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P2 12 30

Revision

Wallis · 2013-08-06 · Deutsch VS

P2 12 30 URTEIL VOM 6. AUGUST 2013 I. STRAFRECHTLICHE ABTEILUNG Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Gerichtsschreiber Dr. Adrian Wal- pen in Sachen X_________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt A_________ gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Vorinstanz, vertreten durch Staatsanwalt B_________ Revision *****

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

RVJ / ZWR 2014 195 Strafprozessrecht - Rechtsmittel - Revision - KGE (Einzelrichter der I. Strafrechtliche Abteilung) vom 6. August 2013, X. c. Staats- anwaltschaft des Kantons Wallis - TCV P2 12 30 Revision eines Strafbefehls (Art. 410 ff. StPO)

- Zuständigkeit zur Behandlung des Revisionsgesuchs (E. 1.1)

- Allgemeine Voraussetzungen der Revision (E. 1.2 und 1.3)

- Der Strafbefehl ergeht in einem einfachen und raschen Verfahren, bei welchem dem Staatsanwalt gewisse relevante Tatsachen entgehen können. Namentlich aus diesem Grund kann der Angeklagte auf einfache Weise mit Einsprache die Durch- führung des ordentlichen Verfahrens verlangen (E. 2.2).

- Aufgrund der prozessualen Besonderheiten des Strafbefehls ist ein dagegen gerich- tetes Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (E. 2.3). Révision d'une ordonnance pénale (art. 410 ss CPP)

- Compétence pour le traitement d'une demande de révision (consid. 1.1).

- Conditions générales de la révision (consid. 1.2 et 1.3).

- L'ordonnance pénale est rendue dans le cadre d’une procédure simple et rapide au cours de laquelle certains faits pertinents peuvent échapper au procureur. Spéciale- ment pour ce motif, l'accusé peut exiger par simple opposition la mise en œuvre de la procédure ordinaire (consid. 2.2).

- Sur la base des particularités procédurales de l'ordonnance pénale, une demande de révision judiciaire doit être qualifiée d'abusive lorsqu'elle se fonde sur des faits qui étaient connus dès le début par le condamné, qu'il a tus sans motif valable et qu'il aurait pu faire valoir dans une procédure ordinaire (consid. 2.3).

Aus den Erwägungen

1. 1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 EGStPO ist für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs und damit auch für die Vorprüfung desselben ein Kantonsrichter zuständig, wenn das zu revidierende Urteil (oder der zu revidierende Strafbefehl) als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe zum Inhalt hat und sofern nicht eine vorausgehende bedingt erlassene Strafe widerrufen wird.

196 RVJ / ZWR 2014 1.2 Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides – darunter fallen ebenso Strafbefehle – führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision, die nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die Beweis- unterlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nach- träglich durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert werden (Heer, Basler Kommentar, N. 4 und 9 zu Art. 410 StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1582 ff.). 1.3 Die Revision kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, insbesondere einen Frei- spruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (lit. a); wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträgli- chem Widerspruch steht (lit. b) oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsge- richt einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Revisions- gesuch hat strengen Begründungsanforderungen zu genügen. Die Gründe, auf welche sich das Revisionsgesuch stützt, sind vom Gesuchsteller selbst genau zu bezeichnen und soweit möglich durch entsprechende Beweismittel zu belegen. Im Übergang vom ordentli- chen Strafverfahren zum Revisionsverfahren kann man von einer eigentlichen Umkehr der Beweislast sprechen. Es genügt also nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrundes einfach zu behaupten, viel- mehr ist auch darzutun, weshalb er gegeben sein soll (Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 3 zu Art. 411 StPO). 2. 2.1 In seinem Revisionsgesuch vom 11. Dezember 2012 brachte der Gesuchsteller vor, er sei vor Erlass des Strafbefehls ungenügend angehört worden. Ihm werde vorgeworfen, dass er am 18. September 2011 im „Courage“ in C. eine Auseinandersetzung mit E. und D. gehabt und diese durch Schläge verletzt habe, was er energisch

RVJ / ZWR 2014 197 bestreite. In der Zwischenzeit habe sich herausgestellt, dass sich der Vorfall anders ereignet habe als im Strafbefehl aufgezeichnet. Mehrere Personen hätten den Vorfall beobachtet und seien bereit, als Zeugen einvernommen zu werden. Mit dem Revisionsbegehren wurden vier schriftliche Bestätigungen der genannten Zeugen einge- reicht. 2.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Vorwurf des Gesuchstellers, er sei vor Erlass des Strafbefehls ungenügend angehört worden, unbe- rechtigt ist und von diesem auch nicht näher begründet wird. Der Gesuchsteller wurde von der Kantonspolizei am 27. September 2011 auf dem Polizeiposten in F. sowie am 21. Dezember 2011 auf dem Posten in C. einvernommen und konnte sich somit zweimal zur Sache äussern. Dabei gilt es zu beachten, dass der Strafbefehl in einem ein- fachen und raschen Verfahren ergeht, bei welchem dem Staatsanwalt gewisse relevante Tatsachen entgehen können. Namentlich aus diesem Grund kann der Angeklagte auf einfache Weise mit Einspra- che die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat er Gelegenheit, sowohl in tatsächli- cher als auch in rechtlicher Hinsicht seine Argumente umfassend darzulegen (BGE 130 IV 72 = Pra 94 [2005] Nr. 35 E. 2.3). 2.3 Das Revisionsbegehren vom 11. Dezember 2012 wird mit neuen Zeugen begründet. "Neu" im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO bedeutet, dass die Tatsache oder das Beweismittel zum Zeitpunkt des Urteils bzw. des Strafbefehls bereits vorhanden war, aber der Richter bzw. der Staatsanwalt im Zeitpunkt der Urteilsfällung bzw. des Erlasses des Strafbefehls keine Kenntnis davon hatte, sie ihm also nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden waren. Wurden Tatsa- chen und Beweismittel bereits ins frühere Verfahren eingebracht, dort aber nicht oder falsch berücksichtigt bzw. gewertet, sind dagegen die zur Anfechtung des Strafentscheides möglichen Rechtsmittel zu ergreifen (Heer, a.a.O., N. 43 und 51 zu Art. 410 StPO; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 6S.452/2004 vom 1. Oktober 2005 E. 2.2 mit Hinweisen). Gleichgültig ist, ob das Novum unberücksichtigt blieb, weil die betroffene Person seine Geltendmachung versäumte, wobei Rechtsmissbrauch vorbehalten bleibt (Fingerhuth, a.a.O., N. 59 zu Art. 410 StPO mit Hinweisen; Schmid, a.a.O., N. 1595). Da es im Strafverfahren Aufgabe der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, kann nur mit Zurückhaltung Rechts-

198 RVJ / ZWR 2014 missbrauch in Betracht gezogen werden, wenn jemand eine Revision aufgrund einer Tatsache verlangt, die er damals schon kannte, sie aber dem Richter im ersten Prozess nicht zur Kenntnis brachte (BGE 130 IV 72 = Pra 94 [2005] Nr. 35 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 4.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Dies gilt grundsätzlich auch im Strafbefehlsverfahren. Jedoch hielt das Bundesgericht einschränkend fest, dass in Anbe- tracht der prozessualen Besonderheiten des Strafbefehls ein dagegen gerichtetes Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund ver- schwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Die Revision eines Strafbefehls könne in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder wozu keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 = Pra 94 [2005] Nr. 35 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). 2.4 Vorliegend werden mehrere Zeugen angerufen, die dem Gesuch- steller bereits im Zeitpunkt des Strafverfahrens bekannt waren bzw. die er hätte ausfindig machen können. Allenfalls wusste er nicht genau, was sie dazu aussagen könnten und hat er mittlerweile genauere Kenntnis darüber erhalten. Dies genügt indes nicht, um von einem neuen Beweismittel auszugehen. Der Gesuchsteller hätte nämlich bei genügender Sorgfalt solche Zeugen auch schon im Straf- verfahren nennen können. G. führt aus, er und X. hätten Stress mit D. gehabt, dann hätten sie das Lokal verlassen, worauf der Streit mit D. begonnen habe. H. schreibt, sie habe sich von X. verabschiedet und sei, nachdem der Streit begonnen habe, weggegangen. Dem Be- schwerdeführer musste somit bekannt sein, dass G. und H. als Zeugen in Frage gekommen wären. Der ebenfalls als Zeuge genannte I. führt in seinem Schreiben aus, er habe X. am 16. Dezember 2011 an seinem Arbeitsort kennengelernt. Auch diesen Zeugen kannte X. somit bereits zwei Monate vor Erlass des Strafbefehls. Obwohl dem Beschwerdeführer somit angebliche Zeugen bekannt waren, hat er diese im Strafverfahren nicht genannt. J. schliesslich, bestätigt ledig- lich, dass D. am fraglichen Abend stark alkoholisiert und aggressiv gewesen sei, im Übrigen könne sie sich zum Tathergang nur vom Hörensagen äussern.

RVJ / ZWR 2014 199 Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Revisionsgesuch im Ergebnis als rechtsmissbräuchlich zu qualifi- zieren, da es sich auf Aussagen von Zeugen stützt, die dem Verur- teilten bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte nennen können. Der Gesuchsteller kann sich somit auf keinen gültigen Revi- sionsgrund berufen. Sein Revisionsgesuch ist daher offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 412 Abs. 2 StPO). Ergänzt sei noch, dass der Gesuchsteller gegenüber der Polizei zwei Schläge in das Gesicht von D. sowie einen stärkeren Schlag mit der linken Hand auf den Rücken oder die rechte Schulter von E. selbst bestätigt hatte, auch wenn er Letzteres alsdann zu einem blossen „Tätsch“ herunterspielte, so dass nicht erkennbar ist, inwieweit die Berücksichtigung der angebotenen Zeugenaussagen zu einer wesentlich milderen Bestrafung oder sogar zu einem Freispruch führen sollte (vgl. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO), zumal dazu im Revi- sionsbegehren nähere Ausführungen, etwa zum Ziel der Revision, fehlen.