- 12 - IV-Stelle ging daraufhin ohne weitere Abklärungen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, was sie nun in der angefochtenen Verfügung als zweifellos unrichtig qualifiziert. bb) Die RAD-Ärztin Dr. J__________ hielt im Bericht vom 4. Mai 2011, der der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt, fest, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich nicht in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert. Aufgrund des Berichts von Dr. C__________ vom 16. September 2002 sei die Arbeitsfähigkeit auf 50% festgelegt worden. Die derzeit ausgeübten Tätigkeiten (Zeitungen verteilen während 16,5 Stunden pro Woche sowie Reinigungsarbeiten an 5- 6 Stunden pro Woche) seien aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten als angepasst zu betrachten. Trotzdem schloss sie auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Die IV-Stelle legte der Invaliditätsberechnung dann die eine Restarbeitsfähigkeit in der Höhe von 77% – ausgehend vom Gutachten von Dr. D__________ aus dem Jahr 1999 – zugrunde und schrieb, die spezialärztliche RAD-Untersuchung habe ergeben, dass X__________ zumutbarer Weise in der Lage sei, in einer leichten angepassten Tätigkeit 6,5 Stunden pro Tag zu arbeiten. Wenn diese Widersprüche in der Stellungnahme zur Beschwerde damit erklärt werden, dass die RAD-Ärztin nicht deutscher Muttersprache sei, kann dem angesichts der Unmissverständlichkeit ihrer Äusserungen nicht gefolgt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 26.11.2012 S1 11 190 Valais Autre tribunal Autre chambre 26.11.2012 S1 11 190 Vallese Altro tribunale Altro camera 26.11.2012 S1 11 190
- 12 - IV-Stelle ging daraufhin ohne weitere Abklärungen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, was sie nun in der angefochtenen Verfügung als zweifellos unrichtig qualifiziert. bb) Die RAD-Ärztin Dr. J__________ hielt im Bericht vom 4. Mai 2011, der der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt, fest, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich nicht in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert. Aufgrund des Berichts von Dr. C__________ vom 16. September 2002 sei die Arbeitsfähigkeit auf 50% festgelegt worden. Die derzeit ausgeübten Tätigkeiten (Zeitungen verteilen während 16,5 Stunden pro Woche sowie Reinigungsarbeiten an 5- 6 Stunden pro Woche) seien aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten als angepasst zu betrachten. Trotzdem schloss sie auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Die IV-Stelle legte der Invaliditätsberechnung dann die eine Restarbeitsfähigkeit in der Höhe von 77% – ausgehend vom Gutachten von Dr. D__________ aus dem Jahr 1999 – zugrunde und schrieb, die spezialärztliche RAD-Untersuchung habe ergeben, dass X__________ zumutbarer Weise in der Lage sei, in einer leichten angepassten Tätigkeit 6,5 Stunden pro Tag zu arbeiten. Wenn diese Widersprüche in der Stellungnahme zur Beschwerde damit erklärt werden, dass die RAD-Ärztin nicht deutscher Muttersprache sei, kann dem angesichts der Unmissverständlichkeit ihrer Äusserungen nicht gefolgt werden.
Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer Valais Autre tribunal Autre chambre Vallese Altro tribunale Altro camera KGVS S1 Versicherung AHV/IV/EO/ALV/FZ