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P3 24 54

Nichtanhandnahme

Wallis · 2024-07-30 · Deutsch VS

P3 24 54 VERFÜGUNG VOM 30. JULI 2024 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig, Brig- Glis gegen Y _________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Darko Radovic, Cham und Z _________, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen, Visp und STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Vorinstanz (Nichtanhandnahme; Getrenntführung der Strafuntersuchung) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Brig, vom 20. Februar 2024 (SAO 23 457) Verfahren

Sachverhalt

unvollständig und unrichtig festgestellt. Die Hanglage sei steil gewesen, weshalb es gut möglich sei, dass niemand Z _________ einen Stoss habe zu versetzen brauchen, damit er das Gleichgewicht verliere. Weiter als Tatsache hinzustellen, dass Z _________ sich reflexartig an der Beschwerdeführerin festgehalten habe, sei in diesem Verfahrenssta- dium unangebracht. Es sei unklar, weshalb die Staatsanwaltschaft bereits jetzt mit Si- cherheit ausschliessen könne, dass Z _________ sie nicht absichtlich gestossen habe bzw. absichtlich mitgezogen habe, wodurch auch sie den Hang hinuntergefallen sei. Dazu passe auch die durchgestrichenen Erstaussage von Z _________, wonach er sie gepackt habe, und die Tatsache, dass Z _________ ihr am Anfang der Einvernahme nicht die Schuld für den angeblichen Stoss gegeben habe. Nach dem Vorfall sei sie in einem Schockzustand verfallen, habe Prellungen erlitten und sei in psychologischer Be- handlung. Eine Körperverletzung bzw. Tätlichkeit könne nicht mit Sicherheit ausge- schlossen werden. Im Zuge des Handgemenges könne es somit durchaus zu einer straf- baren Handlung durch Z _________ und/oder Y _________ gekommen sein. Inwiefern die WhatsApp-Nachricht von A _________, die eine friedliche Lösung des Konfliktes enthalten habe, die Schuld bzw. Unschuld von Z _________ und Y _________ beweisen solle, sei nicht nachvollziehbar. Ebenfalls sei die Entschuldigung kein Schuldeingeständ- nis. Dass das Stützen und nach Hause bringen die Unschuld der beteiligten Herren be- weise, sei falsch. Zu den übereinstimmenden Aussagen sei schliesslich festzuhalten, dass auch sie und ihr Ehemann solche gemacht hätten. Diese seien schlicht ignoriert worden. Schliesslich verletze die Staatsanwaltschaft den Grundsatz in dubio pro duriore. Vorlie- gend liege eine Aussage gegen eine Aussage Situation vor, wobei den Vorfall Z _________ und Y _________ zu verantworten hätten. Diese hätten aber ausgesagt, dass sie bzw. ihr Ehemann sie gestossen hätten. Entsprechend sei der Sachverhalt un- klar. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern ihre Aussagen widersprüchlich bzw. nicht glaubhaft seien. In casu stehe keineswegs sicher fest, dass der zu beurteilende Sach- verhalt unter keinen Straftatbestand falle, weshalb die Untersuchung hätte eröffnet wer- den müssen.

- 7 - 4. 4.1 Vorweg ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe mit dem Beizug von Verfahrensakten eine Untersuchungshandlung getätigt, zu prüfen. Der Beizug von Akten durch die Staatsanwaltschaft ist in Art. 194 StPO geregelt. Nach Abs. 1 der genannten Bestimmung zieht die Staatsanwaltschaft Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldig- ten Person erforderlich ist. Da Akten aus anderen Verfahren für die Aufklärung von Straf- taten eine erhebliche Bedeutung zukommen kann, ist die Staatsanwaltschaft im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO (der Pflicht, den verfahrensrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen) gegebenenfalls sogar verpflichtet, solche Akten beizuziehen. Der Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO stellt, anders als die Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei nach Art. 307 Abs. 2 StPO eine Unter- suchungshandlung dar, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tä- tigen ist und den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung ausschliesst (DZIERZEGA ZGRAGGEN, BSK StPO/JStPO, 3. A., 2023, N. 1 zu Art. 194 StPO; Bundesgerichtsurteile 6B_89/2022 vom 2. Juni  2022 E. 2.2, 6B_1128/2021 vom 31. März 2022 E. 5, 6B_810/2019 vom 22. Juli  2019 E. 2.3, 1B_731/2012 vom 8. Februar  2013 E. 2). In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO, nicht aber durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO, abzuschliessen. In casu hat der hier zuständige Staatsanwalt sowohl Akten des Verfahrens SAO 23 345 als auch des Verfahrens SAO 23 221 beigezogen und anschliessend die Nichtanhand- nahmeverfügung erlassen. Da der Beizug der Akten jedoch rechtsprechungsgemäss eine Untersuchungshandlung darstellt, wäre der Erlass der Nichtanhandnahmeverfü- gung ausgeschlossen gewesen, wie dies die Beschwerdeführerin zu Recht einräumt. Sie macht weiter geltend, weil ihr durch die Nichtanhandnahmeverfügung keine Gele- genheit zur Stellungnahme bzw. zur Stellung von Beweisanträge gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO eingeräumt worden sei, sei ihr ein Nachteil erwachsen. Auch darin ist ihr grund- sätzlich beizupflichten. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Nichtanhandnahme- verfügung schon wegen dieses formellen Fehlers aufzuheben. Auch der oben erwähnte Grundsatz in dubio pro duriore erscheint verletzt: Die Aussagen erscheinen nämlich im jetzigen Verfahrenszeitpunkt nicht so eindeutig, als dass die An- gelegenheit nicht angeklagt werden müsste. Die Anwendung von Art. 133 StGB, welcher u.a. eine wechselseitige Auseinandersetzung voraussetzt, kann im vorliegenden Pro- zess ebenso nicht ganz ausgeschlossen werden.

- 8 - 4.2 Die Verfahren SAO 23 457, SAO 23 221 sowie SAO 23 345 werden sodann von drei verschiedenen Staatsanwälten/in getrennt geführt. Allen Verfahren liegt das Ereig- nis vom 19. November 2022 zugrunde, an welchem es zu einer Auseinandersetzung zwischen X _________, Y _________, Z _________ und A _________ gekommen war. Die Beschwerdeführerin fordert diesbezüglich erstmals im Beschwerdeverfahren eine Verfahrensvereinigung der bislang getrennt geführten Strafverfahren. Diese Frage bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Streitgegen- stand bildet einzig die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom

20. Februar 2024. Diese angefochtene Verfügung begrenzt den Streitgegenstand. Im Beschwerdeverfahren sind nämlich grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder eines Entscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Entscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungs- gegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung oder kein Entscheid er- gangen ist. Das Kantonsgericht hat Anordnungen ohne vorgängige Entscheidgrundlage nicht zu überprüfen. Wird ihm dennoch eine solche Anordnung unterbreitet, so hat es darauf nicht einzutreten. Die weiteren Verfahrensbeteiligten hätte sich ausserdem zu ei- nem solchen Ersuchen, welches auch sie betrifft, nicht äussern können. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen ist, ob das Verfahren SAO 23 457 mit den Verfahren SAO 23 221 und/oder SAO 23 345 unter den Gesichts- punkten von Art. 29 und 30 StPO – wie dies die Beschwerdeführerin fordert – vom fall- führenden Staatsanwalt hätte verbunden werden müssen. Ein entsprechender Antrag wurde ihm auch nicht unterbreitet. Diese verfahrensrechtlichen Einwände in der Be- schwerde vom 4. März 2024 bleiben daher unberücksichtigt. Insoweit die Beschwerde- führerin den Antrag stellt, es seien die bislang getrennt geführten Verfahren zu verbin- den, fehlt es mithin an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde von X _________, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine Überprüfung des Beweismittelantrags. 6. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin obsiegt,

- 9 - weshalb die Kosten dem Kanton Wallis aufzuerlegen sind. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’000.00 zurückzuerstatten. Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsge- richts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Aufgrund der genannten Kriterien – das Dossier war wenig umfangreich – wird vorliegend die Gerichts- gebühr auf Fr. 600.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). 6.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat demnach für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung durch den Staat (vgl. ZWR 2012 315 ff. E. 5b). Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat die Beschwerde ausführlich be- gründet. Das Dossier umfasst nur wenige Seiten. Es rechtfertigt sich daher der Be- schwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 inkl. MWST und Auslagen zuzusprechen. Die Entschädigung ist dem Staat Wallis aufzuerlegen. 6.3 Z _________ beantragte mit Eingaben vom 15. April 2024 die kostenpflichtige Ab- weisung der Beschwerde. Als unterliegende Partei hat er keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung.

- 10 - Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung vom

20. Februar 2024 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Fortsetzung des Verfah- rens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft des Staates Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt. 2. Auf die Beschwerde in Bezug auf die Verfahrensvereinigung wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 gehen zu Lasten des Staates Wallis. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird dieser zurückerstattet. 4. Der Staat Wallis bezahlt der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 (inkl. MWST und Auslagen). 5. Der Antrag von Z _________ auf eine Parteientschädigung wird abgewiesen. Sitten, 30. Juli 2024

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 393 ff. StPO, Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO; Art. 20 Abs. 3 RPflG). Die angefochtene Verfügung wurde am 24. Feb- ruar 2024 von der Beschwerdeführerin in Empfang genommen, womit die am

E. 1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par- teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts- mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Privatkläger können Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde anfechten, soweit sie Geschä- digte sind, d.h. als Person zu qualifizieren sind, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO; Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO; BGE 141 IV 231 E. 2.5, 141 IV 380 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat einen Strafantrag gestellt und sich am Verfahren beteiligt. Damit hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung eines Strafverfahrens und ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

E. 1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Beschwerde einzutreten ist.

- 4 - 2. 2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straf- tatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht; also gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollstän- dig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Bundesgerichtsurteile 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2, 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2). Die Beschwerdeinstanz verfügt bei der Beurteilung über die Nichtanhandnahme über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 86 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1). 2.2 Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die ein- zelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, so ist – wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt – nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_ 732/2018 vom 18. September 2018 E. 3.1.2). Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaub- haft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus an- deren Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 6B_732/2018 vom 18. September 2018 E. 3.1.2, 6B_179/2018 vom 27. Juli 2018 E. 3.1, 6B_865/2017 vom 25. Juli 2018 E. 3.1,

- 5 - 6B_874/2017 vom 18. April 2018 E. 4.1, 5.1 und 5.3). Der Grundsatz «in dubio pro duri- ore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Bundesgerichtsurteil 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1, 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, ein Anfangsver- dacht auf ein gewalttätiges Verhalten seitens Y _________ gegenüber X _________ bestehe gemäss Aktenlage nicht. Inwieweit sich Y _________ diesbezüglich schuldig gemacht haben solle, ergebe sich weder aus der Anzeige noch aus den Akten. Gleich verhalte es sich auch in Bezug auf angebliche ehrverletzende Äusserungen seitens Z _________ und/oder Y _________. Die Strafuntersuchung (vgl. auch Verfahren SAO 23 345 und 23 221) hätte ausserdem ergeben, dass X _________ den unter ihr, leicht in einem Hang stehenden Z _________ nach hinten gestossen habe, wodurch Letzterer aus dem Gleichgewicht geraten sei und sich im Rahmen dessen reflexartig am Klei- dungsstück von X _________ festzuhalten versucht habe, worauf beide zu Fall gekom- men und den Hang hinuntergestürzt seien. Hierzu seien die übereinstimmenden Aussa- gen von Z _________ und Y _________, das Nachtatverhalten von X _________ und A _________ [mehrfaches Entschuldigen mit Hilfeleistungen; WhatsApp-Nachrichten] zu berücksichtigen. Z _________ könne in dieser Hinsicht somit kein strafbares Verhal- ten vorgeworfen werden. 3.2 Die Beschwerdeführerin bemängelte einen Beizug der Verfahrensakten SAO 23 345 und 23 221 und mithin die Vornahme von Untersuchungshandlungen durch den Staats- anwalt. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei daher nicht mehr möglich und das Verfah- ren könne allenfalls durch einen Einstellungsentscheid nach Art. 319 StPO abgeschlos- sen werden, wobei den Parteien eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen sei. Über- dies würden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt habe oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliege. Gemäss Art. 30 StPO könnten Strafverfahren sodann vereinigt werden. Dafür spreche vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten. Ein solcher bestehe nament- lich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen. In casu würden sich die Verfah- ren SAO 23 345, 23 221 und 23 457 auf denselben Lebensvorgang vom 19. Novem- ber 2022 beziehen. Eine Form von Mittäterschaft oder Teilnahme könne nicht ausge- schlossen werden. Die Verfahren seien zu vereinigen. Ausserdem seien im Verfahren

- 6 - SAO 23 345 die Beteiligten bereits einvernommen worden und werde im Verfahren SAO 23 221 eine Einvernahme demnächst stattfinden. Bei vereinigtem Verfahren wäre die Nichtanhandnahme unzulässig gewesen. Die Beschwerdeführerin moniert weiter, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Die Hanglage sei steil gewesen, weshalb es gut möglich sei, dass niemand Z _________ einen Stoss habe zu versetzen brauchen, damit er das Gleichgewicht verliere. Weiter als Tatsache hinzustellen, dass Z _________ sich reflexartig an der Beschwerdeführerin festgehalten habe, sei in diesem Verfahrenssta- dium unangebracht. Es sei unklar, weshalb die Staatsanwaltschaft bereits jetzt mit Si- cherheit ausschliessen könne, dass Z _________ sie nicht absichtlich gestossen habe bzw. absichtlich mitgezogen habe, wodurch auch sie den Hang hinuntergefallen sei. Dazu passe auch die durchgestrichenen Erstaussage von Z _________, wonach er sie gepackt habe, und die Tatsache, dass Z _________ ihr am Anfang der Einvernahme nicht die Schuld für den angeblichen Stoss gegeben habe. Nach dem Vorfall sei sie in einem Schockzustand verfallen, habe Prellungen erlitten und sei in psychologischer Be- handlung. Eine Körperverletzung bzw. Tätlichkeit könne nicht mit Sicherheit ausge- schlossen werden. Im Zuge des Handgemenges könne es somit durchaus zu einer straf- baren Handlung durch Z _________ und/oder Y _________ gekommen sein. Inwiefern die WhatsApp-Nachricht von A _________, die eine friedliche Lösung des Konfliktes enthalten habe, die Schuld bzw. Unschuld von Z _________ und Y _________ beweisen solle, sei nicht nachvollziehbar. Ebenfalls sei die Entschuldigung kein Schuldeingeständ- nis. Dass das Stützen und nach Hause bringen die Unschuld der beteiligten Herren be- weise, sei falsch. Zu den übereinstimmenden Aussagen sei schliesslich festzuhalten, dass auch sie und ihr Ehemann solche gemacht hätten. Diese seien schlicht ignoriert worden. Schliesslich verletze die Staatsanwaltschaft den Grundsatz in dubio pro duriore. Vorlie- gend liege eine Aussage gegen eine Aussage Situation vor, wobei den Vorfall Z _________ und Y _________ zu verantworten hätten. Diese hätten aber ausgesagt, dass sie bzw. ihr Ehemann sie gestossen hätten. Entsprechend sei der Sachverhalt un- klar. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern ihre Aussagen widersprüchlich bzw. nicht glaubhaft seien. In casu stehe keineswegs sicher fest, dass der zu beurteilende Sach- verhalt unter keinen Straftatbestand falle, weshalb die Untersuchung hätte eröffnet wer- den müssen.

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E. 4 März 2024 versandte Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde.

E. 4.1 Vorweg ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe mit dem Beizug von Verfahrensakten eine Untersuchungshandlung getätigt, zu prüfen. Der Beizug von Akten durch die Staatsanwaltschaft ist in Art. 194 StPO geregelt. Nach Abs. 1 der genannten Bestimmung zieht die Staatsanwaltschaft Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldig- ten Person erforderlich ist. Da Akten aus anderen Verfahren für die Aufklärung von Straf- taten eine erhebliche Bedeutung zukommen kann, ist die Staatsanwaltschaft im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO (der Pflicht, den verfahrensrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen) gegebenenfalls sogar verpflichtet, solche Akten beizuziehen. Der Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO stellt, anders als die Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei nach Art. 307 Abs. 2 StPO eine Unter- suchungshandlung dar, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tä- tigen ist und den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung ausschliesst (DZIERZEGA ZGRAGGEN, BSK StPO/JStPO, 3. A., 2023, N. 1 zu Art. 194 StPO; Bundesgerichtsurteile 6B_89/2022 vom 2. Juni  2022 E. 2.2, 6B_1128/2021 vom 31. März 2022 E. 5, 6B_810/2019 vom 22. Juli  2019 E. 2.3, 1B_731/2012 vom 8. Februar  2013 E. 2). In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO, nicht aber durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO, abzuschliessen. In casu hat der hier zuständige Staatsanwalt sowohl Akten des Verfahrens SAO 23 345 als auch des Verfahrens SAO 23 221 beigezogen und anschliessend die Nichtanhand- nahmeverfügung erlassen. Da der Beizug der Akten jedoch rechtsprechungsgemäss eine Untersuchungshandlung darstellt, wäre der Erlass der Nichtanhandnahmeverfü- gung ausgeschlossen gewesen, wie dies die Beschwerdeführerin zu Recht einräumt. Sie macht weiter geltend, weil ihr durch die Nichtanhandnahmeverfügung keine Gele- genheit zur Stellungnahme bzw. zur Stellung von Beweisanträge gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO eingeräumt worden sei, sei ihr ein Nachteil erwachsen. Auch darin ist ihr grund- sätzlich beizupflichten. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Nichtanhandnahme- verfügung schon wegen dieses formellen Fehlers aufzuheben. Auch der oben erwähnte Grundsatz in dubio pro duriore erscheint verletzt: Die Aussagen erscheinen nämlich im jetzigen Verfahrenszeitpunkt nicht so eindeutig, als dass die An- gelegenheit nicht angeklagt werden müsste. Die Anwendung von Art. 133 StGB, welcher u.a. eine wechselseitige Auseinandersetzung voraussetzt, kann im vorliegenden Pro- zess ebenso nicht ganz ausgeschlossen werden.

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E. 4.2 Die Verfahren SAO 23 457, SAO 23 221 sowie SAO 23 345 werden sodann von drei verschiedenen Staatsanwälten/in getrennt geführt. Allen Verfahren liegt das Ereig- nis vom 19. November 2022 zugrunde, an welchem es zu einer Auseinandersetzung zwischen X _________, Y _________, Z _________ und A _________ gekommen war. Die Beschwerdeführerin fordert diesbezüglich erstmals im Beschwerdeverfahren eine Verfahrensvereinigung der bislang getrennt geführten Strafverfahren. Diese Frage bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Streitgegen- stand bildet einzig die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom

20. Februar 2024. Diese angefochtene Verfügung begrenzt den Streitgegenstand. Im Beschwerdeverfahren sind nämlich grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder eines Entscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Entscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungs- gegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung oder kein Entscheid er- gangen ist. Das Kantonsgericht hat Anordnungen ohne vorgängige Entscheidgrundlage nicht zu überprüfen. Wird ihm dennoch eine solche Anordnung unterbreitet, so hat es darauf nicht einzutreten. Die weiteren Verfahrensbeteiligten hätte sich ausserdem zu ei- nem solchen Ersuchen, welches auch sie betrifft, nicht äussern können. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen ist, ob das Verfahren SAO 23 457 mit den Verfahren SAO 23 221 und/oder SAO 23 345 unter den Gesichts- punkten von Art. 29 und 30 StPO – wie dies die Beschwerdeführerin fordert – vom fall- führenden Staatsanwalt hätte verbunden werden müssen. Ein entsprechender Antrag wurde ihm auch nicht unterbreitet. Diese verfahrensrechtlichen Einwände in der Be- schwerde vom 4. März 2024 bleiben daher unberücksichtigt. Insoweit die Beschwerde- führerin den Antrag stellt, es seien die bislang getrennt geführten Verfahren zu verbin- den, fehlt es mithin an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

E. 5 Zusammenfassend ist die Beschwerde von X _________, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine Überprüfung des Beweismittelantrags.

E. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin obsiegt,

- 9 - weshalb die Kosten dem Kanton Wallis aufzuerlegen sind. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’000.00 zurückzuerstatten. Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsge- richts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Aufgrund der genannten Kriterien – das Dossier war wenig umfangreich – wird vorliegend die Gerichts- gebühr auf Fr. 600.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar).

E. 6.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat demnach für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung durch den Staat (vgl. ZWR 2012 315 ff. E. 5b). Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat die Beschwerde ausführlich be- gründet. Das Dossier umfasst nur wenige Seiten. Es rechtfertigt sich daher der Be- schwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 inkl. MWST und Auslagen zuzusprechen. Die Entschädigung ist dem Staat Wallis aufzuerlegen.

E. 6.3 Z _________ beantragte mit Eingaben vom 15. April 2024 die kostenpflichtige Ab- weisung der Beschwerde. Als unterliegende Partei hat er keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung.

- 10 - Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung vom

20. Februar 2024 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Fortsetzung des Verfah- rens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft des Staates Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt. 2. Auf die Beschwerde in Bezug auf die Verfahrensvereinigung wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 gehen zu Lasten des Staates Wallis. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird dieser zurückerstattet. 4. Der Staat Wallis bezahlt der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 (inkl. MWST und Auslagen). 5. Der Antrag von Z _________ auf eine Parteientschädigung wird abgewiesen. Sitten, 30. Juli 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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VERFÜGUNG VOM 30. JULI 2024

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig, Brig- Glis gegen

Y _________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Darko Radovic, Cham und

Z _________, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen, Visp und

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Vorinstanz

(Nichtanhandnahme; Getrenntführung der Strafuntersuchung) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Brig, vom 20. Februar 2024 (SAO 23 457)

Verfahren

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A. Den nachfolgend aufgeführten Strafverfahren liegt das Ereignis vom 19. Novem- ber 2022 zugrunde, an welchem es während des Setzens von provisorischen Grenzei- senstangen zu einer Auseinandersetzung zwischen X _________, Y _________, Z _________ und A _________ gekommen war. B. Am 16. Februar 2023 liess Z _________ eine Strafklage bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis (fortan Staatsanwaltschaft) gegen X _________ wegen Ehrverletzung (Art. 173 Abs. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) sowie Körperverletzung (Art. 122 ff. StGB) einreichen (Aktenzeichen SAO 23 345). Die zuständige Staatsanwältin erteilte den polizeilichen Ermittlungsauftrag, der am

8. November 2023 durchgeführt wurde. Am 8. Februar 2024 wurden Z _________ und X _________ durch die zuständige Staatsanwältin einvernommen (act. 86 ff.). C. Im Rahmen des Vorverfahrens SAO 23 221, eingeleitet durch Y _________ & Co gegen A _________ betreffend Körperverletzung (Art. 122 ff. StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 Abs. 1 StGB), fand die polizeili- che Befragung ebenfalls am 8. November 2023 statt. D. X _________ reichte am 20. Februar 2023, über ihre Rechtsvertretung, bei der Staatsanwaltschaft gegen Z _________ und Y _________ eine Strafanzeige u.a. wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) und üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) ein (Aktenzeichen SAO 23 457). Nach der am

8. November 2023 erfolgten polizeilichen Einvernahme, erliess der zuständige Staats- anwalt am 20. Februar 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung und trat auf die Strafan- zeige nicht ein, auferlegte die Kosten zu Lasten des Staates und verwies die Zivilforde- rungen auf den Zivilweg. Dagegen liess X _________ am 4. März 2024 beim Kantonsgericht Wallis eine Be- schwerde mit folgenden Anträgen einreichen: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben. 2. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, eine Strafuntersuchung gegen Z _________ und B _________ zu eröffnen und durchzuführen. 3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Staates. 4. Der Beschwerdeführerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

- 3 - Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 18. März 2024 dazu Stellung, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und hinterlegte die Akten. Y _________ verzichtete am 25. März 2024 auf eine Stellungnahme, während Z _________ am

15. April 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. E. Auf die Parteivorbringen wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen.

Erwägungen

1. 1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 393 ff. StPO, Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO; Art. 20 Abs. 3 RPflG). Die angefochtene Verfügung wurde am 24. Feb- ruar 2024 von der Beschwerdeführerin in Empfang genommen, womit die am

4. März 2024 versandte Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde. 1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par- teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts- mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Privatkläger können Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde anfechten, soweit sie Geschä- digte sind, d.h. als Person zu qualifizieren sind, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO; Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO; BGE 141 IV 231 E. 2.5, 141 IV 380 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat einen Strafantrag gestellt und sich am Verfahren beteiligt. Damit hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung eines Strafverfahrens und ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Beschwerde einzutreten ist.

- 4 - 2. 2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straf- tatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht; also gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollstän- dig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Bundesgerichtsurteile 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2, 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2). Die Beschwerdeinstanz verfügt bei der Beurteilung über die Nichtanhandnahme über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 86 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1). 2.2 Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die ein- zelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, so ist – wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt – nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_ 732/2018 vom 18. September 2018 E. 3.1.2). Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaub- haft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus an- deren Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 6B_732/2018 vom 18. September 2018 E. 3.1.2, 6B_179/2018 vom 27. Juli 2018 E. 3.1, 6B_865/2017 vom 25. Juli 2018 E. 3.1,

- 5 - 6B_874/2017 vom 18. April 2018 E. 4.1, 5.1 und 5.3). Der Grundsatz «in dubio pro duri- ore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Bundesgerichtsurteil 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1, 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, ein Anfangsver- dacht auf ein gewalttätiges Verhalten seitens Y _________ gegenüber X _________ bestehe gemäss Aktenlage nicht. Inwieweit sich Y _________ diesbezüglich schuldig gemacht haben solle, ergebe sich weder aus der Anzeige noch aus den Akten. Gleich verhalte es sich auch in Bezug auf angebliche ehrverletzende Äusserungen seitens Z _________ und/oder Y _________. Die Strafuntersuchung (vgl. auch Verfahren SAO 23 345 und 23 221) hätte ausserdem ergeben, dass X _________ den unter ihr, leicht in einem Hang stehenden Z _________ nach hinten gestossen habe, wodurch Letzterer aus dem Gleichgewicht geraten sei und sich im Rahmen dessen reflexartig am Klei- dungsstück von X _________ festzuhalten versucht habe, worauf beide zu Fall gekom- men und den Hang hinuntergestürzt seien. Hierzu seien die übereinstimmenden Aussa- gen von Z _________ und Y _________, das Nachtatverhalten von X _________ und A _________ [mehrfaches Entschuldigen mit Hilfeleistungen; WhatsApp-Nachrichten] zu berücksichtigen. Z _________ könne in dieser Hinsicht somit kein strafbares Verhal- ten vorgeworfen werden. 3.2 Die Beschwerdeführerin bemängelte einen Beizug der Verfahrensakten SAO 23 345 und 23 221 und mithin die Vornahme von Untersuchungshandlungen durch den Staats- anwalt. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei daher nicht mehr möglich und das Verfah- ren könne allenfalls durch einen Einstellungsentscheid nach Art. 319 StPO abgeschlos- sen werden, wobei den Parteien eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen sei. Über- dies würden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt habe oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliege. Gemäss Art. 30 StPO könnten Strafverfahren sodann vereinigt werden. Dafür spreche vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten. Ein solcher bestehe nament- lich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen. In casu würden sich die Verfah- ren SAO 23 345, 23 221 und 23 457 auf denselben Lebensvorgang vom 19. Novem- ber 2022 beziehen. Eine Form von Mittäterschaft oder Teilnahme könne nicht ausge- schlossen werden. Die Verfahren seien zu vereinigen. Ausserdem seien im Verfahren

- 6 - SAO 23 345 die Beteiligten bereits einvernommen worden und werde im Verfahren SAO 23 221 eine Einvernahme demnächst stattfinden. Bei vereinigtem Verfahren wäre die Nichtanhandnahme unzulässig gewesen. Die Beschwerdeführerin moniert weiter, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Die Hanglage sei steil gewesen, weshalb es gut möglich sei, dass niemand Z _________ einen Stoss habe zu versetzen brauchen, damit er das Gleichgewicht verliere. Weiter als Tatsache hinzustellen, dass Z _________ sich reflexartig an der Beschwerdeführerin festgehalten habe, sei in diesem Verfahrenssta- dium unangebracht. Es sei unklar, weshalb die Staatsanwaltschaft bereits jetzt mit Si- cherheit ausschliessen könne, dass Z _________ sie nicht absichtlich gestossen habe bzw. absichtlich mitgezogen habe, wodurch auch sie den Hang hinuntergefallen sei. Dazu passe auch die durchgestrichenen Erstaussage von Z _________, wonach er sie gepackt habe, und die Tatsache, dass Z _________ ihr am Anfang der Einvernahme nicht die Schuld für den angeblichen Stoss gegeben habe. Nach dem Vorfall sei sie in einem Schockzustand verfallen, habe Prellungen erlitten und sei in psychologischer Be- handlung. Eine Körperverletzung bzw. Tätlichkeit könne nicht mit Sicherheit ausge- schlossen werden. Im Zuge des Handgemenges könne es somit durchaus zu einer straf- baren Handlung durch Z _________ und/oder Y _________ gekommen sein. Inwiefern die WhatsApp-Nachricht von A _________, die eine friedliche Lösung des Konfliktes enthalten habe, die Schuld bzw. Unschuld von Z _________ und Y _________ beweisen solle, sei nicht nachvollziehbar. Ebenfalls sei die Entschuldigung kein Schuldeingeständ- nis. Dass das Stützen und nach Hause bringen die Unschuld der beteiligten Herren be- weise, sei falsch. Zu den übereinstimmenden Aussagen sei schliesslich festzuhalten, dass auch sie und ihr Ehemann solche gemacht hätten. Diese seien schlicht ignoriert worden. Schliesslich verletze die Staatsanwaltschaft den Grundsatz in dubio pro duriore. Vorlie- gend liege eine Aussage gegen eine Aussage Situation vor, wobei den Vorfall Z _________ und Y _________ zu verantworten hätten. Diese hätten aber ausgesagt, dass sie bzw. ihr Ehemann sie gestossen hätten. Entsprechend sei der Sachverhalt un- klar. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern ihre Aussagen widersprüchlich bzw. nicht glaubhaft seien. In casu stehe keineswegs sicher fest, dass der zu beurteilende Sach- verhalt unter keinen Straftatbestand falle, weshalb die Untersuchung hätte eröffnet wer- den müssen.

- 7 - 4. 4.1 Vorweg ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe mit dem Beizug von Verfahrensakten eine Untersuchungshandlung getätigt, zu prüfen. Der Beizug von Akten durch die Staatsanwaltschaft ist in Art. 194 StPO geregelt. Nach Abs. 1 der genannten Bestimmung zieht die Staatsanwaltschaft Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldig- ten Person erforderlich ist. Da Akten aus anderen Verfahren für die Aufklärung von Straf- taten eine erhebliche Bedeutung zukommen kann, ist die Staatsanwaltschaft im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO (der Pflicht, den verfahrensrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen) gegebenenfalls sogar verpflichtet, solche Akten beizuziehen. Der Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO stellt, anders als die Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei nach Art. 307 Abs. 2 StPO eine Unter- suchungshandlung dar, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tä- tigen ist und den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung ausschliesst (DZIERZEGA ZGRAGGEN, BSK StPO/JStPO, 3. A., 2023, N. 1 zu Art. 194 StPO; Bundesgerichtsurteile 6B_89/2022 vom 2. Juni  2022 E. 2.2, 6B_1128/2021 vom 31. März 2022 E. 5, 6B_810/2019 vom 22. Juli  2019 E. 2.3, 1B_731/2012 vom 8. Februar  2013 E. 2). In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO, nicht aber durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO, abzuschliessen. In casu hat der hier zuständige Staatsanwalt sowohl Akten des Verfahrens SAO 23 345 als auch des Verfahrens SAO 23 221 beigezogen und anschliessend die Nichtanhand- nahmeverfügung erlassen. Da der Beizug der Akten jedoch rechtsprechungsgemäss eine Untersuchungshandlung darstellt, wäre der Erlass der Nichtanhandnahmeverfü- gung ausgeschlossen gewesen, wie dies die Beschwerdeführerin zu Recht einräumt. Sie macht weiter geltend, weil ihr durch die Nichtanhandnahmeverfügung keine Gele- genheit zur Stellungnahme bzw. zur Stellung von Beweisanträge gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO eingeräumt worden sei, sei ihr ein Nachteil erwachsen. Auch darin ist ihr grund- sätzlich beizupflichten. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Nichtanhandnahme- verfügung schon wegen dieses formellen Fehlers aufzuheben. Auch der oben erwähnte Grundsatz in dubio pro duriore erscheint verletzt: Die Aussagen erscheinen nämlich im jetzigen Verfahrenszeitpunkt nicht so eindeutig, als dass die An- gelegenheit nicht angeklagt werden müsste. Die Anwendung von Art. 133 StGB, welcher u.a. eine wechselseitige Auseinandersetzung voraussetzt, kann im vorliegenden Pro- zess ebenso nicht ganz ausgeschlossen werden.

- 8 - 4.2 Die Verfahren SAO 23 457, SAO 23 221 sowie SAO 23 345 werden sodann von drei verschiedenen Staatsanwälten/in getrennt geführt. Allen Verfahren liegt das Ereig- nis vom 19. November 2022 zugrunde, an welchem es zu einer Auseinandersetzung zwischen X _________, Y _________, Z _________ und A _________ gekommen war. Die Beschwerdeführerin fordert diesbezüglich erstmals im Beschwerdeverfahren eine Verfahrensvereinigung der bislang getrennt geführten Strafverfahren. Diese Frage bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Streitgegen- stand bildet einzig die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom

20. Februar 2024. Diese angefochtene Verfügung begrenzt den Streitgegenstand. Im Beschwerdeverfahren sind nämlich grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder eines Entscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Entscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungs- gegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung oder kein Entscheid er- gangen ist. Das Kantonsgericht hat Anordnungen ohne vorgängige Entscheidgrundlage nicht zu überprüfen. Wird ihm dennoch eine solche Anordnung unterbreitet, so hat es darauf nicht einzutreten. Die weiteren Verfahrensbeteiligten hätte sich ausserdem zu ei- nem solchen Ersuchen, welches auch sie betrifft, nicht äussern können. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen ist, ob das Verfahren SAO 23 457 mit den Verfahren SAO 23 221 und/oder SAO 23 345 unter den Gesichts- punkten von Art. 29 und 30 StPO – wie dies die Beschwerdeführerin fordert – vom fall- führenden Staatsanwalt hätte verbunden werden müssen. Ein entsprechender Antrag wurde ihm auch nicht unterbreitet. Diese verfahrensrechtlichen Einwände in der Be- schwerde vom 4. März 2024 bleiben daher unberücksichtigt. Insoweit die Beschwerde- führerin den Antrag stellt, es seien die bislang getrennt geführten Verfahren zu verbin- den, fehlt es mithin an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde von X _________, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine Überprüfung des Beweismittelantrags. 6. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin obsiegt,

- 9 - weshalb die Kosten dem Kanton Wallis aufzuerlegen sind. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’000.00 zurückzuerstatten. Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsge- richts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Aufgrund der genannten Kriterien – das Dossier war wenig umfangreich – wird vorliegend die Gerichts- gebühr auf Fr. 600.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). 6.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat demnach für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung durch den Staat (vgl. ZWR 2012 315 ff. E. 5b). Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat die Beschwerde ausführlich be- gründet. Das Dossier umfasst nur wenige Seiten. Es rechtfertigt sich daher der Be- schwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 inkl. MWST und Auslagen zuzusprechen. Die Entschädigung ist dem Staat Wallis aufzuerlegen. 6.3 Z _________ beantragte mit Eingaben vom 15. April 2024 die kostenpflichtige Ab- weisung der Beschwerde. Als unterliegende Partei hat er keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung.

- 10 - Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung vom

20. Februar 2024 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Fortsetzung des Verfah- rens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft des Staates Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt. 2. Auf die Beschwerde in Bezug auf die Verfahrensvereinigung wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 gehen zu Lasten des Staates Wallis. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird dieser zurückerstattet. 4. Der Staat Wallis bezahlt der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 (inkl. MWST und Auslagen). 5. Der Antrag von Z _________ auf eine Parteientschädigung wird abgewiesen. Sitten, 30. Juli 2024