opencaselaw.ch

S1 21 267

ALV

Wallis · 2022-03-29 · Deutsch VS

N S1 21 267 URTEIL VOM 29. MÄRZ 2022 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer gegen DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT, 1951 Sitten, Beschwerde- gegnerin (ungenügende Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit; Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) Beschwerde gegen den Entscheid vom 1. Dezember 2021

Sachverhalt

A. Der am xxx 1993 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 4. November 2019 (Akten der Beschwerdegegnerin S. 8 ff.) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung, nachdem er vom 4. März 2019 bis zum 29. November 2019 eine befristete Anstellung ausgeübt hatte (S. 6). Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 (S. 29) stellte das RAV den Beschwerdeführer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung per 1. Dezem- ber 2019 für 9 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die vom Beschwerdeführer er- hobene Einsprache (S. 32) wies die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) mit Entscheid vom 1. Dezember 2021 (S. 57 ff.) ab. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2021 Beschwerde an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts und beantragte sinnge- mäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab- weisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde. Nach dem Verzicht auf eine Replik wurde am 14. Februar 2022 der Schriftenwechsel abgeschlossen. C. Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton Wallis. Die örtliche Zuständig- keit der angerufenen Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG] i.V.m. Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]; Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001

- 3 - [RVG] und Art. 81a Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver- waltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Der Beschwerdeführer ist von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Be- schwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Da die Beschwerde sodann rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevorausset- zungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenü- genden Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit für die Dauer von 9 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

E. 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenhei- ten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Bundesgerichtsurteile 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5 und 8C_917/2013 vom

E. 3.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Bundesge- richtsurteil C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zu- dem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle

- 4 - zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeuti- gen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Bundesgerichtsurteil 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2). Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewer- bung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Bun- desgerichtsurteil C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühun- gen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

E. 3.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

E. 4 März 2014 E. 2.1 je mit Hinweisen sowie Bundesgerichtsurteil 8C_271/2011 vom

14. Juni 2011 E. 2.2).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, die vom Beschwer- deführer getätigten Arbeitsbemühungen genügten für den relevanten Zeitraum vom

1. September 2019 bis zum 30. November 2019 in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht. Die bloss handschriftlichen Angaben des Versicherten würden nicht beleben, dass dieser tatsächlich persönlich beim betreffenden Arbeitgeber vorgesprochen und um eine Stelle nachgefragt habe. Damit habe er die Arbeitsbemühungen nicht mit dem erforder- lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

E. 4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass er über die qualitativen und quan- titativen Voraussetzungen der Arbeitsbemühungen im Vorfeld nie informiert worden sei. Er habe zahlreiche Bewerbungen geschickt, die er nicht schriftlich im Formular festge- halten habe.

- 5 -

E. 4.3 Gemäss Arbeitsvertrag vom 4. März 2019 (S. 6) endete das befristete Arbeitsver- hältnis bei der A _________ AG am 29. November 2019. Folglich wusste der Beschwer- deführer schon zu Beginn des Arbeitsverhältnisses, dass er sich am Ende der befristeten Tätigkeit wieder ohne neue Stelle finden würde. Mithin hatte er sich in Kenntnis der dro- henden Arbeitslosigkeit – ohne besondere Aufforderung – genügend um zumutbare Ar- beit zu bemühen (E. 3.1), wobei praxisgemäss die drei Monate vor der Anmeldung zum Leistungsbezug geprüft werden (Bundesgerichtsurteil 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3), mithin hier der Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 30. November 2019. Für diesen Zeitraum dokumentierte der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2019 (S. 15 f.) insgesamt 10 Bewerbungen (je drei Stellenbewerbungen für die Monate Sep- tember und Oktober sowie vier für den Monat November 2019), wovon die ersten drei lediglich handschriftlich (ohne Stempel/ ohne Angaben zur Kontaktperson) verfasst wur- den. Wie bereits ausgeführt, werden von arbeitslosen Versicherten im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht nach Art. 17 AVIG angemessene Arbeitsbemühungen so- wohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht gefordert, wobei hinsichtlich der Quantität in der Regel monatlich mindestens zehn bis zwölf Bewerbungen zu leisten sind (E. 3.2). Somit hätte der Beschwerdeführer während der dreimonatigen Frist grundsätz- lich 30-36 Bewerbungen tätigen müssen. Mithin erweisen sich die insgesamt (maximal) zehn Bewerbungen als qualitativ ungenügend. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in der Folge für die besagte Zeit zusätzliche Nachweise von Arbeitsbemühungen (vgl. S. 19-24) nach- reichte. Wie die Beschwerdegegnerin dazu zu Recht festhält, entsprechen diese nicht den qualitativen Voraussetzungen. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um hand- schriftlich protokollierte Bemühungen, ohne Stempel der Arbeitgeber, ohne Stellenbe- zeichnung und ohne Unterschrift der persönlich Aufgesuchten. Es fehlen auch Angaben zur angefragten Person, wie deren Name oder Telefonnummer, weshalb diese Bewer- bungen mangels Nachweis eines tatsächlich stattgefundenen Kontaktes nicht berück- sichtigt werden können. Es ist bei diesen Unterlagen auch keine gezielte Arbeitssuche auf vakanten Stellen zu erkennen. Schliesslich ist bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über die Anzahl der Stellenbewerbungen auf die Beweismaxime hin- zuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Re- gel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2.a). Des Weiteren vermag

- 6 - der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Behauptung, zahlreiche Bewerbungen ge- schickt zu haben, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die Akten dazu keine An- gaben enthalten. Ferner stellt die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen nach der Recht- sprechung (Bundesgerichtsurteil C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1) eine elementare Ver- haltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder Vorwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegenheiten nachkommen und sich schon während des befristeten Arbeitsverhältnisses um einen neuen Arbeitsplatz bewerben muss (Bundesgerichtsurteil C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen), wovon der Beschwerdeführer Kenntnis haben musste, da er sonst gar keine Stellenbewerbungen eingereicht hätte. Dabei ergibt sich die Pflicht zur persönlichen Arbeitssuche direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allge- meinen Schadensminderungspflicht (BGE 139 V 524 E. 4.2). Aus diesem Grunde ver- mag eine versicherte Person nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn ihr der Berater oder die Beraterin des RAV nicht bekannt gibt, wie viele Bewerbungen von ihr monatlich erwartet werden (vgl. Bundesgerichtsurteile C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2). Entschuldbare Gründe, welche geringere An- forderungen an die Arbeitsbemühungen gerechtfertigt hätten (wie etwa im Zusammen- hang mit der Covid-19 Pandemie), sind nicht gegeben.

E. 4.4 Zusammenfassend ist mithin der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Arbeitssuche nur ungenügend nachgekommen. Dementsprechend ist der Einstellgrund der ungenü- genden persönlichen Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG gege- ben. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung verfügt, wobei die Einstellung mit neun Tagen innerhalb des für leichtes Ver- schulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen liegt. In Anbetracht der ge- samten zuvor genannten Umstände und der Tatsache, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 150 E. 2), ist die Annahme eines leichten Verschuldens nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 5 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Parteientschädigung geschul- det (Art. 4 GTar). Abgesehen von Ausnahme, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Arbeitslosenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. f bis ATSG; das Spezialgesetz, in casu AVIG, sieht keine Kostenpflicht vor).

- 7 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet. Sitten, 29. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

N S1 21 267

URTEIL VOM 29. MÄRZ 2022

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer

gegen

DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT, 1951 Sitten, Beschwerde- gegnerin

(ungenügende Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit; Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) Beschwerde gegen den Entscheid vom 1. Dezember 2021

- 2 - Sachverhalt

A. Der am xxx 1993 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 4. November 2019 (Akten der Beschwerdegegnerin S. 8 ff.) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung, nachdem er vom 4. März 2019 bis zum 29. November 2019 eine befristete Anstellung ausgeübt hatte (S. 6). Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 (S. 29) stellte das RAV den Beschwerdeführer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung per 1. Dezem- ber 2019 für 9 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die vom Beschwerdeführer er- hobene Einsprache (S. 32) wies die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) mit Entscheid vom 1. Dezember 2021 (S. 57 ff.) ab. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2021 Beschwerde an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts und beantragte sinnge- mäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab- weisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde. Nach dem Verzicht auf eine Replik wurde am 14. Februar 2022 der Schriftenwechsel abgeschlossen. C. Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton Wallis. Die örtliche Zuständig- keit der angerufenen Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG] i.V.m. Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]; Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001

- 3 - [RVG] und Art. 81a Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver- waltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Der Beschwerdeführer ist von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Be- schwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Da die Beschwerde sodann rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevorausset- zungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenü- genden Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit für die Dauer von 9 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenhei- ten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Bundesgerichtsurteile 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5 und 8C_917/2013 vom

4. März 2014 E. 2.1 je mit Hinweisen sowie Bundesgerichtsurteil 8C_271/2011 vom

14. Juni 2011 E. 2.2). 3.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Bundesge- richtsurteil C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zu- dem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle

- 4 - zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeuti- gen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Bundesgerichtsurteil 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2). Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewer- bung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Bun- desgerichtsurteil C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühun- gen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 3.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, die vom Beschwer- deführer getätigten Arbeitsbemühungen genügten für den relevanten Zeitraum vom

1. September 2019 bis zum 30. November 2019 in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht. Die bloss handschriftlichen Angaben des Versicherten würden nicht beleben, dass dieser tatsächlich persönlich beim betreffenden Arbeitgeber vorgesprochen und um eine Stelle nachgefragt habe. Damit habe er die Arbeitsbemühungen nicht mit dem erforder- lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. 4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass er über die qualitativen und quan- titativen Voraussetzungen der Arbeitsbemühungen im Vorfeld nie informiert worden sei. Er habe zahlreiche Bewerbungen geschickt, die er nicht schriftlich im Formular festge- halten habe.

- 5 - 4.3 Gemäss Arbeitsvertrag vom 4. März 2019 (S. 6) endete das befristete Arbeitsver- hältnis bei der A _________ AG am 29. November 2019. Folglich wusste der Beschwer- deführer schon zu Beginn des Arbeitsverhältnisses, dass er sich am Ende der befristeten Tätigkeit wieder ohne neue Stelle finden würde. Mithin hatte er sich in Kenntnis der dro- henden Arbeitslosigkeit – ohne besondere Aufforderung – genügend um zumutbare Ar- beit zu bemühen (E. 3.1), wobei praxisgemäss die drei Monate vor der Anmeldung zum Leistungsbezug geprüft werden (Bundesgerichtsurteil 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3), mithin hier der Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 30. November 2019. Für diesen Zeitraum dokumentierte der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2019 (S. 15 f.) insgesamt 10 Bewerbungen (je drei Stellenbewerbungen für die Monate Sep- tember und Oktober sowie vier für den Monat November 2019), wovon die ersten drei lediglich handschriftlich (ohne Stempel/ ohne Angaben zur Kontaktperson) verfasst wur- den. Wie bereits ausgeführt, werden von arbeitslosen Versicherten im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht nach Art. 17 AVIG angemessene Arbeitsbemühungen so- wohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht gefordert, wobei hinsichtlich der Quantität in der Regel monatlich mindestens zehn bis zwölf Bewerbungen zu leisten sind (E. 3.2). Somit hätte der Beschwerdeführer während der dreimonatigen Frist grundsätz- lich 30-36 Bewerbungen tätigen müssen. Mithin erweisen sich die insgesamt (maximal) zehn Bewerbungen als qualitativ ungenügend. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in der Folge für die besagte Zeit zusätzliche Nachweise von Arbeitsbemühungen (vgl. S. 19-24) nach- reichte. Wie die Beschwerdegegnerin dazu zu Recht festhält, entsprechen diese nicht den qualitativen Voraussetzungen. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um hand- schriftlich protokollierte Bemühungen, ohne Stempel der Arbeitgeber, ohne Stellenbe- zeichnung und ohne Unterschrift der persönlich Aufgesuchten. Es fehlen auch Angaben zur angefragten Person, wie deren Name oder Telefonnummer, weshalb diese Bewer- bungen mangels Nachweis eines tatsächlich stattgefundenen Kontaktes nicht berück- sichtigt werden können. Es ist bei diesen Unterlagen auch keine gezielte Arbeitssuche auf vakanten Stellen zu erkennen. Schliesslich ist bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über die Anzahl der Stellenbewerbungen auf die Beweismaxime hin- zuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Re- gel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2.a). Des Weiteren vermag

- 6 - der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Behauptung, zahlreiche Bewerbungen ge- schickt zu haben, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die Akten dazu keine An- gaben enthalten. Ferner stellt die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen nach der Recht- sprechung (Bundesgerichtsurteil C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1) eine elementare Ver- haltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder Vorwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegenheiten nachkommen und sich schon während des befristeten Arbeitsverhältnisses um einen neuen Arbeitsplatz bewerben muss (Bundesgerichtsurteil C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen), wovon der Beschwerdeführer Kenntnis haben musste, da er sonst gar keine Stellenbewerbungen eingereicht hätte. Dabei ergibt sich die Pflicht zur persönlichen Arbeitssuche direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allge- meinen Schadensminderungspflicht (BGE 139 V 524 E. 4.2). Aus diesem Grunde ver- mag eine versicherte Person nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn ihr der Berater oder die Beraterin des RAV nicht bekannt gibt, wie viele Bewerbungen von ihr monatlich erwartet werden (vgl. Bundesgerichtsurteile C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2). Entschuldbare Gründe, welche geringere An- forderungen an die Arbeitsbemühungen gerechtfertigt hätten (wie etwa im Zusammen- hang mit der Covid-19 Pandemie), sind nicht gegeben. 4.4 Zusammenfassend ist mithin der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Arbeitssuche nur ungenügend nachgekommen. Dementsprechend ist der Einstellgrund der ungenü- genden persönlichen Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG gege- ben. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung verfügt, wobei die Einstellung mit neun Tagen innerhalb des für leichtes Ver- schulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen liegt. In Anbetracht der ge- samten zuvor genannten Umstände und der Tatsache, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 150 E. 2), ist die Annahme eines leichten Verschuldens nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Parteientschädigung geschul- det (Art. 4 GTar). Abgesehen von Ausnahme, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Arbeitslosenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. f bis ATSG; das Spezialgesetz, in casu AVIG, sieht keine Kostenpflicht vor).

- 7 -

Demnach wird erkannt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 29. März 2022