- 3 - - dass der Gesuchsteller anlässlich seiner Neuanmeldung vom 17. September 2021 keine massgebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes belegen konnte und insbesondere der Bericht des MRI, das die behauptete Läsion des Thalamus und damit den Grund für die halbseitigen Schmerzen auf der rechten Körperhälfte, zeigen sollte, nie eingereicht wurde, dies obwohl auch der Hausarzt des Gesuchstellers in sei- nem Schreiben vom 18. Oktober 2021 an den Vertreter des Gesuchstellers, ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, der MRI-Befund sollte nachverlangt werden; - dass dieses MRI indessen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit diesel- ben Läsionen gezeigt hätte, wie in früheren MRIs, ergibt sich aus dem in der Beschwerde zitierten Schreiben von Dr. A _________ vom 6. Dezember 2021, in dem er festhielt, «die Tatsache, dass man im Thalamus nur die Läsionen sieht, die bereits von früheren MRIs waren, schliesst keinesfalls aus, dass der Patient eine neue Läsion erlitten hat, die den Schmerz verschlechtert hat»; - dass im Weiteren für die behauptete Progredienz der dementiellen Entwicklung mangels Vorliegens eines klaren Befundes keine Anhaltspunkte bestehen; - dass die koronare Herzkrankheit des Gesuchstellers erfolgreich behandelt werden konnte und keine längerfristige Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begrün- den vermag; -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 04.02.2022 S3 21 98 Valais Autre tribunal Autre chambre 04.02.2022 S3 21 98 Vallese Altro tribunale Altro camera 04.02.2022 S3 21 98
- 3 - - dass der Gesuchsteller anlässlich seiner Neuanmeldung vom 17. September 2021 keine massgebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes belegen konnte und insbesondere der Bericht des MRI, das die behauptete Läsion des Thalamus und damit den Grund für die halbseitigen Schmerzen auf der rechten Körperhälfte, zeigen sollte, nie eingereicht wurde, dies obwohl auch der Hausarzt des Gesuchstellers in sei- nem Schreiben vom 18. Oktober 2021 an den Vertreter des Gesuchstellers, ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, der MRI-Befund sollte nachverlangt werden; - dass dieses MRI indessen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit diesel- ben Läsionen gezeigt hätte, wie in früheren MRIs, ergibt sich aus dem in der Beschwerde zitierten Schreiben von Dr. A _________ vom 6. Dezember 2021, in dem er festhielt, «die Tatsache, dass man im Thalamus nur die Läsionen sieht, die bereits von früheren MRIs waren, schliesst keinesfalls aus, dass der Patient eine neue Läsion erlitten hat, die den Schmerz verschlechtert hat»; - dass im Weiteren für die behauptete Progredienz der dementiellen Entwicklung mangels Vorliegens eines klaren Befundes keine Anhaltspunkte bestehen; - dass die koronare Herzkrankheit des Gesuchstellers erfolgreich behandelt werden konnte und keine längerfristige Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begrün- den vermag; -
Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer Valais Autre tribunal Autre chambre Vallese Altro tribunale Altro camera KGVS S3 Versicherung anderes