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Revision

Wallis · 2025-04-23 · Deutsch VS

Mit Urteil vom 23. April 2025 (6B_181/2025) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorlie- genden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein P2 24 94 VERFÜGUNG VOM 21. JANUAR 2025 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Michael Steiner, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Gesuchsteller (Revision) Revisionsgesuch betreffend die Verfügung des Kantonsgerichts vom 1. Juni 2022 [P3 21 304]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Mit Urteil vom 23. April 2025 (6B_181/2025) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorlie- genden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein P2 24 94

VERFÜGUNG VOM 21. JANUAR 2025

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Michael Steiner, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Gesuchsteller

(Revision)

Revisionsgesuch betreffend die Verfügung des Kantonsgerichts vom 1. Juni 2022 [P3 21 304]

- 2 - eingesehen

das Revisionsgesuch von X _________ vom 23. November 2024 (Postaufgabedatum); die übrigen Akten;

erwägend,

dass für die Beurteilung des Revisionsgesuchs ein Kantonsrichter zuständig ist (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 14 Abs. 2 EGStPO); dass Sachurteile im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO aller Instanzen revisionsfähig sind; dass die Revision eines Beschwerdeentscheids nach Art. 397 StPO grundsätzlich nicht zulässig ist (HEER/COVACI, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 28 zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2023, Rz. 1587); dass mit vorliegendem Gesuch die Revision des Beschwerdeentscheids vom 1. Juni 2022 verlangt wird, womit nicht ein Sachurteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO angefochten wird; dass der Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichts vom 1. Juni 2022 nach dem hiervor Gesagten nicht revidiert werden kann und folglich auf das Gesuch nicht einzutreten ist; dass vorliegend ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden (Art. 14 Abs. 2 GTar).

Das Kantonsgericht erkennt

1. Auf das Revisionsgesuch vom 23. November 2024 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Sitten, 21. Januar 2025