S1 17 9 EINSTELLUNGSVERFÜGUNG VOM 22. SEPTEMBER 2017 Das Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron Dr. Martin Arnold, Bezirksrichter; Petra Vonschallen, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis und X _________, Privatkläger und Y _________, geschädigte Person gegen Z _________, Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ Leib & Leben
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Ra- ron ist gegeben, zumal sich die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat in der Gemeinde A _________ ereignete (Art. 31 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 StPO; Art. 19 StPO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a Einführungsgesetz vom 11. Februar 2009 zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [EGStPO, SGS 270.1]).
E. 2 Nach Art. 329 Abs. 1 StPO prüft das Gericht, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (lit. a); die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b); Ver- fahrenshindernisse bestehen (lit. c). Ein Verfahrenshindernis stellt unter anderem auch der Tod der beschuldigten Person dar. Infolge des Todes des Beschuldigten erlischt der staatliche Klageanspruch und das gegen diesen gerichteten Strafverfahren wird hinfällig (Stephenson/Zalunardo-Walser, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas-ler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, N. 5 zu Art. 329). Kann ein Urteil defi- nitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten, das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 StPO). Art. 320 StPO ist sinngemäss anwendbar, welche besagt, dass Form und Inhalt der Einstellungsverfügung sich nach Art. 80 f. StPO richten. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Urteil gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO).
- 3 - Somit ist vorliegend das Strafverfahren gegen Z _________ einzustellen. Nachfolgend ist über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände sowie über die Kosten zu befinden (BGE 142 IV 383 E. 2).
E. 3.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn die Ge- genstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Die in Art. 69 StGB geregelte Sicherungseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, welche einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer aktuellen und potentiellen Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter ihrem Inhaber entzo- gen werden sollen. Zweck der Wegnahme ist somit der Schutz bzw. Sicherung der All- gemeinheit vor im weiteren Sinne gefährlichen Gegenständen (Florian Bumann, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 2. Aufl., 2007, N. 2 zu Art. 69). Es handelt sich um eine präventive sichernde Massnahme. Gegenstände wie Schusswaffen sind nicht von vornherein zur Begehung von strafbaren Handlungen be- stimmt, sondern bloss dazu geeignet. Bei derartigen Objekten kommt die Einziehung nur in Betracht, wenn sie entweder zur Verübung eines Delikts tatsächlich gedient haben oder aber im Hinblick auf eine zu begehende Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht genommen worden sind (BGE 129 IV 81 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2 Mit Verfügung vom 7. April 2016 nach Art. 241 ff. StPO beschlagnahmte die Kan- tonspolizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft folgende Gegenstände (S. 9 ff.):
- diverse Waffen & Patronen;
- 1 Inventarblatt 2001 Kantonspolizei Inventar Durchsuchung/Beschlagnahme;
- 1 Legitimationsausweis „Police“ aus Geldbeutel;
- 1 Agenda 2016 mit diversen Fotos, Leder schwarz;
- 1 iPhone 6, Modell MG482ZD/A, IMEI xxx, weiss mit Schutzhülle schwarz und Visitenkarte. Das iPhone sowie die Agenda erhielt der Beschuldigten am 15. April 2016 zurück (S. 15). Bis auf jene Waffe, mit welcher es zur angeblichen Drohungshandlung am 6. Ap- ril 2016 gegen X _________ kam, fehlt den übrigen obgenannten Gegenständen der erforderliche Deliktskonnex. Ferner ging das Eigentum an den obgenannten Gegen- stände infolge Versterbens des Beschuldigten kraft Gesetzes als Ganzes an seine Erben über (Art. 560 ZGB), bei welchen keine konkrete Gefährdung besteht (Baumann, in: Bas- ler Kommentar StGB I, a.a.O., N. 13 zu Art. 69). Folglich sind die Voraussetzungen zur Einziehung und Vernichtung der obgenannten mit Verfügung vom 7. April 2016 be- schlagnahmten Gegenständen nicht gegeben.
E. 3.3 Dementsprechend ist den Erben des Beschuldigten unter Vorbehalt von Art. 6a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG, SR 514.54) die vorgenannten Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben. Werden die Gegenstände von der Erbengemeinschaft nicht innert einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, sind sie zu vernichten.
E. 4 Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt M _________ eine Entschädigung von Fr. 1‘600.00 (inkl. Auslagen von Fr. 100.00 und Mehrwertsteuerzuschlag von 8 %). Leuk Stadt, 22. September 2017
E. 4.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so
- 4 - können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechts- widrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Stirbt die beschuldigte Person während des Straf- verfahrens, so können die Verfahrenskosten ihrem Nachlass mangels einer ausdrückli- chen gesetzlichen Grundlage in der Strafprozessordnung nicht auferlegt werden (Thomas Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., N. 11 zu Art. 426; Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4). Somit hat der Staat die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 424 StPO regeln die Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Von dieser Kompetenz hat der Kanton Wallis im Gesetz vom 11. Februar 2009 betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwal- tungsbehörden (GTar; SGS 173.8) Gebrauch gemacht. Ermessenskriterien für die Fest- legung der Gerichtsgebühr sind nach Art. 13 Abs. 1 GTar der Umfang und die Schwie- rigkeit des Falls, die Art der Prozessführung der Parteien sowie ihre finanzielle Situation. Die Gebühr beträgt für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft mindestens Fr. 90.00 und maximal Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. b GTar) und vor dem Bezirksgericht mindestens Fr. 190.00 und maximal Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. c GTar). Besondere Umstände, die Gebühr für die Staatsanwaltschaft ausserhalb des vorge- nannten Rahmens festzusetzen (Art. 13 Abs. 3 GTar), sind vorliegend nicht gegeben. Es handelt sich mit knapp 170 Seiten um ein sehr übersichtliches Dossier, welches we- der in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bot. Hingegen reduziert sich die Gerichtsgebühr nach Art. 14 Abs. 1 GTar verhältnismässig, wenn das Verfahren nicht bis zum Ende geführt wird. Vorliegend fand keine Hauptverhandlung statt, da das Verfahren eingestellt wird. In Anwendung der vorgenannten Kriterien wird die Gebühr für die Staatsanwaltschaft auf den beantragten Betrag von Fr. 1‘250.00 und die Gebühr für das Bezirksgericht auf Fr. 200.00 festgesetzt. Mithin betragen die Verfah- renskosten zu Lasten des Staats Wallis insgesamt Fr. 1‘450.00.
E. 4.2 Zu den Kosten des Strafverfahrens zählen nicht nur die (amtlichen) Verfahrenskos- ten (Art. 422 StPO), sondern auch die (privaten) Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Können beim Tode der be- schuldigten Person die Verfahrenskosten nicht dem Nachlass auferlegt werden, kann dieser auch nicht mit den Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verteidi- gungskosten belastet werden. Somit hat bei der Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person bzw. deren Nachlass Anspruch auf Ersatz der Verteidigungskosten (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfah- ren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung ihrer wirtschaft- lichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstan- den sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Ver- hältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung oder Genugtuung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen
- 5 - Durchführung erschwert hat oder die Aufwendungen der beschuldigten Person gering- fügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. a und c StPO). Gemäss Art. 4 Abs. 1 GTar umfasst die Parteientschädigung die Entschädigung an die berechtigte Partei und die Kosten des Rechtsbeistands. Zur Entschädigung gehören die entstandenen Auslagen und aus- nahmsweise eine Abgeltung von Zeitverlust und Gewinn (Art. 4 Abs. 2 GTar). Die Kosten des Rechtsbeistands setzen sich gemäss Art. 4 Abs. 3 GTar zusammen aus einem Ho- norar, welches nach den Regeln von Art. 27 ff. GTar festzusetzen ist und den Auslagen des Anwalts. Nach Art. 27 GTar hält sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vor- gesehenen Minimum und Maximum. Berücksichtigt werden die Natur und die Bedeutung des Falles, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Anwalt nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei. Das Anwaltshonorar beträgt in Strafsachen für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft zwischen Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00 und vor dem Bezirksrichter Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00 (Art. 36 GTar). Rechtsanwalt M _________ reichte eine Kostennote über Fr. 2‘181.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) ein. Der Verteidiger nahm an keiner Einvernahme teil. Für die Beweisanträge vor der Staatsanwaltschaft und dem Gericht sowie für das Aktenstudium und die notwendigen Besprechungen mit dem Mandanten erscheint Entschädigung von Fr. 250.00 à 6 Stunden angemessen. Folglich entschädigt der Staat Wallis Rechtsanwalt M _________ mit Fr. 1‘600.00 (inkl. Auslagen von Fr. 100.00 und Mehrwertsteuerzuschlag von 8 %).
Dispositiv 1. Das Strafverfahren S1 17 9 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis gegen Z _________ wird infolge Versterbens des Beschuldigten eingestellt (Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO). 2. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2016 beschlag- nahmten Gegenstände sind der Erbengemeinschaft von Z _________ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben:
- Diverse Waffen & Patronen
Verlangen die Erben von Z _________ die Gegenstände nicht innert einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft heraus, werden sie vernichtet. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘450.00 (Gebühr Staatsanwaltschaft Fr. 1‘250.00, Gebühr Bezirksgericht Fr. 200.00) gehen zu Lasten des Staats Wallis (Art. 423 StPO).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S1 17 9
EINSTELLUNGSVERFÜGUNG VOM 22. SEPTEMBER 2017
Das Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron
Dr. Martin Arnold, Bezirksrichter; Petra Vonschallen, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
und
X _________, Privatkläger
und
Y _________, geschädigte Person
gegen
Z _________, Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
Leib & Leben
- 2 - Verfahren A. Nach Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens verurteilte die Staats- anwaltschaft Z _________ mit Strafbefehl vom 2. Januar 2017 wegen versuchter einfa- cher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), wegen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 170.00, ent- sprechend Fr. 17'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Zudem wurde er mit einer Busse von Fr. 1‘250.00 bestraft. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen sollte die Busse ersatzweise in eine Freiheitsstrafe von acht Tagen umgewandelt werden. Gleichzeitig wurde die Einziehung und Vernichtung diverser Waffen sowie eines Legitimations-ausweises „Police“ angeordnet (S. 129 ff.). B. Gegen diesen Strafbefehl erhob Z _________ durch seinen Rechtsanwalt am
19. Januar 2017 Einsprache (S. 135). Am 20. Februar 2017 überwies die Staatsanwalt- schaft den Strafbefehl zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens ans Gericht (Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StGB). C. Am xxx verstarb Z _________. Mit Verfügung vom 18. August 2017 gewährte das Gericht den Parteien das rechtliche Gehör zur Einstellung des Verfahrens nach Art. 329 Abs. 4 StPO (S. 165). Rechtsanwalt M _________ gab sich mit Schreiben vom
21. August 2017 mit der Einstellung des Verfahrens einverstanden und beantragte Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (S. 166 ff). Mit Eingabe vom
28. August 2017 erklärte der zuständige Staatsanwalt, es sei nichts gegen die Rückgabe der Waffen an die Nachkommen von Z _________ einzuwenden (S. 169). Der Privatklä- ger reichte innert Frist keine Stellungnahme ein und stellte gleichfalls während des Ver- fahrens keine Zivilansprüche (S. 33).
Erwägungen 1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Ra- ron ist gegeben, zumal sich die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat in der Gemeinde A _________ ereignete (Art. 31 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 StPO; Art. 19 StPO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a Einführungsgesetz vom 11. Februar 2009 zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [EGStPO, SGS 270.1]). 2. Nach Art. 329 Abs. 1 StPO prüft das Gericht, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (lit. a); die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b); Ver- fahrenshindernisse bestehen (lit. c). Ein Verfahrenshindernis stellt unter anderem auch der Tod der beschuldigten Person dar. Infolge des Todes des Beschuldigten erlischt der staatliche Klageanspruch und das gegen diesen gerichteten Strafverfahren wird hinfällig (Stephenson/Zalunardo-Walser, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas-ler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, N. 5 zu Art. 329). Kann ein Urteil defi- nitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten, das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 StPO). Art. 320 StPO ist sinngemäss anwendbar, welche besagt, dass Form und Inhalt der Einstellungsverfügung sich nach Art. 80 f. StPO richten. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Urteil gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO).
- 3 - Somit ist vorliegend das Strafverfahren gegen Z _________ einzustellen. Nachfolgend ist über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände sowie über die Kosten zu befinden (BGE 142 IV 383 E. 2). 3. 3.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn die Ge- genstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Die in Art. 69 StGB geregelte Sicherungseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, welche einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer aktuellen und potentiellen Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter ihrem Inhaber entzo- gen werden sollen. Zweck der Wegnahme ist somit der Schutz bzw. Sicherung der All- gemeinheit vor im weiteren Sinne gefährlichen Gegenständen (Florian Bumann, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 2. Aufl., 2007, N. 2 zu Art. 69). Es handelt sich um eine präventive sichernde Massnahme. Gegenstände wie Schusswaffen sind nicht von vornherein zur Begehung von strafbaren Handlungen be- stimmt, sondern bloss dazu geeignet. Bei derartigen Objekten kommt die Einziehung nur in Betracht, wenn sie entweder zur Verübung eines Delikts tatsächlich gedient haben oder aber im Hinblick auf eine zu begehende Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht genommen worden sind (BGE 129 IV 81 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Mit Verfügung vom 7. April 2016 nach Art. 241 ff. StPO beschlagnahmte die Kan- tonspolizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft folgende Gegenstände (S. 9 ff.):
- diverse Waffen & Patronen;
- 1 Inventarblatt 2001 Kantonspolizei Inventar Durchsuchung/Beschlagnahme;
- 1 Legitimationsausweis „Police“ aus Geldbeutel;
- 1 Agenda 2016 mit diversen Fotos, Leder schwarz;
- 1 iPhone 6, Modell MG482ZD/A, IMEI xxx, weiss mit Schutzhülle schwarz und Visitenkarte. Das iPhone sowie die Agenda erhielt der Beschuldigten am 15. April 2016 zurück (S. 15). Bis auf jene Waffe, mit welcher es zur angeblichen Drohungshandlung am 6. Ap- ril 2016 gegen X _________ kam, fehlt den übrigen obgenannten Gegenständen der erforderliche Deliktskonnex. Ferner ging das Eigentum an den obgenannten Gegen- stände infolge Versterbens des Beschuldigten kraft Gesetzes als Ganzes an seine Erben über (Art. 560 ZGB), bei welchen keine konkrete Gefährdung besteht (Baumann, in: Bas- ler Kommentar StGB I, a.a.O., N. 13 zu Art. 69). Folglich sind die Voraussetzungen zur Einziehung und Vernichtung der obgenannten mit Verfügung vom 7. April 2016 be- schlagnahmten Gegenständen nicht gegeben. 3.3 Dementsprechend ist den Erben des Beschuldigten unter Vorbehalt von Art. 6a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG, SR 514.54) die vorgenannten Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben. Werden die Gegenstände von der Erbengemeinschaft nicht innert einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, sind sie zu vernichten. 4. 4.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so
- 4 - können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechts- widrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Stirbt die beschuldigte Person während des Straf- verfahrens, so können die Verfahrenskosten ihrem Nachlass mangels einer ausdrückli- chen gesetzlichen Grundlage in der Strafprozessordnung nicht auferlegt werden (Thomas Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., N. 11 zu Art. 426; Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4). Somit hat der Staat die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 424 StPO regeln die Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Von dieser Kompetenz hat der Kanton Wallis im Gesetz vom 11. Februar 2009 betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwal- tungsbehörden (GTar; SGS 173.8) Gebrauch gemacht. Ermessenskriterien für die Fest- legung der Gerichtsgebühr sind nach Art. 13 Abs. 1 GTar der Umfang und die Schwie- rigkeit des Falls, die Art der Prozessführung der Parteien sowie ihre finanzielle Situation. Die Gebühr beträgt für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft mindestens Fr. 90.00 und maximal Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. b GTar) und vor dem Bezirksgericht mindestens Fr. 190.00 und maximal Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. c GTar). Besondere Umstände, die Gebühr für die Staatsanwaltschaft ausserhalb des vorge- nannten Rahmens festzusetzen (Art. 13 Abs. 3 GTar), sind vorliegend nicht gegeben. Es handelt sich mit knapp 170 Seiten um ein sehr übersichtliches Dossier, welches we- der in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bot. Hingegen reduziert sich die Gerichtsgebühr nach Art. 14 Abs. 1 GTar verhältnismässig, wenn das Verfahren nicht bis zum Ende geführt wird. Vorliegend fand keine Hauptverhandlung statt, da das Verfahren eingestellt wird. In Anwendung der vorgenannten Kriterien wird die Gebühr für die Staatsanwaltschaft auf den beantragten Betrag von Fr. 1‘250.00 und die Gebühr für das Bezirksgericht auf Fr. 200.00 festgesetzt. Mithin betragen die Verfah- renskosten zu Lasten des Staats Wallis insgesamt Fr. 1‘450.00. 4.2 Zu den Kosten des Strafverfahrens zählen nicht nur die (amtlichen) Verfahrenskos- ten (Art. 422 StPO), sondern auch die (privaten) Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Können beim Tode der be- schuldigten Person die Verfahrenskosten nicht dem Nachlass auferlegt werden, kann dieser auch nicht mit den Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verteidi- gungskosten belastet werden. Somit hat bei der Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person bzw. deren Nachlass Anspruch auf Ersatz der Verteidigungskosten (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfah- ren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung ihrer wirtschaft- lichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstan- den sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Ver- hältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung oder Genugtuung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen
- 5 - Durchführung erschwert hat oder die Aufwendungen der beschuldigten Person gering- fügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. a und c StPO). Gemäss Art. 4 Abs. 1 GTar umfasst die Parteientschädigung die Entschädigung an die berechtigte Partei und die Kosten des Rechtsbeistands. Zur Entschädigung gehören die entstandenen Auslagen und aus- nahmsweise eine Abgeltung von Zeitverlust und Gewinn (Art. 4 Abs. 2 GTar). Die Kosten des Rechtsbeistands setzen sich gemäss Art. 4 Abs. 3 GTar zusammen aus einem Ho- norar, welches nach den Regeln von Art. 27 ff. GTar festzusetzen ist und den Auslagen des Anwalts. Nach Art. 27 GTar hält sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vor- gesehenen Minimum und Maximum. Berücksichtigt werden die Natur und die Bedeutung des Falles, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Anwalt nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei. Das Anwaltshonorar beträgt in Strafsachen für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft zwischen Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00 und vor dem Bezirksrichter Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00 (Art. 36 GTar). Rechtsanwalt M _________ reichte eine Kostennote über Fr. 2‘181.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) ein. Der Verteidiger nahm an keiner Einvernahme teil. Für die Beweisanträge vor der Staatsanwaltschaft und dem Gericht sowie für das Aktenstudium und die notwendigen Besprechungen mit dem Mandanten erscheint Entschädigung von Fr. 250.00 à 6 Stunden angemessen. Folglich entschädigt der Staat Wallis Rechtsanwalt M _________ mit Fr. 1‘600.00 (inkl. Auslagen von Fr. 100.00 und Mehrwertsteuerzuschlag von 8 %).
Dispositiv 1. Das Strafverfahren S1 17 9 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis gegen Z _________ wird infolge Versterbens des Beschuldigten eingestellt (Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO). 2. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2016 beschlag- nahmten Gegenstände sind der Erbengemeinschaft von Z _________ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben:
- Diverse Waffen & Patronen
Verlangen die Erben von Z _________ die Gegenstände nicht innert einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft heraus, werden sie vernichtet. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘450.00 (Gebühr Staatsanwaltschaft Fr. 1‘250.00, Gebühr Bezirksgericht Fr. 200.00) gehen zu Lasten des Staats Wallis (Art. 423 StPO). 4. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt M _________ eine Entschädigung von Fr. 1‘600.00 (inkl. Auslagen von Fr. 100.00 und Mehrwertsteuerzuschlag von 8 %). Leuk Stadt, 22. September 2017