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S3 24 31

Diverses

Wallis · 2024-05-29 · Deutsch VS

S3 24 31 ENTSCHEID VOM 29. MAI 2024 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candidio Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kan- tonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Y _________, Thun gegen SWICA VERSICHERUNGEN AG, Beschwerdegegnerin (Neuverlegung der Parteientschädigung im Verfahren S2 23 24 nach dem Bundesge- richtsurteil 8C_683/2023)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S3 24 31

ENTSCHEID VOM 29. MAI 2024

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candidio Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kan- tonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Y _________, Thun

gegen

SWICA VERSICHERUNGEN AG, Beschwerdegegnerin

(Neuverlegung der Parteientschädigung im Verfahren S2 23 24 nach dem Bundesge- richtsurteil 8C_683/2023)

- 2 - eingesehen

das Urteil der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis vom

15. September 2023, mit welchem die Beschwerde gegen die Neufestsetzung der Inva- lidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 55% abgewiesen und der unterliegenden Be- schwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen wurde; das Bundesgerichtsurteil vom 18. April 2024, das in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde einen Anspruch auf eine Invalidenrente des Unfallversicherers bei einem In- validitätsgrad von 61% festhielt und die Sache zur Neuverlegung der Parteientschädi- gung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Wallis zurückwies; die übrigen Akten;

erwägend,

dass die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos- ten hat (Art. 61 lit. g ATSG); dass die Parteientschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert bemessen wird (Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG); dass das ordentliche Honorar als Pauschale bemessen und in Berücksichtigung der Na- tur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt wird (Art. 27 Abs. 1 GTar); dass gemäss Art. 40 Abs. 1 GTar das Anwaltshonorar im Verfahren vor der Sozialversi- cherungsabteilung des Kantonsgerichts und dem Schiedsgericht im Sinne des Bundes- gesetzes über die Krankenversicherung zwischen Fr. 550.00 bis Fr. 11'000.00 beträgt; dass die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren teilweise obsiegt hat, indem ihr ein Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 61% statt der primär beantragten ganzen bzw. 75%igen Rente zuerkannt wurde; dass bezogen auf das den Rentenanspruch betreffende kantonale Verfahren dasselbe gilt, hatte die Beschwerdeführerin doch auch dort als Hauptantrag eine ganze evtl.

- 3 - 75%ige Rente anstelle der von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen 55%igen Rente geltend gemacht; dass wenn das Quantitativ einer Leistung streitig ist, eine Überklagung nach der in Ren- tenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädi- gung nur rechtfertigt, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozess- aufwand beeinflusst hat (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2022.00129 vom 23. Januar 2024 E. 8.2 mit Hinweisen); dass sich die eingereichte Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht mit dem Rentenanspruch befasste, ohne dass der notwendige Aufwand durch die beantragte Rentenhöhe beeinflusst worden wäre; dass bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen alle prozessualen Bemühun- gen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand ledig- lich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt werden, wobei Ausgangspunkt eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falls ist (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1); dass praxisgemäss der Sozialversicherungsrichter sodann auch mitberücksichtigen darf, dass der Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilprozessrecht von der Un- tersuchungs- und Offizialmaxime beherrscht wird, wodurch die Arbeit des Anwalts er- leichtert wird (BGE 114 V 87 E. 4b); dass Honorarpauschalen das Gericht davon entlasten, sich mit der Aufstellung des er- brachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen; dass die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen sind (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1); dass in Fällen, in denen der geltend gemachte Aufwand gesamthaft als übermässig er- scheint und es schwierig ist, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandsposten im Ein- zelnen festzulegen, es grundsätzlich zulässig ist, pauschale Kürzungen vorzunehmen (Bundesgerichtsurteil 1B_96/2011 E. 2.4 vom 6. Juni 2011); dass Rechtsanwalt Y _________ mit Kostennote vom 1. September 2023 ein Honorar von Fr. 3'750.00 (12.5 Stunden à Fr. 300.00) zuzüglich Auslagen von Fr. 193.40 (Fr. 97.00 [97] Fotokopien und Fr. 96.40 Porti, Telefon- und Faxspesen) und die Mehr- wertsteuer von Fr. 303.65, total Fr. 4'247.05, geltend macht;

- 4 - dass der in Rechnung gestellte Gesamtaufwand von 12.5 Stunden im Vergleich mit ähn- lich gelagerten Fällen als überhöht und eine 14-seitige Beschwerdeschrift in Berücksich- tigung der Untersuchungs- und Offizialmaxime als nicht geboten erscheint; dass Kopien praxisgemäss mit Fr. 0.50 pro Kopie entschädigt werden; dass mithin das Kantonsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwie- rigkeit des Verfahrens, des Inhalts der eingereichten Verfahrensunterlagen, der durch- schnittlichen Komplexität der Rechtssache, des Umfangs der Akten sowie des für eine gehörige Vertretung vor Kantonsgericht angezeigten Aufwandes eine Parteientschädi- gung von pauschal Fr. 2’500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für angemessen erachtet; dass daher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für das kantonale Verfah- ren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen hat; dass für vorliegenden Entscheid keine Kosten erhoben werden;

wird erkannt

1. Die SWICA Versicherungen AG bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.00 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer. 2. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.

Sitten, 29. Mai 2024