- 3 - fernder Höhe gemäss noch einzureichender Kostenliste sowie die Kosten des Verfah- rens dem Staat Wallis aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger hinter- legten keinen Nichteintretensantrag bzw. verlangten keine Anschlussberufung. D. Das Kantonsgericht Wallis teilte den Parteien mit Verfügung vom 16. Juni 2021 mit, die Berufung in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO in einem schriftlichen Verfah- ren zu behandeln. Zudem setzte es dem Berufungskläger eine Frist von zwanzig Tagen an, um die Berufungserklärung schriftlich zu begründen (Art. 406 Abs. 3 und Art. 385 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger deponierte am 6. Juli 2021 eine weitere Eingabe, verwies für die Begründung und die Beweismittel auf die Berufungserklärung vom 17. Mai 2017 und stellte folgende Schlussanträge: 1. Die Berufung sei gutzuheissen und das Urteil im Verfahren S1 20 28 des Bezirksgerichts Leuk vom 17. Februar 2021 sei betreffend Dispositiv Ziffer Nr. 3 aufzuheben und dem Berufungskläger sei durch den Staat Wallis eine Entschädigung für seine Anwaltskosten im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von Fr. 3'885.90 zuzusprechen. 2. Der Staat Wallis bezahlt dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'225.65 inkl. MWST gemäss beiliegender Kostenliste. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zulasten des Staates Wallis. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger liessen sich nicht mehr vernehmen. Erwägungen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 26.10.2021 P1 21 42 Valais Autre tribunal Autre chambre 26.10.2021 P1 21 42 Vallese Altro tribunale Altro camera 26.10.2021 P1 21 42
- 3 - fernder Höhe gemäss noch einzureichender Kostenliste sowie die Kosten des Verfah- rens dem Staat Wallis aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger hinter- legten keinen Nichteintretensantrag bzw. verlangten keine Anschlussberufung. D. Das Kantonsgericht Wallis teilte den Parteien mit Verfügung vom 16. Juni 2021 mit, die Berufung in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO in einem schriftlichen Verfah- ren zu behandeln. Zudem setzte es dem Berufungskläger eine Frist von zwanzig Tagen an, um die Berufungserklärung schriftlich zu begründen (Art. 406 Abs. 3 und Art. 385 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger deponierte am 6. Juli 2021 eine weitere Eingabe, verwies für die Begründung und die Beweismittel auf die Berufungserklärung vom 17. Mai 2017 und stellte folgende Schlussanträge: 1. Die Berufung sei gutzuheissen und das Urteil im Verfahren S1 20 28 des Bezirksgerichts Leuk vom 17. Februar 2021 sei betreffend Dispositiv Ziffer Nr. 3 aufzuheben und dem Berufungskläger sei durch den Staat Wallis eine Entschädigung für seine Anwaltskosten im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von Fr. 3'885.90 zuzusprechen. 2. Der Staat Wallis bezahlt dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'225.65 inkl. MWST gemäss beiliegender Kostenliste. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zulasten des Staates Wallis. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger liessen sich nicht mehr vernehmen. Erwägungen
Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer Valais Autre tribunal Autre chambre Vallese Altro tribunale Altro camera KGVS S1 Strafrecht ordentlich