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P1 22 39

Strassenverkehr

Wallis · 2022-10-17 · Deutsch VS

P1 22 39 URTEIL VOM 17. OKTOBER 2022 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold, 3900 Brig-Glis gegen X _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Bertrand Gygax, 1001 Lausanne (Grobe Verletzung von Verkehrsregeln) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 4. Februar 2022 [LWR S1 21 19]

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksgerichts als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht ist Rechtsmittelinstanz (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte darf ein Kantonsrichter al- lein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige

- 3 - Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof brin- gen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Die Zuständigkeit des in casu entscheidenden Gerichts ist gegeben.

E. 1.2 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abände- rung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert 20 Ta- gen seit Empfang der Berufungserklärung Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 StPO). Wurde das erstinstanzliche Urteil dagegen direkt schriftlich und begründet eröff- net, so entfällt die Berufungsanmeldung und ist einzig innert 20 Tagen die Berufungser- klärung einzureichen (BGE 138 IV 157). Der Verurteilte hat am 14. Februar 2022 die Berufung gegen das am 4. Februar 2022 versandte Dispositiv angemeldet (S. 115) und nach Zugang des begründeten Urteils, frühestens am 2. April 2022, am 22. April 2022 die Berufung erklärt (S. 207). Das Kan- tonsgericht tritt auf dessen form- und fristgerecht deponiertes Rechtsmittel ein.

E. 1.3 Die Beteiligten können mit der Berufung im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschrän- kende Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und

E. 5 Der Beschuldigt rügt weiter eine Gehörsverletzung, weil den Strafverfolgungsbehör- den die vollständige Bedienungsanleitung des Messgeräts zur Verfügung stehe und dem Beschuldigten nicht. An dieser Argumentation ist soviel richtig, als dass davon auszuge- hen ist, dass der Polizei mit dem Messgerät auch die ausführliche Bedienungsanleitung geliefert und diese bei der Messung beachtet wurde. Daraus lässt sich, aber unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit, kein (unbedingtes) Einsichtsrecht des Beschuldig- ten ableiten. Dieses erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Akten, welche Teil des Straf- dossiers bilden. Soweit die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ihre Überzeugung auf- grund der vorhandenen Fallakten bilden, und weitere Beweise als unerheblich betrach- ten, besteht in solche auch kein Akteneinsichtsrecht. Die Rüge des Berufungsklägers ist unbegründet.

E. 6 Die Vorinstanz hat den festgestellten Sachverhalt zutreffend als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert. Auf die entsprechende Er- wägung 3.1 zu den rechtlichen Grundlagen, die mit der Berufung nicht in Frage gestellt werden, kann an dieser Stelle verwiesen werden.

E. 7 Der Beschuldigte macht weiter einen Notstand (Art. 17 f. StGB) geltend. Die Fahrerin des von ihm überholten Audi e-tron habe, als er sich auf gleicher Höhe mit ihr befand, beschleunigt und er habe keine andere Wahl gehabt, als selbst weiter zu beschleunigen und das Überholmanöver abzuschliessen, um nach dem Ende der Überholspur eine Kol- lision mit dem entgegenkommenden Verkehr zu vermeiden. Soweit der Beschuldigte das Fahrverhalten des Audi e-tron als per se gefährlich darstellt und seine einzige Ausweichmöglichkeit im fraglichen Überholmanöver sieht, kann dem nicht gefolgt werden. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte die Gefahr eines Unfalls,

- 8 - besonders bei einer unsicheren Fahrweise des Audi e-tron, nicht etwa verringert, son- dern im Gegenteil aufgrund der hohen Geschwindigkeiten sogar noch vergrössert. Als vorsichtiger Automobilist hätte er sich vielmehr, auch unter Zuhilfenahme der Warnblink- anlage, in gebührendem Abstand hinter der Automobilistin einzureihen und seinen Bei- fahrer anzuweisen, die Polizei zu alarmieren. Nichts davon ist jedoch geschehen. Viel- mehr beschwert er sich, dass er wegen seiner Fahrweise angehalten wurde und der Audi e-tron nicht. Auf den Messbildern (S. 16) zeigt sich, dass auf den Audi e-tron ein weisser Lieferwagen folgt, der nicht dieselbe Beschleunigung aufweisen kann, wie ersterer. Die Schlussfolge- rung des Bezirksgerichts, dass sich in diesem Falle zwischen den beiden Fahrzeugen eine Lücke öffnen müsste, in die sich der Beschuldigte hätte einordnen können, ist zu- treffend und nicht zu beanstanden. Auch hinter dem Beschuldigten war ein Freiraum von mindestens fünf Fahrzeuglängen, so dass auch bei einer abrupten Bremsung seinerseits kein unmittelbares Risiko eines Auffahrunfalls bestand. Spätestens die Lücke vor dem sichtbaren Lastwagen, die der Beschuldigte mit seinem Überholmanöver wohl selbst ge- öffnet hatte, hätte ihm ein Wiedereinbiegen erlaubt. Nur derjenige kann sich auf einen Notstand berufen, der die entsprechende Notstands- situation nicht selbst in rechtswidriger Art und Weise (mit-)geschaffen hat (Trechsel/Geht, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. A., 2021, N. 6 zu Art. 17 StGB). Gerade im Kolonnenverkehr muss sich, wer überholen will, versichern, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Art. 35 Abs. 2 Satz 2 SVG). Diese Pflicht hat der Beschul- digte offenkundig missachtet, da es ihm die zur Verfügung stehende Strecke unter Ein- haltung der geltenden Höchstgeschwindigkeit nicht erlaubte, die vier vor ihm fahrenden Autos zu überholen. Da sich die Überholstrecke zudem ausserorts, aber nach einem Kreisel befindet, musste der Beschuldigte auch davon ausgehen, dass die zu überho- lenden Fahrzeuge nach dem Kreisel wieder beschleunigen. Der Beschuldigte hat die Gefahrensituation durch sein rechtswidriges Überholmanöver wesentlich mit verursacht und kann sich demnach nicht auf einen Notstand berufen. Gleichzeitig ist damit gesagt, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten eine ersthafte Gefahr für die anderen Ver- kehrsteilnehmer geschaffen hat. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

E. 8 Was den subjektiven Tatbestand betrifft, so hat der Beschuldigte das Überholmanö- ver bewusst ausgeführt. Folgt das Gericht seiner Aussage, dass der Audi e-tron neben

- 9 - ihm beschleunigte, hätte er selbst bewusst seine Geschwindigkeit nochmals erhöht, wobei ihm die erreichte Geschwindigkeit egal war. Sollte der Audi e-tron seine Ge- schwindigkeit beibehalten haben, hätte der Beschuldigte eine erhebliche Geschwindig- keitsüberschreitung schon zu Beginn seines Überholmanövers in Kauf genommen, da er dieses innerhalb der erlaubten Grenzen nicht hätte vollenden können. Der Ange- klagte, Garagist, gibt selbst an, ein ausserordentlich erfahrener Automobilist zu sein (S. 231) und an Fahrzeuge mit einem starken Motor (Beschleunigung von 0 auf 100 in 3.9 Sekunden; S. 299), die er selbst verkauft, gewohnt zu sein. Der Beschuldigte ist aus- serdem einschlägig vorbestraft (S. 163). Er hat damit die gemessene Geschwindigkeits- überschreitung zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen.

E. 9.1 Das Bezirksgericht hat die Grundsätze zur Strafzumessung zutreffend dargelegt (E. 4.1), worauf verwiesen werden kann. Gegen die Strafzumessung wurden im Beru- fungsverfahren keine spezifischen Rügen erhoben. Mit der Vorinstanz kann die objektive Tatschwere als leicht beurteilt werden. Es ist je- doch anzumerken, dass bei der Beurteilung der Tatschwere das Überholmanöver nicht berücksichtigt werden kann, da dieses in der Anklageschrift nicht erwähnt wird. Es ist damit allein auf die Geschwindigkeitsüberschreitung abzustellen, welche die Grenze von der einfachen zur groben Verkehrsregelverletzung nur knapp übersteigt. Da keine be- sonderen Umstände vorliegen, die eine Freiheitsstrafe nahelegen könnten, ist eine Geld- strafe auszusprechen. Subjektiv liegt eine eventualvorsätzliche Tatbegehung vor. Strafmindernde Elemente sind beim subjektiven Tatbestand nicht auszumachen. Hingegen ist die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten straferhöhend zu gewichten. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 3. August 2015 wegen grober Verlet- zung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Auch wenn der Beschuldigte durch sein Verhalten eine ernsthafte Gefahr für sich und andere ge- schaffen hat, kann ihm dennoch keine besondere Skrupellosigkeit vorgeworfen werden. Die übrigen subjektiven Elemente sind damit als neutral zu beurteilen. Die vorinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen, die sich im unters- ten Bereich des Strafrahmens befindet, erweist sich damit als schuldangemessen und ist zu bestätigen. Die Höhe des Tagessatzes von Fr. 580.00 wurde nicht angefochten und es kann auf die zutreffende Erwägung 4.3 des Bezirksgerichts verwiesen werden.

- 10 -

E. 9.2 Die Vorinstanz hat die Geldstrafe trotz der einschlägigen Vorstrafe nochmals be- dingt ausgesprochen, aber die Bewährungsfrist auf drei Jahre verlängert. Aufgrund des Verbots einer reformatio in peius bleibt es vorliegend beim bedingten Vollzug der Geld- strafe. Die Verlängerung der Probezeit ist in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe nicht zu beanstanden.

E. 9.3 Das Bezirksgericht hat eine Verbindungsbusse im Betrag von Fr. 2'900.00, entspre- chend fünf Tagessätzen ausgesprochen. Diese wurde nicht besonders gerügt und es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 10.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf eine Parteientschädigung richtet sich ebenfalls nach dem Verfahrensaus- gang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329).

E. 10.2 Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfah- renskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom

E. 10.3 Die Vorinstanz hat vorliegend die Gebühr für die Strafuntersuchung auf Fr. 700.00 und die eigenen Gerichtskosten auf Fr. 800.00 festgesetzt, also insgesamt Fr. 1'500.00. Diese Beträge, die sich jeweils im Rahmen des Tarifs bewegen, können bestätigt werden und entsprechend dem, was in vergleichbaren Fällen üblich ist. Dazu kommen die Aus- lagen des Bezirksgerichts von Fr. 130.00. Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für die Weibelin an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es war kein umfangreiches Dossier zu behandeln, in dem der vorinstanzliche Entscheid vollständig zu überprüfen war. In Berücksichtigung der ange- führten Bemessungskriterien, erweist sich eine Gerichtsgebühr in der Nähe des unteren Rands und damit von Fr. 545.00 als angemessen, so dass sich die Kosten der Beru- fungsinstanz auf Fr. 570.00 belaufen.

E. 10.4 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich vom Bund oder vom Kanton zu überneh- men, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Letzteres resultiert aus der Überlegung, dass der Beschuldigte die Einleitung und Durchführung des Straf- verfahrens als Folge seiner Tat veranlasst hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Der zur An- klage gebrachte Lebenssachverhalt und der zu seiner Erstellung und Beurteilung erfor- derliche Aufwand der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden ist massgebend (Bundesgerichtsurteile 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4; 6B_803/2014 vom

E. 10.5 Ist die Berufung abzuweisen, ist auch der vorinstanzliche Kostenspruch mit voll- ständiger Kostenauflage an den Beschwerdeführer zu bestätigen. Angesichts seines vollständigen Unterliegens sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens vollstän- dig aufzuerlegen. Es besteht demzufolge kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

- 12 -

E. 10.6 Die Kosten der Verdolmetschung verbleiben ungeachtet der Kostenauflage in jedem Fall dem Staat (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).

Das Kantonsgericht erkennt

- in Abweisung der Berufung -

1. X _________ wird der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 SVG schuldig erkannt. 2. X _________ wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 580.00 entsprechend Fr. 11'600.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 3. X _________ wird mit einer Busse von Fr. 2'900.00 bestraft, die bei schuldhaftem Nichtbezahlen in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen umzuwandeln ist. 4. Die Verfahrenskosten von insgesamt 2'200.00 (Fr. 700.00 Gebühr Staatsanwalt- schaft; Fr. 800.00 Gebühr Bezirksgericht; Fr. 130.00 Auslagen Bezirksgericht; Fr. 545.00 Gebühr Kantonsgericht; Fr. 25.00 Auslagen Kantonsgericht) werden vollständig X _________ auferlegt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates Wallis. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 17. Oktober 2022

E. 11 Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8). Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwan- des und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 8 ff. zu Art. 422 StPO). Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozess- führung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00 und für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 Abs. 1 lit. b und c GTar). Die Gebühr bewegt sich für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 Abs. 1 lit. f GTar).

- 11 -

E. 15 Januar 2015 E. 3.4 und 3.5). Daneben können der beschuldigten Person jene Ver- fahrenskosten auferlegt werden, die sie durch ihr rechtswidriges und schuldhaftes Ver- halten verursacht hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Bestimmungen über die Verlegung der Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) kommen im erstinstanzlichen Prozess nicht zur Anwendung (Bundesgerichtsurteil 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4), sonst hätte der Gesetz- geber nicht in kurzer Abfolge zwei Artikel mit einem unterschiedlichen Vorgehen kodifiziert (Bundesgerichtsurteil 6B_671/2012 vom 11. April 2013 E. 1.2). Die Kosten- auflage gestützt auf diese Bestimmung schliesst in der Regel eine Entschädigung aus (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357; Bundesgerichtsurteil 6B_485/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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URTEIL VOM 17. OKTOBER 2022

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold, 3900 Brig-Glis

gegen

X _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Bertrand Gygax, 1001 Lausanne

(Grobe Verletzung von Verkehrsregeln) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 4. Februar 2022 [LWR S1 21 19]

- 2 - Verfahren

A. Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron verurteilte nach Abschluss der Strafun- tersuchung und aufgrund der Anklageschrift vom 17. November 2021 den Angeklagten X _________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 SVG zu einer auf drei Jahre bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 580.00 sowie einer Busse von Fr. 2'900.00 bzw. bei schuldhaftem Nichtbezahlen einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Die Kosten von Fr. 700.00 (Staatsanwaltschaft), Fr. 130.00 (Auslagen Bezirksgericht) und Fr. 800.00 (Gerichtsgebühr) auferlegte es dem Verurteilten (S. 113). Das Urteil wurde am 4. Februar 2022 im Dispositiv (S. 112 ff.) und nach der Berufungsanmeldung vom 14. Februar 2022 (S. 115) am 1. April 2022 in be- gründetet Form eröffnet (S. 133 ff.). B. Am 22. April 2022 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein (S.191 ff.) und beantragte darin einen vollständigen Freispruch (S. 206) sowie verschiedene Be- weisabnahmen (S. 205). Mit Beweisentscheid P2 22 27 vom 26. September 2022 erhob das Kantonsgericht den vom Hersteller des Messgeräts im Internet zur Verfügung ge- stellten Quick Start Guide sowie das vollständige Messprotokoll vom Tattag zu den Akten und wies die übrigen Beweisanträge ab. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 29. April 2022 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Abweisung der Berufung (S. 209). Am 9. Juni 2022 wurden die Parteien für den 6. Oktober 2022 zur Hauptverhandlung vorgeladen (S. 210), an welcher der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt wurde. Der Verteidiger hielt sein Plädoyer und hielt sowohl an den Beweisanträgen wie den materiellen Anträgen fest.

Sachverhalt und Erwägungen

1. 1.1 Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksgerichts als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht ist Rechtsmittelinstanz (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte darf ein Kantonsrichter al- lein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige

- 3 - Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof brin- gen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Die Zuständigkeit des in casu entscheidenden Gerichts ist gegeben. 1.2 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abände- rung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert 20 Ta- gen seit Empfang der Berufungserklärung Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 StPO). Wurde das erstinstanzliche Urteil dagegen direkt schriftlich und begründet eröff- net, so entfällt die Berufungsanmeldung und ist einzig innert 20 Tagen die Berufungser- klärung einzureichen (BGE 138 IV 157). Der Verurteilte hat am 14. Februar 2022 die Berufung gegen das am 4. Februar 2022 versandte Dispositiv angemeldet (S. 115) und nach Zugang des begründeten Urteils, frühestens am 2. April 2022, am 22. April 2022 die Berufung erklärt (S. 207). Das Kan- tonsgericht tritt auf dessen form- und fristgerecht deponiertes Rechtsmittel ein. 1.3 Die Beteiligten können mit der Berufung im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschrän- kende Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich das Rechtsmittel beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochte- nen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann aber zu Gunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte kontrollie- ren, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).

- 4 - Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstin- stanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht ge- heilt werden können (Art. 409 StPO).

2. Am Nachmittag des 28. Juni 2021 führte die Kantonspolizei Wallis auf dem Gebiet der Gemeinde A _________, am Ort genannt «B _________» an der Kantonsstrasse T9 eine Geschwindigkeitskontrolle mittels Lasermessgerät durch. Um 16:11 Uhr wurde dort ein C _________ mit Kontrollschild xxx von D _________ in Richtung E _________ fah- rend mit einer Geschwindigkeit von 116 km/h gemessen. Nach Abzug der Messtoleranz von 4 km/h verbleibt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h gegenüber der am genannten Ort im Ausserortsbereich geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Das Fahrzeug wurde auf der Strecke angehalten. Am Steuer sass X _________. Am genannten Ort besteht in Richtung E _________ eine doppelspurige Überholmög- lichkeit, welche der Beschuldigte nutzte, um eine vor ihm fahrende Fahrzeugkolonne zu überholen. Das Wetter war sonnig und es herrschten gute Sichtverhältnisse, trockene Fahrbahn und reger Verkehr. Der Polizeibericht verzeichnet einen negativ ausgefallenen Atemalkoholtest, während der Beschuldigte bestreitet, dass ein solcher durchgeführt worden sei. Mit seiner Berufung will der Beschuldigte in erster Linie das Messergebnis in Frage stel- len.

3. Es ist unstrittig, dass bei der fraglichen Messung das Gerät mit der Seriennummer xxx verwendet wurde, auch wenn im von Wachtmeister F _________ verfassten Verzei- gungsbericht eine andere Seriennummer genannt wird (S. 2). Dieses benutzte Gerät wurde 29. September 2020 durch das Eidgenössische Institut für Metrologie geeicht. Dieses Eichzertifikat war bis zum 30. September 2021 gültig, also auch für den Zeitpunkt der Messung (S. 17). Das Messgerät entsprach somit der Messmittelverordnung [SR 941.210]. Als die hier fragliche Messung durchgeführt wurde, war das fragliche Messgerät bereits seit mehreren Monaten wieder im Einsatz, sodass ein allfälliger Fehler bei der Eichung längstens hätte festgestellt (und korrigiert) werden müssen. Aus dem als Beweismittel beantragten Kalibrierungsprotokoll können damit keine weiteren Er- kenntnisse gewonnen werden. Eine neue Kalibrierung vor einer neuen Messreihe ist, wie sich der zu den Akten erhobenen Kurzbedienungsanleitung entnehmen lässt, gerä- teseitig nicht erforderlich. Dieses führt vielmehr beim Einschalten automatisch einen

- 5 - Selbsttest durch, welcher erfolgreich war, was vom zuständigen Beamten an der Mess- stelle, dem Gefreiten G _________, auch so im Protokoll vermerkt wurde (S. 15). Damit ist für das Kantonsgericht hinreichend erwiesen, dass das Messgerät am 28. Juni 2021 einwandfrei funktioniert hat. Ein allfälliger Refraktionsfehler hätte zudem zur Folge, dass sich die gemessene Geschwindigkeit im Vergleich zur tatsächlichen Geschwindigkeit verdoppelt. Dass der Beschuldigte an der fraglichen Stelle, im Ausserortsbereich, meh- rere Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit unter 60 km/h überholt, kann jedoch ausge- schlossen werden. Ein solch augenscheinlicher Fehler wäre dem Ordnungshüter aus- serdem aufgefallen.

4. Damit verbleibt zu prüfen, ob Hinweise auf einen Fehler bei der Handhabung des Geräts bestehen. 4.1 Die Messung wurde gegen Ende der ca. 700 m langen Überholspur zwischen dem Kreisel ausgangs D _________ und der Abzweigung nach A _________ durchgeführt. Die Strecke ist gerade. Sie ist dafür bekannt, dass dort häufiger Geschwindigkeitsmes- sungen vorgenommen werden. Gemäss dem Messprotokoll war das Gerät auf einem Stativ montiert (S. 17) und der bedienende Polizist, der Gefreite G _________, ist ord- nungsgemäss in der Handhabung des Geräts gemäss Art. 2 Abs. 2 Verordnung des Astra zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-Astra) [SR 741.013.1] ausgebildet worden (S. 74). Die in anderen Fällen möglichen Handhabungsfehler wie eine Messung in Kurvenlage, ungenügende Ausbildung oder aktive Bewegung des Messgeräts während der Messung können damit füglich ausgeschlossen werden. 4.2 Der Beschuldigte versucht die Messung in Zweifel zu ziehen, indem er auf den an- geblich fehlerhaft ausgefüllten Polizeibericht verweist. Dabei ist erwiesen, dass der Po- lizeibericht die falsche Nummer des verwendeten Messgeräts nennt. Ob bei der Anhal- tung ein Alkoholtest durchgeführt wurde, was der Beschuldigte bestreitet, kann vorlie- gend offenbleiben. Selbst wenn der Polizist an der Anhaltestelle bei der Erstellung seines Berichts (mehrere) Fehler begangen hätte, ist zu beachten, dass die Anhaltestelle beim Kreisel eingangs H _________ (vgl. die Aussage des Zeugen I _________, S. 79 A. 17) mehrere hundert Meter vom Messpunkt entfernt liegt. Ein irgendwie gearteter Einfluss der bei der Anhaltestelle eingesetzten Polizeikräfte auf die Messung kann damit ausge- schlossen werden. Allfällige dort erfolgten Fehlleistungen lassen, entgegen dem Be- schuldigten, auch keine Rückschlüsse auf die Art der Pflichterfüllung an der Messstelle zu.

- 6 - Bei der Würdigung des Messprotokolls selbst (S. 222) ist zu beachten, dass sich das Messgerät im manuellen Modus befand. Es wurden damit nicht alle, sondern nur ausge- wählte Fahrzeuge erfasst. Dabei ist nachvollziehbar, dass sich die Polizei bei der manu- ellen Messung auf jene Fahrzeuge konzentriert hat, deren Fahrweise schon von Auge eine Geschwindigkeitsüberschreitung vermuten lässt. Dadurch erklärt sich die im Ver- gleich zur Verkehrsdichte geringe Anzahl von Messungen, die alle einen Tempoexzess aufweisen. Innerhalb der Messungen gibt es eine gewisse Varianz, was einen Hinweis darauf gibt, dass das Messgerät die unterschiedlichen gefahrenen Geschwindigkeiten korrekt aufgezeichnet hat. Die Messung des Beschuldigten liegt zudem am unteren Rand der Messreihe. Die übrigen gemessenen Fahrzeuge waren schneller oder gleich schnell wie der Beschuldigte. Weiter lässt sich den beiden Messaufnahmen (S. 16) entnehmen, dass das vom Be- schuldigten gelenkte Fahrzeug in 13 Sekunden die Strecke von 371,1 Metern zurück- legte, was einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 102,77 km/h entspricht. Da bei der zweiten Messung noch eine Geschwindigkeit von 92 km/h gemessen wurde, ist offen- sichtlich, dass der Beschuldigte in diesem Abschnitt stark gebremst hat. Dies plausibili- sert die erste Messung von 116 km/h (vor Abzug der Messtoleranz) und lässt diese je- denfalls nicht als ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit erscheinen. Bei dieser Ausgangslage sind aus einer Konfrontation des Gefreiten G _________ mit dem vollständigen Handbuch keine Erkenntnisse zu erwarten, welche eine Fehlbedie- nung des Messgeräts mit Einfluss auf das Messergebnis zu Tage fördern könnten. Nach bald einem Jahr seit der fraglichen Messung und zahlreicher weiterer Verkehrskontrollen in der Zwischenzeit wird sich der Polizist absehbar nicht mehr an die Details dieser be- sonderen Verkehrskontrolle erinnern können. 4.3. Das Messergebnis wird sodann durch die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen untermauert, auch wenn diese jeweils nicht auf den Tachometer geachtet haben wollen. So wird in allen Aussagen übereinstimmend ausgesagt, dass sie auf der Über- holstrecke 3 oder 4 Fahrzeuge überholten und dass das vorderste Auto, ein Audi e-tron, als sie auf gleicher Höhe waren, beschleunigte und der Beschuldigte umso mehr be- schleunigen musste, um das Überholmanöver in der zur Verfügung stehenden Strecke von ca. 220 Metern abschliessen zu können. Dass eine solche Beschleunigung über- haupt stattgefunden hat, erscheint im Übrigen fragwürdig, weil der Abstand zwischen Audi und dem dahinterliegenden Fahrzeug zum Zeitpunkt der Messung nicht auffällig gross ist (vgl. nachfolgende Erwägung 7).

- 7 - Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Fahrzeuge nach der Durch- fahrt des Kreisels auf annährend 80 km/h beschleunigen. Dies wird auch vom Beschul- digten so bestätigt (S. 127 A. 10; S. 231 A. 21). Jedenfalls wird keine auffällig langsame Fahrweise erwähnt. Wenn nun der Audi e-tron seine Geschwindigkeit derjenigen des überholenden Beschuldigten angeglichen hat, waren beide Fahrzeuge in diesem Mo- ment mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs. Aus dieser Situation heraus hat der Beschuldigte nochmals beschleunigt, um das Überholmanöver abschliessen zu können. Insgesamt gelingt es dem Beschuldigten nicht, die Korrektheit der durchgeführten Mes- sung begründet in Zweifel zu ziehen. Der angeklagte Sachverhalt ist damit zweifelsfrei erstellt. Die weiteren vom Beschuldigten beantragten Beweiserhebungen wären nicht geeignet, diese Überzeugung des Gerichts in Frage zu stellen.

5. Der Beschuldigt rügt weiter eine Gehörsverletzung, weil den Strafverfolgungsbehör- den die vollständige Bedienungsanleitung des Messgeräts zur Verfügung stehe und dem Beschuldigten nicht. An dieser Argumentation ist soviel richtig, als dass davon auszuge- hen ist, dass der Polizei mit dem Messgerät auch die ausführliche Bedienungsanleitung geliefert und diese bei der Messung beachtet wurde. Daraus lässt sich, aber unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit, kein (unbedingtes) Einsichtsrecht des Beschuldig- ten ableiten. Dieses erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Akten, welche Teil des Straf- dossiers bilden. Soweit die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ihre Überzeugung auf- grund der vorhandenen Fallakten bilden, und weitere Beweise als unerheblich betrach- ten, besteht in solche auch kein Akteneinsichtsrecht. Die Rüge des Berufungsklägers ist unbegründet.

6. Die Vorinstanz hat den festgestellten Sachverhalt zutreffend als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert. Auf die entsprechende Er- wägung 3.1 zu den rechtlichen Grundlagen, die mit der Berufung nicht in Frage gestellt werden, kann an dieser Stelle verwiesen werden.

7. Der Beschuldigte macht weiter einen Notstand (Art. 17 f. StGB) geltend. Die Fahrerin des von ihm überholten Audi e-tron habe, als er sich auf gleicher Höhe mit ihr befand, beschleunigt und er habe keine andere Wahl gehabt, als selbst weiter zu beschleunigen und das Überholmanöver abzuschliessen, um nach dem Ende der Überholspur eine Kol- lision mit dem entgegenkommenden Verkehr zu vermeiden. Soweit der Beschuldigte das Fahrverhalten des Audi e-tron als per se gefährlich darstellt und seine einzige Ausweichmöglichkeit im fraglichen Überholmanöver sieht, kann dem nicht gefolgt werden. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte die Gefahr eines Unfalls,

- 8 - besonders bei einer unsicheren Fahrweise des Audi e-tron, nicht etwa verringert, son- dern im Gegenteil aufgrund der hohen Geschwindigkeiten sogar noch vergrössert. Als vorsichtiger Automobilist hätte er sich vielmehr, auch unter Zuhilfenahme der Warnblink- anlage, in gebührendem Abstand hinter der Automobilistin einzureihen und seinen Bei- fahrer anzuweisen, die Polizei zu alarmieren. Nichts davon ist jedoch geschehen. Viel- mehr beschwert er sich, dass er wegen seiner Fahrweise angehalten wurde und der Audi e-tron nicht. Auf den Messbildern (S. 16) zeigt sich, dass auf den Audi e-tron ein weisser Lieferwagen folgt, der nicht dieselbe Beschleunigung aufweisen kann, wie ersterer. Die Schlussfolge- rung des Bezirksgerichts, dass sich in diesem Falle zwischen den beiden Fahrzeugen eine Lücke öffnen müsste, in die sich der Beschuldigte hätte einordnen können, ist zu- treffend und nicht zu beanstanden. Auch hinter dem Beschuldigten war ein Freiraum von mindestens fünf Fahrzeuglängen, so dass auch bei einer abrupten Bremsung seinerseits kein unmittelbares Risiko eines Auffahrunfalls bestand. Spätestens die Lücke vor dem sichtbaren Lastwagen, die der Beschuldigte mit seinem Überholmanöver wohl selbst ge- öffnet hatte, hätte ihm ein Wiedereinbiegen erlaubt. Nur derjenige kann sich auf einen Notstand berufen, der die entsprechende Notstands- situation nicht selbst in rechtswidriger Art und Weise (mit-)geschaffen hat (Trechsel/Geht, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. A., 2021, N. 6 zu Art. 17 StGB). Gerade im Kolonnenverkehr muss sich, wer überholen will, versichern, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Art. 35 Abs. 2 Satz 2 SVG). Diese Pflicht hat der Beschul- digte offenkundig missachtet, da es ihm die zur Verfügung stehende Strecke unter Ein- haltung der geltenden Höchstgeschwindigkeit nicht erlaubte, die vier vor ihm fahrenden Autos zu überholen. Da sich die Überholstrecke zudem ausserorts, aber nach einem Kreisel befindet, musste der Beschuldigte auch davon ausgehen, dass die zu überho- lenden Fahrzeuge nach dem Kreisel wieder beschleunigen. Der Beschuldigte hat die Gefahrensituation durch sein rechtswidriges Überholmanöver wesentlich mit verursacht und kann sich demnach nicht auf einen Notstand berufen. Gleichzeitig ist damit gesagt, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten eine ersthafte Gefahr für die anderen Ver- kehrsteilnehmer geschaffen hat. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

8. Was den subjektiven Tatbestand betrifft, so hat der Beschuldigte das Überholmanö- ver bewusst ausgeführt. Folgt das Gericht seiner Aussage, dass der Audi e-tron neben

- 9 - ihm beschleunigte, hätte er selbst bewusst seine Geschwindigkeit nochmals erhöht, wobei ihm die erreichte Geschwindigkeit egal war. Sollte der Audi e-tron seine Ge- schwindigkeit beibehalten haben, hätte der Beschuldigte eine erhebliche Geschwindig- keitsüberschreitung schon zu Beginn seines Überholmanövers in Kauf genommen, da er dieses innerhalb der erlaubten Grenzen nicht hätte vollenden können. Der Ange- klagte, Garagist, gibt selbst an, ein ausserordentlich erfahrener Automobilist zu sein (S. 231) und an Fahrzeuge mit einem starken Motor (Beschleunigung von 0 auf 100 in 3.9 Sekunden; S. 299), die er selbst verkauft, gewohnt zu sein. Der Beschuldigte ist aus- serdem einschlägig vorbestraft (S. 163). Er hat damit die gemessene Geschwindigkeits- überschreitung zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen. 9. 9.1 Das Bezirksgericht hat die Grundsätze zur Strafzumessung zutreffend dargelegt (E. 4.1), worauf verwiesen werden kann. Gegen die Strafzumessung wurden im Beru- fungsverfahren keine spezifischen Rügen erhoben. Mit der Vorinstanz kann die objektive Tatschwere als leicht beurteilt werden. Es ist je- doch anzumerken, dass bei der Beurteilung der Tatschwere das Überholmanöver nicht berücksichtigt werden kann, da dieses in der Anklageschrift nicht erwähnt wird. Es ist damit allein auf die Geschwindigkeitsüberschreitung abzustellen, welche die Grenze von der einfachen zur groben Verkehrsregelverletzung nur knapp übersteigt. Da keine be- sonderen Umstände vorliegen, die eine Freiheitsstrafe nahelegen könnten, ist eine Geld- strafe auszusprechen. Subjektiv liegt eine eventualvorsätzliche Tatbegehung vor. Strafmindernde Elemente sind beim subjektiven Tatbestand nicht auszumachen. Hingegen ist die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten straferhöhend zu gewichten. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 3. August 2015 wegen grober Verlet- zung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Auch wenn der Beschuldigte durch sein Verhalten eine ernsthafte Gefahr für sich und andere ge- schaffen hat, kann ihm dennoch keine besondere Skrupellosigkeit vorgeworfen werden. Die übrigen subjektiven Elemente sind damit als neutral zu beurteilen. Die vorinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen, die sich im unters- ten Bereich des Strafrahmens befindet, erweist sich damit als schuldangemessen und ist zu bestätigen. Die Höhe des Tagessatzes von Fr. 580.00 wurde nicht angefochten und es kann auf die zutreffende Erwägung 4.3 des Bezirksgerichts verwiesen werden.

- 10 - 9.2 Die Vorinstanz hat die Geldstrafe trotz der einschlägigen Vorstrafe nochmals be- dingt ausgesprochen, aber die Bewährungsfrist auf drei Jahre verlängert. Aufgrund des Verbots einer reformatio in peius bleibt es vorliegend beim bedingten Vollzug der Geld- strafe. Die Verlängerung der Probezeit ist in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe nicht zu beanstanden. 9.3 Das Bezirksgericht hat eine Verbindungsbusse im Betrag von Fr. 2'900.00, entspre- chend fünf Tagessätzen ausgesprochen. Diese wurde nicht besonders gerügt und es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 10. 10.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf eine Parteientschädigung richtet sich ebenfalls nach dem Verfahrensaus- gang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). 10.2 Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfah- renskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom

11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8). Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwan- des und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 8 ff. zu Art. 422 StPO). Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozess- führung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00 und für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 Abs. 1 lit. b und c GTar). Die Gebühr bewegt sich für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 Abs. 1 lit. f GTar).

- 11 - 10.3 Die Vorinstanz hat vorliegend die Gebühr für die Strafuntersuchung auf Fr. 700.00 und die eigenen Gerichtskosten auf Fr. 800.00 festgesetzt, also insgesamt Fr. 1'500.00. Diese Beträge, die sich jeweils im Rahmen des Tarifs bewegen, können bestätigt werden und entsprechend dem, was in vergleichbaren Fällen üblich ist. Dazu kommen die Aus- lagen des Bezirksgerichts von Fr. 130.00. Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für die Weibelin an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es war kein umfangreiches Dossier zu behandeln, in dem der vorinstanzliche Entscheid vollständig zu überprüfen war. In Berücksichtigung der ange- führten Bemessungskriterien, erweist sich eine Gerichtsgebühr in der Nähe des unteren Rands und damit von Fr. 545.00 als angemessen, so dass sich die Kosten der Beru- fungsinstanz auf Fr. 570.00 belaufen. 10.4 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich vom Bund oder vom Kanton zu überneh- men, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Letzteres resultiert aus der Überlegung, dass der Beschuldigte die Einleitung und Durchführung des Straf- verfahrens als Folge seiner Tat veranlasst hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Der zur An- klage gebrachte Lebenssachverhalt und der zu seiner Erstellung und Beurteilung erfor- derliche Aufwand der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden ist massgebend (Bundesgerichtsurteile 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4; 6B_803/2014 vom

15. Januar 2015 E. 3.4 und 3.5). Daneben können der beschuldigten Person jene Ver- fahrenskosten auferlegt werden, die sie durch ihr rechtswidriges und schuldhaftes Ver- halten verursacht hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Bestimmungen über die Verlegung der Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) kommen im erstinstanzlichen Prozess nicht zur Anwendung (Bundesgerichtsurteil 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4), sonst hätte der Gesetz- geber nicht in kurzer Abfolge zwei Artikel mit einem unterschiedlichen Vorgehen kodifiziert (Bundesgerichtsurteil 6B_671/2012 vom 11. April 2013 E. 1.2). Die Kosten- auflage gestützt auf diese Bestimmung schliesst in der Regel eine Entschädigung aus (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357; Bundesgerichtsurteil 6B_485/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.3). 10.5 Ist die Berufung abzuweisen, ist auch der vorinstanzliche Kostenspruch mit voll- ständiger Kostenauflage an den Beschwerdeführer zu bestätigen. Angesichts seines vollständigen Unterliegens sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens vollstän- dig aufzuerlegen. Es besteht demzufolge kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

- 12 - 10.6 Die Kosten der Verdolmetschung verbleiben ungeachtet der Kostenauflage in jedem Fall dem Staat (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).

Das Kantonsgericht erkennt

- in Abweisung der Berufung -

1. X _________ wird der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 SVG schuldig erkannt. 2. X _________ wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 580.00 entsprechend Fr. 11'600.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 3. X _________ wird mit einer Busse von Fr. 2'900.00 bestraft, die bei schuldhaftem Nichtbezahlen in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen umzuwandeln ist. 4. Die Verfahrenskosten von insgesamt 2'200.00 (Fr. 700.00 Gebühr Staatsanwalt- schaft; Fr. 800.00 Gebühr Bezirksgericht; Fr. 130.00 Auslagen Bezirksgericht; Fr. 545.00 Gebühr Kantonsgericht; Fr. 25.00 Auslagen Kantonsgericht) werden vollständig X _________ auferlegt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates Wallis. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 17. Oktober 2022