P2 24 72 ENTSCHEID VOM 14. OKTOBER 2024 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Michael Steiner, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch gegen X _________, Gesuchsteller (Revision) Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 7. Mai 2024 [SAO 24 1362]
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen (Art. 411 StPO). Für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs ist ein Kantons- richter zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 14 Abs. 2 EGStPO). Der Gesuch- steller ist vom Strafbefehl beschwert und als solcher legitimiert (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Das Gesuch wurde formgerecht eingereicht, sodass darauf einzutreten ist.
E. 2 Wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeig- net sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizu- führen (lit. a) oder der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächli- chen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die
- 3 - so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verur- teilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1). Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, näm- lich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine materielle Kontrolle der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO).
E. 3 In seinem Revisionsgesuch macht der Gesuchsteller geltend, das Strafverfahren ge- gen seinen Vater sei aufgrund eines von diesem erbrachten Versicherungsnachweises eingestellt worden. Der provisorische Versicherungsnachweis datiert vom 20. Dezember 2023 und wurde im Verfahren SAO 24 1379 hinterlegt, was zur Einstellung des Verfahrens führte. Mit dem Nachweis einer gültigen Versicherung liegt ein neues Beweismittel vor, das einen Freispruch herbeiführen kann. Zudem besteht ein späterer Entscheid, welcher densel- ben Sachverhalt betrifft und mit dem hier zu beurteilenden Strafbefehl im Widerspruch steht. Das Revisionsgesuch ist daher gutzuheissen.
E. 4 Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt es den angefochtenen Entscheid gemäss Art. 413 Abs. 2 StPO ganz oder teil- weise auf und weist die Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behand- lung und Beurteilung zurück (lit. a) oder fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (lit. b). Vorliegend kann das Berufungsgericht aufgrund der klaren Sachlage direkt einen Entscheid fällen. Nach Art. 96 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. Der Gesuchsteller wurde am 10. Juli 2024 gegen 17.20 Uhr bei seiner Einreise von Ita- lien her kommend einer Kontrolle unterzogen. Bei der Kontrolle in Gamsen wurde fest- gestellt, dass für das Fahrzeug kein gültiger Versicherungsschutz bestand. Mit der pro- visorischen Versicherungsbestätigung konnte der Gesuchsteller nachweisen, dass das Fahrzeug am 10. Januar 2024 ordnungsgemäss versichert war. Der Anfangsverdacht hat sich nicht bestätigt und der Straftatbestand von Art. 96 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG ist folglich nicht erfüllt. Das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG ist daher einzustellen und die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 400.00 sind dem Staat Wallis aufzuerlegen.
- 4 -
E. 5 Wird das Verfahren eingestellt, hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Ent- schädigung und allenfalls auf eine Genugtuung (Art. 429 StPO). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten ist im Strafverfahren kein nennenswerter Aufwand entstan- den, sodass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
E. 6 Für das Revisionsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Sitten, 14. Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P2 24 72
ENTSCHEID VOM 14. OKTOBER 2024
Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch
gegen
X _________, Gesuchsteller
(Revision) Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 7. Mai 2024 [SAO 24 1362]
- 2 - Verfahren
A. Mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 7. Mai 2024 (SAO 24 1362) wurde X _________ wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG) schuldig gespro- chen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 105.00, entsprechend Fr. 3'150.00, sowie einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt, wobei die Geldstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wurden ihm die Ver- fahrenskosten von Fr. 400.00 auferlegt. B. Mit Gesuch vom 24. September 2024 beantragte X _________ die Aufhebung des Strafbefehls und die Einstellung des Strafverfahrens. Die Eingabe ging der Staatsan- waltschaft am 25. September 2024 zu, welche diese zuständigkeitshalber an das Kan- tonsgericht weiterleitete und zugleich ihre Stellungnahme einreichte. Sie beantragte den Strafbefehl aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Sie verwies dabei auf die Einstellungsverfügung betreffend das Strafverfahren gegen X _________ (SAO 24
1379) vom 10. Juni 2024 sowie die in diesem Verfahren hinterlegte provisorische Versi- cherungsbestätigung vom 20. Dezember 2023.
Erwägungen
1. Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen (Art. 411 StPO). Für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs ist ein Kantons- richter zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 14 Abs. 2 EGStPO). Der Gesuch- steller ist vom Strafbefehl beschwert und als solcher legitimiert (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Das Gesuch wurde formgerecht eingereicht, sodass darauf einzutreten ist.
2. Wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeig- net sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizu- führen (lit. a) oder der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächli- chen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die
- 3 - so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verur- teilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1). Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, näm- lich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine materielle Kontrolle der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO).
3. In seinem Revisionsgesuch macht der Gesuchsteller geltend, das Strafverfahren ge- gen seinen Vater sei aufgrund eines von diesem erbrachten Versicherungsnachweises eingestellt worden. Der provisorische Versicherungsnachweis datiert vom 20. Dezember 2023 und wurde im Verfahren SAO 24 1379 hinterlegt, was zur Einstellung des Verfahrens führte. Mit dem Nachweis einer gültigen Versicherung liegt ein neues Beweismittel vor, das einen Freispruch herbeiführen kann. Zudem besteht ein späterer Entscheid, welcher densel- ben Sachverhalt betrifft und mit dem hier zu beurteilenden Strafbefehl im Widerspruch steht. Das Revisionsgesuch ist daher gutzuheissen.
4. Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt es den angefochtenen Entscheid gemäss Art. 413 Abs. 2 StPO ganz oder teil- weise auf und weist die Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behand- lung und Beurteilung zurück (lit. a) oder fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (lit. b). Vorliegend kann das Berufungsgericht aufgrund der klaren Sachlage direkt einen Entscheid fällen. Nach Art. 96 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. Der Gesuchsteller wurde am 10. Juli 2024 gegen 17.20 Uhr bei seiner Einreise von Ita- lien her kommend einer Kontrolle unterzogen. Bei der Kontrolle in Gamsen wurde fest- gestellt, dass für das Fahrzeug kein gültiger Versicherungsschutz bestand. Mit der pro- visorischen Versicherungsbestätigung konnte der Gesuchsteller nachweisen, dass das Fahrzeug am 10. Januar 2024 ordnungsgemäss versichert war. Der Anfangsverdacht hat sich nicht bestätigt und der Straftatbestand von Art. 96 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG ist folglich nicht erfüllt. Das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG ist daher einzustellen und die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 400.00 sind dem Staat Wallis aufzuerlegen.
- 4 -
5. Wird das Verfahren eingestellt, hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Ent- schädigung und allenfalls auf eine Genugtuung (Art. 429 StPO). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten ist im Strafverfahren kein nennenswerter Aufwand entstan- den, sodass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des vorliegenden Revi- sionsverfahrens von Fr. 500.00 (Art. 22 lit. f GTar) gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Staat Wallis aufzuerlegen. Dem nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsteller ist im Revisi- onsverfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden, sodass keine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist.
Das Kantonsgericht erkennt
- in Gutheissung des Revisionsgesuchs -
1. Der Strafbefehl vom 7. Mai 2024 im Verfahren SAO 24 1362 wird aufgehoben. 2. Das Strafverfahren SAO 24 1362 gegen X _________ wegen Fahrens ohne Haft- pflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG wird ein- gestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 3. Die Kosten des Strafverfahrens SAO 24 1362 von Fr. 400.00 werden dem Staat Wallis aufzuerlegen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Staates Wallis. 6. Für das Revisionsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Sitten, 14. Oktober 2024