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P3 14 104

Diverses

Wallis · 2014-11-27 · Deutsch VS

P3 14 104 VERFÜGUNG VOM 27. NOVEMBER 2014 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Flurina Luginbühl, Gerichtsschreiberin ad hoc in Sachen X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Eltern A_________ und B_________ gegen den Strafvollzugsentscheid vom 6. Juni 2014 der Jugendrichterin (Umwandlung der persönlichen Leistung in Freiheitsentzug oder Busse)

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO richten sich im Jugendstrafprozess die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe nach Art. 393 StPO. Neben den in Art. 393 Abs. 1 lit. a - c StPO erwähnten Beschwerdemöglichkeiten statuiert die Ju- gendstrafprozessordnung, dass überdies gegen vorsorgliche Anordnungen von Schutz-massnahmen (Art. 39 Abs. 2 lit. a JStPO), die Anordnung der Beobachtung (lit. b), den Entscheid über die Einschränkung der Akteneinsicht (lit. c), die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (lit. d) und andere verfahrensleitende Entscheide, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben (lit. e), Be- schwerde erhoben werden kann. Sodann sind in Art. 43 lit. a - d JStPO weitere Be- schwerdemöglichkeiten in Bezug auf den Vollzug der Sanktionen erwähnt. Für den Entscheid zuständig ist die Beschwerdeinstanz, in Jugendstrafsachen ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 39 Abs. 3 JStPO; Art. 8 Abs. 1 EGJStPO). In der Konzeption des Jugendstrafprozessrechts schliesst die Untersuchungsbehörde die Untersuchung ab und erlässt in jenen Fällen einen Strafbefehl, wo die Beurteilung der Straftat nicht in die Zuständigkeit des Jugendgerichts fällt, also wo keine Unterbrin- gung, keine Busse von mehr als Fr. 1‘000.-- oder kein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten in Frage kommt (Art. 32 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 JStPO; Art. 7 Abs. 1 EGJStPO). Das kantonale Recht überträgt die Untersuchung und die Strafbefehlskom- petenz dem Jugendrichter, welcher in seiner Funktion auch für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständig ist (Art. 12 Abs. 1 EGJStG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 EGJStPO). Urteilsbehörde für den angefochtenen Umwandlungsentscheid ist daher vorliegend der Jugendrichter, der gleichzeitig die Untersuchungs- und Vollzugsbehörde bildet und bereits den Strafbefehl erlassen hat (Art. 23 Abs. 6 JStG; Art. 12 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 5 EGJStG; Art. 32 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 JStPO; Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 EGJStPO). Demzufolge war die Jugendrichterin vorliegend zuständige Behörde des Umwand- lungsentscheides, weshalb der angefochtene Entscheid der Beschwerde unterliegt, zumal lediglich erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichtes und die Aussetzung einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme mit Berufung angefochten werden kön- nen (Art. 40 und Art. 39 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Jo-

- 4 - sitsch/Riesen-Kupper/Brunner/Murer Mikolásek, Schweizerische Jugendstrafprozess- ordnung, Zürich/St. Gallen 2010, N. 2 zu Art. 39 JStPO).

E. 1.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 JStPO sind der urteilsfähige Jugendliche und die gesetzli- che Vertretung oder wo diese fehlt, die Behörde des Zivilrechts legitimiert, in Vertre- tung oder - wenn sie durch die Auferlegung der Kosten in Anwendung von Art. 44 Abs.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer erhebt „Recours contre P1 14 190 et P1 14 385“ und hat der Beschwerde neben dem Strafvollzugsentscheid vom 6. Juni 2014 den Strafbefehl vom 6. Juni 2014 beigelegt. Gegen den Strafbefehl besteht aber keine Beschwerde- möglichkeit an das Kantonsgericht, sondern es kann innert zehn Tagen bei der Unter- suchungsbehörde, genauer beim Jugendrichter, schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 32 Abs. 5 JStPO; Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 EGJStPO). Vorliegend wurde die Jugendrichterin mit Schreiben vom 23. Juni 2014 über die Eingaben des Beschwerde- führers informiert und es wurde ihr überlassen zu beurteilen, ob sich die Eltern des Beschwerdeführers auch mittels Einsprache gegen den Strafbefehl P1 14 385 wenden (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). Demnach ist vorliegend einzig die Beschwerde gegen den Strafvollzugsentscheid vom 6. Juni 2014 zu beurteilen.

E. 1.3 Die Beschwerde erfolgt schriftlich und begründet innert Frist von zehn Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheides, weshalb auf die formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 3 JStPO i.V.m. Art. 90, Art. 91, Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO).

2. Die Beschwerde ist ein ordentliches, vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem sämtliche Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden können (Bürgin/Biaggi, a.a.O., N. 2 zu Art. 39 JStPO; Jositsch/Riesen-Kupper/Brunner/Murer Mikolásek, a.a.O., N. 1 zu Art. 39 JStPO). Die Rechtmittelinstanz verfügt über volle Kognition und kann Rügen wegen Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, wegen unvollständiger und unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes sowie wegen Unange-

- 5 - messenheit überprüfen (Art. 39 Abs. 1 JStPO; Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist zu begründen, jedoch weniger ausführlich als die Berufung, die gegen ein Urteil und nicht gegen Verfügungen und Beschlüsse erhoben wird und bei der die Rechtsmittel- frist doppelt so lange dauert (Art. 385 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Bürgin/Biaggi, a.a.O., N. 3 zu Art. 39 JStPO).

E. 3 Vorliegend rügen die Eltern in Vertretung ihres Sohnes die Umwandlung der Ar- beitsleistung in einen Freiheitsentzug und ersuchen das Kantonsgericht, den Freiheits- entzug in eine Busse umzuwandeln. Ihr Sohn habe bereits zehn Tage in Pramont ver- bracht und sie seien damals mit dieser Methode einverstanden gewesen in der Hoff- nung, ihrem Sohn damit eine Lektion erteilen zu können. Leider sei das Gegenteil ein- getreten und ihr Sohn hätte ein psychisches Trauma erlitten, das ihn in den Selbstmord geführt hätte, wären sie nicht physisch und geistig ständig anwesend gewesen. Mit einer Busse habe der Jugendliche einerseits weniger finanzielle Mittel, um sich den Cannabis-Konsum zu finanzieren und sich Ferien leisten zu können, andererseits lerne er, für seine Dummheiten zu bezahlen. Der Beschwerdeführer rügt, vertreten durch seine Eltern, nicht die Umwandlung der persönlichen Leistung an sich, sondern die Wahl der Umwandlung in einen Freiheits- entzug statt in eine Busse und macht damit die Unverhältnismässigkeit des angefoch- tenen Entscheides geltend.

E. 3.1 Jugendliche können als Strafe zu einer persönlichen Leistung, unter anderem zu- gunsten einer sozialen Einrichtung oder eines Werks im öffentlichen Interesse ver- pflichtet werden (Art. 23 Abs. 1 JStG). Die persönliche Leistung dauert höchstens zehn Tage. Eine persönliche Leistung bis zu drei Monaten kann dann ausgesprochen wer- den, wenn der Jugendliche bei seiner Tat das 15. Altersjahr vollendet und ein Verbre- chen oder Vergehen begangen hat (Art. 23 Abs. 3 JStG). Die beiden vorgenannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit der Jugendliche zu einer persön- lichen Leistung von über zehn Tagen verurteilt werden kann (vgl. Grüber/Hug/Schläfli, Basler Kommentar, 3. A., N. 8 zu Art. 23 JStG). Hat der Jugendliche das 15. Altersjahr noch nicht vollendet, aber ein Verbrechen oder Vergehen begangen oder hat der Ju- gendliche zwar das 15. Altersjahr vollendet, aber sich nur eine Übertretung zuschulden kommen lassen, kann nach der gesetzlichen Konzeption nur eine persönliche Leistung von zehn Tagen ausgesprochen werden (Grüber/Hug/Schläfli, a.a.O., N. 8, 10 zu Art. 23 JStG). Die erstgenannte Konstellation wird in der Lehre als unbefriedigend kritisiert, weil es aus pädagogischen Gründen wünschenswert wäre, Jugendliche die schon vor dem 15. Altersjahr schwerste Straftaten verüben, zu einer persönlichen Leistung von

- 6 - mehr als zehn Tagen verurteilen zu können (Grüber/Hug/Schläfli, a.a.O., N. 8, 10 zu Art. 23 JStG). Wird die Leistung nicht fristgemäss oder mangelhaft erbracht, leistet der vorgeladene Jugendliche seinem Aufgebot ohne genügenden Grund keine Folge oder beachtet er die zur Ausübung der Leistung gestellten Bedingungen nicht, so ermahnt ihn der Ju- gendrichter und legt einen neuen Termin fest (Art. 23 Abs. 4 JStG; Art. 21 Abs. 4 EG- JStG). Erbringt der Jugendliche trotz dieser Ermahnung seine Arbeitsleistung nicht und hat er bei der Tat das 15. Altersjahr vollendet, dann stellt der Jugendrichter die Verwei- gerung des Jugendlichen fest und übermittelt den Bericht der urteilenden Behörde zum Umwandlungsentscheid gemäss Art. 23 Abs. 6 JStG (Art. 21 Abs. 5 EGJStG). Wie bereits in Erwägung Ziff. 1 dargelegt, ist der Jugendrichter für jene Fälle, die nicht in die Zuständigkeit des Jugendgerichtes fallen, urteilende Behörde für den Umwand- lungsentscheid. Anstelle einer Leistung bis zu zehn Tagen erkennt der Jugendrichter auf eine Busse (Art. 23 Abs. 6 lit. a JStG) und anstelle einer Leistung von über zehn Tagen auf eine Busse oder Freiheitsentzug (Art. 23 Abs. 6 lit. b JStG). Art. 23 Abs. 6 JStG trägt beim Umwandlungsentscheid dem Alter des Jugendlichen und der Schwere der Straftat Rechnung, indem an Stelle einer Arbeitsleistung von bis zu zehn Tagen - das Höchstmass einer persönlichen Leistung für Übertretungen oder bei nicht vollendetem 15. Altersjahr des Jugendlichen im Tatzeitpunkt - lediglich eine Busse ausgesprochen werden kann. Der Jugendrichter kann nicht zwischen Freiheits- entzug oder Busse auswählen, wenn er eine Arbeitsleistung von bis zu zehn Tagen umzuwandeln hat, sondern ist an die gesetzlich vorgeschriebene Umwandlung in eine Busse gebunden.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer ist mit zwei Strafbefehlen zu einer Arbeitsleistung von zehn bzw. zwei Tagen verurteilt worden, beide Male wegen mehrfacher Widerhandlung ge- gen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Da sich der Beschwerdeführer lediglich Übertretungen zu- schulden kommen liess (Art. 103 StGB i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG), wurde er trotz vollendetem 15. Altersjahr jeweils nur zu einer Arbeitsleistung bis zu zehn Tagen verur- teilt (Art. 23 Abs. 3 JStG). Trotzt wiederholter Mahnung erbrachte der Beschwerdeführer die angesetzte Arbeits- leistung überhaupt nicht oder nur teilweise und blieb dem Einsatzbetrieb ohne Angabe eines hinreichenden Grundes oder überhaupt ohne vorherige Entschuldigung fern (P1 13 701 / 718 / 833 / 867 und P1 14 190). Der Beschwerdeführer liess sich bereits am dritten Arbeitstag, obwohl der Arbeitseinsatz auf sein Ersuchen hin auf diesen Zeitraum

- 7 - verschoben worden war und er bereits einen Arbeitseinsatz verpasst hatte und er- mahnt worden war (P1 13 701 / 718 / 833 / 867 und P1 14 190, Vgl. E-Mail vom

27. Januar 2014), beim Einsatzbetrieb entschuldigen, um an einer Hockey- Ausscheidung teilzunehmen, mit der Begründung, dass dies mit der Jugendrichterin so abgesprochen sei. Eine diesbezügliche Abmachung ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich und widerspräche dem angeordneten Arbeitseinsatz. Tags darauf, am vier- ten Arbeitstag, teilte der Beschwerdeführer dem Einsatzbetrieb dann mit: „Guten Tag, wie sie wissen war ich gestern in Biel und war erst um 4.30 Uhr wieder zu Hause. Ich hoffe sie verstehen das ich mich jetzt aufs Ohr lege und erst am Nachmittag komme.“ Nachdem der Beschwerdeführer ohne noch etwas von sich verlauten zu lassen am Nachmittag sowie am fünften Arbeitstag nicht beim Einsatzbetrieb erschien, wurde die Arbeitsleistung abgebrochen. Der Einsatzbetrieb liess verlauten, der Beschwerdeführer sei bereits am zweiten Arbeitstag ohne Rücksprache und Einwilligung des Verantwort- lichen eine Stunde früher nach Hause gegangen und sei überdies frech, lüge und be- haupte er sei schlecht behandelt worden. Der Beschwerdeführer hinterlegte zwar an- lässlich der Gerichtsverhandlung vom 6. Juni 2014 eine „Schuldispenz vom 14. bis

16. Mai 2014“ (P1 13 701 / 718 / 833 / 867 und P1 14 190), jedoch geht aus dieser weder hervor, dass der Beschwerdeführer für den angegebenen Zeitraum aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls arbeitsunfähig gewesen wäre, noch ist ersichtlich, warum er an einer Hockey-Ausscheidung in Beil teilnehmen, jedoch nicht zur Arbeit erscheinen konnte. Demzufolge blieb der Beschwerdeführer trotz Mahnung der Arbeit unentschuldigt fern. Der Umwandlungsentscheid war dementsprechend gemäss Art. 23 Abs. 6 JStG begründet, was vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede ge- stellt wird. Damit bleibt die Frage zu klären, ob die Umwandlung der persönlichen Leis- tung in einen Freiheitsentzug vorliegend rechtmässig war oder nicht.

E. 3.3 Nur durch Addition beider Strafen konnte vorliegend die Arbeitsleistung in einen Freiheitsentzug umgewandelt werden, weil jede Strafe für sich nicht die erforderlichen zehn Arbeitstage überstieg und damit die urteilende Behörde, d.h. der Jugendrichter, beim Umwandlungsentscheid nicht an Stelle der persönlichen Leistung auf eine Frei- heitsstrafe erkennen konnte (Art. 23 Abs. 6 lit. b JStPO). Es ist fraglich, ob zwei mittels separaten Strafbefehlen ausgesprochene persönliche Leistungen mangels Vollstreckbarkeit überhaupt in einem Umwandlungsentscheid be- handelt und dabei die Strafen kumuliert werden dürfen. Art. 34 JStG regelt in Analogie zu Art. 49 Abs. 1 StGB das Asperationsprinzip. Danach werden bei gleichzeitiger Beur- teilung mehrerer durch den gleichen Jugendlichen begangener Straftaten die Einzel-

- 8 - strafen nicht einfach kumuliert und zusammengezählt, sondern es wird wie im Erwach- senenstrafrecht ausgehend von der schwersten Tat die dafür vorgesehene Strafe an- gemessen erhöht und eine Gesamtstrafe festgelegt (Aebersold, Schweizerisches Ju- gendstrafprozessrecht, 2. A., Bern 2011, S. 197). Andernfalls würde das für die Straf- zumessung ausschlaggebende Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt (vgl. Ackermann, Basler Kommentar, 3. A., N. 96 zu Art. 49 StGB). Letztlich kann indes offen gelassen werden, ob das Vorgehen der Jugendrichterin Art. 34 JStG und Art. 49 Abs. 1 StGB widersprach und das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzte, da der angefochtene Ent- scheid aus anderen Gründen ohnehin nicht rechtmässig war.

E. 3.4 Die Umwandlung der persönlichen Leistung in einen Freiheitsentzug war vorlie- gend nicht zulässig, denn selbst wenn alle Straftaten der Strafbefehle vom 20. Dezem- ber 2013 und vom 25. März 2013 in einem einzigen Strafbefehl beurteilt worden wären, hätte eine spätere Umwandlung dieser persönlichen Leistung in einen Freiheitsentzug nicht erfolgen können. Selbst dann hätte der Beschwerdeführer entsprechend dem Höchstmass gemäss Art. 23 Abs. 3 JStG nur zu einer Arbeitsleistung von zehn Tagen verurteilt werden können, weil es sich bei den betreffenden Straftaten lediglich um Übertretungen handelte. Auch bei einer Gesamtstrafenbildung nach Art. 34 JStG hätte das gesetzlich vorgesehene Höchstmass von zehn Tagen persönlicher Leistung bei der hier fraglichen Strafart der Übertretung nicht überschritten werden dürfen (Art. 34 Abs. 2 zweiter Satz; vgl. Aebersold, a.a.O., S. 197). Insofern kann auch bei einer spä- teren Umwandlung beider Strafen im gleichen Entscheid, selbst wenn dies zulässig wäre, zwar eine Gesamtstrafe gebildet, das gesetzlich vorgeschriebene Höchstmass für Übertretungen aber nicht überschritten werden. Bereits deshalb erweist sich die Umwandlung der persönlichen Leistung in einen Freiheitsentzug vorliegend als unzu- lässig.

E. 3.5 Schliesslich könnte die persönliche Leistung vorliegend selbst dann nicht in einen Freiheitsentzug umgewandelt werden, wenn die Addition der mit separaten Strafbefeh- len ausgesprochenen Strafen als zulässig erachtet würde. Wie die Jugendrichterin zu Recht erkannte, sind von den insgesamt 12 Tagen Arbeitsleistung bereits zwei Arbeits- tage vollstreckt worden, d.h. es fehlt ohnehin an der Voraussetzung, dass eine (Rest-) Strafe von über zehn Tagen Arbeitsleistung verbleibt. Insofern könnte auch bei einer Addition der beiden Strafen unter Anrechnung der vollstreckten Strafe nur eine Busse ausgesprochen werden (Art. 23 Abs. 6 JStPO).

E. 3.6 Aus den dargelegten Gründen verletzt die Umwandlung der Arbeitsleistung in ei- nen Freiheitsentzug Art. 23 Abs. 3 und Abs. 6 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 JStG,

- 9 - weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Aufgrund der aus der Beschwerdeschrift gewonnenen Erkenntnisse sowie der Vorakten ist der Sachverhalt hinreichend erstellt, um die sich ergebenden rechtlichen Fragen zu beurteilen und die mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2013 (P1 13 701 / 718 / 833 / 867) und vom 25. März 2014 (P1 14 190) ausgesprochenen persönlichen Leis- tungen in Bussen umzuwandeln. Da die Sache spruchreif ist, fällt die Beschwer- deinstanz vorliegend in sinngemässer Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO einen reformatorischen Entscheid (vgl. Stephenson/Thiriet, Basler Kommenatr, N. 4 f. zu Art. 397 StPO).

E. 4 Gemäss Art. 24 Abs. 1 JStG kann der Jugendliche ab dem vollendeten 15. Alters- jahr mit einer Busse bestraft werden. Die Busse ist unter Berücksichtigung der persön- lichen Verhältnisse des Jugendlichen festzusetzen und darf höchstens Fr. 2‘000.-- be- tragen. Die Altersgrenze von 15 Jahren wird damit begründet, dass Jugendliche nach Art. 30 des Arbeitsgesetzes (Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe, und Handel vom 13. März 1964) erst von diesem Alter an als Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen (Aebersold, a.a.O., S. 174). Dies mit dem Grundgedanke, dass die Geldstrafe nur dann eine pädagogische Wirkung entfaltet, wenn der Jugendlich aus seinen eigenen Mitteln dafür aufkommen muss (Aebersold, a.a.O., S. 174). Die Bezah- lung durch die Eltern stellt eine Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB dar, die je- doch regelmässig gemäss dessen Abs. 2 behandelt werden dürfte (Aebersold, a.a.O., S. 174). Abgesehen von den persönlichen Verhältnissen des Jugendlichen, an denen sich die Busse zu orientieren hat, bilden wie bei der Festsetzung der übrigen Strafen vorab das Verschulden und erzieherische Überlegungen die Massstäbe, an denen sich die Höhe der Strafe beurteilen lässt (Art. 1 Abs. 2 lit. a JStPO i.V.m. Art. 47 StGB sowie Art. 2 Abs. 1 JStPO; Aebersold, a.a.O., S. 129). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, die Geldstrafe nach dem Tagessatzsystem entsprechend dem Erwachsenenstrafrecht auch ins Jugendstrafrecht zu übernehmen. Das Tagessatzsystem eignet sich hier nicht, weil der Jugendliche oft nur über wenig oder gar kein persönliches Einkommen verfügt (Botschaft des Bundesrates zur Ände- rung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundes- gesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBI 1999, S. 2247 f.).

- 10 -

E. 4.1 Die mit dem Strafbefehl vom 20. Dezember 2013 ausgesprochene persönliche Leistung von zehn Tagen war zuerst zu vollziehen, noch vor jener Strafe, die mit dem zweiten Strafbefehl vom 25. März 2014 ausgesprochen wurde. Die beiden geleisteten Arbeitstage sind daher auf die erste Strafe anzurechnen, was dazu führt, dass von den ursprünglich zehn Tagen Arbeitsleistung acht Tage persönliche Leistung noch nicht vollstreckt worden und in eine Busse umzuwandeln sind. Damit sind vorliegend eine persönliche Leistung von acht Tagen und eine persönliche Leistung von zwei Tagen in je zwei separate Bussen umzuwandeln.

E. 4.2 Die Umwandlung in eine Busse entspricht dem ausdrücklichen Ersuchen des Be- schwerdeführers, der vertreten durch seine Eltern die Beschwerde eingereicht hat. Mit Strafbefehl vom 6. Juni 2014 ist der Beschwerdeführer bereits zu einer Busse von Fr. 200.-- wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt worden. Die Jugendrichterin ist dabei von ähnlichen persönlichen Verhältnissen aus- gegangen, wie sie nun vorliegen. Nach Angaben seiner Eltern hat der Beschwerdefüh- rer im August 2014 eine Lehre als Metallkonstrukteur bei der Metallbau AG F_________ begonnen und erzielt demzufolge einen Lehrlingslohn. Dieser dürfte sich unter Berücksichtigung der Lohnempfehlungen 2014 der Dienststelle für Berufsbildung des Kantons Wallis, welche für Metallbauer EFZ im ersten Lehrjahr einen Lohn von monatlich Fr. 504.-- oder einen Stundenlohn von Fr. 3.-- vorsehen, im Rahmen von monatlich Fr. 500.-- bewegen (abrufbar unter: https://www.vs.ch). Der Beschwerdefüh- rer wohnt noch bei seinen Eltern und hat damit für keine Wohnkosten aufzukommen. Die betreffenden Delikte wiegen vorliegend zwar nicht besonders schwer, es handelt sich „nur“ um Übertretungen, jedoch trifft den Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass er bereits etliche Male wegen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie für weitere Straftaten verurteilt worden ist, ein nicht unerhebliches Verschulden. Vor den vorliegend fraglichen Verurteilungen ist er bereits mehrmals mit Strafbefehl für schuldig erkannt worden; mit Strafbefehl vom 5. April 2011 wegen mehrfacher Wider- handlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG (P1 11 193 / 206), mit Strafbefehl vom 20. Sep- tember 2011 wegen mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehr- fachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des Fahrens ohne Führe- rausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne gültiges Kontrollschild und Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Ziff. 1 und 2 SVG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG (P1 11 524 / 547), mit Strafbefehl vom 13. Dezember 2011 der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG (P1 11 768), mit Strafbefehl vom 3. Juli 2012 wegen mehrfacher

- 11 - Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und Art. 19a Ziff. 1 BetmG (P1 12 297), mit Straf- befehl vom 6. Dezember 2012 der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 122 StGB, des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 StGB, des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des Fahrens im fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG, der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 SVG, des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG und der mehrfachen Widerhand- lung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG (P1 12 680 / 826 / 835), mit Strafbefehl vom 16. April 2013 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG (P1 13 41 / 161). Trotzdem scheint der Beschwerdeführer jedenfalls hinsichtlich der Betäubungsmittelde- likte kein Unrechtsbewusstsein entwickelt zu haben, ansonsten wäre er nicht wiederum mit Strafbefehl vom 6. Juni 2014 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt worden. In Anbetracht dessen, dass die mildere Strafen, na- mentlich die persönliche Leistung, bislang offenbar nicht den erwünschten erzieheri- schen Effekt erzielt haben, bestünde vorliegend ein Bedürfnis, diese in eine härtere Strafe wie den Freiheitsentzug umzuwandeln, was aber die gesetzlichen Bestimmun- gen wie hiervor dargestellt verbieten. Aufgrund der dargestellten persönlichen Verhältnisse und des nicht unerheblichen Ver- schuldens erscheint es angemessen, die persönliche Leistung von zehn Tagen unter Anrechnung der zwei vollzogenen Arbeitstage in eine Busse von Fr. 400.-- und die persönliche Leistung von zwei Tagen in eine Busse von Fr. 100.-- umzuwandeln. Die Zahlungsfrist wird durch die Jugendrichterin angesetzt, welche als Vollzugsbehörde amtet, und kann auf Gesuch hin erstreckt werden oder die Busse in Raten bezahlt werden (Art. 24 Abs. 2 JStG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 EGJStG).

E. 5 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 27. November 2014

E. 5.1 Bei vorliegender Gutheissung der Beschwerde sind die Verfahrenskosten dem Kanton aufzuerlegen (Art. 44 Abs. 1 JStPO; Art. 423 StPO). Die Höhe der Verfahrens- kosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 424 Abs. 1 StPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Art. 21 GTar betrifft die Ver- fahren vor dem Jugendrichter und dem Jugendgericht und bestimmt die Gebührenan- sätze für die Instruktion des Falles, für das Verfahren vor dem Jugendrichter, für das Verfahren vor dem Jugendgericht, für das Berufungsverfahren vor dem Jugendrichter und für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht, wobei für letzteres gemäss Art. 21 lit. d GTar die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 1‘000.-- beträgt. Für das Beschwerdever- fahren vor dem Kantonsgericht sieht der Tarif keine spezielle Gebühr vor. Mithin sind insoweit die Gebührenansätze des Erwachsenenstrafrechts gemäss Art. 22 GTar sinn- gemäss anzuwenden. Für das Beschwerdeverfahren vor der Strafkammer des Kan- tonsgerichts oder einem Richter des Kantonsgerichts in Strafsachen beträgt die Ge- bühr gemäss Art. 22 lit. g GTar zwischen Fr. 90.-- und Fr. 2‘000.--. Bei der Festsetzung der Gebühren ist indessen zu berücksichtigen, dass diese im Vergleich zum Jugend- strafverfahren rund vier- bis fünfmal höher liegen und der Gesetzgeber bei den Ju- gendlichen offenbar die Gebühr mit Zurückhaltung erheben wollte. Vorliegend rechtfer- tigt sich aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls - es stellten sich einige Rechtsfragen - und der Art von Prozessführung der Parteien, die vorliegend nicht viel Aufwand verursachte, eine Gebühr von Fr. 500.--. Die Gutheissung der Beschwerde ist für die vorliegende Kostenverteilung des vo- rinstanzlichen Verfahrens vor der Jugendrichterin unwesentlich, weil die Umwandlung der persönlichen Leistung ohnehin hätte erfolgen müssen und der dabei verursachte Aufwand dann ebenfalls angefallen wäre. Im Übrigen sind die Kosten des Strafvoll- zugsentscheids dem Kanton auferlegt worden, weshalb in Anwendung des Verbots der reformatio in peius, welches auch hinsichtlich der Kosten und Kostenverteilung gilt, eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers ohnehin unzulässig wäre (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. ZWR 2002 S. 207 f.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 98 N. 4). Die Kostenverteilung vor der Vo-

- 13 - rinstanz wird daher aufrechterhalten und die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Staat Wallis auferlegt. Unter Berücksichtigung des Rahmentarifs für das Verfahren vor dem Jugendrichter zwischen Fr. 60.-- und Fr. 500.-- (Art. 21 lit. b GTar) und der hiervor genannten Kriterien, erachtet das Kantonsgericht eine Gebühr von Fr. 100.--, Auslagen inklusive, für das erstinstanzliche Verfahren als angemessen.

E. 5.2 Erfolgt im Rechtsmittelverfahren weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwen- dungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Mangels besonderer Aufwendungen - der Beschwerdeführer war nicht anwaltlich ver- treten und musste nicht zu einer Verhandlung nach Sitten reisen - besteht kein An- spruch auf eine Parteientschädigung.

das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Strafvollzugsentscheid vom 6. Juni 2014 der Jugendrichterin aufgehoben. 2. Die mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2013 X_________ auferlegte persönliche Leistung von zehn Tagen wird unter Anrechnung der zwei vollzogenen Arbeitstage in eine Busse von Fr. 400.-- und die mit Strafbefehl vom 25. März 2014 X_________ auferlegte persönliche Leistung von zwei Tagen in eine Busse von Fr. 100.-- umgewandelt. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 100.-- werden dem Staat Wallis auferlegt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- werden dem Staat Wallis auferlegt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P3 14 104

VERFÜGUNG VOM 27. NOVEMBER 2014

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Flurina Luginbühl, Gerichtsschreiberin ad hoc

in Sachen

X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Eltern A_________ und B_________

gegen

den Strafvollzugsentscheid vom 6. Juni 2014 der Jugendrichterin

(Umwandlung der persönlichen Leistung in Freiheitsentzug oder Busse)

- 2 - Verfahren

A. Mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2013 (P1 13 701 / 718 / 833 / 867) erklärte die Jugendrichterin X_________ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG für schuldig und verurteilte ihn zu einer Arbeitsleistung von zehn Tagen zu Gunsten einer sozialen Einrichtung oder eines Werks im öffentlichen Interesse. B. Mit Strafbefehl vom 25. März 2014 (P1 14 190) verurteilte die Jugendrichterin X_________ zu einer Arbeitsleistung von zwei Tagen zu Gunsten einer sozialen Ein- richtung oder eines Werks im öffentlichen Interesse, weil er sich seit der letzten Verur- teilung vom 20. Dezember 2013 wiederholt der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht hatte. C. Nachdem X_________ seinen ersten Arbeitseinsatz trotz des Hinweises (P1 13 701, Schreiben vom 3. Februar 2014), dass eine nicht erbrachte Arbeitsleistung in Busse oder Freiheitsentzug umgewandelt werden könne, nicht angetreten hatte, lud ihn die Jugendrichterin mit Schreiben vom 8. Mai 2014 (P1 14 190) wiederholt für eine Arbeitsleistung von insgesamt 12 Tagen im Spitalzentrum in C_________ vor und machte dabei den Jugendlichen nochmals darauf aufmerksam, dass eine nicht er- brachte Arbeitsleistung in eine Busse oder in Freiheitsentzug umgewandelt werden könne. In der Folge erbrachte der Jugendliche die angeordnete Arbeitsleistung trotz- dem nur teilweise. D. Mit Strafvollzugsentscheid vom 6. Juni 2014 wandelte die Jugendrichterin nach Anhörung des Jugendlichen an der Gerichtssitzung vom 6. Juni 2014 die mit den Strafbefehlen vom 20. Dezember 2013 und vom 25. März 2014 auferlegte persönliche Leistung von insgesamt 12 Tagen unter Anrechnung zwei erbrachter Arbeitstage in einen Freiheitsentzug von zehn Tagen um. Gleichentags erliess die Jugendrichterin gegen X_________ den zehnten Strafbefehl (P1 14 385), wiederum wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 200.--. Dagegen erhoben die Eltern von X_________ am 20. Juni 2014 beim Kantonsgericht Wallis Beschwerde.

- 3 -

Erwägungen

1. Gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO richten sich im Jugendstrafprozess die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe nach Art. 393 StPO. Neben den in Art. 393 Abs. 1 lit. a - c StPO erwähnten Beschwerdemöglichkeiten statuiert die Ju- gendstrafprozessordnung, dass überdies gegen vorsorgliche Anordnungen von Schutz-massnahmen (Art. 39 Abs. 2 lit. a JStPO), die Anordnung der Beobachtung (lit. b), den Entscheid über die Einschränkung der Akteneinsicht (lit. c), die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (lit. d) und andere verfahrensleitende Entscheide, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben (lit. e), Be- schwerde erhoben werden kann. Sodann sind in Art. 43 lit. a - d JStPO weitere Be- schwerdemöglichkeiten in Bezug auf den Vollzug der Sanktionen erwähnt. Für den Entscheid zuständig ist die Beschwerdeinstanz, in Jugendstrafsachen ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 39 Abs. 3 JStPO; Art. 8 Abs. 1 EGJStPO). In der Konzeption des Jugendstrafprozessrechts schliesst die Untersuchungsbehörde die Untersuchung ab und erlässt in jenen Fällen einen Strafbefehl, wo die Beurteilung der Straftat nicht in die Zuständigkeit des Jugendgerichts fällt, also wo keine Unterbrin- gung, keine Busse von mehr als Fr. 1‘000.-- oder kein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten in Frage kommt (Art. 32 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 JStPO; Art. 7 Abs. 1 EGJStPO). Das kantonale Recht überträgt die Untersuchung und die Strafbefehlskom- petenz dem Jugendrichter, welcher in seiner Funktion auch für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständig ist (Art. 12 Abs. 1 EGJStG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 EGJStPO). Urteilsbehörde für den angefochtenen Umwandlungsentscheid ist daher vorliegend der Jugendrichter, der gleichzeitig die Untersuchungs- und Vollzugsbehörde bildet und bereits den Strafbefehl erlassen hat (Art. 23 Abs. 6 JStG; Art. 12 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 5 EGJStG; Art. 32 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 JStPO; Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 EGJStPO). Demzufolge war die Jugendrichterin vorliegend zuständige Behörde des Umwand- lungsentscheides, weshalb der angefochtene Entscheid der Beschwerde unterliegt, zumal lediglich erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichtes und die Aussetzung einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme mit Berufung angefochten werden kön- nen (Art. 40 und Art. 39 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Jo-

- 4 - sitsch/Riesen-Kupper/Brunner/Murer Mikolásek, Schweizerische Jugendstrafprozess- ordnung, Zürich/St. Gallen 2010, N. 2 zu Art. 39 JStPO). 1.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 JStPO sind der urteilsfähige Jugendliche und die gesetzli- che Vertretung oder wo diese fehlt, die Behörde des Zivilrechts legitimiert, in Vertre- tung oder - wenn sie durch die Auferlegung der Kosten in Anwendung von Art. 44 Abs. 3 JStG durch den Entscheid selbst beschwert werden - in eigenem Namen ein Rechtsmittel zu ergreifen (Bürgin/Biaggi, Basler Kommentar, N. 2 zu Art. 38 JStPO). Die Rechtsmittellegitimation in Vertretung entfällt für Eltern mit Erreichen der Volljäh- rigkeit ihres Kindes (Bürgin/Biaggi, a.a.O., N. 2 zu Art. 38 JStPO). Insofern sind die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers vorliegend berechtigt, in Vertretung ihres Sohnes Entscheide der Jugendrichterin mit Beschwerde anzufech- ten. 1.2 Der Beschwerdeführer erhebt „Recours contre P1 14 190 et P1 14 385“ und hat der Beschwerde neben dem Strafvollzugsentscheid vom 6. Juni 2014 den Strafbefehl vom 6. Juni 2014 beigelegt. Gegen den Strafbefehl besteht aber keine Beschwerde- möglichkeit an das Kantonsgericht, sondern es kann innert zehn Tagen bei der Unter- suchungsbehörde, genauer beim Jugendrichter, schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 32 Abs. 5 JStPO; Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 EGJStPO). Vorliegend wurde die Jugendrichterin mit Schreiben vom 23. Juni 2014 über die Eingaben des Beschwerde- führers informiert und es wurde ihr überlassen zu beurteilen, ob sich die Eltern des Beschwerdeführers auch mittels Einsprache gegen den Strafbefehl P1 14 385 wenden (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). Demnach ist vorliegend einzig die Beschwerde gegen den Strafvollzugsentscheid vom 6. Juni 2014 zu beurteilen. 1.3 Die Beschwerde erfolgt schriftlich und begründet innert Frist von zehn Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheides, weshalb auf die formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 3 JStPO i.V.m. Art. 90, Art. 91, Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO).

2. Die Beschwerde ist ein ordentliches, vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem sämtliche Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden können (Bürgin/Biaggi, a.a.O., N. 2 zu Art. 39 JStPO; Jositsch/Riesen-Kupper/Brunner/Murer Mikolásek, a.a.O., N. 1 zu Art. 39 JStPO). Die Rechtmittelinstanz verfügt über volle Kognition und kann Rügen wegen Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, wegen unvollständiger und unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes sowie wegen Unange-

- 5 - messenheit überprüfen (Art. 39 Abs. 1 JStPO; Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist zu begründen, jedoch weniger ausführlich als die Berufung, die gegen ein Urteil und nicht gegen Verfügungen und Beschlüsse erhoben wird und bei der die Rechtsmittel- frist doppelt so lange dauert (Art. 385 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Bürgin/Biaggi, a.a.O., N. 3 zu Art. 39 JStPO).

3. Vorliegend rügen die Eltern in Vertretung ihres Sohnes die Umwandlung der Ar- beitsleistung in einen Freiheitsentzug und ersuchen das Kantonsgericht, den Freiheits- entzug in eine Busse umzuwandeln. Ihr Sohn habe bereits zehn Tage in Pramont ver- bracht und sie seien damals mit dieser Methode einverstanden gewesen in der Hoff- nung, ihrem Sohn damit eine Lektion erteilen zu können. Leider sei das Gegenteil ein- getreten und ihr Sohn hätte ein psychisches Trauma erlitten, das ihn in den Selbstmord geführt hätte, wären sie nicht physisch und geistig ständig anwesend gewesen. Mit einer Busse habe der Jugendliche einerseits weniger finanzielle Mittel, um sich den Cannabis-Konsum zu finanzieren und sich Ferien leisten zu können, andererseits lerne er, für seine Dummheiten zu bezahlen. Der Beschwerdeführer rügt, vertreten durch seine Eltern, nicht die Umwandlung der persönlichen Leistung an sich, sondern die Wahl der Umwandlung in einen Freiheits- entzug statt in eine Busse und macht damit die Unverhältnismässigkeit des angefoch- tenen Entscheides geltend. 3.1 Jugendliche können als Strafe zu einer persönlichen Leistung, unter anderem zu- gunsten einer sozialen Einrichtung oder eines Werks im öffentlichen Interesse ver- pflichtet werden (Art. 23 Abs. 1 JStG). Die persönliche Leistung dauert höchstens zehn Tage. Eine persönliche Leistung bis zu drei Monaten kann dann ausgesprochen wer- den, wenn der Jugendliche bei seiner Tat das 15. Altersjahr vollendet und ein Verbre- chen oder Vergehen begangen hat (Art. 23 Abs. 3 JStG). Die beiden vorgenannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit der Jugendliche zu einer persön- lichen Leistung von über zehn Tagen verurteilt werden kann (vgl. Grüber/Hug/Schläfli, Basler Kommentar, 3. A., N. 8 zu Art. 23 JStG). Hat der Jugendliche das 15. Altersjahr noch nicht vollendet, aber ein Verbrechen oder Vergehen begangen oder hat der Ju- gendliche zwar das 15. Altersjahr vollendet, aber sich nur eine Übertretung zuschulden kommen lassen, kann nach der gesetzlichen Konzeption nur eine persönliche Leistung von zehn Tagen ausgesprochen werden (Grüber/Hug/Schläfli, a.a.O., N. 8, 10 zu Art. 23 JStG). Die erstgenannte Konstellation wird in der Lehre als unbefriedigend kritisiert, weil es aus pädagogischen Gründen wünschenswert wäre, Jugendliche die schon vor dem 15. Altersjahr schwerste Straftaten verüben, zu einer persönlichen Leistung von

- 6 - mehr als zehn Tagen verurteilen zu können (Grüber/Hug/Schläfli, a.a.O., N. 8, 10 zu Art. 23 JStG). Wird die Leistung nicht fristgemäss oder mangelhaft erbracht, leistet der vorgeladene Jugendliche seinem Aufgebot ohne genügenden Grund keine Folge oder beachtet er die zur Ausübung der Leistung gestellten Bedingungen nicht, so ermahnt ihn der Ju- gendrichter und legt einen neuen Termin fest (Art. 23 Abs. 4 JStG; Art. 21 Abs. 4 EG- JStG). Erbringt der Jugendliche trotz dieser Ermahnung seine Arbeitsleistung nicht und hat er bei der Tat das 15. Altersjahr vollendet, dann stellt der Jugendrichter die Verwei- gerung des Jugendlichen fest und übermittelt den Bericht der urteilenden Behörde zum Umwandlungsentscheid gemäss Art. 23 Abs. 6 JStG (Art. 21 Abs. 5 EGJStG). Wie bereits in Erwägung Ziff. 1 dargelegt, ist der Jugendrichter für jene Fälle, die nicht in die Zuständigkeit des Jugendgerichtes fallen, urteilende Behörde für den Umwand- lungsentscheid. Anstelle einer Leistung bis zu zehn Tagen erkennt der Jugendrichter auf eine Busse (Art. 23 Abs. 6 lit. a JStG) und anstelle einer Leistung von über zehn Tagen auf eine Busse oder Freiheitsentzug (Art. 23 Abs. 6 lit. b JStG). Art. 23 Abs. 6 JStG trägt beim Umwandlungsentscheid dem Alter des Jugendlichen und der Schwere der Straftat Rechnung, indem an Stelle einer Arbeitsleistung von bis zu zehn Tagen - das Höchstmass einer persönlichen Leistung für Übertretungen oder bei nicht vollendetem 15. Altersjahr des Jugendlichen im Tatzeitpunkt - lediglich eine Busse ausgesprochen werden kann. Der Jugendrichter kann nicht zwischen Freiheits- entzug oder Busse auswählen, wenn er eine Arbeitsleistung von bis zu zehn Tagen umzuwandeln hat, sondern ist an die gesetzlich vorgeschriebene Umwandlung in eine Busse gebunden. 3.2 Der Beschwerdeführer ist mit zwei Strafbefehlen zu einer Arbeitsleistung von zehn bzw. zwei Tagen verurteilt worden, beide Male wegen mehrfacher Widerhandlung ge- gen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Da sich der Beschwerdeführer lediglich Übertretungen zu- schulden kommen liess (Art. 103 StGB i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG), wurde er trotz vollendetem 15. Altersjahr jeweils nur zu einer Arbeitsleistung bis zu zehn Tagen verur- teilt (Art. 23 Abs. 3 JStG). Trotzt wiederholter Mahnung erbrachte der Beschwerdeführer die angesetzte Arbeits- leistung überhaupt nicht oder nur teilweise und blieb dem Einsatzbetrieb ohne Angabe eines hinreichenden Grundes oder überhaupt ohne vorherige Entschuldigung fern (P1 13 701 / 718 / 833 / 867 und P1 14 190). Der Beschwerdeführer liess sich bereits am dritten Arbeitstag, obwohl der Arbeitseinsatz auf sein Ersuchen hin auf diesen Zeitraum

- 7 - verschoben worden war und er bereits einen Arbeitseinsatz verpasst hatte und er- mahnt worden war (P1 13 701 / 718 / 833 / 867 und P1 14 190, Vgl. E-Mail vom

27. Januar 2014), beim Einsatzbetrieb entschuldigen, um an einer Hockey- Ausscheidung teilzunehmen, mit der Begründung, dass dies mit der Jugendrichterin so abgesprochen sei. Eine diesbezügliche Abmachung ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich und widerspräche dem angeordneten Arbeitseinsatz. Tags darauf, am vier- ten Arbeitstag, teilte der Beschwerdeführer dem Einsatzbetrieb dann mit: „Guten Tag, wie sie wissen war ich gestern in Biel und war erst um 4.30 Uhr wieder zu Hause. Ich hoffe sie verstehen das ich mich jetzt aufs Ohr lege und erst am Nachmittag komme.“ Nachdem der Beschwerdeführer ohne noch etwas von sich verlauten zu lassen am Nachmittag sowie am fünften Arbeitstag nicht beim Einsatzbetrieb erschien, wurde die Arbeitsleistung abgebrochen. Der Einsatzbetrieb liess verlauten, der Beschwerdeführer sei bereits am zweiten Arbeitstag ohne Rücksprache und Einwilligung des Verantwort- lichen eine Stunde früher nach Hause gegangen und sei überdies frech, lüge und be- haupte er sei schlecht behandelt worden. Der Beschwerdeführer hinterlegte zwar an- lässlich der Gerichtsverhandlung vom 6. Juni 2014 eine „Schuldispenz vom 14. bis

16. Mai 2014“ (P1 13 701 / 718 / 833 / 867 und P1 14 190), jedoch geht aus dieser weder hervor, dass der Beschwerdeführer für den angegebenen Zeitraum aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls arbeitsunfähig gewesen wäre, noch ist ersichtlich, warum er an einer Hockey-Ausscheidung in Beil teilnehmen, jedoch nicht zur Arbeit erscheinen konnte. Demzufolge blieb der Beschwerdeführer trotz Mahnung der Arbeit unentschuldigt fern. Der Umwandlungsentscheid war dementsprechend gemäss Art. 23 Abs. 6 JStG begründet, was vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede ge- stellt wird. Damit bleibt die Frage zu klären, ob die Umwandlung der persönlichen Leis- tung in einen Freiheitsentzug vorliegend rechtmässig war oder nicht. 3.3 Nur durch Addition beider Strafen konnte vorliegend die Arbeitsleistung in einen Freiheitsentzug umgewandelt werden, weil jede Strafe für sich nicht die erforderlichen zehn Arbeitstage überstieg und damit die urteilende Behörde, d.h. der Jugendrichter, beim Umwandlungsentscheid nicht an Stelle der persönlichen Leistung auf eine Frei- heitsstrafe erkennen konnte (Art. 23 Abs. 6 lit. b JStPO). Es ist fraglich, ob zwei mittels separaten Strafbefehlen ausgesprochene persönliche Leistungen mangels Vollstreckbarkeit überhaupt in einem Umwandlungsentscheid be- handelt und dabei die Strafen kumuliert werden dürfen. Art. 34 JStG regelt in Analogie zu Art. 49 Abs. 1 StGB das Asperationsprinzip. Danach werden bei gleichzeitiger Beur- teilung mehrerer durch den gleichen Jugendlichen begangener Straftaten die Einzel-

- 8 - strafen nicht einfach kumuliert und zusammengezählt, sondern es wird wie im Erwach- senenstrafrecht ausgehend von der schwersten Tat die dafür vorgesehene Strafe an- gemessen erhöht und eine Gesamtstrafe festgelegt (Aebersold, Schweizerisches Ju- gendstrafprozessrecht, 2. A., Bern 2011, S. 197). Andernfalls würde das für die Straf- zumessung ausschlaggebende Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt (vgl. Ackermann, Basler Kommentar, 3. A., N. 96 zu Art. 49 StGB). Letztlich kann indes offen gelassen werden, ob das Vorgehen der Jugendrichterin Art. 34 JStG und Art. 49 Abs. 1 StGB widersprach und das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzte, da der angefochtene Ent- scheid aus anderen Gründen ohnehin nicht rechtmässig war. 3.4 Die Umwandlung der persönlichen Leistung in einen Freiheitsentzug war vorlie- gend nicht zulässig, denn selbst wenn alle Straftaten der Strafbefehle vom 20. Dezem- ber 2013 und vom 25. März 2013 in einem einzigen Strafbefehl beurteilt worden wären, hätte eine spätere Umwandlung dieser persönlichen Leistung in einen Freiheitsentzug nicht erfolgen können. Selbst dann hätte der Beschwerdeführer entsprechend dem Höchstmass gemäss Art. 23 Abs. 3 JStG nur zu einer Arbeitsleistung von zehn Tagen verurteilt werden können, weil es sich bei den betreffenden Straftaten lediglich um Übertretungen handelte. Auch bei einer Gesamtstrafenbildung nach Art. 34 JStG hätte das gesetzlich vorgesehene Höchstmass von zehn Tagen persönlicher Leistung bei der hier fraglichen Strafart der Übertretung nicht überschritten werden dürfen (Art. 34 Abs. 2 zweiter Satz; vgl. Aebersold, a.a.O., S. 197). Insofern kann auch bei einer spä- teren Umwandlung beider Strafen im gleichen Entscheid, selbst wenn dies zulässig wäre, zwar eine Gesamtstrafe gebildet, das gesetzlich vorgeschriebene Höchstmass für Übertretungen aber nicht überschritten werden. Bereits deshalb erweist sich die Umwandlung der persönlichen Leistung in einen Freiheitsentzug vorliegend als unzu- lässig. 3.5 Schliesslich könnte die persönliche Leistung vorliegend selbst dann nicht in einen Freiheitsentzug umgewandelt werden, wenn die Addition der mit separaten Strafbefeh- len ausgesprochenen Strafen als zulässig erachtet würde. Wie die Jugendrichterin zu Recht erkannte, sind von den insgesamt 12 Tagen Arbeitsleistung bereits zwei Arbeits- tage vollstreckt worden, d.h. es fehlt ohnehin an der Voraussetzung, dass eine (Rest-) Strafe von über zehn Tagen Arbeitsleistung verbleibt. Insofern könnte auch bei einer Addition der beiden Strafen unter Anrechnung der vollstreckten Strafe nur eine Busse ausgesprochen werden (Art. 23 Abs. 6 JStPO). 3.6 Aus den dargelegten Gründen verletzt die Umwandlung der Arbeitsleistung in ei- nen Freiheitsentzug Art. 23 Abs. 3 und Abs. 6 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 JStG,

- 9 - weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Aufgrund der aus der Beschwerdeschrift gewonnenen Erkenntnisse sowie der Vorakten ist der Sachverhalt hinreichend erstellt, um die sich ergebenden rechtlichen Fragen zu beurteilen und die mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2013 (P1 13 701 / 718 / 833 / 867) und vom 25. März 2014 (P1 14 190) ausgesprochenen persönlichen Leis- tungen in Bussen umzuwandeln. Da die Sache spruchreif ist, fällt die Beschwer- deinstanz vorliegend in sinngemässer Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO einen reformatorischen Entscheid (vgl. Stephenson/Thiriet, Basler Kommenatr, N. 4 f. zu Art. 397 StPO).

4. Gemäss Art. 24 Abs. 1 JStG kann der Jugendliche ab dem vollendeten 15. Alters- jahr mit einer Busse bestraft werden. Die Busse ist unter Berücksichtigung der persön- lichen Verhältnisse des Jugendlichen festzusetzen und darf höchstens Fr. 2‘000.-- be- tragen. Die Altersgrenze von 15 Jahren wird damit begründet, dass Jugendliche nach Art. 30 des Arbeitsgesetzes (Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe, und Handel vom 13. März 1964) erst von diesem Alter an als Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen (Aebersold, a.a.O., S. 174). Dies mit dem Grundgedanke, dass die Geldstrafe nur dann eine pädagogische Wirkung entfaltet, wenn der Jugendlich aus seinen eigenen Mitteln dafür aufkommen muss (Aebersold, a.a.O., S. 174). Die Bezah- lung durch die Eltern stellt eine Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB dar, die je- doch regelmässig gemäss dessen Abs. 2 behandelt werden dürfte (Aebersold, a.a.O., S. 174). Abgesehen von den persönlichen Verhältnissen des Jugendlichen, an denen sich die Busse zu orientieren hat, bilden wie bei der Festsetzung der übrigen Strafen vorab das Verschulden und erzieherische Überlegungen die Massstäbe, an denen sich die Höhe der Strafe beurteilen lässt (Art. 1 Abs. 2 lit. a JStPO i.V.m. Art. 47 StGB sowie Art. 2 Abs. 1 JStPO; Aebersold, a.a.O., S. 129). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, die Geldstrafe nach dem Tagessatzsystem entsprechend dem Erwachsenenstrafrecht auch ins Jugendstrafrecht zu übernehmen. Das Tagessatzsystem eignet sich hier nicht, weil der Jugendliche oft nur über wenig oder gar kein persönliches Einkommen verfügt (Botschaft des Bundesrates zur Ände- rung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundes- gesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBI 1999, S. 2247 f.).

- 10 - 4.1 Die mit dem Strafbefehl vom 20. Dezember 2013 ausgesprochene persönliche Leistung von zehn Tagen war zuerst zu vollziehen, noch vor jener Strafe, die mit dem zweiten Strafbefehl vom 25. März 2014 ausgesprochen wurde. Die beiden geleisteten Arbeitstage sind daher auf die erste Strafe anzurechnen, was dazu führt, dass von den ursprünglich zehn Tagen Arbeitsleistung acht Tage persönliche Leistung noch nicht vollstreckt worden und in eine Busse umzuwandeln sind. Damit sind vorliegend eine persönliche Leistung von acht Tagen und eine persönliche Leistung von zwei Tagen in je zwei separate Bussen umzuwandeln. 4.2 Die Umwandlung in eine Busse entspricht dem ausdrücklichen Ersuchen des Be- schwerdeführers, der vertreten durch seine Eltern die Beschwerde eingereicht hat. Mit Strafbefehl vom 6. Juni 2014 ist der Beschwerdeführer bereits zu einer Busse von Fr. 200.-- wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt worden. Die Jugendrichterin ist dabei von ähnlichen persönlichen Verhältnissen aus- gegangen, wie sie nun vorliegen. Nach Angaben seiner Eltern hat der Beschwerdefüh- rer im August 2014 eine Lehre als Metallkonstrukteur bei der Metallbau AG F_________ begonnen und erzielt demzufolge einen Lehrlingslohn. Dieser dürfte sich unter Berücksichtigung der Lohnempfehlungen 2014 der Dienststelle für Berufsbildung des Kantons Wallis, welche für Metallbauer EFZ im ersten Lehrjahr einen Lohn von monatlich Fr. 504.-- oder einen Stundenlohn von Fr. 3.-- vorsehen, im Rahmen von monatlich Fr. 500.-- bewegen (abrufbar unter: https://www.vs.ch). Der Beschwerdefüh- rer wohnt noch bei seinen Eltern und hat damit für keine Wohnkosten aufzukommen. Die betreffenden Delikte wiegen vorliegend zwar nicht besonders schwer, es handelt sich „nur“ um Übertretungen, jedoch trifft den Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass er bereits etliche Male wegen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie für weitere Straftaten verurteilt worden ist, ein nicht unerhebliches Verschulden. Vor den vorliegend fraglichen Verurteilungen ist er bereits mehrmals mit Strafbefehl für schuldig erkannt worden; mit Strafbefehl vom 5. April 2011 wegen mehrfacher Wider- handlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG (P1 11 193 / 206), mit Strafbefehl vom 20. Sep- tember 2011 wegen mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehr- fachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des Fahrens ohne Führe- rausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne gültiges Kontrollschild und Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Ziff. 1 und 2 SVG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG (P1 11 524 / 547), mit Strafbefehl vom 13. Dezember 2011 der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG (P1 11 768), mit Strafbefehl vom 3. Juli 2012 wegen mehrfacher

- 11 - Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und Art. 19a Ziff. 1 BetmG (P1 12 297), mit Straf- befehl vom 6. Dezember 2012 der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 122 StGB, des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 StGB, des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des Fahrens im fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG, der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 SVG, des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG und der mehrfachen Widerhand- lung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG (P1 12 680 / 826 / 835), mit Strafbefehl vom 16. April 2013 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG (P1 13 41 / 161). Trotzdem scheint der Beschwerdeführer jedenfalls hinsichtlich der Betäubungsmittelde- likte kein Unrechtsbewusstsein entwickelt zu haben, ansonsten wäre er nicht wiederum mit Strafbefehl vom 6. Juni 2014 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt worden. In Anbetracht dessen, dass die mildere Strafen, na- mentlich die persönliche Leistung, bislang offenbar nicht den erwünschten erzieheri- schen Effekt erzielt haben, bestünde vorliegend ein Bedürfnis, diese in eine härtere Strafe wie den Freiheitsentzug umzuwandeln, was aber die gesetzlichen Bestimmun- gen wie hiervor dargestellt verbieten. Aufgrund der dargestellten persönlichen Verhältnisse und des nicht unerheblichen Ver- schuldens erscheint es angemessen, die persönliche Leistung von zehn Tagen unter Anrechnung der zwei vollzogenen Arbeitstage in eine Busse von Fr. 400.-- und die persönliche Leistung von zwei Tagen in eine Busse von Fr. 100.-- umzuwandeln. Die Zahlungsfrist wird durch die Jugendrichterin angesetzt, welche als Vollzugsbehörde amtet, und kann auf Gesuch hin erstreckt werden oder die Busse in Raten bezahlt werden (Art. 24 Abs. 2 JStG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 EGJStG).

5. Im Jugendstrafprozess werden die Verfahrenskosten nach Art. 44 Abs. 1 JStG vor- erst dem Kanton auferlegt, in dem das Urteil gefällt wurde. Abs. 2 derselben Bestim- mung verweist im Übrigen auf Art. 422 - 428 StPO. Die Strafbehörde legt im Endent- scheid - wozu auch vorliegender Beschwerdeentscheid zählt - die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO; Art. 44 Abs. 2 JStPO), die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) von Amtes wegen und Parteientschädigungen bei Dritten auf Antrag und beim Be- schuldigen von Amtes wegen (Art. 429 ff. StPO; Wehrenberg/Bernhard, Basler Kom- mentar, N. 10 zu Art. 429 StPO, N. 3 zu Art. 433 StPO, N. 4 zu Art. 436 StPO).

- 12 - Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 5.1 Bei vorliegender Gutheissung der Beschwerde sind die Verfahrenskosten dem Kanton aufzuerlegen (Art. 44 Abs. 1 JStPO; Art. 423 StPO). Die Höhe der Verfahrens- kosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 424 Abs. 1 StPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Art. 21 GTar betrifft die Ver- fahren vor dem Jugendrichter und dem Jugendgericht und bestimmt die Gebührenan- sätze für die Instruktion des Falles, für das Verfahren vor dem Jugendrichter, für das Verfahren vor dem Jugendgericht, für das Berufungsverfahren vor dem Jugendrichter und für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht, wobei für letzteres gemäss Art. 21 lit. d GTar die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 1‘000.-- beträgt. Für das Beschwerdever- fahren vor dem Kantonsgericht sieht der Tarif keine spezielle Gebühr vor. Mithin sind insoweit die Gebührenansätze des Erwachsenenstrafrechts gemäss Art. 22 GTar sinn- gemäss anzuwenden. Für das Beschwerdeverfahren vor der Strafkammer des Kan- tonsgerichts oder einem Richter des Kantonsgerichts in Strafsachen beträgt die Ge- bühr gemäss Art. 22 lit. g GTar zwischen Fr. 90.-- und Fr. 2‘000.--. Bei der Festsetzung der Gebühren ist indessen zu berücksichtigen, dass diese im Vergleich zum Jugend- strafverfahren rund vier- bis fünfmal höher liegen und der Gesetzgeber bei den Ju- gendlichen offenbar die Gebühr mit Zurückhaltung erheben wollte. Vorliegend rechtfer- tigt sich aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls - es stellten sich einige Rechtsfragen - und der Art von Prozessführung der Parteien, die vorliegend nicht viel Aufwand verursachte, eine Gebühr von Fr. 500.--. Die Gutheissung der Beschwerde ist für die vorliegende Kostenverteilung des vo- rinstanzlichen Verfahrens vor der Jugendrichterin unwesentlich, weil die Umwandlung der persönlichen Leistung ohnehin hätte erfolgen müssen und der dabei verursachte Aufwand dann ebenfalls angefallen wäre. Im Übrigen sind die Kosten des Strafvoll- zugsentscheids dem Kanton auferlegt worden, weshalb in Anwendung des Verbots der reformatio in peius, welches auch hinsichtlich der Kosten und Kostenverteilung gilt, eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers ohnehin unzulässig wäre (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. ZWR 2002 S. 207 f.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 98 N. 4). Die Kostenverteilung vor der Vo-

- 13 - rinstanz wird daher aufrechterhalten und die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Staat Wallis auferlegt. Unter Berücksichtigung des Rahmentarifs für das Verfahren vor dem Jugendrichter zwischen Fr. 60.-- und Fr. 500.-- (Art. 21 lit. b GTar) und der hiervor genannten Kriterien, erachtet das Kantonsgericht eine Gebühr von Fr. 100.--, Auslagen inklusive, für das erstinstanzliche Verfahren als angemessen. 5.2 Erfolgt im Rechtsmittelverfahren weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwen- dungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Mangels besonderer Aufwendungen - der Beschwerdeführer war nicht anwaltlich ver- treten und musste nicht zu einer Verhandlung nach Sitten reisen - besteht kein An- spruch auf eine Parteientschädigung.

das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Strafvollzugsentscheid vom 6. Juni 2014 der Jugendrichterin aufgehoben. 2. Die mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2013 X_________ auferlegte persönliche Leistung von zehn Tagen wird unter Anrechnung der zwei vollzogenen Arbeitstage in eine Busse von Fr. 400.-- und die mit Strafbefehl vom 25. März 2014 X_________ auferlegte persönliche Leistung von zwei Tagen in eine Busse von Fr. 100.-- umgewandelt. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 100.-- werden dem Staat Wallis auferlegt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- werden dem Staat Wallis auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 27. November 2014