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Wallis · 2022-02-18 · Deutsch VS

- 29 - 5.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt, wie bereits bei der Vorinstanz, die Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, unter Auferlegung ei- ner Probezeit von 2 Jahren. Sie begründet dieses Begehren mit ihrem Begehren, dass die Beschuldigte wegen eines substantiell höheren Deliktsbetrages und –zeitraums schuldig zu sprechen sei. Das Kantonsgericht bestätigt jedoch gemäss obiger Beweis- würdigung die vorinstanzlich festgelegte Deliktsumme. 5.4 Der Strafrahmen beim gewerbsmässigen Diebstahl reicht von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 2 aStGB). Der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls sieht folglich als Strafart die Geldstrafe sowie die Freiheits- strafe vor. Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmässigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist so- mit die mildeste unter den geeigneten zu wählen, mithin diejenige, die am wenigsten in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person eingreift. Gegenüber der Freiheits- strafe ist die Geldstrafe die mildere Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Es gilt grundsätzlich das Primat der Geldstrafe. Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch deshalb, weil die Geldstrafe vorliegend eine genügende spezialpräventive Wirkung hat und eine hö- here Deliktssumme als Fr. 20’000.-- nicht als erstellt betrachtet wird, ist die Geldstrafe der Freiheitstrafe vorzuziehen. 5.5

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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 18.02.2022 P1 21 100 Valais Autre tribunal Autre chambre 18.02.2022 P1 21 100 Vallese Altro tribunale Altro camera 18.02.2022 P1 21 100

- 29 - 5.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt, wie bereits bei der Vorinstanz, die Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, unter Auferlegung ei- ner Probezeit von 2 Jahren. Sie begründet dieses Begehren mit ihrem Begehren, dass die Beschuldigte wegen eines substantiell höheren Deliktsbetrages und –zeitraums schuldig zu sprechen sei. Das Kantonsgericht bestätigt jedoch gemäss obiger Beweis- würdigung die vorinstanzlich festgelegte Deliktsumme. 5.4 Der Strafrahmen beim gewerbsmässigen Diebstahl reicht von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 2 aStGB). Der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls sieht folglich als Strafart die Geldstrafe sowie die Freiheits- strafe vor. Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmässigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist so- mit die mildeste unter den geeigneten zu wählen, mithin diejenige, die am wenigsten in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person eingreift. Gegenüber der Freiheits- strafe ist die Geldstrafe die mildere Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Es gilt grundsätzlich das Primat der Geldstrafe. Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch deshalb, weil die Geldstrafe vorliegend eine genügende spezialpräventive Wirkung hat und eine hö- here Deliktssumme als Fr. 20’000.-- nicht als erstellt betrachtet wird, ist die Geldstrafe der Freiheitstrafe vorzuziehen. 5.5

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