opencaselaw.ch

Badezimmer

Badezimmer: Verfügung vom 29.06.2015

Weko · 2015-06-29 · Deutsch CH
Sachverhalt

„[…] Wenn der Sanitär-Grosshändler seinen Preis vor Abzug des Rabattes verändert ohne gleichzeitig die Rabatte zu ändern, so ändert sich sein Verkaufspreis und damit seine Mar- ge. Oder einfacher: wenn man den Preis vor Rabatt reduziert und dabei den Rabatt gleich lässt, so ist der Verkaufspreis tiefer. Also ist auch die Marge gesunken.

Diese Aussage trägt nichts zur Klärung der Rolle des Bruttopreises bei. Sie ist eine Binsen- wahrheit.

[…]

Bei Bruttopreissenkungen wurden nämlich aufgrund des intensiven Rabattwettbewerbs im- mer die Rabatte angepasst. Wollte der Verfügungsantrag anders argumentieren, so müss- ten höhere Bruttopreise aufgrund gleichbleibender Rabatte auch stets höhere Margen und Umsätze bewirkt haben.[…]“478

452. Schliesslich anerkennt auch Sanitas Troesch dieses Beweisergebnis: […]“alle befrag- ten Personen beschreiben nur eine allgemeine ökonomische Gesetzmässigkeit, nämlich dass eine Senkung der Bruttopreise immer mit einer Senkung der Rabatte einhergeht. Dies hat seinen einfachen Grund darin, dass sich die Einkaufspreise der Grosshändler aufgrund einer Senkung der Bruttopreise ebenfalls nicht ändern“[…]479 Dass sich Unternehmen über ökonomische Gesetzmässigkeiten bewusst sind und entsprechend handeln, führt nicht dazu, dass eine Abrede unter ihnen besteht.“480

453. Gemäss diesen Stellungnahmen anerkennen der SGVSB, CRH und Sanitas Troesch, dass eine Senkung der Bruttopreise zu einer Senkung der Rabatte führen würde. Da es sich dabei gemäss Parteiangaben um eine „Binsenwahrheit“ oder „allgemeine ökonomischen Ge- setzmässigkeit“ handelte, steht gleichzeitig fest, dass sich die Parteien darüber bewusst wa- ren.

477 Act. 874, 26. 478 Act. 933, Rz 345 f., 348. 479 Act. 932, Rz 141. 480 Act. 932, Rz 143.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 110 (v) Beweisergebnis

454. Nach dem Gesagten ist bewiesen und anerkannt, dass eine Bruttopreissenkung immer auch zu einer gleichzeitigen und entsprechenden Senkung der Rabatte führte. Den Parteien war es bewusst, dass eine Bruttopreissenkung immer auch eine entsprechende Senkung der Rabatte zur Folge haben würde. Wenn also die einzelnen Parteien über eine Senkung der Bruttopreise sprachen, geht damit einher, dass sie immer auch von einer entsprechenden Senkung der Rabatte ausgingen. Damit ist erwiesen, dass eine Bruttopreissenkung auch ei- nen Einfluss auf die Rabattsetzung hatte.

B.4.5.6 Fazit

455. Im dreistufigen Absatzkanal werden die Produkte von Herstellern an Grosshändler, von Grosshändler an Installateure und von Installateuren an Endkunden weiterverkauft. Ausge- hend von den Preislisten der Hersteller legen die Grosshändler mit einem Kalkulationsfaktor ihre Bruttopreise fest. Die Bruttopreise der Grosshändler bilden Ausgangspunkt für weitere Preisverhandlungen zwischen Grosshändler und Installateuren sowie Installateuren und Endkunden. So basiert der Endkundenpreis auf dem Bruttopreis des Grosshändlers abzüg- lich der Rabatte des Installateurs.

456. Auf der Basis der Bruttopreise gewähren die Grosshändler Rabatte an die Installateu- re. Der Bruttopreis abzüglich des prozentualen Rabatts ergibt den Nettopreis des Gross- händlers an den Installateur. Dabei gewähren die Grosshändler einen objekt- bzw. auftrags- bezogen Rabatt, welcher sich beim gleichen Installateur auch von Auftrag zu Auftrag unter- scheiden kann. Dabei teilen die Grosshändler Produkte in Rabattgruppen ein. Bei Produkten innerhalb einer Rabattgruppe gewährt ein Grosshändler auf einer bestimmten Rechnung ei- nen einheitlichen Rabatt. Dabei kann ein Grosshändler bei einem Auftrag jedoch je unter- schiedliche Rabattgruppe einen unterschiedlich hohen Rabatt gewähren. Die Bruttopreise von Produkten unterschiedlicher Rabattgruppen sind mit einem unterschiedlichen Margen- aufschlag auf den Einstandspreis kalkuliert. Dies bewirkt, dass Sanitärgrosshändler eine un- terschiedliche Bandbreite von Rabatten in den verschiedenen Rabattgruppen gewähren.

457. Im Sanitärgrosshandel bestehen zwei unterschiedliche Systeme von Rabattgruppen. San Vam und Spaeter Chur verwenden eine Vielzahl von Rabattgruppen, bei welchen für un- terschiedliche Artikelgruppen und unterschiedliche Marken jeweils eine eigene Rabattgruppe besteht. Bringhen, Burgener, CRH, Innosan, Kappeler, Sabag, Sanidusch und Sanitas Tro- esch verwenden in erster Linie eine einzige Rabattgruppe für Sanitär-Artikel. Daneben be- stehen wenige Rabattgruppen, insbesondere für Wellness, Dusch-WC bzw. Kolsettautoma- ten, Installationssysteme (z.B. Duofix) und für Waschmaschinen.

B.4.6 Die zentralen Wettbewerbsparameter im Markt für Sanitärgrosshandel

(i) Beweisthema

458. Grundlage für die Beurteilung von wettbewerbsrechtlich relevanten Verhaltensweisen ist die Bedeutung der Wettbewerbsparameter. Nachfolgend wird daher geprüft, welches die zentralen Wettbewerbsparameter im Sanitärgrosshandel sind.

(ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

459. Wie bereits erwähnt, besteht die Kundschaft der Sanitärgrosshändler aus Installateu- ren und Endkunden. Sie entscheiden mit anderen Worten darüber, welche Parameter ihre Kaufentscheide beeinflussen und damit den Wettbewerb charakterisieren.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 111

460. Gemäss den durch die Parteien eingereichten Marktstudien481 wurden die Installateure in den Jahren 2003, 2005, 2007, 2010 und 2012 befragt, aus welchen Gründen sie aus ver- schiedenen Lieferanten einen Hauptlieferanten ausgewählt haben. Die Antworten sind in Ta- belle 2 zusammengefasst:

Tabelle 2: Gründe für die Wahl des Hauptlieferanten aus Installateursicht

Parameter Hauptgrund (in %) Grundangabe insgesamt (in %)

Zeile 1 Günstige Einkaufspreise/Rabatte 36 71.8

Zeile 2 Gute Qualität der Produkte 11.8 55.4

Zeile 3 Breites Sortiment 1.25 27

Zeile 4 Termine werden eingehalten 10,8 53,2

Zeile 5 Schnelle Lieferfristen 8,8 51,6

Zeile 6 Kompetente Ansprechpartner 8,6 48

Zeile 7 Persönliche Beziehung 8 39,6

Die Angaben in den Kolonnen „Hauptgrund“ und „Grundangabe insgesamt“ sind Durchschnittswerte der folgen- den Quellen: Act. 445, 101 ff. und 282 f.; Act. 370.01, 36; Act. 489, 44 ff. und 294 ff.

461. Wie aus Tabelle 2 Zeile 1 folgt, ist der Preis bzw. der Rabatt für Sanitärinstallateure der bedeutendste Wettbewerbsparameter, denn sie werden in 36 % der Fälle als Hauptgrund bzw. in 71.8 % der Fälle als Grund für die Wahl des Hauptlieferanten angeführt. Die weitaus häufigste Nennung als Hauptgrund und die häufigste Nennung als Grund insgesamt zeigen, dass der Preis und der damit zusammenhängende Rabatt der bedeutendste Wettbe- werbsparameter für die Installateure ist. Dadurch ist noch nicht geklärt, welchen der beiden Preiselemente Bruttopreis oder Rabatt mehr Gewicht zukommt im Wettbewerb. Diesbezüg- lich sei auf die nachfolgenden Prüfung ab Rz 470 ff., Kapitel B.4.7, verwiesen.

462. Gemäss Tabelle 2 Zeile 2 ist das zweitwichtigste Auswahlkriterium für Sanitärinstalla- teure die Qualität der Produkte, welche in durchschnittlich 11.8 % der Fälle als Hauptgrund und in 55.4 % der Fälle als Grund für die Wahl eines Grosshändlers als Hauptlieferanten ge- nannt werden. Damit liegt die Wichtigkeit des Faktors Qualität als Hauptgrund aber dennoch weit hinter dem Faktor Einkaufspreis/Rabatt, die Differenz beträgt mehr als 25 Prozentpunk- te. Diese Aussage wird durch die Parteiaussage von [...] Sabag bestätigt, wonach ca. 1 % Rabattunterschied über Qualität ausgeglichen werden könne, nicht jedoch mehr. Zwar spiel- ten auch andere Faktoren als der Rabatt eine Rolle, im Grossen und Ganzen sei aber der Rabatt der ausschlaggebende Faktor.482 Der Faktor der Sortimentsqualität kann nicht ge- trennt von der Sortimentsbreite betrachtet werden. Wie Tabelle 2 Zeile 3 zu entnehmen ist, kommt der Sortimentsbreite im Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändlern eine geringe Bedeutung zu. Dies erklärt sich dadurch, dass die Verfahrensparteien über das weitgehend identische Sortiment und somit dieselbe Produktqualität verfügen. Wie gezeigt, erzielen sie den Grossteil ihres Umsatzes mit den von allen Verfahrensparteien angebotenen Standard- produkten (vgl. Rz 297 ff.). Es bestehen sogar Produkte innerhalb des Sortiments der Sani- tärgrosshändler, welche von einem Marktteilnehmer angeboten werden müssen. Gemäss Zeugenaussage […] der Keramikland KN AG muss beispielsweise das WC Moderna von Laufen von einem Grosshändler aufgrund der Kundennachfrage angeboten werden. Ferner sei Geberit bei den Sanitärinstallateuren dermassen verwurzelt, dass deren Produkte im

481 Act. 445, 101 ff. und 282 f.; Act. 370.01, 36; Act. 489, 44 ff. und 294 ff. 482 Vgl. Act. 288, Zeile 81 f. und 88 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 112 Grosshandelssortiment aufgenommen werden müssten483. Auch dies ist eine mögliche Erklä- rung für die verhältnismässig geringe Bedeutung des Wettbewerbsparameters Produktquali- tät.

463. Wie aus Tabelle 2 schliesslich ersichtlich ist, nennen die Installateure auch logistische Faktoren wie schnelle Lieferfristen und die Einhaltung von Terminen (Zeilen 4 und 5) sowie personenbezogene Faktoren wie kompetente Ansprechpartner und persönliche Beziehungen (Zeilen 6 und 7) jeweils als Hauptgrund. Insgesamt spielen sie aber im Verhältnis zum Preis bzw. Rabatt eine deutlich geringere Rolle für den Installateur.

464. Aus Tabelle 2 geht allerdings nicht hervor, dass die regionale Präsenz von Grosshänd- lern mit Ausstellungen und Kundendienst eine Voraussetzung für den Marktauftritt in einer Region zu sein scheinen. Installateure können auf diese Weise Produkte ab Verkaufsstand- orten beziehen und Endkunden können sich in den Ausstellungen beraten lassen. Wie die Investitionen in neue Ausstellungen und Standorte zeigen (vgl. vorangehend B.4.4, Rz 314 ff.), stehen die Parteien auch mit ihrer Marktpräsenz im gegenseitigen Wettbewerb.

465. Insgesamt folgt aus der Auswertung, dass die Faktoren Preis und Rabatt aus Sicht der Installateure die dominanten Wettbewerbsparameter im Sanitärgrosshandel sind.

(iii) Vorbringen der Parteien

466. Die Stellungnahmen von Bringhen, CRH, Sabag äussern sich im Grundsatz zustim- mend, dass der Preis der dominante Wettbewerbsparameter gegenüber den weiteren ge- nannten Wettbewerbsparameter Produktqualität, Sortimentsbreite usw. ist.484 In einer Detail- betrachtung sprechen sie sich gegen eine starke Bedeutung vom Preisbestandteil Brutto- preis der Grosshändler aus und betonen demgegenüber den Nettopreis bzw. die Rabatte der Grosshändler. Diese Detailbetrachtung ist Gegenstand des nachfolgenden Kapitels B.4.7, Rz 470 ff.

467. Burgener, Kappeler und Sanidusch betonen in ihrer Stellungnahme, dass sie sich nicht über den Preis im Wettbewerb abheben könnten und deswegen ihre Strategie darin bestehe, sich mit guten Dienstleistungen im Wettbewerb abzuheben. Sie führen jedoch ebenfalls aus, dass bei den Preisverhandlungen jeweils der Preis der Konkurrenten ins Feld geführt wer- de.485

468. Mit anderen Worten wird bei den Preisverhandlungen nicht die Dienstleistung der Kon- kurrenten als Argument aufgebracht. Dadurch erscheint auch aus den Ausführungen von Burgener, Kappeler und Sanidusch dem Preis eine dominante Rolle zuzukommen. Dies be- stätigt sich auch in den Ausführungen von Burgener, Kappeler und Sanidusch, dass für die Analyse des Wettbewerbs die Rabatte hätten genauer untersucht werden müssen. Die Not- wendigkeit einer weitergehenden Analyse der Bedeutung von Dienstleistungen im Wettbe- werb brachten sie nicht vor.486

(iv) Beweisergebnis

469. Es steht somit fest, dass der Preis im Sanitärgrosshandel eine dominante Bedeutung als Wettbewerbsparameter hat. Für die Beurteilung des Preiswettbewerbs im Sanitärgross- handel müssen noch die einzelnen Preisbestandteile – also Bruttopreis, Rabatte und Netto- preise – und deren Bedeutung für den Markt näher analysiert werden.

483 Act. 495, Zeile 81 ff. und 92 ff. 484 Bringhen: Act. 894, Rz 194; CRH: Act. 933, Rz 5; Sabag: Act 892, Rz 125, Sanitas Troesch: Act. 935, Rz 86 ff. 485 Vgl. Stellvertretend die Stellungnahme von Sanidusch vom 22. September 2015, Act. 875, Rz 7 ff. 486 Vgl. stellvertretend die Stellungnahme von Sanidusch vom 22. September 2015, Act. 875, Rz 43 f.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 113 B.4.7 Die Bedeutung der Preisbestandteile Bruttopreis, Rabatt und Nettopreis

B.4.7.1 Beweisthema

470. Wie vorangehend festgestellt ist der Preis der bedeutendste Wettbewerbsparameter im Sanitärgrosshandel. Auf Basis seines Bruttopreises gewährt ein Grosshändler an die Instal- lateure Rabatte, was den Nettopreis des Grosshändlers ergibt. Im Folgenden ist die Bedeu- tung dieser drei Preisbestandteile zu klären.

471. Die Bedeutung der Preisbestandteile im Wettbewerb lässt sich auf unterschiedliche Art ermitteln:

i. Angebotsseitig kann aus den Entscheiden von Unternehmen gelesen werden, ob sie einen Preisbestandteil als Wettbewerbsparameter benutzen.

ii. Nachfrageseitig zeigt sich die Bedeutung eines Preisbestandteils darin, dass die Kundschaft mit ihrem Nachfrageverhalten auf die Preisbestandteile reagiert.

iii. Wirkt sich ein Preisbestandteil auf einen anderen Preisbestandteil aus, so kommt da- raus dem auswirkenden Preisbestandteil grundsätzlich dieselbe Bedeutung wie dem beeinflussten Preisbestandteil zu.

472. Anhand dieser Betrachtungsweisen des Wettbewerbs und der vorliegenden Beweismit- tel gliedert sich die Beweisführung zur Bedeutung der Preisbestandteile Bruttopreis, Rabatt und Nettopreis in die folgenden Teilschritte:

473. Zunächst wird geprüft, ob die Sanitärgrosshändler die Bruttopreise angebotsseitig im Wettbewerb einsetzen und dabei den Zusammenhang von Bruttopreisen, Nettopreisen und Margen nutzen.

474. Anschliessend wird die nachfrageseitige Reaktion auf die verschiedenen Preisbestand- teile geprüft, wobei zwischen dem Verhalten der Endkunden und der Installateure unter- schieden wird.

475. Schliesslich wird das Parteigutachten CRH, welches sich zu allen drei Betrachtungs- elementen Äussert, auf seinen Beweiswert hin überprüft.

B.4.7.2 Zusammenhang von Bruttopreisen, Nettopreisen und Margen

(i) Beweisthema

476. Wie vorangehend aufgeführt, ist das Beweisthema die Bedeutung der Preisbestandtei- le, welche sich grundsätzlich aus angebotsseitigem bzw. nachfrageseitigem Verhalten oder dem Zusammenhang von Preisbestandteilen erschliessen lässt. Vorliegend wird geprüft, ob sich der festgestellte Einfluss von Bruttopreisen auf Nettopreise und Marge der Grosshändler (Rz 337 ff.) von den Sanitärgrosshändlern in ihrem angebotsseitigen Preissetzungsverhalten genutzt wird.

(ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

477. Die nachfolgende Beweiswürdigung ist anhand der vorliegenden Beweismittel geglie- dert:

a. Anhand des Dokuments „Verbesserung Warenaufwand Bad“ und Zeugenaussagen wird zunächst geprüft, ob Sanitas Troesch bewusst Bruttopreiserhöhungen zur Mar- generhöhung einsetzt.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 114

b. Anschliessend wird anhand von Dokumenten und Aussagen zu einer Bruttopreiser- höhung im Jahr 2010 geprüft, ob sich Sanitas Troesch dabei auch die Bruttopreise ih- rer Konkurrenz orientiert.

c. Danach wird in Bezug auf den SGVSB festgestellt, ob sie für eine Margenerhöhung im Jahr 2007 eine Erhöhung der Bruttopreise einsetzten.

d. Anhand des Protokolls der Vorstandssitzung des SGVSB vom 20. März 2002 wird anschliessend geprüft, ob auch Rabattgruppen mit der Bruttopreissetzung zur Mar- generhöhung im Zusammenhang stehen.

e. Mit Aussagen von Bringhen, CRH, Sabag und Sanitas Troesch wird die Frage ge- klärt, ob auch bei einer differenzierten Preissetzung innerhalb des Sortiments der Zu- sammenhang zwischen Bruttopreisen und Marge genutzt wird, sowie ob dabei Schranken aufgrund eines Wettbewerbs mit Bruttopreisen zwischen Sanitärgross- händlern besteht.

a. Bruttopreiserhöhungen als „Verbesserungen Warenaufwand Bad“

478. In der nachfolgenden Beweiswürdigung zur Frage, ob Grosshändler mittels kalkulatori- schen Aufschlägen ihre Marge und Nettopreise erhöhen, stützen sich die Behörden auf die folgenden Beweismittel:

- Tabelle „Verbesserungen Warenaufwand Bad“ von Sanitas Troesch.

- Aussagen von [...] Sanitas Troesch vom 1. Oktober 2012.

- Aussagen von [...] Sanitas Troesch vom 28. September 2012.

479. Sanitas Troesch nutzt intern ein Dokument mit dem Titel „Verbesserungen Warenauf- wand Bad“, von welchem nachfolgend ein Auszug aufgeführt ist. Darin sind in tabellarischer Form in den Zeilen Lieferanten sowie deren Produktlinien aufgelistet. Zu diesen Lieferanten werden die voraussichtlichen Umsatzwirkungen der Konditionenverbesserungen für das nächste Jahr aufgelistet. Dabei unterscheidet Sanitas Troesch zwischen den Spalten „direkt im WA“, „via Kalk.“, „via RV“ und „via Skonto“. [...] Sanitas Troesch führte in der Einvernah- me vom 28. September 2012 dazu aus, dass Sanitas Troesch jedes Jahr Verhandlungen führe. Die in der Tabelle aufgezeigten Einkaufsverbesserungen seien Verbesserungen auf- grund der Verhandlungen. Die Spalte „Via Kalkulation“ seien kalkulatorische Verbesserun- gen, welche Sanitas Troesch im bestehenden Bruttopreis aufschlage. [...] Sanitas Troesch bestätigte in der Einvernahme vom 1. Oktober 2012, dass die Spalte „Via Kalk.“ die kalkula- torischen Anpassungen aufführt. Am Ende der Tabelle „Verbesserungen Warenaufwand Bad“ findet sich eine Zeile, welche die „Konditionenverbesserungen mittels Anpassung Kalk.–Faktor“ zusammenzählt.487

487 Act. 284, Zeile 231 ff. sowie Seite 131 ff., und Act. 286, Zeile 89 sowie Seite 40 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 115

480. Das Dokument „Verbesserungen Warenaufwand Bad“ ist vor dem Hintergrund der Ein- flussfaktoren auf die Marge der Grosshändler zu sehen (Rz 348). Sanitas Troesch unter- scheidet in der Tabelle zwischen Verbesserungen der Marge aufgrund besserer Rabatte der Hersteller (Spalten „direkt im WA“, „via RV“ und „via Skonto“) und besserer Marge aufgrund einer Erhöhung des kalkulatorischen Aufschlags (Spalte „via Kalk.“). Dabei berechnet Sa- nitas Troesch anhand des Umsatzes, wieviel zusätzliche Marge auf die Erhöhung des kalku- latorischen Aufschlags zurückzuführen ist.

481. Das Dokument „Verbesserungen Warenaufwand Bad“ zeigt somit, dass Sanitas Tro- esch kalkulatorische Aufschläge zur Margenbeeinflussung nutzt. Dies belegt, dass kalkulato- rische Aufschläge eines Grosshändlers auf den Listenpreis der Hersteller zu einer Margen- verbesserung führen. Dies bedeutet gleichzeitig, dass Sanitas Troesch damit rechnet, dass kalkulatorische Aufschläge den Nettopreis erhöhen.

b. Bruttopreiserhöhung 2010 von Sanitas Troesch

482. Für die Überprüfung, ob sich Sanitas Troesch bei den Erhöhungen von Bruttopreisen an den Preisen der Konkurrenz orientiert, stützen sich die Behörden auf die folgenden Be- weismittel:

- Tabelle „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010 (alle Preise exkl. MwSt.)“.

- Foliensatz zur Geschäftsleitertagung von Sanitas Troesch vom 26. August 2010.

- Aussagen von [...] Sanitas Troesch vom 1. Oktober 2012.

483. Das Dokument „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010 (alle Preise exkl. MwSt.)“ datiert auf den 12. Mai 2010. Darin sind von 30 Artikeln jeweils der Bruttopreis der Hersteller (Lieferantenpreis), der Bruttopreis von Richner und Gétaz, der (im Frühjahr 2010) aktuelle Bruttopreis von Sanitas Troesch und ein Vorschlag für einen Bruttopreis von Sanitas Troesch aufgeführt. Ebenso sind der Stückumsatz vom Jahr 2009 sowie eine Spalte „Total Differenz“ enthalten. In der Spalte „Total Differenz“ ist der Frankenbetrag eingetragen, wel- cher sich aus der Differenz zwischen dem (im Frühjahr 2010) aktuellen Bruttopreis und dem Bruttopreis des Vorschlags multipliziert mit dem Stückumsatz ergibt. 488 Nachfolgend ist ein Auszug aus dem Dokument aufgeführt:

488 Act. 286, 39.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 116

484. Der Foliensatz zur Geschäftsleitertagung von Sanitas Troesch vom 26. August 2010 führt auf, Richner habe im Durchschnitt um ca. 1 % höhere Preise. Sanitas Troesch gebe die gleichen Rabatte und verliere Marge. Bei den top 30 (top seller) betrage die Bruttopreisdiffe- renz umsatzgewichtet 2 Mio. CHF. Als Massnahme wurde aufgelistet, dass die Preise der top 30 Artikel per 1. August 2010 erhöht wurden. Dabei ist in den Folien als Begründung der Begriff Margenerosion aufgeführt.489

485. Wie der Titel bereits aussagt, handelt es sich beim Dokument „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010 (alle Preise exkl. MwSt.)“ um eine Bruttopreiserhöhung. Aus dem Dokumentendatum 12. Mai 2010 ergibt sich, dass die Tabelle in einer Vorbereitungs- phase einer Bruttopreiserhöhung erstellt wurde. Die Tatsache, dass in der Tabelle die Brut- topreise von CRH (Richner/Gétaz) für jeden Artikel aufgeführt sind, zeigt, dass Sanitas Tro- esch bei der Vorbereitung einer konkreten Bruttopreiserhöhung die Bruttopreise der Konkur- renz berücksichtigt.

486. Die Folien der Geschäftsleitertagung nehmen in der „Ausgangslange“ auf die Brutto- preise der Konkurrenz von Sanitas Troesch Bezug: „Richner hat im Durchschnitt ca. 1 % hö- here Preise“. Weiter nehmen die Folien auf die Rabatte der Konkurrenz von Sanitas Troesch Bezug: „Wir geben die gleichen Rabatte“. Sanitas Troesch zieht daraus den Schluss sie „ver- lieren Marge“. Vor dem Hintergrund dieser „Ausgangslage“ folgert Sanitas Troesch die „Mas- snahme“ die Bruttopreise der top 30 Artikel zu erhöhen, mit der Begründung „Margenerosi- on“. Dies zeigt, dass Sanitas Troesch aufgrund der höheren Preise von Richner einen Mar- genverlust ableitet (vgl. zum Zusammenhang Rz 348). Aufgrund dieses Margenverlusts er- höht Sanitas Troesch die Bruttopreise. Somit hat letztlich Sanitas Troesch aus dem Vergleich der Bruttopreise der Konkurrenz eine Bruttopreiserhöhung beschlossen. Mit anderen Worten orientiert sich Sanitas Troesch bei der Festlegung der eigenen Bruttopreise an den Brutto- preisen der Konkurrenz.

487. [...] Sanitas Troesch wurde in der Einvernahme vom 1. Oktober 2012 befragt, ob sich Sanitas Troesch an der Konkurrenz bezüglich der Preisfestlegung orientieren würde. Die diesbezügliche Protokollstelle wird nachfolgend wiedergegeben:

„Orientieren Sie sich an Ihrer Konkurrenz bezüglich Preisfestlegung?

489 Act. 445, 224 f.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 117 Nein, wir orientieren uns nicht an den Preisen der Konkurrenz, sondern an den kaufmänni- schen Grundsätzen.

Auf Vorlage der Bruttopreiserhöhungen 2010:

Wir haben dort einen Quervergleich gemacht, was im Markt passiert. (Auf Anmerkung Rechtsvertreter: „Wir müssen wettbewerbsfähig bleiben“).

NW zitiert Dokument „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010“ von D. Ad- damo vom 12.05.2010:

Das hat meines Wissens nicht stattgefunden. Man hat mit dem Gedanken gespielt, aber nichts weiter unternommen.“ 490

488. [...] Sanitas Troesch widerspricht zwei der vorangehenden Feststellungen. Einerseits widerspricht er, dass Sanitas Troesch bei der Festlegung der Preise die Konkurrenz beach- tet. Andererseits widerspricht er, dass die Bruttopreiserhöhung im Jahr 2010 umgesetzt wur- de. Nachfolgend wird daher überprüft, ob seine dahingehenden Aussagen glaubhaft sind.

489. [...] Sanitas Troesch widerspricht der Frage, dass sich Sanitas Troesch bezüglich der Preisfestlegung an der Konkurrenz orientierte. Stattdessen orientierte sich Sanitas Troesch an den kaufmännischen Grundsätzen. Konfrontiert mit dem Dokument „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010“ (Vorlage der Bruttopreiserhöhung 2010) und damit der Tatsa- che, dass für die Bruttopreiserhöhung 2010 die Bruttopreise der Konkurrenz verglichen wur- den, präzisierte [...] Sanitas Troesch seine Aussage. Sanitas Troesch müsse schauen, was im Markt passiere. Der Rechtsvertreter von Sanitas Troesch merkt an, dass [...] Sanitas Tro- esch auch aussagte, dass Sanitas Troesch wettbewerbsfähig bleiben müsse. Damit räumt Sanitas Troesch ein, dass sie mit ihren Bruttopreisen im Vergleich zu den Wettbewerbern wettbewerbsfähig sein müssen. Dies zeigt, dass die Bruttopreise im Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändlern bedeutend sind.

490. Auf nachhaken durch Zitation des Dokuments „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. Sep- tember 2010“ gibt [...] Sanitas Troesch an, dass die Bruttopreiserhöhung seines Wissens nicht stattgefunden habe. Mit der Wendung „meines Wissens“ bleibt [...] Sanitas Troesch in seiner Aussage unverbindlich. Gleichzeitig vermeidet er mit der Aussage, die Bruttopreiser- höhung habe nicht stattgefunden, einen Widerspruch zu seiner vorangehenden Aussage, Sanitas Troesch orientiere sich bei der Preisfestlegung nicht an den Preisen der Konkurrenz.

491. Zusammengefasst ist das vorliegende Aussageverhalten von [...] Sanitas Troesch un- verbindlich und reagiert jeweils auf die Vorhalte. Demgegenüber stehen objektive Urkunden. Aus dem Dokument „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010“ geht hervor, dass ein Preisvergleich im Zusammenhang mit einer Bruttopreiserhöhung stattfand. Diese Tatsa- che wird nicht bestritten. Die Präsentation der Geschäftsleitertagung vom 26. August 2010 wurde von Sanitas Troesch eingereicht. Weder mit der Einreichung der Präsentation noch zu einem späteren Zeitpunkt machte Sanitas Troesch Vorbehalte zur Korrektheit dieser Urkun- de. Damit sind keine Zweifel an der Echtheit der Präsentation festzustellen. Auf der Folie der Geschäftsleitertagung wird festgehalten „Preise der Top 30 Artikel wurden per 01.08.2010 erhöht“. Damit wurden die Folien der Geschäftsleitertagung 25 Tage nach der Bruttopreiser- höhung per 1. August 2010 präsentiert. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass an einer Geschäftsleitertagung eine nicht stattgefundene Bruttopreiserhöhung auf zwei Folien ausge- führt wird. Im Gegensatz zu den unverbindlichen Aussagen von [...] Sanitas Troesch sind die Urkunden „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010“ und die Präsentation zur Ge- schäftsleitertagung vom 26. August 2010 glaubhaft.

490 Act. 286, Zeile 71 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 118

492. Damit steht fest, dass Sanitas Troesch mittels einer Bruttopreiserhöhung per 1. August 2010 ihre Marge und damit Nettopreise erhöhte. Weiter steht fest, dass Sanitas Troesch sich im Rahmen dieser Bruttopreiserhöhung an den Preisen der Konkurrenz orientierte. Grund dafür ist, dass Sanitas Troesch mit ihren Bruttopreisen im Vergleich zur Konkurrenz wettbe- werbsfähig bleiben muss.

c. Margenerhöhung 2007 des SGVSB

493. Nachfolgend wird geprüft, ob die Mitglieder des SGVSB mittels kalkulatorischen Auf- schlägen auf die Bruttopreise der Hersteller ihre Marge auf das Jahr 2007 erhöhen. Dazu werden die folgenden Beweismittel herangezogen:

- Dokument „Verkaufspreisniveau 2007, Grundsätze“ vom 22. August 2006 vom SGVSB.

- Aussagen von [...] Sanidusch vom 9. Oktober 2012.

- Aussagen von […] von Gétaz vom 3. Oktober 2012.

- Aussagen von [...] Sabag vom 2. Oktober 2012.

- die Beilage 6 der SGVSB Stammdatenverwaltung des Jahres 2007.

494. Die Sortimentskommission des SGVSB stellte am 22. August 2006 den folgenden An- trag bezüglich der Bruttopreise 2007 an den Vorstand des SGSVB:491

495. [...] Sanidusch kommentierte in der Einvernahme vom 9. Oktober 2012 das Dokument „Verkaufspreisniveau 2007, Grundsätze“ vom 22. August 2006 wie folgt:

Da wurde mit dem Faktor 1.03 auf die Herstellerpreise aufgeschlagen, um dann die Brutto- preise zu erhalten, z.B.492

491 Act. 372.13 492 Act. 302, Zeile 113 f.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 119

496. [...] Gétaz antwortete auf Vorhalt des Dokuments „Verkaufspreisniveau 2007, Grunds- ätze“ vom 22. August 2006:

Je ne suis pas au courant. Je suis arrivé début 2007. La hausse des marges: il s’agit en fait d’une hausse de 3 % du prix brut.493

497. [...] Sabag äusserte sich in der Einvernahme vom 2. Oktober 2012 wie folgt zum oben abgebildeten Dokument „Verkaufspreisniveau 2007, Grundsätze“ vom 22. August 2006:

„Ich kann etwas ableiten daraus, was eventuell ein bisschen Licht in die Sache bringen könnte. 2006 und zuvor hatten einfach alle denselben Bruttopreis. Man änderte dies dann 2007 und schlug einen Kalkulationsfaktor um 3 % für alle dazu, wovon Boiler u.ä. ausge- nommen sind. Bei einzelnen Produkten mit schlechtem Rabatt wurde ein Kalkulationsfaktor von 5 % verwendet.

Die Darstellung auf der Rückseite geht ins selbe hinein. Man merkte, dass man bei vielen Produkten drauflegt, da man einen zu hohen Rabatt gewährte. Deshalb hat man den Zu- schlag dazugerechnet. Diese Liste mit den Zuschlägen galt für alle. Man passte die dann einfach an aufgrund der schlechten Resultate und weil man bei diversen Produkten drauf- legte.“494

498. Dem Beschluss der Sortimentskommission „Verkaufspreisniveau 2007, Grundsätze“ vom 22. August 2006 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass eine generelle Margenerhö- hung von 3 % durchgeführt werden soll. Davon sind Produkte wie z.B. Boiler ausgenommen. Teilweise wird eine Margenerhöhung von 5 % angestrebt. Es handelt sich um einen Be- schluss zum „Verkaufspreisniveau“. Dies bedeutet, dass die Margenerhöhung mittels höhe- ren Bruttopreisen durchgeführt werden soll. Wie vorangehend in (Rz 348) festgestellt, kann die Marge mittels einer Erhöhung des kalkulatorischen Aufschlags durchgeführt werden.

499. [...] Sanidusch sagt zum „Verkaufspreisniveau 2007, Grundsätze“, welches eine gene- relle Margenerhöhung von 3 % feststellt, aus: „Da wurde mit dem Faktor 1.03 auf die Herstel- lerpreise aufgeschlagen“. Dies bedeutet, dass ein Korrekturfaktor (vgl. Rz 356) von 1.03 an- gewendet wurde. Somit sagt [...] Sanidusch zur Margenerhöhung von 3 % aus, dass mittels eines Korrekturfaktors ein kalkulatorischer Aufschlag auf die empfohlenen Verkaufspreise der Hersteller vorgenommen wurde.

500. [...] Gétaz sagte aus, dass es sich bei der Margenerhöhung tatsächlich um eine Erhö- hung der Bruttopreise um 3 % handelte. Damit bestätigt er die Aussage von [...] Sanidusch, dass die Margenerhöhung über einen kalkulatorischen Aufschlag auf die empfohlenen Ver- kaufspreise vorgenommen wurde.

501. [...] Sabag beschrieb den Inhalt vom Dokument „Verkaufspreisniveau 2007, Grundsät- ze“ dies mit den Worten „[man] schlug einen Kalkulationsfaktor um 3 % für alle dazu“. Dies bedeutet, dass die Margenerhöhung mit einem kalkulatorischen Aufschlag von 3 % umge- setzt wurde. Als Grund dafür gab er an: „Man merkte, dass man bei vielen Produkten drauf- legt, da man einen zu hohen Rabatt gewährte.“ Mit anderen Worten war der Rabatt an die Installateure zu hoch, so dass die Marge nicht mehr den Erwartungen entsprach. Dies be- deutet, dass der SGVSB zur Verbesserung der Marge den kalkulatorischen Aufschlag auf die Herstellerpreise erhöhte.

502. Die Aussagen von [...] Sanidusch und von [...] Sabag stimmen mit der Beilage 6 der SGVSB Stammdatenverwaltung des Jahres 2007495 überein. Darin zeigt eine Spalte „Diff. 2006 / 2007“ an, dass sich der kalkulatorische Aufschlag von 2006 auf 2007 bei den meisten

493 Act. 291, Zeile 30 f. 494 Act. 288, Zeile 163 ff. 495 Act. 431.09

22-00055/COO.2101.111.7.135680 120 Produkten erhöhte (vgl. auch hinten Rz 1880 ff.). Zudem zeigt die Spalte „ab HPF oder HP- /oder WP-Faktor“ an, dass Korrekturfaktoren (vgl. Rz 356) von 1.03 bzw. 1.05 angewandt wurden, um den Bruttopreis der Hersteller um 3 % bzw. 5 % über die empfohlenen Ver- kaufspreise der Hersteller anzuheben.

503. Damit steht fest, dass Grosshändler des SGVSB mittels eines kalkulatorischen Auf- schlags die eigenen Bruttopreise und damit Nettopreise und Marge anhoben. Grund dafür war, dass die Marge nicht mehr als ausreichend angesehen wurde.

d. Vorstandssitzung des SGVSB vom 20. März 2002

504. Nachfolgend wird das Protokoll der Vorstandssitzung des SGVSB vom 20. März 2002 in Bezug auf die Frage gewürdigt, ob eine Warengruppenspezifische Erhöhung der Marge durch Bruttopreiserhöhungen in Rabattgruppen stattfindet.

505. Der SGVSB-Vorstand entschied am 20. März 2002 über die Anträge der Sortiments- kommission vom 26./27. Februar 2002 unter dem Traktandum „8. Kalkulation 2003.“496

8. Kalkulation 2003

Der Präsident bestätigt den Erhalt des Protokolls der Sortimentskommissions-Sitzung und fragt, ob dies ein Antrag ist? […] verweist auf Seite 9 des Protokolls und die dort formulier- ten Anträge der Sortimentskommission. Der Vorstand diskutiert über mögliche Margenver- besserungen durch Preisaufschlag sowie über die Berücksichtigung der Transportkosten, welche bis anhin mit 1.7 % im Preis eingerechnet wurden. [...] fügt an, dass die höheren Transportkosten mit 2.5 % berücksichtigt werden sollen.497

506. Aus dieser Protokollstelle des SGVSB-Vorstands folgt, dass der Vorstand der Meinung ist, dass „Margenverbesserungen durch Preisaufschlag“ erreicht werden können. Mit ande- ren Worten geht der Vorstand davon aus, dass die Anhebung der Bruttopreise zu einer Er- höhung der Marge führt. Damit steht fest, dass der SGVSB-Vorstand einen direkten Zusam- menhang zwischen der Höhe der Bruttopreise und der Marge für den Grosshandel sieht.

507. Weiter erwähnt das Protokoll der Vorstandssitzung vom 20. März 2002 Folgendes:

Die Anträge der Sortimentskommission (Projekt Produkte-Margenkategorien, SK-Protokolls 01/2002) werden behandelt und wie folgt beschlossen:

Traktandum 9.1 Grundsätzliches

a) anzustrebende Margenverbesserung + 1.0 %

b) Ergänzung der Warenumsatzkategorie 2, Sanitär reduziert, ist i.O.

c) Warenumsatzkategorie 5 Badmöbel: Senkung um 15.0 %, nicht 17.5 %

d) [...] erläutert Situation der Klosettautomaten, welche in die Wellness-Kategorie gehandelt werden sollten; dies bedarf einer Definierung

e) unbestritten

508. Aus den ersten Zeilen folgt, dass der Vorstand auf Antrag der Sortimentskommission beschloss, dass die SGVSB-Mitglieder eine Margenverbesserung von 1 % anstreben sollten. Wie soeben dargelegt, gingen die Vorstandsmitglieder davon aus, dass die Erhöhung der Marge z.B. durch eine Erhöhung der Bruttopreise erreicht werden könnte. Eine Margenver- besserung kann aber auch durch eine Kürzung der Rabatte an den Sanitärinstallateur er- reicht werden. Bei einer Bruttopreissenkung konnte die Margenerhöhung dadurch erreicht werden, dass Rabatte in stärkerem Umfang gesenkt wurden als die Bruttopreise.

496 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2002, 302 f. 497 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2002, 302 f.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 121

509. Die Textstelle „Traktandum 9.1“ erwähnt die Bruttopreissenkung der Rabattgruppe 5 (Warenumsatzgruppe 5), welche 15 % und nicht 17.5 % betragen sollte. Dies zeigt, dass die Preissetzung für jede Rabattgruppen getrennt festgelegt werden konnte. Mit der Einteilung in eine Rabattgruppe wurde also Einfluss auf die Preissetzung der darin enthaltenen Produkte genommen. Zumal die Anträge im Rahmen des Projektes „Produkte Margenkategorien“ ge- stellt wurden, ist auch davon auszugehen, dass die SGVSB-Mitglieder davon ausgingen, dass die Einteilung in eine bestimmte Rabattgruppe (Warenumsatzgruppe) Einfluss auf die Marge innerhalb dieser Rabattgruppe genommen werden konnte.

e. Aussagen von Parteien zur Berechnung der Bruttopreise

510. Die Wettbewerbsbehörden befragten die Parteien zur Festlegung ihrer Kalkulationsfak- toren bzw. ihrer Bruttopreise. Die Aussagen von

- [...] Sabag vom 2. Oktober 2012;

- [...] CRH vom 5. Oktober 2012;

- [...] CRH vom 5. Oktober 2012;

- [...] CRH vom 4. Oktober 2012;

- [...] Bringhen vom 8. Oktober 2012 und

- [...] Sanitas Troesch vom 28. November 2011 werden nachfolgend gewürdigt. Insbesondere wird dabei geprüft, ob die Grosshändler bei der Festlegung der Bruttopreise die Marge beachten. Daraus zeigt sich, ob die Bruttopreise die Marge der Grosshändler und damit die Nettopreise beeinflussen. Ebenfalls wird geprüft, ob die Grosshändler bei der Festlegung der Bruttopreise auf die Bruttopreise der Konkurrenz achten. Dies weist darauf hin, ob die Bruttopreise im Wettbewerb bedeutend sind.

511. [...] Sabag führte in der Einvernahme vom 2. Oktober 2012 aus, wie Sabag die Kalkula- tionsfaktoren für die Berechnung der Bruttopreise von Sabag festlegt:

„Grundsätzlich ist der Bruttopreis des Lieferanten massgebend, dies ist eine gewisse Basis. Im Weiteren kommt es auf die Konditionen des Lieferanten selber an, je nach Sortiment und darauf gewährte Konditionen, die dann zu einer Rauf- oder Runtersetzung führen. Auch von den Margen der letzten ein, zwei Jahre, die man hatte. Dies geht bis auf einzelnen Produkte runter teilweise. Da sieht man aus den Margen, wie der Preis zu kalkulieren ist.

Produkte, die Schnellläufer sind, also oft in Ausschreibungen vorhanden sind, dort kalkuliert man lieber eine tiefe Marge, damit man reinkommt. Bei Produkten, die nicht Massenware sind und beratungsintensiver sind, dort geht man eher höher. Wichtig ist, bei Schnellläufern marktgerecht und nicht zu hoch zu sein. Bei spezifischen Kundenbestellungen ist der Auf- wand natürlich höher und dies ist zu berücksichtigen.

Dabei achten wir natürlich auch auf Konkurrenzpreise. Die sind frei publiziert und wir schau- en, wo wir zu hoch oder zu tief sind. Wir korrigieren das dann entsprechend. Man ist immer ein bisschen in der Nähe, viel Spielraum gibt es halt nicht und es reguliert sich. Wenn ich bei einer Gruppe zu hoch bin, dann korrigiere ich dies runter, auch im Laufe des Jahres, es gin- ge gar nicht anders.“ 498

512. [...] CRH wurde in der Einvernahme vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung von Kalkula- tionsfaktoren von CRH befragt. In diesem Zusammenhang äusserte er sich wie folgt:

498 Act. 288, Zeile 17 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 122 „Wieso steht hier der Faktor 1.05?

Ich denke, das hat mit der Ertragserwartung des Unternehmens zu tun. Wir haben nach oben oder auch nach unten korrigiert, je nachdem wie die Preisstrategie des Unternehmens war.

Wie kommt man auf diesen Faktor 1.05, welcher in diesem Gremium festgelegt wor- den ist?

Das ist keine genaue Wissenschaft gewesen. Das war eher eine ungefähre Festsetzung, wo man auch auf den Markt geachtet hat.

[…]

Man muss es ja irgendwie bestimmen können. Wie macht man das? Man ratet die Zahl ja nicht?

Ich versteh sie, aber das ist wirklich ein bisschen so. Man schaut natürlich auch zu den Mit- bewerberbern und korrigiert dann auch dementsprechend auch mal wieder. Das ist eine Art Marktbeobachtung, welche man als Grundlage heranzieht. Ziel war es am Markt zum Wett- bewerb richtig dazustehen. (Auf Anmerkung beim Verlesen: Wir schauen auf den Mitbewer- bern und korrigiert dann im darauffolgendem Jahr. Der Wettbewerber lässt gemäss unseren Annahmen seine Korrekturfaktoren während diesem Jahr stehen.)

[…]

Was meinen sie mit „aktiv am Hersteller zu sein“?

Wir möchten attraktiv am Markt auf der Bruttopreisseite dastehen, besser als die Ande- ren.“499

513. [...] CRH wurde in der Einvernahme vom 5. Oktober 2012 vom Rechtsvertreter von CRH gefragt: „Das heisst ein Korrekturfaktor von 1.05 wird angewendet, um dieses Margen- ziel zu erreichen?“ [...] CRH antwortete „Genau.“

514. [...] CRH wurde an der Parteieinvernahme vom 4. Oktober 2012 befragt, wie die Kalku- lationsfaktoren bei CRH festgelegt würden. Er sagte aus, dass man möglichst nahe an den Bruttoreisen der Hersteller zu bleiben versuche. In bestimmten Fällen würde man einen hö- heren Bruttopreis festlegen. Wenn sich CRH mit einem Produkt positionieren wolle, werde ein tieferer Bruttopreis festgelegt. Innerhalb einer Produktkategorie strebe CRH Kohärenz an. Dabei bestehe kein grosser Spielraum, da der Kunde nicht bereit sei, einen viel höheren Preis zu bezahlen als der Hersteller dem Markt kommuniziert habe. Wenn der Preis im Ver- gleich zur Konkurrenz zu hoch sei, müsse man den Preis anpassen.500

515. [...] Bringhen beschrieb in der Einvernahme vom 8. Oktober 2012 den Vorgang der Bruttopreisfestlegung bei Bringhen wie folgt: „Im Normalfall gibt der Händler eine Bruttopreis- liste raus. Entweder wir übernehmen seine Preise oder weichen gen oben oder unten ab. Es kommt darauf an, dass wir eine Marge haben.“ 501

516. [...] Sanitas Troesch sagte in der Einvernahme vom 28. November 2011 zur Brutto- preisfestlegung aus: „Ich kann Ihnen nicht sagen, wie sich der Katalogpreis im Detail zu- sammensetzt. Mit geringfügigen Anpassungen übernehmen wir die Bruttorichtpreise der

499 Act. 296, Zeile 55 ff. 500 Act. 293, Zeile 47 ff. 501 Act. 299, Zeile 18 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 123 Hersteller in unsere Kataloge. Je nachdem, wie gross die Marge ist, gehen wir noch einige Prozente rauf oder runter.“502

517. [...] Sabag sagte aus, „[d]a sieht man aus den Margen, wie der Preis zu kalkulieren ist.“ Wenn man aus der Marge sieht, wie der Preis zu kalkulieren ist, bedeutet dies, dass mit der Kalkulation des Bruttopreises die Marge eines Produktes mitbestimmt wird. [...] CRH be- stätigt den Zusammenhang zwischen Bruttopreis und Marge, indem er darauf hinwies, dass ein Kalkulationsfaktor von 1.05 mit der „Ertragserwartung des Unternehmens zu tun“ habe. Auch [...] CRH bestätigt, dass ein Korrekturfaktor von 1.05 angewandt wird um ein Margen- ziel zu erreichen. [...] Bringhen sagt ebenfalls aus, dass bei der Bruttopreisfestlegung darauf geachtet wird, dass Bringhen eine Marge habe. [...] Sanitas Troesch bestätigt für Sanitas Troesch, dass „[j]e nachdem, wie gross die Marge ist, gehen wir noch einige Prozente rauf oder runter.“

518. Damit sagen die Parteien übereinstimmend und unabhängig voneinander aus, dass bei der Bruttopreisfestlegung die Marge beachtet wird. Das zeigt einerseits, dass die Marge der Grosshändler durch die Bruttopreise mitbestimmt wird. Andererseits zeigt dies auch, dass die Grosshändler den Zusammenhang zwischen Bruttopreisen und Margen gezielt bei der Bruttopreisfestlegung einsetzen.

519. [...] Sabag, [...] CRH und von [...] CRH gaben ausführlichere Auskunft zur Bruttopreis- festlegung. Übereinstimmend sagten sie aus, dass man „natürlich“ auf die Preise der Mitbe- werber achte. Nach [...] CRH ist es dabei das Ziel, „am Markt zum Wettbewerb richtig dazu- stehen“, „besser als die Anderen“. [...] CRH präzisiert, dass man sich mit einem tiefen Brut- topreis bei einem Produkt im Markt positioniere. Damit betonen die Mitarbeiter von CRH, dass sich Grosshändler mit der Bruttopreisfestsetzung im Markt attraktiver darstellen wollen und können. [...] Sabag führt ebenfalls aus, dass man mit den Bruttopreisen auf den Wett- bewerb reagieren muss: „Wenn ich bei einer Gruppe zu hoch bin, dann korrigiere ich dies runter, auch im Laufe des Jahres, es ginge gar nicht anders.“ Dies wird bestätigt durch die Aussage von [...] CRH, dass man den Bruttopreis anpassen müsse, wenn man zu hoch sei.

520. Damit zeigt sich einerseits, dass die Sanitärgrosshändler mit den Bruttopreisen ihre Margen beeinflussen können. Andererseits zeigen sich auch Schranken in dieser Beeinflus- sung. Die Grosshändler müssen gleichzeitig mit den Bruttopreisen im Markt attraktiv daste- hen oder sehen sich gezwungen zu hohe Bruttopreise zu verringern.

(iii) Zwischenergebnis

521. Gesamthaft zeigt sich, dass sowohl Sanitas Troesch (Rz 478 ff.) als auch die Gross- händler des SGVSB (Rz 493 ff.) bewusst mittels Bruttopreiserhöhungen ihre Marge erhöhen. Auch bei der Bruttopreissetzung über Rabattgruppen (Rz 504 ff.) bzw. innerhalb des Sorti- ments (Rz 510 ff.) nutzen die Sanitärgrosshändler bewusst den Zusammenhang zwischen Bruttopreisen und der Marge. Als Grenze der Margenerhöhung mittels Bruttopreisen durch die Notwendigkeit im Vergleich zur Konkurrenz mit den Bruttopreisen wettbewerbsfähig zu bleiben (Rz 482 ff.). Deswegen berücksichtigen die Sanitärgrosshändler bei der Festlegung ihrer Bruttopreise die Konkurrenz (Rz 510 ff.).

522. Damit ist bewiesen, dass sich die Bruttopreise auf die Marge und den Nettopreis der Sanitärgrosshändler auswirken. Dies beweist, dass dem Preisbestandteil Bruttopreis der Sa- nitärgrosshändler im Wettbewerb eine vergleichbare Bedeutung wie dem Nettopreis der Sa- nitärgrosshändler zukommt. Zudem ist bewiesen, dass die die Sanitärgrosshändler im Wett- bewerb mit den Bruttopreisen „wettbewerbsfähig“ bleiben müssen (Rz 487), „besser als die Anderen“ dastehen wollen (Rz 512) oder ansonsten mit ihren Bruttopreisen runtergehen

502 Act. 68, Zeile 68 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 124 müssen (Rz 511). Damit ist eine eigenständige Bedeutung der Bruttopreise im Wettbewerb erstellt.

B.4.7.3 Endkundenorientierte und Installateurorientierte Preisbestandteile

(i) Beweisthema

523. Das vorliegende Beweisthema ist die Bedeutung der Preisbestandteile Bruttopreis, Rabatt und Nettopreis der Sanitärgrosshändler im Wettbewerb. Vorangehend wurde vom angebotsseitigen Verhalten und anhand der Zusammenhänge von Bruttopreis, Nettopreis und Marge nachgewiesen, dass den Bruttopreisen im Wettbewerb eine bedeutende Rolle zukommt. Nachfolgend wird das nachfrageseitige Verhalten näher betrachtet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Sanitärgrosshändler mit ihrem Angebot und ihren Ausstellun- gen sowohl an die Installateure als auch an die Endkunden wenden (Rz 310 f.). Folglich ist eine differenzierte Betrachtung des endkundenseitigen und des installateurseitigen Nachfra- geverhaltens angebracht.

(ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

524. Die Beweiswürdigung gliedert sich anhand der Beweismittel. In einem ersten Teil wird geprüft, ob Installateure und Endkunden unterschiedliche Interessen an den Preisbestandtei- len Bruttopreis und Rabatt der Sanitärgrosshändler haben. Aufschlussreich in diesem Zu- sammenhang sind Urkunden im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Senkung von Rabat- ten und Bruttopreisen auf die Jahre 1997, 2005 und 2012. Namentlich werden

a. das Protokoll der Vorstandssitzung des SGVSB vom 2. Juni 1998,

b. das Konzept Bruttopreissenkung 2012 von Sanitas Troesch,

c. die Dossiers „Politique Prix“ 2005 und 2012 von CRH,

d. das Schreiben „Senkung der Bruttopreise im Sanitärgrosshandel“ vom Oktober 2011 von Sabag und

e. das Schreiben der Santag an den SGVSB vom 15. Juli 2004

gemeinsam mit zusammenhängenden Aussagen der Parteien gewürdigt.

525. In einem zweiten Teil wird das Gesamtbild in Bezug auf zwei Einzelfragen verfeinert:

f. Anhand von Aussagen von Bringhen, CRH, Kappeler, Sanidusch und dem SGVSB wird überprüft, ob sich die Sanitärgrosshändler mit den Bruttopreisen in einem Wett- bewerb um die Bauherren und ihre Vertreter (Architekten, Generalunternehmer und Sanitärplaner) befinden.

g. Anhand von Aussagen von CRH, Sabag und Sanitas Troesch wird die Bedeutung der Rabatte überprüft.

a. Installateurorientierte Preise und endkundenorientierte Preise in der Vorstandssitzung des SGVSB vom 2. Juni 1998

526. An der früheren Vorstandssitzung des SGVSB vom 2. Juni 1998 besprachen Vertre- ter mehrerer Sanitärgrosshändler ihre Erfahrungen im Nachgang zu einer Senkung der Brut- topreise und Rabatte im Jahr 1997:

Herr […] von der Sanico-Wunderli AG nimmt auf Wunsch von Herrn […] an dieser Sit- zung teil. Er erläutert seine bisherigen guten Erfahrungen mit Installateurorientierten

22-00055/COO.2101.111.7.135680 125 Preisen, also mit hohem Preisniveau. Eine anregende Diskussion wird eingeleitet. Da- bei ist von seiten aller Anwesenden klar spürbar, dass sich bei den meisten Teampart- nern die erhofften Erfolge mit den einst reduzierten Preisen, also mit Endkundenorien- terten Preisen, d. h. niedriges Preisniveau, nicht erwartungsgemäss eingestellt haben. Einzig Herr […] gibt an, in der Region Genf/Neuenburg vereinzelt Konkurrenz- Angebote aus dem nahe gelegenem Grenzgebiet dadurch abgedrängt zu haben. Da- her bleibt die zentrale Frage, welches Preisniveau in Zukunft anzustreben ist noch im- mer unbeantwortet. 503

527. In dieser Protokollstelle werden die Begriffspaare „Installateurorientierte Preise“ und „Endkundenorientierte Preise“ verwendet. Installateurorientierte Preise werden „mit hohen Preisniveau“ umschrieben, endkundenorientierte Preise werden mit einem niedrigen Preisni- veau umschrieben. In diesem Kontext504 bezeichnet der Preis den Bruttopreis. Ein hohes Preisniveau bedeutet also, dass die Grosshändler zur Berechnung ihrer Bruttopreise einen hohen Margenaufschlag auf die Grosshandelspreislisten der Hersteller anwandten505 und damit auch hohe Rabatte geben konnten. Ein tiefes Preisniveau ist dementsprechend ein ge- ringerer Margenaufschlag auf die Grosshandelspreislisten der Hersteller bei der Berechnung der Bruttopreise, womit nur tiefere Rabatte möglich sind. Mit anderen Worten ist ein installat- eurorientierter Bruttopreis desselben Produkts höher als ein endkundenorientierter Brutto- preis. Daraus folgt, dass die dort anwesenden Sanitärgrosshändler davon ausgehen, dass Installateure hohe Bruttopreise bevorzugen und Endkunden tiefe Bruttopreise bevorzugen.

528. Ein Anwesender dieser Vorstandssitzung sagt aus, dass Konkurrenzangebote aus dem nahe gelegenen Grenzgebiet hätten abgewehrt werden können. Dies bedeutet, dass Kunden der Grosshändler sich für den Einkauf mit tieferen Bruttopreisen entschieden haben. Da die Endkunden tiefere Bruttopreise bevorzugen müssen mit Kunden die Endkunden ge- meint sein. Mit anderen Worten beeinflusst der Bruttopreis die Entscheidung der Endkunden, nicht im Ausland einzukaufen. Weiter ist der Protokollstelle zu entnehmen, dass sich der er- hoffte Erfolg tiefer Bruttopreise nicht eingestellt hatte. Dies bedeutet, dass die Grosshändler einen höheren Effekt erwarteten, als tatsächlich eingetreten ist. Unklar bleibt jedoch, wie hoch die Erwartungshaltung war. Da nach dem Jahr 1997 auch im Jahr 2005 und im Jahr 2012 mit gleichlautender Begründung Bruttopreissenkungen stattfanden, ist jedoch davon auszugehen, dass zumindest ein aus Sicht der Sanitärgrosshändler positiven Effekt eintrat. Ansonsten hätten die Grosshändler die gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Rabat- ten nicht mehrfach wiederholt.

529. Das Protokoll der Vorstandssitzung des SGVSB vom 2. Juni 1998 beweist somit:

- Im Sanitärgrosshandel bestehen installateurorientierte hohe Bruttopreise verbunden mit hohen Rabatten und endkundenorientierte tiefe Bruttopreise mit tiefen Rabatten.

- Endkunden reagieren bei ihrem Kaufentscheid auf die Höhe der Bruttopreise der Grosshändler.

503 Act. 358, 2 f. 504 Im Jahr 1997 senkten die meisten Sanitärgrosshändler ihre Bruttopreise und ihre Rabatte an die Installateu- re (vgl. dazu Act. 370.01, 2). Eine Ausnahme davon war Sanico Wunderli. Entsprechend ist mit Preis der Bruttopreis gemeint. Mit Preis kann in diesem Kontext nicht der Nettopreis gemeint sein, da ansonsten da- von gesprochen würde, dass die Installateure hohe Einkaufspreise bevorzugen würden. 505 Vgl. Rz 357 zur Berechnung der Bruttopreise der Grosshändler durch Margenaufschläge auf Grosshandels- preislisten.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 126

b. Konzept Bruttopreissenkung 2012 von Sanitas Troesch

530. Nachfolgend wird die interne Präsentation von Sanitas Troesch „Konzept Bruttopreis- senkung 2012 / Rektifikat 1“ sowie Aussagen von […] Sanitas Troesch aufgeführt und an- schliessend gewürdigt.

531. Zu Beginn hält die Präsentation „Konzept Bruttopreissenkung 2012 / Rektifikat 1“ fest: „Seit es den dreistufigen Fachhandel gibt, hat es immer wieder markt- oder ertragsbedingte Änderungen bei der Brutto-Preisgestaltung und den Rabattsystemen gegeben.“506 An- schliessend stellt sie den folgenden „Teufelskreis Bruttopreisentwicklung“ dar.

507

532. Unter dem Titel „Der 3-stufige Fachhandel ist in der Sandwich-Position“ findet sich die folgende Abbildung:

508

533. Aus den in der Präsentation festgehaltenen Beobachtungen schliesst die Präsentati- on:

506 Act. 371.01, 2. 507 Act. 371.01, 3. 508 Act. 371.01, 4.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 127 509

534. Weiter führt die Präsentation von Sanitas Troesch Risiken bezüglich einer Brutto- preissenkung auf:

510

535. [...] Sanitas Troesch sagte in der Einvernahme vom 23. November 2011 zur Brutto- preis- und Rabattsenkung aus, „dass die Kunden unsere Bruttopreise mit den im Ausland angeschriebenen Nettopreisen vergleichen. Zumindest seit dem hohen Schweizer Franken spüren wir es vor allem in den Grenzregionen Basel und St. Gallen, auch im Tessin, dass die Preise im Ausland tiefer sind. Aber es werden immer unsere Bruttopreise mit den Nettoprei- sen im Ausland verglichen, es werden also Äpfel mit Birnen verglichen. Wir sahen uns des- halb dazu gezwungen, unsere Bruttopreise zu senken.“511

536. Ähnlich sagte der Spartenleiter Sanitär von Sanitas Troesch, [...], in der Einvernahme vom 28. September 2012 aus: „Die angekündigte Preisreduktion im 2011 hat zu Kundenver- lust geführt, weil wir den Installateuren die Rabatte gekürzt haben. Wenn ein Installateur zum Beispiel vor der Bruttopreissenkung 30-40 Rabatte erhalten hat, hat er nach der Bruttopreis- senkung z.B. 20-30 % Rabatte erhalten. Wir müssen die Rabatte anpassen, sonst wären wir pleite. Wir sind in einer Sandwiche-Position: Der Installateur möchte hohe Bruttopreise. Und auf der anderen Seite vergleichen die Endkunden unsere Bruttopreise mit den Nettopreisen

509 Act. 371.01, 7. 510 Act. 371.01, 16. 511 Act. 56, Zeile 80 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 128 von anderen Vertriebskanälen. Wir haben Endkunden ins Ausland verloren und deshalb ha- ben wir entschieden die Bruttopreise zu senken.“512

537. Aus den einem Folientitel der Präsentation und Aussagen von [...] Sanitas Troesch ergibt sich, dass sich die Sanitärgrosshändler in einer „Sandwich-Position“ zwischen End- kunden und Installateuren sehen. Die Endkunden vergleichen Bruttopreise und die Installa- teure wollen hohe Rabatte. Dies stimmt mit Protokoll der Vorstandssitzung des SGVSB vom

2. Juni 1998 überein, welches installateurorientierte hohe Bruttopreise mit hohen Rabatten und endkundenorientierte tiefe Bruttopreise verbunden mit tiefen Rabatten sieht (Rz 526 ff.). Dies zeigt, dass die Sanitärgrosshändler bei der Festlegung der Preisbestandteile Brutto- preis und Rabatt einen grundlegenden Zielkonflikt sehen. Dieser Zielkonflikt wird anhand der weiteren Aussagen der Präsentation und von [...] Sanitas Troesch aufgeschlüsselt.

538. Grundsätzlich hält die Präsentation fest, dass „es immer wieder markt- oder ertragsbe- dingte Änderungen bei der Brutto-Preisgestaltung und den Rabattsystemen gegeben“ hat. Eine Folie zeichnet einen „Teufelskreis Bruttopreisentwicklung“ als wiederkehrenden Zyklus mit einer jeweiligen Dauer von fünf bis zehn Jahren auf. Damit zeigt sich einerseits, dass ei- ne Anpassung der Bruttopreise und Rabatte als „markt- oder ertragsbedingte Änderung“ ei- nen Einfluss sowohl auf den Markt als auch auf den Ertrag haben. Andererseits folgert aus der zyklischen Wiederholung, dass der Zielkonflikt zwischen installateurorientierten hohen Bruttopreisen und endkundenorientierten tiefen Bruttopreisen immer wieder in Erscheinung tritt.

539. Der „Teufelskreis Bruttopreisentwicklung“, die Schlussfolgerungen der Präsentation und die Aussagen von [...] Sanitas Troesch halten allesamt fest, dass die Sanitärgrosshänd- ler mit zu hohen Bruttopreisen an Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Vertriebskanä- len verlieren. Daraus folgt, dass die Bruttopreise gesenkt werden „müssen“, um wieder an Wettbewerbsfähigkeit zu gewinnen. Somit sind im Wettbewerb um die Endkunden die Brut- topreise derart bedeutend, dass die Sanitärgrosshändler sich wiederholt zu einer Senkung der Bruttopreise und Rabatte auf ein endkundenorientiertes Niveau gezwungen sahen.

540. Die gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Rabatten bedeutet jedoch auch, dass das Bruttopreis- und Rabattniveau weniger installateurfreundlich ist. Diesbezüglich hält der „Teufelskreis Bruttopreisentwicklung“ fest, dass eine gleichzeitige Senkung von Brutto- preisen und Rabatten zu einem Einkommensverlust der Installateure im Einzel- und Service- geschäft führt. Aufgrund geringerer Rabatte von den Sanitärgrosshändler verdienen die In- stallateure weniger am Wiederverkauf der Produkte. Entsprechend sieht Sanitas Troesch auch das Risiko, dass wenn die Konkurrenten die Bruttopreise weniger senken, können sie installateurfreundlich höhere Rabatte anbieten. Nach den Worten von [...] Sanitas Troesch hat dann „[d]ie angekündigte Preisreduktion im 2011 hat zu Kundenverlust geführt, weil wir den Installateuren die Rabatte gekürzt haben“. Mit anderen Worten reagieren Installateure alleine auf gekürzte Rabatte, da dies für sie ein Einkommensverlust bedeutet.

541. Zusammenfassend beweist die interne Präsentation von Sanitas Troesch „Konzept Bruttopreissenkung 2012 / Rektifikat 1“ sowie Aussagen von [...] Sanitas Troesch:

- Endkunden reagieren auf zu hohe Bruttopreise des Sanitärgrosshandels mit einer Ab- wanderung auf andere Vertriebskanäle.

- Installateure verlieren bei einer gleichzeitigen Senkung von Rabatten und Bruttopreisen an Marge und damit an Einkommen.

- Installateure wünschen sich ein hohes Rabattniveau und lassen bei ihrer Wahl des Sa- nitärgrosshändlers von der Höhe des Rabattniveaus leiten.

512 Act. 284, Zeile 62 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 129

c. „Politique Prix 2005“ und „Politique Prix 2012“

542. Die Dossiers „Politique Prix 2005“ und „Politique Prix 2012“ sind interne Dokumente von CRH im Zusammenhang mit den gleichzeitigen Senkungen der Rabatte und Bruttoprei- se auf die Jahre 2005 und 2012.513 Im Dossier „Politique Prix 2005“ und im Dossier „Politique Prix 2012“ sind jeweils in einer Spalte die Gründe für die Bruttopreissenkung 2005 aufge- führt. Die ersten vier Punkte stimmen bei beiden Dokumenten überein:

 Glaubwürdigkeit und Markenimage: Die übertriebenen Bruttopreise und die übertrie- benen Rabatte untergrüben die Glaubwürdigkeit der Branche.

 Direktverkauf: Die zu hohen Preise spielen in die Hände des Direktverkaufs. Die ei- gene Wettbewerbsfähigkeit wird in Gefahr gebracht.

 Ausland: Die Preise sind deutlich tiefer in den Nachbarländern. Direktimporte sind Verkäufe, die den Schweizer Grosshändlern und Installateuren entgehen.

 Nachfrage: Die hohen Preise verringern die Nachfrage.

Der fünfte Punkt variiert über beide Jahre:

 Alternative Wege (2005): Die übertriebenen Bruttopreise bringen Küchenbauer und Schreiner dazu, selber Badezimmermöbel zu produzieren.

 Alternative Wege (2012): Durch eine Anpassung der Korrekturfaktoren war es mög- lich, den Verkauf von Möbeln durch Küchenbauer und Schreiner zu reduzieren.

543. Diese Dossiers zeigen, dass die Bruttopreise vor 2005 bzw. 2012 aus Sicht von CRH unglaubwürdig waren. CRH sah in den hohen Bruttopreisen einen Wettbewerbsnachteil ge- genüber dem Direktverkauf von Sanitärprodukten. Aus der Aufführung des Punktes Ausland als Grund für die Bruttopreissenkung lässt sich schliessen, dass CRH durch die Bruttopreis- senkung eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem Ausland erhofft. Dies zeigt, dass CRH davon ausgeht, dass die Bruttopreise im Wettbewerb mit alternativen Ver- triebskanälen als bedeutender Preisbestandteil ansehen. So steht auch in beiden Dokumen- ten, dass die hohen Preise die Nachfrage verringern. Aus dem Kontext der Bruttopreissen- kung ist zu schliessen, dass mit hohe Preise dabei Bruttopreise gemeint sind.

544. Der letzte Punkt zu alternativen Wegen zeigt, dass CRH im Jahr 2005 befürchtete, dass Schreiner und Küchenbauer in den Bereich der Badmöbel einsteigen können. Im Jahr 2012 geht CRH davon aus, dass durch eine Anpassung der Korrekturfaktoren den Verkauf von Badmöbeln durch Küchenbauer und Schreiner erfolgreich verringert wurde. Aus dem Kontext ergibt sich, dass es sich hierbei um eine gleichzeitige Anpassung der Bruttopreise und der Rabatte handelte. Weitere interne Dokumente von CRH bestärken diesen Ein- druck.514 CRH sieht somit aus der konkreten Erfahrung mit Badezimmermöbeln den Effekt des Bruttopreis- und Rabattniveaus auf die Nachfrage gegen alternative Absatzkanäle bestä- tigt.

545. Damit beweisen die Dossiers „Politique Prix 2005“ und „Politique Prix 2012“:

- Endkunden reagieren auf zu hohe Bruttopreise des Sanitärgrosshandels mit einer Ab- wanderung auf andere Vertriebskanäle.

- Eine Senkung der Bruttopreise und Rabatte verhindert diese Abwanderung.

513 Act. 370.08 und 370.09. 514 Vgl. Act. 370.16, 3, für die entsprechende Entscheidfindung bei Gétaz. Aus den internen Unterlagen von Richner zu Kalkulationsfaktoren ergibt sich, [...]. Damit findet für die unterschiedlichen Kalkulationsfaktoren auch eine unterschiedliche Rabattierung in den verschiedenen Rabattgruppen statt (Act. 469, Register VI.i).

22-00055/COO.2101.111.7.135680 130

- Hohe Bruttopreise senken die Nachfrage der Sanitärgrosshändler.

d. Schreiben „Senkung der Bruttopreise im Sanitär-Grosshandel“ vom Oktober 2011 von Sabag

546. Nachfolgend wird das Schreiben von Sabag „Senkung der Bruttopreise im Sanitär- Grosshandel“ vom Oktober 2011 sowie die Aussagen von [...] Sabag in Bezug auf installat- eurorientierte und endkundenorientierte Bruttopreise gewürdigt.

547. Sabag informierte ihre Kunden und Geschäftspartner im Oktober 2011 über die Sen- kung der Bruttopreise und Rabatte von Sabag auf das Jahr 2012. Darin versichert Sabag ih- re Überzeugung, „dass es Sache des Sanitärinstallateurs ist, welche Leistungen mit der Marge auf den Sanitärapparaten gedeckt werden und wo allenfalls Leistungen wie Offerter- stellung, Begleitung der Kundschaft in die Ausstellungen, Referenzbesuche usw. separat in Rechnung gestellt werden.“ Die Konsequenz einer gleichzeitigen Senkung der Bruttopreise und Rabatte für die Installateure brachte Sabag im Schreiben vom Oktober 2011 wie folgt zum Ausdruck: „Mit der Senkung der Bruttopreise um 20 % wird dem Endkunden bereits ein erheblicher Rabatt gewährt. Für kleinere Umbauten oder auch im Servicegeschäft wird mit dieser Bruttopreissenkung die bisherige Marge des Sanitärinstallateurs vollumfänglich dem Endkunden weitergegeben!“ Schliesslich führte Sabag im Schreiben vom Oktober 2011 aus, dass sie sich gegen einen Alleingang in der Preisstellung entschieden habe: „Aufgrund die- ser Ausgangslage haben wir in den letzten Monaten die Chancen und Risiken eines Allein- gangs puncto Preisstellung analysiert und sind zum Schluss gekommen, dass es für uns kaum möglich ist, die Preissenkung nur in einem reduzierten Umfang zu tätigen. Einerseits würden wir zwar die Interessen unserer Sanitärinstallateure besser schützen, andererseits wären wir dann mit den angeschriebenen Bruttopreisen in der Ausstellung oder auch in Of- ferten auf den ersten Blick wesentlich teurer als unsere Mitbewerber. Als Schweizer Fami- lienunternehmen wollten wir nicht den Anschein erwecken, als könnten wir preislich neben den ausländisch kontrollierten Grossunternehmen nicht bestehen.“ 515

548. [...] Sabag führte in der Einvernahme vom 5. November 2013 aus, wenn Sabag die Bruttopreise anstelle um 20 % nur um 10 % gesenkt hätte, wäre Sabag am teuersten beim Endkonsumenten gewesen. Hätte Sabag die Bruttopreise um 30 % anstelle von 20 % ge- senkt, wäre Sabag beim Installateur am teuersten gewesen.516 In der gleichen Einvernahme äusserte er „Wenn sie bauen und lassen etwas von der Richner offerieren und dann kom- men sie zu uns und wir sind 20 % höher beim Bruttopreis, dann ist ja klar, wo sie einkaufen, oder?517

549. [...] Sabag sagte in der Einvernahme vom 22. November 2011 aus, dass der Brutto- preis zum Zeitpunkt der Einvernahme aufgrund der Importpreise relevant geworden sei. Der Marktleader und ihm folgend hätten die übrigen die Bruttopreise gesenkt, um zu verhindern, dass die Installateure Rabatte erzielen, aber dann für sich einsteckten und nicht an die End- kunden weiterleiteten. Die einzige Möglichkeit um sicherzustellen, dass der Konsument von der Preissenkung profitiere, sei die Senkung der Bruttopreise gewesen. Es würden beim Vergleich mit dem Ausland Äpfel mit Birnen, nämlich Brutto- mit Nettopreisen verglichen. Vergleiche der Schweizer Konsument mit dem Ausland, so sage er bei einer Differenz von ca. 10 % noch gar nichts, zwischen ca. 10-20 % verlange er dann eine Reduktion und bei ei- ner noch grösseren Differenz beziehe er dann im Ausland. Deswegen habe die Sabag die Bruttopreisreduktion vorgenommen.518

515 Act. 374.08. 516 Act. 562, Zeilen 137 ff. und 144 ff. 517 Act. 562, Zeile 83 f. 518 Act. 55, Zeilen 148 ff., 174 f., 198 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 131

550. Die Aussage von [...] Sabag zeigt, Endkunden vergleichen die Bruttopreise der Sani- tärgrosshändler mit Nettopreisen aus dem Ausland. Wenn die Endkunden die Bruttopreise als zu hoch empfinden, entscheiden sie sich gegen einen Bezug bei den Sanitärgrosshänd- lern in der Schweiz. Nach der Aussage [...] Sabag sei dies der Grund für die gleichzeitige Senkung der Bruttopreise und Rabatte auf das Jahr 2012 gewesen. Dies bedeutet, dass Bruttopreise aus Sicht von Sabag in einem Wettbewerb um den Endkunden mit dem Ausland wichtig sind.

551. Das Schreiben von Sabag im Oktober 2011 und die Aussage von [...] Sabag stimmen dahingehend überein, dass die Endkunden auch die Bruttopreise der Sanitärgrosshändler in der Schweiz vergleichen. Mit hohen Bruttopreisen wäre Sabag in den Augen der Endkunden am teuersten. Nach der Aussage von [...] Sabag würden diesfalls die Endkunden sich dage- gen entscheiden über Sabag ihre Produkte zu beziehen. Dies zeigt, dass im Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändlern um den Endkunden die Bruttopreise bedeutend sind.

552. Sowohl [...] Sabag als auch das Schreiben von Sabag im Oktober 2011 äussern, dass eine gleichzeitige Senkung der Bruttopreise und Rabatte einen Rabatt für die Endkun- den bedeuten würde. Das heisst, dass die gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Ra- batten aus der Sicht von Sabag senkend auf die Endkundenpreise auswirken würde. Der Umstand, dass sich sinkende Bruttopreise auf die Preise der Endkunden auswirken, bestä- tigt das Verhalten der Endkunden, welche den Bruttopreis vergleichen. Gleichzeitig bedeutet dies, dass der Installateur mit einer gleichzeitigen Senkung der Rabatte und Bruttopreise am Wiederverkauf an Marge verliert. Dieser Umstand wird im Schreiben von Sabag an die In- stallateure explizit erwähnt.

553. [...] Sabag sagt aus, dass Sabag bei einer Senkung der Bruttopreise um 30 % anstel- le von 20 % beim Installateur am teuersten gewesen wäre. Installateure berücksichtigen demnach die Höhe der Rabatte, aus denen sie im Wiederverkauf verdienen, bei der Ent- scheidung des Sanitärgrosshändlers. Mit anderen Worten besteht ein Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändler um die Installateure mit den Rabatten an sich.

554. Das Schreiben von Sabag „Senkung der Bruttopreise im Sanitär-Grosshandel“ vom Oktober 2011 und die Aussagen von [...] Sabag beweisen somit:

- Endkunden entscheiden über den Bezug von Sanitärapparaten bei einem bestimmten Sanitärgrosshändler mit und gründen ihren Entscheid auf die Bruttopreise.

- Installateure verlieren bei einer gleichzeitigen Senkung der Bruttopreise und Nettoprei- se an Marge.

- Installateure orientieren sich beim Bezug von Sanitärapparaten bei einem bestimmten Sanitärgrosshändler an den Rabatten.

e. Schreiben der Santag an den SGVSB vom 15. Juli 2004

555. Nachfolgend wird das Schreiben der Santag an den SGVSB vom 15. Juli 2004 sowie Aussagen von [...] Bringhen im Zusammenhang mit der Bruttopreis- und Rabattsenkung auf das Jahr 2005 hin gewürdigt.

556. […] Bringhen wandte sich mit Schreiben vom 15. Juli 2004 an den Vorstand des SGVSB betreffend der Bruttopreissenkung auf das Jahr 2005. In diesem Schreiben argu- mentierte er, dass bei der vorgesehenen Bruttopreissenkung die Bruttopreise der SGVSB- Mitglieder aus Sicht des Endverbrauchers als höher als die Bruttopreise von Sanitas Troesch angesehen würden. Aus Sicht des Installateurs ergebe sich für diesen bei gleichbleibenden Verkaufspreisen eine theoretische Margenverbesserung in gleicher Höhe. Dieser vermeintli- che Vorteil werde in der Praxis jedoch dadurch relativiert, dass Sanitas Troesch schon zum heutigen Zeitpunkt über den Angeboten der SGVSB Mitglieder läge. Somit sei Sanitas Tro-

22-00055/COO.2101.111.7.135680 132 esch aus Sicht des Installateurs trotzdem günstiger. Der Installateur könne so seine Kunden davon überzeugen, seine Apparate-Auswahl bei Sanitas Troesch zu tätigen, was dem Instal- lateur helfe, eine höhere Marge zu erzielen. Dies würde dadurch verschärft, dass der End- verbraucher die Team-Grossisten aufgrund deren Katalogpreise als generell teurere Anbieter im Markt erkenne. Dies erleichtere es dem Installateur den Bauherren für die Apparateaus- wahl bei Sanitas Troesch zu motivieren.519

557. Zu diesem Schreiben gab [...] Bringhen zu Protokoll: „Wenn Sanitas Troesch dann ei- ne Offerte macht und wir ebenfalls, dann müssen wir für den Kunden (Sanitärinstallateur und Bauherr) vergleichbar sein. Wenn nicht, fallen wir bei den Bauherren raus, wenn wir zu hohe Bruttopreise haben und auch bei den Installateuren, weil wir zu wenig Rabatt gewähren.“520

558. [...] Bringhen argumentierte, dass die Endkunden die Sanitärgrosshändler anhand ih- rer Bruttopreise verglichen. Dies entspricht der Aussage von [...] Bringhen, dass Bringhen bei zu hohen Bruttopreisen bei den Bauherren raus falle. Dies bestätigt die obenstehende Fest- stellung (Rz 551), dass die Sanitärgrosshändler sich untereinander im Wettbewerb um den Endkunden mit den Bruttopreisen befinden.

559. Weiter brachte [...] Bringhen gegenüber dem Vorstand des SGVSB vor, dass die In- stallateure aufgrund der höheren Bruttopreise der SGVSB Grosshändler bei gleichem Netto- preis der Grosshändler, eine theoretische Margenverbesserung erzielen könne. Dies bedeu- tet, der Installateur kann bei höheren Bruttopreisen eines Grosshändlers einen höheren Ra- batt erhalten. Damit könnte der Installateur im Wiederverkauf eine höhere Marge erzielen. [...] Bringhen sieht in den höheren Rabatten ein Vorteil im Wettbewerb um die Installateure. Dies wird in der Aussage von [...] Bringhen bestätigt, dass Bringhen bei zu wenig Rabatt an den Installateur rausfallen würde. Da Sanitas Troesch dazumal jedoch allgemein höhere Ra- batte als die SGVSB Mitglieder gewähre ist dieser Vorteil nur ein vermeintlicher Vorteil, da ein Installateur trotz höherer Bruttopreise von SGVSB Grosshändlern einen höheren Rabatt von Sanitas Troesch erhalten würde. Durch den höheren Rabatt bei Sanitas Troesch würde der Installateur bei Sanitas Troesch eine höhere Marge erzielen, was attraktiver ist für den Installateur. Damit stimmt das Schreiben von [...] Bringhen mit der obenstehenden Feststel- lung überein (Rz 553), dass sich die Sanitärgrosshändler mit den Rabatten an sich in einem Wettbewerb um die Installateure befinden.

560. Zusammengefasst beweisen das Schreiben der Santag an den SGVSB vom 15. Juli 2004 sowie Aussagen von [...] Bringhen:

- Sanitärgrosshändler wollen sich mit tiefen Bruttopreisen in einem Wettbewerb um End- kunden besser positionieren.

- Sanitärgrosshändler wollen mit hohen Bruttopreisen und hohen Rabatten in einem Wettbewerb um Sanitärinstallateure besser positionieren.

f. Aussagen zur Bedeutung von Bruttopreisen bei Architekten, Generalunternehmer und Installateuren

561. Nachfolgend wird geprüft, ob auch Architekten, Generalunternehmer und Installateure den Bruttopreisen bei der Wahl der Grosshändler Beachtung schenken. Hierzu werden die Aussagen von

- [...] Sanidusch vom 7. November 2013 und 19. Januar 2015,

- [...] SGVSB vom 28. September 2012 und 19. Januar 2015,

519 Act. 373.39, 2. 520 Act. 297, Zeile 267 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 133

- [...] CRH vom 22. November 2011 und 6. November 2013,

- [...] Kappeler vom 7. November 2013 und 19. Januar 2015 und

- [...] Bringhen vom 1. Januar 2012, 5. November 2013 und 26. Januar 2015

jeweils aufgeführt und in Bezug auf die Rolle der Bruttopreise bei der Wahl der Grosshändler im Wettbewerb kurz gewürdigt. Anschliessend wird das Gesamtbild der Aussagen erstellt.

562. [...] Sanidusch sagte in der Einvernahme vom 7. November 2013 aus, „wenn die Of- ferten [, welche Bruttopreise enthalten,] einen 20 % Unterschiede aufweisen, [sei] ja klar, wo der Kunde dem Sanitärinstallateur sag[e], wo er einkaufen soll. […] Bei Vergleichen vom Kunden wären wir in einem solchen Fall dann draussen, bevor wir mit ihm gesprochen hät- ten.“521 An der Anhörung vom 19. Januar 2015 bekräftigte [...] von Sanidusch diese Aussa- gen. Er gab an, dass er bemerkte, „dass der Teampur-Katalog immer teurer war als die an- deren. Dies wurde mir von den Installateuren so mitgeteilt. Diese haben mich „geplagt.“522 Wobei er den letzten Satz weiter präzisierte „Die Bruttopreise waren für die Installateure teu- rer bei mir. Der Architekt schaut den Bruttopreis an und vergleicht diese. Dies gilt auch für den Endkunden.“523

563. [...] Sanidusch sagt somit im Wesentlichen aus:

- Bei zu hohen Bruttopreisunterschieden weisen die Endkunden den Installateur an, nicht beim Grosshändler mit zu hohen Bruttopreisen zu beziehen.

- Bei zu hohen Bruttopreisen kommt ein Sanitärgrosshändler gar nicht zum Angebot.

- Installateure „plagten“ Sanidusch aufgrund der höchsten Bruttopreise im Sanitärgross- handel.

- Architekten vergleichen Bruttopreise.

564. [...] SGVSB sagte in der Parteieinvernahme vom 28. September 2012 aus, Gross- händler „fliegen“ eventuell bei hohen Bruttopreisen aus einem Submissionsverfahren raus.524 An der Anhörung vom 19. Januar 2015 wiederholte [...] SGVSB diese Aussagen. „Als Gross- händler können Sie nicht irgendeinen Bruttopreis auf den Markt werfen, er muss auch von ihren Kunden und Installateuren akzeptiert und verstanden werden. Es gibt ein gewisses In- teresse der Installateure an einem hohen Bruttopreis, weil wenn sie dann nicht einem so grossen Rabattdruck ausgesetzt sind bei ihren Kunden, können sie auch noch etwas am Ma- terial verdienen. Auf der anderen Seite ist ein zu hoher Bruttopreis gefährlich, dann kommen Sie gar nicht mehr bis zur Offertstellung.“525

565. [...] SGVSB sagte somit im Wesentlichen aus, Grosshändler fallen bei zu hohen Brut- topreisen aus einer Submission raus bzw. kommen gar nicht erst zur Offertstellung.

566. [...] CRH sagte in der Parteieinvernahme vom 22. November 2011 bezüglich den Preisbestandteilen folgendes aus: „Die GU sehen nur die Bruttopreise, nicht aber, was wir dann effektiv verrechnen. Deshalb müssen die Bruttopreise möglichst nahe bei denjenigen der Konkurrenz sein, damit wir nicht von vornherein rausfallen.“ „Die Installateure, unsere anderen Partner, die schauen darauf, wieviel sie zahlen.“526 „Aber es sind die beiden Para- meter, die spielen. Die einzelnen Niederlassungsleiter beobachten den Markt genau, was die

521 Act. 566, Zeile 145 ff. 522 Act. 1169, Zeile 55 ff. 523 Act. 1169, Zeile 61 f. 524 Act. 283, Zeile 155 f. 525 Act. 1172, 5. 526 Act. 46, Zeilen 104 ff. und 113 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 134 anderen für Rabatte geben. Dort spielt der Wettbewerb so, über die Rabatte. Bei den Brutto- preisen wollen wir nicht von vornherein rausfallen, deshalb machen wir dort möglichst ähnli- che Preise.“527

567. In der Parteieinvernahme vom 6. November 2013 sagte [...] CRH aus: „Wir haben ei- ne Basis am Markt und das ist der Bruttopreis. Das gibt dem Markt eine allgemeine Informa- tion. Diese Preise sind in den Ausstellungen angeschrieben und auch in den Katalogen drin. Nach diesen Bruttopreisen orientieren sich z.B. Bauherren, Architekten, Generalunterneh- mer, Sanitärplaner. Das ist schlussendlich die Basis, mit welcher diese Berufsgruppen uns mit den Mitbewerbern vergleichen. Es gibt auch eine zweite Sichtweise: diejenige der Instal- lateure. Die ist eine ganz andere. Der Installateur denkt nur an Rabatte. Er will von uns einen möglichst hohen Rabatt erhalten, gestützt auf hohe Bruttopreise. Es liefert der Grosshändler mit den höchsten Rabatten. In diesem Spannungsverhältnis bewegen wir uns. Wir haben na- türlich das Ziel, nicht schon im Vorfeld marktferne Preise anzubieten und weg zu sein; und alle Kundengruppen wollen mitentscheiden.“ Auf die Frage, ob der Bruttopreis ein wichtiges Argument in den Preisverhandlungen mit den Kunden sei, führte er weiter aus: „Kunden sind die Installateure, wir müssen aber auch bis zum Installateur kommen. Eine gewisse Voraus- wahl treffen aber auch die weiteren Kundengruppen. Mit Vorauswahl ist gemeint, dass wir uns im Kampf bei den Rabatten für die Installateure befinden mit unseren Konkurrenten. Wenn der Architekt uns aber bereits früher nicht berücksichtigt, gelangen wir nicht zum In- stallateur.“ Weiter führte er auf die Frage, ob der Bruttopreis bei der eben beschriebenen Vorauswahl eine wichtige Rolle spielte, aus: „Ja, es geht schlussendlich um Submissionie- rungen. Aber das Geschäft machen wir später mit dem Installateur. Was schlussendlich ge- liefert wird und wie viel Rabatt es gibt, entscheidet der Installateur. Aber welcher wichtiger ist, ist unklar. Fragt man den Aussendienst, ist es der Rabatt. Fragt man den Key-Accounter dann ist es der Bruttopreis. Beide Elemente müssen stimmen.“528

568. [...] CRH sagt damit im Wesentlichen aus:

- Bauherren, Architekten, Generalunternehmer und Sanitärplaner vergleichen die Brut- topreise der Sanitärgrosshändler.

- Bei zu hohen Bruttopreisen fallen Sanitärgrosshändler von vornherein aus dem Wett- bewerb bei Submissionen, sie kommen gar nicht zum Angebot.

569. In der Parteieinvernahme vom 7. November 2013 sagte [...] Kappeler aus, dass der Endkonsument den Preis letzten Endes bestimme. Gefragt, ob er hierbei mit dem Begriff Preis den Bruttopreis meine, antwortete er: „Ja. Der Bruttopreis ist entscheidend, darauf schauen die Endkunden.“529 Zum Findungsprozess der Bruttopreise führte [...] Kappeler aus „[Im Katalog] sind Bruttorichtpreise drin, und wenn die am Markt nicht haltbar sind, werden sie unterjährig angepasst.“ 530 Auf Nachfrage, wie die Preise abgeändert werden, brachte er ein Beispiel: „Armaturenlinien werden aus dem Auftrag rausgestrichen. Der Grund laut dem Kunden: zu teuer. Dann weiss ich, ich muss die Preise für die Armaturen ändern, andernfalls verkaufe ich keine Armaturen mehr. Das heisst, ich ändere die Faktoren, mit denen ich die Preise für die Armaturen berechnet habe. Dieses Prinzip ist auf alle Produkte übertragbar.“531 In Bezug auf den Kalkulationsfaktor zu Armaturen von Similor und KWC sagte er aus, dass diese das vorherige Beispiel mit den Armaturen betrafen: […].532

527 Act. 46, Zeile 118 ff. 528 Act. 564, Zeile 153 ff. 529 Act. 565, Zeile 85 ff. 530 Act. 565, Zeile 91 ff. 531 Act. 565, Zeile 96 ff. 532 Act. 565, Zeile 174 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 135

570. Anlässlich der Anhörung vom 19. Januar 2015 wurde [...] Kappeler gefragt, ob er die Aussage vom 7. November 2013, dass der Bruttopreis entscheidend ist, bestätigt. Er antwor- tete: „Ich glaube nicht, dass ich gesagt habe, dass der Bruttopreis entscheidend ist. Wichtig ist für den Bauherrn, was er bezahlen muss. Die Frage wurde damals in einem anderen Zu- sammenhang gestellt. Wenn man in einer ersten Phase schaut, vergleicht man nur die Brut- topreise. In der zweiten Phase geht es um den Nettopreis, der individuell verhandelt wird.“533 Weiter wurde [...] Kappeler gefragt, ob nur er mit den Bruttopreisen bei Ausschreibungen abweiche oder auch die anderen. Er sagte, auch die anderen. Auf Rückfrage, woher er dies wisse, antwortete er „Der Architekt sagt mir, dass ich eine zu hohe Summe gehabt habe und dass ich daher den Zuschlag nicht erhalte. Daher weiss ich das.“

571. [...] Kappeler sagte in der Einvernahme vom 7. November 2013 aus, „Der Bruttopreis ist entscheidend, darauf schauen die Endkunden“. Die Aussage wurde sinngemäss Protokol- liert und sie wurde verlesen. [...] Kappeler sah das Protokoll durch und bestätigte dies durch handschriftliches Signieren auf jeder Seite des Protokolls. Damit steht fest, dass [...] Kappe- ler aussagte und dies damals auch so meinte „Der Bruttopreis ist entscheidend, darauf schauen die Endkunden.“ Sein Einwand an der Anhörung vom 19. Januar 2015, dass er glaube, er habe dies nicht gesagt, steht vor dem Hintergrund einer drohenden Sanktion unter anderem aufgrund von Absprachen über Bruttopreise. Zu diesem Zeitpunkt hatte [...] Kappe- ler Grund, die Bedeutung von Bruttopreisen herunterzuspielen. Er führte kein Grund an, weshalb seine Aussage hätte falsch protokolliert sein sollen. Damit überzeugt sein Einwand, er habe dies nie gesagt nicht.

572. [...] Kappeler sagte somit im Wesentlichen aus:

- Der Bruttopreis ist entscheidend für den Endkunden und in einer ersten Phase werden Bruttopreise verglichen.

- Produkte mit zu hohen Bruttopreisen werden aus einem Auftrag gestrichen.

- Architekten sagen Kappeler, dass Kappeler zu hohe Bruttopreise hatte und deswegen den Zuschlag nicht erhalte.

573. Das Sekretariat legte [...] Bringhen in der Einvernahme vom 5. November 2013 einen Vergleich der Bruttopreise vor. Aus diesem ist ersichtlich, dass Bringhen im Januar 2012 et- wa 10 % höhere Bruttopreise als Sanitas Troesch aufwies und im Februar 2012 rund 5.4 % höhere Bruttopreise. Daraufhin sagte [...] Bringhen aus, dass der Markt auf die Preissituation im Januar 2012 schlecht reagiert hätte. Bringhen sei gezwungen gewesen, die Kataloge ein- zustampfen und ihre Preise zu senken, da die Kunden (Architekten, Promotoren) die grosse Differenz zu den anderen Konkurrenzpreisen nicht hätten zahlen wollen. 534 Auf Rückfrage, ob die Differenz in den Bruttopreisen durch eine höhere Rabattierung ausgeglichen werden könnte meinte er. Dies wäre auf Installateurstufe gegangen. Die Kataloge von Bringhen wür- den aber auch bei Architekten, Promotoren, Generalunternehmen aufliegen. Somit wäre es nicht möglich gewesen, nur mit einer grösseren Rabattierung zu reagieren. 535

574. [...] Bringhen bestätigte die hier aufgeführten Aussagen der Einvernahme vom 5. No- vember 2013 an der Anhörung vor der Wettbewerbskommission am 26. Januar 2015.536 Zu- dem ergänzte er, dass es nicht nur die Architekten und Promotoren gewesen seien, die zu hohe Bruttopreise nicht akzeptiert hätten. Er sagte aus, dass jeweils Architekten, Sanitärpla- ner, Generalunternehmen und Sanitärinstallateure bei Bringhen angerufen und mitgeteilt hät-

533 Act. 1171, Zeile 28 ff. 534 Act. 561, Zeile 301 ff. 535 Act. 561, Zeile 301 ff. 536 Act. 1182, Zeile 92 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 136 ten, dass sie die hohen Bruttopreise von Bringhen per 1. Januar 2012 nicht akzeptieren wür- den.

575. [...] Bringhen wurde im Zusammenhang mit der geringeren Senkung der Bruttopreise von Bringhen auf den 1. Januar 2012 gefragt, ob die Installateure ein Interesse an einer ge- ringeren Senkung gehabt hätte. Er antwortete: „Ein Teil hat lieber so viel wie möglich Rabatt und die anderen sind der Meinung, dass wir uns dem Markt anpassen müssten.“537

576. […] Bringhen sagen demnach im Wesentlichen aus:

- Architekten, Sanitärplaner, Generalunternehmen und Sanitärinstallateure vergleichen die Bruttopreise der Grosshändler.

- Zu hohe Bruttopreise von Sanitärgrosshändlern werden von Architekten, Generalun- ternehmen, Sanitärplaner und Sanitärinstallateure nicht akzeptiert.

- Zu hohe Bruttopreise können Architekten, Generalunternehmen und Sanitärplaner nicht durch Rabatte ausgeglichen werden. Bei Installateuren könnten zu hohe Rabatte mittels höheren Rabatten ausgeglichen werden.

577. Gesamthaft geht somit aus den Aussagen hervor, dass Bauherren, Architekten, Ge- neralunternehmer und Sanitärplaner die Bruttopreise der einzelnen Sanitärgrosshändler ver- gleichen. Dies zeigt, Bruttopreise der Sanitärgrosshändler sind für Bauherren und professio- nell im Baugewerbe tätige Bauherrenvertreter eine wichtige Information. Hat ein Sani- tärgrosshändler zu hohe Bruttopreise, werden die entsprechenden Produkte aus dem Auf- trag gestrichen, erhält er keinen Auftrag oder kommt bei Submissionen erst gar nicht in die Lage, ein Angebot zu erstellen. Diese Reaktionen von Nachfragern Sanitärer Apparate zei- gen, dass die Sanitärgrosshändler mit den Bruttopreisen im Wettbewerb um Endkunden und deren Vertreter (Generalunternehmer, Architekten und Sanitärplaner) stehen.

578. Auch seitens Installateure werden zu hohe Bruttopreise bei den Sanitärgrosshändler abgelehnt. Nach Aussage von [...] Bringhen hat ein Teil der Installateure ein Interesse daran, dass Bringhen viel höhere Bruttopreise als die weiteren Sanitärgrosshändler hat. Dies kann durch die Aussage von [...] Sanidusch erklärt werden, dass die Endkunden bei zu hohen Bruttopreisen anweisen, Sanitärapparate bei einem anderen Sanitärgrosshändler zu bezie- hen. Insgesamt stimmen jedoch die vorliegenden Aussagen überein, dass Installateure hö- here Bruttopreise mit höheren Rabatten vorziehen.

579. Somit ist bewiesen:

- Sanitärgrosshändler stehen mit Bruttopreisen im Wettbewerb um Endkunden und de- ren Vertreter (Generalunternehmer, Architekten und Sanitärplaner).

- Aufgrund des Interesses der Endkunden und deren Vertreter stellen hohe Bruttopreise auch bei einem Teil der Installateure ein Wettbewerbsnachteil dar.

g. Aussagen zur Bedeutung von Rabatten

580. [...] Sanitas Troesch sagte in der Einvernahme vom 23. November 2011 aus: „Die Preisberechnung für ein Produkt ist nicht mein Gebiet, dies interessiert mich nicht. Mein Ge- biet ist die Rabattschlacht mit den Installateuren, die Rabattgewährung auf dieser Seite. Wichtig ist der Nettopreis, also was auf der Rabattseite gegenüber den Installateuren ge- schieht. Dort spielt sich das Leben ab. Die Bruttopreise sind nicht relevant.“538 „ Die Aussage, im Ausland sei es viel billiger als in der Schweiz, stammt daher, dass die Kunden unsere

537 Act. 299, Zeile 92 ff. 538 Act. 56, Zeile 55 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 137 Bruttopreise mit den im Ausland angeschriebenen Nettopreisen vergleichen. […] Wir sahen uns deshalb dazu gezwungen, unsere Bruttopreise zu senken.“539 In der Einvernahme vom

15. Oktober 2012 sagte er aus: „Wir gingen damals davon aus, dass Bruttopreise kein WEKO-Thema sei. Herr […] und Herr […] haben gesagt, dass es kein WEKO-Thema sei, so- lange der Wettbewerb mit den Rabatten stattfindet. Deswegen hat der SGVSB auch den Teamkatalog behalten. Das war mir auch egal, was die Bruttopreise gewesen sind. Für mich waren die Rabattprozente relevant. (Auf Anmerkung beim Verlesen: Die Höhe der Brutto- preise war für mich nicht relevant für die erfolgreiche Führung von Sanitas Troesch.) Das war für mich eine virtuelle Welt der Preisvorstellung. Das war für mich in meinen 23 Jahren Tä- tigkeit nie ein Thema. Ich habe mich auf Herrn […] verlassen. Wir haben uns strategisch ab- gesprochen aber die praktische Umsetzung der Bruttopreissenkung war Sache von Herrn […] und seinem Team.“540

581. [...] Sanitas Troesch sagt also aus, dass er sich nicht für die Berechnung der Brutto- preise interessiert und dass die Höhe der Bruttopreise für ihn nicht relevant war für die Füh- rung von Sanitas Troesch. Er habe sich dabei auf [...] Sanitas Troesch verlassen. Damit ge- steht [...] Sanitas Troesch ein, dass er keinen Überblick über die Preisbestandteile hat oder zu haben braucht. Seine Äusserung dass der Bruttopreis „kein WEKO-Thema sei, solange der Wettbewerb mit den Rabatten stattfindet“, zeigt sein Interesse in einer kartellrechtlichen Untersuchung, die Bedeutung der Bruttopreise herunterzuspielen und einen Wettbewerb mit Rabatten darzustellen. Dies erklärt seine widersprüchlichen Aussagen, dass die „Bruttoprei- se [...] nicht relevant“ seien, aber Sanitas Troesch sich auch aufgrund der Vergleiche von Endkunden von Bruttopreisen gezwungen sah, die Bruttopreise zu senken. Weil damit [...] Sanitas Troesch also angibt, 1. keinen Überblick über die Preisbestandteile zu haben, 2. sei- ne Aussagen widersprüchlich sind und 3. er ein Interesse an einer Falschdarstellung hat, ist seine Aussage zur Irrelevanz von Bruttopreisen nicht glaubhaft und ist nicht weiter zu beach- ten.

582. [...] Sabag sagte in der Einvernahmen vom 22. November 2011 und 2. Oktober 2012 folgendes aus: „Selbst wenn der Bruttopreis, ein Richtpreis, gleich sein sollte, spielt dieser aus meiner Sicht keine Rolle, da der Nettopreis, also der Preis am Markt, entscheidend ist.“541 „Die Nettopreise am Markt werden von den Installateuren sehr gut verglichen. Es ist daher eigentlich irrelevant, mit welchen Bruttopreisen überhaupt gearbeitet wird.“542 „Der Bruttopreis ist nicht relevant. Er wurde nur jetzt relevant aufgrund der Importpreise.“543 „Die einzige Möglichkeit, um sicherzustellen, dass der Konsument von einer Preissenkung profi- tiert, war die Senkung der Bruttopreise.“544 „Die Endkunden vergleichen dann die Nettoprei- se, wie hoch die Bruttopreise sind, ist ihnen egal.“545 „Es werden oft beim Vergleich mit dem Ausland Äpfel mit Birnen, nämlich Brutto- mit Nettopreisen verglichen. […] Vergleicht er es mit dem Ausland, sagt er bis zu einer Differenz von ca. 10 % noch gar nichts, zwischen ca. 10-20 % verlangt er dann eine Reduktion und bei einer noch grösseren Differenz bezieht er es dann im Ausla

Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 Kalkulation 2003

Der Präsident bestätigt den Erhalt des Protokolls der Sortimentskommissions-Sitzung und fragt, ob dies ein Antrag ist? […] verweist auf Seite 9 des Protokolls und die dort formulier- ten Anträge der Sortimentskommission. Der Vorstand diskutiert über mögliche Margenver- besserungen durch Preisaufschlag sowie über die Berücksichtigung der Transportkosten, welche bis anhin mit 1.7 % im Preis eingerechnet wurden. [...] fügt an, dass die höheren Transportkosten mit 2.5 % berücksichtigt werden sollen.497

506. Aus dieser Protokollstelle des SGVSB-Vorstands folgt, dass der Vorstand der Meinung ist, dass „Margenverbesserungen durch Preisaufschlag“ erreicht werden können. Mit ande- ren Worten geht der Vorstand davon aus, dass die Anhebung der Bruttopreise zu einer Er- höhung der Marge führt. Damit steht fest, dass der SGVSB-Vorstand einen direkten Zusam- menhang zwischen der Höhe der Bruttopreise und der Marge für den Grosshandel sieht.

507. Weiter erwähnt das Protokoll der Vorstandssitzung vom 20. März 2002 Folgendes:

Die Anträge der Sortimentskommission (Projekt Produkte-Margenkategorien, SK-Protokolls 01/2002) werden behandelt und wie folgt beschlossen:

Traktandum 9.1 Grundsätzliches

a) anzustrebende Margenverbesserung + 1.0 %

b) Ergänzung der Warenumsatzkategorie 2, Sanitär reduziert, ist i.O.

c) Warenumsatzkategorie 5 Badmöbel: Senkung um 15.0 %, nicht 17.5 %

d) [...] erläutert Situation der Klosettautomaten, welche in die Wellness-Kategorie gehandelt werden sollten; dies bedarf einer Definierung

e) unbestritten

508. Aus den ersten Zeilen folgt, dass der Vorstand auf Antrag der Sortimentskommission beschloss, dass die SGVSB-Mitglieder eine Margenverbesserung von 1 % anstreben sollten. Wie soeben dargelegt, gingen die Vorstandsmitglieder davon aus, dass die Erhöhung der Marge z.B. durch eine Erhöhung der Bruttopreise erreicht werden könnte. Eine Margenver- besserung kann aber auch durch eine Kürzung der Rabatte an den Sanitärinstallateur er- reicht werden. Bei einer Bruttopreissenkung konnte die Margenerhöhung dadurch erreicht werden, dass Rabatte in stärkerem Umfang gesenkt wurden als die Bruttopreise.

496 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2002, 302 f. 497 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2002, 302 f.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 121

509. Die Textstelle „Traktandum 9.1“ erwähnt die Bruttopreissenkung der Rabattgruppe 5 (Warenumsatzgruppe 5), welche 15 % und nicht 17.5 % betragen sollte. Dies zeigt, dass die Preissetzung für jede Rabattgruppen getrennt festgelegt werden konnte. Mit der Einteilung in eine Rabattgruppe wurde also Einfluss auf die Preissetzung der darin enthaltenen Produkte genommen. Zumal die Anträge im Rahmen des Projektes „Produkte Margenkategorien“ ge- stellt wurden, ist auch davon auszugehen, dass die SGVSB-Mitglieder davon ausgingen, dass die Einteilung in eine bestimmte Rabattgruppe (Warenumsatzgruppe) Einfluss auf die Marge innerhalb dieser Rabattgruppe genommen werden konnte.

e. Aussagen von Parteien zur Berechnung der Bruttopreise

510. Die Wettbewerbsbehörden befragten die Parteien zur Festlegung ihrer Kalkulationsfak- toren bzw. ihrer Bruttopreise. Die Aussagen von

- [...] Sabag vom 2. Oktober 2012;

- [...] CRH vom 5. Oktober 2012;

- [...] CRH vom 5. Oktober 2012;

- [...] CRH vom 4. Oktober 2012;

- [...] Bringhen vom 8. Oktober 2012 und

- [...] Sanitas Troesch vom 28. November 2011 werden nachfolgend gewürdigt. Insbesondere wird dabei geprüft, ob die Grosshändler bei der Festlegung der Bruttopreise die Marge beachten. Daraus zeigt sich, ob die Bruttopreise die Marge der Grosshändler und damit die Nettopreise beeinflussen. Ebenfalls wird geprüft, ob die Grosshändler bei der Festlegung der Bruttopreise auf die Bruttopreise der Konkurrenz achten. Dies weist darauf hin, ob die Bruttopreise im Wettbewerb bedeutend sind.

511. [...] Sabag führte in der Einvernahme vom 2. Oktober 2012 aus, wie Sabag die Kalkula- tionsfaktoren für die Berechnung der Bruttopreise von Sabag festlegt:

„Grundsätzlich ist der Bruttopreis des Lieferanten massgebend, dies ist eine gewisse Basis. Im Weiteren kommt es auf die Konditionen des Lieferanten selber an, je nach Sortiment und darauf gewährte Konditionen, die dann zu einer Rauf- oder Runtersetzung führen. Auch von den Margen der letzten ein, zwei Jahre, die man hatte. Dies geht bis auf einzelnen Produkte runter teilweise. Da sieht man aus den Margen, wie der Preis zu kalkulieren ist.

Produkte, die Schnellläufer sind, also oft in Ausschreibungen vorhanden sind, dort kalkuliert man lieber eine tiefe Marge, damit man reinkommt. Bei Produkten, die nicht Massenware sind und beratungsintensiver sind, dort geht man eher höher. Wichtig ist, bei Schnellläufern marktgerecht und nicht zu hoch zu sein. Bei spezifischen Kundenbestellungen ist der Auf- wand natürlich höher und dies ist zu berücksichtigen.

Dabei achten wir natürlich auch auf Konkurrenzpreise. Die sind frei publiziert und wir schau- en, wo wir zu hoch oder zu tief sind. Wir korrigieren das dann entsprechend. Man ist immer ein bisschen in der Nähe, viel Spielraum gibt es halt nicht und es reguliert sich. Wenn ich bei einer Gruppe zu hoch bin, dann korrigiere ich dies runter, auch im Laufe des Jahres, es gin- ge gar nicht anders.“ 498

512. [...] CRH wurde in der Einvernahme vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung von Kalkula- tionsfaktoren von CRH befragt. In diesem Zusammenhang äusserte er sich wie folgt:

498 Act. 288, Zeile 17 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 122 „Wieso steht hier der Faktor 1.05?

Ich denke, das hat mit der Ertragserwartung des Unternehmens zu tun. Wir haben nach oben oder auch nach unten korrigiert, je nachdem wie die Preisstrategie des Unternehmens war.

Wie kommt man auf diesen Faktor 1.05, welcher in diesem Gremium festgelegt wor- den ist?

Das ist keine genaue Wissenschaft gewesen. Das war eher eine ungefähre Festsetzung, wo man auch auf den Markt geachtet hat.

[…]

Man muss es ja irgendwie bestimmen können. Wie macht man das? Man ratet die Zahl ja nicht?

Ich versteh sie, aber das ist wirklich ein bisschen so. Man schaut natürlich auch zu den Mit- bewerberbern und korrigiert dann auch dementsprechend auch mal wieder. Das ist eine Art Marktbeobachtung, welche man als Grundlage heranzieht. Ziel war es am Markt zum Wett- bewerb richtig dazustehen. (Auf Anmerkung beim Verlesen: Wir schauen auf den Mitbewer- bern und korrigiert dann im darauffolgendem Jahr. Der Wettbewerber lässt gemäss unseren Annahmen seine Korrekturfaktoren während diesem Jahr stehen.)

[…]

Was meinen sie mit „aktiv am Hersteller zu sein“?

Wir möchten attraktiv am Markt auf der Bruttopreisseite dastehen, besser als die Ande- ren.“499

513. [...] CRH wurde in der Einvernahme vom 5. Oktober 2012 vom Rechtsvertreter von CRH gefragt: „Das heisst ein Korrekturfaktor von 1.05 wird angewendet, um dieses Margen- ziel zu erreichen?“ [...] CRH antwortete „Genau.“

514. [...] CRH wurde an der Parteieinvernahme vom 4. Oktober 2012 befragt, wie die Kalku- lationsfaktoren bei CRH festgelegt würden. Er sagte aus, dass man möglichst nahe an den Bruttoreisen der Hersteller zu bleiben versuche. In bestimmten Fällen würde man einen hö- heren Bruttopreis festlegen. Wenn sich CRH mit einem Produkt positionieren wolle, werde ein tieferer Bruttopreis festgelegt. Innerhalb einer Produktkategorie strebe CRH Kohärenz an. Dabei bestehe kein grosser Spielraum, da der Kunde nicht bereit sei, einen viel höheren Preis zu bezahlen als der Hersteller dem Markt kommuniziert habe. Wenn der Preis im Ver- gleich zur Konkurrenz zu hoch sei, müsse man den Preis anpassen.500

515. [...] Bringhen beschrieb in der Einvernahme vom 8. Oktober 2012 den Vorgang der Bruttopreisfestlegung bei Bringhen wie folgt: „Im Normalfall gibt der Händler eine Bruttopreis- liste raus. Entweder wir übernehmen seine Preise oder weichen gen oben oder unten ab. Es kommt darauf an, dass wir eine Marge haben.“ 501

516. [...] Sanitas Troesch sagte in der Einvernahme vom 28. November 2011 zur Brutto- preisfestlegung aus: „Ich kann Ihnen nicht sagen, wie sich der Katalogpreis im Detail zu- sammensetzt. Mit geringfügigen Anpassungen übernehmen wir die Bruttorichtpreise der

499 Act. 296, Zeile 55 ff. 500 Act. 293, Zeile 47 ff. 501 Act. 299, Zeile 18 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 123 Hersteller in unsere Kataloge. Je nachdem, wie gross die Marge ist, gehen wir noch einige Prozente rauf oder runter.“502

517. [...] Sabag sagte aus, „[d]a sieht man aus den Margen, wie der Preis zu kalkulieren ist.“ Wenn man aus der Marge sieht, wie der Preis zu kalkulieren ist, bedeutet dies, dass mit der Kalkulation des Bruttopreises die Marge eines Produktes mitbestimmt wird. [...] CRH be- stätigt den Zusammenhang zwischen Bruttopreis und Marge, indem er darauf hinwies, dass ein Kalkulationsfaktor von 1.05 mit der „Ertragserwartung des Unternehmens zu tun“ habe. Auch [...] CRH bestätigt, dass ein Korrekturfaktor von 1.05 angewandt wird um ein Margen- ziel zu erreichen. [...] Bringhen sagt ebenfalls aus, dass bei der Bruttopreisfestlegung darauf geachtet wird, dass Bringhen eine Marge habe. [...] Sanitas Troesch bestätigt für Sanitas Troesch, dass „[j]e nachdem, wie gross die Marge ist, gehen wir noch einige Prozente rauf oder runter.“

518. Damit sagen die Parteien übereinstimmend und unabhängig voneinander aus, dass bei der Bruttopreisfestlegung die Marge beachtet wird. Das zeigt einerseits, dass die Marge der Grosshändler durch die Bruttopreise mitbestimmt wird. Andererseits zeigt dies auch, dass die Grosshändler den Zusammenhang zwischen Bruttopreisen und Margen gezielt bei der Bruttopreisfestlegung einsetzen.

519. [...] Sabag, [...] CRH und von [...] CRH gaben ausführlichere Auskunft zur Bruttopreis- festlegung. Übereinstimmend sagten sie aus, dass man „natürlich“ auf die Preise der Mitbe- werber achte. Nach [...] CRH ist es dabei das Ziel, „am Markt zum Wettbewerb richtig dazu- stehen“, „besser als die Anderen“. [...] CRH präzisiert, dass man sich mit einem tiefen Brut- topreis bei einem Produkt im Markt positioniere. Damit betonen die Mitarbeiter von CRH, dass sich Grosshändler mit der Bruttopreisfestsetzung im Markt attraktiver darstellen wollen und können. [...] Sabag führt ebenfalls aus, dass man mit den Bruttopreisen auf den Wett- bewerb reagieren muss: „Wenn ich bei einer Gruppe zu hoch bin, dann korrigiere ich dies runter, auch im Laufe des Jahres, es ginge gar nicht anders.“ Dies wird bestätigt durch die Aussage von [...] CRH, dass man den Bruttopreis anpassen müsse, wenn man zu hoch sei.

520. Damit zeigt sich einerseits, dass die Sanitärgrosshändler mit den Bruttopreisen ihre Margen beeinflussen können. Andererseits zeigen sich auch Schranken in dieser Beeinflus- sung. Die Grosshändler müssen gleichzeitig mit den Bruttopreisen im Markt attraktiv daste- hen oder sehen sich gezwungen zu hohe Bruttopreise zu verringern.

(iii) Zwischenergebnis

521. Gesamthaft zeigt sich, dass sowohl Sanitas Troesch (Rz 478 ff.) als auch die Gross- händler des SGVSB (Rz 493 ff.) bewusst mittels Bruttopreiserhöhungen ihre Marge erhöhen. Auch bei der Bruttopreissetzung über Rabattgruppen (Rz 504 ff.) bzw. innerhalb des Sorti- ments (Rz 510 ff.) nutzen die Sanitärgrosshändler bewusst den Zusammenhang zwischen Bruttopreisen und der Marge. Als Grenze der Margenerhöhung mittels Bruttopreisen durch die Notwendigkeit im Vergleich zur Konkurrenz mit den Bruttopreisen wettbewerbsfähig zu bleiben (Rz 482 ff.). Deswegen berücksichtigen die Sanitärgrosshändler bei der Festlegung ihrer Bruttopreise die Konkurrenz (Rz 510 ff.).

522. Damit ist bewiesen, dass sich die Bruttopreise auf die Marge und den Nettopreis der Sanitärgrosshändler auswirken. Dies beweist, dass dem Preisbestandteil Bruttopreis der Sa- nitärgrosshändler im Wettbewerb eine vergleichbare Bedeutung wie dem Nettopreis der Sa- nitärgrosshändler zukommt. Zudem ist bewiesen, dass die die Sanitärgrosshändler im Wett- bewerb mit den Bruttopreisen „wettbewerbsfähig“ bleiben müssen (Rz 487), „besser als die Anderen“ dastehen wollen (Rz 512) oder ansonsten mit ihren Bruttopreisen runtergehen

502 Act. 68, Zeile 68 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 124 müssen (Rz 511). Damit ist eine eigenständige Bedeutung der Bruttopreise im Wettbewerb erstellt.

B.4.7.3 Endkundenorientierte und Installateurorientierte Preisbestandteile

(i) Beweisthema

523. Das vorliegende Beweisthema ist die Bedeutung der Preisbestandteile Bruttopreis, Rabatt und Nettopreis der Sanitärgrosshändler im Wettbewerb. Vorangehend wurde vom angebotsseitigen Verhalten und anhand der Zusammenhänge von Bruttopreis, Nettopreis und Marge nachgewiesen, dass den Bruttopreisen im Wettbewerb eine bedeutende Rolle zukommt. Nachfolgend wird das nachfrageseitige Verhalten näher betrachtet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Sanitärgrosshändler mit ihrem Angebot und ihren Ausstellun- gen sowohl an die Installateure als auch an die Endkunden wenden (Rz 310 f.). Folglich ist eine differenzierte Betrachtung des endkundenseitigen und des installateurseitigen Nachfra- geverhaltens angebracht.

(ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

524. Die Beweiswürdigung gliedert sich anhand der Beweismittel. In einem ersten Teil wird geprüft, ob Installateure und Endkunden unterschiedliche Interessen an den Preisbestandtei- len Bruttopreis und Rabatt der Sanitärgrosshändler haben. Aufschlussreich in diesem Zu- sammenhang sind Urkunden im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Senkung von Rabat- ten und Bruttopreisen auf die Jahre 1997, 2005 und 2012. Namentlich werden

a. das Protokoll der Vorstandssitzung des SGVSB vom 2. Juni 1998,

b. das Konzept Bruttopreissenkung 2012 von Sanitas Troesch,

c. die Dossiers „Politique Prix“ 2005 und 2012 von CRH,

d. das Schreiben „Senkung der Bruttopreise im Sanitärgrosshandel“ vom Oktober 2011 von Sabag und

e. das Schreiben der Santag an den SGVSB vom 15. Juli 2004

gemeinsam mit zusammenhängenden Aussagen der Parteien gewürdigt.

525. In einem zweiten Teil wird das Gesamtbild in Bezug auf zwei Einzelfragen verfeinert:

f. Anhand von Aussagen von Bringhen, CRH, Kappeler, Sanidusch und dem SGVSB wird überprüft, ob sich die Sanitärgrosshändler mit den Bruttopreisen in einem Wett- bewerb um die Bauherren und ihre Vertreter (Architekten, Generalunternehmer und Sanitärplaner) befinden.

g. Anhand von Aussagen von CRH, Sabag und Sanitas Troesch wird die Bedeutung der Rabatte überprüft.

a. Installateurorientierte Preise und endkundenorientierte Preise in der Vorstandssitzung des SGVSB vom 2. Juni 1998

526. An der früheren Vorstandssitzung des SGVSB vom 2. Juni 1998 besprachen Vertre- ter mehrerer Sanitärgrosshändler ihre Erfahrungen im Nachgang zu einer Senkung der Brut- topreise und Rabatte im Jahr 1997:

Herr […] von der Sanico-Wunderli AG nimmt auf Wunsch von Herrn […] an dieser Sit- zung teil. Er erläutert seine bisherigen guten Erfahrungen mit Installateurorientierten

22-00055/COO.2101.111.7.135680 125 Preisen, also mit hohem Preisniveau. Eine anregende Diskussion wird eingeleitet. Da- bei ist von seiten aller Anwesenden klar spürbar, dass sich bei den meisten Teampart- nern die erhofften Erfolge mit den einst reduzierten Preisen, also mit Endkundenorien- terten Preisen, d. h. niedriges Preisniveau, nicht erwartungsgemäss eingestellt haben. Einzig Herr […] gibt an, in der Region Genf/Neuenburg vereinzelt Konkurrenz- Angebote aus dem nahe gelegenem Grenzgebiet dadurch abgedrängt zu haben. Da- her bleibt die zentrale Frage, welches Preisniveau in Zukunft anzustreben ist noch im- mer unbeantwortet. 503

527. In dieser Protokollstelle werden die Begriffspaare „Installateurorientierte Preise“ und „Endkundenorientierte Preise“ verwendet. Installateurorientierte Preise werden „mit hohen Preisniveau“ umschrieben, endkundenorientierte Preise werden mit einem niedrigen Preisni- veau umschrieben. In diesem Kontext504 bezeichnet der Preis den Bruttopreis. Ein hohes Preisniveau bedeutet also, dass die Grosshändler zur Berechnung ihrer Bruttopreise einen hohen Margenaufschlag auf die Grosshandelspreislisten der Hersteller anwandten505 und damit auch hohe Rabatte geben konnten. Ein tiefes Preisniveau ist dementsprechend ein ge- ringerer Margenaufschlag auf die Grosshandelspreislisten der Hersteller bei der Berechnung der Bruttopreise, womit nur tiefere Rabatte möglich sind. Mit anderen Worten ist ein installat- eurorientierter Bruttopreis desselben Produkts höher als ein endkundenorientierter Brutto- preis. Daraus folgt, dass die dort anwesenden Sanitärgrosshändler davon ausgehen, dass Installateure hohe Bruttopreise bevorzugen und Endkunden tiefe Bruttopreise bevorzugen.

528. Ein Anwesender dieser Vorstandssitzung sagt aus, dass Konkurrenzangebote aus dem nahe gelegenen Grenzgebiet hätten abgewehrt werden können. Dies bedeutet, dass Kunden der Grosshändler sich für den Einkauf mit tieferen Bruttopreisen entschieden haben. Da die Endkunden tiefere Bruttopreise bevorzugen müssen mit Kunden die Endkunden ge- meint sein. Mit anderen Worten beeinflusst der Bruttopreis die Entscheidung der Endkunden, nicht im Ausland einzukaufen. Weiter ist der Protokollstelle zu entnehmen, dass sich der er- hoffte Erfolg tiefer Bruttopreise nicht eingestellt hatte. Dies bedeutet, dass die Grosshändler einen höheren Effekt erwarteten, als tatsächlich eingetreten ist. Unklar bleibt jedoch, wie hoch die Erwartungshaltung war. Da nach dem Jahr 1997 auch im Jahr 2005 und im Jahr 2012 mit gleichlautender Begründung Bruttopreissenkungen stattfanden, ist jedoch davon auszugehen, dass zumindest ein aus Sicht der Sanitärgrosshändler positiven Effekt eintrat. Ansonsten hätten die Grosshändler die gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Rabat- ten nicht mehrfach wiederholt.

529. Das Protokoll der Vorstandssitzung des SGVSB vom 2. Juni 1998 beweist somit:

- Im Sanitärgrosshandel bestehen installateurorientierte hohe Bruttopreise verbunden mit hohen Rabatten und endkundenorientierte tiefe Bruttopreise mit tiefen Rabatten.

- Endkunden reagieren bei ihrem Kaufentscheid auf die Höhe der Bruttopreise der Grosshändler.

503 Act. 358, 2 f. 504 Im Jahr 1997 senkten die meisten Sanitärgrosshändler ihre Bruttopreise und ihre Rabatte an die Installateu- re (vgl. dazu Act. 370.01, 2). Eine Ausnahme davon war Sanico Wunderli. Entsprechend ist mit Preis der Bruttopreis gemeint. Mit Preis kann in diesem Kontext nicht der Nettopreis gemeint sein, da ansonsten da- von gesprochen würde, dass die Installateure hohe Einkaufspreise bevorzugen würden. 505 Vgl. Rz 357 zur Berechnung der Bruttopreise der Grosshändler durch Margenaufschläge auf Grosshandels- preislisten.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 126

b. Konzept Bruttopreissenkung 2012 von Sanitas Troesch

530. Nachfolgend wird die interne Präsentation von Sanitas Troesch „Konzept Bruttopreis- senkung 2012 / Rektifikat 1“ sowie Aussagen von […] Sanitas Troesch aufgeführt und an- schliessend gewürdigt.

531. Zu Beginn hält die Präsentation „Konzept Bruttopreissenkung 2012 / Rektifikat 1“ fest: „Seit es den dreistufigen Fachhandel gibt, hat es immer wieder markt- oder ertragsbedingte Änderungen bei der Brutto-Preisgestaltung und den Rabattsystemen gegeben.“506 An- schliessend stellt sie den folgenden „Teufelskreis Bruttopreisentwicklung“ dar.

507

532. Unter dem Titel „Der 3-stufige Fachhandel ist in der Sandwich-Position“ findet sich die folgende Abbildung:

508

533. Aus den in der Präsentation festgehaltenen Beobachtungen schliesst die Präsentati- on:

506 Act. 371.01, 2. 507 Act. 371.01, 3. 508 Act. 371.01, 4.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 127 509

534. Weiter führt die Präsentation von Sanitas Troesch Risiken bezüglich einer Brutto- preissenkung auf:

510

535. [...] Sanitas Troesch sagte in der Einvernahme vom 23. November 2011 zur Brutto- preis- und Rabattsenkung aus, „dass die Kunden unsere Bruttopreise mit den im Ausland angeschriebenen Nettopreisen vergleichen. Zumindest seit dem hohen Schweizer Franken spüren wir es vor allem in den Grenzregionen Basel und St. Gallen, auch im Tessin, dass die Preise im Ausland tiefer sind. Aber es werden immer unsere Bruttopreise mit den Nettoprei- sen im Ausland verglichen, es werden also Äpfel mit Birnen verglichen. Wir sahen uns des- halb dazu gezwungen, unsere Bruttopreise zu senken.“511

536. Ähnlich sagte der Spartenleiter Sanitär von Sanitas Troesch, [...], in der Einvernahme vom 28. September 2012 aus: „Die angekündigte Preisreduktion im 2011 hat zu Kundenver- lust geführt, weil wir den Installateuren die Rabatte gekürzt haben. Wenn ein Installateur zum Beispiel vor der Bruttopreissenkung 30-40 Rabatte erhalten hat, hat er nach der Bruttopreis- senkung z.B. 20-30 % Rabatte erhalten. Wir müssen die Rabatte anpassen, sonst wären wir pleite. Wir sind in einer Sandwiche-Position: Der Installateur möchte hohe Bruttopreise. Und auf der anderen Seite vergleichen die Endkunden unsere Bruttopreise mit den Nettopreisen

509 Act. 371.01, 7. 510 Act. 371.01, 16. 511 Act. 56, Zeile 80 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 128 von anderen Vertriebskanälen. Wir haben Endkunden ins Ausland verloren und deshalb ha- ben wir entschieden die Bruttopreise zu senken.“512

537. Aus den einem Folientitel der Präsentation und Aussagen von [...] Sanitas Troesch ergibt sich, dass sich die Sanitärgrosshändler in einer „Sandwich-Position“ zwischen End- kunden und Installateuren sehen. Die Endkunden vergleichen Bruttopreise und die Installa- teure wollen hohe Rabatte. Dies stimmt mit Protokoll der Vorstandssitzung des SGVSB vom

2. Juni 1998 überein, welches installateurorientierte hohe Bruttopreise mit hohen Rabatten und endkundenorientierte tiefe Bruttopreise verbunden mit tiefen Rabatten sieht (Rz 526 ff.). Dies zeigt, dass die Sanitärgrosshändler bei der Festlegung der Preisbestandteile Brutto- preis und Rabatt einen grundlegenden Zielkonflikt sehen. Dieser Zielkonflikt wird anhand der weiteren Aussagen der Präsentation und von [...] Sanitas Troesch aufgeschlüsselt.

538. Grundsätzlich hält die Präsentation fest, dass „es immer wieder markt- oder ertragsbe- dingte Änderungen bei der Brutto-Preisgestaltung und den Rabattsystemen gegeben“ hat. Eine Folie zeichnet einen „Teufelskreis Bruttopreisentwicklung“ als wiederkehrenden Zyklus mit einer jeweiligen Dauer von fünf bis zehn Jahren auf. Damit zeigt sich einerseits, dass ei- ne Anpassung der Bruttopreise und Rabatte als „markt- oder ertragsbedingte Änderung“ ei- nen Einfluss sowohl auf den Markt als auch auf den Ertrag haben. Andererseits folgert aus der zyklischen Wiederholung, dass der Zielkonflikt zwischen installateurorientierten hohen Bruttopreisen und endkundenorientierten tiefen Bruttopreisen immer wieder in Erscheinung tritt.

539. Der „Teufelskreis Bruttopreisentwicklung“, die Schlussfolgerungen der Präsentation und die Aussagen von [...] Sanitas Troesch halten allesamt fest, dass die Sanitärgrosshänd- ler mit zu hohen Bruttopreisen an Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Vertriebskanä- len verlieren. Daraus folgt, dass die Bruttopreise gesenkt werden „müssen“, um wieder an Wettbewerbsfähigkeit zu gewinnen. Somit sind im Wettbewerb um die Endkunden die Brut- topreise derart bedeutend, dass die Sanitärgrosshändler sich wiederholt zu einer Senkung der Bruttopreise und Rabatte auf ein endkundenorientiertes Niveau gezwungen sahen.

540. Die gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Rabatten bedeutet jedoch auch, dass das Bruttopreis- und Rabattniveau weniger installateurfreundlich ist. Diesbezüglich hält der „Teufelskreis Bruttopreisentwicklung“ fest, dass eine gleichzeitige Senkung von Brutto- preisen und Rabatten zu einem Einkommensverlust der Installateure im Einzel- und Service- geschäft führt. Aufgrund geringerer Rabatte von den Sanitärgrosshändler verdienen die In- stallateure weniger am Wiederverkauf der Produkte. Entsprechend sieht Sanitas Troesch auch das Risiko, dass wenn die Konkurrenten die Bruttopreise weniger senken, können sie installateurfreundlich höhere Rabatte anbieten. Nach den Worten von [...] Sanitas Troesch hat dann „[d]ie angekündigte Preisreduktion im 2011 hat zu Kundenverlust geführt, weil wir den Installateuren die Rabatte gekürzt haben“. Mit anderen Worten reagieren Installateure alleine auf gekürzte Rabatte, da dies für sie ein Einkommensverlust bedeutet.

541. Zusammenfassend beweist die interne Präsentation von Sanitas Troesch „Konzept Bruttopreissenkung 2012 / Rektifikat 1“ sowie Aussagen von [...] Sanitas Troesch:

- Endkunden reagieren auf zu hohe Bruttopreise des Sanitärgrosshandels mit einer Ab- wanderung auf andere Vertriebskanäle.

- Installateure verlieren bei einer gleichzeitigen Senkung von Rabatten und Bruttopreisen an Marge und damit an Einkommen.

- Installateure wünschen sich ein hohes Rabattniveau und lassen bei ihrer Wahl des Sa- nitärgrosshändlers von der Höhe des Rabattniveaus leiten.

512 Act. 284, Zeile 62 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 129

c. „Politique Prix 2005“ und „Politique Prix 2012“

542. Die Dossiers „Politique Prix 2005“ und „Politique Prix 2012“ sind interne Dokumente von CRH im Zusammenhang mit den gleichzeitigen Senkungen der Rabatte und Bruttoprei- se auf die Jahre 2005 und 2012.513 Im Dossier „Politique Prix 2005“ und im Dossier „Politique Prix 2012“ sind jeweils in einer Spalte die Gründe für die Bruttopreissenkung 2005 aufge- führt. Die ersten vier Punkte stimmen bei beiden Dokumenten überein:

 Glaubwürdigkeit und Markenimage: Die übertriebenen Bruttopreise und die übertrie- benen Rabatte untergrüben die Glaubwürdigkeit der Branche.

 Direktverkauf: Die zu hohen Preise spielen in die Hände des Direktverkaufs. Die ei- gene Wettbewerbsfähigkeit wird in Gefahr gebracht.

 Ausland: Die Preise sind deutlich tiefer in den Nachbarländern. Direktimporte sind Verkäufe, die den Schweizer Grosshändlern und Installateuren entgehen.

 Nachfrage: Die hohen Preise verringern die Nachfrage.

Der fünfte Punkt variiert über beide Jahre:

 Alternative Wege (2005): Die übertriebenen Bruttopreise bringen Küchenbauer und Schreiner dazu, selber Badezimmermöbel zu produzieren.

 Alternative Wege (2012): Durch eine Anpassung der Korrekturfaktoren war es mög- lich, den Verkauf von Möbeln durch Küchenbauer und Schreiner zu reduzieren.

543. Diese Dossiers zeigen, dass die Bruttopreise vor 2005 bzw. 2012 aus Sicht von CRH unglaubwürdig waren. CRH sah in den hohen Bruttopreisen einen Wettbewerbsnachteil ge- genüber dem Direktverkauf von Sanitärprodukten. Aus der Aufführung des Punktes Ausland als Grund für die Bruttopreissenkung lässt sich schliessen, dass CRH durch die Bruttopreis- senkung eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem Ausland erhofft. Dies zeigt, dass CRH davon ausgeht, dass die Bruttopreise im Wettbewerb mit alternativen Ver- triebskanälen als bedeutender Preisbestandteil ansehen. So steht auch in beiden Dokumen- ten, dass die hohen Preise die Nachfrage verringern. Aus dem Kontext der Bruttopreissen- kung ist zu schliessen, dass mit hohe Preise dabei Bruttopreise gemeint sind.

544. Der letzte Punkt zu alternativen Wegen zeigt, dass CRH im Jahr 2005 befürchtete, dass Schreiner und Küchenbauer in den Bereich der Badmöbel einsteigen können. Im Jahr 2012 geht CRH davon aus, dass durch eine Anpassung der Korrekturfaktoren den Verkauf von Badmöbeln durch Küchenbauer und Schreiner erfolgreich verringert wurde. Aus dem Kontext ergibt sich, dass es sich hierbei um eine gleichzeitige Anpassung der Bruttopreise und der Rabatte handelte. Weitere interne Dokumente von CRH bestärken diesen Ein- druck.514 CRH sieht somit aus der konkreten Erfahrung mit Badezimmermöbeln den Effekt des Bruttopreis- und Rabattniveaus auf die Nachfrage gegen alternative Absatzkanäle bestä- tigt.

545. Damit beweisen die Dossiers „Politique Prix 2005“ und „Politique Prix 2012“:

- Endkunden reagieren auf zu hohe Bruttopreise des Sanitärgrosshandels mit einer Ab- wanderung auf andere Vertriebskanäle.

- Eine Senkung der Bruttopreise und Rabatte verhindert diese Abwanderung.

513 Act. 370.08 und 370.09. 514 Vgl. Act. 370.16, 3, für die entsprechende Entscheidfindung bei Gétaz. Aus den internen Unterlagen von Richner zu Kalkulationsfaktoren ergibt sich, [...]. Damit findet für die unterschiedlichen Kalkulationsfaktoren auch eine unterschiedliche Rabattierung in den verschiedenen Rabattgruppen statt (Act. 469, Register VI.i).

22-00055/COO.2101.111.7.135680 130

- Hohe Bruttopreise senken die Nachfrage der Sanitärgrosshändler.

d. Schreiben „Senkung der Bruttopreise im Sanitär-Grosshandel“ vom Oktober 2011 von Sabag

546. Nachfolgend wird das Schreiben von Sabag „Senkung der Bruttopreise im Sanitär- Grosshandel“ vom Oktober 2011 sowie die Aussagen von [...] Sabag in Bezug auf installat- eurorientierte und endkundenorientierte Bruttopreise gewürdigt.

547. Sabag informierte ihre Kunden und Geschäftspartner im Oktober 2011 über die Sen- kung der Bruttopreise und Rabatte von Sabag auf das Jahr 2012. Darin versichert Sabag ih- re Überzeugung, „dass es Sache des Sanitärinstallateurs ist, welche Leistungen mit der Marge auf den Sanitärapparaten gedeckt werden und wo allenfalls Leistungen wie Offerter- stellung, Begleitung der Kundschaft in die Ausstellungen, Referenzbesuche usw. separat in Rechnung gestellt werden.“ Die Konsequenz einer gleichzeitigen Senkung der Bruttopreise und Rabatte für die Installateure brachte Sabag im Schreiben vom Oktober 2011 wie folgt zum Ausdruck: „Mit der Senkung der Bruttopreise um 20 % wird dem Endkunden bereits ein erheblicher Rabatt gewährt. Für kleinere Umbauten oder auch im Servicegeschäft wird mit dieser Bruttopreissenkung die bisherige Marge des Sanitärinstallateurs vollumfänglich dem Endkunden weitergegeben!“ Schliesslich führte Sabag im Schreiben vom Oktober 2011 aus, dass sie sich gegen einen Alleingang in der Preisstellung entschieden habe: „Aufgrund die- ser Ausgangslage haben wir in den letzten Monaten die Chancen und Risiken eines Allein- gangs puncto Preisstellung analysiert und sind zum Schluss gekommen, dass es für uns kaum möglich ist, die Preissenkung nur in einem reduzierten Umfang zu tätigen. Einerseits würden wir zwar die Interessen unserer Sanitärinstallateure besser schützen, andererseits wären wir dann mit den angeschriebenen Bruttopreisen in der Ausstellung oder auch in Of- ferten auf den ersten Blick wesentlich teurer als unsere Mitbewerber. Als Schweizer Fami- lienunternehmen wollten wir nicht den Anschein erwecken, als könnten wir preislich neben den ausländisch kontrollierten Grossunternehmen nicht bestehen.“ 515

548. [...] Sabag führte in der Einvernahme vom 5. November 2013 aus, wenn Sabag die Bruttopreise anstelle um 20 % nur um 10 % gesenkt hätte, wäre Sabag am teuersten beim Endkonsumenten gewesen. Hätte Sabag die Bruttopreise um 30 % anstelle von 20 % ge- senkt, wäre Sabag beim Installateur am teuersten gewesen.516 In der gleichen Einvernahme äusserte er „Wenn sie bauen und lassen etwas von der Richner offerieren und dann kom- men sie zu uns und wir sind 20 % höher beim Bruttopreis, dann ist ja klar, wo sie einkaufen, oder?517

549. [...] Sabag sagte in der Einvernahme vom 22. November 2011 aus, dass der Brutto- preis zum Zeitpunkt der Einvernahme aufgrund der Importpreise relevant geworden sei. Der Marktleader und ihm folgend hätten die übrigen die Bruttopreise gesenkt, um zu verhindern, dass die Installateure Rabatte erzielen, aber dann für sich einsteckten und nicht an die End- kunden weiterleiteten. Die einzige Möglichkeit um sicherzustellen, dass der Konsument von der Preissenkung profitiere, sei die Senkung der Bruttopreise gewesen. Es würden beim Vergleich mit dem Ausland Äpfel mit Birnen, nämlich Brutto- mit Nettopreisen verglichen. Vergleiche der Schweizer Konsument mit dem Ausland, so sage er bei einer Differenz von ca. 10 % noch gar nichts, zwischen ca. 10-20 % verlange er dann eine Reduktion und bei ei- ner noch grösseren Differenz beziehe er dann im Ausland. Deswegen habe die Sabag die Bruttopreisreduktion vorgenommen.518

515 Act. 374.08. 516 Act. 562, Zeilen 137 ff. und 144 ff. 517 Act. 562, Zeile 83 f. 518 Act. 55, Zeilen 148 ff., 174 f., 198 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 131

550. Die Aussage von [...] Sabag zeigt, Endkunden vergleichen die Bruttopreise der Sani- tärgrosshändler mit Nettopreisen aus dem Ausland. Wenn die Endkunden die Bruttopreise als zu hoch empfinden, entscheiden sie sich gegen einen Bezug bei den Sanitärgrosshänd- lern in der Schweiz. Nach der Aussage [...] Sabag sei dies der Grund für die gleichzeitige Senkung der Bruttopreise und Rabatte auf das Jahr 2012 gewesen. Dies bedeutet, dass Bruttopreise aus Sicht von Sabag in einem Wettbewerb um den Endkunden mit dem Ausland wichtig sind.

551. Das Schreiben von Sabag im Oktober 2011 und die Aussage von [...] Sabag stimmen dahingehend überein, dass die Endkunden auch die Bruttopreise der Sanitärgrosshändler in der Schweiz vergleichen. Mit hohen Bruttopreisen wäre Sabag in den Augen der Endkunden am teuersten. Nach der Aussage von [...] Sabag würden diesfalls die Endkunden sich dage- gen entscheiden über Sabag ihre Produkte zu beziehen. Dies zeigt, dass im Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändlern um den Endkunden die Bruttopreise bedeutend sind.

552. Sowohl [...] Sabag als auch das Schreiben von Sabag im Oktober 2011 äussern, dass eine gleichzeitige Senkung der Bruttopreise und Rabatte einen Rabatt für die Endkun- den bedeuten würde. Das heisst, dass die gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Ra- batten aus der Sicht von Sabag senkend auf die Endkundenpreise auswirken würde. Der Umstand, dass sich sinkende Bruttopreise auf die Preise der Endkunden auswirken, bestä- tigt das Verhalten der Endkunden, welche den Bruttopreis vergleichen. Gleichzeitig bedeutet dies, dass der Installateur mit einer gleichzeitigen Senkung der Rabatte und Bruttopreise am Wiederverkauf an Marge verliert. Dieser Umstand wird im Schreiben von Sabag an die In- stallateure explizit erwähnt.

553. [...] Sabag sagt aus, dass Sabag bei einer Senkung der Bruttopreise um 30 % anstel- le von 20 % beim Installateur am teuersten gewesen wäre. Installateure berücksichtigen demnach die Höhe der Rabatte, aus denen sie im Wiederverkauf verdienen, bei der Ent- scheidung des Sanitärgrosshändlers. Mit anderen Worten besteht ein Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändler um die Installateure mit den Rabatten an sich.

554. Das Schreiben von Sabag „Senkung der Bruttopreise im Sanitär-Grosshandel“ vom Oktober 2011 und die Aussagen von [...] Sabag beweisen somit:

- Endkunden entscheiden über den Bezug von Sanitärapparaten bei einem bestimmten Sanitärgrosshändler mit und gründen ihren Entscheid auf die Bruttopreise.

- Installateure verlieren bei einer gleichzeitigen Senkung der Bruttopreise und Nettoprei- se an Marge.

- Installateure orientieren sich beim Bezug von Sanitärapparaten bei einem bestimmten Sanitärgrosshändler an den Rabatten.

e. Schreiben der Santag an den SGVSB vom 15. Juli 2004

555. Nachfolgend wird das Schreiben der Santag an den SGVSB vom 15. Juli 2004 sowie Aussagen von [...] Bringhen im Zusammenhang mit der Bruttopreis- und Rabattsenkung auf das Jahr 2005 hin gewürdigt.

556. […] Bringhen wandte sich mit Schreiben vom 15. Juli 2004 an den Vorstand des SGVSB betreffend der Bruttopreissenkung auf das Jahr 2005. In diesem Schreiben argu- mentierte er, dass bei der vorgesehenen Bruttopreissenkung die Bruttopreise der SGVSB- Mitglieder aus Sicht des Endverbrauchers als höher als die Bruttopreise von Sanitas Troesch angesehen würden. Aus Sicht des Installateurs ergebe sich für diesen bei gleichbleibenden Verkaufspreisen eine theoretische Margenverbesserung in gleicher Höhe. Dieser vermeintli- che Vorteil werde in der Praxis jedoch dadurch relativiert, dass Sanitas Troesch schon zum heutigen Zeitpunkt über den Angeboten der SGVSB Mitglieder läge. Somit sei Sanitas Tro-

22-00055/COO.2101.111.7.135680 132 esch aus Sicht des Installateurs trotzdem günstiger. Der Installateur könne so seine Kunden davon überzeugen, seine Apparate-Auswahl bei Sanitas Troesch zu tätigen, was dem Instal- lateur helfe, eine höhere Marge zu erzielen. Dies würde dadurch verschärft, dass der End- verbraucher die Team-Grossisten aufgrund deren Katalogpreise als generell teurere Anbieter im Markt erkenne. Dies erleichtere es dem Installateur den Bauherren für die Apparateaus- wahl bei Sanitas Troesch zu motivieren.519

557. Zu diesem Schreiben gab [...] Bringhen zu Protokoll: „Wenn Sanitas Troesch dann ei- ne Offerte macht und wir ebenfalls, dann müssen wir für den Kunden (Sanitärinstallateur und Bauherr) vergleichbar sein. Wenn nicht, fallen wir bei den Bauherren raus, wenn wir zu hohe Bruttopreise haben und auch bei den Installateuren, weil wir zu wenig Rabatt gewähren.“520

558. [...] Bringhen argumentierte, dass die Endkunden die Sanitärgrosshändler anhand ih- rer Bruttopreise verglichen. Dies entspricht der Aussage von [...] Bringhen, dass Bringhen bei zu hohen Bruttopreisen bei den Bauherren raus falle. Dies bestätigt die obenstehende Fest- stellung (Rz 551), dass die Sanitärgrosshändler sich untereinander im Wettbewerb um den Endkunden mit den Bruttopreisen befinden.

559. Weiter brachte [...] Bringhen gegenüber dem Vorstand des SGVSB vor, dass die In- stallateure aufgrund der höheren Bruttopreise der SGVSB Grosshändler bei gleichem Netto- preis der Grosshändler, eine theoretische Margenverbesserung erzielen könne. Dies bedeu- tet, der Installateur kann bei höheren Bruttopreisen eines Grosshändlers einen höheren Ra- batt erhalten. Damit könnte der Installateur im Wiederverkauf eine höhere Marge erzielen. [...] Bringhen sieht in den höheren Rabatten ein Vorteil im Wettbewerb um die Installateure. Dies wird in der Aussage von [...] Bringhen bestätigt, dass Bringhen bei zu wenig Rabatt an den Installateur rausfallen würde. Da Sanitas Troesch dazumal jedoch allgemein höhere Ra- batte als die SGVSB Mitglieder gewähre ist dieser Vorteil nur ein vermeintlicher Vorteil, da ein Installateur trotz höherer Bruttopreise von SGVSB Grosshändlern einen höheren Rabatt von Sanitas Troesch erhalten würde. Durch den höheren Rabatt bei Sanitas Troesch würde der Installateur bei Sanitas Troesch eine höhere Marge erzielen, was attraktiver ist für den Installateur. Damit stimmt das Schreiben von [...] Bringhen mit der obenstehenden Feststel- lung überein (Rz 553), dass sich die Sanitärgrosshändler mit den Rabatten an sich in einem Wettbewerb um die Installateure befinden.

560. Zusammengefasst beweisen das Schreiben der Santag an den SGVSB vom 15. Juli 2004 sowie Aussagen von [...] Bringhen:

- Sanitärgrosshändler wollen sich mit tiefen Bruttopreisen in einem Wettbewerb um End- kunden besser positionieren.

- Sanitärgrosshändler wollen mit hohen Bruttopreisen und hohen Rabatten in einem Wettbewerb um Sanitärinstallateure besser positionieren.

f. Aussagen zur Bedeutung von Bruttopreisen bei Architekten, Generalunternehmer und Installateuren

561. Nachfolgend wird geprüft, ob auch Architekten, Generalunternehmer und Installateure den Bruttopreisen bei der Wahl der Grosshändler Beachtung schenken. Hierzu werden die Aussagen von

- [...] Sanidusch vom 7. November 2013 und 19. Januar 2015,

- [...] SGVSB vom 28. September 2012 und 19. Januar 2015,

519 Act. 373.39, 2. 520 Act. 297, Zeile 267 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 133

- [...] CRH vom 22. November 2011 und 6. November 2013,

- [...] Kappeler vom 7. November 2013 und 19. Januar 2015 und

- [...] Bringhen vom 1. Januar 2012, 5. November 2013 und 26. Januar 2015

jeweils aufgeführt und in Bezug auf die Rolle der Bruttopreise bei der Wahl der Grosshändler im Wettbewerb kurz gewürdigt. Anschliessend wird das Gesamtbild der Aussagen erstellt.

562. [...] Sanidusch sagte in der Einvernahme vom 7. November 2013 aus, „wenn die Of- ferten [, welche Bruttopreise enthalten,] einen 20 % Unterschiede aufweisen, [sei] ja klar, wo der Kunde dem Sanitärinstallateur sag[e], wo er einkaufen soll. […] Bei Vergleichen vom Kunden wären wir in einem solchen Fall dann draussen, bevor wir mit ihm gesprochen hät- ten.“521 An der Anhörung vom 19. Januar 2015 bekräftigte [...] von Sanidusch diese Aussa- gen. Er gab an, dass er bemerkte, „dass der Teampur-Katalog immer teurer war als die an- deren. Dies wurde mir von den Installateuren so mitgeteilt. Diese haben mich „geplagt.“522 Wobei er den letzten Satz weiter präzisierte „Die Bruttopreise waren für die Installateure teu- rer bei mir. Der Architekt schaut den Bruttopreis an und vergleicht diese. Dies gilt auch für den Endkunden.“523

563. [...] Sanidusch sagt somit im Wesentlichen aus:

- Bei zu hohen Bruttopreisunterschieden weisen die Endkunden den Installateur an, nicht beim Grosshändler mit zu hohen Bruttopreisen zu beziehen.

- Bei zu hohen Bruttopreisen kommt ein Sanitärgrosshändler gar nicht zum Angebot.

- Installateure „plagten“ Sanidusch aufgrund der höchsten Bruttopreise im Sanitärgross- handel.

- Architekten vergleichen Bruttopreise.

564. [...] SGVSB sagte in der Parteieinvernahme vom 28. September 2012 aus, Gross- händler „fliegen“ eventuell bei hohen Bruttopreisen aus einem Submissionsverfahren raus.524 An der Anhörung vom 19. Januar 2015 wiederholte [...] SGVSB diese Aussagen. „Als Gross- händler können Sie nicht irgendeinen Bruttopreis auf den Markt werfen, er muss auch von ihren Kunden und Installateuren akzeptiert und verstanden werden. Es gibt ein gewisses In- teresse der Installateure an einem hohen Bruttopreis, weil wenn sie dann nicht einem so grossen Rabattdruck ausgesetzt sind bei ihren Kunden, können sie auch noch etwas am Ma- terial verdienen. Auf der anderen Seite ist ein zu hoher Bruttopreis gefährlich, dann kommen Sie gar nicht mehr bis zur Offertstellung.“525

565. [...] SGVSB sagte somit im Wesentlichen aus, Grosshändler fallen bei zu hohen Brut- topreisen aus einer Submission raus bzw. kommen gar nicht erst zur Offertstellung.

566. [...] CRH sagte in der Parteieinvernahme vom 22. November 2011 bezüglich den Preisbestandteilen folgendes aus: „Die GU sehen nur die Bruttopreise, nicht aber, was wir dann effektiv verrechnen. Deshalb müssen die Bruttopreise möglichst nahe bei denjenigen der Konkurrenz sein, damit wir nicht von vornherein rausfallen.“ „Die Installateure, unsere anderen Partner, die schauen darauf, wieviel sie zahlen.“526 „Aber es sind die beiden Para- meter, die spielen. Die einzelnen Niederlassungsleiter beobachten den Markt genau, was die

521 Act. 566, Zeile 145 ff. 522 Act. 1169, Zeile 55 ff. 523 Act. 1169, Zeile 61 f. 524 Act. 283, Zeile 155 f. 525 Act. 1172, 5. 526 Act. 46, Zeilen 104 ff. und 113 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 134 anderen für Rabatte geben. Dort spielt der Wettbewerb so, über die Rabatte. Bei den Brutto- preisen wollen wir nicht von vornherein rausfallen, deshalb machen wir dort möglichst ähnli- che Preise.“527

567. In der Parteieinvernahme vom 6. November 2013 sagte [...] CRH aus: „Wir haben ei- ne Basis am Markt und das ist der Bruttopreis. Das gibt dem Markt eine allgemeine Informa- tion. Diese Preise sind in den Ausstellungen angeschrieben und auch in den Katalogen drin. Nach diesen Bruttopreisen orientieren sich z.B. Bauherren, Architekten, Generalunterneh- mer, Sanitärplaner. Das ist schlussendlich die Basis, mit welcher diese Berufsgruppen uns mit den Mitbewerbern vergleichen. Es gibt auch eine zweite Sichtweise: diejenige der Instal- lateure. Die ist eine ganz andere. Der Installateur denkt nur an Rabatte. Er will von uns einen möglichst hohen Rabatt erhalten, gestützt auf hohe Bruttopreise. Es liefert der Grosshändler mit den höchsten Rabatten. In diesem Spannungsverhältnis bewegen wir uns. Wir haben na- türlich das Ziel, nicht schon im Vorfeld marktferne Preise anzubieten und weg zu sein; und alle Kundengruppen wollen mitentscheiden.“ Auf die Frage, ob der Bruttopreis ein wichtiges Argument in den Preisverhandlungen mit den Kunden sei, führte er weiter aus: „Kunden sind die Installateure, wir müssen aber auch bis zum Installateur kommen. Eine gewisse Voraus- wahl treffen aber auch die weiteren Kundengruppen. Mit Vorauswahl ist gemeint, dass wir uns im Kampf bei den Rabatten für die Installateure befinden mit unseren Konkurrenten. Wenn der Architekt uns aber bereits früher nicht berücksichtigt, gelangen wir nicht zum In- stallateur.“ Weiter führte er auf die Frage, ob der Bruttopreis bei der eben beschriebenen Vorauswahl eine wichtige Rolle spielte, aus: „Ja, es geht schlussendlich um Submissionie- rungen. Aber das Geschäft machen wir später mit dem Installateur. Was schlussendlich ge- liefert wird und wie viel Rabatt es gibt, entscheidet der Installateur. Aber welcher wichtiger ist, ist unklar. Fragt man den Aussendienst, ist es der Rabatt. Fragt man den Key-Accounter dann ist es der Bruttopreis. Beide Elemente müssen stimmen.“528

568. [...] CRH sagt damit im Wesentlichen aus:

- Bauherren, Architekten, Generalunternehmer und Sanitärplaner vergleichen die Brut- topreise der Sanitärgrosshändler.

- Bei zu hohen Bruttopreisen fallen Sanitärgrosshändler von vornherein aus dem Wett- bewerb bei Submissionen, sie kommen gar nicht zum Angebot.

569. In der Parteieinvernahme vom 7. November 2013 sagte [...] Kappeler aus, dass der Endkonsument den Preis letzten Endes bestimme. Gefragt, ob er hierbei mit dem Begriff Preis den Bruttopreis meine, antwortete er: „Ja. Der Bruttopreis ist entscheidend, darauf schauen die Endkunden.“529 Zum Findungsprozess der Bruttopreise führte [...] Kappeler aus „[Im Katalog] sind Bruttorichtpreise drin, und wenn die am Markt nicht haltbar sind, werden sie unterjährig angepasst.“ 530 Auf Nachfrage, wie die Preise abgeändert werden, brachte er ein Beispiel: „Armaturenlinien werden aus dem Auftrag rausgestrichen. Der Grund laut dem Kunden: zu teuer. Dann weiss ich, ich muss die Preise für die Armaturen ändern, andernfalls verkaufe ich keine Armaturen mehr. Das heisst, ich ändere die Faktoren, mit denen ich die Preise für die Armaturen berechnet habe. Dieses Prinzip ist auf alle Produkte übertragbar.“531 In Bezug auf den Kalkulationsfaktor zu Armaturen von Similor und KWC sagte er aus, dass diese das vorherige Beispiel mit den Armaturen betrafen: […].532

527 Act. 46, Zeile 118 ff. 528 Act. 564, Zeile 153 ff. 529 Act. 565, Zeile 85 ff. 530 Act. 565, Zeile 91 ff. 531 Act. 565, Zeile 96 ff. 532 Act. 565, Zeile 174 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 135

570. Anlässlich der Anhörung vom 19. Januar 2015 wurde [...] Kappeler gefragt, ob er die Aussage vom 7. November 2013, dass der Bruttopreis entscheidend ist, bestätigt. Er antwor- tete: „Ich glaube nicht, dass ich gesagt habe, dass der Bruttopreis entscheidend ist. Wichtig ist für den Bauherrn, was er bezahlen muss. Die Frage wurde damals in einem anderen Zu- sammenhang gestellt. Wenn man in einer ersten Phase schaut, vergleicht man nur die Brut- topreise. In der zweiten Phase geht es um den Nettopreis, der individuell verhandelt wird.“533 Weiter wurde [...] Kappeler gefragt, ob nur er mit den Bruttopreisen bei Ausschreibungen abweiche oder auch die anderen. Er sagte, auch die anderen. Auf Rückfrage, woher er dies wisse, antwortete er „Der Architekt sagt mir, dass ich eine zu hohe Summe gehabt habe und dass ich daher den Zuschlag nicht erhalte. Daher weiss ich das.“

571. [...] Kappeler sagte in der Einvernahme vom 7. November 2013 aus, „Der Bruttopreis ist entscheidend, darauf schauen die Endkunden“. Die Aussage wurde sinngemäss Protokol- liert und sie wurde verlesen. [...] Kappeler sah das Protokoll durch und bestätigte dies durch handschriftliches Signieren auf jeder Seite des Protokolls. Damit steht fest, dass [...] Kappe- ler aussagte und dies damals auch so meinte „Der Bruttopreis ist entscheidend, darauf schauen die Endkunden.“ Sein Einwand an der Anhörung vom 19. Januar 2015, dass er glaube, er habe dies nicht gesagt, steht vor dem Hintergrund einer drohenden Sanktion unter anderem aufgrund von Absprachen über Bruttopreise. Zu diesem Zeitpunkt hatte [...] Kappe- ler Grund, die Bedeutung von Bruttopreisen herunterzuspielen. Er führte kein Grund an, weshalb seine Aussage hätte falsch protokolliert sein sollen. Damit überzeugt sein Einwand, er habe dies nie gesagt nicht.

572. [...] Kappeler sagte somit im Wesentlichen aus:

- Der Bruttopreis ist entscheidend für den Endkunden und in einer ersten Phase werden Bruttopreise verglichen.

- Produkte mit zu hohen Bruttopreisen werden aus einem Auftrag gestrichen.

- Architekten sagen Kappeler, dass Kappeler zu hohe Bruttopreise hatte und deswegen den Zuschlag nicht erhalte.

573. Das Sekretariat legte [...] Bringhen in der Einvernahme vom 5. November 2013 einen Vergleich der Bruttopreise vor. Aus diesem ist ersichtlich, dass Bringhen im Januar 2012 et- wa 10 % höhere Bruttopreise als Sanitas Troesch aufwies und im Februar 2012 rund 5.4 % höhere Bruttopreise. Daraufhin sagte [...] Bringhen aus, dass der Markt auf die Preissituation im Januar 2012 schlecht reagiert hätte. Bringhen sei gezwungen gewesen, die Kataloge ein- zustampfen und ihre Preise zu senken, da die Kunden (Architekten, Promotoren) die grosse Differenz zu den anderen Konkurrenzpreisen nicht hätten zahlen wollen. 534 Auf Rückfrage, ob die Differenz in den Bruttopreisen durch eine höhere Rabattierung ausgeglichen werden könnte meinte er. Dies wäre auf Installateurstufe gegangen. Die Kataloge von Bringhen wür- den aber auch bei Architekten, Promotoren, Generalunternehmen aufliegen. Somit wäre es nicht möglich gewesen, nur mit einer grösseren Rabattierung zu reagieren. 535

574. [...] Bringhen bestätigte die hier aufgeführten Aussagen der Einvernahme vom 5. No- vember 2013 an der Anhörung vor der Wettbewerbskommission am 26. Januar 2015.536 Zu- dem ergänzte er, dass es nicht nur die Architekten und Promotoren gewesen seien, die zu hohe Bruttopreise nicht akzeptiert hätten. Er sagte aus, dass jeweils Architekten, Sanitärpla- ner, Generalunternehmen und Sanitärinstallateure bei Bringhen angerufen und mitgeteilt hät-

533 Act. 1171, Zeile 28 ff. 534 Act. 561, Zeile 301 ff. 535 Act. 561, Zeile 301 ff. 536 Act. 1182, Zeile 92 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 136 ten, dass sie die hohen Bruttopreise von Bringhen per 1. Januar 2012 nicht akzeptieren wür- den.

575. [...] Bringhen wurde im Zusammenhang mit der geringeren Senkung der Bruttopreise von Bringhen auf den 1. Januar 2012 gefragt, ob die Installateure ein Interesse an einer ge- ringeren Senkung gehabt hätte. Er antwortete: „Ein Teil hat lieber so viel wie möglich Rabatt und die anderen sind der Meinung, dass wir uns dem Markt anpassen müssten.“537

576. […] Bringhen sagen demnach im Wesentlichen aus:

- Architekten, Sanitärplaner, Generalunternehmen und Sanitärinstallateure vergleichen die Bruttopreise der Grosshändler.

- Zu hohe Bruttopreise von Sanitärgrosshändlern werden von Architekten, Generalun- ternehmen, Sanitärplaner und Sanitärinstallateure nicht akzeptiert.

- Zu hohe Bruttopreise können Architekten, Generalunternehmen und Sanitärplaner nicht durch Rabatte ausgeglichen werden. Bei Installateuren könnten zu hohe Rabatte mittels höheren Rabatten ausgeglichen werden.

577. Gesamthaft geht somit aus den Aussagen hervor, dass Bauherren, Architekten, Ge- neralunternehmer und Sanitärplaner die Bruttopreise der einzelnen Sanitärgrosshändler ver- gleichen. Dies zeigt, Bruttopreise der Sanitärgrosshändler sind für Bauherren und professio- nell im Baugewerbe tätige Bauherrenvertreter eine wichtige Information. Hat ein Sani- tärgrosshändler zu hohe Bruttopreise, werden die entsprechenden Produkte aus dem Auf- trag gestrichen, erhält er keinen Auftrag oder kommt bei Submissionen erst gar nicht in die Lage, ein Angebot zu erstellen. Diese Reaktionen von Nachfragern Sanitärer Apparate zei- gen, dass die Sanitärgrosshändler mit den Bruttopreisen im Wettbewerb um Endkunden und deren Vertreter (Generalunternehmer, Architekten und Sanitärplaner) stehen.

578. Auch seitens Installateure werden zu hohe Bruttopreise bei den Sanitärgrosshändler abgelehnt. Nach Aussage von [...] Bringhen hat ein Teil der Installateure ein Interesse daran, dass Bringhen viel höhere Bruttopreise als die weiteren Sanitärgrosshändler hat. Dies kann durch die Aussage von [...] Sanidusch erklärt werden, dass die Endkunden bei zu hohen Bruttopreisen anweisen, Sanitärapparate bei einem anderen Sanitärgrosshändler zu bezie- hen. Insgesamt stimmen jedoch die vorliegenden Aussagen überein, dass Installateure hö- here Bruttopreise mit höheren Rabatten vorziehen.

579. Somit ist bewiesen:

- Sanitärgrosshändler stehen mit Bruttopreisen im Wettbewerb um Endkunden und de- ren Vertreter (Generalunternehmer, Architekten und Sanitärplaner).

- Aufgrund des Interesses der Endkunden und deren Vertreter stellen hohe Bruttopreise auch bei einem Teil der Installateure ein Wettbewerbsnachteil dar.

g. Aussagen zur Bedeutung von Rabatten

580. [...] Sanitas Troesch sagte in der Einvernahme vom 23. November 2011 aus: „Die Preisberechnung für ein Produkt ist nicht mein Gebiet, dies interessiert mich nicht. Mein Ge- biet ist die Rabattschlacht mit den Installateuren, die Rabattgewährung auf dieser Seite. Wichtig ist der Nettopreis, also was auf der Rabattseite gegenüber den Installateuren ge- schieht. Dort spielt sich das Leben ab. Die Bruttopreise sind nicht relevant.“538 „ Die Aussage, im Ausland sei es viel billiger als in der Schweiz, stammt daher, dass die Kunden unsere

537 Act. 299, Zeile 92 ff. 538 Act. 56, Zeile 55 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 137 Bruttopreise mit den im Ausland angeschriebenen Nettopreisen vergleichen. […] Wir sahen uns deshalb dazu gezwungen, unsere Bruttopreise zu senken.“539 In der Einvernahme vom

15. Oktober 2012 sagte er aus: „Wir gingen damals davon aus, dass Bruttopreise kein WEKO-Thema sei. Herr […] und Herr […] haben gesagt, dass es kein WEKO-Thema sei, so- lange der Wettbewerb mit den Rabatten stattfindet. Deswegen hat der SGVSB auch den Teamkatalog behalten. Das war mir auch egal, was die Bruttopreise gewesen sind. Für mich waren die Rabattprozente relevant. (Auf Anmerkung beim Verlesen: Die Höhe der Brutto- preise war für mich nicht relevant für die erfolgreiche Führung von Sanitas Troesch.) Das war für mich eine virtuelle Welt der Preisvorstellung. Das war für mich in meinen 23 Jahren Tä- tigkeit nie ein Thema. Ich habe mich auf Herrn […] verlassen. Wir haben uns strategisch ab- gesprochen aber die praktische Umsetzung der Bruttopreissenkung war Sache von Herrn […] und seinem Team.“540

581. [...] Sanitas Troesch sagt also aus, dass er sich nicht für die Berechnung der Brutto- preise interessiert und dass die Höhe der Bruttopreise für ihn nicht relevant war für die Füh- rung von Sanitas Troesch. Er habe sich dabei auf [...] Sanitas Troesch verlassen. Damit ge- steht [...] Sanitas Troesch ein, dass er keinen Überblick über die Preisbestandteile hat oder zu haben braucht. Seine Äusserung dass der Bruttopreis „kein WEKO-Thema sei, solange der Wettbewerb mit den Rabatten stattfindet“, zeigt sein Interesse in einer kartellrechtlichen Untersuchung, die Bedeutung der Bruttopreise herunterzuspielen und einen Wettbewerb mit Rabatten darzustellen. Dies erklärt seine widersprüchlichen Aussagen, dass die „Bruttoprei- se [...] nicht relevant“ seien, aber Sanitas Troesch sich auch aufgrund der Vergleiche von Endkunden von Bruttopreisen gezwungen sah, die Bruttopreise zu senken. Weil damit [...] Sanitas Troesch also angibt, 1. keinen Überblick über die Preisbestandteile zu haben, 2. sei- ne Aussagen widersprüchlich sind und 3. er ein Interesse an einer Falschdarstellung hat, ist seine Aussage zur Irrelevanz von Bruttopreisen nicht glaubhaft und ist nicht weiter zu beach- ten.

582. [...] Sabag sagte in der Einvernahmen vom 22. November 2011 und 2. Oktober 2012 folgendes aus: „Selbst wenn der Bruttopreis, ein Richtpreis, gleich sein sollte, spielt dieser aus meiner Sicht keine Rolle, da der Nettopreis, also der Preis am Markt, entscheidend ist.“541 „Die Nettopreise am Markt werden von den Installateuren sehr gut verglichen. Es ist daher eigentlich irrelevant, mit welchen Bruttopreisen überhaupt gearbeitet wird.“542 „Der Bruttopreis ist nicht relevant. Er wurde nur jetzt relevant aufgrund der Importpreise.“543 „Die einzige Möglichkeit, um sicherzustellen, dass der Konsument von einer Preissenkung profi- tiert, war die Senkung der Bruttopreise.“544 „Die Endkunden vergleichen dann die Nettoprei- se, wie hoch die Bruttopreise sind, ist ihnen egal.“545 „Es werden oft beim Vergleich mit dem Ausland Äpfel mit Birnen, nämlich Brutto- mit Nettopreisen verglichen. […] Vergleicht er es mit dem Ausland, sagt er bis zu einer Differenz von ca. 10 % noch gar nichts, zwischen ca. 10-20 % verlangt er dann eine Reduktion und bei einer noch grösseren Differenz bezieht er es dann im Ausla

Dispositiv
  1. Arbeitsgruppe Kommunikation/Werbung und PR ....................................................63
  2. Arbeitsgruppe Informatik und Technik .....................................................................64
  3. Arbeitsgruppe zur Entwicklung von Rabattgruppen .................................................64 B.3.2.2.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ...............................................64 B.3.2.2.4 Beweisergebnis........................................................................................................66 B.3.3 „Berner Firmen“........................................................................................................67 B.3.3.1 Beweisthema ...........................................................................................................67 B.3.3.2 Beweismittel und Beweiswürdigung.........................................................................67 B.3.3.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ...............................................68 B.3.3.4 Beweisergebnis........................................................................................................68 B.3.4 Marktordnungs-Kommission (MOK) im Oberwallis ..................................................69 B.3.4.1 Beweisthema ...........................................................................................................69 B.3.4.2 Beweismittel und Beweiswürdigung.........................................................................69 B.3.4.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ...............................................70 B.3.4.4 Beweisergebnis........................................................................................................70 B.3.5 Beziehungen von Sanitas Troesch zu einzelnen Verbandsmitgliedern ...................70 22-00055/COO.2101.111.7.135680 4 B.3.5.1 Untermietverträge CRH und Sanitas Troesch .........................................................70 B.3.5.1.1 Beweisthema ...........................................................................................................70 B.3.5.1.2 Beweismittel und Beweiswürdigung.........................................................................70 B.3.5.1.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ...............................................71 B.3.5.1.4 Beweisergebnis........................................................................................................71 B.3.5.2 Kooperation Sanitas Troesch und Sabag ................................................................71 B.3.5.2.1 Beweisthema ...........................................................................................................71 B.3.5.2.2 Beweismittel und Beweiswürdigung.........................................................................71 B.3.5.2.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ...............................................73 B.3.5.2.4 Beweisergebnis........................................................................................................74 B.3.6 Kooperation von Sabag und Innosan.......................................................................74 B.3.6.1 Beweisthema ...........................................................................................................74 B.3.6.2 Beweismittel und Beweiswürdigung.........................................................................74 B.3.6.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ...............................................75 B.3.6.4 Beweisergebnis........................................................................................................75 B.3.7 Informationsaustausch im Rahmen der Interessensgemeinschaft Datenverbund (IGH) ........................................................................................................................75 B.3.7.1 Beweisthema ...........................................................................................................75 B.3.7.2 Beweismittel und Beweiswürdigung.........................................................................75 B.3.7.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ...............................................77 B.3.7.4 Beweisergebnis........................................................................................................77 B.3.8 Zusammenfassung der Beweisergebnisse zum Titel: B.3 Gemeinsame Gremien und Parteibeziehungen ............................................................................................77 B.4 Der Sanitärgrosshandel ................................................................................................79 B.4.1 Beweisthema ...........................................................................................................79 B.4.2 Produkte ..................................................................................................................79 B.4.3 Nachfrage und Absatzkanäle ...................................................................................81 B.4.3.1 Übersicht ..................................................................................................................81 B.4.3.2 Funktion der Sanitärgrosshändler und der Installateure ..........................................83 B.4.3.3 Fazit .........................................................................................................................84 B.4.4 Die räumliche Ausdehnung der Grosshandelstätigkeit ............................................84 B.4.5 Preisfindung im Sanitärgrosshandel ........................................................................88 B.4.5.1 Übersicht der Preise im Sanitärgrosshandel............................................................88 B.4.5.2 Gegenseitige Beeinflussung der Preisbestandteile .................................................89 B.4.5.3 Berechnung der Bruttopreise im Sanitärgrosshandel ..............................................91 B.4.5.3.1 Allgemeine Begriffe ..................................................................................................92 B.4.5.3.2 Berechnung der Bruttopreise in der Stammdatenverwaltung des SGVSB ..............93 B.4.5.4 Rabattierung im Sanitärgrosshandel........................................................................95 B.4.5.4.1 Unterschiedliche Rabatte des Grosshandels je Auftrag ..........................................95 B.4.5.4.2 Rabattgruppen .........................................................................................................96 (i) Beweisthema ...........................................................................................................96 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.........................................................................96 a. Begriff Rabattgruppen ..............................................................................................96 b. Rabattgruppen bei San Vam und Spaeter Chur ......................................................97 c. Rabattgruppen bei den weiteren Parteien ...............................................................98 22-00055/COO.2101.111.7.135680 5 d. Unterschiedliche Rabattbandbreiten in den Rabattgruppen ....................................99 (iii) Vorbringen der Parteien .........................................................................................104 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................106 B.4.5.5 Bruttopreissenkungen und die damit einhergehenden Rabattsenkungen .............106 (i) Beweisthema .........................................................................................................106 (ii) Beweismittel ...........................................................................................................107 (iii) Beweiswürdigung ...................................................................................................109 (iv) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................110 (v) Beweisergebnis......................................................................................................111 B.4.5.6 Fazit .......................................................................................................................111 B.4.6 Die zentralen Wettbewerbsparameter im Markt für Sanitärgrosshandel ...............111 (i) Beweisthema .........................................................................................................111 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................111 (iii) Vorbringen der Parteien .........................................................................................113 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................113 B.4.7 Die Bedeutung der Preisbestandteile Bruttopreis, Rabatt und Nettopreis .............114 B.4.7.1 Beweisthema .........................................................................................................114 B.4.7.2 Zusammenhang von Bruttopreisen, Nettopreisen und Margen .............................114 (i) Beweisthema .........................................................................................................114 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................114 a. Bruttopreiserhöhungen als „Verbesserungen Warenaufwand Bad“ ......................115 b. Bruttopreiserhöhung 2010 von Sanitas Troesch....................................................116 c. Margenerhöhung 2007 des SGVSB ......................................................................119 d. Vorstandssitzung des SGVSB vom 20. März 2002 ...............................................121 e. Aussagen von Parteien zur Berechnung der Bruttopreise .....................................122 (iii) Zwischenergebnis ..................................................................................................124 B.4.7.3 Endkundenorientierte und Installateurorientierte Preisbestandteile.......................125 (i) Beweisthema .........................................................................................................125 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................125 a. Installateurorientierte Preise und endkundenorientierte Preise in der Vorstandssitzung des SGVSB vom 2. Juni 1998 ...................................................125 b. Konzept Bruttopreissenkung 2012 von Sanitas Troesch .......................................127 c. „Politique Prix 2005“ und „Politique Prix 2012“ ......................................................130 d. Schreiben „Senkung der Bruttopreise im Sanitär-Grosshandel“ vom Oktober 2011 von Sabag ..............................................................................................................131 e. Schreiben der Santag an den SGVSB vom 15. Juli 2004......................................132 f. Aussagen zur Bedeutung von Bruttopreisen bei Architekten, Generalunternehmer und Installateuren ..................................................................................................133 g. Aussagen zur Bedeutung von Rabatten ................................................................137 (iii) Zwischenergebnis ..................................................................................................140 B.4.7.4 Stellungnahmen der Parteien ................................................................................141 a. Parteigutachten CRH .............................................................................................141 i. Theoretischer Teil ..................................................................................................141 ii. Empirischer Teil .....................................................................................................147 b. Stellungnahmen von CRH .....................................................................................162 22-00055/COO.2101.111.7.135680 6 c. Sabag ....................................................................................................................163 d. Sanitas Troesch .....................................................................................................170 e. Bringhen ................................................................................................................171 B.4.7.5 Beweisergebnis zur Bedeutung der Preisbestandteile ..........................................173 B.4.8 Wettbewerbsdruck im Sanitärgrosshandel ............................................................174 (i) Beweisthema .........................................................................................................174 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................174 a. Unternehmensstärke und Konzentration ...............................................................174 b. Wettbewerbsdruck der Marktgegenseite und alternativer Absatzkanäle ...............176 c. Neu in den Markt eintretende Wettbewerber .........................................................177 (iii) Stellungnahme Parteien.........................................................................................181 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................183 B.4.9 Beweisergebnis......................................................................................................184 B.5 Wettbewerbsrechtlich relevante Ereignisse und Auswirkungen .................................187 B.5.1 Vorbemerkung .......................................................................................................187 B.5.2 Wettbewerbsbeeinflussungen durch Sanitas Troesch, den SGVSB und dessen Mitglieder ...............................................................................................................187 B.5.2.1 Gemeinsame Bruttopreisniveau- und Rabattniveaufestlegung 1997-2005 ...........187 B.5.2.1.1 1996: Koordinierung des Bruttopreisniveaus- und Rabattniveausenkung für das Jahr 1997 ...............................................................................................................188 (i) Beweisthema .........................................................................................................188 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................188 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................192 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................194 B.5.2.1.2 1997: Koordinierung des Bruttopreis- und Rabattniveaus für das Jahr 1998 ........194 (i) Beweisthema .........................................................................................................194 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................194 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................197 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................198 B.5.2.1.3 1998: Koordinierung des Bruttopreis- und Rabattniveaus für das Jahr 1999 ........198 (i) Beweisthema .........................................................................................................198 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................198 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................202 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................202 B.5.2.1.4 1999: Nachwirkung der Koordinierung des Verkaufspreisniveaus für das Jahr 2000203 (i) Beweisthema .........................................................................................................203 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................203 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................205 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................205 B.5.2.1.5 2000: Koordinierung des Preisniveaus für das Jahr 2001, Erarbeitung von Rabattgruppen, selektive Preisherabsetzung der Rabattgruppe Wellness für das Jahr 2001 ...............................................................................................................205 (i) Beweisthema .........................................................................................................205 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................205 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................217 22-00055/COO.2101.111.7.135680 7 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................218 B.5.2.1.6 2001 Weiterentwicklung der Rabattgruppen ..........................................................220 (i) Beweisthema .........................................................................................................220 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................220 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................224 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................225 B.5.2.1.7 2001 bis 2003: Gleiche Bruttopreise ......................................................................225 (i) Beweisthema .........................................................................................................225 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................226 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................227 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................228 B.5.2.1.8 2002: Koordinierung des Bruttopreisniveaus, Festlegung des Eurowechselkurses für das Jahr 2003, Besprechung der Rabattgruppen .............................................228 (i) Beweisthema .........................................................................................................228 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................228 a. Kontakte zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB zur Vereinbarung der Bruttopreise, des Eurowechselkurses und der Einbaupreise für das Jahr 2003 ...229 b. Die Weiterentwicklung der Rabattgruppen ............................................................237 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................239 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................239 B.5.2.1.9 2003/2004: Koordinierung der Bruttopreissenkung und Rabattsenkung 2004/2005240 (i) Beweisthema .........................................................................................................240 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................240 a. Planungsphase ......................................................................................................241 b. Vorläufiges Beweisergebnis Planungsphase .........................................................245 c. Umsetzungsphase 2003 ........................................................................................246 d. Vorläufiges Beweisergebnis Umsetzungsphase 2003 ...........................................253 e. Umsetzungsphase 2004 ........................................................................................253 f. Vorläufiges Beweisergebnis Umsetzungsphase 2004 ...........................................258 g. Nachbearbeitungsphase 2004 ...............................................................................258 h. Vorläufiges Beweisergebnis Nachbearbeitungsphase 2004..................................260 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................261 (iv) Endgültiges Beweisergebnis für die Koordinierung der Bruttopreissenkung und Rabattsenkung 2003/2004 .....................................................................................263 B.5.2.1.10 2005: Umsetzung der Bruttopreis- und Rabattsenkung geglückt .....................264 (i) Beweisthema .........................................................................................................264 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................264 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................266 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................267 B.5.2.1.11 Dauer der Auswirkung der Bruttopreis- und Rabattsenkung des Jahres 2005 .267 (i) Beweisthema .........................................................................................................267 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................267 a. Zeitliche Nachwirkung der Bruttopreissenkung auf die Bruttopreise .....................268 b. Zeitliche Nachwirkung der mit der Bruttopreissenkung einhergehenden Rabattkürzungen....................................................................................................270 22-00055/COO.2101.111.7.135680 8 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................271 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................273 B.5.2.1.12 Zusammenfassung der Beweisergebnisse bezüglich der gemeinsamen Bruttopreisniveau- und Rabattniveaufestlegung 1997-2005 ..................................273 B.5.2.2 2003-2007: Die Weiterentwicklung der Rabattgruppen und deren Integration in die Installateursoftware ................................................................................................277 (i) Beweisthema .........................................................................................................277 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................278 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................284 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................285 B.5.2.3 Austausch von Preisstrategien und Bruttopreissenkung 2005–2008 ....................285 (i) Beweisthema .........................................................................................................285 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................285 a. 2005: Diskussion erwartete Teuerung 2006 ..........................................................286 b. 2006: Diskussion erwartete Teuerung 2007 ..........................................................286 c. 2007: Diskussion erwartete Teuerung 2008 ..........................................................287 d. 2008: Keine Kommunikation bezüglich Teuerung 2009 ........................................287 e. Parteiaussagen im Rahmen der Einvernahmen ....................................................288 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................289 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................289 B.5.2.4 2009 bis 2011: Koordinieren der Bruttopreis- und Rabattniveauänderung 2011/2012290 B.5.2.4.1 Beweisthema für die Zeitspanne 2009 bis 2011 ....................................................290 B.5.2.4.2 2009: Vorankündigung einer Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % und Reaktion des SGVSB bzw. seiner Mitglieder .........................................................290 (i) Beweisthema .........................................................................................................290 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................290 a. Telefongespräch zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB vom 16. September 2009 .......................................................................................................................291 b. Besprechung anlässlich der Kooperationssitzung vom 4. November 2009 ...........295 c. Das Motiv der gemeinsamen Bruttopreis- und Rabattsenkung und der Kontaktaufnahme ...................................................................................................296 d. Diskussion im SGVSB-Vorstand vom 2. Dezember 2009 .....................................299 e. Erwähnung der Bruttopreissenkung im Jahresbericht 2009 ..................................302 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................302 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................304 B.5.2.4.3 2010: Verschiebung der Bruttopreissenkung .........................................................305 (i) Beweisthema .........................................................................................................305 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................305 a. Einführung eines neuen Computerprogramms bei Sanitas Troesch .....................305 b. 2011 wäre ein günstiger Zeitpunkt für eine Bruttopreissenkung gewesen ............307 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................309 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................310 B.5.2.4.4 2011: Die Ankündigung der Bruttopreissenkung 2012 im Umfang von 20 % ........311 (i) Beweisthema .........................................................................................................311 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................311 a. Kommunikation im April 2011 ................................................................................312 22-00055/COO.2101.111.7.135680 9 b. Sanitas Troesch rechnete damit, dass die Konkurrenz sich anpassen würde.......314 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................316 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................318 B.5.2.4.5 2011: Kommunikation der Bruttopreissenkung über die Hersteller........................318 (i) Beweisthema .........................................................................................................318 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................318 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................322 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................324 B.5.2.4.6 2011: Die Bestätigung der Bruttopreissenkung durch Sanitas Troesch und CRH.325 (i) Beweisthema .........................................................................................................325 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................325 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................328 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................329 B.5.2.4.7 2011: Das Verhalten von Gétaz und Richner (CRH) .............................................329 (i) Beweisthema .........................................................................................................329 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................329 a. Politique de prix/Preispolitik 2012 – Gétaz-Excel-Liste vom 21. Oktober 2011 .....330 b. Feedback Konkurrenz – Meeting zum Thema Pricing vom 17./19. Oktober 2011 331 c. Entscheid Bruttopreisanpassung – Meeting zum Thema Pricing vom 17./19. Oktober 2011 .........................................................................................................335 d. E-Mail vom 25. Oktober 2011 von Sanitas Troesch ..............................................337 e. E-Mail vom 31. Oktober 2011 von CRH – Betreff Sanitas schickt bereits Preise 2012 .......................................................................................................................338 f. E-Mail vom 1. November 2011 von Sanitas Troesch – Betreff: Richner................339 g. Sitzung Kooperation Sanitär Schweiz vom 11. November 2011 ...........................343 h. E-Mail von CRH vom 11. November 2011 von [...] ................................................343 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................346 a. Stellungnahme CRH ..............................................................................................346 b. Würdigung der Stellungnahme von CRH ...............................................................347 c. Stellungnahme und Würdigung der Vorbringen von Sanitas Troesch ...................349 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................356 B.5.2.4.8 2011: Das Verhalten von Sabag ............................................................................358 (i) Beweisthema .........................................................................................................358 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................359 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................363 a. Vorbringen zum gleichförmigen Verhalten .............................................................363 b. Vorwurf der inhaltlichen Inkonsistenz ....................................................................364 c. Vorlage von Beweismitteln.....................................................................................365 d. Zeitpunkt des Beschlusses der Bruttopreissenkung ..............................................367 e. Kommunikation der „Bruttopreisstrategie“ .............................................................367 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................369 B.5.2.4.9 2011: Das Verhalten von Bringhen ........................................................................370 (i) Beweisthema .........................................................................................................370 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................370 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................372 22-00055/COO.2101.111.7.135680 10 a. Sabag ....................................................................................................................372 b. Bringhen ................................................................................................................373 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................373 B.5.2.4.10 2011: Das Verhalten der Teampur-Mitglieder...................................................373 (i) Beweisthema .........................................................................................................373 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................374 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................375 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................376 B.5.2.4.11 Auswirkung der Bruttopreis- und Rabattsenkung 2012 ....................................376 (i) Beweisthema .........................................................................................................376 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................376 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................381 a. Nachfrageumschichtungen ....................................................................................382 b. Entwicklung von Nettopreisen und Stückmargen ..................................................384 c. Entwicklung der Bruttopreise .................................................................................389 d. Entwicklung der Endkundenpreise.........................................................................391 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................397 B.5.2.4.12 Preis-Monitoring................................................................................................397 (i) Beweisthema .........................................................................................................397 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................397 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................400 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................400 B.5.2.4.13 Beweisergebnis bezüglich der Bruttopreis- und Rabattniveauänderung 2011/2012 (Zeitspanne 2009 bis 2011) .................................................................400 (i) Kontaktaufnahme und Austausch wettbewerbsrelevanter Marktinformationen .....401 a. Multilaterale Kontakte ............................................................................................401 b. Bilaterale Kontakte CRH (Richner, Gétaz) und Sanitas Troesch ...........................403 c. Bilaterale Kontakte Sabag und Richner .................................................................404 d. Fazit .......................................................................................................................404 (ii) Grund des Informationsaustausches .....................................................................404 (iii) Gleichförmiges Marktverhalten ..............................................................................405 a. Sanitas Troesch .....................................................................................................405 b. Sabag ....................................................................................................................405 c. Innosan ..................................................................................................................405 d. CRH (Gétaz, Richner) ............................................................................................405 (iv) Kausalzusammenhang zwischen gleichförmigem Marktverhalten und Informationsaustausch ...........................................................................................405 a. Sanitas Troesch .....................................................................................................405 b. Sabag ....................................................................................................................406 c. Gétaz und Richner (CRH) ......................................................................................407 d. Fazit .......................................................................................................................407 (v) Keine Kontakte und abweichendes Verhalten von Bringhen, Burgener, Kappeler, Sanidusch, San Vam und Spaeter Chur ................................................................408 a. Bringhen ................................................................................................................408 b. Burgener, Kappeler, Sanidusch, San Vam, Spaeter Chur .....................................408 22-00055/COO.2101.111.7.135680 11 B.5.3 Schutz des dreistufigen Absatzweges im Kanton Wallis .......................................408 (i) Beweisthema .........................................................................................................408 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................408 a. Zweck und Zusammensetzung ..............................................................................409 b. Sachverhalte unter Beteiligung von Sanitas Troesch ............................................409 c. Sachverhalte unter Beteiligung der SGVSB-Mitglieder Gétaz und Bringhen ohne Sanitas Troesch .....................................................................................................412 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................414 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................419 B.5.4 Zusammenfassung der Beweisergebnisse zur Wettbewerbsbeeinflussungen durch Sanitas Troesch, dem SGVSB und dessen Mitglieder ..........................................420 B.5.5 Wettbewerbsbeeinflussungen durch den SGVSB und seine Mitglieder ................422 B.5.5.1 Stammdatenverwaltung und gemeinsame Bruttopreise bis 2007..........................422 (i) Beweisthema .........................................................................................................422 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................422 (iii) Stellungnahmen der Parteien ................................................................................426 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................426 B.5.5.2 Möglichkeit firmenindividueller Bruttopreise seit 2001 und kartellrechtliche Bedenken ...............................................................................................................426 (i) Beweisthema .........................................................................................................426 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................427 (iii) Stellungnahmen der Parteien ................................................................................430 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................430 B.5.5.3 Verbandsinterne Bruttopreisfestlegung und Margenfestlegung .............................431 B.5.5.3.1 Festlegung der Bruttopreise 2006..........................................................................431 (i) Beweisthema .........................................................................................................431 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................431 (iii) Stellungnahmen der Parteien ................................................................................433 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................433 B.5.5.3.2 Festlegung Bruttopreise und Margenerhöhung 2007 ............................................433 (i) Beweisthema .........................................................................................................433 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................433 (iii) Stellungnahmen der Parteien ................................................................................439 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................440 B.5.5.4 Zuteilung in Rabattgruppen und Rabattbestimmungen innerhalb des SGVSB .....440 (i) Beweisthema .........................................................................................................440 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................441 (iii) Stellungnahmen der Parteien ................................................................................442 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................444 B.5.5.5 Bruttopreissystem und Nettopreissystem ..............................................................444 (i) Beweisthema .........................................................................................................444 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................444 (iii) Stellungnahmen der Parteien ................................................................................449 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................450 B.5.5.6 Verbandsinterne gemeinsame Anpassung der Basisrichtpreise ...........................450 22-00055/COO.2101.111.7.135680 12 (i) Beweisthema .........................................................................................................450 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................451 (iii) Stellungnahmen der Parteien ................................................................................456 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................457 B.5.5.7 Transportkosten und Einbaukosten .......................................................................457 (i) Beweisthema .........................................................................................................457 (ii) Beweismittel ...........................................................................................................458 (iii) Beweiswürdigung ...................................................................................................460 (iv) Stellungnahmen der Parteien ................................................................................461 (v) Beweisergebnis......................................................................................................462 B.5.5.8 Eurowechselkursfestlegung ...................................................................................462 (i) Beweisthema .........................................................................................................462 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................462 a. Festlegung der Wechselkurse ...............................................................................462 b. Auswirkung der Wechselkursfestlegung ................................................................465 (iii) Stellungnahmen der Parteien ................................................................................469 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................470 B.5.5.9 Teampur-Preisfestlegung.......................................................................................471 (i) Beweisthema .........................................................................................................471 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................471 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................475 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................476 B.5.5.10 Bestimmung des Inhalts der Stammdaten und des Katalogsortiments .................476 (i) Beweisthema .........................................................................................................476 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................476 a. Antrag um Aufnahme in die Kataloge ....................................................................477 b. Kriterien für die Katalog-Aufnahme und deren Anwendung...................................478 c. Teampur-Kataloge als Basis für die übrigen Kataloge...........................................482 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................482 a. CRH .......................................................................................................................482 b. Burgener, Kappeler und Sanidusch .......................................................................484 c. Bringhen ................................................................................................................484 d. Sabag ....................................................................................................................485 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................486 B.5.5.11 San Vam und Spaeter waren nicht Teil der Wettbewerbsbeeinflussungen ...........487 (i) Beweisthema .........................................................................................................487 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................487 a. San Vam ................................................................................................................487 b. Spaeter ..................................................................................................................489 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................492 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................493 B.5.5.12 Auswirkung der Wettbewerbsbeeinflussung durch den SGVSB und seine Mitglieder auf die Bruttopreisentwicklung ...............................................................................493 (i) Beweisthema .........................................................................................................493 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................493 22-00055/COO.2101.111.7.135680 13 (iii) Beweisergebnis......................................................................................................498 B.5.5.13 Zusammenfassung der Beweisergebnisse bezüglich der Wettbewerbsbeeinflussungen durch den SGVSB und seine Mitglieder ................498 B.6 Die Vorabklärung des Sekretariats .............................................................................502 B.6.1 Beweisthema .........................................................................................................502 B.6.2 Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................503 B.6.2.1 Vorgeschichte der Vorabklärung............................................................................503 B.6.2.2 Der Ablauf der Vorabklärung .................................................................................504 B.6.2.2.1 Das Auskunftsbegehren des Sekretariats vom 17. August 2001...........................504 B.6.2.2.2 Die Antwort des SGVSB auf das Auskunftsbegehren ...........................................505 B.6.2.2.3 Die Antwort von Sanitas Troesch auf das Auskunftsbegehren ..............................506 B.6.2.2.4 Kartellrechtliche Einschätzungen des SGVSB anlässlich der Generalversammlung vom 13. Juni 2003..................................................................................................507 B.6.2.2.5 Angaben des SGVSB anlässlich eines Seminars über die Kartellgesetzrevision am
  4. Mai 2004 ..........................................................................................................507 B.6.2.2.6 Einsendung von Bruttopreiskatalogen, Treffen mit Sekretariat und Schreiben des SGVSB vom 5. Juli 2004 .......................................................................................508 B.6.2.2.7 Schreiben des SGVSB vom 14. Juli 2004 zur Bruttopreissenkung 2005 ..............510 B.6.2.2.8 Vermeintliche Meldung gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG....................................511 B.6.2.2.9 Das Schreiben des Sekretariats vom 11. Oktober 2006 ........................................513 B.6.2.2.10 Verhalten des SGVSB nach dem Schreiben des Sekretariats vom 11. Oktober 2006 .......................................................................................................................516 (i) SGVSB-interne Besprechungen und Schreiben vom 6. Dezember 2006 ..............516 (ii) Verhalten des SGVSB ab dem Jahr 2007 .............................................................521 B.6.3 Die Stellungnahmen der Parteien zu den Vorabklärungsakten .............................521 B.6.3.1 Vorbringen der Parteien zum Informationsstand des Sekretariats ........................521 B.6.3.2 Vorbringen der Parteien zum Informationsstand des Sekretariats basieren auf falschen Annahmen ...............................................................................................523 (i) Falschannahme bezüglich einheitliche Bruttopreise ..............................................523 (ii) Falschannahme bezüglich Bruttopreissenkung 2005 ............................................524 (iii) Konklusion: Keine neuen beweiserheblichen Tatsachen.......................................524 B.6.4 Beweisergebnis......................................................................................................524 C Erwägungen ..............................................................................................................526 C.1 Einleitung ....................................................................................................................526 C.2 Geltungsbereich .........................................................................................................526 C.2.1 Persönlicher Geltungsbereich ................................................................................526 (i) Teilnahme am Wirtschaftsprozess .........................................................................528 (ii) Auftritt als selbständige wirtschaftliche Einheit ......................................................529 (iii) Weitere Kriterien ....................................................................................................530 (iv) Rechtsvergleich mit der EU ...................................................................................531 (v) Konklusion .............................................................................................................532 C.2.2 Sachlicher und örtlicher Geltungsbereich ..............................................................532 C.3 Vorbehaltene Vorschriften ..........................................................................................532 C.4 Unzulässige Wettbewerbsabreden über die Festsetzung von Preisen ......................533 C.4.1 Ablauf der Zulässigkeitsprüfung.............................................................................533 22-00055/COO.2101.111.7.135680 14 C.4.2 Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG ............................................533 C.4.2.1 Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen .........534 a) Rechtlich erzwingbare Vereinbarung .....................................................................534 b) Rechtlich nicht erzwingbare Vereinbarung ............................................................535 c) Abgestimmtes Verhalten ........................................................................................536 d) Horizontale oder vertikale Konstellation.................................................................540 e) Anwendung auf den vorliegenden Fall...................................................................541 C.4.2.2 Bezwecken oder bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung ...............................543 C.4.2.3 Fazit .......................................................................................................................546 C.4.3 Anwendung von Art. 5 Abs. 3 lit. a und b KG sowie Art. 5 Abs. 1 KG ...................546 C.4.3.1 Einleitung ...............................................................................................................546 C.4.3.2 Die Anwendung von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG und Art. 5 Abs. 1 KG ..........................547 Gesetzesmaterialien und Lehre ............................................................................................547 Praxis der Schweizer Wettbewerbsbehörden .......................................................................549 EU-Praxis..............................................................................................................................550 Anwendung auf den vorliegenden Fall .................................................................................551 C.4.3.3 Die Anwendung von Art. 5 Abs. 3 lit. b KG ............................................................557 Gesetzesmaterialien und Lehre ............................................................................................557 Praxis der Schweizer Wettbewerbsbehörden .......................................................................557 EU-Praxis..............................................................................................................................558 Anwendung der genannten Praxis auf den vorliegenden Fall ..............................................558 C.4.4 Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs .....................................................559 C.4.4.1 Ablauf der Prüfung der Wettbewerbsbeeinträchtigung ..........................................559 C.4.4.2 Marktdefinition........................................................................................................562 (i) Sachlich relevanter Markt ......................................................................................563 (ii) Räumlich relevanter Markt .....................................................................................564 (iii) Konklusion .............................................................................................................565 C.4.4.3 Überprüfung der gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung...............565 C.4.4.3.1 Wettbewerbsabreden zwischen dem SGVSB, seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch ..................................................................................................................565 (i) Preisabreden zwischen 1997-2004 (Koordinierung der Bruttopreisniveaus) .........565
  5. Umstossung der gesetzlichen Vermutung .............................................................565 a. Aussenwettbewerb.................................................................................................566 b. Innenwettbewerb....................................................................................................567
  6. Prüfung der Erheblichkeit.......................................................................................567 a. Qualitative Kriterien................................................................................................567 b. Quantitative Kriterien .............................................................................................568 i. Aussenwettbewerb.................................................................................................568 ii. Innenwettbewerb....................................................................................................569 c. Konklusion .............................................................................................................569 (ii) Preisabrede 2004/2005 (Koordination der Senkung des Bruttopreisniveaus 2004/2005) .............................................................................................................569
  7. Umstossung der gesetzlichen Vermutung .............................................................569 a. Aussenwettbewerb.................................................................................................570 b. Innenwettbewerb....................................................................................................570 22-00055/COO.2101.111.7.135680 15
  8. Prüfung der Erheblichkeit.......................................................................................571 a. Qualitative Kriterien................................................................................................571 b. Quantitative Kriterien .............................................................................................572 i. Aussenwettbewerb.................................................................................................572 ii. Innenwettbewerb....................................................................................................572 c. Konklusion .............................................................................................................573 (iii) Preisabrede 2012 (Koordination der Senkung des Bruttopreisniveaus 2012) .......573
  9. Umstossung der gesetzlichen Vermutung .............................................................573 a. Aussenwettbewerb.................................................................................................573 b. Innenwettbewerb....................................................................................................574 c. Konklusion .............................................................................................................574
  10. Prüfung der Erheblichkeit.......................................................................................575 a. Qualitative Kriterien................................................................................................575 b. Quantitative Kriterien .............................................................................................575 i. Aussenwettbewerb.................................................................................................576 ii. Innenwettbewerb....................................................................................................576 c. Konklusion .............................................................................................................577 C.4.4.3.2 Wettbewerbsabreden innerhalb des SGVSB .........................................................577 (i) Umstossung der gesetzlichen Vermutung .............................................................577 a. Aussenwettbewerb.................................................................................................577 (ii) Prüfung der Erheblichkeit.......................................................................................577 a. Qualitative Kriterien................................................................................................577 b. Quantitative Kriterien .............................................................................................580 i. Aussenwettbewerb.................................................................................................580 ii. Innenwettbewerb....................................................................................................581 c. Konklusion .............................................................................................................583 C.4.4.3.3 Wettbewerbsabreden zwischen Bringhen, Burgener, Gétaz und Sanitas Troesch betreffend den Kanton Wallis. ................................................................................583 (i) Umstossung der gesetzlichen Vermutung .............................................................583 a. Aussenwettbewerb.................................................................................................584 (ii) Prüfung der Erheblichkeit.......................................................................................585 a. Qualitative Kriterien................................................................................................585 b. Quantitative Kriterien .............................................................................................585 i. Aussenwettbewerb.................................................................................................586 ii. Innenwettbewerb....................................................................................................586 c. Konklusion .............................................................................................................586 C.4.4.4 Gesamtwürdigung: Erheblichkeit aller betrachteter Wettbewerbsabreden ............586 C.4.5 Keine Rechtfertigung aus Effizienzgründen ...........................................................587 C.4.6 Ergebnis .................................................................................................................589 C.5 Massnahmen ..............................................................................................................589 C.5.1 Anordnung von Massnahmen ................................................................................589 C.5.2 Sanktionierung .......................................................................................................591 C.5.2.1 Allgemeines ...........................................................................................................591 C.5.2.2 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG .......................................................................591 C.5.2.2.1 Unternehmen .........................................................................................................591 22-00055/COO.2101.111.7.135680 16 C.5.2.2.2 Unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG ...........................592 (i) Grundsatz ..............................................................................................................592 (ii) Zeitlicher Geltungsbereich .....................................................................................592 (iii) Anwendung auf den vorliegenden Fall...................................................................594 C.5.2.3 Verjährung .............................................................................................................595 C.5.2.4 Vorwerfbarkeit ........................................................................................................598 C.5.2.4.1 Abschluss der Vorabklärung vor dem Hintergrund des Prinzips von Treu und Glauben und des Willkürverbotes ..........................................................................599 (i) Einleitung ...............................................................................................................599 (ii) Keine Berufung auf Treu und Glauben möglich .....................................................600 (iii) Kein Vertrauensschutz aufgrund falscher Behördenauskünfte oder -zusicherungen602 (iv) Kein Vertrauensschutz aufgrund von Stillschweigen .............................................611 (v) Kein widersprüchliches Verhalten ..........................................................................612 (vi) Kein Vertrauensschutz aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen ..............614 (vii) Keine Verletzung des Willkürverbotes ...................................................................614 C.5.2.4.2 Vorwerfbarkeit ........................................................................................................615 (i) Die Praxis...............................................................................................................617 (ii) Anwendung auf den vorliegenden Fall...................................................................618 C.5.2.5 Bemessung ............................................................................................................620 C.5.2.5.1 Einleitung und gesetzliche Grundlagen .................................................................620 C.5.2.5.2 Maximalsanktion ....................................................................................................620 C.5.2.5.3 Konkrete Sanktionsberechnung .............................................................................622 (i) Basisbetrag ............................................................................................................622
  11. Obergrenze des Basisbetrags (Umsatz auf dem relevanten Markt) ......................622
  12. Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstosses ........................................624 (ii) Dauer des Verstosses............................................................................................626 (iii) Erschwerende und mildernde Umstände ...............................................................628
  13. Erschwerende Umstände.......................................................................................628 Wiederholter Verstoss ..........................................................................................................628
  14. Mildernde Umstände ..............................................................................................629 Passive Rolle der Teampur Mitglieder ..................................................................................630 Kooperatives Verhalten ........................................................................................................630 (iv) Übersicht über die beachteten erschwerenden und mildernden Umstände sowie das kooperative Verhalten. ....................................................................................632 C.5.2.5.4 Maximale Sanktion.................................................................................................632 C.5.2.5.5 Verhältnismässigkeitsprüfung ................................................................................633 C.5.2.6 Ergebnis .................................................................................................................633 D Kosten .......................................................................................................................634 D.1 Kostenverlegung.........................................................................................................634 D.2 Keine Parteientschädigung.........................................................................................636 E Ergebnis ....................................................................................................................638 F Dispositiv ..................................................................................................................641 G Anhänge ....................................................................................................................644 22-00055/COO.2101.111.7.135680 17 G.1 Sitzungen Generalversammlung ................................................................................644 G.2 Sitzungen Vorstand ....................................................................................................644 G.3 Sitzungen Sortimentskommission ..............................................................................644 G.4 Sitzungen Kooperationsrat .........................................................................................644 G.5 Treffen zwischen Sanitas Troesch und SGVSB .........................................................644 G.6 Marktanteile ................................................................................................................644 G.7 Räumliche Ausdehnung der Grosshändlertätigkeit ....................................................644 G.8 Bruttopreisentwicklung ...............................................................................................644 G.9 Kalkulationsfaktoren und Umrechnungsfaktoren ........................................................644 G.10 Rabattentwicklung ......................................................................................................644 G.11 Rabattklassen Sanitas Troesch ..................................................................................644 22-00055/COO.2101.111.7.135680 18 A Verfahren A.1 Gegenstand der Untersuchung
  15. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sind drei Sachverhaltskomplexe. Der ers- te Komplex umschliesst den Schweizerischen Grosshandelsverband der Sanitären Branche SGVSB/Union Suisse des Grossistes de la Branche Sanitaire USGBS (in der Folge: SGVSB), seine Mitglieder und die nicht dem SGVSB anghörende Sanitas Troesch. Der zwei- te Sachverhaltskomplex betrifft einen Teil der SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch im Kanton Wallis. Schliesslich belangt der dritte Teil den SGVSB und seine Mitglieder an.
  16. Dementsprechend soll die Untersuchung einerseits zeigen, ob die Mitglieder des SGVSB mit Hilfe des SGVSB den Wettbewerb – insbesondere Preiswettbewerb – unterei- nander durch Abreden beseitigt oder wesentlich beeinträchtigt haben. Andererseits zielt die Untersuchung auf die Klärung der Frage ab, ob die SGVSB-Mitglieder unter Mithilfe des SGVSB und zusammen mit dem Nichtverbandsmitglied Sanitas Troesch AG den gegenseiti- gen Wettbewerb – insbesondere Preiswettbewerb – untereinander beseitigt oder erheblich beeinträchtigt haben. Die Untersuchung umfasst das Wettbewerbsverhalten der Verfahrens- parteien auf dem Markt für Sanitärgrosshandel.
  17. In der Folge werden in alphabetischer Reihenfolge die einzelnen Untersuchungsadres- saten kurz vorgestellt. Anschliessend erfolgt eine Darstellung des Verbands, wobei die Ge- schichte und der Zweck des Verbands, die Verbandsorgane und deren Beschlusspraxis so- wie dessen wirtschaftliche Tätigkeit einzeln aufgezeigt werden. Schliesslich wird der Verfah- rensablauf geschildert. A.2 Untersuchungsadressaten A.2.1 Bringhen AG (Bringhen)
  18. Die Bringhen AG (nachfolgend: Bringhen) wurde 1959 in Visp (VS) als Familienunter- nehmen gegründet. Seit 1983 expandierte das Unternehmen auch ausserhalb des Kantons Wallis und verfügt mittlerweile über insgesamt zehn Niederlassungen in den Kantonen Wal- lis, Waadt, Genf, Freiburg, Bern und Zürich. Die Bringhen Gruppe umfasst nebst der Bring- hen AG auch noch die Santag AG, die Sanval SA, die Sanibat SA, die Saneo SA, die Crea Ceram SA, die Arte Matto Sàrl und die Creasan AG. Die Bringhen Gruppe betreibt neben dem Handel mit Sanitärprodukten die Geschäftsbereiche Fliesen und Natursteine, Holz und Parkett, Küchen sowie Baumaterial.1 Das Unternehmen erwirtschaftete 2012 einen Umsatz von CHF [...]2 und verfügt im Handel mit Sanitärprodukten über ca. [5-10 %] der Marktanteile im Schweizer Sanitärgrosshandel. Die Bringhen AG trat dem SGVSB 19943 bei. A.2.2 Cement Roadstone Holding plc (CRH)
  19. Die Cement Roadstone Holding plc (nachfolgend: CRH) ist ein irischer Baustoffkonzern mit Sitz in Dublin, der in 35 Ländern tätig ist und rund 76‘000 Mitarbeiter beschäftigt. CRH ist in den Bereichen Herstellung, Handel und Vertrieb von Produkten des Baubedarfs und Roh- materials tätig. CRH erwirtschaftete 2011 ca. CHF 21 Mrd.4 In der Schweiz ist die CRH durch CRH Swiss Distribution mit Sitz in Bern (BE) repräsentiert, beschäftigt etwa 2500 Mitarbeiter 1 http://www.bringhen.ch/ccms/Facts---Figures.html?idcat=464 (22.11.2013). 2 Act. 441.01, Antwort auf Frage 2. 3 Act. 354, 5. 4 http://www.crh.com/our-group (22.11.2013). 22-00055/COO.2101.111.7.135680 19 und erzielte 2011 einen Umsatz von CHF 1.6 Mia.5 Die nachfolgend aufgeführten Schweizer Tochtergesellschaften – die BR Bauhandel AG, die Gétaz-Miauton SA sowie die Regusci Reco SA – vereinigen insgesamt [35-40 %] Marktanteile im Handel mit Sanitärprodukten im Jahr 2012 auf sich. Sie alle traten dem SGVSB vor 1992 bei.6 A.2.2.1 BR Bauhandel AG (Richner)
  20. Die Richner AG wurde 1799 gegründet und 1962 durch die Jura-Cement Fabriken – die heutige Jura-Holding – erworben, welche ihrerseits im Jahr 2000 von CRH übernommen wurde. 2003 entstand durch die Fusion der beiden CRH-Tochtergesellschaften Richner AG und der Baubedarf-Gruppe die BR Bauhandel AG mit Sitz in Rümlang (ZH). Im Jahre 2009 vereinigte das Unternehmen die Marken Richner, Sanmat und Sabez zu RICHNER. Die BR Bauhandel umfasst die Einheiten Bäder, Platten, Parkett (Marke Richner) und Baumateria- lien (Marke Baubedarf).7 Im Geschäftsalltag scheint die Verwendung des Markennamens Richner gebräuchlicher zu sein als die offizielle Firma BR Bauhandel AG. In der Folge wird daher für die BR Bauhandel AG die Abkürzung Richner verwendet. Die BR Bauhandel be- schäftigt rund 600 Mitarbeiter8 und erwirtschaftete 2011 rund CHF [...].9 A.2.2.2 Gétaz-Miauton SA (Gétaz)
  21. Die ursprünglich 1856 in Vevey (VD) gegründete Gétaz Romang SA übernahm 1968 die Jules Rapin SA und benannte diese zu Rapin Matériaux um. 1975 erfolgte der Erwerb der E. Blasson & Cie SA und der Glasson Matériaux SA. Nach dem Erwerb der Sabez Sani- tär-Bedarf und der Sanitär Material AG im Jahr 1988 fusionierte das Unternehmen 1999 mit der Miauton Holding. 2007 wurde die Gétaz Romang SA durch CRH erworben.10 Der Unter- nehmensname wurde mit Statutenänderung vom 18. März 2013 in Gétaz-Miauton SA (nach- folgend: Gétaz) umfirmiert.11 Die Gétaz-Miauton SA handelt in den Bereichen Bad, Platten, Parkett, Küchen und Baumaterial. Gétaz Miauton beschäftigt rund 1500 Mitarbeiter, betreibt etwa 40 Verkaufsstellen sowie 24 Ausstellungen12 und erzielte 2011 einen Umsatz von CHF [...].13 A.2.2.3 Regusci Reco SA (Regusci)
  22. Aus dem 1925 von Cesare Regusci gegründeten Einzelhandelsunternehmen entstand 1954 die Regusci SA mit Hauptsitz in Bellinzona (TI). Das Unternehmen handelt mit Bauma- terial, Sanitärartikel und Küchenprodukten an sieben Standorten ausschliesslich im Tessin. Der Sanitärbereich wurde mit der Gründung der Reco SA 1977 auf diese übertragen. 2008 wurden die Regusci SA und die Reco SAS von CRH übernommen.14 Die Regusci Reco SA 5 http://www.richner.ch/CRH-Swiss-Distribution.368.0.html (22.11.2013). 6 Vgl. Act. 354, GV-Protokoll 1998, 2 f. und 5 f., wo der SGVSB-Präsident sämtliche Eintritte neuer Mitglieder seit 1992 aufzählt. Richner, Gétaz und Regusci kommen in dieser Aufzählung nicht vor, sind aber zum Zeit- punkt der Aufzählung als Mitglieder auf dem Titelblatt des Protokolls erwähnt. Daraus folgt, dass sie bereits vor 1992 Mitglieder des SGVSB gewesen sein müssen. 7 http://www.richner.ch/Geschichte-Chronik.95.0.html (22.11.2013). 8 http://www.richner.ch/Unternehmen-Standorte.8.0.html (22.11.2013). 9 Act. 469, Antwort auf Frage 2. 10 http://www.getaz-miauton.ch/f/about/history.php (22.11.2013). 11 Act. 507. 12 http://www.getaz-miauton.ch/d/about/groupe.php (22.11.2013). 13 Act. 469, Antwort auf Frage 2. 14 http://home.reguscireco.ch/index.php?node=289&lng=1&rif=a04d901710 (22.11.2013). 22-00055/COO.2101.111.7.135680 20 (nachfolgend: Regusci) beschäftigt rund 50 Mitarbeiter. Ihr Umsatz belief sich im Jahr 2011 auf [...].15 A.2.3 Innosan SA (Innosan)
  23. Die Innosan SA (nachfolgend: Innosan) mit Sitz in Bioggio (TI) wurde 1998 ins Han- delsregister eingetragen und handelt ausschliesslich mit Sanitärprodukten.16 Das Unterneh- men konzentriert seine Tätigkeit mit drei Ausstellungen und einem Magazin auf den Kanton Tessin.17 Die Innosan erwirtschaftete 2011 einen Umsatz von CHF [...]18 und verfügt über bis zu [0-1 %] der Marktanteile im Handel mit Sanitärprodukten. Die Innosan ist seit 2006 Mit- glied des SGVSB.19 A.2.4 Kappeler AG (Kappeler)
  24. Die Kappeler AG (nachfolgend: Kappeler) mit Sitz in Bern (BE) wurde 1951 gegründet und in seiner heutigen Form 1985 ins Handelsregister eingetragen.20 Das Unternehmen handelt vorwiegend im Grossraum Bern mit Badezimmer- und Kücheneinrichtungen sowie mit Haushaltapparaten.21 Das Unternehmen hat zwölf Angestellte bei einem Jahresumsatz für 2011 von CHF [...] und vereinigt knappe [0-1 %] des Markts für Sanitärgrosshandel auf sich. Die Kappeler trat dem SGVSB 1993 bei.22 A.2.5 SABAG Holding AG (Sabag)
  25. Die SABAG Holding AG (nachfolgend: Sabag) wurde 1913 als Familienunternehmen in Biel (BE) gegründet.23 Das Unternehmen verfügt über 17 Standorte und ist mit Ausnahme des Kantons Wallis, der Südschweiz sowie der Südostschweiz gesamtschweizerisch tätig.24 Das Unternehmen vereinigt unter dem Holding-Dach die SABAG Biel/Bienne, die Matériaux SABAG Delémont, die SABAG Luzern, die SABAG Hägendorf, die SABAG BK Zürich, die Kohler SABAG sowie die Tschopp SABAG AG und die CM Cuisines SA.25 Die SABAG Hol- ding AG ist neben dem Handel mit Sanitärprodukten in den Bereichen Platten, Küchen, Baumaterial, Garten, Holz und Stahl tätig. Sie hat rund 790 Mitarbeiter, betreibt 22 Standorte sowie 18 Ausstellungen26 und generierte im Jahr 2011 einen Umsatz von CHF [...].27 Die SABAG hält ungefähr [5-10 %] Marktanteile im Handel mit Sanitärprodukten. Die SABAG ist mindestens seit 1963 Mitglied des SGVSB.28 15 Act. 469, Antwort auf Frage 2. 16 Vgl. Handelsregisterauszug, abrufbar unter: http://www.zefix.ch/. 17 http://www.innosan.ch/it/ (22.11.2013). 18 Act. 397. 19 Act. 354, 134, 141 ff. 20 Vgl. Handelsregisterauszug, abrufbar unter: http://www.zefix.ch/. 21 http://www.kappeleragbern.ch/Dienstleistungen/Dienstleistungen2.htm (22.11.2013). 22 Act. 354, 5. 23 http://www.sabag.ch/de/content/vom-kleinbetrieb-zur-dynamischen-firmengruppe-0 (22. 11.2013). 24 http://www.sabag.ch/de/standorte (22.11.2013). 25 http://www.sabag.ch/sites/sabag.ch/files/pricelist/Organigramm_Gruppe_Juni13.pdf (25. 11.2013). 26 http://www.sabag.ch/de/content/vielf%C3%A4ltig-kompetent (25.11.2013). 27 Act. 440, Antwort auf Frage 2. 28 Act. 372.38, Anhang Verbandsstatuten (Gentlemen‘s Agreement 5.12.1963). 22-00055/COO.2101.111.7.135680 21 A.2.6 SAB Sanitär-Apparate Burgener AG (Burgener)
  26. Die SAB Sanitär-Apparate Burgener (nachfolgend: Burgener) mit Sitz in Steg-Hohtenn (VS) wurde 1995 gegründet und in ihrer jetzigen Form 2007 ins Handelsregister eingetragen. Das Unternehmen handelt mit Produkten aus den Bereichen Bäder, Platten und Öfen und ist vorwiegend lokal im Oberwallis tätig.29 Das Unternehmen erzielte im Jahr 2011 einen Umsatz von CHF [...].30 Seine Marktanteile im Sanitärgrosshandel belaufen sich auf bis zu [0-1 %]. Das Unternehmen trat dem SGVSB 200631 bei. A.2.7 Sanidusch AG (Sanidusch)
  27. Die Sanidusch AG (nachfolgend: Sanidusch) mit Sitz in Wettingen (AG) wurde 1981 gegründet und handelt vorwiegend im Kanton Aargau mit Sanitärprodukten. Das Unterneh- men beschäftigt 14 Mitarbeiter und verfügt über eine Ausstellung in Wettingen.32 Für 2011 betrug sein Umsatz rund CHF [...].33 Die Sanidusch verfügt über bis zu [0-1 %] Marktanteile im Handel mit Sanitärprodukten. Die Sanidusch wurde per 1. Januar 200534 in den SGVSB aufgenommen. A.2.8 Sanitas Troesch AG
  28. Die beiden Unternehmen Sanitas und Troesch wurden 1911 bzw. 1912 gegründet und schlossen sich 1991 zur Sanitas Troesch AG (nachfolgend: Sanitas Troesch) zusammen.35 2005 erwarb die französische Compagnie Saint Gobain (nachfolgend: Saint Gobain) mit Sitz in Paris Sanitas Troesch.36
  29. Saint Gobain ist im Bereich Glas und Baumaterialien tätig. Das Unternehmen ist in vier getrennte Bereiche unterteilt: Neubauten, Renovierung, Industrien und Haushaltskonsum. Saint Gobain beschäftigt weltweit ca. 192‘000 Mitarbeiter und erwirtschaftete 2011 einen Umsatz von EUR 42 Mrd.37 Die Schweizer Tochter Sanitas Troesch handelt in den beiden Bereichen Küche und Bad und beschäftig hierzulande ungefähr 950 Mitarbeiter. Das Unter- nehmen erwirtschaftete 2011 einen Umsatz von CHF 600 Mio. und führt schweizweit 18 Ausstellungen, 31 Sanitärshops und betreibt 6 Logistikcenter.38 Sanitas Troesch vereinigt im Handel mit Sanitärprodukten rund [40-45 %] der Marktanteile auf sich.
  30. Bis 1995 war Sanitas Troesch Mitglied des SGVSB, dann trat das Unternehmen aus dem Verband aus.39 Der bis 2012 amtierende CEO von Sanitas Troesch war nach eigenen Angaben zwischen 1988 bis 1992/1993 im Vorstand des SGVSB.40 29 http://www.sab-steg.ch/; vgl. Handelsregisterauszug, abrufbar unter: http://www.zefix.ch/. 30 Act. 395, Antwort auf Frage 2. 31 Act. 354, 134, 141 ff. 32 http://www.sanidusch.ch/site/index.cfm?id_art=59016&actMenuItemID=27082&vsprache/DE (25.11.2013; vgl. Handelsregisterauszug, abrufbar unter: http://www.zefix.ch/. 33 Act. 385, Antwort zu Frage 2. 34 Act. 354, 134. 35 http://www.sanitastroesch.ch/de/geschichte (25.11.2013). 36 Vgl. RPW 2005/2, 337 ff. Saint Gobain/Sanitas Troesch. 37 http://www.saint-gobain.com/en/group/key-figures (25.11.2013). 38 http://www.sanitastroesch.ch/de/kennzahlen (25.11.2013). 39 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 6. 40 Act. 55, Zeile 19. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 22 A.2.9 San Vam SA (San Vam)
  31. Die San Vam SA (nachfolgend: San Vam) mit Sitz in Cornol (JU) wurde 2006 gegrün- det und ist die schweizerische Tochter des belgischen Unternehmens Van Marcke SA.41 Die Van Marcke SA ist in den Bereichen Bäder, Küchen, Zentralheizungen und Klimaanlagen sowie Wassermanagement tätig und verfügt über Niederlassungen in Belgien, Luxemburg und der Schweiz.42 Die Schweizer Tochtergesellschaft – San Vam – betreibt eine Verkaufs- stelle in Delémont und erwirtschaftete 2011 einen Umsatz von CHF [...].43 Das Unternehmen hält deutlich weniger als [0-1 %] Marktanteile. Die San Vam trat dem SGVSB per 1. Januar 200844 bei, um im Jahr 2012 wieder auszutreten. A.2.10 Spaeter Chur AG (Spaeter)
  32. 1932 wurde die Albert Joos-Schmid AG in Chur (GR) gegründet und 2012 in Spaeter Chur AG umfirmiert; sie ist Teil der Spaeter Gruppe. Die Spaeter Chur AG (nachfolgend: Spaeter) verfügt über vier Niederlassungen im Kanton St. Gallen (Altstätten, Romanshorn, St. Gallen und Wil) und eine weitere in Graubünden (Davos). Das Unternehmen handelt mit Stahl, Metallen, Bauprodukten, Haustechnik, Sanitärprodukten, Eisenwaren sowie Werkzeu- gen. Es betreibt ferner eine Eisenbiegerei und ein Transportunternehmen. In den Handel mit Sanitärprodukten stieg das Unternehmen 2004 ein.45 Die Spaeter Gruppe erwirtschaftete im Jahr 2011 einen Umsatz von CHF [...] im Markt für Sanitärgrosshandel.46 Die Marktanteile des Unternehmens im Sanitärgrosshandel betragen [0-1 %]. Die Spaeter wurde per 1. Janu- ar 2011 in den SGVSB aufgenommen.47 A.2.11 Der Schweizerische Grosshandelsverband der Sanitären Branche (SGVSB)
  33. Der SGVSB48 wurde 1912 als Verein im Sinne von Art. 60 ZGB49 gegründet. Die fol- genden Unternehmen sind Mitglieder des Verbands: Bringhen50, Burgener51, die Richner, Gétaz, Regusci (alle CRH), die Hug Baustoffe AG, (das Unternehmen trat dem Verband 2013, also nach Eröffnung der Untersuchung, bei und war in den beschriebenen Sachverhalt nicht involviert, weshalb gegen dieses Unternehmen keine Untersuchung eröffnet wurde), Innosan52, Kappeler53, Sabag54, Sanidusch55, San Vam56, Spaeter (ehemalige Joos Stahl; seit 1. Januar 2011).57 41 Vgl. Handelsregisterauszug, abrufbar unter: http://www.zefix.ch/. 42 http://www.vanmarcke.com/fr-be (25.11.2013). 43 Act. 388, Antwort auf Frage 2. 44 Act. 354, 163. 45 http://www.spaeter.ch/spaeter-chur-ag/ueber-die-spaeter-chur-ag/geschichte.html (25. 11.2013; vgl. Han- delsregisterauszug, abrufbar unter: http://www.zefix.ch/. 46 Act. 377, Antwort auf Frage 3. 47 Act. 358, 976. 48 Pro memoria: Schweizerischen Grosshandelsverbandes der Sanitären Branche SGVSB/Union Suisse des Grossistes de la Branche Sanitaire USGBS. 49 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210). 50 Act. 354, 5. 51 Act. 354, 134, 141 ff. 52 Act. 354, 134, 141 ff. 53 Act. 354, 5. 54 Act. 372.38, Anhang Verbandsstatuten (Gentlemen’s Agreement 5.12.1963). 55 Act. 354, 134. 56 Act. 354, 163. 57 Act. 358, 976. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 23
  34. Bis 1995 war Sanitas Troesch Mitglied des SGVSB, dann trat das Unternehmen aus dem Verband aus.58 Der CEO von Sanitas Troesch war nach eigenen Angaben zwischen 1988 bis 1992/1993 im Vorstand des SGVSB.59 A.3 Prozessgeschichte
  35. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) schloss am
  36. Oktober 2006 eine Vorabklärung zu den „Preisbildungsmechanismen in der Sanitärbran- che insgesamt“ ab. Es kam zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte für einen Wettbewerbs- verstoss vorlägen. Das Abschlussschreiben enthielt einen zweifachen Vorbehalt: Erstens wurden die Adressaten darauf hingewiesen, dass die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) nicht durch das Abschlussschreiben gebunden sei. Zweitens stellte das Sekretariat fest, dass die Preisbildungsmechanismen in den Jahren 2004-2005 untersucht worden seien und es sich „die erneute Eröffnung eines kartellrechtlichen Verfahrens ausdrücklich vor[behalten]“ würde, „sollten dem Sekretariat neue Tatsachen zur Kenntnis gelangen oder neue Anzeigen betreffend einzelner Produkte im Sanitärbereich, insbesondere in Bezug auf einen fehlenden Preiswettbewerb, zukommen.“60 Auf den genauen Ablauf der Vorabklärung und die zwischen dem SGVSB und dem Sekretariat geführte Korrespondenz wird unter Titel B.6 noch ausführlich eingegangen.
  37. Aufgrund verschiedener Meldungen von Bürgern im Jahr 2010 führte das Sekretariat eine Marktbeobachtung durch, im Rahmen derer die Mitglieder des Schweizerischen Gross- handelsverbands der Sanitären Branche (SGVSB) und die wichtigsten Badezimmerhersteller befragt wurden. Die Befragung fand Ende 2010 statt. Basierend auf den Resultaten und wei- teren Anzeigen im Verlauf des Jahres 2011 eröffnete das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der WEKO am 22. November 2011 eine Untersuchung we- gen möglicher Preis- und Gebietsabreden zwischen Sanitas Troesch, dem Schweizerischer Grosshandelsverband der Sanitären Branche (SGVSB) und seinen Mitgliedern.61
  38. Am selben Tag führte das Sekretariat Hausdurchsuchungen am Sitz der Bringhen in Visp (VS), der Gétaz in St. Légier (VD), der Richner in Aarau (AG), der Sabag in Biel (BE), der Sanitas Troesch in Bern (BE) und Zürich (ZH) sowie beim SGVSB an seinen Standorten in Altdorf (Uri) und Thun (BE) durch. Sowohl Sanitas Troesch als auch die CRH liessen teil- weise elektronische Datenträger versiegeln.62
  39. Teilweise zeitgleich mit den Hausdurchsuchungen wurden Einvernahmen mit verschie- denen Vertretern der Untersuchungsadressaten durchgeführt. Zwischen dem 22. November und dem 29. November 2011 wurden sämtliche Verfahrensparteien befragt. Insgesamt führte das Sekretariat 23 Einvernahmen durch.63
  40. Das Sekretariat gab die Eröffnung der Untersuchung mittels amtlicher Publikation ge- mäss Art. 28 KG bekannt. Die Untersuchungseröffnung wurde im Schweizerischen Handels- amtsblatt vom 20. Dezember 2011 publiziert. Ferner schaltete das Sekretariat die Untersu- chungseröffnung am 22. November 2011 online. 58 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 6. 59 Act. 55, Zeile 19. 60 Act. 529.09. 61 Act. 6-16, 18, 19. 62 Act. 20-26, 38-45. 63 Act. 46-50, 53-60, 63-65, 67-69, 71-72. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 24
  41. Am 21. Dezember 2011 gelangte das Sekretariat mit Auskunftsbegehren an die Partei- en, verschiedene Sanitärhersteller, Baumärkte, welche ebenfalls Sanitärprodukt anboten und Sanitärgrossisten, welche nicht im SGVSB vertreten sind.64
  42. Zwischen Januar 2012 und März 2012 fand die Aktensichtung der beschlagnahmten elektronischen Akten des SGVSB (Altdorf und Thun), Gétaz und Richner (CRH), Bringhen und Sabag statt. Die Parteien wurden darüber informiert und erhielten die Möglichkeit, der Sichtung ihrer eigenen Daten beizuwohnen. Die Rechtsvertreter der CRH nahmen an den Sichtungen teil.65
  43. Am 1., 2. und 5. März 2012 führte das Sekretariat im Einverständnis mit Sanitas Tro- esch in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters eine Entsiegelung der elektronischen Daten der Sanitas Troesch durch. Bei dieser Entsiegelung waren ferner der IT-Verantwortliche des Sekretariats sowie ein nicht mit dem Fall befasster Mitarbeiter des Sekretariats anwesend. Sie verpflichteten sich zum Stillschweigen über die anlässlich der Entsiegelung zur Kenntnis genommenen Inhalte. Anlässlich der Entsiegelung wurden vom Anwaltsgeheimnis geschütz- te Dokumente aus den mittels Hausdurchsuchung sichergestellten Daten ausgeschieden.66 Im Anschluss daran sichtete das Sekretariat den auf diese Weise bereinigten Datenträger der Sanitas Troesch im Beisein ihrer Rechtsvertretung.
  44. Eine gleichartige Entsiegelung hätte mit CRH stattfinden sollen, welche nach anfängli- cher Zustimmung darauf bestand, dass das Sekretariat ein Entsiegelungsgesuch beim Bun- desstrafgericht einreichte. In der Folge stellte das Sekretariat am 5. April 2012 ein Entsiege- lungsgesuch beim Bundesstrafgericht, welches mit Beschluss vom 11. Juni 2012 gutgeheis- sen wurde.67
  45. Am 8. Juni 2012 versandte das Sekretariat an Bringhen, Gétaz, Richner (beide CRH), Sabag und Sanitas Troesch die anlässlich der elektronischen Datensichtung mittels forensi- scher Software ausgeschiedenen Daten, die sie selber betrafen.68
  46. Am 14. Juni 2012 versandte das Sekretariat ein elektronisches Aktenverzeichnis an sämtliche Parteien und lieferte am 22. August 2012 das vollständige elektronische Aktenver- zeichnis mit sämtlichen bis zu diesem Zeitpunkt in die Akten aufgenommenen Beweismitteln nach.69
  47. Nach der Auswertung der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Daten und Papierakten sowie der Antworten auf die Auskunftsbegehren befragte das Sekretariat vom 28. September bis 15. Oktober 2012 erneut sämtliche Verfahrensparteien. Insgesamt vernahm das Sekretariat 26 Mitarbeiter der Parteien.70
  48. Am 4. Dezember 2012 versandte das Sekretariat je ein Auskunftsbegehren an Sanitas Troesch sowie CRH, um Belege für die während den Einvernahmen geltend gemachten Compliance-Bemühungen zu erhalten.71
  49. Die Parteien erhielten mit Sendung vom 20. Dezember 2012 erneut das elektronische Aktenverzeichnis mit sämtlichen bis zu diesem Zeitpunkt in die Akten aufgenommenen Be- weismitteln zugesandt.72 64 Act. 85-96. 65 Act. 109, 110, 158, 173, 191, 193. 66 Act. 204. 67 Act. 235. 68 Act. 228-232. 69 Act. 233 f.; Act. 236 f. 70 Act. 283-309. 71 Act. 326 f. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 25
  50. Am 21. Dezember 2012 gelangte das Sekretariat mit einem weiteren Auskunftsbegeh- ren an sämtliche Verfahrensparteien. Gleichentags reichte die CRH eine Stellungnahme be- züglich des Preiswettbewerbs im Sanitärgrosshandel ein und beantragte die Einstellung des Verfahrens gegen die CRH unter Kostenfolgen.73
  51. Am 4. und 5. März 2013 verlangte das Sekretariat Auskünfte von Konkurrenzunter- nehmen der Verfahrensparteien in der Schweiz. Zudem gelangte es mit Auskunftsbegehren an italienische und deutsche Grosshändler, wobei es gleichzeitig das Bundeskartellamt und die Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGGM) darüber informierte.74
  52. Am 12. April 2013 hörte das Sekretariat den CFO der CRH Swiss Distribution zur Be- antwortung des Fragebogens vom Dezember 2012 an und vernahm am 13. Mai 2013 einen Vertreter der Keramik KN AG als Zeugen.75
  53. Am 7. Juni 2013 versandte das Sekretariat erneut das elektronische Aktenverzeichnis mit sämtlichen bis zu diesem Zeitpunkt in die Akten aufgenommenen Beweismitteln.76
  54. Mit Schreiben vom 20. September 2013 versandte das Sekretariat den Vorschlag einer einvernehmlichen Regelung an den SGVSB. Im Anschluss daran fand am 17. Oktober 2013 eine Verhandlung zwischen dem SGVSB und dem Sekretariat statt. Das Sekretariat sandte dem SGVSB am 12. November 2013 den auf den Verhandlungen beruhenden Vorschlag zur einvernehmlichen Regelung. Der SGVSB hatte bis zum 20. November 2013 Zeit, sich zum Abschluss zu äussern, andernfalls das Sekretariat davon ausgehe, dass keine solche Rege- lung zustande kommen würde.77
  55. Zwischen dem 4. und 11. November 2013 führte das Sekretariat Schlusseinvernahmen mit sämtlichen Verfahrensparteien durch. Es sandte den Parteien vorab seinen Einvernah- meplan und räumte Ihnen die Möglichkeit ein, sämtlichen Einvernahmen beizuwohnen und Fragen zu stellen. Ferner bat das Sekretariat die Parteien, einen begründeten Antrag einzu- reichen, falls sie wünschten, dass zusätzlich Personen einvernommen würden, welche nicht im Einvernahmeplan des Sekretariats figurierten, jedoch zu einem früheren Zeitpunkt bereits einmal einvernommen worden waren.78 Keine Partei wünschte die Einvernahme zusätzlicher nicht auf dem Einvernahmeplan aufgeführter Personen. An den Parteieinvernahmen nahmen die Parteivertreter von Sanitas Troesch und von CRH teil. Insgesamt vernahm das Sekreta- riat zwölf Mitarbeiter.
  56. Der SGVSB teilte dem Sekretariat mit Schreiben vom 20. November 2013 mit, dass der Verband am Abschluss einer einvernehmlichen Regelung nur interessiert sei, wenn das Sekretariat darauf verzichte, eine Sanktionierung des SGVSB und seiner Mitglieder bei der WEKO zu beantragen. Das Sekretariat kündigte daraufhin an, die Untersuchung auf dem or- dentlichen Verfahrensweg zu Ende zu führen.79
  57. Am 12. Dezember 2013 versandte das Sekretariat erneut das elektronische Aktenver- zeichnis mit sämtlichen bis zu diesem Zeitpunkt in die Akten aufgenommenen Beweismitteln an die Verfahrensparteien.80 72 Act. 335 f.; Act. 338 f. 73 Act. 340-348; Act. 349. 74 Act. 451-456. 75 Act. 486; Act. 495. 76 Act. 506-509. 77 Act. 513; Act. 557. 78 Act. 512, 514-524; Act. 558-566, 568-571. 79 Act. 594; Act. 596. 80 Act. 597-600. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 26
  58. Am 9. Mai 2014 versandte das Sekretariat eine aktualisierte elektronische Version der Verfahrensakten an die Parteien. Schliesslich sandte es den Parteien am 21. Mai 2014 in Übereinstimmung mit Art. 30 Abs. 2 KG seinen Antrag zur Stellungnahme. Das Sekretariat forderte die Parteien aus organisatorischen Gründen zugleich auf, zu erklären, ob sie an ei- ner allfälligen Anhörung der WEKO teilnehmen möchten und ob sie sich mit der vorgeschla- gene Vorgehensweise zur Einsicht in vertrauliche Daten einverstanden erklären würden.81
  59. Mit E-Mail vom 23. Mai 2014 ersuchte Innosan um eine Zusendung sämtlicher Verfah- rensdokumente in italienischer Sprache. Das Sekretariat wies das Gesuch mit E-Mail vom
  60. Mai 2014 ab.82
  61. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 verlangte die Innosan den Erlass einer Verfügung zur Frage, ob der Antrag auf Kosten der Behörde auf Italienisch zu übersetzen sei. Das Sekreta- riat erliess am 30. Juli 2014 zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Zwischenver- fügung in italienischer Sprache, in der sie das Gesuch abwies.83 Innosan focht die Zwischen- verfügung nicht an, sie erwuchs in Rechtskraft.
  62. Am 11. Juli 2014 nahmen externe Ökonomen als Berater von CRH Einsicht in die elektronischen Daten des Sekretariats, worauf es sich in seinen Analysen stützte.84
  63. Auf das Gesuch von CRH vom 19. Juni bzw. 16. Juli 2014 hin85 erliess das Sekretariat am 2. September 2014 zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Verfügung. Darin gewährten die Wettbewerbsbehörden den Parteien Einsicht in die Vorabklärungsakten und verfügten die Aufnahme der vollständigen Vorabklärungsakten in die Verfahrensakten. Gleichzeitig lehnten die Wettbewerbsbehörden den Antrag der CRH ab, den Rechtsvertre- tern und externen Beratern der CRH vollständige Einsicht in sämtliche Datensätze inkl. Roh- daten zu gewähren. Das Sekretariat stellte die Verfügung sämtlichen Verfahrensparteien zu.86 Die Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
  64. Am 18. August 2014 nahmen CRH87 und Sanitas Troesch88 Einblick in die vom Sekre- tariat zur Analyse verwendeten Daten.
  65. Am 11. September 2014 versandte das Sekretariat auf Antrag hin eine nach Datum, Arbeitsvorgang, Zeitaufwand und Stundenansatz aufgeschlüsselte Aufstellung Verfahrens- kosten an Sabag.89
  66. Nachdem das Sekretariat den Parteien mit Schreiben vom 22. September 2014 Frist zur Stellungnahme über allfällige Geschäftsgeheimnisse in den Akten der Vorabklärung ein- geräumt hatte,90 versandte es die Vorabklärungsakten am 15. Oktober 2014 an die Parteien und setzte ihnen Frist bis zum 30. Oktober 2014 zur Stellungnahme.91
  67. Am 22. September 2014 reichten Innosan, Bringhen und Sabag ihre Stellungnahmen zum Antrag des Sekretariats vom 21. Mai 2014 innert erstreckter Frist ein.92 81 Act. 632-637, Act. 640-650. 82 Act. 652 und 655. 83 Act. 684, Act. 758. 84 Act. 725. 85 Act. 692, Act. 726. 86 Act. 845-852. 87 Act. 819.01. 88 Act. 838.01. 89 Act. 856 f. 90 Act. 878-889. 91 Act. 962. 92 Act. 890-892. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 27
  68. Am 6. Oktober 2014 reichten Sanitas Troesch und CRH ihre Stellungnahmen zum An- trag des Sekretariats vom 21. Mai 2014 innert erstreckter Frist ein. CRH reichte ihre Stel- lungnahme ohne ökonomisches Gutachten ein.93
  69. Am 28. Oktober 2014 versandte das Sekretariat das aktuelle elektronische Aktenver- zeichnis und die aktuellen elektronischen Akten.94
  70. Am 30. Oktober 2014 reichte Sanitas Troesch auf Aufforderung des Sekretariats ein Gesuch um Akteneinsicht in die Act. 350-355 sowie 357-358 ein.95 Nachdem das Sekretariat die Parteien, von welchen die Aktenstücke stammten, angehört hatte,96 erliess es am 18. Februar 2015 eine Verfügung über den Umfang des Geschäftsgeheimnisgehaltes der Act. 350-355 sowie 357-358. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.97 Nach Aufforderung des Sekretariats nahm Sanitas Troesch zu den gemäss Verfügung offengeleg- ten Akten am 11. Mai 2015 Stellung.98
  71. Am 10. November 2014 versandte das Sekretariat die neuen Akten und das aktuelle Aktenverzeichnis in elektronischer Form an die Verfahrensparteien.99
  72. Am 12. November 2014 reichte Sabag100, am 13. November 2014 reichten Burgener, Bringhen, CRH, Innosan, Kappeler, Sanidusch, Sanitas Troesch und der SGVSB ihre Stel- lungnahmen zu den Vorabklärungsakten innert erstreckter Frist ein. CRH reichte zugleich ei- ne erneute Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats der Wettbewerbskommission vom
  73. Mai 2014 ein.101
  74. Am 22. November 2014 forderte das Sekretariat die Verfahrensparteien auf, ihre Bilan- zen aus den Jahren 2008 bis 2013, ihre Erfolgsrechnungen für die Jahre 2008 bis 2013 so- wie allfällige Kreditrahmen des Unternehmens einzureichen.102 Bringhen und Sabag reichten diese Angaben am 12. November 2014,103 Burgener und Sanitas Troesch am 14. November 2014, Kappeler und Sanidusch am 28. November 2014104 und CRH (Gétaz, Richner) am 5. Dezember 2012 ein.105
  75. Am 15. Dezember 2014 trat die Wettbewerbskommission auf die Anträge des Sekreta- riats vom 21. Mai 2014 ein und hörte am 19. und 26. Januar 2015 sämtliche Verfahrenspar- teien an. Die Parteien wurden von der Wettbewerbskommission in Gegenwart der übrigen Verfahrensparteien befragt und hatten die Gelegenheit, sich in Form eines Plädoyers zu den Anträgen des Sekretariats zu äussern.106 Eine Woche vor der Anhörung vor der WEKO reichte CRH am 12. Januar 2015 ihr ökonomisches Parteigutachten zum Antrag des Sekre- tariats vom 21. Mai 2015 ein.107 93 Act. 932-934. 94 Act. 1007 f. 95 Act. 1017. 96 Act. 1096 f.; 1119 f.; Act. 1155, Act. 1193. 97 Act. 1219. 98 Act. 1230, 1232. 99 Act. 1041 f. 100 Act. 1055. 101 Act. 1057-1064. 102 Act. 995-999. 103 Act. 1050 f., 1054. 104 Act. 1065, 1068. 105 Act. 1093. 106 Act. 1122-1130; Act. 1137-1145; Protokoll der Anhörungen: Act. 1168-1173, 1180-1182. 107 Act. 1162. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 28
  76. Das Sekretariat versandte am 9. Januar 2015,108 am 4. März 2015109 und am 26. Mai 2015110 die neuen Akten und das aktuelle Aktenverzeichnis in elektronischer Form an die Verfahrensparteien.
  77. Nachdem die Wettbewerbskommission die ökonomischen Parteigutachten, die Partei- stellungnahmen und die finanzielle Tragbarkeit allfälliger Sanktionen für die betroffenen Un- ternehmen analysiert hatte, entschied sie am 29. Juni 2015. Das Sekretariat versandte das Dispositiv der Verfügung am 2. Juli 2015111 und die begründete Verfügung am 16. März
  78. B Sachverhalt
  79. Nachfolgend werden vorab die Regeln der Beweisführung erläutert (B.1, Rz 62 ff.), im Lichte derer der Sachverhalt von den Wettbewerbsbehörden aufgearbeitet und analysiert wurde. Anschliessend machen die Wettbewerbsbehörden grundsätzliche Anmerkungen zu den Parteistellungnahmen (B.2, Rz 73 ff.). Die nachfolgende Sachverhaltsdarstellung beginnt mit der Beweisführung über die Beziehungen zwischen den Parteien (B.3, Rz 81 ff.) und mit der Analyse des Marktes für Sanitärgrosshandel (B.4, Rz 294 ff.). Erst die Darstellung dieser Hintergründe erlaubt es, die danach dargelegten wettbewerbsrechtlich relevanten Ereignisse und deren Auswirkungen (B.5) korrekt zu verstehen und zu würdigen. Die Darstellung der wettbewerbsrechtlich relevanten Ereignisse und deren Auswirkung erfolgt in drei Teilen. Als Erstes analysiert das Sekretariat die Wettbewerbsbeeinflussung durch Sanitas Troesch, den SGVSB und seine Mitglieder (B.5.2, Rz 797 ff.), um als Zweites die kartellrechtlich relevan- ten Ereignisse im Kanton Wallis aufzuzeigen (B.5.3, Rz 1769 ff.) und drittens die verbandsin- terne Wettbewerbsbeeinflussung darzulegen (B.5.5, Rz 1819 ff.). Abschliessend werden die Ereignisse im Rahmen der Vorabklärung, welche das Sekretariat am 11. Oktober 2006 ein- gestellt hat, genau untersucht (B.6, Rz 2122 ff.). Die gründliche Betrachtung dieser Vor- kommnisse erlaubte es der WEKO, in Kenntnis der vergangenen Untersuchungshandlungen des Sekretariats und mit Bezug auf die bewiesenen Sachverhalte die korrekten Rechtsfolgen anzuordnen. B.1 Beweisführung B.1.1 Beweismittelwürdigung
  80. Im Kartellverwaltungsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 39 KG i.V.m. Art. 19 VwVG112 sowie sinngemäss Art. 40 BZP113).114 Ob die Wettbewerbsbehör- den eine Tatsache für bewiesen halten, entscheiden sie frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung. Bei der Würdigung der Beweise haben sie deren Überzeugungskraft von Fall zu Fall anhand der konkreten Umstände zu prü- fen und zu bewerten, ohne dabei an gesetzliche Regeln gebunden zu sein oder sich von 108 Act. 1148. 109 Act. 1125. 110 Act. 1236. 111 Act. 1242. 112 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). 113 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273). 114 BEAT ZIRLICK/CHRISTOPH TAGMANN, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 30 KG N 99; STEFAN BILGER, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 39 KG N 62. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 29 schematischen Betrachtungsweisen leiten zu lassen.115 Gradmesser ist die Überzeugung der Behörde und zwar mit Bezug auf den Aussagegehalt jedes einzelnen Beweismittels und auf das Beweisergebnis als Ganzes.116
  81. Als Ausfluss der freien Beweiswürdigung sind die Wettbewerbsbehörden nicht an star- re Beweisregeln gebunden, welche vorgeben würden, wie ein Beweis erbracht wird. Das be- deutet, dass ein Beweis auch mittels Indizien erbracht werden kann.117 Im Unterschied zu di- rekten Beweisen leitet sich der Beweis beim Indizienbeweis (indirekt) aus einer Indizienkette ab. Die Beweiserbringung durch Indizien ist also nicht eine Beweisführung „minderen Gra- des“, sondern das erforderliche Beweismass wird indirekt ebenso gut erfüllt.118
  82. Gemäss Bundesgericht hat sich bei der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes von Zeu- genaussagen die so genannte Aussagenanalyse durchgesetzt.119 Soweit die Behörde Zeu- gen- oder Parteiaussagen zu würdigen hat, ist demnach gemäss der modernen Aussage- psychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit der jeweiligen Aussageperson von Be- deutung, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussage.120 Bei diesem in- haltsorientierten Ansatz wird eine Aussage anhand inhaltlicher Kriterien auf ihren Realitäts- bezug hin überprüft.121 Dies steht im Gegensatz zum verhaltensorientierten Ansatz, bei wel- chem die Körpersprache, also nonverbale Verhaltensweisen, systematisch beobachtet und – hierin liegt die Schwierigkeit – gedeutet werden.122
  83. Gemäss der sogenannten „Undeutsch-Hypothese“ ist davon auszugehen, dass sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von erfundenen Aussagen unter- scheiden, da wahre Schilderungen andere, namentlich „geringere“ geistige Leistungen erfor- dern als falsche.123 Bei der konkreten Aussageanalyse, also der Würdigung des Aussagetex- tes, sind das Vorhandensein resp. Fehlen von sogenannten „Realkennzeichen“124 zu prüfen und in Relation zu den (Erfindungs- und Erzähl-)Kompetenzen des Aussagenden zu set- zen.125 Dabei ist auch die Aussagestruktur zu beachten, namentlich ob die Qualität von Aus- sagen zum Kerngeschehen vergleichbar der Qualität von Aussagen zu Aspekten ausserhalb 115 Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 149, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((22.11.2013); bezogen auf die freie Beweiswürdigung im Strafrecht, etwa BGE 133 I 33, E. 2.1. 116 THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), 2011, Art. 10 N 41. 117 BSK KG ZIRLICK/TAGMANN (Fn 114), Art. 30 KG N 99 unter Verweis auf MARC AMSTUTZ/STEFAN KELLER/MANI REINERT, „Si unus cum una…“: Vom Beweismass im Kartellrecht, BR 2005, 114–121, 116. 118 Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 149, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((22.11.2013). 119 BGE 129 I 49, 58 E. 5. 120 Statt anderer REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkennt- nisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, 1415–1435, 1418 m.w.H. 121 Vgl. BGE 129 I 49, 58 E. 5. 122 LUDEWIG/TAVOR/BAUMER (Fn 120), 1421 f.; Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 153, Wettbe- werbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((22.11.2013). 123 BGE 129 I 49, 58 E. 5; ferner LUDEWIG/TAVOR/BAUMER (Fn 120), 1423; MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 2012, 368–374, 369; Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 153, Wettbewerbsabreden im Stras- sen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((22.11.2013). 124 Für eine Übersicht über die Realkennzeichen siehe LUDEWIG/TAVOR/BAUMER (Fn 120), 1425; MATTHIAS JAHN, Grundlagen der Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsbeurteilung im Strafverfahren, JURA Juristische Ausbildung 2001, 450–456, abrufbar unter http://www.str1.jura.uni-erlangen.de/forschung/jahn/Glaubhaftig keitsbeurteilung.pdf (25.11.2013), S. 11 f. der Onlinepublikation; HUSSELS (Fn 123), 370 ff. 125 LUDEWIG/TAVOR/BAUMER (Fn 120), 1427; JAHN (Fn 124), 13 der Onlinepublikation; ferner auch BGE 129 I 49, 58, E. 5; Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 153, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tief- bau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((22.11.2013). 22-00055/COO.2101.111.7.135680 30 des Kerngeschehens ist oder nicht.126 Die konkrete Würdigung der einzelnen Aussagen er- folgt im Rahmen der einzelnen Sachverhaltsabschnitte und kann dort nachgelesen werden. B.1.2 Beweismass
  84. Hinsichtlich des Beweismasses, welches im ordentlichen127 Kartellverwaltungsverfah- ren erfüllt sein muss, kann Folgendes gesagt werden:
  85. Grundsätzlich ist in Verwaltungsverfahren ein Beweis erbracht, wenn die Behörde von der Verwirklichung des rechtserheblichen Umstands überzeugt ist,128 wobei hierfür keine ab- solute Gewissheit erforderlich ist.129 Dies dürfte weitestgehend mit dem sog. Regelbeweis- mass im Zivilrecht und dem im Strafrecht zur Anwendung gelangenden Beweismass130 über- einstimmen.131
  86. In Teilbereichen des Verwaltungsrechts respektive hinsichtlich bestimmter Tatsachen ist dieses Beweismass allerdings in Abweichung vom vorgenannten Grundsatz herabgesetzt und es genügt zum Beweis, wenn ein Sachumstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht.132 Gemäss REKO/WEF ist das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit namentlich „(…) im wettbewerbsrechtlichen Zusammenhang als besonders angezeigt, zumal ökonomische Erkenntnisse immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind“133. So ge- nügt gemäss REKO/WEF insbesondere für den Nachweis aufeinander abgestimmter Verhal- tensweisen das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, strikter Beweis muss hierfür nicht erbracht werden.134 Auch das BVGer stellte fest: „[D]ie Komplexität wirtschaftli- cher Sachverhalte, insbesondere die vielfache und verschlungene Interdependenz wirt- schaftlich relevanten Verhaltens, schliesst eine strikte Beweisführung regelmässig aus.“135
  87. Lange Zeit war fraglich, ob das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit oder eine anderweitige Reduktion der Beweisanforderungen in Kartellverwaltungsverfahren (bezüglich bestimmter Sachumstände) auch dann zur Anwendung gelangt, wenn es um sanktionsbedrohte Tatbestände geht.136 Während die REKO/WEF diese Frage offenliess,137 126 LUDEWIG/TAVOR/BAUMER (Fn 120), 1428; Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 153, Wettbe- werbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((22.11.2013). 127 Anderes gilt für Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen. 128 Siehe etwa Urteil des BGer 2A.407/2002 vom 29.11.2002, E. 3 betreffend Gleichstellung. 129 Vgl. etwa Urteil des BGer 2A.500/2002 vom 24.03.2003, E. 3.5 betreffend Steuerrecht; RPW 2009/4, 341 Rz 15, Submission Betonsanierung am Hauptgebäude der Schweizerischen Landesbibliothek (SLB). Siehe zum Ganzen auch AMSTUTZ/KELLER/REINERT (Fn 117), 118 m.w.H.; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Wald- mann/Weissenberger (Hrsg.), 2009, Art. 12 VwVG N 214 m.w.H. 130 Dass selbst im Strafrecht keine überzogenen, nämlich geradezu naturwissenschaftlichen Anforderungen an das erforderliche Beweismass gestellt werden, zeigt das Urteil des BGer 6B_748/2011 vom 31.5.2012 deut- lich. 131 Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 155, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((25.11.2013). 132 Statt anderer KRAUSKOPF/EMMENEGGER (Fn 129), in: Kommentar VwVG, Art. 12 VwVG N 216. 133 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2006/3, 559 E. 6.2, Schweizerischer Buchhändler- und Verlegerverband SBVV, Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V./WEKO. In dem Sinn wohl auch PAUL RICHLI, in: SIWR V/2, Kartellrecht, von Büren/David (Hrsg.), 2000, 454. 134 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2005/1, 195 E. 8.1, Betosan AG, Hela AG, Renesco AG, Weiss+Appetito AG/WEKO. Diese Ausführungen der REKO/WEF ebenfalls dahingehend verstehend und ihnen – wenn auch unter ausdrücklichem Hinweis auf die im beurteilten Fall nicht bestehende Sanktionsdrohung – zu- stimmend AMSTUTZ/KELLER/REINERT (Fn 117), 119. 135 BVGE 2009/35, E. 7.4. 136 Diesfalls für ein höheres Beweismass plädierend etwa AMSTUTZ/KELLER/REINERT (Fn 117), 119; BSK KG- ZIRLICK/TAGMANN (Fn 114), Art. 30 KG N 101 f. m.w.H. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 31 verlangte das BVGer in einem sanktionsbedrohten Fall hinsichtlich des Beweises einer marktbeherrschenden Stellung ausdrücklich keinen Vollbeweis138. Ebenfalls in einem sankti- onsbedrohten Fall führt das BGer bezüglich des Beweises einer marktbeherrschenden Stel- lung aus, „[…] dass die Analyse der Marktverhältnisse komplex und die Datenlage oft unvoll- ständig und die Erhebung ergänzender Daten schwierig ist. So ist etwa bei der Marktabgren- zung die Substituierbarkeit aus der Sicht der Marktgegenseite mit zu berücksichtigen. Die Bestimmung der massgeblichen Güter sowie die Einschätzung des Ausmasses der Substitu- ierbarkeit ist kaum je exakt möglich, sondern beruht zwangsläufig auf gewissen ökonomi- schen Annahmen. Die Anforderungen an den Nachweis solcher Zusammenhänge dürfen […] nicht übertrieben werden […]. In diesem Sinne erscheint eine strikte Beweisführung bei die- sen Zusammenhängen kaum möglich. Eine gewisse Logik der wirtschaftlichen Analyse und Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit müssen aber überzeugend und nachvollziehbar erschei- nen […]“.139
  88. Die WEKO hat sich dieser Ansicht des BGer und des BVGer mittlerweile angeschlos- sen. Nach rechtskräftiger Rechtsprechung der WEKO kann auch bei sanktionsbedrohten Kartellrechtstatbeständen für diejenigen Sachumstände, deren Erstellung mittels strikten Beweises aufgrund der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auch kein strikter Beweis verlangt werden. Dies ist namentlich bei ökonomischen Erkenntnissen und hypothetischen Entwicklungen und Situationen regelmässig der Fall.140 Andernfalls würde nämlich über faktisch nicht erfüllbare Beweisanforderungen eine Anwendung der einschlägi- gen kartellrechtlichen Tatbestände verunmöglicht und die Anwendung des Gesetzes damit letztlich ausgehebelt. In der Praxis nicht anwendbare Tatbestände zu schaffen, kann aber nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Die Begründung(sdichte) muss jedoch hohen Anforderungen genügen und die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit muss überzeu- gend und nachvollziehbar erscheinen.141 B.1.3 Beweisführungslast und objektive Beweislastverteilung
  89. Unbestrittenermassen gilt in Kartellverwaltungsverfahren die Untersuchungsmaxime (Art. 39 KG i.V.m. Art. 12 VwVG), weshalb die Wettbewerbsbehörden auch die Beweisfüh- rungslast tragen. Die Parteien trifft eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 40 KG sowie Art. 13 VwVG) und ihr diesbezügliches Verhalten kann auch im Rahmen der Beweiswürdigung be- rücksichtigt werden (Art. 39 KG i.V.m. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP).142 137 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2006/3, 560 E. 6.2, Schweizerischer Buchhändler- und Verlegerverband SBVV, Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V./WEKO. 138 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 298 E. 10.1, Swisscom (Schweiz) AG/WEKO. 139 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 8.3.2 (zur Publikation vorgesehen), vgl. auch E. 9.2.3.4 dieses Urteils, wonach dies spezifisch auch für die Marktabgrenzung gilt. 140 Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 154 ff., Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((25.11.2013). Die Verfügung verweist beispielhaft auf die ständige zivilrechtliche Praxis, wonach trotz dem im Zivilrecht grundsätzlich geltenden Regelbeweis- mass die natürliche sowie die hypothetische Kausalität bloss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach- gewiesen werden müssen (exemplarisch BGE 132 III 715 E. 3.2 m.w.H.). 141 So Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 8.3.2 (zur Publikation vorgesehen), in gleichem Sinne auch das Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 298 E. 10.1, Swisscom (Schweiz) AG/WEKO; Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 158, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((25.11.2013). 142 Kritisch dazu MANI REINERT, Das Flickwerk Kartellverfahrensrecht, in: Kartellrechtspraxis: Missbrauch von Marktmacht, Verfahren, Revision, Hochreutener/Stoffel/Amstutz (Hrsg.), 2013, 87–116, 100. Er verneint jeg- liche Mitwirkungspflicht aufgrund des unter anderem aus Art. 6 EMRK abgeleiteten Grundsatzes des nemo tenetur se ipsem accusare. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/32, 627 ff. E. 5.7., Swisscom (Schweiz) AG gegen Wettbewerbskommission eine andere Ansicht vertritt, übergeht er den Umstand, dass es den Wettbewerbsbehörden unbenommen bleibt, eine Hausdurchsuchung durchzu- führen, sollte eine Partei etwa bei einem Auskunftsbegehren gemäss Art. 40 KG ihre Auskunft verweigern. Die Auskunftsverweigerung hat in einem solchen Fall keinen praktischen Nutzen für ein Unternehmen. Es 22-00055/COO.2101.111.7.135680 32
  90. Die objektive Beweislastverteilung regelt die Frage, zu wessen Lasten es sich auswirkt, wenn ein bestimmtes Tatbestandselement nicht bewiesen ist; wer m.a.W. die Folgen der Beweislosigkeit trägt. Hinsichtlich des Vorliegens von Abreden i.S.v. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 KG tragen die Wettbewerbsbehörden die objektive Beweislast. Diese bilden die Ba- sis für die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung, wobei hinsichtlich der Vermutungsfolge, namentlich der Wettbewerbsbeseitigung, die Abredeteilnehmer die objektive Beweislast tra- gen. Ist die Vermutung widerlegt, tragen die Wettbewerbsbehörden die objektive Beweislast für das Vorliegen einer erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung. Ist eine solche gegeben, tragen schliesslich die Abredeteilnehmer die objektive Beweislast für das Vorhandensein von Rechtfertigungsgründen.143 B.2 Grundsätzliche Bemerkung zu den Parteistellungnahmen B.2.1 Das rechtliche Gehör umfasst grundsätzlich Vorbringen zum Sachverhalt
  91. Das Recht auf vorgängige Anhörung, wie es Art. 30 Abs. 2 KG vorsieht, geht über die Gehörsgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG und damit über die allgemeine Norm zur vorgängigen Parteianhörung gemäss Art. 30 VwVG hinaus. Art. 30 Abs. 2 KG sta- tuiert namentlich, dass die Parteien auf jeden Fall Anspruch auf eine schriftliche Stellung- nahme zum Antrag des Sekretariats haben und die Wettbewerbskommission eine Anhörung beschliessen kann.144
  92. Das Recht auf vorgängige Anhörung ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs145 und erlaubt es den Parteien primär, sich zum rechtserheblichen Sachverhalt zu äussern.146 Aller- dings darf die Behörde nicht alleine aus ihrer Optik beurteilen, welche Sachverhaltselemente sie als relevant erachtet und zu welchen sie die Parteien anhören möchte.147 Die Parteien sind zu sämtlichen bestrittenen Tatsachen anzuhören, sofern die Bestreitung nicht pauschal erfolgt oder haltlos erscheint.148 Hingegen haben die Parteien gemäss konstanter bundesge- richtlicher Rechtsprechung weder basierend auf Art. 29 VwVG noch aus den verfassungs- rechtlichen Minimalgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV einen allgemeinen Anspruch auf vorgän- gige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung.149 Ein Anhörungsrecht zu Rechtsfragen ist vielmehr zu bedenken, dass einem Unternehmen nebst den praktischen Unannehmlichkeiten und den fi- nanziellen Einbussen bei einer Hausdurchsuchung im Falle des „Schuldspruchs“ auch höhere Verfahrens- kosten entstehen. Zudem beraubt die Verweigerung einer Auskunft die Behörden der Möglichkeit, das Ver- halten des Unternehmens als kooperativ zu werten. Das bedeutet in sanktionierbaren Fällen, dass eine zentrale Art des kooperativen Verhaltens entfällt, welches von den Behörden sanktionsmindernd berück- sichtigt werden könnte. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann etwa die vorbildliche Beantwortung eines Fra- gebogens zu einer erheblichen Sanktionsminderung führen. 143 Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 164, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((25.11.2013); Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6.2.2007, RPW 2007/1, 133 f. E. 10.3, Schweizerischer Buchhändler- und Verleger-Verband, Börsenverein des deutschen Buchhandels e.V./WEKO, REKO WEF, allerdings in einem noch nicht sanktionsbedrohten Fall. 144 BGE 129 II 497, 505 E. 2.2.; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2009, Art. 30 VwVG N 8 und 12. 145 BGE 136 I 265, 272 E. 3.2 m.w.H. 146 Urteil des BGer 2A.492/2002 vom 17.06.2003, RPW 2003/3, 699 f., E. 3.2.3, Elektra Basel-land Liestal (EBL)/ Watt Suisse u.a. 147 BGE 132 II 485 E. 3.2; BGE 127 I 54, 56, E. 2b; BGE 114 Ia 97, 99 E. 2. a); WALDMANN/BICKEL (Fn 144), in: Praxiskommentar VwVG, Art. 30 N 18; PATRICK SUTTER, in: Kommentar zum Bundesgesetz ¨über das Ver- waltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), 2008, Art. 30 N 2, 4. 148 WALDMANN/BICKEL (Fn 144), in: Praxiskommentar VwVG, Art. 30 N 18. 149 BGE 132 II 485 E. 3.2; BGE 127 I 54, 56, E. 2b; BGE 114 Ia 97, 99 E. 2. a); WALDMANN/BICKEL (Fn 144), in: Praxiskommentar VwVG, Art. 30 N 19; SUTTER (Fn 147), in: Kommentar VwVG, Art. 29 N 12; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2013, 187 (zit. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren), N 530. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 33 besteht ausnahmsweise, wenn der Betroffene vor überraschender Rechtsanwendung zu schützen ist.150 Ausnahmsweise kann jedoch selbst von der Anhörung zu einer veränderten rechtlichen Würdigung abgesehen werden, wenn die veränderte rechtliche Würdigung über- haupt keine Auswirkung auf die Verteidigungsrechte haben konnte.151
  93. Die vorgenannten Ausführungen zum rechtlichen Gehör hat das Bundesverwaltungs- gericht jüngst mehrfach mit Bezug auf das Kartellrecht bestätigt. Das Bundesverwaltungsge- richt hält fest, dass der „Anspruch auf rechtliches Gehör […] grundsätzlich auf rechtserhebli- che Sachfragen beschränkt“ ist. Die Parteien werden gemäss Bundesverwaltungsgericht nur „ausnahmsweise […] auch zur rechtlichen Würdigung angehört, wenn sich die Rechtslage geändert hat, ein ungewöhnlich grosser Ermessenspielraum besteht oder die Behörden sich auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten.“152
  94. Die vorgängige Anhörung der Parteien steht mit einem weiteren Bestandteil des An- spruchs auf rechtliches Gehör in engem Zusammenhang: das Recht auf Begründung einer Verfügung. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen u.a. zu begründen. Eine Be- gründung ist so abzufassen, dass die Betroffenen die wesentlichen Argumente der Behörde kennen und die Verfügung in voller Kenntnis der Sache anfechten können. Es sind mindes- tens kurz die Überlegungen zu nennen, die für die Behörde entscheidend waren.153 Dabei ist es gemäss Bundesgericht nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.154
  95. Gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG hat die WEKO „alle erheblichen und rechtzeitigen Vor- bringen der Parteien“ zu würdigen. Der Begriff „Vorbringen“ beinhaltet vor allem Sachbe- hauptungen und eingereichte Beweismittel, rechtliche Parteiäusserungen sind vom Begriff nur erfasst, sofern es sich um Rechtsbegehren, Einwendungen und Einreden handelt. Das bedeutete jedoch wiederum nicht, dass die Behörden verpflichtet wären, die rechtliche Ar- gumentation der Parteien zu berücksichtigen. Konkret steht es den Parteien zwar frei, recht- liche Ausführungen in ihren Stellungnahmen zu machen; die WEKO ist jedoch nicht ver- pflichtet, sich tatsächlich damit auseinanderzusetzen.155
  96. Das Sekretariat brachte den Parteien den aus seiner Sicht erstellten Sachverhalt mit der Versendung des Antrags detailliert zur Kenntnis. Die Parteien hatten vier Monate Zeit, 150 BGE 126 I 19 ff., insbes. 24 f. E. 2 e und f: In einem Strafverfahren hatte das beurteilende Obergericht eine von der Anklageschrift abweichende rechtliche Beurteilung und Würdigung vorgenommen. Konkret hatte es einen Angeklagten wegen unangemessener Geschwindigkeit verurteilt, obwohl der Staatsanwalt ihm dies in der Anklageschrift nicht zur Last gelegt hat. Unter diesen Umständen nahm das Bundesgericht eine Ge- hörsverletzung an, weil der Angeklagte nicht mit der Verurteilung wegen unangemessener Geschwindigkeit rechnen musste und die unterlassene Anhörung zu der verschiedenen rechtlichen Wirkung eine Auswirkung auf die Verteidigungsrechte hatte. Der Angeklagte hätte namentlich zusätzliche Argumente zum Sachverhalt anbringen können, die die rechtliche Würdigung des Obergerichts in Frage gestellt hätten. BGE 116 V 182, 185 E. 1a; BGE 115 IA 94, 96 E. 1b; WALDMANN/BICKEL (Fn 144), in: Praxiskommentar VwVG, Art. 30 N 20; SUTTER (Fn 147), in: Kommentar VwVG, Art. 29 N 12 und Art. 30 N 1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI (Fn 149), Ver- waltungsverfahren, 187, N 530. 151 BGE 126 I 19, 24 E. 2 d) bb). 152 Vgl. bereits Urteil des BGer 2A.492/2002 vom 17.06.2003, RPW 2003/3, 699 f., E. 3.2.3, Elektra Basel-land Liestal (EBL)/ Watt Suisse u.a.; Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23. September 2014, E. 3.1.6, Paul Koch AG/WEKO, wo das Bundesverwaltungsgericht festhielt, dass die abweichende rechtliche Würdigung einer Tatsache nicht die Frage des rechtlichen Gehörs beschlage, sondern eine materiellrechtliche Frage sei; vgl. auch Urteil des BVGer B 8404/2010 vom 23. September 2014, E. 3.1., SFS/Unimarket AG/WEKO. 153 BGE 136 I 229, 236 E. 5.2; BGE 134 I 83, 88, E. 4.1; BGE 129 I 232, 236 E. 3.2; FELIX UHLMANN/ALEXANDER SCHWANK, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissen- berger (Hrsg.), 2009, Art. 35 N 3, 17; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI (Fn 149), Verwaltungsverfahren, 218, N 630. 154 BGE 136 I 229, 236 E. 5.2; BGE 134 I 83, 88, E. 4.1; REGINA KIENER/BERHARD RÜTSCHE/MATTHIAS KUHN, Öfffentliches Verfahrensrecht, 2015, 66 N 244 UHLMANN/SCHWANK (Fn 153), in: Praxiskommentar VwVG, Art. 35 N 3, 17; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI (Fn 149), Verwaltungsverfahren, 218, N 630. 155 Vgl. WALDMANN/BICKEL (Fn 144), in: Praxiskommentar VwVG, Art. 32 N 7. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 34 eine Stellungnahme zu erarbeiten und einzureichen. Ferner erhielten sie die Möglichkeit, ih- ren Standpunkt mündlich vor der WEKO vorzutragen. Der Sachverhalt hat sich seither nicht geändert. Die WEKO fällte ihren Entscheid gestützt auf den im Antrag genannten Sachver- halt, den vorliegenden Beweismitteln und den Parteivorbringen zum Sachverhalt. Die rechtli- che Würdigung des Sachverhaltes durch die WEKO stimmt mit derjenigen des Antrags des Sekretariats vom Mai 2014 überein und umfasst die in der Untersuchungseröffnung ange- kündigten Normen. Die Rechtsanwendung im vorliegenden Fall ist also nicht überraschend. Die Anwendung der hier einschlägigen Normen bringt keinen ungewöhnlichen Ermessens- spielraum mit sich.
  97. Aus diesen Gründen sind die Parteien zu ihren abweichenden Rechtsauffassungen nicht anzuhören; der Anspruch auf rechtliches Gehör wird dadurch nicht verletzt. Es liegt im Ermessen der WEKO, inwieweit sie dennoch auf einzelne rechtliche Vorbringen der Parteien eingeht. B.2.2 Tatsachenbehauptungen in den Stellungnahmen
  98. Die schriftlichen und mündlichen Parteistellungnahmen gemäss Art. 30 Abs. 2 KG zu- handen der WEKO enthalten stellenweise Tatsachenbehauptungen, die weder auf Belege hinweisen noch von Beweisanträgen oder Beweisofferten begleitet sind. So gearteten schrift- lichen Behauptungen ist im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend Rechnung zu tra- gen.156 B.3 Gemeinsame Gremien und Beziehungen der Verfahrensparteien
  99. Beweisthema der folgenden Abschnitte sind die Beziehungen zwischen den Verfah- rensparteien. Diese Hintergrundinformationen sind notwendig, um die im nächsten Kapitel aufgeführten Beweise zu den wettbewerbsrechtlich relevanten Ereignissen und Auswirkun- gen (B.5, Rz 795 ff.) korrekt zu würdigen.
  100. Zuerst wird das Verhältnis innerhalb des SGVSB aufgezeigt (B.3.1). Als nächstes wer- den die Beziehungen zwischen dem SGVSB und Sanitas Troesch im Rahmen des SGBVSB (B.3.2.1, Rz 160 ff.) und der „Kooperation Sanitär Schweiz“ (B.3.2.2, Rz 186 ff.) analysiert. Drittens werden die Gremien „Berner Unternehmen“ (B.3.3, Rz 224 ff.) und „Marktordnungs- Kommission“ (B.3.4, Rz 234 ff.) vorgestellt. Viertens werden die bilateralen Beziehungen zwischen Sanitas Troesch und CRH (B.3.5.1, Rz 243 ff.), Sanitas Troesch und Sabag (B.3.5.2, Rz 250 ff.) sowie zwischen Sabag und Innosan aufgezeigt (255, Rz 263 ff.). Schliesslich wird der institutionalisierte Informationsaustausch zwischen den Verfahrenspar- teien im Rahmen der Interessensgemeinschaft Datenverbund ausgeleuchtet (B.3.7, Rz 271 ff.). B.3.1 Der Schweizerische Verband der Sanitären Branche (SGVSB) B.3.1.1 Verbandsgeschichte B.3.1.1.1 Beweisthema
  101. Im Folgenden wird Beweis darüber geführt, welche Unternehmen dem SGVSB im Ver- laufe der jüngeren Verbandsgeschichte angehörten und welchen Verbandszweck der SGVSB verfolgte. 156 Das Bundesgericht misst schriftlichen Behauptungen in BGE 105 IV 189, 193 E 2d keine erhöhte Überzeu- gungskraft zu. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 35 B.3.1.1.2 Beweismittel und Beweiswürdigung
  102. Den Wettbewerbsbehörden liegen die folgenden Beweismittel vor: - die Protokolle der Generalversammlung des SGVSB zwischen 1998 bis 2011, - die Protokolle der Vorstandssitzungen des SGVSB zwischen 1999-2011, - die früheren und zur Untersuchungszeit aktuellen Statuten des SGVSB sowie Partei- aussagen.
  103. Der SGVSB157 wurde 1912 als Verein im Sinne von Art. 60 ZGB158 gegründet. Der Ver- band vereinigt die folgenden Unternehmen unter einem Dach: - Bringhen (seit 1994159), - Burgener (seit 2006160), - die Richner, Gétaz, Regusci (alle CRH, Verbandsbeitritt aller vor 1990), - die Hug Baustoffe AG, (das Unternehmen trat dem Verband 2013, also nach Eröffnung der Untersuchung, bei und war im beschriebenen Sachverhalt nicht involviert, weshalb gegen dieses Unternehmen keine Untersuchung eröffnet wurde), - Innosan (seit 2006161), - Kappeler (seit 1993162), - Sabag (seit vor 1963163), - Sanidusch (seit 2004164), - San Vam (seit 2008165, mittlerweile ausgetreten), - Spaeter (ehemalige Joos Stahl; seit 1. Januar 2011).166
  104. Bis 1995 war Sanitas Troesch Mitglied des SGVSB, dann trat das Unternehmen aus dem Verband aus.167 Der CEO von Sanitas Troesch war nach eigenen Angaben zwischen 1988 bis 1992/1993 im Vorstand des SGVSB.168
  105. Als Verbandszweck sahen die Statuten bis zum 24. März 1964 u.a. die Preisfestset- zung sowie einheitliche Verkaufs- und Zahlungskonditionen für Sanitärapparate im weitesten Sinne vor. Die Tätigkeit und Verpflichtungen der SGVSB-Mitglieder waren auf das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein beschränkt: Art. 2 157 Schweizerischen Grosshandelsverbandes der Sanitären Branche SGVSB = Union Suisse des Grossistes de la Branche Sanitaire USGBS. 158 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210). 159 Act. 354, 5. 160 Act. 354, 134, 141 ff. 161 Act. 354, 134, 141 ff. 162 Act. 354, 5. 163 Act. 372.38, Anhang Verbandsstatuten (Gentlemen’s Agreement 5.12.1963). 164 Act. 354, 134. 165 Act. 354, 163. 166 Act. 358, 976. 167 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 6. 168 Act. 55, Zeile 19. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 36 L‘ Union a pour objet de sauvegarder les intérêts de ses membres en les unissant et de défendre et d’encourager les intérêts professionnels et cor- poratifs. Elle cherche à atteindre ce but en particulier par : a) des conventions avec producteurs et consommateurs ; b) la fixation et l’observation de prix de vente ainsi que de conditions de vente et de paiement uniformes obligatoires ; c) la création et la garantie de conditions de vente et de concurrence réglementées et l’empêchement de la concurrence déloyale ; […] L’activité de l’Union et l’engagement de ses membres sont limités locale- ment au territoire de la Confédération suisse et de la Principauté de Lich- tenstein et matériellement aux appareils sanitaires dans le sens le plus large.169 (Hervorhebungen beigefügt)
  106. Sofern sich die Mitglieder den Verbandspreisen widersetzten, musste das fehlbare Un- ternehmen eine Basisbusse in der Höhe von CHF 200.– und eine Zusatzbusse von 25 % des Verkaufspreises der Verbandspreise für jeden verkauften Sanitärapparat bezahlen. Zudem war es den Verbandsmitgliedern untersagt, Artikel, deren Quote nicht festgelegt worden war, unter dem Marktpreis zu verkaufen und einen Minimalpreis zu unterschreiten. Sofern ein Mitglied die vorgegebenen Preise und Konditionen erneut verletzten sollte, würde die Busse doppelt so hoch ausfallen wie beim ersten Mal. Die Basisbusse sollte dem SGVSB zu Gute kommen, während einem die Pflichtverletzung anzeigenden Unternehmen die Zusatzbusse von 25 % gutgeschrieben werden sollte: Art. 38 En cas de violation des prix et conditions en vigueur, le membre fautif en- court une amende de base de Fr. 200.– et une amende supplémentaire de 25 % du prix de vente fixé par l’Union (prix M), payable pour chaque appa- reil vendu ou offert. L’offre ou la vente d’articles dont le taux n’est pas fixé, à un prix inférieur à celui en usage sur le marché, de même que la violation des prix minima de certaines articles, dans le dessein d’ obtenir une commande plus éle- vée qu’on n’aurait pu le faire en observant les prescriptions, sont stricte- ment interdites. Elles donnent le droit à l’Union de calculer l’amende con- ventionnelle sur le montant total de l’offre ou de la livraison. Si un membre ayant déjà commis une infraction, viole à nouveau les prix et conditions conventionnels dans les trois mois suivant la reconnaissance de la proposition de l’amende ou la condamnation à une peine conven- tionnelle passée en force de chose jugée, l’amende mentionnée à l’al 1 sera doublée. L’amende de base revient à la caisse de l’Union ; l’amende additionnelle de 25 % est adjugée au membre ayant annoncé l’infraction. Si une irrégu- larité est signalée par plusieurs membres, ils recevront le montant qui leur revient en parts égales.170 (Hervorhebungen beigefügt) 169 Act. 372.38. 170 Act. 372.38. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 37
  107. Zudem wurde am 5. Dezember 1963 ein „Gentlemen’s Agreement über die Anmeldung von Filialeröffnungen“ zwischen den damaligen Marktteilnehmern (wozu auch Sabag und Sanitas Troesch bzw. damals noch Sanitas und Troesch gehörten) geschlossen. Gemäss diesem Gentlemen’s Agreement hatten die Mitgliederunternehmen dem Verband u.a. die Er- öffnung neuer Filialen 12 Monate vor Betriebsaufnahme zu melden. Nach einer solchen Mel- dung war eine Generalversammlung einzuberufen, an der die „neu geschaffene Lage und Massnahmen zur Beibehaltung geordneter Konkurrenzverhältnisse zu besprechen“ war.171 Gemäss Parteiangaben blieb „das Kartell“ von ca. 1990 bis 1994 erhalten.172 Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass am 18. Mai 1994 neue Verbandsstatuten in Kraft traten173 und 1993 die Kappeler AG sowie 1994 die Bringhen AG in den SGVSB aufgenommen wurden. Beide Unternehmen wurden bis dahin als sogenannte „Wilde“ (Nichtverbandsmitglieder) von den Verbandsmitgliedern unter Druck gesetzt und zum Teil nicht beliefert.174
  108. Es gibt keinen Grund an der Richtigkeit der zitierten Protokollstellen und der Statuten zu zweifeln. Ferner besteht kein Zweifel an der Echtheit der aufgeführten Statutenauszüge. Die Beweismittel wurden anlässlich der Hausdurchsuchungen von Sekretariatsmitarbeitern in den Räumlichkeiten der Parteien sichergestellt. B.3.1.1.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung
  109. Die Parteien bestreiten diesen Sachverhaltsabschnitt nicht. Sie haben sich dazu nicht geäussert. B.3.1.1.4 Beweisergebnis
  110. Es ist bewiesen, dass der SGVSB bis in die Neunzigerjahre als Kartell organisiert war. Der Verbandszweck bestand darin, Verkaufspreise und Verkaufskonditionen im Gebiet der Schweiz und Lichtenstein festzulegen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben wurden die Mit- glieder gebüsst. Die Eröffnung neuer Filialen war dem Verband zu melden, damit die Mitglie- der die „neu geschaffene Lage und Massnahmen zur Beibehaltung geordneter Konkurrenz- verhältnisse“ besprechen konnten. Der heutige Verbandszweck und seine Funktionsweise kann nicht losgelöst von der Verbandsvergangenheit analysiert werden. Insbesondere wird in der Folge auch dargestellt, ob und inwiefern alte Strukturen und Handlungsweisen dazu ge- führt haben, dass der Wettbewerb auf dem Markt für Sanitärgrosshandel beschränkt wurde. B.3.1.2 Verbandszweck B.3.1.2.1 Beweisthema
  111. In diesem Abschnitt führen die Wettbewerbsbehörden Beweis über den aktuellen Ver- bandszweck des SGVSB. B.3.1.2.2 Beweismittel und Beweiswürdigung
  112. Bezüglich des Verbandszwecks des SGVSB liegen als Beweismittel - die Statuten vom 18. Mai 1994, 171 Act. 372.38, Anhang Verbandsstatuten (Gentlemen‘s Agreement 5.12.1963). 172 Act. 354, GV-Protokoll vom 10.6.1998, 5; Act. 358, Vorstandsprotokoll 1/2003, 384; Act. 60, Zeile 22 f.; vgl. auch VKKP 1991/2, 29 ff., Die Wettbewerbsverhältnisse im Sanitärgewerbe. 173 Act. 372.39. 174 Act. 63, Zeile 187 ff.; Act. 72, Zeile 12 f., 223 f., 264 f. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 38 - das Leitbild des SGVSB vom 7. Februar 2001 sowie - die Aussagen des Verbandssekretärs anlässlich seiner drei Einvernahmen vor.
  113. Gemäss Statuten vom 18. Mai 1994 (zuletzt geändert am 14. November 2002) besteht der Verbandszweck darin: Art. 2 Der Verband bezweckt, die gemeinsame Interessen seiner Mitglieder um- fassend zu fördern. Zu diesem Zweck nimmt er alle Aufgaben wahr, die den gemeinsame Inte- ressen seiner Mitglieder dienen und die er wirkungsvoller und kostengüns- tiger als die einzelnen Mitglieder erfüllen kann. Zu diesen Aufgaben gehört namentlich: a) die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber Lieferanten, Abnehmern, andern Verbänden und Interessengruppen, den Behörden und der Öffentlichkeit; b) die Information der Mitglieder und der Partner der Sanitärbranche; c) die Herausgabe eines Sortimentskataloges der Sanitärbranche; d) die Öffentlichkeitsarbeit für die Sanitärbranche; - die Förderung der Rationalisierung und eines hohen Qualitätsniveaus in der Sanitärbranche.175 (Hervorhebungen beigefügt)
  114. Gemäss dem Leitbild des SGVSB vom 7. Februar 2001176 verbessert der SGVSB „lau- fend die Möglichkeit seiner Mitglieder, auf dem Sanitärmarkt nachhaltig erfolgreich zu sein.“177 Zu diesem Zweck: a) ermöglicht er seinen Mitgliedern Kostensenkungen und Gewinnstei- gerungen b) stärkt er die Markposition seiner Mitglieder innerhalb des Fachkanals und gegenüber andern Absatzkanälen […] d) baut er seine Bedeutung als Interessenvertretung des Sanitärfach- handels aus[…]178(Hervorhebungen beigefügt)
  115. Der SGVSB will seinen Mitgliedern Kosteneinsparungen und Gewinnsteigerungen er- möglichen, indem er Dienstleistungen erbringt, welche die Geschäftstätigkeiten seiner Mit- glieder „unterstützen, ergänzen oder ersetzen.“179 Dazu gehören: - […] Führung und Weiterentwicklung einer gemeinsamen Stammda- tenverwaltung (inkl. Verwaltung der Sonderprogramme) und Sicher- stellung der Übertragungsfähigkeit der Daten. 175 Act. 372.39. 176 Am 23.6.2000 war das neue Leitbild des SGVSB in der GV zwischen den Mitgliedern diskutiert worden und in die Vernehmlassung geschickt worden, Act. 354, 48 ff. 177 Act. 372.42, 1. 178 Act. 372.42, 1. 179 Act. 372.42, 2, C.a. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 39 - […] Sicherstellen und Weiterentwickeln des Know-hows für die Her- stellung von gedruckten und elektronischen Firmen- und Gruppenka- talogen, Massskizzenbüchlein etc. - […] Unterstützung der Mitglieder bei der Kalkulation (dieser Satz wur- de im überarbeiteten Leitbild vom 24. Mai 2011 gestrichen)180 (Her- vorhebungen beigefügt) […]
  116. Gemäss dem SGVSB-Verbandssekretär [...] ist mit Gewinnsteigerung (Rz 96 lit. a) gemeint, dass gewisse Leistungen gemeinsam günstiger erbracht werden könnten. Die Pas- sage beziehe sich vor allem auf die Stammdatenverwaltung181 (die Stammdaten enthalten nebst technischen Angaben, wie z.B. ein Foto des Produkts, die dazugehörige Artikelnum- mer des Herstellers und die Produktmasse, auch die Produktpreise; vgl. zu den Stammdaten ausführlich B.5.5.1, Rz 1820 ff.). Bezüglich der Unterstützung bei der Kalkulation (Rz 99, 3. Lemma) gab er zu Protokoll, die Unterstützung der Kalkulation habe darin bestanden, die Nettopreise hochzurechnen. Zudem sei der Europreis abgeklärt worden.182
  117. Die Marktposition der Mitglieder innerhalb des Fachkanals und gegenüber anderen Absatzkanälen will der SGVSB stärken, indem er die folgenden Dienstleistungen anbietet: - […] regelmässige Kommunikation/Kontakte mit allen relevanten Part- nern, namentlich Endkunden, Installateuren, Absatzmittlern (Architek- ten, Sanitärplanern, Fachpresse), Sanitärherstellern, Verbänden und Organisationen - […] Sicherstellung einer Spitzenposition der Mitglieder im Bereich In- formatik (insbesondere Datenverwaltung und Datenkommunikation) - […] Sicherstellen, dass die Mitglieder ihren Abnehmern kunden- freundliche im Markt geschätzte Kataloge etc. zur Verfügung stellen können - […] Verfassen und Platzieren von Presseartikeln in den relevanten Märkten zur Bedarfsweckung und -lenkung zum Sanitärfachhandel - […] Herstellen und Vertreiben eines Bad-Buches mit CD-ROM zur Bedarfslenkung zum Sanitärfachhandel - […] Betreiben und Ausbauen einer SGVSB-Website für Endkunden und Sanitärprofis und Unterstützung der Mitglieder im Bereich Internet - […] enge Zusammenarbeit mit allen Fachkanalpartner (namentlich in den Bereichen Informatik und Kommunikation) und Förderung eines gemeinsamen Auftritts des Fachkanals gegen aussen183 (Hervorhe- bungen beigefügt)
  118. Die Bedeutung als Interessenvertretung des Sanitärfachhandels will der Verband fol- gendermassen ausbauen: - […] Gewinnung und Haltung aller wichtigen in der Schweiz tätigen Sanitärfachhändler als Mitglieder 180 Vgl. Act. 372.42, 2, C.a. und Act. 372.41, 2, C.a. 181 Act. 60, Zeile 145 ff. 182 Act. 60, Zeile 140 ff. 183 Act. 372.42, 2 f., C.b. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 40 - […] regelmässige Kommunikation/Kontakte mit allen relevanten Part- nern, namentlich Installateuren, Absatzmittlern (Architekten, Sanitär- planern, Fachpresse), Sanitärherstellern, Verbänden und Organisati- onen - […] Teilnahme und aktive Mitarbeit von Verbandsvertretern in allen branchenwichtigen Gremien184 (Hervorhebungen beigefügt)
  119. Es gibt keinen Grund die grundsätzliche Richtigkeit der vorliegenden Urkundenbeweise anzuzweifeln. Demnach besteht der Hauptzweck des Verbands seit mindestens 2002 in der gemeinsamen Datenverwaltung und der Herstellung von Katalogen, was auch der Ver- bandssekretär bestätigt.185 Ferner will der Verband als Interessenvertreter gegenüber End- kunden, Herstellern und Abnehmern auftreten. Er zielt auf einen gemeinsamen Auftritt gegen aussen (Endkunden und Sanitärprofis), möchte zu der Gewinnsteigerung seiner Mitglieder beitragen und deren Marktposition stärken. Schliesslich unterstütze er seine Mitglieder bei der Kalkulation (vgl. dazu weiter unten B.5.5.1, Rz 1937 ff.; B.5.5.7, Rz 1962 ff.; B.5.5.8, Rz 1980 ff.).
  120. Aus alledem folgt, dass der Verband auch nach 2002 nicht nur wettbewerbsneutrale Aufgaben innehatte, sondern Einfluss auf das Marktgeschehen nahm. B.3.1.2.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung
  121. Sabag bringt vor, die Wettbewerbsbehörden hätten ignoriert, dass sich der SGVSB zu einem Dienstleistungsbetrieb entwickelt habe. Die Artikelbewirtschaftung lasse Händlerinnen wie Sabag CHF [1-2 Mio.] Administrations- und Personalkosten einsparen. Sie stützt dieses Vorbringen mit einem Jahresbericht und eine Abrechnung aus dem Jahr 2013.186 Kappe- ler187, Burgener188 und Innosan189 geben an, der Hauptzweck des Verbands bestehe für die kleinen Verbandsmitglieder in der Stammdatenverwaltung und den Katalogen, welche die Parteien als „kostengünstig“ empfänden.
  122. Mit Bezug auf die von Sabag zitierten Beweismittel ist vorab festzustellen, dass die vor- liegende Untersuchung am 22. November 2011 eröffnet wurde. Mit anderen Worten unter- suchten die Wettbewerbsbehörden den Verbandszweck vor diesem Zeitpunkt. Jahresberich- te und Abrechnungen, welche zwei Jahre nach Untersuchungseröffnung erstellt wurden, kommt daher bereits ein geringer Beweiswert zu.
  123. Was den Inhalt der zitierten Beweismittel betrifft, sind sie untauglich den Verbands- zweck zu beweisen. Erstens ist unbestritten, dass der SGVSB eine Stammdatenverwaltung geführt hat und dies ein zentraler Punkt seiner Tätigkeit war. Zweitens gibt der Jahresbericht 2013 die Datenverwaltung wieder, wie sie zwei Jahre nach der Untersuchungseröffnung wei- tergeführt wurde. Drittens ändert die blosse Bezeichnung der Stammdatenverwaltung als Dienstleistung nichts am Beweisergebnis, dass der Verband nicht nur wettbewerbsneutrale Aufgaben innehatte.
  124. Sabag substantiiert ihr Vorbringen, sie spare CHF [1-2 Mio.] an Administrations- und Personalkosten ein, nicht. Erstens kann mit der Abrechnung aus dem Jahr 2013 nicht darge- legt werden, wie hoch die Einsparungen von Sabag während der Untersuchungsperiode, al- so bis im Jahr 2011, waren. Zweitens gibt Sabag weder eine Stelle im genannten Jahresbe- 184 Act. 372.42, 3, C.d. 185 Act. 560, Zeile 49 ff. 186 Act. 892 Rz 38. 187 Act. 877, Rz 12. 188 Act. 876, Rz 12. 189 Act. 890, Rz 12. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 41 richt an, auf die sie ihre Behauptung stützt, noch erklärt sie, wie sie diese Summe berechnet. Sabag legt auch keine betriebsinternen Abrechnungen vor, welche ihre Behauptung stützen. Drittens legt Sabag nicht dar, inwiefern dadurch der Verbandszweck in der Untersuchungs- periode bewiesen sein soll. Schliesslich widersprechen die Vorbringen von Sabag dem Be- weisergebnis der Wettbewerbsbehörden nicht und gehen folglich ins Leere.
  125. Die Vorbringen von Kappeler, Burgener und Sanidusch werden ebenso wenig substan- tiiert. Vielmehr begnügen sich die Parteien mit dem Hinweis, die Leistungen des SGVSB sei- en kostengünstig gewesen. Selbst wenn man von der Richtigkeit dieser Angaben ausgeht, ändert dies nichts am Beweisergebnis, dass der Verbandszwecke des SGVSB nicht wettbe- werbsneutral war. B.3.1.2.4 Beweisergebnis
  126. Es ist bewiesen, dass der Hauptzweck des Verbands seit mindestens 2002 in der ge- meinsamen Datenverwaltung und der Herstellung von Katalogen bestand. Es ist unstreitig, dass der Verband als Interessenvertreter gegenüber Endkunden, Herstellern und Abneh- mern auftreten wollte. Es ist bewiesen, dass der Verband zur Gewinnsteigerung seiner Mit- glieder beitragen und deren Marktposition stärken wollte. Schliesslich unterstütze er seine Mitglieder bei der Kalkulation. Damit steht fest, dass der Verband Einfluss auf das Marktge- schehen nehmen wollte und sich nicht neutral im Wettbewerb verhielt.
  127. Die genau Ausgestaltung dieses Einflusses auf das Marktgeschehen und dessen Aus- wirkungen auf den Wettbewerb auf dem Markt für Sanitärgrosshandel ist Gegenstand der nachfolgenden Erläuterungen (s.u. B.5.2, Rz 797 ff.;B.5.3, Rz 1769 ff.; B.5.5, Rz 1820 ff.).
  128. Als nächstes wird die Tätigkeit der Organe des Verbands untersucht. Für das Ver- ständnis des Sachverhaltes ist der Beschrieb der Funktionen der einzelnen Organe zentral. B.3.1.3 Die Organe des Verbands B.3.1.3.1 Beweisthema
  129. Die Wettbewerbsbehörden führen anschliessend Beweis darüber, aus welchen Orga- nen der SGVSB bestand und welche Funktionen diese Organe hatten. Ferner soll bewiesen werden, wie die Organe zusammengesetzt waren, wie häufig sie sich trafen und wer die Teilnehmer der Sitzungen waren. Schliesslich wird Beweis über den Professionalisierungs- grad die Geschäftsführung und die Datenverwaltung des SGVSB geführt. B.3.1.3.2 Beweismittel und Beweiswürdigung
  130. Die anschliessenden Ausführungen stützen sich auf die folgenden Beweismittel: - aktuelle Statuten des SGVSB, - die Statutenänderung aufgrund des Zusammenschlusses von „Gétaz und Richner“, - die Statuten des SGVSB in der Version von 1934, - die Abstimmungsresultate vom 9. September 2010, - die Protokolle der Preiskommission von 1996 bis 1997, - die Protokolle der Kalkulationskommission von 1998 bis 2000, - die Protokolle der Sortimentskommission von 2001 bis 2011, - das Pflichtenheft der Sortimentskommission, 22-00055/COO.2101.111.7.135680 42 - das Pflichtenheft der Kommission für Datenmanagement und Technik, - die Vorstandsprotokolle von 1999 bis 2011, - die Protokolle der SGVSB-Generalversammlung von 1998-2011, - die Protokoll der Sitzungen der Kooperation Sanitär Schweiz von 1998 bis 2011, - die Fragebogenantworten des SGVSB, Parteieinvernahmen mit dem Datenverantwort- lichen des SGVSB und dem Verbandssekretär.
  131. Der SGVSB hat gemäss Verbandsstatuten190 fünf Organe, deren Aufgaben und Funk- tionsweise nachfolgend der Reihe nach dargestellt werden: i. die Generalversammlung; ii. der Vorstand; iii. die Kommissionen; iv. der Sekretär; v. die Revisionsstelle (i) Die Generalversammlung
  132. Artikel 13 der Statuten regelt die Zuständigkeit der Generalversammlung. Neben der Festsetzung und Änderung der Statuten (Ziff. 1) ist sie für die Wahl und Abberufung sämtli- cher Organmitglieder inklusive deren Präsidenten (Ziff. 3-7) verantwortlich. Sie entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern (Ziff. 2). Zudem beschliesst sie über sämtliche Anträge des Vorstands und der Mitglieder sowie weitere Geschäfte nach Gesetz, Statuten oder Beschlüssen (Ziff. 10, 12). So genehmigt sie jeweils die Protokolle der Gene- ralversammlung und den Jahresbericht.191 Schliesslich ist sie zuständig für die Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung (Ziff. 8), die Entlastung der Organe (Ziff. 9) sowie für die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands.
  133. Die Generalversammlung findet einmal im Jahr statt. Ausserordentliche Generalver- sammlungen werden nach Bedarf einberufen (Art. 14 Abs. 1 u. 2) und müssen durchgeführt werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt (Art. 15 Abs. 2). Jedes Mitglied kann sich mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied höchstens zwei weite- re Mitglieder vertreten darf (Art. 16). Bei Wahlen hat jedes Mitglied eine Stimme, wobei das absolute Mehr der abgegeben Stimmen entscheidet (Art. 18). Bei Abstimmungen entscheidet ein qualifiziertes Mehr von 60 % der Stimmen (Art. 19 Abs. 6), wobei Abstimmungen schrift- lich durchgeführt werden können (Art. 15 Abs. 1). Mindestens die Hälfte der Stimmen muss anwesend oder vertreten sein, damit die Generalversammlung beschlussfähig ist (Art. 17).
  134. Die Stimmkraft jedes Mitglieds bemisst sich bei Abstimmungen nach seinem Sani- täreinkaufsumsatz, wobei als Sanitäreinkaufsumsatz das mit den wichtigsten Sanitärherstel- lern getätigte Einkaufsvolumen gilt. Der Vorstand bestimmt die zu berücksichtigenden Sani- tärhersteller und regelt die Einzelheiten. Zudem kann er die Skala für die Bemessung der Stimmkraft der Teuerung und wesentlichen Veränderungen der Preisordnung anpassen (Art. 19 Abs. 1, 3 u. 4). Das Sekretariat gibt den Mitgliedern alljährlich die Stimmkraft der einzel- nen Mitglieder bekannt. (Art. 19 Abs. 5).
  135. Seit dem 3. September 2007 verteilte sich die Stimmkraft wie folgt (Art. 19 Abs. 2): 190 Act. 372.39. 191 Act. 355, 31, 47, 68, 90, 108, 125, 145, 164, 183, 208. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 43 Bis zu 2 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 4 Stimmen Bis zu 2–4 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 5 Stimmen Bis zu 4–6 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 6 Stimmen Bis zu 6–10 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 7 Stimmen Bis zu 10–20 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 8 Stimmen Bis zu 20–30 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 10 Stimmen Bis zu 30–40 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 13 Stimmen Bis zu 40–50 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 17 Stimmen Bei über 50 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 22 Stimmen192
  136. Konkret war die Gewichtsverteilung im Verband bis zur Untersuchungseröffnung fol- gendermassen ausgestaltet: CRH (Richner, Gétaz, Regusci) 22 Stimmen SABAG 8 Stimmen Bringhen 7 Stimmen Innosan 4 Stimmen Kappeler 4 Stimmen Sanidusch 4 Stimmen Burgener 4 Stimmen San Vam 4 Stimmen Spaeter (ab 01.01.2011) 4 Stimmen Total ab 2011: 61 Stimmen Total bis 2011: 57 Stimmen Qualifiziertes Mehr von 60 % ab 2011 36.6 Stimmen Qualifiziertes Mehr von 60 % bis 2011 34,2 Stimmen193
  137. Die sechs marktanteilsmässig kleinsten Unternehmen – Innosan, Kappeler, Sanidusch, Burgener, San Vam, Spaeter – verfügten bis 2012 über einen gemeinsamen Katalog (vgl. dazu unten Rz 2015 ff.), weshalb sie bei Angelegenheiten, welche die Kataloge und die Stammdatenverwaltung betrafen, nur gemeinsam abstimmen konnten. Dadurch ergaben sich diesbezüglich de facto lediglich vier Abstimmungsblöcke: CRH (22 Stimmen), Sabag (8 Stimmen), Bringhen (7 Stimmen) und die kleinen Unternehmen (insgesamt 24 Stimmen). Bei Wahlen galt das Kopfstimmrecht (Art. 18 Statuten) und bei Abstimmungen ein qualifiziertes Mehr von 60 % der Stimmen (Art. 19 Statuten).
  138. Mit Bezug auf die Kataloge und die Stammdatenverwaltung konnten die sechs kleinen Unternehmen, welche je einzeln nur über 4 Stimmen verfügten, selbst wenn sie zusammen- wirkten, keine qualifizierte Mehrheit erringen (insgesamt 24 von 36.6 benötigten Stimmen). Bei allenfalls umstrittenen Abstimmungen brauchten sie folglich entweder die gemeinsame Unterstützung von Sabag und Bringhen oder diejenige von CRH. Entsprechendes gilt für die anderen drei Abstimmungsblöcke. Die Generalversammlungsbeschlüsse stellten folglich nicht Entscheide eines grossen Mitglieds dar, sondern jedes Mitglied bedurfte der Unterstüt- zung der anderen Mitglieder, um eine Mehrheit an der Generalversammlung zu erreichen. Jedem Abstimmungsblock kam also eine entscheidende Bedeutung zu.
  139. Eine detaillierte Darstellung der Beteiligung der verschiedenen Unternehmen an den Generalversammlungen zwischen 1998 bis 2011 ist in Anhang G.1 aufgeführt. 192 Act. 372.40, 3. 193 Act. 372.07, Abstimmungsresultate RS 53/2010. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 44 (ii) Der Vorstand
  140. Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, wovon zwei Mit- glieder das Amt des Präsidenten bzw. des Vizepräsidenten ausüben. Die Generalversamm- lung wählt den Präsidenten und die übrigen Mitglieder für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Der Vorstand ist ermächtigt, ein Vorstandsmitglied zum Vizepräsidenten zu wählen. Sämtli- che Vorstandsmitglieder sind beliebig wiederwählbar (Art. 20).
  141. Der Vorstand ist gegenüber allen Organen des Verbands mit Ausnahme der General- versammlung weisungsbefugt (Art. 21 Abs. 2). Er wahrt die Interessen der Mitglieder und des Verbands und sorgt für die Erfüllung des Verbandszwecks (Art. 21 Abs. 1), welcher wie ausgeführt primär darin besteht, die gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber Lie- feranten, Abnehmern, andern Verbänden und Interessengruppen, den Behörden und der Öf- fentlichkeit zu vertreten und den Sortimentskatalog der Sanitärbranche herauszugeben (Rz 89 ff.). Er regelt die Zuständigkeiten und Kompetenzen der Kommissionen (Art. 27 Abs. 1).
  142. Der Vorstand fasst seine Entscheide mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen, wobei für die Beschlussfähigkeit zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid beim Vorsitzenden (Art. 25). Verhinderte Vor- standsmitglieder können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied höchstens ein anderes Mitglied vertreten darf (Art. 24). In dringenden Fällen kann der Präsi- dent die schriftliche oder telefonische Stimmabgabe anordnen (Art. 23). Pro Jahr fanden zwi- schen 2002 und 2011 sechs bis sieben Vorstandssitzungen statt (vgl. Anhang 0).194
  143. Im Vorstand war zwischen 1998 und 2011 immer ein Vertreter der Richner, der Gétaz und der Sabag vertreten. Ab dem 25. August 2010 war auch ein Vertreter der Bringhen im Vorstand (vgl. für die Sitzungsanwesenheit die Auswertungen in Anhang G.4). Aus diesem Umstand folgt, dass Richner, Gétaz und Sabag im Vergleich zu Bringhen, Burgener, Inno- san, Kappeler, Sanidusch, San Vam und Spaeter einen ungleich aktiveren und grösseren Einfluss auf die Verbandspolitik hatten. Auf die im Vorstand wettbewerbsrechtlich relevanten Besprechungen wird unter B.5.5 und B.5.2 näher eingegangen. (iii) Die Kommissionen
  144. Bis im Jahr 1997 setzte der SGVSB-Vorstand zwei Kommissionen ein: die Preiskom- mission (existent seit mindestens 1959195) und die Katalogkommission.196 Die Preiskommis- sion nannte sich ab 1998 Kalkulationskommission.197 Die Katalogkommission und die Preis- bzw. Kalkulationskommission wurden ab 2001 zur Sortimentskommission zusammenge- schlossen.198 Seit 24. Oktober 2011 tagte die Kommission unter dem Namen „Kommission Datenmanagement und Technik (KDT).“199 194 Vgl. Act. 242. 195 Act. 372.38, Art. 16 lit. c, Art. 26. 196 Act. 350, Protokoll Preiskommission 1/1996, 3. 197 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 1/1998, 5. 198 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 1/2000, 38. 199 Act. 352, 776. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 45
  145. Die Preiskommission tagte zwischen 1998-2001 vier bis fünf Mal im Jahr mit einem Präsidenten, drei regulären Kommissionsmitgliedern und […] dem Verbandsverantwortlichen für die Herstellung des SGVSB-Preiskatalogs, welcher Teamkatalog genannt wurde. [...] führte jeweils die Sitzungsprotokolle. Sie beschloss auf Antrag der Katalogkommission Preisänderungen in den gemeinsamen Preiskatalogen (Teamkatalogen) der Verbandsmit- glieder200 und traf sich am 14. Februar 1996 mit diversen Herstellern, die ihre Preisänderun- gen bekanntgaben und die Preisdifferenz zwischen Deutschland und der Schweiz offenleg- ten.201 Zudem beschloss die Preiskommission, mit welchem Kalkulationsfaktor die Herstel- lerpreise zu multiplizieren waren, um den SGVSB-Katalogpreis zu berechnen.202
  146. Die Kalkulationskommission umfasste fünf Mitglieder und den Verantwortlichen SGVSB-Mitarbeiter für die Katalogproduktion. Sie legte weiterhin die Kalkulationsfaktoren fest, mit welchen die Herstellerpreise multipliziert wurden, um die SGVSB-Katalogpreise zu berechnen.203 Ferner fixierte sie die Wechselkurse zur damaligen D-Mark und sogenannte Warenumsatzkategorien.204 Schliesslich bestimmte sie Rabattgruppen.205
  147. Die Sortimentskommission bestand aus drei bis sechs Mitgliedern und dem Verant- wortlichen SGVSB-Mitarbeiter für die Katalogproduktion.206 Sie tagte sechs bis sieben Mal im Jahr, fällte aber zusätzlich zahlreiche Entscheide pro Jahr schriftlich im Zirkulationsverfah- ren. Dabei entschied sie vor allem über die Aufnahme von neuen Produkten in die SGVSB- Stammdaten207 und den SGVSB-Preiskatalog (Teamkatalog; vgl. dazu unten B.5.5.10 Rz 2046 ff.).208
  148. Gemäss Pflichtenheft der Sortimentskommission vom Mai 2001 war die Kommission zuständig für die Bestimmung des Sortiments in der Stammdatenverwaltung und im Team- online-Katalog sowie in den Teamkatalogen.209 Im Zusammenhang mit der Kalkulation und den Preisen kamen der Sortimentskommission gemäss Art. 4 des Pflichtenhefts die folgen- den Pflichten zu: 4.1. Die Kommission unternimmt die notwendigen Vorkehrungen für marktkonforme Verkaufsrichtpreise des Sortimentes von sanitären Produk- 200 Act. 350, Protokoll Preiskommission 1/96, 2. 201 Act. 350, Protokoll Preiskommission 1/96, 3 ff. 202 Act. 350, Protokoll Preiskommission 4/96, 11 f.; Act. 350, Protokoll Preiskommission 1/97, 18. 203 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 1/98, 7 f.; Act. 351, Protokoll 3/98, 17. 204 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 2/98, 12. 205 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 1/2000, 37 f. 206 Act. 352, vgl. etwa Protokoll Sortimentskommission 1/2001, 1; Protokoll 3/2011, 762. 207 Pro memoria: Die Stammdaten enthalten nebst technischen Angaben wie z.B. ein Foto des Produkts, die dazugehörige Artikelnummer des Herstellers und die Produktmasse auch die Produktpreise; vgl. zu den Stammdaten ausführlich B.5.5.1, Rz 1820 ff. 208 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 1/2001, 3; Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 2/2001, 23. 209 Act. 370.03, Pflichtenheft 2001, Artikel 2.1. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 46 ten gemäss den allgemeinen Vorgaben, die von der Generalversammlung und dem Vorstand beschlossen sind. 4.2 Wichtige Kommissionsbeschlüsse, wie beispielsweise die Ände- rung von Grundlagen für marktkonforme Verkaufsrichtpreise, sind den Mitgliedern sofort nach der Beschlussfassung und vor einer Veröffentli- chung der gestützt auf diesen geänderten Grundlagen kalkulierten Ver- kaufsrichtpreise mitzuteilen. 4.3 Die Kommission ist verantwortlich für die Aktualität der Beilagen zur SGVSB-Artikelverwaltung in welcher die Empfehlung für die Grundkal- kulation von sanitären Produkten (Beilage 1), die Warenumsatzkategorien (Beilage 2), Richtlinien und Empfehlungen (Beilage 3), die Wechselkurse (Beilage 4), das Adressverzeichnis der Lieferanten (Beilage 5), die Emp- fehlung der Kalkulations-Schlüssel (Beilage 6) und die Verzeichnisse über Farben- und Ausführungs-Codes (Beilagen 7 und 8) geführt werden. 4.4 Die Kommission terminiert und überwacht die Herausgabe der von ihr beschlossenen Preisdaten während dem Jahr und bei den jährlichen Preisrunden. 4.6 Sofern nicht geregelt, legt die Kommission die Richttermine fest für die Herausgabe von Preismutationen auf Datenträgern und in gedruckter Form. 4.7 Die Kommission bestimmt die Wechselkurse und überwacht diese an ihren Sitzungen oder mindestens quartalsweise. Bei Abweichungen von ± 5 % gegenüber der in den Kalkulationen verwendeten Wechselkur- sen, kann die Kommission neue Berechnungen mit Korrekturen der Ver- kaufsrichtpreise veranlassen. Siehe auch Anhang 4 zum Pflichtenheft.210
  149. Ferner hatte die Sortimentskommission gemäss Art. 5 des Pflichtenhefts die folgenden Rechte: 5.1 Gestützt auf die von der Generalversammlung und dem Vorstand beschlossenen Vorgaben für die Verkaufsrichtpreisfindung, entscheidet die Kommission über die Grundkalkulation jedes einzelnen sanitären Arti- kels und dessen Zuweisung in eine Warenumsatzkategorie in eigener Kompetenz. 5.2 Die Kommission kann die von den Lieferanten und Sanitärherstel- lern veröffentlichten Verkaufsrichtpreise akzeptieren oder nötigenfalls auf die auf der Grundkalkulation basierenden Verkaufsrichtpreise ändern. 5.3. Sollten, bedingt durch verschiedene Grundkalkulationen bei ver- gleichbaren Produkten, von den Lieferanten unterschiedliche Verkaufs- richtpreise resultieren, die wettbewerbsverzerrende Auswirkungen zur Folge haben können, kann die Kommission diese auf die auf der Grund- kalkulation basierenden Verkaufsrichtpreise ändern. 5.4. Gestützt auf die Grundkalkulation legt die Sortimentskommission alle für die Verkaufsrichtpreise relevanten Vorgaben fest, die bei der Auf- nahme von neuen Produkten zu berücksichtigen sind. 210 Act. 370.03, Pflichtenheft 2001, Artikel 4. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 47 5.5. Für die Gewährleistung von marktkonformen Verkaufsrichtpreisen und für die Durchsetzung der beschlossenen Preispositionierungen und die Zuteilung in die verschiedenen Warenumsatzkategorien kann die Kommission Hersteller/Lieferanten zu Sitzungen einladen.211
  150. Mit Vorstandsbeschluss vom 22. August 2011 wurde das Pflichtenheft für die Kommis- sion Datenmanagement und Technik (KDT) per 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Die KDT de- finiert gemäss Art. 3.2 die Kriterien bezüglich Aufnahme von Artikeln in die elektronische Stammdatenverwaltung des SGVSB. Sie schafft mit den SGVSB-Stammdaten die techni- sche Basis für die Sortimentsentscheide und für alle bestehenden oder künftigen gedruckten oder digitalen Medien der einzelnen Mitglieder (Art. 3.4). Sie ist gegenüber der Industrie, An- bietern und Mitgliederfirmen neutral und greift nicht in deren Sortiments- und/oder Preispolitik ein, vorausgesetzt, die Aufnahmekriterien der KDT gemäss Art. 3.2 sind erfüllt (Art. 3.5).212
  151. In der Sortimentskommission hatte zwischen Januar 2001 und August 2011 immer ein Vertreter der Gétaz und der Richner (heute beide CRH) Einsitz. Ab November 2003 bis Au- gust 2011 vertrat immer auch ein Teilnehmer die Interessen der Sabag und ab Juni 2007 bis August 2011 immer auch ein Vertreter der Bringhen-Gruppe. Ab Juli 2008 bis August 2011 vertrat der CEO der Sanidusch die Teampur-Grossisten, das heisst diejenigen Grossisten, welche auch noch nach 2008 über einen gemeinsamen SGVSB-Preiskatalog (Teamkatalog) verfügten.213 (iv) Der Sekretär
  152. Gemäss Statuten ernennt der Vorstand, unter Vorbehalt der Wahl durch die General- versammlung, den Sekretär. Er schliesst mit dem Sekretär einen Arbeitsvertrag ab (Art. 28). Dem Sekretär obliegt die Geschäftsführung des Verbands. Er ist verantwortlich für die Vor- bereitung, die Koordination und den Vollzug der Geschäfte des Vorstands und der Kommis- sionen (Art. 29).214 Er nimmt (und nahm tatsächlich) an sämtlichen Vorstandssitzungen teil215 und repräsentiert den Verband gegen aussen, insbesondere auch im Rahmen der soge- nannten Kooperation Sanitär Schweiz (vgl. dazu unten B.3.2.2, Rz 186 ff.).216 Ferner vertrat er den Verband vor Behörden.
  153. Das Verbandssekretariat wird seit Anfang der neunziger Jahre bis heute von einem freischaffenden Anwalt und Notar – [...] – bestellt. Das Verbandssekretariat hat seinen Sitz in […], während die Stammdaten zur Katalogproduktion in […] verwaltet werden. Der Ver- bandssekretär übt seine Sekretariatsbeschäftigung teilzeitlich zu einem Arbeitspensum von ca. 60 % aus und wird von zwei Sekretärinnen im Bereich Administration, Kommunikation, Finanzen und Personal unterstützt. Die Datenverwaltung in […] besteht aus insgesamt acht Vollzeit- und Teilzeitmitarbeitenden (insgesamt ca. 650 ständige Stellenprozente), wobei zeitweise auch noch mehr Leute eingestellt werden. Die dortigen Mitarbeiter widmen sich vor allem der Datenverwaltung und der Katalogproduktion.217 211 Act. 370.03, Pflichtenheft 2001, Artikel 5. 212 Act. 372.11, Pflichtenheft KDT 2011 vom 1. Januar 2012. 213 Für eine detaillierte Sitzungsteilnahme der einzelnen Kommissionsmitglieder, vgl. Anhang G.3. 214 Act. 372.39. 215 Act. 358. 216 Act. 356. 217 Act. 57, Zeile 87 ff.; Act. 60, Zeile 71 ff.; www.dasbad.ch. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 48 (v) Die Revisionsstelle
  154. Schliesslich wählt gemäss Statuten die Generalversammlung für jeweils zwei Jahre ei- ne Revisionsstelle. Diese prüft Bilanz und Jahresrechnung und erstattet der Generalver- sammlung Bericht und stellt den Antrag auf Entlastung der Organe.218 B.3.1.3.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung
  155. Die Parteien bestritten vorangehenden Darstellungen in ihren schriftlichen Stellung- nahmen nicht. B.3.1.3.4 Beweisergebnis
  156. Die oben beschriebenen Sachverhalte sind in ihrer Gesamtheit bewiesen. Zusammen- fassend sind folgende Eckpunkte als Beweisergebnis hervorzuheben: i. Der SGVSB hatte fünf Organe: Die Generalversammlung, den Vorstand, Kommissio- nen, den Sekretär und die Revisionsstelle. ii. Die Generalversammlung fand jährlich statt. Die Verteilung der Stimmkraft ist in Rz 118 aufgeführt. Um den Beschluss der Generalversammlung in bestimmter Weise zu beeinflussen, genügte es nicht, dass ein grosses Mitglied seine alleinige Stimmkraft einsetzte. Jedes Mitglied brauchte die Unterstützung von mindestens zwei weiteren Mitgliedern bei Abstimmungen. Die kleinen Mitglieder verfügten insgesamt über 24 Stimmen – d.h., mehr als das grösste Verbandsmitglied CRH, das über 22 Stimmen verfügte – und konnten auf diese Weise bei Abstimmungen in der GV Einfluss neh- men. Die Generalversammlung beschloss über Vorgaben für die Verkaufsrichtpreis- findung. iii. Der Vorstand traf sich sechs bis sieben Mal im Jahr. Er entschied mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend war. Im Vorstand war zwischen 1998 und 2011 immer ein Vertreter von CRH und Sabag vertreten. Ab dem 25. August 2010 war auch ein Vertreter der Bringhen im Vorstand. Aus diesem Umstand folgt, dass Richner, Gétaz und Sabag im Vergleich zu Bringhen, Burgener, Innosan, Kappeler, Sanidusch, San Vam und Spaeter einen aktiveren und grösseren Einfluss auf die Verbandspolitik hatten. iv. Die Sortimentskommission war das Nachfolgeorgan der sog. Preis- bzw. Kalkulati- onskommission und der Katalogkommission. Zwischen Januar 2001 bis August 2011 war immer ein Vertreter von CRH in der Kommission. Die Sabag nahm von Novem- ber 2003 bis August 2011 teil. Ab Juni 2007 bis August 2011 war immer auch ein Vertreter der Bringhen-Gruppe Mitglied. Zwischen Juli 2008 bis August 2011 vertrat der CEO der Sanidusch die Teampur-Grossisten (Kappeler, Burgener und Sani- dusch). Die Sortimentskommission tagte sechs bis sieben Mal im Jahr und fällte zu- sätzlich Zirkulationsentscheide. Sie entscheid über: o „Marktkonforme“ Verkaufsrichtpreise des Sortiments. Sie informierte die Mit- glieder darüber; o Die Aufnahme von neuen Produkten in die Stammdaten und den SGVSB- Preiskatalog; o Die Empfehlung der Grundkalkulation von Sanitären Produkten; o Warenumsatzkategorien und die Zuweisung von Waren in solche Kategorien; 218 Act. 372.39. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 49 o Richtlinien und Empfehlungen; o Wechselkurse; o Empfehlung der Kalkulations-Schlüssel; o Die Terminierung und Herausgabe von „ihr beschlossenen Preisdaten wäh- rend dem Jahr und bei den jährlichen Preisrunden“; o Die Richttermine für die Herausgabe von Preismutationen auf Datenträgern und in gedruckter Form; v. Die Sitzungsteilnahmen der einzelnen Mitglieder im Vorstand, in den Kommissionen und an der GV gemäss Anhang G.4 ist bewiesen. vi. Der Sekretär führte die Geschäfte des Verbands zu einem Arbeitspensum von ca. 60 %. Er wurde von zwei Sekretärinnen unterstützt und rund 650 Stellenprozenten für die Datenverwaltung. Der Verband konnte also auf ein professionelle Geschäftslei- tung und eine professionelle Datenverwaltung zurückgreifen. B.3.1.4 Verbindlichkeit der Verbands- bzw. Organbeschlüsse B.3.1.4.1 Beweisthema
  157. In der Folge wird Beweis darüber geführt, ob die Verbands- und Organbeschlüsse für die SGVSB-Mitglieder verbindlich waren und die SGSVB-Mitglieder in die Organbeschlüsse einwilligten. B.3.1.4.2 Beweismittel und Beweiswürdigung
  158. Den Wettbewerbsbehörden liegen zur Verbindlichkeit der Verbandsbeschlüsse, die Verbandsstatuten als Beweismittel vor.
  159. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der SGVSB- Statuten219 ergeben sich die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus dem Gesetz, den Statuten und den von den Verbandsorganen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten Beschlüsse.
  160. Die Statuten präzisieren insbesondere, dass die Mitglieder verpflichtet sind, die Be- schlüsse der Verbandsorgane einzuhalten (Art. 7 Abs. 2 lit. a). D.h., indem ein Mitglied sein Einverständnis erklärt, die Statuten einzuhalten, verpflichtet es sich auch, sämtliche Ent- scheide der Verbandsorgane mitzutragen, unabhängig davon, ob es selbst an diesem Ent- scheid anwesend war.
  161. Die Generalversammlung ist ermächtigt, in einem Reglement die Sanktion für die Ver- letzung der Mitgliederpflichten zu regeln. Zudem kann die Generalversammlung ihre Be- schlüsse, welche Mitgliederpflichten begründen, mit Sanktionsregelungen versehen. Schliesslich kann die Verletzung einer Mitgliedspflicht ein Ausschluss eines Mitglieds ge- mäss Art. 9 zur Folge haben (Art. 7 Abs. 3). Art. 9 bestimmt diesbezüglich, dass ein Mitglied jederzeit und ohne Angabe von Gründen aus dem Verband ausgeschlossen werden kann. Der Ausschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Dem betroffenen Mitglied kommt kein Stimmrecht zu. Es hat das Recht, bei einer schriftlichen Ab- stimmung schriftlich oder bei einem Ausschluss anlässlich der Generalversammlung münd- lich zum Ausschlussantrag Stellung zu nehmen (Art. 9).220 219 Act. 372.39. 220 Act. 372.39. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 50 B.3.1.4.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung
  162. Burgener, Kappeler und Sanidusch bringen in diesem Zusammenhang vor, die Partei- en hätten nicht vereinbart, dass „die in den gemeinsamen Katalogen aufgeführten Brutto- preise verbindlich sein sollen.“221
  163. Dieses Vorbringen widerlegt weder, dass Verbandsbeschlüsse verbindlich gewesen sind, noch dass Burgener, Kappeler und Sanidusch die Preiskataloge verwendet haben. Das Vorbringen betrifft die Bedeutung der gemeinsamen Bruttopreise im Sanitärgrosshandels- markt, darauf wird weiter unten eingegangen (vgl. B.4.7, Rz 470 ff.). B.3.1.4.4 Beweisergebnis
  164. Es ist bewiesen, dass die Organbeschlüsse des Verbands verbindlich waren. Indem ein Unternehmen dem Verband beitrat, erklärte es eigenverantwortlich, sich an die Organbe- schlüsse zu halten. B.3.1.5 Die eigenständige Tätigkeit des Verbands am Markt für Sanitärgrosshandel B.3.1.5.1 Beweisthema
  165. Die Wettbewerbsbehörden führen nachfolgend Beweis darüber, ob der SGVSB am Markt für Sanitärgrosshandel selbständig aufgetreten ist. B.3.1.5.2 Beweismittel und Beweiswürdigung
  166. Es liegen die folgenden Beweismittel vor: - die Protokoll der Generalsversammlung vom 23. Juni 2000, vom 13. Juni 2003, vom
  167. Juni 2010, - die Vorstandsprotokolle von 1999 bis 2011, - eine PowerPoint-Präsentation des SGVSB anlässlich der Generalversammlung vom
  168. Juli 2010 mit dem Titel „Vom Nutzen des Verbandes für seine KMU-Mitglieder,“ - der Jahresbericht 2006, - die Aussagen von [...] Bringhen anlässlich seiner Einvernahme vom 29. November 2011, - die Fragebogenantworten des SGVSB vom 29. Januar 2013, - die Aussagen des SGVSB-Sekretärs [...] anlässlich seiner Einvernahme vom 4. No- vember 2013,
  169. Wie sich aus den Akten und den Parteiaussagen mehrfach ergibt, betrachtet sich der SGVSB als Dienstleister für seine Mitglieder. Seine Dienstleistungen bestehen vorwiegend in der Stammdatenverwaltung und in der Unterstützung seiner Mitglieder bei der Produktion der Produktekataloge. Gemäss eigenen Angaben machen diese beiden Dienstleistungen rund 85 % der Verbandstätigkeit aus.222 Nebst den bereits im Verband vertretenen Grosshändler 221 Act. 875 Rz 30; Act. 876 Rz 30; Act. 877 Rz 30. 222 Act. 358, Protokoll Vorstand 3/2001, 194; Act. 354, Protokoll GV vom 23.6.2000, 49; Act. 354, Protokoll GV vom 13.6.2003, 95; Act. 354, Protokoll GV vom 11.6. 2010, 198; Act. 560, Zeile 49 ff.; Zeile 571. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 51 können grundsätzlich alle Sanitärgrosshändler dem SGVSB beitreten und auf diese Weise von den Dienstleistungen profitieren.223
  170. Die SGVSB-Mitglieder vereinigen in der Schweiz auf dem Markt für Sanitärgrosshandel nach wie vor einen gemeinsamen Marktanteil von ca. 50 %. Es ist daher für jeden Hersteller von grossem unternehmerischem Interesse, seine Produkte bzw. die betreffenden Produkt- daten (Produktfotos, Produktnummer, Masse, Farbe, Produktbasispreis) in der Stammdaten- verwaltung des SGVSB (vgl. dazu unten B.5.5.1, Rz 1820 ff.) unterzubringen. Denn basie- rend auf den Stammdaten werden die Papierkataloge und die elektronischen Kataloge der SGVSB-Mitglieder produziert. Basierend auf diesen Daten werden schliesslich auch die Of- ferten der einzelnen Unternehmen erarbeitet. Ein potentieller Kunde kann sich zudem in den Katalogen einen Überblick über die von ihm gewünschten Produkte verschaffen. Sein Kauf- entscheid gründet also unter anderem auf der Betrachtung dieser Kataloge. Daraus folgt, dass der SGVSB nicht nur eine Dienstleistung für seine Mitglieder erbringt, sondern damit gleichzeitig auch den in den Stammdaten geführten Sanitärproduktherstellern dient. Aus Sicht des SGVSB sind seine Dienstleistungen für die Hersteller „unverzichtbar.“224 Anlässlich der Vorstandssitzung vom 27. August 2008 bezeichnete der Verbandssekretär die Kataloge zudem als „hervorragendes Marketinginstrument.“225 Aus alldem wird deutlich, dass die Ver- waltung der Stammdaten und die Herstellung der Kataloge eine im Markt für Sanitärgross- handel eingebundene Leistung darstellt.
  171. Um die Stammdaten auf dem aktuellsten Stand zu halten, tritt der Verband selbständig in Kontakt mit den Sanitärherstellern im In- und Ausland und verlangt von diesen aktualisier- te Produktdaten und Basispreise (vgl. dazu unten B.5.5.1, Rz 1937 ff.). Basierend auf den Entscheiden der Sortimentskommission wurde zudem über die Aufnahme von Produkten in die Stammdaten entschieden (vgl. dazu unten B.5.5.10, Rz 2046 ff.). Als Gegenleistung für die Aufnahme in die SGVSB-Stammdatenverwaltung entrichten die Hersteller einen Beitrag an den SGVSB.226 Die Herstellerbeiträge machen rund zwei Drittel des SGVSB-Umsatzes aus.227 Im SGVSB-Jahresbericht für das Jahr 2006 und 2013 hält der Verband ausdrücklich fest, dass die Bereiche Stammdatenverwaltung und Katalog Gewinne erzielen.228
  172. Gemäss den Aussagen von [...] Kappeler, [...] Bringhen und des Verbandssekretärs erbringt der SGVSB eine Dienstleistung, welche die Mitglieder aufgrund von Skaleneffekten billiger als eine entsprechende Eigenproduktion zu stehen komme.229 In den Verbandssit- zungen wurde wohl daher auch die Möglichkeit diskutiert, den Verband in eine AG umzu- wandeln, welche ihre Dienstleistungen nicht nur gegenüber den Mitgliedern verkaufen wür- de.230 Damit steht fest, dass der Verband als wirtschaftlich selbständige Einheit auf dem Markt auftritt. Mit diesem Schluss stimmt den auch die Einschätzung des Verbandssekretärs überein, der den SGVSB als „Dienstleistungsunternehmen“ bezeichnet.231 223 Vgl. etwa die Ausführungen in Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2002, 329. 224 Act. 358, Vorstandsprotokoll 5/2008, 834. 225 Act. 358, Protokoll Vorstand 4/2008, 822. 226 An der Generalversammlung vom 11.6.2010 hebt der Verbandssekretär die Vorteile der Verbandsmitglied- schaft hervor. Unter anderem gibt er an, dass der Verband die Lieferantenbeiträge zur Finanzierung der Stammdatenverwaltung erhebt. Ferner unterstreicht er den Nutzen des Verbands als Werbeträger für die Mitglieder, Act. 354, 200 ff., 211. 227 Act. 381, Antworten auf Fragen 5 und 6. 228 Act. 355, Jahresbericht 2006, 123; Act. 892, Beilage 4, 5. 229 Act. 354, Protokoll GV vom 13.6.2003, 96; Act. 72, Zeile 14 f. 230 Act. 358, Protokoll Vorstand 2/2003, 402; Act. 354, Protokoll GV vom 13.6.2003, 96. 231 Act. 560, Zeile 571. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 52 B.3.1.5.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung
  173. Der SGVSB anerkennt, dass er als Dienstleister für seine Mitglieder auftritt. Er betont jedoch, dass er in keinem Wettbewerbsverhältnis zu den Grosshändlern des SGSVS oder Sanitas Troesch stehe. Er nehme nicht am „Wirtschaftsprozess der Sanitärfachhändler“ teil.232
  174. Es ist unbestritten, dass die Mitglieder auf die Dienstleistungen des SGVSB (Stammda- tenverwaltung und Katalogherausgabe) zurückgegriffen haben. Alleine dies beweist, dass der SGVSB eine für den Verkauf notwendige Vorleistung erbrachte bzw. erbringt. Das wirt- schaftliche Fortkommen der SGVSB-Mitglieder im Markt für Sanitärgrosshandel hängt unter anderem von diesen Dienstleistungen ab. Es ist erwiesen, dass die SGVSB-Mitglieder diese Leistungen selbst erbringen hätten müssen oder allenfalls von einem Dritten, wenn sie nicht auf die Dienstleistungen des SGVSB zurückgreifen hätten können. Die Tätigkeit der Katalo- gherausgabe und der Stammdatenverwaltung sind also untrennbar mit der Tätigkeit eines Sanitärgrosshändlers verbunden. Diese Tätigkeit und die Finanzierung des SGVSB zu zwei Dritteln durch Herstellerbeiträge beweisen, dass der SGVSB im Wirtschaftsprozess der Sani- tärfachhändler selbständig teilnahm bzw. teilnimmt. B.3.1.5.4 Beweisergebnis
  175. Es steht fest, dass der SGVSB sich als Dienstleister für seine Mitglieder wahrnimmt. Seine Dienstleistungen bestehen zu 85 % aus der Stammdatenverwaltung. Um die Stamm- daten zu aktualisieren, tritt der Verband selbständig mit den Herstellern in Kontakt, um die Produktdaten und Basispreise zu erheben. Die Hersteller zahlen für die Aufnahme in die Stammdatenverwaltung einen Herstellerbeitrag. Diese Herstellerbeiträge machen zwei Drittel des SGVSB-Umsatzes aus. Der SGVSB erzielt mit der Stammdatenverwaltung Gewinne. Mit anderen Worten werden die Dienstleistungen des SGVSB durch die Hersteller finanziert. Der SGVSB erzielt damit einen von seinen Mitgliedern losgelösten Umsatz und Gewinn und ist von seinen Mitgliedern finanziell unabhängig.
  176. Es ist damit bewiesen, dass der SGVSB auf dem Markt für Sanitärgrosshandel auftritt und eine im Markt benötigte Leistung (Stammdatenverwaltung und Katalogproduktion) ei- genständig erbringt. Die Stammdatenverwaltung und Katalogproduktion müsste sonst von den SGVSB-Mitgliedern selbst oder allenfalls einem beauftragten Drittunternehmen erledigt werden. Die Stammdatenverwaltung und Katalogproduktion ist in die Kerntätigkeit der Sani- tärgrosshändler eingebunden, da der Kaufentscheid eines Kunden von den in Offerten auf- geführten Katalogpreisen und dadurch der Stammdatenverwaltung abhing. Die Dienstleis- tung, welche der Verband anbietet, steht grundsätzlich jedem Marktteilnehmer offen. Mit die- sem Schluss stimmt den auch die Einschätzung des Verbandssekretärs überein, der den SGVSB als „Dienstleistungsunternehmen“ bezeichnet.
  177. Damit ist erwiesen, dass der SGVSB eine wirtschaftlich eigenständige Einheit ist, die auf dem Markt für Sanitärgrosshandel auftritt. 232 Act. 874, 5 f. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 53 B.3.2 Verhältnis des SGVSB zu Sanitas Troesch B.3.2.1 Sanitas Troesch und die SGVSB-Verbandsmitgliedschaft B.3.2.1.1 Beweisthema
  178. Nachfolgend führen die Wettbewerbsbehörden Beweis über das aktuelle und frühere Verhältnis zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB. Die Klarstellung des Verhältnisses dient dazu, den Hintergrund der nachfolgenden wettbewerbsrechtlich relevanten Ereignisse und Auswirkungen zu verstehen. B.3.2.1.2 Beweismittel und Beweiswürdigung
  179. Zum Verhältnis zwischen dem SGVSB und Sanitas Troesch liegen den Wettbewerbs- behörden die folgenden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Beweismittel vor: - ein GV-Protokoll vom 10. Juni 1998, Protokolle der SGVSB-Organe und weitere Ur- kunden sowie Parteiaussagen vor, - zwei SGVSB-Vorstandsbriefe zur Übernahme der SGVSB-Massbilder durch Sanitas Troesch vom 21. Mai 1997, - handschriftliche Notizen des SGVSB-Sekretärs [...] vom 23. und 28. April 1997 zu Tref- fen mit Sanitas Troesch, - ein Vorstandsbrief zu einem Treffen zwischen dem SGVSB und Sanitas Troesch vom
  180. April 1999, - eine SGVSB-Vorstandsnotiz vom 18. April 2002, - Handnotizen des SGVSB-Sekretärs [...] vom 20. November 1996, Januar 1997, 25. November 1998, 31. März 1999, 10. Mai 1999, 20. März 2002 und 16. April 2002 zu Besprechungen mit Sanitas Troesch über deren Zusammenarbeit und Mitgliedschaft im SGVSB, - eine Handnotiz zu einem Telefongespräch zwischen dem SGVSB-Sekretär [...] und dem Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch [...] vom 21. Januar 1997, - eine Handnotiz zu einem Telefongespräch zwischen dem SGVSB-Sekretär [...] und dem Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch [...] vom 14. Januar 1999, - eine Handnotiz des SGVSB-Sekretärs [...] über ein Gespräch und dem Leiter Marke- ting und Verkauf von Sanitas Troesch [...] vom 21. Januar 1997, - eine Handnotiz zu einem Telefongespräch zwischen dem SGVSB-Sekretär [...] und dem CEO von Sanitas Troesch [...] vom 8. März 2000, - Eine SGVSB-Interne Notiz vom 6. August 2000 mit dem Titel „Konvergenz SGVSB/Sanitas Troesch“ - eine Handnotiz zu einem Telefongespräch zwischen dem SGVSB-Sekretär [...] und dem Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch [...] vom 18. April 2002, - die Protokolle der Vorstandssitzungen des SGVSB zwischen 1999-2011, - Protokoll der Einvernahmen von [...] Sabag und [...] von Sanitas Troesch vom 23. No- vember 2011, 22-00055/COO.2101.111.7.135680 54
  181. Wie sich aus dem Protokoll der Generalsversammlung des SGVSB vom 10. Juni 1998 ergibt, war Sanitas Troesch bis 1995 Mitglied des SGVSB, dann trat das Unternehmen aus dem Verband aus.233 Der bis 2012 amtierende CEO von Sanitas Troesch – [...] – war nach eigenen Aussagen zwischen 1988 bis 1992/1993 im Vorstand des SGVSB.234
  182. Aus den beschlagnahmten Akten ist ersichtlich, dass der SGVSB sich mindestens seit November 1996 darum bemühte, Sanitas Troesch wieder in den Verband zu integrieren.235 Wie einer handschriftlichen Telefonnotiz vom 21. Januar 1997 zu einem Gespräch zwischen dem Verbandssekretär [...] und dem heutigen Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Tro- esch [...] zu entnehmen ist, besprachen die Beiden eine Kooperation von Sanitas Troesch mit dem SGVSB.236 Im Anschluss daran diskutierte der SGVSB-Vorstand über die mögliche Kooperation der Sanitas Troesch mit dem SGVSB im Bereich der Stammdaten.237 Am 25. Februar 1997 fand schliesslich ein Treffen zwischen Sanitas Troesch und dem Verband statt, woran nebst dem Datenverantwortlichen des SGVSB [...], der damalige SGVSB-Präsident [...], der Verbandssekretär und fünf Mitarbeiter der Sanitas Troesch teilnahmen, darunter der heutige Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Troesch [...]. Die Gesprächsteilnehmer diskutierten die Interessen der Teilnahme der Sanitas Troesch an der gemeinsamen Stammdatenverwaltung. Die Kosten für Sanitas Troesch sollten gegenüber 1995 (dem Aus- trittsjahr) um mehr als ca. 53 % gesenkt werden, bei einer Teilmitgliedschaft oder einer bloss technischen Kooperation ohne Teamkatalog und Team-CD-ROM um 73 %.238
  183. Nach zwei Telefongesprächen zwischen dem Verbandssekretär [...] und dem heutigen Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Troesch [...] vom 10. März 1997 und 23. April 1997, fand am 28. April 1997 ein erneutes Treffen zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB statt. Dort wurden die Vertriebswege, gemeinsame Schnittstellen in der Sanitärbran- che (IGH, vgl. dazu unten B.3.7, Rz 271 ff.) und wiederum die Kooperation des SGVSB mit Sanitas Troesch im Bereich der Stammdatenverwaltung diskutiert. Ferner diskutierten die Teilnehmer eine mögliche „gemeinsame Werbung für [eine] Preissenkung.“239 Sanitas Tro- esch lehnte eine Teilnahme an der gemeinsamen Stammdatenverwaltung ab. Allerdings wollte Sanitas Troesch dem SGVSB die Stammdatenverwaltung (2D und 3D-fähige Massbil- der) für CHF 30‘000.– abkaufen. Der SGVSB lehnte dieses Angebot ab und wies in einem Schreiben vom 21. Mai 1997 darauf hin, dass „ein unberechtigtes Kopieren der Massbilder (ebenso wie übrigens das unberechtigtes Kopieren des ganzen TEAM-Kataloges) unlauterer Wettbewerb darstellt mit möglichen zivil- und strafrechtlichen Weiterungen.“240
  184. Am 14. Januar 1999 telefonierte der Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Troesch [...] dem Verbandssekretär [...]. Er wies gemäss der handschriftlichen Handnotiz darauf hin, dass „Sanitas Troesch […] keine politischen Vorbehalte zum SGVSB“ habe. Sanitas Troesch erachte die „Unterscheidung SGVSB/Team als wichtig.“ Sanitas Troesch wolle per 2001, eventuell schon per 2000, die Katalogproduktion durch den SGVSB bzw. ein Beitritt zum SGVSB prüfen. Sie vereinbarten eine Besprechung für den 31. März 1999,241 welche auch stattfand, allerdings ergebnislos verlief. Das nächste Treffen wurde für den 28. Mai 1999 ge- plant. Gemäss einem Vorstandsbrief vom 1. April 1999 sei sich Sanitas Troesch noch nicht einig, ob sie „bewusst“ auf eine Zusammenarbeit verzichte, „um bei den Mitkonkurrenten möglichst hohe Kosten zu verursachen. Tendenziell [scheine] Sanitas Troesch eher Richtung 233 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 6. 234 Act. 55, Zeile 19. 235 Act. 372.24. 236 Act. 372.25. 237 Act. 372.26. 238 Act. 372.27. 239 Act. 372.28, 3, 5. 240 Act. 372.28, 2. 241 Act. 372.29. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 55 Zusammenarbeit zu neigen, doch hänge dies nicht zuletzt auch von den konkreten Kosten bzw. Kosteneinsparungsmöglichkeiten ab.“242 Am 10. Mai 1999 teilte Sanitas Troesch […] dem SGVSB Datenverantwortlichen [...] telefonisch mit, dass sie keine finanziellen Vorteile in einer Verbandsmitgliedschaft sehe. Sie wolle im Jahr 2000 das Gespräch weiterführen, die Sitzung vom 28. Mai 1999 sei gestrichen.243
  185. Anlässlich der SGVSB Vorstandssitzung vom 2. Februar 2000 wurde die Mitgliedschaft von Sanitas Troesch erneut thematisiert.244 Am 24. August 2000 stellte der Verbandssekretär das Projekt „Konvergenz SGVSB/Sanitas Troesch“ dar. Er wies darauf hin, dass es richtig sei, wenn der SGVSB Massnahmen ergreife, „die mittelfristig zu einem Wieder-Eintritt der Sanitas Troesch in den SGVSB“ führten. „Dabei [sei] von Beginn weg auf einen steten Dialog mit der Sanitas Troesch zu setzen, damit deren berechtigte Interessen […] gebührend be- rücksichtigt werden [könnten].“245 Der Vorstand entschied jedoch das Projekt „im momenta- nen Zeitpunkt“ nicht weiter zu verfolgen.246
  186. Am 8. März 2001 rief der CEO von Sanitas Troesch [...] den SGVSB-Sekretär [...] we- gen einer Beerdigung an. Gemäss handschriftlicher Telefonnotiz brachte der Verbandssekre- tär den Beitritt der Sanitas Troesch zum Verband ins Gespräch, wobei der CEO kein Interes- se an einem Beitritt bekundete. Der CEO versprach jedoch einen erneuten Anruf.247
  187. Am 20. März 2002 diskutierte der SGVSB-Vorstand über Fragen der Kalkulation, wel- che sie mit Sanitas Troesch besprechen wollte.248 In der Handnotiz notierte sich der Ver- bandssekretär: „Achtung Kartellrecht […] nur informelle Bespr. [...] etc.“ Ferner notierte er sich auf einer zweiten Seite unter dem Titel Mitgliedschaft Sanitas Troesch: „Absprachen im Rahmen der Int. Komm. Offerte machen SGVSB für Mitgliedschaft S/T inkl. S/T-Katalog durch SGVSB.“249 Aus dieser Notiz ist ersichtlich, dass die Notizen zu den Besprechungen mit Sanitas Troesch nur jeweils ein Minimum enthielten. Ferner zeigt die Notiz, dass der SGVSB sich der allfällig kartellrechtlichen Relevanz der Besprechungen mit Sanitas Troesch bewusst war.
  188. Im Anschluss an die Kooperationsratssitzung vom 16. April 2002 stellte der Verbands- sekretär und einem SGVSB-Vorstands den CEO von Sanitas Troesch und den Leiter Marke- ting und Einkauf [...] über einen allfälligen Verbandsbeitritt von Sanitas Troesch. Der Ver- bandssekretär hielt im Brief an den Vorstand vom 18. April 2002 fest, der SGVSB-Präsident [...] und er hätten sich mit dem CEO [...] und dem Verkaufsleiter [...] von Sanitas Troesch über einen allfälligen Verbandsbeitritt der Sanitas Troesch unterhalten. Das Unternehmen sei zufrieden mit der gegenwärtigen Situation und wolle nicht beitreten, die mögliche Kostenein- sparung von CHF 200‘000.– seien nicht entscheidend. Sanitas Troesch wolle die Angele- genheit nochmals intern prüfen.250
  189. Der Leiter Marketing und Einkauf der Sanitas Troesch [...] habe daraufhin am 18. April 2002 angerufen und erläutert, dass der Wiedereintritt der Sanitas Troesch in den Verband „eine Nulllösung“ sei, „da mögliche Einsparungen durch den Mitgliederbeitrag kompensiert würden. Die Sanitas Troesch arbeite sehr gern mit dem SGVSB in allen bisherigen Berei- chen zusammen. Sie möchte jedoch noch eine weitere Marktbereinigung (lies: Wegfall von 242 Act. 372.30. 243 Act. 372.35. 244 Act. 358, Vorstandsprotokoll 1/2000, 27. 245 Act. 372.31, 2. 246 Act. 358, 91. 247 Act. 372.32. 248 Act. 358, 299. 249 Act. 372.33. 250 Act. 372.23, 1, 3. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 56 Sanitärfachhändlern) und erachtet einen Verbandsbeitritt zum jetzigen Zeitpunkt (und damit die Förderung solcher Sanitärfachhändler) nicht als opportun. Die Sanitas Troesch könne sich einen Verbandsbeitritt zu einem späteren Zeitpunkt, wenn nur noch wenige Sanitärfach- händler auf dem Schweizer Markt übriggeblieben sind, vorstellen. Sie erachtet es als wün- schenswert, wenn der SGVSB in 1-2 Jahren diesbezüglich wieder Kontakt aufnimmt.“251 Die diesbezügliche Handnotiz des SGVSB-Sekretärs hält zusätzlich noch folgendes fest: „ST ar- beite gerne mit SGVSB zusammen (insbes. Kalkulation etc.) (und besonders mit mir!).252“
  190. Der SGVSB wurde über dieses Treffen informiert. Dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 8. Mai 2002 lässt sich folgendes über das Gespräch mit Sanitas Troesch entnehmen: Die Ergebnisse des Gesprächs mit Sanitas Troesch, welches im Anschluss an die Sitzung des Kooperationsrates vom 18. April 2002 geführt wurde, hat der Vorstand mit der Einla- dung schriftlich erhalten. Zusammenfassend erklärt der Sekretär, dass Sanitas Troesch kei- ne politischen Hindernisse für einen Beitritt sieht, jedoch keinen entscheidenden Nutzen da- raus erwartet. Aus unternehmerischen Gründen warten sie eine Marktbereinigung ab. Die Sanitas Troesch zeigt sich jedoch gerne bereit, mit dem Verband 1-2 Mal pro Jahr über ge- meinsame Themen zu diskutieren.253
  191. An der Sitzung vom 7. April 2003 diskutierte der SGVSB-Vorstand die Verbandsmit- gliedschaft von Sanitas Troesch erneut. Der Sekretär liess folgendes verlauten: Sanitas Troeschs Interesse an der Prüfung einer erneuten Zusammenarbeit ist gegeben, betont der Sekretär. Herr […] möchte mit dem SGVSB in nächster Zeit mögliche Einzelhei- ten besprechen, wie dies ursprünglich bereits für heute vorgesehen war. Eine eventuelle Zusammenarbeit betreffend Katalog und Ersatzpreisliste könnte für 2005 in Frage kommen. Ein gemeinsamer Standart-Katalog mit Sanitas Troesch bringt in jedem Fall deutliche Ein- sparungen. Das Sekretariat hat bereits ein Grundlagenpapier ausgearbeitet, um für die gan- ze Branche flächendeckend einen gemeinsamen Standart-Katalog zu produzieren. Dazu sind lediglich gewisse Anpassungen der Farbcodierung sowie des Nummerierungssystems nötig. Technisch gesehen ist auch die Gestaltung individueller Preisfelder, wenn dies ge- wünscht wird, kein Problem.254
  192. Am 11. April 2003 kontaktierte der Verbandssekretär [...] den Leiter Marketing und Ein- kauf von Sanitas Troesch [...] erneut. Er lud Sanitas Troesch zu einem Treffen am 21. Mai 2003 ein (vgl. dazu unten Rz 1040 ff.), wo „Fragen bezüglich gemeinsamem Sanitärkatalog 2005 sowie bezüglich Preisniveau 2005“ besprochen werden sollten. Als Anhang an das Schreiben legte der Verbandssekretär ein „Konzeptpapier Gemeinsamer Sanitär- Standardkatalog 2004“ bei. Ziel sei es, das Sanitär-Standardsortiment nicht mehr in ver- schiedenen Gruppen-Katalogen zu präsentieren, sondern es solle durch Sanitas Troesch und die SGVSB-Mitglieder „ein gemeinsamer Sanitär-Standartkatalog herausgegeben und flächendeckend verteilt werden.“ Dadurch sollten die „Stammdatenverwaltung und die Kata- loge […] für die Schweizer Sanitärfachhändler deutlich günstiger werden […].255
  193. Nach dem Treffen vom 21. Mai 2003256 fanden am 20. August 2003257 und am 24. Sep- tember 2003258 weitere Treffen mit dem Leiter Marketing und Einkauf der Sanitas Troesch 251 Act. 372.23, 2. 252 Act. 372.23, 4. 253 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2002, 315. 254 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2003, 402 f. 255 Act. 372.34. 256 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2003, 396 ff., 413 ff. 257 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2003, 468. 258 Act. 358, Vorstandsprotokoll 5/2003, 470. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 57 [...] statt. Die Protokolle enthalten keine genauen Angaben zum Inhalt dieser Besprechungen (vgl. zum ganzen aber Rz 1040 ff.).
  194. Nachdem in der Folge Sanitas Troesch ca. im Mai 2004 erklärt hatte, sie kommuniziere Bruttopreissenkungen nicht mehr ausserhalb des Konzerns, sind keine regelmässigen Pro- tokolleinträge in den Vorstandsprotokollen mehr verzeichnet. Es steht allerdings fest, dass sich die SGVSB-Vertreter und der Verkaufsleiter der Sanitas Troesch auch danach noch re- gelmässig im Rahmen des Kooperationsrates (vgl. B.3.2.2, Rz 186 ff.) getroffen haben. Ins- gesamt trafen sie sich zwischen Mai 2004 und dem 11. November 2011 noch mindestens zwölf weitere Male.259 Anlässlich dieser Treffen wurde auch über das künftige Preisniveau diskutiert (vgl. Rz 1215 f., 1217 f., 1219 f., 1261 f.).
  195. Die SGVSB-Mitgliedschaft von Sanitas Troesch blieb weiterhin erklärtes Ziel des Ver- bands. Er bemühte sich daher zwischen Dezember 2007 und Dezember 2008 erneut Sanitas Troesch zum Betritt zu bewegen. Der Verband versprach sich daraus Einsparungen für die bisherigen Mitglieder. Ferner meinte der SGVSB-Vorstand „ein Beitritt der Sanitas Troesch [würde] die „Bedeutung der Handelsstufe stark anheben“260 und dem „Verband mehr Gewicht auf dem CH-Markt“ verleihen.261 Um Sanitas Troesch einen Sonderstatus im Rahmen des Verbands zu ermöglichen, hatte der Verbandssekretär bereits Art. 11 der Verbandsstatuten angepasst. Der Verbandspräsident [...] sollte Sanitas Troesch informell anfragen,262 was er in der Folge auch tat. Der SGVSB-Präsident kontaktierte in der Folge den CEO der Sanitas Troesch [...]. Letzterer sah hingegen keine Möglichkeit für einen Wiedereintritt.263
  196. Der SGVSB-Vorstand vertrat an der Sitzung vom 28. Oktober 2009 die Meinung, dass wohl erst ein „Generationenwechsel stattfinden“ müsse bei Sanitas Troesch. Dieser Moment schien gekommen, als der frühere CEO [...] per Juli 2010 in Pension gehen und sein Nach- folger seinen Platz einnehmen sollte. Der Vorstand wollte dem neuen CEO Zeit geben, sich einzuarbeiten, bevor ein Wiedereintritt diskutiert werden sollte.264 Entgegen diesen Absichten führte der frühere CEO [...] Sanitas Troesch bis Ende 2011 und war noch bis Januar 2012 beim Unternehmen beschäftigt.265 B.3.2.1.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung
  197. Der SGVSB und Sanitas Troesch bestreiten diese Sachverhaltsdarstellung nicht. Sa- nitas Troesch bringt vor, es treffe nicht zu, dass die Protokolle der Sitzungen Kooperation Sanitär nur jeweils ein Minimum des Besprechungsinhalts wiedergeben und gewisse Inhalte ganz weggelassen wurden.266
  198. Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Erstens ist unstreitig, dass die Protokolle der Kooperation Sanitär Schweiz Sinnprotokolle sind. Sinnprotokollen ist inhärent, dass sie die Besprechungsinhalte zusammenfassen. Dies bedingt auch Weglassungen. Zweitens hat der SGVSB-Sekretär handschriftlich festgehalten, dass Treffen mit Sanitas Troesch kartellrecht- lich problematisch sein könnten und daher lediglich informelle Treffen stattfinden sollten. Zu- dem trafen sich Sanitas Troesch und der SGVSB, ohne dass davon Protokolle erstellt wor- den wären (Rz 169). Vor dem Hintergrund dieser Beweise, ist der Schluss, die Protokolle 259 Vgl. Act. 356, 138 ff. 260 Act. 358, Vorstandsprotokolle 6/2007, 770; 1/2008, 781. 261 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2008, 798. 262 Act. 358, Vorstandsprotokolle 6/2007, 770; 1/2008, 781, 785; 2/2008, 797 f. 263 Act. 358, Vorstandsprotokoll 6/2008, 851. 264 Act. 358, Vorstandsprotokolle 5/2009, 912; 1/2010, 939. 265 Act. 56, Zeile 4 ff. 266 Act. 932, Rz 108 f. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 58 enthielten nur ein Minimum des Besprechungsinhaltes mit Sanitas Troesch, zumindest für kartellrechtlich sensible Sachverhalte nicht zu beanstanden. B.3.2.1.4 Beweisergebnis
  199. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist Folgendes bewiesen:
  200. Sanitas Troesch war bis 1995 Mitglied des SGVSB. Der bis 2012 amtierende CEO von Sanitas Troesch – [...] – war in dieser Zeit zeitweise im Vorstand des SGVSB. Entsprechend kannte er die Verbandsmitarbeiter und die Unternehmensführer der übrigen Verbandsmit- glieder.
  201. Der Wiedereintritt der Sanitas Troesch in den SGVSB war vom Moment ihres Austritts aus dem Verband bis in die Gegenwart ein Ziel des SGVSB. Im Rahmen dieser Eintrittsbe- mühungen traten der heutige Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Troesch [...] und der Verbandssekretär [...] mehrfach miteinander in Kontakt. Die Kontaktaufnahme erfolgte im Rahmen von informellen Treffen und auch mehrere Male telefonisch. Wie sich aus dem Um- gangston der Nachrichten ersehen lässt, kannten sich die beiden Geschäftsleute entspre- chend gut. Die Zusammenarbeit mit dem Verbandssekretär wurde von Sanitas Troesch be- sonders geschätzt.
  202. Der SGVSB und Sanitas Troesch diskutierten neben dem Wiedereintritt die gemein- same Kooperation im Bereich der Stammdatenverwaltung. Ferner sprachen die Teilnehmer am 28. April 1997 über eine „gemeinsame Werbung für [eine] Preissenkung.“ Sanitas Tro- esch erklärte sich 2002 bereit, ein bis zwei Mal im Jahr „gemeinsame Themen“ zu diskutie- ren. Das Unternehmen war insbesondere interessiert im Bereich der Kalkulation zusammen- zuarbeiten. Sanitas Troesch bekundete ferner ihr Interesse im Bereich der Kataloge und der Ersatzteilpreislisten für das Jahr 2005 zu kooperieren. Sanitas Troesch und der SGVSB woll- ten zudem das Preisniveau 2005 gemeinsam besprechen. Daraus ist ersichtlich, dass der SGVSB und Sanitas Troesch auch preissensible Themen besprachen.
  203. Der SGVSB war sich bereits im Jahr 2002 bewusst, dass die Kontakte mit Sanitas Tro- esch kartellrechtlich problematisch sein könnten, weshalb er lediglich „informelle“ Bespre- chungen mit dem Verkaufsleiter von Sanitas Troesch führen wollte. Ferner ist bewiesen, dass solche Besprechungen teilweise im Anschluss an die Sitzungen des Kooperationsrates stattfanden (Rz 169, vgl. zum Kooperationsrat sogleich B.3.2.2, Rz 186 ff.). Daraus ist zu schliessen, dass auch noch andere, nicht ausgewiesene Besprechungen mit Sanitas Tro- esch stattgefunden haben. Ferner steht fest, dass in den vorliegenden Notizen und Protokol- len nur jeweils ein Teil des kartellrechtlich sensiblen Besprechungsinhalts wiedergeben und gewisse Inhalte ganz weggelassen wurden.
  204. Schliesslich ist ersichtlich, dass die Kosteneinsparungen durch einen erneuten Beitritt von Sanitas Troesch zum SGVSB und der damit verbundenen SGVSB-Katalogproduktion von Sanitas Troesch nicht als genügend hoch erachtet wurden, um effizienzsteigernd zu sein. Vielmehr stellte sich Sanitas Troesch auf den Standpunkt, dass allfällige Einsparungen durch die Verbandsbeiträge wieder konsumiert würden. Sanitas Troesch erachtete ferner die Teilnahme am Verband als Quersubventionierung kleiner Konkurrenten. B.3.2.2 Kooperation Sanitär Schweiz B.3.2.2.1 Beweisthema
  205. In den nachfolgenden Abschnitten führen die Wettbewerbsbehörden Beweis über die Gründung, die Zusammensetzung und Organisation, die Aufgaben und Ziele sowie die Ar- beitsgruppen der Kooperation Sanitär Schweiz bzw. dem sog. Kooperationsrat. Es ist un- 22-00055/COO.2101.111.7.135680 59 streitig, dass sowohl der SGVSB, ein Teil seiner Mitglieder als auch Sanitas Troesch in die- sem Gremium mitwirkten. B.3.2.2.2 Beweismittel und Beweiswürdigung
  206. Zur Kooperation Sanitär Schweiz, der Sanitas Troesch, der SGVSB und die SGVSB- Mitglieder CRH sowie Sabag angehörten, liegen den Wettbewerbsbehörden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Protokolle der Kooperation zwischen 1998 bis 2011, vom SGVSB erstellte und an die Mitglieder versandte Gründungsdokumente, Dokumente zu Ar- beitsgruppen und weitere Urkunden vor. Die Parteien wurden zudem zum Kooperationsrat einvernommen. (i) Gründung
  207. Im Verlaufe des Sommers 1998 wurde der „Kooperationsrat Sanitärbranche Schweiz“ vom SGVSB und dem damaligen Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurverband (SSIV) – der heutigen Suissetec267 – initiiert. Er zielte auf die branchenübergreifende Zu- sammenarbeit zwischen den wichtigsten Herstellern, Grosshändlern und Installateuren ab. Verschiedene Arbeitsgruppen sollten diverse Konzepte und Berichte ausarbeiten. „Ein Ko- operationsrat im Sinne der verbandspolitischen Führung [würde] die Vorschläge der Arbeits- gruppen prüfen und das weitere Vorgehen beschliessen.“268 Der Kooperationsrat ist gemäss eigenen Angaben „eine Zusammenarbeitsform ohne eigene Organisation und ohne eigene Mittel.“269 Aus diesem Grund gab es auch kein formelles Regelwerk, welches die Zusam- mensetzung, Organisation, Aufgaben und Ziele des Kooperationsrates festhielt. In der Folge werden diese Punkte einzeln dargestellt. (ii) Zusammensetzung und Organisation
  208. Der Kooperationsrat setzte sich seitens der Hersteller aus dem Sanitär Club Schweiz (SCS) und dem Verband Schweizerischer Armaturenfabriken (Union Robinetterie Suisse: URS), seitens des „Sanitärfachhandels“ (Sanitärgrosshändler) und Sanitärinstallateuren des SSIV (heutige Suissetec) zusammen: a. Der SCS, welcher keine offizielle Verbandstätigkeit betreibt, wurde durch die Geberit und KWC vertreten. Der KWC-Vertreter repräsentierte zugleich den URS.270 Der URS ist ein Verein mit Sitz in Bern. Seine Mitglieder sind nebst der KWC AG (Marke KWC) die Georg Fischer JRG AG (Marke JRG), die R. Nussaum AG (Marken Nussbaum und RN), die Nyffenegger Armaturen AG (Marke Nyffenegger), die Similor AG (Mar- ken: Arwa, Kugler, Sanimatic und Similor) sowie seit 2010 die Geberit International AG (Marke Geberit).271 b. Die Sanitärgrosshändler wurden durch den Präsidenten [...], den Vizepräsidenten […] und den Verbandssekretär [...] des SGVSB sowie Sanitas Troesch, vertreten durch den Leiter Marketing und Einkauf [...], repräsentiert. 267 Der SSIV schloss sich in der Folge mit dem Verband Schweizerischer und Liechtensteinischer Heizungs- und Lüftungsfirmen – Clima Suisse – zusammen. Der neu gegründete Schweizerisch-Liechtensteinische Gebäudetechnikverband nahm seine Tätigkeit am 1. Januar 2003 unter dem Namen Suissetec auf; vgl. Act. 355, Jahresbericht 2004, 90; http://www.suissetec.ch/ueber (25.06.2013). 268 Act. 356, 1. 269 Act. 356, 6. 270 Act. 356.1. 271 Act. 507. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 60 c. Schliesslich wurden die Sanitärinstallateure vom SSIV (heute Suissetec) und seinen vollzeitlich für den Verband arbeitenden Vertretern […] repräsentiert.272
  209. Am 25. November 1998 fand die erste Sitzung des „Kooperationsrates Sanitär Schweiz“ statt. Sie sollte fortan zwei Mal im Jahr stattfinden, das letzte belegte Meeting fand am 11. November 2011 statt.273 Der SGVSB berief Sitzungen des Kooperationsrates ein, protokollierte die Besprechungen und versandte die Protokolle im Anschluss an die Mitglie- der.274 Das Protokoll der jeweils vorangehenden Sitzung wurde an jeder Sitzung behandelt und genehmigt.275 Die Kooperation Sanitär Schweiz war auch ein ständiges Traktandum der SGVSB-Vorstandssitzungen.276 (iii) Aufgaben und Ziele
  210. Gemäss Besprechungsnotiz vom 2. Juli 1998 handelt es sich beim Kooperationsrat um eine strategische Partnerschaft zwischen Installateuren und Sanitärfachhändlern, der ein „klare[s] Bekenntnis von SSIV und SGVSB zum dreistufigen Absatzweg“ zugrunde lag.277
  211. Die „Leistungen des SGVSB für den dreistufigen Absatzweg“ bestanden in der zentra- len Stammdatenverwaltung, der Erstellung der Sanitärpreiskataloge und einer Teamplus-CD- ROM sowie team-Massskizzenbüchlein. Nebst der Ausbildung der Handelsstufe und Vertre- tungen in Fachgremien sollte der Verband „PR für die Sanitärbranche bei Endkunden, Archi- tekten, Planern etc.“ betreiben. Diese Leistungen sollten zusammen mit dem SSIV folgen- dermassen ausgebaut werden: Nebst einer „Gemeinschaftswerbung Sanitärbranche (Her- steller/Handel/Installateure)“ sollte der Kooperationsrat einen „besseren Konnex Installateur- Werbung mit Branchen-PR“ sicherstellen. Ferner sollte er eine „gemeinsame Politik gegen- über anderen Absatzwegen (bspw. Baumärkten)“ betreiben. Des Weiteren stand die „Förde- rung der Ausstellungsbesuche durch die Installateure“ im Zentrum. Nebst der Ausbildungs- förderung und einer engeren Zusammenarbeit im Bereich Technik zielte der Kooperationsrat auf eine „engere Zusammenarbeit bezüglich Datenaustausch (Build-Data, IGH, Internet etc.).“278
  212. Anlässlich seiner ersten Sitzung am 25. November 1998 legte der Kooperationsrat die Hauptergebnisse schriftlich dar. Für den vorliegenden Zusammenhang sind die folgenden Punkte von Bedeutung:
  213. Ziel Kooperation Sanitär Schweiz […] Nicht die Stärkung des dreistufigen Absatzweges per se ist anzustreben, sondern die Verkaufsförderung sollte im Vordergrund stehen (Beispiel: Plättli-Industrie und SGVSB). Mögliche Ziele der Kooperation können sein: Verkaufsförderung, Förderung des Images der Gesamtbranche, Gegenstrategien zu (erfolgreichen) Konkurrenten, Auseinanderbrechen un- tereinander verhindern, interne Stärkung, externe Kommunikation verbessern. Idee Dr. […]: „Drei Z-Idee“: Zusammengehörigkeitsgefühl, psychologisch wichtig, nicht nur an blosse Marketinginstrumente denken; Zusammenarbeit diese geschieht dann am besten, wenn man zuvor Zusammenarbeits- und Zusammengehörigkeitsgefühl entwickelt hat; Zu- lauf vom Endkunden zu uns kommt dann, wenn die beiden vorgehenden „Z“ gelöst sind. 272 Act. 356.1. 273 Act. 356 passim. 274 Vgl. z.B. Act. 356, 56, 104, 113, 119, 139, 230. 275 Act. 356, 7, 17, 53, 68, 70, 78, 84, 90, 94, 98 f., 106, 116, 121, 130, 142, 149, 157, 165, 172, 181, 189, 193, 199, 209, 214, 220, 226, 232. 276 Act. 358, 6 f., 10, 24, 31, 37, 46, 48, 54, 58, 62, 66, 71 passim. 277 Act. 356, 4. 278 Act. 356, 4. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 61 Man muss anerkennen, dass jede Stufe eine ihren Leistungen angemessene Marge erhält. Das „Weitergeben“ des Margendrucks von unten nach oben bringt uns nicht weiter. Hinge- gen können nur eigentliche Leistungen honoriert werden. Die Zeit von Anschlussprovisionen und andern nichtleistungsabhängigen Vergütungen ist vorbei. Wir müssen uns an die nach-kartellistische Aera gewöhnen und unsere Strategien darauf ausrichten. Nicht Verträge können unser Beziehungen regeln, sondern sinnvolle, vom Markt akzeptierte und für jeden vorteilhafte Lösungen.279 [Hervorhebungen durch die Verfasser]
  214. Der Kooperationsrat wollte analysieren, weshalb „Endkunden über Dritte und nicht über den Installateur und Grosshandel“ einkaufen und warum „Installateure direkt kaufen“ und „der Handel direkt liefert.“280
  215. Aus Sicht des SGVSB hatte der Fachkanal ein „Imageproblem gegen innen“, was dazu führte, dass sich die „Stufen das Sanitärfachkanals […] als Konkurrenten, die gegeneinander um Margenpunkte feilschen müssen, statt als Marktpartner, die gemeinsam ihrer Kundschaft optimale (und damit vom Kunden auch bezahlte) Dienstleistungen anbieten“ sähen.281
  216. Anlässlich der Kooperationssitzung vom 10. Februar 1999 äusserten sich die Teilneh- mer dahingehend, dass der „eigentliche Aufbau und die Abläufe und Hintergründe des Fach- kanals beim Publikum nicht unbedingt bekannt sein müssen.“ Es müsse „gelingen, beim Publikum den „Fachmann“ als solchen in den Mittelpunkt zu stellen und dafür zu sorgen, dass der Endverbraucher sich faktisch automatisch an den Sanitär-Fachkanal wendet.“282 „Man einigt sich darauf: Gemeinsamer Auftritt der im Kooperationsrat Zusammengeschlos- senen ist wichtig. Bei Bedarf kann man auch weitere Fachleute (z.B. Architekten oder Pla- ner) zuziehen. Nach aussen ist wichtig, dass wir den „traditionellen“ dreistufigen Absatzweg fördern wollen und dadurch den Absatz für unsere Firmen.“283
  217. Der SGVSB-Verbandssekretär schloss sein Schreiben vom 17. März 1999 an die SGVSB-Mitglieder, die Sanitärhersteller, SSIV/ASMFA, AMFIS, SSIV-Sektionspräsidenten, SCS, URS und die Fachpresse mit folgender Bemerkung: Wir bitten Sie zu beachten, dass die neue Zusammenarbeit der Sanitärbranche im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz unseres Erachtens von grosser Bedeutung für die Sanitär- branche ist. Sie markiert die Abkehr von der Vorstellung, dass jede Stufe für sich alleine kämpfen und mögliche Vorteile auf Kosten der anderen Stufen herausholen müsse. Mit der Kooperation Sanitär Schweiz soll bewusst nicht das Trennende, sondern das Gemeinsame der drei Stufen des Fachkanals hervorgehoben und gestärkt werden, zum Vorteil der Her- steller, der Händler und der Installateure und nicht zuletzt der anspruchsvollen Endkun- den.284 (iv) Arbeitsgruppen
  218. Die Ziele des Kooperationsrates wurden teilweise in Arbeitsgruppen umgesetzt. Zu ei- nem späteren Zeitpunkt diente die Kooperation Sanitär Schweiz Richner, Gétaz, Sabag, dem SGVSB und Sanitas Troesch dazu, sich gegenseitig über Preisstrategien und bevorstehende Preisänderungen in Kenntnis zu setzen (vgl. dazu unten 1140, Rz 1215 ff.). 279 Act. 356, 7 f. 280 Act. 356, 9 f. 281 Act. 356, 13. 282 Act. 356, 18. 283 Act. 356, 18. 284 Act. 356.03, 2. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 62
  219. Arbeitsgruppe Kommunikation/Werbung und PR
  220. Die Arbeitsgruppe „Werbung und PR“ nahm ihre Arbeit im April 1999 auf und wurde umbenannt in Arbeitsgruppe „Kommunikation.“285 Sie befasste sich mit der Imageförderung des Fachkanals und mit der internen Kommunikation.
  221. Die Arbeitsgruppe sollte ein Grobkonzept für Gemeinschaftswerbung entwickeln, „so dass der Endkunde über den Fachkanal geht, Ausstellungen berücksichtigt und der Installa- teur zu umfassenden Aufträgen (Material und Arbeit) gelangt. Gegenüber dem Endkunden sollte „die Branche als Einheit erscheinen.“ Ab dem Jahr 2000 sollte gemeinsam gesamt- schweizerisch geworben werden. Die Arbeitsgruppe sollte weitere „Synergien“ finden wie et- wa Fachzeitschriften, Berichte, Zeitungen, Messen/Ausstellungen und ein gemeinsames Lo- go.286
  222. Der SGVSB publizierte in der Folge etwa in der Zeitschrift Installateur einen Artikel „Mehr gemeinsam kommunizieren.“ Dort hielt er im Lead des Artikels fest: „Der traditionelle dreistufige Sanitärfachkanal gerät durch vertriebsfremde Anbieter zunehmend unter Druck. Deshalb gilt es, bisherige Verkaufskonzepte zu überdenken und neue Lösungen zur Stär- kung des sanitären Fachkanals zu finden.“287
  223. Aus der Arbeitsgruppe resultierte auch der Internetauftritt des SGVSB www.dasbad.ch, auf welchen der SGVSB im genannten Artikel hinwies. Die Website spreche „Endkunden und Sanitärprofis“ an und weise „deutlich auf den Fachkanal“ hin.288 Die Website ist nach wie vor aufgeschaltet und wird regelmässig durch den SGVSB aktualisiert.289
  224. Sucht ein Konsument mit einer Internet-Suchmaschine nach den Worten „Bad“ oder „Badezimmer“, erscheint die Website „www.dasbad.ch“ zuoberst auf der Ergebnisliste. Der Domainname des Verbands weist nicht auf den Verband hin (www.dasbad.ch).290 Die Websi- te enthält die Rubriken Bad-Neuheiten, Bad-Ausstellungen, Bad-Magazin, Bad-Planer und Kataloge. Diese sind darauf ausgerichtet, dass der Seitenbesucher auf die Ausstellungen und Produkte der grössten Hersteller, welche die SGVSB-Mitglieder vertreiben, weitergeleitet wird. Auch die Preiskataloge der SGVSB-Mitglieder sind online aufgeschaltet. Die Ver- bandswebsite bietet auch einen Wettbewerb an, bei dem es Wochenenden in Ferienressorts zu gewinnen gibt. Die Rubrik „Links“ verweist ferner auf die von den SGVSB-Mitgliedern ver- triebenen Herstellern, auf Messen, Fachzeitschriften und auf die Installateure bzw. ihre Ver- bände. Ferner besteht eine weitere Rubrik „umweltgerechtes Planen und Verbände“, worun- ter wiederum die von den Mitgliedern vertriebenen Herstellerverbände und Installateurver- bände sowie Hauseigentümerverbände aufgelistet sind.291
  225. Insgesamt steht fest, dass die Website „www.dasbad.ch“ nicht als Verbandswebseite ausgestaltet ist, was bereits der Domainname zeigt. Vielmehr ist die Homepage darauf aus- gerichtet, Werbung für den dreistufigen Vertrieb zu betreiben, indem auf neue Produkte und die Dienstleistungen der Handelspartner der SGVSB-Mitglieder verwiesen wird. Die Websei- te ist also dem Ziel des Kooperationsrates entsprechend als Werbung für die gesamte drei- stufige Sanitärhandelsbranche ausgestaltet. 285 Act. 356.01; Act. 356.04, Titelblatt. 286 Act. 356, 2. 287 Act. 356.02, 1. 288 Act. 356.02, 2. 289 Act. 353, 6. 290 Act. 372.44, letzte Google-Suche am 04.12.2013). 291 www.dasbad.ch; Schliesslich führt der Verband dort unter der Rubrik „über uns“ die Mitglieder, Organisati- on, das Leitbild, die Verbandsgeschichte und das 100-Jahre-Jubiläum des Verbands auf. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 63
  226. Arbeitsgruppe Informatik und Technik
  227. Gleichzeitig mit der Arbeitsgruppe „Kommunikation“ wurde die Arbeitsgruppe „Informa- tik und Technik“ geschaffen.292 Die Arbeitsgruppe sollte, nebst den bestehenden Kooperati- onsfeldern (Build-Data, IGH, E-Commerce, NPK, EAN-Nummerierung), neue Kooperations- felder im Bereich Informatik und Technik eruieren.293
  228. Der Kooperationsrat liess eine Studie von […] über den Datenfluss im Sanitärfachkanal erstellen,294 welche grösstenteils durch die SGVSB-Grosshändler und Sanitas Troesch fi- nanziert wurde.295 Im Rahmen der Präsentation der Untersuchungsergebnisse führte […] ein Projekt für eine Datendrehscheibe vor. Diese Datendrehscheibe sollte es ermöglichen, dass die Hersteller, der Handel und die Installateure in einem einzigen Datenpool verknüpft wä- ren.296 Es stellte sich schliesslich heraus, dass der Datenfluss zwischen Sanitärfachhandel und Installateur funktionierte – im Gegensatz zum Datenfluss zwischen den Herstellern zum Sanitärfachhandel. Die Hersteller sollten ihre Daten dem SGVSB elektronisch liefern, an- dernfalls würden diese vom SGVSB in Thun aufgearbeitet und in Rechnung gestellt.297 In der Folge lieferten die Hersteller die Daten in elektronischer Form.298
  229. Arbeitsgruppe zur Entwicklung von Rabattgruppen
  230. Im Rahmen des Kooperationsrates wurde auch eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um Ra- battgruppen festzulegen. Die Rabattgruppen wurden von Sanitas Troesch, dem SGVSB und Suissetec entwickelt, damit die Installateure differenzierte Rabatte vergeben konnten, um sinkenden Margen entgegenzuwirken (vgl. dazu unten 1140, Rz 1185 ff.).
  231. Die konkrete Umsetzung, Ausgestaltung und Funktionsweise der Rabattgruppen wird unten in Rz 375 ff., Rz 879 ff, und Rz 942 ff. nachgewiesen. B.3.2.2.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung
  232. Die Gründung, Zusammensetzung und Organisation der Kooperation Sanitär Schweiz ist unbestritten. Auch die Darstellung der Zielsetzung wurde von den Parteien nicht bestrit- ten. Sanitas Troesch kritisiert dagegen mit Bezug auf die von den Wettbewerbsbehörden verwendeten Beweismittel, (1) sie stützten sich bei ihrer Beweisführung auf SGVSB-interne Dokumente.299 (2) Ferner begründet Sanitas Troesch ihre Teilnahme an den Treffen der Ko- operation Sanitär Schweiz damit, dass der Kundenverband Suissetec dies gewünscht habe. Die Kooperation sei eine soziale Plattform gewesen und habe dem Kontakt zu Suissetec ge- dient.300 (3) Schliesslich bestreitet Sanitas Troesch die Existenz der Arbeitsgruppe „Rabatt- gruppen und Umsatzgruppen.“301
  233. Die Vorbringen von Sanitas Troesch sind unerheblich und unzutreffend.
  234. (1) Die Aussage, das Sekretariat stütze sich auf SGVSB-interne Beweise, ist unbehilf- lich. Diese Aussage ist erstens in ihrer Pauschalität unzutreffend, zumal die Protokolle der 292 Act. 356.01, 4. 293 Act. 356.03, 2. 294 Act. 356, 70. 295 Act. 356, 45. 296 Act. 356, Sitzung Kooperation Schweiz vom 21.6.1999, 54. 297 Act. 358, Vorstandsprotokoll 10/1999, 12. 298 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2000, 79. 299 Act. 932, Rz 102. 300 Act. 932, Rz 104. 301 Act. 932 Rz 106. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 64 Kooperation auch etwa von Suissetec-Mitgliedern erstellt wurden.302 Die Protokolle der je- weils vorangehenden Sitzung wurden zudem an jeder Sitzung behandelt und auch vom Ver- treter der Sanitas Troesch genehmigt.303 Zweitens hängt die Beweiskraft eines Beweismittels nicht davon ab, ob es von einer bestimmten Partei stammt. Vielmehr ist der Inhalt und die Qualität des Beweismittels frei zu würdigen (Art. 39 KG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP). Die hier zitierten Protokolle wurden zeitnah von Sitzungsteilnehmern erstellt und ge- nehmigt. Sie wurden anlässlich der Hausdurchsuchungen bei den Parteien aufgefunden. Den Protokollen kommt daher hohe Beweiskraft zu.
  235. Sanitas Troesch zeigt weder auf, inwiefern der Inhalt der Protokolle nicht stimmen soll- te, noch inwiefern die Beweiskraft der Protokolle geschmälert sein sollte. Ihre diesbezügliche Stellungnahme vermag daher nichts am Beweisergebnis zu ändern.
  236. (2) Sanitas Troesch begründet ihre Teilnahme an der Kooperation in ihrer Stellung- nahme vom 6. Oktober 2014 im Wesentlichen mit den Wünschen von Suissetec. Diese Vor- bingen überzeugen nicht und sind unerheblich.
  237. Entgegen den schriftlichen Vorbringen vom 6. Oktober 2014 konnte [...], der an den Sitzungen teilgenommen hatte, anlässlich seiner Einvernahme vom 23. September 2012 selbst nicht sagen, worin der Zweck des Kooperationsrates bestand. Er sagte vielmehr aus, der Kooperationsrat sei „nichts weiter als blabla.“304
  238. Erst in seiner Einvernahme vom 4. November 2013 sagte [...] Sanitas Troesch diesbe- züglich und auf Anfrage des Verteidigers von Sanitas Troesch aus: Anfänglich war Herr […] an den Sitzungen und dann hat er mich an die Sitzungen delegiert. Sinn und Zweck war, dass wir Kontakt zu unserem Kundenverband, suissetec, hatten. Aber das war mehr eine soziale Plattform, damit man sich kennt.305
  239. Zusammenfassend konnte [...] Sanitas Troesch vorerst nichts zum Grund der Mitglied- schaft im Kooperationsrat aussagen. In der nächsten Einvernahme sah er den Zweck darin, den Kontakt zu Suissetec aufrechtzuerhalten. Schliesslich legt Sanitas Troesch in ihrer schriftlichen Stellungnahme dar, sie sei auf Wunsch von Suissetec Mitglied gewesen. Diese Aussagen sind inkonsistent. Es leuchtet auch nicht ein, weshalb zur Aufrechterhaltung des Kundenkontakts ein Gremium zusammen mit Konkurrenten notwendig ist. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb zur Aufrechterhaltung des Kundenkontaktes kartellrechtlich sensible Themen – wie die soeben geschilderten Rabattgruppen – besprochen werden mussten, um dem Margenverlust entgegenzuwirken. Daraus ist ersichtlich, dass Sanitas Troesch Schutz- behauptungen aufstellte. Es steht fest, dass das Unternehmen auch Mitglied bei der Koope- ration Sanitär Schweiz war, um mit seinen Konkurrenten wettbewerbsrelevante Themen zu besprechen.
  240. Unabhängig vom Motiv von Sanitas Troesch, an den Sitzungen der Kooperation teilzu- nehmen, steht fest dass die Treffen zwischen Sanitas Troesch, dem SGVSB, CRH und Sa- bag stattgefunden haben und die protokollierten Inhalte besprochen wurden.
  241. (3) Schliesslich bringt Sanitas Troesch vor, es habe keine Arbeitsgruppe zum Thema Umsatzgruppen und Rabatte gegeben.306 Sanitas Troesch begründet oder belegt ihren Ein- wand nicht. Demgegenüber verfügen die Wettbewerbsbehörden über die genannten Urkun- 302 Vgl. z.B.: Act. 356, 3, 11. Die Protokolle wurden von […] dem damaligen Präsidenten des SSIV (heute Suis- setec) verfasst. 303 Act. 356, 7, 17, 53, 68, 70, 78, 84, 90, 94, 98 f., 106, 116, 121, 130, 142, 149, 157, 165, 172, 181, 189, 193, 199, 209, 214, 220, 226, 232. 304 Act. 284, Zeile 237 f. 305 Act. 558, Zeile 320 ff. 306 Act. 932, Rz 106 f. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 65 denbeweise. Angesichts der Beweise steht die gemeinsame Entwicklung der Rabattgruppen und deren Durchsetzung fest. Wie bereits erwähnt, wird die konkrete Umsetzung, Ausgestal- tung und Funktionsweise der Rabattgruppen weiter unten Rz 375 ff., Rz 879 ff, und Rz 942 ff. detailliert nachgewiesen.
  242. Insgesamt steht somit fest, dass die Vorbringen von Sanitas Troesch zum Sachverhalt keinen Einfluss auf das Beweisergebnis haben. B.3.2.2.4 Beweisergebnis
  243. Aufgrund des Gesagten ist der folgende Sachverhalt bewiesen:
  244. Der 1998 gegründete Kooperationsrat, welcher in der Folge in Kooperation Sanitär Schweiz umbenannt wurde, setzte sich aus Herstellervertretern (KWC; Geberit; Similor; Nussbaum; Nyffenegger; Georg Fischer), dem Schweizerischen Spenglermeister- und Instal- lateurverband (SSIV) (heute Suissetec) und den Sanitärgrosshändlern repräsentiert durch Richner, Gétaz, Sabag, den SGVSB und Sanitas Troesch, zusammen. Er war eine Zusam- menarbeitsform ohne eigene Organisation und ohne eigene Mittel. Die Sitzungen des Gre- miums fanden zwei Mal jährlich bis mindestens am 11. November 2011 statt und dienten seinen Mitgliedern und vor allem auch den Sanitärgrosshändlern als Informationsaustausch- plattform. Die Protokolle der Kooperation Sanitär Schweiz wurden von den Sitzungsteilneh- mern jeweils genehmigt. Es ist bewiesen, dass die Sitzungsteilnehmer mit den protokollierten Inhalten einverstanden waren.
  245. Die Kooperation Sanitär Schweiz zielte erwiesenermassen darauf ab, mit Hilfe eines gemeinsamen Marktauftritts den dreistufigen Absatzkanal zu „fördern“ und damit den „Ab- satz“ der Mitglieder. Zusammengehörigkeitsgefühl und Zusammenarbeit der Kooperations- mitglieder sollten zum Zulauf von Kunden führen. Dabei sollte jede Marktstufe eine „ange- messene“ Marge erhalten, die Mitglieder sollten daher nicht „als Konkurrenten“ um „Margen- punkte feilschen“ müssen und sich von der Vorstellung abkehren, dass jede Stufe „mögliche Vorteile auf Kosten der andern Stufen herausholen müsse.“ Ferner wollte die Kooperation „Gegenstrategien zu erfolgreichen Konkurrenten“ entwickeln. Daraus folgt, dass obwohl der Kooperationsrat sich über das „kartellistische Image“ der Sanitärbranche beklagte und fest- hielt, die „stufenübergreifenden Absprachen“ seien weggefallen und es herrsche „massiver Preiswettbewerb auf allen Stufen“,307 gerade darauf abzielte, den Wettbewerb zwischen sei- nen Mitgliedern – und damit auch unter den Sanitärgrosshändlern – einzuschränken.
  246. Ferner steht fest, dass die Kooperation Sanitär Schweiz gemeinsam Werbung für die Branche betrieb und den Datenfluss im Sanitärfachhandel sicherstellte. Wie unten bewiesen wird (vgl. 1140, Rz 1185 ff.), steht fest, dass Sanitas Troesch, der SGVSB bzw. seine Mit- glieder und Suissetec gemeinsam Rabattgruppen entwickelt haben, um sinkenden Margen entgegenzuwirken. Auch dadurch ist bewiesen, dass die Kooperation Sanitär Schweiz unter anderem auch die Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedern beabsichtigte und umsetzte. Diese Absicht zeigt sich auch in den Besprechungen, anlässlich derer Preis- änderungen diskutiert wurden. Im Besonderen lag es Sanitas Troesch nicht einfach daran, Kontakt zu ihren Kunden durch die Kooperation Sanitär Schweiz aufrechtzuerhalten, sondern vielmehr ihre Marktstrategien mit den Konkurrenten zu besprechen und abzusichern (vgl. dazu unten B.5.2; Rz 1004 ff., 1071 ff., 1215 ff.). Bezüglich der Rabatt- und Umsatzgruppen, welche im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz entwickelt wurden, sei auf die weiter unten folgenden Ausführungen verwiesen (Titel B.5.2.1.4, Rz 866 ff.). 307 Act. 356, 12. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 66 B.3.3 „Berner Firmen“ B.3.3.1 Beweisthema
  247. Nachfolgend erheben die Wettbewerbsbehörden Beweis über die Zusammensetzung und den Gegenstand der Diskussionen des Gremiums der sogenannten „Berner Firmen“. B.3.3.2 Beweismittel und Beweiswürdigung
  248. Zu den Treffen der sogenannten „Berner Firmen“ liegen den Wettbewerbsbehörden Protokolle (Sitzungsberichte) zwischen Ende 1999 bis Mitte 2001 vor.
  249. Gemäss den Anwesenheitslisten der Sitzungsberichte trafen sich die Kappeler AG [...], die Sabag AG [...], die Santag AG […], BAGT Baumaterial AG […] und die Vicom Baubedarf AG […] zwischen dem 2. Juni 1999308 und dem 31. Oktober 2001309 mindestens fünf Mal zur Sitzung der sogenannten „Berner Firmen.“ Der Sekretär des SGVSB [...] war als Vorsitzen- der an den Sitzungen anwesend. Im Jahr 2001 wirkte auch die Bringhen AG […] mit. Es ist zwar möglich, dass es vorher und nachher weitere Treffen gab, da den Protokollen keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, welche auf ein Einstellen dieser Treffen hinweisen.310 Im Ge- genteil wünscht [...] Kappeler anlässlich der Sitzung vom 20. Juni 2001, an der die Sitzungs- teilnehmer über die „Zukunft der Berner-Sitzung“ diskutierten, sie solle „unbedingt fortgeführt werden.“311 Da sich jedoch weder die Teilnehmer noch die Gesprächsinhalte dieser übrigen Treffen aus den sichergestellten Akten eruieren lassen, beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Periode zwischen Juni 1999 und Oktober 2001.
  250. Die Traktanden waren stets dieselben:
  251. Genehmigung des Berichts über die Berner Sitzung vom [jeweiliges Datum]
  252. Informationsrunde des Sekretärs über die Geschäfte und Arbeiten des Verbands
  253. Erfahrungsaustausch, Marktinformationen
  254. Verschiedenes.312
  255. Der Informationsteil des SGVSB-Verbandsekretärs und Sitzungsleiters [...] machen den grössten Teil der Protokolle aus. Er informierte die Teilnehmer über Zusammenkünfte des SGVSB mit andern Verbänden und der Kooperation Sanitär Schweiz.313 Ferner war die Kalkulation für die Jahre 2000 und 2001 mehrfach Besprechungsgegenstand.314 Anlässlich der Sitzung vom 22. März 2000 wies der damalige Präsident des SGVSB – [...] Sabag – auf Folgendes hin: […] Präsident [...] teilt mit, dass die Preise bei Whirlwannen zu hoch sind - die Bruttopreise und damit auch die Einkaufsrabatte werden gesenkt. Es dürfen also keine Einheitsrabatte mehr gegeben werden. […] 315 308 Act. 353, 1. 309 Act. 353, 38. 310 Act. 353 passim. 311 Act. 353, 38. 312 Act. 353, 2, 10, 19, 27, 33 f. 313 Act. 353, 4, 36. 314 Act. 353, 5, 14, 23, 31. 315 Act. 353, 31. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 67
  256. Aus diesem Protokollabschnitt folgt, dass gemäss Präsident die Bruttopreise von Whirlwannen und die Einkaufsrabatte gesenkt werden. Aus der Formulierung „werden ge- senkt“ folgt, dass es sich hierbei nicht um einen Antrag handelt, sondern um einen Be- schluss. Der Beschluss zur Senkung der Bruttopreise wurde von den Herstellern gefällt. An- dernfalls macht die Bezugnahme auf die Einkaufsrabatte im Satz keinen Sinn. Die Einkäufer sind im vorliegenden Fall die Sanitärgrosshändler, welche aufgrund der gesenkten Brutto- preise auch niedrigere Einkaufsrabatte erhalten. Aus diesem Grund sollten auch keine Ein- heitsrabatte auf Whirlwannen mehr gewährt werden. Andernfalls würden die Grosshändler Gefahr laufen, „zu viel“ Rabatt an die Sanitärinstallateure weiterzugeben und dadurch tiefere Margeneinnahmen hinnehmen zu müssen. Es zeigt sich, dass eine Senkung der Bruttoprei- se der Herstellerstufe zu einer automatischen Senkung der Rabatte an die nachfolgende Handelsstufe zur Folge hatte.
  257. Durch die vorliegenden Treffen zwischen dem 2. Juni 1999 und dem 31. Oktober 2001 einerseits bewiesen, dass sie dem SGVSB dazu dienten, die „Berner Firmen“ über die SGVSB-Politik zu informieren. Andernfalls ist nicht zu erklären, weshalb der SGVSB- Verbandssekretär die Sitzungen jeweils hätte leiten und ausführlich über die Entwicklungen im Verband hätte berichten sollen. Auch die Anweisungen des damaligen SGVSB- Präsidenten zu den Einheitsrabatten an die Berner Unternehmen sowie die gemeinsame Be- sprechung der Kalkulation beweist, dass es dem SGVSB daran gelegen war, die Respektie- rung der SGVSB-Standards durch die Berner Unternehmen sicherzustellen.
  258. Schliesslich zeigt sich, dass auch die Berner Firmen miteinander über Rabatte spra- chen. Es sollten keine Einheitsrabatte mehr gewährt werden, was nichts anderes bedeutet, als dass die Berner Firmen differenzierte Rabatte gewähren sollten. Ferner unterhielten sich die Berner Firmen über eine Senkung der Bruttopreise und gleichzeitig damit eine Senkung der Rabatte an die Sanitärinstallateure. Mit der Senkung der Bruttopreise sollte also auch ei- ne Senkung der Rabatte einhergehen. B.3.3.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung
  259. Der SGVSB, Sabag, Kappeler, Bringhen und CRH äussern sich nicht zu diesem Sach- verhaltsabschnitt. B.3.3.4 Beweisergebnis
  260. Im Wesentlichen ist durch vorgenannte Ausführungen bewiesen, dass Kappeler AG, die Sabag AG, die Santag AG, die BAGT Baumaterial AG und die Vicom Baubedarf AG (heute CRH) sich zwischen dem 2. Juni 1999 und dem 31. Oktober 2001 mindestens fünf Mal zur Sitzung der sogenannten „Berner Firmen“ getroffen haben. Im Jahr 2001 war auch die Bringhen AG dabei. Der Sekretär des SGVSB war Vorsitzender der Sitzungen. Der SGVSB informierte die Teilnehmer und stellte sicher, dass die SGVSB-Politik umgesetzt wurde. Andernfalls ist nicht zu erklären, weshalb der SGVSB-Verbandssekretär die Sitzun- gen jeweils hätte leiten und ausführlich über die Entwicklungen im Verband hätte berichten sollen. Die Äusserungen des damaligen SGVSB-Präsidenten, wonach keine Einheitsrabatte mehr gewährt werden sollten, beweist zudem, dass die Rabattsetzung im Verband offen dis- kutiert wurde und der Verband Anweisungen zur Rabattsetzung erteilte.
  261. Es ist bewiesen, dass die Hersteller bei der Senkung der Bruttopreise für Whirlwannen zugleich die von ihnen an die Sanitärgrosshändler gewährten Rabatte senkten. Ebenso ist bewiesen, dass die Sanitärgrosshändler daher keine undifferenzierten Einheitsrabatte mehr gewähren sollten. Im Zusammenhang ist damit bewiesen, dass die Senkung der Bruttopreise auch eine Senkung der Rabatte auf den nachfolgenden Marktstufen zur Folge hatte. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 68 B.3.4 Marktordnungs-Kommission (MOK) im Oberwallis B.3.4.1 Beweisthema
  262. In Anschluss führen die Wettbewerbsbehörden Beweis über die Zusammensetzung der sogenannten Marktordnungs-Kommission und über die Häufigkeit der Treffen der Kommissi- onsmitglieder. B.3.4.2 Beweismittel und Beweiswürdigung
  263. Den Wettbewerbsbehörden liegen diverse Protokolle der „Sanitärgrossisten-Sitzung Oberwallis“, des „Sanitär-Markt Oberwallis“, ein Memo, persönliche handschriftliche und ge- tippte Notizen, E-Mails und Outlook-Einträge vor. Gestützt auf diese Beweismittel lassen sich die folgende Tatsachen ableiten:
  264. Aus den Protokollen ist ersichtlich, dass es im Kanton Wallis eine sogenannten Markt- ordnungs-Kommission (MOK) gab. Die MOK war eine Meldestelle, welche Marktprobleme analysierte und sich aus Sanitärgrossisten und Installateuren zusammensetzte. Als Delegier- te der Grossisten fungierten zwischen 1999-2011 [...] Bringhen und […] Gétaz. Die Interes- sen der Sanitärinstallateure wurde vom Oberwalliser Sanitär Installateur Verband (OSIV; ab 2003 Suissetec)316 vertreten. Zwischen 1999-2011 wurde der OSIV bzw. der Suissetec von […] repräsentiert. Als zweiter Repräsentant des OSIV/Suissetec trat bis 2002 […] und da- nach […] bis 2005 auf.317 Die Abkürzung „MOK“ wurde von den Sitzungsteilnehmer bis ins Jahr 2005 beibehalten,318 danach nannte sich der Ausschuss „Gruppe Markt“319 und „Part- nerschaft Markt.“320 Neben dem Ausschuss sollten die übrigen Grosshändler an sogenannt grossen Sitzungen teilnehmen.321
  265. Mindestens zwischen dem 16. März 1999 und 27. April 2011 trafen sich die Sani- tärgrossisten und Sanitärinstallateure des Oberwallis zu regelmässigen Sitzungen. Seitens des SGVSB nahmen an den grossen Sitzungen Bringhen, Gétaz (CRH) sowie bis 2004 Bur- gener an den Treffen teil. Von ausserhalb des Verbands beteiligte sich bis 2004 die Zen- Ruffinen u. Cie. und bis im September 2002 […] Sanitas Troesch.
  266. Die Sitzungsteilnahme ergibt sich aus der anschliessenden Aufstellung322: Bringhen 25.01.1999 16.03.1999 29.10.1999 03.10.2000 30.09.2002 30.06.2003 08.09.2003 20.11.2003 14.01.2004 10.03.2004 22.09.2004 23.02.2005 25.08.2009 27.04.2011 Burgener 25.01.1999 16.03.1999 30.09.2002 10.03.2004 Gétaz 25.01.1999 16.03.1999 29.10.1999 03.10.2000 30.09.2002 30.06.2003 08.09.2003 20.11.2003 14.01.2004 10.03.2004 22.09.2004 23.02.2005 25.08.2009 27.04.2011 Sanitas 25.01.1999 16.03.1999 29.10.1999 30.09.2002 Zen-Ruffinen 25.01.1999 16.03.1999 30.09.2002 10.03.2004 Sabag 29.10.1999 H K Matériaux 29.10.1999 DuBois Jeanrenaud 29.10.1999 Delaloye et Joliat 29.10.1999 Michel SA 29.10.1999 OSIV 16.03.1999 03.10.2000 30.09.2002 Suissetec Oberwallis 30.06.2003 08.09.2003 20.11.2003 14.01.2004 10.03.2004 22.09.2004 23.02.2005 25.08.2009 27.04.2011 Gruber Othmar, Baumaterialien, Susten 10.03.2004 Gremium Sanitär- Sanitär-Markt Ouchy Sanitär-Markt Sanitär-Markt MOK MOK MOK MOK MOK MOK MOK MOK MOK grossisten Oberwallis Oberwallis Oberwallis MOK=Partnertreffen Grosshandel und Suissetec Oberwallis 316 Act. 356.05, 1 f., 6. 317 Act. 356.05, 1 ff. 318 Act. 356.05, 78. 319 Act. 356.05, 85. 320 Act. 356.05, 92. 321 Act. 356.05. 322 Act. 356.05. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 69
  267. Ab dem Jahr 2003 beteiligte sich Sanitas Troesch nicht mehr an diesen Sitzungen. Die Treffen des Ausschusses dauerten aber mindestens bis im April 2011 an. Zu den Hauptthe- men des Ausschusses gehörte der Schutz des dreistufigen Absatzkanals.323 Die genauen Besprechungsinhalte des MOK werden weiter unten im Rahmen der Darstellung der wettbe- werbsrechtlich relevanten Ereignisse und Auswirkungen analysiert (B.5.3, Rz 1772 ff.). B.3.4.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung
  268. Bringhen widerspricht diesen Darstellungen grundsätzlich nicht. Gemäss der Stellung- nahme von Bringhen wurde die MOK jedoch bereits im Jahr 1985 vom OSIV geschaffen. Es seien ausschliesslich Sanitärinstallateure Mitglieder des MOK gewesen.324
  269. Es kann dahingestellt bleiben, ob die MOK bereits 1985 geschaffen wurde. Dies wie- derspricht den obigen Darstellungen nicht. Hingegen trifft es nicht zu, dass lediglich Sanitä- rinstallateure Mitglieder der MOK gewesen seien. Die obige Tabelle stützt auf die Protokolle der MOK. Daraus folgt, dass Bringhen, Gétaz, Burgener und Sanitas als Sanitärgrossisten an den Sitzungen teilgenommen haben und daher auch als Mitglieder anzusehen sind. B.3.4.4 Beweisergebnis
  270. Es ist unstreitig und bewiesen, dass es im Kanton Wallis eine Marktordnungs- Kommission (MOK) gegeben hat. Die MOK, welche später umbenannt wurde, bestand min- destens seit 1999 bis 2011. Es ist bewiesen, dass seitens des SGVSB Bringhen, Gétaz (CRH) sowie bis 2004 Burgener an den Treffen teilnahmen. Von ausserhalb des Verbands beteiligte sich bis 2004 die Zen-Ruffinen u. Cie. und bis im September 2002 Sanitas Tro- esch.
  271. Der Besprechungsinhalt der Sitzungen wird weiter unten ausführlich dargelegt (B.5.3, Rz 1769 ff.). B.3.5 Beziehungen von Sanitas Troesch zu einzelnen Verbandsmitgliedern B.3.5.1 Untermietverträge CRH und Sanitas Troesch B.3.5.1.1 Beweisthema
  272. Anschliessend führen die Wettbewerbsbehörden Beweis über die vertraglichen Verbin- dungen zwischen CRH und Sanitas Troesch. B.3.5.1.2 Beweismittel und Beweiswürdigung
  273. Den Wettbewerbsbehörden liegt ein Untermietvertrag zwischen CRH und Sanitas Tro- esch und CRH vom 27. Dezember 2006 vor. Ferner stützen sie sich auf die Aussagen der Parteien, die sie anlässlich ihrer Einvernahme zu Protokoll gebracht haben.
  274. Gemäss Aussagen des Leiters Marketing und Einkauf von Sanitas Troesch [...] be- stand auf Initiative von Richner eine Zusammenarbeit im Bereich der Keramikplatten zwi- schen Sanitas Troesch und Richner in Luzern. Gemäss […] Sanitas Troesch – [...] – hatte Richner bereits vor der Fusion zwischen den ehemals getrennten Unternehmen Sanitas und Troesch einen Untermietvertrag in den Showrooms mit einem der Unternehmen in Kriens. 2007 sei Sanitas Troesch in ein neues Gebäude umgezogen und Richner sei mit in dieses 323 Act. 356.05, z.B. Seiten 2, 13,19, 26, 28, 30, 32, 36, 40. 324 Act. 891, Rz 108 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 70 neue Gebäude gezogen.325 Die Unternehmen schlossen am 27. Dezember 2006 einen ent- sprechenden Untermietvertrag ab.326 Der Untermietvertrag wurde im Jahr 2011 aufgelöst.327
  275. Der Untermietvertrag sieht vor, dass Sanitas Troesch für den Bereich Sanitär und Kü- chen und Richner für den Bereich Plättli gemeinsam eine Ausstellung zur Präsentation ihrer Erzeugnisse realisieren.328 Auf das Wettbewerbsverhalten zwischen den Unternehmen soll die Zusammenarbeit zwischen den beiden Unternehmen gemäss Parteiaussagen keinen Einfluss gehabt haben.329
  276. Letzterer Aussage kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass Sanitas Troesch im Bereich Plättli mit CRH zusammenarbeitete, hatte zweifellos einen Einfluss auf deren Wett- bewerbsverhalten. Ein Kunde, der diese Ausstellung besucht, wird automatisch mit Hinblick auf die dort ausgestellten Produkte beraten, welche von beiden Unternehmen stammen. Der Kunde muss also nicht noch eine weitere Ausstellung besuchen. Bereits dieser Umstand zeigt, dass die Unternehmen sich in diesem Bereich nur beschränkt konkurrieren. Der Zu- sammenhang zwischen Sanitärprodukten und Plättchen ist notorisch (vgl. dazu auch Rz 255): Ein Badezimmer besteht nebst Sanitärprodukten auch aus Plättchen. Mit andern Wor- ten interessieren sich Badezimmerausstatter nicht nur für Sanitärprodukte, sondern auch für Plättchen. Sie werden also vielfach bei der Beschaffung von Sanitärprodukten auch Plätt- chen anschaffen. Das partnerschaftliche Verhältnis im Bereich Plättchen wirkte sich also auch auf den Sanitärhandel aus. Diese Auswirkung ist allerdings nicht genau messbar. B.3.5.1.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung
  277. Weder CRH noch Sanitas Troesch äusserten sich im Rahmen ihrer schriftlichen Stel- lungnahmen zu diesem Sachverhaltsabschnitt. B.3.5.1.4 Beweisergebnis
  278. Es ist bewiesen und unstrittig, dass zwischen CRH und Sanitas Troesch ein Untermiet- vertrag in Luzern bestand. Die beiden Unternehmen vereinbarten eine gemeinsame Ausstel- lung im Bereich Plättli bzw. Sanitärprodukten. Es ist notorisch, dass ein Badezimmerausstat- ter nebst Sanitärprodukten auch Plättchen benötigt. Aufgrund der Kooperation der beiden Unternehmen konkurrierten sie sich im Raum Luzern nur eingeschränkt im Sanitärbereich. B.3.5.2 Kooperation Sanitas Troesch und Sabag B.3.5.2.1 Beweisthema
  279. Nachfolgend führen die Wettbewerbsbehörden Beweis über die vertraglichen Verbin- dungen zwischen Sanitas Troesch und Sabag. B.3.5.2.2 Beweismittel und Beweiswürdigung
  280. Die Kooperation zwischen Sanitas Troesch und Sabag lässt sich anhand der folgenden Beweismittel darlegen: Aktennotizen, Auszügen der Webseiten, einem Entwurf eines Unter- mietvertrages zwischen Sabag und Sanitas Troesch, E-Mails, einer PowerPoint-Präsentation und Aussagen der Parteien anlässlich deren Einvernahmen. 325 Act. 309, 5, Zeile 138 ff. 326 Act. 308, 10 ff. 327 Act. 308, 4, Zeile 88 f.; Act. 308, 8. 328 Act. 308, 10, Präambel Untermietvertrag. 329 Act. 309, 5, Zeile 148. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 71
  281. Wie eine Aktennotiz der Aktionärsversammlung vom 15. November 2007 belegt, streb- ten Sabag und Sanitas Troesch eine Zusammenarbeit im Bereich Keramikplatten an.330 An- lässlich einer Sitzung vom 11. Februar 2008 zwischen der Geschäftsleitung der Sabag […] sowie von Sanitas Troesch […] besprachen die Parteien das Thema Joint Venture im Be- reich Platten bzw. das „Projekt Plättli-Power.“ Gemäss der Notiz ist „die Vision unbestritten und lautet wie folgt: Sabag und ST [Sanitas Troesch] bündeln ihre Stärken/Kräfte, um ge- meinsam und schnell eine führende und erfolgreiche Marktstellung im Schweizer Plättlige- schäft aufzubauen.“ Gemäss Konzept sollte sich Sanitas Troesch zu 50 % an der Sabag Baukeramik Zürich (SBZ) beteiligen. Über die SBZ sollten „alle zukünftigen Expansionen im Bereich Plattengeschäft abgewickelt“ werden. Dabei sollten „die Synergien an den Ausstel- lungsstandorten von Sanitas Troesch ausgenutzt werden.“ Die Finanzierung sollte durch „pa- ritätische Aktionärsdarlehen“ sichergestellt werden. Unabhängig davon, ob das Joint Venture zustande komme, wollten die Parteien bereits mit der Planung für die Ausstellung in Basel beginnen. Die auflaufenden Kosten dazu sollen von Sabag getragen werden.331
  282. Die Parteien standen am 30. Juni 2009 zur Unterzeichnung bereit.332 Das Joint Venture kam jedoch in der Folge nicht zustande. Gemäss Aussagen des Geschäftsführers von Sa- bag lag das daran, dass der Mutterkonzern von Sanitas Troesch – Saint Gobain – nicht mit einer Aufteilung zu je 50 % einverstanden war.333 Hingegen wurden Untermietverträge zwi- schen Sanitas Troesch als Vermieterin und Sabag als Mieterin für verschiedene Geschäfts- räumlichkeiten abgeschlossen. Insbesondere in Lausanne (Crissier), Basel und Zürich wur- den gemeinsame Ausstellungen organisiert, welche auch heute noch bestehen.334 Die Aus- stellung Sabag stellte Fliesen aus, während Sanitas Troesch Sanitär- und Küchenprodukte ausstellte.335 Heute führen Sanitas Troesch und Sabag gemeinsame Ausstellungen in Zürich, zeitweise stand sogar […] zur Debatte.336
  283. Auf die Frage des Sekretariats, ob diese Zusammenarbeit den Wettbewerb im Sanitär- bereich beeinflusst habe, meinte [...] Sabag, dies sei „absolut nicht“ der Fall gewesen. Man hätte sich nie darüber unterhalten.337 Auch [...] Sanitas Troesch meinte anlässlich seiner Be- fragung, die Wettbewerbsverhältnisse seien nicht thematisiert worden.338
  284. Diesen Aussagen steht der Anhang zu einem Mietvertrag zwischen Sanitas Troesch und Sabag vom 4. November 2009 (zuletzt geändert am 3. Dezember 2009), mit dem Titel „Marketingbeiträge für Ausstellungen eingemieteter Firmen (Sabag Basel)“ entgegen. Die- sem Anhang ist zu entnehmen, dass Sanitas Troesch Baukeramikhändler eingemietet hat, weil Bauherren nach dem Entscheid für Küche und Bad auch die entsprechenden Plättli auswählen sollen können. Es gelte die Regel „tiles follow bathroom and kitchen.“ Der Bauke- ramikhändler profitiere direkt und unmittelbar von der Integration in eine Sanitas Troesch- Niederlassung. Aus diesem Grund habe der Baukeramikhändler einen Marketingbeitrag zu entrichten. Sanitas Troesch sah vorwiegend vier Punkte, welche einen solchen Beitrag recht- fertigten. Erstens profitiere der Baukeramikhändler von einer „nachhaltig hohen Kundenfre- quenz“ „aller Kundensegmente“ in den Ausstellungen sowie der „Terminkoordination der Ausstellungsbesuche und dem Vermitteln der Kundschaft.“ Zweitens profitiere er von regio- 330 Act. 374.03, 3. 331 Act. 374.03, 5 f. 332 Act. 374.03, 14. 333 Act. 309, Zeile 91 ff. 334 In diesen Ausstellungen betreibt Sanitas Troesch jeweils eine Bad- und Küchenausstellung, während Sabag eine Plattenausstellung führt: Hardturmstrasse 101, 8031 Zürich; Münchensteinerstrasse 127, 4053 Basel; Chemin du Longemarlaz 6, 1023 Crissier; Act. 374.04. 335 Act. 287, 3 f., Zeile 26 bis 41; Act. 374.03, 16; Act. 310, 4, Zeile 114 ff. 336 Act. 309, Zeile 86 ff. 337 Act. 287, 4, Zeile 44. 338 Act. 284, 6, Zeile 166. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 72 nalen und gesamtschweizerischen Werbe- und Verkaufsförderungsmassnahmen und jährli- chen Kundenanlässen. „Der Baukeramikhändler verpflicht[e] sich partnerschaftlich zu ähnli- chen Werbe- und Verkaufsförderungs-Aktivitäten; insbesondere [nehme] er am jährlichen Gruss-Kundenanlass von Sanitas Troesch teil (z.B. Osterschoppen oder Herbstmesse).“ Drittens profitiere er „vom Networking in den Kundebeziehungen und vom gegenseitigen In- formationsaustausch von marktrelevanten Daten. Die Organisation dieses Informationsaus- tausches [sei] Sache der lokalen Verantwortlichen.“ Viertens habe Sabag Baukeramik „das Recht, das Gebäude und den Eingangsbereich mit dem Firmennamen anzuschreiben. Die Vorschriften des Bauherrn [seien] dabei einzuhalten.“339
  285. Aus dem Anhang folgt, dass die Aussagen […] von Sabag und [...] Sanitas Troesch nicht zutreffen können. Erstens geht daraus hervor, dass die Bereiche Sanitär und Plättli miteinander zusammenhängen („tiles follow bathroom and kitchen“). Eine Zusammenarbeit in den beiden Bereichen ist daher zumindest geeignet, den Wettbewerb zwischen zwei Un- ternehmen im Sanitärbereich einzuschränken. Zweitens folgt aus dem Merkblatt aber auch, dass Kundschaft vermittelt würde, partnerschaftliche Werbe- und Verkaufsförderungsmass- nahmen organisiert würden, ein gemeinsames Networking und ein gegenseitiger „Informati- onsaustausch von marktrelevanten Daten“ stattfinde. Die Organisation gemeinsamer Aus- stellungen führte folglich zu einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit. Die Vertragspartner sind zudem zur gegenseitigen Verkaufsförderung verpflichtet und unterstützen einander mit dem Austausch „marktrelevanter Daten.“ Dies steht uneingeschränktem Wettbewerb zwi- schen zwei Unternehmen entgegen. Es ist daher davon auszugehen, dass das Wettbe- werbsverhalten der beiden Unternehmen aufgrund der verschiedenen gemeinsam organi- sierten Ausstellungen beeinflusst wurde. Als Vertragspartner konnten sich die Unternehmen nicht im gleichen Ausmass konkurrieren, wie dies zwei völlig voneinander losgelöste Unter- nehmen tun. Dieser Umstand ist bei der Beurteilung des nachfolgend beschriebenen Wett- bewerbsverhaltens (vgl. B.5, Rz 795 ff.) in Betracht zu ziehen. B.3.5.2.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung
  286. Gegen diese Darstellung bringt Sanitas Troesch vor, es gebe keine wettbewerblichen Berührungspunkte. Sie begründet dies damit, dass die WEKO den Grosshandel von Bauke- ramik und sanitären Produkten nicht als dem gleichen Produktemarkt zugehörig qualifi- ziert.340 Sanitas Troesch bestreit zudem, dass der im Mietvertrag dargelegte Informations- austausch zwischen Sanitas Troesch und Sabag jemals stattgefunden hat. Sie führt aus, die Verantwortlichen von Sanitas Troesch hätten befürchtet, dass die Information an die Verant- wortlichen im Bereich Sanitär von Sabag weitergeleitet würden.
  287. Diese Vorbringen gehen ins Leere. Erstens anerkennt Sanitas Troesch selbst wörtlich, es entspreche „einem Bedürfnis der Kunden, die Produkte für den Innenausbau an einer ein- zigen Ausstellung aussuchen zu können (One-Stop-Shop-Prinzip). Kunden bevorzugen Aus- stellungen, die neben sanitären Produkten auch Baukeramik ausstellen.“341 Sanitas Troesch zeigt damit den Zusammenhang zwischen den beiden Märkten selbst auf. Das rein formelle Argument, es handle sich um zwei Märkte, vermag die Tatsache nicht zu beseitigen, dass das Marktverhalten von Unternehmen auf einem Markt deren Marktverhalten auf einem wei- teren Markt beeinflussen kann. Da Sanitas Troesch im Bereich des Handels mit Baukeramik unbestrittenermassen nicht tätig ist, ist das Unternehmen laut eigenen Angaben „darauf an- gewiesen, diesen Bereich durch einen Dritten abdecken zu können.“342 Das Unternehmen unterstreicht also die Abhängigkeit der beiden Märkte voneinander. Daraus zeigt sich, dass ein von diesen Märkten losgelöstes Marktverhalten nicht möglich ist. 339 Act. 371.06. 340 Act. 932, Rz 112. 341 Act. 932, Rz 113. 342 Act. 932, Rz 113. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 73
  288. Das Vorbringen, es habe kein Informationsaustausch zwischen Sanitas Troesch und Sabag stattgefunden, steht den oben dargelegten Vertragspassagen entgegen. Sanitas Tro- esch vermag ihre Vorbringen weder zu plausibilisieren noch irgendwie zu belegen. Sie hat auch keine Beweisanträge gestellt oder Beweisofferten gemacht. Die Beweiskraft der ur- kundlichen Beweise überwiegt gegenüber dieser Tatsachenbehauptung. Verträge werden im Geschäftsverkehr nicht ohne Grund abgeschlossen. Die Parteien gehen nach Treu und Glauben davon aus, dass sich die Vertragspartner an einmal geschlossene Verträge halten. Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, weshalb es sich anders verhalten sollte. Es ist daher davon auszugehen, dass sich Sanitas Troesch und Sabag vertragskonform verhalten haben. B.3.5.2.4 Beweisergebnis
  289. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch und Sabag ein Joint Venture im Bereich Plättli errichten wollten. Dies kam nicht zustande. Hingegen bestanden zumindest während der Un- tersuchungsperiode Untermietverträge zwischen Sanitas Troesch als Vermieterin und Sabag als Mieterin für verschiedene Geschäftsräumlichkeiten. Insbesondere in Lausanne (Crissier), Basel und Zürich betrieben Sanitas Troesch und Sabag gemeinsame Ausstellungen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese heute noch bestehen. Die Ausstellung in Zürich besteht auch heute noch. Es ist bewiesen, dass Sabag Fliesen ausstellte, während Sanitas Troesch Sanitär- und Küchenprodukte ausstellte.
  290. Es ist bewiesen, dass sich die Beiden Kunden vermittelten und Termine mit Kunden koordinierten. Beide Parteien führten gegenseitig Werbe- und Verkaufsförderungsaktivitäten durch. Sie tauschten sich über marktrelevante Daten aus. Sabag konnte zudem den eignen Namen im Eingangsbereich von Sanitas Troesch anschreiben. Dadurch ist bewiesen, dass die Kooperation von Sanitas Troesch und Sabag den Wettbewerb zwischen den beiden Un- terhemen einschränkte. B.3.6 Kooperation von Sabag und Innosan B.3.6.1 Beweisthema
  291. Nachfolgend gehen die Wettbewerbsbehörden den Beweisen zur Kooperation von Sa- bag und Innosan nach. B.3.6.2 Beweismittel und Beweiswürdigung
  292. Den Wettbewerbsbehörden liegen die folgenden Beweismittel vor, welche die Koopera- tion der Sabag mit Innosan illustrieren: Parteiaussagen sowie anlässlich der Hausdurchsu- chung sichergestellte elektronische Akten der Sabag.
  293. Gemäss […] (SGVSB) Aussagen bestehen zwischen Sabag und Innosan seit ca. 15- 20 Jahren Geschäftsbeziehungen. So sei die Innosan Kundin und Lieferantin von Sabag.343 Aus den bei Sabag aufgefundenen elektronischen Akten ist ersichtlich, dass die Sabag über […] verfügt, was auf eine enge Geschäftsverbindung schliessen lässt.344
  294. Anlässlich ihrer Einvernahmen vom 11. November 2013 gab [...] Innosan denn auch zu Protokoll, dass die Innosan seit Beginn ihrer Geschäftstätigkeit von Sabag mit Sanitärpro- dukten beliefert worden sei. Auch heute noch würde die Innosan einige Artikel über die Sa- bag bestellen. Ferner könne die Innosan auf die Sabag zurückgreifen, wenn ein Kunde be- stimmte Produkte bestellen möchte, die sie selbst nicht im Lager führt. Dies ist darauf zu- 343 Act. 57, Zeile 63 ff. 344 Act. 374.02. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 74 rückzuführen, dass die Sabag [...] % des Aktienkapitals von Innosan hält. Ferner führt Inno- san zusätzlich zum eigenen Katalog denjenigen von Sabag.345 [...] Sabag gab zudem an, dass Innosan auch die Logistik von Sabag benutzen könne.346
  295. Es steht fest, dass die Sabag und die Innosan eine enge Geschäftsbeziehung halten. Die beiden Unternehmen stehen nicht in Konkurrenz zueinander. Dieser Umstand wird dadurch verstärkt, dass die Sabag keine Niederlassung im Kanton Tessin unterhält, hinge- gen mit Hilfe von Innosan über eine indirekte Marktpräsenz verfügt. B.3.6.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung
  296. Sabag äusserte sich in ihrer Stellungnahme nicht zu diesem Sachverhaltsabschnitt. In- nosan bestätigt den vorerwähnten Sachverhalt weitgehend in ihrer Stellungnahme vom
  297. September 2014.347 Insbesondere bestätigt Innosan, die Preiskataloge von Sabag als Referenz für die Preissetzung benutzt zu haben.348 B.3.6.4 Beweisergebnis
  298. Es steht fest, dass zwischen Sabag und Innosan enge Geschäftsbeziehungen bestan- den. Sabag war [...] am Aktienkapital der Innosan beteiligt. Sabag belieferte Innosan, Inno- san verwendete die Preiskataloge von Sabag und richtete sich bei der Preissetzung danach. Die beiden Unternehmen waren nicht in den gleichen Gebieten tätigt. Es bestand kein Wett- bewerb zwischen diesen beiden Unternehmen. B.3.7 Informationsaustausch im Rahmen der Interessensgemeinschaft Datenverbund (IGH) B.3.7.1 Beweisthema
  299. Im Anschluss analysieren die Wettbewerbsbehörden, ob und ab wann die SGVSB- Mitglieder und Sanitas Troesch der Interessensgemeinschaft Datenverbund (IGH) ange- schlossen waren. Ferner untersuchen sie die Dienstleistungen des IGH. B.3.7.2 Beweismittel und Beweiswürdigung
  300. Die Wettbewerbsbehörden stützen sich auf Rundschreiben des SGVSB, Protokolle der SGVSB-Organe und Auszüge der Website der Interessensgemeinschaft Datenbund (IGH)
  301. Die Interessensgemeinschaft Datenverbund (IGH) wurde 1994 unter dem Namen Inte- ressensgemeinschaft Haustechnik (IGH) gegründet. Die Abkürzung IGH wurde auch nach der Namensänderung beibehalten. Sie umfasst heute 91 Unternehmen der Heizungs-, Lüf- tungs-, Sanitär- und Elektrobranche sowie die beiden Verbände Schweizerisch- Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (Suissetec) und Verband Schweizerischer Elektro-Installationen VSEI.349 Die CRH-Gruppe (Richner, Gétaz, Regusci), Sabag, Bringhen (seit 28. Februar 2008350), die Teampur-Gruppe – Kappeler, Innosan, SAB Burgener, Sani- dusch, Van Marke (alle seit 28. Februar 2008351), Spaeter – sowie Sanitas Troesch (seit 28. 345 Act. 571, Zeile 141 ff. 346 Act. 562, Zeile 243. 347 Act. 890, 3, 9, 11, 13, 14. 348 Act. 890, 9 Ziff. 10.1 Abs. 2; 14 Ziff. 11 Abs. 2; 28 Ziff. 29 Abs. 1. 349 http://www.igh.ch/uIGH/Kurzportraet-d.html (2.5.2014). 350 Act. 372.16. 351 Act. 372.16. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 75 Juni 2006352) sind Mitglieder des IGH.353 Die Teampur-Gruppe gründete eine einfache Ge- sellschaft, um Zugang zum Datenverbund zu erhalten.354
  302. Die IGH koordiniert den standardisierten Datenaustausch zwischen seinen Mitgliedern. Einerseits können Produktkataloge über das Datenportal abgerufen werden, anderseits bie- tet der IGH seinen Mitgliedern auch Unterstützung bei der Verarbeitung von Offerten und Bestellungen usw. Die Kunden der IGH-Mitglieder erhalten einheitliche Grunddaten und Ar- beitsmittel, welche ihnen eine automatisierte Verarbeitung ermöglichen. Anfragen, Bestellun- gen oder Offerten können zwischen Hersteller und Händler bzw. Händler und Installateur elektronisch ausgetauscht und übernommen werden.355
  303. Die elektronische Kommunikation zwischen Anbieter und Kunden erfolgt direkt über DataExpert. DataExpert ist ein „elektronischer Pöstler“, der den verschlüsselten Transport der im XML-Format aufbereitete Dokumente (Anfragen, Offerten, Bestellungen, Rechnun- gen) zwischen Installateur, Händler und Hersteller sicherstellt. DataExpert ermöglicht Rech- nungen direkt oder MWST-konform mit digitaler Signatur oder das PayNet oder das PostFi- nance-Netzwerk auszutauschen.356
  304. Zudem werden die Katalogdaten im Format DataExpert zur Verfügung gestellt. Sie können weiterverarbeitet werden in den jeweiligen Branchenapplikationen. Mit dem Selekti- onstool DataSelect können die Katalogdaten in Standardapplikationen (z.B. Excel, Access) importiert und dort weiterbearbeitet werden. Auf Wunsch werden Anwender über neue Kata- logversionen informiert.357 Die Kataloge werden etwa monatlich aktualisiert.358
  305. Der SGVSB sandte dem IGH entsprechend monatlich die aktuellen Preise der SGVSB- Mitglieder.359 Die vom SGVSB versandten Daten wurden innert Tagesfrist vom IGH aufge- schaltet.360
  306. Aufgrund ihrer Mitgliedschaft beim IGH konnten die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch die jeweils aktuellen Katalogversionen der Konkurrenten einsehen. Die Mitglieder hatten zudem die Möglichkeit, sich durch den Newsletter aktuell über die neu vorliegenden Kataloge der Konkurrenten unterrichten zu lassen. Von diesem Angebot machten sowohl der SGVSB361, Richner und Gétaz (CRH)362, Sabag363, Bringhen364 als auch Sanitas Troesch365 Gebrauch.
  307. Der IGH organisierte eine jährliche Mitgliederversammlung. Es ist nicht genau rekon- struierbar, wer an diesen Versammlungen jeweils teilgenommen hat. Fest steht, dass im Jahr 2009 Sabag, CRH und der SGVSB teilnahmen und im Jahr 2010 der SGVSB.366 352 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2006, 663. 353 Act. 372.45. 354 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 1/2008, 492. 355 http://www.igh.ch/uIGH/Ziele-d.html. 356 http://www.igh.ch/DataExpert/Info-d.html. 357 http://www.igh.ch/DataExpert/Info-d.html. 358 http://www.igh.ch/Kataloge/Publikation-d.html. 359 Act. 352: Protokoll Sortimentskommission 01/2010, 657; Protokoll Sortimentskommission 08/2008, 565; Protokoll Sortimentskommission 04 und 05/2008, 526; Protokoll Sortimentskommission 03/2008, 518. 360 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 8/2009, 643. 361 Act. 372.17. 362 Act. 370.06. 363 Act. 374.01. 364 [...] Bringhen bestätigte dies in der Einvernahme vom 8. Oktober 2012 (Act. 299, Zeile 339). 365 Act. 370.06, 2. 366 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2010, 676; Protokoll 02/2009, 581. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 76 B.3.7.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung
  308. Dieser Sachverhaltsabschnitt ist grundsätzlich nicht bestritten. CRH bringt einzig vor, sie sei überrascht gewesen, dass die Sanitas-Troesch-Preise für das Jahr 2012 bereits im Oktober 2011 geliefert worden seien, statt erst im Januar 2012.367
  309. Diese Aussagen kontrastieren mit den Angaben auf der Website der IGH, wonach mo- natlich aktualisierte Kataloge versandt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass der IGH seinen Mitgliedern monatliche Aktualisierungen zuschickte. Zudem steht auf den E- Mails der IGH-Newsletter der folgende Wortlaut: „Mit diesem Newsletter informiert Sie IGH monatlich über alle neu publizierten Liefe- ranten-Kataloge im Format Data-Expert.“ 368
  310. Damit ist bewiesen, dass der IGH-Newsletter mit den neuen Lieferantenpreisen monat- lich erschien. B.3.7.4 Beweisergebnis
  311. Es ist bewiesen, dass CRH, Sabag, Bringhen, Kappeler, Innosan, SAB Burgener, Sa- nidusch, Van Marke seit 28. Februar 2008 und Spaeter sowie Sanitas Troesch seit 28. Juni 2006 Mitglieder des IGH waren. Es ist bewiesen, dass die IGH monatlich Newsletter mit den aktualisierten Preislisten der Lieferanten versandte. Wenn eine Verfahrenspartei ihre Preise via IGH aktualisierte, wurde diese Aktualisierung zusammen mit andern Aktualisierungen den andern IGH-Mitgliedern bekannt gegeben. B.3.8 Zusammenfassung der Beweisergebnisse zum Titel: B.3 Gemeinsame Gremien und Parteibeziehungen
  312. Aufgrund des Gesagten ist der folgende Sachverhalt bewiesen:
  313. Richner, Gétaz (beide CRH), Sabag, der SGVSB und Sanitas Troesch waren seit 1998 Teil der Kooperation Sanitär Schweiz. Darin waren auch Herstellervertreter (KWC; Geberit; Similor; Nussbaum; Nyffenegger; Georg Fischer) und der Installateurverband vertreten. Die Sitzungen der Kooperation Sanitär Schweiz fanden zwei Mal jährlich bis mindestens am
  314. November 2011 statt. Die Protokolle der Kooperation Sanitär Schweiz wurden von den Sitzungsteilnehmern jeweils genehmigt. Es ist damit bewiesen, dass die Sitzungsteilnehmer mit den protokollierten Inhalten einverstanden waren.
  315. Die Kooperation Sanitär Schweiz zielte erwiesenermassen darauf ab, mit Hilfe eines gemeinsamen Marktauftritts den dreistufigen Absatzkanal zu „fördern“ und damit den „Ab- satz“ der Mitglieder. Jede Marktstufe sollte eine „angemessene“ Marge erhalten, die Mitglie- der sollten daher nicht „als Konkurrenten“ um „Margenpunkte feilschen“ müssen. Die Koope- ration sollte „Gegenstrategien zu erfolgreichen Konkurrenten“ entwickeln. Daraus folgt, dass der Kooperationsrat darauf abzielte, den Wettbewerb zwischen seinen Mitgliedern – und damit auch unter den Sanitärgrosshändlern – einzuschränken (vgl. Rz 218 ff.).
  316. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch, der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Suisse- tec gemeinsam Rabattgruppen entwickelt haben. Diese Rabattgruppen erlaubten es pro Produktgruppe verschiedene Rabatte zu gewähren. Dadurch wollten die Sanitärgrosshändler vom Geschäftsmodell „Rabatte über alles“ wegkommen und auf diese Weise einer „Mar- generosion“ (Margenreduktion) entgegenwirken. Auch dadurch ist bewiesen, dass die Ko- 367 Act. 933 Rz 221. 368 Act. 372.17, 1, 4, 5. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 77 operation Sanitär Schweiz unter anderem auch die Einschränkung des Wettbewerbs zwi- schen den Mitgliedern beabsichtigte und auch umsetzte369.
  317. Die Kappeler AG, die Sabag AG, die Santag AG, die BAGT Baumaterial AG und die Vicom Baubedarf AG (heute CRH) haben sich zwischen dem 2. Juni 1999 und dem 31. Ok- tober 2001 mindestens fünf Mal zur Sitzung der sogenannten „Berner Firmen“ getroffen. Im Jahr 2001 war auch die Bringhen AG dabei. Der SGVSB stellte mit diesem Gremium sicher, dass die SGVSB-Politik umgesetzt wurde. Im Rahmen der Treffen diskutierten die anwesen- den Unternehmen über die Abschaffung der Einheitsrabatte. Es ist zudem bewiesen, dass die Hersteller von Sanitärprodukten bei der Senkung der Bruttopreise für Whirlwannen zu- gleich die von ihnen an die Sanitärgrosshändler gewährten Rabatte senkten. Es ist bewie- sen, dass die Senkung der Bruttopreise auch eine Senkung der Rabatte auf den nachfolgen- den Marktstufen zur Folge hatte (vgl. Rz 231 f.).
  318. Im Kanton Wallis gab es eine Marktordnungs-Kommission (MOK). Die MOK, welche später umbenannt wurde, bestand mindestens seit 1999 bis 2011. Seitens des SGVSB nahmen an den Sitzungen Bringhen, Gétaz (CRH) sowie bis 2004 Burgener an den Treffen teil. Von ausserhalb des Verbands beteiligte sich bis 2004 die Zen-Ruffinen u. Cie. und bis im September 2002 Sanitas Troesch (vgl. Rz 241 f.).
  319. Es ist bewiesen und unstrittig, dass zwischen CRH und Sanitas Troesch ein Untermiet- vertrag in Luzern bestand. Die beiden Unternehmen vereinbarten eine gemeinsame Ausstel- lung im Bereich Plättli bzw. Sanitärprodukte. Die beiden Unternehmen konkurrierten sich aufgrund ihrer Kooperation im Raum Luzern nur eingeschränkt (vgl. Rz 249).
  320. Zwischen Sanitas Troesch und Sabag bestanden zumindest während der Untersu- chungsperiode Untermietverträge. Sanitas Troesch war Vermieterin und die Sabag Mieterin verschiedener Geschäftsräumlichkeiten. In Lausanne (Crissier), Basel und Zürich organisier- ten Sanitas Troesch und Sabag gemeinsame Ausstellungen. Die Ausstellung in Zürich be- steht heute noch. Es ist bewiesen, dass Sabag Fliesen ausstellte, während Sanitas Troesch Sanitär- und Küchenprodukte ausstellte. Es ist bewiesen, dass sich die Beiden Kunden ver- mittelten und Termine mit Kunden koordinierten. Beide Parteien führten gegenseitig Werbe- und Verkaufsförderungsaktivitäten durch. Sie tauschten sich über marktrelevante Daten aus. Sabag konnte zudem den eignen Namen im Eingangsbereich von Sanitas Troesch an- schreiben. Dadurch ist bewiesen, dass die Kooperation von Sanitas Troesch und Sabag den Wettbewerb zwischen den beiden Unternehmen einschränkte (vgl. Rz 260 f.).
  321. Es steht fest, dass zwischen Sabag und Innosan enge Geschäftsbeziehungen bestan- den. Sabag war [...] am Aktienkapital der Innosan beteiligt. Sabag belieferte Innosan, Inno- san verwendete die Preiskataloge von Sabag und richtete sich bei der Preissetzung danach. Die beiden Unternehmen waren nicht in den gleichen Gebieten tätigt. Es bestand kein Wett- bewerb zwischen diesen beiden Unternehmen (vgl. Rz 268).
  322. Es ist bewiesen, dass CRH, Sabag, Bringhen, Kappeler, Innosan, SAB Burgener, Sa- nidusch, Van Marke seit 28. Februar 2008 und Spaeter sowie Sanitas Troesch seit 28. Juni 2006 Mitglieder des IGH waren. Es ist bewiesen, dass die IGH monatlich Newsletter mit den aktualisierten Preislisten der Lieferanten versandte. Wenn eine Verfahrenspartei ihre Preise via IGH aktualisierte, wurde diese Aktualisierung zusammen mit andern Aktualisierungen den andern IGH-Mitgliedern bekannt gegeben (vgl. Rz 281).
  323. Zusammenfassend steht fest, dass zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB einer- seits sowie seinen Mitgliedern andererseits mannigfaltige Beziehungen bestanden. Die Un- ternehmensverantwortlichen kannten sich gut und traten auch regelmässig miteinander in 369 Bezüglich der Umsetzung, Ausgestaltung und Funktionsweise der Rabattgruppen, welche u.a. im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz entwickelt wurden, sei auf die weiter unten folgenden Ausführungen ver- wiesen (Rz 375 ff., Rz 879 ff, und Rz 942 ff.). 22-00055/COO.2101.111.7.135680 78 Kontakt. Die weiter unten beschriebenen Sachverhalte sind also nicht als isolierte und zufäl- lige Zusammentreffen zu verstehen. Die Treffen waren institutionalisiert und fanden im Rah- men von organisierten Gremien statt. Es ist bewiesen, dass der Konkurrenzkampf zwischen den Unternehmen eingeschränkt war und die Unternehmen mit den Zusammentreffen auch eine Einschränkung des Wettbewerbs beabsichtigten.
  324. Die Ausführungen zu den wettbewerbsrechtlichen Ereignissen und deren Auswirkun- gen sind vor diesem Hintergrund zu würdigen (vgl. B.5). B.4 Der Sanitärgrosshandel B.4.1 Beweisthema
  325. Für die Beurteilung der wettbewerbsrechtlich relevanten Ereignisse und ihrer Auswir- kungen bedarf es einer grundlegenden Kenntnis des Wettbewerbsumfelds und dessen Funk- tionsweisen. In diesem Verfügungsteil zum Sanitärgrosshandel werden die entsprechenden Grundlagen geschaffen. Dabei werden zwei Teile unterschieden.
  326. Der erste Teil enthält eine Übersicht über das Wettbewerbsumfeld und eine Erklärung der hierzu relevanten Begriffe. Konkret werden die Produkte dargestellt und eine Übersicht über die Nachfrage und Absatzkanäle gegeben. Weiter wird die räumliche Ausdehnung der Grosshandelstätigkeit festgestellt und die unterschiedlichen Preise im Markt erklärt. Dieser Übersicht liegen Aussagen der Parteien aus Einvernahmen, schriftliche Stellungnahmen aus Auskunftsbegehren und die Praxis der Wettbewerbsbehörden bei Zusammenschlussverfah- ren zu Grunde. Wie die Stellungnahmen der Parteien gezeigt haben, ist dieser Sachverhalts- teil unbestritten. Die Darstellung des Sachverhalts in den Kapiteln B.4.2 bis B.4.5.4.1 unter- scheidet sich daher von der Darstellung des bestrittenen Sachverhalts. In in den Kapiteln B.4.2 bis B.4.5.4.1 wird im Gegensatz zum strittigen Sachverhalt nicht zwischen Beweisthe- ma, -mittel und -ergebnis unterschieden, vielmehr wird das Beweisergebnis direkt dargestellt.
  327. Der zweite Teil schafft die Grundlage für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der vorliegenden Verhaltensweisen. Die Wettbewerbsbehörden untersuchen die Bedeutung der Wettbewerbsparameter im Sanitärgrosshandel. Weiter untersuchen sie den Wettbewerbs- druck auf Sanitärgrosshändler durch die möglicherweise relevanten Wettbewerbskräfte. Die- se beiden Themen bilden die Grundlage für die Rechtsfrage, ob der wirksame Wettbewerb beseitigt bzw. erheblich beeinträchtigt ist. Da dieser Sachverhalt zum Teil streitig ist, gliedert sich dessen Darstellung ab Kapitel B.4.5.4.2 jeweils in vier Schritte: Die Wettbewerbsbehör- den führen das Beweisthema auf, nennen die vorliegenden Beweismittel und würdigen die- se, würdigen die gegebenenfalls vorliegenden Parteistellungnahmen und fassen die Beweis- führung schliesslich in einem Beweisergebnis zusammen. B.4.2 Produkte
  328. Sanitärgrosshändler vertreiben „sichtbare“ Sanitärprodukte für Bäder und Waschkü- chen („Sanitärprodukte vor der Wand“), womit ein Badezimmer bzw. eine Waschküche voll- ständig ausgestattet werden kann. Ihr Sortiment umfasst Produkte verschiedenster in- und ausländischer Hersteller der folgenden Kategorien:  Bad und Dusche (Bade- und Duschwannen, Wannenträger, Duschtrennwände),  Armaturen (Mischer [„Wasserhähne“], Ventile),  Waschtische und Toiletten (Badkeramik, Spülkasten, Ablaufprogramme und Vorwan- delemente, Dusch-WC, Klosettsitze), 22-00055/COO.2101.111.7.135680 79  Bad- und Waschraumausstattung (Badmöbel, Spiegelschränke, Garnituren, Wasch- raumhygiene, barrierefreie Badausstattung),  Wäscheraumausstattung (Tröge und Becken für den Waschraum, Waschautomaten und Wäschetrockner) sowie  Wellness (Whirlpool, Dampfduschen etc.).
  329. Innerhalb des Sortiments der Sanitärgrosshändler kann zwischen Standardartikeln, Exklusivartikeln und Einmalartikeln unterschieden werden. Standardprodukte werden von sämtlichen Parteien angeboten und regelmässig verkauft. Entsprechend sind diese Produkte in den sogenannten elektronischen Stammdaten der Parteien hinterlegt. Die Stammdaten enthalten nebst technischen Angaben (z.B. ein Foto des Produkts, die dazugehörige Artikel- nummer des Herstellers, die Produktmasse) die Produktpreise (vgl. zu den Stammdaten aus- führlich B.5.5.1, Rz 1820 ff.). Davon zu unterscheiden sind die sogenannten Exklusivartikel, also hauseigene Handelsmarken der Parteien oder Herstellermarken, welche nur ein einzi- ger Grosshändler (exklusiv) vertreibt. Dementsprechend verfügt jedes Unternehmen über in- dividuelle Stammdaten zu den Exklusivartikeln. Schliesslich umfassen Einmalartikel Produk- te, welche die Grosshändler nur auf Verlangen der Kundschaft beim jeweiligen Hersteller be- stellen und dem Kunden liefern. Die Sanitärgrosshändler führen keine Stammdaten von Einmalartikeln und müssen den Produktpreis jeweils noch separat berechnen.
  330. Einen Überblick über die umsatzmässige Bedeutung der Artikelgruppen ergibt sich aus Tabelle 1. Sie fasst eine interne Auswertung der Sanitas Troesch (Spalte A) bezüglich der Umsätze auf Lieferantenbasis zusammen sowie die Ergebnisse der Parteibefragung zu den Umsätzen von nummerierten Artikeln370, deren Umsatzanteil grob dem Standardsortiment entsprechen dürfte, sowie von Einmalartikeln und Handelsmarken (Spalten B-E). Tabelle 1: Umsatzanteile von Standardprodukten, Exklusivprodukten und Einmalartikeln Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Spalte E Sanitas Troesch Sanitas Troesch CRH Sabag Bringhen (interne Auswer- tung) Zeile 1: [80-90 %] nummerierte Arti- [70-80 %] [70-90 %] [80-90 %] [70-80 %] Standardsortiment kel Zeile 2: [0-5 %] Einmalartikel [10-20 %] [5-20 %] [10-20 %] [20-30 %] Exklusivitäten Zeile 3: [10-20%] Handelsmarken [5-20 %] [0-20 %] k.A. k.A. Hausmarken Quelle: Spalte A: Act. 445, Beilagen 16 und 17. Spalte B-E: Act. 440, 441.01, 445 und 469, jeweils Antwort auf Frage 8.
  331. Wie aus Tabelle 1, Zeile 1, Spalten B–E ersichtlich ist, generieren die untersuchten Grosshändler 72 % bis 89 % ihres Umsatzes mit nummerierten Artikeln von etablierten Han- 370 Als nummerierte Artikel werden diejenigen Produkte bezeichnet, für die in den Stammdaten eine Artikel- nummer aus dem SGVSB- oder Sanitas-Troesch-Nummerierungssystem hinterlegt ist. Diese umfassen Produkte, welche regelmässig verkauft werden. Somit enthalten sie sowohl das Standardsortiment als auch das Exklusivsortiment eines Grosshändlers, nicht jedoch dessen Einmalartikel. In der Tabelle 1 ist der Um- satzanteil der Handelsmarken bei Sanitas Troesch (Spalte B, Zeile 3) und CRH (Spalte C, Zeile 3) separat aufgeführt und nicht im Umsatzanteil von nummerierten Artikeln in Spalte B, Zeile 1 und Spalte C, Zeile 1 enthalten. Bei der Sabag und Bringhen sind die Umsatzanteile der Handelsmarken nicht bekannt (vgl. Spal- te D, Zeile 3 und Spalte E Zeile 3) im Umsatzanteil der nummerierten Artikel (Spalte D, Zeile 1 und Spalte E, Zeile 1 enthalten). 22-00055/COO.2101.111.7.135680 80 delsmarken des Standardsortiments. Aus Zeile 2, Spalten B-E folgt, dass Einmalartikel – al- so Produkte ausserhalb des Standardsortiments eines Grosshändlers – [5-10] % bis [20- 30] % des Grosshandelsumsatzes ausmachen. Aus Zeile 3, Spalten B-E geht hervor, dass Handelsmarken und somit Produkte, welche von den Grosshändlern selbst exklusiv vermark- tet werden, einen Anteil von [0 % bis 20 %] ihres Umsatzes generieren. Aus der internen Auswertung von Sanitas Troesch zeigt sich, dass der Umsatz mit Exklusivartikeln lediglich [0-5 %] umfasst (Zeile 2, Spalte A). Insgesamt folgt aus dieser Auswertung, dass der Um- satz, welchen die untersuchten Sanitärgrosshändler mit dem Standartsortiment erzielen, den weitaus bedeutendsten Anteil ausmacht.
  332. Dieses Ergebnis bedeutet zugleich, dass mit dem Standardsortiment der Grossteil der Kundenbedürfnisse abgedeckt wird. Spezifische Kundenwünsche für Artikel ausserhalb des Standardsortiments können ebenfalls befriedigt werden, wie der Umsatzanteil an Einmalarti- keln bestätigt. Der verhältnismässig geringe Anteil von exklusiven Produkten und Handels- marken zeigt, dass sich die Grosshändler zwar über das Sortiment differenzieren können, diese Produkte jedoch im Vergleich zu etablierten Produkten des Standartsortiments von un- tergeordneter Bedeutung sind. Folglich konkurrieren sich die Grosshändler weitgehend mit demselben Sortiment.
  333. Damit ist erstellt, dass Sanitärgrosshändler ein umfassendes Sortiment anbieten, wel- ches mit sichtbare Sanitärprodukte bzw. Sanitärprodukte vor der Wand zusammenzufassen ist. Dabei bieten die Sanitärgrosshändler im Wesentlichen das gleiche Sortiment an und un- terscheiden sich nur mit dem vergleichsweise geringen Angebot an exklusiven Produkten und Handelsmarken. B.4.3 Nachfrage und Absatzkanäle B.4.3.1 Übersicht
  334. Die direkten Nachfrager der Sanitärgrosshändler sind professionelle Sanitärinstallateu- re sowie in geringerem Masse professionelle und private Bauherren. Die indirekten Nachfra- ger sind Bauherren, Architekten, Generalunternehmer oder Sanitärplaner, welche die Pro- dukte über den Sanitärinstallateur beziehen (abgeleitete Endnachfrage). Gemäss einer GFK- Studie zum Sanitärmarkt von 2007 entscheidet in 44 % der Fälle die Bauherrschaft über die Markenwahl von Sanitärprodukten, in 34 % der Fälle sind es die Sanitärinstallateure und in 22 % der Fälle die Sanitärplaner, Architekten oder Generalunternehmer.371 Die Bauherr- schaft lässt sich in der Regel vom Installateur oder Architekten bei der Produktwahl bera- ten.372
  335. Für die Nachfrager von Sanitärprodukten ist es zentral, die für ein Objekt benötigten Produkte bei einem einzigen Anbieter beziehen zu können, um auf diese Weise die Transak- tionskosten tief zu halten.373 Sie beziehen jeweils ein Bündel an Sanitärprodukten.374
  336. Sanitärprodukte gelangen über verschiedene Absatzkanäle an den Endkunden, wobei fünf Vertriebswege im Vordergrund stehen: a) Der dreistufige Fachhandel, b) der speziali- 371 Act. 370.02, 40. 372 Act. 370.02, 42; Act. 445, 145. 373 Vgl. dazu die Feststellung der Wettbewerbskommission in den Zusammenschlussverfahren RPW 2000/1, 57 f., Gétaz Romang/Miauton, und RPW 2005/2, 338, Saint-Gobain/Sanitas Troesch. Insbesondere bei grösseren Objekten drängt sich aus logistischen Gründen auf, dass die jeweils in einer Bauphase benötig- ten Produkte alle gleichzeitig - und daher aus einer Hand geliefert - werden. 374 Die Nachfrage nach einem Bündel von Produkten erschliesst sich aus den Rechnungen der Sanitärgross- händler an die Installateure. Darin sind Produkte aus der gesamten Produktpalette (vgl. Rz 297) jeweils für ein gesamtes Objekt enthalten. Vgl. dazu beispielsweise die Rechnungen aus Act. 349, Beilage 10. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 81 sierte Einzelhandel, c) Direktverkäufe des Herstellers an Installateure oder Endkunden, d) Baumärkte und e) Importe aus dem Ausland.375 a) Beim sogenannt dreistufigen Fachhandel beziehen die Grosshändler Sanitärprodukte verschiedener Hersteller und verkaufen diese in der Regel direkt an professionelle Sanitärinstallateure. Die Sanitärinstallateure verkaufen die Sanitärprodukte ihrerseits weiter an die Endkunden, also Bauherren oder Mieter, in den weitaus meisten Fällen verknüpft er den Verkauf des betreffenden Produkts mit dessen Lieferung und Instal- lation. b) Auch der sogenannt spezialisierte Einzelhandel vertreibt seine Produkte über den Sanitärinstallateur. Im Unterschied zum Grosshandel verkauft er seine Produkte häu- figer direkt an die Endkunden. Die Anbieter unterscheiden sich durch ein gegenüber dem Grosshandel eingeschränkteres Angebot. c) Des Weiteren verkaufen die Hersteller bzw. Lieferanten der Grosshändler ihre Pro- dukte teilweise auch direkt an die Installateure oder, in geringerem Umfang, an End- kunden. d) Baumärkte, welche häufig Sanitärprodukte anbieten, wenden sich vor allem an die Endkunden. Im Unterschied zum Grosshandel bieten die Baumärkte in der Regel keine Markenprodukte an. So gaben 32 von den 33 befragten Markenhersteller bzw. Lieferanten des Grosshandels gegenüber dem Sekretariat an, keinen Umsatz mit Baumärkten zu erzielen (vgl. Anhang G.6). e) Schliesslich beziehen Sanitärinstallateure und Endkunden Sanitärprodukte direkt im Ausland.
  337. Graphisch lassen sich die Vertriebskanäle im Markt für Sanitärgrosshandel folgender- massen darstellen: Abbildung 1: Umsatzanteil nach Absatzkanal Quelle: Umsatzanteile sind dem Anhang G.6 zu entnehmen
  338. Wie aus Abbildung 1 folgt, beträgt der Umsatzanteil des Grosshandels an den gesamt- haft in der Schweiz vertriebenen Sanitärprodukten im Jahr 2011 81 %. Dieser Anteil war in den vorangehenden Jahren noch höher. Auf die weiteren Vertriebskanäle (inkl. Importe) ver- 375 Diese Aufteilung entspricht auch der von Sanitas Troesch intern verwendeten Betrachtungsweise der Ver- triebskanäle, Act. 445, 233 ff. und 326. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 82 teilt sich der verbleibende Anteil von 19 % des Umsatzes relativ gleichmässig.376 Insgesamt steht damit fest, dass der dreistufige Vertrieb der mit Abstand wichtigste Vertriebskanal von Sanitärprodukten in der Schweiz ist.
  339. Die Umsätze mit Waschapparaten und Wäschetrocknern sind nicht in der oben ste- henden Aufführung enthalten. Diese werden in der Regel nicht über den dreistufigen Ver- triebsweg, sondern vor allem über andere Vertriebskanäle als den Sanitärgrosshandel ver- kauft.377
  340. Gemäss Parteiangaben fallen 90 % ihrer kumulierten Umsätze im Jahr 2011 auf die Sanitärinstallateure, 7 % auf professionelle Kunden exkl. Installateure und 3 % auf private Kunden. Bis auf […] gaben alle Parteien an, zumindest 80 % ihres Umsatzes mit Installateu- ren zu erzielen.378 Spiegelbildlich gaben die Installateure an, über 80 % ihrer Produkte beim Grosshandel zu beziehen.379 Daraus ist ersichtlich, dass die Installateure die wichtigsten di- rekten Abnehmer der Grosshändler sind und die Grosshändler die bedeutendsten Lieferan- ten der Installateure. B.4.3.2 Funktion der Sanitärgrosshändler und der Installateure
  341. Der Sanitärgrosshandel hat im Markt für Sanitärprodukte eine doppelte Funktion: Ei- nerseits sorgt er in logistischer Hinsicht dafür, dass er über die notwendige Menge an Pro- dukten einer bestimmten Warengruppe und Marke verfügt und seine Kundschaft damit rechtzeitig beliefern kann. Ein Teil seiner logistischen Funktion besteht auch darin, die Instal- lateure mit den für den Austausch und die Reparatur notwendigen Einzelteilen zu versorgen (Servicegeschäft). Andererseits betreibt der Grosshandel sehr aufwändige Ausstellungen, in welchen Endkunden Sanitärprodukte verschiedener Hersteller begutachten und sich beraten lassen können. Dabei erfahren die Endkunden die Bruttopreise von den Sanitärgrosshänd- lern. Sie kennen jedoch nicht die Rabatte auf die Bruttopreise.380 Gestützt auf die Beratung und den Bruttopreis der Sanitärgrosshändler fällt ein Endkunde die Produktwahl. Der Sani- tärgrosshandel erfüllt in dieser Konstellation also eine klassische Detailhandelsfunktion. Ab- weichend vom Detailhandel werden die Sanitärprodukte jedoch kaum direkt an Private ver- kauft, sondern in der Regel über einen Installateur.381
  342. Auch den Installateuren kommt im Markt für sichtbare Sanitärprodukte (Sanitärproduk- te vor der Wand) eine Doppelrolle zu. Erstens installieren sie als Handwerker in aller Regel die erworbenen Sanitärprodukte. Zweitens sind sie Wiederverkäufer. Konkret begleiten die Installateure ihre Kunden häufig in die Badeausstellungen und beraten sie. Die Kunden wäh- len anschliessend ein Produkt aus, das sie aber nicht selbst beim Sanitärgrosshändler kau- fen, sondern der Installateur. Der Installateur verkauft das Produkt schliesslich an den Kun- den weiter.382 376 Vgl. Anhang G.6 sowie für die Installateure die GFK Studien 2007 und 2012: Act. 370.01, 34; Act. 445, 106. 377 Act. 394; Act. 419. 378 Act. 377; Act. 388; Act. 395; Act. 440; Act. 441.01; Act. 445 und Act. 469 jeweils die Antwort auf Frage 7. 379 Act. 370.01, 72; Act. 445, 106. 380 Vgl. die Aussagen von […] CRH (Act. 46, Zeilen 155 ff. und 181 ff., Act. 47, Zeile 158 ff., Act. 48, Zeile 149), […] vom SGVSB (Act. 57, Zeile 144 ff.), von […] Sanitas Troesch (Act. 56, Zeile 95 ff., Act. 68, Zeilen 120 ff. und 168 ff., Act. 284, Zeile 238 ff.) und von […] Sabag (Act. 58, Zeile 115 ff. und 187). 381 Vgl. dazu Act. 356, 125; Act. 309 Rz 176 ff. 382 So bestätigt beispielsweise […] Sanitas Troesch, dass der Installateur der Wiederverkäufer ihrer Artikel sei, Act. 309, Zeile 282 f. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 83 B.4.3.3 Fazit
  343. Mit über 80 % Umsatzanteil ist der Sanitärgrosshandel der mit Abstand bedeutendste Vertriebsweg von Sanitärprodukten. Weniger als 20 % des Umsatzes teilt sich auf die weite- ren Absatzkanäle (Baumärkte, Einzelhandel, Direktvertrieb und Importe) auf. Dabei bietet der Sanitärgrosshandel das breiteste Sortiment an.
  344. Die Sanitärgrosshändler verkaufen ihre Produkte mit über 90 % Anteil am Umsatz in erster Linie an die Installateure. Die Sanitärgrosshändler wenden sich mit ihren Ausstellun- gen und Bruttopreisen an die Endkunden. Die Installateure beraten ebenfalls die Endkunden bei der Produktauswahl. Die Endkunden wählen dabei gestützt auf die Ausstellungen und Beratung der Grosshändler, die Beratung der Installateure und die Bruttopreise der Gross- händler die Produktwahl. Die Endkunden beziehen die Produkte zusammen mit der Installa- tion von den Installateuren. B.4.4 Die räumliche Ausdehnung der Grosshandelstätigkeit
  345. Um die räumliche Ausdehnung der Grosshändlertätigkeit zu bestimmen, befragte das Sekretariat die Parteien nach einer Kundenliste, welche für jedes Jahr in der Zeitspanne 2010 bis 2012 jährliche Angaben (Postleitzahl und Umsatz) zu den Kunden je Niederlassung enthält. Basierend auf der Postleitzahl je Niederlassung und der Postleitzahl der Kunden liess sich der Lieferradius herleiten.383 Abbildung 2 stellt die nach Nettoumsatz gewichtete, geschätzte Lieferdistanz der vier grössten Parteien dar. Die vertikale Achse bildet den pro- zentualen Anteil des Umsatzes ab, die horizontale Achse die Distanz in Kilometer. Aus der Abbildung kann folglich gelesen werden, welcher Umsatzanteil die untersuchten Unterneh- men innert einer bestimmten Distanz erzielen.
  346. Das folgende Lesebeispiel verdeutlicht die Bedeutung der Abbildung 2: 80 % des Um- satzes (vertikale Achse = 0.8) wird innerhalb einer Distanz von 26 km (horizontale Achse = 26) erzielt oder 90 % des Umsatzes in 34 km. 383 Das Sekretariat verknüpfte die Postleitzahl der Gemeinde mit dem geometrisch errechneten Mittelpunkt der Gemeinde. Zwischen diesen Mittelpunkten lässt sich die Distanz errechnen. Zwei Einschränkungen zur Exaktheit dieses Distanzmasses sind anzubringen. Erstens enthält der Ausgangspunkt einer Lieferung die Postleitzahl der Niederlassung. In der Konsequenz werden die Lieferungen ab einem Lager ausserhalb der Niederlassung bzw. eine Lieferung von einer der Niederlassung zugeordneten Zweigstelle nicht erfasst. Zweitens ist das Ziel der Lieferung mit der Postleitzahl des Kunden angegeben. Lieferungen, welche nicht zum Kundendomizil, sondern zu einer Baustelle in einer anderen Ortschaft erfolgen, werden daher nicht korrekt erfasst. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 84 Abbildung 2: Umsatzanteil nach Lieferdistanz Quelle: Berechnungen des Sekretariats (vgl. Anhang G.6) basierend auf Act. 440, Beilage Frage 10; Act. 441.01, Register III; Act 445, Beilagen 8 und 9; Act. 469, Register IIIa. und IIIb.
  347. Die Lieferdistanz pro Niederlassung unterscheidet sich teilweise stark. Abbildung 3 zeigt das durch Lieferungen der Niederlassungen von Sanitas Troesch, CRH, Sabag und Bringhen in der Schweiz abgedeckte Gebiet. Der Stern symbolisiert die Gemeinde der Nie- derlassung. Die Kreise umfassen die Lieferdistanz zwischen den Niederlassungen und ihren Kunden.384
  348. Aus Abbildung 3 ist ersichtlich, dass die Liefertätigkeit lokal bis regional begrenzt ist. Beispielsweise liegen die Niederlassungen mit ihren Ausstellungen in den Regionen Genf, Waadt, Wallis, dem südlichen Bern, der Zentralschweiz, Thurgau und St. Gallen, Graubün- den sowie Tessin relativ nahe beieinander. Ihr Liefergebiet ist weitgehend einheitlich, was auf regionale Liefergebiete hinweist. Demgegenüber decken die Lieferungen der Niederlas- sungen im nördlichen Gürtel zwischen Zürich und dem Berner Jura wechselnde Gebiete ab. Die Liefergebiete dehnen sich also regional aus. 384 Zur übersichtlicheren Darstellung ist der Stern, welcher die Gemeinde einer Niederlassung bezeichnet, leicht versetzt. So ist ersichtlich, wenn mehrere Niederlassungen verschiedener Firmen in unmittelbarer Nä- he bestehen. Der Lieferradius wird mit einem Kreis dargestellt, dessen Radius aus dem 70% Perzentil der errechneten Lieferdistanz besteht. Da ein Kreis ein idealisierte Darstellung ist, erfasst er nicht präzise das tatsächliche Liefergebiet. Insbesondere kann nicht aus der Darstellung geschlossen werden, dass über Grenzen oder natürliche Hindernisse wie Berge oder Seen geliefert wird. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 85 Abbildung 3: Lieferdistanz von Niederlassungen im Sanitärgrosshandel Quelle: Berechnungen des Sekretariats (vgl. Anhang G.7) basierend auf Act. 440, Beilage Frage 10; Act. 441.01, Register III; Act 445, Beilagen 8 und 9; Act. 469, Register IIIa. und IIIb.
  349. Aus der Auswertung folgt ferner, dass die Grosshändler zu einem überwiegendem Teil Kunden in der Nähe ihrer Niederlassungen beliefern. Ist ein Grosshändler hingegen nicht in einer Region mit einer Niederlassung vertreten, verkauft er auch kaum an die in diesem Ge- biet ansässigen Installateure.
  350. Die organisatorische Aufteilung der überregional tätigen Parteien – CRH, Sanitas Tro- esch, Sabag und Bringhen – weist auf eine grössere räumliche Ausdehnung der Liefertätig- keit hin. Die Parteien betreiben Zentral- bzw. Regionallager, ab welchen sowohl die Kunden direkt als auch die eigenen Verkaufsstellen beliefert werden.385
  351. Der Grad an Zentralisierung der Lagerhaltung variiert von einem Grosshändler zum andern signifikant. So verfügen die CRH Gesellschaften über [Lageranzahl und Standor- te].386 Sanitas Troesch arbeitet mit [Lageranzahl und Standorte].387 Die Sabag verfügt über [Lageranzahl und Standorte].388 Bringhen führt [Lageranzahl und Standorte].389 Befragt nach dem Grund der regionalen Aufteilung, gaben die Parteien an, diese sei, zumindest teilweise, 385 Vgl. Act. 441.01, Register V, Antwort 13b; Act. 445, Rz 32; Act. 469, 8 f. 386 Vgl. Act. 469, 8 f. 387 Vgl. Act. 445, Rz 32 und Beilage 10. 388 Vgl. Act. 440, Register V. 389 Vgl. Act. 441.01, Register V. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 86 historisch bedingt, folge aber auch unternehmerischen Überlegungen wie Kostenoptimierung und Kundennähe.390
  352. Wie auch die Auswertung der Lieferdistanzen, weist die regionale Verteilung der Zent- ral- und Regionallager klar auf eine Beschränkung der Lieferungen auf eine wirtschaftlich sinnvolle Distanz hin. Dieser Befund stimmt im Übrigen mit der Feststellung in der bisherigen Praxis der WEKO überein.391 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass in jüngster Zeit eine gewisse Zentralisierungstendenz bei der Lagerhaltung festzustellen ist, welche sich in Zukunft noch akzentuieren könnte.392 Das ändert jedoch nichts am soeben Festgestellten.
  353. Die Parteien orten Wettbewerbsdruck aus dem angrenzenden Ausland aufgrund tiefe- rer Preise. Sie führen dies darauf zurück, dass das allgemein höhere Kostenniveau in der Schweiz oder andere Vertriebsstrukturen tatsächlich zu höheren Preisen führen.393 Andere machen die aktuelle Frankenstärke verantwortlich für den Preisunterschied394 oder weisen darauf hin, dass im Ausland weniger Leistungen erbracht würden bzw. die qualitativ schlech- teren Produkte angeboten würden.395 Auf die Bruttopreise entsteht nach Parteiangaben fer- ner daher Druck, weil Konsumenten fälschlicherweise schweizerische Bruttopreise mit aus- ländischen Nettopreisen verglichen. Bei diesem Preisvergleich würden die Rabatte des In- stallateurs nicht eingerechnet.396
  354. Das Sekretariat befragte die Parteien zudem nach ihren Konkurrenten und deren Standorten. Während die Kappeler, Sanidusch, San Vam, SAB Burgener und Innosan keine ausländischen Händler von Sanitärprodukten als Konkurrenten angaben,397 sahen sich die Spaeter, Sabag, Bringhen, CRH und Sanitas Troesch durch ausländische Anbieter konkur- riert. Mit Ausnahme eines deutschen online Anbieters verfügen die ausländischen Anbieter jeweils über Ausstellungen in unmittelbarer Grenznähe.398
  355. Zusammenfassend steht fest, dass der Wettbewerb in räumlicher Hinsicht regional be- grenzt ist. Sowohl die Lieferradien als auch Organisation der Lager und die damit verbunde- ne Begründung der Parteien (Kundennähe) deutet darauf hin. Zwar besteht ein gewisser Wettbewerbsdruck von Anbietern aus dem Ausland, die über Niederlassung nahe der Schweizer Grenze verfügen und daher in Kundennähe sind. Die Importe von Sanitärproduk- ten betragen aber selbst 2011 insgesamt nicht mehr als 6 %, was darauf hinweist, dass von der Möglichkeit von Parallelimporten kaum Gebrauch gemacht wird. Eine andere Einschät- zung der räumlichen Ausdehnung der Grosshandelstätigkeit rechtfertigt sich daher nicht. 390 Vgl. Act. 440, Register V, Antworten zu 13; Act. 441.01, Register V, Antwort 13d; Act. 445, Rz 36; Act. 469, 9 f. 391 In RPW 2000/1 Gétaz Romang/Miauton, 58 f., RPW 2002/3 Richner AG/Vicom Baubedarf AG, 493 ff., RPW 2002/4 Richner AG/BBH Baubedarf Holding AG, 620, und RPW 2005/2 Saint-Gobain/Sanitas Troesch, 339. 392 In Act. 469, 6. gibt CRH an, dass die Standorte an Bedeutung verlieren würden, da die Kunden mobiler würden und die Zentrallager überregionale Funktionen wahrnehmen würden. Im Umkehrschluss bestätigt dies jedoch auch, dass die Standorte in der Vergangenheit bedeutend waren und auch immer noch über ei- ne Bedeutung im Marktauftritt verfügen. 393 Dies betreffe vor allem den Druck aus Deutschland, allenfalls noch die grenznahe Konkurrenz in Genf oder im Tessin. Vgl. Act. 46, Zeile 170 ff.; Act. 47, Zeile 150; Act. 67, Zeile 119 ff.; Act. 69, Zeile 272 ff. 394 Vgl. Act. 56, Zeile 82; Act. 58, Zeile 170; Act. 68, Zeile 136 ff. 395 Vgl. Act. 55, Zeile 198 ff.; Act. 63, Zeile 69 f.; Act. 68, Zeile 140 f.; Act. 307, Zeile 84 f. 396 Vgl. Act. 55, Zeile 198 f.; Act. 56, Zeile 80 f.; Act. 68, Zeile 139 f.; Act. 284, Zeile 66 ff. 397 Vgl. die Antworten auf die Frage 11 in Act. 366; Act. 385; Act. 388; Act. 395 und Act. 397. 398 Vgl. die Antworten in Register IV. in Act. 377; Act. 440; Act. 441.01; Act. 445 sowie Act. 469, 8. Insbesonde- re wurde die Grosshändlerin Reisser AG (fünf Nennungen) mit Standorten in Rheinfelden (DE), Radolfzell, Konstanz und Waldshut-Thiengen, sowie Richardson (zwei Nennungen) mit Standorten in Thonon-les-Bains und Annemasse angegeben. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 87 B.4.5 Preisfindung im Sanitärgrosshandel
  356. Im Sanitärgrosshandel als dreistufigen Fachkanal wird ein Produkt insgesamt dreimal verkauft: Vom Hersteller an den Grosshändler, vom Grosshändler an den Installateur und vom Installateur an den Endkunden. Dementsprechend werden in allen drei Vertragsbezie- hungen jeweils Preise vereinbart. Nachfolgend wird daher im Kapitel B.4.5.1 zunächst eine Übersicht über die verschiedenen Preise im und um den Sanitärgrosshandel geschaffen. Die dabei verwendete Bezeichnung ist als Begriffsdefinition für wie weitere Verfügung zu verste- hen. In den (zitierten) Beweismitteln können teilweise jedoch davon abweichende bzw. un- präzise Bezeichnungen vorkommen.
  357. Aus der Übersicht der Preise im Sanitärgrosshandel ergibt sich, dass die verschiede- nen Preise aufeinander aufbauen. Entsprechend wird in Kapitel B.4.5.2 eine Übersicht über die wichtigsten Preisbestandteile und deren Zusammenhänge gegeben.
  358. Diese Verfügung behandelt im besonderen Bruttopreise und Rabatte. Für das Ver- ständnis der Beweismittel ist es daher zentral, wie die Bruttopreise des Sanitärgrosshandels konkret berechnet werden. Entsprechend wird das konkrete Vorgehen der technischen Be- rechnung der Bruttopreise durch die Sanitärgrosshändler in Kapitel B.4.5.3 nachgewiesen.
  359. Im Sanitärgrosshandel erfolgt eine differenzierte Rabattierung. Daher wird im Kapitel B.4.5.4 ein Überblick über die konkreten Rabattarten und Rabattgruppen im Sanitärgross- handel geschaffen.
  360. Schliesslich wird im Kapitel B.4.5.5 in Hinblick auf die Behandlung der sogenannten „Bruttopreissenkungen“ im Sanitärgrosshandel der Begriff näher behandelt. Insbesondere wird bewiesen, ob im Sanitärgrosshandel unter dem Begriff „Bruttopreissenkung“ immer eine gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Rabatten verstanden wird. B.4.5.1 Übersicht der Preise im Sanitärgrosshandel
  361. In der vertikalen Vertriebskette des dreistufigen Absatzweges sind Hersteller, Gross- händler, Installateure und Endkunden involviert. Die nachfolgende Abbildung gibt einen Überblick über die zwischen diesen benutzten Preise, Rabatte und Margen: Abbildung 4: Preise mit Bezug zum Sanitärgrosshandel
  362. Im Verhältnis zwischen Hersteller und Grosshändler ist der Ausgangspunkt der Ver- handlungen die Preisliste des Herstellers, welche für jedes Sanitärprodukt des Herstellers einen Preis enthält. Auf diese Preise verhandelt ein Hersteller jeweils mit einem Grosshänd- 22-00055/COO.2101.111.7.135680 88 ler einen Rabatt des Herstellers. Der Listenpreis des Herstellers abzüglich des Rabattes ergibt den Einstandspreis des Grosshändlers.
  363. Bei den Preislisten der Hersteller bestehen zwei unterschiedliche Arten von Preisanga- ben. Die häufigsten sind die von Herstellen empfohlenen Verkaufspreise. Diese entsprechen grob der Höhe des Bruttopreises der Grosshändler, wenn auch Abweichungen nach unten und oben bestehen. Die zweite Art sind sogenannte Grosshandelspreislisten der Hersteller. Diese sind wesentlich tiefer als die Bruttopreise der Grosshändler. Die Hersteller geben ihre Grosshandelspreislisten gegenüber dem Endkunden nicht bekannt.399
  364. Basierend auf der Preisliste des Herstellers bestimmt ein Grosshändler seinen Brutto- preis. Hierfür multipliziert der Grosshändler den Preis auf der Preisliste des Herstellers mit einem sogenannten Kalkulationsfaktor. Durch die Aufrechnung mit diesem Kalkulationsfak- tor behalten die Sanitärgrosshändler die Preishoheit im Markt für Sanitärgrosshandel, was auch ihr erklärtes Ziel ist.400
  365. Eine Ausnahme zur eigenständigen Bruttopreissetzung durch den Grosshandel bilden die Waschautomaten und Wäschetrockner. Bei diesen wird als Bruttopreis der empfohlene Verkaufspreis der Hersteller übernommen.401
  366. Wenn ein Grosshändler ein Produkt an einen Installateur verkauft, verhandeln diese einen Rabatt des Grosshändlers. Dieser wird vom Bruttopreis des Grosshändlers abgezo- gen, was den Nettopreis des Grosshändlers ergibt.
  367. Der Installateur übernimmt für den Wiederverkauf der Produkte an die Endkunden den Bruttopreis des Grosshändlers. Auf diesen Bruttopreis vereinbaren der Installateur und der Endkunde in der Regel einen Rabatt des Installateurs. Der Bruttopreis des Grosshändlers abzüglich des Rabattes des Installateurs ergibt den Endkundenpreis. B.4.5.2 Gegenseitige Beeinflussung der Preisbestandteile
  368. In der Übersicht der Preise im Sanitärgrosshandel zeigt sich, dass die verschiedenen Preise jeweils Grundlage und Ausgangspunkt für weitere Preise bilden. Damit ist von Ein- flüssen der Preise untereinander auszugehen. Nachfolgend wird daher der Nettopreis der Sanitärgrosshändler und die Marge der Sanitärgrosshändler aufgeschlüsselt um dem ent- sprechenden Einfluss der Listenpreise der Hersteller, der Bruttopreise der Sanitärgrosshänd- ler und der Rabatte getrennt zu identifizieren.
  369. Der Bruttopreis eines Grosshändlers (BPGH) basiert auf dem Listenpreis des Herstellers (LPH) und einem kalkulatorischen Aufschlages bzw. Abzugs (KAGH) mittels des Kalkulations- faktors. Anhand des kalkulatorischen Aufschlags bzw. Abzugs des Grosshändlers auf den Listenpreis kann somit erkannt werden, wie der Grosshändler den Bruttopreis beeinflusst. BPGH = LPH + KAGH
  370. Der Nettopreis des Grosshändlers (NPGH) setzt sich aus dem Bruttopreis des Gross- händlers abzüglich des Rabatts der Grosshändler an die Installateure (RG) zusammen. NPGH = BPGH – RGH 399 Vgl. Einvernahme am 28. September 2012 von [...] Sanitas Troesch (Act. 284, Zeile 180 ff.), Einvernahme vom 3. Oktober 2012 […] vom SGVSB (Act. 290, Zeilen 20 ff., 31 ff. und 85 ff.) und die Einvernahme vom
  371. Oktober 2012 […] vom SGVSB (Act. 305, Zeilen 15 ff. und 86 ff.). 400 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 16; Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 2/99, 19. 401 Dies ergibt sich aus der Verwendung des Kalkulationsfaktors 1 bei der Berechnung der Bruttopreise von Waschmaschinen (vgl. dazu Act. 431.02 bis Act. 436.08). Das heisst, der Herstellerpreis wird mit 1 multipli- ziert, also übernommen. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 89
  372. Aus den Feststellungen in Rz 337 und Rz 339 folgt: NPGH = LPH + KAGH – RGH
  373. Der Nettopreis des Grosshändlers setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen: i. Dem Listenpreis des Herstellers, welcher vom Hersteller vorgegeben ist, ii. den kalkulatorischen Aufschlag oder Abzug des Grosshändlers auf den Listenpreis des Herstellers, welcher der Grosshändler vornimmt und iii. dem Rabatt, welcher zwischen dem Grosshändler und dem Installateur vereinbart wird. Entsprechend kann eine Veränderung des Nettopreises ( NPGH) drei Gründe haben: Eine Inflation der Herstellerpreise ( LPH), eine Veränderung des kalku- latorischen Aufschlags bzw. Abschlags durch die Grosshändler ( KAGH) oder eine Verände- rung der Rabatte der Grosshändler an die Installateure ( RGH):  NPGH =  LPH +  KAGH –  RGH
  374. Will ein Grosshändler seinen Nettopreis erhöhen, stehen ihm somit zwei Möglichkeiten offen. Einerseits kann er einen zusätzlichen kalkulatorischen Aufschlag auf die Listenpreise der Hersteller machen. Andererseits kann er tiefere Rabatte mit den Installateuren vereinba- ren. Sowohl eine Erhöhung der Bruttopreise des Herstellers mittels eines kalkulatorischen Aufschlags als auch die Senkung der Rabatte sind kausal für eine Erhöhung des Nettoprei- ses. Folgende Beispiele verdeutlichen diesen Zusammenhang:
  375. Beispiel 1: Angenommen der Listenpreis des Herstellers für eine Badewanne sei 1000.– Franken. Bietet ein Grosshändler eine Badewanne zum Bruttopreis des Herstellers von 1000.– an und gewährt dem Installateur 30 % Rabatt, was 300.– entspricht, ist der Net- topreis (Bruttopreis abzüglich Rabatt) noch 700.–. Erhöht der Grosshändler mittels kalkulato- rischen Aufschlags von 10 % den Listenpreis des Herstellers auf einen Bruttopreis von CHF 1‘100.–, dann steigt zwar der in Franken gewährte Rabatt von 30 % auf 330.–, aber auch der Nettopreis steigt auf 770.–. Damit führte der kalkulatorische Aufschlag verglichen mit der Si- tuation ohne kalkulatorischen Aufschlag zu einer Erhöhung der Nettopreise von 70.– Fran- ken.
  376. Beispiel 2: Als Ausgangspunkt wird wieder angenommen, der Listenpreis des Herstel- lers für eine Badewanne sei 1000.– Franken, der Grosshändler übernimmt den Listenpreis als sein Bruttopreis und verkauft die Badewanne mit 30 % Rabatt an den Installateur zu 700.– Franken. Senkt nun der Hersteller seinen Listenpreis auf 900.– Franken würde dies bei einer Übernahme des Herstellerpreises durch den Grosshändler bedeuten, dass die Ba- dewanne mit 30 % Rabatt – nun 270.– Franken – zu einem Nettopreis von 630.– Franken verkauft würde. Schlägt der Sanitärgrosshändler jedoch kalkulatorisch 100.– Franken auf den neuen Listenpreis des Herstellers auf, hält der Grosshändler seinen Bruttopreis bei 1000.– trotz Preissenkung des Herstellers. Bei 30 % Rabatt an den Installateur verkauft der Grosshändler die Badewanne weiterhin zu 700.– Franken. Dies sind 70.– Franken mehr ver- glichen mit der Situation einer Senkung der Listenpreise des Herstellers ohne einen kalkula- torischen Aufschlag. Damit wirkte sich der kalkulatorische Aufschlag auf die Herstellerpreis- liste auf den Nettopreis aus.
  377. Im Weiteren ist nebst dem Zusammenhang zwischen den Bruttopreisen und den Net- topreisen auch der Zusammenhang zwischen Bruttopreisen und der Marge eines Gross- händlers (MAGH) relevant. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass diese Marge sich aus dem Nettopreis des Grosshändlers (NPGH) abzüglich des Einstandspreises des Grosshändlers (EPGH) berechnet. MAGH = NPGH – EPGH
  378. Der Einstandspreis des Grosshändlers errechnet sich aus den Listenpreisen der Her- steller (PLH) abzüglich der Rabatte des Herstellers an den Grosshandel (RH). EPGH = LPH – ERH 22-00055/COO.2101.111.7.135680 90
  379. Wie bereits oben (Rz 340) festgestellt, setzt sich der Nettopreis der Sanitärgrosshänd- ler (NPGH) aus den Listenpreisen der Hersteller (LPH), den kalkulatorischen Aufschlägen bzw. Abzügen der Grosshändler (KAGH) sowie dem Rabatt der Grosshändler an die Installateure (RGH) zusammen. Unter der Berücksichtigung dieser Einflussgrössen des Nettopreises und den Einflussgrössen des Einstandspreises (Rz 346) ergibt sich für die Marge der Grosshänd- ler (Rz 345) der folgende Zusammenhang: MAGH = (PLH + KAGH – RGH) – (LPH –RH)
  380. Da die Listenpreise der Hersteller sowohl den Nettopreis der Sanitärgrosshändler als auch den Einkaufspreis der Sanitärgrosshändler beeinflussen, heben sich diese beiden Ein- flüsse auf die Marge auf.402 Als wesentliche Einflussgrössen auf die Marge der Grosshändler verbleiben der kalkulatorische Aufschlag bzw. Abzug der Grosshändler, der Rabatt der Grosshändler an die Installateure sowie der Rabatt der Hersteller an die Grosshändler. MAGH = KAGH – RGH + RH
  381. Veränderungen in der Marge des Grosshändlers ( MAGH) lassen sich entsprechend kausal auf Änderungen im kalkulatorischen Aufschlags bzw. Abzugs ( KAGH), Veränderun- gen in den Rabatten des Grosshändlers an die Installateure ( RGH) und Veränderungen in den Einkaufsrabatten ( RH) zurückführen.  MAGH =  KAGH –  RGH +  RH
  382. Dieser Zusammenhang ist auch die nachfolgend behandelten gleichzeigen Senkungen von Bruttopreisen und Rabatten (Kapitel B.4.5.5, Rz 427 ff.) bedeutend. Will ein Grosshänd- ler seine Bruttopreise senken ohne dass seine Marge sinkt, muss er gleichzeitig auch seine Rabatte an die Installateure senken. B.4.5.3 Berechnung der Bruttopreise im Sanitärgrosshandel
  383. Wie vorangehend festgestellt nutzen die Sanitärgrosshändler für den kalkulatorischen Aufschlag bzw. Abzug auf den Listenpreis der Hersteller den sogenannten Kalkulationsfak- tor. Für die Würdigung der Beweismittel in der Verfügung ist es erforderlich, die Kalkulations- faktoren korrekt zu interpretieren. Nachfolgend wird hierfür die Grundlage geschaffen. In ei- nem ersten Teil werden die allgemeinen Begriffe basierend auf den Angaben der Parteien in Einvernahmen sowie von Unterlagen der Stammdatenverwaltung ausgeführt.
  384. In einem zweiten Teil wird eine Übersicht zu den Besonderheiten der Stammdatenver- waltung des SGVSB gegeben. Hierbei werden basierend auf den Beilagen der SGVSB Stammdatenverwaltung, den Protokollen der Organe des SGVSB und den Ausführungen in Einvernahmen die Grundlegenden Begriffe und Mechanismen zusammenfassend darge- stellt. 402 Hierzu ist anzumerken, dass vorliegend angenommen wird, dass sowohl die Bruttopreise der Grosshändler als auch die Einstandspreise der Grosshändler auf den gleichen Listenpreisen der Hersteller beruhen. Da- tiert der Bruttopreis und der Einstandspreis auf dasselbe Jahr, ist dies regelmässig der Fall. Besteht jedoch ein zeitlicher Unterschied zwischen der Liefervereinbarung und der Lieferung, können die Bruttopreise und die Einstandspreise auf Listenpreisen der Hersteller aus unterschiedlichen Jahren beruhen. Diesfalls kann auch die zeitliche Entwicklung der Herstellerpreislisten (Inflation) die Marge der Grosshändler beeinflussen. Diesfalls entspricht die Marge des Grosshändlers MAGH = KAGH – RGH + RH + (LPH,BP – LPH,EP), wobei LPH,BP den Listenpreis des Herstellers der Basis für den Bruttopreis bezeichnet und LPH,EP den Lis- tenpreis des Herstellers als Basis des Einkaufspreises. Die Differenz (LPH,BP - LPH,EP) besagt demnach, dass wenn die Listenpreise des Herstellers als Basis des Einkaufspreises höher sind als die Listenpreise des Herstellers als Basis der Bruttopreise des Grosshändlers, sinkt die Marge. Höhere Listenpreise des Herstellers als Grundlage der Einkaufspreise kommen somit vor, wenn der Einkaufspreis zeitlich nach dem Bruttopreis berechnet wird und die Listenpreise der Hersteller steigen. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 91 B.4.5.3.1 Allgemeine Begriffe
  385. Nachfolgend werden die Begriffe im Zusammenhang mit der Kalkulation der Brutto- preise ausgeführt. Zunächst wird die Kalkulation der Bruttopreise der Grosshändler behan- delt. Anschliessend wird die damit verwandte Kalkulation „von oben“, also ausgehend von den Bruttopreisen, ausgeführt.
  386. Allgemein berechnet ein Grosshändler einen Basispreis – in der Regel die Preisanga- be des Herstellers – mit dem Kalkulationsfaktor. Der Bruttopreis der Grosshändler berechnet sich also grundsätzlich wie folgt:
  387. In der weiteren Verfügung wird mit den Begriffen Basispreis und Kalkulationsfaktor auf die Berechnung der Grosshändler Bezug genommen. Teilweise ist es jedoch ein präziserer Sprachgebrauch angebracht. Grund dafür ist, dass die Hersteller unterschiedliche Arten von Preislisten verwenden. Daher sind je nach Preisliste, welche die Grundlage für den Basis- preis liefert, die Kalkulationsfaktoren anders zu interpretieren. Grundlegend ist dabei der Kal- kulationsfaktor als Korrekturfaktor (Rz 356) und als Kalkulationsfaktor von unten (Rz 357) zu unterscheiden.
  388. Teilweise geben die Preislisten der Hersteller empfohlene Verkaufspreise an. Diese werden auch den Endkunden bekanntgegeben. Sie entsprechen grob dem Niveau der Brut- topreise der Sanitärgrosshändler. Ein Sanitärgrosshändler entscheidet für seine Bruttopreise, ob er die vom Hersteller empfohlenen Verkaufspreise übernimmt oder die Listenpreise der Hersteller ‚korrigiert‘. Hierbei verwendet der Sanitärgrosshändler den Kalkulationsfaktor als Korrekturfaktor. Dieser Korrekturfaktor kann 1, < 1 oder > 1 sein.403 Ein Korrekturfaktor von 1 auf die empfohlenen Verkaufspreise des Herstellers bedeutet, dass der Grosshändler als sein Bruttopreis den empfohlenen Verkaufspreis des Herstellers übernimmt. Verwendet der Grosshändler hingegen ein Korrekturfaktor, der kleiner als 1 ist, berechnet er den Bruttopreis mit einem kalkulatorischen Abschlag gegenüber dem empfohlenen Verkaufspreis des Her- stellers. Ein Korrekturfaktor von grösser als 1 führt entsprechend bei der Berechnung des Bruttopreises des Grosshändlers zu einem kalkulatorischen Aufschlag auf den empfohlenen Verkaufspreis des Herstellers.
  389. Hersteller geben als Preisliste ihrer Produkte teilweise eine Grosshandelspreisliste an. Diese Preise der Grosshandelspreisliste sind dem Endkunden nicht bekannt. Da sie sich an den Grosshändler richten, sind auch die Preise auf der Grosshandelspreisliste deutlich tiefer als die Bruttopreise der Sanitärgrosshändler. Bei der Berechnung seiner Bruttopreise ab ei- ner Grosshandelspreisliste, wendet ein Grosshändler einen Kalkulationsfaktor von unten an.404 Dies bedeutet, dass ein Grosshändler auf die Preisliste der Hersteller an die Gross- händler mittels eines Multiplikators einen Margenaufschlag aufrechnet um den Bruttopreis zu erhalten.405 In diesen Fällen ist der Kalkulationsfaktor von unten auf die Preise der Gross- handelspreisliste des Herstellers immer grösser als 1. Dieser Kalkulationsfaktor von unten gibt Auskunft darüber, wie hoch der Margenaufschlag in Prozent des zugrunde gelegten Ein- standspreises ist. Beispielsweise wird bei einem Kalkulationsfaktor von unten in der Höhe von 1.43 ein Margenaufschlag von 43 % = (1.43-1) x 100 % auf den Einstandspreis ange- wandt. 403 Vgl. die Aussage von [...] Sabag vom 24. November 2011, Act. 58, Zeile 109 ff., sowie die Stellungnahme von CRH vom 21. Dezember 2012, Act. 349, Rz 18 ff. 404 Vgl. Einvernahme am 28. September 2012 von [...] Sanitas Troesch (Act. 284, Zeile 180 ff.), Einvernahme vom 3. Oktober 2012 [...] vom SGVSB (Act. 290, Zeilen 31 ff. und 98 ff.) und die Einvernahme vom 10. Ok- tober 2012 [...] vom SGVSB (Act. 305, Zeile 111 ff.). 405 Act. 426, Jahre 1999 bis 2007, jeweils unter dem Titel Kalkulations-Schema „von unten“ angegeben. Von 2008 bis 2011 jeweils unter dem Titel Kalkulationsbasis angegeben. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 92
  390. Verwandt mit der Berechnung von unten ist die Kalkulation „von oben“. Hierbei ist der Ausgangspunkt der Bruttopreis der Sanitärgrosshändler. Die Kalkulation von oben ist vorlie- gend in zwei Fällen relevant: 1. In der SGVSB-Stammdatenverwaltung wird von den empfoh- lenen Verkaufspreisen der Hersteller ein hypothetischer Listenpreis einer Grosshandelspreis- liste errechnet (Werkpreisfaktor, vgl. unten Rz 371). 2. Die Sanitärgrosshändler verwenden in ihren internen Unterlagen einen Einstandspreisfaktor.
  391. Der Werkpreisfaktor entspricht jeweils dem Kehrwert des Kalkulationsfaktors von un- ten. So entspricht ein Kalkulationsfaktor von unten in der Höhe von 1.43 einem Werkpreis- faktor von 0.6993 = 1/1.43.
  392. Der Einstandspreisfaktor (auch EP-Faktor, EP oder EPV) zeigt an, wie hoch der Ein- standspreis in Prozent des Bruttopreises ist. So zeigt ein Faktor von 55 an, dass der Ein- standspreis 55 % des Bruttopreises des Grosshändlers entspricht. Damit lässt sich aus den Bruttopreisen und dem Einstandspreisfaktor der Einstandspreis errechnen:
  393. Der Einstandspreisfaktor enthält die Information, wie hoch die Differenz zwischen dem Bruttopreis und dem Einstandspreis ist. So lässt sich aus der Differenz von 100 Prozent zum Einstandspreisfaktor der Rabatt des Herstellers an den Grosshändler in Prozent des Brutto- preises des Grosshändlers feststellen. Ein Faktor von 55 zeigt somit an, dass der Sani- tärgrosshändler vom Hersteller einen Rabatt in Höhe 45 % (100 – 55 = 45) des Bruttopreises des Sanitärgrosshändlers erhält. Dies entspricht dem maximalen Rabatt welcher der Gross- händler an einen Installateur gewähren kann, ohne dass er aus dem Verkauf des Produkts direkt einen Verlust erfährt. Da ein Sanitärgrosshändler auch seine Betriebskosten decken muss, wird der betriebswirtschaftlich sinnvolle Rabatt tiefer sein. B.4.5.3.2 Berechnung der Bruttopreise in der Stammdatenverwaltung des SGVSB
  394. Der SGVSB verwendet in seiner Stammdatenverwaltung technische Begriffe für die Bezeichnung von Bruttopreisen des Grosshandels und die unterschiedlichen Arten der Preis- listen der Hersteller: Mit dem Begriff HP (Handelspreis) bezeichnete der SGVSB bis 2011 in seiner Stammdatenverwaltung den Bruttopreis der Grosshändler. Mit HPF (Handelspreis Fabrikant) wurde die Preisliste der Hersteller bezeichnet, welche die von den Herstellern empfohlenen Verkaufspreise enthält. Mit WP (Werkpreis, Grosshandelseinstandspreis) be- zeichnete der SGVSB in seiner Stammdatenverwaltung die Preise der Grosshandelspreislis- te der Hersteller. 406
  395. Bei der Verwendung des Grosshandelspreises der Hersteller als Basispreis in der SGVSB Stammdatenverwaltung, wird der Bruttopreis des Grosshändlers nach folgender Formel berechnet, wobei der Kalkulationsfaktor einem Kalkulationsfaktur von unten (Rz 357) entspricht:
  396. Wird in der SGVSB Stammdatenverwaltung der empfohlene Verkaufspreis der Herstel- ler als Basispreis verwendet so wird für die Berechnung des Bruttopreises des Grosshänd- lers die folgende Formel verwendet, wobei der Kalkulationsfaktor einem Korrekturfaktor (Rz 356) entspricht: 406 Vgl. für die Bezeichnungen bis 2011 die Beilagen zur SGVSB Artikelverwaltung (Act. 426 bis Act. 435.04) und das Protokoll der Preiskommission 4/96 vom 31. Oktober 1996 (Act. 350, 13). Ab 2012 verwendete der SGVSB andere Bezeichnungen (vgl. Protokoll der Sortimentskommission 02/2011 vom 6. April 2011, Act. 352, 757) sowie die Beilage 6 der SGVSB Artikelverwaltung des Jahres 2012 (Act. 436.01 bis 436.08). 22-00055/COO.2101.111.7.135680 93
  397. Vereinzelt besteht weder eine Grosshandelspreisliste des Herstellers noch eine Liste mit empfohlenen Verkaufspreisen, welche an die Endkunden gerichtet ist, sondern eine In- stallateur-Preisliste der Hersteller. Diese werden in der SGVSB Stammdatenverwaltung mit IP bezeichnet. Die Berechnungsformel des Bruttopreises ist analog:
  398. Abweichend von den obenstehenden Berechnungen findet sich in der SGVSB Stamm- datenverwaltung zu den Preisen der Hersteller (WP oder HPF) und dem Kalkulationsfaktor noch ein weiterer Multiplikator. Hierbei unterscheidet der SGVSB in der Stammdatenverwal- tung zwischen der Währung und den Lieferkonditionen des Herstellers.
  399. Verrechnet der Hersteller gegenüber dem Grosshändler seine Produkte nicht in Schweizerfranken sondern in einer Fremdwährung, wird zusätzlich ein Wechselkursfaktor angewandt. Dieser ist wurde bis 2011 in der Beilage 4407 der SGVSB Stammdatenverwaltung festgehalten. Der Bruttopreis wird in diesem Fall in der SGVSB Stammdatenverwaltung wie folgt berechnet
  400. Bis ins Jahr 2004 hält der SGVSB in der Beilage 1 zur SGVSB Stammdatenverwaltung fest, dass die von der Kalkulationskommission bzw. von der Sortimentskommission festge- legten Kalkulationsfaktoren die Selbstkostenanteile sämtlicher anfallenden Spesen mitbe- rücksichtigt. Bei Lieferungen ab Werk unfranko sei ein Zuschlag von 3 bzw. 5 Kalkulations- punkten mitzuberücksichtigen. Bei Nichtgewährung eines Skonto von 2 % bzw. 3 % sei bei der Kalkulation ein Zuschlag von 2 bzw. 3 Kalkulationspunkten mitzuberücksichtigen.408
  401. In der SGVSB Stammdatenverwaltung ist ersichtlich, dass diese Zuschläge mit einem zum Kalkulationsfaktor zusätzlichen Multiplikator berücksichtigt wurden. Bis 2004 wurde in der Beilage 6 der SGVSB-Artikelverwaltung409 in der Spalte „Name, Produkte, Währung, Ra- batte“ jeweils aufgeführt welche Preisbasis bestand. Bei den meisten Produkten waren dies der „Werkpreis in Franken“, der „Verkaufspreis in Franken“, also der empfohlene Verkaufs- preis des Herstellers. In einzelnen Fällen wurde jedoch der „Verkaufspreis“ bzw. „Werkpreis in Franken zuzüglich 5 % Transportkostenanteil zuzüglich 3 % Skontokompensation“ aufge- führt.410 Dies war dann der Fall, wenn der Hersteller die Produkte unfranko lieferte oder den Grosshändlern keinen Skonto gewährte. Wenn dies der Fall war, so führte der SGVSB in der Spalte „Schlüssel“ der Beilage 6 der SGVSB-Artikelverwaltung jeweils einen zusätzlichen Faktor auf, der die Berücksichtigung nicht gewährter Konditionen mit den entsprechend Bei- lage 1 (vgl. oben Rz 368) festgelegten Kalkulationspunkten berücksichtigte. So findet sich beispielsweise in der Berechnungsformel, wenn die Lieferung unfranko erfolgte (5 zusätzli- che Kalkulationspunkte) und kein Skonto gewährt wurde (3 zusätzliche Kalkulationspunkte) der Faktor 1.08 (1 + 0.03 (=3 %) Skontokompesation + 0.05 (=5 %) Transportkostenanteil): 407 Vgl. Act. 429, Seiten 1, 5, 9,13 und 17. 408 Vgl. Act. 426. 409 Vgl. Act. 431.1 bis 431.06. 410 Vgl. beispielsweise Act. 431.06, 6 f. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 94
  402. Im Zeitraum von 2005 bis 2011 führte der SGVSB in der Spalte „Konditionen“ der Bei- lage 6 der SGVSB-Artikelverwaltung die entsprechende Information auf mit der Formulierung „zuzüglich 3 % Skontokompensation“ oder „zuzüglich 5 % Transportkostenanteil“ auf. Der Sachbearbeiter der Stammdatenverwaltung des SGVSB, [...], erklärte, dass diese Kolonne widergebe, dass wenn der Hersteller Konditionen nicht gewährte, sei als Kompensation der Kalkulationsfaktor angepasst worden.411 In der Spalte „Schlüssel“ findet sich in diesen Fällen ebenfalls ein zum Kalkulationsfaktor zusätzlicher Multiplikator in entsprechender Höhe.
  403. Die Beilage 1 der SGVSB Stammdatenverwaltung enthält bis 2007 jeweils ein Kapitel zur Kalkulation „von oben“.412 Dem Titel ist zu entnehmen, dass es sich hier um eine „Werk- preisfindung ab Handelspreis“ handelt. Dies bedeutet dass ab dem Bruttopreis (ab Handels- preis) der Werkpreis, also der Listenpreis einer Grosshandelspreisliste, mit einem Werkpreis- faktor (vgl. Rz 359) ermittelt wird. Aus der Beilage 1 der SGVSB Stammdatenverwaltung ist bis ins Jahr 2004 zu entnehmen, das in diesen Fällen die Preisangaben auf den von der In- dustrie, also den Herstellern, veröffentlichten Verkaufspreisen basieren würden. Dies bedeu- tet, dass in den meisten dieser Fälle für den Bruttopreis des Grosshandels der empfohlene Verkaufspreis des Herstellers, übernommen wird. In diesen Fällen gewährten nach den Aus- führungen die Hersteller den Sanitärgrosshändler sogenannte „Vollsortimenter“ Rabatte, welche dem Margenzuschlag der Kalkulation „von unten“ entsprechen würden. In diesen Fäl- len gab der SGVSB bis ins Jahr 2007 in der Beilage 6 seiner Stammdatenverwaltung jeweils einen Werkpreisfaktor an.413 B.4.5.4 Rabattierung im Sanitärgrosshandel B.4.5.4.1 Unterschiedliche Rabatte des Grosshandels je Auftrag
  404. Die Sanitärgrosshändler gewähren gegenüber den Installateuren in aller Regel einen Rabatt. Basierend auf Auskünften und weiteren Eingaben der Parteien sowie einschlägigen beschlagnahmten Dokumenten sind bei der Rabattgewährung an die Installateure mehrere Begriffe zu unterscheiden. Diese Begriffe werden nachfolgend Aufgeführt.
  405. Aus hunderten eingereichten Rechnungen an die Installateure sowie Konditionenblätter ist ersichtlich, dass der Rabatt der Grosshändler an die Installateure in Prozent des Brutto- preises ausgedrückt wird. 414 Bei der Vereinbarung zwischen Installateur und Grosshändler um die Rabatthöhe sind die folgenden drei Rabattarten zu unterscheiden:415 i. Grundrabatt: Konditionen, welche über einen längeren Zeitraum – z.B. ein Jahr – fest stehen und auf alle Einkäufe eines Installateurs angewandt werden; ii. Objektrabatt: zusätzlicher Rabatt auf den Grundrabatt, welcher jeweils für ein be- stimmtes Objekt, Baustelle oder ein Bündel davon verhandelt wird; iii. Skonto und Rückvergütung: Rabatte, welche nicht direkt von der Rechnung abgezo- gen werden und abhängig vom Zeitpunkt des Zahlungseingang (Skonto) bzw. vom Umsatz innerhalb einer Periode (Rückvergütung) dem Installateur rückerstattet wer- den. 411 Vgl. Zeugeneinvernahme vom 10. Oktober 2012 (Act. 305, Zeile 101 ff.). 412 Act. 426. 413 Act. 431.01 bis Act. 431.09. 414 Vgl. beispielsweise die Rechnungen in Act. 349, Beilage 10, Act. 933, Beilage 12, Act. 934, sowie die Rechnungen in Act. V97, V102, V106 und V133 und die Konditionenblätter in Act. 284, 127 ff. und Act. 296,
  406. 415 Die Sanitärgrosshändler verwenden teilweise eine unterschiedliche Terminologie, wenden jedoch Rabatte entsprechend der aufgeführten Typen an. Vgl. dazu insbesonder die ausführlichen Eingaben in Act. 222, Act. 349, 16f. und Act. 933, 30 f. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 95
  407. Als Folge des mit jedem Installateur einzeln ausgehandelten Grundrabattes gewährt ein Grosshändler einen von Installateur zu Installateur unterschiedlichen Rabatt. Da objekt- bzw. auftragsbezogen ein Objektrabatt verhandelt wird, unterscheiden sich häufig auch die Rabatte beim gleichen Installateur von Auftrag zu Auftrag. B.4.5.4.2 Rabattgruppen (i) Beweisthema
  408. Vorangehend wurde festgestellt, dass im Sanitärgrosshandel verschiedene Rabatte je Auftrag vereinbart werden. Nachfolgend bezieht sich die Beweisführung auf Rabattgruppen und somit u.a. die Frage, ob für die verschiedenen Produkte innerhalb eines Auftrags ein einheitlicher Rabatt „über alles“ gewährt wird. Dies bildet die Grundlage für die nachfolgende Beurteilung von Verhaltensweisen der Sanitärgrosshändler in Bezug auf Rabattgruppen.
  409. Die Beweisführung gliedert sich hierbei in vier Unterthemen. Zunächst wird der Begriff der Rabattgruppen geklärt. In einem zweiten Schritt wird geprüft, wie San Vam und Spaeter Chur Rabattgruppen verwenden. Danach wird Beweis geführt, welche Rabattgruppen die weiteren Parteien verwenden und ob diese sich von San Vam und Spaeter Chur unterschei- den. Schliesslich wird geprüft, ob mit verschiedenen Rabattgruppen unterschiedliche Rabatt- spannbreiten verbunden sind. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung a. Begriff Rabattgruppen
  410. In Bezug auf den Begriff Rabattgruppe stützt sich die Behörde auf eine Protokollstelle der Kooperation Sanitär Schweiz, Aussagen von Sanitas Troesch, Sabag, Bringhen und Burgener.
  411. In der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 26. Oktober 2004 war das Thema „Rabattgruppen in Installateur-Software“ traktandiert. Hierzu ist aufgeführt „[D]er zuständige Sachbearbeiter der suissetec, erläutert, dass künftig Installateure EDV-mässig in der Lage sein sollen, anstatt „Rabatte über alles“ differenzierte Rabatte gemäss Rabattgruppen zu of- ferieren, um auf diese Weise einer zusätzlichen Margenerosion entgegen zu wirken.“416
  412. [...] Sanitas Troesch sagte in der Einvernahme vom 28. September 2012 in Bezug auf diese Stelle der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz aus: „Bei uns gibt es verschiedene Sortimentsgruppen. Beispiel: Sanitär allgemein, Wellness, Waschmaschinen etc. Auf diese Sortimentsgruppen erhält der Installateur unterschiedliche Rabatte.“417
  413. [...] Sabag nahm in der Einvernahme vom 2. Oktober 2012 zur Textpassage der Ko- operation Sanitär Schweiz wie folgt Stellung: „Geberit weiss z.B., dass sie Preise machen können, um die wir nicht herumkommen. Wir haben keinen Einheitsrabatt. Alle diese Rabatte die wir da diskutiert haben, wurden unter den jeweiligen Produktegruppen besprochen. (Auf Anmerkung beim Verlesen: Rabatte heisst, Funktionsrabatte und Mengenrabatte. Diese Ra- batte werden dann beeinflusst durch die Produktgruppe es gibt Produktgruppen, wo die Kal- kulation nur reduzierte Rabatte zulässt. Zum Beispiel: Wellness-Produkte“418
  414. Bringhen wies in einer Eingabe auf folgenden Zusammenhang bei Rabattgruppen hin: „Unter Kat (Kategorien) verstehen wir Artikel, welche zu einheitlichen Rabattgruppen zu- 416 Act. 356, 114. 417 Act. 284, Zeile 129 ff. 418 Act. 289, Zeile 232 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 96 sammengefasst werden. Die Zusammensetzung dieser Kategorien wird von uns laufend überprüft - je nach erzielbaren Bruttomargen - und nach Bedarf immer wieder angepasst. Die Kat 4001 umfasst das Sanitärgrundsortiment, Kat 4002 die Roharmaturen, Kat 4003 redu- zierte Sanitär-Artikel, Kat 4005 Badezimmermöbel usw. Diese Kategorien bilden die Schnitt- stelle zwischen unseren Einkaufskonditionen und den gewährten Kundenrabatten. Zwischen diesen beiden Beträgen liegt die Bruttomarge, welche wir erzielen müssen/sollten. In der His- torik dürfen diese nicht grossen Schwankungen unterworfen sein, denn wenn sie sich nicht in der angegebenen Bandbreite bewegen, kann ein Grossist schlichtweg nicht überleben.“419
  415. [...] Burgener sagte in der Einvernahme vom 11. November 2013 aus, dass er Waren- gruppe verwende. „Das hat mit dem Konditionengespräch mit dem Installateur zu tun. Ich habe ein Konditionenblatt, auch mit Nettoartikeln […] und dann kann es sein, dass es bei manchen Lieferanten einen bestimmten Rabatt gibt. Es gibt also pro Warengruppe einen be- stimmten Rabatt.“ Als von Burgener verwendete Warengruppen nannte er „Sanitärapparate, Ersatzteile, spezieller Rabatt für Dusch-WC und Montagesystem (Duofix). Eventuell gibt es noch für Möbel einen Rabatt, aber nur für bestimmte Lieferanten.“420
  416. Für einen bestimmten Auftrag handelt der Grosshändler mit dem Installateur grund- sätzlich einen einzigen Rabattsatz „über alles“ aus, welcher für die gesamte Bestellung an- gewendet wird, ungeachtet von der Produktgruppe oder Marke. So erhält beispielsweise der Installateur in seiner Bestellung einen Rabatt von 30 % jeweils auf die Badewanne, das Waschbecken und den Mischer. Ausnahmen von diesem „Rabatt über alles“ zeigen sich in Rabattgruppen.421 Rabattgruppen umfassen bestimmte Produktgruppen, für welche die Sani- tärgrosshändler mit den Installateuren einen eigenen, vom „Rabatt über alles“ abweichenden Rabatt festlegen. So wird beispielsweise für Produkte aus der Rabattgruppe Wellness wie Whirlwannen oder für die Rabattgruppe Waschmaschinen ein eigener Rabatt ausgehan- delt.422 b. Rabattgruppen bei San Vam und Spaeter Chur
  417. Für die Feststellung der von San Vam und von Spaeter Chur verwendeten Rabattgrup- pen stützt sich die Behörde auf Aussagen von San Vam, auf Konditionenblätter von San Vam und Spaeter Chur, sowie auf Angaben von San Vam und Spaeter Chur zu den gewähr- ten Rabatten an Kunden.
  418. [...] San Vam sagte in Bezug auf die Verwendung von Rabattgruppen aus, dass sie „Produktfamilien“ wie beispielsweise Keramik oder Armaturen unterscheiden würden. Auch innerhalb dieser Produktfamilien hätten sie je nach Marke unterschiedliche Rabattgruppen. San Vam reichte als Beleg dieser Aussage ein Konditionenblatt eines Kunden ein.423 Aus diesem ist ersichtlich, dass San Vam je nach Art des Produktes und je nach Lieferant eine unterschiedliche Rabattgruppe führt. Darüber hinaus ist ersichtlich, dass die Rabatte sowohl je nach Art des Produktes als auch innerhalb der gleichen Produkteart je nach Marke unter- schiedliche Konditionen anwenden.
  419. Für die Spaeter lassen sich die Rabattgruppen aus den von ihr eingereichten Konditio- nenlisten ihrer Kunden herleiten.424 Aus dieser ist der Rabattsatz eines Kunden für jede Ra- 419 Act. 221, 1. 420 Act. 570, Zeilen 262 ff. 421 Der Begriff Rabattgruppe ist der am meisten verwendete Begriff für dieses Rabattkonzept. Die Sani- tärgrosshändler verwenden alternativ auch Artikelgruppe, Rabattklasse, Bonusgruppe, Warengruppe oder Umsatzkategorie. 422 Vgl. beispielsweise die Aussagen von [...] Sanitas Troesch, Act. 284, Zeile 129 ff.; [...] Sabag, Act. 289, Zei- le 232 ff. und [...] CRH, Act. 296, Zeile 95 f. 423 Act. 606, 51 f. 424 Act. 601, Frage III.4. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 97 battkategorie (identifiziert als sechsstellige Nummer) der Spaeter ersichtlich. Weiter reichte sie eine Liste ein, welche die [...] Rabattkategorien für Sanitärprodukte von 16 Marken be- zeichnete425. Dies belegt, dass die Spaeter in ihrem Datensystem produktgruppenspezifische und markenspezifische Rabattgruppen führt. Eine Auswertung der Konditionen der Kunden zeigt, dass Spaeter nicht nur über nach Marken und Produktgruppen unterschiedliche Ra- battgruppen verfügt, sondern diese auch regelmässig anwendet.
  420. Damit ist erstellt, dass San Vam und Spaeter Chur eine hohe Zahl an Rabattkategorien in ihrem internen System führen und diese auch im Verhältnis mit den Installateuren anwen- den. c. Rabattgruppen bei den weiteren Parteien
  421. Als Beweismittel für die Rabattgruppen der weiteren Parteien verwenden die Behörden Konditionenblätter von Sanitas Troesch, Sabag und Bringhen sowie Angaben zur Rabattie- rung von Richner, Gétaz, Sabag und Bringhen.
  422. Aus Konditionenblättern426 von Sanitas Troesch ist ersichtlich, dass „Warengruppen“ in Zahlen angegebenen „Rabattklassen“ – d.h. Rabattgruppen – zugeordnet werden. Festzu- stellen ist, dass bis 2011 eine sehr umfassende Rabattgruppe „Sanitär Artikel“ bestand. Von dieser wurden auf das Jahr 2012 die neu eingeführten Rabattgruppen „Duschtrennwände“ sowie „Badmöbel / Spiegelschränke“ abgetrennt.427 Wie untenstehend in Abbildung 5 darge- stellt, entfällt der Hauptanteil des einkaufsseitigen Umsatzes von Sanitas Troesch auf diese Rabattgruppen. Weiter bestehen jeweils gesonderte Rabattgruppen für Wellness, Dusch- WC, Netto-Artikel und Boiler. Im Gegensatz zur umfassenden Rabattgruppe „Sanitär-Artikel“, welche verschiedene Arten von Artikeln und Marken umfasst, bestehen für Waschmaschinen nach Lieferant und Marken aufgeschlüsselte Rabattgruppen. Weitere, teilweise markenspezi- fische Rabattgruppen bestehen für Vorwandsysteme, ein Elementensystem sowie Montage und Einbaukosten. Abbildung 5: Umsatzanteil der Rabattklassen am Einkaufsumsatz von Sanitas Troesch 2012 [Balkendiagramm] Quelle: Berechnung des Sekretariats basierend auf Umsatzangaben in Act. 445, Beilage 16. Die Zuordnung der Umsätze zu den Produktgruppen findet sich in Anhang G.11.
  423. Dokumente von Richner428 zeigen, dass Richner ebenfalls eine allgemeine Rabatt- gruppe „Sanitär Artikel“ anwendet. Wie die untenstehende Abbildung 6 anzeigt, entfiel im Jahr 2012 [etwa zwei Drittel] des Umsatzes auf diese Rabattgruppe. Weiter nutzt Richner die Rabattgruppen für besondere Sanitärartikel, Netto-Sanitärartikel, Wellness, Klosettautoma- ten, Ersatzteile und Netto Artikel. Ebenfalls bestehen mehrere Rabattgruppen für Waschma- schinen und Trockner. Schliesslich bestehen Rabattgruppen für Vorwandinstallationssyste- me, Installationssysteme sowie die Montage und Dienstleistungen. Abbildung 6: Umsatzanteil von Artikelgruppen am Bruttoumsatz von Richner [Balkendiagramm] Quelle: Berechnung des Sekretariats basierend auf Act. 370.15. *: Zusammenfassung mehrerer Artikelgruppen. 425 Act. 601, Frage III.4. 426 Act. 284, 127 ff., und Act. 371.01, 21 ff. 427 Vgl. Act. 371.01, 10. 428 Vgl. Act. 370.15 und Act. 469, Register VI.e - VI.l. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 98
  424. Gétaz gab an, dass sie unterschiedliche Bandbreiten an Rabatten bei den Rabattgrup- pen Sanitärartikel, Standardmöbel, Exklusiv Möbel, Ersatzteilen, Waschmaschinen, Exklusi- vartikel und Wellnessartikel anwendet.429
  425. Aus den Angaben von Sabag zu Rabattbandbreiten sowie aus eingereichten Konditio- nenblättern ergibt sich, dass Sabag ebenfalls eine Artikelgruppen und Marken umfassende Rabattgruppe „Sanitäre Artikel“ nutzt.430 Zusätzlich wendet Sabag die Rabattgruppen, Sani- tär reduziert, Diverses, Ersatzteile, Wellness und Klosettautomaten an. Ebenfalls ist zu be- obachten, dass bei Waschmaschinen für verschiedene Marken unterschiedliche Rabattgrup- pen bestehen.
  426. Gemäss Kundenblättern und eigenen Angaben von Bringhen verwendet Bringhen ebenfalls eine Rabattgruppe für „Sanitärartikel“.431 Weiter bestehen bei Bringhen Rabatt- gruppen für Roharmaturen, Sanitärartikel reduziert, Ersatzteile, Möbel, Wellness, Dusch-WC. Für Boiler sowie Installationsartikel von Geberit bestehen nach Marken differenzierte Rabatt- gruppen.
  427. Insgesamt zeigt sich, dass im Sanitärgrosshandel zwei unterschiedliche Arten von Ra- battgruppen bestehen. Einerseits fassen Sanitas Troesch, CRH, Sabag und Bringhen viele unterschiedliche Artikel unterschiedlicher Marken in der Rabattgruppe „Sanitärartikel“ zu- sammen. Neben der Rabattgruppe „Sanitärartikel“ bestehen wenige weitere Kategorien. An- dererseits wenden San Vam und Spaeter Chur eine Vielzahl von Rabattgruppen an, bei wel- cher für unterschiedliche Artikelgruppen und unterschiedliche Marken jeweils eine Rabatt- gruppe besteht (Rz 384 ff). d. Unterschiedliche Rabattbandbreiten in den Rabattgruppen
  428. Nachfolgend werden Beweismittel in Hinblick auf Rabattbandbreiten bei Rabattgruppen gewürdigt. Hierbei stützen sich die Behörden auf Dokumente der SGVSB- Stammdatenverwaltung; Angaben von Bringhen zu Rabatten und Rabattbandbreiten, Anga- ben von CRH zu Rabatten, internen Weisungen über Rabatte und Rabattbandbreiten; Aus- sagen von [...] Sabag und [...] Sabag sowie Angaben von Sabag zu Rabattbandbreiten; und mehreren internen Dokumenten von Sanitas Troesch.
  429. Bei der Beweiswürdigung werden insbesondere drei Aspekte herangezogen: 1. Aussa- gen von Sanitärgrosshändler zu Rabattbandbreiten bei Rabattgruppen geben direkt Auf- schluss, ob unterschiedliche Bandbreiten bzw. Maximalrabatte verwendet werden. 2. Interne Weisungen von Sanitärgrosshändler zeigen, ob dem Verkauf Maximalrabatte vorgegeben werden. Unterscheiden sich die Maximalrabatte der Rabattgruppen, werden sich bei der Ra- battierung verschiedene Rabatte ergeben. 3. Die Bruttopreise der Grosshändler von Produk- ten unterschiedlicher Rabattgruppen können mit einem unterschiedlichen Margenaufschlag auf den Einstandspreis berechnet sein (vgl. Rz 357 ff.). Ist dies der Fall werden Rabattgrup- pen mit einem tiefen Margenaufschlag bei gleichem Rabatt eine tiefere Marge erzielen als Rabattgruppen mit einem hohen Margenaufschlag. Der Margenaufschlag auf die Einstands- preise schränkt damit den Rabattspielraum für den Verkauf ein. Aus kaufmännischen Grundsätzen ist dann zu erwarten, dass unterschiedlich kalkulierte Rabattgruppen unter- schiedliche Maximalrabatte und unterschiedliche Bandbreiten an Rabatten aufweisen.
  430. Die Stammdatenverwaltung des SGVSB hält für die Kalkulation „von unten“ einen Mar- genaufschlag auf die Grosshandelspreisliste fest.432 Dabei kann festgestellt werden, dass bis 429 Vgl. Antwort auf Frage 2 in Act. 224. 430 Vgl. Antwort auf Frage 2 in Act. 207 und Act. 892, die Seiten 228 und 235. 431 Vgl. Act. 221, Begleitschreiben Seite 1 und Antwort auf Frage 2, und Act. 891, Beilage 16. 432 Vgl. Rz 357 und Act. 426. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 99 2007 jeweils in einem bestimmten Jahr, bei Produkten unterschiedlicher Rabattgruppen ein unterschiedlicher Margenaufschlag aufgeführt ist. So ist beispielsweise im Jahr 2004 als Kal- kulationsfaktor „von unten“ für Sanitär-Artikel (Basis-Kalkulationsfaktor) 1.45 angegeben und für Wellness-Artikel 1.25.433
  431. Die Stammdatenverwaltung des SGVSB zeigt, dass die unterschiedlichen Rabattgrup- pen der Sanitärgrosshändler unterschiedlich kalkuliert sind. Ein Kalkulationsfaktor „von un- ten“ in der Höhe von 1.45 (bzw. 1.25) bedeutet einen Margenaufschlag von 45 % (bzw. 25 %) auf die Grosshandelspreisliste. Steht den SGVSB Mitgliedern bei Sanitär-Artikel im Ver- kauf eine höhere Rabattbandbreite als Verhandlungsspielraum zur Verfügung als bei Well- ness-Artikeln. Damit ist davon auszugehen, dass Sanitär-Artikel eine höhere Rabattbandbrei- te als bei Wellness-Artikel vorliegt.
  432. Bringhen gab mit seinem Antwortschreiben vom 24. April 2012 auf einen Fragebogen Behörden an, dass er verschiedene Rabattgruppen verwendet. In Bezug auf die Bandbreite gab er an: „Diese [Rabattgruppen] bilden die Schnittstelle zwischen unseren Einkaufskonditi- onen und den gewährten Kundenrabatten. Zwischen diesen beiden Beträgen liegt die Brut- tomarge, welche wir erzielen müssen/sollten. In der Historik dürfen diese nicht grossen Schwankungen unterworfen sein, denn wenn sie sich nicht in der angegebenen Bandbreite bewegen, kann ein Grossist schlichtweg nicht überleben.“ Weiter gab Bringhen Rabatt- spannbreiten je Rabattgruppe je Jahr von 1998 bis 2012 an. Ein Vergleich der mit den Band- breiten angegebenen Maximalrabatte für die sieben Rabattgruppen über die Jahre 1998 bis 2012 zeigt folgendes: Die Rabattgruppe 4001 Sanitärartikel weist über sämtlichen Jahre mit einer einzigen Ausnahme434 den höchsten Maximalrabatt aus. Im Durchschnitt liegen die Höchstrabatte der Rabattgruppe Sanitärartikel [5-10 %] über den Höchstrabatten der Rabatt- gruppe 4002 Roharmaturen, [5-10 %] über den Rabatten der Rabattgruppe 4003 Sanitär- Artikel reduziert, [5-10 %] über den Rabatten der Rabattgruppe 4004 Ersatzteile, [5-10 %] über den Rabatten der Rabattgruppe 4005 Möbel Sanitär, [5-10 %] über den Rabatten der Rabattgruppe 4006 Wellness und [10-20 %] über den Rabatten der Rabattgruppe 4007-08 Douche-WC.435
  433. Damit ist in Bezug auf Bringhen festzustellen, dass Bringhen in unterschiedlichen Ra- battgruppen unterschiedliche Bandbreiten von Rabatten anwendet. Bringhen begründet dass die angegebenen Bandbreiten aufgrund der für das Überleben eines Grosshändlers zu erzie- lenden Marge notwendig seien. Mit anderen Worten sieht Bringhen aufgrund der zu erzie- lenden Marge und der Kalkulation der Artikel einen unterschiedlichen Maximalrabatt bei ver- schiedenen Artikel.
  434. CRH reichte mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2012 jeweils die Kompetenzmatrix von Richner der Jahre 2010/11 und 2012 ein. Dazu führte CRH im Wesentlichen aus, dass diese die Kompetenzen der Mitarbeiter von Richner zu den Rabatthöhen regeln würden. Beide Matrizen seien grundsätzlich gleich aufgebaut. Die Unterschiede in der Anzahl Artikel- gruppen und in den Bandbreiten der möglichen Rabatte seien auf die Bruttopreissenkung 2012 zurückzuführen. Es bestünde eine Gesamt-Maximallimite inkl. aller Rabatte pro Artikel- gruppe [Rabattgruppe]. Der Kompetenzmatrix konnte beispielsweise ein Aussendienstmitar- beiter im Jahr 2011 entnehmen, dass er für die Rabattgruppe 5000 (Sanitär) maximal [...] Grundkonditionen gewähren darf, für die Rabattgruppe 5500 (Vorwand) jedoch maximal [ ...]. Für Gétaz gab CRH in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2012 an, dass bei Gétaz Ra- battgewährung kaum formell geregelt sei und in erster Linie der Regionalleiter bzw. der Ver- kaufsleiter verantwortlich sei.436 433 Vgl. für das Beispiel Act. 426, 17 f. 434 Die Ausnahme betrifft die Rabattgruppe 4002 Roharmaturen im Jahr 1998. 435 Act. 221, Seite 1 und Antwort auf Frage 2 in der Beilage. 436 Act. 349, Beilagen 2 und 3, sowie die Ausführungen auf den Seiten 17 f. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 100
  435. Auf Anfrage der Behörde reichte CRH Angaben zu Rabatten von Gétaz an Sanitärin- stallateure ein. Zur diesbezüglichen Datengrundlage führte CRH aus, dass sie für ein voll- ständiges Bild ihre Datenangaben mit internen Vorgaben/Weisungen sowie dem in der Pra- xis effektiv gehandhabten System abgeglichen hätten. Die Angegebenen Rabatte seien Bandbreiten, welche nicht die durchschnittlich gewährten Rabatte widergeben würden, son- dern die während einem Jahr und einer Rabattkategorie minimal und maximal gewährten Rabatte. Ein Vergleich der eingereichten Rabattbandbreiten der Jahre 2007 bis 2012 zeigt, dass die Rabattgruppen systematisch unterschiedliche Maximalrabatte aufweisen: [...]437 Mit ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 reichte CRH für Gétaz interne Mitteilungen bezüg- lich der Einkaufskonditionen von Gétaz. Der Mitteilung von 2006 ist zu entnehmen: „der an- gegebene Maximalrabatt wurde gemäss der zu erzielenden, und von der Direktion festge- setzten Semi nette [sic!] Marge berechnet.“438
  436. Aus den Beweismitteln von CRH ergibt sich, dass CRH im internen Verhältnis je Ra- battgruppe unterschiedliche Maximalrabatte vorgibt. Dies zeigt sich letztlich auch darin, dass verschiedene Rabattgruppen unterschiedliche Rabattbandbreiten aufweisen.
  437. [...] Sabag äusserte sich in seiner Einvernahme in Bezug auf Rabattgruppen dahinge- hend, dass die Rabatte durch die Produktgruppe beeinflusst werden. Es gäbe Produktgrup- pen, wo die Kalkulation nur Reduzierte Rabatte zulasse.439 [...] Sabag erklärte, dass bei Pro- duktgruppen wie Wellness oder Behindertenartikel sowohl der Bruttopreis des Grosshändlers als auch die Marge anders kalkuliert wären. Diese Produkte wären für die Grosshändler schlechter konditioniert. Diese schlechtere Konditionierung werde an die Installateure weiter- gegeben.440
  438. Entsprechend einer Anfrage der Behörde reichte Sabag Angaben zu Rabatten an die Installateure ein. Sabag gab Bandbreiten je Rabattgruppe jeweils bei Grundrabatten und Ob- jektrabatten an. Dabei zeigt sich, dass die Bandbreite der Grund- und Objektrabatte in der Rabattgruppe Wellness kleiner ist als in der Rabattgruppe Sanitär Allgemein.441
  439. Aus den schriftlichen Auskünften von Bringhen, Gétaz und Sabag geht hervor, dass sie bei unterschiedlichen Rabattgruppen eine unterschiedliche Bandbreite an Rabatten anwen- den.442 Im Vergleich der jeweilig angegebenen Bandbreiten ist klar erkennbar, dass die Ra- battgruppe Sanitäre Artikel mit einer deutlich grösseren Bandbreite an Rabatten aufwartet, als die Rabattgruppe Wellness.
  440. Aus den Aussagen von Sabag lässt sich schliessen, dass bei Rabattgruppen die Grosshändler einen anderen Margenaufschlag auf den Einkaufspreis der Grosshändler be- rechnen. Dadurch wenden die Grosshändler bei der separaten Rabattierung der Produkt- gruppen auch jeweils eine unterschiedliche Bandbreite von Rabatten an. Dies bestätigt sich bei den angegebenen Rabattbandbreiten bei unterschiedlichen Rabattgruppen von Sabag.
  441. Bei Sanitas Troesch enthält eine interne Präsentation aus dem Jahr 2011 unter dem Titel „Preissenkung 2012 pro Warengruppe“ eine Tabelle. Aus der Beschriftung „Rabattklas- sen“ der ersten Spalte folgt, dass es sich bei der Auflistung um die unterschiedlichen Rabatt- 437 Act. 224, Seiten 2 ff. und Antwort auf die Frage 2 in der Beilage. 438 Act. 933, Beilage 15. 439 Vgl. die Einvernahme vom 2. Oktober 2012 (Act. 289, Zeile 235 ff.). 440 Vgl. die Einvernahme vom 2. Oktober 2012 (Act. 288, Zeile 43 ff.). 441 Act. 207, Antwort auf die Frage 2. 442 Vgl. jeweils die Antwort auf Frage 2 in Act. 207, Act. 221 und Act. 224. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 101 gruppen von Sanitas Troesch handelt. Die letzte Spalte ist beschriftet mit „Rabatt- Obergrenze“.443
  442. Internen Unterlagen von Sanitas Troesch kann entnommen werden, dass Sanitas Tro- esch über kundenindividuelle Konditionenblätter verfügt. Einem solchen kann beispielhaft entnommen werden, dass Sanitas Troesch höhere Rabatte für Wellnessartikel gewährt als für Sanitär-Artikel.444 Weiter zeigt sich, dass Sanitas Troesch interne Übersichten über Ein- kaufspreise verfügt. Dabei besteht einerseits eine Tabelle „Rabatte manuelle Artikel pro Ra- battklasse“445. Dieser Tabelle kann der Einstandspreisfaktor (vgl. hierzu Rz 360) für „manuel- le Artikel“ entnommen werden: 443 Vgl. die Weisungen betreffend dem Umgang mit den Rabattklassen im Rahmen der Bruttopreissenkung in Act. 371.01, 21 f. 444 Act. 284, 130. 445 Act. 284, 115. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 102
  443. Andererseits verfügt Sanitas Troesch intern über eine Tabelle „Konditionenentwicklung Lieferanten (Mehrjahresübersicht Coeff.)“. Diese Tabelle zeigt die Einstandspreisfaktoren (Rz 360) nach Lieferant und Produktgruppe über mehrere Jahre. Dieser Tabelle ist bei- spielsweise zu entnehmen, dass der Einstandspreisfaktor für Badewannen mit System von […] (Wellness) in den Jahren 2007 bis 2011 ein um [5-10 %] höheren Einstandspreisfaktor aufweist als die Badewanne von […] ohne System (Sanitär-Artikel).446
  444. Die Tabelle „Preissenkung 2012 pro Warengruppe“ zeigt, dass Sanitas Troesch intern Rabatt-Obergrenzen vorgibt und dass die Rabatt-Obergrenzen je nach Rabattgruppe variie- ren. So ist die Rabatt-Obergrenze bei Badmöbeln mit [...] % Rabatt höher als die Rabatt- Obergrenze bei Wellness mit [...] %. Aus den unterschiedlichen Rabatt-Obergrenzen bei un- terschiedlichen Rabattgruppen ergibt sich, dass bei den verschiedenen Rabattgruppen die Bandbreite der Rabattierung verschieden ist. Eine unterschiedliche Rabattierung zeigt sich auch in kundenindividuellen Konditionenblättern. Dies stimmt mit der Tatsache überein, dass Sanitas Troesch unterschiedliche Einstandspreisfaktoren (Rz 360) bei unterschiedlichen Ra- battgruppen aufweist. Damit rechnet Sanitas Troesch bei der Kalkulation ihrer Bruttopreise unterschiedliche Margenaufschläge (zum Begriff der Margenaufschläge vgl. Rz 357) ein.
  445. Die vorliegenden Beweismittel zeigen, dass die Sanitärgrosshändler bei verschiedenen Rabattgruppen unterschiedliche Margenzuschläge bei der Berechnung der Bruttopreise ein- kalkulieren. Daraus ergibt sich, dass bei den unterschiedlichen Rabattgruppen verschieden hohe Maximalrabatte bestehen, welche kaufmännisch noch vertretbar sind. Daraus ergibt sich, dass die verschiedenen Rabattgruppen unterschiedliche Rabattbandbreiten aufweisen müssen. Dieser Befund bestätigt sich in den angegebenen Rabattbandbreiten von Sani- tärgrosshändlern. 446 Act. 286, 20 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 103 (iii) Vorbringen der Parteien
  446. Sanitas Troesch bestreitet in ihrer Stellungnahme auf den Antrag weder, dass Sanitas Troesch Rabattgruppen anwendet, noch dass die Rabattgruppen der Gewährung eines un- terschiedlichen Rabattes dienen.447 Sanitas Troesch bestreitet hingegen, dass eine Rabatt- gruppe mit einer bestimmten Rabattbandbreite oder einem Höchstrabatt verbunden wäre.448 Als Argumente führt Sanitas Troesch an, dass im Antrag des Sekretariats in Bezug auf Sa- nitas Troesch keine Beweise für Rabattspannpreiten und Höchstrabatten bei Rabattgruppen vorliegen würden. Zudem seien bereits die Herstellerkonditionen innerhalb der Rabattgrup- pen „sehr heterogen“, weshalb keine Rabattspannbreiten oder Höchstrabatte für Rabatt- gruppen vorliegen könnten. „So gewährte 2011 z.B. die Hersteller von Dusch-WC Konditio- nen von [...], die Hersteller von Wannenträgern Konditionen von [...], diejenigen von Armatu- ren Konditionen von [...] und die Hersteller von Trennwänden Rabatte in der Höhe von [...].“ Hierzu reichte Sanitas Troesch Konditionenvergleiche von Herstellern des Jahres 2011 ein.
  447. Diese Ausführungen von Sanitas Troesch stehen im Widerspruch zu internen Doku- menten von Sanitas Troesch. In einer internen Präsentation wird festgehalten, dass zumin- dest für die Rabattgruppen Wellness, Dusch-WC und Badmöbel „Rabatt-Obergrenzen“ und somit ein Höchstrabatt gilt (Rz 408). Damit ist das Vorbringen von Sanitas Troesch, dass Rabattgruppen nicht mit Höchstrabatten verbunden wären, widerlegt.
  448. Das Vorbringen, Hersteller gewährten innerhalb einer Rabattgruppe uneinheitliche Konditionen, weswegen keine Höchstrabatte vorliegen könnten, ist aus drei Gründen nicht nachvollziehbar. Erstens gibt Sanitas Troesch die Beweismittel in Bezug auf die gewährten Konditionen der Hersteller falsch wieder (vgl. unten Rz 416 f.). Zweitens fasst Sanitas Tro- esch Konditionen ohne die Gegebenheiten und Unterschiede zu berücksichtigen zusammen, wodurch ein irreführendes Bild entstehen kann (vgl. unten Rz 418 ff.). Drittens führt Sanitas Troesch nicht aus, weshalb die unterschiedlichen Konditionen in einem Widerspruch zu ei- nem Höchstrabatt stehen sollten. Diese Einwände sind anschliessend näher zu erläutern:
  449. Zum ersten Einwand: Sanitas Troesch behauptet, die Hersteller gewährten Konditionen in den von Sanitas Troesch angegebenen Bandbreiten. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird mit „vom Hersteller gewähren Konditionen“ der Gesamtrabattrabatt der Hersteller ver- standen. Sanitas Troesch gibt jedoch nicht den Gesamtrabatt der Hersteller für die Produkte wieder. Stattdessen führt sie die Einstandspreisfaktoren (Rz 360) als Prozent der Bruttoprei- se an, wie am folgenden Beispiel ausgeführt wird:
  450. Sanitas Troesch behauptet in der Stellungnahme „So gewährten 2011 z.B. die Herstel- ler von Dusch-WC Konditionen von [...]“. Der beigelegte Konditionenvergleich weist die Zeile „EP-Koeff.“ auf, welche den Einstandspreisfaktor wiedergibt.449 Damit betragen die Ein- standspreise in Prozent der Bruttopreise [...]. Die aus den Einstandspreisfaktoren hergeleite- ten Rabatte der Hersteller an Sanitas Troesch betragen hingegen [...] (vgl. Rz 361).
  451. Zum zweiten Einwand: Die angegebenen Konditionen von Sanitas Troesch können aufgrund dreier Gegebenheiten einen irreführenden Eindruck hinterlassen. Erstens bestehen unterschiedliche Konditionen aufgrund unterschiedlicher Bestellmenge. Je nachdem ob ein Produkt oft verkauft wird und entsprechend an Lager gehalten werden kann, wären die Kon- ditionen für grosse Bestellmengen oder für kleine Bestellmengen relevant. Zweitens handelt es sich nicht um Rabatte sondern um Einstandspreisfaktoren. Drittens wird durch die Zu- sammenfassung einer gesamten Bandbreite nicht eine allfällige Bruttopreispolitik im Rahmen 447 Vgl. Act. 935, Rz 389 ff., insbesondere Rz 393. 448 Vgl. Act. 935, Rz 392 ff. 449 Beispielsweise beträgt der EP-Koeff. vom Dusch-WC UP 8000, weiss, von Geberit [...] (Act. 935, 286). Dies entspricht der Einstandspreisberechnung unter berücksichtigung aller aufgeführten Rabatte: [...] 22-00055/COO.2101.111.7.135680 104 der Margenfestlegung von Sanitas Troesch berücksichtigt. Insbesondere wäre zu beachten, dass das Sortiment von Sanitärgrosshändlern aus Standardartikeln, Exklusivartikeln und Einmalartikeln besteht (Rz 298). Dabei muss davon ausgegangen werden, dass bei jeder dieser drei Sortimentsgruppen unterschiedliche Margenaufschläge berechnet werden.
  452. Die Angabe einer Bandbreite über sämtliche Produkte von Herstellern erfasst somit auch Fragen der Bruttopreispolitik und weitere Spezialfälle. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rabatt einer Rechnung innerhalb einer Rabattgruppe einheitlich ist. Für die Rabatt- setzung im Verkauf wird somit nicht die Bruttomarge eines Spezialfalls massgebend sein. Der Grosshändler wird aus kaufmännischem Interesse die Einstandspreise der Standardpro- dukte beachten. Aus diesem Grund werden nachfolgend die von Sanitas Troesch eingereich- ten Vergleiche der Einkaufskonditionen dahingehend überprüft, ob bei den Standardproduk- ten der wichtigsten Hersteller einheitliche Einstandspreisfaktoren bestehen. i. Bei Dusch-WC entfällt im Jahr 2011 [80-100 %] des einkaufsseitigen Umsatzes450 bei Dusch-WC auf Aquaclean von Geberit. Sanitas Troesch erhält für sämtliche Produkte von Aquaclean einheitliche Konditionen mit einem EP-Faktor von [...]. Diese schwanken ledig- lich in Bezug auf die Bestellmenge. ii. Bei Wannenträgern konzentrierte sich im Jahr 2011 [80-100 %] des einkaufsseitigen Umsatzes von Sanitas Troesch auf die Lieferanten Gabag, Hafner AG und Illbruck.451 Der EP-Koeffizient für Standard Wannenträger von Hafner AG, Illbruck sowie die Flexzargen je Artikel von Gabag befindet sich in einem Bereich von [...]. Höhere EP-Faktoren und damit einen tieferen Rabatt weisen die Wannenträger und die Whirlbox von Gabag aus. Ein tiefe- rer EP-Faktor und damit einen höheren Rabatt der Hersteller auf den Bruttopreis von Sa- nitas Troesch weisen die Wannenprofile von Gabag, die Wannenträger der Hausmarke von Sanitas Troesch sowie Schnelldreher von Illbruck aus. iii. Mit insgesamt [80-100 %] Anteil am einkaufsseitigen Umsatz sind Dornbracht, Hansgrohe, KWC und Similor die bedeutendsten Lieferanten von Armaturen von Sanitas Troesch. 452 Die EP Faktoren für Armaturen ohne nähere Spezifikation liegen in einem Bereich von [...] des Bruttoverkaufspreises bzw. ohne Bezug einer Grossmenge bei [...]. Höhere Rabatte und damit tiefere EP Faktoren finden sich jeweils bei spezifischen Serien dieser Lieferan- ten. iv. Bekon Koralle und Duscholux haben mit insgesamt [80-100 %] den Hauptanteil am ein- kaufsseitigen Umsatz bei Sanitas Troesch. 453 Die EP Faktoren ihrer Standard Produkte be- tragen [...]. Die EP Faktoren der entsprechenden Hausmarken von Sanitas Troesch bewe- gen sich im Bereich von [...].
  453. Da bei Dusch-WC für über [80-100 %] des Umsatzes einheitliche Einstandspreisfakto- ren vorliegen, umfasst die von Sanitas Troesch angegebene Bandbreite von [...] unbedeu- tende Spezialfälle. Der Einbezug solcher Spezialfälle bildet keine geeignete Grundlage zur Beurteilung der bei Dusch-WC angewendeten Konditionen. Entgegen dem Vorbringen von Sanitas Troesch ist somit von einheitlichen Konditionen der Hersteller bei Dusch-WC auszu- gehen. 450 Nach Angaben von Sanitas Troesch entfielen im Jahr 2011 einkaufsseitig CHF [...] Umsatz auf Dusch-WC Aquaclean, CHF [...] auf Aufsatzgeräte von Toto und kein Umsatz auf die weiteren Hersteller (Act. 445, Bei- lage 16). 451 Vgl. Act. 445, Beilage 16. 452 Vgl. Act. 445, Beilage 16. 453 Vgl. Act. 445, Beilage 16. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 105
  454. Sanitas Troesch führte für Armaturen, Dusch-Trennwände und Wannenträger im Jahr 2011 keine eigenständigen Rabattgruppen.454 Die EP Faktoren für Standardprodukte der Umsatzstärksten Lieferanten dieser Produkte bewegen sich zusammengefasst in einem Be- reich von [...]. Die Spannweite an Einstandspreisfaktoren ist somit homogen. Sie ist nicht wie von Sanitas Troesch vorgebracht „sehr heterogen“.
  455. Zwischen den Konditionen für Dusch-WC und den Konditionen für Standardprodukte der Rabattgruppe Sanitär allgemein besteht somit eine Differenz von [...] des Bruttopreises. Dies bestätigt dass die Artikel unterschiedlicher Rabattgruppen auch bei Sanitas Troesch un- terschiedlich kalkuliert sind. Daraus ist zu schliessen, dass bei für Dusch-WC ein anderer Rabattspielraum besteht. Dieser Befund stimmt auch mit der „Rabatt-Obergrenze“ für Dusch- WC im Jahr 2012 überein (Rz 411).
  456. Gesamthaft ist somit das Vorbringen von Sanitas Troesch, es bestünden keine Rabatt- bandbreiten oder Maximalrabatte bei Rabattgruppen, als unbegründet und widerlegt zurück- zuweisen. (iv) Beweisergebnis
  457. Zusammengefasst steht somit fest, dass sämtliche Grosshändler Rabattgruppen an- wenden. Bei Produkten innerhalb einer Rabattgruppe gewährt ein Grosshändler auf einer bestimmten Rechnung einen einheitlichen Rabatt (vgl. Rz 378 ff.). Dabei kann ein Gross- händler jedoch je unterschiedliche Rabattgruppe einen unterschiedlich hohen Rabatt gewäh- ren.455
  458. Im Sanitärgrosshandel bestehen zwei unterschiedliche Systeme von Rabattgruppen. San Vam und Spaeter Chur verwenden eine Vielzahl von Rabattgruppen, bei welchen für un- terschiedliche Artikelgruppen und unterschiedliche Marken jeweils eine eigene Rabattgruppe besteht. Die weiteren Parteien verwenden in erster Linie eine einzige Rabattgruppe für Sani- tär-Artikel. Daneben bestehen wenige Rabattgruppen, insbesondere für Wellness, Dusch- WC bzw. Kolsettautomaten, Installationssysteme (z.B. Duofix) und für Waschmaschinen.
  459. Die Bruttopreise von Produkten unterschiedlicher Rabattgruppen sind mit einem unter- schiedlichen Margenaufschlag auf den Einstandspreis kalkuliert. Aus einem unterschiedli- chen Margenaufschlag ergibt sich, dass ein Sanitärgrosshändler weniger Spielraum für Ra- batte hat. Dies bewirkt, dass Sanitärgrosshändler eine unterschiedliche Bandbreite von Ra- batten in den verschiedenen Rabattgruppen gewähren. Aus kaufmännischer Logik und inter- nen Weisungen bestehen damit für die verschiedenen Rabattgruppen Maximalrabatte. B.4.5.5 Bruttopreissenkungen und die damit einhergehenden Rabattsenkungen (i) Beweisthema
  460. In Bezug auf die Preisfindung im Sanitärgrosshandel spezifisch zu behandelndes Thema sind die sogenannten Bruttopreissenkungen. Einzelne Bruttopreissenkungen werden weiter hinten unter dem Aspekt wettbewerbsrechtlich relevante Verhaltensweisen näher be- trachtet. Aus diesem Grund wird nachfolgend geprüft, ob es sich bei den Bruttopreissenkun- gen immer um eine gleichzeitige Senkung von Rabatten und Bruttopreisen handelt. Insbe- sondere wird nachgewiesen, ob eine Bruttopreissenkung immer auch zu einer entsprechen- den Senkung der Rabatte führte und damit einen Einfluss auf die Rabattsetzung hatte. Zu- 454 Sanitas Troesch führte die Rabattgruppe für Duschtrennwände erst auf das Jahr 2012 ein (vgl. Act. 371.01, 10 f. und 21). 455 Act. 356, 114; Act. 284, Zeile 129 ff.; Act. 289, Zeile 232 ff.; Act. 221, 1. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 106 dem wird geklärt, ob die Parteien sich dessen bewusst waren, als sie ihre Bruttopreise senk- ten. (ii) Beweismittel
  461. Die Wettbewerbsbehörden verfügen als Beweismittel über die Parteiaussagen von […] Sanitas Troesch, dem früheren Richner bzw. CRH-Mitarbeiter und heutigen SGVSB- Präsidenten [...], […] und […] von Gétaz bzw. CRH, [...] Sabag, dem SGVSB- Verbandssekretär [...], [...] Bringhen, […] Kappeler und […] Sanidusch. Ferner liegen den Behörden die Zeugenaussagen des ehemaligen SGVSB-Mitarbeiters [...] vor. Schliesslich stützen sie sich auf Protokolle der Kooperation Sanitär Schweiz und des SGVSB-Vorstands, ein Rundschreiben des SGVSB und zwei Excel-Tabellen mit denen Bruttopreis- und Rabatt- senkungen festgehalten wurden.
  462. Die Parteien sagten zum Thema Bruttopreissenkung und Rabatte Folgendes aus:
  463. [...] Sanitas Troesch meinte: „Die Preisreduktion im 2011 hat zu Kundenverlusten ge- führt, weil wir den Installateuren die Rabatte gekürzt haben. Wenn ein Installateur zum Bei- spiel vor der Bruttopreissenkung 30-40 % Rabatte erhalten hat, hat er nach der Bruttopreis- senkung z.B. 20-30 % Rabatte erhalten. Wir müssen die Rabatte anpassen, sonst wären wir pleite.“456
  464. Auch [...] Sanitas Troesch bejahte die Frage, ob im Falle einer Bruttopreissenkung auch die Rabatte gesenkt würden. Er meinte, es seien dabei sowohl die Rabatte des Liefe- ranten (Hersteller) als auch diejenigen des Installateurs gesenkt worden.457 Auch bei der Preissenkung von 2012 seien die Rabatte an die Kunden der Sanitas Troesch gesenkt wor- den.458
  465. [...] Sanitas Troesch gab an: „Wenn wir 20 % senken, passen wir auch linear unsere Rabatte an. Die Rabattschlacht findet dann auf einem linear tieferen Rabattniveau statt.“459
  466. Gemäss dem SGVSB-Präsidenten und früheren Richner bzw. CRH-Mitarbeiter [...] ist es zwischen 1996 bis 2012 drei bis vier Mal „passiert, dass man Bruttopreise herabgesetzt hat und die Rabatte dann dementsprechend angepasst [hat].“460
  467. [...] Sabag gab zu bedenken, dass es „allgemein bekannt“ sei, dass wer die Preise senke, auch „dementsprechend die Rabatte“ senke.461
  468. Auf Vorhalt eines Protokolls des Kooperationsrates vom 11. November 2011, an dem sich Sanitas Troesch in Gegenwart seiner Konkurrenten zu den Bruttopreissenkungen äus- serte, sagte der Verbandssekretär des SGVSB [...] aus: „Sanitas Troesch habe gesagt, ins- gesamt erachten sie die Bruttopreise als zu hoch. Und Sanitas Troesch hat festgestellt, dass die Bruttopreise zu hoch geworden sind und die Rabatte ebenfalls und hat deshalb befun- den, dass die Bruttopreise gekappt werden müssen.“462
  469. [...] SGVSB sagte aus, […] wenn es dann eine Preissenkung von rund 20 % gegeben hat, hat man den Rabatt entsprechend angepasst, was dann ebenfalls zu gleichen Ergebnis- 456 Act. 284, Zeile 60 ff. 457 Act. 286, Zeile 48 f. 458 Act. 286, Zeile 195 f. 459 Act. 309, Zeile 64 ff. 460 Act. 285, Zeile 84 ff. 461 Act. 289, Zeile 166 f. 462 Act. 283, Zeile 150 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 107 sen geführt hat. Die Einkaufspreise der Installateure haben sich in dem Sinne nicht geändert, nur seine Marge hat sich verkleinert.463
  470. Auf die Frage hin, wie Sanitas Troesch die Bruttopreise um 20 % senken könne, gab [...] Bringhen an: „Indem man dem Installateur weniger Rabatt gibt. Die Bruttopreise werden durch Rohstoffpreise, Kursschwankungen, Inflation, sukzessive erhöht. Gleichzeitig steigen die Rabatte an die Kunden aufgrund der Konkurrenzsituation, was dazu führt, dass in regel- mässigen Abständen die Bruttopreise unter gleichzeitiger Reduktion der Rabatte an die Kun- den gesenkt werden müssen, damit es wieder dem Markt entspricht.“464
  471. Auch [...] Kappeler bestätigte, dass bei einer Bruttopreissenkung die Rabatte entspre- chend gesenkt würden.465 [...] Sanidusch erklärte: „2011 war es noch so, dass der Installa- teur bis zu 35-40 % Rabatt bekommen hat. Es war die Idee, dass man den Installateuren den Rabatt im Umfang der Preissenkung kürzt (das hätte bedeutet, dass der Installateur nur noch 15-20 % Rabatt erhalten würde). Das hätte ein Nullsummenspiel werden sollen. Die Idee war, dass der Endkunde in den Genuss dieser Preissenkung kommt, ohne zu verhan- deln.“466
  472. In seiner Zeugenaussage gab der frühere SGVSB-Mitarbeiter [...] zum Thema Brutto- preissenkungen an: „Wir wussten, der ganze Sanitärgrosshandel musste bei einer Senkung mitmachen. Das heisst, wir mussten die Bruttopreise und gleichzeitig auch die Rabatte sen- ken. Und so was kann sich in der Branche nur durchsetzen, wenn alle mitziehen.“467
  473. Aus einem Rundschreiben des SGVSB vom 14. Juni 2004 mit der Überschrift „Preis- anpassungen 2005“ geht wörtlich hervor: „Auf Antrag der Sortimentskommission hat der Vorstand am 12. Juli 2004 folgenden Beschluss gefasst: 1. Die Katalogpreise 2005 werden im Vergleich zu 2004 generell um 10 % gesenkt. […] Weiteres Vorgehen: Der SGVSB wird die Hersteller und Verbände umgehend über diese Preisanpassung 2005 orientieren. Die SGVSB-Mitglieder ihrerseits müssen firmenindividuell: […] die Rabatte ihrer Kunden dem neuen Preisniveau 2005 anpassen.“468
  474. Im Rahmen der Kooperationsratssitzung vom 4. November 2009, an der neben [...] Sabag, [...] Gétaz/CRH, [...] Richner/CRH und [...] Sanitas Troesch auch [der] SGVSB teil- nahm, wurden Massnahmen diskutiert und festgestellt: [Die] „Bruttopreise sind im Vergleich zu anderen Absatzwegen zu hoch und müssen deutlich gesenkt werden. Namentlich bei hochpreisigen Produkten müssen kleinere Margen einkalkuliert werden, was gleichzeitig aber auch eine restriktivere Rabattpolitik erfordert.“469
  475. Im Jahr 2004 berechnete der für die Preisänderungen zuständige Mitarbeiter von Gétaz/CRH – [...] – seine Berechnungen in eine Excel-Tabelle ein, welche, wie aus den Me- ta-Daten der Excel-Liste ersichtlich ist, vom Leiter Zentraleinkauf Bad der Sanitas Troesch – [...] (bis 2002 in der Sortimentskommission des SGVSB) – stammt und von diesem erstellt wurde.470 Dieselbe Tabelle verwendete der Category Manager der Sanitärbranche der Gétaz/CRH [...] und zeichnete darin die Rabattreduktionen an, welche mit der Bruttopreisre- duktion einhergehen.471 463 Act. 306, Zeile 92 ff. 464 Act. 297, Zeile 325 ff. 465 Act. 300, Zeile 198 f. 466 Act. 302, Zeile 68 ff. 467 Act. 290, Zeile 325 ff. 468 Act. 283, 10 und 12. 469 Act. 356, Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009, 215. 470 Act. 370.08. 471 Act. 370.08. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 108
  476. Anlässlich einer Diskussion des SGVSB-Vorstands vom 24. August 2005 zur Frage, ob die Bruttopreise, nachdem sie im Jahr 2005 gesenkt worden waren, erneut im Jahr 2006 ge- senkt werden sollten, gab [...] Richner an, dass bei einer erneuten Bruttopreissenkung die Rabattierung „wegfallen“ würde und „nur noch Rückvergütungen“ „bleiben“ würden.472 (iii) Beweiswürdigung
  477. Die unabhängig voneinander gemachten Parteiaussagen stimmen darin überein, dass eine Bruttopreissenkung zu einer gleichzeitigen Senkung der Rabatte führt. Ferner ist den Aussagen des langjährigen CEO von Sanitas Troesch [...] zu entnehmen, dass eine Brutto- preissenkung zu einer linearen Senkung der Rabatte führt. Diese Aussage stimmt mit denje- nigen des früheren CRH-Mitarbeiters und heutigen SGVSB-Präsidenten [...], des Verwal- tungsratspräsidenten der Sabag Hägendorf und Hauptaktionärs der Sabag-Gruppe [...] und dem Datenverantwortlichen des SGVSB [...] überein, wonach bei einer Senkung der Brutto- preise die Rabatte „dementsprechend angepasst“ würden. Die Aussagen zeigen gleichzeitig, dass sich die Parteien bewusst waren, dass Bruttopreissenkungen zu Rabattsenkungen führ- ten. Diese unabhängig voneinander gemachten Aussagen stimmen nicht nur miteinander überein, sie belasten die Parteien auch indirekt. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb sie nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Es ist damit bewiesen, dass aus der Sicht der Parteien erstens eine Senkung der Bruttopreise zu einer gleichzeitigen Senkung der Rabatte führte, zweitens die Rabatte entsprechend bzw. linear zu den Bruttopreissenkungen gekürzt wurden und sich die Parteien drittens darüber im Bewussten waren.
  478. Unabhängig von diesen Beweisaussagen ist im Rundschreiben des SGVSB vom 14. Juni 2004 festgeschrieben, dass die Preissenkung für das Jahr 2005 dazu führe, dass die „SGVSB-Mitglieder ihrerseits […] firmenindividuell: […] die Rabatte ihrer Kunden dem neuen Preisniveau 2005 anpassen [müssten].“
  479. Selbständig zu den vorgenannten Beweisen wurde anlässlich der Sitzung der Koopera- tion Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 protokolliert, dass die Bruttopreise gesenkt werden müssten. Dies bedeutet gemäss Protokoll: „Namentlich bei hochpreisigen Produkten müssen kleinere Margen einkalkuliert werden, was gleichzeitig aber auch eine restriktivere Rabattpolitik erfordert.“ Das Wort restriktiv bedeutet gemäss Duden einschränkend oder be- schränkend.473 Aufgrund des Ausbildungsstandes des Protokollführers [...]474 kann davon ausgegangen werden, dass er das Wort „restriktiv“ im erwähnten Sinne protokolliert hat. Eine ein- oder beschränkendere Rabattpolitik bei einer Senkung der Bruttopreise bedeutet folg- lich, dass zusammen mit den Bruttopreisen auch die Rabatte gesenkt werden.
  480. Schliesslich geht aus den Excel-Berechnungstabellen hervor, dass die Bruttopreissen- kung 2005475 und 2011476 zu einer Anpassung der Rabatte führte.
  481. Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, weshalb die zeitlich und örtlich unabhängig von den Parteiaussagen bestehenden Urkundenbeweise unzutreffend sein sollten. Sie stim- men zudem inhaltlich mit den Parteiaussagen überein.
  482. Insgesamt sind somit drei Punkte bewiesen: Erstens brachte die Veränderung des Bruttopreises auch eine Änderung des Rabattes mit sich. Bei einer Bruttopreissenkung wur- de der den Installateuren gewährte Rabatt von den Marktteilnehmern gekürzt und zwar in „li- near“ (vgl. Rz 432) bzw. im entsprechenden Umfang (vgl. Rz 433, 434, 436, 438). Dies geht 472 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2005, 609. 473 http://www.duden.de/rechtschreibung/restriktiv. 474 Vgl. Act. 356, 216. 475 Act. 370.09, 3. 476 Act. 370.08, 4. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 109 aus den Aussagen von Sanitas Troesch, CHR und dem SGVSB hervor, welche Zweitens waren sich alle Marktteilnehmer darüber im Klaren, dass eine Bruttopreissenkung zu einer Rabattsenkung führen würde. Dieser Befund stimmt im Übrigen mit den Datenanalysen des Sekretariats überein, wonach die analysierten Bruttopreissenkung auf 2005 und 2012 immer auch zu einer Senkung der Rabatte führte (Rz 1650 f.). (iv) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung
  483. Der SGSVB anerkennt das vorläufige Beweisergebnis im Antrag ausdrücklich als Bin- senwahrheit an: „Die Rabattsenkung ist indes eine logische Konsequenz aus der Bruttopreissenkung. Abso- lut selbstverständlich ist, dass bei einer Bruttoverkaufspreissenkung bei gleichbleibenden Einkaufspreisen des Grosshändlers sowie des Installateurs die Rabatte entsprechend ge- senkt werden müssen, damit die Marge nicht noch kleiner wird, als sie angesichts des be- stehenden harten Rabattwettbewerbs ohnehin ist. Es ist eine Binsenwahrheit: Es kann keine Bruttopreissenkung ohne Rabattsenkung geben, um noch profitabel verkaufen zu kön- nen.“477
  484. Ebenso bezeichnet CRH das Beweisergebnis als Binsenwahrheit und anerkennt den Sachverhalt: „[…] Wenn der Sanitär-Grosshändler seinen Preis vor Abzug des Rabattes verändert ohne gleichzeitig die Rabatte zu ändern, so ändert sich sein Verkaufspreis und damit seine Mar- ge. Oder einfacher: wenn man den Preis vor Rabatt reduziert und dabei den Rabatt gleich lässt, so ist der Verkaufspreis tiefer. Also ist auch die Marge gesunken. Diese Aussage trägt nichts zur Klärung der Rolle des Bruttopreises bei. Sie ist eine Binsen- wahrheit. […] Bei Bruttopreissenkungen wurden nämlich aufgrund des intensiven Rabattwettbewerbs im- mer die Rabatte angepasst. Wollte der Verfügungsantrag anders argumentieren, so müss- ten höhere Bruttopreise aufgrund gleichbleibender Rabatte auch stets höhere Margen und Umsätze bewirkt haben.[…]“478
  485. Schliesslich anerkennt auch Sanitas Troesch dieses Beweisergebnis: […]“alle befrag- ten Personen beschreiben nur eine allgemeine ökonomische Gesetzmässigkeit, nämlich dass eine Senkung der Bruttopreise immer mit einer Senkung der Rabatte einhergeht. Dies hat seinen einfachen Grund darin, dass sich die Einkaufspreise der Grosshändler aufgrund einer Senkung der Bruttopreise ebenfalls nicht ändern“[…]479 Dass sich Unternehmen über ökonomische Gesetzmässigkeiten bewusst sind und entsprechend handeln, führt nicht dazu, dass eine Abrede unter ihnen besteht.“480
  486. Gemäss diesen Stellungnahmen anerkennen der SGVSB, CRH und Sanitas Troesch, dass eine Senkung der Bruttopreise zu einer Senkung der Rabatte führen würde. Da es sich dabei gemäss Parteiangaben um eine „Binsenwahrheit“ oder „allgemeine ökonomischen Ge- setzmässigkeit“ handelte, steht gleichzeitig fest, dass sich die Parteien darüber bewusst wa- ren. 477 Act. 874, 26. 478 Act. 933, Rz 345 f., 348. 479 Act. 932, Rz 141. 480 Act. 932, Rz 143. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 110 (v) Beweisergebnis
  487. Nach dem Gesagten ist bewiesen und anerkannt, dass eine Bruttopreissenkung immer auch zu einer gleichzeitigen und entsprechenden Senkung der Rabatte führte. Den Parteien war es bewusst, dass eine Bruttopreissenkung immer auch eine entsprechende Senkung der Rabatte zur Folge haben würde. Wenn also die einzelnen Parteien über eine Senkung der Bruttopreise sprachen, geht damit einher, dass sie immer auch von einer entsprechenden Senkung der Rabatte ausgingen. Damit ist erwiesen, dass eine Bruttopreissenkung auch ei- nen Einfluss auf die Rabattsetzung hatte. B.4.5.6 Fazit
  488. Im dreistufigen Absatzkanal werden die Produkte von Herstellern an Grosshändler, von Grosshändler an Installateure und von Installateuren an Endkunden weiterverkauft. Ausge- hend von den Preislisten der Hersteller legen die Grosshändler mit einem Kalkulationsfaktor ihre Bruttopreise fest. Die Bruttopreise der Grosshändler bilden Ausgangspunkt für weitere Preisverhandlungen zwischen Grosshändler und Installateuren sowie Installateuren und Endkunden. So basiert der Endkundenpreis auf dem Bruttopreis des Grosshändlers abzüg- lich der Rabatte des Installateurs.
  489. Auf der Basis der Bruttopreise gewähren die Grosshändler Rabatte an die Installateu- re. Der Bruttopreis abzüglich des prozentualen Rabatts ergibt den Nettopreis des Gross- händlers an den Installateur. Dabei gewähren die Grosshändler einen objekt- bzw. auftrags- bezogen Rabatt, welcher sich beim gleichen Installateur auch von Auftrag zu Auftrag unter- scheiden kann. Dabei teilen die Grosshändler Produkte in Rabattgruppen ein. Bei Produkten innerhalb einer Rabattgruppe gewährt ein Grosshändler auf einer bestimmten Rechnung ei- nen einheitlichen Rabatt. Dabei kann ein Grosshändler bei einem Auftrag jedoch je unter- schiedliche Rabattgruppe einen unterschiedlich hohen Rabatt gewähren. Die Bruttopreise von Produkten unterschiedlicher Rabattgruppen sind mit einem unterschiedlichen Margen- aufschlag auf den Einstandspreis kalkuliert. Dies bewirkt, dass Sanitärgrosshändler eine un- terschiedliche Bandbreite von Rabatten in den verschiedenen Rabattgruppen gewähren.
  490. Im Sanitärgrosshandel bestehen zwei unterschiedliche Systeme von Rabattgruppen. San Vam und Spaeter Chur verwenden eine Vielzahl von Rabattgruppen, bei welchen für un- terschiedliche Artikelgruppen und unterschiedliche Marken jeweils eine eigene Rabattgruppe besteht. Bringhen, Burgener, CRH, Innosan, Kappeler, Sabag, Sanidusch und Sanitas Tro- esch verwenden in erster Linie eine einzige Rabattgruppe für Sanitär-Artikel. Daneben be- stehen wenige Rabattgruppen, insbesondere für Wellness, Dusch-WC bzw. Kolsettautoma- ten, Installationssysteme (z.B. Duofix) und für Waschmaschinen. B.4.6 Die zentralen Wettbewerbsparameter im Markt für Sanitärgrosshandel (i) Beweisthema
  491. Grundlage für die Beurteilung von wettbewerbsrechtlich relevanten Verhaltensweisen ist die Bedeutung der Wettbewerbsparameter. Nachfolgend wird daher geprüft, welches die zentralen Wettbewerbsparameter im Sanitärgrosshandel sind. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung
  492. Wie bereits erwähnt, besteht die Kundschaft der Sanitärgrosshändler aus Installateu- ren und Endkunden. Sie entscheiden mit anderen Worten darüber, welche Parameter ihre Kaufentscheide beeinflussen und damit den Wettbewerb charakterisieren. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 111
  493. Gemäss den durch die Parteien eingereichten Marktstudien481 wurden die Installateure in den Jahren 2003, 2005, 2007, 2010 und 2012 befragt, aus welchen Gründen sie aus ver- schiedenen Lieferanten einen Hauptlieferanten ausgewählt haben. Die Antworten sind in Ta- belle 2 zusammengefasst: Tabelle 2: Gründe für die Wahl des Hauptlieferanten aus Installateursicht Parameter Hauptgrund (in %) Grundangabe insgesamt (in %) Zeile 1 Günstige Einkaufspreise/Rabatte 36 71.8 Zeile 2 Gute Qualität der Produkte 11.8 55.4 Zeile 3 Breites Sortiment 1.25 27 Zeile 4 Termine werden eingehalten 10,8 53,2 Zeile 5 Schnelle Lieferfristen 8,8 51,6 Zeile 6 Kompetente Ansprechpartner 8,6 48 Zeile 7 Persönliche Beziehung 8 39,6 Die Angaben in den Kolonnen „Hauptgrund“ und „Grundangabe insgesamt“ sind Durchschnittswerte der folgen- den Quellen: Act. 445, 101 ff. und 282 f.; Act. 370.01, 36; Act. 489, 44 ff. und 294 ff.
  494. Wie aus Tabelle 2 Zeile 1 folgt, ist der Preis bzw. der Rabatt für Sanitärinstallateure der bedeutendste Wettbewerbsparameter, denn sie werden in 36 % der Fälle als Hauptgrund bzw. in 71.8 % der Fälle als Grund für die Wahl des Hauptlieferanten angeführt. Die weitaus häufigste Nennung als Hauptgrund und die häufigste Nennung als Grund insgesamt zeigen, dass der Preis und der damit zusammenhängende Rabatt der bedeutendste Wettbe- werbsparameter für die Installateure ist. Dadurch ist noch nicht geklärt, welchen der beiden Preiselemente Bruttopreis oder Rabatt mehr Gewicht zukommt im Wettbewerb. Diesbezüg- lich sei auf die nachfolgenden Prüfung ab Rz 470 ff., Kapitel B.4.7, verwiesen.
  495. Gemäss Tabelle 2 Zeile 2 ist das zweitwichtigste Auswahlkriterium für Sanitärinstalla- teure die Qualität der Produkte, welche in durchschnittlich 11.8 % der Fälle als Hauptgrund und in 55.4 % der Fälle als Grund für die Wahl eines Grosshändlers als Hauptlieferanten ge- nannt werden. Damit liegt die Wichtigkeit des Faktors Qualität als Hauptgrund aber dennoch weit hinter dem Faktor Einkaufspreis/Rabatt, die Differenz beträgt mehr als 25 Prozentpunk- te. Diese Aussage wird durch die Parteiaussage von [...] Sabag bestätigt, wonach ca. 1 % Rabattunterschied über Qualität ausgeglichen werden könne, nicht jedoch mehr. Zwar spiel- ten auch andere Faktoren als der Rabatt eine Rolle, im Grossen und Ganzen sei aber der Rabatt der ausschlaggebende Faktor.482 Der Faktor der Sortimentsqualität kann nicht ge- trennt von der Sortimentsbreite betrachtet werden. Wie Tabelle 2 Zeile 3 zu entnehmen ist, kommt der Sortimentsbreite im Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändlern eine geringe Bedeutung zu. Dies erklärt sich dadurch, dass die Verfahrensparteien über das weitgehend identische Sortiment und somit dieselbe Produktqualität verfügen. Wie gezeigt, erzielen sie den Grossteil ihres Umsatzes mit den von allen Verfahrensparteien angebotenen Standard- produkten (vgl. Rz 297 ff.). Es bestehen sogar Produkte innerhalb des Sortiments der Sani- tärgrosshändler, welche von einem Marktteilnehmer angeboten werden müssen. Gemäss Zeugenaussage […] der Keramikland KN AG muss beispielsweise das WC Moderna von Laufen von einem Grosshändler aufgrund der Kundennachfrage angeboten werden. Ferner sei Geberit bei den Sanitärinstallateuren dermassen verwurzelt, dass deren Produkte im 481 Act. 445, 101 ff. und 282 f.; Act. 370.01, 36; Act. 489, 44 ff. und 294 ff. 482 Vgl. Act. 288, Zeile 81 f. und 88 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 112 Grosshandelssortiment aufgenommen werden müssten483. Auch dies ist eine mögliche Erklä- rung für die verhältnismässig geringe Bedeutung des Wettbewerbsparameters Produktquali- tät.
  496. Wie aus Tabelle 2 schliesslich ersichtlich ist, nennen die Installateure auch logistische Faktoren wie schnelle Lieferfristen und die Einhaltung von Terminen (Zeilen 4 und 5) sowie personenbezogene Faktoren wie kompetente Ansprechpartner und persönliche Beziehungen (Zeilen 6 und 7) jeweils als Hauptgrund. Insgesamt spielen sie aber im Verhältnis zum Preis bzw. Rabatt eine deutlich geringere Rolle für den Installateur.
  497. Aus Tabelle 2 geht allerdings nicht hervor, dass die regionale Präsenz von Grosshänd- lern mit Ausstellungen und Kundendienst eine Voraussetzung für den Marktauftritt in einer Region zu sein scheinen. Installateure können auf diese Weise Produkte ab Verkaufsstand- orten beziehen und Endkunden können sich in den Ausstellungen beraten lassen. Wie die Investitionen in neue Ausstellungen und Standorte zeigen (vgl. vorangehend B.4.4, Rz 314 ff.), stehen die Parteien auch mit ihrer Marktpräsenz im gegenseitigen Wettbewerb.
  498. Insgesamt folgt aus der Auswertung, dass die Faktoren Preis und Rabatt aus Sicht der Installateure die dominanten Wettbewerbsparameter im Sanitärgrosshandel sind. (iii) Vorbringen der Parteien
  499. Die Stellungnahmen von Bringhen, CRH, Sabag äussern sich im Grundsatz zustim- mend, dass der Preis der dominante Wettbewerbsparameter gegenüber den weiteren ge- nannten Wettbewerbsparameter Produktqualität, Sortimentsbreite usw. ist.484 In einer Detail- betrachtung sprechen sie sich gegen eine starke Bedeutung vom Preisbestandteil Brutto- preis der Grosshändler aus und betonen demgegenüber den Nettopreis bzw. die Rabatte der Grosshändler. Diese Detailbetrachtung ist Gegenstand des nachfolgenden Kapitels B.4.7, Rz 470 ff.
  500. Burgener, Kappeler und Sanidusch betonen in ihrer Stellungnahme, dass sie sich nicht über den Preis im Wettbewerb abheben könnten und deswegen ihre Strategie darin bestehe, sich mit guten Dienstleistungen im Wettbewerb abzuheben. Sie führen jedoch ebenfalls aus, dass bei den Preisverhandlungen jeweils der Preis der Konkurrenten ins Feld geführt wer- de.485
  501. Mit anderen Worten wird bei den Preisverhandlungen nicht die Dienstleistung der Kon- kurrenten als Argument aufgebracht. Dadurch erscheint auch aus den Ausführungen von Burgener, Kappeler und Sanidusch dem Preis eine dominante Rolle zuzukommen. Dies be- stätigt sich auch in den Ausführungen von Burgener, Kappeler und Sanidusch, dass für die Analyse des Wettbewerbs die Rabatte hätten genauer untersucht werden müssen. Die Not- wendigkeit einer weitergehenden Analyse der Bedeutung von Dienstleistungen im Wettbe- werb brachten sie nicht vor.486 (iv) Beweisergebnis
  502. Es steht somit fest, dass der Preis im Sanitärgrosshandel eine dominante Bedeutung als Wettbewerbsparameter hat. Für die Beurteilung des Preiswettbewerbs im Sanitärgross- handel müssen noch die einzelnen Preisbestandteile – also Bruttopreis, Rabatte und Netto- preise – und deren Bedeutung für den Markt näher analysiert werden. 483 Act. 495, Zeile 81 ff. und 92 ff. 484 Bringhen: Act. 894, Rz 194; CRH: Act. 933, Rz 5; Sabag: Act 892, Rz 125, Sanitas Troesch: Act. 935, Rz 86 ff. 485 Vgl. Stellvertretend die Stellungnahme von Sanidusch vom 22. September 2015, Act. 875, Rz 7 ff. 486 Vgl. stellvertretend die Stellungnahme von Sanidusch vom 22. September 2015, Act. 875, Rz 43 f. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 113 B.4.7 Die Bedeutung der Preisbestandteile Bruttopreis, Rabatt und Nettopreis B.4.7.1 Beweisthema
  503. Wie vorangehend festgestellt ist der Preis der bedeutendste Wettbewerbsparameter im Sanitärgrosshandel. Auf Basis seines Bruttopreises gewährt ein Grosshändler an die Instal- lateure Rabatte, was den Nettopreis des Grosshändlers ergibt. Im Folgenden ist die Bedeu- tung dieser drei Preisbestandteile zu klären.
  504. Die Bedeutung der Preisbestandteile im Wettbewerb lässt sich auf unterschiedliche Art ermitteln: i. Angebotsseitig kann aus den Entscheiden von Unternehmen gelesen werden, ob sie einen Preisbestandteil als Wettbewerbsparameter benutzen. ii. Nachfrageseitig zeigt sich die Bedeutung eines Preisbestandteils darin, dass die Kundschaft mit ihrem Nachfrageverhalten auf die Preisbestandteile reagiert. iii. Wirkt sich ein Preisbestandteil auf einen anderen Preisbestandteil aus, so kommt da- raus dem auswirkenden Preisbestandteil grundsätzlich dieselbe Bedeutung wie dem beeinflussten Preisbestandteil zu.
  505. Anhand dieser Betrachtungsweisen des Wettbewerbs und der vorliegenden Beweismit- tel gliedert sich die Beweisführung zur Bedeutung der Preisbestandteile Bruttopreis, Rabatt und Nettopreis in die folgenden Teilschritte:
  506. Zunächst wird geprüft, ob die Sanitärgrosshändler die Bruttopreise angebotsseitig im Wettbewerb einsetzen und dabei den Zusammenhang von Bruttopreisen, Nettopreisen und Margen nutzen.
  507. Anschliessend wird die nachfrageseitige Reaktion auf die verschiedenen Preisbestand- teile geprüft, wobei zwischen dem Verhalten der Endkunden und der Installateure unter- schieden wird.
  508. Schliesslich wird das Parteigutachten CRH, welches sich zu allen drei Betrachtungs- elementen Äussert, auf seinen Beweiswert hin überprüft. B.4.7.2 Zusammenhang von Bruttopreisen, Nettopreisen und Margen (i) Beweisthema
  509. Wie vorangehend aufgeführt, ist das Beweisthema die Bedeutung der Preisbestandtei- le, welche sich grundsätzlich aus angebotsseitigem bzw. nachfrageseitigem Verhalten oder dem Zusammenhang von Preisbestandteilen erschliessen lässt. Vorliegend wird geprüft, ob sich der festgestellte Einfluss von Bruttopreisen auf Nettopreise und Marge der Grosshändler (Rz 337 ff.) von den Sanitärgrosshändlern in ihrem angebotsseitigen Preissetzungsverhalten genutzt wird. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung
  510. Die nachfolgende Beweiswürdigung ist anhand der vorliegenden Beweismittel geglie- dert: a. Anhand des Dokuments „Verbesserung Warenaufwand Bad“ und Zeugenaussagen wird zunächst geprüft, ob Sanitas Troesch bewusst Bruttopreiserhöhungen zur Mar- generhöhung einsetzt. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 114 b. Anschliessend wird anhand von Dokumenten und Aussagen zu einer Bruttopreiser- höhung im Jahr 2010 geprüft, ob sich Sanitas Troesch dabei auch die Bruttopreise ih- rer Konkurrenz orientiert. c. Danach wird in Bezug auf den SGVSB festgestellt, ob sie für eine Margenerhöhung im Jahr 2007 eine Erhöhung der Bruttopreise einsetzten. d. Anhand des Protokolls der Vorstandssitzung des SGVSB vom 20. März 2002 wird anschliessend geprüft, ob auch Rabattgruppen mit der Bruttopreissetzung zur Mar- generhöhung im Zusammenhang stehen. e. Mit Aussagen von Bringhen, CRH, Sabag und Sanitas Troesch wird die Frage ge- klärt, ob auch bei einer differenzierten Preissetzung innerhalb des Sortiments der Zu- sammenhang zwischen Bruttopreisen und Marge genutzt wird, sowie ob dabei Schranken aufgrund eines Wettbewerbs mit Bruttopreisen zwischen Sanitärgross- händlern besteht. a. Bruttopreiserhöhungen als „Verbesserungen Warenaufwand Bad“
  511. In der nachfolgenden Beweiswürdigung zur Frage, ob Grosshändler mittels kalkulatori- schen Aufschlägen ihre Marge und Nettopreise erhöhen, stützen sich die Behörden auf die folgenden Beweismittel: - Tabelle „Verbesserungen Warenaufwand Bad“ von Sanitas Troesch. - Aussagen von [...] Sanitas Troesch vom 1. Oktober 2012. - Aussagen von [...] Sanitas Troesch vom 28. September 2012.
  512. Sanitas Troesch nutzt intern ein Dokument mit dem Titel „Verbesserungen Warenauf- wand Bad“, von welchem nachfolgend ein Auszug aufgeführt ist. Darin sind in tabellarischer Form in den Zeilen Lieferanten sowie deren Produktlinien aufgelistet. Zu diesen Lieferanten werden die voraussichtlichen Umsatzwirkungen der Konditionenverbesserungen für das nächste Jahr aufgelistet. Dabei unterscheidet Sanitas Troesch zwischen den Spalten „direkt im WA“, „via Kalk.“, „via RV“ und „via Skonto“. [...] Sanitas Troesch führte in der Einvernah- me vom 28. September 2012 dazu aus, dass Sanitas Troesch jedes Jahr Verhandlungen führe. Die in der Tabelle aufgezeigten Einkaufsverbesserungen seien Verbesserungen auf- grund der Verhandlungen. Die Spalte „Via Kalkulation“ seien kalkulatorische Verbesserun- gen, welche Sanitas Troesch im bestehenden Bruttopreis aufschlage. [...] Sanitas Troesch bestätigte in der Einvernahme vom 1. Oktober 2012, dass die Spalte „Via Kalk.“ die kalkula- torischen Anpassungen aufführt. Am Ende der Tabelle „Verbesserungen Warenaufwand Bad“ findet sich eine Zeile, welche die „Konditionenverbesserungen mittels Anpassung Kalk.–Faktor“ zusammenzählt.487 487 Act. 284, Zeile 231 ff. sowie Seite 131 ff., und Act. 286, Zeile 89 sowie Seite 40 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 115
  513. Das Dokument „Verbesserungen Warenaufwand Bad“ ist vor dem Hintergrund der Ein- flussfaktoren auf die Marge der Grosshändler zu sehen (Rz 348). Sanitas Troesch unter- scheidet in der Tabelle zwischen Verbesserungen der Marge aufgrund besserer Rabatte der Hersteller (Spalten „direkt im WA“, „via RV“ und „via Skonto“) und besserer Marge aufgrund einer Erhöhung des kalkulatorischen Aufschlags (Spalte „via Kalk.“). Dabei berechnet Sa- nitas Troesch anhand des Umsatzes, wieviel zusätzliche Marge auf die Erhöhung des kalku- latorischen Aufschlags zurückzuführen ist.
  514. Das Dokument „Verbesserungen Warenaufwand Bad“ zeigt somit, dass Sanitas Tro- esch kalkulatorische Aufschläge zur Margenbeeinflussung nutzt. Dies belegt, dass kalkulato- rische Aufschläge eines Grosshändlers auf den Listenpreis der Hersteller zu einer Margen- verbesserung führen. Dies bedeutet gleichzeitig, dass Sanitas Troesch damit rechnet, dass kalkulatorische Aufschläge den Nettopreis erhöhen. b. Bruttopreiserhöhung 2010 von Sanitas Troesch
  515. Für die Überprüfung, ob sich Sanitas Troesch bei den Erhöhungen von Bruttopreisen an den Preisen der Konkurrenz orientiert, stützen sich die Behörden auf die folgenden Be- weismittel: - Tabelle „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010 (alle Preise exkl. MwSt.)“. - Foliensatz zur Geschäftsleitertagung von Sanitas Troesch vom 26. August 2010. - Aussagen von [...] Sanitas Troesch vom 1. Oktober 2012.
  516. Das Dokument „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010 (alle Preise exkl. MwSt.)“ datiert auf den 12. Mai 2010. Darin sind von 30 Artikeln jeweils der Bruttopreis der Hersteller (Lieferantenpreis), der Bruttopreis von Richner und Gétaz, der (im Frühjahr 2010) aktuelle Bruttopreis von Sanitas Troesch und ein Vorschlag für einen Bruttopreis von Sanitas Troesch aufgeführt. Ebenso sind der Stückumsatz vom Jahr 2009 sowie eine Spalte „Total Differenz“ enthalten. In der Spalte „Total Differenz“ ist der Frankenbetrag eingetragen, wel- cher sich aus der Differenz zwischen dem (im Frühjahr 2010) aktuellen Bruttopreis und dem Bruttopreis des Vorschlags multipliziert mit dem Stückumsatz ergibt. 488 Nachfolgend ist ein Auszug aus dem Dokument aufgeführt: 488 Act. 286, 39. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 116
  517. Der Foliensatz zur Geschäftsleitertagung von Sanitas Troesch vom 26. August 2010 führt auf, Richner habe im Durchschnitt um ca. 1 % höhere Preise. Sanitas Troesch gebe die gleichen Rabatte und verliere Marge. Bei den top 30 (top seller) betrage die Bruttopreisdiffe- renz umsatzgewichtet 2 Mio. CHF. Als Massnahme wurde aufgelistet, dass die Preise der top 30 Artikel per 1. August 2010 erhöht wurden. Dabei ist in den Folien als Begründung der Begriff Margenerosion aufgeführt.489
  518. Wie der Titel bereits aussagt, handelt es sich beim Dokument „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010 (alle Preise exkl. MwSt.)“ um eine Bruttopreiserhöhung. Aus dem Dokumentendatum 12. Mai 2010 ergibt sich, dass die Tabelle in einer Vorbereitungs- phase einer Bruttopreiserhöhung erstellt wurde. Die Tatsache, dass in der Tabelle die Brut- topreise von CRH (Richner/Gétaz) für jeden Artikel aufgeführt sind, zeigt, dass Sanitas Tro- esch bei der Vorbereitung einer konkreten Bruttopreiserhöhung die Bruttopreise der Konkur- renz berücksichtigt.
  519. Die Folien der Geschäftsleitertagung nehmen in der „Ausgangslange“ auf die Brutto- preise der Konkurrenz von Sanitas Troesch Bezug: „Richner hat im Durchschnitt ca. 1 % hö- here Preise“. Weiter nehmen die Folien auf die Rabatte der Konkurrenz von Sanitas Troesch Bezug: „Wir geben die gleichen Rabatte“. Sanitas Troesch zieht daraus den Schluss sie „ver- lieren Marge“. Vor dem Hintergrund dieser „Ausgangslage“ folgert Sanitas Troesch die „Mas- snahme“ die Bruttopreise der top 30 Artikel zu erhöhen, mit der Begründung „Margenerosi- on“. Dies zeigt, dass Sanitas Troesch aufgrund der höheren Preise von Richner einen Mar- genverlust ableitet (vgl. zum Zusammenhang Rz 348). Aufgrund dieses Margenverlusts er- höht Sanitas Troesch die Bruttopreise. Somit hat letztlich Sanitas Troesch aus dem Vergleich der Bruttopreise der Konkurrenz eine Bruttopreiserhöhung beschlossen. Mit anderen Worten orientiert sich Sanitas Troesch bei der Festlegung der eigenen Bruttopreise an den Brutto- preisen der Konkurrenz.
  520. [...] Sanitas Troesch wurde in der Einvernahme vom 1. Oktober 2012 befragt, ob sich Sanitas Troesch an der Konkurrenz bezüglich der Preisfestlegung orientieren würde. Die diesbezügliche Protokollstelle wird nachfolgend wiedergegeben: „Orientieren Sie sich an Ihrer Konkurrenz bezüglich Preisfestlegung? 489 Act. 445, 224 f. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 117 Nein, wir orientieren uns nicht an den Preisen der Konkurrenz, sondern an den kaufmänni- schen Grundsätzen. Auf Vorlage der Bruttopreiserhöhungen 2010: Wir haben dort einen Quervergleich gemacht, was im Markt passiert. (Auf Anmerkung Rechtsvertreter: „Wir müssen wettbewerbsfähig bleiben“). NW zitiert Dokument „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010“ von D. Ad- damo vom 12.05.2010: Das hat meines Wissens nicht stattgefunden. Man hat mit dem Gedanken gespielt, aber nichts weiter unternommen.“ 490
  521. [...] Sanitas Troesch widerspricht zwei der vorangehenden Feststellungen. Einerseits widerspricht er, dass Sanitas Troesch bei der Festlegung der Preise die Konkurrenz beach- tet. Andererseits widerspricht er, dass die Bruttopreiserhöhung im Jahr 2010 umgesetzt wur- de. Nachfolgend wird daher überprüft, ob seine dahingehenden Aussagen glaubhaft sind.
  522. [...] Sanitas Troesch widerspricht der Frage, dass sich Sanitas Troesch bezüglich der Preisfestlegung an der Konkurrenz orientierte. Stattdessen orientierte sich Sanitas Troesch an den kaufmännischen Grundsätzen. Konfrontiert mit dem Dokument „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010“ (Vorlage der Bruttopreiserhöhung 2010) und damit der Tatsa- che, dass für die Bruttopreiserhöhung 2010 die Bruttopreise der Konkurrenz verglichen wur- den, präzisierte [...] Sanitas Troesch seine Aussage. Sanitas Troesch müsse schauen, was im Markt passiere. Der Rechtsvertreter von Sanitas Troesch merkt an, dass [...] Sanitas Tro- esch auch aussagte, dass Sanitas Troesch wettbewerbsfähig bleiben müsse. Damit räumt Sanitas Troesch ein, dass sie mit ihren Bruttopreisen im Vergleich zu den Wettbewerbern wettbewerbsfähig sein müssen. Dies zeigt, dass die Bruttopreise im Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändlern bedeutend sind.
  523. Auf nachhaken durch Zitation des Dokuments „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. Sep- tember 2010“ gibt [...] Sanitas Troesch an, dass die Bruttopreiserhöhung seines Wissens nicht stattgefunden habe. Mit der Wendung „meines Wissens“ bleibt [...] Sanitas Troesch in seiner Aussage unverbindlich. Gleichzeitig vermeidet er mit der Aussage, die Bruttopreiser- höhung habe nicht stattgefunden, einen Widerspruch zu seiner vorangehenden Aussage, Sanitas Troesch orientiere sich bei der Preisfestlegung nicht an den Preisen der Konkurrenz.
  524. Zusammengefasst ist das vorliegende Aussageverhalten von [...] Sanitas Troesch un- verbindlich und reagiert jeweils auf die Vorhalte. Demgegenüber stehen objektive Urkunden. Aus dem Dokument „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010“ geht hervor, dass ein Preisvergleich im Zusammenhang mit einer Bruttopreiserhöhung stattfand. Diese Tatsa- che wird nicht bestritten. Die Präsentation der Geschäftsleitertagung vom 26. August 2010 wurde von Sanitas Troesch eingereicht. Weder mit der Einreichung der Präsentation noch zu einem späteren Zeitpunkt machte Sanitas Troesch Vorbehalte zur Korrektheit dieser Urkun- de. Damit sind keine Zweifel an der Echtheit der Präsentation festzustellen. Auf der Folie der Geschäftsleitertagung wird festgehalten „Preise der Top 30 Artikel wurden per 01.08.2010 erhöht“. Damit wurden die Folien der Geschäftsleitertagung 25 Tage nach der Bruttopreiser- höhung per 1. August 2010 präsentiert. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass an einer Geschäftsleitertagung eine nicht stattgefundene Bruttopreiserhöhung auf zwei Folien ausge- führt wird. Im Gegensatz zu den unverbindlichen Aussagen von [...] Sanitas Troesch sind die Urkunden „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010“ und die Präsentation zur Ge- schäftsleitertagung vom 26. August 2010 glaubhaft. 490 Act. 286, Zeile 71 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 118
  525. Damit steht fest, dass Sanitas Troesch mittels einer Bruttopreiserhöhung per 1. August 2010 ihre Marge und damit Nettopreise erhöhte. Weiter steht fest, dass Sanitas Troesch sich im Rahmen dieser Bruttopreiserhöhung an den Preisen der Konkurrenz orientierte. Grund dafür ist, dass Sanitas Troesch mit ihren Bruttopreisen im Vergleich zur Konkurrenz wettbe- werbsfähig bleiben muss. c. Margenerhöhung 2007 des SGVSB
  526. Nachfolgend wird geprüft, ob die Mitglieder des SGVSB mittels kalkulatorischen Auf- schlägen auf die Bruttopreise der Hersteller ihre Marge auf das Jahr 2007 erhöhen. Dazu werden die folgenden Beweismittel herangezogen: - Dokument „Verkaufspreisniveau 2007, Grundsätze“ vom 22. August 2006 vom SGVSB. - Aussagen von [...] Sanidusch vom 9. Oktober 2012. - Aussagen von […] von Gétaz vom 3. Oktober 2012. - Aussagen von [...] Sabag vom 2. Oktober 2012. - die Beilage 6 der SGVSB Stammdatenverwaltung des Jahres 2007.
  527. Die Sortimentskommission des SGVSB stellte am 22. August 2006 den folgenden An- trag bezüglich der Bruttopreise 2007 an den Vorstand des SGSVB:491
  528. [...] Sanidusch kommentierte in der Einvernahme vom 9. Oktober 2012 das Dokument „Verkaufspreisniveau 2007, Grundsätze“ vom 22. August 2006 wie folgt: Da wurde mit dem Faktor 1.03 auf die Herstellerpreise aufgeschlagen, um dann die Brutto- preise zu erhalten, z.B.492 491 Act. 372.13 492 Act. 302, Zeile 113 f. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 119
  529. [...] Gétaz antwortete auf Vorhalt des Dokuments „Verkaufspreisniveau 2007, Grunds- ätze“ vom 22. August 2006: Je ne suis pas au courant. Je suis arrivé début 2007. La hausse des marges: il s’agit en fait d’une hausse de 3 % du prix brut.493
  530. [...] Sabag äusserte sich in der Einvernahme vom 2. Oktober 2012 wie folgt zum oben abgebildeten Dokument „Verkaufspreisniveau 2007, Grundsätze“ vom 22. August 2006: „Ich kann etwas ableiten daraus, was eventuell ein bisschen Licht in die Sache bringen könnte. 2006 und zuvor hatten einfach alle denselben Bruttopreis. Man änderte dies dann 2007 und schlug einen Kalkulationsfaktor um 3 % für alle dazu, wovon Boiler u.ä. ausge- nommen sind. Bei einzelnen Produkten mit schlechtem Rabatt wurde ein Kalkulationsfaktor von 5 % verwendet. Die Darstellung auf der Rückseite geht ins selbe hinein. Man merkte, dass man bei vielen Produkten drauflegt, da man einen zu hohen Rabatt gewährte. Deshalb hat man den Zu- schlag dazugerechnet. Diese Liste mit den Zuschlägen galt für alle. Man passte die dann einfach an aufgrund der schlechten Resultate und weil man bei diversen Produkten drauf- legte.“494
  531. Dem Beschluss der Sortimentskommission „Verkaufspreisniveau 2007, Grundsätze“ vom 22. August 2006 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass eine generelle Margenerhö- hung von 3 % durchgeführt werden soll. Davon sind Produkte wie z.B. Boiler ausgenommen. Teilweise wird eine Margenerhöhung von 5 % angestrebt. Es handelt sich um einen Be- schluss zum „Verkaufspreisniveau“. Dies bedeutet, dass die Margenerhöhung mittels höhe- ren Bruttopreisen durchgeführt werden soll. Wie vorangehend in (Rz 348) festgestellt, kann die Marge mittels einer Erhöhung des kalkulatorischen Aufschlags durchgeführt werden.
  532. [...] Sanidusch sagt zum „Verkaufspreisniveau 2007, Grundsätze“, welches eine gene- relle Margenerhöhung von 3 % feststellt, aus: „Da wurde mit dem Faktor 1.03 auf die Herstel- lerpreise aufgeschlagen“. Dies bedeutet, dass ein Korrekturfaktor (vgl. Rz 356) von 1.03 an- gewendet wurde. Somit sagt [...] Sanidusch zur Margenerhöhung von 3 % aus, dass mittels eines Korrekturfaktors ein kalkulatorischer Aufschlag auf die empfohlenen Verkaufspreise der Hersteller vorgenommen wurde.
  533. [...] Gétaz sagte aus, dass es sich bei der Margenerhöhung tatsächlich um eine Erhö- hung der Bruttopreise um 3 % handelte. Damit bestätigt er die Aussage von [...] Sanidusch, dass die Margenerhöhung über einen kalkulatorischen Aufschlag auf die empfohlenen Ver- kaufspreise vorgenommen wurde.
  534. [...] Sabag beschrieb den Inhalt vom Dokument „Verkaufspreisniveau 2007, Grundsät- ze“ dies mit den Worten „[man] schlug einen Kalkulationsfaktor um 3 % für alle dazu“. Dies bedeutet, dass die Margenerhöhung mit einem kalkulatorischen Aufschlag von 3 % umge- setzt wurde. Als Grund dafür gab er an: „Man merkte, dass man bei vielen Produkten drauf- legt, da man einen zu hohen Rabatt gewährte.“ Mit anderen Worten war der Rabatt an die Installateure zu hoch, so dass die Marge nicht mehr den Erwartungen entsprach. Dies be- deutet, dass der SGVSB zur Verbesserung der Marge den kalkulatorischen Aufschlag auf die Herstellerpreise erhöhte.
  535. Die Aussagen von [...] Sanidusch und von [...] Sabag stimmen mit der Beilage 6 der SGVSB Stammdatenverwaltung des Jahres 2007495 überein. Darin zeigt eine Spalte „Diff. 2006 / 2007“ an, dass sich der kalkulatorische Aufschlag von 2006 auf 2007 bei den meisten 493 Act. 291, Zeile 30 f. 494 Act. 288, Zeile 163 ff. 495 Act. 431.09 22-00055/COO.2101.111.7.135680 120 Produkten erhöhte (vgl. auch hinten Rz 1880 ff.). Zudem zeigt die Spalte „ab HPF oder HP- /oder WP-Faktor“ an, dass Korrekturfaktoren (vgl. Rz 356) von 1.03 bzw. 1.05 angewandt wurden, um den Bruttopreis der Hersteller um 3 % bzw. 5 % über die empfohlenen Ver- kaufspreise der Hersteller anzuheben.
  536. Damit steht fest, dass Grosshändler des SGVSB mittels eines kalkulatorischen Auf- schlags die eigenen Bruttopreise und damit Nettopreise und Marge anhoben. Grund dafür war, dass die Marge nicht mehr als ausreichend angesehen wurde. d. Vorstandssitzung des SGVSB vom 20. März 2002
  537. Nachfolgend wird das Protokoll der Vorstandssitzung des SGVSB vom 20. März 2002 in Bezug auf die Frage gewürdigt, ob eine Warengruppenspezifische Erhöhung der Marge durch Bruttopreiserhöhungen in Rabattgruppen stattfindet.
  538. Der SGVSB-Vorstand entschied am 20. März 2002 über die Anträge der Sortiments- kommission vom 26./27. Februar 2002 unter dem Traktandum „8. Kalkulation 2003.“496
  539. Kalkulation 2003 Der Präsident bestätigt den Erhalt des Protokolls der Sortimentskommissions-Sitzung und fragt, ob dies ein Antrag ist? […] verweist auf Seite 9 des Protokolls und die dort formulier- ten Anträge der Sortimentskommission. Der Vorstand diskutiert über mögliche Margenver- besserungen durch Preisaufschlag sowie über die Berücksichtigung der Transportkosten, welche bis anhin mit 1.7 % im Preis eingerechnet wurden. [...] fügt an, dass die höheren Transportkosten mit 2.5 % berücksichtigt werden sollen.497
  540. Aus dieser Protokollstelle des SGVSB-Vorstands folgt, dass der Vorstand der Meinung ist, dass „Margenverbesserungen durch Preisaufschlag“ erreicht werden können. Mit ande- ren Worten geht der Vorstand davon aus, dass die Anhebung der Bruttopreise zu einer Er- höhung der Marge führt. Damit steht fest, dass der SGVSB-Vorstand einen direkten Zusam- menhang zwischen der Höhe der Bruttopreise und der Marge für den Grosshandel sieht.
  541. Weiter erwähnt das Protokoll der Vorstandssitzung vom 20. März 2002 Folgendes: Die Anträge der Sortimentskommission (Projekt Produkte-Margenkategorien, SK-Protokolls 01/2002) werden behandelt und wie folgt beschlossen: Traktandum 9.1 Grundsätzliches a) anzustrebende Margenverbesserung + 1.0 % b) Ergänzung der Warenumsatzkategorie 2, Sanitär reduziert, ist i.O. c) Warenumsatzkategorie 5 Badmöbel: Senkung um 15.0 %, nicht 17.5 % d) [...] erläutert Situation der Klosettautomaten, welche in die Wellness-Kategorie gehandelt werden sollten; dies bedarf einer Definierung e) unbestritten
  542. Aus den ersten Zeilen folgt, dass der Vorstand auf Antrag der Sortimentskommission beschloss, dass die SGVSB-Mitglieder eine Margenverbesserung von 1 % anstreben sollten. Wie soeben dargelegt, gingen die Vorstandsmitglieder davon aus, dass die Erhöhung der Marge z.B. durch eine Erhöhung der Bruttopreise erreicht werden könnte. Eine Margenver- besserung kann aber auch durch eine Kürzung der Rabatte an den Sanitärinstallateur er- reicht werden. Bei einer Bruttopreissenkung konnte die Margenerhöhung dadurch erreicht werden, dass Rabatte in stärkerem Umfang gesenkt wurden als die Bruttopreise. 496 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2002, 302 f. 497 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2002, 302 f. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 121
  543. Die Textstelle „Traktandum 9.1“ erwähnt die Bruttopreissenkung der Rabattgruppe 5 (Warenumsatzgruppe 5), welche 15 % und nicht 17.5 % betragen sollte. Dies zeigt, dass die Preissetzung für jede Rabattgruppen getrennt festgelegt werden konnte. Mit der Einteilung in eine Rabattgruppe wurde also Einfluss auf die Preissetzung der darin enthaltenen Produkte genommen. Zumal die Anträge im Rahmen des Projektes „Produkte Margenkategorien“ ge- stellt wurden, ist auch davon auszugehen, dass die SGVSB-Mitglieder davon ausgingen, dass die Einteilung in eine bestimmte Rabattgruppe (Warenumsatzgruppe) Einfluss auf die Marge innerhalb dieser Rabattgruppe genommen werden konnte. e. Aussagen von Parteien zur Berechnung der Bruttopreise
  544. Die Wettbewerbsbehörden befragten die Parteien zur Festlegung ihrer Kalkulationsfak- toren bzw. ihrer Bruttopreise. Die Aussagen von - [...] Sabag vom 2. Oktober 2012; - [...] CRH vom 5. Oktober 2012; - [...] CRH vom 5. Oktober 2012; - [...] CRH vom 4. Oktober 2012; - [...] Bringhen vom 8. Oktober 2012 und - [...] Sanitas Troesch vom 28. November 2011 werden nachfolgend gewürdigt. Insbesondere wird dabei geprüft, ob die Grosshändler bei der Festlegung der Bruttopreise die Marge beachten. Daraus zeigt sich, ob die Bruttopreise die Marge der Grosshändler und damit die Nettopreise beeinflussen. Ebenfalls wird geprüft, ob die Grosshändler bei der Festlegung der Bruttopreise auf die Bruttopreise der Konkurrenz achten. Dies weist darauf hin, ob die Bruttopreise im Wettbewerb bedeutend sind.
  545. [...] Sabag führte in der Einvernahme vom 2. Oktober 2012 aus, wie Sabag die Kalkula- tionsfaktoren für die Berechnung der Bruttopreise von Sabag festlegt: „Grundsätzlich ist der Bruttopreis des Lieferanten massgebend, dies ist eine gewisse Basis. Im Weiteren kommt es auf die Konditionen des Lieferanten selber an, je nach Sortiment und darauf gewährte Konditionen, die dann zu einer Rauf- oder Runtersetzung führen. Auch von den Margen der letzten ein, zwei Jahre, die man hatte. Dies geht bis auf einzelnen Produkte runter teilweise. Da sieht man aus den Margen, wie der Preis zu kalkulieren ist. Produkte, die Schnellläufer sind, also oft in Ausschreibungen vorhanden sind, dort kalkuliert man lieber eine tiefe Marge, damit man reinkommt. Bei Produkten, die nicht Massenware sind und beratungsintensiver sind, dort geht man eher höher. Wichtig ist, bei Schnellläufern marktgerecht und nicht zu hoch zu sein. Bei spezifischen Kundenbestellungen ist der Auf- wand natürlich höher und dies ist zu berücksichtigen. Dabei achten wir natürlich auch auf Konkurrenzpreise. Die sind frei publiziert und wir schau- en, wo wir zu hoch oder zu tief sind. Wir korrigieren das dann entsprechend. Man ist immer ein bisschen in der Nähe, viel Spielraum gibt es halt nicht und es reguliert sich. Wenn ich bei einer Gruppe zu hoch bin, dann korrigiere ich dies runter, auch im Laufe des Jahres, es gin- ge gar nicht anders.“ 498
  546. [...] CRH wurde in der Einvernahme vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung von Kalkula- tionsfaktoren von CRH befragt. In diesem Zusammenhang äusserte er sich wie folgt: 498 Act. 288, Zeile 17 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 122 „Wieso steht hier der Faktor 1.05? Ich denke, das hat mit der Ertragserwartung des Unternehmens zu tun. Wir haben nach oben oder auch nach unten korrigiert, je nachdem wie die Preisstrategie des Unternehmens war. Wie kommt man auf diesen Faktor 1.05, welcher in diesem Gremium festgelegt wor- den ist? Das ist keine genaue Wissenschaft gewesen. Das war eher eine ungefähre Festsetzung, wo man auch auf den Markt geachtet hat. […] Man muss es ja irgendwie bestimmen können. Wie macht man das? Man ratet die Zahl ja nicht? Ich versteh sie, aber das ist wirklich ein bisschen so. Man schaut natürlich auch zu den Mit- bewerberbern und korrigiert dann auch dementsprechend auch mal wieder. Das ist eine Art Marktbeobachtung, welche man als Grundlage heranzieht. Ziel war es am Markt zum Wett- bewerb richtig dazustehen. (Auf Anmerkung beim Verlesen: Wir schauen auf den Mitbewer- bern und korrigiert dann im darauffolgendem Jahr. Der Wettbewerber lässt gemäss unseren Annahmen seine Korrekturfaktoren während diesem Jahr stehen.) […] Was meinen sie mit „aktiv am Hersteller zu sein“? Wir möchten attraktiv am Markt auf der Bruttopreisseite dastehen, besser als die Ande- ren.“499
  547. [...] CRH wurde in der Einvernahme vom 5. Oktober 2012 vom Rechtsvertreter von CRH gefragt: „Das heisst ein Korrekturfaktor von 1.05 wird angewendet, um dieses Margen- ziel zu erreichen?“ [...] CRH antwortete „Genau.“
  548. [...] CRH wurde an der Parteieinvernahme vom 4. Oktober 2012 befragt, wie die Kalku- lationsfaktoren bei CRH festgelegt würden. Er sagte aus, dass man möglichst nahe an den Bruttoreisen der Hersteller zu bleiben versuche. In bestimmten Fällen würde man einen hö- heren Bruttopreis festlegen. Wenn sich CRH mit einem Produkt positionieren wolle, werde ein tieferer Bruttopreis festgelegt. Innerhalb einer Produktkategorie strebe CRH Kohärenz an. Dabei bestehe kein grosser Spielraum, da der Kunde nicht bereit sei, einen viel höheren Preis zu bezahlen als der Hersteller dem Markt kommuniziert habe. Wenn der Preis im Ver- gleich zur Konkurrenz zu hoch sei, müsse man den Preis anpassen.500
  549. [...] Bringhen beschrieb in der Einvernahme vom 8. Oktober 2012 den Vorgang der Bruttopreisfestlegung bei Bringhen wie folgt: „Im Normalfall gibt der Händler eine Bruttopreis- liste raus. Entweder wir übernehmen seine Preise oder weichen gen oben oder unten ab. Es kommt darauf an, dass wir eine Marge haben.“ 501
  550. [...] Sanitas Troesch sagte in der Einvernahme vom 28. November 2011 zur Brutto- preisfestlegung aus: „Ich kann Ihnen nicht sagen, wie sich der Katalogpreis im Detail zu- sammensetzt. Mit geringfügigen Anpassungen übernehmen wir die Bruttorichtpreise der 499 Act. 296, Zeile 55 ff. 500 Act. 293, Zeile 47 ff. 501 Act. 299, Zeile 18 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 123 Hersteller in unsere Kataloge. Je nachdem, wie gross die Marge ist, gehen wir noch einige Prozente rauf oder runter.“502
  551. [...] Sabag sagte aus, „[d]a sieht man aus den Margen, wie der Preis zu kalkulieren ist.“ Wenn man aus der Marge sieht, wie der Preis zu kalkulieren ist, bedeutet dies, dass mit der Kalkulation des Bruttopreises die Marge eines Produktes mitbestimmt wird. [...] CRH be- stätigt den Zusammenhang zwischen Bruttopreis und Marge, indem er darauf hinwies, dass ein Kalkulationsfaktor von 1.05 mit der „Ertragserwartung des Unternehmens zu tun“ habe. Auch [...] CRH bestätigt, dass ein Korrekturfaktor von 1.05 angewandt wird um ein Margen- ziel zu erreichen. [...] Bringhen sagt ebenfalls aus, dass bei der Bruttopreisfestlegung darauf geachtet wird, dass Bringhen eine Marge habe. [...] Sanitas Troesch bestätigt für Sanitas Troesch, dass „[j]e nachdem, wie gross die Marge ist, gehen wir noch einige Prozente rauf oder runter.“
  552. Damit sagen die Parteien übereinstimmend und unabhängig voneinander aus, dass bei der Bruttopreisfestlegung die Marge beachtet wird. Das zeigt einerseits, dass die Marge der Grosshändler durch die Bruttopreise mitbestimmt wird. Andererseits zeigt dies auch, dass die Grosshändler den Zusammenhang zwischen Bruttopreisen und Margen gezielt bei der Bruttopreisfestlegung einsetzen.
  553. [...] Sabag, [...] CRH und von [...] CRH gaben ausführlichere Auskunft zur Bruttopreis- festlegung. Übereinstimmend sagten sie aus, dass man „natürlich“ auf die Preise der Mitbe- werber achte. Nach [...] CRH ist es dabei das Ziel, „am Markt zum Wettbewerb richtig dazu- stehen“, „besser als die Anderen“. [...] CRH präzisiert, dass man sich mit einem tiefen Brut- topreis bei einem Produkt im Markt positioniere. Damit betonen die Mitarbeiter von CRH, dass sich Grosshändler mit der Bruttopreisfestsetzung im Markt attraktiver darstellen wollen und können. [...] Sabag führt ebenfalls aus, dass man mit den Bruttopreisen auf den Wett- bewerb reagieren muss: „Wenn ich bei einer Gruppe zu hoch bin, dann korrigiere ich dies runter, auch im Laufe des Jahres, es ginge gar nicht anders.“ Dies wird bestätigt durch die Aussage von [...] CRH, dass man den Bruttopreis anpassen müsse, wenn man zu hoch sei.
  554. Damit zeigt sich einerseits, dass die Sanitärgrosshändler mit den Bruttopreisen ihre Margen beeinflussen können. Andererseits zeigen sich auch Schranken in dieser Beeinflus- sung. Die Grosshändler müssen gleichzeitig mit den Bruttopreisen im Markt attraktiv daste- hen oder sehen sich gezwungen zu hohe Bruttopreise zu verringern. (iii) Zwischenergebnis
  555. Gesamthaft zeigt sich, dass sowohl Sanitas Troesch (Rz 478 ff.) als auch die Gross- händler des SGVSB (Rz 493 ff.) bewusst mittels Bruttopreiserhöhungen ihre Marge erhöhen. Auch bei der Bruttopreissetzung über Rabattgruppen (Rz 504 ff.) bzw. innerhalb des Sorti- ments (Rz 510 ff.) nutzen die Sanitärgrosshändler bewusst den Zusammenhang zwischen Bruttopreisen und der Marge. Als Grenze der Margenerhöhung mittels Bruttopreisen durch die Notwendigkeit im Vergleich zur Konkurrenz mit den Bruttopreisen wettbewerbsfähig zu bleiben (Rz 482 ff.). Deswegen berücksichtigen die Sanitärgrosshändler bei der Festlegung ihrer Bruttopreise die Konkurrenz (Rz 510 ff.).
  556. Damit ist bewiesen, dass sich die Bruttopreise auf die Marge und den Nettopreis der Sanitärgrosshändler auswirken. Dies beweist, dass dem Preisbestandteil Bruttopreis der Sa- nitärgrosshändler im Wettbewerb eine vergleichbare Bedeutung wie dem Nettopreis der Sa- nitärgrosshändler zukommt. Zudem ist bewiesen, dass die die Sanitärgrosshändler im Wett- bewerb mit den Bruttopreisen „wettbewerbsfähig“ bleiben müssen (Rz 487), „besser als die Anderen“ dastehen wollen (Rz 512) oder ansonsten mit ihren Bruttopreisen runtergehen 502 Act. 68, Zeile 68 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 124 müssen (Rz 511). Damit ist eine eigenständige Bedeutung der Bruttopreise im Wettbewerb erstellt. B.4.7.3 Endkundenorientierte und Installateurorientierte Preisbestandteile (i) Beweisthema
  557. Das vorliegende Beweisthema ist die Bedeutung der Preisbestandteile Bruttopreis, Rabatt und Nettopreis der Sanitärgrosshändler im Wettbewerb. Vorangehend wurde vom angebotsseitigen Verhalten und anhand der Zusammenhänge von Bruttopreis, Nettopreis und Marge nachgewiesen, dass den Bruttopreisen im Wettbewerb eine bedeutende Rolle zukommt. Nachfolgend wird das nachfrageseitige Verhalten näher betrachtet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Sanitärgrosshändler mit ihrem Angebot und ihren Ausstellun- gen sowohl an die Installateure als auch an die Endkunden wenden (Rz 310 f.). Folglich ist eine differenzierte Betrachtung des endkundenseitigen und des installateurseitigen Nachfra- geverhaltens angebracht. (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung
  558. Die Beweiswürdigung gliedert sich anhand der Beweismittel. In einem ersten Teil wird geprüft, ob Installateure und Endkunden unterschiedliche Interessen an den Preisbestandtei- len Bruttopreis und Rabatt der Sanitärgrosshändler haben. Aufschlussreich in diesem Zu- sammenhang sind Urkunden im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Senkung von Rabat- ten und Bruttopreisen auf die Jahre 1997, 2005 und 2012. Namentlich werden a. das Protokoll der Vorstandssitzung des SGVSB vom 2. Juni 1998, b. das Konzept Bruttopreissenkung 2012 von Sanitas Troesch, c. die Dossiers „Politique Prix“ 2005 und 2012 von CRH, d. das Schreiben „Senkung der Bruttopreise im Sanitärgrosshandel“ vom Oktober 2011 von Sabag und e. das Schreiben der Santag an den SGVSB vom 15. Juli 2004 gemeinsam mit zusammenhängenden Aussagen der Parteien gewürdigt.
  559. In einem zweiten Teil wird das Gesamtbild in Bezug auf zwei Einzelfragen verfeinert: f. Anhand von Aussagen von Bringhen, CRH, Kappeler, Sanidusch und dem SGVSB wird überprüft, ob sich die Sanitärgrosshändler mit den Bruttopreisen in einem Wett- bewerb um die Bauherren und ihre Vertreter (Architekten, Generalunternehmer und Sanitärplaner) befinden. g. Anhand von Aussagen von CRH, Sabag und Sanitas Troesch wird die Bedeutung der Rabatte überprüft. a. Installateurorientierte Preise und endkundenorientierte Preise in der Vorstandssitzung des SGVSB vom 2. Juni 1998
  560. An der früheren Vorstandssitzung des SGVSB vom 2. Juni 1998 besprachen Vertre- ter mehrerer Sanitärgrosshändler ihre Erfahrungen im Nachgang zu einer Senkung der Brut- topreise und Rabatte im Jahr 1997: Herr […] von der Sanico-Wunderli AG nimmt auf Wunsch von Herrn […] an dieser Sit- zung teil. Er erläutert seine bisherigen guten Erfahrungen mit Installateurorientierten 22-00055/COO.2101.111.7.135680 125 Preisen, also mit hohem Preisniveau. Eine anregende Diskussion wird eingeleitet. Da- bei ist von seiten aller Anwesenden klar spürbar, dass sich bei den meisten Teampart- nern die erhofften Erfolge mit den einst reduzierten Preisen, also mit Endkundenorien- terten Preisen, d. h. niedriges Preisniveau, nicht erwartungsgemäss eingestellt haben. Einzig Herr […] gibt an, in der Region Genf/Neuenburg vereinzelt Konkurrenz- Angebote aus dem nahe gelegenem Grenzgebiet dadurch abgedrängt zu haben. Da- her bleibt die zentrale Frage, welches Preisniveau in Zukunft anzustreben ist noch im- mer unbeantwortet. 503
  561. In dieser Protokollstelle werden die Begriffspaare „Installateurorientierte Preise“ und „Endkundenorientierte Preise“ verwendet. Installateurorientierte Preise werden „mit hohen Preisniveau“ umschrieben, endkundenorientierte Preise werden mit einem niedrigen Preisni- veau umschrieben. In diesem Kontext504 bezeichnet der Preis den Bruttopreis. Ein hohes Preisniveau bedeutet also, dass die Grosshändler zur Berechnung ihrer Bruttopreise einen hohen Margenaufschlag auf die Grosshandelspreislisten der Hersteller anwandten505 und damit auch hohe Rabatte geben konnten. Ein tiefes Preisniveau ist dementsprechend ein ge- ringerer Margenaufschlag auf die Grosshandelspreislisten der Hersteller bei der Berechnung der Bruttopreise, womit nur tiefere Rabatte möglich sind. Mit anderen Worten ist ein installat- eurorientierter Bruttopreis desselben Produkts höher als ein endkundenorientierter Brutto- preis. Daraus folgt, dass die dort anwesenden Sanitärgrosshändler davon ausgehen, dass Installateure hohe Bruttopreise bevorzugen und Endkunden tiefe Bruttopreise bevorzugen.
  562. Ein Anwesender dieser Vorstandssitzung sagt aus, dass Konkurrenzangebote aus dem nahe gelegenen Grenzgebiet hätten abgewehrt werden können. Dies bedeutet, dass Kunden der Grosshändler sich für den Einkauf mit tieferen Bruttopreisen entschieden haben. Da die Endkunden tiefere Bruttopreise bevorzugen müssen mit Kunden die Endkunden ge- meint sein. Mit anderen Worten beeinflusst der Bruttopreis die Entscheidung der Endkunden, nicht im Ausland einzukaufen. Weiter ist der Protokollstelle zu entnehmen, dass sich der er- hoffte Erfolg tiefer Bruttopreise nicht eingestellt hatte. Dies bedeutet, dass die Grosshändler einen höheren Effekt erwarteten, als tatsächlich eingetreten ist. Unklar bleibt jedoch, wie hoch die Erwartungshaltung war. Da nach dem Jahr 1997 auch im Jahr 2005 und im Jahr 2012 mit gleichlautender Begründung Bruttopreissenkungen stattfanden, ist jedoch davon auszugehen, dass zumindest ein aus Sicht der Sanitärgrosshändler positiven Effekt eintrat. Ansonsten hätten die Grosshändler die gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Rabat- ten nicht mehrfach wiederholt.
  563. Das Protokoll der Vorstandssitzung des SGVSB vom 2. Juni 1998 beweist somit: - Im Sanitärgrosshandel bestehen installateurorientierte hohe Bruttopreise verbunden mit hohen Rabatten und endkundenorientierte tiefe Bruttopreise mit tiefen Rabatten. - Endkunden reagieren bei ihrem Kaufentscheid auf die Höhe der Bruttopreise der Grosshändler. 503 Act. 358, 2 f. 504 Im Jahr 1997 senkten die meisten Sanitärgrosshändler ihre Bruttopreise und ihre Rabatte an die Installateu- re (vgl. dazu Act. 370.01, 2). Eine Ausnahme davon war Sanico Wunderli. Entsprechend ist mit Preis der Bruttopreis gemeint. Mit Preis kann in diesem Kontext nicht der Nettopreis gemeint sein, da ansonsten da- von gesprochen würde, dass die Installateure hohe Einkaufspreise bevorzugen würden. 505 Vgl. Rz 357 zur Berechnung der Bruttopreise der Grosshändler durch Margenaufschläge auf Grosshandels- preislisten. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 126 b. Konzept Bruttopreissenkung 2012 von Sanitas Troesch
  564. Nachfolgend wird die interne Präsentation von Sanitas Troesch „Konzept Bruttopreis- senkung 2012 / Rektifikat 1“ sowie Aussagen von […] Sanitas Troesch aufgeführt und an- schliessend gewürdigt.
  565. Zu Beginn hält die Präsentation „Konzept Bruttopreissenkung 2012 / Rektifikat 1“ fest: „Seit es den dreistufigen Fachhandel gibt, hat es immer wieder markt- oder ertragsbedingte Änderungen bei der Brutto-Preisgestaltung und den Rabattsystemen gegeben.“506 An- schliessend stellt sie den folgenden „Teufelskreis Bruttopreisentwicklung“ dar. 507
  566. Unter dem Titel „Der 3-stufige Fachhandel ist in der Sandwich-Position“ findet sich die folgende Abbildung: 508
  567. Aus den in der Präsentation festgehaltenen Beobachtungen schliesst die Präsentati- on: 506 Act. 371.01, 2. 507 Act. 371.01, 3. 508 Act. 371.01, 4. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 127 509
  568. Weiter führt die Präsentation von Sanitas Troesch Risiken bezüglich einer Brutto- preissenkung auf: 510
  569. [...] Sanitas Troesch sagte in der Einvernahme vom 23. November 2011 zur Brutto- preis- und Rabattsenkung aus, „dass die Kunden unsere Bruttopreise mit den im Ausland angeschriebenen Nettopreisen vergleichen. Zumindest seit dem hohen Schweizer Franken spüren wir es vor allem in den Grenzregionen Basel und St. Gallen, auch im Tessin, dass die Preise im Ausland tiefer sind. Aber es werden immer unsere Bruttopreise mit den Nettoprei- sen im Ausland verglichen, es werden also Äpfel mit Birnen verglichen. Wir sahen uns des- halb dazu gezwungen, unsere Bruttopreise zu senken.“511
  570. Ähnlich sagte der Spartenleiter Sanitär von Sanitas Troesch, [...], in der Einvernahme vom 28. September 2012 aus: „Die angekündigte Preisreduktion im 2011 hat zu Kundenver- lust geführt, weil wir den Installateuren die Rabatte gekürzt haben. Wenn ein Installateur zum Beispiel vor der Bruttopreissenkung 30-40 Rabatte erhalten hat, hat er nach der Bruttopreis- senkung z.B. 20-30 % Rabatte erhalten. Wir müssen die Rabatte anpassen, sonst wären wir pleite. Wir sind in einer Sandwiche-Position: Der Installateur möchte hohe Bruttopreise. Und auf der anderen Seite vergleichen die Endkunden unsere Bruttopreise mit den Nettopreisen 509 Act. 371.01, 7. 510 Act. 371.01, 16. 511 Act. 56, Zeile 80 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 128 von anderen Vertriebskanälen. Wir haben Endkunden ins Ausland verloren und deshalb ha- ben wir entschieden die Bruttopreise zu senken.“512
  571. Aus den einem Folientitel der Präsentation und Aussagen von [...] Sanitas Troesch ergibt sich, dass sich die Sanitärgrosshändler in einer „Sandwich-Position“ zwischen End- kunden und Installateuren sehen. Die Endkunden vergleichen Bruttopreise und die Installa- teure wollen hohe Rabatte. Dies stimmt mit Protokoll der Vorstandssitzung des SGVSB vom
  572. Juni 1998 überein, welches installateurorientierte hohe Bruttopreise mit hohen Rabatten und endkundenorientierte tiefe Bruttopreise verbunden mit tiefen Rabatten sieht (Rz 526 ff.). Dies zeigt, dass die Sanitärgrosshändler bei der Festlegung der Preisbestandteile Brutto- preis und Rabatt einen grundlegenden Zielkonflikt sehen. Dieser Zielkonflikt wird anhand der weiteren Aussagen der Präsentation und von [...] Sanitas Troesch aufgeschlüsselt.
  573. Grundsätzlich hält die Präsentation fest, dass „es immer wieder markt- oder ertragsbe- dingte Änderungen bei der Brutto-Preisgestaltung und den Rabattsystemen gegeben“ hat. Eine Folie zeichnet einen „Teufelskreis Bruttopreisentwicklung“ als wiederkehrenden Zyklus mit einer jeweiligen Dauer von fünf bis zehn Jahren auf. Damit zeigt sich einerseits, dass ei- ne Anpassung der Bruttopreise und Rabatte als „markt- oder ertragsbedingte Änderung“ ei- nen Einfluss sowohl auf den Markt als auch auf den Ertrag haben. Andererseits folgert aus der zyklischen Wiederholung, dass der Zielkonflikt zwischen installateurorientierten hohen Bruttopreisen und endkundenorientierten tiefen Bruttopreisen immer wieder in Erscheinung tritt.
  574. Der „Teufelskreis Bruttopreisentwicklung“, die Schlussfolgerungen der Präsentation und die Aussagen von [...] Sanitas Troesch halten allesamt fest, dass die Sanitärgrosshänd- ler mit zu hohen Bruttopreisen an Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Vertriebskanä- len verlieren. Daraus folgt, dass die Bruttopreise gesenkt werden „müssen“, um wieder an Wettbewerbsfähigkeit zu gewinnen. Somit sind im Wettbewerb um die Endkunden die Brut- topreise derart bedeutend, dass die Sanitärgrosshändler sich wiederholt zu einer Senkung der Bruttopreise und Rabatte auf ein endkundenorientiertes Niveau gezwungen sahen.
  575. Die gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Rabatten bedeutet jedoch auch, dass das Bruttopreis- und Rabattniveau weniger installateurfreundlich ist. Diesbezüglich hält der „Teufelskreis Bruttopreisentwicklung“ fest, dass eine gleichzeitige Senkung von Brutto- preisen und Rabatten zu einem Einkommensverlust der Installateure im Einzel- und Service- geschäft führt. Aufgrund geringerer Rabatte von den Sanitärgrosshändler verdienen die In- stallateure weniger am Wiederverkauf der Produkte. Entsprechend sieht Sanitas Troesch auch das Risiko, dass wenn die Konkurrenten die Bruttopreise weniger senken, können sie installateurfreundlich höhere Rabatte anbieten. Nach den Worten von [...] Sanitas Troesch hat dann „[d]ie angekündigte Preisreduktion im 2011 hat zu Kundenverlust geführt, weil wir den Installateuren die Rabatte gekürzt haben“. Mit anderen Worten reagieren Installateure alleine auf gekürzte Rabatte, da dies für sie ein Einkommensverlust bedeutet.
  576. Zusammenfassend beweist die interne Präsentation von Sanitas Troesch „Konzept Bruttopreissenkung 2012 / Rektifikat 1“ sowie Aussagen von [...] Sanitas Troesch: - Endkunden reagieren auf zu hohe Bruttopreise des Sanitärgrosshandels mit einer Ab- wanderung auf andere Vertriebskanäle. - Installateure verlieren bei einer gleichzeitigen Senkung von Rabatten und Bruttopreisen an Marge und damit an Einkommen. - Installateure wünschen sich ein hohes Rabattniveau und lassen bei ihrer Wahl des Sa- nitärgrosshändlers von der Höhe des Rabattniveaus leiten. 512 Act. 284, Zeile 62 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 129 c. „Politique Prix 2005“ und „Politique Prix 2012“
  577. Die Dossiers „Politique Prix 2005“ und „Politique Prix 2012“ sind interne Dokumente von CRH im Zusammenhang mit den gleichzeitigen Senkungen der Rabatte und Bruttoprei- se auf die Jahre 2005 und 2012.513 Im Dossier „Politique Prix 2005“ und im Dossier „Politique Prix 2012“ sind jeweils in einer Spalte die Gründe für die Bruttopreissenkung 2005 aufge- führt. Die ersten vier Punkte stimmen bei beiden Dokumenten überein:  Glaubwürdigkeit und Markenimage: Die übertriebenen Bruttopreise und die übertrie- benen Rabatte untergrüben die Glaubwürdigkeit der Branche.  Direktverkauf: Die zu hohen Preise spielen in die Hände des Direktverkaufs. Die ei- gene Wettbewerbsfähigkeit wird in Gefahr gebracht.  Ausland: Die Preise sind deutlich tiefer in den Nachbarländern. Direktimporte sind Verkäufe, die den Schweizer Grosshändlern und Installateuren entgehen.  Nachfrage: Die hohen Preise verringern die Nachfrage. Der fünfte Punkt variiert über beide Jahre:  Alternative Wege (2005): Die übertriebenen Bruttopreise bringen Küchenbauer und Schreiner dazu, selber Badezimmermöbel zu produzieren.  Alternative Wege (2012): Durch eine Anpassung der Korrekturfaktoren war es mög- lich, den Verkauf von Möbeln durch Küchenbauer und Schreiner zu reduzieren.
  578. Diese Dossiers zeigen, dass die Bruttopreise vor 2005 bzw. 2012 aus Sicht von CRH unglaubwürdig waren. CRH sah in den hohen Bruttopreisen einen Wettbewerbsnachteil ge- genüber dem Direktverkauf von Sanitärprodukten. Aus der Aufführung des Punktes Ausland als Grund für die Bruttopreissenkung lässt sich schliessen, dass CRH durch die Bruttopreis- senkung eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem Ausland erhofft. Dies zeigt, dass CRH davon ausgeht, dass die Bruttopreise im Wettbewerb mit alternativen Ver- triebskanälen als bedeutender Preisbestandteil ansehen. So steht auch in beiden Dokumen- ten, dass die hohen Preise die Nachfrage verringern. Aus dem Kontext der Bruttopreissen- kung ist zu schliessen, dass mit hohe Preise dabei Bruttopreise gemeint sind.
  579. Der letzte Punkt zu alternativen Wegen zeigt, dass CRH im Jahr 2005 befürchtete, dass Schreiner und Küchenbauer in den Bereich der Badmöbel einsteigen können. Im Jahr 2012 geht CRH davon aus, dass durch eine Anpassung der Korrekturfaktoren den Verkauf von Badmöbeln durch Küchenbauer und Schreiner erfolgreich verringert wurde. Aus dem Kontext ergibt sich, dass es sich hierbei um eine gleichzeitige Anpassung der Bruttopreise und der Rabatte handelte. Weitere interne Dokumente von CRH bestärken diesen Ein- druck.514 CRH sieht somit aus der konkreten Erfahrung mit Badezimmermöbeln den Effekt des Bruttopreis- und Rabattniveaus auf die Nachfrage gegen alternative Absatzkanäle bestä- tigt.
  580. Damit beweisen die Dossiers „Politique Prix 2005“ und „Politique Prix 2012“: - Endkunden reagieren auf zu hohe Bruttopreise des Sanitärgrosshandels mit einer Ab- wanderung auf andere Vertriebskanäle. - Eine Senkung der Bruttopreise und Rabatte verhindert diese Abwanderung. 513 Act. 370.08 und 370.09. 514 Vgl. Act. 370.16, 3, für die entsprechende Entscheidfindung bei Gétaz. Aus den internen Unterlagen von Richner zu Kalkulationsfaktoren ergibt sich, [...]. Damit findet für die unterschiedlichen Kalkulationsfaktoren auch eine unterschiedliche Rabattierung in den verschiedenen Rabattgruppen statt (Act. 469, Register VI.i). 22-00055/COO.2101.111.7.135680 130 - Hohe Bruttopreise senken die Nachfrage der Sanitärgrosshändler. d. Schreiben „Senkung der Bruttopreise im Sanitär-Grosshandel“ vom Oktober 2011 von Sabag
  581. Nachfolgend wird das Schreiben von Sabag „Senkung der Bruttopreise im Sanitär- Grosshandel“ vom Oktober 2011 sowie die Aussagen von [...] Sabag in Bezug auf installat- eurorientierte und endkundenorientierte Bruttopreise gewürdigt.
  582. Sabag informierte ihre Kunden und Geschäftspartner im Oktober 2011 über die Sen- kung der Bruttopreise und Rabatte von Sabag auf das Jahr 2012. Darin versichert Sabag ih- re Überzeugung, „dass es Sache des Sanitärinstallateurs ist, welche Leistungen mit der Marge auf den Sanitärapparaten gedeckt werden und wo allenfalls Leistungen wie Offerter- stellung, Begleitung der Kundschaft in die Ausstellungen, Referenzbesuche usw. separat in Rechnung gestellt werden.“ Die Konsequenz einer gleichzeitigen Senkung der Bruttopreise und Rabatte für die Installateure brachte Sabag im Schreiben vom Oktober 2011 wie folgt zum Ausdruck: „Mit der Senkung der Bruttopreise um 20 % wird dem Endkunden bereits ein erheblicher Rabatt gewährt. Für kleinere Umbauten oder auch im Servicegeschäft wird mit dieser Bruttopreissenkung die bisherige Marge des Sanitärinstallateurs vollumfänglich dem Endkunden weitergegeben!“ Schliesslich führte Sabag im Schreiben vom Oktober 2011 aus, dass sie sich gegen einen Alleingang in der Preisstellung entschieden habe: „Aufgrund die- ser Ausgangslage haben wir in den letzten Monaten die Chancen und Risiken eines Allein- gangs puncto Preisstellung analysiert und sind zum Schluss gekommen, dass es für uns kaum möglich ist, die Preissenkung nur in einem reduzierten Umfang zu tätigen. Einerseits würden wir zwar die Interessen unserer Sanitärinstallateure besser schützen, andererseits wären wir dann mit den angeschriebenen Bruttopreisen in der Ausstellung oder auch in Of- ferten auf den ersten Blick wesentlich teurer als unsere Mitbewerber. Als Schweizer Fami- lienunternehmen wollten wir nicht den Anschein erwecken, als könnten wir preislich neben den ausländisch kontrollierten Grossunternehmen nicht bestehen.“ 515
  583. [...] Sabag führte in der Einvernahme vom 5. November 2013 aus, wenn Sabag die Bruttopreise anstelle um 20 % nur um 10 % gesenkt hätte, wäre Sabag am teuersten beim Endkonsumenten gewesen. Hätte Sabag die Bruttopreise um 30 % anstelle von 20 % ge- senkt, wäre Sabag beim Installateur am teuersten gewesen.516 In der gleichen Einvernahme äusserte er „Wenn sie bauen und lassen etwas von der Richner offerieren und dann kom- men sie zu uns und wir sind 20 % höher beim Bruttopreis, dann ist ja klar, wo sie einkaufen, oder?517
  584. [...] Sabag sagte in der Einvernahme vom 22. November 2011 aus, dass der Brutto- preis zum Zeitpunkt der Einvernahme aufgrund der Importpreise relevant geworden sei. Der Marktleader und ihm folgend hätten die übrigen die Bruttopreise gesenkt, um zu verhindern, dass die Installateure Rabatte erzielen, aber dann für sich einsteckten und nicht an die End- kunden weiterleiteten. Die einzige Möglichkeit um sicherzustellen, dass der Konsument von der Preissenkung profitiere, sei die Senkung der Bruttopreise gewesen. Es würden beim Vergleich mit dem Ausland Äpfel mit Birnen, nämlich Brutto- mit Nettopreisen verglichen. Vergleiche der Schweizer Konsument mit dem Ausland, so sage er bei einer Differenz von ca. 10 % noch gar nichts, zwischen ca. 10-20 % verlange er dann eine Reduktion und bei ei- ner noch grösseren Differenz beziehe er dann im Ausland. Deswegen habe die Sabag die Bruttopreisreduktion vorgenommen.518 515 Act. 374.08. 516 Act. 562, Zeilen 137 ff. und 144 ff. 517 Act. 562, Zeile 83 f. 518 Act. 55, Zeilen 148 ff., 174 f., 198 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 131
  585. Die Aussage von [...] Sabag zeigt, Endkunden vergleichen die Bruttopreise der Sani- tärgrosshändler mit Nettopreisen aus dem Ausland. Wenn die Endkunden die Bruttopreise als zu hoch empfinden, entscheiden sie sich gegen einen Bezug bei den Sanitärgrosshänd- lern in der Schweiz. Nach der Aussage [...] Sabag sei dies der Grund für die gleichzeitige Senkung der Bruttopreise und Rabatte auf das Jahr 2012 gewesen. Dies bedeutet, dass Bruttopreise aus Sicht von Sabag in einem Wettbewerb um den Endkunden mit dem Ausland wichtig sind.
  586. Das Schreiben von Sabag im Oktober 2011 und die Aussage von [...] Sabag stimmen dahingehend überein, dass die Endkunden auch die Bruttopreise der Sanitärgrosshändler in der Schweiz vergleichen. Mit hohen Bruttopreisen wäre Sabag in den Augen der Endkunden am teuersten. Nach der Aussage von [...] Sabag würden diesfalls die Endkunden sich dage- gen entscheiden über Sabag ihre Produkte zu beziehen. Dies zeigt, dass im Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändlern um den Endkunden die Bruttopreise bedeutend sind.
  587. Sowohl [...] Sabag als auch das Schreiben von Sabag im Oktober 2011 äussern, dass eine gleichzeitige Senkung der Bruttopreise und Rabatte einen Rabatt für die Endkun- den bedeuten würde. Das heisst, dass die gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Ra- batten aus der Sicht von Sabag senkend auf die Endkundenpreise auswirken würde. Der Umstand, dass sich sinkende Bruttopreise auf die Preise der Endkunden auswirken, bestä- tigt das Verhalten der Endkunden, welche den Bruttopreis vergleichen. Gleichzeitig bedeutet dies, dass der Installateur mit einer gleichzeitigen Senkung der Rabatte und Bruttopreise am Wiederverkauf an Marge verliert. Dieser Umstand wird im Schreiben von Sabag an die In- stallateure explizit erwähnt.
  588. [...] Sabag sagt aus, dass Sabag bei einer Senkung der Bruttopreise um 30 % anstel- le von 20 % beim Installateur am teuersten gewesen wäre. Installateure berücksichtigen demnach die Höhe der Rabatte, aus denen sie im Wiederverkauf verdienen, bei der Ent- scheidung des Sanitärgrosshändlers. Mit anderen Worten besteht ein Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändler um die Installateure mit den Rabatten an sich.
  589. Das Schreiben von Sabag „Senkung der Bruttopreise im Sanitär-Grosshandel“ vom Oktober 2011 und die Aussagen von [...] Sabag beweisen somit: - Endkunden entscheiden über den Bezug von Sanitärapparaten bei einem bestimmten Sanitärgrosshändler mit und gründen ihren Entscheid auf die Bruttopreise. - Installateure verlieren bei einer gleichzeitigen Senkung der Bruttopreise und Nettoprei- se an Marge. - Installateure orientieren sich beim Bezug von Sanitärapparaten bei einem bestimmten Sanitärgrosshändler an den Rabatten. e. Schreiben der Santag an den SGVSB vom 15. Juli 2004
  590. Nachfolgend wird das Schreiben der Santag an den SGVSB vom 15. Juli 2004 sowie Aussagen von [...] Bringhen im Zusammenhang mit der Bruttopreis- und Rabattsenkung auf das Jahr 2005 hin gewürdigt.
  591. […] Bringhen wandte sich mit Schreiben vom 15. Juli 2004 an den Vorstand des SGVSB betreffend der Bruttopreissenkung auf das Jahr 2005. In diesem Schreiben argu- mentierte er, dass bei der vorgesehenen Bruttopreissenkung die Bruttopreise der SGVSB- Mitglieder aus Sicht des Endverbrauchers als höher als die Bruttopreise von Sanitas Troesch angesehen würden. Aus Sicht des Installateurs ergebe sich für diesen bei gleichbleibenden Verkaufspreisen eine theoretische Margenverbesserung in gleicher Höhe. Dieser vermeintli- che Vorteil werde in der Praxis jedoch dadurch relativiert, dass Sanitas Troesch schon zum heutigen Zeitpunkt über den Angeboten der SGVSB Mitglieder läge. Somit sei Sanitas Tro- 22-00055/COO.2101.111.7.135680 132 esch aus Sicht des Installateurs trotzdem günstiger. Der Installateur könne so seine Kunden davon überzeugen, seine Apparate-Auswahl bei Sanitas Troesch zu tätigen, was dem Instal- lateur helfe, eine höhere Marge zu erzielen. Dies würde dadurch verschärft, dass der End- verbraucher die Team-Grossisten aufgrund deren Katalogpreise als generell teurere Anbieter im Markt erkenne. Dies erleichtere es dem Installateur den Bauherren für die Apparateaus- wahl bei Sanitas Troesch zu motivieren.519
  592. Zu diesem Schreiben gab [...] Bringhen zu Protokoll: „Wenn Sanitas Troesch dann ei- ne Offerte macht und wir ebenfalls, dann müssen wir für den Kunden (Sanitärinstallateur und Bauherr) vergleichbar sein. Wenn nicht, fallen wir bei den Bauherren raus, wenn wir zu hohe Bruttopreise haben und auch bei den Installateuren, weil wir zu wenig Rabatt gewähren.“520
  593. [...] Bringhen argumentierte, dass die Endkunden die Sanitärgrosshändler anhand ih- rer Bruttopreise verglichen. Dies entspricht der Aussage von [...] Bringhen, dass Bringhen bei zu hohen Bruttopreisen bei den Bauherren raus falle. Dies bestätigt die obenstehende Fest- stellung (Rz 551), dass die Sanitärgrosshändler sich untereinander im Wettbewerb um den Endkunden mit den Bruttopreisen befinden.
  594. Weiter brachte [...] Bringhen gegenüber dem Vorstand des SGVSB vor, dass die In- stallateure aufgrund der höheren Bruttopreise der SGVSB Grosshändler bei gleichem Netto- preis der Grosshändler, eine theoretische Margenverbesserung erzielen könne. Dies bedeu- tet, der Installateur kann bei höheren Bruttopreisen eines Grosshändlers einen höheren Ra- batt erhalten. Damit könnte der Installateur im Wiederverkauf eine höhere Marge erzielen. [...] Bringhen sieht in den höheren Rabatten ein Vorteil im Wettbewerb um die Installateure. Dies wird in der Aussage von [...] Bringhen bestätigt, dass Bringhen bei zu wenig Rabatt an den Installateur rausfallen würde. Da Sanitas Troesch dazumal jedoch allgemein höhere Ra- batte als die SGVSB Mitglieder gewähre ist dieser Vorteil nur ein vermeintlicher Vorteil, da ein Installateur trotz höherer Bruttopreise von SGVSB Grosshändlern einen höheren Rabatt von Sanitas Troesch erhalten würde. Durch den höheren Rabatt bei Sanitas Troesch würde der Installateur bei Sanitas Troesch eine höhere Marge erzielen, was attraktiver ist für den Installateur. Damit stimmt das Schreiben von [...] Bringhen mit der obenstehenden Feststel- lung überein (Rz 553), dass sich die Sanitärgrosshändler mit den Rabatten an sich in einem Wettbewerb um die Installateure befinden.
  595. Zusammengefasst beweisen das Schreiben der Santag an den SGVSB vom 15. Juli 2004 sowie Aussagen von [...] Bringhen: - Sanitärgrosshändler wollen sich mit tiefen Bruttopreisen in einem Wettbewerb um End- kunden besser positionieren. - Sanitärgrosshändler wollen mit hohen Bruttopreisen und hohen Rabatten in einem Wettbewerb um Sanitärinstallateure besser positionieren. f. Aussagen zur Bedeutung von Bruttopreisen bei Architekten, Generalunternehmer und Installateuren
  596. Nachfolgend wird geprüft, ob auch Architekten, Generalunternehmer und Installateure den Bruttopreisen bei der Wahl der Grosshändler Beachtung schenken. Hierzu werden die Aussagen von - [...] Sanidusch vom 7. November 2013 und 19. Januar 2015, - [...] SGVSB vom 28. September 2012 und 19. Januar 2015, 519 Act. 373.39, 2. 520 Act. 297, Zeile 267 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 133 - [...] CRH vom 22. November 2011 und 6. November 2013, - [...] Kappeler vom 7. November 2013 und 19. Januar 2015 und - [...] Bringhen vom 1. Januar 2012, 5. November 2013 und 26. Januar 2015 jeweils aufgeführt und in Bezug auf die Rolle der Bruttopreise bei der Wahl der Grosshändler im Wettbewerb kurz gewürdigt. Anschliessend wird das Gesamtbild der Aussagen erstellt.
  597. [...] Sanidusch sagte in der Einvernahme vom 7. November 2013 aus, „wenn die Of- ferten [, welche Bruttopreise enthalten,] einen 20 % Unterschiede aufweisen, [sei] ja klar, wo der Kunde dem Sanitärinstallateur sag[e], wo er einkaufen soll. […] Bei Vergleichen vom Kunden wären wir in einem solchen Fall dann draussen, bevor wir mit ihm gesprochen hät- ten.“521 An der Anhörung vom 19. Januar 2015 bekräftigte [...] von Sanidusch diese Aussa- gen. Er gab an, dass er bemerkte, „dass der Teampur-Katalog immer teurer war als die an- deren. Dies wurde mir von den Installateuren so mitgeteilt. Diese haben mich „geplagt.“522 Wobei er den letzten Satz weiter präzisierte „Die Bruttopreise waren für die Installateure teu- rer bei mir. Der Architekt schaut den Bruttopreis an und vergleicht diese. Dies gilt auch für den Endkunden.“523
  598. [...] Sanidusch sagt somit im Wesentlichen aus: - Bei zu hohen Bruttopreisunterschieden weisen die Endkunden den Installateur an, nicht beim Grosshändler mit zu hohen Bruttopreisen zu beziehen. - Bei zu hohen Bruttopreisen kommt ein Sanitärgrosshändler gar nicht zum Angebot. - Installateure „plagten“ Sanidusch aufgrund der höchsten Bruttopreise im Sanitärgross- handel. - Architekten vergleichen Bruttopreise.
  599. [...] SGVSB sagte in der Parteieinvernahme vom 28. September 2012 aus, Gross- händler „fliegen“ eventuell bei hohen Bruttopreisen aus einem Submissionsverfahren raus.524 An der Anhörung vom 19. Januar 2015 wiederholte [...] SGVSB diese Aussagen. „Als Gross- händler können Sie nicht irgendeinen Bruttopreis auf den Markt werfen, er muss auch von ihren Kunden und Installateuren akzeptiert und verstanden werden. Es gibt ein gewisses In- teresse der Installateure an einem hohen Bruttopreis, weil wenn sie dann nicht einem so grossen Rabattdruck ausgesetzt sind bei ihren Kunden, können sie auch noch etwas am Ma- terial verdienen. Auf der anderen Seite ist ein zu hoher Bruttopreis gefährlich, dann kommen Sie gar nicht mehr bis zur Offertstellung.“525
  600. [...] SGVSB sagte somit im Wesentlichen aus, Grosshändler fallen bei zu hohen Brut- topreisen aus einer Submission raus bzw. kommen gar nicht erst zur Offertstellung.
  601. [...] CRH sagte in der Parteieinvernahme vom 22. November 2011 bezüglich den Preisbestandteilen folgendes aus: „Die GU sehen nur die Bruttopreise, nicht aber, was wir dann effektiv verrechnen. Deshalb müssen die Bruttopreise möglichst nahe bei denjenigen der Konkurrenz sein, damit wir nicht von vornherein rausfallen.“ „Die Installateure, unsere anderen Partner, die schauen darauf, wieviel sie zahlen.“526 „Aber es sind die beiden Para- meter, die spielen. Die einzelnen Niederlassungsleiter beobachten den Markt genau, was die 521 Act. 566, Zeile 145 ff. 522 Act. 1169, Zeile 55 ff. 523 Act. 1169, Zeile 61 f. 524 Act. 283, Zeile 155 f. 525 Act. 1172, 5. 526 Act. 46, Zeilen 104 ff. und 113 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 134 anderen für Rabatte geben. Dort spielt der Wettbewerb so, über die Rabatte. Bei den Brutto- preisen wollen wir nicht von vornherein rausfallen, deshalb machen wir dort möglichst ähnli- che Preise.“527
  602. In der Parteieinvernahme vom 6. November 2013 sagte [...] CRH aus: „Wir haben ei- ne Basis am Markt und das ist der Bruttopreis. Das gibt dem Markt eine allgemeine Informa- tion. Diese Preise sind in den Ausstellungen angeschrieben und auch in den Katalogen drin. Nach diesen Bruttopreisen orientieren sich z.B. Bauherren, Architekten, Generalunterneh- mer, Sanitärplaner. Das ist schlussendlich die Basis, mit welcher diese Berufsgruppen uns mit den Mitbewerbern vergleichen. Es gibt auch eine zweite Sichtweise: diejenige der Instal- lateure. Die ist eine ganz andere. Der Installateur denkt nur an Rabatte. Er will von uns einen möglichst hohen Rabatt erhalten, gestützt auf hohe Bruttopreise. Es liefert der Grosshändler mit den höchsten Rabatten. In diesem Spannungsverhältnis bewegen wir uns. Wir haben na- türlich das Ziel, nicht schon im Vorfeld marktferne Preise anzubieten und weg zu sein; und alle Kundengruppen wollen mitentscheiden.“ Auf die Frage, ob der Bruttopreis ein wichtiges Argument in den Preisverhandlungen mit den Kunden sei, führte er weiter aus: „Kunden sind die Installateure, wir müssen aber auch bis zum Installateur kommen. Eine gewisse Voraus- wahl treffen aber auch die weiteren Kundengruppen. Mit Vorauswahl ist gemeint, dass wir uns im Kampf bei den Rabatten für die Installateure befinden mit unseren Konkurrenten. Wenn der Architekt uns aber bereits früher nicht berücksichtigt, gelangen wir nicht zum In- stallateur.“ Weiter führte er auf die Frage, ob der Bruttopreis bei der eben beschriebenen Vorauswahl eine wichtige Rolle spielte, aus: „Ja, es geht schlussendlich um Submissionie- rungen. Aber das Geschäft machen wir später mit dem Installateur. Was schlussendlich ge- liefert wird und wie viel Rabatt es gibt, entscheidet der Installateur. Aber welcher wichtiger ist, ist unklar. Fragt man den Aussendienst, ist es der Rabatt. Fragt man den Key-Accounter dann ist es der Bruttopreis. Beide Elemente müssen stimmen.“528
  603. [...] CRH sagt damit im Wesentlichen aus: - Bauherren, Architekten, Generalunternehmer und Sanitärplaner vergleichen die Brut- topreise der Sanitärgrosshändler. - Bei zu hohen Bruttopreisen fallen Sanitärgrosshändler von vornherein aus dem Wett- bewerb bei Submissionen, sie kommen gar nicht zum Angebot.
  604. In der Parteieinvernahme vom 7. November 2013 sagte [...] Kappeler aus, dass der Endkonsument den Preis letzten Endes bestimme. Gefragt, ob er hierbei mit dem Begriff Preis den Bruttopreis meine, antwortete er: „Ja. Der Bruttopreis ist entscheidend, darauf schauen die Endkunden.“529 Zum Findungsprozess der Bruttopreise führte [...] Kappeler aus „[Im Katalog] sind Bruttorichtpreise drin, und wenn die am Markt nicht haltbar sind, werden sie unterjährig angepasst.“ 530 Auf Nachfrage, wie die Preise abgeändert werden, brachte er ein Beispiel: „Armaturenlinien werden aus dem Auftrag rausgestrichen. Der Grund laut dem Kunden: zu teuer. Dann weiss ich, ich muss die Preise für die Armaturen ändern, andernfalls verkaufe ich keine Armaturen mehr. Das heisst, ich ändere die Faktoren, mit denen ich die Preise für die Armaturen berechnet habe. Dieses Prinzip ist auf alle Produkte übertragbar.“531 In Bezug auf den Kalkulationsfaktor zu Armaturen von Similor und KWC sagte er aus, dass diese das vorherige Beispiel mit den Armaturen betrafen: […].532 527 Act. 46, Zeile 118 ff. 528 Act. 564, Zeile 153 ff. 529 Act. 565, Zeile 85 ff. 530 Act. 565, Zeile 91 ff. 531 Act. 565, Zeile 96 ff. 532 Act. 565, Zeile 174 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 135
  605. Anlässlich der Anhörung vom 19. Januar 2015 wurde [...] Kappeler gefragt, ob er die Aussage vom 7. November 2013, dass der Bruttopreis entscheidend ist, bestätigt. Er antwor- tete: „Ich glaube nicht, dass ich gesagt habe, dass der Bruttopreis entscheidend ist. Wichtig ist für den Bauherrn, was er bezahlen muss. Die Frage wurde damals in einem anderen Zu- sammenhang gestellt. Wenn man in einer ersten Phase schaut, vergleicht man nur die Brut- topreise. In der zweiten Phase geht es um den Nettopreis, der individuell verhandelt wird.“533 Weiter wurde [...] Kappeler gefragt, ob nur er mit den Bruttopreisen bei Ausschreibungen abweiche oder auch die anderen. Er sagte, auch die anderen. Auf Rückfrage, woher er dies wisse, antwortete er „Der Architekt sagt mir, dass ich eine zu hohe Summe gehabt habe und dass ich daher den Zuschlag nicht erhalte. Daher weiss ich das.“
  606. [...] Kappeler sagte in der Einvernahme vom 7. November 2013 aus, „Der Bruttopreis ist entscheidend, darauf schauen die Endkunden“. Die Aussage wurde sinngemäss Protokol- liert und sie wurde verlesen. [...] Kappeler sah das Protokoll durch und bestätigte dies durch handschriftliches Signieren auf jeder Seite des Protokolls. Damit steht fest, dass [...] Kappe- ler aussagte und dies damals auch so meinte „Der Bruttopreis ist entscheidend, darauf schauen die Endkunden.“ Sein Einwand an der Anhörung vom 19. Januar 2015, dass er glaube, er habe dies nicht gesagt, steht vor dem Hintergrund einer drohenden Sanktion unter anderem aufgrund von Absprachen über Bruttopreise. Zu diesem Zeitpunkt hatte [...] Kappe- ler Grund, die Bedeutung von Bruttopreisen herunterzuspielen. Er führte kein Grund an, weshalb seine Aussage hätte falsch protokolliert sein sollen. Damit überzeugt sein Einwand, er habe dies nie gesagt nicht.
  607. [...] Kappeler sagte somit im Wesentlichen aus: - Der Bruttopreis ist entscheidend für den Endkunden und in einer ersten Phase werden Bruttopreise verglichen. - Produkte mit zu hohen Bruttopreisen werden aus einem Auftrag gestrichen. - Architekten sagen Kappeler, dass Kappeler zu hohe Bruttopreise hatte und deswegen den Zuschlag nicht erhalte.
  608. Das Sekretariat legte [...] Bringhen in der Einvernahme vom 5. November 2013 einen Vergleich der Bruttopreise vor. Aus diesem ist ersichtlich, dass Bringhen im Januar 2012 et- wa 10 % höhere Bruttopreise als Sanitas Troesch aufwies und im Februar 2012 rund 5.4 % höhere Bruttopreise. Daraufhin sagte [...] Bringhen aus, dass der Markt auf die Preissituation im Januar 2012 schlecht reagiert hätte. Bringhen sei gezwungen gewesen, die Kataloge ein- zustampfen und ihre Preise zu senken, da die Kunden (Architekten, Promotoren) die grosse Differenz zu den anderen Konkurrenzpreisen nicht hätten zahlen wollen. 534 Auf Rückfrage, ob die Differenz in den Bruttopreisen durch eine höhere Rabattierung ausgeglichen werden könnte meinte er. Dies wäre auf Installateurstufe gegangen. Die Kataloge von Bringhen wür- den aber auch bei Architekten, Promotoren, Generalunternehmen aufliegen. Somit wäre es nicht möglich gewesen, nur mit einer grösseren Rabattierung zu reagieren. 535
  609. [...] Bringhen bestätigte die hier aufgeführten Aussagen der Einvernahme vom 5. No- vember 2013 an der Anhörung vor der Wettbewerbskommission am 26. Januar 2015.536 Zu- dem ergänzte er, dass es nicht nur die Architekten und Promotoren gewesen seien, die zu hohe Bruttopreise nicht akzeptiert hätten. Er sagte aus, dass jeweils Architekten, Sanitärpla- ner, Generalunternehmen und Sanitärinstallateure bei Bringhen angerufen und mitgeteilt hät- 533 Act. 1171, Zeile 28 ff. 534 Act. 561, Zeile 301 ff. 535 Act. 561, Zeile 301 ff. 536 Act. 1182, Zeile 92 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 136 ten, dass sie die hohen Bruttopreise von Bringhen per 1. Januar 2012 nicht akzeptieren wür- den.
  610. [...] Bringhen wurde im Zusammenhang mit der geringeren Senkung der Bruttopreise von Bringhen auf den 1. Januar 2012 gefragt, ob die Installateure ein Interesse an einer ge- ringeren Senkung gehabt hätte. Er antwortete: „Ein Teil hat lieber so viel wie möglich Rabatt und die anderen sind der Meinung, dass wir uns dem Markt anpassen müssten.“537
  611. […] Bringhen sagen demnach im Wesentlichen aus: - Architekten, Sanitärplaner, Generalunternehmen und Sanitärinstallateure vergleichen die Bruttopreise der Grosshändler. - Zu hohe Bruttopreise von Sanitärgrosshändlern werden von Architekten, Generalun- ternehmen, Sanitärplaner und Sanitärinstallateure nicht akzeptiert. - Zu hohe Bruttopreise können Architekten, Generalunternehmen und Sanitärplaner nicht durch Rabatte ausgeglichen werden. Bei Installateuren könnten zu hohe Rabatte mittels höheren Rabatten ausgeglichen werden.
  612. Gesamthaft geht somit aus den Aussagen hervor, dass Bauherren, Architekten, Ge- neralunternehmer und Sanitärplaner die Bruttopreise der einzelnen Sanitärgrosshändler ver- gleichen. Dies zeigt, Bruttopreise der Sanitärgrosshändler sind für Bauherren und professio- nell im Baugewerbe tätige Bauherrenvertreter eine wichtige Information. Hat ein Sani- tärgrosshändler zu hohe Bruttopreise, werden die entsprechenden Produkte aus dem Auf- trag gestrichen, erhält er keinen Auftrag oder kommt bei Submissionen erst gar nicht in die Lage, ein Angebot zu erstellen. Diese Reaktionen von Nachfragern Sanitärer Apparate zei- gen, dass die Sanitärgrosshändler mit den Bruttopreisen im Wettbewerb um Endkunden und deren Vertreter (Generalunternehmer, Architekten und Sanitärplaner) stehen.
  613. Auch seitens Installateure werden zu hohe Bruttopreise bei den Sanitärgrosshändler abgelehnt. Nach Aussage von [...] Bringhen hat ein Teil der Installateure ein Interesse daran, dass Bringhen viel höhere Bruttopreise als die weiteren Sanitärgrosshändler hat. Dies kann durch die Aussage von [...] Sanidusch erklärt werden, dass die Endkunden bei zu hohen Bruttopreisen anweisen, Sanitärapparate bei einem anderen Sanitärgrosshändler zu bezie- hen. Insgesamt stimmen jedoch die vorliegenden Aussagen überein, dass Installateure hö- here Bruttopreise mit höheren Rabatten vorziehen.
  614. Somit ist bewiesen: - Sanitärgrosshändler stehen mit Bruttopreisen im Wettbewerb um Endkunden und de- ren Vertreter (Generalunternehmer, Architekten und Sanitärplaner). - Aufgrund des Interesses der Endkunden und deren Vertreter stellen hohe Bruttopreise auch bei einem Teil der Installateure ein Wettbewerbsnachteil dar. g. Aussagen zur Bedeutung von Rabatten
  615. [...] Sanitas Troesch sagte in der Einvernahme vom 23. November 2011 aus: „Die Preisberechnung für ein Produkt ist nicht mein Gebiet, dies interessiert mich nicht. Mein Ge- biet ist die Rabattschlacht mit den Installateuren, die Rabattgewährung auf dieser Seite. Wichtig ist der Nettopreis, also was auf der Rabattseite gegenüber den Installateuren ge- schieht. Dort spielt sich das Leben ab. Die Bruttopreise sind nicht relevant.“538 „ Die Aussage, im Ausland sei es viel billiger als in der Schweiz, stammt daher, dass die Kunden unsere 537 Act. 299, Zeile 92 ff. 538 Act. 56, Zeile 55 ff. 22-00055/COO.2101.111.7.135680 137 Bruttopreise mit den im Ausland angeschriebenen Nettopreisen vergleichen. […] Wir sahen uns deshalb dazu gezwungen, unsere Bruttopreise zu senken.“539 In der Einvernahme vom
  616. Oktober 2012 sagte er aus: „Wir gingen damals davon aus, dass Bruttopreise kein WEKO-Thema sei. Herr […] und Herr […] haben gesagt, dass es kein WEKO-Thema sei, so- lange der Wettbewerb mit den Rabatten stattfindet. Deswegen hat der SGVSB auch den Teamkatalog behalten. Das war mir auch egal, was die Bruttopreise gewesen sind. Für mich waren die Rabattprozente relevant. (Auf Anmerkung beim Verlesen: Die Höhe der Brutto- preise war für mich nicht relevant für die erfolgreiche Führung von Sanitas Troesch.) Das war für mich eine virtuelle Welt der Preisvorstellung. Das war für mich in meinen 23 Jahren Tä- tigkeit nie ein Thema. Ich habe mich auf Herrn […] verlassen. Wir haben uns strategisch ab- gesprochen aber die praktische Umsetzung der Bruttopreissenkung war Sache von Herrn […] und seinem Team.“540
  617. [...] Sanitas Troesch sagt also aus, dass er sich nicht für die Berechnung der Brutto- preise interessiert und dass die Höhe der Bruttopreise für ihn nicht relevant war für die Füh- rung von Sanitas Troesch. Er habe sich dabei auf [...] Sanitas Troesch verlassen. Damit ge- steht [...] Sanitas Troesch ein, dass er keinen Überblick über die Preisbestandteile hat oder zu haben braucht. Seine Äusserung dass der Bruttopreis „kein WEKO-Thema sei, solange der Wettbewerb mit den Rabatten stattfindet“, zeigt sein Interesse in einer kartellrechtlichen Untersuchung, die Bedeutung der Bruttopreise herunterzuspielen und einen Wettbewerb mit Rabatten darzustellen. Dies erklärt seine widersprüchlichen Aussagen, dass die „Bruttoprei- se [...] nicht relevant“ seien, aber Sanitas Troesch sich auch aufgrund der Vergleiche von Endkunden von Bruttopreisen gezwungen sah, die Bruttopreise zu senken. Weil damit [...] Sanitas Troesch also angibt, 1. keinen Überblick über die Preisbestandteile zu haben, 2. sei- ne Aussagen widersprüchlich sind und 3. er ein Interesse an einer Falschdarstellung hat, ist seine Aussage zur Irrelevanz von Bruttopreisen nicht glaubhaft und ist nicht weiter zu beach- ten.
  618. [...] Sabag sagte in der Einvernahmen vom 22. November 2011 und 2. Oktober 2012 folgendes aus: „Selbst wenn der Bruttopreis, ein Richtpreis, gleich sein sollte, spielt dieser aus meiner Sicht keine Rolle, da der Nettopreis, also der Preis am Markt, entscheidend ist.“541 „Die Nettopreise am Markt werden von den Installateuren sehr gut verglichen. Es ist daher eigentlich irrelevant, mit welchen Bruttopreisen überhaupt gearbeitet wird.“542 „Der Bruttopreis ist nicht relevant. Er wurde nur jetzt relevant aufgrund der Importpreise.“543 „Die einzige Möglichkeit, um sicherzustellen, dass der Konsument von einer Preissenkung profi- tiert, war die Senkung der Bruttopreise.“544 „Die Endkunden vergleichen dann die Nettoprei- se, wie hoch die Bruttopreise sind, ist ihnen egal.“545 „Es werden oft beim Vergleich mit dem Ausland Äpfel mit Birnen, nämlich Brutto- mit Nettopreisen verglichen. […] Vergleicht er es mit dem Ausland, sagt er bis zu einer Differenz von ca. 10 % noch gar nichts, zwischen ca. 10-20 % verlangt er dann eine Reduktion und bei einer noch grösseren Differenz bezieht er es dann im Ausla
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO

Hinweis:

Diese Verfügung wurde von den Parteien beim Bundesverwaltungsgericht angefoch- ten und ist derzeit dort hängig (Stand: August 2019). Sie ist daher gegenüber den be- schwerdeführenden Parteien nicht rechtskräftig.

Verfügung vom 29. Juni 2015

in Sachen Untersuchung 22-0420 gemäss Art. 27 KG betreffend Badezimmer wegen unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 KG

22-00055/COO.2101.111.7.135680 gegen

1. BR Bauhandel AG, Gétaz Miauton SA und Regusci Reco SA (Cement Roadstone Holding plc. CRH) vertreten durch […]

2. Bringhen AG, vertreten durch […]

3. Innosan SA, vertreten durch […]

4. Kappeler AG, vertreten durch […]

5. SABAG Holding AG, vertreten durch […]

6. SAB Sanitär Burgener AG, vertreten durch […]

7. Sanidusch AG, vertreten durch […]

8. Sanitas Troesch AG, vertreten durch […]

9. San Vam SA, vertreten durch […]

10. Spaeter Chur AG, vertreten durch […]

11. Schweizerischer Grosshandelsverband der Sanitären Branche SGVSB, vertreten durch […]

Besetzung Vincent Martenet (Präsident, Vorsitz), Stefan Bühler, Andreas Heinemann (Vizepräsidenten), Evelyne Clerc, Winand Emons, Daniel Lampart, Jürg Niklaus, Thomas Pletscher, Armin Schmutzler, Henrique Schneider, Johann Zürcher

Ausstand Andreas Kellerhals

22-00055/COO.2101.111.7.135680 2 Inhaltsverzeichnis A Verfahren .....................................................................................................................19

A.1 Gegenstand der Untersuchung ....................................................................................19 A.2 Untersuchungsadressaten............................................................................................19 A.2.1 Bringhen AG (Bringhen)...........................................................................................19 A.2.2 Cement Roadstone Holding plc (CRH) ....................................................................19 A.2.2.1 BR Bauhandel AG (Richner) ....................................................................................20 A.2.2.2 Gétaz-Miauton SA (Gétaz).......................................................................................20 A.2.2.3 Regusci Reco SA (Regusci) ....................................................................................20 A.2.3 Innosan SA (Innosan) ..............................................................................................21 A.2.4 Kappeler AG (Kappeler)...........................................................................................21 A.2.5 SABAG Holding AG (Sabag) ...................................................................................21 A.2.6 SAB Sanitär-Apparate Burgener AG (Burgener) .....................................................22 A.2.7 Sanidusch AG (Sanidusch) ......................................................................................22 A.2.8 Sanitas Troesch AG .................................................................................................22 A.2.9 San Vam SA (San Vam) ..........................................................................................23 A.2.10 Spaeter Chur AG (Spaeter) .....................................................................................23 A.2.11 Der Schweizerische Grosshandelsverband der Sanitären Branche (SGVSB) ........23 A.3 Prozessgeschichte .......................................................................................................24

B Sachverhalt .................................................................................................................29 B.1 Beweisführung ..............................................................................................................29 B.1.1 Beweismittelwürdigung ............................................................................................29 B.1.2 Beweismass .............................................................................................................31 B.1.3 Beweisführungslast und objektive Beweislastverteilung ..........................................32 B.2 Grundsätzliche Bemerkung zu den Parteistellungnahmen ...........................................33 B.2.1 Das rechtliche Gehör umfasst grundsätzlich Vorbringen zum Sachverhalt .............33 B.2.2 Tatsachenbehauptungen in den Stellungnahmen ...................................................35 B.3 Gemeinsame Gremien und Beziehungen der Verfahrensparteien...............................35 B.3.1 Der Schweizerische Verband der Sanitären Branche (SGVSB) ..............................35 B.3.1.1 Verbandsgeschichte ................................................................................................35 B.3.1.1.1 Beweisthema ...........................................................................................................35 B.3.1.1.2 Beweismittel und Beweiswürdigung.........................................................................36 B.3.1.1.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ...............................................38 B.3.1.1.4 Beweisergebnis........................................................................................................38 B.3.1.2 Verbandszweck........................................................................................................38 B.3.1.2.1 Beweisthema ...........................................................................................................38 B.3.1.2.2 Beweismittel und Beweiswürdigung.........................................................................38 B.3.1.2.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ...............................................41 B.3.1.2.4 Beweisergebnis........................................................................................................42 B.3.1.3 Die Organe des Verbands .......................................................................................42 B.3.1.3.1 Beweisthema ...........................................................................................................42 B.3.1.3.2 Beweismittel und Beweiswürdigung.........................................................................42 (i) Die Generalversammlung ........................................................................................43

22-00055/COO.2101.111.7.135680 3 (ii) Der Vorstand ............................................................................................................45 (iii) Die Kommissionen ...................................................................................................45 (iv) Der Sekretär.............................................................................................................48 (v) Die Revisionsstelle...................................................................................................49 B.3.1.3.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ...............................................49 B.3.1.3.4 Beweisergebnis........................................................................................................49 B.3.1.4 Verbindlichkeit der Verbands- bzw. Organbeschlüsse ............................................50 B.3.1.4.1 Beweisthema ...........................................................................................................50 B.3.1.4.2 Beweismittel und Beweiswürdigung.........................................................................50 B.3.1.4.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ...............................................51 B.3.1.4.4 Beweisergebnis........................................................................................................51 B.3.1.5 Die eigenständige Tätigkeit des Verbands am Markt für Sanitärgrosshandel .........51 B.3.1.5.1 Beweisthema ...........................................................................................................51 B.3.1.5.2 Beweismittel und Beweiswürdigung.........................................................................51 B.3.1.5.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ...............................................53 B.3.1.5.4 Beweisergebnis........................................................................................................53 B.3.2 Verhältnis des SGVSB zu Sanitas Troesch .............................................................54 B.3.2.1 Sanitas Troesch und die SGVSB-Verbandsmitgliedschaft ......................................54 B.3.2.1.1 Beweisthema ...........................................................................................................54 B.3.2.1.2 Beweismittel und Beweiswürdigung.........................................................................54 B.3.2.1.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ...............................................58 B.3.2.1.4 Beweisergebnis........................................................................................................59 B.3.2.2 Kooperation Sanitär Schweiz ...................................................................................59 B.3.2.2.1 Beweisthema ...........................................................................................................59 B.3.2.2.2 Beweismittel und Beweiswürdigung.........................................................................60 (i) Gründung .................................................................................................................60 (ii) Zusammensetzung und Organisation ......................................................................60 (iii) Aufgaben und Ziele ..................................................................................................61 (iv) Arbeitsgruppen.........................................................................................................62

1. Arbeitsgruppe Kommunikation/Werbung und PR ....................................................63

2. Arbeitsgruppe Informatik und Technik .....................................................................64

3. Arbeitsgruppe zur Entwicklung von Rabattgruppen .................................................64 B.3.2.2.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ...............................................64 B.3.2.2.4 Beweisergebnis........................................................................................................66 B.3.3 „Berner Firmen“........................................................................................................67 B.3.3.1 Beweisthema ...........................................................................................................67 B.3.3.2 Beweismittel und Beweiswürdigung.........................................................................67 B.3.3.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ...............................................68 B.3.3.4 Beweisergebnis........................................................................................................68 B.3.4 Marktordnungs-Kommission (MOK) im Oberwallis ..................................................69 B.3.4.1 Beweisthema ...........................................................................................................69 B.3.4.2 Beweismittel und Beweiswürdigung.........................................................................69 B.3.4.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ...............................................70 B.3.4.4 Beweisergebnis........................................................................................................70 B.3.5 Beziehungen von Sanitas Troesch zu einzelnen Verbandsmitgliedern ...................70

22-00055/COO.2101.111.7.135680 4 B.3.5.1 Untermietverträge CRH und Sanitas Troesch .........................................................70 B.3.5.1.1 Beweisthema ...........................................................................................................70 B.3.5.1.2 Beweismittel und Beweiswürdigung.........................................................................70 B.3.5.1.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ...............................................71 B.3.5.1.4 Beweisergebnis........................................................................................................71 B.3.5.2 Kooperation Sanitas Troesch und Sabag ................................................................71 B.3.5.2.1 Beweisthema ...........................................................................................................71 B.3.5.2.2 Beweismittel und Beweiswürdigung.........................................................................71 B.3.5.2.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ...............................................73 B.3.5.2.4 Beweisergebnis........................................................................................................74 B.3.6 Kooperation von Sabag und Innosan.......................................................................74 B.3.6.1 Beweisthema ...........................................................................................................74 B.3.6.2 Beweismittel und Beweiswürdigung.........................................................................74 B.3.6.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ...............................................75 B.3.6.4 Beweisergebnis........................................................................................................75 B.3.7 Informationsaustausch im Rahmen der Interessensgemeinschaft Datenverbund (IGH) ........................................................................................................................75 B.3.7.1 Beweisthema ...........................................................................................................75 B.3.7.2 Beweismittel und Beweiswürdigung.........................................................................75 B.3.7.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung ...............................................77 B.3.7.4 Beweisergebnis........................................................................................................77 B.3.8 Zusammenfassung der Beweisergebnisse zum Titel: B.3 Gemeinsame Gremien und Parteibeziehungen ............................................................................................77 B.4 Der Sanitärgrosshandel ................................................................................................79 B.4.1 Beweisthema ...........................................................................................................79 B.4.2 Produkte ..................................................................................................................79 B.4.3 Nachfrage und Absatzkanäle ...................................................................................81 B.4.3.1 Übersicht ..................................................................................................................81 B.4.3.2 Funktion der Sanitärgrosshändler und der Installateure ..........................................83 B.4.3.3 Fazit .........................................................................................................................84 B.4.4 Die räumliche Ausdehnung der Grosshandelstätigkeit ............................................84 B.4.5 Preisfindung im Sanitärgrosshandel ........................................................................88 B.4.5.1 Übersicht der Preise im Sanitärgrosshandel............................................................88 B.4.5.2 Gegenseitige Beeinflussung der Preisbestandteile .................................................89 B.4.5.3 Berechnung der Bruttopreise im Sanitärgrosshandel ..............................................91 B.4.5.3.1 Allgemeine Begriffe ..................................................................................................92 B.4.5.3.2 Berechnung der Bruttopreise in der Stammdatenverwaltung des SGVSB ..............93 B.4.5.4 Rabattierung im Sanitärgrosshandel........................................................................95 B.4.5.4.1 Unterschiedliche Rabatte des Grosshandels je Auftrag ..........................................95 B.4.5.4.2 Rabattgruppen .........................................................................................................96 (i) Beweisthema ...........................................................................................................96 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.........................................................................96

a. Begriff Rabattgruppen ..............................................................................................96

b. Rabattgruppen bei San Vam und Spaeter Chur ......................................................97

c. Rabattgruppen bei den weiteren Parteien ...............................................................98

22-00055/COO.2101.111.7.135680 5

d. Unterschiedliche Rabattbandbreiten in den Rabattgruppen ....................................99 (iii) Vorbringen der Parteien .........................................................................................104 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................106 B.4.5.5 Bruttopreissenkungen und die damit einhergehenden Rabattsenkungen .............106 (i) Beweisthema .........................................................................................................106 (ii) Beweismittel ...........................................................................................................107 (iii) Beweiswürdigung ...................................................................................................109 (iv) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................110 (v) Beweisergebnis......................................................................................................111 B.4.5.6 Fazit .......................................................................................................................111 B.4.6 Die zentralen Wettbewerbsparameter im Markt für Sanitärgrosshandel ...............111 (i) Beweisthema .........................................................................................................111 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................111 (iii) Vorbringen der Parteien .........................................................................................113 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................113 B.4.7 Die Bedeutung der Preisbestandteile Bruttopreis, Rabatt und Nettopreis .............114 B.4.7.1 Beweisthema .........................................................................................................114 B.4.7.2 Zusammenhang von Bruttopreisen, Nettopreisen und Margen .............................114 (i) Beweisthema .........................................................................................................114 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................114

a. Bruttopreiserhöhungen als „Verbesserungen Warenaufwand Bad“ ......................115

b. Bruttopreiserhöhung 2010 von Sanitas Troesch....................................................116

c. Margenerhöhung 2007 des SGVSB ......................................................................119

d. Vorstandssitzung des SGVSB vom 20. März 2002 ...............................................121

e. Aussagen von Parteien zur Berechnung der Bruttopreise .....................................122 (iii) Zwischenergebnis ..................................................................................................124 B.4.7.3 Endkundenorientierte und Installateurorientierte Preisbestandteile.......................125 (i) Beweisthema .........................................................................................................125 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................125

a. Installateurorientierte Preise und endkundenorientierte Preise in der Vorstandssitzung des SGVSB vom 2. Juni 1998 ...................................................125

b. Konzept Bruttopreissenkung 2012 von Sanitas Troesch .......................................127

c. „Politique Prix 2005“ und „Politique Prix 2012“ ......................................................130

d. Schreiben „Senkung der Bruttopreise im Sanitär-Grosshandel“ vom Oktober 2011 von Sabag ..............................................................................................................131

e. Schreiben der Santag an den SGVSB vom 15. Juli 2004......................................132

f. Aussagen zur Bedeutung von Bruttopreisen bei Architekten, Generalunternehmer und Installateuren ..................................................................................................133

g. Aussagen zur Bedeutung von Rabatten ................................................................137 (iii) Zwischenergebnis ..................................................................................................140 B.4.7.4 Stellungnahmen der Parteien ................................................................................141

a. Parteigutachten CRH .............................................................................................141

i. Theoretischer Teil ..................................................................................................141 ii. Empirischer Teil .....................................................................................................147

b. Stellungnahmen von CRH .....................................................................................162

22-00055/COO.2101.111.7.135680 6

c. Sabag ....................................................................................................................163

d. Sanitas Troesch .....................................................................................................170

e. Bringhen ................................................................................................................171 B.4.7.5 Beweisergebnis zur Bedeutung der Preisbestandteile ..........................................173 B.4.8 Wettbewerbsdruck im Sanitärgrosshandel ............................................................174 (i) Beweisthema .........................................................................................................174 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................174

a. Unternehmensstärke und Konzentration ...............................................................174

b. Wettbewerbsdruck der Marktgegenseite und alternativer Absatzkanäle ...............176

c. Neu in den Markt eintretende Wettbewerber .........................................................177 (iii) Stellungnahme Parteien.........................................................................................181 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................183 B.4.9 Beweisergebnis......................................................................................................184 B.5 Wettbewerbsrechtlich relevante Ereignisse und Auswirkungen .................................187 B.5.1 Vorbemerkung .......................................................................................................187 B.5.2 Wettbewerbsbeeinflussungen durch Sanitas Troesch, den SGVSB und dessen Mitglieder ...............................................................................................................187 B.5.2.1 Gemeinsame Bruttopreisniveau- und Rabattniveaufestlegung 1997-2005 ...........187 B.5.2.1.1 1996: Koordinierung des Bruttopreisniveaus- und Rabattniveausenkung für das Jahr 1997 ...............................................................................................................188 (i) Beweisthema .........................................................................................................188 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................188 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................192 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................194 B.5.2.1.2 1997: Koordinierung des Bruttopreis- und Rabattniveaus für das Jahr 1998 ........194 (i) Beweisthema .........................................................................................................194 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................194 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................197 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................198 B.5.2.1.3 1998: Koordinierung des Bruttopreis- und Rabattniveaus für das Jahr 1999 ........198 (i) Beweisthema .........................................................................................................198 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................198 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................202 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................202 B.5.2.1.4 1999: Nachwirkung der Koordinierung des Verkaufspreisniveaus für das Jahr 2000203 (i) Beweisthema .........................................................................................................203 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................203 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................205 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................205 B.5.2.1.5 2000: Koordinierung des Preisniveaus für das Jahr 2001, Erarbeitung von Rabattgruppen, selektive Preisherabsetzung der Rabattgruppe Wellness für das Jahr 2001 ...............................................................................................................205 (i) Beweisthema .........................................................................................................205 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................205 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................217

22-00055/COO.2101.111.7.135680 7 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................218 B.5.2.1.6 2001 Weiterentwicklung der Rabattgruppen ..........................................................220 (i) Beweisthema .........................................................................................................220 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................220 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................224 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................225 B.5.2.1.7 2001 bis 2003: Gleiche Bruttopreise ......................................................................225 (i) Beweisthema .........................................................................................................225 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................226 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................227 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................228 B.5.2.1.8 2002: Koordinierung des Bruttopreisniveaus, Festlegung des Eurowechselkurses für das Jahr 2003, Besprechung der Rabattgruppen .............................................228 (i) Beweisthema .........................................................................................................228 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................228

a. Kontakte zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB zur Vereinbarung der Bruttopreise, des Eurowechselkurses und der Einbaupreise für das Jahr 2003 ...229

b. Die Weiterentwicklung der Rabattgruppen ............................................................237 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................239 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................239 B.5.2.1.9 2003/2004: Koordinierung der Bruttopreissenkung und Rabattsenkung 2004/2005240 (i) Beweisthema .........................................................................................................240 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................240

a. Planungsphase ......................................................................................................241

b. Vorläufiges Beweisergebnis Planungsphase .........................................................245

c. Umsetzungsphase 2003 ........................................................................................246

d. Vorläufiges Beweisergebnis Umsetzungsphase 2003 ...........................................253

e. Umsetzungsphase 2004 ........................................................................................253

f. Vorläufiges Beweisergebnis Umsetzungsphase 2004 ...........................................258

g. Nachbearbeitungsphase 2004 ...............................................................................258

h. Vorläufiges Beweisergebnis Nachbearbeitungsphase 2004..................................260 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................261 (iv) Endgültiges Beweisergebnis für die Koordinierung der Bruttopreissenkung und Rabattsenkung 2003/2004 .....................................................................................263 B.5.2.1.10 2005: Umsetzung der Bruttopreis- und Rabattsenkung geglückt .....................264 (i) Beweisthema .........................................................................................................264 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................264 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................266 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................267 B.5.2.1.11 Dauer der Auswirkung der Bruttopreis- und Rabattsenkung des Jahres 2005 .267 (i) Beweisthema .........................................................................................................267 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................267

a. Zeitliche Nachwirkung der Bruttopreissenkung auf die Bruttopreise .....................268

b. Zeitliche Nachwirkung der mit der Bruttopreissenkung einhergehenden Rabattkürzungen....................................................................................................270

22-00055/COO.2101.111.7.135680 8 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................271 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................273 B.5.2.1.12 Zusammenfassung der Beweisergebnisse bezüglich der gemeinsamen Bruttopreisniveau- und Rabattniveaufestlegung 1997-2005 ..................................273 B.5.2.2 2003-2007: Die Weiterentwicklung der Rabattgruppen und deren Integration in die Installateursoftware ................................................................................................277 (i) Beweisthema .........................................................................................................277 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................278 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................284 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................285 B.5.2.3 Austausch von Preisstrategien und Bruttopreissenkung 2005–2008 ....................285 (i) Beweisthema .........................................................................................................285 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................285

a. 2005: Diskussion erwartete Teuerung 2006 ..........................................................286

b. 2006: Diskussion erwartete Teuerung 2007 ..........................................................286

c. 2007: Diskussion erwartete Teuerung 2008 ..........................................................287

d. 2008: Keine Kommunikation bezüglich Teuerung 2009 ........................................287

e. Parteiaussagen im Rahmen der Einvernahmen ....................................................288 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................289 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................289 B.5.2.4 2009 bis 2011: Koordinieren der Bruttopreis- und Rabattniveauänderung 2011/2012290 B.5.2.4.1 Beweisthema für die Zeitspanne 2009 bis 2011 ....................................................290 B.5.2.4.2 2009: Vorankündigung einer Bruttopreissenkung im Umfang von 20 % und Reaktion des SGVSB bzw. seiner Mitglieder .........................................................290 (i) Beweisthema .........................................................................................................290 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................290

a. Telefongespräch zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB vom 16. September 2009 .......................................................................................................................291

b. Besprechung anlässlich der Kooperationssitzung vom 4. November 2009 ...........295

c. Das Motiv der gemeinsamen Bruttopreis- und Rabattsenkung und der Kontaktaufnahme ...................................................................................................296

d. Diskussion im SGVSB-Vorstand vom 2. Dezember 2009 .....................................299

e. Erwähnung der Bruttopreissenkung im Jahresbericht 2009 ..................................302 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................302 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................304 B.5.2.4.3 2010: Verschiebung der Bruttopreissenkung .........................................................305 (i) Beweisthema .........................................................................................................305 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................305

a. Einführung eines neuen Computerprogramms bei Sanitas Troesch .....................305

b. 2011 wäre ein günstiger Zeitpunkt für eine Bruttopreissenkung gewesen ............307 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................309 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................310 B.5.2.4.4 2011: Die Ankündigung der Bruttopreissenkung 2012 im Umfang von 20 % ........311 (i) Beweisthema .........................................................................................................311 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................311

a. Kommunikation im April 2011 ................................................................................312

22-00055/COO.2101.111.7.135680 9

b. Sanitas Troesch rechnete damit, dass die Konkurrenz sich anpassen würde.......314 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................316 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................318 B.5.2.4.5 2011: Kommunikation der Bruttopreissenkung über die Hersteller........................318 (i) Beweisthema .........................................................................................................318 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................318 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................322 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................324 B.5.2.4.6 2011: Die Bestätigung der Bruttopreissenkung durch Sanitas Troesch und CRH.325 (i) Beweisthema .........................................................................................................325 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................325 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................328 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................329 B.5.2.4.7 2011: Das Verhalten von Gétaz und Richner (CRH) .............................................329 (i) Beweisthema .........................................................................................................329 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................329

a. Politique de prix/Preispolitik 2012 – Gétaz-Excel-Liste vom 21. Oktober 2011 .....330

b. Feedback Konkurrenz – Meeting zum Thema Pricing vom 17./19. Oktober 2011 331

c. Entscheid Bruttopreisanpassung – Meeting zum Thema Pricing vom 17./19. Oktober 2011 .........................................................................................................335

d. E-Mail vom 25. Oktober 2011 von Sanitas Troesch ..............................................337

e. E-Mail vom 31. Oktober 2011 von CRH – Betreff Sanitas schickt bereits Preise 2012 .......................................................................................................................338

f. E-Mail vom 1. November 2011 von Sanitas Troesch – Betreff: Richner................339

g. Sitzung Kooperation Sanitär Schweiz vom 11. November 2011 ...........................343

h. E-Mail von CRH vom 11. November 2011 von [...] ................................................343 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................346

a. Stellungnahme CRH ..............................................................................................346

b. Würdigung der Stellungnahme von CRH ...............................................................347

c. Stellungnahme und Würdigung der Vorbringen von Sanitas Troesch ...................349 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................356 B.5.2.4.8 2011: Das Verhalten von Sabag ............................................................................358 (i) Beweisthema .........................................................................................................358 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................359 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................363

a. Vorbringen zum gleichförmigen Verhalten .............................................................363

b. Vorwurf der inhaltlichen Inkonsistenz ....................................................................364

c. Vorlage von Beweismitteln.....................................................................................365

d. Zeitpunkt des Beschlusses der Bruttopreissenkung ..............................................367

e. Kommunikation der „Bruttopreisstrategie“ .............................................................367 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................369 B.5.2.4.9 2011: Das Verhalten von Bringhen ........................................................................370 (i) Beweisthema .........................................................................................................370 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................370 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................372

22-00055/COO.2101.111.7.135680 10

a. Sabag ....................................................................................................................372

b. Bringhen ................................................................................................................373 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................373 B.5.2.4.10 2011: Das Verhalten der Teampur-Mitglieder...................................................373 (i) Beweisthema .........................................................................................................373 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................374 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................375 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................376 B.5.2.4.11 Auswirkung der Bruttopreis- und Rabattsenkung 2012 ....................................376 (i) Beweisthema .........................................................................................................376 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................376 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................381

a. Nachfrageumschichtungen ....................................................................................382

b. Entwicklung von Nettopreisen und Stückmargen ..................................................384

c. Entwicklung der Bruttopreise .................................................................................389

d. Entwicklung der Endkundenpreise.........................................................................391 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................397 B.5.2.4.12 Preis-Monitoring................................................................................................397 (i) Beweisthema .........................................................................................................397 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................397 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................400 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................400 B.5.2.4.13 Beweisergebnis bezüglich der Bruttopreis- und Rabattniveauänderung 2011/2012 (Zeitspanne 2009 bis 2011) .................................................................400 (i) Kontaktaufnahme und Austausch wettbewerbsrelevanter Marktinformationen .....401

a. Multilaterale Kontakte ............................................................................................401

b. Bilaterale Kontakte CRH (Richner, Gétaz) und Sanitas Troesch ...........................403

c. Bilaterale Kontakte Sabag und Richner .................................................................404

d. Fazit .......................................................................................................................404 (ii) Grund des Informationsaustausches .....................................................................404 (iii) Gleichförmiges Marktverhalten ..............................................................................405

a. Sanitas Troesch .....................................................................................................405

b. Sabag ....................................................................................................................405

c. Innosan ..................................................................................................................405

d. CRH (Gétaz, Richner) ............................................................................................405 (iv) Kausalzusammenhang zwischen gleichförmigem Marktverhalten und Informationsaustausch ...........................................................................................405

a. Sanitas Troesch .....................................................................................................405

b. Sabag ....................................................................................................................406

c. Gétaz und Richner (CRH) ......................................................................................407

d. Fazit .......................................................................................................................407 (v) Keine Kontakte und abweichendes Verhalten von Bringhen, Burgener, Kappeler, Sanidusch, San Vam und Spaeter Chur ................................................................408

a. Bringhen ................................................................................................................408

b. Burgener, Kappeler, Sanidusch, San Vam, Spaeter Chur .....................................408

22-00055/COO.2101.111.7.135680 11 B.5.3 Schutz des dreistufigen Absatzweges im Kanton Wallis .......................................408 (i) Beweisthema .........................................................................................................408 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................408

a. Zweck und Zusammensetzung ..............................................................................409

b. Sachverhalte unter Beteiligung von Sanitas Troesch ............................................409

c. Sachverhalte unter Beteiligung der SGVSB-Mitglieder Gétaz und Bringhen ohne Sanitas Troesch .....................................................................................................412 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................414 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................419 B.5.4 Zusammenfassung der Beweisergebnisse zur Wettbewerbsbeeinflussungen durch Sanitas Troesch, dem SGVSB und dessen Mitglieder ..........................................420 B.5.5 Wettbewerbsbeeinflussungen durch den SGVSB und seine Mitglieder ................422 B.5.5.1 Stammdatenverwaltung und gemeinsame Bruttopreise bis 2007..........................422 (i) Beweisthema .........................................................................................................422 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................422 (iii) Stellungnahmen der Parteien ................................................................................426 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................426 B.5.5.2 Möglichkeit firmenindividueller Bruttopreise seit 2001 und kartellrechtliche Bedenken ...............................................................................................................426 (i) Beweisthema .........................................................................................................426 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................427 (iii) Stellungnahmen der Parteien ................................................................................430 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................430 B.5.5.3 Verbandsinterne Bruttopreisfestlegung und Margenfestlegung .............................431 B.5.5.3.1 Festlegung der Bruttopreise 2006..........................................................................431 (i) Beweisthema .........................................................................................................431 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................431 (iii) Stellungnahmen der Parteien ................................................................................433 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................433 B.5.5.3.2 Festlegung Bruttopreise und Margenerhöhung 2007 ............................................433 (i) Beweisthema .........................................................................................................433 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................433 (iii) Stellungnahmen der Parteien ................................................................................439 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................440 B.5.5.4 Zuteilung in Rabattgruppen und Rabattbestimmungen innerhalb des SGVSB .....440 (i) Beweisthema .........................................................................................................440 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................441 (iii) Stellungnahmen der Parteien ................................................................................442 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................444 B.5.5.5 Bruttopreissystem und Nettopreissystem ..............................................................444 (i) Beweisthema .........................................................................................................444 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................444 (iii) Stellungnahmen der Parteien ................................................................................449 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................450 B.5.5.6 Verbandsinterne gemeinsame Anpassung der Basisrichtpreise ...........................450

22-00055/COO.2101.111.7.135680 12 (i) Beweisthema .........................................................................................................450 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................451 (iii) Stellungnahmen der Parteien ................................................................................456 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................457 B.5.5.7 Transportkosten und Einbaukosten .......................................................................457 (i) Beweisthema .........................................................................................................457 (ii) Beweismittel ...........................................................................................................458 (iii) Beweiswürdigung ...................................................................................................460 (iv) Stellungnahmen der Parteien ................................................................................461 (v) Beweisergebnis......................................................................................................462 B.5.5.8 Eurowechselkursfestlegung ...................................................................................462 (i) Beweisthema .........................................................................................................462 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................462

a. Festlegung der Wechselkurse ...............................................................................462

b. Auswirkung der Wechselkursfestlegung ................................................................465 (iii) Stellungnahmen der Parteien ................................................................................469 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................470 B.5.5.9 Teampur-Preisfestlegung.......................................................................................471 (i) Beweisthema .........................................................................................................471 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................471 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................475 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................476 B.5.5.10 Bestimmung des Inhalts der Stammdaten und des Katalogsortiments .................476 (i) Beweisthema .........................................................................................................476 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................476

a. Antrag um Aufnahme in die Kataloge ....................................................................477

b. Kriterien für die Katalog-Aufnahme und deren Anwendung...................................478

c. Teampur-Kataloge als Basis für die übrigen Kataloge...........................................482 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................482

a. CRH .......................................................................................................................482

b. Burgener, Kappeler und Sanidusch .......................................................................484

c. Bringhen ................................................................................................................484

d. Sabag ....................................................................................................................485 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................486 B.5.5.11 San Vam und Spaeter waren nicht Teil der Wettbewerbsbeeinflussungen ...........487 (i) Beweisthema .........................................................................................................487 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................487

a. San Vam ................................................................................................................487

b. Spaeter ..................................................................................................................489 (iii) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung .............................................492 (iv) Beweisergebnis......................................................................................................493 B.5.5.12 Auswirkung der Wettbewerbsbeeinflussung durch den SGVSB und seine Mitglieder auf die Bruttopreisentwicklung ...............................................................................493 (i) Beweisthema .........................................................................................................493 (ii) Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................493

22-00055/COO.2101.111.7.135680 13 (iii) Beweisergebnis......................................................................................................498 B.5.5.13 Zusammenfassung der Beweisergebnisse bezüglich der Wettbewerbsbeeinflussungen durch den SGVSB und seine Mitglieder ................498 B.6 Die Vorabklärung des Sekretariats .............................................................................502 B.6.1 Beweisthema .........................................................................................................502 B.6.2 Beweismittel und Beweiswürdigung.......................................................................503 B.6.2.1 Vorgeschichte der Vorabklärung............................................................................503 B.6.2.2 Der Ablauf der Vorabklärung .................................................................................504 B.6.2.2.1 Das Auskunftsbegehren des Sekretariats vom 17. August 2001...........................504 B.6.2.2.2 Die Antwort des SGVSB auf das Auskunftsbegehren ...........................................505 B.6.2.2.3 Die Antwort von Sanitas Troesch auf das Auskunftsbegehren ..............................506 B.6.2.2.4 Kartellrechtliche Einschätzungen des SGVSB anlässlich der Generalversammlung vom 13. Juni 2003..................................................................................................507 B.6.2.2.5 Angaben des SGVSB anlässlich eines Seminars über die Kartellgesetzrevision am

12. Mai 2004 ..........................................................................................................507 B.6.2.2.6 Einsendung von Bruttopreiskatalogen, Treffen mit Sekretariat und Schreiben des SGVSB vom 5. Juli 2004 .......................................................................................508 B.6.2.2.7 Schreiben des SGVSB vom 14. Juli 2004 zur Bruttopreissenkung 2005 ..............510 B.6.2.2.8 Vermeintliche Meldung gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG....................................511 B.6.2.2.9 Das Schreiben des Sekretariats vom 11. Oktober 2006 ........................................513 B.6.2.2.10 Verhalten des SGVSB nach dem Schreiben des Sekretariats vom 11. Oktober 2006 .......................................................................................................................516 (i) SGVSB-interne Besprechungen und Schreiben vom 6. Dezember 2006 ..............516 (ii) Verhalten des SGVSB ab dem Jahr 2007 .............................................................521 B.6.3 Die Stellungnahmen der Parteien zu den Vorabklärungsakten .............................521 B.6.3.1 Vorbringen der Parteien zum Informationsstand des Sekretariats ........................521 B.6.3.2 Vorbringen der Parteien zum Informationsstand des Sekretariats basieren auf falschen Annahmen ...............................................................................................523 (i) Falschannahme bezüglich einheitliche Bruttopreise ..............................................523 (ii) Falschannahme bezüglich Bruttopreissenkung 2005 ............................................524 (iii) Konklusion: Keine neuen beweiserheblichen Tatsachen.......................................524 B.6.4 Beweisergebnis......................................................................................................524

C Erwägungen ..............................................................................................................526 C.1 Einleitung ....................................................................................................................526 C.2 Geltungsbereich .........................................................................................................526 C.2.1 Persönlicher Geltungsbereich ................................................................................526 (i) Teilnahme am Wirtschaftsprozess .........................................................................528 (ii) Auftritt als selbständige wirtschaftliche Einheit ......................................................529 (iii) Weitere Kriterien ....................................................................................................530 (iv) Rechtsvergleich mit der EU ...................................................................................531 (v) Konklusion .............................................................................................................532 C.2.2 Sachlicher und örtlicher Geltungsbereich ..............................................................532 C.3 Vorbehaltene Vorschriften ..........................................................................................532 C.4 Unzulässige Wettbewerbsabreden über die Festsetzung von Preisen ......................533 C.4.1 Ablauf der Zulässigkeitsprüfung.............................................................................533

22-00055/COO.2101.111.7.135680 14 C.4.2 Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG ............................................533 C.4.2.1 Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen .........534

a) Rechtlich erzwingbare Vereinbarung .....................................................................534

b) Rechtlich nicht erzwingbare Vereinbarung ............................................................535

c) Abgestimmtes Verhalten ........................................................................................536

d) Horizontale oder vertikale Konstellation.................................................................540

e) Anwendung auf den vorliegenden Fall...................................................................541 C.4.2.2 Bezwecken oder bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung ...............................543 C.4.2.3 Fazit .......................................................................................................................546 C.4.3 Anwendung von Art. 5 Abs. 3 lit. a und b KG sowie Art. 5 Abs. 1 KG ...................546 C.4.3.1 Einleitung ...............................................................................................................546 C.4.3.2 Die Anwendung von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG und Art. 5 Abs. 1 KG ..........................547 Gesetzesmaterialien und Lehre ............................................................................................547 Praxis der Schweizer Wettbewerbsbehörden .......................................................................549 EU-Praxis..............................................................................................................................550 Anwendung auf den vorliegenden Fall .................................................................................551 C.4.3.3 Die Anwendung von Art. 5 Abs. 3 lit. b KG ............................................................557 Gesetzesmaterialien und Lehre ............................................................................................557 Praxis der Schweizer Wettbewerbsbehörden .......................................................................557 EU-Praxis..............................................................................................................................558 Anwendung der genannten Praxis auf den vorliegenden Fall ..............................................558 C.4.4 Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs .....................................................559 C.4.4.1 Ablauf der Prüfung der Wettbewerbsbeeinträchtigung ..........................................559 C.4.4.2 Marktdefinition........................................................................................................562 (i) Sachlich relevanter Markt ......................................................................................563 (ii) Räumlich relevanter Markt .....................................................................................564 (iii) Konklusion .............................................................................................................565 C.4.4.3 Überprüfung der gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung...............565 C.4.4.3.1 Wettbewerbsabreden zwischen dem SGVSB, seinen Mitgliedern und Sanitas Troesch ..................................................................................................................565 (i) Preisabreden zwischen 1997-2004 (Koordinierung der Bruttopreisniveaus) .........565

1. Umstossung der gesetzlichen Vermutung .............................................................565

a. Aussenwettbewerb.................................................................................................566

b. Innenwettbewerb....................................................................................................567

2. Prüfung der Erheblichkeit.......................................................................................567

a. Qualitative Kriterien................................................................................................567

b. Quantitative Kriterien .............................................................................................568

i. Aussenwettbewerb.................................................................................................568 ii. Innenwettbewerb....................................................................................................569

c. Konklusion .............................................................................................................569 (ii) Preisabrede 2004/2005 (Koordination der Senkung des Bruttopreisniveaus 2004/2005) .............................................................................................................569

1. Umstossung der gesetzlichen Vermutung .............................................................569

a. Aussenwettbewerb.................................................................................................570

b. Innenwettbewerb....................................................................................................570

22-00055/COO.2101.111.7.135680 15

2. Prüfung der Erheblichkeit.......................................................................................571

a. Qualitative Kriterien................................................................................................571

b. Quantitative Kriterien .............................................................................................572

i. Aussenwettbewerb.................................................................................................572 ii. Innenwettbewerb....................................................................................................572

c. Konklusion .............................................................................................................573 (iii) Preisabrede 2012 (Koordination der Senkung des Bruttopreisniveaus 2012) .......573

1. Umstossung der gesetzlichen Vermutung .............................................................573

a. Aussenwettbewerb.................................................................................................573

b. Innenwettbewerb....................................................................................................574

c. Konklusion .............................................................................................................574

2. Prüfung der Erheblichkeit.......................................................................................575

a. Qualitative Kriterien................................................................................................575

b. Quantitative Kriterien .............................................................................................575

i. Aussenwettbewerb.................................................................................................576 ii. Innenwettbewerb....................................................................................................576

c. Konklusion .............................................................................................................577 C.4.4.3.2 Wettbewerbsabreden innerhalb des SGVSB .........................................................577 (i) Umstossung der gesetzlichen Vermutung .............................................................577

a. Aussenwettbewerb.................................................................................................577 (ii) Prüfung der Erheblichkeit.......................................................................................577

a. Qualitative Kriterien................................................................................................577

b. Quantitative Kriterien .............................................................................................580

i. Aussenwettbewerb.................................................................................................580 ii. Innenwettbewerb....................................................................................................581

c. Konklusion .............................................................................................................583 C.4.4.3.3 Wettbewerbsabreden zwischen Bringhen, Burgener, Gétaz und Sanitas Troesch betreffend den Kanton Wallis. ................................................................................583 (i) Umstossung der gesetzlichen Vermutung .............................................................583

a. Aussenwettbewerb.................................................................................................584 (ii) Prüfung der Erheblichkeit.......................................................................................585

a. Qualitative Kriterien................................................................................................585

b. Quantitative Kriterien .............................................................................................585

i. Aussenwettbewerb.................................................................................................586 ii. Innenwettbewerb....................................................................................................586

c. Konklusion .............................................................................................................586 C.4.4.4 Gesamtwürdigung: Erheblichkeit aller betrachteter Wettbewerbsabreden ............586 C.4.5 Keine Rechtfertigung aus Effizienzgründen ...........................................................587 C.4.6 Ergebnis .................................................................................................................589 C.5 Massnahmen ..............................................................................................................589 C.5.1 Anordnung von Massnahmen ................................................................................589 C.5.2 Sanktionierung .......................................................................................................591 C.5.2.1 Allgemeines ...........................................................................................................591 C.5.2.2 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG .......................................................................591 C.5.2.2.1 Unternehmen .........................................................................................................591

22-00055/COO.2101.111.7.135680 16 C.5.2.2.2 Unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG ...........................592 (i) Grundsatz ..............................................................................................................592 (ii) Zeitlicher Geltungsbereich .....................................................................................592 (iii) Anwendung auf den vorliegenden Fall...................................................................594 C.5.2.3 Verjährung .............................................................................................................595 C.5.2.4 Vorwerfbarkeit ........................................................................................................598 C.5.2.4.1 Abschluss der Vorabklärung vor dem Hintergrund des Prinzips von Treu und Glauben und des Willkürverbotes ..........................................................................599 (i) Einleitung ...............................................................................................................599 (ii) Keine Berufung auf Treu und Glauben möglich .....................................................600 (iii) Kein Vertrauensschutz aufgrund falscher Behördenauskünfte oder -zusicherungen602 (iv) Kein Vertrauensschutz aufgrund von Stillschweigen .............................................611 (v) Kein widersprüchliches Verhalten ..........................................................................612 (vi) Kein Vertrauensschutz aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen ..............614 (vii) Keine Verletzung des Willkürverbotes ...................................................................614 C.5.2.4.2 Vorwerfbarkeit ........................................................................................................615 (i) Die Praxis...............................................................................................................617 (ii) Anwendung auf den vorliegenden Fall...................................................................618 C.5.2.5 Bemessung ............................................................................................................620 C.5.2.5.1 Einleitung und gesetzliche Grundlagen .................................................................620 C.5.2.5.2 Maximalsanktion ....................................................................................................620 C.5.2.5.3 Konkrete Sanktionsberechnung .............................................................................622 (i) Basisbetrag ............................................................................................................622

1. Obergrenze des Basisbetrags (Umsatz auf dem relevanten Markt) ......................622

2. Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstosses ........................................624 (ii) Dauer des Verstosses............................................................................................626 (iii) Erschwerende und mildernde Umstände ...............................................................628

1. Erschwerende Umstände.......................................................................................628 Wiederholter Verstoss ..........................................................................................................628

2. Mildernde Umstände ..............................................................................................629 Passive Rolle der Teampur Mitglieder ..................................................................................630 Kooperatives Verhalten ........................................................................................................630 (iv) Übersicht über die beachteten erschwerenden und mildernden Umstände sowie das kooperative Verhalten. ....................................................................................632 C.5.2.5.4 Maximale Sanktion.................................................................................................632 C.5.2.5.5 Verhältnismässigkeitsprüfung ................................................................................633 C.5.2.6 Ergebnis .................................................................................................................633

D Kosten .......................................................................................................................634 D.1 Kostenverlegung.........................................................................................................634 D.2 Keine Parteientschädigung.........................................................................................636

E Ergebnis ....................................................................................................................638 F Dispositiv ..................................................................................................................641

G Anhänge ....................................................................................................................644

22-00055/COO.2101.111.7.135680 17 G.1 Sitzungen Generalversammlung ................................................................................644 G.2 Sitzungen Vorstand ....................................................................................................644 G.3 Sitzungen Sortimentskommission ..............................................................................644 G.4 Sitzungen Kooperationsrat .........................................................................................644 G.5 Treffen zwischen Sanitas Troesch und SGVSB .........................................................644 G.6 Marktanteile ................................................................................................................644 G.7 Räumliche Ausdehnung der Grosshändlertätigkeit ....................................................644 G.8 Bruttopreisentwicklung ...............................................................................................644 G.9 Kalkulationsfaktoren und Umrechnungsfaktoren ........................................................644 G.10 Rabattentwicklung ......................................................................................................644 G.11 Rabattklassen Sanitas Troesch ..................................................................................644

22-00055/COO.2101.111.7.135680 18 A Verfahren

A.1 Gegenstand der Untersuchung

1. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sind drei Sachverhaltskomplexe. Der ers- te Komplex umschliesst den Schweizerischen Grosshandelsverband der Sanitären Branche SGVSB/Union Suisse des Grossistes de la Branche Sanitaire USGBS (in der Folge: SGVSB), seine Mitglieder und die nicht dem SGVSB anghörende Sanitas Troesch. Der zwei- te Sachverhaltskomplex betrifft einen Teil der SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch im Kanton Wallis. Schliesslich belangt der dritte Teil den SGVSB und seine Mitglieder an.

2. Dementsprechend soll die Untersuchung einerseits zeigen, ob die Mitglieder des SGVSB mit Hilfe des SGVSB den Wettbewerb – insbesondere Preiswettbewerb – unterei- nander durch Abreden beseitigt oder wesentlich beeinträchtigt haben. Andererseits zielt die Untersuchung auf die Klärung der Frage ab, ob die SGVSB-Mitglieder unter Mithilfe des SGVSB und zusammen mit dem Nichtverbandsmitglied Sanitas Troesch AG den gegenseiti- gen Wettbewerb – insbesondere Preiswettbewerb – untereinander beseitigt oder erheblich beeinträchtigt haben. Die Untersuchung umfasst das Wettbewerbsverhalten der Verfahrens- parteien auf dem Markt für Sanitärgrosshandel.

3. In der Folge werden in alphabetischer Reihenfolge die einzelnen Untersuchungsadres- saten kurz vorgestellt. Anschliessend erfolgt eine Darstellung des Verbands, wobei die Ge- schichte und der Zweck des Verbands, die Verbandsorgane und deren Beschlusspraxis so- wie dessen wirtschaftliche Tätigkeit einzeln aufgezeigt werden. Schliesslich wird der Verfah- rensablauf geschildert.

A.2 Untersuchungsadressaten

A.2.1 Bringhen AG (Bringhen)

4. Die Bringhen AG (nachfolgend: Bringhen) wurde 1959 in Visp (VS) als Familienunter- nehmen gegründet. Seit 1983 expandierte das Unternehmen auch ausserhalb des Kantons Wallis und verfügt mittlerweile über insgesamt zehn Niederlassungen in den Kantonen Wal- lis, Waadt, Genf, Freiburg, Bern und Zürich. Die Bringhen Gruppe umfasst nebst der Bring- hen AG auch noch die Santag AG, die Sanval SA, die Sanibat SA, die Saneo SA, die Crea Ceram SA, die Arte Matto Sàrl und die Creasan AG. Die Bringhen Gruppe betreibt neben dem Handel mit Sanitärprodukten die Geschäftsbereiche Fliesen und Natursteine, Holz und Parkett, Küchen sowie Baumaterial.1 Das Unternehmen erwirtschaftete 2012 einen Umsatz von CHF [...]2 und verfügt im Handel mit Sanitärprodukten über ca. [5-10 %] der Marktanteile im Schweizer Sanitärgrosshandel. Die Bringhen AG trat dem SGVSB 19943 bei.

A.2.2 Cement Roadstone Holding plc (CRH)

5. Die Cement Roadstone Holding plc (nachfolgend: CRH) ist ein irischer Baustoffkonzern mit Sitz in Dublin, der in 35 Ländern tätig ist und rund 76‘000 Mitarbeiter beschäftigt. CRH ist in den Bereichen Herstellung, Handel und Vertrieb von Produkten des Baubedarfs und Roh- materials tätig. CRH erwirtschaftete 2011 ca. CHF 21 Mrd.4 In der Schweiz ist die CRH durch CRH Swiss Distribution mit Sitz in Bern (BE) repräsentiert, beschäftigt etwa 2500 Mitarbeiter

1 http://www.bringhen.ch/ccms/Facts---Figures.html?idcat=464 (22.11.2013). 2 Act. 441.01, Antwort auf Frage 2. 3 Act. 354, 5. 4 http://www.crh.com/our-group (22.11.2013).

22-00055/COO.2101.111.7.135680 19 und erzielte 2011 einen Umsatz von CHF 1.6 Mia.5 Die nachfolgend aufgeführten Schweizer Tochtergesellschaften – die BR Bauhandel AG, die Gétaz-Miauton SA sowie die Regusci Reco SA – vereinigen insgesamt [35-40 %] Marktanteile im Handel mit Sanitärprodukten im Jahr 2012 auf sich. Sie alle traten dem SGVSB vor 1992 bei.6

A.2.2.1 BR Bauhandel AG (Richner)

6. Die Richner AG wurde 1799 gegründet und 1962 durch die Jura-Cement Fabriken – die heutige Jura-Holding – erworben, welche ihrerseits im Jahr 2000 von CRH übernommen wurde. 2003 entstand durch die Fusion der beiden CRH-Tochtergesellschaften Richner AG und der Baubedarf-Gruppe die BR Bauhandel AG mit Sitz in Rümlang (ZH). Im Jahre 2009 vereinigte das Unternehmen die Marken Richner, Sanmat und Sabez zu RICHNER. Die BR Bauhandel umfasst die Einheiten Bäder, Platten, Parkett (Marke Richner) und Baumateria- lien (Marke Baubedarf).7 Im Geschäftsalltag scheint die Verwendung des Markennamens Richner gebräuchlicher zu sein als die offizielle Firma BR Bauhandel AG. In der Folge wird daher für die BR Bauhandel AG die Abkürzung Richner verwendet. Die BR Bauhandel be- schäftigt rund 600 Mitarbeiter8 und erwirtschaftete 2011 rund CHF [...].9

A.2.2.2 Gétaz-Miauton SA (Gétaz)

7. Die ursprünglich 1856 in Vevey (VD) gegründete Gétaz Romang SA übernahm 1968 die Jules Rapin SA und benannte diese zu Rapin Matériaux um. 1975 erfolgte der Erwerb der E. Blasson & Cie SA und der Glasson Matériaux SA. Nach dem Erwerb der Sabez Sani- tär-Bedarf und der Sanitär Material AG im Jahr 1988 fusionierte das Unternehmen 1999 mit der Miauton Holding. 2007 wurde die Gétaz Romang SA durch CRH erworben.10 Der Unter- nehmensname wurde mit Statutenänderung vom 18. März 2013 in Gétaz-Miauton SA (nach- folgend: Gétaz) umfirmiert.11 Die Gétaz-Miauton SA handelt in den Bereichen Bad, Platten, Parkett, Küchen und Baumaterial. Gétaz Miauton beschäftigt rund 1500 Mitarbeiter, betreibt etwa 40 Verkaufsstellen sowie 24 Ausstellungen12 und erzielte 2011 einen Umsatz von CHF [...].13

A.2.2.3 Regusci Reco SA (Regusci)

8. Aus dem 1925 von Cesare Regusci gegründeten Einzelhandelsunternehmen entstand 1954 die Regusci SA mit Hauptsitz in Bellinzona (TI). Das Unternehmen handelt mit Bauma- terial, Sanitärartikel und Küchenprodukten an sieben Standorten ausschliesslich im Tessin. Der Sanitärbereich wurde mit der Gründung der Reco SA 1977 auf diese übertragen. 2008 wurden die Regusci SA und die Reco SAS von CRH übernommen.14 Die Regusci Reco SA

5 http://www.richner.ch/CRH-Swiss-Distribution.368.0.html (22.11.2013). 6 Vgl. Act. 354, GV-Protokoll 1998, 2 f. und 5 f., wo der SGVSB-Präsident sämtliche Eintritte neuer Mitglieder seit 1992 aufzählt. Richner, Gétaz und Regusci kommen in dieser Aufzählung nicht vor, sind aber zum Zeit- punkt der Aufzählung als Mitglieder auf dem Titelblatt des Protokolls erwähnt. Daraus folgt, dass sie bereits vor 1992 Mitglieder des SGVSB gewesen sein müssen. 7 http://www.richner.ch/Geschichte-Chronik.95.0.html (22.11.2013). 8 http://www.richner.ch/Unternehmen-Standorte.8.0.html (22.11.2013). 9 Act. 469, Antwort auf Frage 2. 10 http://www.getaz-miauton.ch/f/about/history.php (22.11.2013). 11 Act. 507. 12 http://www.getaz-miauton.ch/d/about/groupe.php (22.11.2013). 13 Act. 469, Antwort auf Frage 2. 14 http://home.reguscireco.ch/index.php?node=289&lng=1&rif=a04d901710 (22.11.2013).

22-00055/COO.2101.111.7.135680 20 (nachfolgend: Regusci) beschäftigt rund 50 Mitarbeiter. Ihr Umsatz belief sich im Jahr 2011 auf [...].15

A.2.3 Innosan SA (Innosan)

9. Die Innosan SA (nachfolgend: Innosan) mit Sitz in Bioggio (TI) wurde 1998 ins Han- delsregister eingetragen und handelt ausschliesslich mit Sanitärprodukten.16 Das Unterneh- men konzentriert seine Tätigkeit mit drei Ausstellungen und einem Magazin auf den Kanton Tessin.17 Die Innosan erwirtschaftete 2011 einen Umsatz von CHF [...]18 und verfügt über bis zu [0-1 %] der Marktanteile im Handel mit Sanitärprodukten. Die Innosan ist seit 2006 Mit- glied des SGVSB.19

A.2.4 Kappeler AG (Kappeler)

10. Die Kappeler AG (nachfolgend: Kappeler) mit Sitz in Bern (BE) wurde 1951 gegründet und in seiner heutigen Form 1985 ins Handelsregister eingetragen.20 Das Unternehmen handelt vorwiegend im Grossraum Bern mit Badezimmer- und Kücheneinrichtungen sowie mit Haushaltapparaten.21 Das Unternehmen hat zwölf Angestellte bei einem Jahresumsatz für 2011 von CHF [...] und vereinigt knappe [0-1 %] des Markts für Sanitärgrosshandel auf sich. Die Kappeler trat dem SGVSB 1993 bei.22

A.2.5 SABAG Holding AG (Sabag)

11. Die SABAG Holding AG (nachfolgend: Sabag) wurde 1913 als Familienunternehmen in Biel (BE) gegründet.23 Das Unternehmen verfügt über 17 Standorte und ist mit Ausnahme des Kantons Wallis, der Südschweiz sowie der Südostschweiz gesamtschweizerisch tätig.24 Das Unternehmen vereinigt unter dem Holding-Dach die SABAG Biel/Bienne, die Matériaux SABAG Delémont, die SABAG Luzern, die SABAG Hägendorf, die SABAG BK Zürich, die Kohler SABAG sowie die Tschopp SABAG AG und die CM Cuisines SA.25 Die SABAG Hol- ding AG ist neben dem Handel mit Sanitärprodukten in den Bereichen Platten, Küchen, Baumaterial, Garten, Holz und Stahl tätig. Sie hat rund 790 Mitarbeiter, betreibt 22 Standorte sowie 18 Ausstellungen26 und generierte im Jahr 2011 einen Umsatz von CHF [...].27 Die SABAG hält ungefähr [5-10 %] Marktanteile im Handel mit Sanitärprodukten. Die SABAG ist mindestens seit 1963 Mitglied des SGVSB.28

15 Act. 469, Antwort auf Frage 2. 16 Vgl. Handelsregisterauszug, abrufbar unter: http://www.zefix.ch/. 17 http://www.innosan.ch/it/ (22.11.2013). 18 Act. 397. 19 Act. 354, 134, 141 ff. 20 Vgl. Handelsregisterauszug, abrufbar unter: http://www.zefix.ch/. 21 http://www.kappeleragbern.ch/Dienstleistungen/Dienstleistungen2.htm (22.11.2013). 22 Act. 354, 5. 23 http://www.sabag.ch/de/content/vom-kleinbetrieb-zur-dynamischen-firmengruppe-0 (22. 11.2013). 24 http://www.sabag.ch/de/standorte (22.11.2013). 25 http://www.sabag.ch/sites/sabag.ch/files/pricelist/Organigramm_Gruppe_Juni13.pdf (25. 11.2013). 26 http://www.sabag.ch/de/content/vielf%C3%A4ltig-kompetent (25.11.2013). 27 Act. 440, Antwort auf Frage 2. 28 Act. 372.38, Anhang Verbandsstatuten (Gentlemen‘s Agreement 5.12.1963).

22-00055/COO.2101.111.7.135680 21 A.2.6 SAB Sanitär-Apparate Burgener AG (Burgener)

12. Die SAB Sanitär-Apparate Burgener (nachfolgend: Burgener) mit Sitz in Steg-Hohtenn (VS) wurde 1995 gegründet und in ihrer jetzigen Form 2007 ins Handelsregister eingetragen. Das Unternehmen handelt mit Produkten aus den Bereichen Bäder, Platten und Öfen und ist vorwiegend lokal im Oberwallis tätig.29 Das Unternehmen erzielte im Jahr 2011 einen Umsatz von CHF [...].30 Seine Marktanteile im Sanitärgrosshandel belaufen sich auf bis zu [0-1 %]. Das Unternehmen trat dem SGVSB 200631 bei.

A.2.7 Sanidusch AG (Sanidusch)

13. Die Sanidusch AG (nachfolgend: Sanidusch) mit Sitz in Wettingen (AG) wurde 1981 gegründet und handelt vorwiegend im Kanton Aargau mit Sanitärprodukten. Das Unterneh- men beschäftigt 14 Mitarbeiter und verfügt über eine Ausstellung in Wettingen.32 Für 2011 betrug sein Umsatz rund CHF [...].33 Die Sanidusch verfügt über bis zu [0-1 %] Marktanteile im Handel mit Sanitärprodukten. Die Sanidusch wurde per 1. Januar 200534 in den SGVSB aufgenommen.

A.2.8 Sanitas Troesch AG

14. Die beiden Unternehmen Sanitas und Troesch wurden 1911 bzw. 1912 gegründet und schlossen sich 1991 zur Sanitas Troesch AG (nachfolgend: Sanitas Troesch) zusammen.35 2005 erwarb die französische Compagnie Saint Gobain (nachfolgend: Saint Gobain) mit Sitz in Paris Sanitas Troesch.36

15. Saint Gobain ist im Bereich Glas und Baumaterialien tätig. Das Unternehmen ist in vier getrennte Bereiche unterteilt: Neubauten, Renovierung, Industrien und Haushaltskonsum. Saint Gobain beschäftigt weltweit ca. 192‘000 Mitarbeiter und erwirtschaftete 2011 einen Umsatz von EUR 42 Mrd.37 Die Schweizer Tochter Sanitas Troesch handelt in den beiden Bereichen Küche und Bad und beschäftig hierzulande ungefähr 950 Mitarbeiter. Das Unter- nehmen erwirtschaftete 2011 einen Umsatz von CHF 600 Mio. und führt schweizweit 18 Ausstellungen, 31 Sanitärshops und betreibt 6 Logistikcenter.38 Sanitas Troesch vereinigt im Handel mit Sanitärprodukten rund [40-45 %] der Marktanteile auf sich.

16. Bis 1995 war Sanitas Troesch Mitglied des SGVSB, dann trat das Unternehmen aus dem Verband aus.39 Der bis 2012 amtierende CEO von Sanitas Troesch war nach eigenen Angaben zwischen 1988 bis 1992/1993 im Vorstand des SGVSB.40

29 http://www.sab-steg.ch/; vgl. Handelsregisterauszug, abrufbar unter: http://www.zefix.ch/. 30 Act. 395, Antwort auf Frage 2. 31 Act. 354, 134, 141 ff. 32 http://www.sanidusch.ch/site/index.cfm?id_art=59016&actMenuItemID=27082&vsprache/DE (25.11.2013; vgl. Handelsregisterauszug, abrufbar unter: http://www.zefix.ch/. 33 Act. 385, Antwort zu Frage 2. 34 Act. 354, 134. 35 http://www.sanitastroesch.ch/de/geschichte (25.11.2013). 36 Vgl. RPW 2005/2, 337 ff. Saint Gobain/Sanitas Troesch. 37 http://www.saint-gobain.com/en/group/key-figures (25.11.2013). 38 http://www.sanitastroesch.ch/de/kennzahlen (25.11.2013). 39 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 6. 40 Act. 55, Zeile 19.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 22 A.2.9 San Vam SA (San Vam)

17. Die San Vam SA (nachfolgend: San Vam) mit Sitz in Cornol (JU) wurde 2006 gegrün- det und ist die schweizerische Tochter des belgischen Unternehmens Van Marcke SA.41 Die Van Marcke SA ist in den Bereichen Bäder, Küchen, Zentralheizungen und Klimaanlagen sowie Wassermanagement tätig und verfügt über Niederlassungen in Belgien, Luxemburg und der Schweiz.42 Die Schweizer Tochtergesellschaft – San Vam – betreibt eine Verkaufs- stelle in Delémont und erwirtschaftete 2011 einen Umsatz von CHF [...].43 Das Unternehmen hält deutlich weniger als [0-1 %] Marktanteile. Die San Vam trat dem SGVSB per 1. Januar 200844 bei, um im Jahr 2012 wieder auszutreten.

A.2.10 Spaeter Chur AG (Spaeter)

18. 1932 wurde die Albert Joos-Schmid AG in Chur (GR) gegründet und 2012 in Spaeter Chur AG umfirmiert; sie ist Teil der Spaeter Gruppe. Die Spaeter Chur AG (nachfolgend: Spaeter) verfügt über vier Niederlassungen im Kanton St. Gallen (Altstätten, Romanshorn, St. Gallen und Wil) und eine weitere in Graubünden (Davos). Das Unternehmen handelt mit Stahl, Metallen, Bauprodukten, Haustechnik, Sanitärprodukten, Eisenwaren sowie Werkzeu- gen. Es betreibt ferner eine Eisenbiegerei und ein Transportunternehmen. In den Handel mit Sanitärprodukten stieg das Unternehmen 2004 ein.45 Die Spaeter Gruppe erwirtschaftete im Jahr 2011 einen Umsatz von CHF [...] im Markt für Sanitärgrosshandel.46 Die Marktanteile des Unternehmens im Sanitärgrosshandel betragen [0-1 %]. Die Spaeter wurde per 1. Janu- ar 2011 in den SGVSB aufgenommen.47

A.2.11 Der Schweizerische Grosshandelsverband der Sanitären Branche (SGVSB)

19. Der SGVSB48 wurde 1912 als Verein im Sinne von Art. 60 ZGB49 gegründet. Die fol- genden Unternehmen sind Mitglieder des Verbands: Bringhen50, Burgener51, die Richner, Gétaz, Regusci (alle CRH), die Hug Baustoffe AG, (das Unternehmen trat dem Verband 2013, also nach Eröffnung der Untersuchung, bei und war in den beschriebenen Sachverhalt nicht involviert, weshalb gegen dieses Unternehmen keine Untersuchung eröffnet wurde), Innosan52, Kappeler53, Sabag54, Sanidusch55, San Vam56, Spaeter (ehemalige Joos Stahl; seit 1. Januar 2011).57

41 Vgl. Handelsregisterauszug, abrufbar unter: http://www.zefix.ch/. 42 http://www.vanmarcke.com/fr-be (25.11.2013). 43 Act. 388, Antwort auf Frage 2. 44 Act. 354, 163. 45 http://www.spaeter.ch/spaeter-chur-ag/ueber-die-spaeter-chur-ag/geschichte.html (25. 11.2013; vgl. Han- delsregisterauszug, abrufbar unter: http://www.zefix.ch/. 46 Act. 377, Antwort auf Frage 3. 47 Act. 358, 976. 48 Pro memoria: Schweizerischen Grosshandelsverbandes der Sanitären Branche SGVSB/Union Suisse des Grossistes de la Branche Sanitaire USGBS. 49 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210). 50 Act. 354, 5. 51 Act. 354, 134, 141 ff. 52 Act. 354, 134, 141 ff. 53 Act. 354, 5. 54 Act. 372.38, Anhang Verbandsstatuten (Gentlemen’s Agreement 5.12.1963). 55 Act. 354, 134. 56 Act. 354, 163. 57 Act. 358, 976.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 23

20. Bis 1995 war Sanitas Troesch Mitglied des SGVSB, dann trat das Unternehmen aus dem Verband aus.58 Der CEO von Sanitas Troesch war nach eigenen Angaben zwischen 1988 bis 1992/1993 im Vorstand des SGVSB.59

A.3 Prozessgeschichte

21. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) schloss am

11. Oktober 2006 eine Vorabklärung zu den „Preisbildungsmechanismen in der Sanitärbran- che insgesamt“ ab. Es kam zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte für einen Wettbewerbs- verstoss vorlägen. Das Abschlussschreiben enthielt einen zweifachen Vorbehalt: Erstens wurden die Adressaten darauf hingewiesen, dass die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) nicht durch das Abschlussschreiben gebunden sei. Zweitens stellte das Sekretariat fest, dass die Preisbildungsmechanismen in den Jahren 2004-2005 untersucht worden seien und es sich „die erneute Eröffnung eines kartellrechtlichen Verfahrens ausdrücklich vor[behalten]“ würde, „sollten dem Sekretariat neue Tatsachen zur Kenntnis gelangen oder neue Anzeigen betreffend einzelner Produkte im Sanitärbereich, insbesondere in Bezug auf einen fehlenden Preiswettbewerb, zukommen.“60 Auf den genauen Ablauf der Vorabklärung und die zwischen dem SGVSB und dem Sekretariat geführte Korrespondenz wird unter Titel B.6 noch ausführlich eingegangen.

22. Aufgrund verschiedener Meldungen von Bürgern im Jahr 2010 führte das Sekretariat eine Marktbeobachtung durch, im Rahmen derer die Mitglieder des Schweizerischen Gross- handelsverbands der Sanitären Branche (SGVSB) und die wichtigsten Badezimmerhersteller befragt wurden. Die Befragung fand Ende 2010 statt. Basierend auf den Resultaten und wei- teren Anzeigen im Verlauf des Jahres 2011 eröffnete das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der WEKO am 22. November 2011 eine Untersuchung we- gen möglicher Preis- und Gebietsabreden zwischen Sanitas Troesch, dem Schweizerischer Grosshandelsverband der Sanitären Branche (SGVSB) und seinen Mitgliedern.61

23. Am selben Tag führte das Sekretariat Hausdurchsuchungen am Sitz der Bringhen in Visp (VS), der Gétaz in St. Légier (VD), der Richner in Aarau (AG), der Sabag in Biel (BE), der Sanitas Troesch in Bern (BE) und Zürich (ZH) sowie beim SGVSB an seinen Standorten in Altdorf (Uri) und Thun (BE) durch. Sowohl Sanitas Troesch als auch die CRH liessen teil- weise elektronische Datenträger versiegeln.62

24. Teilweise zeitgleich mit den Hausdurchsuchungen wurden Einvernahmen mit verschie- denen Vertretern der Untersuchungsadressaten durchgeführt. Zwischen dem 22. November und dem 29. November 2011 wurden sämtliche Verfahrensparteien befragt. Insgesamt führte das Sekretariat 23 Einvernahmen durch.63

25. Das Sekretariat gab die Eröffnung der Untersuchung mittels amtlicher Publikation ge- mäss Art. 28 KG bekannt. Die Untersuchungseröffnung wurde im Schweizerischen Handels- amtsblatt vom 20. Dezember 2011 publiziert. Ferner schaltete das Sekretariat die Untersu- chungseröffnung am 22. November 2011 online.

58 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 6. 59 Act. 55, Zeile 19. 60 Act. 529.09. 61 Act. 6-16, 18, 19. 62 Act. 20-26, 38-45. 63 Act. 46-50, 53-60, 63-65, 67-69, 71-72.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 24

26. Am 21. Dezember 2011 gelangte das Sekretariat mit Auskunftsbegehren an die Partei- en, verschiedene Sanitärhersteller, Baumärkte, welche ebenfalls Sanitärprodukt anboten und Sanitärgrossisten, welche nicht im SGVSB vertreten sind.64

27. Zwischen Januar 2012 und März 2012 fand die Aktensichtung der beschlagnahmten elektronischen Akten des SGVSB (Altdorf und Thun), Gétaz und Richner (CRH), Bringhen und Sabag statt. Die Parteien wurden darüber informiert und erhielten die Möglichkeit, der Sichtung ihrer eigenen Daten beizuwohnen. Die Rechtsvertreter der CRH nahmen an den Sichtungen teil.65

28. Am 1., 2. und 5. März 2012 führte das Sekretariat im Einverständnis mit Sanitas Tro- esch in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters eine Entsiegelung der elektronischen Daten der Sanitas Troesch durch. Bei dieser Entsiegelung waren ferner der IT-Verantwortliche des Sekretariats sowie ein nicht mit dem Fall befasster Mitarbeiter des Sekretariats anwesend. Sie verpflichteten sich zum Stillschweigen über die anlässlich der Entsiegelung zur Kenntnis genommenen Inhalte. Anlässlich der Entsiegelung wurden vom Anwaltsgeheimnis geschütz- te Dokumente aus den mittels Hausdurchsuchung sichergestellten Daten ausgeschieden.66 Im Anschluss daran sichtete das Sekretariat den auf diese Weise bereinigten Datenträger der Sanitas Troesch im Beisein ihrer Rechtsvertretung.

29. Eine gleichartige Entsiegelung hätte mit CRH stattfinden sollen, welche nach anfängli- cher Zustimmung darauf bestand, dass das Sekretariat ein Entsiegelungsgesuch beim Bun- desstrafgericht einreichte. In der Folge stellte das Sekretariat am 5. April 2012 ein Entsiege- lungsgesuch beim Bundesstrafgericht, welches mit Beschluss vom 11. Juni 2012 gutgeheis- sen wurde.67

30. Am 8. Juni 2012 versandte das Sekretariat an Bringhen, Gétaz, Richner (beide CRH), Sabag und Sanitas Troesch die anlässlich der elektronischen Datensichtung mittels forensi- scher Software ausgeschiedenen Daten, die sie selber betrafen.68

31. Am 14. Juni 2012 versandte das Sekretariat ein elektronisches Aktenverzeichnis an sämtliche Parteien und lieferte am 22. August 2012 das vollständige elektronische Aktenver- zeichnis mit sämtlichen bis zu diesem Zeitpunkt in die Akten aufgenommenen Beweismitteln nach.69

32. Nach der Auswertung der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Daten und Papierakten sowie der Antworten auf die Auskunftsbegehren befragte das Sekretariat vom 28. September bis 15. Oktober 2012 erneut sämtliche Verfahrensparteien. Insgesamt vernahm das Sekretariat 26 Mitarbeiter der Parteien.70

33. Am 4. Dezember 2012 versandte das Sekretariat je ein Auskunftsbegehren an Sanitas Troesch sowie CRH, um Belege für die während den Einvernahmen geltend gemachten Compliance-Bemühungen zu erhalten.71

34. Die Parteien erhielten mit Sendung vom 20. Dezember 2012 erneut das elektronische Aktenverzeichnis mit sämtlichen bis zu diesem Zeitpunkt in die Akten aufgenommenen Be- weismitteln zugesandt.72

64 Act. 85-96. 65 Act. 109, 110, 158, 173, 191, 193. 66 Act. 204. 67 Act. 235. 68 Act. 228-232. 69 Act. 233 f.; Act. 236 f. 70 Act. 283-309. 71 Act. 326 f.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 25

35. Am 21. Dezember 2012 gelangte das Sekretariat mit einem weiteren Auskunftsbegeh- ren an sämtliche Verfahrensparteien. Gleichentags reichte die CRH eine Stellungnahme be- züglich des Preiswettbewerbs im Sanitärgrosshandel ein und beantragte die Einstellung des Verfahrens gegen die CRH unter Kostenfolgen.73

36. Am 4. und 5. März 2013 verlangte das Sekretariat Auskünfte von Konkurrenzunter- nehmen der Verfahrensparteien in der Schweiz. Zudem gelangte es mit Auskunftsbegehren an italienische und deutsche Grosshändler, wobei es gleichzeitig das Bundeskartellamt und die Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGGM) darüber informierte.74

37. Am 12. April 2013 hörte das Sekretariat den CFO der CRH Swiss Distribution zur Be- antwortung des Fragebogens vom Dezember 2012 an und vernahm am 13. Mai 2013 einen Vertreter der Keramik KN AG als Zeugen.75

38. Am 7. Juni 2013 versandte das Sekretariat erneut das elektronische Aktenverzeichnis mit sämtlichen bis zu diesem Zeitpunkt in die Akten aufgenommenen Beweismitteln.76

39. Mit Schreiben vom 20. September 2013 versandte das Sekretariat den Vorschlag einer einvernehmlichen Regelung an den SGVSB. Im Anschluss daran fand am 17. Oktober 2013 eine Verhandlung zwischen dem SGVSB und dem Sekretariat statt. Das Sekretariat sandte dem SGVSB am 12. November 2013 den auf den Verhandlungen beruhenden Vorschlag zur einvernehmlichen Regelung. Der SGVSB hatte bis zum 20. November 2013 Zeit, sich zum Abschluss zu äussern, andernfalls das Sekretariat davon ausgehe, dass keine solche Rege- lung zustande kommen würde.77

40. Zwischen dem 4. und 11. November 2013 führte das Sekretariat Schlusseinvernahmen mit sämtlichen Verfahrensparteien durch. Es sandte den Parteien vorab seinen Einvernah- meplan und räumte Ihnen die Möglichkeit ein, sämtlichen Einvernahmen beizuwohnen und Fragen zu stellen. Ferner bat das Sekretariat die Parteien, einen begründeten Antrag einzu- reichen, falls sie wünschten, dass zusätzlich Personen einvernommen würden, welche nicht im Einvernahmeplan des Sekretariats figurierten, jedoch zu einem früheren Zeitpunkt bereits einmal einvernommen worden waren.78 Keine Partei wünschte die Einvernahme zusätzlicher nicht auf dem Einvernahmeplan aufgeführter Personen. An den Parteieinvernahmen nahmen die Parteivertreter von Sanitas Troesch und von CRH teil. Insgesamt vernahm das Sekreta- riat zwölf Mitarbeiter.

41. Der SGVSB teilte dem Sekretariat mit Schreiben vom 20. November 2013 mit, dass der Verband am Abschluss einer einvernehmlichen Regelung nur interessiert sei, wenn das Sekretariat darauf verzichte, eine Sanktionierung des SGVSB und seiner Mitglieder bei der WEKO zu beantragen. Das Sekretariat kündigte daraufhin an, die Untersuchung auf dem or- dentlichen Verfahrensweg zu Ende zu führen.79

42. Am 12. Dezember 2013 versandte das Sekretariat erneut das elektronische Aktenver- zeichnis mit sämtlichen bis zu diesem Zeitpunkt in die Akten aufgenommenen Beweismitteln an die Verfahrensparteien.80

72 Act. 335 f.; Act. 338 f. 73 Act. 340-348; Act. 349. 74 Act. 451-456. 75 Act. 486; Act. 495. 76 Act. 506-509. 77 Act. 513; Act. 557. 78 Act. 512, 514-524; Act. 558-566, 568-571. 79 Act. 594; Act. 596. 80 Act. 597-600.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 26

43. Am 9. Mai 2014 versandte das Sekretariat eine aktualisierte elektronische Version der Verfahrensakten an die Parteien. Schliesslich sandte es den Parteien am 21. Mai 2014 in Übereinstimmung mit Art. 30 Abs. 2 KG seinen Antrag zur Stellungnahme. Das Sekretariat forderte die Parteien aus organisatorischen Gründen zugleich auf, zu erklären, ob sie an ei- ner allfälligen Anhörung der WEKO teilnehmen möchten und ob sie sich mit der vorgeschla- gene Vorgehensweise zur Einsicht in vertrauliche Daten einverstanden erklären würden.81

44. Mit E-Mail vom 23. Mai 2014 ersuchte Innosan um eine Zusendung sämtlicher Verfah- rensdokumente in italienischer Sprache. Das Sekretariat wies das Gesuch mit E-Mail vom

27. Mai 2014 ab.82

45. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 verlangte die Innosan den Erlass einer Verfügung zur Frage, ob der Antrag auf Kosten der Behörde auf Italienisch zu übersetzen sei. Das Sekreta- riat erliess am 30. Juli 2014 zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Zwischenver- fügung in italienischer Sprache, in der sie das Gesuch abwies.83 Innosan focht die Zwischen- verfügung nicht an, sie erwuchs in Rechtskraft.

46. Am 11. Juli 2014 nahmen externe Ökonomen als Berater von CRH Einsicht in die elektronischen Daten des Sekretariats, worauf es sich in seinen Analysen stützte.84

47. Auf das Gesuch von CRH vom 19. Juni bzw. 16. Juli 2014 hin85 erliess das Sekretariat am 2. September 2014 zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Verfügung. Darin gewährten die Wettbewerbsbehörden den Parteien Einsicht in die Vorabklärungsakten und verfügten die Aufnahme der vollständigen Vorabklärungsakten in die Verfahrensakten. Gleichzeitig lehnten die Wettbewerbsbehörden den Antrag der CRH ab, den Rechtsvertre- tern und externen Beratern der CRH vollständige Einsicht in sämtliche Datensätze inkl. Roh- daten zu gewähren. Das Sekretariat stellte die Verfügung sämtlichen Verfahrensparteien zu.86 Die Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

48. Am 18. August 2014 nahmen CRH87 und Sanitas Troesch88 Einblick in die vom Sekre- tariat zur Analyse verwendeten Daten.

49. Am 11. September 2014 versandte das Sekretariat auf Antrag hin eine nach Datum, Arbeitsvorgang, Zeitaufwand und Stundenansatz aufgeschlüsselte Aufstellung Verfahrens- kosten an Sabag.89

50. Nachdem das Sekretariat den Parteien mit Schreiben vom 22. September 2014 Frist zur Stellungnahme über allfällige Geschäftsgeheimnisse in den Akten der Vorabklärung ein- geräumt hatte,90 versandte es die Vorabklärungsakten am 15. Oktober 2014 an die Parteien und setzte ihnen Frist bis zum 30. Oktober 2014 zur Stellungnahme.91

51. Am 22. September 2014 reichten Innosan, Bringhen und Sabag ihre Stellungnahmen zum Antrag des Sekretariats vom 21. Mai 2014 innert erstreckter Frist ein.92

81 Act. 632-637, Act. 640-650. 82 Act. 652 und 655. 83 Act. 684, Act. 758. 84 Act. 725. 85 Act. 692, Act. 726. 86 Act. 845-852. 87 Act. 819.01. 88 Act. 838.01. 89 Act. 856 f. 90 Act. 878-889. 91 Act. 962. 92 Act. 890-892.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 27

52. Am 6. Oktober 2014 reichten Sanitas Troesch und CRH ihre Stellungnahmen zum An- trag des Sekretariats vom 21. Mai 2014 innert erstreckter Frist ein. CRH reichte ihre Stel- lungnahme ohne ökonomisches Gutachten ein.93

53. Am 28. Oktober 2014 versandte das Sekretariat das aktuelle elektronische Aktenver- zeichnis und die aktuellen elektronischen Akten.94

54. Am 30. Oktober 2014 reichte Sanitas Troesch auf Aufforderung des Sekretariats ein Gesuch um Akteneinsicht in die Act. 350-355 sowie 357-358 ein.95 Nachdem das Sekretariat die Parteien, von welchen die Aktenstücke stammten, angehört hatte,96 erliess es am 18. Februar 2015 eine Verfügung über den Umfang des Geschäftsgeheimnisgehaltes der Act. 350-355 sowie 357-358. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.97 Nach Aufforderung des Sekretariats nahm Sanitas Troesch zu den gemäss Verfügung offengeleg- ten Akten am 11. Mai 2015 Stellung.98

55. Am 10. November 2014 versandte das Sekretariat die neuen Akten und das aktuelle Aktenverzeichnis in elektronischer Form an die Verfahrensparteien.99

56. Am 12. November 2014 reichte Sabag100, am 13. November 2014 reichten Burgener, Bringhen, CRH, Innosan, Kappeler, Sanidusch, Sanitas Troesch und der SGVSB ihre Stel- lungnahmen zu den Vorabklärungsakten innert erstreckter Frist ein. CRH reichte zugleich ei- ne erneute Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats der Wettbewerbskommission vom

21. Mai 2014 ein.101

57. Am 22. November 2014 forderte das Sekretariat die Verfahrensparteien auf, ihre Bilan- zen aus den Jahren 2008 bis 2013, ihre Erfolgsrechnungen für die Jahre 2008 bis 2013 so- wie allfällige Kreditrahmen des Unternehmens einzureichen.102 Bringhen und Sabag reichten diese Angaben am 12. November 2014,103 Burgener und Sanitas Troesch am 14. November 2014, Kappeler und Sanidusch am 28. November 2014104 und CRH (Gétaz, Richner) am 5. Dezember 2012 ein.105

58. Am 15. Dezember 2014 trat die Wettbewerbskommission auf die Anträge des Sekreta- riats vom 21. Mai 2014 ein und hörte am 19. und 26. Januar 2015 sämtliche Verfahrenspar- teien an. Die Parteien wurden von der Wettbewerbskommission in Gegenwart der übrigen Verfahrensparteien befragt und hatten die Gelegenheit, sich in Form eines Plädoyers zu den Anträgen des Sekretariats zu äussern.106 Eine Woche vor der Anhörung vor der WEKO reichte CRH am 12. Januar 2015 ihr ökonomisches Parteigutachten zum Antrag des Sekre- tariats vom 21. Mai 2015 ein.107

93 Act. 932-934. 94 Act. 1007 f. 95 Act. 1017. 96 Act. 1096 f.; 1119 f.; Act. 1155, Act. 1193. 97 Act. 1219. 98 Act. 1230, 1232. 99 Act. 1041 f. 100 Act. 1055. 101 Act. 1057-1064. 102 Act. 995-999. 103 Act. 1050 f., 1054. 104 Act. 1065, 1068. 105 Act. 1093. 106 Act. 1122-1130; Act. 1137-1145; Protokoll der Anhörungen: Act. 1168-1173, 1180-1182. 107 Act. 1162.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 28

59. Das Sekretariat versandte am 9. Januar 2015,108 am 4. März 2015109 und am 26. Mai 2015110 die neuen Akten und das aktuelle Aktenverzeichnis in elektronischer Form an die Verfahrensparteien.

60. Nachdem die Wettbewerbskommission die ökonomischen Parteigutachten, die Partei- stellungnahmen und die finanzielle Tragbarkeit allfälliger Sanktionen für die betroffenen Un- ternehmen analysiert hatte, entschied sie am 29. Juni 2015. Das Sekretariat versandte das Dispositiv der Verfügung am 2. Juli 2015111 und die begründete Verfügung am 16. März 2016.

B Sachverhalt

61. Nachfolgend werden vorab die Regeln der Beweisführung erläutert (B.1, Rz 62 ff.), im Lichte derer der Sachverhalt von den Wettbewerbsbehörden aufgearbeitet und analysiert wurde. Anschliessend machen die Wettbewerbsbehörden grundsätzliche Anmerkungen zu den Parteistellungnahmen (B.2, Rz 73 ff.). Die nachfolgende Sachverhaltsdarstellung beginnt mit der Beweisführung über die Beziehungen zwischen den Parteien (B.3, Rz 81 ff.) und mit der Analyse des Marktes für Sanitärgrosshandel (B.4, Rz 294 ff.). Erst die Darstellung dieser Hintergründe erlaubt es, die danach dargelegten wettbewerbsrechtlich relevanten Ereignisse und deren Auswirkungen (B.5) korrekt zu verstehen und zu würdigen. Die Darstellung der wettbewerbsrechtlich relevanten Ereignisse und deren Auswirkung erfolgt in drei Teilen. Als Erstes analysiert das Sekretariat die Wettbewerbsbeeinflussung durch Sanitas Troesch, den SGVSB und seine Mitglieder (B.5.2, Rz 797 ff.), um als Zweites die kartellrechtlich relevan- ten Ereignisse im Kanton Wallis aufzuzeigen (B.5.3, Rz 1769 ff.) und drittens die verbandsin- terne Wettbewerbsbeeinflussung darzulegen (B.5.5, Rz 1819 ff.). Abschliessend werden die Ereignisse im Rahmen der Vorabklärung, welche das Sekretariat am 11. Oktober 2006 ein- gestellt hat, genau untersucht (B.6, Rz 2122 ff.). Die gründliche Betrachtung dieser Vor- kommnisse erlaubte es der WEKO, in Kenntnis der vergangenen Untersuchungshandlungen des Sekretariats und mit Bezug auf die bewiesenen Sachverhalte die korrekten Rechtsfolgen anzuordnen.

B.1 Beweisführung

B.1.1 Beweismittelwürdigung

62. Im Kartellverwaltungsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 39 KG i.V.m. Art. 19 VwVG112 sowie sinngemäss Art. 40 BZP113).114 Ob die Wettbewerbsbehör- den eine Tatsache für bewiesen halten, entscheiden sie frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung. Bei der Würdigung der Beweise haben sie deren Überzeugungskraft von Fall zu Fall anhand der konkreten Umstände zu prü- fen und zu bewerten, ohne dabei an gesetzliche Regeln gebunden zu sein oder sich von

108 Act. 1148. 109 Act. 1125. 110 Act. 1236. 111 Act. 1242. 112 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). 113 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273). 114 BEAT ZIRLICK/CHRISTOPH TAGMANN, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 30 KG N 99; STEFAN BILGER, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 39 KG N 62.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 29 schematischen Betrachtungsweisen leiten zu lassen.115 Gradmesser ist die Überzeugung der Behörde und zwar mit Bezug auf den Aussagegehalt jedes einzelnen Beweismittels und auf das Beweisergebnis als Ganzes.116

63. Als Ausfluss der freien Beweiswürdigung sind die Wettbewerbsbehörden nicht an star- re Beweisregeln gebunden, welche vorgeben würden, wie ein Beweis erbracht wird. Das be- deutet, dass ein Beweis auch mittels Indizien erbracht werden kann.117 Im Unterschied zu di- rekten Beweisen leitet sich der Beweis beim Indizienbeweis (indirekt) aus einer Indizienkette ab. Die Beweiserbringung durch Indizien ist also nicht eine Beweisführung „minderen Gra- des“, sondern das erforderliche Beweismass wird indirekt ebenso gut erfüllt.118

64. Gemäss Bundesgericht hat sich bei der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes von Zeu- genaussagen die so genannte Aussagenanalyse durchgesetzt.119 Soweit die Behörde Zeu- gen- oder Parteiaussagen zu würdigen hat, ist demnach gemäss der modernen Aussage- psychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit der jeweiligen Aussageperson von Be- deutung, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussage.120 Bei diesem in- haltsorientierten Ansatz wird eine Aussage anhand inhaltlicher Kriterien auf ihren Realitäts- bezug hin überprüft.121 Dies steht im Gegensatz zum verhaltensorientierten Ansatz, bei wel- chem die Körpersprache, also nonverbale Verhaltensweisen, systematisch beobachtet und – hierin liegt die Schwierigkeit – gedeutet werden.122

65. Gemäss der sogenannten „Undeutsch-Hypothese“ ist davon auszugehen, dass sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von erfundenen Aussagen unter- scheiden, da wahre Schilderungen andere, namentlich „geringere“ geistige Leistungen erfor- dern als falsche.123 Bei der konkreten Aussageanalyse, also der Würdigung des Aussagetex- tes, sind das Vorhandensein resp. Fehlen von sogenannten „Realkennzeichen“124 zu prüfen und in Relation zu den (Erfindungs- und Erzähl-)Kompetenzen des Aussagenden zu set- zen.125 Dabei ist auch die Aussagestruktur zu beachten, namentlich ob die Qualität von Aus- sagen zum Kerngeschehen vergleichbar der Qualität von Aussagen zu Aspekten ausserhalb

115 Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 149, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((22.11.2013); bezogen auf die freie Beweiswürdigung im Strafrecht, etwa BGE 133 I 33, E. 2.1. 116 THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), 2011, Art. 10 N 41. 117 BSK KG ZIRLICK/TAGMANN (Fn 114), Art. 30 KG N 99 unter Verweis auf MARC AMSTUTZ/STEFAN KELLER/MANI REINERT, „Si unus cum una…“: Vom Beweismass im Kartellrecht, BR 2005, 114–121, 116. 118 Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 149, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((22.11.2013). 119 BGE 129 I 49, 58 E. 5. 120 Statt anderer REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkennt- nisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, 1415–1435, 1418 m.w.H. 121 Vgl. BGE 129 I 49, 58 E. 5. 122 LUDEWIG/TAVOR/BAUMER (Fn 120), 1421 f.; Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 153, Wettbe- werbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((22.11.2013). 123 BGE 129 I 49, 58 E. 5; ferner LUDEWIG/TAVOR/BAUMER (Fn 120), 1423; MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 2012, 368–374, 369; Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 153, Wettbewerbsabreden im Stras- sen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((22.11.2013). 124 Für eine Übersicht über die Realkennzeichen siehe LUDEWIG/TAVOR/BAUMER (Fn 120), 1425; MATTHIAS JAHN, Grundlagen der Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsbeurteilung im Strafverfahren, JURA Juristische Ausbildung 2001, 450–456, abrufbar unter http://www.str1.jura.uni-erlangen.de/forschung/jahn/Glaubhaftig keitsbeurteilung.pdf (25.11.2013), S. 11 f. der Onlinepublikation; HUSSELS (Fn 123), 370 ff. 125 LUDEWIG/TAVOR/BAUMER (Fn 120), 1427; JAHN (Fn 124), 13 der Onlinepublikation; ferner auch BGE 129 I 49, 58, E. 5; Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 153, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tief- bau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((22.11.2013).

22-00055/COO.2101.111.7.135680 30 des Kerngeschehens ist oder nicht.126 Die konkrete Würdigung der einzelnen Aussagen er- folgt im Rahmen der einzelnen Sachverhaltsabschnitte und kann dort nachgelesen werden.

B.1.2 Beweismass

66. Hinsichtlich des Beweismasses, welches im ordentlichen127 Kartellverwaltungsverfah- ren erfüllt sein muss, kann Folgendes gesagt werden:

67. Grundsätzlich ist in Verwaltungsverfahren ein Beweis erbracht, wenn die Behörde von der Verwirklichung des rechtserheblichen Umstands überzeugt ist,128 wobei hierfür keine ab- solute Gewissheit erforderlich ist.129 Dies dürfte weitestgehend mit dem sog. Regelbeweis- mass im Zivilrecht und dem im Strafrecht zur Anwendung gelangenden Beweismass130 über- einstimmen.131

68. In Teilbereichen des Verwaltungsrechts respektive hinsichtlich bestimmter Tatsachen ist dieses Beweismass allerdings in Abweichung vom vorgenannten Grundsatz herabgesetzt und es genügt zum Beweis, wenn ein Sachumstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht.132 Gemäss REKO/WEF ist das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit namentlich „(…) im wettbewerbsrechtlichen Zusammenhang als besonders angezeigt, zumal ökonomische Erkenntnisse immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind“133. So ge- nügt gemäss REKO/WEF insbesondere für den Nachweis aufeinander abgestimmter Verhal- tensweisen das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, strikter Beweis muss hierfür nicht erbracht werden.134 Auch das BVGer stellte fest: „[D]ie Komplexität wirtschaftli- cher Sachverhalte, insbesondere die vielfache und verschlungene Interdependenz wirt- schaftlich relevanten Verhaltens, schliesst eine strikte Beweisführung regelmässig aus.“135

69. Lange Zeit war fraglich, ob das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit oder eine anderweitige Reduktion der Beweisanforderungen in Kartellverwaltungsverfahren (bezüglich bestimmter Sachumstände) auch dann zur Anwendung gelangt, wenn es um sanktionsbedrohte Tatbestände geht.136 Während die REKO/WEF diese Frage offenliess,137

126 LUDEWIG/TAVOR/BAUMER (Fn 120), 1428; Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 153, Wettbe- werbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((22.11.2013). 127 Anderes gilt für Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen. 128 Siehe etwa Urteil des BGer 2A.407/2002 vom 29.11.2002, E. 3 betreffend Gleichstellung. 129 Vgl. etwa Urteil des BGer 2A.500/2002 vom 24.03.2003, E. 3.5 betreffend Steuerrecht; RPW 2009/4, 341 Rz 15, Submission Betonsanierung am Hauptgebäude der Schweizerischen Landesbibliothek (SLB). Siehe zum Ganzen auch AMSTUTZ/KELLER/REINERT (Fn 117), 118 m.w.H.; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Wald- mann/Weissenberger (Hrsg.), 2009, Art. 12 VwVG N 214 m.w.H. 130 Dass selbst im Strafrecht keine überzogenen, nämlich geradezu naturwissenschaftlichen Anforderungen an das erforderliche Beweismass gestellt werden, zeigt das Urteil des BGer 6B_748/2011 vom 31.5.2012 deut- lich. 131 Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 155, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((25.11.2013). 132 Statt anderer KRAUSKOPF/EMMENEGGER (Fn 129), in: Kommentar VwVG, Art. 12 VwVG N 216. 133 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2006/3, 559 E. 6.2, Schweizerischer Buchhändler- und Verlegerverband SBVV, Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V./WEKO. In dem Sinn wohl auch PAUL RICHLI, in: SIWR V/2, Kartellrecht, von Büren/David (Hrsg.), 2000, 454. 134 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2005/1, 195 E. 8.1, Betosan AG, Hela AG, Renesco AG, Weiss+Appetito AG/WEKO. Diese Ausführungen der REKO/WEF ebenfalls dahingehend verstehend und ihnen – wenn auch unter ausdrücklichem Hinweis auf die im beurteilten Fall nicht bestehende Sanktionsdrohung – zu- stimmend AMSTUTZ/KELLER/REINERT (Fn 117), 119. 135 BVGE 2009/35, E. 7.4. 136 Diesfalls für ein höheres Beweismass plädierend etwa AMSTUTZ/KELLER/REINERT (Fn 117), 119; BSK KG- ZIRLICK/TAGMANN (Fn 114), Art. 30 KG N 101 f. m.w.H.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 31 verlangte das BVGer in einem sanktionsbedrohten Fall hinsichtlich des Beweises einer marktbeherrschenden Stellung ausdrücklich keinen Vollbeweis138. Ebenfalls in einem sankti- onsbedrohten Fall führt das BGer bezüglich des Beweises einer marktbeherrschenden Stel- lung aus, „[…] dass die Analyse der Marktverhältnisse komplex und die Datenlage oft unvoll- ständig und die Erhebung ergänzender Daten schwierig ist. So ist etwa bei der Marktabgren- zung die Substituierbarkeit aus der Sicht der Marktgegenseite mit zu berücksichtigen. Die Bestimmung der massgeblichen Güter sowie die Einschätzung des Ausmasses der Substitu- ierbarkeit ist kaum je exakt möglich, sondern beruht zwangsläufig auf gewissen ökonomi- schen Annahmen. Die Anforderungen an den Nachweis solcher Zusammenhänge dürfen […] nicht übertrieben werden […]. In diesem Sinne erscheint eine strikte Beweisführung bei die- sen Zusammenhängen kaum möglich. Eine gewisse Logik der wirtschaftlichen Analyse und Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit müssen aber überzeugend und nachvollziehbar erschei- nen […]“.139

70. Die WEKO hat sich dieser Ansicht des BGer und des BVGer mittlerweile angeschlos- sen. Nach rechtskräftiger Rechtsprechung der WEKO kann auch bei sanktionsbedrohten Kartellrechtstatbeständen für diejenigen Sachumstände, deren Erstellung mittels strikten Beweises aufgrund der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auch kein strikter Beweis verlangt werden. Dies ist namentlich bei ökonomischen Erkenntnissen und hypothetischen Entwicklungen und Situationen regelmässig der Fall.140 Andernfalls würde nämlich über faktisch nicht erfüllbare Beweisanforderungen eine Anwendung der einschlägi- gen kartellrechtlichen Tatbestände verunmöglicht und die Anwendung des Gesetzes damit letztlich ausgehebelt. In der Praxis nicht anwendbare Tatbestände zu schaffen, kann aber nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Die Begründung(sdichte) muss jedoch hohen Anforderungen genügen und die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit muss überzeu- gend und nachvollziehbar erscheinen.141

B.1.3 Beweisführungslast und objektive Beweislastverteilung

71. Unbestrittenermassen gilt in Kartellverwaltungsverfahren die Untersuchungsmaxime (Art. 39 KG i.V.m. Art. 12 VwVG), weshalb die Wettbewerbsbehörden auch die Beweisfüh- rungslast tragen. Die Parteien trifft eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 40 KG sowie Art. 13 VwVG) und ihr diesbezügliches Verhalten kann auch im Rahmen der Beweiswürdigung be- rücksichtigt werden (Art. 39 KG i.V.m. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP).142

137 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2006/3, 560 E. 6.2, Schweizerischer Buchhändler- und Verlegerverband SBVV, Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V./WEKO. 138 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 298 E. 10.1, Swisscom (Schweiz) AG/WEKO. 139 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 8.3.2 (zur Publikation vorgesehen), vgl. auch E. 9.2.3.4 dieses Urteils, wonach dies spezifisch auch für die Marktabgrenzung gilt. 140 Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 154 ff., Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((25.11.2013). Die Verfügung verweist beispielhaft auf die ständige zivilrechtliche Praxis, wonach trotz dem im Zivilrecht grundsätzlich geltenden Regelbeweis- mass die natürliche sowie die hypothetische Kausalität bloss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach- gewiesen werden müssen (exemplarisch BGE 132 III 715 E. 3.2 m.w.H.). 141 So Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 8.3.2 (zur Publikation vorgesehen), in gleichem Sinne auch das Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 298 E. 10.1, Swisscom (Schweiz) AG/WEKO; Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 158, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((25.11.2013). 142 Kritisch dazu MANI REINERT, Das Flickwerk Kartellverfahrensrecht, in: Kartellrechtspraxis: Missbrauch von Marktmacht, Verfahren, Revision, Hochreutener/Stoffel/Amstutz (Hrsg.), 2013, 87–116, 100. Er verneint jeg- liche Mitwirkungspflicht aufgrund des unter anderem aus Art. 6 EMRK abgeleiteten Grundsatzes des nemo tenetur se ipsem accusare. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/32, 627 ff. E. 5.7., Swisscom (Schweiz) AG gegen Wettbewerbskommission eine andere Ansicht vertritt, übergeht er den Umstand, dass es den Wettbewerbsbehörden unbenommen bleibt, eine Hausdurchsuchung durchzu- führen, sollte eine Partei etwa bei einem Auskunftsbegehren gemäss Art. 40 KG ihre Auskunft verweigern. Die Auskunftsverweigerung hat in einem solchen Fall keinen praktischen Nutzen für ein Unternehmen. Es

22-00055/COO.2101.111.7.135680 32

72. Die objektive Beweislastverteilung regelt die Frage, zu wessen Lasten es sich auswirkt, wenn ein bestimmtes Tatbestandselement nicht bewiesen ist; wer m.a.W. die Folgen der Beweislosigkeit trägt. Hinsichtlich des Vorliegens von Abreden i.S.v. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 KG tragen die Wettbewerbsbehörden die objektive Beweislast. Diese bilden die Ba- sis für die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung, wobei hinsichtlich der Vermutungsfolge, namentlich der Wettbewerbsbeseitigung, die Abredeteilnehmer die objektive Beweislast tra- gen. Ist die Vermutung widerlegt, tragen die Wettbewerbsbehörden die objektive Beweislast für das Vorliegen einer erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung. Ist eine solche gegeben, tragen schliesslich die Abredeteilnehmer die objektive Beweislast für das Vorhandensein von Rechtfertigungsgründen.143

B.2 Grundsätzliche Bemerkung zu den Parteistellungnahmen

B.2.1 Das rechtliche Gehör umfasst grundsätzlich Vorbringen zum Sachverhalt

73. Das Recht auf vorgängige Anhörung, wie es Art. 30 Abs. 2 KG vorsieht, geht über die Gehörsgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG und damit über die allgemeine Norm zur vorgängigen Parteianhörung gemäss Art. 30 VwVG hinaus. Art. 30 Abs. 2 KG sta- tuiert namentlich, dass die Parteien auf jeden Fall Anspruch auf eine schriftliche Stellung- nahme zum Antrag des Sekretariats haben und die Wettbewerbskommission eine Anhörung beschliessen kann.144

74. Das Recht auf vorgängige Anhörung ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs145 und erlaubt es den Parteien primär, sich zum rechtserheblichen Sachverhalt zu äussern.146 Aller- dings darf die Behörde nicht alleine aus ihrer Optik beurteilen, welche Sachverhaltselemente sie als relevant erachtet und zu welchen sie die Parteien anhören möchte.147 Die Parteien sind zu sämtlichen bestrittenen Tatsachen anzuhören, sofern die Bestreitung nicht pauschal erfolgt oder haltlos erscheint.148 Hingegen haben die Parteien gemäss konstanter bundesge- richtlicher Rechtsprechung weder basierend auf Art. 29 VwVG noch aus den verfassungs- rechtlichen Minimalgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV einen allgemeinen Anspruch auf vorgän- gige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung.149 Ein Anhörungsrecht zu Rechtsfragen

ist vielmehr zu bedenken, dass einem Unternehmen nebst den praktischen Unannehmlichkeiten und den fi- nanziellen Einbussen bei einer Hausdurchsuchung im Falle des „Schuldspruchs“ auch höhere Verfahrens- kosten entstehen. Zudem beraubt die Verweigerung einer Auskunft die Behörden der Möglichkeit, das Ver- halten des Unternehmens als kooperativ zu werten. Das bedeutet in sanktionierbaren Fällen, dass eine zentrale Art des kooperativen Verhaltens entfällt, welches von den Behörden sanktionsmindernd berück- sichtigt werden könnte. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann etwa die vorbildliche Beantwortung eines Fra- gebogens zu einer erheblichen Sanktionsminderung führen. 143 Verfügung der WEKO vom 22. April 2013, 52 Rz 164, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, abrufbar unter www.weko.admin.ch ((25.11.2013); Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6.2.2007, RPW 2007/1, 133 f. E. 10.3, Schweizerischer Buchhändler- und Verleger-Verband, Börsenverein des deutschen Buchhandels e.V./WEKO, REKO WEF, allerdings in einem noch nicht sanktionsbedrohten Fall. 144 BGE 129 II 497, 505 E. 2.2.; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2009, Art. 30 VwVG N 8 und 12. 145 BGE 136 I 265, 272 E. 3.2 m.w.H. 146 Urteil des BGer 2A.492/2002 vom 17.06.2003, RPW 2003/3, 699 f., E. 3.2.3, Elektra Basel-land Liestal (EBL)/ Watt Suisse u.a. 147 BGE 132 II 485 E. 3.2; BGE 127 I 54, 56, E. 2b; BGE 114 Ia 97, 99 E. 2. a); WALDMANN/BICKEL (Fn 144), in: Praxiskommentar VwVG, Art. 30 N 18; PATRICK SUTTER, in: Kommentar zum Bundesgesetz ¨über das Ver- waltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), 2008, Art. 30 N 2, 4. 148 WALDMANN/BICKEL (Fn 144), in: Praxiskommentar VwVG, Art. 30 N 18. 149 BGE 132 II 485 E. 3.2; BGE 127 I 54, 56, E. 2b; BGE 114 Ia 97, 99 E. 2. a); WALDMANN/BICKEL (Fn 144), in: Praxiskommentar VwVG, Art. 30 N 19; SUTTER (Fn 147), in: Kommentar VwVG, Art. 29 N 12; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2013, 187 (zit. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren), N 530.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 33 besteht ausnahmsweise, wenn der Betroffene vor überraschender Rechtsanwendung zu schützen ist.150 Ausnahmsweise kann jedoch selbst von der Anhörung zu einer veränderten rechtlichen Würdigung abgesehen werden, wenn die veränderte rechtliche Würdigung über- haupt keine Auswirkung auf die Verteidigungsrechte haben konnte.151

75. Die vorgenannten Ausführungen zum rechtlichen Gehör hat das Bundesverwaltungs- gericht jüngst mehrfach mit Bezug auf das Kartellrecht bestätigt. Das Bundesverwaltungsge- richt hält fest, dass der „Anspruch auf rechtliches Gehör […] grundsätzlich auf rechtserhebli- che Sachfragen beschränkt“ ist. Die Parteien werden gemäss Bundesverwaltungsgericht nur „ausnahmsweise […] auch zur rechtlichen Würdigung angehört, wenn sich die Rechtslage geändert hat, ein ungewöhnlich grosser Ermessenspielraum besteht oder die Behörden sich auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten.“152

76. Die vorgängige Anhörung der Parteien steht mit einem weiteren Bestandteil des An- spruchs auf rechtliches Gehör in engem Zusammenhang: das Recht auf Begründung einer Verfügung. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen u.a. zu begründen. Eine Be- gründung ist so abzufassen, dass die Betroffenen die wesentlichen Argumente der Behörde kennen und die Verfügung in voller Kenntnis der Sache anfechten können. Es sind mindes- tens kurz die Überlegungen zu nennen, die für die Behörde entscheidend waren.153 Dabei ist es gemäss Bundesgericht nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.154

77. Gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG hat die WEKO „alle erheblichen und rechtzeitigen Vor- bringen der Parteien“ zu würdigen. Der Begriff „Vorbringen“ beinhaltet vor allem Sachbe- hauptungen und eingereichte Beweismittel, rechtliche Parteiäusserungen sind vom Begriff nur erfasst, sofern es sich um Rechtsbegehren, Einwendungen und Einreden handelt. Das bedeutete jedoch wiederum nicht, dass die Behörden verpflichtet wären, die rechtliche Ar- gumentation der Parteien zu berücksichtigen. Konkret steht es den Parteien zwar frei, recht- liche Ausführungen in ihren Stellungnahmen zu machen; die WEKO ist jedoch nicht ver- pflichtet, sich tatsächlich damit auseinanderzusetzen.155

78. Das Sekretariat brachte den Parteien den aus seiner Sicht erstellten Sachverhalt mit der Versendung des Antrags detailliert zur Kenntnis. Die Parteien hatten vier Monate Zeit,

150 BGE 126 I 19 ff., insbes. 24 f. E. 2 e und f: In einem Strafverfahren hatte das beurteilende Obergericht eine von der Anklageschrift abweichende rechtliche Beurteilung und Würdigung vorgenommen. Konkret hatte es einen Angeklagten wegen unangemessener Geschwindigkeit verurteilt, obwohl der Staatsanwalt ihm dies in der Anklageschrift nicht zur Last gelegt hat. Unter diesen Umständen nahm das Bundesgericht eine Ge- hörsverletzung an, weil der Angeklagte nicht mit der Verurteilung wegen unangemessener Geschwindigkeit rechnen musste und die unterlassene Anhörung zu der verschiedenen rechtlichen Wirkung eine Auswirkung auf die Verteidigungsrechte hatte. Der Angeklagte hätte namentlich zusätzliche Argumente zum Sachverhalt anbringen können, die die rechtliche Würdigung des Obergerichts in Frage gestellt hätten. BGE 116 V 182, 185 E. 1a; BGE 115 IA 94, 96 E. 1b; WALDMANN/BICKEL (Fn 144), in: Praxiskommentar VwVG, Art. 30 N 20; SUTTER (Fn 147), in: Kommentar VwVG, Art. 29 N 12 und Art. 30 N 1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI (Fn 149), Ver- waltungsverfahren, 187, N 530. 151 BGE 126 I 19, 24 E. 2 d) bb). 152 Vgl. bereits Urteil des BGer 2A.492/2002 vom 17.06.2003, RPW 2003/3, 699 f., E. 3.2.3, Elektra Basel-land Liestal (EBL)/ Watt Suisse u.a.; Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23. September 2014, E. 3.1.6, Paul Koch AG/WEKO, wo das Bundesverwaltungsgericht festhielt, dass die abweichende rechtliche Würdigung einer Tatsache nicht die Frage des rechtlichen Gehörs beschlage, sondern eine materiellrechtliche Frage sei; vgl. auch Urteil des BVGer B 8404/2010 vom 23. September 2014, E. 3.1., SFS/Unimarket AG/WEKO. 153 BGE 136 I 229, 236 E. 5.2; BGE 134 I 83, 88, E. 4.1; BGE 129 I 232, 236 E. 3.2; FELIX UHLMANN/ALEXANDER SCHWANK, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissen- berger (Hrsg.), 2009, Art. 35 N 3, 17; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI (Fn 149), Verwaltungsverfahren, 218, N 630. 154 BGE 136 I 229, 236 E. 5.2; BGE 134 I 83, 88, E. 4.1; REGINA KIENER/BERHARD RÜTSCHE/MATTHIAS KUHN, Öfffentliches Verfahrensrecht, 2015, 66 N 244 UHLMANN/SCHWANK (Fn 153), in: Praxiskommentar VwVG, Art. 35 N 3, 17; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI (Fn 149), Verwaltungsverfahren, 218, N 630. 155 Vgl. WALDMANN/BICKEL (Fn 144), in: Praxiskommentar VwVG, Art. 32 N 7.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 34 eine Stellungnahme zu erarbeiten und einzureichen. Ferner erhielten sie die Möglichkeit, ih- ren Standpunkt mündlich vor der WEKO vorzutragen. Der Sachverhalt hat sich seither nicht geändert. Die WEKO fällte ihren Entscheid gestützt auf den im Antrag genannten Sachver- halt, den vorliegenden Beweismitteln und den Parteivorbringen zum Sachverhalt. Die rechtli- che Würdigung des Sachverhaltes durch die WEKO stimmt mit derjenigen des Antrags des Sekretariats vom Mai 2014 überein und umfasst die in der Untersuchungseröffnung ange- kündigten Normen. Die Rechtsanwendung im vorliegenden Fall ist also nicht überraschend. Die Anwendung der hier einschlägigen Normen bringt keinen ungewöhnlichen Ermessens- spielraum mit sich.

79. Aus diesen Gründen sind die Parteien zu ihren abweichenden Rechtsauffassungen nicht anzuhören; der Anspruch auf rechtliches Gehör wird dadurch nicht verletzt. Es liegt im Ermessen der WEKO, inwieweit sie dennoch auf einzelne rechtliche Vorbringen der Parteien eingeht.

B.2.2 Tatsachenbehauptungen in den Stellungnahmen

80. Die schriftlichen und mündlichen Parteistellungnahmen gemäss Art. 30 Abs. 2 KG zu- handen der WEKO enthalten stellenweise Tatsachenbehauptungen, die weder auf Belege hinweisen noch von Beweisanträgen oder Beweisofferten begleitet sind. So gearteten schrift- lichen Behauptungen ist im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend Rechnung zu tra- gen.156

B.3 Gemeinsame Gremien und Beziehungen der Verfahrensparteien

81. Beweisthema der folgenden Abschnitte sind die Beziehungen zwischen den Verfah- rensparteien. Diese Hintergrundinformationen sind notwendig, um die im nächsten Kapitel aufgeführten Beweise zu den wettbewerbsrechtlich relevanten Ereignissen und Auswirkun- gen (B.5, Rz 795 ff.) korrekt zu würdigen.

82. Zuerst wird das Verhältnis innerhalb des SGVSB aufgezeigt (B.3.1). Als nächstes wer- den die Beziehungen zwischen dem SGVSB und Sanitas Troesch im Rahmen des SGBVSB (B.3.2.1, Rz 160 ff.) und der „Kooperation Sanitär Schweiz“ (B.3.2.2, Rz 186 ff.) analysiert. Drittens werden die Gremien „Berner Unternehmen“ (B.3.3, Rz 224 ff.) und „Marktordnungs- Kommission“ (B.3.4, Rz 234 ff.) vorgestellt. Viertens werden die bilateralen Beziehungen zwischen Sanitas Troesch und CRH (B.3.5.1, Rz 243 ff.), Sanitas Troesch und Sabag (B.3.5.2, Rz 250 ff.) sowie zwischen Sabag und Innosan aufgezeigt (255, Rz 263 ff.). Schliesslich wird der institutionalisierte Informationsaustausch zwischen den Verfahrenspar- teien im Rahmen der Interessensgemeinschaft Datenverbund ausgeleuchtet (B.3.7, Rz 271 ff.).

B.3.1 Der Schweizerische Verband der Sanitären Branche (SGVSB)

B.3.1.1 Verbandsgeschichte

B.3.1.1.1 Beweisthema

83. Im Folgenden wird Beweis darüber geführt, welche Unternehmen dem SGVSB im Ver- laufe der jüngeren Verbandsgeschichte angehörten und welchen Verbandszweck der SGVSB verfolgte.

156 Das Bundesgericht misst schriftlichen Behauptungen in BGE 105 IV 189, 193 E 2d keine erhöhte Überzeu- gungskraft zu.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 35 B.3.1.1.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

84. Den Wettbewerbsbehörden liegen die folgenden Beweismittel vor:

- die Protokolle der Generalversammlung des SGVSB zwischen 1998 bis 2011,

- die Protokolle der Vorstandssitzungen des SGVSB zwischen 1999-2011,

- die früheren und zur Untersuchungszeit aktuellen Statuten des SGVSB sowie Partei- aussagen.

85. Der SGVSB157 wurde 1912 als Verein im Sinne von Art. 60 ZGB158 gegründet. Der Ver- band vereinigt die folgenden Unternehmen unter einem Dach:

- Bringhen (seit 1994159),

- Burgener (seit 2006160),

- die Richner, Gétaz, Regusci (alle CRH, Verbandsbeitritt aller vor 1990),

- die Hug Baustoffe AG, (das Unternehmen trat dem Verband 2013, also nach Eröffnung der Untersuchung, bei und war im beschriebenen Sachverhalt nicht involviert, weshalb gegen dieses Unternehmen keine Untersuchung eröffnet wurde),

- Innosan (seit 2006161),

- Kappeler (seit 1993162),

- Sabag (seit vor 1963163),

- Sanidusch (seit 2004164),

- San Vam (seit 2008165, mittlerweile ausgetreten),

- Spaeter (ehemalige Joos Stahl; seit 1. Januar 2011).166

86. Bis 1995 war Sanitas Troesch Mitglied des SGVSB, dann trat das Unternehmen aus dem Verband aus.167 Der CEO von Sanitas Troesch war nach eigenen Angaben zwischen 1988 bis 1992/1993 im Vorstand des SGVSB.168

87. Als Verbandszweck sahen die Statuten bis zum 24. März 1964 u.a. die Preisfestset- zung sowie einheitliche Verkaufs- und Zahlungskonditionen für Sanitärapparate im weitesten Sinne vor. Die Tätigkeit und Verpflichtungen der SGVSB-Mitglieder waren auf das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein beschränkt:

Art. 2

157 Schweizerischen Grosshandelsverbandes der Sanitären Branche SGVSB = Union Suisse des Grossistes de la Branche Sanitaire USGBS. 158 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210). 159 Act. 354, 5. 160 Act. 354, 134, 141 ff. 161 Act. 354, 134, 141 ff. 162 Act. 354, 5. 163 Act. 372.38, Anhang Verbandsstatuten (Gentlemen’s Agreement 5.12.1963). 164 Act. 354, 134. 165 Act. 354, 163. 166 Act. 358, 976. 167 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 6. 168 Act. 55, Zeile 19.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 36 L‘ Union a pour objet de sauvegarder les intérêts de ses membres en les unissant et de défendre et d’encourager les intérêts professionnels et cor- poratifs. Elle cherche à atteindre ce but en particulier par :

a) des conventions avec producteurs et consommateurs ;

b) la fixation et l’observation de prix de vente ainsi que de conditions de vente et de paiement uniformes obligatoires ;

c) la création et la garantie de conditions de vente et de concurrence réglementées et l’empêchement de la concurrence déloyale ;

[…]

L’activité de l’Union et l’engagement de ses membres sont limités locale- ment au territoire de la Confédération suisse et de la Principauté de Lich- tenstein et matériellement aux appareils sanitaires dans le sens le plus large.169 (Hervorhebungen beigefügt)

88. Sofern sich die Mitglieder den Verbandspreisen widersetzten, musste das fehlbare Un- ternehmen eine Basisbusse in der Höhe von CHF 200.– und eine Zusatzbusse von 25 % des Verkaufspreises der Verbandspreise für jeden verkauften Sanitärapparat bezahlen. Zudem war es den Verbandsmitgliedern untersagt, Artikel, deren Quote nicht festgelegt worden war, unter dem Marktpreis zu verkaufen und einen Minimalpreis zu unterschreiten. Sofern ein Mitglied die vorgegebenen Preise und Konditionen erneut verletzten sollte, würde die Busse doppelt so hoch ausfallen wie beim ersten Mal. Die Basisbusse sollte dem SGVSB zu Gute kommen, während einem die Pflichtverletzung anzeigenden Unternehmen die Zusatzbusse von 25 % gutgeschrieben werden sollte:

Art. 38

En cas de violation des prix et conditions en vigueur, le membre fautif en- court une amende de base de Fr. 200.– et une amende supplémentaire de 25 % du prix de vente fixé par l’Union (prix M), payable pour chaque appa- reil vendu ou offert.

L’offre ou la vente d’articles dont le taux n’est pas fixé, à un prix inférieur à celui en usage sur le marché, de même que la violation des prix minima de certaines articles, dans le dessein d’ obtenir une commande plus éle- vée qu’on n’aurait pu le faire en observant les prescriptions, sont stricte- ment interdites. Elles donnent le droit à l’Union de calculer l’amende con- ventionnelle sur le montant total de l’offre ou de la livraison.

Si un membre ayant déjà commis une infraction, viole à nouveau les prix et conditions conventionnels dans les trois mois suivant la reconnaissance de la proposition de l’amende ou la condamnation à une peine conven- tionnelle passée en force de chose jugée, l’amende mentionnée à l’al 1 sera doublée.

L’amende de base revient à la caisse de l’Union ; l’amende additionnelle de 25 % est adjugée au membre ayant annoncé l’infraction. Si une irrégu- larité est signalée par plusieurs membres, ils recevront le montant qui leur revient en parts égales.170 (Hervorhebungen beigefügt)

169 Act. 372.38. 170 Act. 372.38.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 37

89. Zudem wurde am 5. Dezember 1963 ein „Gentlemen’s Agreement über die Anmeldung von Filialeröffnungen“ zwischen den damaligen Marktteilnehmern (wozu auch Sabag und Sanitas Troesch bzw. damals noch Sanitas und Troesch gehörten) geschlossen. Gemäss diesem Gentlemen’s Agreement hatten die Mitgliederunternehmen dem Verband u.a. die Er- öffnung neuer Filialen 12 Monate vor Betriebsaufnahme zu melden. Nach einer solchen Mel- dung war eine Generalversammlung einzuberufen, an der die „neu geschaffene Lage und Massnahmen zur Beibehaltung geordneter Konkurrenzverhältnisse zu besprechen“ war.171 Gemäss Parteiangaben blieb „das Kartell“ von ca. 1990 bis 1994 erhalten.172 Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass am 18. Mai 1994 neue Verbandsstatuten in Kraft traten173 und 1993 die Kappeler AG sowie 1994 die Bringhen AG in den SGVSB aufgenommen wurden. Beide Unternehmen wurden bis dahin als sogenannte „Wilde“ (Nichtverbandsmitglieder) von den Verbandsmitgliedern unter Druck gesetzt und zum Teil nicht beliefert.174

90. Es gibt keinen Grund an der Richtigkeit der zitierten Protokollstellen und der Statuten zu zweifeln. Ferner besteht kein Zweifel an der Echtheit der aufgeführten Statutenauszüge. Die Beweismittel wurden anlässlich der Hausdurchsuchungen von Sekretariatsmitarbeitern in den Räumlichkeiten der Parteien sichergestellt.

B.3.1.1.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

91. Die Parteien bestreiten diesen Sachverhaltsabschnitt nicht. Sie haben sich dazu nicht geäussert.

B.3.1.1.4 Beweisergebnis

92. Es ist bewiesen, dass der SGVSB bis in die Neunzigerjahre als Kartell organisiert war. Der Verbandszweck bestand darin, Verkaufspreise und Verkaufskonditionen im Gebiet der Schweiz und Lichtenstein festzulegen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben wurden die Mit- glieder gebüsst. Die Eröffnung neuer Filialen war dem Verband zu melden, damit die Mitglie- der die „neu geschaffene Lage und Massnahmen zur Beibehaltung geordneter Konkurrenz- verhältnisse“ besprechen konnten. Der heutige Verbandszweck und seine Funktionsweise kann nicht losgelöst von der Verbandsvergangenheit analysiert werden. Insbesondere wird in der Folge auch dargestellt, ob und inwiefern alte Strukturen und Handlungsweisen dazu ge- führt haben, dass der Wettbewerb auf dem Markt für Sanitärgrosshandel beschränkt wurde.

B.3.1.2 Verbandszweck

B.3.1.2.1 Beweisthema

93. In diesem Abschnitt führen die Wettbewerbsbehörden Beweis über den aktuellen Ver- bandszweck des SGVSB.

B.3.1.2.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

94. Bezüglich des Verbandszwecks des SGVSB liegen als Beweismittel

- die Statuten vom 18. Mai 1994,

171 Act. 372.38, Anhang Verbandsstatuten (Gentlemen‘s Agreement 5.12.1963). 172 Act. 354, GV-Protokoll vom 10.6.1998, 5; Act. 358, Vorstandsprotokoll 1/2003, 384; Act. 60, Zeile 22 f.; vgl. auch VKKP 1991/2, 29 ff., Die Wettbewerbsverhältnisse im Sanitärgewerbe. 173 Act. 372.39. 174 Act. 63, Zeile 187 ff.; Act. 72, Zeile 12 f., 223 f., 264 f.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 38

- das Leitbild des SGVSB vom 7. Februar 2001 sowie

- die Aussagen des Verbandssekretärs anlässlich seiner drei Einvernahmen vor.

95. Gemäss Statuten vom 18. Mai 1994 (zuletzt geändert am 14. November 2002) besteht der Verbandszweck darin:

Art. 2

Der Verband bezweckt, die gemeinsame Interessen seiner Mitglieder um- fassend zu fördern.

Zu diesem Zweck nimmt er alle Aufgaben wahr, die den gemeinsame Inte- ressen seiner Mitglieder dienen und die er wirkungsvoller und kostengüns- tiger als die einzelnen Mitglieder erfüllen kann.

Zu diesen Aufgaben gehört namentlich:

a) die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber Lieferanten, Abnehmern, andern Verbänden und Interessengruppen, den Behörden und der Öffentlichkeit;

b) die Information der Mitglieder und der Partner der Sanitärbranche;

c) die Herausgabe eines Sortimentskataloges der Sanitärbranche;

d) die Öffentlichkeitsarbeit für die Sanitärbranche;

- die Förderung der Rationalisierung und eines hohen Qualitätsniveaus in der Sanitärbranche.175 (Hervorhebungen beigefügt)

96. Gemäss dem Leitbild des SGVSB vom 7. Februar 2001176 verbessert der SGVSB „lau- fend die Möglichkeit seiner Mitglieder, auf dem Sanitärmarkt nachhaltig erfolgreich zu sein.“177 Zu diesem Zweck:

a) ermöglicht er seinen Mitgliedern Kostensenkungen und Gewinnstei- gerungen

b) stärkt er die Markposition seiner Mitglieder innerhalb des Fachkanals und gegenüber andern Absatzkanälen […]

d) baut er seine Bedeutung als Interessenvertretung des Sanitärfach- handels aus[…]178(Hervorhebungen beigefügt)

97. Der SGVSB will seinen Mitgliedern Kosteneinsparungen und Gewinnsteigerungen er- möglichen, indem er Dienstleistungen erbringt, welche die Geschäftstätigkeiten seiner Mit- glieder „unterstützen, ergänzen oder ersetzen.“179 Dazu gehören:

- […] Führung und Weiterentwicklung einer gemeinsamen Stammda- tenverwaltung (inkl. Verwaltung der Sonderprogramme) und Sicher- stellung der Übertragungsfähigkeit der Daten.

175 Act. 372.39. 176 Am 23.6.2000 war das neue Leitbild des SGVSB in der GV zwischen den Mitgliedern diskutiert worden und in die Vernehmlassung geschickt worden, Act. 354, 48 ff. 177 Act. 372.42, 1. 178 Act. 372.42, 1. 179 Act. 372.42, 2, C.a.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 39

- […] Sicherstellen und Weiterentwickeln des Know-hows für die Her- stellung von gedruckten und elektronischen Firmen- und Gruppenka- talogen, Massskizzenbüchlein etc.

- […] Unterstützung der Mitglieder bei der Kalkulation (dieser Satz wur- de im überarbeiteten Leitbild vom 24. Mai 2011 gestrichen)180 (Her- vorhebungen beigefügt)

[…]

98. Gemäss dem SGVSB-Verbandssekretär [...] ist mit Gewinnsteigerung (Rz 96 lit. a) gemeint, dass gewisse Leistungen gemeinsam günstiger erbracht werden könnten. Die Pas- sage beziehe sich vor allem auf die Stammdatenverwaltung181 (die Stammdaten enthalten nebst technischen Angaben, wie z.B. ein Foto des Produkts, die dazugehörige Artikelnum- mer des Herstellers und die Produktmasse, auch die Produktpreise; vgl. zu den Stammdaten ausführlich B.5.5.1, Rz 1820 ff.). Bezüglich der Unterstützung bei der Kalkulation (Rz 99, 3. Lemma) gab er zu Protokoll, die Unterstützung der Kalkulation habe darin bestanden, die Nettopreise hochzurechnen. Zudem sei der Europreis abgeklärt worden.182

99. Die Marktposition der Mitglieder innerhalb des Fachkanals und gegenüber anderen Absatzkanälen will der SGVSB stärken, indem er die folgenden Dienstleistungen anbietet:

- […] regelmässige Kommunikation/Kontakte mit allen relevanten Part- nern, namentlich Endkunden, Installateuren, Absatzmittlern (Architek- ten, Sanitärplanern, Fachpresse), Sanitärherstellern, Verbänden und Organisationen

- […] Sicherstellung einer Spitzenposition der Mitglieder im Bereich In- formatik (insbesondere Datenverwaltung und Datenkommunikation)

- […] Sicherstellen, dass die Mitglieder ihren Abnehmern kunden- freundliche im Markt geschätzte Kataloge etc. zur Verfügung stellen können

- […] Verfassen und Platzieren von Presseartikeln in den relevanten Märkten zur Bedarfsweckung und -lenkung zum Sanitärfachhandel

- […] Herstellen und Vertreiben eines Bad-Buches mit CD-ROM zur Bedarfslenkung zum Sanitärfachhandel

- […] Betreiben und Ausbauen einer SGVSB-Website für Endkunden und Sanitärprofis und Unterstützung der Mitglieder im Bereich Internet

- […] enge Zusammenarbeit mit allen Fachkanalpartner (namentlich in den Bereichen Informatik und Kommunikation) und Förderung eines gemeinsamen Auftritts des Fachkanals gegen aussen183 (Hervorhe- bungen beigefügt)

100. Die Bedeutung als Interessenvertretung des Sanitärfachhandels will der Verband fol- gendermassen ausbauen:

- […] Gewinnung und Haltung aller wichtigen in der Schweiz tätigen Sanitärfachhändler als Mitglieder

180 Vgl. Act. 372.42, 2, C.a. und Act. 372.41, 2, C.a. 181 Act. 60, Zeile 145 ff. 182 Act. 60, Zeile 140 ff. 183 Act. 372.42, 2 f., C.b.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 40

- […] regelmässige Kommunikation/Kontakte mit allen relevanten Part- nern, namentlich Installateuren, Absatzmittlern (Architekten, Sanitär- planern, Fachpresse), Sanitärherstellern, Verbänden und Organisati- onen

- […] Teilnahme und aktive Mitarbeit von Verbandsvertretern in allen branchenwichtigen Gremien184 (Hervorhebungen beigefügt)

101. Es gibt keinen Grund die grundsätzliche Richtigkeit der vorliegenden Urkundenbeweise anzuzweifeln. Demnach besteht der Hauptzweck des Verbands seit mindestens 2002 in der gemeinsamen Datenverwaltung und der Herstellung von Katalogen, was auch der Ver- bandssekretär bestätigt.185 Ferner will der Verband als Interessenvertreter gegenüber End- kunden, Herstellern und Abnehmern auftreten. Er zielt auf einen gemeinsamen Auftritt gegen aussen (Endkunden und Sanitärprofis), möchte zu der Gewinnsteigerung seiner Mitglieder beitragen und deren Marktposition stärken. Schliesslich unterstütze er seine Mitglieder bei der Kalkulation (vgl. dazu weiter unten B.5.5.1, Rz 1937 ff.; B.5.5.7, Rz 1962 ff.; B.5.5.8, Rz 1980 ff.).

102. Aus alledem folgt, dass der Verband auch nach 2002 nicht nur wettbewerbsneutrale Aufgaben innehatte, sondern Einfluss auf das Marktgeschehen nahm.

B.3.1.2.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

103. Sabag bringt vor, die Wettbewerbsbehörden hätten ignoriert, dass sich der SGVSB zu einem Dienstleistungsbetrieb entwickelt habe. Die Artikelbewirtschaftung lasse Händlerinnen wie Sabag CHF [1-2 Mio.] Administrations- und Personalkosten einsparen. Sie stützt dieses Vorbringen mit einem Jahresbericht und eine Abrechnung aus dem Jahr 2013.186 Kappe- ler187, Burgener188 und Innosan189 geben an, der Hauptzweck des Verbands bestehe für die kleinen Verbandsmitglieder in der Stammdatenverwaltung und den Katalogen, welche die Parteien als „kostengünstig“ empfänden.

104. Mit Bezug auf die von Sabag zitierten Beweismittel ist vorab festzustellen, dass die vor- liegende Untersuchung am 22. November 2011 eröffnet wurde. Mit anderen Worten unter- suchten die Wettbewerbsbehörden den Verbandszweck vor diesem Zeitpunkt. Jahresberich- te und Abrechnungen, welche zwei Jahre nach Untersuchungseröffnung erstellt wurden, kommt daher bereits ein geringer Beweiswert zu.

105. Was den Inhalt der zitierten Beweismittel betrifft, sind sie untauglich den Verbands- zweck zu beweisen. Erstens ist unbestritten, dass der SGVSB eine Stammdatenverwaltung geführt hat und dies ein zentraler Punkt seiner Tätigkeit war. Zweitens gibt der Jahresbericht 2013 die Datenverwaltung wieder, wie sie zwei Jahre nach der Untersuchungseröffnung wei- tergeführt wurde. Drittens ändert die blosse Bezeichnung der Stammdatenverwaltung als Dienstleistung nichts am Beweisergebnis, dass der Verband nicht nur wettbewerbsneutrale Aufgaben innehatte.

106. Sabag substantiiert ihr Vorbringen, sie spare CHF [1-2 Mio.] an Administrations- und Personalkosten ein, nicht. Erstens kann mit der Abrechnung aus dem Jahr 2013 nicht darge- legt werden, wie hoch die Einsparungen von Sabag während der Untersuchungsperiode, al- so bis im Jahr 2011, waren. Zweitens gibt Sabag weder eine Stelle im genannten Jahresbe-

184 Act. 372.42, 3, C.d. 185 Act. 560, Zeile 49 ff. 186 Act. 892 Rz 38. 187 Act. 877, Rz 12. 188 Act. 876, Rz 12. 189 Act. 890, Rz 12.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 41 richt an, auf die sie ihre Behauptung stützt, noch erklärt sie, wie sie diese Summe berechnet. Sabag legt auch keine betriebsinternen Abrechnungen vor, welche ihre Behauptung stützen. Drittens legt Sabag nicht dar, inwiefern dadurch der Verbandszweck in der Untersuchungs- periode bewiesen sein soll. Schliesslich widersprechen die Vorbringen von Sabag dem Be- weisergebnis der Wettbewerbsbehörden nicht und gehen folglich ins Leere.

107. Die Vorbringen von Kappeler, Burgener und Sanidusch werden ebenso wenig substan- tiiert. Vielmehr begnügen sich die Parteien mit dem Hinweis, die Leistungen des SGVSB sei- en kostengünstig gewesen. Selbst wenn man von der Richtigkeit dieser Angaben ausgeht, ändert dies nichts am Beweisergebnis, dass der Verbandszwecke des SGVSB nicht wettbe- werbsneutral war.

B.3.1.2.4 Beweisergebnis

108. Es ist bewiesen, dass der Hauptzweck des Verbands seit mindestens 2002 in der ge- meinsamen Datenverwaltung und der Herstellung von Katalogen bestand. Es ist unstreitig, dass der Verband als Interessenvertreter gegenüber Endkunden, Herstellern und Abneh- mern auftreten wollte. Es ist bewiesen, dass der Verband zur Gewinnsteigerung seiner Mit- glieder beitragen und deren Marktposition stärken wollte. Schliesslich unterstütze er seine Mitglieder bei der Kalkulation. Damit steht fest, dass der Verband Einfluss auf das Marktge- schehen nehmen wollte und sich nicht neutral im Wettbewerb verhielt.

109. Die genau Ausgestaltung dieses Einflusses auf das Marktgeschehen und dessen Aus- wirkungen auf den Wettbewerb auf dem Markt für Sanitärgrosshandel ist Gegenstand der nachfolgenden Erläuterungen (s.u. B.5.2, Rz 797 ff.;B.5.3, Rz 1769 ff.; B.5.5, Rz 1820 ff.).

110. Als nächstes wird die Tätigkeit der Organe des Verbands untersucht. Für das Ver- ständnis des Sachverhaltes ist der Beschrieb der Funktionen der einzelnen Organe zentral.

B.3.1.3 Die Organe des Verbands

B.3.1.3.1 Beweisthema

111. Die Wettbewerbsbehörden führen anschliessend Beweis darüber, aus welchen Orga- nen der SGVSB bestand und welche Funktionen diese Organe hatten. Ferner soll bewiesen werden, wie die Organe zusammengesetzt waren, wie häufig sie sich trafen und wer die Teilnehmer der Sitzungen waren. Schliesslich wird Beweis über den Professionalisierungs- grad die Geschäftsführung und die Datenverwaltung des SGVSB geführt.

B.3.1.3.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

112. Die anschliessenden Ausführungen stützen sich auf die folgenden Beweismittel:

- aktuelle Statuten des SGVSB,

- die Statutenänderung aufgrund des Zusammenschlusses von „Gétaz und Richner“,

- die Statuten des SGVSB in der Version von 1934,

- die Abstimmungsresultate vom 9. September 2010,

- die Protokolle der Preiskommission von 1996 bis 1997,

- die Protokolle der Kalkulationskommission von 1998 bis 2000,

- die Protokolle der Sortimentskommission von 2001 bis 2011,

- das Pflichtenheft der Sortimentskommission,

22-00055/COO.2101.111.7.135680 42

- das Pflichtenheft der Kommission für Datenmanagement und Technik,

- die Vorstandsprotokolle von 1999 bis 2011,

- die Protokolle der SGVSB-Generalversammlung von 1998-2011,

- die Protokoll der Sitzungen der Kooperation Sanitär Schweiz von 1998 bis 2011,

- die Fragebogenantworten des SGVSB, Parteieinvernahmen mit dem Datenverantwort- lichen des SGVSB und dem Verbandssekretär.

113. Der SGVSB hat gemäss Verbandsstatuten190 fünf Organe, deren Aufgaben und Funk- tionsweise nachfolgend der Reihe nach dargestellt werden:

i. die Generalversammlung;

ii. der Vorstand;

iii. die Kommissionen;

iv. der Sekretär;

v. die Revisionsstelle

(i) Die Generalversammlung

114. Artikel 13 der Statuten regelt die Zuständigkeit der Generalversammlung. Neben der Festsetzung und Änderung der Statuten (Ziff. 1) ist sie für die Wahl und Abberufung sämtli- cher Organmitglieder inklusive deren Präsidenten (Ziff. 3-7) verantwortlich. Sie entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern (Ziff. 2). Zudem beschliesst sie über sämtliche Anträge des Vorstands und der Mitglieder sowie weitere Geschäfte nach Gesetz, Statuten oder Beschlüssen (Ziff. 10, 12). So genehmigt sie jeweils die Protokolle der Gene- ralversammlung und den Jahresbericht.191 Schliesslich ist sie zuständig für die Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung (Ziff. 8), die Entlastung der Organe (Ziff. 9) sowie für die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands.

115. Die Generalversammlung findet einmal im Jahr statt. Ausserordentliche Generalver- sammlungen werden nach Bedarf einberufen (Art. 14 Abs. 1 u. 2) und müssen durchgeführt werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt (Art. 15 Abs. 2). Jedes Mitglied kann sich mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied höchstens zwei weite- re Mitglieder vertreten darf (Art. 16). Bei Wahlen hat jedes Mitglied eine Stimme, wobei das absolute Mehr der abgegeben Stimmen entscheidet (Art. 18). Bei Abstimmungen entscheidet ein qualifiziertes Mehr von 60 % der Stimmen (Art. 19 Abs. 6), wobei Abstimmungen schrift- lich durchgeführt werden können (Art. 15 Abs. 1). Mindestens die Hälfte der Stimmen muss anwesend oder vertreten sein, damit die Generalversammlung beschlussfähig ist (Art. 17).

116. Die Stimmkraft jedes Mitglieds bemisst sich bei Abstimmungen nach seinem Sani- täreinkaufsumsatz, wobei als Sanitäreinkaufsumsatz das mit den wichtigsten Sanitärherstel- lern getätigte Einkaufsvolumen gilt. Der Vorstand bestimmt die zu berücksichtigenden Sani- tärhersteller und regelt die Einzelheiten. Zudem kann er die Skala für die Bemessung der Stimmkraft der Teuerung und wesentlichen Veränderungen der Preisordnung anpassen (Art. 19 Abs. 1, 3 u. 4). Das Sekretariat gibt den Mitgliedern alljährlich die Stimmkraft der einzel- nen Mitglieder bekannt. (Art. 19 Abs. 5).

117. Seit dem 3. September 2007 verteilte sich die Stimmkraft wie folgt (Art. 19 Abs. 2):

190 Act. 372.39. 191 Act. 355, 31, 47, 68, 90, 108, 125, 145, 164, 183, 208.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 43 Bis zu 2 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 4 Stimmen Bis zu 2–4 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 5 Stimmen Bis zu 4–6 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 6 Stimmen Bis zu 6–10 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 7 Stimmen Bis zu 10–20 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 8 Stimmen Bis zu 20–30 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 10 Stimmen Bis zu 30–40 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 13 Stimmen Bis zu 40–50 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 17 Stimmen Bei über 50 % Anteil am gesamten Sanitäreinkaufsumsatz: 22 Stimmen192

118. Konkret war die Gewichtsverteilung im Verband bis zur Untersuchungseröffnung fol- gendermassen ausgestaltet:

CRH (Richner, Gétaz, Regusci) 22 Stimmen SABAG 8 Stimmen Bringhen 7 Stimmen Innosan 4 Stimmen Kappeler 4 Stimmen Sanidusch 4 Stimmen Burgener 4 Stimmen San Vam 4 Stimmen Spaeter (ab 01.01.2011) 4 Stimmen

Total ab 2011: 61 Stimmen Total bis 2011: 57 Stimmen Qualifiziertes Mehr von 60 % ab 2011 36.6 Stimmen Qualifiziertes Mehr von 60 % bis 2011 34,2 Stimmen193

119. Die sechs marktanteilsmässig kleinsten Unternehmen – Innosan, Kappeler, Sanidusch, Burgener, San Vam, Spaeter – verfügten bis 2012 über einen gemeinsamen Katalog (vgl. dazu unten Rz 2015 ff.), weshalb sie bei Angelegenheiten, welche die Kataloge und die Stammdatenverwaltung betrafen, nur gemeinsam abstimmen konnten. Dadurch ergaben sich diesbezüglich de facto lediglich vier Abstimmungsblöcke: CRH (22 Stimmen), Sabag (8 Stimmen), Bringhen (7 Stimmen) und die kleinen Unternehmen (insgesamt 24 Stimmen). Bei Wahlen galt das Kopfstimmrecht (Art. 18 Statuten) und bei Abstimmungen ein qualifiziertes Mehr von 60 % der Stimmen (Art. 19 Statuten).

120. Mit Bezug auf die Kataloge und die Stammdatenverwaltung konnten die sechs kleinen Unternehmen, welche je einzeln nur über 4 Stimmen verfügten, selbst wenn sie zusammen- wirkten, keine qualifizierte Mehrheit erringen (insgesamt 24 von 36.6 benötigten Stimmen). Bei allenfalls umstrittenen Abstimmungen brauchten sie folglich entweder die gemeinsame Unterstützung von Sabag und Bringhen oder diejenige von CRH. Entsprechendes gilt für die anderen drei Abstimmungsblöcke. Die Generalversammlungsbeschlüsse stellten folglich nicht Entscheide eines grossen Mitglieds dar, sondern jedes Mitglied bedurfte der Unterstüt- zung der anderen Mitglieder, um eine Mehrheit an der Generalversammlung zu erreichen. Jedem Abstimmungsblock kam also eine entscheidende Bedeutung zu.

121. Eine detaillierte Darstellung der Beteiligung der verschiedenen Unternehmen an den Generalversammlungen zwischen 1998 bis 2011 ist in Anhang G.1 aufgeführt.

192 Act. 372.40, 3. 193 Act. 372.07, Abstimmungsresultate RS 53/2010.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 44 (ii) Der Vorstand

122. Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, wovon zwei Mit- glieder das Amt des Präsidenten bzw. des Vizepräsidenten ausüben. Die Generalversamm- lung wählt den Präsidenten und die übrigen Mitglieder für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Der Vorstand ist ermächtigt, ein Vorstandsmitglied zum Vizepräsidenten zu wählen. Sämtli- che Vorstandsmitglieder sind beliebig wiederwählbar (Art. 20).

123. Der Vorstand ist gegenüber allen Organen des Verbands mit Ausnahme der General- versammlung weisungsbefugt (Art. 21 Abs. 2). Er wahrt die Interessen der Mitglieder und des Verbands und sorgt für die Erfüllung des Verbandszwecks (Art. 21 Abs. 1), welcher wie ausgeführt primär darin besteht, die gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber Lie- feranten, Abnehmern, andern Verbänden und Interessengruppen, den Behörden und der Öf- fentlichkeit zu vertreten und den Sortimentskatalog der Sanitärbranche herauszugeben (Rz 89 ff.). Er regelt die Zuständigkeiten und Kompetenzen der Kommissionen (Art. 27 Abs. 1).

124. Der Vorstand fasst seine Entscheide mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen, wobei für die Beschlussfähigkeit zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid beim Vorsitzenden (Art. 25). Verhinderte Vor- standsmitglieder können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied höchstens ein anderes Mitglied vertreten darf (Art. 24). In dringenden Fällen kann der Präsi- dent die schriftliche oder telefonische Stimmabgabe anordnen (Art. 23). Pro Jahr fanden zwi- schen 2002 und 2011 sechs bis sieben Vorstandssitzungen statt (vgl. Anhang 0).194

125. Im Vorstand war zwischen 1998 und 2011 immer ein Vertreter der Richner, der Gétaz und der Sabag vertreten. Ab dem 25. August 2010 war auch ein Vertreter der Bringhen im Vorstand (vgl. für die Sitzungsanwesenheit die Auswertungen in Anhang G.4). Aus diesem Umstand folgt, dass Richner, Gétaz und Sabag im Vergleich zu Bringhen, Burgener, Inno- san, Kappeler, Sanidusch, San Vam und Spaeter einen ungleich aktiveren und grösseren Einfluss auf die Verbandspolitik hatten. Auf die im Vorstand wettbewerbsrechtlich relevanten Besprechungen wird unter B.5.5 und B.5.2 näher eingegangen.

(iii) Die Kommissionen

126. Bis im Jahr 1997 setzte der SGVSB-Vorstand zwei Kommissionen ein: die Preiskom- mission (existent seit mindestens 1959195) und die Katalogkommission.196 Die Preiskommis- sion nannte sich ab 1998 Kalkulationskommission.197 Die Katalogkommission und die Preis- bzw. Kalkulationskommission wurden ab 2001 zur Sortimentskommission zusammenge- schlossen.198 Seit 24. Oktober 2011 tagte die Kommission unter dem Namen „Kommission Datenmanagement und Technik (KDT).“199

194 Vgl. Act. 242. 195 Act. 372.38, Art. 16 lit. c, Art. 26. 196 Act. 350, Protokoll Preiskommission 1/1996, 3. 197 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 1/1998, 5. 198 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 1/2000, 38. 199 Act. 352, 776.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 45

127. Die Preiskommission tagte zwischen 1998-2001 vier bis fünf Mal im Jahr mit einem Präsidenten, drei regulären Kommissionsmitgliedern und […] dem Verbandsverantwortlichen für die Herstellung des SGVSB-Preiskatalogs, welcher Teamkatalog genannt wurde. [...] führte jeweils die Sitzungsprotokolle. Sie beschloss auf Antrag der Katalogkommission Preisänderungen in den gemeinsamen Preiskatalogen (Teamkatalogen) der Verbandsmit- glieder200 und traf sich am 14. Februar 1996 mit diversen Herstellern, die ihre Preisänderun- gen bekanntgaben und die Preisdifferenz zwischen Deutschland und der Schweiz offenleg- ten.201 Zudem beschloss die Preiskommission, mit welchem Kalkulationsfaktor die Herstel- lerpreise zu multiplizieren waren, um den SGVSB-Katalogpreis zu berechnen.202

128. Die Kalkulationskommission umfasste fünf Mitglieder und den Verantwortlichen SGVSB-Mitarbeiter für die Katalogproduktion. Sie legte weiterhin die Kalkulationsfaktoren fest, mit welchen die Herstellerpreise multipliziert wurden, um die SGVSB-Katalogpreise zu berechnen.203 Ferner fixierte sie die Wechselkurse zur damaligen D-Mark und sogenannte Warenumsatzkategorien.204 Schliesslich bestimmte sie Rabattgruppen.205

129. Die Sortimentskommission bestand aus drei bis sechs Mitgliedern und dem Verant- wortlichen SGVSB-Mitarbeiter für die Katalogproduktion.206 Sie tagte sechs bis sieben Mal im Jahr, fällte aber zusätzlich zahlreiche Entscheide pro Jahr schriftlich im Zirkulationsverfah- ren. Dabei entschied sie vor allem über die Aufnahme von neuen Produkten in die SGVSB- Stammdaten207 und den SGVSB-Preiskatalog (Teamkatalog; vgl. dazu unten B.5.5.10 Rz 2046 ff.).208

130. Gemäss Pflichtenheft der Sortimentskommission vom Mai 2001 war die Kommission zuständig für die Bestimmung des Sortiments in der Stammdatenverwaltung und im Team- online-Katalog sowie in den Teamkatalogen.209 Im Zusammenhang mit der Kalkulation und den Preisen kamen der Sortimentskommission gemäss Art. 4 des Pflichtenhefts die folgen- den Pflichten zu:

4.1. Die Kommission unternimmt die notwendigen Vorkehrungen für marktkonforme Verkaufsrichtpreise des Sortimentes von sanitären Produk-

200 Act. 350, Protokoll Preiskommission 1/96, 2. 201 Act. 350, Protokoll Preiskommission 1/96, 3 ff. 202 Act. 350, Protokoll Preiskommission 4/96, 11 f.; Act. 350, Protokoll Preiskommission 1/97, 18. 203 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 1/98, 7 f.; Act. 351, Protokoll 3/98, 17. 204 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 2/98, 12. 205 Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 1/2000, 37 f. 206 Act. 352, vgl. etwa Protokoll Sortimentskommission 1/2001, 1; Protokoll 3/2011, 762. 207 Pro memoria: Die Stammdaten enthalten nebst technischen Angaben wie z.B. ein Foto des Produkts, die dazugehörige Artikelnummer des Herstellers und die Produktmasse auch die Produktpreise; vgl. zu den Stammdaten ausführlich B.5.5.1, Rz 1820 ff. 208 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 1/2001, 3; Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 2/2001, 23. 209 Act. 370.03, Pflichtenheft 2001, Artikel 2.1.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 46 ten gemäss den allgemeinen Vorgaben, die von der Generalversammlung und dem Vorstand beschlossen sind.

4.2 Wichtige Kommissionsbeschlüsse, wie beispielsweise die Ände- rung von Grundlagen für marktkonforme Verkaufsrichtpreise, sind den Mitgliedern sofort nach der Beschlussfassung und vor einer Veröffentli- chung der gestützt auf diesen geänderten Grundlagen kalkulierten Ver- kaufsrichtpreise mitzuteilen.

4.3 Die Kommission ist verantwortlich für die Aktualität der Beilagen zur SGVSB-Artikelverwaltung in welcher die Empfehlung für die Grundkal- kulation von sanitären Produkten (Beilage 1), die Warenumsatzkategorien (Beilage 2), Richtlinien und Empfehlungen (Beilage 3), die Wechselkurse (Beilage 4), das Adressverzeichnis der Lieferanten (Beilage 5), die Emp- fehlung der Kalkulations-Schlüssel (Beilage 6) und die Verzeichnisse über Farben- und Ausführungs-Codes (Beilagen 7 und 8) geführt werden.

4.4 Die Kommission terminiert und überwacht die Herausgabe der von ihr beschlossenen Preisdaten während dem Jahr und bei den jährlichen Preisrunden.

4.6 Sofern nicht geregelt, legt die Kommission die Richttermine fest für die Herausgabe von Preismutationen auf Datenträgern und in gedruckter Form.

4.7 Die Kommission bestimmt die Wechselkurse und überwacht diese an ihren Sitzungen oder mindestens quartalsweise. Bei Abweichungen von ± 5 % gegenüber der in den Kalkulationen verwendeten Wechselkur- sen, kann die Kommission neue Berechnungen mit Korrekturen der Ver- kaufsrichtpreise veranlassen.

Siehe auch Anhang 4 zum Pflichtenheft.210

131. Ferner hatte die Sortimentskommission gemäss Art. 5 des Pflichtenhefts die folgenden Rechte:

5.1 Gestützt auf die von der Generalversammlung und dem Vorstand beschlossenen Vorgaben für die Verkaufsrichtpreisfindung, entscheidet die Kommission über die Grundkalkulation jedes einzelnen sanitären Arti- kels und dessen Zuweisung in eine Warenumsatzkategorie in eigener Kompetenz.

5.2 Die Kommission kann die von den Lieferanten und Sanitärherstel- lern veröffentlichten Verkaufsrichtpreise akzeptieren oder nötigenfalls auf die auf der Grundkalkulation basierenden Verkaufsrichtpreise ändern.

5.3. Sollten, bedingt durch verschiedene Grundkalkulationen bei ver- gleichbaren Produkten, von den Lieferanten unterschiedliche Verkaufs- richtpreise resultieren, die wettbewerbsverzerrende Auswirkungen zur Folge haben können, kann die Kommission diese auf die auf der Grund- kalkulation basierenden Verkaufsrichtpreise ändern.

5.4. Gestützt auf die Grundkalkulation legt die Sortimentskommission alle für die Verkaufsrichtpreise relevanten Vorgaben fest, die bei der Auf- nahme von neuen Produkten zu berücksichtigen sind.

210 Act. 370.03, Pflichtenheft 2001, Artikel 4.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 47 5.5. Für die Gewährleistung von marktkonformen Verkaufsrichtpreisen und für die Durchsetzung der beschlossenen Preispositionierungen und die Zuteilung in die verschiedenen Warenumsatzkategorien kann die Kommission Hersteller/Lieferanten zu Sitzungen einladen.211

132. Mit Vorstandsbeschluss vom 22. August 2011 wurde das Pflichtenheft für die Kommis- sion Datenmanagement und Technik (KDT) per 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Die KDT de- finiert gemäss Art. 3.2 die Kriterien bezüglich Aufnahme von Artikeln in die elektronische Stammdatenverwaltung des SGVSB. Sie schafft mit den SGVSB-Stammdaten die techni- sche Basis für die Sortimentsentscheide und für alle bestehenden oder künftigen gedruckten oder digitalen Medien der einzelnen Mitglieder (Art. 3.4). Sie ist gegenüber der Industrie, An- bietern und Mitgliederfirmen neutral und greift nicht in deren Sortiments- und/oder Preispolitik ein, vorausgesetzt, die Aufnahmekriterien der KDT gemäss Art. 3.2 sind erfüllt (Art. 3.5).212

133. In der Sortimentskommission hatte zwischen Januar 2001 und August 2011 immer ein Vertreter der Gétaz und der Richner (heute beide CRH) Einsitz. Ab November 2003 bis Au- gust 2011 vertrat immer auch ein Teilnehmer die Interessen der Sabag und ab Juni 2007 bis August 2011 immer auch ein Vertreter der Bringhen-Gruppe. Ab Juli 2008 bis August 2011 vertrat der CEO der Sanidusch die Teampur-Grossisten, das heisst diejenigen Grossisten, welche auch noch nach 2008 über einen gemeinsamen SGVSB-Preiskatalog (Teamkatalog) verfügten.213

(iv) Der Sekretär

134. Gemäss Statuten ernennt der Vorstand, unter Vorbehalt der Wahl durch die General- versammlung, den Sekretär. Er schliesst mit dem Sekretär einen Arbeitsvertrag ab (Art. 28). Dem Sekretär obliegt die Geschäftsführung des Verbands. Er ist verantwortlich für die Vor- bereitung, die Koordination und den Vollzug der Geschäfte des Vorstands und der Kommis- sionen (Art. 29).214 Er nimmt (und nahm tatsächlich) an sämtlichen Vorstandssitzungen teil215 und repräsentiert den Verband gegen aussen, insbesondere auch im Rahmen der soge- nannten Kooperation Sanitär Schweiz (vgl. dazu unten B.3.2.2, Rz 186 ff.).216 Ferner vertrat er den Verband vor Behörden.

135. Das Verbandssekretariat wird seit Anfang der neunziger Jahre bis heute von einem freischaffenden Anwalt und Notar – [...] – bestellt. Das Verbandssekretariat hat seinen Sitz in […], während die Stammdaten zur Katalogproduktion in […] verwaltet werden. Der Ver- bandssekretär übt seine Sekretariatsbeschäftigung teilzeitlich zu einem Arbeitspensum von ca. 60 % aus und wird von zwei Sekretärinnen im Bereich Administration, Kommunikation, Finanzen und Personal unterstützt. Die Datenverwaltung in […] besteht aus insgesamt acht Vollzeit- und Teilzeitmitarbeitenden (insgesamt ca. 650 ständige Stellenprozente), wobei zeitweise auch noch mehr Leute eingestellt werden. Die dortigen Mitarbeiter widmen sich vor allem der Datenverwaltung und der Katalogproduktion.217

211 Act. 370.03, Pflichtenheft 2001, Artikel 5. 212 Act. 372.11, Pflichtenheft KDT 2011 vom 1. Januar 2012. 213 Für eine detaillierte Sitzungsteilnahme der einzelnen Kommissionsmitglieder, vgl. Anhang G.3. 214 Act. 372.39. 215 Act. 358. 216 Act. 356. 217 Act. 57, Zeile 87 ff.; Act. 60, Zeile 71 ff.; www.dasbad.ch.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 48 (v) Die Revisionsstelle

136. Schliesslich wählt gemäss Statuten die Generalversammlung für jeweils zwei Jahre ei- ne Revisionsstelle. Diese prüft Bilanz und Jahresrechnung und erstattet der Generalver- sammlung Bericht und stellt den Antrag auf Entlastung der Organe.218

B.3.1.3.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

137. Die Parteien bestritten vorangehenden Darstellungen in ihren schriftlichen Stellung- nahmen nicht.

B.3.1.3.4 Beweisergebnis

138. Die oben beschriebenen Sachverhalte sind in ihrer Gesamtheit bewiesen. Zusammen- fassend sind folgende Eckpunkte als Beweisergebnis hervorzuheben:

i. Der SGVSB hatte fünf Organe: Die Generalversammlung, den Vorstand, Kommissio- nen, den Sekretär und die Revisionsstelle.

ii. Die Generalversammlung fand jährlich statt. Die Verteilung der Stimmkraft ist in Rz 118 aufgeführt. Um den Beschluss der Generalversammlung in bestimmter Weise zu beeinflussen, genügte es nicht, dass ein grosses Mitglied seine alleinige Stimmkraft einsetzte. Jedes Mitglied brauchte die Unterstützung von mindestens zwei weiteren Mitgliedern bei Abstimmungen. Die kleinen Mitglieder verfügten insgesamt über 24 Stimmen – d.h., mehr als das grösste Verbandsmitglied CRH, das über 22 Stimmen verfügte – und konnten auf diese Weise bei Abstimmungen in der GV Einfluss neh- men. Die Generalversammlung beschloss über Vorgaben für die Verkaufsrichtpreis- findung.

iii. Der Vorstand traf sich sechs bis sieben Mal im Jahr. Er entschied mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend war. Im Vorstand war zwischen 1998 und 2011 immer ein Vertreter von CRH und Sabag vertreten. Ab dem 25. August 2010 war auch ein Vertreter der Bringhen im Vorstand. Aus diesem Umstand folgt, dass Richner, Gétaz und Sabag im Vergleich zu Bringhen, Burgener, Innosan, Kappeler, Sanidusch, San Vam und Spaeter einen aktiveren und grösseren Einfluss auf die Verbandspolitik hatten.

iv. Die Sortimentskommission war das Nachfolgeorgan der sog. Preis- bzw. Kalkulati- onskommission und der Katalogkommission. Zwischen Januar 2001 bis August 2011 war immer ein Vertreter von CRH in der Kommission. Die Sabag nahm von Novem- ber 2003 bis August 2011 teil. Ab Juni 2007 bis August 2011 war immer auch ein Vertreter der Bringhen-Gruppe Mitglied. Zwischen Juli 2008 bis August 2011 vertrat der CEO der Sanidusch die Teampur-Grossisten (Kappeler, Burgener und Sani- dusch). Die Sortimentskommission tagte sechs bis sieben Mal im Jahr und fällte zu- sätzlich Zirkulationsentscheide. Sie entscheid über:

o „Marktkonforme“ Verkaufsrichtpreise des Sortiments. Sie informierte die Mit- glieder darüber;

o Die Aufnahme von neuen Produkten in die Stammdaten und den SGVSB- Preiskatalog;

o Die Empfehlung der Grundkalkulation von Sanitären Produkten;

o Warenumsatzkategorien und die Zuweisung von Waren in solche Kategorien;

218 Act. 372.39.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 49 o Richtlinien und Empfehlungen;

o Wechselkurse; o Empfehlung der Kalkulations-Schlüssel;

o Die Terminierung und Herausgabe von „ihr beschlossenen Preisdaten wäh- rend dem Jahr und bei den jährlichen Preisrunden“;

o Die Richttermine für die Herausgabe von Preismutationen auf Datenträgern und in gedruckter Form;

v. Die Sitzungsteilnahmen der einzelnen Mitglieder im Vorstand, in den Kommissionen und an der GV gemäss Anhang G.4 ist bewiesen.

vi. Der Sekretär führte die Geschäfte des Verbands zu einem Arbeitspensum von ca. 60 %. Er wurde von zwei Sekretärinnen unterstützt und rund 650 Stellenprozenten für die Datenverwaltung. Der Verband konnte also auf ein professionelle Geschäftslei- tung und eine professionelle Datenverwaltung zurückgreifen.

B.3.1.4 Verbindlichkeit der Verbands- bzw. Organbeschlüsse

B.3.1.4.1 Beweisthema

139. In der Folge wird Beweis darüber geführt, ob die Verbands- und Organbeschlüsse für die SGVSB-Mitglieder verbindlich waren und die SGSVB-Mitglieder in die Organbeschlüsse einwilligten.

B.3.1.4.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

140. Den Wettbewerbsbehörden liegen zur Verbindlichkeit der Verbandsbeschlüsse, die Verbandsstatuten als Beweismittel vor.

141. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der SGVSB- Statuten219 ergeben sich die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus dem Gesetz, den Statuten und den von den Verbandsorganen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten Beschlüsse.

142. Die Statuten präzisieren insbesondere, dass die Mitglieder verpflichtet sind, die Be- schlüsse der Verbandsorgane einzuhalten (Art. 7 Abs. 2 lit. a). D.h., indem ein Mitglied sein Einverständnis erklärt, die Statuten einzuhalten, verpflichtet es sich auch, sämtliche Ent- scheide der Verbandsorgane mitzutragen, unabhängig davon, ob es selbst an diesem Ent- scheid anwesend war.

143. Die Generalversammlung ist ermächtigt, in einem Reglement die Sanktion für die Ver- letzung der Mitgliederpflichten zu regeln. Zudem kann die Generalversammlung ihre Be- schlüsse, welche Mitgliederpflichten begründen, mit Sanktionsregelungen versehen. Schliesslich kann die Verletzung einer Mitgliedspflicht ein Ausschluss eines Mitglieds ge- mäss Art. 9 zur Folge haben (Art. 7 Abs. 3). Art. 9 bestimmt diesbezüglich, dass ein Mitglied jederzeit und ohne Angabe von Gründen aus dem Verband ausgeschlossen werden kann. Der Ausschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Dem betroffenen Mitglied kommt kein Stimmrecht zu. Es hat das Recht, bei einer schriftlichen Ab- stimmung schriftlich oder bei einem Ausschluss anlässlich der Generalversammlung münd- lich zum Ausschlussantrag Stellung zu nehmen (Art. 9).220

219 Act. 372.39. 220 Act. 372.39.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 50 B.3.1.4.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

144. Burgener, Kappeler und Sanidusch bringen in diesem Zusammenhang vor, die Partei- en hätten nicht vereinbart, dass „die in den gemeinsamen Katalogen aufgeführten Brutto- preise verbindlich sein sollen.“221

145. Dieses Vorbringen widerlegt weder, dass Verbandsbeschlüsse verbindlich gewesen sind, noch dass Burgener, Kappeler und Sanidusch die Preiskataloge verwendet haben. Das Vorbringen betrifft die Bedeutung der gemeinsamen Bruttopreise im Sanitärgrosshandels- markt, darauf wird weiter unten eingegangen (vgl. B.4.7, Rz 470 ff.).

B.3.1.4.4 Beweisergebnis

146. Es ist bewiesen, dass die Organbeschlüsse des Verbands verbindlich waren. Indem ein Unternehmen dem Verband beitrat, erklärte es eigenverantwortlich, sich an die Organbe- schlüsse zu halten.

B.3.1.5 Die eigenständige Tätigkeit des Verbands am Markt für Sanitärgrosshandel

B.3.1.5.1 Beweisthema

147. Die Wettbewerbsbehörden führen nachfolgend Beweis darüber, ob der SGVSB am Markt für Sanitärgrosshandel selbständig aufgetreten ist.

B.3.1.5.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

148. Es liegen die folgenden Beweismittel vor:

- die Protokoll der Generalsversammlung vom 23. Juni 2000, vom 13. Juni 2003, vom

11. Juni 2010,

- die Vorstandsprotokolle von 1999 bis 2011,

- eine PowerPoint-Präsentation des SGVSB anlässlich der Generalversammlung vom

11. Juli 2010 mit dem Titel „Vom Nutzen des Verbandes für seine KMU-Mitglieder,“

- der Jahresbericht 2006,

- die Aussagen von [...] Bringhen anlässlich seiner Einvernahme vom 29. November 2011,

- die Fragebogenantworten des SGVSB vom 29. Januar 2013,

- die Aussagen des SGVSB-Sekretärs [...] anlässlich seiner Einvernahme vom 4. No- vember 2013,

149. Wie sich aus den Akten und den Parteiaussagen mehrfach ergibt, betrachtet sich der SGVSB als Dienstleister für seine Mitglieder. Seine Dienstleistungen bestehen vorwiegend in der Stammdatenverwaltung und in der Unterstützung seiner Mitglieder bei der Produktion der Produktekataloge. Gemäss eigenen Angaben machen diese beiden Dienstleistungen rund 85 % der Verbandstätigkeit aus.222 Nebst den bereits im Verband vertretenen Grosshändler

221 Act. 875 Rz 30; Act. 876 Rz 30; Act. 877 Rz 30. 222 Act. 358, Protokoll Vorstand 3/2001, 194; Act. 354, Protokoll GV vom 23.6.2000, 49; Act. 354, Protokoll GV vom 13.6.2003, 95; Act. 354, Protokoll GV vom 11.6. 2010, 198; Act. 560, Zeile 49 ff.; Zeile 571.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 51 können grundsätzlich alle Sanitärgrosshändler dem SGVSB beitreten und auf diese Weise von den Dienstleistungen profitieren.223

150. Die SGVSB-Mitglieder vereinigen in der Schweiz auf dem Markt für Sanitärgrosshandel nach wie vor einen gemeinsamen Marktanteil von ca. 50 %. Es ist daher für jeden Hersteller von grossem unternehmerischem Interesse, seine Produkte bzw. die betreffenden Produkt- daten (Produktfotos, Produktnummer, Masse, Farbe, Produktbasispreis) in der Stammdaten- verwaltung des SGVSB (vgl. dazu unten B.5.5.1, Rz 1820 ff.) unterzubringen. Denn basie- rend auf den Stammdaten werden die Papierkataloge und die elektronischen Kataloge der SGVSB-Mitglieder produziert. Basierend auf diesen Daten werden schliesslich auch die Of- ferten der einzelnen Unternehmen erarbeitet. Ein potentieller Kunde kann sich zudem in den Katalogen einen Überblick über die von ihm gewünschten Produkte verschaffen. Sein Kauf- entscheid gründet also unter anderem auf der Betrachtung dieser Kataloge. Daraus folgt, dass der SGVSB nicht nur eine Dienstleistung für seine Mitglieder erbringt, sondern damit gleichzeitig auch den in den Stammdaten geführten Sanitärproduktherstellern dient. Aus Sicht des SGVSB sind seine Dienstleistungen für die Hersteller „unverzichtbar.“224 Anlässlich der Vorstandssitzung vom 27. August 2008 bezeichnete der Verbandssekretär die Kataloge zudem als „hervorragendes Marketinginstrument.“225 Aus alldem wird deutlich, dass die Ver- waltung der Stammdaten und die Herstellung der Kataloge eine im Markt für Sanitärgross- handel eingebundene Leistung darstellt.

151. Um die Stammdaten auf dem aktuellsten Stand zu halten, tritt der Verband selbständig in Kontakt mit den Sanitärherstellern im In- und Ausland und verlangt von diesen aktualisier- te Produktdaten und Basispreise (vgl. dazu unten B.5.5.1, Rz 1937 ff.). Basierend auf den Entscheiden der Sortimentskommission wurde zudem über die Aufnahme von Produkten in die Stammdaten entschieden (vgl. dazu unten B.5.5.10, Rz 2046 ff.). Als Gegenleistung für die Aufnahme in die SGVSB-Stammdatenverwaltung entrichten die Hersteller einen Beitrag an den SGVSB.226 Die Herstellerbeiträge machen rund zwei Drittel des SGVSB-Umsatzes aus.227 Im SGVSB-Jahresbericht für das Jahr 2006 und 2013 hält der Verband ausdrücklich fest, dass die Bereiche Stammdatenverwaltung und Katalog Gewinne erzielen.228

152. Gemäss den Aussagen von [...] Kappeler, [...] Bringhen und des Verbandssekretärs erbringt der SGVSB eine Dienstleistung, welche die Mitglieder aufgrund von Skaleneffekten billiger als eine entsprechende Eigenproduktion zu stehen komme.229 In den Verbandssit- zungen wurde wohl daher auch die Möglichkeit diskutiert, den Verband in eine AG umzu- wandeln, welche ihre Dienstleistungen nicht nur gegenüber den Mitgliedern verkaufen wür- de.230 Damit steht fest, dass der Verband als wirtschaftlich selbständige Einheit auf dem Markt auftritt. Mit diesem Schluss stimmt den auch die Einschätzung des Verbandssekretärs überein, der den SGVSB als „Dienstleistungsunternehmen“ bezeichnet.231

223 Vgl. etwa die Ausführungen in Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2002, 329. 224 Act. 358, Vorstandsprotokoll 5/2008, 834. 225 Act. 358, Protokoll Vorstand 4/2008, 822. 226 An der Generalversammlung vom 11.6.2010 hebt der Verbandssekretär die Vorteile der Verbandsmitglied- schaft hervor. Unter anderem gibt er an, dass der Verband die Lieferantenbeiträge zur Finanzierung der Stammdatenverwaltung erhebt. Ferner unterstreicht er den Nutzen des Verbands als Werbeträger für die Mitglieder, Act. 354, 200 ff., 211. 227 Act. 381, Antworten auf Fragen 5 und 6. 228 Act. 355, Jahresbericht 2006, 123; Act. 892, Beilage 4, 5. 229 Act. 354, Protokoll GV vom 13.6.2003, 96; Act. 72, Zeile 14 f. 230 Act. 358, Protokoll Vorstand 2/2003, 402; Act. 354, Protokoll GV vom 13.6.2003, 96. 231 Act. 560, Zeile 571.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 52 B.3.1.5.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

153. Der SGVSB anerkennt, dass er als Dienstleister für seine Mitglieder auftritt. Er betont jedoch, dass er in keinem Wettbewerbsverhältnis zu den Grosshändlern des SGSVS oder Sanitas Troesch stehe. Er nehme nicht am „Wirtschaftsprozess der Sanitärfachhändler“ teil.232

154. Es ist unbestritten, dass die Mitglieder auf die Dienstleistungen des SGVSB (Stammda- tenverwaltung und Katalogherausgabe) zurückgegriffen haben. Alleine dies beweist, dass der SGVSB eine für den Verkauf notwendige Vorleistung erbrachte bzw. erbringt. Das wirt- schaftliche Fortkommen der SGVSB-Mitglieder im Markt für Sanitärgrosshandel hängt unter anderem von diesen Dienstleistungen ab. Es ist erwiesen, dass die SGVSB-Mitglieder diese Leistungen selbst erbringen hätten müssen oder allenfalls von einem Dritten, wenn sie nicht auf die Dienstleistungen des SGVSB zurückgreifen hätten können. Die Tätigkeit der Katalo- gherausgabe und der Stammdatenverwaltung sind also untrennbar mit der Tätigkeit eines Sanitärgrosshändlers verbunden. Diese Tätigkeit und die Finanzierung des SGVSB zu zwei Dritteln durch Herstellerbeiträge beweisen, dass der SGVSB im Wirtschaftsprozess der Sani- tärfachhändler selbständig teilnahm bzw. teilnimmt.

B.3.1.5.4 Beweisergebnis

155. Es steht fest, dass der SGVSB sich als Dienstleister für seine Mitglieder wahrnimmt. Seine Dienstleistungen bestehen zu 85 % aus der Stammdatenverwaltung. Um die Stamm- daten zu aktualisieren, tritt der Verband selbständig mit den Herstellern in Kontakt, um die Produktdaten und Basispreise zu erheben. Die Hersteller zahlen für die Aufnahme in die Stammdatenverwaltung einen Herstellerbeitrag. Diese Herstellerbeiträge machen zwei Drittel des SGVSB-Umsatzes aus. Der SGVSB erzielt mit der Stammdatenverwaltung Gewinne. Mit anderen Worten werden die Dienstleistungen des SGVSB durch die Hersteller finanziert. Der SGVSB erzielt damit einen von seinen Mitgliedern losgelösten Umsatz und Gewinn und ist von seinen Mitgliedern finanziell unabhängig.

156. Es ist damit bewiesen, dass der SGVSB auf dem Markt für Sanitärgrosshandel auftritt und eine im Markt benötigte Leistung (Stammdatenverwaltung und Katalogproduktion) ei- genständig erbringt. Die Stammdatenverwaltung und Katalogproduktion müsste sonst von den SGVSB-Mitgliedern selbst oder allenfalls einem beauftragten Drittunternehmen erledigt werden. Die Stammdatenverwaltung und Katalogproduktion ist in die Kerntätigkeit der Sani- tärgrosshändler eingebunden, da der Kaufentscheid eines Kunden von den in Offerten auf- geführten Katalogpreisen und dadurch der Stammdatenverwaltung abhing. Die Dienstleis- tung, welche der Verband anbietet, steht grundsätzlich jedem Marktteilnehmer offen. Mit die- sem Schluss stimmt den auch die Einschätzung des Verbandssekretärs überein, der den SGVSB als „Dienstleistungsunternehmen“ bezeichnet.

157. Damit ist erwiesen, dass der SGVSB eine wirtschaftlich eigenständige Einheit ist, die auf dem Markt für Sanitärgrosshandel auftritt.

232 Act. 874, 5 f.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 53 B.3.2 Verhältnis des SGVSB zu Sanitas Troesch

B.3.2.1 Sanitas Troesch und die SGVSB-Verbandsmitgliedschaft

B.3.2.1.1 Beweisthema

158. Nachfolgend führen die Wettbewerbsbehörden Beweis über das aktuelle und frühere Verhältnis zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB. Die Klarstellung des Verhältnisses dient dazu, den Hintergrund der nachfolgenden wettbewerbsrechtlich relevanten Ereignisse und Auswirkungen zu verstehen.

B.3.2.1.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

159. Zum Verhältnis zwischen dem SGVSB und Sanitas Troesch liegen den Wettbewerbs- behörden die folgenden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Beweismittel vor:

- ein GV-Protokoll vom 10. Juni 1998, Protokolle der SGVSB-Organe und weitere Ur- kunden sowie Parteiaussagen vor,

- zwei SGVSB-Vorstandsbriefe zur Übernahme der SGVSB-Massbilder durch Sanitas Troesch vom 21. Mai 1997,

- handschriftliche Notizen des SGVSB-Sekretärs [...] vom 23. und 28. April 1997 zu Tref- fen mit Sanitas Troesch,

- ein Vorstandsbrief zu einem Treffen zwischen dem SGVSB und Sanitas Troesch vom

1. April 1999,

- eine SGVSB-Vorstandsnotiz vom 18. April 2002,

- Handnotizen des SGVSB-Sekretärs [...] vom 20. November 1996, Januar 1997, 25. November 1998, 31. März 1999, 10. Mai 1999, 20. März 2002 und 16. April 2002 zu Besprechungen mit Sanitas Troesch über deren Zusammenarbeit und Mitgliedschaft im SGVSB,

- eine Handnotiz zu einem Telefongespräch zwischen dem SGVSB-Sekretär [...] und dem Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch [...] vom 21. Januar 1997,

- eine Handnotiz zu einem Telefongespräch zwischen dem SGVSB-Sekretär [...] und dem Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch [...] vom 14. Januar 1999,

- eine Handnotiz des SGVSB-Sekretärs [...] über ein Gespräch und dem Leiter Marke- ting und Verkauf von Sanitas Troesch [...] vom 21. Januar 1997,

- eine Handnotiz zu einem Telefongespräch zwischen dem SGVSB-Sekretär [...] und dem CEO von Sanitas Troesch [...] vom 8. März 2000,

- Eine SGVSB-Interne Notiz vom 6. August 2000 mit dem Titel „Konvergenz SGVSB/Sanitas Troesch“

- eine Handnotiz zu einem Telefongespräch zwischen dem SGVSB-Sekretär [...] und dem Leiter Marketing und Verkauf von Sanitas Troesch [...] vom 18. April 2002,

- die Protokolle der Vorstandssitzungen des SGVSB zwischen 1999-2011,

- Protokoll der Einvernahmen von [...] Sabag und [...] von Sanitas Troesch vom 23. No- vember 2011,

22-00055/COO.2101.111.7.135680 54

160. Wie sich aus dem Protokoll der Generalsversammlung des SGVSB vom 10. Juni 1998 ergibt, war Sanitas Troesch bis 1995 Mitglied des SGVSB, dann trat das Unternehmen aus dem Verband aus.233 Der bis 2012 amtierende CEO von Sanitas Troesch – [...] – war nach eigenen Aussagen zwischen 1988 bis 1992/1993 im Vorstand des SGVSB.234

161. Aus den beschlagnahmten Akten ist ersichtlich, dass der SGVSB sich mindestens seit November 1996 darum bemühte, Sanitas Troesch wieder in den Verband zu integrieren.235 Wie einer handschriftlichen Telefonnotiz vom 21. Januar 1997 zu einem Gespräch zwischen dem Verbandssekretär [...] und dem heutigen Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Tro- esch [...] zu entnehmen ist, besprachen die Beiden eine Kooperation von Sanitas Troesch mit dem SGVSB.236 Im Anschluss daran diskutierte der SGVSB-Vorstand über die mögliche Kooperation der Sanitas Troesch mit dem SGVSB im Bereich der Stammdaten.237 Am 25. Februar 1997 fand schliesslich ein Treffen zwischen Sanitas Troesch und dem Verband statt, woran nebst dem Datenverantwortlichen des SGVSB [...], der damalige SGVSB-Präsident [...], der Verbandssekretär und fünf Mitarbeiter der Sanitas Troesch teilnahmen, darunter der heutige Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Troesch [...]. Die Gesprächsteilnehmer diskutierten die Interessen der Teilnahme der Sanitas Troesch an der gemeinsamen Stammdatenverwaltung. Die Kosten für Sanitas Troesch sollten gegenüber 1995 (dem Aus- trittsjahr) um mehr als ca. 53 % gesenkt werden, bei einer Teilmitgliedschaft oder einer bloss technischen Kooperation ohne Teamkatalog und Team-CD-ROM um 73 %.238

162. Nach zwei Telefongesprächen zwischen dem Verbandssekretär [...] und dem heutigen Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Troesch [...] vom 10. März 1997 und 23. April 1997, fand am 28. April 1997 ein erneutes Treffen zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB statt. Dort wurden die Vertriebswege, gemeinsame Schnittstellen in der Sanitärbran- che (IGH, vgl. dazu unten B.3.7, Rz 271 ff.) und wiederum die Kooperation des SGVSB mit Sanitas Troesch im Bereich der Stammdatenverwaltung diskutiert. Ferner diskutierten die Teilnehmer eine mögliche „gemeinsame Werbung für [eine] Preissenkung.“239 Sanitas Tro- esch lehnte eine Teilnahme an der gemeinsamen Stammdatenverwaltung ab. Allerdings wollte Sanitas Troesch dem SGVSB die Stammdatenverwaltung (2D und 3D-fähige Massbil- der) für CHF 30‘000.– abkaufen. Der SGVSB lehnte dieses Angebot ab und wies in einem Schreiben vom 21. Mai 1997 darauf hin, dass „ein unberechtigtes Kopieren der Massbilder (ebenso wie übrigens das unberechtigtes Kopieren des ganzen TEAM-Kataloges) unlauterer Wettbewerb darstellt mit möglichen zivil- und strafrechtlichen Weiterungen.“240

163. Am 14. Januar 1999 telefonierte der Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Troesch [...] dem Verbandssekretär [...]. Er wies gemäss der handschriftlichen Handnotiz darauf hin, dass „Sanitas Troesch […] keine politischen Vorbehalte zum SGVSB“ habe. Sanitas Troesch erachte die „Unterscheidung SGVSB/Team als wichtig.“ Sanitas Troesch wolle per 2001, eventuell schon per 2000, die Katalogproduktion durch den SGVSB bzw. ein Beitritt zum SGVSB prüfen. Sie vereinbarten eine Besprechung für den 31. März 1999,241 welche auch stattfand, allerdings ergebnislos verlief. Das nächste Treffen wurde für den 28. Mai 1999 ge- plant. Gemäss einem Vorstandsbrief vom 1. April 1999 sei sich Sanitas Troesch noch nicht einig, ob sie „bewusst“ auf eine Zusammenarbeit verzichte, „um bei den Mitkonkurrenten möglichst hohe Kosten zu verursachen. Tendenziell [scheine] Sanitas Troesch eher Richtung

233 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 6. 234 Act. 55, Zeile 19. 235 Act. 372.24. 236 Act. 372.25. 237 Act. 372.26. 238 Act. 372.27. 239 Act. 372.28, 3, 5. 240 Act. 372.28, 2. 241 Act. 372.29.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 55 Zusammenarbeit zu neigen, doch hänge dies nicht zuletzt auch von den konkreten Kosten bzw. Kosteneinsparungsmöglichkeiten ab.“242 Am 10. Mai 1999 teilte Sanitas Troesch […] dem SGVSB Datenverantwortlichen [...] telefonisch mit, dass sie keine finanziellen Vorteile in einer Verbandsmitgliedschaft sehe. Sie wolle im Jahr 2000 das Gespräch weiterführen, die Sitzung vom 28. Mai 1999 sei gestrichen.243

164. Anlässlich der SGVSB Vorstandssitzung vom 2. Februar 2000 wurde die Mitgliedschaft von Sanitas Troesch erneut thematisiert.244 Am 24. August 2000 stellte der Verbandssekretär das Projekt „Konvergenz SGVSB/Sanitas Troesch“ dar. Er wies darauf hin, dass es richtig sei, wenn der SGVSB Massnahmen ergreife, „die mittelfristig zu einem Wieder-Eintritt der Sanitas Troesch in den SGVSB“ führten. „Dabei [sei] von Beginn weg auf einen steten Dialog mit der Sanitas Troesch zu setzen, damit deren berechtigte Interessen […] gebührend be- rücksichtigt werden [könnten].“245 Der Vorstand entschied jedoch das Projekt „im momenta- nen Zeitpunkt“ nicht weiter zu verfolgen.246

165. Am 8. März 2001 rief der CEO von Sanitas Troesch [...] den SGVSB-Sekretär [...] we- gen einer Beerdigung an. Gemäss handschriftlicher Telefonnotiz brachte der Verbandssekre- tär den Beitritt der Sanitas Troesch zum Verband ins Gespräch, wobei der CEO kein Interes- se an einem Beitritt bekundete. Der CEO versprach jedoch einen erneuten Anruf.247

166. Am 20. März 2002 diskutierte der SGVSB-Vorstand über Fragen der Kalkulation, wel- che sie mit Sanitas Troesch besprechen wollte.248 In der Handnotiz notierte sich der Ver- bandssekretär: „Achtung Kartellrecht […] nur informelle Bespr. [...] etc.“ Ferner notierte er sich auf einer zweiten Seite unter dem Titel Mitgliedschaft Sanitas Troesch: „Absprachen im Rahmen der Int. Komm. Offerte machen SGVSB für Mitgliedschaft S/T inkl. S/T-Katalog durch SGVSB.“249 Aus dieser Notiz ist ersichtlich, dass die Notizen zu den Besprechungen mit Sanitas Troesch nur jeweils ein Minimum enthielten. Ferner zeigt die Notiz, dass der SGVSB sich der allfällig kartellrechtlichen Relevanz der Besprechungen mit Sanitas Troesch bewusst war.

167. Im Anschluss an die Kooperationsratssitzung vom 16. April 2002 stellte der Verbands- sekretär und einem SGVSB-Vorstands den CEO von Sanitas Troesch und den Leiter Marke- ting und Einkauf [...] über einen allfälligen Verbandsbeitritt von Sanitas Troesch. Der Ver- bandssekretär hielt im Brief an den Vorstand vom 18. April 2002 fest, der SGVSB-Präsident [...] und er hätten sich mit dem CEO [...] und dem Verkaufsleiter [...] von Sanitas Troesch über einen allfälligen Verbandsbeitritt der Sanitas Troesch unterhalten. Das Unternehmen sei zufrieden mit der gegenwärtigen Situation und wolle nicht beitreten, die mögliche Kostenein- sparung von CHF 200‘000.– seien nicht entscheidend. Sanitas Troesch wolle die Angele- genheit nochmals intern prüfen.250

168. Der Leiter Marketing und Einkauf der Sanitas Troesch [...] habe daraufhin am 18. April 2002 angerufen und erläutert, dass der Wiedereintritt der Sanitas Troesch in den Verband „eine Nulllösung“ sei, „da mögliche Einsparungen durch den Mitgliederbeitrag kompensiert würden. Die Sanitas Troesch arbeite sehr gern mit dem SGVSB in allen bisherigen Berei- chen zusammen. Sie möchte jedoch noch eine weitere Marktbereinigung (lies: Wegfall von

242 Act. 372.30. 243 Act. 372.35. 244 Act. 358, Vorstandsprotokoll 1/2000, 27. 245 Act. 372.31, 2. 246 Act. 358, 91. 247 Act. 372.32. 248 Act. 358, 299. 249 Act. 372.33. 250 Act. 372.23, 1, 3.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 56 Sanitärfachhändlern) und erachtet einen Verbandsbeitritt zum jetzigen Zeitpunkt (und damit die Förderung solcher Sanitärfachhändler) nicht als opportun. Die Sanitas Troesch könne sich einen Verbandsbeitritt zu einem späteren Zeitpunkt, wenn nur noch wenige Sanitärfach- händler auf dem Schweizer Markt übriggeblieben sind, vorstellen. Sie erachtet es als wün- schenswert, wenn der SGVSB in 1-2 Jahren diesbezüglich wieder Kontakt aufnimmt.“251 Die diesbezügliche Handnotiz des SGVSB-Sekretärs hält zusätzlich noch folgendes fest: „ST ar- beite gerne mit SGVSB zusammen (insbes. Kalkulation etc.) (und besonders mit mir!).252“

169. Der SGVSB wurde über dieses Treffen informiert. Dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 8. Mai 2002 lässt sich folgendes über das Gespräch mit Sanitas Troesch entnehmen:

Die Ergebnisse des Gesprächs mit Sanitas Troesch, welches im Anschluss an die Sitzung des Kooperationsrates vom 18. April 2002 geführt wurde, hat der Vorstand mit der Einla- dung schriftlich erhalten. Zusammenfassend erklärt der Sekretär, dass Sanitas Troesch kei- ne politischen Hindernisse für einen Beitritt sieht, jedoch keinen entscheidenden Nutzen da- raus erwartet. Aus unternehmerischen Gründen warten sie eine Marktbereinigung ab. Die Sanitas Troesch zeigt sich jedoch gerne bereit, mit dem Verband 1-2 Mal pro Jahr über ge- meinsame Themen zu diskutieren.253

170. An der Sitzung vom 7. April 2003 diskutierte der SGVSB-Vorstand die Verbandsmit- gliedschaft von Sanitas Troesch erneut. Der Sekretär liess folgendes verlauten:

Sanitas Troeschs Interesse an der Prüfung einer erneuten Zusammenarbeit ist gegeben, betont der Sekretär. Herr […] möchte mit dem SGVSB in nächster Zeit mögliche Einzelhei- ten besprechen, wie dies ursprünglich bereits für heute vorgesehen war. Eine eventuelle Zusammenarbeit betreffend Katalog und Ersatzpreisliste könnte für 2005 in Frage kommen. Ein gemeinsamer Standart-Katalog mit Sanitas Troesch bringt in jedem Fall deutliche Ein- sparungen. Das Sekretariat hat bereits ein Grundlagenpapier ausgearbeitet, um für die gan- ze Branche flächendeckend einen gemeinsamen Standart-Katalog zu produzieren. Dazu sind lediglich gewisse Anpassungen der Farbcodierung sowie des Nummerierungssystems nötig. Technisch gesehen ist auch die Gestaltung individueller Preisfelder, wenn dies ge- wünscht wird, kein Problem.254

171. Am 11. April 2003 kontaktierte der Verbandssekretär [...] den Leiter Marketing und Ein- kauf von Sanitas Troesch [...] erneut. Er lud Sanitas Troesch zu einem Treffen am 21. Mai 2003 ein (vgl. dazu unten Rz 1040 ff.), wo „Fragen bezüglich gemeinsamem Sanitärkatalog 2005 sowie bezüglich Preisniveau 2005“ besprochen werden sollten. Als Anhang an das Schreiben legte der Verbandssekretär ein „Konzeptpapier Gemeinsamer Sanitär- Standardkatalog 2004“ bei. Ziel sei es, das Sanitär-Standardsortiment nicht mehr in ver- schiedenen Gruppen-Katalogen zu präsentieren, sondern es solle durch Sanitas Troesch und die SGVSB-Mitglieder „ein gemeinsamer Sanitär-Standartkatalog herausgegeben und flächendeckend verteilt werden.“ Dadurch sollten die „Stammdatenverwaltung und die Kata- loge […] für die Schweizer Sanitärfachhändler deutlich günstiger werden […].255

172. Nach dem Treffen vom 21. Mai 2003256 fanden am 20. August 2003257 und am 24. Sep- tember 2003258 weitere Treffen mit dem Leiter Marketing und Einkauf der Sanitas Troesch

251 Act. 372.23, 2. 252 Act. 372.23, 4. 253 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2002, 315. 254 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2003, 402 f. 255 Act. 372.34. 256 Act. 358, Vorstandsprotokoll 3/2003, 396 ff., 413 ff. 257 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2003, 468. 258 Act. 358, Vorstandsprotokoll 5/2003, 470.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 57 [...] statt. Die Protokolle enthalten keine genauen Angaben zum Inhalt dieser Besprechungen (vgl. zum ganzen aber Rz 1040 ff.).

173. Nachdem in der Folge Sanitas Troesch ca. im Mai 2004 erklärt hatte, sie kommuniziere Bruttopreissenkungen nicht mehr ausserhalb des Konzerns, sind keine regelmässigen Pro- tokolleinträge in den Vorstandsprotokollen mehr verzeichnet. Es steht allerdings fest, dass sich die SGVSB-Vertreter und der Verkaufsleiter der Sanitas Troesch auch danach noch re- gelmässig im Rahmen des Kooperationsrates (vgl. B.3.2.2, Rz 186 ff.) getroffen haben. Ins- gesamt trafen sie sich zwischen Mai 2004 und dem 11. November 2011 noch mindestens zwölf weitere Male.259 Anlässlich dieser Treffen wurde auch über das künftige Preisniveau diskutiert (vgl. Rz 1215 f., 1217 f., 1219 f., 1261 f.).

174. Die SGVSB-Mitgliedschaft von Sanitas Troesch blieb weiterhin erklärtes Ziel des Ver- bands. Er bemühte sich daher zwischen Dezember 2007 und Dezember 2008 erneut Sanitas Troesch zum Betritt zu bewegen. Der Verband versprach sich daraus Einsparungen für die bisherigen Mitglieder. Ferner meinte der SGVSB-Vorstand „ein Beitritt der Sanitas Troesch [würde] die „Bedeutung der Handelsstufe stark anheben“260 und dem „Verband mehr Gewicht auf dem CH-Markt“ verleihen.261 Um Sanitas Troesch einen Sonderstatus im Rahmen des Verbands zu ermöglichen, hatte der Verbandssekretär bereits Art. 11 der Verbandsstatuten angepasst. Der Verbandspräsident [...] sollte Sanitas Troesch informell anfragen,262 was er in der Folge auch tat. Der SGVSB-Präsident kontaktierte in der Folge den CEO der Sanitas Troesch [...]. Letzterer sah hingegen keine Möglichkeit für einen Wiedereintritt.263

175. Der SGVSB-Vorstand vertrat an der Sitzung vom 28. Oktober 2009 die Meinung, dass wohl erst ein „Generationenwechsel stattfinden“ müsse bei Sanitas Troesch. Dieser Moment schien gekommen, als der frühere CEO [...] per Juli 2010 in Pension gehen und sein Nach- folger seinen Platz einnehmen sollte. Der Vorstand wollte dem neuen CEO Zeit geben, sich einzuarbeiten, bevor ein Wiedereintritt diskutiert werden sollte.264 Entgegen diesen Absichten führte der frühere CEO [...] Sanitas Troesch bis Ende 2011 und war noch bis Januar 2012 beim Unternehmen beschäftigt.265

B.3.2.1.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

176. Der SGVSB und Sanitas Troesch bestreiten diese Sachverhaltsdarstellung nicht. Sa- nitas Troesch bringt vor, es treffe nicht zu, dass die Protokolle der Sitzungen Kooperation Sanitär nur jeweils ein Minimum des Besprechungsinhalts wiedergeben und gewisse Inhalte ganz weggelassen wurden.266

177. Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Erstens ist unstreitig, dass die Protokolle der Kooperation Sanitär Schweiz Sinnprotokolle sind. Sinnprotokollen ist inhärent, dass sie die Besprechungsinhalte zusammenfassen. Dies bedingt auch Weglassungen. Zweitens hat der SGVSB-Sekretär handschriftlich festgehalten, dass Treffen mit Sanitas Troesch kartellrecht- lich problematisch sein könnten und daher lediglich informelle Treffen stattfinden sollten. Zu- dem trafen sich Sanitas Troesch und der SGVSB, ohne dass davon Protokolle erstellt wor- den wären (Rz 169). Vor dem Hintergrund dieser Beweise, ist der Schluss, die Protokolle

259 Vgl. Act. 356, 138 ff. 260 Act. 358, Vorstandsprotokolle 6/2007, 770; 1/2008, 781. 261 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2008, 798. 262 Act. 358, Vorstandsprotokolle 6/2007, 770; 1/2008, 781, 785; 2/2008, 797 f. 263 Act. 358, Vorstandsprotokoll 6/2008, 851. 264 Act. 358, Vorstandsprotokolle 5/2009, 912; 1/2010, 939. 265 Act. 56, Zeile 4 ff. 266 Act. 932, Rz 108 f.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 58 enthielten nur ein Minimum des Besprechungsinhaltes mit Sanitas Troesch, zumindest für kartellrechtlich sensible Sachverhalte nicht zu beanstanden.

B.3.2.1.4 Beweisergebnis

178. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist Folgendes bewiesen:

179. Sanitas Troesch war bis 1995 Mitglied des SGVSB. Der bis 2012 amtierende CEO von Sanitas Troesch – [...] – war in dieser Zeit zeitweise im Vorstand des SGVSB. Entsprechend kannte er die Verbandsmitarbeiter und die Unternehmensführer der übrigen Verbandsmit- glieder.

180. Der Wiedereintritt der Sanitas Troesch in den SGVSB war vom Moment ihres Austritts aus dem Verband bis in die Gegenwart ein Ziel des SGVSB. Im Rahmen dieser Eintrittsbe- mühungen traten der heutige Leiter Marketing und Einkauf von Sanitas Troesch [...] und der Verbandssekretär [...] mehrfach miteinander in Kontakt. Die Kontaktaufnahme erfolgte im Rahmen von informellen Treffen und auch mehrere Male telefonisch. Wie sich aus dem Um- gangston der Nachrichten ersehen lässt, kannten sich die beiden Geschäftsleute entspre- chend gut. Die Zusammenarbeit mit dem Verbandssekretär wurde von Sanitas Troesch be- sonders geschätzt.

181. Der SGVSB und Sanitas Troesch diskutierten neben dem Wiedereintritt die gemein- same Kooperation im Bereich der Stammdatenverwaltung. Ferner sprachen die Teilnehmer am 28. April 1997 über eine „gemeinsame Werbung für [eine] Preissenkung.“ Sanitas Tro- esch erklärte sich 2002 bereit, ein bis zwei Mal im Jahr „gemeinsame Themen“ zu diskutie- ren. Das Unternehmen war insbesondere interessiert im Bereich der Kalkulation zusammen- zuarbeiten. Sanitas Troesch bekundete ferner ihr Interesse im Bereich der Kataloge und der Ersatzteilpreislisten für das Jahr 2005 zu kooperieren. Sanitas Troesch und der SGVSB woll- ten zudem das Preisniveau 2005 gemeinsam besprechen. Daraus ist ersichtlich, dass der SGVSB und Sanitas Troesch auch preissensible Themen besprachen.

182. Der SGVSB war sich bereits im Jahr 2002 bewusst, dass die Kontakte mit Sanitas Tro- esch kartellrechtlich problematisch sein könnten, weshalb er lediglich „informelle“ Bespre- chungen mit dem Verkaufsleiter von Sanitas Troesch führen wollte. Ferner ist bewiesen, dass solche Besprechungen teilweise im Anschluss an die Sitzungen des Kooperationsrates stattfanden (Rz 169, vgl. zum Kooperationsrat sogleich B.3.2.2, Rz 186 ff.). Daraus ist zu schliessen, dass auch noch andere, nicht ausgewiesene Besprechungen mit Sanitas Tro- esch stattgefunden haben. Ferner steht fest, dass in den vorliegenden Notizen und Protokol- len nur jeweils ein Teil des kartellrechtlich sensiblen Besprechungsinhalts wiedergeben und gewisse Inhalte ganz weggelassen wurden.

183. Schliesslich ist ersichtlich, dass die Kosteneinsparungen durch einen erneuten Beitritt von Sanitas Troesch zum SGVSB und der damit verbundenen SGVSB-Katalogproduktion von Sanitas Troesch nicht als genügend hoch erachtet wurden, um effizienzsteigernd zu sein. Vielmehr stellte sich Sanitas Troesch auf den Standpunkt, dass allfällige Einsparungen durch die Verbandsbeiträge wieder konsumiert würden. Sanitas Troesch erachtete ferner die Teilnahme am Verband als Quersubventionierung kleiner Konkurrenten.

B.3.2.2 Kooperation Sanitär Schweiz

B.3.2.2.1 Beweisthema

184. In den nachfolgenden Abschnitten führen die Wettbewerbsbehörden Beweis über die Gründung, die Zusammensetzung und Organisation, die Aufgaben und Ziele sowie die Ar- beitsgruppen der Kooperation Sanitär Schweiz bzw. dem sog. Kooperationsrat. Es ist un-

22-00055/COO.2101.111.7.135680 59 streitig, dass sowohl der SGVSB, ein Teil seiner Mitglieder als auch Sanitas Troesch in die- sem Gremium mitwirkten.

B.3.2.2.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

185. Zur Kooperation Sanitär Schweiz, der Sanitas Troesch, der SGVSB und die SGVSB- Mitglieder CRH sowie Sabag angehörten, liegen den Wettbewerbsbehörden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Protokolle der Kooperation zwischen 1998 bis 2011, vom SGVSB erstellte und an die Mitglieder versandte Gründungsdokumente, Dokumente zu Ar- beitsgruppen und weitere Urkunden vor. Die Parteien wurden zudem zum Kooperationsrat einvernommen.

(i) Gründung

186. Im Verlaufe des Sommers 1998 wurde der „Kooperationsrat Sanitärbranche Schweiz“ vom SGVSB und dem damaligen Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurverband (SSIV) – der heutigen Suissetec267 – initiiert. Er zielte auf die branchenübergreifende Zu- sammenarbeit zwischen den wichtigsten Herstellern, Grosshändlern und Installateuren ab. Verschiedene Arbeitsgruppen sollten diverse Konzepte und Berichte ausarbeiten. „Ein Ko- operationsrat im Sinne der verbandspolitischen Führung [würde] die Vorschläge der Arbeits- gruppen prüfen und das weitere Vorgehen beschliessen.“268 Der Kooperationsrat ist gemäss eigenen Angaben „eine Zusammenarbeitsform ohne eigene Organisation und ohne eigene Mittel.“269 Aus diesem Grund gab es auch kein formelles Regelwerk, welches die Zusam- mensetzung, Organisation, Aufgaben und Ziele des Kooperationsrates festhielt. In der Folge werden diese Punkte einzeln dargestellt.

(ii) Zusammensetzung und Organisation

187. Der Kooperationsrat setzte sich seitens der Hersteller aus dem Sanitär Club Schweiz (SCS) und dem Verband Schweizerischer Armaturenfabriken (Union Robinetterie Suisse: URS), seitens des „Sanitärfachhandels“ (Sanitärgrosshändler) und Sanitärinstallateuren des SSIV (heutige Suissetec) zusammen:

a. Der SCS, welcher keine offizielle Verbandstätigkeit betreibt, wurde durch die Geberit und KWC vertreten. Der KWC-Vertreter repräsentierte zugleich den URS.270 Der URS ist ein Verein mit Sitz in Bern. Seine Mitglieder sind nebst der KWC AG (Marke KWC) die Georg Fischer JRG AG (Marke JRG), die R. Nussaum AG (Marken Nussbaum und RN), die Nyffenegger Armaturen AG (Marke Nyffenegger), die Similor AG (Mar- ken: Arwa, Kugler, Sanimatic und Similor) sowie seit 2010 die Geberit International AG (Marke Geberit).271

b. Die Sanitärgrosshändler wurden durch den Präsidenten [...], den Vizepräsidenten […] und den Verbandssekretär [...] des SGVSB sowie Sanitas Troesch, vertreten durch den Leiter Marketing und Einkauf [...], repräsentiert.

267 Der SSIV schloss sich in der Folge mit dem Verband Schweizerischer und Liechtensteinischer Heizungs- und Lüftungsfirmen – Clima Suisse – zusammen. Der neu gegründete Schweizerisch-Liechtensteinische Gebäudetechnikverband nahm seine Tätigkeit am 1. Januar 2003 unter dem Namen Suissetec auf; vgl. Act. 355, Jahresbericht 2004, 90; http://www.suissetec.ch/ueber (25.06.2013). 268 Act. 356, 1. 269 Act. 356, 6. 270 Act. 356.1. 271 Act. 507.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 60

c. Schliesslich wurden die Sanitärinstallateure vom SSIV (heute Suissetec) und seinen vollzeitlich für den Verband arbeitenden Vertretern […] repräsentiert.272

188. Am 25. November 1998 fand die erste Sitzung des „Kooperationsrates Sanitär Schweiz“ statt. Sie sollte fortan zwei Mal im Jahr stattfinden, das letzte belegte Meeting fand am 11. November 2011 statt.273 Der SGVSB berief Sitzungen des Kooperationsrates ein, protokollierte die Besprechungen und versandte die Protokolle im Anschluss an die Mitglie- der.274 Das Protokoll der jeweils vorangehenden Sitzung wurde an jeder Sitzung behandelt und genehmigt.275 Die Kooperation Sanitär Schweiz war auch ein ständiges Traktandum der SGVSB-Vorstandssitzungen.276

(iii) Aufgaben und Ziele

189. Gemäss Besprechungsnotiz vom 2. Juli 1998 handelt es sich beim Kooperationsrat um eine strategische Partnerschaft zwischen Installateuren und Sanitärfachhändlern, der ein „klare[s] Bekenntnis von SSIV und SGVSB zum dreistufigen Absatzweg“ zugrunde lag.277

190. Die „Leistungen des SGVSB für den dreistufigen Absatzweg“ bestanden in der zentra- len Stammdatenverwaltung, der Erstellung der Sanitärpreiskataloge und einer Teamplus-CD- ROM sowie team-Massskizzenbüchlein. Nebst der Ausbildung der Handelsstufe und Vertre- tungen in Fachgremien sollte der Verband „PR für die Sanitärbranche bei Endkunden, Archi- tekten, Planern etc.“ betreiben. Diese Leistungen sollten zusammen mit dem SSIV folgen- dermassen ausgebaut werden: Nebst einer „Gemeinschaftswerbung Sanitärbranche (Her- steller/Handel/Installateure)“ sollte der Kooperationsrat einen „besseren Konnex Installateur- Werbung mit Branchen-PR“ sicherstellen. Ferner sollte er eine „gemeinsame Politik gegen- über anderen Absatzwegen (bspw. Baumärkten)“ betreiben. Des Weiteren stand die „Förde- rung der Ausstellungsbesuche durch die Installateure“ im Zentrum. Nebst der Ausbildungs- förderung und einer engeren Zusammenarbeit im Bereich Technik zielte der Kooperationsrat auf eine „engere Zusammenarbeit bezüglich Datenaustausch (Build-Data, IGH, Internet etc.).“278

191. Anlässlich seiner ersten Sitzung am 25. November 1998 legte der Kooperationsrat die Hauptergebnisse schriftlich dar. Für den vorliegenden Zusammenhang sind die folgenden Punkte von Bedeutung:

2. Ziel Kooperation Sanitär Schweiz

[…] Nicht die Stärkung des dreistufigen Absatzweges per se ist anzustreben, sondern die Verkaufsförderung sollte im Vordergrund stehen (Beispiel: Plättli-Industrie und SGVSB). Mögliche Ziele der Kooperation können sein: Verkaufsförderung, Förderung des Images der Gesamtbranche, Gegenstrategien zu (erfolgreichen) Konkurrenten, Auseinanderbrechen un- tereinander verhindern, interne Stärkung, externe Kommunikation verbessern.

Idee Dr. […]: „Drei Z-Idee“: Zusammengehörigkeitsgefühl, psychologisch wichtig, nicht nur an blosse Marketinginstrumente denken; Zusammenarbeit diese geschieht dann am besten, wenn man zuvor Zusammenarbeits- und Zusammengehörigkeitsgefühl entwickelt hat; Zu- lauf vom Endkunden zu uns kommt dann, wenn die beiden vorgehenden „Z“ gelöst sind.

272 Act. 356.1. 273 Act. 356 passim. 274 Vgl. z.B. Act. 356, 56, 104, 113, 119, 139, 230. 275 Act. 356, 7, 17, 53, 68, 70, 78, 84, 90, 94, 98 f., 106, 116, 121, 130, 142, 149, 157, 165, 172, 181, 189, 193, 199, 209, 214, 220, 226, 232. 276 Act. 358, 6 f., 10, 24, 31, 37, 46, 48, 54, 58, 62, 66, 71 passim. 277 Act. 356, 4. 278 Act. 356, 4.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 61 Man muss anerkennen, dass jede Stufe eine ihren Leistungen angemessene Marge erhält. Das „Weitergeben“ des Margendrucks von unten nach oben bringt uns nicht weiter. Hinge- gen können nur eigentliche Leistungen honoriert werden. Die Zeit von Anschlussprovisionen und andern nichtleistungsabhängigen Vergütungen ist vorbei.

Wir müssen uns an die nach-kartellistische Aera gewöhnen und unsere Strategien darauf ausrichten. Nicht Verträge können unser Beziehungen regeln, sondern sinnvolle, vom Markt akzeptierte und für jeden vorteilhafte Lösungen.279 [Hervorhebungen durch die Verfasser]

192. Der Kooperationsrat wollte analysieren, weshalb „Endkunden über Dritte und nicht über den Installateur und Grosshandel“ einkaufen und warum „Installateure direkt kaufen“ und „der Handel direkt liefert.“280

193. Aus Sicht des SGVSB hatte der Fachkanal ein „Imageproblem gegen innen“, was dazu führte, dass sich die „Stufen das Sanitärfachkanals […] als Konkurrenten, die gegeneinander um Margenpunkte feilschen müssen, statt als Marktpartner, die gemeinsam ihrer Kundschaft optimale (und damit vom Kunden auch bezahlte) Dienstleistungen anbieten“ sähen.281

194. Anlässlich der Kooperationssitzung vom 10. Februar 1999 äusserten sich die Teilneh- mer dahingehend, dass der „eigentliche Aufbau und die Abläufe und Hintergründe des Fach- kanals beim Publikum nicht unbedingt bekannt sein müssen.“ Es müsse „gelingen, beim Publikum den „Fachmann“ als solchen in den Mittelpunkt zu stellen und dafür zu sorgen, dass der Endverbraucher sich faktisch automatisch an den Sanitär-Fachkanal wendet.“282 „Man einigt sich darauf: Gemeinsamer Auftritt der im Kooperationsrat Zusammengeschlos- senen ist wichtig. Bei Bedarf kann man auch weitere Fachleute (z.B. Architekten oder Pla- ner) zuziehen. Nach aussen ist wichtig, dass wir den „traditionellen“ dreistufigen Absatzweg fördern wollen und dadurch den Absatz für unsere Firmen.“283

195. Der SGVSB-Verbandssekretär schloss sein Schreiben vom 17. März 1999 an die SGVSB-Mitglieder, die Sanitärhersteller, SSIV/ASMFA, AMFIS, SSIV-Sektionspräsidenten, SCS, URS und die Fachpresse mit folgender Bemerkung:

Wir bitten Sie zu beachten, dass die neue Zusammenarbeit der Sanitärbranche im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz unseres Erachtens von grosser Bedeutung für die Sanitär- branche ist. Sie markiert die Abkehr von der Vorstellung, dass jede Stufe für sich alleine kämpfen und mögliche Vorteile auf Kosten der anderen Stufen herausholen müsse. Mit der Kooperation Sanitär Schweiz soll bewusst nicht das Trennende, sondern das Gemeinsame der drei Stufen des Fachkanals hervorgehoben und gestärkt werden, zum Vorteil der Her- steller, der Händler und der Installateure und nicht zuletzt der anspruchsvollen Endkun- den.284

(iv) Arbeitsgruppen

196. Die Ziele des Kooperationsrates wurden teilweise in Arbeitsgruppen umgesetzt. Zu ei- nem späteren Zeitpunkt diente die Kooperation Sanitär Schweiz Richner, Gétaz, Sabag, dem SGVSB und Sanitas Troesch dazu, sich gegenseitig über Preisstrategien und bevorstehende Preisänderungen in Kenntnis zu setzen (vgl. dazu unten 1140, Rz 1215 ff.).

279 Act. 356, 7 f. 280 Act. 356, 9 f. 281 Act. 356, 13. 282 Act. 356, 18. 283 Act. 356, 18. 284 Act. 356.03, 2.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 62

1. Arbeitsgruppe Kommunikation/Werbung und PR

197. Die Arbeitsgruppe „Werbung und PR“ nahm ihre Arbeit im April 1999 auf und wurde umbenannt in Arbeitsgruppe „Kommunikation.“285 Sie befasste sich mit der Imageförderung des Fachkanals und mit der internen Kommunikation.

198. Die Arbeitsgruppe sollte ein Grobkonzept für Gemeinschaftswerbung entwickeln, „so dass der Endkunde über den Fachkanal geht, Ausstellungen berücksichtigt und der Installa- teur zu umfassenden Aufträgen (Material und Arbeit) gelangt. Gegenüber dem Endkunden sollte „die Branche als Einheit erscheinen.“ Ab dem Jahr 2000 sollte gemeinsam gesamt- schweizerisch geworben werden. Die Arbeitsgruppe sollte weitere „Synergien“ finden wie et- wa Fachzeitschriften, Berichte, Zeitungen, Messen/Ausstellungen und ein gemeinsames Lo- go.286

199. Der SGVSB publizierte in der Folge etwa in der Zeitschrift Installateur einen Artikel „Mehr gemeinsam kommunizieren.“ Dort hielt er im Lead des Artikels fest: „Der traditionelle dreistufige Sanitärfachkanal gerät durch vertriebsfremde Anbieter zunehmend unter Druck. Deshalb gilt es, bisherige Verkaufskonzepte zu überdenken und neue Lösungen zur Stär- kung des sanitären Fachkanals zu finden.“287

200. Aus der Arbeitsgruppe resultierte auch der Internetauftritt des SGVSB www.dasbad.ch, auf welchen der SGVSB im genannten Artikel hinwies. Die Website spreche „Endkunden und Sanitärprofis“ an und weise „deutlich auf den Fachkanal“ hin.288 Die Website ist nach wie vor aufgeschaltet und wird regelmässig durch den SGVSB aktualisiert.289

201. Sucht ein Konsument mit einer Internet-Suchmaschine nach den Worten „Bad“ oder „Badezimmer“, erscheint die Website „www.dasbad.ch“ zuoberst auf der Ergebnisliste. Der Domainname des Verbands weist nicht auf den Verband hin (www.dasbad.ch).290 Die Websi- te enthält die Rubriken Bad-Neuheiten, Bad-Ausstellungen, Bad-Magazin, Bad-Planer und Kataloge. Diese sind darauf ausgerichtet, dass der Seitenbesucher auf die Ausstellungen und Produkte der grössten Hersteller, welche die SGVSB-Mitglieder vertreiben, weitergeleitet wird. Auch die Preiskataloge der SGVSB-Mitglieder sind online aufgeschaltet. Die Ver- bandswebsite bietet auch einen Wettbewerb an, bei dem es Wochenenden in Ferienressorts zu gewinnen gibt. Die Rubrik „Links“ verweist ferner auf die von den SGVSB-Mitgliedern ver- triebenen Herstellern, auf Messen, Fachzeitschriften und auf die Installateure bzw. ihre Ver- bände. Ferner besteht eine weitere Rubrik „umweltgerechtes Planen und Verbände“, worun- ter wiederum die von den Mitgliedern vertriebenen Herstellerverbände und Installateurver- bände sowie Hauseigentümerverbände aufgelistet sind.291

202. Insgesamt steht fest, dass die Website „www.dasbad.ch“ nicht als Verbandswebseite ausgestaltet ist, was bereits der Domainname zeigt. Vielmehr ist die Homepage darauf aus- gerichtet, Werbung für den dreistufigen Vertrieb zu betreiben, indem auf neue Produkte und die Dienstleistungen der Handelspartner der SGVSB-Mitglieder verwiesen wird. Die Websei- te ist also dem Ziel des Kooperationsrates entsprechend als Werbung für die gesamte drei- stufige Sanitärhandelsbranche ausgestaltet.

285 Act. 356.01; Act. 356.04, Titelblatt. 286 Act. 356, 2. 287 Act. 356.02, 1. 288 Act. 356.02, 2. 289 Act. 353, 6. 290 Act. 372.44, letzte Google-Suche am 04.12.2013). 291 www.dasbad.ch; Schliesslich führt der Verband dort unter der Rubrik „über uns“ die Mitglieder, Organisati- on, das Leitbild, die Verbandsgeschichte und das 100-Jahre-Jubiläum des Verbands auf.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 63

2. Arbeitsgruppe Informatik und Technik

203. Gleichzeitig mit der Arbeitsgruppe „Kommunikation“ wurde die Arbeitsgruppe „Informa- tik und Technik“ geschaffen.292 Die Arbeitsgruppe sollte, nebst den bestehenden Kooperati- onsfeldern (Build-Data, IGH, E-Commerce, NPK, EAN-Nummerierung), neue Kooperations- felder im Bereich Informatik und Technik eruieren.293

204. Der Kooperationsrat liess eine Studie von […] über den Datenfluss im Sanitärfachkanal erstellen,294 welche grösstenteils durch die SGVSB-Grosshändler und Sanitas Troesch fi- nanziert wurde.295 Im Rahmen der Präsentation der Untersuchungsergebnisse führte […] ein Projekt für eine Datendrehscheibe vor. Diese Datendrehscheibe sollte es ermöglichen, dass die Hersteller, der Handel und die Installateure in einem einzigen Datenpool verknüpft wä- ren.296 Es stellte sich schliesslich heraus, dass der Datenfluss zwischen Sanitärfachhandel und Installateur funktionierte – im Gegensatz zum Datenfluss zwischen den Herstellern zum Sanitärfachhandel. Die Hersteller sollten ihre Daten dem SGVSB elektronisch liefern, an- dernfalls würden diese vom SGVSB in Thun aufgearbeitet und in Rechnung gestellt.297 In der Folge lieferten die Hersteller die Daten in elektronischer Form.298

3. Arbeitsgruppe zur Entwicklung von Rabattgruppen

205. Im Rahmen des Kooperationsrates wurde auch eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um Ra- battgruppen festzulegen. Die Rabattgruppen wurden von Sanitas Troesch, dem SGVSB und Suissetec entwickelt, damit die Installateure differenzierte Rabatte vergeben konnten, um sinkenden Margen entgegenzuwirken (vgl. dazu unten 1140, Rz 1185 ff.).

206. Die konkrete Umsetzung, Ausgestaltung und Funktionsweise der Rabattgruppen wird unten in Rz 375 ff., Rz 879 ff, und Rz 942 ff. nachgewiesen.

B.3.2.2.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

207. Die Gründung, Zusammensetzung und Organisation der Kooperation Sanitär Schweiz ist unbestritten. Auch die Darstellung der Zielsetzung wurde von den Parteien nicht bestrit- ten. Sanitas Troesch kritisiert dagegen mit Bezug auf die von den Wettbewerbsbehörden verwendeten Beweismittel, (1) sie stützten sich bei ihrer Beweisführung auf SGVSB-interne Dokumente.299 (2) Ferner begründet Sanitas Troesch ihre Teilnahme an den Treffen der Ko- operation Sanitär Schweiz damit, dass der Kundenverband Suissetec dies gewünscht habe. Die Kooperation sei eine soziale Plattform gewesen und habe dem Kontakt zu Suissetec ge- dient.300 (3) Schliesslich bestreitet Sanitas Troesch die Existenz der Arbeitsgruppe „Rabatt- gruppen und Umsatzgruppen.“301

208. Die Vorbringen von Sanitas Troesch sind unerheblich und unzutreffend.

209. (1) Die Aussage, das Sekretariat stütze sich auf SGVSB-interne Beweise, ist unbehilf- lich. Diese Aussage ist erstens in ihrer Pauschalität unzutreffend, zumal die Protokolle der

292 Act. 356.01, 4. 293 Act. 356.03, 2. 294 Act. 356, 70. 295 Act. 356, 45. 296 Act. 356, Sitzung Kooperation Schweiz vom 21.6.1999, 54. 297 Act. 358, Vorstandsprotokoll 10/1999, 12. 298 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2000, 79. 299 Act. 932, Rz 102. 300 Act. 932, Rz 104. 301 Act. 932 Rz 106.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 64 Kooperation auch etwa von Suissetec-Mitgliedern erstellt wurden.302 Die Protokolle der je- weils vorangehenden Sitzung wurden zudem an jeder Sitzung behandelt und auch vom Ver- treter der Sanitas Troesch genehmigt.303 Zweitens hängt die Beweiskraft eines Beweismittels nicht davon ab, ob es von einer bestimmten Partei stammt. Vielmehr ist der Inhalt und die Qualität des Beweismittels frei zu würdigen (Art. 39 KG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP). Die hier zitierten Protokolle wurden zeitnah von Sitzungsteilnehmern erstellt und ge- nehmigt. Sie wurden anlässlich der Hausdurchsuchungen bei den Parteien aufgefunden. Den Protokollen kommt daher hohe Beweiskraft zu.

210. Sanitas Troesch zeigt weder auf, inwiefern der Inhalt der Protokolle nicht stimmen soll- te, noch inwiefern die Beweiskraft der Protokolle geschmälert sein sollte. Ihre diesbezügliche Stellungnahme vermag daher nichts am Beweisergebnis zu ändern.

211. (2) Sanitas Troesch begründet ihre Teilnahme an der Kooperation in ihrer Stellung- nahme vom 6. Oktober 2014 im Wesentlichen mit den Wünschen von Suissetec. Diese Vor- bingen überzeugen nicht und sind unerheblich.

212. Entgegen den schriftlichen Vorbringen vom 6. Oktober 2014 konnte [...], der an den Sitzungen teilgenommen hatte, anlässlich seiner Einvernahme vom 23. September 2012 selbst nicht sagen, worin der Zweck des Kooperationsrates bestand. Er sagte vielmehr aus, der Kooperationsrat sei „nichts weiter als blabla.“304

213. Erst in seiner Einvernahme vom 4. November 2013 sagte [...] Sanitas Troesch diesbe- züglich und auf Anfrage des Verteidigers von Sanitas Troesch aus:

Anfänglich war Herr […] an den Sitzungen und dann hat er mich an die Sitzungen delegiert. Sinn und Zweck war, dass wir Kontakt zu unserem Kundenverband, suissetec, hatten. Aber das war mehr eine soziale Plattform, damit man sich kennt.305

214. Zusammenfassend konnte [...] Sanitas Troesch vorerst nichts zum Grund der Mitglied- schaft im Kooperationsrat aussagen. In der nächsten Einvernahme sah er den Zweck darin, den Kontakt zu Suissetec aufrechtzuerhalten. Schliesslich legt Sanitas Troesch in ihrer schriftlichen Stellungnahme dar, sie sei auf Wunsch von Suissetec Mitglied gewesen. Diese Aussagen sind inkonsistent. Es leuchtet auch nicht ein, weshalb zur Aufrechterhaltung des Kundenkontakts ein Gremium zusammen mit Konkurrenten notwendig ist. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb zur Aufrechterhaltung des Kundenkontaktes kartellrechtlich sensible Themen – wie die soeben geschilderten Rabattgruppen – besprochen werden mussten, um dem Margenverlust entgegenzuwirken. Daraus ist ersichtlich, dass Sanitas Troesch Schutz- behauptungen aufstellte. Es steht fest, dass das Unternehmen auch Mitglied bei der Koope- ration Sanitär Schweiz war, um mit seinen Konkurrenten wettbewerbsrelevante Themen zu besprechen.

215. Unabhängig vom Motiv von Sanitas Troesch, an den Sitzungen der Kooperation teilzu- nehmen, steht fest dass die Treffen zwischen Sanitas Troesch, dem SGVSB, CRH und Sa- bag stattgefunden haben und die protokollierten Inhalte besprochen wurden.

216. (3) Schliesslich bringt Sanitas Troesch vor, es habe keine Arbeitsgruppe zum Thema Umsatzgruppen und Rabatte gegeben.306 Sanitas Troesch begründet oder belegt ihren Ein- wand nicht. Demgegenüber verfügen die Wettbewerbsbehörden über die genannten Urkun-

302 Vgl. z.B.: Act. 356, 3, 11. Die Protokolle wurden von […] dem damaligen Präsidenten des SSIV (heute Suis- setec) verfasst. 303 Act. 356, 7, 17, 53, 68, 70, 78, 84, 90, 94, 98 f., 106, 116, 121, 130, 142, 149, 157, 165, 172, 181, 189, 193, 199, 209, 214, 220, 226, 232. 304 Act. 284, Zeile 237 f. 305 Act. 558, Zeile 320 ff. 306 Act. 932, Rz 106 f.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 65 denbeweise. Angesichts der Beweise steht die gemeinsame Entwicklung der Rabattgruppen und deren Durchsetzung fest. Wie bereits erwähnt, wird die konkrete Umsetzung, Ausgestal- tung und Funktionsweise der Rabattgruppen weiter unten Rz 375 ff., Rz 879 ff, und Rz 942 ff. detailliert nachgewiesen.

217. Insgesamt steht somit fest, dass die Vorbringen von Sanitas Troesch zum Sachverhalt keinen Einfluss auf das Beweisergebnis haben.

B.3.2.2.4 Beweisergebnis

218. Aufgrund des Gesagten ist der folgende Sachverhalt bewiesen:

219. Der 1998 gegründete Kooperationsrat, welcher in der Folge in Kooperation Sanitär Schweiz umbenannt wurde, setzte sich aus Herstellervertretern (KWC; Geberit; Similor; Nussbaum; Nyffenegger; Georg Fischer), dem Schweizerischen Spenglermeister- und Instal- lateurverband (SSIV) (heute Suissetec) und den Sanitärgrosshändlern repräsentiert durch Richner, Gétaz, Sabag, den SGVSB und Sanitas Troesch, zusammen. Er war eine Zusam- menarbeitsform ohne eigene Organisation und ohne eigene Mittel. Die Sitzungen des Gre- miums fanden zwei Mal jährlich bis mindestens am 11. November 2011 statt und dienten seinen Mitgliedern und vor allem auch den Sanitärgrosshändlern als Informationsaustausch- plattform. Die Protokolle der Kooperation Sanitär Schweiz wurden von den Sitzungsteilneh- mern jeweils genehmigt. Es ist bewiesen, dass die Sitzungsteilnehmer mit den protokollierten Inhalten einverstanden waren.

220. Die Kooperation Sanitär Schweiz zielte erwiesenermassen darauf ab, mit Hilfe eines gemeinsamen Marktauftritts den dreistufigen Absatzkanal zu „fördern“ und damit den „Ab- satz“ der Mitglieder. Zusammengehörigkeitsgefühl und Zusammenarbeit der Kooperations- mitglieder sollten zum Zulauf von Kunden führen. Dabei sollte jede Marktstufe eine „ange- messene“ Marge erhalten, die Mitglieder sollten daher nicht „als Konkurrenten“ um „Margen- punkte feilschen“ müssen und sich von der Vorstellung abkehren, dass jede Stufe „mögliche Vorteile auf Kosten der andern Stufen herausholen müsse.“ Ferner wollte die Kooperation „Gegenstrategien zu erfolgreichen Konkurrenten“ entwickeln. Daraus folgt, dass obwohl der Kooperationsrat sich über das „kartellistische Image“ der Sanitärbranche beklagte und fest- hielt, die „stufenübergreifenden Absprachen“ seien weggefallen und es herrsche „massiver Preiswettbewerb auf allen Stufen“,307 gerade darauf abzielte, den Wettbewerb zwischen sei- nen Mitgliedern – und damit auch unter den Sanitärgrosshändlern – einzuschränken.

221. Ferner steht fest, dass die Kooperation Sanitär Schweiz gemeinsam Werbung für die Branche betrieb und den Datenfluss im Sanitärfachhandel sicherstellte. Wie unten bewiesen wird (vgl. 1140, Rz 1185 ff.), steht fest, dass Sanitas Troesch, der SGVSB bzw. seine Mit- glieder und Suissetec gemeinsam Rabattgruppen entwickelt haben, um sinkenden Margen entgegenzuwirken. Auch dadurch ist bewiesen, dass die Kooperation Sanitär Schweiz unter anderem auch die Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedern beabsichtigte und umsetzte. Diese Absicht zeigt sich auch in den Besprechungen, anlässlich derer Preis- änderungen diskutiert wurden. Im Besonderen lag es Sanitas Troesch nicht einfach daran, Kontakt zu ihren Kunden durch die Kooperation Sanitär Schweiz aufrechtzuerhalten, sondern vielmehr ihre Marktstrategien mit den Konkurrenten zu besprechen und abzusichern (vgl. dazu unten B.5.2; Rz 1004 ff., 1071 ff., 1215 ff.). Bezüglich der Rabatt- und Umsatzgruppen, welche im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz entwickelt wurden, sei auf die weiter unten folgenden Ausführungen verwiesen (Titel B.5.2.1.4, Rz 866 ff.).

307 Act. 356, 12.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 66 B.3.3 „Berner Firmen“

B.3.3.1 Beweisthema

222. Nachfolgend erheben die Wettbewerbsbehörden Beweis über die Zusammensetzung und den Gegenstand der Diskussionen des Gremiums der sogenannten „Berner Firmen“.

B.3.3.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

223. Zu den Treffen der sogenannten „Berner Firmen“ liegen den Wettbewerbsbehörden Protokolle (Sitzungsberichte) zwischen Ende 1999 bis Mitte 2001 vor.

224. Gemäss den Anwesenheitslisten der Sitzungsberichte trafen sich die Kappeler AG [...], die Sabag AG [...], die Santag AG […], BAGT Baumaterial AG […] und die Vicom Baubedarf AG […] zwischen dem 2. Juni 1999308 und dem 31. Oktober 2001309 mindestens fünf Mal zur Sitzung der sogenannten „Berner Firmen.“ Der Sekretär des SGVSB [...] war als Vorsitzen- der an den Sitzungen anwesend. Im Jahr 2001 wirkte auch die Bringhen AG […] mit. Es ist zwar möglich, dass es vorher und nachher weitere Treffen gab, da den Protokollen keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, welche auf ein Einstellen dieser Treffen hinweisen.310 Im Ge- genteil wünscht [...] Kappeler anlässlich der Sitzung vom 20. Juni 2001, an der die Sitzungs- teilnehmer über die „Zukunft der Berner-Sitzung“ diskutierten, sie solle „unbedingt fortgeführt werden.“311 Da sich jedoch weder die Teilnehmer noch die Gesprächsinhalte dieser übrigen Treffen aus den sichergestellten Akten eruieren lassen, beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Periode zwischen Juni 1999 und Oktober 2001.

225. Die Traktanden waren stets dieselben:

1. Genehmigung des Berichts über die Berner Sitzung vom [jeweiliges Datum]

2. Informationsrunde des Sekretärs über die Geschäfte und Arbeiten des Verbands

3. Erfahrungsaustausch, Marktinformationen

4. Verschiedenes.312

226. Der Informationsteil des SGVSB-Verbandsekretärs und Sitzungsleiters [...] machen den grössten Teil der Protokolle aus. Er informierte die Teilnehmer über Zusammenkünfte des SGVSB mit andern Verbänden und der Kooperation Sanitär Schweiz.313 Ferner war die Kalkulation für die Jahre 2000 und 2001 mehrfach Besprechungsgegenstand.314 Anlässlich der Sitzung vom 22. März 2000 wies der damalige Präsident des SGVSB – [...] Sabag – auf Folgendes hin:

[…] Präsident [...] teilt mit, dass die Preise bei Whirlwannen zu hoch sind - die Bruttopreise und damit auch die Einkaufsrabatte werden gesenkt. Es dürfen also keine Einheitsrabatte mehr gegeben werden. […] 315

308 Act. 353, 1. 309 Act. 353, 38. 310 Act. 353 passim. 311 Act. 353, 38. 312 Act. 353, 2, 10, 19, 27, 33 f. 313 Act. 353, 4, 36. 314 Act. 353, 5, 14, 23, 31. 315 Act. 353, 31.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 67

227. Aus diesem Protokollabschnitt folgt, dass gemäss Präsident die Bruttopreise von Whirlwannen und die Einkaufsrabatte gesenkt werden. Aus der Formulierung „werden ge- senkt“ folgt, dass es sich hierbei nicht um einen Antrag handelt, sondern um einen Be- schluss. Der Beschluss zur Senkung der Bruttopreise wurde von den Herstellern gefällt. An- dernfalls macht die Bezugnahme auf die Einkaufsrabatte im Satz keinen Sinn. Die Einkäufer sind im vorliegenden Fall die Sanitärgrosshändler, welche aufgrund der gesenkten Brutto- preise auch niedrigere Einkaufsrabatte erhalten. Aus diesem Grund sollten auch keine Ein- heitsrabatte auf Whirlwannen mehr gewährt werden. Andernfalls würden die Grosshändler Gefahr laufen, „zu viel“ Rabatt an die Sanitärinstallateure weiterzugeben und dadurch tiefere Margeneinnahmen hinnehmen zu müssen. Es zeigt sich, dass eine Senkung der Bruttoprei- se der Herstellerstufe zu einer automatischen Senkung der Rabatte an die nachfolgende Handelsstufe zur Folge hatte.

228. Durch die vorliegenden Treffen zwischen dem 2. Juni 1999 und dem 31. Oktober 2001 einerseits bewiesen, dass sie dem SGVSB dazu dienten, die „Berner Firmen“ über die SGVSB-Politik zu informieren. Andernfalls ist nicht zu erklären, weshalb der SGVSB- Verbandssekretär die Sitzungen jeweils hätte leiten und ausführlich über die Entwicklungen im Verband hätte berichten sollen. Auch die Anweisungen des damaligen SGVSB- Präsidenten zu den Einheitsrabatten an die Berner Unternehmen sowie die gemeinsame Be- sprechung der Kalkulation beweist, dass es dem SGVSB daran gelegen war, die Respektie- rung der SGVSB-Standards durch die Berner Unternehmen sicherzustellen.

229. Schliesslich zeigt sich, dass auch die Berner Firmen miteinander über Rabatte spra- chen. Es sollten keine Einheitsrabatte mehr gewährt werden, was nichts anderes bedeutet, als dass die Berner Firmen differenzierte Rabatte gewähren sollten. Ferner unterhielten sich die Berner Firmen über eine Senkung der Bruttopreise und gleichzeitig damit eine Senkung der Rabatte an die Sanitärinstallateure. Mit der Senkung der Bruttopreise sollte also auch ei- ne Senkung der Rabatte einhergehen.

B.3.3.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

230. Der SGVSB, Sabag, Kappeler, Bringhen und CRH äussern sich nicht zu diesem Sach- verhaltsabschnitt.

B.3.3.4 Beweisergebnis

231. Im Wesentlichen ist durch vorgenannte Ausführungen bewiesen, dass Kappeler AG, die Sabag AG, die Santag AG, die BAGT Baumaterial AG und die Vicom Baubedarf AG (heute CRH) sich zwischen dem 2. Juni 1999 und dem 31. Oktober 2001 mindestens fünf Mal zur Sitzung der sogenannten „Berner Firmen“ getroffen haben. Im Jahr 2001 war auch die Bringhen AG dabei. Der Sekretär des SGVSB war Vorsitzender der Sitzungen. Der SGVSB informierte die Teilnehmer und stellte sicher, dass die SGVSB-Politik umgesetzt wurde. Andernfalls ist nicht zu erklären, weshalb der SGVSB-Verbandssekretär die Sitzun- gen jeweils hätte leiten und ausführlich über die Entwicklungen im Verband hätte berichten sollen. Die Äusserungen des damaligen SGVSB-Präsidenten, wonach keine Einheitsrabatte mehr gewährt werden sollten, beweist zudem, dass die Rabattsetzung im Verband offen dis- kutiert wurde und der Verband Anweisungen zur Rabattsetzung erteilte.

232. Es ist bewiesen, dass die Hersteller bei der Senkung der Bruttopreise für Whirlwannen zugleich die von ihnen an die Sanitärgrosshändler gewährten Rabatte senkten. Ebenso ist bewiesen, dass die Sanitärgrosshändler daher keine undifferenzierten Einheitsrabatte mehr gewähren sollten. Im Zusammenhang ist damit bewiesen, dass die Senkung der Bruttopreise auch eine Senkung der Rabatte auf den nachfolgenden Marktstufen zur Folge hatte.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 68 B.3.4 Marktordnungs-Kommission (MOK) im Oberwallis

B.3.4.1 Beweisthema

233. In Anschluss führen die Wettbewerbsbehörden Beweis über die Zusammensetzung der sogenannten Marktordnungs-Kommission und über die Häufigkeit der Treffen der Kommissi- onsmitglieder.

B.3.4.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

234. Den Wettbewerbsbehörden liegen diverse Protokolle der „Sanitärgrossisten-Sitzung Oberwallis“, des „Sanitär-Markt Oberwallis“, ein Memo, persönliche handschriftliche und ge- tippte Notizen, E-Mails und Outlook-Einträge vor. Gestützt auf diese Beweismittel lassen sich die folgende Tatsachen ableiten:

235. Aus den Protokollen ist ersichtlich, dass es im Kanton Wallis eine sogenannten Markt- ordnungs-Kommission (MOK) gab. Die MOK war eine Meldestelle, welche Marktprobleme analysierte und sich aus Sanitärgrossisten und Installateuren zusammensetzte. Als Delegier- te der Grossisten fungierten zwischen 1999-2011 [...] Bringhen und […] Gétaz. Die Interes- sen der Sanitärinstallateure wurde vom Oberwalliser Sanitär Installateur Verband (OSIV; ab 2003 Suissetec)316 vertreten. Zwischen 1999-2011 wurde der OSIV bzw. der Suissetec von […] repräsentiert. Als zweiter Repräsentant des OSIV/Suissetec trat bis 2002 […] und da- nach […] bis 2005 auf.317 Die Abkürzung „MOK“ wurde von den Sitzungsteilnehmer bis ins Jahr 2005 beibehalten,318 danach nannte sich der Ausschuss „Gruppe Markt“319 und „Part- nerschaft Markt.“320 Neben dem Ausschuss sollten die übrigen Grosshändler an sogenannt grossen Sitzungen teilnehmen.321

236. Mindestens zwischen dem 16. März 1999 und 27. April 2011 trafen sich die Sani- tärgrossisten und Sanitärinstallateure des Oberwallis zu regelmässigen Sitzungen. Seitens des SGVSB nahmen an den grossen Sitzungen Bringhen, Gétaz (CRH) sowie bis 2004 Bur- gener an den Treffen teil. Von ausserhalb des Verbands beteiligte sich bis 2004 die Zen- Ruffinen u. Cie. und bis im September 2002 […] Sanitas Troesch.

237. Die Sitzungsteilnahme ergibt sich aus der anschliessenden Aufstellung322: Bringhen 25.01.1999 16.03.1999 29.10.1999 03.10.2000 30.09.2002 30.06.2003 08.09.2003 20.11.2003 14.01.2004 10.03.2004 22.09.2004 23.02.2005 25.08.2009 27.04.2011 Burgener 25.01.1999 16.03.1999 30.09.2002 10.03.2004 Gétaz 25.01.1999 16.03.1999 29.10.1999 03.10.2000 30.09.2002 30.06.2003 08.09.2003 20.11.2003 14.01.2004 10.03.2004 22.09.2004 23.02.2005 25.08.2009 27.04.2011 Sanitas 25.01.1999 16.03.1999 29.10.1999 30.09.2002 Zen-Ruffinen 25.01.1999 16.03.1999 30.09.2002 10.03.2004 Sabag 29.10.1999 H K Matériaux 29.10.1999 DuBois Jeanrenaud 29.10.1999 Delaloye et Joliat 29.10.1999 Michel SA 29.10.1999 OSIV 16.03.1999 03.10.2000 30.09.2002 Suissetec Oberwallis 30.06.2003 08.09.2003 20.11.2003 14.01.2004 10.03.2004 22.09.2004 23.02.2005 25.08.2009 27.04.2011 Gruber Othmar, Baumaterialien, Susten 10.03.2004

Gremium Sanitär- Sanitär-Markt Ouchy Sanitär-Markt Sanitär-Markt MOK MOK MOK MOK MOK MOK MOK MOK MOK grossisten Oberwallis Oberwallis Oberwallis

MOK=Partnertreffen Grosshandel und Suissetec Oberwallis

316 Act. 356.05, 1 f., 6. 317 Act. 356.05, 1 ff. 318 Act. 356.05, 78. 319 Act. 356.05, 85. 320 Act. 356.05, 92. 321 Act. 356.05. 322 Act. 356.05.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 69

238. Ab dem Jahr 2003 beteiligte sich Sanitas Troesch nicht mehr an diesen Sitzungen. Die Treffen des Ausschusses dauerten aber mindestens bis im April 2011 an. Zu den Hauptthe- men des Ausschusses gehörte der Schutz des dreistufigen Absatzkanals.323 Die genauen Besprechungsinhalte des MOK werden weiter unten im Rahmen der Darstellung der wettbe- werbsrechtlich relevanten Ereignisse und Auswirkungen analysiert (B.5.3, Rz 1772 ff.).

B.3.4.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

239. Bringhen widerspricht diesen Darstellungen grundsätzlich nicht. Gemäss der Stellung- nahme von Bringhen wurde die MOK jedoch bereits im Jahr 1985 vom OSIV geschaffen. Es seien ausschliesslich Sanitärinstallateure Mitglieder des MOK gewesen.324

240. Es kann dahingestellt bleiben, ob die MOK bereits 1985 geschaffen wurde. Dies wie- derspricht den obigen Darstellungen nicht. Hingegen trifft es nicht zu, dass lediglich Sanitä- rinstallateure Mitglieder der MOK gewesen seien. Die obige Tabelle stützt auf die Protokolle der MOK. Daraus folgt, dass Bringhen, Gétaz, Burgener und Sanitas als Sanitärgrossisten an den Sitzungen teilgenommen haben und daher auch als Mitglieder anzusehen sind.

B.3.4.4 Beweisergebnis

241. Es ist unstreitig und bewiesen, dass es im Kanton Wallis eine Marktordnungs- Kommission (MOK) gegeben hat. Die MOK, welche später umbenannt wurde, bestand min- destens seit 1999 bis 2011. Es ist bewiesen, dass seitens des SGVSB Bringhen, Gétaz (CRH) sowie bis 2004 Burgener an den Treffen teilnahmen. Von ausserhalb des Verbands beteiligte sich bis 2004 die Zen-Ruffinen u. Cie. und bis im September 2002 Sanitas Tro- esch.

242. Der Besprechungsinhalt der Sitzungen wird weiter unten ausführlich dargelegt (B.5.3, Rz 1769 ff.).

B.3.5 Beziehungen von Sanitas Troesch zu einzelnen Verbandsmitgliedern

B.3.5.1 Untermietverträge CRH und Sanitas Troesch

B.3.5.1.1 Beweisthema

243. Anschliessend führen die Wettbewerbsbehörden Beweis über die vertraglichen Verbin- dungen zwischen CRH und Sanitas Troesch.

B.3.5.1.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

244. Den Wettbewerbsbehörden liegt ein Untermietvertrag zwischen CRH und Sanitas Tro- esch und CRH vom 27. Dezember 2006 vor. Ferner stützen sie sich auf die Aussagen der Parteien, die sie anlässlich ihrer Einvernahme zu Protokoll gebracht haben.

245. Gemäss Aussagen des Leiters Marketing und Einkauf von Sanitas Troesch [...] be- stand auf Initiative von Richner eine Zusammenarbeit im Bereich der Keramikplatten zwi- schen Sanitas Troesch und Richner in Luzern. Gemäss […] Sanitas Troesch – [...] – hatte Richner bereits vor der Fusion zwischen den ehemals getrennten Unternehmen Sanitas und Troesch einen Untermietvertrag in den Showrooms mit einem der Unternehmen in Kriens. 2007 sei Sanitas Troesch in ein neues Gebäude umgezogen und Richner sei mit in dieses

323 Act. 356.05, z.B. Seiten 2, 13,19, 26, 28, 30, 32, 36, 40. 324 Act. 891, Rz 108 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 70 neue Gebäude gezogen.325 Die Unternehmen schlossen am 27. Dezember 2006 einen ent- sprechenden Untermietvertrag ab.326 Der Untermietvertrag wurde im Jahr 2011 aufgelöst.327

246. Der Untermietvertrag sieht vor, dass Sanitas Troesch für den Bereich Sanitär und Kü- chen und Richner für den Bereich Plättli gemeinsam eine Ausstellung zur Präsentation ihrer Erzeugnisse realisieren.328 Auf das Wettbewerbsverhalten zwischen den Unternehmen soll die Zusammenarbeit zwischen den beiden Unternehmen gemäss Parteiaussagen keinen Einfluss gehabt haben.329

247. Letzterer Aussage kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass Sanitas Troesch im Bereich Plättli mit CRH zusammenarbeitete, hatte zweifellos einen Einfluss auf deren Wett- bewerbsverhalten. Ein Kunde, der diese Ausstellung besucht, wird automatisch mit Hinblick auf die dort ausgestellten Produkte beraten, welche von beiden Unternehmen stammen. Der Kunde muss also nicht noch eine weitere Ausstellung besuchen. Bereits dieser Umstand zeigt, dass die Unternehmen sich in diesem Bereich nur beschränkt konkurrieren. Der Zu- sammenhang zwischen Sanitärprodukten und Plättchen ist notorisch (vgl. dazu auch Rz 255): Ein Badezimmer besteht nebst Sanitärprodukten auch aus Plättchen. Mit andern Wor- ten interessieren sich Badezimmerausstatter nicht nur für Sanitärprodukte, sondern auch für Plättchen. Sie werden also vielfach bei der Beschaffung von Sanitärprodukten auch Plätt- chen anschaffen. Das partnerschaftliche Verhältnis im Bereich Plättchen wirkte sich also auch auf den Sanitärhandel aus. Diese Auswirkung ist allerdings nicht genau messbar.

B.3.5.1.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

248. Weder CRH noch Sanitas Troesch äusserten sich im Rahmen ihrer schriftlichen Stel- lungnahmen zu diesem Sachverhaltsabschnitt.

B.3.5.1.4 Beweisergebnis

249. Es ist bewiesen und unstrittig, dass zwischen CRH und Sanitas Troesch ein Untermiet- vertrag in Luzern bestand. Die beiden Unternehmen vereinbarten eine gemeinsame Ausstel- lung im Bereich Plättli bzw. Sanitärprodukten. Es ist notorisch, dass ein Badezimmerausstat- ter nebst Sanitärprodukten auch Plättchen benötigt. Aufgrund der Kooperation der beiden Unternehmen konkurrierten sie sich im Raum Luzern nur eingeschränkt im Sanitärbereich.

B.3.5.2 Kooperation Sanitas Troesch und Sabag

B.3.5.2.1 Beweisthema

250. Nachfolgend führen die Wettbewerbsbehörden Beweis über die vertraglichen Verbin- dungen zwischen Sanitas Troesch und Sabag.

B.3.5.2.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

251. Die Kooperation zwischen Sanitas Troesch und Sabag lässt sich anhand der folgenden Beweismittel darlegen: Aktennotizen, Auszügen der Webseiten, einem Entwurf eines Unter- mietvertrages zwischen Sabag und Sanitas Troesch, E-Mails, einer PowerPoint-Präsentation und Aussagen der Parteien anlässlich deren Einvernahmen.

325 Act. 309, 5, Zeile 138 ff. 326 Act. 308, 10 ff. 327 Act. 308, 4, Zeile 88 f.; Act. 308, 8. 328 Act. 308, 10, Präambel Untermietvertrag. 329 Act. 309, 5, Zeile 148.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 71

252. Wie eine Aktennotiz der Aktionärsversammlung vom 15. November 2007 belegt, streb- ten Sabag und Sanitas Troesch eine Zusammenarbeit im Bereich Keramikplatten an.330 An- lässlich einer Sitzung vom 11. Februar 2008 zwischen der Geschäftsleitung der Sabag […] sowie von Sanitas Troesch […] besprachen die Parteien das Thema Joint Venture im Be- reich Platten bzw. das „Projekt Plättli-Power.“ Gemäss der Notiz ist „die Vision unbestritten und lautet wie folgt: Sabag und ST [Sanitas Troesch] bündeln ihre Stärken/Kräfte, um ge- meinsam und schnell eine führende und erfolgreiche Marktstellung im Schweizer Plättlige- schäft aufzubauen.“ Gemäss Konzept sollte sich Sanitas Troesch zu 50 % an der Sabag Baukeramik Zürich (SBZ) beteiligen. Über die SBZ sollten „alle zukünftigen Expansionen im Bereich Plattengeschäft abgewickelt“ werden. Dabei sollten „die Synergien an den Ausstel- lungsstandorten von Sanitas Troesch ausgenutzt werden.“ Die Finanzierung sollte durch „pa- ritätische Aktionärsdarlehen“ sichergestellt werden. Unabhängig davon, ob das Joint Venture zustande komme, wollten die Parteien bereits mit der Planung für die Ausstellung in Basel beginnen. Die auflaufenden Kosten dazu sollen von Sabag getragen werden.331

253. Die Parteien standen am 30. Juni 2009 zur Unterzeichnung bereit.332 Das Joint Venture kam jedoch in der Folge nicht zustande. Gemäss Aussagen des Geschäftsführers von Sa- bag lag das daran, dass der Mutterkonzern von Sanitas Troesch – Saint Gobain – nicht mit einer Aufteilung zu je 50 % einverstanden war.333 Hingegen wurden Untermietverträge zwi- schen Sanitas Troesch als Vermieterin und Sabag als Mieterin für verschiedene Geschäfts- räumlichkeiten abgeschlossen. Insbesondere in Lausanne (Crissier), Basel und Zürich wur- den gemeinsame Ausstellungen organisiert, welche auch heute noch bestehen.334 Die Aus- stellung Sabag stellte Fliesen aus, während Sanitas Troesch Sanitär- und Küchenprodukte ausstellte.335 Heute führen Sanitas Troesch und Sabag gemeinsame Ausstellungen in Zürich, zeitweise stand sogar […] zur Debatte.336

254. Auf die Frage des Sekretariats, ob diese Zusammenarbeit den Wettbewerb im Sanitär- bereich beeinflusst habe, meinte [...] Sabag, dies sei „absolut nicht“ der Fall gewesen. Man hätte sich nie darüber unterhalten.337 Auch [...] Sanitas Troesch meinte anlässlich seiner Be- fragung, die Wettbewerbsverhältnisse seien nicht thematisiert worden.338

255. Diesen Aussagen steht der Anhang zu einem Mietvertrag zwischen Sanitas Troesch und Sabag vom 4. November 2009 (zuletzt geändert am 3. Dezember 2009), mit dem Titel „Marketingbeiträge für Ausstellungen eingemieteter Firmen (Sabag Basel)“ entgegen. Die- sem Anhang ist zu entnehmen, dass Sanitas Troesch Baukeramikhändler eingemietet hat, weil Bauherren nach dem Entscheid für Küche und Bad auch die entsprechenden Plättli auswählen sollen können. Es gelte die Regel „tiles follow bathroom and kitchen.“ Der Bauke- ramikhändler profitiere direkt und unmittelbar von der Integration in eine Sanitas Troesch- Niederlassung. Aus diesem Grund habe der Baukeramikhändler einen Marketingbeitrag zu entrichten. Sanitas Troesch sah vorwiegend vier Punkte, welche einen solchen Beitrag recht- fertigten. Erstens profitiere der Baukeramikhändler von einer „nachhaltig hohen Kundenfre- quenz“ „aller Kundensegmente“ in den Ausstellungen sowie der „Terminkoordination der Ausstellungsbesuche und dem Vermitteln der Kundschaft.“ Zweitens profitiere er von regio-

330 Act. 374.03, 3. 331 Act. 374.03, 5 f. 332 Act. 374.03, 14. 333 Act. 309, Zeile 91 ff. 334 In diesen Ausstellungen betreibt Sanitas Troesch jeweils eine Bad- und Küchenausstellung, während Sabag eine Plattenausstellung führt: Hardturmstrasse 101, 8031 Zürich; Münchensteinerstrasse 127, 4053 Basel; Chemin du Longemarlaz 6, 1023 Crissier; Act. 374.04. 335 Act. 287, 3 f., Zeile 26 bis 41; Act. 374.03, 16; Act. 310, 4, Zeile 114 ff. 336 Act. 309, Zeile 86 ff. 337 Act. 287, 4, Zeile 44. 338 Act. 284, 6, Zeile 166.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 72 nalen und gesamtschweizerischen Werbe- und Verkaufsförderungsmassnahmen und jährli- chen Kundenanlässen. „Der Baukeramikhändler verpflicht[e] sich partnerschaftlich zu ähnli- chen Werbe- und Verkaufsförderungs-Aktivitäten; insbesondere [nehme] er am jährlichen Gruss-Kundenanlass von Sanitas Troesch teil (z.B. Osterschoppen oder Herbstmesse).“ Drittens profitiere er „vom Networking in den Kundebeziehungen und vom gegenseitigen In- formationsaustausch von marktrelevanten Daten. Die Organisation dieses Informationsaus- tausches [sei] Sache der lokalen Verantwortlichen.“ Viertens habe Sabag Baukeramik „das Recht, das Gebäude und den Eingangsbereich mit dem Firmennamen anzuschreiben. Die Vorschriften des Bauherrn [seien] dabei einzuhalten.“339

256. Aus dem Anhang folgt, dass die Aussagen […] von Sabag und [...] Sanitas Troesch nicht zutreffen können. Erstens geht daraus hervor, dass die Bereiche Sanitär und Plättli miteinander zusammenhängen („tiles follow bathroom and kitchen“). Eine Zusammenarbeit in den beiden Bereichen ist daher zumindest geeignet, den Wettbewerb zwischen zwei Un- ternehmen im Sanitärbereich einzuschränken. Zweitens folgt aus dem Merkblatt aber auch, dass Kundschaft vermittelt würde, partnerschaftliche Werbe- und Verkaufsförderungsmass- nahmen organisiert würden, ein gemeinsames Networking und ein gegenseitiger „Informati- onsaustausch von marktrelevanten Daten“ stattfinde. Die Organisation gemeinsamer Aus- stellungen führte folglich zu einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit. Die Vertragspartner sind zudem zur gegenseitigen Verkaufsförderung verpflichtet und unterstützen einander mit dem Austausch „marktrelevanter Daten.“ Dies steht uneingeschränktem Wettbewerb zwi- schen zwei Unternehmen entgegen. Es ist daher davon auszugehen, dass das Wettbe- werbsverhalten der beiden Unternehmen aufgrund der verschiedenen gemeinsam organi- sierten Ausstellungen beeinflusst wurde. Als Vertragspartner konnten sich die Unternehmen nicht im gleichen Ausmass konkurrieren, wie dies zwei völlig voneinander losgelöste Unter- nehmen tun. Dieser Umstand ist bei der Beurteilung des nachfolgend beschriebenen Wett- bewerbsverhaltens (vgl. B.5, Rz 795 ff.) in Betracht zu ziehen.

B.3.5.2.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

257. Gegen diese Darstellung bringt Sanitas Troesch vor, es gebe keine wettbewerblichen Berührungspunkte. Sie begründet dies damit, dass die WEKO den Grosshandel von Bauke- ramik und sanitären Produkten nicht als dem gleichen Produktemarkt zugehörig qualifi- ziert.340 Sanitas Troesch bestreit zudem, dass der im Mietvertrag dargelegte Informations- austausch zwischen Sanitas Troesch und Sabag jemals stattgefunden hat. Sie führt aus, die Verantwortlichen von Sanitas Troesch hätten befürchtet, dass die Information an die Verant- wortlichen im Bereich Sanitär von Sabag weitergeleitet würden.

258. Diese Vorbringen gehen ins Leere. Erstens anerkennt Sanitas Troesch selbst wörtlich, es entspreche „einem Bedürfnis der Kunden, die Produkte für den Innenausbau an einer ein- zigen Ausstellung aussuchen zu können (One-Stop-Shop-Prinzip). Kunden bevorzugen Aus- stellungen, die neben sanitären Produkten auch Baukeramik ausstellen.“341 Sanitas Troesch zeigt damit den Zusammenhang zwischen den beiden Märkten selbst auf. Das rein formelle Argument, es handle sich um zwei Märkte, vermag die Tatsache nicht zu beseitigen, dass das Marktverhalten von Unternehmen auf einem Markt deren Marktverhalten auf einem wei- teren Markt beeinflussen kann. Da Sanitas Troesch im Bereich des Handels mit Baukeramik unbestrittenermassen nicht tätig ist, ist das Unternehmen laut eigenen Angaben „darauf an- gewiesen, diesen Bereich durch einen Dritten abdecken zu können.“342 Das Unternehmen unterstreicht also die Abhängigkeit der beiden Märkte voneinander. Daraus zeigt sich, dass ein von diesen Märkten losgelöstes Marktverhalten nicht möglich ist.

339 Act. 371.06. 340 Act. 932, Rz 112. 341 Act. 932, Rz 113. 342 Act. 932, Rz 113.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 73

259. Das Vorbringen, es habe kein Informationsaustausch zwischen Sanitas Troesch und Sabag stattgefunden, steht den oben dargelegten Vertragspassagen entgegen. Sanitas Tro- esch vermag ihre Vorbringen weder zu plausibilisieren noch irgendwie zu belegen. Sie hat auch keine Beweisanträge gestellt oder Beweisofferten gemacht. Die Beweiskraft der ur- kundlichen Beweise überwiegt gegenüber dieser Tatsachenbehauptung. Verträge werden im Geschäftsverkehr nicht ohne Grund abgeschlossen. Die Parteien gehen nach Treu und Glauben davon aus, dass sich die Vertragspartner an einmal geschlossene Verträge halten. Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, weshalb es sich anders verhalten sollte. Es ist daher davon auszugehen, dass sich Sanitas Troesch und Sabag vertragskonform verhalten haben.

B.3.5.2.4 Beweisergebnis

260. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch und Sabag ein Joint Venture im Bereich Plättli errichten wollten. Dies kam nicht zustande. Hingegen bestanden zumindest während der Un- tersuchungsperiode Untermietverträge zwischen Sanitas Troesch als Vermieterin und Sabag als Mieterin für verschiedene Geschäftsräumlichkeiten. Insbesondere in Lausanne (Crissier), Basel und Zürich betrieben Sanitas Troesch und Sabag gemeinsame Ausstellungen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese heute noch bestehen. Die Ausstellung in Zürich besteht auch heute noch. Es ist bewiesen, dass Sabag Fliesen ausstellte, während Sanitas Troesch Sanitär- und Küchenprodukte ausstellte.

261. Es ist bewiesen, dass sich die Beiden Kunden vermittelten und Termine mit Kunden koordinierten. Beide Parteien führten gegenseitig Werbe- und Verkaufsförderungsaktivitäten durch. Sie tauschten sich über marktrelevante Daten aus. Sabag konnte zudem den eignen Namen im Eingangsbereich von Sanitas Troesch anschreiben. Dadurch ist bewiesen, dass die Kooperation von Sanitas Troesch und Sabag den Wettbewerb zwischen den beiden Un- terhemen einschränkte.

B.3.6 Kooperation von Sabag und Innosan

B.3.6.1 Beweisthema

262. Nachfolgend gehen die Wettbewerbsbehörden den Beweisen zur Kooperation von Sa- bag und Innosan nach.

B.3.6.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

263. Den Wettbewerbsbehörden liegen die folgenden Beweismittel vor, welche die Koopera- tion der Sabag mit Innosan illustrieren: Parteiaussagen sowie anlässlich der Hausdurchsu- chung sichergestellte elektronische Akten der Sabag.

264. Gemäss […] (SGVSB) Aussagen bestehen zwischen Sabag und Innosan seit ca. 15- 20 Jahren Geschäftsbeziehungen. So sei die Innosan Kundin und Lieferantin von Sabag.343 Aus den bei Sabag aufgefundenen elektronischen Akten ist ersichtlich, dass die Sabag über […] verfügt, was auf eine enge Geschäftsverbindung schliessen lässt.344

265. Anlässlich ihrer Einvernahmen vom 11. November 2013 gab [...] Innosan denn auch zu Protokoll, dass die Innosan seit Beginn ihrer Geschäftstätigkeit von Sabag mit Sanitärpro- dukten beliefert worden sei. Auch heute noch würde die Innosan einige Artikel über die Sa- bag bestellen. Ferner könne die Innosan auf die Sabag zurückgreifen, wenn ein Kunde be- stimmte Produkte bestellen möchte, die sie selbst nicht im Lager führt. Dies ist darauf zu-

343 Act. 57, Zeile 63 ff. 344 Act. 374.02.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 74 rückzuführen, dass die Sabag [...] % des Aktienkapitals von Innosan hält. Ferner führt Inno- san zusätzlich zum eigenen Katalog denjenigen von Sabag.345 [...] Sabag gab zudem an, dass Innosan auch die Logistik von Sabag benutzen könne.346

266. Es steht fest, dass die Sabag und die Innosan eine enge Geschäftsbeziehung halten. Die beiden Unternehmen stehen nicht in Konkurrenz zueinander. Dieser Umstand wird dadurch verstärkt, dass die Sabag keine Niederlassung im Kanton Tessin unterhält, hinge- gen mit Hilfe von Innosan über eine indirekte Marktpräsenz verfügt.

B.3.6.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

267. Sabag äusserte sich in ihrer Stellungnahme nicht zu diesem Sachverhaltsabschnitt. In- nosan bestätigt den vorerwähnten Sachverhalt weitgehend in ihrer Stellungnahme vom

22. September 2014.347 Insbesondere bestätigt Innosan, die Preiskataloge von Sabag als Referenz für die Preissetzung benutzt zu haben.348

B.3.6.4 Beweisergebnis

268. Es steht fest, dass zwischen Sabag und Innosan enge Geschäftsbeziehungen bestan- den. Sabag war [...] am Aktienkapital der Innosan beteiligt. Sabag belieferte Innosan, Inno- san verwendete die Preiskataloge von Sabag und richtete sich bei der Preissetzung danach. Die beiden Unternehmen waren nicht in den gleichen Gebieten tätigt. Es bestand kein Wett- bewerb zwischen diesen beiden Unternehmen.

B.3.7 Informationsaustausch im Rahmen der Interessensgemeinschaft Datenverbund (IGH)

B.3.7.1 Beweisthema

269. Im Anschluss analysieren die Wettbewerbsbehörden, ob und ab wann die SGVSB- Mitglieder und Sanitas Troesch der Interessensgemeinschaft Datenverbund (IGH) ange- schlossen waren. Ferner untersuchen sie die Dienstleistungen des IGH.

B.3.7.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

270. Die Wettbewerbsbehörden stützen sich auf Rundschreiben des SGVSB, Protokolle der SGVSB-Organe und Auszüge der Website der Interessensgemeinschaft Datenbund (IGH)

271. Die Interessensgemeinschaft Datenverbund (IGH) wurde 1994 unter dem Namen Inte- ressensgemeinschaft Haustechnik (IGH) gegründet. Die Abkürzung IGH wurde auch nach der Namensänderung beibehalten. Sie umfasst heute 91 Unternehmen der Heizungs-, Lüf- tungs-, Sanitär- und Elektrobranche sowie die beiden Verbände Schweizerisch- Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (Suissetec) und Verband Schweizerischer Elektro-Installationen VSEI.349 Die CRH-Gruppe (Richner, Gétaz, Regusci), Sabag, Bringhen (seit 28. Februar 2008350), die Teampur-Gruppe – Kappeler, Innosan, SAB Burgener, Sani- dusch, Van Marke (alle seit 28. Februar 2008351), Spaeter – sowie Sanitas Troesch (seit 28.

345 Act. 571, Zeile 141 ff. 346 Act. 562, Zeile 243. 347 Act. 890, 3, 9, 11, 13, 14. 348 Act. 890, 9 Ziff. 10.1 Abs. 2; 14 Ziff. 11 Abs. 2; 28 Ziff. 29 Abs. 1. 349 http://www.igh.ch/uIGH/Kurzportraet-d.html (2.5.2014). 350 Act. 372.16. 351 Act. 372.16.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 75 Juni 2006352) sind Mitglieder des IGH.353 Die Teampur-Gruppe gründete eine einfache Ge- sellschaft, um Zugang zum Datenverbund zu erhalten.354

272. Die IGH koordiniert den standardisierten Datenaustausch zwischen seinen Mitgliedern. Einerseits können Produktkataloge über das Datenportal abgerufen werden, anderseits bie- tet der IGH seinen Mitgliedern auch Unterstützung bei der Verarbeitung von Offerten und Bestellungen usw. Die Kunden der IGH-Mitglieder erhalten einheitliche Grunddaten und Ar- beitsmittel, welche ihnen eine automatisierte Verarbeitung ermöglichen. Anfragen, Bestellun- gen oder Offerten können zwischen Hersteller und Händler bzw. Händler und Installateur elektronisch ausgetauscht und übernommen werden.355

273. Die elektronische Kommunikation zwischen Anbieter und Kunden erfolgt direkt über DataExpert. DataExpert ist ein „elektronischer Pöstler“, der den verschlüsselten Transport der im XML-Format aufbereitete Dokumente (Anfragen, Offerten, Bestellungen, Rechnun- gen) zwischen Installateur, Händler und Hersteller sicherstellt. DataExpert ermöglicht Rech- nungen direkt oder MWST-konform mit digitaler Signatur oder das PayNet oder das PostFi- nance-Netzwerk auszutauschen.356

274. Zudem werden die Katalogdaten im Format DataExpert zur Verfügung gestellt. Sie können weiterverarbeitet werden in den jeweiligen Branchenapplikationen. Mit dem Selekti- onstool DataSelect können die Katalogdaten in Standardapplikationen (z.B. Excel, Access) importiert und dort weiterbearbeitet werden. Auf Wunsch werden Anwender über neue Kata- logversionen informiert.357 Die Kataloge werden etwa monatlich aktualisiert.358

275. Der SGVSB sandte dem IGH entsprechend monatlich die aktuellen Preise der SGVSB- Mitglieder.359 Die vom SGVSB versandten Daten wurden innert Tagesfrist vom IGH aufge- schaltet.360

276. Aufgrund ihrer Mitgliedschaft beim IGH konnten die SGVSB-Mitglieder und Sanitas Troesch die jeweils aktuellen Katalogversionen der Konkurrenten einsehen. Die Mitglieder hatten zudem die Möglichkeit, sich durch den Newsletter aktuell über die neu vorliegenden Kataloge der Konkurrenten unterrichten zu lassen. Von diesem Angebot machten sowohl der SGVSB361, Richner und Gétaz (CRH)362, Sabag363, Bringhen364 als auch Sanitas Troesch365 Gebrauch.

277. Der IGH organisierte eine jährliche Mitgliederversammlung. Es ist nicht genau rekon- struierbar, wer an diesen Versammlungen jeweils teilgenommen hat. Fest steht, dass im Jahr 2009 Sabag, CRH und der SGVSB teilnahmen und im Jahr 2010 der SGVSB.366

352 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2006, 663. 353 Act. 372.45. 354 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 1/2008, 492. 355 http://www.igh.ch/uIGH/Ziele-d.html. 356 http://www.igh.ch/DataExpert/Info-d.html. 357 http://www.igh.ch/DataExpert/Info-d.html. 358 http://www.igh.ch/Kataloge/Publikation-d.html. 359 Act. 352: Protokoll Sortimentskommission 01/2010, 657; Protokoll Sortimentskommission 08/2008, 565; Protokoll Sortimentskommission 04 und 05/2008, 526; Protokoll Sortimentskommission 03/2008, 518. 360 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 8/2009, 643. 361 Act. 372.17. 362 Act. 370.06. 363 Act. 374.01. 364 [...] Bringhen bestätigte dies in der Einvernahme vom 8. Oktober 2012 (Act. 299, Zeile 339). 365 Act. 370.06, 2. 366 Act. 352, Protokoll Sortimentskommission 02/2010, 676; Protokoll 02/2009, 581.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 76 B.3.7.3 Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

278. Dieser Sachverhaltsabschnitt ist grundsätzlich nicht bestritten. CRH bringt einzig vor, sie sei überrascht gewesen, dass die Sanitas-Troesch-Preise für das Jahr 2012 bereits im Oktober 2011 geliefert worden seien, statt erst im Januar 2012.367

279. Diese Aussagen kontrastieren mit den Angaben auf der Website der IGH, wonach mo- natlich aktualisierte Kataloge versandt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass der IGH seinen Mitgliedern monatliche Aktualisierungen zuschickte. Zudem steht auf den E- Mails der IGH-Newsletter der folgende Wortlaut:

„Mit diesem Newsletter informiert Sie IGH monatlich über alle neu publizierten Liefe- ranten-Kataloge im Format Data-Expert.“ 368

280. Damit ist bewiesen, dass der IGH-Newsletter mit den neuen Lieferantenpreisen monat- lich erschien.

B.3.7.4 Beweisergebnis

281. Es ist bewiesen, dass CRH, Sabag, Bringhen, Kappeler, Innosan, SAB Burgener, Sa- nidusch, Van Marke seit 28. Februar 2008 und Spaeter sowie Sanitas Troesch seit 28. Juni 2006 Mitglieder des IGH waren. Es ist bewiesen, dass die IGH monatlich Newsletter mit den aktualisierten Preislisten der Lieferanten versandte. Wenn eine Verfahrenspartei ihre Preise via IGH aktualisierte, wurde diese Aktualisierung zusammen mit andern Aktualisierungen den andern IGH-Mitgliedern bekannt gegeben.

B.3.8 Zusammenfassung der Beweisergebnisse zum Titel: B.3 Gemeinsame Gremien und Parteibeziehungen

282. Aufgrund des Gesagten ist der folgende Sachverhalt bewiesen:

283. Richner, Gétaz (beide CRH), Sabag, der SGVSB und Sanitas Troesch waren seit 1998 Teil der Kooperation Sanitär Schweiz. Darin waren auch Herstellervertreter (KWC; Geberit; Similor; Nussbaum; Nyffenegger; Georg Fischer) und der Installateurverband vertreten. Die Sitzungen der Kooperation Sanitär Schweiz fanden zwei Mal jährlich bis mindestens am

11. November 2011 statt. Die Protokolle der Kooperation Sanitär Schweiz wurden von den Sitzungsteilnehmern jeweils genehmigt. Es ist damit bewiesen, dass die Sitzungsteilnehmer mit den protokollierten Inhalten einverstanden waren.

284. Die Kooperation Sanitär Schweiz zielte erwiesenermassen darauf ab, mit Hilfe eines gemeinsamen Marktauftritts den dreistufigen Absatzkanal zu „fördern“ und damit den „Ab- satz“ der Mitglieder. Jede Marktstufe sollte eine „angemessene“ Marge erhalten, die Mitglie- der sollten daher nicht „als Konkurrenten“ um „Margenpunkte feilschen“ müssen. Die Koope- ration sollte „Gegenstrategien zu erfolgreichen Konkurrenten“ entwickeln. Daraus folgt, dass der Kooperationsrat darauf abzielte, den Wettbewerb zwischen seinen Mitgliedern – und damit auch unter den Sanitärgrosshändlern – einzuschränken (vgl. Rz 218 ff.).

285. Es ist bewiesen, dass Sanitas Troesch, der SGVSB bzw. seine Mitglieder und Suisse- tec gemeinsam Rabattgruppen entwickelt haben. Diese Rabattgruppen erlaubten es pro Produktgruppe verschiedene Rabatte zu gewähren. Dadurch wollten die Sanitärgrosshändler vom Geschäftsmodell „Rabatte über alles“ wegkommen und auf diese Weise einer „Mar- generosion“ (Margenreduktion) entgegenwirken. Auch dadurch ist bewiesen, dass die Ko-

367 Act. 933 Rz 221. 368 Act. 372.17, 1, 4, 5.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 77 operation Sanitär Schweiz unter anderem auch die Einschränkung des Wettbewerbs zwi- schen den Mitgliedern beabsichtigte und auch umsetzte369.

286. Die Kappeler AG, die Sabag AG, die Santag AG, die BAGT Baumaterial AG und die Vicom Baubedarf AG (heute CRH) haben sich zwischen dem 2. Juni 1999 und dem 31. Ok- tober 2001 mindestens fünf Mal zur Sitzung der sogenannten „Berner Firmen“ getroffen. Im Jahr 2001 war auch die Bringhen AG dabei. Der SGVSB stellte mit diesem Gremium sicher, dass die SGVSB-Politik umgesetzt wurde. Im Rahmen der Treffen diskutierten die anwesen- den Unternehmen über die Abschaffung der Einheitsrabatte. Es ist zudem bewiesen, dass die Hersteller von Sanitärprodukten bei der Senkung der Bruttopreise für Whirlwannen zu- gleich die von ihnen an die Sanitärgrosshändler gewährten Rabatte senkten. Es ist bewie- sen, dass die Senkung der Bruttopreise auch eine Senkung der Rabatte auf den nachfolgen- den Marktstufen zur Folge hatte (vgl. Rz 231 f.).

287. Im Kanton Wallis gab es eine Marktordnungs-Kommission (MOK). Die MOK, welche später umbenannt wurde, bestand mindestens seit 1999 bis 2011. Seitens des SGVSB nahmen an den Sitzungen Bringhen, Gétaz (CRH) sowie bis 2004 Burgener an den Treffen teil. Von ausserhalb des Verbands beteiligte sich bis 2004 die Zen-Ruffinen u. Cie. und bis im September 2002 Sanitas Troesch (vgl. Rz 241 f.).

288. Es ist bewiesen und unstrittig, dass zwischen CRH und Sanitas Troesch ein Untermiet- vertrag in Luzern bestand. Die beiden Unternehmen vereinbarten eine gemeinsame Ausstel- lung im Bereich Plättli bzw. Sanitärprodukte. Die beiden Unternehmen konkurrierten sich aufgrund ihrer Kooperation im Raum Luzern nur eingeschränkt (vgl. Rz 249).

289. Zwischen Sanitas Troesch und Sabag bestanden zumindest während der Untersu- chungsperiode Untermietverträge. Sanitas Troesch war Vermieterin und die Sabag Mieterin verschiedener Geschäftsräumlichkeiten. In Lausanne (Crissier), Basel und Zürich organisier- ten Sanitas Troesch und Sabag gemeinsame Ausstellungen. Die Ausstellung in Zürich be- steht heute noch. Es ist bewiesen, dass Sabag Fliesen ausstellte, während Sanitas Troesch Sanitär- und Küchenprodukte ausstellte. Es ist bewiesen, dass sich die Beiden Kunden ver- mittelten und Termine mit Kunden koordinierten. Beide Parteien führten gegenseitig Werbe- und Verkaufsförderungsaktivitäten durch. Sie tauschten sich über marktrelevante Daten aus. Sabag konnte zudem den eignen Namen im Eingangsbereich von Sanitas Troesch an- schreiben. Dadurch ist bewiesen, dass die Kooperation von Sanitas Troesch und Sabag den Wettbewerb zwischen den beiden Unternehmen einschränkte (vgl. Rz 260 f.).

290. Es steht fest, dass zwischen Sabag und Innosan enge Geschäftsbeziehungen bestan- den. Sabag war [...] am Aktienkapital der Innosan beteiligt. Sabag belieferte Innosan, Inno- san verwendete die Preiskataloge von Sabag und richtete sich bei der Preissetzung danach. Die beiden Unternehmen waren nicht in den gleichen Gebieten tätigt. Es bestand kein Wett- bewerb zwischen diesen beiden Unternehmen (vgl. Rz 268).

291. Es ist bewiesen, dass CRH, Sabag, Bringhen, Kappeler, Innosan, SAB Burgener, Sa- nidusch, Van Marke seit 28. Februar 2008 und Spaeter sowie Sanitas Troesch seit 28. Juni 2006 Mitglieder des IGH waren. Es ist bewiesen, dass die IGH monatlich Newsletter mit den aktualisierten Preislisten der Lieferanten versandte. Wenn eine Verfahrenspartei ihre Preise via IGH aktualisierte, wurde diese Aktualisierung zusammen mit andern Aktualisierungen den andern IGH-Mitgliedern bekannt gegeben (vgl. Rz 281).

292. Zusammenfassend steht fest, dass zwischen Sanitas Troesch und dem SGVSB einer- seits sowie seinen Mitgliedern andererseits mannigfaltige Beziehungen bestanden. Die Un- ternehmensverantwortlichen kannten sich gut und traten auch regelmässig miteinander in

369 Bezüglich der Umsetzung, Ausgestaltung und Funktionsweise der Rabattgruppen, welche u.a. im Rahmen der Kooperation Sanitär Schweiz entwickelt wurden, sei auf die weiter unten folgenden Ausführungen ver- wiesen (Rz 375 ff., Rz 879 ff, und Rz 942 ff.).

22-00055/COO.2101.111.7.135680 78 Kontakt. Die weiter unten beschriebenen Sachverhalte sind also nicht als isolierte und zufäl- lige Zusammentreffen zu verstehen. Die Treffen waren institutionalisiert und fanden im Rah- men von organisierten Gremien statt. Es ist bewiesen, dass der Konkurrenzkampf zwischen den Unternehmen eingeschränkt war und die Unternehmen mit den Zusammentreffen auch eine Einschränkung des Wettbewerbs beabsichtigten.

293. Die Ausführungen zu den wettbewerbsrechtlichen Ereignissen und deren Auswirkun- gen sind vor diesem Hintergrund zu würdigen (vgl. B.5).

B.4 Der Sanitärgrosshandel

B.4.1 Beweisthema

294. Für die Beurteilung der wettbewerbsrechtlich relevanten Ereignisse und ihrer Auswir- kungen bedarf es einer grundlegenden Kenntnis des Wettbewerbsumfelds und dessen Funk- tionsweisen. In diesem Verfügungsteil zum Sanitärgrosshandel werden die entsprechenden Grundlagen geschaffen. Dabei werden zwei Teile unterschieden.

295. Der erste Teil enthält eine Übersicht über das Wettbewerbsumfeld und eine Erklärung der hierzu relevanten Begriffe. Konkret werden die Produkte dargestellt und eine Übersicht über die Nachfrage und Absatzkanäle gegeben. Weiter wird die räumliche Ausdehnung der Grosshandelstätigkeit festgestellt und die unterschiedlichen Preise im Markt erklärt. Dieser Übersicht liegen Aussagen der Parteien aus Einvernahmen, schriftliche Stellungnahmen aus Auskunftsbegehren und die Praxis der Wettbewerbsbehörden bei Zusammenschlussverfah- ren zu Grunde. Wie die Stellungnahmen der Parteien gezeigt haben, ist dieser Sachverhalts- teil unbestritten. Die Darstellung des Sachverhalts in den Kapiteln B.4.2 bis B.4.5.4.1 unter- scheidet sich daher von der Darstellung des bestrittenen Sachverhalts. In in den Kapiteln B.4.2 bis B.4.5.4.1 wird im Gegensatz zum strittigen Sachverhalt nicht zwischen Beweisthe- ma, -mittel und -ergebnis unterschieden, vielmehr wird das Beweisergebnis direkt dargestellt.

296. Der zweite Teil schafft die Grundlage für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der vorliegenden Verhaltensweisen. Die Wettbewerbsbehörden untersuchen die Bedeutung der Wettbewerbsparameter im Sanitärgrosshandel. Weiter untersuchen sie den Wettbewerbs- druck auf Sanitärgrosshändler durch die möglicherweise relevanten Wettbewerbskräfte. Die- se beiden Themen bilden die Grundlage für die Rechtsfrage, ob der wirksame Wettbewerb beseitigt bzw. erheblich beeinträchtigt ist. Da dieser Sachverhalt zum Teil streitig ist, gliedert sich dessen Darstellung ab Kapitel B.4.5.4.2 jeweils in vier Schritte: Die Wettbewerbsbehör- den führen das Beweisthema auf, nennen die vorliegenden Beweismittel und würdigen die- se, würdigen die gegebenenfalls vorliegenden Parteistellungnahmen und fassen die Beweis- führung schliesslich in einem Beweisergebnis zusammen.

B.4.2 Produkte

297. Sanitärgrosshändler vertreiben „sichtbare“ Sanitärprodukte für Bäder und Waschkü- chen („Sanitärprodukte vor der Wand“), womit ein Badezimmer bzw. eine Waschküche voll- ständig ausgestattet werden kann. Ihr Sortiment umfasst Produkte verschiedenster in- und ausländischer Hersteller der folgenden Kategorien:

 Bad und Dusche (Bade- und Duschwannen, Wannenträger, Duschtrennwände),

 Armaturen (Mischer [„Wasserhähne“], Ventile),

 Waschtische und Toiletten (Badkeramik, Spülkasten, Ablaufprogramme und Vorwan- delemente, Dusch-WC, Klosettsitze),

22-00055/COO.2101.111.7.135680 79  Bad- und Waschraumausstattung (Badmöbel, Spiegelschränke, Garnituren, Wasch- raumhygiene, barrierefreie Badausstattung),

 Wäscheraumausstattung (Tröge und Becken für den Waschraum, Waschautomaten und Wäschetrockner) sowie

 Wellness (Whirlpool, Dampfduschen etc.).

298. Innerhalb des Sortiments der Sanitärgrosshändler kann zwischen Standardartikeln, Exklusivartikeln und Einmalartikeln unterschieden werden. Standardprodukte werden von sämtlichen Parteien angeboten und regelmässig verkauft. Entsprechend sind diese Produkte in den sogenannten elektronischen Stammdaten der Parteien hinterlegt. Die Stammdaten enthalten nebst technischen Angaben (z.B. ein Foto des Produkts, die dazugehörige Artikel- nummer des Herstellers, die Produktmasse) die Produktpreise (vgl. zu den Stammdaten aus- führlich B.5.5.1, Rz 1820 ff.). Davon zu unterscheiden sind die sogenannten Exklusivartikel, also hauseigene Handelsmarken der Parteien oder Herstellermarken, welche nur ein einzi- ger Grosshändler (exklusiv) vertreibt. Dementsprechend verfügt jedes Unternehmen über in- dividuelle Stammdaten zu den Exklusivartikeln. Schliesslich umfassen Einmalartikel Produk- te, welche die Grosshändler nur auf Verlangen der Kundschaft beim jeweiligen Hersteller be- stellen und dem Kunden liefern. Die Sanitärgrosshändler führen keine Stammdaten von Einmalartikeln und müssen den Produktpreis jeweils noch separat berechnen.

299. Einen Überblick über die umsatzmässige Bedeutung der Artikelgruppen ergibt sich aus Tabelle 1. Sie fasst eine interne Auswertung der Sanitas Troesch (Spalte A) bezüglich der Umsätze auf Lieferantenbasis zusammen sowie die Ergebnisse der Parteibefragung zu den Umsätzen von nummerierten Artikeln370, deren Umsatzanteil grob dem Standardsortiment entsprechen dürfte, sowie von Einmalartikeln und Handelsmarken (Spalten B-E).

Tabelle 1: Umsatzanteile von Standardprodukten, Exklusivprodukten und Einmalartikeln

Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Spalte E Sanitas Troesch Sanitas Troesch CRH Sabag Bringhen (interne Auswer- tung)

Zeile 1: [80-90 %] nummerierte Arti- [70-80 %] [70-90 %] [80-90 %] [70-80 %] Standardsortiment kel

Zeile 2: [0-5 %] Einmalartikel [10-20 %] [5-20 %] [10-20 %] [20-30 %] Exklusivitäten

Zeile 3: [10-20%] Handelsmarken [5-20 %] [0-20 %] k.A. k.A. Hausmarken

Quelle: Spalte A: Act. 445, Beilagen 16 und 17. Spalte B-E: Act. 440, 441.01, 445 und 469, jeweils Antwort auf Frage 8.

300. Wie aus Tabelle 1, Zeile 1, Spalten B–E ersichtlich ist, generieren die untersuchten Grosshändler 72 % bis 89 % ihres Umsatzes mit nummerierten Artikeln von etablierten Han-

370 Als nummerierte Artikel werden diejenigen Produkte bezeichnet, für die in den Stammdaten eine Artikel- nummer aus dem SGVSB- oder Sanitas-Troesch-Nummerierungssystem hinterlegt ist. Diese umfassen Produkte, welche regelmässig verkauft werden. Somit enthalten sie sowohl das Standardsortiment als auch das Exklusivsortiment eines Grosshändlers, nicht jedoch dessen Einmalartikel. In der Tabelle 1 ist der Um- satzanteil der Handelsmarken bei Sanitas Troesch (Spalte B, Zeile 3) und CRH (Spalte C, Zeile 3) separat aufgeführt und nicht im Umsatzanteil von nummerierten Artikeln in Spalte B, Zeile 1 und Spalte C, Zeile 1 enthalten. Bei der Sabag und Bringhen sind die Umsatzanteile der Handelsmarken nicht bekannt (vgl. Spal- te D, Zeile 3 und Spalte E Zeile 3) im Umsatzanteil der nummerierten Artikel (Spalte D, Zeile 1 und Spalte E, Zeile 1 enthalten).

22-00055/COO.2101.111.7.135680 80 delsmarken des Standardsortiments. Aus Zeile 2, Spalten B-E folgt, dass Einmalartikel – al- so Produkte ausserhalb des Standardsortiments eines Grosshändlers – [5-10] % bis [20- 30] % des Grosshandelsumsatzes ausmachen. Aus Zeile 3, Spalten B-E geht hervor, dass Handelsmarken und somit Produkte, welche von den Grosshändlern selbst exklusiv vermark- tet werden, einen Anteil von [0 % bis 20 %] ihres Umsatzes generieren. Aus der internen Auswertung von Sanitas Troesch zeigt sich, dass der Umsatz mit Exklusivartikeln lediglich [0-5 %] umfasst (Zeile 2, Spalte A). Insgesamt folgt aus dieser Auswertung, dass der Um- satz, welchen die untersuchten Sanitärgrosshändler mit dem Standartsortiment erzielen, den weitaus bedeutendsten Anteil ausmacht.

301. Dieses Ergebnis bedeutet zugleich, dass mit dem Standardsortiment der Grossteil der Kundenbedürfnisse abgedeckt wird. Spezifische Kundenwünsche für Artikel ausserhalb des Standardsortiments können ebenfalls befriedigt werden, wie der Umsatzanteil an Einmalarti- keln bestätigt. Der verhältnismässig geringe Anteil von exklusiven Produkten und Handels- marken zeigt, dass sich die Grosshändler zwar über das Sortiment differenzieren können, diese Produkte jedoch im Vergleich zu etablierten Produkten des Standartsortiments von un- tergeordneter Bedeutung sind. Folglich konkurrieren sich die Grosshändler weitgehend mit demselben Sortiment.

302. Damit ist erstellt, dass Sanitärgrosshändler ein umfassendes Sortiment anbieten, wel- ches mit sichtbare Sanitärprodukte bzw. Sanitärprodukte vor der Wand zusammenzufassen ist. Dabei bieten die Sanitärgrosshändler im Wesentlichen das gleiche Sortiment an und un- terscheiden sich nur mit dem vergleichsweise geringen Angebot an exklusiven Produkten und Handelsmarken.

B.4.3 Nachfrage und Absatzkanäle

B.4.3.1 Übersicht

303. Die direkten Nachfrager der Sanitärgrosshändler sind professionelle Sanitärinstallateu- re sowie in geringerem Masse professionelle und private Bauherren. Die indirekten Nachfra- ger sind Bauherren, Architekten, Generalunternehmer oder Sanitärplaner, welche die Pro- dukte über den Sanitärinstallateur beziehen (abgeleitete Endnachfrage). Gemäss einer GFK- Studie zum Sanitärmarkt von 2007 entscheidet in 44 % der Fälle die Bauherrschaft über die Markenwahl von Sanitärprodukten, in 34 % der Fälle sind es die Sanitärinstallateure und in 22 % der Fälle die Sanitärplaner, Architekten oder Generalunternehmer.371 Die Bauherr- schaft lässt sich in der Regel vom Installateur oder Architekten bei der Produktwahl bera- ten.372

304. Für die Nachfrager von Sanitärprodukten ist es zentral, die für ein Objekt benötigten Produkte bei einem einzigen Anbieter beziehen zu können, um auf diese Weise die Transak- tionskosten tief zu halten.373 Sie beziehen jeweils ein Bündel an Sanitärprodukten.374

305. Sanitärprodukte gelangen über verschiedene Absatzkanäle an den Endkunden, wobei fünf Vertriebswege im Vordergrund stehen: a) Der dreistufige Fachhandel, b) der speziali-

371 Act. 370.02, 40. 372 Act. 370.02, 42; Act. 445, 145. 373 Vgl. dazu die Feststellung der Wettbewerbskommission in den Zusammenschlussverfahren RPW 2000/1, 57 f., Gétaz Romang/Miauton, und RPW 2005/2, 338, Saint-Gobain/Sanitas Troesch. Insbesondere bei grösseren Objekten drängt sich aus logistischen Gründen auf, dass die jeweils in einer Bauphase benötig- ten Produkte alle gleichzeitig - und daher aus einer Hand geliefert - werden. 374 Die Nachfrage nach einem Bündel von Produkten erschliesst sich aus den Rechnungen der Sanitärgross- händler an die Installateure. Darin sind Produkte aus der gesamten Produktpalette (vgl. Rz 297) jeweils für ein gesamtes Objekt enthalten. Vgl. dazu beispielsweise die Rechnungen aus Act. 349, Beilage 10.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 81 sierte Einzelhandel, c) Direktverkäufe des Herstellers an Installateure oder Endkunden, d) Baumärkte und e) Importe aus dem Ausland.375

a) Beim sogenannt dreistufigen Fachhandel beziehen die Grosshändler Sanitärprodukte verschiedener Hersteller und verkaufen diese in der Regel direkt an professionelle Sanitärinstallateure. Die Sanitärinstallateure verkaufen die Sanitärprodukte ihrerseits weiter an die Endkunden, also Bauherren oder Mieter, in den weitaus meisten Fällen verknüpft er den Verkauf des betreffenden Produkts mit dessen Lieferung und Instal- lation.

b) Auch der sogenannt spezialisierte Einzelhandel vertreibt seine Produkte über den Sanitärinstallateur. Im Unterschied zum Grosshandel verkauft er seine Produkte häu- figer direkt an die Endkunden. Die Anbieter unterscheiden sich durch ein gegenüber dem Grosshandel eingeschränkteres Angebot.

c) Des Weiteren verkaufen die Hersteller bzw. Lieferanten der Grosshändler ihre Pro- dukte teilweise auch direkt an die Installateure oder, in geringerem Umfang, an End- kunden.

d) Baumärkte, welche häufig Sanitärprodukte anbieten, wenden sich vor allem an die Endkunden. Im Unterschied zum Grosshandel bieten die Baumärkte in der Regel keine Markenprodukte an. So gaben 32 von den 33 befragten Markenhersteller bzw. Lieferanten des Grosshandels gegenüber dem Sekretariat an, keinen Umsatz mit Baumärkten zu erzielen (vgl. Anhang G.6).

e) Schliesslich beziehen Sanitärinstallateure und Endkunden Sanitärprodukte direkt im Ausland.

306. Graphisch lassen sich die Vertriebskanäle im Markt für Sanitärgrosshandel folgender- massen darstellen:

Abbildung 1: Umsatzanteil nach Absatzkanal

Quelle: Umsatzanteile sind dem Anhang G.6 zu entnehmen

307. Wie aus Abbildung 1 folgt, beträgt der Umsatzanteil des Grosshandels an den gesamt- haft in der Schweiz vertriebenen Sanitärprodukten im Jahr 2011 81 %. Dieser Anteil war in den vorangehenden Jahren noch höher. Auf die weiteren Vertriebskanäle (inkl. Importe) ver-

375 Diese Aufteilung entspricht auch der von Sanitas Troesch intern verwendeten Betrachtungsweise der Ver- triebskanäle, Act. 445, 233 ff. und 326.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 82 teilt sich der verbleibende Anteil von 19 % des Umsatzes relativ gleichmässig.376 Insgesamt steht damit fest, dass der dreistufige Vertrieb der mit Abstand wichtigste Vertriebskanal von Sanitärprodukten in der Schweiz ist.

308. Die Umsätze mit Waschapparaten und Wäschetrocknern sind nicht in der oben ste- henden Aufführung enthalten. Diese werden in der Regel nicht über den dreistufigen Ver- triebsweg, sondern vor allem über andere Vertriebskanäle als den Sanitärgrosshandel ver- kauft.377

309. Gemäss Parteiangaben fallen 90 % ihrer kumulierten Umsätze im Jahr 2011 auf die Sanitärinstallateure, 7 % auf professionelle Kunden exkl. Installateure und 3 % auf private Kunden. Bis auf […] gaben alle Parteien an, zumindest 80 % ihres Umsatzes mit Installateu- ren zu erzielen.378 Spiegelbildlich gaben die Installateure an, über 80 % ihrer Produkte beim Grosshandel zu beziehen.379 Daraus ist ersichtlich, dass die Installateure die wichtigsten di- rekten Abnehmer der Grosshändler sind und die Grosshändler die bedeutendsten Lieferan- ten der Installateure.

B.4.3.2 Funktion der Sanitärgrosshändler und der Installateure

310. Der Sanitärgrosshandel hat im Markt für Sanitärprodukte eine doppelte Funktion: Ei- nerseits sorgt er in logistischer Hinsicht dafür, dass er über die notwendige Menge an Pro- dukten einer bestimmten Warengruppe und Marke verfügt und seine Kundschaft damit rechtzeitig beliefern kann. Ein Teil seiner logistischen Funktion besteht auch darin, die Instal- lateure mit den für den Austausch und die Reparatur notwendigen Einzelteilen zu versorgen (Servicegeschäft). Andererseits betreibt der Grosshandel sehr aufwändige Ausstellungen, in welchen Endkunden Sanitärprodukte verschiedener Hersteller begutachten und sich beraten lassen können. Dabei erfahren die Endkunden die Bruttopreise von den Sanitärgrosshänd- lern. Sie kennen jedoch nicht die Rabatte auf die Bruttopreise.380 Gestützt auf die Beratung und den Bruttopreis der Sanitärgrosshändler fällt ein Endkunde die Produktwahl. Der Sani- tärgrosshandel erfüllt in dieser Konstellation also eine klassische Detailhandelsfunktion. Ab- weichend vom Detailhandel werden die Sanitärprodukte jedoch kaum direkt an Private ver- kauft, sondern in der Regel über einen Installateur.381

311. Auch den Installateuren kommt im Markt für sichtbare Sanitärprodukte (Sanitärproduk- te vor der Wand) eine Doppelrolle zu. Erstens installieren sie als Handwerker in aller Regel die erworbenen Sanitärprodukte. Zweitens sind sie Wiederverkäufer. Konkret begleiten die Installateure ihre Kunden häufig in die Badeausstellungen und beraten sie. Die Kunden wäh- len anschliessend ein Produkt aus, das sie aber nicht selbst beim Sanitärgrosshändler kau- fen, sondern der Installateur. Der Installateur verkauft das Produkt schliesslich an den Kun- den weiter.382

376 Vgl. Anhang G.6 sowie für die Installateure die GFK Studien 2007 und 2012: Act. 370.01, 34; Act. 445, 106. 377 Act. 394; Act. 419. 378 Act. 377; Act. 388; Act. 395; Act. 440; Act. 441.01; Act. 445 und Act. 469 jeweils die Antwort auf Frage 7. 379 Act. 370.01, 72; Act. 445, 106. 380 Vgl. die Aussagen von […] CRH (Act. 46, Zeilen 155 ff. und 181 ff., Act. 47, Zeile 158 ff., Act. 48, Zeile 149), […] vom SGVSB (Act. 57, Zeile 144 ff.), von […] Sanitas Troesch (Act. 56, Zeile 95 ff., Act. 68, Zeilen 120 ff. und 168 ff., Act. 284, Zeile 238 ff.) und von […] Sabag (Act. 58, Zeile 115 ff. und 187). 381 Vgl. dazu Act. 356, 125; Act. 309 Rz 176 ff. 382 So bestätigt beispielsweise […] Sanitas Troesch, dass der Installateur der Wiederverkäufer ihrer Artikel sei, Act. 309, Zeile 282 f.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 83 B.4.3.3 Fazit

312. Mit über 80 % Umsatzanteil ist der Sanitärgrosshandel der mit Abstand bedeutendste Vertriebsweg von Sanitärprodukten. Weniger als 20 % des Umsatzes teilt sich auf die weite- ren Absatzkanäle (Baumärkte, Einzelhandel, Direktvertrieb und Importe) auf. Dabei bietet der Sanitärgrosshandel das breiteste Sortiment an.

313. Die Sanitärgrosshändler verkaufen ihre Produkte mit über 90 % Anteil am Umsatz in erster Linie an die Installateure. Die Sanitärgrosshändler wenden sich mit ihren Ausstellun- gen und Bruttopreisen an die Endkunden. Die Installateure beraten ebenfalls die Endkunden bei der Produktauswahl. Die Endkunden wählen dabei gestützt auf die Ausstellungen und Beratung der Grosshändler, die Beratung der Installateure und die Bruttopreise der Gross- händler die Produktwahl. Die Endkunden beziehen die Produkte zusammen mit der Installa- tion von den Installateuren.

B.4.4 Die räumliche Ausdehnung der Grosshandelstätigkeit

314. Um die räumliche Ausdehnung der Grosshändlertätigkeit zu bestimmen, befragte das Sekretariat die Parteien nach einer Kundenliste, welche für jedes Jahr in der Zeitspanne 2010 bis 2012 jährliche Angaben (Postleitzahl und Umsatz) zu den Kunden je Niederlassung enthält. Basierend auf der Postleitzahl je Niederlassung und der Postleitzahl der Kunden liess sich der Lieferradius herleiten.383 Abbildung 2 stellt die nach Nettoumsatz gewichtete, geschätzte Lieferdistanz der vier grössten Parteien dar. Die vertikale Achse bildet den pro- zentualen Anteil des Umsatzes ab, die horizontale Achse die Distanz in Kilometer. Aus der Abbildung kann folglich gelesen werden, welcher Umsatzanteil die untersuchten Unterneh- men innert einer bestimmten Distanz erzielen.

315. Das folgende Lesebeispiel verdeutlicht die Bedeutung der Abbildung 2: 80 % des Um- satzes (vertikale Achse = 0.8) wird innerhalb einer Distanz von 26 km (horizontale Achse =

26) erzielt oder 90 % des Umsatzes in 34 km.

383 Das Sekretariat verknüpfte die Postleitzahl der Gemeinde mit dem geometrisch errechneten Mittelpunkt der Gemeinde. Zwischen diesen Mittelpunkten lässt sich die Distanz errechnen. Zwei Einschränkungen zur Exaktheit dieses Distanzmasses sind anzubringen. Erstens enthält der Ausgangspunkt einer Lieferung die Postleitzahl der Niederlassung. In der Konsequenz werden die Lieferungen ab einem Lager ausserhalb der Niederlassung bzw. eine Lieferung von einer der Niederlassung zugeordneten Zweigstelle nicht erfasst. Zweitens ist das Ziel der Lieferung mit der Postleitzahl des Kunden angegeben. Lieferungen, welche nicht zum Kundendomizil, sondern zu einer Baustelle in einer anderen Ortschaft erfolgen, werden daher nicht korrekt erfasst.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 84 Abbildung 2: Umsatzanteil nach Lieferdistanz

Quelle: Berechnungen des Sekretariats (vgl. Anhang G.6) basierend auf Act. 440, Beilage Frage 10; Act. 441.01, Register III; Act 445, Beilagen 8 und 9; Act. 469, Register IIIa. und IIIb.

316. Die Lieferdistanz pro Niederlassung unterscheidet sich teilweise stark. Abbildung 3 zeigt das durch Lieferungen der Niederlassungen von Sanitas Troesch, CRH, Sabag und Bringhen in der Schweiz abgedeckte Gebiet. Der Stern symbolisiert die Gemeinde der Nie- derlassung. Die Kreise umfassen die Lieferdistanz zwischen den Niederlassungen und ihren Kunden.384

317. Aus Abbildung 3 ist ersichtlich, dass die Liefertätigkeit lokal bis regional begrenzt ist. Beispielsweise liegen die Niederlassungen mit ihren Ausstellungen in den Regionen Genf, Waadt, Wallis, dem südlichen Bern, der Zentralschweiz, Thurgau und St. Gallen, Graubün- den sowie Tessin relativ nahe beieinander. Ihr Liefergebiet ist weitgehend einheitlich, was auf regionale Liefergebiete hinweist. Demgegenüber decken die Lieferungen der Niederlas- sungen im nördlichen Gürtel zwischen Zürich und dem Berner Jura wechselnde Gebiete ab. Die Liefergebiete dehnen sich also regional aus.

384 Zur übersichtlicheren Darstellung ist der Stern, welcher die Gemeinde einer Niederlassung bezeichnet, leicht versetzt. So ist ersichtlich, wenn mehrere Niederlassungen verschiedener Firmen in unmittelbarer Nä- he bestehen. Der Lieferradius wird mit einem Kreis dargestellt, dessen Radius aus dem 70% Perzentil der errechneten Lieferdistanz besteht. Da ein Kreis ein idealisierte Darstellung ist, erfasst er nicht präzise das tatsächliche Liefergebiet. Insbesondere kann nicht aus der Darstellung geschlossen werden, dass über Grenzen oder natürliche Hindernisse wie Berge oder Seen geliefert wird.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 85 Abbildung 3: Lieferdistanz von Niederlassungen im Sanitärgrosshandel

Quelle: Berechnungen des Sekretariats (vgl. Anhang G.7) basierend auf Act. 440, Beilage Frage 10; Act. 441.01, Register III; Act 445, Beilagen 8 und 9; Act. 469, Register IIIa. und IIIb.

318. Aus der Auswertung folgt ferner, dass die Grosshändler zu einem überwiegendem Teil Kunden in der Nähe ihrer Niederlassungen beliefern. Ist ein Grosshändler hingegen nicht in einer Region mit einer Niederlassung vertreten, verkauft er auch kaum an die in diesem Ge- biet ansässigen Installateure.

319. Die organisatorische Aufteilung der überregional tätigen Parteien – CRH, Sanitas Tro- esch, Sabag und Bringhen – weist auf eine grössere räumliche Ausdehnung der Liefertätig- keit hin. Die Parteien betreiben Zentral- bzw. Regionallager, ab welchen sowohl die Kunden direkt als auch die eigenen Verkaufsstellen beliefert werden.385

320. Der Grad an Zentralisierung der Lagerhaltung variiert von einem Grosshändler zum andern signifikant. So verfügen die CRH Gesellschaften über [Lageranzahl und Standor- te].386 Sanitas Troesch arbeitet mit [Lageranzahl und Standorte].387 Die Sabag verfügt über [Lageranzahl und Standorte].388 Bringhen führt [Lageranzahl und Standorte].389 Befragt nach dem Grund der regionalen Aufteilung, gaben die Parteien an, diese sei, zumindest teilweise,

385 Vgl. Act. 441.01, Register V, Antwort 13b; Act. 445, Rz 32; Act. 469, 8 f. 386 Vgl. Act. 469, 8 f. 387 Vgl. Act. 445, Rz 32 und Beilage 10. 388 Vgl. Act. 440, Register V. 389 Vgl. Act. 441.01, Register V.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 86 historisch bedingt, folge aber auch unternehmerischen Überlegungen wie Kostenoptimierung und Kundennähe.390

321. Wie auch die Auswertung der Lieferdistanzen, weist die regionale Verteilung der Zent- ral- und Regionallager klar auf eine Beschränkung der Lieferungen auf eine wirtschaftlich sinnvolle Distanz hin. Dieser Befund stimmt im Übrigen mit der Feststellung in der bisherigen Praxis der WEKO überein.391 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass in jüngster Zeit eine gewisse Zentralisierungstendenz bei der Lagerhaltung festzustellen ist, welche sich in Zukunft noch akzentuieren könnte.392 Das ändert jedoch nichts am soeben Festgestellten.

322. Die Parteien orten Wettbewerbsdruck aus dem angrenzenden Ausland aufgrund tiefe- rer Preise. Sie führen dies darauf zurück, dass das allgemein höhere Kostenniveau in der Schweiz oder andere Vertriebsstrukturen tatsächlich zu höheren Preisen führen.393 Andere machen die aktuelle Frankenstärke verantwortlich für den Preisunterschied394 oder weisen darauf hin, dass im Ausland weniger Leistungen erbracht würden bzw. die qualitativ schlech- teren Produkte angeboten würden.395 Auf die Bruttopreise entsteht nach Parteiangaben fer- ner daher Druck, weil Konsumenten fälschlicherweise schweizerische Bruttopreise mit aus- ländischen Nettopreisen verglichen. Bei diesem Preisvergleich würden die Rabatte des In- stallateurs nicht eingerechnet.396

323. Das Sekretariat befragte die Parteien zudem nach ihren Konkurrenten und deren Standorten. Während die Kappeler, Sanidusch, San Vam, SAB Burgener und Innosan keine ausländischen Händler von Sanitärprodukten als Konkurrenten angaben,397 sahen sich die Spaeter, Sabag, Bringhen, CRH und Sanitas Troesch durch ausländische Anbieter konkur- riert. Mit Ausnahme eines deutschen online Anbieters verfügen die ausländischen Anbieter jeweils über Ausstellungen in unmittelbarer Grenznähe.398

324. Zusammenfassend steht fest, dass der Wettbewerb in räumlicher Hinsicht regional be- grenzt ist. Sowohl die Lieferradien als auch Organisation der Lager und die damit verbunde- ne Begründung der Parteien (Kundennähe) deutet darauf hin. Zwar besteht ein gewisser Wettbewerbsdruck von Anbietern aus dem Ausland, die über Niederlassung nahe der Schweizer Grenze verfügen und daher in Kundennähe sind. Die Importe von Sanitärproduk- ten betragen aber selbst 2011 insgesamt nicht mehr als 6 %, was darauf hinweist, dass von der Möglichkeit von Parallelimporten kaum Gebrauch gemacht wird. Eine andere Einschät- zung der räumlichen Ausdehnung der Grosshandelstätigkeit rechtfertigt sich daher nicht.

390 Vgl. Act. 440, Register V, Antworten zu 13; Act. 441.01, Register V, Antwort 13d; Act. 445, Rz 36; Act. 469, 9 f. 391 In RPW 2000/1 Gétaz Romang/Miauton, 58 f., RPW 2002/3 Richner AG/Vicom Baubedarf AG, 493 ff., RPW 2002/4 Richner AG/BBH Baubedarf Holding AG, 620, und RPW 2005/2 Saint-Gobain/Sanitas Troesch, 339. 392 In Act. 469, 6. gibt CRH an, dass die Standorte an Bedeutung verlieren würden, da die Kunden mobiler würden und die Zentrallager überregionale Funktionen wahrnehmen würden. Im Umkehrschluss bestätigt dies jedoch auch, dass die Standorte in der Vergangenheit bedeutend waren und auch immer noch über ei- ne Bedeutung im Marktauftritt verfügen. 393 Dies betreffe vor allem den Druck aus Deutschland, allenfalls noch die grenznahe Konkurrenz in Genf oder im Tessin. Vgl. Act. 46, Zeile 170 ff.; Act. 47, Zeile 150; Act. 67, Zeile 119 ff.; Act. 69, Zeile 272 ff. 394 Vgl. Act. 56, Zeile 82; Act. 58, Zeile 170; Act. 68, Zeile 136 ff. 395 Vgl. Act. 55, Zeile 198 ff.; Act. 63, Zeile 69 f.; Act. 68, Zeile 140 f.; Act. 307, Zeile 84 f. 396 Vgl. Act. 55, Zeile 198 f.; Act. 56, Zeile 80 f.; Act. 68, Zeile 139 f.; Act. 284, Zeile 66 ff. 397 Vgl. die Antworten auf die Frage 11 in Act. 366; Act. 385; Act. 388; Act. 395 und Act. 397. 398 Vgl. die Antworten in Register IV. in Act. 377; Act. 440; Act. 441.01; Act. 445 sowie Act. 469, 8. Insbesonde- re wurde die Grosshändlerin Reisser AG (fünf Nennungen) mit Standorten in Rheinfelden (DE), Radolfzell, Konstanz und Waldshut-Thiengen, sowie Richardson (zwei Nennungen) mit Standorten in Thonon-les-Bains und Annemasse angegeben.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 87 B.4.5 Preisfindung im Sanitärgrosshandel

325. Im Sanitärgrosshandel als dreistufigen Fachkanal wird ein Produkt insgesamt dreimal verkauft: Vom Hersteller an den Grosshändler, vom Grosshändler an den Installateur und vom Installateur an den Endkunden. Dementsprechend werden in allen drei Vertragsbezie- hungen jeweils Preise vereinbart. Nachfolgend wird daher im Kapitel B.4.5.1 zunächst eine Übersicht über die verschiedenen Preise im und um den Sanitärgrosshandel geschaffen. Die dabei verwendete Bezeichnung ist als Begriffsdefinition für wie weitere Verfügung zu verste- hen. In den (zitierten) Beweismitteln können teilweise jedoch davon abweichende bzw. un- präzise Bezeichnungen vorkommen.

326. Aus der Übersicht der Preise im Sanitärgrosshandel ergibt sich, dass die verschiede- nen Preise aufeinander aufbauen. Entsprechend wird in Kapitel B.4.5.2 eine Übersicht über die wichtigsten Preisbestandteile und deren Zusammenhänge gegeben.

327. Diese Verfügung behandelt im besonderen Bruttopreise und Rabatte. Für das Ver- ständnis der Beweismittel ist es daher zentral, wie die Bruttopreise des Sanitärgrosshandels konkret berechnet werden. Entsprechend wird das konkrete Vorgehen der technischen Be- rechnung der Bruttopreise durch die Sanitärgrosshändler in Kapitel B.4.5.3 nachgewiesen.

328. Im Sanitärgrosshandel erfolgt eine differenzierte Rabattierung. Daher wird im Kapitel B.4.5.4 ein Überblick über die konkreten Rabattarten und Rabattgruppen im Sanitärgross- handel geschaffen.

329. Schliesslich wird im Kapitel B.4.5.5 in Hinblick auf die Behandlung der sogenannten „Bruttopreissenkungen“ im Sanitärgrosshandel der Begriff näher behandelt. Insbesondere wird bewiesen, ob im Sanitärgrosshandel unter dem Begriff „Bruttopreissenkung“ immer eine gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Rabatten verstanden wird.

B.4.5.1 Übersicht der Preise im Sanitärgrosshandel

330. In der vertikalen Vertriebskette des dreistufigen Absatzweges sind Hersteller, Gross- händler, Installateure und Endkunden involviert. Die nachfolgende Abbildung gibt einen Überblick über die zwischen diesen benutzten Preise, Rabatte und Margen:

Abbildung 4: Preise mit Bezug zum Sanitärgrosshandel

331. Im Verhältnis zwischen Hersteller und Grosshändler ist der Ausgangspunkt der Ver- handlungen die Preisliste des Herstellers, welche für jedes Sanitärprodukt des Herstellers einen Preis enthält. Auf diese Preise verhandelt ein Hersteller jeweils mit einem Grosshänd-

22-00055/COO.2101.111.7.135680 88 ler einen Rabatt des Herstellers. Der Listenpreis des Herstellers abzüglich des Rabattes ergibt den Einstandspreis des Grosshändlers.

332. Bei den Preislisten der Hersteller bestehen zwei unterschiedliche Arten von Preisanga- ben. Die häufigsten sind die von Herstellen empfohlenen Verkaufspreise. Diese entsprechen grob der Höhe des Bruttopreises der Grosshändler, wenn auch Abweichungen nach unten und oben bestehen. Die zweite Art sind sogenannte Grosshandelspreislisten der Hersteller. Diese sind wesentlich tiefer als die Bruttopreise der Grosshändler. Die Hersteller geben ihre Grosshandelspreislisten gegenüber dem Endkunden nicht bekannt.399

333. Basierend auf der Preisliste des Herstellers bestimmt ein Grosshändler seinen Brutto- preis. Hierfür multipliziert der Grosshändler den Preis auf der Preisliste des Herstellers mit einem sogenannten Kalkulationsfaktor. Durch die Aufrechnung mit diesem Kalkulationsfak- tor behalten die Sanitärgrosshändler die Preishoheit im Markt für Sanitärgrosshandel, was auch ihr erklärtes Ziel ist.400

334. Eine Ausnahme zur eigenständigen Bruttopreissetzung durch den Grosshandel bilden die Waschautomaten und Wäschetrockner. Bei diesen wird als Bruttopreis der empfohlene Verkaufspreis der Hersteller übernommen.401

335. Wenn ein Grosshändler ein Produkt an einen Installateur verkauft, verhandeln diese einen Rabatt des Grosshändlers. Dieser wird vom Bruttopreis des Grosshändlers abgezo- gen, was den Nettopreis des Grosshändlers ergibt.

336. Der Installateur übernimmt für den Wiederverkauf der Produkte an die Endkunden den Bruttopreis des Grosshändlers. Auf diesen Bruttopreis vereinbaren der Installateur und der Endkunde in der Regel einen Rabatt des Installateurs. Der Bruttopreis des Grosshändlers abzüglich des Rabattes des Installateurs ergibt den Endkundenpreis.

B.4.5.2 Gegenseitige Beeinflussung der Preisbestandteile

337. In der Übersicht der Preise im Sanitärgrosshandel zeigt sich, dass die verschiedenen Preise jeweils Grundlage und Ausgangspunkt für weitere Preise bilden. Damit ist von Ein- flüssen der Preise untereinander auszugehen. Nachfolgend wird daher der Nettopreis der Sanitärgrosshändler und die Marge der Sanitärgrosshändler aufgeschlüsselt um dem ent- sprechenden Einfluss der Listenpreise der Hersteller, der Bruttopreise der Sanitärgrosshänd- ler und der Rabatte getrennt zu identifizieren.

338. Der Bruttopreis eines Grosshändlers (BPGH) basiert auf dem Listenpreis des Herstellers (LPH) und einem kalkulatorischen Aufschlages bzw. Abzugs (KAGH) mittels des Kalkulations- faktors. Anhand des kalkulatorischen Aufschlags bzw. Abzugs des Grosshändlers auf den Listenpreis kann somit erkannt werden, wie der Grosshändler den Bruttopreis beeinflusst.

BPGH = LPH + KAGH

339. Der Nettopreis des Grosshändlers (NPGH) setzt sich aus dem Bruttopreis des Gross- händlers abzüglich des Rabatts der Grosshändler an die Installateure (RG) zusammen.

NPGH = BPGH – RGH

399 Vgl. Einvernahme am 28. September 2012 von [...] Sanitas Troesch (Act. 284, Zeile 180 ff.), Einvernahme vom 3. Oktober 2012 […] vom SGVSB (Act. 290, Zeilen 20 ff., 31 ff. und 85 ff.) und die Einvernahme vom

10. Oktober 2012 […] vom SGVSB (Act. 305, Zeilen 15 ff. und 86 ff.). 400 Act. 354, Protokoll GV 10.6.1998, 16; Act. 351, Protokoll Kalkulationskommission 2/99, 19. 401 Dies ergibt sich aus der Verwendung des Kalkulationsfaktors 1 bei der Berechnung der Bruttopreise von Waschmaschinen (vgl. dazu Act. 431.02 bis Act. 436.08). Das heisst, der Herstellerpreis wird mit 1 multipli- ziert, also übernommen.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 89

340. Aus den Feststellungen in Rz 337 und Rz 339 folgt:

NPGH = LPH + KAGH – RGH

341. Der Nettopreis des Grosshändlers setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen: i. Dem Listenpreis des Herstellers, welcher vom Hersteller vorgegeben ist, ii. den kalkulatorischen Aufschlag oder Abzug des Grosshändlers auf den Listenpreis des Herstellers, welcher der Grosshändler vornimmt und iii. dem Rabatt, welcher zwischen dem Grosshändler und dem Installateur vereinbart wird. Entsprechend kann eine Veränderung des Nettopreises ( NPGH) drei Gründe haben: Eine Inflation der Herstellerpreise ( LPH), eine Veränderung des kalku- latorischen Aufschlags bzw. Abschlags durch die Grosshändler ( KAGH) oder eine Verände- rung der Rabatte der Grosshändler an die Installateure ( RGH):

 NPGH =  LPH +  KAGH –  RGH

342. Will ein Grosshändler seinen Nettopreis erhöhen, stehen ihm somit zwei Möglichkeiten offen. Einerseits kann er einen zusätzlichen kalkulatorischen Aufschlag auf die Listenpreise der Hersteller machen. Andererseits kann er tiefere Rabatte mit den Installateuren vereinba- ren. Sowohl eine Erhöhung der Bruttopreise des Herstellers mittels eines kalkulatorischen Aufschlags als auch die Senkung der Rabatte sind kausal für eine Erhöhung des Nettoprei- ses. Folgende Beispiele verdeutlichen diesen Zusammenhang:

343. Beispiel 1: Angenommen der Listenpreis des Herstellers für eine Badewanne sei 1000.– Franken. Bietet ein Grosshändler eine Badewanne zum Bruttopreis des Herstellers von 1000.– an und gewährt dem Installateur 30 % Rabatt, was 300.– entspricht, ist der Net- topreis (Bruttopreis abzüglich Rabatt) noch 700.–. Erhöht der Grosshändler mittels kalkulato- rischen Aufschlags von 10 % den Listenpreis des Herstellers auf einen Bruttopreis von CHF 1‘100.–, dann steigt zwar der in Franken gewährte Rabatt von 30 % auf 330.–, aber auch der Nettopreis steigt auf 770.–. Damit führte der kalkulatorische Aufschlag verglichen mit der Si- tuation ohne kalkulatorischen Aufschlag zu einer Erhöhung der Nettopreise von 70.– Fran- ken.

344. Beispiel 2: Als Ausgangspunkt wird wieder angenommen, der Listenpreis des Herstel- lers für eine Badewanne sei 1000.– Franken, der Grosshändler übernimmt den Listenpreis als sein Bruttopreis und verkauft die Badewanne mit 30 % Rabatt an den Installateur zu 700.– Franken. Senkt nun der Hersteller seinen Listenpreis auf 900.– Franken würde dies bei einer Übernahme des Herstellerpreises durch den Grosshändler bedeuten, dass die Ba- dewanne mit 30 % Rabatt – nun 270.– Franken – zu einem Nettopreis von 630.– Franken verkauft würde. Schlägt der Sanitärgrosshändler jedoch kalkulatorisch 100.– Franken auf den neuen Listenpreis des Herstellers auf, hält der Grosshändler seinen Bruttopreis bei 1000.– trotz Preissenkung des Herstellers. Bei 30 % Rabatt an den Installateur verkauft der Grosshändler die Badewanne weiterhin zu 700.– Franken. Dies sind 70.– Franken mehr ver- glichen mit der Situation einer Senkung der Listenpreise des Herstellers ohne einen kalkula- torischen Aufschlag. Damit wirkte sich der kalkulatorische Aufschlag auf die Herstellerpreis- liste auf den Nettopreis aus.

345. Im Weiteren ist nebst dem Zusammenhang zwischen den Bruttopreisen und den Net- topreisen auch der Zusammenhang zwischen Bruttopreisen und der Marge eines Gross- händlers (MAGH) relevant. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass diese Marge sich aus dem Nettopreis des Grosshändlers (NPGH) abzüglich des Einstandspreises des Grosshändlers (EPGH) berechnet.

MAGH = NPGH – EPGH

346. Der Einstandspreis des Grosshändlers errechnet sich aus den Listenpreisen der Her- steller (PLH) abzüglich der Rabatte des Herstellers an den Grosshandel (RH).

EPGH = LPH – ERH

22-00055/COO.2101.111.7.135680 90

347. Wie bereits oben (Rz 340) festgestellt, setzt sich der Nettopreis der Sanitärgrosshänd- ler (NPGH) aus den Listenpreisen der Hersteller (LPH), den kalkulatorischen Aufschlägen bzw. Abzügen der Grosshändler (KAGH) sowie dem Rabatt der Grosshändler an die Installateure (RGH) zusammen. Unter der Berücksichtigung dieser Einflussgrössen des Nettopreises und den Einflussgrössen des Einstandspreises (Rz 346) ergibt sich für die Marge der Grosshänd- ler (Rz 345) der folgende Zusammenhang:

MAGH = (PLH + KAGH – RGH) – (LPH –RH)

348. Da die Listenpreise der Hersteller sowohl den Nettopreis der Sanitärgrosshändler als auch den Einkaufspreis der Sanitärgrosshändler beeinflussen, heben sich diese beiden Ein- flüsse auf die Marge auf.402 Als wesentliche Einflussgrössen auf die Marge der Grosshändler verbleiben der kalkulatorische Aufschlag bzw. Abzug der Grosshändler, der Rabatt der Grosshändler an die Installateure sowie der Rabatt der Hersteller an die Grosshändler.

MAGH = KAGH – RGH + RH

349. Veränderungen in der Marge des Grosshändlers ( MAGH) lassen sich entsprechend kausal auf Änderungen im kalkulatorischen Aufschlags bzw. Abzugs ( KAGH), Veränderun- gen in den Rabatten des Grosshändlers an die Installateure ( RGH) und Veränderungen in den Einkaufsrabatten ( RH) zurückführen.

 MAGH =  KAGH –  RGH +  RH

350. Dieser Zusammenhang ist auch die nachfolgend behandelten gleichzeigen Senkungen von Bruttopreisen und Rabatten (Kapitel B.4.5.5, Rz 427 ff.) bedeutend. Will ein Grosshänd- ler seine Bruttopreise senken ohne dass seine Marge sinkt, muss er gleichzeitig auch seine Rabatte an die Installateure senken.

B.4.5.3 Berechnung der Bruttopreise im Sanitärgrosshandel

351. Wie vorangehend festgestellt nutzen die Sanitärgrosshändler für den kalkulatorischen Aufschlag bzw. Abzug auf den Listenpreis der Hersteller den sogenannten Kalkulationsfak- tor. Für die Würdigung der Beweismittel in der Verfügung ist es erforderlich, die Kalkulations- faktoren korrekt zu interpretieren. Nachfolgend wird hierfür die Grundlage geschaffen. In ei- nem ersten Teil werden die allgemeinen Begriffe basierend auf den Angaben der Parteien in Einvernahmen sowie von Unterlagen der Stammdatenverwaltung ausgeführt.

352. In einem zweiten Teil wird eine Übersicht zu den Besonderheiten der Stammdatenver- waltung des SGVSB gegeben. Hierbei werden basierend auf den Beilagen der SGVSB Stammdatenverwaltung, den Protokollen der Organe des SGVSB und den Ausführungen in Einvernahmen die Grundlegenden Begriffe und Mechanismen zusammenfassend darge- stellt.

402 Hierzu ist anzumerken, dass vorliegend angenommen wird, dass sowohl die Bruttopreise der Grosshändler als auch die Einstandspreise der Grosshändler auf den gleichen Listenpreisen der Hersteller beruhen. Da- tiert der Bruttopreis und der Einstandspreis auf dasselbe Jahr, ist dies regelmässig der Fall. Besteht jedoch ein zeitlicher Unterschied zwischen der Liefervereinbarung und der Lieferung, können die Bruttopreise und die Einstandspreise auf Listenpreisen der Hersteller aus unterschiedlichen Jahren beruhen. Diesfalls kann auch die zeitliche Entwicklung der Herstellerpreislisten (Inflation) die Marge der Grosshändler beeinflussen. Diesfalls entspricht die Marge des Grosshändlers MAGH = KAGH – RGH + RH + (LPH,BP – LPH,EP), wobei LPH,BP den Listenpreis des Herstellers der Basis für den Bruttopreis bezeichnet und LPH,EP den Lis- tenpreis des Herstellers als Basis des Einkaufspreises. Die Differenz (LPH,BP - LPH,EP) besagt demnach, dass wenn die Listenpreise des Herstellers als Basis des Einkaufspreises höher sind als die Listenpreise des Herstellers als Basis der Bruttopreise des Grosshändlers, sinkt die Marge. Höhere Listenpreise des Herstellers als Grundlage der Einkaufspreise kommen somit vor, wenn der Einkaufspreis zeitlich nach dem Bruttopreis berechnet wird und die Listenpreise der Hersteller steigen.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 91 B.4.5.3.1 Allgemeine Begriffe

353. Nachfolgend werden die Begriffe im Zusammenhang mit der Kalkulation der Brutto- preise ausgeführt. Zunächst wird die Kalkulation der Bruttopreise der Grosshändler behan- delt. Anschliessend wird die damit verwandte Kalkulation „von oben“, also ausgehend von den Bruttopreisen, ausgeführt.

354. Allgemein berechnet ein Grosshändler einen Basispreis – in der Regel die Preisanga- be des Herstellers – mit dem Kalkulationsfaktor. Der Bruttopreis der Grosshändler berechnet sich also grundsätzlich wie folgt:

355. In der weiteren Verfügung wird mit den Begriffen Basispreis und Kalkulationsfaktor auf die Berechnung der Grosshändler Bezug genommen. Teilweise ist es jedoch ein präziserer Sprachgebrauch angebracht. Grund dafür ist, dass die Hersteller unterschiedliche Arten von Preislisten verwenden. Daher sind je nach Preisliste, welche die Grundlage für den Basis- preis liefert, die Kalkulationsfaktoren anders zu interpretieren. Grundlegend ist dabei der Kal- kulationsfaktor als Korrekturfaktor (Rz 356) und als Kalkulationsfaktor von unten (Rz 357) zu unterscheiden.

356. Teilweise geben die Preislisten der Hersteller empfohlene Verkaufspreise an. Diese werden auch den Endkunden bekanntgegeben. Sie entsprechen grob dem Niveau der Brut- topreise der Sanitärgrosshändler. Ein Sanitärgrosshändler entscheidet für seine Bruttopreise, ob er die vom Hersteller empfohlenen Verkaufspreise übernimmt oder die Listenpreise der Hersteller ‚korrigiert‘. Hierbei verwendet der Sanitärgrosshändler den Kalkulationsfaktor als Korrekturfaktor. Dieser Korrekturfaktor kann 1, 1 sein.403 Ein Korrekturfaktor von 1 auf die empfohlenen Verkaufspreise des Herstellers bedeutet, dass der Grosshändler als sein Bruttopreis den empfohlenen Verkaufspreis des Herstellers übernimmt. Verwendet der Grosshändler hingegen ein Korrekturfaktor, der kleiner als 1 ist, berechnet er den Bruttopreis mit einem kalkulatorischen Abschlag gegenüber dem empfohlenen Verkaufspreis des Her- stellers. Ein Korrekturfaktor von grösser als 1 führt entsprechend bei der Berechnung des Bruttopreises des Grosshändlers zu einem kalkulatorischen Aufschlag auf den empfohlenen Verkaufspreis des Herstellers.

357. Hersteller geben als Preisliste ihrer Produkte teilweise eine Grosshandelspreisliste an. Diese Preise der Grosshandelspreisliste sind dem Endkunden nicht bekannt. Da sie sich an den Grosshändler richten, sind auch die Preise auf der Grosshandelspreisliste deutlich tiefer als die Bruttopreise der Sanitärgrosshändler. Bei der Berechnung seiner Bruttopreise ab ei- ner Grosshandelspreisliste, wendet ein Grosshändler einen Kalkulationsfaktor von unten an.404 Dies bedeutet, dass ein Grosshändler auf die Preisliste der Hersteller an die Gross- händler mittels eines Multiplikators einen Margenaufschlag aufrechnet um den Bruttopreis zu erhalten.405 In diesen Fällen ist der Kalkulationsfaktor von unten auf die Preise der Gross- handelspreisliste des Herstellers immer grösser als 1. Dieser Kalkulationsfaktor von unten gibt Auskunft darüber, wie hoch der Margenaufschlag in Prozent des zugrunde gelegten Ein- standspreises ist. Beispielsweise wird bei einem Kalkulationsfaktor von unten in der Höhe von 1.43 ein Margenaufschlag von 43 % = (1.43-1) x 100 % auf den Einstandspreis ange- wandt.

403 Vgl. die Aussage von [...] Sabag vom 24. November 2011, Act. 58, Zeile 109 ff., sowie die Stellungnahme von CRH vom 21. Dezember 2012, Act. 349, Rz 18 ff. 404 Vgl. Einvernahme am 28. September 2012 von [...] Sanitas Troesch (Act. 284, Zeile 180 ff.), Einvernahme vom 3. Oktober 2012 [...] vom SGVSB (Act. 290, Zeilen 31 ff. und 98 ff.) und die Einvernahme vom 10. Ok- tober 2012 [...] vom SGVSB (Act. 305, Zeile 111 ff.). 405 Act. 426, Jahre 1999 bis 2007, jeweils unter dem Titel Kalkulations-Schema „von unten“ angegeben. Von 2008 bis 2011 jeweils unter dem Titel Kalkulationsbasis angegeben.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 92

358. Verwandt mit der Berechnung von unten ist die Kalkulation „von oben“. Hierbei ist der Ausgangspunkt der Bruttopreis der Sanitärgrosshändler. Die Kalkulation von oben ist vorlie- gend in zwei Fällen relevant: 1. In der SGVSB-Stammdatenverwaltung wird von den empfoh- lenen Verkaufspreisen der Hersteller ein hypothetischer Listenpreis einer Grosshandelspreis- liste errechnet (Werkpreisfaktor, vgl. unten Rz 371). 2. Die Sanitärgrosshändler verwenden in ihren internen Unterlagen einen Einstandspreisfaktor.

359. Der Werkpreisfaktor entspricht jeweils dem Kehrwert des Kalkulationsfaktors von un- ten. So entspricht ein Kalkulationsfaktor von unten in der Höhe von 1.43 einem Werkpreis- faktor von 0.6993 = 1/1.43.

360. Der Einstandspreisfaktor (auch EP-Faktor, EP oder EPV) zeigt an, wie hoch der Ein- standspreis in Prozent des Bruttopreises ist. So zeigt ein Faktor von 55 an, dass der Ein- standspreis 55 % des Bruttopreises des Grosshändlers entspricht. Damit lässt sich aus den Bruttopreisen und dem Einstandspreisfaktor der Einstandspreis errechnen:

361. Der Einstandspreisfaktor enthält die Information, wie hoch die Differenz zwischen dem Bruttopreis und dem Einstandspreis ist. So lässt sich aus der Differenz von 100 Prozent zum Einstandspreisfaktor der Rabatt des Herstellers an den Grosshändler in Prozent des Brutto- preises des Grosshändlers feststellen. Ein Faktor von 55 zeigt somit an, dass der Sani- tärgrosshändler vom Hersteller einen Rabatt in Höhe 45 % (100 – 55 = 45) des Bruttopreises des Sanitärgrosshändlers erhält. Dies entspricht dem maximalen Rabatt welcher der Gross- händler an einen Installateur gewähren kann, ohne dass er aus dem Verkauf des Produkts direkt einen Verlust erfährt. Da ein Sanitärgrosshändler auch seine Betriebskosten decken muss, wird der betriebswirtschaftlich sinnvolle Rabatt tiefer sein.

B.4.5.3.2 Berechnung der Bruttopreise in der Stammdatenverwaltung des SGVSB

362. Der SGVSB verwendet in seiner Stammdatenverwaltung technische Begriffe für die Bezeichnung von Bruttopreisen des Grosshandels und die unterschiedlichen Arten der Preis- listen der Hersteller: Mit dem Begriff HP (Handelspreis) bezeichnete der SGVSB bis 2011 in seiner Stammdatenverwaltung den Bruttopreis der Grosshändler. Mit HPF (Handelspreis Fabrikant) wurde die Preisliste der Hersteller bezeichnet, welche die von den Herstellern empfohlenen Verkaufspreise enthält. Mit WP (Werkpreis, Grosshandelseinstandspreis) be- zeichnete der SGVSB in seiner Stammdatenverwaltung die Preise der Grosshandelspreislis- te der Hersteller. 406

363. Bei der Verwendung des Grosshandelspreises der Hersteller als Basispreis in der SGVSB Stammdatenverwaltung, wird der Bruttopreis des Grosshändlers nach folgender Formel berechnet, wobei der Kalkulationsfaktor einem Kalkulationsfaktur von unten (Rz 357) entspricht:

364. Wird in der SGVSB Stammdatenverwaltung der empfohlene Verkaufspreis der Herstel- ler als Basispreis verwendet so wird für die Berechnung des Bruttopreises des Grosshänd- lers die folgende Formel verwendet, wobei der Kalkulationsfaktor einem Korrekturfaktor (Rz

356) entspricht:

406 Vgl. für die Bezeichnungen bis 2011 die Beilagen zur SGVSB Artikelverwaltung (Act. 426 bis Act. 435.04) und das Protokoll der Preiskommission 4/96 vom 31. Oktober 1996 (Act. 350, 13). Ab 2012 verwendete der SGVSB andere Bezeichnungen (vgl. Protokoll der Sortimentskommission 02/2011 vom 6. April 2011, Act. 352, 757) sowie die Beilage 6 der SGVSB Artikelverwaltung des Jahres 2012 (Act. 436.01 bis 436.08).

22-00055/COO.2101.111.7.135680 93

365. Vereinzelt besteht weder eine Grosshandelspreisliste des Herstellers noch eine Liste mit empfohlenen Verkaufspreisen, welche an die Endkunden gerichtet ist, sondern eine In- stallateur-Preisliste der Hersteller. Diese werden in der SGVSB Stammdatenverwaltung mit IP bezeichnet. Die Berechnungsformel des Bruttopreises ist analog:

366. Abweichend von den obenstehenden Berechnungen findet sich in der SGVSB Stamm- datenverwaltung zu den Preisen der Hersteller (WP oder HPF) und dem Kalkulationsfaktor noch ein weiterer Multiplikator. Hierbei unterscheidet der SGVSB in der Stammdatenverwal- tung zwischen der Währung und den Lieferkonditionen des Herstellers.

367. Verrechnet der Hersteller gegenüber dem Grosshändler seine Produkte nicht in Schweizerfranken sondern in einer Fremdwährung, wird zusätzlich ein Wechselkursfaktor angewandt. Dieser ist wurde bis 2011 in der Beilage 4407 der SGVSB Stammdatenverwaltung festgehalten. Der Bruttopreis wird in diesem Fall in der SGVSB Stammdatenverwaltung wie folgt berechnet

368. Bis ins Jahr 2004 hält der SGVSB in der Beilage 1 zur SGVSB Stammdatenverwaltung fest, dass die von der Kalkulationskommission bzw. von der Sortimentskommission festge- legten Kalkulationsfaktoren die Selbstkostenanteile sämtlicher anfallenden Spesen mitbe- rücksichtigt. Bei Lieferungen ab Werk unfranko sei ein Zuschlag von 3 bzw. 5 Kalkulations- punkten mitzuberücksichtigen. Bei Nichtgewährung eines Skonto von 2 % bzw. 3 % sei bei der Kalkulation ein Zuschlag von 2 bzw. 3 Kalkulationspunkten mitzuberücksichtigen.408

369. In der SGVSB Stammdatenverwaltung ist ersichtlich, dass diese Zuschläge mit einem zum Kalkulationsfaktor zusätzlichen Multiplikator berücksichtigt wurden. Bis 2004 wurde in der Beilage 6 der SGVSB-Artikelverwaltung409 in der Spalte „Name, Produkte, Währung, Ra- batte“ jeweils aufgeführt welche Preisbasis bestand. Bei den meisten Produkten waren dies der „Werkpreis in Franken“, der „Verkaufspreis in Franken“, also der empfohlene Verkaufs- preis des Herstellers. In einzelnen Fällen wurde jedoch der „Verkaufspreis“ bzw. „Werkpreis in Franken zuzüglich 5 % Transportkostenanteil zuzüglich 3 % Skontokompensation“ aufge- führt.410 Dies war dann der Fall, wenn der Hersteller die Produkte unfranko lieferte oder den Grosshändlern keinen Skonto gewährte. Wenn dies der Fall war, so führte der SGVSB in der Spalte „Schlüssel“ der Beilage 6 der SGVSB-Artikelverwaltung jeweils einen zusätzlichen Faktor auf, der die Berücksichtigung nicht gewährter Konditionen mit den entsprechend Bei- lage 1 (vgl. oben Rz 368) festgelegten Kalkulationspunkten berücksichtigte. So findet sich beispielsweise in der Berechnungsformel, wenn die Lieferung unfranko erfolgte (5 zusätzli- che Kalkulationspunkte) und kein Skonto gewährt wurde (3 zusätzliche Kalkulationspunkte) der Faktor 1.08 (1 + 0.03 (=3 %) Skontokompesation + 0.05 (=5 %) Transportkostenanteil):

407 Vgl. Act. 429, Seiten 1, 5, 9,13 und 17. 408 Vgl. Act. 426. 409 Vgl. Act. 431.1 bis 431.06. 410 Vgl. beispielsweise Act. 431.06, 6 f.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 94

370. Im Zeitraum von 2005 bis 2011 führte der SGVSB in der Spalte „Konditionen“ der Bei- lage 6 der SGVSB-Artikelverwaltung die entsprechende Information auf mit der Formulierung „zuzüglich 3 % Skontokompensation“ oder „zuzüglich 5 % Transportkostenanteil“ auf. Der Sachbearbeiter der Stammdatenverwaltung des SGVSB, [...], erklärte, dass diese Kolonne widergebe, dass wenn der Hersteller Konditionen nicht gewährte, sei als Kompensation der Kalkulationsfaktor angepasst worden.411 In der Spalte „Schlüssel“ findet sich in diesen Fällen ebenfalls ein zum Kalkulationsfaktor zusätzlicher Multiplikator in entsprechender Höhe.

371. Die Beilage 1 der SGVSB Stammdatenverwaltung enthält bis 2007 jeweils ein Kapitel zur Kalkulation „von oben“.412 Dem Titel ist zu entnehmen, dass es sich hier um eine „Werk- preisfindung ab Handelspreis“ handelt. Dies bedeutet dass ab dem Bruttopreis (ab Handels- preis) der Werkpreis, also der Listenpreis einer Grosshandelspreisliste, mit einem Werkpreis- faktor (vgl. Rz 359) ermittelt wird. Aus der Beilage 1 der SGVSB Stammdatenverwaltung ist bis ins Jahr 2004 zu entnehmen, das in diesen Fällen die Preisangaben auf den von der In- dustrie, also den Herstellern, veröffentlichten Verkaufspreisen basieren würden. Dies bedeu- tet, dass in den meisten dieser Fälle für den Bruttopreis des Grosshandels der empfohlene Verkaufspreis des Herstellers, übernommen wird. In diesen Fällen gewährten nach den Aus- führungen die Hersteller den Sanitärgrosshändler sogenannte „Vollsortimenter“ Rabatte, welche dem Margenzuschlag der Kalkulation „von unten“ entsprechen würden. In diesen Fäl- len gab der SGVSB bis ins Jahr 2007 in der Beilage 6 seiner Stammdatenverwaltung jeweils einen Werkpreisfaktor an.413

B.4.5.4 Rabattierung im Sanitärgrosshandel

B.4.5.4.1 Unterschiedliche Rabatte des Grosshandels je Auftrag

372. Die Sanitärgrosshändler gewähren gegenüber den Installateuren in aller Regel einen Rabatt. Basierend auf Auskünften und weiteren Eingaben der Parteien sowie einschlägigen beschlagnahmten Dokumenten sind bei der Rabattgewährung an die Installateure mehrere Begriffe zu unterscheiden. Diese Begriffe werden nachfolgend Aufgeführt.

373. Aus hunderten eingereichten Rechnungen an die Installateure sowie Konditionenblätter ist ersichtlich, dass der Rabatt der Grosshändler an die Installateure in Prozent des Brutto- preises ausgedrückt wird. 414 Bei der Vereinbarung zwischen Installateur und Grosshändler um die Rabatthöhe sind die folgenden drei Rabattarten zu unterscheiden:415

i. Grundrabatt: Konditionen, welche über einen längeren Zeitraum – z.B. ein Jahr – fest stehen und auf alle Einkäufe eines Installateurs angewandt werden; ii. Objektrabatt: zusätzlicher Rabatt auf den Grundrabatt, welcher jeweils für ein be- stimmtes Objekt, Baustelle oder ein Bündel davon verhandelt wird;

iii. Skonto und Rückvergütung: Rabatte, welche nicht direkt von der Rechnung abgezo- gen werden und abhängig vom Zeitpunkt des Zahlungseingang (Skonto) bzw. vom Umsatz innerhalb einer Periode (Rückvergütung) dem Installateur rückerstattet wer- den.

411 Vgl. Zeugeneinvernahme vom 10. Oktober 2012 (Act. 305, Zeile 101 ff.). 412 Act. 426. 413 Act. 431.01 bis Act. 431.09. 414 Vgl. beispielsweise die Rechnungen in Act. 349, Beilage 10, Act. 933, Beilage 12, Act. 934, sowie die Rechnungen in Act. V97, V102, V106 und V133 und die Konditionenblätter in Act. 284, 127 ff. und Act. 296, 97. 415 Die Sanitärgrosshändler verwenden teilweise eine unterschiedliche Terminologie, wenden jedoch Rabatte entsprechend der aufgeführten Typen an. Vgl. dazu insbesonder die ausführlichen Eingaben in Act. 222, Act. 349, 16f. und Act. 933, 30 f.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 95

374. Als Folge des mit jedem Installateur einzeln ausgehandelten Grundrabattes gewährt ein Grosshändler einen von Installateur zu Installateur unterschiedlichen Rabatt. Da objekt- bzw. auftragsbezogen ein Objektrabatt verhandelt wird, unterscheiden sich häufig auch die Rabatte beim gleichen Installateur von Auftrag zu Auftrag.

B.4.5.4.2 Rabattgruppen

(i) Beweisthema

375. Vorangehend wurde festgestellt, dass im Sanitärgrosshandel verschiedene Rabatte je Auftrag vereinbart werden. Nachfolgend bezieht sich die Beweisführung auf Rabattgruppen und somit u.a. die Frage, ob für die verschiedenen Produkte innerhalb eines Auftrags ein einheitlicher Rabatt „über alles“ gewährt wird. Dies bildet die Grundlage für die nachfolgende Beurteilung von Verhaltensweisen der Sanitärgrosshändler in Bezug auf Rabattgruppen.

376. Die Beweisführung gliedert sich hierbei in vier Unterthemen. Zunächst wird der Begriff der Rabattgruppen geklärt. In einem zweiten Schritt wird geprüft, wie San Vam und Spaeter Chur Rabattgruppen verwenden. Danach wird Beweis geführt, welche Rabattgruppen die weiteren Parteien verwenden und ob diese sich von San Vam und Spaeter Chur unterschei- den. Schliesslich wird geprüft, ob mit verschiedenen Rabattgruppen unterschiedliche Rabatt- spannbreiten verbunden sind.

(ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

a. Begriff Rabattgruppen

377. In Bezug auf den Begriff Rabattgruppe stützt sich die Behörde auf eine Protokollstelle der Kooperation Sanitär Schweiz, Aussagen von Sanitas Troesch, Sabag, Bringhen und Burgener.

378. In der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz vom 26. Oktober 2004 war das Thema „Rabattgruppen in Installateur-Software“ traktandiert. Hierzu ist aufgeführt „[D]er zuständige Sachbearbeiter der suissetec, erläutert, dass künftig Installateure EDV-mässig in der Lage sein sollen, anstatt „Rabatte über alles“ differenzierte Rabatte gemäss Rabattgruppen zu of- ferieren, um auf diese Weise einer zusätzlichen Margenerosion entgegen zu wirken.“416

379. [...] Sanitas Troesch sagte in der Einvernahme vom 28. September 2012 in Bezug auf diese Stelle der Sitzung der Kooperation Sanitär Schweiz aus: „Bei uns gibt es verschiedene Sortimentsgruppen. Beispiel: Sanitär allgemein, Wellness, Waschmaschinen etc. Auf diese Sortimentsgruppen erhält der Installateur unterschiedliche Rabatte.“417

380. [...] Sabag nahm in der Einvernahme vom 2. Oktober 2012 zur Textpassage der Ko- operation Sanitär Schweiz wie folgt Stellung: „Geberit weiss z.B., dass sie Preise machen können, um die wir nicht herumkommen. Wir haben keinen Einheitsrabatt. Alle diese Rabatte die wir da diskutiert haben, wurden unter den jeweiligen Produktegruppen besprochen. (Auf Anmerkung beim Verlesen: Rabatte heisst, Funktionsrabatte und Mengenrabatte. Diese Ra- batte werden dann beeinflusst durch die Produktgruppe es gibt Produktgruppen, wo die Kal- kulation nur reduzierte Rabatte zulässt. Zum Beispiel: Wellness-Produkte“418

381. Bringhen wies in einer Eingabe auf folgenden Zusammenhang bei Rabattgruppen hin: „Unter Kat (Kategorien) verstehen wir Artikel, welche zu einheitlichen Rabattgruppen zu-

416 Act. 356, 114. 417 Act. 284, Zeile 129 ff. 418 Act. 289, Zeile 232 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 96 sammengefasst werden. Die Zusammensetzung dieser Kategorien wird von uns laufend überprüft - je nach erzielbaren Bruttomargen - und nach Bedarf immer wieder angepasst. Die Kat 4001 umfasst das Sanitärgrundsortiment, Kat 4002 die Roharmaturen, Kat 4003 redu- zierte Sanitär-Artikel, Kat 4005 Badezimmermöbel usw. Diese Kategorien bilden die Schnitt- stelle zwischen unseren Einkaufskonditionen und den gewährten Kundenrabatten. Zwischen diesen beiden Beträgen liegt die Bruttomarge, welche wir erzielen müssen/sollten. In der His- torik dürfen diese nicht grossen Schwankungen unterworfen sein, denn wenn sie sich nicht in der angegebenen Bandbreite bewegen, kann ein Grossist schlichtweg nicht überleben.“419

382. [...] Burgener sagte in der Einvernahme vom 11. November 2013 aus, dass er Waren- gruppe verwende. „Das hat mit dem Konditionengespräch mit dem Installateur zu tun. Ich habe ein Konditionenblatt, auch mit Nettoartikeln […] und dann kann es sein, dass es bei manchen Lieferanten einen bestimmten Rabatt gibt. Es gibt also pro Warengruppe einen be- stimmten Rabatt.“ Als von Burgener verwendete Warengruppen nannte er „Sanitärapparate, Ersatzteile, spezieller Rabatt für Dusch-WC und Montagesystem (Duofix). Eventuell gibt es noch für Möbel einen Rabatt, aber nur für bestimmte Lieferanten.“420

383. Für einen bestimmten Auftrag handelt der Grosshändler mit dem Installateur grund- sätzlich einen einzigen Rabattsatz „über alles“ aus, welcher für die gesamte Bestellung an- gewendet wird, ungeachtet von der Produktgruppe oder Marke. So erhält beispielsweise der Installateur in seiner Bestellung einen Rabatt von 30 % jeweils auf die Badewanne, das Waschbecken und den Mischer. Ausnahmen von diesem „Rabatt über alles“ zeigen sich in Rabattgruppen.421 Rabattgruppen umfassen bestimmte Produktgruppen, für welche die Sani- tärgrosshändler mit den Installateuren einen eigenen, vom „Rabatt über alles“ abweichenden Rabatt festlegen. So wird beispielsweise für Produkte aus der Rabattgruppe Wellness wie Whirlwannen oder für die Rabattgruppe Waschmaschinen ein eigener Rabatt ausgehan- delt.422

b. Rabattgruppen bei San Vam und Spaeter Chur

384. Für die Feststellung der von San Vam und von Spaeter Chur verwendeten Rabattgrup- pen stützt sich die Behörde auf Aussagen von San Vam, auf Konditionenblätter von San Vam und Spaeter Chur, sowie auf Angaben von San Vam und Spaeter Chur zu den gewähr- ten Rabatten an Kunden.

385. [...] San Vam sagte in Bezug auf die Verwendung von Rabattgruppen aus, dass sie „Produktfamilien“ wie beispielsweise Keramik oder Armaturen unterscheiden würden. Auch innerhalb dieser Produktfamilien hätten sie je nach Marke unterschiedliche Rabattgruppen. San Vam reichte als Beleg dieser Aussage ein Konditionenblatt eines Kunden ein.423 Aus diesem ist ersichtlich, dass San Vam je nach Art des Produktes und je nach Lieferant eine unterschiedliche Rabattgruppe führt. Darüber hinaus ist ersichtlich, dass die Rabatte sowohl je nach Art des Produktes als auch innerhalb der gleichen Produkteart je nach Marke unter- schiedliche Konditionen anwenden.

386. Für die Spaeter lassen sich die Rabattgruppen aus den von ihr eingereichten Konditio- nenlisten ihrer Kunden herleiten.424 Aus dieser ist der Rabattsatz eines Kunden für jede Ra-

419 Act. 221, 1. 420 Act. 570, Zeilen 262 ff. 421 Der Begriff Rabattgruppe ist der am meisten verwendete Begriff für dieses Rabattkonzept. Die Sani- tärgrosshändler verwenden alternativ auch Artikelgruppe, Rabattklasse, Bonusgruppe, Warengruppe oder Umsatzkategorie. 422 Vgl. beispielsweise die Aussagen von [...] Sanitas Troesch, Act. 284, Zeile 129 ff.; [...] Sabag, Act. 289, Zei- le 232 ff. und [...] CRH, Act. 296, Zeile 95 f. 423 Act. 606, 51 f. 424 Act. 601, Frage III.4.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 97 battkategorie (identifiziert als sechsstellige Nummer) der Spaeter ersichtlich. Weiter reichte sie eine Liste ein, welche die [...] Rabattkategorien für Sanitärprodukte von 16 Marken be- zeichnete425. Dies belegt, dass die Spaeter in ihrem Datensystem produktgruppenspezifische und markenspezifische Rabattgruppen führt. Eine Auswertung der Konditionen der Kunden zeigt, dass Spaeter nicht nur über nach Marken und Produktgruppen unterschiedliche Ra- battgruppen verfügt, sondern diese auch regelmässig anwendet.

387. Damit ist erstellt, dass San Vam und Spaeter Chur eine hohe Zahl an Rabattkategorien in ihrem internen System führen und diese auch im Verhältnis mit den Installateuren anwen- den.

c. Rabattgruppen bei den weiteren Parteien

388. Als Beweismittel für die Rabattgruppen der weiteren Parteien verwenden die Behörden Konditionenblätter von Sanitas Troesch, Sabag und Bringhen sowie Angaben zur Rabattie- rung von Richner, Gétaz, Sabag und Bringhen.

389. Aus Konditionenblättern426 von Sanitas Troesch ist ersichtlich, dass „Warengruppen“ in Zahlen angegebenen „Rabattklassen“ – d.h. Rabattgruppen – zugeordnet werden. Festzu- stellen ist, dass bis 2011 eine sehr umfassende Rabattgruppe „Sanitär Artikel“ bestand. Von dieser wurden auf das Jahr 2012 die neu eingeführten Rabattgruppen „Duschtrennwände“ sowie „Badmöbel / Spiegelschränke“ abgetrennt.427 Wie untenstehend in Abbildung 5 darge- stellt, entfällt der Hauptanteil des einkaufsseitigen Umsatzes von Sanitas Troesch auf diese Rabattgruppen. Weiter bestehen jeweils gesonderte Rabattgruppen für Wellness, Dusch- WC, Netto-Artikel und Boiler. Im Gegensatz zur umfassenden Rabattgruppe „Sanitär-Artikel“, welche verschiedene Arten von Artikeln und Marken umfasst, bestehen für Waschmaschinen nach Lieferant und Marken aufgeschlüsselte Rabattgruppen. Weitere, teilweise markenspezi- fische Rabattgruppen bestehen für Vorwandsysteme, ein Elementensystem sowie Montage und Einbaukosten.

Abbildung 5: Umsatzanteil der Rabattklassen am Einkaufsumsatz von Sanitas Troesch 2012

[Balkendiagramm]

Quelle: Berechnung des Sekretariats basierend auf Umsatzangaben in Act. 445, Beilage 16. Die Zuordnung der Umsätze zu den Produktgruppen findet sich in Anhang G.11.

390. Dokumente von Richner428 zeigen, dass Richner ebenfalls eine allgemeine Rabatt- gruppe „Sanitär Artikel“ anwendet. Wie die untenstehende Abbildung 6 anzeigt, entfiel im Jahr 2012 [etwa zwei Drittel] des Umsatzes auf diese Rabattgruppe. Weiter nutzt Richner die Rabattgruppen für besondere Sanitärartikel, Netto-Sanitärartikel, Wellness, Klosettautoma- ten, Ersatzteile und Netto Artikel. Ebenfalls bestehen mehrere Rabattgruppen für Waschma- schinen und Trockner. Schliesslich bestehen Rabattgruppen für Vorwandinstallationssyste- me, Installationssysteme sowie die Montage und Dienstleistungen.

Abbildung 6: Umsatzanteil von Artikelgruppen am Bruttoumsatz von Richner

[Balkendiagramm]

Quelle: Berechnung des Sekretariats basierend auf Act. 370.15. *: Zusammenfassung mehrerer Artikelgruppen.

425 Act. 601, Frage III.4. 426 Act. 284, 127 ff., und Act. 371.01, 21 ff. 427 Vgl. Act. 371.01, 10. 428 Vgl. Act. 370.15 und Act. 469, Register VI.e - VI.l.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 98

391. Gétaz gab an, dass sie unterschiedliche Bandbreiten an Rabatten bei den Rabattgrup- pen Sanitärartikel, Standardmöbel, Exklusiv Möbel, Ersatzteilen, Waschmaschinen, Exklusi- vartikel und Wellnessartikel anwendet.429

392. Aus den Angaben von Sabag zu Rabattbandbreiten sowie aus eingereichten Konditio- nenblättern ergibt sich, dass Sabag ebenfalls eine Artikelgruppen und Marken umfassende Rabattgruppe „Sanitäre Artikel“ nutzt.430 Zusätzlich wendet Sabag die Rabattgruppen, Sani- tär reduziert, Diverses, Ersatzteile, Wellness und Klosettautomaten an. Ebenfalls ist zu be- obachten, dass bei Waschmaschinen für verschiedene Marken unterschiedliche Rabattgrup- pen bestehen.

393. Gemäss Kundenblättern und eigenen Angaben von Bringhen verwendet Bringhen ebenfalls eine Rabattgruppe für „Sanitärartikel“.431 Weiter bestehen bei Bringhen Rabatt- gruppen für Roharmaturen, Sanitärartikel reduziert, Ersatzteile, Möbel, Wellness, Dusch-WC. Für Boiler sowie Installationsartikel von Geberit bestehen nach Marken differenzierte Rabatt- gruppen.

394. Insgesamt zeigt sich, dass im Sanitärgrosshandel zwei unterschiedliche Arten von Ra- battgruppen bestehen. Einerseits fassen Sanitas Troesch, CRH, Sabag und Bringhen viele unterschiedliche Artikel unterschiedlicher Marken in der Rabattgruppe „Sanitärartikel“ zu- sammen. Neben der Rabattgruppe „Sanitärartikel“ bestehen wenige weitere Kategorien. An- dererseits wenden San Vam und Spaeter Chur eine Vielzahl von Rabattgruppen an, bei wel- cher für unterschiedliche Artikelgruppen und unterschiedliche Marken jeweils eine Rabatt- gruppe besteht (Rz 384 ff).

d. Unterschiedliche Rabattbandbreiten in den Rabattgruppen

395. Nachfolgend werden Beweismittel in Hinblick auf Rabattbandbreiten bei Rabattgruppen gewürdigt. Hierbei stützen sich die Behörden auf Dokumente der SGVSB- Stammdatenverwaltung; Angaben von Bringhen zu Rabatten und Rabattbandbreiten, Anga- ben von CRH zu Rabatten, internen Weisungen über Rabatte und Rabattbandbreiten; Aus- sagen von [...] Sabag und [...] Sabag sowie Angaben von Sabag zu Rabattbandbreiten; und mehreren internen Dokumenten von Sanitas Troesch.

396. Bei der Beweiswürdigung werden insbesondere drei Aspekte herangezogen: 1. Aussa- gen von Sanitärgrosshändler zu Rabattbandbreiten bei Rabattgruppen geben direkt Auf- schluss, ob unterschiedliche Bandbreiten bzw. Maximalrabatte verwendet werden. 2. Interne Weisungen von Sanitärgrosshändler zeigen, ob dem Verkauf Maximalrabatte vorgegeben werden. Unterscheiden sich die Maximalrabatte der Rabattgruppen, werden sich bei der Ra- battierung verschiedene Rabatte ergeben. 3. Die Bruttopreise der Grosshändler von Produk- ten unterschiedlicher Rabattgruppen können mit einem unterschiedlichen Margenaufschlag auf den Einstandspreis berechnet sein (vgl. Rz 357 ff.). Ist dies der Fall werden Rabattgrup- pen mit einem tiefen Margenaufschlag bei gleichem Rabatt eine tiefere Marge erzielen als Rabattgruppen mit einem hohen Margenaufschlag. Der Margenaufschlag auf die Einstands- preise schränkt damit den Rabattspielraum für den Verkauf ein. Aus kaufmännischen Grundsätzen ist dann zu erwarten, dass unterschiedlich kalkulierte Rabattgruppen unter- schiedliche Maximalrabatte und unterschiedliche Bandbreiten an Rabatten aufweisen.

397. Die Stammdatenverwaltung des SGVSB hält für die Kalkulation „von unten“ einen Mar- genaufschlag auf die Grosshandelspreisliste fest.432 Dabei kann festgestellt werden, dass bis

429 Vgl. Antwort auf Frage 2 in Act. 224. 430 Vgl. Antwort auf Frage 2 in Act. 207 und Act. 892, die Seiten 228 und 235. 431 Vgl. Act. 221, Begleitschreiben Seite 1 und Antwort auf Frage 2, und Act. 891, Beilage 16. 432 Vgl. Rz 357 und Act. 426.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 99 2007 jeweils in einem bestimmten Jahr, bei Produkten unterschiedlicher Rabattgruppen ein unterschiedlicher Margenaufschlag aufgeführt ist. So ist beispielsweise im Jahr 2004 als Kal- kulationsfaktor „von unten“ für Sanitär-Artikel (Basis-Kalkulationsfaktor) 1.45 angegeben und für Wellness-Artikel 1.25.433

398. Die Stammdatenverwaltung des SGVSB zeigt, dass die unterschiedlichen Rabattgrup- pen der Sanitärgrosshändler unterschiedlich kalkuliert sind. Ein Kalkulationsfaktor „von un- ten“ in der Höhe von 1.45 (bzw. 1.25) bedeutet einen Margenaufschlag von 45 % (bzw. 25 %) auf die Grosshandelspreisliste. Steht den SGVSB Mitgliedern bei Sanitär-Artikel im Ver- kauf eine höhere Rabattbandbreite als Verhandlungsspielraum zur Verfügung als bei Well- ness-Artikeln. Damit ist davon auszugehen, dass Sanitär-Artikel eine höhere Rabattbandbrei- te als bei Wellness-Artikel vorliegt.

399. Bringhen gab mit seinem Antwortschreiben vom 24. April 2012 auf einen Fragebogen Behörden an, dass er verschiedene Rabattgruppen verwendet. In Bezug auf die Bandbreite gab er an: „Diese [Rabattgruppen] bilden die Schnittstelle zwischen unseren Einkaufskonditi- onen und den gewährten Kundenrabatten. Zwischen diesen beiden Beträgen liegt die Brut- tomarge, welche wir erzielen müssen/sollten. In der Historik dürfen diese nicht grossen Schwankungen unterworfen sein, denn wenn sie sich nicht in der angegebenen Bandbreite bewegen, kann ein Grossist schlichtweg nicht überleben.“ Weiter gab Bringhen Rabatt- spannbreiten je Rabattgruppe je Jahr von 1998 bis 2012 an. Ein Vergleich der mit den Band- breiten angegebenen Maximalrabatte für die sieben Rabattgruppen über die Jahre 1998 bis 2012 zeigt folgendes: Die Rabattgruppe 4001 Sanitärartikel weist über sämtlichen Jahre mit einer einzigen Ausnahme434 den höchsten Maximalrabatt aus. Im Durchschnitt liegen die Höchstrabatte der Rabattgruppe Sanitärartikel [5-10 %] über den Höchstrabatten der Rabatt- gruppe 4002 Roharmaturen, [5-10 %] über den Rabatten der Rabattgruppe 4003 Sanitär- Artikel reduziert, [5-10 %] über den Rabatten der Rabattgruppe 4004 Ersatzteile, [5-10 %] über den Rabatten der Rabattgruppe 4005 Möbel Sanitär, [5-10 %] über den Rabatten der Rabattgruppe 4006 Wellness und [10-20 %] über den Rabatten der Rabattgruppe 4007-08 Douche-WC.435

400. Damit ist in Bezug auf Bringhen festzustellen, dass Bringhen in unterschiedlichen Ra- battgruppen unterschiedliche Bandbreiten von Rabatten anwendet. Bringhen begründet dass die angegebenen Bandbreiten aufgrund der für das Überleben eines Grosshändlers zu erzie- lenden Marge notwendig seien. Mit anderen Worten sieht Bringhen aufgrund der zu erzie- lenden Marge und der Kalkulation der Artikel einen unterschiedlichen Maximalrabatt bei ver- schiedenen Artikel.

401. CRH reichte mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2012 jeweils die Kompetenzmatrix von Richner der Jahre 2010/11 und 2012 ein. Dazu führte CRH im Wesentlichen aus, dass diese die Kompetenzen der Mitarbeiter von Richner zu den Rabatthöhen regeln würden. Beide Matrizen seien grundsätzlich gleich aufgebaut. Die Unterschiede in der Anzahl Artikel- gruppen und in den Bandbreiten der möglichen Rabatte seien auf die Bruttopreissenkung 2012 zurückzuführen. Es bestünde eine Gesamt-Maximallimite inkl. aller Rabatte pro Artikel- gruppe [Rabattgruppe]. Der Kompetenzmatrix konnte beispielsweise ein Aussendienstmitar- beiter im Jahr 2011 entnehmen, dass er für die Rabattgruppe 5000 (Sanitär) maximal [...] Grundkonditionen gewähren darf, für die Rabattgruppe 5500 (Vorwand) jedoch maximal [ ...]. Für Gétaz gab CRH in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2012 an, dass bei Gétaz Ra- battgewährung kaum formell geregelt sei und in erster Linie der Regionalleiter bzw. der Ver- kaufsleiter verantwortlich sei.436

433 Vgl. für das Beispiel Act. 426, 17 f. 434 Die Ausnahme betrifft die Rabattgruppe 4002 Roharmaturen im Jahr 1998. 435 Act. 221, Seite 1 und Antwort auf Frage 2 in der Beilage. 436 Act. 349, Beilagen 2 und 3, sowie die Ausführungen auf den Seiten 17 f.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 100

402. Auf Anfrage der Behörde reichte CRH Angaben zu Rabatten von Gétaz an Sanitärin- stallateure ein. Zur diesbezüglichen Datengrundlage führte CRH aus, dass sie für ein voll- ständiges Bild ihre Datenangaben mit internen Vorgaben/Weisungen sowie dem in der Pra- xis effektiv gehandhabten System abgeglichen hätten. Die Angegebenen Rabatte seien Bandbreiten, welche nicht die durchschnittlich gewährten Rabatte widergeben würden, son- dern die während einem Jahr und einer Rabattkategorie minimal und maximal gewährten Rabatte. Ein Vergleich der eingereichten Rabattbandbreiten der Jahre 2007 bis 2012 zeigt, dass die Rabattgruppen systematisch unterschiedliche Maximalrabatte aufweisen: [...]437 Mit ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 reichte CRH für Gétaz interne Mitteilungen bezüg- lich der Einkaufskonditionen von Gétaz. Der Mitteilung von 2006 ist zu entnehmen: „der an- gegebene Maximalrabatt wurde gemäss der zu erzielenden, und von der Direktion festge- setzten Semi nette [sic!] Marge berechnet.“438

403. Aus den Beweismitteln von CRH ergibt sich, dass CRH im internen Verhältnis je Ra- battgruppe unterschiedliche Maximalrabatte vorgibt. Dies zeigt sich letztlich auch darin, dass verschiedene Rabattgruppen unterschiedliche Rabattbandbreiten aufweisen.

404. [...] Sabag äusserte sich in seiner Einvernahme in Bezug auf Rabattgruppen dahinge- hend, dass die Rabatte durch die Produktgruppe beeinflusst werden. Es gäbe Produktgrup- pen, wo die Kalkulation nur Reduzierte Rabatte zulasse.439 [...] Sabag erklärte, dass bei Pro- duktgruppen wie Wellness oder Behindertenartikel sowohl der Bruttopreis des Grosshändlers als auch die Marge anders kalkuliert wären. Diese Produkte wären für die Grosshändler schlechter konditioniert. Diese schlechtere Konditionierung werde an die Installateure weiter- gegeben.440

405. Entsprechend einer Anfrage der Behörde reichte Sabag Angaben zu Rabatten an die Installateure ein. Sabag gab Bandbreiten je Rabattgruppe jeweils bei Grundrabatten und Ob- jektrabatten an. Dabei zeigt sich, dass die Bandbreite der Grund- und Objektrabatte in der Rabattgruppe Wellness kleiner ist als in der Rabattgruppe Sanitär Allgemein.441

406. Aus den schriftlichen Auskünften von Bringhen, Gétaz und Sabag geht hervor, dass sie bei unterschiedlichen Rabattgruppen eine unterschiedliche Bandbreite an Rabatten anwen- den.442 Im Vergleich der jeweilig angegebenen Bandbreiten ist klar erkennbar, dass die Ra- battgruppe Sanitäre Artikel mit einer deutlich grösseren Bandbreite an Rabatten aufwartet, als die Rabattgruppe Wellness.

407. Aus den Aussagen von Sabag lässt sich schliessen, dass bei Rabattgruppen die Grosshändler einen anderen Margenaufschlag auf den Einkaufspreis der Grosshändler be- rechnen. Dadurch wenden die Grosshändler bei der separaten Rabattierung der Produkt- gruppen auch jeweils eine unterschiedliche Bandbreite von Rabatten an. Dies bestätigt sich bei den angegebenen Rabattbandbreiten bei unterschiedlichen Rabattgruppen von Sabag.

408. Bei Sanitas Troesch enthält eine interne Präsentation aus dem Jahr 2011 unter dem Titel „Preissenkung 2012 pro Warengruppe“ eine Tabelle. Aus der Beschriftung „Rabattklas- sen“ der ersten Spalte folgt, dass es sich bei der Auflistung um die unterschiedlichen Rabatt-

437 Act. 224, Seiten 2 ff. und Antwort auf die Frage 2 in der Beilage. 438 Act. 933, Beilage 15. 439 Vgl. die Einvernahme vom 2. Oktober 2012 (Act. 289, Zeile 235 ff.). 440 Vgl. die Einvernahme vom 2. Oktober 2012 (Act. 288, Zeile 43 ff.). 441 Act. 207, Antwort auf die Frage 2. 442 Vgl. jeweils die Antwort auf Frage 2 in Act. 207, Act. 221 und Act. 224.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 101 gruppen von Sanitas Troesch handelt. Die letzte Spalte ist beschriftet mit „Rabatt- Obergrenze“.443

409. Internen Unterlagen von Sanitas Troesch kann entnommen werden, dass Sanitas Tro- esch über kundenindividuelle Konditionenblätter verfügt. Einem solchen kann beispielhaft entnommen werden, dass Sanitas Troesch höhere Rabatte für Wellnessartikel gewährt als für Sanitär-Artikel.444 Weiter zeigt sich, dass Sanitas Troesch interne Übersichten über Ein- kaufspreise verfügt. Dabei besteht einerseits eine Tabelle „Rabatte manuelle Artikel pro Ra- battklasse“445. Dieser Tabelle kann der Einstandspreisfaktor (vgl. hierzu Rz 360) für „manuel- le Artikel“ entnommen werden:

443 Vgl. die Weisungen betreffend dem Umgang mit den Rabattklassen im Rahmen der Bruttopreissenkung in Act. 371.01, 21 f. 444 Act. 284, 130. 445 Act. 284, 115.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 102

410. Andererseits verfügt Sanitas Troesch intern über eine Tabelle „Konditionenentwicklung Lieferanten (Mehrjahresübersicht Coeff.)“. Diese Tabelle zeigt die Einstandspreisfaktoren (Rz 360) nach Lieferant und Produktgruppe über mehrere Jahre. Dieser Tabelle ist bei- spielsweise zu entnehmen, dass der Einstandspreisfaktor für Badewannen mit System von […] (Wellness) in den Jahren 2007 bis 2011 ein um [5-10 %] höheren Einstandspreisfaktor aufweist als die Badewanne von […] ohne System (Sanitär-Artikel).446

411. Die Tabelle „Preissenkung 2012 pro Warengruppe“ zeigt, dass Sanitas Troesch intern Rabatt-Obergrenzen vorgibt und dass die Rabatt-Obergrenzen je nach Rabattgruppe variie- ren. So ist die Rabatt-Obergrenze bei Badmöbeln mit [...] % Rabatt höher als die Rabatt- Obergrenze bei Wellness mit [...] %. Aus den unterschiedlichen Rabatt-Obergrenzen bei un- terschiedlichen Rabattgruppen ergibt sich, dass bei den verschiedenen Rabattgruppen die Bandbreite der Rabattierung verschieden ist. Eine unterschiedliche Rabattierung zeigt sich auch in kundenindividuellen Konditionenblättern. Dies stimmt mit der Tatsache überein, dass Sanitas Troesch unterschiedliche Einstandspreisfaktoren (Rz 360) bei unterschiedlichen Ra- battgruppen aufweist. Damit rechnet Sanitas Troesch bei der Kalkulation ihrer Bruttopreise unterschiedliche Margenaufschläge (zum Begriff der Margenaufschläge vgl. Rz 357) ein.

412. Die vorliegenden Beweismittel zeigen, dass die Sanitärgrosshändler bei verschiedenen Rabattgruppen unterschiedliche Margenzuschläge bei der Berechnung der Bruttopreise ein- kalkulieren. Daraus ergibt sich, dass bei den unterschiedlichen Rabattgruppen verschieden hohe Maximalrabatte bestehen, welche kaufmännisch noch vertretbar sind. Daraus ergibt sich, dass die verschiedenen Rabattgruppen unterschiedliche Rabattbandbreiten aufweisen müssen. Dieser Befund bestätigt sich in den angegebenen Rabattbandbreiten von Sani- tärgrosshändlern.

446 Act. 286, 20 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 103 (iii) Vorbringen der Parteien

413. Sanitas Troesch bestreitet in ihrer Stellungnahme auf den Antrag weder, dass Sanitas Troesch Rabattgruppen anwendet, noch dass die Rabattgruppen der Gewährung eines un- terschiedlichen Rabattes dienen.447 Sanitas Troesch bestreitet hingegen, dass eine Rabatt- gruppe mit einer bestimmten Rabattbandbreite oder einem Höchstrabatt verbunden wäre.448 Als Argumente führt Sanitas Troesch an, dass im Antrag des Sekretariats in Bezug auf Sa- nitas Troesch keine Beweise für Rabattspannpreiten und Höchstrabatten bei Rabattgruppen vorliegen würden. Zudem seien bereits die Herstellerkonditionen innerhalb der Rabattgrup- pen „sehr heterogen“, weshalb keine Rabattspannbreiten oder Höchstrabatte für Rabatt- gruppen vorliegen könnten. „So gewährte 2011 z.B. die Hersteller von Dusch-WC Konditio- nen von [...], die Hersteller von Wannenträgern Konditionen von [...], diejenigen von Armatu- ren Konditionen von [...] und die Hersteller von Trennwänden Rabatte in der Höhe von [...].“ Hierzu reichte Sanitas Troesch Konditionenvergleiche von Herstellern des Jahres 2011 ein.

414. Diese Ausführungen von Sanitas Troesch stehen im Widerspruch zu internen Doku- menten von Sanitas Troesch. In einer internen Präsentation wird festgehalten, dass zumin- dest für die Rabattgruppen Wellness, Dusch-WC und Badmöbel „Rabatt-Obergrenzen“ und somit ein Höchstrabatt gilt (Rz 408). Damit ist das Vorbringen von Sanitas Troesch, dass Rabattgruppen nicht mit Höchstrabatten verbunden wären, widerlegt.

415. Das Vorbringen, Hersteller gewährten innerhalb einer Rabattgruppe uneinheitliche Konditionen, weswegen keine Höchstrabatte vorliegen könnten, ist aus drei Gründen nicht nachvollziehbar. Erstens gibt Sanitas Troesch die Beweismittel in Bezug auf die gewährten Konditionen der Hersteller falsch wieder (vgl. unten Rz 416 f.). Zweitens fasst Sanitas Tro- esch Konditionen ohne die Gegebenheiten und Unterschiede zu berücksichtigen zusammen, wodurch ein irreführendes Bild entstehen kann (vgl. unten Rz 418 ff.). Drittens führt Sanitas Troesch nicht aus, weshalb die unterschiedlichen Konditionen in einem Widerspruch zu ei- nem Höchstrabatt stehen sollten. Diese Einwände sind anschliessend näher zu erläutern:

416. Zum ersten Einwand: Sanitas Troesch behauptet, die Hersteller gewährten Konditionen in den von Sanitas Troesch angegebenen Bandbreiten. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird mit „vom Hersteller gewähren Konditionen“ der Gesamtrabattrabatt der Hersteller ver- standen. Sanitas Troesch gibt jedoch nicht den Gesamtrabatt der Hersteller für die Produkte wieder. Stattdessen führt sie die Einstandspreisfaktoren (Rz 360) als Prozent der Bruttoprei- se an, wie am folgenden Beispiel ausgeführt wird:

417. Sanitas Troesch behauptet in der Stellungnahme „So gewährten 2011 z.B. die Herstel- ler von Dusch-WC Konditionen von [...]“. Der beigelegte Konditionenvergleich weist die Zeile „EP-Koeff.“ auf, welche den Einstandspreisfaktor wiedergibt.449 Damit betragen die Ein- standspreise in Prozent der Bruttopreise [...]. Die aus den Einstandspreisfaktoren hergeleite- ten Rabatte der Hersteller an Sanitas Troesch betragen hingegen [...] (vgl. Rz 361).

418. Zum zweiten Einwand: Die angegebenen Konditionen von Sanitas Troesch können aufgrund dreier Gegebenheiten einen irreführenden Eindruck hinterlassen. Erstens bestehen unterschiedliche Konditionen aufgrund unterschiedlicher Bestellmenge. Je nachdem ob ein Produkt oft verkauft wird und entsprechend an Lager gehalten werden kann, wären die Kon- ditionen für grosse Bestellmengen oder für kleine Bestellmengen relevant. Zweitens handelt es sich nicht um Rabatte sondern um Einstandspreisfaktoren. Drittens wird durch die Zu- sammenfassung einer gesamten Bandbreite nicht eine allfällige Bruttopreispolitik im Rahmen

447 Vgl. Act. 935, Rz 389 ff., insbesondere Rz 393. 448 Vgl. Act. 935, Rz 392 ff. 449 Beispielsweise beträgt der EP-Koeff. vom Dusch-WC UP 8000, weiss, von Geberit [...] (Act. 935, 286). Dies entspricht der Einstandspreisberechnung unter berücksichtigung aller aufgeführten Rabatte: [...]

22-00055/COO.2101.111.7.135680 104 der Margenfestlegung von Sanitas Troesch berücksichtigt. Insbesondere wäre zu beachten, dass das Sortiment von Sanitärgrosshändlern aus Standardartikeln, Exklusivartikeln und Einmalartikeln besteht (Rz 298). Dabei muss davon ausgegangen werden, dass bei jeder dieser drei Sortimentsgruppen unterschiedliche Margenaufschläge berechnet werden.

419. Die Angabe einer Bandbreite über sämtliche Produkte von Herstellern erfasst somit auch Fragen der Bruttopreispolitik und weitere Spezialfälle. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rabatt einer Rechnung innerhalb einer Rabattgruppe einheitlich ist. Für die Rabatt- setzung im Verkauf wird somit nicht die Bruttomarge eines Spezialfalls massgebend sein. Der Grosshändler wird aus kaufmännischem Interesse die Einstandspreise der Standardpro- dukte beachten. Aus diesem Grund werden nachfolgend die von Sanitas Troesch eingereich- ten Vergleiche der Einkaufskonditionen dahingehend überprüft, ob bei den Standardproduk- ten der wichtigsten Hersteller einheitliche Einstandspreisfaktoren bestehen.

i. Bei Dusch-WC entfällt im Jahr 2011 [80-100 %] des einkaufsseitigen Umsatzes450 bei Dusch-WC auf Aquaclean von Geberit. Sanitas Troesch erhält für sämtliche Produkte von Aquaclean einheitliche Konditionen mit einem EP-Faktor von [...]. Diese schwanken ledig- lich in Bezug auf die Bestellmenge.

ii. Bei Wannenträgern konzentrierte sich im Jahr 2011 [80-100 %] des einkaufsseitigen Umsatzes von Sanitas Troesch auf die Lieferanten Gabag, Hafner AG und Illbruck.451 Der EP-Koeffizient für Standard Wannenträger von Hafner AG, Illbruck sowie die Flexzargen je Artikel von Gabag befindet sich in einem Bereich von [...]. Höhere EP-Faktoren und damit einen tieferen Rabatt weisen die Wannenträger und die Whirlbox von Gabag aus. Ein tiefe- rer EP-Faktor und damit einen höheren Rabatt der Hersteller auf den Bruttopreis von Sa- nitas Troesch weisen die Wannenprofile von Gabag, die Wannenträger der Hausmarke von Sanitas Troesch sowie Schnelldreher von Illbruck aus.

iii. Mit insgesamt [80-100 %] Anteil am einkaufsseitigen Umsatz sind Dornbracht, Hansgrohe, KWC und Similor die bedeutendsten Lieferanten von Armaturen von Sanitas Troesch. 452 Die EP Faktoren für Armaturen ohne nähere Spezifikation liegen in einem Bereich von [...] des Bruttoverkaufspreises bzw. ohne Bezug einer Grossmenge bei [...]. Höhere Rabatte und damit tiefere EP Faktoren finden sich jeweils bei spezifischen Serien dieser Lieferan- ten.

iv. Bekon Koralle und Duscholux haben mit insgesamt [80-100 %] den Hauptanteil am ein- kaufsseitigen Umsatz bei Sanitas Troesch. 453 Die EP Faktoren ihrer Standard Produkte be- tragen [...]. Die EP Faktoren der entsprechenden Hausmarken von Sanitas Troesch bewe- gen sich im Bereich von [...].

420. Da bei Dusch-WC für über [80-100 %] des Umsatzes einheitliche Einstandspreisfakto- ren vorliegen, umfasst die von Sanitas Troesch angegebene Bandbreite von [...] unbedeu- tende Spezialfälle. Der Einbezug solcher Spezialfälle bildet keine geeignete Grundlage zur Beurteilung der bei Dusch-WC angewendeten Konditionen. Entgegen dem Vorbringen von Sanitas Troesch ist somit von einheitlichen Konditionen der Hersteller bei Dusch-WC auszu- gehen.

450 Nach Angaben von Sanitas Troesch entfielen im Jahr 2011 einkaufsseitig CHF [...] Umsatz auf Dusch-WC Aquaclean, CHF [...] auf Aufsatzgeräte von Toto und kein Umsatz auf die weiteren Hersteller (Act. 445, Bei- lage 16). 451 Vgl. Act. 445, Beilage 16. 452 Vgl. Act. 445, Beilage 16. 453 Vgl. Act. 445, Beilage 16.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 105

421. Sanitas Troesch führte für Armaturen, Dusch-Trennwände und Wannenträger im Jahr 2011 keine eigenständigen Rabattgruppen.454 Die EP Faktoren für Standardprodukte der Umsatzstärksten Lieferanten dieser Produkte bewegen sich zusammengefasst in einem Be- reich von [...]. Die Spannweite an Einstandspreisfaktoren ist somit homogen. Sie ist nicht wie von Sanitas Troesch vorgebracht „sehr heterogen“.

422. Zwischen den Konditionen für Dusch-WC und den Konditionen für Standardprodukte der Rabattgruppe Sanitär allgemein besteht somit eine Differenz von [...] des Bruttopreises. Dies bestätigt dass die Artikel unterschiedlicher Rabattgruppen auch bei Sanitas Troesch un- terschiedlich kalkuliert sind. Daraus ist zu schliessen, dass bei für Dusch-WC ein anderer Rabattspielraum besteht. Dieser Befund stimmt auch mit der „Rabatt-Obergrenze“ für Dusch- WC im Jahr 2012 überein (Rz 411).

423. Gesamthaft ist somit das Vorbringen von Sanitas Troesch, es bestünden keine Rabatt- bandbreiten oder Maximalrabatte bei Rabattgruppen, als unbegründet und widerlegt zurück- zuweisen.

(iv) Beweisergebnis

424. Zusammengefasst steht somit fest, dass sämtliche Grosshändler Rabattgruppen an- wenden. Bei Produkten innerhalb einer Rabattgruppe gewährt ein Grosshändler auf einer bestimmten Rechnung einen einheitlichen Rabatt (vgl. Rz 378 ff.). Dabei kann ein Gross- händler jedoch je unterschiedliche Rabattgruppe einen unterschiedlich hohen Rabatt gewäh- ren.455

425. Im Sanitärgrosshandel bestehen zwei unterschiedliche Systeme von Rabattgruppen. San Vam und Spaeter Chur verwenden eine Vielzahl von Rabattgruppen, bei welchen für un- terschiedliche Artikelgruppen und unterschiedliche Marken jeweils eine eigene Rabattgruppe besteht. Die weiteren Parteien verwenden in erster Linie eine einzige Rabattgruppe für Sani- tär-Artikel. Daneben bestehen wenige Rabattgruppen, insbesondere für Wellness, Dusch- WC bzw. Kolsettautomaten, Installationssysteme (z.B. Duofix) und für Waschmaschinen.

426. Die Bruttopreise von Produkten unterschiedlicher Rabattgruppen sind mit einem unter- schiedlichen Margenaufschlag auf den Einstandspreis kalkuliert. Aus einem unterschiedli- chen Margenaufschlag ergibt sich, dass ein Sanitärgrosshändler weniger Spielraum für Ra- batte hat. Dies bewirkt, dass Sanitärgrosshändler eine unterschiedliche Bandbreite von Ra- batten in den verschiedenen Rabattgruppen gewähren. Aus kaufmännischer Logik und inter- nen Weisungen bestehen damit für die verschiedenen Rabattgruppen Maximalrabatte.

B.4.5.5 Bruttopreissenkungen und die damit einhergehenden Rabattsenkungen

(i) Beweisthema

427. In Bezug auf die Preisfindung im Sanitärgrosshandel spezifisch zu behandelndes Thema sind die sogenannten Bruttopreissenkungen. Einzelne Bruttopreissenkungen werden weiter hinten unter dem Aspekt wettbewerbsrechtlich relevante Verhaltensweisen näher be- trachtet. Aus diesem Grund wird nachfolgend geprüft, ob es sich bei den Bruttopreissenkun- gen immer um eine gleichzeitige Senkung von Rabatten und Bruttopreisen handelt. Insbe- sondere wird nachgewiesen, ob eine Bruttopreissenkung immer auch zu einer entsprechen- den Senkung der Rabatte führte und damit einen Einfluss auf die Rabattsetzung hatte. Zu-

454 Sanitas Troesch führte die Rabattgruppe für Duschtrennwände erst auf das Jahr 2012 ein (vgl. Act. 371.01, 10 f. und 21). 455 Act. 356, 114; Act. 284, Zeile 129 ff.; Act. 289, Zeile 232 ff.; Act. 221, 1.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 106 dem wird geklärt, ob die Parteien sich dessen bewusst waren, als sie ihre Bruttopreise senk- ten.

(ii) Beweismittel

428. Die Wettbewerbsbehörden verfügen als Beweismittel über die Parteiaussagen von […] Sanitas Troesch, dem früheren Richner bzw. CRH-Mitarbeiter und heutigen SGVSB- Präsidenten [...], […] und […] von Gétaz bzw. CRH, [...] Sabag, dem SGVSB- Verbandssekretär [...], [...] Bringhen, […] Kappeler und […] Sanidusch. Ferner liegen den Behörden die Zeugenaussagen des ehemaligen SGVSB-Mitarbeiters [...] vor. Schliesslich stützen sie sich auf Protokolle der Kooperation Sanitär Schweiz und des SGVSB-Vorstands, ein Rundschreiben des SGVSB und zwei Excel-Tabellen mit denen Bruttopreis- und Rabatt- senkungen festgehalten wurden.

429. Die Parteien sagten zum Thema Bruttopreissenkung und Rabatte Folgendes aus:

430. [...] Sanitas Troesch meinte: „Die Preisreduktion im 2011 hat zu Kundenverlusten ge- führt, weil wir den Installateuren die Rabatte gekürzt haben. Wenn ein Installateur zum Bei- spiel vor der Bruttopreissenkung 30-40 % Rabatte erhalten hat, hat er nach der Bruttopreis- senkung z.B. 20-30 % Rabatte erhalten. Wir müssen die Rabatte anpassen, sonst wären wir pleite.“456

431. Auch [...] Sanitas Troesch bejahte die Frage, ob im Falle einer Bruttopreissenkung auch die Rabatte gesenkt würden. Er meinte, es seien dabei sowohl die Rabatte des Liefe- ranten (Hersteller) als auch diejenigen des Installateurs gesenkt worden.457 Auch bei der Preissenkung von 2012 seien die Rabatte an die Kunden der Sanitas Troesch gesenkt wor- den.458

432. [...] Sanitas Troesch gab an: „Wenn wir 20 % senken, passen wir auch linear unsere Rabatte an. Die Rabattschlacht findet dann auf einem linear tieferen Rabattniveau statt.“459

433. Gemäss dem SGVSB-Präsidenten und früheren Richner bzw. CRH-Mitarbeiter [...] ist es zwischen 1996 bis 2012 drei bis vier Mal „passiert, dass man Bruttopreise herabgesetzt hat und die Rabatte dann dementsprechend angepasst [hat].“460

434. [...] Sabag gab zu bedenken, dass es „allgemein bekannt“ sei, dass wer die Preise senke, auch „dementsprechend die Rabatte“ senke.461

435. Auf Vorhalt eines Protokolls des Kooperationsrates vom 11. November 2011, an dem sich Sanitas Troesch in Gegenwart seiner Konkurrenten zu den Bruttopreissenkungen äus- serte, sagte der Verbandssekretär des SGVSB [...] aus: „Sanitas Troesch habe gesagt, ins- gesamt erachten sie die Bruttopreise als zu hoch. Und Sanitas Troesch hat festgestellt, dass die Bruttopreise zu hoch geworden sind und die Rabatte ebenfalls und hat deshalb befun- den, dass die Bruttopreise gekappt werden müssen.“462

436. [...] SGVSB sagte aus, […] wenn es dann eine Preissenkung von rund 20 % gegeben hat, hat man den Rabatt entsprechend angepasst, was dann ebenfalls zu gleichen Ergebnis-

456 Act. 284, Zeile 60 ff. 457 Act. 286, Zeile 48 f. 458 Act. 286, Zeile 195 f. 459 Act. 309, Zeile 64 ff. 460 Act. 285, Zeile 84 ff. 461 Act. 289, Zeile 166 f. 462 Act. 283, Zeile 150 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 107 sen geführt hat. Die Einkaufspreise der Installateure haben sich in dem Sinne nicht geändert, nur seine Marge hat sich verkleinert.463

437. Auf die Frage hin, wie Sanitas Troesch die Bruttopreise um 20 % senken könne, gab [...] Bringhen an: „Indem man dem Installateur weniger Rabatt gibt. Die Bruttopreise werden durch Rohstoffpreise, Kursschwankungen, Inflation, sukzessive erhöht. Gleichzeitig steigen die Rabatte an die Kunden aufgrund der Konkurrenzsituation, was dazu führt, dass in regel- mässigen Abständen die Bruttopreise unter gleichzeitiger Reduktion der Rabatte an die Kun- den gesenkt werden müssen, damit es wieder dem Markt entspricht.“464

438. Auch [...] Kappeler bestätigte, dass bei einer Bruttopreissenkung die Rabatte entspre- chend gesenkt würden.465 [...] Sanidusch erklärte: „2011 war es noch so, dass der Installa- teur bis zu 35-40 % Rabatt bekommen hat. Es war die Idee, dass man den Installateuren den Rabatt im Umfang der Preissenkung kürzt (das hätte bedeutet, dass der Installateur nur noch 15-20 % Rabatt erhalten würde). Das hätte ein Nullsummenspiel werden sollen. Die Idee war, dass der Endkunde in den Genuss dieser Preissenkung kommt, ohne zu verhan- deln.“466

439. In seiner Zeugenaussage gab der frühere SGVSB-Mitarbeiter [...] zum Thema Brutto- preissenkungen an: „Wir wussten, der ganze Sanitärgrosshandel musste bei einer Senkung mitmachen. Das heisst, wir mussten die Bruttopreise und gleichzeitig auch die Rabatte sen- ken. Und so was kann sich in der Branche nur durchsetzen, wenn alle mitziehen.“467

440. Aus einem Rundschreiben des SGVSB vom 14. Juni 2004 mit der Überschrift „Preis- anpassungen 2005“ geht wörtlich hervor: „Auf Antrag der Sortimentskommission hat der Vorstand am 12. Juli 2004 folgenden Beschluss gefasst: 1. Die Katalogpreise 2005 werden im Vergleich zu 2004 generell um 10 % gesenkt. […] Weiteres Vorgehen: Der SGVSB wird die Hersteller und Verbände umgehend über diese Preisanpassung 2005 orientieren. Die SGVSB-Mitglieder ihrerseits müssen firmenindividuell: […] die Rabatte ihrer Kunden dem neuen Preisniveau 2005 anpassen.“468

441. Im Rahmen der Kooperationsratssitzung vom 4. November 2009, an der neben [...] Sabag, [...] Gétaz/CRH, [...] Richner/CRH und [...] Sanitas Troesch auch [der] SGVSB teil- nahm, wurden Massnahmen diskutiert und festgestellt: [Die] „Bruttopreise sind im Vergleich zu anderen Absatzwegen zu hoch und müssen deutlich gesenkt werden. Namentlich bei hochpreisigen Produkten müssen kleinere Margen einkalkuliert werden, was gleichzeitig aber auch eine restriktivere Rabattpolitik erfordert.“469

442. Im Jahr 2004 berechnete der für die Preisänderungen zuständige Mitarbeiter von Gétaz/CRH – [...] – seine Berechnungen in eine Excel-Tabelle ein, welche, wie aus den Me- ta-Daten der Excel-Liste ersichtlich ist, vom Leiter Zentraleinkauf Bad der Sanitas Troesch – [...] (bis 2002 in der Sortimentskommission des SGVSB) – stammt und von diesem erstellt wurde.470 Dieselbe Tabelle verwendete der Category Manager der Sanitärbranche der Gétaz/CRH [...] und zeichnete darin die Rabattreduktionen an, welche mit der Bruttopreisre- duktion einhergehen.471

463 Act. 306, Zeile 92 ff. 464 Act. 297, Zeile 325 ff. 465 Act. 300, Zeile 198 f. 466 Act. 302, Zeile 68 ff. 467 Act. 290, Zeile 325 ff. 468 Act. 283, 10 und 12. 469 Act. 356, Kooperation Sanitär Schweiz vom 4. November 2009, 215. 470 Act. 370.08. 471 Act. 370.08.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 108

443. Anlässlich einer Diskussion des SGVSB-Vorstands vom 24. August 2005 zur Frage, ob die Bruttopreise, nachdem sie im Jahr 2005 gesenkt worden waren, erneut im Jahr 2006 ge- senkt werden sollten, gab [...] Richner an, dass bei einer erneuten Bruttopreissenkung die Rabattierung „wegfallen“ würde und „nur noch Rückvergütungen“ „bleiben“ würden.472

(iii) Beweiswürdigung

444. Die unabhängig voneinander gemachten Parteiaussagen stimmen darin überein, dass eine Bruttopreissenkung zu einer gleichzeitigen Senkung der Rabatte führt. Ferner ist den Aussagen des langjährigen CEO von Sanitas Troesch [...] zu entnehmen, dass eine Brutto- preissenkung zu einer linearen Senkung der Rabatte führt. Diese Aussage stimmt mit denje- nigen des früheren CRH-Mitarbeiters und heutigen SGVSB-Präsidenten [...], des Verwal- tungsratspräsidenten der Sabag Hägendorf und Hauptaktionärs der Sabag-Gruppe [...] und dem Datenverantwortlichen des SGVSB [...] überein, wonach bei einer Senkung der Brutto- preise die Rabatte „dementsprechend angepasst“ würden. Die Aussagen zeigen gleichzeitig, dass sich die Parteien bewusst waren, dass Bruttopreissenkungen zu Rabattsenkungen führ- ten. Diese unabhängig voneinander gemachten Aussagen stimmen nicht nur miteinander überein, sie belasten die Parteien auch indirekt. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb sie nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Es ist damit bewiesen, dass aus der Sicht der Parteien erstens eine Senkung der Bruttopreise zu einer gleichzeitigen Senkung der Rabatte führte, zweitens die Rabatte entsprechend bzw. linear zu den Bruttopreissenkungen gekürzt wurden und sich die Parteien drittens darüber im Bewussten waren.

445. Unabhängig von diesen Beweisaussagen ist im Rundschreiben des SGVSB vom 14. Juni 2004 festgeschrieben, dass die Preissenkung für das Jahr 2005 dazu führe, dass die „SGVSB-Mitglieder ihrerseits […] firmenindividuell: […] die Rabatte ihrer Kunden dem neuen Preisniveau 2005 anpassen [müssten].“

446. Selbständig zu den vorgenannten Beweisen wurde anlässlich der Sitzung der Koopera- tion Sanitär Schweiz vom 4. November 2009 protokolliert, dass die Bruttopreise gesenkt werden müssten. Dies bedeutet gemäss Protokoll: „Namentlich bei hochpreisigen Produkten müssen kleinere Margen einkalkuliert werden, was gleichzeitig aber auch eine restriktivere Rabattpolitik erfordert.“ Das Wort restriktiv bedeutet gemäss Duden einschränkend oder be- schränkend.473 Aufgrund des Ausbildungsstandes des Protokollführers [...]474 kann davon ausgegangen werden, dass er das Wort „restriktiv“ im erwähnten Sinne protokolliert hat. Eine ein- oder beschränkendere Rabattpolitik bei einer Senkung der Bruttopreise bedeutet folg- lich, dass zusammen mit den Bruttopreisen auch die Rabatte gesenkt werden.

447. Schliesslich geht aus den Excel-Berechnungstabellen hervor, dass die Bruttopreissen- kung 2005475 und 2011476 zu einer Anpassung der Rabatte führte.

448. Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, weshalb die zeitlich und örtlich unabhängig von den Parteiaussagen bestehenden Urkundenbeweise unzutreffend sein sollten. Sie stim- men zudem inhaltlich mit den Parteiaussagen überein.

449. Insgesamt sind somit drei Punkte bewiesen: Erstens brachte die Veränderung des Bruttopreises auch eine Änderung des Rabattes mit sich. Bei einer Bruttopreissenkung wur- de der den Installateuren gewährte Rabatt von den Marktteilnehmern gekürzt und zwar in „li- near“ (vgl. Rz 432) bzw. im entsprechenden Umfang (vgl. Rz 433, 434, 436, 438). Dies geht

472 Act. 358, Vorstandsprotokoll 4/2005, 609. 473 http://www.duden.de/rechtschreibung/restriktiv. 474 Vgl. Act. 356, 216. 475 Act. 370.09, 3. 476 Act. 370.08, 4.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 109 aus den Aussagen von Sanitas Troesch, CHR und dem SGVSB hervor, welche Zweitens waren sich alle Marktteilnehmer darüber im Klaren, dass eine Bruttopreissenkung zu einer Rabattsenkung führen würde. Dieser Befund stimmt im Übrigen mit den Datenanalysen des Sekretariats überein, wonach die analysierten Bruttopreissenkung auf 2005 und 2012 immer auch zu einer Senkung der Rabatte führte (Rz 1650 f.).

(iv) Stellungnahmen der Parteien und deren Würdigung

450. Der SGSVB anerkennt das vorläufige Beweisergebnis im Antrag ausdrücklich als Bin- senwahrheit an:

„Die Rabattsenkung ist indes eine logische Konsequenz aus der Bruttopreissenkung. Abso- lut selbstverständlich ist, dass bei einer Bruttoverkaufspreissenkung bei gleichbleibenden Einkaufspreisen des Grosshändlers sowie des Installateurs die Rabatte entsprechend ge- senkt werden müssen, damit die Marge nicht noch kleiner wird, als sie angesichts des be- stehenden harten Rabattwettbewerbs ohnehin ist. Es ist eine Binsenwahrheit: Es kann keine Bruttopreissenkung ohne Rabattsenkung geben, um noch profitabel verkaufen zu kön- nen.“477

451. Ebenso bezeichnet CRH das Beweisergebnis als Binsenwahrheit und anerkennt den Sachverhalt:

„[…] Wenn der Sanitär-Grosshändler seinen Preis vor Abzug des Rabattes verändert ohne gleichzeitig die Rabatte zu ändern, so ändert sich sein Verkaufspreis und damit seine Mar- ge. Oder einfacher: wenn man den Preis vor Rabatt reduziert und dabei den Rabatt gleich lässt, so ist der Verkaufspreis tiefer. Also ist auch die Marge gesunken.

Diese Aussage trägt nichts zur Klärung der Rolle des Bruttopreises bei. Sie ist eine Binsen- wahrheit.

[…]

Bei Bruttopreissenkungen wurden nämlich aufgrund des intensiven Rabattwettbewerbs im- mer die Rabatte angepasst. Wollte der Verfügungsantrag anders argumentieren, so müss- ten höhere Bruttopreise aufgrund gleichbleibender Rabatte auch stets höhere Margen und Umsätze bewirkt haben.[…]“478

452. Schliesslich anerkennt auch Sanitas Troesch dieses Beweisergebnis: […]“alle befrag- ten Personen beschreiben nur eine allgemeine ökonomische Gesetzmässigkeit, nämlich dass eine Senkung der Bruttopreise immer mit einer Senkung der Rabatte einhergeht. Dies hat seinen einfachen Grund darin, dass sich die Einkaufspreise der Grosshändler aufgrund einer Senkung der Bruttopreise ebenfalls nicht ändern“[…]479 Dass sich Unternehmen über ökonomische Gesetzmässigkeiten bewusst sind und entsprechend handeln, führt nicht dazu, dass eine Abrede unter ihnen besteht.“480

453. Gemäss diesen Stellungnahmen anerkennen der SGVSB, CRH und Sanitas Troesch, dass eine Senkung der Bruttopreise zu einer Senkung der Rabatte führen würde. Da es sich dabei gemäss Parteiangaben um eine „Binsenwahrheit“ oder „allgemeine ökonomischen Ge- setzmässigkeit“ handelte, steht gleichzeitig fest, dass sich die Parteien darüber bewusst wa- ren.

477 Act. 874, 26. 478 Act. 933, Rz 345 f., 348. 479 Act. 932, Rz 141. 480 Act. 932, Rz 143.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 110 (v) Beweisergebnis

454. Nach dem Gesagten ist bewiesen und anerkannt, dass eine Bruttopreissenkung immer auch zu einer gleichzeitigen und entsprechenden Senkung der Rabatte führte. Den Parteien war es bewusst, dass eine Bruttopreissenkung immer auch eine entsprechende Senkung der Rabatte zur Folge haben würde. Wenn also die einzelnen Parteien über eine Senkung der Bruttopreise sprachen, geht damit einher, dass sie immer auch von einer entsprechenden Senkung der Rabatte ausgingen. Damit ist erwiesen, dass eine Bruttopreissenkung auch ei- nen Einfluss auf die Rabattsetzung hatte.

B.4.5.6 Fazit

455. Im dreistufigen Absatzkanal werden die Produkte von Herstellern an Grosshändler, von Grosshändler an Installateure und von Installateuren an Endkunden weiterverkauft. Ausge- hend von den Preislisten der Hersteller legen die Grosshändler mit einem Kalkulationsfaktor ihre Bruttopreise fest. Die Bruttopreise der Grosshändler bilden Ausgangspunkt für weitere Preisverhandlungen zwischen Grosshändler und Installateuren sowie Installateuren und Endkunden. So basiert der Endkundenpreis auf dem Bruttopreis des Grosshändlers abzüg- lich der Rabatte des Installateurs.

456. Auf der Basis der Bruttopreise gewähren die Grosshändler Rabatte an die Installateu- re. Der Bruttopreis abzüglich des prozentualen Rabatts ergibt den Nettopreis des Gross- händlers an den Installateur. Dabei gewähren die Grosshändler einen objekt- bzw. auftrags- bezogen Rabatt, welcher sich beim gleichen Installateur auch von Auftrag zu Auftrag unter- scheiden kann. Dabei teilen die Grosshändler Produkte in Rabattgruppen ein. Bei Produkten innerhalb einer Rabattgruppe gewährt ein Grosshändler auf einer bestimmten Rechnung ei- nen einheitlichen Rabatt. Dabei kann ein Grosshändler bei einem Auftrag jedoch je unter- schiedliche Rabattgruppe einen unterschiedlich hohen Rabatt gewähren. Die Bruttopreise von Produkten unterschiedlicher Rabattgruppen sind mit einem unterschiedlichen Margen- aufschlag auf den Einstandspreis kalkuliert. Dies bewirkt, dass Sanitärgrosshändler eine un- terschiedliche Bandbreite von Rabatten in den verschiedenen Rabattgruppen gewähren.

457. Im Sanitärgrosshandel bestehen zwei unterschiedliche Systeme von Rabattgruppen. San Vam und Spaeter Chur verwenden eine Vielzahl von Rabattgruppen, bei welchen für un- terschiedliche Artikelgruppen und unterschiedliche Marken jeweils eine eigene Rabattgruppe besteht. Bringhen, Burgener, CRH, Innosan, Kappeler, Sabag, Sanidusch und Sanitas Tro- esch verwenden in erster Linie eine einzige Rabattgruppe für Sanitär-Artikel. Daneben be- stehen wenige Rabattgruppen, insbesondere für Wellness, Dusch-WC bzw. Kolsettautoma- ten, Installationssysteme (z.B. Duofix) und für Waschmaschinen.

B.4.6 Die zentralen Wettbewerbsparameter im Markt für Sanitärgrosshandel

(i) Beweisthema

458. Grundlage für die Beurteilung von wettbewerbsrechtlich relevanten Verhaltensweisen ist die Bedeutung der Wettbewerbsparameter. Nachfolgend wird daher geprüft, welches die zentralen Wettbewerbsparameter im Sanitärgrosshandel sind.

(ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

459. Wie bereits erwähnt, besteht die Kundschaft der Sanitärgrosshändler aus Installateu- ren und Endkunden. Sie entscheiden mit anderen Worten darüber, welche Parameter ihre Kaufentscheide beeinflussen und damit den Wettbewerb charakterisieren.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 111

460. Gemäss den durch die Parteien eingereichten Marktstudien481 wurden die Installateure in den Jahren 2003, 2005, 2007, 2010 und 2012 befragt, aus welchen Gründen sie aus ver- schiedenen Lieferanten einen Hauptlieferanten ausgewählt haben. Die Antworten sind in Ta- belle 2 zusammengefasst:

Tabelle 2: Gründe für die Wahl des Hauptlieferanten aus Installateursicht

Parameter Hauptgrund (in %) Grundangabe insgesamt (in %)

Zeile 1 Günstige Einkaufspreise/Rabatte 36 71.8

Zeile 2 Gute Qualität der Produkte 11.8 55.4

Zeile 3 Breites Sortiment 1.25 27

Zeile 4 Termine werden eingehalten 10,8 53,2

Zeile 5 Schnelle Lieferfristen 8,8 51,6

Zeile 6 Kompetente Ansprechpartner 8,6 48

Zeile 7 Persönliche Beziehung 8 39,6

Die Angaben in den Kolonnen „Hauptgrund“ und „Grundangabe insgesamt“ sind Durchschnittswerte der folgen- den Quellen: Act. 445, 101 ff. und 282 f.; Act. 370.01, 36; Act. 489, 44 ff. und 294 ff.

461. Wie aus Tabelle 2 Zeile 1 folgt, ist der Preis bzw. der Rabatt für Sanitärinstallateure der bedeutendste Wettbewerbsparameter, denn sie werden in 36 % der Fälle als Hauptgrund bzw. in 71.8 % der Fälle als Grund für die Wahl des Hauptlieferanten angeführt. Die weitaus häufigste Nennung als Hauptgrund und die häufigste Nennung als Grund insgesamt zeigen, dass der Preis und der damit zusammenhängende Rabatt der bedeutendste Wettbe- werbsparameter für die Installateure ist. Dadurch ist noch nicht geklärt, welchen der beiden Preiselemente Bruttopreis oder Rabatt mehr Gewicht zukommt im Wettbewerb. Diesbezüg- lich sei auf die nachfolgenden Prüfung ab Rz 470 ff., Kapitel B.4.7, verwiesen.

462. Gemäss Tabelle 2 Zeile 2 ist das zweitwichtigste Auswahlkriterium für Sanitärinstalla- teure die Qualität der Produkte, welche in durchschnittlich 11.8 % der Fälle als Hauptgrund und in 55.4 % der Fälle als Grund für die Wahl eines Grosshändlers als Hauptlieferanten ge- nannt werden. Damit liegt die Wichtigkeit des Faktors Qualität als Hauptgrund aber dennoch weit hinter dem Faktor Einkaufspreis/Rabatt, die Differenz beträgt mehr als 25 Prozentpunk- te. Diese Aussage wird durch die Parteiaussage von [...] Sabag bestätigt, wonach ca. 1 % Rabattunterschied über Qualität ausgeglichen werden könne, nicht jedoch mehr. Zwar spiel- ten auch andere Faktoren als der Rabatt eine Rolle, im Grossen und Ganzen sei aber der Rabatt der ausschlaggebende Faktor.482 Der Faktor der Sortimentsqualität kann nicht ge- trennt von der Sortimentsbreite betrachtet werden. Wie Tabelle 2 Zeile 3 zu entnehmen ist, kommt der Sortimentsbreite im Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändlern eine geringe Bedeutung zu. Dies erklärt sich dadurch, dass die Verfahrensparteien über das weitgehend identische Sortiment und somit dieselbe Produktqualität verfügen. Wie gezeigt, erzielen sie den Grossteil ihres Umsatzes mit den von allen Verfahrensparteien angebotenen Standard- produkten (vgl. Rz 297 ff.). Es bestehen sogar Produkte innerhalb des Sortiments der Sani- tärgrosshändler, welche von einem Marktteilnehmer angeboten werden müssen. Gemäss Zeugenaussage […] der Keramikland KN AG muss beispielsweise das WC Moderna von Laufen von einem Grosshändler aufgrund der Kundennachfrage angeboten werden. Ferner sei Geberit bei den Sanitärinstallateuren dermassen verwurzelt, dass deren Produkte im

481 Act. 445, 101 ff. und 282 f.; Act. 370.01, 36; Act. 489, 44 ff. und 294 ff. 482 Vgl. Act. 288, Zeile 81 f. und 88 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 112 Grosshandelssortiment aufgenommen werden müssten483. Auch dies ist eine mögliche Erklä- rung für die verhältnismässig geringe Bedeutung des Wettbewerbsparameters Produktquali- tät.

463. Wie aus Tabelle 2 schliesslich ersichtlich ist, nennen die Installateure auch logistische Faktoren wie schnelle Lieferfristen und die Einhaltung von Terminen (Zeilen 4 und 5) sowie personenbezogene Faktoren wie kompetente Ansprechpartner und persönliche Beziehungen (Zeilen 6 und 7) jeweils als Hauptgrund. Insgesamt spielen sie aber im Verhältnis zum Preis bzw. Rabatt eine deutlich geringere Rolle für den Installateur.

464. Aus Tabelle 2 geht allerdings nicht hervor, dass die regionale Präsenz von Grosshänd- lern mit Ausstellungen und Kundendienst eine Voraussetzung für den Marktauftritt in einer Region zu sein scheinen. Installateure können auf diese Weise Produkte ab Verkaufsstand- orten beziehen und Endkunden können sich in den Ausstellungen beraten lassen. Wie die Investitionen in neue Ausstellungen und Standorte zeigen (vgl. vorangehend B.4.4, Rz 314 ff.), stehen die Parteien auch mit ihrer Marktpräsenz im gegenseitigen Wettbewerb.

465. Insgesamt folgt aus der Auswertung, dass die Faktoren Preis und Rabatt aus Sicht der Installateure die dominanten Wettbewerbsparameter im Sanitärgrosshandel sind.

(iii) Vorbringen der Parteien

466. Die Stellungnahmen von Bringhen, CRH, Sabag äussern sich im Grundsatz zustim- mend, dass der Preis der dominante Wettbewerbsparameter gegenüber den weiteren ge- nannten Wettbewerbsparameter Produktqualität, Sortimentsbreite usw. ist.484 In einer Detail- betrachtung sprechen sie sich gegen eine starke Bedeutung vom Preisbestandteil Brutto- preis der Grosshändler aus und betonen demgegenüber den Nettopreis bzw. die Rabatte der Grosshändler. Diese Detailbetrachtung ist Gegenstand des nachfolgenden Kapitels B.4.7, Rz 470 ff.

467. Burgener, Kappeler und Sanidusch betonen in ihrer Stellungnahme, dass sie sich nicht über den Preis im Wettbewerb abheben könnten und deswegen ihre Strategie darin bestehe, sich mit guten Dienstleistungen im Wettbewerb abzuheben. Sie führen jedoch ebenfalls aus, dass bei den Preisverhandlungen jeweils der Preis der Konkurrenten ins Feld geführt wer- de.485

468. Mit anderen Worten wird bei den Preisverhandlungen nicht die Dienstleistung der Kon- kurrenten als Argument aufgebracht. Dadurch erscheint auch aus den Ausführungen von Burgener, Kappeler und Sanidusch dem Preis eine dominante Rolle zuzukommen. Dies be- stätigt sich auch in den Ausführungen von Burgener, Kappeler und Sanidusch, dass für die Analyse des Wettbewerbs die Rabatte hätten genauer untersucht werden müssen. Die Not- wendigkeit einer weitergehenden Analyse der Bedeutung von Dienstleistungen im Wettbe- werb brachten sie nicht vor.486

(iv) Beweisergebnis

469. Es steht somit fest, dass der Preis im Sanitärgrosshandel eine dominante Bedeutung als Wettbewerbsparameter hat. Für die Beurteilung des Preiswettbewerbs im Sanitärgross- handel müssen noch die einzelnen Preisbestandteile – also Bruttopreis, Rabatte und Netto- preise – und deren Bedeutung für den Markt näher analysiert werden.

483 Act. 495, Zeile 81 ff. und 92 ff. 484 Bringhen: Act. 894, Rz 194; CRH: Act. 933, Rz 5; Sabag: Act 892, Rz 125, Sanitas Troesch: Act. 935, Rz 86 ff. 485 Vgl. Stellvertretend die Stellungnahme von Sanidusch vom 22. September 2015, Act. 875, Rz 7 ff. 486 Vgl. stellvertretend die Stellungnahme von Sanidusch vom 22. September 2015, Act. 875, Rz 43 f.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 113 B.4.7 Die Bedeutung der Preisbestandteile Bruttopreis, Rabatt und Nettopreis

B.4.7.1 Beweisthema

470. Wie vorangehend festgestellt ist der Preis der bedeutendste Wettbewerbsparameter im Sanitärgrosshandel. Auf Basis seines Bruttopreises gewährt ein Grosshändler an die Instal- lateure Rabatte, was den Nettopreis des Grosshändlers ergibt. Im Folgenden ist die Bedeu- tung dieser drei Preisbestandteile zu klären.

471. Die Bedeutung der Preisbestandteile im Wettbewerb lässt sich auf unterschiedliche Art ermitteln:

i. Angebotsseitig kann aus den Entscheiden von Unternehmen gelesen werden, ob sie einen Preisbestandteil als Wettbewerbsparameter benutzen.

ii. Nachfrageseitig zeigt sich die Bedeutung eines Preisbestandteils darin, dass die Kundschaft mit ihrem Nachfrageverhalten auf die Preisbestandteile reagiert.

iii. Wirkt sich ein Preisbestandteil auf einen anderen Preisbestandteil aus, so kommt da- raus dem auswirkenden Preisbestandteil grundsätzlich dieselbe Bedeutung wie dem beeinflussten Preisbestandteil zu.

472. Anhand dieser Betrachtungsweisen des Wettbewerbs und der vorliegenden Beweismit- tel gliedert sich die Beweisführung zur Bedeutung der Preisbestandteile Bruttopreis, Rabatt und Nettopreis in die folgenden Teilschritte:

473. Zunächst wird geprüft, ob die Sanitärgrosshändler die Bruttopreise angebotsseitig im Wettbewerb einsetzen und dabei den Zusammenhang von Bruttopreisen, Nettopreisen und Margen nutzen.

474. Anschliessend wird die nachfrageseitige Reaktion auf die verschiedenen Preisbestand- teile geprüft, wobei zwischen dem Verhalten der Endkunden und der Installateure unter- schieden wird.

475. Schliesslich wird das Parteigutachten CRH, welches sich zu allen drei Betrachtungs- elementen Äussert, auf seinen Beweiswert hin überprüft.

B.4.7.2 Zusammenhang von Bruttopreisen, Nettopreisen und Margen

(i) Beweisthema

476. Wie vorangehend aufgeführt, ist das Beweisthema die Bedeutung der Preisbestandtei- le, welche sich grundsätzlich aus angebotsseitigem bzw. nachfrageseitigem Verhalten oder dem Zusammenhang von Preisbestandteilen erschliessen lässt. Vorliegend wird geprüft, ob sich der festgestellte Einfluss von Bruttopreisen auf Nettopreise und Marge der Grosshändler (Rz 337 ff.) von den Sanitärgrosshändlern in ihrem angebotsseitigen Preissetzungsverhalten genutzt wird.

(ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

477. Die nachfolgende Beweiswürdigung ist anhand der vorliegenden Beweismittel geglie- dert:

a. Anhand des Dokuments „Verbesserung Warenaufwand Bad“ und Zeugenaussagen wird zunächst geprüft, ob Sanitas Troesch bewusst Bruttopreiserhöhungen zur Mar- generhöhung einsetzt.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 114

b. Anschliessend wird anhand von Dokumenten und Aussagen zu einer Bruttopreiser- höhung im Jahr 2010 geprüft, ob sich Sanitas Troesch dabei auch die Bruttopreise ih- rer Konkurrenz orientiert.

c. Danach wird in Bezug auf den SGVSB festgestellt, ob sie für eine Margenerhöhung im Jahr 2007 eine Erhöhung der Bruttopreise einsetzten.

d. Anhand des Protokolls der Vorstandssitzung des SGVSB vom 20. März 2002 wird anschliessend geprüft, ob auch Rabattgruppen mit der Bruttopreissetzung zur Mar- generhöhung im Zusammenhang stehen.

e. Mit Aussagen von Bringhen, CRH, Sabag und Sanitas Troesch wird die Frage ge- klärt, ob auch bei einer differenzierten Preissetzung innerhalb des Sortiments der Zu- sammenhang zwischen Bruttopreisen und Marge genutzt wird, sowie ob dabei Schranken aufgrund eines Wettbewerbs mit Bruttopreisen zwischen Sanitärgross- händlern besteht.

a. Bruttopreiserhöhungen als „Verbesserungen Warenaufwand Bad“

478. In der nachfolgenden Beweiswürdigung zur Frage, ob Grosshändler mittels kalkulatori- schen Aufschlägen ihre Marge und Nettopreise erhöhen, stützen sich die Behörden auf die folgenden Beweismittel:

- Tabelle „Verbesserungen Warenaufwand Bad“ von Sanitas Troesch.

- Aussagen von [...] Sanitas Troesch vom 1. Oktober 2012.

- Aussagen von [...] Sanitas Troesch vom 28. September 2012.

479. Sanitas Troesch nutzt intern ein Dokument mit dem Titel „Verbesserungen Warenauf- wand Bad“, von welchem nachfolgend ein Auszug aufgeführt ist. Darin sind in tabellarischer Form in den Zeilen Lieferanten sowie deren Produktlinien aufgelistet. Zu diesen Lieferanten werden die voraussichtlichen Umsatzwirkungen der Konditionenverbesserungen für das nächste Jahr aufgelistet. Dabei unterscheidet Sanitas Troesch zwischen den Spalten „direkt im WA“, „via Kalk.“, „via RV“ und „via Skonto“. [...] Sanitas Troesch führte in der Einvernah- me vom 28. September 2012 dazu aus, dass Sanitas Troesch jedes Jahr Verhandlungen führe. Die in der Tabelle aufgezeigten Einkaufsverbesserungen seien Verbesserungen auf- grund der Verhandlungen. Die Spalte „Via Kalkulation“ seien kalkulatorische Verbesserun- gen, welche Sanitas Troesch im bestehenden Bruttopreis aufschlage. [...] Sanitas Troesch bestätigte in der Einvernahme vom 1. Oktober 2012, dass die Spalte „Via Kalk.“ die kalkula- torischen Anpassungen aufführt. Am Ende der Tabelle „Verbesserungen Warenaufwand Bad“ findet sich eine Zeile, welche die „Konditionenverbesserungen mittels Anpassung Kalk.–Faktor“ zusammenzählt.487

487 Act. 284, Zeile 231 ff. sowie Seite 131 ff., und Act. 286, Zeile 89 sowie Seite 40 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 115

480. Das Dokument „Verbesserungen Warenaufwand Bad“ ist vor dem Hintergrund der Ein- flussfaktoren auf die Marge der Grosshändler zu sehen (Rz 348). Sanitas Troesch unter- scheidet in der Tabelle zwischen Verbesserungen der Marge aufgrund besserer Rabatte der Hersteller (Spalten „direkt im WA“, „via RV“ und „via Skonto“) und besserer Marge aufgrund einer Erhöhung des kalkulatorischen Aufschlags (Spalte „via Kalk.“). Dabei berechnet Sa- nitas Troesch anhand des Umsatzes, wieviel zusätzliche Marge auf die Erhöhung des kalku- latorischen Aufschlags zurückzuführen ist.

481. Das Dokument „Verbesserungen Warenaufwand Bad“ zeigt somit, dass Sanitas Tro- esch kalkulatorische Aufschläge zur Margenbeeinflussung nutzt. Dies belegt, dass kalkulato- rische Aufschläge eines Grosshändlers auf den Listenpreis der Hersteller zu einer Margen- verbesserung führen. Dies bedeutet gleichzeitig, dass Sanitas Troesch damit rechnet, dass kalkulatorische Aufschläge den Nettopreis erhöhen.

b. Bruttopreiserhöhung 2010 von Sanitas Troesch

482. Für die Überprüfung, ob sich Sanitas Troesch bei den Erhöhungen von Bruttopreisen an den Preisen der Konkurrenz orientiert, stützen sich die Behörden auf die folgenden Be- weismittel:

- Tabelle „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010 (alle Preise exkl. MwSt.)“.

- Foliensatz zur Geschäftsleitertagung von Sanitas Troesch vom 26. August 2010.

- Aussagen von [...] Sanitas Troesch vom 1. Oktober 2012.

483. Das Dokument „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010 (alle Preise exkl. MwSt.)“ datiert auf den 12. Mai 2010. Darin sind von 30 Artikeln jeweils der Bruttopreis der Hersteller (Lieferantenpreis), der Bruttopreis von Richner und Gétaz, der (im Frühjahr 2010) aktuelle Bruttopreis von Sanitas Troesch und ein Vorschlag für einen Bruttopreis von Sanitas Troesch aufgeführt. Ebenso sind der Stückumsatz vom Jahr 2009 sowie eine Spalte „Total Differenz“ enthalten. In der Spalte „Total Differenz“ ist der Frankenbetrag eingetragen, wel- cher sich aus der Differenz zwischen dem (im Frühjahr 2010) aktuellen Bruttopreis und dem Bruttopreis des Vorschlags multipliziert mit dem Stückumsatz ergibt. 488 Nachfolgend ist ein Auszug aus dem Dokument aufgeführt:

488 Act. 286, 39.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 116

484. Der Foliensatz zur Geschäftsleitertagung von Sanitas Troesch vom 26. August 2010 führt auf, Richner habe im Durchschnitt um ca. 1 % höhere Preise. Sanitas Troesch gebe die gleichen Rabatte und verliere Marge. Bei den top 30 (top seller) betrage die Bruttopreisdiffe- renz umsatzgewichtet 2 Mio. CHF. Als Massnahme wurde aufgelistet, dass die Preise der top 30 Artikel per 1. August 2010 erhöht wurden. Dabei ist in den Folien als Begründung der Begriff Margenerosion aufgeführt.489

485. Wie der Titel bereits aussagt, handelt es sich beim Dokument „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010 (alle Preise exkl. MwSt.)“ um eine Bruttopreiserhöhung. Aus dem Dokumentendatum 12. Mai 2010 ergibt sich, dass die Tabelle in einer Vorbereitungs- phase einer Bruttopreiserhöhung erstellt wurde. Die Tatsache, dass in der Tabelle die Brut- topreise von CRH (Richner/Gétaz) für jeden Artikel aufgeführt sind, zeigt, dass Sanitas Tro- esch bei der Vorbereitung einer konkreten Bruttopreiserhöhung die Bruttopreise der Konkur- renz berücksichtigt.

486. Die Folien der Geschäftsleitertagung nehmen in der „Ausgangslange“ auf die Brutto- preise der Konkurrenz von Sanitas Troesch Bezug: „Richner hat im Durchschnitt ca. 1 % hö- here Preise“. Weiter nehmen die Folien auf die Rabatte der Konkurrenz von Sanitas Troesch Bezug: „Wir geben die gleichen Rabatte“. Sanitas Troesch zieht daraus den Schluss sie „ver- lieren Marge“. Vor dem Hintergrund dieser „Ausgangslage“ folgert Sanitas Troesch die „Mas- snahme“ die Bruttopreise der top 30 Artikel zu erhöhen, mit der Begründung „Margenerosi- on“. Dies zeigt, dass Sanitas Troesch aufgrund der höheren Preise von Richner einen Mar- genverlust ableitet (vgl. zum Zusammenhang Rz 348). Aufgrund dieses Margenverlusts er- höht Sanitas Troesch die Bruttopreise. Somit hat letztlich Sanitas Troesch aus dem Vergleich der Bruttopreise der Konkurrenz eine Bruttopreiserhöhung beschlossen. Mit anderen Worten orientiert sich Sanitas Troesch bei der Festlegung der eigenen Bruttopreise an den Brutto- preisen der Konkurrenz.

487. [...] Sanitas Troesch wurde in der Einvernahme vom 1. Oktober 2012 befragt, ob sich Sanitas Troesch an der Konkurrenz bezüglich der Preisfestlegung orientieren würde. Die diesbezügliche Protokollstelle wird nachfolgend wiedergegeben:

„Orientieren Sie sich an Ihrer Konkurrenz bezüglich Preisfestlegung?

489 Act. 445, 224 f.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 117 Nein, wir orientieren uns nicht an den Preisen der Konkurrenz, sondern an den kaufmänni- schen Grundsätzen.

Auf Vorlage der Bruttopreiserhöhungen 2010:

Wir haben dort einen Quervergleich gemacht, was im Markt passiert. (Auf Anmerkung Rechtsvertreter: „Wir müssen wettbewerbsfähig bleiben“).

NW zitiert Dokument „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010“ von D. Ad- damo vom 12.05.2010:

Das hat meines Wissens nicht stattgefunden. Man hat mit dem Gedanken gespielt, aber nichts weiter unternommen.“ 490

488. [...] Sanitas Troesch widerspricht zwei der vorangehenden Feststellungen. Einerseits widerspricht er, dass Sanitas Troesch bei der Festlegung der Preise die Konkurrenz beach- tet. Andererseits widerspricht er, dass die Bruttopreiserhöhung im Jahr 2010 umgesetzt wur- de. Nachfolgend wird daher überprüft, ob seine dahingehenden Aussagen glaubhaft sind.

489. [...] Sanitas Troesch widerspricht der Frage, dass sich Sanitas Troesch bezüglich der Preisfestlegung an der Konkurrenz orientierte. Stattdessen orientierte sich Sanitas Troesch an den kaufmännischen Grundsätzen. Konfrontiert mit dem Dokument „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010“ (Vorlage der Bruttopreiserhöhung 2010) und damit der Tatsa- che, dass für die Bruttopreiserhöhung 2010 die Bruttopreise der Konkurrenz verglichen wur- den, präzisierte [...] Sanitas Troesch seine Aussage. Sanitas Troesch müsse schauen, was im Markt passiere. Der Rechtsvertreter von Sanitas Troesch merkt an, dass [...] Sanitas Tro- esch auch aussagte, dass Sanitas Troesch wettbewerbsfähig bleiben müsse. Damit räumt Sanitas Troesch ein, dass sie mit ihren Bruttopreisen im Vergleich zu den Wettbewerbern wettbewerbsfähig sein müssen. Dies zeigt, dass die Bruttopreise im Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändlern bedeutend sind.

490. Auf nachhaken durch Zitation des Dokuments „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. Sep- tember 2010“ gibt [...] Sanitas Troesch an, dass die Bruttopreiserhöhung seines Wissens nicht stattgefunden habe. Mit der Wendung „meines Wissens“ bleibt [...] Sanitas Troesch in seiner Aussage unverbindlich. Gleichzeitig vermeidet er mit der Aussage, die Bruttopreiser- höhung habe nicht stattgefunden, einen Widerspruch zu seiner vorangehenden Aussage, Sanitas Troesch orientiere sich bei der Preisfestlegung nicht an den Preisen der Konkurrenz.

491. Zusammengefasst ist das vorliegende Aussageverhalten von [...] Sanitas Troesch un- verbindlich und reagiert jeweils auf die Vorhalte. Demgegenüber stehen objektive Urkunden. Aus dem Dokument „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010“ geht hervor, dass ein Preisvergleich im Zusammenhang mit einer Bruttopreiserhöhung stattfand. Diese Tatsa- che wird nicht bestritten. Die Präsentation der Geschäftsleitertagung vom 26. August 2010 wurde von Sanitas Troesch eingereicht. Weder mit der Einreichung der Präsentation noch zu einem späteren Zeitpunkt machte Sanitas Troesch Vorbehalte zur Korrektheit dieser Urkun- de. Damit sind keine Zweifel an der Echtheit der Präsentation festzustellen. Auf der Folie der Geschäftsleitertagung wird festgehalten „Preise der Top 30 Artikel wurden per 01.08.2010 erhöht“. Damit wurden die Folien der Geschäftsleitertagung 25 Tage nach der Bruttopreiser- höhung per 1. August 2010 präsentiert. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass an einer Geschäftsleitertagung eine nicht stattgefundene Bruttopreiserhöhung auf zwei Folien ausge- führt wird. Im Gegensatz zu den unverbindlichen Aussagen von [...] Sanitas Troesch sind die Urkunden „Bruttopreiserhöhung 2010, ab 1. September 2010“ und die Präsentation zur Ge- schäftsleitertagung vom 26. August 2010 glaubhaft.

490 Act. 286, Zeile 71 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 118

492. Damit steht fest, dass Sanitas Troesch mittels einer Bruttopreiserhöhung per 1. August 2010 ihre Marge und damit Nettopreise erhöhte. Weiter steht fest, dass Sanitas Troesch sich im Rahmen dieser Bruttopreiserhöhung an den Preisen der Konkurrenz orientierte. Grund dafür ist, dass Sanitas Troesch mit ihren Bruttopreisen im Vergleich zur Konkurrenz wettbe- werbsfähig bleiben muss.

c. Margenerhöhung 2007 des SGVSB

493. Nachfolgend wird geprüft, ob die Mitglieder des SGVSB mittels kalkulatorischen Auf- schlägen auf die Bruttopreise der Hersteller ihre Marge auf das Jahr 2007 erhöhen. Dazu werden die folgenden Beweismittel herangezogen:

- Dokument „Verkaufspreisniveau 2007, Grundsätze“ vom 22. August 2006 vom SGVSB.

- Aussagen von [...] Sanidusch vom 9. Oktober 2012.

- Aussagen von […] von Gétaz vom 3. Oktober 2012.

- Aussagen von [...] Sabag vom 2. Oktober 2012.

- die Beilage 6 der SGVSB Stammdatenverwaltung des Jahres 2007.

494. Die Sortimentskommission des SGVSB stellte am 22. August 2006 den folgenden An- trag bezüglich der Bruttopreise 2007 an den Vorstand des SGSVB:491

495. [...] Sanidusch kommentierte in der Einvernahme vom 9. Oktober 2012 das Dokument „Verkaufspreisniveau 2007, Grundsätze“ vom 22. August 2006 wie folgt:

Da wurde mit dem Faktor 1.03 auf die Herstellerpreise aufgeschlagen, um dann die Brutto- preise zu erhalten, z.B.492

491 Act. 372.13 492 Act. 302, Zeile 113 f.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 119

496. [...] Gétaz antwortete auf Vorhalt des Dokuments „Verkaufspreisniveau 2007, Grunds- ätze“ vom 22. August 2006:

Je ne suis pas au courant. Je suis arrivé début 2007. La hausse des marges: il s’agit en fait d’une hausse de 3 % du prix brut.493

497. [...] Sabag äusserte sich in der Einvernahme vom 2. Oktober 2012 wie folgt zum oben abgebildeten Dokument „Verkaufspreisniveau 2007, Grundsätze“ vom 22. August 2006:

„Ich kann etwas ableiten daraus, was eventuell ein bisschen Licht in die Sache bringen könnte. 2006 und zuvor hatten einfach alle denselben Bruttopreis. Man änderte dies dann 2007 und schlug einen Kalkulationsfaktor um 3 % für alle dazu, wovon Boiler u.ä. ausge- nommen sind. Bei einzelnen Produkten mit schlechtem Rabatt wurde ein Kalkulationsfaktor von 5 % verwendet.

Die Darstellung auf der Rückseite geht ins selbe hinein. Man merkte, dass man bei vielen Produkten drauflegt, da man einen zu hohen Rabatt gewährte. Deshalb hat man den Zu- schlag dazugerechnet. Diese Liste mit den Zuschlägen galt für alle. Man passte die dann einfach an aufgrund der schlechten Resultate und weil man bei diversen Produkten drauf- legte.“494

498. Dem Beschluss der Sortimentskommission „Verkaufspreisniveau 2007, Grundsätze“ vom 22. August 2006 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass eine generelle Margenerhö- hung von 3 % durchgeführt werden soll. Davon sind Produkte wie z.B. Boiler ausgenommen. Teilweise wird eine Margenerhöhung von 5 % angestrebt. Es handelt sich um einen Be- schluss zum „Verkaufspreisniveau“. Dies bedeutet, dass die Margenerhöhung mittels höhe- ren Bruttopreisen durchgeführt werden soll. Wie vorangehend in (Rz 348) festgestellt, kann die Marge mittels einer Erhöhung des kalkulatorischen Aufschlags durchgeführt werden.

499. [...] Sanidusch sagt zum „Verkaufspreisniveau 2007, Grundsätze“, welches eine gene- relle Margenerhöhung von 3 % feststellt, aus: „Da wurde mit dem Faktor 1.03 auf die Herstel- lerpreise aufgeschlagen“. Dies bedeutet, dass ein Korrekturfaktor (vgl. Rz 356) von 1.03 an- gewendet wurde. Somit sagt [...] Sanidusch zur Margenerhöhung von 3 % aus, dass mittels eines Korrekturfaktors ein kalkulatorischer Aufschlag auf die empfohlenen Verkaufspreise der Hersteller vorgenommen wurde.

500. [...] Gétaz sagte aus, dass es sich bei der Margenerhöhung tatsächlich um eine Erhö- hung der Bruttopreise um 3 % handelte. Damit bestätigt er die Aussage von [...] Sanidusch, dass die Margenerhöhung über einen kalkulatorischen Aufschlag auf die empfohlenen Ver- kaufspreise vorgenommen wurde.

501. [...] Sabag beschrieb den Inhalt vom Dokument „Verkaufspreisniveau 2007, Grundsät- ze“ dies mit den Worten „[man] schlug einen Kalkulationsfaktor um 3 % für alle dazu“. Dies bedeutet, dass die Margenerhöhung mit einem kalkulatorischen Aufschlag von 3 % umge- setzt wurde. Als Grund dafür gab er an: „Man merkte, dass man bei vielen Produkten drauf- legt, da man einen zu hohen Rabatt gewährte.“ Mit anderen Worten war der Rabatt an die Installateure zu hoch, so dass die Marge nicht mehr den Erwartungen entsprach. Dies be- deutet, dass der SGVSB zur Verbesserung der Marge den kalkulatorischen Aufschlag auf die Herstellerpreise erhöhte.

502. Die Aussagen von [...] Sanidusch und von [...] Sabag stimmen mit der Beilage 6 der SGVSB Stammdatenverwaltung des Jahres 2007495 überein. Darin zeigt eine Spalte „Diff. 2006 / 2007“ an, dass sich der kalkulatorische Aufschlag von 2006 auf 2007 bei den meisten

493 Act. 291, Zeile 30 f. 494 Act. 288, Zeile 163 ff. 495 Act. 431.09

22-00055/COO.2101.111.7.135680 120 Produkten erhöhte (vgl. auch hinten Rz 1880 ff.). Zudem zeigt die Spalte „ab HPF oder HP- /oder WP-Faktor“ an, dass Korrekturfaktoren (vgl. Rz 356) von 1.03 bzw. 1.05 angewandt wurden, um den Bruttopreis der Hersteller um 3 % bzw. 5 % über die empfohlenen Ver- kaufspreise der Hersteller anzuheben.

503. Damit steht fest, dass Grosshändler des SGVSB mittels eines kalkulatorischen Auf- schlags die eigenen Bruttopreise und damit Nettopreise und Marge anhoben. Grund dafür war, dass die Marge nicht mehr als ausreichend angesehen wurde.

d. Vorstandssitzung des SGVSB vom 20. März 2002

504. Nachfolgend wird das Protokoll der Vorstandssitzung des SGVSB vom 20. März 2002 in Bezug auf die Frage gewürdigt, ob eine Warengruppenspezifische Erhöhung der Marge durch Bruttopreiserhöhungen in Rabattgruppen stattfindet.

505. Der SGVSB-Vorstand entschied am 20. März 2002 über die Anträge der Sortiments- kommission vom 26./27. Februar 2002 unter dem Traktandum „8. Kalkulation 2003.“496

8. Kalkulation 2003

Der Präsident bestätigt den Erhalt des Protokolls der Sortimentskommissions-Sitzung und fragt, ob dies ein Antrag ist? […] verweist auf Seite 9 des Protokolls und die dort formulier- ten Anträge der Sortimentskommission. Der Vorstand diskutiert über mögliche Margenver- besserungen durch Preisaufschlag sowie über die Berücksichtigung der Transportkosten, welche bis anhin mit 1.7 % im Preis eingerechnet wurden. [...] fügt an, dass die höheren Transportkosten mit 2.5 % berücksichtigt werden sollen.497

506. Aus dieser Protokollstelle des SGVSB-Vorstands folgt, dass der Vorstand der Meinung ist, dass „Margenverbesserungen durch Preisaufschlag“ erreicht werden können. Mit ande- ren Worten geht der Vorstand davon aus, dass die Anhebung der Bruttopreise zu einer Er- höhung der Marge führt. Damit steht fest, dass der SGVSB-Vorstand einen direkten Zusam- menhang zwischen der Höhe der Bruttopreise und der Marge für den Grosshandel sieht.

507. Weiter erwähnt das Protokoll der Vorstandssitzung vom 20. März 2002 Folgendes:

Die Anträge der Sortimentskommission (Projekt Produkte-Margenkategorien, SK-Protokolls 01/2002) werden behandelt und wie folgt beschlossen:

Traktandum 9.1 Grundsätzliches

a) anzustrebende Margenverbesserung + 1.0 %

b) Ergänzung der Warenumsatzkategorie 2, Sanitär reduziert, ist i.O.

c) Warenumsatzkategorie 5 Badmöbel: Senkung um 15.0 %, nicht 17.5 %

d) [...] erläutert Situation der Klosettautomaten, welche in die Wellness-Kategorie gehandelt werden sollten; dies bedarf einer Definierung

e) unbestritten

508. Aus den ersten Zeilen folgt, dass der Vorstand auf Antrag der Sortimentskommission beschloss, dass die SGVSB-Mitglieder eine Margenverbesserung von 1 % anstreben sollten. Wie soeben dargelegt, gingen die Vorstandsmitglieder davon aus, dass die Erhöhung der Marge z.B. durch eine Erhöhung der Bruttopreise erreicht werden könnte. Eine Margenver- besserung kann aber auch durch eine Kürzung der Rabatte an den Sanitärinstallateur er- reicht werden. Bei einer Bruttopreissenkung konnte die Margenerhöhung dadurch erreicht werden, dass Rabatte in stärkerem Umfang gesenkt wurden als die Bruttopreise.

496 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2002, 302 f. 497 Act. 358, Vorstandsprotokoll 2/2002, 302 f.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 121

509. Die Textstelle „Traktandum 9.1“ erwähnt die Bruttopreissenkung der Rabattgruppe 5 (Warenumsatzgruppe 5), welche 15 % und nicht 17.5 % betragen sollte. Dies zeigt, dass die Preissetzung für jede Rabattgruppen getrennt festgelegt werden konnte. Mit der Einteilung in eine Rabattgruppe wurde also Einfluss auf die Preissetzung der darin enthaltenen Produkte genommen. Zumal die Anträge im Rahmen des Projektes „Produkte Margenkategorien“ ge- stellt wurden, ist auch davon auszugehen, dass die SGVSB-Mitglieder davon ausgingen, dass die Einteilung in eine bestimmte Rabattgruppe (Warenumsatzgruppe) Einfluss auf die Marge innerhalb dieser Rabattgruppe genommen werden konnte.

e. Aussagen von Parteien zur Berechnung der Bruttopreise

510. Die Wettbewerbsbehörden befragten die Parteien zur Festlegung ihrer Kalkulationsfak- toren bzw. ihrer Bruttopreise. Die Aussagen von

- [...] Sabag vom 2. Oktober 2012;

- [...] CRH vom 5. Oktober 2012;

- [...] CRH vom 5. Oktober 2012;

- [...] CRH vom 4. Oktober 2012;

- [...] Bringhen vom 8. Oktober 2012 und

- [...] Sanitas Troesch vom 28. November 2011 werden nachfolgend gewürdigt. Insbesondere wird dabei geprüft, ob die Grosshändler bei der Festlegung der Bruttopreise die Marge beachten. Daraus zeigt sich, ob die Bruttopreise die Marge der Grosshändler und damit die Nettopreise beeinflussen. Ebenfalls wird geprüft, ob die Grosshändler bei der Festlegung der Bruttopreise auf die Bruttopreise der Konkurrenz achten. Dies weist darauf hin, ob die Bruttopreise im Wettbewerb bedeutend sind.

511. [...] Sabag führte in der Einvernahme vom 2. Oktober 2012 aus, wie Sabag die Kalkula- tionsfaktoren für die Berechnung der Bruttopreise von Sabag festlegt:

„Grundsätzlich ist der Bruttopreis des Lieferanten massgebend, dies ist eine gewisse Basis. Im Weiteren kommt es auf die Konditionen des Lieferanten selber an, je nach Sortiment und darauf gewährte Konditionen, die dann zu einer Rauf- oder Runtersetzung führen. Auch von den Margen der letzten ein, zwei Jahre, die man hatte. Dies geht bis auf einzelnen Produkte runter teilweise. Da sieht man aus den Margen, wie der Preis zu kalkulieren ist.

Produkte, die Schnellläufer sind, also oft in Ausschreibungen vorhanden sind, dort kalkuliert man lieber eine tiefe Marge, damit man reinkommt. Bei Produkten, die nicht Massenware sind und beratungsintensiver sind, dort geht man eher höher. Wichtig ist, bei Schnellläufern marktgerecht und nicht zu hoch zu sein. Bei spezifischen Kundenbestellungen ist der Auf- wand natürlich höher und dies ist zu berücksichtigen.

Dabei achten wir natürlich auch auf Konkurrenzpreise. Die sind frei publiziert und wir schau- en, wo wir zu hoch oder zu tief sind. Wir korrigieren das dann entsprechend. Man ist immer ein bisschen in der Nähe, viel Spielraum gibt es halt nicht und es reguliert sich. Wenn ich bei einer Gruppe zu hoch bin, dann korrigiere ich dies runter, auch im Laufe des Jahres, es gin- ge gar nicht anders.“ 498

512. [...] CRH wurde in der Einvernahme vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung von Kalkula- tionsfaktoren von CRH befragt. In diesem Zusammenhang äusserte er sich wie folgt:

498 Act. 288, Zeile 17 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 122 „Wieso steht hier der Faktor 1.05?

Ich denke, das hat mit der Ertragserwartung des Unternehmens zu tun. Wir haben nach oben oder auch nach unten korrigiert, je nachdem wie die Preisstrategie des Unternehmens war.

Wie kommt man auf diesen Faktor 1.05, welcher in diesem Gremium festgelegt wor- den ist?

Das ist keine genaue Wissenschaft gewesen. Das war eher eine ungefähre Festsetzung, wo man auch auf den Markt geachtet hat.

[…]

Man muss es ja irgendwie bestimmen können. Wie macht man das? Man ratet die Zahl ja nicht?

Ich versteh sie, aber das ist wirklich ein bisschen so. Man schaut natürlich auch zu den Mit- bewerberbern und korrigiert dann auch dementsprechend auch mal wieder. Das ist eine Art Marktbeobachtung, welche man als Grundlage heranzieht. Ziel war es am Markt zum Wett- bewerb richtig dazustehen. (Auf Anmerkung beim Verlesen: Wir schauen auf den Mitbewer- bern und korrigiert dann im darauffolgendem Jahr. Der Wettbewerber lässt gemäss unseren Annahmen seine Korrekturfaktoren während diesem Jahr stehen.)

[…]

Was meinen sie mit „aktiv am Hersteller zu sein“?

Wir möchten attraktiv am Markt auf der Bruttopreisseite dastehen, besser als die Ande- ren.“499

513. [...] CRH wurde in der Einvernahme vom 5. Oktober 2012 vom Rechtsvertreter von CRH gefragt: „Das heisst ein Korrekturfaktor von 1.05 wird angewendet, um dieses Margen- ziel zu erreichen?“ [...] CRH antwortete „Genau.“

514. [...] CRH wurde an der Parteieinvernahme vom 4. Oktober 2012 befragt, wie die Kalku- lationsfaktoren bei CRH festgelegt würden. Er sagte aus, dass man möglichst nahe an den Bruttoreisen der Hersteller zu bleiben versuche. In bestimmten Fällen würde man einen hö- heren Bruttopreis festlegen. Wenn sich CRH mit einem Produkt positionieren wolle, werde ein tieferer Bruttopreis festgelegt. Innerhalb einer Produktkategorie strebe CRH Kohärenz an. Dabei bestehe kein grosser Spielraum, da der Kunde nicht bereit sei, einen viel höheren Preis zu bezahlen als der Hersteller dem Markt kommuniziert habe. Wenn der Preis im Ver- gleich zur Konkurrenz zu hoch sei, müsse man den Preis anpassen.500

515. [...] Bringhen beschrieb in der Einvernahme vom 8. Oktober 2012 den Vorgang der Bruttopreisfestlegung bei Bringhen wie folgt: „Im Normalfall gibt der Händler eine Bruttopreis- liste raus. Entweder wir übernehmen seine Preise oder weichen gen oben oder unten ab. Es kommt darauf an, dass wir eine Marge haben.“ 501

516. [...] Sanitas Troesch sagte in der Einvernahme vom 28. November 2011 zur Brutto- preisfestlegung aus: „Ich kann Ihnen nicht sagen, wie sich der Katalogpreis im Detail zu- sammensetzt. Mit geringfügigen Anpassungen übernehmen wir die Bruttorichtpreise der

499 Act. 296, Zeile 55 ff. 500 Act. 293, Zeile 47 ff. 501 Act. 299, Zeile 18 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 123 Hersteller in unsere Kataloge. Je nachdem, wie gross die Marge ist, gehen wir noch einige Prozente rauf oder runter.“502

517. [...] Sabag sagte aus, „[d]a sieht man aus den Margen, wie der Preis zu kalkulieren ist.“ Wenn man aus der Marge sieht, wie der Preis zu kalkulieren ist, bedeutet dies, dass mit der Kalkulation des Bruttopreises die Marge eines Produktes mitbestimmt wird. [...] CRH be- stätigt den Zusammenhang zwischen Bruttopreis und Marge, indem er darauf hinwies, dass ein Kalkulationsfaktor von 1.05 mit der „Ertragserwartung des Unternehmens zu tun“ habe. Auch [...] CRH bestätigt, dass ein Korrekturfaktor von 1.05 angewandt wird um ein Margen- ziel zu erreichen. [...] Bringhen sagt ebenfalls aus, dass bei der Bruttopreisfestlegung darauf geachtet wird, dass Bringhen eine Marge habe. [...] Sanitas Troesch bestätigt für Sanitas Troesch, dass „[j]e nachdem, wie gross die Marge ist, gehen wir noch einige Prozente rauf oder runter.“

518. Damit sagen die Parteien übereinstimmend und unabhängig voneinander aus, dass bei der Bruttopreisfestlegung die Marge beachtet wird. Das zeigt einerseits, dass die Marge der Grosshändler durch die Bruttopreise mitbestimmt wird. Andererseits zeigt dies auch, dass die Grosshändler den Zusammenhang zwischen Bruttopreisen und Margen gezielt bei der Bruttopreisfestlegung einsetzen.

519. [...] Sabag, [...] CRH und von [...] CRH gaben ausführlichere Auskunft zur Bruttopreis- festlegung. Übereinstimmend sagten sie aus, dass man „natürlich“ auf die Preise der Mitbe- werber achte. Nach [...] CRH ist es dabei das Ziel, „am Markt zum Wettbewerb richtig dazu- stehen“, „besser als die Anderen“. [...] CRH präzisiert, dass man sich mit einem tiefen Brut- topreis bei einem Produkt im Markt positioniere. Damit betonen die Mitarbeiter von CRH, dass sich Grosshändler mit der Bruttopreisfestsetzung im Markt attraktiver darstellen wollen und können. [...] Sabag führt ebenfalls aus, dass man mit den Bruttopreisen auf den Wett- bewerb reagieren muss: „Wenn ich bei einer Gruppe zu hoch bin, dann korrigiere ich dies runter, auch im Laufe des Jahres, es ginge gar nicht anders.“ Dies wird bestätigt durch die Aussage von [...] CRH, dass man den Bruttopreis anpassen müsse, wenn man zu hoch sei.

520. Damit zeigt sich einerseits, dass die Sanitärgrosshändler mit den Bruttopreisen ihre Margen beeinflussen können. Andererseits zeigen sich auch Schranken in dieser Beeinflus- sung. Die Grosshändler müssen gleichzeitig mit den Bruttopreisen im Markt attraktiv daste- hen oder sehen sich gezwungen zu hohe Bruttopreise zu verringern.

(iii) Zwischenergebnis

521. Gesamthaft zeigt sich, dass sowohl Sanitas Troesch (Rz 478 ff.) als auch die Gross- händler des SGVSB (Rz 493 ff.) bewusst mittels Bruttopreiserhöhungen ihre Marge erhöhen. Auch bei der Bruttopreissetzung über Rabattgruppen (Rz 504 ff.) bzw. innerhalb des Sorti- ments (Rz 510 ff.) nutzen die Sanitärgrosshändler bewusst den Zusammenhang zwischen Bruttopreisen und der Marge. Als Grenze der Margenerhöhung mittels Bruttopreisen durch die Notwendigkeit im Vergleich zur Konkurrenz mit den Bruttopreisen wettbewerbsfähig zu bleiben (Rz 482 ff.). Deswegen berücksichtigen die Sanitärgrosshändler bei der Festlegung ihrer Bruttopreise die Konkurrenz (Rz 510 ff.).

522. Damit ist bewiesen, dass sich die Bruttopreise auf die Marge und den Nettopreis der Sanitärgrosshändler auswirken. Dies beweist, dass dem Preisbestandteil Bruttopreis der Sa- nitärgrosshändler im Wettbewerb eine vergleichbare Bedeutung wie dem Nettopreis der Sa- nitärgrosshändler zukommt. Zudem ist bewiesen, dass die die Sanitärgrosshändler im Wett- bewerb mit den Bruttopreisen „wettbewerbsfähig“ bleiben müssen (Rz 487), „besser als die Anderen“ dastehen wollen (Rz 512) oder ansonsten mit ihren Bruttopreisen runtergehen

502 Act. 68, Zeile 68 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 124 müssen (Rz 511). Damit ist eine eigenständige Bedeutung der Bruttopreise im Wettbewerb erstellt.

B.4.7.3 Endkundenorientierte und Installateurorientierte Preisbestandteile

(i) Beweisthema

523. Das vorliegende Beweisthema ist die Bedeutung der Preisbestandteile Bruttopreis, Rabatt und Nettopreis der Sanitärgrosshändler im Wettbewerb. Vorangehend wurde vom angebotsseitigen Verhalten und anhand der Zusammenhänge von Bruttopreis, Nettopreis und Marge nachgewiesen, dass den Bruttopreisen im Wettbewerb eine bedeutende Rolle zukommt. Nachfolgend wird das nachfrageseitige Verhalten näher betrachtet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Sanitärgrosshändler mit ihrem Angebot und ihren Ausstellun- gen sowohl an die Installateure als auch an die Endkunden wenden (Rz 310 f.). Folglich ist eine differenzierte Betrachtung des endkundenseitigen und des installateurseitigen Nachfra- geverhaltens angebracht.

(ii) Beweismittel und Beweiswürdigung

524. Die Beweiswürdigung gliedert sich anhand der Beweismittel. In einem ersten Teil wird geprüft, ob Installateure und Endkunden unterschiedliche Interessen an den Preisbestandtei- len Bruttopreis und Rabatt der Sanitärgrosshändler haben. Aufschlussreich in diesem Zu- sammenhang sind Urkunden im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Senkung von Rabat- ten und Bruttopreisen auf die Jahre 1997, 2005 und 2012. Namentlich werden

a. das Protokoll der Vorstandssitzung des SGVSB vom 2. Juni 1998,

b. das Konzept Bruttopreissenkung 2012 von Sanitas Troesch,

c. die Dossiers „Politique Prix“ 2005 und 2012 von CRH,

d. das Schreiben „Senkung der Bruttopreise im Sanitärgrosshandel“ vom Oktober 2011 von Sabag und

e. das Schreiben der Santag an den SGVSB vom 15. Juli 2004

gemeinsam mit zusammenhängenden Aussagen der Parteien gewürdigt.

525. In einem zweiten Teil wird das Gesamtbild in Bezug auf zwei Einzelfragen verfeinert:

f. Anhand von Aussagen von Bringhen, CRH, Kappeler, Sanidusch und dem SGVSB wird überprüft, ob sich die Sanitärgrosshändler mit den Bruttopreisen in einem Wett- bewerb um die Bauherren und ihre Vertreter (Architekten, Generalunternehmer und Sanitärplaner) befinden.

g. Anhand von Aussagen von CRH, Sabag und Sanitas Troesch wird die Bedeutung der Rabatte überprüft.

a. Installateurorientierte Preise und endkundenorientierte Preise in der Vorstandssitzung des SGVSB vom 2. Juni 1998

526. An der früheren Vorstandssitzung des SGVSB vom 2. Juni 1998 besprachen Vertre- ter mehrerer Sanitärgrosshändler ihre Erfahrungen im Nachgang zu einer Senkung der Brut- topreise und Rabatte im Jahr 1997:

Herr […] von der Sanico-Wunderli AG nimmt auf Wunsch von Herrn […] an dieser Sit- zung teil. Er erläutert seine bisherigen guten Erfahrungen mit Installateurorientierten

22-00055/COO.2101.111.7.135680 125 Preisen, also mit hohem Preisniveau. Eine anregende Diskussion wird eingeleitet. Da- bei ist von seiten aller Anwesenden klar spürbar, dass sich bei den meisten Teampart- nern die erhofften Erfolge mit den einst reduzierten Preisen, also mit Endkundenorien- terten Preisen, d. h. niedriges Preisniveau, nicht erwartungsgemäss eingestellt haben. Einzig Herr […] gibt an, in der Region Genf/Neuenburg vereinzelt Konkurrenz- Angebote aus dem nahe gelegenem Grenzgebiet dadurch abgedrängt zu haben. Da- her bleibt die zentrale Frage, welches Preisniveau in Zukunft anzustreben ist noch im- mer unbeantwortet. 503

527. In dieser Protokollstelle werden die Begriffspaare „Installateurorientierte Preise“ und „Endkundenorientierte Preise“ verwendet. Installateurorientierte Preise werden „mit hohen Preisniveau“ umschrieben, endkundenorientierte Preise werden mit einem niedrigen Preisni- veau umschrieben. In diesem Kontext504 bezeichnet der Preis den Bruttopreis. Ein hohes Preisniveau bedeutet also, dass die Grosshändler zur Berechnung ihrer Bruttopreise einen hohen Margenaufschlag auf die Grosshandelspreislisten der Hersteller anwandten505 und damit auch hohe Rabatte geben konnten. Ein tiefes Preisniveau ist dementsprechend ein ge- ringerer Margenaufschlag auf die Grosshandelspreislisten der Hersteller bei der Berechnung der Bruttopreise, womit nur tiefere Rabatte möglich sind. Mit anderen Worten ist ein installat- eurorientierter Bruttopreis desselben Produkts höher als ein endkundenorientierter Brutto- preis. Daraus folgt, dass die dort anwesenden Sanitärgrosshändler davon ausgehen, dass Installateure hohe Bruttopreise bevorzugen und Endkunden tiefe Bruttopreise bevorzugen.

528. Ein Anwesender dieser Vorstandssitzung sagt aus, dass Konkurrenzangebote aus dem nahe gelegenen Grenzgebiet hätten abgewehrt werden können. Dies bedeutet, dass Kunden der Grosshändler sich für den Einkauf mit tieferen Bruttopreisen entschieden haben. Da die Endkunden tiefere Bruttopreise bevorzugen müssen mit Kunden die Endkunden ge- meint sein. Mit anderen Worten beeinflusst der Bruttopreis die Entscheidung der Endkunden, nicht im Ausland einzukaufen. Weiter ist der Protokollstelle zu entnehmen, dass sich der er- hoffte Erfolg tiefer Bruttopreise nicht eingestellt hatte. Dies bedeutet, dass die Grosshändler einen höheren Effekt erwarteten, als tatsächlich eingetreten ist. Unklar bleibt jedoch, wie hoch die Erwartungshaltung war. Da nach dem Jahr 1997 auch im Jahr 2005 und im Jahr 2012 mit gleichlautender Begründung Bruttopreissenkungen stattfanden, ist jedoch davon auszugehen, dass zumindest ein aus Sicht der Sanitärgrosshändler positiven Effekt eintrat. Ansonsten hätten die Grosshändler die gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Rabat- ten nicht mehrfach wiederholt.

529. Das Protokoll der Vorstandssitzung des SGVSB vom 2. Juni 1998 beweist somit:

- Im Sanitärgrosshandel bestehen installateurorientierte hohe Bruttopreise verbunden mit hohen Rabatten und endkundenorientierte tiefe Bruttopreise mit tiefen Rabatten.

- Endkunden reagieren bei ihrem Kaufentscheid auf die Höhe der Bruttopreise der Grosshändler.

503 Act. 358, 2 f. 504 Im Jahr 1997 senkten die meisten Sanitärgrosshändler ihre Bruttopreise und ihre Rabatte an die Installateu- re (vgl. dazu Act. 370.01, 2). Eine Ausnahme davon war Sanico Wunderli. Entsprechend ist mit Preis der Bruttopreis gemeint. Mit Preis kann in diesem Kontext nicht der Nettopreis gemeint sein, da ansonsten da- von gesprochen würde, dass die Installateure hohe Einkaufspreise bevorzugen würden. 505 Vgl. Rz 357 zur Berechnung der Bruttopreise der Grosshändler durch Margenaufschläge auf Grosshandels- preislisten.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 126

b. Konzept Bruttopreissenkung 2012 von Sanitas Troesch

530. Nachfolgend wird die interne Präsentation von Sanitas Troesch „Konzept Bruttopreis- senkung 2012 / Rektifikat 1“ sowie Aussagen von […] Sanitas Troesch aufgeführt und an- schliessend gewürdigt.

531. Zu Beginn hält die Präsentation „Konzept Bruttopreissenkung 2012 / Rektifikat 1“ fest: „Seit es den dreistufigen Fachhandel gibt, hat es immer wieder markt- oder ertragsbedingte Änderungen bei der Brutto-Preisgestaltung und den Rabattsystemen gegeben.“506 An- schliessend stellt sie den folgenden „Teufelskreis Bruttopreisentwicklung“ dar.

507

532. Unter dem Titel „Der 3-stufige Fachhandel ist in der Sandwich-Position“ findet sich die folgende Abbildung:

508

533. Aus den in der Präsentation festgehaltenen Beobachtungen schliesst die Präsentati- on:

506 Act. 371.01, 2. 507 Act. 371.01, 3. 508 Act. 371.01, 4.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 127 509

534. Weiter führt die Präsentation von Sanitas Troesch Risiken bezüglich einer Brutto- preissenkung auf:

510

535. [...] Sanitas Troesch sagte in der Einvernahme vom 23. November 2011 zur Brutto- preis- und Rabattsenkung aus, „dass die Kunden unsere Bruttopreise mit den im Ausland angeschriebenen Nettopreisen vergleichen. Zumindest seit dem hohen Schweizer Franken spüren wir es vor allem in den Grenzregionen Basel und St. Gallen, auch im Tessin, dass die Preise im Ausland tiefer sind. Aber es werden immer unsere Bruttopreise mit den Nettoprei- sen im Ausland verglichen, es werden also Äpfel mit Birnen verglichen. Wir sahen uns des- halb dazu gezwungen, unsere Bruttopreise zu senken.“511

536. Ähnlich sagte der Spartenleiter Sanitär von Sanitas Troesch, [...], in der Einvernahme vom 28. September 2012 aus: „Die angekündigte Preisreduktion im 2011 hat zu Kundenver- lust geführt, weil wir den Installateuren die Rabatte gekürzt haben. Wenn ein Installateur zum Beispiel vor der Bruttopreissenkung 30-40 Rabatte erhalten hat, hat er nach der Bruttopreis- senkung z.B. 20-30 % Rabatte erhalten. Wir müssen die Rabatte anpassen, sonst wären wir pleite. Wir sind in einer Sandwiche-Position: Der Installateur möchte hohe Bruttopreise. Und auf der anderen Seite vergleichen die Endkunden unsere Bruttopreise mit den Nettopreisen

509 Act. 371.01, 7. 510 Act. 371.01, 16. 511 Act. 56, Zeile 80 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 128 von anderen Vertriebskanälen. Wir haben Endkunden ins Ausland verloren und deshalb ha- ben wir entschieden die Bruttopreise zu senken.“512

537. Aus den einem Folientitel der Präsentation und Aussagen von [...] Sanitas Troesch ergibt sich, dass sich die Sanitärgrosshändler in einer „Sandwich-Position“ zwischen End- kunden und Installateuren sehen. Die Endkunden vergleichen Bruttopreise und die Installa- teure wollen hohe Rabatte. Dies stimmt mit Protokoll der Vorstandssitzung des SGVSB vom

2. Juni 1998 überein, welches installateurorientierte hohe Bruttopreise mit hohen Rabatten und endkundenorientierte tiefe Bruttopreise verbunden mit tiefen Rabatten sieht (Rz 526 ff.). Dies zeigt, dass die Sanitärgrosshändler bei der Festlegung der Preisbestandteile Brutto- preis und Rabatt einen grundlegenden Zielkonflikt sehen. Dieser Zielkonflikt wird anhand der weiteren Aussagen der Präsentation und von [...] Sanitas Troesch aufgeschlüsselt.

538. Grundsätzlich hält die Präsentation fest, dass „es immer wieder markt- oder ertragsbe- dingte Änderungen bei der Brutto-Preisgestaltung und den Rabattsystemen gegeben“ hat. Eine Folie zeichnet einen „Teufelskreis Bruttopreisentwicklung“ als wiederkehrenden Zyklus mit einer jeweiligen Dauer von fünf bis zehn Jahren auf. Damit zeigt sich einerseits, dass ei- ne Anpassung der Bruttopreise und Rabatte als „markt- oder ertragsbedingte Änderung“ ei- nen Einfluss sowohl auf den Markt als auch auf den Ertrag haben. Andererseits folgert aus der zyklischen Wiederholung, dass der Zielkonflikt zwischen installateurorientierten hohen Bruttopreisen und endkundenorientierten tiefen Bruttopreisen immer wieder in Erscheinung tritt.

539. Der „Teufelskreis Bruttopreisentwicklung“, die Schlussfolgerungen der Präsentation und die Aussagen von [...] Sanitas Troesch halten allesamt fest, dass die Sanitärgrosshänd- ler mit zu hohen Bruttopreisen an Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Vertriebskanä- len verlieren. Daraus folgt, dass die Bruttopreise gesenkt werden „müssen“, um wieder an Wettbewerbsfähigkeit zu gewinnen. Somit sind im Wettbewerb um die Endkunden die Brut- topreise derart bedeutend, dass die Sanitärgrosshändler sich wiederholt zu einer Senkung der Bruttopreise und Rabatte auf ein endkundenorientiertes Niveau gezwungen sahen.

540. Die gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Rabatten bedeutet jedoch auch, dass das Bruttopreis- und Rabattniveau weniger installateurfreundlich ist. Diesbezüglich hält der „Teufelskreis Bruttopreisentwicklung“ fest, dass eine gleichzeitige Senkung von Brutto- preisen und Rabatten zu einem Einkommensverlust der Installateure im Einzel- und Service- geschäft führt. Aufgrund geringerer Rabatte von den Sanitärgrosshändler verdienen die In- stallateure weniger am Wiederverkauf der Produkte. Entsprechend sieht Sanitas Troesch auch das Risiko, dass wenn die Konkurrenten die Bruttopreise weniger senken, können sie installateurfreundlich höhere Rabatte anbieten. Nach den Worten von [...] Sanitas Troesch hat dann „[d]ie angekündigte Preisreduktion im 2011 hat zu Kundenverlust geführt, weil wir den Installateuren die Rabatte gekürzt haben“. Mit anderen Worten reagieren Installateure alleine auf gekürzte Rabatte, da dies für sie ein Einkommensverlust bedeutet.

541. Zusammenfassend beweist die interne Präsentation von Sanitas Troesch „Konzept Bruttopreissenkung 2012 / Rektifikat 1“ sowie Aussagen von [...] Sanitas Troesch:

- Endkunden reagieren auf zu hohe Bruttopreise des Sanitärgrosshandels mit einer Ab- wanderung auf andere Vertriebskanäle.

- Installateure verlieren bei einer gleichzeitigen Senkung von Rabatten und Bruttopreisen an Marge und damit an Einkommen.

- Installateure wünschen sich ein hohes Rabattniveau und lassen bei ihrer Wahl des Sa- nitärgrosshändlers von der Höhe des Rabattniveaus leiten.

512 Act. 284, Zeile 62 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 129

c. „Politique Prix 2005“ und „Politique Prix 2012“

542. Die Dossiers „Politique Prix 2005“ und „Politique Prix 2012“ sind interne Dokumente von CRH im Zusammenhang mit den gleichzeitigen Senkungen der Rabatte und Bruttoprei- se auf die Jahre 2005 und 2012.513 Im Dossier „Politique Prix 2005“ und im Dossier „Politique Prix 2012“ sind jeweils in einer Spalte die Gründe für die Bruttopreissenkung 2005 aufge- führt. Die ersten vier Punkte stimmen bei beiden Dokumenten überein:

 Glaubwürdigkeit und Markenimage: Die übertriebenen Bruttopreise und die übertrie- benen Rabatte untergrüben die Glaubwürdigkeit der Branche.

 Direktverkauf: Die zu hohen Preise spielen in die Hände des Direktverkaufs. Die ei- gene Wettbewerbsfähigkeit wird in Gefahr gebracht.

 Ausland: Die Preise sind deutlich tiefer in den Nachbarländern. Direktimporte sind Verkäufe, die den Schweizer Grosshändlern und Installateuren entgehen.

 Nachfrage: Die hohen Preise verringern die Nachfrage.

Der fünfte Punkt variiert über beide Jahre:

 Alternative Wege (2005): Die übertriebenen Bruttopreise bringen Küchenbauer und Schreiner dazu, selber Badezimmermöbel zu produzieren.

 Alternative Wege (2012): Durch eine Anpassung der Korrekturfaktoren war es mög- lich, den Verkauf von Möbeln durch Küchenbauer und Schreiner zu reduzieren.

543. Diese Dossiers zeigen, dass die Bruttopreise vor 2005 bzw. 2012 aus Sicht von CRH unglaubwürdig waren. CRH sah in den hohen Bruttopreisen einen Wettbewerbsnachteil ge- genüber dem Direktverkauf von Sanitärprodukten. Aus der Aufführung des Punktes Ausland als Grund für die Bruttopreissenkung lässt sich schliessen, dass CRH durch die Bruttopreis- senkung eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem Ausland erhofft. Dies zeigt, dass CRH davon ausgeht, dass die Bruttopreise im Wettbewerb mit alternativen Ver- triebskanälen als bedeutender Preisbestandteil ansehen. So steht auch in beiden Dokumen- ten, dass die hohen Preise die Nachfrage verringern. Aus dem Kontext der Bruttopreissen- kung ist zu schliessen, dass mit hohe Preise dabei Bruttopreise gemeint sind.

544. Der letzte Punkt zu alternativen Wegen zeigt, dass CRH im Jahr 2005 befürchtete, dass Schreiner und Küchenbauer in den Bereich der Badmöbel einsteigen können. Im Jahr 2012 geht CRH davon aus, dass durch eine Anpassung der Korrekturfaktoren den Verkauf von Badmöbeln durch Küchenbauer und Schreiner erfolgreich verringert wurde. Aus dem Kontext ergibt sich, dass es sich hierbei um eine gleichzeitige Anpassung der Bruttopreise und der Rabatte handelte. Weitere interne Dokumente von CRH bestärken diesen Ein- druck.514 CRH sieht somit aus der konkreten Erfahrung mit Badezimmermöbeln den Effekt des Bruttopreis- und Rabattniveaus auf die Nachfrage gegen alternative Absatzkanäle bestä- tigt.

545. Damit beweisen die Dossiers „Politique Prix 2005“ und „Politique Prix 2012“:

- Endkunden reagieren auf zu hohe Bruttopreise des Sanitärgrosshandels mit einer Ab- wanderung auf andere Vertriebskanäle.

- Eine Senkung der Bruttopreise und Rabatte verhindert diese Abwanderung.

513 Act. 370.08 und 370.09. 514 Vgl. Act. 370.16, 3, für die entsprechende Entscheidfindung bei Gétaz. Aus den internen Unterlagen von Richner zu Kalkulationsfaktoren ergibt sich, [...]. Damit findet für die unterschiedlichen Kalkulationsfaktoren auch eine unterschiedliche Rabattierung in den verschiedenen Rabattgruppen statt (Act. 469, Register VI.i).

22-00055/COO.2101.111.7.135680 130

- Hohe Bruttopreise senken die Nachfrage der Sanitärgrosshändler.

d. Schreiben „Senkung der Bruttopreise im Sanitär-Grosshandel“ vom Oktober 2011 von Sabag

546. Nachfolgend wird das Schreiben von Sabag „Senkung der Bruttopreise im Sanitär- Grosshandel“ vom Oktober 2011 sowie die Aussagen von [...] Sabag in Bezug auf installat- eurorientierte und endkundenorientierte Bruttopreise gewürdigt.

547. Sabag informierte ihre Kunden und Geschäftspartner im Oktober 2011 über die Sen- kung der Bruttopreise und Rabatte von Sabag auf das Jahr 2012. Darin versichert Sabag ih- re Überzeugung, „dass es Sache des Sanitärinstallateurs ist, welche Leistungen mit der Marge auf den Sanitärapparaten gedeckt werden und wo allenfalls Leistungen wie Offerter- stellung, Begleitung der Kundschaft in die Ausstellungen, Referenzbesuche usw. separat in Rechnung gestellt werden.“ Die Konsequenz einer gleichzeitigen Senkung der Bruttopreise und Rabatte für die Installateure brachte Sabag im Schreiben vom Oktober 2011 wie folgt zum Ausdruck: „Mit der Senkung der Bruttopreise um 20 % wird dem Endkunden bereits ein erheblicher Rabatt gewährt. Für kleinere Umbauten oder auch im Servicegeschäft wird mit dieser Bruttopreissenkung die bisherige Marge des Sanitärinstallateurs vollumfänglich dem Endkunden weitergegeben!“ Schliesslich führte Sabag im Schreiben vom Oktober 2011 aus, dass sie sich gegen einen Alleingang in der Preisstellung entschieden habe: „Aufgrund die- ser Ausgangslage haben wir in den letzten Monaten die Chancen und Risiken eines Allein- gangs puncto Preisstellung analysiert und sind zum Schluss gekommen, dass es für uns kaum möglich ist, die Preissenkung nur in einem reduzierten Umfang zu tätigen. Einerseits würden wir zwar die Interessen unserer Sanitärinstallateure besser schützen, andererseits wären wir dann mit den angeschriebenen Bruttopreisen in der Ausstellung oder auch in Of- ferten auf den ersten Blick wesentlich teurer als unsere Mitbewerber. Als Schweizer Fami- lienunternehmen wollten wir nicht den Anschein erwecken, als könnten wir preislich neben den ausländisch kontrollierten Grossunternehmen nicht bestehen.“ 515

548. [...] Sabag führte in der Einvernahme vom 5. November 2013 aus, wenn Sabag die Bruttopreise anstelle um 20 % nur um 10 % gesenkt hätte, wäre Sabag am teuersten beim Endkonsumenten gewesen. Hätte Sabag die Bruttopreise um 30 % anstelle von 20 % ge- senkt, wäre Sabag beim Installateur am teuersten gewesen.516 In der gleichen Einvernahme äusserte er „Wenn sie bauen und lassen etwas von der Richner offerieren und dann kom- men sie zu uns und wir sind 20 % höher beim Bruttopreis, dann ist ja klar, wo sie einkaufen, oder?517

549. [...] Sabag sagte in der Einvernahme vom 22. November 2011 aus, dass der Brutto- preis zum Zeitpunkt der Einvernahme aufgrund der Importpreise relevant geworden sei. Der Marktleader und ihm folgend hätten die übrigen die Bruttopreise gesenkt, um zu verhindern, dass die Installateure Rabatte erzielen, aber dann für sich einsteckten und nicht an die End- kunden weiterleiteten. Die einzige Möglichkeit um sicherzustellen, dass der Konsument von der Preissenkung profitiere, sei die Senkung der Bruttopreise gewesen. Es würden beim Vergleich mit dem Ausland Äpfel mit Birnen, nämlich Brutto- mit Nettopreisen verglichen. Vergleiche der Schweizer Konsument mit dem Ausland, so sage er bei einer Differenz von ca. 10 % noch gar nichts, zwischen ca. 10-20 % verlange er dann eine Reduktion und bei ei- ner noch grösseren Differenz beziehe er dann im Ausland. Deswegen habe die Sabag die Bruttopreisreduktion vorgenommen.518

515 Act. 374.08. 516 Act. 562, Zeilen 137 ff. und 144 ff. 517 Act. 562, Zeile 83 f. 518 Act. 55, Zeilen 148 ff., 174 f., 198 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 131

550. Die Aussage von [...] Sabag zeigt, Endkunden vergleichen die Bruttopreise der Sani- tärgrosshändler mit Nettopreisen aus dem Ausland. Wenn die Endkunden die Bruttopreise als zu hoch empfinden, entscheiden sie sich gegen einen Bezug bei den Sanitärgrosshänd- lern in der Schweiz. Nach der Aussage [...] Sabag sei dies der Grund für die gleichzeitige Senkung der Bruttopreise und Rabatte auf das Jahr 2012 gewesen. Dies bedeutet, dass Bruttopreise aus Sicht von Sabag in einem Wettbewerb um den Endkunden mit dem Ausland wichtig sind.

551. Das Schreiben von Sabag im Oktober 2011 und die Aussage von [...] Sabag stimmen dahingehend überein, dass die Endkunden auch die Bruttopreise der Sanitärgrosshändler in der Schweiz vergleichen. Mit hohen Bruttopreisen wäre Sabag in den Augen der Endkunden am teuersten. Nach der Aussage von [...] Sabag würden diesfalls die Endkunden sich dage- gen entscheiden über Sabag ihre Produkte zu beziehen. Dies zeigt, dass im Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändlern um den Endkunden die Bruttopreise bedeutend sind.

552. Sowohl [...] Sabag als auch das Schreiben von Sabag im Oktober 2011 äussern, dass eine gleichzeitige Senkung der Bruttopreise und Rabatte einen Rabatt für die Endkun- den bedeuten würde. Das heisst, dass die gleichzeitige Senkung von Bruttopreisen und Ra- batten aus der Sicht von Sabag senkend auf die Endkundenpreise auswirken würde. Der Umstand, dass sich sinkende Bruttopreise auf die Preise der Endkunden auswirken, bestä- tigt das Verhalten der Endkunden, welche den Bruttopreis vergleichen. Gleichzeitig bedeutet dies, dass der Installateur mit einer gleichzeitigen Senkung der Rabatte und Bruttopreise am Wiederverkauf an Marge verliert. Dieser Umstand wird im Schreiben von Sabag an die In- stallateure explizit erwähnt.

553. [...] Sabag sagt aus, dass Sabag bei einer Senkung der Bruttopreise um 30 % anstel- le von 20 % beim Installateur am teuersten gewesen wäre. Installateure berücksichtigen demnach die Höhe der Rabatte, aus denen sie im Wiederverkauf verdienen, bei der Ent- scheidung des Sanitärgrosshändlers. Mit anderen Worten besteht ein Wettbewerb zwischen den Sanitärgrosshändler um die Installateure mit den Rabatten an sich.

554. Das Schreiben von Sabag „Senkung der Bruttopreise im Sanitär-Grosshandel“ vom Oktober 2011 und die Aussagen von [...] Sabag beweisen somit:

- Endkunden entscheiden über den Bezug von Sanitärapparaten bei einem bestimmten Sanitärgrosshändler mit und gründen ihren Entscheid auf die Bruttopreise.

- Installateure verlieren bei einer gleichzeitigen Senkung der Bruttopreise und Nettoprei- se an Marge.

- Installateure orientieren sich beim Bezug von Sanitärapparaten bei einem bestimmten Sanitärgrosshändler an den Rabatten.

e. Schreiben der Santag an den SGVSB vom 15. Juli 2004

555. Nachfolgend wird das Schreiben der Santag an den SGVSB vom 15. Juli 2004 sowie Aussagen von [...] Bringhen im Zusammenhang mit der Bruttopreis- und Rabattsenkung auf das Jahr 2005 hin gewürdigt.

556. […] Bringhen wandte sich mit Schreiben vom 15. Juli 2004 an den Vorstand des SGVSB betreffend der Bruttopreissenkung auf das Jahr 2005. In diesem Schreiben argu- mentierte er, dass bei der vorgesehenen Bruttopreissenkung die Bruttopreise der SGVSB- Mitglieder aus Sicht des Endverbrauchers als höher als die Bruttopreise von Sanitas Troesch angesehen würden. Aus Sicht des Installateurs ergebe sich für diesen bei gleichbleibenden Verkaufspreisen eine theoretische Margenverbesserung in gleicher Höhe. Dieser vermeintli- che Vorteil werde in der Praxis jedoch dadurch relativiert, dass Sanitas Troesch schon zum heutigen Zeitpunkt über den Angeboten der SGVSB Mitglieder läge. Somit sei Sanitas Tro-

22-00055/COO.2101.111.7.135680 132 esch aus Sicht des Installateurs trotzdem günstiger. Der Installateur könne so seine Kunden davon überzeugen, seine Apparate-Auswahl bei Sanitas Troesch zu tätigen, was dem Instal- lateur helfe, eine höhere Marge zu erzielen. Dies würde dadurch verschärft, dass der End- verbraucher die Team-Grossisten aufgrund deren Katalogpreise als generell teurere Anbieter im Markt erkenne. Dies erleichtere es dem Installateur den Bauherren für die Apparateaus- wahl bei Sanitas Troesch zu motivieren.519

557. Zu diesem Schreiben gab [...] Bringhen zu Protokoll: „Wenn Sanitas Troesch dann ei- ne Offerte macht und wir ebenfalls, dann müssen wir für den Kunden (Sanitärinstallateur und Bauherr) vergleichbar sein. Wenn nicht, fallen wir bei den Bauherren raus, wenn wir zu hohe Bruttopreise haben und auch bei den Installateuren, weil wir zu wenig Rabatt gewähren.“520

558. [...] Bringhen argumentierte, dass die Endkunden die Sanitärgrosshändler anhand ih- rer Bruttopreise verglichen. Dies entspricht der Aussage von [...] Bringhen, dass Bringhen bei zu hohen Bruttopreisen bei den Bauherren raus falle. Dies bestätigt die obenstehende Fest- stellung (Rz 551), dass die Sanitärgrosshändler sich untereinander im Wettbewerb um den Endkunden mit den Bruttopreisen befinden.

559. Weiter brachte [...] Bringhen gegenüber dem Vorstand des SGVSB vor, dass die In- stallateure aufgrund der höheren Bruttopreise der SGVSB Grosshändler bei gleichem Netto- preis der Grosshändler, eine theoretische Margenverbesserung erzielen könne. Dies bedeu- tet, der Installateur kann bei höheren Bruttopreisen eines Grosshändlers einen höheren Ra- batt erhalten. Damit könnte der Installateur im Wiederverkauf eine höhere Marge erzielen. [...] Bringhen sieht in den höheren Rabatten ein Vorteil im Wettbewerb um die Installateure. Dies wird in der Aussage von [...] Bringhen bestätigt, dass Bringhen bei zu wenig Rabatt an den Installateur rausfallen würde. Da Sanitas Troesch dazumal jedoch allgemein höhere Ra- batte als die SGVSB Mitglieder gewähre ist dieser Vorteil nur ein vermeintlicher Vorteil, da ein Installateur trotz höherer Bruttopreise von SGVSB Grosshändlern einen höheren Rabatt von Sanitas Troesch erhalten würde. Durch den höheren Rabatt bei Sanitas Troesch würde der Installateur bei Sanitas Troesch eine höhere Marge erzielen, was attraktiver ist für den Installateur. Damit stimmt das Schreiben von [...] Bringhen mit der obenstehenden Feststel- lung überein (Rz 553), dass sich die Sanitärgrosshändler mit den Rabatten an sich in einem Wettbewerb um die Installateure befinden.

560. Zusammengefasst beweisen das Schreiben der Santag an den SGVSB vom 15. Juli 2004 sowie Aussagen von [...] Bringhen:

- Sanitärgrosshändler wollen sich mit tiefen Bruttopreisen in einem Wettbewerb um End- kunden besser positionieren.

- Sanitärgrosshändler wollen mit hohen Bruttopreisen und hohen Rabatten in einem Wettbewerb um Sanitärinstallateure besser positionieren.

f. Aussagen zur Bedeutung von Bruttopreisen bei Architekten, Generalunternehmer und Installateuren

561. Nachfolgend wird geprüft, ob auch Architekten, Generalunternehmer und Installateure den Bruttopreisen bei der Wahl der Grosshändler Beachtung schenken. Hierzu werden die Aussagen von

- [...] Sanidusch vom 7. November 2013 und 19. Januar 2015,

- [...] SGVSB vom 28. September 2012 und 19. Januar 2015,

519 Act. 373.39, 2. 520 Act. 297, Zeile 267 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 133

- [...] CRH vom 22. November 2011 und 6. November 2013,

- [...] Kappeler vom 7. November 2013 und 19. Januar 2015 und

- [...] Bringhen vom 1. Januar 2012, 5. November 2013 und 26. Januar 2015

jeweils aufgeführt und in Bezug auf die Rolle der Bruttopreise bei der Wahl der Grosshändler im Wettbewerb kurz gewürdigt. Anschliessend wird das Gesamtbild der Aussagen erstellt.

562. [...] Sanidusch sagte in der Einvernahme vom 7. November 2013 aus, „wenn die Of- ferten [, welche Bruttopreise enthalten,] einen 20 % Unterschiede aufweisen, [sei] ja klar, wo der Kunde dem Sanitärinstallateur sag[e], wo er einkaufen soll. […] Bei Vergleichen vom Kunden wären wir in einem solchen Fall dann draussen, bevor wir mit ihm gesprochen hät- ten.“521 An der Anhörung vom 19. Januar 2015 bekräftigte [...] von Sanidusch diese Aussa- gen. Er gab an, dass er bemerkte, „dass der Teampur-Katalog immer teurer war als die an- deren. Dies wurde mir von den Installateuren so mitgeteilt. Diese haben mich „geplagt.“522 Wobei er den letzten Satz weiter präzisierte „Die Bruttopreise waren für die Installateure teu- rer bei mir. Der Architekt schaut den Bruttopreis an und vergleicht diese. Dies gilt auch für den Endkunden.“523

563. [...] Sanidusch sagt somit im Wesentlichen aus:

- Bei zu hohen Bruttopreisunterschieden weisen die Endkunden den Installateur an, nicht beim Grosshändler mit zu hohen Bruttopreisen zu beziehen.

- Bei zu hohen Bruttopreisen kommt ein Sanitärgrosshändler gar nicht zum Angebot.

- Installateure „plagten“ Sanidusch aufgrund der höchsten Bruttopreise im Sanitärgross- handel.

- Architekten vergleichen Bruttopreise.

564. [...] SGVSB sagte in der Parteieinvernahme vom 28. September 2012 aus, Gross- händler „fliegen“ eventuell bei hohen Bruttopreisen aus einem Submissionsverfahren raus.524 An der Anhörung vom 19. Januar 2015 wiederholte [...] SGVSB diese Aussagen. „Als Gross- händler können Sie nicht irgendeinen Bruttopreis auf den Markt werfen, er muss auch von ihren Kunden und Installateuren akzeptiert und verstanden werden. Es gibt ein gewisses In- teresse der Installateure an einem hohen Bruttopreis, weil wenn sie dann nicht einem so grossen Rabattdruck ausgesetzt sind bei ihren Kunden, können sie auch noch etwas am Ma- terial verdienen. Auf der anderen Seite ist ein zu hoher Bruttopreis gefährlich, dann kommen Sie gar nicht mehr bis zur Offertstellung.“525

565. [...] SGVSB sagte somit im Wesentlichen aus, Grosshändler fallen bei zu hohen Brut- topreisen aus einer Submission raus bzw. kommen gar nicht erst zur Offertstellung.

566. [...] CRH sagte in der Parteieinvernahme vom 22. November 2011 bezüglich den Preisbestandteilen folgendes aus: „Die GU sehen nur die Bruttopreise, nicht aber, was wir dann effektiv verrechnen. Deshalb müssen die Bruttopreise möglichst nahe bei denjenigen der Konkurrenz sein, damit wir nicht von vornherein rausfallen.“ „Die Installateure, unsere anderen Partner, die schauen darauf, wieviel sie zahlen.“526 „Aber es sind die beiden Para- meter, die spielen. Die einzelnen Niederlassungsleiter beobachten den Markt genau, was die

521 Act. 566, Zeile 145 ff. 522 Act. 1169, Zeile 55 ff. 523 Act. 1169, Zeile 61 f. 524 Act. 283, Zeile 155 f. 525 Act. 1172, 5. 526 Act. 46, Zeilen 104 ff. und 113 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 134 anderen für Rabatte geben. Dort spielt der Wettbewerb so, über die Rabatte. Bei den Brutto- preisen wollen wir nicht von vornherein rausfallen, deshalb machen wir dort möglichst ähnli- che Preise.“527

567. In der Parteieinvernahme vom 6. November 2013 sagte [...] CRH aus: „Wir haben ei- ne Basis am Markt und das ist der Bruttopreis. Das gibt dem Markt eine allgemeine Informa- tion. Diese Preise sind in den Ausstellungen angeschrieben und auch in den Katalogen drin. Nach diesen Bruttopreisen orientieren sich z.B. Bauherren, Architekten, Generalunterneh- mer, Sanitärplaner. Das ist schlussendlich die Basis, mit welcher diese Berufsgruppen uns mit den Mitbewerbern vergleichen. Es gibt auch eine zweite Sichtweise: diejenige der Instal- lateure. Die ist eine ganz andere. Der Installateur denkt nur an Rabatte. Er will von uns einen möglichst hohen Rabatt erhalten, gestützt auf hohe Bruttopreise. Es liefert der Grosshändler mit den höchsten Rabatten. In diesem Spannungsverhältnis bewegen wir uns. Wir haben na- türlich das Ziel, nicht schon im Vorfeld marktferne Preise anzubieten und weg zu sein; und alle Kundengruppen wollen mitentscheiden.“ Auf die Frage, ob der Bruttopreis ein wichtiges Argument in den Preisverhandlungen mit den Kunden sei, führte er weiter aus: „Kunden sind die Installateure, wir müssen aber auch bis zum Installateur kommen. Eine gewisse Voraus- wahl treffen aber auch die weiteren Kundengruppen. Mit Vorauswahl ist gemeint, dass wir uns im Kampf bei den Rabatten für die Installateure befinden mit unseren Konkurrenten. Wenn der Architekt uns aber bereits früher nicht berücksichtigt, gelangen wir nicht zum In- stallateur.“ Weiter führte er auf die Frage, ob der Bruttopreis bei der eben beschriebenen Vorauswahl eine wichtige Rolle spielte, aus: „Ja, es geht schlussendlich um Submissionie- rungen. Aber das Geschäft machen wir später mit dem Installateur. Was schlussendlich ge- liefert wird und wie viel Rabatt es gibt, entscheidet der Installateur. Aber welcher wichtiger ist, ist unklar. Fragt man den Aussendienst, ist es der Rabatt. Fragt man den Key-Accounter dann ist es der Bruttopreis. Beide Elemente müssen stimmen.“528

568. [...] CRH sagt damit im Wesentlichen aus:

- Bauherren, Architekten, Generalunternehmer und Sanitärplaner vergleichen die Brut- topreise der Sanitärgrosshändler.

- Bei zu hohen Bruttopreisen fallen Sanitärgrosshändler von vornherein aus dem Wett- bewerb bei Submissionen, sie kommen gar nicht zum Angebot.

569. In der Parteieinvernahme vom 7. November 2013 sagte [...] Kappeler aus, dass der Endkonsument den Preis letzten Endes bestimme. Gefragt, ob er hierbei mit dem Begriff Preis den Bruttopreis meine, antwortete er: „Ja. Der Bruttopreis ist entscheidend, darauf schauen die Endkunden.“529 Zum Findungsprozess der Bruttopreise führte [...] Kappeler aus „[Im Katalog] sind Bruttorichtpreise drin, und wenn die am Markt nicht haltbar sind, werden sie unterjährig angepasst.“ 530 Auf Nachfrage, wie die Preise abgeändert werden, brachte er ein Beispiel: „Armaturenlinien werden aus dem Auftrag rausgestrichen. Der Grund laut dem Kunden: zu teuer. Dann weiss ich, ich muss die Preise für die Armaturen ändern, andernfalls verkaufe ich keine Armaturen mehr. Das heisst, ich ändere die Faktoren, mit denen ich die Preise für die Armaturen berechnet habe. Dieses Prinzip ist auf alle Produkte übertragbar.“531 In Bezug auf den Kalkulationsfaktor zu Armaturen von Similor und KWC sagte er aus, dass diese das vorherige Beispiel mit den Armaturen betrafen: […].532

527 Act. 46, Zeile 118 ff. 528 Act. 564, Zeile 153 ff. 529 Act. 565, Zeile 85 ff. 530 Act. 565, Zeile 91 ff. 531 Act. 565, Zeile 96 ff. 532 Act. 565, Zeile 174 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 135

570. Anlässlich der Anhörung vom 19. Januar 2015 wurde [...] Kappeler gefragt, ob er die Aussage vom 7. November 2013, dass der Bruttopreis entscheidend ist, bestätigt. Er antwor- tete: „Ich glaube nicht, dass ich gesagt habe, dass der Bruttopreis entscheidend ist. Wichtig ist für den Bauherrn, was er bezahlen muss. Die Frage wurde damals in einem anderen Zu- sammenhang gestellt. Wenn man in einer ersten Phase schaut, vergleicht man nur die Brut- topreise. In der zweiten Phase geht es um den Nettopreis, der individuell verhandelt wird.“533 Weiter wurde [...] Kappeler gefragt, ob nur er mit den Bruttopreisen bei Ausschreibungen abweiche oder auch die anderen. Er sagte, auch die anderen. Auf Rückfrage, woher er dies wisse, antwortete er „Der Architekt sagt mir, dass ich eine zu hohe Summe gehabt habe und dass ich daher den Zuschlag nicht erhalte. Daher weiss ich das.“

571. [...] Kappeler sagte in der Einvernahme vom 7. November 2013 aus, „Der Bruttopreis ist entscheidend, darauf schauen die Endkunden“. Die Aussage wurde sinngemäss Protokol- liert und sie wurde verlesen. [...] Kappeler sah das Protokoll durch und bestätigte dies durch handschriftliches Signieren auf jeder Seite des Protokolls. Damit steht fest, dass [...] Kappe- ler aussagte und dies damals auch so meinte „Der Bruttopreis ist entscheidend, darauf schauen die Endkunden.“ Sein Einwand an der Anhörung vom 19. Januar 2015, dass er glaube, er habe dies nicht gesagt, steht vor dem Hintergrund einer drohenden Sanktion unter anderem aufgrund von Absprachen über Bruttopreise. Zu diesem Zeitpunkt hatte [...] Kappe- ler Grund, die Bedeutung von Bruttopreisen herunterzuspielen. Er führte kein Grund an, weshalb seine Aussage hätte falsch protokolliert sein sollen. Damit überzeugt sein Einwand, er habe dies nie gesagt nicht.

572. [...] Kappeler sagte somit im Wesentlichen aus:

- Der Bruttopreis ist entscheidend für den Endkunden und in einer ersten Phase werden Bruttopreise verglichen.

- Produkte mit zu hohen Bruttopreisen werden aus einem Auftrag gestrichen.

- Architekten sagen Kappeler, dass Kappeler zu hohe Bruttopreise hatte und deswegen den Zuschlag nicht erhalte.

573. Das Sekretariat legte [...] Bringhen in der Einvernahme vom 5. November 2013 einen Vergleich der Bruttopreise vor. Aus diesem ist ersichtlich, dass Bringhen im Januar 2012 et- wa 10 % höhere Bruttopreise als Sanitas Troesch aufwies und im Februar 2012 rund 5.4 % höhere Bruttopreise. Daraufhin sagte [...] Bringhen aus, dass der Markt auf die Preissituation im Januar 2012 schlecht reagiert hätte. Bringhen sei gezwungen gewesen, die Kataloge ein- zustampfen und ihre Preise zu senken, da die Kunden (Architekten, Promotoren) die grosse Differenz zu den anderen Konkurrenzpreisen nicht hätten zahlen wollen. 534 Auf Rückfrage, ob die Differenz in den Bruttopreisen durch eine höhere Rabattierung ausgeglichen werden könnte meinte er. Dies wäre auf Installateurstufe gegangen. Die Kataloge von Bringhen wür- den aber auch bei Architekten, Promotoren, Generalunternehmen aufliegen. Somit wäre es nicht möglich gewesen, nur mit einer grösseren Rabattierung zu reagieren. 535

574. [...] Bringhen bestätigte die hier aufgeführten Aussagen der Einvernahme vom 5. No- vember 2013 an der Anhörung vor der Wettbewerbskommission am 26. Januar 2015.536 Zu- dem ergänzte er, dass es nicht nur die Architekten und Promotoren gewesen seien, die zu hohe Bruttopreise nicht akzeptiert hätten. Er sagte aus, dass jeweils Architekten, Sanitärpla- ner, Generalunternehmen und Sanitärinstallateure bei Bringhen angerufen und mitgeteilt hät-

533 Act. 1171, Zeile 28 ff. 534 Act. 561, Zeile 301 ff. 535 Act. 561, Zeile 301 ff. 536 Act. 1182, Zeile 92 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 136 ten, dass sie die hohen Bruttopreise von Bringhen per 1. Januar 2012 nicht akzeptieren wür- den.

575. [...] Bringhen wurde im Zusammenhang mit der geringeren Senkung der Bruttopreise von Bringhen auf den 1. Januar 2012 gefragt, ob die Installateure ein Interesse an einer ge- ringeren Senkung gehabt hätte. Er antwortete: „Ein Teil hat lieber so viel wie möglich Rabatt und die anderen sind der Meinung, dass wir uns dem Markt anpassen müssten.“537

576. […] Bringhen sagen demnach im Wesentlichen aus:

- Architekten, Sanitärplaner, Generalunternehmen und Sanitärinstallateure vergleichen die Bruttopreise der Grosshändler.

- Zu hohe Bruttopreise von Sanitärgrosshändlern werden von Architekten, Generalun- ternehmen, Sanitärplaner und Sanitärinstallateure nicht akzeptiert.

- Zu hohe Bruttopreise können Architekten, Generalunternehmen und Sanitärplaner nicht durch Rabatte ausgeglichen werden. Bei Installateuren könnten zu hohe Rabatte mittels höheren Rabatten ausgeglichen werden.

577. Gesamthaft geht somit aus den Aussagen hervor, dass Bauherren, Architekten, Ge- neralunternehmer und Sanitärplaner die Bruttopreise der einzelnen Sanitärgrosshändler ver- gleichen. Dies zeigt, Bruttopreise der Sanitärgrosshändler sind für Bauherren und professio- nell im Baugewerbe tätige Bauherrenvertreter eine wichtige Information. Hat ein Sani- tärgrosshändler zu hohe Bruttopreise, werden die entsprechenden Produkte aus dem Auf- trag gestrichen, erhält er keinen Auftrag oder kommt bei Submissionen erst gar nicht in die Lage, ein Angebot zu erstellen. Diese Reaktionen von Nachfragern Sanitärer Apparate zei- gen, dass die Sanitärgrosshändler mit den Bruttopreisen im Wettbewerb um Endkunden und deren Vertreter (Generalunternehmer, Architekten und Sanitärplaner) stehen.

578. Auch seitens Installateure werden zu hohe Bruttopreise bei den Sanitärgrosshändler abgelehnt. Nach Aussage von [...] Bringhen hat ein Teil der Installateure ein Interesse daran, dass Bringhen viel höhere Bruttopreise als die weiteren Sanitärgrosshändler hat. Dies kann durch die Aussage von [...] Sanidusch erklärt werden, dass die Endkunden bei zu hohen Bruttopreisen anweisen, Sanitärapparate bei einem anderen Sanitärgrosshändler zu bezie- hen. Insgesamt stimmen jedoch die vorliegenden Aussagen überein, dass Installateure hö- here Bruttopreise mit höheren Rabatten vorziehen.

579. Somit ist bewiesen:

- Sanitärgrosshändler stehen mit Bruttopreisen im Wettbewerb um Endkunden und de- ren Vertreter (Generalunternehmer, Architekten und Sanitärplaner).

- Aufgrund des Interesses der Endkunden und deren Vertreter stellen hohe Bruttopreise auch bei einem Teil der Installateure ein Wettbewerbsnachteil dar.

g. Aussagen zur Bedeutung von Rabatten

580. [...] Sanitas Troesch sagte in der Einvernahme vom 23. November 2011 aus: „Die Preisberechnung für ein Produkt ist nicht mein Gebiet, dies interessiert mich nicht. Mein Ge- biet ist die Rabattschlacht mit den Installateuren, die Rabattgewährung auf dieser Seite. Wichtig ist der Nettopreis, also was auf der Rabattseite gegenüber den Installateuren ge- schieht. Dort spielt sich das Leben ab. Die Bruttopreise sind nicht relevant.“538 „ Die Aussage, im Ausland sei es viel billiger als in der Schweiz, stammt daher, dass die Kunden unsere

537 Act. 299, Zeile 92 ff. 538 Act. 56, Zeile 55 ff.

22-00055/COO.2101.111.7.135680 137 Bruttopreise mit den im Ausland angeschriebenen Nettopreisen vergleichen. […] Wir sahen uns deshalb dazu gezwungen, unsere Bruttopreise zu senken.“539 In der Einvernahme vom

15. Oktober 2012 sagte er aus: „Wir gingen damals davon aus, dass Bruttopreise kein WEKO-Thema sei. Herr […] und Herr […] haben gesagt, dass es kein WEKO-Thema sei, so- lange der Wettbewerb mit den Rabatten stattfindet. Deswegen hat der SGVSB auch den Teamkatalog behalten. Das war mir auch egal, was die Bruttopreise gewesen sind. Für mich waren die Rabattprozente relevant. (Auf Anmerkung beim Verlesen: Die Höhe der Brutto- preise war für mich nicht relevant für die erfolgreiche Führung von Sanitas Troesch.) Das war für mich eine virtuelle Welt der Preisvorstellung. Das war für mich in meinen 23 Jahren Tä- tigkeit nie ein Thema. Ich habe mich auf Herrn […] verlassen. Wir haben uns strategisch ab- gesprochen aber die praktische Umsetzung der Bruttopreissenkung war Sache von Herrn […] und seinem Team.“540

581. [...] Sanitas Troesch sagt also aus, dass er sich nicht für die Berechnung der Brutto- preise interessiert und dass die Höhe der Bruttopreise für ihn nicht relevant war für die Füh- rung von Sanitas Troesch. Er habe sich dabei auf [...] Sanitas Troesch verlassen. Damit ge- steht [...] Sanitas Troesch ein, dass er keinen Überblick über die Preisbestandteile hat oder zu haben braucht. Seine Äusserung dass der Bruttopreis „kein WEKO-Thema sei, solange der Wettbewerb mit den Rabatten stattfindet“, zeigt sein Interesse in einer kartellrechtlichen Untersuchung, die Bedeutung der Bruttopreise herunterzuspielen und einen Wettbewerb mit Rabatten darzustellen. Dies erklärt seine widersprüchlichen Aussagen, dass die „Bruttoprei- se [...] nicht relevant“ seien, aber Sanitas Troesch sich auch aufgrund der Vergleiche von Endkunden von Bruttopreisen gezwungen sah, die Bruttopreise zu senken. Weil damit [...] Sanitas Troesch also angibt, 1. keinen Überblick über die Preisbestandteile zu haben, 2. sei- ne Aussagen widersprüchlich sind und 3. er ein Interesse an einer Falschdarstellung hat, ist seine Aussage zur Irrelevanz von Bruttopreisen nicht glaubhaft und ist nicht weiter zu beach- ten.

582. [...] Sabag sagte in der Einvernahmen vom 22. November 2011 und 2. Oktober 2012 folgendes aus: „Selbst wenn der Bruttopreis, ein Richtpreis, gleich sein sollte, spielt dieser aus meiner Sicht keine Rolle, da der Nettopreis, also der Preis am Markt, entscheidend ist.“541 „Die Nettopreise am Markt werden von den Installateuren sehr gut verglichen. Es ist daher eigentlich irrelevant, mit welchen Bruttopreisen überhaupt gearbeitet wird.“542 „Der Bruttopreis ist nicht relevant. Er wurde nur jetzt relevant aufgrund der Importpreise.“543 „Die einzige Möglichkeit, um sicherzustellen, dass der Konsument von einer Preissenkung profi- tiert, war die Senkung der Bruttopreise.“544 „Die Endkunden vergleichen dann die Nettoprei- se, wie hoch die Bruttopreise sind, ist ihnen egal.“545 „Es werden oft beim Vergleich mit dem Ausland Äpfel mit Birnen, nämlich Brutto- mit Nettopreisen verglichen. […] Vergleicht er es mit dem Ausland, sagt er bis zu einer Differenz von ca. 10 % noch gar nichts, zwischen ca. 10-20 % verlangt er dann eine Reduktion und bei einer noch grösseren Differenz bezieht er es dann im Ausla