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P3 24 310

Appel c/ non-lieu

Wallis · 2025-02-18 · Deutsch VS

P3 24 310 VERFÜGUNG VOM 18. FEBRUAR 2025 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Michaela Mangisch, Visp gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Staatsanwältin Katja Jentsch, Vorinstanz (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. November 2024 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, Brig (SAO 24 1533)

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten wer- den (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefoch- tene Verfügung wurde am 8. November 2024 erlassen und der Beschwerdeführerin am

12. November 2024 zugestellt, womit die schriftlich begründete Beschwerde vom

21. November 2024 innert laufender Rechtsmittelfrist eingereicht wurde.

E. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerdeführerin ist durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft direkt betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert, da ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen wurde.

E. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean- neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).

E. 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 In casu wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab und begründete dies wie folgt: Es werde vorgebracht, dass das Verfahren jetzt auch den Vorwurf der mehrfachen sexuel- len Nötigung sowie der mehrfachen Vergewaltigung umfasse. Es bleibe jedoch, dass das vorliegende Verfahren, trotz diesen Vorwürfen, zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor nicht besonders komplex sei und die Privatklägerin nicht vor besondere Schwierigkeiten stelle, ihre Zivilansprüche geltend zu machen. Überdies sei der Umfang des Dossiers – was den Vorwurf zu Lasten der Privatklägerin umfasse – überschaubar. Die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung ihrer Rechte sei daher nicht notwendig, weshalb das Gesuch abzuweisen sei.

- 4 -

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dem Beschuldigten werde unter anderem vorge- worfen, sie über einen längeren Zeitraum mehrfach sexuell genötigt und vergewaltigt zu haben. Als Entscheidgrundlagen stünden lediglich ihre Aussagen und diejenigen des Beschuldigten zur Verfügung, womit der Aussagewürdigung in tatsächlicher Hinsicht entscheidendes Gewicht zukomme. Allein die Vergewaltigungsvorwürfe würden somit nicht zu unterschätzende rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten mit sich bringen. Nachdem an die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung laut dem Willen des Gesetz- gebers bei Opfern keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürften, dränge sich die Bestellung einer solchen vorliegend bereits aufgrund der Komplexität des Falls auf. Neben der Komplexität des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung des Beschuldig- ten, rechtfertige sich auch aufgrund des psychischen Zustands von ihr die Bestellung eines Rechtsbeistands.

E. 2.3 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausser- dem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Verfassungsnorm bezweckt, al- len betroffenen Personen ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächlichen Zu- gang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen (Bundesgerichtsurteil 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.1). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft un- entgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilan- sprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Im Rechts- mittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 136 Abs. 3 StPO; Bundesgerichtsurteil 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.2). Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin ist im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO notwendig, sofern die Betroffene ihre Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann, sodass ihr nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbstständig zu führen. Eine Strafuntersuchung stellt in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte ge- schädigter Personen. Eine durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre

- 5 - Interessen als Geschädigte in einem Strafverfahren selbst wahrzunehmen. Bei der Be- urteilung der Frage, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, berücksichtigt das Bundesgericht neben dem Alter, der sozialen Lage, den Sprachkenntnissen sowie der psychischen und physischen Verfassung der geschädigten Person insbesondere auch die Schwere und die Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Bundesgerichtsurteil 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.3). Von einem rechtlich komplexen Fall ist nach der Rechtsprechung namentlich dann auszugehen, wenn er heikle Rechtsfragen wie die Definition der Tatbestandsmerkmale einer Verge- waltigung aufwirft (Bundesgerichtsurteil 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.3). Im Rahmen der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessordnung wurde Art. 136 Abs. 1 StPO mit lit. b ergänzt. Demnach gewährt die Verfahrensleitung die unentgeltliche Rechtspflege auch dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. In der Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung wird dazu ausgeführt, an die Notwendigkeit im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO sollten mit Blick auf den wirksamen Opferschutz nicht allzu strenge Anforderungen ge- stellt werden. Wenn der beschuldigten Person in den Fällen, in denen die Privatkläger- schaft anwaltlich vertreten sei, eine amtliche Verteidigung beigeordnet werden sollte, so müsse dies im Gegenzug auch für die Privatklägerschaft, die Opfer ist, gelten (Bundes- gerichtsurteil 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.4).

E. 2.4 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist über die Frage zu befinden, ob die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Beschwerdefüh- rerin notwendig ist. Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Beschwerde- führerin ins Gesicht und an den Hinterkopf geschlagen, sie ins Gebüsch gestossen und mit dem Tod bedroht zu haben. Zusätzlich soll das Verfahren nun auch den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen Vergewaltigung umfassen. Aufgrund dieser neuen Vorwürfe ist von einem komplexen Fall auszugehen. Zudem ist der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten. Da an die Notwendig- keit mit Blick auf den wirksamen Opferschutz nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden sollten, ist eine Verbeiständung der Beschwerdeführerin in casu als notwendig zu betrachten, weshalb die Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsbeistands erfüllt sind.

E. 2.5 Insgesamt wird die Beschwerde gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf- gehoben. Neben der von der Staatsanwaltschaft am 10. Juli 2024 bereits gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwältin Michaela Mangisch mit Wirkung auf

- 6 - den 10. Oktober 2024 als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin für das Verfahren SAO 24 1533 bestellt.

E. 3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 gehen zu Lasten des Kan- tons Wallis.

E. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin obsiegt, weshalb die Kosten dem Kanton Wallis aufzuerlegen sind. Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsge- richts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Aufgrund der genannten Kriterien – das Dossier war wenig umfangreich – wird vorliegend die Gerichts- gebühr auf Fr. 600.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfahrensausgang dem Kanton Wallis auferlegt.

E. 3.2 Der Anspruch auf Parteientschädigung der obsiegenden Beschwerdeführerin ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. ZWR 2012 315 ff. E. 5b) und dieser steht, da sie im Be- schwerdeverfahren anwaltlich vertreten wurde, eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO zu. Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin hat eine sechsseitige Beschwerdeschrift verfasst und darin eine Parteientschädigung von Fr. 600.00 beantragt. Unter Berücksich- tigung der aufgewendeten Zeit ist die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin – wie beantragt – auf Fr. 600.00 inkl. MWST und Auslagen festzusetzen und dem Kanton Wal- lis aufzuerlegen.

- 7 - Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 8. November 2024 auf- gehoben. Die Akten werden zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsan- waltschaft des Staates Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt. 2. Rechtsanwältin Michaela Mangisch wird mit Wirkung auf den 10. Oktober 2024 als unentgeltliche Rechtsbeiständin von X _________ für das Verfahren SAO 24 1533 bestellt.

E. 4 Der Kanton Wallis bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 600.00 (inkl. MWST und Auslagen). Sitten, 18. Februar 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P3 24 310

VERFÜGUNG VOM 18. FEBRUAR 2025

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Richter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Michaela Mangisch, Visp gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Staatsanwältin Katja Jentsch, Vorinstanz

(unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. November 2024 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, Brig (SAO 24 1533)

- 2 - Verfahren

A. Im Rahmen des laufenden Untersuchungsverfahrens wird A _________ (fortan: Be- schuldigter) unter anderem verdächtigt, Körperverletzungsdelikte gegenüber X _________ begangen zu haben. B. X _________ konstituierte sich am 1. Juli 2024 als Privatklägerin (Straf- und Zivil- klage) und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 10. Juli 2024 gewährte ihr die Staatsanwaltschaft die unentgeltliche Rechtspflege und wies das Ge- such um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. C. X _________ ersuchte am 10. Oktober 2024 ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Mit Verfügung vom 8. November 2024 wies die Staats- anwaltschaft das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erneut ab. D. Gegen diese Verfügung erhob X _________ (fortan: Beschwerdeführerin) am

21. November 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte folgende Rechtsbe- gehren: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Amt der Re- gion Oberwallis vom 08.11.2024 sei aufzuheben und es sei die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin für das Verfahren SAO 24 1533 zu bestellen. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Amt der Region Oberwallis vom 08.11.2024 auf- zuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zu- rückzuweisen. 3. Die Kosten des Verfahrens und des Entscheids gehen zu Lasten des Kanton Wallis. 4. Der Kanton Wallis bezahlt der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschä- digung in Höhe von Fr. 600.00. 5. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. E. Am 25. November 2024 wurde der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit gegeben, sich zur Beschwerde zu äussern und sie wurde gebeten, die betreffenden Akten zu senden. Die Staatsanwaltschaft deponierte diese am 29. November 2024. Das entsprechende Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2024 zugestellt, worauf sich diese nicht mehr vernehmen liess.

- 3 - Erwägungen

1. 1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten wer- den (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefoch- tene Verfügung wurde am 8. November 2024 erlassen und der Beschwerdeführerin am

12. November 2024 zugestellt, womit die schriftlich begründete Beschwerde vom

21. November 2024 innert laufender Rechtsmittelfrist eingereicht wurde. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerdeführerin ist durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft direkt betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert, da ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen wurde. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean- neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 In casu wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab und begründete dies wie folgt: Es werde vorgebracht, dass das Verfahren jetzt auch den Vorwurf der mehrfachen sexuel- len Nötigung sowie der mehrfachen Vergewaltigung umfasse. Es bleibe jedoch, dass das vorliegende Verfahren, trotz diesen Vorwürfen, zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor nicht besonders komplex sei und die Privatklägerin nicht vor besondere Schwierigkeiten stelle, ihre Zivilansprüche geltend zu machen. Überdies sei der Umfang des Dossiers – was den Vorwurf zu Lasten der Privatklägerin umfasse – überschaubar. Die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung ihrer Rechte sei daher nicht notwendig, weshalb das Gesuch abzuweisen sei.

- 4 - 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dem Beschuldigten werde unter anderem vorge- worfen, sie über einen längeren Zeitraum mehrfach sexuell genötigt und vergewaltigt zu haben. Als Entscheidgrundlagen stünden lediglich ihre Aussagen und diejenigen des Beschuldigten zur Verfügung, womit der Aussagewürdigung in tatsächlicher Hinsicht entscheidendes Gewicht zukomme. Allein die Vergewaltigungsvorwürfe würden somit nicht zu unterschätzende rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten mit sich bringen. Nachdem an die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung laut dem Willen des Gesetz- gebers bei Opfern keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürften, dränge sich die Bestellung einer solchen vorliegend bereits aufgrund der Komplexität des Falls auf. Neben der Komplexität des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung des Beschuldig- ten, rechtfertige sich auch aufgrund des psychischen Zustands von ihr die Bestellung eines Rechtsbeistands. 2.3 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausser- dem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Verfassungsnorm bezweckt, al- len betroffenen Personen ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächlichen Zu- gang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen (Bundesgerichtsurteil 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.1). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft un- entgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilan- sprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Im Rechts- mittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 136 Abs. 3 StPO; Bundesgerichtsurteil 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.2). Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin ist im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO notwendig, sofern die Betroffene ihre Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann, sodass ihr nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbstständig zu führen. Eine Strafuntersuchung stellt in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte ge- schädigter Personen. Eine durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre

- 5 - Interessen als Geschädigte in einem Strafverfahren selbst wahrzunehmen. Bei der Be- urteilung der Frage, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, berücksichtigt das Bundesgericht neben dem Alter, der sozialen Lage, den Sprachkenntnissen sowie der psychischen und physischen Verfassung der geschädigten Person insbesondere auch die Schwere und die Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Bundesgerichtsurteil 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.3). Von einem rechtlich komplexen Fall ist nach der Rechtsprechung namentlich dann auszugehen, wenn er heikle Rechtsfragen wie die Definition der Tatbestandsmerkmale einer Verge- waltigung aufwirft (Bundesgerichtsurteil 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.3). Im Rahmen der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessordnung wurde Art. 136 Abs. 1 StPO mit lit. b ergänzt. Demnach gewährt die Verfahrensleitung die unentgeltliche Rechtspflege auch dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. In der Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung wird dazu ausgeführt, an die Notwendigkeit im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO sollten mit Blick auf den wirksamen Opferschutz nicht allzu strenge Anforderungen ge- stellt werden. Wenn der beschuldigten Person in den Fällen, in denen die Privatkläger- schaft anwaltlich vertreten sei, eine amtliche Verteidigung beigeordnet werden sollte, so müsse dies im Gegenzug auch für die Privatklägerschaft, die Opfer ist, gelten (Bundes- gerichtsurteil 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.4). 2.4 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist über die Frage zu befinden, ob die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Beschwerdefüh- rerin notwendig ist. Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Beschwerde- führerin ins Gesicht und an den Hinterkopf geschlagen, sie ins Gebüsch gestossen und mit dem Tod bedroht zu haben. Zusätzlich soll das Verfahren nun auch den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen Vergewaltigung umfassen. Aufgrund dieser neuen Vorwürfe ist von einem komplexen Fall auszugehen. Zudem ist der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten. Da an die Notwendig- keit mit Blick auf den wirksamen Opferschutz nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden sollten, ist eine Verbeiständung der Beschwerdeführerin in casu als notwendig zu betrachten, weshalb die Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsbeistands erfüllt sind. 2.5 Insgesamt wird die Beschwerde gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf- gehoben. Neben der von der Staatsanwaltschaft am 10. Juli 2024 bereits gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwältin Michaela Mangisch mit Wirkung auf

- 6 - den 10. Oktober 2024 als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin für das Verfahren SAO 24 1533 bestellt. 3. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin obsiegt, weshalb die Kosten dem Kanton Wallis aufzuerlegen sind. Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsge- richts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Aufgrund der genannten Kriterien – das Dossier war wenig umfangreich – wird vorliegend die Gerichts- gebühr auf Fr. 600.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfahrensausgang dem Kanton Wallis auferlegt. 3.2 Der Anspruch auf Parteientschädigung der obsiegenden Beschwerdeführerin ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. ZWR 2012 315 ff. E. 5b) und dieser steht, da sie im Be- schwerdeverfahren anwaltlich vertreten wurde, eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO zu. Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin hat eine sechsseitige Beschwerdeschrift verfasst und darin eine Parteientschädigung von Fr. 600.00 beantragt. Unter Berücksich- tigung der aufgewendeten Zeit ist die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin – wie beantragt – auf Fr. 600.00 inkl. MWST und Auslagen festzusetzen und dem Kanton Wal- lis aufzuerlegen.

- 7 - Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 8. November 2024 auf- gehoben. Die Akten werden zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsan- waltschaft des Staates Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt. 2. Rechtsanwältin Michaela Mangisch wird mit Wirkung auf den 10. Oktober 2024 als unentgeltliche Rechtsbeiständin von X _________ für das Verfahren SAO 24 1533 bestellt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 gehen zu Lasten des Kan- tons Wallis. 4. Der Kanton Wallis bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 600.00 (inkl. MWST und Auslagen). Sitten, 18. Februar 2025