P3 24 326 VERFÜGUNG VOM 21. MÄRZ 2025 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Arnold, Brig-Glis gegen Y _________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volken, Brig- Glis und STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Staatsanwältin Katja Jentsch, Vorinstanz (Nichtanhandnahme) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, Brig-Glis, vom 21. November 2024 (SAO 24 1790)
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten wer- den (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefoch- tene Verfügung wurde am 21. November 2024 erlassen und den Parteien am 22. No- vember 2024 per A+ zugestellt (GD S. 9 ff.), womit die schriftlich begründete Beschwerde vom 5. Dezember 2024 innert laufender Rechtsmittelfrist eingereicht wurde.
E. 1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par- teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts- mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Privatkläger können Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde anfechten, soweit sie Geschä- digte sind, d.h. als Person zu qualifizieren sind, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO; Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO; BGE 141 IV 231 E. 2.5, 141 IV 380 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat eine Strafanzeige eingereicht und sich als Privatkläger am Verfahren beteiligt (HD S. 5 ff.). Mithin hat er ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Durchführung eines Strafverfahrens und ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
E. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean- neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
E. 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme zusammenfassend damit, es sei erstellt, dass es zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2024 zu einer Auseinandersetzung gekommen sei und, dass Letzterer sich Verletzungen zugezogen habe. Ihm wäre es aber jederzeit möglich gewesen, den Griff
- 4 - der Autotür loszulassen, um so die Verletzungen zu vermeiden. Damit sei das Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht kausal für seine Verletzungen gewesen. Der Vorwurf des Wurfs mit der Tasse sei sehr unpräzise erhoben worden und es lägen keinerlei Beweise vor, weshalb sich auch diesbezüglich kein strafbares Verhalten seitens der Beschwer- degegnerin gegen die körperliche Integrität des Beschwerdegegners ausmachen lasse. Insgesamt sei der Straftatbestand nicht erfüllt und der Sache somit keine weitere Folge zu geben (HD S. 80 ff.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde vom 5. Dezember 2024 ent- gegen, die Staatsanwaltschaft habe die Rechtslage in Bezug auf die Verletzungen der strafrechtlichen Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes gar nicht geprüft. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin mit dem abrupten Abfahren und der maxi- malen Beschleunigung einen Verkehrsunfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 SVG verursacht habe. Ihr habe zudem bewusst sein müssen, dass sie durch das Losfahren unter starker Beschleunigung des Fahrzeugs, während dem er versucht habe, die Türe zu öffnen, eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben für ihn darstelle. Zu kurz greife daher die Begrün- dung der Staatsanwaltschaft, die das vorgefallene Verhalten nur unter dem Aspekt der einfachen Körperverletzung geprüft habe. Es sei unbestritten, dass er durch das Manö- ver der Beschwerdegegnerin teilweise erhebliche Verletzungen davongetragen habe. Weiter ergebe sich aus den Akten, dass sie die Unfallstelle verlassen habe und erst nach polizeilicher Aufforderung rund 40 Minuten später zurückgekommen sei (GD S. 4 f.). Die Staatsanwaltschaft stütze sich vor allem auf die Aussage von A _________, wonach dieser gesehen habe, dass der Beschwerdeführer jederzeit den Türgriff auf der Beifah- rerseite hätte loslassen können. Dieser habe nicht sagen können, ob es sich um die linke oder rechte Hand gehandelt habe. Es sei stark zu bezweifeln, dass die Auskunftsperson aus einer Distanz von zehn Metern habe erkennen können, ob er seine Hand am Türgriff eingeklemmt gehabt habe oder nicht, zumal diese sich auf der Fahrerseite befunden habe und damit eine eingeschränkte Sicht auf die Beifahrerseite des voranstehenden Fahrzeugs der Beschwerdegegnerin gehabt habe. Die Feststellung, wonach das Verhal- ten von ihr nicht kausal gewesen sei, greife deshalb zu kurz. Sie treffe die Hauptschuld an den entstandenen Verletzungen. Wäre sie nicht mit viel „Dampf“ losgefahren, wäre der Unfall gar nicht erst entstanden (GD S. 5).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin führt dazu in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2025 aus, vorliegend habe die Staatsanwaltschaft nachvollziehbar begründet, weshalb kein hinreichender Tatverdacht bestehe, da der Beschwerdeführer sie am Wegfahren habe
- 5 - behindern wollen und dabei offenbar gestürzt sei und sich somit die behaupteten Verlet- zungen durch Selbstverschulden zugezogen habe. Fahrerflucht im Sinne von Art. 92 SVG sei bloss möglich, wenn es zu einem Verkehrsunfall im Sinne von Art. 51 SVG gekommen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Sie habe ihn weder an- noch überfah- ren. Er habe versucht sie am Wegfahren zu hindern und die Autotür zu öffnen. Dann habe er an die Scheibe geschlagen, sei neben dem Auto hergerannt und habe mit der Faust heftig auf das Auto geschlagen, bevor er gestürzt sei. Wenn sich jemand an die- sem Tag möglichen strafbaren Verhaltens schuldig gemacht habe, dann der Beschwer- deführer, indem er sie nötigend am Wegfahren behindert habe, gegen ihren Willen die Autotür habe öffnen wollen, sie mehrfach beschimpft und schliesslich bei der Polizei falsch angeschuldigte habe (GD S. 25 f.).
E. 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (Bundesgerichtsurteil 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2.1). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 310 Abs. 1, 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; E. 4.2; Bundesge- richtsurteil 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2.1). Eine Nichtanhandnahmever- fügung kann folglich gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, andernfalls bei Zweifel über die Nichtanhandnah- megründe ein Verfahren zu eröffnen ist (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Bundesgerichtsurteile 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1, 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.1; VOGELSANG, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 8 zu Art. 310 StPO und N. 47 f. zu Art. 309 StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen bei der Beurteilung über die Nichtanhandnahme über einen gewissen Spielraum, den das Bun- desgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (zur Verfahrenseinstellung: BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 86 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1). Für die Eröffnung einer Untersuchung ist weder ein dringender Tatverdacht noch die hohe Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung erforderlich. Ist jedoch bloss eine unbe- stimmte Möglichkeit für ein strafbares Verhalten gegeben und liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, sind die Voraussetzung einer Eröffnung nicht erfüllt. Keine Er- öffnung einer Untersuchung soll sodann erfolgen, wo diese einer "fishing expedition"
- 6 - (Beweisausforschung) ähneln würde, also einer planlosen Beweisaufnahme (BGE 142 II 161 S. 167). Darüber hinaus ist es Aufgabe des Strafanzeigers, von Anfang an möglichst genaue und konkrete Angaben zu den angeblich unter die Strafbestimmungen fallenden Handlungen zu machen und die Fakten mitzuteilen, aus denen sich ergeben soll, dass ein für die Eröffnung eines Strafverfahrens ausreichender Anfangsverdacht besteht. Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei um- schrieben wird (Bundesgerichtsurteil 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3).
E. 3.2 Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schul- dig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Ge- sundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begriff- lich nur schwer möglich. Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren blei- ben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (Bundesgerichtsurteil 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 6.2).
E. 3.3 Gemäss Art. 92 SVG (Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall) wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt (Abs. 1). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und die Flucht ergreift (Abs. 2). Die Flucht setzt immer voraus, dass das Entfernen vom Unfallort pflichtwidrig im Sinne von Art. 51 SVG ist. Art. 51 Abs. 2 SVG schreibt das folgende Verhalten bei Unfällen vor: Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Un- beteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugfüh- rer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen (BGE 146 IV 358 E. 3.2). Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 erster Satz SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Na- men und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Poli- zei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Dies gilt auch, wenn der Schaden nur ein verhältnismässig geringes Ausmass erreicht. Die in Art. 51 Abs. 3 SVG genannten Pflich- ten schliessen an die Verhaltenspflichten gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung an. Nur
- 7 - wenn der beteiligte Motorfahrzeug- oder Fahrradlenker unverzüglich anhält, kann geklärt werden, ob ein Schaden entstanden ist. Das Anhalten ist mithin die Voraussetzung für die Erfüllung der weiteren Pflichten auf der Unfallstelle. Dementsprechend macht sich der Unfallbeteiligte, der weiterfährt, ohne sich zu vergewissern, ob ein Sach- oder Per- sonenschaden eingetreten ist, unabhängig davon strafbar, ob sich nachträglich ein Schaden herausstellt. Die Pflicht entfällt nur, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass kein Fremdschaden eingetreten ist. Hält der Fahrzeuglenker an und unterlässt er die Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizei, verletzt er nach dem Wortlaut des Gesetzes seine Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG nur, wenn tatsächlich ein Sach- schaden entstanden ist (Bundesgerichtsurteil 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1). Wer nach einem Unfall diese Verhaltenspflichten gemäss Art. 51 SVG verletzt, erfüllt sowohl bei Vorsatz wie auch bei Fahrlässigkeit den Tatbestand des pflichtwidrigen Ver- haltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 SVG. Nach der Rechtsprechung gilt als Unfall jedes Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden herbeizuführen. Ein Unfall liegt mithin auch vor, wenn aufgrund des Ereignisses objektiv kein Sach- oder Personenschaden eingetreten ist, ein solcher aufgrund der Art des Vorgefallenen aber nahe liegt bzw. nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann (Bundesgerichtsurteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 4.2).
E. 3.4 Dem Polizeirapport vom 6. Oktober 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer auf seinen Wunsch hin nach B _________ überführt worden sei, wo er sich selb- ständig in die Notfallstation des Spitals begeben habe (HD S. 3). Gemäss dem entspre- chenden Ambibericht vom 6. Mai 2024 wurde beim Beschwerdeführer beim Knie rechts, der Schulter links, dem Fuss links und der Hüfte/Oberschenkel links eine Kontusion di- agnostiziert. Das Knie rechts war mit oberflächlicher Exkoriation. Das Gangbild war ein- geschränkt bei nicht belastbarem linken Fuss (HD S. 48 ff.). In den Akten befindet sich der medizinische Befundbericht vom 8. Mai 2024. Im Rahmen der körperlichen Untersu- chung wurden beim Beschwerdeführer insbesondere an verschiedenen Körperstellen Hautunterblutungen und Krusten sowie eine Schwellung an der Rückseite des 3. Finger- mittelgelenks festgestellt (HD S. 51 ff.). Der Beschwerdeführer sagte am 3. Juni 2024 vor der Polizei aus, die Beschwerdegeg- nerin sei im Auto gewesen und habe losfahren wollen. Sie sei vom Parkplatz losgefah- ren. Er habe sich auf die Strasse gestellt und sie habe ca. 0.5 Meter vor ihm angehalten. Er sei dann zur Beifahrertüre gegangen, habe diese öffnen und einsteigen wollen, damit
- 8 - er mit ihr reden könne. Als er die Beifahrertüre habe öffnen wollen, sei sie plötzlich los- gefahren. Da sein Mittel- und Ringfinger der linken Hand wie eingeklemmt gewesen wa- ren, habe er die Beifahrertüre nicht loslassen können. Aus diesem Grund habe er mit dem Auto mitlaufen müssen. Nach ca. 15 Metern sei er dann gefallen und sie sei weiter- gefahren (HD S. 40 ff.). Die Beschwerdegegnerin wurde am 15. Juli 2024 polizeilich einvernommen und sagte aus, der Beschwerdegegner habe an die Scheiben der Fahrertüre geschlagen. Sie könne nicht sagen, ob er versucht habe, die Fahrer- oder Beifahrertüre zu öffnen. Nach- dem sie losgefahren sei, habe sie ihn nur im rechten Aussenspiegel gesehen, wie er neben dem Wagen hinterhergelaufen sei. Auf die Frage, ob sie gesehen habe, wie und wo er zu Fall gekommen sei, antwortete sie, nein, das habe sie nicht (HD S. 29 f.). In ihrem Schreiben vom 15. Juli 2024 erklärt sie, es befremde sie, dass sie der Körperver- letzung beschuldigt werde, wenn jemand neben ihrem Auto mit- oder hinterherlaufe, stürze und sich dadurch, ohne mit ihrem Auto in Berührung gekommen zu sein, verletze (HD S. 32). A _________ wurde am 23. September 2024 von der Polizei einvernommen und sagte aus, er habe das Fahrzeug der Beschwerdegegnerin auf der Dorfstrasse stehen gese- hen. Er habe ca. zehn Meter hinter diesem Fahrzeug angehalten. Er habe auf der Bei- fahrerseite eine männliche Person gesehen, welche versucht habe, die Beifahrertüre zu öffnen. Er könne nicht sagen, ob es sich um die linke oder rechte Hand gehandelt habe. Es sei ihm nicht gelungen die Türe zu öffnen, da diese geschlossen gewesen sei. Nach ca. vier bis fünf Sekunden sei dann der Personenwagen mit ziemlich viel „Dampf“ losge- fahren. Sie habe das Auto voll beschleunigt. Er habe sich dann mit einer Hand am Griff der Beifahrertüre und mit der anderen Hand oben am Auto festgehalten. Das Auto sei dann losgefahren und der Mann habe sich am Auto weiter festgehalten, sei mit dem Auto mitgerannt und sogar teils mitgezogen worden. Er habe die beiden dann aus dem Blick- feld verloren, da sie um eine Linkskurve gefahren seien. Er sei dann hinterhergefahren und habe den Personenwagen weiterfahren sehen, aber der Mann habe seine Hände nicht mehr am Fahrzeug gehabt. Er sei zu Boden gestürzt und dort liegen geblieben. Der Personenwagen sei dann einfach weitergefahren. Der Beschwerdeführer habe Schür- fungen an einer Hand gehabt. Seine Hand sei beim Griff der Beifahrertüre nicht einge- klemmt gewesen. Er habe nämlich gesehen, wie er immer versucht habe, die Türe zu öffnen. Man könne sagen, hätte er seine Hände vom Auto losgelassen, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen (HD S. 71 ff.).
- 9 -
E. 3.5 In casu ist aufgrund der Aussagen der Beteiligten erstellt, dass der Beschwerdefüh- rer versucht hat, die Beifahrertüre des Personenwagens der Beschwerdegegnerin zu öffnen. Als diese dann losgefahren ist, hat er seine Hand am Griff der Beifahrertüre ge- habt und ist mit dem Auto mitgelaufen. Er ist dann gestürzt, am Boden liegen geblieben und sie ist weitergefahren. Der Gestürzte hat sich zudem gewisse Verletzungen zuge- zogen. Da die Beschwerdegegnerin gemäss ihrer Aussage nicht gesehen hat, wie und wo der Beschwerdeführer zu Fall gekommen ist, scheint es fraglich, woher sie wissen kann, dass er gestürzt ist und sich verletzt hat, ohne mir ihrem Auto in Berührung gekommen zu sein. Es ist zudem unklar, wie A _________ vom Fahrersitz aus einer Distanz von zehn Metern beurteilen konnte, ob es dem Beschwerdeführer auf der Beifahrerseite je- derzeit möglich war, den Griff der Autotür loszulassen oder dies nicht möglich war, weil dieser mit dem Mittel- und Ringfinger der linken Hand eingeklemmt war, zumal er nicht sagen konnte, ob es dessen linke oder rechte Hand gewesen war und er sie bei der Linkskurve aus dem Blickfeld verlor. Es bestehen somit zumindest gewisse Zweifel, ob es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich war, den Griff der Autotür loszulassen, um so die Verletzungen zu vermeiden. Es steht somit nicht eindeutig fest, dass das Verhal- ten der Beschwerdegegnerin für die erlittenen Verletzungen nicht kausal war, zumal sie gemäss der Aussage von A _________ das Auto voll beschleunigte. Zu allfälligen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz äussert sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung nicht, obwohl der Beschwer- deführer in seiner Strafanzeige auch pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall auf- führte (vgl. HD S. 5). Aufgrund der Angaben in den Akten kann nicht von vorherein aus- geschlossen werden, dass es sich beim Ereignis vom 6. Mai 2024 um einen Unfall han- delte, bei dem ein Motorfahrzeug beteiligt war und wovon der Beschwerdeführer seine dokumentierten Verletzungen davontrug. Dass die fraglichen Straftatbestände der Stras- senverkehrsgesetzgebung eindeutig nicht erfüllt sind, steht somit nicht fest. Da eine Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen kann und andernfalls bei Zweifel über die Nichtanhandnahmegründe ein Verfahren zu eröffnen ist, hat die Staatsanwalt- schaft eine Strafuntersuchung zu Unrecht nicht an Hand genommen, weshalb diesbe- züglich die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. No- vember 2024 wird daher aufgehoben und die Akten werden zur Eröffnung einer Strafun- tersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Sofern sich kein hinreichender
- 10 - Tatverdacht erhärten sollte, ist das Verfahren einzustellen (Art. 319 ff. StPO), andernfalls ein Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben (Art. 324 ff. StPO).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass anlässlich der Einvernahme der Beschwerdegeg- nerin vom 15. Juli 2024 mehrere strafprozessuale Bestimmungen in gravierender Weise verletzt worden seien. Weder er noch sein Rechtsvertreter seien zur Einvernahme ein- geladen worden. Dies stelle eine erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zur Einvernahme der Auskunftspersonen sei er ebenfalls nicht eingeladen worden. Der Be- schwerdegegnerin sei es erlaubt worden, eine Vertrauensperson beizuziehen. Dieses Recht stehe der beschuldigten Person nicht zu. Sie sei nur oberflächlich zum Unfallher- gang befragt worden. Die Strafverfolgungsbehörden hätten sich damit begnügt, die von ihr vorbereitete Erklärung von insgesamt fünf Seiten zu den Akten zu nehmen. Dieses Vorgehen sei äusserst ungewöhnlich und lasse darauf schliessen, dass sie im vorliegen- den Verfahren privilegiert behandelt worden sei. Ihre Einvernahme verletze sein rechtli- ches Gehör. Weiter seien ihr Verfahrensrechte zugestanden worden, die sonst nur Opfer zustünden. Zudem sei sie nur oberflächlich zur Sache befragt worden. Die Einvernahme sei somit nicht verwertbar und müsse wiederholt werden (GD S. 6).
E. 4.2 Die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist im Strafprozessrecht grundsätz- lich dem Sachgericht (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Wie die Rechtsprechung stets betont, kann vom Sachge- richt erwartet werden, dass es in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zuläs- sigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stüt- zen. Von der Regel, dass im Untersuchungsverfahren noch nicht abschliessend über Beweisverwertungen entschieden wird, bestehen Ausnahmen. Eine solche liegt insbe- sondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (so etwa Art. 277 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Unverwert- barkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können allerdings nur an- genommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütz- tes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (Bundesgerichtsurteil 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 4.4).
E. 4.3 Es ist vorliegend nicht an der Strafkammer des Kantonsgerichts im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens über die Frage der Verwertbarkeit der Einvernahme der Be- schwerdegegnerin zu befinden, da diese Aufgabe grundsätzlich dem Sachgericht zu-
- 11 - kommt. Der Beschwerdeführer macht zudem kein besonders gewichtiges rechtlich ge- schütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit der Einver- nahme geltend.
E. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt, weshalb die Kosten dem Kanton Wallis aufzuerlegen sind. Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsge- richts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Aufgrund der genannten Kriterien – das Dossier war wenig umfangreich – wird vorliegend die Gerichts- gebühr auf Fr. 600.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfahrensausgang dem Kanton Wallis auferlegt. Dem Beschwerde- führer ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’000.00 zurückzuerstatten.
E. 5.2 Der Anspruch auf Parteientschädigung des obsiegenden Beschwerdeführers ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. ZWR 2012 315 ff. E. 5b) und diesem steht, da er im Be- schwerdeverfahren anwaltlich vertreten wurde, eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO zu. Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat eine siebenseitige Beschwerdeschrift verfasst. Unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit ist die Parteientschädigung des Beschwerdeführers auf Fr. 900.00 inkl. MWST und Auslagen festzusetzen und dem Kanton Wallis aufzuerlegen.
E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingaben vom 5. Dezember 2024 die Ab- weisung der Beschwerde. Als unterliegende Partei hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
- 12 - Das Kantonsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Staates Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 gehen zu Lasten des Kan- tons Wallis. Der von X _________ geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird diesem zurückerstattet. 3. Der Kanton Wallis bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 900.00 (inkl. MWST und Auslagen). 4. Y _________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Sitten, 21. März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P3 24 326
VERFÜGUNG VOM 21. MÄRZ 2025
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Arnold, Brig-Glis gegen
Y _________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volken, Brig- Glis und
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Staatsanwältin Katja Jentsch, Vorinstanz
(Nichtanhandnahme) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, Brig-Glis, vom 21. November 2024 (SAO 24 1790)
- 2 - Verfahren
A. Am 29. Mai 2024 reichte X _________ eine Strafanzeige wegen schwerer Körper- verletzung, eventualiter einfacher Körperverletzung, subeventualiter Tätlichkeit sowie pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall gegen Y _________ bei der Staatsanwalt- schaft ein (Hauptdossier [HD] S. 5 ff.). B. Die Staatsanwaltschaft erliess daraufhin am 3. Juni 2024 einen Ermittlungsauftrag vor Untersuchungseröffnung (HD S. 26 f.). Der entsprechende Rapport der Kantonspo- lizei vom 6. Oktober 2024 ging am 8. Oktober 2024 bei ihr ein (HD S. 1 ff. und S. 37 ff.). C. Mit Verfügung vom 21. November 2024 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung gegen Y _________ nicht an Hand (HD S. 80 ff. und Gerichtsdossier [GD] S. 9 ff.). D. X _________ (fortan: Beschwerdeführer) erhob am 5. Dezember 2024 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. November 2024 beim Kantonsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren (GD S. 1 ff.):
1. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. November 2024 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, im Verfahren SAO 24 1790 sei auf- zuheben.
2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, sei anzuweisen gegen Y _________ ein Strafverfahren zu eröffnen.
3. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
4. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. E. Die Staatsanwaltschaft deponierte am 8. Januar 2025 die Akten (GD S. 19). F. Nach gewährter Akteneinsicht und Fristerstreckung (vgl. GD S. 22) hinterlegte Y _________ (fortan: Beschwerdegegnerin) am 20. Januar 2025 ihre Stellungnahme und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde sowie die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung (GD S. 25 ff.). G. Diese Eingabe wurde den Parteien am 21. Januar 2025 zugestellt wurde (GD S. 27), worauf sich diese nicht mehr vernehmen liessen.
- 3 - Erwägungen
1. 1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten wer- den (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefoch- tene Verfügung wurde am 21. November 2024 erlassen und den Parteien am 22. No- vember 2024 per A+ zugestellt (GD S. 9 ff.), womit die schriftlich begründete Beschwerde vom 5. Dezember 2024 innert laufender Rechtsmittelfrist eingereicht wurde. 1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par- teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts- mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Privatkläger können Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde anfechten, soweit sie Geschä- digte sind, d.h. als Person zu qualifizieren sind, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO; Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO; BGE 141 IV 231 E. 2.5, 141 IV 380 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat eine Strafanzeige eingereicht und sich als Privatkläger am Verfahren beteiligt (HD S. 5 ff.). Mithin hat er ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Durchführung eines Strafverfahrens und ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean- neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme zusammenfassend damit, es sei erstellt, dass es zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2024 zu einer Auseinandersetzung gekommen sei und, dass Letzterer sich Verletzungen zugezogen habe. Ihm wäre es aber jederzeit möglich gewesen, den Griff
- 4 - der Autotür loszulassen, um so die Verletzungen zu vermeiden. Damit sei das Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht kausal für seine Verletzungen gewesen. Der Vorwurf des Wurfs mit der Tasse sei sehr unpräzise erhoben worden und es lägen keinerlei Beweise vor, weshalb sich auch diesbezüglich kein strafbares Verhalten seitens der Beschwer- degegnerin gegen die körperliche Integrität des Beschwerdegegners ausmachen lasse. Insgesamt sei der Straftatbestand nicht erfüllt und der Sache somit keine weitere Folge zu geben (HD S. 80 ff.). 2.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde vom 5. Dezember 2024 ent- gegen, die Staatsanwaltschaft habe die Rechtslage in Bezug auf die Verletzungen der strafrechtlichen Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes gar nicht geprüft. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin mit dem abrupten Abfahren und der maxi- malen Beschleunigung einen Verkehrsunfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 SVG verursacht habe. Ihr habe zudem bewusst sein müssen, dass sie durch das Losfahren unter starker Beschleunigung des Fahrzeugs, während dem er versucht habe, die Türe zu öffnen, eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben für ihn darstelle. Zu kurz greife daher die Begrün- dung der Staatsanwaltschaft, die das vorgefallene Verhalten nur unter dem Aspekt der einfachen Körperverletzung geprüft habe. Es sei unbestritten, dass er durch das Manö- ver der Beschwerdegegnerin teilweise erhebliche Verletzungen davongetragen habe. Weiter ergebe sich aus den Akten, dass sie die Unfallstelle verlassen habe und erst nach polizeilicher Aufforderung rund 40 Minuten später zurückgekommen sei (GD S. 4 f.). Die Staatsanwaltschaft stütze sich vor allem auf die Aussage von A _________, wonach dieser gesehen habe, dass der Beschwerdeführer jederzeit den Türgriff auf der Beifah- rerseite hätte loslassen können. Dieser habe nicht sagen können, ob es sich um die linke oder rechte Hand gehandelt habe. Es sei stark zu bezweifeln, dass die Auskunftsperson aus einer Distanz von zehn Metern habe erkennen können, ob er seine Hand am Türgriff eingeklemmt gehabt habe oder nicht, zumal diese sich auf der Fahrerseite befunden habe und damit eine eingeschränkte Sicht auf die Beifahrerseite des voranstehenden Fahrzeugs der Beschwerdegegnerin gehabt habe. Die Feststellung, wonach das Verhal- ten von ihr nicht kausal gewesen sei, greife deshalb zu kurz. Sie treffe die Hauptschuld an den entstandenen Verletzungen. Wäre sie nicht mit viel „Dampf“ losgefahren, wäre der Unfall gar nicht erst entstanden (GD S. 5). 2.3 Die Beschwerdegegnerin führt dazu in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2025 aus, vorliegend habe die Staatsanwaltschaft nachvollziehbar begründet, weshalb kein hinreichender Tatverdacht bestehe, da der Beschwerdeführer sie am Wegfahren habe
- 5 - behindern wollen und dabei offenbar gestürzt sei und sich somit die behaupteten Verlet- zungen durch Selbstverschulden zugezogen habe. Fahrerflucht im Sinne von Art. 92 SVG sei bloss möglich, wenn es zu einem Verkehrsunfall im Sinne von Art. 51 SVG gekommen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Sie habe ihn weder an- noch überfah- ren. Er habe versucht sie am Wegfahren zu hindern und die Autotür zu öffnen. Dann habe er an die Scheibe geschlagen, sei neben dem Auto hergerannt und habe mit der Faust heftig auf das Auto geschlagen, bevor er gestürzt sei. Wenn sich jemand an die- sem Tag möglichen strafbaren Verhaltens schuldig gemacht habe, dann der Beschwer- deführer, indem er sie nötigend am Wegfahren behindert habe, gegen ihren Willen die Autotür habe öffnen wollen, sie mehrfach beschimpft und schliesslich bei der Polizei falsch angeschuldigte habe (GD S. 25 f.). 3. 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (Bundesgerichtsurteil 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2.1). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 310 Abs. 1, 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; E. 4.2; Bundesge- richtsurteil 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2.1). Eine Nichtanhandnahmever- fügung kann folglich gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, andernfalls bei Zweifel über die Nichtanhandnah- megründe ein Verfahren zu eröffnen ist (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Bundesgerichtsurteile 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1, 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.1; VOGELSANG, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 8 zu Art. 310 StPO und N. 47 f. zu Art. 309 StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen bei der Beurteilung über die Nichtanhandnahme über einen gewissen Spielraum, den das Bun- desgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (zur Verfahrenseinstellung: BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 86 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1). Für die Eröffnung einer Untersuchung ist weder ein dringender Tatverdacht noch die hohe Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung erforderlich. Ist jedoch bloss eine unbe- stimmte Möglichkeit für ein strafbares Verhalten gegeben und liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, sind die Voraussetzung einer Eröffnung nicht erfüllt. Keine Er- öffnung einer Untersuchung soll sodann erfolgen, wo diese einer "fishing expedition"
- 6 - (Beweisausforschung) ähneln würde, also einer planlosen Beweisaufnahme (BGE 142 II 161 S. 167). Darüber hinaus ist es Aufgabe des Strafanzeigers, von Anfang an möglichst genaue und konkrete Angaben zu den angeblich unter die Strafbestimmungen fallenden Handlungen zu machen und die Fakten mitzuteilen, aus denen sich ergeben soll, dass ein für die Eröffnung eines Strafverfahrens ausreichender Anfangsverdacht besteht. Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei um- schrieben wird (Bundesgerichtsurteil 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3). 3.2 Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schul- dig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Ge- sundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begriff- lich nur schwer möglich. Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren blei- ben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (Bundesgerichtsurteil 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 6.2). 3.3 Gemäss Art. 92 SVG (Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall) wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt (Abs. 1). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und die Flucht ergreift (Abs. 2). Die Flucht setzt immer voraus, dass das Entfernen vom Unfallort pflichtwidrig im Sinne von Art. 51 SVG ist. Art. 51 Abs. 2 SVG schreibt das folgende Verhalten bei Unfällen vor: Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Un- beteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugfüh- rer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen (BGE 146 IV 358 E. 3.2). Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 erster Satz SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Na- men und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Poli- zei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Dies gilt auch, wenn der Schaden nur ein verhältnismässig geringes Ausmass erreicht. Die in Art. 51 Abs. 3 SVG genannten Pflich- ten schliessen an die Verhaltenspflichten gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung an. Nur
- 7 - wenn der beteiligte Motorfahrzeug- oder Fahrradlenker unverzüglich anhält, kann geklärt werden, ob ein Schaden entstanden ist. Das Anhalten ist mithin die Voraussetzung für die Erfüllung der weiteren Pflichten auf der Unfallstelle. Dementsprechend macht sich der Unfallbeteiligte, der weiterfährt, ohne sich zu vergewissern, ob ein Sach- oder Per- sonenschaden eingetreten ist, unabhängig davon strafbar, ob sich nachträglich ein Schaden herausstellt. Die Pflicht entfällt nur, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass kein Fremdschaden eingetreten ist. Hält der Fahrzeuglenker an und unterlässt er die Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizei, verletzt er nach dem Wortlaut des Gesetzes seine Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG nur, wenn tatsächlich ein Sach- schaden entstanden ist (Bundesgerichtsurteil 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1). Wer nach einem Unfall diese Verhaltenspflichten gemäss Art. 51 SVG verletzt, erfüllt sowohl bei Vorsatz wie auch bei Fahrlässigkeit den Tatbestand des pflichtwidrigen Ver- haltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 SVG. Nach der Rechtsprechung gilt als Unfall jedes Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden herbeizuführen. Ein Unfall liegt mithin auch vor, wenn aufgrund des Ereignisses objektiv kein Sach- oder Personenschaden eingetreten ist, ein solcher aufgrund der Art des Vorgefallenen aber nahe liegt bzw. nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann (Bundesgerichtsurteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 4.2). 3.4 Dem Polizeirapport vom 6. Oktober 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer auf seinen Wunsch hin nach B _________ überführt worden sei, wo er sich selb- ständig in die Notfallstation des Spitals begeben habe (HD S. 3). Gemäss dem entspre- chenden Ambibericht vom 6. Mai 2024 wurde beim Beschwerdeführer beim Knie rechts, der Schulter links, dem Fuss links und der Hüfte/Oberschenkel links eine Kontusion di- agnostiziert. Das Knie rechts war mit oberflächlicher Exkoriation. Das Gangbild war ein- geschränkt bei nicht belastbarem linken Fuss (HD S. 48 ff.). In den Akten befindet sich der medizinische Befundbericht vom 8. Mai 2024. Im Rahmen der körperlichen Untersu- chung wurden beim Beschwerdeführer insbesondere an verschiedenen Körperstellen Hautunterblutungen und Krusten sowie eine Schwellung an der Rückseite des 3. Finger- mittelgelenks festgestellt (HD S. 51 ff.). Der Beschwerdeführer sagte am 3. Juni 2024 vor der Polizei aus, die Beschwerdegeg- nerin sei im Auto gewesen und habe losfahren wollen. Sie sei vom Parkplatz losgefah- ren. Er habe sich auf die Strasse gestellt und sie habe ca. 0.5 Meter vor ihm angehalten. Er sei dann zur Beifahrertüre gegangen, habe diese öffnen und einsteigen wollen, damit
- 8 - er mit ihr reden könne. Als er die Beifahrertüre habe öffnen wollen, sei sie plötzlich los- gefahren. Da sein Mittel- und Ringfinger der linken Hand wie eingeklemmt gewesen wa- ren, habe er die Beifahrertüre nicht loslassen können. Aus diesem Grund habe er mit dem Auto mitlaufen müssen. Nach ca. 15 Metern sei er dann gefallen und sie sei weiter- gefahren (HD S. 40 ff.). Die Beschwerdegegnerin wurde am 15. Juli 2024 polizeilich einvernommen und sagte aus, der Beschwerdegegner habe an die Scheiben der Fahrertüre geschlagen. Sie könne nicht sagen, ob er versucht habe, die Fahrer- oder Beifahrertüre zu öffnen. Nach- dem sie losgefahren sei, habe sie ihn nur im rechten Aussenspiegel gesehen, wie er neben dem Wagen hinterhergelaufen sei. Auf die Frage, ob sie gesehen habe, wie und wo er zu Fall gekommen sei, antwortete sie, nein, das habe sie nicht (HD S. 29 f.). In ihrem Schreiben vom 15. Juli 2024 erklärt sie, es befremde sie, dass sie der Körperver- letzung beschuldigt werde, wenn jemand neben ihrem Auto mit- oder hinterherlaufe, stürze und sich dadurch, ohne mit ihrem Auto in Berührung gekommen zu sein, verletze (HD S. 32). A _________ wurde am 23. September 2024 von der Polizei einvernommen und sagte aus, er habe das Fahrzeug der Beschwerdegegnerin auf der Dorfstrasse stehen gese- hen. Er habe ca. zehn Meter hinter diesem Fahrzeug angehalten. Er habe auf der Bei- fahrerseite eine männliche Person gesehen, welche versucht habe, die Beifahrertüre zu öffnen. Er könne nicht sagen, ob es sich um die linke oder rechte Hand gehandelt habe. Es sei ihm nicht gelungen die Türe zu öffnen, da diese geschlossen gewesen sei. Nach ca. vier bis fünf Sekunden sei dann der Personenwagen mit ziemlich viel „Dampf“ losge- fahren. Sie habe das Auto voll beschleunigt. Er habe sich dann mit einer Hand am Griff der Beifahrertüre und mit der anderen Hand oben am Auto festgehalten. Das Auto sei dann losgefahren und der Mann habe sich am Auto weiter festgehalten, sei mit dem Auto mitgerannt und sogar teils mitgezogen worden. Er habe die beiden dann aus dem Blick- feld verloren, da sie um eine Linkskurve gefahren seien. Er sei dann hinterhergefahren und habe den Personenwagen weiterfahren sehen, aber der Mann habe seine Hände nicht mehr am Fahrzeug gehabt. Er sei zu Boden gestürzt und dort liegen geblieben. Der Personenwagen sei dann einfach weitergefahren. Der Beschwerdeführer habe Schür- fungen an einer Hand gehabt. Seine Hand sei beim Griff der Beifahrertüre nicht einge- klemmt gewesen. Er habe nämlich gesehen, wie er immer versucht habe, die Türe zu öffnen. Man könne sagen, hätte er seine Hände vom Auto losgelassen, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen (HD S. 71 ff.).
- 9 - 3.5 In casu ist aufgrund der Aussagen der Beteiligten erstellt, dass der Beschwerdefüh- rer versucht hat, die Beifahrertüre des Personenwagens der Beschwerdegegnerin zu öffnen. Als diese dann losgefahren ist, hat er seine Hand am Griff der Beifahrertüre ge- habt und ist mit dem Auto mitgelaufen. Er ist dann gestürzt, am Boden liegen geblieben und sie ist weitergefahren. Der Gestürzte hat sich zudem gewisse Verletzungen zuge- zogen. Da die Beschwerdegegnerin gemäss ihrer Aussage nicht gesehen hat, wie und wo der Beschwerdeführer zu Fall gekommen ist, scheint es fraglich, woher sie wissen kann, dass er gestürzt ist und sich verletzt hat, ohne mir ihrem Auto in Berührung gekommen zu sein. Es ist zudem unklar, wie A _________ vom Fahrersitz aus einer Distanz von zehn Metern beurteilen konnte, ob es dem Beschwerdeführer auf der Beifahrerseite je- derzeit möglich war, den Griff der Autotür loszulassen oder dies nicht möglich war, weil dieser mit dem Mittel- und Ringfinger der linken Hand eingeklemmt war, zumal er nicht sagen konnte, ob es dessen linke oder rechte Hand gewesen war und er sie bei der Linkskurve aus dem Blickfeld verlor. Es bestehen somit zumindest gewisse Zweifel, ob es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich war, den Griff der Autotür loszulassen, um so die Verletzungen zu vermeiden. Es steht somit nicht eindeutig fest, dass das Verhal- ten der Beschwerdegegnerin für die erlittenen Verletzungen nicht kausal war, zumal sie gemäss der Aussage von A _________ das Auto voll beschleunigte. Zu allfälligen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz äussert sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung nicht, obwohl der Beschwer- deführer in seiner Strafanzeige auch pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall auf- führte (vgl. HD S. 5). Aufgrund der Angaben in den Akten kann nicht von vorherein aus- geschlossen werden, dass es sich beim Ereignis vom 6. Mai 2024 um einen Unfall han- delte, bei dem ein Motorfahrzeug beteiligt war und wovon der Beschwerdeführer seine dokumentierten Verletzungen davontrug. Dass die fraglichen Straftatbestände der Stras- senverkehrsgesetzgebung eindeutig nicht erfüllt sind, steht somit nicht fest. Da eine Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen kann und andernfalls bei Zweifel über die Nichtanhandnahmegründe ein Verfahren zu eröffnen ist, hat die Staatsanwalt- schaft eine Strafuntersuchung zu Unrecht nicht an Hand genommen, weshalb diesbe- züglich die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. No- vember 2024 wird daher aufgehoben und die Akten werden zur Eröffnung einer Strafun- tersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Sofern sich kein hinreichender
- 10 - Tatverdacht erhärten sollte, ist das Verfahren einzustellen (Art. 319 ff. StPO), andernfalls ein Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben (Art. 324 ff. StPO). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass anlässlich der Einvernahme der Beschwerdegeg- nerin vom 15. Juli 2024 mehrere strafprozessuale Bestimmungen in gravierender Weise verletzt worden seien. Weder er noch sein Rechtsvertreter seien zur Einvernahme ein- geladen worden. Dies stelle eine erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zur Einvernahme der Auskunftspersonen sei er ebenfalls nicht eingeladen worden. Der Be- schwerdegegnerin sei es erlaubt worden, eine Vertrauensperson beizuziehen. Dieses Recht stehe der beschuldigten Person nicht zu. Sie sei nur oberflächlich zum Unfallher- gang befragt worden. Die Strafverfolgungsbehörden hätten sich damit begnügt, die von ihr vorbereitete Erklärung von insgesamt fünf Seiten zu den Akten zu nehmen. Dieses Vorgehen sei äusserst ungewöhnlich und lasse darauf schliessen, dass sie im vorliegen- den Verfahren privilegiert behandelt worden sei. Ihre Einvernahme verletze sein rechtli- ches Gehör. Weiter seien ihr Verfahrensrechte zugestanden worden, die sonst nur Opfer zustünden. Zudem sei sie nur oberflächlich zur Sache befragt worden. Die Einvernahme sei somit nicht verwertbar und müsse wiederholt werden (GD S. 6). 4.2 Die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist im Strafprozessrecht grundsätz- lich dem Sachgericht (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Wie die Rechtsprechung stets betont, kann vom Sachge- richt erwartet werden, dass es in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zuläs- sigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stüt- zen. Von der Regel, dass im Untersuchungsverfahren noch nicht abschliessend über Beweisverwertungen entschieden wird, bestehen Ausnahmen. Eine solche liegt insbe- sondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (so etwa Art. 277 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Unverwert- barkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können allerdings nur an- genommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütz- tes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (Bundesgerichtsurteil 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 4.4). 4.3 Es ist vorliegend nicht an der Strafkammer des Kantonsgerichts im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens über die Frage der Verwertbarkeit der Einvernahme der Be- schwerdegegnerin zu befinden, da diese Aufgabe grundsätzlich dem Sachgericht zu-
- 11 - kommt. Der Beschwerdeführer macht zudem kein besonders gewichtiges rechtlich ge- schütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit der Einver- nahme geltend. 5. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt, weshalb die Kosten dem Kanton Wallis aufzuerlegen sind. Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsge- richts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Aufgrund der genannten Kriterien – das Dossier war wenig umfangreich – wird vorliegend die Gerichts- gebühr auf Fr. 600.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfahrensausgang dem Kanton Wallis auferlegt. Dem Beschwerde- führer ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’000.00 zurückzuerstatten. 5.2 Der Anspruch auf Parteientschädigung des obsiegenden Beschwerdeführers ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. ZWR 2012 315 ff. E. 5b) und diesem steht, da er im Be- schwerdeverfahren anwaltlich vertreten wurde, eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO zu. Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat eine siebenseitige Beschwerdeschrift verfasst. Unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit ist die Parteientschädigung des Beschwerdeführers auf Fr. 900.00 inkl. MWST und Auslagen festzusetzen und dem Kanton Wallis aufzuerlegen. 5.3 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingaben vom 5. Dezember 2024 die Ab- weisung der Beschwerde. Als unterliegende Partei hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
- 12 - Das Kantonsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Staates Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 gehen zu Lasten des Kan- tons Wallis. Der von X _________ geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird diesem zurückerstattet. 3. Der Kanton Wallis bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 900.00 (inkl. MWST und Auslagen). 4. Y _________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Sitten, 21. März 2025