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P3 25 180

Rechtsverweigerung und -verzögerung

Wallis · 2025-10-22 · Deutsch VS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P3 25 180

VERFÜGUNG VOM 22. OKTOBER 2025

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Richter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin

in Sachen

BESTATTUNGSINSTITUT X _________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Seraina Graf, 3000 Bern 6 gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz

(Rechtsverweigerung) Rechtsverweigerungsbeschwerde

- 2 - eingesehen

die Beschwerde der Bestattungsinstitut X _________ AG gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 27. Juni 2025 wegen Rechtsverweigerung, welche an den Staatsrat gerichtet wurde; die Schreiben der Staatskanzlei vom 30. Juni 2025, mit welchen die Beschwerde an den Justizrat und das Kantonsgericht weitergeleitet wurden; die Mitteilung des Justizrats vom 14. Juli 2025, wonach er in der Sache nicht zuständig sei; das Schreiben des Kantonsgerichts vom 21. Juli 2025, mit welchen den Parteien Frist zur Stellungnahme betreffend die Zuständigkeit des Gerichts angesetzt wurde; das Schreiben der Staatsanwaltschaft Oberwallis vom 30. Juli 2025, welche auf eine Stellungnahme verzichtete; das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 31. Juli 2025, welche die Zuständig- keit der Strafkammer infrage stellt, zumal die Beschwerde kein hängiges Strafverfahren betreffe; die Stellungnahme der Beschwerdeführer, welche das Verhältnis zwischen den Parteien als Verwaltungsverhältnis einstuft und daher den Staatsrat des Kantons Wallis in dieser Verwaltungsangelegenheit als zuständig erachtet; das Schreiben des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur vom 30. Juli 2025, worin dargelegt wird, dass ihres Erachtens nicht der Staatsrat zuständig sei, sondern die Strafkammer des Kantonsgerichts; die Verfügung des Kantonsgerichts vom 6. August 2025, mit welcher den Parteien die Stellungnahmen zur Kenntnisnahme zugestellt wurden; die übrigen Akten;

- 3 - erwägend

dass gegen die Staatsanwaltschaft jederzeit Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung erhoben werden kann, wenn sie in einem bei ihr anhängigen Verfah- ren untätig bleibt (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a, Art. 396 Abs. 2 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO); dass das Kantonsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft (Art. 39 Abs. 1 StPO; Art. 7 Abs. 1 VVRG); dass das Beschwerdeobjekt der strafprozessualen Beschwerde nach Art. 393 StPO ne- ben Verfügungen nur konkrete hoheitliche Verfahrenshandlungen sein können, wobei darunter gegen aussen wirksame Handlungen der Strafverfolgungsbehörden zu verste- hen sind, welche auf den Verfahrensgang gerichtet sind und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegen; dass daher nicht jede irgendwie geartete Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörde be- schwerdefähig ist, sondern nur solche, die sich auf die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Strafprozesses in seinem formellen Gang beziehen, prozessrechtlich geregelt und nach aussen wirksam sind (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, N. 6 zu Art. 393 StPO; vgl. BGE 130 IV 140 E. 2); dass von der strafprozessrechtlichen Beschwerde die Aufsichts- oder Disziplinarbe- schwerde gegen die Strafbehörden zu unterscheiden ist, mit welcher in einem umfas- senden Sinn Rechts- und Pflichtverletzungen von Justizfunktionären oder unbotmässi- ges Verhalten gerügt werden können, wobei die Aufsichtsbeschwerde gegenüber der strafprozessualen Beschwerde subsidiär ist (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, N. 6 zu Art. 393 StPO); dass die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde den Ausschluss resp. die Wie- deraufnahme in den Turnus für Einsätze der Bestattungsinstitute bei aussergewöhnli- chen Todesfällen betrifft; dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen keine Verfügungen oder Verfahrens- handlungen hinsichtlich des formellen Gangs des Untersuchungsverfahrens und auch keine Verfahrenshandlungen, die in einem entsprechenden Kontext ergangen resp. hät- ten ergehen sollen, betreffen;

- 4 - dass folglich die Strafkammer in der Angelegenheit nicht die zuständige Beschwerdebe- hörde ist; dass vorliegend kein konkreter Vergabeentscheid im Sinne der öffentlichen Beschaffung strittig ist; dass die Ernennung von prozessualen «Helfern» nicht dem Beschaffungswesen unter- liegt (POLTIER, Délégation d’activités économiques de l’Etat / I. - II., in: FAVRE / MAR- TENET/POLTIER [Hrsg.], La délégation d'activités étatiques au secteur privé, 2016, S. 213), wobei in der vorliegenden Angelegenheit kein konkreter Prozess am Laufen ist; dass schliesslich keine letztinstanzliche Verfügung einer Verwaltungsbehörde vorliegt, die beim Kantonsgericht angefochten werden könnte (Art. 72 VVRG); dass damit die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde auch nicht in die Zustän- digkeit der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts fällt und somit nicht von Amtes wegen an diese weiterzuleiten ist; dass die Angelegenheit folglich mangels Zuständigkeit des Kantonsgerichts an den Staatsrat zurückgewiesen wird, der zu prüfen hat, ob eine justiziable Angelegenheit (vgl. BGE 149 I 146) vorliegt; dass für den vorliegenden Entscheid auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet wird und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Auf die Beschwerde wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten und die Akten werden an den Staatsrat retourniert. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 22. Oktober 2025