P1 21 110 URTEIL VOM 25. FEBRUAR 2022 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Berufungsklä- gerin, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch und W _________, Privatklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ha- rald Gattlen, 3930 Visp und X _________, Privatkläger gegen Y _________, Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Diezig, 3930 Visp und Z _________, Beschuldigter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsan- walt Thierry Arnold, 3900 Brig (Betrug; Sachentziehung) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 19. April 2021 [LWR S1 20 25]
Sachverhalt
(S. 463): Am 14. März 2017, als Z _________ und Y _________ die B _________e zurückbrachten, fragte Y _________ W _________ für ein Darlehen über CHF 40'000.00, da sie für das Geschäft neue Werbung schalten müssten. Er versprach W _________ die Rückzahlung in mehreren Monaten. W _________ war damit einverstanden, sagte aber, dass sie kein Bargeld im Haus habe und dass sie dieses auf der Bank holen müsse. So vereinbarten Y _________ und Z _________ mit W _________, dass sie am Nachmittag mit ihr zur Bank fahren. Gegen 14.00 Uhr gingen sie erneut bei W _________ vorbei und fuhren mit ihr zur C _________bank in D _________, wo W _________ um 14.38 Uhr CHF 17'000.00 von ihrem Privatkonto, um 14.39 Uhr CHF 17'000.00 von ihrem Sparkonto und um 14.41 Uhr CHF 6'000.00 vom Gemeinschafts- konto von ihr und ihrem Ehemann abhob. Y _________ und Z _________ warteten draussen. Nach dem Abheben des Geldes begab sich W _________ zurück zum Fahrzeug und übergab das Geld Y _________.
- 7 - Y _________ und Z _________ haben W _________ zur Bezahlung der CHF 40'000.00 gebracht, indem sie deren Alter, Unerfahrenheit und Unterlegenheit ausnutzten, sie mit ihrem Auftreten manipulierten und sie darüber täuschten, dass es sich um ein Darlehen handelt und dass sie beabsichtigten, dieses zurückzu- zahlen oder dafür Zinsen zu zahlen. Ein schriftlicher Darlehensvertrag wurde nicht unterzeichnet. Zurück- bezahlt wurden lediglich CHF 10'000.00 nach Intervention der Strafverfolgungsbehörden. Der äussere Tatablauf ist unbestritten und anhand der Zugaben der Beschuldigten (S. 122 A. 3, S. 124 A. 23, S. 127 A. 50, S. 156 f., S. 234 A.5, S. 254, S. 290) und der Bankbelege (S. 374 f.) ausgewiesen. Die Beschuldigten behaupten, es handle sich um ein normales Darlehen und sie hätten auch die Absicht gehabt, dieses zurückzuzahlen. Auch wenn die Angeklagten von der Hauptanklage des Raubs freigesprochen wurden und dieser Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist, steht dieser einer Verurteilung auf- grund der Eventualanklage nicht im Weg. Der Freispruch bezieht sich insoweit nur auf die qualifizierten Raubmerkmale. Die Anschlussberufung bezieht sich auf folgenden Tatvorwurf (S. 464): X _________ setzte sich mit dem «OrientB _________haus Y-Z _________» in Verbindung nachdem er auf diese Firma durch ein Flugblatt in seinem Briefkasten aufmerksam wurde. Darin pries das «OrientB _________haus Y-Z _________» in einer Aktionswoche 35 % Rabatt auf B _________wäsche und Reparatur an. X _________ wurde am 20. Februar 2017 von Z _________ und Y _________ in seiner Wohnung aufgesucht. Für die Reinigung und Reparatur der beiden B _________e (Isfahan / 200 x 300 cm und Isfahan / 110 x 160 cm) von X _________ machten die Männer eine Offerte von CHF 9000.00, welche X _________ ausschlug. Er nahm dann schliesslich eine Offerte von CHF 3700.00 an, worauf die beiden B _________ mitgenommen wurden. Am 25. Februar 2017 erhielt X _________ die B _________ gereinigt und mit neuen Fransen zurück und er bezahlte sogleich den Preis von CHF 3700.00. Da die B _________ jedoch stark rochen, dieser Geruch geradezu unausstehlich war und die Frau von X _________ sogar an Übelkeit deswegen litt, rief X _________ beim «OrientB _________haus Y-Z _________» an und be- schwerte sich. Einige Tage danach wurden die B _________ erneut abgeholt, wobei Y _________ ihm erklärte, dass der Geruch vom Imprägnierungsmittel stamme und nach einigen Tagen von selbst verschwin- den würde. X _________ wurde in Aussicht gestellt, dass die B _________ innert 6-8 Tagen wieder zurück- gebracht werden. Als die B _________e nach 14 Tagen immer noch nicht zurückgebracht worden waren, versuchte X _________, das «OrientB _________haus Y-Z _________» wiederholt telefonisch zu kontak- tieren, die Anrufe wurden jedoch nie entgegengenommen. Zudem schrieb er SMS und drohte darin mit der Polizei. Darauf rief jemand aus Deutschland die Frau von X _________ an und liess verlauten, dass die B _________e zurückgebracht werden. Die B _________ wurden am 6. April 2017 zurückgebracht. Da diese jedoch nach wie vor stanken, verweigerte X _________ die Annahme. Y _________ rief darauf am
05. Juni 2017 an und versprach, die B _________ erneut zu reinigen, jedoch ohne diese zu imprägnieren und die B _________ am Montag, 12. Juni 2017, zurückzubringen. X _________ hat die B _________ bis heute nicht zurückerhalten. Da die Verteidiger die Anschlussberufung erhoben, ohne dazu von ihren Mandanten nach Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils hierzu beauftragt worden zu
- 8 - sein und die Beschuldigten diese auch an der Berufungsverhandlung nicht persönlich bestätigten, ist auf sie nicht einzutreten und sind die Schuldsprüche wegen Sachentzie- hung zum Nachteil von X _________ (Ziff. 2 und 6) in Rechtskraft erwachsen.
3. Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen un- rechtmässig zu bereichern jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tat- sachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Ver- mögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Es ist vorliegend unbestritten, dass die Privatklägerin den Beschuldigten Fr. 40'000.-- übergeben hat. Strittig ist, ob die Beschuldigten die Absicht hatten, dieses Geld wieder zurückzubezahlen. Sollte es sich erweisen, dass keine Rückzahlungsabsicht bestand, ist damit gleichzeitig auch der Vermögensschaden ausgewiesen. Beim Darlehensbetrug ist der Rückzahlungswillen der (mutmasslichen) Täterschaft als innere Tatsache normalerweise keinem direkten Beweis zugänglich. Als Folge davon ist die Täuschung über den Rückzahlungswillen in der Regel auch arglistig, ausser das Op- fer habe sich geradezu leichtfertig verhalten und jede zumutbare Überprüfung unterlas- sen, soweit eine solche den fehlenden Rückzahlungswillen des Beschuldigten nachge- wiesen hätte. Es ist daher anhand der gesamten Umstände und des grundsätzlichen Geschäftsmodells der Beschuldigten zu überprüfen, ob sich daraus ein fehlender Rück- zahlungswillen ableiten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3.4, 142 IV 153, Bundesgerichtsurteile 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3, 1.3.2 und 1.5, 6B_309/2018 vom 16. Oktober 2017 E. 4.2). 4. 4.1 Die Beschuldigten habe vieles getan bzw. unterlassen, um der Privatklägerin eine gerichtliche Durchsetzung der Darlehensforderung zu erschweren bzw. eine solche na- hezu zu verunmöglichen. So wurde, entgegen dem Vorgehen bei einer B _________re- paratur oder -reinigung, kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen und auch keine Quit- tung ausgestellt. Auf den Verträgen der Einzelfirma war weiter allein deren Geschäftsa- dresse angegeben und nicht auch der ausländische Wohnsitz der Beschuldigten, was letzteren Tür und Tor öffnete, allfällige Vollstreckungsversuche der Privatklägerin ins Leere laufen zu lassen. Eine zwangsweise Durchsetzung der offenen Darlehensforde- rung wäre für die im Tatzeitpunkt bereits fast 80-jährige Privatklägerin, welche in ge- schäftlichen Angelegenheiten offenkundig nicht bewandert ist, mit einem (sehr) grossen
- 9 - Aufwand verbunden gewesen. Sie war damit für die Rückzahlung vollständig vom guten Willen der Beschuldigten abhängig. Als Grund für das Darlehen gaben die Beschuldigten an, eine weitere Werbekampagne für ihr B _________haus finanzieren zu wollen bzw. müssen (S. 254, 292). Die Darle- henshingabe erfolgte am 14. März 2017 und am 8. Juni des gleichen Jahres wurde der Geschäftsbetrieb des B _________hauses durch die Verhaftung von Z _________ fak- tisch geschlossen. Im fraglichen Zeitraum bezahlten die Beschuldigten der H _________ AG (xxx) am 20. und 22. März 2017 je Fr. 5'356.50 und am 29. März 2017 nochmals Fr. 864.--, insgesamt Fr. 11'577.-- für Werbung (S. 166). Weitere konkrete Werbeausga- ben wurden von den Beschuldigten zwar behauptet, aber nicht aktenkundig gemacht. Auffällig ist weiter, dass in den Monaten April und Mai 2017 keine Werbung geschaltet wurde, obwohl das Darlehen eben diese finanzieren sollte. Y _________ hat in seiner Einvernahme angegeben, dass ihn die Privatklägerin wenige Wochen nach der Über- gabe kontaktiert und auf eine baldige Rückzahlung des Darlehens gedrängt habe (S. 290). Obwohl nach vorstehenden Ausführungen noch ca. Fr. 28'000.-- dieses Darle- hens vorhanden gewesen sein müssen, stellte ihr der Beschuldigte nur eine Zahlung von Fr. 10'000.-- oder 15'000.-- in Aussicht, sobald er wieder in die Schweiz komme (S. 291). Weiter hat Y _________ angegeben, dass sein Bruder am 8. Juni 2017 nach Naters gereist sei, um eine weitere Werbekampagne in der Zeitung zu organisieren und zu be- zahlen (S. 289). Aus den Unterlagen der H _________ AG ist eine solche Zahlung nicht ersichtlich und im Juni 2017 sollte ohnehin eine vom Verlagshaus als Wiedergutma- chung für vernichtete Werbeflyer offerierte Werbekampagne starten (S. 166, 160 A. 7, S. 199 A., 4). AlsZ _________ zusammen mit I _________ sowie M _________ und J _________ am9. Juni 2017 angehalten wurden, hatte J _________ Bargeld von Fr. 7'672.20 und EUR 540.-- auf sich (S. 51), von dem er behauptet, es gehöre den Be- schuldigten (S. 46 A. 32). Die anderen Angehaltenen trugen keine höheren Barbeträge auf sich (S. 15, 40 und 60). Bei der Hausdurchsuchung im B _________geschäft konnte kein Bargeld sichergestellt werden (S. 116). In Anbetracht der Tatsache, dass die Privatklägerin bereits auf Rückzahlung gedrängt hatte, ihr eine solche zugesagt worden sein soll und Y _________ zwei seiner Brüder zusammen mit einer erheblichen Menge Bargeld in die Schweiz schickte und Z _________ der Wohnort der Privatklägerin bekannt war, erstaunt es, dass neben den Kosten für eine Werbekampagne kaum Bargeld mitgenommen wurde und dass eine ent- sprechende Rückzahlung an die Privatklägerin auch nicht beabsichtigt war. Jedenfalls bleibt eine solche Absicht in den Einvernahmen von Z _________ unerwähnt und er gibt
- 10 - als Zweck der Reise an, dass er für seinen Bruder Y _________ einen Polizeitermin wegen Beleidigung wahrnehmen (S. 25 A. 18 ff.) bzw. dass er im Geschäft sauberma- chen und einen B _________ ausliefern wollte (S. 126 A. 40). Es ist damit erstellt, dass die Beschuldigten, obwohl behauptet wird, der Privatklägerin dies zugesagt zu haben und obwohl die Gelegenheit dazu bestanden hätte, bis zum 9. Juni 2017 keine Absicht hatten, tatsächlich eine Rückzahlung zu leisten. 4.2 Die Beschuldigten haben, soweit erkennbar, keinen näheren Bezug zur Schweiz oder zum Wallis. Zu den Gründen, welche sie dazu veranlassten, ihr Geschäft in Naters zu eröffnen, machten sie im Verfahren nur allgemeine, pauschale Angaben (S. 288). Den aktenkundigen Inseraten (S. 168, 172, 180, 190, 193, 195) und Werbeflyern (S. 176 f., 185 f.) lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigten ihr Geschäft insbesondere mit ei- nem nur für wenige Tage gültigen Rabatt von 35% bewarben, und Bilder von B _________wäsche abdruckten. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, lagen die von den Beschuldigten schlussendlich verrechneten Preise etwa bei dem Betrag, den eine pro- fessionelle B _________reinigung auch in einem anerkannten Möbelhaus gekostet hätte (S. 595 f. E. 5.3 f). Da diese Preise aufgrund von Verhandlungen und Rabatten zustande kamen, lässt sich schliessen, dass die ursprünglich aufgerufenen Preise deutlich zu hoch gewesen wären. Die Beschuldigten verfügten in ihrem Geschäft in Naters anerkanntermassen über keine Möglichkeit, die versprochenen Reinigungen und Reparaturen vorzunehmen. Nach den Angaben von Y _________ wurden diese Arbeiten durch die «Firma Ali» in Basel-Birs- felden, deren Inhaber mit Nachnamen Ali heisse, durchgeführt. Die genaue Adresse sei unbekannt (S. 289). Eine entsprechende Firma ist und war in keinem der beiden Basler Handelsregister eingetragen und auch eine Suche im elektronischen Telefonbuch verlief ergebnislos. Bei der Hausdurchsuchung wurden keine entsprechenden Aufträge sicher- gestellt. Es ist kaum glaubwürdig, dass der Beschuldigte die Adresse eines Unterak- kordanten, dem er Waren im Wert von mehreren Tausend Franken anvertraut, nicht ken- nen soll. Weiter ist kaum plausibel, dass für die Reinigungen jeweils ein Weg von ca. drei Stunden Fahrzeit einfach in Kauf genommen wurde. So es sich hierbei nicht um eine eigentliche Schutzbehauptung handelt und die Beschuldigten die versprochenen Arbei- ten gar nicht ausführten, stellt diese Art der Auftragsabwicklung die Rentabilität des Ge- werbes der Beschuldigten doch sehr stark in Frage. Sollte im Zeitraum vom 20. Februar bis zum 28. März 2017 tatsächlich ein Gewinn von Fr. 7'000.-- bis 10'000.-- erwirtschaftet worden sein (S. 292), deutet dies wiederum darauf hin, dass angesichts der konkreten
- 11 - Geschäftsabwicklung erheblich überhöhte Preise in Anschlag gebracht wurden. In die- sem Fall wären auch die Mittel für eine neue Werbekampagne erwirtschaftet gewesen und das Darlehen der Privatklägerin hätte sich erübrigt. Die Kundenliste der Beschuldigten (S. 310 f.) belegt sodann, dass diese mehrheitlich mit Personen geschäfteten, die in den 1930er und 1940er Jahren geboren waren. Sie zielten damit und mit der Platzierung von Werbung in Printmedien bewusst auf ein älteres Pub- likum, welches zudem vom angebotenen Gratisabholservice besonders profitierte und eher geneigt war, auch grössere Beträge bar zu bezahlen. Insgesamt lässt sich ein Ge- schäftsmodel erkennen, welches darauf ausgelegt ist, von der Unachtsamkeit, Unerfah- renheit und/oder Überforderung älterer Personen zu profitieren. 4.3 Die Beschuldigten haben es sodann ausgenutzt, dass die Privatklägerin mit der ge- leisteten Arbeit bzw. dem gelieferten B _________ zufrieden war und überrumpelten sie mit ihrer Bitte nach einem Darlehen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten bereits in den früheren Gesprächen, insbesondere als es um den Kauf eines neuen B _________ durch die Privatklägerin ging, erkannt hatten, dass diese für Suggestionen offen und nur sehr beschränkt zu Widerstand fähig war. Darauf weist auch die Tatsache hin, dass die Privatklägerin die Darlehenshingabe offenbar vor ihrem Ehemann geheim halten wollte, aber dennoch Geld vom gemeinsamen Konto der Ehegatten bezog. Dass die Beschuldigten die Privatklägerin vorübergehend allein liessen und diese somit Gele- genheit gehabt hätte, sich anders zu besinnen, ist vorliegend irrelevant, da der Darle- hensbetrug schon mit dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts vollendet ist (Bun- desgerichtsurteil 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3 m.w.H.). 4.4 Eine besondere Leichtfertigkeit des Betrugsopfers wäre nur dann gegeben, wenn dieses offensichtliche Erkundigungen unterlassen hätte, welche es über das Täu- schungsobjekt, nämlich den fehlenden Rückzahlungswillen, aufgeklärt hätten. Vorlie- gend sind keine solchen auf der Hand liegenden Abklärungen ersichtlich. Dass die Hin- gabe eines ungesicherten Darlehens an kaum bekannte B _________händler in sich selbst nicht eben ratsam sein mag, tut der Arglist keinen Abbruch. Denn über diese Tat- sachen wurde das Opfer gerade nicht getäuscht und war sich dessen vollauf im Klaren. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten das Geld auch als Schenkung übergeben hätte, wurde weder behauptet noch gibt es dafür konkrete Anhaltspunkte. 4.5 Die Beschuldigten handelten jeweils mit direktem Vorsatz. Auch der subjektive Tat- bestand ist erfüllt.
- 12 - Nach Auffassung des Kantonsgerichts wurde damit an der Privatklägerin ein Betrug ver- übt. Haupttäter war der Angeklagte Y _________.
5. Z _________ bestreitet eine strafrechtlich relevante Tatbeteiligung. Seine Aufgabe habe sich darauf beschränkt, seinem Bruder beim Tragen von B _________ zu helfen. Eine weitergehende Tatbeteiligung bzw. einen gemeinsamen Tatenschluss stellt er in Abrede. Erhellend zu den Rollen der Beteiligten ist die Aussage von M _________ gegenüber der Polizei (S. 30 ff.). Dort führt er als Zweck der Reise an, dass sein Vater, J _________, und der Beschuldigte Z _________ ihm das B _________geschäft beibringen wollten bzw. sollten (S. 35 A. 53 f.). Wer im Geschäft der Chef war, wusste er nicht zu sagen (S. 35 A. 55 - 60). Seine Aussagen zeigen aber deutlich, dass Z _________ keineswegs bloss die untergeordnete Rolle spielte, die er im Strafverfahren einzunehmen versucht. Auch haben N _________ und O _________ ausgeführt, dass die Vertreter des B _________hauses jeweils zu dritt oder zu viert ins Verlagshaus kamen (S. 159 A. 6, S. 198 A. 3). Dies obwohl der Beschuldigte Y _________ eine Einzelfirma eintragen liess und keine weiteren Personen über eine eingetragene Handlungsvollmacht verfügten. Der Beschuldigte Y _________ liess sich somit bei allen wesentlichen Tathandlungen von seinem mitangeklagten Bruder begleiten. Dies belegt, dass sämtliche Handlungen der Angeklagten auf einem gemeinsamen Tatentschluss basierten, gemeinsam durch- geführt wurden und sie so in Mittäterschaft handelten (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 m.w.H.). Diese Erwägungen führen auch zur Abweisung der Anschlussberufung und beide Ange- klagte sind auch der Sachentziehung zu Lasten von X _________ schuldig zu sprechen. 6. 6.1 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006 S. 1318 Ziff. 2.9.3.3). Das Kantonsgericht verfügt demzufolge als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und selbst bezüglich der Strafzumessung (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist ihm somit gestattet, die Strafe unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren selbst festzu- setzen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1), wobei es bei gehöriger Bemessung der Strafe durch die Vorinstanz sich deren Ausführungen zu Eigen machen kann und auf diese verweisen darf. 6.2 Das Gericht bemisst die Sanktion innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB;
- 13 - vgl. auch Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 m.w.H.). Das (Tat-)Verschulden setzt sich aus objektiven und subjektiven Tatumständen zusam- men (sog. „Tatkomponenten“), deren wesentlichen Kriterien der Gesetzgeber in Art. 47 Abs. 2 StGB kodifiziert hat. Das Gericht hat bei der objektiven Tatschwere z.B. die Art und Weise des Vorgehens und das Ausmass der Verletzung und Gefährdung des Rechtsguts zu prüfen (Mathys, Strafzumessung, 2016, N. 66 ff. und N. 72 ff.). Die sub- jektive Tatschwere bezieht sich u.a. auf die Beweggründe und die kriminelle Energie des Täters (Mathys, a.a.O., N. 101 und N. 105 ff.). Das Gericht hat neben diesen tatbezoge- nen Komponenten individuelle, täterbezogene Umstände zu beachten, die mit der zu beurteilenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 m.w.H.). Vorstrafen fallen unter die „Täterkomponenten“, die Vor- strafenlosigkeit wirkt sich demgegenüber bei der Strafzumessung ausser bei ausserge- wöhnlicher Gesetzestreue neutral aus. Sie ist deshalb nicht strafmindernd zu berück- sichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Das Verhalten nach der Tat gehört zu den Erkenntnis- quellen für die Täterpersönlichkeit (BGE 113 IV 57). 6.3 Die Beschuldigten werden des (einfachen) Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Sachentziehung (Art. 141 StGB) schuldig gesprochen. Dies eröffnet einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bzw. Geldstrafe oder Freiheits- strafe bis zu drei Jahren. Welche Strafart für jedes der Delikte angemessen ist, hat das Gericht je für sich zu prüfen. Kommt es zum Schluss, dass für mehrere Taten dieselbe Strafart anzuordnen ist, hat das Gericht für die schwerste Strafe eine Einsatzstrafe aus- zufällen und diese angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Sind jedoch verschie- dene Strafarten auszufällen, so sind diese kumulativ auszusprechen. 6.4 Eine Änderung des Sanktionenrechts ist am 1. Januar 2018 eingetreten. Das neue Recht wäre gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB auf davor verübte Delikte anwendbar, wenn jenes für den Täter das mildere ist. Das Gericht hat in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht anzuwenden. Es hat mit Hilfe eines konkreten Vergleichs zu prüfen, welches Gesetz das mildere ist (vgl. BGE 142 IV 401 E. 3.3; Bun- desgerichtsurteil 6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.5). Der Grundsatz der lex mit- ior fordert eine Beurteilung nach bisherigem Recht, wenn der Täter unter dessen Herr- schaft delinquiert hat, die Beurteilung aber erst nachher erfolgt. Dies unter dem Vorbe- halt, dass die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Art. 2 StGB).
- 14 - Das Gericht hat mithin konkret und nicht nur abstrakt zu kontrollieren, ob das neue Ge- setz im Vergleich zum alten Recht milder ist. Es hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzu- stellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser gestellt ist. Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, son- dern nach objektiven Gesichtspunkten. Es ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das strafbare Verhalten unter neuem Recht überhaupt noch sanktioniert wird. Die Richter haben anschliessend die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen. Es gilt dabei folgende Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvoll- zugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind etwaige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechts- folgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Bundesgerichtsurteil 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2 m.w.H.). Er- achtet das Gericht eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als nicht mehr schuldangemes- sen und müsste es nach neuem Recht eine Freiheitsstrafe aussprechen, ist zu prüfen, ob stattdessen eine altrechtliche Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen ausgesprochen werden kann. 6.5 6.5.1 Die Beschuldigten wohnen an derselben Adresse in Wuppertal im Haus ihres On- kels. Sie gehen entweder keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach oder sind im B _________handel tätig (S.253 und 288). Ihre persönliche und finanzielle Situation kann als sehr instabil bezeichnet werden. 6.5.2 Die objektive Tatschwere wiegt vorliegend nicht mehr leicht. Freilich ist die De- liktssumme mit Fr. 40'000.-- nicht sehr hoch, sie ist allerdings auch nicht mehr gering. Die Beschuldigten errichteten kein elaboriertes Lügenkonstrukt, hingegen beuteten sie die altersbedingte Schwäche und Unerfahrenheit der Privatklägerin rücksichtslos aus, um diese um ihre gesamten Ersparnisse zu bringen. Damit liegt eine insgesamt mittlere Tatschwere vor, für welche die von der Staatsanwaltschaft beantragte altrechtliche Geld- strafe keine schuldadäquate Sanktion mehr darstellt. Als Einsatzstrafe aufgrund der ob- jektiven Tatschwere ist vielmehr eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszufällen. 6.5.3 Aus subjektiver Sicht haben die Beschuldigten mit direktem Vorsatz und in Berei- cherungsabsicht gehandelt. Es wäre ihnen ein leichtes gewesen, auf die inkriminierten
- 15 - Handlungen zu verzichten. Sie nutzten die sich bietende Gelegenheit, die Privatklägerin mit ihrer Bitte um ein Darlehen zu überrumpeln. Auch wenn ihr Vorgehen von einer ho- hen Rücksichtslosigkeit geprägt ist, so ist die im Darlehensbetrug erkennbare kriminelle Energie im Vergleich zu anderen Betrugsfällen durchschnittlich. Die subjektive Kompo- nente wirkt sich neutral aus. Die Beschuldigten sind in der Schweiz und in Deutschland nicht vorbestraft, was ebenfalls als neutral zu werten ist. 6.5.4 Die Beschuldigten waren im Verfahren nur sehr bedingt kooperativ. Ihre Zugaben beruhen zu einem guten Teil darauf, dass sie sich gegen den Vorwurf des Raubes ver- teidigen wollten und sie halten und hielten grundsätzlich daran fest, dass sie der Privat- klägerin das Darlehen zurückzahlen wollten und wollen. Den Vorladungen von Staats- anwaltschaft und Gerichten leisteten sie keine Folge, obwohl freies Geleit zugesichert wurde. In seiner Vernehmung vom 16. Oktober 2017 erwähnt Y _________, der Privat- klägerin Fr. 5'000.-- überwiesen zu haben (S. 291), während Letztere der Polizei am
12. September 2017 mitteilte, Fr. 10'000.-- erhalten zu haben (S. 366). Wie es sich damit genau verhält, kann an dieser Stelle offenbleiben. Die erfolgte Überweisung und das Ausbleiben weiterer Rückzahlungen kann nicht als tätige Reue gewertet werden, son- dern stellt vielmehr einen Teil der Verteidigungsstrategie dar, nachdem klar geworden war, dass die Staatsanwaltschaft nicht gedachte, die Angelegenheit einfach auf sich be- ruhen zu lassen. Aus dem Nachtatverhalten lassen sich keine Strafmilderungsgründe ableiten. Eine besondere Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist nicht zu erkennen. Für den gemeinschaftlich begangenen Betrug ist somit für beide Beschuldigte eine Frei- heitsstrafe von je 18 Monaten festzusetzen. Die von Z _________ ausgestandene Un- tersuchungshaft von 36 Tagen (9. Juni 2017 bis 14. Juli 2017) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Auf eine Verbindungsbusse kann verzichtet werden. 6.6 Betreffend die Sachentziehung ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger die B _________ in die Obhut der Beschuldigten übergab und die Rücknahme wegen star- ken Geruchs verweigert hat. Über den Verbleib der B _________ konnten keine näheren Erkenntnisse gewonnen werden. Mit der Vorinstanz kann die objektive Tatschwere noch als leicht betrachtet werden und es ist hierfür eine Geldstrafe auszufällen. Folglich ist keine Gesamtstrafe zu der für den Betrug verhängten Freiheitsstrafe zu bilden, sondern sind die beiden Strafen zu kumulieren. Das subjektive Verschulden ist als eher leicht zu qualifizieren, da die Beschuldigten zwar wiederholt angaben, die B _________ zurück- geben zu wollen, sich aber ansonsten passiv verhielten. Zu den weiteren Strafzumes- sungskriterien kann auf die vorstehende E. 6.5.3 verwiesen werden. Die Höhe des Ta-
- 16 - gessatzes wurde vor Kantonsgericht nicht in Frage gestellt und dieses sieht keinen An- lass, die Berechnung des Bezirksgerichts zu korrigieren. Es kann auf die Erwägung 7.3 der Vorinstanz verwiesen werden. Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zusammen mit einer Busse von Fr. 150.-- (Ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe) für die Sachentziehung als angemessen. 6.7 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzu- halten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren nur teilweise auf- schieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs setzt wie jene des vollbedingten voraus, dass eine ungünstige Prognose ausgeschlossen werden kann. Er- geben sich aber – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Be- denken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Um- stände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Strafe teilweise aufschieben. Der Teilvollzug kommt aber erst im Bereich höchst ungewisser Prognosen in Betracht. Erst wenn die Strafenkombi- nation nicht ausreicht und der teilweise Vollzug unumgänglich erscheint, ist die teilbe- dingte Strafe zulässig (BGE 134 IV 82 E. 4.2; BGE 134 IV 60 E. 7.4). Denn diese setzt voraus, dass der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 1 E. 4.5 und 5.5.2). Das Gericht hat, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt, eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu fixieren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Ihre Dauer muss mit ande- ren Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinde- rung eines Rückfalls bietet (Bundesgerichtsurteil 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7). Die Beschuldigten sind nicht vorbestraft und es fehlen konkrete Anzeichen, dass diese demnächst wieder straffällig werden könnten. Weiter ist zu erwarten, dass sie aus dem hier gegen sie geführten Strafverfahren und aufgrund des drohenden Freiheitsentzugs ihre Lehren gezogen haben und sich künftig wohlverhalten. Da ihnen keine eigentliche
- 17 - Schlechtprognose gestellt werden kann, sind die Freiheits- und Geldstrafe bei einer Pro- bezeit von zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen.
7. Die Zivilforderung der Privatklägerin im Umfang von Fr. 30'000.-- wurde von den Be- schuldigten im Grundsatz anerkannt, haben sie ihr doch wiederholt die Rückzahlung des ursprünglichen Darlehens von Fr. 40'000.-- versprochen (vgl. S. 292). Eine Rückzahlung von mehr als Fr. 10'000.-- ist nicht ersichtlich. Ob eine solche tatsächlich stattgefunden hat, lässt sich mangels Bankbelegen nicht liquide ermitteln. Die Privatklägerin hat ihre Zivilforderung an der Berufungsverhandlung auf diese Fr. 30'000.-- reduziert, welche ihr zuzusprechen sind. Im Übrigen bleibt es beim vorinstanzlichen Verweis der weiterge- henden Forderungen auf den Zivilweg. Die Privatklägerin beantrag Verzugszinsen von 5% seit dem 14. März 2020. Der Scha- denszins von 5% läuft ab dem Zeitpunkt, in dem sich das schädigende Ereignis ausge- wirkt hat (BGE 131 III 12 E. 9 m. w. N.), vorliegend mit der Hingabe des Darlehens am
14. März 2017. Aufgrund der für die Zivilforderung geltenden Dispositionsmaxime kann der Privatklägerin aber nicht mehr zugesprochen werden, als sie beantragt hat. Der be- antragte Verzugszins ist ihr folglich zuzusprechen.
8. Eine Genugtuungsforderung hat die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung nicht mehr gelten gemacht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. 9. 9.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen, zusammen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, N. 8 zu Art. 422 StPO). Die Ver- fahrenskosten sind grundsätzlich vom Bund oder dem Kanton getragen, der den Prozess geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person bezahlt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kos- tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329).
- 18 - 9.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichts- gebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Ge- bührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 6'000.--, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2’400.-- (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.-- (Art. 22 lit. f GTar). 9.3 Die vorinstanzlichen Freisprüche wegen Raubes, gewerbsmässigem Betrug mit Be- zug auf das B _________geschäft, Sachentziehung und Nötigung sind in Rechtskraft erwachsen. Hingegen kommt neu eine Verurteilung wegen des Darlehensbetrugs hinzu. Da die Freisprüche weiterhin überwiegen, sind die vorinstanzlichen Kosten zu je 1/8 den Beschuldigten und zu 3/4 dem Staat aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat vorliegend die Gerichtsgebühren für die Strafuntersuchung auf Fr. 2'500.-- (Gebühr Fr. 1’9000.--; Aus- lagen Fr. 600.--) und die eigene auf Fr. 1’000.-- festgesetzt (S. 606 E. 9.2). Die Gebühren bewegen sich jeweils im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen. Eine solche ist von den Parteien auch nicht verlangt worden. Diese Kosten von insgesamt Fr. 3'500.-- sind unter solidarischer Haf- tung zu je Fr. 437.50 Y _________ und Z _________ aufzuerlegen und zu Fr. 2'625.-- auf die Staatskasse zu nehmen. 9.4 Im Berufungsverfahren vielen Auslagen von Fr. 25.-- für die Weibelin an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es war kein besonders umfangreiches Dossier zu bearbeiten und die Schwierigkeit bewegt sich im üblichen Rahmen, sodass die Gebühr auf Fr. 1’000.-- und die gesamten Kosten auf Fr. 1’025.-- festzusetzen sind. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung, abgesehen vom Kostenpunkt, vollständig durch. W _________ dringt mit ihrer Berufung im Schuldpunkt durch, während sie mit Bezug auf die Zivilforderung zu 1/3 unterliegt. Ihr sind daher 1/5 der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, also Fr. 205.-- aufzuerlegen. Die Beschuldigten unterliegen mit den Anschlussberufungen, denen allerdings kein grosses Gewicht zukam. Die zweitinstanzlichen Kosten sind den beiden Beschuldigten unter solidarischer Haftung somit zu je 2/5, also Fr. 410.--, aufzu- erlegen sind. 9.5 Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfahren vor der Polizei Fr. 250.-- bis Fr. 1'600.--, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.—bis
- 19 - Fr. 5'500.--, vor dem Bezirksgericht Fr. 550.-- bis Fr. 3’300.-- und bei Berufung vor Kan- tonsgericht Fr. 1'100.-- bis Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). In Sonderfällen, d.h. bei einem ausserordentli- chen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendigung ohne Sachurteil kann das Gericht eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschädigung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar). 9.5.1 Obsiegt die Privatklägerschaft hat sie gegenüber der beschuldigten Person grund- sätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Aufgrund des teilweisen Unterliegens der Privatklägerin im Zivilpunkt, ist diese jedoch um 1/3 zu kürzen. Die von der Privat- klägerin geltend gemachte Parteientschädigung von Fr. 5'266.15 (inkl. Auslagen und MWST) für das Verfahren vor Staatsanwaltschaft und Bezirksgericht liegt sowohl inner- halb des genannten Kostenrahmens im Strafverfahren als auch dessen, was bei einer vergleichbaren Forderung in einem Zivilverfahren zugesprochen werden könnte (vgl. Art. 32 Abs. 1 GTar). Unter Berücksichtigung der wegen des teilweisen Unterliegens zu er- folgenden Kürzung um 1/3 ist die erstinstanzliche Parteientschädigung der Privatklägerin auf gerundet Fr. 3'500.-- festzusetzen und den beiden Beschuldigten solidarisch aufzu- erlegen. Im Berufungsverfahren hat der Anwalt der Privatklägerin eine kurze Berufungs- erklärung eingereicht und an der Berufungsverhandlung von einer Stunde und 10 Minu- ten teilgenommen. Für die Vorbereitung derselben konnte er sich auf die Vorbereitung des erstinstanzlichen Plädoyers stützen. Nachdem die Staatsanwaltschaft ebenfalls die Berufung erklärt hatte, konnte er sich jedoch weitgehend auf die Begründung der Zivil- forderung beschränken. Die an der Berufungsverhandlung im Vergleich zur Berufungs- erklärung erfolge Einschränkung der Anträge, welche letztlich auch zugesprochen wur- den, ist als teilweises Unterliegen zu betrachten. Aufgrund des teilweisen Unterliegens ist auch die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren um 1/3 zu kürzen. Für das Berufungsverfahren werden Fr. 3'191.45 geltend gemacht. Darin enthalten sind jedoch 4 Stunden für die Berufungsverhandlung, inkl. Reisezeit, welche jedoch deutlich weniger lange gedauert hat. Dafür ist das geltend gemachte Honorar um Fr. 500.-- zu kürzen. Insgesamt ist eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'794.30 angemessen, wel- che den Beschuldigten ebenfalls solidarisch aufzuerlegen ist.
- 20 - 9.5.2 Die Vorinstanz hat die volle Parteientschädigung für Y _________ auf Fr. 4’180.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt, was im Berufungsverfahren nicht gerügt wurde. In Abänderung der erstinstanzlichen Kostenverlegung ist diese nicht zu 4/5 sondern nur zu 3/4, also Fr. 3'135.-- dem Staat Wallis aufzuerlegen und teilweise mit den auferlegten Kosten von insgesamt Fr. 1'695.-- zu verrechnen, so dass noch ein Saldo von Fr. 1'440.-- verbleibt. Für das Berufungsverfahren wurde Rechtsanwalt Stefan Diezig zum amtlichen Verteidiger ernannt. Sein Mandant unterliegt zweitinstanzlich im angefochtenen Schuldpunkt und weitgehend bezüglich der Zivilforderung. In Anbetracht des Umfangs der Berufungserklärungen und der Dauer der Berufungsverhandlung und des Gesuchs um Ernennung als amtlicher Verteidiger ist die volle Entschädigung auf Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen, was leicht abgerundet auch der geltend gemachten Entschädigung entspricht. Da der amtliche Verteidiger gleichzeitig auch notwendiger Verteidiger ist, hat eine Kürzung auf 70% des Pauschalhonorars zu unterbleiben (Art. 30 Abs. 2 lit. a GTar). Die volle Entschädigung ist zu 1/5, also Fr. 360.--, der Privatklägerin aufzuerlegen und zu 4/5, also Fr. 1'440.-- durch den Staat Wallis vorzuschiessen, wobei auch dieser Betrag mit der für das erstinstanzliche Verfah- ren zugesprochenen Parteientschädigung soweit verbleibend vollständig zu verrechnen ist. 9.5.3 Der amtliche Verteidiger von Z _________ wurde vorinstanzlich mit Fr. 3'841.-- entschädigt, was nicht gerügt wurde. Aufgrund der veränderten Kostenauflage ist er zu verpflichten, dem Staat Wallis nicht 1/5 sondern 1/4 dieses Betrags, also Fr. 960.25 zu- rückzuzahlen, sobald es seine Verhältnisse erlauben. Für das Berufungsverfahren ist die volle Entschädigung des amtlichen Verteidigers in Anbetracht der Berufungserklä- rungen, der Dauer der Berufungsverhandlung und der Anschlussberufung ebenfalls auf Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Die geltend gemachte Dauer der Berufungsverhandlung von 4,5 Stunden ist an die effektive Dauer anzupassen. Da der amtliche Verteidiger gleichzeitig auch notwendiger Verteidiger ist, hat eine Kürzung auf 70% des Pauschalhonorars zu unterbleiben (Art. 30 Abs. 2 lit. a GTar). Die volle Ent- schädigung ist zu 1/5, also Fr. 360.--, der Privatklägerin aufzuerlegen und zu 4/5, also Fr. 1'440.-- durch den Staat Wallis vorzuschiessen, wobei der Z _________ diesen Be- trag dem Staat zurückzuerstatten hat, sobald er dazu in der Lage ist. Das Kantonsgericht beschliesst und erkennt
- in (teilweiser) Gutheissung der Berufungen und Abweisung der Anschlussberufung -
- 21 -
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron S1 20 25 vom 19. April 2021 ist bezüglich der Freisprüche von den Vorwürfen des Raubs, gewerbsmässi- gen Betrugs (B _________geschäft) und der Nötigung (Ziff. 1 und 5), des Schuld- spruchs bezüglich Sachentziehung (Ziff. 2 und 6) und des Verweises der Zivilforde- rung von X _________ auf den Zivilweg (Ziff. 7) in Rechtskraft erwachsen. 2. Y _________ und Z _________ werden des einfachen Betrugs bezüglich des Dar- lehens (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. 3. Z _________ und Y _________ werden mit einer Freiheitsstrafe von je 18 Monaten, einer kumulativen Geldstrafe von 30 Tagessätzen von je Fr. 30.--, entsprechend Fr. 900.--, sowie einer Busse von Fr. 150.--, bzw. 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung, bestraft. Die Freiheits- und die Geldstrafe werden zur Bewährung während einer Probezeit von 2 Jahren ausgesetzt, während die Busse zu vollziehen ist. 4. Die von Z _________ ausgestandene Untersuchungshaft von 36 Tagen (9. Juni 2017 bis 14. Juli 2017) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Y _________ und Z _________ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, W _________ Fr. 30'000.-- zzgl. Zins zu 5% seit dem 14. März 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilforderung von W _________ auf den Zivilweg verwie- sen. 6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- (Gebühr Staatsanwaltschaft Fr. 1'900.--, Auslagen Staatsanwaltschaft Fr. 600.--, Gebühr Bezirksgericht Fr. 1'000.--) werden zu je Fr. 437.50 Y _________ und Z _________ unter solidari- scher Haftung und zu Fr. 2'625.-- dem Staat Wallis auferlegt. Die den Beschuldigten auferlegten Kosten werden mit der Parteientschädigung verrechnet. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'025.-- gehen zu Fr. 205.-- zu Lasten von W _________ und zu je Fr. 410.-- unter solidarischer Haftung zu Lasten von Y _________ und Z _________ und werden mit der zugesprochenen Parteient- schädigung verrechnet. 8. Der Staat Wallis bezahlt Y _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Par- teientschädigung von Fr. 3'135.-- (inkl. Auslagen und MWST). Diese wird vollständig mit den auferlegten Verfahrenskosten verrechnet.
- 22 - 9. Der Staat Wallis entschädigt Rechtsanwalt Thierry Arnold als amtlichen Verteidiger von Z _________ für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 3'841.-- (inkl. Auslagen und MWST). Z _________ ist verpflichtet, dem Staat Wallis Fr. 960.25 zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
10. Y _________ und Z _________ bezahlen W _________ unter solidarischer Haftung für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- und für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 1'000.--
11. W _________ bezahlt Y _________ und Z _________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 360.--.
12. Der Staat Wallis entschädigt Rechtsanwalt Stefan Diezig als amtlichen Verteidiger von Y _________ für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'440.--. Die Rückforderung wird mit der zugesprochenen Parteientschädigung verrechnet.
13. Der Staat Wallis entschädigt Rechtsanwalt Thierry Arnold als amtlichen Verteidiger von Z _________ mit Fr. 1'440.--. Z _________ ist verpflichtet, dem Staat Wallis diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Sitten, 25. Februar 2022
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksgerichts als Einzelgericht und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht ist Rechtsmittelinstanz (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte darf ein Kantonsrichter al- lein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, gemeinnützige Ar- beit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof brin- gen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Die Zuständigkeit des in casu entscheidenden Gerichts ist gegeben.
E. 1.2 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abände- rung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert 20 Ta- gen seit Empfang der Berufungserklärung die Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs.
E. 1.3 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht kann dazu auf Antrag oder von Amtes wegen weitere Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten um- fassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die beanstandeten Teile beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Freisprüche von den Vorwürfen des Raubs, gewerbsmässigen Betrugs (B _________geschäft) und der Nötigung (Ziff. 1 und 5), und der Verweis der Zivilforde- rung von X _________ auf den Zivilweg (Ziff. 7) wurden nicht angefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf das Rechtsmittel ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO).
2. Die Berufungen beziehen sich auf folgenden eventualiter angeklagten Sachverhalt (S. 463): Am 14. März 2017, als Z _________ und Y _________ die B _________e zurückbrachten, fragte Y _________ W _________ für ein Darlehen über CHF 40'000.00, da sie für das Geschäft neue Werbung schalten müssten. Er versprach W _________ die Rückzahlung in mehreren Monaten. W _________ war damit einverstanden, sagte aber, dass sie kein Bargeld im Haus habe und dass sie dieses auf der Bank holen müsse. So vereinbarten Y _________ und Z _________ mit W _________, dass sie am Nachmittag mit ihr zur Bank fahren. Gegen 14.00 Uhr gingen sie erneut bei W _________ vorbei und fuhren mit ihr zur C _________bank in D _________, wo W _________ um 14.38 Uhr CHF 17'000.00 von ihrem Privatkonto, um 14.39 Uhr CHF 17'000.00 von ihrem Sparkonto und um 14.41 Uhr CHF 6'000.00 vom Gemeinschafts- konto von ihr und ihrem Ehemann abhob. Y _________ und Z _________ warteten draussen. Nach dem Abheben des Geldes begab sich W _________ zurück zum Fahrzeug und übergab das Geld Y _________.
- 7 - Y _________ und Z _________ haben W _________ zur Bezahlung der CHF 40'000.00 gebracht, indem sie deren Alter, Unerfahrenheit und Unterlegenheit ausnutzten, sie mit ihrem Auftreten manipulierten und sie darüber täuschten, dass es sich um ein Darlehen handelt und dass sie beabsichtigten, dieses zurückzu- zahlen oder dafür Zinsen zu zahlen. Ein schriftlicher Darlehensvertrag wurde nicht unterzeichnet. Zurück- bezahlt wurden lediglich CHF 10'000.00 nach Intervention der Strafverfolgungsbehörden. Der äussere Tatablauf ist unbestritten und anhand der Zugaben der Beschuldigten (S. 122 A. 3, S. 124 A. 23, S. 127 A. 50, S. 156 f., S. 234 A.5, S. 254, S. 290) und der Bankbelege (S. 374 f.) ausgewiesen. Die Beschuldigten behaupten, es handle sich um ein normales Darlehen und sie hätten auch die Absicht gehabt, dieses zurückzuzahlen. Auch wenn die Angeklagten von der Hauptanklage des Raubs freigesprochen wurden und dieser Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist, steht dieser einer Verurteilung auf- grund der Eventualanklage nicht im Weg. Der Freispruch bezieht sich insoweit nur auf die qualifizierten Raubmerkmale. Die Anschlussberufung bezieht sich auf folgenden Tatvorwurf (S. 464): X _________ setzte sich mit dem «OrientB _________haus Y-Z _________» in Verbindung nachdem er auf diese Firma durch ein Flugblatt in seinem Briefkasten aufmerksam wurde. Darin pries das «OrientB _________haus Y-Z _________» in einer Aktionswoche 35 % Rabatt auf B _________wäsche und Reparatur an. X _________ wurde am 20. Februar 2017 von Z _________ und Y _________ in seiner Wohnung aufgesucht. Für die Reinigung und Reparatur der beiden B _________e (Isfahan / 200 x 300 cm und Isfahan / 110 x 160 cm) von X _________ machten die Männer eine Offerte von CHF 9000.00, welche X _________ ausschlug. Er nahm dann schliesslich eine Offerte von CHF 3700.00 an, worauf die beiden B _________ mitgenommen wurden. Am 25. Februar 2017 erhielt X _________ die B _________ gereinigt und mit neuen Fransen zurück und er bezahlte sogleich den Preis von CHF 3700.00. Da die B _________ jedoch stark rochen, dieser Geruch geradezu unausstehlich war und die Frau von X _________ sogar an Übelkeit deswegen litt, rief X _________ beim «OrientB _________haus Y-Z _________» an und be- schwerte sich. Einige Tage danach wurden die B _________ erneut abgeholt, wobei Y _________ ihm erklärte, dass der Geruch vom Imprägnierungsmittel stamme und nach einigen Tagen von selbst verschwin- den würde. X _________ wurde in Aussicht gestellt, dass die B _________ innert 6-8 Tagen wieder zurück- gebracht werden. Als die B _________e nach 14 Tagen immer noch nicht zurückgebracht worden waren, versuchte X _________, das «OrientB _________haus Y-Z _________» wiederholt telefonisch zu kontak- tieren, die Anrufe wurden jedoch nie entgegengenommen. Zudem schrieb er SMS und drohte darin mit der Polizei. Darauf rief jemand aus Deutschland die Frau von X _________ an und liess verlauten, dass die B _________e zurückgebracht werden. Die B _________ wurden am 6. April 2017 zurückgebracht. Da diese jedoch nach wie vor stanken, verweigerte X _________ die Annahme. Y _________ rief darauf am
E. 3 StPO). Wurde das erstinstanzliche Urteil dagegen direkt schriftlich und begründet er- öffnet, so entfällt die Berufungsanmeldung und ist einzig innert 20 Tagen die Berufungs- erklärung einzureichen (BGE 138 IV 157). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben das erstinstanzliche Dispositiv am
26. April 2021 entgegengenommen. Die Frist zur Berufungsanmeldung wurde mit den Eingaben vom 27. April, bzw. 6. Mai 2021 gewahrt. Das begründete Urteil ging den Par- teien frühestens am 17. September 2021 zu, sodass auch die Frist zur Berufungserklä- rung mit den Eingaben vom 27. September bzw. 6. Oktober 2021 gewahrt wurde.
- 6 -
E. 05 Juni 2017 an und versprach, die B _________ erneut zu reinigen, jedoch ohne diese zu imprägnieren und die B _________ am Montag, 12. Juni 2017, zurückzubringen. X _________ hat die B _________ bis heute nicht zurückerhalten. Da die Verteidiger die Anschlussberufung erhoben, ohne dazu von ihren Mandanten nach Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils hierzu beauftragt worden zu
- 8 - sein und die Beschuldigten diese auch an der Berufungsverhandlung nicht persönlich bestätigten, ist auf sie nicht einzutreten und sind die Schuldsprüche wegen Sachentzie- hung zum Nachteil von X _________ (Ziff. 2 und 6) in Rechtskraft erwachsen.
3. Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen un- rechtmässig zu bereichern jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tat- sachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Ver- mögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Es ist vorliegend unbestritten, dass die Privatklägerin den Beschuldigten Fr. 40'000.-- übergeben hat. Strittig ist, ob die Beschuldigten die Absicht hatten, dieses Geld wieder zurückzubezahlen. Sollte es sich erweisen, dass keine Rückzahlungsabsicht bestand, ist damit gleichzeitig auch der Vermögensschaden ausgewiesen. Beim Darlehensbetrug ist der Rückzahlungswillen der (mutmasslichen) Täterschaft als innere Tatsache normalerweise keinem direkten Beweis zugänglich. Als Folge davon ist die Täuschung über den Rückzahlungswillen in der Regel auch arglistig, ausser das Op- fer habe sich geradezu leichtfertig verhalten und jede zumutbare Überprüfung unterlas- sen, soweit eine solche den fehlenden Rückzahlungswillen des Beschuldigten nachge- wiesen hätte. Es ist daher anhand der gesamten Umstände und des grundsätzlichen Geschäftsmodells der Beschuldigten zu überprüfen, ob sich daraus ein fehlender Rück- zahlungswillen ableiten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3.4, 142 IV 153, Bundesgerichtsurteile 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3, 1.3.2 und 1.5, 6B_309/2018 vom 16. Oktober 2017 E. 4.2). 4. 4.1 Die Beschuldigten habe vieles getan bzw. unterlassen, um der Privatklägerin eine gerichtliche Durchsetzung der Darlehensforderung zu erschweren bzw. eine solche na- hezu zu verunmöglichen. So wurde, entgegen dem Vorgehen bei einer B _________re- paratur oder -reinigung, kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen und auch keine Quit- tung ausgestellt. Auf den Verträgen der Einzelfirma war weiter allein deren Geschäftsa- dresse angegeben und nicht auch der ausländische Wohnsitz der Beschuldigten, was letzteren Tür und Tor öffnete, allfällige Vollstreckungsversuche der Privatklägerin ins Leere laufen zu lassen. Eine zwangsweise Durchsetzung der offenen Darlehensforde- rung wäre für die im Tatzeitpunkt bereits fast 80-jährige Privatklägerin, welche in ge- schäftlichen Angelegenheiten offenkundig nicht bewandert ist, mit einem (sehr) grossen
- 9 - Aufwand verbunden gewesen. Sie war damit für die Rückzahlung vollständig vom guten Willen der Beschuldigten abhängig. Als Grund für das Darlehen gaben die Beschuldigten an, eine weitere Werbekampagne für ihr B _________haus finanzieren zu wollen bzw. müssen (S. 254, 292). Die Darle- henshingabe erfolgte am 14. März 2017 und am 8. Juni des gleichen Jahres wurde der Geschäftsbetrieb des B _________hauses durch die Verhaftung von Z _________ fak- tisch geschlossen. Im fraglichen Zeitraum bezahlten die Beschuldigten der H _________ AG (xxx) am 20. und 22. März 2017 je Fr. 5'356.50 und am 29. März 2017 nochmals Fr. 864.--, insgesamt Fr. 11'577.-- für Werbung (S. 166). Weitere konkrete Werbeausga- ben wurden von den Beschuldigten zwar behauptet, aber nicht aktenkundig gemacht. Auffällig ist weiter, dass in den Monaten April und Mai 2017 keine Werbung geschaltet wurde, obwohl das Darlehen eben diese finanzieren sollte. Y _________ hat in seiner Einvernahme angegeben, dass ihn die Privatklägerin wenige Wochen nach der Über- gabe kontaktiert und auf eine baldige Rückzahlung des Darlehens gedrängt habe (S. 290). Obwohl nach vorstehenden Ausführungen noch ca. Fr. 28'000.-- dieses Darle- hens vorhanden gewesen sein müssen, stellte ihr der Beschuldigte nur eine Zahlung von Fr. 10'000.-- oder 15'000.-- in Aussicht, sobald er wieder in die Schweiz komme (S. 291). Weiter hat Y _________ angegeben, dass sein Bruder am 8. Juni 2017 nach Naters gereist sei, um eine weitere Werbekampagne in der Zeitung zu organisieren und zu be- zahlen (S. 289). Aus den Unterlagen der H _________ AG ist eine solche Zahlung nicht ersichtlich und im Juni 2017 sollte ohnehin eine vom Verlagshaus als Wiedergutma- chung für vernichtete Werbeflyer offerierte Werbekampagne starten (S. 166, 160 A. 7, S. 199 A., 4). AlsZ _________ zusammen mit I _________ sowie M _________ und J _________ am9. Juni 2017 angehalten wurden, hatte J _________ Bargeld von Fr. 7'672.20 und EUR 540.-- auf sich (S. 51), von dem er behauptet, es gehöre den Be- schuldigten (S. 46 A. 32). Die anderen Angehaltenen trugen keine höheren Barbeträge auf sich (S. 15, 40 und 60). Bei der Hausdurchsuchung im B _________geschäft konnte kein Bargeld sichergestellt werden (S. 116). In Anbetracht der Tatsache, dass die Privatklägerin bereits auf Rückzahlung gedrängt hatte, ihr eine solche zugesagt worden sein soll und Y _________ zwei seiner Brüder zusammen mit einer erheblichen Menge Bargeld in die Schweiz schickte und Z _________ der Wohnort der Privatklägerin bekannt war, erstaunt es, dass neben den Kosten für eine Werbekampagne kaum Bargeld mitgenommen wurde und dass eine ent- sprechende Rückzahlung an die Privatklägerin auch nicht beabsichtigt war. Jedenfalls bleibt eine solche Absicht in den Einvernahmen von Z _________ unerwähnt und er gibt
- 10 - als Zweck der Reise an, dass er für seinen Bruder Y _________ einen Polizeitermin wegen Beleidigung wahrnehmen (S. 25 A. 18 ff.) bzw. dass er im Geschäft sauberma- chen und einen B _________ ausliefern wollte (S. 126 A. 40). Es ist damit erstellt, dass die Beschuldigten, obwohl behauptet wird, der Privatklägerin dies zugesagt zu haben und obwohl die Gelegenheit dazu bestanden hätte, bis zum 9. Juni 2017 keine Absicht hatten, tatsächlich eine Rückzahlung zu leisten. 4.2 Die Beschuldigten haben, soweit erkennbar, keinen näheren Bezug zur Schweiz oder zum Wallis. Zu den Gründen, welche sie dazu veranlassten, ihr Geschäft in Naters zu eröffnen, machten sie im Verfahren nur allgemeine, pauschale Angaben (S. 288). Den aktenkundigen Inseraten (S. 168, 172, 180, 190, 193, 195) und Werbeflyern (S. 176 f., 185 f.) lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigten ihr Geschäft insbesondere mit ei- nem nur für wenige Tage gültigen Rabatt von 35% bewarben, und Bilder von B _________wäsche abdruckten. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, lagen die von den Beschuldigten schlussendlich verrechneten Preise etwa bei dem Betrag, den eine pro- fessionelle B _________reinigung auch in einem anerkannten Möbelhaus gekostet hätte (S. 595 f. E. 5.3 f). Da diese Preise aufgrund von Verhandlungen und Rabatten zustande kamen, lässt sich schliessen, dass die ursprünglich aufgerufenen Preise deutlich zu hoch gewesen wären. Die Beschuldigten verfügten in ihrem Geschäft in Naters anerkanntermassen über keine Möglichkeit, die versprochenen Reinigungen und Reparaturen vorzunehmen. Nach den Angaben von Y _________ wurden diese Arbeiten durch die «Firma Ali» in Basel-Birs- felden, deren Inhaber mit Nachnamen Ali heisse, durchgeführt. Die genaue Adresse sei unbekannt (S. 289). Eine entsprechende Firma ist und war in keinem der beiden Basler Handelsregister eingetragen und auch eine Suche im elektronischen Telefonbuch verlief ergebnislos. Bei der Hausdurchsuchung wurden keine entsprechenden Aufträge sicher- gestellt. Es ist kaum glaubwürdig, dass der Beschuldigte die Adresse eines Unterak- kordanten, dem er Waren im Wert von mehreren Tausend Franken anvertraut, nicht ken- nen soll. Weiter ist kaum plausibel, dass für die Reinigungen jeweils ein Weg von ca. drei Stunden Fahrzeit einfach in Kauf genommen wurde. So es sich hierbei nicht um eine eigentliche Schutzbehauptung handelt und die Beschuldigten die versprochenen Arbei- ten gar nicht ausführten, stellt diese Art der Auftragsabwicklung die Rentabilität des Ge- werbes der Beschuldigten doch sehr stark in Frage. Sollte im Zeitraum vom 20. Februar bis zum 28. März 2017 tatsächlich ein Gewinn von Fr. 7'000.-- bis 10'000.-- erwirtschaftet worden sein (S. 292), deutet dies wiederum darauf hin, dass angesichts der konkreten
- 11 - Geschäftsabwicklung erheblich überhöhte Preise in Anschlag gebracht wurden. In die- sem Fall wären auch die Mittel für eine neue Werbekampagne erwirtschaftet gewesen und das Darlehen der Privatklägerin hätte sich erübrigt. Die Kundenliste der Beschuldigten (S. 310 f.) belegt sodann, dass diese mehrheitlich mit Personen geschäfteten, die in den 1930er und 1940er Jahren geboren waren. Sie zielten damit und mit der Platzierung von Werbung in Printmedien bewusst auf ein älteres Pub- likum, welches zudem vom angebotenen Gratisabholservice besonders profitierte und eher geneigt war, auch grössere Beträge bar zu bezahlen. Insgesamt lässt sich ein Ge- schäftsmodel erkennen, welches darauf ausgelegt ist, von der Unachtsamkeit, Unerfah- renheit und/oder Überforderung älterer Personen zu profitieren. 4.3 Die Beschuldigten haben es sodann ausgenutzt, dass die Privatklägerin mit der ge- leisteten Arbeit bzw. dem gelieferten B _________ zufrieden war und überrumpelten sie mit ihrer Bitte nach einem Darlehen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten bereits in den früheren Gesprächen, insbesondere als es um den Kauf eines neuen B _________ durch die Privatklägerin ging, erkannt hatten, dass diese für Suggestionen offen und nur sehr beschränkt zu Widerstand fähig war. Darauf weist auch die Tatsache hin, dass die Privatklägerin die Darlehenshingabe offenbar vor ihrem Ehemann geheim halten wollte, aber dennoch Geld vom gemeinsamen Konto der Ehegatten bezog. Dass die Beschuldigten die Privatklägerin vorübergehend allein liessen und diese somit Gele- genheit gehabt hätte, sich anders zu besinnen, ist vorliegend irrelevant, da der Darle- hensbetrug schon mit dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts vollendet ist (Bun- desgerichtsurteil 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3 m.w.H.). 4.4 Eine besondere Leichtfertigkeit des Betrugsopfers wäre nur dann gegeben, wenn dieses offensichtliche Erkundigungen unterlassen hätte, welche es über das Täu- schungsobjekt, nämlich den fehlenden Rückzahlungswillen, aufgeklärt hätten. Vorlie- gend sind keine solchen auf der Hand liegenden Abklärungen ersichtlich. Dass die Hin- gabe eines ungesicherten Darlehens an kaum bekannte B _________händler in sich selbst nicht eben ratsam sein mag, tut der Arglist keinen Abbruch. Denn über diese Tat- sachen wurde das Opfer gerade nicht getäuscht und war sich dessen vollauf im Klaren. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten das Geld auch als Schenkung übergeben hätte, wurde weder behauptet noch gibt es dafür konkrete Anhaltspunkte. 4.5 Die Beschuldigten handelten jeweils mit direktem Vorsatz. Auch der subjektive Tat- bestand ist erfüllt.
- 12 - Nach Auffassung des Kantonsgerichts wurde damit an der Privatklägerin ein Betrug ver- übt. Haupttäter war der Angeklagte Y _________.
E. 5 Z _________ bestreitet eine strafrechtlich relevante Tatbeteiligung. Seine Aufgabe habe sich darauf beschränkt, seinem Bruder beim Tragen von B _________ zu helfen. Eine weitergehende Tatbeteiligung bzw. einen gemeinsamen Tatenschluss stellt er in Abrede. Erhellend zu den Rollen der Beteiligten ist die Aussage von M _________ gegenüber der Polizei (S. 30 ff.). Dort führt er als Zweck der Reise an, dass sein Vater, J _________, und der Beschuldigte Z _________ ihm das B _________geschäft beibringen wollten bzw. sollten (S. 35 A. 53 f.). Wer im Geschäft der Chef war, wusste er nicht zu sagen (S. 35 A. 55 - 60). Seine Aussagen zeigen aber deutlich, dass Z _________ keineswegs bloss die untergeordnete Rolle spielte, die er im Strafverfahren einzunehmen versucht. Auch haben N _________ und O _________ ausgeführt, dass die Vertreter des B _________hauses jeweils zu dritt oder zu viert ins Verlagshaus kamen (S. 159 A. 6, S. 198 A. 3). Dies obwohl der Beschuldigte Y _________ eine Einzelfirma eintragen liess und keine weiteren Personen über eine eingetragene Handlungsvollmacht verfügten. Der Beschuldigte Y _________ liess sich somit bei allen wesentlichen Tathandlungen von seinem mitangeklagten Bruder begleiten. Dies belegt, dass sämtliche Handlungen der Angeklagten auf einem gemeinsamen Tatentschluss basierten, gemeinsam durch- geführt wurden und sie so in Mittäterschaft handelten (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 m.w.H.). Diese Erwägungen führen auch zur Abweisung der Anschlussberufung und beide Ange- klagte sind auch der Sachentziehung zu Lasten von X _________ schuldig zu sprechen.
E. 6.1 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006 S. 1318 Ziff. 2.9.3.3). Das Kantonsgericht verfügt demzufolge als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und selbst bezüglich der Strafzumessung (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist ihm somit gestattet, die Strafe unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren selbst festzu- setzen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1), wobei es bei gehöriger Bemessung der Strafe durch die Vorinstanz sich deren Ausführungen zu Eigen machen kann und auf diese verweisen darf.
E. 6.2 Das Gericht bemisst die Sanktion innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB;
- 13 - vgl. auch Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 m.w.H.). Das (Tat-)Verschulden setzt sich aus objektiven und subjektiven Tatumständen zusam- men (sog. „Tatkomponenten“), deren wesentlichen Kriterien der Gesetzgeber in Art. 47 Abs. 2 StGB kodifiziert hat. Das Gericht hat bei der objektiven Tatschwere z.B. die Art und Weise des Vorgehens und das Ausmass der Verletzung und Gefährdung des Rechtsguts zu prüfen (Mathys, Strafzumessung, 2016, N. 66 ff. und N. 72 ff.). Die sub- jektive Tatschwere bezieht sich u.a. auf die Beweggründe und die kriminelle Energie des Täters (Mathys, a.a.O., N. 101 und N. 105 ff.). Das Gericht hat neben diesen tatbezoge- nen Komponenten individuelle, täterbezogene Umstände zu beachten, die mit der zu beurteilenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 m.w.H.). Vorstrafen fallen unter die „Täterkomponenten“, die Vor- strafenlosigkeit wirkt sich demgegenüber bei der Strafzumessung ausser bei ausserge- wöhnlicher Gesetzestreue neutral aus. Sie ist deshalb nicht strafmindernd zu berück- sichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Das Verhalten nach der Tat gehört zu den Erkenntnis- quellen für die Täterpersönlichkeit (BGE 113 IV 57).
E. 6.3 Die Beschuldigten werden des (einfachen) Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Sachentziehung (Art. 141 StGB) schuldig gesprochen. Dies eröffnet einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bzw. Geldstrafe oder Freiheits- strafe bis zu drei Jahren. Welche Strafart für jedes der Delikte angemessen ist, hat das Gericht je für sich zu prüfen. Kommt es zum Schluss, dass für mehrere Taten dieselbe Strafart anzuordnen ist, hat das Gericht für die schwerste Strafe eine Einsatzstrafe aus- zufällen und diese angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Sind jedoch verschie- dene Strafarten auszufällen, so sind diese kumulativ auszusprechen.
E. 6.4 Eine Änderung des Sanktionenrechts ist am 1. Januar 2018 eingetreten. Das neue Recht wäre gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB auf davor verübte Delikte anwendbar, wenn jenes für den Täter das mildere ist. Das Gericht hat in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht anzuwenden. Es hat mit Hilfe eines konkreten Vergleichs zu prüfen, welches Gesetz das mildere ist (vgl. BGE 142 IV 401 E. 3.3; Bun- desgerichtsurteil 6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.5). Der Grundsatz der lex mit- ior fordert eine Beurteilung nach bisherigem Recht, wenn der Täter unter dessen Herr- schaft delinquiert hat, die Beurteilung aber erst nachher erfolgt. Dies unter dem Vorbe- halt, dass die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Art. 2 StGB).
- 14 - Das Gericht hat mithin konkret und nicht nur abstrakt zu kontrollieren, ob das neue Ge- setz im Vergleich zum alten Recht milder ist. Es hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzu- stellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser gestellt ist. Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, son- dern nach objektiven Gesichtspunkten. Es ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das strafbare Verhalten unter neuem Recht überhaupt noch sanktioniert wird. Die Richter haben anschliessend die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen. Es gilt dabei folgende Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvoll- zugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind etwaige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechts- folgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Bundesgerichtsurteil 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2 m.w.H.). Er- achtet das Gericht eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als nicht mehr schuldangemes- sen und müsste es nach neuem Recht eine Freiheitsstrafe aussprechen, ist zu prüfen, ob stattdessen eine altrechtliche Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen ausgesprochen werden kann.
E. 6.5.1 Die Beschuldigten wohnen an derselben Adresse in Wuppertal im Haus ihres On- kels. Sie gehen entweder keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach oder sind im B _________handel tätig (S.253 und 288). Ihre persönliche und finanzielle Situation kann als sehr instabil bezeichnet werden.
E. 6.5.2 Die objektive Tatschwere wiegt vorliegend nicht mehr leicht. Freilich ist die De- liktssumme mit Fr. 40'000.-- nicht sehr hoch, sie ist allerdings auch nicht mehr gering. Die Beschuldigten errichteten kein elaboriertes Lügenkonstrukt, hingegen beuteten sie die altersbedingte Schwäche und Unerfahrenheit der Privatklägerin rücksichtslos aus, um diese um ihre gesamten Ersparnisse zu bringen. Damit liegt eine insgesamt mittlere Tatschwere vor, für welche die von der Staatsanwaltschaft beantragte altrechtliche Geld- strafe keine schuldadäquate Sanktion mehr darstellt. Als Einsatzstrafe aufgrund der ob- jektiven Tatschwere ist vielmehr eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszufällen.
E. 6.5.3 Aus subjektiver Sicht haben die Beschuldigten mit direktem Vorsatz und in Berei- cherungsabsicht gehandelt. Es wäre ihnen ein leichtes gewesen, auf die inkriminierten
- 15 - Handlungen zu verzichten. Sie nutzten die sich bietende Gelegenheit, die Privatklägerin mit ihrer Bitte um ein Darlehen zu überrumpeln. Auch wenn ihr Vorgehen von einer ho- hen Rücksichtslosigkeit geprägt ist, so ist die im Darlehensbetrug erkennbare kriminelle Energie im Vergleich zu anderen Betrugsfällen durchschnittlich. Die subjektive Kompo- nente wirkt sich neutral aus. Die Beschuldigten sind in der Schweiz und in Deutschland nicht vorbestraft, was ebenfalls als neutral zu werten ist.
E. 6.5.4 Die Beschuldigten waren im Verfahren nur sehr bedingt kooperativ. Ihre Zugaben beruhen zu einem guten Teil darauf, dass sie sich gegen den Vorwurf des Raubes ver- teidigen wollten und sie halten und hielten grundsätzlich daran fest, dass sie der Privat- klägerin das Darlehen zurückzahlen wollten und wollen. Den Vorladungen von Staats- anwaltschaft und Gerichten leisteten sie keine Folge, obwohl freies Geleit zugesichert wurde. In seiner Vernehmung vom 16. Oktober 2017 erwähnt Y _________, der Privat- klägerin Fr. 5'000.-- überwiesen zu haben (S. 291), während Letztere der Polizei am
12. September 2017 mitteilte, Fr. 10'000.-- erhalten zu haben (S. 366). Wie es sich damit genau verhält, kann an dieser Stelle offenbleiben. Die erfolgte Überweisung und das Ausbleiben weiterer Rückzahlungen kann nicht als tätige Reue gewertet werden, son- dern stellt vielmehr einen Teil der Verteidigungsstrategie dar, nachdem klar geworden war, dass die Staatsanwaltschaft nicht gedachte, die Angelegenheit einfach auf sich be- ruhen zu lassen. Aus dem Nachtatverhalten lassen sich keine Strafmilderungsgründe ableiten. Eine besondere Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist nicht zu erkennen. Für den gemeinschaftlich begangenen Betrug ist somit für beide Beschuldigte eine Frei- heitsstrafe von je 18 Monaten festzusetzen. Die von Z _________ ausgestandene Un- tersuchungshaft von 36 Tagen (9. Juni 2017 bis 14. Juli 2017) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Auf eine Verbindungsbusse kann verzichtet werden.
E. 6.6 Betreffend die Sachentziehung ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger die B _________ in die Obhut der Beschuldigten übergab und die Rücknahme wegen star- ken Geruchs verweigert hat. Über den Verbleib der B _________ konnten keine näheren Erkenntnisse gewonnen werden. Mit der Vorinstanz kann die objektive Tatschwere noch als leicht betrachtet werden und es ist hierfür eine Geldstrafe auszufällen. Folglich ist keine Gesamtstrafe zu der für den Betrug verhängten Freiheitsstrafe zu bilden, sondern sind die beiden Strafen zu kumulieren. Das subjektive Verschulden ist als eher leicht zu qualifizieren, da die Beschuldigten zwar wiederholt angaben, die B _________ zurück- geben zu wollen, sich aber ansonsten passiv verhielten. Zu den weiteren Strafzumes- sungskriterien kann auf die vorstehende E. 6.5.3 verwiesen werden. Die Höhe des Ta-
- 16 - gessatzes wurde vor Kantonsgericht nicht in Frage gestellt und dieses sieht keinen An- lass, die Berechnung des Bezirksgerichts zu korrigieren. Es kann auf die Erwägung 7.3 der Vorinstanz verwiesen werden. Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zusammen mit einer Busse von Fr. 150.-- (Ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe) für die Sachentziehung als angemessen.
E. 6.7 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzu- halten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren nur teilweise auf- schieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs setzt wie jene des vollbedingten voraus, dass eine ungünstige Prognose ausgeschlossen werden kann. Er- geben sich aber – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Be- denken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Um- stände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Strafe teilweise aufschieben. Der Teilvollzug kommt aber erst im Bereich höchst ungewisser Prognosen in Betracht. Erst wenn die Strafenkombi- nation nicht ausreicht und der teilweise Vollzug unumgänglich erscheint, ist die teilbe- dingte Strafe zulässig (BGE 134 IV 82 E. 4.2; BGE 134 IV 60 E. 7.4). Denn diese setzt voraus, dass der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 1 E. 4.5 und 5.5.2). Das Gericht hat, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt, eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu fixieren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Ihre Dauer muss mit ande- ren Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinde- rung eines Rückfalls bietet (Bundesgerichtsurteil 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7). Die Beschuldigten sind nicht vorbestraft und es fehlen konkrete Anzeichen, dass diese demnächst wieder straffällig werden könnten. Weiter ist zu erwarten, dass sie aus dem hier gegen sie geführten Strafverfahren und aufgrund des drohenden Freiheitsentzugs ihre Lehren gezogen haben und sich künftig wohlverhalten. Da ihnen keine eigentliche
- 17 - Schlechtprognose gestellt werden kann, sind die Freiheits- und Geldstrafe bei einer Pro- bezeit von zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen.
E. 7 Die Zivilforderung der Privatklägerin im Umfang von Fr. 30'000.-- wurde von den Be- schuldigten im Grundsatz anerkannt, haben sie ihr doch wiederholt die Rückzahlung des ursprünglichen Darlehens von Fr. 40'000.-- versprochen (vgl. S. 292). Eine Rückzahlung von mehr als Fr. 10'000.-- ist nicht ersichtlich. Ob eine solche tatsächlich stattgefunden hat, lässt sich mangels Bankbelegen nicht liquide ermitteln. Die Privatklägerin hat ihre Zivilforderung an der Berufungsverhandlung auf diese Fr. 30'000.-- reduziert, welche ihr zuzusprechen sind. Im Übrigen bleibt es beim vorinstanzlichen Verweis der weiterge- henden Forderungen auf den Zivilweg. Die Privatklägerin beantrag Verzugszinsen von 5% seit dem 14. März 2020. Der Scha- denszins von 5% läuft ab dem Zeitpunkt, in dem sich das schädigende Ereignis ausge- wirkt hat (BGE 131 III 12 E. 9 m. w. N.), vorliegend mit der Hingabe des Darlehens am
14. März 2017. Aufgrund der für die Zivilforderung geltenden Dispositionsmaxime kann der Privatklägerin aber nicht mehr zugesprochen werden, als sie beantragt hat. Der be- antragte Verzugszins ist ihr folglich zuzusprechen.
E. 8 Eine Genugtuungsforderung hat die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung nicht mehr gelten gemacht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 9 Der Staat Wallis entschädigt Rechtsanwalt Thierry Arnold als amtlichen Verteidiger von Z _________ für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 3'841.-- (inkl. Auslagen und MWST). Z _________ ist verpflichtet, dem Staat Wallis Fr. 960.25 zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
E. 9.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen, zusammen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, N. 8 zu Art. 422 StPO). Die Ver- fahrenskosten sind grundsätzlich vom Bund oder dem Kanton getragen, der den Prozess geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person bezahlt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kos- tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329).
- 18 -
E. 9.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichts- gebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Ge- bührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 6'000.--, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2’400.-- (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.-- (Art. 22 lit. f GTar).
E. 9.3 Die vorinstanzlichen Freisprüche wegen Raubes, gewerbsmässigem Betrug mit Be- zug auf das B _________geschäft, Sachentziehung und Nötigung sind in Rechtskraft erwachsen. Hingegen kommt neu eine Verurteilung wegen des Darlehensbetrugs hinzu. Da die Freisprüche weiterhin überwiegen, sind die vorinstanzlichen Kosten zu je 1/8 den Beschuldigten und zu 3/4 dem Staat aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat vorliegend die Gerichtsgebühren für die Strafuntersuchung auf Fr. 2'500.-- (Gebühr Fr. 1’9000.--; Aus- lagen Fr. 600.--) und die eigene auf Fr. 1’000.-- festgesetzt (S. 606 E. 9.2). Die Gebühren bewegen sich jeweils im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen. Eine solche ist von den Parteien auch nicht verlangt worden. Diese Kosten von insgesamt Fr. 3'500.-- sind unter solidarischer Haf- tung zu je Fr. 437.50 Y _________ und Z _________ aufzuerlegen und zu Fr. 2'625.-- auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 9.4 Im Berufungsverfahren vielen Auslagen von Fr. 25.-- für die Weibelin an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es war kein besonders umfangreiches Dossier zu bearbeiten und die Schwierigkeit bewegt sich im üblichen Rahmen, sodass die Gebühr auf Fr. 1’000.-- und die gesamten Kosten auf Fr. 1’025.-- festzusetzen sind. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung, abgesehen vom Kostenpunkt, vollständig durch. W _________ dringt mit ihrer Berufung im Schuldpunkt durch, während sie mit Bezug auf die Zivilforderung zu 1/3 unterliegt. Ihr sind daher 1/5 der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, also Fr. 205.-- aufzuerlegen. Die Beschuldigten unterliegen mit den Anschlussberufungen, denen allerdings kein grosses Gewicht zukam. Die zweitinstanzlichen Kosten sind den beiden Beschuldigten unter solidarischer Haftung somit zu je 2/5, also Fr. 410.--, aufzu- erlegen sind.
E. 9.5 Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfahren vor der Polizei Fr. 250.-- bis Fr. 1'600.--, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.—bis
- 19 - Fr. 5'500.--, vor dem Bezirksgericht Fr. 550.-- bis Fr. 3’300.-- und bei Berufung vor Kan- tonsgericht Fr. 1'100.-- bis Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). In Sonderfällen, d.h. bei einem ausserordentli- chen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendigung ohne Sachurteil kann das Gericht eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschädigung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar).
E. 9.5.1 Obsiegt die Privatklägerschaft hat sie gegenüber der beschuldigten Person grund- sätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Aufgrund des teilweisen Unterliegens der Privatklägerin im Zivilpunkt, ist diese jedoch um 1/3 zu kürzen. Die von der Privat- klägerin geltend gemachte Parteientschädigung von Fr. 5'266.15 (inkl. Auslagen und MWST) für das Verfahren vor Staatsanwaltschaft und Bezirksgericht liegt sowohl inner- halb des genannten Kostenrahmens im Strafverfahren als auch dessen, was bei einer vergleichbaren Forderung in einem Zivilverfahren zugesprochen werden könnte (vgl. Art. 32 Abs. 1 GTar). Unter Berücksichtigung der wegen des teilweisen Unterliegens zu er- folgenden Kürzung um 1/3 ist die erstinstanzliche Parteientschädigung der Privatklägerin auf gerundet Fr. 3'500.-- festzusetzen und den beiden Beschuldigten solidarisch aufzu- erlegen. Im Berufungsverfahren hat der Anwalt der Privatklägerin eine kurze Berufungs- erklärung eingereicht und an der Berufungsverhandlung von einer Stunde und 10 Minu- ten teilgenommen. Für die Vorbereitung derselben konnte er sich auf die Vorbereitung des erstinstanzlichen Plädoyers stützen. Nachdem die Staatsanwaltschaft ebenfalls die Berufung erklärt hatte, konnte er sich jedoch weitgehend auf die Begründung der Zivil- forderung beschränken. Die an der Berufungsverhandlung im Vergleich zur Berufungs- erklärung erfolge Einschränkung der Anträge, welche letztlich auch zugesprochen wur- den, ist als teilweises Unterliegen zu betrachten. Aufgrund des teilweisen Unterliegens ist auch die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren um 1/3 zu kürzen. Für das Berufungsverfahren werden Fr. 3'191.45 geltend gemacht. Darin enthalten sind jedoch 4 Stunden für die Berufungsverhandlung, inkl. Reisezeit, welche jedoch deutlich weniger lange gedauert hat. Dafür ist das geltend gemachte Honorar um Fr. 500.-- zu kürzen. Insgesamt ist eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'794.30 angemessen, wel- che den Beschuldigten ebenfalls solidarisch aufzuerlegen ist.
- 20 -
E. 9.5.2 Die Vorinstanz hat die volle Parteientschädigung für Y _________ auf Fr. 4’180.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt, was im Berufungsverfahren nicht gerügt wurde. In Abänderung der erstinstanzlichen Kostenverlegung ist diese nicht zu 4/5 sondern nur zu 3/4, also Fr. 3'135.-- dem Staat Wallis aufzuerlegen und teilweise mit den auferlegten Kosten von insgesamt Fr. 1'695.-- zu verrechnen, so dass noch ein Saldo von Fr. 1'440.-- verbleibt. Für das Berufungsverfahren wurde Rechtsanwalt Stefan Diezig zum amtlichen Verteidiger ernannt. Sein Mandant unterliegt zweitinstanzlich im angefochtenen Schuldpunkt und weitgehend bezüglich der Zivilforderung. In Anbetracht des Umfangs der Berufungserklärungen und der Dauer der Berufungsverhandlung und des Gesuchs um Ernennung als amtlicher Verteidiger ist die volle Entschädigung auf Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen, was leicht abgerundet auch der geltend gemachten Entschädigung entspricht. Da der amtliche Verteidiger gleichzeitig auch notwendiger Verteidiger ist, hat eine Kürzung auf 70% des Pauschalhonorars zu unterbleiben (Art. 30 Abs. 2 lit. a GTar). Die volle Entschädigung ist zu 1/5, also Fr. 360.--, der Privatklägerin aufzuerlegen und zu 4/5, also Fr. 1'440.-- durch den Staat Wallis vorzuschiessen, wobei auch dieser Betrag mit der für das erstinstanzliche Verfah- ren zugesprochenen Parteientschädigung soweit verbleibend vollständig zu verrechnen ist.
E. 9.5.3 Der amtliche Verteidiger von Z _________ wurde vorinstanzlich mit Fr. 3'841.-- entschädigt, was nicht gerügt wurde. Aufgrund der veränderten Kostenauflage ist er zu verpflichten, dem Staat Wallis nicht 1/5 sondern 1/4 dieses Betrags, also Fr. 960.25 zu- rückzuzahlen, sobald es seine Verhältnisse erlauben. Für das Berufungsverfahren ist die volle Entschädigung des amtlichen Verteidigers in Anbetracht der Berufungserklä- rungen, der Dauer der Berufungsverhandlung und der Anschlussberufung ebenfalls auf Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Die geltend gemachte Dauer der Berufungsverhandlung von 4,5 Stunden ist an die effektive Dauer anzupassen. Da der amtliche Verteidiger gleichzeitig auch notwendiger Verteidiger ist, hat eine Kürzung auf 70% des Pauschalhonorars zu unterbleiben (Art. 30 Abs. 2 lit. a GTar). Die volle Ent- schädigung ist zu 1/5, also Fr. 360.--, der Privatklägerin aufzuerlegen und zu 4/5, also Fr. 1'440.-- durch den Staat Wallis vorzuschiessen, wobei der Z _________ diesen Be- trag dem Staat zurückzuerstatten hat, sobald er dazu in der Lage ist. Das Kantonsgericht beschliesst und erkennt
- in (teilweiser) Gutheissung der Berufungen und Abweisung der Anschlussberufung -
- 21 -
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron S1 20 25 vom 19. April 2021 ist bezüglich der Freisprüche von den Vorwürfen des Raubs, gewerbsmässi- gen Betrugs (B _________geschäft) und der Nötigung (Ziff. 1 und 5), des Schuld- spruchs bezüglich Sachentziehung (Ziff. 2 und 6) und des Verweises der Zivilforde- rung von X _________ auf den Zivilweg (Ziff. 7) in Rechtskraft erwachsen. 2. Y _________ und Z _________ werden des einfachen Betrugs bezüglich des Dar- lehens (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. 3. Z _________ und Y _________ werden mit einer Freiheitsstrafe von je 18 Monaten, einer kumulativen Geldstrafe von 30 Tagessätzen von je Fr. 30.--, entsprechend Fr. 900.--, sowie einer Busse von Fr. 150.--, bzw. 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung, bestraft. Die Freiheits- und die Geldstrafe werden zur Bewährung während einer Probezeit von 2 Jahren ausgesetzt, während die Busse zu vollziehen ist. 4. Die von Z _________ ausgestandene Untersuchungshaft von 36 Tagen (9. Juni 2017 bis 14. Juli 2017) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Y _________ und Z _________ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, W _________ Fr. 30'000.-- zzgl. Zins zu 5% seit dem 14. März 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilforderung von W _________ auf den Zivilweg verwie- sen. 6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- (Gebühr Staatsanwaltschaft Fr. 1'900.--, Auslagen Staatsanwaltschaft Fr. 600.--, Gebühr Bezirksgericht Fr. 1'000.--) werden zu je Fr. 437.50 Y _________ und Z _________ unter solidari- scher Haftung und zu Fr. 2'625.-- dem Staat Wallis auferlegt. Die den Beschuldigten auferlegten Kosten werden mit der Parteientschädigung verrechnet. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'025.-- gehen zu Fr. 205.-- zu Lasten von W _________ und zu je Fr. 410.-- unter solidarischer Haftung zu Lasten von Y _________ und Z _________ und werden mit der zugesprochenen Parteient- schädigung verrechnet. 8. Der Staat Wallis bezahlt Y _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Par- teientschädigung von Fr. 3'135.-- (inkl. Auslagen und MWST). Diese wird vollständig mit den auferlegten Verfahrenskosten verrechnet.
- 22 -
E. 10 Y _________ und Z _________ bezahlen W _________ unter solidarischer Haftung für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- und für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 1'000.--
E. 11 W _________ bezahlt Y _________ und Z _________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 360.--.
E. 12 Der Staat Wallis entschädigt Rechtsanwalt Stefan Diezig als amtlichen Verteidiger von Y _________ für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'440.--. Die Rückforderung wird mit der zugesprochenen Parteientschädigung verrechnet.
E. 13 Der Staat Wallis entschädigt Rechtsanwalt Thierry Arnold als amtlichen Verteidiger von Z _________ mit Fr. 1'440.--. Z _________ ist verpflichtet, dem Staat Wallis diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Sitten, 25. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P1 21 110 URTEIL VOM 25. FEBRUAR 2022 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Berufungsklä- gerin, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch und W _________, Privatklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ha- rald Gattlen, 3930 Visp und X _________, Privatkläger gegen Y _________, Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Diezig, 3930 Visp und Z _________, Beschuldigter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsan- walt Thierry Arnold, 3900 Brig
(Betrug; Sachentziehung) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 19. April 2021 [LWR S1 20 25]
- 2 - Verfahren
A. Nach Abschluss der Strafuntersuchung erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vor dem Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron Anklage gegen Y _________ und Z _________ wegen Raub, gewerbsmässigem Betrug, eventualiter Wucher, und Nötigung (S. 458 ff.). An der Hauptverhandlung vom 19. April 2021 behielt sich das Be- zirksgericht vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter Tatbeständen der Sachverun- treuung bzw. der Sachentziehung zu würdigen (S. 494). Mit Urteil vom gleichen Tag, welches am 23. April 2021 im Dispositiv an die Parteien versandt wurde (S. 527 ff.), verurteilte das Bezirksgericht die Angeklagten wegen Sachentziehung zu bedingten Geldstrafen von je 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren und Bussen von Fr. 150.-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen von fünf Tagen. Die von Z _________ ausgestandene Untersuchungshaft von 36 Tagen wurde an die Geld- strafe und die Busse angerechnet. Im Übrigen sprach die Vorinstanz die Angeklagten frei und verwies die Zivilforderungen der Privatkläger auf den Zivilweg. Die Verfahrens- kosten von Fr. 3'500.-- auferlegte die Vorinstanz zu je 1/10 den beiden Angeklagten un- ter solidarischer Haftung und nahm sie zu 4/5 auf die Staatskasse. Y _________ wurde eine auf 4/5 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'344.-- zugesprochen. Den amtli- chen, notwendigen Verteidiger von Z _________ entschädigte es Fr. 3'841.-- und ver- pflichtete Z _________ dem Staat Wallis Fr. 768.20 zurückzuzahlen, sobald dies seine finanziellen Verhältnisse erlauben. B. Mit Eingaben vom 27. April 2021 (S. 535) bzw. 6. Mai 2021 (S. 539) meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft wie die Privatklägerin Berufung an. Das begründete Urteil wurde den Parteien durch Versand vom 16. September 2021 eröffnet (S. 542 ff.). Mit Eingaben vom 27. September 2021 (S. 572) bzw. 6. Oktober 2021 (S. 577 ff.) erklärten die Staats- anwaltschaft und die Privatklägerin die Berufung und beantragten, die beiden Angeklag- ten des Betrugs zu Lasten der Privatklägerin schuldig zu sprechen. Die Staatsanwalt- schaft beantragt weiter, das Strafmass für beide Angeklagte auf je 240 Tagessätze zu mindestens Fr. 30.-- und Busse von Fr. 500.-- bzw. 6 Tag Ersatzfreiheitsstrafe zu erhö- hen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien je hälftig zu verlegen (S. 573 f.). Die Privatklägerin beantragt Schadenersatz von Fr. 46'300.-- zzgl. Zins zu 5% seit dem
14. März 2020, eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- sowie eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 5'266.15 und eine noch zu beziffernde für das Berufungsverfahren (S. 580 f.).
- 3 - C. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 (S. 615 ff.) erhob Z _________ Anschlussberu- fung und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch sowie eine Entschädigung von Fr. 3'600.-- für die ausgestandene Untersuchungshaft (S. 616). Rechtsanwalt Stefan Diezig beantragte am 2. November 2021 die unentgeltliche Rechtspflege für Y _________ und seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger (S. 621 ff., 622). D. Am 24. November 2021 wurden die Parteien auf den 23. Februar 2021 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (S. 627 f.). Die beiden Beschuldigten holten die an sie adressierte Vorladung nicht bei der Post ab (S. 629, 634, 635). E. Mit Eingabe vom 29. November 2021 ersuchte der Rechtsanwalt der Privatklägerin darum, diese von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu dispensieren (S. 636). Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 hiess das Kantonsgericht das Gesuch gut und ernannte Rechtsanwalt Stefan Diezig zum amtlichen Verteidiger von Y _________ (S. 642 f.). F. Die Beschuldigten erschienen unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung. Die anwesenden Parteivertreter plädierten und stellten nachfolgende Anträge: Staatsanwaltschaft (S. 649):
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Leuk ist in Bezug auf die Verurteilung wegen Sachentziehung (Art. 141 StGB) gegenüber Y _________ und Z _________ zu bestätigen.
2. Die Ziffern 2 und 6 des besagten Urteils sind zu ergänzen und die beiden Beschuldigten sind jeweils wegen Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) zu verurteilen.
3. Die Ziffern 3, 4, 7 und 8 sind aufzuheben und Y _________ und Z _________ sind je zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je mindestens CHF 30.00 zu bestrafen, dies unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem sind beide mit einer Busse von je CHF 500.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden mindestens zur Hälfte den Beschuldigten und die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich den Beschuldigten auferlegt. Privatklägerin (S. 650:
1. Die Berufung sei gutzuheißen und das Urteil im Verfahren S1 20 25 des Bezirksgerichts Leuk und West- lich Raron vom 19. April 2021 sei folgendermaßen zu ergänzen:
- Y _________ wird des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) betreffend den Vorfall W _________ schuldig erkannt und ist angemessen zu bestrafen.
- Z _________ wird des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) betreffend den Vorfall W _________ schuldig erkannt und ist angemessen zu bestrafen.
2. Ziffer 10 des Urteilsdispositivs des Urteils im Verfahren S1 20 25 des Bezirksgerichts Leuk und Westlich Raron vom 16. April 2021 sei aufzuheben und wie folgt abzuändern:
- 4 -
- Z _________ und Y _________ seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, Inge Hischier Scha- denersatz in Höhe von Fr. 30'000.- zzgl. Zinsen von 5% seit dem 14.03.2020 zu bezahlen.
3. Im Übrigen sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Die Anschlussberufungen der Beschuldigten seien abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
5. Z _________ und Y _________ seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, Inge Hischier eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 5'266.15 zu bezahlen.
6. Z _________ und Y _________ seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, Inge Hischier eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 3191.45 gemäss beiliegender Kos- tenliste zu bezahlen.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens gehen zulasten der Beschul- digten. Verteidiger Y _________ (S. 657):
1. Die Freisprüche von Y _________ betreffend die Vorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), des Raubs (Art. 140 Ziff. 1 StGB) und der mehrfachen Nötigung (Art. 181 StGB) sind zu bestä- tigen.
2. Die Anschlussberufung sei gutzuheissen.
3. Ziff. 2 und Ziff. 3 und Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts vom 19.04.2021 sei aufzuheben und Y _________ wird der Sachentziehung (Art. 141bis StGB) betreffend den Vorfall X _________ freige- sprochen.
4. Y _________ wird des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) betreffend den Vorfall W _________ freigespro- chen.
5. Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
6. Ziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts vom 19.04.2021 sei dahingehend abzuändern, dass die Kosten von Verfahren und Entscheid vollständig dem Fiskus auferlegt werden.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens und Entscheids seien dem Fiskus aufzuerlegen.
8. Dem amtliche Verteidiger vom Berufungsbeklagten und Anschlusskläger sei für das Berufungsverfahren zu Lasten des Fiskus eine angemessene Entschädigung zuzusprechen Verteidiger Z _________ (S. 654):
1. Das Urteil vom 19. April 2021 im Verfahren S1 20 25 sei in Bezug auf Ziffer 6/7/8 aufzuheben. Der Anschlussberufungskläger sei vom Vorwurf der Sachentziehung freizusprechen.
2. Der Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, des Raubs und der mehrfachen Nötigung sei zu bestätigen.
3. Der Staat bezahlt in Abänderung von Ziffer 9 des vorinstanzlichen Entscheids, dem Anschlussberufungs- kläger eine Entschädigung von CHF 3'600.00 (36 Tage à CHF 100.00) für die ausgestandene Untersu- chungshaft.
- 5 -
4. Die Kosten gehen zu Lasten der Privatklägerin, eventualiter zu Lasten der Staatskasse.
Erwägungen
1. 1.1 Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksgerichts als Einzelgericht und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht ist Rechtsmittelinstanz (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte darf ein Kantonsrichter al- lein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, gemeinnützige Ar- beit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof brin- gen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Die Zuständigkeit des in casu entscheidenden Gerichts ist gegeben. 1.2 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abände- rung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert 20 Ta- gen seit Empfang der Berufungserklärung die Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 StPO). Wurde das erstinstanzliche Urteil dagegen direkt schriftlich und begründet er- öffnet, so entfällt die Berufungsanmeldung und ist einzig innert 20 Tagen die Berufungs- erklärung einzureichen (BGE 138 IV 157). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben das erstinstanzliche Dispositiv am
26. April 2021 entgegengenommen. Die Frist zur Berufungsanmeldung wurde mit den Eingaben vom 27. April, bzw. 6. Mai 2021 gewahrt. Das begründete Urteil ging den Par- teien frühestens am 17. September 2021 zu, sodass auch die Frist zur Berufungserklä- rung mit den Eingaben vom 27. September bzw. 6. Oktober 2021 gewahrt wurde.
- 6 - 1.3 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht kann dazu auf Antrag oder von Amtes wegen weitere Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten um- fassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die beanstandeten Teile beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Freisprüche von den Vorwürfen des Raubs, gewerbsmässigen Betrugs (B _________geschäft) und der Nötigung (Ziff. 1 und 5), und der Verweis der Zivilforde- rung von X _________ auf den Zivilweg (Ziff. 7) wurden nicht angefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf das Rechtsmittel ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO).
2. Die Berufungen beziehen sich auf folgenden eventualiter angeklagten Sachverhalt (S. 463): Am 14. März 2017, als Z _________ und Y _________ die B _________e zurückbrachten, fragte Y _________ W _________ für ein Darlehen über CHF 40'000.00, da sie für das Geschäft neue Werbung schalten müssten. Er versprach W _________ die Rückzahlung in mehreren Monaten. W _________ war damit einverstanden, sagte aber, dass sie kein Bargeld im Haus habe und dass sie dieses auf der Bank holen müsse. So vereinbarten Y _________ und Z _________ mit W _________, dass sie am Nachmittag mit ihr zur Bank fahren. Gegen 14.00 Uhr gingen sie erneut bei W _________ vorbei und fuhren mit ihr zur C _________bank in D _________, wo W _________ um 14.38 Uhr CHF 17'000.00 von ihrem Privatkonto, um 14.39 Uhr CHF 17'000.00 von ihrem Sparkonto und um 14.41 Uhr CHF 6'000.00 vom Gemeinschafts- konto von ihr und ihrem Ehemann abhob. Y _________ und Z _________ warteten draussen. Nach dem Abheben des Geldes begab sich W _________ zurück zum Fahrzeug und übergab das Geld Y _________.
- 7 - Y _________ und Z _________ haben W _________ zur Bezahlung der CHF 40'000.00 gebracht, indem sie deren Alter, Unerfahrenheit und Unterlegenheit ausnutzten, sie mit ihrem Auftreten manipulierten und sie darüber täuschten, dass es sich um ein Darlehen handelt und dass sie beabsichtigten, dieses zurückzu- zahlen oder dafür Zinsen zu zahlen. Ein schriftlicher Darlehensvertrag wurde nicht unterzeichnet. Zurück- bezahlt wurden lediglich CHF 10'000.00 nach Intervention der Strafverfolgungsbehörden. Der äussere Tatablauf ist unbestritten und anhand der Zugaben der Beschuldigten (S. 122 A. 3, S. 124 A. 23, S. 127 A. 50, S. 156 f., S. 234 A.5, S. 254, S. 290) und der Bankbelege (S. 374 f.) ausgewiesen. Die Beschuldigten behaupten, es handle sich um ein normales Darlehen und sie hätten auch die Absicht gehabt, dieses zurückzuzahlen. Auch wenn die Angeklagten von der Hauptanklage des Raubs freigesprochen wurden und dieser Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist, steht dieser einer Verurteilung auf- grund der Eventualanklage nicht im Weg. Der Freispruch bezieht sich insoweit nur auf die qualifizierten Raubmerkmale. Die Anschlussberufung bezieht sich auf folgenden Tatvorwurf (S. 464): X _________ setzte sich mit dem «OrientB _________haus Y-Z _________» in Verbindung nachdem er auf diese Firma durch ein Flugblatt in seinem Briefkasten aufmerksam wurde. Darin pries das «OrientB _________haus Y-Z _________» in einer Aktionswoche 35 % Rabatt auf B _________wäsche und Reparatur an. X _________ wurde am 20. Februar 2017 von Z _________ und Y _________ in seiner Wohnung aufgesucht. Für die Reinigung und Reparatur der beiden B _________e (Isfahan / 200 x 300 cm und Isfahan / 110 x 160 cm) von X _________ machten die Männer eine Offerte von CHF 9000.00, welche X _________ ausschlug. Er nahm dann schliesslich eine Offerte von CHF 3700.00 an, worauf die beiden B _________ mitgenommen wurden. Am 25. Februar 2017 erhielt X _________ die B _________ gereinigt und mit neuen Fransen zurück und er bezahlte sogleich den Preis von CHF 3700.00. Da die B _________ jedoch stark rochen, dieser Geruch geradezu unausstehlich war und die Frau von X _________ sogar an Übelkeit deswegen litt, rief X _________ beim «OrientB _________haus Y-Z _________» an und be- schwerte sich. Einige Tage danach wurden die B _________ erneut abgeholt, wobei Y _________ ihm erklärte, dass der Geruch vom Imprägnierungsmittel stamme und nach einigen Tagen von selbst verschwin- den würde. X _________ wurde in Aussicht gestellt, dass die B _________ innert 6-8 Tagen wieder zurück- gebracht werden. Als die B _________e nach 14 Tagen immer noch nicht zurückgebracht worden waren, versuchte X _________, das «OrientB _________haus Y-Z _________» wiederholt telefonisch zu kontak- tieren, die Anrufe wurden jedoch nie entgegengenommen. Zudem schrieb er SMS und drohte darin mit der Polizei. Darauf rief jemand aus Deutschland die Frau von X _________ an und liess verlauten, dass die B _________e zurückgebracht werden. Die B _________ wurden am 6. April 2017 zurückgebracht. Da diese jedoch nach wie vor stanken, verweigerte X _________ die Annahme. Y _________ rief darauf am
05. Juni 2017 an und versprach, die B _________ erneut zu reinigen, jedoch ohne diese zu imprägnieren und die B _________ am Montag, 12. Juni 2017, zurückzubringen. X _________ hat die B _________ bis heute nicht zurückerhalten. Da die Verteidiger die Anschlussberufung erhoben, ohne dazu von ihren Mandanten nach Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils hierzu beauftragt worden zu
- 8 - sein und die Beschuldigten diese auch an der Berufungsverhandlung nicht persönlich bestätigten, ist auf sie nicht einzutreten und sind die Schuldsprüche wegen Sachentzie- hung zum Nachteil von X _________ (Ziff. 2 und 6) in Rechtskraft erwachsen.
3. Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen un- rechtmässig zu bereichern jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tat- sachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Ver- mögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Es ist vorliegend unbestritten, dass die Privatklägerin den Beschuldigten Fr. 40'000.-- übergeben hat. Strittig ist, ob die Beschuldigten die Absicht hatten, dieses Geld wieder zurückzubezahlen. Sollte es sich erweisen, dass keine Rückzahlungsabsicht bestand, ist damit gleichzeitig auch der Vermögensschaden ausgewiesen. Beim Darlehensbetrug ist der Rückzahlungswillen der (mutmasslichen) Täterschaft als innere Tatsache normalerweise keinem direkten Beweis zugänglich. Als Folge davon ist die Täuschung über den Rückzahlungswillen in der Regel auch arglistig, ausser das Op- fer habe sich geradezu leichtfertig verhalten und jede zumutbare Überprüfung unterlas- sen, soweit eine solche den fehlenden Rückzahlungswillen des Beschuldigten nachge- wiesen hätte. Es ist daher anhand der gesamten Umstände und des grundsätzlichen Geschäftsmodells der Beschuldigten zu überprüfen, ob sich daraus ein fehlender Rück- zahlungswillen ableiten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3.4, 142 IV 153, Bundesgerichtsurteile 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3, 1.3.2 und 1.5, 6B_309/2018 vom 16. Oktober 2017 E. 4.2). 4. 4.1 Die Beschuldigten habe vieles getan bzw. unterlassen, um der Privatklägerin eine gerichtliche Durchsetzung der Darlehensforderung zu erschweren bzw. eine solche na- hezu zu verunmöglichen. So wurde, entgegen dem Vorgehen bei einer B _________re- paratur oder -reinigung, kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen und auch keine Quit- tung ausgestellt. Auf den Verträgen der Einzelfirma war weiter allein deren Geschäftsa- dresse angegeben und nicht auch der ausländische Wohnsitz der Beschuldigten, was letzteren Tür und Tor öffnete, allfällige Vollstreckungsversuche der Privatklägerin ins Leere laufen zu lassen. Eine zwangsweise Durchsetzung der offenen Darlehensforde- rung wäre für die im Tatzeitpunkt bereits fast 80-jährige Privatklägerin, welche in ge- schäftlichen Angelegenheiten offenkundig nicht bewandert ist, mit einem (sehr) grossen
- 9 - Aufwand verbunden gewesen. Sie war damit für die Rückzahlung vollständig vom guten Willen der Beschuldigten abhängig. Als Grund für das Darlehen gaben die Beschuldigten an, eine weitere Werbekampagne für ihr B _________haus finanzieren zu wollen bzw. müssen (S. 254, 292). Die Darle- henshingabe erfolgte am 14. März 2017 und am 8. Juni des gleichen Jahres wurde der Geschäftsbetrieb des B _________hauses durch die Verhaftung von Z _________ fak- tisch geschlossen. Im fraglichen Zeitraum bezahlten die Beschuldigten der H _________ AG (xxx) am 20. und 22. März 2017 je Fr. 5'356.50 und am 29. März 2017 nochmals Fr. 864.--, insgesamt Fr. 11'577.-- für Werbung (S. 166). Weitere konkrete Werbeausga- ben wurden von den Beschuldigten zwar behauptet, aber nicht aktenkundig gemacht. Auffällig ist weiter, dass in den Monaten April und Mai 2017 keine Werbung geschaltet wurde, obwohl das Darlehen eben diese finanzieren sollte. Y _________ hat in seiner Einvernahme angegeben, dass ihn die Privatklägerin wenige Wochen nach der Über- gabe kontaktiert und auf eine baldige Rückzahlung des Darlehens gedrängt habe (S. 290). Obwohl nach vorstehenden Ausführungen noch ca. Fr. 28'000.-- dieses Darle- hens vorhanden gewesen sein müssen, stellte ihr der Beschuldigte nur eine Zahlung von Fr. 10'000.-- oder 15'000.-- in Aussicht, sobald er wieder in die Schweiz komme (S. 291). Weiter hat Y _________ angegeben, dass sein Bruder am 8. Juni 2017 nach Naters gereist sei, um eine weitere Werbekampagne in der Zeitung zu organisieren und zu be- zahlen (S. 289). Aus den Unterlagen der H _________ AG ist eine solche Zahlung nicht ersichtlich und im Juni 2017 sollte ohnehin eine vom Verlagshaus als Wiedergutma- chung für vernichtete Werbeflyer offerierte Werbekampagne starten (S. 166, 160 A. 7, S. 199 A., 4). AlsZ _________ zusammen mit I _________ sowie M _________ und J _________ am9. Juni 2017 angehalten wurden, hatte J _________ Bargeld von Fr. 7'672.20 und EUR 540.-- auf sich (S. 51), von dem er behauptet, es gehöre den Be- schuldigten (S. 46 A. 32). Die anderen Angehaltenen trugen keine höheren Barbeträge auf sich (S. 15, 40 und 60). Bei der Hausdurchsuchung im B _________geschäft konnte kein Bargeld sichergestellt werden (S. 116). In Anbetracht der Tatsache, dass die Privatklägerin bereits auf Rückzahlung gedrängt hatte, ihr eine solche zugesagt worden sein soll und Y _________ zwei seiner Brüder zusammen mit einer erheblichen Menge Bargeld in die Schweiz schickte und Z _________ der Wohnort der Privatklägerin bekannt war, erstaunt es, dass neben den Kosten für eine Werbekampagne kaum Bargeld mitgenommen wurde und dass eine ent- sprechende Rückzahlung an die Privatklägerin auch nicht beabsichtigt war. Jedenfalls bleibt eine solche Absicht in den Einvernahmen von Z _________ unerwähnt und er gibt
- 10 - als Zweck der Reise an, dass er für seinen Bruder Y _________ einen Polizeitermin wegen Beleidigung wahrnehmen (S. 25 A. 18 ff.) bzw. dass er im Geschäft sauberma- chen und einen B _________ ausliefern wollte (S. 126 A. 40). Es ist damit erstellt, dass die Beschuldigten, obwohl behauptet wird, der Privatklägerin dies zugesagt zu haben und obwohl die Gelegenheit dazu bestanden hätte, bis zum 9. Juni 2017 keine Absicht hatten, tatsächlich eine Rückzahlung zu leisten. 4.2 Die Beschuldigten haben, soweit erkennbar, keinen näheren Bezug zur Schweiz oder zum Wallis. Zu den Gründen, welche sie dazu veranlassten, ihr Geschäft in Naters zu eröffnen, machten sie im Verfahren nur allgemeine, pauschale Angaben (S. 288). Den aktenkundigen Inseraten (S. 168, 172, 180, 190, 193, 195) und Werbeflyern (S. 176 f., 185 f.) lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigten ihr Geschäft insbesondere mit ei- nem nur für wenige Tage gültigen Rabatt von 35% bewarben, und Bilder von B _________wäsche abdruckten. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, lagen die von den Beschuldigten schlussendlich verrechneten Preise etwa bei dem Betrag, den eine pro- fessionelle B _________reinigung auch in einem anerkannten Möbelhaus gekostet hätte (S. 595 f. E. 5.3 f). Da diese Preise aufgrund von Verhandlungen und Rabatten zustande kamen, lässt sich schliessen, dass die ursprünglich aufgerufenen Preise deutlich zu hoch gewesen wären. Die Beschuldigten verfügten in ihrem Geschäft in Naters anerkanntermassen über keine Möglichkeit, die versprochenen Reinigungen und Reparaturen vorzunehmen. Nach den Angaben von Y _________ wurden diese Arbeiten durch die «Firma Ali» in Basel-Birs- felden, deren Inhaber mit Nachnamen Ali heisse, durchgeführt. Die genaue Adresse sei unbekannt (S. 289). Eine entsprechende Firma ist und war in keinem der beiden Basler Handelsregister eingetragen und auch eine Suche im elektronischen Telefonbuch verlief ergebnislos. Bei der Hausdurchsuchung wurden keine entsprechenden Aufträge sicher- gestellt. Es ist kaum glaubwürdig, dass der Beschuldigte die Adresse eines Unterak- kordanten, dem er Waren im Wert von mehreren Tausend Franken anvertraut, nicht ken- nen soll. Weiter ist kaum plausibel, dass für die Reinigungen jeweils ein Weg von ca. drei Stunden Fahrzeit einfach in Kauf genommen wurde. So es sich hierbei nicht um eine eigentliche Schutzbehauptung handelt und die Beschuldigten die versprochenen Arbei- ten gar nicht ausführten, stellt diese Art der Auftragsabwicklung die Rentabilität des Ge- werbes der Beschuldigten doch sehr stark in Frage. Sollte im Zeitraum vom 20. Februar bis zum 28. März 2017 tatsächlich ein Gewinn von Fr. 7'000.-- bis 10'000.-- erwirtschaftet worden sein (S. 292), deutet dies wiederum darauf hin, dass angesichts der konkreten
- 11 - Geschäftsabwicklung erheblich überhöhte Preise in Anschlag gebracht wurden. In die- sem Fall wären auch die Mittel für eine neue Werbekampagne erwirtschaftet gewesen und das Darlehen der Privatklägerin hätte sich erübrigt. Die Kundenliste der Beschuldigten (S. 310 f.) belegt sodann, dass diese mehrheitlich mit Personen geschäfteten, die in den 1930er und 1940er Jahren geboren waren. Sie zielten damit und mit der Platzierung von Werbung in Printmedien bewusst auf ein älteres Pub- likum, welches zudem vom angebotenen Gratisabholservice besonders profitierte und eher geneigt war, auch grössere Beträge bar zu bezahlen. Insgesamt lässt sich ein Ge- schäftsmodel erkennen, welches darauf ausgelegt ist, von der Unachtsamkeit, Unerfah- renheit und/oder Überforderung älterer Personen zu profitieren. 4.3 Die Beschuldigten haben es sodann ausgenutzt, dass die Privatklägerin mit der ge- leisteten Arbeit bzw. dem gelieferten B _________ zufrieden war und überrumpelten sie mit ihrer Bitte nach einem Darlehen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten bereits in den früheren Gesprächen, insbesondere als es um den Kauf eines neuen B _________ durch die Privatklägerin ging, erkannt hatten, dass diese für Suggestionen offen und nur sehr beschränkt zu Widerstand fähig war. Darauf weist auch die Tatsache hin, dass die Privatklägerin die Darlehenshingabe offenbar vor ihrem Ehemann geheim halten wollte, aber dennoch Geld vom gemeinsamen Konto der Ehegatten bezog. Dass die Beschuldigten die Privatklägerin vorübergehend allein liessen und diese somit Gele- genheit gehabt hätte, sich anders zu besinnen, ist vorliegend irrelevant, da der Darle- hensbetrug schon mit dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts vollendet ist (Bun- desgerichtsurteil 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3 m.w.H.). 4.4 Eine besondere Leichtfertigkeit des Betrugsopfers wäre nur dann gegeben, wenn dieses offensichtliche Erkundigungen unterlassen hätte, welche es über das Täu- schungsobjekt, nämlich den fehlenden Rückzahlungswillen, aufgeklärt hätten. Vorlie- gend sind keine solchen auf der Hand liegenden Abklärungen ersichtlich. Dass die Hin- gabe eines ungesicherten Darlehens an kaum bekannte B _________händler in sich selbst nicht eben ratsam sein mag, tut der Arglist keinen Abbruch. Denn über diese Tat- sachen wurde das Opfer gerade nicht getäuscht und war sich dessen vollauf im Klaren. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten das Geld auch als Schenkung übergeben hätte, wurde weder behauptet noch gibt es dafür konkrete Anhaltspunkte. 4.5 Die Beschuldigten handelten jeweils mit direktem Vorsatz. Auch der subjektive Tat- bestand ist erfüllt.
- 12 - Nach Auffassung des Kantonsgerichts wurde damit an der Privatklägerin ein Betrug ver- übt. Haupttäter war der Angeklagte Y _________.
5. Z _________ bestreitet eine strafrechtlich relevante Tatbeteiligung. Seine Aufgabe habe sich darauf beschränkt, seinem Bruder beim Tragen von B _________ zu helfen. Eine weitergehende Tatbeteiligung bzw. einen gemeinsamen Tatenschluss stellt er in Abrede. Erhellend zu den Rollen der Beteiligten ist die Aussage von M _________ gegenüber der Polizei (S. 30 ff.). Dort führt er als Zweck der Reise an, dass sein Vater, J _________, und der Beschuldigte Z _________ ihm das B _________geschäft beibringen wollten bzw. sollten (S. 35 A. 53 f.). Wer im Geschäft der Chef war, wusste er nicht zu sagen (S. 35 A. 55 - 60). Seine Aussagen zeigen aber deutlich, dass Z _________ keineswegs bloss die untergeordnete Rolle spielte, die er im Strafverfahren einzunehmen versucht. Auch haben N _________ und O _________ ausgeführt, dass die Vertreter des B _________hauses jeweils zu dritt oder zu viert ins Verlagshaus kamen (S. 159 A. 6, S. 198 A. 3). Dies obwohl der Beschuldigte Y _________ eine Einzelfirma eintragen liess und keine weiteren Personen über eine eingetragene Handlungsvollmacht verfügten. Der Beschuldigte Y _________ liess sich somit bei allen wesentlichen Tathandlungen von seinem mitangeklagten Bruder begleiten. Dies belegt, dass sämtliche Handlungen der Angeklagten auf einem gemeinsamen Tatentschluss basierten, gemeinsam durch- geführt wurden und sie so in Mittäterschaft handelten (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 m.w.H.). Diese Erwägungen führen auch zur Abweisung der Anschlussberufung und beide Ange- klagte sind auch der Sachentziehung zu Lasten von X _________ schuldig zu sprechen. 6. 6.1 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006 S. 1318 Ziff. 2.9.3.3). Das Kantonsgericht verfügt demzufolge als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und selbst bezüglich der Strafzumessung (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist ihm somit gestattet, die Strafe unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren selbst festzu- setzen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1), wobei es bei gehöriger Bemessung der Strafe durch die Vorinstanz sich deren Ausführungen zu Eigen machen kann und auf diese verweisen darf. 6.2 Das Gericht bemisst die Sanktion innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB;
- 13 - vgl. auch Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 m.w.H.). Das (Tat-)Verschulden setzt sich aus objektiven und subjektiven Tatumständen zusam- men (sog. „Tatkomponenten“), deren wesentlichen Kriterien der Gesetzgeber in Art. 47 Abs. 2 StGB kodifiziert hat. Das Gericht hat bei der objektiven Tatschwere z.B. die Art und Weise des Vorgehens und das Ausmass der Verletzung und Gefährdung des Rechtsguts zu prüfen (Mathys, Strafzumessung, 2016, N. 66 ff. und N. 72 ff.). Die sub- jektive Tatschwere bezieht sich u.a. auf die Beweggründe und die kriminelle Energie des Täters (Mathys, a.a.O., N. 101 und N. 105 ff.). Das Gericht hat neben diesen tatbezoge- nen Komponenten individuelle, täterbezogene Umstände zu beachten, die mit der zu beurteilenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 m.w.H.). Vorstrafen fallen unter die „Täterkomponenten“, die Vor- strafenlosigkeit wirkt sich demgegenüber bei der Strafzumessung ausser bei ausserge- wöhnlicher Gesetzestreue neutral aus. Sie ist deshalb nicht strafmindernd zu berück- sichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Das Verhalten nach der Tat gehört zu den Erkenntnis- quellen für die Täterpersönlichkeit (BGE 113 IV 57). 6.3 Die Beschuldigten werden des (einfachen) Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Sachentziehung (Art. 141 StGB) schuldig gesprochen. Dies eröffnet einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bzw. Geldstrafe oder Freiheits- strafe bis zu drei Jahren. Welche Strafart für jedes der Delikte angemessen ist, hat das Gericht je für sich zu prüfen. Kommt es zum Schluss, dass für mehrere Taten dieselbe Strafart anzuordnen ist, hat das Gericht für die schwerste Strafe eine Einsatzstrafe aus- zufällen und diese angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Sind jedoch verschie- dene Strafarten auszufällen, so sind diese kumulativ auszusprechen. 6.4 Eine Änderung des Sanktionenrechts ist am 1. Januar 2018 eingetreten. Das neue Recht wäre gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB auf davor verübte Delikte anwendbar, wenn jenes für den Täter das mildere ist. Das Gericht hat in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht anzuwenden. Es hat mit Hilfe eines konkreten Vergleichs zu prüfen, welches Gesetz das mildere ist (vgl. BGE 142 IV 401 E. 3.3; Bun- desgerichtsurteil 6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.5). Der Grundsatz der lex mit- ior fordert eine Beurteilung nach bisherigem Recht, wenn der Täter unter dessen Herr- schaft delinquiert hat, die Beurteilung aber erst nachher erfolgt. Dies unter dem Vorbe- halt, dass die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Art. 2 StGB).
- 14 - Das Gericht hat mithin konkret und nicht nur abstrakt zu kontrollieren, ob das neue Ge- setz im Vergleich zum alten Recht milder ist. Es hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzu- stellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser gestellt ist. Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, son- dern nach objektiven Gesichtspunkten. Es ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das strafbare Verhalten unter neuem Recht überhaupt noch sanktioniert wird. Die Richter haben anschliessend die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen. Es gilt dabei folgende Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvoll- zugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind etwaige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechts- folgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Bundesgerichtsurteil 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2 m.w.H.). Er- achtet das Gericht eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als nicht mehr schuldangemes- sen und müsste es nach neuem Recht eine Freiheitsstrafe aussprechen, ist zu prüfen, ob stattdessen eine altrechtliche Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen ausgesprochen werden kann. 6.5 6.5.1 Die Beschuldigten wohnen an derselben Adresse in Wuppertal im Haus ihres On- kels. Sie gehen entweder keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach oder sind im B _________handel tätig (S.253 und 288). Ihre persönliche und finanzielle Situation kann als sehr instabil bezeichnet werden. 6.5.2 Die objektive Tatschwere wiegt vorliegend nicht mehr leicht. Freilich ist die De- liktssumme mit Fr. 40'000.-- nicht sehr hoch, sie ist allerdings auch nicht mehr gering. Die Beschuldigten errichteten kein elaboriertes Lügenkonstrukt, hingegen beuteten sie die altersbedingte Schwäche und Unerfahrenheit der Privatklägerin rücksichtslos aus, um diese um ihre gesamten Ersparnisse zu bringen. Damit liegt eine insgesamt mittlere Tatschwere vor, für welche die von der Staatsanwaltschaft beantragte altrechtliche Geld- strafe keine schuldadäquate Sanktion mehr darstellt. Als Einsatzstrafe aufgrund der ob- jektiven Tatschwere ist vielmehr eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszufällen. 6.5.3 Aus subjektiver Sicht haben die Beschuldigten mit direktem Vorsatz und in Berei- cherungsabsicht gehandelt. Es wäre ihnen ein leichtes gewesen, auf die inkriminierten
- 15 - Handlungen zu verzichten. Sie nutzten die sich bietende Gelegenheit, die Privatklägerin mit ihrer Bitte um ein Darlehen zu überrumpeln. Auch wenn ihr Vorgehen von einer ho- hen Rücksichtslosigkeit geprägt ist, so ist die im Darlehensbetrug erkennbare kriminelle Energie im Vergleich zu anderen Betrugsfällen durchschnittlich. Die subjektive Kompo- nente wirkt sich neutral aus. Die Beschuldigten sind in der Schweiz und in Deutschland nicht vorbestraft, was ebenfalls als neutral zu werten ist. 6.5.4 Die Beschuldigten waren im Verfahren nur sehr bedingt kooperativ. Ihre Zugaben beruhen zu einem guten Teil darauf, dass sie sich gegen den Vorwurf des Raubes ver- teidigen wollten und sie halten und hielten grundsätzlich daran fest, dass sie der Privat- klägerin das Darlehen zurückzahlen wollten und wollen. Den Vorladungen von Staats- anwaltschaft und Gerichten leisteten sie keine Folge, obwohl freies Geleit zugesichert wurde. In seiner Vernehmung vom 16. Oktober 2017 erwähnt Y _________, der Privat- klägerin Fr. 5'000.-- überwiesen zu haben (S. 291), während Letztere der Polizei am
12. September 2017 mitteilte, Fr. 10'000.-- erhalten zu haben (S. 366). Wie es sich damit genau verhält, kann an dieser Stelle offenbleiben. Die erfolgte Überweisung und das Ausbleiben weiterer Rückzahlungen kann nicht als tätige Reue gewertet werden, son- dern stellt vielmehr einen Teil der Verteidigungsstrategie dar, nachdem klar geworden war, dass die Staatsanwaltschaft nicht gedachte, die Angelegenheit einfach auf sich be- ruhen zu lassen. Aus dem Nachtatverhalten lassen sich keine Strafmilderungsgründe ableiten. Eine besondere Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist nicht zu erkennen. Für den gemeinschaftlich begangenen Betrug ist somit für beide Beschuldigte eine Frei- heitsstrafe von je 18 Monaten festzusetzen. Die von Z _________ ausgestandene Un- tersuchungshaft von 36 Tagen (9. Juni 2017 bis 14. Juli 2017) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Auf eine Verbindungsbusse kann verzichtet werden. 6.6 Betreffend die Sachentziehung ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger die B _________ in die Obhut der Beschuldigten übergab und die Rücknahme wegen star- ken Geruchs verweigert hat. Über den Verbleib der B _________ konnten keine näheren Erkenntnisse gewonnen werden. Mit der Vorinstanz kann die objektive Tatschwere noch als leicht betrachtet werden und es ist hierfür eine Geldstrafe auszufällen. Folglich ist keine Gesamtstrafe zu der für den Betrug verhängten Freiheitsstrafe zu bilden, sondern sind die beiden Strafen zu kumulieren. Das subjektive Verschulden ist als eher leicht zu qualifizieren, da die Beschuldigten zwar wiederholt angaben, die B _________ zurück- geben zu wollen, sich aber ansonsten passiv verhielten. Zu den weiteren Strafzumes- sungskriterien kann auf die vorstehende E. 6.5.3 verwiesen werden. Die Höhe des Ta-
- 16 - gessatzes wurde vor Kantonsgericht nicht in Frage gestellt und dieses sieht keinen An- lass, die Berechnung des Bezirksgerichts zu korrigieren. Es kann auf die Erwägung 7.3 der Vorinstanz verwiesen werden. Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zusammen mit einer Busse von Fr. 150.-- (Ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe) für die Sachentziehung als angemessen. 6.7 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzu- halten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren nur teilweise auf- schieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs setzt wie jene des vollbedingten voraus, dass eine ungünstige Prognose ausgeschlossen werden kann. Er- geben sich aber – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Be- denken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Um- stände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Strafe teilweise aufschieben. Der Teilvollzug kommt aber erst im Bereich höchst ungewisser Prognosen in Betracht. Erst wenn die Strafenkombi- nation nicht ausreicht und der teilweise Vollzug unumgänglich erscheint, ist die teilbe- dingte Strafe zulässig (BGE 134 IV 82 E. 4.2; BGE 134 IV 60 E. 7.4). Denn diese setzt voraus, dass der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 1 E. 4.5 und 5.5.2). Das Gericht hat, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt, eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu fixieren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Ihre Dauer muss mit ande- ren Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinde- rung eines Rückfalls bietet (Bundesgerichtsurteil 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7). Die Beschuldigten sind nicht vorbestraft und es fehlen konkrete Anzeichen, dass diese demnächst wieder straffällig werden könnten. Weiter ist zu erwarten, dass sie aus dem hier gegen sie geführten Strafverfahren und aufgrund des drohenden Freiheitsentzugs ihre Lehren gezogen haben und sich künftig wohlverhalten. Da ihnen keine eigentliche
- 17 - Schlechtprognose gestellt werden kann, sind die Freiheits- und Geldstrafe bei einer Pro- bezeit von zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen.
7. Die Zivilforderung der Privatklägerin im Umfang von Fr. 30'000.-- wurde von den Be- schuldigten im Grundsatz anerkannt, haben sie ihr doch wiederholt die Rückzahlung des ursprünglichen Darlehens von Fr. 40'000.-- versprochen (vgl. S. 292). Eine Rückzahlung von mehr als Fr. 10'000.-- ist nicht ersichtlich. Ob eine solche tatsächlich stattgefunden hat, lässt sich mangels Bankbelegen nicht liquide ermitteln. Die Privatklägerin hat ihre Zivilforderung an der Berufungsverhandlung auf diese Fr. 30'000.-- reduziert, welche ihr zuzusprechen sind. Im Übrigen bleibt es beim vorinstanzlichen Verweis der weiterge- henden Forderungen auf den Zivilweg. Die Privatklägerin beantrag Verzugszinsen von 5% seit dem 14. März 2020. Der Scha- denszins von 5% läuft ab dem Zeitpunkt, in dem sich das schädigende Ereignis ausge- wirkt hat (BGE 131 III 12 E. 9 m. w. N.), vorliegend mit der Hingabe des Darlehens am
14. März 2017. Aufgrund der für die Zivilforderung geltenden Dispositionsmaxime kann der Privatklägerin aber nicht mehr zugesprochen werden, als sie beantragt hat. Der be- antragte Verzugszins ist ihr folglich zuzusprechen.
8. Eine Genugtuungsforderung hat die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung nicht mehr gelten gemacht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. 9. 9.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen, zusammen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, N. 8 zu Art. 422 StPO). Die Ver- fahrenskosten sind grundsätzlich vom Bund oder dem Kanton getragen, der den Prozess geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person bezahlt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kos- tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329).
- 18 - 9.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichts- gebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Ge- bührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 6'000.--, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2’400.-- (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.-- (Art. 22 lit. f GTar). 9.3 Die vorinstanzlichen Freisprüche wegen Raubes, gewerbsmässigem Betrug mit Be- zug auf das B _________geschäft, Sachentziehung und Nötigung sind in Rechtskraft erwachsen. Hingegen kommt neu eine Verurteilung wegen des Darlehensbetrugs hinzu. Da die Freisprüche weiterhin überwiegen, sind die vorinstanzlichen Kosten zu je 1/8 den Beschuldigten und zu 3/4 dem Staat aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat vorliegend die Gerichtsgebühren für die Strafuntersuchung auf Fr. 2'500.-- (Gebühr Fr. 1’9000.--; Aus- lagen Fr. 600.--) und die eigene auf Fr. 1’000.-- festgesetzt (S. 606 E. 9.2). Die Gebühren bewegen sich jeweils im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen. Eine solche ist von den Parteien auch nicht verlangt worden. Diese Kosten von insgesamt Fr. 3'500.-- sind unter solidarischer Haf- tung zu je Fr. 437.50 Y _________ und Z _________ aufzuerlegen und zu Fr. 2'625.-- auf die Staatskasse zu nehmen. 9.4 Im Berufungsverfahren vielen Auslagen von Fr. 25.-- für die Weibelin an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es war kein besonders umfangreiches Dossier zu bearbeiten und die Schwierigkeit bewegt sich im üblichen Rahmen, sodass die Gebühr auf Fr. 1’000.-- und die gesamten Kosten auf Fr. 1’025.-- festzusetzen sind. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung, abgesehen vom Kostenpunkt, vollständig durch. W _________ dringt mit ihrer Berufung im Schuldpunkt durch, während sie mit Bezug auf die Zivilforderung zu 1/3 unterliegt. Ihr sind daher 1/5 der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, also Fr. 205.-- aufzuerlegen. Die Beschuldigten unterliegen mit den Anschlussberufungen, denen allerdings kein grosses Gewicht zukam. Die zweitinstanzlichen Kosten sind den beiden Beschuldigten unter solidarischer Haftung somit zu je 2/5, also Fr. 410.--, aufzu- erlegen sind. 9.5 Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfahren vor der Polizei Fr. 250.-- bis Fr. 1'600.--, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.—bis
- 19 - Fr. 5'500.--, vor dem Bezirksgericht Fr. 550.-- bis Fr. 3’300.-- und bei Berufung vor Kan- tonsgericht Fr. 1'100.-- bis Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). In Sonderfällen, d.h. bei einem ausserordentli- chen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendigung ohne Sachurteil kann das Gericht eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschädigung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar). 9.5.1 Obsiegt die Privatklägerschaft hat sie gegenüber der beschuldigten Person grund- sätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Aufgrund des teilweisen Unterliegens der Privatklägerin im Zivilpunkt, ist diese jedoch um 1/3 zu kürzen. Die von der Privat- klägerin geltend gemachte Parteientschädigung von Fr. 5'266.15 (inkl. Auslagen und MWST) für das Verfahren vor Staatsanwaltschaft und Bezirksgericht liegt sowohl inner- halb des genannten Kostenrahmens im Strafverfahren als auch dessen, was bei einer vergleichbaren Forderung in einem Zivilverfahren zugesprochen werden könnte (vgl. Art. 32 Abs. 1 GTar). Unter Berücksichtigung der wegen des teilweisen Unterliegens zu er- folgenden Kürzung um 1/3 ist die erstinstanzliche Parteientschädigung der Privatklägerin auf gerundet Fr. 3'500.-- festzusetzen und den beiden Beschuldigten solidarisch aufzu- erlegen. Im Berufungsverfahren hat der Anwalt der Privatklägerin eine kurze Berufungs- erklärung eingereicht und an der Berufungsverhandlung von einer Stunde und 10 Minu- ten teilgenommen. Für die Vorbereitung derselben konnte er sich auf die Vorbereitung des erstinstanzlichen Plädoyers stützen. Nachdem die Staatsanwaltschaft ebenfalls die Berufung erklärt hatte, konnte er sich jedoch weitgehend auf die Begründung der Zivil- forderung beschränken. Die an der Berufungsverhandlung im Vergleich zur Berufungs- erklärung erfolge Einschränkung der Anträge, welche letztlich auch zugesprochen wur- den, ist als teilweises Unterliegen zu betrachten. Aufgrund des teilweisen Unterliegens ist auch die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren um 1/3 zu kürzen. Für das Berufungsverfahren werden Fr. 3'191.45 geltend gemacht. Darin enthalten sind jedoch 4 Stunden für die Berufungsverhandlung, inkl. Reisezeit, welche jedoch deutlich weniger lange gedauert hat. Dafür ist das geltend gemachte Honorar um Fr. 500.-- zu kürzen. Insgesamt ist eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'794.30 angemessen, wel- che den Beschuldigten ebenfalls solidarisch aufzuerlegen ist.
- 20 - 9.5.2 Die Vorinstanz hat die volle Parteientschädigung für Y _________ auf Fr. 4’180.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt, was im Berufungsverfahren nicht gerügt wurde. In Abänderung der erstinstanzlichen Kostenverlegung ist diese nicht zu 4/5 sondern nur zu 3/4, also Fr. 3'135.-- dem Staat Wallis aufzuerlegen und teilweise mit den auferlegten Kosten von insgesamt Fr. 1'695.-- zu verrechnen, so dass noch ein Saldo von Fr. 1'440.-- verbleibt. Für das Berufungsverfahren wurde Rechtsanwalt Stefan Diezig zum amtlichen Verteidiger ernannt. Sein Mandant unterliegt zweitinstanzlich im angefochtenen Schuldpunkt und weitgehend bezüglich der Zivilforderung. In Anbetracht des Umfangs der Berufungserklärungen und der Dauer der Berufungsverhandlung und des Gesuchs um Ernennung als amtlicher Verteidiger ist die volle Entschädigung auf Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen, was leicht abgerundet auch der geltend gemachten Entschädigung entspricht. Da der amtliche Verteidiger gleichzeitig auch notwendiger Verteidiger ist, hat eine Kürzung auf 70% des Pauschalhonorars zu unterbleiben (Art. 30 Abs. 2 lit. a GTar). Die volle Entschädigung ist zu 1/5, also Fr. 360.--, der Privatklägerin aufzuerlegen und zu 4/5, also Fr. 1'440.-- durch den Staat Wallis vorzuschiessen, wobei auch dieser Betrag mit der für das erstinstanzliche Verfah- ren zugesprochenen Parteientschädigung soweit verbleibend vollständig zu verrechnen ist. 9.5.3 Der amtliche Verteidiger von Z _________ wurde vorinstanzlich mit Fr. 3'841.-- entschädigt, was nicht gerügt wurde. Aufgrund der veränderten Kostenauflage ist er zu verpflichten, dem Staat Wallis nicht 1/5 sondern 1/4 dieses Betrags, also Fr. 960.25 zu- rückzuzahlen, sobald es seine Verhältnisse erlauben. Für das Berufungsverfahren ist die volle Entschädigung des amtlichen Verteidigers in Anbetracht der Berufungserklä- rungen, der Dauer der Berufungsverhandlung und der Anschlussberufung ebenfalls auf Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Die geltend gemachte Dauer der Berufungsverhandlung von 4,5 Stunden ist an die effektive Dauer anzupassen. Da der amtliche Verteidiger gleichzeitig auch notwendiger Verteidiger ist, hat eine Kürzung auf 70% des Pauschalhonorars zu unterbleiben (Art. 30 Abs. 2 lit. a GTar). Die volle Ent- schädigung ist zu 1/5, also Fr. 360.--, der Privatklägerin aufzuerlegen und zu 4/5, also Fr. 1'440.-- durch den Staat Wallis vorzuschiessen, wobei der Z _________ diesen Be- trag dem Staat zurückzuerstatten hat, sobald er dazu in der Lage ist. Das Kantonsgericht beschliesst und erkennt
- in (teilweiser) Gutheissung der Berufungen und Abweisung der Anschlussberufung -
- 21 -
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron S1 20 25 vom 19. April 2021 ist bezüglich der Freisprüche von den Vorwürfen des Raubs, gewerbsmässi- gen Betrugs (B _________geschäft) und der Nötigung (Ziff. 1 und 5), des Schuld- spruchs bezüglich Sachentziehung (Ziff. 2 und 6) und des Verweises der Zivilforde- rung von X _________ auf den Zivilweg (Ziff. 7) in Rechtskraft erwachsen. 2. Y _________ und Z _________ werden des einfachen Betrugs bezüglich des Dar- lehens (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. 3. Z _________ und Y _________ werden mit einer Freiheitsstrafe von je 18 Monaten, einer kumulativen Geldstrafe von 30 Tagessätzen von je Fr. 30.--, entsprechend Fr. 900.--, sowie einer Busse von Fr. 150.--, bzw. 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung, bestraft. Die Freiheits- und die Geldstrafe werden zur Bewährung während einer Probezeit von 2 Jahren ausgesetzt, während die Busse zu vollziehen ist. 4. Die von Z _________ ausgestandene Untersuchungshaft von 36 Tagen (9. Juni 2017 bis 14. Juli 2017) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Y _________ und Z _________ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, W _________ Fr. 30'000.-- zzgl. Zins zu 5% seit dem 14. März 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilforderung von W _________ auf den Zivilweg verwie- sen. 6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- (Gebühr Staatsanwaltschaft Fr. 1'900.--, Auslagen Staatsanwaltschaft Fr. 600.--, Gebühr Bezirksgericht Fr. 1'000.--) werden zu je Fr. 437.50 Y _________ und Z _________ unter solidari- scher Haftung und zu Fr. 2'625.-- dem Staat Wallis auferlegt. Die den Beschuldigten auferlegten Kosten werden mit der Parteientschädigung verrechnet. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'025.-- gehen zu Fr. 205.-- zu Lasten von W _________ und zu je Fr. 410.-- unter solidarischer Haftung zu Lasten von Y _________ und Z _________ und werden mit der zugesprochenen Parteient- schädigung verrechnet. 8. Der Staat Wallis bezahlt Y _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Par- teientschädigung von Fr. 3'135.-- (inkl. Auslagen und MWST). Diese wird vollständig mit den auferlegten Verfahrenskosten verrechnet.
- 22 - 9. Der Staat Wallis entschädigt Rechtsanwalt Thierry Arnold als amtlichen Verteidiger von Z _________ für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 3'841.-- (inkl. Auslagen und MWST). Z _________ ist verpflichtet, dem Staat Wallis Fr. 960.25 zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
10. Y _________ und Z _________ bezahlen W _________ unter solidarischer Haftung für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- und für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 1'000.--
11. W _________ bezahlt Y _________ und Z _________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 360.--.
12. Der Staat Wallis entschädigt Rechtsanwalt Stefan Diezig als amtlichen Verteidiger von Y _________ für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'440.--. Die Rückforderung wird mit der zugesprochenen Parteientschädigung verrechnet.
13. Der Staat Wallis entschädigt Rechtsanwalt Thierry Arnold als amtlichen Verteidiger von Z _________ mit Fr. 1'440.--. Z _________ ist verpflichtet, dem Staat Wallis diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Sitten, 25. Februar 2022