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P3 15 187

Diverses

Wallis · 2017-02-09 · Deutsch VS

P3 15 187 ENTSCHEID VOM 9. FEBRUAR 2017 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt M_________ gegen die am 17. August 2015 durch die Kantonspolizei Wallis erfolgte Einvernahme der Auskunftsperson Y_________ (Entfernung einer Einvernahme aus den Strafakten; Feststellung der Verletzung des Teilnahmerechts gemäss Art. 147 StPO)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

RVJ / ZWR 2017 331 Strafprozessrecht - Beweise - Rechtsmittel - KGE (Einzelrichter der Strafkammer) vom 9. Februar 2017, X. c. Kantonspolizei des Kantons Wallis - TCV P3 15 187 Entfernung eines Beweismittels aus den Strafakten

- Grundsätzlich entscheidet der Sachrichter im ordentlichen Verfahren über die Ver- wertbarkeit von Beweisen, gegebenenfalls die Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Berufung. Die sofortige Entfernung von Beweismitteln aus den Akten erfolgt nur aus- nahmsweise, nämlich wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder wenn die Rechtswidrigkeit des Beweises ohne Weiteres feststeht und der Betroffene, nötigen- falls mit Beschwerde, ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der sofortigen Feststellung der Unverwertbarkeit geltend machen kann (Art. 141 Abs. 5 StPO; E. 1.4). Retrait d’un moyen de preuve du dossier pénal

- En principe, c’est au juge au fond, respectivement à l’autorité d’appel, qu’il incombe de statuer en procédure ordinaire sur le caractère exploitable des moyens de preuve. Le retrait immédiat de moyens de preuve du dossier n’intervient qu’exceptionnelle- ment, soit quand la loi le prévoit expressément, soit lorsque l’illicéité de la preuve ne fait aucune doute et que la personne concernée peut invoquer, au besoin par le biais d’un recours, un intérêt juridiquement protégé d’une importance particulière à la constatation immédiate du caractère non exploitable d’une preuve (art. 141 al. 5 CPP; consid. 1.4).

Aus den Erwägungen

1.4 Es bleibt somit noch zu prüfen, ob dem Begehren um Entfernung aus den Strafakten entsprochen werden kann. Art. 141 Abs. 5 StPO legt fest, dass Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet werden. Das Bundesgericht vertritt hinsichtlich der Entfernung aus den Akten (und mit Blick auf deren Zeitpunkt) in BGE 141 IV 289 E. 1.2 folgende Haltung: Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Ver- wertbarkeit der Beschwerdeführer bestreitet, in den Akten bleibt, stellt grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Natur dar, da der Beschwer- deführer seinen Einwand bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut vorbringen kann. Er kann die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels namentlich dem Sachrichter unterbreiten (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Von diesem kann erwartet werden, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterschei- den und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu

332 RVJ / ZWR 2017 stützen. Der Betroffene kann das Urteil des Sachrichters in der Folge mit Berufung anfechten (Art. 398 StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen (BGE 139 IV 128 E. 1.6 und 1.7 sowie BGE 141 IV 284 E. 2.2; Bundesgerichtsurteile 1B_124/2015 vom 12. August 2015 E. 1.3 und 6B_883/2013 vom

17. Februar 2014 E. 2). Mithin wird einem Sachgericht die Fähigkeit zuerkannt, selbst in voller Kenntnis aller vorhanden gewesenen und nun vernichteten Beweismittel diese nicht zum Nachteil eines Beschul- digten zu verwenden (Beschluss der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Kantons Bern BK 16 308 vom 8. September 2016 E. 6.1). Von dieser Regel bestehen jedoch Ausnahmen. Eine solche liegt ins- besondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. z.B. Art. 248, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalls die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unver- wertbarkeit des Beweises geltend macht (Bundesgerichtsurteil 1B_124/2015 vom 12. August 2015 E. 1.3). Mangels eines solchen Feststellungsinteresses ist die polizeiliche Verfahrenshandlung somit nicht mit Beschwerde anfechtbar, sondern der Beschwerdeführer – wenn er damit nicht einverstanden ist – hat sein Begehren um Entfer- nung des Aktenstückes zunächst beim Sachgericht vorzubringen, dessen Entscheid in der Folge mit ordentlichen Rechtsmitteln ange- fochten werden kann. Auf das Begehren um Entfernung der betreffen- den Einvernahme aus den Strafakten ist mithin nicht einzutreten.