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P3 24 4

Haft

Wallis · 2024-01-24 · Deutsch VS

P3 24 4 VERFÜGUNG VOM 24. JANUAR 2024 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, zur Zeit im Untersuchungsgefängnis Sitten, Beschwerdeführerin, vertre- ten durch Rechtsanwalt Emanuel Bittel, Brig-Glis gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch und ZWANGSMASSNAHMENGERICHT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz (Untersuchungshaft) Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Dezember 2023 [ZMG P2 23 1142]

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft führt eine Untersuchung gegen die slowensiche Staatsange- hörige X _________ wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB) bzw. ungetreuer Geschäfts- besorgung (Art. 158 StGB). Ihr wird namentlich vorgeworfen, als Rezeptionistin eines Hotels mehreren Kunden ihre private Kontoverbindung statt jener des Arbeitgebers an- gegeben zu haben. Der Strafantrag wurde Ende Oktober 2023 deponiert. Am 6. Novem- ber 2023 (nach ihrer Rückkehr aus Mexico) wurde die Beschwerdeführerin polizeilich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen befragt. B. Mitte November 2023 trat die Beschwerdeführerin eine neue Stelle in einem Walliser Gastrobetrieb an, welche ihr allerdings am 20. Dezember 2023 wieder gekündigt wurde. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausführt, hat auch die neue Arbeitge- berin Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin erhoben. Am 21. Dezember 2023 um 17:00 Uhr wurde die Beschwerdeführerin verhaftet. Noch gleichentags beantragte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht, die Beschwerdeführerin für vor- erst drei Monate in Untersuchungshaft zu versetzen. Zur Begründung machte sie einer- seits Fluchtgefahr und andererseits Wiederholungsgefahr geltend und listete dazu sechs Verurteilungen slowenischer Gerichte aus den Jahren 2019 – 2023 wegen Betrugs und / oder Urkundenfälschung auf. Am 22. Dezember 2023 führte das Zwangsmassnahmen- gericht eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin zur Person und zur Sache befragt wurde und der Verteidiger plädierte. Mit Entscheid vom

22. Dezember 2023 versetzte das Zwangsmassnahmengericht die Beschwerdeführerin für einen Monat, also bis zum 20. Januar 2024, in Untersuchungshaft. Der Entscheid wurde am selben Tag zunächst mündlich eröffnet und schriftlich an die Parteien ver- sandt, ging dem Verteidiger wegen der Weihnachtstage allerdings erst am 27. Dezember 2023 zu. C. Mit elektronischer Eingabe vom 3. Januar 2024 erhob die Beschuldigte Beschwerde gegen die Haftanordnung und beantragte ihre sofortige Entlassung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht übermittelte die Akten am

5. Januar 2024 und verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft ver- sandte gleichentags ihre Stellungnahme. Beide Eingaben wurden der Beschwerdefüh- rerin zur Kenntnisnahme zugestellt, welche sich nicht mehr vernehmen liess.

- 3 -

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Anordnung oder Verlänge- rung von Untersuchungshaft können mit schriftlicher und begründeter Beschwerde innert zehn Tagen bei einem Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 222, 228, 393 Abs. 1 lit. c und 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 13 Abs. 1 EGStPO).

E. 1.2 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz an- fechten (Art. 222 StPO). Die Legitimation der Beschwerdeführerin, welche sich weiterhin in Haft befindet, ist offenkundig gegeben. Auf die im übrigen frist- und formgerecht erho- bene Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes, ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean- neret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). Die Strafprozessordnung kennt keine allgemeine Noven- schranke. Vielmehr sind die Untersuchungs- und Rechtsmittelbehörden gehalten, auch neuere Entwicklungen des Sachverhalts zu beachten (BGE 148 IV 356 E. 2.3.1). Ent- sprechend kann die in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erwähnte Strafanzeige der letzten Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden.

E. 2 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO (Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr) vorliegt. Ausserdem ist Haft zulässig, wenn ernst- haft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen aus- zuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Überdies hat die Haft wie alle strafpro- zessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbesondere Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist, oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum gleichen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 sowie Art. 237 Abs. 1 StPO).

- 4 -

E. 3 Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht der Veruntreuung bzw. ungetreuen Geschäftsbesorgung bejaht und als besonderen Haftgrund Fluchtgefahr angeführt. Mit der Beschwerde stellt die Beschuldigte den dringenden Tatverdacht nicht in Frage. Viel- mehr wendet sich die Beschwerde gegen die von Staatsanwaltschaft und Vorinstanz bejahte Fluchtgefahr und die von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag darüber hinaus geltend gemacht Wiederholungsgefahr.

E. 4 Der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass sie offenbar in Kenntnis der vom ersten Arbeitgeber gegen sie erhobenen Vorwürfe mehrfach ins Aus- land reiste, jedoch regelmässig in die Schweiz zurückkam und hier eine neue Arbeits- stelle suchte und fand. Die zwischenzeitlich grundsätzlich bestehende Fluchtmöglichkeit hat sie nicht genutzt. Ihre Verhaftung wurde vielmehr durch den Verlust der neuen Ar- beitsstelle, welcher mit strafrechtlichen Vorwürfen verbunden ist, ausgelöst. Auf der anderen Seite ist nicht zu übersehen, dass die Beschwerdeführerin slowenische Staatsangehörige ist, in der Schweiz über keine familiären Bindungen verfügt und in der Schweizer Gastronomie wohl auch keine weitere Anstellung mehr finden wird. Insofern ist ihr wesentlichster Grund entfallen, in der Schweiz zu verbleiben, bzw. hierhin zurück- zukehren. Dazu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin durch die Verhaftung und das folgende Verfahren bewusst werden musste, dass ihre bisherige Verteidigungsstrategie nicht mit Sicherheit erfolgreich sein wird, sondern dass ihr angesichts der mutmasslich hohen sechsstelligen Deliktssumme eine empfindliche Strafe drohen könnte. Sie hat da- mit im heutigen Zeitpunkt deutlich stärkere Motive unterzutauchen, als dies in der Ver- gangenheit der Fall war, und ihr Interesse an einem geregelten Aufenthaltsstatus wird sich angesichts der stark erschwerten Stellensuche in Grenzen halten. Ersatzmassnahmen wie eine Schriftensperre oder Meldepflicht sind vorliegend nicht ge- eignet, die Fluchtgefahr hinreichend zu begrenzen, da sich die Beschwerdeführerin innerhalb der First zwischen zwei Meldeterminen bis in ihr Heimatland absetzen könnte, ohne eine bewachte Grenze überqueren zu müssen bzw. den Schengenraum zu verlas- sen und sie in ihrer Einvernahme behauptet, über erhebliche Mittel zu verfügen, welche zumindest teilweise dem ersten Arbeitgeber zustehen. Aufgrund der gesamten Umstände ist Fluchtgefahr daher vorliegend zu bejahen und die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen.

E. 5 Neben der Fluchtgefahr macht die Staatsanwaltschaft auch Wiederholungsgefahr geltend. Um Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr anzuordnen, muss die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Dies betrifft namentlich die physische oder

- 5 - sexuelle Integrität. Bei Vermögensdelikten ist Wiederholungsgefahr nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen, wenn das drohende Vermögensdelikt ähnlich grosse Auswir- kungen haben könnte, wie eine Integritätsverletzung (BGE 146 IV 136 E. 2.2). Selbst angesichts der hohen in Frage stehenden Deliktssumme, die sich jedoch aus zahleichen einzelnen Handlungen zusammensetzt, wird der erforderliche Schweregrad nicht erreicht, sodass der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr vorliegend nicht gegeben ist. Unabhängig davon ist die Beschwerde wegen der gegebenen Fluchtgefahr abzuweisen.

E. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Anträgen vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer nicht günstigen finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts be- trägt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall recht- fertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entspre- chend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin auferlegt.

E. 6.2 Der amtliche Verteidiger wird vom Staat Wallis entschädigt (Art. 11 Abs. 1 des Ge- setzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR; SGS/VS 177.7]) entsprechend dem Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Art. 429 ff. StPO betreffen die Kosten bei einer Wahlver- teidigung (BGE 138 IV 205 E. 1); demgegenüber richtet sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach Art. 135 StPO (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2, 2.2.3 et 2.2.4). Der unentgeltliche Rechtsbeistand im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO wird zum vollen Tarif entschädigt (Art. 30 Abs. 2 lit. a GTar). Das Honorar hält sich im Beschwerdever- fahren im Rahmen von Fr. 300.00 und Fr. 2'200.00 und wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechts- beistand nützlich aufgewandten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Angesichts des nicht umfangreichen Dossiers, der mittleren Schwierigkeit der Rechtsfragen und der

- 6 - für die Beschwerdeschrift erforderlichen Zeit rechtfertigt es sich, den amtlichen Verteidi- ger durch den Staat mit Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Diese verbleiben bei den Verfahrenskosten und sind mit dem Endentscheid zu verlegen.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 wird X ________, Beschwerdeführerin, auferlegt. 3. Rechtsanwalt Emanuel Bittel wird für die amtliche Verteidigung von X _________ im Beschwerdeverfahren vom Staat Wallis mit Fr. 1'500.00 entschädigt. Diese ver- bleiben bei den Verfahrenskosten und sind mit dem Endentscheid zu verlegen.

Sitten, 24. Januar 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P3 24 4

VERFÜGUNG VOM 24. JANUAR 2024

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________, zur Zeit im Untersuchungsgefängnis Sitten, Beschwerdeführerin, vertre- ten durch Rechtsanwalt Emanuel Bittel, Brig-Glis gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch und

ZWANGSMASSNAHMENGERICHT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz

(Untersuchungshaft) Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Dezember 2023 [ZMG P2 23 1142]

- 2 - Verfahren und Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft führt eine Untersuchung gegen die slowensiche Staatsange- hörige X _________ wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB) bzw. ungetreuer Geschäfts- besorgung (Art. 158 StGB). Ihr wird namentlich vorgeworfen, als Rezeptionistin eines Hotels mehreren Kunden ihre private Kontoverbindung statt jener des Arbeitgebers an- gegeben zu haben. Der Strafantrag wurde Ende Oktober 2023 deponiert. Am 6. Novem- ber 2023 (nach ihrer Rückkehr aus Mexico) wurde die Beschwerdeführerin polizeilich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen befragt. B. Mitte November 2023 trat die Beschwerdeführerin eine neue Stelle in einem Walliser Gastrobetrieb an, welche ihr allerdings am 20. Dezember 2023 wieder gekündigt wurde. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausführt, hat auch die neue Arbeitge- berin Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin erhoben. Am 21. Dezember 2023 um 17:00 Uhr wurde die Beschwerdeführerin verhaftet. Noch gleichentags beantragte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht, die Beschwerdeführerin für vor- erst drei Monate in Untersuchungshaft zu versetzen. Zur Begründung machte sie einer- seits Fluchtgefahr und andererseits Wiederholungsgefahr geltend und listete dazu sechs Verurteilungen slowenischer Gerichte aus den Jahren 2019 – 2023 wegen Betrugs und / oder Urkundenfälschung auf. Am 22. Dezember 2023 führte das Zwangsmassnahmen- gericht eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin zur Person und zur Sache befragt wurde und der Verteidiger plädierte. Mit Entscheid vom

22. Dezember 2023 versetzte das Zwangsmassnahmengericht die Beschwerdeführerin für einen Monat, also bis zum 20. Januar 2024, in Untersuchungshaft. Der Entscheid wurde am selben Tag zunächst mündlich eröffnet und schriftlich an die Parteien ver- sandt, ging dem Verteidiger wegen der Weihnachtstage allerdings erst am 27. Dezember 2023 zu. C. Mit elektronischer Eingabe vom 3. Januar 2024 erhob die Beschuldigte Beschwerde gegen die Haftanordnung und beantragte ihre sofortige Entlassung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht übermittelte die Akten am

5. Januar 2024 und verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft ver- sandte gleichentags ihre Stellungnahme. Beide Eingaben wurden der Beschwerdefüh- rerin zur Kenntnisnahme zugestellt, welche sich nicht mehr vernehmen liess.

- 3 - Erwägungen

1. 1.1 Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Anordnung oder Verlänge- rung von Untersuchungshaft können mit schriftlicher und begründeter Beschwerde innert zehn Tagen bei einem Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 222, 228, 393 Abs. 1 lit. c und 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 13 Abs. 1 EGStPO). 1.2 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz an- fechten (Art. 222 StPO). Die Legitimation der Beschwerdeführerin, welche sich weiterhin in Haft befindet, ist offenkundig gegeben. Auf die im übrigen frist- und formgerecht erho- bene Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes, ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean- neret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). Die Strafprozessordnung kennt keine allgemeine Noven- schranke. Vielmehr sind die Untersuchungs- und Rechtsmittelbehörden gehalten, auch neuere Entwicklungen des Sachverhalts zu beachten (BGE 148 IV 356 E. 2.3.1). Ent- sprechend kann die in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erwähnte Strafanzeige der letzten Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden.

2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO (Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr) vorliegt. Ausserdem ist Haft zulässig, wenn ernst- haft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen aus- zuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Überdies hat die Haft wie alle strafpro- zessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbesondere Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist, oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum gleichen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 sowie Art. 237 Abs. 1 StPO).

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3. Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht der Veruntreuung bzw. ungetreuen Geschäftsbesorgung bejaht und als besonderen Haftgrund Fluchtgefahr angeführt. Mit der Beschwerde stellt die Beschuldigte den dringenden Tatverdacht nicht in Frage. Viel- mehr wendet sich die Beschwerde gegen die von Staatsanwaltschaft und Vorinstanz bejahte Fluchtgefahr und die von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag darüber hinaus geltend gemacht Wiederholungsgefahr.

4. Der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass sie offenbar in Kenntnis der vom ersten Arbeitgeber gegen sie erhobenen Vorwürfe mehrfach ins Aus- land reiste, jedoch regelmässig in die Schweiz zurückkam und hier eine neue Arbeits- stelle suchte und fand. Die zwischenzeitlich grundsätzlich bestehende Fluchtmöglichkeit hat sie nicht genutzt. Ihre Verhaftung wurde vielmehr durch den Verlust der neuen Ar- beitsstelle, welcher mit strafrechtlichen Vorwürfen verbunden ist, ausgelöst. Auf der anderen Seite ist nicht zu übersehen, dass die Beschwerdeführerin slowenische Staatsangehörige ist, in der Schweiz über keine familiären Bindungen verfügt und in der Schweizer Gastronomie wohl auch keine weitere Anstellung mehr finden wird. Insofern ist ihr wesentlichster Grund entfallen, in der Schweiz zu verbleiben, bzw. hierhin zurück- zukehren. Dazu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin durch die Verhaftung und das folgende Verfahren bewusst werden musste, dass ihre bisherige Verteidigungsstrategie nicht mit Sicherheit erfolgreich sein wird, sondern dass ihr angesichts der mutmasslich hohen sechsstelligen Deliktssumme eine empfindliche Strafe drohen könnte. Sie hat da- mit im heutigen Zeitpunkt deutlich stärkere Motive unterzutauchen, als dies in der Ver- gangenheit der Fall war, und ihr Interesse an einem geregelten Aufenthaltsstatus wird sich angesichts der stark erschwerten Stellensuche in Grenzen halten. Ersatzmassnahmen wie eine Schriftensperre oder Meldepflicht sind vorliegend nicht ge- eignet, die Fluchtgefahr hinreichend zu begrenzen, da sich die Beschwerdeführerin innerhalb der First zwischen zwei Meldeterminen bis in ihr Heimatland absetzen könnte, ohne eine bewachte Grenze überqueren zu müssen bzw. den Schengenraum zu verlas- sen und sie in ihrer Einvernahme behauptet, über erhebliche Mittel zu verfügen, welche zumindest teilweise dem ersten Arbeitgeber zustehen. Aufgrund der gesamten Umstände ist Fluchtgefahr daher vorliegend zu bejahen und die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen.

5. Neben der Fluchtgefahr macht die Staatsanwaltschaft auch Wiederholungsgefahr geltend. Um Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr anzuordnen, muss die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Dies betrifft namentlich die physische oder

- 5 - sexuelle Integrität. Bei Vermögensdelikten ist Wiederholungsgefahr nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen, wenn das drohende Vermögensdelikt ähnlich grosse Auswir- kungen haben könnte, wie eine Integritätsverletzung (BGE 146 IV 136 E. 2.2). Selbst angesichts der hohen in Frage stehenden Deliktssumme, die sich jedoch aus zahleichen einzelnen Handlungen zusammensetzt, wird der erforderliche Schweregrad nicht erreicht, sodass der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr vorliegend nicht gegeben ist. Unabhängig davon ist die Beschwerde wegen der gegebenen Fluchtgefahr abzuweisen. 6. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Anträgen vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer nicht günstigen finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts be- trägt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall recht- fertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entspre- chend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin auferlegt. 6.2 Der amtliche Verteidiger wird vom Staat Wallis entschädigt (Art. 11 Abs. 1 des Ge- setzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR; SGS/VS 177.7]) entsprechend dem Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Art. 429 ff. StPO betreffen die Kosten bei einer Wahlver- teidigung (BGE 138 IV 205 E. 1); demgegenüber richtet sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach Art. 135 StPO (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2, 2.2.3 et 2.2.4). Der unentgeltliche Rechtsbeistand im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO wird zum vollen Tarif entschädigt (Art. 30 Abs. 2 lit. a GTar). Das Honorar hält sich im Beschwerdever- fahren im Rahmen von Fr. 300.00 und Fr. 2'200.00 und wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechts- beistand nützlich aufgewandten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Angesichts des nicht umfangreichen Dossiers, der mittleren Schwierigkeit der Rechtsfragen und der

- 6 - für die Beschwerdeschrift erforderlichen Zeit rechtfertigt es sich, den amtlichen Verteidi- ger durch den Staat mit Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Diese verbleiben bei den Verfahrenskosten und sind mit dem Endentscheid zu verlegen.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 wird X ________, Beschwerdeführerin, auferlegt. 3. Rechtsanwalt Emanuel Bittel wird für die amtliche Verteidigung von X _________ im Beschwerdeverfahren vom Staat Wallis mit Fr. 1'500.00 entschädigt. Diese ver- bleiben bei den Verfahrenskosten und sind mit dem Endentscheid zu verlegen.

Sitten, 24. Januar 2024