Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S1 25 88
ENTSCHEID VOM 30. OKTOBER 2025
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer
gegen
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS, Beschwerdegegnerin
(Nichteintreten) Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. April 2025
- 2 - Eingesehen:
die Beschwerde vom 27. Mai 2025 (Poststempel) gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2025 betreffend den Erlass der Rückforderung vom
19. Februar 2025; die Verfügung der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis vom 11. September 2025, mit welcher dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen gesetzt wurde, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.00 zu bezahlen, unter der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten; die übrigen Akten; erwägend,
dass sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht bestimmt (Art. 61 Satz 1 ATSG); dass der Präsident eines Kollegialgerichtes bei offensichtlicher Unzulässigkeit als Ein- zelrichter entscheidet (Art. 20 Abs. 1 lit. b RPflG); dass gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario i.V.m. Art. 88 Abs. 1 VVRG und Art. 26 Abs. 1 GTar das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Beiträge vor dem kantona- len Versicherungsgericht kostenpflichtig ist und die Kosten nach dem Verfahrensauf- wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 fest- gelegt werden; dass gemäss Art. 90 VVRG die Beschwerdeinstanz oder die von ihr mit der Instruktion der Sache betraute Amtsstelle vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss verlan- gen kann und ihm zur Bezahlung eine Frist von 30 Tagen ansetzt, unter der Androhung, im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht einzutreten; dass in casu das Kantonsgericht mit Verfügung vom 11. September 2025 vom Be- schwerdeführer die Leistung eines Vorschusses von Fr. 500.00 innert 30 Tagen ver- langte, mit der Androhung, im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht einzutreten; dass der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde;
- 3 - dass damit auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom
24. April 2025 androhungsgemäss nicht einzutreten ist; dass – obwohl das Verfahren gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario an sich kosten- pflichtig ist – praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden;
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde vom 27. Mai 2025 gegen den Entscheid der Beschwerdegeg- nerin vom 24. April 2025 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Sitten, 30. Oktober 2025