S1 16 234 URTEIL VOM 6. APRIL 2017 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X.__________, Beschwerdeführer gegen Y.__________ ARBEITSLOSENKASSE, Beschwerdegegnerin (Rückzug / Willensmangel) Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. November 2016
Sachverhalt
A. Der am 20. Mai 1977 geborene X.__________ war Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Unterschrift zu zweien der A.__________ GmbH mit Sitz in B.__________ (act. 88 f.). Per 1. Juni 2013 wurde er von der C.__________ AG als temporärer Mitarbeiter für einen Einsatz bei der D.__________ AG angestellt (act. 86). Am 24. Juli 2016 (act. 73 ff.) stellte X.__________ bei der Arbeitslosenkasse Y.__________ den Antrag auf Arbeitslosenentschädigungen. Darin legte er dar, die Anstellung bei der D.__________ sei per Ende Februar 2014 beendet worden, worauf- hin er vom März 2014 bis November 2015 eine Weiterbildung bzw. eine Wiedereinar- beitung als Programmierer angetreten habe (act. 73 ff.). Ergänzend führte er aus, die A.__________ GmbH sei in Auflösung und inaktiv (act. 75). Ausserdem sei die Ge- schäftsaufgabe mit der Schliessung der Disco „E.__________ “ in F.__________ per Ende August 2009 erfolgt (act. 55). Seit November 2015 bestehe eine 30-50%ige Ar- beitsunfähigkeit. Der Anmeldung lag das Zertifikat „Oracle Certified Expert“ vom No- vember 2012 bei (act. 68). B. Mit Verfügung vom 11. August 2016 (act. 48) lehnte die Arbeitslosenkasse Y.__________ den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung per 14. Juli 2016 ab, da der Versicherte eine arbeitgeberähnliche Stellung bei der Firma A.__________ GmbH innehabe. Er habe bei der Firma nach wie vor eine Organstellung und gelte nicht als mit der Kündigung definitiv aus der Firma ausgeschieden. Erst bei Austritt als Gesell- schafter aus der Firma bzw. durch die Löschung der Firma oder der Organstellung könne eine definitive Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung angenommen werden. Mit Arztzeugnis vom 22. August 2016 (act. 34 und 46) attestierte Dr. G.__________, FMH innere Medizin, eine Arbeitsunfähigkeit von 50% vom 25. Januar 2016 bis zum
10. Juli 2016 und von 20% vom 11. Juli 2016 bis zum 31. August 2016. C. Am 9. September 2016 (act. 43) erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom
11. August 2016 Einsprache mit der Begründung, die GmbH sei seit 7 Jahren inaktiv und seit Juni 2016 würden Bemühungen bestehen, die Firma zu löschen. Die entspre- chenden Verträge seien am 8. September 2016 beim Notar unterzeichnet worden. Die Verträge des Notares lagen der Einsprache bei (act. 38 ff. und act 44).
- 3 - D. Am 30. September 2016 meldete der Versicherte der Arbeitslosenkasse Y.__________ eine Arbeitsaufnahme zu 100% per 3. Oktober 2016 (act. 30 f.) und legte dar, dass er nicht mehr Arbeit suche. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 (act. 29) und 8. November 2016 (act. 27) ersuch- te die Arbeitslosenkasse den Versicherten zur Abklärung des Anspruches um Einrei- chung von Ausbildungsunterlagen bzw. Bestätigungen. In der Folge liess der Versicherte der Arbeitslosenkasse Y.__________ ein Schreiben vom 12. November 2016 (act. 26) mit folgendem Wortlaut zukommen: „Da ich seit anfangs Oktober bei der IBM als Softwareentwickler tätig bin, dachte ich, Sie seien über meine Abmeldung via RAV informiert worden, und weitere Angaben seien nicht mehr nötig. Bzgl. Ihrer Fragen kann ich Ihnen mittei- len, dass die Weiterbildung ca. ein halbes Jahr zu 50% war, dann ca. ein Jahr 100% bis zum November 2015…Meine jetzige Arbeit und Anstellung bestätigt aber den Erfolg der Weiterbildung, da dies meine erste Anstellung als Softwareentwickler seit 2002 ist. Und da ich nicht mehr arbeitslos bin, können Sie ja den Fall zu den Akten legen“. E. Mit Einspracheentscheid vom 22. November 2016 schrieb die Arbeitslosenkasse Y.__________ die Einsprache ab mit der Begründung, der Versicherte habe mit Schreiben vom 12. November 2016 die Einsprache zurückgezogen. F. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 (act. 1), überschrieben mit „Einsprache gegen Abschreibungsentscheid der Y.__________ Arbeitslosenkasse“, gelangte X.__________ an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts und legte dar, er habe der Y.__________ am 12. November 2016 mitgeteilt, dass er nicht mehr arbeitslos sei und daher den Fall (betreffend Anspruch auf Arbeitslosen- geld) zu den Akten gelegt werden könne. Damit habe er der Y.__________ anbieten wollen, den Fall vorerst nicht weiterzuverfolgen, ihn so zu belassen, wie er sei und erst bei einer evtl. erneuten Arbeitslosigkeit weiterzuverfolgen. Die Y.__________ habe daraufhin behauptet, er hätte die Einsprache gegen die Verfügung vom 11. August 2016 zurückgezogen. Dies entspreche jedoch nicht der Wahrheit. Er beantragte daher die Aufhebung des Abschreibungsentscheides. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2017 (act. 11) hielt die Kasse an ihrem Ab- schreibungsentscheid fest und ergänzte, der Versicherte habe keine beitragspflichtige Beschäftigung in der Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit vorweisen können. Der Kasse würden keine Belege vorliegen, dass der Versicherte infolge Krankheit oder Weiterbildung mehr als 12 Monate zu 100% an der Arbeitsleistung verhindert gewesen sei. Die Arztzeugnisse würden lediglich eine Teilzeitarbeitsunfähigkeit bestätigen und für die Absolvierung der Ausbildung würden keine Unterlagen vorliegen. Deshalb hätte
- 4 - auch ohne Abschreibungsentscheid ab dem 14. Juli 2016 kein Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung bestanden. Replizierend reichte der Versicherte am 6. Februar 2017 (act. 95) weitere Belege ein. Nachdem die Arbeitslosenkasse Y.__________ auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 13. Februar 2017 abgeschlossen. Auf die Vorbringen der Par- teien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosengesetz, AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) analog anwendbar, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versi- cherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die am 6. De- zember 2016 gegen den Entscheid vom 22. November 2016 eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht.
E. 1.2 Die versicherte Person hat ihren Wohnsitz in H.__________, mithin im Kanton Wallis. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der angerufenen Sozialversicherungs- rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]; Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis Abs. 1 des Gesetzes über das Verwal- tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Der Beschwerdeführer ist von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin berührt (Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an
- 5 - dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die den formalen Anforderungen entsprechende Beschwerde kann eingetreten werden.
E. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).
E. 2.2 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist einzig zu prüfen, ob der Abschrei- bungsentscheid vom 22. November 2016 zu Recht ergangen ist oder ob das Ein- spracheverfahren gegen die Verfügung vom 11. August 2016, mit der die Beschwerde- gegnerin wegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung den Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung abgelehnt hat, immer noch als hängig zu betrachten ist. Mithin ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht die inhaltliche Überprüfung der Verfü- gung vom 11. August 2016.
E. 3.1 Die Einspracheinstanz erlässt unter anderem dann einen formellen Entscheid (oh- ne Prüfung des mit der Einsprache geltend gemachten Anspruchs), wenn die Einspra- che zurückgezogen wird. Ein solcher Rückzug beendet das Einspracheverfahren und lässt die zugrunde liegende Verfügung verbindlich werden.
E. 3.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts muss der Rückzug eines Rechtsmittels klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen (vgl. BGE 119 V 38 E. 1b mit Hinweis). Der Rückzug ist grundsätzlich unwiderruflich und beendet den Streitfall unverzüglich; die entsprechende Abschreibungsverfügung hat lediglich dekla- ratorischen Charakter. Die Abschreibungsverfügung kann mit der Begründung angefochten werden, die Rück- zugserklärung genüge den dargelegten Anforderungen nicht oder der Rückzug beruhe auf einem Willensmangel (vgl. BGE 109 V 237 E. 3 sowie BGE 111 V 58 und 156 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2003.00382 vom 22. Juni 2004 E. 1.1). Denn bei Anhaltspunkten dafür, dass eine
- 6 - Willensäusserung nicht eindeutig ist oder irrtümlich erfolgt ist, ist die Rechtsmitte- linstanz rechtsprechungsgemäss dazu verpflichtet, den tatsächlichen Willen der recht- suchenden Person zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 72/01 vom 8. August 2001 E. 6 und H 236/99 E. 3).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Einsprache nicht zurückgezo- gen. Er habe vielmehr nur mitgeteilt, dass er nicht mehr arbeitslos sei, und der Y.__________ angeboten, den Fall vorerst „nicht weiterzuverfolgen, ihn so zu belas- sen“. Zu prüfen ist, ob vorliegend überhaupt eine Rückzugserklärung des Beschwerde- führers vorlag, welche zu Recht die Vorinstanz veranlasste, das Einspracheverfahren abzuschreiben.
E. 3.4 Objektiv betrachtet ist die Formulierung im Schreiben vom 12. November 2016 in dieser Hinsicht missverständlich, womit bereits unter diesem Aspekt nicht von einem ordentlichen Rückzug gesprochen werden kann. Die Formulierung „Und da ich nicht mehr arbeitslos bin, können Sie ja den Fall zu den Akten legen“ - auf welche sich die Vorinstanz stützt - genügt nämlich den Anforderungen an eine klare, ausdrückliche und unbedingte Rückzugserklärung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung nicht. Der Beschwerdeführer formulierte seine Absicht unpräzis, was zu Zweifeln darüber führte, welches Verfahren Thema (Beendigung der Arbeitslosigkeit oder Anspruch auf Ent- schädigungen ab Anmeldung) des Schreibens vom 12. November 2016 ist. In subjektiver Hinsicht ist aufgrund der Umstände weiter anzunehmen, dass der Be- schwerdeführer einem Erklärungsirrtum erlegen ist, dass er also, gar nicht den Rück- zug der Einsprache, sondern lediglich die Beendigung der Arbeitslosigkeit erklären wollte. Ihm war nicht klar, dass er mit seiner Formulierung das Einspracheverfahren gänzlich beendete. Er liess sich ausserdem von der Überlegung leiten, dass er das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt ohne weiteres neu wird aufnehmen könnte. Dieser Hinweis auf einen Mangel in der Willensbildung bei der Abgabe der Erklärung vom 12. November 2016 und das Problem der unklaren Formulierung hätten die Be- schwerdegegnerin dazu veranlassen müssen, beim Beschwerdeführer gestützt auf die Aufklärungs- und Beratungspflicht in Art. 27 ATSG nachzufragen, ihn über die mögli- che Tragweite seiner Erklärung sowie des Rückzugs aufzuklären und sich zu verge- wissern, ob er unter den gegebenen Umständen einen Rückzug tatsächlich beabsich- tigte und gegebenenfalls daran festzuhalten gedenke. Indem die Beschwerdegegnerin von der gebotenen Aufklärung und Nachfrage abgesehen hat, hat sie ihre Pflicht zur
- 7 - Ermittlung des tatsächlichen, mängelfreien Willens im Sinne der dargelegten Recht- sprechung verletzt. Dies führt zur Unwirksamkeit der Erklärung vom 12. November 2016 und zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheides vom 22. November 2016, mit der Feststellung dass das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 11. August 2016 immer noch hängig ist. Da der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen kundgetan hat, dass er einen materiellen Entscheid über die Rechtmässigkeit der besagten Verfügung wünscht, hat die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren weiterzuführen und diesen Entscheid zu treffen. Dabei wird die Beschwerdegegnerin auch klar zu begrün- den haben, inwiefern sie den Anspruch ablehnt, sei dies aus mangelnder Erfüllung der Beitragszeit (wie namentlich in der Beschwerdeantwort neu vorgebracht) oder aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung (gemäss Verfügung vom 11. August 2016). Schliess- lich wird sie auch dazu Stellung zu nehmen haben, weshalb die hinterlegten Belege (Zertifikat, Mail-Bestätigung usw.) ungenügend und durch welche diese zu ergänzen sind.
E. 3.5 Damit ist der angefochtene Entscheid vom 22. November 2016 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, es ist festzustellen, dass das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 11. August 2016 immer noch hängig ist, und die Sache ist an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe.
E. 4.1 Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Ar- beitslosenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
E. 4.2 Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertretenen war, dürften ihm durch den Rechtsstreit keine erheblichen Auslagen entstanden sein, weshalb keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist (Art. 4 Abs. 2 GTar).
- 8 -
Das Kantonsgericht erkennt
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid vom 22. No- vember 2016 aufgehoben, es wird festgestellt, dass das Einspracheverfahren ge- gen die Verfügung vom 11. August 2016 immer noch hängig ist, und die Sache wird an die Arbeitslosenkasse Y.__________ zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 6. April 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S1 16 234
URTEIL VOM 6. APRIL 2017
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X.__________, Beschwerdeführer
gegen
Y.__________ ARBEITSLOSENKASSE, Beschwerdegegnerin
(Rückzug / Willensmangel) Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. November 2016
- 2 - Verfahren und Sachverhalt
A. Der am 20. Mai 1977 geborene X.__________ war Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Unterschrift zu zweien der A.__________ GmbH mit Sitz in B.__________ (act. 88 f.). Per 1. Juni 2013 wurde er von der C.__________ AG als temporärer Mitarbeiter für einen Einsatz bei der D.__________ AG angestellt (act. 86). Am 24. Juli 2016 (act. 73 ff.) stellte X.__________ bei der Arbeitslosenkasse Y.__________ den Antrag auf Arbeitslosenentschädigungen. Darin legte er dar, die Anstellung bei der D.__________ sei per Ende Februar 2014 beendet worden, worauf- hin er vom März 2014 bis November 2015 eine Weiterbildung bzw. eine Wiedereinar- beitung als Programmierer angetreten habe (act. 73 ff.). Ergänzend führte er aus, die A.__________ GmbH sei in Auflösung und inaktiv (act. 75). Ausserdem sei die Ge- schäftsaufgabe mit der Schliessung der Disco „E.__________ “ in F.__________ per Ende August 2009 erfolgt (act. 55). Seit November 2015 bestehe eine 30-50%ige Ar- beitsunfähigkeit. Der Anmeldung lag das Zertifikat „Oracle Certified Expert“ vom No- vember 2012 bei (act. 68). B. Mit Verfügung vom 11. August 2016 (act. 48) lehnte die Arbeitslosenkasse Y.__________ den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung per 14. Juli 2016 ab, da der Versicherte eine arbeitgeberähnliche Stellung bei der Firma A.__________ GmbH innehabe. Er habe bei der Firma nach wie vor eine Organstellung und gelte nicht als mit der Kündigung definitiv aus der Firma ausgeschieden. Erst bei Austritt als Gesell- schafter aus der Firma bzw. durch die Löschung der Firma oder der Organstellung könne eine definitive Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung angenommen werden. Mit Arztzeugnis vom 22. August 2016 (act. 34 und 46) attestierte Dr. G.__________, FMH innere Medizin, eine Arbeitsunfähigkeit von 50% vom 25. Januar 2016 bis zum
10. Juli 2016 und von 20% vom 11. Juli 2016 bis zum 31. August 2016. C. Am 9. September 2016 (act. 43) erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom
11. August 2016 Einsprache mit der Begründung, die GmbH sei seit 7 Jahren inaktiv und seit Juni 2016 würden Bemühungen bestehen, die Firma zu löschen. Die entspre- chenden Verträge seien am 8. September 2016 beim Notar unterzeichnet worden. Die Verträge des Notares lagen der Einsprache bei (act. 38 ff. und act 44).
- 3 - D. Am 30. September 2016 meldete der Versicherte der Arbeitslosenkasse Y.__________ eine Arbeitsaufnahme zu 100% per 3. Oktober 2016 (act. 30 f.) und legte dar, dass er nicht mehr Arbeit suche. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 (act. 29) und 8. November 2016 (act. 27) ersuch- te die Arbeitslosenkasse den Versicherten zur Abklärung des Anspruches um Einrei- chung von Ausbildungsunterlagen bzw. Bestätigungen. In der Folge liess der Versicherte der Arbeitslosenkasse Y.__________ ein Schreiben vom 12. November 2016 (act. 26) mit folgendem Wortlaut zukommen: „Da ich seit anfangs Oktober bei der IBM als Softwareentwickler tätig bin, dachte ich, Sie seien über meine Abmeldung via RAV informiert worden, und weitere Angaben seien nicht mehr nötig. Bzgl. Ihrer Fragen kann ich Ihnen mittei- len, dass die Weiterbildung ca. ein halbes Jahr zu 50% war, dann ca. ein Jahr 100% bis zum November 2015…Meine jetzige Arbeit und Anstellung bestätigt aber den Erfolg der Weiterbildung, da dies meine erste Anstellung als Softwareentwickler seit 2002 ist. Und da ich nicht mehr arbeitslos bin, können Sie ja den Fall zu den Akten legen“. E. Mit Einspracheentscheid vom 22. November 2016 schrieb die Arbeitslosenkasse Y.__________ die Einsprache ab mit der Begründung, der Versicherte habe mit Schreiben vom 12. November 2016 die Einsprache zurückgezogen. F. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 (act. 1), überschrieben mit „Einsprache gegen Abschreibungsentscheid der Y.__________ Arbeitslosenkasse“, gelangte X.__________ an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts und legte dar, er habe der Y.__________ am 12. November 2016 mitgeteilt, dass er nicht mehr arbeitslos sei und daher den Fall (betreffend Anspruch auf Arbeitslosen- geld) zu den Akten gelegt werden könne. Damit habe er der Y.__________ anbieten wollen, den Fall vorerst nicht weiterzuverfolgen, ihn so zu belassen, wie er sei und erst bei einer evtl. erneuten Arbeitslosigkeit weiterzuverfolgen. Die Y.__________ habe daraufhin behauptet, er hätte die Einsprache gegen die Verfügung vom 11. August 2016 zurückgezogen. Dies entspreche jedoch nicht der Wahrheit. Er beantragte daher die Aufhebung des Abschreibungsentscheides. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2017 (act. 11) hielt die Kasse an ihrem Ab- schreibungsentscheid fest und ergänzte, der Versicherte habe keine beitragspflichtige Beschäftigung in der Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit vorweisen können. Der Kasse würden keine Belege vorliegen, dass der Versicherte infolge Krankheit oder Weiterbildung mehr als 12 Monate zu 100% an der Arbeitsleistung verhindert gewesen sei. Die Arztzeugnisse würden lediglich eine Teilzeitarbeitsunfähigkeit bestätigen und für die Absolvierung der Ausbildung würden keine Unterlagen vorliegen. Deshalb hätte
- 4 - auch ohne Abschreibungsentscheid ab dem 14. Juli 2016 kein Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung bestanden. Replizierend reichte der Versicherte am 6. Februar 2017 (act. 95) weitere Belege ein. Nachdem die Arbeitslosenkasse Y.__________ auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 13. Februar 2017 abgeschlossen. Auf die Vorbringen der Par- teien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosengesetz, AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) analog anwendbar, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versi- cherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die am 6. De- zember 2016 gegen den Entscheid vom 22. November 2016 eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht. 1.2 Die versicherte Person hat ihren Wohnsitz in H.__________, mithin im Kanton Wallis. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der angerufenen Sozialversicherungs- rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]; Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis Abs. 1 des Gesetzes über das Verwal- tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Der Beschwerdeführer ist von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin berührt (Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an
- 5 - dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die den formalen Anforderungen entsprechende Beschwerde kann eingetreten werden. 2. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a). 2.2 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist einzig zu prüfen, ob der Abschrei- bungsentscheid vom 22. November 2016 zu Recht ergangen ist oder ob das Ein- spracheverfahren gegen die Verfügung vom 11. August 2016, mit der die Beschwerde- gegnerin wegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung den Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung abgelehnt hat, immer noch als hängig zu betrachten ist. Mithin ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht die inhaltliche Überprüfung der Verfü- gung vom 11. August 2016. 3. 3.1 Die Einspracheinstanz erlässt unter anderem dann einen formellen Entscheid (oh- ne Prüfung des mit der Einsprache geltend gemachten Anspruchs), wenn die Einspra- che zurückgezogen wird. Ein solcher Rückzug beendet das Einspracheverfahren und lässt die zugrunde liegende Verfügung verbindlich werden. 3.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts muss der Rückzug eines Rechtsmittels klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen (vgl. BGE 119 V 38 E. 1b mit Hinweis). Der Rückzug ist grundsätzlich unwiderruflich und beendet den Streitfall unverzüglich; die entsprechende Abschreibungsverfügung hat lediglich dekla- ratorischen Charakter. Die Abschreibungsverfügung kann mit der Begründung angefochten werden, die Rück- zugserklärung genüge den dargelegten Anforderungen nicht oder der Rückzug beruhe auf einem Willensmangel (vgl. BGE 109 V 237 E. 3 sowie BGE 111 V 58 und 156 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2003.00382 vom 22. Juni 2004 E. 1.1). Denn bei Anhaltspunkten dafür, dass eine
- 6 - Willensäusserung nicht eindeutig ist oder irrtümlich erfolgt ist, ist die Rechtsmitte- linstanz rechtsprechungsgemäss dazu verpflichtet, den tatsächlichen Willen der recht- suchenden Person zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 72/01 vom 8. August 2001 E. 6 und H 236/99 E. 3). 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Einsprache nicht zurückgezo- gen. Er habe vielmehr nur mitgeteilt, dass er nicht mehr arbeitslos sei, und der Y.__________ angeboten, den Fall vorerst „nicht weiterzuverfolgen, ihn so zu belas- sen“. Zu prüfen ist, ob vorliegend überhaupt eine Rückzugserklärung des Beschwerde- führers vorlag, welche zu Recht die Vorinstanz veranlasste, das Einspracheverfahren abzuschreiben. 3.4 Objektiv betrachtet ist die Formulierung im Schreiben vom 12. November 2016 in dieser Hinsicht missverständlich, womit bereits unter diesem Aspekt nicht von einem ordentlichen Rückzug gesprochen werden kann. Die Formulierung „Und da ich nicht mehr arbeitslos bin, können Sie ja den Fall zu den Akten legen“ - auf welche sich die Vorinstanz stützt - genügt nämlich den Anforderungen an eine klare, ausdrückliche und unbedingte Rückzugserklärung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung nicht. Der Beschwerdeführer formulierte seine Absicht unpräzis, was zu Zweifeln darüber führte, welches Verfahren Thema (Beendigung der Arbeitslosigkeit oder Anspruch auf Ent- schädigungen ab Anmeldung) des Schreibens vom 12. November 2016 ist. In subjektiver Hinsicht ist aufgrund der Umstände weiter anzunehmen, dass der Be- schwerdeführer einem Erklärungsirrtum erlegen ist, dass er also, gar nicht den Rück- zug der Einsprache, sondern lediglich die Beendigung der Arbeitslosigkeit erklären wollte. Ihm war nicht klar, dass er mit seiner Formulierung das Einspracheverfahren gänzlich beendete. Er liess sich ausserdem von der Überlegung leiten, dass er das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt ohne weiteres neu wird aufnehmen könnte. Dieser Hinweis auf einen Mangel in der Willensbildung bei der Abgabe der Erklärung vom 12. November 2016 und das Problem der unklaren Formulierung hätten die Be- schwerdegegnerin dazu veranlassen müssen, beim Beschwerdeführer gestützt auf die Aufklärungs- und Beratungspflicht in Art. 27 ATSG nachzufragen, ihn über die mögli- che Tragweite seiner Erklärung sowie des Rückzugs aufzuklären und sich zu verge- wissern, ob er unter den gegebenen Umständen einen Rückzug tatsächlich beabsich- tigte und gegebenenfalls daran festzuhalten gedenke. Indem die Beschwerdegegnerin von der gebotenen Aufklärung und Nachfrage abgesehen hat, hat sie ihre Pflicht zur
- 7 - Ermittlung des tatsächlichen, mängelfreien Willens im Sinne der dargelegten Recht- sprechung verletzt. Dies führt zur Unwirksamkeit der Erklärung vom 12. November 2016 und zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheides vom 22. November 2016, mit der Feststellung dass das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 11. August 2016 immer noch hängig ist. Da der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen kundgetan hat, dass er einen materiellen Entscheid über die Rechtmässigkeit der besagten Verfügung wünscht, hat die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren weiterzuführen und diesen Entscheid zu treffen. Dabei wird die Beschwerdegegnerin auch klar zu begrün- den haben, inwiefern sie den Anspruch ablehnt, sei dies aus mangelnder Erfüllung der Beitragszeit (wie namentlich in der Beschwerdeantwort neu vorgebracht) oder aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung (gemäss Verfügung vom 11. August 2016). Schliess- lich wird sie auch dazu Stellung zu nehmen haben, weshalb die hinterlegten Belege (Zertifikat, Mail-Bestätigung usw.) ungenügend und durch welche diese zu ergänzen sind. 3.5 Damit ist der angefochtene Entscheid vom 22. November 2016 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, es ist festzustellen, dass das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 11. August 2016 immer noch hängig ist, und die Sache ist an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe. 4. 4.1 Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Ar- beitslosenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertretenen war, dürften ihm durch den Rechtsstreit keine erheblichen Auslagen entstanden sein, weshalb keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist (Art. 4 Abs. 2 GTar).
- 8 -
Das Kantonsgericht erkennt
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid vom 22. No- vember 2016 aufgehoben, es wird festgestellt, dass das Einspracheverfahren ge- gen die Verfügung vom 11. August 2016 immer noch hängig ist, und die Sache wird an die Arbeitslosenkasse Y.__________ zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 6. April 2017