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P1 24 103

Strassenverkehr

Wallis · 2024-11-27 · Deutsch VS

P1 24 103 URTEIL VOM 27. NOVEMBER 2024 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Kantonsrichter Michael Steiner; Gerichtsschreiberin ad hoc Angela Escher in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwalt Dominic Lehner, gegen X _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Chris- tian Perrig, Brig-Glis (Strassenverkehr) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 15. Juli 2024 [VIS S1 23 28]

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksgerichts als Einzelgericht oder des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO). Berufungsinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO), welches vorliegend als Einzelgericht urteilt (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 EGStPO).

E. 1.2 Der Beschuldigte hat ein Interesse an der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils und ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 und 2 StPO). Die Berufungserklärung erfolgte innert der gesetzlichen Frist (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die Berufung richtet sich gegen das ganze erstinstanzliche Urteil und hat in diesem Umfang aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).

E. 1.3 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Ein Verweis erscheint in ers- ter Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtli- chen Subsumtion des konkreten Falls dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (zum Ganzen: BGE 141 IV 244

- 4 - E. 1.2.3, Bundesgerichtsurteil 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 1.3.1, je mit Hinwei- sen).

E. 2.1 Dem Beschuldigten wird neben einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln zur Last gelegt, nach der Kollision den Unfallort pflichtwidrig verlassen zu haben, ohne den Halter des beschädigten Fahrzeugs benachrichtigt oder die Polizei verständigt zu haben. Zudem wird ihm vorgeworfen, Abklärungsmassnahmen (Abnahme einer Blutprobe) ver- eitelt zu haben (vgl. Anklageschrift vom 20. Juli 2023, S. 59 f).

E. 2.2 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 12. September 2022 in der A _________ beim Ausparken mit seinem Fahrzeug mit einem auf der ge- genüberliegenden Strassenseite parkierten Fahrzeug kollidiert ist und dabei einen Sach- schaden verursacht hat. Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der vorliegenden Beweise (Zeugenaussage und Fotodossier der Polizei) als erwiesen, dass der Beschuldigte die Kollision bemerkt haben musste und sich folglich nicht unmittelbar vom Unfallort hätte entfernen dürfen (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4.3).

Zur Zeugin B _________ erwog sie, diese habe anlässlich ihrer beiden Einvernahmen ohne wesentliche Abweichungen sowie widerspruchsfrei ausgesagt, unmittelbar nach der Kollision einen lauten Knall wahrgenommen und gesehen zu haben, wie der Be- schuldigte aufgrund der Kollision zurückgeschaut habe. Ohne auszusteigen habe der Beschuldigte den Unfallort in Richtung Kantonsstrasse verlassen. Laut Vorinstanz wird insbesondere durch die Feststellung der Zeugin, dass sich der Beschuldigte im An- schluss an die Kollision umgedreht habe, die Wirklichkeitsnähe bzw. Detailgenauigkeit ihrer Aussagen bestätigt. Da die Zeugin kein persönliches Interesse an der Angelegen- heit habe und den Beschuldigten nicht kenne, sei nicht ersichtlich, inwiefern sie vorlie- gend lügen sollte.

Die Vorbringen des Beschuldigten, er habe eine Kollision weder festgestellt, noch ge- spürt, er habe keinen lauten Knall gehört, er habe nicht nach hinten geschaut, die Be- schädigungen am Heck seines Fahrzeugs seien vorbestehend und man habe keine Kol- lisionsschäden auf den Fotos erkennen können, wertete das Bezirksgericht als reine Schutzbehauptungen. Aktenkundig habe der Personenwagen des Geschädigten eine Beule (S. 15), welche unmittelbar im Anschluss an den Vorfall von der Polizei dokumen- tiert worden sei. Anhaltspunkte, dass diese Beule von einem anderen Vorfall stamme, würden keine bestehen. Weiter erwog die Vorinstanz, es sei schwer vorstellbar, dass

- 5 - eine Kollision, welche zu solch einer Beule führe, von einem beteiligten Lenker nicht wahrgenommen werde. Dies, weil damit ein Knall einhergehe und gerichtsnotorisch zu einer mehr oder weniger deutlich wahrnehmbaren Erschütterung im Innern des Fahr- zeugs führe. Schliesslich gehe auch der Einwand des Beschuldigten, dass es sich bei der betreffenden Kollisionsstelle an seinem Fahrzeug um ein Plastikteil handle, fehl. Es sei erwiesen, dass das Teilstück beim Auto des Geschädigten nicht aus Plastik gewesen sei.

E. 2.3 Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, sie verletze mit ihrer Beweiswürdigung den Grundsatz „in dubio pro reo“ und stelle den Sachverhalt unrichtig fest.

E. 3.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren ge- wonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber ent- scheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht (Bundesgerichtsurteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Die freie Beweiswürdigung muss durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen be- gründet sein. Sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (TOPHINKE, Basler Kommentar, 2023, 3. A., N. 58 ff. zu Art. 10 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person un- günstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt verwirklicht hat oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Da- bei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, also um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c, Bundesgerichtsurteil 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2).

E. 3.2 Zur Sachverhaltsfeststellung liegen die Zeugenaussage von B _________, die Aus- sagen des Beschuldigten sowie das Fotodossier der Kantonspolizei vor. Das Fotodos-

- 6 - sier enthält Übersichtsfotos der Unfallstelle (S. 13 f.), eine Detailaufnahme des beschä- digten Fahrzeugs (S. 15) sowie Bilder des Personenwagens des Beschuldigten, die an- lässlich der Anhaltung an seiner Wohnadresse erstellt wurden (S. 40 ff.).

E. 3.2.1 Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz legen dem Tatgeschehen in erster Linie die Aussagen der Zeugin B _________ zugrunde. Mithin sind vorliegend insbesondere deren Aussagen zu prüfen. Bei der Würdigung von Zeugenaussagen kommt nach heu- tiger Erkenntnis der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauer- haften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeuten- der für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realkennzeichen, Fehlen von Fantasiesignalen) da- rauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tat- sächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, BGE 147 IV 409 E. 5.4.3, BGE 133 I 33 E. 4.3, Bundesgerichtsurteil 5A_550/2019 vom

1. September 2020 E. 9.1.3.1, je mit Hinweisen).

E. 3.2.1.1 Die Zeugin B _________ wurde im Untersuchungsverfahren zweimal einver- nommen, zunächst am 14. September 2022 durch die Polizei und am 27. Juni 2023 durch die Staatsanwaltschaft. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme führte sie im Rahmen ihrer freien Schilderung sachdienlich aus, durch die Kollision habe es einen lauten Knall gegeben und der Beschuldigte habe nach hinten geschaut. Nach der Kolli- sion sei er dann wieder geradeaus in sein Parkfeld gefahren. Sie habe gedacht, dass er aussteigen werde, um den Schaden zu begutachten. Der Beschuldigte sei aber wiede- rum aus dem Parkfeld gefahren und dann Richtung Kantonsstrasse weitergefahren (F/A 2). Zur Frage, ob sie davon ausgehe, dass der Beschuldigte den Schaden bemerkt ha- ben müsse, meinte sie: „Ganz sicher. Schon nur, weil er nach der Kollision zurückge- schaut habe“ (F/A 4). Bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (S. 32 ff.) führte die Zeugin frei schil- dernd im Wesentlichen aus, sie habe gesehen, wie der Beschuldigte rückwärts in das Auto hineingefahren sei und dann angehalten habe. Sie habe gedacht, dass er ausstei- gen werde, um sich den Schaden anzusehen. Er sei aber wieder vorwärts ins zuvor verlassene Parkfeld gefahren. Anschliessend sei er rückwärts wieder heraus- und dann davongefahren (F/A 1). Auf die Nachfrage des Staatsanwaltes, wie der Beschuldigte auf die Kollision reagiert habe, erklärte die Zeugin, nur gesehen zu haben, wie dieser den Kopf nach hinten gestreckt habe und gemeint habe, dass er aussteigen werde. Dies habe er aber nicht getan (F/A 3). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, von der

- 7 - Kollision und dem Knall nichts mitbekommen zu haben, meinte die Zeugin: „Das glaube ich nicht". Nach dem Grund hierfür gefragt, gab sie an, sie habe den Knall gehört und sogar gesehen, wie das andere Fahrzeug sich bewegt habe bzw. durch die Kollision "geschüttelt" worden sei (F/A 5).

E. 3.2.1.2 Bei der Würdigung dieser Zeugenaussagen ist vorab festzuhalten, dass die Zeu- gin ihre Aussagen jeweils unter dem ausdrücklichen Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht und die Strafandrohung von Art. 307 StGB gemacht hat. Auch ist zu beachten, dass die Zeugin kein eigenes Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hat. Sie kennt den Be- schuldigten nicht und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie diesen zu Unrecht belas- ten sollte. Mit der Vorinstanz ist denn auch festzuhalten, dass ihre Aussagen vor der Polizei und der Staatsanwaltschaft grundsätzlich ohne wesentliche Abweichungen sowie widerspruchsfrei erfolgten, womit sie an sich als glaubhaft qualifiziert werden können. In Bezug auf die hier zentrale Frage, ob der Beschuldigte die Kollision bemerkt haben musste, fällt indessen Folgendes auf: In der ersten Einvernahme schien die Zeugin noch vollkommen überzeugt davon zu sein, dass der Beschuldigte die Kollision bemerkt ha- ben musste („Ganz sicher“). Zur Begründung verwies sie dabei insbesondere auf dessen Reaktion ("Schon nur, weil er nach der Kollision zurückgeschaut hat"). Bei ihrer Einver- nahme vor der Staatsanwaltschaft relativierte sie den ihr vorgehaltenen Einwand des Beschuldigten jedoch nur mehr anzweifelnd ("Das glaube ich nicht") und nannte als Gründe hierfür ausschliesslich die von ihr wahrgenommenen Gegebenheiten, d.h. den Knall sowie die Erschütterung des beschädigten Fahrzeugs („Ich habe den Knall gehört und habe sogar gesehen, wie das andere Fahrzeug sich bewegte bzw. durch die Kolli- sion "geschüttelt" wurde“). Demgegenüber erwähnte sie von sich aus nicht, dass der Beschuldigte zurückgeschaut habe, sondern erst, als sie nach dessen Reaktion gefragt wurde. Ihre Aussagen zur Wahrnehmung der Kollision durch den Beschuldigten selber sind daher nicht über alle Zweifel erhaben bzw. basieren in erster Linie auf ihren eigenen Sinneswahrnehmungen und sind in dem Sinne zu relativieren.

E. 3.2.2 Der Beschuldigte wendet zu seiner Entlastung ein, er habe die Kollision nicht be- merkt. Diesen Einwand brachte er bereits bei der Anhaltung an seiner Wohnadresse und damit von Anbeginn an vor (vgl. Polizeibericht S. 4).

E. 3.2.2.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. September 2022 gab er auf die Frage, wie es zum fraglichen Verkehrsunfall gekommen sei, namentlich Folgendes zu Protokoll (S. 6 ff.): Er habe seinen Wagen parkiert gehabt. Zuvor sei er im Restaurant

- 8 - "Martinikeller" gewesen. Beim Wegfahren sei er offenbar mit einem parkierten Perso- nenwagen kollidiert. Er habe dies aber nicht bemerkt. Auf der Heimfahrt habe ihn seine Frau angerufen und ihm gesagt, dass ein Polizist bei ihnen zu Hause sei. Dort angekom- men habe dieser ihm gesagt, dass er in Visp einen Parkschaden verursacht habe (F/A 2). Auf Nachfrage verneinte der Beschuldigte, verletzt worden zu sein. Ergänzend fügte er hinzu, an seinem Fahrzeug gebe es auch keine Kollisionsspur (F/A 3). Die Kollision mit dem anderen Personenwagen habe er nicht bemerkt. Auf die Frage, wie dies sein könne, gab der Beschuldigte zur Antwort, das könne er nicht sagen. Er sei rückwärts gefahren und habe weder etwas gehört noch bemerkt. Er höre nicht mehr so gut und trage Hörgeräte (F/A 7). Auf Nachfrage bejahte der Beschuldigte, vor dem Unfall Alkohol konsumiert zu haben (F/A 8). Er habe weder Medikamente, welche die Fahreignung ein- schränken, noch Betäubungsmittel zu sich genommen (F/A 9). Die Sicht und Übersicht seien normal gewesen. Es sei etwas eng zum Manövrieren gewesen (F/A 12). Im Auto habe er keine Musik und kein Radio gehört (F/A 15). Abschliessend gab der Beschul- digte zu Protokoll, dass er Schuld sei und fügte hinzu, es tue ihm leid was passiert sei. Er werde selbstverständlich für den Schaden aufkommen (F/A 17). Anlässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft (S. 25 ff.) bestritt der Beschul- digte, Fahrerflucht begangen und eine Blutprobe vereitelt zu haben (F/A 2). Er räumte ein, mit dem Auto kollidiert zu sein, bestritt aber sinngemäss, dies echtzeitlich bemerkt zu haben (F/A 2). Auf Vorhalt der Angaben der Zeugin bestritt der Beschuldigte wieder- holt und in aller Form, einen lauten Knall gehört, deshalb nach hinten geschaut oder die Kollision bemerkt zu haben (F/A 4 f.). Er könne sich erinnern, dass er gegenüber dem Polizisten erwähnt habe, den Aufprall nicht bemerkt zu haben. Daraufhin habe ihm der Polizist gesagt, dass er sich dies vorstellen könne, weil es sich beim fraglichen Fahr- zeugteil um Plastik und nicht Metall handle (F/A 7). In der Hauptverhandlung vom 3. April 2024 schilderte der Beschuldigte nochmals den Unfallhergang (S. 83 ff.). Er erklärte, er sei rückwärts aus dem Parkfeld gefahren. Er habe keine Kollision festgestellt oder gespürt und sei nach Hause gefahren. Unterwegs sei er von seiner Frau angerufen worden, die ihn informiert habe, dass die Polizei zu Hause auf ihn warte. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht gewusst, warum. Der Polizist habe ihm dann erklärt, dass er in Visp eine Kollision verursacht habe, was er erstaunt zur Kenntnis genommen habe. Er habe dem Polizisten auch gesagt, dass er keinen Auf- prall festgestellt habe. Letztgenannter habe ihm geantwortet, dass dies gut sein könne, da der Stossstangenbereich ein Plastikteil sei. Ergänzend hielt der Beschuldigte fest, auf den aktenkundigen Fotos sehe man keine Kollisionsschäden (F/A 11).

- 9 - Auf Vorhalt der Fotos seines Personenwagens (S. 41 ff.) stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, der auf dem Foto Seite 41 ersichtliche Bereich sei aus Plastik. Seines Erachtens müsse die Kollision aufgrund seiner Ausfahrt auf der rechten hinteren Seite seines Fahrzeugs stattgefunden haben. Die auf dem Foto Seite 43 ersichtliche Beschä- digung sei vorbestehend. Die auf dem Foto Seite 41 auf der linken Seite ersichtliche Beschädigung sei ebenfalls vorbestehend (F/A 12). Auf die Zeugenaussage angesprochen, meinte er, dass es keinen Sinn mache, dass er, nachdem er bereits einmal rückwärts aus dem Parkplatz gefahren sei, nochmals vor- wärts auf das Parkfeld gerollt sei und anschliessend erneut zurückgesetzt habe (F/A 13). Die Zeugin habe auch gesagt, es habe einen lauten Knall gegeben, was nicht möglich sei. Sie wolle einfach ihre Aussage glaubwürdiger machen, indem sie sich etwas dazu- denke. Er habe als Anwalt genügend Zeugenbefragungen erlebt, es handle sich dabei letztlich nicht um ein bewusstes Lügen. Er habe keinen Knall gehört und sei sicher nicht wieder zurückgefahren und habe gewartet, wenn ihm schon vorgeworfen werde, er habe Fahrerflucht begangen (F/A 14). Damit konfrontiert, dass die Zeugin nicht gesagt habe, er habe im ursprünglichen Parkfeld gewartet, sondern dass er erneut zum Ausparken angesetzt habe, meinte der Beschuldigte, dass dies absurd sei (F/A 15). Die Frage, ob sein Auto über eine Rückfahrkamera verfügt, verneinte er (F/A 16). Auf den Vorwurf der Staatsanwaltschaft angesprochen, am 12. September 2022 beim Rückwärtsausparken mit dem parkierten Personenwagen kollidiert zu sein, meinte der Beschuldigte, dass dies aus heutiger Sicht richtig sei (F/A 17). Auf Vorhalt hin bestritt er jedoch, dass es einen Knall gegeben habe und führte ergänzend aus, in solchen Situa- tionen gebe es keinen Knall. Er sei sich sicher, nicht "zurückgefahren" zu sein und ge- wartet zu haben (F/A 18). Mit dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft konfrontiert, dass er aufgrund seines beruflichen Werdegangs (u.a. Rechtsanwalt) sowohl um sie sofortige Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Fahrzeughalter bzw. der Polizei gewusst habe, als auch mit der Möglichkeit der Anordnung von Abklärungsmassnahmen nach einem Unfall habe rechnen müssen, meinte der Beschuldigte, es treffe zu, dass er um diese Pflicht gewusst habe. Deswegen wäre er auch vor Ort geblieben, wenn er den Unfall mitbekommen hätte (F/A 19). Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Bezirksgericht und ergänzte spontan, dass er nicht bestreite, den Unfall verursacht zu haben. Den Aufprall habe er aber nicht bemerkt. Er bestreite die Aussagen der Zeugin. Da die Scheiben seines Fahr- zeugs verdunkelt seien, könne die Zeugin nicht gesehen haben, dass er zurückgeschaut

- 10 - habe. Des Weiteren mache es keinen Sinn, dass er nach der Kollision wieder auf das Parkfeld gefahren sei, um Fahrerflucht zu begehen (F/A 6, S. 180).

E. 3.2.2.2 Die Aussagen des Beschuldigten sind aufgrund seines unmittelbaren Interesses an einem positiven Verfahrensausgang zwar mit Vorsicht zu geniessen. Indessen ist nicht zu übersehen, dass er von allem Anfang an und konstant behauptete, die Kollision nicht bemerkt zu haben. Seine Darstellung erscheint aus verschiedenen Gründen durch- aus plausibel. Dazu gehört in erster Linie, dass aus den dokumentierten Schadenbildern (vgl. nachfolgend auch E. 3.2.2) keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Wahrneh- mung der Kollision durch den Beschuldigten gezogen werden können. Dies gilt sowohl in Bezug auf den von der Zeugin erwähnten (Kollisions-)Knall, wie auch die Erschütte- rung des unfallverursachenden Fahrzeugs. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzliche Feststellung, die Kollisionsstelle beim Fahrzeug des Beschuldigten sei erwiesenermassen nicht aus Plastik, in den Akten keine Stütze findet. Im Gegenteil liegt in diesem Zusammenhang nur die (gegenteilige) Be- hauptung des Beschuldigten vor, wonach es sich dabei um ein Plastikteil handelt. Ist dem aber so, ist mangels eines anderen Untersuchungsergebnisses darauf abzustellen. Sodann ist zu beachten, dass der Beschuldigte keine Veranlassung hatte, die Unfall- stelle fluchtartig zu verlassen. Er war unmittelbar weder von Drittpersonen auf die Kolli- sion aufmerksam gemacht worden, noch bestanden ernsthafte Gründe, seine Fahrfähig- keit in Zweifel zu ziehen. Den Akten zufolge ergab sich bei der Atemalkoholkontrolle lediglich ein Wert von 0.19 mg/l (S. 7), der keinen Grund für die Annahme bietet, der Beschuldigte habe versucht, eine Atemalkoholkontrolle zu umgehen. Auch die Aussagen der Zeugin, die das Verhalten des Beschuldigten nach der Kollision schilderte, sprechen nicht hinreichend für eine Fahrerflucht. Zudem ereignete sich die Kollision am helllichten Tag, in der Nähe eines geöffneten Restaurants, womit damit zu rechnen war, dass der Vorfall beobachtet wird. Dies untermauert zusätzlich, dass der Beschuldigte keinen Ver- such unternahm, sich einer möglichen Verantwortung zu entziehen.

E. 3.2.3 Auch gestützt auf die Fotodokumentation hielt die Vorinstanz es für erstellt, dass der Beschuldigte die Kollision bemerkt haben muss und hielt fest: „Es ist schwer vorstell- bar, dass eine Kollision, welche zu solch einer Beule führt von einem beteiligten Lenker nicht wahrgenommen werden sollte. Dies, weil eine solche Beule mit einem Knall ein- hergeht und zudem auch gerichtsnotorisch zu einer mehr oder weniger deutlich wahr- nehmbaren Erschütterung im Innern des Fahrzeugs führt“ (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4.3).

- 11 - Ein entscheidendes Kriterium bei der Beantwortung der Frage, ob die Kollision im Fahr- zeuginnern wahrgenommen wurde, ist die Intensität der Kollision. Aus dem Verkehrsun- fallbericht geht hervor, dass durch die Kollision Schäden an beiden Fahrzeugen entstan- den sind, insbesondere in Form der auf den Fotos sichtbaren Kratzer an der Heckstoss- stange hinten rechts und einer Beule am rechten Kotflügel. Zwar lässt sich eine Beule am Kotflügel des beschädigten Fahrzeugs auf dem Foto erkennen (S. 15), jedoch lässt sich daraus insbesondere nicht entnehmen, wie tief die Fahrzeugbeschädigung tatsäch- lich ist. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen können anhand der Fotoaufnahmen keine Rückschlüsse auf das Ausmass der Beschädigung und damit auf die Intensität der Kollision gezogen werden, was sich zugunsten des Beschuldigten auswirkt. Aufgrund der Zeugenaussage und den objektiven Beweismitteln (Verkehrsunfallbericht und Fotodossier der Polizei) lässt sich nicht zweifelsfrei erstellen, dass der Beschuldigte die Kollision bemerkt hat, wie es dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Bezüglich der Zeugenaussagen zur Wahrnehmung der Kollision durch den Be- schuldigten selber ist dabei insbesondere zu beachten, dass diese nicht über alle Zweifel erhaben sind bzw. in erster Linie auf Sinneswahrnehmungen der Zeugin beruhen und daher in dem Sinne zu relativieren sind. Unter diesen Umständen verlangt der Grundsatz „in dubio pro reo“ als Beweiswürdigungsregel, dass nicht auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abgestellt werden darf. Folglich wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Kollision nicht bemerkte.

E. 4.1 Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV), versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG). Für die rechtlichen Grundlagen zu den objektiven Tatbeständen kann vorweg auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend (und teilweise wiederholend) ist Folgendes festzuhalten:

E. 4.1.1 Einfache Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV) Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Beherrschen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG bedeutet, jederzeit in der Lage zu sein, auf die jeweils erforderliche Weise

- 12 - auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust genügend schnell und zweckmässig zu reagieren (BGE 127 II 302 E. 3c, 120 IV 63 E. 2a). Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 VRV muss der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Eine unzureichende Beherrschung des Fahrzeugs kann namentlich auf ungenügende Aufmerksamkeit im Verkehr zurückzuführen sein (WEISSENBERGER, KommSVG, 2. A., 2015, N. 3 zu Art. 31 SVG; Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV). Wer diese Verkehrsregeln verletzt, macht sich im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar. Das Gebot, das Fahrzeug zu beherrschen, verlangt vom Fahrzeugführer unter anderem die richtige Einschätzung von Distanzen (Bundesgerichtsurteil 6B_56/2010 vom 18. März 2010 E. 2.3). Das Rückwärtsausparken erfordert insbesondere bei knap- pen Platzverhältnissen, wie vorliegend der Fall (vgl. F/A 12, S. 7: „Es ist etwas eng zum Manövrieren“), eine erhöhte Aufmerksamkeit. Hinzu kommt, dass es beim Rückwärts- fahren aufgrund der eingeschränkten Sicht schwierig ist, andere Fahrzeuge oder auch Personen rechtzeitig zu erkennen. Indem der Beschuldigte mit dem gegenüberliegenden Fahrzeug kollidierte und dieses beschädigte, liess er die erforderliche Aufmerksamkeit missen. Der Beschuldigte kam seiner Vorsichtspflicht - sorgfältiges Beobachten des rückwärtigen Verkehrs - nicht nach. Dies führte dazu, dass er mit dem gegenüberliegen- den Fahrzeug kollidierte, mithin sein Fahrzeug nicht richtig beherrschte. Hätte der Be- schuldigte seiner Vorsichtspflicht genügt, hätte er das gegenüberliegend geparkte Fahr- zeug rechtzeitig erkennen bzw. die Distanz korrekt einschätzen und dadurch eine Kolli- sion verhindern können. Damit verletzt er die Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV und damit den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG. Den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt, wer fahrlässig eine Verkehrs- regel verletzt (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorg- falt nach dem SVG und den dazugehörenden Verordnungen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1, Bundesgerichtsurteil 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.3 mit Hinweisen, 6B_16/2023, 6B_23/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.3). Die Übertretung einer solchen Vorschrift - bei Eintritt eines entsprechenden tatbestandsmässigen Erfolgs - stellt regel- mässig auch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar (BGE 116 IV 306 E. 1a). Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte beim Ausparken infolge mangelnder Auf- merksamkeit mit dem gegenüberliegenden Fahrzeug kollidierte und damit sein Fahrzeug im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG nicht ausreichend beherrschte. Ob der Beschuldigte

- 13 - die Kollision bemerkte, ist irrelevant. Den subjektiven Tatbestand erfüllt, wer fahrlässig eine Verkehrsregel verletzt (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Vorliegend stellt die mangelnde Be- herrschung des Fahrzeugs die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar. Der Beschuldigte hat demnach den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV in fahrlässiger Weise erfüllt. Der Beschuldigte ist damit der fahrlässigen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.

E. 4.1.2 Versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) Gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Die Tatbestandsvariante des Sich-Entziehens wurde vom Bundesgericht unter Bezug- nahme auf den Leitentscheid BGE 115 IV 51 ausdrücklich als Erfolgsdelikt qualifiziert (Bundesgerichtsurteile 6B_91/2008 vom 11. März 2008 E. 2.1.1 und 6B_216/2010 vom

11. März 2010 E. 3.1.2). Der Tatbestand ist demnach nur dann vollendet, wenn es (de- finitiv) nicht (mehr) gelingt, die Fahr(un)fähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der Fahrt bzw. des Unfalls zuverlässig festzustellen (RIEDO, Basler Kommentar SVG, 2014, N. 229 zu Art. 91a SVG). Von einem Sich-Entziehen ist in etwa dann auszugehen, wenn ein Täter die Meldung eines Unfalls unterlässt, auf diese Weise einen Kontakt mit der Polizei ver- meidet und damit verunmöglicht, dass die nötigen Massnahmen zur Feststellung der Fahr(un)fähigkeit durchgeführt werden können (RIEDO, a.a.O., N. 172 zu Art. 91a SVG). Das Delikt ist erst vollendet, wenn die Feststellung der Fahr(un)fähigkeit für den ent- scheidenden Zeitraum verunmöglicht wurde (RIEDO, a.a.O., N. 254 zu Art. 91a SVG). Konnten die nötigen Massnahmen innert angemessener Zeit noch durchgeführt werden und damit die Fahr(un)fähigkeit des Fahrzeuglenkers rückwirkend festgestellt werden, so liegt keine vollendete Tatbegehung, sondern ein sog. „vollendeter“ Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das strafbare Versuchsstadium ist erreicht, sobald sich der Täter nach einem Unfall von der Unfallstelle entfernt, ohne den Geschädigten oder die Polizei zu benachrichtigen (RIEDO, a.a.O., N. 254 ff. zu Art. 91a SVG.).

- 14 - Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands genügt bereits Eventualvorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB. Dieser liegt vor, „wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blut- probe gewertet werden kann“ (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1, Bundesgerichtsurteil 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2). Der subjektive Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker den Drittschaden nicht bemerkte und sich somit seiner Meldepflicht nicht bewusst war. Dies gilt auch dann, wenn diese Unkenntnis auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zurückzuführen ist, denn die fahrlässige Tatbegehung bleibt straflos (RIEDO, a.a.O, N. 258 zu Art. 91a SVG). Wie bereits dargelegt wird nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Kollision nicht bemerkte. Da eine fahrlässige Begehung von Art. 91a Abs. 1 SVG straflos bleibt, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) freizusprechen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, näher auf die im Berufungsverfahren vorge- brachte Vorfrage des Verteidigers einzugehen. Dieser machte geltend, aus dem in der Anklage dargestellten Sachverhalt gehe nicht hervor, welche der Tatbestandsvarianten von Art. 91a Abs. 1 SVG dem Beschuldigten zur Last gelegt werde und rügte daher eine Verletzung des Anklageprinzips.

E. 4.1.3 Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Art. 92 Abs. 1 SVG setzt in objektiver Hin- sicht voraus, dass sich ein Strassenverkehrsunfall i.S.v. Art. 51 SVG ereignet und der Täter eine ihm an dieser Stelle auferlegte Verhaltenspflicht verletzt hat (UNSELD, Basler Kommentar SVG, 2014, N. 18 zu Art. 92 SVG). Als Unfall i.S.v. Art. 51 SVG gilt „jedes Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden herbeizuführen“ (BGE 122 IV 356 E. 3a). Ereignet sich ein Unfall mit Sachschaden, so hat der Schädiger ge- mäss Art. 51 Abs. 3 SVG sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Name und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu be- nachrichtigen. Die Pflichten des Art. 51 SVG treffen auch denjenigen, welcher aufgrund der Umstände annehmen muss, einen Schaden verursacht zu haben (Bundesgerichts- urteil 6A_35/2004 vom 1. September 2004 E. 3.3.3).

- 15 - Zum subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass bei Art. 92 Abs. 1 SVG auch eine fahrlässige Tatbegehung strafbar ist (Art. 100 Abs. 1 SVG e contrario). Ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig handelte, wirkt sich daher lediglich auf die Höhe der Strafe aus (UNSELD, a.a.O., N. 29 zu Art. 92 SVG). Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Täter die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bemerkt oder da- rauf nicht Rücksicht nimmt (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 193 E. 7.2, 127 IV 62 E. 2d.). Das Mass der zu beachtenden Sorgfalt ergibt sich in erster Linie aus Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV, wonach der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss. Entsprechend handelt fahrlässig, wer einen Unfall oder einen Sach- oder Personenschaden aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht be- merkt (UNSELD, a.a.O., N. 31 zu Art. 92 SVG, BGE 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 193 E. 7.2, 127 IV 62 E. 2d, Bundesgerichtsurteil 6B_1452/2019 vom 25. September 2020 E. 3.3.4).

E. 4.1.4 Gestützt auf den festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte die Kollision nicht bemerkt hat. Ist dem aber so, bestand für ihn kein Anlass, anzunehmen, dass er mit einem anderen Fahrzeug kollidiert sein könnte (vgl. BGE 93 IV 43). Ebenso wenig wurde er von einer Drittperson darauf aufmerksam gemacht, eine Kollision verursacht zu haben (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_626/2018 vom 28. Novem- ber 2018). Eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG aus pflichtwid- riger Unvorsichtigkeit kann dem Beschuldigten daher nicht vorgeworfen werden. Folglich macht er sich auch nicht des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig.

E. 5.1 Das Gericht bemisst die Sanktion innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 mit Hin- weisen). Das (Tat-)Verschulden setzt sich aus objektiven und subjektiven Tatumstände zusammen (sog. „Tatkomponenten“), deren wesentliche Kriterien der Gesetzgeber in Art. 47 Abs. 2 StGB kodifiziert hat. Das Gericht hat bei der objektiven Tatschwere z.B. die Art und Weise des Vorgehens und das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsguts zu prüfen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., 2016, N. 66 ff. und N. 73 ff.). Die subjektive Tatschwere bezieht sich u.a. auf die Beweggründe und die kri- minelle Energie des Täters (MATHYS, a.a.O., N. 101 und N. 105 ff.). Das Gericht hat

- 16 - neben diesen tatbezogenen Komponenten individuelle, täterbezogene Umstände zu be- achten, die mit der zu beurteilenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1). Vorstrafen fallen unter die „Täterkompo- nente“, die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich demgegenüber bei der Strafzumessung ausser bei aussergewöhnlicher Gesetzestreue neutral aus. Sie ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Das Verhalten nach der Tat gehört zu den Erkenntnisquellen für die Täterpersönlichkeit (BGE 113 IV 57 E. 4).

E. 5.2 Der Beschuldigte wird lediglich der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. Die Verkehrsregeln sollen primär Verkehrsunfälle vermeiden, durch die Verkehrsteilneh- mer allenfalls verletzt oder getötet werden können (FIOLKA, Basler Kommentar SVG, 2014, N. 8 zu Art. 90 SVG). Der Beschuldigte beschädigt beim Rückwärtsausparken das gegenüberliegende Fahrzeug nur leicht, weil er nicht genügend aufmerksam war. Durch das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs wurde jedoch niemand direkt gefährdet. Die Höhe des entstandenen Sachschadens ist vorliegend nicht aktenkundig. Das Verschulden be- zogen auf die objektive Tatschwere ist als besonders leicht zu bewerten. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte fahrlässig handelte. Insgesamt wiegt das Tatverschulden daher leicht. Die VBRS-Richtlinien empfehlen für einen Schuldspruch wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Normalfall eine Busse von Fr. 300.00. Da vorliegend ein besonders leichter Fall vorliegt, rechtfertigt es sich, die Busse unter dem empfohlenen Ansatz auf Fr. 200.00 festzusetzen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist diese für jeweils Fr. 100.00 in ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. 4 der allg. Vorbemerkungen, Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt somit 2 Tage.

E. 6.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Teilfreispruch hat sie die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuldspruchs zu tragen.

- 17 - Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang; bei einem Teilfreispruch ist nach den für die Kostentragung geltenden Grundsätzen zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch endeten, beanspruchen kann (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom

21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329).

E. 6.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro- zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebühren- rahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge- setzt (Art. 13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00 und für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 Abs. 1 lit. b und c GTar). Die Gebühr bewegt sich für das Berufungsverfahren vor Kantonsge- richt zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 Abs. 1 lit. f GTar).

E. 6.3 Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten für das Verfahren der Staatsanwaltschaft auf Fr. 1'100.00 (Fr. 638.20 Gebühr, Fr. 461.80 Kosten Vorverfahren) und die eigenen Ge- richtskosten auf Fr. 900.00 festgesetzt. Die Gebühren bewegen sich im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzu- nehmen. Nach dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten zu 1/3, entsprechend Fr. 667.00, dem Beschuldigten und zu 2/3, entsprechend Fr. 1’333.00, dem Staat Wallis auferlegt.

E. 6.4 Im Berufungsverfahren sind Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für den Weibel ange- fallen (Art. 10 Abs. 2 GTar). Das Dossier ist nicht umfangreich und es blieben die glei- chen Fragen wie vor erster Instanz strittig. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'175.00 er- scheint in Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien als angemessen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen somit insgesamt Fr. 1'200.00.

E. 6.5 Die Berufung wird bezüglich der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) gutgeheissen und bezüglich der einfachen Verkehrsregelverletzung

- 18 - abgewiesen. Es rechtfertigt sich daher die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/3, ent- sprechend Fr. 400.00, dem Berufungskläger und zu 2/3, entsprechend Fr. 800.00, dem Staat Wallis aufzuerlegen.

E. 7.1 Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich nach den Art. 27 ff. GTar berechnet, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Gemäss Art. 27 Abs. 1 GTar bewegt sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Minimum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situ- ation der Partei. Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel vor der Polizei und im Untersuchungsverfahren Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00, vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00 und bei Berufung vor Kan- tonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar).

E. 7.2 Das Bezirksgericht hat für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigun- gen gesprochen. Der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger beantragt eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'830.00 (S. 182). Ein solches Honorar erscheint angemessen. Der Berufungskläger obsiegt zu 2/3, weshalb die Entschädigung Fr. 1’887.00 beträgt. ****

- 19 -

Dispositiv
  1. X _________ wird freigesprochen von den Vorwürfen: - der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit (Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 StGB); - des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG).
  2. X _________ wird der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV) schuldig erkannt.
  3. X _________ wird zu einer Busse von Fr. 200.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, verurteilt.
  4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00, bestehend aus den Kos- ten der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'100.00 sowie den Verfahrenskosten des Be- zirksgerichts von Fr. 900.00, werden zu 1/3, ausmachend Fr. 667.00, X _________ und zu 2/3, ausmachend Fr. 1’333.00, dem Staat Wallis auferlegt.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.00 werden zu 1/3, ausmachend Fr. 400.00, X _________ und zu 2/3, ausmachend Fr. 800.00, dem Staat Wallis auferlegt.
  6. Der Staat Wallis bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'887.00. Sitten, 27. November 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P1 24 103

URTEIL VOM 27. NOVEMBER 2024

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Kantonsrichter Michael Steiner; Gerichtsschreiberin ad hoc Angela Escher

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwalt Dominic Lehner,

gegen

X _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Chris- tian Perrig, Brig-Glis

(Strassenverkehr) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 15. Juli 2024 [VIS S1 23 28]

- 2 - Verfahren

A. Nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklageschrift vom 20. Juli 2023, mit welcher die Staatsanwaltschaft X _________ der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall beschuldigte, fällte das Bezirksgericht Visp am 15. Juli 2024 im Anschluss an die Hauptverhandlung nachstehendes Urteil, wel- ches es den Parteien am 31. Juli 2024 in begründeter Form eröffnete: 1. X _________ wird der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 2 [recte: 1] SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) schuldig gesprochen. 2. X _________ wird zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. X _________ wird zudem zu einer Busse von Fr. 600.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, verurteilt. 3. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'000.--, bestehend aus den Kosten der Staatsanwalt- schaft von Fr. 1'100.-- sowie den Verfahrenskosten des Bezirksgerichts von Fr. 900.--, werden X _________ auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. B. Am 13. August 2024 reichte der Beschuldigte gegen das obige Urteil eine Berufungs- erklärung ein mit den nachstehenden Rechtsbegehren: 1. X _________ wird von Schuld und Strafe bzw. vom Vorwurf der einfachen Verletzung von Ver- kehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) freigesprochen. 2. Im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Staates. Der Staatsanwalt stellte weder einen Nichteintretensantrag noch erklärte er Anschluss- berufung. C. Am 11. September 2024 lud das Kantonsgericht den Beschuldigten sowie dessen Verteidiger auf den 8. November 2024 zur Berufungsverhandlung vor. Der Staatsanwalt

- 3 - teilte bereits am 19. August 2024 mit, dass er auf eine Teilnahme an der Berufungsver- handlung verzichte; gleichzeitig beantragte er, die Berufung unter Kostenfolge abzuwei- sen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Der Beschuldigte bzw. dessen Vertre- tung stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (S. 182): 1. X _________ wird von Schuld und Strafe bzw. vom Vorwurf der einfachen Verletzung von Ver- kehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) und dem pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) freigesprochen. 2. Im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist ihm eine Entschädigung von CHF 2'830.-- zuzusprechen. 3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Kantons Wallis.

Erwägungen 1. 1.1 Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksgerichts als Einzelgericht oder des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO). Berufungsinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO), welches vorliegend als Einzelgericht urteilt (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 EGStPO). 1.2 Der Beschuldigte hat ein Interesse an der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils und ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 und 2 StPO). Die Berufungserklärung erfolgte innert der gesetzlichen Frist (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die Berufung richtet sich gegen das ganze erstinstanzliche Urteil und hat in diesem Umfang aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). 1.3 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Ein Verweis erscheint in ers- ter Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtli- chen Subsumtion des konkreten Falls dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (zum Ganzen: BGE 141 IV 244

- 4 - E. 1.2.3, Bundesgerichtsurteil 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 1.3.1, je mit Hinwei- sen). 2. 2.1 Dem Beschuldigten wird neben einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln zur Last gelegt, nach der Kollision den Unfallort pflichtwidrig verlassen zu haben, ohne den Halter des beschädigten Fahrzeugs benachrichtigt oder die Polizei verständigt zu haben. Zudem wird ihm vorgeworfen, Abklärungsmassnahmen (Abnahme einer Blutprobe) ver- eitelt zu haben (vgl. Anklageschrift vom 20. Juli 2023, S. 59 f).

2.2 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 12. September 2022 in der A _________ beim Ausparken mit seinem Fahrzeug mit einem auf der ge- genüberliegenden Strassenseite parkierten Fahrzeug kollidiert ist und dabei einen Sach- schaden verursacht hat. Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der vorliegenden Beweise (Zeugenaussage und Fotodossier der Polizei) als erwiesen, dass der Beschuldigte die Kollision bemerkt haben musste und sich folglich nicht unmittelbar vom Unfallort hätte entfernen dürfen (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4.3).

Zur Zeugin B _________ erwog sie, diese habe anlässlich ihrer beiden Einvernahmen ohne wesentliche Abweichungen sowie widerspruchsfrei ausgesagt, unmittelbar nach der Kollision einen lauten Knall wahrgenommen und gesehen zu haben, wie der Be- schuldigte aufgrund der Kollision zurückgeschaut habe. Ohne auszusteigen habe der Beschuldigte den Unfallort in Richtung Kantonsstrasse verlassen. Laut Vorinstanz wird insbesondere durch die Feststellung der Zeugin, dass sich der Beschuldigte im An- schluss an die Kollision umgedreht habe, die Wirklichkeitsnähe bzw. Detailgenauigkeit ihrer Aussagen bestätigt. Da die Zeugin kein persönliches Interesse an der Angelegen- heit habe und den Beschuldigten nicht kenne, sei nicht ersichtlich, inwiefern sie vorlie- gend lügen sollte.

Die Vorbringen des Beschuldigten, er habe eine Kollision weder festgestellt, noch ge- spürt, er habe keinen lauten Knall gehört, er habe nicht nach hinten geschaut, die Be- schädigungen am Heck seines Fahrzeugs seien vorbestehend und man habe keine Kol- lisionsschäden auf den Fotos erkennen können, wertete das Bezirksgericht als reine Schutzbehauptungen. Aktenkundig habe der Personenwagen des Geschädigten eine Beule (S. 15), welche unmittelbar im Anschluss an den Vorfall von der Polizei dokumen- tiert worden sei. Anhaltspunkte, dass diese Beule von einem anderen Vorfall stamme, würden keine bestehen. Weiter erwog die Vorinstanz, es sei schwer vorstellbar, dass

- 5 - eine Kollision, welche zu solch einer Beule führe, von einem beteiligten Lenker nicht wahrgenommen werde. Dies, weil damit ein Knall einhergehe und gerichtsnotorisch zu einer mehr oder weniger deutlich wahrnehmbaren Erschütterung im Innern des Fahr- zeugs führe. Schliesslich gehe auch der Einwand des Beschuldigten, dass es sich bei der betreffenden Kollisionsstelle an seinem Fahrzeug um ein Plastikteil handle, fehl. Es sei erwiesen, dass das Teilstück beim Auto des Geschädigten nicht aus Plastik gewesen sei.

2.3 Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, sie verletze mit ihrer Beweiswürdigung den Grundsatz „in dubio pro reo“ und stelle den Sachverhalt unrichtig fest. 3. 3.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren ge- wonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber ent- scheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht (Bundesgerichtsurteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Die freie Beweiswürdigung muss durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen be- gründet sein. Sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (TOPHINKE, Basler Kommentar, 2023, 3. A., N. 58 ff. zu Art. 10 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person un- günstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt verwirklicht hat oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Da- bei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, also um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c, Bundesgerichtsurteil 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2). 3.2 Zur Sachverhaltsfeststellung liegen die Zeugenaussage von B _________, die Aus- sagen des Beschuldigten sowie das Fotodossier der Kantonspolizei vor. Das Fotodos-

- 6 - sier enthält Übersichtsfotos der Unfallstelle (S. 13 f.), eine Detailaufnahme des beschä- digten Fahrzeugs (S. 15) sowie Bilder des Personenwagens des Beschuldigten, die an- lässlich der Anhaltung an seiner Wohnadresse erstellt wurden (S. 40 ff.). 3.2.1 Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz legen dem Tatgeschehen in erster Linie die Aussagen der Zeugin B _________ zugrunde. Mithin sind vorliegend insbesondere deren Aussagen zu prüfen. Bei der Würdigung von Zeugenaussagen kommt nach heu- tiger Erkenntnis der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauer- haften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeuten- der für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realkennzeichen, Fehlen von Fantasiesignalen) da- rauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tat- sächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, BGE 147 IV 409 E. 5.4.3, BGE 133 I 33 E. 4.3, Bundesgerichtsurteil 5A_550/2019 vom

1. September 2020 E. 9.1.3.1, je mit Hinweisen). 3.2.1.1 Die Zeugin B _________ wurde im Untersuchungsverfahren zweimal einver- nommen, zunächst am 14. September 2022 durch die Polizei und am 27. Juni 2023 durch die Staatsanwaltschaft. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme führte sie im Rahmen ihrer freien Schilderung sachdienlich aus, durch die Kollision habe es einen lauten Knall gegeben und der Beschuldigte habe nach hinten geschaut. Nach der Kolli- sion sei er dann wieder geradeaus in sein Parkfeld gefahren. Sie habe gedacht, dass er aussteigen werde, um den Schaden zu begutachten. Der Beschuldigte sei aber wiede- rum aus dem Parkfeld gefahren und dann Richtung Kantonsstrasse weitergefahren (F/A 2). Zur Frage, ob sie davon ausgehe, dass der Beschuldigte den Schaden bemerkt ha- ben müsse, meinte sie: „Ganz sicher. Schon nur, weil er nach der Kollision zurückge- schaut habe“ (F/A 4). Bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (S. 32 ff.) führte die Zeugin frei schil- dernd im Wesentlichen aus, sie habe gesehen, wie der Beschuldigte rückwärts in das Auto hineingefahren sei und dann angehalten habe. Sie habe gedacht, dass er ausstei- gen werde, um sich den Schaden anzusehen. Er sei aber wieder vorwärts ins zuvor verlassene Parkfeld gefahren. Anschliessend sei er rückwärts wieder heraus- und dann davongefahren (F/A 1). Auf die Nachfrage des Staatsanwaltes, wie der Beschuldigte auf die Kollision reagiert habe, erklärte die Zeugin, nur gesehen zu haben, wie dieser den Kopf nach hinten gestreckt habe und gemeint habe, dass er aussteigen werde. Dies habe er aber nicht getan (F/A 3). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, von der

- 7 - Kollision und dem Knall nichts mitbekommen zu haben, meinte die Zeugin: „Das glaube ich nicht". Nach dem Grund hierfür gefragt, gab sie an, sie habe den Knall gehört und sogar gesehen, wie das andere Fahrzeug sich bewegt habe bzw. durch die Kollision "geschüttelt" worden sei (F/A 5). 3.2.1.2 Bei der Würdigung dieser Zeugenaussagen ist vorab festzuhalten, dass die Zeu- gin ihre Aussagen jeweils unter dem ausdrücklichen Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht und die Strafandrohung von Art. 307 StGB gemacht hat. Auch ist zu beachten, dass die Zeugin kein eigenes Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hat. Sie kennt den Be- schuldigten nicht und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie diesen zu Unrecht belas- ten sollte. Mit der Vorinstanz ist denn auch festzuhalten, dass ihre Aussagen vor der Polizei und der Staatsanwaltschaft grundsätzlich ohne wesentliche Abweichungen sowie widerspruchsfrei erfolgten, womit sie an sich als glaubhaft qualifiziert werden können. In Bezug auf die hier zentrale Frage, ob der Beschuldigte die Kollision bemerkt haben musste, fällt indessen Folgendes auf: In der ersten Einvernahme schien die Zeugin noch vollkommen überzeugt davon zu sein, dass der Beschuldigte die Kollision bemerkt ha- ben musste („Ganz sicher“). Zur Begründung verwies sie dabei insbesondere auf dessen Reaktion ("Schon nur, weil er nach der Kollision zurückgeschaut hat"). Bei ihrer Einver- nahme vor der Staatsanwaltschaft relativierte sie den ihr vorgehaltenen Einwand des Beschuldigten jedoch nur mehr anzweifelnd ("Das glaube ich nicht") und nannte als Gründe hierfür ausschliesslich die von ihr wahrgenommenen Gegebenheiten, d.h. den Knall sowie die Erschütterung des beschädigten Fahrzeugs („Ich habe den Knall gehört und habe sogar gesehen, wie das andere Fahrzeug sich bewegte bzw. durch die Kolli- sion "geschüttelt" wurde“). Demgegenüber erwähnte sie von sich aus nicht, dass der Beschuldigte zurückgeschaut habe, sondern erst, als sie nach dessen Reaktion gefragt wurde. Ihre Aussagen zur Wahrnehmung der Kollision durch den Beschuldigten selber sind daher nicht über alle Zweifel erhaben bzw. basieren in erster Linie auf ihren eigenen Sinneswahrnehmungen und sind in dem Sinne zu relativieren. 3.2.2 Der Beschuldigte wendet zu seiner Entlastung ein, er habe die Kollision nicht be- merkt. Diesen Einwand brachte er bereits bei der Anhaltung an seiner Wohnadresse und damit von Anbeginn an vor (vgl. Polizeibericht S. 4). 3.2.2.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. September 2022 gab er auf die Frage, wie es zum fraglichen Verkehrsunfall gekommen sei, namentlich Folgendes zu Protokoll (S. 6 ff.): Er habe seinen Wagen parkiert gehabt. Zuvor sei er im Restaurant

- 8 - "Martinikeller" gewesen. Beim Wegfahren sei er offenbar mit einem parkierten Perso- nenwagen kollidiert. Er habe dies aber nicht bemerkt. Auf der Heimfahrt habe ihn seine Frau angerufen und ihm gesagt, dass ein Polizist bei ihnen zu Hause sei. Dort angekom- men habe dieser ihm gesagt, dass er in Visp einen Parkschaden verursacht habe (F/A 2). Auf Nachfrage verneinte der Beschuldigte, verletzt worden zu sein. Ergänzend fügte er hinzu, an seinem Fahrzeug gebe es auch keine Kollisionsspur (F/A 3). Die Kollision mit dem anderen Personenwagen habe er nicht bemerkt. Auf die Frage, wie dies sein könne, gab der Beschuldigte zur Antwort, das könne er nicht sagen. Er sei rückwärts gefahren und habe weder etwas gehört noch bemerkt. Er höre nicht mehr so gut und trage Hörgeräte (F/A 7). Auf Nachfrage bejahte der Beschuldigte, vor dem Unfall Alkohol konsumiert zu haben (F/A 8). Er habe weder Medikamente, welche die Fahreignung ein- schränken, noch Betäubungsmittel zu sich genommen (F/A 9). Die Sicht und Übersicht seien normal gewesen. Es sei etwas eng zum Manövrieren gewesen (F/A 12). Im Auto habe er keine Musik und kein Radio gehört (F/A 15). Abschliessend gab der Beschul- digte zu Protokoll, dass er Schuld sei und fügte hinzu, es tue ihm leid was passiert sei. Er werde selbstverständlich für den Schaden aufkommen (F/A 17). Anlässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft (S. 25 ff.) bestritt der Beschul- digte, Fahrerflucht begangen und eine Blutprobe vereitelt zu haben (F/A 2). Er räumte ein, mit dem Auto kollidiert zu sein, bestritt aber sinngemäss, dies echtzeitlich bemerkt zu haben (F/A 2). Auf Vorhalt der Angaben der Zeugin bestritt der Beschuldigte wieder- holt und in aller Form, einen lauten Knall gehört, deshalb nach hinten geschaut oder die Kollision bemerkt zu haben (F/A 4 f.). Er könne sich erinnern, dass er gegenüber dem Polizisten erwähnt habe, den Aufprall nicht bemerkt zu haben. Daraufhin habe ihm der Polizist gesagt, dass er sich dies vorstellen könne, weil es sich beim fraglichen Fahr- zeugteil um Plastik und nicht Metall handle (F/A 7). In der Hauptverhandlung vom 3. April 2024 schilderte der Beschuldigte nochmals den Unfallhergang (S. 83 ff.). Er erklärte, er sei rückwärts aus dem Parkfeld gefahren. Er habe keine Kollision festgestellt oder gespürt und sei nach Hause gefahren. Unterwegs sei er von seiner Frau angerufen worden, die ihn informiert habe, dass die Polizei zu Hause auf ihn warte. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht gewusst, warum. Der Polizist habe ihm dann erklärt, dass er in Visp eine Kollision verursacht habe, was er erstaunt zur Kenntnis genommen habe. Er habe dem Polizisten auch gesagt, dass er keinen Auf- prall festgestellt habe. Letztgenannter habe ihm geantwortet, dass dies gut sein könne, da der Stossstangenbereich ein Plastikteil sei. Ergänzend hielt der Beschuldigte fest, auf den aktenkundigen Fotos sehe man keine Kollisionsschäden (F/A 11).

- 9 - Auf Vorhalt der Fotos seines Personenwagens (S. 41 ff.) stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, der auf dem Foto Seite 41 ersichtliche Bereich sei aus Plastik. Seines Erachtens müsse die Kollision aufgrund seiner Ausfahrt auf der rechten hinteren Seite seines Fahrzeugs stattgefunden haben. Die auf dem Foto Seite 43 ersichtliche Beschä- digung sei vorbestehend. Die auf dem Foto Seite 41 auf der linken Seite ersichtliche Beschädigung sei ebenfalls vorbestehend (F/A 12). Auf die Zeugenaussage angesprochen, meinte er, dass es keinen Sinn mache, dass er, nachdem er bereits einmal rückwärts aus dem Parkplatz gefahren sei, nochmals vor- wärts auf das Parkfeld gerollt sei und anschliessend erneut zurückgesetzt habe (F/A 13). Die Zeugin habe auch gesagt, es habe einen lauten Knall gegeben, was nicht möglich sei. Sie wolle einfach ihre Aussage glaubwürdiger machen, indem sie sich etwas dazu- denke. Er habe als Anwalt genügend Zeugenbefragungen erlebt, es handle sich dabei letztlich nicht um ein bewusstes Lügen. Er habe keinen Knall gehört und sei sicher nicht wieder zurückgefahren und habe gewartet, wenn ihm schon vorgeworfen werde, er habe Fahrerflucht begangen (F/A 14). Damit konfrontiert, dass die Zeugin nicht gesagt habe, er habe im ursprünglichen Parkfeld gewartet, sondern dass er erneut zum Ausparken angesetzt habe, meinte der Beschuldigte, dass dies absurd sei (F/A 15). Die Frage, ob sein Auto über eine Rückfahrkamera verfügt, verneinte er (F/A 16). Auf den Vorwurf der Staatsanwaltschaft angesprochen, am 12. September 2022 beim Rückwärtsausparken mit dem parkierten Personenwagen kollidiert zu sein, meinte der Beschuldigte, dass dies aus heutiger Sicht richtig sei (F/A 17). Auf Vorhalt hin bestritt er jedoch, dass es einen Knall gegeben habe und führte ergänzend aus, in solchen Situa- tionen gebe es keinen Knall. Er sei sich sicher, nicht "zurückgefahren" zu sein und ge- wartet zu haben (F/A 18). Mit dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft konfrontiert, dass er aufgrund seines beruflichen Werdegangs (u.a. Rechtsanwalt) sowohl um sie sofortige Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Fahrzeughalter bzw. der Polizei gewusst habe, als auch mit der Möglichkeit der Anordnung von Abklärungsmassnahmen nach einem Unfall habe rechnen müssen, meinte der Beschuldigte, es treffe zu, dass er um diese Pflicht gewusst habe. Deswegen wäre er auch vor Ort geblieben, wenn er den Unfall mitbekommen hätte (F/A 19). Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Bezirksgericht und ergänzte spontan, dass er nicht bestreite, den Unfall verursacht zu haben. Den Aufprall habe er aber nicht bemerkt. Er bestreite die Aussagen der Zeugin. Da die Scheiben seines Fahr- zeugs verdunkelt seien, könne die Zeugin nicht gesehen haben, dass er zurückgeschaut

- 10 - habe. Des Weiteren mache es keinen Sinn, dass er nach der Kollision wieder auf das Parkfeld gefahren sei, um Fahrerflucht zu begehen (F/A 6, S. 180). 3.2.2.2 Die Aussagen des Beschuldigten sind aufgrund seines unmittelbaren Interesses an einem positiven Verfahrensausgang zwar mit Vorsicht zu geniessen. Indessen ist nicht zu übersehen, dass er von allem Anfang an und konstant behauptete, die Kollision nicht bemerkt zu haben. Seine Darstellung erscheint aus verschiedenen Gründen durch- aus plausibel. Dazu gehört in erster Linie, dass aus den dokumentierten Schadenbildern (vgl. nachfolgend auch E. 3.2.2) keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Wahrneh- mung der Kollision durch den Beschuldigten gezogen werden können. Dies gilt sowohl in Bezug auf den von der Zeugin erwähnten (Kollisions-)Knall, wie auch die Erschütte- rung des unfallverursachenden Fahrzeugs. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzliche Feststellung, die Kollisionsstelle beim Fahrzeug des Beschuldigten sei erwiesenermassen nicht aus Plastik, in den Akten keine Stütze findet. Im Gegenteil liegt in diesem Zusammenhang nur die (gegenteilige) Be- hauptung des Beschuldigten vor, wonach es sich dabei um ein Plastikteil handelt. Ist dem aber so, ist mangels eines anderen Untersuchungsergebnisses darauf abzustellen. Sodann ist zu beachten, dass der Beschuldigte keine Veranlassung hatte, die Unfall- stelle fluchtartig zu verlassen. Er war unmittelbar weder von Drittpersonen auf die Kolli- sion aufmerksam gemacht worden, noch bestanden ernsthafte Gründe, seine Fahrfähig- keit in Zweifel zu ziehen. Den Akten zufolge ergab sich bei der Atemalkoholkontrolle lediglich ein Wert von 0.19 mg/l (S. 7), der keinen Grund für die Annahme bietet, der Beschuldigte habe versucht, eine Atemalkoholkontrolle zu umgehen. Auch die Aussagen der Zeugin, die das Verhalten des Beschuldigten nach der Kollision schilderte, sprechen nicht hinreichend für eine Fahrerflucht. Zudem ereignete sich die Kollision am helllichten Tag, in der Nähe eines geöffneten Restaurants, womit damit zu rechnen war, dass der Vorfall beobachtet wird. Dies untermauert zusätzlich, dass der Beschuldigte keinen Ver- such unternahm, sich einer möglichen Verantwortung zu entziehen. 3.2.3 Auch gestützt auf die Fotodokumentation hielt die Vorinstanz es für erstellt, dass der Beschuldigte die Kollision bemerkt haben muss und hielt fest: „Es ist schwer vorstell- bar, dass eine Kollision, welche zu solch einer Beule führt von einem beteiligten Lenker nicht wahrgenommen werden sollte. Dies, weil eine solche Beule mit einem Knall ein- hergeht und zudem auch gerichtsnotorisch zu einer mehr oder weniger deutlich wahr- nehmbaren Erschütterung im Innern des Fahrzeugs führt“ (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4.3).

- 11 - Ein entscheidendes Kriterium bei der Beantwortung der Frage, ob die Kollision im Fahr- zeuginnern wahrgenommen wurde, ist die Intensität der Kollision. Aus dem Verkehrsun- fallbericht geht hervor, dass durch die Kollision Schäden an beiden Fahrzeugen entstan- den sind, insbesondere in Form der auf den Fotos sichtbaren Kratzer an der Heckstoss- stange hinten rechts und einer Beule am rechten Kotflügel. Zwar lässt sich eine Beule am Kotflügel des beschädigten Fahrzeugs auf dem Foto erkennen (S. 15), jedoch lässt sich daraus insbesondere nicht entnehmen, wie tief die Fahrzeugbeschädigung tatsäch- lich ist. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen können anhand der Fotoaufnahmen keine Rückschlüsse auf das Ausmass der Beschädigung und damit auf die Intensität der Kollision gezogen werden, was sich zugunsten des Beschuldigten auswirkt. Aufgrund der Zeugenaussage und den objektiven Beweismitteln (Verkehrsunfallbericht und Fotodossier der Polizei) lässt sich nicht zweifelsfrei erstellen, dass der Beschuldigte die Kollision bemerkt hat, wie es dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Bezüglich der Zeugenaussagen zur Wahrnehmung der Kollision durch den Be- schuldigten selber ist dabei insbesondere zu beachten, dass diese nicht über alle Zweifel erhaben sind bzw. in erster Linie auf Sinneswahrnehmungen der Zeugin beruhen und daher in dem Sinne zu relativieren sind. Unter diesen Umständen verlangt der Grundsatz „in dubio pro reo“ als Beweiswürdigungsregel, dass nicht auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abgestellt werden darf. Folglich wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Kollision nicht bemerkte. 4. 4.1 Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV), versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG). Für die rechtlichen Grundlagen zu den objektiven Tatbeständen kann vorweg auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend (und teilweise wiederholend) ist Folgendes festzuhalten: 4.1.1 Einfache Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV) Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Beherrschen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG bedeutet, jederzeit in der Lage zu sein, auf die jeweils erforderliche Weise

- 12 - auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust genügend schnell und zweckmässig zu reagieren (BGE 127 II 302 E. 3c, 120 IV 63 E. 2a). Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 VRV muss der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Eine unzureichende Beherrschung des Fahrzeugs kann namentlich auf ungenügende Aufmerksamkeit im Verkehr zurückzuführen sein (WEISSENBERGER, KommSVG, 2. A., 2015, N. 3 zu Art. 31 SVG; Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV). Wer diese Verkehrsregeln verletzt, macht sich im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar. Das Gebot, das Fahrzeug zu beherrschen, verlangt vom Fahrzeugführer unter anderem die richtige Einschätzung von Distanzen (Bundesgerichtsurteil 6B_56/2010 vom 18. März 2010 E. 2.3). Das Rückwärtsausparken erfordert insbesondere bei knap- pen Platzverhältnissen, wie vorliegend der Fall (vgl. F/A 12, S. 7: „Es ist etwas eng zum Manövrieren“), eine erhöhte Aufmerksamkeit. Hinzu kommt, dass es beim Rückwärts- fahren aufgrund der eingeschränkten Sicht schwierig ist, andere Fahrzeuge oder auch Personen rechtzeitig zu erkennen. Indem der Beschuldigte mit dem gegenüberliegenden Fahrzeug kollidierte und dieses beschädigte, liess er die erforderliche Aufmerksamkeit missen. Der Beschuldigte kam seiner Vorsichtspflicht - sorgfältiges Beobachten des rückwärtigen Verkehrs - nicht nach. Dies führte dazu, dass er mit dem gegenüberliegen- den Fahrzeug kollidierte, mithin sein Fahrzeug nicht richtig beherrschte. Hätte der Be- schuldigte seiner Vorsichtspflicht genügt, hätte er das gegenüberliegend geparkte Fahr- zeug rechtzeitig erkennen bzw. die Distanz korrekt einschätzen und dadurch eine Kolli- sion verhindern können. Damit verletzt er die Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV und damit den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG. Den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt, wer fahrlässig eine Verkehrs- regel verletzt (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorg- falt nach dem SVG und den dazugehörenden Verordnungen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1, Bundesgerichtsurteil 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.3 mit Hinweisen, 6B_16/2023, 6B_23/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.3). Die Übertretung einer solchen Vorschrift - bei Eintritt eines entsprechenden tatbestandsmässigen Erfolgs - stellt regel- mässig auch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar (BGE 116 IV 306 E. 1a). Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte beim Ausparken infolge mangelnder Auf- merksamkeit mit dem gegenüberliegenden Fahrzeug kollidierte und damit sein Fahrzeug im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG nicht ausreichend beherrschte. Ob der Beschuldigte

- 13 - die Kollision bemerkte, ist irrelevant. Den subjektiven Tatbestand erfüllt, wer fahrlässig eine Verkehrsregel verletzt (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Vorliegend stellt die mangelnde Be- herrschung des Fahrzeugs die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar. Der Beschuldigte hat demnach den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV in fahrlässiger Weise erfüllt. Der Beschuldigte ist damit der fahrlässigen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.

4.1.2 Versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) Gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Die Tatbestandsvariante des Sich-Entziehens wurde vom Bundesgericht unter Bezug- nahme auf den Leitentscheid BGE 115 IV 51 ausdrücklich als Erfolgsdelikt qualifiziert (Bundesgerichtsurteile 6B_91/2008 vom 11. März 2008 E. 2.1.1 und 6B_216/2010 vom

11. März 2010 E. 3.1.2). Der Tatbestand ist demnach nur dann vollendet, wenn es (de- finitiv) nicht (mehr) gelingt, die Fahr(un)fähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der Fahrt bzw. des Unfalls zuverlässig festzustellen (RIEDO, Basler Kommentar SVG, 2014, N. 229 zu Art. 91a SVG). Von einem Sich-Entziehen ist in etwa dann auszugehen, wenn ein Täter die Meldung eines Unfalls unterlässt, auf diese Weise einen Kontakt mit der Polizei ver- meidet und damit verunmöglicht, dass die nötigen Massnahmen zur Feststellung der Fahr(un)fähigkeit durchgeführt werden können (RIEDO, a.a.O., N. 172 zu Art. 91a SVG). Das Delikt ist erst vollendet, wenn die Feststellung der Fahr(un)fähigkeit für den ent- scheidenden Zeitraum verunmöglicht wurde (RIEDO, a.a.O., N. 254 zu Art. 91a SVG). Konnten die nötigen Massnahmen innert angemessener Zeit noch durchgeführt werden und damit die Fahr(un)fähigkeit des Fahrzeuglenkers rückwirkend festgestellt werden, so liegt keine vollendete Tatbegehung, sondern ein sog. „vollendeter“ Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das strafbare Versuchsstadium ist erreicht, sobald sich der Täter nach einem Unfall von der Unfallstelle entfernt, ohne den Geschädigten oder die Polizei zu benachrichtigen (RIEDO, a.a.O., N. 254 ff. zu Art. 91a SVG.).

- 14 - Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands genügt bereits Eventualvorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB. Dieser liegt vor, „wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blut- probe gewertet werden kann“ (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1, Bundesgerichtsurteil 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2). Der subjektive Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker den Drittschaden nicht bemerkte und sich somit seiner Meldepflicht nicht bewusst war. Dies gilt auch dann, wenn diese Unkenntnis auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zurückzuführen ist, denn die fahrlässige Tatbegehung bleibt straflos (RIEDO, a.a.O, N. 258 zu Art. 91a SVG). Wie bereits dargelegt wird nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Kollision nicht bemerkte. Da eine fahrlässige Begehung von Art. 91a Abs. 1 SVG straflos bleibt, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) freizusprechen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, näher auf die im Berufungsverfahren vorge- brachte Vorfrage des Verteidigers einzugehen. Dieser machte geltend, aus dem in der Anklage dargestellten Sachverhalt gehe nicht hervor, welche der Tatbestandsvarianten von Art. 91a Abs. 1 SVG dem Beschuldigten zur Last gelegt werde und rügte daher eine Verletzung des Anklageprinzips. 4.1.3 Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Art. 92 Abs. 1 SVG setzt in objektiver Hin- sicht voraus, dass sich ein Strassenverkehrsunfall i.S.v. Art. 51 SVG ereignet und der Täter eine ihm an dieser Stelle auferlegte Verhaltenspflicht verletzt hat (UNSELD, Basler Kommentar SVG, 2014, N. 18 zu Art. 92 SVG). Als Unfall i.S.v. Art. 51 SVG gilt „jedes Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden herbeizuführen“ (BGE 122 IV 356 E. 3a). Ereignet sich ein Unfall mit Sachschaden, so hat der Schädiger ge- mäss Art. 51 Abs. 3 SVG sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Name und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu be- nachrichtigen. Die Pflichten des Art. 51 SVG treffen auch denjenigen, welcher aufgrund der Umstände annehmen muss, einen Schaden verursacht zu haben (Bundesgerichts- urteil 6A_35/2004 vom 1. September 2004 E. 3.3.3).

- 15 - Zum subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass bei Art. 92 Abs. 1 SVG auch eine fahrlässige Tatbegehung strafbar ist (Art. 100 Abs. 1 SVG e contrario). Ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig handelte, wirkt sich daher lediglich auf die Höhe der Strafe aus (UNSELD, a.a.O., N. 29 zu Art. 92 SVG). Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Täter die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bemerkt oder da- rauf nicht Rücksicht nimmt (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 193 E. 7.2, 127 IV 62 E. 2d.). Das Mass der zu beachtenden Sorgfalt ergibt sich in erster Linie aus Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV, wonach der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss. Entsprechend handelt fahrlässig, wer einen Unfall oder einen Sach- oder Personenschaden aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht be- merkt (UNSELD, a.a.O., N. 31 zu Art. 92 SVG, BGE 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 193 E. 7.2, 127 IV 62 E. 2d, Bundesgerichtsurteil 6B_1452/2019 vom 25. September 2020 E. 3.3.4). 4.1.4 Gestützt auf den festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte die Kollision nicht bemerkt hat. Ist dem aber so, bestand für ihn kein Anlass, anzunehmen, dass er mit einem anderen Fahrzeug kollidiert sein könnte (vgl. BGE 93 IV 43). Ebenso wenig wurde er von einer Drittperson darauf aufmerksam gemacht, eine Kollision verursacht zu haben (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_626/2018 vom 28. Novem- ber 2018). Eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG aus pflichtwid- riger Unvorsichtigkeit kann dem Beschuldigten daher nicht vorgeworfen werden. Folglich macht er sich auch nicht des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig. 5. 5.1 Das Gericht bemisst die Sanktion innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 mit Hin- weisen). Das (Tat-)Verschulden setzt sich aus objektiven und subjektiven Tatumstände zusammen (sog. „Tatkomponenten“), deren wesentliche Kriterien der Gesetzgeber in Art. 47 Abs. 2 StGB kodifiziert hat. Das Gericht hat bei der objektiven Tatschwere z.B. die Art und Weise des Vorgehens und das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsguts zu prüfen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., 2016, N. 66 ff. und N. 73 ff.). Die subjektive Tatschwere bezieht sich u.a. auf die Beweggründe und die kri- minelle Energie des Täters (MATHYS, a.a.O., N. 101 und N. 105 ff.). Das Gericht hat

- 16 - neben diesen tatbezogenen Komponenten individuelle, täterbezogene Umstände zu be- achten, die mit der zu beurteilenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1). Vorstrafen fallen unter die „Täterkompo- nente“, die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich demgegenüber bei der Strafzumessung ausser bei aussergewöhnlicher Gesetzestreue neutral aus. Sie ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Das Verhalten nach der Tat gehört zu den Erkenntnisquellen für die Täterpersönlichkeit (BGE 113 IV 57 E. 4). 5.2 Der Beschuldigte wird lediglich der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. Die Verkehrsregeln sollen primär Verkehrsunfälle vermeiden, durch die Verkehrsteilneh- mer allenfalls verletzt oder getötet werden können (FIOLKA, Basler Kommentar SVG, 2014, N. 8 zu Art. 90 SVG). Der Beschuldigte beschädigt beim Rückwärtsausparken das gegenüberliegende Fahrzeug nur leicht, weil er nicht genügend aufmerksam war. Durch das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs wurde jedoch niemand direkt gefährdet. Die Höhe des entstandenen Sachschadens ist vorliegend nicht aktenkundig. Das Verschulden be- zogen auf die objektive Tatschwere ist als besonders leicht zu bewerten. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte fahrlässig handelte. Insgesamt wiegt das Tatverschulden daher leicht. Die VBRS-Richtlinien empfehlen für einen Schuldspruch wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Normalfall eine Busse von Fr. 300.00. Da vorliegend ein besonders leichter Fall vorliegt, rechtfertigt es sich, die Busse unter dem empfohlenen Ansatz auf Fr. 200.00 festzusetzen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist diese für jeweils Fr. 100.00 in ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. 4 der allg. Vorbemerkungen, Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt somit 2 Tage. 6. 6.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Teilfreispruch hat sie die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuldspruchs zu tragen.

- 17 - Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang; bei einem Teilfreispruch ist nach den für die Kostentragung geltenden Grundsätzen zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch endeten, beanspruchen kann (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom

21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). 6.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro- zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebühren- rahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge- setzt (Art. 13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00 und für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 Abs. 1 lit. b und c GTar). Die Gebühr bewegt sich für das Berufungsverfahren vor Kantonsge- richt zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 Abs. 1 lit. f GTar). 6.3 Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten für das Verfahren der Staatsanwaltschaft auf Fr. 1'100.00 (Fr. 638.20 Gebühr, Fr. 461.80 Kosten Vorverfahren) und die eigenen Ge- richtskosten auf Fr. 900.00 festgesetzt. Die Gebühren bewegen sich im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzu- nehmen. Nach dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten zu 1/3, entsprechend Fr. 667.00, dem Beschuldigten und zu 2/3, entsprechend Fr. 1’333.00, dem Staat Wallis auferlegt. 6.4 Im Berufungsverfahren sind Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für den Weibel ange- fallen (Art. 10 Abs. 2 GTar). Das Dossier ist nicht umfangreich und es blieben die glei- chen Fragen wie vor erster Instanz strittig. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'175.00 er- scheint in Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien als angemessen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen somit insgesamt Fr. 1'200.00. 6.5 Die Berufung wird bezüglich der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) gutgeheissen und bezüglich der einfachen Verkehrsregelverletzung

- 18 - abgewiesen. Es rechtfertigt sich daher die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/3, ent- sprechend Fr. 400.00, dem Berufungskläger und zu 2/3, entsprechend Fr. 800.00, dem Staat Wallis aufzuerlegen. 7. 7.1 Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich nach den Art. 27 ff. GTar berechnet, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Gemäss Art. 27 Abs. 1 GTar bewegt sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Minimum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situ- ation der Partei. Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel vor der Polizei und im Untersuchungsverfahren Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00, vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00 und bei Berufung vor Kan- tonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). 7.2 Das Bezirksgericht hat für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigun- gen gesprochen. Der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger beantragt eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'830.00 (S. 182). Ein solches Honorar erscheint angemessen. Der Berufungskläger obsiegt zu 2/3, weshalb die Entschädigung Fr. 1’887.00 beträgt. ****

- 19 - Demnach wird erkannt:

- in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten -

1. X _________ wird freigesprochen von den Vorwürfen:

- der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit (Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 StGB);

- des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG). 2. X _________ wird der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV) schuldig erkannt. 3. X _________ wird zu einer Busse von Fr. 200.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, verurteilt. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00, bestehend aus den Kos- ten der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'100.00 sowie den Verfahrenskosten des Be- zirksgerichts von Fr. 900.00, werden zu 1/3, ausmachend Fr. 667.00, X _________ und zu 2/3, ausmachend Fr. 1’333.00, dem Staat Wallis auferlegt. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.00 werden zu 1/3, ausmachend Fr. 400.00, X _________ und zu 2/3, ausmachend Fr. 800.00, dem Staat Wallis auferlegt. 6. Der Staat Wallis bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'887.00.

Sitten, 27. November 2024