opencaselaw.ch

P3 21 291

Einstellung des Verfahrens

Wallis · 2022-05-16 · Deutsch VS

P3 21 291 P3 21 295 VERFÜGUNG VOM 16. MAI 2022 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Thomas Brunner, Richter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin in Sachen T _________, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner U _________, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin V _________, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin W _________, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin X _________, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner alle vertreten durch Rechtsanwalt Anton Arnold, 3900 Brig-Glis gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, 3930 Visp, Vorinstanz und Y _________ und Z _________, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Moritz Müller, 3001 Bern Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der STAATSANWALTSCHAFT DES

Sachverhalt

1. 1.1 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom

11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]) angefochten werden. 1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger- schaft setzt, mit Ausnahme der Angehörigen des Opfers der Straftat (Art. 116 Abs. 2 StPO), eine Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 2 zu Art. 118 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 141 IV 380 E. 2.3.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.3).

- 4 - Vorliegend sind die Privatkläger durch die Einstellungsverfügung in ihren rechtlich ge- schützten Interessen tangiert und mithin zur Beschwerde legitimiert. Die Beschuldigten haben bezüglich der von ihnen angefochtenen Kostenfolgen des Entscheids ebenfalls ein rechtlich geschütztes Interesse. Auf die von beiden frist- und formgerecht (Art. 396 StPO) eingereichten Beschwerden ist deshalb einzutreten. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jean- neret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). 1.4 Beide Beschwerden richten sich gegen dieselbe Einstellungsverfügung vom 12. No- vember 2021. Zudem hängen die Entscheide teilweise voneinander ab. Würde nämlich die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung gutgeheissen, würde sich ein Ent- scheid über die Kostenfolgen des aufgehobenen Entscheids erübrigen. Die Verfahren P3 21 291 und P 3 21 295 sind daher zu vereinigen. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt (lit. a); wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b); wenn Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c); wenn Prozessvoraus- setzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung ver- zichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensicht- lich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. 2.2 Eine Anklage ist in der Regel dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vor- liegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwalt- schaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklage- erhebung für wahrscheinlich hält. Da die Staatsanwaltschaft indes nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. Anklage ist zu erheben, wenn eine Verurtei- lung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist die Beweis- oder Rechtslage nicht

- 5 - eindeutig, sollen nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern die für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichte entscheiden. Bei der Anklageerhebung gilt daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung zugeschnittene Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht. Vielmehr ist nach der Maxime „in dubio pro duriore“ Anklage zu erheben. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwer- deinstanz über einen gewissen Spielraum (BGE 143 IV 241 E. 2.4.1, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1.1, 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2). Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; ZWR 2014, S. 200). 3. Die Einstellungsverfügung geht – zusammengefasst - von nachfolgendem Sachverhalt aus: Der Kirchgemeinderat, bestehend aus den fünf beschuldigten Personen, erliess mit Einschreiben vom 13. Februar 2017 ein Hausverbot gegen die beiden Privatkläger, wo- bei letztere das Schreiben nicht entgegennahmen. Anlässlich des Gottesdienstes vom

26. Februar 2017 wurde ihnen das Hausverbot mündlich mitgeteilt und in Schriftform übergeben. Ein gegen die Privatkläger eingeleitetes Strafverfahren wegen Hausfrie- densbruchs wurde von der Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2017 eingestellt. Das Kan- tonsgericht bestätigte mit Entscheid vom 22. Januar 2018 (P3 17 152) die Einstellung des Strafverfahrens und hielt fest, dass das ausgesprochene Hausverbot aufgrund einer summarischen Prüfung sowohl materiell, als auch formell unzulässig erscheine. Am

22. März 2017 fand die jährliche ordentliche Kirchengemeindeversammlung der A _________ Kirche statt. Die Privatkläger begaben sich zum Kirchentor, stellten die Anwesenheit von zwei Securitas Angestellten fest, warteten einige Minuten ab und ver- liessen dann die Örtlichkeiten, ohne mit den Securitas Angestellten zu sprechen. Am

2. resp. 28. Februar 2018 erliess der Kirchgemeinderat erneut ein Hausverbot gegen die Privatkläger. Am 21. März 2018 fand wiederum die jährliche Kirchgemeindeversamm- lung statt, wobei wie im Jahr zuvor Wahlen und Abstimmungen traktandiert waren. Dies- mal teilten die anwesenden Securitas Mitarbeiter den Privatklägern beim Kirchenein- gang mit, dass sie die Kirche nicht betreten dürften. W _________ kam hinzu und teilte den Privatklägern mit, dass sie nicht erwünscht seien und drohte, die Polizei anzurufen. Nach einem Wortgefecht drängte sie die Privatkläger mit ausgestrecktem Arm, jedoch ohne körperliche Berührung, von der Kirche weg. Die Privatkläger verliessen daraufhin die Örtlichkeiten.

- 6 - 3.1 Des Eingriffs in das Stimm- und Wahlrecht im Sinne von Art. 280 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstli- cher Nachteile hindert (Abs. 1). Der Artikel findet sich im 14. Kapitel des Strafgesetzbuchs unter dem Titel «Vergehen gegen den Volkswillen». Geschützt ist der einzelne Stimmberechtigte sowie sein aktives Stimm- und Wahlrecht (Fuhrer/Graf [Hrsg.], StGB, Annotierter Kommentar, 2020, N. 1 zu Art. 280 StGB). Die Norm erfasst Beeinträchtigungen der Handlungsfreiheit ein- zelner Stimmberechtigter im Zusammenhang mit der Ausübung der Volksrechte (Wohl- ers, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 4. A. 2020, N. 1 zu Art. 280 StGB). Der Straftatbestand ist vollendet, wenn die Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts gänz- lich verhindert wird (Fuhrer/Ronc, a.a.O., N. 2 zu Art. 280 StGB), die blosse Erschwerung wird hingegen nicht erfasst (Wohlers, a.a.O., N. 1 zu Art. 280 StGB). Es handelt sich bei der Bestimmung um eine lex specialis der Nötigung (Art. 181 StGB). Tatmittel sind Ge- walt oder Drohung im Sinne von Art. 181 StGB. Subjektiv wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Fuhrer/Ronc, a.a.O., N. 3 zu Art. 280 StGB). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu ma- chen und so seine Freiheit der Willensbildung oder –betätigung zu beschränken (Bun- desgerichtsurteil 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.2). Eine Nötigung ist insbeson- dere dann unrechtmässig, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjeni- gen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (Bundesgerichtsurteil 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.3). 3.2 Die Privatkläger werfen der Staatsanwaltschaft vor, dass das Verhalten der Beschul- digten nicht als Nötigungshandlung qualifiziert und deshalb keine Anklage werden Ein- griffs in das Stimm- und Wahlrecht erhoben wurde. Sie hätten sich durch das physische Hinausdrängen durch W _________, verbunden mit der Androhung der Avisierung der Polizei und durch die daraus resultierenden Konsequenzen (drohende Strafanzeige, Po- lizeigewalt) dazu gezwungen gesehen, den Anweisungen von W _________ Folge zu leisten. Unbeirrt von den Erwägungen des Kantonsgerichts in der Verfügung vom

- 7 -

22. Januar 2018 hielten sämtliche der Beschuldigten das erneut ausgesprochene Haus- verbot für rechtmässig. Da auch eine briefliche Abstimmung nicht möglich gewesen sei, seien sie dadurch daran gehindert worden, ihre Stimmen abzugeben. Erschwerend wirke sich aus, dass die drohenden Personen Mitglieder einer Behörde seien und über Amts- gewalt verfügten. Dadurch sei bei der Frage der Intensität der Nötigungshandlung ein weniger strenger Massstab anzusetzen, als bei Privatpersonen. In casu seien die Hand- lungen der Beschuldigten ganz klar dazu geeignet gewesen, die Willensfreiheit der Pri- vatkläger zu beeinträchtigen und sie daran zu hindern, an den Abstimmungen und Wah- len teilzunehmen. Die Staatsanwaltschaft habe sich widersprüchlich verhalten, indem die fallführende Staatsanwältin den Parteien mitgeteilt habe, sie werde demnächst An- klage erheben, was auch vom Oberstaatsanwalt bestätigt worden sei. Nachdem eine neue Staatsanwältin das Dossier übernommen habe, sei die nun angefochtene Einstel- lungsverfügung ergangen. Wenn die Ansichten der verschiedenen mit dem Fall befass- ten Staatsanwälten derart divergierten, müsse nach dem Grundsatz «in dubio pro duri- ore» Anklage erhoben werden. Dem halten die Beschuldigten entgegen, die Nichtausübung des Wahl- und Stimmrechts an der Kirchgemeindeversammlung sei die Folge des Hausverbots, das die Privatkläger durch ihr unsägliches Verhalten provoziert hätten. Gewalt sei ihnen gegenüber nie aus- geübt und ernstliche Nachteile seien ihnen nie angedroht worden, was sie auch nicht ernsthaft behaupteten. Die Handlungen der Beschuldigten hätten nicht die notwendige Intensität der Gewalt oder Drohung im Sinne einer Nötigung erreicht. Selbst ein zu Un- recht ausgesprochenes Hausverbot begründe nicht zwingend eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Bundesgerichtsurteil 6B_979/2018). 3.3 Aus den sich bei den Akten befindenden Einvernahmeprotokollen ergibt sich, dass die Privatkläger anlässlich der Kirchgemeindeversammlung vom 22. März 2017 die Ört- lichkeiten der A _________ in B _________ verliessen, nachdem sie die Anwesenheit von zwei Securitas Angestellten bemerkt hatten, ohne jedoch mit diesen zu sprechen. Anlässlich der Kirchgemeindeversammlung vom 21. März 2018 wollten die Privatkläger die Kirche betreten, obwohl sie von den Securitas Angestellten darauf aufmerksam ge- macht worden waren, dass sie nicht erwünscht seien. Die hinzugekommene Marianne Züricher drohte den Privatklägern an, die Polizei zu rufen und hinderte sie durch ihren ausgestreckten Arm am Betreten der Kirche. Sie berührte die Privatkläger dabei nicht. Im Ergebnis ist für das Kantonsgericht klar, dass W _________ gegen die Privatkläger keine Gewalt angewendet hat. Zu prüfen bleibt, ob die Drohung mit der Polizei (gestützt

- 8 - auf das vom Kirchgemeinderat erlassene Hausverbot) dazu geeignet war, die Privatklä- ger an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts zu hindern. Rechtsprechungsgemäss kann selbst in einem unzulässigerweise ausgesprochenen Hausverbot keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erblickt werden. Mit einem Haus- verbot ist implizit oder explizit die Drohung verbunden, im Falle einer Widerhandlung die Polizei zu rufen oder Strafanzeige zu erheben. Zwischen der impliziten oder expliziten Drohung und dem verfolgten Zweck, der Fernhaltung der Privatkläger vom Kircheng- rundstück, besteht somit ein sachlicher Zusammenhang und das Vorliegen einer Nöti- gung bezüglich des Betretens des Kirchgemeindesaales wäre grundsätzlich zu vernei- nen. Eine Drohung, die Polizei zu rufen, könnte in einer solchen Konstellation nur Nöti- gungsmittel sein, wenn sie im Bewusstsein um die Unzulässigkeit des Hausverbots an- gedroht wird, um Druck auf die betroffene Person auszuüben (Bundesgerichtsurteil 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.5). Anlässlich der Kirchgemeindeversammlung vom März 2017 war die Anzeige wegen Hausfriedensbruchs hängig, die Mitglieder des Kirchgemeinderates handelten somit da- mals in der Überzeugung, das Hausverbot sei rechtens. Zudem entfernten sich die Pri- vatkläger im März 2017, ohne mit den Securitas Angestellten zu sprechen oder zu ver- suchen, die Kirche zu betreten, wodurch es auch nicht zu einer direkten Konfrontation mit den Mitarbeitern der Securitas oder mit Kirchgemeinderätinnen/-räten kam. Am 21. März 2018 wollten die Privatkläger die Kirche betreten, um an der Kirchgemein- deversammlung teilzunehmen, obwohl sie von den Securitas-Angestellten darauf auf- merksam gemacht worden waren, dass sie nicht erwünscht seien und Marianne Züricher drohte ihnen an, die Polizei zu rufen. Die Kirchgemeinde hatte nach der Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2018, in der festgestellt worden war, das Hausverbot vom 13. Februar 2017 weise formell-rechtliche Mängel auf und es erscheine sachlich unverhältnismässig, bereits am 2. resp. 28. Februar 2018 ein neues Hausverbot erlas- sen. Der Synodalrat der A _________ des Wallis kam nach seiner Überprüfung des Hausverbots am 11. November 2019 zum Schluss, dass dieses aufgrund der Vorkomm- nisse, die sich nach der Verfügung des Kantonsgerichts zugetragen hätten, sachlich be- gründet und angemessen sei. Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang auf die von den Beschwerdeführern beeinflusste, objektiv falsche und inakzeptable mediale Be- richterstattung verwiesen. Der damit angesprochene Artikel im Beobachter erschien am

2. August 2019 und somit lange nach der Verfügung des Kantonsgerichts, in der das damalige Hausverbot als unverhältnismässig bezeichnet worden war und der kurz da- rauf folgenden neuen Verhängung eines Hausverbots im Februar 2018. Damit kann nicht

- 9 - ausgeschlossen werden, dass die Mitglieder des Kirchgemeinderates am 21. März 2018 das erneut ausgesprochene Hausverbot im Bewusstsein um dessen wahrscheinliche Unzulässigkeit bewusst dazu benutzten, um Druck auf die Privatkläger auszuüben. Es liegt keine klare Straflosigkeit im Sinne von Art. 319 Abs. 1 StPO vor, vielmehr erscheint ein Freispruch keineswegs wahrscheinlicher, als eine Verurteilung. Das Verfahren ist somit zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück zu weisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich der Entscheid über die Entschädigung des Anwaltes der Beklagten im Verfahren der Staatsanwaltschaft und die Beschwerde P3 21 291 ist als gegenstandslos abzuschreiben. 5. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger dringen vorliegend mit ihrer Beschwerde durch, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat Wallis aufzuerlegen sind. Der von den Privatklägern geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1’000 wird zurückerstattet. Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des Kantonsgerichtes beträgt die Gebühr CHF 90 bis CHF 2'400 (Art. 22 lit. g GTar). Im kon- kreten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien, na- mentlich des geringen Aktenumfangs, auf CHF 1’000 festzusetzen. 5.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben demnach für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung durch den Staat (vgl. ZWR 2012 315 ff. E. 5b). Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz CHF 300 bis CHF 2'200 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und

- 10 - Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Vorliegend mussten die Privtkläger eine Beschwerde einreichen. Das Beschwer- dedossier war wenig umfangreich, aber es stellten sich einige Fragen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, sodass unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien eine Par- teientschädigung von CHF 800 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und dem Staat Wallis aufzuerlegen ist.

Das Kantonsgericht erkennt 1. Die Beschwerde P3 21 291 wird als gegenstandlos vom Geschäftsverzeichnis ab- geschrieben. 1. Die Beschwerde P3 21 295 wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortset- zung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwalis, zurückgesandt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’000 gehen zu Lasten des Staa- tes Wallis. 3. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1’000 wird Y _________ und Z _________ zurückerstattet 4. Der Staat Wallis bezahlt Y _________ und Z _________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 800. Sitten, 16. Mai 2022

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom

11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]) angefochten werden.

E. 1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger- schaft setzt, mit Ausnahme der Angehörigen des Opfers der Straftat (Art. 116 Abs. 2 StPO), eine Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 2 zu Art. 118 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 141 IV 380 E. 2.3.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.3).

- 4 - Vorliegend sind die Privatkläger durch die Einstellungsverfügung in ihren rechtlich ge- schützten Interessen tangiert und mithin zur Beschwerde legitimiert. Die Beschuldigten haben bezüglich der von ihnen angefochtenen Kostenfolgen des Entscheids ebenfalls ein rechtlich geschütztes Interesse. Auf die von beiden frist- und formgerecht (Art. 396 StPO) eingereichten Beschwerden ist deshalb einzutreten.

E. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jean- neret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).

E. 1.4 Beide Beschwerden richten sich gegen dieselbe Einstellungsverfügung vom 12. No- vember 2021. Zudem hängen die Entscheide teilweise voneinander ab. Würde nämlich die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung gutgeheissen, würde sich ein Ent- scheid über die Kostenfolgen des aufgehobenen Entscheids erübrigen. Die Verfahren P3 21 291 und P 3 21 295 sind daher zu vereinigen.

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt (lit. a); wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b); wenn Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c); wenn Prozessvoraus- setzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung ver- zichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensicht- lich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden.

E. 2.2 Eine Anklage ist in der Regel dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vor- liegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwalt- schaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklage- erhebung für wahrscheinlich hält. Da die Staatsanwaltschaft indes nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. Anklage ist zu erheben, wenn eine Verurtei- lung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist die Beweis- oder Rechtslage nicht

- 5 - eindeutig, sollen nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern die für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichte entscheiden. Bei der Anklageerhebung gilt daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung zugeschnittene Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht. Vielmehr ist nach der Maxime „in dubio pro duriore“ Anklage zu erheben. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwer- deinstanz über einen gewissen Spielraum (BGE 143 IV 241 E. 2.4.1, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1.1, 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2). Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; ZWR 2014, S. 200).

E. 3 Die Einstellungsverfügung geht – zusammengefasst - von nachfolgendem Sachverhalt aus: Der Kirchgemeinderat, bestehend aus den fünf beschuldigten Personen, erliess mit Einschreiben vom 13. Februar 2017 ein Hausverbot gegen die beiden Privatkläger, wo- bei letztere das Schreiben nicht entgegennahmen. Anlässlich des Gottesdienstes vom

26. Februar 2017 wurde ihnen das Hausverbot mündlich mitgeteilt und in Schriftform übergeben. Ein gegen die Privatkläger eingeleitetes Strafverfahren wegen Hausfrie- densbruchs wurde von der Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2017 eingestellt. Das Kan- tonsgericht bestätigte mit Entscheid vom 22. Januar 2018 (P3 17 152) die Einstellung des Strafverfahrens und hielt fest, dass das ausgesprochene Hausverbot aufgrund einer summarischen Prüfung sowohl materiell, als auch formell unzulässig erscheine. Am

22. März 2017 fand die jährliche ordentliche Kirchengemeindeversammlung der A _________ Kirche statt. Die Privatkläger begaben sich zum Kirchentor, stellten die Anwesenheit von zwei Securitas Angestellten fest, warteten einige Minuten ab und ver- liessen dann die Örtlichkeiten, ohne mit den Securitas Angestellten zu sprechen. Am

2. resp. 28. Februar 2018 erliess der Kirchgemeinderat erneut ein Hausverbot gegen die Privatkläger. Am 21. März 2018 fand wiederum die jährliche Kirchgemeindeversamm- lung statt, wobei wie im Jahr zuvor Wahlen und Abstimmungen traktandiert waren. Dies- mal teilten die anwesenden Securitas Mitarbeiter den Privatklägern beim Kirchenein- gang mit, dass sie die Kirche nicht betreten dürften. W _________ kam hinzu und teilte den Privatklägern mit, dass sie nicht erwünscht seien und drohte, die Polizei anzurufen. Nach einem Wortgefecht drängte sie die Privatkläger mit ausgestrecktem Arm, jedoch ohne körperliche Berührung, von der Kirche weg. Die Privatkläger verliessen daraufhin die Örtlichkeiten.

- 6 -

E. 3.1 Des Eingriffs in das Stimm- und Wahlrecht im Sinne von Art. 280 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstli- cher Nachteile hindert (Abs. 1). Der Artikel findet sich im 14. Kapitel des Strafgesetzbuchs unter dem Titel «Vergehen gegen den Volkswillen». Geschützt ist der einzelne Stimmberechtigte sowie sein aktives Stimm- und Wahlrecht (Fuhrer/Graf [Hrsg.], StGB, Annotierter Kommentar, 2020, N. 1 zu Art. 280 StGB). Die Norm erfasst Beeinträchtigungen der Handlungsfreiheit ein- zelner Stimmberechtigter im Zusammenhang mit der Ausübung der Volksrechte (Wohl- ers, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 4. A. 2020, N. 1 zu Art. 280 StGB). Der Straftatbestand ist vollendet, wenn die Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts gänz- lich verhindert wird (Fuhrer/Ronc, a.a.O., N. 2 zu Art. 280 StGB), die blosse Erschwerung wird hingegen nicht erfasst (Wohlers, a.a.O., N. 1 zu Art. 280 StGB). Es handelt sich bei der Bestimmung um eine lex specialis der Nötigung (Art. 181 StGB). Tatmittel sind Ge- walt oder Drohung im Sinne von Art. 181 StGB. Subjektiv wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Fuhrer/Ronc, a.a.O., N. 3 zu Art. 280 StGB). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu ma- chen und so seine Freiheit der Willensbildung oder –betätigung zu beschränken (Bun- desgerichtsurteil 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.2). Eine Nötigung ist insbeson- dere dann unrechtmässig, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjeni- gen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (Bundesgerichtsurteil 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.3).

E. 3.2 Die Privatkläger werfen der Staatsanwaltschaft vor, dass das Verhalten der Beschul- digten nicht als Nötigungshandlung qualifiziert und deshalb keine Anklage werden Ein- griffs in das Stimm- und Wahlrecht erhoben wurde. Sie hätten sich durch das physische Hinausdrängen durch W _________, verbunden mit der Androhung der Avisierung der Polizei und durch die daraus resultierenden Konsequenzen (drohende Strafanzeige, Po- lizeigewalt) dazu gezwungen gesehen, den Anweisungen von W _________ Folge zu leisten. Unbeirrt von den Erwägungen des Kantonsgerichts in der Verfügung vom

- 7 -

22. Januar 2018 hielten sämtliche der Beschuldigten das erneut ausgesprochene Haus- verbot für rechtmässig. Da auch eine briefliche Abstimmung nicht möglich gewesen sei, seien sie dadurch daran gehindert worden, ihre Stimmen abzugeben. Erschwerend wirke sich aus, dass die drohenden Personen Mitglieder einer Behörde seien und über Amts- gewalt verfügten. Dadurch sei bei der Frage der Intensität der Nötigungshandlung ein weniger strenger Massstab anzusetzen, als bei Privatpersonen. In casu seien die Hand- lungen der Beschuldigten ganz klar dazu geeignet gewesen, die Willensfreiheit der Pri- vatkläger zu beeinträchtigen und sie daran zu hindern, an den Abstimmungen und Wah- len teilzunehmen. Die Staatsanwaltschaft habe sich widersprüchlich verhalten, indem die fallführende Staatsanwältin den Parteien mitgeteilt habe, sie werde demnächst An- klage erheben, was auch vom Oberstaatsanwalt bestätigt worden sei. Nachdem eine neue Staatsanwältin das Dossier übernommen habe, sei die nun angefochtene Einstel- lungsverfügung ergangen. Wenn die Ansichten der verschiedenen mit dem Fall befass- ten Staatsanwälten derart divergierten, müsse nach dem Grundsatz «in dubio pro duri- ore» Anklage erhoben werden. Dem halten die Beschuldigten entgegen, die Nichtausübung des Wahl- und Stimmrechts an der Kirchgemeindeversammlung sei die Folge des Hausverbots, das die Privatkläger durch ihr unsägliches Verhalten provoziert hätten. Gewalt sei ihnen gegenüber nie aus- geübt und ernstliche Nachteile seien ihnen nie angedroht worden, was sie auch nicht ernsthaft behaupteten. Die Handlungen der Beschuldigten hätten nicht die notwendige Intensität der Gewalt oder Drohung im Sinne einer Nötigung erreicht. Selbst ein zu Un- recht ausgesprochenes Hausverbot begründe nicht zwingend eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Bundesgerichtsurteil 6B_979/2018).

E. 3.3 Aus den sich bei den Akten befindenden Einvernahmeprotokollen ergibt sich, dass die Privatkläger anlässlich der Kirchgemeindeversammlung vom 22. März 2017 die Ört- lichkeiten der A _________ in B _________ verliessen, nachdem sie die Anwesenheit von zwei Securitas Angestellten bemerkt hatten, ohne jedoch mit diesen zu sprechen. Anlässlich der Kirchgemeindeversammlung vom 21. März 2018 wollten die Privatkläger die Kirche betreten, obwohl sie von den Securitas Angestellten darauf aufmerksam ge- macht worden waren, dass sie nicht erwünscht seien. Die hinzugekommene Marianne Züricher drohte den Privatklägern an, die Polizei zu rufen und hinderte sie durch ihren ausgestreckten Arm am Betreten der Kirche. Sie berührte die Privatkläger dabei nicht. Im Ergebnis ist für das Kantonsgericht klar, dass W _________ gegen die Privatkläger keine Gewalt angewendet hat. Zu prüfen bleibt, ob die Drohung mit der Polizei (gestützt

- 8 - auf das vom Kirchgemeinderat erlassene Hausverbot) dazu geeignet war, die Privatklä- ger an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts zu hindern. Rechtsprechungsgemäss kann selbst in einem unzulässigerweise ausgesprochenen Hausverbot keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erblickt werden. Mit einem Haus- verbot ist implizit oder explizit die Drohung verbunden, im Falle einer Widerhandlung die Polizei zu rufen oder Strafanzeige zu erheben. Zwischen der impliziten oder expliziten Drohung und dem verfolgten Zweck, der Fernhaltung der Privatkläger vom Kircheng- rundstück, besteht somit ein sachlicher Zusammenhang und das Vorliegen einer Nöti- gung bezüglich des Betretens des Kirchgemeindesaales wäre grundsätzlich zu vernei- nen. Eine Drohung, die Polizei zu rufen, könnte in einer solchen Konstellation nur Nöti- gungsmittel sein, wenn sie im Bewusstsein um die Unzulässigkeit des Hausverbots an- gedroht wird, um Druck auf die betroffene Person auszuüben (Bundesgerichtsurteil 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.5). Anlässlich der Kirchgemeindeversammlung vom März 2017 war die Anzeige wegen Hausfriedensbruchs hängig, die Mitglieder des Kirchgemeinderates handelten somit da- mals in der Überzeugung, das Hausverbot sei rechtens. Zudem entfernten sich die Pri- vatkläger im März 2017, ohne mit den Securitas Angestellten zu sprechen oder zu ver- suchen, die Kirche zu betreten, wodurch es auch nicht zu einer direkten Konfrontation mit den Mitarbeitern der Securitas oder mit Kirchgemeinderätinnen/-räten kam. Am 21. März 2018 wollten die Privatkläger die Kirche betreten, um an der Kirchgemein- deversammlung teilzunehmen, obwohl sie von den Securitas-Angestellten darauf auf- merksam gemacht worden waren, dass sie nicht erwünscht seien und Marianne Züricher drohte ihnen an, die Polizei zu rufen. Die Kirchgemeinde hatte nach der Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2018, in der festgestellt worden war, das Hausverbot vom 13. Februar 2017 weise formell-rechtliche Mängel auf und es erscheine sachlich unverhältnismässig, bereits am 2. resp. 28. Februar 2018 ein neues Hausverbot erlas- sen. Der Synodalrat der A _________ des Wallis kam nach seiner Überprüfung des Hausverbots am 11. November 2019 zum Schluss, dass dieses aufgrund der Vorkomm- nisse, die sich nach der Verfügung des Kantonsgerichts zugetragen hätten, sachlich be- gründet und angemessen sei. Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang auf die von den Beschwerdeführern beeinflusste, objektiv falsche und inakzeptable mediale Be- richterstattung verwiesen. Der damit angesprochene Artikel im Beobachter erschien am

2. August 2019 und somit lange nach der Verfügung des Kantonsgerichts, in der das damalige Hausverbot als unverhältnismässig bezeichnet worden war und der kurz da- rauf folgenden neuen Verhängung eines Hausverbots im Februar 2018. Damit kann nicht

- 9 - ausgeschlossen werden, dass die Mitglieder des Kirchgemeinderates am 21. März 2018 das erneut ausgesprochene Hausverbot im Bewusstsein um dessen wahrscheinliche Unzulässigkeit bewusst dazu benutzten, um Druck auf die Privatkläger auszuüben. Es liegt keine klare Straflosigkeit im Sinne von Art. 319 Abs. 1 StPO vor, vielmehr erscheint ein Freispruch keineswegs wahrscheinlicher, als eine Verurteilung. Das Verfahren ist somit zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück zu weisen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich der Entscheid über die Entschädigung des Anwaltes der Beklagten im Verfahren der Staatsanwaltschaft und die Beschwerde P3 21 291 ist als gegenstandslos abzuschreiben.

E. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger dringen vorliegend mit ihrer Beschwerde durch, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat Wallis aufzuerlegen sind. Der von den Privatklägern geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1’000 wird zurückerstattet. Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des Kantonsgerichtes beträgt die Gebühr CHF 90 bis CHF 2'400 (Art. 22 lit. g GTar). Im kon- kreten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien, na- mentlich des geringen Aktenumfangs, auf CHF 1’000 festzusetzen.

E. 5.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben demnach für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung durch den Staat (vgl. ZWR 2012 315 ff. E. 5b). Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz CHF 300 bis CHF 2'200 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und

- 10 - Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Vorliegend mussten die Privtkläger eine Beschwerde einreichen. Das Beschwer- dedossier war wenig umfangreich, aber es stellten sich einige Fragen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, sodass unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien eine Par- teientschädigung von CHF 800 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und dem Staat Wallis aufzuerlegen ist.

Das Kantonsgericht erkennt 1. Die Beschwerde P3 21 291 wird als gegenstandlos vom Geschäftsverzeichnis ab- geschrieben. 1. Die Beschwerde P3 21 295 wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortset- zung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwalis, zurückgesandt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’000 gehen zu Lasten des Staa- tes Wallis. 3. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1’000 wird Y _________ und Z _________ zurückerstattet 4. Der Staat Wallis bezahlt Y _________ und Z _________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 800. Sitten, 16. Mai 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P3 21 291 P3 21 295

VERFÜGUNG VOM 16. MAI 2022

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Thomas Brunner, Richter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin

in Sachen

T _________, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner U _________, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin V _________, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin W _________, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin X _________, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner alle vertreten durch Rechtsanwalt Anton Arnold, 3900 Brig-Glis

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, 3930 Visp, Vorinstanz

und

Y _________ und Z _________, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Moritz Müller, 3001 Bern Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, 3900 Brig vom 12. November 2021 [SAO 18 2072]

- 2 - Verfahren A. Y _________ und Z _________ reichten am 7. November 2018 eine Strafanzeige gegen den Kirchgemeinderat der A _________ Kirchgemeinde B _________, bestehend aus W _________, U _________, V _________, T _________ und X _________ wegen Eingriff in das Stimm- und Wahlrecht im Sinne von Art. 280 Abs. 2 StGB bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, ein und konstituierten sich als Privatkläger (S. 11 ff.). In der Folge wurden die Privatkläger sowie die Beschuldigten durch die Polizei sowie durch die Staatsanwaltschaft einvernommen und diverse von den Parteien eingereichte Unterlagen zu den Akten genommen. Am

22. Februar 2021 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und stellte die Anklageerhebung beim Gericht in Aussicht (S. 228 ff.). Den Parteien wurde eine Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge eingeräumt, woraufhin die Privatkläger und die Beschuldigten weitere Dokumente zu den Akten reichten. Mit Schreiben vom 19. August 2021 teilte der Oberstaatsanwalt mit, dass die bisher zuständige Staatsanwältin Jelk nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft tätig sei und die Staatsanwältin Jentsch das Dossier ab dem Oktober 2021 übernehmen werde. Er werde bemüht sein, dafür zu sorgen, dass möglichst bald nach deren Stellenantritt Anklage erhoben werde (S. 327). Am 29. Oktober 2021 teilte die Staatsanwältin Jentsch mit, sie beabsichtige das Verfahren einzustellen und setzte eine erneute Frist für die Einreichung allfälliger Beweisanträge. (S. 328 ff.). Die Privatkläger reichten eine Stellungnahme ein, der Verteidiger der Beschuldigten seine Honorarnote. Mit Verfügung vom 12. November 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein und verwies allfällige Zivilklagen auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton auferlegt; Entschädigungen wurden keine zugesprochen (S. 344 ff.). B. W _________, U _________, V _________, T _________ und X _________ reichten am 25. November 2021 beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde gegen den Kos- tenentscheid in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2021 ein und beantragten die Gutheissung der Beschwerde und die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Untersuchungsverfahren sowie das Beschwerdeverfahren (P3 21 291). Die Privatkläger machten in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2021

- 3 - geltend, es bestehe kein Anlass, im Falle der Einstellung des Strafverfahrens den Be- schuldigten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. C. Y _________ und Z _________ reichten am 27. November 2021 beim Kantonsgericht Wallis ebenfalls eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft vom 12. November 2021 ein (P3 21 295) und beantragten die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft, sodass diese Anklage erhebe. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 30. November 2021 und vom 20. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Einstel- lungsverfügung. Die Beschuldigten beantragten die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Einstellungsverfügung.

Erwägungen und Sachverhalt 1. 1.1 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom

11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]) angefochten werden. 1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger- schaft setzt, mit Ausnahme der Angehörigen des Opfers der Straftat (Art. 116 Abs. 2 StPO), eine Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 2 zu Art. 118 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 141 IV 380 E. 2.3.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.3).

- 4 - Vorliegend sind die Privatkläger durch die Einstellungsverfügung in ihren rechtlich ge- schützten Interessen tangiert und mithin zur Beschwerde legitimiert. Die Beschuldigten haben bezüglich der von ihnen angefochtenen Kostenfolgen des Entscheids ebenfalls ein rechtlich geschütztes Interesse. Auf die von beiden frist- und formgerecht (Art. 396 StPO) eingereichten Beschwerden ist deshalb einzutreten. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jean- neret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). 1.4 Beide Beschwerden richten sich gegen dieselbe Einstellungsverfügung vom 12. No- vember 2021. Zudem hängen die Entscheide teilweise voneinander ab. Würde nämlich die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung gutgeheissen, würde sich ein Ent- scheid über die Kostenfolgen des aufgehobenen Entscheids erübrigen. Die Verfahren P3 21 291 und P 3 21 295 sind daher zu vereinigen. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt (lit. a); wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b); wenn Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c); wenn Prozessvoraus- setzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung ver- zichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensicht- lich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. 2.2 Eine Anklage ist in der Regel dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vor- liegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwalt- schaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklage- erhebung für wahrscheinlich hält. Da die Staatsanwaltschaft indes nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. Anklage ist zu erheben, wenn eine Verurtei- lung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist die Beweis- oder Rechtslage nicht

- 5 - eindeutig, sollen nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern die für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichte entscheiden. Bei der Anklageerhebung gilt daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung zugeschnittene Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht. Vielmehr ist nach der Maxime „in dubio pro duriore“ Anklage zu erheben. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwer- deinstanz über einen gewissen Spielraum (BGE 143 IV 241 E. 2.4.1, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1.1, 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2). Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; ZWR 2014, S. 200). 3. Die Einstellungsverfügung geht – zusammengefasst - von nachfolgendem Sachverhalt aus: Der Kirchgemeinderat, bestehend aus den fünf beschuldigten Personen, erliess mit Einschreiben vom 13. Februar 2017 ein Hausverbot gegen die beiden Privatkläger, wo- bei letztere das Schreiben nicht entgegennahmen. Anlässlich des Gottesdienstes vom

26. Februar 2017 wurde ihnen das Hausverbot mündlich mitgeteilt und in Schriftform übergeben. Ein gegen die Privatkläger eingeleitetes Strafverfahren wegen Hausfrie- densbruchs wurde von der Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2017 eingestellt. Das Kan- tonsgericht bestätigte mit Entscheid vom 22. Januar 2018 (P3 17 152) die Einstellung des Strafverfahrens und hielt fest, dass das ausgesprochene Hausverbot aufgrund einer summarischen Prüfung sowohl materiell, als auch formell unzulässig erscheine. Am

22. März 2017 fand die jährliche ordentliche Kirchengemeindeversammlung der A _________ Kirche statt. Die Privatkläger begaben sich zum Kirchentor, stellten die Anwesenheit von zwei Securitas Angestellten fest, warteten einige Minuten ab und ver- liessen dann die Örtlichkeiten, ohne mit den Securitas Angestellten zu sprechen. Am

2. resp. 28. Februar 2018 erliess der Kirchgemeinderat erneut ein Hausverbot gegen die Privatkläger. Am 21. März 2018 fand wiederum die jährliche Kirchgemeindeversamm- lung statt, wobei wie im Jahr zuvor Wahlen und Abstimmungen traktandiert waren. Dies- mal teilten die anwesenden Securitas Mitarbeiter den Privatklägern beim Kirchenein- gang mit, dass sie die Kirche nicht betreten dürften. W _________ kam hinzu und teilte den Privatklägern mit, dass sie nicht erwünscht seien und drohte, die Polizei anzurufen. Nach einem Wortgefecht drängte sie die Privatkläger mit ausgestrecktem Arm, jedoch ohne körperliche Berührung, von der Kirche weg. Die Privatkläger verliessen daraufhin die Örtlichkeiten.

- 6 - 3.1 Des Eingriffs in das Stimm- und Wahlrecht im Sinne von Art. 280 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstli- cher Nachteile hindert (Abs. 1). Der Artikel findet sich im 14. Kapitel des Strafgesetzbuchs unter dem Titel «Vergehen gegen den Volkswillen». Geschützt ist der einzelne Stimmberechtigte sowie sein aktives Stimm- und Wahlrecht (Fuhrer/Graf [Hrsg.], StGB, Annotierter Kommentar, 2020, N. 1 zu Art. 280 StGB). Die Norm erfasst Beeinträchtigungen der Handlungsfreiheit ein- zelner Stimmberechtigter im Zusammenhang mit der Ausübung der Volksrechte (Wohl- ers, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 4. A. 2020, N. 1 zu Art. 280 StGB). Der Straftatbestand ist vollendet, wenn die Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts gänz- lich verhindert wird (Fuhrer/Ronc, a.a.O., N. 2 zu Art. 280 StGB), die blosse Erschwerung wird hingegen nicht erfasst (Wohlers, a.a.O., N. 1 zu Art. 280 StGB). Es handelt sich bei der Bestimmung um eine lex specialis der Nötigung (Art. 181 StGB). Tatmittel sind Ge- walt oder Drohung im Sinne von Art. 181 StGB. Subjektiv wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Fuhrer/Ronc, a.a.O., N. 3 zu Art. 280 StGB). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu ma- chen und so seine Freiheit der Willensbildung oder –betätigung zu beschränken (Bun- desgerichtsurteil 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.2). Eine Nötigung ist insbeson- dere dann unrechtmässig, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjeni- gen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (Bundesgerichtsurteil 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.3). 3.2 Die Privatkläger werfen der Staatsanwaltschaft vor, dass das Verhalten der Beschul- digten nicht als Nötigungshandlung qualifiziert und deshalb keine Anklage werden Ein- griffs in das Stimm- und Wahlrecht erhoben wurde. Sie hätten sich durch das physische Hinausdrängen durch W _________, verbunden mit der Androhung der Avisierung der Polizei und durch die daraus resultierenden Konsequenzen (drohende Strafanzeige, Po- lizeigewalt) dazu gezwungen gesehen, den Anweisungen von W _________ Folge zu leisten. Unbeirrt von den Erwägungen des Kantonsgerichts in der Verfügung vom

- 7 -

22. Januar 2018 hielten sämtliche der Beschuldigten das erneut ausgesprochene Haus- verbot für rechtmässig. Da auch eine briefliche Abstimmung nicht möglich gewesen sei, seien sie dadurch daran gehindert worden, ihre Stimmen abzugeben. Erschwerend wirke sich aus, dass die drohenden Personen Mitglieder einer Behörde seien und über Amts- gewalt verfügten. Dadurch sei bei der Frage der Intensität der Nötigungshandlung ein weniger strenger Massstab anzusetzen, als bei Privatpersonen. In casu seien die Hand- lungen der Beschuldigten ganz klar dazu geeignet gewesen, die Willensfreiheit der Pri- vatkläger zu beeinträchtigen und sie daran zu hindern, an den Abstimmungen und Wah- len teilzunehmen. Die Staatsanwaltschaft habe sich widersprüchlich verhalten, indem die fallführende Staatsanwältin den Parteien mitgeteilt habe, sie werde demnächst An- klage erheben, was auch vom Oberstaatsanwalt bestätigt worden sei. Nachdem eine neue Staatsanwältin das Dossier übernommen habe, sei die nun angefochtene Einstel- lungsverfügung ergangen. Wenn die Ansichten der verschiedenen mit dem Fall befass- ten Staatsanwälten derart divergierten, müsse nach dem Grundsatz «in dubio pro duri- ore» Anklage erhoben werden. Dem halten die Beschuldigten entgegen, die Nichtausübung des Wahl- und Stimmrechts an der Kirchgemeindeversammlung sei die Folge des Hausverbots, das die Privatkläger durch ihr unsägliches Verhalten provoziert hätten. Gewalt sei ihnen gegenüber nie aus- geübt und ernstliche Nachteile seien ihnen nie angedroht worden, was sie auch nicht ernsthaft behaupteten. Die Handlungen der Beschuldigten hätten nicht die notwendige Intensität der Gewalt oder Drohung im Sinne einer Nötigung erreicht. Selbst ein zu Un- recht ausgesprochenes Hausverbot begründe nicht zwingend eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Bundesgerichtsurteil 6B_979/2018). 3.3 Aus den sich bei den Akten befindenden Einvernahmeprotokollen ergibt sich, dass die Privatkläger anlässlich der Kirchgemeindeversammlung vom 22. März 2017 die Ört- lichkeiten der A _________ in B _________ verliessen, nachdem sie die Anwesenheit von zwei Securitas Angestellten bemerkt hatten, ohne jedoch mit diesen zu sprechen. Anlässlich der Kirchgemeindeversammlung vom 21. März 2018 wollten die Privatkläger die Kirche betreten, obwohl sie von den Securitas Angestellten darauf aufmerksam ge- macht worden waren, dass sie nicht erwünscht seien. Die hinzugekommene Marianne Züricher drohte den Privatklägern an, die Polizei zu rufen und hinderte sie durch ihren ausgestreckten Arm am Betreten der Kirche. Sie berührte die Privatkläger dabei nicht. Im Ergebnis ist für das Kantonsgericht klar, dass W _________ gegen die Privatkläger keine Gewalt angewendet hat. Zu prüfen bleibt, ob die Drohung mit der Polizei (gestützt

- 8 - auf das vom Kirchgemeinderat erlassene Hausverbot) dazu geeignet war, die Privatklä- ger an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts zu hindern. Rechtsprechungsgemäss kann selbst in einem unzulässigerweise ausgesprochenen Hausverbot keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erblickt werden. Mit einem Haus- verbot ist implizit oder explizit die Drohung verbunden, im Falle einer Widerhandlung die Polizei zu rufen oder Strafanzeige zu erheben. Zwischen der impliziten oder expliziten Drohung und dem verfolgten Zweck, der Fernhaltung der Privatkläger vom Kircheng- rundstück, besteht somit ein sachlicher Zusammenhang und das Vorliegen einer Nöti- gung bezüglich des Betretens des Kirchgemeindesaales wäre grundsätzlich zu vernei- nen. Eine Drohung, die Polizei zu rufen, könnte in einer solchen Konstellation nur Nöti- gungsmittel sein, wenn sie im Bewusstsein um die Unzulässigkeit des Hausverbots an- gedroht wird, um Druck auf die betroffene Person auszuüben (Bundesgerichtsurteil 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.5). Anlässlich der Kirchgemeindeversammlung vom März 2017 war die Anzeige wegen Hausfriedensbruchs hängig, die Mitglieder des Kirchgemeinderates handelten somit da- mals in der Überzeugung, das Hausverbot sei rechtens. Zudem entfernten sich die Pri- vatkläger im März 2017, ohne mit den Securitas Angestellten zu sprechen oder zu ver- suchen, die Kirche zu betreten, wodurch es auch nicht zu einer direkten Konfrontation mit den Mitarbeitern der Securitas oder mit Kirchgemeinderätinnen/-räten kam. Am 21. März 2018 wollten die Privatkläger die Kirche betreten, um an der Kirchgemein- deversammlung teilzunehmen, obwohl sie von den Securitas-Angestellten darauf auf- merksam gemacht worden waren, dass sie nicht erwünscht seien und Marianne Züricher drohte ihnen an, die Polizei zu rufen. Die Kirchgemeinde hatte nach der Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2018, in der festgestellt worden war, das Hausverbot vom 13. Februar 2017 weise formell-rechtliche Mängel auf und es erscheine sachlich unverhältnismässig, bereits am 2. resp. 28. Februar 2018 ein neues Hausverbot erlas- sen. Der Synodalrat der A _________ des Wallis kam nach seiner Überprüfung des Hausverbots am 11. November 2019 zum Schluss, dass dieses aufgrund der Vorkomm- nisse, die sich nach der Verfügung des Kantonsgerichts zugetragen hätten, sachlich be- gründet und angemessen sei. Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang auf die von den Beschwerdeführern beeinflusste, objektiv falsche und inakzeptable mediale Be- richterstattung verwiesen. Der damit angesprochene Artikel im Beobachter erschien am

2. August 2019 und somit lange nach der Verfügung des Kantonsgerichts, in der das damalige Hausverbot als unverhältnismässig bezeichnet worden war und der kurz da- rauf folgenden neuen Verhängung eines Hausverbots im Februar 2018. Damit kann nicht

- 9 - ausgeschlossen werden, dass die Mitglieder des Kirchgemeinderates am 21. März 2018 das erneut ausgesprochene Hausverbot im Bewusstsein um dessen wahrscheinliche Unzulässigkeit bewusst dazu benutzten, um Druck auf die Privatkläger auszuüben. Es liegt keine klare Straflosigkeit im Sinne von Art. 319 Abs. 1 StPO vor, vielmehr erscheint ein Freispruch keineswegs wahrscheinlicher, als eine Verurteilung. Das Verfahren ist somit zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück zu weisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich der Entscheid über die Entschädigung des Anwaltes der Beklagten im Verfahren der Staatsanwaltschaft und die Beschwerde P3 21 291 ist als gegenstandslos abzuschreiben. 5. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger dringen vorliegend mit ihrer Beschwerde durch, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat Wallis aufzuerlegen sind. Der von den Privatklägern geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1’000 wird zurückerstattet. Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des Kantonsgerichtes beträgt die Gebühr CHF 90 bis CHF 2'400 (Art. 22 lit. g GTar). Im kon- kreten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien, na- mentlich des geringen Aktenumfangs, auf CHF 1’000 festzusetzen. 5.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben demnach für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung durch den Staat (vgl. ZWR 2012 315 ff. E. 5b). Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz CHF 300 bis CHF 2'200 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und

- 10 - Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Vorliegend mussten die Privtkläger eine Beschwerde einreichen. Das Beschwer- dedossier war wenig umfangreich, aber es stellten sich einige Fragen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, sodass unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien eine Par- teientschädigung von CHF 800 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und dem Staat Wallis aufzuerlegen ist.

Das Kantonsgericht erkennt 1. Die Beschwerde P3 21 291 wird als gegenstandlos vom Geschäftsverzeichnis ab- geschrieben. 1. Die Beschwerde P3 21 295 wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortset- zung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwalis, zurückgesandt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’000 gehen zu Lasten des Staa- tes Wallis. 3. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1’000 wird Y _________ und Z _________ zurückerstattet 4. Der Staat Wallis bezahlt Y _________ und Z _________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 800. Sitten, 16. Mai 2022