Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S1 25 194
ENTSCHEID VOM 19. DEZEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer
gegen
KANTONALE IV-STELLE WALLIS (Nichteintreten) Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. November 2025
- 2 - eingesehen
die an die Vorinstanz adressierten, nicht unterschriebenen elektronischen Nachrichten des Beschwerdeführers vom 17. November 2025 gegen die Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 11. November 2025 sowie deren Übermittlungsschreiben; die Aufforderung des Kantonsgerichts vom 19. November 2025 an den Beschwerdefüh- rer, die Eingaben vom 17. November 2025 zu verbessen und und diese mit einer hand- schriftlichen Unterschrift zu versehen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde; die übrigen Akten; erwägend, dass sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht bestimmt (Art. 61 Satz 1 ATSG); dass der Präsident eines Kollegialgerichtes bei offensichtlicher Unzulässigkeit als Ein- zelrichter entscheidet (Art. 20 Abs. 1 lit. b RPflG); dass Art. 60 ATSG eine Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung vorsieht und dass gemäss Art. 61 lit. b ATSG die Beschwerde eine gedrängte Darstel- lung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss; dass die Unterschrift zwar keine in Art. 61 lit. b ATSG ausdrücklich genannte Eintretens- voraussetzung darstellt; sie indessen als Ausdruck des Beschwerdewillens angesehen werden kann, und es dem kantonalen Recht bzw. der kantonalen Praxis überlassen bleibt, das Unterzeichnen der Beschwerde als Eintretensvoraussetzung zu bezeichnen (BGE 120 V 413 E. 5a; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. A., 2020, Nr. 90 zu Art. 61 ATSG); dass gemäss Art. 48 Abs. 2 VVRG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 RVG die Beschwerde vom Be- schwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen ist; dass mithin die digitalisierte bzw. kopierte Unterschrift nicht gültig ist; dass das Gericht den Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 19. November 2025 auf- forderte, seine Eingabe zu verbessern, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde;
- 3 - dass der Beschwerdeführer keine verbesserte Rechtsschrift einreichte; dass daher auf die Beschwerde vom 17. November 2025 gegen die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 11. November 2025 androhungsgemäss nicht einzutreten ist; dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder Entschädigungen zuzusprechen noch Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 61 lit. fbis ATSG; das AVIG enthält keine Spezial- bestimmung, die die Erhebung von Gerichtskosten vorsieht; Art. 61 lit. g ATSG und Art. 91 Abs. 3 VVRG); wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 19. Dezember 2025