Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksgerichts als Einzelgericht oder des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO). Berufungsinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO), welches vorliegend als Einzelgericht urteilt (Art. 14 Abs. 2 EGStPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.
E. 2 Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstin- stanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte ficht einzig die Landesverweisung (Dispositivziffer 4) und die Einziehung des Mo- biltelefons Samsung Flip 4 (Dispositivziffer 5) an. Da die Staatsanwaltschaft weder Be- rufung noch Anschlussberufung erhoben hat, bleibt das Urteil des Bezirksgerichts be- züglich der übrigen Punkte unangefochten. Das Urteil des Bezirksgerichts ist folglich hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 2 und 3 (Strafen) in Rechtskraft er- wachsen.
E. 3.1 Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung von fünf Jahren aus. Zur Begründung führte sie an, der Beschuldigte sei A _________ Staatsbürger und werde wegen einer Katalogtat verurteilt. Er sei in A _________ geboren und aufgewachsen. Er sei 2020/2021 zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz gekommen und habe hier eine Berufslehre abgeschlossen. Ein Teil seiner Verwandtschaft wohne in der Schweiz. Der Beschuldigte weise eine durchschnittliche bis eher unterdurchschnittliche Integration in der Schweiz auf. Er verfüge über eine abgeschlossene Berufungsbildung im Bereich
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Hotellerie / Tourismus, womit er problemlos auch im Ausland tätig sein könne. Die Vo- rinstanz argumentierte weiter, der Beschuldigte beherrsche die Sprache und kenne die örtlichen Gepflogenheiten in A _________. Seine Mutter sei auch A _________ Staats- angehörige. Zudem sei A _________ von seinem jetzigen Wohnort schnell erreichbar. Die Vorinstanz verneinte folglich einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Was die Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen betrifft, kam sie zum Schluss, es sei von einer Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, weshalb die Lan- desverweisung auch unter Beachtung des FZA verhältnismässig sei.
E. 3.2 Der Beschuldigte wendet sich gegen die Landesverweisung. Er moniert, die Vo- rinstanz habe einzelne Kriterien nicht geprüft. Er sei nicht vorbestraft und halte sich ab- gesehen vom vorliegenden Fall an die Rechtsordnung. Eine Landesverweisung würde seinen Alltag belasten und ihn von seinem hiesigen Familienleben ausschliessen. Auf- grund seines jungen Alters habe er einen engen familiären Bezug zu seiner Herkunfts- familie. Er habe einen engen Kontakt mit seiner Familie in der Schweiz. Mit seinem in A _________ wohnhaften Vater habe er nur sporadisch Kontakt und das Verhältnis zu diesem sei angespannt. Im Weiteren habe er auch ausserhalb seines Berufslebens ein Umfeld aufgebaut. Er stehe finanziell auf eigenen Beinen und sei befördert worden. Er habe die prägende Jugendzeit in der Schweiz verbracht. Dies sei eine wichtige Lebens- phase für die Integration. In A _________ habe er aufgrund seiner Homosexualität trau- matische Erlebnisse gehabt, sei gemobbt und ausgegrenzt worden. Dies sei eine erheb- liche Belastung gewesen. Das dortige soziale Umfeld sei der Auslöser für die persönliche Krise gewesen. Er habe den Bezug zu A _________ verloren. Schliesslich sei die An- lasstat einzubeziehen. Er habe in jungem Erwachsenenalter eine einzige Bilddatei kin- derpornografischen Inhalts versendet. Er sei einsichtig und seit dieser Tat habe er keine weiteren Straftaten begangen. Die privaten Interessen würden das öffentliche Interesse deutlich überwiegen. Was das FZA betreffe, so müsse eine schwere und gegenwärtige Gefährdung vorliegen. Es bestehe jedoch keine Rückfallgefahr. Die Anzahl der sichergestellten Dateien sei nicht relevant, zumal bei einem Konsum harter Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 StGB keine Landesverweisung drohe. Er verspüre heute keine Anziehung zu Kindern. Eine Landesverweisung sei folglich nicht mit dem FZA vereinbar.
E. 3.3 Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass kein Härtefall vorliegt. In ihrer Stellung- nahme vom 14. Januar 2026 führte sie aus, der Beschuldigte könne den Kontakt zu seiner Mutter und seinem Umfeld weiterhin pflegen, wenn er die Schweiz verlassen müsste. Zudem wohne er erst seit fünf Jahren in der Schweiz. Sein restliches Leben
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habe er in A _________ verbracht. Auch weise der Beschuldigte keine besondere In- tegration auf, ausser dass er hier eine Ausbildung absolviert habe. Er sei in A _________ geboren und aufgewachsen, spreche A _________ und seine berufliche Tätigkeit könne er in A _________ weiterführen. Er kenne die dortigen örtlichen Gepflogenheiten und es brauche keine Umstellungen, um sein Leben bewältigen zu können.
E. 3.4 Wird ein Ausländer wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig gesprochen, so verweist ihn das Gericht unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landes- verweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätz- lich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.2). Von der Anordnung der Landesverweisung kann "ausnahmsweise" unter den kumulati- ven Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härte- fallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Be- stimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Inte- resse, muss die Landesverweisung verhängt werden.
E. 3.5 Der Beschuldigte ist A _________ Staatsangehöriger und verbrachte seine Kindheit und den überwiegenden Teil seiner Jugend in A _________. Mit 16 Jahren ist er mit
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seiner Mutter in die Schweiz eingereist. Seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist mit rund sechs Jahren verhältnismässig kurz. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich al- lerdings weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine längere Anwesen- heitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.1, BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der erwachsene Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Er verfügt somit weder in der Schweiz noch in A _________ über eine Kernfamilie, bestehend aus Ehepartner oder Ehepartnerin und eigenen Kindern, und kann sich insoweit nicht auf das Recht auf Familienleben nach Art.
E. 3.6 Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Katalogtat der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB bezieht sich auf die Verbreitung einer Bilddatei mit kinderpornogra- fischem Inhalt. Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang zuzustimmen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Kinderpornografie eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Indes hat der Beschuldigte eine einzige Bilddatei entspre- chenden Inhalts öffentlich zugänglich gemacht. Im Übrigen wurde er einzig wegen Kon- sums gemäss Art. 197 Abs. 5 aStGB verurteilt, was keine Katalogtat darstellt. Das vom Tatbestand der Kinderpornografie geschützte Rechtsgut der sexuellen Integrität der min- derjährigen Opfer ist vorliegend somit nur in relativ leichtem Ausmass verletzt. Ohne das Tun des Beschuldigten bagatellisieren zu wollen, ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Kinderpornografie erfassten Handlungsweisen noch von einem vergleichsweise leichten Verschulden auszugehen. Auch das Rückfallrisiko bzw. die vom Beschuldigten ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist als gering einzustufen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Ausserdem ist ihm zugute zu halten, dass er sich seit den vorliegenden Delikten wohlverhalten hat. Der Beschuldigte bereut sein Handeln und sieht seine Fehler ein. Er verhielt sich im Straf- verfahren kooperativ und zeigte sich geständig. Der Beschuldigte hat in seinem Alltag auch keine Bezugspunkte zu Kindern, die ein Risiko allenfalls erhöhen könnten. Es fehlt insgesamt an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit von künftigen Delikten, die der öf- fentlichen Ordnung oder Sicherheit entgegenstehen. Unter diesen Umständen ist kein gewichtiges öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten auszu- machen und erschiene eine Landesverweisung insbesondere auch mit Blick auf die kon- krete Anlasstat unverhältnismässig.
E. 3.7 Zusammengefasst ist aufgrund des vorliegenden Härtefalls und in Beachtung der privaten Interessen des Beschuldigten von einer Landesverweisung abzusehen. Die Be- rufung ist folglich in diesem Punkt gutzuheissen und eine Prüfung nach dem FZA erübrigt sich. 4. 4.1 Die Vorinstanz verfügte gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB die Einziehung und Ver- nichtung des beschlagnahmten Mobiltelefons Samsung Flip 4 (Affäre Nr. xxxx, Objekt Nr. xxxx1). Sie führte im Wesentlichen an, das Mobiltelefon enthalte eine grosse Daten- menge, so dass eine Aussonderung der legalen Dateien einen grossen Aufwand verur- sachen würde.
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4.2 Der Beschuldigte wehrt sich gegen die Einziehung und Vernichtung seines Mobilte- lefons. Er argumentiert, eine Einziehung müsse immer verhältnismässig sein. Es sei vor- liegend jedoch nicht erforderlich, das Mobiltelefon zu vernichten. 4.3 Die Staatsanwaltschaft erklärt in diesem Zusammenhang, dass eine Aussonderung mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden sei, zumal es sich auch um ein älteres Mobiltelefon handle. Das Telefon sei folglich einzuziehen und zu vernichten. 4.4 Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB sind Gegenstände, welche verbotene Pornografie beinhalten, immer einzuziehen. Eine besondere Prüfung hinsichtlich einer Gefährdung der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung gemäss Art. 69 StGB ist nicht erforderlich (Bundesgerichtsurteil 6B_976/2021 vom 31. März 2022 E. 2.3.3; ISENRING/KESSLER, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 61 zu Art. 197 StGB). Das generelle Interesse der Öffentlichkeit rechtfertigt es unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes jedoch nicht, die beschlagnahmten Gegenstände in jedem Fall zu vernichten (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2023.54 vom
22. August 2024 E. 7; vgl. auch ISENRING/KESSLER, a.a.O., N. 61 zu Art. 197 StGB). Notwendig, aber auch ausreichend, ist die Vernichtung, d.h. Löschung der pornografi- schen Daten. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass diese dauerhaft gelöscht werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2023.54 vom 22. August 2024 E. 7). 4.5 Auf dem in Frage stehenden Mobiltelefon sind die inkriminierten Bild- und Videoda- teien vorhanden. Dass diese Dateien einzuziehen bzw. zu löschen sind, ist ohne Weite- res zu bejahen. Indes erscheint es – auch in Berücksichtigung der Datenmenge – nicht verhältnismässig, das Mobiltelefon zu vernichten, zumal es sich dabei nicht um ein zwin- gend einzuziehendes illegales Deliktswerkzeug (anders als z.B. bei Waffen oder Dro- gen), sondern um ein elektronisches Gerät des alltäglichen Gebrauchs handelt. Es sollte technisch durchaus möglich sein, die pornografischen Dateien mit einem angemessenen Zeitaufwand zu löschen. Die Kosten hierfür sind dem Beschuldigten aufzulegen. Dem- nach ist die Berufung auch in Bezug auf die gerügte Einziehung gutzuheissen.
5. Es bleibt über die Kosten und Entschädigung zu befinden. 5.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichtsge- bühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Ge- bührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips
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festgesetzt (Art. 13 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar). 5.2.1 Die Vorinstanz hat die Kosten auf insgesamt Fr. 2'000.00, bestehend aus Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'000.00 sowie Kosten des Bezirksgerichts von Fr. 1'000.00, festgesetzt. Die Gebühren bewegen sich im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen, zumal die Parteien dazu keine Beanstandungen vorgebracht haben. Der Beschuldigte obsiegt zwar im Berufungsverfahren. Da es beim Schuldspruch bleibt, sind die erstinstanzlichen Kosten ihm dennoch aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 5.2.2 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für den Weibel- dienst (Art. 10 Abs. 2 GTar) an. Das Dossier ist mit rund 290 Seiten nicht besonders umfangreich. Es waren einzig die Landesverweisung und die Einziehung zu beurteilen. Zudem erging am 11. Dezember 2025 ein Beweisentscheid (P2 25 98). Mit Rücksicht auf die vorgenannten Bemessungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘175.00 angemessen und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen damit insgesamt Fr. 1‘200.00. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kanton Wallis aufzuerlegen. 5.3 Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich nach den Art. 27 ff. GTar berechnet, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Gemäss Art. 27 Abs. 1 GTar bewegt sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Mini- mum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwie- rigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzi- elle Situation der Partei. Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel vor der Polizei und im Untersuchungsverfahren Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsan- waltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00 und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). 5.3.1 Für das Berufungsverfahren macht die Verteidigerin gemäss hinterlegter Honorar- note einen Aufwand von 23.05 Stunden und Auslagen von Fr. 464.35 (Reisekosten: Fr. 118.60; Auslagenpauschale: Fr. 345.75) geltend (S. 287 ff.). Die Verteidigerin ist neu ins Verfahren eingetreten. Das Verfahren war indes weder umfangreich noch bot es in recht- licher oder tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. So erscheint denn auch
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der Aufwand für den Austausch mit dem Beschuldigten als zu hoch. Die Verteidigerin verfasste eine kurze Berufungserklärung und nahm an der Berufungsverhandlung teil, welche rund eine Stunde dauerte. Eine weitere Kürzung ist in Bezug auf die Reisezeit vorzunehmen. Praxisgemäss wird für die Reise jeweils nämlich nur die Hälfte der Reise- zeit bzw. ein Reiseweg angerechnet. Die Verteidigerin wird zudem dem Beschuldigten den Entscheid des Berufungsgerichts zur Kenntnis bringen müssen. Schliesslich er- schliesst sich dem Gericht die Auslagenpauschale von Fr. 345.75 nicht. Davon ausge- hend, dass der ordentliche Honorarrahmen bei Berufungen vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 lit. j GTar) beträgt, rechtfertigt es sich, das Honorar innerhalb des ordentlichen Honorarrahmens auf Fr. 3'700.00 (inklusive Auslagen und MWST) festzusetzen. Ausgangsgemäss schuldet der Kanton Wallis diese Parteient- schädigung.
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Das Kantonsgericht erkennt
– in Gutheissung der Berufung – 1. X _________ wird der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Sätze 1 und 2 aStGB schuldig gesprochen. 2. X _________ wird mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 90.00, ent- sprechend Fr. 13'500.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. X _________ wird mit einer Verbindungsbusse von Fr. 900.00 bestraft, bei schuld- hafter Nichtbezahlung ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Auf eine Landesverweisung von X _________ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB verzichtet. 5. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Flip 4 (Affäre Nr. xxxx, Objekt Nr. xxxx1) wird X _________ nach vorgängiger Löschung der verbotenen Inhalte auf seine Kosten herausgegeben. Wird dieser Gegenstand nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausverlangt, ist er zu vernichten. 6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 2'000.00 gehen zu Lasten von X _________. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.00 gehen zu Lasten des Kantons Wallis.
E. 8 Der Kanton Wallis bezahlt X _________ für das Berufungsverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 3'700.00. Sitten, 26. Februar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P1 25 94
URTEIL VOM 26. FEBRUAR 2026
Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold, Brig-Glis
gegen
X _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Milena Meuwly, Bern
(Pornografie) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 5. Mai 2025 [VIS S1 25 1]
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Verfahren
A. Das Bezirksgericht Visp fällte am 5. Mai 2025 folgendes Urteil, welches gleichentags im Dispositiv eröffnet wurde (S. 176): 1. X _________ wird der Pornografie im Sinne von Art. 197 aAbs. 4 Satz 2 StGB sowie der mehrfa- chen Pornografie im Sinne von Art. 197 aAbs. 5 Satz 1 und Art. 197 aAbs. 5 Satz 2 StGB schuldig gesprochen. 2. X _________ wird mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 90.00, entsprechend Fr. 13’500.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren. 3. X _________ wird zudem mit einer Verbindungsbusse von Fr. 900.00 bestraft, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. X _________ wird für 5 Jahre des Landes verwiesen (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). 5. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Flip 4 (Affäre Nr. xxxx, Objekt Nr. xxxx1) wird einge- zogen und vernichtet. 6. X _________ trägt die Kosten von Verfahren und Entscheid. Die Kosten der Staatsanwaltschaft betragen Fr. 1'000.00 und jene des Bezirksgerichts Visp belaufen sich auf Fr. 800.00. Im Falle ei- nes begründeten Urteils erhöht sich die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.00. 7. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. B.a Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 13. Mai 2025 Berufung an (S. 179). Das begründete Urteil wurde am 31. Juli 2025 an die Parteien versandt (S. 202). Am 21. August 2025 reichte der Beschuldigte seine Berufungserklärung ein und stellte folgende Rechtsbegehren (S. 221): 1. Es sei festzustellen, dass die Schuldsprüche gemäss Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils sowie die damit zusammenhängenden Sanktionen gemäss Ziffer 2 und 3 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Es sei von der Landesverweisung abzusehen. 3. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Flip 4 (Affäre Nr. xxxx, Objekt Nr. xxxx1) sei zurück- zusetzen und dem Berufungsführer zurückzugeben. 4. Die Verfahrenskosten der zweiten Instanz seien vollumfänglich vom Kanton Wallis zu tragen. 5. Dem Berufungsführer sei für das zweitinstanzliche Verfahren der volle Betrag gemäss noch einzu- reichender Honorarnote als angemessene Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrens- rechte auszureichen. B.b Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung.
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C.a Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 14. Januar 2026 auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung und beantragte, die Berufung unter Kostenfolge abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen (S. 273 f.). Die Berufungsverhandlung fand am
20. Januar 2026 statt (S. 280 ff.). Zu dieser erschienen der Beschuldigte und dessen Rechtsvertretung. Der Beschuldigte hielt an seinen Anträgen fest (S. 286). C.b Der Beschuldigte verzichtete auf eine öffentliche Urteilsverkündung (S. 285).
Erwägungen
1. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksgerichts als Einzelgericht oder des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO). Berufungsinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO), welches vorliegend als Einzelgericht urteilt (Art. 14 Abs. 2 EGStPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.
2. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstin- stanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte ficht einzig die Landesverweisung (Dispositivziffer 4) und die Einziehung des Mo- biltelefons Samsung Flip 4 (Dispositivziffer 5) an. Da die Staatsanwaltschaft weder Be- rufung noch Anschlussberufung erhoben hat, bleibt das Urteil des Bezirksgerichts be- züglich der übrigen Punkte unangefochten. Das Urteil des Bezirksgerichts ist folglich hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 2 und 3 (Strafen) in Rechtskraft er- wachsen. 3. 3.1 Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung von fünf Jahren aus. Zur Begründung führte sie an, der Beschuldigte sei A _________ Staatsbürger und werde wegen einer Katalogtat verurteilt. Er sei in A _________ geboren und aufgewachsen. Er sei 2020/2021 zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz gekommen und habe hier eine Berufslehre abgeschlossen. Ein Teil seiner Verwandtschaft wohne in der Schweiz. Der Beschuldigte weise eine durchschnittliche bis eher unterdurchschnittliche Integration in der Schweiz auf. Er verfüge über eine abgeschlossene Berufungsbildung im Bereich
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Hotellerie / Tourismus, womit er problemlos auch im Ausland tätig sein könne. Die Vo- rinstanz argumentierte weiter, der Beschuldigte beherrsche die Sprache und kenne die örtlichen Gepflogenheiten in A _________. Seine Mutter sei auch A _________ Staats- angehörige. Zudem sei A _________ von seinem jetzigen Wohnort schnell erreichbar. Die Vorinstanz verneinte folglich einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Was die Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen betrifft, kam sie zum Schluss, es sei von einer Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, weshalb die Lan- desverweisung auch unter Beachtung des FZA verhältnismässig sei. 3.2 Der Beschuldigte wendet sich gegen die Landesverweisung. Er moniert, die Vo- rinstanz habe einzelne Kriterien nicht geprüft. Er sei nicht vorbestraft und halte sich ab- gesehen vom vorliegenden Fall an die Rechtsordnung. Eine Landesverweisung würde seinen Alltag belasten und ihn von seinem hiesigen Familienleben ausschliessen. Auf- grund seines jungen Alters habe er einen engen familiären Bezug zu seiner Herkunfts- familie. Er habe einen engen Kontakt mit seiner Familie in der Schweiz. Mit seinem in A _________ wohnhaften Vater habe er nur sporadisch Kontakt und das Verhältnis zu diesem sei angespannt. Im Weiteren habe er auch ausserhalb seines Berufslebens ein Umfeld aufgebaut. Er stehe finanziell auf eigenen Beinen und sei befördert worden. Er habe die prägende Jugendzeit in der Schweiz verbracht. Dies sei eine wichtige Lebens- phase für die Integration. In A _________ habe er aufgrund seiner Homosexualität trau- matische Erlebnisse gehabt, sei gemobbt und ausgegrenzt worden. Dies sei eine erheb- liche Belastung gewesen. Das dortige soziale Umfeld sei der Auslöser für die persönliche Krise gewesen. Er habe den Bezug zu A _________ verloren. Schliesslich sei die An- lasstat einzubeziehen. Er habe in jungem Erwachsenenalter eine einzige Bilddatei kin- derpornografischen Inhalts versendet. Er sei einsichtig und seit dieser Tat habe er keine weiteren Straftaten begangen. Die privaten Interessen würden das öffentliche Interesse deutlich überwiegen. Was das FZA betreffe, so müsse eine schwere und gegenwärtige Gefährdung vorliegen. Es bestehe jedoch keine Rückfallgefahr. Die Anzahl der sichergestellten Dateien sei nicht relevant, zumal bei einem Konsum harter Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 StGB keine Landesverweisung drohe. Er verspüre heute keine Anziehung zu Kindern. Eine Landesverweisung sei folglich nicht mit dem FZA vereinbar. 3.3 Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass kein Härtefall vorliegt. In ihrer Stellung- nahme vom 14. Januar 2026 führte sie aus, der Beschuldigte könne den Kontakt zu seiner Mutter und seinem Umfeld weiterhin pflegen, wenn er die Schweiz verlassen müsste. Zudem wohne er erst seit fünf Jahren in der Schweiz. Sein restliches Leben
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habe er in A _________ verbracht. Auch weise der Beschuldigte keine besondere In- tegration auf, ausser dass er hier eine Ausbildung absolviert habe. Er sei in A _________ geboren und aufgewachsen, spreche A _________ und seine berufliche Tätigkeit könne er in A _________ weiterführen. Er kenne die dortigen örtlichen Gepflogenheiten und es brauche keine Umstellungen, um sein Leben bewältigen zu können. 3.4 Wird ein Ausländer wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig gesprochen, so verweist ihn das Gericht unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landes- verweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätz- lich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.2). Von der Anordnung der Landesverweisung kann "ausnahmsweise" unter den kumulati- ven Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härte- fallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Be- stimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Inte- resse, muss die Landesverweisung verhängt werden. 3.5 Der Beschuldigte ist A _________ Staatsangehöriger und verbrachte seine Kindheit und den überwiegenden Teil seiner Jugend in A _________. Mit 16 Jahren ist er mit
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seiner Mutter in die Schweiz eingereist. Seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist mit rund sechs Jahren verhältnismässig kurz. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich al- lerdings weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine längere Anwesen- heitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.1, BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der erwachsene Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Er verfügt somit weder in der Schweiz noch in A _________ über eine Kernfamilie, bestehend aus Ehepartner oder Ehepartnerin und eigenen Kindern, und kann sich insoweit nicht auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen (BGE 144 I 266 E. 3.3, E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1; Bundesgerichtsurteil 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.2.1). Seine Mutter und weitere Verwandte müt- terlicherseits, zu welchen er gemäss seinen Angaben einen engen Kontakt pflegt (A/F 17 S. 283; A/F 23 S. 284), leben in der Schweiz. In diesem Zusammenhang behauptet der Beschuldigte indessen nicht, dass Angehörige von ihm abhängig oder auf seine Un- terstützung angewiesen seien. Was sein weiteres soziales Umfeld angeht, gab der Be- schuldigte anlässlich seiner Befragung vor Kantonsgericht an, über einen Freundeskreis zu verfügen, der vor allem aus Arbeitskollegen bestehe (A/F 17 S. 283). Es ist folglich von einer normalen sozialen Einbettung in der Schweiz auszugehen. Demgegenüber liegen über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen beruflicher Natur vor. Der Beschuldigte absolvierte in der Schweiz seine Ausbildung zum Hotelkommunikationsfachmann. Nach dieser Ausbildung hat er sich erfolgreich im Ar- beitsmarkt integriert und weist stabile berufliche Verhältnisse auf. Er ist inzwischen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in einem Hotel im Kanton B _________ angestellt und wurde per Januar 2026 zum stellvertretenden Chef de Recéption befördert (S. 244, S. 277). Er hat in der Schweiz eine wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt und weist ge- mäss eingeholten Betreibungsregisterauszügen keine Betreibungen auf (S. 271 f.). Zu seinen Gunsten ist im Weiteren zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Schweiz seine prägenden Jugendjahre erlebt hat. Auch wenn seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt als kurz anzusehen ist, hat er doch eine entscheidende Phase seines Lebens in der Schweiz verbracht. Er gibt denn auch an, dass das Umfeld in A _________ seine persönliche Krise zu verantworten hat (A/F 31 S. 285). Inzwischen geht es dem Beschuldigten gemäss seinen Aussagen besser. Er absolvierte auch auf freiwilliger Basis eine ambulante Therapie im Psychiatriezentrum Oberwallis (PZO; S. 246). Insgesamt gesehen ist aufgrund seiner wirtschaftlichen und gesundheitlichen Si- tuation von einem Härtefall auszugehen, auch wenn einer Resozialisierung in A _________ grundsätzlich keine beruflichen Überlegungen entgegen sprechen würden.
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3.6 Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Katalogtat der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB bezieht sich auf die Verbreitung einer Bilddatei mit kinderpornogra- fischem Inhalt. Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang zuzustimmen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Kinderpornografie eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Indes hat der Beschuldigte eine einzige Bilddatei entspre- chenden Inhalts öffentlich zugänglich gemacht. Im Übrigen wurde er einzig wegen Kon- sums gemäss Art. 197 Abs. 5 aStGB verurteilt, was keine Katalogtat darstellt. Das vom Tatbestand der Kinderpornografie geschützte Rechtsgut der sexuellen Integrität der min- derjährigen Opfer ist vorliegend somit nur in relativ leichtem Ausmass verletzt. Ohne das Tun des Beschuldigten bagatellisieren zu wollen, ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Kinderpornografie erfassten Handlungsweisen noch von einem vergleichsweise leichten Verschulden auszugehen. Auch das Rückfallrisiko bzw. die vom Beschuldigten ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist als gering einzustufen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Ausserdem ist ihm zugute zu halten, dass er sich seit den vorliegenden Delikten wohlverhalten hat. Der Beschuldigte bereut sein Handeln und sieht seine Fehler ein. Er verhielt sich im Straf- verfahren kooperativ und zeigte sich geständig. Der Beschuldigte hat in seinem Alltag auch keine Bezugspunkte zu Kindern, die ein Risiko allenfalls erhöhen könnten. Es fehlt insgesamt an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit von künftigen Delikten, die der öf- fentlichen Ordnung oder Sicherheit entgegenstehen. Unter diesen Umständen ist kein gewichtiges öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten auszu- machen und erschiene eine Landesverweisung insbesondere auch mit Blick auf die kon- krete Anlasstat unverhältnismässig. 3.7 Zusammengefasst ist aufgrund des vorliegenden Härtefalls und in Beachtung der privaten Interessen des Beschuldigten von einer Landesverweisung abzusehen. Die Be- rufung ist folglich in diesem Punkt gutzuheissen und eine Prüfung nach dem FZA erübrigt sich. 4. 4.1 Die Vorinstanz verfügte gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB die Einziehung und Ver- nichtung des beschlagnahmten Mobiltelefons Samsung Flip 4 (Affäre Nr. xxxx, Objekt Nr. xxxx1). Sie führte im Wesentlichen an, das Mobiltelefon enthalte eine grosse Daten- menge, so dass eine Aussonderung der legalen Dateien einen grossen Aufwand verur- sachen würde.
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4.2 Der Beschuldigte wehrt sich gegen die Einziehung und Vernichtung seines Mobilte- lefons. Er argumentiert, eine Einziehung müsse immer verhältnismässig sein. Es sei vor- liegend jedoch nicht erforderlich, das Mobiltelefon zu vernichten. 4.3 Die Staatsanwaltschaft erklärt in diesem Zusammenhang, dass eine Aussonderung mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden sei, zumal es sich auch um ein älteres Mobiltelefon handle. Das Telefon sei folglich einzuziehen und zu vernichten. 4.4 Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB sind Gegenstände, welche verbotene Pornografie beinhalten, immer einzuziehen. Eine besondere Prüfung hinsichtlich einer Gefährdung der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung gemäss Art. 69 StGB ist nicht erforderlich (Bundesgerichtsurteil 6B_976/2021 vom 31. März 2022 E. 2.3.3; ISENRING/KESSLER, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 61 zu Art. 197 StGB). Das generelle Interesse der Öffentlichkeit rechtfertigt es unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes jedoch nicht, die beschlagnahmten Gegenstände in jedem Fall zu vernichten (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2023.54 vom
22. August 2024 E. 7; vgl. auch ISENRING/KESSLER, a.a.O., N. 61 zu Art. 197 StGB). Notwendig, aber auch ausreichend, ist die Vernichtung, d.h. Löschung der pornografi- schen Daten. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass diese dauerhaft gelöscht werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2023.54 vom 22. August 2024 E. 7). 4.5 Auf dem in Frage stehenden Mobiltelefon sind die inkriminierten Bild- und Videoda- teien vorhanden. Dass diese Dateien einzuziehen bzw. zu löschen sind, ist ohne Weite- res zu bejahen. Indes erscheint es – auch in Berücksichtigung der Datenmenge – nicht verhältnismässig, das Mobiltelefon zu vernichten, zumal es sich dabei nicht um ein zwin- gend einzuziehendes illegales Deliktswerkzeug (anders als z.B. bei Waffen oder Dro- gen), sondern um ein elektronisches Gerät des alltäglichen Gebrauchs handelt. Es sollte technisch durchaus möglich sein, die pornografischen Dateien mit einem angemessenen Zeitaufwand zu löschen. Die Kosten hierfür sind dem Beschuldigten aufzulegen. Dem- nach ist die Berufung auch in Bezug auf die gerügte Einziehung gutzuheissen.
5. Es bleibt über die Kosten und Entschädigung zu befinden. 5.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichtsge- bühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Ge- bührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips
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festgesetzt (Art. 13 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar). 5.2.1 Die Vorinstanz hat die Kosten auf insgesamt Fr. 2'000.00, bestehend aus Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'000.00 sowie Kosten des Bezirksgerichts von Fr. 1'000.00, festgesetzt. Die Gebühren bewegen sich im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen, zumal die Parteien dazu keine Beanstandungen vorgebracht haben. Der Beschuldigte obsiegt zwar im Berufungsverfahren. Da es beim Schuldspruch bleibt, sind die erstinstanzlichen Kosten ihm dennoch aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 5.2.2 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für den Weibel- dienst (Art. 10 Abs. 2 GTar) an. Das Dossier ist mit rund 290 Seiten nicht besonders umfangreich. Es waren einzig die Landesverweisung und die Einziehung zu beurteilen. Zudem erging am 11. Dezember 2025 ein Beweisentscheid (P2 25 98). Mit Rücksicht auf die vorgenannten Bemessungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘175.00 angemessen und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen damit insgesamt Fr. 1‘200.00. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kanton Wallis aufzuerlegen. 5.3 Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich nach den Art. 27 ff. GTar berechnet, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Gemäss Art. 27 Abs. 1 GTar bewegt sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Mini- mum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwie- rigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzi- elle Situation der Partei. Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel vor der Polizei und im Untersuchungsverfahren Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsan- waltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00 und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). 5.3.1 Für das Berufungsverfahren macht die Verteidigerin gemäss hinterlegter Honorar- note einen Aufwand von 23.05 Stunden und Auslagen von Fr. 464.35 (Reisekosten: Fr. 118.60; Auslagenpauschale: Fr. 345.75) geltend (S. 287 ff.). Die Verteidigerin ist neu ins Verfahren eingetreten. Das Verfahren war indes weder umfangreich noch bot es in recht- licher oder tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. So erscheint denn auch
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der Aufwand für den Austausch mit dem Beschuldigten als zu hoch. Die Verteidigerin verfasste eine kurze Berufungserklärung und nahm an der Berufungsverhandlung teil, welche rund eine Stunde dauerte. Eine weitere Kürzung ist in Bezug auf die Reisezeit vorzunehmen. Praxisgemäss wird für die Reise jeweils nämlich nur die Hälfte der Reise- zeit bzw. ein Reiseweg angerechnet. Die Verteidigerin wird zudem dem Beschuldigten den Entscheid des Berufungsgerichts zur Kenntnis bringen müssen. Schliesslich er- schliesst sich dem Gericht die Auslagenpauschale von Fr. 345.75 nicht. Davon ausge- hend, dass der ordentliche Honorarrahmen bei Berufungen vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 lit. j GTar) beträgt, rechtfertigt es sich, das Honorar innerhalb des ordentlichen Honorarrahmens auf Fr. 3'700.00 (inklusive Auslagen und MWST) festzusetzen. Ausgangsgemäss schuldet der Kanton Wallis diese Parteient- schädigung.
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Das Kantonsgericht erkennt
– in Gutheissung der Berufung – 1. X _________ wird der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Sätze 1 und 2 aStGB schuldig gesprochen. 2. X _________ wird mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 90.00, ent- sprechend Fr. 13'500.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. X _________ wird mit einer Verbindungsbusse von Fr. 900.00 bestraft, bei schuld- hafter Nichtbezahlung ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Auf eine Landesverweisung von X _________ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB verzichtet. 5. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Flip 4 (Affäre Nr. xxxx, Objekt Nr. xxxx1) wird X _________ nach vorgängiger Löschung der verbotenen Inhalte auf seine Kosten herausgegeben. Wird dieser Gegenstand nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausverlangt, ist er zu vernichten. 6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 2'000.00 gehen zu Lasten von X _________. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.00 gehen zu Lasten des Kantons Wallis. 8. Der Kanton Wallis bezahlt X _________ für das Berufungsverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 3'700.00. Sitten, 26. Februar 2026