Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P3 26 141
VERFÜGUNG VOM 6. MAI 2026
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, zur Zeit in der Strafanstalt Crêtelongue, 3977 Granges VS, Beschwerde- führer gegen DIENSTSTELLE FÜR STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG, Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen, Beschwerdegegnerin
(bedingte Entlassung) Beschwerde gegen den Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts vom
17. April 2026 [P2 26 414]
- 2 - Eingesehen
den Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts vom 17. April 2026, dass X _________ am Tage seiner Wegweisung (aus der Schweiz), frühestens am 11. Mai 2026, aus der Strafanstalt Crêtelongue bedingt zu entlassen sei und mit welchem eine Probezeit von einem Jahr festgesetzt wurde; die Beschwerde von X _________ (nachfolgend Beschwerdeführer) vom 28. April 2026, welche das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht dem Kantonsgericht am 29. April 2026 weitergeleitet hat; die übrigen Akten;
erwägend,
dass gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Straf- und Massnahmenvoll- zugsgerichts innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsge- richt Wallis geführt werden kann (Art. 363 ff. i.V.m. Art. 393 ff. StPO; Art. 39 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]; BGE 141 IV 396 E. 3 ff.; Bundesgerichtsurteil 6B_1/2017 vom 6. März 2017 E. 2.3); dass die Beschwerdeinstanz ein Richter des Kantonsgerichts ist (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO); dass die Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet einzureichen ist und diese zu motivieren hat, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO); dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringt, er möchte nicht zurück in sein Heimatland, da er nach dem Tod seiner Eltern keinen Bezug mehr zu diesem Land habe;
- 3 - dass er damit nicht die bedingte Entlassung an sich, sondern eine ausländerrechtliche Angelegenheit rügt, was nicht Streitgegenstand des vorliegenden strafrechtlichen oder strafvollzugsrechtlichen Verfahrens bildet; dass für Rechtsmittel gegen Wegweisungsverfügungen und Einreiseverbote nicht die Strafkammer des Kantonsgerichts zuständig ist; dass gegen solche administrativen Verfügungen der verwaltungsrechtliche Rechtsmit- telweg zu bestreiten ist und nicht der Entscheid über die Gewährung der bedingten Ent- lassung anzufechten ist; dass der Beschwerdeführer alleine an der Aufhebung eines Entscheids über die Gewäh- rung der bedingten Entlassung kein Rechtsschutzinteresse hätte, zumal er dadurch nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen bzw. beschwert ist; dass folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass dem Kantonsgericht vorliegend keine Auslagen und nur ein geringer Arbeitsauf- wand entstanden ist, sodass aufgrund der gesamten Umstände ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 GTar); dass auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen ist.
Das Kantonsgericht erkennt
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 6. Mai 2026