- 6 - der Abrechnungen für die Monate November und Dezember 2020 gewesen war, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 10. März 2021 unter Beifügung der Kopie einer früher an die Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse gesendeten Textnach- richt nochmals untermauerte. Widrigenfalls wäre es Aufgabe der Arbeitslosenkasse ge- wesen, der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Vervollständigung der Ak- ten mit dem Hinweis zu setzen, dass der Anspruch erlischt, wenn die Vervollständigung nicht bis zum Ablauf der dreimonatigen Verwirkungsfrist erfolge (Ziff. 17 AVIG-Praxis KAE; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 AVIV; Kantonsgericht Basel-Landschaft 715 20 350/141 vom 21. Mai 2021 E. 5.2). Art. 17 AVIG-Praxis KAE entspricht der Schutznorm Art. 29 Abs. 3 AVIV, wonach die Kasse der versicherten Person im Rahmen der Gel- tendmachung ihres Anspruchs nötigenfalls eine Frist zur Vervollständigung der Unterla- gen setzt und sie auf die Folgen der Unterlassung hinweist. Es ist im Übrigen nachvoll- ziehbar, dass die Beschwerdeführerin am 10. März 2021, nachdem die Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse nicht auf die E-Mail Nachricht reagierte, ein Erinnerungsschreiben - nota bene per Einschreiben - sandte und die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam machte, dass eine Prüfung des Antrags und eine Auszahlung der Entschädigungen trotz hinterlegen Unterlagen immer noch nicht erfolgt seien. Indem die Beschwerdegegnerin untätig blieb, hatte sie ihre Beratungspflicht (Art. 27 Abs. 2 ATSG) bzw. ihre Pflicht zur Nachfristansetzung zur Vervollständigung der Akten (Art. 17 AVIG-Praxis KAE) verletzt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.01.2022 S1 21 213 Valais Autre tribunal Autre chambre 28.01.2022 S1 21 213 Vallese Altro tribunale Altro camera 28.01.2022 S1 21 213
- 6 - der Abrechnungen für die Monate November und Dezember 2020 gewesen war, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 10. März 2021 unter Beifügung der Kopie einer früher an die Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse gesendeten Textnach- richt nochmals untermauerte. Widrigenfalls wäre es Aufgabe der Arbeitslosenkasse ge- wesen, der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Vervollständigung der Ak- ten mit dem Hinweis zu setzen, dass der Anspruch erlischt, wenn die Vervollständigung nicht bis zum Ablauf der dreimonatigen Verwirkungsfrist erfolge (Ziff. 17 AVIG-Praxis KAE; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 AVIV; Kantonsgericht Basel-Landschaft 715 20 350/141 vom 21. Mai 2021 E. 5.2). Art. 17 AVIG-Praxis KAE entspricht der Schutznorm Art. 29 Abs. 3 AVIV, wonach die Kasse der versicherten Person im Rahmen der Gel- tendmachung ihres Anspruchs nötigenfalls eine Frist zur Vervollständigung der Unterla- gen setzt und sie auf die Folgen der Unterlassung hinweist. Es ist im Übrigen nachvoll- ziehbar, dass die Beschwerdeführerin am 10. März 2021, nachdem die Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse nicht auf die E-Mail Nachricht reagierte, ein Erinnerungsschreiben - nota bene per Einschreiben - sandte und die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam machte, dass eine Prüfung des Antrags und eine Auszahlung der Entschädigungen trotz hinterlegen Unterlagen immer noch nicht erfolgt seien. Indem die Beschwerdegegnerin untätig blieb, hatte sie ihre Beratungspflicht (Art. 27 Abs. 2 ATSG) bzw. ihre Pflicht zur Nachfristansetzung zur Vervollständigung der Akten (Art. 17 AVIG-Praxis KAE) verletzt.
Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer Valais Autre tribunal Autre chambre Vallese Altro tribunale Altro camera KGVS S1 Versicherung AHV/IV/EO/ALV/FZ