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S1 22 36

ALV

Wallis · 2022-05-10 · Deutsch VS

S1 22 36 URTEIL VOM 10. MAI 2022 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen RESTAURANT X _________ AG, 3920 Zermatt, Beschwerdeführerin, vertreten durch Beat Walker, 6331 Hünenberg gegen DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT, 1951 Sitten, Beschwerde- gegnerin (KAE / Voranmeldung) Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Januar 2022

Sachverhalt

A. Am 23. März 2020 (Akten der Beschwerdegegnerin S. 1 ff.) liess die Restaurant X _________ AG eine erste Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb ein- reichen. Mit Verfügung vom 7. April 2020 (S. 5 ff.) bewilligte die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) für die Periode vom 17. März 2020 bis zum 31. August 2020 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Mit Voranmeldung vom 18. Feb- ruar 2021 (S. 7 ff.) erneuerte der Betrieb seine Anmeldung und beantragte KAE ab dem

1. November 2020. Am 15. März 2021 (S. 10 ff.) verfügte die DIHA die Bewilligung für die Zeit vom 28. Februar 2021 bis zum 30. April 2021 und vermerkte, dass bei einer Dauer länger als dem 30. April 2021, spätestens 10 Tage vor diesem Datum eine neue Voranmeldung einzureichen sei. Mit Verfügungen vom 27. April 2021 (S. 22) bzw.

30. April 2021 (S. 16) bewilligte sie den Anspruch für den Zeitraum vom 27. Dezem- ber 2020 bis zum 30. April 2021, wobei sie erneut ausdrücklich darauf hinwies, dass bei einer längeren Dauer der Kurzarbeit eine neue Voranmeldung einzureichen sei. Mit Voranmeldung von Kurzarbeit vom 15. Juli 2021 (Poststempel) ersuchte die Be- schwerdeführerin um Bewilligung von Kurzarbeit ab dem 1. Mai 2021 (S. 34). Das Ge- such wurde mit Verfügung der DIHA vom 18. August 2021 (S. 44 f.) abgelehnt. Die da- gegen erhobene Einsprache vom 14. September 2021 (S. 48 ff.) wies die DIHA mit Ent- scheid vom 12. Januar 2022 ab (S. 57 ff.). B. Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2022 Beschwerde an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts und beantragte die Aufhe- bung des Entscheides vom 14. September 2021 sowie die Anerkennung des Anspruchs auf Kurzarbeit für den Monat Mai 2021. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdefüh- rerin erstattete keine Replik, weshalb der Schriftenwechsel am 29. März 2022 abge- schlossen wurde. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforder- lich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 3 -

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosengesetz, AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das AVIG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung Be- schwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kan- tonsgerichts Wallis ist sachlich zuständig (Art. 58 Abs. 2 ATSG, Art. 7 Abs. 2 des Geset- zes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrens- reglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts- pflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 bzw. Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV). Da die Beschwerde sodann rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf diese einzutreten.

E. 2 Zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Mai 2021, wobei diesbezüglich der Zeitpunkt der Anmeldung strittig ist.

E. 3.1 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung gel- tend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden (Art. 36 Abs. 1 AVIG). Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Voranmeldefrist für Kurzarbeit ausnahmsweise auf drei Tage festgesetzt für Fälle, in denen der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss (Art. 58 Abs. 1 AVIV). Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG).

E. 3.2 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren

- 4 - Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu be- gegnen. Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Arbeits- losenversicherung (SR 837.033). Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum (mit Ausnahme des Art. 8) auf sechs Monate ab Inkrafttreten befristet. In der Folge erfuhr die Verordnung verschiedene Änderungen; insbesondere wurde mit der Änderung vom 8. April 2020 der Geltungszeitraum der Ver- ordnung (einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen) vom 1. März bis zum 31. August 2020 festgesetzt (vgl. Art. 9). Gemäss Art. 8b Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosen- versicherung (Stand 26. März 2020) musste der Arbeitgeber in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1-4 AVIV keine Voranmeldefrist abwarten, wenn er beab- sichtigte, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung gel- tend zu machen. In Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG war die Voranmeldung zu er- neuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauerte (Art. 8c Covid-19-Verord- nung Arbeitslosenversicherung, Stand 26. März 2020). Mit Wirkung ab 1. Juni 2020 bzw.

1. September 2020 wurden (unter anderem) Art. 8b und Art. 8c aufgehoben und der Geltungszeitraum der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (mit Ausnahme von Art. 7) verlängert (Änderung vom 12. August 2020). Mit Art. 17 des (dringlichen) Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetz- lichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19- Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102; in Kraft getreten am 26. September 2020) wurde der Bundesrat ermächtigt, unter anderem den Ablauf des Verfahrens zur Vor- anmeldung von Kurzarbeit abweichend vom AVIG zu regeln (lit. d). Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b des Epidemiengesetzes hatte der Bundesrat am 19. Juni 2020 die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) erlassen. Am 18. Dezember 2020 be- schloss der Bundesrat die geltenden Massnahmen zur Eindämmung der Epidemie zu verschärfen und ein Verbot von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Dis- kotheken und Tanzlokalen anzuordnen (Art. 5a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 22. Dezember 2020). Am 19. März 2021 beschloss die Bundesversammlung verschiedene Änderungen des Covid-19-Gesetzes. Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Stand 20. März 2021)

- 5 - war in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzu- halten. Sodann war die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauerte. Für rückwirkende Anpassungen einer bestehenden Voranmel- dung war ein entsprechendes Gesuch bis am 30. April 2021 bei der kantonalen Amts- stelle einzureichen. Betriebe, die aufgrund der seit dem 18. Dezember 2020 beschlos- senen behördlichen Massnahmen von Kurzarbeit betroffen waren, wurde des Weiteren der Beginn der Kurzarbeit in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG auf Gesuch hin neu rückwirkend auf das Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme bewilligt (Art. 17b Abs. 2 Covid-19-Gesetz). Die Gesetzesänderung wurde für dringlich erklärt und am

20. März 2021 Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft gesetzt. Mit Weisung 2021/06: Aktualisierung «Sonderregelung aufgrund der Pandemie» vom

19. März 2021 legte das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) fest, dass rückwirkend ab dem 1. September 2020 die Voranmeldefrist für bereits erteilte Bewilligungen aufge- hoben und die Bewilligung auf das Datum der Voranmeldung zurückverschoben werden könne. Diese Anpassung erfolgte nur auf schriftliches Gesuch an die Kantonale Amts- stelle bis 30. April 2021. Eine rückwirkende Erteilung einer Bewilligung war nur für Be- triebe möglich, die von den ab 18. Dezember 2020 beschlossenen Massnahmen betrof- fen waren (S. 11). Die Betriebe konnten bis am 30. April 2021 ein schriftliches Gesuch bei der kantonalen Amtsstelle einreichen, um ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen, unabhängig vom Einreichungsda- tum der Voranmeldung. Als betroffen galten auch indirekt betroffene Betriebe, z.B. ein Metzger, der in erheblichem Umfang Restaurants beliefert, nicht jedoch Betriebe, deren Tätigkeit von der Schliessung nicht betroffen war, z.B. ein Treuhandbüro (S. 12). Be- triebe, die zwar zum Zeitpunkt der Schliessung über eine gültige Bewilligung verfügten, diese aber nicht rechtzeitig erneuert hatten, hatten (nach altem Recht) keinen ununter- brochenen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Um eine Ungleichbehandlung von Betrieben, die sich zu Beginn oder während der Dauer der behördlichen Massnahmen in derselben Situation befinden, zu vermeiden, konnten auch diese Betriebe ein Gesuch einreichen, um lückenlos Kurzarbeitsentschädigung beziehen zu können (S. 13).

E. 3.3 Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus- fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

- 6 - ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entspre- chen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung aus, gemäss Entscheiden vom 15. März 2021 und 30. April 2021 sei der Anspruch explizit bis zum 30. April 2021 bewilligt worden. Zwar treffe es zu, dass aufgrund der behördlichen Anordnungen vom 19. März 2019 eine Voranmeldefrist nicht mehr zu berücksichtigen gewesen sei, jedoch sei die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, das eine Neuanmeldung zu erfolgen habe, sofern über den 30. April 2021 Ansprüche geltend gemacht würden. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, am 30. Ap- ril 2021 sei ihr bzw. dem zuständigen Sachbearbeiter per Mail mitgeteilt worden, dass bis am 30. April 2021 eine neue Bewilligung einzureichen sei. Diese Vorgehensweise widerspreche den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 AVIV). Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt.

E. 4.2 Die Geltendmachung von Kurzarbeit muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Dieser muss bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle eine Voranmeldung einreichen. Anders als die Beschwerdeführerin glauben machen will, wurde mit der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, dem Covid-19-Gesetz und der Änderung vom 19. März 2021 nicht generell auf das Erfordernis einer Voranmeldung verzichtet (BGE 148 V 102 E. 6.3). Die Beschwerdeführerin hatte daher grundsätzlich ihre bis zum 30. April 2021 be- schränkte Bewilligung zu erneuern. Aufgrund der Aktenlage steht fest und ist unbestritten, dass gestützt auf die Voranmel- dung vom 18. Februar 2021 und die Anpassungsmeldung vom 5. April 2021 der Be- schwerdeführerin eine rückwirkende Bewilligung von Kurzarbeit gewährt wurde, weil sie von den ab 18. Dezember 2020 beschlossenen Massnahmen betroffen war und gestützt auf Art. 17b Abs. 2 Covid-Gesetz für den Beginn der Kurzarbeit in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG auf Gesuch hin daher auf das fiktive Eingangsdatum der behördlichen Massnahme abstellen durfte. Das Anpassungsgesuch für den Beginn war sodann un- strittig fristgerecht vor dem 30. April 2021 eingereicht worden, weshalb die Beschwerde- gegnerin die Bewilligung von Kurzarbeit zu Recht nach Art. 17b Abs. 2 Covid-Gesetz, welcher keine Einhaltung der Voranmeldefrist von 10 Tagen mehr vorsah, ab dem Datum der behördlichen Massnahme vom 27. Dezember 2020 erteilte. Darüber hinaus hatte die Beschwerdegegnerin unmissverständlich mit Verfügung vom 15. März 2021, die wieder- erwägungsweise durch die Verfügung vom 30. April 2021 ersetzt wurde, dargelegt, dass

- 7 - hinsichtlich des Endes des Bewilligungsanspruches dieser auf den 30. April 2021 be- schränkt sei. Darüber wurde sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Sachbearbeiter informiert, wobei die Beschwerdegegnerin letzteren persönlich schon am 22. März 2021 anschrieb und darauf hinwies, dass ab dem 1. Mai 2021 eine neue Voranmeldung ein- zureichen sei. Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr sei eine Neuanmeldung erst am

30. April 2021 mitgeteilt worden, trifft daher zweifelsfrei nicht zu. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin widerspricht die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin auch nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollten mit Art. 17b die Voranmeldefrist für alle von der Massnahme betroffenen Betriebe aufgehoben werden und zudem sollten die Kurzarbeitsbewilligun- gen bis zum Ende des Jahres 2021 für maximal sechs Monate gültig sein (BBl 2021 285 S. 22 f.). In casu hatte die Beschwerdegegnerin den von der Beschwerdeführerin ge- stellten Antrag auf KAE ab November 2020 auf den Zeitraum vom 27. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 beschränkt, da ein rückwirkender Anspruch über den 27. Dezem- ber 2020 nicht gesetzesmässig und eine Verlängerung nicht eingereicht worden waren, womit in der Folge nicht die volle sechs monatige Bewilligungsdauer ausgeschöpft wer- den konnte. Da die Beschwerdeführerin darüber hinaus verfügungsmässig auf die Neu- anmeldung ab 1. Mai 2021 aufmerksam gemacht worden war, bestand aus objektiver Sicht kein Grund dafür mit der Neuanmeldung bis zum 13. Juli 2021 zuzuwarten. Sie kann sich diesbezüglich jedenfalls nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Die Be- schränkung der Bewilligung bis zum 30. April 2021 und die Notwendigkeit einer Neuan- meldung waren jedenfalls unmissverständlich von der Beschwerdegegnerin kommuni- ziert worden.

E. 4.3 Wenn die Beschwerdeführerin ergänzend weiter ausführen lässt, es seien verfah- rensrechtliche Grundsätze (Zustellung an falschen Bevollmächtigen, Aufhebung eines Entscheides und Zustellung eines neuen) verletzt worden, kann ihr auch darin nicht bei- gepflichtet werden. Gemäss den Voranmeldeformularen wurde Beat Walker lediglich als Sachbearbeiter der Beschwerdeführerin aufgeführt. Die Verfügungen wurden daher vor- schriftsgemäss an die Adresse der Beschwerdeführerin per Post zugestellt. Darüber hin- aus wurde der Sachbearbeiter per Mail informiert. Nachdem dieser am 14. September 2021 einzig in seinem Namen Einsprache erhob, wobei der Stempel gemäss Briefum- schlag die GmbH aufführte, wurde er mit Schreiben vom 30. November 2021 (S. 54) aufgefordert eine Vollmacht zu hinterlegen. Bis dahin fehlte es an einer solchen. Der Aufforderung kam er am 6. Dezember 2021 nach, weshalb der Entscheid vom 12. Januar

- 8 - 2022 richtigerweise an ihn bzw. die GmbH zugestellt worden war. Auch in dieser Hinsicht erweist sich die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin als korrekt.

E. 4.4 Zusammenfassend fehlte es mithin an einer Voranmeldung ab dem 1. Mai 2021, weshalb die Bewilligung für diesen Zeitraum zurecht nicht erteilt worden war. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 5 Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem Kantonsgericht - ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung - gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos ist. Das Spezialgesetz, in casu das AVIG, sieht ebenfalls keine Kostenpflicht vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Par- teientschädigungen geschuldet.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 10. Mai 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S1 22 36

URTEIL VOM 10. MAI 2022

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

RESTAURANT X _________ AG, 3920 Zermatt, Beschwerdeführerin, vertreten durch Beat Walker, 6331 Hünenberg

gegen

DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT, 1951 Sitten, Beschwerde- gegnerin

(KAE / Voranmeldung) Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Januar 2022

- 2 - Sachverhalt

A. Am 23. März 2020 (Akten der Beschwerdegegnerin S. 1 ff.) liess die Restaurant X _________ AG eine erste Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb ein- reichen. Mit Verfügung vom 7. April 2020 (S. 5 ff.) bewilligte die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) für die Periode vom 17. März 2020 bis zum 31. August 2020 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Mit Voranmeldung vom 18. Feb- ruar 2021 (S. 7 ff.) erneuerte der Betrieb seine Anmeldung und beantragte KAE ab dem

1. November 2020. Am 15. März 2021 (S. 10 ff.) verfügte die DIHA die Bewilligung für die Zeit vom 28. Februar 2021 bis zum 30. April 2021 und vermerkte, dass bei einer Dauer länger als dem 30. April 2021, spätestens 10 Tage vor diesem Datum eine neue Voranmeldung einzureichen sei. Mit Verfügungen vom 27. April 2021 (S. 22) bzw.

30. April 2021 (S. 16) bewilligte sie den Anspruch für den Zeitraum vom 27. Dezem- ber 2020 bis zum 30. April 2021, wobei sie erneut ausdrücklich darauf hinwies, dass bei einer längeren Dauer der Kurzarbeit eine neue Voranmeldung einzureichen sei. Mit Voranmeldung von Kurzarbeit vom 15. Juli 2021 (Poststempel) ersuchte die Be- schwerdeführerin um Bewilligung von Kurzarbeit ab dem 1. Mai 2021 (S. 34). Das Ge- such wurde mit Verfügung der DIHA vom 18. August 2021 (S. 44 f.) abgelehnt. Die da- gegen erhobene Einsprache vom 14. September 2021 (S. 48 ff.) wies die DIHA mit Ent- scheid vom 12. Januar 2022 ab (S. 57 ff.). B. Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2022 Beschwerde an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts und beantragte die Aufhe- bung des Entscheides vom 14. September 2021 sowie die Anerkennung des Anspruchs auf Kurzarbeit für den Monat Mai 2021. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdefüh- rerin erstattete keine Replik, weshalb der Schriftenwechsel am 29. März 2022 abge- schlossen wurde. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforder- lich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 3 - Erwägungen

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosengesetz, AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das AVIG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung Be- schwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kan- tonsgerichts Wallis ist sachlich zuständig (Art. 58 Abs. 2 ATSG, Art. 7 Abs. 2 des Geset- zes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrens- reglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts- pflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 bzw. Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV). Da die Beschwerde sodann rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf diese einzutreten.

2. Zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Mai 2021, wobei diesbezüglich der Zeitpunkt der Anmeldung strittig ist. 3. 3.1 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung gel- tend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden (Art. 36 Abs. 1 AVIG). Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Voranmeldefrist für Kurzarbeit ausnahmsweise auf drei Tage festgesetzt für Fälle, in denen der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss (Art. 58 Abs. 1 AVIV). Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). 3.2 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren

- 4 - Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu be- gegnen. Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Arbeits- losenversicherung (SR 837.033). Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum (mit Ausnahme des Art. 8) auf sechs Monate ab Inkrafttreten befristet. In der Folge erfuhr die Verordnung verschiedene Änderungen; insbesondere wurde mit der Änderung vom 8. April 2020 der Geltungszeitraum der Ver- ordnung (einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen) vom 1. März bis zum 31. August 2020 festgesetzt (vgl. Art. 9). Gemäss Art. 8b Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosen- versicherung (Stand 26. März 2020) musste der Arbeitgeber in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1-4 AVIV keine Voranmeldefrist abwarten, wenn er beab- sichtigte, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung gel- tend zu machen. In Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG war die Voranmeldung zu er- neuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauerte (Art. 8c Covid-19-Verord- nung Arbeitslosenversicherung, Stand 26. März 2020). Mit Wirkung ab 1. Juni 2020 bzw.

1. September 2020 wurden (unter anderem) Art. 8b und Art. 8c aufgehoben und der Geltungszeitraum der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (mit Ausnahme von Art. 7) verlängert (Änderung vom 12. August 2020). Mit Art. 17 des (dringlichen) Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetz- lichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19- Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102; in Kraft getreten am 26. September 2020) wurde der Bundesrat ermächtigt, unter anderem den Ablauf des Verfahrens zur Vor- anmeldung von Kurzarbeit abweichend vom AVIG zu regeln (lit. d). Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b des Epidemiengesetzes hatte der Bundesrat am 19. Juni 2020 die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) erlassen. Am 18. Dezember 2020 be- schloss der Bundesrat die geltenden Massnahmen zur Eindämmung der Epidemie zu verschärfen und ein Verbot von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Dis- kotheken und Tanzlokalen anzuordnen (Art. 5a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 22. Dezember 2020). Am 19. März 2021 beschloss die Bundesversammlung verschiedene Änderungen des Covid-19-Gesetzes. Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Stand 20. März 2021)

- 5 - war in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzu- halten. Sodann war die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauerte. Für rückwirkende Anpassungen einer bestehenden Voranmel- dung war ein entsprechendes Gesuch bis am 30. April 2021 bei der kantonalen Amts- stelle einzureichen. Betriebe, die aufgrund der seit dem 18. Dezember 2020 beschlos- senen behördlichen Massnahmen von Kurzarbeit betroffen waren, wurde des Weiteren der Beginn der Kurzarbeit in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG auf Gesuch hin neu rückwirkend auf das Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme bewilligt (Art. 17b Abs. 2 Covid-19-Gesetz). Die Gesetzesänderung wurde für dringlich erklärt und am

20. März 2021 Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft gesetzt. Mit Weisung 2021/06: Aktualisierung «Sonderregelung aufgrund der Pandemie» vom

19. März 2021 legte das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) fest, dass rückwirkend ab dem 1. September 2020 die Voranmeldefrist für bereits erteilte Bewilligungen aufge- hoben und die Bewilligung auf das Datum der Voranmeldung zurückverschoben werden könne. Diese Anpassung erfolgte nur auf schriftliches Gesuch an die Kantonale Amts- stelle bis 30. April 2021. Eine rückwirkende Erteilung einer Bewilligung war nur für Be- triebe möglich, die von den ab 18. Dezember 2020 beschlossenen Massnahmen betrof- fen waren (S. 11). Die Betriebe konnten bis am 30. April 2021 ein schriftliches Gesuch bei der kantonalen Amtsstelle einreichen, um ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen, unabhängig vom Einreichungsda- tum der Voranmeldung. Als betroffen galten auch indirekt betroffene Betriebe, z.B. ein Metzger, der in erheblichem Umfang Restaurants beliefert, nicht jedoch Betriebe, deren Tätigkeit von der Schliessung nicht betroffen war, z.B. ein Treuhandbüro (S. 12). Be- triebe, die zwar zum Zeitpunkt der Schliessung über eine gültige Bewilligung verfügten, diese aber nicht rechtzeitig erneuert hatten, hatten (nach altem Recht) keinen ununter- brochenen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Um eine Ungleichbehandlung von Betrieben, die sich zu Beginn oder während der Dauer der behördlichen Massnahmen in derselben Situation befinden, zu vermeiden, konnten auch diese Betriebe ein Gesuch einreichen, um lückenlos Kurzarbeitsentschädigung beziehen zu können (S. 13). 3.3 Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus- fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

- 6 - ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entspre- chen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung aus, gemäss Entscheiden vom 15. März 2021 und 30. April 2021 sei der Anspruch explizit bis zum 30. April 2021 bewilligt worden. Zwar treffe es zu, dass aufgrund der behördlichen Anordnungen vom 19. März 2019 eine Voranmeldefrist nicht mehr zu berücksichtigen gewesen sei, jedoch sei die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, das eine Neuanmeldung zu erfolgen habe, sofern über den 30. April 2021 Ansprüche geltend gemacht würden. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, am 30. Ap- ril 2021 sei ihr bzw. dem zuständigen Sachbearbeiter per Mail mitgeteilt worden, dass bis am 30. April 2021 eine neue Bewilligung einzureichen sei. Diese Vorgehensweise widerspreche den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 AVIV). Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt. 4.2 Die Geltendmachung von Kurzarbeit muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Dieser muss bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle eine Voranmeldung einreichen. Anders als die Beschwerdeführerin glauben machen will, wurde mit der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, dem Covid-19-Gesetz und der Änderung vom 19. März 2021 nicht generell auf das Erfordernis einer Voranmeldung verzichtet (BGE 148 V 102 E. 6.3). Die Beschwerdeführerin hatte daher grundsätzlich ihre bis zum 30. April 2021 be- schränkte Bewilligung zu erneuern. Aufgrund der Aktenlage steht fest und ist unbestritten, dass gestützt auf die Voranmel- dung vom 18. Februar 2021 und die Anpassungsmeldung vom 5. April 2021 der Be- schwerdeführerin eine rückwirkende Bewilligung von Kurzarbeit gewährt wurde, weil sie von den ab 18. Dezember 2020 beschlossenen Massnahmen betroffen war und gestützt auf Art. 17b Abs. 2 Covid-Gesetz für den Beginn der Kurzarbeit in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG auf Gesuch hin daher auf das fiktive Eingangsdatum der behördlichen Massnahme abstellen durfte. Das Anpassungsgesuch für den Beginn war sodann un- strittig fristgerecht vor dem 30. April 2021 eingereicht worden, weshalb die Beschwerde- gegnerin die Bewilligung von Kurzarbeit zu Recht nach Art. 17b Abs. 2 Covid-Gesetz, welcher keine Einhaltung der Voranmeldefrist von 10 Tagen mehr vorsah, ab dem Datum der behördlichen Massnahme vom 27. Dezember 2020 erteilte. Darüber hinaus hatte die Beschwerdegegnerin unmissverständlich mit Verfügung vom 15. März 2021, die wieder- erwägungsweise durch die Verfügung vom 30. April 2021 ersetzt wurde, dargelegt, dass

- 7 - hinsichtlich des Endes des Bewilligungsanspruches dieser auf den 30. April 2021 be- schränkt sei. Darüber wurde sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Sachbearbeiter informiert, wobei die Beschwerdegegnerin letzteren persönlich schon am 22. März 2021 anschrieb und darauf hinwies, dass ab dem 1. Mai 2021 eine neue Voranmeldung ein- zureichen sei. Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr sei eine Neuanmeldung erst am

30. April 2021 mitgeteilt worden, trifft daher zweifelsfrei nicht zu. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin widerspricht die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin auch nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollten mit Art. 17b die Voranmeldefrist für alle von der Massnahme betroffenen Betriebe aufgehoben werden und zudem sollten die Kurzarbeitsbewilligun- gen bis zum Ende des Jahres 2021 für maximal sechs Monate gültig sein (BBl 2021 285 S. 22 f.). In casu hatte die Beschwerdegegnerin den von der Beschwerdeführerin ge- stellten Antrag auf KAE ab November 2020 auf den Zeitraum vom 27. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 beschränkt, da ein rückwirkender Anspruch über den 27. Dezem- ber 2020 nicht gesetzesmässig und eine Verlängerung nicht eingereicht worden waren, womit in der Folge nicht die volle sechs monatige Bewilligungsdauer ausgeschöpft wer- den konnte. Da die Beschwerdeführerin darüber hinaus verfügungsmässig auf die Neu- anmeldung ab 1. Mai 2021 aufmerksam gemacht worden war, bestand aus objektiver Sicht kein Grund dafür mit der Neuanmeldung bis zum 13. Juli 2021 zuzuwarten. Sie kann sich diesbezüglich jedenfalls nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Die Be- schränkung der Bewilligung bis zum 30. April 2021 und die Notwendigkeit einer Neuan- meldung waren jedenfalls unmissverständlich von der Beschwerdegegnerin kommuni- ziert worden. 4.3 Wenn die Beschwerdeführerin ergänzend weiter ausführen lässt, es seien verfah- rensrechtliche Grundsätze (Zustellung an falschen Bevollmächtigen, Aufhebung eines Entscheides und Zustellung eines neuen) verletzt worden, kann ihr auch darin nicht bei- gepflichtet werden. Gemäss den Voranmeldeformularen wurde Beat Walker lediglich als Sachbearbeiter der Beschwerdeführerin aufgeführt. Die Verfügungen wurden daher vor- schriftsgemäss an die Adresse der Beschwerdeführerin per Post zugestellt. Darüber hin- aus wurde der Sachbearbeiter per Mail informiert. Nachdem dieser am 14. September 2021 einzig in seinem Namen Einsprache erhob, wobei der Stempel gemäss Briefum- schlag die GmbH aufführte, wurde er mit Schreiben vom 30. November 2021 (S. 54) aufgefordert eine Vollmacht zu hinterlegen. Bis dahin fehlte es an einer solchen. Der Aufforderung kam er am 6. Dezember 2021 nach, weshalb der Entscheid vom 12. Januar

- 8 - 2022 richtigerweise an ihn bzw. die GmbH zugestellt worden war. Auch in dieser Hinsicht erweist sich die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin als korrekt. 4.4 Zusammenfassend fehlte es mithin an einer Voranmeldung ab dem 1. Mai 2021, weshalb die Bewilligung für diesen Zeitraum zurecht nicht erteilt worden war. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem Kantonsgericht - ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung - gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos ist. Das Spezialgesetz, in casu das AVIG, sieht ebenfalls keine Kostenpflicht vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Par- teientschädigungen geschuldet.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 10. Mai 2022