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Nichtanhandnahme

Wallis · 2026-02-11 · Deutsch VS
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 393 ff. StPO, Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO; Art. 20 Abs. 3 RPflG). Der Beschwerdeführer hat die mittels A-Post Plus ver- sandte, angefochtene Verfügung frühestens am 7. Mai 2025 in Empfang genommen, womit die am 19. Mai 2025 versandte Beschwerde in Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenende (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO) fristgerecht eingereicht worden ist.

E. 1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par- teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts- mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Privatkläger können Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde anfechten, soweit sie Geschä- digte sind, d.h. als Person zu qualifizieren sind, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO; Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGE 141 IV 231 E. 2.5,, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat als Privatkläger ein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung eines Strafverfahrens und ist zur Be- schwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

E. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in:

- 5 - Kuhn/Jeanneret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).

E. 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf das Rechtsmittel einzutreten ist.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass aufgrund der Editionsverfü- gungen gegenüber den Banken und den übrigen Umständen die Untersuchung längst eröffnet worden sei, weshalb die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme nicht habe verfügen können. Der Entscheid sei erlassen worden, ohne dass er sich dazu habe äus- sern können. Den Parteien hätte eine Frist für Beweisanträge angesetzt werden müssen und im Anschluss wäre eine Einstellungsverfügung zu erlassen gewesen.

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A _________. Im Rahmen dieses Prozesses wurden verschiedene Bankunterlagen eingefordert. Die Untersu- chungsbehörde verlangte am 7. Mai 2024 bei der Beschwerdegegnerin 1 Dokumente (S. 1294 f.). In Bezug auf die Beschwerdegegnerin 2 erfolgte am 8. November 2023 eine Editionsverfügung (S. 246 f.). Der Beschwerdegegnerin 3 liess sie am 31. Oktober 2023 (S. 100 f.), am 15. Januar 2023 (S. 777 f.) und am 18. Januar 2024 (S. 815 f.) entspre- chende Entscheide zukommen. Eine weitere Editionsverfügung erfolgte am 28. Februar 2024 (S. 1085 f.) zuhanden der Beschwerdegegnerin 5. Diese Aufforderungen erfolgten jeweils bevor der Beschwerdeführer eine Strafanzeige gegen die Bankinstitute einge- reicht hatte. Als beschuldigte Person wurde jeweils A _________ angeführt und nicht ein entsprechendes Bankinstitut. Gleiches gilt für die Editionsverfügung vom 28. Februar 2024 (S. 1087 f.) zuhanden der B _________ AG. Auch dieser Verfügung lässt sich entnehmen, dass sie im Rahmen des Strafverfahrens gegen A _________ erlassen wurde, auch wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, nach welchem der Beschwerdefüh- rer bereits eine Strafanzeige gegen Unbekannt mit Erwähnung der B _________ AG deponiert hatte. Zudem sind aus den Akten keine weiteren Untersuchungshandlungen seitens der Staatsanwaltschaft ersichtlich. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Staatsanwaltschaft bereits eine Strafuntersuchung gegen die Bankinstitute eröffnet hätte, so wäre auch in diesem Fall nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Nachteil daraus erwachsen sein könnte, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme statt durch Einstellung abgeschlossen hat. Mit der Beschwer- demöglichkeit wird dem rechtlichen Gehör genügend Nachachtung verschafft und eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte im Beschwerdeverfahren geheilt

- 6 - werden (VOGELSANG, Basler Kommentar, a.a.O., N. 21 zu Art. 310 StPO; vgl. auch Bun- desgerichtsurteil 6B_1128/2021 vom 31. März 2022 E. 5).

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung an, die Banken überprüften bei Überweisungen von Beträgen unter Fr. 50'000.00 nicht sys- tematisch, ob die IBAN und der Begünstigte übereinstimmen und sie seien hierzu auch nicht verpflichtet. Es sei somit nicht von der Bank gegenüber den Kunden suggeriert worden, dass die Zahlung zu Gunsten des Hotels C1 _________ erfolgt seien, sondern durch A _________. Ihr Verhalten könne den Banken nicht angelastet werden. Bei der Eröffnung des Bankkontos bei der W _________ habe A _________ einen gefälschten Arbeitsvertrag zwischen ihr und dem Hotel C1 _________ eingereicht, welcher eine Pro- visionsregelung vorsehe. So sei es ihr möglich gewesen, bei der Kontoeröffnung den Einzahlungsschein mit ihrer IBAN und als Begünstigter das Hotel C1 _________ erstel- len zu lassen. Das Institut selbst habe auf den eingereichten Vertrag vertrauen können. Die Banken durften auf die Angaben von A _________ vertrauen, da sie diese nament- lich durch Einreichung von Urkunden untermauert habe und seien nicht verpflichtet ge- wesen, zu prüfen, ob bei den Zahlungen, der von den Kunden eingegebenen Begüns- tigte mit dem Inhaber des Kontos der entsprechenden IBAN-Nummer übereinstimme. Die angezeigten Banken hätten sich weder der Urkundenfälschung oder des Betrugs, noch der Widerhandlung gegen das Geldwäschereigesetz schuldig gemacht. Überdies seien keine weiteren Delikte ersichtlich, welche zu prüfen wären. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst ein, A _________ habe ei- nen gefälschten Arbeitsvertrag benutzt. Die Banken seien verpflichtet gewesen, solche Dokumente genauer zu prüfen. Es sei nur eine Kopie gewesen und er selbst sei von den Bankinstituten in keinster Art und Weise eingebunden worden. Auf simple Vorlage eines gefälschten Arbeitsvertrages hätten verschiedenen Banken das jeweilige Privatkonto von A _________ mit der Adresse des Hotels C1 _________ versehen. Das Resort sei somit nach aussen als Kontoinhaber wahrgenommen worden. Zusätzlich habe die Be- schwerdegegnerin 3 einen QR-Einzahlungsschein mit der Adresse des Resorts und der Kontonummer der Beschuldigten angefertigt. Solche Vorgänge seien mit der Sorgfalts- pflicht der Bankinstitute nicht vereinbar. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, es fehl- ten Dokumente, welche aufzeigten, auf welcher Grundlage und auf welchen allenfalls internen Dokumenten die Banken den Schluss zogen, dass bei Überweisungen unter Fr. 50'000.00 keine Kontrolle durchgeführt werden müsse. Die Staatsanwaltschaft nehme

- 7 - diese Äusserung der D _________ unkritisch entgegen. Die E _________ haben offen- bar eine Transaktionsanalyse unter einer Summe von Fr. 50'000.00 vorgenommen.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirap- ports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhand- nahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgelei- teten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 310 Abs. 1, 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; E. 4.2; Bundesgerichtsurteil 7B_87/2025, 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann folglich gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, andernfalls bei Zweifel über die Nichtanhandnahmegründe ein Verfahren zu eröffnen ist (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Bundesgerichtsurteile 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1; 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.1; VOGELSANG, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 8 zu Art. 310 StPO und N. 47 f. zu Art. 309 StPO).

E. 3.2.2 Des Betrugs macht sich nach Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf ge- richtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervor- zurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E.3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2). Betrug ist ein Vorsatzdelikt; der Vorsatz muss sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandmerk- male inklusive Bereicherungsabsicht erfassen (Bundesgerichtsurteile 6B_553/2022 vom

16. September 2022 E. 4.3.1; 6B_653/2021 vom 10. Februar 2022 E. 1.5.1, 1.5.4).

E. 3.2.3 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache un- richtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.

- 8 - Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss demnach (im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre) wissen, dass das Objekt der Handlung eine Urkunde ist, wobei Eventualvorsatz genügt. Erforderlich ist im Weiteren, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an ande- ren Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (BGE 141 IV 369 E. 7.4; Bundesgerichtsurteil 6B_1406/2022 vom

14. März 2023 E. 2.2.2).

E. 3.2.4 Gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG wird mit Busse bis zu Fr. 500'000.00 bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Art. 9 GwG verletzt. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 150'000.00 bestraft (Art. 37 Abs. 2 GwG). Finanzintermediäre sind ge- mäss Art. 9 Abs. 1 GwG verpflichtet, der Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn sie den Verdacht haben, dass die in den Geschäftsbezie- hungen involvierten Vermögenswerte strafbar erlangt worden sind. Aus objektiver Sicht müssen vier kumulative Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Straftatbestand gemäss Art. 37 zur Anwendung kommt: Der Täter muss der Meldepflicht unterstellt sein, es müs- sen Vermögenswerte vorliegen, die in die Geschäftsbeziehung involviert sind, der Täter muss wissen oder aufgrund eines begründeten Verdachts annehmen, dass diese Ver- mögenswerte mit einer in Art. 9 Abs. 1 lit. a bzw. in Art. 9 Abs. 1bis genannten Straftat in Verbindung stehen und die Meldung an die MROS muss unterlassen oder verspätet er- folgt sein (GARBARSKI/MACALUSO, Basler Kommentar, 1. A., 2021, N. 16 zu Art. 37 GwG mit Hinweis).

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnerinnen vor, auf Vorlage eines gefälschten Arbeitsvertrages das jeweilige Privatkonto von A _________ mit der Adresse des C1 _________ versehen zu haben. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 3 einen QR-Einzahlungsschein mit der Adresse des Resorts aber der Kontonummer von A _________ angefertigt. Wie sich den Akten entnehmen lässt, ist bei den Beschwerde- gegnerinnen 1 und 3 als Adresse jeweils die Adresse von A _________ ("F _________") erwähnt, wie sie auch auf dem Pass bzw. auf der Aufenthaltsbewilligung steht (S. 873 ff., 1310 ff.). Laut den Kontoauszügen gibt es keine Hinweise auf das C1 _________. Bei der Beschwerdegegnerin 2 ist im Vertrag ebenfalls die Adresse "F _________" er- wähnt (S. 321 f.), im Kontoauszuge ist indes die Adresse "G _________" aufgeführt (S. 323 ff.), welche die Adresse des C1 _________ ist. Weitere Hinweise auf das C1 _________ gibt es jedoch nicht, zumal A _________ persönlich angeschrieben wird. Bei der Beschwerdegegnerin 5 ergibt sich aus den Akten des Beschwerdeverfahrens,

- 9 - dass die Schreiben an A _________ adressiert worden ist, mit dem Zusatz "c/o C2 _________". Die Anschrift des Resorts wird nur als Zustelladresse angeben. Folglich ergibt sich aus den Kontobeziehungen keine direkten Hinweise auf das C1 _________. Bei der E _________ ist gemäss Vertrag die Adresse "F _________" (S. 267) und ge- mäss Kontoauszug die Adresse "H _________" vermerkt (S. 679). Die Angaben auf den Belastungsanzeigen können davon herrühren, dass die zahlenden Personen selbst die Adresse des Resorts angegeben haben, ohne Zutun der Empfängerbank. So hinterlegte die Beschwerdegegnerin 5 die damals geltenden Teilnahmebedingungen Zahlungsver- kehr. Gemäss diesen Bedingungen erklärt sich der Kunde einverstanden, dass die Gut- schrift des Überweisungsbetrags einzig anhand der angegebenen IBAN und ohne Ab- gleich derselben mit Namen und Adresse des Zahlungsempfängers erfolgt. Zuzustim- men ist dem Beschwerdeführer insoweit, als dass der bei der Beschwerdegegnerin 3 hinterlegte Arbeitsvertrag in Punkt 9 eine unübliche Klausel enthält, welche eine Provi- sion von 30 % vorsieht. Im Weiteren ist unklar, weshalb auf dem Einzahlungsschein des Kontos CHxx-xx-xx bei der Beschwerdegegnerin 3 die Adresse "C3 _________" ver- merkt ist, obschon gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerin 3 ein im E-Banking gene- rierter Einzahlungsschein den Kontoinhaber als Begünstigten nennt und gemäss dem Editionsbericht Inhaberin dieses Kontos A _________ mit der Adresse "F _________" ist. Indes setzt sowohl der Tatbestand der Urkundenfälschung als auch der Tatbestand des Betrugs Vorsatz voraus. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Bankinstitute, und insbesondere die Beschwerdegegnerin 3, vorsätzlich an einem allfäl- ligen Betrug oder einer allfälligen Urkundenfälschung beteiligt haben sollen. Auch der Beschwerdeführer selbst wirft den Bankinstituten lediglich eine Sorgfaltspflichtverletzung vor. Folglich ist den Beschwerdegegnerinnen kein vorsätzlich Verhalten vorzuwerfen, selbst wenn das Gericht von einer Pflicht, die IBAN mit der Adresse abzugleichen, aus- ginge.

E. 3.3.2 Die Staatsanwaltschaft prüfte im Weiteren den Tatbestand gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 GwG. Bei dieser Bestimmung handelt es sich jedoch um einen Tatbestand des Verwaltungsstrafrechts. Die Verfolgung bzw. die Beurteilung ist einer Verwaltungs- behörde des Bundes, dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), vorbehalten (Art. 50 Abs. 1 FINMAG; GARBARSKI/MACALUSO, a.a.O., N. 6 zu Art. 37 GwG). Folglich wäre nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das EFD als Verwaltungsstrafbehörde zu- ständig, wenn eine Meldepflicht verletzt wird (Bundesgerichtsurteil 1B_433/2017 vom

21. März 2018 E. 1.5). Es obliegt dem Beschwerdeführer, eine entsprechende Anzeige zu prüfen.

- 10 -

E. 3.3.3 Der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB verlangt ebenfalls Vorsatz. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Art. 6 und 7 GwG an- führt, ist ihm entgegenzuhalten, dass aus der blossen Nichtbefolgung von Art. 6 und 7 GwG für sich allein noch nicht auf das Vorliegen eines Eventualvorsatzes bezüglich Geldwäscherei geschlossen werden kann (Bundesgerichtsurteile 6B_1362/2020 vom

20. Juni 2022 E. 15.2.4; 6S.56/2007 vom 20. März 2007 E. 3.3; 6B_503/2015 vom

24. Mai 2016 E. 2.6.1 f., nicht publ. in: BGE 142 IV 276). Selbst wenn das Nichtwissen um die verbrecherische Herkunft der fraglichen Vermögenswerte auf einer Verletzung der gesetzlichen Pflichten als Finanzintermediär beruhen sollte (insbesondere eben Art.

E. 3.3.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, Bankinstitute müssten die wirtschaftlich berechtigte Person überprüfen, ist ihm im Grundsatz zu folgen. Indes ist er in diesem Zusammenhang nicht legitimiert, eine Bestrafung der Beschwerdegegner nach Art. 305ter StGB als Privatkläger im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend zu machen. Gemäss dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer berufsmässig fremde Ver- mögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. Anders als bei Art. 305bis StGB ist das Rechtsgut des Vermögens allfälliger im Gefolge mangelhafter Identifizierung geschädigter Personen von Art. 305ter StGB nicht (mit-)geschützt. Entsprechend gibt es bei diesem Straftatbestand keine privaten Geschädigten (Bundesgerichtsurteile 4A_21/2008 vom 13. Juni 2008 E. 5, 6B_1048/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1).

E. 3.4 Zusammenfassend lässt sich aus den Akten nicht entnehmen, inwiefern die Konten einen direkten Hinweis auf das C1 _________ geben. Einzig der Einzahlungsschein lau- tete auf den Namen dieses Resorts. Und selbst wenn den Beschwerdegegner ein Fehl- verhalten zuzuschreiben wäre, wäre diese strafrechtlich nicht von Bedeutung, zumal die aufgeführten Strafbestimmungen Vorsatzdelikte sind und ein vorsätzliches bzw. eventu- alvorsätzliches Handeln den Beschwerdegegnerinnen nicht vorzuwerfen ist, was auch der Beschwerdeführer nicht behauptet. Folglich ist die Angelegenheit in rechtlicher

- 11 - Hinsicht derart klar, dass keine weiteren Ermittlungen vorzunehmen sind und die Staats- anwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahme verfügte. 4. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen, womit ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. 4.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanzi- ellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan- tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im kon- kreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die Akten waren umfangreich – auf Fr. 1’200.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese ist entsprechend dem Verfahrensausgang dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. 4.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung. Die Beschwerdegegnerin 5 beteiligte sich im Beschwerdeverfahren und reichte mehrere Stellungnahmen ein. Indes ist sie nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen ist.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 werden T _________ auf- erlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech- net. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 11. Februar 2026

E. 6 und 7 GwG), reicht dies für sich alleine betrachtet nicht aus, diesem in Bezug auf die Verletzung des Geldwäschereitatbestandes (Eventual-)Vorsatz nachzuweisen (ISEN- RING, in: Donatsch, StGB/JStG Kommentar, 21. A., 2022, N. 21a zu Art. 305bis StGB). Folglich ist auch dieser Tatbestand beim vom Beschwerdeführer angezeigten Sachver- halt offensichtlich nicht erfüllt, zumal er auch nicht geltend macht, dass die Beschwerde- führer vorsätzlich den Geldwäschereitatbestand verletzt hätten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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VERFÜGUNG VOM 11. FEBRUAR 2026

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

T _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen, Visp gegen Unbekannt U _________ SA, Beschwerdegegnerin 1 V _________ AG, Beschwerdegegnerin 2 W _________ AG, Beschwerdegegnerin 3 X _________, Beschwerdegegnerin 4 Y _________ AG, Beschwerdegegnerin 5 Z _________ AG, Beschwerdegegnerin 6

(Nichtanhandnahmeverfügung) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 25. April 2025

- 2 - Verfahren

A. Die Staatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis, führt eine Strafuntersuchung ge- gen A _________ wegen mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), gewerbsmäs- siger Betrug (Art. 146 Abs. 3 StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Ihr wird namentlich vorgeworfen, als Rezeptionistin eines Hotels mehreren Kunden ihre private Kontoverbindung statt jener des Arbeitgebers angegeben und so Entschädigungen für sich abgezweigt zu haben. B.a. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung reichte T _________ am 25. Januar 2025 bei der Staatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis, gegen Unbekannt eine "Anzeige i.S. Art. 102 Organisationsmangel, Art. 251 StGB Urkundenfälschung, Art. 146 StGB Be- trug sowie Verletzung der Sorgfaltspflicht und Compliance-Regeln" ein (S. 925 ff.). B.b. T _________ deponierte bei der Staatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis, am 9. Februar 2024 eine weitere Anzeige gegen "Unbekannt i.S. Art. 102 StGB Organi- sationsmängel sowie Verletzung des GwG sowie der Sorgfaltspflicht und Compliance Regeln" (S. 987 ff.). B.c. Eine weitere Anzeige gegen Unbekannt erfolgte bei der Staatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis, am 12. Februar 2024. Darin macht T _________ Organisations- mängel, eine Verletzung von Art. 251 StGB, von Art. 146 StGB sowie eine Verletzung der Sorgfaltspflicht und von Compliance Regeln geltend (S. 1036 ff.). B.d T _________ reichte am 2. Mai 2024 bei der Staatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis, eine Anzeige gegen die Y _________ AG wegen "Organisationsmängel, Art. 146 StGB Verletzung der Sorgfaltspflicht und Compliance-Regeln und Art. 305bis 402 (Geldwäsche)" ein (S. 1296; 1298 f.). B.e. Am 20. Mai 2024 erfolgte bei der Staatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis, eine Anzeige gegen die U _________ SA wegen "Art. 102 StGB, Organisationsmängel, Art. 146 StGB Verletzung der Sorgfaltspflicht und Compliance-Regeln und Art. 305bis 402 (Geldwäsche)" (S. 1548; 1574). B.f. T _________ machte bei der Staatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis, am

11. Juni 2024 eine Anzeige gegen die V _________ "i.S. Art. 102 StGB,

- 3 - Organisationsmängel, Art. 146 StGB Verletzung der Sorgfaltspflicht und Compliance Re- geln und Art. 305bis 402 (Geldwäsche)" (S. 1606 ff.). B.g Am 21. Januar 2025 reichte T _________ bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittel- land eine Strafanzeige gegen die Z _________ AG "i.S. Art. 102 StGB, Organisations- mängel, Art. 146 StGB Verletzung der Sorgfaltspflicht und Compliance-Regeln und Art. 305bis 402 (Geldwäsche)" ein (S. 1926). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, übernahm am 9. April 2025 dieses Verfahren. B.h. Eine weitere Anzeige "i.S. Art. 102 StGB, Organisationsmängel, Art. 146 StGB Ver- letzung der Sorgfaltspflicht und Compliance-Regeln und Art. 305bis 402 (Geldwäsche)" erfolgte am 30. Januar 2025 gegen die X _________ bei der Staatsanwaltschaft Thurgau (S. 1876). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, über- nahm am 27. März 2025 das Verfahren. B.i. Am 6. Februar 2025 reichte T _________ eine Strafanzeige gegen die W _________ AG bei der Staatsanwaltschaft Zürich ein (S. 1720 ff.). Die Staatsanwalt- schaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, übernahm am 18. Februar 2025 das Verfahren. B.j. T _________ reichte am 8. Februar 2025 eine weitere Strafanzeige gegen die Y _________ AG bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein (S. 1929). Die Staats- anwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, übernahm das Verfahren am 9. April 2025. C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, trat am

25. April 2025 auf die Strafsache nicht ein und auferlegte die Kosten dem Kanton Wallis. Dagegen erhob T _________ (fortan: Beschwerdeführer) am 19. Mai 2025 eine Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Amt der Region Oberwallis vom 25. April 2025 sei aufzuheben und es sei die Fortführung des Vorverfahrens anzuordnen. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Amt der Region Oberwallis vom 25. April 2025 aufzuheben und die Sache an Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun- gen zurückzuweisen. 3. Die Kosten des Verfahrens und des Entscheids gehen zu Lasten des Kantons Wallis. 4. Der Kanton Wallis bezahlt den Beschwerdeführern eine angemessene Entschädigung.

- 4 - D. Die Y _________ AG (fortan: Beschwerdegegnerin 5) hinterlegte am 20. Juni 2025 eine Stellungnahme und beantragte, die Beschwerde abzuweisen und die Nichtanhand- nahmeverfügung zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Be- schwerdeführer hinterlegte am 11. Juli 2025 eine Duplik. Die Beschwerdegegnerin 5 re- agierte am 24. Juli 2025 mit einer Replik. Die Parteien äusserten sich am 1. und am

12. September 2025 ein weiteres Mal. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 9. Septem- ber 2025 ihre Akten.

Erwägungen

1. 1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 393 ff. StPO, Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO; Art. 20 Abs. 3 RPflG). Der Beschwerdeführer hat die mittels A-Post Plus ver- sandte, angefochtene Verfügung frühestens am 7. Mai 2025 in Empfang genommen, womit die am 19. Mai 2025 versandte Beschwerde in Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenende (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO) fristgerecht eingereicht worden ist. 1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par- teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts- mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Privatkläger können Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde anfechten, soweit sie Geschä- digte sind, d.h. als Person zu qualifizieren sind, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO; Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGE 141 IV 231 E. 2.5,, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat als Privatkläger ein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung eines Strafverfahrens und ist zur Be- schwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in:

- 5 - Kuhn/Jeanneret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf das Rechtsmittel einzutreten ist. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass aufgrund der Editionsverfü- gungen gegenüber den Banken und den übrigen Umständen die Untersuchung längst eröffnet worden sei, weshalb die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme nicht habe verfügen können. Der Entscheid sei erlassen worden, ohne dass er sich dazu habe äus- sern können. Den Parteien hätte eine Frist für Beweisanträge angesetzt werden müssen und im Anschluss wäre eine Einstellungsverfügung zu erlassen gewesen. 2.2 Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A _________. Im Rahmen dieses Prozesses wurden verschiedene Bankunterlagen eingefordert. Die Untersu- chungsbehörde verlangte am 7. Mai 2024 bei der Beschwerdegegnerin 1 Dokumente (S. 1294 f.). In Bezug auf die Beschwerdegegnerin 2 erfolgte am 8. November 2023 eine Editionsverfügung (S. 246 f.). Der Beschwerdegegnerin 3 liess sie am 31. Oktober 2023 (S. 100 f.), am 15. Januar 2023 (S. 777 f.) und am 18. Januar 2024 (S. 815 f.) entspre- chende Entscheide zukommen. Eine weitere Editionsverfügung erfolgte am 28. Februar 2024 (S. 1085 f.) zuhanden der Beschwerdegegnerin 5. Diese Aufforderungen erfolgten jeweils bevor der Beschwerdeführer eine Strafanzeige gegen die Bankinstitute einge- reicht hatte. Als beschuldigte Person wurde jeweils A _________ angeführt und nicht ein entsprechendes Bankinstitut. Gleiches gilt für die Editionsverfügung vom 28. Februar 2024 (S. 1087 f.) zuhanden der B _________ AG. Auch dieser Verfügung lässt sich entnehmen, dass sie im Rahmen des Strafverfahrens gegen A _________ erlassen wurde, auch wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, nach welchem der Beschwerdefüh- rer bereits eine Strafanzeige gegen Unbekannt mit Erwähnung der B _________ AG deponiert hatte. Zudem sind aus den Akten keine weiteren Untersuchungshandlungen seitens der Staatsanwaltschaft ersichtlich. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Staatsanwaltschaft bereits eine Strafuntersuchung gegen die Bankinstitute eröffnet hätte, so wäre auch in diesem Fall nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Nachteil daraus erwachsen sein könnte, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme statt durch Einstellung abgeschlossen hat. Mit der Beschwer- demöglichkeit wird dem rechtlichen Gehör genügend Nachachtung verschafft und eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte im Beschwerdeverfahren geheilt

- 6 - werden (VOGELSANG, Basler Kommentar, a.a.O., N. 21 zu Art. 310 StPO; vgl. auch Bun- desgerichtsurteil 6B_1128/2021 vom 31. März 2022 E. 5). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung an, die Banken überprüften bei Überweisungen von Beträgen unter Fr. 50'000.00 nicht sys- tematisch, ob die IBAN und der Begünstigte übereinstimmen und sie seien hierzu auch nicht verpflichtet. Es sei somit nicht von der Bank gegenüber den Kunden suggeriert worden, dass die Zahlung zu Gunsten des Hotels C1 _________ erfolgt seien, sondern durch A _________. Ihr Verhalten könne den Banken nicht angelastet werden. Bei der Eröffnung des Bankkontos bei der W _________ habe A _________ einen gefälschten Arbeitsvertrag zwischen ihr und dem Hotel C1 _________ eingereicht, welcher eine Pro- visionsregelung vorsehe. So sei es ihr möglich gewesen, bei der Kontoeröffnung den Einzahlungsschein mit ihrer IBAN und als Begünstigter das Hotel C1 _________ erstel- len zu lassen. Das Institut selbst habe auf den eingereichten Vertrag vertrauen können. Die Banken durften auf die Angaben von A _________ vertrauen, da sie diese nament- lich durch Einreichung von Urkunden untermauert habe und seien nicht verpflichtet ge- wesen, zu prüfen, ob bei den Zahlungen, der von den Kunden eingegebenen Begüns- tigte mit dem Inhaber des Kontos der entsprechenden IBAN-Nummer übereinstimme. Die angezeigten Banken hätten sich weder der Urkundenfälschung oder des Betrugs, noch der Widerhandlung gegen das Geldwäschereigesetz schuldig gemacht. Überdies seien keine weiteren Delikte ersichtlich, welche zu prüfen wären. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst ein, A _________ habe ei- nen gefälschten Arbeitsvertrag benutzt. Die Banken seien verpflichtet gewesen, solche Dokumente genauer zu prüfen. Es sei nur eine Kopie gewesen und er selbst sei von den Bankinstituten in keinster Art und Weise eingebunden worden. Auf simple Vorlage eines gefälschten Arbeitsvertrages hätten verschiedenen Banken das jeweilige Privatkonto von A _________ mit der Adresse des Hotels C1 _________ versehen. Das Resort sei somit nach aussen als Kontoinhaber wahrgenommen worden. Zusätzlich habe die Be- schwerdegegnerin 3 einen QR-Einzahlungsschein mit der Adresse des Resorts und der Kontonummer der Beschuldigten angefertigt. Solche Vorgänge seien mit der Sorgfalts- pflicht der Bankinstitute nicht vereinbar. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, es fehl- ten Dokumente, welche aufzeigten, auf welcher Grundlage und auf welchen allenfalls internen Dokumenten die Banken den Schluss zogen, dass bei Überweisungen unter Fr. 50'000.00 keine Kontrolle durchgeführt werden müsse. Die Staatsanwaltschaft nehme

- 7 - diese Äusserung der D _________ unkritisch entgegen. Die E _________ haben offen- bar eine Transaktionsanalyse unter einer Summe von Fr. 50'000.00 vorgenommen. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirap- ports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhand- nahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgelei- teten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 310 Abs. 1, 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; E. 4.2; Bundesgerichtsurteil 7B_87/2025, 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann folglich gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, andernfalls bei Zweifel über die Nichtanhandnahmegründe ein Verfahren zu eröffnen ist (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Bundesgerichtsurteile 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1; 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.1; VOGELSANG, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 8 zu Art. 310 StPO und N. 47 f. zu Art. 309 StPO). 3.2.2 Des Betrugs macht sich nach Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf ge- richtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervor- zurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E.3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2). Betrug ist ein Vorsatzdelikt; der Vorsatz muss sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandmerk- male inklusive Bereicherungsabsicht erfassen (Bundesgerichtsurteile 6B_553/2022 vom

16. September 2022 E. 4.3.1; 6B_653/2021 vom 10. Februar 2022 E. 1.5.1, 1.5.4). 3.2.3 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache un- richtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.

- 8 - Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss demnach (im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre) wissen, dass das Objekt der Handlung eine Urkunde ist, wobei Eventualvorsatz genügt. Erforderlich ist im Weiteren, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an ande- ren Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (BGE 141 IV 369 E. 7.4; Bundesgerichtsurteil 6B_1406/2022 vom

14. März 2023 E. 2.2.2). 3.2.4 Gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG wird mit Busse bis zu Fr. 500'000.00 bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Art. 9 GwG verletzt. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 150'000.00 bestraft (Art. 37 Abs. 2 GwG). Finanzintermediäre sind ge- mäss Art. 9 Abs. 1 GwG verpflichtet, der Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn sie den Verdacht haben, dass die in den Geschäftsbezie- hungen involvierten Vermögenswerte strafbar erlangt worden sind. Aus objektiver Sicht müssen vier kumulative Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Straftatbestand gemäss Art. 37 zur Anwendung kommt: Der Täter muss der Meldepflicht unterstellt sein, es müs- sen Vermögenswerte vorliegen, die in die Geschäftsbeziehung involviert sind, der Täter muss wissen oder aufgrund eines begründeten Verdachts annehmen, dass diese Ver- mögenswerte mit einer in Art. 9 Abs. 1 lit. a bzw. in Art. 9 Abs. 1bis genannten Straftat in Verbindung stehen und die Meldung an die MROS muss unterlassen oder verspätet er- folgt sein (GARBARSKI/MACALUSO, Basler Kommentar, 1. A., 2021, N. 16 zu Art. 37 GwG mit Hinweis). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnerinnen vor, auf Vorlage eines gefälschten Arbeitsvertrages das jeweilige Privatkonto von A _________ mit der Adresse des C1 _________ versehen zu haben. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 3 einen QR-Einzahlungsschein mit der Adresse des Resorts aber der Kontonummer von A _________ angefertigt. Wie sich den Akten entnehmen lässt, ist bei den Beschwerde- gegnerinnen 1 und 3 als Adresse jeweils die Adresse von A _________ ("F _________") erwähnt, wie sie auch auf dem Pass bzw. auf der Aufenthaltsbewilligung steht (S. 873 ff., 1310 ff.). Laut den Kontoauszügen gibt es keine Hinweise auf das C1 _________. Bei der Beschwerdegegnerin 2 ist im Vertrag ebenfalls die Adresse "F _________" er- wähnt (S. 321 f.), im Kontoauszuge ist indes die Adresse "G _________" aufgeführt (S. 323 ff.), welche die Adresse des C1 _________ ist. Weitere Hinweise auf das C1 _________ gibt es jedoch nicht, zumal A _________ persönlich angeschrieben wird. Bei der Beschwerdegegnerin 5 ergibt sich aus den Akten des Beschwerdeverfahrens,

- 9 - dass die Schreiben an A _________ adressiert worden ist, mit dem Zusatz "c/o C2 _________". Die Anschrift des Resorts wird nur als Zustelladresse angeben. Folglich ergibt sich aus den Kontobeziehungen keine direkten Hinweise auf das C1 _________. Bei der E _________ ist gemäss Vertrag die Adresse "F _________" (S. 267) und ge- mäss Kontoauszug die Adresse "H _________" vermerkt (S. 679). Die Angaben auf den Belastungsanzeigen können davon herrühren, dass die zahlenden Personen selbst die Adresse des Resorts angegeben haben, ohne Zutun der Empfängerbank. So hinterlegte die Beschwerdegegnerin 5 die damals geltenden Teilnahmebedingungen Zahlungsver- kehr. Gemäss diesen Bedingungen erklärt sich der Kunde einverstanden, dass die Gut- schrift des Überweisungsbetrags einzig anhand der angegebenen IBAN und ohne Ab- gleich derselben mit Namen und Adresse des Zahlungsempfängers erfolgt. Zuzustim- men ist dem Beschwerdeführer insoweit, als dass der bei der Beschwerdegegnerin 3 hinterlegte Arbeitsvertrag in Punkt 9 eine unübliche Klausel enthält, welche eine Provi- sion von 30 % vorsieht. Im Weiteren ist unklar, weshalb auf dem Einzahlungsschein des Kontos CHxx-xx-xx bei der Beschwerdegegnerin 3 die Adresse "C3 _________" ver- merkt ist, obschon gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerin 3 ein im E-Banking gene- rierter Einzahlungsschein den Kontoinhaber als Begünstigten nennt und gemäss dem Editionsbericht Inhaberin dieses Kontos A _________ mit der Adresse "F _________" ist. Indes setzt sowohl der Tatbestand der Urkundenfälschung als auch der Tatbestand des Betrugs Vorsatz voraus. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Bankinstitute, und insbesondere die Beschwerdegegnerin 3, vorsätzlich an einem allfäl- ligen Betrug oder einer allfälligen Urkundenfälschung beteiligt haben sollen. Auch der Beschwerdeführer selbst wirft den Bankinstituten lediglich eine Sorgfaltspflichtverletzung vor. Folglich ist den Beschwerdegegnerinnen kein vorsätzlich Verhalten vorzuwerfen, selbst wenn das Gericht von einer Pflicht, die IBAN mit der Adresse abzugleichen, aus- ginge. 3.3.2 Die Staatsanwaltschaft prüfte im Weiteren den Tatbestand gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 GwG. Bei dieser Bestimmung handelt es sich jedoch um einen Tatbestand des Verwaltungsstrafrechts. Die Verfolgung bzw. die Beurteilung ist einer Verwaltungs- behörde des Bundes, dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), vorbehalten (Art. 50 Abs. 1 FINMAG; GARBARSKI/MACALUSO, a.a.O., N. 6 zu Art. 37 GwG). Folglich wäre nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das EFD als Verwaltungsstrafbehörde zu- ständig, wenn eine Meldepflicht verletzt wird (Bundesgerichtsurteil 1B_433/2017 vom

21. März 2018 E. 1.5). Es obliegt dem Beschwerdeführer, eine entsprechende Anzeige zu prüfen.

- 10 - 3.3.3 Der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB verlangt ebenfalls Vorsatz. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Art. 6 und 7 GwG an- führt, ist ihm entgegenzuhalten, dass aus der blossen Nichtbefolgung von Art. 6 und 7 GwG für sich allein noch nicht auf das Vorliegen eines Eventualvorsatzes bezüglich Geldwäscherei geschlossen werden kann (Bundesgerichtsurteile 6B_1362/2020 vom

20. Juni 2022 E. 15.2.4; 6S.56/2007 vom 20. März 2007 E. 3.3; 6B_503/2015 vom

24. Mai 2016 E. 2.6.1 f., nicht publ. in: BGE 142 IV 276). Selbst wenn das Nichtwissen um die verbrecherische Herkunft der fraglichen Vermögenswerte auf einer Verletzung der gesetzlichen Pflichten als Finanzintermediär beruhen sollte (insbesondere eben Art. 6 und 7 GwG), reicht dies für sich alleine betrachtet nicht aus, diesem in Bezug auf die Verletzung des Geldwäschereitatbestandes (Eventual-)Vorsatz nachzuweisen (ISEN- RING, in: Donatsch, StGB/JStG Kommentar, 21. A., 2022, N. 21a zu Art. 305bis StGB). Folglich ist auch dieser Tatbestand beim vom Beschwerdeführer angezeigten Sachver- halt offensichtlich nicht erfüllt, zumal er auch nicht geltend macht, dass die Beschwerde- führer vorsätzlich den Geldwäschereitatbestand verletzt hätten. 3.3.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, Bankinstitute müssten die wirtschaftlich berechtigte Person überprüfen, ist ihm im Grundsatz zu folgen. Indes ist er in diesem Zusammenhang nicht legitimiert, eine Bestrafung der Beschwerdegegner nach Art. 305ter StGB als Privatkläger im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend zu machen. Gemäss dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer berufsmässig fremde Ver- mögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. Anders als bei Art. 305bis StGB ist das Rechtsgut des Vermögens allfälliger im Gefolge mangelhafter Identifizierung geschädigter Personen von Art. 305ter StGB nicht (mit-)geschützt. Entsprechend gibt es bei diesem Straftatbestand keine privaten Geschädigten (Bundesgerichtsurteile 4A_21/2008 vom 13. Juni 2008 E. 5, 6B_1048/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). 3.4 Zusammenfassend lässt sich aus den Akten nicht entnehmen, inwiefern die Konten einen direkten Hinweis auf das C1 _________ geben. Einzig der Einzahlungsschein lau- tete auf den Namen dieses Resorts. Und selbst wenn den Beschwerdegegner ein Fehl- verhalten zuzuschreiben wäre, wäre diese strafrechtlich nicht von Bedeutung, zumal die aufgeführten Strafbestimmungen Vorsatzdelikte sind und ein vorsätzliches bzw. eventu- alvorsätzliches Handeln den Beschwerdegegnerinnen nicht vorzuwerfen ist, was auch der Beschwerdeführer nicht behauptet. Folglich ist die Angelegenheit in rechtlicher

- 11 - Hinsicht derart klar, dass keine weiteren Ermittlungen vorzunehmen sind und die Staats- anwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahme verfügte. 4. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen, womit ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. 4.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanzi- ellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan- tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im kon- kreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die Akten waren umfangreich – auf Fr. 1’200.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese ist entsprechend dem Verfahrensausgang dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. 4.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung. Die Beschwerdegegnerin 5 beteiligte sich im Beschwerdeverfahren und reichte mehrere Stellungnahmen ein. Indes ist sie nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen ist.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 werden T _________ auf- erlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech- net. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 11. Februar 2026