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Beihilfenprüfung SR Technics

Beihilfenprüfung SR Technics: Stellungnahme vom 29. Juni 2020

Weko · 2020-06-29 · Deutsch CH
Sachverhalt

A.1 Gegenstand

1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend: Bund) beabsichtigt, die von der Corona-Pandemie betroffenen flugnahen Betriebe in Form von Garantien des Bundes zur Sicherung von Dahrlehen zu unterstützen. 1

2. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (nachfolgend: BAZL) hat per E-Mail vom 9. und 21.Juni 2020 die geplante Unterstützungsmassnahme zugunsten der SR Technics Switzerland AG (nachfolgend: SR Technics), einem Unternehmen, das vorwiegend in den Bereichen der Un- terhalts-, Reparatur- und Überholungsleistungen für kommerzielle Flugzeuge, Bauteillösungen und technische Triebwerkslösungen 2 tätig ist, der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) zur Prüfung gemäss Art. 103 des Luftfahrtgesetzes (LFG) 3 unterbreitet (nachfolgend: Anmeldung 4). Danach hat die WEKO zu prüfen, ob es sich bei den geplanten Unterstützungs- massnahmen um eine mit dem Luftverkehrsabkommen (LVA) 5 vereinbare staatliche Beihilfe handelt.

A.2 Verfahren

A.2.1 Verfahren betreffend die Ausarbeitung der Unterstützungsmassnahmen

3. SR Technics hat um konkrete finanzielle Unterstützung des Bundes ersucht. 6

4. Der Bundesrat beauftragte an seiner Sitzung vom 8. April 2020 das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) zusammen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), einen Vorschlag auszuarbeiten, um die von der Corona-Pandemie stark betroffene Luftfahrtindustrie der Schweiz vorübergehend mit Liquidität zu unterstützen. 7

1 Bei flugnahen Betrieben handle es sich um verschiedene Unternehmen, welche im Rahmen von vertraglichen Verhältnissen die Infrastrukturen der Flughäfen nutzen könnten und in der Regel im Auftrag der Flugbetriebe vor allem die logistischen, bodengestützten Aspekte des Flugbetriebes verantworten würden (Abwicklung und Beförderung der Passagiere, des Gepäcks, der Fracht und des Caterings zu den Flugzeugen, Beladung und Betankung der Flugzeuge, Reinigung der Flugzeuge, Sicherheitsdienste, Treibstofflieferungen und Betrieb der Tankanlagen) oder kleinere und grössere Flugzeugwartungen ausführten, vgl. Schreiben des Bundesrates an die Finanzkommissionen der Eid- genössischen Räte vom 29. April 2020 betr. Dritte Nachmeldung zum Nachtrag 1/20 - Verpflichtungs- kredite zur Unterstützung der kritischen Infrastrukturen der Luftfahrt während der COVID-19-Krise; Nachtragskredit (zit. Schreiben des BR an die Eidgenössischen Finanzkommissionen), 2. 2 Nachfolgend werden diese Dienstleistungen als «Maintenance, Repair, Overhaul»- bzw. MRO- oder

Instandhaltungsdienstleistungen im weiteren Sinne bezeichnet, wenngleich sich nur die ersten drei ge- nannten Leistungen auf das Akronym MRO im engeren Sinne beziehen. 3 Bundesgesetz über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 784.0).

4 Die Anmeldung setzt sich aus der Anmeldung Teil 1 vom 9. Juni 2020 und der Anmeldung Teil 2 vom

21. Juni 2020 zusammen (vgl. Rz 10 ff.). 5 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft

über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 (in Kraft seit dem 1.6.2002), SR 0.748.127.192.68. 6 Schreiben des BR an die Eidgenössischen Finanzkommissionen (Fn 1), 2.

7 Medienmitteilung vom 8. April 2020 «Coronavirus: Bundesrat prüft Überbrückungsfinanzierung für

Luftfahrtindustrie», <https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id- 78741.html> (23.6.2020).

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5. An seiner Sitzung vom 29. April 2020 entschied der Bundesrat, neben den Fluggesell- schaften SWISS und Edelweiss auch die flugnahen Betriebe zu unterstützen. Der Bundesrat beschloss, den Eidgenössischen Räten Verpflichtungskredite 8 von insgesamt CHF 1,875 Mia. zu beantragen 9: CHF 1,275 Mia. zur Sicherung der Darlehen an Schweizer Fluggesellschaf- ten 10 und CHF 600 Mio. zur Unterstützung von flugnahen Betrieben an den Landesflughäfen. 11

6. Mit Schreiben vom 29. April 2020 an die Finanzkommissionen der Eidgenössischen Räte begründete der Bundesrat seinen Antrag für den Verpflichtungskredit für die Unterstüt- zung von flugnahen Betrieben. Für den Fall, dass Darlehen und/oder eine Beteiligung notwen- dig werden würden, wurde ein Nachtragskredit von CHF 600 Mio. beantragt. 12 Anlässlich der ausserordentlichen Session vom 4. - 6. Mai 2020 13 bewilligte das Parlament am 6. Mai 2020 gestützt auf Art. 167 BV 14 und Art. 102a LFG den vom Bundesrat beantragten Verpflichtungs- kredit und einen damit verbundenen Nachtrag in der Höhe von CHF 600 Mio. 15

7. Damit der Bund Unternehmen der Fracht- und Gepäckabwicklung, des Unterhalts und der Verpflegung an den Landesflughäfen unterstützen kann, brauchte es eine neue ge- setzliche Grundlage im LFG, welche vom Parlament am 6. Mai 2020 verabschiedet wurde. 16

8. Die Unterzeichnung der für die Gewährung der staatlichen Beihilfe zugunsten von SR Technics notwendigen Verträge sei, Stand heute, für die erste Hälfte Juli 2020 vorgesehen.

8 Sollen über das laufende Voranschlagsjahr hinaus wirkende finanzielle Verpflichtungen eingegangen

werden, so ist in der Regel ein Verpflichtungskredit einzuholen (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7.10.2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt [Finanzhaushaltgesetz, FHG; SR 611.0]). Der Verpflichtungskredit setzt den Höchstbetrag fest, bis zu dem der Bundesrat für einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen eingehen kann (Art. 21 Abs. 2 FHG). Gemäss Art. 21 Abs. 4 Bst. e FHG sind Verpflichtungskredite für die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen erforder- lich. 9 Die Bundesversammlung […] beschliesst über neue […] Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen

mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen oder mit besonderen Beschlüssen. Sie nimmt die Staatsrechnung ab (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13.12.2002 über die Bundesversamm- lung [Parlamentsgesetz, ParlG; SR 171.10]). Sie wählt dafür die Form des einfachen Bundesbeschlus- ses (Art. 25 Abs. 2 ParlG). Sie legt in Kreditbeschlüssen den Zweck und die Höhe der Kredite fest. Ausserdem kann sie darin die Rahmenbedingungen der Kreditverwendung, den zeitlichen Ablauf der Projektverwirklichung und die Berichterstattung durch den Bundesrat näher regeln (Art. 25 Abs. 3 ParlG). 10 Vgl. dazu Stellungnahme der WEKO vom 20. Mai 2020 in Sachen Prüfung gemäss Art. 103 LFG

betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edelweiss wegen allfällig unzuläs- siger staatlicher Beihilfen gemäss Art. 13 LVA (zit. Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstüt- zungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edelweiss). 11 Vgl. Medienmitteilung vom 29.4.2020 «Coronavirus: Bundesrat konkretisiert Unterstützung für Luft-

fahrtunternehmen», <https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id- 78944.html> (23.6. 2020). 12 Schreiben des BR an die Eidgenössischen Finanzkommissionen (Fn 1), 6 ff. 13 Die Sitzungen in Kürze (SDA) - Ausserordentliche Session, 04. - 07. Mai 2020, <https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/sessionen/sda-ausserordentliche-session-2020> (23.6.2020). 14 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101.

15 Anmeldung Teil 1, 1.

16 Vgl. Bundesgesetz über die Luftfahrt, Änderungen vom 6. Mai 2020, <https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2020/20200039/Schlussabstimmungstext%201%20SN %20D.pdf> (3.6.2020).

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9. Der Bundesrat werde voraussichtlich am 1. Juli 2020 über die Freigabe 17 der staatli- chen Beihilfe an SR Technics entscheiden. 18 Das Vorliegen der (positiven oder negativen) Stellungnahme der WEKO zu diesem Zeitpunkt sei eine Voraussetzung für den Entscheid des Bundesrates. 19

A.2.2 Einbezug der Wettbewerbsbehörden

10. Bereits vor der offiziellen Anmeldung der geplanten Unterstützungsmassnahme kon- taktierte das BAZL das Sekretariat der WEKO (nachfolgend: Sekretariat) erstmals am 26. Mai 2020 betreffend die geplante Anmeldung der Unterstützungsmassnahme in Form von Garan- tien für Darlehen zugunsten von SR Technics.

11. Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 wies das Sekretariat das BAZL – im Hinblick auf eine Anmeldung dieser Unterstützungsmassnahme – auf eine Bestimmung des europäischen Rechts hin, wonach Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, keine Garantie gewährt werden. 20 Bezugnehmend auf den Unternehmensbegriff im Beihilfenrecht sei in der Anmeldung zu bestätigen, dass sowohl die HNA-Gruppe (vgl. Rz 19 f.) als auch die SR Technics am 31. Dezember 2019 nicht bereits in finanziellen Schwierigkei- ten gewesen sei.

12. Ebenfalls am 28. Mai 2020 unterbreitete das BAZL dem Sekretariat den Vorschlag, die Anmeldung in zwei Teilen einzureichen. Grund dafür sei, dass die Verhandlungen zwischen SR Technics, den Banken und der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) noch nicht ab- geschlossen seien und deshalb noch keine Vertragsentwürfe vorliegen würden, die eingereicht werden könnten. So sollten in einem ersten Teil alle Informationen, welche nicht das Kredit- konstrukt betreffen, eingereicht werden (z.B. Informationen über den Tätigkeitsbereich von SR Technics, «Systemrelevanz», Notwendigkeit der Unterstützung etc.). Der zweite Teil würde dann die noch fehlenden Informationen und die definitiven Vertragsentwürfe enthalten. Das Sekretariat erklärte sich grundsätzlich damit einverstanden, die Anmeldung ausnahmsweise in zwei Teilen anzunehmen, um den Zeitdruck für eine Stellungnahme in der finalen Phase zu reduzieren.

13. Am 9. Juni 2020 erhielt die WEKO den ersten Teil der Anmeldung der vorliegend zu prüfenden Beihilfe zugunsten von SR Technics (nachfolgend: Anmeldung Teil 1).

14. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 stellte das Sekretariat Anschlussfragen an den ersten Teil der Anmeldung dem BAZL zu. Dieses antwortete mit Schreiben vom 20. Juni 2020 auf diese Fragen (nachfolgend: Erläuterungen vom 20.6.2020).

15. Ebenfalls am 16. Juni 2020 stellte das Sekretariat den drei wichtigsten Wettbewerbern und den fünf wichtigsten Kunden von SR Technics Fragen zur Substituierbarkeit und Relevanz von line maintenance-Dienstleistungen zu. Alle Befragten haben auf das Auskunftsbegehren geantwortet (vgl. Rz 217 ff.).

16. Am 21. Juni 2020 ging bei der WEKO der zweite Teil der Anmeldung (nachfolgend: Anmeldung Teil 2) ein.

17 Dabei soll der Verpflichtungskredit nur nach Massgabe der Bedürfnisse durch den Bundesrat aufge-

teilt bzw. freigegeben werden, vgl. Schreiben des BR an die Eidgenössischen Finanzkommissionen (Fn 1), 3. 18 Anmeldung Teil 2, 1.

19 Anmeldung Teil 2, 1.

20 Vgl. hierzu Kap. C.3.2.1.3.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 7 A.3 Beschreibung der Massnahme

A.3.1 Von der Massnahme betroffene Unternehmen

A.3.1.1 Konzernstruktur und Kontrolle

17. SR Technics ist die operative Einheit der SR Technics Holdco I GmbH (nachfolgend: Holdco) mit Sitz in Kloten. SR Technics hat mehrere Tochtergesellschaften, welche mehrheit- lich Ländergesellschaften sind. 21

18. Holdco befindet sich wiederum zu 80 % im Eigentum der chinesischen HNA Group Limited (nachfolgend: HNA) und zu 20 % im Eigentum der Mubadala Development Company PJSC (nachfolgend: Mubadala) mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten. 22 Dabei sei HNA gemäss Stammanteilsbuch 23 über die HNA Aviation (Hong Kong) Technics Holding Co., Limited, Hong Kong (nachfolgend: HNA Aviation), welche zu 100 % von HNA kontrolliert wird, die Eigentümerin der Aktien von Holdco. Die Minderheitsanteile an Holdco von 20 % werden durch die Aerospace Holding Company LLC, Abu Dhabi UAE (nachfolgend: Aeorspace), die zu 100 % von Mubadala kontrolliert wird, gehalten. 24

19. HNA bietet integrierte Dienstleistungen in der Luftfahrt (Transport, Wartung und Logis- tik) an und ist in der internationalen Hotellerie-, Tourismus- und Cateringbranche tätig. 25 Mu- badala, die ehemalige Eigentümerin von SR Technics, hält eine Minderheitsbeteiligung von 20 % an der Holdco. Mubadala ist eine staatlich kontrollierte Fondsgesellschaft in Abu Dhabi. 26

20. Die nachfolgende Abbildung stellt die Beteiligungsverhältnisse und die Gruppenstruk- tur schematisch dar: 27

21 Anmeldung Teil 1, 3. Die Holdco (bzw. SR Technics) besteht aus 13 aktiven und 5 ruhenden Gesell-

schaften in dreizehn Ländern (Schweiz, Serbien, Malta, Irland, Malaysia, Grossbritannien, Spanien, USA, Vereinigte Arabische Emirate, Australien, Singapur, China und Indien), Anmeldung Teil 1, Beilage 1, Folie 11. 22 Anmeldung Teil 1, 3.

23 Anmeldung Teil 2, Beilage 1.

24 Erläuterungen vom 20.6.2020, 1.

25 Anmeldung Teil 1, Beilage 1, Folie 10.

26 Anmeldung Teil 1, Beilage 1, Folie 10. Die WEKO hat das ursprüngliche Zusammenschlussvorhaben

im Jahr 2016 beurteilt (RPW 2016/4, 1082 ff., HNA Aviation Group Co., Ltd/SR Technics HoldCo 1 GmbH). 27 Anmeldung Teil 1, Beilage 1, Folie 10.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 8 Abbildung 1: Gruppenstruktur. Quelle: Deloitte. 28

21. Gemäss Shareholders’ Agreement vom 19. Dezember 2016 29 (nachfolgend: ABV) zwi- schen der HNA Aviation und der Aerospace stellt HNA Aviation […] von […] Verwaltungsrats- mitgliedern und […] von Holdco. Aerospace stellt […] Verwaltungsräte. 30

22. Gemäss ABV werden alle Verwaltungsratsbeschlüsse mittels […] getroffen, sofern die Beschlussfassung nicht durch andere anwendbare Rechtssätze auf eine andere Art erfordert wird. 31

23. Im ABV werden Beschlussgegenstände aufgeführt, die der Zustimmung der Aerospace bedürfen. Diese betreffen jedoch keine strategischen Entscheidungen, womit die Mubadala keine Möglichkeit hat, einen bestimmenden Einfluss auf die SR Technics auszuüben. 32

24. Dementsprechend wird SR Technics alleine durch HNA kontrolliert, wobei sich diese Schlussfolgerung auch mit Bestätigungen des Managements der Schweizer Gesellschaften unter Holdco decke. 33

A.3.1.2 Geschäftstätigkeiten der SR Technics

25. Im Hinblick auf die Geschäftstätigkeiten der SR Technics wird, bezugnehmend auf die Genehmigung bzw. Zulassung von Instandhaltungs- bzw. MRO-Betrieben 34 gemäss BAZL

28 Anmeldung Teil 1, Beilage 1, Folie 10.

29 Erläuterungen vom 20.6.2020, Beilage 2.

30 Erläuterungen vom 20.6.2020, Beilage 2, Kap. 6.

31 Erläuterungen vom 20.6.2020, Beilage 2, Ziff. 6.14.

32 Vgl. ABV, Kap. 8 und Schedule 2 in den Erläuterungen vom 20.6.2020, Beilage 2. Diese Einschätzung

stimmt auch mit der damaligen im ursprünglichen Zusammenschlussvorhaben, das von der WEKO be- urteilt wurde, überein (RPW 2016/4, 1082, Rz 11, HNA Aviation Group Co., Ltd/SR Technics HoldCo 1 GmbH). 33 Erläuterungen vom 20.6.2020, 2.

34 Vgl. Fn 2.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 9 u.a. zwischen der Zulassung für line maintenance und für base maintenance unterschieden. 35 Dabei soll an dieser Stelle auch festgehalten werden, dass sich die Begründung der vorliegen- den staatlichen Beihilfe in erster Linie auf das Geschäftsfeld line maintenance der SR Technics abstützt. 36 Für eine weitergehende Gliederung dieser Bereiche wird hier auf Kap. C.3.2.2.2.2 (Abschnitt MRO-Dienstleistungen) verwiesen.

26. Grundsätzlich werde line maintenance definiert als diejenige Instandhaltung, die vor einem Flug durchgeführt werden müsse, um sicherzustellen, dass das Luftfahrzeug für den (nächsten) beabsichtigten Flug tauglich sei. Wie der Name bereits ausdrücke, erfolge die Durchführung in der «Line»; d.h. während laufender Operation zwischen zwei Flügen oder über Nacht und im Allgemeinen auf einer entsprechenden Line Station während der Boden- zeiten. Die Arbeiten würden zum Beispiel das Wechseln von Rädern, Bremsen und Kompo- nenten beinhalten. 37

27. Instandhaltungsereignisse ausserhalb des Rahmens der line maintenance würden als base maintenance bezeichnet. Neben dem für die Genehmigung der base maintenance zwin- gend erforderlichen Hangar («Base») sei ein wesentlich grösserer Umfang an Werkzeugen, insbesondere Spezialwerkzeugen notwendig. Das Gesamtereignis und/oder einzelne Aufga- ben hieraus seien nicht mehr «Line-tauglich», d.h. sie seien derart komplex, dass eine um- fangreichere Produktionsplanung und Arbeitsvorbereitung erforderlich seien. 38

A.3.1.3 Kennzahlen

28. Der Gesamtkonzern Holdco beschäftige rund 2800 Vollzeitäquivalente, davon rund 50 % in der Schweiz bzw. bei SR Technics (Stand Dezember 2019). Holdco generierte 2019 einen Jahresumsatz von total CHF [1 - 2] Mia., wovon rund CHF [0,5 - 1,5] Mia. aus dem Bereich engine services, rund CHF [0 - 500] Mio. aus dem Bereich component services und rund CHF [0 - 50] Mio. aus dem Bereich line maintenance resultierten. 39 Die übrigen Erträge würden aus kleineren Geschäftsbereichen stammen. 40

29. Über 90 % des Umsatzes werde in der Schweiz (durch SR Technics) erwirtschaftet, da der in der Schweiz angesiedelte Geschäftsbereich engine services im Verhältnis zu den Per- sonalkosten sehr hohe, an die Kunden weiterverrechnete Materialkosten beinhalten würde. 41

A.3.2 Weitere Unterstützungsmassnahmen für die SR Technics Holdco I GmbH in anderen Ländern

30. Holdco habe in weiteren Ländern Unterstützungsmassnahmen beantragt. Diese seien «work in progress». Sie sind in der nachfolgenden vom Unternehmen zusammengestellten Tabelle 1 zusammengefasst (Stand vom 9. Juni 2020): 42

SR Technics Group - Support requests abroad (work in progress)

35 Anmeldung Teil 1, 5.

36 Anmeldung Teil 1, 7.

37 Anmeldung Teil 1, 5.

38 Anmeldung Teil 1, 5.

39 Im Jahr 2019 seien 70 % (CHF [0 - 50] Mio.) des gesamten line maintenance-Umsatzes (CHF [0 –

50] in der Schweiz generiert worden (Anmeldung Teil 2, Beilage 6, 20). 40 Anmeldung Teil 1, 3. Vgl. Kap. C.3.2.2.2.2 (Abschnitt MRO-Dienstleistungen) für detailliertere Erklä-

rungen zu den Geschäftsfeldern. 41 Anmeldung Teil 1, 3.

42 Erläuterungen vom 20.6.2020, 8.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 10 Entity Government support requested (work in pro- Taxes (holi- gress) days, support)

SR Technics Malaysia Ongoing (smaller amounts). Ongoing.

SR Technics Malta Received Covid De Minimums of €k [0 - 500] Applied for from the state (subsidy for 2 months). EURk [0 - 500] tax conversion to cash. Negotiating with Government to issue further Covid De Minimums of totally EURk [500 - 1000].

SR Technics Serbia Subsidies of totally EURk [0 - 500] for 3 months Deferral of taxes salaries. (ca 3 months) and contribu- tions.

SR Technics Singapore Small wage support (ongoing) and reduction of Ongoing. office rental (about SGD [0 - 50 000] for 2020).

SR Technics Spain The Spanish government is offering through Tax deferrals for banks, incentivized loan via ICO (Instituto de income Taxes Crédito Oficial) of EURm [1 - 2] (ongoing). and social contri- butions.

SR Technics UK We have engineers on furlough and received Ongoing. GBPk [0 - 500] from the UK government for April and May. More to receive going forward.

SR Technics Americas USDk [0 - 500] loan received for 2 years with N/A. low interests.

Tabelle 1: Weitere Unterstützungsmassnahmen für Holdco in anderen Ländern (work in progress; Stand: 9. Juni 2020).

A.3.3 Hintergrund der Massnahme

31. Die geplante Beihilfemassnahme wird vom Bundesrat in seiner Botschaft vom 29. April 2020 zu einer dringlichen Änderung des Luftfahrtgesetzes angesichts der COVID-19-Krise 43 motiviert. Mit dieser Änderung, die von den eidgenössischen Räten am 6. Mai 2020 verab- schiedet wurde, sollte die Rechtsgrundlage für Beteiligungen des Bundes an bestimmten Be- trieben im Bereich der Luftfahrt sowie für weitere Finanzhilfen des Bundes an solche Betriebe geschaffen werden, um einen unterbruchfreien und geordneten Betrieb der Landesflughäfen zu gewährleisten. Dieser sei infolge der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Ein- schränkungen unmittelbar gefährdet. 44

32. Gemäss Botschaft des Bundesrates seien für den Betrieb der Flughäfen auch die so- genannten Bodenabfertigungsdienste und Flugzeugwartungsbetriebe (flugnahe Betriebe) be- deutend. Es handle sich hierbei um verschiedene Unternehmen, welche im Rahmen von ver- traglichen Verhältnissen die Infrastrukturen der Flughäfen nutzen könnten und in der Regel im

43 Anmeldung Teil 1, Beilage 6 (BBl 2020 3667 [-3678]).

44 Anmeldung Teil 1, Beilage 6, 3668.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 11 Auftrag der Flugbetriebe vor allem die logistischen, bodengestützten Aspekte des Flugbetriebs verantworten würden (Abwicklung und Beförderung der Passagiere, des Gepäcks, der Fracht und des Caterings zu den Flugzeugen, Beladung und Betankung der Flugzeuge, Reinigung der Flugzeuge, Sicherheitsdienste, Treibstofflieferungen und Betrieb der Tankanlagen) oder kleinere und grössere Flugzeugwartungen ausführten. 45

33. Aus heutiger Sicht würden gemäss Botschaft des Bundesrates die Einschränkungen im Luftverkehr noch längere Zeit anhalten. Infolge des fast vollständigen Einnahmenausfalls seien in wenigen Wochen bei allen Fluggesellschaften und Bodenabfertigungsunternehmen Liquiditätsengpässe zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass nur wenige der davon be- troffenen Unternehmen die Engpässe selbst überbrücken könnten. 46

34. Gesuche um konkrete finanzielle Unterstützung des Bundes seien von Fluggesell- schaften, aber auch von den an allen Landesflughäfen aktiven flugnahen Unternehmen einge- gangen: von Swissport international 47, Gategroup48 und SR Technics. 49

35. SR Technics biete Wartungsdienstleistungen für eine Vielzahl von Fluggesellschaften an und sei insbesondere für den Flugbetrieb von easyJet Switzerland von hoher Relevanz. 50

36. Ausgehend von diesen Erläuterungen des Bundesrates werden an dieser Stelle einer- seits der Verlauf des Auftragsvolumens und andererseits der Umsätze von SR Technics in den vergangenen Monaten kurz skizziert.

37. Im Zusammenhang mit den vom Bundesrat dargelegten Einnahmeausfällen zeigen die nachfolgenden Abbildungen den Verlauf der gesamthaft und von SR Technics (Abbildung 2 bzw. Abbildung 3) mit line maintenance-Dienstleistungen bedienten Passagier- und Fracht- flüge an den drei Landesflughäfen Zürich, Genf und Basel und den erkennbaren Einfluss der COVID-19-Pandemie bzw. die darauf beschlossenen Eindämmungsmassnahmen ab März 2020 auf das Volumen dieser Dienstleistungen. 51

45 Anmeldung Teil 1, Beilage 6, 3669.

46 Anmeldung Teil 1, Beilage 6, 3669.

47 Swissport international: 100-prozentige Tochtergesellschaft der chinesischen HNA Group; bis zum

Ausbruch der COVID-19-Krise ca. 65 000 Beschäftigte, davon ca. 5000 in der Schweiz (Anmeldung Teil 1, Beilage 6, 3670). 48 Gategroup: je zu 50 % im Eigentum der Finanzinvestoren RRJ Capital und Temasek aus Singapur;

bis zum Ausbruch der COVID-19-Krise ca. 40 000 Beschäftigte, davon ca. 1300 in der Schweiz (Anmel- dung Teil 1, Beilage 6, 3670). 49 Anmeldung Teil 1, Beilage 6, 3670.

50 Anmeldung Teil 1, Beilage 6, 3670.

51 Vgl. Datenzustellung BAZL vom 20.6.2020 (CargoLinien-Fluege Schweiz - Auswertung zu

SRT_2019_V3.xlsx).

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 12 Verlauf Line Maintenance-Diensteleistungen für Passagier- und Frachtflüge (gesamt) 25'000 20'000 15'000 10'000 5'000 0 November

Dezember

November

Dezember März

November

Dezember März Januar

März April

Januar Februar

April

Januar Februar

April Februar Zürich Genf Basel

2018/19 2019/20

Abbildung 2: Verlauf gesamthaft mit line maintenance-Dienstleistungen bedienten Passagier- und Frachtflüge in Zürich, Genf und Basel in den Monaten um den Jahreswechsel 2018/2019 bzw. 2019/2020. Ausgewiesen sind Flugbewegungen von Fluggesellschaft mit mehr als 10 Starts/Landungen. Datenquelle: BAZL.

Verlauf Line Maintenance-Diensteleistungen für Passagier- und Frachtflüge (SR Technics) 12'000 10'000 8'000 6'000 4'000 2'000 0 November

Dezember

November

Dezember März

November

Dezember März Januar

März April

Januar Februar

April

Januar Februar

April Februar

Zürich Genf Basel

2018/19 2019/20

Abbildung 3: Verlauf der von SR Technics mit line maintenance-Dienstleistungen bedienten Passagier- und Fracht- flüge in Zürich, Genf und Basel in den Monaten um den Jahreswechsel 2018/2019 bzw. 2019/2020. Ausgewiesen sind Flugbewegungen von Fluggesellschaften mit mehr als 10 Starts/Landungen. Datenquelle: BAZL.

38. Deutlich erkennbar ist einerseits der Fall am Dienstleistungsvolumen ab März 2020 gegenüber dem Vorjahr und die relative Relevanz von SR Technics am Standort Genf.

39. SR Technics hielt in den ausgewiesenen Monaten für 2018/2019 durchschnittliche An- teile in der line maintenance von ca. 65 % in Basel, ca. 73 % in Genf und ca. 26 % in Zürich. Aus den von SR Technics allein für easyJet erbrachten line maintenance-Dienstleistungen

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 13 ergeben sich entsprechende Anteile von ca. 48 % in Basel, 36 % in Genf und ca. 3 % in Zü- rich. 52

40. Betrachtet man alleine die Relevanz von SR Technics für Fluggesellschaften mit mehr als 10 Starts/Landungen an den drei Landesflughäfen, so bediente SR Technics in den aus- gewiesenen Monaten für 2018/19 einen Anteil von 41 % an der Anzahl dieser Fluggesellschaf- ten (ca. 15 Fluggesellschaften) in Basel, 71 % (ca. 43 Fluggesellschaften) in Genf und 70 % (ca. 40 Fluggesellschaften) in Zürich. 53

41. Wie später näher ausgeführt wird (vgl. Rz 190), ist SR Technics v.a. am Standort Genf für die ausländischen Fluggesellschaften relevant. Demgegenüber beziehen die Fluggesell- schaften der Lufthansa Gruppe (darunter SWISS und Edelweiss) ihre Instandhaltungsdienst- leistungen (inkl. line maintenance) konzernintern.

42. Im Hinblick auf die Umsatzentwicklung von SR Technics in den vier Geschäftsberei- chen engine services, component services, aircraft services und line maintenance haben sich die Umsätze in allen Geschäftsbereichen im Monat April 2020 gegenüber dem Vorjahresmonat um ca. 40-50 % reduziert. In den Monaten zuvor befanden sich die Umsätze – über alle vier Geschäftsbereiche gesehen – auf ähnlich hohem Niveau wie in den entsprechenden Vorjah- resmonaten (eine grafische Darstellung dazu findet sich in Annex 1). 54

A.3.4 Form der Unterstützungsmassnahme

43. Die Unterstützung erfolgt in Form von Garantien des Bundes zur Sicherung von Darle- hen 55 von Banken zugunsten von SR Technics. 56

A.3.5 Gesetzliche Grundlage der Unterstützungsmassnahme

44. Gemäss Art. 102a Abs. 1 Bst. b LFG kann der Bund den Unternehmen, die Dienstleis- tungen in den Bereichen Bodenabfertigung und Luftfahrzeuginstandhaltung erbringen, Darle- hen, Bürgschaften oder Garantien gewähren.

45. Bei der vorgesehenen Ausfallbürgschaft handelt es sich um Finanzhilfen gemäss Art. 3 Abs. 1 SuG 57. Voraussetzung für die Gewährung von Subventionen (Finanzhilfen oder Ab- geltungen) ist eine ausreichende gesetzliche Grundlage (vorliegend Art. 102a Abs. 1 Bst. b LFG) sowie ein entsprechender Kreditbeschluss der Bundesversammlung (vorliegend Ver- pflichtungs- und Nachtragskredit vom 6. April 2020). Wenn die genannten Voraussetzungen,

52 Vgl. Datenzustellung BAZL vom 20.6.2020 (CargoLinien-Fluege Schweiz - Auswertung zu SRT_2019_V3.xlsx). Implizit wird die Annahme getroffen, dass es sich bei den zugrundeliegenden Da- ten für die Flugbewegungen von easyJet bei easyJet um eine Fluggesellschaft mit mehr als 10 Starts/Landungen handelt. 53 Vgl. Datenzustellung BAZL vom 20.6.2020 (CargoLinien-Fluege Schweiz - Auswertung zu

SRT_2019_V3.xlsx). 54 Vgl. Datenzustellung BAZL vom 23.6.2020 (20200618_SRT Switzerland AG Revenue comparison

BAZL_v2.xlsx). 55 Nachfolgend werden «Kredit» und «Darlehen» als Synonyme verwendet.

56 Anmeldung Teil 2, 3.

57 Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG),

SR 616.1.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 14 wie vorliegend (vgl. Rz 3 ff.), erfüllt sind, kann der Bund die Verpflichtung tatsächlich eingehen, d.h. die entsprechenden Verträge unterzeichnen. 58

A.3.6 Vertragswerke zur Konkretisierung der Unterstützungsmassnahme

46. Bei der vorliegenden geplanten staatlichen Beihilfe handelt es sich um eine Ausfall- bürgschaft für einen Konsortialkredit zwischen den beteiligten Banken (nachfolgend: invol- vierte Banken; siehe Fn 63) und SR Technics / Holdco sowie dem Bund. 59 Dieser Konsortial- kredit umfasst im Wesentlichen die folgenden Verträge (nachfolgend zusammen: Vertragswerke), die zum Zeitpunkt der vorliegenden Beurteilung im Entwurfsstadium vorlie- gen:

• «Revolving Credit Facility Agreement» zwischen SR Technics und den involvierten Banken. Als Ausfallbürge werde dieser Vertrag auch vom Bund zu unterzeichnen sein; 60

• «Security Agreement» (Sicherheitsvereinbarung) zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und den involvierten Banken; 61

• «Surety Agreement» (Bürgschaftsvertrag) zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den involvierten Banken. 62

47. Es handle sich bei diesem Konsortialkredit, bei dem der Bund als Bürge fungiert, um einen zusätzlichen Kredit (nachfolgend: Kredit B / Darlehen B / Fazilität B) neben einer bereits bestehenden Fazilität in der Höhe von CHF […]. (nachfolgend: Kredit A / Darlehen A / Fazilität A), die nicht Bestandteil der Bürgschaft ist und bei der der Bund nicht involviert ist.

48. Die Fazilität B […]. Die vertraglichen Grundlagen würden für die Kredite A und B […]. Der Kredit A werde dabei im Rahmen […]. 63

58 Vgl. Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und

Edelweiss (Fn 10), Rz 24 ff. 59 Anmeldung Teil 2, 2.

60 Anmeldung Teil 2, Beilage 2.

61 Anmeldung Teil 2, Beilage 3.

62 Anmeldung Teil 2, Beilage 4.

63 Anmeldung Teil 2, 2 mit Verweis auf Beilage 2, Abschnitt 4. Sowohl für Kredit A als auch Kredit B sind

[…] die involvierten Banken, Anmeldung Teil 2, Beilage 2, Part II (The Original Lenders).

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 15 A.3.7 Umfang und Dauer der Massnahme

49. Der Bund bürge für 60 % des Kreditvolumens, welches maximal CHF 120 Mio. betra- gen würde. Dazu kämen 10 % für allfällig aufgelaufene Zinsen und Kommissionen. Die maxi- male Bürgschaftssumme beträgt somit CHF 79,2 Mio. 64 Es handelt sich dabei um eine Aus- fallbürgschaft 65 (keine Solidarbürgschaft). 66 Die schlussendlichen Verluste würden anteilig und zu gleichen Bedingungen vom Bund und den beteiligten Banken getragen werden. 67

50. Im Falle einer Nichterfüllung bzw. eines Ausfalls (bspw. der Darlehensschuldner kann das Darlehen oder einen Teil davon nicht zurückzahlen) hätten die kreditgebenden Banken das Recht, […]. Im Umfang eines allenfalls ungedeckten Betrages würde die Bürgschaft in Anspruch genommen. Es bestehe kein «Step-in-Right» seitens des Bundes, d.h. es bestehe keine Möglichkeit, dass der Bund als ultima ratio den Kredit ablösen und das Aktienpfand übernehmen könnte oder müsste. 68

51. Der Kredit B läuft bis am […]. Eine vorzeitige Rückzahlung/Kündigung eines nicht be- anspruchten Teils sei möglich. 69

52. Die Garantie des Bundes ist grundsätzlich unbefristet 70, orientiert sich jedoch zwangs- läufig an der Laufzeit des Darlehens.

A.3.8 Garantieprämie

53. Der Bund erhält eine Garantieprämie auf 60 % des Darlehensbetrags (detailliertere Ausführungen dazu finden sich in Annex 3).

A.3.9 Garantiebedingungen

A.3.9.1 Bürgschaftsbezogene Auflagen

54. Die Bürgschaft des Bundes werde um bürgschaftsbezogene Auflagen ergänzt: 71

• Das Projekt […] 72 werde wie geplant umgesetzt;

• SR Technics bleibe […] 73, […];

64 Anmeldung Teil 2, Beilage 2, Ziff. 1.1 (Definition «Total Facility B Commitments») und Beilage 4, Ziff.

2.1 (a) in Verbindung mit Anmeldung Teil 2, 4. 65 Art. 495 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizeri-

schen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220): «Hat sich der Bürge nur zur Deckung des Ausfalls verpflichtet (Schadlosbürgschaft), so kann er erst belangt werden, wenn gegen den Hauptschuldner ein definitiver Verlustschein vorliegt […]». 66 Anmeldung Teil 2, 4.

67 Anmeldung Teil 2, 4.

68 Anmeldung Teil 2, 4.

69 Anmeldung Teil 2, Beilage 2, Ziff. 1.1 (Definition «Termination Date») und Anmeldung Teil 2, 4.

70 Anmeldung Teil 2, Beilage 4, Ziff. 2.1 (b).

71 Anmeldung Teil 2, 3.

72 Vgl. Rz 178 zu diesem Projekt.

73 Vgl. Kap. C.3.2.2.2.2 (Abschnitt MRO-Dienstleistungen) für Erklärungen zu diesen Geschäftsfeldern.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 16

• Die line maintenance-Dienstleistungen würden an den drei Landesflughäfen Basel, Genf (inkl. P-Checks 74 easyJet) und Zürich fortgeführt;

• Angebot und Preise der line maintenance-Dienstleistungen müssten bedarfs- und marktgerecht ausgestaltet werden. Die dafür nötigen Ressourcen (Personal, Infrastruk- tur, Material) seien im erforderlichen Umfang bereitzustellen;

• SR Technics führe den Ausbildungsbetrieb gemäss EASA Part 147 Zertifikat in ver- gleichbarem Umfang in der Schweiz, insbesondere die Basisausbildung, und im Rah- men der nachgefragten Kurse, weiter;

• Sofern ein Personalabbau unvermeidlich werde oder bereits in Zusammenhang mit dem Projekt «Phoenix» vorgesehen sei, sei mit den Sozialpartnern nach sozialverträg- lichen Lösungen zu suchen.

55. Diese Ziele seien in der Vereinbarung über bürgschaftsbezogene Auflagen verankert und würden von der Eidgenössischen Finanzkontrolle beaufsichtigt. Die Auflagen würden für die Dauer der Fazilität B bestehen. 75

A.3.9.2 Ring Fencing

56. Das BAZL könne die finanzielle Lage der HNA-Gruppe (in deren Eigentum sich SR Technics bzw. Holdco mehrheitlich befinden) nicht abschliessend beurteilen. Durch ein geeig- netes ring fencing solle deshalb sichergestellt werden, dass die staatliche Beihilfe nur im Rah- men von SR Technics und innerhalb der Schweiz verwendet werden könne. Damit solle ver- hindert werden, dass die übrigen Gesellschaften der HNA-Gruppe indirekt in den Genuss der staatlichen Beihilfe kommen könnten. Dieses ring fencing sei auch aufgrund von Art. 102a LFG notwendig, der vorsieht, dass entsprechende Finanzhilfen ausschliesslich zur Sicherstel- lung von Dienstleistungen in der Schweiz verwendet werden. 76 Für die Ausgestaltung des ring fencing sei auf Annex 2 verwiesen.

B Formelles

B.1 Zuständigkeit

57. Am 2. Juni 2002 ist das zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft beschlossene LVA in Kraft getreten. In Art. 13 LVA werden die Beihilfen geregelt. 77

58. Gemäss Art. 13 Abs. 1 LVA sind, soweit das Abkommen nicht etwas anderes bestimmt, staatliche oder aus staatlichen Mitteln der Schweiz oder eines EG-Mitgliedstaates gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Pro- duktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Abkommen unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen. In den Absätzen 2 und 3 werden sodann «Vereinbarkeiten» einer staatlichen Beihilfe mit dem Ab- kommen geregelt.

74 Vgl. Annex 4 für Erklärungen zu diesem Check.

75 Anmeldung Teil 2, 3 und Beilage 3, Ziffer 5.

76 Anmeldung Teil 2, 6.

77 In Verbindung mit Art. 12 LVA gelten die Bestimmungen auch in Bezug auf öffentliche Unternehmen

und auf Unternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 17

59. Während das LVA den Gemeinschaftsorganen in den meisten Fällen die Anwendung und Kontrolle der Wettbewerbsregeln übertragen hat (Art. 11 LVA) 78, bleibt die Überwachung der staatlichen Beihilfen gemäss Art. 14 LVA im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Vertrags- partei (Zwei-Säulen-System). Diese Bestimmung beinhaltet nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht für die Schweiz, alle Beihilfen auf ihre Vereinbarkeit mit den materiellen Regeln über staatliche Beihilfen zu überprüfen. 79

60. Somit ist die Schweiz gemäss Art. 14 LVA für die Überprüfung der Beihilfen nach Art. 13 LVA in der Schweiz zuständig, wobei Sorge zu tragen ist, dass die EU-Kommission über Verfahren in Kenntnis gesetzt wird, mit denen die Einhaltung der Regeln von Art. 12 und 13 LVA sichergestellt werden.

61. Mit Art. 103 LFG wurde die WEKO mit der Aufgabe betraut, die Vereinbarkeit von staat- lichen Beihilfen mit dem LVA zu überprüfen 80:

III. Überprüfung von Beihilfen

1 Die Wettbewerbskommission prüft, ob mit Artikel 13 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vereinbar sind:

a. die Entwürfe zu Beschlüssen des Bundesrates, welche bestimmte Unternehmen oder Produktions- zweige im Anwendungsbereich des Abkommens begünstigen, insbesondere Leistungen und Beteiligun- gen nach den Artikeln 101,102 und 102a 81 dieses Gesetzes;

b. […]

c. […]

2 Die Wettbewerbskommission ist bei der Prüfung vom Bundesrat und von der Verwaltung unabhängig.

3 Die für den Beschluss zuständigen Behörden berücksichtigen das Ergebnis der Prüfung.

62. Die durch den Bundesrat und das Parlament beabsichtigte Unterstützung der flugna- hen Betriebe, darunter der SR Technics, stützt sich auf Art. 102a Abs. 2 Bst. b LFG (vgl. Rz 44).

63. Die WEKO ist folglich zuständig, die geplante Unterstützungsmassnahme auf ihre Vereinbarkeit mit dem LVA zu überprüfen, bevor der Bundesrat voraussichtlich am 1. Juli 2020 über die Freigabe der staatlichen Beihilfe in der vorliegend zu beurteilenden Ausgestal- tung entscheidet (Kap. A.3.6 - A.3.9.)

78 Die WEKO bleibt einzig zuständig für binnenrechtliche Sachverhalte (Art. 10 LVA) sowie in Bezug

auf Strecken zwischen der Schweiz und Drittstaaten, wobei sie in letzterem Fall EU-Recht bzw. Art. 8 und 9 LVA anwendet (Art. 11 Abs. 2 LVA). 79 Botschaft zur Änderung des Luftfahrtgesetzes (Prüfung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen

mit dem Luftverkehrsabkommen Schweiz-EG) vom 10. September 2003, BBl 2003 6241, 6243. 80 Die Zuständigkeit wurde in einem ersten Schritt am 7. März 2003 durch den Bundesrat an die WEKO

übertragen. Die gesetzliche Grundlage wurde sodann mit Art. 103 LFG geschaffen. Dieser trat am 1. September 2004 in Kraft. 81 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Mai 2020, in Kraft vom 7. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2025 (AS 2020 1493; BBl 2020 3667); Art. 102a wurde anlässlich der ausserordentlichen Session vom 4. – 6. Mai 2020 verabschiedet, um bei Bedarf Finanzierunglösungen durch den Bund für flug- nahe Betriebe zu ermöglichen, da das LFG hierfür bis anhin keine gesetzliche Grundlage enthielt.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 18 B.2 Verfahren vor der WEKO

64. Während die Zuständigkeit der WEKO in Art. 103 LFG i.V. mit Art. 14 LVA geklärt ist, enthalten weder das LVA noch das Kartellgesetz (KG) 82 als Instrument der WEKO beihilfespe- zifische Verfahrensregeln. 83

65. Gemäss dem Wortlaut von Art. 103 Abs. 1 LFG prüft die WEKO, ob die in diesem Artikel genannten Bestimmungen und Massnahmen mit Art. 13 LVA vereinbar sind. Gemäss Abs. 3 berücksichtigen die für den Beschluss zuständigen Behörden das Ergebnis der Prüfung.

66. Daraus folgt, dass die «endgültige Entscheidung» i.S.v. Art. 14 LVA i.V.m. Art. 103 LFG über die Gewährung der Beihilfe beim Beihilfegeber (im vorliegenden Fall dem Bund), und nicht bei der Behörde, welche die Beihilfeprüfung vornimmt (WEKO), liegt. 84

C Materielles

C.1 Anwendbares materielles Recht

C.1.1 Luftverkehrsabkommen

67. Art. 13 LVA stellt das anwendbare materielle Recht für die Beihilfenprüfung dar. Der Beihilfetatbestand von Art. 13 LVA entspricht – mit wenigen Ausnahmen in den Absätzen 2 und 3 betreffend mit dem LVA vereinbare Beihilfen – Art. 107 des AEUV 85.

68. Im Gegensatz zur EU-Kommission verfügt die Schweiz – und damit vorliegend die WEKO – nicht über ein ganzes Beihilfen-Regelwerk (bestehend aus verbindlichen Rechtsnor- men und soft law), gestützt auf welches sie die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem LVA über- prüfen kann. Ob die WEKO im Bereich Luftverkehr Akte des EU-Rechts anzuwenden oder sich daran zu orientieren hat, wird durch die Bestimmungen des LVA vorgegeben.

69. So stellen das LVA sowie die im Anhang des LVA aufgeführten Rechtakte für den Luft- verkehr anwendbares Schweizer Recht dar. Europäische Rechtsakte, welche nicht im Anhang des LVA aufgeführt sind, sind demgegenüber nicht Teil der Schweizer Rechtsordnung und können somit von den Schweizer Behörden nicht direkt angewendet werden. In der Vergan- genheit hat sich die WEKO für die Auslegung von Art. 13 LVA jedoch regelmässig an diesen Akten orientiert. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass eine einheitliche Auslegung des LVA durch beide Vertragsparteien (Schweiz und EU) anzustreben ist. 86

70. Grundsätzlich ist bei den relevanten europäischen Rechtsakten zwischen verbindli- chen Rechtsnormen (bspw. EU-Verordnungen, Kap. C.1.2), und soft law (bspw. Mitteilungen, Kap. C.1.3) zu unterscheiden.

82 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartell-

gesetz, KG; SR 251). 83 Vgl. RPW 2019/3b, 1046, Rz 56, Entlastungsmechanismus zugunsten der SWISS.

84 Vgl. RPW 2019/3b, 1046, Rz 56 – 61, Entlastungsmechanismus zugunsten der SWISS.

85 Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. C

326 vom 26.10.2012, S. 47 – 390. 86 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edel-

weiss (Fn 10), Rz 47 ff., 209 ff.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 19 C.1.2 Verbindliche Rechtsnormen

71. Obwohl die WEKO im Rahmen der bisher zu beurteilenden staatlichen Unterstützungs- massnahmen für die Auslegung von Art. 13 LVA keine verbindlichen EU-Rechtsnormen (wie beispielsweise die De-minimis-Beihilfenverordnung 87 oder die Allgemeine Gruppenfreistel- lungsverordnung [AGVO] 88) beizuziehen hatte, hat sie in der Vergangenheit eine grundsätzli- che Orientierung an diesen Rechtsakten bejaht. Die Orientierung an diesen Akten begründet sich wie folgt:

- Gestützt auf Art. 1 Abs. 2 LVA 89 ist die WEKO gehalten, Art. 13 LVA in Übereinstim- mung mit den vor der Unterzeichnung des LVA erlassenen Urteilen, Beschlüssen und Entscheidungen des Gerichtshofs und der EU-Kommission auszulegen.

- Auch wenn die Schweiz gestützt auf diese Bestimmung nicht verpflichtet ist, das LVA im Lichte der EU-Praxis nach der Vertragsunterzeichnung auszulegen, hat sich die WEKO in der Vergangenheit zumindest an der relevanten EU-Praxis orientiert, soweit diese für die Auslegung und das gute Funktionieren des Abkommens notwendig schien. 90

- Die EU-Rechtsprechung und -Praxis im Beihilferecht, an welcher sich die WEKO ori- entiert, bezieht sich jedoch auch auf Rechtsakte (wie die De-minimis-Beihilfenverord- nung oder die AGVO), welche nicht im Anhang des LVA aufgeführt sind. Da die Schweiz diese Rechtsprechung und Praxis – wie oben erwähnt – zu berücksichtigen hat (bzw. sich an der nach Inkrafttreten des LVA entwickelten Rechtsprechung/Praxis orientiert), soweit diese für die Auslegung und das gute Funktionieren des LVA not- wendig sind, kommt dies einer Orientierung an diesen Rechtsakten selbst gleich. 91

72. Um im Rahmen der vorliegenden Prüfung eine einheitliche Auslegung von Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA zwischen den Vertragsparteien (EU und Schweiz) zu gewährleisten, wird sich die

87 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der

Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Bei- hilfen (De-minimis-Beihilfenverordnung), ABl. L 352/1 vom 24.12.2013. 88 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit

bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO), ABl. L 187/1 vom 26.6.2014. 89 «Zu diesem Zweck gelten die Bestimmungen, die in diesem Abkommen sowie in den im Anhang

aufgeführten Verordnungen und Richtlinien enthalten sind, unter den im Folgenden genannten Bedin- gungen. Soweit diese Bestimmungen im Wesentlichen mit den entsprechenden Regeln des EG- Vertrags und den in Anwendung des EG-Vertrags erlassenen Rechtsvorschriften übereinstimmen, sind sie hinsichtlich ihrer Umsetzung und Anwendung in Übereinstimmung mit den vor der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassenen Urteilen, Beschlüssen und Entscheidungen des Gerichtshofs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft auszulegen. Die nach Unterzeichnung dieses Abkommen erlassenen Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen werden der Schweiz übermittelt. Auf Verlangen einer Vertragspartei werden die Folgen der letztgenannten Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen im Hinblick auf ein ordnungsgemässes Funktionieren dieses Abkommens vom Gemeinsamen Ausschuss festgestellt.» 90 Vgl. RPW 2019/3b, 1047, Rz 68 ff., Entlastungsmechanismus zugunsten der SWISS; Stellungnahme

der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edelweiss (Fn 10), Rz 209; Diese Orientierung an der EU-Praxis erfolgte vor dem Hintergrund, dass eine einheitliche Ausle- gung des LVA durch die beiden Vertragsparteien anzustreben sei. 91 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edel-

weiss (Fn 10), Rz 49.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 20 WEKO für die Bestimmung eines Unternehmens in (finanziellen) Schwierigkeiten an der All- gemeinen Gruppenfreistellungsverordnung 92 orientieren (vgl. Rz 141).

C.1.3 Soft law

73. Die EU-Kommission hat Akte des soft law (Leitlinien, Unionsrahmen, Mitteilungen) an- genommen, in welchen sie darlegt, wie sie in Zukunft ihr Ermessen ausüben wird. Soft law ist jedoch nur in Bereichen möglich, in denen der EU-Kommission ein Ermessenspielraum zu- steht (namentlich bei der Beurteilung, ob eine in Art. 107 Abs. 3 AEUV genannte Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann) und ist ohne Bindungs- und Rechts- wirkung. 93

74. Im Rahmen der Prüfung der Unterstützungsmassnahmen zugunsten von SWISS und Edelweiss orientierte sich die WEKO insbesondere an den nachfolgend genannten EU- Mitteilungen, welche im Zusammenhang mit COVID-19 erlassen wurden. 94

75. Am 19. März 2020 hat die EU-Kommission auf der Grundlage des Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV die Mitteilung «Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19» (nachfolgend: Befristeter Rahmen) 95 verabschiedet. Im Befristeten Rahmen wird anerkannt, dass das Wirtschaftsleben in der ge- samten EU beträchtlich gestört ist. Er bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang zu nutzen, um die Wirtschaft zu unterstützen. Zusammen mit den zahlreichen anderen Unterstützungsmassnahmen, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der bestehenden Beihilfevorschriften ergreifen können, er- möglicht der Befristete Rahmen es den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Unternehmen aller Art ausreichend Liquidität zur Verfügung haben, um die Aufrechterhaltung der Wirt- schaftstätigkeit während und nach der COVID-19-Pandemie zu gewährleisten. 96 Am 3. April und 8. Mai 2020 verabschiedete die Kommission zwei Mitteilungen, die beide als sog. «Ände- rung des befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts

92 AGVO, Fn 88.

93 MAXIAN RUSCHE, in: Wettbewerbsrecht, Band 3, Beihilfen/Sonderbereiche, Kommentar, Im- menga/Mestmäcker (Hrsg.), 5. Auflage 2016, Art. 107 Abs. 3, Rdnr. 9 f. (zit. RUSCHE in Immenga/Mest- mäcker). 94 Vgl. für eine Übersicht über die Mitteilungen Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungs-

massnahmen zugunsten der SWISS und Edelweiss (Fn 10), Rz 52 – 54. 95 Mitteilung der Kommission vom 19. März 2020 «Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stüt-

zung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19» (zit. Befristeter Rahmen), ABl. C 91I vom 20.3.2020, S. 1–9; <https://eur-lex.europa.eu/legal- content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020XC0320(03)&from=EN> (23.6.2020). 96 Vgl. auch Pressemitteilung vom 19.3.2020 «Staatliche Beihilfen: Kommission nimmt Befristeten Rah-

men an, damit die Mitgliedstaaten die Wirtschaft infolge des COVID-19-Ausbruchs wirksamer unterstüt- zen können», <https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_20_496> (23.6.2020).

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 21 des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19» bezeichnet werden (nachfolgend: Änderung des Befristeten Rahmens 97 und zweite Änderung des Befristeten Rahmens 98). 99

76. Für die Beurteilung der «Verbindlichkeit» des Befristeten Rahmens für die EU- Kommission im Rahmen der Prüfung, ob eine Beihilfe gestützt auf Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, kann auf die Rechtsprechung des EuGH anlässlich der Finanzkrise 100 hingewiesen werden. So hielt der EuGH fest, dass die EU-Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemassnahmen mit dem Binnenmarkt gemäss Art. 107 Abs. 3 AEUV über ein weites Ermessen verfügt. «Bei der Ausübung dieses Ermessens kann die Kommission Leitlinien erlassen, um die Kriterien festzulegen, auf deren Grundlage sie die Vereinbarkeit der von den Mitgliedstaaten geplanten Beihilfemaßnahmen mit dem Binnen- markt zu beurteilen beabsichtigt. Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde». 101

77. Daraus folgt, dass die EU-Kommission an das von ihr aufgestellte Prüfschema des Befristeten Rahmens gebunden ist. Sie scheint folglich bei einer Beurteilung, ob eine Mass- nahme gestützt auf Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, nicht von den im Befristeten Rahmen verankerten Voraussetzungen abweichen zu können. Vor dem Hintergrund, dass eine einheitliche Auslegung von Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA (welcher Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV entspricht) anzustreben ist, prüft die WEKO auch vorliegend – wie schon im Rahmen der Prüfung der Unterstützungsmassnahmen zugunsten von SWISS und Edelweiss (Fn 10) –, ob die Voraussetzungen des Befristeten Rahmens für die Vereinbarkeitserklärung der Massnahme mit dem Binnenmarkt bzw. dem LVA erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die WEKO – i.S. einer einheitlichen Auslegung von Art. 13 Abs. 3 b LVA – die Unterstützungsmassnahmen in der Regel als nicht mit dem

97 Mitteilung der Kommission vom 3. April 2020 «Änderung des befristeten Rahmens für staatliche Bei-

hilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19» (zit. Änderung des Befristeten Rahmens, ABl. C 112I vom 4.4.2020, S. 1–9; <https://eur-lex.europa.eu/legal-cotent/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020XC0404(01)&from=EN> (23.6.2020). 98 Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 2020 «Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Bei-

hilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19», ABl. C 164, vom 13.5.2020, S. 3 – 15, <https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/ sa_covid19_2nd_amendment_temporary_framework_de.pdf> (23.6.2020). 99 Vgl. zum Ganzen auch die inoffizielle aber konsolidierte Fassung «Befristeter Rahmen für staatliche

Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19», <https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/TF_consolidated_version_as_amended_3_a pril_and_8_may_2020_de.pdf >(23.6.2020). 100 Vgl. zur Erklärung der div. Krisenmitteilungen Ziff. 3 der Mitteilung der Kommission über die Anwen-

dung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Massnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise («Bankenmitteilung»), ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1 – 15: «Die Krisenmitteilungen sowie alle Einzelbeschlüsse zu Beihilfemaßnahmen und -regelungen, die in den An- wendungsbereich der Krisenmitteilungen fallen, wurden auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV erlassen, dem zufolge unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats erlaubt sind». 101 Urteil des EuGH vom 19.7.2016 C-526/14, Tadej Kotnik u.a., Rz 38 ff.

<http://curia.europa.eu/juris/celex.jsf?celex=62014CJ0526&lang1=de&type=TXT&ancre>(17.6.2020); Urteil des EuGH vom 8.3.2016 C-431/14 P, Hellenische Republik / Kommission, Rz 67 ff., <http://curia.europa.eu/juris/celex.jsf?celex=62014CJ0431&lang1=en&type=TXT&ancre> (17.6.2020).

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 22 LVA vereinbar erklären (zu den Konsequenzen der Nicht-Erfüllung einer Voraussetzung des Befristeten Rahmens in casu, vgl. Kap. C.3.2.1.4).

C.2 Vorliegen einer Staatlichen Beihilfe gemäss 13 LVA

78. In diesem Kapitel wird in einem ersten Schritt geprüft, ob es sich bei der angemeldeten Unterstützungsmassnahme um eine staatliche Beihilfe i.S. von Art. 13 Abs. 1 LVA handelt (Kap. C.2), bevor in einem zweiten Schritt geprüft wird, ob diese mit dem LVA vereinbar ist bzw. als vereinbar erklärt werden kann (Kap. C.3).

C.2.1 Voraussetzungen

79. Gemäss Art. 13 Abs. 1 LVA sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln der Schweiz oder eines Mitgliedstaats gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit diesem Abkommen unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen.

80. Damit eine Beihilfe mit dem LVA unvereinbar ist, müssen die folgenden Tatbestandvo- raussetzungen erfüllt sein: Staatlichkeit (Zurechenbarkeit an den Staat und Finanzierung aus staatlichen Mitteln; Kap. C.2.2), Begünstigung (wirtschaftlicher Vorteil [Kap. C.2.3] und Selek- tivität [Kap. C.2.4]), Wettbewerbsverfälschung und Handelsbeeinträchtigung [Kap. C.2.5] so- wie das Vorliegen eines Unternehmens als Beihilfeempfänger. 102

81. Wenn auch nur eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt ist, fällt die Massnahme nicht unter Art. 13 LVA. 103 Die Tatbestandsmerkmale werden nachfolgend einzeln geprüft.

C.2.2 Staatlichkeit (Zurechenbarkeit der Massnahme an den Staat und Finanzierung aus staatlichen Mittel)

82. Bezugnehmend auf die europäische Norm der Beihilfe umfasst das Tatbestandsmerk- mal der Staatlichkeit («staatliche oder aus staatlichen Mitteln») zwei Tatbestandsmerkmale, die – anders als der Wortlaut von Art. 13 LVA und 107 AEUV vermuten liesse – kumulativ

102 Vgl. RPW 2019/3b, 1046, Rz 56, Entlastungsmechanismus zugunsten der SWISS; Während in der

Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 AEUV, ABl. C 262/01 vom 19.7.2016 (nachfolgend: EU-Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe) die Tatbestandmerkmale «Vorliegen eines Unternehmens», «Zurechenbarkeit der Massnahme an den Staat», «Finanzierung der Massnahme aus staatlichen Mitteln», «Gewährung eines Vorteils», «Selektivität der Massnahme» und «Auswirkungen der Massnahme auf den Wettbewerb und den Han- del» einzeln aufgelistet werden (Ziff. 5), stellen in der Literatur (vgl. namentlich ERNST-JOACHIM MESTMÄCKER/HEIKE SCHWEITZER, in: Wettbewerbsrecht, Band 3, Beihilfen/Sonderbereiche, Kommentar, Immenga/Mestmäcker [Hrsg.], 5. Auflage 2016, Art. 107 Abs. 1, Rdnr. 10 ff. und 247 ff. [zit. MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker]) – in Anlehnung an den Wortlaut von Art. 107 AEUV – die «Staatlichkeit» und die «Begünstigung» neben der «Wettbewerbsverfälschung» und «Han- delsbeeinträchtigung» die zu prüfenden Tatbestandsmerkmale dar. Für die Erfüllung dieser Tatbe- standsmerkmale müssen jedoch die Untervoraussetzungen der «Zurechenbarkeit an den Staat» und der «Finanzierung aus staatlichen Mitteln» (für die «Staatlichkeit) sowie des «wirtschaftlichen Vorteils» und der «Selektivität» (für die «Begünstigung») erfüllt sein. Für andere Autoren stellt zwar die «Staat- lichkeit» (Zurechenbarkeit und staatliche Mittel) ein einziges Tatbestandselement dar, der «wirtschaftli- che Vorteil» und die «Selektivität» jedoch zwei getrennte Tatbestandselemente (vgl. CHRISTOPH ARHOLD, in: Münchner Kommentar, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, Band 5, Beihilfen- recht, München 2018, Art. 107 AEUV, Rz 123 [zit. MüKoEuWettbR-ARHOLD]). 103 MüKoEuWettbR-ARHOLD, Art. 107 AEUV, Rz 126.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 23 vorliegen müssen, damit das Verbot greift: Die Massnahme muss dem Staat zurechenbar sein und die Gewährung des Vorteils muss aus staatlichen Mitteln stammen. 104

C.2.2.1 Zurechenbarkeit an den Staat

83. Die vorliegende Massnahme wurde durch den Bund gestützt auf Art. 102a Abs. 1 LFG ergriffen. Der Bund ist Vertragspartei des die Unterstützung gewährenden Konsortialkredits (vgl. Kap. A.3.6). Die Massnahme ist folglich dem Staat zuzurechnen.

C.2.2.2 Finanzierung aus staatlichen Mitteln

84. Eine staatliche Garantie bietet den Vorteil, dass das Risiko, auf das sich die Garantie bezieht, vom Staat getragen wird. Diese Risikoträgerfunktion sollte normalerweise durch eine angemessene Prämie vergütet werden. Verzichtet der Staat ganz oder teilweise auf eine sol- che Prämie, so ist dies ein Vorteil für das Unternehmen (Kap. C.2.3) und ein Verlust staatlicher Ressourcen, selbst wenn im Rahmen einer Garantie keinerlei Zahlungen des Staates erfol- gen. 105 Zum Verlust staatlicher Ressourcen sind ebenfalls allfällige Vergütungen an die Darle- hensintermediäre (z.B. Banken) zu zählen, die ansonsten vom Darlehensnehmer zu tragen wäre. 106 Wird eine Garantie dereinst gezogen, wird der Staat in der Höhe des garantierten Betrags belangt.

85. Die mutmassliche Begünstigung von SR Technics bzw. der finanzielle Vorteil (Kap. C.2.3), den SR Technics durch die Staatsgarantie erfährt, stammt folglich aus staatlichen Mit- teln. 107

C.2.3 Wirtschaftlicher Vorteil

86. Eine Beihilfe liegt gemäss Art. 13 Abs. 1 LVA nur vor, wenn bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen begünstigt werden. Eine solche Begünstigung 108

104 MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker (Fn 102), Art. 107 Abs. 1 Rdnr. 274; EU-

Bekanntmachung zum Begriff der Beihilfe (Fn 102), Rz 38; EuGH 17.3.1993, Rs. C-72/91 und C- 73/91, Sloman Neptun Schiffahrts AG, Rz 19; EuGH 13.3.2001, Rs. C-379/98, PreussenElektra AG, Rz. 58. 105 Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche

Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (Mitteilung über Beihilfen in Form von Bürgschaften), ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10–22, Ziff. 2.1 Abs. 2. 106 Vorliegend würden die Kosten, welche der Bund zusätzlich für die Abwicklung des Darlehens über

die Banken an ebendiese beisteuern müsste, bei einer vollständigen Kreditinanspruchnahme CHF 396 000 pro Jahr betragen (vgl. Annex 3). 107 Vgl. EU-Kommission “[The measure] is financed through State resources, since the measure takes

the form of State guarantees”, State Aid SA.56812 (2020/N), 11.4.2020 – Sweden COVID-19: Loan guarantee scheme to airlines, Ziff. 33, <https://ec.europa.eu/competi- tion/state_aid/cases1/202016/285407_2147916_112_2.pdf> (23.6.2020). 108 Nachfolgend werden in Anlehnung an das Prüfschema der EU-Kommission im Rahmen der Entscheide zu COVID-19-Beihilfen der wirtschaftliche Vorteil und die Selektivität, welche gemäss Lehre Unterkategorien des Tatbestandmerkmals der Begünstigung darstellen (vgl. Fn 102) als ei- genständige Tatbestandsmerkmale geprüft, vgl. dazu beispielsweise State Aid SA.56812 (2020/N), Ziff. 32 -37 (Fn 107); Aide d’État SA.56765 (2020/N), 31.3.2020 – France COVID-19 - Moratoire sur le paiement de taxes aéronautiques en faveur des entreprises de transport public aérien, Ziff. 20 -23, <https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/202017/285237_2150596_52_7.pdf > (13.6.2020).; State Aid SA. 56963 (2020/N), 13.4.2020 – Italy Guarantee scheme under the Tempo- rary Framework for State aid measures to support the economy in the current COVID-19 outbreak, Ziff. 26 – 31, <https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/202016/285508_2148533_54_2.pdf> (23.6.2020).

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 24 setzt zum einen voraus, dass einem oder mehreren Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber den «normalen Marktbedingungen» eingeräumt wird; zum anderen darf dieser Vor- teil nicht allen Unternehmen in vergleichbarerer rechtlicher und tatsächlicher Lage eingeräumt werden, sondern muss bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen besserstellen (sog. Selektivität, siehe Kap. C.2.4). 109

87. Ein Vorteil ist jede wirtschaftliche Vergünstigung, die ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d.h. ohne das Eingreifen des Staates, nicht erhalten könnte. Ein Vorteil liegt vor, wenn sich die finanzielle Lage eines Unternehmens verbessert, weil der Staat zu von den normalen Marktbedingungen abweichenden Konditionen eingreift. Die genaue Art der Massnahme ist dabei irrelevant. 110

88. So kann ein beihilferechtlich relevanter Vorteil nicht nur in positiven staatlichen Leis- tungen – Subventionen im engeren Sinne –, sondern in jeglichen Massnahmen liegen, die in anderer Form die Belastung vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat. 111 Bei staatlichen Garantien in Form von Bürgschaften liegt eine Begünstigung des Kreditneh- mers vor, wenn der Staat mit der Garantie ein Risiko übernimmt, hierfür vom Kreditnehmer aber nicht mit einer der Risikoträgerfunktion entsprechenden marktüblichen Prämie vergütet wird. Aufgrund der staatlichen Garantie kann der Kreditnehmer sodann Kredit zu einem nied- rigeren Zinssatz oder gegen weniger Sicherheiten aufnehmen, als er normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar wäre. Obwohl eine effektive staatliche Zahlung erst mit der Inan- spruchnahme der Garantie erfolgt, liegt die Vorteils- und damit Beihilfengewährung bereits in der Bürgschafts- bzw. Garantieübernahme selbst. Der wirtschaftliche Vorteil des Kreditneh- mers liegt im Differenzbetrag zwischen den marktüblichen 112 und den tatsächlich erlangten Konditionen für die Bereitstellung einer Garantie – nicht in der Garantie oder dem Kredit. Wer- den im Markt vergleichbare Garantien nicht angeboten, so liegt das Beihilfeelement in der Differenz zwischen dem marktüblichen Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kre- dit einerseits, den gesamten Finanzierungskosten des garantierten Kredits einschliesslich der Kreditzinsen und der Garantieprämie andererseits. 113

89. Im vorliegenden Fall wurde in der Anmeldung aufgezeigt, dass die Unterstützung des Bundes an SR Technics insbesondere in der Ermöglichung des Zugangs zu einem Bankdar- lehen in der notwendigen Höhe besteht. So konnte angeblich kein Finanzierungspartner am Markt identifiziert werden, welcher bereit gewesen wäre, die Finanzierung in der notwendigen Höhe von CHF 120 Mio. ohne Beteiligung des Bundes sicherzustellen – und dies unabhängig von der Höhe der Verzinsung oder anderer Konditionen. Ebenfalls wurde in der Anmeldung sinngemäss geltend gemacht, dass aufgrund der gleichen Risikoüberlegungen kein marktwirt- schaftlich handelnder alternativer Bürge der SR Technics eine Bürgschaft über CHF 79,2 Mio.

109 MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker (Fn 102), Art. 107 Abs. 1, Rdnr. 39.

110 Bekanntmachung zum Begriff der Beihilfe (Fn 102), Rz 66 – 68.

111 MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker (Fn 102), Art. 107 Abs. 1, Rdnr. 40.

112 Zur Ermittlung des entsprechenden marktüblichen Entgelts ist den Merkmalen der Garantie und des

Kredits Rechnung zu tragen. Dazu gehören der Betrag und die Laufzeit der Transaktion, die vom Kre- ditnehmer geleistete Sicherheit und andere sich auf die Bewertung der Einbringungsquote auswirkende Aspekte, die Ausfallwahrscheinlichkeit aufgrund der finanziellen Lage des Kreditnehmers, der Ge- schäftsbereich des Kreditnehmers, Prognosen und andere wirtschaftliche Faktoren, Mitteilung über Bei- hilfen in Form von Bürgschaften (Fn 105), Ziff. 3.2 Bst. d Abs. 3. 113 MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker (Fn 102), Art. 107 Abs. 1, Rdnr. 102; Bekannt-

machung zum Begriff der Beihilfe (Fn 102), Rz 109 f.; Mitteilung über Beihilfen in Form von Bürgschaften (Fn 105), Ziff. 2.1 Abs. 2, 2.2, 4.1, 4.2.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 25 (vgl. Kap. A.3.7) gewährt hätte – und dies wiederum unabhängig von der Höhe der allfälligen Garantieprämie. 114

90. Die Bürgschaft des Bundes stellt somit einen wirtschaftlichen Vorteil für SR Technics in Form von Zugang zu Liquidität dar, den sie ohne die Massnahme nicht erhalten hätte.

C.2.4 Selektivität

91. Eine Massnahme ist selektiv, wenn sie bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen begünstigt, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. 115 Ist eine Ein- zelbeihilfe zu prüfen, indiziert der wirtschaftliche Vorteil regelmässig die Selektivität. 116

92. Bei der Unterstützungsmassnahme zugunsten von SR Technics handelt es sich um eine Einzelbeihilfe und nicht um ein Beihilferegime. So werden namentlich andere MRO 117- Dienstleister durch die Massnahme nicht unterstützt. Die vorgesehene Unterstützungsmass- nahme ist folglich selektiv.

C.2.5 Wettbewerbsverfälschung und Handelsbeeinträchtigung

93. Die beiden Tatbestandsmerkmale Wettbewerbsverfälschung und Handelsbeeinträchti- gung müssen beide erfüllt sein, werden in der Praxis jedoch regelmässig gemeinsam geprüft und als untrennbar miteinander verbunden betrachtet. 118

C.2.5.1 Wettbewerbsverfälschung

94. Ist eine vom Staat gewährte Massnahme geeignet, die Wettbewerbsposition des Emp- fängers gegenüber seinen Wettbewerbern zu verbessern 119, so wird sie als Massnahme er- achtet, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. Dabei wird nicht vorausge- setzt, dass die Wettbewerbsverfälschung – oder die Auswirkung auf den Handel (Kap. C.2.5.2)

– erheblich oder wesentlich ist. 120

95. Eine Beihilfenvergabe kann zudem nicht als Reaktion auf eine Beihilfenvergabe durch andere Staaten gerechtfertigt werden. Durch eine derartige «Ausgleichs»-Massnahme würde die Wettbewerbsverfälschung nur kumuliert. 121

96. Die vorgesehene Unterstützungsmassnahme ist geeignet, die Wettbewerbsposition von SR Technics gegenüber ihren Wettbewerbern zu verbessern, ungeachtet dessen, dass einige der Wettbewerber allenfalls ebenfalls Staatshilfe erhalten werden.

114 Anmeldung Teil 2, 5.

115 MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker (Fn 102), Art. 107 Abs. 1, Rdnr. 168, 170.

116 MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker (Fn 102), Art. 107 Abs. 1, Rdnr. 39.

117 Vgl. Fn 2.

118 Bekanntmachung zum Begriff der Beihilfe (Fn 102), Rz 186.

119 Staatliche Förderungen können den Wettbewerb selbst dann verfälschen, wenn sie nicht dazu bei-

tragen, dass das Empfängerunternehmen expandieren und Marktanteile gewinnen kann. Es reicht aus, dass eine Beihilfe die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens im Vergleich zu seiner Lage ohne Bei- hilfe stärkt. Eine Beihilfe gilt in diesem Zusammenhang in der Regel bereits dann als wettbewerbsver- fälschend, wenn sie ein Unternehmen begünstigt, indem sie es von Kosten befreit, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftstätigkeiten zu tragen gehabt hätte. 120 Bekanntmachung zum Begriff der Beihilfe (Fn 102), Rz 187, 189.

121 MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker (Fn 102), Art. 107 Abs. 1, Rdnr. 314.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 26 C.2.5.2 Handelsbeeinträchtigung

97. Es muss nicht festgestellt werden, dass die Beihilfe tatsächlich Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten bzw. zwischen den Vertragsparteien des LVA hat, sondern lediglich ob sie Auswirkungen auf diesen Handel haben könnte. 122 Staatliche Beihilfen beein- trächtigen den Handel zwischen den Vertragsparteien, wenn sie geeignet sind, das grenzüber- schreitende Angebot von Waren und Dienstleistungen zu beeinflussen. 123

98. Die Unterstützungsmassnahme zugunsten von SR Technics ist ohne weiteres geeig- net, das grenzüberschreitende Angebot von Waren und Dienstleistungen zu beeinflussen und beeinträchtigt damit den Handel zwischen den Vertragsparteien.

C.2.6 Ergebnis

99. Alle Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 LVA sind erfüllt. Die vorgesehene Unterstüt- zungsmassnahme zugunsten von SR Technics stellt folglich eine staatliche Beihilfe dar.

100. In einem zweiten Schritt ist nun zu prüfen, ob diese staatliche Beihilfe mit dem LVA vereinbar sein kann.

C.3 Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem LVA

101. In Analogie zur Beihilfeprüfung in der EU unterscheiden die Ausnahmetatbestände eng eingegrenzte Legalausnahmen in Art. 13 Abs. 2 LVA und weiterreichende, mit erheblichen Ermessenspielräumen verbundene Erlaubnistatbestände in Art. 13 Abs. 3 LVA. Beide Aus- nahmenvorschriften sind eng auszulegen. In der EU hat der Mitgliedstaat, der sich auf die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschriften beruft, das Vorliegen der Tatbestandsvoraus- setzungen zu beweisen. 124

102. Grundsätzlich ist es möglich, dass staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft an- gesichts des COVID-19-Ausbruchs insbesondere gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Bst. b AEUV (welcher Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA entspricht) mit dem Binnenmarkt vereinbar sind (Kap. C.3.1) oder gestützt auf Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV (welcher Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA entspricht) als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können (Kap. C.3.2). 125

C.3.1 Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA

103. Liegt einer der in Art. 13 Abs. 2 LVA genannten Tatbestände vor, so ist die fragliche Beihilfe ipso iure mit dem Binnenmarkt vereinbar. Es verbleibt kein Rechtsfolgeermessen. Auch diese Beihilfen unterliegen allerdings insoweit der Kontrolle der WEKO, als dass das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen ist. 126

104. Gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige aussergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem LVA vereinbar. Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA entspricht Art. 107 Abs. 2 Bst. b AEUV.

122 Bekanntmachung zum Begriff der Beihilfe (Fn 102), Rz 187, 189.

123 MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker (Fn 102), Art. 107 Abs. 1, Rdnr. 316.

124 RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 93), Art. 107 Abs. 2, Rdnr. 1 ff.

125 Befristeter Rahmen (Fn 95, 97-99), Ziff. 15 f.

126 RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 93), Art. 107 Abs. 2, Rdnr 7.

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105. Für «sonstige aussergewöhnliche Ereignisse» gibt es keine allgemeine Definition. 127 Im Befristeten Rahmen hat die EU-Kommission jedoch den Ausbruch von COVID-19 als «sonstiges aussergewöhnliches Ereignis qualifiziert», indem sie festhält, dass Unternehmen in besonders stark betroffenen Sektoren (z.B. Verkehr, Tourismus, Kultur, Gastgewerbe oder Einzelhandel) und/oder Organisatoren abgesagter Veranstaltungen gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Bst. b AEUV für Verluste entschädigt werden können, die diesen infolge des COVID-19- Ausbruchs entstanden sind und unmittelbar auf den Ausbruch zurückzuführen sind. 128

106. Voraussetzung dafür, dass eine staatliche Unterstützungsmassnahme gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Bst. b AEUV (bzw. Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA) mit dem Binnenmarkt (bzw. dem LVA) vereinbar ist, ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem aussergewöhnlichen Ereignis (d.h. dem COVID-19-Ausbruch) und den verursachten Schäden. Dabei müssen die Schäden möglichst genau bewertet werden. 129 Zudem muss eine Überkompensation der Beihilfeemp- fänger ausgeschlossen werden. 130

107. Die beabsichtigte Unterstützung mittels Bürgschaft des Bundes zur Sicherung von Darlehen zugunsten von SR Technics solle den aktuellen Bedarf zur Überbrückung der Li- quidität für SR Technics sicherstellen, sodass eine Zahlungsunfähigkeit vermieden werden könne. 131 Bei den geplanten Unterstützungsmassnahme scheint es sich somit nicht um eine Kompensation von bezifferten – und durch den COVID-19-Ausbruch bedingte – Schäden, sondern um die Bereitstellung von zukünftiger Liquidität zu handeln.

108. Grundsätzlich hätte es für den Bund eine Option darstellen können, eine Unterstüt- zungsmassnahme zugunsten von SR Technics gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA zu mo- dellieren. 132 Die Schwierigkeit einer solchen Unterstützung besteht allerdings in der Darle- gung des Kausalzusammenhangs zwischen dem aussergewöhnlichen Ereignis (COVID-19- Ausbruch) und dem geltend gemachten (zu beziffernden) Schaden, insbesondere wenn es sich beim Schaden um fehlende Liquidität handelt, welche per se von diversen – darunter auch zukünftigen – Faktoren abhängig ist. Dabei stellt sich regelmässig die Frage, wie lange die Kausalität zwischen der beantragten Unterstützung (welche dem geltend gemachten

127 Anerkannte Beispiele sind Kriege, innere Unruhen, Streiks und, in Abhängigkeit vom Ausmass des

Ereignisses, auch schwere nukleare Unfälle oder Industrieunfälle und Brände, die umfangreiche Ver- luste verursachen. Ebenfalls gehörte die Sperrung des Luftraums in den USA nach den Anschlägen des 11.9.2001 dazu. Der Ausbruch von Tierseuchen o.ä. wird nur in Ausnahmefällen, wie. z.B. die BSE- Seuche oder die Dioxinverseuchung von Fleisch zu den sonstigen aussergewöhnlichen Ereignissen gezählt, RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 93), Art. 107 Abs. 2, Rdnr 19 m.w.H. 128 Befristeter Rahmen (Fn 95, 97-99), Ziff. 15.

129 Die Beihilfegeber müssen genaue Angaben zu den durch das Ereignis hervorgerufene Arten von

Schäden, zu Berechnungsmethoden sowie zur Art und Höhe der Beihilfe, zur Beihilfenintensität und Kumulierung, zur zuständigen Bewilligungsbehörde und zur Verwaltung der Beihilfenregelung machen. Die EU-Kommission verlangt eine Aufschlüsselung der Finanzierung der Beihilfe und der beihilfefähigen Kosten, RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 93), Art. 107 Abs. 2, Rdnr. 17. 130 RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 93), Art. 107 Abs. 2, Rdnr. 17, 21.

131 Schreiben des BR an die Eidgenössischen Finanzkommissionen (Fn 6) und Anmeldung Teil 1, 1.

132 Ein Unterschied von Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA gegenüber Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA liegt insbeson- dere darin, dass eine Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch aussergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, auch an Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten ausgerichtet werden kann, vgl. Beschluss (EU) 2020/394 der Kommission vom 7. Oktober 2019 über die Massnahmen SA.39119 der Hellenischen Republik in Form von Zinsvergütungen und Bürgschaften im Zusammenhang mit den Bränden von 2007, ABl. L 76/4 vom 12.3.2020, Rz 140, < https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020D0394&from=EN> (22.6.2020); vgl. auch E-Mail vom 17.6.2020 des Head of Unit A3 (State Aid Case Support and Policy) der DG COMP, Fn 163 f.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 28 Schaden entsprechen muss) und dem aussergewöhnlichen Ereignis überhaupt noch nach- gewiesen werden kann. So scheint es grundsätzlich anspruchsvoller, eine Unterstützungs- massnahme zur Deckung eines zukünftigen Liquiditätsbedarfs gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA in einer Höhe und für eine Zeitspanne zu gewähren, als dies gestützt auf Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA (Kap. C.3.2) unter gewissen Voraussetzungen möglich ist. Dies insbeson- dere deshalb, weil Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA eine Überkompensation verbietet. 133 Eine mögli- che Vereinbarkeit gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA wurde in der Anmeldung sodann auch nicht geltend gemacht.

109. Es bleibt folglich zu prüfen, ob die Unterstützungsmassnahmen – wie in der Anmeldung geltend gemacht wurde – gestützt auf Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA als mit dem LVA vereinbart erklärt werden können (Kap. C.3.2).

C.3.2 Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA

110. Art. 13 Abs. 3 LVA gibt die Möglichkeit, staatliche Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Schon aus dem Wortlaut («können») wird ersichtlich, dass ein grosser Ermessensspielraum vorliegt. Dieses Ermessen muss «nach Massgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausgeübt werden, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind». 134

111. Gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA können Beihilfen […] zur Behebung einer beträcht- lichen Störung im Wirtschaftsleben einer Vertragspartei als mit dem LVA vereinbar angesehen werden. Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA entspricht inhaltlich Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV. In diesem Zusammenhang haben die Unionsgerichte festgestellt, dass eine solche Störung nur vorliegt, wenn das gesamte Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigt wird und nicht nur das einer seiner Regionen oder Gebietsteile. Dies steht auch mit der Notwendigkeit im Einklang, Ausnahmebestimmungen wie Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV eng auszulegen. 135

112. Die EU-Kommission hat im Befristeten Rahmen die Vereinbarkeitsvoraussetzungen festgelegt, anhand deren sie die von den Mitgliedstaaten nach Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV gewährten Beihilfen grundsätzlich prüfen wird und die nach der Anmeldung der betreffenden

133 Aus der Pressemitteilung vom 15.4.2020 «EU-Kommission genehmigt dänische Garantie von bis zu 137 Mio. EUR zum Ausgleich von Einbussen, die der Fluggesellschaft SAS durch die Koronakrise entstanden sind», <https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_20_667> (23.6.2020) ist Folgendes zu entnehmen: «Die Unterstützung erfolgt in Form einer staatlichen Bürgschaft für eine re- volvierende Kreditfazilität zugunsten von SAS. Dänemark besichert eine solche revolvierende Kredit- fazilität in Höhe von bis zu rund 137 Mio. EUR. Die genauen Verluste, die SAS infolge des Ausbruchs entstanden sind, werden nach der Coronakrise auf der Grundlage der Gewinn- und Verlustrechnung der Fluggesellschaft für das Jahr 2020 berechnet. Die Methode zur Ermittlung der Verluste bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Kommission. Sollte die staatliche Unterstützung Dänemarks den durch den Coronavirusausbruch tatsächlich erlittenen Schaden von SAS übersteigen, wird ein Rückforderungsmechanismus aktiviert. Mit anderen Worten muss die gesamte öffentliche Un- terstützung, die SAS über den tatsächlich erlittenen Schaden hinaus erhält, an Dänemark zurückge- zahlt werden. Die Gefahr, dass die staatliche Beihilfe die einschlägigen Einbussen übersteigt, ist da- her ausgeschlossen.» Daraus folgt, dass gestützt auf Art. 13 Abs. 2 b LVA grundsätzlich auch zukünftige Liquidität zur Verfügung gestellt werden könnte. Allerdings sind diejenigen Komponenten der Liquidität, die nachträglich nicht für die Behebung von durch COVID-19 verursachten Schäden er- forderlich waren, zurückzuerstatten. 134 RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 93), Art. 107 Abs. 3, Rdnr. 1 ff.

135 Befristeter Rahmen (Fn 95, 97-99), Ziff. 17 m.w.H.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 29 Mitgliedstaaten sehr rasch genehmigt werden können. 136 Angesichts der Tatsache, dass – wie die EU-Kommission im Befristeten Rahmen feststellt – alle Mitgliedstaaten vom COVID-19- Ausbruch betroffen sind und die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Eindämmungsmassnah- men Auswirkungen für die Unternehmen haben, ist die EU-Kommission der Auffassung, dass staatliche Beihilfen gerechtfertigt sind und für einen befristeten Zeitraum nach Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, um die Liquiditätseng- pässe von Unternehmen zu beheben und sicherzustellen, dass die durch den COVID-19- Ausbruch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen, insbesondere von KMU, nicht beeinträchtigen. 137

113. Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass die Beihilfemassnahmen, die sie auf der Grundlage des Befristeten Rahmens anmelden, ein erforderliches, geeignetes und angemes- senes Mittel sind, um eine beträchtliche Störung in ihrem Wirtschaftsleben zu beheben (Ver- hältnismässigkeitsprinzip, Kap. C.3.2.2) und dass alle massgeblichen Voraussetzungen des Befristeten Rahmen (Kap. C.3.2.1) erfüllt sind. 138

C.3.2.1 Voraussetzungen des Befristeten Rahmens

114. Der Befristete Rahmen (in der Fassung nach den Änderungen vom 3. April 2020 und

8. Mai 2020 139) listet in Ziffer 25 die Voraussetzungen auf, die neben der Verhältnismässigkeit (vgl. dazu Verhältnismässigkeitsprüfung, Kap. C.3.2.2) einer Beihilfe in Form von Garantien für Darlehen erfüllt sein müssen, damit die Massnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

115. Nachfolgend werden zuerst die Voraussetzungen von Artikel 25 des befristeten Rah- mens aufgelistet (Kap. C.3.2.1.1), bevor diese anhand der vorliegend zu beurteilenden Unter- stützungsmassnahme geprüft werden (Kap. C.3.2.1.2 und C.3.2.1.3). Schliesslich wird auf die möglichen Konsequenzen der Nicht-Erfüllung einer Voraussetzung eingegangen (Kap. C.3.2.1.4).

C.3.2.1.1 Ziffer 25 des Befristeten Rahmens

116. Ziffer 25 des Befristeten Rahmens hat folgenden Wortlaut:

25. Die Kommission wird solche staatlichen Beihilfen, die in Form neuer staatlicher Garantien für Einzeldarlehen zur Bewältigung des Ausbruchs von COVID-19 gewährt werden, als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.Je Einzeldarlehen wird eine Garantieprämie mit einer festgelegten Mindesthöhe erhoben, die bei längerer Laufzeit wie in der nachstehenden Tabelle dargelegt schrittweise steigt: Art des Empfängers Für das 1. Jahr Für das 2. und 3. Jahr Für das 4. bis 6. Jahr KMU 25 bps 50 bps 100 bps Große Unternehmen 50 bps 100 bps 200 bps

b.alternativ dürfen die Mitgliedstaaten Regelungen anmelden und dabei obige Tabelle als Grundlage verwenden, wobei jedoch die Garantielaufzeit, die Garantieprämie und der Garantieumfang in Bezug auf jeden zugrunde liegenden Einzeldarlehensbetrag angepasst werden dürfen, sodass z. B. ein geringerer Garantieumfang eine längere Laufzeit ausgleichen oder niedrigere Garantieprämien ermöglichen könnte; eine Pauschalprämie für die

136 Befristeter Rahmen (Fn 95, 97-99), Ziff. 16 f., 19.

137 Befristeter Rahmen (Fn 95, 97-99), Ziff. 18.

138 Befristeter Rahmen (Fn 95, 97-99), Ziff. 19.

139 Änderungen des Befristeten Rahmens (Fn 97), Ziff. 15 (Änderung von Ziff. 25); Zweite Änderung des

Befristeten Rahmens (Fn 98), Ziff. 26 (Änderung von Ziff. 25 Bst. d iii) und 27 (Änderung von Ziff. 25 Bst. e).

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 30 gesamte Laufzeit der Garantie darf verwendet werden, wenn sie höher ist als die in der obigen Tabelle für jede Art von Empfänger für das erste Jahr angegebene und entsprechend der Laufzeit und des Umfangs der Garantie im Einklang mit diesem Absatz angepasste Mindestprämie;

c. die Garantie wird spätestens am 31. Dezember 2020 gewährt; d.bei Darlehen mit einer längeren Laufzeit als bis zum 31. Dezember 2020 darf der Gesamtdarlehensbetrag je Empfänger nicht höher sein als:

i. die doppelte jährliche Lohnsumme des Empfängers (einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen und Kosten für Personal, das am Standort des Unternehmens arbeitet, aber formal auf der Lohn- und Gehaltsliste von Subunternehmen steht) für das Jahr 2019 oder das letzte verfügbare Jahr. Bei Unternehmen, die am oder nach dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, darf der Darlehenshöchstbetrag die voraussichtliche jährliche Lohn- summe für die ersten beiden Betriebsjahre nicht übersteigen; oder ii. 25 % des Gesamtumsatzes des Empfängers im Jahr 2019; oder iii.sofern der betreffende Mitgliedstaat dies gegenüber der Kommission angemessen begründet (z. B. unter Ver- weis auf die Merkmale bestimmter Arten von Unternehmen), darf der Darlehensbetrag erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf ab dem Zeitpunkt der Gewährung für die folgenden 18 Monate (bei KMU 140) bzw. für die folgenden 12 Monate (bei großen Unternehmen) zu decken. Der Liquiditätsbedarf sollte auf der Grundlage einer Selbstauskunft des Empfängers festgestellt werden; 141 e.bei Darlehen mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020 darf der Darlehensbetrag höher sein als unter Rand- nummer 25 Buchstabe d vorgesehen, sofern der betreffende Mitgliedstaat dies gegenüber der Kommission an- gemessen begründet und die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gewährleistet bleibt und von dem Mitgliedstaat gegenüber der Kommission nachgewiesen wird;

f. die Laufzeit der Garantie ist auf maximal sechs Jahre begrenzt, sofern sie nicht im Einklang mit Randnummer 25 Buchstabe b angepasst wird, und die staatliche Garantie darf folgende Sätze nicht überschreiten:

i. 90 % des Darlehensbetrags, wenn Verluste anteilig und zu gleichen Bedingungen vom Kreditinstitut und vom Staat getragen werden; oder ii. 35 % des Darlehensbetrags, wenn Verluste zunächst dem Staat und erst dann den Kreditinstituten zugewiesen werden (Erstausfallgarantie); iii.in beiden oben genannten Fällen gilt, dass der von der Garantie gedeckte Betrag anteilig sinken muss, wenn der Darlehensbetrag im Laufe der Zeit beispielsweise aufgrund einer einsetzenden Rückzahlung sinkt; g.die Garantie darf sowohl für Investitions- als auch für Betriebsmittelkredite gewährt werden; h.Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung 142), darf keine Garantie gewährt werden.“

C.3.2.1.2 Kumulative Voraussetzungen von Ziffer 25

117. Wie dem Wortlaut von Ziff. 25 zu entnehmen ist, müssen alle in den Buchstaben a - h genannten Voraussetzungen erfüllt sein, damit – vorbehältlich der Verhältnismässigkeit – die EU-Kommission eine Unterstützungsmassnahme in Form von Garantien für Darlehen als mit dem Binnenmarkt bzw. dem LVA vereinbar erklären würde. In Ziff. 19 wird zudem explizit fest- gehalten, dass die Voraussetzungen kumulativ sind (vgl. Rz 113).

118. Nachfolgend wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die geplante Unterstützungsmass- nahme Ziff. 25 Bst. h erfüllt (Kap. C.3.2.1.3). Diese Ziffer hält explizit fest, dass Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, keine Garantie gewährt werden darf. Dennoch sind in einem zweiten Schritt die Konsequenzen einer Nicht-Erfüllung von Ziff. 25 Bst. h für die Beurteilung von Art. 13 Abs. 3 Bst. b näher zu beleuchten (Kap. C.3.2.1.4).

140 Im Sinne des Anhangs I der AGVO (Fn 88).

141 Der Liquiditätsbedarf darf sowohl Betriebsmittel- als auch Investitionskosten umfassen.

142 AGVO (Fn 88).

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 31 C.3.2.1.3 Ziffer 25 Buchstabe h

119. Im Folgenden wird vorab der von Ziff. 25 Bst. h verwendete Unternehmensbegriff erör- tert um zu bestimmen, welche Einheit vorliegend als massgebliches Unternehmen zu qualifi- zieren ist, bevor auf die finanzielle Situation dieses Unternehmens eingegangen wird.

Unternehmensbegriff im Beihilferecht

120. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff des Unter- nehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechts- form und der Art ihrer Finanzierung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist dabei jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. 143

121. Gemäss Lehre bilden mehrere rechtlich selbständige natürliche oder juristische Perso- nen eine wirtschaftliche Einheit, wenn eine natürliche oder juristische Person aufgrund funkti- oneller, wirtschaftlicher oder institutioneller Verbindungen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf die andere(n) ausübt, d.h. deren Marktverhalten im Allgemeinen in massgeblicher Weise bestimmt. Es gelten insoweit dieselben Grundsätze wie im allgemeinen Wettbewerbs- recht. 144 Bezugnehmend auf die Rechtsprechung der Unionsgerichte 145 hält auch die EU- Kommission an der wirtschaftlichen Einheit zur Bestimmung des relevanten Unternehmens fest. 146

122. Um Rechtssicherheit insbesondere mit Blick auf die Einhaltung der Schwellenwerte zu gewährleisten, schreibt die De-minimis-Beihilfenverordnung 147 in Art. 2 Abs. 2 148 eigenstän- dige, abschliessende Kriterien fest, anhand derer die massgebliche unternehmerische Einheit

143 Urteil des EuGH vom 10.1.2006, C-222/04 Cassa di Risparmio di Firenze, Slg. 2006 I-289 Rz 107 f.

m.w.H.; EU-Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe (Fn 102), Rz 7, <https://eur- lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016XC0719(05)&from=DE> (27.5.2020). 144 MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker (Fn 102), Art. 107 Abs. 1, Rdnr.12.

145 Vgl. EuGH Cassa di Risparmio di Firenze (Fn 143), Rz 112; Urteil des EuGH vom 16.12.2010, AceaElectrabel Produzione SpA/Kommission, C-480/09 P, Sgl. 2010 I-13355, Rz 47 – 55. 146 EU-Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe (Fn 102), Rz 11, «Mehrere getrennte recht-

liche Einheiten können für die Zwecke der Anwendung der Beihilfevorschriften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden. Diese wirtschaftliche Einheit ist dann als das relevante Unternehmen anzu- sehen. In dieser Hinsicht sieht der Gerichtshof das Bestehen von Kontrollbeteiligungen und anderer funktioneller, wirtschaftlicher und institutioneller Verbindungen als erheblich an». 147 Fn 87.

148 « Der Begriff „ein einziges Unternehmen“ bezieht für die Zwecke dieser Verordnung alle Unterneh-

men mit ein, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:

a) Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines an- deren Unternehmens;

b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Auf- sichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unter- nehmen auszuüben;

d) ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Ver- einbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus. Auch Unternehmen, die über ein anderes Unternehmen oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der Beziehungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet».

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 32 zu bestimmen ist. Alle Einheiten, die – rechtlich oder faktisch – von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, gelten als ein einziges Unternehmen. 149 Obwohl sich die kodifizierten Kri- terien auf die Anwendung der De-minimis-Verordnung beziehen, scheinen sie dem allgemei- nen Unternehmensbegriff des AEUV zu entsprechen.

123. Relativierend ist festzuhalten, dass die blosse Tatsache, dass eine Einheit Beteiligun- gen – oder gar Kontrollbeteiligungen – an einem Unternehmen hält, das Waren oder Dienst- leistungen auf einem Markt anbietet, nicht bedeutet, dass diese Einheit automatisch als Un- ternehmen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen ist. Wenn mit dem Besitz von Beteiligungen nur die Ausübung der Rechte, die mit der Eigenschaft eines Anteileigners ver- bunden sind, und gegebenenfalls der Bezug von Dividenden einhergeht, die allein die Früchte des Eigentums an einem Gut sind, wird die betreffende Einheit nicht als Unternehmen ange- sehen, wenn sie nicht selbst Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbietet. 150 Übt dagegen eine Einheit, die Kontrollbeteiligungen an einer Gesellschaft hält, diese Kontrolle tat- sächlich durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung der Gesell- schaft aus, ist sie als an der wirtschaftlichen Tätigkeit des kontrollierten Unternehmens beteiligt anzusehen. 151

124. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Unternehmensbegriff im europäischen Beihilferecht weitestgehend demjenigen im Schweizer Kartellrecht zu entsprechen scheint. Danach liegt ein Konzern vor, wenn mehrere rechtlich selbständig organisierte Unternehmen wirtschaftlich unter einheitlicher Leitung zu einem Gesamtunternehmen als wirtschaftliche Einheit zusammengefasst sind. 152 Die einzelnen Tochtergesellschaften eines Konzerns gelten nicht als Unternehmen, sofern die Muttergesellschaft erstens ihre Tochter effektiv zu kontrollieren vermag und zweitens diese Möglichkeit auch tatsächlich ausübt 153, so dass die Konzerngesellschaften nicht in der Lage sind, sich von der Muttergesellschaft unabhängig zu verhalten. In diesen Fällen wird der Konzern als eine einzige wirtschaftliche Unternehmenseinheit betrachtet. 154 In der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts kommt dieses zum Schluss, dass für die Einordnung einer bestimmten Gesellschaft in einen Konzern das Leitungsprinzip, d.h. die tatsächliche Ausübung einer effektiven Kontrolle durch die Konzernobergesellschaft, für eine kartellrechtliche Beurteilung keine notwendige Vo- raussetzung darstellt. Vielmehr ist gemäss dieser Rechtsprechung entsprechend dem Kon- trollprinzip die blosse Möglichkeit zu einer Kontrolle durch die Konzernobergesellschaft aus- reichend. 155

Massgebliches Unternehmen in casu

125. Im Rahmen der Prüfung des Unternehmenszusammenschlusses HNA Aviation Group Co., Ltd / SR Technics HoldCo 1 GmbH 156 stellte die WEKO fest, dass die HNA Aviation,

149 MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker, Art. 107 Abs. 1, Rdnr. 12, 333.

150 EU-Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe (Fn 102), Rz 16.

151 EuGH Cassa di Risparmio di Firenze (Fn 143), Rz 112.

152 RPW 2011/1, 109 Rz 95, SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC); vgl. auch Urteil

des BVGer, RPW 2010/2, 336 E. 4.2, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO, Urteil des BVGer B- 831/2011 vom 18.12.2018, E. 40 ff., Sanktionsverfügung – DCC 153 Sogenanntes «Leitungsprinzip» im Gegensatz zum «Kontrollprinzip», bei welchem bereits bei Be-

stehen einer Beherrschungsmöglichkeit vom Vorliegen eines Konzerns ausgegangen wird, auch – und dies im Unterschied zum Leitungsprinzip – wenn diese Möglichkeit effektiv gar nicht ausgeübt wird. 154 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 336 E. 4.1 Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO.

155 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, E. 44, Sanktionsverfügung – DCC.

156 RPW 2016/4, 1082, HNA Aviation Group Co., Ltd / SR Technics HoldCo 1 GmbH.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 33 welche mehrheitlich von der HNA Group gehalten und kontrolliert wird, durch den Zusammen- schluss die alleinige Kontrolle über die SR Technics erlangte.

126. Dass die HNA-Gruppe auch gegenwärtig die alleinige Kontrolle über die SR Technics ausübt, wurde in Kap. A.3.1.1 anhand der vorliegend eingereichten Dokumente 157 aufgezeigt, welche die Kontrolle der HNA-Gruppe über SR Technics belegen.

127. In der Anmeldung wird zudem ebenfalls davon ausgegangen, dass die HNA-Gruppe als das für Ziff. 25 Bst. h des Befristeten Rahmens massgebliche Unternehmen ist. 158

Finanzielle Situation der HNA-Gruppe am 31. Dezember 2019

128. Gemäss Kenntnisstand des BAZL publiziere die HNA-Gruppe keine transparenten und unabhängig geprüften Jahresrechnungen, die eine verlässliche Einschätzung der finanziellen Lage erlauben würden. 159 Das BAZL könne folglich die finanzielle Lage der HNA-Gruppe nicht abschliessend beurteilen. Folglich kann das BAZL nicht bestätigen, dass die HNA-Gruppe am

31. Dezember 2019 nicht bereits in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der AGVO war. 160

Fazit

129. In Abwesenheit einer Bestätigung, dass die HNA-Gruppe am 31. Dezember 2019 sich nicht bereits in finanziellen Schwierigkeiten (im Sinne der AGVO) befand, ist die Vorausset- zung von Ziff. 25 Bst. h nicht erfüllt. Gestützt auf den Befristeten Rahmen darf folglich keine Garantie gewährt werden.

C.3.2.1.4 Konsequenz der Nicht-Erfüllung von Ziffer 25 Buchstabe h für die Beurteilung von Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA

130. Gemäss BAZL könne die Beihilfe trotz Nicht-Erfüllung der Voraussetzung der finanzi- ellen Gesundheit des Unternehmens aus den nachfolgend genannten Gründen gewährt wer- den.

131. Einerseits wird beantragt, die Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem LVA ledig- lich gestützt auf Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA ohne Berücksichtigung des Befristeten Rahmens zu prüfen. 161 Andererseits wird – im Falle einer Prüfung der Beihilfe in Verbindung mit dem Be- fristen Rahmen – beantragt, dass aufgrund des geplanten ring fencing, welches gewährleisten solle, dass die durch die Beihilfe der SR Technics zur Verfügung gestellten Mittel nicht an die HNA-Gruppe abflössen, die Erfüllung der Voraussetzung von Ziff. 25 Bst. h des Befristeten

157 Anmeldung Teil 1, 14; Erläuterungen vom 20.6.2020, 1 f., Shareholders Agreement, insb. Ziff. 6.1,

6.6, 6.14, 8 i.V.m. Schedule 2. 158 Anmeldung Teil 1, 14; Anmeldung Teil 2, 6.

159 Vgl. zur Veranschaulichung der Intransparenz und Verschuldung <https://de.wikipedia.org/wiki/HNA_Group> (9.6.2020). 160 Die finanzielle Schwierigkeiten der HNA-Gruppe scheinen vorliegend notorisch zu sein, vgl. NZZ vom

29.2.2020 «Nun hat der Staat bei der HNA Group das Sagen», <https://www.nzz.ch/wirtschaft/nun-hat- der-staat-bei-der-hna-group-das-sagen-ld.1543517> (9.6.2020); NZZ vom 7.4.2020 «Wie die Staats- hilfe für die Schweizer Luftfahrt aussehen könnte», insb. folgende Passage «Einiges Kopfzerbrechen dürfte im Falle von Swissport und SR Technics der Umstand bereiten, dass mit der HNA Group ein überschuldeter, de facto verstaatlichter Konzern aus China die Alleineigentümerin ist. HNA war in den vergangenen Jahren intransparent und verletzte Börsenregeln, was dem wachen Auge in Bern sicher nicht verborgen blieb.», <https://www.nzz.ch/wirtschaft/wie-die-staatshilfe-fuer-die-schweizer-luftfahrt- aussehen-koennte-ld.1550517> (9.6.2020). 161 Anmeldung Teil 2, 2.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 34 Rahmens obsolet werde, bzw. diese Voraussetzung nicht von der HNA-Gruppe, sondern von SR Technics zu erfüllen sei. Diese beiden Anträge werden nachfolgend einzeln geprüft.

Beurteilung von Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA ausserhalb des Befristeten Rahmens?

132. Es stellt sich die Frage, ob die WEKO für die Beurteilung der Vereinbarkeit der beab- sichtigten Unterstützungsmassnahme zugunsten von SR Technics gestützt auf Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA vom Befristeten Rahmen abweichen kann. Die WEKO würde demzufolge prüfen, ob die geplante Unterstützungsmassnahme zugunsten von SR Technics die beträchtliche Stö- rung im Wirtschaftsleben der Schweiz behebt bzw. zu deren Behebung beiträgt, ohne dass dabei die Voraussetzungen des Befristeten Rahmens erfüllt sein müssten. Die Tatsache, dass sich die HNA-Gruppe am 31. Dezember 2019 bereits in finanziellen Schwierigkeiten befand (bzw. dass nicht bestätigt werden kann, dass sich die HNA-Gruppe am 31. Dezember 2019 nicht bereits in finanziellen Schwierigkeiten befand), würde der Gewährung der Beihilfe in die- sem Fall nur dann entgegenstehen, wenn aufgezeigt würde, dass dadurch die zugesproche- nen Mittel die beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben der Schweiz nicht mehr zu beheben vermögen, weil die HNA-Gruppe die ultimative Kontrolle über diese Mittel ausübt.

133. Wie in Kap. C.1 ausgeführt wurde, orientiert sich die WEKO grundsätzlich am EU- Beihilferegelwerk, um eine einheitliche Auslegung von Art. 13 LVA der beiden Vertragsparteien zu gewährleisten. Eine Abweichung vom Befristeten Rahmen durch die WEKO sollte nur dann erfolgen, wenn auch die EU-Kommission nicht an den Befristeten Rahmen gebunden wäre bzw. in einer analogen Konstellation voraussichtlich davon abweichen würde.

134. Zwar scheint es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass eine COVID-19-Beihilfe in der EU gestützt auf Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV ausserhalb des Befristeten Rahmens gemel- det und beurteilt wird. So sieht Ziff. 16 des Befristeten Rahmens vor: «Ergänzend zu den oben genannten Möglichkeiten [insb. Art. 107 Abs. 2 Bst. b AEUV] legt die Kommission mit dieser Mitteilung zusätzliche befristete Beihilfemaßnahmen fest, die sie nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet und die nach der Anmeldung durch die betreffenden Mitgliedstaaten sehr rasch genehmigt werden können. Die Anmeldung alternativer Maßnahmen – sowohl Beihilferegelungen als auch Einzelbeihilfen – wird im Übri- gen weiterhin möglich sein. […]». Auch präzisiert der EuGH in der in Kap. C.1.3 genannten Rechtsprechung, dass der Erlass einer Mitteilung [wie der Bankenmitteilung] die Kommission nicht von ihrer Pflicht entbinde, die spezifischen aussergewöhnlichen Umstände zu prüfen, auf die sich ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall bei dem Ersuchen um unmittelbare Anwen- dung von Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV berufe, und ihre Ablehnung eines solchen Antrags zu begründen. 162 Die vorliegend geplante Unterstützungsmassnahme zugunsten der SR Tech- nics scheint jedoch weder einer «alternativen Massnahme» i.S. von Ziff. 16 des Befristeten Rahmens zu entsprechen, da der Befristete Rahmen Beihilfen in Form von Garantien für Dar- lehen explizit vorsieht (Ziff. 25), noch scheinen aussergewöhnliche Umstände vorzuliegen.

135. Es ist davon auszugehen, dass die EU-Kommission – wie in Kap. C.1.3 erläutert – auch bei der Beurteilung einer analogen Konstellation an das von ihr aufgestellte Prüfschema des Befristeten Rahmens gebunden ist. Sie scheint folglich bei der Beurteilung, ob eine Mass- nahme gestützt auf Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, nicht von den im Befristeten Rahmen verankerten Voraussetzungen abweichen zu können. Dies wurde der WEKO vorliegend auf Rückfrage durch die DG COMP 163 bestätigt.

162 Urteil des EuGH vom 19.7.2016 C-526/14, Tadej Kotnik u.a., Rz 41.

<http://curia.europa.eu/juris/celex.jsf?celex=62014CJ0526&lang1=de&type=TXT&ancre>(17.6.2020). 163 Generaldirektion «Wettbewerb» der Europäischen Kommission.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 35 So wies diese insbesondere darauf hin, dass eine Abweichung vom Befristeten Rahmen eine Änderung desselben für alle zukünftigen Fälle zur Folge hätte. 164

136. Vor dem Hintergrund, dass eine einheitliche Auslegung von Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA (welcher Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV entspricht) anzustreben ist, wird auch die WEKO die Prüfung gestützt auf Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA nicht vornehmen, ohne sich an den Vorausset- zungen des Befristeten Rahmens, insbesondere an Ziff. 25 Bst. h, zu orientieren. Nachfolgend ist zu prüfen, ob für die Auslegung von Ziff. 25 Bst. h – wie vom BAZL beantragt – ein Spiel- raum besteht.

Auslegung von Ziff. 25 Bst. h des Befristeten Rahmens mittels eines ring fencing?

137. Gemäss BAZL ist Ziff. 25 Bst. h des Befristen Rahmen nach dessen Sinn und Zweck auszulegen. 165 Mittels eines geeigneten ring fencing könne dieses Ziel 166 erreicht werden, auch wenn die HNA-Gruppe bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten war.

138. In der Anmeldung wurde das geplante ring fencing beschrieben (vgl. Annex 2). Es ist jedoch nicht an der WEKO zu beurteilen, noch die Verantwortung dafür zu übernehmen, ob und inwiefern das dargestellte ring fencing trotz aller Vorkehrungen am Ende durch die ultima- tive Kontrolle der HNA-Gruppe über die SR Technics ausgehebelt werden könnte.

139. Die EU-Kommission scheint in der vorliegenden Konstellation keine Abweichung vom Wortlaut von Ziff. 25 Bst. h zuzulassen. So hielt sie auf Rückfrage explizit fest, dass wenn das Unternehmen bzw. die Gruppe in finanziellen Schwierigkeiten i.S. der AGVO ist, einem (ge- sunden) Tochterunternehmen einzig gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Bst. b oder unter Beachtung der Voraussetzungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinen 167 eine Beihilfe gewährt werden könnte. 168 Ein ring fencing könne einzig in Betracht gezogen werden, wenn der Kon- zern finanziell gesund sei, ein Tochterunternehmen davon jedoch in finanziellen Schwierigkei- ten 169, was nicht der vorliegenden Konstellation entspricht.

164 E-Mail vom 17.6.2020 des Head of Unit A3 (State Aid Case Support and Policiy) der DG COMP: «The temporary framework indeed does not preclude a notification directly under the Treaty. However, for measures which legally fit within the scope of the Temporary Framework, this cannot be easily done. The Commission is bound by its own rules. A decision deviating would have to be very well mo- tivated and would amount to a modification of the Framework for all future cases. If a group is in finan- cial difficulty before 31.12.2019, no aid could be granted to it or any of its subsidiaries other than on the basis of Article 107(2)(b) (damage compensation) or under the rescue and restructuring guide- lines. The latter would be the normal course of action». 165 Gemäss BAZL ziele Ziff. 25 Bst. h einerseits darauf ab, eine strukturell angezeigte Veränderung im

Marktumfeld nicht unnötig zeitlich zu verschieben oder zu verhindern sowie zu gewährleisten, dass an- dere Teileinheiten des Konzerns durch die Beihilfe nicht quersubventioniert würden (vgl. Anmeldung Teil 1, 15). 166 Gemäss WEKO besteht dieses im Beitrag der Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung

im Wirtschaftsleben der Schweiz ohne rein strukturerhaltende Wirkung. 167 Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung

nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1-28 (nachfolgend: Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien). 168 Vgl. E-Mail vom 17.6.2020 des Head of Unit A3 (State Aid Case Support and Policiy) des DG COMP,

Fn 164. 169 E-Mail vom 12.6.2020 des Head of Unit A3 (State Aid Case Support and Policiy) der DG COMP, «If

the undertaking (i.e. the group) is in difficulty, then the entire group cannot get any State aid under the GBER or the Temporary Framework. In a situation in which the group is healthy but one or several subsidiaries are in difficulty (on a stand-alone basis), the group can either get aid if it is ensured that this

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140. In Anbetracht der obigen Ausführungen legt die WEKO vorliegend Ziff. 25 Bst. h rest- riktiv aus und lehnt folglich die vom BAZL vorgeschlagene Auslegung ab. Folglich erachtet die WEKO die Voraussetzung von Ziff. 25 Bst. h des Befristeten Rahmens als nicht erfüllt. Unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe zugunsten eines Unternehmens in Schwierigkeiten gegebenenfalls als mit dem LVA vereinbar erklärt werden könnte, wird nachfolgend in Kap. C.3.3 erläutert (vgl. ebenfalls die Erläuterungen zu Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA, Kap. C.3.1).

141. Im Sinne eines Nachtrags ist abschliessend auf Folgendes hinzuweisen: Sogar unter der Hypothese, dass (1) Ziff. 25 Bst. h in der vorliegenden Konstellation teleologisch ausgelegt werden könnte und (2) das ring fencing tatsächlich die Kontrolle der HNA-Gruppe über die durch die Beihilfe gewährte Liquidität beschneiden könnte, wäre darzulegen, dass die SR Technics selbst seit dem 31. Dezember 2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten i.S. der AGVO gewesen ist. Gemäss den eingereichten Dokumenten erfüllen aber weder SR Technics noch Holdco mindestens ein Kriterium von Art. 2 Ziff. 18 AGVO nicht. 170 Es scheinen somit Zweifel angebracht, ob die WEKO – sich an Art. 2 Ziff.18 AGVO orientierend (vgl. Rz 71 ff.) – zum Schluss kommen könnte, dass SR Technics die Voraussetzung von Ziff. 25 Bst. h des Befristeten Rahmens erfüllen würde.

Fazit zu den Konsequenzen der Nicht-Erfüllung von Ziffer 25 Buchstabe h

142. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die WEKO bei der Beurteilung, ob die vorlie- gende Unterstützungsmassnahme gestützt auf Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA als mit dem LVA vereinbar erklärt werden kann, (1) nicht von den Voraussetzungen des Befristen Rahmens, insbesondere dessen Ziff. 25 Bst. h, abweicht, und (2) Ziff. 25 Bst. h des Befristeten Rahmens im Einklang mit der EU auslegt, wonach auch einem gesunden Tochterunternehmen eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensgruppe in Schwierigkeiten grundsätzlich – d.h. in Ab- wesenheit von Umstrukturierungsmassnahmen – keine Beihilfe gewährt werden kann (vgl. Kap. C.3.3 zu den Rettungs- und Umstrukturierungsmassnahmen).

C.3.2.1.5 Fazit zu den Voraussetzungen des Befristeten Rahmens

143. Aufgrund der Nicht-Erfüllung der Voraussetzungen des Befristeten Rahmens ist die Unterstützungsmassnahme zugunsten der SR Technics als mit dem LVA nicht vereinbar zu erklären. Die Prüfung, ob die Massnahme geeignet, notwendig und angemessen ist, um die beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben der Schweiz zu beheben bzw. zur deren Behebung beizutragen, würde sich deshalb grundsätzlich erübrigen (vgl. Rz 113).

144. Dennoch wird nachfolgend aufgezeigt (Kap. C.3.2.2), dass die geplante Unterstüt- zungsmassnahme zugunsten der SR Technics voraussichtlich nicht geeignet, notwendig und angemessen wäre, um die beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben der Schweiz zu beheben bzw. zur deren Behebung beizutragen. Diese Prüfung erfolgt insbesondere vor dem Hinter- grund, dass der Bund für SR Technics eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe in Erwä- gung ziehen könnte (Kap. C.3.3).

aid will not benefit the subsidiaries which are in difficulties, or, if the aid is supposed to benefit the sub- sidiaries or it cannot be ensure that it does not do so, the group first has to recapitalise the subsidiary (so that it is not in difficulty anymore) before the subsidiary can get aid». 170 Anmeldung Teil 1, 16 ff.; Erläuterungen vom 20.6.2020, 7 ff.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 37 C.3.2.2 Verhältnismässigkeit

C.3.2.2.1 Einleitende Bemerkungen

145. Die europäische Rechtsprechung setzt dem weiten Ermessensspielraum der EU- Kommission auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 AEUV Grenzen. So ist die EU-Kommission insbesondere immer verpflichtet, die ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale der Notwendig- keit der Beihilfe (einschliesslich des Anreizeffekts) und der Verhältnismässigkeit zu prüfen. 171 Diese ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale wurden im Befristeten Rahmen übernommen, indem präzisiert wird, dass die beantragten Unterstützungsmassnahmen ein erforderliches, geeignetes und angemessenes Mittel darstellen müssen, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben des die Beihilfe gewährende Staates zu beheben. 172

146. Die von der europäischen Rechtsprechung geforderten und im Befristeten Rahmen ex- plizit erwähnten Tatbestandsmerkmale der Geeignetheit bzw. Eignung der Massnahme, Erfor- derlichkeit und Angemessenheit stellen die drei kumulativen Elemente des Verhältnismässig- keitsgrundsatzes dar, welche auch im Schweizer Recht gelten. 173

147. Auch im Schweizer Recht fordert der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass Ver- waltungsmassnahmen, bzw. vorliegend die staatliche Handlung, zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels – vorliegend der Behebung der beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der Schweiz – geeignet (Kap. C.3.2.2.2) und notwendig (Kap. C.3.2.2.3) sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belas- tungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Kap. C.3.2.2.4). Der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit hat dabei Verfassungsrang. Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss alles staatliche Han- deln verhältnismässig sein. 174

148. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat im ganzen Bereich des öffentlichen Rechts Geltung. Er findet vor allem in der Eingriffsverwaltung Anwendung, spielt aber auch in der Leistungsverwaltung eine zunehmend wichtige Rolle. So weist das Verhältnismässigkeitsprin- zip nicht nur individualschützenden Charakter auf, sondern setzt im Einzelfall auch der über- mässigen Inanspruchnahme der von der Allgemeinheit finanzierten Einrichtungen durch Pri- vate Grenzen. 175

149. Nachfolgend werden die drei Elemente der Verhältnismässigkeit einzeln geprüft (Eig- nung der Massnahme, Kap. C.3.2.2.2; Erforderlichkeit der Massnahme, C.3.2.2.3; Zumutbar- keit der Massnahme, C.3.2.2.4).

C.3.2.2.2 Eignung der Massnahme

150. Die Verwaltungsmassnahme, bzw. die staatliche Handlung, muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel – vorliegend die Behebung der beträchtlichen Stö- rung im Wirtschaftsleben der Schweiz – zu erreichen. Das Element der Geeignetheit dient der Prüfung der Präzision staatlichen Handelns. Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung die- ses Zweckes sogar erschwert oder verhindert. Zu prüfen ist also die Zwecktauglichkeit einer Massnahme. 176

171 RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 93), Art. 107 Abs. 3, Rdnr. 21, 24.

172 Befristeter Rahmen (Fn 95, 97-99), Ziff. 19.

173 ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016 (zit.

HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN),121, N 521. 174 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Fn 173), 119 f., N 514, 517.

175 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Fn 173), 121, N 520.

176 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Fn 173), 122, N 522.

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151. Die beantragte Unterstützungsmassnahme muss somit ein geeignetes Mittel darstel- len, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben des die Beihilfe gewährenden Staates zu beheben, bzw. zur Behebung beizutragen (vgl. Befristeter Rahmen, Rdnr. 17).

152. Um die Eignung der vorliegend beabsichtigten Massnahmen beurteilen zu können, muss zunächst ein Bild über die volkswirtschaftliche Bedeutung der SR Technics für das Funk- tionieren des schweizerischen Wirtschaftslebens gewonnen werden. Erst darauf gestützt lässt sich erkennen, ob deren Unterstützung dem Zweck dient, eine beträchtliche Störung im Wirt- schaftsleben beheben zu helfen. Ist die volkswirtschaftliche Bedeutung gering, so indiziert dies auch einen geringeren potentiellen Beitrag zur Behebung einer beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens.

153. Zur Eruierung der volkswirtschaftlichen Bedeutung im weiteren Sinne und der Relevanz für das Funktionieren einer Volkswirtschaft im engeren Sinne müssen geeignete Messgrössen als Indikatoren gefunden werden. Um das Funktionieren der schweizerischen Wirtschaft grei- fen zu können, bietet es sich an, dieses als «System» zu verstehen, in welchem die Produktion von einzelnen Dienstleistungen und Produkten entlang von Wertschöpfungsketten voneinan- der abhängt. 177

154. Dabei ist es wichtig, den Endkonsum von der Vorleistungsnachfrage zu unterscheiden: Der Endkonsum ergibt sich durch die Nachfrage am Ende der Wertschöpfungskette und damit durch das Bedürfnis der Nachfragerinnen und Nachfrager bzw. der Gesellschaft nach einer bestimmten Leistung, bspw. ein Flug in den Auslandsurlaub. Dahinter stehen Nutzerpräferen- zen, die sich ändern können, bspw. durch ein gestiegenes Umweltbewusstsein oder durch ein durch die Reise bedingtes erhöhtes Risiko einer Ansteckung mit übertragbaren Krankheiten. Das heisst, dass sich die Existenz einer Lieferkette schlussendlich durch den Endkonsum von Produkten und Dienstleistungen ergibt. Der Endkonsum hat somit keinen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Wirtschaft an sich, sondern auf die Bestimmung, welche Wertschöp- fungsketten aus Sicht der Nachfragebedürfnisse bestehen sollen. 178

155. Die Prüfung der Eignung ist in folgende Schritte aufgeteilt: Zunächst werden die Ziel- setzung und die Funktionsfähigkeit einer Wirtschaft unter Zuhilfenahme der systemischen Re- levanz greifbarer gemacht (Kap. C.3.2.2.2.1). Anschliessend erfolgt die Beurteilung der Eig- nung (Kap. C.3.2.2.2.2).

C.3.2.2.2.1Systemische Relevanz und Zielsetzung

156. Die WEKO hat sich in ihrer Stellungnahme betreffend Unterstützungsmassnahmen zu- gunsten der SWISS und Edelweiss (Fn 10) zur Eruierung der Eignung am Begriff der System- relevanz der Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen179 orientiert. 180 Dieser hebt für die Kategorisierung als «systemrelevant» sowohl die Erbringung von Leistungen, die für die Volkswirtschaft zentral sind und auf die grundsätzlich nicht verzichtet werden kann, sowie das Fehlen einer innerhalb einer tragbaren Frist möglichen Substituierbarkeit dieser Leistungen hervor. 181

177 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edel-

weiss (Fn 10), Rz 132. 178 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edel-

weiss (Fn 10), Rz 133. 179 Schlussbericht der Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen vom 30. September 2010 (zit. Schlussbericht Expertenkommission). 180 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edel-

weiss (Fn 10), Rz 134 ff. 181 Schlussbericht Expertenkommission (Fn 179), 12.

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157. Die WEKO hat von diesem Begriff ausgehend eine mittelbare und unmittelbare Zielset- zung der Beihilfemassnahmen identifiziert, wonach die mittelbare Zielsetzung der Beitrag zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben ist, wobei sich diese an der Funk- tionsfähigkeit der Wirtschaft bemisst. Die unmittelbare Zielsetzung ist die Erreichung eines bestimmten Umfangs des Beitrags. Letztere wäre insbesondere für die Prüfung der Verhält- nismässigkeit, insbesondere der Erforderlichkeit (vgl. Kap. C.3.2.2.3) wichtig. Da die Bestim- mung dieses Umfanges ex ante allerdings mit Schwierigkeiten behaftet ist, wird vorliegend deshalb auf die Zielgenauigkeit bzw. Präzision (vgl. auch Rz 150) abgestellt, d.h., es wird da- rauf geachtet, dass die Streuung der Effekte der Massnahme möglichst auf jene Bereiche ausgerichtet wird, die für das Funktionieren des Wirtschaftslebens besonders relevant sind. 182

158. Zu diesem Zweck wird in der Stellungnahme der WEKO zu den Unterstützungsmass- nahmen SWISS/Edelweiss sowohl für die mittel- als auch für die unmittelbare Zielsetzung der Grad an systemischer Relevanz, d.h. einer gewissen Relevanz für das Funktionieren einer Wirtschaft bzw. eines Systems, der zu unterstützenden Wirtschaftseinheiten als relevant be- trachtet. Das heisst, im Gegensatz zum in Fn 179 referenzierten Expertenbericht, wird hier eine Abstufung der systemischen Relevanz in Betracht gezogen, die sich am Ausmass der Relevanz eines wirtschaftlichen Angebots für das Funktionieren des Wirtschaftslebens be- misst. Letzteres wird durch die Aufrechterhaltung und das Funktionieren von Wertschöpfungs- und Lieferketten operationalisiert (vgl. Rz 154). Je höher die relative Relevanz von in Betracht gezogenen Wirtschaftseinheiten, bspw. Unternehmen, für das System ist, desto zielgenauer können die Massnahmen ausgerichtet werden und desto höher wird der Effekt der Mass- nahme bei entsprechendem Mitteleinsatz bei der Unterstützung dieser Einheiten ausfallen. 183

159. Bevor in Kap. C.3.2.2.2.3 in einem ersten Schritt der Verhältnismässigkeitsprüfung die Eignung der vorliegenden Beihilfemassnahmen an SR Technics beurteilt wird, sollen zuerst zum besseren Verständnis Instandhaltungs- bzw. MRO-Dienstleistungen (vgl. Fn 2) beschrie- ben und strukturiert sowie die Wettbewerbssituation in diesem Bereich skizziert werden.

C.3.2.2.2.2MRO-Dienstleistungen

160. Dazu werden diese Dienstleistungen in Orientierung an der wettbewerbsrechtlichen Marktabgrenzung gegliedert. Dabei bietet es sich an, auf die Praxis der WEKO und der Euro- päischen Kommission abzustellen.

161. Die WEKO hat sich im Zusammenschlussverfahren HNA Aviation Group Co., Ltd./SR Technics HoldCo 1 GmbH 184 mit den vorliegend relevanten MRO-Dienstleistungen auseinan- dergesetzt und sich dabei an der Praxis der Europäischen Kommission orientiert. 185

182 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edel-

weiss (Fn 10), Rz 140. 183 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edel-

weiss (Fn 10), Rz 141. 184 RPW 2016/4, 1082 ff., HNA Aviation Group Co., Ltd/SR Technics HoldCo 1 GmbH.

185 Die SR Technics war bereits im November 2003 Teil des Zusammenschlussvorhabens 3i Group plc

/ MIB AG (RPW 2004/1, 3i Group plc/MIB AGS, 141 ff.), wobei die SR Technics damals Teil des Porte- feuilles der englischen Investmentgesellschaft 3i war. Die WEKO ordnete die Tätigkeiten der SR Tech- nics damals dem Markt für Unterhalt und Reparaturen von Flugzeugen und Flugzeugkomponenten zu, RPW 2004/1, 3i Group plc/MIB AGS, 144, Rz 14.

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162. In Hinblick auf die sachliche Dimension der relevanten Märkte werden in der Praxis der Europäischen Kommission MRO-Tätigkeiten in vier sachliche Märkte unterteilt: (i) Vorflugwar- tung (line maintenance); (ii) Generalüberholung (heavy maintenance); (iii) Triebwerkswartung (engine maintenance) und (iv) Bauteilwartung (component maintenance). 186

163. Unter line maintenance, auf welche sich die vorliegende Anmeldung vorwiegend stützt (vgl. Rz 21), versteht die Europäische Kommission Tätigkeiten, wie Transit- und Vorflugüber- prüfungen sowie die Behebung bestimmter technischer Probleme, welche an den verschiede- nen Flughäfen vorgenommen werden, um den fahrplanmässigen Betrieb der Flugzeuge zu gewährleisten. 187 Im Einzelnen handelt es sich dabei hauptsächlich um Sichtkontrollen und die Überprüfung des Flugzeuges mittels Bordinstrumenten, um wesentliche Fehler zu entde- cken. 188

164. Gemäss BAZL sei die SR Technics, nebst der line maintenance in folgenden Ge- schäftsfeldern tätig:

• Engine services: Dieses Geschäftsfeld entspricht der in Rz 162 genannten engine maintenance. Gemäss BAZL würden diese Arbeiten durch spezialisierte Mitarbeiter durchgeführt. Viele davon gebe es in der Schweiz nur bei SR Technics. So müssten z.B. Luftfahrt-Schweisser eine Zertifizierung verfügen, welche alle vier Jahre mit einer Prüfung erneuert werden müsse. 189

• Component services: Dieses Geschäftsfeld betrifft die in Rz 162 genannte component maintenance. SR Technics habe die Zulassung für die Wartung aller Kategorien von Komponenten (ausser Helikopter). Auch hier bedürfe es an Spezialisten, die über eine entsprechende Lizenz verfügten. Weiter würden Prüfeinrichtungen, Prüfbänke und Testzellen wie auch sehr viel Spezialwerkzeug benötigt. Zu component services ge- höre auch die zerstörungsfreie Materialprüfung. Auch hier brauche es spezialisiertes Personal, welches über ein entsprechendes Zertifikat verfügen müsse. 190

• Aircraft services: In diesem Geschäftsfeld würden allgemeine Leistungen im Bereich der Basiswartung, Kabinenmodifikation und diverse Ingenieursdienstleistungen ange- boten. 191

165. Das BAZL führt im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Rahmen der Instandhaltung aus, dass im sogenannten Instandhaltungsprogramm die für die Instandhaltung notwendigen Tätigkeiten und Frequenzen beschrieben würden. Auf Basis dieser Frequenzen könnten die Tätigkeiten in sogenannte Checks zusammengefasst werden (vgl. Annex 4). 192

166. Gemäss BAZL umfasse die line maintenance nun in der Regel Daily-, Weekly-, oder A-Checks. Auch das Wechseln eines Triebwerks könne dazugehören. Details zur line mainte- nance seien in einem Vertrag zwischen Instandhaltungsbetrieb und Operator (Flugbetrieb) be- schrieben. Es gehöre auch dazu, dass dafür benötigtes lizenziertes Personal mit dem gefor- derten Material, Ersatzteilen, Spezialwerkzeug auf Abruf bereit sein müsse (On Call). Das

186 COMP/M.3374 - SR Technics/FLS Aerospace, Rz, 9; COMP/M. 7270 - Cesky Aerholding/Travel

Service/Ceske Aerolinie, Rz 44. 187 COMP/M.6554 - EADS/STA/ELBE Flugzeugwerke JV, 5, Fn 19.

188 COMP/M.3374 - SR Technics/FLS Aerospace, 2, Fn 3.

189 Anmeldung Teil 1, 6.

190 Anmeldung Teil 1, 6.

191 Anmeldung Teil 1, 6.

192 Anmeldung Teil 1, 4 f.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 41 Personal müsse auf die relevanten Verfahren jeder bedienten Fluggesellschaft geschult sein und es müsse die Informatik-Applikationen jeder Fluggesellschaft beherrschen. 193

167. Im Zusammenhang mit den in Annex 4 aufgeführten Instandhaltungs-Checks hat die Europäische Kommission eine Unterteilung der line maintenance und heavy maintenance in A-, B-, C- und D-Checks vorgenommen. 194

168. In Hinblick auf die räumliche Dimension hat die Europäische Kommission ausgeführt, dass im Verhältnis zur Standzeit eines Flugzeugs und den Kosten der auszuführenden War- tungsarbeiten, die relative Bedeutung der Transportkosten bis zu dem Punkt sinkt, bei wel- chem Nachfrager von MRO-Arbeiten weltweit zwischen MRO-Anbietern an unterschiedlichen Standorten auswählen können. 195 Bei der Generalüberholung, Triebwerkswartung und Bau- teilwartung ist nach Ansicht der EU-Kommission von mindestens dem EWR Raum auszuge- hen, 196 wobei Triebwerkswartung und Bauteilwartung weltweit sein können. 197 Bei der Vorflug- wartung müsse das Flugzeug nicht ausser Betrieb genommen werden. 198 Folglich fallen die Kosten der Vorflugwartung im Verhältnis zu den Transportkosten schwächer ins Gewicht als bei der Generalüberholung, Triebwerkswartung und Bauteilwartung. Die Vorflugwartung wurde durch die Europäische Kommission räumlich regional auf den jeweiligen Flughafen ab- gegrenzt. 199

Wettbewerbssituation im Bereich der MRO-Dienstleistungen

169. Im Hinblick auf die Wettbewerbssituation im Bereich der MRO-Dienstleistungen sei SR Technics weltweit eine der grössten unabhängigen MRO-Gesellschaften. Dabei heisse unab- hängig, dass SR Technics nicht in eine Fluggesellschaft integriert sei, wie z.B. der Instandhal- tungsbetrieb von SWISS. 200 Konkurrenten von SR Technics seien z.B. die Wartungsbetriebe von Air France-KLM, Lufthansa Technik oder unabhängige MRO wie HAECO (Hong Kong, China, USA), AAR (USA) oder A.J. Walthers (Grossbritannien, weltweit tätig). 201

170. Für die Zwecke zur Einschätzung der Wettbewerbssituation in der vorliegenden Beihil- feprüfung werden Märkte in Anlehnung an die Praxis der EU in Bezug auf die Marktabgren- zung des MRO-Bereichs (vgl. Rz 162 und 168) abgegrenzt. In der sachlichen Dimension wird dazu vorliegend zwischen engine services, component services, aircraft services und line

193 Anmeldung Teil 1, 5.

194 COMP/M.6554 - EADS/STA/ELBE Flugzeugwerke JV, Rz 25. Dabei seien A- und B-Checks der

Generalüberholung zuzuordnen (COMP/M.3374 - SR Technics/FLS Aerospace, 2, Rz 9), wobei diese teilweise bei Vorflugwartungsstationen durchgeführt werden könnten (COMP/M.3374 - EADS/STA/ELBE Flugzeugwerke JV, 5, Fn 19). Die Durchführungsdauer der A-Checks liege dabei bei weniger als einem Tag, wohingegen die B-Checks ein bis zwei Tage dauern könnten (COMP/M.3374 - SR Technics/FLS Aerospace, 2, Fn 5). C- und D-Checks, welche der heavy maintenance zugeordnet würden, zeichneten sich im Vergleich zu den A- und B-Checks durch eine signifikant intensivere Prüfung aus (COMP/M.6554 - EADS/STA/ELBE Flugzeugwerke JV, 6, Fn. 20). Ein C-Check daure dement- sprechend ein bis zwei Wochen und die Durchführung eines D-Checks zwischen drei Wochen bis zu zwei Monaten (COMP/M.3374 - SR Technics/FLS Aerospace, 2, Fn 5). 195 COMP/M.3374 - SR Technics/FLS Aerospace, Rz 11.

196 COMP/M. 7270 - Cesky Aerholding/Travel Service/Ceske Aerolinie, Rz 44.

197 COMP/M.3280 - Air France/KLM, Rz 40.

198 COMP/M.6554 - EADS/STA/ELBE Flugzeugwerke JV, Rz 26

199 COMP/M. 7270 - Cesky Aerholding/Travel Service/Ceske Aerolinie, Rz 44

200 Für SWISS bzw. die Lufthansa-Gruppe werde das line maintenance durch die Lufthansa Technik

gemacht; Anmeldung Teil 1, Beilage 1, Folie 15. 201 Anmeldung Teil 1, 7.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 42 maintenance unterschieden. Räumlich wird für die ersten drei Bereiche ein weltweiter Wettbe- werb 202 und für die line maintenance ein Wettbewerb auf Ebene des einzelnen Flughafens angenommen. Davon ausgehend wird von «Marktanteilen» gesprochen, wenngleich keine eingehende Analyse zur Marktabgrenzung vorgenommen wurde. Diese Abgrenzung hält dem- nach nicht den Anforderungen an eine Marktabgrenzung in Wettbewerbsverfahren der WEKO und ihres Sekretariats stand.

171. Der weltweite Marktanteil (Umsatz SR Technics im Verhältnis zum «addressable» Markt 203) sowie die dazugehörigen Umsätze belaufen sich für die in den unter Rz 164 genann- ten drei Geschäftsbereichen für die letzten drei Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019 auf fol- gende Schätzungen: 204

202 In den Bereichen engine services, component services und aircraft services gäbe es gemäss SR

Technics in der Schweiz keine Wettbewerber (Erläuterungen vom 20.6.2020, 3); vgl. dazu auch Rz 168. 203 Gemäss Interpretation des BAZL der Angaben von SR Technics handle es sich hierbei um das

Marktvolumen auf Basis Umsatz für diejenigen Dienstleistungen, die auch von SR Technics angeboten werden. 204 Erläuterungen vom 20.6.2020, 3; Datenzustellung BAZL vom 22.6.2020 (20200622_SRT and com-

petitor market share_ESTIMATION.xlsx)

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 43 MRO-Segment «Engine Services» (weltweit) Zeitraum Wert Gesamtumsatz SRT LHT AFKLM

[1500 - Umsatz [5000 - 10 000] [500 - 1000] nicht verf. 2019

2000] In % 100.0 % [10 - 20] % [20 - 30] % nicht verf. [1500 - Umsatz [5000 - 10 000] [500 - 1000] nicht verf. 2018

2000] In % 100.0 % [10 - 20] % [20 - 30] % nicht verf. [1500 - Umsatz [5000 - 10 000] [500 - 1000] nicht verf. 2017

2000] In % 100.0 % [0 - 10] % [10 - 20] % nicht verf. Tabelle 2: Umsätze und Marktanteile weltweit im Segment engine services. Umsätze in mUSD. SRT: SR Tech- nics; LHT: Lufthansa Technik; AFKLM: AirFrance-KLM. Die Umsätze für LHT seien von SR Technics aus dem Jahresbericht von Lufthansa Technik genommen worden. Datenquelle: SR Technics.

MRO-Segment «Component Services» (weltweit)

Zeitraum Wert Gesamtumsatz SRT LHT AFKLM

Umsatz [0 - 5000] [0 - 500] nicht verf. nicht verf. 2019

In % 100.0 % [0 - 10] % [20 - 30] % * [10 - 20] % * Umsatz [0 - 5000] [0 - 500] nicht verf. nicht verf. 2018

In % 100.0 % [0 - 10] % [10 - 20] % * [10 - 20] % * Umsatz [0 - 5000] [0 - 500] nicht verf. nicht verf. 2017

In % 100.0 % [0 - 10] % [10 - 20] % * [0 - 10] % * Tabelle 3: Umsätze und Marktanteile weltweit im Segment component services. Umsätze in mUSD. SRT: SR Technics; LHT: Lufthansa Technik; AFKLM: AirFrance-KLM. * Von SR Technics geschätzte Werte. Datenquelle: SR Technics.

MRO-Segment «Aircraft Services» (weltweit)

Zeitraum Wert Gesamtumsatz SRT LHT AFKLM

Umsatz [5000 - 10 000] [0 - 500] [500 - 1000] nicht verf. 2017 2018 2019

In % 100.0 % [0 - 10] % [0 - 10]% nicht verf. Umsatz [5000 - 10 000] [0 - 500] [500 - 1000] nicht verf. In % 100.0 % [0 - 10] % [0 - 10]% nicht verf. Umsatz [5000 - 10 000] [0 - 500] [0 - 500] nicht verf. In % 100.0 % [0 - 10] % [0 - 10]% nicht verf. Tabelle 4: Umsätze und Marktanteile weltweit im Segment aircraft services. Umsätze in mUSD. SRT: SR Tech- nics; LHT: Lufthansa Technik; AFKLM: AirFrance-KLM. Die Umsätze für LHT seien von SR Technics aus dem Jahresbericht von Lufthansa Technik genommen worden. Datenquelle: SR Technics.

172. SR Technics führt dazu aus, dass Lufthansa Technik (LHT) und AirFrance-KLM (AFKLM) die Hauptwettbewerber von SR Technics in dem Sinne seien, dass SR Technics sehr häufig mit diesen Wettbewerbern in der letzten Runde bei Transaktionen sei. MTU sei

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 44 auch noch ein relevanter Wettbewerber und natürlich die OEMs 205 (GE, Pratt&Whitney). Für diese drei Firmen habe SR Technics leider keine Zahlen.

173. Im Hinblick auf die line maintenance betrug der mittlere Anteil der Dienstleistungen von SR Technics in den Monaten November bis 2018 bis April 2019 an den drei Standorten in Basel [10 - 20] %, in Genf [50 - 60] % (inkl. light base maintenance, d.h. die P-Checks easyJet) und in Zürich [30 - 40] %. 206

174. Nimmt man diesen Anteil und verwendet ihn für die Hochrechnung der Jahresumsätze von SR Technics an den drei Landesflughäfen im Bereich der line maintenance, so ergeben sich unter der Berücksichtigung des Gesamtjahresumsatzes von CHF [20 - 30] Mio. von SR Technics in diesem Bereich in der Schweiz 207 Umsätze von in Basel CHF [0 - 10] Mio., in Genf CHF [10 - 20] Mio. und in Zürich CHF [0 - 10] Mio.

175. Die Marktanteile von SR Technics in der line maintenance an den drei Landesflughäfen seien in den vergangenen Jahren stabil gewesen und würden die folgenden Prozentwerte an- nehmen: 208

• Basel: [80 - 90] % SR Technics, [10 - 20] % Nomad Aviation AG, [0 - 10] % übrige.

• Genf: [60 - 70] % SR Technics, [30 - 40] % SWISS, [0 - 10] % übrige.

• Zürich: [30 - 40] % SR Technics, [40 - 50] % SWISS, [10 - 20] % Helvetic Airways AG. Kombiniert man diese Marktanteile mit den in Rz 174 hochgerechneten Jahresumsätzen, so ergibt sich folgende Tabelle:

205 Das Akronym OEM steht für Original Equipment Manufacturer.

206 Vgl. Datenzustellung BAZL vom 23.6.2020 (20200618_SRT Switzerland AG Revenue comparison

BAZL_v2.xlsx). 207 Vgl. Fn 39.

208 Erläuterungen vom 20.6.2020, 3; Datenzustellung BAZL vom 20.6.2020 (20200618_SRT Switzer-

land AG Revenue comparison BAZL.xlsx)

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 45 MRO-Segment «Line Maintenance» (an den drei Landesflughäfen in der Schweiz)

Helvetic Übrige Flughafen Wert Gesamtumsatz SRT Nomad SWISS

Umsatz [0 - 10] [0 - 10] [0 - 10] - - [0 - 10] Basel [80 - 90] [10 - 20] - [0 - 10] In % 100.0% - % % % Umsatz [20 - 30] [10 - 20] - [0 - 10] - [0 - 10] Genf [60 - 70] [30 - 40] - [0 - 10] In % 100.0% - % % % Umsatz [20 - 30] [0 - 10] - [10 - 20] [0 - 10] - Zürich [30 - 40] [40 - 50] [10 - 20] - In % 100.0% - % % % Tabelle 5: Umsätze und Marktanteile an den drei Landesflughäfen in der Schweiz im Segment line maintenance (inkl. light base maintenance, d.h. die P-Checks easyJet in Genf). Umsätze in mCHF. SRT: SR Technics; Nomad: Nomad Aviation AG; SWISS: Swiss International Air Lines Ltd.; Helvetic: Helvetic Airways AG. Quelle: SR Tech- nics.

176. Aus diesem Überblick über die vier Geschäftsfelder scheint es, dass SR Technics in den Bereichen engine services, component services und aircraft services im Verhältnis zur weltweiten Konkurrenz eine eher nachrangige Rolle hat und dass der Wettbewerb intensiv ist.

177. Im Bereich der line maintenance scheint SR Technics jedoch in Basel und Genf eine starke Rolle einzunehmen. Der zweitwichtigste, in Zürich und Genf aktive, Player ist aufgrund der vorliegenden Angaben SWISS, wobei SR Technics gegenüber SWISS in Zürich, gemes- sen am Marktanteil, um ca. 10 Prozentpunkte hinten ansteht und in Genf um rund 25 Prozent- punkte vorangeht. Dennoch scheint es, dass – zumindest potenziell – Wettbewerbsdruck auch von anderen Akteuren ausgeht (vgl. dazu auch Rz 172), wobei dies auch im Lichte der Aus- sage des BAZL gesehen werden muss, dass zwischen den verschiedenen Geschäftsberei- chen line maintenance und engine services eine enge Kooperation bestünde, u.a. im Rahmen von engine changes und Inspektionen, die teilweise von der line maintenance-Organisation durchgeführt würden. 209 Es ist daher davon auszugehen, dass der Wettbewerb in den anderen Geschäftsfeldern auch einen gewissen, wenngleich hier nicht weiter analysierbaren, Wettbe- werbsdruck auf den Bereich der line maintenance ausübt.

178. […]. 210 […]. 211

Rechtliche Grundlagen MRO-Dienstleistungen

179. In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen der Flugzeugwartung in der Schweiz führt das BAZL aus, dass ein Instandhaltungsbetrieb über eine Zulassung der zuständigen Luftfahrtbe- hörde verfügen müsse. In der Schweiz werde die Einhaltung der Zulassungsbestimmungen vom BAZL regelmässig überprüft. Der Umfang der erlaubten Tätigkeiten des Instandhaltungs-

209 Erläuterungen vom 20.6.2020, 4.

210 […].

211 Anmeldung Teil 1, 6.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 46 betriebs sei im Zulassungszertifikat und dem vom BAZL genehmigten Betriebshandbuch be- schrieben. Die Zulassung gelte jeweils für die in der Zulassung spezifizierten Flugzeugmuster (Kombination Flugzeug / Triebwerk). Der Wartungsbetrieb von SWISS […]. 212

180. Auf Basis des LVA habe die Schweiz die entsprechende Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 213 anzuwenden. Für die Instandhaltung sei Annex ll Part-145 der erwähnten Ver- ordnung relevant. Das Kennzeichen eines Luftfahrzeuges (und damit die Zuordnung zu einem bestimmten Staat) lege fest, welche gesetzlichen Anforderungen für die Zulassung des War- tungsbetriebs relevant seien. Dies bedinge, dass SR Technics neben der Zulassung durch das BAZL über zusätzliche weitere Zertifizierungen durch Länder ausserhalb der EU verfügen müsse. 214 Im Rahmen von bilateralen Verträgen sei das BAZL für die Aufsicht von Zulassun- gen der USA, Kanada und Brasilien zuständig. 215

181. Das bescheinigungsberechtigte Personal (d.h. diejenigen Angestellten, die der Flugge- sellschaft eine Bescheinigung über die durchgeführten Wartungsarbeiten ausstellen dürften) müsse über eine Lizenz verfügen, welche das entsprechende Flugzeugmuster aufführe. Um ein neues Flugzeugmuster einzutragen, müsse der Bewerber das theoretische und praktische Wissen in einer vom BAZL zugelassenen Schule erlangen und entsprechende Prüfungen be- stehen. Eine solche Ausbildung daure in der Regel rund drei Monate. 216

C.3.2.2.2.3Beurteilung der Eignung

182. Für Beurteilung der Eignung der vorliegend zu beurteilenden Unterstützungsmass- nahme an SR Technics steht das mittelbare Ziel oder die Frage im Vordergrund, ob diese Stützungsmassnahme einen positiven Beitrag – unabhängig von seiner Grösse – zur Behe- bung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben haben kann. Dazu muss das Vorhan- densein von einer gewissen systemischen Relevanz des Angebotes für die Volkswirtschaft und einer innerhalb einer tragbaren Frist möglichen Substituierbarkeit dieses Angebots abge- schätzt werden (vgl. Rz 156). 217

183. In Anlehnung an den Schlussbericht der Expertenkommission (vgl. Kap. C.3.2.2.2.1) und sowie unter Verweis auf die entsprechenden Analysen in der Stellungnahme der WEKO zu den Unterstützungsmassnahmen SWISS/Edelweiss können hinsichtlich der Eignung fol- gende Feststellungen gemacht werden:

Geringe Relevanz von Instandhaltungsbetrieben gemessen am Wertschöpfungs- und am Beschäftigungsanteil

184. Instandhaltungs- bzw. MRO-Betriebe sind Teil des Bereichs der Zivilluftfahrt, wie er im Bericht 2016 über die Luftfahrtpolitik der Schweiz 218 erfasst wird, insbesondere des dazuge- hörigen «Airline-related» Segments 219.

212 Anmeldung Teil 1, 5 f.

213 Anmeldung Teil 1, Beilage 2.

214 Für die Wartung des Airbus A-380 der Singapore Airlines (line maintenance) benötige SR Technics

bspw. eine Zulassung der CAAS (Civil Aviation Authority of Singapore); Anmeldung Teil 1, 6. 215 Anmeldung Teil 1, 6.

216 Anmeldung Teil 1, 6.

217 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edel-

weiss (Fn 10), Rz 183 ff. und Rz 143. 218 Bericht 2016 über die Luftfahrtpolitik der Schweiz (Lupo 2016) vom 24.2.2016, BBl 2016.

219 Die Zivilluftfahrt setzt sich aus drei verschiedenen Segmenten zusammen: Das Segment «Airline-

related» umfasst die eng mit der Beförderung von Personen und Fracht verbundenen Unternehmen, z. B. Airlines, General Aviation, Bodenabfertigung, Catering, Technische Betriebe, Treibstoff-Firmen,

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185. Wie im Anhang F.1 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edelweiss (Fn 10) detaillierter ausgeführt wird, liegen sowohl der gesamtwirtschaftliche Wertschöpfungs- als auch der Beschäftigungsanteil der Zivilluftfahrt (inkl. Luftfracht) als Ganzes und insbesondere des «Airline-related» Segments im sehr tiefen einstelligen Prozentbereich und indizieren – für sich genommen – eine unterdurchschnittliche gesamtwirtschaftliche Bedeutung dieser beiden Bereiche.

186. Diese Beobachtungen indizieren für sich genommen eine geringe volkswirtschaftliche Relevanz des MRO-Bereichs.

Relevanz von SR Technics als MRO-Dienstleisterin für Hub- und Luftfrachtfunktionen

187. In der Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edelweiss wurde nun allerdings der Verbund von Hub- und Luftfrachtfunktio- nen von Fluggesellschaften für die Funktionsweise von einzelnen inländischen Wertschöp- fungsketten als relevant eingestuft und vor diesem Hintergrund die Eignung der Beihilfemass- nahmen an SWISS und Edelweiss bejaht. 220 Dabei bedingt das Passagier- das Luftfrachtgeschäft dieser Fluggesellschaften und umgekehrt. Das reine Luftfrachtgeschäft (nur Flüge mit Fracht) spielt in der Schweiz eine untergeordnete Rolle. 221

188. Ausgehend von dieser Feststellung muss vorliegend überprüft werden, welche Rolle SR Technics als Dienstleistungserbringer für Fluggesellschaften im Hinblick auf deren Hub- und Luftfrachtfunktionen beiträgt.

189. Dazu muss vor dem Hintergrund der geltend gemachten besonderen Relevanz der line maintenance zunächst ein Bild zu deren Organisation in der Schweiz und zur Rolle von SR Technics in diesem Bereich in der Schweiz gewonnen werden.

190. Die line maintenance an den drei Schweizer Landesflughäfen ist gemäss BAZL wie folgt organisiert: 222

• Flughafen Zürich: […] würden ihre line maintenance eigenständig organisieren. Sie seien nicht bzw. lediglich ergänzend auf die Dienstleistungen von SR Technics ange- wiesen. Für die übrigen (vorwiegend ausländischen) Fluggesellschaften stehe als Ver- tragspartner für die line maintenance nur SR Technics zur Verfügung.

• Flughafen Basel (Euroairport): SR Technics sei insbesondere für die line mainte- nance der […] zuständig. Andere (ausländische) Fluggesellschaften würden ihre line maintenance teilweise auch selber organisieren.

• Flughafen Genf: […] würden ihre line maintenance eigenständig organisieren und seien nicht auf die Dienstleistungen von SR Technics angewiesen. SR Technics sei für die line maintenance der […] zuständig. Für die übrigen (vorwiegend ausländischen)

Fracht, Speditionslogistik etc.; Das Segment «Airport-related» umfasst die eng mit der Bewirtschaftung des Flugplatzes verbundenen Unternehmen, z.B. Flugplatzbetreiber, Polizei, Flugsicherung, Zoll etc.; Das Segment «Retail/Gastro/Service-related» umfasst die Unternehmen, welche zum «Non-Aviation»- Bereich zählen, wie Restaurants, Einkaufsläden, Autovermietungen, Reisebüros, Taxis etc.; vgl. Stel- lungnahme der WEKO zu den Unterstützungsmassnahmen SWISS/Edelweiss (Fn 177), Rz 230 und INFRAS, Volkswirtschaftliche Bedeutung der Zivilluftfahrt in der Schweiz, Schlussbericht, Zürich, 30.5.2011 (zit. INFRAS 2011), 51. 220 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edel-

weiss (Fn 10), Rz 183 ff. und Rz 194. 221 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edel-

weiss (Fn 10), Rz 183 ff. und Rz 193. 222 Anmeldung Teil 1, 7 ff.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 48 Fluggesellschaften stehe als Vertragspartner für die line maintenance nur SR Technics zur Verfügung.

191. Dazu kann auf die eingangs zum Hintergrund der vorliegend geplanten Beihilfemass- nahme beschriebene Relevanz von SR Technics für die Fluggesellschaften an den drei Lan- desflughäfen verwiesen werden, welche gezeigt hat, dass SR Technics v.a. am Standort Genf für ausländische Fluggesellschaften, und speziell für […], relevant ist (vgl. Kap. A.3.3, Rz 39 f.). 223

192. Zentral für die Eignungsprüfung ist die Hub-Funktion des Flughafens Zürich (vgl. Rz 187), welche hauptsächlich durch die SWISS als Hub-Fluggesellschaft begründet wird. Es ist auch die […], die den überwiegenden Teil an Luftfracht nach und aus der Schweiz abwickelt. Über Genf und Basel, beides keine Hub-Flughäfen, wurden im Jahr 2018 und im 2019 jeweils rund 8.5 % bzw. 0.1 % aller gemischten Frachtflüge (gemessen in Tonnen) abgewickelt. Ge- mischte Frachtflüge heisst, dass auf diesen Flügen sowohl Passagiere als auch Fracht beför- dert werden. 224

193. Daneben gibt es noch reine Frachtflüge, auf denen im Jahr 2019 ca. 15,6 % der ge- samten Fracht (in Tonnen) nach und aus der Schweiz abgewickelt wird. Bei diesen reinen Frachtflügen hat Basel einen Anteil von ca. 80 % und Genf einen Anteil von ca. 20 % (gemes- sen in Tonnen). Zürichs Anteil ist mit nahezu 0 % verschwindend klein. 225

194. Gestützt auf diese Angaben wäre die Bedeutung von SR Technics in Bezug auf Flüge mit Fracht über den Flughafen Basel, an welchem der überwiegende Teil (rund 80 %) der reinen Flugfracht bzw. rund 12.5 % 226 der gesamten Flugfracht (in Tonnen) abgewickelt wird, sehr klein. Dabei ist im Lichte von Rz 190 davon auszugehen ist, dass nicht alle der damit verbundenen Frachtflüge auch von SR Technics mit line maintenance-Dienstleistungen be- dient werden und die Schätzung damit eher konservativ ist. 227

223 Auf das ganze Jahr 2019 bezogen würden in Basel [50 - 70] % aller Flugbewegungen durch SR

Technics mit line maintenance-Dienstleistungen bedient, wobei davon rund [60 - 80] % für die […] er- bracht würden, also rund [30 - 50] % von allen line maintenance-Dienstleistungen. In Genf würden [60

- 80] % aller Flugbewegungen durch SR Technics mit line maintenance-Dienstleistungen bedient, wobei davon rund [40 - 60] % für die […] erbracht würden, also rund [20 - 40] % von allen line maintenance- Dienstleistungen in Genf. Am Flughafen Zürich ist die Relevanz von SR Technics mit [10 - 30] % Anteil an den behandelten Flugbewegungen eher untergeordnet, wobei rund [0 - 20] % dieser Dienstleistun- gen für die […] erbracht würden. Der grösste Teil der an diesem Hub-Flughafen bezogenen line main- tenance-Diensteistungen werde über die […] innerhalb der eigenen Wartungsorganisation bezogen (vgl. Rz 190). Diese Angaben beziehen sich auf Fluggesellschaften mit mehr als 10 Starts/Landungen pro Jahr. Implizit wird die Annahme getroffen, dass es sich bei den zugrundeliegenden Daten für die Flug- bewegungen von […] bei […] um eine Fluggesellschaft mit mehr als 10 Starts/Landungen handelt. An- meldung Teil 1, 8 f. und Ergänzungen vom 20.6.2020, 4. 224 Vgl. Datenzustellung BAZL vom 14.5.2020 (WEKO Zahlen Linien und Charter_v1.xlsx). Über die Zeit

seit 2018 wurde der wesentliche Teil der Luftfracht (gemessen am Gewicht) über Zürich abgewickelt (mit einem Anteil von rund 90 %). Dabei ist v.a. die SWISS mit Anteilen von ca. [60 – 80] % der weitaus wichtigste Player (Stellungnahme der WEKO zu den Unterstützungsmassnahmen SWISS/Edelweiss [Fn 97], Rz 161). 225 Vgl. Datenzustellung BAZL vom 14.5.2020 (WEKO Zahlen Linien und Charter_v1.xlsx, WEKO Zah-

len reine Frachtflüge_v1.xlsx; für das Jahr 2019). 226 0.8 (Anteil Basel reine Fracht) x 0.156 (Anteil der reinen Fracht an gesamter Fracht) = 0.125.

227 Vgl. Datenzustellung BAZL vom 14.5.2020 (WEKO Zahlen reine Frachtflüge_v1.xlsx).

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195. Am Standort Genf scheint SR Technics, ausgehend von Rz 190, […] 228[…] 229

196. Insgesamt ist daher, gestützt auf diese Angaben, die Relevanz von SR Technics an den Standorten Basel und Genf im Hinblick auf die Aufrechterhaltung von Hub- und/oder Luft- frachtfunktionen für die Funktionserhaltung des Schweizer Wirtschaftslebens sehr bis ver- schwindend klein.

197. Die Dienstleistungen von SR Technics im Bereich der line maintenance beschränken sich vielmehr auf reine Passagierflüge und dabei v.a. auf die Abwicklung […] an den Flughäfen in Genf und in Basel (vgl. Rz 191 und auch die Detailangaben in Fn 223). Zwischenfazit

198. Die Relevanz von SR Technics als MRO-Dienstleisterin für Hub- und Luftfrachtfunktio- nen ist untergeordnet. SR Technics ist insbesondere für […] als reine Passagierfluggesell- schaft und für Passagierflüge ausländischer Fluggesellschaften relevant. 230

Zwischenfazit zur Eignung der Beihilfemassnahmen

199. Die Eignung der vorgesehenen Beihilfemassnahmen zugunsten der SR Technics zur Behebung der beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der Schweiz beizutragen ist auf- grund deren sehr geringen Relevanz für die Hub- und Luftfrachtfunktionserfüllung zur Aufrecht- erhaltung von Wertschöpfungs- und Lieferketten zu verneinen.

200. Selbst wenn man die Eignung bejahen würde, sind, wie nachfolgend dargelegt, betref- fend die Erforderlichkeit als zweiter notwendiger Bestandteil der Verhältnismässigkeitsprüfung der Beihilfemassnahme für die WEKO sehr starke Zweifel gegeben. Eine endgültige Bejahung der Notwendigkeit kann von der WEKO daher nicht ausgesprochen werden.

C.3.2.2.3 Erforderlichkeit der Massnahme

201. Die Verwaltungsmassnahme, bzw. die staatliche Handlung, muss im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel – vorliegend die Behebung der beträchtlichen Stö- rung im Wirtschaftsleben der Schweiz – erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Das Element der Erforderlichkeit dient der Prüfung der Intensität staatlichen Handelns. 231

202. Bei der Beurteilung, ob eine Beihilfe erforderlich ist, ist der Anreizeffekt der Beihilfe zu berücksichtigen. 232 Gemäss EuGH besteht die Daseinsberechtigung für die Gewährung einer Beihilfe darin, dem betreffenden Unternehmen einen Anreiz zu geben, ein bestimmtes Verhal- ten an den Tag zu legen, das ohne Gewährung dieser Beihilfe nicht erfolgt wäre. 233 Die Beihilfe

228 0.2 (Anteil Genf reine Fracht) x 0.156 (Anteil der reinen Fracht an gesamter Fracht) = 0.031.

229 Vgl. Datenzustellung BAZL vom 14.5.2020 (WEKO Zahlen Linien und Charter_v1.xlsx, WEKO Zah-

len reine Frachtflüge_v1.xlsx). 230 Anmeldung Teil 1, 9.

231 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Fn 173), 123, N 527.

232 RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 93), Art. 107 Abs. 3, Rdnr. 24.

233 Würde das durch die Beihilfe beanreizte Verhalten vom begünstigten Unternehmen auf jeden Fall,

auch ohne Erhalt der Beihilfe, an den Tag gelegt, würde die Beihilfe tatsächlich dazu führen, ein Unter- nehmen von den Kosten zu befreien, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsfüh- rung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte. Die Beihilfe zeitigt keinen Anreizeffekt und ist folglich nicht erforderlich für das damit bezweckte Ziel.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 50 muss dementsprechend für die Erreichung der in Art. 107 Abs. 3 AEUV genannten Ziele er- forderlich sein. 234

203. Im Hinblick auf den Anreizeffekt der Massnahme wurde in der Anmeldung dargelegt, dass SR Technics ihren geltend gemachten Liquiditätsbedarf nicht auf dem Markt ohne staat- liche Garantie decken hätte können 235, weshalb nachfolgend nicht mehr näher auf diesen As- pekt der Erforderlichkeit eingegangen wird.

C.3.2.2.3.1Beurteilung der Erforderlichkeit

204. Um beurteilen zu können, ob die Beihilfemassnahme erforderlich bzw. notwendig ist, muss die Frage beantwortet werden können, ob und in welchem Ausmass die line mainte- nance von SR Technics bei einem Wegfall ersetzt werden könnte. Gemäss BAZL sei es un- bestritten, dass line maintenance-Dienstleistungen notwendig seien, um Passagier- und Frachtflüge abzuwickeln. Für den Ersatz der Dienstleistungen von SR Technics an den drei Landesflughäfen seien drei Varianten analysiert worden: 236 (1) Die line maintenance-Organisation von SWISS übernehme die relevanten Dienstleistun- gen auch für Fluggesellschaften ausserhalb der Lufthansa Gruppe (nur möglich in Zürich und Genf, da SWISS keine Flüge ab Basel anbietet); (2) Eine bereits bestehende (ausländische) Gesellschaft mit einem Angebot im Bereich line maintenance übernehme die entsprechenden Dienstleistungen (z.B. Air France-KLM); (3) Eine neu zu gründende Gesellschaft übernehme die Dienstleistungen von SR Technics. Dabei kämen auch Betriebe in Frage, die bereits im Bereich Flugzeugwartung tätig seien, jedoch keine line maintenance-Dienstleistungen anbieten würden (z.B. die Firma Jet Avia- tion, die insbesondere in Basel im Bereich Wartung von Geschäfts- und Privatflugzeugen tätig sei).

205. So sei es im Hinblick auf Variante (1) in Rz 204 nicht auszuschliessen, dass SWISS an der Übernahme der line maintenance anderer Fluggesellschaften interessiert wäre. Ein Vorteil dieser Variante sei, dass […]. Damit die SWISS die line maintenance-Aktivitäten von SR Tech- nics übernehmen könnte, wären verschiedene Anpassungen bzw. Umstrukturierungen not- wendig: 237

• Ausbildung Mechaniker auf neue Flugzeugmuster: rund 3 Monate.

• Genehmigung der Erweiterung des Betriebs auf neue Flugzeugmuster und Line Sta- tions durch das BAZL: rund 3 Monate (vgl. dazu auch nachfolgend Rz 179 ff. und 209).

• Neuaufnahme Personal, bestehende Prozesse schulen, Schulung spezifischer Ab- läufe der jeweiligen Fluggesellschaften, Anpassung IT Infrastruktur: mindestens 3 Monate.

• Einholung aussereuropäischer Genehmigungen für Flugzeuge aussereuropäischer Fluggesellschaften: 6 bis 12 Monate.

206. Im Hinblick auf Variante (2) in Rz 204 sei ein Interesse ausländischer Gesellschaften nicht auszuschliessen, wobei die Mehrzahl möglicher Marktteilnehmer derzeit selber mit Liqui-

234 EuGH 21.7.2011, Rs. C-459/10 P, Freistaat Sachsen/Kommission, Rz 32 -35, 39.

235 Anmeldung Teil 2, 5.

236 Anmeldung Teil 1, 9.

237 Anmeldung Teil 1, 10.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 51 ditätsschwierigkeiten kämpfe und die Übernahme neuer Standorte nicht unbedingt im Vorder- grund stehen würden. Ein konkreter Kandidat sei aktuell nicht bekannt. Die notwendigen An- passungen bzw. Umstrukturierungen hätten den gleichen Umfang wie in Variante 1 mit der Ausnahme, dass die Genehmigung der Erweiterung des Betriebs auf neue Flugzeugmuster und Line Stations durch die ausländische Behörde erfolgt (Zeitbedarf: 4 bis 12 Monate). 238

207. Schliesslich sei eine Lösung entsprechend Variante (3) in Rz 204 nicht per se ausge- schlossen. Ein neuer Betrieb müsse die in Variante (1) erwähnten Prozesse und Strukturen neu aufbauen und brauche dabei mindestens so viel Zeit wie die entsprechenden Erweiterun- gen in Variante (1). Die Neuzulassung eines Betriebs durch das BAZL könne jedoch deutlich länger dauern als die Erweiterung einer bestehenden Zulassung (3 bis 6 Monate). Falls ein Betrieb wie die erwähnte Jet Aviation in die line maintenance einsteigen würde, sei mit einem ähnlichen Aufwand (auch zeitlich) wie in Variante (1) zu rechnen. 239

208. Gemäss BAZL könnten alle drei Varianten mittel- bis langfristig (je nach Variante nach ungefähr 6-12 Monaten) die Dienstleistungen von SR Technics im Bereich line maintenance substituieren. Indes könne keine der Varianten den kurzfristigen Ersatz der line maintenance Dienstleistungen von SR Technics sicherstellen. 240

209. Hierbei sollten insb. im Hinblick auf Variante (3) in Rz 204 auch die rechtlichen Grund- lagen betreffend die Zulassung als MRO-Betrieb beachtet werden, da die durch diese zu er- füllenden Anforderungen insbesondere die Substituierbarkeit durch eine neu zu gründende Gesellschaft beeinflussen würden (vgl. dazu Rz 179 ff.).

210. In diesem Zusammenhang sei es jedoch denkbar, dass ein Teil der ausländischen Fluggesellschaften eigene Mechaniker mitfliegen lassen würde, um ihre line maintenance an den Schweizer Flughäfen sicherzustellen, was nichts daran ändern würde, dass, zunächst kurzfristig über den Zeitraum von mehreren Monaten, eine massive Beeinträchtigung des Luft- verkehrs der Schweiz zu erwarten wäre. 241

211. Im Hinblick auf Variante (1) in Rz 204, das «Einspringen» von SWISS, und die Zulas- sungsbedingungen muss auch festgestellt werden, dass SWISS für einen grossen Teil der Airbus-Typen und den Typ Boeing 777-300ER über die entsprechenden Lizenzen und Erfah- rungen für Wartungsdienstleistungen sollte. 242 Es ist damit davon auszugehen, dass für die line maintenance dieser Typen relativ schnell eine Angebot für andere Fluggesellschaften, insb. für easyJet 243, bereitgestellt werden könnte.

212. Eine analoge Schlussfolgerung kann betreffend das potenzielle Angebot der Lufthansa Technik und der Air France-KLM-Gruppe im Bereich der Instandhaltungsdienstleistungen ge- zogen werden. Deren geführte Palette an Flugzeugtypen ist sehr gross. Beide Dienstleister

238 Anmeldung Teil 1, 10.

239 Anmeldung Teil 1, 10.

240 Anmeldung Teil 1, 10.

241 Anmeldung Teil 1, 10.

242 Vgl. <https://www.swiss.com/at/DE/fliegen/flotte/boeing,

https://www.swiss.com/at/DE/fliegen/flotte/airbus-langstreckenflotte> und <https://www.swiss.com/at/DE/fliegen/flotte/airbus-kurzstrecke> (19.6.2020). So führt SWISS im Kurz- streckenbereich die Airbus-Typen A321-100/200, A320-200 / A320neo, Airbus A319-100, Airbus A220-300 und Airbus A220-100. Im Langstreckenbereich führt Swiss die Airbus-Typen A340-300 und A330-300, sowie den Boeing 777-300ER. 243 Die Flotte von easyJet setzt sich gemäss dem Online-Statistik-Portal <https://de.statista.com> aus

dem Airbus A319, A320, A320neo und A320neo zusammen (<https://de.statista.com/statistik/daten/studie/313425/umfrage/easyjet-flugzeugflotte-nach-typ/> [19.6.2020]).

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 52 betonen deren Flexibilität und Adaptionsvermögen in der Ausgestaltung der konkreten Dienst- leistungen. 244

213. Das BAZL geht weiter davon aus, dass ein kurzfristiger Ausfalls von SR Technics zu einem vollständigen oder teilweisen Ausfall von ausländischen Fluggesellschaften angebote- nen Verbindungen kommen würde und dass es insbesondere offen sei, innert welcher Frist diese Verbindungen wieder aufgenommen würden. 245

214. Dazu muss relativierend angemerkt werden, dass vor dem Hintergrund der gegenwär- tigen COVID-19-Krise ohnehin unklar ist, in welchem Ausmass die Fluggesellschaften mittel- bis langfristig wieder den Flugbetrieb hochfahren werden können. Das heisst auch, dass bei einem allfällig eingeschränkten Angebot von SR Technics unklar ist, in welchem Ausmass de- ren Angebot und deren Kapazitäten von den Fluggesellschaften in Anspruch genommen wer- den könnten und die allfällige Übernahme dieser Nachfrage allenfalls einfacher durch andere MRO-Dienstleister übernommen werden könnte. Zwischenfazit

215. Aufgrund der vorangehend dargelegten Angaben des BAZL schien die kurzfristige Sub- stituierbarkeit von SR Technics unklar.

216. Das Sekretariat hat deshalb zur weiteren Abklärung der Substituierbarkeit und der Re- levanz von line maintenance-Dienstleistungen einerseits die drei wichtigsten Wettbewerber und andererseits die fünf wichtigsten Nachfrager von SR Technics befragt. Befragung von Marktteilnehmern

217. Der Wettbewerber X […] antwortet, dass bspw. für easyJet am Euroairport Basel mit 12 Airbus A320 bei einer sofortigen Schliessung der line maintenance ein neuer Supplier für line maintenance innerhalb von 10 Arbeitstagen den Basic Support für line maintenance auf- bauen und gewährleisten könne, damit easyJet kein Grounding habe. Dazu müsse easyJet zunächst eine neue Ausschreibung für line maintenance tätigen. Konkret würde easyJet die lokalen MROs (Jet Aviation, AMAC, Nomad, Lufthansa Technik, Air France) für eine Überbrü- ckung des Services anfragen und/oder easyJet würde von anderen line maintenance-Statio- nen, Mechaniker nach Basel, Genf oder Zürich bringen, damit der Service wie gewohnt ge- währleistet werde. 246

218. Der Kunde A […] antwortet, dass bei einem Wegfall von SR Technics die Diskussion mit anderen Anbietern aufgenommen werden müsste, dass dies derzeit aber extrem schwierig sei und von den Flughäfen und den operativen Tätigkeiten von Kunde A […] Flexibilität erfor- dere. Der Kunde A […] würde zunächst eine Ausschreibung für […] machen und zugleich nach internen Lösungen suchen. Erschwerend sei dabei, […]. Falls keine andere lokale Lösung in Aussicht stehen würde, wäre der Kunde A […] gezwungen, eine Alternativlösung bei einem anderen Dienstleister im Ausland zu finden. Dieser Wechsel würde natürlich eine zusätzliche operationelle Komplexität generieren. 247

244 Vgl. <https://www.lufthansa-technik.com/line-maintenance> und

<https://www.afiklmem.com/en/airframe/line-maintenance> (19.6.2020). 245 Anmeldung Teil 1, 11.

246 Antworten Wettbewerber X […] vom 19.6.2020. Anzumerken ist, dass […].

247 Antworten Kunde A […] vom 19.6.2020.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 53

219. Der Wettbewerber Y […] informiert, dass aufgrund der Betriebszulassung und dem qualifizierten Personal eine Übernahme der Tätigkeiten von SR Technics durch den Wettbe- werber Y […] grundsätzlich machbar sei. 248

220. Bei einer Übernahme des Kundenportfolios aufgrund des Wegfalls von SR Technics wäre vermutlich unter den aktuellen Umständen eine Zertifizierung des Wettbewerbers Y […] seitens des BAZL innerhalb von 10-14 Tagen möglich. Voraussetzung wäre aber, dass der Wettbewerber Y […] genügend Mechaniker mit den entsprechenden Lizenzen sowie die zur Wartung benötigten Werkzeuge und Betriebsmittel vorweisen könnte. 249

221. Neben der BAZL-Zulassung wäre auch eine Zertifizierung der lokalen Aufsichtsbe- hörde der entsprechenden Airlines erforderlich. Diesen Prozess könne der Wettbewerber Y […] nicht beeinflussen, da müssten die Kundenairlines aktiv werden. Erfahrungsgemäss seien Behörden aus dem Far East sowie die Federal Aviation Administration (nachfolgend: FAA) in den USA diesbezüglich nicht sehr flexibel. 250

222. Eine Zulassung durch die Behörden erfordere auch eine Schulung der Mechaniker auf die spezifischen Prozesse der entsprechenden Airlines. Diese Schulung werde in der Regel durch Instruktoren des Kunden durchgeführt. 251

223. In Bezug auf das easyJet-Handling spezifisch in Genf, wo easyJet seine «Homebase» in der Schweiz habe, führt der Wettbewerber Y […] aus, dass dieses Handling durch den Wett- bewerber Y […] lizenzmässig keine Probleme bereiten würde, da der Wettbewerber Y […] das entsprechende Flugzeugmuster selber betreiben würde. Kapazitätsmässig wäre ohne eine Übernahme des SR Technics-Personals das Handling nicht möglich. SR Technics beschäftige in Genf gemäss Informationen des Wettbewerbers Y […] ungefähr 80 Mitarbeiter. Deren Über- nahme könne insbesondere bei einem sich abzeichnenden Wegfall von SR Technics eine Vorlaufzeitraum von sechs Monaten nach sich ziehen, […]. 252

224. In Bezug auf die Kapazitäten von Wettbewerber Y […] selbst führt dieser aus, dass er aufgrund geringeren Produktionsvolumens bis Mitte 2023 gewisse Überkapazitäten im Bereich Flugzeugmechaniker verfüge. Nach entsprechender Schulung könnten diese Kapazitäten für die Abfertigung von Kundenairlines in Zürich eingesetzt werden. Mit steigender Produktion des Wettbewerbers Y […] würden diese Kapazitäten im 2021/2022 kontinuierlich wegfallen und die Einstellung von zusätzlichem Personal wäre unumgänglich. 253

225. Der Kunde B […] antwortet, dass bei einem Wegfall von SR Technics, abrupt oder sich abzeichnend, neue Verträge mit externen Leistungserbringern verhandelt werden müssten. Die Maintenance Leistungen seien für den Flugbetrieb essentiell, zwingend notwendig und unabdingbar. Weiter wird ausgeführt, dass bei einem allfälligen Wegfall von SR Technics, die Wartungsarbeiten (mittelfristig) z.B. und nach Möglichkeit an Swiss Maintenance delegiert wer- den müssten. Es sei selbsterklärend, dass eine Monopolstellung gerade am Flughafen Zürich, nicht nur den Kunden B […] benachteiligen würde. 254

226. Für den Kunden C […] hätte ein abrupter Wegfall von SR Technics erhebliche Implika- tionen für deren Luftnetzwerk und Kundendienst da SR Technics zur Zeit line maintenance-

248 Antworten Wettbewerber Y […] vom 22.6.2020.

249 Antworten Wettbewerber Y […] vom 22.6.2020.

250 Antworten Wettbewerber Y […] vom 22.6.2020.

251 Antworten Wettbewerber Y […] vom 22.6.2020.

252 Antworten Wettbewerber Y […] vom 22.6.2020.

253 Antworten Wettbewerber Y […] vom 22.6.2020.

254 Antworten Kunde B […] vom 22.6.2020.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 54 Dienstleistungen an mehreren Standorten erbringe. Dasselbe wäre im Falle eines sich ab- zeichnenden Wegfalls der Fall. […] 255 Es würde wenige oder keine andere Organisationen […] an den relevanten Standorten geben. SR Technics würde seit mehreren Jahren, in Bezug auf die Pünktlichkeit und die Zuverlässigkeit, hervorragende sowie professionelle und zuverlässige Dienstleistungen für den Kunden C […] erbringen. 256

227. […] 257

228. Der Wettbewerber Z […] biete keine Services für andere Airlines an und bewirtschafte einzig die eigene Flotte. Er würde einen kleinen Bruchteil an Services von SR Technics bezie- hen, dies hauptsächlich da der Transport Zeit und Kosten in Anspruch nehmen würden. Der Wettbewerber Z […] würde Synergien mit SWISS und Edelweiss sehen und allenfalls die Mög- lichkeit, diese Services selber aufzubauen und anbieten zu können. 258

229. Der Kunde D […] meldet, dass er im Falle eines Ausfalls von SR Technics mit dem head office […] Rücksprache nehmen müsste um zu klären, ob allenfalls die Swiss line main- tenance oder jemand anderes die Wartungsarbeiten übernehmen könne. 259

230. Der Kunde E […] antwortet, dass er im Falle eines Wegfalls von SR Technics Offerten bei anderen line maintenance-Dienstleistern anfragen würde. Er fügt an, dass ihm in Genf nur Jet Aviation […] bekannt sei, dass dieses Unternehmen jedoch nicht die nötigen Qualifikatio- nen und Autorisierungen, habe, um die Flugzeugtypen des Kunden E […] warten zu können. In Zürich sei dem Kunden E […] kein anderes Unternehmen bekannt, dass die benötigten Flugzeugtypen […] warten könne. 260 Einschätzung der Marktbefragung

231. Zusammenfassend kommen durch diese Marktbefragung folgende Erkenntnisse zum Tragen:

• Eine kurzfristige Übernahme der line maintenance-Dienstleistungen durch andere An- bieter […] ist als machbar zu bewerten.

• Dies gilt insbesondere für Flugzeugtypen, die schon im bestehenden Portfolio des MRO-Anbieters vorhanden sind.

• Dies gilt insb. auch für inländische und europäische Fluggesellschaften.

• Der «Homebase»-Standort Genf von easyJet in der Schweiz stellt eine Herausforde- rung dar. Lösungen, insb. bei Mitarbeiterübernahme, scheinen im Bereich des Mögli- chen zu liegen, insb. darum, weil in den nächsten Monaten nicht mit einer vollen Ka- pazitätsauslastung sowohl auf Seiten von easyJet als auch auf Seiten der MRO- Dienstleister zu rechnen ist.

• Weitere Kunden wie C und E […] haben sehr spezifische Bedürfnisse (insb. aufgrund der Flugzeugtypen). Bei Kooperation der ausländischen Behörden […] sind hier auch kurzfristige Lösungen möglich. Andere MRO-Dienstleister, wie z.B. die Lufthansa

255 Vgl. etwa <https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/sicherheit/internationales/technische- abkommen.html> für Akronym-Erklärungen und für weitere Informationen zu den technischen Abkom- men der Schweiz mit anderen Staaten (22.6.2020). 256 Antworten Kunde C […] vom 22.6.2020.

257 Antworten Kunde C […] vom 22.6.2020.

258 Antworten Wettbewerber Z […] vom 22.6.2020.

259 Antworten Kunde D […] vom 23.6.2020.

260 Antworten Kunde E […] vom 26.6.2020.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 55 Technik, führen diese Flugzeugtypen in ihrem Portfolio. Sie scheinen auch sehr flexibel in der Aufstellung ihres Angebots an verschiedenen Örtlichkeiten zu sein. 261

• Es ist auch festzustellen, dass die von SR Technics benötigten Dienstleistungen in den nächsten Monaten weiter nicht auf dem üblichen Niveau zu liegen kommen werden, was Flexibiltäten auf Seiten der MRO-Dienstleister bei der allfälligen, möglicherweise auch nur vorübergehenden, Übernahme des SR Technics-Dienstleistungsvolumens bedeuten würde. So hat […]. 262

• Bei Wegfall von SR Technics ist nicht notwendigerweise von einer erhöhten Marktkon- zentration auszugehen, da es durchaus möglich sein könnte, dass weitere Wettbewer- ber auch aus dem grenznahen Ausland potenziell in der Schweiz im Bereich der line maintenance tätig werden könnten. Zumindest ist von einer im Mindesten spürbaren potenziellen Konkurrenz auszugehen.

232. Insgesamt kommt daher die WEKO zum Schluss, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine auch kurzfristige Angebotssubstituierbarkeit weitgehend möglich ist. Die Not- wendigkeit der Massnahme, insb. weil SR Technics vorwiegend für das Passagierfluggeschäft wichtig und ohne besondere Relevanz für den Hub-Flughafen Zürich ist, kann daher nicht end- gültig als gegeben erachtet werden. Zwischenfazit

233. Aufgrund der vorangehenden Erwägungen hat die WEKO starke Zweifel, dass die Mas- snahme im Hinblick auf einen Beitrag zur Behebung einer erheblichen Störung des Wirt- schaftslebens in der Schweiz notwendig ist. Eine endgültige Bejahung der Notwendigkeit kann von der WEKO daher nicht ausgesprochen werden.

C.3.2.2.4 Angemessenheit/Zumutbarkeit der Massnahme

234. In der Lehre und in der Rechtsprechung wird oft auch von «Verhältnismässigkeit im engeren Sinn» gesprochen. Darunter wird die Verhältnismässigkeit zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung, bzw. der Zumutbarkeit der Massnahme verstanden. 263

235. Gemäss der klassischen Definition der Angemessenheit bzw. der Zumutbarkeit ist eine Verwaltungsmassnahme, bzw. eine staatliche Handlung, nur dann gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den «be- troffenen Privaten» bewirkt, wahrt. 264

236. Vorliegend greift das staatliche Handeln, d.h. die staatliche Beihilfe, nicht in die Freiheit eines Privaten ein, sondern in den Wettbewerb als schützenswerte Institution. 265 Es ist deshalb

261 Vgl. <https://www.lufthansa-technik.com/line-maintenance> Station Capability List Summer Season

2020 (22.3.2020). In diesem Zusammenhang kündigt der Manager Line Maintenance Projects bei Luft- hansa Technik, Jörg Reineke, auf dieser Webseite an: «We can set up approved homebase mainte- nance operations in a very short time – anywhere in the world.» 262 Antworten Wettbewerber Y […] vom 22.6.2020.

263 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Fn 173), 126, N 555.

264 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Fn 173), 126, N 556.

265 Das grundsätzliche Verbot staatlicher Beihilfen rechtfertigt sich durch deren negative Auswirkungen

auf den Binnenmarkt [bzw. den Handel zwischen den Vertragsparteien des LVA], die namentlich aus der Störung der Chancengleichheit der Unternehmen im Wettbewerb (Wettbewerbsverfälschung) aus der Beeinträchtigung der Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten [bzw. den Vertragsparteien des LVA] und aus der damit verbundenen Behinderung der praktischen Wirksamkeit der Grundfreiheiten folgen. Beihilfen sind wettbewerbsfremd, weil sie begünstigten Unternehmen im Wettbewerb Vorteile

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 56 eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme – vorliegend die Behebung der beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der Schweiz – und den durch den Eingriff beeinträchtigten Wettbewerb vergleicht. Der staatli- che Eingriff muss durch ein das Interesse an einem funktionierenden Wettbewerb überwie- gendes anderes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. 266

C.3.2.2.4.1Beurteilung der Angemessenheit/Zumutbarkeit

237. Das Interesse, welches dem Interesse an einem funktionierenden Wettbewerb gegen- übersteht, liegt, wie vorangehend erwähnt, in der Behebung der beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens in der Schweiz und damit vorliegend an der Aufrechterhaltung der Hub- und Luftfrachtfunktionen, welche eine gewisse systemische Relevanz im Hinblick auf die Funkti- onsfähigkeit der Wirtschaft haben.

238. Zur Beurteilung der Angemessenheit ist es daher zweckvoll, die Konsequenzen der Unterlassung der vorgeschlagenen Beihilfemassnahmen abzuschätzen. Wie in den vorange- henden Kapiteln zur Eignung (Kap. C.3.2.2.2) und zur Erforderlichkeit bzw. zur Notwendigkeit (Kap. C.3.2.2.3) dargelegt wurde, ist deren Vorhandensein im Hinblick auf die Behebung der beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens in der Schweiz vorderhand nicht ersichtlich. Da- mit kann auch keine Abwägung zur Beeinträchtigung des funktionierenden Wettbewerbs vor- genommen werden bzw. die Beeinträchtigung des funktionierenden Wettbewerbs würde in jedem Fall überwiegen.

239. Aus diesem Grund ist die Zumutbarkeit der vorliegenden Beihilfemassnahme nicht ge- geben.

C.3.2.3 Fazit zu Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA

240. Die WEKO erachtet die vorliegend gemeldete Unterstützungsmassnahme zugunsten von SR Technics als nicht geeignet im Hinblick auf den Beitrag zur Behebung der erheblichen Störung im Wirtschaftsleben der Schweiz.

241. Selbst wenn man die Eignung bejahen würde, so hat die WEKO betreffend das Vorlie- gen der Notwendigkeit der vorliegend gemeldeten Unterstützungsmassnahme zugunsten von SR Technics im Hinblick auf den Beitrag zur Behebung der erheblichen Störung im Wirt- schaftsleben der Schweiz sehr starke Zweifel.

242. Die WEKO erachtet die vorliegenden Beihilfemassnahmen auch als nicht angemessen bzw. als unzumutbar im Hinblick auf den Beitrag zur Behebung der erheblichen Störung im Wirtschaftsleben der Schweiz.

243. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegenden Unterstützungsmassnah- men die Voraussetzungen des Befristeten Rahmens insb. für Beihilfen in Form von Garantien für Darlehen (Kap. C.3.2.1) sowie die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit (Kap. C.3.2.2) nicht erfüllen. Sie können folglich gestützt auf Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA nicht als mit dem LVA vereinbar erklärt werden.

verschaffen, die nicht auf eigener Leistung beruhen, MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmä- cker (Fn 102), Einl., Rdnr. 2, 4. 266 Vgl. dazu analoge Ausführungen zum Eingriff in private Interessen, HÄFELIN/MÜLLER (Fn 173), S.

138, N 614 f.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 57 C.3.3 Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten gestützt auf die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien

244. Die EU-Kommission hat eine grundsätzliche Politik, Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten nur auf der Grundlage der Leitlinien für Beihilfen für die Rettung und Umstruk- turierung von Unternehmen 267 zu genehmigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Überlebensfähigkeit eines Unternehmens in Schwierigkeiten gefährdet ist und daher dieses Unternehmen nicht mit Sicherheit zur Verwirklichung eines Ziels des Gemeinwohls beitragen kann, da es möglicherweise bald vom Markt verschwindet. Innerhalb der Analyse auf der Grundlage der Leitlinien für Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen werden dann die Wertungen der anderen Instrumente des soft law gewürdigt, falls zugleich sichergestellt ist, dass das betreffende Unternehmen durch die Umstrukturierung überlebens- fähig bleibt. 268

245. So hat die EU-Kommission namentlich die Beihilfe zugunsten der TAP gestützt auf Art. 107 Abs. 3 Bst. c AEUV in Verbindung mit der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinie geprüft und genehmigt. 269 TAP befand sich bereits am 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierig- keiten. TAP kam deshalb für eine Förderung nach dem Befristeten Rahmen‚ der ausschliess- lich zur Unterstützung ansonsten rentabler Unternehmen dient, nicht in Betracht. Die Kommis- sion hat die Massnahme daher anhand ihrer Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen geprüft, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Unternehmen in Schwierigkeiten Beihilfen zu gewähren, sofern die staatlichen Unterstützungsmassnahmen befristet sind, ihr Anwendungsbereich begrenzt ist und sie zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse beitragen.

246. Es scheint vorliegend nicht ausgeschlossen, dass der Bund für die SR Technics eine Unterstützungsmassnahme modelliert, welche den Anforderungen der Rettungs- und Um- strukturierungsleitlinien entspricht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das zu rettende bzw. umzustrukturierende Unternehmen die HNA-Gruppe und nicht die SR Technics ist.

247. Es liegt in der Zuständigkeit des Bundes zu entscheiden, ob er diesen Weg einschlagen und eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe i.S. der Rettungs- und Umstrukturierungs- leitlinie (Fn 167) 270 für die HNA-Gruppe ausarbeiten möchte. Hierbei sollte auch beachtet wer- den, dass zur Vereinbarkeit der Beihilfemassnahme mit dem LVA alle unter Ziff. 38 der Ret- tungs- und Umstrukturierungsleitlinie erwähnten Kriterien erfüllt sein müssen. Insbesondere haben die Beihilfemassnahmen die Kriterien der Verhältnismässigkeit zu erfüllen. Die dazu notwendigen Voraussetzungen müssen vom Bund dargelegt und nachgewiesen werden (vgl. dazu im Einzelnen Kap. 3.1 ff. der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinie [Fn 83]). In diesem Zusammenhang sollte auch den Bedenken, welche die WEKO vorangehend in Bezug auf die Verhältnismässigkeit angebracht hat (vgl. Kap C.3.2.2) Rechnung getragen werden.

267 Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, Fn 167.

268 RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 93), Art. 107 Abs. 3, Rdnr. 59.

269 Pressemitteilung vom 10.6.2020 «Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Portugals Liquiditäts-

soforthilfe von 1,2 Mrd. EUR für TAP», <https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_1029> (18.6.2020). 270 Gemäss Ziff. 26 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien (Fn 166) handelt es sich bei Restruk-

turierungsbehilfen im Wesentlichen um Beihilfen, die dazu dienen, das Unternehmen während der kur- zen Zeit über Wasser zu halten, die für die Erstellung eines Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplans benötigt wird. Gemäss Ziff. 27 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien (Fn 166) handelt es sich bei Umstrukturierungsbeihilfen im Wesentlichen um Beihilfen, die dauerhafter Natur sind und der Wie- derherstellung der langfristigen Rentabilität des begünstigten Unternehmens auf der Grundlage eines realistischen, kohärenten und weitreichenden Umstrukturierungsplans dienen.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 58 D Kosten

248. Gemäss Art. 53a Abs. 1 Bst. c KG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. d der Gebührenverordnung KG (GebV-KG) 271 erheben die Wettbewerbsbehörden von Amtes wegen Gebühren für Gut- achten und sonstige Dienstleistungen. Obwohl die vorliegende Beihilfeprüfung kein Verfahren nach dem Kartellgesetz darstellt, beauftragt Art. 103 LFG die WEKO direkt zur Beihilfeprüfung. Diese gilt es als sonstige Dienstleistung gemäss Art. 53a Abs. 1 Bst. c KG einzustufen. Aus diesem Grund ist das vorliegende Verfahren gebührenpflichtig und die GebV-KG anwendbar.

249. Gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG ist namentlich gebührenpflichtig, wer sonstige Dienst- leistungen nach Art. 1 GebV-KG veranlasst.

250. Die Unterstützungsmassnahmen zugunsten von SWISS und Edelweiss wurden der WEKO vom BAZL zur Prüfung nach Art. 103 LFG i.V.m. Art. 14 LVA unterbreitet. Das BAZL gilt somit als Veranlasser der Beihilfenprüfung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 GebV-KG bezahlen Be- hörden des Bundes keine Gebühren.

251. Die vorliegende Beihilfeprüfung ist somit nicht gebührenpflichtig.

271 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG,

GebV-KG; SR 251.2).

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 59 E Ergebnis Zusammenfassend kommt die WEKO gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu folgen- dem Ergebnis: Die gemeldete Unterstützungsmassnahme stellt eine staatliche Beihilfe gemäss Art. 13 Abs. 1 LVA dar.

• Die Beihilfe kann gestützt auf Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA nicht als mit dem LVA vereinbar erklärt werden.

• Eine Unterstützung zugunsten der SR Technics könnte anhand der Rettungs- und Um- strukturierungsleitlinien geprüft werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das zu ret- tende bzw. umzustrukturierende Unternehmen die HNA-Gruppe und nicht die SR Technics ist. Es liegt in der Zuständigkeit des Bundes zu entscheiden, ob er diesen Weg einschlagen möchte.

• Eine Unterstützung zugunsten der SR Technics könnte gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA angemeldet werden. Eine solche Unterstützung dürfte jedoch den durch den COVID- 19-Ausbruch direkt verursachten Schaden nicht überschreiten. Voraussichtlich müssten dafür die Modalitäten der Unterstützung neu verhandelt werden. Die Angaben für eine Be- urteilung, ob die geplante Unterstützungsmassnahme die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA erfüllt, sind vorliegend nicht vorhanden.

Wettbewerbskommission

Prof. Dr. Andreas Heinemann Prof. Dr. Patrik Ducrey Präsident Direktor

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 60 F Annex Annex 1: Umsatzentwicklung pre- und post-COVID-19-Ausbruch […] Abbildung 4: Verlauf der Umsätze (in CHF Mio.) von SR Technics in den zwei Geschäftsfeldern engine services und component services in den Monaten um den Jahreswechsel 2018/2019 bzw. 2019/2020. Datenquelle: SR Technics. 272

[…] Abbildung 5: Verlauf der Umsätze (in CHF Mio.) von SR Technics in den zwei Geschäftsfeldern aircraft services und line maintenance in den Monaten um den Jahreswechsel 2018/2019 bzw. 2019/2020. Datenquelle: SR Tech- nics.

272 Datenzustellung BAZL vom 20. und 23.6.2020 (20200618_SRT Switzerland AG Revenue compari-

son BAZL.xlsx bzw. 20200618_SRT Switzerland AG Revenue comparison BAZL_v2.xlsx).

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 61 Annex 2: Ausgestaltung des ring fencing

252. In der Anmeldung Teil 2 wird das ring fencing wie folgt präsentiert:

253. […] 273: […]. 274

254. […]. 275

255. […]: 276

• […].

• […].

• […].

• […].

• […].

256. […]: 277

1. […].

2. […].

257. Ergänzend sei gemäss BAZL auf die bürgschaftsbezogenen Auflagen zu verweisen (vgl. Kap. A.3.9.1), welche ebenfalls verschiedene Bedingungen und Auflagen in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit in der Schweiz enthielten. Damit würden zusätz- liche Messgrössen geschaffen, damit die Mittel aus der staatlichen Beihilfe in der Schweiz zu verwenden seien. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang, dass SR Technics 2019 über 90 % des Umsatzes in der Schweiz generiert habe, insbesondere im profitablen Geschäftsfeld engine services. 278

258. […]. 279

259. Es obliegt nicht der WEKO zu beurteilen, wie wirksam das vorgeschlagene Ziel des ring fencing, d.h. die Sicherstellung, dass die staatliche Beihilfe nur im Rahmen von SR Tech- nics und innerhalb der Schweiz verwendet werden kann, erreicht wird. Festzustellen ist jedoch, dass bei einem allfälligen Mittelabfluss die Zielerreichung der Beihilfemassnahme, nämlich eine beträchtliche Störung in ihrem Wirtschaftsleben der Schweiz zu beheben, in entsprechen- dem Umfang herabgesetzt würde.

273 Anmeldung Teil 2, Beilage 2.

274 Anmeldung Teil 2, 6.

275 Anmeldung Teil 2, 6.

276 Anmeldung Teil 2, 7.

277 Anmeldung Teil 2, 7.

278 Anmeldung Teil 2, 7.

279 Anmeldung Teil 2, 7.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 62 Annex 3: Prüfung der anderen Voraussetzungen des Befristeten Rahmens

Garantieprämie (Ziffer 25 Bst. a)

260. Die Aufteilung der Zinszahlungen und Prämien des Darlehensempfängers zwischen dem Bund und den beteiligten Banken ist in Abschnitt 3 des «Security Agreements» 280 (Rz 46), im Detail beschrieben. Gemäss Ziff. 3.4 in Verbund mit Ziff. 1.1 darin, erhält der Bund, solange die Bürgschaft in Kraft ist, folgende Zinszahlungen:

0.60 * a * (b - c - d - e) * f Dabei gelten folgende Definitionen:

a: der Nennbetrag […];

b: die «[…]», […] 281 […] 282;

c: die […]; 283

d: […];

e: […];

f: Anzahl Tage der Zinsperiode 284 dividiert durch 360.

261. Die Elemente c, d, und e […]. Auch wenn die […] die Laufzeit der Bürgschaft nicht fixiert seien, sei nach Einschätzung des BAZL nicht davon auszugehen, dass die Verzinsung für den Bund unter den massgeblichen des Befristeten Rahmens fallen würde (gemäss Ziffer 25 Bst. a muss die Kreditrisikomarge für Darlehen mit einer Laufzeit von 2 bis 3 Jahren min- destens 100 bps betragen, für eine Laufzeit von 4-6 Jahren mindestens 200 bps). In Bezug auf die Komponenten d und e sei zudem festzuhalten, dass es sich letztlich um separate Kos- ten handeln würde, welche dem Bund aufgrund der Tatsache anfallen würden, dass man die finanzierenden Banken zwischengeschaltet haben möchte. Diese Kosten würden bei einer di- rekten Finanzierung durch den Bund nicht anfallen. 285

262. Zum letzten Punkt ist anzumerken, dass die Kosten bei einer vollständigen Kreditinan- spruchnahme 0.60 * CHF 120 Mio. * […] = CHF […] pro Jahr betragen würden, welche der Bund zusätzlich für die Abwicklung des Darlehens über die Banken an ebendiese beisteuern müsste.

263. […]. 286

264. In Anbetracht der vom BAZL geltend gemachten sehr geringen Wahrscheinlichkeit des Unterschreitens der Garantieprämie unter 1 % betrachtet die WEKO die Voraussetzung von

280 Anmeldung Teil 2, Beilage 3.

281 Anmeldung Teil 2, Beilage 2.

282 Anmeldung Teil 2, 4.

283 Dieser Zinssatz entspricht dem aktuellen entspricht dem derzeitigen Leitzins der Schweizerischen

Nationalbank. Siehe dazu auch Anmeldung Teil 2, Beilage 3, Ziff. 1.1 und 3.1. i.V.m. der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung), Art. 4 und Art. 20. 284 Die Zinsperiode kann flexibel vereinbart werden (vgl. dazu detaillierter Ziff. 14.1 (b) im «Revolving

Credit Facility Agreement», Anmeldung Teil 2, Beilage 2). 285 Anmeldung Teil 2, 5.

286 Anmeldung Teil 2, 5 und Beilage 3, Ziff. 3.2 f.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 63 Art. 25 Bst. b als erfüllt. Ausserhalb des Ermessens der WEKO liegt allerdings, ob die in Rz 100 dargelegte maximale Entschädigung an die Banken für deren Verwaltungsaufwand und deren […] gerechtfertigt ist. Diese müsste schlussendlich geringer sein als der Aufwand für eine Abwicklung eines Liquiditätsbedarfs durch den Bund selbst.

265. Zudem geht die WEKO davon aus, dass die […] jenen Kosten entsprechen 287, die die Bank für die Absicherung des vorliegenden Bürgschaftsdarlehens zu tragen hat, ansonsten würde eine möglicherweise ungerechtfertigte Stützungsmassnahme der involvierten Banken erfolgen (vgl. dazu nachfolgend auch Rz 271 ff.).

Zeitpunkt der Garantiegewährung (Ziff. 25 Bst. c)

266. Die Garantie wird mit Unterzeichnung der in Kap. A.3.6 genannten Verträge gewährt. Die Unterzeichnung der Verträge soll im Anschluss an die Beurteilung der WEKO erfolgen, voraussichtlich in der ersten Hälfte Juli 2020 (vgl. Rz 9).

Darlehensbetrag (Ziff. 25 Bst. d)

267. Der Umsatz der SR Technics habe im 2019 CHF [1 - 2] Mrd. betragen, wobei 25 % davon CHF [0 - 500] Mio. entsprechen. Der Personalaufwand von SR Technics habe im 2019 CHF [0 - 500] Mio. betragen, wobei 200 % davon CHF [0 - 500] Mio. entsprechen. Auf dieser Basis ist festzustellen, dass die Kriterien von Ziff. 25 Bst. d. i. und ii. des Befristeten Rahmens erfüllt werden, da ein maximaler Darlehensbetrag von CHF 120 Mio. CHF vorgesehen ist. 288

Laufzeit der Garantie und Deckung (Ziff. 25 Bst. f) Deckung

268. Der Bund deckt mittels Ausfallbürgschaft 60 % des Darlehensbetrags. Nach allfälliger Verwertung der Aktien durch die Banken bei einer Nichterfüllung bzw. eines Ausfalls (vgl. Rz

50) würden die Verluste anteilig und zu gleichen Bedingungen vom Bund und den beteiligten Banken getragen werden (Rz 49). 289

269. Damit sind die Bedingungen von Ziff. 25 Bst. f. erfüllt. Laufzeit

270. 110. Die Laufzeit der Garantie ist grundsätzlich unbefristet, orientiert sich jedoch zwangsläufig an der Laufzeit des Darlehens, welche rund […] Jahre (bis […]) dauert (vgl. Rz 51 f.).

Zusätzliche Voraussetzung für Beihilfen in Form von Garantien über Kreditinstitute

271. Grundsätzlich kommen Beihilfen, die Unternehmen auf der Grundlage des Befristeten Rahmens gewährt werden und die über Banken als Finanzintermediäre fliessen, diesen Un- ternehmen unmittelbar zugute. Sie zielen nicht darauf ab, die Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz der Banken zu erhalten oder wiederherzustellen, können aber für letztere einen indi- rekten Vorteil darstellen. Aus diesen Gründen sollten bestimmte Vorkehrungen bezüglich der

287 Vgl. dazu die Bestimmungen in Ziff. 3.1 (b) des «Security Agreements», Anmeldung Teil 2, Beilage

3. 288 Anmeldung Teil 2, 4.

289 Anmeldung Teil 2, 4.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 64 möglichen indirekten Beihilfen zugunsten der Kreditinstitute oder anderer Finanzinstitute ge- troffen werden, um übermässige Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen. 290

272. Ziff. 31 des Befristeten Rahmens 291 hält dazu Folgendes fest:

«Die Kreditinstitute […] sollten die Vorteile der öffentlichen Garantien […] an die Endempfänger so weit wie möglich weitergeben. Der Finanzintermediär muss nachweisen können, dass er anhand eines Mechanismus sicherstellt, dass die Vorteile — in Form umfangreicherer Finanzierungen, riskanterer Portfolios, geringerer Be- sicherungsanforderungen, niedrigerer Garantieentgelte oder niedrigerer Zinssätze, als ohne solche öffentlichen Garantien oder Darlehen möglich wären — so weit wie möglich an die Endempfänger weitergegeben werden.»

273. In der Anmeldung wird dazu ausgeführt, dass sich die involvierten Banken zu einer Risikoübernahme von maximal 40 % des Darlehensbetrags (CHF 48 Mio.) bereit erklärt hätten. […]. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass der Zins für den nicht verbürgten Teil des Darlehens marktkonform sei. Für den verbürgten Teil (60 %) falle der gleiche Zins an, dieser werde jedoch in Form eine Bürgschaftsprämie ([…]) an den Bund ausbezahlt. Vor die- sem Hintergrund sei das BAZL der Ansicht, dass die vorgesehene Entschädigung der Banken das mit der Gewährung des Darlehens in der Höhe von CHF 48 Mio. CHF verbundene Risiko abdecke. Der aus der Ausfallbürgschaft resultierende wirtschaftliche Vorteil werde an SR Technics weitergeleitet.

274. Aus obigen Erklärungen folgt, dass die Banken den aus der Garantie resultierenden wirtschaftlichen Vorteil an den Darlehensnehmer «weiterzuleiten» scheinen, bzw. einen sol- chen nicht erfahren, da die Zinskonditionen das mit einem Darlehen über CHF 48 Mio. ver- bundene Risiko abdecken.

290 Befristeter Rahmen (Fn 95, 97-99), Ziff. 8, 28 ff.

291 In der Fassung nach der zweiten Änderung des Befristeten Rahmens.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 65 Annex 4: Verschiedene Aircraft Maintenance Checks

275. Folgende Aircraft Maintenance Checks werden von SR Technics gemäss BAZL durch- geführt. 292

• Pre-Flight Check (PFC): Dieser Check würde vor jedem Flug durchgeführt und be- stehe aus einer visuellen Kontrolle des ganzen Flugzeugs. Der PFC werde durch den Piloten oder die Pilotin, oder durch das Instandhaltungspersonal ausgeführt.

• Daily-Check: Dieser Check werde täglich nach dem letzten Flug durchgeführt und be- stehe aus einer visuellen Zustandskontrolle des Flugzeugs und der wichtigsten Sys- teme durch einen zertifizierten Instandhaltungsbetrieb. Die Dauer für dieses War- tungsereignis betrage durchschnittlich 1,5 Personenstunden.

• Weekly Check: Dieser Check werde einmal pro Woche durchgeführt und bestehe aus einer visuellen Zustandskontrolle des Flugzeugs (innen und aussen) und der Sys- teme durch einen zertifizierten Instandhaltungsbetrieb. Die Dauer für dieses War- tungsereignis betrage durchschnittlich 2 Personenstunden zusätzlich zum Daily Check.

• A-Check: Dieser Check sei bei 700 Flugstunden fällig, wobei visuelle Zustandskon- trollen, Funktionstests, Servicearbeiten (Schmieren der Fahrwerke etc.) und notwen- dige Reparaturen von einem zugelassenen Instandhaltungsbetrieb ausgeführt wür- den. Die Dauer für dieses Wartungsereignis betrage durchschnittlich 85 Personenstunden und könne bei entsprechenden Personalressourcen über Nacht be- wältigt werden.

• C-Check: Dieser Check sei jeweils nach Ablauf von 18 Monaten fällig, wobei einge- hende Zustandskontrollen und Systemtests ausgeführt würden. Er beinhalte typi- scherweise Servicearbeiten, Reparaturen, Wechseln von Komponenten und kleinere Modifikationen. Der Check werde von einem zugelassenen Instandhaltungsbetrieb durchgeführt und daure durchschnittlich 8 bis 10 Tage bei 2000 bis 3500 Personen- stunden.

• P-Check (Progressiver Check): Es handle sich dabei um eine von easyJet verwen- dete Inspektionsart, welche alle Auflagen des A- und C-Checks beinhalte und diese über einen Zeitraum von 6 Jahren in 32 einzelne, gleich grosse Checks (P-Checks) verteile. So könnten diese Checks jeweils in der Nacht während der Nachtflugsperre durchgeführt werden. Der Check werde von einem zugelassenen Instandhaltungsbe- trieb durchgeführt und daure durchschnittlich 85 Personenstunden.

292 Anmeldung Teil 1, 4 f.

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Erwägungen (51 Absätze)

E. 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend: Bund) beabsichtigt, die von der Corona-Pandemie betroffenen flugnahen Betriebe in Form von Garantien des Bundes zur Sicherung von Dahrlehen zu unterstützen. 1

E. 2 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (nachfolgend: BAZL) hat per E-Mail vom 9. und 21.Juni 2020 die geplante Unterstützungsmassnahme zugunsten der SR Technics Switzerland AG (nachfolgend: SR Technics), einem Unternehmen, das vorwiegend in den Bereichen der Un- terhalts-, Reparatur- und Überholungsleistungen für kommerzielle Flugzeuge, Bauteillösungen und technische Triebwerkslösungen 2 tätig ist, der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) zur Prüfung gemäss Art. 103 des Luftfahrtgesetzes (LFG) 3 unterbreitet (nachfolgend: Anmeldung 4). Danach hat die WEKO zu prüfen, ob es sich bei den geplanten Unterstützungs- massnahmen um eine mit dem Luftverkehrsabkommen (LVA) 5 vereinbare staatliche Beihilfe handelt.

A.2 Verfahren

A.2.1 Verfahren betreffend die Ausarbeitung der Unterstützungsmassnahmen

E. 2.1 (a) in Verbindung mit Anmeldung Teil 2, 4. 65 Art. 495 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizeri-

schen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220): «Hat sich der Bürge nur zur Deckung des Ausfalls verpflichtet (Schadlosbürgschaft), so kann er erst belangt werden, wenn gegen den Hauptschuldner ein definitiver Verlustschein vorliegt […]». 66 Anmeldung Teil 2, 4.

67 Anmeldung Teil 2, 4.

68 Anmeldung Teil 2, 4.

69 Anmeldung Teil 2, Beilage 2, Ziff. 1.1 (Definition «Termination Date») und Anmeldung Teil 2, 4.

70 Anmeldung Teil 2, Beilage 4, Ziff. 2.1 (b).

71 Anmeldung Teil 2, 3.

72 Vgl. Rz 178 zu diesem Projekt.

73 Vgl. Kap. C.3.2.2.2.2 (Abschnitt MRO-Dienstleistungen) für Erklärungen zu diesen Geschäftsfeldern.

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• Die line maintenance-Dienstleistungen würden an den drei Landesflughäfen Basel, Genf (inkl. P-Checks 74 easyJet) und Zürich fortgeführt;

• Angebot und Preise der line maintenance-Dienstleistungen müssten bedarfs- und marktgerecht ausgestaltet werden. Die dafür nötigen Ressourcen (Personal, Infrastruk- tur, Material) seien im erforderlichen Umfang bereitzustellen;

• SR Technics führe den Ausbildungsbetrieb gemäss EASA Part 147 Zertifikat in ver- gleichbarem Umfang in der Schweiz, insbesondere die Basisausbildung, und im Rah- men der nachgefragten Kurse, weiter;

• Sofern ein Personalabbau unvermeidlich werde oder bereits in Zusammenhang mit dem Projekt «Phoenix» vorgesehen sei, sei mit den Sozialpartnern nach sozialverträg- lichen Lösungen zu suchen.

55. Diese Ziele seien in der Vereinbarung über bürgschaftsbezogene Auflagen verankert und würden von der Eidgenössischen Finanzkontrolle beaufsichtigt. Die Auflagen würden für die Dauer der Fazilität B bestehen. 75

A.3.9.2 Ring Fencing

56. Das BAZL könne die finanzielle Lage der HNA-Gruppe (in deren Eigentum sich SR Technics bzw. Holdco mehrheitlich befinden) nicht abschliessend beurteilen. Durch ein geeig- netes ring fencing solle deshalb sichergestellt werden, dass die staatliche Beihilfe nur im Rah- men von SR Technics und innerhalb der Schweiz verwendet werden könne. Damit solle ver- hindert werden, dass die übrigen Gesellschaften der HNA-Gruppe indirekt in den Genuss der staatlichen Beihilfe kommen könnten. Dieses ring fencing sei auch aufgrund von Art. 102a LFG notwendig, der vorsieht, dass entsprechende Finanzhilfen ausschliesslich zur Sicherstel- lung von Dienstleistungen in der Schweiz verwendet werden. 76 Für die Ausgestaltung des ring fencing sei auf Annex 2 verwiesen.

B Formelles

B.1 Zuständigkeit

57. Am 2. Juni 2002 ist das zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft beschlossene LVA in Kraft getreten. In Art. 13 LVA werden die Beihilfen geregelt. 77

58. Gemäss Art. 13 Abs. 1 LVA sind, soweit das Abkommen nicht etwas anderes bestimmt, staatliche oder aus staatlichen Mitteln der Schweiz oder eines EG-Mitgliedstaates gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Pro- duktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Abkommen unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen. In den Absätzen 2 und 3 werden sodann «Vereinbarkeiten» einer staatlichen Beihilfe mit dem Ab- kommen geregelt.

74 Vgl. Annex 4 für Erklärungen zu diesem Check.

75 Anmeldung Teil 2, 3 und Beilage 3, Ziffer 5.

76 Anmeldung Teil 2, 6.

77 In Verbindung mit Art. 12 LVA gelten die Bestimmungen auch in Bezug auf öffentliche Unternehmen

und auf Unternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten.

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59. Während das LVA den Gemeinschaftsorganen in den meisten Fällen die Anwendung und Kontrolle der Wettbewerbsregeln übertragen hat (Art. 11 LVA) 78, bleibt die Überwachung der staatlichen Beihilfen gemäss Art. 14 LVA im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Vertrags- partei (Zwei-Säulen-System). Diese Bestimmung beinhaltet nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht für die Schweiz, alle Beihilfen auf ihre Vereinbarkeit mit den materiellen Regeln über staatliche Beihilfen zu überprüfen. 79

60. Somit ist die Schweiz gemäss Art. 14 LVA für die Überprüfung der Beihilfen nach Art. 13 LVA in der Schweiz zuständig, wobei Sorge zu tragen ist, dass die EU-Kommission über Verfahren in Kenntnis gesetzt wird, mit denen die Einhaltung der Regeln von Art. 12 und 13 LVA sichergestellt werden.

61. Mit Art. 103 LFG wurde die WEKO mit der Aufgabe betraut, die Vereinbarkeit von staat- lichen Beihilfen mit dem LVA zu überprüfen 80:

III. Überprüfung von Beihilfen

1 Die Wettbewerbskommission prüft, ob mit Artikel 13 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vereinbar sind:

a. die Entwürfe zu Beschlüssen des Bundesrates, welche bestimmte Unternehmen oder Produktions- zweige im Anwendungsbereich des Abkommens begünstigen, insbesondere Leistungen und Beteiligun- gen nach den Artikeln 101,102 und 102a 81 dieses Gesetzes;

b. […]

c. […]

2 Die Wettbewerbskommission ist bei der Prüfung vom Bundesrat und von der Verwaltung unabhängig.

3 Die für den Beschluss zuständigen Behörden berücksichtigen das Ergebnis der Prüfung.

62. Die durch den Bundesrat und das Parlament beabsichtigte Unterstützung der flugna- hen Betriebe, darunter der SR Technics, stützt sich auf Art. 102a Abs. 2 Bst. b LFG (vgl. Rz 44).

63. Die WEKO ist folglich zuständig, die geplante Unterstützungsmassnahme auf ihre Vereinbarkeit mit dem LVA zu überprüfen, bevor der Bundesrat voraussichtlich am 1. Juli 2020 über die Freigabe der staatlichen Beihilfe in der vorliegend zu beurteilenden Ausgestal- tung entscheidet (Kap. A.3.6 - A.3.9.)

78 Die WEKO bleibt einzig zuständig für binnenrechtliche Sachverhalte (Art. 10 LVA) sowie in Bezug

auf Strecken zwischen der Schweiz und Drittstaaten, wobei sie in letzterem Fall EU-Recht bzw. Art. 8 und 9 LVA anwendet (Art. 11 Abs. 2 LVA). 79 Botschaft zur Änderung des Luftfahrtgesetzes (Prüfung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen

mit dem Luftverkehrsabkommen Schweiz-EG) vom 10. September 2003, BBl 2003 6241, 6243. 80 Die Zuständigkeit wurde in einem ersten Schritt am 7. März 2003 durch den Bundesrat an die WEKO

übertragen. Die gesetzliche Grundlage wurde sodann mit Art. 103 LFG geschaffen. Dieser trat am 1. September 2004 in Kraft. 81 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Mai 2020, in Kraft vom 7. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2025 (AS 2020 1493; BBl 2020 3667); Art. 102a wurde anlässlich der ausserordentlichen Session vom 4. – 6. Mai 2020 verabschiedet, um bei Bedarf Finanzierunglösungen durch den Bund für flug- nahe Betriebe zu ermöglichen, da das LFG hierfür bis anhin keine gesetzliche Grundlage enthielt.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 18 B.2 Verfahren vor der WEKO

64. Während die Zuständigkeit der WEKO in Art. 103 LFG i.V. mit Art. 14 LVA geklärt ist, enthalten weder das LVA noch das Kartellgesetz (KG) 82 als Instrument der WEKO beihilfespe- zifische Verfahrensregeln. 83

65. Gemäss dem Wortlaut von Art. 103 Abs. 1 LFG prüft die WEKO, ob die in diesem Artikel genannten Bestimmungen und Massnahmen mit Art. 13 LVA vereinbar sind. Gemäss Abs. 3 berücksichtigen die für den Beschluss zuständigen Behörden das Ergebnis der Prüfung.

66. Daraus folgt, dass die «endgültige Entscheidung» i.S.v. Art. 14 LVA i.V.m. Art. 103 LFG über die Gewährung der Beihilfe beim Beihilfegeber (im vorliegenden Fall dem Bund), und nicht bei der Behörde, welche die Beihilfeprüfung vornimmt (WEKO), liegt. 84

C Materielles

C.1 Anwendbares materielles Recht

C.1.1 Luftverkehrsabkommen

67. Art. 13 LVA stellt das anwendbare materielle Recht für die Beihilfenprüfung dar. Der Beihilfetatbestand von Art. 13 LVA entspricht – mit wenigen Ausnahmen in den Absätzen 2 und 3 betreffend mit dem LVA vereinbare Beihilfen – Art. 107 des AEUV 85.

68. Im Gegensatz zur EU-Kommission verfügt die Schweiz – und damit vorliegend die WEKO – nicht über ein ganzes Beihilfen-Regelwerk (bestehend aus verbindlichen Rechtsnor- men und soft law), gestützt auf welches sie die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem LVA über- prüfen kann. Ob die WEKO im Bereich Luftverkehr Akte des EU-Rechts anzuwenden oder sich daran zu orientieren hat, wird durch die Bestimmungen des LVA vorgegeben.

69. So stellen das LVA sowie die im Anhang des LVA aufgeführten Rechtakte für den Luft- verkehr anwendbares Schweizer Recht dar. Europäische Rechtsakte, welche nicht im Anhang des LVA aufgeführt sind, sind demgegenüber nicht Teil der Schweizer Rechtsordnung und können somit von den Schweizer Behörden nicht direkt angewendet werden. In der Vergan- genheit hat sich die WEKO für die Auslegung von Art. 13 LVA jedoch regelmässig an diesen Akten orientiert. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass eine einheitliche Auslegung des LVA durch beide Vertragsparteien (Schweiz und EU) anzustreben ist. 86

70. Grundsätzlich ist bei den relevanten europäischen Rechtsakten zwischen verbindli- chen Rechtsnormen (bspw. EU-Verordnungen, Kap. C.1.2), und soft law (bspw. Mitteilungen, Kap. C.1.3) zu unterscheiden.

82 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartell-

gesetz, KG; SR 251). 83 Vgl. RPW 2019/3b, 1046, Rz 56, Entlastungsmechanismus zugunsten der SWISS.

84 Vgl. RPW 2019/3b, 1046, Rz 56 – 61, Entlastungsmechanismus zugunsten der SWISS.

85 Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. C

326 vom 26.10.2012, S. 47 – 390. 86 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edel-

weiss (Fn 10), Rz 47 ff., 209 ff.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 19 C.1.2 Verbindliche Rechtsnormen

71. Obwohl die WEKO im Rahmen der bisher zu beurteilenden staatlichen Unterstützungs- massnahmen für die Auslegung von Art. 13 LVA keine verbindlichen EU-Rechtsnormen (wie beispielsweise die De-minimis-Beihilfenverordnung 87 oder die Allgemeine Gruppenfreistel- lungsverordnung [AGVO] 88) beizuziehen hatte, hat sie in der Vergangenheit eine grundsätzli- che Orientierung an diesen Rechtsakten bejaht. Die Orientierung an diesen Akten begründet sich wie folgt:

- Gestützt auf Art. 1 Abs. 2 LVA 89 ist die WEKO gehalten, Art. 13 LVA in Übereinstim- mung mit den vor der Unterzeichnung des LVA erlassenen Urteilen, Beschlüssen und Entscheidungen des Gerichtshofs und der EU-Kommission auszulegen.

- Auch wenn die Schweiz gestützt auf diese Bestimmung nicht verpflichtet ist, das LVA im Lichte der EU-Praxis nach der Vertragsunterzeichnung auszulegen, hat sich die WEKO in der Vergangenheit zumindest an der relevanten EU-Praxis orientiert, soweit diese für die Auslegung und das gute Funktionieren des Abkommens notwendig schien. 90

- Die EU-Rechtsprechung und -Praxis im Beihilferecht, an welcher sich die WEKO ori- entiert, bezieht sich jedoch auch auf Rechtsakte (wie die De-minimis-Beihilfenverord- nung oder die AGVO), welche nicht im Anhang des LVA aufgeführt sind. Da die Schweiz diese Rechtsprechung und Praxis – wie oben erwähnt – zu berücksichtigen hat (bzw. sich an der nach Inkrafttreten des LVA entwickelten Rechtsprechung/Praxis orientiert), soweit diese für die Auslegung und das gute Funktionieren des LVA not- wendig sind, kommt dies einer Orientierung an diesen Rechtsakten selbst gleich. 91

72. Um im Rahmen der vorliegenden Prüfung eine einheitliche Auslegung von Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA zwischen den Vertragsparteien (EU und Schweiz) zu gewährleisten, wird sich die

87 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der

Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Bei- hilfen (De-minimis-Beihilfenverordnung), ABl. L 352/1 vom 24.12.2013. 88 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit

bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO), ABl. L 187/1 vom 26.6.2014. 89 «Zu diesem Zweck gelten die Bestimmungen, die in diesem Abkommen sowie in den im Anhang

aufgeführten Verordnungen und Richtlinien enthalten sind, unter den im Folgenden genannten Bedin- gungen. Soweit diese Bestimmungen im Wesentlichen mit den entsprechenden Regeln des EG- Vertrags und den in Anwendung des EG-Vertrags erlassenen Rechtsvorschriften übereinstimmen, sind sie hinsichtlich ihrer Umsetzung und Anwendung in Übereinstimmung mit den vor der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassenen Urteilen, Beschlüssen und Entscheidungen des Gerichtshofs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft auszulegen. Die nach Unterzeichnung dieses Abkommen erlassenen Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen werden der Schweiz übermittelt. Auf Verlangen einer Vertragspartei werden die Folgen der letztgenannten Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen im Hinblick auf ein ordnungsgemässes Funktionieren dieses Abkommens vom Gemeinsamen Ausschuss festgestellt.» 90 Vgl. RPW 2019/3b, 1047, Rz 68 ff., Entlastungsmechanismus zugunsten der SWISS; Stellungnahme

der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edelweiss (Fn 10), Rz 209; Diese Orientierung an der EU-Praxis erfolgte vor dem Hintergrund, dass eine einheitliche Ausle- gung des LVA durch die beiden Vertragsparteien anzustreben sei. 91 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edel-

weiss (Fn 10), Rz 49.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 20 WEKO für die Bestimmung eines Unternehmens in (finanziellen) Schwierigkeiten an der All- gemeinen Gruppenfreistellungsverordnung 92 orientieren (vgl. Rz 141).

C.1.3 Soft law

73. Die EU-Kommission hat Akte des soft law (Leitlinien, Unionsrahmen, Mitteilungen) an- genommen, in welchen sie darlegt, wie sie in Zukunft ihr Ermessen ausüben wird. Soft law ist jedoch nur in Bereichen möglich, in denen der EU-Kommission ein Ermessenspielraum zu- steht (namentlich bei der Beurteilung, ob eine in Art. 107 Abs. 3 AEUV genannte Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann) und ist ohne Bindungs- und Rechts- wirkung. 93

74. Im Rahmen der Prüfung der Unterstützungsmassnahmen zugunsten von SWISS und Edelweiss orientierte sich die WEKO insbesondere an den nachfolgend genannten EU- Mitteilungen, welche im Zusammenhang mit COVID-19 erlassen wurden. 94

75. Am 19. März 2020 hat die EU-Kommission auf der Grundlage des Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV die Mitteilung «Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19» (nachfolgend: Befristeter Rahmen) 95 verabschiedet. Im Befristeten Rahmen wird anerkannt, dass das Wirtschaftsleben in der ge- samten EU beträchtlich gestört ist. Er bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang zu nutzen, um die Wirtschaft zu unterstützen. Zusammen mit den zahlreichen anderen Unterstützungsmassnahmen, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der bestehenden Beihilfevorschriften ergreifen können, er- möglicht der Befristete Rahmen es den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Unternehmen aller Art ausreichend Liquidität zur Verfügung haben, um die Aufrechterhaltung der Wirt- schaftstätigkeit während und nach der COVID-19-Pandemie zu gewährleisten. 96 Am 3. April und 8. Mai 2020 verabschiedete die Kommission zwei Mitteilungen, die beide als sog. «Ände- rung des befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts

92 AGVO, Fn 88.

93 MAXIAN RUSCHE, in: Wettbewerbsrecht, Band 3, Beihilfen/Sonderbereiche, Kommentar, Im- menga/Mestmäcker (Hrsg.), 5. Auflage 2016, Art. 107 Abs. 3, Rdnr. 9 f. (zit. RUSCHE in Immenga/Mest- mäcker). 94 Vgl. für eine Übersicht über die Mitteilungen Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungs-

massnahmen zugunsten der SWISS und Edelweiss (Fn 10), Rz 52 – 54. 95 Mitteilung der Kommission vom 19. März 2020 «Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stüt-

zung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19» (zit. Befristeter Rahmen), ABl. C 91I vom 20.3.2020, S. 1–9; <https://eur-lex.europa.eu/legal- content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020XC0320(03)&from=EN> (23.6.2020). 96 Vgl. auch Pressemitteilung vom 19.3.2020 «Staatliche Beihilfen: Kommission nimmt Befristeten Rah-

men an, damit die Mitgliedstaaten die Wirtschaft infolge des COVID-19-Ausbruchs wirksamer unterstüt- zen können», <https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_20_496> (23.6.2020).

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 21 des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19» bezeichnet werden (nachfolgend: Änderung des Befristeten Rahmens 97 und zweite Änderung des Befristeten Rahmens 98). 99

76. Für die Beurteilung der «Verbindlichkeit» des Befristeten Rahmens für die EU- Kommission im Rahmen der Prüfung, ob eine Beihilfe gestützt auf Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, kann auf die Rechtsprechung des EuGH anlässlich der Finanzkrise 100 hingewiesen werden. So hielt der EuGH fest, dass die EU-Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemassnahmen mit dem Binnenmarkt gemäss Art. 107 Abs. 3 AEUV über ein weites Ermessen verfügt. «Bei der Ausübung dieses Ermessens kann die Kommission Leitlinien erlassen, um die Kriterien festzulegen, auf deren Grundlage sie die Vereinbarkeit der von den Mitgliedstaaten geplanten Beihilfemaßnahmen mit dem Binnen- markt zu beurteilen beabsichtigt. Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde». 101

77. Daraus folgt, dass die EU-Kommission an das von ihr aufgestellte Prüfschema des Befristeten Rahmens gebunden ist. Sie scheint folglich bei einer Beurteilung, ob eine Mass- nahme gestützt auf Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, nicht von den im Befristeten Rahmen verankerten Voraussetzungen abweichen zu können. Vor dem Hintergrund, dass eine einheitliche Auslegung von Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA (welcher Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV entspricht) anzustreben ist, prüft die WEKO auch vorliegend – wie schon im Rahmen der Prüfung der Unterstützungsmassnahmen zugunsten von SWISS und Edelweiss (Fn 10) –, ob die Voraussetzungen des Befristeten Rahmens für die Vereinbarkeitserklärung der Massnahme mit dem Binnenmarkt bzw. dem LVA erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die WEKO – i.S. einer einheitlichen Auslegung von Art. 13 Abs. 3 b LVA – die Unterstützungsmassnahmen in der Regel als nicht mit dem

97 Mitteilung der Kommission vom 3. April 2020 «Änderung des befristeten Rahmens für staatliche Bei-

hilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19» (zit. Änderung des Befristeten Rahmens, ABl. C 112I vom 4.4.2020, S. 1–9; <https://eur-lex.europa.eu/legal-cotent/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020XC0404(01)&from=EN> (23.6.2020). 98 Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 2020 «Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Bei-

hilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19», ABl. C 164, vom 13.5.2020, S. 3 – 15, <https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/ sa_covid19_2nd_amendment_temporary_framework_de.pdf> (23.6.2020). 99 Vgl. zum Ganzen auch die inoffizielle aber konsolidierte Fassung «Befristeter Rahmen für staatliche

Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19», <https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/TF_consolidated_version_as_amended_3_a pril_and_8_may_2020_de.pdf >(23.6.2020). 100 Vgl. zur Erklärung der div. Krisenmitteilungen Ziff. 3 der Mitteilung der Kommission über die Anwen-

dung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Massnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise («Bankenmitteilung»), ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1 – 15: «Die Krisenmitteilungen sowie alle Einzelbeschlüsse zu Beihilfemaßnahmen und -regelungen, die in den An- wendungsbereich der Krisenmitteilungen fallen, wurden auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV erlassen, dem zufolge unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats erlaubt sind». 101 Urteil des EuGH vom 19.7.2016 C-526/14, Tadej Kotnik u.a., Rz 38 ff.

<http://curia.europa.eu/juris/celex.jsf?celex=62014CJ0526&lang1=de&type=TXT&ancre>(17.6.2020); Urteil des EuGH vom 8.3.2016 C-431/14 P, Hellenische Republik / Kommission, Rz 67 ff., <http://curia.europa.eu/juris/celex.jsf?celex=62014CJ0431&lang1=en&type=TXT&ancre> (17.6.2020).

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 22 LVA vereinbar erklären (zu den Konsequenzen der Nicht-Erfüllung einer Voraussetzung des Befristeten Rahmens in casu, vgl. Kap. C.3.2.1.4).

C.2 Vorliegen einer Staatlichen Beihilfe gemäss 13 LVA

78. In diesem Kapitel wird in einem ersten Schritt geprüft, ob es sich bei der angemeldeten Unterstützungsmassnahme um eine staatliche Beihilfe i.S. von Art. 13 Abs. 1 LVA handelt (Kap. C.2), bevor in einem zweiten Schritt geprüft wird, ob diese mit dem LVA vereinbar ist bzw. als vereinbar erklärt werden kann (Kap. C.3).

C.2.1 Voraussetzungen

79. Gemäss Art. 13 Abs. 1 LVA sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln der Schweiz oder eines Mitgliedstaats gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit diesem Abkommen unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen.

80. Damit eine Beihilfe mit dem LVA unvereinbar ist, müssen die folgenden Tatbestandvo- raussetzungen erfüllt sein: Staatlichkeit (Zurechenbarkeit an den Staat und Finanzierung aus staatlichen Mitteln; Kap. C.2.2), Begünstigung (wirtschaftlicher Vorteil [Kap. C.2.3] und Selek- tivität [Kap. C.2.4]), Wettbewerbsverfälschung und Handelsbeeinträchtigung [Kap. C.2.5] so- wie das Vorliegen eines Unternehmens als Beihilfeempfänger. 102

81. Wenn auch nur eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt ist, fällt die Massnahme nicht unter Art. 13 LVA. 103 Die Tatbestandsmerkmale werden nachfolgend einzeln geprüft.

C.2.2 Staatlichkeit (Zurechenbarkeit der Massnahme an den Staat und Finanzierung aus staatlichen Mittel)

82. Bezugnehmend auf die europäische Norm der Beihilfe umfasst das Tatbestandsmerk- mal der Staatlichkeit («staatliche oder aus staatlichen Mitteln») zwei Tatbestandsmerkmale, die – anders als der Wortlaut von Art. 13 LVA und 107 AEUV vermuten liesse – kumulativ

102 Vgl. RPW 2019/3b, 1046, Rz 56, Entlastungsmechanismus zugunsten der SWISS; Während in der

Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 AEUV, ABl. C 262/01 vom 19.7.2016 (nachfolgend: EU-Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe) die Tatbestandmerkmale «Vorliegen eines Unternehmens», «Zurechenbarkeit der Massnahme an den Staat», «Finanzierung der Massnahme aus staatlichen Mitteln», «Gewährung eines Vorteils», «Selektivität der Massnahme» und «Auswirkungen der Massnahme auf den Wettbewerb und den Han- del» einzeln aufgelistet werden (Ziff. 5), stellen in der Literatur (vgl. namentlich ERNST-JOACHIM MESTMÄCKER/HEIKE SCHWEITZER, in: Wettbewerbsrecht, Band 3, Beihilfen/Sonderbereiche, Kommentar, Immenga/Mestmäcker [Hrsg.], 5. Auflage 2016, Art. 107 Abs. 1, Rdnr. 10 ff. und 247 ff. [zit. MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker]) – in Anlehnung an den Wortlaut von Art. 107 AEUV – die «Staatlichkeit» und die «Begünstigung» neben der «Wettbewerbsverfälschung» und «Han- delsbeeinträchtigung» die zu prüfenden Tatbestandsmerkmale dar. Für die Erfüllung dieser Tatbe- standsmerkmale müssen jedoch die Untervoraussetzungen der «Zurechenbarkeit an den Staat» und der «Finanzierung aus staatlichen Mitteln» (für die «Staatlichkeit) sowie des «wirtschaftlichen Vorteils» und der «Selektivität» (für die «Begünstigung») erfüllt sein. Für andere Autoren stellt zwar die «Staat- lichkeit» (Zurechenbarkeit und staatliche Mittel) ein einziges Tatbestandselement dar, der «wirtschaftli- che Vorteil» und die «Selektivität» jedoch zwei getrennte Tatbestandselemente (vgl. CHRISTOPH ARHOLD, in: Münchner Kommentar, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, Band 5, Beihilfen- recht, München 2018, Art. 107 AEUV, Rz 123 [zit. MüKoEuWettbR-ARHOLD]). 103 MüKoEuWettbR-ARHOLD, Art. 107 AEUV, Rz 126.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 23 vorliegen müssen, damit das Verbot greift: Die Massnahme muss dem Staat zurechenbar sein und die Gewährung des Vorteils muss aus staatlichen Mitteln stammen. 104

C.2.2.1 Zurechenbarkeit an den Staat

83. Die vorliegende Massnahme wurde durch den Bund gestützt auf Art. 102a Abs. 1 LFG ergriffen. Der Bund ist Vertragspartei des die Unterstützung gewährenden Konsortialkredits (vgl. Kap. A.3.6). Die Massnahme ist folglich dem Staat zuzurechnen.

C.2.2.2 Finanzierung aus staatlichen Mitteln

84. Eine staatliche Garantie bietet den Vorteil, dass das Risiko, auf das sich die Garantie bezieht, vom Staat getragen wird. Diese Risikoträgerfunktion sollte normalerweise durch eine angemessene Prämie vergütet werden. Verzichtet der Staat ganz oder teilweise auf eine sol- che Prämie, so ist dies ein Vorteil für das Unternehmen (Kap. C.2.3) und ein Verlust staatlicher Ressourcen, selbst wenn im Rahmen einer Garantie keinerlei Zahlungen des Staates erfol- gen. 105 Zum Verlust staatlicher Ressourcen sind ebenfalls allfällige Vergütungen an die Darle- hensintermediäre (z.B. Banken) zu zählen, die ansonsten vom Darlehensnehmer zu tragen wäre. 106 Wird eine Garantie dereinst gezogen, wird der Staat in der Höhe des garantierten Betrags belangt.

85. Die mutmassliche Begünstigung von SR Technics bzw. der finanzielle Vorteil (Kap. C.2.3), den SR Technics durch die Staatsgarantie erfährt, stammt folglich aus staatlichen Mit- teln. 107

C.2.3 Wirtschaftlicher Vorteil

86. Eine Beihilfe liegt gemäss Art. 13 Abs. 1 LVA nur vor, wenn bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen begünstigt werden. Eine solche Begünstigung 108

104 MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker (Fn 102), Art. 107 Abs. 1 Rdnr. 274; EU-

Bekanntmachung zum Begriff der Beihilfe (Fn 102), Rz 38; EuGH 17.3.1993, Rs. C-72/91 und C- 73/91, Sloman Neptun Schiffahrts AG, Rz 19; EuGH 13.3.2001, Rs. C-379/98, PreussenElektra AG, Rz. 58. 105 Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche

Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (Mitteilung über Beihilfen in Form von Bürgschaften), ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10–22, Ziff. 2.1 Abs. 2. 106 Vorliegend würden die Kosten, welche der Bund zusätzlich für die Abwicklung des Darlehens über

die Banken an ebendiese beisteuern müsste, bei einer vollständigen Kreditinanspruchnahme CHF 396 000 pro Jahr betragen (vgl. Annex 3). 107 Vgl. EU-Kommission “[The measure] is financed through State resources, since the measure takes

the form of State guarantees”, State Aid SA.56812 (2020/N), 11.4.2020 – Sweden COVID-19: Loan guarantee scheme to airlines, Ziff. 33, <https://ec.europa.eu/competi- tion/state_aid/cases1/202016/285407_2147916_112_2.pdf> (23.6.2020). 108 Nachfolgend werden in Anlehnung an das Prüfschema der EU-Kommission im Rahmen der Entscheide zu COVID-19-Beihilfen der wirtschaftliche Vorteil und die Selektivität, welche gemäss Lehre Unterkategorien des Tatbestandmerkmals der Begünstigung darstellen (vgl. Fn 102) als ei- genständige Tatbestandsmerkmale geprüft, vgl. dazu beispielsweise State Aid SA.56812 (2020/N), Ziff. 32 -37 (Fn 107); Aide d’État SA.56765 (2020/N), 31.3.2020 – France COVID-19 - Moratoire sur le paiement de taxes aéronautiques en faveur des entreprises de transport public aérien, Ziff. 20 -23, <https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/202017/285237_2150596_52_7.pdf > (13.6.2020).; State Aid SA. 56963 (2020/N), 13.4.2020 – Italy Guarantee scheme under the Tempo- rary Framework for State aid measures to support the economy in the current COVID-19 outbreak, Ziff. 26 – 31, <https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/202016/285508_2148533_54_2.pdf> (23.6.2020).

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 24 setzt zum einen voraus, dass einem oder mehreren Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber den «normalen Marktbedingungen» eingeräumt wird; zum anderen darf dieser Vor- teil nicht allen Unternehmen in vergleichbarerer rechtlicher und tatsächlicher Lage eingeräumt werden, sondern muss bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen besserstellen (sog. Selektivität, siehe Kap. C.2.4). 109

87. Ein Vorteil ist jede wirtschaftliche Vergünstigung, die ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d.h. ohne das Eingreifen des Staates, nicht erhalten könnte. Ein Vorteil liegt vor, wenn sich die finanzielle Lage eines Unternehmens verbessert, weil der Staat zu von den normalen Marktbedingungen abweichenden Konditionen eingreift. Die genaue Art der Massnahme ist dabei irrelevant. 110

88. So kann ein beihilferechtlich relevanter Vorteil nicht nur in positiven staatlichen Leis- tungen – Subventionen im engeren Sinne –, sondern in jeglichen Massnahmen liegen, die in anderer Form die Belastung vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat. 111 Bei staatlichen Garantien in Form von Bürgschaften liegt eine Begünstigung des Kreditneh- mers vor, wenn der Staat mit der Garantie ein Risiko übernimmt, hierfür vom Kreditnehmer aber nicht mit einer der Risikoträgerfunktion entsprechenden marktüblichen Prämie vergütet wird. Aufgrund der staatlichen Garantie kann der Kreditnehmer sodann Kredit zu einem nied- rigeren Zinssatz oder gegen weniger Sicherheiten aufnehmen, als er normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar wäre. Obwohl eine effektive staatliche Zahlung erst mit der Inan- spruchnahme der Garantie erfolgt, liegt die Vorteils- und damit Beihilfengewährung bereits in der Bürgschafts- bzw. Garantieübernahme selbst. Der wirtschaftliche Vorteil des Kreditneh- mers liegt im Differenzbetrag zwischen den marktüblichen 112 und den tatsächlich erlangten Konditionen für die Bereitstellung einer Garantie – nicht in der Garantie oder dem Kredit. Wer- den im Markt vergleichbare Garantien nicht angeboten, so liegt das Beihilfeelement in der Differenz zwischen dem marktüblichen Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kre- dit einerseits, den gesamten Finanzierungskosten des garantierten Kredits einschliesslich der Kreditzinsen und der Garantieprämie andererseits. 113

89. Im vorliegenden Fall wurde in der Anmeldung aufgezeigt, dass die Unterstützung des Bundes an SR Technics insbesondere in der Ermöglichung des Zugangs zu einem Bankdar- lehen in der notwendigen Höhe besteht. So konnte angeblich kein Finanzierungspartner am Markt identifiziert werden, welcher bereit gewesen wäre, die Finanzierung in der notwendigen Höhe von CHF 120 Mio. ohne Beteiligung des Bundes sicherzustellen – und dies unabhängig von der Höhe der Verzinsung oder anderer Konditionen. Ebenfalls wurde in der Anmeldung sinngemäss geltend gemacht, dass aufgrund der gleichen Risikoüberlegungen kein marktwirt- schaftlich handelnder alternativer Bürge der SR Technics eine Bürgschaft über CHF 79,2 Mio.

109 MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker (Fn 102), Art. 107 Abs. 1, Rdnr. 39.

110 Bekanntmachung zum Begriff der Beihilfe (Fn 102), Rz 66 – 68.

111 MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker (Fn 102), Art. 107 Abs. 1, Rdnr. 40.

112 Zur Ermittlung des entsprechenden marktüblichen Entgelts ist den Merkmalen der Garantie und des

Kredits Rechnung zu tragen. Dazu gehören der Betrag und die Laufzeit der Transaktion, die vom Kre- ditnehmer geleistete Sicherheit und andere sich auf die Bewertung der Einbringungsquote auswirkende Aspekte, die Ausfallwahrscheinlichkeit aufgrund der finanziellen Lage des Kreditnehmers, der Ge- schäftsbereich des Kreditnehmers, Prognosen und andere wirtschaftliche Faktoren, Mitteilung über Bei- hilfen in Form von Bürgschaften (Fn 105), Ziff. 3.2 Bst. d Abs. 3. 113 MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker (Fn 102), Art. 107 Abs. 1, Rdnr. 102; Bekannt-

machung zum Begriff der Beihilfe (Fn 102), Rz 109 f.; Mitteilung über Beihilfen in Form von Bürgschaften (Fn 105), Ziff. 2.1 Abs. 2, 2.2, 4.1, 4.2.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 25 (vgl. Kap. A.3.7) gewährt hätte – und dies wiederum unabhängig von der Höhe der allfälligen Garantieprämie. 114

90. Die Bürgschaft des Bundes stellt somit einen wirtschaftlichen Vorteil für SR Technics in Form von Zugang zu Liquidität dar, den sie ohne die Massnahme nicht erhalten hätte.

C.2.4 Selektivität

91. Eine Massnahme ist selektiv, wenn sie bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen begünstigt, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. 115 Ist eine Ein- zelbeihilfe zu prüfen, indiziert der wirtschaftliche Vorteil regelmässig die Selektivität. 116

92. Bei der Unterstützungsmassnahme zugunsten von SR Technics handelt es sich um eine Einzelbeihilfe und nicht um ein Beihilferegime. So werden namentlich andere MRO 117- Dienstleister durch die Massnahme nicht unterstützt. Die vorgesehene Unterstützungsmass- nahme ist folglich selektiv.

C.2.5 Wettbewerbsverfälschung und Handelsbeeinträchtigung

93. Die beiden Tatbestandsmerkmale Wettbewerbsverfälschung und Handelsbeeinträchti- gung müssen beide erfüllt sein, werden in der Praxis jedoch regelmässig gemeinsam geprüft und als untrennbar miteinander verbunden betrachtet. 118

C.2.5.1 Wettbewerbsverfälschung

94. Ist eine vom Staat gewährte Massnahme geeignet, die Wettbewerbsposition des Emp- fängers gegenüber seinen Wettbewerbern zu verbessern 119, so wird sie als Massnahme er- achtet, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. Dabei wird nicht vorausge- setzt, dass die Wettbewerbsverfälschung – oder die Auswirkung auf den Handel (Kap. C.2.5.2)

– erheblich oder wesentlich ist. 120

95. Eine Beihilfenvergabe kann zudem nicht als Reaktion auf eine Beihilfenvergabe durch andere Staaten gerechtfertigt werden. Durch eine derartige «Ausgleichs»-Massnahme würde die Wettbewerbsverfälschung nur kumuliert. 121

96. Die vorgesehene Unterstützungsmassnahme ist geeignet, die Wettbewerbsposition von SR Technics gegenüber ihren Wettbewerbern zu verbessern, ungeachtet dessen, dass einige der Wettbewerber allenfalls ebenfalls Staatshilfe erhalten werden.

114 Anmeldung Teil 2, 5.

115 MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker (Fn 102), Art. 107 Abs. 1, Rdnr. 168, 170.

116 MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker (Fn 102), Art. 107 Abs. 1, Rdnr. 39.

117 Vgl. Fn 2.

118 Bekanntmachung zum Begriff der Beihilfe (Fn 102), Rz 186.

119 Staatliche Förderungen können den Wettbewerb selbst dann verfälschen, wenn sie nicht dazu bei-

tragen, dass das Empfängerunternehmen expandieren und Marktanteile gewinnen kann. Es reicht aus, dass eine Beihilfe die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens im Vergleich zu seiner Lage ohne Bei- hilfe stärkt. Eine Beihilfe gilt in diesem Zusammenhang in der Regel bereits dann als wettbewerbsver- fälschend, wenn sie ein Unternehmen begünstigt, indem sie es von Kosten befreit, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftstätigkeiten zu tragen gehabt hätte. 120 Bekanntmachung zum Begriff der Beihilfe (Fn 102), Rz 187, 189.

121 MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker (Fn 102), Art. 107 Abs. 1, Rdnr. 314.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 26 C.2.5.2 Handelsbeeinträchtigung

97. Es muss nicht festgestellt werden, dass die Beihilfe tatsächlich Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten bzw. zwischen den Vertragsparteien des LVA hat, sondern lediglich ob sie Auswirkungen auf diesen Handel haben könnte. 122 Staatliche Beihilfen beein- trächtigen den Handel zwischen den Vertragsparteien, wenn sie geeignet sind, das grenzüber- schreitende Angebot von Waren und Dienstleistungen zu beeinflussen. 123

98. Die Unterstützungsmassnahme zugunsten von SR Technics ist ohne weiteres geeig- net, das grenzüberschreitende Angebot von Waren und Dienstleistungen zu beeinflussen und beeinträchtigt damit den Handel zwischen den Vertragsparteien.

C.2.6 Ergebnis

99. Alle Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 LVA sind erfüllt. Die vorgesehene Unterstüt- zungsmassnahme zugunsten von SR Technics stellt folglich eine staatliche Beihilfe dar.

100. In einem zweiten Schritt ist nun zu prüfen, ob diese staatliche Beihilfe mit dem LVA vereinbar sein kann.

C.3 Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem LVA

101. In Analogie zur Beihilfeprüfung in der EU unterscheiden die Ausnahmetatbestände eng eingegrenzte Legalausnahmen in Art. 13 Abs. 2 LVA und weiterreichende, mit erheblichen Ermessenspielräumen verbundene Erlaubnistatbestände in Art. 13 Abs. 3 LVA. Beide Aus- nahmenvorschriften sind eng auszulegen. In der EU hat der Mitgliedstaat, der sich auf die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschriften beruft, das Vorliegen der Tatbestandsvoraus- setzungen zu beweisen. 124

102. Grundsätzlich ist es möglich, dass staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft an- gesichts des COVID-19-Ausbruchs insbesondere gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Bst. b AEUV (welcher Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA entspricht) mit dem Binnenmarkt vereinbar sind (Kap. C.3.1) oder gestützt auf Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV (welcher Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA entspricht) als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können (Kap. C.3.2). 125

C.3.1 Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA

103. Liegt einer der in Art. 13 Abs. 2 LVA genannten Tatbestände vor, so ist die fragliche Beihilfe ipso iure mit dem Binnenmarkt vereinbar. Es verbleibt kein Rechtsfolgeermessen. Auch diese Beihilfen unterliegen allerdings insoweit der Kontrolle der WEKO, als dass das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen ist. 126

104. Gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige aussergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem LVA vereinbar. Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA entspricht Art. 107 Abs. 2 Bst. b AEUV.

122 Bekanntmachung zum Begriff der Beihilfe (Fn 102), Rz 187, 189.

123 MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker (Fn 102), Art. 107 Abs. 1, Rdnr. 316.

124 RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 93), Art. 107 Abs. 2, Rdnr. 1 ff.

125 Befristeter Rahmen (Fn 95, 97-99), Ziff. 15 f.

126 RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 93), Art. 107 Abs. 2, Rdnr 7.

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105. Für «sonstige aussergewöhnliche Ereignisse» gibt es keine allgemeine Definition. 127 Im Befristeten Rahmen hat die EU-Kommission jedoch den Ausbruch von COVID-19 als «sonstiges aussergewöhnliches Ereignis qualifiziert», indem sie festhält, dass Unternehmen in besonders stark betroffenen Sektoren (z.B. Verkehr, Tourismus, Kultur, Gastgewerbe oder Einzelhandel) und/oder Organisatoren abgesagter Veranstaltungen gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Bst. b AEUV für Verluste entschädigt werden können, die diesen infolge des COVID-19- Ausbruchs entstanden sind und unmittelbar auf den Ausbruch zurückzuführen sind. 128

106. Voraussetzung dafür, dass eine staatliche Unterstützungsmassnahme gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Bst. b AEUV (bzw. Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA) mit dem Binnenmarkt (bzw. dem LVA) vereinbar ist, ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem aussergewöhnlichen Ereignis (d.h. dem COVID-19-Ausbruch) und den verursachten Schäden. Dabei müssen die Schäden möglichst genau bewertet werden. 129 Zudem muss eine Überkompensation der Beihilfeemp- fänger ausgeschlossen werden. 130

107. Die beabsichtigte Unterstützung mittels Bürgschaft des Bundes zur Sicherung von Darlehen zugunsten von SR Technics solle den aktuellen Bedarf zur Überbrückung der Li- quidität für SR Technics sicherstellen, sodass eine Zahlungsunfähigkeit vermieden werden könne. 131 Bei den geplanten Unterstützungsmassnahme scheint es sich somit nicht um eine Kompensation von bezifferten – und durch den COVID-19-Ausbruch bedingte – Schäden, sondern um die Bereitstellung von zukünftiger Liquidität zu handeln.

108. Grundsätzlich hätte es für den Bund eine Option darstellen können, eine Unterstüt- zungsmassnahme zugunsten von SR Technics gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA zu mo- dellieren. 132 Die Schwierigkeit einer solchen Unterstützung besteht allerdings in der Darle- gung des Kausalzusammenhangs zwischen dem aussergewöhnlichen Ereignis (COVID-19- Ausbruch) und dem geltend gemachten (zu beziffernden) Schaden, insbesondere wenn es sich beim Schaden um fehlende Liquidität handelt, welche per se von diversen – darunter auch zukünftigen – Faktoren abhängig ist. Dabei stellt sich regelmässig die Frage, wie lange die Kausalität zwischen der beantragten Unterstützung (welche dem geltend gemachten

127 Anerkannte Beispiele sind Kriege, innere Unruhen, Streiks und, in Abhängigkeit vom Ausmass des

Ereignisses, auch schwere nukleare Unfälle oder Industrieunfälle und Brände, die umfangreiche Ver- luste verursachen. Ebenfalls gehörte die Sperrung des Luftraums in den USA nach den Anschlägen des 11.9.2001 dazu. Der Ausbruch von Tierseuchen o.ä. wird nur in Ausnahmefällen, wie. z.B. die BSE- Seuche oder die Dioxinverseuchung von Fleisch zu den sonstigen aussergewöhnlichen Ereignissen gezählt, RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 93), Art. 107 Abs. 2, Rdnr 19 m.w.H. 128 Befristeter Rahmen (Fn 95, 97-99), Ziff. 15.

129 Die Beihilfegeber müssen genaue Angaben zu den durch das Ereignis hervorgerufene Arten von

Schäden, zu Berechnungsmethoden sowie zur Art und Höhe der Beihilfe, zur Beihilfenintensität und Kumulierung, zur zuständigen Bewilligungsbehörde und zur Verwaltung der Beihilfenregelung machen. Die EU-Kommission verlangt eine Aufschlüsselung der Finanzierung der Beihilfe und der beihilfefähigen Kosten, RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 93), Art. 107 Abs. 2, Rdnr. 17. 130 RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 93), Art. 107 Abs. 2, Rdnr. 17, 21.

131 Schreiben des BR an die Eidgenössischen Finanzkommissionen (Fn 6) und Anmeldung Teil 1, 1.

132 Ein Unterschied von Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA gegenüber Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA liegt insbeson- dere darin, dass eine Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch aussergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, auch an Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten ausgerichtet werden kann, vgl. Beschluss (EU) 2020/394 der Kommission vom 7. Oktober 2019 über die Massnahmen SA.39119 der Hellenischen Republik in Form von Zinsvergütungen und Bürgschaften im Zusammenhang mit den Bränden von 2007, ABl. L 76/4 vom 12.3.2020, Rz 140, < https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020D0394&from=EN> (22.6.2020); vgl. auch E-Mail vom 17.6.2020 des Head of Unit A3 (State Aid Case Support and Policy) der DG COMP, Fn 163 f.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 28 Schaden entsprechen muss) und dem aussergewöhnlichen Ereignis überhaupt noch nach- gewiesen werden kann. So scheint es grundsätzlich anspruchsvoller, eine Unterstützungs- massnahme zur Deckung eines zukünftigen Liquiditätsbedarfs gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA in einer Höhe und für eine Zeitspanne zu gewähren, als dies gestützt auf Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA (Kap. C.3.2) unter gewissen Voraussetzungen möglich ist. Dies insbeson- dere deshalb, weil Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA eine Überkompensation verbietet. 133 Eine mögli- che Vereinbarkeit gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA wurde in der Anmeldung sodann auch nicht geltend gemacht.

109. Es bleibt folglich zu prüfen, ob die Unterstützungsmassnahmen – wie in der Anmeldung geltend gemacht wurde – gestützt auf Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA als mit dem LVA vereinbart erklärt werden können (Kap. C.3.2).

C.3.2 Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA

110. Art. 13 Abs. 3 LVA gibt die Möglichkeit, staatliche Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Schon aus dem Wortlaut («können») wird ersichtlich, dass ein grosser Ermessensspielraum vorliegt. Dieses Ermessen muss «nach Massgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausgeübt werden, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind». 134

111. Gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA können Beihilfen […] zur Behebung einer beträcht- lichen Störung im Wirtschaftsleben einer Vertragspartei als mit dem LVA vereinbar angesehen werden. Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA entspricht inhaltlich Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV. In diesem Zusammenhang haben die Unionsgerichte festgestellt, dass eine solche Störung nur vorliegt, wenn das gesamte Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigt wird und nicht nur das einer seiner Regionen oder Gebietsteile. Dies steht auch mit der Notwendigkeit im Einklang, Ausnahmebestimmungen wie Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV eng auszulegen. 135

112. Die EU-Kommission hat im Befristeten Rahmen die Vereinbarkeitsvoraussetzungen festgelegt, anhand deren sie die von den Mitgliedstaaten nach Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV gewährten Beihilfen grundsätzlich prüfen wird und die nach der Anmeldung der betreffenden

133 Aus der Pressemitteilung vom 15.4.2020 «EU-Kommission genehmigt dänische Garantie von bis zu 137 Mio. EUR zum Ausgleich von Einbussen, die der Fluggesellschaft SAS durch die Koronakrise entstanden sind», <https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_20_667> (23.6.2020) ist Folgendes zu entnehmen: «Die Unterstützung erfolgt in Form einer staatlichen Bürgschaft für eine re- volvierende Kreditfazilität zugunsten von SAS. Dänemark besichert eine solche revolvierende Kredit- fazilität in Höhe von bis zu rund 137 Mio. EUR. Die genauen Verluste, die SAS infolge des Ausbruchs entstanden sind, werden nach der Coronakrise auf der Grundlage der Gewinn- und Verlustrechnung der Fluggesellschaft für das Jahr 2020 berechnet. Die Methode zur Ermittlung der Verluste bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Kommission. Sollte die staatliche Unterstützung Dänemarks den durch den Coronavirusausbruch tatsächlich erlittenen Schaden von SAS übersteigen, wird ein Rückforderungsmechanismus aktiviert. Mit anderen Worten muss die gesamte öffentliche Un- terstützung, die SAS über den tatsächlich erlittenen Schaden hinaus erhält, an Dänemark zurückge- zahlt werden. Die Gefahr, dass die staatliche Beihilfe die einschlägigen Einbussen übersteigt, ist da- her ausgeschlossen.» Daraus folgt, dass gestützt auf Art. 13 Abs. 2 b LVA grundsätzlich auch zukünftige Liquidität zur Verfügung gestellt werden könnte. Allerdings sind diejenigen Komponenten der Liquidität, die nachträglich nicht für die Behebung von durch COVID-19 verursachten Schäden er- forderlich waren, zurückzuerstatten. 134 RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 93), Art. 107 Abs. 3, Rdnr. 1 ff.

135 Befristeter Rahmen (Fn 95, 97-99), Ziff. 17 m.w.H.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 29 Mitgliedstaaten sehr rasch genehmigt werden können. 136 Angesichts der Tatsache, dass – wie die EU-Kommission im Befristeten Rahmen feststellt – alle Mitgliedstaaten vom COVID-19- Ausbruch betroffen sind und die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Eindämmungsmassnah- men Auswirkungen für die Unternehmen haben, ist die EU-Kommission der Auffassung, dass staatliche Beihilfen gerechtfertigt sind und für einen befristeten Zeitraum nach Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, um die Liquiditätseng- pässe von Unternehmen zu beheben und sicherzustellen, dass die durch den COVID-19- Ausbruch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen, insbesondere von KMU, nicht beeinträchtigen. 137

113. Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass die Beihilfemassnahmen, die sie auf der Grundlage des Befristeten Rahmens anmelden, ein erforderliches, geeignetes und angemes- senes Mittel sind, um eine beträchtliche Störung in ihrem Wirtschaftsleben zu beheben (Ver- hältnismässigkeitsprinzip, Kap. C.3.2.2) und dass alle massgeblichen Voraussetzungen des Befristeten Rahmen (Kap. C.3.2.1) erfüllt sind. 138

C.3.2.1 Voraussetzungen des Befristeten Rahmens

114. Der Befristete Rahmen (in der Fassung nach den Änderungen vom 3. April 2020 und

8. Mai 2020 139) listet in Ziffer 25 die Voraussetzungen auf, die neben der Verhältnismässigkeit (vgl. dazu Verhältnismässigkeitsprüfung, Kap. C.3.2.2) einer Beihilfe in Form von Garantien für Darlehen erfüllt sein müssen, damit die Massnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

115. Nachfolgend werden zuerst die Voraussetzungen von Artikel 25 des befristeten Rah- mens aufgelistet (Kap. C.3.2.1.1), bevor diese anhand der vorliegend zu beurteilenden Unter- stützungsmassnahme geprüft werden (Kap. C.3.2.1.2 und C.3.2.1.3). Schliesslich wird auf die möglichen Konsequenzen der Nicht-Erfüllung einer Voraussetzung eingegangen (Kap. C.3.2.1.4).

C.3.2.1.1 Ziffer 25 des Befristeten Rahmens

116. Ziffer 25 des Befristeten Rahmens hat folgenden Wortlaut:

25. Die Kommission wird solche staatlichen Beihilfen, die in Form neuer staatlicher Garantien für Einzeldarlehen zur Bewältigung des Ausbruchs von COVID-19 gewährt werden, als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.Je Einzeldarlehen wird eine Garantieprämie mit einer festgelegten Mindesthöhe erhoben, die bei längerer Laufzeit wie in der nachstehenden Tabelle dargelegt schrittweise steigt: Art des Empfängers Für das 1. Jahr Für das 2. und 3. Jahr Für das 4. bis 6. Jahr KMU 25 bps 50 bps 100 bps Große Unternehmen 50 bps 100 bps 200 bps

b.alternativ dürfen die Mitgliedstaaten Regelungen anmelden und dabei obige Tabelle als Grundlage verwenden, wobei jedoch die Garantielaufzeit, die Garantieprämie und der Garantieumfang in Bezug auf jeden zugrunde liegenden Einzeldarlehensbetrag angepasst werden dürfen, sodass z. B. ein geringerer Garantieumfang eine längere Laufzeit ausgleichen oder niedrigere Garantieprämien ermöglichen könnte; eine Pauschalprämie für die

136 Befristeter Rahmen (Fn 95, 97-99), Ziff. 16 f., 19.

137 Befristeter Rahmen (Fn 95, 97-99), Ziff. 18.

138 Befristeter Rahmen (Fn 95, 97-99), Ziff. 19.

139 Änderungen des Befristeten Rahmens (Fn 97), Ziff. 15 (Änderung von Ziff. 25); Zweite Änderung des

Befristeten Rahmens (Fn 98), Ziff. 26 (Änderung von Ziff. 25 Bst. d iii) und 27 (Änderung von Ziff. 25 Bst. e).

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 30 gesamte Laufzeit der Garantie darf verwendet werden, wenn sie höher ist als die in der obigen Tabelle für jede Art von Empfänger für das erste Jahr angegebene und entsprechend der Laufzeit und des Umfangs der Garantie im Einklang mit diesem Absatz angepasste Mindestprämie;

c. die Garantie wird spätestens am 31. Dezember 2020 gewährt; d.bei Darlehen mit einer längeren Laufzeit als bis zum 31. Dezember 2020 darf der Gesamtdarlehensbetrag je Empfänger nicht höher sein als:

i. die doppelte jährliche Lohnsumme des Empfängers (einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen und Kosten für Personal, das am Standort des Unternehmens arbeitet, aber formal auf der Lohn- und Gehaltsliste von Subunternehmen steht) für das Jahr 2019 oder das letzte verfügbare Jahr. Bei Unternehmen, die am oder nach dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, darf der Darlehenshöchstbetrag die voraussichtliche jährliche Lohn- summe für die ersten beiden Betriebsjahre nicht übersteigen; oder ii. 25 % des Gesamtumsatzes des Empfängers im Jahr 2019; oder iii.sofern der betreffende Mitgliedstaat dies gegenüber der Kommission angemessen begründet (z. B. unter Ver- weis auf die Merkmale bestimmter Arten von Unternehmen), darf der Darlehensbetrag erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf ab dem Zeitpunkt der Gewährung für die folgenden 18 Monate (bei KMU 140) bzw. für die folgenden 12 Monate (bei großen Unternehmen) zu decken. Der Liquiditätsbedarf sollte auf der Grundlage einer Selbstauskunft des Empfängers festgestellt werden; 141 e.bei Darlehen mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020 darf der Darlehensbetrag höher sein als unter Rand- nummer 25 Buchstabe d vorgesehen, sofern der betreffende Mitgliedstaat dies gegenüber der Kommission an- gemessen begründet und die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gewährleistet bleibt und von dem Mitgliedstaat gegenüber der Kommission nachgewiesen wird;

f. die Laufzeit der Garantie ist auf maximal sechs Jahre begrenzt, sofern sie nicht im Einklang mit Randnummer 25 Buchstabe b angepasst wird, und die staatliche Garantie darf folgende Sätze nicht überschreiten:

i. 90 % des Darlehensbetrags, wenn Verluste anteilig und zu gleichen Bedingungen vom Kreditinstitut und vom Staat getragen werden; oder ii. 35 % des Darlehensbetrags, wenn Verluste zunächst dem Staat und erst dann den Kreditinstituten zugewiesen werden (Erstausfallgarantie); iii.in beiden oben genannten Fällen gilt, dass der von der Garantie gedeckte Betrag anteilig sinken muss, wenn der Darlehensbetrag im Laufe der Zeit beispielsweise aufgrund einer einsetzenden Rückzahlung sinkt; g.die Garantie darf sowohl für Investitions- als auch für Betriebsmittelkredite gewährt werden; h.Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung 142), darf keine Garantie gewährt werden.“

C.3.2.1.2 Kumulative Voraussetzungen von Ziffer 25

117. Wie dem Wortlaut von Ziff. 25 zu entnehmen ist, müssen alle in den Buchstaben a - h genannten Voraussetzungen erfüllt sein, damit – vorbehältlich der Verhältnismässigkeit – die EU-Kommission eine Unterstützungsmassnahme in Form von Garantien für Darlehen als mit dem Binnenmarkt bzw. dem LVA vereinbar erklären würde. In Ziff. 19 wird zudem explizit fest- gehalten, dass die Voraussetzungen kumulativ sind (vgl. Rz 113).

118. Nachfolgend wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die geplante Unterstützungsmass- nahme Ziff. 25 Bst. h erfüllt (Kap. C.3.2.1.3). Diese Ziffer hält explizit fest, dass Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, keine Garantie gewährt werden darf. Dennoch sind in einem zweiten Schritt die Konsequenzen einer Nicht-Erfüllung von Ziff. 25 Bst. h für die Beurteilung von Art. 13 Abs. 3 Bst. b näher zu beleuchten (Kap. C.3.2.1.4).

140 Im Sinne des Anhangs I der AGVO (Fn 88).

141 Der Liquiditätsbedarf darf sowohl Betriebsmittel- als auch Investitionskosten umfassen.

142 AGVO (Fn 88).

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 31 C.3.2.1.3 Ziffer 25 Buchstabe h

119. Im Folgenden wird vorab der von Ziff. 25 Bst. h verwendete Unternehmensbegriff erör- tert um zu bestimmen, welche Einheit vorliegend als massgebliches Unternehmen zu qualifi- zieren ist, bevor auf die finanzielle Situation dieses Unternehmens eingegangen wird.

Unternehmensbegriff im Beihilferecht

120. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff des Unter- nehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechts- form und der Art ihrer Finanzierung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist dabei jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. 143

121. Gemäss Lehre bilden mehrere rechtlich selbständige natürliche oder juristische Perso- nen eine wirtschaftliche Einheit, wenn eine natürliche oder juristische Person aufgrund funkti- oneller, wirtschaftlicher oder institutioneller Verbindungen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf die andere(n) ausübt, d.h. deren Marktverhalten im Allgemeinen in massgeblicher Weise bestimmt. Es gelten insoweit dieselben Grundsätze wie im allgemeinen Wettbewerbs- recht. 144 Bezugnehmend auf die Rechtsprechung der Unionsgerichte 145 hält auch die EU- Kommission an der wirtschaftlichen Einheit zur Bestimmung des relevanten Unternehmens fest. 146

122. Um Rechtssicherheit insbesondere mit Blick auf die Einhaltung der Schwellenwerte zu gewährleisten, schreibt die De-minimis-Beihilfenverordnung 147 in Art. 2 Abs. 2 148 eigenstän- dige, abschliessende Kriterien fest, anhand derer die massgebliche unternehmerische Einheit

143 Urteil des EuGH vom 10.1.2006, C-222/04 Cassa di Risparmio di Firenze, Slg. 2006 I-289 Rz 107 f.

m.w.H.; EU-Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe (Fn 102), Rz 7, <https://eur- lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016XC0719(05)&from=DE> (27.5.2020). 144 MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker (Fn 102), Art. 107 Abs. 1, Rdnr.12.

145 Vgl. EuGH Cassa di Risparmio di Firenze (Fn 143), Rz 112; Urteil des EuGH vom 16.12.2010, AceaElectrabel Produzione SpA/Kommission, C-480/09 P, Sgl. 2010 I-13355, Rz 47 – 55. 146 EU-Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe (Fn 102), Rz 11, «Mehrere getrennte recht-

liche Einheiten können für die Zwecke der Anwendung der Beihilfevorschriften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden. Diese wirtschaftliche Einheit ist dann als das relevante Unternehmen anzu- sehen. In dieser Hinsicht sieht der Gerichtshof das Bestehen von Kontrollbeteiligungen und anderer funktioneller, wirtschaftlicher und institutioneller Verbindungen als erheblich an». 147 Fn 87.

148 « Der Begriff „ein einziges Unternehmen“ bezieht für die Zwecke dieser Verordnung alle Unterneh-

men mit ein, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:

a) Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines an- deren Unternehmens;

b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Auf- sichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unter- nehmen auszuüben;

d) ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Ver- einbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus. Auch Unternehmen, die über ein anderes Unternehmen oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der Beziehungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet».

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 32 zu bestimmen ist. Alle Einheiten, die – rechtlich oder faktisch – von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, gelten als ein einziges Unternehmen. 149 Obwohl sich die kodifizierten Kri- terien auf die Anwendung der De-minimis-Verordnung beziehen, scheinen sie dem allgemei- nen Unternehmensbegriff des AEUV zu entsprechen.

123. Relativierend ist festzuhalten, dass die blosse Tatsache, dass eine Einheit Beteiligun- gen – oder gar Kontrollbeteiligungen – an einem Unternehmen hält, das Waren oder Dienst- leistungen auf einem Markt anbietet, nicht bedeutet, dass diese Einheit automatisch als Un- ternehmen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen ist. Wenn mit dem Besitz von Beteiligungen nur die Ausübung der Rechte, die mit der Eigenschaft eines Anteileigners ver- bunden sind, und gegebenenfalls der Bezug von Dividenden einhergeht, die allein die Früchte des Eigentums an einem Gut sind, wird die betreffende Einheit nicht als Unternehmen ange- sehen, wenn sie nicht selbst Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbietet. 150 Übt dagegen eine Einheit, die Kontrollbeteiligungen an einer Gesellschaft hält, diese Kontrolle tat- sächlich durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung der Gesell- schaft aus, ist sie als an der wirtschaftlichen Tätigkeit des kontrollierten Unternehmens beteiligt anzusehen. 151

124. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Unternehmensbegriff im europäischen Beihilferecht weitestgehend demjenigen im Schweizer Kartellrecht zu entsprechen scheint. Danach liegt ein Konzern vor, wenn mehrere rechtlich selbständig organisierte Unternehmen wirtschaftlich unter einheitlicher Leitung zu einem Gesamtunternehmen als wirtschaftliche Einheit zusammengefasst sind. 152 Die einzelnen Tochtergesellschaften eines Konzerns gelten nicht als Unternehmen, sofern die Muttergesellschaft erstens ihre Tochter effektiv zu kontrollieren vermag und zweitens diese Möglichkeit auch tatsächlich ausübt 153, so dass die Konzerngesellschaften nicht in der Lage sind, sich von der Muttergesellschaft unabhängig zu verhalten. In diesen Fällen wird der Konzern als eine einzige wirtschaftliche Unternehmenseinheit betrachtet. 154 In der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts kommt dieses zum Schluss, dass für die Einordnung einer bestimmten Gesellschaft in einen Konzern das Leitungsprinzip, d.h. die tatsächliche Ausübung einer effektiven Kontrolle durch die Konzernobergesellschaft, für eine kartellrechtliche Beurteilung keine notwendige Vo- raussetzung darstellt. Vielmehr ist gemäss dieser Rechtsprechung entsprechend dem Kon- trollprinzip die blosse Möglichkeit zu einer Kontrolle durch die Konzernobergesellschaft aus- reichend. 155

Massgebliches Unternehmen in casu

125. Im Rahmen der Prüfung des Unternehmenszusammenschlusses HNA Aviation Group Co., Ltd / SR Technics HoldCo 1 GmbH 156 stellte die WEKO fest, dass die HNA Aviation,

149 MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker, Art. 107 Abs. 1, Rdnr. 12, 333.

150 EU-Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe (Fn 102), Rz 16.

151 EuGH Cassa di Risparmio di Firenze (Fn 143), Rz 112.

152 RPW 2011/1, 109 Rz 95, SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC); vgl. auch Urteil

des BVGer, RPW 2010/2, 336 E. 4.2, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO, Urteil des BVGer B- 831/2011 vom 18.12.2018, E. 40 ff., Sanktionsverfügung – DCC 153 Sogenanntes «Leitungsprinzip» im Gegensatz zum «Kontrollprinzip», bei welchem bereits bei Be-

stehen einer Beherrschungsmöglichkeit vom Vorliegen eines Konzerns ausgegangen wird, auch – und dies im Unterschied zum Leitungsprinzip – wenn diese Möglichkeit effektiv gar nicht ausgeübt wird. 154 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 336 E. 4.1 Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO.

155 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, E. 44, Sanktionsverfügung – DCC.

156 RPW 2016/4, 1082, HNA Aviation Group Co., Ltd / SR Technics HoldCo 1 GmbH.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 33 welche mehrheitlich von der HNA Group gehalten und kontrolliert wird, durch den Zusammen- schluss die alleinige Kontrolle über die SR Technics erlangte.

126. Dass die HNA-Gruppe auch gegenwärtig die alleinige Kontrolle über die SR Technics ausübt, wurde in Kap. A.3.1.1 anhand der vorliegend eingereichten Dokumente 157 aufgezeigt, welche die Kontrolle der HNA-Gruppe über SR Technics belegen.

127. In der Anmeldung wird zudem ebenfalls davon ausgegangen, dass die HNA-Gruppe als das für Ziff. 25 Bst. h des Befristeten Rahmens massgebliche Unternehmen ist. 158

Finanzielle Situation der HNA-Gruppe am 31. Dezember 2019

128. Gemäss Kenntnisstand des BAZL publiziere die HNA-Gruppe keine transparenten und unabhängig geprüften Jahresrechnungen, die eine verlässliche Einschätzung der finanziellen Lage erlauben würden. 159 Das BAZL könne folglich die finanzielle Lage der HNA-Gruppe nicht abschliessend beurteilen. Folglich kann das BAZL nicht bestätigen, dass die HNA-Gruppe am

31. Dezember 2019 nicht bereits in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der AGVO war. 160

Fazit

129. In Abwesenheit einer Bestätigung, dass die HNA-Gruppe am 31. Dezember 2019 sich nicht bereits in finanziellen Schwierigkeiten (im Sinne der AGVO) befand, ist die Vorausset- zung von Ziff. 25 Bst. h nicht erfüllt. Gestützt auf den Befristeten Rahmen darf folglich keine Garantie gewährt werden.

C.3.2.1.4 Konsequenz der Nicht-Erfüllung von Ziffer 25 Buchstabe h für die Beurteilung von Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA

130. Gemäss BAZL könne die Beihilfe trotz Nicht-Erfüllung der Voraussetzung der finanzi- ellen Gesundheit des Unternehmens aus den nachfolgend genannten Gründen gewährt wer- den.

131. Einerseits wird beantragt, die Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem LVA ledig- lich gestützt auf Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA ohne Berücksichtigung des Befristeten Rahmens zu prüfen. 161 Andererseits wird – im Falle einer Prüfung der Beihilfe in Verbindung mit dem Be- fristen Rahmen – beantragt, dass aufgrund des geplanten ring fencing, welches gewährleisten solle, dass die durch die Beihilfe der SR Technics zur Verfügung gestellten Mittel nicht an die HNA-Gruppe abflössen, die Erfüllung der Voraussetzung von Ziff. 25 Bst. h des Befristeten

157 Anmeldung Teil 1, 14; Erläuterungen vom 20.6.2020, 1 f., Shareholders Agreement, insb. Ziff. 6.1,

6.6, 6.14, 8 i.V.m. Schedule 2. 158 Anmeldung Teil 1, 14; Anmeldung Teil 2, 6.

159 Vgl. zur Veranschaulichung der Intransparenz und Verschuldung <https://de.wikipedia.org/wiki/HNA_Group> (9.6.2020). 160 Die finanzielle Schwierigkeiten der HNA-Gruppe scheinen vorliegend notorisch zu sein, vgl. NZZ vom

29.2.2020 «Nun hat der Staat bei der HNA Group das Sagen», <https://www.nzz.ch/wirtschaft/nun-hat- der-staat-bei-der-hna-group-das-sagen-ld.1543517> (9.6.2020); NZZ vom 7.4.2020 «Wie die Staats- hilfe für die Schweizer Luftfahrt aussehen könnte», insb. folgende Passage «Einiges Kopfzerbrechen dürfte im Falle von Swissport und SR Technics der Umstand bereiten, dass mit der HNA Group ein überschuldeter, de facto verstaatlichter Konzern aus China die Alleineigentümerin ist. HNA war in den vergangenen Jahren intransparent und verletzte Börsenregeln, was dem wachen Auge in Bern sicher nicht verborgen blieb.», <https://www.nzz.ch/wirtschaft/wie-die-staatshilfe-fuer-die-schweizer-luftfahrt- aussehen-koennte-ld.1550517> (9.6.2020). 161 Anmeldung Teil 2, 2.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 34 Rahmens obsolet werde, bzw. diese Voraussetzung nicht von der HNA-Gruppe, sondern von SR Technics zu erfüllen sei. Diese beiden Anträge werden nachfolgend einzeln geprüft.

Beurteilung von Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA ausserhalb des Befristeten Rahmens?

132. Es stellt sich die Frage, ob die WEKO für die Beurteilung der Vereinbarkeit der beab- sichtigten Unterstützungsmassnahme zugunsten von SR Technics gestützt auf Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA vom Befristeten Rahmen abweichen kann. Die WEKO würde demzufolge prüfen, ob die geplante Unterstützungsmassnahme zugunsten von SR Technics die beträchtliche Stö- rung im Wirtschaftsleben der Schweiz behebt bzw. zu deren Behebung beiträgt, ohne dass dabei die Voraussetzungen des Befristeten Rahmens erfüllt sein müssten. Die Tatsache, dass sich die HNA-Gruppe am 31. Dezember 2019 bereits in finanziellen Schwierigkeiten befand (bzw. dass nicht bestätigt werden kann, dass sich die HNA-Gruppe am 31. Dezember 2019 nicht bereits in finanziellen Schwierigkeiten befand), würde der Gewährung der Beihilfe in die- sem Fall nur dann entgegenstehen, wenn aufgezeigt würde, dass dadurch die zugesproche- nen Mittel die beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben der Schweiz nicht mehr zu beheben vermögen, weil die HNA-Gruppe die ultimative Kontrolle über diese Mittel ausübt.

133. Wie in Kap. C.1 ausgeführt wurde, orientiert sich die WEKO grundsätzlich am EU- Beihilferegelwerk, um eine einheitliche Auslegung von Art. 13 LVA der beiden Vertragsparteien zu gewährleisten. Eine Abweichung vom Befristeten Rahmen durch die WEKO sollte nur dann erfolgen, wenn auch die EU-Kommission nicht an den Befristeten Rahmen gebunden wäre bzw. in einer analogen Konstellation voraussichtlich davon abweichen würde.

134. Zwar scheint es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass eine COVID-19-Beihilfe in der EU gestützt auf Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV ausserhalb des Befristeten Rahmens gemel- det und beurteilt wird. So sieht Ziff. 16 des Befristeten Rahmens vor: «Ergänzend zu den oben genannten Möglichkeiten [insb. Art. 107 Abs. 2 Bst. b AEUV] legt die Kommission mit dieser Mitteilung zusätzliche befristete Beihilfemaßnahmen fest, die sie nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet und die nach der Anmeldung durch die betreffenden Mitgliedstaaten sehr rasch genehmigt werden können. Die Anmeldung alternativer Maßnahmen – sowohl Beihilferegelungen als auch Einzelbeihilfen – wird im Übri- gen weiterhin möglich sein. […]». Auch präzisiert der EuGH in der in Kap. C.1.3 genannten Rechtsprechung, dass der Erlass einer Mitteilung [wie der Bankenmitteilung] die Kommission nicht von ihrer Pflicht entbinde, die spezifischen aussergewöhnlichen Umstände zu prüfen, auf die sich ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall bei dem Ersuchen um unmittelbare Anwen- dung von Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV berufe, und ihre Ablehnung eines solchen Antrags zu begründen. 162 Die vorliegend geplante Unterstützungsmassnahme zugunsten der SR Tech- nics scheint jedoch weder einer «alternativen Massnahme» i.S. von Ziff. 16 des Befristeten Rahmens zu entsprechen, da der Befristete Rahmen Beihilfen in Form von Garantien für Dar- lehen explizit vorsieht (Ziff. 25), noch scheinen aussergewöhnliche Umstände vorzuliegen.

135. Es ist davon auszugehen, dass die EU-Kommission – wie in Kap. C.1.3 erläutert – auch bei der Beurteilung einer analogen Konstellation an das von ihr aufgestellte Prüfschema des Befristeten Rahmens gebunden ist. Sie scheint folglich bei der Beurteilung, ob eine Mass- nahme gestützt auf Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, nicht von den im Befristeten Rahmen verankerten Voraussetzungen abweichen zu können. Dies wurde der WEKO vorliegend auf Rückfrage durch die DG COMP 163 bestätigt.

162 Urteil des EuGH vom 19.7.2016 C-526/14, Tadej Kotnik u.a., Rz 41.

<http://curia.europa.eu/juris/celex.jsf?celex=62014CJ0526&lang1=de&type=TXT&ancre>(17.6.2020). 163 Generaldirektion «Wettbewerb» der Europäischen Kommission.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 35 So wies diese insbesondere darauf hin, dass eine Abweichung vom Befristeten Rahmen eine Änderung desselben für alle zukünftigen Fälle zur Folge hätte. 164

136. Vor dem Hintergrund, dass eine einheitliche Auslegung von Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA (welcher Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV entspricht) anzustreben ist, wird auch die WEKO die Prüfung gestützt auf Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA nicht vornehmen, ohne sich an den Vorausset- zungen des Befristeten Rahmens, insbesondere an Ziff. 25 Bst. h, zu orientieren. Nachfolgend ist zu prüfen, ob für die Auslegung von Ziff. 25 Bst. h – wie vom BAZL beantragt – ein Spiel- raum besteht.

Auslegung von Ziff. 25 Bst. h des Befristeten Rahmens mittels eines ring fencing?

137. Gemäss BAZL ist Ziff. 25 Bst. h des Befristen Rahmen nach dessen Sinn und Zweck auszulegen. 165 Mittels eines geeigneten ring fencing könne dieses Ziel 166 erreicht werden, auch wenn die HNA-Gruppe bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten war.

138. In der Anmeldung wurde das geplante ring fencing beschrieben (vgl. Annex 2). Es ist jedoch nicht an der WEKO zu beurteilen, noch die Verantwortung dafür zu übernehmen, ob und inwiefern das dargestellte ring fencing trotz aller Vorkehrungen am Ende durch die ultima- tive Kontrolle der HNA-Gruppe über die SR Technics ausgehebelt werden könnte.

139. Die EU-Kommission scheint in der vorliegenden Konstellation keine Abweichung vom Wortlaut von Ziff. 25 Bst. h zuzulassen. So hielt sie auf Rückfrage explizit fest, dass wenn das Unternehmen bzw. die Gruppe in finanziellen Schwierigkeiten i.S. der AGVO ist, einem (ge- sunden) Tochterunternehmen einzig gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Bst. b oder unter Beachtung der Voraussetzungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinen 167 eine Beihilfe gewährt werden könnte. 168 Ein ring fencing könne einzig in Betracht gezogen werden, wenn der Kon- zern finanziell gesund sei, ein Tochterunternehmen davon jedoch in finanziellen Schwierigkei- ten 169, was nicht der vorliegenden Konstellation entspricht.

164 E-Mail vom 17.6.2020 des Head of Unit A3 (State Aid Case Support and Policiy) der DG COMP: «The temporary framework indeed does not preclude a notification directly under the Treaty. However, for measures which legally fit within the scope of the Temporary Framework, this cannot be easily done. The Commission is bound by its own rules. A decision deviating would have to be very well mo- tivated and would amount to a modification of the Framework for all future cases. If a group is in finan- cial difficulty before 31.12.2019, no aid could be granted to it or any of its subsidiaries other than on the basis of Article 107(2)(b) (damage compensation) or under the rescue and restructuring guide- lines. The latter would be the normal course of action». 165 Gemäss BAZL ziele Ziff. 25 Bst. h einerseits darauf ab, eine strukturell angezeigte Veränderung im

Marktumfeld nicht unnötig zeitlich zu verschieben oder zu verhindern sowie zu gewährleisten, dass an- dere Teileinheiten des Konzerns durch die Beihilfe nicht quersubventioniert würden (vgl. Anmeldung Teil 1, 15). 166 Gemäss WEKO besteht dieses im Beitrag der Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung

im Wirtschaftsleben der Schweiz ohne rein strukturerhaltende Wirkung. 167 Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung

nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1-28 (nachfolgend: Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien). 168 Vgl. E-Mail vom 17.6.2020 des Head of Unit A3 (State Aid Case Support and Policiy) des DG COMP,

Fn 164. 169 E-Mail vom 12.6.2020 des Head of Unit A3 (State Aid Case Support and Policiy) der DG COMP, «If

the undertaking (i.e. the group) is in difficulty, then the entire group cannot get any State aid under the GBER or the Temporary Framework. In a situation in which the group is healthy but one or several subsidiaries are in difficulty (on a stand-alone basis), the group can either get aid if it is ensured that this

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 36

140. In Anbetracht der obigen Ausführungen legt die WEKO vorliegend Ziff. 25 Bst. h rest- riktiv aus und lehnt folglich die vom BAZL vorgeschlagene Auslegung ab. Folglich erachtet die WEKO die Voraussetzung von Ziff. 25 Bst. h des Befristeten Rahmens als nicht erfüllt. Unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe zugunsten eines Unternehmens in Schwierigkeiten gegebenenfalls als mit dem LVA vereinbar erklärt werden könnte, wird nachfolgend in Kap. C.3.3 erläutert (vgl. ebenfalls die Erläuterungen zu Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA, Kap. C.3.1).

141. Im Sinne eines Nachtrags ist abschliessend auf Folgendes hinzuweisen: Sogar unter der Hypothese, dass (1) Ziff. 25 Bst. h in der vorliegenden Konstellation teleologisch ausgelegt werden könnte und (2) das ring fencing tatsächlich die Kontrolle der HNA-Gruppe über die durch die Beihilfe gewährte Liquidität beschneiden könnte, wäre darzulegen, dass die SR Technics selbst seit dem 31. Dezember 2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten i.S. der AGVO gewesen ist. Gemäss den eingereichten Dokumenten erfüllen aber weder SR Technics noch Holdco mindestens ein Kriterium von Art. 2 Ziff. 18 AGVO nicht. 170 Es scheinen somit Zweifel angebracht, ob die WEKO – sich an Art. 2 Ziff.18 AGVO orientierend (vgl. Rz 71 ff.) – zum Schluss kommen könnte, dass SR Technics die Voraussetzung von Ziff. 25 Bst. h des Befristeten Rahmens erfüllen würde.

Fazit zu den Konsequenzen der Nicht-Erfüllung von Ziffer 25 Buchstabe h

142. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die WEKO bei der Beurteilung, ob die vorlie- gende Unterstützungsmassnahme gestützt auf Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA als mit dem LVA vereinbar erklärt werden kann, (1) nicht von den Voraussetzungen des Befristen Rahmens, insbesondere dessen Ziff. 25 Bst. h, abweicht, und (2) Ziff. 25 Bst. h des Befristeten Rahmens im Einklang mit der EU auslegt, wonach auch einem gesunden Tochterunternehmen eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensgruppe in Schwierigkeiten grundsätzlich – d.h. in Ab- wesenheit von Umstrukturierungsmassnahmen – keine Beihilfe gewährt werden kann (vgl. Kap. C.3.3 zu den Rettungs- und Umstrukturierungsmassnahmen).

C.3.2.1.5 Fazit zu den Voraussetzungen des Befristeten Rahmens

143. Aufgrund der Nicht-Erfüllung der Voraussetzungen des Befristeten Rahmens ist die Unterstützungsmassnahme zugunsten der SR Technics als mit dem LVA nicht vereinbar zu erklären. Die Prüfung, ob die Massnahme geeignet, notwendig und angemessen ist, um die beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben der Schweiz zu beheben bzw. zur deren Behebung beizutragen, würde sich deshalb grundsätzlich erübrigen (vgl. Rz 113).

144. Dennoch wird nachfolgend aufgezeigt (Kap. C.3.2.2), dass die geplante Unterstüt- zungsmassnahme zugunsten der SR Technics voraussichtlich nicht geeignet, notwendig und angemessen wäre, um die beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben der Schweiz zu beheben bzw. zur deren Behebung beizutragen. Diese Prüfung erfolgt insbesondere vor dem Hinter- grund, dass der Bund für SR Technics eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe in Erwä- gung ziehen könnte (Kap. C.3.3).

aid will not benefit the subsidiaries which are in difficulties, or, if the aid is supposed to benefit the sub- sidiaries or it cannot be ensure that it does not do so, the group first has to recapitalise the subsidiary (so that it is not in difficulty anymore) before the subsidiary can get aid». 170 Anmeldung Teil 1, 16 ff.; Erläuterungen vom 20.6.2020, 7 ff.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 37 C.3.2.2 Verhältnismässigkeit

C.3.2.2.1 Einleitende Bemerkungen

145. Die europäische Rechtsprechung setzt dem weiten Ermessensspielraum der EU- Kommission auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 AEUV Grenzen. So ist die EU-Kommission insbesondere immer verpflichtet, die ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale der Notwendig- keit der Beihilfe (einschliesslich des Anreizeffekts) und der Verhältnismässigkeit zu prüfen. 171 Diese ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale wurden im Befristeten Rahmen übernommen, indem präzisiert wird, dass die beantragten Unterstützungsmassnahmen ein erforderliches, geeignetes und angemessenes Mittel darstellen müssen, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben des die Beihilfe gewährende Staates zu beheben. 172

146. Die von der europäischen Rechtsprechung geforderten und im Befristeten Rahmen ex- plizit erwähnten Tatbestandsmerkmale der Geeignetheit bzw. Eignung der Massnahme, Erfor- derlichkeit und Angemessenheit stellen die drei kumulativen Elemente des Verhältnismässig- keitsgrundsatzes dar, welche auch im Schweizer Recht gelten. 173

147. Auch im Schweizer Recht fordert der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass Ver- waltungsmassnahmen, bzw. vorliegend die staatliche Handlung, zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels – vorliegend der Behebung der beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der Schweiz – geeignet (Kap. C.3.2.2.2) und notwendig (Kap. C.3.2.2.3) sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belas- tungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Kap. C.3.2.2.4). Der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit hat dabei Verfassungsrang. Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss alles staatliche Han- deln verhältnismässig sein. 174

148. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat im ganzen Bereich des öffentlichen Rechts Geltung. Er findet vor allem in der Eingriffsverwaltung Anwendung, spielt aber auch in der Leistungsverwaltung eine zunehmend wichtige Rolle. So weist das Verhältnismässigkeitsprin- zip nicht nur individualschützenden Charakter auf, sondern setzt im Einzelfall auch der über- mässigen Inanspruchnahme der von der Allgemeinheit finanzierten Einrichtungen durch Pri- vate Grenzen. 175

149. Nachfolgend werden die drei Elemente der Verhältnismässigkeit einzeln geprüft (Eig- nung der Massnahme, Kap. C.3.2.2.2; Erforderlichkeit der Massnahme, C.3.2.2.3; Zumutbar- keit der Massnahme, C.3.2.2.4).

C.3.2.2.2 Eignung der Massnahme

150. Die Verwaltungsmassnahme, bzw. die staatliche Handlung, muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel – vorliegend die Behebung der beträchtlichen Stö- rung im Wirtschaftsleben der Schweiz – zu erreichen. Das Element der Geeignetheit dient der Prüfung der Präzision staatlichen Handelns. Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung die- ses Zweckes sogar erschwert oder verhindert. Zu prüfen ist also die Zwecktauglichkeit einer Massnahme. 176

171 RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 93), Art. 107 Abs. 3, Rdnr. 21, 24.

172 Befristeter Rahmen (Fn 95, 97-99), Ziff. 19.

173 ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016 (zit.

HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN),121, N 521. 174 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Fn 173), 119 f., N 514, 517.

175 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Fn 173), 121, N 520.

176 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Fn 173), 122, N 522.

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151. Die beantragte Unterstützungsmassnahme muss somit ein geeignetes Mittel darstel- len, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben des die Beihilfe gewährenden Staates zu beheben, bzw. zur Behebung beizutragen (vgl. Befristeter Rahmen, Rdnr. 17).

152. Um die Eignung der vorliegend beabsichtigten Massnahmen beurteilen zu können, muss zunächst ein Bild über die volkswirtschaftliche Bedeutung der SR Technics für das Funk- tionieren des schweizerischen Wirtschaftslebens gewonnen werden. Erst darauf gestützt lässt sich erkennen, ob deren Unterstützung dem Zweck dient, eine beträchtliche Störung im Wirt- schaftsleben beheben zu helfen. Ist die volkswirtschaftliche Bedeutung gering, so indiziert dies auch einen geringeren potentiellen Beitrag zur Behebung einer beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens.

153. Zur Eruierung der volkswirtschaftlichen Bedeutung im weiteren Sinne und der Relevanz für das Funktionieren einer Volkswirtschaft im engeren Sinne müssen geeignete Messgrössen als Indikatoren gefunden werden. Um das Funktionieren der schweizerischen Wirtschaft grei- fen zu können, bietet es sich an, dieses als «System» zu verstehen, in welchem die Produktion von einzelnen Dienstleistungen und Produkten entlang von Wertschöpfungsketten voneinan- der abhängt. 177

154. Dabei ist es wichtig, den Endkonsum von der Vorleistungsnachfrage zu unterscheiden: Der Endkonsum ergibt sich durch die Nachfrage am Ende der Wertschöpfungskette und damit durch das Bedürfnis der Nachfragerinnen und Nachfrager bzw. der Gesellschaft nach einer bestimmten Leistung, bspw. ein Flug in den Auslandsurlaub. Dahinter stehen Nutzerpräferen- zen, die sich ändern können, bspw. durch ein gestiegenes Umweltbewusstsein oder durch ein durch die Reise bedingtes erhöhtes Risiko einer Ansteckung mit übertragbaren Krankheiten. Das heisst, dass sich die Existenz einer Lieferkette schlussendlich durch den Endkonsum von Produkten und Dienstleistungen ergibt. Der Endkonsum hat somit keinen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Wirtschaft an sich, sondern auf die Bestimmung, welche Wertschöp- fungsketten aus Sicht der Nachfragebedürfnisse bestehen sollen. 178

155. Die Prüfung der Eignung ist in folgende Schritte aufgeteilt: Zunächst werden die Ziel- setzung und die Funktionsfähigkeit einer Wirtschaft unter Zuhilfenahme der systemischen Re- levanz greifbarer gemacht (Kap. C.3.2.2.2.1). Anschliessend erfolgt die Beurteilung der Eig- nung (Kap. C.3.2.2.2.2).

C.3.2.2.2.1Systemische Relevanz und Zielsetzung

156. Die WEKO hat sich in ihrer Stellungnahme betreffend Unterstützungsmassnahmen zu- gunsten der SWISS und Edelweiss (Fn 10) zur Eruierung der Eignung am Begriff der System- relevanz der Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen179 orientiert. 180 Dieser hebt für die Kategorisierung als «systemrelevant» sowohl die Erbringung von Leistungen, die für die Volkswirtschaft zentral sind und auf die grundsätzlich nicht verzichtet werden kann, sowie das Fehlen einer innerhalb einer tragbaren Frist möglichen Substituierbarkeit dieser Leistungen hervor. 181

177 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edel-

weiss (Fn 10), Rz 132. 178 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edel-

weiss (Fn 10), Rz 133. 179 Schlussbericht der Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen vom 30. September 2010 (zit. Schlussbericht Expertenkommission). 180 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edel-

weiss (Fn 10), Rz 134 ff. 181 Schlussbericht Expertenkommission (Fn 179), 12.

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157. Die WEKO hat von diesem Begriff ausgehend eine mittelbare und unmittelbare Zielset- zung der Beihilfemassnahmen identifiziert, wonach die mittelbare Zielsetzung der Beitrag zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben ist, wobei sich diese an der Funk- tionsfähigkeit der Wirtschaft bemisst. Die unmittelbare Zielsetzung ist die Erreichung eines bestimmten Umfangs des Beitrags. Letztere wäre insbesondere für die Prüfung der Verhält- nismässigkeit, insbesondere der Erforderlichkeit (vgl. Kap. C.3.2.2.3) wichtig. Da die Bestim- mung dieses Umfanges ex ante allerdings mit Schwierigkeiten behaftet ist, wird vorliegend deshalb auf die Zielgenauigkeit bzw. Präzision (vgl. auch Rz 150) abgestellt, d.h., es wird da- rauf geachtet, dass die Streuung der Effekte der Massnahme möglichst auf jene Bereiche ausgerichtet wird, die für das Funktionieren des Wirtschaftslebens besonders relevant sind. 182

158. Zu diesem Zweck wird in der Stellungnahme der WEKO zu den Unterstützungsmass- nahmen SWISS/Edelweiss sowohl für die mittel- als auch für die unmittelbare Zielsetzung der Grad an systemischer Relevanz, d.h. einer gewissen Relevanz für das Funktionieren einer Wirtschaft bzw. eines Systems, der zu unterstützenden Wirtschaftseinheiten als relevant be- trachtet. Das heisst, im Gegensatz zum in Fn 179 referenzierten Expertenbericht, wird hier eine Abstufung der systemischen Relevanz in Betracht gezogen, die sich am Ausmass der Relevanz eines wirtschaftlichen Angebots für das Funktionieren des Wirtschaftslebens be- misst. Letzteres wird durch die Aufrechterhaltung und das Funktionieren von Wertschöpfungs- und Lieferketten operationalisiert (vgl. Rz 154). Je höher die relative Relevanz von in Betracht gezogenen Wirtschaftseinheiten, bspw. Unternehmen, für das System ist, desto zielgenauer können die Massnahmen ausgerichtet werden und desto höher wird der Effekt der Mass- nahme bei entsprechendem Mitteleinsatz bei der Unterstützung dieser Einheiten ausfallen. 183

159. Bevor in Kap. C.3.2.2.2.3 in einem ersten Schritt der Verhältnismässigkeitsprüfung die Eignung der vorliegenden Beihilfemassnahmen an SR Technics beurteilt wird, sollen zuerst zum besseren Verständnis Instandhaltungs- bzw. MRO-Dienstleistungen (vgl. Fn 2) beschrie- ben und strukturiert sowie die Wettbewerbssituation in diesem Bereich skizziert werden.

C.3.2.2.2.2MRO-Dienstleistungen

160. Dazu werden diese Dienstleistungen in Orientierung an der wettbewerbsrechtlichen Marktabgrenzung gegliedert. Dabei bietet es sich an, auf die Praxis der WEKO und der Euro- päischen Kommission abzustellen.

161. Die WEKO hat sich im Zusammenschlussverfahren HNA Aviation Group Co., Ltd./SR Technics HoldCo 1 GmbH 184 mit den vorliegend relevanten MRO-Dienstleistungen auseinan- dergesetzt und sich dabei an der Praxis der Europäischen Kommission orientiert. 185

182 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edel-

weiss (Fn 10), Rz 140. 183 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edel-

weiss (Fn 10), Rz 141. 184 RPW 2016/4, 1082 ff., HNA Aviation Group Co., Ltd/SR Technics HoldCo 1 GmbH.

185 Die SR Technics war bereits im November 2003 Teil des Zusammenschlussvorhabens 3i Group plc

/ MIB AG (RPW 2004/1, 3i Group plc/MIB AGS, 141 ff.), wobei die SR Technics damals Teil des Porte- feuilles der englischen Investmentgesellschaft 3i war. Die WEKO ordnete die Tätigkeiten der SR Tech- nics damals dem Markt für Unterhalt und Reparaturen von Flugzeugen und Flugzeugkomponenten zu, RPW 2004/1, 3i Group plc/MIB AGS, 144, Rz 14.

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162. In Hinblick auf die sachliche Dimension der relevanten Märkte werden in der Praxis der Europäischen Kommission MRO-Tätigkeiten in vier sachliche Märkte unterteilt: (i) Vorflugwar- tung (line maintenance); (ii) Generalüberholung (heavy maintenance); (iii) Triebwerkswartung (engine maintenance) und (iv) Bauteilwartung (component maintenance). 186

163. Unter line maintenance, auf welche sich die vorliegende Anmeldung vorwiegend stützt (vgl. Rz 21), versteht die Europäische Kommission Tätigkeiten, wie Transit- und Vorflugüber- prüfungen sowie die Behebung bestimmter technischer Probleme, welche an den verschiede- nen Flughäfen vorgenommen werden, um den fahrplanmässigen Betrieb der Flugzeuge zu gewährleisten. 187 Im Einzelnen handelt es sich dabei hauptsächlich um Sichtkontrollen und die Überprüfung des Flugzeuges mittels Bordinstrumenten, um wesentliche Fehler zu entde- cken. 188

164. Gemäss BAZL sei die SR Technics, nebst der line maintenance in folgenden Ge- schäftsfeldern tätig:

• Engine services: Dieses Geschäftsfeld entspricht der in Rz 162 genannten engine maintenance. Gemäss BAZL würden diese Arbeiten durch spezialisierte Mitarbeiter durchgeführt. Viele davon gebe es in der Schweiz nur bei SR Technics. So müssten z.B. Luftfahrt-Schweisser eine Zertifizierung verfügen, welche alle vier Jahre mit einer Prüfung erneuert werden müsse. 189

• Component services: Dieses Geschäftsfeld betrifft die in Rz 162 genannte component maintenance. SR Technics habe die Zulassung für die Wartung aller Kategorien von Komponenten (ausser Helikopter). Auch hier bedürfe es an Spezialisten, die über eine entsprechende Lizenz verfügten. Weiter würden Prüfeinrichtungen, Prüfbänke und Testzellen wie auch sehr viel Spezialwerkzeug benötigt. Zu component services ge- höre auch die zerstörungsfreie Materialprüfung. Auch hier brauche es spezialisiertes Personal, welches über ein entsprechendes Zertifikat verfügen müsse. 190

• Aircraft services: In diesem Geschäftsfeld würden allgemeine Leistungen im Bereich der Basiswartung, Kabinenmodifikation und diverse Ingenieursdienstleistungen ange- boten. 191

165. Das BAZL führt im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Rahmen der Instandhaltung aus, dass im sogenannten Instandhaltungsprogramm die für die Instandhaltung notwendigen Tätigkeiten und Frequenzen beschrieben würden. Auf Basis dieser Frequenzen könnten die Tätigkeiten in sogenannte Checks zusammengefasst werden (vgl. Annex 4). 192

166. Gemäss BAZL umfasse die line maintenance nun in der Regel Daily-, Weekly-, oder A-Checks. Auch das Wechseln eines Triebwerks könne dazugehören. Details zur line mainte- nance seien in einem Vertrag zwischen Instandhaltungsbetrieb und Operator (Flugbetrieb) be- schrieben. Es gehöre auch dazu, dass dafür benötigtes lizenziertes Personal mit dem gefor- derten Material, Ersatzteilen, Spezialwerkzeug auf Abruf bereit sein müsse (On Call). Das

186 COMP/M.3374 - SR Technics/FLS Aerospace, Rz, 9; COMP/M. 7270 - Cesky Aerholding/Travel

Service/Ceske Aerolinie, Rz 44. 187 COMP/M.6554 - EADS/STA/ELBE Flugzeugwerke JV, 5, Fn 19.

188 COMP/M.3374 - SR Technics/FLS Aerospace, 2, Fn 3.

189 Anmeldung Teil 1, 6.

190 Anmeldung Teil 1, 6.

191 Anmeldung Teil 1, 6.

192 Anmeldung Teil 1, 4 f.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 41 Personal müsse auf die relevanten Verfahren jeder bedienten Fluggesellschaft geschult sein und es müsse die Informatik-Applikationen jeder Fluggesellschaft beherrschen. 193

167. Im Zusammenhang mit den in Annex 4 aufgeführten Instandhaltungs-Checks hat die Europäische Kommission eine Unterteilung der line maintenance und heavy maintenance in A-, B-, C- und D-Checks vorgenommen. 194

168. In Hinblick auf die räumliche Dimension hat die Europäische Kommission ausgeführt, dass im Verhältnis zur Standzeit eines Flugzeugs und den Kosten der auszuführenden War- tungsarbeiten, die relative Bedeutung der Transportkosten bis zu dem Punkt sinkt, bei wel- chem Nachfrager von MRO-Arbeiten weltweit zwischen MRO-Anbietern an unterschiedlichen Standorten auswählen können. 195 Bei der Generalüberholung, Triebwerkswartung und Bau- teilwartung ist nach Ansicht der EU-Kommission von mindestens dem EWR Raum auszuge- hen, 196 wobei Triebwerkswartung und Bauteilwartung weltweit sein können. 197 Bei der Vorflug- wartung müsse das Flugzeug nicht ausser Betrieb genommen werden. 198 Folglich fallen die Kosten der Vorflugwartung im Verhältnis zu den Transportkosten schwächer ins Gewicht als bei der Generalüberholung, Triebwerkswartung und Bauteilwartung. Die Vorflugwartung wurde durch die Europäische Kommission räumlich regional auf den jeweiligen Flughafen ab- gegrenzt. 199

Wettbewerbssituation im Bereich der MRO-Dienstleistungen

169. Im Hinblick auf die Wettbewerbssituation im Bereich der MRO-Dienstleistungen sei SR Technics weltweit eine der grössten unabhängigen MRO-Gesellschaften. Dabei heisse unab- hängig, dass SR Technics nicht in eine Fluggesellschaft integriert sei, wie z.B. der Instandhal- tungsbetrieb von SWISS. 200 Konkurrenten von SR Technics seien z.B. die Wartungsbetriebe von Air France-KLM, Lufthansa Technik oder unabhängige MRO wie HAECO (Hong Kong, China, USA), AAR (USA) oder A.J. Walthers (Grossbritannien, weltweit tätig). 201

170. Für die Zwecke zur Einschätzung der Wettbewerbssituation in der vorliegenden Beihil- feprüfung werden Märkte in Anlehnung an die Praxis der EU in Bezug auf die Marktabgren- zung des MRO-Bereichs (vgl. Rz 162 und 168) abgegrenzt. In der sachlichen Dimension wird dazu vorliegend zwischen engine services, component services, aircraft services und line

193 Anmeldung Teil 1, 5.

194 COMP/M.6554 - EADS/STA/ELBE Flugzeugwerke JV, Rz 25. Dabei seien A- und B-Checks der

Generalüberholung zuzuordnen (COMP/M.3374 - SR Technics/FLS Aerospace, 2, Rz 9), wobei diese teilweise bei Vorflugwartungsstationen durchgeführt werden könnten (COMP/M.3374 - EADS/STA/ELBE Flugzeugwerke JV, 5, Fn 19). Die Durchführungsdauer der A-Checks liege dabei bei weniger als einem Tag, wohingegen die B-Checks ein bis zwei Tage dauern könnten (COMP/M.3374 - SR Technics/FLS Aerospace, 2, Fn 5). C- und D-Checks, welche der heavy maintenance zugeordnet würden, zeichneten sich im Vergleich zu den A- und B-Checks durch eine signifikant intensivere Prüfung aus (COMP/M.6554 - EADS/STA/ELBE Flugzeugwerke JV, 6, Fn. 20). Ein C-Check daure dement- sprechend ein bis zwei Wochen und die Durchführung eines D-Checks zwischen drei Wochen bis zu zwei Monaten (COMP/M.3374 - SR Technics/FLS Aerospace, 2, Fn 5). 195 COMP/M.3374 - SR Technics/FLS Aerospace, Rz 11.

196 COMP/M. 7270 - Cesky Aerholding/Travel Service/Ceske Aerolinie, Rz 44.

197 COMP/M.3280 - Air France/KLM, Rz 40.

198 COMP/M.6554 - EADS/STA/ELBE Flugzeugwerke JV, Rz 26

199 COMP/M. 7270 - Cesky Aerholding/Travel Service/Ceske Aerolinie, Rz 44

200 Für SWISS bzw. die Lufthansa-Gruppe werde das line maintenance durch die Lufthansa Technik

gemacht; Anmeldung Teil 1, Beilage 1, Folie 15. 201 Anmeldung Teil 1, 7.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 42 maintenance unterschieden. Räumlich wird für die ersten drei Bereiche ein weltweiter Wettbe- werb 202 und für die line maintenance ein Wettbewerb auf Ebene des einzelnen Flughafens angenommen. Davon ausgehend wird von «Marktanteilen» gesprochen, wenngleich keine eingehende Analyse zur Marktabgrenzung vorgenommen wurde. Diese Abgrenzung hält dem- nach nicht den Anforderungen an eine Marktabgrenzung in Wettbewerbsverfahren der WEKO und ihres Sekretariats stand.

171. Der weltweite Marktanteil (Umsatz SR Technics im Verhältnis zum «addressable» Markt 203) sowie die dazugehörigen Umsätze belaufen sich für die in den unter Rz 164 genann- ten drei Geschäftsbereichen für die letzten drei Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019 auf fol- gende Schätzungen: 204

202 In den Bereichen engine services, component services und aircraft services gäbe es gemäss SR

Technics in der Schweiz keine Wettbewerber (Erläuterungen vom 20.6.2020, 3); vgl. dazu auch Rz 168. 203 Gemäss Interpretation des BAZL der Angaben von SR Technics handle es sich hierbei um das

Marktvolumen auf Basis Umsatz für diejenigen Dienstleistungen, die auch von SR Technics angeboten werden. 204 Erläuterungen vom 20.6.2020, 3; Datenzustellung BAZL vom 22.6.2020 (20200622_SRT and com-

petitor market share_ESTIMATION.xlsx)

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 43 MRO-Segment «Engine Services» (weltweit) Zeitraum Wert Gesamtumsatz SRT LHT AFKLM

[1500 - Umsatz [5000 - 10 000] [500 - 1000] nicht verf. 2019

2000] In % 100.0 % [10 - 20] % [20 - 30] % nicht verf. [1500 - Umsatz [5000 - 10 000] [500 - 1000] nicht verf. 2018

2000] In % 100.0 % [10 - 20] % [20 - 30] % nicht verf. [1500 - Umsatz [5000 - 10 000] [500 - 1000] nicht verf. 2017

2000] In % 100.0 % [0 - 10] % [10 - 20] % nicht verf. Tabelle 2: Umsätze und Marktanteile weltweit im Segment engine services. Umsätze in mUSD. SRT: SR Tech- nics; LHT: Lufthansa Technik; AFKLM: AirFrance-KLM. Die Umsätze für LHT seien von SR Technics aus dem Jahresbericht von Lufthansa Technik genommen worden. Datenquelle: SR Technics.

MRO-Segment «Component Services» (weltweit)

Zeitraum Wert Gesamtumsatz SRT LHT AFKLM

Umsatz [0 - 5000] [0 - 500] nicht verf. nicht verf. 2019

In % 100.0 % [0 - 10] % [20 - 30] % * [10 - 20] % * Umsatz [0 - 5000] [0 - 500] nicht verf. nicht verf. 2018

In % 100.0 % [0 - 10] % [10 - 20] % * [10 - 20] % * Umsatz [0 - 5000] [0 - 500] nicht verf. nicht verf. 2017

In % 100.0 % [0 - 10] % [10 - 20] % * [0 - 10] % * Tabelle 3: Umsätze und Marktanteile weltweit im Segment component services. Umsätze in mUSD. SRT: SR Technics; LHT: Lufthansa Technik; AFKLM: AirFrance-KLM. * Von SR Technics geschätzte Werte. Datenquelle: SR Technics.

MRO-Segment «Aircraft Services» (weltweit)

Zeitraum Wert Gesamtumsatz SRT LHT AFKLM

Umsatz [5000 - 10 000] [0 - 500] [500 - 1000] nicht verf. 2017 2018 2019

In % 100.0 % [0 - 10] % [0 - 10]% nicht verf. Umsatz [5000 - 10 000] [0 - 500] [500 - 1000] nicht verf. In % 100.0 % [0 - 10] % [0 - 10]% nicht verf. Umsatz [5000 - 10 000] [0 - 500] [0 - 500] nicht verf. In % 100.0 % [0 - 10] % [0 - 10]% nicht verf. Tabelle 4: Umsätze und Marktanteile weltweit im Segment aircraft services. Umsätze in mUSD. SRT: SR Tech- nics; LHT: Lufthansa Technik; AFKLM: AirFrance-KLM. Die Umsätze für LHT seien von SR Technics aus dem Jahresbericht von Lufthansa Technik genommen worden. Datenquelle: SR Technics.

172. SR Technics führt dazu aus, dass Lufthansa Technik (LHT) und AirFrance-KLM (AFKLM) die Hauptwettbewerber von SR Technics in dem Sinne seien, dass SR Technics sehr häufig mit diesen Wettbewerbern in der letzten Runde bei Transaktionen sei. MTU sei

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 44 auch noch ein relevanter Wettbewerber und natürlich die OEMs 205 (GE, Pratt&Whitney). Für diese drei Firmen habe SR Technics leider keine Zahlen.

173. Im Hinblick auf die line maintenance betrug der mittlere Anteil der Dienstleistungen von SR Technics in den Monaten November bis 2018 bis April 2019 an den drei Standorten in Basel [10 - 20] %, in Genf [50 - 60] % (inkl. light base maintenance, d.h. die P-Checks easyJet) und in Zürich [30 - 40] %. 206

174. Nimmt man diesen Anteil und verwendet ihn für die Hochrechnung der Jahresumsätze von SR Technics an den drei Landesflughäfen im Bereich der line maintenance, so ergeben sich unter der Berücksichtigung des Gesamtjahresumsatzes von CHF [20 - 30] Mio. von SR Technics in diesem Bereich in der Schweiz 207 Umsätze von in Basel CHF [0 - 10] Mio., in Genf CHF [10 - 20] Mio. und in Zürich CHF [0 - 10] Mio.

175. Die Marktanteile von SR Technics in der line maintenance an den drei Landesflughäfen seien in den vergangenen Jahren stabil gewesen und würden die folgenden Prozentwerte an- nehmen: 208

• Basel: [80 - 90] % SR Technics, [10 - 20] % Nomad Aviation AG, [0 - 10] % übrige.

• Genf: [60 - 70] % SR Technics, [30 - 40] % SWISS, [0 - 10] % übrige.

• Zürich: [30 - 40] % SR Technics, [40 - 50] % SWISS, [10 - 20] % Helvetic Airways AG. Kombiniert man diese Marktanteile mit den in Rz 174 hochgerechneten Jahresumsätzen, so ergibt sich folgende Tabelle:

205 Das Akronym OEM steht für Original Equipment Manufacturer.

206 Vgl. Datenzustellung BAZL vom 23.6.2020 (20200618_SRT Switzerland AG Revenue comparison

BAZL_v2.xlsx). 207 Vgl. Fn 39.

208 Erläuterungen vom 20.6.2020, 3; Datenzustellung BAZL vom 20.6.2020 (20200618_SRT Switzer-

land AG Revenue comparison BAZL.xlsx)

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 45 MRO-Segment «Line Maintenance» (an den drei Landesflughäfen in der Schweiz)

Helvetic Übrige Flughafen Wert Gesamtumsatz SRT Nomad SWISS

Umsatz [0 - 10] [0 - 10] [0 - 10] - - [0 - 10] Basel [80 - 90] [10 - 20] - [0 - 10] In % 100.0% - % % % Umsatz [20 - 30] [10 - 20] - [0 - 10] - [0 - 10] Genf [60 - 70] [30 - 40] - [0 - 10] In % 100.0% - % % % Umsatz [20 - 30] [0 - 10] - [10 - 20] [0 - 10] - Zürich [30 - 40] [40 - 50] [10 - 20] - In % 100.0% - % % % Tabelle 5: Umsätze und Marktanteile an den drei Landesflughäfen in der Schweiz im Segment line maintenance (inkl. light base maintenance, d.h. die P-Checks easyJet in Genf). Umsätze in mCHF. SRT: SR Technics; Nomad: Nomad Aviation AG; SWISS: Swiss International Air Lines Ltd.; Helvetic: Helvetic Airways AG. Quelle: SR Tech- nics.

176. Aus diesem Überblick über die vier Geschäftsfelder scheint es, dass SR Technics in den Bereichen engine services, component services und aircraft services im Verhältnis zur weltweiten Konkurrenz eine eher nachrangige Rolle hat und dass der Wettbewerb intensiv ist.

177. Im Bereich der line maintenance scheint SR Technics jedoch in Basel und Genf eine starke Rolle einzunehmen. Der zweitwichtigste, in Zürich und Genf aktive, Player ist aufgrund der vorliegenden Angaben SWISS, wobei SR Technics gegenüber SWISS in Zürich, gemes- sen am Marktanteil, um ca. 10 Prozentpunkte hinten ansteht und in Genf um rund 25 Prozent- punkte vorangeht. Dennoch scheint es, dass – zumindest potenziell – Wettbewerbsdruck auch von anderen Akteuren ausgeht (vgl. dazu auch Rz 172), wobei dies auch im Lichte der Aus- sage des BAZL gesehen werden muss, dass zwischen den verschiedenen Geschäftsberei- chen line maintenance und engine services eine enge Kooperation bestünde, u.a. im Rahmen von engine changes und Inspektionen, die teilweise von der line maintenance-Organisation durchgeführt würden. 209 Es ist daher davon auszugehen, dass der Wettbewerb in den anderen Geschäftsfeldern auch einen gewissen, wenngleich hier nicht weiter analysierbaren, Wettbe- werbsdruck auf den Bereich der line maintenance ausübt.

178. […]. 210 […]. 211

Rechtliche Grundlagen MRO-Dienstleistungen

179. In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen der Flugzeugwartung in der Schweiz führt das BAZL aus, dass ein Instandhaltungsbetrieb über eine Zulassung der zuständigen Luftfahrtbe- hörde verfügen müsse. In der Schweiz werde die Einhaltung der Zulassungsbestimmungen vom BAZL regelmässig überprüft. Der Umfang der erlaubten Tätigkeiten des Instandhaltungs-

209 Erläuterungen vom 20.6.2020, 4.

210 […].

211 Anmeldung Teil 1, 6.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 46 betriebs sei im Zulassungszertifikat und dem vom BAZL genehmigten Betriebshandbuch be- schrieben. Die Zulassung gelte jeweils für die in der Zulassung spezifizierten Flugzeugmuster (Kombination Flugzeug / Triebwerk). Der Wartungsbetrieb von SWISS […]. 212

180. Auf Basis des LVA habe die Schweiz die entsprechende Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 213 anzuwenden. Für die Instandhaltung sei Annex ll Part-145 der erwähnten Ver- ordnung relevant. Das Kennzeichen eines Luftfahrzeuges (und damit die Zuordnung zu einem bestimmten Staat) lege fest, welche gesetzlichen Anforderungen für die Zulassung des War- tungsbetriebs relevant seien. Dies bedinge, dass SR Technics neben der Zulassung durch das BAZL über zusätzliche weitere Zertifizierungen durch Länder ausserhalb der EU verfügen müsse. 214 Im Rahmen von bilateralen Verträgen sei das BAZL für die Aufsicht von Zulassun- gen der USA, Kanada und Brasilien zuständig. 215

181. Das bescheinigungsberechtigte Personal (d.h. diejenigen Angestellten, die der Flugge- sellschaft eine Bescheinigung über die durchgeführten Wartungsarbeiten ausstellen dürften) müsse über eine Lizenz verfügen, welche das entsprechende Flugzeugmuster aufführe. Um ein neues Flugzeugmuster einzutragen, müsse der Bewerber das theoretische und praktische Wissen in einer vom BAZL zugelassenen Schule erlangen und entsprechende Prüfungen be- stehen. Eine solche Ausbildung daure in der Regel rund drei Monate. 216

C.3.2.2.2.3Beurteilung der Eignung

182. Für Beurteilung der Eignung der vorliegend zu beurteilenden Unterstützungsmass- nahme an SR Technics steht das mittelbare Ziel oder die Frage im Vordergrund, ob diese Stützungsmassnahme einen positiven Beitrag – unabhängig von seiner Grösse – zur Behe- bung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben haben kann. Dazu muss das Vorhan- densein von einer gewissen systemischen Relevanz des Angebotes für die Volkswirtschaft und einer innerhalb einer tragbaren Frist möglichen Substituierbarkeit dieses Angebots abge- schätzt werden (vgl. Rz 156). 217

183. In Anlehnung an den Schlussbericht der Expertenkommission (vgl. Kap. C.3.2.2.2.1) und sowie unter Verweis auf die entsprechenden Analysen in der Stellungnahme der WEKO zu den Unterstützungsmassnahmen SWISS/Edelweiss können hinsichtlich der Eignung fol- gende Feststellungen gemacht werden:

Geringe Relevanz von Instandhaltungsbetrieben gemessen am Wertschöpfungs- und am Beschäftigungsanteil

184. Instandhaltungs- bzw. MRO-Betriebe sind Teil des Bereichs der Zivilluftfahrt, wie er im Bericht 2016 über die Luftfahrtpolitik der Schweiz 218 erfasst wird, insbesondere des dazuge- hörigen «Airline-related» Segments 219.

212 Anmeldung Teil 1, 5 f.

213 Anmeldung Teil 1, Beilage 2.

214 Für die Wartung des Airbus A-380 der Singapore Airlines (line maintenance) benötige SR Technics

bspw. eine Zulassung der CAAS (Civil Aviation Authority of Singapore); Anmeldung Teil 1, 6. 215 Anmeldung Teil 1, 6.

216 Anmeldung Teil 1, 6.

217 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edel-

weiss (Fn 10), Rz 183 ff. und Rz 143. 218 Bericht 2016 über die Luftfahrtpolitik der Schweiz (Lupo 2016) vom 24.2.2016, BBl 2016.

219 Die Zivilluftfahrt setzt sich aus drei verschiedenen Segmenten zusammen: Das Segment «Airline-

related» umfasst die eng mit der Beförderung von Personen und Fracht verbundenen Unternehmen, z. B. Airlines, General Aviation, Bodenabfertigung, Catering, Technische Betriebe, Treibstoff-Firmen,

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185. Wie im Anhang F.1 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edelweiss (Fn 10) detaillierter ausgeführt wird, liegen sowohl der gesamtwirtschaftliche Wertschöpfungs- als auch der Beschäftigungsanteil der Zivilluftfahrt (inkl. Luftfracht) als Ganzes und insbesondere des «Airline-related» Segments im sehr tiefen einstelligen Prozentbereich und indizieren – für sich genommen – eine unterdurchschnittliche gesamtwirtschaftliche Bedeutung dieser beiden Bereiche.

186. Diese Beobachtungen indizieren für sich genommen eine geringe volkswirtschaftliche Relevanz des MRO-Bereichs.

Relevanz von SR Technics als MRO-Dienstleisterin für Hub- und Luftfrachtfunktionen

187. In der Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edelweiss wurde nun allerdings der Verbund von Hub- und Luftfrachtfunktio- nen von Fluggesellschaften für die Funktionsweise von einzelnen inländischen Wertschöp- fungsketten als relevant eingestuft und vor diesem Hintergrund die Eignung der Beihilfemass- nahmen an SWISS und Edelweiss bejaht. 220 Dabei bedingt das Passagier- das Luftfrachtgeschäft dieser Fluggesellschaften und umgekehrt. Das reine Luftfrachtgeschäft (nur Flüge mit Fracht) spielt in der Schweiz eine untergeordnete Rolle. 221

188. Ausgehend von dieser Feststellung muss vorliegend überprüft werden, welche Rolle SR Technics als Dienstleistungserbringer für Fluggesellschaften im Hinblick auf deren Hub- und Luftfrachtfunktionen beiträgt.

189. Dazu muss vor dem Hintergrund der geltend gemachten besonderen Relevanz der line maintenance zunächst ein Bild zu deren Organisation in der Schweiz und zur Rolle von SR Technics in diesem Bereich in der Schweiz gewonnen werden.

190. Die line maintenance an den drei Schweizer Landesflughäfen ist gemäss BAZL wie folgt organisiert: 222

• Flughafen Zürich: […] würden ihre line maintenance eigenständig organisieren. Sie seien nicht bzw. lediglich ergänzend auf die Dienstleistungen von SR Technics ange- wiesen. Für die übrigen (vorwiegend ausländischen) Fluggesellschaften stehe als Ver- tragspartner für die line maintenance nur SR Technics zur Verfügung.

• Flughafen Basel (Euroairport): SR Technics sei insbesondere für die line mainte- nance der […] zuständig. Andere (ausländische) Fluggesellschaften würden ihre line maintenance teilweise auch selber organisieren.

• Flughafen Genf: […] würden ihre line maintenance eigenständig organisieren und seien nicht auf die Dienstleistungen von SR Technics angewiesen. SR Technics sei für die line maintenance der […] zuständig. Für die übrigen (vorwiegend ausländischen)

Fracht, Speditionslogistik etc.; Das Segment «Airport-related» umfasst die eng mit der Bewirtschaftung des Flugplatzes verbundenen Unternehmen, z.B. Flugplatzbetreiber, Polizei, Flugsicherung, Zoll etc.; Das Segment «Retail/Gastro/Service-related» umfasst die Unternehmen, welche zum «Non-Aviation»- Bereich zählen, wie Restaurants, Einkaufsläden, Autovermietungen, Reisebüros, Taxis etc.; vgl. Stel- lungnahme der WEKO zu den Unterstützungsmassnahmen SWISS/Edelweiss (Fn 177), Rz 230 und INFRAS, Volkswirtschaftliche Bedeutung der Zivilluftfahrt in der Schweiz, Schlussbericht, Zürich, 30.5.2011 (zit. INFRAS 2011), 51. 220 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edel-

weiss (Fn 10), Rz 183 ff. und Rz 194. 221 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edel-

weiss (Fn 10), Rz 183 ff. und Rz 193. 222 Anmeldung Teil 1, 7 ff.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 48 Fluggesellschaften stehe als Vertragspartner für die line maintenance nur SR Technics zur Verfügung.

191. Dazu kann auf die eingangs zum Hintergrund der vorliegend geplanten Beihilfemass- nahme beschriebene Relevanz von SR Technics für die Fluggesellschaften an den drei Lan- desflughäfen verwiesen werden, welche gezeigt hat, dass SR Technics v.a. am Standort Genf für ausländische Fluggesellschaften, und speziell für […], relevant ist (vgl. Kap. A.3.3, Rz 39 f.). 223

192. Zentral für die Eignungsprüfung ist die Hub-Funktion des Flughafens Zürich (vgl. Rz 187), welche hauptsächlich durch die SWISS als Hub-Fluggesellschaft begründet wird. Es ist auch die […], die den überwiegenden Teil an Luftfracht nach und aus der Schweiz abwickelt. Über Genf und Basel, beides keine Hub-Flughäfen, wurden im Jahr 2018 und im 2019 jeweils rund 8.5 % bzw. 0.1 % aller gemischten Frachtflüge (gemessen in Tonnen) abgewickelt. Ge- mischte Frachtflüge heisst, dass auf diesen Flügen sowohl Passagiere als auch Fracht beför- dert werden. 224

193. Daneben gibt es noch reine Frachtflüge, auf denen im Jahr 2019 ca. 15,6 % der ge- samten Fracht (in Tonnen) nach und aus der Schweiz abgewickelt wird. Bei diesen reinen Frachtflügen hat Basel einen Anteil von ca. 80 % und Genf einen Anteil von ca. 20 % (gemes- sen in Tonnen). Zürichs Anteil ist mit nahezu 0 % verschwindend klein. 225

194. Gestützt auf diese Angaben wäre die Bedeutung von SR Technics in Bezug auf Flüge mit Fracht über den Flughafen Basel, an welchem der überwiegende Teil (rund 80 %) der reinen Flugfracht bzw. rund 12.5 % 226 der gesamten Flugfracht (in Tonnen) abgewickelt wird, sehr klein. Dabei ist im Lichte von Rz 190 davon auszugehen ist, dass nicht alle der damit verbundenen Frachtflüge auch von SR Technics mit line maintenance-Dienstleistungen be- dient werden und die Schätzung damit eher konservativ ist. 227

223 Auf das ganze Jahr 2019 bezogen würden in Basel [50 - 70] % aller Flugbewegungen durch SR

Technics mit line maintenance-Dienstleistungen bedient, wobei davon rund [60 - 80] % für die […] er- bracht würden, also rund [30 - 50] % von allen line maintenance-Dienstleistungen. In Genf würden [60

- 80] % aller Flugbewegungen durch SR Technics mit line maintenance-Dienstleistungen bedient, wobei davon rund [40 - 60] % für die […] erbracht würden, also rund [20 - 40] % von allen line maintenance- Dienstleistungen in Genf. Am Flughafen Zürich ist die Relevanz von SR Technics mit [10 - 30] % Anteil an den behandelten Flugbewegungen eher untergeordnet, wobei rund [0 - 20] % dieser Dienstleistun- gen für die […] erbracht würden. Der grösste Teil der an diesem Hub-Flughafen bezogenen line main- tenance-Diensteistungen werde über die […] innerhalb der eigenen Wartungsorganisation bezogen (vgl. Rz 190). Diese Angaben beziehen sich auf Fluggesellschaften mit mehr als 10 Starts/Landungen pro Jahr. Implizit wird die Annahme getroffen, dass es sich bei den zugrundeliegenden Daten für die Flug- bewegungen von […] bei […] um eine Fluggesellschaft mit mehr als 10 Starts/Landungen handelt. An- meldung Teil 1, 8 f. und Ergänzungen vom 20.6.2020, 4. 224 Vgl. Datenzustellung BAZL vom 14.5.2020 (WEKO Zahlen Linien und Charter_v1.xlsx). Über die Zeit

seit 2018 wurde der wesentliche Teil der Luftfracht (gemessen am Gewicht) über Zürich abgewickelt (mit einem Anteil von rund 90 %). Dabei ist v.a. die SWISS mit Anteilen von ca. [60 – 80] % der weitaus wichtigste Player (Stellungnahme der WEKO zu den Unterstützungsmassnahmen SWISS/Edelweiss [Fn 97], Rz 161). 225 Vgl. Datenzustellung BAZL vom 14.5.2020 (WEKO Zahlen Linien und Charter_v1.xlsx, WEKO Zah-

len reine Frachtflüge_v1.xlsx; für das Jahr 2019). 226 0.8 (Anteil Basel reine Fracht) x 0.156 (Anteil der reinen Fracht an gesamter Fracht) = 0.125.

227 Vgl. Datenzustellung BAZL vom 14.5.2020 (WEKO Zahlen reine Frachtflüge_v1.xlsx).

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195. Am Standort Genf scheint SR Technics, ausgehend von Rz 190, […] 228[…] 229

196. Insgesamt ist daher, gestützt auf diese Angaben, die Relevanz von SR Technics an den Standorten Basel und Genf im Hinblick auf die Aufrechterhaltung von Hub- und/oder Luft- frachtfunktionen für die Funktionserhaltung des Schweizer Wirtschaftslebens sehr bis ver- schwindend klein.

197. Die Dienstleistungen von SR Technics im Bereich der line maintenance beschränken sich vielmehr auf reine Passagierflüge und dabei v.a. auf die Abwicklung […] an den Flughäfen in Genf und in Basel (vgl. Rz 191 und auch die Detailangaben in Fn 223). Zwischenfazit

198. Die Relevanz von SR Technics als MRO-Dienstleisterin für Hub- und Luftfrachtfunktio- nen ist untergeordnet. SR Technics ist insbesondere für […] als reine Passagierfluggesell- schaft und für Passagierflüge ausländischer Fluggesellschaften relevant. 230

Zwischenfazit zur Eignung der Beihilfemassnahmen

199. Die Eignung der vorgesehenen Beihilfemassnahmen zugunsten der SR Technics zur Behebung der beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der Schweiz beizutragen ist auf- grund deren sehr geringen Relevanz für die Hub- und Luftfrachtfunktionserfüllung zur Aufrecht- erhaltung von Wertschöpfungs- und Lieferketten zu verneinen.

200. Selbst wenn man die Eignung bejahen würde, sind, wie nachfolgend dargelegt, betref- fend die Erforderlichkeit als zweiter notwendiger Bestandteil der Verhältnismässigkeitsprüfung der Beihilfemassnahme für die WEKO sehr starke Zweifel gegeben. Eine endgültige Bejahung der Notwendigkeit kann von der WEKO daher nicht ausgesprochen werden.

C.3.2.2.3 Erforderlichkeit der Massnahme

201. Die Verwaltungsmassnahme, bzw. die staatliche Handlung, muss im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel – vorliegend die Behebung der beträchtlichen Stö- rung im Wirtschaftsleben der Schweiz – erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Das Element der Erforderlichkeit dient der Prüfung der Intensität staatlichen Handelns. 231

202. Bei der Beurteilung, ob eine Beihilfe erforderlich ist, ist der Anreizeffekt der Beihilfe zu berücksichtigen. 232 Gemäss EuGH besteht die Daseinsberechtigung für die Gewährung einer Beihilfe darin, dem betreffenden Unternehmen einen Anreiz zu geben, ein bestimmtes Verhal- ten an den Tag zu legen, das ohne Gewährung dieser Beihilfe nicht erfolgt wäre. 233 Die Beihilfe

228 0.2 (Anteil Genf reine Fracht) x 0.156 (Anteil der reinen Fracht an gesamter Fracht) = 0.031.

229 Vgl. Datenzustellung BAZL vom 14.5.2020 (WEKO Zahlen Linien und Charter_v1.xlsx, WEKO Zah-

len reine Frachtflüge_v1.xlsx). 230 Anmeldung Teil 1, 9.

231 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Fn 173), 123, N 527.

232 RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 93), Art. 107 Abs. 3, Rdnr. 24.

233 Würde das durch die Beihilfe beanreizte Verhalten vom begünstigten Unternehmen auf jeden Fall,

auch ohne Erhalt der Beihilfe, an den Tag gelegt, würde die Beihilfe tatsächlich dazu führen, ein Unter- nehmen von den Kosten zu befreien, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsfüh- rung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte. Die Beihilfe zeitigt keinen Anreizeffekt und ist folglich nicht erforderlich für das damit bezweckte Ziel.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 50 muss dementsprechend für die Erreichung der in Art. 107 Abs. 3 AEUV genannten Ziele er- forderlich sein. 234

203. Im Hinblick auf den Anreizeffekt der Massnahme wurde in der Anmeldung dargelegt, dass SR Technics ihren geltend gemachten Liquiditätsbedarf nicht auf dem Markt ohne staat- liche Garantie decken hätte können 235, weshalb nachfolgend nicht mehr näher auf diesen As- pekt der Erforderlichkeit eingegangen wird.

C.3.2.2.3.1Beurteilung der Erforderlichkeit

204. Um beurteilen zu können, ob die Beihilfemassnahme erforderlich bzw. notwendig ist, muss die Frage beantwortet werden können, ob und in welchem Ausmass die line mainte- nance von SR Technics bei einem Wegfall ersetzt werden könnte. Gemäss BAZL sei es un- bestritten, dass line maintenance-Dienstleistungen notwendig seien, um Passagier- und Frachtflüge abzuwickeln. Für den Ersatz der Dienstleistungen von SR Technics an den drei Landesflughäfen seien drei Varianten analysiert worden: 236 (1) Die line maintenance-Organisation von SWISS übernehme die relevanten Dienstleistun- gen auch für Fluggesellschaften ausserhalb der Lufthansa Gruppe (nur möglich in Zürich und Genf, da SWISS keine Flüge ab Basel anbietet); (2) Eine bereits bestehende (ausländische) Gesellschaft mit einem Angebot im Bereich line maintenance übernehme die entsprechenden Dienstleistungen (z.B. Air France-KLM); (3) Eine neu zu gründende Gesellschaft übernehme die Dienstleistungen von SR Technics. Dabei kämen auch Betriebe in Frage, die bereits im Bereich Flugzeugwartung tätig seien, jedoch keine line maintenance-Dienstleistungen anbieten würden (z.B. die Firma Jet Avia- tion, die insbesondere in Basel im Bereich Wartung von Geschäfts- und Privatflugzeugen tätig sei).

205. So sei es im Hinblick auf Variante (1) in Rz 204 nicht auszuschliessen, dass SWISS an der Übernahme der line maintenance anderer Fluggesellschaften interessiert wäre. Ein Vorteil dieser Variante sei, dass […]. Damit die SWISS die line maintenance-Aktivitäten von SR Tech- nics übernehmen könnte, wären verschiedene Anpassungen bzw. Umstrukturierungen not- wendig: 237

• Ausbildung Mechaniker auf neue Flugzeugmuster: rund 3 Monate.

• Genehmigung der Erweiterung des Betriebs auf neue Flugzeugmuster und Line Sta- tions durch das BAZL: rund 3 Monate (vgl. dazu auch nachfolgend Rz 179 ff. und 209).

• Neuaufnahme Personal, bestehende Prozesse schulen, Schulung spezifischer Ab- läufe der jeweiligen Fluggesellschaften, Anpassung IT Infrastruktur: mindestens 3 Monate.

• Einholung aussereuropäischer Genehmigungen für Flugzeuge aussereuropäischer Fluggesellschaften: 6 bis 12 Monate.

206. Im Hinblick auf Variante (2) in Rz 204 sei ein Interesse ausländischer Gesellschaften nicht auszuschliessen, wobei die Mehrzahl möglicher Marktteilnehmer derzeit selber mit Liqui-

234 EuGH 21.7.2011, Rs. C-459/10 P, Freistaat Sachsen/Kommission, Rz 32 -35, 39.

235 Anmeldung Teil 2, 5.

236 Anmeldung Teil 1, 9.

237 Anmeldung Teil 1, 10.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 51 ditätsschwierigkeiten kämpfe und die Übernahme neuer Standorte nicht unbedingt im Vorder- grund stehen würden. Ein konkreter Kandidat sei aktuell nicht bekannt. Die notwendigen An- passungen bzw. Umstrukturierungen hätten den gleichen Umfang wie in Variante 1 mit der Ausnahme, dass die Genehmigung der Erweiterung des Betriebs auf neue Flugzeugmuster und Line Stations durch die ausländische Behörde erfolgt (Zeitbedarf: 4 bis 12 Monate). 238

207. Schliesslich sei eine Lösung entsprechend Variante (3) in Rz 204 nicht per se ausge- schlossen. Ein neuer Betrieb müsse die in Variante (1) erwähnten Prozesse und Strukturen neu aufbauen und brauche dabei mindestens so viel Zeit wie die entsprechenden Erweiterun- gen in Variante (1). Die Neuzulassung eines Betriebs durch das BAZL könne jedoch deutlich länger dauern als die Erweiterung einer bestehenden Zulassung (3 bis 6 Monate). Falls ein Betrieb wie die erwähnte Jet Aviation in die line maintenance einsteigen würde, sei mit einem ähnlichen Aufwand (auch zeitlich) wie in Variante (1) zu rechnen. 239

208. Gemäss BAZL könnten alle drei Varianten mittel- bis langfristig (je nach Variante nach ungefähr 6-12 Monaten) die Dienstleistungen von SR Technics im Bereich line maintenance substituieren. Indes könne keine der Varianten den kurzfristigen Ersatz der line maintenance Dienstleistungen von SR Technics sicherstellen. 240

209. Hierbei sollten insb. im Hinblick auf Variante (3) in Rz 204 auch die rechtlichen Grund- lagen betreffend die Zulassung als MRO-Betrieb beachtet werden, da die durch diese zu er- füllenden Anforderungen insbesondere die Substituierbarkeit durch eine neu zu gründende Gesellschaft beeinflussen würden (vgl. dazu Rz 179 ff.).

210. In diesem Zusammenhang sei es jedoch denkbar, dass ein Teil der ausländischen Fluggesellschaften eigene Mechaniker mitfliegen lassen würde, um ihre line maintenance an den Schweizer Flughäfen sicherzustellen, was nichts daran ändern würde, dass, zunächst kurzfristig über den Zeitraum von mehreren Monaten, eine massive Beeinträchtigung des Luft- verkehrs der Schweiz zu erwarten wäre. 241

211. Im Hinblick auf Variante (1) in Rz 204, das «Einspringen» von SWISS, und die Zulas- sungsbedingungen muss auch festgestellt werden, dass SWISS für einen grossen Teil der Airbus-Typen und den Typ Boeing 777-300ER über die entsprechenden Lizenzen und Erfah- rungen für Wartungsdienstleistungen sollte. 242 Es ist damit davon auszugehen, dass für die line maintenance dieser Typen relativ schnell eine Angebot für andere Fluggesellschaften, insb. für easyJet 243, bereitgestellt werden könnte.

212. Eine analoge Schlussfolgerung kann betreffend das potenzielle Angebot der Lufthansa Technik und der Air France-KLM-Gruppe im Bereich der Instandhaltungsdienstleistungen ge- zogen werden. Deren geführte Palette an Flugzeugtypen ist sehr gross. Beide Dienstleister

238 Anmeldung Teil 1, 10.

239 Anmeldung Teil 1, 10.

240 Anmeldung Teil 1, 10.

241 Anmeldung Teil 1, 10.

242 Vgl. <https://www.swiss.com/at/DE/fliegen/flotte/boeing,

https://www.swiss.com/at/DE/fliegen/flotte/airbus-langstreckenflotte> und <https://www.swiss.com/at/DE/fliegen/flotte/airbus-kurzstrecke> (19.6.2020). So führt SWISS im Kurz- streckenbereich die Airbus-Typen A321-100/200, A320-200 / A320neo, Airbus A319-100, Airbus A220-300 und Airbus A220-100. Im Langstreckenbereich führt Swiss die Airbus-Typen A340-300 und A330-300, sowie den Boeing 777-300ER. 243 Die Flotte von easyJet setzt sich gemäss dem Online-Statistik-Portal <https://de.statista.com> aus

dem Airbus A319, A320, A320neo und A320neo zusammen (<https://de.statista.com/statistik/daten/studie/313425/umfrage/easyjet-flugzeugflotte-nach-typ/> [19.6.2020]).

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 52 betonen deren Flexibilität und Adaptionsvermögen in der Ausgestaltung der konkreten Dienst- leistungen. 244

213. Das BAZL geht weiter davon aus, dass ein kurzfristiger Ausfalls von SR Technics zu einem vollständigen oder teilweisen Ausfall von ausländischen Fluggesellschaften angebote- nen Verbindungen kommen würde und dass es insbesondere offen sei, innert welcher Frist diese Verbindungen wieder aufgenommen würden. 245

214. Dazu muss relativierend angemerkt werden, dass vor dem Hintergrund der gegenwär- tigen COVID-19-Krise ohnehin unklar ist, in welchem Ausmass die Fluggesellschaften mittel- bis langfristig wieder den Flugbetrieb hochfahren werden können. Das heisst auch, dass bei einem allfällig eingeschränkten Angebot von SR Technics unklar ist, in welchem Ausmass de- ren Angebot und deren Kapazitäten von den Fluggesellschaften in Anspruch genommen wer- den könnten und die allfällige Übernahme dieser Nachfrage allenfalls einfacher durch andere MRO-Dienstleister übernommen werden könnte. Zwischenfazit

215. Aufgrund der vorangehend dargelegten Angaben des BAZL schien die kurzfristige Sub- stituierbarkeit von SR Technics unklar.

216. Das Sekretariat hat deshalb zur weiteren Abklärung der Substituierbarkeit und der Re- levanz von line maintenance-Dienstleistungen einerseits die drei wichtigsten Wettbewerber und andererseits die fünf wichtigsten Nachfrager von SR Technics befragt. Befragung von Marktteilnehmern

217. Der Wettbewerber X […] antwortet, dass bspw. für easyJet am Euroairport Basel mit 12 Airbus A320 bei einer sofortigen Schliessung der line maintenance ein neuer Supplier für line maintenance innerhalb von 10 Arbeitstagen den Basic Support für line maintenance auf- bauen und gewährleisten könne, damit easyJet kein Grounding habe. Dazu müsse easyJet zunächst eine neue Ausschreibung für line maintenance tätigen. Konkret würde easyJet die lokalen MROs (Jet Aviation, AMAC, Nomad, Lufthansa Technik, Air France) für eine Überbrü- ckung des Services anfragen und/oder easyJet würde von anderen line maintenance-Statio- nen, Mechaniker nach Basel, Genf oder Zürich bringen, damit der Service wie gewohnt ge- währleistet werde. 246

218. Der Kunde A […] antwortet, dass bei einem Wegfall von SR Technics die Diskussion mit anderen Anbietern aufgenommen werden müsste, dass dies derzeit aber extrem schwierig sei und von den Flughäfen und den operativen Tätigkeiten von Kunde A […] Flexibilität erfor- dere. Der Kunde A […] würde zunächst eine Ausschreibung für […] machen und zugleich nach internen Lösungen suchen. Erschwerend sei dabei, […]. Falls keine andere lokale Lösung in Aussicht stehen würde, wäre der Kunde A […] gezwungen, eine Alternativlösung bei einem anderen Dienstleister im Ausland zu finden. Dieser Wechsel würde natürlich eine zusätzliche operationelle Komplexität generieren. 247

244 Vgl. <https://www.lufthansa-technik.com/line-maintenance> und

<https://www.afiklmem.com/en/airframe/line-maintenance> (19.6.2020). 245 Anmeldung Teil 1, 11.

246 Antworten Wettbewerber X […] vom 19.6.2020. Anzumerken ist, dass […].

247 Antworten Kunde A […] vom 19.6.2020.

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219. Der Wettbewerber Y […] informiert, dass aufgrund der Betriebszulassung und dem qualifizierten Personal eine Übernahme der Tätigkeiten von SR Technics durch den Wettbe- werber Y […] grundsätzlich machbar sei. 248

220. Bei einer Übernahme des Kundenportfolios aufgrund des Wegfalls von SR Technics wäre vermutlich unter den aktuellen Umständen eine Zertifizierung des Wettbewerbers Y […] seitens des BAZL innerhalb von 10-14 Tagen möglich. Voraussetzung wäre aber, dass der Wettbewerber Y […] genügend Mechaniker mit den entsprechenden Lizenzen sowie die zur Wartung benötigten Werkzeuge und Betriebsmittel vorweisen könnte. 249

221. Neben der BAZL-Zulassung wäre auch eine Zertifizierung der lokalen Aufsichtsbe- hörde der entsprechenden Airlines erforderlich. Diesen Prozess könne der Wettbewerber Y […] nicht beeinflussen, da müssten die Kundenairlines aktiv werden. Erfahrungsgemäss seien Behörden aus dem Far East sowie die Federal Aviation Administration (nachfolgend: FAA) in den USA diesbezüglich nicht sehr flexibel. 250

222. Eine Zulassung durch die Behörden erfordere auch eine Schulung der Mechaniker auf die spezifischen Prozesse der entsprechenden Airlines. Diese Schulung werde in der Regel durch Instruktoren des Kunden durchgeführt. 251

223. In Bezug auf das easyJet-Handling spezifisch in Genf, wo easyJet seine «Homebase» in der Schweiz habe, führt der Wettbewerber Y […] aus, dass dieses Handling durch den Wett- bewerber Y […] lizenzmässig keine Probleme bereiten würde, da der Wettbewerber Y […] das entsprechende Flugzeugmuster selber betreiben würde. Kapazitätsmässig wäre ohne eine Übernahme des SR Technics-Personals das Handling nicht möglich. SR Technics beschäftige in Genf gemäss Informationen des Wettbewerbers Y […] ungefähr 80 Mitarbeiter. Deren Über- nahme könne insbesondere bei einem sich abzeichnenden Wegfall von SR Technics eine Vorlaufzeitraum von sechs Monaten nach sich ziehen, […]. 252

224. In Bezug auf die Kapazitäten von Wettbewerber Y […] selbst führt dieser aus, dass er aufgrund geringeren Produktionsvolumens bis Mitte 2023 gewisse Überkapazitäten im Bereich Flugzeugmechaniker verfüge. Nach entsprechender Schulung könnten diese Kapazitäten für die Abfertigung von Kundenairlines in Zürich eingesetzt werden. Mit steigender Produktion des Wettbewerbers Y […] würden diese Kapazitäten im 2021/2022 kontinuierlich wegfallen und die Einstellung von zusätzlichem Personal wäre unumgänglich. 253

225. Der Kunde B […] antwortet, dass bei einem Wegfall von SR Technics, abrupt oder sich abzeichnend, neue Verträge mit externen Leistungserbringern verhandelt werden müssten. Die Maintenance Leistungen seien für den Flugbetrieb essentiell, zwingend notwendig und unabdingbar. Weiter wird ausgeführt, dass bei einem allfälligen Wegfall von SR Technics, die Wartungsarbeiten (mittelfristig) z.B. und nach Möglichkeit an Swiss Maintenance delegiert wer- den müssten. Es sei selbsterklärend, dass eine Monopolstellung gerade am Flughafen Zürich, nicht nur den Kunden B […] benachteiligen würde. 254

226. Für den Kunden C […] hätte ein abrupter Wegfall von SR Technics erhebliche Implika- tionen für deren Luftnetzwerk und Kundendienst da SR Technics zur Zeit line maintenance-

248 Antworten Wettbewerber Y […] vom 22.6.2020.

249 Antworten Wettbewerber Y […] vom 22.6.2020.

250 Antworten Wettbewerber Y […] vom 22.6.2020.

251 Antworten Wettbewerber Y […] vom 22.6.2020.

252 Antworten Wettbewerber Y […] vom 22.6.2020.

253 Antworten Wettbewerber Y […] vom 22.6.2020.

254 Antworten Kunde B […] vom 22.6.2020.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 54 Dienstleistungen an mehreren Standorten erbringe. Dasselbe wäre im Falle eines sich ab- zeichnenden Wegfalls der Fall. […] 255 Es würde wenige oder keine andere Organisationen […] an den relevanten Standorten geben. SR Technics würde seit mehreren Jahren, in Bezug auf die Pünktlichkeit und die Zuverlässigkeit, hervorragende sowie professionelle und zuverlässige Dienstleistungen für den Kunden C […] erbringen. 256

227. […] 257

228. Der Wettbewerber Z […] biete keine Services für andere Airlines an und bewirtschafte einzig die eigene Flotte. Er würde einen kleinen Bruchteil an Services von SR Technics bezie- hen, dies hauptsächlich da der Transport Zeit und Kosten in Anspruch nehmen würden. Der Wettbewerber Z […] würde Synergien mit SWISS und Edelweiss sehen und allenfalls die Mög- lichkeit, diese Services selber aufzubauen und anbieten zu können. 258

229. Der Kunde D […] meldet, dass er im Falle eines Ausfalls von SR Technics mit dem head office […] Rücksprache nehmen müsste um zu klären, ob allenfalls die Swiss line main- tenance oder jemand anderes die Wartungsarbeiten übernehmen könne. 259

230. Der Kunde E […] antwortet, dass er im Falle eines Wegfalls von SR Technics Offerten bei anderen line maintenance-Dienstleistern anfragen würde. Er fügt an, dass ihm in Genf nur Jet Aviation […] bekannt sei, dass dieses Unternehmen jedoch nicht die nötigen Qualifikatio- nen und Autorisierungen, habe, um die Flugzeugtypen des Kunden E […] warten zu können. In Zürich sei dem Kunden E […] kein anderes Unternehmen bekannt, dass die benötigten Flugzeugtypen […] warten könne. 260 Einschätzung der Marktbefragung

231. Zusammenfassend kommen durch diese Marktbefragung folgende Erkenntnisse zum Tragen:

• Eine kurzfristige Übernahme der line maintenance-Dienstleistungen durch andere An- bieter […] ist als machbar zu bewerten.

• Dies gilt insbesondere für Flugzeugtypen, die schon im bestehenden Portfolio des MRO-Anbieters vorhanden sind.

• Dies gilt insb. auch für inländische und europäische Fluggesellschaften.

• Der «Homebase»-Standort Genf von easyJet in der Schweiz stellt eine Herausforde- rung dar. Lösungen, insb. bei Mitarbeiterübernahme, scheinen im Bereich des Mögli- chen zu liegen, insb. darum, weil in den nächsten Monaten nicht mit einer vollen Ka- pazitätsauslastung sowohl auf Seiten von easyJet als auch auf Seiten der MRO- Dienstleister zu rechnen ist.

• Weitere Kunden wie C und E […] haben sehr spezifische Bedürfnisse (insb. aufgrund der Flugzeugtypen). Bei Kooperation der ausländischen Behörden […] sind hier auch kurzfristige Lösungen möglich. Andere MRO-Dienstleister, wie z.B. die Lufthansa

255 Vgl. etwa <https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/sicherheit/internationales/technische- abkommen.html> für Akronym-Erklärungen und für weitere Informationen zu den technischen Abkom- men der Schweiz mit anderen Staaten (22.6.2020). 256 Antworten Kunde C […] vom 22.6.2020.

257 Antworten Kunde C […] vom 22.6.2020.

258 Antworten Wettbewerber Z […] vom 22.6.2020.

259 Antworten Kunde D […] vom 23.6.2020.

260 Antworten Kunde E […] vom 26.6.2020.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 55 Technik, führen diese Flugzeugtypen in ihrem Portfolio. Sie scheinen auch sehr flexibel in der Aufstellung ihres Angebots an verschiedenen Örtlichkeiten zu sein. 261

• Es ist auch festzustellen, dass die von SR Technics benötigten Dienstleistungen in den nächsten Monaten weiter nicht auf dem üblichen Niveau zu liegen kommen werden, was Flexibiltäten auf Seiten der MRO-Dienstleister bei der allfälligen, möglicherweise auch nur vorübergehenden, Übernahme des SR Technics-Dienstleistungsvolumens bedeuten würde. So hat […]. 262

• Bei Wegfall von SR Technics ist nicht notwendigerweise von einer erhöhten Marktkon- zentration auszugehen, da es durchaus möglich sein könnte, dass weitere Wettbewer- ber auch aus dem grenznahen Ausland potenziell in der Schweiz im Bereich der line maintenance tätig werden könnten. Zumindest ist von einer im Mindesten spürbaren potenziellen Konkurrenz auszugehen.

232. Insgesamt kommt daher die WEKO zum Schluss, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine auch kurzfristige Angebotssubstituierbarkeit weitgehend möglich ist. Die Not- wendigkeit der Massnahme, insb. weil SR Technics vorwiegend für das Passagierfluggeschäft wichtig und ohne besondere Relevanz für den Hub-Flughafen Zürich ist, kann daher nicht end- gültig als gegeben erachtet werden. Zwischenfazit

233. Aufgrund der vorangehenden Erwägungen hat die WEKO starke Zweifel, dass die Mas- snahme im Hinblick auf einen Beitrag zur Behebung einer erheblichen Störung des Wirt- schaftslebens in der Schweiz notwendig ist. Eine endgültige Bejahung der Notwendigkeit kann von der WEKO daher nicht ausgesprochen werden.

C.3.2.2.4 Angemessenheit/Zumutbarkeit der Massnahme

234. In der Lehre und in der Rechtsprechung wird oft auch von «Verhältnismässigkeit im engeren Sinn» gesprochen. Darunter wird die Verhältnismässigkeit zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung, bzw. der Zumutbarkeit der Massnahme verstanden. 263

235. Gemäss der klassischen Definition der Angemessenheit bzw. der Zumutbarkeit ist eine Verwaltungsmassnahme, bzw. eine staatliche Handlung, nur dann gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den «be- troffenen Privaten» bewirkt, wahrt. 264

236. Vorliegend greift das staatliche Handeln, d.h. die staatliche Beihilfe, nicht in die Freiheit eines Privaten ein, sondern in den Wettbewerb als schützenswerte Institution. 265 Es ist deshalb

261 Vgl. <https://www.lufthansa-technik.com/line-maintenance> Station Capability List Summer Season

2020 (22.3.2020). In diesem Zusammenhang kündigt der Manager Line Maintenance Projects bei Luft- hansa Technik, Jörg Reineke, auf dieser Webseite an: «We can set up approved homebase mainte- nance operations in a very short time – anywhere in the world.» 262 Antworten Wettbewerber Y […] vom 22.6.2020.

263 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Fn 173), 126, N 555.

264 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Fn 173), 126, N 556.

265 Das grundsätzliche Verbot staatlicher Beihilfen rechtfertigt sich durch deren negative Auswirkungen

auf den Binnenmarkt [bzw. den Handel zwischen den Vertragsparteien des LVA], die namentlich aus der Störung der Chancengleichheit der Unternehmen im Wettbewerb (Wettbewerbsverfälschung) aus der Beeinträchtigung der Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten [bzw. den Vertragsparteien des LVA] und aus der damit verbundenen Behinderung der praktischen Wirksamkeit der Grundfreiheiten folgen. Beihilfen sind wettbewerbsfremd, weil sie begünstigten Unternehmen im Wettbewerb Vorteile

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 56 eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme – vorliegend die Behebung der beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der Schweiz – und den durch den Eingriff beeinträchtigten Wettbewerb vergleicht. Der staatli- che Eingriff muss durch ein das Interesse an einem funktionierenden Wettbewerb überwie- gendes anderes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. 266

C.3.2.2.4.1Beurteilung der Angemessenheit/Zumutbarkeit

237. Das Interesse, welches dem Interesse an einem funktionierenden Wettbewerb gegen- übersteht, liegt, wie vorangehend erwähnt, in der Behebung der beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens in der Schweiz und damit vorliegend an der Aufrechterhaltung der Hub- und Luftfrachtfunktionen, welche eine gewisse systemische Relevanz im Hinblick auf die Funkti- onsfähigkeit der Wirtschaft haben.

238. Zur Beurteilung der Angemessenheit ist es daher zweckvoll, die Konsequenzen der Unterlassung der vorgeschlagenen Beihilfemassnahmen abzuschätzen. Wie in den vorange- henden Kapiteln zur Eignung (Kap. C.3.2.2.2) und zur Erforderlichkeit bzw. zur Notwendigkeit (Kap. C.3.2.2.3) dargelegt wurde, ist deren Vorhandensein im Hinblick auf die Behebung der beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens in der Schweiz vorderhand nicht ersichtlich. Da- mit kann auch keine Abwägung zur Beeinträchtigung des funktionierenden Wettbewerbs vor- genommen werden bzw. die Beeinträchtigung des funktionierenden Wettbewerbs würde in jedem Fall überwiegen.

239. Aus diesem Grund ist die Zumutbarkeit der vorliegenden Beihilfemassnahme nicht ge- geben.

C.3.2.3 Fazit zu Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA

240. Die WEKO erachtet die vorliegend gemeldete Unterstützungsmassnahme zugunsten von SR Technics als nicht geeignet im Hinblick auf den Beitrag zur Behebung der erheblichen Störung im Wirtschaftsleben der Schweiz.

241. Selbst wenn man die Eignung bejahen würde, so hat die WEKO betreffend das Vorlie- gen der Notwendigkeit der vorliegend gemeldeten Unterstützungsmassnahme zugunsten von SR Technics im Hinblick auf den Beitrag zur Behebung der erheblichen Störung im Wirt- schaftsleben der Schweiz sehr starke Zweifel.

242. Die WEKO erachtet die vorliegenden Beihilfemassnahmen auch als nicht angemessen bzw. als unzumutbar im Hinblick auf den Beitrag zur Behebung der erheblichen Störung im Wirtschaftsleben der Schweiz.

243. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegenden Unterstützungsmassnah- men die Voraussetzungen des Befristeten Rahmens insb. für Beihilfen in Form von Garantien für Darlehen (Kap. C.3.2.1) sowie die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit (Kap. C.3.2.2) nicht erfüllen. Sie können folglich gestützt auf Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA nicht als mit dem LVA vereinbar erklärt werden.

verschaffen, die nicht auf eigener Leistung beruhen, MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmä- cker (Fn 102), Einl., Rdnr. 2, 4. 266 Vgl. dazu analoge Ausführungen zum Eingriff in private Interessen, HÄFELIN/MÜLLER (Fn 173), S.

138, N 614 f.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 57 C.3.3 Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten gestützt auf die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien

244. Die EU-Kommission hat eine grundsätzliche Politik, Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten nur auf der Grundlage der Leitlinien für Beihilfen für die Rettung und Umstruk- turierung von Unternehmen 267 zu genehmigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Überlebensfähigkeit eines Unternehmens in Schwierigkeiten gefährdet ist und daher dieses Unternehmen nicht mit Sicherheit zur Verwirklichung eines Ziels des Gemeinwohls beitragen kann, da es möglicherweise bald vom Markt verschwindet. Innerhalb der Analyse auf der Grundlage der Leitlinien für Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen werden dann die Wertungen der anderen Instrumente des soft law gewürdigt, falls zugleich sichergestellt ist, dass das betreffende Unternehmen durch die Umstrukturierung überlebens- fähig bleibt. 268

245. So hat die EU-Kommission namentlich die Beihilfe zugunsten der TAP gestützt auf Art. 107 Abs. 3 Bst. c AEUV in Verbindung mit der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinie geprüft und genehmigt. 269 TAP befand sich bereits am 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierig- keiten. TAP kam deshalb für eine Förderung nach dem Befristeten Rahmen‚ der ausschliess- lich zur Unterstützung ansonsten rentabler Unternehmen dient, nicht in Betracht. Die Kommis- sion hat die Massnahme daher anhand ihrer Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen geprüft, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Unternehmen in Schwierigkeiten Beihilfen zu gewähren, sofern die staatlichen Unterstützungsmassnahmen befristet sind, ihr Anwendungsbereich begrenzt ist und sie zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse beitragen.

246. Es scheint vorliegend nicht ausgeschlossen, dass der Bund für die SR Technics eine Unterstützungsmassnahme modelliert, welche den Anforderungen der Rettungs- und Um- strukturierungsleitlinien entspricht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das zu rettende bzw. umzustrukturierende Unternehmen die HNA-Gruppe und nicht die SR Technics ist.

247. Es liegt in der Zuständigkeit des Bundes zu entscheiden, ob er diesen Weg einschlagen und eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe i.S. der Rettungs- und Umstrukturierungs- leitlinie (Fn 167) 270 für die HNA-Gruppe ausarbeiten möchte. Hierbei sollte auch beachtet wer- den, dass zur Vereinbarkeit der Beihilfemassnahme mit dem LVA alle unter Ziff. 38 der Ret- tungs- und Umstrukturierungsleitlinie erwähnten Kriterien erfüllt sein müssen. Insbesondere haben die Beihilfemassnahmen die Kriterien der Verhältnismässigkeit zu erfüllen. Die dazu notwendigen Voraussetzungen müssen vom Bund dargelegt und nachgewiesen werden (vgl. dazu im Einzelnen Kap. 3.1 ff. der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinie [Fn 83]). In diesem Zusammenhang sollte auch den Bedenken, welche die WEKO vorangehend in Bezug auf die Verhältnismässigkeit angebracht hat (vgl. Kap C.3.2.2) Rechnung getragen werden.

267 Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, Fn 167.

268 RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 93), Art. 107 Abs. 3, Rdnr. 59.

269 Pressemitteilung vom 10.6.2020 «Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Portugals Liquiditäts-

soforthilfe von 1,2 Mrd. EUR für TAP», <https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_1029> (18.6.2020). 270 Gemäss Ziff. 26 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien (Fn 166) handelt es sich bei Restruk-

turierungsbehilfen im Wesentlichen um Beihilfen, die dazu dienen, das Unternehmen während der kur- zen Zeit über Wasser zu halten, die für die Erstellung eines Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplans benötigt wird. Gemäss Ziff. 27 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien (Fn 166) handelt es sich bei Umstrukturierungsbeihilfen im Wesentlichen um Beihilfen, die dauerhafter Natur sind und der Wie- derherstellung der langfristigen Rentabilität des begünstigten Unternehmens auf der Grundlage eines realistischen, kohärenten und weitreichenden Umstrukturierungsplans dienen.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 58 D Kosten

248. Gemäss Art. 53a Abs. 1 Bst. c KG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. d der Gebührenverordnung KG (GebV-KG) 271 erheben die Wettbewerbsbehörden von Amtes wegen Gebühren für Gut- achten und sonstige Dienstleistungen. Obwohl die vorliegende Beihilfeprüfung kein Verfahren nach dem Kartellgesetz darstellt, beauftragt Art. 103 LFG die WEKO direkt zur Beihilfeprüfung. Diese gilt es als sonstige Dienstleistung gemäss Art. 53a Abs. 1 Bst. c KG einzustufen. Aus diesem Grund ist das vorliegende Verfahren gebührenpflichtig und die GebV-KG anwendbar.

249. Gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG ist namentlich gebührenpflichtig, wer sonstige Dienst- leistungen nach Art. 1 GebV-KG veranlasst.

250. Die Unterstützungsmassnahmen zugunsten von SWISS und Edelweiss wurden der WEKO vom BAZL zur Prüfung nach Art. 103 LFG i.V.m. Art. 14 LVA unterbreitet. Das BAZL gilt somit als Veranlasser der Beihilfenprüfung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 GebV-KG bezahlen Be- hörden des Bundes keine Gebühren.

251. Die vorliegende Beihilfeprüfung ist somit nicht gebührenpflichtig.

271 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG,

GebV-KG; SR 251.2).

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 59 E Ergebnis Zusammenfassend kommt die WEKO gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu folgen- dem Ergebnis: Die gemeldete Unterstützungsmassnahme stellt eine staatliche Beihilfe gemäss Art. 13 Abs. 1 LVA dar.

• Die Beihilfe kann gestützt auf Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA nicht als mit dem LVA vereinbar erklärt werden.

• Eine Unterstützung zugunsten der SR Technics könnte anhand der Rettungs- und Um- strukturierungsleitlinien geprüft werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das zu ret- tende bzw. umzustrukturierende Unternehmen die HNA-Gruppe und nicht die SR Technics ist. Es liegt in der Zuständigkeit des Bundes zu entscheiden, ob er diesen Weg einschlagen möchte.

• Eine Unterstützung zugunsten der SR Technics könnte gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA angemeldet werden. Eine solche Unterstützung dürfte jedoch den durch den COVID- 19-Ausbruch direkt verursachten Schaden nicht überschreiten. Voraussichtlich müssten dafür die Modalitäten der Unterstützung neu verhandelt werden. Die Angaben für eine Be- urteilung, ob die geplante Unterstützungsmassnahme die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA erfüllt, sind vorliegend nicht vorhanden.

Wettbewerbskommission

Prof. Dr. Andreas Heinemann Prof. Dr. Patrik Ducrey Präsident Direktor

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 60 F Annex Annex 1: Umsatzentwicklung pre- und post-COVID-19-Ausbruch […] Abbildung 4: Verlauf der Umsätze (in CHF Mio.) von SR Technics in den zwei Geschäftsfeldern engine services und component services in den Monaten um den Jahreswechsel 2018/2019 bzw. 2019/2020. Datenquelle: SR Technics. 272

[…] Abbildung 5: Verlauf der Umsätze (in CHF Mio.) von SR Technics in den zwei Geschäftsfeldern aircraft services und line maintenance in den Monaten um den Jahreswechsel 2018/2019 bzw. 2019/2020. Datenquelle: SR Tech- nics.

272 Datenzustellung BAZL vom 20. und 23.6.2020 (20200618_SRT Switzerland AG Revenue compari-

son BAZL.xlsx bzw. 20200618_SRT Switzerland AG Revenue comparison BAZL_v2.xlsx).

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 61 Annex 2: Ausgestaltung des ring fencing

252. In der Anmeldung Teil 2 wird das ring fencing wie folgt präsentiert:

253. […] 273: […]. 274

254. […]. 275

255. […]: 276

• […].

• […].

• […].

• […].

• […].

256. […]: 277

1. […].

2. […].

257. Ergänzend sei gemäss BAZL auf die bürgschaftsbezogenen Auflagen zu verweisen (vgl. Kap. A.3.9.1), welche ebenfalls verschiedene Bedingungen und Auflagen in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit in der Schweiz enthielten. Damit würden zusätz- liche Messgrössen geschaffen, damit die Mittel aus der staatlichen Beihilfe in der Schweiz zu verwenden seien. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang, dass SR Technics 2019 über 90 % des Umsatzes in der Schweiz generiert habe, insbesondere im profitablen Geschäftsfeld engine services. 278

258. […]. 279

259. Es obliegt nicht der WEKO zu beurteilen, wie wirksam das vorgeschlagene Ziel des ring fencing, d.h. die Sicherstellung, dass die staatliche Beihilfe nur im Rahmen von SR Tech- nics und innerhalb der Schweiz verwendet werden kann, erreicht wird. Festzustellen ist jedoch, dass bei einem allfälligen Mittelabfluss die Zielerreichung der Beihilfemassnahme, nämlich eine beträchtliche Störung in ihrem Wirtschaftsleben der Schweiz zu beheben, in entsprechen- dem Umfang herabgesetzt würde.

273 Anmeldung Teil 2, Beilage 2.

274 Anmeldung Teil 2, 6.

275 Anmeldung Teil 2, 6.

276 Anmeldung Teil 2, 7.

277 Anmeldung Teil 2, 7.

278 Anmeldung Teil 2, 7.

279 Anmeldung Teil 2, 7.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 62 Annex 3: Prüfung der anderen Voraussetzungen des Befristeten Rahmens

Garantieprämie (Ziffer 25 Bst. a)

260. Die Aufteilung der Zinszahlungen und Prämien des Darlehensempfängers zwischen dem Bund und den beteiligten Banken ist in Abschnitt 3 des «Security Agreements» 280 (Rz 46), im Detail beschrieben. Gemäss Ziff. 3.4 in Verbund mit Ziff. 1.1 darin, erhält der Bund, solange die Bürgschaft in Kraft ist, folgende Zinszahlungen:

0.60 * a * (b - c - d - e) * f Dabei gelten folgende Definitionen:

a: der Nennbetrag […];

b: die «[…]», […] 281 […] 282;

c: die […]; 283

d: […];

e: […];

f: Anzahl Tage der Zinsperiode 284 dividiert durch 360.

261. Die Elemente c, d, und e […]. Auch wenn die […] die Laufzeit der Bürgschaft nicht fixiert seien, sei nach Einschätzung des BAZL nicht davon auszugehen, dass die Verzinsung für den Bund unter den massgeblichen des Befristeten Rahmens fallen würde (gemäss Ziffer 25 Bst. a muss die Kreditrisikomarge für Darlehen mit einer Laufzeit von 2 bis 3 Jahren min- destens 100 bps betragen, für eine Laufzeit von 4-6 Jahren mindestens 200 bps). In Bezug auf die Komponenten d und e sei zudem festzuhalten, dass es sich letztlich um separate Kos- ten handeln würde, welche dem Bund aufgrund der Tatsache anfallen würden, dass man die finanzierenden Banken zwischengeschaltet haben möchte. Diese Kosten würden bei einer di- rekten Finanzierung durch den Bund nicht anfallen. 285

262. Zum letzten Punkt ist anzumerken, dass die Kosten bei einer vollständigen Kreditinan- spruchnahme 0.60 * CHF 120 Mio. * […] = CHF […] pro Jahr betragen würden, welche der Bund zusätzlich für die Abwicklung des Darlehens über die Banken an ebendiese beisteuern müsste.

263. […]. 286

264. In Anbetracht der vom BAZL geltend gemachten sehr geringen Wahrscheinlichkeit des Unterschreitens der Garantieprämie unter 1 % betrachtet die WEKO die Voraussetzung von

280 Anmeldung Teil 2, Beilage 3.

281 Anmeldung Teil 2, Beilage 2.

282 Anmeldung Teil 2, 4.

283 Dieser Zinssatz entspricht dem aktuellen entspricht dem derzeitigen Leitzins der Schweizerischen

Nationalbank. Siehe dazu auch Anmeldung Teil 2, Beilage 3, Ziff. 1.1 und 3.1. i.V.m. der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung), Art. 4 und Art. 20. 284 Die Zinsperiode kann flexibel vereinbart werden (vgl. dazu detaillierter Ziff. 14.1 (b) im «Revolving

Credit Facility Agreement», Anmeldung Teil 2, Beilage 2). 285 Anmeldung Teil 2, 5.

286 Anmeldung Teil 2, 5 und Beilage 3, Ziff. 3.2 f.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 63 Art. 25 Bst. b als erfüllt. Ausserhalb des Ermessens der WEKO liegt allerdings, ob die in Rz 100 dargelegte maximale Entschädigung an die Banken für deren Verwaltungsaufwand und deren […] gerechtfertigt ist. Diese müsste schlussendlich geringer sein als der Aufwand für eine Abwicklung eines Liquiditätsbedarfs durch den Bund selbst.

265. Zudem geht die WEKO davon aus, dass die […] jenen Kosten entsprechen 287, die die Bank für die Absicherung des vorliegenden Bürgschaftsdarlehens zu tragen hat, ansonsten würde eine möglicherweise ungerechtfertigte Stützungsmassnahme der involvierten Banken erfolgen (vgl. dazu nachfolgend auch Rz 271 ff.).

Zeitpunkt der Garantiegewährung (Ziff. 25 Bst. c)

266. Die Garantie wird mit Unterzeichnung der in Kap. A.3.6 genannten Verträge gewährt. Die Unterzeichnung der Verträge soll im Anschluss an die Beurteilung der WEKO erfolgen, voraussichtlich in der ersten Hälfte Juli 2020 (vgl. Rz 9).

Darlehensbetrag (Ziff. 25 Bst. d)

267. Der Umsatz der SR Technics habe im 2019 CHF [1 - 2] Mrd. betragen, wobei 25 % davon CHF [0 - 500] Mio. entsprechen. Der Personalaufwand von SR Technics habe im 2019 CHF [0 - 500] Mio. betragen, wobei 200 % davon CHF [0 - 500] Mio. entsprechen. Auf dieser Basis ist festzustellen, dass die Kriterien von Ziff. 25 Bst. d. i. und ii. des Befristeten Rahmens erfüllt werden, da ein maximaler Darlehensbetrag von CHF 120 Mio. CHF vorgesehen ist. 288

Laufzeit der Garantie und Deckung (Ziff. 25 Bst. f) Deckung

268. Der Bund deckt mittels Ausfallbürgschaft 60 % des Darlehensbetrags. Nach allfälliger Verwertung der Aktien durch die Banken bei einer Nichterfüllung bzw. eines Ausfalls (vgl. Rz

50) würden die Verluste anteilig und zu gleichen Bedingungen vom Bund und den beteiligten Banken getragen werden (Rz 49). 289

269. Damit sind die Bedingungen von Ziff. 25 Bst. f. erfüllt. Laufzeit

270. 110. Die Laufzeit der Garantie ist grundsätzlich unbefristet, orientiert sich jedoch zwangsläufig an der Laufzeit des Darlehens, welche rund […] Jahre (bis […]) dauert (vgl. Rz 51 f.).

Zusätzliche Voraussetzung für Beihilfen in Form von Garantien über Kreditinstitute

271. Grundsätzlich kommen Beihilfen, die Unternehmen auf der Grundlage des Befristeten Rahmens gewährt werden und die über Banken als Finanzintermediäre fliessen, diesen Un- ternehmen unmittelbar zugute. Sie zielen nicht darauf ab, die Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz der Banken zu erhalten oder wiederherzustellen, können aber für letztere einen indi- rekten Vorteil darstellen. Aus diesen Gründen sollten bestimmte Vorkehrungen bezüglich der

287 Vgl. dazu die Bestimmungen in Ziff. 3.1 (b) des «Security Agreements», Anmeldung Teil 2, Beilage

3. 288 Anmeldung Teil 2, 4.

289 Anmeldung Teil 2, 4.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 64 möglichen indirekten Beihilfen zugunsten der Kreditinstitute oder anderer Finanzinstitute ge- troffen werden, um übermässige Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen. 290

272. Ziff. 31 des Befristeten Rahmens 291 hält dazu Folgendes fest:

«Die Kreditinstitute […] sollten die Vorteile der öffentlichen Garantien […] an die Endempfänger so weit wie möglich weitergeben. Der Finanzintermediär muss nachweisen können, dass er anhand eines Mechanismus sicherstellt, dass die Vorteile — in Form umfangreicherer Finanzierungen, riskanterer Portfolios, geringerer Be- sicherungsanforderungen, niedrigerer Garantieentgelte oder niedrigerer Zinssätze, als ohne solche öffentlichen Garantien oder Darlehen möglich wären — so weit wie möglich an die Endempfänger weitergegeben werden.»

273. In der Anmeldung wird dazu ausgeführt, dass sich die involvierten Banken zu einer Risikoübernahme von maximal 40 % des Darlehensbetrags (CHF 48 Mio.) bereit erklärt hätten. […]. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass der Zins für den nicht verbürgten Teil des Darlehens marktkonform sei. Für den verbürgten Teil (60 %) falle der gleiche Zins an, dieser werde jedoch in Form eine Bürgschaftsprämie ([…]) an den Bund ausbezahlt. Vor die- sem Hintergrund sei das BAZL der Ansicht, dass die vorgesehene Entschädigung der Banken das mit der Gewährung des Darlehens in der Höhe von CHF 48 Mio. CHF verbundene Risiko abdecke. Der aus der Ausfallbürgschaft resultierende wirtschaftliche Vorteil werde an SR Technics weitergeleitet.

274. Aus obigen Erklärungen folgt, dass die Banken den aus der Garantie resultierenden wirtschaftlichen Vorteil an den Darlehensnehmer «weiterzuleiten» scheinen, bzw. einen sol- chen nicht erfahren, da die Zinskonditionen das mit einem Darlehen über CHF 48 Mio. ver- bundene Risiko abdecken.

290 Befristeter Rahmen (Fn 95, 97-99), Ziff. 8, 28 ff.

291 In der Fassung nach der zweiten Änderung des Befristeten Rahmens.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 65 Annex 4: Verschiedene Aircraft Maintenance Checks

275. Folgende Aircraft Maintenance Checks werden von SR Technics gemäss BAZL durch- geführt. 292

• Pre-Flight Check (PFC): Dieser Check würde vor jedem Flug durchgeführt und be- stehe aus einer visuellen Kontrolle des ganzen Flugzeugs. Der PFC werde durch den Piloten oder die Pilotin, oder durch das Instandhaltungspersonal ausgeführt.

• Daily-Check: Dieser Check werde täglich nach dem letzten Flug durchgeführt und be- stehe aus einer visuellen Zustandskontrolle des Flugzeugs und der wichtigsten Sys- teme durch einen zertifizierten Instandhaltungsbetrieb. Die Dauer für dieses War- tungsereignis betrage durchschnittlich 1,5 Personenstunden.

• Weekly Check: Dieser Check werde einmal pro Woche durchgeführt und bestehe aus einer visuellen Zustandskontrolle des Flugzeugs (innen und aussen) und der Sys- teme durch einen zertifizierten Instandhaltungsbetrieb. Die Dauer für dieses War- tungsereignis betrage durchschnittlich 2 Personenstunden zusätzlich zum Daily Check.

• A-Check: Dieser Check sei bei 700 Flugstunden fällig, wobei visuelle Zustandskon- trollen, Funktionstests, Servicearbeiten (Schmieren der Fahrwerke etc.) und notwen- dige Reparaturen von einem zugelassenen Instandhaltungsbetrieb ausgeführt wür- den. Die Dauer für dieses Wartungsereignis betrage durchschnittlich 85 Personenstunden und könne bei entsprechenden Personalressourcen über Nacht be- wältigt werden.

• C-Check: Dieser Check sei jeweils nach Ablauf von 18 Monaten fällig, wobei einge- hende Zustandskontrollen und Systemtests ausgeführt würden. Er beinhalte typi- scherweise Servicearbeiten, Reparaturen, Wechseln von Komponenten und kleinere Modifikationen. Der Check werde von einem zugelassenen Instandhaltungsbetrieb durchgeführt und daure durchschnittlich 8 bis 10 Tage bei 2000 bis 3500 Personen- stunden.

• P-Check (Progressiver Check): Es handle sich dabei um eine von easyJet verwen- dete Inspektionsart, welche alle Auflagen des A- und C-Checks beinhalte und diese über einen Zeitraum von 6 Jahren in 32 einzelne, gleich grosse Checks (P-Checks) verteile. So könnten diese Checks jeweils in der Nacht während der Nachtflugsperre durchgeführt werden. Der Check werde von einem zugelassenen Instandhaltungsbe- trieb durchgeführt und daure durchschnittlich 85 Personenstunden.

292 Anmeldung Teil 1, 4 f.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 66

E. 3 SR Technics hat um konkrete finanzielle Unterstützung des Bundes ersucht. 6

E. 4 Die Anmeldung setzt sich aus der Anmeldung Teil 1 vom 9. Juni 2020 und der Anmeldung Teil 2 vom

21. Juni 2020 zusammen (vgl. Rz 10 ff.).

E. 5 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft

über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 (in Kraft seit dem 1.6.2002), SR 0.748.127.192.68.

E. 6 Schreiben des BR an die Eidgenössischen Finanzkommissionen (Fn 1), 2.

E. 7 Damit der Bund Unternehmen der Fracht- und Gepäckabwicklung, des Unterhalts und der Verpflegung an den Landesflughäfen unterstützen kann, brauchte es eine neue ge- setzliche Grundlage im LFG, welche vom Parlament am 6. Mai 2020 verabschiedet wurde. 16

E. 8 Sollen über das laufende Voranschlagsjahr hinaus wirkende finanzielle Verpflichtungen eingegangen

werden, so ist in der Regel ein Verpflichtungskredit einzuholen (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7.10.2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt [Finanzhaushaltgesetz, FHG; SR 611.0]). Der Verpflichtungskredit setzt den Höchstbetrag fest, bis zu dem der Bundesrat für einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen eingehen kann (Art. 21 Abs. 2 FHG). Gemäss Art. 21 Abs. 4 Bst. e FHG sind Verpflichtungskredite für die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen erforder- lich.

E. 9 Die Bundesversammlung […] beschliesst über neue […] Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen

mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen oder mit besonderen Beschlüssen. Sie nimmt die Staatsrechnung ab (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13.12.2002 über die Bundesversamm- lung [Parlamentsgesetz, ParlG; SR 171.10]). Sie wählt dafür die Form des einfachen Bundesbeschlus- ses (Art. 25 Abs. 2 ParlG). Sie legt in Kreditbeschlüssen den Zweck und die Höhe der Kredite fest. Ausserdem kann sie darin die Rahmenbedingungen der Kreditverwendung, den zeitlichen Ablauf der Projektverwirklichung und die Berichterstattung durch den Bundesrat näher regeln (Art. 25 Abs. 3 ParlG).

E. 10 Vgl. dazu Stellungnahme der WEKO vom 20. Mai 2020 in Sachen Prüfung gemäss Art. 103 LFG

betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edelweiss wegen allfällig unzuläs- siger staatlicher Beihilfen gemäss Art. 13 LVA (zit. Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstüt- zungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edelweiss).

E. 11 Vgl. Medienmitteilung vom 29.4.2020 «Coronavirus: Bundesrat konkretisiert Unterstützung für Luft-

fahrtunternehmen», <https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id- 78944.html> (23.6. 2020).

E. 12 Schreiben des BR an die Eidgenössischen Finanzkommissionen (Fn 1), 6 ff.

E. 13 Die Sitzungen in Kürze (SDA) - Ausserordentliche Session, 04. - 07. Mai 2020, <https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/sessionen/sda-ausserordentliche-session-2020> (23.6.2020).

E. 14 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101.

E. 15 Anmeldung Teil 1, 1.

E. 16 Am 21. Juni 2020 ging bei der WEKO der zweite Teil der Anmeldung (nachfolgend: Anmeldung Teil 2) ein.

E. 17 Dabei soll der Verpflichtungskredit nur nach Massgabe der Bedürfnisse durch den Bundesrat aufge-

teilt bzw. freigegeben werden, vgl. Schreiben des BR an die Eidgenössischen Finanzkommissionen (Fn 1), 3.

E. 18 Anmeldung Teil 2, 1.

E. 19 Anmeldung Teil 2, 1.

E. 20 Die nachfolgende Abbildung stellt die Beteiligungsverhältnisse und die Gruppenstruk- tur schematisch dar: 27

E. 21 Anmeldung Teil 1, 3. Die Holdco (bzw. SR Technics) besteht aus 13 aktiven und 5 ruhenden Gesell-

schaften in dreizehn Ländern (Schweiz, Serbien, Malta, Irland, Malaysia, Grossbritannien, Spanien, USA, Vereinigte Arabische Emirate, Australien, Singapur, China und Indien), Anmeldung Teil 1, Beilage 1, Folie 11.

E. 22 Anmeldung Teil 1, 3.

E. 23 Anmeldung Teil 2, Beilage 1.

E. 24 Erläuterungen vom 20.6.2020, 1.

E. 25 Anmeldung Teil 1, Beilage 1, Folie 10.

E. 26 Anmeldung Teil 1, Beilage 1, Folie 10. Die WEKO hat das ursprüngliche Zusammenschlussvorhaben

im Jahr 2016 beurteilt (RPW 2016/4, 1082 ff., HNA Aviation Group Co., Ltd/SR Technics HoldCo 1 GmbH).

E. 27 Anmeldung Teil 1, Beilage 1, Folie 10.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 8 Abbildung 1: Gruppenstruktur. Quelle: Deloitte. 28

21. Gemäss Shareholders’ Agreement vom 19. Dezember 2016 29 (nachfolgend: ABV) zwi- schen der HNA Aviation und der Aerospace stellt HNA Aviation […] von […] Verwaltungsrats- mitgliedern und […] von Holdco. Aerospace stellt […] Verwaltungsräte. 30

22. Gemäss ABV werden alle Verwaltungsratsbeschlüsse mittels […] getroffen, sofern die Beschlussfassung nicht durch andere anwendbare Rechtssätze auf eine andere Art erfordert wird. 31

23. Im ABV werden Beschlussgegenstände aufgeführt, die der Zustimmung der Aerospace bedürfen. Diese betreffen jedoch keine strategischen Entscheidungen, womit die Mubadala keine Möglichkeit hat, einen bestimmenden Einfluss auf die SR Technics auszuüben. 32

24. Dementsprechend wird SR Technics alleine durch HNA kontrolliert, wobei sich diese Schlussfolgerung auch mit Bestätigungen des Managements der Schweizer Gesellschaften unter Holdco decke. 33

A.3.1.2 Geschäftstätigkeiten der SR Technics

25. Im Hinblick auf die Geschäftstätigkeiten der SR Technics wird, bezugnehmend auf die Genehmigung bzw. Zulassung von Instandhaltungs- bzw. MRO-Betrieben 34 gemäss BAZL

E. 28 Anmeldung Teil 1, Beilage 1, Folie 10.

E. 29 Erläuterungen vom 20.6.2020, Beilage 2.

E. 30 Erläuterungen vom 20.6.2020, Beilage 2, Kap. 6.

E. 31 Erläuterungen vom 20.6.2020, Beilage 2, Ziff. 6.14.

E. 32 Vgl. ABV, Kap. 8 und Schedule 2 in den Erläuterungen vom 20.6.2020, Beilage 2. Diese Einschätzung

stimmt auch mit der damaligen im ursprünglichen Zusammenschlussvorhaben, das von der WEKO be- urteilt wurde, überein (RPW 2016/4, 1082, Rz 11, HNA Aviation Group Co., Ltd/SR Technics HoldCo 1 GmbH).

E. 33 Erläuterungen vom 20.6.2020, 2.

E. 34 Vgl. Fn 2.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 9 u.a. zwischen der Zulassung für line maintenance und für base maintenance unterschieden. 35 Dabei soll an dieser Stelle auch festgehalten werden, dass sich die Begründung der vorliegen- den staatlichen Beihilfe in erster Linie auf das Geschäftsfeld line maintenance der SR Technics abstützt. 36 Für eine weitergehende Gliederung dieser Bereiche wird hier auf Kap. C.3.2.2.2.2 (Abschnitt MRO-Dienstleistungen) verwiesen.

26. Grundsätzlich werde line maintenance definiert als diejenige Instandhaltung, die vor einem Flug durchgeführt werden müsse, um sicherzustellen, dass das Luftfahrzeug für den (nächsten) beabsichtigten Flug tauglich sei. Wie der Name bereits ausdrücke, erfolge die Durchführung in der «Line»; d.h. während laufender Operation zwischen zwei Flügen oder über Nacht und im Allgemeinen auf einer entsprechenden Line Station während der Boden- zeiten. Die Arbeiten würden zum Beispiel das Wechseln von Rädern, Bremsen und Kompo- nenten beinhalten. 37

27. Instandhaltungsereignisse ausserhalb des Rahmens der line maintenance würden als base maintenance bezeichnet. Neben dem für die Genehmigung der base maintenance zwin- gend erforderlichen Hangar («Base») sei ein wesentlich grösserer Umfang an Werkzeugen, insbesondere Spezialwerkzeugen notwendig. Das Gesamtereignis und/oder einzelne Aufga- ben hieraus seien nicht mehr «Line-tauglich», d.h. sie seien derart komplex, dass eine um- fangreichere Produktionsplanung und Arbeitsvorbereitung erforderlich seien. 38

A.3.1.3 Kennzahlen

28. Der Gesamtkonzern Holdco beschäftige rund 2800 Vollzeitäquivalente, davon rund 50 % in der Schweiz bzw. bei SR Technics (Stand Dezember 2019). Holdco generierte 2019 einen Jahresumsatz von total CHF [1 - 2] Mia., wovon rund CHF [0,5 - 1,5] Mia. aus dem Bereich engine services, rund CHF [0 - 500] Mio. aus dem Bereich component services und rund CHF [0 - 50] Mio. aus dem Bereich line maintenance resultierten. 39 Die übrigen Erträge würden aus kleineren Geschäftsbereichen stammen. 40

29. Über 90 % des Umsatzes werde in der Schweiz (durch SR Technics) erwirtschaftet, da der in der Schweiz angesiedelte Geschäftsbereich engine services im Verhältnis zu den Per- sonalkosten sehr hohe, an die Kunden weiterverrechnete Materialkosten beinhalten würde. 41

A.3.2 Weitere Unterstützungsmassnahmen für die SR Technics Holdco I GmbH in anderen Ländern

30. Holdco habe in weiteren Ländern Unterstützungsmassnahmen beantragt. Diese seien «work in progress». Sie sind in der nachfolgenden vom Unternehmen zusammengestellten Tabelle 1 zusammengefasst (Stand vom 9. Juni 2020): 42

SR Technics Group - Support requests abroad (work in progress)

E. 35 Anmeldung Teil 1, 5.

E. 36 Anmeldung Teil 1, 7.

E. 37 Anmeldung Teil 1, 5.

E. 38 Anmeldung Teil 1, 5.

E. 39 Im Jahr 2019 seien 70 % (CHF [0 - 50] Mio.) des gesamten line maintenance-Umsatzes (CHF [0 –

50] in der Schweiz generiert worden (Anmeldung Teil 2, Beilage 6, 20).

E. 40 Anmeldung Teil 1, 3. Vgl. Kap. C.3.2.2.2.2 (Abschnitt MRO-Dienstleistungen) für detailliertere Erklä-

rungen zu den Geschäftsfeldern.

E. 41 Anmeldung Teil 1, 3.

E. 42 Erläuterungen vom 20.6.2020, 8.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 10 Entity Government support requested (work in pro- Taxes (holi- gress) days, support)

SR Technics Malaysia Ongoing (smaller amounts). Ongoing.

SR Technics Malta Received Covid De Minimums of €k [0 - 500] Applied for from the state (subsidy for 2 months). EURk [0 - 500] tax conversion to cash. Negotiating with Government to issue further Covid De Minimums of totally EURk [500 - 1000].

SR Technics Serbia Subsidies of totally EURk [0 - 500] for 3 months Deferral of taxes salaries. (ca 3 months) and contribu- tions.

SR Technics Singapore Small wage support (ongoing) and reduction of Ongoing. office rental (about SGD [0 - 50 000] for 2020).

SR Technics Spain The Spanish government is offering through Tax deferrals for banks, incentivized loan via ICO (Instituto de income Taxes Crédito Oficial) of EURm [1 - 2] (ongoing). and social contri- butions.

SR Technics UK We have engineers on furlough and received Ongoing. GBPk [0 - 500] from the UK government for April and May. More to receive going forward.

SR Technics Americas USDk [0 - 500] loan received for 2 years with N/A. low interests.

Tabelle 1: Weitere Unterstützungsmassnahmen für Holdco in anderen Ländern (work in progress; Stand: 9. Juni 2020).

A.3.3 Hintergrund der Massnahme

31. Die geplante Beihilfemassnahme wird vom Bundesrat in seiner Botschaft vom 29. April 2020 zu einer dringlichen Änderung des Luftfahrtgesetzes angesichts der COVID-19-Krise 43 motiviert. Mit dieser Änderung, die von den eidgenössischen Räten am 6. Mai 2020 verab- schiedet wurde, sollte die Rechtsgrundlage für Beteiligungen des Bundes an bestimmten Be- trieben im Bereich der Luftfahrt sowie für weitere Finanzhilfen des Bundes an solche Betriebe geschaffen werden, um einen unterbruchfreien und geordneten Betrieb der Landesflughäfen zu gewährleisten. Dieser sei infolge der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Ein- schränkungen unmittelbar gefährdet. 44

32. Gemäss Botschaft des Bundesrates seien für den Betrieb der Flughäfen auch die so- genannten Bodenabfertigungsdienste und Flugzeugwartungsbetriebe (flugnahe Betriebe) be- deutend. Es handle sich hierbei um verschiedene Unternehmen, welche im Rahmen von ver- traglichen Verhältnissen die Infrastrukturen der Flughäfen nutzen könnten und in der Regel im

E. 43 Anmeldung Teil 1, Beilage 6 (BBl 2020 3667 [-3678]).

E. 44 Anmeldung Teil 1, Beilage 6, 3668.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 11 Auftrag der Flugbetriebe vor allem die logistischen, bodengestützten Aspekte des Flugbetriebs verantworten würden (Abwicklung und Beförderung der Passagiere, des Gepäcks, der Fracht und des Caterings zu den Flugzeugen, Beladung und Betankung der Flugzeuge, Reinigung der Flugzeuge, Sicherheitsdienste, Treibstofflieferungen und Betrieb der Tankanlagen) oder kleinere und grössere Flugzeugwartungen ausführten. 45

33. Aus heutiger Sicht würden gemäss Botschaft des Bundesrates die Einschränkungen im Luftverkehr noch längere Zeit anhalten. Infolge des fast vollständigen Einnahmenausfalls seien in wenigen Wochen bei allen Fluggesellschaften und Bodenabfertigungsunternehmen Liquiditätsengpässe zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass nur wenige der davon be- troffenen Unternehmen die Engpässe selbst überbrücken könnten. 46

34. Gesuche um konkrete finanzielle Unterstützung des Bundes seien von Fluggesell- schaften, aber auch von den an allen Landesflughäfen aktiven flugnahen Unternehmen einge- gangen: von Swissport international 47, Gategroup48 und SR Technics. 49

35. SR Technics biete Wartungsdienstleistungen für eine Vielzahl von Fluggesellschaften an und sei insbesondere für den Flugbetrieb von easyJet Switzerland von hoher Relevanz. 50

36. Ausgehend von diesen Erläuterungen des Bundesrates werden an dieser Stelle einer- seits der Verlauf des Auftragsvolumens und andererseits der Umsätze von SR Technics in den vergangenen Monaten kurz skizziert.

37. Im Zusammenhang mit den vom Bundesrat dargelegten Einnahmeausfällen zeigen die nachfolgenden Abbildungen den Verlauf der gesamthaft und von SR Technics (Abbildung 2 bzw. Abbildung 3) mit line maintenance-Dienstleistungen bedienten Passagier- und Fracht- flüge an den drei Landesflughäfen Zürich, Genf und Basel und den erkennbaren Einfluss der COVID-19-Pandemie bzw. die darauf beschlossenen Eindämmungsmassnahmen ab März 2020 auf das Volumen dieser Dienstleistungen. 51

E. 45 Anmeldung Teil 1, Beilage 6, 3669.

E. 46 Anmeldung Teil 1, Beilage 6, 3669.

E. 47 Swissport international: 100-prozentige Tochtergesellschaft der chinesischen HNA Group; bis zum

Ausbruch der COVID-19-Krise ca. 65 000 Beschäftigte, davon ca. 5000 in der Schweiz (Anmeldung Teil 1, Beilage 6, 3670).

E. 48 Gategroup: je zu 50 % im Eigentum der Finanzinvestoren RRJ Capital und Temasek aus Singapur;

bis zum Ausbruch der COVID-19-Krise ca. 40 000 Beschäftigte, davon ca. 1300 in der Schweiz (Anmel- dung Teil 1, Beilage 6, 3670).

E. 49 Anmeldung Teil 1, Beilage 6, 3670.

E. 50 Im Falle einer Nichterfüllung bzw. eines Ausfalls (bspw. der Darlehensschuldner kann das Darlehen oder einen Teil davon nicht zurückzahlen) hätten die kreditgebenden Banken das Recht, […]. Im Umfang eines allenfalls ungedeckten Betrages würde die Bürgschaft in Anspruch genommen. Es bestehe kein «Step-in-Right» seitens des Bundes, d.h. es bestehe keine Möglichkeit, dass der Bund als ultima ratio den Kredit ablösen und das Aktienpfand übernehmen könnte oder müsste. 68

51. Der Kredit B läuft bis am […]. Eine vorzeitige Rückzahlung/Kündigung eines nicht be- anspruchten Teils sei möglich. 69

52. Die Garantie des Bundes ist grundsätzlich unbefristet 70, orientiert sich jedoch zwangs- läufig an der Laufzeit des Darlehens.

A.3.8 Garantieprämie

53. Der Bund erhält eine Garantieprämie auf 60 % des Darlehensbetrags (detailliertere Ausführungen dazu finden sich in Annex 3).

A.3.9 Garantiebedingungen

A.3.9.1 Bürgschaftsbezogene Auflagen

54. Die Bürgschaft des Bundes werde um bürgschaftsbezogene Auflagen ergänzt: 71

• Das Projekt […] 72 werde wie geplant umgesetzt;

• SR Technics bleibe […] 73, […];

64 Anmeldung Teil 2, Beilage 2, Ziff. 1.1 (Definition «Total Facility B Commitments») und Beilage 4, Ziff.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO

Stellungnahme vom 29. Juni 2020

in Sachen Prüfung gemäss Art. 103 LFG betreffend

Unterstützungsmassnahme zugunsten der SR Technics wegen allfällig mit dem LVA nicht vereinbarer staatlicher Beihilfen gemäss Art. 13 LVA

für Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)

Besetzung Andreas Heinemann (Präsident, Vorsitz), Danièle Wüthrich-Meyer (Vizepräsidentin), Armin Schmutzler (Vizepräsident), Florence Bettschart-Narbel, Nicolas Diebold, Winand Emons, Clémence Grisel Rapin, Pranvera Këllezi, Rudolf Minsch, Martin Rufer, Henrique Schneider

Wettbewerbskommission Hallwylstrasse 4, CH-3003 Bern Tel. +41 58 462 20 40, Fax +41 58 462 20 53 weko@weko.admin.ch www.weko.admin.ch 711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 Inhaltsverzeichnis A Sachverhalt 5 A.1 Gegenstand 5 A.2 Verfahren 5 A.2.1 Verfahren betreffend die Ausarbeitung der Unterstützungsmassnahmen 5 A.2.2 Einbezug der Wettbewerbsbehörden 7 A.3 Beschreibung der Massnahme 8 A.3.1 Von der Massnahme betroffene Unternehmen 8 A.3.1.1 Konzernstruktur und Kontrolle 8 A.3.1.2 Geschäftstätigkeiten der SR Technics 9 A.3.1.3 Kennzahlen 10 A.3.2 Weitere Unterstützungsmassnahmen für die SR Technics Holdco I GmbH in anderen Ländern 10 A.3.3 Hintergrund der Massnahme 11

A.3.4 Form der Unterstützungsmassnahme 14 A.3.5 Gesetzliche Grundlage der Unterstützungsmassnahme 14 A.3.6 Vertragswerke zur Konkretisierung der Unterstützungsmassnahme 15

A.3.7 Umfang und Dauer der Massnahme 16 A.3.8 Garantieprämie 16 A.3.9 Garantiebedingungen 16 A.3.9.1 Bürgschaftsbezogene Auflagen 16 A.3.9.2 Ring Fencing 17 B Formelles 17 B.1 Zuständigkeit 17 B.2 Verfahren vor der WEKO 19 C Materielles 19

C.1 Anwendbares materielles Recht 19 C.1.1 Luftverkehrsabkommen 19 C.1.2 Verbindliche Rechtsnormen 20

C.1.3 Soft law 21 C.2 Vorliegen einer Staatlichen Beihilfe gemäss 13 LVA 23 C.2.1 Voraussetzungen 23

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 2 C.2.2 Staatlichkeit (Zurechenbarkeit der Massnahme an den Staat und Finanzierung aus staatlichen Mittel) 23

C.2.2.1 Zurechenbarkeit an den Staat 24 C.2.2.2 Finanzierung aus staatlichen Mitteln 24 C.2.3 Wirtschaftlicher Vorteil 24

C.2.4 Selektivität 26 C.2.5 Wettbewerbsverfälschung und Handelsbeeinträchtigung 26 C.2.5.1 Wettbewerbsverfälschung 26

C.2.5.2 Handelsbeeinträchtigung 27 C.2.6 Ergebnis 27 C.3 Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem LVA 27 C.3.1 Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA 27 C.3.2 Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA 29 C.3.2.1 Voraussetzungen des Befristeten Rahmens 30

C.3.2.1.1 Ziffer 25 des Befristeten Rahmens 30 C.3.2.1.2 Kumulative Voraussetzungen von Ziffer 25 31 C.3.2.1.3 Ziffer 25 Buchstabe h 32 C.3.2.1.4 Konsequenz der Nicht-Erfüllung von Ziffer 25 Buchstabe h für die Beurteilung von Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA 34 C.3.2.1.5 Fazit zu den Voraussetzungen des Befristeten Rahmens 37 C.3.2.2 Verhältnismässigkeit 38 C.3.2.2.1 Einleitende Bemerkungen 38 C.3.2.2.2 Eignung der Massnahme 38 C.3.2.2.2.1 Systemische Relevanz und Zielsetzung 39 C.3.2.2.2.2 MRO-Dienstleistungen 40 Wettbewerbssituation im Bereich der MRO-Dienstleistungen 42 Rechtliche Grundlagen MRO-Dienstleistungen 46 C.3.2.2.2.3 Beurteilung der Eignung 47 Geringe Relevanz von Instandhaltungsbetrieben gemessen am Wertschöpfungs- und am Beschäftigungsanteil 47 Relevanz von SR Technics als MRO-Dienstleisterin für Hub- und Luftfrachtfunktionen 48 Zwischenfazit zur Eignung der Beihilfemassnahmen 50 C.3.2.2.3 Erforderlichkeit der Massnahme 50 C.3.2.2.3.1 Beurteilung der Erforderlichkeit 51 C.3.2.2.4 Angemessenheit/Zumutbarkeit der Massnahme 56 C.3.2.2.4.1 Beurteilung der Angemessenheit/Zumutbarkeit 57 C.3.2.3 Fazit zu Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA 57 C.3.3 Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten gestützt auf die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 58

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 3 D Kosten 59 E Ergebnis 60 F Annex 61

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 4 A Sachverhalt

A.1 Gegenstand

1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend: Bund) beabsichtigt, die von der Corona-Pandemie betroffenen flugnahen Betriebe in Form von Garantien des Bundes zur Sicherung von Dahrlehen zu unterstützen. 1

2. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (nachfolgend: BAZL) hat per E-Mail vom 9. und 21.Juni 2020 die geplante Unterstützungsmassnahme zugunsten der SR Technics Switzerland AG (nachfolgend: SR Technics), einem Unternehmen, das vorwiegend in den Bereichen der Un- terhalts-, Reparatur- und Überholungsleistungen für kommerzielle Flugzeuge, Bauteillösungen und technische Triebwerkslösungen 2 tätig ist, der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) zur Prüfung gemäss Art. 103 des Luftfahrtgesetzes (LFG) 3 unterbreitet (nachfolgend: Anmeldung 4). Danach hat die WEKO zu prüfen, ob es sich bei den geplanten Unterstützungs- massnahmen um eine mit dem Luftverkehrsabkommen (LVA) 5 vereinbare staatliche Beihilfe handelt.

A.2 Verfahren

A.2.1 Verfahren betreffend die Ausarbeitung der Unterstützungsmassnahmen

3. SR Technics hat um konkrete finanzielle Unterstützung des Bundes ersucht. 6

4. Der Bundesrat beauftragte an seiner Sitzung vom 8. April 2020 das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) zusammen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), einen Vorschlag auszuarbeiten, um die von der Corona-Pandemie stark betroffene Luftfahrtindustrie der Schweiz vorübergehend mit Liquidität zu unterstützen. 7

1 Bei flugnahen Betrieben handle es sich um verschiedene Unternehmen, welche im Rahmen von vertraglichen Verhältnissen die Infrastrukturen der Flughäfen nutzen könnten und in der Regel im Auftrag der Flugbetriebe vor allem die logistischen, bodengestützten Aspekte des Flugbetriebes verantworten würden (Abwicklung und Beförderung der Passagiere, des Gepäcks, der Fracht und des Caterings zu den Flugzeugen, Beladung und Betankung der Flugzeuge, Reinigung der Flugzeuge, Sicherheitsdienste, Treibstofflieferungen und Betrieb der Tankanlagen) oder kleinere und grössere Flugzeugwartungen ausführten, vgl. Schreiben des Bundesrates an die Finanzkommissionen der Eid- genössischen Räte vom 29. April 2020 betr. Dritte Nachmeldung zum Nachtrag 1/20 - Verpflichtungs- kredite zur Unterstützung der kritischen Infrastrukturen der Luftfahrt während der COVID-19-Krise; Nachtragskredit (zit. Schreiben des BR an die Eidgenössischen Finanzkommissionen), 2. 2 Nachfolgend werden diese Dienstleistungen als «Maintenance, Repair, Overhaul»- bzw. MRO- oder

Instandhaltungsdienstleistungen im weiteren Sinne bezeichnet, wenngleich sich nur die ersten drei ge- nannten Leistungen auf das Akronym MRO im engeren Sinne beziehen. 3 Bundesgesetz über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 784.0).

4 Die Anmeldung setzt sich aus der Anmeldung Teil 1 vom 9. Juni 2020 und der Anmeldung Teil 2 vom

21. Juni 2020 zusammen (vgl. Rz 10 ff.). 5 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft

über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 (in Kraft seit dem 1.6.2002), SR 0.748.127.192.68. 6 Schreiben des BR an die Eidgenössischen Finanzkommissionen (Fn 1), 2.

7 Medienmitteilung vom 8. April 2020 «Coronavirus: Bundesrat prüft Überbrückungsfinanzierung für

Luftfahrtindustrie», (23.6.2020).

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5. An seiner Sitzung vom 29. April 2020 entschied der Bundesrat, neben den Fluggesell- schaften SWISS und Edelweiss auch die flugnahen Betriebe zu unterstützen. Der Bundesrat beschloss, den Eidgenössischen Räten Verpflichtungskredite 8 von insgesamt CHF 1,875 Mia. zu beantragen 9: CHF 1,275 Mia. zur Sicherung der Darlehen an Schweizer Fluggesellschaf- ten 10 und CHF 600 Mio. zur Unterstützung von flugnahen Betrieben an den Landesflughäfen. 11

6. Mit Schreiben vom 29. April 2020 an die Finanzkommissionen der Eidgenössischen Räte begründete der Bundesrat seinen Antrag für den Verpflichtungskredit für die Unterstüt- zung von flugnahen Betrieben. Für den Fall, dass Darlehen und/oder eine Beteiligung notwen- dig werden würden, wurde ein Nachtragskredit von CHF 600 Mio. beantragt. 12 Anlässlich der ausserordentlichen Session vom 4. - 6. Mai 2020 13 bewilligte das Parlament am 6. Mai 2020 gestützt auf Art. 167 BV 14 und Art. 102a LFG den vom Bundesrat beantragten Verpflichtungs- kredit und einen damit verbundenen Nachtrag in der Höhe von CHF 600 Mio. 15

7. Damit der Bund Unternehmen der Fracht- und Gepäckabwicklung, des Unterhalts und der Verpflegung an den Landesflughäfen unterstützen kann, brauchte es eine neue ge- setzliche Grundlage im LFG, welche vom Parlament am 6. Mai 2020 verabschiedet wurde. 16

8. Die Unterzeichnung der für die Gewährung der staatlichen Beihilfe zugunsten von SR Technics notwendigen Verträge sei, Stand heute, für die erste Hälfte Juli 2020 vorgesehen.

8 Sollen über das laufende Voranschlagsjahr hinaus wirkende finanzielle Verpflichtungen eingegangen

werden, so ist in der Regel ein Verpflichtungskredit einzuholen (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7.10.2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt [Finanzhaushaltgesetz, FHG; SR 611.0]). Der Verpflichtungskredit setzt den Höchstbetrag fest, bis zu dem der Bundesrat für einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen eingehen kann (Art. 21 Abs. 2 FHG). Gemäss Art. 21 Abs. 4 Bst. e FHG sind Verpflichtungskredite für die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen erforder- lich. 9 Die Bundesversammlung […] beschliesst über neue […] Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen

mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen oder mit besonderen Beschlüssen. Sie nimmt die Staatsrechnung ab (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13.12.2002 über die Bundesversamm- lung [Parlamentsgesetz, ParlG; SR 171.10]). Sie wählt dafür die Form des einfachen Bundesbeschlus- ses (Art. 25 Abs. 2 ParlG). Sie legt in Kreditbeschlüssen den Zweck und die Höhe der Kredite fest. Ausserdem kann sie darin die Rahmenbedingungen der Kreditverwendung, den zeitlichen Ablauf der Projektverwirklichung und die Berichterstattung durch den Bundesrat näher regeln (Art. 25 Abs. 3 ParlG). 10 Vgl. dazu Stellungnahme der WEKO vom 20. Mai 2020 in Sachen Prüfung gemäss Art. 103 LFG

betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edelweiss wegen allfällig unzuläs- siger staatlicher Beihilfen gemäss Art. 13 LVA (zit. Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstüt- zungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edelweiss). 11 Vgl. Medienmitteilung vom 29.4.2020 «Coronavirus: Bundesrat konkretisiert Unterstützung für Luft-

fahrtunternehmen», (23.6. 2020). 12 Schreiben des BR an die Eidgenössischen Finanzkommissionen (Fn 1), 6 ff. 13 Die Sitzungen in Kürze (SDA) - Ausserordentliche Session, 04. - 07. Mai 2020,

(23.6.2020). 14 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101.

15 Anmeldung Teil 1, 1.

16 Vgl. Bundesgesetz über die Luftfahrt, Änderungen vom 6. Mai 2020, (3.6.2020).

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9. Der Bundesrat werde voraussichtlich am 1. Juli 2020 über die Freigabe 17 der staatli- chen Beihilfe an SR Technics entscheiden. 18 Das Vorliegen der (positiven oder negativen) Stellungnahme der WEKO zu diesem Zeitpunkt sei eine Voraussetzung für den Entscheid des Bundesrates. 19

A.2.2 Einbezug der Wettbewerbsbehörden

10. Bereits vor der offiziellen Anmeldung der geplanten Unterstützungsmassnahme kon- taktierte das BAZL das Sekretariat der WEKO (nachfolgend: Sekretariat) erstmals am 26. Mai 2020 betreffend die geplante Anmeldung der Unterstützungsmassnahme in Form von Garan- tien für Darlehen zugunsten von SR Technics.

11. Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 wies das Sekretariat das BAZL – im Hinblick auf eine Anmeldung dieser Unterstützungsmassnahme – auf eine Bestimmung des europäischen Rechts hin, wonach Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, keine Garantie gewährt werden. 20 Bezugnehmend auf den Unternehmensbegriff im Beihilfenrecht sei in der Anmeldung zu bestätigen, dass sowohl die HNA-Gruppe (vgl. Rz 19 f.) als auch die SR Technics am 31. Dezember 2019 nicht bereits in finanziellen Schwierigkei- ten gewesen sei.

12. Ebenfalls am 28. Mai 2020 unterbreitete das BAZL dem Sekretariat den Vorschlag, die Anmeldung in zwei Teilen einzureichen. Grund dafür sei, dass die Verhandlungen zwischen SR Technics, den Banken und der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) noch nicht ab- geschlossen seien und deshalb noch keine Vertragsentwürfe vorliegen würden, die eingereicht werden könnten. So sollten in einem ersten Teil alle Informationen, welche nicht das Kredit- konstrukt betreffen, eingereicht werden (z.B. Informationen über den Tätigkeitsbereich von SR Technics, «Systemrelevanz», Notwendigkeit der Unterstützung etc.). Der zweite Teil würde dann die noch fehlenden Informationen und die definitiven Vertragsentwürfe enthalten. Das Sekretariat erklärte sich grundsätzlich damit einverstanden, die Anmeldung ausnahmsweise in zwei Teilen anzunehmen, um den Zeitdruck für eine Stellungnahme in der finalen Phase zu reduzieren.

13. Am 9. Juni 2020 erhielt die WEKO den ersten Teil der Anmeldung der vorliegend zu prüfenden Beihilfe zugunsten von SR Technics (nachfolgend: Anmeldung Teil 1).

14. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 stellte das Sekretariat Anschlussfragen an den ersten Teil der Anmeldung dem BAZL zu. Dieses antwortete mit Schreiben vom 20. Juni 2020 auf diese Fragen (nachfolgend: Erläuterungen vom 20.6.2020).

15. Ebenfalls am 16. Juni 2020 stellte das Sekretariat den drei wichtigsten Wettbewerbern und den fünf wichtigsten Kunden von SR Technics Fragen zur Substituierbarkeit und Relevanz von line maintenance-Dienstleistungen zu. Alle Befragten haben auf das Auskunftsbegehren geantwortet (vgl. Rz 217 ff.).

16. Am 21. Juni 2020 ging bei der WEKO der zweite Teil der Anmeldung (nachfolgend: Anmeldung Teil 2) ein.

17 Dabei soll der Verpflichtungskredit nur nach Massgabe der Bedürfnisse durch den Bundesrat aufge-

teilt bzw. freigegeben werden, vgl. Schreiben des BR an die Eidgenössischen Finanzkommissionen (Fn 1), 3. 18 Anmeldung Teil 2, 1.

19 Anmeldung Teil 2, 1.

20 Vgl. hierzu Kap. C.3.2.1.3.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 7 A.3 Beschreibung der Massnahme

A.3.1 Von der Massnahme betroffene Unternehmen

A.3.1.1 Konzernstruktur und Kontrolle

17. SR Technics ist die operative Einheit der SR Technics Holdco I GmbH (nachfolgend: Holdco) mit Sitz in Kloten. SR Technics hat mehrere Tochtergesellschaften, welche mehrheit- lich Ländergesellschaften sind. 21

18. Holdco befindet sich wiederum zu 80 % im Eigentum der chinesischen HNA Group Limited (nachfolgend: HNA) und zu 20 % im Eigentum der Mubadala Development Company PJSC (nachfolgend: Mubadala) mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten. 22 Dabei sei HNA gemäss Stammanteilsbuch 23 über die HNA Aviation (Hong Kong) Technics Holding Co., Limited, Hong Kong (nachfolgend: HNA Aviation), welche zu 100 % von HNA kontrolliert wird, die Eigentümerin der Aktien von Holdco. Die Minderheitsanteile an Holdco von 20 % werden durch die Aerospace Holding Company LLC, Abu Dhabi UAE (nachfolgend: Aeorspace), die zu 100 % von Mubadala kontrolliert wird, gehalten. 24

19. HNA bietet integrierte Dienstleistungen in der Luftfahrt (Transport, Wartung und Logis- tik) an und ist in der internationalen Hotellerie-, Tourismus- und Cateringbranche tätig. 25 Mu- badala, die ehemalige Eigentümerin von SR Technics, hält eine Minderheitsbeteiligung von 20 % an der Holdco. Mubadala ist eine staatlich kontrollierte Fondsgesellschaft in Abu Dhabi. 26

20. Die nachfolgende Abbildung stellt die Beteiligungsverhältnisse und die Gruppenstruk- tur schematisch dar: 27

21 Anmeldung Teil 1, 3. Die Holdco (bzw. SR Technics) besteht aus 13 aktiven und 5 ruhenden Gesell-

schaften in dreizehn Ländern (Schweiz, Serbien, Malta, Irland, Malaysia, Grossbritannien, Spanien, USA, Vereinigte Arabische Emirate, Australien, Singapur, China und Indien), Anmeldung Teil 1, Beilage 1, Folie 11. 22 Anmeldung Teil 1, 3.

23 Anmeldung Teil 2, Beilage 1.

24 Erläuterungen vom 20.6.2020, 1.

25 Anmeldung Teil 1, Beilage 1, Folie 10.

26 Anmeldung Teil 1, Beilage 1, Folie 10. Die WEKO hat das ursprüngliche Zusammenschlussvorhaben

im Jahr 2016 beurteilt (RPW 2016/4, 1082 ff., HNA Aviation Group Co., Ltd/SR Technics HoldCo 1 GmbH). 27 Anmeldung Teil 1, Beilage 1, Folie 10.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 8 Abbildung 1: Gruppenstruktur. Quelle: Deloitte. 28

21. Gemäss Shareholders’ Agreement vom 19. Dezember 2016 29 (nachfolgend: ABV) zwi- schen der HNA Aviation und der Aerospace stellt HNA Aviation […] von […] Verwaltungsrats- mitgliedern und […] von Holdco. Aerospace stellt […] Verwaltungsräte. 30

22. Gemäss ABV werden alle Verwaltungsratsbeschlüsse mittels […] getroffen, sofern die Beschlussfassung nicht durch andere anwendbare Rechtssätze auf eine andere Art erfordert wird. 31

23. Im ABV werden Beschlussgegenstände aufgeführt, die der Zustimmung der Aerospace bedürfen. Diese betreffen jedoch keine strategischen Entscheidungen, womit die Mubadala keine Möglichkeit hat, einen bestimmenden Einfluss auf die SR Technics auszuüben. 32

24. Dementsprechend wird SR Technics alleine durch HNA kontrolliert, wobei sich diese Schlussfolgerung auch mit Bestätigungen des Managements der Schweizer Gesellschaften unter Holdco decke. 33

A.3.1.2 Geschäftstätigkeiten der SR Technics

25. Im Hinblick auf die Geschäftstätigkeiten der SR Technics wird, bezugnehmend auf die Genehmigung bzw. Zulassung von Instandhaltungs- bzw. MRO-Betrieben 34 gemäss BAZL

28 Anmeldung Teil 1, Beilage 1, Folie 10.

29 Erläuterungen vom 20.6.2020, Beilage 2.

30 Erläuterungen vom 20.6.2020, Beilage 2, Kap. 6.

31 Erläuterungen vom 20.6.2020, Beilage 2, Ziff. 6.14.

32 Vgl. ABV, Kap. 8 und Schedule 2 in den Erläuterungen vom 20.6.2020, Beilage 2. Diese Einschätzung

stimmt auch mit der damaligen im ursprünglichen Zusammenschlussvorhaben, das von der WEKO be- urteilt wurde, überein (RPW 2016/4, 1082, Rz 11, HNA Aviation Group Co., Ltd/SR Technics HoldCo 1 GmbH). 33 Erläuterungen vom 20.6.2020, 2.

34 Vgl. Fn 2.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 9 u.a. zwischen der Zulassung für line maintenance und für base maintenance unterschieden. 35 Dabei soll an dieser Stelle auch festgehalten werden, dass sich die Begründung der vorliegen- den staatlichen Beihilfe in erster Linie auf das Geschäftsfeld line maintenance der SR Technics abstützt. 36 Für eine weitergehende Gliederung dieser Bereiche wird hier auf Kap. C.3.2.2.2.2 (Abschnitt MRO-Dienstleistungen) verwiesen.

26. Grundsätzlich werde line maintenance definiert als diejenige Instandhaltung, die vor einem Flug durchgeführt werden müsse, um sicherzustellen, dass das Luftfahrzeug für den (nächsten) beabsichtigten Flug tauglich sei. Wie der Name bereits ausdrücke, erfolge die Durchführung in der «Line»; d.h. während laufender Operation zwischen zwei Flügen oder über Nacht und im Allgemeinen auf einer entsprechenden Line Station während der Boden- zeiten. Die Arbeiten würden zum Beispiel das Wechseln von Rädern, Bremsen und Kompo- nenten beinhalten. 37

27. Instandhaltungsereignisse ausserhalb des Rahmens der line maintenance würden als base maintenance bezeichnet. Neben dem für die Genehmigung der base maintenance zwin- gend erforderlichen Hangar («Base») sei ein wesentlich grösserer Umfang an Werkzeugen, insbesondere Spezialwerkzeugen notwendig. Das Gesamtereignis und/oder einzelne Aufga- ben hieraus seien nicht mehr «Line-tauglich», d.h. sie seien derart komplex, dass eine um- fangreichere Produktionsplanung und Arbeitsvorbereitung erforderlich seien. 38

A.3.1.3 Kennzahlen

28. Der Gesamtkonzern Holdco beschäftige rund 2800 Vollzeitäquivalente, davon rund 50 % in der Schweiz bzw. bei SR Technics (Stand Dezember 2019). Holdco generierte 2019 einen Jahresumsatz von total CHF [1 - 2] Mia., wovon rund CHF [0,5 - 1,5] Mia. aus dem Bereich engine services, rund CHF [0 - 500] Mio. aus dem Bereich component services und rund CHF [0 - 50] Mio. aus dem Bereich line maintenance resultierten. 39 Die übrigen Erträge würden aus kleineren Geschäftsbereichen stammen. 40

29. Über 90 % des Umsatzes werde in der Schweiz (durch SR Technics) erwirtschaftet, da der in der Schweiz angesiedelte Geschäftsbereich engine services im Verhältnis zu den Per- sonalkosten sehr hohe, an die Kunden weiterverrechnete Materialkosten beinhalten würde. 41

A.3.2 Weitere Unterstützungsmassnahmen für die SR Technics Holdco I GmbH in anderen Ländern

30. Holdco habe in weiteren Ländern Unterstützungsmassnahmen beantragt. Diese seien «work in progress». Sie sind in der nachfolgenden vom Unternehmen zusammengestellten Tabelle 1 zusammengefasst (Stand vom 9. Juni 2020): 42

SR Technics Group - Support requests abroad (work in progress)

35 Anmeldung Teil 1, 5.

36 Anmeldung Teil 1, 7.

37 Anmeldung Teil 1, 5.

38 Anmeldung Teil 1, 5.

39 Im Jahr 2019 seien 70 % (CHF [0 - 50] Mio.) des gesamten line maintenance-Umsatzes (CHF [0 –

50] in der Schweiz generiert worden (Anmeldung Teil 2, Beilage 6, 20). 40 Anmeldung Teil 1, 3. Vgl. Kap. C.3.2.2.2.2 (Abschnitt MRO-Dienstleistungen) für detailliertere Erklä-

rungen zu den Geschäftsfeldern. 41 Anmeldung Teil 1, 3.

42 Erläuterungen vom 20.6.2020, 8.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 10 Entity Government support requested (work in pro- Taxes (holi- gress) days, support)

SR Technics Malaysia Ongoing (smaller amounts). Ongoing.

SR Technics Malta Received Covid De Minimums of €k [0 - 500] Applied for from the state (subsidy for 2 months). EURk [0 - 500] tax conversion to cash. Negotiating with Government to issue further Covid De Minimums of totally EURk [500 - 1000].

SR Technics Serbia Subsidies of totally EURk [0 - 500] for 3 months Deferral of taxes salaries. (ca 3 months) and contribu- tions.

SR Technics Singapore Small wage support (ongoing) and reduction of Ongoing. office rental (about SGD [0 - 50 000] for 2020).

SR Technics Spain The Spanish government is offering through Tax deferrals for banks, incentivized loan via ICO (Instituto de income Taxes Crédito Oficial) of EURm [1 - 2] (ongoing). and social contri- butions.

SR Technics UK We have engineers on furlough and received Ongoing. GBPk [0 - 500] from the UK government for April and May. More to receive going forward.

SR Technics Americas USDk [0 - 500] loan received for 2 years with N/A. low interests.

Tabelle 1: Weitere Unterstützungsmassnahmen für Holdco in anderen Ländern (work in progress; Stand: 9. Juni 2020).

A.3.3 Hintergrund der Massnahme

31. Die geplante Beihilfemassnahme wird vom Bundesrat in seiner Botschaft vom 29. April 2020 zu einer dringlichen Änderung des Luftfahrtgesetzes angesichts der COVID-19-Krise 43 motiviert. Mit dieser Änderung, die von den eidgenössischen Räten am 6. Mai 2020 verab- schiedet wurde, sollte die Rechtsgrundlage für Beteiligungen des Bundes an bestimmten Be- trieben im Bereich der Luftfahrt sowie für weitere Finanzhilfen des Bundes an solche Betriebe geschaffen werden, um einen unterbruchfreien und geordneten Betrieb der Landesflughäfen zu gewährleisten. Dieser sei infolge der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Ein- schränkungen unmittelbar gefährdet. 44

32. Gemäss Botschaft des Bundesrates seien für den Betrieb der Flughäfen auch die so- genannten Bodenabfertigungsdienste und Flugzeugwartungsbetriebe (flugnahe Betriebe) be- deutend. Es handle sich hierbei um verschiedene Unternehmen, welche im Rahmen von ver- traglichen Verhältnissen die Infrastrukturen der Flughäfen nutzen könnten und in der Regel im

43 Anmeldung Teil 1, Beilage 6 (BBl 2020 3667 [-3678]).

44 Anmeldung Teil 1, Beilage 6, 3668.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 11 Auftrag der Flugbetriebe vor allem die logistischen, bodengestützten Aspekte des Flugbetriebs verantworten würden (Abwicklung und Beförderung der Passagiere, des Gepäcks, der Fracht und des Caterings zu den Flugzeugen, Beladung und Betankung der Flugzeuge, Reinigung der Flugzeuge, Sicherheitsdienste, Treibstofflieferungen und Betrieb der Tankanlagen) oder kleinere und grössere Flugzeugwartungen ausführten. 45

33. Aus heutiger Sicht würden gemäss Botschaft des Bundesrates die Einschränkungen im Luftverkehr noch längere Zeit anhalten. Infolge des fast vollständigen Einnahmenausfalls seien in wenigen Wochen bei allen Fluggesellschaften und Bodenabfertigungsunternehmen Liquiditätsengpässe zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass nur wenige der davon be- troffenen Unternehmen die Engpässe selbst überbrücken könnten. 46

34. Gesuche um konkrete finanzielle Unterstützung des Bundes seien von Fluggesell- schaften, aber auch von den an allen Landesflughäfen aktiven flugnahen Unternehmen einge- gangen: von Swissport international 47, Gategroup48 und SR Technics. 49

35. SR Technics biete Wartungsdienstleistungen für eine Vielzahl von Fluggesellschaften an und sei insbesondere für den Flugbetrieb von easyJet Switzerland von hoher Relevanz. 50

36. Ausgehend von diesen Erläuterungen des Bundesrates werden an dieser Stelle einer- seits der Verlauf des Auftragsvolumens und andererseits der Umsätze von SR Technics in den vergangenen Monaten kurz skizziert.

37. Im Zusammenhang mit den vom Bundesrat dargelegten Einnahmeausfällen zeigen die nachfolgenden Abbildungen den Verlauf der gesamthaft und von SR Technics (Abbildung 2 bzw. Abbildung 3) mit line maintenance-Dienstleistungen bedienten Passagier- und Fracht- flüge an den drei Landesflughäfen Zürich, Genf und Basel und den erkennbaren Einfluss der COVID-19-Pandemie bzw. die darauf beschlossenen Eindämmungsmassnahmen ab März 2020 auf das Volumen dieser Dienstleistungen. 51

45 Anmeldung Teil 1, Beilage 6, 3669.

46 Anmeldung Teil 1, Beilage 6, 3669.

47 Swissport international: 100-prozentige Tochtergesellschaft der chinesischen HNA Group; bis zum

Ausbruch der COVID-19-Krise ca. 65 000 Beschäftigte, davon ca. 5000 in der Schweiz (Anmeldung Teil 1, Beilage 6, 3670). 48 Gategroup: je zu 50 % im Eigentum der Finanzinvestoren RRJ Capital und Temasek aus Singapur;

bis zum Ausbruch der COVID-19-Krise ca. 40 000 Beschäftigte, davon ca. 1300 in der Schweiz (Anmel- dung Teil 1, Beilage 6, 3670). 49 Anmeldung Teil 1, Beilage 6, 3670.

50 Anmeldung Teil 1, Beilage 6, 3670.

51 Vgl. Datenzustellung BAZL vom 20.6.2020 (CargoLinien-Fluege Schweiz - Auswertung zu

SRT_2019_V3.xlsx).

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 12 Verlauf Line Maintenance-Diensteleistungen für Passagier- und Frachtflüge (gesamt) 25'000 20'000 15'000 10'000 5'000 0 November

Dezember

November

Dezember März

November

Dezember März Januar

März April

Januar Februar

April

Januar Februar

April Februar Zürich Genf Basel

2018/19 2019/20

Abbildung 2: Verlauf gesamthaft mit line maintenance-Dienstleistungen bedienten Passagier- und Frachtflüge in Zürich, Genf und Basel in den Monaten um den Jahreswechsel 2018/2019 bzw. 2019/2020. Ausgewiesen sind Flugbewegungen von Fluggesellschaft mit mehr als 10 Starts/Landungen. Datenquelle: BAZL.

Verlauf Line Maintenance-Diensteleistungen für Passagier- und Frachtflüge (SR Technics) 12'000 10'000 8'000 6'000 4'000 2'000 0 November

Dezember

November

Dezember März

November

Dezember März Januar

März April

Januar Februar

April

Januar Februar

April Februar

Zürich Genf Basel

2018/19 2019/20

Abbildung 3: Verlauf der von SR Technics mit line maintenance-Dienstleistungen bedienten Passagier- und Fracht- flüge in Zürich, Genf und Basel in den Monaten um den Jahreswechsel 2018/2019 bzw. 2019/2020. Ausgewiesen sind Flugbewegungen von Fluggesellschaften mit mehr als 10 Starts/Landungen. Datenquelle: BAZL.

38. Deutlich erkennbar ist einerseits der Fall am Dienstleistungsvolumen ab März 2020 gegenüber dem Vorjahr und die relative Relevanz von SR Technics am Standort Genf.

39. SR Technics hielt in den ausgewiesenen Monaten für 2018/2019 durchschnittliche An- teile in der line maintenance von ca. 65 % in Basel, ca. 73 % in Genf und ca. 26 % in Zürich. Aus den von SR Technics allein für easyJet erbrachten line maintenance-Dienstleistungen

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 13 ergeben sich entsprechende Anteile von ca. 48 % in Basel, 36 % in Genf und ca. 3 % in Zü- rich. 52

40. Betrachtet man alleine die Relevanz von SR Technics für Fluggesellschaften mit mehr als 10 Starts/Landungen an den drei Landesflughäfen, so bediente SR Technics in den aus- gewiesenen Monaten für 2018/19 einen Anteil von 41 % an der Anzahl dieser Fluggesellschaf- ten (ca. 15 Fluggesellschaften) in Basel, 71 % (ca. 43 Fluggesellschaften) in Genf und 70 % (ca. 40 Fluggesellschaften) in Zürich. 53

41. Wie später näher ausgeführt wird (vgl. Rz 190), ist SR Technics v.a. am Standort Genf für die ausländischen Fluggesellschaften relevant. Demgegenüber beziehen die Fluggesell- schaften der Lufthansa Gruppe (darunter SWISS und Edelweiss) ihre Instandhaltungsdienst- leistungen (inkl. line maintenance) konzernintern.

42. Im Hinblick auf die Umsatzentwicklung von SR Technics in den vier Geschäftsberei- chen engine services, component services, aircraft services und line maintenance haben sich die Umsätze in allen Geschäftsbereichen im Monat April 2020 gegenüber dem Vorjahresmonat um ca. 40-50 % reduziert. In den Monaten zuvor befanden sich die Umsätze – über alle vier Geschäftsbereiche gesehen – auf ähnlich hohem Niveau wie in den entsprechenden Vorjah- resmonaten (eine grafische Darstellung dazu findet sich in Annex 1). 54

A.3.4 Form der Unterstützungsmassnahme

43. Die Unterstützung erfolgt in Form von Garantien des Bundes zur Sicherung von Darle- hen 55 von Banken zugunsten von SR Technics. 56

A.3.5 Gesetzliche Grundlage der Unterstützungsmassnahme

44. Gemäss Art. 102a Abs. 1 Bst. b LFG kann der Bund den Unternehmen, die Dienstleis- tungen in den Bereichen Bodenabfertigung und Luftfahrzeuginstandhaltung erbringen, Darle- hen, Bürgschaften oder Garantien gewähren.

45. Bei der vorgesehenen Ausfallbürgschaft handelt es sich um Finanzhilfen gemäss Art. 3 Abs. 1 SuG 57. Voraussetzung für die Gewährung von Subventionen (Finanzhilfen oder Ab- geltungen) ist eine ausreichende gesetzliche Grundlage (vorliegend Art. 102a Abs. 1 Bst. b LFG) sowie ein entsprechender Kreditbeschluss der Bundesversammlung (vorliegend Ver- pflichtungs- und Nachtragskredit vom 6. April 2020). Wenn die genannten Voraussetzungen,

52 Vgl. Datenzustellung BAZL vom 20.6.2020 (CargoLinien-Fluege Schweiz - Auswertung zu SRT_2019_V3.xlsx). Implizit wird die Annahme getroffen, dass es sich bei den zugrundeliegenden Da- ten für die Flugbewegungen von easyJet bei easyJet um eine Fluggesellschaft mit mehr als 10 Starts/Landungen handelt. 53 Vgl. Datenzustellung BAZL vom 20.6.2020 (CargoLinien-Fluege Schweiz - Auswertung zu

SRT_2019_V3.xlsx). 54 Vgl. Datenzustellung BAZL vom 23.6.2020 (20200618_SRT Switzerland AG Revenue comparison

BAZL_v2.xlsx). 55 Nachfolgend werden «Kredit» und «Darlehen» als Synonyme verwendet.

56 Anmeldung Teil 2, 3.

57 Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG),

SR 616.1.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 14 wie vorliegend (vgl. Rz 3 ff.), erfüllt sind, kann der Bund die Verpflichtung tatsächlich eingehen, d.h. die entsprechenden Verträge unterzeichnen. 58

A.3.6 Vertragswerke zur Konkretisierung der Unterstützungsmassnahme

46. Bei der vorliegenden geplanten staatlichen Beihilfe handelt es sich um eine Ausfall- bürgschaft für einen Konsortialkredit zwischen den beteiligten Banken (nachfolgend: invol- vierte Banken; siehe Fn 63) und SR Technics / Holdco sowie dem Bund. 59 Dieser Konsortial- kredit umfasst im Wesentlichen die folgenden Verträge (nachfolgend zusammen: Vertragswerke), die zum Zeitpunkt der vorliegenden Beurteilung im Entwurfsstadium vorlie- gen:

• «Revolving Credit Facility Agreement» zwischen SR Technics und den involvierten Banken. Als Ausfallbürge werde dieser Vertrag auch vom Bund zu unterzeichnen sein; 60

• «Security Agreement» (Sicherheitsvereinbarung) zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und den involvierten Banken; 61

• «Surety Agreement» (Bürgschaftsvertrag) zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den involvierten Banken. 62

47. Es handle sich bei diesem Konsortialkredit, bei dem der Bund als Bürge fungiert, um einen zusätzlichen Kredit (nachfolgend: Kredit B / Darlehen B / Fazilität B) neben einer bereits bestehenden Fazilität in der Höhe von CHF […]. (nachfolgend: Kredit A / Darlehen A / Fazilität A), die nicht Bestandteil der Bürgschaft ist und bei der der Bund nicht involviert ist.

48. Die Fazilität B […]. Die vertraglichen Grundlagen würden für die Kredite A und B […]. Der Kredit A werde dabei im Rahmen […]. 63

58 Vgl. Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und

Edelweiss (Fn 10), Rz 24 ff. 59 Anmeldung Teil 2, 2.

60 Anmeldung Teil 2, Beilage 2.

61 Anmeldung Teil 2, Beilage 3.

62 Anmeldung Teil 2, Beilage 4.

63 Anmeldung Teil 2, 2 mit Verweis auf Beilage 2, Abschnitt 4. Sowohl für Kredit A als auch Kredit B sind

[…] die involvierten Banken, Anmeldung Teil 2, Beilage 2, Part II (The Original Lenders).

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 15 A.3.7 Umfang und Dauer der Massnahme

49. Der Bund bürge für 60 % des Kreditvolumens, welches maximal CHF 120 Mio. betra- gen würde. Dazu kämen 10 % für allfällig aufgelaufene Zinsen und Kommissionen. Die maxi- male Bürgschaftssumme beträgt somit CHF 79,2 Mio. 64 Es handelt sich dabei um eine Aus- fallbürgschaft 65 (keine Solidarbürgschaft). 66 Die schlussendlichen Verluste würden anteilig und zu gleichen Bedingungen vom Bund und den beteiligten Banken getragen werden. 67

50. Im Falle einer Nichterfüllung bzw. eines Ausfalls (bspw. der Darlehensschuldner kann das Darlehen oder einen Teil davon nicht zurückzahlen) hätten die kreditgebenden Banken das Recht, […]. Im Umfang eines allenfalls ungedeckten Betrages würde die Bürgschaft in Anspruch genommen. Es bestehe kein «Step-in-Right» seitens des Bundes, d.h. es bestehe keine Möglichkeit, dass der Bund als ultima ratio den Kredit ablösen und das Aktienpfand übernehmen könnte oder müsste. 68

51. Der Kredit B läuft bis am […]. Eine vorzeitige Rückzahlung/Kündigung eines nicht be- anspruchten Teils sei möglich. 69

52. Die Garantie des Bundes ist grundsätzlich unbefristet 70, orientiert sich jedoch zwangs- läufig an der Laufzeit des Darlehens.

A.3.8 Garantieprämie

53. Der Bund erhält eine Garantieprämie auf 60 % des Darlehensbetrags (detailliertere Ausführungen dazu finden sich in Annex 3).

A.3.9 Garantiebedingungen

A.3.9.1 Bürgschaftsbezogene Auflagen

54. Die Bürgschaft des Bundes werde um bürgschaftsbezogene Auflagen ergänzt: 71

• Das Projekt […] 72 werde wie geplant umgesetzt;

• SR Technics bleibe […] 73, […];

64 Anmeldung Teil 2, Beilage 2, Ziff. 1.1 (Definition «Total Facility B Commitments») und Beilage 4, Ziff.

2.1 (a) in Verbindung mit Anmeldung Teil 2, 4. 65 Art. 495 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizeri-

schen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220): «Hat sich der Bürge nur zur Deckung des Ausfalls verpflichtet (Schadlosbürgschaft), so kann er erst belangt werden, wenn gegen den Hauptschuldner ein definitiver Verlustschein vorliegt […]». 66 Anmeldung Teil 2, 4.

67 Anmeldung Teil 2, 4.

68 Anmeldung Teil 2, 4.

69 Anmeldung Teil 2, Beilage 2, Ziff. 1.1 (Definition «Termination Date») und Anmeldung Teil 2, 4.

70 Anmeldung Teil 2, Beilage 4, Ziff. 2.1 (b).

71 Anmeldung Teil 2, 3.

72 Vgl. Rz 178 zu diesem Projekt.

73 Vgl. Kap. C.3.2.2.2.2 (Abschnitt MRO-Dienstleistungen) für Erklärungen zu diesen Geschäftsfeldern.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 16

• Die line maintenance-Dienstleistungen würden an den drei Landesflughäfen Basel, Genf (inkl. P-Checks 74 easyJet) und Zürich fortgeführt;

• Angebot und Preise der line maintenance-Dienstleistungen müssten bedarfs- und marktgerecht ausgestaltet werden. Die dafür nötigen Ressourcen (Personal, Infrastruk- tur, Material) seien im erforderlichen Umfang bereitzustellen;

• SR Technics führe den Ausbildungsbetrieb gemäss EASA Part 147 Zertifikat in ver- gleichbarem Umfang in der Schweiz, insbesondere die Basisausbildung, und im Rah- men der nachgefragten Kurse, weiter;

• Sofern ein Personalabbau unvermeidlich werde oder bereits in Zusammenhang mit dem Projekt «Phoenix» vorgesehen sei, sei mit den Sozialpartnern nach sozialverträg- lichen Lösungen zu suchen.

55. Diese Ziele seien in der Vereinbarung über bürgschaftsbezogene Auflagen verankert und würden von der Eidgenössischen Finanzkontrolle beaufsichtigt. Die Auflagen würden für die Dauer der Fazilität B bestehen. 75

A.3.9.2 Ring Fencing

56. Das BAZL könne die finanzielle Lage der HNA-Gruppe (in deren Eigentum sich SR Technics bzw. Holdco mehrheitlich befinden) nicht abschliessend beurteilen. Durch ein geeig- netes ring fencing solle deshalb sichergestellt werden, dass die staatliche Beihilfe nur im Rah- men von SR Technics und innerhalb der Schweiz verwendet werden könne. Damit solle ver- hindert werden, dass die übrigen Gesellschaften der HNA-Gruppe indirekt in den Genuss der staatlichen Beihilfe kommen könnten. Dieses ring fencing sei auch aufgrund von Art. 102a LFG notwendig, der vorsieht, dass entsprechende Finanzhilfen ausschliesslich zur Sicherstel- lung von Dienstleistungen in der Schweiz verwendet werden. 76 Für die Ausgestaltung des ring fencing sei auf Annex 2 verwiesen.

B Formelles

B.1 Zuständigkeit

57. Am 2. Juni 2002 ist das zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft beschlossene LVA in Kraft getreten. In Art. 13 LVA werden die Beihilfen geregelt. 77

58. Gemäss Art. 13 Abs. 1 LVA sind, soweit das Abkommen nicht etwas anderes bestimmt, staatliche oder aus staatlichen Mitteln der Schweiz oder eines EG-Mitgliedstaates gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Pro- duktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Abkommen unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen. In den Absätzen 2 und 3 werden sodann «Vereinbarkeiten» einer staatlichen Beihilfe mit dem Ab- kommen geregelt.

74 Vgl. Annex 4 für Erklärungen zu diesem Check.

75 Anmeldung Teil 2, 3 und Beilage 3, Ziffer 5.

76 Anmeldung Teil 2, 6.

77 In Verbindung mit Art. 12 LVA gelten die Bestimmungen auch in Bezug auf öffentliche Unternehmen

und auf Unternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 17

59. Während das LVA den Gemeinschaftsorganen in den meisten Fällen die Anwendung und Kontrolle der Wettbewerbsregeln übertragen hat (Art. 11 LVA) 78, bleibt die Überwachung der staatlichen Beihilfen gemäss Art. 14 LVA im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Vertrags- partei (Zwei-Säulen-System). Diese Bestimmung beinhaltet nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht für die Schweiz, alle Beihilfen auf ihre Vereinbarkeit mit den materiellen Regeln über staatliche Beihilfen zu überprüfen. 79

60. Somit ist die Schweiz gemäss Art. 14 LVA für die Überprüfung der Beihilfen nach Art. 13 LVA in der Schweiz zuständig, wobei Sorge zu tragen ist, dass die EU-Kommission über Verfahren in Kenntnis gesetzt wird, mit denen die Einhaltung der Regeln von Art. 12 und 13 LVA sichergestellt werden.

61. Mit Art. 103 LFG wurde die WEKO mit der Aufgabe betraut, die Vereinbarkeit von staat- lichen Beihilfen mit dem LVA zu überprüfen 80:

III. Überprüfung von Beihilfen

1 Die Wettbewerbskommission prüft, ob mit Artikel 13 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vereinbar sind:

a. die Entwürfe zu Beschlüssen des Bundesrates, welche bestimmte Unternehmen oder Produktions- zweige im Anwendungsbereich des Abkommens begünstigen, insbesondere Leistungen und Beteiligun- gen nach den Artikeln 101,102 und 102a 81 dieses Gesetzes;

b. […]

c. […]

2 Die Wettbewerbskommission ist bei der Prüfung vom Bundesrat und von der Verwaltung unabhängig.

3 Die für den Beschluss zuständigen Behörden berücksichtigen das Ergebnis der Prüfung.

62. Die durch den Bundesrat und das Parlament beabsichtigte Unterstützung der flugna- hen Betriebe, darunter der SR Technics, stützt sich auf Art. 102a Abs. 2 Bst. b LFG (vgl. Rz 44).

63. Die WEKO ist folglich zuständig, die geplante Unterstützungsmassnahme auf ihre Vereinbarkeit mit dem LVA zu überprüfen, bevor der Bundesrat voraussichtlich am 1. Juli 2020 über die Freigabe der staatlichen Beihilfe in der vorliegend zu beurteilenden Ausgestal- tung entscheidet (Kap. A.3.6 - A.3.9.)

78 Die WEKO bleibt einzig zuständig für binnenrechtliche Sachverhalte (Art. 10 LVA) sowie in Bezug

auf Strecken zwischen der Schweiz und Drittstaaten, wobei sie in letzterem Fall EU-Recht bzw. Art. 8 und 9 LVA anwendet (Art. 11 Abs. 2 LVA). 79 Botschaft zur Änderung des Luftfahrtgesetzes (Prüfung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen

mit dem Luftverkehrsabkommen Schweiz-EG) vom 10. September 2003, BBl 2003 6241, 6243. 80 Die Zuständigkeit wurde in einem ersten Schritt am 7. März 2003 durch den Bundesrat an die WEKO

übertragen. Die gesetzliche Grundlage wurde sodann mit Art. 103 LFG geschaffen. Dieser trat am 1. September 2004 in Kraft. 81 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Mai 2020, in Kraft vom 7. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2025 (AS 2020 1493; BBl 2020 3667); Art. 102a wurde anlässlich der ausserordentlichen Session vom 4. – 6. Mai 2020 verabschiedet, um bei Bedarf Finanzierunglösungen durch den Bund für flug- nahe Betriebe zu ermöglichen, da das LFG hierfür bis anhin keine gesetzliche Grundlage enthielt.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 18 B.2 Verfahren vor der WEKO

64. Während die Zuständigkeit der WEKO in Art. 103 LFG i.V. mit Art. 14 LVA geklärt ist, enthalten weder das LVA noch das Kartellgesetz (KG) 82 als Instrument der WEKO beihilfespe- zifische Verfahrensregeln. 83

65. Gemäss dem Wortlaut von Art. 103 Abs. 1 LFG prüft die WEKO, ob die in diesem Artikel genannten Bestimmungen und Massnahmen mit Art. 13 LVA vereinbar sind. Gemäss Abs. 3 berücksichtigen die für den Beschluss zuständigen Behörden das Ergebnis der Prüfung.

66. Daraus folgt, dass die «endgültige Entscheidung» i.S.v. Art. 14 LVA i.V.m. Art. 103 LFG über die Gewährung der Beihilfe beim Beihilfegeber (im vorliegenden Fall dem Bund), und nicht bei der Behörde, welche die Beihilfeprüfung vornimmt (WEKO), liegt. 84

C Materielles

C.1 Anwendbares materielles Recht

C.1.1 Luftverkehrsabkommen

67. Art. 13 LVA stellt das anwendbare materielle Recht für die Beihilfenprüfung dar. Der Beihilfetatbestand von Art. 13 LVA entspricht – mit wenigen Ausnahmen in den Absätzen 2 und 3 betreffend mit dem LVA vereinbare Beihilfen – Art. 107 des AEUV 85.

68. Im Gegensatz zur EU-Kommission verfügt die Schweiz – und damit vorliegend die WEKO – nicht über ein ganzes Beihilfen-Regelwerk (bestehend aus verbindlichen Rechtsnor- men und soft law), gestützt auf welches sie die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem LVA über- prüfen kann. Ob die WEKO im Bereich Luftverkehr Akte des EU-Rechts anzuwenden oder sich daran zu orientieren hat, wird durch die Bestimmungen des LVA vorgegeben.

69. So stellen das LVA sowie die im Anhang des LVA aufgeführten Rechtakte für den Luft- verkehr anwendbares Schweizer Recht dar. Europäische Rechtsakte, welche nicht im Anhang des LVA aufgeführt sind, sind demgegenüber nicht Teil der Schweizer Rechtsordnung und können somit von den Schweizer Behörden nicht direkt angewendet werden. In der Vergan- genheit hat sich die WEKO für die Auslegung von Art. 13 LVA jedoch regelmässig an diesen Akten orientiert. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass eine einheitliche Auslegung des LVA durch beide Vertragsparteien (Schweiz und EU) anzustreben ist. 86

70. Grundsätzlich ist bei den relevanten europäischen Rechtsakten zwischen verbindli- chen Rechtsnormen (bspw. EU-Verordnungen, Kap. C.1.2), und soft law (bspw. Mitteilungen, Kap. C.1.3) zu unterscheiden.

82 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartell-

gesetz, KG; SR 251). 83 Vgl. RPW 2019/3b, 1046, Rz 56, Entlastungsmechanismus zugunsten der SWISS.

84 Vgl. RPW 2019/3b, 1046, Rz 56 – 61, Entlastungsmechanismus zugunsten der SWISS.

85 Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. C

326 vom 26.10.2012, S. 47 – 390. 86 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edel-

weiss (Fn 10), Rz 47 ff., 209 ff.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 19 C.1.2 Verbindliche Rechtsnormen

71. Obwohl die WEKO im Rahmen der bisher zu beurteilenden staatlichen Unterstützungs- massnahmen für die Auslegung von Art. 13 LVA keine verbindlichen EU-Rechtsnormen (wie beispielsweise die De-minimis-Beihilfenverordnung 87 oder die Allgemeine Gruppenfreistel- lungsverordnung [AGVO] 88) beizuziehen hatte, hat sie in der Vergangenheit eine grundsätzli- che Orientierung an diesen Rechtsakten bejaht. Die Orientierung an diesen Akten begründet sich wie folgt:

- Gestützt auf Art. 1 Abs. 2 LVA 89 ist die WEKO gehalten, Art. 13 LVA in Übereinstim- mung mit den vor der Unterzeichnung des LVA erlassenen Urteilen, Beschlüssen und Entscheidungen des Gerichtshofs und der EU-Kommission auszulegen.

- Auch wenn die Schweiz gestützt auf diese Bestimmung nicht verpflichtet ist, das LVA im Lichte der EU-Praxis nach der Vertragsunterzeichnung auszulegen, hat sich die WEKO in der Vergangenheit zumindest an der relevanten EU-Praxis orientiert, soweit diese für die Auslegung und das gute Funktionieren des Abkommens notwendig schien. 90

- Die EU-Rechtsprechung und -Praxis im Beihilferecht, an welcher sich die WEKO ori- entiert, bezieht sich jedoch auch auf Rechtsakte (wie die De-minimis-Beihilfenverord- nung oder die AGVO), welche nicht im Anhang des LVA aufgeführt sind. Da die Schweiz diese Rechtsprechung und Praxis – wie oben erwähnt – zu berücksichtigen hat (bzw. sich an der nach Inkrafttreten des LVA entwickelten Rechtsprechung/Praxis orientiert), soweit diese für die Auslegung und das gute Funktionieren des LVA not- wendig sind, kommt dies einer Orientierung an diesen Rechtsakten selbst gleich. 91

72. Um im Rahmen der vorliegenden Prüfung eine einheitliche Auslegung von Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA zwischen den Vertragsparteien (EU und Schweiz) zu gewährleisten, wird sich die

87 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der

Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Bei- hilfen (De-minimis-Beihilfenverordnung), ABl. L 352/1 vom 24.12.2013. 88 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit

bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO), ABl. L 187/1 vom 26.6.2014. 89 «Zu diesem Zweck gelten die Bestimmungen, die in diesem Abkommen sowie in den im Anhang

aufgeführten Verordnungen und Richtlinien enthalten sind, unter den im Folgenden genannten Bedin- gungen. Soweit diese Bestimmungen im Wesentlichen mit den entsprechenden Regeln des EG- Vertrags und den in Anwendung des EG-Vertrags erlassenen Rechtsvorschriften übereinstimmen, sind sie hinsichtlich ihrer Umsetzung und Anwendung in Übereinstimmung mit den vor der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassenen Urteilen, Beschlüssen und Entscheidungen des Gerichtshofs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft auszulegen. Die nach Unterzeichnung dieses Abkommen erlassenen Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen werden der Schweiz übermittelt. Auf Verlangen einer Vertragspartei werden die Folgen der letztgenannten Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen im Hinblick auf ein ordnungsgemässes Funktionieren dieses Abkommens vom Gemeinsamen Ausschuss festgestellt.» 90 Vgl. RPW 2019/3b, 1047, Rz 68 ff., Entlastungsmechanismus zugunsten der SWISS; Stellungnahme

der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edelweiss (Fn 10), Rz 209; Diese Orientierung an der EU-Praxis erfolgte vor dem Hintergrund, dass eine einheitliche Ausle- gung des LVA durch die beiden Vertragsparteien anzustreben sei. 91 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edel-

weiss (Fn 10), Rz 49.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 20 WEKO für die Bestimmung eines Unternehmens in (finanziellen) Schwierigkeiten an der All- gemeinen Gruppenfreistellungsverordnung 92 orientieren (vgl. Rz 141).

C.1.3 Soft law

73. Die EU-Kommission hat Akte des soft law (Leitlinien, Unionsrahmen, Mitteilungen) an- genommen, in welchen sie darlegt, wie sie in Zukunft ihr Ermessen ausüben wird. Soft law ist jedoch nur in Bereichen möglich, in denen der EU-Kommission ein Ermessenspielraum zu- steht (namentlich bei der Beurteilung, ob eine in Art. 107 Abs. 3 AEUV genannte Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann) und ist ohne Bindungs- und Rechts- wirkung. 93

74. Im Rahmen der Prüfung der Unterstützungsmassnahmen zugunsten von SWISS und Edelweiss orientierte sich die WEKO insbesondere an den nachfolgend genannten EU- Mitteilungen, welche im Zusammenhang mit COVID-19 erlassen wurden. 94

75. Am 19. März 2020 hat die EU-Kommission auf der Grundlage des Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV die Mitteilung «Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19» (nachfolgend: Befristeter Rahmen) 95 verabschiedet. Im Befristeten Rahmen wird anerkannt, dass das Wirtschaftsleben in der ge- samten EU beträchtlich gestört ist. Er bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang zu nutzen, um die Wirtschaft zu unterstützen. Zusammen mit den zahlreichen anderen Unterstützungsmassnahmen, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der bestehenden Beihilfevorschriften ergreifen können, er- möglicht der Befristete Rahmen es den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Unternehmen aller Art ausreichend Liquidität zur Verfügung haben, um die Aufrechterhaltung der Wirt- schaftstätigkeit während und nach der COVID-19-Pandemie zu gewährleisten. 96 Am 3. April und 8. Mai 2020 verabschiedete die Kommission zwei Mitteilungen, die beide als sog. «Ände- rung des befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts

92 AGVO, Fn 88.

93 MAXIAN RUSCHE, in: Wettbewerbsrecht, Band 3, Beihilfen/Sonderbereiche, Kommentar, Im- menga/Mestmäcker (Hrsg.), 5. Auflage 2016, Art. 107 Abs. 3, Rdnr. 9 f. (zit. RUSCHE in Immenga/Mest- mäcker). 94 Vgl. für eine Übersicht über die Mitteilungen Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungs-

massnahmen zugunsten der SWISS und Edelweiss (Fn 10), Rz 52 – 54. 95 Mitteilung der Kommission vom 19. März 2020 «Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stüt-

zung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19» (zit. Befristeter Rahmen), ABl. C 91I vom 20.3.2020, S. 1–9; (23.6.2020). 96 Vgl. auch Pressemitteilung vom 19.3.2020 «Staatliche Beihilfen: Kommission nimmt Befristeten Rah-

men an, damit die Mitgliedstaaten die Wirtschaft infolge des COVID-19-Ausbruchs wirksamer unterstüt- zen können», (23.6.2020).

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 21 des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19» bezeichnet werden (nachfolgend: Änderung des Befristeten Rahmens 97 und zweite Änderung des Befristeten Rahmens 98). 99

76. Für die Beurteilung der «Verbindlichkeit» des Befristeten Rahmens für die EU- Kommission im Rahmen der Prüfung, ob eine Beihilfe gestützt auf Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, kann auf die Rechtsprechung des EuGH anlässlich der Finanzkrise 100 hingewiesen werden. So hielt der EuGH fest, dass die EU-Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemassnahmen mit dem Binnenmarkt gemäss Art. 107 Abs. 3 AEUV über ein weites Ermessen verfügt. «Bei der Ausübung dieses Ermessens kann die Kommission Leitlinien erlassen, um die Kriterien festzulegen, auf deren Grundlage sie die Vereinbarkeit der von den Mitgliedstaaten geplanten Beihilfemaßnahmen mit dem Binnen- markt zu beurteilen beabsichtigt. Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde». 101

77. Daraus folgt, dass die EU-Kommission an das von ihr aufgestellte Prüfschema des Befristeten Rahmens gebunden ist. Sie scheint folglich bei einer Beurteilung, ob eine Mass- nahme gestützt auf Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, nicht von den im Befristeten Rahmen verankerten Voraussetzungen abweichen zu können. Vor dem Hintergrund, dass eine einheitliche Auslegung von Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA (welcher Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV entspricht) anzustreben ist, prüft die WEKO auch vorliegend – wie schon im Rahmen der Prüfung der Unterstützungsmassnahmen zugunsten von SWISS und Edelweiss (Fn 10) –, ob die Voraussetzungen des Befristeten Rahmens für die Vereinbarkeitserklärung der Massnahme mit dem Binnenmarkt bzw. dem LVA erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die WEKO – i.S. einer einheitlichen Auslegung von Art. 13 Abs. 3 b LVA – die Unterstützungsmassnahmen in der Regel als nicht mit dem

97 Mitteilung der Kommission vom 3. April 2020 «Änderung des befristeten Rahmens für staatliche Bei-

hilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19» (zit. Änderung des Befristeten Rahmens, ABl. C 112I vom 4.4.2020, S. 1–9;

(23.6.2020). 98 Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 2020 «Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Bei-

hilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19», ABl. C 164, vom 13.5.2020, S. 3 – 15, (23.6.2020). 99 Vgl. zum Ganzen auch die inoffizielle aber konsolidierte Fassung «Befristeter Rahmen für staatliche

Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19», (23.6.2020). 100 Vgl. zur Erklärung der div. Krisenmitteilungen Ziff. 3 der Mitteilung der Kommission über die Anwen-

dung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Massnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise («Bankenmitteilung»), ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1 – 15: «Die Krisenmitteilungen sowie alle Einzelbeschlüsse zu Beihilfemaßnahmen und -regelungen, die in den An- wendungsbereich der Krisenmitteilungen fallen, wurden auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV erlassen, dem zufolge unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats erlaubt sind». 101 Urteil des EuGH vom 19.7.2016 C-526/14, Tadej Kotnik u.a., Rz 38 ff.

(17.6.2020); Urteil des EuGH vom 8.3.2016 C-431/14 P, Hellenische Republik / Kommission, Rz 67 ff., (17.6.2020).

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 22 LVA vereinbar erklären (zu den Konsequenzen der Nicht-Erfüllung einer Voraussetzung des Befristeten Rahmens in casu, vgl. Kap. C.3.2.1.4).

C.2 Vorliegen einer Staatlichen Beihilfe gemäss 13 LVA

78. In diesem Kapitel wird in einem ersten Schritt geprüft, ob es sich bei der angemeldeten Unterstützungsmassnahme um eine staatliche Beihilfe i.S. von Art. 13 Abs. 1 LVA handelt (Kap. C.2), bevor in einem zweiten Schritt geprüft wird, ob diese mit dem LVA vereinbar ist bzw. als vereinbar erklärt werden kann (Kap. C.3).

C.2.1 Voraussetzungen

79. Gemäss Art. 13 Abs. 1 LVA sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln der Schweiz oder eines Mitgliedstaats gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit diesem Abkommen unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen.

80. Damit eine Beihilfe mit dem LVA unvereinbar ist, müssen die folgenden Tatbestandvo- raussetzungen erfüllt sein: Staatlichkeit (Zurechenbarkeit an den Staat und Finanzierung aus staatlichen Mitteln; Kap. C.2.2), Begünstigung (wirtschaftlicher Vorteil [Kap. C.2.3] und Selek- tivität [Kap. C.2.4]), Wettbewerbsverfälschung und Handelsbeeinträchtigung [Kap. C.2.5] so- wie das Vorliegen eines Unternehmens als Beihilfeempfänger. 102

81. Wenn auch nur eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt ist, fällt die Massnahme nicht unter Art. 13 LVA. 103 Die Tatbestandsmerkmale werden nachfolgend einzeln geprüft.

C.2.2 Staatlichkeit (Zurechenbarkeit der Massnahme an den Staat und Finanzierung aus staatlichen Mittel)

82. Bezugnehmend auf die europäische Norm der Beihilfe umfasst das Tatbestandsmerk- mal der Staatlichkeit («staatliche oder aus staatlichen Mitteln») zwei Tatbestandsmerkmale, die – anders als der Wortlaut von Art. 13 LVA und 107 AEUV vermuten liesse – kumulativ

102 Vgl. RPW 2019/3b, 1046, Rz 56, Entlastungsmechanismus zugunsten der SWISS; Während in der

Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 AEUV, ABl. C 262/01 vom 19.7.2016 (nachfolgend: EU-Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe) die Tatbestandmerkmale «Vorliegen eines Unternehmens», «Zurechenbarkeit der Massnahme an den Staat», «Finanzierung der Massnahme aus staatlichen Mitteln», «Gewährung eines Vorteils», «Selektivität der Massnahme» und «Auswirkungen der Massnahme auf den Wettbewerb und den Han- del» einzeln aufgelistet werden (Ziff. 5), stellen in der Literatur (vgl. namentlich ERNST-JOACHIM MESTMÄCKER/HEIKE SCHWEITZER, in: Wettbewerbsrecht, Band 3, Beihilfen/Sonderbereiche, Kommentar, Immenga/Mestmäcker [Hrsg.], 5. Auflage 2016, Art. 107 Abs. 1, Rdnr. 10 ff. und 247 ff. [zit. MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker]) – in Anlehnung an den Wortlaut von Art. 107 AEUV – die «Staatlichkeit» und die «Begünstigung» neben der «Wettbewerbsverfälschung» und «Han- delsbeeinträchtigung» die zu prüfenden Tatbestandsmerkmale dar. Für die Erfüllung dieser Tatbe- standsmerkmale müssen jedoch die Untervoraussetzungen der «Zurechenbarkeit an den Staat» und der «Finanzierung aus staatlichen Mitteln» (für die «Staatlichkeit) sowie des «wirtschaftlichen Vorteils» und der «Selektivität» (für die «Begünstigung») erfüllt sein. Für andere Autoren stellt zwar die «Staat- lichkeit» (Zurechenbarkeit und staatliche Mittel) ein einziges Tatbestandselement dar, der «wirtschaftli- che Vorteil» und die «Selektivität» jedoch zwei getrennte Tatbestandselemente (vgl. CHRISTOPH ARHOLD, in: Münchner Kommentar, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, Band 5, Beihilfen- recht, München 2018, Art. 107 AEUV, Rz 123 [zit. MüKoEuWettbR-ARHOLD]). 103 MüKoEuWettbR-ARHOLD, Art. 107 AEUV, Rz 126.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 23 vorliegen müssen, damit das Verbot greift: Die Massnahme muss dem Staat zurechenbar sein und die Gewährung des Vorteils muss aus staatlichen Mitteln stammen. 104

C.2.2.1 Zurechenbarkeit an den Staat

83. Die vorliegende Massnahme wurde durch den Bund gestützt auf Art. 102a Abs. 1 LFG ergriffen. Der Bund ist Vertragspartei des die Unterstützung gewährenden Konsortialkredits (vgl. Kap. A.3.6). Die Massnahme ist folglich dem Staat zuzurechnen.

C.2.2.2 Finanzierung aus staatlichen Mitteln

84. Eine staatliche Garantie bietet den Vorteil, dass das Risiko, auf das sich die Garantie bezieht, vom Staat getragen wird. Diese Risikoträgerfunktion sollte normalerweise durch eine angemessene Prämie vergütet werden. Verzichtet der Staat ganz oder teilweise auf eine sol- che Prämie, so ist dies ein Vorteil für das Unternehmen (Kap. C.2.3) und ein Verlust staatlicher Ressourcen, selbst wenn im Rahmen einer Garantie keinerlei Zahlungen des Staates erfol- gen. 105 Zum Verlust staatlicher Ressourcen sind ebenfalls allfällige Vergütungen an die Darle- hensintermediäre (z.B. Banken) zu zählen, die ansonsten vom Darlehensnehmer zu tragen wäre. 106 Wird eine Garantie dereinst gezogen, wird der Staat in der Höhe des garantierten Betrags belangt.

85. Die mutmassliche Begünstigung von SR Technics bzw. der finanzielle Vorteil (Kap. C.2.3), den SR Technics durch die Staatsgarantie erfährt, stammt folglich aus staatlichen Mit- teln. 107

C.2.3 Wirtschaftlicher Vorteil

86. Eine Beihilfe liegt gemäss Art. 13 Abs. 1 LVA nur vor, wenn bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen begünstigt werden. Eine solche Begünstigung 108

104 MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker (Fn 102), Art. 107 Abs. 1 Rdnr. 274; EU-

Bekanntmachung zum Begriff der Beihilfe (Fn 102), Rz 38; EuGH 17.3.1993, Rs. C-72/91 und C- 73/91, Sloman Neptun Schiffahrts AG, Rz 19; EuGH 13.3.2001, Rs. C-379/98, PreussenElektra AG, Rz. 58. 105 Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche

Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (Mitteilung über Beihilfen in Form von Bürgschaften), ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10–22, Ziff. 2.1 Abs. 2. 106 Vorliegend würden die Kosten, welche der Bund zusätzlich für die Abwicklung des Darlehens über

die Banken an ebendiese beisteuern müsste, bei einer vollständigen Kreditinanspruchnahme CHF 396 000 pro Jahr betragen (vgl. Annex 3). 107 Vgl. EU-Kommission “[The measure] is financed through State resources, since the measure takes

the form of State guarantees”, State Aid SA.56812 (2020/N), 11.4.2020 – Sweden COVID-19: Loan guarantee scheme to airlines, Ziff. 33, (23.6.2020). 108 Nachfolgend werden in Anlehnung an das Prüfschema der EU-Kommission im Rahmen der Entscheide zu COVID-19-Beihilfen der wirtschaftliche Vorteil und die Selektivität, welche gemäss Lehre Unterkategorien des Tatbestandmerkmals der Begünstigung darstellen (vgl. Fn 102) als ei- genständige Tatbestandsmerkmale geprüft, vgl. dazu beispielsweise State Aid SA.56812 (2020/N), Ziff. 32 -37 (Fn 107); Aide d’État SA.56765 (2020/N), 31.3.2020 – France COVID-19 - Moratoire sur le paiement de taxes aéronautiques en faveur des entreprises de transport public aérien, Ziff. 20 -23,

(13.6.2020).; State Aid SA. 56963 (2020/N), 13.4.2020 – Italy Guarantee scheme under the Tempo- rary Framework for State aid measures to support the economy in the current COVID-19 outbreak, Ziff. 26 – 31, (23.6.2020).

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 24 setzt zum einen voraus, dass einem oder mehreren Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber den «normalen Marktbedingungen» eingeräumt wird; zum anderen darf dieser Vor- teil nicht allen Unternehmen in vergleichbarerer rechtlicher und tatsächlicher Lage eingeräumt werden, sondern muss bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen besserstellen (sog. Selektivität, siehe Kap. C.2.4). 109

87. Ein Vorteil ist jede wirtschaftliche Vergünstigung, die ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d.h. ohne das Eingreifen des Staates, nicht erhalten könnte. Ein Vorteil liegt vor, wenn sich die finanzielle Lage eines Unternehmens verbessert, weil der Staat zu von den normalen Marktbedingungen abweichenden Konditionen eingreift. Die genaue Art der Massnahme ist dabei irrelevant. 110

88. So kann ein beihilferechtlich relevanter Vorteil nicht nur in positiven staatlichen Leis- tungen – Subventionen im engeren Sinne –, sondern in jeglichen Massnahmen liegen, die in anderer Form die Belastung vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat. 111 Bei staatlichen Garantien in Form von Bürgschaften liegt eine Begünstigung des Kreditneh- mers vor, wenn der Staat mit der Garantie ein Risiko übernimmt, hierfür vom Kreditnehmer aber nicht mit einer der Risikoträgerfunktion entsprechenden marktüblichen Prämie vergütet wird. Aufgrund der staatlichen Garantie kann der Kreditnehmer sodann Kredit zu einem nied- rigeren Zinssatz oder gegen weniger Sicherheiten aufnehmen, als er normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar wäre. Obwohl eine effektive staatliche Zahlung erst mit der Inan- spruchnahme der Garantie erfolgt, liegt die Vorteils- und damit Beihilfengewährung bereits in der Bürgschafts- bzw. Garantieübernahme selbst. Der wirtschaftliche Vorteil des Kreditneh- mers liegt im Differenzbetrag zwischen den marktüblichen 112 und den tatsächlich erlangten Konditionen für die Bereitstellung einer Garantie – nicht in der Garantie oder dem Kredit. Wer- den im Markt vergleichbare Garantien nicht angeboten, so liegt das Beihilfeelement in der Differenz zwischen dem marktüblichen Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kre- dit einerseits, den gesamten Finanzierungskosten des garantierten Kredits einschliesslich der Kreditzinsen und der Garantieprämie andererseits. 113

89. Im vorliegenden Fall wurde in der Anmeldung aufgezeigt, dass die Unterstützung des Bundes an SR Technics insbesondere in der Ermöglichung des Zugangs zu einem Bankdar- lehen in der notwendigen Höhe besteht. So konnte angeblich kein Finanzierungspartner am Markt identifiziert werden, welcher bereit gewesen wäre, die Finanzierung in der notwendigen Höhe von CHF 120 Mio. ohne Beteiligung des Bundes sicherzustellen – und dies unabhängig von der Höhe der Verzinsung oder anderer Konditionen. Ebenfalls wurde in der Anmeldung sinngemäss geltend gemacht, dass aufgrund der gleichen Risikoüberlegungen kein marktwirt- schaftlich handelnder alternativer Bürge der SR Technics eine Bürgschaft über CHF 79,2 Mio.

109 MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker (Fn 102), Art. 107 Abs. 1, Rdnr. 39.

110 Bekanntmachung zum Begriff der Beihilfe (Fn 102), Rz 66 – 68.

111 MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker (Fn 102), Art. 107 Abs. 1, Rdnr. 40.

112 Zur Ermittlung des entsprechenden marktüblichen Entgelts ist den Merkmalen der Garantie und des

Kredits Rechnung zu tragen. Dazu gehören der Betrag und die Laufzeit der Transaktion, die vom Kre- ditnehmer geleistete Sicherheit und andere sich auf die Bewertung der Einbringungsquote auswirkende Aspekte, die Ausfallwahrscheinlichkeit aufgrund der finanziellen Lage des Kreditnehmers, der Ge- schäftsbereich des Kreditnehmers, Prognosen und andere wirtschaftliche Faktoren, Mitteilung über Bei- hilfen in Form von Bürgschaften (Fn 105), Ziff. 3.2 Bst. d Abs. 3. 113 MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker (Fn 102), Art. 107 Abs. 1, Rdnr. 102; Bekannt-

machung zum Begriff der Beihilfe (Fn 102), Rz 109 f.; Mitteilung über Beihilfen in Form von Bürgschaften (Fn 105), Ziff. 2.1 Abs. 2, 2.2, 4.1, 4.2.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 25 (vgl. Kap. A.3.7) gewährt hätte – und dies wiederum unabhängig von der Höhe der allfälligen Garantieprämie. 114

90. Die Bürgschaft des Bundes stellt somit einen wirtschaftlichen Vorteil für SR Technics in Form von Zugang zu Liquidität dar, den sie ohne die Massnahme nicht erhalten hätte.

C.2.4 Selektivität

91. Eine Massnahme ist selektiv, wenn sie bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen begünstigt, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. 115 Ist eine Ein- zelbeihilfe zu prüfen, indiziert der wirtschaftliche Vorteil regelmässig die Selektivität. 116

92. Bei der Unterstützungsmassnahme zugunsten von SR Technics handelt es sich um eine Einzelbeihilfe und nicht um ein Beihilferegime. So werden namentlich andere MRO 117- Dienstleister durch die Massnahme nicht unterstützt. Die vorgesehene Unterstützungsmass- nahme ist folglich selektiv.

C.2.5 Wettbewerbsverfälschung und Handelsbeeinträchtigung

93. Die beiden Tatbestandsmerkmale Wettbewerbsverfälschung und Handelsbeeinträchti- gung müssen beide erfüllt sein, werden in der Praxis jedoch regelmässig gemeinsam geprüft und als untrennbar miteinander verbunden betrachtet. 118

C.2.5.1 Wettbewerbsverfälschung

94. Ist eine vom Staat gewährte Massnahme geeignet, die Wettbewerbsposition des Emp- fängers gegenüber seinen Wettbewerbern zu verbessern 119, so wird sie als Massnahme er- achtet, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. Dabei wird nicht vorausge- setzt, dass die Wettbewerbsverfälschung – oder die Auswirkung auf den Handel (Kap. C.2.5.2)

– erheblich oder wesentlich ist. 120

95. Eine Beihilfenvergabe kann zudem nicht als Reaktion auf eine Beihilfenvergabe durch andere Staaten gerechtfertigt werden. Durch eine derartige «Ausgleichs»-Massnahme würde die Wettbewerbsverfälschung nur kumuliert. 121

96. Die vorgesehene Unterstützungsmassnahme ist geeignet, die Wettbewerbsposition von SR Technics gegenüber ihren Wettbewerbern zu verbessern, ungeachtet dessen, dass einige der Wettbewerber allenfalls ebenfalls Staatshilfe erhalten werden.

114 Anmeldung Teil 2, 5.

115 MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker (Fn 102), Art. 107 Abs. 1, Rdnr. 168, 170.

116 MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker (Fn 102), Art. 107 Abs. 1, Rdnr. 39.

117 Vgl. Fn 2.

118 Bekanntmachung zum Begriff der Beihilfe (Fn 102), Rz 186.

119 Staatliche Förderungen können den Wettbewerb selbst dann verfälschen, wenn sie nicht dazu bei-

tragen, dass das Empfängerunternehmen expandieren und Marktanteile gewinnen kann. Es reicht aus, dass eine Beihilfe die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens im Vergleich zu seiner Lage ohne Bei- hilfe stärkt. Eine Beihilfe gilt in diesem Zusammenhang in der Regel bereits dann als wettbewerbsver- fälschend, wenn sie ein Unternehmen begünstigt, indem sie es von Kosten befreit, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftstätigkeiten zu tragen gehabt hätte. 120 Bekanntmachung zum Begriff der Beihilfe (Fn 102), Rz 187, 189.

121 MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker (Fn 102), Art. 107 Abs. 1, Rdnr. 314.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 26 C.2.5.2 Handelsbeeinträchtigung

97. Es muss nicht festgestellt werden, dass die Beihilfe tatsächlich Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten bzw. zwischen den Vertragsparteien des LVA hat, sondern lediglich ob sie Auswirkungen auf diesen Handel haben könnte. 122 Staatliche Beihilfen beein- trächtigen den Handel zwischen den Vertragsparteien, wenn sie geeignet sind, das grenzüber- schreitende Angebot von Waren und Dienstleistungen zu beeinflussen. 123

98. Die Unterstützungsmassnahme zugunsten von SR Technics ist ohne weiteres geeig- net, das grenzüberschreitende Angebot von Waren und Dienstleistungen zu beeinflussen und beeinträchtigt damit den Handel zwischen den Vertragsparteien.

C.2.6 Ergebnis

99. Alle Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 LVA sind erfüllt. Die vorgesehene Unterstüt- zungsmassnahme zugunsten von SR Technics stellt folglich eine staatliche Beihilfe dar.

100. In einem zweiten Schritt ist nun zu prüfen, ob diese staatliche Beihilfe mit dem LVA vereinbar sein kann.

C.3 Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem LVA

101. In Analogie zur Beihilfeprüfung in der EU unterscheiden die Ausnahmetatbestände eng eingegrenzte Legalausnahmen in Art. 13 Abs. 2 LVA und weiterreichende, mit erheblichen Ermessenspielräumen verbundene Erlaubnistatbestände in Art. 13 Abs. 3 LVA. Beide Aus- nahmenvorschriften sind eng auszulegen. In der EU hat der Mitgliedstaat, der sich auf die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschriften beruft, das Vorliegen der Tatbestandsvoraus- setzungen zu beweisen. 124

102. Grundsätzlich ist es möglich, dass staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft an- gesichts des COVID-19-Ausbruchs insbesondere gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Bst. b AEUV (welcher Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA entspricht) mit dem Binnenmarkt vereinbar sind (Kap. C.3.1) oder gestützt auf Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV (welcher Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA entspricht) als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können (Kap. C.3.2). 125

C.3.1 Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA

103. Liegt einer der in Art. 13 Abs. 2 LVA genannten Tatbestände vor, so ist die fragliche Beihilfe ipso iure mit dem Binnenmarkt vereinbar. Es verbleibt kein Rechtsfolgeermessen. Auch diese Beihilfen unterliegen allerdings insoweit der Kontrolle der WEKO, als dass das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen ist. 126

104. Gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige aussergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem LVA vereinbar. Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA entspricht Art. 107 Abs. 2 Bst. b AEUV.

122 Bekanntmachung zum Begriff der Beihilfe (Fn 102), Rz 187, 189.

123 MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker (Fn 102), Art. 107 Abs. 1, Rdnr. 316.

124 RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 93), Art. 107 Abs. 2, Rdnr. 1 ff.

125 Befristeter Rahmen (Fn 95, 97-99), Ziff. 15 f.

126 RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 93), Art. 107 Abs. 2, Rdnr 7.

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105. Für «sonstige aussergewöhnliche Ereignisse» gibt es keine allgemeine Definition. 127 Im Befristeten Rahmen hat die EU-Kommission jedoch den Ausbruch von COVID-19 als «sonstiges aussergewöhnliches Ereignis qualifiziert», indem sie festhält, dass Unternehmen in besonders stark betroffenen Sektoren (z.B. Verkehr, Tourismus, Kultur, Gastgewerbe oder Einzelhandel) und/oder Organisatoren abgesagter Veranstaltungen gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Bst. b AEUV für Verluste entschädigt werden können, die diesen infolge des COVID-19- Ausbruchs entstanden sind und unmittelbar auf den Ausbruch zurückzuführen sind. 128

106. Voraussetzung dafür, dass eine staatliche Unterstützungsmassnahme gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Bst. b AEUV (bzw. Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA) mit dem Binnenmarkt (bzw. dem LVA) vereinbar ist, ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem aussergewöhnlichen Ereignis (d.h. dem COVID-19-Ausbruch) und den verursachten Schäden. Dabei müssen die Schäden möglichst genau bewertet werden. 129 Zudem muss eine Überkompensation der Beihilfeemp- fänger ausgeschlossen werden. 130

107. Die beabsichtigte Unterstützung mittels Bürgschaft des Bundes zur Sicherung von Darlehen zugunsten von SR Technics solle den aktuellen Bedarf zur Überbrückung der Li- quidität für SR Technics sicherstellen, sodass eine Zahlungsunfähigkeit vermieden werden könne. 131 Bei den geplanten Unterstützungsmassnahme scheint es sich somit nicht um eine Kompensation von bezifferten – und durch den COVID-19-Ausbruch bedingte – Schäden, sondern um die Bereitstellung von zukünftiger Liquidität zu handeln.

108. Grundsätzlich hätte es für den Bund eine Option darstellen können, eine Unterstüt- zungsmassnahme zugunsten von SR Technics gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA zu mo- dellieren. 132 Die Schwierigkeit einer solchen Unterstützung besteht allerdings in der Darle- gung des Kausalzusammenhangs zwischen dem aussergewöhnlichen Ereignis (COVID-19- Ausbruch) und dem geltend gemachten (zu beziffernden) Schaden, insbesondere wenn es sich beim Schaden um fehlende Liquidität handelt, welche per se von diversen – darunter auch zukünftigen – Faktoren abhängig ist. Dabei stellt sich regelmässig die Frage, wie lange die Kausalität zwischen der beantragten Unterstützung (welche dem geltend gemachten

127 Anerkannte Beispiele sind Kriege, innere Unruhen, Streiks und, in Abhängigkeit vom Ausmass des

Ereignisses, auch schwere nukleare Unfälle oder Industrieunfälle und Brände, die umfangreiche Ver- luste verursachen. Ebenfalls gehörte die Sperrung des Luftraums in den USA nach den Anschlägen des 11.9.2001 dazu. Der Ausbruch von Tierseuchen o.ä. wird nur in Ausnahmefällen, wie. z.B. die BSE- Seuche oder die Dioxinverseuchung von Fleisch zu den sonstigen aussergewöhnlichen Ereignissen gezählt, RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 93), Art. 107 Abs. 2, Rdnr 19 m.w.H. 128 Befristeter Rahmen (Fn 95, 97-99), Ziff. 15.

129 Die Beihilfegeber müssen genaue Angaben zu den durch das Ereignis hervorgerufene Arten von

Schäden, zu Berechnungsmethoden sowie zur Art und Höhe der Beihilfe, zur Beihilfenintensität und Kumulierung, zur zuständigen Bewilligungsbehörde und zur Verwaltung der Beihilfenregelung machen. Die EU-Kommission verlangt eine Aufschlüsselung der Finanzierung der Beihilfe und der beihilfefähigen Kosten, RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 93), Art. 107 Abs. 2, Rdnr. 17. 130 RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 93), Art. 107 Abs. 2, Rdnr. 17, 21.

131 Schreiben des BR an die Eidgenössischen Finanzkommissionen (Fn 6) und Anmeldung Teil 1, 1.

132 Ein Unterschied von Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA gegenüber Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA liegt insbeson- dere darin, dass eine Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch aussergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, auch an Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten ausgerichtet werden kann, vgl. Beschluss (EU) 2020/394 der Kommission vom 7. Oktober 2019 über die Massnahmen SA.39119 der Hellenischen Republik in Form von Zinsvergütungen und Bürgschaften im Zusammenhang mit den Bränden von 2007, ABl. L 76/4 vom 12.3.2020, Rz 140,

(22.6.2020); vgl. auch E-Mail vom 17.6.2020 des Head of Unit A3 (State Aid Case Support and Policy) der DG COMP, Fn 163 f.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 28 Schaden entsprechen muss) und dem aussergewöhnlichen Ereignis überhaupt noch nach- gewiesen werden kann. So scheint es grundsätzlich anspruchsvoller, eine Unterstützungs- massnahme zur Deckung eines zukünftigen Liquiditätsbedarfs gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA in einer Höhe und für eine Zeitspanne zu gewähren, als dies gestützt auf Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA (Kap. C.3.2) unter gewissen Voraussetzungen möglich ist. Dies insbeson- dere deshalb, weil Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA eine Überkompensation verbietet. 133 Eine mögli- che Vereinbarkeit gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA wurde in der Anmeldung sodann auch nicht geltend gemacht.

109. Es bleibt folglich zu prüfen, ob die Unterstützungsmassnahmen – wie in der Anmeldung geltend gemacht wurde – gestützt auf Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA als mit dem LVA vereinbart erklärt werden können (Kap. C.3.2).

C.3.2 Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA

110. Art. 13 Abs. 3 LVA gibt die Möglichkeit, staatliche Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Schon aus dem Wortlaut («können») wird ersichtlich, dass ein grosser Ermessensspielraum vorliegt. Dieses Ermessen muss «nach Massgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausgeübt werden, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind». 134

111. Gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA können Beihilfen […] zur Behebung einer beträcht- lichen Störung im Wirtschaftsleben einer Vertragspartei als mit dem LVA vereinbar angesehen werden. Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA entspricht inhaltlich Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV. In diesem Zusammenhang haben die Unionsgerichte festgestellt, dass eine solche Störung nur vorliegt, wenn das gesamte Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigt wird und nicht nur das einer seiner Regionen oder Gebietsteile. Dies steht auch mit der Notwendigkeit im Einklang, Ausnahmebestimmungen wie Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV eng auszulegen. 135

112. Die EU-Kommission hat im Befristeten Rahmen die Vereinbarkeitsvoraussetzungen festgelegt, anhand deren sie die von den Mitgliedstaaten nach Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV gewährten Beihilfen grundsätzlich prüfen wird und die nach der Anmeldung der betreffenden

133 Aus der Pressemitteilung vom 15.4.2020 «EU-Kommission genehmigt dänische Garantie von bis zu 137 Mio. EUR zum Ausgleich von Einbussen, die der Fluggesellschaft SAS durch die Koronakrise entstanden sind», (23.6.2020) ist Folgendes zu entnehmen: «Die Unterstützung erfolgt in Form einer staatlichen Bürgschaft für eine re- volvierende Kreditfazilität zugunsten von SAS. Dänemark besichert eine solche revolvierende Kredit- fazilität in Höhe von bis zu rund 137 Mio. EUR. Die genauen Verluste, die SAS infolge des Ausbruchs entstanden sind, werden nach der Coronakrise auf der Grundlage der Gewinn- und Verlustrechnung der Fluggesellschaft für das Jahr 2020 berechnet. Die Methode zur Ermittlung der Verluste bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Kommission. Sollte die staatliche Unterstützung Dänemarks den durch den Coronavirusausbruch tatsächlich erlittenen Schaden von SAS übersteigen, wird ein Rückforderungsmechanismus aktiviert. Mit anderen Worten muss die gesamte öffentliche Un- terstützung, die SAS über den tatsächlich erlittenen Schaden hinaus erhält, an Dänemark zurückge- zahlt werden. Die Gefahr, dass die staatliche Beihilfe die einschlägigen Einbussen übersteigt, ist da- her ausgeschlossen.» Daraus folgt, dass gestützt auf Art. 13 Abs. 2 b LVA grundsätzlich auch zukünftige Liquidität zur Verfügung gestellt werden könnte. Allerdings sind diejenigen Komponenten der Liquidität, die nachträglich nicht für die Behebung von durch COVID-19 verursachten Schäden er- forderlich waren, zurückzuerstatten. 134 RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 93), Art. 107 Abs. 3, Rdnr. 1 ff.

135 Befristeter Rahmen (Fn 95, 97-99), Ziff. 17 m.w.H.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 29 Mitgliedstaaten sehr rasch genehmigt werden können. 136 Angesichts der Tatsache, dass – wie die EU-Kommission im Befristeten Rahmen feststellt – alle Mitgliedstaaten vom COVID-19- Ausbruch betroffen sind und die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Eindämmungsmassnah- men Auswirkungen für die Unternehmen haben, ist die EU-Kommission der Auffassung, dass staatliche Beihilfen gerechtfertigt sind und für einen befristeten Zeitraum nach Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, um die Liquiditätseng- pässe von Unternehmen zu beheben und sicherzustellen, dass die durch den COVID-19- Ausbruch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen, insbesondere von KMU, nicht beeinträchtigen. 137

113. Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass die Beihilfemassnahmen, die sie auf der Grundlage des Befristeten Rahmens anmelden, ein erforderliches, geeignetes und angemes- senes Mittel sind, um eine beträchtliche Störung in ihrem Wirtschaftsleben zu beheben (Ver- hältnismässigkeitsprinzip, Kap. C.3.2.2) und dass alle massgeblichen Voraussetzungen des Befristeten Rahmen (Kap. C.3.2.1) erfüllt sind. 138

C.3.2.1 Voraussetzungen des Befristeten Rahmens

114. Der Befristete Rahmen (in der Fassung nach den Änderungen vom 3. April 2020 und

8. Mai 2020 139) listet in Ziffer 25 die Voraussetzungen auf, die neben der Verhältnismässigkeit (vgl. dazu Verhältnismässigkeitsprüfung, Kap. C.3.2.2) einer Beihilfe in Form von Garantien für Darlehen erfüllt sein müssen, damit die Massnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

115. Nachfolgend werden zuerst die Voraussetzungen von Artikel 25 des befristeten Rah- mens aufgelistet (Kap. C.3.2.1.1), bevor diese anhand der vorliegend zu beurteilenden Unter- stützungsmassnahme geprüft werden (Kap. C.3.2.1.2 und C.3.2.1.3). Schliesslich wird auf die möglichen Konsequenzen der Nicht-Erfüllung einer Voraussetzung eingegangen (Kap. C.3.2.1.4).

C.3.2.1.1 Ziffer 25 des Befristeten Rahmens

116. Ziffer 25 des Befristeten Rahmens hat folgenden Wortlaut:

25. Die Kommission wird solche staatlichen Beihilfen, die in Form neuer staatlicher Garantien für Einzeldarlehen zur Bewältigung des Ausbruchs von COVID-19 gewährt werden, als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.Je Einzeldarlehen wird eine Garantieprämie mit einer festgelegten Mindesthöhe erhoben, die bei längerer Laufzeit wie in der nachstehenden Tabelle dargelegt schrittweise steigt: Art des Empfängers Für das 1. Jahr Für das 2. und 3. Jahr Für das 4. bis 6. Jahr KMU 25 bps 50 bps 100 bps Große Unternehmen 50 bps 100 bps 200 bps

b.alternativ dürfen die Mitgliedstaaten Regelungen anmelden und dabei obige Tabelle als Grundlage verwenden, wobei jedoch die Garantielaufzeit, die Garantieprämie und der Garantieumfang in Bezug auf jeden zugrunde liegenden Einzeldarlehensbetrag angepasst werden dürfen, sodass z. B. ein geringerer Garantieumfang eine längere Laufzeit ausgleichen oder niedrigere Garantieprämien ermöglichen könnte; eine Pauschalprämie für die

136 Befristeter Rahmen (Fn 95, 97-99), Ziff. 16 f., 19.

137 Befristeter Rahmen (Fn 95, 97-99), Ziff. 18.

138 Befristeter Rahmen (Fn 95, 97-99), Ziff. 19.

139 Änderungen des Befristeten Rahmens (Fn 97), Ziff. 15 (Änderung von Ziff. 25); Zweite Änderung des

Befristeten Rahmens (Fn 98), Ziff. 26 (Änderung von Ziff. 25 Bst. d iii) und 27 (Änderung von Ziff. 25 Bst. e).

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 30 gesamte Laufzeit der Garantie darf verwendet werden, wenn sie höher ist als die in der obigen Tabelle für jede Art von Empfänger für das erste Jahr angegebene und entsprechend der Laufzeit und des Umfangs der Garantie im Einklang mit diesem Absatz angepasste Mindestprämie;

c. die Garantie wird spätestens am 31. Dezember 2020 gewährt; d.bei Darlehen mit einer längeren Laufzeit als bis zum 31. Dezember 2020 darf der Gesamtdarlehensbetrag je Empfänger nicht höher sein als:

i. die doppelte jährliche Lohnsumme des Empfängers (einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen und Kosten für Personal, das am Standort des Unternehmens arbeitet, aber formal auf der Lohn- und Gehaltsliste von Subunternehmen steht) für das Jahr 2019 oder das letzte verfügbare Jahr. Bei Unternehmen, die am oder nach dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, darf der Darlehenshöchstbetrag die voraussichtliche jährliche Lohn- summe für die ersten beiden Betriebsjahre nicht übersteigen; oder ii. 25 % des Gesamtumsatzes des Empfängers im Jahr 2019; oder iii.sofern der betreffende Mitgliedstaat dies gegenüber der Kommission angemessen begründet (z. B. unter Ver- weis auf die Merkmale bestimmter Arten von Unternehmen), darf der Darlehensbetrag erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf ab dem Zeitpunkt der Gewährung für die folgenden 18 Monate (bei KMU 140) bzw. für die folgenden 12 Monate (bei großen Unternehmen) zu decken. Der Liquiditätsbedarf sollte auf der Grundlage einer Selbstauskunft des Empfängers festgestellt werden; 141 e.bei Darlehen mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020 darf der Darlehensbetrag höher sein als unter Rand- nummer 25 Buchstabe d vorgesehen, sofern der betreffende Mitgliedstaat dies gegenüber der Kommission an- gemessen begründet und die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gewährleistet bleibt und von dem Mitgliedstaat gegenüber der Kommission nachgewiesen wird;

f. die Laufzeit der Garantie ist auf maximal sechs Jahre begrenzt, sofern sie nicht im Einklang mit Randnummer 25 Buchstabe b angepasst wird, und die staatliche Garantie darf folgende Sätze nicht überschreiten:

i. 90 % des Darlehensbetrags, wenn Verluste anteilig und zu gleichen Bedingungen vom Kreditinstitut und vom Staat getragen werden; oder ii. 35 % des Darlehensbetrags, wenn Verluste zunächst dem Staat und erst dann den Kreditinstituten zugewiesen werden (Erstausfallgarantie); iii.in beiden oben genannten Fällen gilt, dass der von der Garantie gedeckte Betrag anteilig sinken muss, wenn der Darlehensbetrag im Laufe der Zeit beispielsweise aufgrund einer einsetzenden Rückzahlung sinkt; g.die Garantie darf sowohl für Investitions- als auch für Betriebsmittelkredite gewährt werden; h.Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung 142), darf keine Garantie gewährt werden.“

C.3.2.1.2 Kumulative Voraussetzungen von Ziffer 25

117. Wie dem Wortlaut von Ziff. 25 zu entnehmen ist, müssen alle in den Buchstaben a - h genannten Voraussetzungen erfüllt sein, damit – vorbehältlich der Verhältnismässigkeit – die EU-Kommission eine Unterstützungsmassnahme in Form von Garantien für Darlehen als mit dem Binnenmarkt bzw. dem LVA vereinbar erklären würde. In Ziff. 19 wird zudem explizit fest- gehalten, dass die Voraussetzungen kumulativ sind (vgl. Rz 113).

118. Nachfolgend wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die geplante Unterstützungsmass- nahme Ziff. 25 Bst. h erfüllt (Kap. C.3.2.1.3). Diese Ziffer hält explizit fest, dass Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, keine Garantie gewährt werden darf. Dennoch sind in einem zweiten Schritt die Konsequenzen einer Nicht-Erfüllung von Ziff. 25 Bst. h für die Beurteilung von Art. 13 Abs. 3 Bst. b näher zu beleuchten (Kap. C.3.2.1.4).

140 Im Sinne des Anhangs I der AGVO (Fn 88).

141 Der Liquiditätsbedarf darf sowohl Betriebsmittel- als auch Investitionskosten umfassen.

142 AGVO (Fn 88).

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 31 C.3.2.1.3 Ziffer 25 Buchstabe h

119. Im Folgenden wird vorab der von Ziff. 25 Bst. h verwendete Unternehmensbegriff erör- tert um zu bestimmen, welche Einheit vorliegend als massgebliches Unternehmen zu qualifi- zieren ist, bevor auf die finanzielle Situation dieses Unternehmens eingegangen wird.

Unternehmensbegriff im Beihilferecht

120. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff des Unter- nehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechts- form und der Art ihrer Finanzierung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist dabei jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. 143

121. Gemäss Lehre bilden mehrere rechtlich selbständige natürliche oder juristische Perso- nen eine wirtschaftliche Einheit, wenn eine natürliche oder juristische Person aufgrund funkti- oneller, wirtschaftlicher oder institutioneller Verbindungen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf die andere(n) ausübt, d.h. deren Marktverhalten im Allgemeinen in massgeblicher Weise bestimmt. Es gelten insoweit dieselben Grundsätze wie im allgemeinen Wettbewerbs- recht. 144 Bezugnehmend auf die Rechtsprechung der Unionsgerichte 145 hält auch die EU- Kommission an der wirtschaftlichen Einheit zur Bestimmung des relevanten Unternehmens fest. 146

122. Um Rechtssicherheit insbesondere mit Blick auf die Einhaltung der Schwellenwerte zu gewährleisten, schreibt die De-minimis-Beihilfenverordnung 147 in Art. 2 Abs. 2 148 eigenstän- dige, abschliessende Kriterien fest, anhand derer die massgebliche unternehmerische Einheit

143 Urteil des EuGH vom 10.1.2006, C-222/04 Cassa di Risparmio di Firenze, Slg. 2006 I-289 Rz 107 f.

m.w.H.; EU-Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe (Fn 102), Rz 7, (27.5.2020). 144 MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker (Fn 102), Art. 107 Abs. 1, Rdnr.12.

145 Vgl. EuGH Cassa di Risparmio di Firenze (Fn 143), Rz 112; Urteil des EuGH vom 16.12.2010, AceaElectrabel Produzione SpA/Kommission, C-480/09 P, Sgl. 2010 I-13355, Rz 47 – 55. 146 EU-Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe (Fn 102), Rz 11, «Mehrere getrennte recht-

liche Einheiten können für die Zwecke der Anwendung der Beihilfevorschriften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden. Diese wirtschaftliche Einheit ist dann als das relevante Unternehmen anzu- sehen. In dieser Hinsicht sieht der Gerichtshof das Bestehen von Kontrollbeteiligungen und anderer funktioneller, wirtschaftlicher und institutioneller Verbindungen als erheblich an». 147 Fn 87.

148 « Der Begriff „ein einziges Unternehmen“ bezieht für die Zwecke dieser Verordnung alle Unterneh-

men mit ein, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:

a) Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines an- deren Unternehmens;

b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Auf- sichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unter- nehmen auszuüben;

d) ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Ver- einbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus. Auch Unternehmen, die über ein anderes Unternehmen oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der Beziehungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet».

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 32 zu bestimmen ist. Alle Einheiten, die – rechtlich oder faktisch – von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, gelten als ein einziges Unternehmen. 149 Obwohl sich die kodifizierten Kri- terien auf die Anwendung der De-minimis-Verordnung beziehen, scheinen sie dem allgemei- nen Unternehmensbegriff des AEUV zu entsprechen.

123. Relativierend ist festzuhalten, dass die blosse Tatsache, dass eine Einheit Beteiligun- gen – oder gar Kontrollbeteiligungen – an einem Unternehmen hält, das Waren oder Dienst- leistungen auf einem Markt anbietet, nicht bedeutet, dass diese Einheit automatisch als Un- ternehmen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen ist. Wenn mit dem Besitz von Beteiligungen nur die Ausübung der Rechte, die mit der Eigenschaft eines Anteileigners ver- bunden sind, und gegebenenfalls der Bezug von Dividenden einhergeht, die allein die Früchte des Eigentums an einem Gut sind, wird die betreffende Einheit nicht als Unternehmen ange- sehen, wenn sie nicht selbst Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbietet. 150 Übt dagegen eine Einheit, die Kontrollbeteiligungen an einer Gesellschaft hält, diese Kontrolle tat- sächlich durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung der Gesell- schaft aus, ist sie als an der wirtschaftlichen Tätigkeit des kontrollierten Unternehmens beteiligt anzusehen. 151

124. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Unternehmensbegriff im europäischen Beihilferecht weitestgehend demjenigen im Schweizer Kartellrecht zu entsprechen scheint. Danach liegt ein Konzern vor, wenn mehrere rechtlich selbständig organisierte Unternehmen wirtschaftlich unter einheitlicher Leitung zu einem Gesamtunternehmen als wirtschaftliche Einheit zusammengefasst sind. 152 Die einzelnen Tochtergesellschaften eines Konzerns gelten nicht als Unternehmen, sofern die Muttergesellschaft erstens ihre Tochter effektiv zu kontrollieren vermag und zweitens diese Möglichkeit auch tatsächlich ausübt 153, so dass die Konzerngesellschaften nicht in der Lage sind, sich von der Muttergesellschaft unabhängig zu verhalten. In diesen Fällen wird der Konzern als eine einzige wirtschaftliche Unternehmenseinheit betrachtet. 154 In der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts kommt dieses zum Schluss, dass für die Einordnung einer bestimmten Gesellschaft in einen Konzern das Leitungsprinzip, d.h. die tatsächliche Ausübung einer effektiven Kontrolle durch die Konzernobergesellschaft, für eine kartellrechtliche Beurteilung keine notwendige Vo- raussetzung darstellt. Vielmehr ist gemäss dieser Rechtsprechung entsprechend dem Kon- trollprinzip die blosse Möglichkeit zu einer Kontrolle durch die Konzernobergesellschaft aus- reichend. 155

Massgebliches Unternehmen in casu

125. Im Rahmen der Prüfung des Unternehmenszusammenschlusses HNA Aviation Group Co., Ltd / SR Technics HoldCo 1 GmbH 156 stellte die WEKO fest, dass die HNA Aviation,

149 MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmäcker, Art. 107 Abs. 1, Rdnr. 12, 333.

150 EU-Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe (Fn 102), Rz 16.

151 EuGH Cassa di Risparmio di Firenze (Fn 143), Rz 112.

152 RPW 2011/1, 109 Rz 95, SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC); vgl. auch Urteil

des BVGer, RPW 2010/2, 336 E. 4.2, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO, Urteil des BVGer B- 831/2011 vom 18.12.2018, E. 40 ff., Sanktionsverfügung – DCC 153 Sogenanntes «Leitungsprinzip» im Gegensatz zum «Kontrollprinzip», bei welchem bereits bei Be-

stehen einer Beherrschungsmöglichkeit vom Vorliegen eines Konzerns ausgegangen wird, auch – und dies im Unterschied zum Leitungsprinzip – wenn diese Möglichkeit effektiv gar nicht ausgeübt wird. 154 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 336 E. 4.1 Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO.

155 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, E. 44, Sanktionsverfügung – DCC.

156 RPW 2016/4, 1082, HNA Aviation Group Co., Ltd / SR Technics HoldCo 1 GmbH.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 33 welche mehrheitlich von der HNA Group gehalten und kontrolliert wird, durch den Zusammen- schluss die alleinige Kontrolle über die SR Technics erlangte.

126. Dass die HNA-Gruppe auch gegenwärtig die alleinige Kontrolle über die SR Technics ausübt, wurde in Kap. A.3.1.1 anhand der vorliegend eingereichten Dokumente 157 aufgezeigt, welche die Kontrolle der HNA-Gruppe über SR Technics belegen.

127. In der Anmeldung wird zudem ebenfalls davon ausgegangen, dass die HNA-Gruppe als das für Ziff. 25 Bst. h des Befristeten Rahmens massgebliche Unternehmen ist. 158

Finanzielle Situation der HNA-Gruppe am 31. Dezember 2019

128. Gemäss Kenntnisstand des BAZL publiziere die HNA-Gruppe keine transparenten und unabhängig geprüften Jahresrechnungen, die eine verlässliche Einschätzung der finanziellen Lage erlauben würden. 159 Das BAZL könne folglich die finanzielle Lage der HNA-Gruppe nicht abschliessend beurteilen. Folglich kann das BAZL nicht bestätigen, dass die HNA-Gruppe am

31. Dezember 2019 nicht bereits in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der AGVO war. 160

Fazit

129. In Abwesenheit einer Bestätigung, dass die HNA-Gruppe am 31. Dezember 2019 sich nicht bereits in finanziellen Schwierigkeiten (im Sinne der AGVO) befand, ist die Vorausset- zung von Ziff. 25 Bst. h nicht erfüllt. Gestützt auf den Befristeten Rahmen darf folglich keine Garantie gewährt werden.

C.3.2.1.4 Konsequenz der Nicht-Erfüllung von Ziffer 25 Buchstabe h für die Beurteilung von Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA

130. Gemäss BAZL könne die Beihilfe trotz Nicht-Erfüllung der Voraussetzung der finanzi- ellen Gesundheit des Unternehmens aus den nachfolgend genannten Gründen gewährt wer- den.

131. Einerseits wird beantragt, die Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem LVA ledig- lich gestützt auf Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA ohne Berücksichtigung des Befristeten Rahmens zu prüfen. 161 Andererseits wird – im Falle einer Prüfung der Beihilfe in Verbindung mit dem Be- fristen Rahmen – beantragt, dass aufgrund des geplanten ring fencing, welches gewährleisten solle, dass die durch die Beihilfe der SR Technics zur Verfügung gestellten Mittel nicht an die HNA-Gruppe abflössen, die Erfüllung der Voraussetzung von Ziff. 25 Bst. h des Befristeten

157 Anmeldung Teil 1, 14; Erläuterungen vom 20.6.2020, 1 f., Shareholders Agreement, insb. Ziff. 6.1,

6.6, 6.14, 8 i.V.m. Schedule 2. 158 Anmeldung Teil 1, 14; Anmeldung Teil 2, 6.

159 Vgl. zur Veranschaulichung der Intransparenz und Verschuldung (9.6.2020). 160 Die finanzielle Schwierigkeiten der HNA-Gruppe scheinen vorliegend notorisch zu sein, vgl. NZZ vom

29.2.2020 «Nun hat der Staat bei der HNA Group das Sagen», (9.6.2020); NZZ vom 7.4.2020 «Wie die Staats- hilfe für die Schweizer Luftfahrt aussehen könnte», insb. folgende Passage «Einiges Kopfzerbrechen dürfte im Falle von Swissport und SR Technics der Umstand bereiten, dass mit der HNA Group ein überschuldeter, de facto verstaatlichter Konzern aus China die Alleineigentümerin ist. HNA war in den vergangenen Jahren intransparent und verletzte Börsenregeln, was dem wachen Auge in Bern sicher nicht verborgen blieb.», (9.6.2020). 161 Anmeldung Teil 2, 2.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 34 Rahmens obsolet werde, bzw. diese Voraussetzung nicht von der HNA-Gruppe, sondern von SR Technics zu erfüllen sei. Diese beiden Anträge werden nachfolgend einzeln geprüft.

Beurteilung von Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA ausserhalb des Befristeten Rahmens?

132. Es stellt sich die Frage, ob die WEKO für die Beurteilung der Vereinbarkeit der beab- sichtigten Unterstützungsmassnahme zugunsten von SR Technics gestützt auf Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA vom Befristeten Rahmen abweichen kann. Die WEKO würde demzufolge prüfen, ob die geplante Unterstützungsmassnahme zugunsten von SR Technics die beträchtliche Stö- rung im Wirtschaftsleben der Schweiz behebt bzw. zu deren Behebung beiträgt, ohne dass dabei die Voraussetzungen des Befristeten Rahmens erfüllt sein müssten. Die Tatsache, dass sich die HNA-Gruppe am 31. Dezember 2019 bereits in finanziellen Schwierigkeiten befand (bzw. dass nicht bestätigt werden kann, dass sich die HNA-Gruppe am 31. Dezember 2019 nicht bereits in finanziellen Schwierigkeiten befand), würde der Gewährung der Beihilfe in die- sem Fall nur dann entgegenstehen, wenn aufgezeigt würde, dass dadurch die zugesproche- nen Mittel die beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben der Schweiz nicht mehr zu beheben vermögen, weil die HNA-Gruppe die ultimative Kontrolle über diese Mittel ausübt.

133. Wie in Kap. C.1 ausgeführt wurde, orientiert sich die WEKO grundsätzlich am EU- Beihilferegelwerk, um eine einheitliche Auslegung von Art. 13 LVA der beiden Vertragsparteien zu gewährleisten. Eine Abweichung vom Befristeten Rahmen durch die WEKO sollte nur dann erfolgen, wenn auch die EU-Kommission nicht an den Befristeten Rahmen gebunden wäre bzw. in einer analogen Konstellation voraussichtlich davon abweichen würde.

134. Zwar scheint es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass eine COVID-19-Beihilfe in der EU gestützt auf Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV ausserhalb des Befristeten Rahmens gemel- det und beurteilt wird. So sieht Ziff. 16 des Befristeten Rahmens vor: «Ergänzend zu den oben genannten Möglichkeiten [insb. Art. 107 Abs. 2 Bst. b AEUV] legt die Kommission mit dieser Mitteilung zusätzliche befristete Beihilfemaßnahmen fest, die sie nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet und die nach der Anmeldung durch die betreffenden Mitgliedstaaten sehr rasch genehmigt werden können. Die Anmeldung alternativer Maßnahmen – sowohl Beihilferegelungen als auch Einzelbeihilfen – wird im Übri- gen weiterhin möglich sein. […]». Auch präzisiert der EuGH in der in Kap. C.1.3 genannten Rechtsprechung, dass der Erlass einer Mitteilung [wie der Bankenmitteilung] die Kommission nicht von ihrer Pflicht entbinde, die spezifischen aussergewöhnlichen Umstände zu prüfen, auf die sich ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall bei dem Ersuchen um unmittelbare Anwen- dung von Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV berufe, und ihre Ablehnung eines solchen Antrags zu begründen. 162 Die vorliegend geplante Unterstützungsmassnahme zugunsten der SR Tech- nics scheint jedoch weder einer «alternativen Massnahme» i.S. von Ziff. 16 des Befristeten Rahmens zu entsprechen, da der Befristete Rahmen Beihilfen in Form von Garantien für Dar- lehen explizit vorsieht (Ziff. 25), noch scheinen aussergewöhnliche Umstände vorzuliegen.

135. Es ist davon auszugehen, dass die EU-Kommission – wie in Kap. C.1.3 erläutert – auch bei der Beurteilung einer analogen Konstellation an das von ihr aufgestellte Prüfschema des Befristeten Rahmens gebunden ist. Sie scheint folglich bei der Beurteilung, ob eine Mass- nahme gestützt auf Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, nicht von den im Befristeten Rahmen verankerten Voraussetzungen abweichen zu können. Dies wurde der WEKO vorliegend auf Rückfrage durch die DG COMP 163 bestätigt.

162 Urteil des EuGH vom 19.7.2016 C-526/14, Tadej Kotnik u.a., Rz 41.

(17.6.2020). 163 Generaldirektion «Wettbewerb» der Europäischen Kommission.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 35 So wies diese insbesondere darauf hin, dass eine Abweichung vom Befristeten Rahmen eine Änderung desselben für alle zukünftigen Fälle zur Folge hätte. 164

136. Vor dem Hintergrund, dass eine einheitliche Auslegung von Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA (welcher Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV entspricht) anzustreben ist, wird auch die WEKO die Prüfung gestützt auf Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA nicht vornehmen, ohne sich an den Vorausset- zungen des Befristeten Rahmens, insbesondere an Ziff. 25 Bst. h, zu orientieren. Nachfolgend ist zu prüfen, ob für die Auslegung von Ziff. 25 Bst. h – wie vom BAZL beantragt – ein Spiel- raum besteht.

Auslegung von Ziff. 25 Bst. h des Befristeten Rahmens mittels eines ring fencing?

137. Gemäss BAZL ist Ziff. 25 Bst. h des Befristen Rahmen nach dessen Sinn und Zweck auszulegen. 165 Mittels eines geeigneten ring fencing könne dieses Ziel 166 erreicht werden, auch wenn die HNA-Gruppe bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten war.

138. In der Anmeldung wurde das geplante ring fencing beschrieben (vgl. Annex 2). Es ist jedoch nicht an der WEKO zu beurteilen, noch die Verantwortung dafür zu übernehmen, ob und inwiefern das dargestellte ring fencing trotz aller Vorkehrungen am Ende durch die ultima- tive Kontrolle der HNA-Gruppe über die SR Technics ausgehebelt werden könnte.

139. Die EU-Kommission scheint in der vorliegenden Konstellation keine Abweichung vom Wortlaut von Ziff. 25 Bst. h zuzulassen. So hielt sie auf Rückfrage explizit fest, dass wenn das Unternehmen bzw. die Gruppe in finanziellen Schwierigkeiten i.S. der AGVO ist, einem (ge- sunden) Tochterunternehmen einzig gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Bst. b oder unter Beachtung der Voraussetzungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinen 167 eine Beihilfe gewährt werden könnte. 168 Ein ring fencing könne einzig in Betracht gezogen werden, wenn der Kon- zern finanziell gesund sei, ein Tochterunternehmen davon jedoch in finanziellen Schwierigkei- ten 169, was nicht der vorliegenden Konstellation entspricht.

164 E-Mail vom 17.6.2020 des Head of Unit A3 (State Aid Case Support and Policiy) der DG COMP: «The temporary framework indeed does not preclude a notification directly under the Treaty. However, for measures which legally fit within the scope of the Temporary Framework, this cannot be easily done. The Commission is bound by its own rules. A decision deviating would have to be very well mo- tivated and would amount to a modification of the Framework for all future cases. If a group is in finan- cial difficulty before 31.12.2019, no aid could be granted to it or any of its subsidiaries other than on the basis of Article 107(2)(b) (damage compensation) or under the rescue and restructuring guide- lines. The latter would be the normal course of action». 165 Gemäss BAZL ziele Ziff. 25 Bst. h einerseits darauf ab, eine strukturell angezeigte Veränderung im

Marktumfeld nicht unnötig zeitlich zu verschieben oder zu verhindern sowie zu gewährleisten, dass an- dere Teileinheiten des Konzerns durch die Beihilfe nicht quersubventioniert würden (vgl. Anmeldung Teil 1, 15). 166 Gemäss WEKO besteht dieses im Beitrag der Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung

im Wirtschaftsleben der Schweiz ohne rein strukturerhaltende Wirkung. 167 Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung

nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1-28 (nachfolgend: Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien). 168 Vgl. E-Mail vom 17.6.2020 des Head of Unit A3 (State Aid Case Support and Policiy) des DG COMP,

Fn 164. 169 E-Mail vom 12.6.2020 des Head of Unit A3 (State Aid Case Support and Policiy) der DG COMP, «If

the undertaking (i.e. the group) is in difficulty, then the entire group cannot get any State aid under the GBER or the Temporary Framework. In a situation in which the group is healthy but one or several subsidiaries are in difficulty (on a stand-alone basis), the group can either get aid if it is ensured that this

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 36

140. In Anbetracht der obigen Ausführungen legt die WEKO vorliegend Ziff. 25 Bst. h rest- riktiv aus und lehnt folglich die vom BAZL vorgeschlagene Auslegung ab. Folglich erachtet die WEKO die Voraussetzung von Ziff. 25 Bst. h des Befristeten Rahmens als nicht erfüllt. Unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe zugunsten eines Unternehmens in Schwierigkeiten gegebenenfalls als mit dem LVA vereinbar erklärt werden könnte, wird nachfolgend in Kap. C.3.3 erläutert (vgl. ebenfalls die Erläuterungen zu Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA, Kap. C.3.1).

141. Im Sinne eines Nachtrags ist abschliessend auf Folgendes hinzuweisen: Sogar unter der Hypothese, dass (1) Ziff. 25 Bst. h in der vorliegenden Konstellation teleologisch ausgelegt werden könnte und (2) das ring fencing tatsächlich die Kontrolle der HNA-Gruppe über die durch die Beihilfe gewährte Liquidität beschneiden könnte, wäre darzulegen, dass die SR Technics selbst seit dem 31. Dezember 2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten i.S. der AGVO gewesen ist. Gemäss den eingereichten Dokumenten erfüllen aber weder SR Technics noch Holdco mindestens ein Kriterium von Art. 2 Ziff. 18 AGVO nicht. 170 Es scheinen somit Zweifel angebracht, ob die WEKO – sich an Art. 2 Ziff.18 AGVO orientierend (vgl. Rz 71 ff.) – zum Schluss kommen könnte, dass SR Technics die Voraussetzung von Ziff. 25 Bst. h des Befristeten Rahmens erfüllen würde.

Fazit zu den Konsequenzen der Nicht-Erfüllung von Ziffer 25 Buchstabe h

142. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die WEKO bei der Beurteilung, ob die vorlie- gende Unterstützungsmassnahme gestützt auf Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA als mit dem LVA vereinbar erklärt werden kann, (1) nicht von den Voraussetzungen des Befristen Rahmens, insbesondere dessen Ziff. 25 Bst. h, abweicht, und (2) Ziff. 25 Bst. h des Befristeten Rahmens im Einklang mit der EU auslegt, wonach auch einem gesunden Tochterunternehmen eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensgruppe in Schwierigkeiten grundsätzlich – d.h. in Ab- wesenheit von Umstrukturierungsmassnahmen – keine Beihilfe gewährt werden kann (vgl. Kap. C.3.3 zu den Rettungs- und Umstrukturierungsmassnahmen).

C.3.2.1.5 Fazit zu den Voraussetzungen des Befristeten Rahmens

143. Aufgrund der Nicht-Erfüllung der Voraussetzungen des Befristeten Rahmens ist die Unterstützungsmassnahme zugunsten der SR Technics als mit dem LVA nicht vereinbar zu erklären. Die Prüfung, ob die Massnahme geeignet, notwendig und angemessen ist, um die beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben der Schweiz zu beheben bzw. zur deren Behebung beizutragen, würde sich deshalb grundsätzlich erübrigen (vgl. Rz 113).

144. Dennoch wird nachfolgend aufgezeigt (Kap. C.3.2.2), dass die geplante Unterstüt- zungsmassnahme zugunsten der SR Technics voraussichtlich nicht geeignet, notwendig und angemessen wäre, um die beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben der Schweiz zu beheben bzw. zur deren Behebung beizutragen. Diese Prüfung erfolgt insbesondere vor dem Hinter- grund, dass der Bund für SR Technics eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe in Erwä- gung ziehen könnte (Kap. C.3.3).

aid will not benefit the subsidiaries which are in difficulties, or, if the aid is supposed to benefit the sub- sidiaries or it cannot be ensure that it does not do so, the group first has to recapitalise the subsidiary (so that it is not in difficulty anymore) before the subsidiary can get aid». 170 Anmeldung Teil 1, 16 ff.; Erläuterungen vom 20.6.2020, 7 ff.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 37 C.3.2.2 Verhältnismässigkeit

C.3.2.2.1 Einleitende Bemerkungen

145. Die europäische Rechtsprechung setzt dem weiten Ermessensspielraum der EU- Kommission auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 AEUV Grenzen. So ist die EU-Kommission insbesondere immer verpflichtet, die ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale der Notwendig- keit der Beihilfe (einschliesslich des Anreizeffekts) und der Verhältnismässigkeit zu prüfen. 171 Diese ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale wurden im Befristeten Rahmen übernommen, indem präzisiert wird, dass die beantragten Unterstützungsmassnahmen ein erforderliches, geeignetes und angemessenes Mittel darstellen müssen, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben des die Beihilfe gewährende Staates zu beheben. 172

146. Die von der europäischen Rechtsprechung geforderten und im Befristeten Rahmen ex- plizit erwähnten Tatbestandsmerkmale der Geeignetheit bzw. Eignung der Massnahme, Erfor- derlichkeit und Angemessenheit stellen die drei kumulativen Elemente des Verhältnismässig- keitsgrundsatzes dar, welche auch im Schweizer Recht gelten. 173

147. Auch im Schweizer Recht fordert der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass Ver- waltungsmassnahmen, bzw. vorliegend die staatliche Handlung, zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels – vorliegend der Behebung der beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der Schweiz – geeignet (Kap. C.3.2.2.2) und notwendig (Kap. C.3.2.2.3) sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belas- tungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Kap. C.3.2.2.4). Der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit hat dabei Verfassungsrang. Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss alles staatliche Han- deln verhältnismässig sein. 174

148. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat im ganzen Bereich des öffentlichen Rechts Geltung. Er findet vor allem in der Eingriffsverwaltung Anwendung, spielt aber auch in der Leistungsverwaltung eine zunehmend wichtige Rolle. So weist das Verhältnismässigkeitsprin- zip nicht nur individualschützenden Charakter auf, sondern setzt im Einzelfall auch der über- mässigen Inanspruchnahme der von der Allgemeinheit finanzierten Einrichtungen durch Pri- vate Grenzen. 175

149. Nachfolgend werden die drei Elemente der Verhältnismässigkeit einzeln geprüft (Eig- nung der Massnahme, Kap. C.3.2.2.2; Erforderlichkeit der Massnahme, C.3.2.2.3; Zumutbar- keit der Massnahme, C.3.2.2.4).

C.3.2.2.2 Eignung der Massnahme

150. Die Verwaltungsmassnahme, bzw. die staatliche Handlung, muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel – vorliegend die Behebung der beträchtlichen Stö- rung im Wirtschaftsleben der Schweiz – zu erreichen. Das Element der Geeignetheit dient der Prüfung der Präzision staatlichen Handelns. Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung die- ses Zweckes sogar erschwert oder verhindert. Zu prüfen ist also die Zwecktauglichkeit einer Massnahme. 176

171 RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 93), Art. 107 Abs. 3, Rdnr. 21, 24.

172 Befristeter Rahmen (Fn 95, 97-99), Ziff. 19.

173 ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016 (zit.

HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN),121, N 521. 174 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Fn 173), 119 f., N 514, 517.

175 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Fn 173), 121, N 520.

176 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Fn 173), 122, N 522.

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151. Die beantragte Unterstützungsmassnahme muss somit ein geeignetes Mittel darstel- len, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben des die Beihilfe gewährenden Staates zu beheben, bzw. zur Behebung beizutragen (vgl. Befristeter Rahmen, Rdnr. 17).

152. Um die Eignung der vorliegend beabsichtigten Massnahmen beurteilen zu können, muss zunächst ein Bild über die volkswirtschaftliche Bedeutung der SR Technics für das Funk- tionieren des schweizerischen Wirtschaftslebens gewonnen werden. Erst darauf gestützt lässt sich erkennen, ob deren Unterstützung dem Zweck dient, eine beträchtliche Störung im Wirt- schaftsleben beheben zu helfen. Ist die volkswirtschaftliche Bedeutung gering, so indiziert dies auch einen geringeren potentiellen Beitrag zur Behebung einer beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens.

153. Zur Eruierung der volkswirtschaftlichen Bedeutung im weiteren Sinne und der Relevanz für das Funktionieren einer Volkswirtschaft im engeren Sinne müssen geeignete Messgrössen als Indikatoren gefunden werden. Um das Funktionieren der schweizerischen Wirtschaft grei- fen zu können, bietet es sich an, dieses als «System» zu verstehen, in welchem die Produktion von einzelnen Dienstleistungen und Produkten entlang von Wertschöpfungsketten voneinan- der abhängt. 177

154. Dabei ist es wichtig, den Endkonsum von der Vorleistungsnachfrage zu unterscheiden: Der Endkonsum ergibt sich durch die Nachfrage am Ende der Wertschöpfungskette und damit durch das Bedürfnis der Nachfragerinnen und Nachfrager bzw. der Gesellschaft nach einer bestimmten Leistung, bspw. ein Flug in den Auslandsurlaub. Dahinter stehen Nutzerpräferen- zen, die sich ändern können, bspw. durch ein gestiegenes Umweltbewusstsein oder durch ein durch die Reise bedingtes erhöhtes Risiko einer Ansteckung mit übertragbaren Krankheiten. Das heisst, dass sich die Existenz einer Lieferkette schlussendlich durch den Endkonsum von Produkten und Dienstleistungen ergibt. Der Endkonsum hat somit keinen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Wirtschaft an sich, sondern auf die Bestimmung, welche Wertschöp- fungsketten aus Sicht der Nachfragebedürfnisse bestehen sollen. 178

155. Die Prüfung der Eignung ist in folgende Schritte aufgeteilt: Zunächst werden die Ziel- setzung und die Funktionsfähigkeit einer Wirtschaft unter Zuhilfenahme der systemischen Re- levanz greifbarer gemacht (Kap. C.3.2.2.2.1). Anschliessend erfolgt die Beurteilung der Eig- nung (Kap. C.3.2.2.2.2).

C.3.2.2.2.1Systemische Relevanz und Zielsetzung

156. Die WEKO hat sich in ihrer Stellungnahme betreffend Unterstützungsmassnahmen zu- gunsten der SWISS und Edelweiss (Fn 10) zur Eruierung der Eignung am Begriff der System- relevanz der Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen179 orientiert. 180 Dieser hebt für die Kategorisierung als «systemrelevant» sowohl die Erbringung von Leistungen, die für die Volkswirtschaft zentral sind und auf die grundsätzlich nicht verzichtet werden kann, sowie das Fehlen einer innerhalb einer tragbaren Frist möglichen Substituierbarkeit dieser Leistungen hervor. 181

177 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edel-

weiss (Fn 10), Rz 132. 178 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edel-

weiss (Fn 10), Rz 133. 179 Schlussbericht der Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen vom 30. September 2010 (zit. Schlussbericht Expertenkommission). 180 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edel-

weiss (Fn 10), Rz 134 ff. 181 Schlussbericht Expertenkommission (Fn 179), 12.

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157. Die WEKO hat von diesem Begriff ausgehend eine mittelbare und unmittelbare Zielset- zung der Beihilfemassnahmen identifiziert, wonach die mittelbare Zielsetzung der Beitrag zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben ist, wobei sich diese an der Funk- tionsfähigkeit der Wirtschaft bemisst. Die unmittelbare Zielsetzung ist die Erreichung eines bestimmten Umfangs des Beitrags. Letztere wäre insbesondere für die Prüfung der Verhält- nismässigkeit, insbesondere der Erforderlichkeit (vgl. Kap. C.3.2.2.3) wichtig. Da die Bestim- mung dieses Umfanges ex ante allerdings mit Schwierigkeiten behaftet ist, wird vorliegend deshalb auf die Zielgenauigkeit bzw. Präzision (vgl. auch Rz 150) abgestellt, d.h., es wird da- rauf geachtet, dass die Streuung der Effekte der Massnahme möglichst auf jene Bereiche ausgerichtet wird, die für das Funktionieren des Wirtschaftslebens besonders relevant sind. 182

158. Zu diesem Zweck wird in der Stellungnahme der WEKO zu den Unterstützungsmass- nahmen SWISS/Edelweiss sowohl für die mittel- als auch für die unmittelbare Zielsetzung der Grad an systemischer Relevanz, d.h. einer gewissen Relevanz für das Funktionieren einer Wirtschaft bzw. eines Systems, der zu unterstützenden Wirtschaftseinheiten als relevant be- trachtet. Das heisst, im Gegensatz zum in Fn 179 referenzierten Expertenbericht, wird hier eine Abstufung der systemischen Relevanz in Betracht gezogen, die sich am Ausmass der Relevanz eines wirtschaftlichen Angebots für das Funktionieren des Wirtschaftslebens be- misst. Letzteres wird durch die Aufrechterhaltung und das Funktionieren von Wertschöpfungs- und Lieferketten operationalisiert (vgl. Rz 154). Je höher die relative Relevanz von in Betracht gezogenen Wirtschaftseinheiten, bspw. Unternehmen, für das System ist, desto zielgenauer können die Massnahmen ausgerichtet werden und desto höher wird der Effekt der Mass- nahme bei entsprechendem Mitteleinsatz bei der Unterstützung dieser Einheiten ausfallen. 183

159. Bevor in Kap. C.3.2.2.2.3 in einem ersten Schritt der Verhältnismässigkeitsprüfung die Eignung der vorliegenden Beihilfemassnahmen an SR Technics beurteilt wird, sollen zuerst zum besseren Verständnis Instandhaltungs- bzw. MRO-Dienstleistungen (vgl. Fn 2) beschrie- ben und strukturiert sowie die Wettbewerbssituation in diesem Bereich skizziert werden.

C.3.2.2.2.2MRO-Dienstleistungen

160. Dazu werden diese Dienstleistungen in Orientierung an der wettbewerbsrechtlichen Marktabgrenzung gegliedert. Dabei bietet es sich an, auf die Praxis der WEKO und der Euro- päischen Kommission abzustellen.

161. Die WEKO hat sich im Zusammenschlussverfahren HNA Aviation Group Co., Ltd./SR Technics HoldCo 1 GmbH 184 mit den vorliegend relevanten MRO-Dienstleistungen auseinan- dergesetzt und sich dabei an der Praxis der Europäischen Kommission orientiert. 185

182 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edel-

weiss (Fn 10), Rz 140. 183 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edel-

weiss (Fn 10), Rz 141. 184 RPW 2016/4, 1082 ff., HNA Aviation Group Co., Ltd/SR Technics HoldCo 1 GmbH.

185 Die SR Technics war bereits im November 2003 Teil des Zusammenschlussvorhabens 3i Group plc

/ MIB AG (RPW 2004/1, 3i Group plc/MIB AGS, 141 ff.), wobei die SR Technics damals Teil des Porte- feuilles der englischen Investmentgesellschaft 3i war. Die WEKO ordnete die Tätigkeiten der SR Tech- nics damals dem Markt für Unterhalt und Reparaturen von Flugzeugen und Flugzeugkomponenten zu, RPW 2004/1, 3i Group plc/MIB AGS, 144, Rz 14.

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162. In Hinblick auf die sachliche Dimension der relevanten Märkte werden in der Praxis der Europäischen Kommission MRO-Tätigkeiten in vier sachliche Märkte unterteilt: (i) Vorflugwar- tung (line maintenance); (ii) Generalüberholung (heavy maintenance); (iii) Triebwerkswartung (engine maintenance) und (iv) Bauteilwartung (component maintenance). 186

163. Unter line maintenance, auf welche sich die vorliegende Anmeldung vorwiegend stützt (vgl. Rz 21), versteht die Europäische Kommission Tätigkeiten, wie Transit- und Vorflugüber- prüfungen sowie die Behebung bestimmter technischer Probleme, welche an den verschiede- nen Flughäfen vorgenommen werden, um den fahrplanmässigen Betrieb der Flugzeuge zu gewährleisten. 187 Im Einzelnen handelt es sich dabei hauptsächlich um Sichtkontrollen und die Überprüfung des Flugzeuges mittels Bordinstrumenten, um wesentliche Fehler zu entde- cken. 188

164. Gemäss BAZL sei die SR Technics, nebst der line maintenance in folgenden Ge- schäftsfeldern tätig:

• Engine services: Dieses Geschäftsfeld entspricht der in Rz 162 genannten engine maintenance. Gemäss BAZL würden diese Arbeiten durch spezialisierte Mitarbeiter durchgeführt. Viele davon gebe es in der Schweiz nur bei SR Technics. So müssten z.B. Luftfahrt-Schweisser eine Zertifizierung verfügen, welche alle vier Jahre mit einer Prüfung erneuert werden müsse. 189

• Component services: Dieses Geschäftsfeld betrifft die in Rz 162 genannte component maintenance. SR Technics habe die Zulassung für die Wartung aller Kategorien von Komponenten (ausser Helikopter). Auch hier bedürfe es an Spezialisten, die über eine entsprechende Lizenz verfügten. Weiter würden Prüfeinrichtungen, Prüfbänke und Testzellen wie auch sehr viel Spezialwerkzeug benötigt. Zu component services ge- höre auch die zerstörungsfreie Materialprüfung. Auch hier brauche es spezialisiertes Personal, welches über ein entsprechendes Zertifikat verfügen müsse. 190

• Aircraft services: In diesem Geschäftsfeld würden allgemeine Leistungen im Bereich der Basiswartung, Kabinenmodifikation und diverse Ingenieursdienstleistungen ange- boten. 191

165. Das BAZL führt im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Rahmen der Instandhaltung aus, dass im sogenannten Instandhaltungsprogramm die für die Instandhaltung notwendigen Tätigkeiten und Frequenzen beschrieben würden. Auf Basis dieser Frequenzen könnten die Tätigkeiten in sogenannte Checks zusammengefasst werden (vgl. Annex 4). 192

166. Gemäss BAZL umfasse die line maintenance nun in der Regel Daily-, Weekly-, oder A-Checks. Auch das Wechseln eines Triebwerks könne dazugehören. Details zur line mainte- nance seien in einem Vertrag zwischen Instandhaltungsbetrieb und Operator (Flugbetrieb) be- schrieben. Es gehöre auch dazu, dass dafür benötigtes lizenziertes Personal mit dem gefor- derten Material, Ersatzteilen, Spezialwerkzeug auf Abruf bereit sein müsse (On Call). Das

186 COMP/M.3374 - SR Technics/FLS Aerospace, Rz, 9; COMP/M. 7270 - Cesky Aerholding/Travel

Service/Ceske Aerolinie, Rz 44. 187 COMP/M.6554 - EADS/STA/ELBE Flugzeugwerke JV, 5, Fn 19.

188 COMP/M.3374 - SR Technics/FLS Aerospace, 2, Fn 3.

189 Anmeldung Teil 1, 6.

190 Anmeldung Teil 1, 6.

191 Anmeldung Teil 1, 6.

192 Anmeldung Teil 1, 4 f.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 41 Personal müsse auf die relevanten Verfahren jeder bedienten Fluggesellschaft geschult sein und es müsse die Informatik-Applikationen jeder Fluggesellschaft beherrschen. 193

167. Im Zusammenhang mit den in Annex 4 aufgeführten Instandhaltungs-Checks hat die Europäische Kommission eine Unterteilung der line maintenance und heavy maintenance in A-, B-, C- und D-Checks vorgenommen. 194

168. In Hinblick auf die räumliche Dimension hat die Europäische Kommission ausgeführt, dass im Verhältnis zur Standzeit eines Flugzeugs und den Kosten der auszuführenden War- tungsarbeiten, die relative Bedeutung der Transportkosten bis zu dem Punkt sinkt, bei wel- chem Nachfrager von MRO-Arbeiten weltweit zwischen MRO-Anbietern an unterschiedlichen Standorten auswählen können. 195 Bei der Generalüberholung, Triebwerkswartung und Bau- teilwartung ist nach Ansicht der EU-Kommission von mindestens dem EWR Raum auszuge- hen, 196 wobei Triebwerkswartung und Bauteilwartung weltweit sein können. 197 Bei der Vorflug- wartung müsse das Flugzeug nicht ausser Betrieb genommen werden. 198 Folglich fallen die Kosten der Vorflugwartung im Verhältnis zu den Transportkosten schwächer ins Gewicht als bei der Generalüberholung, Triebwerkswartung und Bauteilwartung. Die Vorflugwartung wurde durch die Europäische Kommission räumlich regional auf den jeweiligen Flughafen ab- gegrenzt. 199

Wettbewerbssituation im Bereich der MRO-Dienstleistungen

169. Im Hinblick auf die Wettbewerbssituation im Bereich der MRO-Dienstleistungen sei SR Technics weltweit eine der grössten unabhängigen MRO-Gesellschaften. Dabei heisse unab- hängig, dass SR Technics nicht in eine Fluggesellschaft integriert sei, wie z.B. der Instandhal- tungsbetrieb von SWISS. 200 Konkurrenten von SR Technics seien z.B. die Wartungsbetriebe von Air France-KLM, Lufthansa Technik oder unabhängige MRO wie HAECO (Hong Kong, China, USA), AAR (USA) oder A.J. Walthers (Grossbritannien, weltweit tätig). 201

170. Für die Zwecke zur Einschätzung der Wettbewerbssituation in der vorliegenden Beihil- feprüfung werden Märkte in Anlehnung an die Praxis der EU in Bezug auf die Marktabgren- zung des MRO-Bereichs (vgl. Rz 162 und 168) abgegrenzt. In der sachlichen Dimension wird dazu vorliegend zwischen engine services, component services, aircraft services und line

193 Anmeldung Teil 1, 5.

194 COMP/M.6554 - EADS/STA/ELBE Flugzeugwerke JV, Rz 25. Dabei seien A- und B-Checks der

Generalüberholung zuzuordnen (COMP/M.3374 - SR Technics/FLS Aerospace, 2, Rz 9), wobei diese teilweise bei Vorflugwartungsstationen durchgeführt werden könnten (COMP/M.3374 - EADS/STA/ELBE Flugzeugwerke JV, 5, Fn 19). Die Durchführungsdauer der A-Checks liege dabei bei weniger als einem Tag, wohingegen die B-Checks ein bis zwei Tage dauern könnten (COMP/M.3374 - SR Technics/FLS Aerospace, 2, Fn 5). C- und D-Checks, welche der heavy maintenance zugeordnet würden, zeichneten sich im Vergleich zu den A- und B-Checks durch eine signifikant intensivere Prüfung aus (COMP/M.6554 - EADS/STA/ELBE Flugzeugwerke JV, 6, Fn. 20). Ein C-Check daure dement- sprechend ein bis zwei Wochen und die Durchführung eines D-Checks zwischen drei Wochen bis zu zwei Monaten (COMP/M.3374 - SR Technics/FLS Aerospace, 2, Fn 5). 195 COMP/M.3374 - SR Technics/FLS Aerospace, Rz 11.

196 COMP/M. 7270 - Cesky Aerholding/Travel Service/Ceske Aerolinie, Rz 44.

197 COMP/M.3280 - Air France/KLM, Rz 40.

198 COMP/M.6554 - EADS/STA/ELBE Flugzeugwerke JV, Rz 26

199 COMP/M. 7270 - Cesky Aerholding/Travel Service/Ceske Aerolinie, Rz 44

200 Für SWISS bzw. die Lufthansa-Gruppe werde das line maintenance durch die Lufthansa Technik

gemacht; Anmeldung Teil 1, Beilage 1, Folie 15. 201 Anmeldung Teil 1, 7.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 42 maintenance unterschieden. Räumlich wird für die ersten drei Bereiche ein weltweiter Wettbe- werb 202 und für die line maintenance ein Wettbewerb auf Ebene des einzelnen Flughafens angenommen. Davon ausgehend wird von «Marktanteilen» gesprochen, wenngleich keine eingehende Analyse zur Marktabgrenzung vorgenommen wurde. Diese Abgrenzung hält dem- nach nicht den Anforderungen an eine Marktabgrenzung in Wettbewerbsverfahren der WEKO und ihres Sekretariats stand.

171. Der weltweite Marktanteil (Umsatz SR Technics im Verhältnis zum «addressable» Markt 203) sowie die dazugehörigen Umsätze belaufen sich für die in den unter Rz 164 genann- ten drei Geschäftsbereichen für die letzten drei Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019 auf fol- gende Schätzungen: 204

202 In den Bereichen engine services, component services und aircraft services gäbe es gemäss SR

Technics in der Schweiz keine Wettbewerber (Erläuterungen vom 20.6.2020, 3); vgl. dazu auch Rz 168. 203 Gemäss Interpretation des BAZL der Angaben von SR Technics handle es sich hierbei um das

Marktvolumen auf Basis Umsatz für diejenigen Dienstleistungen, die auch von SR Technics angeboten werden. 204 Erläuterungen vom 20.6.2020, 3; Datenzustellung BAZL vom 22.6.2020 (20200622_SRT and com-

petitor market share_ESTIMATION.xlsx)

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 43 MRO-Segment «Engine Services» (weltweit) Zeitraum Wert Gesamtumsatz SRT LHT AFKLM

[1500 - Umsatz [5000 - 10 000] [500 - 1000] nicht verf. 2019

2000] In % 100.0 % [10 - 20] % [20 - 30] % nicht verf. [1500 - Umsatz [5000 - 10 000] [500 - 1000] nicht verf. 2018

2000] In % 100.0 % [10 - 20] % [20 - 30] % nicht verf. [1500 - Umsatz [5000 - 10 000] [500 - 1000] nicht verf. 2017

2000] In % 100.0 % [0 - 10] % [10 - 20] % nicht verf. Tabelle 2: Umsätze und Marktanteile weltweit im Segment engine services. Umsätze in mUSD. SRT: SR Tech- nics; LHT: Lufthansa Technik; AFKLM: AirFrance-KLM. Die Umsätze für LHT seien von SR Technics aus dem Jahresbericht von Lufthansa Technik genommen worden. Datenquelle: SR Technics.

MRO-Segment «Component Services» (weltweit)

Zeitraum Wert Gesamtumsatz SRT LHT AFKLM

Umsatz [0 - 5000] [0 - 500] nicht verf. nicht verf. 2019

In % 100.0 % [0 - 10] % [20 - 30] % * [10 - 20] % * Umsatz [0 - 5000] [0 - 500] nicht verf. nicht verf. 2018

In % 100.0 % [0 - 10] % [10 - 20] % * [10 - 20] % * Umsatz [0 - 5000] [0 - 500] nicht verf. nicht verf. 2017

In % 100.0 % [0 - 10] % [10 - 20] % * [0 - 10] % * Tabelle 3: Umsätze und Marktanteile weltweit im Segment component services. Umsätze in mUSD. SRT: SR Technics; LHT: Lufthansa Technik; AFKLM: AirFrance-KLM. * Von SR Technics geschätzte Werte. Datenquelle: SR Technics.

MRO-Segment «Aircraft Services» (weltweit)

Zeitraum Wert Gesamtumsatz SRT LHT AFKLM

Umsatz [5000 - 10 000] [0 - 500] [500 - 1000] nicht verf. 2017 2018 2019

In % 100.0 % [0 - 10] % [0 - 10]% nicht verf. Umsatz [5000 - 10 000] [0 - 500] [500 - 1000] nicht verf. In % 100.0 % [0 - 10] % [0 - 10]% nicht verf. Umsatz [5000 - 10 000] [0 - 500] [0 - 500] nicht verf. In % 100.0 % [0 - 10] % [0 - 10]% nicht verf. Tabelle 4: Umsätze und Marktanteile weltweit im Segment aircraft services. Umsätze in mUSD. SRT: SR Tech- nics; LHT: Lufthansa Technik; AFKLM: AirFrance-KLM. Die Umsätze für LHT seien von SR Technics aus dem Jahresbericht von Lufthansa Technik genommen worden. Datenquelle: SR Technics.

172. SR Technics führt dazu aus, dass Lufthansa Technik (LHT) und AirFrance-KLM (AFKLM) die Hauptwettbewerber von SR Technics in dem Sinne seien, dass SR Technics sehr häufig mit diesen Wettbewerbern in der letzten Runde bei Transaktionen sei. MTU sei

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 44 auch noch ein relevanter Wettbewerber und natürlich die OEMs 205 (GE, Pratt&Whitney). Für diese drei Firmen habe SR Technics leider keine Zahlen.

173. Im Hinblick auf die line maintenance betrug der mittlere Anteil der Dienstleistungen von SR Technics in den Monaten November bis 2018 bis April 2019 an den drei Standorten in Basel [10 - 20] %, in Genf [50 - 60] % (inkl. light base maintenance, d.h. die P-Checks easyJet) und in Zürich [30 - 40] %. 206

174. Nimmt man diesen Anteil und verwendet ihn für die Hochrechnung der Jahresumsätze von SR Technics an den drei Landesflughäfen im Bereich der line maintenance, so ergeben sich unter der Berücksichtigung des Gesamtjahresumsatzes von CHF [20 - 30] Mio. von SR Technics in diesem Bereich in der Schweiz 207 Umsätze von in Basel CHF [0 - 10] Mio., in Genf CHF [10 - 20] Mio. und in Zürich CHF [0 - 10] Mio.

175. Die Marktanteile von SR Technics in der line maintenance an den drei Landesflughäfen seien in den vergangenen Jahren stabil gewesen und würden die folgenden Prozentwerte an- nehmen: 208

• Basel: [80 - 90] % SR Technics, [10 - 20] % Nomad Aviation AG, [0 - 10] % übrige.

• Genf: [60 - 70] % SR Technics, [30 - 40] % SWISS, [0 - 10] % übrige.

• Zürich: [30 - 40] % SR Technics, [40 - 50] % SWISS, [10 - 20] % Helvetic Airways AG. Kombiniert man diese Marktanteile mit den in Rz 174 hochgerechneten Jahresumsätzen, so ergibt sich folgende Tabelle:

205 Das Akronym OEM steht für Original Equipment Manufacturer.

206 Vgl. Datenzustellung BAZL vom 23.6.2020 (20200618_SRT Switzerland AG Revenue comparison

BAZL_v2.xlsx). 207 Vgl. Fn 39.

208 Erläuterungen vom 20.6.2020, 3; Datenzustellung BAZL vom 20.6.2020 (20200618_SRT Switzer-

land AG Revenue comparison BAZL.xlsx)

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 45 MRO-Segment «Line Maintenance» (an den drei Landesflughäfen in der Schweiz)

Helvetic Übrige Flughafen Wert Gesamtumsatz SRT Nomad SWISS

Umsatz [0 - 10] [0 - 10] [0 - 10] - - [0 - 10] Basel [80 - 90] [10 - 20] - [0 - 10] In % 100.0% - % % % Umsatz [20 - 30] [10 - 20] - [0 - 10] - [0 - 10] Genf [60 - 70] [30 - 40] - [0 - 10] In % 100.0% - % % % Umsatz [20 - 30] [0 - 10] - [10 - 20] [0 - 10] - Zürich [30 - 40] [40 - 50] [10 - 20] - In % 100.0% - % % % Tabelle 5: Umsätze und Marktanteile an den drei Landesflughäfen in der Schweiz im Segment line maintenance (inkl. light base maintenance, d.h. die P-Checks easyJet in Genf). Umsätze in mCHF. SRT: SR Technics; Nomad: Nomad Aviation AG; SWISS: Swiss International Air Lines Ltd.; Helvetic: Helvetic Airways AG. Quelle: SR Tech- nics.

176. Aus diesem Überblick über die vier Geschäftsfelder scheint es, dass SR Technics in den Bereichen engine services, component services und aircraft services im Verhältnis zur weltweiten Konkurrenz eine eher nachrangige Rolle hat und dass der Wettbewerb intensiv ist.

177. Im Bereich der line maintenance scheint SR Technics jedoch in Basel und Genf eine starke Rolle einzunehmen. Der zweitwichtigste, in Zürich und Genf aktive, Player ist aufgrund der vorliegenden Angaben SWISS, wobei SR Technics gegenüber SWISS in Zürich, gemes- sen am Marktanteil, um ca. 10 Prozentpunkte hinten ansteht und in Genf um rund 25 Prozent- punkte vorangeht. Dennoch scheint es, dass – zumindest potenziell – Wettbewerbsdruck auch von anderen Akteuren ausgeht (vgl. dazu auch Rz 172), wobei dies auch im Lichte der Aus- sage des BAZL gesehen werden muss, dass zwischen den verschiedenen Geschäftsberei- chen line maintenance und engine services eine enge Kooperation bestünde, u.a. im Rahmen von engine changes und Inspektionen, die teilweise von der line maintenance-Organisation durchgeführt würden. 209 Es ist daher davon auszugehen, dass der Wettbewerb in den anderen Geschäftsfeldern auch einen gewissen, wenngleich hier nicht weiter analysierbaren, Wettbe- werbsdruck auf den Bereich der line maintenance ausübt.

178. […]. 210 […]. 211

Rechtliche Grundlagen MRO-Dienstleistungen

179. In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen der Flugzeugwartung in der Schweiz führt das BAZL aus, dass ein Instandhaltungsbetrieb über eine Zulassung der zuständigen Luftfahrtbe- hörde verfügen müsse. In der Schweiz werde die Einhaltung der Zulassungsbestimmungen vom BAZL regelmässig überprüft. Der Umfang der erlaubten Tätigkeiten des Instandhaltungs-

209 Erläuterungen vom 20.6.2020, 4.

210 […].

211 Anmeldung Teil 1, 6.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 46 betriebs sei im Zulassungszertifikat und dem vom BAZL genehmigten Betriebshandbuch be- schrieben. Die Zulassung gelte jeweils für die in der Zulassung spezifizierten Flugzeugmuster (Kombination Flugzeug / Triebwerk). Der Wartungsbetrieb von SWISS […]. 212

180. Auf Basis des LVA habe die Schweiz die entsprechende Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 213 anzuwenden. Für die Instandhaltung sei Annex ll Part-145 der erwähnten Ver- ordnung relevant. Das Kennzeichen eines Luftfahrzeuges (und damit die Zuordnung zu einem bestimmten Staat) lege fest, welche gesetzlichen Anforderungen für die Zulassung des War- tungsbetriebs relevant seien. Dies bedinge, dass SR Technics neben der Zulassung durch das BAZL über zusätzliche weitere Zertifizierungen durch Länder ausserhalb der EU verfügen müsse. 214 Im Rahmen von bilateralen Verträgen sei das BAZL für die Aufsicht von Zulassun- gen der USA, Kanada und Brasilien zuständig. 215

181. Das bescheinigungsberechtigte Personal (d.h. diejenigen Angestellten, die der Flugge- sellschaft eine Bescheinigung über die durchgeführten Wartungsarbeiten ausstellen dürften) müsse über eine Lizenz verfügen, welche das entsprechende Flugzeugmuster aufführe. Um ein neues Flugzeugmuster einzutragen, müsse der Bewerber das theoretische und praktische Wissen in einer vom BAZL zugelassenen Schule erlangen und entsprechende Prüfungen be- stehen. Eine solche Ausbildung daure in der Regel rund drei Monate. 216

C.3.2.2.2.3Beurteilung der Eignung

182. Für Beurteilung der Eignung der vorliegend zu beurteilenden Unterstützungsmass- nahme an SR Technics steht das mittelbare Ziel oder die Frage im Vordergrund, ob diese Stützungsmassnahme einen positiven Beitrag – unabhängig von seiner Grösse – zur Behe- bung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben haben kann. Dazu muss das Vorhan- densein von einer gewissen systemischen Relevanz des Angebotes für die Volkswirtschaft und einer innerhalb einer tragbaren Frist möglichen Substituierbarkeit dieses Angebots abge- schätzt werden (vgl. Rz 156). 217

183. In Anlehnung an den Schlussbericht der Expertenkommission (vgl. Kap. C.3.2.2.2.1) und sowie unter Verweis auf die entsprechenden Analysen in der Stellungnahme der WEKO zu den Unterstützungsmassnahmen SWISS/Edelweiss können hinsichtlich der Eignung fol- gende Feststellungen gemacht werden:

Geringe Relevanz von Instandhaltungsbetrieben gemessen am Wertschöpfungs- und am Beschäftigungsanteil

184. Instandhaltungs- bzw. MRO-Betriebe sind Teil des Bereichs der Zivilluftfahrt, wie er im Bericht 2016 über die Luftfahrtpolitik der Schweiz 218 erfasst wird, insbesondere des dazuge- hörigen «Airline-related» Segments 219.

212 Anmeldung Teil 1, 5 f.

213 Anmeldung Teil 1, Beilage 2.

214 Für die Wartung des Airbus A-380 der Singapore Airlines (line maintenance) benötige SR Technics

bspw. eine Zulassung der CAAS (Civil Aviation Authority of Singapore); Anmeldung Teil 1, 6. 215 Anmeldung Teil 1, 6.

216 Anmeldung Teil 1, 6.

217 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edel-

weiss (Fn 10), Rz 183 ff. und Rz 143. 218 Bericht 2016 über die Luftfahrtpolitik der Schweiz (Lupo 2016) vom 24.2.2016, BBl 2016.

219 Die Zivilluftfahrt setzt sich aus drei verschiedenen Segmenten zusammen: Das Segment «Airline-

related» umfasst die eng mit der Beförderung von Personen und Fracht verbundenen Unternehmen, z. B. Airlines, General Aviation, Bodenabfertigung, Catering, Technische Betriebe, Treibstoff-Firmen,

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 47

185. Wie im Anhang F.1 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edelweiss (Fn 10) detaillierter ausgeführt wird, liegen sowohl der gesamtwirtschaftliche Wertschöpfungs- als auch der Beschäftigungsanteil der Zivilluftfahrt (inkl. Luftfracht) als Ganzes und insbesondere des «Airline-related» Segments im sehr tiefen einstelligen Prozentbereich und indizieren – für sich genommen – eine unterdurchschnittliche gesamtwirtschaftliche Bedeutung dieser beiden Bereiche.

186. Diese Beobachtungen indizieren für sich genommen eine geringe volkswirtschaftliche Relevanz des MRO-Bereichs.

Relevanz von SR Technics als MRO-Dienstleisterin für Hub- und Luftfrachtfunktionen

187. In der Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edelweiss wurde nun allerdings der Verbund von Hub- und Luftfrachtfunktio- nen von Fluggesellschaften für die Funktionsweise von einzelnen inländischen Wertschöp- fungsketten als relevant eingestuft und vor diesem Hintergrund die Eignung der Beihilfemass- nahmen an SWISS und Edelweiss bejaht. 220 Dabei bedingt das Passagier- das Luftfrachtgeschäft dieser Fluggesellschaften und umgekehrt. Das reine Luftfrachtgeschäft (nur Flüge mit Fracht) spielt in der Schweiz eine untergeordnete Rolle. 221

188. Ausgehend von dieser Feststellung muss vorliegend überprüft werden, welche Rolle SR Technics als Dienstleistungserbringer für Fluggesellschaften im Hinblick auf deren Hub- und Luftfrachtfunktionen beiträgt.

189. Dazu muss vor dem Hintergrund der geltend gemachten besonderen Relevanz der line maintenance zunächst ein Bild zu deren Organisation in der Schweiz und zur Rolle von SR Technics in diesem Bereich in der Schweiz gewonnen werden.

190. Die line maintenance an den drei Schweizer Landesflughäfen ist gemäss BAZL wie folgt organisiert: 222

• Flughafen Zürich: […] würden ihre line maintenance eigenständig organisieren. Sie seien nicht bzw. lediglich ergänzend auf die Dienstleistungen von SR Technics ange- wiesen. Für die übrigen (vorwiegend ausländischen) Fluggesellschaften stehe als Ver- tragspartner für die line maintenance nur SR Technics zur Verfügung.

• Flughafen Basel (Euroairport): SR Technics sei insbesondere für die line mainte- nance der […] zuständig. Andere (ausländische) Fluggesellschaften würden ihre line maintenance teilweise auch selber organisieren.

• Flughafen Genf: […] würden ihre line maintenance eigenständig organisieren und seien nicht auf die Dienstleistungen von SR Technics angewiesen. SR Technics sei für die line maintenance der […] zuständig. Für die übrigen (vorwiegend ausländischen)

Fracht, Speditionslogistik etc.; Das Segment «Airport-related» umfasst die eng mit der Bewirtschaftung des Flugplatzes verbundenen Unternehmen, z.B. Flugplatzbetreiber, Polizei, Flugsicherung, Zoll etc.; Das Segment «Retail/Gastro/Service-related» umfasst die Unternehmen, welche zum «Non-Aviation»- Bereich zählen, wie Restaurants, Einkaufsläden, Autovermietungen, Reisebüros, Taxis etc.; vgl. Stel- lungnahme der WEKO zu den Unterstützungsmassnahmen SWISS/Edelweiss (Fn 177), Rz 230 und INFRAS, Volkswirtschaftliche Bedeutung der Zivilluftfahrt in der Schweiz, Schlussbericht, Zürich, 30.5.2011 (zit. INFRAS 2011), 51. 220 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edel-

weiss (Fn 10), Rz 183 ff. und Rz 194. 221 Stellungnahme der WEKO betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten der SWISS und Edel-

weiss (Fn 10), Rz 183 ff. und Rz 193. 222 Anmeldung Teil 1, 7 ff.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 48 Fluggesellschaften stehe als Vertragspartner für die line maintenance nur SR Technics zur Verfügung.

191. Dazu kann auf die eingangs zum Hintergrund der vorliegend geplanten Beihilfemass- nahme beschriebene Relevanz von SR Technics für die Fluggesellschaften an den drei Lan- desflughäfen verwiesen werden, welche gezeigt hat, dass SR Technics v.a. am Standort Genf für ausländische Fluggesellschaften, und speziell für […], relevant ist (vgl. Kap. A.3.3, Rz 39 f.). 223

192. Zentral für die Eignungsprüfung ist die Hub-Funktion des Flughafens Zürich (vgl. Rz 187), welche hauptsächlich durch die SWISS als Hub-Fluggesellschaft begründet wird. Es ist auch die […], die den überwiegenden Teil an Luftfracht nach und aus der Schweiz abwickelt. Über Genf und Basel, beides keine Hub-Flughäfen, wurden im Jahr 2018 und im 2019 jeweils rund 8.5 % bzw. 0.1 % aller gemischten Frachtflüge (gemessen in Tonnen) abgewickelt. Ge- mischte Frachtflüge heisst, dass auf diesen Flügen sowohl Passagiere als auch Fracht beför- dert werden. 224

193. Daneben gibt es noch reine Frachtflüge, auf denen im Jahr 2019 ca. 15,6 % der ge- samten Fracht (in Tonnen) nach und aus der Schweiz abgewickelt wird. Bei diesen reinen Frachtflügen hat Basel einen Anteil von ca. 80 % und Genf einen Anteil von ca. 20 % (gemes- sen in Tonnen). Zürichs Anteil ist mit nahezu 0 % verschwindend klein. 225

194. Gestützt auf diese Angaben wäre die Bedeutung von SR Technics in Bezug auf Flüge mit Fracht über den Flughafen Basel, an welchem der überwiegende Teil (rund 80 %) der reinen Flugfracht bzw. rund 12.5 % 226 der gesamten Flugfracht (in Tonnen) abgewickelt wird, sehr klein. Dabei ist im Lichte von Rz 190 davon auszugehen ist, dass nicht alle der damit verbundenen Frachtflüge auch von SR Technics mit line maintenance-Dienstleistungen be- dient werden und die Schätzung damit eher konservativ ist. 227

223 Auf das ganze Jahr 2019 bezogen würden in Basel [50 - 70] % aller Flugbewegungen durch SR

Technics mit line maintenance-Dienstleistungen bedient, wobei davon rund [60 - 80] % für die […] er- bracht würden, also rund [30 - 50] % von allen line maintenance-Dienstleistungen. In Genf würden [60

- 80] % aller Flugbewegungen durch SR Technics mit line maintenance-Dienstleistungen bedient, wobei davon rund [40 - 60] % für die […] erbracht würden, also rund [20 - 40] % von allen line maintenance- Dienstleistungen in Genf. Am Flughafen Zürich ist die Relevanz von SR Technics mit [10 - 30] % Anteil an den behandelten Flugbewegungen eher untergeordnet, wobei rund [0 - 20] % dieser Dienstleistun- gen für die […] erbracht würden. Der grösste Teil der an diesem Hub-Flughafen bezogenen line main- tenance-Diensteistungen werde über die […] innerhalb der eigenen Wartungsorganisation bezogen (vgl. Rz 190). Diese Angaben beziehen sich auf Fluggesellschaften mit mehr als 10 Starts/Landungen pro Jahr. Implizit wird die Annahme getroffen, dass es sich bei den zugrundeliegenden Daten für die Flug- bewegungen von […] bei […] um eine Fluggesellschaft mit mehr als 10 Starts/Landungen handelt. An- meldung Teil 1, 8 f. und Ergänzungen vom 20.6.2020, 4. 224 Vgl. Datenzustellung BAZL vom 14.5.2020 (WEKO Zahlen Linien und Charter_v1.xlsx). Über die Zeit

seit 2018 wurde der wesentliche Teil der Luftfracht (gemessen am Gewicht) über Zürich abgewickelt (mit einem Anteil von rund 90 %). Dabei ist v.a. die SWISS mit Anteilen von ca. [60 – 80] % der weitaus wichtigste Player (Stellungnahme der WEKO zu den Unterstützungsmassnahmen SWISS/Edelweiss [Fn 97], Rz 161). 225 Vgl. Datenzustellung BAZL vom 14.5.2020 (WEKO Zahlen Linien und Charter_v1.xlsx, WEKO Zah-

len reine Frachtflüge_v1.xlsx; für das Jahr 2019). 226 0.8 (Anteil Basel reine Fracht) x 0.156 (Anteil der reinen Fracht an gesamter Fracht) = 0.125.

227 Vgl. Datenzustellung BAZL vom 14.5.2020 (WEKO Zahlen reine Frachtflüge_v1.xlsx).

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195. Am Standort Genf scheint SR Technics, ausgehend von Rz 190, […] 228[…] 229

196. Insgesamt ist daher, gestützt auf diese Angaben, die Relevanz von SR Technics an den Standorten Basel und Genf im Hinblick auf die Aufrechterhaltung von Hub- und/oder Luft- frachtfunktionen für die Funktionserhaltung des Schweizer Wirtschaftslebens sehr bis ver- schwindend klein.

197. Die Dienstleistungen von SR Technics im Bereich der line maintenance beschränken sich vielmehr auf reine Passagierflüge und dabei v.a. auf die Abwicklung […] an den Flughäfen in Genf und in Basel (vgl. Rz 191 und auch die Detailangaben in Fn 223). Zwischenfazit

198. Die Relevanz von SR Technics als MRO-Dienstleisterin für Hub- und Luftfrachtfunktio- nen ist untergeordnet. SR Technics ist insbesondere für […] als reine Passagierfluggesell- schaft und für Passagierflüge ausländischer Fluggesellschaften relevant. 230

Zwischenfazit zur Eignung der Beihilfemassnahmen

199. Die Eignung der vorgesehenen Beihilfemassnahmen zugunsten der SR Technics zur Behebung der beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der Schweiz beizutragen ist auf- grund deren sehr geringen Relevanz für die Hub- und Luftfrachtfunktionserfüllung zur Aufrecht- erhaltung von Wertschöpfungs- und Lieferketten zu verneinen.

200. Selbst wenn man die Eignung bejahen würde, sind, wie nachfolgend dargelegt, betref- fend die Erforderlichkeit als zweiter notwendiger Bestandteil der Verhältnismässigkeitsprüfung der Beihilfemassnahme für die WEKO sehr starke Zweifel gegeben. Eine endgültige Bejahung der Notwendigkeit kann von der WEKO daher nicht ausgesprochen werden.

C.3.2.2.3 Erforderlichkeit der Massnahme

201. Die Verwaltungsmassnahme, bzw. die staatliche Handlung, muss im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel – vorliegend die Behebung der beträchtlichen Stö- rung im Wirtschaftsleben der Schweiz – erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Das Element der Erforderlichkeit dient der Prüfung der Intensität staatlichen Handelns. 231

202. Bei der Beurteilung, ob eine Beihilfe erforderlich ist, ist der Anreizeffekt der Beihilfe zu berücksichtigen. 232 Gemäss EuGH besteht die Daseinsberechtigung für die Gewährung einer Beihilfe darin, dem betreffenden Unternehmen einen Anreiz zu geben, ein bestimmtes Verhal- ten an den Tag zu legen, das ohne Gewährung dieser Beihilfe nicht erfolgt wäre. 233 Die Beihilfe

228 0.2 (Anteil Genf reine Fracht) x 0.156 (Anteil der reinen Fracht an gesamter Fracht) = 0.031.

229 Vgl. Datenzustellung BAZL vom 14.5.2020 (WEKO Zahlen Linien und Charter_v1.xlsx, WEKO Zah-

len reine Frachtflüge_v1.xlsx). 230 Anmeldung Teil 1, 9.

231 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Fn 173), 123, N 527.

232 RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 93), Art. 107 Abs. 3, Rdnr. 24.

233 Würde das durch die Beihilfe beanreizte Verhalten vom begünstigten Unternehmen auf jeden Fall,

auch ohne Erhalt der Beihilfe, an den Tag gelegt, würde die Beihilfe tatsächlich dazu führen, ein Unter- nehmen von den Kosten zu befreien, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsfüh- rung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte. Die Beihilfe zeitigt keinen Anreizeffekt und ist folglich nicht erforderlich für das damit bezweckte Ziel.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 50 muss dementsprechend für die Erreichung der in Art. 107 Abs. 3 AEUV genannten Ziele er- forderlich sein. 234

203. Im Hinblick auf den Anreizeffekt der Massnahme wurde in der Anmeldung dargelegt, dass SR Technics ihren geltend gemachten Liquiditätsbedarf nicht auf dem Markt ohne staat- liche Garantie decken hätte können 235, weshalb nachfolgend nicht mehr näher auf diesen As- pekt der Erforderlichkeit eingegangen wird.

C.3.2.2.3.1Beurteilung der Erforderlichkeit

204. Um beurteilen zu können, ob die Beihilfemassnahme erforderlich bzw. notwendig ist, muss die Frage beantwortet werden können, ob und in welchem Ausmass die line mainte- nance von SR Technics bei einem Wegfall ersetzt werden könnte. Gemäss BAZL sei es un- bestritten, dass line maintenance-Dienstleistungen notwendig seien, um Passagier- und Frachtflüge abzuwickeln. Für den Ersatz der Dienstleistungen von SR Technics an den drei Landesflughäfen seien drei Varianten analysiert worden: 236 (1) Die line maintenance-Organisation von SWISS übernehme die relevanten Dienstleistun- gen auch für Fluggesellschaften ausserhalb der Lufthansa Gruppe (nur möglich in Zürich und Genf, da SWISS keine Flüge ab Basel anbietet); (2) Eine bereits bestehende (ausländische) Gesellschaft mit einem Angebot im Bereich line maintenance übernehme die entsprechenden Dienstleistungen (z.B. Air France-KLM); (3) Eine neu zu gründende Gesellschaft übernehme die Dienstleistungen von SR Technics. Dabei kämen auch Betriebe in Frage, die bereits im Bereich Flugzeugwartung tätig seien, jedoch keine line maintenance-Dienstleistungen anbieten würden (z.B. die Firma Jet Avia- tion, die insbesondere in Basel im Bereich Wartung von Geschäfts- und Privatflugzeugen tätig sei).

205. So sei es im Hinblick auf Variante (1) in Rz 204 nicht auszuschliessen, dass SWISS an der Übernahme der line maintenance anderer Fluggesellschaften interessiert wäre. Ein Vorteil dieser Variante sei, dass […]. Damit die SWISS die line maintenance-Aktivitäten von SR Tech- nics übernehmen könnte, wären verschiedene Anpassungen bzw. Umstrukturierungen not- wendig: 237

• Ausbildung Mechaniker auf neue Flugzeugmuster: rund 3 Monate.

• Genehmigung der Erweiterung des Betriebs auf neue Flugzeugmuster und Line Sta- tions durch das BAZL: rund 3 Monate (vgl. dazu auch nachfolgend Rz 179 ff. und 209).

• Neuaufnahme Personal, bestehende Prozesse schulen, Schulung spezifischer Ab- läufe der jeweiligen Fluggesellschaften, Anpassung IT Infrastruktur: mindestens 3 Monate.

• Einholung aussereuropäischer Genehmigungen für Flugzeuge aussereuropäischer Fluggesellschaften: 6 bis 12 Monate.

206. Im Hinblick auf Variante (2) in Rz 204 sei ein Interesse ausländischer Gesellschaften nicht auszuschliessen, wobei die Mehrzahl möglicher Marktteilnehmer derzeit selber mit Liqui-

234 EuGH 21.7.2011, Rs. C-459/10 P, Freistaat Sachsen/Kommission, Rz 32 -35, 39.

235 Anmeldung Teil 2, 5.

236 Anmeldung Teil 1, 9.

237 Anmeldung Teil 1, 10.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 51 ditätsschwierigkeiten kämpfe und die Übernahme neuer Standorte nicht unbedingt im Vorder- grund stehen würden. Ein konkreter Kandidat sei aktuell nicht bekannt. Die notwendigen An- passungen bzw. Umstrukturierungen hätten den gleichen Umfang wie in Variante 1 mit der Ausnahme, dass die Genehmigung der Erweiterung des Betriebs auf neue Flugzeugmuster und Line Stations durch die ausländische Behörde erfolgt (Zeitbedarf: 4 bis 12 Monate). 238

207. Schliesslich sei eine Lösung entsprechend Variante (3) in Rz 204 nicht per se ausge- schlossen. Ein neuer Betrieb müsse die in Variante (1) erwähnten Prozesse und Strukturen neu aufbauen und brauche dabei mindestens so viel Zeit wie die entsprechenden Erweiterun- gen in Variante (1). Die Neuzulassung eines Betriebs durch das BAZL könne jedoch deutlich länger dauern als die Erweiterung einer bestehenden Zulassung (3 bis 6 Monate). Falls ein Betrieb wie die erwähnte Jet Aviation in die line maintenance einsteigen würde, sei mit einem ähnlichen Aufwand (auch zeitlich) wie in Variante (1) zu rechnen. 239

208. Gemäss BAZL könnten alle drei Varianten mittel- bis langfristig (je nach Variante nach ungefähr 6-12 Monaten) die Dienstleistungen von SR Technics im Bereich line maintenance substituieren. Indes könne keine der Varianten den kurzfristigen Ersatz der line maintenance Dienstleistungen von SR Technics sicherstellen. 240

209. Hierbei sollten insb. im Hinblick auf Variante (3) in Rz 204 auch die rechtlichen Grund- lagen betreffend die Zulassung als MRO-Betrieb beachtet werden, da die durch diese zu er- füllenden Anforderungen insbesondere die Substituierbarkeit durch eine neu zu gründende Gesellschaft beeinflussen würden (vgl. dazu Rz 179 ff.).

210. In diesem Zusammenhang sei es jedoch denkbar, dass ein Teil der ausländischen Fluggesellschaften eigene Mechaniker mitfliegen lassen würde, um ihre line maintenance an den Schweizer Flughäfen sicherzustellen, was nichts daran ändern würde, dass, zunächst kurzfristig über den Zeitraum von mehreren Monaten, eine massive Beeinträchtigung des Luft- verkehrs der Schweiz zu erwarten wäre. 241

211. Im Hinblick auf Variante (1) in Rz 204, das «Einspringen» von SWISS, und die Zulas- sungsbedingungen muss auch festgestellt werden, dass SWISS für einen grossen Teil der Airbus-Typen und den Typ Boeing 777-300ER über die entsprechenden Lizenzen und Erfah- rungen für Wartungsdienstleistungen sollte. 242 Es ist damit davon auszugehen, dass für die line maintenance dieser Typen relativ schnell eine Angebot für andere Fluggesellschaften, insb. für easyJet 243, bereitgestellt werden könnte.

212. Eine analoge Schlussfolgerung kann betreffend das potenzielle Angebot der Lufthansa Technik und der Air France-KLM-Gruppe im Bereich der Instandhaltungsdienstleistungen ge- zogen werden. Deren geführte Palette an Flugzeugtypen ist sehr gross. Beide Dienstleister

238 Anmeldung Teil 1, 10.

239 Anmeldung Teil 1, 10.

240 Anmeldung Teil 1, 10.

241 Anmeldung Teil 1, 10.

242 Vgl. und (19.6.2020). So führt SWISS im Kurz- streckenbereich die Airbus-Typen A321-100/200, A320-200 / A320neo, Airbus A319-100, Airbus A220-300 und Airbus A220-100. Im Langstreckenbereich führt Swiss die Airbus-Typen A340-300 und A330-300, sowie den Boeing 777-300ER. 243 Die Flotte von easyJet setzt sich gemäss dem Online-Statistik-Portal aus

dem Airbus A319, A320, A320neo und A320neo zusammen ([19.6.2020]).

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 52 betonen deren Flexibilität und Adaptionsvermögen in der Ausgestaltung der konkreten Dienst- leistungen. 244

213. Das BAZL geht weiter davon aus, dass ein kurzfristiger Ausfalls von SR Technics zu einem vollständigen oder teilweisen Ausfall von ausländischen Fluggesellschaften angebote- nen Verbindungen kommen würde und dass es insbesondere offen sei, innert welcher Frist diese Verbindungen wieder aufgenommen würden. 245

214. Dazu muss relativierend angemerkt werden, dass vor dem Hintergrund der gegenwär- tigen COVID-19-Krise ohnehin unklar ist, in welchem Ausmass die Fluggesellschaften mittel- bis langfristig wieder den Flugbetrieb hochfahren werden können. Das heisst auch, dass bei einem allfällig eingeschränkten Angebot von SR Technics unklar ist, in welchem Ausmass de- ren Angebot und deren Kapazitäten von den Fluggesellschaften in Anspruch genommen wer- den könnten und die allfällige Übernahme dieser Nachfrage allenfalls einfacher durch andere MRO-Dienstleister übernommen werden könnte. Zwischenfazit

215. Aufgrund der vorangehend dargelegten Angaben des BAZL schien die kurzfristige Sub- stituierbarkeit von SR Technics unklar.

216. Das Sekretariat hat deshalb zur weiteren Abklärung der Substituierbarkeit und der Re- levanz von line maintenance-Dienstleistungen einerseits die drei wichtigsten Wettbewerber und andererseits die fünf wichtigsten Nachfrager von SR Technics befragt. Befragung von Marktteilnehmern

217. Der Wettbewerber X […] antwortet, dass bspw. für easyJet am Euroairport Basel mit 12 Airbus A320 bei einer sofortigen Schliessung der line maintenance ein neuer Supplier für line maintenance innerhalb von 10 Arbeitstagen den Basic Support für line maintenance auf- bauen und gewährleisten könne, damit easyJet kein Grounding habe. Dazu müsse easyJet zunächst eine neue Ausschreibung für line maintenance tätigen. Konkret würde easyJet die lokalen MROs (Jet Aviation, AMAC, Nomad, Lufthansa Technik, Air France) für eine Überbrü- ckung des Services anfragen und/oder easyJet würde von anderen line maintenance-Statio- nen, Mechaniker nach Basel, Genf oder Zürich bringen, damit der Service wie gewohnt ge- währleistet werde. 246

218. Der Kunde A […] antwortet, dass bei einem Wegfall von SR Technics die Diskussion mit anderen Anbietern aufgenommen werden müsste, dass dies derzeit aber extrem schwierig sei und von den Flughäfen und den operativen Tätigkeiten von Kunde A […] Flexibilität erfor- dere. Der Kunde A […] würde zunächst eine Ausschreibung für […] machen und zugleich nach internen Lösungen suchen. Erschwerend sei dabei, […]. Falls keine andere lokale Lösung in Aussicht stehen würde, wäre der Kunde A […] gezwungen, eine Alternativlösung bei einem anderen Dienstleister im Ausland zu finden. Dieser Wechsel würde natürlich eine zusätzliche operationelle Komplexität generieren. 247

244 Vgl. und

(19.6.2020). 245 Anmeldung Teil 1, 11.

246 Antworten Wettbewerber X […] vom 19.6.2020. Anzumerken ist, dass […].

247 Antworten Kunde A […] vom 19.6.2020.

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219. Der Wettbewerber Y […] informiert, dass aufgrund der Betriebszulassung und dem qualifizierten Personal eine Übernahme der Tätigkeiten von SR Technics durch den Wettbe- werber Y […] grundsätzlich machbar sei. 248

220. Bei einer Übernahme des Kundenportfolios aufgrund des Wegfalls von SR Technics wäre vermutlich unter den aktuellen Umständen eine Zertifizierung des Wettbewerbers Y […] seitens des BAZL innerhalb von 10-14 Tagen möglich. Voraussetzung wäre aber, dass der Wettbewerber Y […] genügend Mechaniker mit den entsprechenden Lizenzen sowie die zur Wartung benötigten Werkzeuge und Betriebsmittel vorweisen könnte. 249

221. Neben der BAZL-Zulassung wäre auch eine Zertifizierung der lokalen Aufsichtsbe- hörde der entsprechenden Airlines erforderlich. Diesen Prozess könne der Wettbewerber Y […] nicht beeinflussen, da müssten die Kundenairlines aktiv werden. Erfahrungsgemäss seien Behörden aus dem Far East sowie die Federal Aviation Administration (nachfolgend: FAA) in den USA diesbezüglich nicht sehr flexibel. 250

222. Eine Zulassung durch die Behörden erfordere auch eine Schulung der Mechaniker auf die spezifischen Prozesse der entsprechenden Airlines. Diese Schulung werde in der Regel durch Instruktoren des Kunden durchgeführt. 251

223. In Bezug auf das easyJet-Handling spezifisch in Genf, wo easyJet seine «Homebase» in der Schweiz habe, führt der Wettbewerber Y […] aus, dass dieses Handling durch den Wett- bewerber Y […] lizenzmässig keine Probleme bereiten würde, da der Wettbewerber Y […] das entsprechende Flugzeugmuster selber betreiben würde. Kapazitätsmässig wäre ohne eine Übernahme des SR Technics-Personals das Handling nicht möglich. SR Technics beschäftige in Genf gemäss Informationen des Wettbewerbers Y […] ungefähr 80 Mitarbeiter. Deren Über- nahme könne insbesondere bei einem sich abzeichnenden Wegfall von SR Technics eine Vorlaufzeitraum von sechs Monaten nach sich ziehen, […]. 252

224. In Bezug auf die Kapazitäten von Wettbewerber Y […] selbst führt dieser aus, dass er aufgrund geringeren Produktionsvolumens bis Mitte 2023 gewisse Überkapazitäten im Bereich Flugzeugmechaniker verfüge. Nach entsprechender Schulung könnten diese Kapazitäten für die Abfertigung von Kundenairlines in Zürich eingesetzt werden. Mit steigender Produktion des Wettbewerbers Y […] würden diese Kapazitäten im 2021/2022 kontinuierlich wegfallen und die Einstellung von zusätzlichem Personal wäre unumgänglich. 253

225. Der Kunde B […] antwortet, dass bei einem Wegfall von SR Technics, abrupt oder sich abzeichnend, neue Verträge mit externen Leistungserbringern verhandelt werden müssten. Die Maintenance Leistungen seien für den Flugbetrieb essentiell, zwingend notwendig und unabdingbar. Weiter wird ausgeführt, dass bei einem allfälligen Wegfall von SR Technics, die Wartungsarbeiten (mittelfristig) z.B. und nach Möglichkeit an Swiss Maintenance delegiert wer- den müssten. Es sei selbsterklärend, dass eine Monopolstellung gerade am Flughafen Zürich, nicht nur den Kunden B […] benachteiligen würde. 254

226. Für den Kunden C […] hätte ein abrupter Wegfall von SR Technics erhebliche Implika- tionen für deren Luftnetzwerk und Kundendienst da SR Technics zur Zeit line maintenance-

248 Antworten Wettbewerber Y […] vom 22.6.2020.

249 Antworten Wettbewerber Y […] vom 22.6.2020.

250 Antworten Wettbewerber Y […] vom 22.6.2020.

251 Antworten Wettbewerber Y […] vom 22.6.2020.

252 Antworten Wettbewerber Y […] vom 22.6.2020.

253 Antworten Wettbewerber Y […] vom 22.6.2020.

254 Antworten Kunde B […] vom 22.6.2020.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 54 Dienstleistungen an mehreren Standorten erbringe. Dasselbe wäre im Falle eines sich ab- zeichnenden Wegfalls der Fall. […] 255 Es würde wenige oder keine andere Organisationen […] an den relevanten Standorten geben. SR Technics würde seit mehreren Jahren, in Bezug auf die Pünktlichkeit und die Zuverlässigkeit, hervorragende sowie professionelle und zuverlässige Dienstleistungen für den Kunden C […] erbringen. 256

227. […] 257

228. Der Wettbewerber Z […] biete keine Services für andere Airlines an und bewirtschafte einzig die eigene Flotte. Er würde einen kleinen Bruchteil an Services von SR Technics bezie- hen, dies hauptsächlich da der Transport Zeit und Kosten in Anspruch nehmen würden. Der Wettbewerber Z […] würde Synergien mit SWISS und Edelweiss sehen und allenfalls die Mög- lichkeit, diese Services selber aufzubauen und anbieten zu können. 258

229. Der Kunde D […] meldet, dass er im Falle eines Ausfalls von SR Technics mit dem head office […] Rücksprache nehmen müsste um zu klären, ob allenfalls die Swiss line main- tenance oder jemand anderes die Wartungsarbeiten übernehmen könne. 259

230. Der Kunde E […] antwortet, dass er im Falle eines Wegfalls von SR Technics Offerten bei anderen line maintenance-Dienstleistern anfragen würde. Er fügt an, dass ihm in Genf nur Jet Aviation […] bekannt sei, dass dieses Unternehmen jedoch nicht die nötigen Qualifikatio- nen und Autorisierungen, habe, um die Flugzeugtypen des Kunden E […] warten zu können. In Zürich sei dem Kunden E […] kein anderes Unternehmen bekannt, dass die benötigten Flugzeugtypen […] warten könne. 260 Einschätzung der Marktbefragung

231. Zusammenfassend kommen durch diese Marktbefragung folgende Erkenntnisse zum Tragen:

• Eine kurzfristige Übernahme der line maintenance-Dienstleistungen durch andere An- bieter […] ist als machbar zu bewerten.

• Dies gilt insbesondere für Flugzeugtypen, die schon im bestehenden Portfolio des MRO-Anbieters vorhanden sind.

• Dies gilt insb. auch für inländische und europäische Fluggesellschaften.

• Der «Homebase»-Standort Genf von easyJet in der Schweiz stellt eine Herausforde- rung dar. Lösungen, insb. bei Mitarbeiterübernahme, scheinen im Bereich des Mögli- chen zu liegen, insb. darum, weil in den nächsten Monaten nicht mit einer vollen Ka- pazitätsauslastung sowohl auf Seiten von easyJet als auch auf Seiten der MRO- Dienstleister zu rechnen ist.

• Weitere Kunden wie C und E […] haben sehr spezifische Bedürfnisse (insb. aufgrund der Flugzeugtypen). Bei Kooperation der ausländischen Behörden […] sind hier auch kurzfristige Lösungen möglich. Andere MRO-Dienstleister, wie z.B. die Lufthansa

255 Vgl. etwa für Akronym-Erklärungen und für weitere Informationen zu den technischen Abkom- men der Schweiz mit anderen Staaten (22.6.2020). 256 Antworten Kunde C […] vom 22.6.2020.

257 Antworten Kunde C […] vom 22.6.2020.

258 Antworten Wettbewerber Z […] vom 22.6.2020.

259 Antworten Kunde D […] vom 23.6.2020.

260 Antworten Kunde E […] vom 26.6.2020.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 55 Technik, führen diese Flugzeugtypen in ihrem Portfolio. Sie scheinen auch sehr flexibel in der Aufstellung ihres Angebots an verschiedenen Örtlichkeiten zu sein. 261

• Es ist auch festzustellen, dass die von SR Technics benötigten Dienstleistungen in den nächsten Monaten weiter nicht auf dem üblichen Niveau zu liegen kommen werden, was Flexibiltäten auf Seiten der MRO-Dienstleister bei der allfälligen, möglicherweise auch nur vorübergehenden, Übernahme des SR Technics-Dienstleistungsvolumens bedeuten würde. So hat […]. 262

• Bei Wegfall von SR Technics ist nicht notwendigerweise von einer erhöhten Marktkon- zentration auszugehen, da es durchaus möglich sein könnte, dass weitere Wettbewer- ber auch aus dem grenznahen Ausland potenziell in der Schweiz im Bereich der line maintenance tätig werden könnten. Zumindest ist von einer im Mindesten spürbaren potenziellen Konkurrenz auszugehen.

232. Insgesamt kommt daher die WEKO zum Schluss, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine auch kurzfristige Angebotssubstituierbarkeit weitgehend möglich ist. Die Not- wendigkeit der Massnahme, insb. weil SR Technics vorwiegend für das Passagierfluggeschäft wichtig und ohne besondere Relevanz für den Hub-Flughafen Zürich ist, kann daher nicht end- gültig als gegeben erachtet werden. Zwischenfazit

233. Aufgrund der vorangehenden Erwägungen hat die WEKO starke Zweifel, dass die Mas- snahme im Hinblick auf einen Beitrag zur Behebung einer erheblichen Störung des Wirt- schaftslebens in der Schweiz notwendig ist. Eine endgültige Bejahung der Notwendigkeit kann von der WEKO daher nicht ausgesprochen werden.

C.3.2.2.4 Angemessenheit/Zumutbarkeit der Massnahme

234. In der Lehre und in der Rechtsprechung wird oft auch von «Verhältnismässigkeit im engeren Sinn» gesprochen. Darunter wird die Verhältnismässigkeit zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung, bzw. der Zumutbarkeit der Massnahme verstanden. 263

235. Gemäss der klassischen Definition der Angemessenheit bzw. der Zumutbarkeit ist eine Verwaltungsmassnahme, bzw. eine staatliche Handlung, nur dann gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den «be- troffenen Privaten» bewirkt, wahrt. 264

236. Vorliegend greift das staatliche Handeln, d.h. die staatliche Beihilfe, nicht in die Freiheit eines Privaten ein, sondern in den Wettbewerb als schützenswerte Institution. 265 Es ist deshalb

261 Vgl. Station Capability List Summer Season

2020 (22.3.2020). In diesem Zusammenhang kündigt der Manager Line Maintenance Projects bei Luft- hansa Technik, Jörg Reineke, auf dieser Webseite an: «We can set up approved homebase mainte- nance operations in a very short time – anywhere in the world.» 262 Antworten Wettbewerber Y […] vom 22.6.2020.

263 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Fn 173), 126, N 555.

264 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Fn 173), 126, N 556.

265 Das grundsätzliche Verbot staatlicher Beihilfen rechtfertigt sich durch deren negative Auswirkungen

auf den Binnenmarkt [bzw. den Handel zwischen den Vertragsparteien des LVA], die namentlich aus der Störung der Chancengleichheit der Unternehmen im Wettbewerb (Wettbewerbsverfälschung) aus der Beeinträchtigung der Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten [bzw. den Vertragsparteien des LVA] und aus der damit verbundenen Behinderung der praktischen Wirksamkeit der Grundfreiheiten folgen. Beihilfen sind wettbewerbsfremd, weil sie begünstigten Unternehmen im Wettbewerb Vorteile

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 56 eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme – vorliegend die Behebung der beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der Schweiz – und den durch den Eingriff beeinträchtigten Wettbewerb vergleicht. Der staatli- che Eingriff muss durch ein das Interesse an einem funktionierenden Wettbewerb überwie- gendes anderes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. 266

C.3.2.2.4.1Beurteilung der Angemessenheit/Zumutbarkeit

237. Das Interesse, welches dem Interesse an einem funktionierenden Wettbewerb gegen- übersteht, liegt, wie vorangehend erwähnt, in der Behebung der beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens in der Schweiz und damit vorliegend an der Aufrechterhaltung der Hub- und Luftfrachtfunktionen, welche eine gewisse systemische Relevanz im Hinblick auf die Funkti- onsfähigkeit der Wirtschaft haben.

238. Zur Beurteilung der Angemessenheit ist es daher zweckvoll, die Konsequenzen der Unterlassung der vorgeschlagenen Beihilfemassnahmen abzuschätzen. Wie in den vorange- henden Kapiteln zur Eignung (Kap. C.3.2.2.2) und zur Erforderlichkeit bzw. zur Notwendigkeit (Kap. C.3.2.2.3) dargelegt wurde, ist deren Vorhandensein im Hinblick auf die Behebung der beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens in der Schweiz vorderhand nicht ersichtlich. Da- mit kann auch keine Abwägung zur Beeinträchtigung des funktionierenden Wettbewerbs vor- genommen werden bzw. die Beeinträchtigung des funktionierenden Wettbewerbs würde in jedem Fall überwiegen.

239. Aus diesem Grund ist die Zumutbarkeit der vorliegenden Beihilfemassnahme nicht ge- geben.

C.3.2.3 Fazit zu Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA

240. Die WEKO erachtet die vorliegend gemeldete Unterstützungsmassnahme zugunsten von SR Technics als nicht geeignet im Hinblick auf den Beitrag zur Behebung der erheblichen Störung im Wirtschaftsleben der Schweiz.

241. Selbst wenn man die Eignung bejahen würde, so hat die WEKO betreffend das Vorlie- gen der Notwendigkeit der vorliegend gemeldeten Unterstützungsmassnahme zugunsten von SR Technics im Hinblick auf den Beitrag zur Behebung der erheblichen Störung im Wirt- schaftsleben der Schweiz sehr starke Zweifel.

242. Die WEKO erachtet die vorliegenden Beihilfemassnahmen auch als nicht angemessen bzw. als unzumutbar im Hinblick auf den Beitrag zur Behebung der erheblichen Störung im Wirtschaftsleben der Schweiz.

243. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegenden Unterstützungsmassnah- men die Voraussetzungen des Befristeten Rahmens insb. für Beihilfen in Form von Garantien für Darlehen (Kap. C.3.2.1) sowie die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit (Kap. C.3.2.2) nicht erfüllen. Sie können folglich gestützt auf Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA nicht als mit dem LVA vereinbar erklärt werden.

verschaffen, die nicht auf eigener Leistung beruhen, MESTMÄCKER/SCHWEITZER in Immenga/Mestmä- cker (Fn 102), Einl., Rdnr. 2, 4. 266 Vgl. dazu analoge Ausführungen zum Eingriff in private Interessen, HÄFELIN/MÜLLER (Fn 173), S.

138, N 614 f.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 57 C.3.3 Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten gestützt auf die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien

244. Die EU-Kommission hat eine grundsätzliche Politik, Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten nur auf der Grundlage der Leitlinien für Beihilfen für die Rettung und Umstruk- turierung von Unternehmen 267 zu genehmigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Überlebensfähigkeit eines Unternehmens in Schwierigkeiten gefährdet ist und daher dieses Unternehmen nicht mit Sicherheit zur Verwirklichung eines Ziels des Gemeinwohls beitragen kann, da es möglicherweise bald vom Markt verschwindet. Innerhalb der Analyse auf der Grundlage der Leitlinien für Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen werden dann die Wertungen der anderen Instrumente des soft law gewürdigt, falls zugleich sichergestellt ist, dass das betreffende Unternehmen durch die Umstrukturierung überlebens- fähig bleibt. 268

245. So hat die EU-Kommission namentlich die Beihilfe zugunsten der TAP gestützt auf Art. 107 Abs. 3 Bst. c AEUV in Verbindung mit der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinie geprüft und genehmigt. 269 TAP befand sich bereits am 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierig- keiten. TAP kam deshalb für eine Förderung nach dem Befristeten Rahmen‚ der ausschliess- lich zur Unterstützung ansonsten rentabler Unternehmen dient, nicht in Betracht. Die Kommis- sion hat die Massnahme daher anhand ihrer Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen geprüft, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Unternehmen in Schwierigkeiten Beihilfen zu gewähren, sofern die staatlichen Unterstützungsmassnahmen befristet sind, ihr Anwendungsbereich begrenzt ist und sie zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse beitragen.

246. Es scheint vorliegend nicht ausgeschlossen, dass der Bund für die SR Technics eine Unterstützungsmassnahme modelliert, welche den Anforderungen der Rettungs- und Um- strukturierungsleitlinien entspricht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das zu rettende bzw. umzustrukturierende Unternehmen die HNA-Gruppe und nicht die SR Technics ist.

247. Es liegt in der Zuständigkeit des Bundes zu entscheiden, ob er diesen Weg einschlagen und eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe i.S. der Rettungs- und Umstrukturierungs- leitlinie (Fn 167) 270 für die HNA-Gruppe ausarbeiten möchte. Hierbei sollte auch beachtet wer- den, dass zur Vereinbarkeit der Beihilfemassnahme mit dem LVA alle unter Ziff. 38 der Ret- tungs- und Umstrukturierungsleitlinie erwähnten Kriterien erfüllt sein müssen. Insbesondere haben die Beihilfemassnahmen die Kriterien der Verhältnismässigkeit zu erfüllen. Die dazu notwendigen Voraussetzungen müssen vom Bund dargelegt und nachgewiesen werden (vgl. dazu im Einzelnen Kap. 3.1 ff. der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinie [Fn 83]). In diesem Zusammenhang sollte auch den Bedenken, welche die WEKO vorangehend in Bezug auf die Verhältnismässigkeit angebracht hat (vgl. Kap C.3.2.2) Rechnung getragen werden.

267 Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, Fn 167.

268 RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 93), Art. 107 Abs. 3, Rdnr. 59.

269 Pressemitteilung vom 10.6.2020 «Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Portugals Liquiditäts-

soforthilfe von 1,2 Mrd. EUR für TAP», (18.6.2020). 270 Gemäss Ziff. 26 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien (Fn 166) handelt es sich bei Restruk-

turierungsbehilfen im Wesentlichen um Beihilfen, die dazu dienen, das Unternehmen während der kur- zen Zeit über Wasser zu halten, die für die Erstellung eines Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplans benötigt wird. Gemäss Ziff. 27 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien (Fn 166) handelt es sich bei Umstrukturierungsbeihilfen im Wesentlichen um Beihilfen, die dauerhafter Natur sind und der Wie- derherstellung der langfristigen Rentabilität des begünstigten Unternehmens auf der Grundlage eines realistischen, kohärenten und weitreichenden Umstrukturierungsplans dienen.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 58 D Kosten

248. Gemäss Art. 53a Abs. 1 Bst. c KG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. d der Gebührenverordnung KG (GebV-KG) 271 erheben die Wettbewerbsbehörden von Amtes wegen Gebühren für Gut- achten und sonstige Dienstleistungen. Obwohl die vorliegende Beihilfeprüfung kein Verfahren nach dem Kartellgesetz darstellt, beauftragt Art. 103 LFG die WEKO direkt zur Beihilfeprüfung. Diese gilt es als sonstige Dienstleistung gemäss Art. 53a Abs. 1 Bst. c KG einzustufen. Aus diesem Grund ist das vorliegende Verfahren gebührenpflichtig und die GebV-KG anwendbar.

249. Gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG ist namentlich gebührenpflichtig, wer sonstige Dienst- leistungen nach Art. 1 GebV-KG veranlasst.

250. Die Unterstützungsmassnahmen zugunsten von SWISS und Edelweiss wurden der WEKO vom BAZL zur Prüfung nach Art. 103 LFG i.V.m. Art. 14 LVA unterbreitet. Das BAZL gilt somit als Veranlasser der Beihilfenprüfung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 GebV-KG bezahlen Be- hörden des Bundes keine Gebühren.

251. Die vorliegende Beihilfeprüfung ist somit nicht gebührenpflichtig.

271 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG,

GebV-KG; SR 251.2).

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 59 E Ergebnis Zusammenfassend kommt die WEKO gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu folgen- dem Ergebnis: Die gemeldete Unterstützungsmassnahme stellt eine staatliche Beihilfe gemäss Art. 13 Abs. 1 LVA dar.

• Die Beihilfe kann gestützt auf Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA nicht als mit dem LVA vereinbar erklärt werden.

• Eine Unterstützung zugunsten der SR Technics könnte anhand der Rettungs- und Um- strukturierungsleitlinien geprüft werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das zu ret- tende bzw. umzustrukturierende Unternehmen die HNA-Gruppe und nicht die SR Technics ist. Es liegt in der Zuständigkeit des Bundes zu entscheiden, ob er diesen Weg einschlagen möchte.

• Eine Unterstützung zugunsten der SR Technics könnte gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA angemeldet werden. Eine solche Unterstützung dürfte jedoch den durch den COVID- 19-Ausbruch direkt verursachten Schaden nicht überschreiten. Voraussichtlich müssten dafür die Modalitäten der Unterstützung neu verhandelt werden. Die Angaben für eine Be- urteilung, ob die geplante Unterstützungsmassnahme die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA erfüllt, sind vorliegend nicht vorhanden.

Wettbewerbskommission

Prof. Dr. Andreas Heinemann Prof. Dr. Patrik Ducrey Präsident Direktor

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 60 F Annex Annex 1: Umsatzentwicklung pre- und post-COVID-19-Ausbruch […] Abbildung 4: Verlauf der Umsätze (in CHF Mio.) von SR Technics in den zwei Geschäftsfeldern engine services und component services in den Monaten um den Jahreswechsel 2018/2019 bzw. 2019/2020. Datenquelle: SR Technics. 272

[…] Abbildung 5: Verlauf der Umsätze (in CHF Mio.) von SR Technics in den zwei Geschäftsfeldern aircraft services und line maintenance in den Monaten um den Jahreswechsel 2018/2019 bzw. 2019/2020. Datenquelle: SR Tech- nics.

272 Datenzustellung BAZL vom 20. und 23.6.2020 (20200618_SRT Switzerland AG Revenue compari-

son BAZL.xlsx bzw. 20200618_SRT Switzerland AG Revenue comparison BAZL_v2.xlsx).

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 61 Annex 2: Ausgestaltung des ring fencing

252. In der Anmeldung Teil 2 wird das ring fencing wie folgt präsentiert:

253. […] 273: […]. 274

254. […]. 275

255. […]: 276

• […].

• […].

• […].

• […].

• […].

256. […]: 277

1. […].

2. […].

257. Ergänzend sei gemäss BAZL auf die bürgschaftsbezogenen Auflagen zu verweisen (vgl. Kap. A.3.9.1), welche ebenfalls verschiedene Bedingungen und Auflagen in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit in der Schweiz enthielten. Damit würden zusätz- liche Messgrössen geschaffen, damit die Mittel aus der staatlichen Beihilfe in der Schweiz zu verwenden seien. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang, dass SR Technics 2019 über 90 % des Umsatzes in der Schweiz generiert habe, insbesondere im profitablen Geschäftsfeld engine services. 278

258. […]. 279

259. Es obliegt nicht der WEKO zu beurteilen, wie wirksam das vorgeschlagene Ziel des ring fencing, d.h. die Sicherstellung, dass die staatliche Beihilfe nur im Rahmen von SR Tech- nics und innerhalb der Schweiz verwendet werden kann, erreicht wird. Festzustellen ist jedoch, dass bei einem allfälligen Mittelabfluss die Zielerreichung der Beihilfemassnahme, nämlich eine beträchtliche Störung in ihrem Wirtschaftsleben der Schweiz zu beheben, in entsprechen- dem Umfang herabgesetzt würde.

273 Anmeldung Teil 2, Beilage 2.

274 Anmeldung Teil 2, 6.

275 Anmeldung Teil 2, 6.

276 Anmeldung Teil 2, 7.

277 Anmeldung Teil 2, 7.

278 Anmeldung Teil 2, 7.

279 Anmeldung Teil 2, 7.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 62 Annex 3: Prüfung der anderen Voraussetzungen des Befristeten Rahmens

Garantieprämie (Ziffer 25 Bst. a)

260. Die Aufteilung der Zinszahlungen und Prämien des Darlehensempfängers zwischen dem Bund und den beteiligten Banken ist in Abschnitt 3 des «Security Agreements» 280 (Rz 46), im Detail beschrieben. Gemäss Ziff. 3.4 in Verbund mit Ziff. 1.1 darin, erhält der Bund, solange die Bürgschaft in Kraft ist, folgende Zinszahlungen:

0.60 * a * (b - c - d - e) * f Dabei gelten folgende Definitionen:

a: der Nennbetrag […];

b: die «[…]», […] 281 […] 282;

c: die […]; 283

d: […];

e: […];

f: Anzahl Tage der Zinsperiode 284 dividiert durch 360.

261. Die Elemente c, d, und e […]. Auch wenn die […] die Laufzeit der Bürgschaft nicht fixiert seien, sei nach Einschätzung des BAZL nicht davon auszugehen, dass die Verzinsung für den Bund unter den massgeblichen des Befristeten Rahmens fallen würde (gemäss Ziffer 25 Bst. a muss die Kreditrisikomarge für Darlehen mit einer Laufzeit von 2 bis 3 Jahren min- destens 100 bps betragen, für eine Laufzeit von 4-6 Jahren mindestens 200 bps). In Bezug auf die Komponenten d und e sei zudem festzuhalten, dass es sich letztlich um separate Kos- ten handeln würde, welche dem Bund aufgrund der Tatsache anfallen würden, dass man die finanzierenden Banken zwischengeschaltet haben möchte. Diese Kosten würden bei einer di- rekten Finanzierung durch den Bund nicht anfallen. 285

262. Zum letzten Punkt ist anzumerken, dass die Kosten bei einer vollständigen Kreditinan- spruchnahme 0.60 * CHF 120 Mio. * […] = CHF […] pro Jahr betragen würden, welche der Bund zusätzlich für die Abwicklung des Darlehens über die Banken an ebendiese beisteuern müsste.

263. […]. 286

264. In Anbetracht der vom BAZL geltend gemachten sehr geringen Wahrscheinlichkeit des Unterschreitens der Garantieprämie unter 1 % betrachtet die WEKO die Voraussetzung von

280 Anmeldung Teil 2, Beilage 3.

281 Anmeldung Teil 2, Beilage 2.

282 Anmeldung Teil 2, 4.

283 Dieser Zinssatz entspricht dem aktuellen entspricht dem derzeitigen Leitzins der Schweizerischen

Nationalbank. Siehe dazu auch Anmeldung Teil 2, Beilage 3, Ziff. 1.1 und 3.1. i.V.m. der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung), Art. 4 und Art. 20. 284 Die Zinsperiode kann flexibel vereinbart werden (vgl. dazu detaillierter Ziff. 14.1 (b) im «Revolving

Credit Facility Agreement», Anmeldung Teil 2, Beilage 2). 285 Anmeldung Teil 2, 5.

286 Anmeldung Teil 2, 5 und Beilage 3, Ziff. 3.2 f.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 63 Art. 25 Bst. b als erfüllt. Ausserhalb des Ermessens der WEKO liegt allerdings, ob die in Rz 100 dargelegte maximale Entschädigung an die Banken für deren Verwaltungsaufwand und deren […] gerechtfertigt ist. Diese müsste schlussendlich geringer sein als der Aufwand für eine Abwicklung eines Liquiditätsbedarfs durch den Bund selbst.

265. Zudem geht die WEKO davon aus, dass die […] jenen Kosten entsprechen 287, die die Bank für die Absicherung des vorliegenden Bürgschaftsdarlehens zu tragen hat, ansonsten würde eine möglicherweise ungerechtfertigte Stützungsmassnahme der involvierten Banken erfolgen (vgl. dazu nachfolgend auch Rz 271 ff.).

Zeitpunkt der Garantiegewährung (Ziff. 25 Bst. c)

266. Die Garantie wird mit Unterzeichnung der in Kap. A.3.6 genannten Verträge gewährt. Die Unterzeichnung der Verträge soll im Anschluss an die Beurteilung der WEKO erfolgen, voraussichtlich in der ersten Hälfte Juli 2020 (vgl. Rz 9).

Darlehensbetrag (Ziff. 25 Bst. d)

267. Der Umsatz der SR Technics habe im 2019 CHF [1 - 2] Mrd. betragen, wobei 25 % davon CHF [0 - 500] Mio. entsprechen. Der Personalaufwand von SR Technics habe im 2019 CHF [0 - 500] Mio. betragen, wobei 200 % davon CHF [0 - 500] Mio. entsprechen. Auf dieser Basis ist festzustellen, dass die Kriterien von Ziff. 25 Bst. d. i. und ii. des Befristeten Rahmens erfüllt werden, da ein maximaler Darlehensbetrag von CHF 120 Mio. CHF vorgesehen ist. 288

Laufzeit der Garantie und Deckung (Ziff. 25 Bst. f) Deckung

268. Der Bund deckt mittels Ausfallbürgschaft 60 % des Darlehensbetrags. Nach allfälliger Verwertung der Aktien durch die Banken bei einer Nichterfüllung bzw. eines Ausfalls (vgl. Rz

50) würden die Verluste anteilig und zu gleichen Bedingungen vom Bund und den beteiligten Banken getragen werden (Rz 49). 289

269. Damit sind die Bedingungen von Ziff. 25 Bst. f. erfüllt. Laufzeit

270. 110. Die Laufzeit der Garantie ist grundsätzlich unbefristet, orientiert sich jedoch zwangsläufig an der Laufzeit des Darlehens, welche rund […] Jahre (bis […]) dauert (vgl. Rz 51 f.).

Zusätzliche Voraussetzung für Beihilfen in Form von Garantien über Kreditinstitute

271. Grundsätzlich kommen Beihilfen, die Unternehmen auf der Grundlage des Befristeten Rahmens gewährt werden und die über Banken als Finanzintermediäre fliessen, diesen Un- ternehmen unmittelbar zugute. Sie zielen nicht darauf ab, die Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz der Banken zu erhalten oder wiederherzustellen, können aber für letztere einen indi- rekten Vorteil darstellen. Aus diesen Gründen sollten bestimmte Vorkehrungen bezüglich der

287 Vgl. dazu die Bestimmungen in Ziff. 3.1 (b) des «Security Agreements», Anmeldung Teil 2, Beilage

3. 288 Anmeldung Teil 2, 4.

289 Anmeldung Teil 2, 4.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 64 möglichen indirekten Beihilfen zugunsten der Kreditinstitute oder anderer Finanzinstitute ge- troffen werden, um übermässige Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen. 290

272. Ziff. 31 des Befristeten Rahmens 291 hält dazu Folgendes fest:

«Die Kreditinstitute […] sollten die Vorteile der öffentlichen Garantien […] an die Endempfänger so weit wie möglich weitergeben. Der Finanzintermediär muss nachweisen können, dass er anhand eines Mechanismus sicherstellt, dass die Vorteile — in Form umfangreicherer Finanzierungen, riskanterer Portfolios, geringerer Be- sicherungsanforderungen, niedrigerer Garantieentgelte oder niedrigerer Zinssätze, als ohne solche öffentlichen Garantien oder Darlehen möglich wären — so weit wie möglich an die Endempfänger weitergegeben werden.»

273. In der Anmeldung wird dazu ausgeführt, dass sich die involvierten Banken zu einer Risikoübernahme von maximal 40 % des Darlehensbetrags (CHF 48 Mio.) bereit erklärt hätten. […]. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass der Zins für den nicht verbürgten Teil des Darlehens marktkonform sei. Für den verbürgten Teil (60 %) falle der gleiche Zins an, dieser werde jedoch in Form eine Bürgschaftsprämie ([…]) an den Bund ausbezahlt. Vor die- sem Hintergrund sei das BAZL der Ansicht, dass die vorgesehene Entschädigung der Banken das mit der Gewährung des Darlehens in der Höhe von CHF 48 Mio. CHF verbundene Risiko abdecke. Der aus der Ausfallbürgschaft resultierende wirtschaftliche Vorteil werde an SR Technics weitergeleitet.

274. Aus obigen Erklärungen folgt, dass die Banken den aus der Garantie resultierenden wirtschaftlichen Vorteil an den Darlehensnehmer «weiterzuleiten» scheinen, bzw. einen sol- chen nicht erfahren, da die Zinskonditionen das mit einem Darlehen über CHF 48 Mio. ver- bundene Risiko abdecken.

290 Befristeter Rahmen (Fn 95, 97-99), Ziff. 8, 28 ff.

291 In der Fassung nach der zweiten Änderung des Befristeten Rahmens.

711.113-00003/COO.2101.111.4.299942 65 Annex 4: Verschiedene Aircraft Maintenance Checks

275. Folgende Aircraft Maintenance Checks werden von SR Technics gemäss BAZL durch- geführt. 292

• Pre-Flight Check (PFC): Dieser Check würde vor jedem Flug durchgeführt und be- stehe aus einer visuellen Kontrolle des ganzen Flugzeugs. Der PFC werde durch den Piloten oder die Pilotin, oder durch das Instandhaltungspersonal ausgeführt.

• Daily-Check: Dieser Check werde täglich nach dem letzten Flug durchgeführt und be- stehe aus einer visuellen Zustandskontrolle des Flugzeugs und der wichtigsten Sys- teme durch einen zertifizierten Instandhaltungsbetrieb. Die Dauer für dieses War- tungsereignis betrage durchschnittlich 1,5 Personenstunden.

• Weekly Check: Dieser Check werde einmal pro Woche durchgeführt und bestehe aus einer visuellen Zustandskontrolle des Flugzeugs (innen und aussen) und der Sys- teme durch einen zertifizierten Instandhaltungsbetrieb. Die Dauer für dieses War- tungsereignis betrage durchschnittlich 2 Personenstunden zusätzlich zum Daily Check.

• A-Check: Dieser Check sei bei 700 Flugstunden fällig, wobei visuelle Zustandskon- trollen, Funktionstests, Servicearbeiten (Schmieren der Fahrwerke etc.) und notwen- dige Reparaturen von einem zugelassenen Instandhaltungsbetrieb ausgeführt wür- den. Die Dauer für dieses Wartungsereignis betrage durchschnittlich 85 Personenstunden und könne bei entsprechenden Personalressourcen über Nacht be- wältigt werden.

• C-Check: Dieser Check sei jeweils nach Ablauf von 18 Monaten fällig, wobei einge- hende Zustandskontrollen und Systemtests ausgeführt würden. Er beinhalte typi- scherweise Servicearbeiten, Reparaturen, Wechseln von Komponenten und kleinere Modifikationen. Der Check werde von einem zugelassenen Instandhaltungsbetrieb durchgeführt und daure durchschnittlich 8 bis 10 Tage bei 2000 bis 3500 Personen- stunden.

• P-Check (Progressiver Check): Es handle sich dabei um eine von easyJet verwen- dete Inspektionsart, welche alle Auflagen des A- und C-Checks beinhalte und diese über einen Zeitraum von 6 Jahren in 32 einzelne, gleich grosse Checks (P-Checks) verteile. So könnten diese Checks jeweils in der Nacht während der Nachtflugsperre durchgeführt werden. Der Check werde von einem zugelassenen Instandhaltungsbe- trieb durchgeführt und daure durchschnittlich 85 Personenstunden.

292 Anmeldung Teil 1, 4 f.

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