opencaselaw.ch

P3 22 64

Nichtanhandnahme

Wallis · 2022-11-30 · Deutsch VS

P3 22 64 VERFÜGUNG VOM 30. NOVEMBER 2022 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Thomas Brunner, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Walter M. Haefelin, 8024 Zürich gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, 1950 Sion 2, Vorinstanz (Nichtanhandnahme) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. März 2022 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt (MPG 22 28)

Sachverhalt

A. Im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Einhaltung der Massnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie erfolgten Ende Oktober 2021 im Restaurant A _________ in B _________ diverse polizeiliche Interventionen. Im Nachgang dieser Vorfälle reichte X _________ am 12. Januar 2022 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, gegen Unbekannt eine Strafanzeige wegen vorsätzlicher Körper- verletzung ein. Am 17. Januar 2022 ergänzte er seine Eingabe dahingehend, dass er eine weitere Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Hausfriedensbruch machte. C _________ stellte am 26. Januar 2022 Strafanträge wegen versuchter einfacher Kör- perverletzung und Tätlichkeiten. Die Strafklagen wurden zuständigkeitshalber an das Zentrale Amt weitergeleitet. B. Die Staatsanwaltschaft, Zentrales Amt, edierte bei der Staatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis, das Strafdossier SAO 21 1’715 sowie bei der Kantonspolizei Wallis und der Regionalpolizei B _________ die Einsatzdokumentation. Schliesslich edierte sie das Strafdossier MPG 22 80 beim Zentralen Amt. Weiter reichte der Rechtsvertreter von X _________ einen USB-Stick mit Videoaufnahmen der beim Restaurant angebrachten Überwachungskamera zu den Akten. C. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 8. März 2022 die Nichtanhandnahme, indem sie auf die Strafklagen von X _________ vom 12. Januar bzw. 17. Januar 2022 sowie auf die Strafklage von C _________ vom 26. Januar 2022 nicht eintrat. D. Am 16. März 2022 reichte X _________ (hiernach Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmverfügung ein, mit den Rechtsbegehren die Verfügung auf- zuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Strafuntersuchungen gemäss den Strafanzeigen vom 12. und vom 17. Januar 2022 bzw. ein entsprechendes Vorverfahren durchzuführen, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und dem Be- schwerdeführer eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Als prozessualer An- trag verlangte er zudem den Ausstand des Staatsanwalts D _________. E. Die Staatsanwaltschaft reichte am 4. April 2022 die Verfahrensakten ein und nahm zur Beschwerde Stellung. Der Beschwerdeführer hinterlegte am 7. April 2022 eine Rep- lik. Auf Ersuchen des Kantonsgerichts reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers erneut die Videoaufnahmen zu den Akten.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art.°393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftli- cher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsge- richts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweize- rischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO]) angefochten werden. Die strittige Verfügung wurde am 8. März 2022 versandt. Die am 16. März 2022 aufge- gebene schriftlich begründete Beschwerde erfolgte innert Frist.

E. 1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Partei muss durch die Verfügung unmittelbar in ihren Rechten betroffen, mithin beschwert sein. Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger- schaft kann gestützt auf Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO Nicht- anhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO anfechten, soweit sie Geschädigte ist, d.h. als Person zu qualifizieren ist, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind, unabhängig von der Geltendmachung von Zivilansprüchen (BGE 141 IV 231 E. 2.5). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 141 IV 380 E. 2.3.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.3). Der Beschwerdeführer stellte Strafantrag gegen Unbekannt wegen Körperverletzung und Hausfriedensbruch. Als vermeintlich Geschädigter ist er zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und 2 und Art. 118 f. StPO).

E. 1.3 Auf die schriftlich und begründet eingereichte Beschwerde (Art. 385 abs. 1 lit. a, b und c StPO) ist einzutreten.

E. 1.4 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie

- 4 - prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jean- neret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). Beweismassnahmen erhebt die Beschwerdeinstanz pra- xisgemäss nicht selbst, sondern weist das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurück, da in solchen Fällen der Sachverhalt regelmässig noch nicht vollständig ermittelt ist (Bundesgerichtsurteil 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.2).

E. 2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straf- tatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene An- fangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. In Art. 310 StPO werden die Rechtferti- gungsgründe nicht ausdrücklich genannt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung darf eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO jedoch auch erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungs- grund besteht (Bundesgerichtsurteil 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 2.3, 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangs- verdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Bun- desgerichtsurteile 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2, 6B_798/2019 vom

27. August 2019 E. 3.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Bundesgerichtsurteil 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1, 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfü- gen bei der Beurteilung über die Nichtanhandnahme über einen gewissen Spielraum,

- 5 - den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 86 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1).

E. 3.1 Dem polizeilichem Einsatz vom 31. Oktober 2021 ist folgender Sachverhalt vorge- lagert: Seit Mai 2021 wurden im Restaurant «A _________» mehrmals Kontrollen betreffend Einhaltung der COVID-19-Massnahmen durchgeführt, wobei immer wieder Mängel wie die Nichteinhaltung der Maskenpflicht festgestellt werden mussten. Mit Entscheid des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport und des Departements für Gesund- heit, Soziales und Kultur vom 25. Mai 2021 an die Adresse von C _________ wurden diverse Aufforderungen verfügt (Maskentragepflicht für Personen, welche kein Arztzeug- nis vorgewiesen haben; organisatorische Massnahmen für Personen, welche über eine ärztliche Maskentragedispens verfügen; Vermeidung von Kunden- und Kollegenkon- takte für Personen mit ärztlicher Maskentragedispens; Löschung von unzutreffenden Kommentaren auf diversen Internetplattformen bezüglich der angeblichen behördlichen Genehmigung der Schutzmassnahmen). Nach weiteren Kontrollen deponierte die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse am 10. Juni 2021 Strafan- zeige gegen C _________ wegen Widerhandlung gegen Art. 13 Bst. a COVID-19-Ver- ordnung besondere Lage und Art. 292 StGB. Gleichentags erfolgte eine Verwarnung der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse betreffend Nichteinhaltung der Massnahmen. Im Oktober 2021 erfolgten weitere Kontrollen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 21. Oktober 2021 wurde am 28. Oktober 2021 die Betriebs- schliessung verfügt. Die Kantonspolizei händigte gleichentags die diesbezügliche Verfü- gung aus und begann mit dem Vollzug der Schliessung. Am 29. und am 30. Oktober 2021 wurden mehrere Kontrollen durchgeführt und Siegel angebracht, welche entfernt wurden. Der Siegelbruch und weitere Tatvorwürfe in diesem Zusammenhang bilden Ge- genstand des Strafverfahrens SAO 2021 1'715. Schliesslich entzog die Einwohnerge- meinde B _________ am 30. Oktober 2021 die Gastgewerbebetriebsbewilligung von E _________.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer stellte Strafantrag gegen unbekannte Polizeibeamten wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Hausfriedensbruch. Die vom Beschwerde- führer eingereichten Strafklagen betreffen zwei Sachverhaltskomplexe, welche nachfol- gend gesondert zu prüfen sind.

E. 4 - 6 -

E. 4.1 In Bezug auf Festnahme führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst und im Wesentlichen zur Begründung an, die agierenden Polizeibeamten hätten über einen An- halteauftrag des Polizeikommandanten verfügt und seien so zum Einschreiten verpflich- tet gewesen, weshalb ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB zu prüfen sei. Die Polizei hätte sehr viel Geduld aufbringen und während der Pandemie über zwanzig Mal die A _________ aufsuchen müssen, um die Betreiber zur Vernunft zu bringen und zur Einhaltung der Bestimmungen zu ermahnen. Die Familienangehörigen hätten katego- risch jegliche Mitwirkung verweigert und liessen sich von ihrem undemokratischen und rechtsstaatswidrigen Oppositionskurs durch nichts abbringen. Im Rahmen zahlreicher Kontrollen seien immer die gleichen Mängel moniert worden. Anlässlich der Schliessung des Betriebes durch die Polizei hätten X und F _________ die angebrachten Siegel post- wendet entfernt und X _________ habe lauthals verkündet, dass er sich weiterhin jegli- chen Massnahmen und Anordnungen widersetzen werde. Am gleichen Abend hätten sie 40 bis 50 Personen bedient, trotz Schliessungsbefehls des Departementsvorstehers. Dies habe zur Folge gehabt, dass die behördlichen Massnahmen hätten verschärft wer- den müssen, zumal es nicht angehe, dass in einem demokratischen Rechtsstaat die Bürger selber entscheiden, ob sie das Recht anwenden wollen oder nicht. Dem Polizei- kommandanten obliege die gesetzliche Pflicht, die öffentliche Sicherheit, die Aufrechter- haltung der Ordnung sowie die Achtung der demokratischen Einrichtungen zu gewähr- leisten (vgl. Art. 3 Abs. 1 PolG). In dem Sinne habe dieser die konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen und die Störung der Ordnung zu beheben (Art. 4 Abs. 1 PolG). Vor diesem Hintergrund sei sein Entscheid, die faktischen Betriebsleiter der A _________, X _________ sowie seine Eltern F _________ und C _________ polizeilich anzuhalten, sie zwecks Befragung zu ihrem Verhalten (kategorische Verwei- gerung der Respektierung der Covid-19-Massnahmen und Missachtung des Schlies- sungsentscheids im Besonderen) vorführen zu lassen. Mit diesen Massnahmen sei zu- nächst das Störerprinzip berücksichtigt worden, anderseits sei angesichts der Entschlos- senheit der Störer, ihren Widerstand fortzusetzen, keine milderen Massnahmen in Frage gekommen. Die im Einsatz stehenden Polizisten hätten ihrerseits den Auftrag des Kom- mandanten nicht in Frage zu stellen, sondern diesen vielmehr zu vollziehen. Auf dem Videoausschnitt sei klar ersichtlich, dass sich die Betroffenen einer polizeilichen Inter- vention entziehen hätten wollen, indem sie sich angeschickt hätten, sich ins Haus zu begeben, statt den polizeilichen Aufforderungen Folge zu leisten. Wenn die Verhafteten vorbringen, man hätte ihnen nicht die Möglichkeit gegeben, sich den Polizeibeamten zu stellen und sich freiwillig zur Befragung auf den Polizeiposten zu begeben, so müsse dem entgegnet werden, dass sie selber im Vorfeld der Intervention den Polizisten implizit und explizit zu verstehen gegeben hätten, dass sie weiterhin Widerstand leisten würden.

- 7 - X _________ hätte über Schmerzen im Schulterbereich geklagt, was nach Auffassung der Polizeibeamten seine Transportfähigkeit nicht beeinträchtigt hätte, zumal für sie an- gesichts des steten heftigen verbalen Widerstands von X _________ nicht ersichtlich gewesen sei, wie schlimm die Verletzung gewesen sei. Erst in G _________ seien die Ursachen der Schmerzen näher thematisiert und eine Kontrolle im Spital veranlasst wor- den. Dabei sei festgestellt worden, dass ihm aufgrund einer medizinischen Prädisposi- tion bei der Verhaftung die Schulter ausgerenkt worden sei. Aufgrund der vorumschrie- benen Umstände könne indessen den Polizisten keine fahrlässige oder gar vorsätzliche Körperverletzung angelastet werden, da sie im Rahmen ihres Auftrages gehandelt und keine Sorgfaltspflicht verletzt hätten.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer führt zunächst im Wesentlichen aus, die Staatsanwaltschaft begnüge sich einerseits mit der Wiederholung der Darlegungen des Beschwerdeführers sowie mit allgemeinen Erläuterungen zu polizeilich rechtmässigen Handeln, zur polizei- lichen Anhaltung, zur vorläufigen Festnahme, zur Verhältnismässigkeit polizeilichen Handelns und zur polizeilichen Fesselung. Der Beschwerdeführer habe nicht die gene- relle Berechtigung zur polizeilichen Anhaltung und Vorführung in Frage gestellt, sondern das konkrete Vorgehen der handelnden Polizeifunktionäre bei der Verhaftungskation ge- rügt und angezeigt. Auf nur einer Seite habe der Staatsanwalt fallbezogen Stellung ge- nommen, wobei er sich aber nicht konkret zu den beschwerdeführerischen Vorwürfen geäussert habe, sondern den Beschwerdeführer und die Familie H _________ verun- glimpft habe. Die edierten Video-Aufnahmen seien nicht ansatzweise hinreichend ge- würdigt worden. Für die Staatsanwaltschaft sei einzig relevant gewesen, dass sich die von der anschliessenden Verhaftung Betroffenen angeblich «der polizeilichen Interven- tionen einziehen wollten, indem sie sich anschickten, sich in ihr Haus zu begeben». Die- ser Umstand sei im Rahmen der Strafanzeigen des Beschwerdeführers und seines Vaters irrelevant. Dass die drei Betroffenen bei ihrer Verhaftung keinerlei Widerstand geleistet hätten – was das vorliegend praktizierte polizeiliche Handeln und den von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten Rechtfertigungsgrund zweifelslos ausschliesst – werde vom Polizeibeamten I _________, vom Polizeibeamten K _________ sowie vom Polizeibeamten J _________ anlässlich der Befragung protokollarisch bestätigt. Mit Blick auf die ärztliche Versorgung sei erst höchst fragwürdig, weshalb der Vater C _________ im Gegensatz zu X _________ nicht unverzüglich in die B _________ Arztpraxis zwecks Abklärung seines gesundheitlichen Zustands geführt worden sei.

E. 4.3 Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schä- digt, wird, auf Antrag, wegen einfacher Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu drei

- 8 - Jahren oder Geldstrafe sanktioniert (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Als wehrlos gilt, wer mindestens unter den konkreten Umständen nicht in der Lage ist, sich gegen eine schädigende Einwirkung mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr zu setzen (vgl. BGE 85 IV 125 E. 4, 129 IV 4 E. 3.3). Art. 123 StGB erfasst alle Körperverletzungen, die noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlich- keiten i.S.v. Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann i.S. einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädi- gungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnis- mässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quet- schungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Blosse Tätlichkeiten liegen hingegen vor, wenn Schürfungen, Kratzwun- den, Quetschungen oder blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kür- zester Zeit vorübergehen und ausheilen (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 3. A., 2013, N. 4 zu Art. 123 StGB). Eine Tätlichkeit liegt auch bei vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens vor (Bundesgerichtsurteil 6S.874/2000 vom 29. März 2001 E. 2.a.aa). Subjektiv wird sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für die Tät- lichkeit Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Roth/Berkemeier, a.a.O., N. 35 zu Art. 123 StGB; Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 13 zu Art. 126 StGB). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, agiert rechtmässig, selbst wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Die polizeiliche Anhaltung im Sinne von Art. 215 StPO dient der Ermittlung einer allfälligen Verbindung zwischen der angehaltenen Person und einer Straftat. Die Polizei kann demnach eine Person u.a. anhalten, um ihre Identität festzustellen (lit. a), sie kurz zu befragen (lit. b), abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat (lit. c). Ziel der Anhaltung ist, die Identität zu überprüfen und festzustellen, ob nach den Umständen der konkreten Situation ein Zusammenhang der betreffenden Person mit Delikten als möglich erscheint. Ein konkreter Tatverdacht wird nicht voraus- gesetzt (BGE 139 IV 128 E. 1.2). Die Polizei ist befugt, die angehaltene Person auf den Polizeiposten zu führen, wenn die Abklärungen nicht vor Ort erfolgen können (Art. 215 Abs. 1 StPO). Die Polizei ist ferner gemäss Art. 217 Abs. 1 lit. a StPO verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die sie beim Be- gehen eines Vergehens auf frischer Tat ertappt. Gemäss Art. 217 Abs. 2 StPO kann die

- 9 - Polizei zudem eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens und Vergehens verdächtigt wird. Auch bei Übertretungen besteht die Möglichkeit unter gegebenen Voraussetzungen eine Person festzunehmen (vgl. Art. 217 Abs. 3 StPO). Für die vorläufige Festnahme muss ein konkreter Anfangsverdacht vorliegen (Bundes- gerichtsurteil 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3). Von der strafprozessua- len Festnahme ist die polizeirechtliche Festnahme zu unterscheiden. Gemäss Art. 34 des Walliser Polizeigesetzes ist die Kantonspolizei befugt, eine Person aus Sicherheits- gründen in geeigneten Räumen zurückzuhalten, im Besonderen wenn sie oder eine Dritt- person einer Gefahr gegen die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität ausge- setzt ist. Die Polizei darf zur Durchsetzung von derlei Zwangsmassnahmen als äussers- tes Mittel Gewalt anwenden, solange diese verhältnismässig ist (Art. 200 StPO). Die Zwangsanwendung ist als «ultima ratio» nur zulässig, wenn andere Mittel nicht zum ge- wünschten Ziel führen, so etwa, wenn eine Person nicht kooperiert, die zu einer Hand- lung oder Unterlassung aufgefordert worden ist. Es ist stets das voraussichtlich mildeste Mittel anzuwenden. Das Vorgehen bei einer Überführung, namentlich eine etwaige Fes- selung ist nicht in der StPO, sondern in der Polizeigesetzgebung geregelt (Albertini/Arm- bruster, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 18 zu Art. 215 StPO mit Hinweisen). Gemäss Art. 47 PolG ist der Gebrauch von Fesseln und Schliesszeug einzig zulässig, wenn die betroffene Person heftigen Widerstand leistet, wenn sie ein Verhalten an den Tag legt, das eine Flucht befürchten lässt, oder wenn sie anderweitig als gefährlich einzustufen ist oder gilt; wenn mehrere Personen gemeinsam transportiert werden; oder für den Transport von Beschuldigten und Häftlingen. Die Polizei verfügt ohnehin über einen grossen Ermessensspielraum zum Ob und Wie der Verbringung auf einen Polizeiposten (Albertini/Armbruster, a.a.O., N. 18 zu Art. 215 StPO).

E. 4.4 Sachverhaltsmässig ist gestützt auf die aktenkundigen Arztberichten erstellt, dass die Schulter des Beschwerdeführers im Nachgang der polizeilichen Festnahme ausge- renkt war. Damit kann die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Körperverletzung nicht ohne Weiteres verneint werden. Demgegenüber ist fraglich, ob ein Rechtfertigungs- grund offensichtlich vorliegt bzw. ob das Vorgehen der Polizei eindeutig als verhältnis- mässig qualifiziert werden kann.

E. 4.5 Wie aufgezeigt und von der Staatsanwaltschaft auch in ihrer Nichtanhandnahme- verfügung dargelegt, musste die Kantonspolizei bzw. die Regionalpolizei vor der vorlie- gend in Frage stehenden Festnahme mehrmals aufgrund der Nichteinhaltung der CO- VID-19-Massnahmen beim Beschwerdeführer und seiner Familie intervenieren. Die

- 10 - H _________ empfing trotz Betriebsschliessung weiterhin Gäste in ihrem Restaurant. Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, das die Polizei sehr viel Geduld aufbringen und mehrere Male das Restaurant aufsuchen musste, um diese zur Einhaltung der Mas- snahmen zu ermahnen. Eine Verschärfung von behördlichen Massnahmen ist vor die- sem Hintergrund und insbesondere auch deshalb, weil an den zwei vorangehenden Ta- gen bereits mit dem Vollzug der Betriebsschliessung begonnen worden ist und diese bis dahin nicht erfolgreich war, nicht ohne Weiteres zu verneinen gewesen.

E. 4.6 In Bezug auf die genaue Vorgehensweise der Polizisten bei der Festnahme reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Videoaufnahmen zu den Akten. Aus den Aufzeichnungen der Überwachungskamera ist zunächst erkennbar, dass der Be- schwerdeführer mit seinem Hund in Richtung der zwei Polizisten läuft, die mit L _________ sowie seinem Vater, C _________, kommunizieren und daraufhin wieder umkehrt und aus dem Sichtfeld der Kamera verschwindet. C _________ entfernt sich von den zwei Polizisten, zuerst in einem langsamen Tempo und dann schneller. Dieser scheint aufgebracht zu sein. Der Beschwerdeführer, C _________ und F _________ H _________ befinden sich in der Eingangstür, als mehrere Polizeibeamte von der Sei- tenstrasse herkommend auf sie zukommen. Der Beschwerdeführer hält sich an der Tür fest und drückt vehement entgegen. Schliesslich ziehen drei Polizisten den Beschwer- deführer dem Boden entlang auf die Seitenstrasse, wo er bäuchlings von zwei Polizisten festgehalten und gefesselt wird, indem ein Polizist mit seinem linken Bein auf dem Rü- cken des Beschwerdeführers liegt. Bei diesem Vorgang ist auf den Aufnahmen erkenn- bar, dass sich der Beschwerdeführer anfänglich mit seinen Beinen zappelt. Der Be- schwerdeführer liegt dann etwa 2 Minuten bäuchlings auf dem Boden, bis er mit zwei Polizisten aufsteht und aus dem Sichtfeld der Kamera verschwindet.

E. 4.7 Die Festnahme erfolgte gestützt auf die Videoaufzeichnung nicht ohne Gewaltan- wendung. Es wurde – entgegen dem Bericht der Kantonspolizei vom 31. Oktober 2021

– mit der Fesselung denn auch ein Zwangsmittel eingesetzt. Es ist der Videoaufnahme jedoch auch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zunächst wehrt. So hält er sich vehement an der Eingangstür fest bis zwei und schliesslich drei Polizisten ihn bäuchlings auf den Boden legen konnten. Als die Polizisten ihn anschliessend in Hand- schellen legen will, wehrt er sich immer noch, indem er mit den Beinen zappelt. Dass – wie vom Beschwerdeführer behauptet – kein Widerstand geleistet worden sein soll, ist gestützt auf die Videoaufnahmen ab dem Zeitpunkt des Zugriffs zu verneinen. Daran ändert auch nichts, dass die drei anlässlich einer polizeilichen Einvernahmen im Straf- verfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Eltern die Frage verneinen, ob es am

- 11 -

31. Oktober 2021 anlässlich der Anhaltung zu Drohungen, Beschimpfungen oder andere Straftaten seitens der Beschuldigten gekommen sei (S. 179 A. 42; S. 252 A. 70; S. 264 A. 43), zumal die Frage nicht ausdrücklich im Kontext der Festnahme gestellt wurde und nicht alle Befragten, mithin I _________, am 31. Oktober 2021 vor Ort waren (S. 179 A. 40). Entgegen der Ansicht der Beschuldigten kann aus diesen Befragungen keine Rück- schlüsse auf einen fehlenden Widerstand bei der Festnahme gezogen werden. Insbe- sondere auch deshalb, weil die Videoaufzeichnung – wie dargelegt – Gegenteiliges of- fenbart. Eine Fesselung erscheint somit aufgrund des Widerstandes grundsätzlich an- gebracht. Die Staatsanwaltschaft begründet die Fesselung im Weiteren damit, dass sich der Beschwerdeführer ins Haus habe begeben wollen. Auf den Videoaufzeichnungen ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer, sein Vater und seine Mutter zum Eingang begeben. Ob aufgrund dieses Verhalten auch eine Flucht zu befürchten war, was auch eine Fesselung rechtfertigen würde, kann offengelassen werden. Dass eine Fesselung im vorliegenden Fall zumindest aufgrund des Widerstandes gerechtfertigt erscheint, sagt jedoch noch nichts darüber aus, ob die Zugriffstechnik bzw. das genaue Vorgehen bei der Fesselung verhältnismässig war und insbesondere, ob die Fesselung dem Wider- stand entsprechend durchgeführt worden ist. Die Fesselung mit Gewaltanwendung wäre von der Staatsanwaltschaft näher zu begründen gewesen. Hierzu äussert sich der Staatsanwalt weder in seiner Nichtanhandnahmeverfügung noch in seiner Stellung- nahme eingehend. Dieser begründet den Polizeieinsatz vom 31. Oktober 2021 primär mit dem Verhalten der Beschwerdeführer und seiner Familie an den vorangehenden Ta- gen und Wochen bzw. Monaten. Es ist der Staatsanwaltschaft zwar zuzustimmen, dass ein Dialog und eine Deeskalation von den Einsatzkräften an den vorangehenden Tagen immer wieder versucht worden ist und weshalb in Anbetracht der bisherigen Verhaltens- weise des Beschwerdeführers und seiner Familie mehr als fraglich ist, ob ein vorgängi- ger Dialog am besagten Tag zielführend gewesen wäre. Jedoch ist gemäss dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip die festzunehmende Person, wenn immer möglich, als Erstes dazu aufzufordern, sich den Polizeibeamten zu stellen. Erst wenn sie dieser Aufforde- rung nicht nachkommt, kann sie unter Anwendung von Zwang festnehmen (Alber- tini/Armbruster, a.a.O., N. 11 zu Art. 217 StPO). Aber nicht in jedem Fall muss einer Person die Zwangsanwendung vorgängig angedroht werden. Wenn die Umstände und der Zweck des Einsatzes dies nicht zulassen, v.a. wenn die Anwendung von Zwang zur Abwehr einer akuten Gefahr nötig ist, darf ohne Vorwarnung direkt gehandelt werden (Albertini/Armbruster, a.a.O., N. 13 zu Art. 217 StPO). Aus dem Dokument «interner Hin- weis» lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob vorgängig, dh. am Morgen des 31. Okto- ber 2021, mit dem Beschwerdeführer und seiner Familie erneut kommuniziert wurde. Im Gegenteil, es scheint als ob direkt zur Festnahme geschritten und von einem Dialog

- 12 - abgesehen worden ist. Es kann damit aufgrund der momentanen Aktenlage nicht ab- schliessend geklärt werden, inwiefern es im konkreten Fall verhältnismässig war, direkt zur Zwangsanwendung zu schreiten.

E. 4.8 Mit Blick auf die aktenkundige Verletzung – selbst unter Beachtung der Tatsache, dass die Schulter des Beschwerdeführers vorbelastet war – drängt es sich vorliegend auf, näher abzuklären, wie Polizeibeamten in einer solcher Situation vorzugehen haben und ob die konkrete Vorgehensweise der Polizeibeamten als verhältnismässig zu beur- teilen ist. Dabei wird insbesondere auch abzuklären sein, ob das Vorgehen der Polizei ursächlich für die Ausrenkung der Schulter sein konnte. Weitere Abklärungen drängen sich umso mehr auf, als dass der Beschwerdeführer nicht direkt ärztlich betreut wurde. Selbst wenn, eine Körperverletzung verneint wird, müsste geklärt werden, ob nicht allenfalls ein Amtsmissbrauch gestützt auf Art. 312 StGB vorliegt. Im Rahmen der wei- teren Ermittlungen ist, wie auch von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vor- geschlagen, dass Kommando der Kantonspolizei zu befragen sowie weitere an der Fest- nahme beteiligten Polizeibeamte und eine sachverständige Person einzuvernehmen. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage kann folglich zum jetzigen Zeitpunkt nicht eindeu- tig auf ein verhältnismässiges Vorgehen und damit auf eine Straflosigkeit geschlossen werden.

E. 4.9 Was die Aussagen von L _________ betrifft, ist festzuhalten, dass aus diesen nichts Zusätzliches abgeleitet werden kann, was nicht bereits aus der Videoaufzeichnung erkennbar ist. Wie es sich damit verhält, dass die Polizei angeblich den Einsatz gefilmt haben soll, gilt es im ohnehin zu eröffnenden Strafverfahren näher abzuklären.

E. 4.10 Der Beschwerdeführer bring schliesslich vor, dass bei der Verhaftung kein formeller Haftbefehl durch die Polizeifunktionäre vorgezeigt worden sei, weshalb sich die gesamte Verhaftungsaktion als illegal erweise und damit polizeilichen Rechtfertigungsgründen jegliche Rechtsgrundlage entzogen werde. Sowohl bei der polizeichrechtlichen wie auch die strafprozessualen Festnahme ist die Polizei Vollzugs- und Anordnungsinstanz (Albertini/Armbruster, a.a.O., N. 1 zu Art. 217 StPO). Eine schriftliche Anornung ist für diese Festnahmearten weder in der Polizeigesetzgebung noch in der StPO vorgesehen. Einzig die polizeiliche Vorführung gestützt auf Art. 207 StPO ist in einem schriftlichen Befehl anzuordnen (Art. 208 Abs. 1 StPO). Sobald der Staatsanwalt das Verfahren i.S. von Art. 309 StPO eröffnet oder i.S. von Art. 307 Abs. 1 und 2 bereits faktisch die Leitung des Vorverfahrens übernommen hat, kann eine polizeiliche Festnahme nur erfolgen, wenn sie ohne Gefahr nicht

- 13 - aufgeschoben werden kann. Andernfalls hat der Staatsanwalt einen Vorführungsbefehl nach Art. 207 Abs. 1 lit. c und Art. 207 Abs. 1 lit. d StPO auszustellen (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A., 2017, N. 1009). Die Staatsanwaltschaft stützt sich in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung einerseits auf die Polizeigesetzgebung und anderseits auf die strafprozessuale Anhaltung bzw. Festnahme, womit nach dem Dargelegten grundsätzlich keine schriftliche Anordnung zu erfolgen hatte. Die Festnahme erfolgte denn auch gestützt auf einen Auftrag des Kommandanten, es bestanden hinreichende Verdachtsgründe in Bezug auf die Begehung von Vergehen und der Beschwerdeführer und seine Familie befolgten weiterhin nicht die mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 angeordnete Betriebsschliessung. Die generelle Berechtigung der Festnahme wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Indes lässt sich den Aussagen vom Polizeibeamten I _________ entnehmen, dass in Bezug auf das weitere Vorgehen nach dem 30. Oktober 2021 sie dazu gezwungen worden seien, verschiedene Absprachen mit dem Kommando der Kantonspolizei, polizeiintern und auch mit der Staatsanwaltschaft zu machen (S. 178 A. 34). Hierbei stellt sich die Frage, ob bereits zu diesem Zeitpunkt die Staatsanwaltschaft faktisch die Leitung des Vorverfahrens übernommen hat oder ob die Verfahrensleitung erst mit der formellen Eröffnungsverfügung vom 31. Oktober 2021 zur Staatsanwaltschaft übergegangen ist. Um eindeutig auszuschliessen, dass die Festnahme ohne schriftliche Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgen konnte, drängt es sich auf, im ohnehin schon zu eröffnenden Strafverfahren auch Abklärungen hinsichtich der Planung der Festnahme zu tätigen.

E. 5.1 Auch in Bezug auf die Strafklage wegen Hausfriedensbruch begründet die Staats- anwaltschaft die Nichtanhandnahme gestützt auf einen Rechtfertigungsgrund. Die Kantonspolizei habe aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages des Schutzes gefährdeter Personen die Pflicht gehabt, sich nach dem Zustand von M _________ zu erkundigen und ob sich, nach dem Eintreffen der Sanität, noch weitere Massnahmen aufgedrängt hätten.

E. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen. Dieser bringt vor, die Mitglieder der H _________ hätten selbständig die Ambulanz alarmiert. Die Polizei habe vom Zusam- menbruch und der vorübergehenden Bewusstlosigkeit von M _________ gar nichts ge- wusst, weshalb die Kantonspolizei sich deshalb nicht nach dem Zustand der jungen Mut- ter zweier Kleinkinder habe erkundigen können. Die beiden Polizeibeamten seien im Schlepptau der Notfallmediziner die Treppe hinauf zur Wohnung gestiegen und hätten

- 14 - diese in der Folge deshalb unrechtmässig betreten, weil sich bereits professionell han- delndes Sanitätspersonal um die Bedürftige gekümmert habe. Die Anwesenheit der bei- den Polizeibeamten sei völlig überflüssig gewesen und diese hätten mutmasslich ledig- lich die Neugier befriedigen wollen und auf sogenannte Zufallsfunde gehofft. Weitere wie vom Beschwerdegegner vorgeschobenen allfällig zu ergreifenden Massnahmen seien keine auszumachen gewesen, schon gar nicht von der Polizei.

E. 5.3 Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB begeht und auf Antrag bestraft wird, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abge- schlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt o- der, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist, die Bestra- fung des Täters beantragen. Verletzt ist, wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechts- guts ist. Dieser ergibt sich durch Auslegung des betreffenden Tatbestandes (BGE 146 IV 320 E. 2.3,1 28 IV 81, 118 IV 209 E. 2). Art. 186 StGB schützt das sogenannte Haus- recht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (BGE 146 IV 320 E. 2.3, 121 IV 81 E. 3a, 118 IV 167 E. 1c, 112 IV 31 E. 3). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, agiert rechtmässig, selbst wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Das Betreten eines geschützten Raumes ist dann nicht unrechtmässig, wenn es im Rahmen einer Amtspflicht und unter Beach- tung der Grenzen dieser amtlichen Befugnisse geschieht (vgl. Bundesgerichtsurteil 6P_13/2007 vom 20. April 2007 E. 5.2). Zu denken ist insbesondere an strafprozessuale Hausdurchsuchungen. Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen jedoch nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden. Die Einwilligung der berechtigten Person ist hingegen nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen, gesuchte Personen anwesend sind; Tatspuren oder zu be- schlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder Straftaten begangen werden (Art. 244 StPO). Die kantonale Gesetzgebung sieht zudem vor, dass die Kantonspolizei, wenn nötig unter Anwendung von Gewalt in ein Gebäude eindringen kann, wenn von innen her um Hilfe ersucht wird oder bei ernsthafter und unmittelbarer Gefahr für Personen im Gebäudeinneren (Art. 38 Abs. 1 PolG).

- 15 -

E. 5.4 Das Betreten der Privatwohnung des Beschwerdeführers von Polizeibeamten sowie der entgegenstehende Wille der Berechtigten wird von der Vorinstanz nicht in Frage ge- stellt, weshalb ein Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs nicht eindeutig zu vernei- nen ist, es sei denn, es liegt ein Rechtfertigungsgrund vor. Ein Hausdurchsuchungsbe- fehl ist nicht aktenkundig und das Vorliegen eines solchen wurde von der Staatsanwalt- schaft auch nicht behauptet. Das Betreten der Wohnung ist demnach nicht gestützt auf die in der Strafprozessordnung geregelten Hausdurchsuchung zu rechtfertigen. Hinge- gen sieht die Staatsanwaltschaft eine Rechtfertigung gestützt auf die Polizeigesetzge- bung (Art. 38 Abs. 1 PolG) als gegeben an. Mit der Staatsanwaltschaft ist einig zu gehen, dass gestützt auf diese kantonale Bestimmung unter gegebenen Umständen auch ohne Hausdurchsuchungsbefehl in eine Privatwohnung eingedrungen werden kann. Verlangt wird entweder, dass um Hilfe ersucht wird oder dass eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für Personen im Gebäudeinneren besteht. Vorliegend ist in sachverhaltsmässi- ger Hinsicht jedoch fraglich, inwiefern überhaupt die Anwesenheit der zwei Polizisten für die Gefahrenabwehr notwendig war, zumal gemäss Darlegung des Beschwerdeführers die Sanität bereits vor Ort war und eine ernste und unmittelbare Gefahr aus diesem Grund nicht ohne Weiteres angenommen werden kann. Es rechtfertigt sich, vorliegend weitere Abklärungen diesbezüglich zu tätigen und insbesondere die involvierten Polizis- ten zu befragen, um beurteilen zu können, inwiefern die Anwesenheit der Polizei erfor- derlich war. Vor diesem Hintergrund liegt ein Rechtfertigungsgrund, welcher eine Straf- barkeit wegen Hausfriedensbruch ausschliessen würde, nicht eindeutig vor.

E. 6 Die Angelegenheit ist weder sachverhaltsmässig noch rechtlich derart klar, dass sich eine Nichtanhandnahme rechtfertigt. Entsprechend den voranstehenden Erwägungen und gemäss dem hier massgebenden Grundsatz in dubio pro duriore kann derzeit somit nicht von einer klaren Straflosigkeit ausgegangen werden. Es drängen sich in sachverhaltsmässiger Hinsicht weitere Abklärungen auf. In Bezug auf die Vorgehensweise der Polizei bei der Festnahme ist insbesondere abzuklären, ob das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt wurde, wobei es sich aufdrängt, das Kommando der Kantonspolizei und weitere an der Festnahme beteiligten Polizisten zu befragen und eine sachverständige Person beizuziehen. Was den Sachverhalt in Bezug auf das Betreten der Privatwohnung betrifft, ist auch hier weiter zu eruieren, ob eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr bestand oder ob eventuell sogar um Hilfe gerufen worden ist, was das Betreten der Wohnung rechtfertigen würde. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, zurückzuweisen. Nach weiteren Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob

- 16 - das Verfahren mit einer Einstellungsverfügung oder einer Anklage bzw. einem Strafbefehl abzuschliessen ist.

E. 7.1 In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer den Ausstand des zustän- digen Staatsanwalts D _________. Zur Begründung führt er an, der zuständige Staats- anwalt nehme die angezeigten Vorwürfe auf die leichte Schulter respektive ignoriere diese. Trotz gegenteiliger Hinweise gebe er dem Beschwerdeführer und seiner Familie die alleinige Schuld an den eskalierten Vorgängen, ohne dabei zusätzliche Sachverhalts- ermittlungen durchgeführt zu haben. Seine Wortwahl «renitentes Verhalten» und «unde- mokratischer und rechtstaatswidriger Oppositionskurs» demütige und erniedrige den Be- schwerdeführer und seine Familie. Das Verhalten der Familie H _________ sei Prozess- gegenstand von anderen bereits eröffneten Verfahren. In diesem Verfahren sei das un- sägliche Handeln der Polizeibeamten im Fokus. Durch seine unmissverständlichen Äusserungen erscheine Staatsanwalt D _________ voreingenommen und befangen, was dem Fairnessgebot i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. a-c StPO zuwiderlaufe. Wäre er weiterhin zuständig, könne von einem «fair trial» keine Rede sein. Mit der Stellungnahme habe der Staatsanwalt erneut gezeigt, dass er vorliegend eine vorgefasste Meinung betreffend Schuld und Unschuld und somit als befangen zu gelten habe.

E. 7.2 Im Rahmen seiner Stellungnahme führt der Staatsanwalt in Bezug auf das Aus- standsgesuch im Wesentlichen aus, Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersu- chungsleiterin oder einer Untersuchungsleiters sei nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen sei sie, wenn nach objektiver Betrachtung be- sonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen würden, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken würden. Diesbezüglich seien primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen, was mit der vorliegenden Be- schwerde denn auch erfolgt sei. Das Ausstandsgesuch sei deshalb abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, zumal es nicht an die Verfahrensleitung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO adressiert worden sei.

E. 7.3 Steht ein gegen die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörde oder ein erst- instanzliches Gericht gerichtetes Ausstandsgesuch in Frage, welches sich auf einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO abstützen will oder wenn die betroffene Person einem Ausstandsgesuch nach Art. 56 lit. b - e StPO widerspricht, so ist nach Art.

- 17 - 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz für die Behandlung dieses Gesuchs zustän- dig. Als Beschwerdeinstanz amtet das Einzelgericht des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 EGStPO und Art. 35 Abs. 3 lit. a RPflG). Obschon ein Ausstandsgesuch gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO grundsätzlich der Verfahrensleitung einzureichen ist, rechtfertigt es sich vorliegend, dieses aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtan- handnahmeverfügung gleichwohl zu behandeln, zumal die Beschwerdeinstanz gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohnehin zuständig ist, darüber zu befinden und sich der vom Ausstandsgesuch Betroffene in seiner Stellungnahme zum Ausstand äussern konnte.

E. 7.4 Nach Art. 56 lit. f StPO, dessen Anwendung im zu beurteilenden Fall in Frage steht, tritt ein Mitglied einer Strafverfolgungsbehörde in den Ausstand, wenn es aus anderen als den in lit. a - e der gleichen Bestimmung genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Beim Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO ist entscheidend, ob bei ob- jektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch offen erscheint (Bundes- gerichtsurteile 1B_141/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1 und 1B_11/2013 vom 11. März 2013 E. 2 mit Hinweisen). Hierbei genügt die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit, wobei zumindest objektiv nachvollziehbare Gründe vorhanden sein müssen, die den An- schein der Befangenheit oder Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen ver- mögen; blosse Vermutungen und subjektive Empfindungen reichen nicht (BGE 144 I 159 E. 4.3, 140 I 326 E. 5.1; Bundesgerichtsurteil 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2);

E. 7.5 Der Richter oder Staatsanwalt, der nach einem kassatorischen Entscheid und einer Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz wiederum mitwirkt, ist in der Regel nicht vorbefasst. Vom Richter oder vom Staatsanwalt darf in diesem Fall ohne weiteres erwartet werden, dass er die Streitsache nach Aufhebung seines Entscheides objektiv und unparteiisch weiterbehandelt, zumal er sich dabei an die Auffassung der Beschwer- deinstanz zu halten hat. Die blosse Tatsache, dass sein erster Entscheid wegen Verfah- rensfehlern oder unrichtiger Anwendung materiellen Rechts erfolgreich angefochten worden ist, reicht für sich allein nicht aus, um ihn im neuen Verfahren als parteiisch und damit als befangen abzulehnen (BGE 138 IV 142 E. 2.3, 131 I 113 E. 3.6, 116 Ia 28 E. 2.1, 114 Ia 407 E. 2b; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., 2020, N. 32 zu Art. 56 StPO mit Hinwei- sen). Selbst die Tatsache, dass ein Entscheid zum zweiten Mal aufgehoben und zurück- gewiesen wird, vermag für sich allein noch keinen Anschein der Befangenheit zu erwe- cken. Der Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter umfasst nicht die Garantie

- 18 - fehlerfreien richterlichen Handelns. Entsprechende Mängel begründen grundsätzlich keinen Anschein der Befangenheit. Verfahrensverstösse oder ein möglicherweise fal- scher materieller Entscheid sind im Allgemeinen im dazu vorgesehenen Rechtsmittel- verfahren zu rügen. Anders verhält es sich lediglich, wenn besonders krasse oder wie- derholte Irrtümer vorliegen, diese einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken können (Bundesge- richtsurteil 4A_381/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 3.2.2; BGE 125 I 119 E. 3e, 115 Ia 400 E. 3b, 114 Ia 153 E. 3b/bb, je mit Hinweisen; Boog, Basler Kommentar, a.a.O., N. 29 zu Art. 56 StPO). Nur derartige ausserordentliche Umstände erlauben es, einen Aus- stand zu begründen. Das ist dann der Fall, wenn der Staatsanwalt durch sein Verhalten und seine früheren Erklärungen klar gemacht hat, dass er nicht in der Lage ist, seine Sichtweise zu korrigieren und bei der erneuten Aufnahme der Angelegenheit von seiner früheren Auffassung Abstand zu nehmen (BGE 138 IV 142 E. 2.3; Keller, a.a.O., N. 32 zu Art. 56 StPO; Boog, a.a.O., N. 29 zu Art. 56 StPO).

E. 7.6 Folglich vermögen alleine die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Nichtanhandnah- meverfügung und die Rückweisung der Strafsache an die Staatsanwaltschaft einen Aus- stand grundsätzlich nicht zu begründen. Diese einmalige fehlerhafte Rechtsanwendung im bisherigen Verfahrensverlauf spricht nicht gegen die Vermutung, dass der Staatsan- walt seine Sichtweise durch die verbindlichen Feststellungen der Beschwerdeinstanz zu korrigieren und die Strafuntersuchung entsprechend dieser korrigierten Sichtweise vo- ranzutreiben vermag. Dass der Staatsanwalt in seiner Nichtanhandnahmeverfügung auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Familie Bezug nimmt und dieses als «renitent» und als «undemokratischer und rechtsstaatswidriger Oppositions- kurs» betitelt, kann nicht als ausserordentlicher Umstand gewertet werden, zumal es vorliegend zur Prüfung der Verhältnismässigkeit nachvollziehbar erscheint, dass der Staatsanwalt auch Äusserungen bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Familie vorbringt. Daran ändert auch nichts, dass dieses Verhalten Gegenstand eines Strafverfahrens bildet, bei welchem der Beschwerdeführer Beschuldigter ist. Die- ses Strafverfahren wird denn auch von einem anderen Staatsanwalt geführt. Daraus ist somit nicht zu schliessen, dass der in dieser Sache zuständige Staatsanwalt nicht in der Lage ist, seine Sichtweise mit Blick auf diesen Entscheid zu ändern. Auch in der vom Staatsanwalt eingereichten Stellungnahme ist keine Befangenheit zu erblicken. Dass der Staatsanwalt im Rahmen seiner Stellungnahme zur Beschwerde an bei der Nichtan- handnahme vertretenen Meinung festhält, ist geradezu folgerichtig. Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen und das Strafverfahren ist durch den verfahrens- leitenden Staatsanwalt weiterzuführen.

- 19 -

E. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer dringt vorliegend mit seiner Beschwerde durch, weshalb die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens dem Staat Wallis aufzuerlegen sind. Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des Kantonsgerichtes beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 1’000.00 festzusetzen.

E. 8.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat demnach für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung durch den Staat (vgl. ZWR 2012 315 ff. E. 5b). Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Der Rechtsvertreter reichte eine mehrseitige Beschwerde ein und äusserte sich ein zweites Mal. Es handelt sich hierbei um ein nicht besonders umfangreiches Dossier. Es rechtfertigt sich daher dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.00 inkl. MWST und Auslagen zuzusprechen.

E. 8.3 Was das Ausstandsverfahren betrifft sind die Kosten aufgrund des Verfahrensaus- gangs dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Ge- bühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar analog). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien und im Hin-

- 20 - blick darauf, dass das Ausstandsgesuch einfach zu behandeln war und sich diesbezüg- lich weitgehend die gleichen Fragen wie im Verfahren P3 22 61 stellten, auf Fr. 500.00 festzusetzen.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Staates Wallis, Zentrales Amt, zu- rückgesandt. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten des Staa- tes Wallis. 4. Der Staat Wallis bezahlt X_________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 1’000.00. 5. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten von X _________ und werden mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet. X _________ werden Fr. 500.00 aus der Ge- richtskasse zurückerstattet. Sitten, 30. November 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P3 22 64

VERFÜGUNG VOM 30. NOVEMBER 2022

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Thomas Brunner, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Walter M. Haefelin, 8024 Zürich

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, 1950 Sion 2, Vorinstanz

(Nichtanhandnahme) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. März 2022 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt (MPG 22 28)

- 2 - Verfahren und Sachverhalt

A. Im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Einhaltung der Massnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie erfolgten Ende Oktober 2021 im Restaurant A _________ in B _________ diverse polizeiliche Interventionen. Im Nachgang dieser Vorfälle reichte X _________ am 12. Januar 2022 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, gegen Unbekannt eine Strafanzeige wegen vorsätzlicher Körper- verletzung ein. Am 17. Januar 2022 ergänzte er seine Eingabe dahingehend, dass er eine weitere Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Hausfriedensbruch machte. C _________ stellte am 26. Januar 2022 Strafanträge wegen versuchter einfacher Kör- perverletzung und Tätlichkeiten. Die Strafklagen wurden zuständigkeitshalber an das Zentrale Amt weitergeleitet. B. Die Staatsanwaltschaft, Zentrales Amt, edierte bei der Staatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis, das Strafdossier SAO 21 1’715 sowie bei der Kantonspolizei Wallis und der Regionalpolizei B _________ die Einsatzdokumentation. Schliesslich edierte sie das Strafdossier MPG 22 80 beim Zentralen Amt. Weiter reichte der Rechtsvertreter von X _________ einen USB-Stick mit Videoaufnahmen der beim Restaurant angebrachten Überwachungskamera zu den Akten. C. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 8. März 2022 die Nichtanhandnahme, indem sie auf die Strafklagen von X _________ vom 12. Januar bzw. 17. Januar 2022 sowie auf die Strafklage von C _________ vom 26. Januar 2022 nicht eintrat. D. Am 16. März 2022 reichte X _________ (hiernach Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmverfügung ein, mit den Rechtsbegehren die Verfügung auf- zuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Strafuntersuchungen gemäss den Strafanzeigen vom 12. und vom 17. Januar 2022 bzw. ein entsprechendes Vorverfahren durchzuführen, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und dem Be- schwerdeführer eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Als prozessualer An- trag verlangte er zudem den Ausstand des Staatsanwalts D _________. E. Die Staatsanwaltschaft reichte am 4. April 2022 die Verfahrensakten ein und nahm zur Beschwerde Stellung. Der Beschwerdeführer hinterlegte am 7. April 2022 eine Rep- lik. Auf Ersuchen des Kantonsgerichts reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers erneut die Videoaufnahmen zu den Akten. Erwägungen

- 3 -

1. 1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art.°393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftli- cher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsge- richts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweize- rischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO]) angefochten werden. Die strittige Verfügung wurde am 8. März 2022 versandt. Die am 16. März 2022 aufge- gebene schriftlich begründete Beschwerde erfolgte innert Frist. 1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Partei muss durch die Verfügung unmittelbar in ihren Rechten betroffen, mithin beschwert sein. Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger- schaft kann gestützt auf Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO Nicht- anhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO anfechten, soweit sie Geschädigte ist, d.h. als Person zu qualifizieren ist, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind, unabhängig von der Geltendmachung von Zivilansprüchen (BGE 141 IV 231 E. 2.5). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 141 IV 380 E. 2.3.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.3). Der Beschwerdeführer stellte Strafantrag gegen Unbekannt wegen Körperverletzung und Hausfriedensbruch. Als vermeintlich Geschädigter ist er zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und 2 und Art. 118 f. StPO). 1.3 Auf die schriftlich und begründet eingereichte Beschwerde (Art. 385 abs. 1 lit. a, b und c StPO) ist einzutreten. 1.4 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie

- 4 - prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jean- neret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). Beweismassnahmen erhebt die Beschwerdeinstanz pra- xisgemäss nicht selbst, sondern weist das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurück, da in solchen Fällen der Sachverhalt regelmässig noch nicht vollständig ermittelt ist (Bundesgerichtsurteil 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.2). 2. 2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straf- tatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene An- fangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. In Art. 310 StPO werden die Rechtferti- gungsgründe nicht ausdrücklich genannt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung darf eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO jedoch auch erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungs- grund besteht (Bundesgerichtsurteil 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 2.3, 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangs- verdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Bun- desgerichtsurteile 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2, 6B_798/2019 vom

27. August 2019 E. 3.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Bundesgerichtsurteil 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1, 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfü- gen bei der Beurteilung über die Nichtanhandnahme über einen gewissen Spielraum,

- 5 - den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 86 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1). 3. 3.1 Dem polizeilichem Einsatz vom 31. Oktober 2021 ist folgender Sachverhalt vorge- lagert: Seit Mai 2021 wurden im Restaurant «A _________» mehrmals Kontrollen betreffend Einhaltung der COVID-19-Massnahmen durchgeführt, wobei immer wieder Mängel wie die Nichteinhaltung der Maskenpflicht festgestellt werden mussten. Mit Entscheid des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport und des Departements für Gesund- heit, Soziales und Kultur vom 25. Mai 2021 an die Adresse von C _________ wurden diverse Aufforderungen verfügt (Maskentragepflicht für Personen, welche kein Arztzeug- nis vorgewiesen haben; organisatorische Massnahmen für Personen, welche über eine ärztliche Maskentragedispens verfügen; Vermeidung von Kunden- und Kollegenkon- takte für Personen mit ärztlicher Maskentragedispens; Löschung von unzutreffenden Kommentaren auf diversen Internetplattformen bezüglich der angeblichen behördlichen Genehmigung der Schutzmassnahmen). Nach weiteren Kontrollen deponierte die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse am 10. Juni 2021 Strafan- zeige gegen C _________ wegen Widerhandlung gegen Art. 13 Bst. a COVID-19-Ver- ordnung besondere Lage und Art. 292 StGB. Gleichentags erfolgte eine Verwarnung der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse betreffend Nichteinhaltung der Massnahmen. Im Oktober 2021 erfolgten weitere Kontrollen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 21. Oktober 2021 wurde am 28. Oktober 2021 die Betriebs- schliessung verfügt. Die Kantonspolizei händigte gleichentags die diesbezügliche Verfü- gung aus und begann mit dem Vollzug der Schliessung. Am 29. und am 30. Oktober 2021 wurden mehrere Kontrollen durchgeführt und Siegel angebracht, welche entfernt wurden. Der Siegelbruch und weitere Tatvorwürfe in diesem Zusammenhang bilden Ge- genstand des Strafverfahrens SAO 2021 1'715. Schliesslich entzog die Einwohnerge- meinde B _________ am 30. Oktober 2021 die Gastgewerbebetriebsbewilligung von E _________. 3.2 Der Beschwerdeführer stellte Strafantrag gegen unbekannte Polizeibeamten wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Hausfriedensbruch. Die vom Beschwerde- führer eingereichten Strafklagen betreffen zwei Sachverhaltskomplexe, welche nachfol- gend gesondert zu prüfen sind. 4.

- 6 - 4.1 In Bezug auf Festnahme führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst und im Wesentlichen zur Begründung an, die agierenden Polizeibeamten hätten über einen An- halteauftrag des Polizeikommandanten verfügt und seien so zum Einschreiten verpflich- tet gewesen, weshalb ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB zu prüfen sei. Die Polizei hätte sehr viel Geduld aufbringen und während der Pandemie über zwanzig Mal die A _________ aufsuchen müssen, um die Betreiber zur Vernunft zu bringen und zur Einhaltung der Bestimmungen zu ermahnen. Die Familienangehörigen hätten katego- risch jegliche Mitwirkung verweigert und liessen sich von ihrem undemokratischen und rechtsstaatswidrigen Oppositionskurs durch nichts abbringen. Im Rahmen zahlreicher Kontrollen seien immer die gleichen Mängel moniert worden. Anlässlich der Schliessung des Betriebes durch die Polizei hätten X und F _________ die angebrachten Siegel post- wendet entfernt und X _________ habe lauthals verkündet, dass er sich weiterhin jegli- chen Massnahmen und Anordnungen widersetzen werde. Am gleichen Abend hätten sie 40 bis 50 Personen bedient, trotz Schliessungsbefehls des Departementsvorstehers. Dies habe zur Folge gehabt, dass die behördlichen Massnahmen hätten verschärft wer- den müssen, zumal es nicht angehe, dass in einem demokratischen Rechtsstaat die Bürger selber entscheiden, ob sie das Recht anwenden wollen oder nicht. Dem Polizei- kommandanten obliege die gesetzliche Pflicht, die öffentliche Sicherheit, die Aufrechter- haltung der Ordnung sowie die Achtung der demokratischen Einrichtungen zu gewähr- leisten (vgl. Art. 3 Abs. 1 PolG). In dem Sinne habe dieser die konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen und die Störung der Ordnung zu beheben (Art. 4 Abs. 1 PolG). Vor diesem Hintergrund sei sein Entscheid, die faktischen Betriebsleiter der A _________, X _________ sowie seine Eltern F _________ und C _________ polizeilich anzuhalten, sie zwecks Befragung zu ihrem Verhalten (kategorische Verwei- gerung der Respektierung der Covid-19-Massnahmen und Missachtung des Schlies- sungsentscheids im Besonderen) vorführen zu lassen. Mit diesen Massnahmen sei zu- nächst das Störerprinzip berücksichtigt worden, anderseits sei angesichts der Entschlos- senheit der Störer, ihren Widerstand fortzusetzen, keine milderen Massnahmen in Frage gekommen. Die im Einsatz stehenden Polizisten hätten ihrerseits den Auftrag des Kom- mandanten nicht in Frage zu stellen, sondern diesen vielmehr zu vollziehen. Auf dem Videoausschnitt sei klar ersichtlich, dass sich die Betroffenen einer polizeilichen Inter- vention entziehen hätten wollen, indem sie sich angeschickt hätten, sich ins Haus zu begeben, statt den polizeilichen Aufforderungen Folge zu leisten. Wenn die Verhafteten vorbringen, man hätte ihnen nicht die Möglichkeit gegeben, sich den Polizeibeamten zu stellen und sich freiwillig zur Befragung auf den Polizeiposten zu begeben, so müsse dem entgegnet werden, dass sie selber im Vorfeld der Intervention den Polizisten implizit und explizit zu verstehen gegeben hätten, dass sie weiterhin Widerstand leisten würden.

- 7 - X _________ hätte über Schmerzen im Schulterbereich geklagt, was nach Auffassung der Polizeibeamten seine Transportfähigkeit nicht beeinträchtigt hätte, zumal für sie an- gesichts des steten heftigen verbalen Widerstands von X _________ nicht ersichtlich gewesen sei, wie schlimm die Verletzung gewesen sei. Erst in G _________ seien die Ursachen der Schmerzen näher thematisiert und eine Kontrolle im Spital veranlasst wor- den. Dabei sei festgestellt worden, dass ihm aufgrund einer medizinischen Prädisposi- tion bei der Verhaftung die Schulter ausgerenkt worden sei. Aufgrund der vorumschrie- benen Umstände könne indessen den Polizisten keine fahrlässige oder gar vorsätzliche Körperverletzung angelastet werden, da sie im Rahmen ihres Auftrages gehandelt und keine Sorgfaltspflicht verletzt hätten. 4.2 Der Beschwerdeführer führt zunächst im Wesentlichen aus, die Staatsanwaltschaft begnüge sich einerseits mit der Wiederholung der Darlegungen des Beschwerdeführers sowie mit allgemeinen Erläuterungen zu polizeilich rechtmässigen Handeln, zur polizei- lichen Anhaltung, zur vorläufigen Festnahme, zur Verhältnismässigkeit polizeilichen Handelns und zur polizeilichen Fesselung. Der Beschwerdeführer habe nicht die gene- relle Berechtigung zur polizeilichen Anhaltung und Vorführung in Frage gestellt, sondern das konkrete Vorgehen der handelnden Polizeifunktionäre bei der Verhaftungskation ge- rügt und angezeigt. Auf nur einer Seite habe der Staatsanwalt fallbezogen Stellung ge- nommen, wobei er sich aber nicht konkret zu den beschwerdeführerischen Vorwürfen geäussert habe, sondern den Beschwerdeführer und die Familie H _________ verun- glimpft habe. Die edierten Video-Aufnahmen seien nicht ansatzweise hinreichend ge- würdigt worden. Für die Staatsanwaltschaft sei einzig relevant gewesen, dass sich die von der anschliessenden Verhaftung Betroffenen angeblich «der polizeilichen Interven- tionen einziehen wollten, indem sie sich anschickten, sich in ihr Haus zu begeben». Die- ser Umstand sei im Rahmen der Strafanzeigen des Beschwerdeführers und seines Vaters irrelevant. Dass die drei Betroffenen bei ihrer Verhaftung keinerlei Widerstand geleistet hätten – was das vorliegend praktizierte polizeiliche Handeln und den von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten Rechtfertigungsgrund zweifelslos ausschliesst – werde vom Polizeibeamten I _________, vom Polizeibeamten K _________ sowie vom Polizeibeamten J _________ anlässlich der Befragung protokollarisch bestätigt. Mit Blick auf die ärztliche Versorgung sei erst höchst fragwürdig, weshalb der Vater C _________ im Gegensatz zu X _________ nicht unverzüglich in die B _________ Arztpraxis zwecks Abklärung seines gesundheitlichen Zustands geführt worden sei. 4.3 Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schä- digt, wird, auf Antrag, wegen einfacher Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu drei

- 8 - Jahren oder Geldstrafe sanktioniert (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Als wehrlos gilt, wer mindestens unter den konkreten Umständen nicht in der Lage ist, sich gegen eine schädigende Einwirkung mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr zu setzen (vgl. BGE 85 IV 125 E. 4, 129 IV 4 E. 3.3). Art. 123 StGB erfasst alle Körperverletzungen, die noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlich- keiten i.S.v. Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann i.S. einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädi- gungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnis- mässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quet- schungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Blosse Tätlichkeiten liegen hingegen vor, wenn Schürfungen, Kratzwun- den, Quetschungen oder blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kür- zester Zeit vorübergehen und ausheilen (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 3. A., 2013, N. 4 zu Art. 123 StGB). Eine Tätlichkeit liegt auch bei vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens vor (Bundesgerichtsurteil 6S.874/2000 vom 29. März 2001 E. 2.a.aa). Subjektiv wird sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für die Tät- lichkeit Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Roth/Berkemeier, a.a.O., N. 35 zu Art. 123 StGB; Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 13 zu Art. 126 StGB). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, agiert rechtmässig, selbst wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Die polizeiliche Anhaltung im Sinne von Art. 215 StPO dient der Ermittlung einer allfälligen Verbindung zwischen der angehaltenen Person und einer Straftat. Die Polizei kann demnach eine Person u.a. anhalten, um ihre Identität festzustellen (lit. a), sie kurz zu befragen (lit. b), abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat (lit. c). Ziel der Anhaltung ist, die Identität zu überprüfen und festzustellen, ob nach den Umständen der konkreten Situation ein Zusammenhang der betreffenden Person mit Delikten als möglich erscheint. Ein konkreter Tatverdacht wird nicht voraus- gesetzt (BGE 139 IV 128 E. 1.2). Die Polizei ist befugt, die angehaltene Person auf den Polizeiposten zu führen, wenn die Abklärungen nicht vor Ort erfolgen können (Art. 215 Abs. 1 StPO). Die Polizei ist ferner gemäss Art. 217 Abs. 1 lit. a StPO verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die sie beim Be- gehen eines Vergehens auf frischer Tat ertappt. Gemäss Art. 217 Abs. 2 StPO kann die

- 9 - Polizei zudem eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens und Vergehens verdächtigt wird. Auch bei Übertretungen besteht die Möglichkeit unter gegebenen Voraussetzungen eine Person festzunehmen (vgl. Art. 217 Abs. 3 StPO). Für die vorläufige Festnahme muss ein konkreter Anfangsverdacht vorliegen (Bundes- gerichtsurteil 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3). Von der strafprozessua- len Festnahme ist die polizeirechtliche Festnahme zu unterscheiden. Gemäss Art. 34 des Walliser Polizeigesetzes ist die Kantonspolizei befugt, eine Person aus Sicherheits- gründen in geeigneten Räumen zurückzuhalten, im Besonderen wenn sie oder eine Dritt- person einer Gefahr gegen die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität ausge- setzt ist. Die Polizei darf zur Durchsetzung von derlei Zwangsmassnahmen als äussers- tes Mittel Gewalt anwenden, solange diese verhältnismässig ist (Art. 200 StPO). Die Zwangsanwendung ist als «ultima ratio» nur zulässig, wenn andere Mittel nicht zum ge- wünschten Ziel führen, so etwa, wenn eine Person nicht kooperiert, die zu einer Hand- lung oder Unterlassung aufgefordert worden ist. Es ist stets das voraussichtlich mildeste Mittel anzuwenden. Das Vorgehen bei einer Überführung, namentlich eine etwaige Fes- selung ist nicht in der StPO, sondern in der Polizeigesetzgebung geregelt (Albertini/Arm- bruster, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 18 zu Art. 215 StPO mit Hinweisen). Gemäss Art. 47 PolG ist der Gebrauch von Fesseln und Schliesszeug einzig zulässig, wenn die betroffene Person heftigen Widerstand leistet, wenn sie ein Verhalten an den Tag legt, das eine Flucht befürchten lässt, oder wenn sie anderweitig als gefährlich einzustufen ist oder gilt; wenn mehrere Personen gemeinsam transportiert werden; oder für den Transport von Beschuldigten und Häftlingen. Die Polizei verfügt ohnehin über einen grossen Ermessensspielraum zum Ob und Wie der Verbringung auf einen Polizeiposten (Albertini/Armbruster, a.a.O., N. 18 zu Art. 215 StPO). 4.4 Sachverhaltsmässig ist gestützt auf die aktenkundigen Arztberichten erstellt, dass die Schulter des Beschwerdeführers im Nachgang der polizeilichen Festnahme ausge- renkt war. Damit kann die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Körperverletzung nicht ohne Weiteres verneint werden. Demgegenüber ist fraglich, ob ein Rechtfertigungs- grund offensichtlich vorliegt bzw. ob das Vorgehen der Polizei eindeutig als verhältnis- mässig qualifiziert werden kann. 4.5 Wie aufgezeigt und von der Staatsanwaltschaft auch in ihrer Nichtanhandnahme- verfügung dargelegt, musste die Kantonspolizei bzw. die Regionalpolizei vor der vorlie- gend in Frage stehenden Festnahme mehrmals aufgrund der Nichteinhaltung der CO- VID-19-Massnahmen beim Beschwerdeführer und seiner Familie intervenieren. Die

- 10 - H _________ empfing trotz Betriebsschliessung weiterhin Gäste in ihrem Restaurant. Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, das die Polizei sehr viel Geduld aufbringen und mehrere Male das Restaurant aufsuchen musste, um diese zur Einhaltung der Mas- snahmen zu ermahnen. Eine Verschärfung von behördlichen Massnahmen ist vor die- sem Hintergrund und insbesondere auch deshalb, weil an den zwei vorangehenden Ta- gen bereits mit dem Vollzug der Betriebsschliessung begonnen worden ist und diese bis dahin nicht erfolgreich war, nicht ohne Weiteres zu verneinen gewesen. 4.6 In Bezug auf die genaue Vorgehensweise der Polizisten bei der Festnahme reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Videoaufnahmen zu den Akten. Aus den Aufzeichnungen der Überwachungskamera ist zunächst erkennbar, dass der Be- schwerdeführer mit seinem Hund in Richtung der zwei Polizisten läuft, die mit L _________ sowie seinem Vater, C _________, kommunizieren und daraufhin wieder umkehrt und aus dem Sichtfeld der Kamera verschwindet. C _________ entfernt sich von den zwei Polizisten, zuerst in einem langsamen Tempo und dann schneller. Dieser scheint aufgebracht zu sein. Der Beschwerdeführer, C _________ und F _________ H _________ befinden sich in der Eingangstür, als mehrere Polizeibeamte von der Sei- tenstrasse herkommend auf sie zukommen. Der Beschwerdeführer hält sich an der Tür fest und drückt vehement entgegen. Schliesslich ziehen drei Polizisten den Beschwer- deführer dem Boden entlang auf die Seitenstrasse, wo er bäuchlings von zwei Polizisten festgehalten und gefesselt wird, indem ein Polizist mit seinem linken Bein auf dem Rü- cken des Beschwerdeführers liegt. Bei diesem Vorgang ist auf den Aufnahmen erkenn- bar, dass sich der Beschwerdeführer anfänglich mit seinen Beinen zappelt. Der Be- schwerdeführer liegt dann etwa 2 Minuten bäuchlings auf dem Boden, bis er mit zwei Polizisten aufsteht und aus dem Sichtfeld der Kamera verschwindet. 4.7 Die Festnahme erfolgte gestützt auf die Videoaufzeichnung nicht ohne Gewaltan- wendung. Es wurde – entgegen dem Bericht der Kantonspolizei vom 31. Oktober 2021

– mit der Fesselung denn auch ein Zwangsmittel eingesetzt. Es ist der Videoaufnahme jedoch auch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zunächst wehrt. So hält er sich vehement an der Eingangstür fest bis zwei und schliesslich drei Polizisten ihn bäuchlings auf den Boden legen konnten. Als die Polizisten ihn anschliessend in Hand- schellen legen will, wehrt er sich immer noch, indem er mit den Beinen zappelt. Dass – wie vom Beschwerdeführer behauptet – kein Widerstand geleistet worden sein soll, ist gestützt auf die Videoaufnahmen ab dem Zeitpunkt des Zugriffs zu verneinen. Daran ändert auch nichts, dass die drei anlässlich einer polizeilichen Einvernahmen im Straf- verfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Eltern die Frage verneinen, ob es am

- 11 -

31. Oktober 2021 anlässlich der Anhaltung zu Drohungen, Beschimpfungen oder andere Straftaten seitens der Beschuldigten gekommen sei (S. 179 A. 42; S. 252 A. 70; S. 264 A. 43), zumal die Frage nicht ausdrücklich im Kontext der Festnahme gestellt wurde und nicht alle Befragten, mithin I _________, am 31. Oktober 2021 vor Ort waren (S. 179 A. 40). Entgegen der Ansicht der Beschuldigten kann aus diesen Befragungen keine Rück- schlüsse auf einen fehlenden Widerstand bei der Festnahme gezogen werden. Insbe- sondere auch deshalb, weil die Videoaufzeichnung – wie dargelegt – Gegenteiliges of- fenbart. Eine Fesselung erscheint somit aufgrund des Widerstandes grundsätzlich an- gebracht. Die Staatsanwaltschaft begründet die Fesselung im Weiteren damit, dass sich der Beschwerdeführer ins Haus habe begeben wollen. Auf den Videoaufzeichnungen ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer, sein Vater und seine Mutter zum Eingang begeben. Ob aufgrund dieses Verhalten auch eine Flucht zu befürchten war, was auch eine Fesselung rechtfertigen würde, kann offengelassen werden. Dass eine Fesselung im vorliegenden Fall zumindest aufgrund des Widerstandes gerechtfertigt erscheint, sagt jedoch noch nichts darüber aus, ob die Zugriffstechnik bzw. das genaue Vorgehen bei der Fesselung verhältnismässig war und insbesondere, ob die Fesselung dem Wider- stand entsprechend durchgeführt worden ist. Die Fesselung mit Gewaltanwendung wäre von der Staatsanwaltschaft näher zu begründen gewesen. Hierzu äussert sich der Staatsanwalt weder in seiner Nichtanhandnahmeverfügung noch in seiner Stellung- nahme eingehend. Dieser begründet den Polizeieinsatz vom 31. Oktober 2021 primär mit dem Verhalten der Beschwerdeführer und seiner Familie an den vorangehenden Ta- gen und Wochen bzw. Monaten. Es ist der Staatsanwaltschaft zwar zuzustimmen, dass ein Dialog und eine Deeskalation von den Einsatzkräften an den vorangehenden Tagen immer wieder versucht worden ist und weshalb in Anbetracht der bisherigen Verhaltens- weise des Beschwerdeführers und seiner Familie mehr als fraglich ist, ob ein vorgängi- ger Dialog am besagten Tag zielführend gewesen wäre. Jedoch ist gemäss dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip die festzunehmende Person, wenn immer möglich, als Erstes dazu aufzufordern, sich den Polizeibeamten zu stellen. Erst wenn sie dieser Aufforde- rung nicht nachkommt, kann sie unter Anwendung von Zwang festnehmen (Alber- tini/Armbruster, a.a.O., N. 11 zu Art. 217 StPO). Aber nicht in jedem Fall muss einer Person die Zwangsanwendung vorgängig angedroht werden. Wenn die Umstände und der Zweck des Einsatzes dies nicht zulassen, v.a. wenn die Anwendung von Zwang zur Abwehr einer akuten Gefahr nötig ist, darf ohne Vorwarnung direkt gehandelt werden (Albertini/Armbruster, a.a.O., N. 13 zu Art. 217 StPO). Aus dem Dokument «interner Hin- weis» lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob vorgängig, dh. am Morgen des 31. Okto- ber 2021, mit dem Beschwerdeführer und seiner Familie erneut kommuniziert wurde. Im Gegenteil, es scheint als ob direkt zur Festnahme geschritten und von einem Dialog

- 12 - abgesehen worden ist. Es kann damit aufgrund der momentanen Aktenlage nicht ab- schliessend geklärt werden, inwiefern es im konkreten Fall verhältnismässig war, direkt zur Zwangsanwendung zu schreiten. 4.8 Mit Blick auf die aktenkundige Verletzung – selbst unter Beachtung der Tatsache, dass die Schulter des Beschwerdeführers vorbelastet war – drängt es sich vorliegend auf, näher abzuklären, wie Polizeibeamten in einer solcher Situation vorzugehen haben und ob die konkrete Vorgehensweise der Polizeibeamten als verhältnismässig zu beur- teilen ist. Dabei wird insbesondere auch abzuklären sein, ob das Vorgehen der Polizei ursächlich für die Ausrenkung der Schulter sein konnte. Weitere Abklärungen drängen sich umso mehr auf, als dass der Beschwerdeführer nicht direkt ärztlich betreut wurde. Selbst wenn, eine Körperverletzung verneint wird, müsste geklärt werden, ob nicht allenfalls ein Amtsmissbrauch gestützt auf Art. 312 StGB vorliegt. Im Rahmen der wei- teren Ermittlungen ist, wie auch von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vor- geschlagen, dass Kommando der Kantonspolizei zu befragen sowie weitere an der Fest- nahme beteiligten Polizeibeamte und eine sachverständige Person einzuvernehmen. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage kann folglich zum jetzigen Zeitpunkt nicht eindeu- tig auf ein verhältnismässiges Vorgehen und damit auf eine Straflosigkeit geschlossen werden. 4.9 Was die Aussagen von L _________ betrifft, ist festzuhalten, dass aus diesen nichts Zusätzliches abgeleitet werden kann, was nicht bereits aus der Videoaufzeichnung erkennbar ist. Wie es sich damit verhält, dass die Polizei angeblich den Einsatz gefilmt haben soll, gilt es im ohnehin zu eröffnenden Strafverfahren näher abzuklären. 4.10 Der Beschwerdeführer bring schliesslich vor, dass bei der Verhaftung kein formeller Haftbefehl durch die Polizeifunktionäre vorgezeigt worden sei, weshalb sich die gesamte Verhaftungsaktion als illegal erweise und damit polizeilichen Rechtfertigungsgründen jegliche Rechtsgrundlage entzogen werde. Sowohl bei der polizeichrechtlichen wie auch die strafprozessualen Festnahme ist die Polizei Vollzugs- und Anordnungsinstanz (Albertini/Armbruster, a.a.O., N. 1 zu Art. 217 StPO). Eine schriftliche Anornung ist für diese Festnahmearten weder in der Polizeigesetzgebung noch in der StPO vorgesehen. Einzig die polizeiliche Vorführung gestützt auf Art. 207 StPO ist in einem schriftlichen Befehl anzuordnen (Art. 208 Abs. 1 StPO). Sobald der Staatsanwalt das Verfahren i.S. von Art. 309 StPO eröffnet oder i.S. von Art. 307 Abs. 1 und 2 bereits faktisch die Leitung des Vorverfahrens übernommen hat, kann eine polizeiliche Festnahme nur erfolgen, wenn sie ohne Gefahr nicht

- 13 - aufgeschoben werden kann. Andernfalls hat der Staatsanwalt einen Vorführungsbefehl nach Art. 207 Abs. 1 lit. c und Art. 207 Abs. 1 lit. d StPO auszustellen (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A., 2017, N. 1009). Die Staatsanwaltschaft stützt sich in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung einerseits auf die Polizeigesetzgebung und anderseits auf die strafprozessuale Anhaltung bzw. Festnahme, womit nach dem Dargelegten grundsätzlich keine schriftliche Anordnung zu erfolgen hatte. Die Festnahme erfolgte denn auch gestützt auf einen Auftrag des Kommandanten, es bestanden hinreichende Verdachtsgründe in Bezug auf die Begehung von Vergehen und der Beschwerdeführer und seine Familie befolgten weiterhin nicht die mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 angeordnete Betriebsschliessung. Die generelle Berechtigung der Festnahme wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Indes lässt sich den Aussagen vom Polizeibeamten I _________ entnehmen, dass in Bezug auf das weitere Vorgehen nach dem 30. Oktober 2021 sie dazu gezwungen worden seien, verschiedene Absprachen mit dem Kommando der Kantonspolizei, polizeiintern und auch mit der Staatsanwaltschaft zu machen (S. 178 A. 34). Hierbei stellt sich die Frage, ob bereits zu diesem Zeitpunkt die Staatsanwaltschaft faktisch die Leitung des Vorverfahrens übernommen hat oder ob die Verfahrensleitung erst mit der formellen Eröffnungsverfügung vom 31. Oktober 2021 zur Staatsanwaltschaft übergegangen ist. Um eindeutig auszuschliessen, dass die Festnahme ohne schriftliche Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgen konnte, drängt es sich auf, im ohnehin schon zu eröffnenden Strafverfahren auch Abklärungen hinsichtich der Planung der Festnahme zu tätigen. 5. 5.1 Auch in Bezug auf die Strafklage wegen Hausfriedensbruch begründet die Staats- anwaltschaft die Nichtanhandnahme gestützt auf einen Rechtfertigungsgrund. Die Kantonspolizei habe aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages des Schutzes gefährdeter Personen die Pflicht gehabt, sich nach dem Zustand von M _________ zu erkundigen und ob sich, nach dem Eintreffen der Sanität, noch weitere Massnahmen aufgedrängt hätten. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen. Dieser bringt vor, die Mitglieder der H _________ hätten selbständig die Ambulanz alarmiert. Die Polizei habe vom Zusam- menbruch und der vorübergehenden Bewusstlosigkeit von M _________ gar nichts ge- wusst, weshalb die Kantonspolizei sich deshalb nicht nach dem Zustand der jungen Mut- ter zweier Kleinkinder habe erkundigen können. Die beiden Polizeibeamten seien im Schlepptau der Notfallmediziner die Treppe hinauf zur Wohnung gestiegen und hätten

- 14 - diese in der Folge deshalb unrechtmässig betreten, weil sich bereits professionell han- delndes Sanitätspersonal um die Bedürftige gekümmert habe. Die Anwesenheit der bei- den Polizeibeamten sei völlig überflüssig gewesen und diese hätten mutmasslich ledig- lich die Neugier befriedigen wollen und auf sogenannte Zufallsfunde gehofft. Weitere wie vom Beschwerdegegner vorgeschobenen allfällig zu ergreifenden Massnahmen seien keine auszumachen gewesen, schon gar nicht von der Polizei. 5.3 Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB begeht und auf Antrag bestraft wird, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abge- schlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt o- der, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist, die Bestra- fung des Täters beantragen. Verletzt ist, wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechts- guts ist. Dieser ergibt sich durch Auslegung des betreffenden Tatbestandes (BGE 146 IV 320 E. 2.3,1 28 IV 81, 118 IV 209 E. 2). Art. 186 StGB schützt das sogenannte Haus- recht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (BGE 146 IV 320 E. 2.3, 121 IV 81 E. 3a, 118 IV 167 E. 1c, 112 IV 31 E. 3). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, agiert rechtmässig, selbst wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Das Betreten eines geschützten Raumes ist dann nicht unrechtmässig, wenn es im Rahmen einer Amtspflicht und unter Beach- tung der Grenzen dieser amtlichen Befugnisse geschieht (vgl. Bundesgerichtsurteil 6P_13/2007 vom 20. April 2007 E. 5.2). Zu denken ist insbesondere an strafprozessuale Hausdurchsuchungen. Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen jedoch nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden. Die Einwilligung der berechtigten Person ist hingegen nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen, gesuchte Personen anwesend sind; Tatspuren oder zu be- schlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder Straftaten begangen werden (Art. 244 StPO). Die kantonale Gesetzgebung sieht zudem vor, dass die Kantonspolizei, wenn nötig unter Anwendung von Gewalt in ein Gebäude eindringen kann, wenn von innen her um Hilfe ersucht wird oder bei ernsthafter und unmittelbarer Gefahr für Personen im Gebäudeinneren (Art. 38 Abs. 1 PolG).

- 15 - 5.4 Das Betreten der Privatwohnung des Beschwerdeführers von Polizeibeamten sowie der entgegenstehende Wille der Berechtigten wird von der Vorinstanz nicht in Frage ge- stellt, weshalb ein Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs nicht eindeutig zu vernei- nen ist, es sei denn, es liegt ein Rechtfertigungsgrund vor. Ein Hausdurchsuchungsbe- fehl ist nicht aktenkundig und das Vorliegen eines solchen wurde von der Staatsanwalt- schaft auch nicht behauptet. Das Betreten der Wohnung ist demnach nicht gestützt auf die in der Strafprozessordnung geregelten Hausdurchsuchung zu rechtfertigen. Hinge- gen sieht die Staatsanwaltschaft eine Rechtfertigung gestützt auf die Polizeigesetzge- bung (Art. 38 Abs. 1 PolG) als gegeben an. Mit der Staatsanwaltschaft ist einig zu gehen, dass gestützt auf diese kantonale Bestimmung unter gegebenen Umständen auch ohne Hausdurchsuchungsbefehl in eine Privatwohnung eingedrungen werden kann. Verlangt wird entweder, dass um Hilfe ersucht wird oder dass eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für Personen im Gebäudeinneren besteht. Vorliegend ist in sachverhaltsmässi- ger Hinsicht jedoch fraglich, inwiefern überhaupt die Anwesenheit der zwei Polizisten für die Gefahrenabwehr notwendig war, zumal gemäss Darlegung des Beschwerdeführers die Sanität bereits vor Ort war und eine ernste und unmittelbare Gefahr aus diesem Grund nicht ohne Weiteres angenommen werden kann. Es rechtfertigt sich, vorliegend weitere Abklärungen diesbezüglich zu tätigen und insbesondere die involvierten Polizis- ten zu befragen, um beurteilen zu können, inwiefern die Anwesenheit der Polizei erfor- derlich war. Vor diesem Hintergrund liegt ein Rechtfertigungsgrund, welcher eine Straf- barkeit wegen Hausfriedensbruch ausschliessen würde, nicht eindeutig vor.

6. Die Angelegenheit ist weder sachverhaltsmässig noch rechtlich derart klar, dass sich eine Nichtanhandnahme rechtfertigt. Entsprechend den voranstehenden Erwägungen und gemäss dem hier massgebenden Grundsatz in dubio pro duriore kann derzeit somit nicht von einer klaren Straflosigkeit ausgegangen werden. Es drängen sich in sachverhaltsmässiger Hinsicht weitere Abklärungen auf. In Bezug auf die Vorgehensweise der Polizei bei der Festnahme ist insbesondere abzuklären, ob das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt wurde, wobei es sich aufdrängt, das Kommando der Kantonspolizei und weitere an der Festnahme beteiligten Polizisten zu befragen und eine sachverständige Person beizuziehen. Was den Sachverhalt in Bezug auf das Betreten der Privatwohnung betrifft, ist auch hier weiter zu eruieren, ob eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr bestand oder ob eventuell sogar um Hilfe gerufen worden ist, was das Betreten der Wohnung rechtfertigen würde. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, zurückzuweisen. Nach weiteren Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob

- 16 - das Verfahren mit einer Einstellungsverfügung oder einer Anklage bzw. einem Strafbefehl abzuschliessen ist. 7. 7.1 In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer den Ausstand des zustän- digen Staatsanwalts D _________. Zur Begründung führt er an, der zuständige Staats- anwalt nehme die angezeigten Vorwürfe auf die leichte Schulter respektive ignoriere diese. Trotz gegenteiliger Hinweise gebe er dem Beschwerdeführer und seiner Familie die alleinige Schuld an den eskalierten Vorgängen, ohne dabei zusätzliche Sachverhalts- ermittlungen durchgeführt zu haben. Seine Wortwahl «renitentes Verhalten» und «unde- mokratischer und rechtstaatswidriger Oppositionskurs» demütige und erniedrige den Be- schwerdeführer und seine Familie. Das Verhalten der Familie H _________ sei Prozess- gegenstand von anderen bereits eröffneten Verfahren. In diesem Verfahren sei das un- sägliche Handeln der Polizeibeamten im Fokus. Durch seine unmissverständlichen Äusserungen erscheine Staatsanwalt D _________ voreingenommen und befangen, was dem Fairnessgebot i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. a-c StPO zuwiderlaufe. Wäre er weiterhin zuständig, könne von einem «fair trial» keine Rede sein. Mit der Stellungnahme habe der Staatsanwalt erneut gezeigt, dass er vorliegend eine vorgefasste Meinung betreffend Schuld und Unschuld und somit als befangen zu gelten habe. 7.2 Im Rahmen seiner Stellungnahme führt der Staatsanwalt in Bezug auf das Aus- standsgesuch im Wesentlichen aus, Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersu- chungsleiterin oder einer Untersuchungsleiters sei nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen sei sie, wenn nach objektiver Betrachtung be- sonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen würden, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken würden. Diesbezüglich seien primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen, was mit der vorliegenden Be- schwerde denn auch erfolgt sei. Das Ausstandsgesuch sei deshalb abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, zumal es nicht an die Verfahrensleitung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO adressiert worden sei. 7.3 Steht ein gegen die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörde oder ein erst- instanzliches Gericht gerichtetes Ausstandsgesuch in Frage, welches sich auf einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO abstützen will oder wenn die betroffene Person einem Ausstandsgesuch nach Art. 56 lit. b - e StPO widerspricht, so ist nach Art.

- 17 - 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz für die Behandlung dieses Gesuchs zustän- dig. Als Beschwerdeinstanz amtet das Einzelgericht des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 EGStPO und Art. 35 Abs. 3 lit. a RPflG). Obschon ein Ausstandsgesuch gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO grundsätzlich der Verfahrensleitung einzureichen ist, rechtfertigt es sich vorliegend, dieses aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtan- handnahmeverfügung gleichwohl zu behandeln, zumal die Beschwerdeinstanz gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohnehin zuständig ist, darüber zu befinden und sich der vom Ausstandsgesuch Betroffene in seiner Stellungnahme zum Ausstand äussern konnte. 7.4 Nach Art. 56 lit. f StPO, dessen Anwendung im zu beurteilenden Fall in Frage steht, tritt ein Mitglied einer Strafverfolgungsbehörde in den Ausstand, wenn es aus anderen als den in lit. a - e der gleichen Bestimmung genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Beim Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO ist entscheidend, ob bei ob- jektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch offen erscheint (Bundes- gerichtsurteile 1B_141/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1 und 1B_11/2013 vom 11. März 2013 E. 2 mit Hinweisen). Hierbei genügt die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit, wobei zumindest objektiv nachvollziehbare Gründe vorhanden sein müssen, die den An- schein der Befangenheit oder Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen ver- mögen; blosse Vermutungen und subjektive Empfindungen reichen nicht (BGE 144 I 159 E. 4.3, 140 I 326 E. 5.1; Bundesgerichtsurteil 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2); 7.5 Der Richter oder Staatsanwalt, der nach einem kassatorischen Entscheid und einer Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz wiederum mitwirkt, ist in der Regel nicht vorbefasst. Vom Richter oder vom Staatsanwalt darf in diesem Fall ohne weiteres erwartet werden, dass er die Streitsache nach Aufhebung seines Entscheides objektiv und unparteiisch weiterbehandelt, zumal er sich dabei an die Auffassung der Beschwer- deinstanz zu halten hat. Die blosse Tatsache, dass sein erster Entscheid wegen Verfah- rensfehlern oder unrichtiger Anwendung materiellen Rechts erfolgreich angefochten worden ist, reicht für sich allein nicht aus, um ihn im neuen Verfahren als parteiisch und damit als befangen abzulehnen (BGE 138 IV 142 E. 2.3, 131 I 113 E. 3.6, 116 Ia 28 E. 2.1, 114 Ia 407 E. 2b; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., 2020, N. 32 zu Art. 56 StPO mit Hinwei- sen). Selbst die Tatsache, dass ein Entscheid zum zweiten Mal aufgehoben und zurück- gewiesen wird, vermag für sich allein noch keinen Anschein der Befangenheit zu erwe- cken. Der Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter umfasst nicht die Garantie

- 18 - fehlerfreien richterlichen Handelns. Entsprechende Mängel begründen grundsätzlich keinen Anschein der Befangenheit. Verfahrensverstösse oder ein möglicherweise fal- scher materieller Entscheid sind im Allgemeinen im dazu vorgesehenen Rechtsmittel- verfahren zu rügen. Anders verhält es sich lediglich, wenn besonders krasse oder wie- derholte Irrtümer vorliegen, diese einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken können (Bundesge- richtsurteil 4A_381/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 3.2.2; BGE 125 I 119 E. 3e, 115 Ia 400 E. 3b, 114 Ia 153 E. 3b/bb, je mit Hinweisen; Boog, Basler Kommentar, a.a.O., N. 29 zu Art. 56 StPO). Nur derartige ausserordentliche Umstände erlauben es, einen Aus- stand zu begründen. Das ist dann der Fall, wenn der Staatsanwalt durch sein Verhalten und seine früheren Erklärungen klar gemacht hat, dass er nicht in der Lage ist, seine Sichtweise zu korrigieren und bei der erneuten Aufnahme der Angelegenheit von seiner früheren Auffassung Abstand zu nehmen (BGE 138 IV 142 E. 2.3; Keller, a.a.O., N. 32 zu Art. 56 StPO; Boog, a.a.O., N. 29 zu Art. 56 StPO). 7.6 Folglich vermögen alleine die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Nichtanhandnah- meverfügung und die Rückweisung der Strafsache an die Staatsanwaltschaft einen Aus- stand grundsätzlich nicht zu begründen. Diese einmalige fehlerhafte Rechtsanwendung im bisherigen Verfahrensverlauf spricht nicht gegen die Vermutung, dass der Staatsan- walt seine Sichtweise durch die verbindlichen Feststellungen der Beschwerdeinstanz zu korrigieren und die Strafuntersuchung entsprechend dieser korrigierten Sichtweise vo- ranzutreiben vermag. Dass der Staatsanwalt in seiner Nichtanhandnahmeverfügung auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Familie Bezug nimmt und dieses als «renitent» und als «undemokratischer und rechtsstaatswidriger Oppositions- kurs» betitelt, kann nicht als ausserordentlicher Umstand gewertet werden, zumal es vorliegend zur Prüfung der Verhältnismässigkeit nachvollziehbar erscheint, dass der Staatsanwalt auch Äusserungen bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Familie vorbringt. Daran ändert auch nichts, dass dieses Verhalten Gegenstand eines Strafverfahrens bildet, bei welchem der Beschwerdeführer Beschuldigter ist. Die- ses Strafverfahren wird denn auch von einem anderen Staatsanwalt geführt. Daraus ist somit nicht zu schliessen, dass der in dieser Sache zuständige Staatsanwalt nicht in der Lage ist, seine Sichtweise mit Blick auf diesen Entscheid zu ändern. Auch in der vom Staatsanwalt eingereichten Stellungnahme ist keine Befangenheit zu erblicken. Dass der Staatsanwalt im Rahmen seiner Stellungnahme zur Beschwerde an bei der Nichtan- handnahme vertretenen Meinung festhält, ist geradezu folgerichtig. Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen und das Strafverfahren ist durch den verfahrens- leitenden Staatsanwalt weiterzuführen.

- 19 - 8. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer dringt vorliegend mit seiner Beschwerde durch, weshalb die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens dem Staat Wallis aufzuerlegen sind. Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des Kantonsgerichtes beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 1’000.00 festzusetzen. 8.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat demnach für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung durch den Staat (vgl. ZWR 2012 315 ff. E. 5b). Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Der Rechtsvertreter reichte eine mehrseitige Beschwerde ein und äusserte sich ein zweites Mal. Es handelt sich hierbei um ein nicht besonders umfangreiches Dossier. Es rechtfertigt sich daher dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.00 inkl. MWST und Auslagen zuzusprechen. 8.3 Was das Ausstandsverfahren betrifft sind die Kosten aufgrund des Verfahrensaus- gangs dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Ge- bühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar analog). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien und im Hin-

- 20 - blick darauf, dass das Ausstandsgesuch einfach zu behandeln war und sich diesbezüg- lich weitgehend die gleichen Fragen wie im Verfahren P3 22 61 stellten, auf Fr. 500.00 festzusetzen.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Staates Wallis, Zentrales Amt, zu- rückgesandt. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten des Staa- tes Wallis. 4. Der Staat Wallis bezahlt X_________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 1’000.00. 5. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten von X _________ und werden mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet. X _________ werden Fr. 500.00 aus der Ge- richtskasse zurückerstattet. Sitten, 30. November 2022