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S2 23 101

Wallis · 2020-04-14 · Deutsch VS

- 10 - 8C_310/2019 vom 14. April 2020 bezüglich der Einstellung der Taggeldleistungen ge- stützt auf Art. 6, zweiter Satz, ATSG). Gemäss seinen Angaben bemühte der Beschwer- deführer sich ab Oktober 2023 intensiv um eine neue Arbeitsstelle. Seine zahlreichen Bewerbungen seien jedoch ohne Erfolg geblieben. Scheinbar fand er schliesslich eine Tätigkeit im Bereich Administration, auf die er von der IV-Stelle ab dem 1. April 2024 gezielt vorbereitet wurde. Wenn in der Replik verlangt wird, die von der Unfallversiche- rung zu gewährende Übergangsfrist zur Aufnahme einer neuen, angepassten Tätigkeit sei entsprechend auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. März 2024 anzu- passen, kann dies nicht gehört werden, denn die vom Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. März 2024 beantragten Unfalltaggelder sind nicht der feh- lenden Arbeitsfähigkeit bzw. Übergangsfrist geschuldet, sondern der Tatsache, dass er trotz seiner Bemühungen keine Arbeitsstelle fand. 5.5 Die Beschwerdegegnerin hat die Taggeldleistungen per 31. März 2023 eingestellt. Es erübrigt sich, zu prüfen, ob dieser Zeitpunkt korrekt gewählt war, denn ab dem 1. April 2023 führte die IV Integrationsmassnahmen durch und wurde dem Beschwerdeführer ein IV-Taggeld zugesprochen, was den gleichzeitigen Bezug eines Unfalltaggeldes aus- schliesst (Art. 16 Abs. 3 UVG; Frésard/Moser-Szeless, Unfallversicherungsrecht, in SBVR, 3. Aufl. 2016, S. 1038). Da sämtliche der beurteilenden Ärzte vom Beginn der Arbeitsfähigkeit spätestens ab 13. September 2022 ausgingen und die Beschwerdegeg-

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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 18.09.2024 S2 23 101 Valais Autre tribunal Autre chambre 18.09.2024 S2 23 101 Vallese Altro tribunale Altro camera 18.09.2024 S2 23 101

- 10 - 8C_310/2019 vom 14. April 2020 bezüglich der Einstellung der Taggeldleistungen ge- stützt auf Art. 6, zweiter Satz, ATSG). Gemäss seinen Angaben bemühte der Beschwer- deführer sich ab Oktober 2023 intensiv um eine neue Arbeitsstelle. Seine zahlreichen Bewerbungen seien jedoch ohne Erfolg geblieben. Scheinbar fand er schliesslich eine Tätigkeit im Bereich Administration, auf die er von der IV-Stelle ab dem 1. April 2024 gezielt vorbereitet wurde. Wenn in der Replik verlangt wird, die von der Unfallversiche- rung zu gewährende Übergangsfrist zur Aufnahme einer neuen, angepassten Tätigkeit sei entsprechend auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. März 2024 anzu- passen, kann dies nicht gehört werden, denn die vom Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. März 2024 beantragten Unfalltaggelder sind nicht der feh- lenden Arbeitsfähigkeit bzw. Übergangsfrist geschuldet, sondern der Tatsache, dass er trotz seiner Bemühungen keine Arbeitsstelle fand. 5.5 Die Beschwerdegegnerin hat die Taggeldleistungen per 31. März 2023 eingestellt. Es erübrigt sich, zu prüfen, ob dieser Zeitpunkt korrekt gewählt war, denn ab dem 1. April 2023 führte die IV Integrationsmassnahmen durch und wurde dem Beschwerdeführer ein IV-Taggeld zugesprochen, was den gleichzeitigen Bezug eines Unfalltaggeldes aus- schliesst (Art. 16 Abs. 3 UVG; Frésard/Moser-Szeless, Unfallversicherungsrecht, in SBVR, 3. Aufl. 2016, S. 1038). Da sämtliche der beurteilenden Ärzte vom Beginn der Arbeitsfähigkeit spätestens ab 13. September 2022 ausgingen und die Beschwerdegeg-

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