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P1 24 28

Leib & Leben

Wallis · 2024-09-27 · Deutsch VS

P1 24 28 URTEIL VOM 27. SEPTEMBER 2024 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Michael Steiner, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Lara Lochmatter, Anklägerin und X _________, Privatkläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Jäger, Visp gegen Y _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen, Brig-Glis (Raufhandel; schwere Körperverletzung) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 30. August 2023 [VIS S1 23 17]

Sachverhalt

stehen. Somit können Verletzungen dieser Art, entgegen der Ansicht des Beschuldigten, durchaus Folge des inkriminierten Verhaltens sein. Dem Gutachten ist ausserdem zu entnehmen, dass die Kopfverletzung am ehesten mit einem Anprall zu erklären sei, wes- halb etwaige weitere Schläge gegen den auf dem Boden liegenden Privatkläger nicht primäre Ursache für die Kopfverletzung sein können. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass sich das Vorgefallene so wie angeklagt ereignet hat. 2.5 Zusammenfassend erwecken die massgeblichen Aussagen der involvierten Perso- nen keine ernsthaften Zweifel, dass der Privatkläger durch den Fusstritt des Beschuldig- ten verletzt wurde. Andere Sachverhaltsvarianten erscheinen wenig wahrscheinlich. Ins- besondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Privatkläger bereits vor dem Fuss- tritt verletzt gewesen wäre oder dass er nachträglich nochmals geschlagen worden ist. 3. 3.1 Die Vorinstanz legte die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Raufhandel und die schwere Körperverletzung schlüssig und ausführlich dar, worauf verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil E. 4.1-4.2). 3.1.1 Der Privatkläger erlitt gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen ein schweres Schädelhirntrauma und musste intubiert und ins künstliche Koma versetzt wer- den. Er war anschliessend während mehrerer Monate in Behandlung und voll bzw. teil- weise arbeitsunfähig. Diese Verletzungen sind ohne weiteres als schwer zu bezeichnen und sind gemäss Beweisergebnis dadurch entstanden, dass der Beschuldigte mit einem Fusstritt den Privatkläger zu Boden brachte, wobei er sich den Hinterkopf aufschlug. Beweismässig hat sich zwar ergeben, dass der Privatkläger stark alkoholisiert war. Je-

- 18 - doch ist ihm kein grobes Selbstverschulden anzulasten, welches den Kausalzusammen- hang unterbrechen würde. Im Übrigen musste der Beschuldigte beim Zustand und bei der Position des Privatklägers damit rechnen, dass dieser rücklings zu Boden fällt und mit dem Kopf aufprallt. Er verpasste ihm denn auch gemäss seinen eigenen Aussagen einen «gezielten» Fusstritt, wobei der Privatkläger keine Möglichkeit hatte, sich zu weh- ren. Dabei kommt der Intensität des Fusstrittes nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal nicht entscheidend ist, wie intensiv der Tritt tatsächlich war, sondern was für Folgen der Beschuldigte aufgrund seines Trittes für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Der durch den willentlich ausgeführten Tritt ausgelöste Anprall des Kopfes auf das Kopf- steinpflaster beinhaltet zweifellos ein Risiko für schwere Verletzungen in einem Aus- mass, welches das Handeln des Beschuldigten nur mehr als Inkaufnahme dieses Risi- kos interpretieren lässt. Damit handelte der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht zumin- dest eventualvorsätzlich. 3.1.2 Da somit, und entgegen der Ansicht des Beschuldigten, eine schwere Körperver- letzung vorliegt, liegt ohne weiteres die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 133 StGB vor. Der Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren keine weiteren Argumente vor. Somit ist auch der Schuldspruch wegen Raufhandels zu bestätigen. 4. 4.1 Die Vorinstanz bestrafte den Berufungskläger mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 100.00, entsprechend Fr. 4'000.00, und einer Busse von Fr. 1’000.00. Der Beschuldigte wendet dagegen ein, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass der Privatkläger eigentlich der Hauptverursacher der Auseinandersetzung gewesen sei. Das Verschulden des Privatklägers müsse als gravierender angesehen werden, als jenes des Beschuldigten. 4.2 Die Vorinstanz hat die notwendigen theoretischen Ausführungen zur Strafzumes- sung in ihrem Urteil korrekt wiedergegeben (angefochtenes Urteil E. 5.1 - 5.4, S. 560 ff.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug auf die Strafzumessung für die schwere Körperverletzung ist der Vorinstanz zu folgen. Die damalige Fassung von Art. 122 StGB, welche vorliegend anwendbar ist, sah eine Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe vor. Die von der Vorinstanz festge- setzte Strafe bildet somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens die Minimalstrafe. Es sind keine Strafmilderungsgründe ersichtlich, welche ein Verlassen des Strafrahmens nach unten rechtfertigen würde. Solche wurden denn auch vom Beschuldigten nicht gel- tend gemacht.

- 19 - Bei der Strafzumessung betreffend Raufhandel ist verschuldenserhöhend einzubezie- hen, dass aus der Auseinandersetzung erwiesenermassen eine schwere Körperverlet- zung resultierte. In Anbetracht dieses Umstandes erscheint die von der Vorinstanz fest- gesetzte Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen, welche sich gerade noch im unte- ren Drittel des Strafrahmens ansiedelt, als nicht zu hoch, selbst wenn berücksichtigt wird, dass der Privatkläger mit einer Ohrfeige die Tätlichkeiten in Gang setzte. In Übereinstim- mung mit der Vorinstanz ist zudem für den Raufhandel neben der bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 auszusprechen. Die Sanktionen des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils sind folglich zu bestätigen.

5. Was die Zivilklage betrifft (Genugtuung), kann grundsätzlich auf die zutreffenden Aus- führungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (E. 6.1, S. 564 f.). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist das Selbstverschulden des Privatklägers nicht derart grob, dass es den Kausalzusammenhang zu unterbrechen vermag und damit keine Genugtu- ung geschuldet wäre. Es ist einzig eine Reduktion der Genugtuungssumme vorzuneh- men. Der Privatkläger wurde selbst wegen Raufhandels schuldig gesprochen. Dieser Schuld- spruch wurde nicht angefochten. Gemäss dem von der Vorinstanz festgestellten Sach- verhalt beteiligte sich der Privatkläger neben dem Beschuldigten und C _________ auch tätlich bzw. handgreiflich an der Auseinandersetzung. Auch wenn der Privatkläger nicht mit der unverhältnismässigen Reaktion des Beschuldigten rechnen musste, hat er doch einen wesentlichen Beitrag zum Streit geliefert, der in der Folge eskalierte. Damit hat er eine Situation geschaffen, in der auch mit Körperverletzungen gerechnet werden musste. Der Privatkläger trägt daher ein gewisses Selbstverschulden an den ihm zuge- fügten Verletzungen. In Anbetracht dessen erscheint die von der Vorinstanz vorgenom- mene Reduktion der Genugtuung im Umfang von Fr. 600.00 als zu niedrig. In Berück- sichtigung der Umstände, welche zur hier in Frage stehenden schweren Körperverlet- zung geführt haben, rechtfertigt sich eine Reduktion der Genugtuung um Fr. 3'000.00, womit die Genugtuungssumme schliesslich auf Fr. 4'000.00 festzusetzen ist.

6. Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen zu befinden. 6.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 20 - 6.1.1 Der Berufungskläger und der ebenfalls beschuldigte Berufungsbeklagte wurden von der Vorinstanz schuldig gesprochen. Der Berufungsbeklagte hat seinen Schuld- spruch nicht angefochten. Betreffend den Berufungskläger bestätigt das Kantonsgericht die Schuldsprüche wie auch die Strafe. In Bezug auf die Genugtuung ist dagegen eine weitergehende Reduktion vorzunehmen. Es rechtfertigt sich daher, die vorinstanzlichen Kosten anders zu regeln, auch deshalb, weil die Vorinstanz den Schuldspruch des Pri- vatklägers bei den Kosten zu wenig berücksichtigte. Ausgangsgemäss erscheint eine Aufteilung von rund 30 % zulasten des Privatklägers und 70 % zulasten des Beschuldig- ten angemessen. Demnach trägt der Privatkläger einen Anteil von Fr. 2'289.00 und der Berufungskläger einen solchen von Fr. 5'340.00 an den Kosten der Staatsanwaltschaft. Für die erstinstanzlichen Gerichtskosten hat der Berufungsbeklagte in einem Umfang von Fr. 300.00 und der Berufungskläger in einem Umfang von Fr. 700.00 aufzukommen. 6.1.2 Im Berufungsverfahren unterliegt der Berufungskläger mit seinem Antrag auf voll- umfänglichen Freispruch. Die Genugtuungssumme wird hingegen in einem Umfang von Fr. 3'000.00 herabgesetzt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die zweitinstanzli- chen Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'500.00 (Auslagen Fr. 25.00 [Weibeldienst]; Gerichtsgebühr Fr. 1'475.00) im Umfang von Fr. 1'200.00 vom Beschuldigten und im Umfang von Fr. 300.00 vom Privatkläger zu tragen. 6.2 Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft An- spruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge im Zivilpunkt verur- sachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Umgekehrt hat die Privatklägerschaft gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf ange- messene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 kostenpflichtig wird (lit. b). Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich nach den Art. 27 ff. GTar berechnet, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Gemäss Art. 27 Abs. 1 GTar bewegt sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Minimum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei. Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel vor der Polizei und im Untersuchungsverfahren Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00 und bei Be- rufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar).

- 21 - 6.2.1 Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Jäger hinterlegte eine Honorarnote und macht eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 822.40 (inkl. MWST und Auslagen) geltend. Diese erscheint in Anbetracht der eingereichten 13-seitigen Stellungnahme angemessen. Da die Genugtuung im Umfang von Fr. 3'000.00 gekürzt wird, hat der Privatkläger einen Anspruch auf 4/5 des vollen Honorars, mithin Fr. 677.90. Der Beschuldigte bezahlt aus- gangsgemäss dem Privatkläger für das Berufungsverfahren diese Parteientschädigung. 6.2.2 Der Beschuldigte unterliegt grösstenteils. Er obsiegt einzig darin, dass die Genug- tuung um Fr. 3'000.00 herabzusetzen ist. Der Privatkläger hat dem Beschuldigten für die die Zivilklage betreffenden Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 300.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu zahlen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Angefochten ist ein Bezirksgerichtsurteil (Art. 12 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 und

E. 1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids ist nur dann ge- geben, wenn der Rechtsmittelkläger selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht. Die Voraus- setzung der unmittelbaren Betroffenheit in eigenen Rechten grenzt von Fällen ab, in de- nen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss unmit- telbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen sind (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.1; Bundes- gerichtsurteil 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 101 N. 233). Der Berufungskläger ist hinsichtlich seiner Schuldsprüche, der Strafzumessung, der Zivilklage sowie der Kostenfolgen ohne weiteres zur Berufung legitimiert. Indes wirkt sich die Strafbefreiung des ebenfalls wegen Raufhandels verurteilten Privatklägers nicht un- mittelbar auf seine Rechtsstellung aus. Der Berufungskläger ist nämlich nicht beschwert, wenn er mit dem Entscheid bezüglich einer mitbeschuldigten Person nicht einverstanden ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_787/2020 vom 21. Juli 2021 E. 2.3.1 f., 6B_601/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2; vgl. auch BGE 131 IV 191 E. 1.2.1). Vor diesem Hintergrund ist der Berufungskläger zur Anfechtung von Dispositivziffer 2 nicht legitimiert.

- 5 -

E. 1.3 Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Privatkläger hat keine Berufungserklä- rung eingereicht, womit das Urteil ihn betreffend rechtskräftig geworden ist. Der Beschul- digte ficht demgegenüber gemäss seiner Berufungserklärung die Dispositivziffern 2, 4, 5, 6, 7, 9 und 11 an. In Bezug auf Ziff. 2 hat er, wie ausgeführt, kein Rechtsschutzinte- resse. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2, 3, 8 und 10 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab mit Verfügung festzustellen. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft beschuldigt den Berufungskläger der schweren Körperver- letzung und des Raufhandels, begangen dadurch, dass er am 20. Februar 2022, um ca. 04:00 Uhr, anlässlich der Fasnacht vor dem A _________ in B _________ mit dem Pri- vatkläger eine Auseinandersetzung gehabt habe, wobei er diesem mit einer Ausholbe- wegung einen heftigen und gezielten Fusstritt gegen den Brustbereich versetzt habe und dieser in der Folge ohne Gegenwehr rücklings zu Boden gefallen und heftig mit dem Kopf auf der Kopfsteinpflästerung aufgeschlagen sei, wo er mit einer stark blutenden Verletzung am Hinterkopf bewusstlos liegen geblieben sei. Die Vorinstanz sah den an- geklagten Sachverhalt als erwiesen an. Insbesondere erachtete sie es als erstellt, dass die Kopfverletzung des Privatklägers vom Fusstritt bzw. dem damit ausgelösten Anpral- len auf dem Kopfsteinpflaster stammen muss. Der Berufungskläger anerkennt, dass er dem Privatkläger einen Fusstritt gegen den Brustbereich versetzte. Hingegen bestreitet er den angeklagten und von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt insoweit, als es nicht erwiesen sei, dass der Privatkläger auf- grund des Fusstritts mit dem Kopf auf dem Kopfsteinpflaster aufgeprallt sei und sich dabei die schwere Körperverletzung zugezogen habe. 2.2 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) verpflichtet das urteilende Gericht, frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung dar- über zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Der Richter trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache spre- chen und ohne Rücksicht auf die Art des Beweises. Es besteht auch keine Rangfolge der Feststellungsmittel, massgebend ist alleine deren Stichhaltigkeit (HOFER, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 41 ff. zu Art. 10 StPO). Die Unschuld ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime «in dubio pro reo» bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten. Der Strafrichter darf sich wegen dieser Maxime nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

- 6 - Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich die Gegebenheit so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 138 V 74 E.7). 2.3 Hinsichtlich des hier angeklagten Vorfalls liegen Aussagen des Berufungsklägers, des Privatklägers sowie von weiteren anwesenden Personen vor. Im Weiteren sind di- verse medizinische Berichte sowie Videoaufnahmen und Fotos aktenkundig. 2.3.1 Anlässlich der ersten Befragung schilderte der Beschuldigte auf Frage der Polizei ausführlich, wie die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger seinen Anfang genommen habe. In Bezug auf deren weiteren Verlauf und den hier strittigen Sachverhalt erklärte der Beschuldigte, als C _________ und er die Gruppe erreicht hätten, seien der Privat- kläger und eine Frau auf den Boden gefallen. Er könne nicht sagen, wie die beiden zu Fall gekommen seien. Er sei davon ausgegangen, dass der Privatkläger die Frau ge- schlagen habe. Er habe als Kurzschlussreaktion den Privatkläger schlagen wollen. Als dieser im Begriff gewesen sei, wieder aufzustehen, habe er ihm einen gezielten "Fuss- kick" gegen die Brust verpasst. Er sei anschliessend mit C _________ zurück ins "A _________" gegangen. Er könne nicht sagen, wie es dem Privatkläger nach dem Schlag ergangen sei (S. 83 A zu F7), oder ob er nach dem "Fusskick" noch von anderen Personen tätlich angegangen worden sei (S. 83 A zu F14). Er denke, der Privatkläger sei alkoholisiert gewesen, habe einen unsicheren Gang gehabt (S. 83 A zu F16). Er habe dem Privatkläger vor dem "D _________" einen "Fusskick" verpasst. Dort sei er auch liegen geblieben (S. 84 A zu F19 f.). Die Frage, ob er davor irgendwelche Verletzungen beim Privatkläger habe feststellen können, verneinte er (S. 84 A zu F23). Bei der Staatsanwaltschaft präzisierte der Beschuldigte die Aussagen dahingehend, dass der Privatkläger nicht gestanden, sondern gesessen habe, als es passiert sei. Zu- dem sei es nicht so, dass er voll ausgeholt habe (S. 343 A zu F1). Er führte weiter aus, er habe sich umgedreht und gesehen, wie der Privatkläger und eine Frau am Boden gelegen hätten. Da er gemeint habe, dass der Privatkläger die Frau umgestossen habe, habe er sich zu diesem begeben und ihm einen "Kick" gegen den Brustkorb gegeben. Er habe gewollt, dass der Privatkläger still sei. Er habe ihn nicht verletzen wollen. Er habe auch keine Schlägerei anzetteln wollen und habe sich abgewandt (S. 345 A zu F4). Er habe gar nicht gewusst, dass der Privatkläger verletzt gewesen sei (S. 346 A zu F12).

- 7 - Es sei für ihn unmöglich, dass dieser durch einen "Kick" so verletzt worden sein solle (S. 346 A zu F13). An der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht bestätigte der Beschuldigte seine bisheri- gen Aussagen (S. 482 A zu F4). Was den strittigen Sachverhalt betrifft, erklärte er er- neut, er habe gesehen, wie der Privatkläger zusammen mit einer Frau zu Boden gegan- gen sei. Er sei direkt zu ihm gegangen und habe ihm einen "Fusskick" verpasst. Danach habe er sich umgedreht und zurück ins "A _________" laufen wollen. C _________ sei dazugekommen und habe vorgeschlagen, zu gehen. Als C _________ seine Jacke habe holen wollen, sei "E _________" aus dem "A _________" gekommen und habe gesagt, dass der Privatkläger verletzt daliege. Dies sei nicht einmal fünf Minuten nach dem Vor- fall gewesen (S: 483 A zu F6). Auf Nachfragen gab der Beschuldigte zu Protokoll, der Privatkläger sei am Sitzen gewesen. Er habe ihn auf Höhe des Brustkorbs getroffen. Danach sei er direkt weggelaufen, habe dem Tumult aus dem Weg gehen wollen und nicht gesehen, was mit dem Privatkläger geschehen sei (S. 483 A zu F9). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. September 2024 bestätigte der Beschul- digte seine bisherigen Aussagen. Die Gesamtsituation habe dazu geführt, dass er den Privatkläger getreten habe. Dieser habe mehrere Leute angegriffen. Er habe auch ge- sehen, wie der Privatkläger mit einer Frau zu Boden gegangen sei. Er habe ihn nicht verletzen, sondern ruhigstellen wollen (S. 624 A zu F12). Er wisse nicht, in welchem Zustand sich der Privatkläger nach dem Fusstritt befunden habe. Er habe sich anfänglich und nachträglich raushalten wollen (S. 625 A zu F13). Er habe nicht bemerkt, dass der Privatkläger aufgrund seines Fusstrittes zu Boden gegangen sei (S. 625 A zu F14). An- gesprochen auf die Videoaufnahme, erklärte der Beschuldigte schliesslich, er habe diese gesehen, aber niemanden bzw. einzig die "Frau im Kostüm" erkannt (S. 625 A zu F15). 2.3.2 Der Privatkläger konnte zum eigentlichen Tatgeschehen keine sachdienliche An- gaben machen. Er gab anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 11. März 2022 zu Protokoll, er sei mit Kollegen im "A _________" gewesen. Sie hätten einige Getränke konsumiert und hätten einen lustigen Abend verbracht. Um zirka 03:50 Uhr habe er mit "F _________" und dessen Freundin das Lokal verlassen und auf den Bus gehen wollen. Von da an habe er ein Blackout, könne sich nicht mehr erinnern (S. 130 A zu F8). Er habe keine Ahnung, was sich am Morgen auf dem D _________-Platz zugetragen habe (S. 131 A zu F9). Konfrontiert mit den einzelnen Vorfällen schüttelte der Privatkläger überwiegend den Kopf und erklärte, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne. Da- nach gefragt, was das Erste gewesen sei, an das er sich wieder habe erinnern können, erklärte er, als er aus dem Koma erwacht sei, habe er nicht gewusst, wo er sei und was

- 8 - passiert sei. Die erste Erinnerung sei gewesen, dass er mit Kollegen im "A _________" gewesen sei, dann "riss der Faden" (S. 132 A zu F26). Vor der Staatsanwaltschaft bestätigte der Privatkläger seine bisherigen Aussagen (S. 353 A zu F1). Er habe keine neuen Erkenntnisse seit seiner letzten Befragung er- langt. Das Blackout sei geblieben (S. 353 A zu F4). Danach gefragt, ob er bleibende Schäden vom Vorfall davontrage, führte der Privatkläger aus, er habe eine Zeitlang mit Müdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten zu kämpfen gehabt. Das sei mittlerweile besser. Die Behandlung bei seinem Arzt sei aber noch nicht abgeschlossen (S. 354 A zu F12). Er sei aktuell nicht in Therapie (S. 354 A zu F13). Die Müdigkeit und Konzent- rationsschwierigkeiten seien noch ab und zu da (S. 354 A zu F14). Die Arbeitsaufnahme sei reduziert erfolgt (S. 355 A zu F17). Es stimme überhaupt nicht, dass er den ganzen Abend Streit gesucht habe. Sie seien den ganzen Abend fröhlich unterwegs gewesen und hätten den Frieden in ihrer Runde gehabt (S. 356 A zu F5). Er habe bis anhin nie Gedächtnislücken infolge Alkoholkonsums gehabt (S. 356 A zu F2). Er sei kein Rausch- trinker (S. 356 A zu F3). Anlässlich der Hauptverhandlung verwies der Privatkläger auf seine bisherigen Aussa- gen. Bis zum Zeitpunkt im Pub, als er mit seinen Kollegen unterwegs gewesen sei, sei es friedlich gewesen. Es habe keinerlei tätliche oder verbale Auseinandersetzungen ge- geben. Ab dem Moment, in dem er seine Jacke genommen und das Pub verlassen habe, wisse er nichts mehr (S. 486 A zu F7). Er habe eine schwere Kopfverletzung gehabt. Er habe danach sehr lange gehabt, bis er wieder in den Berufsalltag habe einsteigen kön- nen. Erst ab 12. Juni 2022 habe er wieder zu 100 % arbeiten können (S. 486 A zu F9). Er habe sich gut erholt. Er habe aber festgestellt, dass er noch heute nach längeren Tagen Konzentrationsschwierigkeiten habe, was er zuvor nie gehabt habe. Man be- obachte die Situation derzeit auf allfällige weitere Spätfolgen. Das medizinische Dossier sei deshalb noch nicht abgeschlossen (S. 486 f. A zu F10). 2.3.3 C _________ sagte zum Tatgeschehen im Wesentlichen aus, nachdem er dem Privatkläger zwei «Kicks» gegeben habe, durch welche dieser aber nicht zu Boden ge- fallen sei, habe er ihm einen Faustschlag ins Gesicht verpassen wollen. Da sich jedoch eine Frau zwischen sie gestellt habe, habe er sich zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Frau und ein Kollege des Privatklägers versucht, ihn von diesem fernzuhalten. Er habe die Gelegenheit genutzt und dem Privatkläger eine Ohrfeige gegeben. Der Pri- vatkläger und der Beschuldigte seien wiederum aneinander geraten. Dabei habe der Privatkläger den Beschuldigten am Kinn gepackt. Daraufhin habe der Beschuldigte dem Privatkläger einen Faustschlag ins Gesicht verpasst. Der Privatkläger sei dabei aber

- 9 - nicht zu Boden gegangen. Es sei eine unbekannte Person hinzugekommen, welche den Privatkläger habe wegführen wollen. Diese habe den Privatkläger gepackt, welcher sich noch an einer Frau festgehalten habe, und ihn wegstossen wollen. Dabei seien der Pri- vatkläger und die Frau zu Boden gefallen. Beide seien sogleich wieder aufgestanden. Das heisst, als der Privatkläger im Begriffe gewesen sei, aufzustehen – er sei bereits wieder auf seinem Hintern gesessen und habe sich zum Aufstehen mit einer Hand vom Boden abgestossen –, habe der Beschuldigte ihm einen "Fusskick" gegen den Oberkör- per (oberhalb des Bauchs) verpasst. Danach gefragt, so habe der Beschuldigte nicht eine Ausholbewegung wie bei einem Penalty gemacht. Er habe neben dem Privatkläger gestanden und nur wenig ausgeholt. Daraufhin habe er sich mit dem Beschuldigten wie- der ins "A _________" begeben, habe seine Jacke geholt und sei zusammen mit dem Beschuldigten wieder rausgegangen, wo sie eine Zigarette geraucht hätten. Der Privat- kläger sei immer noch auf dem Boden gelegen, als sie das "A _________" verlassen hätten. Die Leute hätten um ihn herum gestanden und erste Hilfe geleistet (S. 74 f A zu F6). Danach gefragt, ob der Privatkläger noch von anderen Personen geschlagen wor- den sei, als sie sich ins "A _________" begeben hätten, erklärte er, nach dem "Kick" seien sogleich die Kollegen des Beschuldigten gekommen und hätten sich um ihn ge- kümmert. Er denke, dass er da nicht mehr geschlagen worden sei (S. 75 A zu F11). Bei der Staatsanwaltschaft gab C _________ zu Protokoll, er könne sich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr an alles genau erinnern. Es sei noch eine dritte Person da gewe- sen, aber er habe keine Ahnung, wer das gewesen sei. Er glaube aber, dass diese Per- son den Privatkläger auf den Boden geschubst habe. Danach habe der Beschuldigte den Privatkläger, er glaube im Brustbereich, getroffen. Er habe nicht genau gesehen, womit er ihn getroffen habe. Er sei schön längere Zeit abseits des Geschehens gewesen. Es hätten sicher zehn Personen um sie herum gestanden und er habe nicht mehr genau gesehen, was passiert sei. Er glaube, der Privatkläger habe dann den Kopf auf den Bo- den geschlagen (S. 383 A zu F3.4). Auf weitere Nachfragen hin erklärte er, der Beschul- digte habe den Privatkläger mit dem Fuss getroffen. Er denke, dies sei etwa auf Brust- höhe gewesen. Er habe keine Ahnung, ob der Fusstritt heftig gewesen sei oder nicht. Die Frage, ob er sich erinnern könne, ob der Beschuldigte zum Tritt ausgeholt habe oder nicht, verneinte er (S. 384 A zu F3.10). Angesprochen auf die Frau, welche mit dem Privatkläger hingefallen sei, erklärte er, er habe keine Ahnung, ob sie hingefallen seien. Wenn er das damals gesagt habe, dann sei das so passiert. Jetzt könne er sich nicht erinnern und deshalb könne er auch nicht bestätigen, ob es so gewesen sei oder nicht (S. 387 A zu F 3.27). Angesprochen auf den Zustand des Privatklägers führte er aus, er könne nicht sagen, ob dieser alkoholisiert gewesen sei oder nicht. Auf jeden Fall sei er

- 10 - auf beiden Füssen gestanden, das könne er sagen (S. 387 A zu F3.38). Es sei ein Mann gewesen, der den Privatkläger geschubst habe (S. 387 A zu F3.29). Danach gefragt, ob der Privatkläger wieder aufgestanden sei, gab er an, der Privatkläger sei auf den Boden gefallen. Er habe sich dann aufgesetzt und eine Hand auf den Boden abgestützt. So, wie man es mache, wenn man aufstehen wolle, und dann habe der Beschuldigte den Privatkläger getroffen (S. 387 A zu F. 3.30). 2.3.4 G _________ sagte sachdienlich aus, die Diskussion und die Streiterei habe draussen vor dem Pub begonnen. Sie habe mitbekommen, dass der Privatkläger mit zwei oder drei Personen etwas gehabt habe. Ihr Freund F _________, der Schwager des Privatklägers, habe schlichten und die Streitenden trennen wollen. Sie habe den Privatkläger zur Seite genommen. Sie sei dann zu ihrem Freund gegangen und habe ihm gesagt «chumm, geh wer doch». Sie habe beide mitnehmen wollen, damit es nicht eskaliere. Nachher sei einer von der Gruppe gekommen und habe sie zur Seite genom- men. Sie habe ihm gesagt, er solle ihr helfen. Es sei ein junger Mann gewesen, der versucht habe, zu helfen und zu schlichten. Sie sei erneut zum Privatkläger gegangen, um ihn vom Geschehen wegzubringen. Sie seien dann auf dem D _________-Platz ge- wesen. Als sie den Privatkläger habe zur Seite nehmen wollen, seien sie beide zu Boden gestürzt. Sie sei dann direkt wieder aufgestanden, weil sie Angst gehabt habe, dass jemand auf sie treten könnte. Bis zu diesem Zeitpunkt sei noch keine Schlägerei im Gange gewesen. Der Privatkläger sei jedoch auf dem Boden liegen geblieben. Sie sei dann auf die Seite gegangen, weil ihr alles zu viel geworden sei. Sie sei beim H _________ gewesen und ihr Freund habe sie aufgemuntert und umarmt. Sie habe ihn weggeschubst. Ihr Freund habe dann gesehen, dass der Privatkläger auf dem Boden liegen geblieben sei, und sei dann zu ihm gegangen (S. 98 f. A zu F7). Sie habe nicht gesehen, wer den Privatkläger zu Fall gebracht habe (S. 99 A zu F 8). Sie habe nicht gesehen, ob sich der Privatkläger durch den Sturz verletzt habe (S. 99 A zu F10). Die Frage, ob der Privatkläger vor dem Sturz schon verletzt gewesen sei, verneinte sie (S. 99 A zu F11). Auf die Frage, ob er nach dem Sturz wieder habe aufstehen können, gab G _________ zur Antwort, sie habe das nicht wirklich mitbekommen. Als sie zurückge- gangen sei, sei sie erstaunt gewesen, dass der Privatkläger bewusstlos gewesen sei. Ihr gemeinsamer Sturz sei ja nicht derart heftig gewesen, dass er deshalb hätte bewusst- los sein können (S. 100 A zu F16). Nochmals auf ihren Sturz angesprochen, führte die Auskunftsperson aus, für sie sei es ein leichtes Fallen, fast wie ein Stolpern gewesen (S. 101 A zu F24). Beim Privatkläger sei es sicherlich etwas «fester» gewesen. Sie sei aber erstaunt gewesen, dass es ihm so schlecht gegangen sei. Ihr sei dies nicht bewusst

- 11 - gewesen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass der Privatkläger sie im Fallen am Rücken «gestreift» habe (S. 101 A zu F25). 2.3.5 F _________ erklärte eingangs seiner polizeilichen Befragung, wie sie aus dem "A _________" und zur Gruppe gegangen seien, um die aggressive Stimmung zu klären. Er habe den Beginn der Tätlichkeiten nicht direkt gesehen. Er wisse nur, dass er auf einmal einen Stoss gegen den Kopf bekommen habe, als er im Gerangel am Schlichten gewesen sei. Als die ganze Sache handgreiflich geworden sei, sei dann alles sehr schnell gegangen. Er wisse nur noch, dass G _________ und der Privatkläger auf einmal auf dem Boden gelegen hätten. Er habe aber nicht gesehen, wer von wem geschlagen worden sei. Er habe G _________ schreien gehört. Er sei dann direkt zu ihr gegangen, um ihr aufzuhelfen. Sie habe weglaufen wollen. Er sei ihr nachgelaufen und habe sie von hinten umarmt, worauf sie ihn weggestossen habe, da sie allein habe sein wollen. Sie sei dann weitergelaufen und er habe ihr nachlaufen wollen, als er dann etwas hinter sich vernommen habe. Als er sich umgedreht habe, habe er den Privatkläger flach auf dem Boden liegend gesehen. Er sei dann zu ihm gegangen, um nachzuschauen. Dabei habe er festgestellt, dass ein Mann mit dem Handy den Privatkläger wahrscheinlich ge- filmt oder fotografiert habe. Er sei dann zuerst zu diesem gegangen, habe ihn am Kragen ergriffen und ihm gesagt, was der Scheiss solle. Dann habe er sich sofort zum Privatklä- ger begeben (S. 120 A zu F7). Er könne nicht sagen, wie G _________ und der Privat- kläger zu Boden gefallen seien. Er habe sie erst gesehen, als beide auf dem Boden gelegen hätten (S. 120 A zu F8). Zu diesem Zeitpunkt sei der Privatkläger nicht verletzt gewesen. Er sei beim ersten Sturz nicht so flach auf dem Boden gewesen, wie nachher (S. 120 A zu F9). Er habe nicht aktiv gesehen, dass der Privatkläger noch am Boden geschlagen worden sei. Er habe eher akustisch vernommen, dass etwas gegangen sei. Er habe einen dumpfen Schlag im Ohr. Nachträglich habe er erfahren, dass der Privat- kläger mit einem Fusstritt im Brust- oder Halsbereich niedergeschlagen worden sei (S. 120 A zu F12). Er habe nicht gesehen, ob der Privatkläger nach dem Sturz habe aufstehen wollen. Er habe aber nicht vernommen, dass es ihm schlecht gegangen sei. Er habe gedacht, er sei einfach umgefallen (S. 120 A zu F14). Der Privatkläger sei stark alkoholisiert, sehr betrunken gewesen (S. 120 A zu F16). Anlässlich der Befragung vor der Staatsanwaltschaft erklärte er erneut, dass ein Streit im Gang gewesen sei und er versucht habe, die Leute zurückzuhalten und deeskalierend einzugreifen. Er habe allgemein niemanden beobachtet, der auf den Privatkläger einge- schlagen habe. Er habe nicht genau gesehen, wer wen getroffen habe, aber plötzlich seien der Privatkläger und G _________ zu Boden gegangen. Letztere sei erschrocken

- 12 - und habe angefangen zu weinen. Sie sei direkt aufgestanden und in Richtung des Ban- comaten gelaufen. Er sei ihr hinterhergelaufen und habe sie festgehalten. Sie sei sehr aufgebracht gewesen und habe ihn abgeschüttelt und sei alleine weitergelaufen. In die- sem Moment habe er ein Geräusch hinter sich vernommen. Er habe sich umgedreht und habe gesehen, wie der Privatkläger am Boden gelegen habe. Er habe zu ihm geschaut. Dieser sei bereits blutüberströmt gewesen und habe auf dem Rücken gelegen (S. 392 A zu F2.4). Von der Distanz her seien das ca. fünf bis zehn Meter gewesen, die er ihr gefolgt sei. Von der Zeit her weniger als eine Minute (S. 395 A zu F2.25). 2.3.6 I _________ gab bei der Polizei an, als sie das A _________ verlassen hätten, sei die Situation angespannt gewesen. Sie seien im Hintergrund geblieben (S. 111 A zu F15). Die Leute hätten begonnen, einander zu schlagen. Da sie etwas weiter weg ge- standen seien, könne er nicht sagen, wer angefangen habe. Er habe jedoch erkennen können, dass die Gruppen mit Fäusten und Füssen aufeinander eingeschlagen hätten. Plötzlich habe er gesehen, dass von einer Partei 4-5 Personen in Richtung des Durch- gangs beim "A _________" weggerannt seien. Warum wisse er nicht. Darauf habe J _________ gesagt, dass vor dem "D _________" eine Person auf dem Boden liege. Der Mann habe rücklings auf dem Boden gelegen, habe am Hinterkopf geblutet und auch aus dem Ohr sei Blut geflossen (S. 109 A zu F2). Wie der Privatkläger zu Fall gekommen sei, habe er nicht erkennen können. Die streitenden Personen seien sehr nahe zueinan- dergestanden (S. 110 A zu F7). Da sei ein Mann gewesen. Er könne nicht sagen, ob dieser nun ins Geschehen eingegriffen habe oder ob er dem am Boden liegenden Mann noch einen Fusstritt verpasst habe. Aufgrund der Distanz und der Dunkelheit habe er das nicht erkennen können (S. 110 A zu F10). Die Auseinandersetzung habe ca. fünf bis zehn Minuten gedauert. Dann sei alles vorbei gewesen und die Gruppe habe die Flucht ergriffen (S. 111 A zu F16). 2.3.7 K _________ sagte anlässlich der polizeilichen Befragung zusammengefasst aus, er sei alleine nach draussen gegangen, als sich die Auseinandersetzung ereignet habe. Er habe festgestellt, dass mehrere Leute miteinander am Diskutieren gewesen seien. Diese hätten neben der Toilette gestanden. Er habe sich zirka 15 bis 20 Meter entfernt aufgehalten. Sie seien zu diesem Zeitpunkt lediglich am Diskutieren gewesen. Plötzlich habe eine Person einer anderen eine Schelle gegeben. Beim Aufzug hätten die Leute wieder angefangen zu diskutieren. Als er das nächste Mal in deren Richtung geschaut habe, habe er festgestellt, dass eine Person am Boden gelegen habe (S. 114 A zu F5). Die Person habe bereits auf dem Boden gelegen, als er hinübergeschaut habe (S. 114 A zu F6). Die Leute seien dann zurück zum "A _________" gekommen. Eine Person

- 13 - habe sich direkt um die Person auf dem Boden gekümmert. Nach und nach seien meh- rere Leute hinzugekommen und hätten sich um die Person gekümmert (S. 115 A zu F7). Bei der Person am Boden habe es sich nicht um die Person gehandelt, die die Schelle erhalten habe (S. 115 A zu F9). Er habe nicht gesehen, wer die Person auf dem Boden geschlagen habe (S. 115 A zu F11). Er sei schockiert gewesen. Die Person auf dem Boden sei offensichtlich verletzt gewesen (S. 116 A zu F19). 2.3.8 L _________ führte zusammengefasst aus, er habe Personen gesehen, die am Streiten gewesen seien. Er habe sich nichts dabei gedacht. Er habe nicht die ganze Zeit zusehen wollen. Als er in Richtung der Beteiligten geschaut habe, habe er gesehen, wie eine Person bewusstlos am Boden gelegen habe. Er sei neben dem Pub bei der dortigen Mauer gestanden. Die bewusstlose Person habe zwischen Treppe Parkhaus und Ein- gang "D _________" gelegen. Er habe beobachten können, wie eine Person die am Boden liegende Person mit dem Fuss geschlagen habe. Dann seien alle sehr schnell verschwunden. Bei der am Boden liegenden Person sei dann niemand mehr gewesen. Da die Person ungefähr nach einer Minute immer noch nicht aufgestanden sei, habe er sich mit seinen Kollegen zu dieser begeben. Sie hätten festgestellt, dass die Person am Kopf geblutet und keine Antwort gegeben habe. Daraufhin habe sein Kollege die Polizei oder die Ambulanz avisiert (S. 104 A zu F7). Er sei sich nicht mehr sicher, ob die Person schon am Boden gelegen habe, als er das erste Mal zu den Beteiligten geschaut habe (S. 105 A zu F10). Auf die Frage, ob er gesehen habe, wer wen geschlagen habe, ant- wortete er, er habe nur gesehen, wie eine Person mit dem Fuss die andere geschlagen habe, als diese bereits am Boden gelegen habe. Er habe nicht gesehen, wie die verletzte Person umgefallen sei (S. 105 A zu F11). Er habe nur zwischen den Leuten durchgese- hen. Er könne nicht sagen, mit welchem Fuss geschlagen worden sei (S. 105 A zu F 12). Auf die Frage, ob er gesehen habe, dass jemand anderes die verletzte Person auch geschlagen habe, erklärte er, nicht, dass er wüsste. Er habe nur diesen einen Fusstritt gesehen (S. 105 A zu F14). Den Urheber habe er nicht gesehen, nur dessen Fuss und wie das am Boden liegende Opfer getroffen worden sei (S. 105 A zu F19). Das Opfer habe flach auf dem Boden gelegen, als es getroffen worden sei; es habe nicht auf dem Boden gesessen, sondern habe flach auf dem Boden gelegen. Da sei er sich ganz sicher (S. 105 A zu F20). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte L _________ seine bis- herigen Aussagen. Er führte im Wesentlichen aus, sie hätten gesehen, wie ein paar Leute zusammen gestritten hätten. Einer habe den anderen gestossen. So genau wisse er es nicht mehr. Auf alle Fälle sei einer am Boden liegen geblieben, als alle anderen

- 14 - sich entfernt hätten (S. 407 A zu F2.2). Er habe nicht gesehen, welche Person es gewe- sen sei. Er habe nur gesehen, wie eine Person mit dem Fuss ausgeholt habe (S. 408 A zu F2.5). Er könne nicht sagen, wie die Person am Boden mit dem Fuss getroffen worden sei. Das sei zu weit weg gewesen (S. 408 A zu F2.6). Er glaube nicht, dass die Person in dem Moment, als sie geschlagen worden sei, gesessen habe (S. 408 A zu F2.7). 2.3.9 E _________, der Pächter des besagten Pubs, konnte keine Aussagen über die Auseinandersetzung machen, zumal er diese selbst nicht beobachtet hatte. Er gab aber im Wesentlichen zu Protokoll, im Verlaufe des Abends seien ihm zwei Typen aufgefallen, welche im Inneren «Stress» gemacht hätten. Er habe sie angesprochen und aufgefor- dert, sich anständig zu benehmen. Später seien die beiden erneut aufgefallen. Er habe sie dann gebeten, das Lokal zu verlassen. Dies sei um zirka 3:00 Uhr gewesen. Irgend- wann habe ihm ein Gast gesagt, dass die Polizei auf Platz sei. Er habe gesehen, wie der Privatkläger auf dem Boden gelegen habe. Da habe jemand gesagt, es seien die beiden Männer gewesen, die ihn geschlagen hätten, welche er vorgängig aus dem Lokal gewie- sen habe. Er habe diese gefragt: «Sid iehr das gsi?». Sie hätten «ja» gesagt. Er habe die Täter nach dem Vorfall aufgefordert, mit ihm zur Polizei zu kommen (S. 125 A zu F7). Bei der Staatsanwaltschaft wiederholte E _________, dass der Beschuldigte und C _________ im Pub gewesen seien und er sie wegen ihres Verhaltens «rausgeschmis- sen» habe (S. 401 A zu F2.4). Er mache von Zeit zu Zeit einen Rundgang vor dem Pub und auch auf dem Platz. Plötzlich habe er viele Leute gesehen. Er sei dann schauen gegangen und habe gesehen, wie der Privatkläger auf dem Boden gelegen habe. Er sei schockiert gewesen. Plötzlich seien dort zwei Leute gewesen, welche ihm mitgeteilt hät- ten, welche zwei Typen den Privatkläger geschlagen hätten. Er habe die beiden darauf angesprochen, ob sie es gewesen seien. Einer habe ihm mit «ja» geantwortet und ge- sagt, der Privatkläger habe seinen Kollegen attackiert (S. 401 A zu F2.7). Das sei die Nr.

E. 3 gewesen, der das gesagt habe. Er habe die beiden aufgefordert, mit ihm mitzukommen (S. 401 A zu F2.9). 2.3.10 M _________ wurde zum aktenkundigen Handyfoto (S. 375), welches den Pri- vatkläger rücklings auf dem Boden zeigt, befragt. Er erklärte, er habe das Foto in der Schule zu Gesicht bekommen (S. 417.7 A zu F2.5). Er wisse nicht, wer das Foto gemacht habe. Ein Mitschüler habe ihm das Foto gezeigt. Die Bildunterschrift habe sich bereits auf dem Foto befunden (S. 417.7 f. A zu F2.6). Er selber habe das Foto nicht zugeschickt erhalten und er habe dieses auch nicht weitergeleitet (S. 417.8 A zu F2.6).

- 15 - 2.3.11 Gemäss Blutanalysebericht des Beschuldigten belief sich die Ethanolkonzentra- tion im relevanten Zeitpunkt zwischen 0.95 und 1.56 g/kg (S. 44, 60). Diejenige des Pri- vatklägers war im Ereigniszeitpunkt zwischen 2.11 und 2.88 g/kg (S. 42, 58). 2.3.12 Aktenkundig sind weiter diverse medizinische Berichte. Demnach erlitt der Pri- vatkläger ein Schädelhirntrauma und es wurden bei Einlieferung diverse äusserliche Ver- letzungen wie eine Wunde am Hinterkopf, Schwellung an der Oberlippe und Hämatome auf der Wange links festgestellt. Der Privatkläger musste aufgrund seiner Verletzungen auf die Intensivstation gebracht und beatmet werden. Er musste zudem in ein künstliches Koma versetzt werden (S. 159-276). Weiter ist den ärztlichen Zeugnissen zu entnehmen, dass der Privatkläger bis 29. März 2022 zu 100 %, von 30. März 2022 bis 17. April 2022 zu 50 % und von 18. April 2022 bis 12. Juni 2022 zu 25 % krankgeschrieben war (S. 376 ff.). 2.3.13 Die Rechtsmedizinerin schlussfolgerte in ihrem Bericht über die klinisch-körper- liche Untersuchung des Privatklägers, dass die interzerebralen Blutungen am ehesten mit einem Anprall auf den Hinterkopf erklärbar seien. Dabei sei aus rechtsmedizinischer Sicht nicht möglich zu differenzieren, ob dieser Anprall Folge eines Sturzgeschehens unklarer Ursache oder des angeführten "Fusskicks" sei, wobei letzterer nicht habe ob- jektiviert werden können. Sie führte weiter aus, der von den Klinikern attestierte Blutal- koholgehalt («2.85 Promille Blutalkohol») könnte eine Rolle bei der verhängnisvollen Verkettung der Ereignisse gespielt haben, beispielsweise durch eine Beeinträchtigung des Gleichgewichts. Die Riss-Quetsch-Wunde an der linken Oberlippe sowie die Weich- teillinfiltration und -schwellung parieto-okzipital links liessen sich jeweils durch ein direk- tes stumpfes Trauma wie Schlag/Aufprall erklären. Hinweise für einen "Fusskick" gegen die Halsregionen ebenso wie sogenannte typische Abwehrverletzungen hätten im Rah- men der Untersuchung nicht objektiviert werden können. Schliesslich hielt die Rechts- medizinerin fest, der festgestellte, objektivierte Verletzungskomplex habe aus rechtsme- dizinischer Sicht keine konkrete Lebensgefahr dargestellt (S. 299). 2.3.14 Die in den Akten vorhandene Videoaufnahme (S. 361) zeichnet den D _________- Platz zum Tatzeitpunkt auf. Das eigentliche Tatgeschehen ist nicht er- kennbar. 2.4 Wie für die Vorinstanz ist auch für das Kantonsgericht erwiesen, dass die Kopfver- letzung des Privatklägers nicht vom gemeinsamen Sturz mit G _________ stammen kann. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er dem Privatkläger einen Fusstritt ver- passte, als dieser im Begriffe war, wieder aufzustehen. Er gab im Weiteren auch selbst

- 16 - an, dass er vor seinem Fusstritt keine Verletzungen beim Privatkläger habe feststellen können. Auch die Aussagen von weiteren Beteiligten gehen in diese Richtung. So sagte C _________ aus, der Privatkläger und die Frau seien nach dem Sturz sogleich wieder aufgestanden bzw. der Privatkläger sei im Begriff gewesen, aufzustehen; und F _________ gab an, der Privatkläger sei nach dem Sturz nicht verletzt gewesen und habe nicht so flach auf dem Boden gelegen, wie nachher. Auch den Aussagen von G _________ ist zu entnehmen, dass der Privatkläger nicht derart schwer stürzte, als dass die Kopfverletzung darauf zurückgeführt werden müsste. Auch wenn die Aussagen von F _________ und G _________ aufgrund der bestehen- den Schwäger- bzw. Freundschaft zum Privatkläger mit einer gewissen Vorsicht zu wür- digen sind und sie teilweise angaben, nicht gesehen zu haben, wie der Privatkläger auf- gestanden sei bzw. den Sturz des Privatklägers nicht genau beobachtet zu haben, wer- den ihre Aussagen insbesondere durch die Aussagen von C _________ untermauert. Dieser sagte unmissverständlich aus, dass der Privatkläger und G _________ nach dem gemeinsamen Sturz direkt wieder aufgestanden seien. Ausserdem erklärte der Beschul- digte selbst auch, als er den Fusstritt ausgeführt habe, sei der Privatkläger im Begriffe gewesen, aufzustehen. Er gab auch an, dass er ihn habe ruhigstellen wollen. Mit Blick auf diese Aussagen ist erstellt, dass der Beschuldigte nicht aufgrund des Sturzes auf dem Boden liegen geblieben ist, sondern im Begriffe war, wieder aufzustehen. Es er- scheint damit wenig wahrscheinlich, dass der Privatkläger bereits aufgrund des Sturzes mit G _________ mit dem Hinterkopf auf den Boden aufschlug und sich die Verletzungen zuzog. Ebenso wenig lassen sich aus den vorliegenden Aussagen überzeugende Hinweise da- für ableiten, dass der Privatkläger erst nachträglich, mithin nach dem Fusstritt des Be- schuldigten, verletzt worden wäre. L _________ sprach einzig davon, dass der Privat- kläger mit dem Fuss geschlagen worden sei. C _________ sagte ebenfalls aus, er denke nicht, dass der Privatkläger nochmals geschlagen worden sei. Zudem erklärte er, dass die Kollegen des Privatklägers direkt gekommen seien und sich um diesen gekümmert hätten, was ebenfalls gegen weitere Verletzungshandlungen spricht. Dass der Privatklä- ger bereits nach dem Fusstritt auf dem Boden lag, ist sogar den Aussagen des Beschul- digten zu entnehmen. So führte dieser an seiner ersten Befragung aus, er habe dem Privatkläger vor dem "D _________" einen "Fusskick" verpasst und dieser sei auch dort liegen geblieben. Die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er nicht bemerkt haben will, dass der Privatkläger aufgrund des Fusstritts zu

- 17 - Boden gegangen sei, erscheint somit mit Blick auf diese erste Aussage, aber auch auf- grund den Aussagen von C _________ als wenig glaubhaft und ist demnach als Schutz- behauptung zu werten. Schliesslich ändert an diesem Beweisergebnis auch das rechtsmedizinische Gutachten nichts. Im Gegenteil: Dieses schliesst gerade nicht aus, dass der Anprall Folge des Fusstritts war. Dass der Fusstritt dabei nicht objektiviert werden konnte bzw. keine Spu- ren eines solchen erkennbar waren, ist aufgrund der Tatsache, dass der Privatkläger im Tatzeitpunkt bekleidet war, durchaus nachvollziehbar. Der Beschuldigte bestritt denn auch nicht, einen Fusstritt gegenüber dem Privatkläger ausgeführt zu haben. Die Gut- achterin führte zudem aus, die festgestellten Verletzungen des Privatklägers würden nicht im Gegensatz zu dem von der Strafverfolgungsbehörde berichteten Sachverhalt stehen. Somit können Verletzungen dieser Art, entgegen der Ansicht des Beschuldigten, durchaus Folge des inkriminierten Verhaltens sein. Dem Gutachten ist ausserdem zu entnehmen, dass die Kopfverletzung am ehesten mit einem Anprall zu erklären sei, wes- halb etwaige weitere Schläge gegen den auf dem Boden liegenden Privatkläger nicht primäre Ursache für die Kopfverletzung sein können. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass sich das Vorgefallene so wie angeklagt ereignet hat. 2.5 Zusammenfassend erwecken die massgeblichen Aussagen der involvierten Perso- nen keine ernsthaften Zweifel, dass der Privatkläger durch den Fusstritt des Beschuldig- ten verletzt wurde. Andere Sachverhaltsvarianten erscheinen wenig wahrscheinlich. Ins- besondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Privatkläger bereits vor dem Fuss- tritt verletzt gewesen wäre oder dass er nachträglich nochmals geschlagen worden ist.

E. 3.1 Die Vorinstanz legte die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Raufhandel und die schwere Körperverletzung schlüssig und ausführlich dar, worauf verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil E. 4.1-4.2).

E. 3.1.1 Der Privatkläger erlitt gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen ein schweres Schädelhirntrauma und musste intubiert und ins künstliche Koma versetzt wer- den. Er war anschliessend während mehrerer Monate in Behandlung und voll bzw. teil- weise arbeitsunfähig. Diese Verletzungen sind ohne weiteres als schwer zu bezeichnen und sind gemäss Beweisergebnis dadurch entstanden, dass der Beschuldigte mit einem Fusstritt den Privatkläger zu Boden brachte, wobei er sich den Hinterkopf aufschlug. Beweismässig hat sich zwar ergeben, dass der Privatkläger stark alkoholisiert war. Je-

- 18 - doch ist ihm kein grobes Selbstverschulden anzulasten, welches den Kausalzusammen- hang unterbrechen würde. Im Übrigen musste der Beschuldigte beim Zustand und bei der Position des Privatklägers damit rechnen, dass dieser rücklings zu Boden fällt und mit dem Kopf aufprallt. Er verpasste ihm denn auch gemäss seinen eigenen Aussagen einen «gezielten» Fusstritt, wobei der Privatkläger keine Möglichkeit hatte, sich zu weh- ren. Dabei kommt der Intensität des Fusstrittes nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal nicht entscheidend ist, wie intensiv der Tritt tatsächlich war, sondern was für Folgen der Beschuldigte aufgrund seines Trittes für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Der durch den willentlich ausgeführten Tritt ausgelöste Anprall des Kopfes auf das Kopf- steinpflaster beinhaltet zweifellos ein Risiko für schwere Verletzungen in einem Aus- mass, welches das Handeln des Beschuldigten nur mehr als Inkaufnahme dieses Risi- kos interpretieren lässt. Damit handelte der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht zumin- dest eventualvorsätzlich.

E. 3.1.2 Da somit, und entgegen der Ansicht des Beschuldigten, eine schwere Körperver- letzung vorliegt, liegt ohne weiteres die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 133 StGB vor. Der Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren keine weiteren Argumente vor. Somit ist auch der Schuldspruch wegen Raufhandels zu bestätigen.

E. 4.1 Die Vorinstanz bestrafte den Berufungskläger mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 100.00, entsprechend Fr. 4'000.00, und einer Busse von Fr. 1’000.00. Der Beschuldigte wendet dagegen ein, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass der Privatkläger eigentlich der Hauptverursacher der Auseinandersetzung gewesen sei. Das Verschulden des Privatklägers müsse als gravierender angesehen werden, als jenes des Beschuldigten.

E. 4.2 Die Vorinstanz hat die notwendigen theoretischen Ausführungen zur Strafzumes- sung in ihrem Urteil korrekt wiedergegeben (angefochtenes Urteil E. 5.1 - 5.4, S. 560 ff.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug auf die Strafzumessung für die schwere Körperverletzung ist der Vorinstanz zu folgen. Die damalige Fassung von Art. 122 StGB, welche vorliegend anwendbar ist, sah eine Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe vor. Die von der Vorinstanz festge- setzte Strafe bildet somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens die Minimalstrafe. Es sind keine Strafmilderungsgründe ersichtlich, welche ein Verlassen des Strafrahmens nach unten rechtfertigen würde. Solche wurden denn auch vom Beschuldigten nicht gel- tend gemacht.

- 19 - Bei der Strafzumessung betreffend Raufhandel ist verschuldenserhöhend einzubezie- hen, dass aus der Auseinandersetzung erwiesenermassen eine schwere Körperverlet- zung resultierte. In Anbetracht dieses Umstandes erscheint die von der Vorinstanz fest- gesetzte Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen, welche sich gerade noch im unte- ren Drittel des Strafrahmens ansiedelt, als nicht zu hoch, selbst wenn berücksichtigt wird, dass der Privatkläger mit einer Ohrfeige die Tätlichkeiten in Gang setzte. In Übereinstim- mung mit der Vorinstanz ist zudem für den Raufhandel neben der bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 auszusprechen. Die Sanktionen des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils sind folglich zu bestätigen.

E. 5 Was die Zivilklage betrifft (Genugtuung), kann grundsätzlich auf die zutreffenden Aus- führungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (E. 6.1, S. 564 f.). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist das Selbstverschulden des Privatklägers nicht derart grob, dass es den Kausalzusammenhang zu unterbrechen vermag und damit keine Genugtu- ung geschuldet wäre. Es ist einzig eine Reduktion der Genugtuungssumme vorzuneh- men. Der Privatkläger wurde selbst wegen Raufhandels schuldig gesprochen. Dieser Schuld- spruch wurde nicht angefochten. Gemäss dem von der Vorinstanz festgestellten Sach- verhalt beteiligte sich der Privatkläger neben dem Beschuldigten und C _________ auch tätlich bzw. handgreiflich an der Auseinandersetzung. Auch wenn der Privatkläger nicht mit der unverhältnismässigen Reaktion des Beschuldigten rechnen musste, hat er doch einen wesentlichen Beitrag zum Streit geliefert, der in der Folge eskalierte. Damit hat er eine Situation geschaffen, in der auch mit Körperverletzungen gerechnet werden musste. Der Privatkläger trägt daher ein gewisses Selbstverschulden an den ihm zuge- fügten Verletzungen. In Anbetracht dessen erscheint die von der Vorinstanz vorgenom- mene Reduktion der Genugtuung im Umfang von Fr. 600.00 als zu niedrig. In Berück- sichtigung der Umstände, welche zur hier in Frage stehenden schweren Körperverlet- zung geführt haben, rechtfertigt sich eine Reduktion der Genugtuung um Fr. 3'000.00, womit die Genugtuungssumme schliesslich auf Fr. 4'000.00 festzusetzen ist.

E. 6 Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen zu befinden.

E. 6.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 20 -

E. 6.1.1 Der Berufungskläger und der ebenfalls beschuldigte Berufungsbeklagte wurden von der Vorinstanz schuldig gesprochen. Der Berufungsbeklagte hat seinen Schuld- spruch nicht angefochten. Betreffend den Berufungskläger bestätigt das Kantonsgericht die Schuldsprüche wie auch die Strafe. In Bezug auf die Genugtuung ist dagegen eine weitergehende Reduktion vorzunehmen. Es rechtfertigt sich daher, die vorinstanzlichen Kosten anders zu regeln, auch deshalb, weil die Vorinstanz den Schuldspruch des Pri- vatklägers bei den Kosten zu wenig berücksichtigte. Ausgangsgemäss erscheint eine Aufteilung von rund 30 % zulasten des Privatklägers und 70 % zulasten des Beschuldig- ten angemessen. Demnach trägt der Privatkläger einen Anteil von Fr. 2'289.00 und der Berufungskläger einen solchen von Fr. 5'340.00 an den Kosten der Staatsanwaltschaft. Für die erstinstanzlichen Gerichtskosten hat der Berufungsbeklagte in einem Umfang von Fr. 300.00 und der Berufungskläger in einem Umfang von Fr. 700.00 aufzukommen.

E. 6.1.2 Im Berufungsverfahren unterliegt der Berufungskläger mit seinem Antrag auf voll- umfänglichen Freispruch. Die Genugtuungssumme wird hingegen in einem Umfang von Fr. 3'000.00 herabgesetzt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die zweitinstanzli- chen Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'500.00 (Auslagen Fr. 25.00 [Weibeldienst]; Gerichtsgebühr Fr. 1'475.00) im Umfang von Fr. 1'200.00 vom Beschuldigten und im Umfang von Fr. 300.00 vom Privatkläger zu tragen.

E. 6.2 Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft An- spruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge im Zivilpunkt verur- sachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Umgekehrt hat die Privatklägerschaft gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf ange- messene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 kostenpflichtig wird (lit. b). Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich nach den Art. 27 ff. GTar berechnet, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Gemäss Art. 27 Abs. 1 GTar bewegt sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Minimum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei. Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel vor der Polizei und im Untersuchungsverfahren Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00 und bei Be- rufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar).

- 21 -

E. 6.2.1 Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Jäger hinterlegte eine Honorarnote und macht eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 822.40 (inkl. MWST und Auslagen) geltend. Diese erscheint in Anbetracht der eingereichten 13-seitigen Stellungnahme angemessen. Da die Genugtuung im Umfang von Fr. 3'000.00 gekürzt wird, hat der Privatkläger einen Anspruch auf 4/5 des vollen Honorars, mithin Fr. 677.90. Der Beschuldigte bezahlt aus- gangsgemäss dem Privatkläger für das Berufungsverfahren diese Parteientschädigung.

E. 6.2.2 Der Beschuldigte unterliegt grösstenteils. Er obsiegt einzig darin, dass die Genug- tuung um Fr. 3'000.00 herabzusetzen ist. Der Privatkläger hat dem Beschuldigten für die die Zivilklage betreffenden Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 300.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu zahlen.

Dispositiv
  1. Y _________ wird der schweren Körperverletzung (aArt. 122 Abs. 3 StGB) und des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen.
  2. Y _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
  3. Y _________ wird zudem mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.00, entsprechend Fr. 4'000.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Y _________ wird zusätzlich mit einer Busse von Fr 1'000.00 bestraft, bei schuld- haftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.
  4. Y _________ bezahlt X _________ eine Genugtuung von Fr. 4'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 20. Februar 2022.
  5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 8'629.00 (Kosten Staatsanwaltschaft Fr. 7'629.00; Kosten Bezirksgericht Fr. 1'000.00) werden im - 22 - Umfang von Fr. 2'589.00 X _________ und im Umfang von Fr. 6'040.00 Y _________ auferlegt.
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.00 werden im Umfang von Fr. 1'200.00 Y _________ und im Umfang von Fr. 300.00 X _________ auferlegt.
  7. Y _________ schuldet X _________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 677.90.
  8. X _________ schuldet Y _________ für das Berufungsverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 300.00. Sitten, 27. September 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P1 24 28

URTEIL VOM 27. SEPTEMBER 2024

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Michael Steiner, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Lara Lochmatter, Anklägerin und X _________, Privatkläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Jäger, Visp gegen Y _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen, Brig-Glis (Raufhandel; schwere Körperverletzung) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 30. August 2023 [VIS S1 23 17]

- 2 - Verfahren

A. Das Bezirksgericht Visp fällte am 30. August 2023 folgendes Urteil: 1. X _________ wird des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. 2. Von einer Bestrafung von X _________ wird abgesehen (Art. 54 StGB). 3. Y _________ wird vom Vorwurf des Unterlassens der Nothilfe (Art. 128 StGB) freigesprochen. 4. Y _________ wird der schweren Körperverletzung (aArt. 122 Abs. 3 StGB) und des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. 5. Y _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 6. Y _________ wird zudem mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.00, entsprechend Fr. 4'000.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Y _________ wird zusätzlich mit einer Busse von Fr. 1'000.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezah- len ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. 7. Y _________ bezahlt X _________ eine Genugtuung von Fr. 7'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

20. Februar 2022. 8. Die folgenden, sichergestellten Kleidungsstücke werden Y _________ nach Rechtskraft des Strafur- teils ausgehändigt: 1 Paar Schuhe, schwarz, Grösse 43, NikeAirMax; 1 Jeanshose mit Löchern, Zara; 1 Jacke, schwarz-weiss, Sixth June, Grösse L; 1 Hoodie, schwarz, Nike, Grösse L; 1 T-Shirt, schwarz, Grösse L; 1 Perücke, weiss; 1 Paar Strümpfe, schwarz sowie 1 Gurt, schwarz. 9. Die Kosten von Verfahren und Urteil werden X _________ und Y _________ anteilsmässig auferlegt. Die Kosten der Staatsanwaltschaft betragen insgesamt Fr. 7’629.00. Davon hat X _________ Fr. 1'375.00 und Y _________ Fr. 6'254.00 zu tragen. Die Kosten des Bezirksgerichts Visp betragen insgesamt Fr. 1'000.00, wovon X _________ Fr. 200.00 und Y _________ Fr. 800.00 zu bezahlen haben. 10. Auf den Entschädigungsantrag von X _________ gegen Y _________ wird nicht eingetreten (Art. 433 Abs. 2 StPO). 11. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 429 StPO). B. Gegen das am 4. September 2023 im Dispositiv eröffnete Urteil meldeten der Be- schuldigte Y _________ (fortan: der Beschuldigte) am 12. und die Staatsanwaltschaft am 13. September 2023 die Berufung an. Das schriftlich begründete Urteil wurde den Parteien am 26. Februar 2024 zugestellt. Der Beschuldigte reichte am 7. März 2024 eine Berufungserklärung mit folgenden Anträgen ein:

- 3 - 1. Es werden die Ziffern 2, 4, 5, 6, 7, 9 und 11 des Urteils (Dispositiv) angefochten. Es wird beantragt, dass Herr Y _________ vom Vorwurf der schweren Körperverletzung und des Raufhandels freige- sprochen wird und dass er mithin nicht mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie nicht mit einer Geldstrafe von vierzig Tagessätzen zu CHF 100.00 und nicht mit einer Busse von CHF 1'000.00 bestraft wird. Die Zivilklage (Genugtuung) des X _________ ist abzuweisen. Dem Berufungskläger Y _________ werden keine Kosten auferlegt, jedoch eine Parteientschädigung von CHF 8'500.00 für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Fiskus beziehungsweise des Privatklägers X _________ bezüglich der abzuweisenden Zivilklage. 3. Dem Berufungskläger Y _________ wird eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu Lasten des Fiskus (Strafverfahren) und zu Lasten des Privatklägers (Zivilverfahren) zugesprochen. C. Die übrigen Parteien reichten jeweils keine Berufungserklärung ein bzw. verzichteten am 28. März (die Staatsanwaltschaft) bzw. 10. April 2024 (der Privatkläger) explizit auf eine Anschlussberufung. Am 11. Juli 2024 lud das Kantonsgericht den Beschuldigten und seine Rechtsvertretung auf den 12. September 2024 zur Berufungsverhandlung vor. D. Der Privatkläger hinterlegte am 6. September 2024 eine Stellungnahme mit folgen- den Anträgen (S. 607): 1. Die Berufung vom 07.03.2024 ist in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichtes vom 30.08.2023 (S1 23 17) vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Zusprechung der Genugtuung von CHF 7’000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 20.02.2022, gemäss Ziff. 7 des Bezirksgerichtsurteils, wird bestätigt. 3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zulasten des Berufungsklägers. 4. Der Zivilpartei X _________ wird für die vorliegende Stellungnahme eine Parteientschädigung von CHF 822.40 gemäss beiliegender Kostenzusammenstellung zugesprochen. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte folgende Anträge (S. 626): 1. Die Berufung wird gutgeheissen. 2. Y _________ wird vom Vorwurf der schweren Körperverletzung freigesprochen. 3. Y _________ wird vom Vorwurf des Raufhandels freigesprochen. 4. Die Zivilklage des X _________ wird abgewiesen. 5. Die Kosten der Vorinstanz gehen zu Lasten des Fiskus, eventuell von X _________, namentlich be- züglich der abzuweisenden Zivilklage. 6. Y _________ wird für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 8'500.00 zu Lasten des Fiskus zugesprochen, eventuell von X _________, namentlich bezüglich der abzuwei- senden Zivilklage. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Fiskus, eventuell von X _________, na- mentlich bezüglich der abzuweisenden Zivilklage.

- 4 - 8. Dem Berufungskläger Y _________ wird für das Berufungsverfahren zu Lasten des Fiskus, eventuell zu Lasten des X _________ namentlich für die abzuweisende Zivilklage eine Parteientschädigung zu- gesprochen. Der Beschuldigte verzichtete auf eine öffentliche Urteilsverkündung.

Erwägungen 1. 1.1 Angefochten ist ein Bezirksgerichtsurteil (Art. 12 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 und 3 EGStPO i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO e contrario). Bei Berufungen gegen Urteile des Bezirksgerichts darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Mithin ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts bzw. des Ein- zelrichters gegeben. 1.2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids ist nur dann ge- geben, wenn der Rechtsmittelkläger selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht. Die Voraus- setzung der unmittelbaren Betroffenheit in eigenen Rechten grenzt von Fällen ab, in de- nen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss unmit- telbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen sind (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.1; Bundes- gerichtsurteil 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 101 N. 233). Der Berufungskläger ist hinsichtlich seiner Schuldsprüche, der Strafzumessung, der Zivilklage sowie der Kostenfolgen ohne weiteres zur Berufung legitimiert. Indes wirkt sich die Strafbefreiung des ebenfalls wegen Raufhandels verurteilten Privatklägers nicht un- mittelbar auf seine Rechtsstellung aus. Der Berufungskläger ist nämlich nicht beschwert, wenn er mit dem Entscheid bezüglich einer mitbeschuldigten Person nicht einverstanden ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_787/2020 vom 21. Juli 2021 E. 2.3.1 f., 6B_601/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2; vgl. auch BGE 131 IV 191 E. 1.2.1). Vor diesem Hintergrund ist der Berufungskläger zur Anfechtung von Dispositivziffer 2 nicht legitimiert.

- 5 - 1.3 Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Privatkläger hat keine Berufungserklä- rung eingereicht, womit das Urteil ihn betreffend rechtskräftig geworden ist. Der Beschul- digte ficht demgegenüber gemäss seiner Berufungserklärung die Dispositivziffern 2, 4, 5, 6, 7, 9 und 11 an. In Bezug auf Ziff. 2 hat er, wie ausgeführt, kein Rechtsschutzinte- resse. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2, 3, 8 und 10 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab mit Verfügung festzustellen. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft beschuldigt den Berufungskläger der schweren Körperver- letzung und des Raufhandels, begangen dadurch, dass er am 20. Februar 2022, um ca. 04:00 Uhr, anlässlich der Fasnacht vor dem A _________ in B _________ mit dem Pri- vatkläger eine Auseinandersetzung gehabt habe, wobei er diesem mit einer Ausholbe- wegung einen heftigen und gezielten Fusstritt gegen den Brustbereich versetzt habe und dieser in der Folge ohne Gegenwehr rücklings zu Boden gefallen und heftig mit dem Kopf auf der Kopfsteinpflästerung aufgeschlagen sei, wo er mit einer stark blutenden Verletzung am Hinterkopf bewusstlos liegen geblieben sei. Die Vorinstanz sah den an- geklagten Sachverhalt als erwiesen an. Insbesondere erachtete sie es als erstellt, dass die Kopfverletzung des Privatklägers vom Fusstritt bzw. dem damit ausgelösten Anpral- len auf dem Kopfsteinpflaster stammen muss. Der Berufungskläger anerkennt, dass er dem Privatkläger einen Fusstritt gegen den Brustbereich versetzte. Hingegen bestreitet er den angeklagten und von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt insoweit, als es nicht erwiesen sei, dass der Privatkläger auf- grund des Fusstritts mit dem Kopf auf dem Kopfsteinpflaster aufgeprallt sei und sich dabei die schwere Körperverletzung zugezogen habe. 2.2 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) verpflichtet das urteilende Gericht, frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung dar- über zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Der Richter trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache spre- chen und ohne Rücksicht auf die Art des Beweises. Es besteht auch keine Rangfolge der Feststellungsmittel, massgebend ist alleine deren Stichhaltigkeit (HOFER, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 41 ff. zu Art. 10 StPO). Die Unschuld ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime «in dubio pro reo» bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten. Der Strafrichter darf sich wegen dieser Maxime nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

- 6 - Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich die Gegebenheit so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 138 V 74 E.7). 2.3 Hinsichtlich des hier angeklagten Vorfalls liegen Aussagen des Berufungsklägers, des Privatklägers sowie von weiteren anwesenden Personen vor. Im Weiteren sind di- verse medizinische Berichte sowie Videoaufnahmen und Fotos aktenkundig. 2.3.1 Anlässlich der ersten Befragung schilderte der Beschuldigte auf Frage der Polizei ausführlich, wie die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger seinen Anfang genommen habe. In Bezug auf deren weiteren Verlauf und den hier strittigen Sachverhalt erklärte der Beschuldigte, als C _________ und er die Gruppe erreicht hätten, seien der Privat- kläger und eine Frau auf den Boden gefallen. Er könne nicht sagen, wie die beiden zu Fall gekommen seien. Er sei davon ausgegangen, dass der Privatkläger die Frau ge- schlagen habe. Er habe als Kurzschlussreaktion den Privatkläger schlagen wollen. Als dieser im Begriff gewesen sei, wieder aufzustehen, habe er ihm einen gezielten "Fuss- kick" gegen die Brust verpasst. Er sei anschliessend mit C _________ zurück ins "A _________" gegangen. Er könne nicht sagen, wie es dem Privatkläger nach dem Schlag ergangen sei (S. 83 A zu F7), oder ob er nach dem "Fusskick" noch von anderen Personen tätlich angegangen worden sei (S. 83 A zu F14). Er denke, der Privatkläger sei alkoholisiert gewesen, habe einen unsicheren Gang gehabt (S. 83 A zu F16). Er habe dem Privatkläger vor dem "D _________" einen "Fusskick" verpasst. Dort sei er auch liegen geblieben (S. 84 A zu F19 f.). Die Frage, ob er davor irgendwelche Verletzungen beim Privatkläger habe feststellen können, verneinte er (S. 84 A zu F23). Bei der Staatsanwaltschaft präzisierte der Beschuldigte die Aussagen dahingehend, dass der Privatkläger nicht gestanden, sondern gesessen habe, als es passiert sei. Zu- dem sei es nicht so, dass er voll ausgeholt habe (S. 343 A zu F1). Er führte weiter aus, er habe sich umgedreht und gesehen, wie der Privatkläger und eine Frau am Boden gelegen hätten. Da er gemeint habe, dass der Privatkläger die Frau umgestossen habe, habe er sich zu diesem begeben und ihm einen "Kick" gegen den Brustkorb gegeben. Er habe gewollt, dass der Privatkläger still sei. Er habe ihn nicht verletzen wollen. Er habe auch keine Schlägerei anzetteln wollen und habe sich abgewandt (S. 345 A zu F4). Er habe gar nicht gewusst, dass der Privatkläger verletzt gewesen sei (S. 346 A zu F12).

- 7 - Es sei für ihn unmöglich, dass dieser durch einen "Kick" so verletzt worden sein solle (S. 346 A zu F13). An der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht bestätigte der Beschuldigte seine bisheri- gen Aussagen (S. 482 A zu F4). Was den strittigen Sachverhalt betrifft, erklärte er er- neut, er habe gesehen, wie der Privatkläger zusammen mit einer Frau zu Boden gegan- gen sei. Er sei direkt zu ihm gegangen und habe ihm einen "Fusskick" verpasst. Danach habe er sich umgedreht und zurück ins "A _________" laufen wollen. C _________ sei dazugekommen und habe vorgeschlagen, zu gehen. Als C _________ seine Jacke habe holen wollen, sei "E _________" aus dem "A _________" gekommen und habe gesagt, dass der Privatkläger verletzt daliege. Dies sei nicht einmal fünf Minuten nach dem Vor- fall gewesen (S: 483 A zu F6). Auf Nachfragen gab der Beschuldigte zu Protokoll, der Privatkläger sei am Sitzen gewesen. Er habe ihn auf Höhe des Brustkorbs getroffen. Danach sei er direkt weggelaufen, habe dem Tumult aus dem Weg gehen wollen und nicht gesehen, was mit dem Privatkläger geschehen sei (S. 483 A zu F9). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. September 2024 bestätigte der Beschul- digte seine bisherigen Aussagen. Die Gesamtsituation habe dazu geführt, dass er den Privatkläger getreten habe. Dieser habe mehrere Leute angegriffen. Er habe auch ge- sehen, wie der Privatkläger mit einer Frau zu Boden gegangen sei. Er habe ihn nicht verletzen, sondern ruhigstellen wollen (S. 624 A zu F12). Er wisse nicht, in welchem Zustand sich der Privatkläger nach dem Fusstritt befunden habe. Er habe sich anfänglich und nachträglich raushalten wollen (S. 625 A zu F13). Er habe nicht bemerkt, dass der Privatkläger aufgrund seines Fusstrittes zu Boden gegangen sei (S. 625 A zu F14). An- gesprochen auf die Videoaufnahme, erklärte der Beschuldigte schliesslich, er habe diese gesehen, aber niemanden bzw. einzig die "Frau im Kostüm" erkannt (S. 625 A zu F15). 2.3.2 Der Privatkläger konnte zum eigentlichen Tatgeschehen keine sachdienliche An- gaben machen. Er gab anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 11. März 2022 zu Protokoll, er sei mit Kollegen im "A _________" gewesen. Sie hätten einige Getränke konsumiert und hätten einen lustigen Abend verbracht. Um zirka 03:50 Uhr habe er mit "F _________" und dessen Freundin das Lokal verlassen und auf den Bus gehen wollen. Von da an habe er ein Blackout, könne sich nicht mehr erinnern (S. 130 A zu F8). Er habe keine Ahnung, was sich am Morgen auf dem D _________-Platz zugetragen habe (S. 131 A zu F9). Konfrontiert mit den einzelnen Vorfällen schüttelte der Privatkläger überwiegend den Kopf und erklärte, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne. Da- nach gefragt, was das Erste gewesen sei, an das er sich wieder habe erinnern können, erklärte er, als er aus dem Koma erwacht sei, habe er nicht gewusst, wo er sei und was

- 8 - passiert sei. Die erste Erinnerung sei gewesen, dass er mit Kollegen im "A _________" gewesen sei, dann "riss der Faden" (S. 132 A zu F26). Vor der Staatsanwaltschaft bestätigte der Privatkläger seine bisherigen Aussagen (S. 353 A zu F1). Er habe keine neuen Erkenntnisse seit seiner letzten Befragung er- langt. Das Blackout sei geblieben (S. 353 A zu F4). Danach gefragt, ob er bleibende Schäden vom Vorfall davontrage, führte der Privatkläger aus, er habe eine Zeitlang mit Müdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten zu kämpfen gehabt. Das sei mittlerweile besser. Die Behandlung bei seinem Arzt sei aber noch nicht abgeschlossen (S. 354 A zu F12). Er sei aktuell nicht in Therapie (S. 354 A zu F13). Die Müdigkeit und Konzent- rationsschwierigkeiten seien noch ab und zu da (S. 354 A zu F14). Die Arbeitsaufnahme sei reduziert erfolgt (S. 355 A zu F17). Es stimme überhaupt nicht, dass er den ganzen Abend Streit gesucht habe. Sie seien den ganzen Abend fröhlich unterwegs gewesen und hätten den Frieden in ihrer Runde gehabt (S. 356 A zu F5). Er habe bis anhin nie Gedächtnislücken infolge Alkoholkonsums gehabt (S. 356 A zu F2). Er sei kein Rausch- trinker (S. 356 A zu F3). Anlässlich der Hauptverhandlung verwies der Privatkläger auf seine bisherigen Aussa- gen. Bis zum Zeitpunkt im Pub, als er mit seinen Kollegen unterwegs gewesen sei, sei es friedlich gewesen. Es habe keinerlei tätliche oder verbale Auseinandersetzungen ge- geben. Ab dem Moment, in dem er seine Jacke genommen und das Pub verlassen habe, wisse er nichts mehr (S. 486 A zu F7). Er habe eine schwere Kopfverletzung gehabt. Er habe danach sehr lange gehabt, bis er wieder in den Berufsalltag habe einsteigen kön- nen. Erst ab 12. Juni 2022 habe er wieder zu 100 % arbeiten können (S. 486 A zu F9). Er habe sich gut erholt. Er habe aber festgestellt, dass er noch heute nach längeren Tagen Konzentrationsschwierigkeiten habe, was er zuvor nie gehabt habe. Man be- obachte die Situation derzeit auf allfällige weitere Spätfolgen. Das medizinische Dossier sei deshalb noch nicht abgeschlossen (S. 486 f. A zu F10). 2.3.3 C _________ sagte zum Tatgeschehen im Wesentlichen aus, nachdem er dem Privatkläger zwei «Kicks» gegeben habe, durch welche dieser aber nicht zu Boden ge- fallen sei, habe er ihm einen Faustschlag ins Gesicht verpassen wollen. Da sich jedoch eine Frau zwischen sie gestellt habe, habe er sich zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Frau und ein Kollege des Privatklägers versucht, ihn von diesem fernzuhalten. Er habe die Gelegenheit genutzt und dem Privatkläger eine Ohrfeige gegeben. Der Pri- vatkläger und der Beschuldigte seien wiederum aneinander geraten. Dabei habe der Privatkläger den Beschuldigten am Kinn gepackt. Daraufhin habe der Beschuldigte dem Privatkläger einen Faustschlag ins Gesicht verpasst. Der Privatkläger sei dabei aber

- 9 - nicht zu Boden gegangen. Es sei eine unbekannte Person hinzugekommen, welche den Privatkläger habe wegführen wollen. Diese habe den Privatkläger gepackt, welcher sich noch an einer Frau festgehalten habe, und ihn wegstossen wollen. Dabei seien der Pri- vatkläger und die Frau zu Boden gefallen. Beide seien sogleich wieder aufgestanden. Das heisst, als der Privatkläger im Begriffe gewesen sei, aufzustehen – er sei bereits wieder auf seinem Hintern gesessen und habe sich zum Aufstehen mit einer Hand vom Boden abgestossen –, habe der Beschuldigte ihm einen "Fusskick" gegen den Oberkör- per (oberhalb des Bauchs) verpasst. Danach gefragt, so habe der Beschuldigte nicht eine Ausholbewegung wie bei einem Penalty gemacht. Er habe neben dem Privatkläger gestanden und nur wenig ausgeholt. Daraufhin habe er sich mit dem Beschuldigten wie- der ins "A _________" begeben, habe seine Jacke geholt und sei zusammen mit dem Beschuldigten wieder rausgegangen, wo sie eine Zigarette geraucht hätten. Der Privat- kläger sei immer noch auf dem Boden gelegen, als sie das "A _________" verlassen hätten. Die Leute hätten um ihn herum gestanden und erste Hilfe geleistet (S. 74 f A zu F6). Danach gefragt, ob der Privatkläger noch von anderen Personen geschlagen wor- den sei, als sie sich ins "A _________" begeben hätten, erklärte er, nach dem "Kick" seien sogleich die Kollegen des Beschuldigten gekommen und hätten sich um ihn ge- kümmert. Er denke, dass er da nicht mehr geschlagen worden sei (S. 75 A zu F11). Bei der Staatsanwaltschaft gab C _________ zu Protokoll, er könne sich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr an alles genau erinnern. Es sei noch eine dritte Person da gewe- sen, aber er habe keine Ahnung, wer das gewesen sei. Er glaube aber, dass diese Per- son den Privatkläger auf den Boden geschubst habe. Danach habe der Beschuldigte den Privatkläger, er glaube im Brustbereich, getroffen. Er habe nicht genau gesehen, womit er ihn getroffen habe. Er sei schön längere Zeit abseits des Geschehens gewesen. Es hätten sicher zehn Personen um sie herum gestanden und er habe nicht mehr genau gesehen, was passiert sei. Er glaube, der Privatkläger habe dann den Kopf auf den Bo- den geschlagen (S. 383 A zu F3.4). Auf weitere Nachfragen hin erklärte er, der Beschul- digte habe den Privatkläger mit dem Fuss getroffen. Er denke, dies sei etwa auf Brust- höhe gewesen. Er habe keine Ahnung, ob der Fusstritt heftig gewesen sei oder nicht. Die Frage, ob er sich erinnern könne, ob der Beschuldigte zum Tritt ausgeholt habe oder nicht, verneinte er (S. 384 A zu F3.10). Angesprochen auf die Frau, welche mit dem Privatkläger hingefallen sei, erklärte er, er habe keine Ahnung, ob sie hingefallen seien. Wenn er das damals gesagt habe, dann sei das so passiert. Jetzt könne er sich nicht erinnern und deshalb könne er auch nicht bestätigen, ob es so gewesen sei oder nicht (S. 387 A zu F 3.27). Angesprochen auf den Zustand des Privatklägers führte er aus, er könne nicht sagen, ob dieser alkoholisiert gewesen sei oder nicht. Auf jeden Fall sei er

- 10 - auf beiden Füssen gestanden, das könne er sagen (S. 387 A zu F3.38). Es sei ein Mann gewesen, der den Privatkläger geschubst habe (S. 387 A zu F3.29). Danach gefragt, ob der Privatkläger wieder aufgestanden sei, gab er an, der Privatkläger sei auf den Boden gefallen. Er habe sich dann aufgesetzt und eine Hand auf den Boden abgestützt. So, wie man es mache, wenn man aufstehen wolle, und dann habe der Beschuldigte den Privatkläger getroffen (S. 387 A zu F. 3.30). 2.3.4 G _________ sagte sachdienlich aus, die Diskussion und die Streiterei habe draussen vor dem Pub begonnen. Sie habe mitbekommen, dass der Privatkläger mit zwei oder drei Personen etwas gehabt habe. Ihr Freund F _________, der Schwager des Privatklägers, habe schlichten und die Streitenden trennen wollen. Sie habe den Privatkläger zur Seite genommen. Sie sei dann zu ihrem Freund gegangen und habe ihm gesagt «chumm, geh wer doch». Sie habe beide mitnehmen wollen, damit es nicht eskaliere. Nachher sei einer von der Gruppe gekommen und habe sie zur Seite genom- men. Sie habe ihm gesagt, er solle ihr helfen. Es sei ein junger Mann gewesen, der versucht habe, zu helfen und zu schlichten. Sie sei erneut zum Privatkläger gegangen, um ihn vom Geschehen wegzubringen. Sie seien dann auf dem D _________-Platz ge- wesen. Als sie den Privatkläger habe zur Seite nehmen wollen, seien sie beide zu Boden gestürzt. Sie sei dann direkt wieder aufgestanden, weil sie Angst gehabt habe, dass jemand auf sie treten könnte. Bis zu diesem Zeitpunkt sei noch keine Schlägerei im Gange gewesen. Der Privatkläger sei jedoch auf dem Boden liegen geblieben. Sie sei dann auf die Seite gegangen, weil ihr alles zu viel geworden sei. Sie sei beim H _________ gewesen und ihr Freund habe sie aufgemuntert und umarmt. Sie habe ihn weggeschubst. Ihr Freund habe dann gesehen, dass der Privatkläger auf dem Boden liegen geblieben sei, und sei dann zu ihm gegangen (S. 98 f. A zu F7). Sie habe nicht gesehen, wer den Privatkläger zu Fall gebracht habe (S. 99 A zu F 8). Sie habe nicht gesehen, ob sich der Privatkläger durch den Sturz verletzt habe (S. 99 A zu F10). Die Frage, ob der Privatkläger vor dem Sturz schon verletzt gewesen sei, verneinte sie (S. 99 A zu F11). Auf die Frage, ob er nach dem Sturz wieder habe aufstehen können, gab G _________ zur Antwort, sie habe das nicht wirklich mitbekommen. Als sie zurückge- gangen sei, sei sie erstaunt gewesen, dass der Privatkläger bewusstlos gewesen sei. Ihr gemeinsamer Sturz sei ja nicht derart heftig gewesen, dass er deshalb hätte bewusst- los sein können (S. 100 A zu F16). Nochmals auf ihren Sturz angesprochen, führte die Auskunftsperson aus, für sie sei es ein leichtes Fallen, fast wie ein Stolpern gewesen (S. 101 A zu F24). Beim Privatkläger sei es sicherlich etwas «fester» gewesen. Sie sei aber erstaunt gewesen, dass es ihm so schlecht gegangen sei. Ihr sei dies nicht bewusst

- 11 - gewesen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass der Privatkläger sie im Fallen am Rücken «gestreift» habe (S. 101 A zu F25). 2.3.5 F _________ erklärte eingangs seiner polizeilichen Befragung, wie sie aus dem "A _________" und zur Gruppe gegangen seien, um die aggressive Stimmung zu klären. Er habe den Beginn der Tätlichkeiten nicht direkt gesehen. Er wisse nur, dass er auf einmal einen Stoss gegen den Kopf bekommen habe, als er im Gerangel am Schlichten gewesen sei. Als die ganze Sache handgreiflich geworden sei, sei dann alles sehr schnell gegangen. Er wisse nur noch, dass G _________ und der Privatkläger auf einmal auf dem Boden gelegen hätten. Er habe aber nicht gesehen, wer von wem geschlagen worden sei. Er habe G _________ schreien gehört. Er sei dann direkt zu ihr gegangen, um ihr aufzuhelfen. Sie habe weglaufen wollen. Er sei ihr nachgelaufen und habe sie von hinten umarmt, worauf sie ihn weggestossen habe, da sie allein habe sein wollen. Sie sei dann weitergelaufen und er habe ihr nachlaufen wollen, als er dann etwas hinter sich vernommen habe. Als er sich umgedreht habe, habe er den Privatkläger flach auf dem Boden liegend gesehen. Er sei dann zu ihm gegangen, um nachzuschauen. Dabei habe er festgestellt, dass ein Mann mit dem Handy den Privatkläger wahrscheinlich ge- filmt oder fotografiert habe. Er sei dann zuerst zu diesem gegangen, habe ihn am Kragen ergriffen und ihm gesagt, was der Scheiss solle. Dann habe er sich sofort zum Privatklä- ger begeben (S. 120 A zu F7). Er könne nicht sagen, wie G _________ und der Privat- kläger zu Boden gefallen seien. Er habe sie erst gesehen, als beide auf dem Boden gelegen hätten (S. 120 A zu F8). Zu diesem Zeitpunkt sei der Privatkläger nicht verletzt gewesen. Er sei beim ersten Sturz nicht so flach auf dem Boden gewesen, wie nachher (S. 120 A zu F9). Er habe nicht aktiv gesehen, dass der Privatkläger noch am Boden geschlagen worden sei. Er habe eher akustisch vernommen, dass etwas gegangen sei. Er habe einen dumpfen Schlag im Ohr. Nachträglich habe er erfahren, dass der Privat- kläger mit einem Fusstritt im Brust- oder Halsbereich niedergeschlagen worden sei (S. 120 A zu F12). Er habe nicht gesehen, ob der Privatkläger nach dem Sturz habe aufstehen wollen. Er habe aber nicht vernommen, dass es ihm schlecht gegangen sei. Er habe gedacht, er sei einfach umgefallen (S. 120 A zu F14). Der Privatkläger sei stark alkoholisiert, sehr betrunken gewesen (S. 120 A zu F16). Anlässlich der Befragung vor der Staatsanwaltschaft erklärte er erneut, dass ein Streit im Gang gewesen sei und er versucht habe, die Leute zurückzuhalten und deeskalierend einzugreifen. Er habe allgemein niemanden beobachtet, der auf den Privatkläger einge- schlagen habe. Er habe nicht genau gesehen, wer wen getroffen habe, aber plötzlich seien der Privatkläger und G _________ zu Boden gegangen. Letztere sei erschrocken

- 12 - und habe angefangen zu weinen. Sie sei direkt aufgestanden und in Richtung des Ban- comaten gelaufen. Er sei ihr hinterhergelaufen und habe sie festgehalten. Sie sei sehr aufgebracht gewesen und habe ihn abgeschüttelt und sei alleine weitergelaufen. In die- sem Moment habe er ein Geräusch hinter sich vernommen. Er habe sich umgedreht und habe gesehen, wie der Privatkläger am Boden gelegen habe. Er habe zu ihm geschaut. Dieser sei bereits blutüberströmt gewesen und habe auf dem Rücken gelegen (S. 392 A zu F2.4). Von der Distanz her seien das ca. fünf bis zehn Meter gewesen, die er ihr gefolgt sei. Von der Zeit her weniger als eine Minute (S. 395 A zu F2.25). 2.3.6 I _________ gab bei der Polizei an, als sie das A _________ verlassen hätten, sei die Situation angespannt gewesen. Sie seien im Hintergrund geblieben (S. 111 A zu F15). Die Leute hätten begonnen, einander zu schlagen. Da sie etwas weiter weg ge- standen seien, könne er nicht sagen, wer angefangen habe. Er habe jedoch erkennen können, dass die Gruppen mit Fäusten und Füssen aufeinander eingeschlagen hätten. Plötzlich habe er gesehen, dass von einer Partei 4-5 Personen in Richtung des Durch- gangs beim "A _________" weggerannt seien. Warum wisse er nicht. Darauf habe J _________ gesagt, dass vor dem "D _________" eine Person auf dem Boden liege. Der Mann habe rücklings auf dem Boden gelegen, habe am Hinterkopf geblutet und auch aus dem Ohr sei Blut geflossen (S. 109 A zu F2). Wie der Privatkläger zu Fall gekommen sei, habe er nicht erkennen können. Die streitenden Personen seien sehr nahe zueinan- dergestanden (S. 110 A zu F7). Da sei ein Mann gewesen. Er könne nicht sagen, ob dieser nun ins Geschehen eingegriffen habe oder ob er dem am Boden liegenden Mann noch einen Fusstritt verpasst habe. Aufgrund der Distanz und der Dunkelheit habe er das nicht erkennen können (S. 110 A zu F10). Die Auseinandersetzung habe ca. fünf bis zehn Minuten gedauert. Dann sei alles vorbei gewesen und die Gruppe habe die Flucht ergriffen (S. 111 A zu F16). 2.3.7 K _________ sagte anlässlich der polizeilichen Befragung zusammengefasst aus, er sei alleine nach draussen gegangen, als sich die Auseinandersetzung ereignet habe. Er habe festgestellt, dass mehrere Leute miteinander am Diskutieren gewesen seien. Diese hätten neben der Toilette gestanden. Er habe sich zirka 15 bis 20 Meter entfernt aufgehalten. Sie seien zu diesem Zeitpunkt lediglich am Diskutieren gewesen. Plötzlich habe eine Person einer anderen eine Schelle gegeben. Beim Aufzug hätten die Leute wieder angefangen zu diskutieren. Als er das nächste Mal in deren Richtung geschaut habe, habe er festgestellt, dass eine Person am Boden gelegen habe (S. 114 A zu F5). Die Person habe bereits auf dem Boden gelegen, als er hinübergeschaut habe (S. 114 A zu F6). Die Leute seien dann zurück zum "A _________" gekommen. Eine Person

- 13 - habe sich direkt um die Person auf dem Boden gekümmert. Nach und nach seien meh- rere Leute hinzugekommen und hätten sich um die Person gekümmert (S. 115 A zu F7). Bei der Person am Boden habe es sich nicht um die Person gehandelt, die die Schelle erhalten habe (S. 115 A zu F9). Er habe nicht gesehen, wer die Person auf dem Boden geschlagen habe (S. 115 A zu F11). Er sei schockiert gewesen. Die Person auf dem Boden sei offensichtlich verletzt gewesen (S. 116 A zu F19). 2.3.8 L _________ führte zusammengefasst aus, er habe Personen gesehen, die am Streiten gewesen seien. Er habe sich nichts dabei gedacht. Er habe nicht die ganze Zeit zusehen wollen. Als er in Richtung der Beteiligten geschaut habe, habe er gesehen, wie eine Person bewusstlos am Boden gelegen habe. Er sei neben dem Pub bei der dortigen Mauer gestanden. Die bewusstlose Person habe zwischen Treppe Parkhaus und Ein- gang "D _________" gelegen. Er habe beobachten können, wie eine Person die am Boden liegende Person mit dem Fuss geschlagen habe. Dann seien alle sehr schnell verschwunden. Bei der am Boden liegenden Person sei dann niemand mehr gewesen. Da die Person ungefähr nach einer Minute immer noch nicht aufgestanden sei, habe er sich mit seinen Kollegen zu dieser begeben. Sie hätten festgestellt, dass die Person am Kopf geblutet und keine Antwort gegeben habe. Daraufhin habe sein Kollege die Polizei oder die Ambulanz avisiert (S. 104 A zu F7). Er sei sich nicht mehr sicher, ob die Person schon am Boden gelegen habe, als er das erste Mal zu den Beteiligten geschaut habe (S. 105 A zu F10). Auf die Frage, ob er gesehen habe, wer wen geschlagen habe, ant- wortete er, er habe nur gesehen, wie eine Person mit dem Fuss die andere geschlagen habe, als diese bereits am Boden gelegen habe. Er habe nicht gesehen, wie die verletzte Person umgefallen sei (S. 105 A zu F11). Er habe nur zwischen den Leuten durchgese- hen. Er könne nicht sagen, mit welchem Fuss geschlagen worden sei (S. 105 A zu F 12). Auf die Frage, ob er gesehen habe, dass jemand anderes die verletzte Person auch geschlagen habe, erklärte er, nicht, dass er wüsste. Er habe nur diesen einen Fusstritt gesehen (S. 105 A zu F14). Den Urheber habe er nicht gesehen, nur dessen Fuss und wie das am Boden liegende Opfer getroffen worden sei (S. 105 A zu F19). Das Opfer habe flach auf dem Boden gelegen, als es getroffen worden sei; es habe nicht auf dem Boden gesessen, sondern habe flach auf dem Boden gelegen. Da sei er sich ganz sicher (S. 105 A zu F20). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte L _________ seine bis- herigen Aussagen. Er führte im Wesentlichen aus, sie hätten gesehen, wie ein paar Leute zusammen gestritten hätten. Einer habe den anderen gestossen. So genau wisse er es nicht mehr. Auf alle Fälle sei einer am Boden liegen geblieben, als alle anderen

- 14 - sich entfernt hätten (S. 407 A zu F2.2). Er habe nicht gesehen, welche Person es gewe- sen sei. Er habe nur gesehen, wie eine Person mit dem Fuss ausgeholt habe (S. 408 A zu F2.5). Er könne nicht sagen, wie die Person am Boden mit dem Fuss getroffen worden sei. Das sei zu weit weg gewesen (S. 408 A zu F2.6). Er glaube nicht, dass die Person in dem Moment, als sie geschlagen worden sei, gesessen habe (S. 408 A zu F2.7). 2.3.9 E _________, der Pächter des besagten Pubs, konnte keine Aussagen über die Auseinandersetzung machen, zumal er diese selbst nicht beobachtet hatte. Er gab aber im Wesentlichen zu Protokoll, im Verlaufe des Abends seien ihm zwei Typen aufgefallen, welche im Inneren «Stress» gemacht hätten. Er habe sie angesprochen und aufgefor- dert, sich anständig zu benehmen. Später seien die beiden erneut aufgefallen. Er habe sie dann gebeten, das Lokal zu verlassen. Dies sei um zirka 3:00 Uhr gewesen. Irgend- wann habe ihm ein Gast gesagt, dass die Polizei auf Platz sei. Er habe gesehen, wie der Privatkläger auf dem Boden gelegen habe. Da habe jemand gesagt, es seien die beiden Männer gewesen, die ihn geschlagen hätten, welche er vorgängig aus dem Lokal gewie- sen habe. Er habe diese gefragt: «Sid iehr das gsi?». Sie hätten «ja» gesagt. Er habe die Täter nach dem Vorfall aufgefordert, mit ihm zur Polizei zu kommen (S. 125 A zu F7). Bei der Staatsanwaltschaft wiederholte E _________, dass der Beschuldigte und C _________ im Pub gewesen seien und er sie wegen ihres Verhaltens «rausgeschmis- sen» habe (S. 401 A zu F2.4). Er mache von Zeit zu Zeit einen Rundgang vor dem Pub und auch auf dem Platz. Plötzlich habe er viele Leute gesehen. Er sei dann schauen gegangen und habe gesehen, wie der Privatkläger auf dem Boden gelegen habe. Er sei schockiert gewesen. Plötzlich seien dort zwei Leute gewesen, welche ihm mitgeteilt hät- ten, welche zwei Typen den Privatkläger geschlagen hätten. Er habe die beiden darauf angesprochen, ob sie es gewesen seien. Einer habe ihm mit «ja» geantwortet und ge- sagt, der Privatkläger habe seinen Kollegen attackiert (S. 401 A zu F2.7). Das sei die Nr. 3 gewesen, der das gesagt habe. Er habe die beiden aufgefordert, mit ihm mitzukommen (S. 401 A zu F2.9). 2.3.10 M _________ wurde zum aktenkundigen Handyfoto (S. 375), welches den Pri- vatkläger rücklings auf dem Boden zeigt, befragt. Er erklärte, er habe das Foto in der Schule zu Gesicht bekommen (S. 417.7 A zu F2.5). Er wisse nicht, wer das Foto gemacht habe. Ein Mitschüler habe ihm das Foto gezeigt. Die Bildunterschrift habe sich bereits auf dem Foto befunden (S. 417.7 f. A zu F2.6). Er selber habe das Foto nicht zugeschickt erhalten und er habe dieses auch nicht weitergeleitet (S. 417.8 A zu F2.6).

- 15 - 2.3.11 Gemäss Blutanalysebericht des Beschuldigten belief sich die Ethanolkonzentra- tion im relevanten Zeitpunkt zwischen 0.95 und 1.56 g/kg (S. 44, 60). Diejenige des Pri- vatklägers war im Ereigniszeitpunkt zwischen 2.11 und 2.88 g/kg (S. 42, 58). 2.3.12 Aktenkundig sind weiter diverse medizinische Berichte. Demnach erlitt der Pri- vatkläger ein Schädelhirntrauma und es wurden bei Einlieferung diverse äusserliche Ver- letzungen wie eine Wunde am Hinterkopf, Schwellung an der Oberlippe und Hämatome auf der Wange links festgestellt. Der Privatkläger musste aufgrund seiner Verletzungen auf die Intensivstation gebracht und beatmet werden. Er musste zudem in ein künstliches Koma versetzt werden (S. 159-276). Weiter ist den ärztlichen Zeugnissen zu entnehmen, dass der Privatkläger bis 29. März 2022 zu 100 %, von 30. März 2022 bis 17. April 2022 zu 50 % und von 18. April 2022 bis 12. Juni 2022 zu 25 % krankgeschrieben war (S. 376 ff.). 2.3.13 Die Rechtsmedizinerin schlussfolgerte in ihrem Bericht über die klinisch-körper- liche Untersuchung des Privatklägers, dass die interzerebralen Blutungen am ehesten mit einem Anprall auf den Hinterkopf erklärbar seien. Dabei sei aus rechtsmedizinischer Sicht nicht möglich zu differenzieren, ob dieser Anprall Folge eines Sturzgeschehens unklarer Ursache oder des angeführten "Fusskicks" sei, wobei letzterer nicht habe ob- jektiviert werden können. Sie führte weiter aus, der von den Klinikern attestierte Blutal- koholgehalt («2.85 Promille Blutalkohol») könnte eine Rolle bei der verhängnisvollen Verkettung der Ereignisse gespielt haben, beispielsweise durch eine Beeinträchtigung des Gleichgewichts. Die Riss-Quetsch-Wunde an der linken Oberlippe sowie die Weich- teillinfiltration und -schwellung parieto-okzipital links liessen sich jeweils durch ein direk- tes stumpfes Trauma wie Schlag/Aufprall erklären. Hinweise für einen "Fusskick" gegen die Halsregionen ebenso wie sogenannte typische Abwehrverletzungen hätten im Rah- men der Untersuchung nicht objektiviert werden können. Schliesslich hielt die Rechts- medizinerin fest, der festgestellte, objektivierte Verletzungskomplex habe aus rechtsme- dizinischer Sicht keine konkrete Lebensgefahr dargestellt (S. 299). 2.3.14 Die in den Akten vorhandene Videoaufnahme (S. 361) zeichnet den D _________- Platz zum Tatzeitpunkt auf. Das eigentliche Tatgeschehen ist nicht er- kennbar. 2.4 Wie für die Vorinstanz ist auch für das Kantonsgericht erwiesen, dass die Kopfver- letzung des Privatklägers nicht vom gemeinsamen Sturz mit G _________ stammen kann. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er dem Privatkläger einen Fusstritt ver- passte, als dieser im Begriffe war, wieder aufzustehen. Er gab im Weiteren auch selbst

- 16 - an, dass er vor seinem Fusstritt keine Verletzungen beim Privatkläger habe feststellen können. Auch die Aussagen von weiteren Beteiligten gehen in diese Richtung. So sagte C _________ aus, der Privatkläger und die Frau seien nach dem Sturz sogleich wieder aufgestanden bzw. der Privatkläger sei im Begriff gewesen, aufzustehen; und F _________ gab an, der Privatkläger sei nach dem Sturz nicht verletzt gewesen und habe nicht so flach auf dem Boden gelegen, wie nachher. Auch den Aussagen von G _________ ist zu entnehmen, dass der Privatkläger nicht derart schwer stürzte, als dass die Kopfverletzung darauf zurückgeführt werden müsste. Auch wenn die Aussagen von F _________ und G _________ aufgrund der bestehen- den Schwäger- bzw. Freundschaft zum Privatkläger mit einer gewissen Vorsicht zu wür- digen sind und sie teilweise angaben, nicht gesehen zu haben, wie der Privatkläger auf- gestanden sei bzw. den Sturz des Privatklägers nicht genau beobachtet zu haben, wer- den ihre Aussagen insbesondere durch die Aussagen von C _________ untermauert. Dieser sagte unmissverständlich aus, dass der Privatkläger und G _________ nach dem gemeinsamen Sturz direkt wieder aufgestanden seien. Ausserdem erklärte der Beschul- digte selbst auch, als er den Fusstritt ausgeführt habe, sei der Privatkläger im Begriffe gewesen, aufzustehen. Er gab auch an, dass er ihn habe ruhigstellen wollen. Mit Blick auf diese Aussagen ist erstellt, dass der Beschuldigte nicht aufgrund des Sturzes auf dem Boden liegen geblieben ist, sondern im Begriffe war, wieder aufzustehen. Es er- scheint damit wenig wahrscheinlich, dass der Privatkläger bereits aufgrund des Sturzes mit G _________ mit dem Hinterkopf auf den Boden aufschlug und sich die Verletzungen zuzog. Ebenso wenig lassen sich aus den vorliegenden Aussagen überzeugende Hinweise da- für ableiten, dass der Privatkläger erst nachträglich, mithin nach dem Fusstritt des Be- schuldigten, verletzt worden wäre. L _________ sprach einzig davon, dass der Privat- kläger mit dem Fuss geschlagen worden sei. C _________ sagte ebenfalls aus, er denke nicht, dass der Privatkläger nochmals geschlagen worden sei. Zudem erklärte er, dass die Kollegen des Privatklägers direkt gekommen seien und sich um diesen gekümmert hätten, was ebenfalls gegen weitere Verletzungshandlungen spricht. Dass der Privatklä- ger bereits nach dem Fusstritt auf dem Boden lag, ist sogar den Aussagen des Beschul- digten zu entnehmen. So führte dieser an seiner ersten Befragung aus, er habe dem Privatkläger vor dem "D _________" einen "Fusskick" verpasst und dieser sei auch dort liegen geblieben. Die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er nicht bemerkt haben will, dass der Privatkläger aufgrund des Fusstritts zu

- 17 - Boden gegangen sei, erscheint somit mit Blick auf diese erste Aussage, aber auch auf- grund den Aussagen von C _________ als wenig glaubhaft und ist demnach als Schutz- behauptung zu werten. Schliesslich ändert an diesem Beweisergebnis auch das rechtsmedizinische Gutachten nichts. Im Gegenteil: Dieses schliesst gerade nicht aus, dass der Anprall Folge des Fusstritts war. Dass der Fusstritt dabei nicht objektiviert werden konnte bzw. keine Spu- ren eines solchen erkennbar waren, ist aufgrund der Tatsache, dass der Privatkläger im Tatzeitpunkt bekleidet war, durchaus nachvollziehbar. Der Beschuldigte bestritt denn auch nicht, einen Fusstritt gegenüber dem Privatkläger ausgeführt zu haben. Die Gut- achterin führte zudem aus, die festgestellten Verletzungen des Privatklägers würden nicht im Gegensatz zu dem von der Strafverfolgungsbehörde berichteten Sachverhalt stehen. Somit können Verletzungen dieser Art, entgegen der Ansicht des Beschuldigten, durchaus Folge des inkriminierten Verhaltens sein. Dem Gutachten ist ausserdem zu entnehmen, dass die Kopfverletzung am ehesten mit einem Anprall zu erklären sei, wes- halb etwaige weitere Schläge gegen den auf dem Boden liegenden Privatkläger nicht primäre Ursache für die Kopfverletzung sein können. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass sich das Vorgefallene so wie angeklagt ereignet hat. 2.5 Zusammenfassend erwecken die massgeblichen Aussagen der involvierten Perso- nen keine ernsthaften Zweifel, dass der Privatkläger durch den Fusstritt des Beschuldig- ten verletzt wurde. Andere Sachverhaltsvarianten erscheinen wenig wahrscheinlich. Ins- besondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Privatkläger bereits vor dem Fuss- tritt verletzt gewesen wäre oder dass er nachträglich nochmals geschlagen worden ist. 3. 3.1 Die Vorinstanz legte die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Raufhandel und die schwere Körperverletzung schlüssig und ausführlich dar, worauf verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil E. 4.1-4.2). 3.1.1 Der Privatkläger erlitt gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen ein schweres Schädelhirntrauma und musste intubiert und ins künstliche Koma versetzt wer- den. Er war anschliessend während mehrerer Monate in Behandlung und voll bzw. teil- weise arbeitsunfähig. Diese Verletzungen sind ohne weiteres als schwer zu bezeichnen und sind gemäss Beweisergebnis dadurch entstanden, dass der Beschuldigte mit einem Fusstritt den Privatkläger zu Boden brachte, wobei er sich den Hinterkopf aufschlug. Beweismässig hat sich zwar ergeben, dass der Privatkläger stark alkoholisiert war. Je-

- 18 - doch ist ihm kein grobes Selbstverschulden anzulasten, welches den Kausalzusammen- hang unterbrechen würde. Im Übrigen musste der Beschuldigte beim Zustand und bei der Position des Privatklägers damit rechnen, dass dieser rücklings zu Boden fällt und mit dem Kopf aufprallt. Er verpasste ihm denn auch gemäss seinen eigenen Aussagen einen «gezielten» Fusstritt, wobei der Privatkläger keine Möglichkeit hatte, sich zu weh- ren. Dabei kommt der Intensität des Fusstrittes nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal nicht entscheidend ist, wie intensiv der Tritt tatsächlich war, sondern was für Folgen der Beschuldigte aufgrund seines Trittes für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Der durch den willentlich ausgeführten Tritt ausgelöste Anprall des Kopfes auf das Kopf- steinpflaster beinhaltet zweifellos ein Risiko für schwere Verletzungen in einem Aus- mass, welches das Handeln des Beschuldigten nur mehr als Inkaufnahme dieses Risi- kos interpretieren lässt. Damit handelte der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht zumin- dest eventualvorsätzlich. 3.1.2 Da somit, und entgegen der Ansicht des Beschuldigten, eine schwere Körperver- letzung vorliegt, liegt ohne weiteres die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 133 StGB vor. Der Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren keine weiteren Argumente vor. Somit ist auch der Schuldspruch wegen Raufhandels zu bestätigen. 4. 4.1 Die Vorinstanz bestrafte den Berufungskläger mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 100.00, entsprechend Fr. 4'000.00, und einer Busse von Fr. 1’000.00. Der Beschuldigte wendet dagegen ein, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass der Privatkläger eigentlich der Hauptverursacher der Auseinandersetzung gewesen sei. Das Verschulden des Privatklägers müsse als gravierender angesehen werden, als jenes des Beschuldigten. 4.2 Die Vorinstanz hat die notwendigen theoretischen Ausführungen zur Strafzumes- sung in ihrem Urteil korrekt wiedergegeben (angefochtenes Urteil E. 5.1 - 5.4, S. 560 ff.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug auf die Strafzumessung für die schwere Körperverletzung ist der Vorinstanz zu folgen. Die damalige Fassung von Art. 122 StGB, welche vorliegend anwendbar ist, sah eine Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe vor. Die von der Vorinstanz festge- setzte Strafe bildet somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens die Minimalstrafe. Es sind keine Strafmilderungsgründe ersichtlich, welche ein Verlassen des Strafrahmens nach unten rechtfertigen würde. Solche wurden denn auch vom Beschuldigten nicht gel- tend gemacht.

- 19 - Bei der Strafzumessung betreffend Raufhandel ist verschuldenserhöhend einzubezie- hen, dass aus der Auseinandersetzung erwiesenermassen eine schwere Körperverlet- zung resultierte. In Anbetracht dieses Umstandes erscheint die von der Vorinstanz fest- gesetzte Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen, welche sich gerade noch im unte- ren Drittel des Strafrahmens ansiedelt, als nicht zu hoch, selbst wenn berücksichtigt wird, dass der Privatkläger mit einer Ohrfeige die Tätlichkeiten in Gang setzte. In Übereinstim- mung mit der Vorinstanz ist zudem für den Raufhandel neben der bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 auszusprechen. Die Sanktionen des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils sind folglich zu bestätigen.

5. Was die Zivilklage betrifft (Genugtuung), kann grundsätzlich auf die zutreffenden Aus- führungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (E. 6.1, S. 564 f.). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist das Selbstverschulden des Privatklägers nicht derart grob, dass es den Kausalzusammenhang zu unterbrechen vermag und damit keine Genugtu- ung geschuldet wäre. Es ist einzig eine Reduktion der Genugtuungssumme vorzuneh- men. Der Privatkläger wurde selbst wegen Raufhandels schuldig gesprochen. Dieser Schuld- spruch wurde nicht angefochten. Gemäss dem von der Vorinstanz festgestellten Sach- verhalt beteiligte sich der Privatkläger neben dem Beschuldigten und C _________ auch tätlich bzw. handgreiflich an der Auseinandersetzung. Auch wenn der Privatkläger nicht mit der unverhältnismässigen Reaktion des Beschuldigten rechnen musste, hat er doch einen wesentlichen Beitrag zum Streit geliefert, der in der Folge eskalierte. Damit hat er eine Situation geschaffen, in der auch mit Körperverletzungen gerechnet werden musste. Der Privatkläger trägt daher ein gewisses Selbstverschulden an den ihm zuge- fügten Verletzungen. In Anbetracht dessen erscheint die von der Vorinstanz vorgenom- mene Reduktion der Genugtuung im Umfang von Fr. 600.00 als zu niedrig. In Berück- sichtigung der Umstände, welche zur hier in Frage stehenden schweren Körperverlet- zung geführt haben, rechtfertigt sich eine Reduktion der Genugtuung um Fr. 3'000.00, womit die Genugtuungssumme schliesslich auf Fr. 4'000.00 festzusetzen ist.

6. Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen zu befinden. 6.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 20 - 6.1.1 Der Berufungskläger und der ebenfalls beschuldigte Berufungsbeklagte wurden von der Vorinstanz schuldig gesprochen. Der Berufungsbeklagte hat seinen Schuld- spruch nicht angefochten. Betreffend den Berufungskläger bestätigt das Kantonsgericht die Schuldsprüche wie auch die Strafe. In Bezug auf die Genugtuung ist dagegen eine weitergehende Reduktion vorzunehmen. Es rechtfertigt sich daher, die vorinstanzlichen Kosten anders zu regeln, auch deshalb, weil die Vorinstanz den Schuldspruch des Pri- vatklägers bei den Kosten zu wenig berücksichtigte. Ausgangsgemäss erscheint eine Aufteilung von rund 30 % zulasten des Privatklägers und 70 % zulasten des Beschuldig- ten angemessen. Demnach trägt der Privatkläger einen Anteil von Fr. 2'289.00 und der Berufungskläger einen solchen von Fr. 5'340.00 an den Kosten der Staatsanwaltschaft. Für die erstinstanzlichen Gerichtskosten hat der Berufungsbeklagte in einem Umfang von Fr. 300.00 und der Berufungskläger in einem Umfang von Fr. 700.00 aufzukommen. 6.1.2 Im Berufungsverfahren unterliegt der Berufungskläger mit seinem Antrag auf voll- umfänglichen Freispruch. Die Genugtuungssumme wird hingegen in einem Umfang von Fr. 3'000.00 herabgesetzt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die zweitinstanzli- chen Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'500.00 (Auslagen Fr. 25.00 [Weibeldienst]; Gerichtsgebühr Fr. 1'475.00) im Umfang von Fr. 1'200.00 vom Beschuldigten und im Umfang von Fr. 300.00 vom Privatkläger zu tragen. 6.2 Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft An- spruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge im Zivilpunkt verur- sachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Umgekehrt hat die Privatklägerschaft gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf ange- messene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 kostenpflichtig wird (lit. b). Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich nach den Art. 27 ff. GTar berechnet, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Gemäss Art. 27 Abs. 1 GTar bewegt sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Minimum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei. Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel vor der Polizei und im Untersuchungsverfahren Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00 und bei Be- rufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar).

- 21 - 6.2.1 Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Jäger hinterlegte eine Honorarnote und macht eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 822.40 (inkl. MWST und Auslagen) geltend. Diese erscheint in Anbetracht der eingereichten 13-seitigen Stellungnahme angemessen. Da die Genugtuung im Umfang von Fr. 3'000.00 gekürzt wird, hat der Privatkläger einen Anspruch auf 4/5 des vollen Honorars, mithin Fr. 677.90. Der Beschuldigte bezahlt aus- gangsgemäss dem Privatkläger für das Berufungsverfahren diese Parteientschädigung. 6.2.2 Der Beschuldigte unterliegt grösstenteils. Er obsiegt einzig darin, dass die Genug- tuung um Fr. 3'000.00 herabzusetzen ist. Der Privatkläger hat dem Beschuldigten für die die Zivilklage betreffenden Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 300.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu zahlen.

Demnach wird verfügt: Das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 30. August 2023 (S1 23 17) ist hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch X _________ wegen Raufhandels), 2 (Strafbefreiung), 3 (Freispruch vom Vorwurf des Unterlassens der Nothilfe), 8 (Sicherstellung), 10 (Nicht- eintreten auf Entschädigungsantrag von X _________) sowie 11 (Parteientschädigung) in Rechtskraft erwachsen. und erkannt:

– in mehrheitlicher Abweisung der Berufung – 1. Y _________ wird der schweren Körperverletzung (aArt. 122 Abs. 3 StGB) und des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. 2. Y _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Y _________ wird zudem mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.00, entsprechend Fr. 4'000.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Y _________ wird zusätzlich mit einer Busse von Fr 1'000.00 bestraft, bei schuld- haftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Y _________ bezahlt X _________ eine Genugtuung von Fr. 4'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 20. Februar 2022. 5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 8'629.00 (Kosten Staatsanwaltschaft Fr. 7'629.00; Kosten Bezirksgericht Fr. 1'000.00) werden im

- 22 - Umfang von Fr. 2'589.00 X _________ und im Umfang von Fr. 6'040.00 Y _________ auferlegt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.00 werden im Umfang von Fr. 1'200.00 Y _________ und im Umfang von Fr. 300.00 X _________ auferlegt. 7. Y _________ schuldet X _________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 677.90.

8. X _________ schuldet Y _________ für das Berufungsverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 300.00. Sitten, 27. September 2024