S1 18 14+ URTEIL VOM 13. AUGUST 2019 Bezirksgericht C _________ Besetzung: Dr. Adrian Walpen, Bezirksrichter; Chantal Carlen, Gerichtsschreiberin ad hoc in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwalt B _________, 3930 C _________ und X _________, Privatkläger gegen Y _________, Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ (Leib & Leben)
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 Y _________ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 und 2 sowie 35 Abs. 2 und 3 SVG), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG) sowie der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) schuldig ge- sprochen.
E. 1.1 Die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts C _________ ist aufgrund der an- gedrohten Sanktion gegeben (Art. 19 Abs. 2 Bst. b e contrario der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Ein- führungsgesetzes zur StPO [SGS 312.0]).
E. 1.2 Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten sind auf dem Gemeindegebiet von D _________ und damit im Bezirk C _________ verübt worden. Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts C _________ ist mithin gegeben (Art. 31 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Rechtspflege [SGS 173.1]).
E. 1.3 Bei den in der Anklage erhobenen Tatvorwürfen handelt es sich bei der einfachen Körperverletzung um ein Antragsdelikt (vgl. Art. 30 f. des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Der Strafantrag wurde fristgemäss gestellt. Bei der groben Verkehrsregel- verletzung sowie beim qualifizierten pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall handelt es sich um Offizialdelikte, die ohne entsprechenden Strafantrag verfolgt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO).
E. 1.4 Das Gericht kann eine Straftat nur beurteilen, wenn die Staatsanwaltschaft eine be- stimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhaltes angeklagt hat (sog. Anklagegrundsatz; Art. 9 Abs. 2 StPO). Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und hat mithin Umgrenzungsfunktion (Niggli/Heimgartner, Bas- ler Kommentar, 2. A., 2014, N 36 zu Art. 9 StPO).
Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver
- 4 - Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstel- lung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerk- malen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Um- stände der Tat - Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) - sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Hinsichtlich der Vorsatzele- mente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im An- schluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjek- tiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGer 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.1 f., mit weiteren Hinweisen).
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immuta- bilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Will das Gericht den Sachverhalt anders rechtlich würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Ergeben sich aufgrund der (anlässlich der Hauptverhandlung) erhobenen Beweise Anhaltspunkte für eine an- dere rechtliche Würdigung oder weitere Straftaten, kann das Gericht nicht über den an- geklagten Sachverhalt hinausgehen (vgl. BGer 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 2.6).
Das Gericht ist nicht Anklagebehörde, sondern hat den ihm unterbreiteten Anklagesach- verhalt rechtlich zu würdigen. Lässt sich die neue rechtliche Qualifikation nicht (mehr) unter den angeklagten Sachverhalt subsumieren, ist Art. 344 StPO nicht anwendbar. Das Gericht hat in einem solchen Fall der Staatsanwaltschaft unter Wahrung der Partei- rechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft die Möglichkeit zur Ankla- geänderung oder Ergänzung zu geben (Art. 331 StPO; BGer 6B_633/2015 vom 12. Ja- nuar 2016 E. 1.4.1., mit weiteren Hinweisen).
- 5 -
E. 1.5 Vorliegend brachte das Gericht den Würdigungsvorbehalt an, dass es den Sachver- halt gemäss Anklageschrift gegebenenfalls nach der Bestimmung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (einfache qualifizierte Körperverletzung, gefährlicher Gegenstand) würdi- gen werde (S. 113). Die Parteien hatten in der Hauptverhandlung Gelegenheit, sich hierzu zu äussern.
2.
E. 2 Y _________ wird mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 105.00, entsprechend CHF 8'400.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren.
E. 2.1 Der Staatsanwalt klagt den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 und 2 sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 des Strassenver- kehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG) sowie der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) an (S. 104).
Der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zugrunde (S. 100 ff.):
Am 4. August 2017, um 20.30 Uhr, soll es in D _________ zu einer Kollision zwischen einem Elektrofahrzeug und einem Fussgänger gekommen sein. Der Privatkläger und die Auskunftsperson seien zu Fuss auf der G_________strasse in Richtung _________ E _________bahn» gewesen, als sich beim Hotel F _________ von hinten herkommend ein Elektrofahrzeug der D_________mit dem Kontrollschild VS xxx, gelenkt durch den Beschuldigten, genähert habe. Da sich die beiden Fussgänger in der Mitte der Strasse befunden hätten und auch nicht auf die Seite gegangen seien, habe der Beschuldigte nicht passieren können. Die Fussgänger hätten das Fahrzeug nicht gehört, da die «G _________» sehr laut gerauscht habe. Der Beschuldigte habe dann gehupt, worauf der Privatkläger erschrocken sei, weshalb diesem die Brille vom Kopf auf die Strasse gefal- len sei. Die Auskunftsperson habe dies gesehen und dem Beschuldigten den Weg ver- sperrt, um das Fahrzeug zu stoppen und damit dem Privatkläger die Möglichkeit zu ge- ben, seine Brille von der Strasse zu nehmen. Darob sei der Beschuldigte sehr zornig geworden und es sei zu einer kurzen verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und der Auskunftsperson gekommen. Als der Privatkläger seine Brille aufgenommen gehabt habe, sei er zu Fuss Richtung Talstation «E _________» weiter gelaufen. Der Beschul- digte sei derweil dermassen zornig gewesen, dass er plötzlich mit dem Elektrofahrzeug losgefahren sei, dieses zunächst in Richtung Auskunftsperson gelenkt habe, die sich durch einen Schritt zur Seite in Sicherheit habe bringen können, und dann den Privat- kläger ins Visier genommen habe. Der Beschuldigte habe den Privatkläger mit seinem Fahrzeug (Fahrzeugfront rechter Bereich) im linken Rückenbereich erfasst. Durch die
- 6 - Kollision sei der Privatkläger auf die rechte Strassenseite weggedrückt worden, sei je- doch nicht gänzlich zu Boden gestürzt. Durch den Aufprall habe der Privatkläger ein HWS-Distorsionstrauma mit leichten posttraumatischen Beschwerden im Sinne von Schmerzen (HWS), Übelkeit und Benommenheit erlitten. Ferner habe er eine Schulter- blattkontusion sowie eine Kontusion post superior Thorax erlitten. Obwohl der Beschul- digte bemerkt habe, dass er den Privatkläger touchiert habe, habe er unbeirrt seine Fahrt in Richtung Talstation fortgesetzt.
E. 2.2 Als Beweismittel liegen vor: - die Aussagen des Privatklägers vor der Polizei (S. 6 ff.) und vor dem Staatsanwalt (S. 86 ff.); - die polizeiliche (S. 21 ff.), staatsanwaltschaftliche (S. 50 ff.) und richterliche (S. 141 ff.) Einvernahme des Beschuldigten; - die Aussagen der Auskunftsperson A _________ vor der Polizei (S. 17 ff.); - die Arztberichte (Dr. med. H_________, S. 13 ff.); - die polizeilichen Untersuchungsakten und die Fotodokumentation (S. 27 ff.).
E. 2.3 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Unschulds- vermutung, Art. 10 Abs. 1 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ge- mäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Ma- xime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Die Maxime der Un- schuldsvermutung besagt als Beweislastregel, es sei Sache der Anklagebehörde, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Dieser muss nicht seine Unschuld nachweisen. Der Staat hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, wenn der Schuldbeweis misslingt (BGer 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2; Tophinke, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N 19 zu Art. 10 StPO).
3. Das Gericht hat den Sachverhalt der Anklageschrift anhand der ihm vorliegenden Be- weismittel zu prüfen.
E. 3 Y _________ wird zudem mit einer Busse von CHF 1’000.-- bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.
E. 3.1 Bei der Würdigung der Aussagen des Privatklägers, des Beschuldigten sowie der weiteren befragten Personen ist vorab der Interessenlage der Aussagenden Rechnung zu tragen.
Der Beschuldigte hat ein unmittelbares eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens, zumal vorstehend mittelschwere Vorwürfe mit spürbaren Konsequenzen gegen ihn im
- 7 - Raum stehen. Ihn trifft auch keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aussage. Vielmehr kann er ein durchaus legitimes Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Entscheidend ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Der Privatkläger hat ebenfalls ein direktes eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Er hat allerdings keinerlei zivilrechtlichen Forderungen gestellt, womit sich sein Interesse vorliegend auf den Strafpunkt beschränkt. Die Auskunftsperson ist mit dem Privatkläger kollegial verbunden, hat ansonsten aber kein ersichtliches Motiv, den Beschuldigten un- berechtigterweise zu belasten. Weder der Privatkläger noch die Auskunftsperson kann- ten den Beschuldigten vor dem Vorfall, sind also weder befreundet noch verfeindet. Ihre Aussagen können damit neutral bewertet werden.
E. 3.2 Die Aussagen des Privatklägers vor der Polizei und dem Staatsanwalt entsprechen im Wesentlichen der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift. Er gibt an, dass das Elektrofahrzeug auf Höhe des Tennisplatzes beim Hotel F _________ nahe an ihn und seinen Kollegen „dran kam“. Er habe das Elektrofahrzeug weder sehen noch hören kön- nen, da der Fluss sehr laut gewesen sei. Das Elektrofahrzeug habe dann gehupt, wes- wegen er erschrocken und ihm die Brille vom Kopf heruntergefallen sei. Sein Kollege habe dann das Fahrzeug gestoppt, damit er seine Brille habe aufheben können. Als sein Kollege mit dem Fahrer diskutiert habe, habe er nicht hören können, was die beiden diskutiert hätten. Plötzlich sei der Fahrer „verrückt“ geworden, lenkte nach links ein, um seinen Kollegen anzufahren, was ihm nicht gelungen sei. Danach habe er wieder nach rechts eingeschlagen und sei weitergefahren. Er sei ca. 2-3 Meter vom Fahrzeug entfernt gewesen, als dieses wieder beschleunigt und ihn dann angefahren habe. Da er ihn auf sich habe zufahren sehen, habe er noch versucht, nach rechts wegzuspringen. Er habe ihn trotzdem getroffen. Er sei jedoch nicht zu Boden gegangen. Das Fahrzeug sei dann weiter in Richtung E _________ gefahren. Das sei alles sehr schnell gegangen (S. 10). Er habe aufgrund des Aufpralls zwei Mal den Arzt besucht und Pillen gegen die Schmer- zen einnehmen müssen (S. 10).
E. 3.3 Die Sachverhaltsbeschreibungen der Auskunftsperson stimmen inhaltlich mit der Darstellung des Privatklägers und der Anklageschrift überein (S. 17 f.). Auch er gibt an, dass auf der Höhe des Tennisplatzes ein Taxi hinter ihnen herfuhr, welches sie nicht hätten hören können (S. 18). Er habe das Elektrofahrzeug erst bemerkt, als dieses ge- hupt habe. Er sei erschrocken und habe sich umgedreht. Er habe gesehen, dass das Elektrofahrzeug sehr nahe gewesen sei, sogar in Griffweite. Dem Privatkläger sei die Brille vom Kopf heruntergefallen, da dieser erschrocken sei. Als das Fahrzeug habe be- schleunigen wollen, habe er den Arm herausgestreckt, um das Fahrzeug zu stoppen,
- 8 - damit der Privatkläger seine Brille habe aufheben können. Der Fahrer des Elektrofahr- zeugs habe sich daraufhin stark aufgeregt. Plötzlich sei der Fahrer des Elektrofahrzeugs „verrückt“ geworden und nach links gefahren, um ihn „gegen die Wand zu drücken“ (S. 18). Er hab daraufhin einen Schritt zurück gemacht, um sich zu schützen. In diesem Moment sei schon der Aufprall mit dem Privatkläger erfolgt. Sie seien beide sehr ge- schockt gewesen. Der Privatkläger sei von der (rechten) Front des Elektrofahrzeugs auf seiner linken Rückenseite getroffen worden (S. 10). Die Auskunftsperson habe den Auf- prall nicht gesehen, aber gehört. Es habe einen ziemlichen Knall gegeben (S. 18). Da- nach sei das Elektromobil schnell weiter in Richtung E _________ gefahren, wo es dann angehalten habe (S. 10, 18).
E. 3.4 Der Beschuldigte gibt vor der Polizei an, er sei im Elektrofahrzeug auf der G _________strasse in Richtung Hotel F _________ gefahren. Gleich nach dem Hotel I _________ seien zwei Fussgänger ca. 20 Meter vor ihm mitten auf der Strasse in Rich- tung E _________ gelaufen. Nachdem er näher an die Fussgänger rangefahren sei, habe er gehofft, dass diese auf die Seite gehen würden, was sie jedoch nicht getan hätten. Er sei 15-20 Meter gemütlich hinter diesen hergefahren, dies immer noch in der Hoffnung, dass diese auf die Seite gehen würden. Von der Gangart her habe er sich gedacht, dass diese besoffen gewesen seien. Er denke, sie hätten nicht gemerkt, dass er hinter ihnen hergefahren sei. Da er nicht habe vorbeifahren können, habe er gehupt. Anschliessend sei einer der beiden Fussgänger auf die linke und der andere, Grosse auf die rechte Seite ausgewichen. Da die Fahrbahn frei gewesen sei, habe er weiter an den Fussgängern vorbeifahren wollen. Plötzlich habe sich der Fussgänger, welcher auf der rechten Seite gewesen sei, gebückt, als wolle er etwas vom Boden aufheben. In diesem Moment habe er einen Vollbremser getätigt. Er habe sich gefragt, ob dieser wohl lebens- müde sei. Der Grosse, welcher auf der rechten Seite gestanden habe, habe ihn dann auf Englisch beschimpft. Sie hätten hin und her gestikuliert. Da habe er sich gedacht, es sei wohl besser, wenn er weiterfahren würde, da eine Auseinandersetzung unumgäng- lich gewesen sei. Da er auch völlig ausser sich gewesen sei, habe er sich gedacht, er fahre die 100 Meter zur E _________, um das Fahrzeug dort zu parkieren und anschlies- send nach Hause zu gehen. So habe er das dann gemacht. Er sei sich sicher, dass er keinen der beiden Fussgänger angefahren habe. Zumindest sei er sich nicht bewusst, einen angefahren zu haben. Mit dem zweiten Fussgänger, welcher auf der linken Seite gestanden sei, sei es zu keiner verbalen Auseinandersetzung gekommen. Diesen habe er gar nicht beachtet, da er unbeteiligt gewesen sei (S. 22).
- 9 - Vor dem Staatsanwalt sagte der Beschuldigte aus, er bestätige die Aussagen vor der Polizei. Er habe damals vielleicht etwas zu viel gesagt, er sei sehr aufgeregt gewesen. Es sei am 4. August 2017 zu keinem Streit gekommen. Nachdem sich einer der beiden plötzlich gebückt habe und er eine Bremsung bis zum Stillstand gemacht habe, habe sich jene Person, die auf der linken Seite gewesen sei, vor sein Fahrzeug gestellt und ihm den Weg versperrt. Sie hätten sich durch die Scheibe angeschaut. Sein Fenster sei geöffnet und seine Musik voll aufgedreht gewesen. Nachdem er dem andern in die Au- gen gesehen habe, sei die Durchfahrt wieder frei gewesen und er sei zur E _________ Talstation gefahren (S. 51). Er sei der Meinung, sie hätten einander nicht gehört. Der andere habe aber schon etwas gesagt. Er habe auch so was gesagt wie „Willst du dich umbringen?“. Vom Ablauf her habe sich einer auf der Strasse gebückt, worauf er eine Vollbremsung gemacht habe. Danach habe ihn der andere an der Wegfahrt gehindert. Das Verrückte an der ganzen Geschichte sei, dass der andere ihn einen kurzen Moment einfach nicht habe durchlassen wollen. „Stellen Sie sich das einmal vor: Ich will losfah- ren, einer bückt sich in die Strasse und der andere versperrt mir den Weg“ (S. 52). Er sei sich gar nicht bewusst, dass er den Privatkläger touchiert habe. Er habe ihn über- haupt nicht touchiert und es sei unmöglich, dass er den Privatkläger beim Losfahren ins Visier genommen habe und auf ihn zugefahren sei (S. 52).
Vor dem Richter erzählt der Beschuldigte, dass von beiden Seiten Worte und Beschimp- fungen gefallen seien. Er sei wahrscheinlich auch nicht ganz diplomatisch gewesen. Das sei auch etwas, was er von sich kenne, wenn er ausser Kontrolle sei, sei es besser, wegzufahren. Seine Idee sei gewesen, dass das nichts bringe (S. 143). Der Beschuldigte bestreitet, dass er sein Elektrofahrzeug in die Richtung der beiden Fussgänger gelenkt habe. Das sei ja gar nicht möglich gewesen. Einer sei rechts, der andere sei links gewe- sen, er habe dort durchfahren müssen. Vor ihm sei der Weg frei gewesen. Es sei schmal gewesen, aber da einer ganz rechts und der andere ganz links gewesen sei, habe er durchfahren können. Er könne es nicht schwören, aber er sei sich (einer Kollision) nicht bewusst. Für ihn sei da nichts gewesen. Er habe auch keinen Knall von der angeblichen Kollision gehört (S. 143). In D _________ sei es immer eng, er sei daran gewöhnt (S. 144).
E. 3.5 Gemäss Arztbericht vom 5. August 2017 (S. 13 f.) erlitt der Privatkläger ein Halswir- belsäulen-Distorsionstrauma (sog. Schleudertrauma) mit leichten posttraumatischen Be- schwerden im Sinne von Schmerzen an der Halswirbelsäule / Übelkeit / Benommenheit sowie eine Schulterblattkontusion links (sog. Prellung). Er litt unter Schmerzen, welche
- 10 - ihn nicht schlafen liessen und einen Arztbesuch nach sich zogen. Anlässlich der Folge- konsultation am 8. August 2017 (S. 15) konnte eine leichte bis mässige Besserung des Zustandes festgestellt werden. Es wurde Physiotherapie verordnet. Der Privatkläger habe arbeiten können, was jedoch eher unangenehm gewesen sei. Aus den Akten ergibt sich, dass der Privatkläger sich nicht krankschreiben liess, sondern weiter als Nachtpor- tier gearbeitet hatte.
E. 3.6 Gemäss Polizeibericht handelt es sich bei der Unfallstelle um eine Nebenstrasse, auf welcher die Geschwindigkeit auf 20 km/h beschränkt ist (S. 3). In der Fotodokumen- tation des Polizeiberichts ist ersichtlich, dass es sich um eine schmale, nicht richtungs- getrennte Strasse handelt (S. 29).
E. 3.7 Die Schilderungen des Privatklägers und der Auskunftsperson stimmen inhaltlich überein. Das Verletzungsbild des Privatklägers gemäss den in den Akten liegenden Arzt- berichten ist mit seiner Schilderung des Unfallgeschehens stimmig. Der Beschuldigte demgegenüber widerspricht sich mit seinen Aussagen vor der Polizei, der Staatsanwalt- schaft und dem Gericht teilweise selber. So will er in der ersten Einvernahme mit der Person links von seinem Fahrzeug, d.h. der Auskunftsperson, überhaupt nicht gespro- chen haben. Er habe diesen gar nicht beachtet, da er unbeteiligt gewesen sei. Der Be- schuldigte schildert lediglich, dass der Privatkläger, welcher rechts von seinem Fahrzeug gestanden hatte, sich gebückt habe und er deswegen eine Vollbremsung habe machen müssen. Er habe mit dem auf der rechten Seite hin und her gestikuliert. In der zweiten Einvernahme beschreibt er erstmals, dass der Privatkläger sich auf einmal gebückt habe, er deswegen eine Vollbremsung habe vornehmen müssen und die Auskunftsper- son ihn anschliessend an der Weiterfahrt gehindert habe. Das müsse man sich mal vor- stellen... Dabei handelt es sich um ein wesentliches Sachverhaltselement, welches der Beschuldigte vor der Polizei in keiner Form erwähnt hatte. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte damit selbst schützen wollte. In den Einvernahmen gibt der Beschuldigte selbst zu, dass er „völlig ausser sich gewesen sei“ und dass, „wenn er ausser Kontrolle sei“, es besser sei, wegzufahren. Genau dieses Verhalten der Aus- kunftsperson hat den Beschuldigten nach Ansicht des Gerichts dazu gebracht, die Ner- ven zu verlieren bzw. „verrückt“ zu werden und sein Fahrzeug erst in Richtung der Aus- kunftsperson und anschliessend in die Richtung des Privatklägers, welcher in der Zwi- schenzeit einige Meter weitergelaufen war, zu lenken. Trotz des Ausweichversuchs des Privatklägers wurde er vom Fahrzeug des Beschuldigten erfasst und es kam zur Kolli-
- 11 - sion. Der Beschuldigte musste die Kollision mit dem Privatkläger bemerkt haben. Zu- sammenfassend ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass sich der in der Anklage- schrift dargestellte Sachverhalt so ereignet hat.
4. Das Gericht hat den festgestellten Sachverhalt rechtlich zu würdigen.
E. 4 Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 353 Abs. 2 StPO).
E. 4.1 Der Staatsanwalt beantragte, der Beschuldigte sei der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 und 2 sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG) sowie der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen (S. 104 ff.). Der Bezirksrichter hatte im Vorfeld den Parteien einen Würdigungsvorbehalt angekündigt, wonach er das inkriminierte Verhalten zusätzlich unter dem Tatbestand der einfachen, qualifizierten Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (gefährli- cher Gegenstand) prüfen werde (S. 113 f.).
E. 4.2.1 Verkehrsregelverletzung
Derjenige, der Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundes- rates auf öffentlichen Strassen verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Art. 90 SVG stellt eine Blankettstrafbestimmung dar und kann nur in Verbindung mit einer konkreten Verkehrsregel angewandt werden. Zu den Verkehrsregeln zählen die Art. 26- 57 SVG sowie die gestützt auf Art. 57 SVG erlassenen bundesrätlichen Vollziehungs- vorschriften (Weissenberger, Kommentar SVG und OBG [KommSVG], 2. Auflage 2015, N 2 und 5 f. zu Art. 90 SVG). Sowohl die vorsätzliche wie auch die fahrlässige Begehung einer Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes ist grundsätzlich strafbar, ausser das Gesetz bestimmt es ausdrücklich anders (Art. 100 Ziff. 1 SVG; Jeanneret, Les dispositi- ons pénales de la Loi sur la circulation routière, Commentaire Stämpfli, 2007, N 31 zu Art. 90 SVG). Alle Tatbestandsvarianten des Art. 90 SVG setzen ein Verschulden des Täters voraus. Bei der einfachen Verkehrsregelverletzung genügt leichte Fahrlässigkeit (Art. 90 Abs. 1 SVG). Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches sind an- wendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 102 Abs. 1 SVG).
Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die
- 12 - Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Eine ernstliche Gefahr für die Verkehrssicherheit ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte o- der nur eine abstrakte Gefährdung geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in wel- cher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die An- nahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tat- bestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; Fiolka, Basler Kommentar, N 92 ff. zu Art. 90 SVG; Weissenberger, KommSVG, N 62 ff., N 67 zu Art. 90 SVG). Der objektive Tatbestand ist grundsätzlich erfüllt, wenn die kör- perliche Integrität eines Rechtsgutsträgers konkret gefährdet wird, es sei denn, die Ge- fährdung ist von zu geringer Intensität (Weissenberger, KommSVG, N 66 zu Art. 90 SVG). Die Gefahr im Einzelfall ist immer auch von den konkreten Umständen, also etwa von den Strassen-, Verkehrs- und Witterungsverhältnissen abhängig (Fiolka, a.a.O., N 51 zu Art. 90 SVG).
Der Täter muss eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet haben (statt vieler BGE 131 IV 133 E. 3.2 m.w.H.). Als Verletzung wichtiger Verkehrs- vorschriften wurden bspw. das Missachten von Signalen (z.B. Rotlicht), das Überfahren von Sicherheitslinien, die grobe Geschwindigkeitsüberschreitung, der ungenügende Ab- stand, das Überholen, die Missachtung des Vortritts oder das Bremsmanöver (z.B. Schi- kanestopp) qualifiziert (Fiolka, a.a.O., N 54-91, 84 f. zu Art. 90 SVG; Weissenberger, KommSVG, N 63 zu Art. 90 SVG m.w.V.; Yvan Jeanneret, Les dispositions pénales de la LCR, N 45 ff. und N 60 zu Art. 90 SVG).
Es genügt zur Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht, bloss eine leichte Verletzung von Verkehrsregeln begangen zu haben, auch wenn damit eine erhebliche Gefährdung geschaffen wurde (Giger, Navigator SVG Kommentar [NavKom], 8. Auflage 2014, N 10 zu Art. 90 SVG). Ebenso wenig fällt jede objektiv schwere Verletzung von Verkehrsre- geln darunter, wenn nicht zugleich der subjektive Tatbestand bejaht werden kann (vgl. BGE 106 IV 385 E. 6).
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend ver- kehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung
- 13 - grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Verweisen auf BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Grobe Fahrläs- sigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner ver- kehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Be- tracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein beden- kenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blos- sen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2. m.w.H.; BGer 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3a). Je schwe- rer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit sub- jektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGer 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 142 IV 93 E. 3.1). Grund- sätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGer 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1 mit Ver- weis auf BGer 6B_558/2017 vom 21. September 2017 E. 1.2; 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.2).
Nach dem Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behin- dern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen. Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG; BGer 6B_1294/2017 vom 19. September 2018 E. 1.4).
Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Be- hinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rück- sicht nehmen (Art. 35 Abs. 1-3 SVG).
- 14 - Diese Abstandsregeln richten sich sowohl an motorlose Fahrzeuge als auch an Motor- fahrzeuge und gelten insbesondere auch gegenüber Fussgängern, und zwar nicht nur beim Kreuzen und Überholen derselben, sondern bei jeglichem Vorbeifahren. Die Grösse des seitlichen Abstandes, der gegenüber Fussgängern einzuhalten ist, kann nicht allgemein zahlenmässig festgelegt werden. Sie richtet sich vielmehr unter anderem nach der Breite der Fahrbahn, den Verkehrs- und Sichtverhältnissen, der Geschwindig- keit des Fahrzeugs sowie dem Alter und dem Verhalten der Fussgänger. Die Abstands- regeln stellen zentrale Verkehrsvorschrift zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere der nicht abgeschirmten Fussgänger, dar (BGer 6S.366/2004 vom 16. Februar 2005 E. 2.3).
E. 4.2.2 Der Beschuldigte hat sowohl anlässlich der Vollbremsung als auch beim anschlies- senden Wegfahren die zentralen und elementaren Vorsichts- und Abstandspflichten ge- genüber den beiden Fussgängern in schwerwiegender Weise missachtet. Dadurch hat er eine ernstliche Gefährdung der Verkehrssicherheit geschaffen. Es lag im Fall der Aus- kunftsperson eine erhöhte abstrakte Gefährdung vor, da nur durch das Zurückschreiten der Auskunftsperson eine Kollision des Fahrzeugs mit dem Fussgänger verhindert wer- den konnte. Im Falle des Privatklägers lag eine konkrete Gefährdung vor. Dieser schaffte es nicht mehr, sich rechtzeitig vor dem Elektrofahrzeug in Sicherheit zu bringen. Es kam dabei zu einer Kollision zwischen der Fahrzeugfront und der linken Rücken-/Schulter- partie des Privatklägers. Auch wenn der Beschuldigte erst kurz vor der Kollision sein Fahrzeug wieder in Gang setzte und keine erhöhte Geschwindigkeit aufwies, kann eine frontale Kollision oder seitliche Streifkollision mit einem Elektrofahrzeug nach der allge- meinen Lebenserfahrung zu mittleren bis schweren Verletzungen der ungeschützten Fussgänger führen. Der gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG geforderte Abstand zu den Fuss- gängern wurde klar verletzt. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverlet- zung ist damit erfüllt. Der Beschuldigte hat nach der enervierten Diskussion mit der Aus- kunftsperson wissentlich und willentlich sein Elektrofahrzeug jeweils in die Richtung der Fussgänger gelenkt. Subjektiv liegt ein rücksichtsloses Verhalten des Beschuldigten vor. Er hat mindestens eventualvorsätzlich die Kollision und damit die Verletzung der Fuss- gänger in Kauf genommen. Es liegen keine besonderen Gegenindizien oder besondere Umstände vor, welche das Verhalten subjektiv in einem milderen Lichte erscheinen las- sen würden. Der Beschuldigte ist damit der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG schul- dig zu sprechen.
E. 4.3 - 15 -
E. 4.3.1 Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz aufer- legt, wird mit Busse bestraft (sog. einfache Pflichtverletzung bei Unfall, Art. 92 Abs. 1 SVG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Fahr- zeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und die Flucht ergreift (sog. Führerflucht, Art. 92 Abs. 2 SVG).
Bei Art. 92 SVG handelt es sich um eine Blankettstrafnorm, da sich das verbotene oder gebotene Verhalten nicht aus dem Straftatbestand selbst ergibt. Der Straftatbestand kommt nur zum Tragen, wenn sich die Verhaltenspflicht direkt aus den Bestimmungen des SVG ergibt, ein Verstoss gegen die Vollziehungsvorschriften des Bundesrats reicht für eine Verurteilung nach Art. 92 SVG nicht aus (Unseld, Basler Kommentar, N 1 und 18 zu Art. 92 SVG). Beim qualifizierten Tatbestand der Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG wird grundsätzlich die Verletzung der Pflichten des Fahrzeugführers von Art. 51 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV) sanktioniert. Es ist ein echtes Sonderdelikt. Der Straftatbestand setzt einen Ver- kehrsunfall auf einer öffentlichen Strasse voraus, an dem mindestens ein Motorfahrzeug beteiligt ist. Der Fahrzeugführer muss einen (fremden) Personenschaden unmittelbar verursacht und die Flucht ergriffen haben. Ein Verschulden des Fahrzeugführers am Zu- standekommen des Unfalls wird nicht vorausgesetzt (Weissenberger, KommSVG, N 1 und 18 f. zu Art. 92 SVG; Unseld, a.a.O., N 35 ff. zu Art. 92 SVG).
Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Ver- kehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Bei einem Unfall mit Personenschaden (Art. 51 Abs. 2 SVG) kommen diverse Verhaltenspflichten zur Anwendung: alle Beteiligten ha- ben für Hilfe zu sorgen (1), Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen (2). Alle Beteilig- ten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzu- wirken (3). Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen (Art. 51 Abs. 2 SVG, Weissenberger, KommSVG, N 19 zu Art. 51 SVG). Für die grundsätzliche Anwen- dung der Verhaltenspflichten nach Art. 51 Abs. 2 SVG kommt es auf die Schwere einer Verletzung nicht an und auch nicht, ob eine verletzte Person ambulant behandelt werden kann. Eine Person gilt bereits als verletzt im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 92 Abs. 2 SVG, wenn sie kleine Stauchungen, Schürfungen oder Prellungen erleidet. Auch
- 16 - ein Schockzustand reicht aus (Unseld, a.a.O., N 36 zu Art. 92 SVG und N 11 zu Art. 51 SVG; Weissenberger, KommSVG, N 5 und 19 ff. zu Art. 51 SVG; N 8 und 24 zu Art. 92 SVG).
Der Schweregrad der Verletzung kann jedoch Einfluss auf die Benachrichtigungspflicht der Polizei haben. Bei Unfällen mit Personenschaden ist die Polizei sofort zu benach- richtigen, wenn jemand äussere Verletzungen aufweist oder wenn mit inneren Verlet- zungen zu rechnen ist (Art. 55 Abs. 1 VRV). Damit ist im Grundsatz bei einem Verkehrs- unfall mit Personenschaden die Polizei zu benachrichtigen und zwar in erster Linie durch den Fahrzeugführer. Die Meldung an die Polizei ist nicht erforderlich bei kleinen Schür- fungen oder Prellungen; der Schädiger muss aber dem Verletzten Namen und Adresse angeben (Art. 55 Abs. 2 VRV). Entfällt ausnahmsweise gemäss Art. 55 Abs. 2 VRV die Meldepflicht an die Polizei, so entfällt auch die Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG. Die Hilfeleistungspflicht bleibt jedoch un- verändert bestehen und eine Führerflucht weiterhin möglich (Weissenberger, KommSVG, N 26 zu Art. 51 SVG).
Da Kollisionen zwischen einem Fahrzeug und einem Fussgänger oft schwere, nicht im- mer sichtbare Verletzungen nach sich ziehen, muss der Fahrzeugführer in jedem Fall nach dem Verunfallten sehen und auch bei harmlos scheinenden Verletzungen genau abklären, ob der Verletzte nicht noch grössere Schäden erlitten hat (BGE 122 IV 356 E. 3b; mit weiteren Hinweisen). Bei frontalen Kollisionen mit einem Fussgänger, selbst bei Geschwindigkeiten um die 20 km/h oder weniger, ist eine Anhalte- und Meldepflicht nach Art. 92 Abs. 2 SVG anzunehmen, weil nebst zumeist erlittener Schürfungen und Prellungen innere oder sonst verborgene Verletzungen möglich und sogar oftmals wahr- scheinlich sind (Weissenberger, KommSVG, N 23 zu Art. 51 SVG und N 24 zu Art. 92 SVG).
Der Begriff der Führerflucht bedeutet, dass sich der Fahrzeugführer vom Unfallort ent- fernt, ohne seinen gesetzlichen Verhaltenspflichten nach Art. 51 Abs. 2 SVG, d.h. Hilfe- leistung, Benachrichtigung der Polizei, Mitwirkung bei der Feststellung des Tatbestandes und Bekanntgabe seiner Identität, nachgekommen zu sein. Sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung von Art. 92 SVG ist strafbar (Art. 100 Abs. 1 SVG, Unseld, a.a.O., N 49 zu Art. 92 SVG).
- 17 -
E. 4.3.2 Der Beschuldigte hat mit seinem Fahrzeug einen Unfall bzw. eine Frontalkollision im Sinne von Art. 51 Abs. 2 und Art. 92 Abs. 2 SVG verursacht, bei welchem der Privat- kläger verletzt wurde. Der Beschuldigte hat weder auf der Unfallstelle angehalten, noch seine anderen Pflichten erfüllt. Die Auskunftsperson gab an, die Kollision des Elektro- fahrzeugs mit dem Privatkläger habe einen ziemlichen „Knall“ gegeben. Damit musste auch der Beschuldigte als Fahrzeuglenker die Kollision bemerkt haben. Er hat wissent- lich und willentlich gegen seine Pflichten als Unfallverursacher verstossen. Er ist mithin des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.
E. 4.4.1 (Qualifizierte) einfache Körperverletzung
Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (einfache Körperverletzung, Art. 123 Ziff. 1 StGB). Der Täter wird unter anderem von Amtes wegen verfolgt, wenn er eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Art. 123 StGB erfasst alle Körperverletzungen, die noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann i.S. einer Körperverletzung be- einträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt wer- den, die mindestens eine gewisse Behandlungs- und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und prob- lemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüs- sen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes erfordern, ist jedoch nicht ge- fordert. Auf blosse Tätlichkeiten ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratz- wunden, Quetschungen oder blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (Roth/Berkemeier, Basler Kommentar, 4. A., 2018 N 4 zu Art. 123 StGB). Subjektiv wird sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für die Tätlichkeit Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Roth/Berke- meier, a.a.O., N 35 zu Art. 123 StGB; Roth/Keshelava, Basler Kommentar, 4. A., 2018, N 13 zu Art. 126 StGB).
Das Bundesgericht betont, dass es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verlet- zung der körperlichen Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handle und deshalb
- 18 - dem Sachrichter bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände ein gewisser Ermessens- spielraum zustehe. Die Feststellung der Tatsachen und Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs seien eng miteinander verflochten (so beispielsweise in den BGer 6S.283/2004 vom 18. Februar 2005 E. 3 und 6S.386/2003 vom 15. Mai 2004 E. 3; BGE 125 II 265 E. 2e/bb). Ein Gegenstand ist gefährlich im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB, wenn er so verwendet wird, dass ein hohes Risiko der Tötung oder schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB besteht. Ob im konkreten Fall schwere Verletzungen entstanden sind, ist für die Qualifikation als gefährlicher Gegenstand nicht entscheidend (BGer 6B_487/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 3.3.1; 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2.2; 6B_99/2013 vom 10. Juni 2013 E. 2.3.2., je mit weiteren Verweisen und Beispielen). Grundsätzlich kann jeder robuste, feste und harte Gegenstand als gefährlicher Gegenstand qualifiziert werden (Roth/Berkemeier, a.a.O., N 21 zu Art. 123 StGB). Ein fahrendes Auto oder Elektrofahrzeug, welches zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, kann je nach dem konkreten Einsatz einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB darstellen.
In subjektiver Hinsicht muss der Täter vorsätzlich gehandelt haben. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGer 6B_1062/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.2).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tat- sachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Das Sachgericht hat die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöp- fend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvor- satz schliesst (BGer 6B_897/2017 vom 24. Juli 2018 E. 2.1.2. mit weitern Hinweisen).
E. 4.4.2 Vorliegend hat der Privatkläger durch die Frontalkollision mit dem Elektrofahrzeug des Beschuldigten ein Schleudertrauma mit leichten posttraumatischen Beschwerden
- 19 - erlitten. Er litt mehrere Tage an Schmerzen und musste sich anschliessend einer Physi- otherapie unterziehen. Damit überschreitet diese Verletzung die Schwelle der Tätlichkeit und ist als einfache Körperverletzung zu qualifizieren.
Der Beschuldigte hat sein Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nach Ansicht des Gerichts be- wusst in die Richtung der Auskunftsperson und des Privatklägers gesteuert. Vorliegend wurde das Fahrzeug jedoch nicht so verwendet, dass ein hohes Risiko der Tötung oder einer schweren Körperverletzung bestand. Der Beschuldigte beschleunigte das Elektro- fahrzeug aus dem Stillstand heraus und lenkte es erst in Richtung der Auskunftsperson, anschliessend in die Richtung des Privatklägers. Dieser schätzte, dass er sich 2-3 Meter entfernt vom Fahrzeug befunden habe, als der Beschuldigte dieses in Fahrt setzte. Der Beschuldigte kann damit im Zeitpunkt der Kollision nur mit einer geringen Geschwindig- keit gefahren sein, welche im Falle einer Kollision wohl ein hohes Risiko einer einfachen Körperverletzung barg, jedoch nicht ein hohes Risiko einer Tötung oder einer schweren Körperverletzung. Es sind im Übrigen keine Anzeichen in den Akten, dass der Beschul- digte mit dieser Aktion eine Tötung oder schwere Körperverletzung beabsichtigte. Der Beschuldigte ist damit der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu verurteilen.
E. 4.5 Zusammenfassend ist der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG), des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (Art. 92 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG) sowie der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
E. 4.6 Es besteht echte Konkurrenz zwischen den Straftatbeständen von Art. 90 und Art. 92 SVG sowie Art. 123 StGB.
E. 5 Es ist nachfolgend das Strafmass festzulegen.
E. 5.1 Am 1. Januar 2018 ist die Änderung des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Ge- mäss Art. 2 Abs. 2 StGB wird der Täter, wenn das Gesetz zwischen der Begehung der Tat und der Beurteilung geändert hat, nach dem neuen Gesetz bestraft, wenn dieses für ihn das mildere ist. Vorliegend wurden Art. 34 und Art. 40 StGB per 1. Januar 2018, also nach der Tatbegehung und vor der Beurteilung geändert. Die alte Fassung von aArt. 34 StGB normierte, dass die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze betrage und aArt. 40 StGB sah vor, dass eine Freiheitsstrafe in der Regel im Minimum für 6 Monate auszusprechen ist. Dahingegen bestimmt der seit 1. Januar 2018 gültige Art. 34 StGB,
- 20 - dass die Geldstrafe mindestens drei sowie höchstens 180 Tagessätze beträgt und Art. 40 StGB legt die Mindestdauer der Freiheitsstrafe auf drei Tage fest. Weil für die inkriminierten Taten nach neuem Recht eine Geldstrafe nur noch höchstens 180 Tagessätze betragen kann, jedoch bereits ab drei Tagen eine Freiheitsstrafe möglich ist sowie gemeinnützige Arbeit nach aArt. 37 ff. StGB nicht mehr vorgesehen ist, ist das alte Recht insgesamt als das mildere anzuwenden.
E. 5.2 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Verschulden ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 mit Hin- weis). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Zu den Erkenntnisquellen für die Täterpersönlichkeit gehört das Verhalten nach der Tat (BGE 113 IV 57). Sodann hat der Richter bei der Strafzumessung unter anderem die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu beachten. Unter diesem Gesichts- punkt der Strafempfindlichkeit kann die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels von seiner persönlichen Situation abhängen (Trechsel/Thommen, Pra- Kom, 3. A., 2017, N 11 zu Art. 47 StGB).
E. 5.3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und als- dann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzuset- zen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des As- perationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In ei- nem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionie- ren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGer
- 21 - 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.1). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2).
E. 5.3.2 Für den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten androhen (z.B. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), kann das Gericht in den Gren- zen des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart eine (einzige) Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB aussprechen, sofern es der Ansicht ist, es würde für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleichartige Strafe ausfällen. Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht in einem Fall eine Freiheitsstrafe, im andern eine Geldstrafe für ange- messen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2, Ackermann, Basler Kommentar, 4. A., 2018, N 90 und 92 zu Art. 49 StGB).
E. 5.3.3 Die grobe Verkehrsregelverletzung, die Führerflucht sowie die einfache Körperver- letzung werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert (Art. 90 Abs. 2 und Art. 92 Abs. 2 SVG, Art. 123 Ziff. 1 StGB). Vorliegend erachtet es das Gericht aufgrund der gesamten Tatumstände und des Verschuldens als angemes- sen, für alle drei Delikte Geldstrafen auszusprechen.
Aufgrund der Tatumstände erachtet das Gericht die grobe Verkehrsregelverletzung als das schwerste Delikt. Es rechtfertigt sich vorliegend, auf diese als Ausgangspunkt für die Bestimmung der Einsatzstrafe abzustellen. Aufgrund der Tatmehrheit darf die Strafe angemessen erhöht werden. Sie darf jedoch die Hälfte der abstrakten Strafandrohung und das Höchstmass der Strafart nicht übersteigen (Art 49 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Damit beläuft sich der maximale Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis 4.5 Jahre oder 540 Tagessätze Geldstrafe. Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 StGB). In einem zweiten Schritt ist diese Ein- satzstrafe infolge der Schuldsprüche wegen Führerflucht und einfacher Körperverlet- zung zu erhöhen.
E. 5.3.4 Das Gericht legt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils fest, namentlich nach Einkom- men und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB). Der Gesamtbetrag der Geld- strafe ergibt sich aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze, welche im Urteil festzuhalten sind (aArt. 34 Abs. 4 StGB; BGE 134 IV 60 E. 5.2). Für den Fall, dass
- 22 - die Geldstrafe nicht bezahlt wird, so tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB).
Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3‘000.--. Einen Minimalsatz statuiert das anwend- bare Gesetz nicht. Das Bundesgericht hat indes festgehalten, dass die Höhe des Tages- satzes den Betrag von Fr. 10.-- grundsätzlich nicht unterschreiten dürfe, um nicht als bloss symbolische Strafe wahrgenommen zu werden (BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGer 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009 E. 2; vgl. demgegenüber noch BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Die Bemessung der Tagessatzhöhe richtet sich nach dem Nettoeinkommensprinzip (BGE 134 IV 60 E. 5.4). Das Gericht hat primär von den Einkünften des Verurteilten auszugehen. Das Existenzminimum als Bemessungsfaktor bedeutet sodann nicht, dass generell nur darüber liegende Einkommen berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 IV 60 E. 6.5). Vom Einkommen in Abzug zu bringen sind die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufs- auslagen bzw. bei Selbstständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Der Ermittlung des Nettoeinkommens können in der Regel die Daten der Steuerveran- lagung zu Grunde gelegt werden (vgl. aArt. 34 Abs. 3 StGB). Das Vermögen ist bei der Bemessung nur ergänzend zu berücksichtigen, etwa, wenn besondere Vermögensver- hältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Das Kriterium des Lebensaufwands dient als Hilfsargument, wenn die Einkommensverhältnisse ge- schätzt werden müssen. Familien- und Unterstützungspflichten sind zu berücksichtigen, sofern sie effektiv geleistet werden. Anderweitige finanzielle Lasten wie Hypothekarzin- sen, Abzahlungs- oder Leasingverpflichtungen fallen grundsätzlich ausser Betracht (BGE 134 IV 60 E. 6). Der Tagessatz muss für jeden Täter so bemessen sein, dass er an der Höhe des Betrages einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in seinen gewohnten Lebenswandel spürt und ihm der Betrag andererseits aufgrund sei- ner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch zumutbar ist (Dolge, Basler Kommentar, 4. A., 2018, N 46 zu Art. 34 StGB). Die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK) sieht in ihren Empfehlungen für die Berechnung des Tagessatzes, ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen, u.a. ei- nen Pauschalabzug von 20 – 30 % für Krankenkasse und Steuern vor (Dolge, a.a.O., N 60 zu Art. 34 StGB). Um Familien- und Unterstützungspflichten Rechnung zu tragen, empfiehlt die SSK für den haushaltsführenden Ehepartner einen Abzug von 15 %, für das 1. Kind 15 %, für das 2. Kind 12.5 % sowie jedes weitere Kind, welches nicht voll- jährig ist oder noch in Ausbildung ist, 10 % (ZWR 2008 S. 327 f. E. 7c; Dolge, a.a.O., N 72 zu Art. 34 StGB mit Hinweisen). Bei einer hohen Anzahl Tagessätze - namentlich
- 23 - bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen - ist eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und da- mit das Strafleiden progressiv ansteigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5).
E. 5.3.5 Der Beschuldigte ist verheiratet und arbeitet bei D _________. Gemäss Steuer- veranlagung 2017 erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'467.--. Die Ehe- gattin ist ebenfalls erwerbstätig. Der Sohn hat diesen Sommer sein Studium beendet und ist nicht mehr unterstützungspflichtig. Damit ist ein Tagessatz von Fr. 105.-- zu be- rücksichtigen.
E. 5.3.6 Im weiten Spektrum möglicher Handlungen, welche gegen die Strafbestimmung der groben Verkehrsregelverletzung verstossen, sind die Handlungen des Beschuldigten als schwer zu qualifizieren. Es handelt sich um eine einmalige Tatbegehung. Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt und es wäre leicht für ihn gewesen, diese Handlungen nicht auszuführen. Sie erfolgten aus rein egoistischen Gründen. Die kriminelle Energie ist insgesamt als hoch zu qualifizieren. Das Verschulden erscheint als schwer. Das Gericht erachtet eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden angemessen.
Die Einsatzstrafe ist wegen der Führerflucht und der einfachen Körperverletzung angemessen zu asperieren. Die Tathandlungen sind für beide Delikte im untersten Drittel des Spektrums möglicher Handlungen anzusiedeln. Das Verschulden wird als mittel qualifiziert. Insgesamt wiegt die Schwere der Verletzung oder der Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter als mittelschwer. Es rechtfertigt sich mithin, die Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen um 20 Tagessätze zu asperieren, was eine provisorische Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe ergibt.
Der heute 60-jährige Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was sich neutral und nicht straf- mindernd auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6 mit zahlreichen Hinweisen). In Bezug auf die Täterkomponenten ist festzuhalten, dass sich aus den Akten in Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten keine weiteren straferhöhenden oder strafmindernden Umstände er- geben. Der Beschuldigte hat sich gemäss den Kenntnissen des Gerichts seit der Tat wohlverhalten, was jedoch ebenfalls nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erachtet das Gericht eine Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
- 24 - Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 105.--, ausma- chend Fr. 8‘400.-- bestraft.
E. 5.4 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzu- halten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorlie- gen (Abs. 2). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert wer- den, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat (Abs. 3). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden (Abs. 4).
Das Fehlen einer ungünstigen Prognose ist bezüglich weiterer künftiger Verbrechen o- der Vergehen ausschlaggebend (BGE 134 IV 97 E. 7.3, 134 IV 1 E. 4.1). Der Richter be- achtet dabei die Tatumstände, das Vorleben, den Leumund und alle anderen Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Urteilszeitpunkt miteinzubeziehen (Schneider/Garré, Basler Kommentar, 4. A., 2018, N 38 f. und N 44 zu Art. 42 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Sanktion wird nicht mehr vollzogen, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probe- zeit bewährt (Art. 45 Abs. 1 StGB).
Wie dem Strafregisterauszug entnommen werden kann, weist der Beschuldigte nebst den hiervor beurteilten Vorfällen keinerlei Vorstrafen auf. Es darf daher angenommen werden, dass er sich künftig wohl verhalten wird, sodass der Vollzug der Geldstrafe auf- zuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB).
E. 5.5 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden (sog. Verbindungsstrafe, Art. 42 Abs. 4 StGB). Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter zwar den bedingten Vollzug der Strafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer Busse einen spürbaren Denkzettel erteilen will. Be- dingte Strafe und Busse müssen so ausgesprochen werden, dass sich insgesamt eine dem Verschulden des Täters angemessene Strafe ergibt (Schneider/Garré, a.a.O., N 103 und 104 zu Art. 42 StGB).
- 25 - Die Möglichkeit einer Verbindungsbusse ist vorliegend grundsätzlich gegeben und auch angezeigt, weil eine bloss bedingte Geldstrafe aufgrund des geringen Drohpotentials keine angemessene Sanktion darstellt und eine zusätzliche Denkzettelbusse aus spe- zial- und generalpräventiven Überlegungen erforderlich ist. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet das Gericht eine Busse von Fr. 1‘000.-- als angemes- sen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse wird der Beschuldigte ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen bestraft.
E. 6 Der Privatkläger hat keine Zivilansprüche gestellt.
E. 7 Es bleibt über die Verfahrenskosten zu befinden.
E. 7.1 Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Teilfreispruch hat sie die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuldspruchs zu tragen. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten jedoch dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren zur Deckung des Aufwands und der Aus- lagen der mit der Strafsache befassten Behörden im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Auslagen beinhalten namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungskosten, Kosten für Gutachten, für die Mit- wirkung anderer Behörden sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr ist eine Abgabe als Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behörde. Sie wird aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls sowie der finanziellen Situation der Parteien festgelegt (Art. 13 Abs. 1 des Ge- setzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwal- tungsbehörden [GTar, SGS/VS 173.8]). Die sich zwischen einem Minimum und einem Maximum bewegende Gebühr beträgt für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Fr. 90.-- bis Fr. 6‘000.-- (Art. 22 Bst. b GTar) und vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 Bst. c GTar). Besondere Umstände, eine Gerichtsgebühr gemäss Art. 13 Abs. 3 GTar ausserhalb dieses Rahmens festzusetzen, sind vorliegend nicht ge- geben.
- 26 - Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten auferlegt werden, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, u.a. bei einer Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch der beschuldigten Person oder wenn die Zivilklage auf den Zivil- weg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 Bst. a und c StPO). Voraussetzung bildet hier, dass der Privatkläger einen Antrag oder mehrere Anträge zum Zivilpunkt gestellt hat, also als Zivilkläger auftritt (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1).
Die Verteilung der Kosten richtet sich letztendlich stets nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Im Falle eines Schuldspruches ist dies der Beschuldigte, der das Verfahren und damit dessen Kosten durch seine Tat veranlasst hat; bei Abweisung der Zivilklage sowie bei einem Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens kann dies der Privatkläger sein, welcher sich aktiv am Verfahren beteiligt hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; vgl. auch BGE 139 IV 45). Fehlt es an einem Verursacher im Sinne der StPO, lässt deren Art. 423 den Staat die Kosten tragen (Kantonsgerichtsurteil P1 14 46 vom 2. März 2015 E. 2.1.3).
Es rechtfertigt sich, die Verfahrenskosten aufgrund des Verfahrensausganges dem Be- schuldigten aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft macht für das Vorverfahren Kosten von insgesamt Fr. 1'530.-- geltend (S. 110), was angemessen ist. Für das Verfahren vor dem Bezirksgericht ist eine Gebühr von Fr. 1’000.-- zu erheben.
- 27 - S1 18 14 Es wird erkannt 1. Y _________ wird der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG), des pflichtwidrigen Verhal- tens bei Unfall (Art. 92 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG) sowie der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen. 2. Y _________ wird mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 105.--, ent- sprechend Fr. 8'400.--, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben un- ter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 3. Y _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 1’000.-- bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Y _________ werden die Kosten von Verfahren und Entscheid auferlegt. Die Ver- fahrenskosten der Staatsanwaltschaft betragen insgesamt Fr. 1’530.--. Die Ge- richtskosten vor Bezirksgericht betragen Fr. 1’000.--. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Visp, 13. August 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S1 18 14+
URTEIL VOM 13. AUGUST 2019
Bezirksgericht C _________
Besetzung: Dr. Adrian Walpen, Bezirksrichter; Chantal Carlen, Gerichtsschreiberin ad hoc
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwalt B _________, 3930 C _________
und
X _________, Privatkläger
gegen
Y _________, Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
(Leib & Leben)
- 2 - Verfahren A. X _________ (nachfolgend: Privatkläger) erhob am 9. August 2017 Strafantrag gegen Y _________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen eines Verkehrsunfalls (S. 24 f.). Er wurde am 9. August 2017 von der Polizei befragt (S. 6 ff.), ebenso wie A _________ (nachfolgend: Auskunftsperson, S. 17 ff.) und der Beschuldigte (S. 21 ff.). B. Die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt überwies am 8. September 2017 die polizeilichen Untersuchungsakten an die Staatsanwaltschaft Oberwallis zur straf- rechtlichen Untersuchung und Beurteilung (S. 1 ff.). C. Staatsanwalt B _________ (nachfolgend: Staatsanwalt) erliess am 14. September 2017 den Strafbefehl (S. 35 f.). Der Beschuldigte erhob am 22. September 2017 Ein- sprache (S. 39). Der Beschuldigte (S. 50 ff.) sowie der Privatkläger (S. 86 ff.) wurden vom Staatsanwalt befragt. Dieser stellte den Parteien am 9. Mai 2018 die Anklageerhe- bung beim Gericht in Aussicht (S. 92) und erhob am 30. Juli 2018 Anklage beim Bezirks- gericht B _________. Er verzichtete auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung, hin- terlegte jedoch einen Schlussbericht (S. 95 ff). Der Staatsanwalt stellte folgende An- träge:
1. Y _________ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 und 2 sowie 35 Abs. 2 und 3 SVG), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG) sowie der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) schuldig ge- sprochen.
2. Y _________ wird mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 105.00, entsprechend CHF 8'400.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren.
3. Y _________ wird zudem mit einer Busse von CHF 1’000.-- bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.
4. Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 353 Abs. 2 StPO).
5. Die Kosten des Verfahrens werden Y _________ auferlegt, wobei für die Aufwendungen der Staats- anwaltschaft Kosten von CHF 1'530.-- in Rechnung gestellt werden. D. Der Bezirksrichter räumte den Parteien am 18. September 2018 eine Frist für die Be- weisanträge für die Hauptverhandlung ein. Gleichzeitig brachte er einen Würdigungsvor- behalt an (S. 113 f.) und erliess am 19. November 2018 die Beweisverfügung (S. 118 ff.). Er lud die Parteien gleichentags zur Hauptverhandlung vom 17. Januar 2019 vor (S. 122). E. An der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte (S. 141 ff.) richterlich einvernom- men. Der Privatkläger nahm nicht an der Hauptverhandlung teil. Er hinterlegte keine Zi- vilanträge (S. 25). Rechtsanwalt M _________ (nachfolgend: Verteidiger) stellte für den Beschuldigten folgende Anträge (S. 147):
- 3 -
1. Y _________ ist in Anwendung von Art. 26 SVG und Art. 49 SVG von der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.v.m. Art. 26 Abs. 1 und 2 sowie 35 Abs. 2 und 3 SVG), vom pflicht- widrigen Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG) sowie von der einfa- chen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) freizusprechen.
2. Y _________ ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Kosten der Verteidigung wird in Anlage hinterlegt.
3. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Fiskus. Die Kosten der Verteidigung wird in Anlage hinterlegt.
F. Das Strafgericht konnte das Urteil nicht in der Hauptverhandlung fällen. Die Parteien haben auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet (S. 139). Das Gericht stellt den Parteien das begründete Urteil zu, ohne dass vorgängig das Dispositiv eröffnet wurde. Sachverhalt und Erwägungen 1. 1.1 Die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts C _________ ist aufgrund der an- gedrohten Sanktion gegeben (Art. 19 Abs. 2 Bst. b e contrario der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Ein- führungsgesetzes zur StPO [SGS 312.0]).
1.2 Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten sind auf dem Gemeindegebiet von D _________ und damit im Bezirk C _________ verübt worden. Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts C _________ ist mithin gegeben (Art. 31 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Rechtspflege [SGS 173.1]).
1.3 Bei den in der Anklage erhobenen Tatvorwürfen handelt es sich bei der einfachen Körperverletzung um ein Antragsdelikt (vgl. Art. 30 f. des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Der Strafantrag wurde fristgemäss gestellt. Bei der groben Verkehrsregel- verletzung sowie beim qualifizierten pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall handelt es sich um Offizialdelikte, die ohne entsprechenden Strafantrag verfolgt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO).
1.4 Das Gericht kann eine Straftat nur beurteilen, wenn die Staatsanwaltschaft eine be- stimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhaltes angeklagt hat (sog. Anklagegrundsatz; Art. 9 Abs. 2 StPO). Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und hat mithin Umgrenzungsfunktion (Niggli/Heimgartner, Bas- ler Kommentar, 2. A., 2014, N 36 zu Art. 9 StPO).
Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver
- 4 - Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstel- lung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerk- malen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Um- stände der Tat - Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) - sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Hinsichtlich der Vorsatzele- mente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im An- schluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjek- tiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGer 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.1 f., mit weiteren Hinweisen).
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immuta- bilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Will das Gericht den Sachverhalt anders rechtlich würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Ergeben sich aufgrund der (anlässlich der Hauptverhandlung) erhobenen Beweise Anhaltspunkte für eine an- dere rechtliche Würdigung oder weitere Straftaten, kann das Gericht nicht über den an- geklagten Sachverhalt hinausgehen (vgl. BGer 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 2.6).
Das Gericht ist nicht Anklagebehörde, sondern hat den ihm unterbreiteten Anklagesach- verhalt rechtlich zu würdigen. Lässt sich die neue rechtliche Qualifikation nicht (mehr) unter den angeklagten Sachverhalt subsumieren, ist Art. 344 StPO nicht anwendbar. Das Gericht hat in einem solchen Fall der Staatsanwaltschaft unter Wahrung der Partei- rechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft die Möglichkeit zur Ankla- geänderung oder Ergänzung zu geben (Art. 331 StPO; BGer 6B_633/2015 vom 12. Ja- nuar 2016 E. 1.4.1., mit weiteren Hinweisen).
- 5 - 1.5 Vorliegend brachte das Gericht den Würdigungsvorbehalt an, dass es den Sachver- halt gemäss Anklageschrift gegebenenfalls nach der Bestimmung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (einfache qualifizierte Körperverletzung, gefährlicher Gegenstand) würdi- gen werde (S. 113). Die Parteien hatten in der Hauptverhandlung Gelegenheit, sich hierzu zu äussern.
2. 2.1 Der Staatsanwalt klagt den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 und 2 sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 des Strassenver- kehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG) sowie der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) an (S. 104).
Der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zugrunde (S. 100 ff.):
Am 4. August 2017, um 20.30 Uhr, soll es in D _________ zu einer Kollision zwischen einem Elektrofahrzeug und einem Fussgänger gekommen sein. Der Privatkläger und die Auskunftsperson seien zu Fuss auf der G_________strasse in Richtung _________ E _________bahn» gewesen, als sich beim Hotel F _________ von hinten herkommend ein Elektrofahrzeug der D_________mit dem Kontrollschild VS xxx, gelenkt durch den Beschuldigten, genähert habe. Da sich die beiden Fussgänger in der Mitte der Strasse befunden hätten und auch nicht auf die Seite gegangen seien, habe der Beschuldigte nicht passieren können. Die Fussgänger hätten das Fahrzeug nicht gehört, da die «G _________» sehr laut gerauscht habe. Der Beschuldigte habe dann gehupt, worauf der Privatkläger erschrocken sei, weshalb diesem die Brille vom Kopf auf die Strasse gefal- len sei. Die Auskunftsperson habe dies gesehen und dem Beschuldigten den Weg ver- sperrt, um das Fahrzeug zu stoppen und damit dem Privatkläger die Möglichkeit zu ge- ben, seine Brille von der Strasse zu nehmen. Darob sei der Beschuldigte sehr zornig geworden und es sei zu einer kurzen verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und der Auskunftsperson gekommen. Als der Privatkläger seine Brille aufgenommen gehabt habe, sei er zu Fuss Richtung Talstation «E _________» weiter gelaufen. Der Beschul- digte sei derweil dermassen zornig gewesen, dass er plötzlich mit dem Elektrofahrzeug losgefahren sei, dieses zunächst in Richtung Auskunftsperson gelenkt habe, die sich durch einen Schritt zur Seite in Sicherheit habe bringen können, und dann den Privat- kläger ins Visier genommen habe. Der Beschuldigte habe den Privatkläger mit seinem Fahrzeug (Fahrzeugfront rechter Bereich) im linken Rückenbereich erfasst. Durch die
- 6 - Kollision sei der Privatkläger auf die rechte Strassenseite weggedrückt worden, sei je- doch nicht gänzlich zu Boden gestürzt. Durch den Aufprall habe der Privatkläger ein HWS-Distorsionstrauma mit leichten posttraumatischen Beschwerden im Sinne von Schmerzen (HWS), Übelkeit und Benommenheit erlitten. Ferner habe er eine Schulter- blattkontusion sowie eine Kontusion post superior Thorax erlitten. Obwohl der Beschul- digte bemerkt habe, dass er den Privatkläger touchiert habe, habe er unbeirrt seine Fahrt in Richtung Talstation fortgesetzt.
2.2 Als Beweismittel liegen vor: - die Aussagen des Privatklägers vor der Polizei (S. 6 ff.) und vor dem Staatsanwalt (S. 86 ff.); - die polizeiliche (S. 21 ff.), staatsanwaltschaftliche (S. 50 ff.) und richterliche (S. 141 ff.) Einvernahme des Beschuldigten; - die Aussagen der Auskunftsperson A _________ vor der Polizei (S. 17 ff.); - die Arztberichte (Dr. med. H_________, S. 13 ff.); - die polizeilichen Untersuchungsakten und die Fotodokumentation (S. 27 ff.).
2.3 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Unschulds- vermutung, Art. 10 Abs. 1 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ge- mäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Ma- xime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Die Maxime der Un- schuldsvermutung besagt als Beweislastregel, es sei Sache der Anklagebehörde, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Dieser muss nicht seine Unschuld nachweisen. Der Staat hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, wenn der Schuldbeweis misslingt (BGer 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2; Tophinke, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N 19 zu Art. 10 StPO).
3. Das Gericht hat den Sachverhalt der Anklageschrift anhand der ihm vorliegenden Be- weismittel zu prüfen.
3.1 Bei der Würdigung der Aussagen des Privatklägers, des Beschuldigten sowie der weiteren befragten Personen ist vorab der Interessenlage der Aussagenden Rechnung zu tragen.
Der Beschuldigte hat ein unmittelbares eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens, zumal vorstehend mittelschwere Vorwürfe mit spürbaren Konsequenzen gegen ihn im
- 7 - Raum stehen. Ihn trifft auch keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aussage. Vielmehr kann er ein durchaus legitimes Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Entscheidend ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Der Privatkläger hat ebenfalls ein direktes eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Er hat allerdings keinerlei zivilrechtlichen Forderungen gestellt, womit sich sein Interesse vorliegend auf den Strafpunkt beschränkt. Die Auskunftsperson ist mit dem Privatkläger kollegial verbunden, hat ansonsten aber kein ersichtliches Motiv, den Beschuldigten un- berechtigterweise zu belasten. Weder der Privatkläger noch die Auskunftsperson kann- ten den Beschuldigten vor dem Vorfall, sind also weder befreundet noch verfeindet. Ihre Aussagen können damit neutral bewertet werden.
3.2 Die Aussagen des Privatklägers vor der Polizei und dem Staatsanwalt entsprechen im Wesentlichen der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift. Er gibt an, dass das Elektrofahrzeug auf Höhe des Tennisplatzes beim Hotel F _________ nahe an ihn und seinen Kollegen „dran kam“. Er habe das Elektrofahrzeug weder sehen noch hören kön- nen, da der Fluss sehr laut gewesen sei. Das Elektrofahrzeug habe dann gehupt, wes- wegen er erschrocken und ihm die Brille vom Kopf heruntergefallen sei. Sein Kollege habe dann das Fahrzeug gestoppt, damit er seine Brille habe aufheben können. Als sein Kollege mit dem Fahrer diskutiert habe, habe er nicht hören können, was die beiden diskutiert hätten. Plötzlich sei der Fahrer „verrückt“ geworden, lenkte nach links ein, um seinen Kollegen anzufahren, was ihm nicht gelungen sei. Danach habe er wieder nach rechts eingeschlagen und sei weitergefahren. Er sei ca. 2-3 Meter vom Fahrzeug entfernt gewesen, als dieses wieder beschleunigt und ihn dann angefahren habe. Da er ihn auf sich habe zufahren sehen, habe er noch versucht, nach rechts wegzuspringen. Er habe ihn trotzdem getroffen. Er sei jedoch nicht zu Boden gegangen. Das Fahrzeug sei dann weiter in Richtung E _________ gefahren. Das sei alles sehr schnell gegangen (S. 10). Er habe aufgrund des Aufpralls zwei Mal den Arzt besucht und Pillen gegen die Schmer- zen einnehmen müssen (S. 10).
3.3 Die Sachverhaltsbeschreibungen der Auskunftsperson stimmen inhaltlich mit der Darstellung des Privatklägers und der Anklageschrift überein (S. 17 f.). Auch er gibt an, dass auf der Höhe des Tennisplatzes ein Taxi hinter ihnen herfuhr, welches sie nicht hätten hören können (S. 18). Er habe das Elektrofahrzeug erst bemerkt, als dieses ge- hupt habe. Er sei erschrocken und habe sich umgedreht. Er habe gesehen, dass das Elektrofahrzeug sehr nahe gewesen sei, sogar in Griffweite. Dem Privatkläger sei die Brille vom Kopf heruntergefallen, da dieser erschrocken sei. Als das Fahrzeug habe be- schleunigen wollen, habe er den Arm herausgestreckt, um das Fahrzeug zu stoppen,
- 8 - damit der Privatkläger seine Brille habe aufheben können. Der Fahrer des Elektrofahr- zeugs habe sich daraufhin stark aufgeregt. Plötzlich sei der Fahrer des Elektrofahrzeugs „verrückt“ geworden und nach links gefahren, um ihn „gegen die Wand zu drücken“ (S. 18). Er hab daraufhin einen Schritt zurück gemacht, um sich zu schützen. In diesem Moment sei schon der Aufprall mit dem Privatkläger erfolgt. Sie seien beide sehr ge- schockt gewesen. Der Privatkläger sei von der (rechten) Front des Elektrofahrzeugs auf seiner linken Rückenseite getroffen worden (S. 10). Die Auskunftsperson habe den Auf- prall nicht gesehen, aber gehört. Es habe einen ziemlichen Knall gegeben (S. 18). Da- nach sei das Elektromobil schnell weiter in Richtung E _________ gefahren, wo es dann angehalten habe (S. 10, 18).
3.4 Der Beschuldigte gibt vor der Polizei an, er sei im Elektrofahrzeug auf der G _________strasse in Richtung Hotel F _________ gefahren. Gleich nach dem Hotel I _________ seien zwei Fussgänger ca. 20 Meter vor ihm mitten auf der Strasse in Rich- tung E _________ gelaufen. Nachdem er näher an die Fussgänger rangefahren sei, habe er gehofft, dass diese auf die Seite gehen würden, was sie jedoch nicht getan hätten. Er sei 15-20 Meter gemütlich hinter diesen hergefahren, dies immer noch in der Hoffnung, dass diese auf die Seite gehen würden. Von der Gangart her habe er sich gedacht, dass diese besoffen gewesen seien. Er denke, sie hätten nicht gemerkt, dass er hinter ihnen hergefahren sei. Da er nicht habe vorbeifahren können, habe er gehupt. Anschliessend sei einer der beiden Fussgänger auf die linke und der andere, Grosse auf die rechte Seite ausgewichen. Da die Fahrbahn frei gewesen sei, habe er weiter an den Fussgängern vorbeifahren wollen. Plötzlich habe sich der Fussgänger, welcher auf der rechten Seite gewesen sei, gebückt, als wolle er etwas vom Boden aufheben. In diesem Moment habe er einen Vollbremser getätigt. Er habe sich gefragt, ob dieser wohl lebens- müde sei. Der Grosse, welcher auf der rechten Seite gestanden habe, habe ihn dann auf Englisch beschimpft. Sie hätten hin und her gestikuliert. Da habe er sich gedacht, es sei wohl besser, wenn er weiterfahren würde, da eine Auseinandersetzung unumgäng- lich gewesen sei. Da er auch völlig ausser sich gewesen sei, habe er sich gedacht, er fahre die 100 Meter zur E _________, um das Fahrzeug dort zu parkieren und anschlies- send nach Hause zu gehen. So habe er das dann gemacht. Er sei sich sicher, dass er keinen der beiden Fussgänger angefahren habe. Zumindest sei er sich nicht bewusst, einen angefahren zu haben. Mit dem zweiten Fussgänger, welcher auf der linken Seite gestanden sei, sei es zu keiner verbalen Auseinandersetzung gekommen. Diesen habe er gar nicht beachtet, da er unbeteiligt gewesen sei (S. 22).
- 9 - Vor dem Staatsanwalt sagte der Beschuldigte aus, er bestätige die Aussagen vor der Polizei. Er habe damals vielleicht etwas zu viel gesagt, er sei sehr aufgeregt gewesen. Es sei am 4. August 2017 zu keinem Streit gekommen. Nachdem sich einer der beiden plötzlich gebückt habe und er eine Bremsung bis zum Stillstand gemacht habe, habe sich jene Person, die auf der linken Seite gewesen sei, vor sein Fahrzeug gestellt und ihm den Weg versperrt. Sie hätten sich durch die Scheibe angeschaut. Sein Fenster sei geöffnet und seine Musik voll aufgedreht gewesen. Nachdem er dem andern in die Au- gen gesehen habe, sei die Durchfahrt wieder frei gewesen und er sei zur E _________ Talstation gefahren (S. 51). Er sei der Meinung, sie hätten einander nicht gehört. Der andere habe aber schon etwas gesagt. Er habe auch so was gesagt wie „Willst du dich umbringen?“. Vom Ablauf her habe sich einer auf der Strasse gebückt, worauf er eine Vollbremsung gemacht habe. Danach habe ihn der andere an der Wegfahrt gehindert. Das Verrückte an der ganzen Geschichte sei, dass der andere ihn einen kurzen Moment einfach nicht habe durchlassen wollen. „Stellen Sie sich das einmal vor: Ich will losfah- ren, einer bückt sich in die Strasse und der andere versperrt mir den Weg“ (S. 52). Er sei sich gar nicht bewusst, dass er den Privatkläger touchiert habe. Er habe ihn über- haupt nicht touchiert und es sei unmöglich, dass er den Privatkläger beim Losfahren ins Visier genommen habe und auf ihn zugefahren sei (S. 52).
Vor dem Richter erzählt der Beschuldigte, dass von beiden Seiten Worte und Beschimp- fungen gefallen seien. Er sei wahrscheinlich auch nicht ganz diplomatisch gewesen. Das sei auch etwas, was er von sich kenne, wenn er ausser Kontrolle sei, sei es besser, wegzufahren. Seine Idee sei gewesen, dass das nichts bringe (S. 143). Der Beschuldigte bestreitet, dass er sein Elektrofahrzeug in die Richtung der beiden Fussgänger gelenkt habe. Das sei ja gar nicht möglich gewesen. Einer sei rechts, der andere sei links gewe- sen, er habe dort durchfahren müssen. Vor ihm sei der Weg frei gewesen. Es sei schmal gewesen, aber da einer ganz rechts und der andere ganz links gewesen sei, habe er durchfahren können. Er könne es nicht schwören, aber er sei sich (einer Kollision) nicht bewusst. Für ihn sei da nichts gewesen. Er habe auch keinen Knall von der angeblichen Kollision gehört (S. 143). In D _________ sei es immer eng, er sei daran gewöhnt (S. 144).
3.5 Gemäss Arztbericht vom 5. August 2017 (S. 13 f.) erlitt der Privatkläger ein Halswir- belsäulen-Distorsionstrauma (sog. Schleudertrauma) mit leichten posttraumatischen Be- schwerden im Sinne von Schmerzen an der Halswirbelsäule / Übelkeit / Benommenheit sowie eine Schulterblattkontusion links (sog. Prellung). Er litt unter Schmerzen, welche
- 10 - ihn nicht schlafen liessen und einen Arztbesuch nach sich zogen. Anlässlich der Folge- konsultation am 8. August 2017 (S. 15) konnte eine leichte bis mässige Besserung des Zustandes festgestellt werden. Es wurde Physiotherapie verordnet. Der Privatkläger habe arbeiten können, was jedoch eher unangenehm gewesen sei. Aus den Akten ergibt sich, dass der Privatkläger sich nicht krankschreiben liess, sondern weiter als Nachtpor- tier gearbeitet hatte.
3.6 Gemäss Polizeibericht handelt es sich bei der Unfallstelle um eine Nebenstrasse, auf welcher die Geschwindigkeit auf 20 km/h beschränkt ist (S. 3). In der Fotodokumen- tation des Polizeiberichts ist ersichtlich, dass es sich um eine schmale, nicht richtungs- getrennte Strasse handelt (S. 29).
3.7 Die Schilderungen des Privatklägers und der Auskunftsperson stimmen inhaltlich überein. Das Verletzungsbild des Privatklägers gemäss den in den Akten liegenden Arzt- berichten ist mit seiner Schilderung des Unfallgeschehens stimmig. Der Beschuldigte demgegenüber widerspricht sich mit seinen Aussagen vor der Polizei, der Staatsanwalt- schaft und dem Gericht teilweise selber. So will er in der ersten Einvernahme mit der Person links von seinem Fahrzeug, d.h. der Auskunftsperson, überhaupt nicht gespro- chen haben. Er habe diesen gar nicht beachtet, da er unbeteiligt gewesen sei. Der Be- schuldigte schildert lediglich, dass der Privatkläger, welcher rechts von seinem Fahrzeug gestanden hatte, sich gebückt habe und er deswegen eine Vollbremsung habe machen müssen. Er habe mit dem auf der rechten Seite hin und her gestikuliert. In der zweiten Einvernahme beschreibt er erstmals, dass der Privatkläger sich auf einmal gebückt habe, er deswegen eine Vollbremsung habe vornehmen müssen und die Auskunftsper- son ihn anschliessend an der Weiterfahrt gehindert habe. Das müsse man sich mal vor- stellen... Dabei handelt es sich um ein wesentliches Sachverhaltselement, welches der Beschuldigte vor der Polizei in keiner Form erwähnt hatte. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte damit selbst schützen wollte. In den Einvernahmen gibt der Beschuldigte selbst zu, dass er „völlig ausser sich gewesen sei“ und dass, „wenn er ausser Kontrolle sei“, es besser sei, wegzufahren. Genau dieses Verhalten der Aus- kunftsperson hat den Beschuldigten nach Ansicht des Gerichts dazu gebracht, die Ner- ven zu verlieren bzw. „verrückt“ zu werden und sein Fahrzeug erst in Richtung der Aus- kunftsperson und anschliessend in die Richtung des Privatklägers, welcher in der Zwi- schenzeit einige Meter weitergelaufen war, zu lenken. Trotz des Ausweichversuchs des Privatklägers wurde er vom Fahrzeug des Beschuldigten erfasst und es kam zur Kolli-
- 11 - sion. Der Beschuldigte musste die Kollision mit dem Privatkläger bemerkt haben. Zu- sammenfassend ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass sich der in der Anklage- schrift dargestellte Sachverhalt so ereignet hat.
4. Das Gericht hat den festgestellten Sachverhalt rechtlich zu würdigen.
4.1 Der Staatsanwalt beantragte, der Beschuldigte sei der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 und 2 sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG) sowie der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen (S. 104 ff.). Der Bezirksrichter hatte im Vorfeld den Parteien einen Würdigungsvorbehalt angekündigt, wonach er das inkriminierte Verhalten zusätzlich unter dem Tatbestand der einfachen, qualifizierten Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (gefährli- cher Gegenstand) prüfen werde (S. 113 f.).
4.2 4.2.1 Verkehrsregelverletzung
Derjenige, der Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundes- rates auf öffentlichen Strassen verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Art. 90 SVG stellt eine Blankettstrafbestimmung dar und kann nur in Verbindung mit einer konkreten Verkehrsregel angewandt werden. Zu den Verkehrsregeln zählen die Art. 26- 57 SVG sowie die gestützt auf Art. 57 SVG erlassenen bundesrätlichen Vollziehungs- vorschriften (Weissenberger, Kommentar SVG und OBG [KommSVG], 2. Auflage 2015, N 2 und 5 f. zu Art. 90 SVG). Sowohl die vorsätzliche wie auch die fahrlässige Begehung einer Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes ist grundsätzlich strafbar, ausser das Gesetz bestimmt es ausdrücklich anders (Art. 100 Ziff. 1 SVG; Jeanneret, Les dispositi- ons pénales de la Loi sur la circulation routière, Commentaire Stämpfli, 2007, N 31 zu Art. 90 SVG). Alle Tatbestandsvarianten des Art. 90 SVG setzen ein Verschulden des Täters voraus. Bei der einfachen Verkehrsregelverletzung genügt leichte Fahrlässigkeit (Art. 90 Abs. 1 SVG). Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches sind an- wendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 102 Abs. 1 SVG).
Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die
- 12 - Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Eine ernstliche Gefahr für die Verkehrssicherheit ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte o- der nur eine abstrakte Gefährdung geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in wel- cher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die An- nahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tat- bestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; Fiolka, Basler Kommentar, N 92 ff. zu Art. 90 SVG; Weissenberger, KommSVG, N 62 ff., N 67 zu Art. 90 SVG). Der objektive Tatbestand ist grundsätzlich erfüllt, wenn die kör- perliche Integrität eines Rechtsgutsträgers konkret gefährdet wird, es sei denn, die Ge- fährdung ist von zu geringer Intensität (Weissenberger, KommSVG, N 66 zu Art. 90 SVG). Die Gefahr im Einzelfall ist immer auch von den konkreten Umständen, also etwa von den Strassen-, Verkehrs- und Witterungsverhältnissen abhängig (Fiolka, a.a.O., N 51 zu Art. 90 SVG).
Der Täter muss eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet haben (statt vieler BGE 131 IV 133 E. 3.2 m.w.H.). Als Verletzung wichtiger Verkehrs- vorschriften wurden bspw. das Missachten von Signalen (z.B. Rotlicht), das Überfahren von Sicherheitslinien, die grobe Geschwindigkeitsüberschreitung, der ungenügende Ab- stand, das Überholen, die Missachtung des Vortritts oder das Bremsmanöver (z.B. Schi- kanestopp) qualifiziert (Fiolka, a.a.O., N 54-91, 84 f. zu Art. 90 SVG; Weissenberger, KommSVG, N 63 zu Art. 90 SVG m.w.V.; Yvan Jeanneret, Les dispositions pénales de la LCR, N 45 ff. und N 60 zu Art. 90 SVG).
Es genügt zur Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht, bloss eine leichte Verletzung von Verkehrsregeln begangen zu haben, auch wenn damit eine erhebliche Gefährdung geschaffen wurde (Giger, Navigator SVG Kommentar [NavKom], 8. Auflage 2014, N 10 zu Art. 90 SVG). Ebenso wenig fällt jede objektiv schwere Verletzung von Verkehrsre- geln darunter, wenn nicht zugleich der subjektive Tatbestand bejaht werden kann (vgl. BGE 106 IV 385 E. 6).
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend ver- kehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung
- 13 - grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Verweisen auf BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Grobe Fahrläs- sigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner ver- kehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Be- tracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein beden- kenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blos- sen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2. m.w.H.; BGer 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3a). Je schwe- rer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit sub- jektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGer 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 142 IV 93 E. 3.1). Grund- sätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGer 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1 mit Ver- weis auf BGer 6B_558/2017 vom 21. September 2017 E. 1.2; 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.2).
Nach dem Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behin- dern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen. Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG; BGer 6B_1294/2017 vom 19. September 2018 E. 1.4).
Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Be- hinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rück- sicht nehmen (Art. 35 Abs. 1-3 SVG).
- 14 - Diese Abstandsregeln richten sich sowohl an motorlose Fahrzeuge als auch an Motor- fahrzeuge und gelten insbesondere auch gegenüber Fussgängern, und zwar nicht nur beim Kreuzen und Überholen derselben, sondern bei jeglichem Vorbeifahren. Die Grösse des seitlichen Abstandes, der gegenüber Fussgängern einzuhalten ist, kann nicht allgemein zahlenmässig festgelegt werden. Sie richtet sich vielmehr unter anderem nach der Breite der Fahrbahn, den Verkehrs- und Sichtverhältnissen, der Geschwindig- keit des Fahrzeugs sowie dem Alter und dem Verhalten der Fussgänger. Die Abstands- regeln stellen zentrale Verkehrsvorschrift zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere der nicht abgeschirmten Fussgänger, dar (BGer 6S.366/2004 vom 16. Februar 2005 E. 2.3).
4.2.2 Der Beschuldigte hat sowohl anlässlich der Vollbremsung als auch beim anschlies- senden Wegfahren die zentralen und elementaren Vorsichts- und Abstandspflichten ge- genüber den beiden Fussgängern in schwerwiegender Weise missachtet. Dadurch hat er eine ernstliche Gefährdung der Verkehrssicherheit geschaffen. Es lag im Fall der Aus- kunftsperson eine erhöhte abstrakte Gefährdung vor, da nur durch das Zurückschreiten der Auskunftsperson eine Kollision des Fahrzeugs mit dem Fussgänger verhindert wer- den konnte. Im Falle des Privatklägers lag eine konkrete Gefährdung vor. Dieser schaffte es nicht mehr, sich rechtzeitig vor dem Elektrofahrzeug in Sicherheit zu bringen. Es kam dabei zu einer Kollision zwischen der Fahrzeugfront und der linken Rücken-/Schulter- partie des Privatklägers. Auch wenn der Beschuldigte erst kurz vor der Kollision sein Fahrzeug wieder in Gang setzte und keine erhöhte Geschwindigkeit aufwies, kann eine frontale Kollision oder seitliche Streifkollision mit einem Elektrofahrzeug nach der allge- meinen Lebenserfahrung zu mittleren bis schweren Verletzungen der ungeschützten Fussgänger führen. Der gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG geforderte Abstand zu den Fuss- gängern wurde klar verletzt. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverlet- zung ist damit erfüllt. Der Beschuldigte hat nach der enervierten Diskussion mit der Aus- kunftsperson wissentlich und willentlich sein Elektrofahrzeug jeweils in die Richtung der Fussgänger gelenkt. Subjektiv liegt ein rücksichtsloses Verhalten des Beschuldigten vor. Er hat mindestens eventualvorsätzlich die Kollision und damit die Verletzung der Fuss- gänger in Kauf genommen. Es liegen keine besonderen Gegenindizien oder besondere Umstände vor, welche das Verhalten subjektiv in einem milderen Lichte erscheinen las- sen würden. Der Beschuldigte ist damit der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG schul- dig zu sprechen.
4.3
- 15 - 4.3.1 Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz aufer- legt, wird mit Busse bestraft (sog. einfache Pflichtverletzung bei Unfall, Art. 92 Abs. 1 SVG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Fahr- zeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und die Flucht ergreift (sog. Führerflucht, Art. 92 Abs. 2 SVG).
Bei Art. 92 SVG handelt es sich um eine Blankettstrafnorm, da sich das verbotene oder gebotene Verhalten nicht aus dem Straftatbestand selbst ergibt. Der Straftatbestand kommt nur zum Tragen, wenn sich die Verhaltenspflicht direkt aus den Bestimmungen des SVG ergibt, ein Verstoss gegen die Vollziehungsvorschriften des Bundesrats reicht für eine Verurteilung nach Art. 92 SVG nicht aus (Unseld, Basler Kommentar, N 1 und 18 zu Art. 92 SVG). Beim qualifizierten Tatbestand der Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG wird grundsätzlich die Verletzung der Pflichten des Fahrzeugführers von Art. 51 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV) sanktioniert. Es ist ein echtes Sonderdelikt. Der Straftatbestand setzt einen Ver- kehrsunfall auf einer öffentlichen Strasse voraus, an dem mindestens ein Motorfahrzeug beteiligt ist. Der Fahrzeugführer muss einen (fremden) Personenschaden unmittelbar verursacht und die Flucht ergriffen haben. Ein Verschulden des Fahrzeugführers am Zu- standekommen des Unfalls wird nicht vorausgesetzt (Weissenberger, KommSVG, N 1 und 18 f. zu Art. 92 SVG; Unseld, a.a.O., N 35 ff. zu Art. 92 SVG).
Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Ver- kehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Bei einem Unfall mit Personenschaden (Art. 51 Abs. 2 SVG) kommen diverse Verhaltenspflichten zur Anwendung: alle Beteiligten ha- ben für Hilfe zu sorgen (1), Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen (2). Alle Beteilig- ten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzu- wirken (3). Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen (Art. 51 Abs. 2 SVG, Weissenberger, KommSVG, N 19 zu Art. 51 SVG). Für die grundsätzliche Anwen- dung der Verhaltenspflichten nach Art. 51 Abs. 2 SVG kommt es auf die Schwere einer Verletzung nicht an und auch nicht, ob eine verletzte Person ambulant behandelt werden kann. Eine Person gilt bereits als verletzt im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 92 Abs. 2 SVG, wenn sie kleine Stauchungen, Schürfungen oder Prellungen erleidet. Auch
- 16 - ein Schockzustand reicht aus (Unseld, a.a.O., N 36 zu Art. 92 SVG und N 11 zu Art. 51 SVG; Weissenberger, KommSVG, N 5 und 19 ff. zu Art. 51 SVG; N 8 und 24 zu Art. 92 SVG).
Der Schweregrad der Verletzung kann jedoch Einfluss auf die Benachrichtigungspflicht der Polizei haben. Bei Unfällen mit Personenschaden ist die Polizei sofort zu benach- richtigen, wenn jemand äussere Verletzungen aufweist oder wenn mit inneren Verlet- zungen zu rechnen ist (Art. 55 Abs. 1 VRV). Damit ist im Grundsatz bei einem Verkehrs- unfall mit Personenschaden die Polizei zu benachrichtigen und zwar in erster Linie durch den Fahrzeugführer. Die Meldung an die Polizei ist nicht erforderlich bei kleinen Schür- fungen oder Prellungen; der Schädiger muss aber dem Verletzten Namen und Adresse angeben (Art. 55 Abs. 2 VRV). Entfällt ausnahmsweise gemäss Art. 55 Abs. 2 VRV die Meldepflicht an die Polizei, so entfällt auch die Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG. Die Hilfeleistungspflicht bleibt jedoch un- verändert bestehen und eine Führerflucht weiterhin möglich (Weissenberger, KommSVG, N 26 zu Art. 51 SVG).
Da Kollisionen zwischen einem Fahrzeug und einem Fussgänger oft schwere, nicht im- mer sichtbare Verletzungen nach sich ziehen, muss der Fahrzeugführer in jedem Fall nach dem Verunfallten sehen und auch bei harmlos scheinenden Verletzungen genau abklären, ob der Verletzte nicht noch grössere Schäden erlitten hat (BGE 122 IV 356 E. 3b; mit weiteren Hinweisen). Bei frontalen Kollisionen mit einem Fussgänger, selbst bei Geschwindigkeiten um die 20 km/h oder weniger, ist eine Anhalte- und Meldepflicht nach Art. 92 Abs. 2 SVG anzunehmen, weil nebst zumeist erlittener Schürfungen und Prellungen innere oder sonst verborgene Verletzungen möglich und sogar oftmals wahr- scheinlich sind (Weissenberger, KommSVG, N 23 zu Art. 51 SVG und N 24 zu Art. 92 SVG).
Der Begriff der Führerflucht bedeutet, dass sich der Fahrzeugführer vom Unfallort ent- fernt, ohne seinen gesetzlichen Verhaltenspflichten nach Art. 51 Abs. 2 SVG, d.h. Hilfe- leistung, Benachrichtigung der Polizei, Mitwirkung bei der Feststellung des Tatbestandes und Bekanntgabe seiner Identität, nachgekommen zu sein. Sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung von Art. 92 SVG ist strafbar (Art. 100 Abs. 1 SVG, Unseld, a.a.O., N 49 zu Art. 92 SVG).
- 17 - 4.3.2 Der Beschuldigte hat mit seinem Fahrzeug einen Unfall bzw. eine Frontalkollision im Sinne von Art. 51 Abs. 2 und Art. 92 Abs. 2 SVG verursacht, bei welchem der Privat- kläger verletzt wurde. Der Beschuldigte hat weder auf der Unfallstelle angehalten, noch seine anderen Pflichten erfüllt. Die Auskunftsperson gab an, die Kollision des Elektro- fahrzeugs mit dem Privatkläger habe einen ziemlichen „Knall“ gegeben. Damit musste auch der Beschuldigte als Fahrzeuglenker die Kollision bemerkt haben. Er hat wissent- lich und willentlich gegen seine Pflichten als Unfallverursacher verstossen. Er ist mithin des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.
4.4 4.4.1 (Qualifizierte) einfache Körperverletzung
Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (einfache Körperverletzung, Art. 123 Ziff. 1 StGB). Der Täter wird unter anderem von Amtes wegen verfolgt, wenn er eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Art. 123 StGB erfasst alle Körperverletzungen, die noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann i.S. einer Körperverletzung be- einträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt wer- den, die mindestens eine gewisse Behandlungs- und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und prob- lemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüs- sen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes erfordern, ist jedoch nicht ge- fordert. Auf blosse Tätlichkeiten ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratz- wunden, Quetschungen oder blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (Roth/Berkemeier, Basler Kommentar, 4. A., 2018 N 4 zu Art. 123 StGB). Subjektiv wird sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für die Tätlichkeit Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Roth/Berke- meier, a.a.O., N 35 zu Art. 123 StGB; Roth/Keshelava, Basler Kommentar, 4. A., 2018, N 13 zu Art. 126 StGB).
Das Bundesgericht betont, dass es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verlet- zung der körperlichen Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handle und deshalb
- 18 - dem Sachrichter bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände ein gewisser Ermessens- spielraum zustehe. Die Feststellung der Tatsachen und Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs seien eng miteinander verflochten (so beispielsweise in den BGer 6S.283/2004 vom 18. Februar 2005 E. 3 und 6S.386/2003 vom 15. Mai 2004 E. 3; BGE 125 II 265 E. 2e/bb). Ein Gegenstand ist gefährlich im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB, wenn er so verwendet wird, dass ein hohes Risiko der Tötung oder schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB besteht. Ob im konkreten Fall schwere Verletzungen entstanden sind, ist für die Qualifikation als gefährlicher Gegenstand nicht entscheidend (BGer 6B_487/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 3.3.1; 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2.2; 6B_99/2013 vom 10. Juni 2013 E. 2.3.2., je mit weiteren Verweisen und Beispielen). Grundsätzlich kann jeder robuste, feste und harte Gegenstand als gefährlicher Gegenstand qualifiziert werden (Roth/Berkemeier, a.a.O., N 21 zu Art. 123 StGB). Ein fahrendes Auto oder Elektrofahrzeug, welches zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, kann je nach dem konkreten Einsatz einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB darstellen.
In subjektiver Hinsicht muss der Täter vorsätzlich gehandelt haben. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGer 6B_1062/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.2).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tat- sachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Das Sachgericht hat die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöp- fend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvor- satz schliesst (BGer 6B_897/2017 vom 24. Juli 2018 E. 2.1.2. mit weitern Hinweisen).
4.4.2. Vorliegend hat der Privatkläger durch die Frontalkollision mit dem Elektrofahrzeug des Beschuldigten ein Schleudertrauma mit leichten posttraumatischen Beschwerden
- 19 - erlitten. Er litt mehrere Tage an Schmerzen und musste sich anschliessend einer Physi- otherapie unterziehen. Damit überschreitet diese Verletzung die Schwelle der Tätlichkeit und ist als einfache Körperverletzung zu qualifizieren.
Der Beschuldigte hat sein Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nach Ansicht des Gerichts be- wusst in die Richtung der Auskunftsperson und des Privatklägers gesteuert. Vorliegend wurde das Fahrzeug jedoch nicht so verwendet, dass ein hohes Risiko der Tötung oder einer schweren Körperverletzung bestand. Der Beschuldigte beschleunigte das Elektro- fahrzeug aus dem Stillstand heraus und lenkte es erst in Richtung der Auskunftsperson, anschliessend in die Richtung des Privatklägers. Dieser schätzte, dass er sich 2-3 Meter entfernt vom Fahrzeug befunden habe, als der Beschuldigte dieses in Fahrt setzte. Der Beschuldigte kann damit im Zeitpunkt der Kollision nur mit einer geringen Geschwindig- keit gefahren sein, welche im Falle einer Kollision wohl ein hohes Risiko einer einfachen Körperverletzung barg, jedoch nicht ein hohes Risiko einer Tötung oder einer schweren Körperverletzung. Es sind im Übrigen keine Anzeichen in den Akten, dass der Beschul- digte mit dieser Aktion eine Tötung oder schwere Körperverletzung beabsichtigte. Der Beschuldigte ist damit der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu verurteilen.
4.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG), des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (Art. 92 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG) sowie der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
4.6. Es besteht echte Konkurrenz zwischen den Straftatbeständen von Art. 90 und Art. 92 SVG sowie Art. 123 StGB.
5. Es ist nachfolgend das Strafmass festzulegen.
5.1 Am 1. Januar 2018 ist die Änderung des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Ge- mäss Art. 2 Abs. 2 StGB wird der Täter, wenn das Gesetz zwischen der Begehung der Tat und der Beurteilung geändert hat, nach dem neuen Gesetz bestraft, wenn dieses für ihn das mildere ist. Vorliegend wurden Art. 34 und Art. 40 StGB per 1. Januar 2018, also nach der Tatbegehung und vor der Beurteilung geändert. Die alte Fassung von aArt. 34 StGB normierte, dass die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze betrage und aArt. 40 StGB sah vor, dass eine Freiheitsstrafe in der Regel im Minimum für 6 Monate auszusprechen ist. Dahingegen bestimmt der seit 1. Januar 2018 gültige Art. 34 StGB,
- 20 - dass die Geldstrafe mindestens drei sowie höchstens 180 Tagessätze beträgt und Art. 40 StGB legt die Mindestdauer der Freiheitsstrafe auf drei Tage fest. Weil für die inkriminierten Taten nach neuem Recht eine Geldstrafe nur noch höchstens 180 Tagessätze betragen kann, jedoch bereits ab drei Tagen eine Freiheitsstrafe möglich ist sowie gemeinnützige Arbeit nach aArt. 37 ff. StGB nicht mehr vorgesehen ist, ist das alte Recht insgesamt als das mildere anzuwenden.
5.2 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Verschulden ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 mit Hin- weis). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Zu den Erkenntnisquellen für die Täterpersönlichkeit gehört das Verhalten nach der Tat (BGE 113 IV 57). Sodann hat der Richter bei der Strafzumessung unter anderem die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu beachten. Unter diesem Gesichts- punkt der Strafempfindlichkeit kann die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels von seiner persönlichen Situation abhängen (Trechsel/Thommen, Pra- Kom, 3. A., 2017, N 11 zu Art. 47 StGB).
5.3 5.3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und als- dann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzuset- zen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des As- perationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In ei- nem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionie- ren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGer
- 21 - 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.1). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2).
5.3.2 Für den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten androhen (z.B. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), kann das Gericht in den Gren- zen des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart eine (einzige) Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB aussprechen, sofern es der Ansicht ist, es würde für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleichartige Strafe ausfällen. Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht in einem Fall eine Freiheitsstrafe, im andern eine Geldstrafe für ange- messen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2, Ackermann, Basler Kommentar, 4. A., 2018, N 90 und 92 zu Art. 49 StGB).
5.3.3 Die grobe Verkehrsregelverletzung, die Führerflucht sowie die einfache Körperver- letzung werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert (Art. 90 Abs. 2 und Art. 92 Abs. 2 SVG, Art. 123 Ziff. 1 StGB). Vorliegend erachtet es das Gericht aufgrund der gesamten Tatumstände und des Verschuldens als angemes- sen, für alle drei Delikte Geldstrafen auszusprechen.
Aufgrund der Tatumstände erachtet das Gericht die grobe Verkehrsregelverletzung als das schwerste Delikt. Es rechtfertigt sich vorliegend, auf diese als Ausgangspunkt für die Bestimmung der Einsatzstrafe abzustellen. Aufgrund der Tatmehrheit darf die Strafe angemessen erhöht werden. Sie darf jedoch die Hälfte der abstrakten Strafandrohung und das Höchstmass der Strafart nicht übersteigen (Art 49 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Damit beläuft sich der maximale Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis 4.5 Jahre oder 540 Tagessätze Geldstrafe. Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 StGB). In einem zweiten Schritt ist diese Ein- satzstrafe infolge der Schuldsprüche wegen Führerflucht und einfacher Körperverlet- zung zu erhöhen.
5.3.4. Das Gericht legt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils fest, namentlich nach Einkom- men und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB). Der Gesamtbetrag der Geld- strafe ergibt sich aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze, welche im Urteil festzuhalten sind (aArt. 34 Abs. 4 StGB; BGE 134 IV 60 E. 5.2). Für den Fall, dass
- 22 - die Geldstrafe nicht bezahlt wird, so tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB).
Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3‘000.--. Einen Minimalsatz statuiert das anwend- bare Gesetz nicht. Das Bundesgericht hat indes festgehalten, dass die Höhe des Tages- satzes den Betrag von Fr. 10.-- grundsätzlich nicht unterschreiten dürfe, um nicht als bloss symbolische Strafe wahrgenommen zu werden (BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGer 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009 E. 2; vgl. demgegenüber noch BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Die Bemessung der Tagessatzhöhe richtet sich nach dem Nettoeinkommensprinzip (BGE 134 IV 60 E. 5.4). Das Gericht hat primär von den Einkünften des Verurteilten auszugehen. Das Existenzminimum als Bemessungsfaktor bedeutet sodann nicht, dass generell nur darüber liegende Einkommen berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 IV 60 E. 6.5). Vom Einkommen in Abzug zu bringen sind die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufs- auslagen bzw. bei Selbstständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Der Ermittlung des Nettoeinkommens können in der Regel die Daten der Steuerveran- lagung zu Grunde gelegt werden (vgl. aArt. 34 Abs. 3 StGB). Das Vermögen ist bei der Bemessung nur ergänzend zu berücksichtigen, etwa, wenn besondere Vermögensver- hältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Das Kriterium des Lebensaufwands dient als Hilfsargument, wenn die Einkommensverhältnisse ge- schätzt werden müssen. Familien- und Unterstützungspflichten sind zu berücksichtigen, sofern sie effektiv geleistet werden. Anderweitige finanzielle Lasten wie Hypothekarzin- sen, Abzahlungs- oder Leasingverpflichtungen fallen grundsätzlich ausser Betracht (BGE 134 IV 60 E. 6). Der Tagessatz muss für jeden Täter so bemessen sein, dass er an der Höhe des Betrages einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in seinen gewohnten Lebenswandel spürt und ihm der Betrag andererseits aufgrund sei- ner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch zumutbar ist (Dolge, Basler Kommentar, 4. A., 2018, N 46 zu Art. 34 StGB). Die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK) sieht in ihren Empfehlungen für die Berechnung des Tagessatzes, ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen, u.a. ei- nen Pauschalabzug von 20 – 30 % für Krankenkasse und Steuern vor (Dolge, a.a.O., N 60 zu Art. 34 StGB). Um Familien- und Unterstützungspflichten Rechnung zu tragen, empfiehlt die SSK für den haushaltsführenden Ehepartner einen Abzug von 15 %, für das 1. Kind 15 %, für das 2. Kind 12.5 % sowie jedes weitere Kind, welches nicht voll- jährig ist oder noch in Ausbildung ist, 10 % (ZWR 2008 S. 327 f. E. 7c; Dolge, a.a.O., N 72 zu Art. 34 StGB mit Hinweisen). Bei einer hohen Anzahl Tagessätze - namentlich
- 23 - bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen - ist eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und da- mit das Strafleiden progressiv ansteigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5). 5.3.5. Der Beschuldigte ist verheiratet und arbeitet bei D _________. Gemäss Steuer- veranlagung 2017 erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'467.--. Die Ehe- gattin ist ebenfalls erwerbstätig. Der Sohn hat diesen Sommer sein Studium beendet und ist nicht mehr unterstützungspflichtig. Damit ist ein Tagessatz von Fr. 105.-- zu be- rücksichtigen.
5.3.6 Im weiten Spektrum möglicher Handlungen, welche gegen die Strafbestimmung der groben Verkehrsregelverletzung verstossen, sind die Handlungen des Beschuldigten als schwer zu qualifizieren. Es handelt sich um eine einmalige Tatbegehung. Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt und es wäre leicht für ihn gewesen, diese Handlungen nicht auszuführen. Sie erfolgten aus rein egoistischen Gründen. Die kriminelle Energie ist insgesamt als hoch zu qualifizieren. Das Verschulden erscheint als schwer. Das Gericht erachtet eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden angemessen.
Die Einsatzstrafe ist wegen der Führerflucht und der einfachen Körperverletzung angemessen zu asperieren. Die Tathandlungen sind für beide Delikte im untersten Drittel des Spektrums möglicher Handlungen anzusiedeln. Das Verschulden wird als mittel qualifiziert. Insgesamt wiegt die Schwere der Verletzung oder der Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter als mittelschwer. Es rechtfertigt sich mithin, die Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen um 20 Tagessätze zu asperieren, was eine provisorische Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe ergibt.
Der heute 60-jährige Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was sich neutral und nicht straf- mindernd auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6 mit zahlreichen Hinweisen). In Bezug auf die Täterkomponenten ist festzuhalten, dass sich aus den Akten in Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten keine weiteren straferhöhenden oder strafmindernden Umstände er- geben. Der Beschuldigte hat sich gemäss den Kenntnissen des Gerichts seit der Tat wohlverhalten, was jedoch ebenfalls nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erachtet das Gericht eine Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
- 24 - Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 105.--, ausma- chend Fr. 8‘400.-- bestraft. 5.4 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzu- halten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorlie- gen (Abs. 2). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert wer- den, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat (Abs. 3). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden (Abs. 4).
Das Fehlen einer ungünstigen Prognose ist bezüglich weiterer künftiger Verbrechen o- der Vergehen ausschlaggebend (BGE 134 IV 97 E. 7.3, 134 IV 1 E. 4.1). Der Richter be- achtet dabei die Tatumstände, das Vorleben, den Leumund und alle anderen Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Urteilszeitpunkt miteinzubeziehen (Schneider/Garré, Basler Kommentar, 4. A., 2018, N 38 f. und N 44 zu Art. 42 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Sanktion wird nicht mehr vollzogen, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probe- zeit bewährt (Art. 45 Abs. 1 StGB).
Wie dem Strafregisterauszug entnommen werden kann, weist der Beschuldigte nebst den hiervor beurteilten Vorfällen keinerlei Vorstrafen auf. Es darf daher angenommen werden, dass er sich künftig wohl verhalten wird, sodass der Vollzug der Geldstrafe auf- zuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB).
5.5 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden (sog. Verbindungsstrafe, Art. 42 Abs. 4 StGB). Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter zwar den bedingten Vollzug der Strafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer Busse einen spürbaren Denkzettel erteilen will. Be- dingte Strafe und Busse müssen so ausgesprochen werden, dass sich insgesamt eine dem Verschulden des Täters angemessene Strafe ergibt (Schneider/Garré, a.a.O., N 103 und 104 zu Art. 42 StGB).
- 25 - Die Möglichkeit einer Verbindungsbusse ist vorliegend grundsätzlich gegeben und auch angezeigt, weil eine bloss bedingte Geldstrafe aufgrund des geringen Drohpotentials keine angemessene Sanktion darstellt und eine zusätzliche Denkzettelbusse aus spe- zial- und generalpräventiven Überlegungen erforderlich ist. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet das Gericht eine Busse von Fr. 1‘000.-- als angemes- sen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse wird der Beschuldigte ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen bestraft.
6. Der Privatkläger hat keine Zivilansprüche gestellt.
7. Es bleibt über die Verfahrenskosten zu befinden.
7.1 Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Teilfreispruch hat sie die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuldspruchs zu tragen. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten jedoch dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren zur Deckung des Aufwands und der Aus- lagen der mit der Strafsache befassten Behörden im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Auslagen beinhalten namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungskosten, Kosten für Gutachten, für die Mit- wirkung anderer Behörden sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr ist eine Abgabe als Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behörde. Sie wird aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls sowie der finanziellen Situation der Parteien festgelegt (Art. 13 Abs. 1 des Ge- setzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwal- tungsbehörden [GTar, SGS/VS 173.8]). Die sich zwischen einem Minimum und einem Maximum bewegende Gebühr beträgt für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Fr. 90.-- bis Fr. 6‘000.-- (Art. 22 Bst. b GTar) und vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 Bst. c GTar). Besondere Umstände, eine Gerichtsgebühr gemäss Art. 13 Abs. 3 GTar ausserhalb dieses Rahmens festzusetzen, sind vorliegend nicht ge- geben.
- 26 - Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten auferlegt werden, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, u.a. bei einer Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch der beschuldigten Person oder wenn die Zivilklage auf den Zivil- weg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 Bst. a und c StPO). Voraussetzung bildet hier, dass der Privatkläger einen Antrag oder mehrere Anträge zum Zivilpunkt gestellt hat, also als Zivilkläger auftritt (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1).
Die Verteilung der Kosten richtet sich letztendlich stets nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Im Falle eines Schuldspruches ist dies der Beschuldigte, der das Verfahren und damit dessen Kosten durch seine Tat veranlasst hat; bei Abweisung der Zivilklage sowie bei einem Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens kann dies der Privatkläger sein, welcher sich aktiv am Verfahren beteiligt hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; vgl. auch BGE 139 IV 45). Fehlt es an einem Verursacher im Sinne der StPO, lässt deren Art. 423 den Staat die Kosten tragen (Kantonsgerichtsurteil P1 14 46 vom 2. März 2015 E. 2.1.3).
Es rechtfertigt sich, die Verfahrenskosten aufgrund des Verfahrensausganges dem Be- schuldigten aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft macht für das Vorverfahren Kosten von insgesamt Fr. 1'530.-- geltend (S. 110), was angemessen ist. Für das Verfahren vor dem Bezirksgericht ist eine Gebühr von Fr. 1’000.-- zu erheben.
- 27 - S1 18 14 Es wird erkannt 1. Y _________ wird der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG), des pflichtwidrigen Verhal- tens bei Unfall (Art. 92 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG) sowie der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen. 2. Y _________ wird mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 105.--, ent- sprechend Fr. 8'400.--, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben un- ter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 3. Y _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 1’000.-- bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Y _________ werden die Kosten von Verfahren und Entscheid auferlegt. Die Ver- fahrenskosten der Staatsanwaltschaft betragen insgesamt Fr. 1’530.--. Die Ge- richtskosten vor Bezirksgericht betragen Fr. 1’000.--. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Visp, 13. August 2019