P1 24 76 URTEIL VOM 6. FEBRUAR 2025 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Besetzung: Kantonsrichter Michael Steiner, Präsident, Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger und Kantonsrichterin Bénédicte Balet; Gerichtsschreiber Bernhard Julen in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Michaela Willisch, und W _________, Privatkläger 1 X _________, Privatkläger 2 gegen Y _________ (alias Z _________), Beschuldigter und Berufungskläger, amtlich vertei- digt durch Rechtsanwältin Michaela Mangisch (Einbruchdiebstahl etc.) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 29. Februar 2024 [BRG S1 23 47])
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Angefochten ist ein Bezirksgerichtsurteil (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Art. 14 Abs. 1 und
E. 2 Mit Einschreiben vom 10. Oktober 2024 wurde der Beschuldigte zur Berufungsver- handlung auf den 7. November 2024 vorgeladen (S. 880). Am 22. Oktober 2024 wurde das Einschreiben mit dem Vermerk "nicht abgeholt" ans Kantonsgericht retourniert (S. 885). Am 23. Oktober 2024 wurde dem Beschuldigten die Vorladung informations- halber mit normaler Post zugesandt (S. 886). Dieses Schreiben wurde am 30. Oktober 2024 mit dem Vermerk "N'habite plus à cette adresse" ans Kantonsgericht retourniert (S. 892). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. November 2024 teilte die amtli- che Verteidigerin mit, dass der Beschuldigte sich in Marokko aufhalte, sie im Übrigen aber keine weiteren Angaben zu dessen Aufenthaltsort machen könne (S. 1004).
E. 3 Die Vorschriften der Art. 84 ff. StPO über die Eröffnung und Zustellung gelten auch im Rechtsmittelverfahren (Bundesgerichtsurteile 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.4.2 und 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.4.2). Vorladungen ergehen grundsätzlich schriftlich (Art. 201 Abs. 1 StPO). Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zu- zustellen (Art. 87 Abs. 1 StPO). Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnli- chem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können. Mitteilungen an
- 5 - Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zuge- stellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erschei- nen oder Verfahrensverhandlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt, wobei dem Rechtsbeistand eine Kopie zugestellt wird (Art. 87 Abs. 4 StPO). Art. 87 Abs. 4 StPO geht als lex specialis Art. 87 Abs. 3 StPO stets vor, weshalb eine Vorladung zur Berufungsverhandlung dem Beschuldigten persönlich zuzustellen ist. Die Vorladung kann deshalb nicht rechtsgültig an die Adresse der Verteidigung zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Beschuldigten unbekannt ist (Bundesgerichtsurteil 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022 E. 1.5.2). Der Beschuldigte hatte Kenntnis vom vorliegenden Berufungsverfahren, bezeichnete je- doch keinen Zustellungsempfänger in der Schweiz. Damit stellt sich die Frage, wie mit dem Umstand zu verfahren ist, dass keine persönliche Zustellung der Vorladung zur Berufungsverhandlung an den Beschuldigten möglich ist.
E. 4 Grundsätzlich sieht Art. 88 Abs. 1 StPO die Publikation von Entscheiden in einem vom Bund oder dem Kanton bezeichneten Amtsblatt vor, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann. Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO legt jedoch fest, dass die Berufung als zurückgezogen gilt, wenn die Partei, die sie erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann. Diese Bestimmung stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Spe- zialbestimmung dar, die Art. 88 Abs. 1 StPO verdrängt (Bundesgerichtsurteil 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022 E. 1.6.2). Dass die Partei, welche nicht vorgeladen werden kann, durch einen Rechtsbeistand vertreten ist, welche zur Berufungsverhand- lung erscheinen kann, ändert nichts am Eintritt der Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO (Bundesgerichtsurteil 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022 E. 1.7.2). Der Beschuldigte ist unbekannten Aufenthaltes. Die Vorladung zur Berufungsverhand- lung konnte diesem nicht rechtswirksam zugestellt werden. Sodann kann die Vorladung zur Berufungsverhandlung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht auf dem Weg der amtlichen Publikation erfolgen. Damit ist eine Vorladung gar nicht möglich, wes- halb die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO greift. Folglich ist das Beru- fungsverfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Eine weitergehende Prüfung der Berufung erübrigt sich daher.
E. 5 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel
- 6 - zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungs- verfahrens von Fr. 600.00 (Auslagen Fr. 25.00; Gebühr Fr. 575.00) dem Beschuldigten aufzuerlegen.
E. 6 Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 1'700.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen sind (S. 1007), werden zunächst durch den Kanton Wallis ausbe- zahlt (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 StPO; vgl. auch Art. 30 Abs. 2 lit. a GTar) und sind vom Beschuldigten zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Kantonsgericht erkennt:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms vom
29. Februar 2024 (S1 23 47) rechtskräftig.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 600.00 werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
3. Der Kanton Wallis bezahlt Rechtsanwältin Michaela Mangisch als amtlicher Verteidi- gerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'700.00. Y _________ ist verpflichtet, dem Kanton Wallis diese Entschädigungen zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Sitten, 6. Februar 2025
Dispositiv
- Das Strafverfahren gegen Z _________ wird bezüglich des Vorwurfs des geringfügigen Diebstahls man- gels Strafantrags eingestellt.
- Z _________ wird schuldig gesprochen: a. des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB); b. des mehrfachen versuchten Diebstahls (Art. 139 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); c. der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB); d. des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB); e. des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs (Art. 186 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).
- Der mit Urteil des Ministère public du canton de Neuchâtel vom 25. Februar 2023 ausgesprochene bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 20 Tagen von Z _________ wird widerrufen.
- Der mit Urteil des Ministère public cantonal Lausanne Strada vom 18. März 2023 ausgesprochene be- dingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 20 Tagen von Z _________ wird widerrufen.
- Z _________ wird mit einer unbedingten Freiheitsstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe von 120 Tagen bestraft. Die ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von 10 Tagen ist an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
- Z _________ wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 5 Jahren des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Infor- mationssystem (SIS) angeordnet.
- Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
- Z _________ bezahlt die anteilsmässigen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'979.90, bestehend aus den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'229.90 sowie der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts von Fr. 750.00.
- Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwältin Michaela Mangisch als notwendige und amtliche Verteidi- gerin von Z _________ eine Parteientschädigung von Fr. 5'714.40 (inkl. MWSt, Auslagen sowie Kos- ten des Übersetzers). Z _________ hat dem Staat Wallis die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
- Die Kosten der Übersetzung gehen zu Lasten des Staats Wallis. A.b Gegen das gleichentags den Parteien im Dispositiv eröffnete Urteil meldete die amt- liche Verteidigerin des Beschuldigten am 4. März 2024 die Berufung an (S. 831). Das schriftlich begründete Urteil wurde am 23. Mai 2024 an die Parteien versandt (S. 834 ff.). B.a Am 10. Juni 2024 reichte die amtliche Verteidigerin beim Kantonsgericht ihre Beru- fungserklärung mit nachstehenden Anträgen ein (S. 864 ff.):
- Die Berufung sei gutzuheissen und das Urteil im Verfahren S1 23 47 des Bezirksgerichts vom
- Februar 2024 sei in den angefochtenen Punkten aufzuheben und der Berufungskläger sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. - 3 -
- Die Unterzeichnende wird als amtliche notwendige Verteidigerin des Berufungsklägers für das Beru- fungsverfahren eingesetzt.
- Der Staat Wallis bezahlt der Unterzeichnenden für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung im Rahmen der amtlichen Verteidigung in noch zu beziffernder Höhe gemäss noch einzureichender Kostenliste.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens gehen zulasten des Staa- tes Wallis.
- Sämtliche Zivilforderungen der Privatkläger werden abgewiesen. B.b Am 11. Juni 2024 wurde den übrigen Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberu- fung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (S. 871). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. Juni 2024 auf eine Anschlussberu- fung. Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen. B.c Am 10. Oktober 2024 wurde der Beschuldigte und seine Verteidigerin zur Beru- fungsverhandlung auf den 7. November 2024 vorgeladen (S. 880). Mit Eingabe vom
- Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft folgende Anträge (S. 882):
- Die Berufung wird in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom
- Februar 2024 abgewiesen.
- Die Kosten von Verfahren und Entscheid werden dem Berufungskläger auferlegt. B.d Zur Berufungsverhandlung vom 7. Oktober 2024 erschien die Rechtsvertretung des Beschuldigten und stellte für diesen folgende Anträge (S. 1006 f.):
- Die Berufung sei gutzuheissen.
- Es sei festzustellen, dass Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen ist.
- Die unterzeichnende Rechtsanwältin wird als amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers für das Beru- fungsverfahren eingesetzt.
- Das Verfahren betreffend der Sachbeschädigung und des versuchten Hausfriedensbruchs bei der Fuss- pflege A _________ sei einzustellen.
- Das Verfahren betreffend des versuchten Diebstahls beim B _________-Shop sei infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes einzustellen.
- Z _________ bzw. Y _________ ist von sämtlichen Vorwürfen des mehrfachen Diebstahls, des mehrfa- chen versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs freizusprechen.
- Sämtliche Zivilforderungen werden vollumfänglich abgewiesen.
- Der Staat Wallis bezahlt Z _________ bzw. Y _________ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.00 für die ungerechtfertigt angeordnete Untersuchungshaft.
- Der mit Urteil des Ministère public du canton de Neuchâtel vom 25. Februar 2023 ausgesprochene be- dingte Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht widerrufen. - 4 -
- Der mit Urteil des Ministère public cantonal Lausanne Strada vom 18. März 2023 ausgesprochene be- dingte Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht widerrufen.
- Die Kosten des Verfahrens und des Entscheids der Vorinstanz und des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Wallis.
- Der Staat Wallis bezahlt Z _________ bzw. Y _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Partei- entschädigung in Höhe von Fr. 8'365.70 gemäss beiliegender Kostennote.
- Der Staat Wallis bezahlt Z _________ bzw. Y _________ für das Berufungsverfahren eine Parteient- schädigung in Höhe von Fr. 1'706.15 gemäss beiliegender Kostennote. Die Verteidigung verzichtete auf eine mündliche Urteilseröffnung. Erwägungen
- Angefochten ist ein Bezirksgerichtsurteil (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Art. 14 Abs. 1 und 2 EGStPO i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen An- lass. Auf die Berufung ist einzutreten.
- Mit Einschreiben vom 10. Oktober 2024 wurde der Beschuldigte zur Berufungsver- handlung auf den 7. November 2024 vorgeladen (S. 880). Am 22. Oktober 2024 wurde das Einschreiben mit dem Vermerk "nicht abgeholt" ans Kantonsgericht retourniert (S. 885). Am 23. Oktober 2024 wurde dem Beschuldigten die Vorladung informations- halber mit normaler Post zugesandt (S. 886). Dieses Schreiben wurde am 30. Oktober 2024 mit dem Vermerk "N'habite plus à cette adresse" ans Kantonsgericht retourniert (S. 892). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. November 2024 teilte die amtli- che Verteidigerin mit, dass der Beschuldigte sich in Marokko aufhalte, sie im Übrigen aber keine weiteren Angaben zu dessen Aufenthaltsort machen könne (S. 1004).
- Die Vorschriften der Art. 84 ff. StPO über die Eröffnung und Zustellung gelten auch im Rechtsmittelverfahren (Bundesgerichtsurteile 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.4.2 und 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.4.2). Vorladungen ergehen grundsätzlich schriftlich (Art. 201 Abs. 1 StPO). Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zu- zustellen (Art. 87 Abs. 1 StPO). Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnli- chem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können. Mitteilungen an - 5 - Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zuge- stellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erschei- nen oder Verfahrensverhandlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt, wobei dem Rechtsbeistand eine Kopie zugestellt wird (Art. 87 Abs. 4 StPO). Art. 87 Abs. 4 StPO geht als lex specialis Art. 87 Abs. 3 StPO stets vor, weshalb eine Vorladung zur Berufungsverhandlung dem Beschuldigten persönlich zuzustellen ist. Die Vorladung kann deshalb nicht rechtsgültig an die Adresse der Verteidigung zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Beschuldigten unbekannt ist (Bundesgerichtsurteil 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022 E. 1.5.2). Der Beschuldigte hatte Kenntnis vom vorliegenden Berufungsverfahren, bezeichnete je- doch keinen Zustellungsempfänger in der Schweiz. Damit stellt sich die Frage, wie mit dem Umstand zu verfahren ist, dass keine persönliche Zustellung der Vorladung zur Berufungsverhandlung an den Beschuldigten möglich ist.
- Grundsätzlich sieht Art. 88 Abs. 1 StPO die Publikation von Entscheiden in einem vom Bund oder dem Kanton bezeichneten Amtsblatt vor, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann. Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO legt jedoch fest, dass die Berufung als zurückgezogen gilt, wenn die Partei, die sie erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann. Diese Bestimmung stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Spe- zialbestimmung dar, die Art. 88 Abs. 1 StPO verdrängt (Bundesgerichtsurteil 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022 E. 1.6.2). Dass die Partei, welche nicht vorgeladen werden kann, durch einen Rechtsbeistand vertreten ist, welche zur Berufungsverhand- lung erscheinen kann, ändert nichts am Eintritt der Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO (Bundesgerichtsurteil 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022 E. 1.7.2). Der Beschuldigte ist unbekannten Aufenthaltes. Die Vorladung zur Berufungsverhand- lung konnte diesem nicht rechtswirksam zugestellt werden. Sodann kann die Vorladung zur Berufungsverhandlung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht auf dem Weg der amtlichen Publikation erfolgen. Damit ist eine Vorladung gar nicht möglich, wes- halb die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO greift. Folglich ist das Beru- fungsverfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Eine weitergehende Prüfung der Berufung erübrigt sich daher.
- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel - 6 - zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungs- verfahrens von Fr. 600.00 (Auslagen Fr. 25.00; Gebühr Fr. 575.00) dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 1'700.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen sind (S. 1007), werden zunächst durch den Kanton Wallis ausbe- zahlt (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 StPO; vgl. auch Art. 30 Abs. 2 lit. a GTar) und sind vom Beschuldigten zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Kantonsgericht erkennt:
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms vom
- Februar 2024 (S1 23 47) rechtskräftig.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 600.00 werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
- Der Kanton Wallis bezahlt Rechtsanwältin Michaela Mangisch als amtlicher Verteidi- gerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'700.00. Y _________ ist verpflichtet, dem Kanton Wallis diese Entschädigungen zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Sitten, 6. Februar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P1 24 76
URTEIL VOM 6. FEBRUAR 2025
Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung
Besetzung: Kantonsrichter Michael Steiner, Präsident, Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger und Kantonsrichterin Bénédicte Balet; Gerichtsschreiber Bernhard Julen in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Michaela Willisch, und W _________, Privatkläger 1 X _________, Privatkläger 2 gegen Y _________ (alias Z _________), Beschuldigter und Berufungskläger, amtlich vertei- digt durch Rechtsanwältin Michaela Mangisch (Einbruchdiebstahl etc.) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom
29. Februar 2024 [BRG S1 23 47])
- 2 - Verfahren A.a Das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms fällte am 29. Februar 2024 gegen den Beschuldigten (unter dem Alias-Namen) folgendes Urteil:
1. Das Strafverfahren gegen Z _________ wird bezüglich des Vorwurfs des geringfügigen Diebstahls man- gels Strafantrags eingestellt.
2. Z _________ wird schuldig gesprochen:
a. des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB);
b. des mehrfachen versuchten Diebstahls (Art. 139 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB);
c. der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB);
d. des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB);
e. des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs (Art. 186 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).
3. Der mit Urteil des Ministère public du canton de Neuchâtel vom 25. Februar 2023 ausgesprochene bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 20 Tagen von Z _________ wird widerrufen.
4. Der mit Urteil des Ministère public cantonal Lausanne Strada vom 18. März 2023 ausgesprochene be- dingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 20 Tagen von Z _________ wird widerrufen.
5. Z _________ wird mit einer unbedingten Freiheitsstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe von 120 Tagen bestraft. Die ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von 10 Tagen ist an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
6. Z _________ wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 5 Jahren des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Infor- mationssystem (SIS) angeordnet.
7. Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
8. Z _________ bezahlt die anteilsmässigen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'979.90, bestehend aus den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'229.90 sowie der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts von Fr. 750.00.
9. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwältin Michaela Mangisch als notwendige und amtliche Verteidi- gerin von Z _________ eine Parteientschädigung von Fr. 5'714.40 (inkl. MWSt, Auslagen sowie Kos- ten des Übersetzers).
Z _________ hat dem Staat Wallis die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
10. Die Kosten der Übersetzung gehen zu Lasten des Staats Wallis. A.b Gegen das gleichentags den Parteien im Dispositiv eröffnete Urteil meldete die amt- liche Verteidigerin des Beschuldigten am 4. März 2024 die Berufung an (S. 831). Das schriftlich begründete Urteil wurde am 23. Mai 2024 an die Parteien versandt (S. 834 ff.). B.a Am 10. Juni 2024 reichte die amtliche Verteidigerin beim Kantonsgericht ihre Beru- fungserklärung mit nachstehenden Anträgen ein (S. 864 ff.):
1. Die Berufung sei gutzuheissen und das Urteil im Verfahren S1 23 47 des Bezirksgerichts vom
29. Februar 2024 sei in den angefochtenen Punkten aufzuheben und der Berufungskläger sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.
- 3 -
2. Die Unterzeichnende wird als amtliche notwendige Verteidigerin des Berufungsklägers für das Beru- fungsverfahren eingesetzt.
3. Der Staat Wallis bezahlt der Unterzeichnenden für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung im Rahmen der amtlichen Verteidigung in noch zu beziffernder Höhe gemäss noch einzureichender Kostenliste.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens gehen zulasten des Staa- tes Wallis.
5. Sämtliche Zivilforderungen der Privatkläger werden abgewiesen. B.b Am 11. Juni 2024 wurde den übrigen Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberu- fung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (S. 871). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. Juni 2024 auf eine Anschlussberu- fung. Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen. B.c Am 10. Oktober 2024 wurde der Beschuldigte und seine Verteidigerin zur Beru- fungsverhandlung auf den 7. November 2024 vorgeladen (S. 880). Mit Eingabe vom
14. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft folgende Anträge (S. 882):
1. Die Berufung wird in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom
29. Februar 2024 abgewiesen.
2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid werden dem Berufungskläger auferlegt. B.d Zur Berufungsverhandlung vom 7. Oktober 2024 erschien die Rechtsvertretung des Beschuldigten und stellte für diesen folgende Anträge (S. 1006 f.): 1. Die Berufung sei gutzuheissen. 2. Es sei festzustellen, dass Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die unterzeichnende Rechtsanwältin wird als amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers für das Beru- fungsverfahren eingesetzt. 4. Das Verfahren betreffend der Sachbeschädigung und des versuchten Hausfriedensbruchs bei der Fuss- pflege A _________ sei einzustellen. 5. Das Verfahren betreffend des versuchten Diebstahls beim B _________-Shop sei infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes einzustellen. 6. Z _________ bzw. Y _________ ist von sämtlichen Vorwürfen des mehrfachen Diebstahls, des mehrfa- chen versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs freizusprechen. 7. Sämtliche Zivilforderungen werden vollumfänglich abgewiesen. 8. Der Staat Wallis bezahlt Z _________ bzw. Y _________ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.00 für die ungerechtfertigt angeordnete Untersuchungshaft. 9. Der mit Urteil des Ministère public du canton de Neuchâtel vom 25. Februar 2023 ausgesprochene be- dingte Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht widerrufen.
- 4 -
10. Der mit Urteil des Ministère public cantonal Lausanne Strada vom 18. März 2023 ausgesprochene be- dingte Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht widerrufen.
11. Die Kosten des Verfahrens und des Entscheids der Vorinstanz und des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Wallis.
12. Der Staat Wallis bezahlt Z _________ bzw. Y _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Partei- entschädigung in Höhe von Fr. 8'365.70 gemäss beiliegender Kostennote.
13. Der Staat Wallis bezahlt Z _________ bzw. Y _________ für das Berufungsverfahren eine Parteient- schädigung in Höhe von Fr. 1'706.15 gemäss beiliegender Kostennote. Die Verteidigung verzichtete auf eine mündliche Urteilseröffnung. Erwägungen
1. Angefochten ist ein Bezirksgerichtsurteil (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Art. 14 Abs. 1 und 2 EGStPO i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen An- lass. Auf die Berufung ist einzutreten.
2. Mit Einschreiben vom 10. Oktober 2024 wurde der Beschuldigte zur Berufungsver- handlung auf den 7. November 2024 vorgeladen (S. 880). Am 22. Oktober 2024 wurde das Einschreiben mit dem Vermerk "nicht abgeholt" ans Kantonsgericht retourniert (S. 885). Am 23. Oktober 2024 wurde dem Beschuldigten die Vorladung informations- halber mit normaler Post zugesandt (S. 886). Dieses Schreiben wurde am 30. Oktober 2024 mit dem Vermerk "N'habite plus à cette adresse" ans Kantonsgericht retourniert (S. 892). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. November 2024 teilte die amtli- che Verteidigerin mit, dass der Beschuldigte sich in Marokko aufhalte, sie im Übrigen aber keine weiteren Angaben zu dessen Aufenthaltsort machen könne (S. 1004).
3. Die Vorschriften der Art. 84 ff. StPO über die Eröffnung und Zustellung gelten auch im Rechtsmittelverfahren (Bundesgerichtsurteile 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.4.2 und 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.4.2). Vorladungen ergehen grundsätzlich schriftlich (Art. 201 Abs. 1 StPO). Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zu- zustellen (Art. 87 Abs. 1 StPO). Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnli- chem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können. Mitteilungen an
- 5 - Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zuge- stellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erschei- nen oder Verfahrensverhandlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt, wobei dem Rechtsbeistand eine Kopie zugestellt wird (Art. 87 Abs. 4 StPO). Art. 87 Abs. 4 StPO geht als lex specialis Art. 87 Abs. 3 StPO stets vor, weshalb eine Vorladung zur Berufungsverhandlung dem Beschuldigten persönlich zuzustellen ist. Die Vorladung kann deshalb nicht rechtsgültig an die Adresse der Verteidigung zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Beschuldigten unbekannt ist (Bundesgerichtsurteil 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022 E. 1.5.2). Der Beschuldigte hatte Kenntnis vom vorliegenden Berufungsverfahren, bezeichnete je- doch keinen Zustellungsempfänger in der Schweiz. Damit stellt sich die Frage, wie mit dem Umstand zu verfahren ist, dass keine persönliche Zustellung der Vorladung zur Berufungsverhandlung an den Beschuldigten möglich ist.
4. Grundsätzlich sieht Art. 88 Abs. 1 StPO die Publikation von Entscheiden in einem vom Bund oder dem Kanton bezeichneten Amtsblatt vor, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann. Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO legt jedoch fest, dass die Berufung als zurückgezogen gilt, wenn die Partei, die sie erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann. Diese Bestimmung stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Spe- zialbestimmung dar, die Art. 88 Abs. 1 StPO verdrängt (Bundesgerichtsurteil 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022 E. 1.6.2). Dass die Partei, welche nicht vorgeladen werden kann, durch einen Rechtsbeistand vertreten ist, welche zur Berufungsverhand- lung erscheinen kann, ändert nichts am Eintritt der Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO (Bundesgerichtsurteil 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022 E. 1.7.2). Der Beschuldigte ist unbekannten Aufenthaltes. Die Vorladung zur Berufungsverhand- lung konnte diesem nicht rechtswirksam zugestellt werden. Sodann kann die Vorladung zur Berufungsverhandlung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht auf dem Weg der amtlichen Publikation erfolgen. Damit ist eine Vorladung gar nicht möglich, wes- halb die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO greift. Folglich ist das Beru- fungsverfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Eine weitergehende Prüfung der Berufung erübrigt sich daher.
5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel
- 6 - zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungs- verfahrens von Fr. 600.00 (Auslagen Fr. 25.00; Gebühr Fr. 575.00) dem Beschuldigten aufzuerlegen.
6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 1'700.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen sind (S. 1007), werden zunächst durch den Kanton Wallis ausbe- zahlt (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 StPO; vgl. auch Art. 30 Abs. 2 lit. a GTar) und sind vom Beschuldigten zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Kantonsgericht erkennt:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms vom
29. Februar 2024 (S1 23 47) rechtskräftig.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 600.00 werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
3. Der Kanton Wallis bezahlt Rechtsanwältin Michaela Mangisch als amtlicher Verteidi- gerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'700.00. Y _________ ist verpflichtet, dem Kanton Wallis diese Entschädigungen zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Sitten, 6. Februar 2025