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P2 16 8

Diverses

Wallis · 2016-03-15 · Deutsch VS

P2 16 8 ENTSCHEID VOM 15. MÄRZ 2016 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber in Sachen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, vertreten durch Staatsanwalt M_________ gegen X_________, Beschuldigter, Berufungskläger und Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt N_________ (Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug)

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 21. Januar 2016 sprach das Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk A_________ X_________ der versuchten Anstiftung zu einer schweren Körperverlet- zung (betreffend HIV-Übertragung) gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen illegalen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB schuldig. Es verurteilte den Beschuldigten hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 24 Mo- naten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft zwischen dem

24. April 2010 bis zum 3. Juni 2010. Der Vollzug wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB aufgeschoben. X_________ wurde für eine Dauer von 3 Monaten, d.h. bis höchstens am 21. April 2016 bzw. bis zum Zeitpunkt des Übertritts in eine Einrichtung im Sinne von Art. 59 StGB in Sicher- heitshaft versetzt. B. Gegen dieses Urteil meldeten am 25. Januar 2016 die Staatsanwaltschaft und am

27. Januar 2016 X_________ beim Kreisgericht Berufung an. Letzteres stellte dem Kantonsgericht am 26. Januar 2016 die Akten und am 28. Januar 2016 die Berufungs- anmeldung von X_________ vom 27. Januar 2016 zu. C. Am 27. Januar 2016 reichte der Beschuldigte beim Kantonsgericht ein Haftentlas- sungsgesuch und subsidiär ein Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte 1. Februar 2016 die Abweisung des Haftentlas- sungsgesuches. Hingegen könne nach Ansicht der Staatsanwaltschaft dem Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt stattgegeben werden. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten am 2. Februar 2016 zur Kenntnis ge- bracht. Der Präsident des Kreisgerichts verwies mit Schreiben vom 3. Februar 2016 auf das begründete Urteil vom 21. Januar 2016, S. 26 Abs. 1, Satz 1. Dieses Schreiben wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft am 4. Februar 2016 zur Kenntnis zu- gestellt. D. Am 10. Februar 2016 wies die Strafkammer des Kantonsgerichts im Verfahren P3 16 19 eine von X_________ gegen die Anordnung der Sicherheitshaft ebenfalls am

27. Januar 2016 erhobene Beschwerde ab.

- 3 - E. Mit Entscheid vom 12. Februar 2016 wies der Präsident der I. Strafrechtlichen Ab- teilung das Haftentlassungsgesuch ab. Über den Antrag um vorzeitigen Massnahme- vollzug werde mit separatem Entscheid befunden. F. Mit Schreiben vom 15. Februar 2015 wurde der Dienstchef der Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 236 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 4 Abs. 3 EGStGB eingeladen, sich innert einer Frist von 10 Tagen zum Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug zu äussern. Der Dienstchef liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Per- son bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzu- treten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. In Gerichtsverfahren vor Kollegial- gerichten liegt die Verfahrensleitung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des betreffenden Gerichts (Art. 61 lit. c StPO).

E. 1.2 Ist bereits Anklage erhoben worden, so gibt die Verfahrensleitung der Staatsan- waltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 236 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwalt- schaft hat sich am 1. Februar 2016 dahingehend geäussert, dass dem Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt stattgegeben werden könne.

E. 1.3 Gemäss Art. 236 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 4 Abs. 3 EGStGB ist vor der Gestattung des vorzeitigen Antritts des Massnahmen- oder Strafvollzugs der Chef der Dienststelle für Straf- und anzuhören. Dieser hat in casu auf das Schreiben des Kantonsgerichts vom 15. Februar 2016 nicht reagiert.

E. 2.1 Der vorzeitige Strafantritt stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangs- massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er soll ermöglichen, dass der beschuldigten Person bereits vor einer rechtskräftigen Urteilsfäl- lung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs geboten werden können (BGE 133 I 270 E. 3.2.1). Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzugs muss weiter-

- 4 - hin ein besonderer Haftgrund gegeben sein (BGE 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen). Die- ser wurde mit im vorliegenden Verfahren P2 16 8 ergangenen Entscheid vom 12. Feb- ruar 2016 geprüft und dessen Vorliegen bejaht, weshalb auf eine erneute Prüfung - veränderte Verhältnisse werden nicht geltend gemacht - an dieser Stelle verzichtet werden kann.

E. 2.2 Der antragstellende Beschuldigte muss sich ausdrücklich mit der konkreten Mass- nahme einverstanden zeigen; die Zustimmung zu irgendeiner Massnahme genügt nicht (Härri, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N. 9 zu Art. 236 StPO). Erstinstanzlich wurde für den Beschuldigten eine stationäre therapeuti- sche Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung angeordnet, wobei betreffend Behandlung auf das Gutachten von Dr. med. B_________ vom 29. August 2013, na- mentlich S. 23 f., verwiesen wurde. Die Gutachterin hält dort namentlich Folgendes fest: Im Vorgutachten war das MZ C_________ für den Massnahmenvollzug genannt worden, wo neben störungs- und deliktspezifischen Behandlungsangeboten besonders auch Soziotherapie angeboten wird. Anlässlich der aktuellen Untersuchung wurde nun deutlich, dass Herr X_________ sich nach der U-Haft wieder sehr gut integriert hat und keine Probleme der psychosozialen Anpassung bestehen. Er ist demnach nicht auf milieutherapeutische Unterstützung angewiesen. Andererseits ist die gute sozia- le Integration aber, auch dies macht die Vorgeschichte und die ausführliche Risikoeinschätzung deut- lich, bei weitem nicht ausreichend, um das zukünftige Deliktrisiko langfristig hinreichend zu reduzieren. Die schwere Paraphilie ist als einzelner Risikofaktor so erheblich, dass sie entsprechend intensiv im Rahmen einer stationären Massnahme fokussiert werden muss. Deshalb sollte die Massnahme in ei- ner Einrichtung vollzogen werden, die über eine besondere Expertise in der Therapie von schweren Paraphilien verfügt und wo neben psychotherapeutischen auch medikamentöse Behandlungsmöglich- keiten gegeben sind. In besonderer Weise wäre deshalb die Forensische Klinik D_________ geeignet, um die Massnahme zu vollziehen. (…) Was die Frage von Therapie und Massnahme angeht, so wird heute deutlicher als zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung, dass Herr X_________ keine sozio-/milieutherapeutische Unterstützung benö- tigt. Sein Rückfallrisiko wird ganz wesentlich durch die schwere Paraphilie bestimmt. Die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sollte deshalb sehr spezifisch auf die Behandlung der schweren Para- philie (multiple Störungen der Sexualpräferenz und sexueller Sadismus) abzielen. Sie sollte in jedem Fall von Behandlern durchgeführt werden, die über Erfahrung einer entsprechenden psychotherapeuti- schen aber auch medikamentösen Behandlung verfügen. Als Vollzugsort ist deshalb in besonderer Weise die Forensische Klinik D_________ zu empfehlen.

- 5 - Die erstinstanzlich angeordnete Massnahme erweist sich unter Beizug des genannten Gutachtens als genügend konkret, selbst wenn sie nicht in der Klinik D_________ soll- te durchgeführt werden können.

E. 2.3 Im vorliegenden Fall haben weder die Staatsanwaltschaft noch der Chef der Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug Einwände gegen einen vorzeitigen Massnahmenvollzug vorgebracht. Die Staatsanwaltschaft hat sich gar ausdrücklich dafür ausgesprochen, dass dem Gesuch stattgegeben werden könne. Die Verfahrens- leitung teilt diese Ansicht der Staatsanwaltschaft, weshalb das Gesuch gutzuheissen und X_________ der vorzeitige Massnahmenvollzug zu gewähren ist, zumal eine mas- snahmebedürftige Person nicht unnötig ohne angemessene Behandlung mehrere Wo- chen oder Monate untätig in Sicherheitshaft soll verbringen müssen (Bundesgerichts- urteil 1B_313/2009 vom 26. November 2009 E. 2.3; BGE 136 IV 70 E. 2.4; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 3 zu Art. 236 StPO).

E. 2.4 Vollzugsbehörde ist die Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug (Art. 21 Abs. 1 EGStGB). Es liegt an ihr, im Nachgang zu diesem Entscheid eine geeignete Einrichtung zu finden.

E. 3 Für die vorliegende Verfügung werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Das Kantonsgericht erkennt

1. X_________ wird der vorzeitige Massnahmenvollzug im Sinne der vorstehenden Erwägungen bewilligt. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausge- richtet.

Sitten, 15. März 2016

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P2 16 8

ENTSCHEID VOM 15. MÄRZ 2016

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, vertreten durch Staatsanwalt M_________

gegen X_________, Beschuldigter, Berufungskläger und Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt N_________

(Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug)

- 2 - Verfahren und Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 21. Januar 2016 sprach das Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk A_________ X_________ der versuchten Anstiftung zu einer schweren Körperverlet- zung (betreffend HIV-Übertragung) gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen illegalen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB schuldig. Es verurteilte den Beschuldigten hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 24 Mo- naten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft zwischen dem

24. April 2010 bis zum 3. Juni 2010. Der Vollzug wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB aufgeschoben. X_________ wurde für eine Dauer von 3 Monaten, d.h. bis höchstens am 21. April 2016 bzw. bis zum Zeitpunkt des Übertritts in eine Einrichtung im Sinne von Art. 59 StGB in Sicher- heitshaft versetzt. B. Gegen dieses Urteil meldeten am 25. Januar 2016 die Staatsanwaltschaft und am

27. Januar 2016 X_________ beim Kreisgericht Berufung an. Letzteres stellte dem Kantonsgericht am 26. Januar 2016 die Akten und am 28. Januar 2016 die Berufungs- anmeldung von X_________ vom 27. Januar 2016 zu. C. Am 27. Januar 2016 reichte der Beschuldigte beim Kantonsgericht ein Haftentlas- sungsgesuch und subsidiär ein Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte 1. Februar 2016 die Abweisung des Haftentlas- sungsgesuches. Hingegen könne nach Ansicht der Staatsanwaltschaft dem Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt stattgegeben werden. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten am 2. Februar 2016 zur Kenntnis ge- bracht. Der Präsident des Kreisgerichts verwies mit Schreiben vom 3. Februar 2016 auf das begründete Urteil vom 21. Januar 2016, S. 26 Abs. 1, Satz 1. Dieses Schreiben wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft am 4. Februar 2016 zur Kenntnis zu- gestellt. D. Am 10. Februar 2016 wies die Strafkammer des Kantonsgerichts im Verfahren P3 16 19 eine von X_________ gegen die Anordnung der Sicherheitshaft ebenfalls am

27. Januar 2016 erhobene Beschwerde ab.

- 3 - E. Mit Entscheid vom 12. Februar 2016 wies der Präsident der I. Strafrechtlichen Ab- teilung das Haftentlassungsgesuch ab. Über den Antrag um vorzeitigen Massnahme- vollzug werde mit separatem Entscheid befunden. F. Mit Schreiben vom 15. Februar 2015 wurde der Dienstchef der Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 236 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 4 Abs. 3 EGStGB eingeladen, sich innert einer Frist von 10 Tagen zum Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug zu äussern. Der Dienstchef liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1. 1.1 Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Per- son bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzu- treten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. In Gerichtsverfahren vor Kollegial- gerichten liegt die Verfahrensleitung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des betreffenden Gerichts (Art. 61 lit. c StPO). 1.2 Ist bereits Anklage erhoben worden, so gibt die Verfahrensleitung der Staatsan- waltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 236 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwalt- schaft hat sich am 1. Februar 2016 dahingehend geäussert, dass dem Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt stattgegeben werden könne. 1.3 Gemäss Art. 236 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 4 Abs. 3 EGStGB ist vor der Gestattung des vorzeitigen Antritts des Massnahmen- oder Strafvollzugs der Chef der Dienststelle für Straf- und anzuhören. Dieser hat in casu auf das Schreiben des Kantonsgerichts vom 15. Februar 2016 nicht reagiert. 2. 2.1 Der vorzeitige Strafantritt stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangs- massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er soll ermöglichen, dass der beschuldigten Person bereits vor einer rechtskräftigen Urteilsfäl- lung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs geboten werden können (BGE 133 I 270 E. 3.2.1). Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzugs muss weiter-

- 4 - hin ein besonderer Haftgrund gegeben sein (BGE 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen). Die- ser wurde mit im vorliegenden Verfahren P2 16 8 ergangenen Entscheid vom 12. Feb- ruar 2016 geprüft und dessen Vorliegen bejaht, weshalb auf eine erneute Prüfung - veränderte Verhältnisse werden nicht geltend gemacht - an dieser Stelle verzichtet werden kann. 2.2 Der antragstellende Beschuldigte muss sich ausdrücklich mit der konkreten Mass- nahme einverstanden zeigen; die Zustimmung zu irgendeiner Massnahme genügt nicht (Härri, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N. 9 zu Art. 236 StPO). Erstinstanzlich wurde für den Beschuldigten eine stationäre therapeuti- sche Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung angeordnet, wobei betreffend Behandlung auf das Gutachten von Dr. med. B_________ vom 29. August 2013, na- mentlich S. 23 f., verwiesen wurde. Die Gutachterin hält dort namentlich Folgendes fest: Im Vorgutachten war das MZ C_________ für den Massnahmenvollzug genannt worden, wo neben störungs- und deliktspezifischen Behandlungsangeboten besonders auch Soziotherapie angeboten wird. Anlässlich der aktuellen Untersuchung wurde nun deutlich, dass Herr X_________ sich nach der U-Haft wieder sehr gut integriert hat und keine Probleme der psychosozialen Anpassung bestehen. Er ist demnach nicht auf milieutherapeutische Unterstützung angewiesen. Andererseits ist die gute sozia- le Integration aber, auch dies macht die Vorgeschichte und die ausführliche Risikoeinschätzung deut- lich, bei weitem nicht ausreichend, um das zukünftige Deliktrisiko langfristig hinreichend zu reduzieren. Die schwere Paraphilie ist als einzelner Risikofaktor so erheblich, dass sie entsprechend intensiv im Rahmen einer stationären Massnahme fokussiert werden muss. Deshalb sollte die Massnahme in ei- ner Einrichtung vollzogen werden, die über eine besondere Expertise in der Therapie von schweren Paraphilien verfügt und wo neben psychotherapeutischen auch medikamentöse Behandlungsmöglich- keiten gegeben sind. In besonderer Weise wäre deshalb die Forensische Klinik D_________ geeignet, um die Massnahme zu vollziehen. (…) Was die Frage von Therapie und Massnahme angeht, so wird heute deutlicher als zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung, dass Herr X_________ keine sozio-/milieutherapeutische Unterstützung benö- tigt. Sein Rückfallrisiko wird ganz wesentlich durch die schwere Paraphilie bestimmt. Die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sollte deshalb sehr spezifisch auf die Behandlung der schweren Para- philie (multiple Störungen der Sexualpräferenz und sexueller Sadismus) abzielen. Sie sollte in jedem Fall von Behandlern durchgeführt werden, die über Erfahrung einer entsprechenden psychotherapeuti- schen aber auch medikamentösen Behandlung verfügen. Als Vollzugsort ist deshalb in besonderer Weise die Forensische Klinik D_________ zu empfehlen.

- 5 - Die erstinstanzlich angeordnete Massnahme erweist sich unter Beizug des genannten Gutachtens als genügend konkret, selbst wenn sie nicht in der Klinik D_________ soll- te durchgeführt werden können. 2.3 Im vorliegenden Fall haben weder die Staatsanwaltschaft noch der Chef der Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug Einwände gegen einen vorzeitigen Massnahmenvollzug vorgebracht. Die Staatsanwaltschaft hat sich gar ausdrücklich dafür ausgesprochen, dass dem Gesuch stattgegeben werden könne. Die Verfahrens- leitung teilt diese Ansicht der Staatsanwaltschaft, weshalb das Gesuch gutzuheissen und X_________ der vorzeitige Massnahmenvollzug zu gewähren ist, zumal eine mas- snahmebedürftige Person nicht unnötig ohne angemessene Behandlung mehrere Wo- chen oder Monate untätig in Sicherheitshaft soll verbringen müssen (Bundesgerichts- urteil 1B_313/2009 vom 26. November 2009 E. 2.3; BGE 136 IV 70 E. 2.4; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 3 zu Art. 236 StPO). 2.4 Vollzugsbehörde ist die Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug (Art. 21 Abs. 1 EGStGB). Es liegt an ihr, im Nachgang zu diesem Entscheid eine geeignete Einrichtung zu finden.

3. Für die vorliegende Verfügung werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Das Kantonsgericht erkennt

1. X_________ wird der vorzeitige Massnahmenvollzug im Sinne der vorstehenden Erwägungen bewilligt. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausge- richtet.

Sitten, 15. März 2016