P3 21 232 ENTSCHEID VOM 25. OKTOBER 2021 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Thomas Brunner, Richter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Stucky, 3960 Sierre gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, 3900 Brig-Glis, Beschwerdegegner (Einstellungsverfügung) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 30. August 2021 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, 3900 Brig
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]) angefochten werden.
E. 1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger- schaft setzt, mit Ausnahme der Angehörigen des Opfers der Straftat (Art. 116 Abs. 2 StPO), eine Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 2 zu Art. 118 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 141 IV 380 E. 2.3.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.3). Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Opfer und als Privatkläger durch die Einstel- lungsverfügung vom 30. August 2021 in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und mithin zur Beschwerde legitimiert. Auf die von ihm frist- und formgerecht (Art. 396 StPO) eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
E. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jean- neret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
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E. 2.1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie ei- nen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den be- vorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Ver- fahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, um Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staats- anwaltschaft ist in der Regel nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 2 und Art. 394 lit. b StPO). Sofern das Verfahren in der Folge eingestellt wird, kann die Privatklägerschaft dagegen Beschwerde führen und geltend machen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (Bundesgerichtsurteil 6B_995/2014 vom 1. April 2015 E. 5.2). Im Strafverfahren gilt der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz, weshalb neue Be- weise, insoweit sie der Wahrheitsfindung dienen, immer zulässig sind (BGE 143 IV 241 E. 5.4, 140 IV 196 E. 4.4.1). Hingegen wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkun- dig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO; Art. 318 Abs. 2 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_109/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.1). Die Strafbehörde kann auf weitere Erhebungen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, ihre Überzeugung werde auch durch diese nicht geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3; Bundesgerichtsurteile 6B_109/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.1, 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4; je mit Hinweisen).
E. 2.2 Die Untersuchungsbehörde verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe ei- nen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grund- satz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsan- waltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten,
- 5 - eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsver- fügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.1.1; 138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 285 E. 2). Erscheint dagegen die Möglichkeit einer Verurteilung bei Würdigung sämtlicher Um- stände im Sinne dieser Rechtsprechung als unwahrscheinlich oder jedenfalls deutlich geringer als ein Freispruch, so ist das Verfahren einzustellen (Bundesgerichtsurteil 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 285 E. 2.5; Grädel/Heiniger, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 8 zu Art. 319 StPO). Keine Einstel- lung, sondern die Erhebung einer Anklage ist wohl grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (Landshut/Bosshard, Zürcher Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 18 zu Art. 319 StPO).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft ignoriere eine Aktennotiz eines Polizisten, wonach D _________ diesem gegenüber erklärt habe, weitere Materialien seines Vaters aus dem Keller entsorgt zu haben, wobei er aber nicht habe angeben wollen, um was für Materialien es sich gehandelt habe. In diesem Zusammenhang sei D _________ keine Fragen gestellt worden. Seine Aussage vor der Polizei, er habe keine Kenntnis von Blechdosen gehabt, werde durch seine Angaben gegenüber dem Polizisten widerlegt. Dass er gesagt habe, er habe weiteres Material entsorgt, lasse den Schluss auf weitere Büchsen mit Schwarzpulver zu und damit den Schluss, dass D _________ entgegen seiner Aussage Kenntnis vom Schwarzpulver im Keller hatte. A _________ habe im Keller weitere Büchsen gesehen und habe die aktenkundige Dose mitgenommen und anschliessend der Polizei übergeben. Er habe sich als erster um den verletzen Privatkläger gekümmert. Dieser sei bis heute nicht zum Vorfall einvernommen worden, obschon er für die Wahrheitssuche wichtige Aussagen machen könne. Die Ein- vernahme beider hiervorgenannten sei zwei Mal beantragt und zwei Mal von der Staats- anwaltschaft abgelehnt worden. Es gebe durchaus Anhaltspunkte für strafbares Verhal- ten. So sei Art. 37 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoff- gesetz, SprstG) erfüllt, da im Keller illegal und ohne Sicherung und ohne Massnahmen zum Schutz von Leib und Gut Schwarzpulver gelagert worden sei. D _________ habe gewusst, dass sein Vater Schwarzpulver im Kellerdepot gelagert habe. Das illegale La- gern von Schwarzpulver ohne Sicherung und Schutzmassnahmen habe zur Explosion und zur schweren Körperverletzung des Privatklägers geführt.
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E. 2.4 Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer nach der Parteimitteilung vom 7. April 2021, mit welcher die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens in Aussicht stellte (Art. 318 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 ff. StPO), die Einvernahme von D _________, F _________ und von A _________. Die Staatsanwaltschaft lehnte mit Ausnahme der Einvernahme von F _________ die Beweisanträge mit Verfügung vom 9. Juni 2021 ab, weil sie weitere Einvernahmen als obsolet erachtete (Art. 318 Abs. 2 StPO). D _________ sei bereits befragt worden und seine erneute Einvernahme sowie diejenige von A _________ könnten nichts Sachdienliches beitragen. Am 16. August 2021 stellte der Beschwerdeführer die Beweisanträge erneut, welche die Staatsanwaltschaft mit Ver- fügung vom 17. August 2021 erneut und mit derselben Begründung ablehnte.
E. 2.5 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung damit, dass die Ermitt- lungen ergeben hätte, dass sich auf der Hobelbank direkt unterhalb der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers eine alte "Ovomaltine-Dose" mit Schwarzpulver befunden habe. Durch das Schneiden des Heizungsrohrs sei die Dose mit den dadurch entstandenen Funken besprüht worden und habe sich in der Folge entzündet, was zur Explosion führte. Das Schwarzpulver habe keine Markiersubstanz enthalten, wie es das Sprengstoffge- setz resp. die entsprechende Verordnung seit dem 1. Juni 1980 vorschreibe. Alle ein- vernommenen Auskunftspersonen hätten erklärte, dass weder sie selbst jemals Schwarzpulver im Keller gelagert hätten noch von einer Lagerung oder Existenz des Schwarzpulvers im Keller - weder in der Ovomaltine Büchse noch anderswo - gewusst hätten. Es folge daraus, dass das Schwarzpulver frühestens aus der Zeit vor 1980 stam- men müsse und sich dies in Unwissenheit der Besitzer und Nutzniesser somit bereits seit Jahrzenten dort befunden habe, was durch das Alter der Ovolmaltine-Büchse, die über 100 Jahre alt sei, untermauert werde. Hinweise oder Beweise auf ein pflichtwidriges Fehlverhalten Dritter hätten keine festgestellt werden können, sodass das Verfahren mangels Anhaltspunkten für eine strafbares Verhalten einzustellen sei.
E. 2.6 Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass es bei den Arbeiten des Beschwerdeführers im Kellerraum des Mehrfamilienhauses an der xxxstrasse in C _________ mit einem Win- kelschleifer an der alten Rohrheizungsleitungen am 14. Mai 2020, um ca. 16.00 Uhr, zu einer Explosion kam, aufgrund welcher X _________ teilweise schwere Verbrennungen erlitt. Für seine Arbeiten musste der Beschwerdeführer auf die dortige Werkbank steigen. Auf der Hobelbank direkt unterhalb der Arbeitsstelle des Privatklägers befand sich eine alte Ovomaltine-Büchse mit Schwarzpulver, welche durch das Schneiden des Heizungs- rohrs mit dem Winkelschleifer durch einen Funken besprüht wurde, sich entzündete, so- dass es zur Explosion kam.
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E. 2.7 Ungeklärt ist vorliegend, wem das Schwarzpulver gehörte. Es wird vom Beschwer- deführer zudem bestritten, dass keine der einvernommenen Personen Kenntnis von der Büchse Schwarzpulver hatte. Insbesondere hinsichtlich D _________ ergäben sich durchaus Anhaltspunkte, dass er entgegen seiner Aussage wusste, dass sich das Schwarzpulver im Keller befunden habe.
E. 2.8 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird nach Art. 125 StGB, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. Fahr- lässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflicht- widrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs.
E. 3 StGB). Es ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer schwere Verletzungen erlitten hat. Fraglich ist vorliegend insbesondere, ob jemand die Körperverletzung fahr- lässig verursachte. Nach Art. 5 Abs. 1 SprstG sind Sprengstoffe einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind. Als Sprengstoffe gelten nach Art. 2 lit. b Verordnung über explo- sionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV) unter anderem Mischungen, wie Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver), nitro-glycerin- oder nitroglykol- haltige Sprengstoffe, Ammoniumnitrat-Sprengstoffe, Sprengschlämme und Emulsions- sprengstoffe. Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen (Art. 17 SprstG).
- 8 - D _________, B _________ und F _________ wurden als Auskunftspersonen einver- nommen und als solche waren sie nicht verpflichtet die Wahrheit zu sagen, sich selbst oder eine ihnen nahestehende Person zu belasten. Dies ist bei der Würdigung ihrer Aus- sagen zu berücksichtigen. B _________ gab an, dass auf dem Foto (S. 82) gezeigte Kellerabteil mit Werkbank habe vor allem ihr Onkel betreten und genutzt, sie persönlich nicht. Sie habe nie gehört, dass ihr Vater oder Grossvater Schwarzpulver benutzt hätten. F _________ gab an, er wohne in G _________ und nutze die Räumlichkeiten nur gele- gentlich, wenn er in den Reben arbeite, hauptsächlich um seine Schuhe zu wechseln, damit er nicht in den "groben Schuhen" Auto fahren müsse. Er gab an, er wisse nicht, was sich auf der Werkbank befunden habe, dass sei nicht seine Hälfte des Kellers. Sein Abteil/Sektor befinde sich auf der gegenüberliegenden Seite der Werkbank, auf der lin- ken Seite. Er habe nie Schwarzpulver gehabt und habe auch nie mitbekommen, dass jemand aus ihrer Familie oder sein Schwiegervater Schwarzpulver benutzt hätten. D _________ gab an, dass sein Vater vor 30-40 Jahren Schwarzpulver für die Aufbrüche in den Reben verwendet habe und er zwar nicht wisse, wo er dies aufbewahrt habe, er es nach seinem Verständnis aber im Kellerdepot habe lagern müssen, da sie ansonsten über keine anderen Lokalitäten verfügten. Gemäss Foto des Hilfsarbeiters (S. 25) stand auf der Werkbank eine Schleifmaschine und es sind diverse Werkzeuge zu sehen. In der Ecke befindet sich ein viereckiger Behälter. Die Situation auf der Werkbank ist ins- gesamt übersichtlich. D _________ gab an, den Raum mit der Werkbank hätten in den letzten Jahren er und sein Schwager F _________ benutzt. Sein Vater habe den Raum bis zu seinem Tod im Jahre 2006 benutzt. Er benutze den Raum vielleicht alle zwei Wochen. Soweit aus den Akten ersichtlich, wohnt D _________ im Haus. Wie lange bereits, geht aus den Akten nicht hervor. Er benutzte jedoch bereits seit Jahren, allenfalls gar Jahrzehnten die Kellerräumlichkeiten. An der Werkbank arbeitete er noch anfangs Mai 2020, und damit nur wenige Tage oder Wochen vor der Explosion am 14. Mai 2020. Gemäss Ermittlungsergebnis der Polizei, hat sich das Schwarzpulver unterhalb der Ar- beitsstelle in der Blechdose befunden. Mithin muss die Dose auf der Werkbank gestan- den haben. Diesbezüglich bleiben beim jetzigen Verfahrensstand einige Fragen offen. D _________ will nichts vom Schwarzpulver, das gemäss Einstellungsverfügung mindestens 40 Jahre alt ist, oder gar von der Ovomaltine-Dose gewusst haben. Selbst wenn die Büchse sei- nem Vater gehört hat, so ist doch anzumerken, dass dieser im Zeitpunkt des Vorfalls
- 9 - bereits seit rund 14 Jahren verstorben war. Zudem befand sich die Büchse auf der von ihm erst kürzlich genutzten Werkbank, die ansonsten einen einigermassen aufgeräum- ten Eindruck machte. Die sich auf der Werkbank befindlichen Gegenstände sind relativ überschaubar. Angesichts seiner wohl langjährigen Nutzung des Kellers, auch seit dem Tod seines Vaters, und insbesondere seiner Nutzung der Werkbank sogar noch kurz vor dem Vorfall und dem Umstand, dass sich die Büchse gemäss bisherigen Ermittlungen bereits seit Jahrzehnten im Keller befunden haben müsste, ist es angezeigt, D _________ hierzu erneut zu befragen. Zudem ist er mit der Aktennotiz des Polizisten H _________ zu konfrontieren. Gemäss dieser Notiz erwähnte D _________ diesem gegenüber, dass er nach dem Vorfall weiteres Material, welches zum Teil seinem Vater gehörte habe, weggeräumt habe, wobei er nicht preisgeben wollte, um was für Material es sich handelte. Das angebliche Wegräumen von Material nach dem Vorfall könnte allenfalls ein Indiz dafür sein, dass D _________ wusste, was sich im Keller befunden hatte. Schliesslich ist der Hilfsarbeiter A _________ zu befragen. Er arbeitete am besagten Tag direkt mit dem Beschwerdeführer zusammen und transportierte jeweils das abge- trennte und demontierte Material aus dem Gebäude in den Transporter. Er hat das Foto der Kellerräumlichkeit nach der Explosion gemacht und die Ovomaltine Büchse mitge- nommen. Gemäss Privatkläger hat der Hilfsarbeiter weitere Büchsen gesehen. Sollte dies zutreffen, so stellt sich die Frage, weshalb gleich mehrere Büchsen von keinem der Benutzer des Kellers überhaupt wahrgenommen worden sind und weshalb diese auf den Fotos der Polizei nicht mehr zu erkennen sind. A _________ kann daher sachdienliche Hinweise zum Zustand der Kellerräume vor und nach der Explosion geben und ist des- halb zum Vorfall zu befragen, selbst wenn dieser mittlerweile bereits über eineinhalb Jahre zurückliegt. Entsprechend der voranstehenden Erwägungen sind weitere Abklärungen notwendig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Einvernahme von D _________ sowie der Einvernahme des Hilfsarbeiters A _________ an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. Nach den Einvernahmen hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob allenfalls weitere Ermittlungshandlungen angezeigt sind oder ob das Verfahren mit einer erneuten Einstellungsverfügung, einem Strafbefehl oder einer Anklage abzuschliessen ist.
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E. 4 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer dringt vorliegend mit seiner Beschwerde durch, weshalb die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens dem Staat Wallis aufzuerlegen sind. Der vom Beschwer- deführer geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1‘200.-- wird diesem zurückerstat- tet. Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des Kantonsgerichtes beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. 7.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat demnach für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung durch den Staat (vgl. ZWR 2012 315 ff. E. 5b). Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.-- bis Fr. 2'200.-- (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Vorliegend hat der Anwalt des Beschwerdeführers eine mehrseitige begründete Beschwerde eingereicht. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien rechtfertigt es sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen, die dem Staat Wallis aufzuerlegen ist.
- 11 - Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortsetzung des Strafverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft des Staates Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Staa- tes Wallis. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- wird diesem zurückerstattet. 3. Der Staat Wallis bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 1'300.--.
Sitten, 25. Oktober 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P3 21 232
ENTSCHEID VOM 25. OKTOBER 2021
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Thomas Brunner, Richter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Stucky, 3960 Sierre gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, 3900 Brig-Glis, Beschwerdegegner
(Einstellungsverfügung) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 30. August 2021 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, 3900 Brig
- 2 - Verfahren
A. X _________ reichte am 14. Juli 2021 einen Strafantrag gegen Unbekannt wegen schwerer Körperverletzung, Delikten die unter die Umschreibung "Gemeingefährliche Vergehen oder Verbrechen" fallen, insbesondere Art. 223 ff. StGB, Verletzung von Best- immungen zu Transport und Lagerung von explosivem Material und Verletzung des Sprengstoffgesetzes oder jede andere Straftat, die der Sachverhalt erfüllt bei der Staats- anwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis (nachfolgend Staatsanwalt- schaft), ein und konstituierte sich als Privatkläger (S. 144 ff.). Der Privatkläger führte zusammen mit dem Hilfsarbeiter A _________ am 14. Mai 2020 gemäss den Instruktio- nen seines Vorgesetzten im Keller des Hauses von B _________ in C _________ Ab- brucharbeiten an einer alten Heizungsinstallation durch. Beim Durchtrennen eines Rohrs mithilfe eines Winkelschleifers kam es zu einer Detonation resp. Explosion. Der Privat- kläger wurde direkt in den Spital Sitten gebracht, von wo aus er nach der Erstversorgung unmittelbar in das CHUV in Lausanne geflogen wurde. Er erlitt diverse Verbrennungen ersten, zweiten und dritten Grades und wurde für drei Wochen in ein künstliches Koma versetzt. Die Staatsanwaltschaft eröffnete eine Untersuchung wegen fahrlässiger Kör- perverletzung im Sinne von Art. 125 StGB. Sie holte Akten ein, edierte Fotos, liess die Rückstände aus der verdächtigen Büchse analysieren (Schwarzpulver) und vernahm den Privatkläger, die beiden Eigentümer des Gebäudes D _________ und B _________, sowie den Partner der Eigentümerin E _________ und deren Vater F _________. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mit Verfügung vom 30. August 2021 ein (S. 229), nachdem sie zwei Mal die Beweisanträge um erneute Einvernahme von D _________ und um die Einvernahme des Hilfsarbeiters ablehnte. B. X _________ (nachfolgend Beschwerdeführer) reichte am 27. September 2021 beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft vom 30. August 2021 mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein:
1. Die Einstellungsverfügung vom 30.08.2021, zugestellt am 14.09.2021, sei aufzuheben.
2. Die Strafuntersuchung sei weiterzuführen unter der Vornahme ergänzender Beweiserhebungen; even- tualiter sei die Strafuntersuchung mittels Strafbefehl oder Anklage abzuschliessen.
3. Dem Beschwerdeführer sei für seine Aufwendungen im Strafuntersuchungsverfahren eine angemes- sene Entschädigung auszurichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner oder zulasten des Fiskus.
- 3 - Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 6. Oktober 2021 die Akten (SAO 20 1050). Sie beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Einstellungsverfügung und die Akten.
Erwägungen
1. 1.1 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]) angefochten werden. 1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger- schaft setzt, mit Ausnahme der Angehörigen des Opfers der Straftat (Art. 116 Abs. 2 StPO), eine Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 2 zu Art. 118 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 141 IV 380 E. 2.3.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.3). Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Opfer und als Privatkläger durch die Einstel- lungsverfügung vom 30. August 2021 in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und mithin zur Beschwerde legitimiert. Auf die von ihm frist- und formgerecht (Art. 396 StPO) eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jean- neret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
- 4 - 2. 2.1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie ei- nen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den be- vorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Ver- fahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, um Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staats- anwaltschaft ist in der Regel nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 2 und Art. 394 lit. b StPO). Sofern das Verfahren in der Folge eingestellt wird, kann die Privatklägerschaft dagegen Beschwerde führen und geltend machen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (Bundesgerichtsurteil 6B_995/2014 vom 1. April 2015 E. 5.2). Im Strafverfahren gilt der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz, weshalb neue Be- weise, insoweit sie der Wahrheitsfindung dienen, immer zulässig sind (BGE 143 IV 241 E. 5.4, 140 IV 196 E. 4.4.1). Hingegen wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkun- dig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO; Art. 318 Abs. 2 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_109/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.1). Die Strafbehörde kann auf weitere Erhebungen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, ihre Überzeugung werde auch durch diese nicht geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3; Bundesgerichtsurteile 6B_109/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.1, 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4; je mit Hinweisen). 2.2 Die Untersuchungsbehörde verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe ei- nen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grund- satz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsan- waltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten,
- 5 - eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsver- fügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.1.1; 138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 285 E. 2). Erscheint dagegen die Möglichkeit einer Verurteilung bei Würdigung sämtlicher Um- stände im Sinne dieser Rechtsprechung als unwahrscheinlich oder jedenfalls deutlich geringer als ein Freispruch, so ist das Verfahren einzustellen (Bundesgerichtsurteil 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 285 E. 2.5; Grädel/Heiniger, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 8 zu Art. 319 StPO). Keine Einstel- lung, sondern die Erhebung einer Anklage ist wohl grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (Landshut/Bosshard, Zürcher Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 18 zu Art. 319 StPO). 2.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft ignoriere eine Aktennotiz eines Polizisten, wonach D _________ diesem gegenüber erklärt habe, weitere Materialien seines Vaters aus dem Keller entsorgt zu haben, wobei er aber nicht habe angeben wollen, um was für Materialien es sich gehandelt habe. In diesem Zusammenhang sei D _________ keine Fragen gestellt worden. Seine Aussage vor der Polizei, er habe keine Kenntnis von Blechdosen gehabt, werde durch seine Angaben gegenüber dem Polizisten widerlegt. Dass er gesagt habe, er habe weiteres Material entsorgt, lasse den Schluss auf weitere Büchsen mit Schwarzpulver zu und damit den Schluss, dass D _________ entgegen seiner Aussage Kenntnis vom Schwarzpulver im Keller hatte. A _________ habe im Keller weitere Büchsen gesehen und habe die aktenkundige Dose mitgenommen und anschliessend der Polizei übergeben. Er habe sich als erster um den verletzen Privatkläger gekümmert. Dieser sei bis heute nicht zum Vorfall einvernommen worden, obschon er für die Wahrheitssuche wichtige Aussagen machen könne. Die Ein- vernahme beider hiervorgenannten sei zwei Mal beantragt und zwei Mal von der Staats- anwaltschaft abgelehnt worden. Es gebe durchaus Anhaltspunkte für strafbares Verhal- ten. So sei Art. 37 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoff- gesetz, SprstG) erfüllt, da im Keller illegal und ohne Sicherung und ohne Massnahmen zum Schutz von Leib und Gut Schwarzpulver gelagert worden sei. D _________ habe gewusst, dass sein Vater Schwarzpulver im Kellerdepot gelagert habe. Das illegale La- gern von Schwarzpulver ohne Sicherung und Schutzmassnahmen habe zur Explosion und zur schweren Körperverletzung des Privatklägers geführt.
- 6 - 2.4 Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer nach der Parteimitteilung vom 7. April 2021, mit welcher die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens in Aussicht stellte (Art. 318 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 ff. StPO), die Einvernahme von D _________, F _________ und von A _________. Die Staatsanwaltschaft lehnte mit Ausnahme der Einvernahme von F _________ die Beweisanträge mit Verfügung vom 9. Juni 2021 ab, weil sie weitere Einvernahmen als obsolet erachtete (Art. 318 Abs. 2 StPO). D _________ sei bereits befragt worden und seine erneute Einvernahme sowie diejenige von A _________ könnten nichts Sachdienliches beitragen. Am 16. August 2021 stellte der Beschwerdeführer die Beweisanträge erneut, welche die Staatsanwaltschaft mit Ver- fügung vom 17. August 2021 erneut und mit derselben Begründung ablehnte. 2.5 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung damit, dass die Ermitt- lungen ergeben hätte, dass sich auf der Hobelbank direkt unterhalb der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers eine alte "Ovomaltine-Dose" mit Schwarzpulver befunden habe. Durch das Schneiden des Heizungsrohrs sei die Dose mit den dadurch entstandenen Funken besprüht worden und habe sich in der Folge entzündet, was zur Explosion führte. Das Schwarzpulver habe keine Markiersubstanz enthalten, wie es das Sprengstoffge- setz resp. die entsprechende Verordnung seit dem 1. Juni 1980 vorschreibe. Alle ein- vernommenen Auskunftspersonen hätten erklärte, dass weder sie selbst jemals Schwarzpulver im Keller gelagert hätten noch von einer Lagerung oder Existenz des Schwarzpulvers im Keller - weder in der Ovomaltine Büchse noch anderswo - gewusst hätten. Es folge daraus, dass das Schwarzpulver frühestens aus der Zeit vor 1980 stam- men müsse und sich dies in Unwissenheit der Besitzer und Nutzniesser somit bereits seit Jahrzenten dort befunden habe, was durch das Alter der Ovolmaltine-Büchse, die über 100 Jahre alt sei, untermauert werde. Hinweise oder Beweise auf ein pflichtwidriges Fehlverhalten Dritter hätten keine festgestellt werden können, sodass das Verfahren mangels Anhaltspunkten für eine strafbares Verhalten einzustellen sei. 2.6 Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass es bei den Arbeiten des Beschwerdeführers im Kellerraum des Mehrfamilienhauses an der xxxstrasse in C _________ mit einem Win- kelschleifer an der alten Rohrheizungsleitungen am 14. Mai 2020, um ca. 16.00 Uhr, zu einer Explosion kam, aufgrund welcher X _________ teilweise schwere Verbrennungen erlitt. Für seine Arbeiten musste der Beschwerdeführer auf die dortige Werkbank steigen. Auf der Hobelbank direkt unterhalb der Arbeitsstelle des Privatklägers befand sich eine alte Ovomaltine-Büchse mit Schwarzpulver, welche durch das Schneiden des Heizungs- rohrs mit dem Winkelschleifer durch einen Funken besprüht wurde, sich entzündete, so- dass es zur Explosion kam.
- 7 - 2.7 Ungeklärt ist vorliegend, wem das Schwarzpulver gehörte. Es wird vom Beschwer- deführer zudem bestritten, dass keine der einvernommenen Personen Kenntnis von der Büchse Schwarzpulver hatte. Insbesondere hinsichtlich D _________ ergäben sich durchaus Anhaltspunkte, dass er entgegen seiner Aussage wusste, dass sich das Schwarzpulver im Keller befunden habe. 2.8 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird nach Art. 125 StGB, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. Fahr- lässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflicht- widrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Es ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer schwere Verletzungen erlitten hat. Fraglich ist vorliegend insbesondere, ob jemand die Körperverletzung fahr- lässig verursachte. Nach Art. 5 Abs. 1 SprstG sind Sprengstoffe einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind. Als Sprengstoffe gelten nach Art. 2 lit. b Verordnung über explo- sionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV) unter anderem Mischungen, wie Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver), nitro-glycerin- oder nitroglykol- haltige Sprengstoffe, Ammoniumnitrat-Sprengstoffe, Sprengschlämme und Emulsions- sprengstoffe. Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen (Art. 17 SprstG).
- 8 - D _________, B _________ und F _________ wurden als Auskunftspersonen einver- nommen und als solche waren sie nicht verpflichtet die Wahrheit zu sagen, sich selbst oder eine ihnen nahestehende Person zu belasten. Dies ist bei der Würdigung ihrer Aus- sagen zu berücksichtigen. B _________ gab an, dass auf dem Foto (S. 82) gezeigte Kellerabteil mit Werkbank habe vor allem ihr Onkel betreten und genutzt, sie persönlich nicht. Sie habe nie gehört, dass ihr Vater oder Grossvater Schwarzpulver benutzt hätten. F _________ gab an, er wohne in G _________ und nutze die Räumlichkeiten nur gele- gentlich, wenn er in den Reben arbeite, hauptsächlich um seine Schuhe zu wechseln, damit er nicht in den "groben Schuhen" Auto fahren müsse. Er gab an, er wisse nicht, was sich auf der Werkbank befunden habe, dass sei nicht seine Hälfte des Kellers. Sein Abteil/Sektor befinde sich auf der gegenüberliegenden Seite der Werkbank, auf der lin- ken Seite. Er habe nie Schwarzpulver gehabt und habe auch nie mitbekommen, dass jemand aus ihrer Familie oder sein Schwiegervater Schwarzpulver benutzt hätten. D _________ gab an, dass sein Vater vor 30-40 Jahren Schwarzpulver für die Aufbrüche in den Reben verwendet habe und er zwar nicht wisse, wo er dies aufbewahrt habe, er es nach seinem Verständnis aber im Kellerdepot habe lagern müssen, da sie ansonsten über keine anderen Lokalitäten verfügten. Gemäss Foto des Hilfsarbeiters (S. 25) stand auf der Werkbank eine Schleifmaschine und es sind diverse Werkzeuge zu sehen. In der Ecke befindet sich ein viereckiger Behälter. Die Situation auf der Werkbank ist ins- gesamt übersichtlich. D _________ gab an, den Raum mit der Werkbank hätten in den letzten Jahren er und sein Schwager F _________ benutzt. Sein Vater habe den Raum bis zu seinem Tod im Jahre 2006 benutzt. Er benutze den Raum vielleicht alle zwei Wochen. Soweit aus den Akten ersichtlich, wohnt D _________ im Haus. Wie lange bereits, geht aus den Akten nicht hervor. Er benutzte jedoch bereits seit Jahren, allenfalls gar Jahrzehnten die Kellerräumlichkeiten. An der Werkbank arbeitete er noch anfangs Mai 2020, und damit nur wenige Tage oder Wochen vor der Explosion am 14. Mai 2020. Gemäss Ermittlungsergebnis der Polizei, hat sich das Schwarzpulver unterhalb der Ar- beitsstelle in der Blechdose befunden. Mithin muss die Dose auf der Werkbank gestan- den haben. Diesbezüglich bleiben beim jetzigen Verfahrensstand einige Fragen offen. D _________ will nichts vom Schwarzpulver, das gemäss Einstellungsverfügung mindestens 40 Jahre alt ist, oder gar von der Ovomaltine-Dose gewusst haben. Selbst wenn die Büchse sei- nem Vater gehört hat, so ist doch anzumerken, dass dieser im Zeitpunkt des Vorfalls
- 9 - bereits seit rund 14 Jahren verstorben war. Zudem befand sich die Büchse auf der von ihm erst kürzlich genutzten Werkbank, die ansonsten einen einigermassen aufgeräum- ten Eindruck machte. Die sich auf der Werkbank befindlichen Gegenstände sind relativ überschaubar. Angesichts seiner wohl langjährigen Nutzung des Kellers, auch seit dem Tod seines Vaters, und insbesondere seiner Nutzung der Werkbank sogar noch kurz vor dem Vorfall und dem Umstand, dass sich die Büchse gemäss bisherigen Ermittlungen bereits seit Jahrzehnten im Keller befunden haben müsste, ist es angezeigt, D _________ hierzu erneut zu befragen. Zudem ist er mit der Aktennotiz des Polizisten H _________ zu konfrontieren. Gemäss dieser Notiz erwähnte D _________ diesem gegenüber, dass er nach dem Vorfall weiteres Material, welches zum Teil seinem Vater gehörte habe, weggeräumt habe, wobei er nicht preisgeben wollte, um was für Material es sich handelte. Das angebliche Wegräumen von Material nach dem Vorfall könnte allenfalls ein Indiz dafür sein, dass D _________ wusste, was sich im Keller befunden hatte. Schliesslich ist der Hilfsarbeiter A _________ zu befragen. Er arbeitete am besagten Tag direkt mit dem Beschwerdeführer zusammen und transportierte jeweils das abge- trennte und demontierte Material aus dem Gebäude in den Transporter. Er hat das Foto der Kellerräumlichkeit nach der Explosion gemacht und die Ovomaltine Büchse mitge- nommen. Gemäss Privatkläger hat der Hilfsarbeiter weitere Büchsen gesehen. Sollte dies zutreffen, so stellt sich die Frage, weshalb gleich mehrere Büchsen von keinem der Benutzer des Kellers überhaupt wahrgenommen worden sind und weshalb diese auf den Fotos der Polizei nicht mehr zu erkennen sind. A _________ kann daher sachdienliche Hinweise zum Zustand der Kellerräume vor und nach der Explosion geben und ist des- halb zum Vorfall zu befragen, selbst wenn dieser mittlerweile bereits über eineinhalb Jahre zurückliegt. Entsprechend der voranstehenden Erwägungen sind weitere Abklärungen notwendig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Einvernahme von D _________ sowie der Einvernahme des Hilfsarbeiters A _________ an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. Nach den Einvernahmen hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob allenfalls weitere Ermittlungshandlungen angezeigt sind oder ob das Verfahren mit einer erneuten Einstellungsverfügung, einem Strafbefehl oder einer Anklage abzuschliessen ist.
- 10 -
4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer dringt vorliegend mit seiner Beschwerde durch, weshalb die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens dem Staat Wallis aufzuerlegen sind. Der vom Beschwer- deführer geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1‘200.-- wird diesem zurückerstat- tet. Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des Kantonsgerichtes beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. 7.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat demnach für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung durch den Staat (vgl. ZWR 2012 315 ff. E. 5b). Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.-- bis Fr. 2'200.-- (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Vorliegend hat der Anwalt des Beschwerdeführers eine mehrseitige begründete Beschwerde eingereicht. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien rechtfertigt es sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen, die dem Staat Wallis aufzuerlegen ist.
- 11 - Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortsetzung des Strafverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft des Staates Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Staa- tes Wallis. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- wird diesem zurückerstattet. 3. Der Staat Wallis bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 1'300.--.
Sitten, 25. Oktober 2021