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Ausstand

Wallis · 2023-06-22 · Deutsch VS

P3 23 139 VERFÜGUNG VOM 22. JUNI 2023 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen S _________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Gujer, 8610 Uster gegen T _________, Gesuchsgegnerin U _________, Gesuchsgegner V _________, Gesuchsgegner W _________, Gesuchsgegnerin und X _________, Y _________, Z _________, betroffene Dritte, gemeinsam vertreten durch Rechtsanwältin Viviane Lüdi, 8021 Zürich STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, betroffene Dritte, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch (Ausstand Art. 56 lit. f StPO)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Ausstandsgesuch wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtsgebühr des Ausstandsverfahrens von Fr. 600.00 wird S _________, Gesuchsteller, auferlegt.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 22. Juni 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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VERFÜGUNG VOM 22. JUNI 2023

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

S _________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Gujer, 8610 Uster gegen T _________, Gesuchsgegnerin U _________, Gesuchsgegner V _________, Gesuchsgegner W _________, Gesuchsgegnerin und X _________, Y _________, Z _________, betroffene Dritte, gemeinsam vertreten durch Rechtsanwältin Viviane Lüdi, 8021 Zürich STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, betroffene Dritte, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch (Ausstand Art. 56 lit. f StPO) Ausstandsgesuch gegen das Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk Leuk vom 10. Mai 2023 [LWR S1 20 1]

- 2 - eingesehen

das Protokoll der Hauptverhandlung vor Kreisgericht Oberwallis vom 10. Mai 2023, an welcher Rechtsanwalt Daniel U. Walder für den Beschuldigten ein Aussstandsgesuch gegen das gesamte Kreisgericht stellte; das Schreiben der Präsidentin des Kreisgerichts vom 12. Mai 2023, mit welchem sie die Akten dem Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz überwies; die Eingabe von Rechtsanwalt Dr. Alfred Gujer vom 25. Mai 2023 samt Vollmacht des Beschuldigten, in dem er das gestellte Ausstandsbegehren wieder zurückzog; das Schreiben des Kantonsgerichts vom 26. Mai 2023, mit welchem es Rechtsanwalt Daniel U. Walder die Gelegenheit zur Stellungnahme eröffnete und ihn einlud, sich zum Fortbestand des Mandatsverhätlnisses zu äussern; die Bestätigung der Post, wonach dieses Schreiben am 30. Mai 2023 zugestellt wurde; die übrigen Akten;

erwägend

dass gegen ein erstinstanzliches Gericht gerichtete Ausstandsgesuche, welche sich auf Art. 56 lit. a oder f StPO stützen, in die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz fallen (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO); dass als Beschwerdeinstanz das Einzelgericht des Kantonsgerichts amtet (Art. 13 Abs. 1 EGStPO und Art. 35 Abs. 3 lit. a RPflG); dass der neue, durch Vollmacht ausgewiesene Wahlverteidiger das Ausstandsgesuch zurückgezogen hat; dass sich der bisherige Wahlverteidiger auf Anfrage des Gerichts nicht vernehmen liess;

- 3 - dass somit davon auszugehen ist, dass das Mandatsverhältnis zum bisherigen Wahlver- teidiger beendet wurde und damit der neue Wahlverteidiger ins Rubrum aufzunehmen ist; dass Ausstandsgesuch zurückgezogen wurde und folglich vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist; dass die Kosten des Ausstandsverfahrens nach Obsiegen oder Unterliegen verlegt wer- den (Art. 428 Abs. 1 StPO); dass der Rückzug des Gesuchs einem vollständigen Unterliegen gleichkommt und der Gesuchsteller damit kostenpflichtig wird; dass die Gerichtsgebühr für ein Verfahren vor der Beschwerdeinstanz zwischen Fr. 90.00 und Fr. 2'400.00 festzusetzen ist (Art. 22 lit. g GTar); dass aufgrund des Rückzugs des Ausstandsbegehrens eine reduziert Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 aufzuerlegen ist; dass der Gesuchsteller als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung hat; dass die Gesuchsgegnerinnen und Gesuchsgegner in ihrer amtlichen Funktion handeln und sich die übrigen Beteiligten nicht vernehmen liessen, sodass keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen sind;

- 4 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Das Ausstandsgesuch wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr des Ausstandsverfahrens von Fr. 600.00 wird S _________, Gesuchsteller, auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 22. Juni 2023