S1 13 22 URTEIL VOM 14. NOVEMBER 2013 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter/in; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________ gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS, Beschwerdegegnerin (Erlassgesuch / guter Glaube) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2013
Sachverhalt
A. Der am xxx 1960 geborene X_________ ist IV-Rentenbezüger und seit 1992 mit B_________ (geboren am xxx 1973) verheiratet. Ihrer Beziehung entsprossen die Kinder C_________, geboren am xxx 1993, und D_________, geboren am xxx 1998. X_________ bezieht bei der Ausgleichskasse des Kantons Wallis (Ausgleichskasse) seit August 1999 Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente (Dossier Ausgleichskasse, act. 1). Seit November 2004 erhält er die Ergänzungsleistungen zusätzlich zu seiner festen Teilzeitanstellung im Umfang von 50% (a.a.O., act. 18). Hierbei hat er weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der IV, wobei sich der Invaliditätsgrad auf 45% beläuft (a.a.O., act. 31). B. Am 1. September 2009 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, nach einer Überprüfung der Unterlagen habe man festgestellt, dass für seine nichterwerbstätige Ehegattin bis anhin kein Einkommen angerechnet worden sei. Man ersuche ihn daher, entsprechende Angaben zu machen und weise ihn darauf hin, dass rechtsprechungsgemäss die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens möglich sei (a.a.O., act. 49). Am 10. März 2010 verfügte die Ausgleichskasse in der Folge unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin eine Herabsetzung der Ergänzungsleistung. Beim Einkommen des Ehegatten ging sie dabei weiterhin von Fr. 13'988.-- aus (a.a.O., act. 59). Die IV-Stelle bestätigte die bisherige IV-Rente und deren Höhe (a.a.O., act. 60). C. Am 29. April 2010 liess X_________ gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 10. März 2010 Einsprache erheben (a.a.O., act. 61). Am 30. Juni 2010 leitete die Ausgleichskasse eine weitere EL-Revision ein, weshalb sie den Versicherten aufforderte, Lohnausweise des Jahres 2010 einzureichen (a.a.O., act. 65). Während des Einspracheverfahrens stellte sich heraus, dass beim Erwerbseinkommen des Versicherten eine Lohnerhöhung stattgefunden hatte (a.a.O., act. 75). Am 3. September 2010 nahm die Ausgleichskasse zur Einsprache Stellung. Da der Einspracheentscheid mithin erheblich schlechter ausfallen würde als die ursprüngliche Verfügung, gab sie dem Einsprecher die Möglichkeit, seine Einsprache zurückzuziehen (Androhung der reformatio in peius; a.a.O., act. 89). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 hielt X_________ an seiner Einsprache fest (a.a.O., act. 91). D. Mit Entscheid vom 26. November 2010 setzte die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab dem 1. April 2010 herab und forderte den Betrag von Fr. 6'190.-- zurück (a.a.O., act. 95). Hiergegen liess X_________ am
14. Januar 2011 Beschwerde erheben unter anderem mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 26. November 2010 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien mit Wirkung ab dem 1. April 2010 weiterhin die Ergänzungsleistungen – ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens –
- 3 - zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Urteil vom 5. Dezember 2011 (S1 11 15) wies das Kantonsgericht diese Beschwerde ab. E. Am 3. Januar 2012 liess der Versicherte bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung einreichen, welches unter Verneinung der Gutgläubigkeit mit Verfügung vom 11. Juli 2012 abgelehnt wurde (Dossier Ausgleichskasse, act. 110; 137). Mit Eingabe vom 4. September 2012 liess X_________ dagegen Einsprache erheben (a.a.O., act. 111). Diese wies die Ausgleichskasse unter Bestätigung der ergangenen Verfügung mit Entscheid vom
8. Januar 2013 ab (a.a.O., act. 115). Hiergegen lässt X_________ am 7. Februar 2013 Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vollumfänglich aufzuheben und ihm der Erlass der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen zu bewilligen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwalt A_________ sowohl im vorinstanzlichen Einspracheverfahren als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die zuständige Ausgleichskasse hat ihren Sitz im Kanton Wallis, weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 (RVG) und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom
E. 6 Oktober 1976 (VVRG) als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der Ausgleichskasse berührt und hat ein schützwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden.
- 4 - 2. 2.1 Über die Rückforderung der Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 6'190.-- wurde rechtskräftig entschieden (S1 11 15). Streitig und zu prüfen ist demnach einzig, ob dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der Leistungen erlassen werden kann. 2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV]). Die Erfordernisse des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist entweder gegeben oder nicht. Er kann nicht nur teilweise bejaht werden. Ferner ist er nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Ein gutgläubiger Bezug liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkreten Umständen entschuldbar ist. Am guten Glauben fehlt es demnach nicht nur, wenn der Leistungsempfänger weiss, dass er unrechtmässig Leistungen bezieht, sondern auch, wenn er sich einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat. Der gute Glaube entfällt somit von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt dabei vor, wenn jemand ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das dem Betroffenen in seiner Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 S. 220 f. E. 4; BGE 110 V 176 S. 181 E. 3d je mit Hinweisen; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2.A., S. 104 f.; Kieser, ATSG-Kommentar, 2.A., N 33 zu Art. 25). 2.3 Art. 28 ATSG statuiert die Mitwirkungspflicht im Sozialversicherungsrecht. Insbesondere muss die versicherte Person unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2). Gemäss Art. 29 Abs. 2 ATSG muss sie das Formular für die Anmeldung und Abklärung des Leistungsanspruchs vollständig und wahrheitsgetreu ausfüllen. Nach Art. 24 Satz 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV) hat der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle von jeder ins Gewicht fallenden Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Auch nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist der Bezüger dazu verpflichtet, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
- 5 - Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 S. 101 E. 2a). Dies im Gegensatz zur Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, der nur durch eine grobe Fahrlässigkeit zerstört werden kann (vgl. E. 2.2). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 eine Lohnerhöhung erhalten hat. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht gehörig nachgekommen ist, d.h. ob und allenfalls in welchem Zeitpunkt er die infrage stehende Lohnerhöhung gemeldet hat. 3.1.1 In seiner Einspracheschrift vom 4. September 2012 führte der Beschwerdeführer ausdrücklich aus, es sei vorliegend unbestritten, dass er seine Lohnerhöhung im Jahr 2010 – welche auf zusätzlichen Zuschüssen basiere – nicht von sich aus der Ausgleichskasse gemeldet habe (Dossier Ausgleichskasse, act. 111/2). In seiner Beschwerde beschreibt der Beschwerdeführer nunmehr, dass es aktenkundig sei, dass er erst im Jahr 2010 eine Lohnerhöhung erhalten habe. Seine diesbezüglichen Lohnabrechnungen mit dem erhöhten Verdienst hätten sich schon vor April 2010 in den Akten befunden, da er seine Einkommensbelege bereits eingereicht habe, als die Ausgleichskasse anlässlich der Bearbeitung der Einsprache vom 29. April 2010 darauf aufmerksam geworden sei. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass er seine Lohnerhöhung rechtzeitig, spätestens im April 2010, gemeldet habe, so dass ihm bezüglich der Meldepflicht lediglich, wenn überhaupt, eine Verzögerung vorgehalten werden dürfe. Die Ausgleichskasse führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2013 hierzu aus, dass sie den Beschwerdeführer darum ersucht habe, eine Lohnbestätigung ab dem
1. Januar 2010 einzureichen. Der Beschwerdeführer habe ihr aber lediglich eine Bestätigung für den Monat Januar 2010 zukommen lassen. Die Ausgleichskasse habe daraufhin den Arbeitgeber des Beschwerdeführers kontaktiert und in der Folge zwischen dem 23. August 2010 und dem 1. September 2010 per Fax den gewünschten Beleg vom Arbeitgeber erhalten, auf welchem sie erstmals Kenntnis von der Lohnerhöhung 2010 erhalten habe. Am 1. September 2010 sei diese Information verarbeitet und in die elektronischen Akten des Beschwerdeführers aufgenommen worden. 3.1.2 In seiner Replik vom 26. April 2013 setzt der Beschwerdeführer den Ausführungen der Ausgleichskasse entgegen, dass aus den früheren Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheiden klar hervorgehe, dass die Ausgleichskasse bereits anlässlich der Bearbeitung der Einsprache vom 29. April 2010 aus den sich im damaligen Zeitpunkt bereits bei den Akten befindlichen Belegen auf die Lohnerhöhung aufmerksam geworden sei. Er verweist auf eine Erwägung im Einspracheentscheid vom 26. November 2010, wonach die Ausgleichskasse umschrieb, dass sie nach Kenntnisnahme der Einsprache vom 29. April 2010 und der Akten festgestellt habe, dass inzwischen neue Belege vorhanden seien. Ferner vermerkt der Beschwerdeführer
- 6 - den Wortlaut der Verfügung vom 11. Juli 2012, in welcher festgehalten werde, dass die Lohnerhöhung im Anschluss an die Revision, welche zum Entscheid vom
26. November 2010 geführt hatte, bemerkt worden sei. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, dass zumindest davon auszugehen sei, dass die bereits anlässlich der Bearbeitung des Entscheides über die Einsprache vom 29. April 2010 in den Akten vorhandenen Hinweise auf die Lohnerhöhung Anlass zur EL-Revision vom
30. Juni 2010 gaben. Andernfalls sei nicht zu erklären, weshalb ausgerechnet im Zeitpunkt der Vorbereitung des Einspracheentscheides eine EL-Revision durchgeführt habe werden müssen. Somit bestünden vorliegend mehrere Indizien, welche das Vorbringen in der Beschwerdeantwort, wonach die Ausgleichskasse erst im September 2010 von der Lohnerhöhung erfahren habe, als unzutreffend erscheinen liessen. Die Ausgleichskasse nimmt in ihrer Duplik vom 8. Mai 2013 unter anderem dahingehend Stellung, dass die Zeitangabe "inzwischen" im Einspracheentscheid vom
26. November 2010 die Zeitperiode vom Eingang der Einsprache, dem 30. April 2010, bis zum Entscheiddatum, dem 26. November 2010, umschreiben solle. Diese also den Zeitangaben ihrer Beschwerdeantwort entsprechen würde. 3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 S. 221 f. E. 6 mit Hinweisen). Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (Art. 46 ATSG). 3.3 Die Schilderung der Ausgleichskasse entspricht der Aktenlage. Namentlich lässt sich aus den Akten Folgendes feststellen:
- 7 - - Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, Bestätigungen über sein Erwerbseinkommen ab dem 1. Januar 2010 einzureichen (Dossier Ausgleichskasse, act. 65). - Gemäss Notiz vom 18. August 2010 übergab der Beschwerdeführer am Schalter diverse Dokumente (a.a.O., act. 83). Nach Angaben der Ausgleichskasse reichte er unter anderem eine Lohnbestätigung des Monats Januar 2010 ein. Diese liegt als act. 74 bei den Akten. Gemäss Ausführungen der Ausgleichskasse übergab der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen betreffend seines Lohnes der Folgemonate. Dieser Schilderung entsprechend finden sich keine weiteren Dokumente zum Lohn bei den Akten. Auch der Beschwerdeführer selbst führt in seiner Replik aus, dass er nur die Lohnabrechnung für den Monat Januar 2010 übergab. - Für den 23. August 2010 liegt eine Telefonnotiz vor, gemäss welcher die Ausgleichskasse den Arbeitgeber des Beschwerdeführers um weitere finanzielle Auskünfte bat (a.a.O., act. 73). - In der Folge bekam die Ausgleichskasse einen Fax vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers, datiert vom 23. August 2010. Auf diesem sind die einzelnen Monatslöhne des Beschwerdeführers von Januar 2010 bis Juli 2010 ersichtlich (a.a.O., act. 75). Nach Durchsicht der Akten stellt dieses Fax den ersten Beleg dar, auf welchem die Ausgleichskasse alle bislang an den Beschwerdeführer geleisteten Lohnzahlungen des Jahres 2010 erblicken konnte. - Am 1. September 2010 wurden die neuen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers in seinen Akten vermerkt (a.a.O., act. 71). In den Akten der Ausgleichskasse findet sich demnach kein Hinweis auf die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptete Meldung der Lohnerhöhung 2010. Hingegen steht die Aktenlage mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Einspracheschrift in Einklang, wonach er unbestrittenermassen keine Meldung tätigte. In Anbetracht der Widersprüchlichkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers und angesichts dessen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ausgleichskasse die ihr obliegende Aktenführungspflicht verletzt hat, ist von weiteren Beweisabnahmen abzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2007 vom 14. April 2008 E. 2.2). Das erkennende Gericht kann es bei dieser Sachlage nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erwiesen betrachten, dass die Meldung der Lohnerhöhung 2010 durch den Beschwerdeführer erfolgt ist. Vielmehr ist den Ausführungen seiner Einsprache vom 4. September 2012 entsprechend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Er wäre ganz offensichtlich dazu verpflichtet gewesen, diese Tatsachen, die der Ausgleichskasse nicht bekannt sein konnte, von sich aus mitzuteilen. Zumal sie ihn sogar ausdrücklich darum ersucht hat, Bestätigungen über sein Erwerbseinkommen ab dem 1. Januar 2010 einzureichen.
- 8 - 4. 4.1. In seiner Einsprache vom 4. September 2012 (Dossier Ausgleichskasse, act. 111) machte der Beschwerdeführer hierzu geltend, dass die Vorinstanz sich nicht mit seinen individuellen Verhältnissen und seinem subjektiven Unrechtsbewusstsein auseinandergesetzt habe. Er habe nie die Absicht gehabt, seine Einkommensverhältnisse weder der Ausgleichskasse noch anderen Behörden in irgendeiner Weise vorzuenthalten. Vielmehr habe er sich stets korrekt verhalten, indem er seinen Lohn offiziell – unter anderem in der Steuererklärung – immer korrekt deklariert und mit der Ausgleichskasse immer kooperiert habe. Er sei stets bemüht gewesen, seinen Pflichten gegenüber der Ausgleichskasse nachzukommen. Es sei aber dennoch aufgrund von vor allem sprachlichen Kommunikationsschwierigkeiten zeitweise zu Verzögerungen beziehungsweise Ungereimtheiten gekommen. Auch bestünden kulturelle Unterschiede. Ausserdem verfüge er über einen minimalen Bildungsgrad und habe mangelnde Erfahrung im Umgang mit Behörden. Dies alles habe dazu geführt, dass die Lohnerhöhung der Ausgleichskasse nicht eigenständig durch den Einsprecher gemeldet worden sei. Die fehlende Mitteilung beruhe demzufolge offensichtlich nicht auf einer Unachtsamkeit, sondern hänge mit den genannten Umständen zusammen, die nicht in seinem Einflussbereich stünden. Des Weiteren beziehe er bereits seit über zehn Jahren Ergänzungsleistungen und habe dementsprechend über eine lange Zeitspanne hinweg Schreiben von der Ausgleichskasse erhalten, die standardmässig auf seine Pflichten im Rahmen des Ergänzungsleistungsbezugs hinwiesen. Anfänglich habe er sich den gesamten Inhalt der jeweiligen Schreiben gänzlich übersetzen lassen. Mit der Zeit habe er dies, insbesondere bei den periodischen Briefen, nicht mehr gemacht, so dass ihm – anders als bei einem Durchschnittsbürger – nicht mit jedem Schreiben der Ausgleichskasse bewusst geworden sei, dass er allfällige Lohnerhöhungen von sich aus melden müsse. Er sei deshalb auch in subjektiver Hinsicht anders zu behandeln. Im Weiteren habe ihm der Ablauf des Meldepflichtverfahrens auch aufgrund seines tiefen Bildungsgrades und der fehlenden Kenntnisse im System der Ergänzungsleistungen nicht geläufig sein können, so dass man von ihm nicht ernsthaft habe erwarten können, anlässlich seiner Lohnerhöhung im Jahr 2010 an seine Meldepflicht im Rahmen der Ergänzungsleistungsbezüge zu denken und diese eigenständig umgehend der Ausgleichskasse zu melden. Unter diesen Umständen könne ihm keine grobe Nachlässigkeit vorgehalten werden und sein Verhalten erweise sich demnach als entschuldbar. 4.1.1 Im Einspracheentscheid vom 8. Januar 2013 (a.a.O., act. 115) erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner EL-Anmeldung seit 1984 in der Schweiz lebe. Somit habe er ausreichend Zeit gehabt, seine sprachlichen, kulturellen und rechtlichen Kenntnisse den schweizerischen Gegebenheiten anzupassen. Offensichtlich sei ihm dies auch möglich gewesen, da er jeweils die richtigen Schritte unternommen habe, um ihm zustehende Leistungen zu erhalten oder, um diesbezüglich rechtliche Schritte einzuleiten. Da die Einbürgerung des Beschwerdeführers im Jahre 2008 schon vor einiger Zeit erfolgt sei, müsse man davon ausgehen, dass dieser in der Schweiz integriert sei. Diese Integration habe auch zu beinhalten, dass er über ausreichende Kenntnisse (gleiche Kenntnisse wie andere
- 9 - Schweizerbürger) des Rechtssystems und der Kultur der Schweiz verfüge. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe nicht genügend Erfahrung im Umgang mit Behörden, sei, angesichts der bisherigen Rechtsvorgänge, welche der Beschwerdeführer mit Behörden tätigte, stossend. Die Vorinstanz kam demgemäss zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vielfältig und ausreichend über seine Meldepflicht informiert gewesen sei. Da diese Meldepflicht seit seinem ersten EL- Gesuch oder seiner ersten EL-Verfügung nicht geändert habe, sei es nicht relevant, dass er manche Briefe oder Verfügungen nicht mehr vollständig habe übersetzen lassen. Die Kenntnis der Meldepflicht habe insofern vorhanden sein müssen und der Beschwerdeführer habe grob nachlässig gehandelt, als er die Lohnerhöhung nicht gemeldet habe. 4.1.2 In seiner Beschwerde ergänzt der Beschwerdeführer seine Ausführungen in der Einspracheschrift dahingehend, dass eine Lohnerhöhung keine derart grundlegende Veränderung wie der Antritt einer Arbeitsstelle oder der Umzug eines Familienmitgliedes darstelle. Auch aufgrund dessen sei ihm die Meldepflicht seiner Lohnerhöhung nicht auf Anhieb bewusst gewesen. In ihren Erwägungen verkenne die Vorinstanz, dass es sich bei ihm um einen 53-jährigen Immigranten handle, der erst im Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist sei. Aufgrund dieses Umstands und seines tiefen Bildungsgrades sei er im Verhältnis zu einem Durchschnittsbürger in seinem sprachlichen Wissen und in seinen amtlichen Kenntnissen trotz seiner Einbürgerung nach wie vor eingeschränkt. Insbesondere in rechtlichen und komplexen Verfahren vor Behörden würden seine Fähigkeiten zwar für die Erfüllung der Hauptpflichten, wie das Einreichen eines Gesuchs im Falle seiner Einbürgerung oder der Beantragung seiner Invalidenrente ausreichen, nicht aber für weitergehende Aufgaben. Diese besonderen persönlichen Verhältnisse würden vorliegend Berücksichtigung verdienen beziehungsweise sie dürften nicht ausgeblendet werden. Im Zeitpunkt seiner Lohnerhöhung habe ihm seine diesbezügliche Meldepflicht angesichts seiner persönlichen Verhältnisse nicht bewusst sein können. Zumal es sich im Fall der Ergänzungsleistung um ein kompliziertes Verfahren mit vielfältigen Pflichten des Bezügers handle. Vor diesem Hintergrund sei es ihm weder möglich noch zumutbar gewesen, den Überblick über sämtliche Meldepflichten während einem Zeitraum von mehr als zehn Jahren zu bewahren. Da er seine Meldepflicht nicht wie im Falle eines Durchschnittsbürgers bei jedem Erhalt einer Verfügung umfassend habe durchlesen können, so dass er sich seiner Pflicht jedes Mal gewahr hätte werden können, habe er dafür kein Bewusstsein entwickelt. Daher sei es sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nachvollziehbar, wenn er im Zeitpunkt seiner Lohnerhöhung nicht sofort an seine Meldepflicht gedacht habe, weshalb der Vorhalt der groben Nachlässigkeit nicht angebracht sei. 4.1.3 In der Replik führt sein Rechtsanwalt aus, dass genau der Umstand, wonach der Beschwerdeführer nach der Aufforderung der Ausgleichskasse zur Einreichung seiner Erwerbseinkommensbelege ab dem 1. Januar 2010 lediglich die Lohnabrechnung für den Monat Januar 2010 übergab, die bisherige Begründung untermauere. Denn nur sprachliche Defizite beim Beschwerdeführer hätten offensichtlich dazu geführt, dass er nicht alle Lohnabrechnungen ab dem 1. Januar 2010 eingereicht habe, da er den Ausdruck "ab Januar 2010" wie "vom Januar 2010" interpretiert habe. Daher hätte eine zweite
- 10 - klarstellende Aufforderung der Ausgleichskasse an den Beschwerdeführer genügt, um alle benötigten Einkommensbelege direkt von ihm erhältlich zu machen. Dass die Ausgleichskasse stattdessen diesbezüglich umgehend den Arbeitgeber kontaktiert habe, und dem Beschwerdeführer sogleich das Verweigern der Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse vorhalte, zeuge von nicht angemessenem Misstrauen. 4.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er kein Bewusstsein für seine Meldepflicht entwickelt habe, stossen ins Leere. Der gute Glaube ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist, alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung seiner Versicherungsleistungen erforderlich sind und, dass er wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse von sich aus unverzüglich zu melden hat, zu denen seine Lohnerhöhung zweifelsohne dazu gehört, da der Lohn für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen massgebend ist, wurde der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall überdies mit Schreiben vom 30. Juni 2010 (Dossier Ausgleichskasse, act. 65) ausdrücklich darauf hingewiesen, Bestätigungen über sein Erwerbseinkommen ab dem 1. Januar 2010 einzureichen. Seine Vorbringen, wonach sprachliche und kulturelle Defizite sowie mangelnde Bildung und Erfahrung im Umgang mit Behörden dazu geführt hätten, dass er seine Lohnerhöhung nicht gemeldet hat, sind nicht nachvollziehbar und sein diesbezügliches Argument, wonach der Beschwerdeführer die Wendung "ab Januar 2010" wie "vom Januar 2010" interpretiert habe, ist unbehelflich. Den Erwägungen der Vorinstanz ist im Ergebnis zuzustimmen. Bis anhin war der Beschwerdeführer nämlich durchaus in der Lage, zumindest den Inhalt der ihn betreffenden Verfügungen zu verstehen und sich über deren Tragweite bewusst zu werden. Ansonsten hätte er mitunter in der Vergangenheit und auch vorliegend nicht den Rechtsmittelweg beschritten. Ferner lebt der Beschwerdeführer gemäss seiner EL-Anmeldung seit 1984 in der Schweiz und seit über 20 Jahren im französischsprachigen Gebiet des Kantons Wallis. Er wurde eingebürgert. Es kann von ihm dementsprechend erwartet werden, dass er zumindest Kenntnisse des französischen Sprachgebrauchs im Alltag besitzt (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über das Walliser Bürgerrecht vom
18. November 1994; Informationsblatt der Dienststelle für Bevölkerung und Migration [DBM] vom 1. Mai 2013 über die ordentliche Einbürgerung). Auch bei angeblich mangelnden Sprachkenntnissen kann von ihm gefordert werden, dass er sich Kenntnis über den Inhalt der ihn betreffenden Dokumente verschafft und zur Übersetzung von allfälligen unklaren Begriffen beispielsweise die Hilfe von Personen in Anspruch nimmt, die der ihm unverständlichen Sprache mächtig sind oder sich mithilfe von Wörterbüchern Klarheit verschafft. Ferner hätte er bei unklaren Formulierungen ohne Weiteres auch bei der Ausgleichskasse nachfragen können (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Uri OG V 12 34 vom 8. März 2013 E. 3b). Ausserdem bezieht der Beschwerdeführer seit mehr als zehn Jahren Ergänzungsleistungen. Angesichts dieser Zeitspanne muss es ihm mittlerweile bekannt sein, dass die Höhe der Ergänzungsleistungen von der Höhe des Lohnes abhängen und dass sich die Behörde nur dann ein zuverlässiges und vollständiges Bild über seine finanzielle Lage machen kann, wenn sie über sämtliche massgebenden aktuellen Unterlagen verfügt.
- 11 - Nach dem Gesagten hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er seine Lohnerhöhung des Jahres 2010 zu melden hat. Hinzu kommt, dass er ausdrücklich zur Informierung über seine aktuellen Erwerbsverhältnisse ab dem 1. Januar 2010 aufgefordert wurde. Die infrage stehende Benachrichtigung hätte jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich einleuchten müssen. Das Verhalten des Beschwerdeführers kann demnach nicht bloss als leicht fahrlässig gewertet werden, durch die Unterlassung der Benachrichtigung hat der Beschwerdeführer sich einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht. Diese grobe Pflichtwidrigkeit steht einer erfolgreichen Berufung auf den guten Glauben entgegen. Damit fehlt es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für den Erlass der gestellten Rückerstattungsforderung und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwalt A_________ auch im vorinstanzlichen Einspracheverfahren. 5.1. Art. 29 Abs. 3 BV räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Notwendigkeit einer rechtskundigen Vertretung und fehlende Aussichtslosigkeit der Prozessbegehren sind auch Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 ATSG. Dabei ist das Erfordernis der sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Praxisgemäss ist im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren an die Voraussetzung der sachlichen Notwendigkeit einer Verbeiständung ein strengerer Massstab anzulegen als im kantonalen Gerichtsprozess. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass im Verwaltungsverfahren der Gesuch stellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG), im kantonalen Prozess demgegenüber, wo die Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG). Es müssen sich im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren daher schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zu Recht zu finden. Mit Blick darauf, dass das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen (u.a. EL- Durchführungsstellen) also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), drängt sich eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf (Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2012 vom 15. April 2010 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2009 vom 15. April 2010 E. 3.2 je mit Hinweisen).
- 12 - 5.2 Nachdem rechtskräftig über die Rückforderung entschieden wurde (S1 11 15), liess der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt A_________ ein Erlassgesuch stellen (Dossier Ausgleichskasse, act. 137). In diesem Zeitpunkt bestand jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung kein ernstlicher Grund, einen Rechtsanwalt beizuziehen. Es ging im Wesentlichen darum, Gründe zu benennen, die gegen ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten des Beschwerdeführers und für das Vorliegen einer grossen Härte sprachen. Dessen rechtliche Würdigung war von untergeordneter Bedeutung, jedenfalls solange keine anderen Umstände geltend gemacht werden konnten, die nicht bereits im Erlassgesuch vorgebracht worden waren. Andere als die bereits vom Beschwerdeführer angeführten Umstände, die sein Verhalten lediglich als leicht fahrlässig erscheinen liessen, was den guten Glauben nicht von vornherein ausschlösse, beziehungsweise die auf eine grosse Härte schliessen liessen, gab es nicht. In der Einsprache vom 4. September 2012 wurden denn auch keine solchen Gründe angeführt (a.a.O., act. 111). Aufgrund des Vorstehenden muss eine anwaltliche Vertretung als sachlich nicht geboten bezeichnet werden. Es besteht daher kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2012 vom 15. April 2010 E. 3.2 f.).
E. 6.1 Im Grundsatz und vorliegend ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht für die Parteien kostenlos (Art, 61 lit. a ATSG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
E. 6.2 Mit Entscheid vom 18. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer die teilweise unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde- verfahren unter Ernennung von Rechtsanwalt A_________ zu dessen amtlichen Rechtsbeistand erteilt. Hinsichtlich der Höhe der allfälligen Entschädigung wurde auf die Erledigung der Hauptsache verwiesen (S3 13 6).
E. 6.2.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Offizialanwalt, da der Verbeiständete unterliegt, für dieses Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, bei Offizialvertretern einen etwas günstigeren Honorartarif anzuwenden als bei privaten Mandaten. Die Selbstkosten des Anwaltes müssen aber gedeckt sein und es soll mehr als ein bloss symbolisches Einkommen resultieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_391/07 vom
26. Mai 2008 E. 3.2.; BGE 132 I 201 S. 213 ff. E. 8). Das Bundesgericht erachtet einen Stundenansatz von Fr. 180.-- (exklusive Mehrwertsteuer) für einen praktizierenden Anwalt als angemessen (BGE 132 I 201 S. 213 ff. E. 8).
E. 6.2.2 Das Honorar bemisst sich innerhalb des im Gesetz vorgegebenen Rahmens nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei. Streitgegenstand bildete der Erlass der Rückerstattungsforderung. Eine besondere Schwierigkeit wies der Fall nicht auf. Es stellten sich auch keine komplizierten prozessualen und formellen Rechtsfragen; die Kenntnis des kantonalen Prozessrechts
- 13 - wird bei einem berufsmässigen Rechtsvertreter vorausgesetzt. Bei der Beurteilung des Arbeits- und des Zeitaufwands darf beachtet werden, dass der Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts und der Anwältin erleichtert wird (Maurer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Art. 108, S. 454). Ferner wird die Tätigkeit des Rechtsvertreters in casu nur insoweit berücksichtigt, als er sich bei der Erfüllung seiner Aufgabe an einen vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonst wie überflüssiger Schritte. Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung der Entschädigung geltenden Regeln, des notwendigen und eines der Schwierigkeit der Streitsache angemessenen Aufwandes wird das Honorar des Offizialanwaltes auf pauschal Fr. 1'050.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer und Verfahren um unentgeltlichen Rechtsbeistand) festgesetzt. Zuzüglich des Auslagenersatzes pauschal von Fr. 70.-- ist an den Offizialanwalt eine Pauschalentschädigung von insgesamt Fr. 1'120.-- aus der Staatskasse zu entrichten. Der Beschwerdeführer hat diese Entschädigung dem Staat zurückzuerstatten, sollte sich seine wirtschaftliche Situation massgeblich verbessern (Art. 10 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR]).
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Der Staat Wallis entschädigt Offizialanwalt A_________ für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'120.--. X_________ hat diesen Betrag dem Staat zurückzuerstatten, wenn sich seine wirtschaftliche Situation massgeblich verbessern sollte.
Sitten, 14. November 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S1 13 22
URTEIL VOM 14. NOVEMBER 2013
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter/in; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________
gegen
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS, Beschwerdegegnerin
(Erlassgesuch / guter Glaube) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2013
- 2 -
Sachverhalt
A. Der am xxx 1960 geborene X_________ ist IV-Rentenbezüger und seit 1992 mit B_________ (geboren am xxx 1973) verheiratet. Ihrer Beziehung entsprossen die Kinder C_________, geboren am xxx 1993, und D_________, geboren am xxx 1998. X_________ bezieht bei der Ausgleichskasse des Kantons Wallis (Ausgleichskasse) seit August 1999 Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente (Dossier Ausgleichskasse, act. 1). Seit November 2004 erhält er die Ergänzungsleistungen zusätzlich zu seiner festen Teilzeitanstellung im Umfang von 50% (a.a.O., act. 18). Hierbei hat er weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der IV, wobei sich der Invaliditätsgrad auf 45% beläuft (a.a.O., act. 31). B. Am 1. September 2009 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, nach einer Überprüfung der Unterlagen habe man festgestellt, dass für seine nichterwerbstätige Ehegattin bis anhin kein Einkommen angerechnet worden sei. Man ersuche ihn daher, entsprechende Angaben zu machen und weise ihn darauf hin, dass rechtsprechungsgemäss die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens möglich sei (a.a.O., act. 49). Am 10. März 2010 verfügte die Ausgleichskasse in der Folge unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin eine Herabsetzung der Ergänzungsleistung. Beim Einkommen des Ehegatten ging sie dabei weiterhin von Fr. 13'988.-- aus (a.a.O., act. 59). Die IV-Stelle bestätigte die bisherige IV-Rente und deren Höhe (a.a.O., act. 60). C. Am 29. April 2010 liess X_________ gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 10. März 2010 Einsprache erheben (a.a.O., act. 61). Am 30. Juni 2010 leitete die Ausgleichskasse eine weitere EL-Revision ein, weshalb sie den Versicherten aufforderte, Lohnausweise des Jahres 2010 einzureichen (a.a.O., act. 65). Während des Einspracheverfahrens stellte sich heraus, dass beim Erwerbseinkommen des Versicherten eine Lohnerhöhung stattgefunden hatte (a.a.O., act. 75). Am 3. September 2010 nahm die Ausgleichskasse zur Einsprache Stellung. Da der Einspracheentscheid mithin erheblich schlechter ausfallen würde als die ursprüngliche Verfügung, gab sie dem Einsprecher die Möglichkeit, seine Einsprache zurückzuziehen (Androhung der reformatio in peius; a.a.O., act. 89). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 hielt X_________ an seiner Einsprache fest (a.a.O., act. 91). D. Mit Entscheid vom 26. November 2010 setzte die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab dem 1. April 2010 herab und forderte den Betrag von Fr. 6'190.-- zurück (a.a.O., act. 95). Hiergegen liess X_________ am
14. Januar 2011 Beschwerde erheben unter anderem mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 26. November 2010 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien mit Wirkung ab dem 1. April 2010 weiterhin die Ergänzungsleistungen – ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens –
- 3 - zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Urteil vom 5. Dezember 2011 (S1 11 15) wies das Kantonsgericht diese Beschwerde ab. E. Am 3. Januar 2012 liess der Versicherte bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung einreichen, welches unter Verneinung der Gutgläubigkeit mit Verfügung vom 11. Juli 2012 abgelehnt wurde (Dossier Ausgleichskasse, act. 110; 137). Mit Eingabe vom 4. September 2012 liess X_________ dagegen Einsprache erheben (a.a.O., act. 111). Diese wies die Ausgleichskasse unter Bestätigung der ergangenen Verfügung mit Entscheid vom
8. Januar 2013 ab (a.a.O., act. 115). Hiergegen lässt X_________ am 7. Februar 2013 Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vollumfänglich aufzuheben und ihm der Erlass der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen zu bewilligen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwalt A_________ sowohl im vorinstanzlichen Einspracheverfahren als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Die zuständige Ausgleichskasse hat ihren Sitz im Kanton Wallis, weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 (RVG) und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom
6. Oktober 1976 (VVRG) als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der Ausgleichskasse berührt und hat ein schützwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden.
- 4 - 2. 2.1 Über die Rückforderung der Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 6'190.-- wurde rechtskräftig entschieden (S1 11 15). Streitig und zu prüfen ist demnach einzig, ob dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der Leistungen erlassen werden kann. 2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV]). Die Erfordernisse des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist entweder gegeben oder nicht. Er kann nicht nur teilweise bejaht werden. Ferner ist er nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Ein gutgläubiger Bezug liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkreten Umständen entschuldbar ist. Am guten Glauben fehlt es demnach nicht nur, wenn der Leistungsempfänger weiss, dass er unrechtmässig Leistungen bezieht, sondern auch, wenn er sich einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat. Der gute Glaube entfällt somit von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt dabei vor, wenn jemand ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das dem Betroffenen in seiner Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 S. 220 f. E. 4; BGE 110 V 176 S. 181 E. 3d je mit Hinweisen; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2.A., S. 104 f.; Kieser, ATSG-Kommentar, 2.A., N 33 zu Art. 25). 2.3 Art. 28 ATSG statuiert die Mitwirkungspflicht im Sozialversicherungsrecht. Insbesondere muss die versicherte Person unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2). Gemäss Art. 29 Abs. 2 ATSG muss sie das Formular für die Anmeldung und Abklärung des Leistungsanspruchs vollständig und wahrheitsgetreu ausfüllen. Nach Art. 24 Satz 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV) hat der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle von jeder ins Gewicht fallenden Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Auch nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist der Bezüger dazu verpflichtet, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
- 5 - Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 S. 101 E. 2a). Dies im Gegensatz zur Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, der nur durch eine grobe Fahrlässigkeit zerstört werden kann (vgl. E. 2.2). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 eine Lohnerhöhung erhalten hat. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht gehörig nachgekommen ist, d.h. ob und allenfalls in welchem Zeitpunkt er die infrage stehende Lohnerhöhung gemeldet hat. 3.1.1 In seiner Einspracheschrift vom 4. September 2012 führte der Beschwerdeführer ausdrücklich aus, es sei vorliegend unbestritten, dass er seine Lohnerhöhung im Jahr 2010 – welche auf zusätzlichen Zuschüssen basiere – nicht von sich aus der Ausgleichskasse gemeldet habe (Dossier Ausgleichskasse, act. 111/2). In seiner Beschwerde beschreibt der Beschwerdeführer nunmehr, dass es aktenkundig sei, dass er erst im Jahr 2010 eine Lohnerhöhung erhalten habe. Seine diesbezüglichen Lohnabrechnungen mit dem erhöhten Verdienst hätten sich schon vor April 2010 in den Akten befunden, da er seine Einkommensbelege bereits eingereicht habe, als die Ausgleichskasse anlässlich der Bearbeitung der Einsprache vom 29. April 2010 darauf aufmerksam geworden sei. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass er seine Lohnerhöhung rechtzeitig, spätestens im April 2010, gemeldet habe, so dass ihm bezüglich der Meldepflicht lediglich, wenn überhaupt, eine Verzögerung vorgehalten werden dürfe. Die Ausgleichskasse führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2013 hierzu aus, dass sie den Beschwerdeführer darum ersucht habe, eine Lohnbestätigung ab dem
1. Januar 2010 einzureichen. Der Beschwerdeführer habe ihr aber lediglich eine Bestätigung für den Monat Januar 2010 zukommen lassen. Die Ausgleichskasse habe daraufhin den Arbeitgeber des Beschwerdeführers kontaktiert und in der Folge zwischen dem 23. August 2010 und dem 1. September 2010 per Fax den gewünschten Beleg vom Arbeitgeber erhalten, auf welchem sie erstmals Kenntnis von der Lohnerhöhung 2010 erhalten habe. Am 1. September 2010 sei diese Information verarbeitet und in die elektronischen Akten des Beschwerdeführers aufgenommen worden. 3.1.2 In seiner Replik vom 26. April 2013 setzt der Beschwerdeführer den Ausführungen der Ausgleichskasse entgegen, dass aus den früheren Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheiden klar hervorgehe, dass die Ausgleichskasse bereits anlässlich der Bearbeitung der Einsprache vom 29. April 2010 aus den sich im damaligen Zeitpunkt bereits bei den Akten befindlichen Belegen auf die Lohnerhöhung aufmerksam geworden sei. Er verweist auf eine Erwägung im Einspracheentscheid vom 26. November 2010, wonach die Ausgleichskasse umschrieb, dass sie nach Kenntnisnahme der Einsprache vom 29. April 2010 und der Akten festgestellt habe, dass inzwischen neue Belege vorhanden seien. Ferner vermerkt der Beschwerdeführer
- 6 - den Wortlaut der Verfügung vom 11. Juli 2012, in welcher festgehalten werde, dass die Lohnerhöhung im Anschluss an die Revision, welche zum Entscheid vom
26. November 2010 geführt hatte, bemerkt worden sei. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, dass zumindest davon auszugehen sei, dass die bereits anlässlich der Bearbeitung des Entscheides über die Einsprache vom 29. April 2010 in den Akten vorhandenen Hinweise auf die Lohnerhöhung Anlass zur EL-Revision vom
30. Juni 2010 gaben. Andernfalls sei nicht zu erklären, weshalb ausgerechnet im Zeitpunkt der Vorbereitung des Einspracheentscheides eine EL-Revision durchgeführt habe werden müssen. Somit bestünden vorliegend mehrere Indizien, welche das Vorbringen in der Beschwerdeantwort, wonach die Ausgleichskasse erst im September 2010 von der Lohnerhöhung erfahren habe, als unzutreffend erscheinen liessen. Die Ausgleichskasse nimmt in ihrer Duplik vom 8. Mai 2013 unter anderem dahingehend Stellung, dass die Zeitangabe "inzwischen" im Einspracheentscheid vom
26. November 2010 die Zeitperiode vom Eingang der Einsprache, dem 30. April 2010, bis zum Entscheiddatum, dem 26. November 2010, umschreiben solle. Diese also den Zeitangaben ihrer Beschwerdeantwort entsprechen würde. 3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 S. 221 f. E. 6 mit Hinweisen). Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (Art. 46 ATSG). 3.3 Die Schilderung der Ausgleichskasse entspricht der Aktenlage. Namentlich lässt sich aus den Akten Folgendes feststellen:
- 7 - - Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, Bestätigungen über sein Erwerbseinkommen ab dem 1. Januar 2010 einzureichen (Dossier Ausgleichskasse, act. 65). - Gemäss Notiz vom 18. August 2010 übergab der Beschwerdeführer am Schalter diverse Dokumente (a.a.O., act. 83). Nach Angaben der Ausgleichskasse reichte er unter anderem eine Lohnbestätigung des Monats Januar 2010 ein. Diese liegt als act. 74 bei den Akten. Gemäss Ausführungen der Ausgleichskasse übergab der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen betreffend seines Lohnes der Folgemonate. Dieser Schilderung entsprechend finden sich keine weiteren Dokumente zum Lohn bei den Akten. Auch der Beschwerdeführer selbst führt in seiner Replik aus, dass er nur die Lohnabrechnung für den Monat Januar 2010 übergab. - Für den 23. August 2010 liegt eine Telefonnotiz vor, gemäss welcher die Ausgleichskasse den Arbeitgeber des Beschwerdeführers um weitere finanzielle Auskünfte bat (a.a.O., act. 73). - In der Folge bekam die Ausgleichskasse einen Fax vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers, datiert vom 23. August 2010. Auf diesem sind die einzelnen Monatslöhne des Beschwerdeführers von Januar 2010 bis Juli 2010 ersichtlich (a.a.O., act. 75). Nach Durchsicht der Akten stellt dieses Fax den ersten Beleg dar, auf welchem die Ausgleichskasse alle bislang an den Beschwerdeführer geleisteten Lohnzahlungen des Jahres 2010 erblicken konnte. - Am 1. September 2010 wurden die neuen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers in seinen Akten vermerkt (a.a.O., act. 71). In den Akten der Ausgleichskasse findet sich demnach kein Hinweis auf die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptete Meldung der Lohnerhöhung 2010. Hingegen steht die Aktenlage mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Einspracheschrift in Einklang, wonach er unbestrittenermassen keine Meldung tätigte. In Anbetracht der Widersprüchlichkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers und angesichts dessen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ausgleichskasse die ihr obliegende Aktenführungspflicht verletzt hat, ist von weiteren Beweisabnahmen abzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2007 vom 14. April 2008 E. 2.2). Das erkennende Gericht kann es bei dieser Sachlage nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erwiesen betrachten, dass die Meldung der Lohnerhöhung 2010 durch den Beschwerdeführer erfolgt ist. Vielmehr ist den Ausführungen seiner Einsprache vom 4. September 2012 entsprechend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Er wäre ganz offensichtlich dazu verpflichtet gewesen, diese Tatsachen, die der Ausgleichskasse nicht bekannt sein konnte, von sich aus mitzuteilen. Zumal sie ihn sogar ausdrücklich darum ersucht hat, Bestätigungen über sein Erwerbseinkommen ab dem 1. Januar 2010 einzureichen.
- 8 - 4. 4.1. In seiner Einsprache vom 4. September 2012 (Dossier Ausgleichskasse, act. 111) machte der Beschwerdeführer hierzu geltend, dass die Vorinstanz sich nicht mit seinen individuellen Verhältnissen und seinem subjektiven Unrechtsbewusstsein auseinandergesetzt habe. Er habe nie die Absicht gehabt, seine Einkommensverhältnisse weder der Ausgleichskasse noch anderen Behörden in irgendeiner Weise vorzuenthalten. Vielmehr habe er sich stets korrekt verhalten, indem er seinen Lohn offiziell – unter anderem in der Steuererklärung – immer korrekt deklariert und mit der Ausgleichskasse immer kooperiert habe. Er sei stets bemüht gewesen, seinen Pflichten gegenüber der Ausgleichskasse nachzukommen. Es sei aber dennoch aufgrund von vor allem sprachlichen Kommunikationsschwierigkeiten zeitweise zu Verzögerungen beziehungsweise Ungereimtheiten gekommen. Auch bestünden kulturelle Unterschiede. Ausserdem verfüge er über einen minimalen Bildungsgrad und habe mangelnde Erfahrung im Umgang mit Behörden. Dies alles habe dazu geführt, dass die Lohnerhöhung der Ausgleichskasse nicht eigenständig durch den Einsprecher gemeldet worden sei. Die fehlende Mitteilung beruhe demzufolge offensichtlich nicht auf einer Unachtsamkeit, sondern hänge mit den genannten Umständen zusammen, die nicht in seinem Einflussbereich stünden. Des Weiteren beziehe er bereits seit über zehn Jahren Ergänzungsleistungen und habe dementsprechend über eine lange Zeitspanne hinweg Schreiben von der Ausgleichskasse erhalten, die standardmässig auf seine Pflichten im Rahmen des Ergänzungsleistungsbezugs hinwiesen. Anfänglich habe er sich den gesamten Inhalt der jeweiligen Schreiben gänzlich übersetzen lassen. Mit der Zeit habe er dies, insbesondere bei den periodischen Briefen, nicht mehr gemacht, so dass ihm – anders als bei einem Durchschnittsbürger – nicht mit jedem Schreiben der Ausgleichskasse bewusst geworden sei, dass er allfällige Lohnerhöhungen von sich aus melden müsse. Er sei deshalb auch in subjektiver Hinsicht anders zu behandeln. Im Weiteren habe ihm der Ablauf des Meldepflichtverfahrens auch aufgrund seines tiefen Bildungsgrades und der fehlenden Kenntnisse im System der Ergänzungsleistungen nicht geläufig sein können, so dass man von ihm nicht ernsthaft habe erwarten können, anlässlich seiner Lohnerhöhung im Jahr 2010 an seine Meldepflicht im Rahmen der Ergänzungsleistungsbezüge zu denken und diese eigenständig umgehend der Ausgleichskasse zu melden. Unter diesen Umständen könne ihm keine grobe Nachlässigkeit vorgehalten werden und sein Verhalten erweise sich demnach als entschuldbar. 4.1.1 Im Einspracheentscheid vom 8. Januar 2013 (a.a.O., act. 115) erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner EL-Anmeldung seit 1984 in der Schweiz lebe. Somit habe er ausreichend Zeit gehabt, seine sprachlichen, kulturellen und rechtlichen Kenntnisse den schweizerischen Gegebenheiten anzupassen. Offensichtlich sei ihm dies auch möglich gewesen, da er jeweils die richtigen Schritte unternommen habe, um ihm zustehende Leistungen zu erhalten oder, um diesbezüglich rechtliche Schritte einzuleiten. Da die Einbürgerung des Beschwerdeführers im Jahre 2008 schon vor einiger Zeit erfolgt sei, müsse man davon ausgehen, dass dieser in der Schweiz integriert sei. Diese Integration habe auch zu beinhalten, dass er über ausreichende Kenntnisse (gleiche Kenntnisse wie andere
- 9 - Schweizerbürger) des Rechtssystems und der Kultur der Schweiz verfüge. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe nicht genügend Erfahrung im Umgang mit Behörden, sei, angesichts der bisherigen Rechtsvorgänge, welche der Beschwerdeführer mit Behörden tätigte, stossend. Die Vorinstanz kam demgemäss zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vielfältig und ausreichend über seine Meldepflicht informiert gewesen sei. Da diese Meldepflicht seit seinem ersten EL- Gesuch oder seiner ersten EL-Verfügung nicht geändert habe, sei es nicht relevant, dass er manche Briefe oder Verfügungen nicht mehr vollständig habe übersetzen lassen. Die Kenntnis der Meldepflicht habe insofern vorhanden sein müssen und der Beschwerdeführer habe grob nachlässig gehandelt, als er die Lohnerhöhung nicht gemeldet habe. 4.1.2 In seiner Beschwerde ergänzt der Beschwerdeführer seine Ausführungen in der Einspracheschrift dahingehend, dass eine Lohnerhöhung keine derart grundlegende Veränderung wie der Antritt einer Arbeitsstelle oder der Umzug eines Familienmitgliedes darstelle. Auch aufgrund dessen sei ihm die Meldepflicht seiner Lohnerhöhung nicht auf Anhieb bewusst gewesen. In ihren Erwägungen verkenne die Vorinstanz, dass es sich bei ihm um einen 53-jährigen Immigranten handle, der erst im Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist sei. Aufgrund dieses Umstands und seines tiefen Bildungsgrades sei er im Verhältnis zu einem Durchschnittsbürger in seinem sprachlichen Wissen und in seinen amtlichen Kenntnissen trotz seiner Einbürgerung nach wie vor eingeschränkt. Insbesondere in rechtlichen und komplexen Verfahren vor Behörden würden seine Fähigkeiten zwar für die Erfüllung der Hauptpflichten, wie das Einreichen eines Gesuchs im Falle seiner Einbürgerung oder der Beantragung seiner Invalidenrente ausreichen, nicht aber für weitergehende Aufgaben. Diese besonderen persönlichen Verhältnisse würden vorliegend Berücksichtigung verdienen beziehungsweise sie dürften nicht ausgeblendet werden. Im Zeitpunkt seiner Lohnerhöhung habe ihm seine diesbezügliche Meldepflicht angesichts seiner persönlichen Verhältnisse nicht bewusst sein können. Zumal es sich im Fall der Ergänzungsleistung um ein kompliziertes Verfahren mit vielfältigen Pflichten des Bezügers handle. Vor diesem Hintergrund sei es ihm weder möglich noch zumutbar gewesen, den Überblick über sämtliche Meldepflichten während einem Zeitraum von mehr als zehn Jahren zu bewahren. Da er seine Meldepflicht nicht wie im Falle eines Durchschnittsbürgers bei jedem Erhalt einer Verfügung umfassend habe durchlesen können, so dass er sich seiner Pflicht jedes Mal gewahr hätte werden können, habe er dafür kein Bewusstsein entwickelt. Daher sei es sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nachvollziehbar, wenn er im Zeitpunkt seiner Lohnerhöhung nicht sofort an seine Meldepflicht gedacht habe, weshalb der Vorhalt der groben Nachlässigkeit nicht angebracht sei. 4.1.3 In der Replik führt sein Rechtsanwalt aus, dass genau der Umstand, wonach der Beschwerdeführer nach der Aufforderung der Ausgleichskasse zur Einreichung seiner Erwerbseinkommensbelege ab dem 1. Januar 2010 lediglich die Lohnabrechnung für den Monat Januar 2010 übergab, die bisherige Begründung untermauere. Denn nur sprachliche Defizite beim Beschwerdeführer hätten offensichtlich dazu geführt, dass er nicht alle Lohnabrechnungen ab dem 1. Januar 2010 eingereicht habe, da er den Ausdruck "ab Januar 2010" wie "vom Januar 2010" interpretiert habe. Daher hätte eine zweite
- 10 - klarstellende Aufforderung der Ausgleichskasse an den Beschwerdeführer genügt, um alle benötigten Einkommensbelege direkt von ihm erhältlich zu machen. Dass die Ausgleichskasse stattdessen diesbezüglich umgehend den Arbeitgeber kontaktiert habe, und dem Beschwerdeführer sogleich das Verweigern der Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse vorhalte, zeuge von nicht angemessenem Misstrauen. 4.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er kein Bewusstsein für seine Meldepflicht entwickelt habe, stossen ins Leere. Der gute Glaube ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist, alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung seiner Versicherungsleistungen erforderlich sind und, dass er wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse von sich aus unverzüglich zu melden hat, zu denen seine Lohnerhöhung zweifelsohne dazu gehört, da der Lohn für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen massgebend ist, wurde der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall überdies mit Schreiben vom 30. Juni 2010 (Dossier Ausgleichskasse, act. 65) ausdrücklich darauf hingewiesen, Bestätigungen über sein Erwerbseinkommen ab dem 1. Januar 2010 einzureichen. Seine Vorbringen, wonach sprachliche und kulturelle Defizite sowie mangelnde Bildung und Erfahrung im Umgang mit Behörden dazu geführt hätten, dass er seine Lohnerhöhung nicht gemeldet hat, sind nicht nachvollziehbar und sein diesbezügliches Argument, wonach der Beschwerdeführer die Wendung "ab Januar 2010" wie "vom Januar 2010" interpretiert habe, ist unbehelflich. Den Erwägungen der Vorinstanz ist im Ergebnis zuzustimmen. Bis anhin war der Beschwerdeführer nämlich durchaus in der Lage, zumindest den Inhalt der ihn betreffenden Verfügungen zu verstehen und sich über deren Tragweite bewusst zu werden. Ansonsten hätte er mitunter in der Vergangenheit und auch vorliegend nicht den Rechtsmittelweg beschritten. Ferner lebt der Beschwerdeführer gemäss seiner EL-Anmeldung seit 1984 in der Schweiz und seit über 20 Jahren im französischsprachigen Gebiet des Kantons Wallis. Er wurde eingebürgert. Es kann von ihm dementsprechend erwartet werden, dass er zumindest Kenntnisse des französischen Sprachgebrauchs im Alltag besitzt (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über das Walliser Bürgerrecht vom
18. November 1994; Informationsblatt der Dienststelle für Bevölkerung und Migration [DBM] vom 1. Mai 2013 über die ordentliche Einbürgerung). Auch bei angeblich mangelnden Sprachkenntnissen kann von ihm gefordert werden, dass er sich Kenntnis über den Inhalt der ihn betreffenden Dokumente verschafft und zur Übersetzung von allfälligen unklaren Begriffen beispielsweise die Hilfe von Personen in Anspruch nimmt, die der ihm unverständlichen Sprache mächtig sind oder sich mithilfe von Wörterbüchern Klarheit verschafft. Ferner hätte er bei unklaren Formulierungen ohne Weiteres auch bei der Ausgleichskasse nachfragen können (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Uri OG V 12 34 vom 8. März 2013 E. 3b). Ausserdem bezieht der Beschwerdeführer seit mehr als zehn Jahren Ergänzungsleistungen. Angesichts dieser Zeitspanne muss es ihm mittlerweile bekannt sein, dass die Höhe der Ergänzungsleistungen von der Höhe des Lohnes abhängen und dass sich die Behörde nur dann ein zuverlässiges und vollständiges Bild über seine finanzielle Lage machen kann, wenn sie über sämtliche massgebenden aktuellen Unterlagen verfügt.
- 11 - Nach dem Gesagten hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er seine Lohnerhöhung des Jahres 2010 zu melden hat. Hinzu kommt, dass er ausdrücklich zur Informierung über seine aktuellen Erwerbsverhältnisse ab dem 1. Januar 2010 aufgefordert wurde. Die infrage stehende Benachrichtigung hätte jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich einleuchten müssen. Das Verhalten des Beschwerdeführers kann demnach nicht bloss als leicht fahrlässig gewertet werden, durch die Unterlassung der Benachrichtigung hat der Beschwerdeführer sich einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht. Diese grobe Pflichtwidrigkeit steht einer erfolgreichen Berufung auf den guten Glauben entgegen. Damit fehlt es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für den Erlass der gestellten Rückerstattungsforderung und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwalt A_________ auch im vorinstanzlichen Einspracheverfahren. 5.1. Art. 29 Abs. 3 BV räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Notwendigkeit einer rechtskundigen Vertretung und fehlende Aussichtslosigkeit der Prozessbegehren sind auch Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 ATSG. Dabei ist das Erfordernis der sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Praxisgemäss ist im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren an die Voraussetzung der sachlichen Notwendigkeit einer Verbeiständung ein strengerer Massstab anzulegen als im kantonalen Gerichtsprozess. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass im Verwaltungsverfahren der Gesuch stellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG), im kantonalen Prozess demgegenüber, wo die Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG). Es müssen sich im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren daher schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zu Recht zu finden. Mit Blick darauf, dass das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen (u.a. EL- Durchführungsstellen) also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), drängt sich eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf (Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2012 vom 15. April 2010 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2009 vom 15. April 2010 E. 3.2 je mit Hinweisen).
- 12 - 5.2 Nachdem rechtskräftig über die Rückforderung entschieden wurde (S1 11 15), liess der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt A_________ ein Erlassgesuch stellen (Dossier Ausgleichskasse, act. 137). In diesem Zeitpunkt bestand jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung kein ernstlicher Grund, einen Rechtsanwalt beizuziehen. Es ging im Wesentlichen darum, Gründe zu benennen, die gegen ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten des Beschwerdeführers und für das Vorliegen einer grossen Härte sprachen. Dessen rechtliche Würdigung war von untergeordneter Bedeutung, jedenfalls solange keine anderen Umstände geltend gemacht werden konnten, die nicht bereits im Erlassgesuch vorgebracht worden waren. Andere als die bereits vom Beschwerdeführer angeführten Umstände, die sein Verhalten lediglich als leicht fahrlässig erscheinen liessen, was den guten Glauben nicht von vornherein ausschlösse, beziehungsweise die auf eine grosse Härte schliessen liessen, gab es nicht. In der Einsprache vom 4. September 2012 wurden denn auch keine solchen Gründe angeführt (a.a.O., act. 111). Aufgrund des Vorstehenden muss eine anwaltliche Vertretung als sachlich nicht geboten bezeichnet werden. Es besteht daher kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2012 vom 15. April 2010 E. 3.2 f.). 6. 6.1 Im Grundsatz und vorliegend ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht für die Parteien kostenlos (Art, 61 lit. a ATSG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). 6.2 Mit Entscheid vom 18. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer die teilweise unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde- verfahren unter Ernennung von Rechtsanwalt A_________ zu dessen amtlichen Rechtsbeistand erteilt. Hinsichtlich der Höhe der allfälligen Entschädigung wurde auf die Erledigung der Hauptsache verwiesen (S3 13 6). 6.2.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Offizialanwalt, da der Verbeiständete unterliegt, für dieses Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, bei Offizialvertretern einen etwas günstigeren Honorartarif anzuwenden als bei privaten Mandaten. Die Selbstkosten des Anwaltes müssen aber gedeckt sein und es soll mehr als ein bloss symbolisches Einkommen resultieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_391/07 vom
26. Mai 2008 E. 3.2.; BGE 132 I 201 S. 213 ff. E. 8). Das Bundesgericht erachtet einen Stundenansatz von Fr. 180.-- (exklusive Mehrwertsteuer) für einen praktizierenden Anwalt als angemessen (BGE 132 I 201 S. 213 ff. E. 8). 6.2.2 Das Honorar bemisst sich innerhalb des im Gesetz vorgegebenen Rahmens nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei. Streitgegenstand bildete der Erlass der Rückerstattungsforderung. Eine besondere Schwierigkeit wies der Fall nicht auf. Es stellten sich auch keine komplizierten prozessualen und formellen Rechtsfragen; die Kenntnis des kantonalen Prozessrechts
- 13 - wird bei einem berufsmässigen Rechtsvertreter vorausgesetzt. Bei der Beurteilung des Arbeits- und des Zeitaufwands darf beachtet werden, dass der Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts und der Anwältin erleichtert wird (Maurer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Art. 108, S. 454). Ferner wird die Tätigkeit des Rechtsvertreters in casu nur insoweit berücksichtigt, als er sich bei der Erfüllung seiner Aufgabe an einen vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonst wie überflüssiger Schritte. Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung der Entschädigung geltenden Regeln, des notwendigen und eines der Schwierigkeit der Streitsache angemessenen Aufwandes wird das Honorar des Offizialanwaltes auf pauschal Fr. 1'050.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer und Verfahren um unentgeltlichen Rechtsbeistand) festgesetzt. Zuzüglich des Auslagenersatzes pauschal von Fr. 70.-- ist an den Offizialanwalt eine Pauschalentschädigung von insgesamt Fr. 1'120.-- aus der Staatskasse zu entrichten. Der Beschwerdeführer hat diese Entschädigung dem Staat zurückzuerstatten, sollte sich seine wirtschaftliche Situation massgeblich verbessern (Art. 10 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR]).
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Der Staat Wallis entschädigt Offizialanwalt A_________ für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'120.--. X_________ hat diesen Betrag dem Staat zurückzuerstatten, wenn sich seine wirtschaftliche Situation massgeblich verbessern sollte.
Sitten, 14. November 2013