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P1 21 100

Vermögen

Wallis · 2022-02-21 · Deutsch VS
Sachverhalt

2.1 Der Beschuldigten wird folgender Sachverhalt gemäss Anklageschrift vorgeworfen (S. 408 ff.): Y _________ arbeitete während 23 Jahren, bis im März 2017, als Serviceangestellte sowie in den Sommer- monaten zusätzlich als Raumpflegerin im Hotel «D _________» in E _________. Sie ist verheiratet mit B _________. Der Ehe sind zwei inzwischen erwachsene Kinder entsprungen. Y _________ genoss stets das volle Vertrauen ihres Arbeitgebers X _________. Der Lohn wurde ihr bis Ende 2016 jeweils in bar aus- bezahlt. Ab dem Jahr 2014 bemerkte X _________, dass der Umsatz seines Betriebes stetig und in erheb- lichem Ausmasse zurückging. Spätestens ab dem Jahr 2007 und bis zu ihrer Inhaftierung am 21. März 2017 begann Y _________ ihren Arbeitgeber systematisch zu bestehlen. Hierbei ging sie immer nach demselben Modus operandi vor: Sie wusste, dass ihr Arbeitgeber jeden Tag die abgerechneten Einnahmen der Angestellten in eine Blech-Geld- kassette (manchmal auch in ein Glas oder in ein Couvert) legte und diese in einem Schrank im Büro bei der Hotelrezeption einschloss. In unregelmässigen Abständen nahm der Arbeitgeber dann diese Einnahmen aus der Kassette und legte diese in den Tresor. Dies tat er allerdings ohne das Geld nochmals nachzuzählen (Stawa pag. 305). Y _________ begab sich jeweils in einem Moment, als sie unbeobachtet war, in das Büro. Dort öffnete sie den erwähnten Schrank mit einem Zweitschlüssel, öffnete die Blechkassette und entnahm dort Notengeld in der Höhe von in der Regel CHF 100.00 bis CHF 300.00. Da das Geld in der Kassette nicht nochmals nachgezählt wurde, bemerkte niemand das Fehlen des Geldes. Auf diese Art und Weise ging Y _________ spätestens seit Januar 2007 bis am 21. März 2017 vor. Am 21. März 2017 entnahm Y _________ letztmals CHF 220.00 in Notengeld aus dem Schrank im Büro und steckte dieses in ihren Büstenhalter. Sie wiederholte dieses Vorgehen im Durchschnitt alle 2-3 Tage, jeweils während ihrer Arbeits- zeit. Auf diese Art und Weise hat Y _________ die gesamte ihr vorgeworfene Deliktsumme gestohlen. Dadurch hat Y _________ ihrem Arbeitgeber im Zeitraum vom Januar 2007 bis am 21. März 2017 insgesamt mindestens CHF 281’487.02 gestohlen, ohne dass dies bemerkt worden wäre. […] 2.2 Wie von der Vorinstanz in Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel zutref- fend festgestellt und von der Beschuldigten auch eingestanden, gilt als erstellt, dass die Beschuldigte im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit ihren Arbeitgeber, X _________, regel- mässig bestohlen hat. Im Hinblick auf die angefochtene Strafzumessung, die Zivilklage sowie die Aufhebung der Kontosperren bleibt nachfolgend in sachverhaltsmässiger Hin- sicht zu eruieren, ob die Deliktsumme lediglich den von der Beschuldigten eingestande- nen Betrag von Fr. 20’000.-- umfasst oder ob die entzogene Summe höher war. Damit zusammenhängend ist auch der Zeitraum der Deliktshandlungen bestritten. Darüber ist nachfolgend Beweis zu führen.

- 10 -

3. Beweiswürdigung 3.1 Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Alle zulässigen und verwertbaren Be- weismittel werden formell als gleichrangig angesehen (Thomas Hofer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 10 StPO N. 54). Die Einvernahme der beschuldigten Person, von Zeugen und Auskunftspersonen sind in der StPO ausdrücklich genannte Beweismittel (Art. 157 ff. StPO), wobei die Aufzählung im Gesetz nicht abschliessend ist und kein Numerus clausus an Beweismitteln besteht (Thomas Hofer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 10 StPO N. 47). 3.1.2 Die Glaubhaftigkeit einer Aussage ist für die Wahrheitsfindung bedeutungsvoll. Sie wird durch methodische Prüfung ihres Inhalts darauf analysiert, ob die auf ein be- stimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Die betreffende Äusserung ist namentlich auf das Vorhandensein von Re- alitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu untersuchen. Das Gericht hat zu kontrollieren, ob die aussagende Person eine solche Behauptung unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motiv- lage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Das Gericht soll im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qua- litätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsge- schichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens das insgesamt gewonnene Ergeb- nis auf Fehlerquellen testen. Die Prüfung soll ausserdem die persönliche Kompetenz der aussagenden Person werten. Die Richter haben dabei zunächst von einer nicht realitäts- begründeten Aussage auszugehen. Sie dürfen, erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, schliessen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 3.1.3 Die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person gilt gemäss dem Grundsatz «in dubio pro reo» bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Als Be- weislastregel verpflichtet die Maxime «in dubio pro reo» die Anklagebehörde, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Nicht dieser muss seine Unschuld nachweisen. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter den Angeklagten mit der Begründung verur- teilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen, oder sich aus den Urteilserwägungen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Annahme ausging, der Angeklagte habe

- 11 - seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 38 E. 2a, 120 Ia 31 E. 2c; Tophinke, Das Grund- recht der Unschuldsvermutung, S. 198 f.). Der Grundsatz fordert als Beweiswürdigungs- regel vom Strafgericht, sich nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt zu erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Er- füllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (vgl. Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 StPO; vgl. BGE 138 V 74 E. 7; Bundesgerichts- urteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Die Zweifel sind dann erheblich, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem vernünftigen Menschen stellen. Bloss abstrakte und theoretische Bedenken führen demgegenüber nicht zum Freispruch, weil solche immer möglich sind und abso- lute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz in dubio pro reo zwingt nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschul- digten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten (Bundesgerichtsurteile 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Das Gericht hat für die Beurteilung, ob eine Aussage wahr oder erfunden ist, auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Phantasiesignalen abzustellen. Es hat eine Ge- samtbetrachtung vorzunehmen, wobei auch alle anderen Beweismittel einzubeziehen sind. Es darf eine Aussage als unwahr beurteilen, wenn nicht nur einzelne darin enthal- tene Behauptungen merkwürdig oder lebensfremd erscheinen, sondern sich eine ge- wisse Anzahl solcher Merkwürdigkeiten in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichti- gung aller Beweismittel zu einem Bild verdichten, das nicht mehr als Summe von blossen Zufälligkeiten erklärt werden kann. Das Gericht darf in freier Beweiswürdigung schlies- sen, die Vorbringen seien unglaubhaft, wenn Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer ent- lastenden Behauptung fehlen. Dies gilt vor allem dort, wo die Staatsanwaltschaft gar keinen Beweis führen kann, weil die Behauptung mangels objektivierbarer Umstände nicht widerlegbar und als blosse sogenannte Schutzbehauptung zu qualifizieren ist (Urteil des Zürcher Obergerichts SB170010 vom 15. Juni 2017 E. 7 mit Hinweisen). Hin- gegen hat die Staatsanwaltschaft dort, wo sich eine Behauptung des Beschuldigten al- lenfalls belegen liesse, entsprechende Abklärungen vorzunehmen (Art. 6 Abs. 2 StPO), bevor diese als blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden können. Ein Abstellen auf fehlende Anhaltspunkte für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist nur dann angängig, wenn nach solchen auch gesucht worden ist und diese normalerweise zu erwarten wä- ren (Urteil des Zürcher Obergerichts SB190323 vom 26. August 2019 E. 3.3.1).

- 12 - 3.2 Beweismittel 3.2.1 Als objektive Beweismittel liegen dem Kantonsgericht die Fotoauszüge aus den Videoaufnahmen (S. 360 ff.), die Kopie der vom Privatkläger im Büro hinterlegten Geld- scheine (S. 310 ff.), die Buchhaltungsunterlagen des Privatklägers (Ordner III, IV, V), die anlässlich der Hausdurchsuchung (S. 261 f.) und bei der Festnahme bzw. der Dursu- chung der Beschuldigten beschlagnahmten Gegenstände und Bargeldbeiträge (S. 265 f.), diverse Unterlagen über die Vermögensverhältnisse der Beschuldigten sowie ihres Ehegatten (Bankauszüge, Steuerunterlagen, u.a. Ordner II), die von der Kantons- polizei, Abteilung Wirtschaftsdelikte, vorgenommene Finanzanalyse (Ordner II), der Po- lizeirapport vom 24. Februar 2020 (S. 250 ff.), das Schreiben der sodalis Gesundheits- gruppe vom 16. Dezember 2013 betreffend Arbeitsunfähigkeit (S. 387) und der in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht von der Beschuldigten eingereichte Zah- lungsauftrag (S. 488) vor. Als subjektive Beweismittel sind zu berücksichtigen die poli- zeilichen (S. 257 ff., S. 268 ff., S. 286 ff., S. 315 ff.), die staatsanwaltlichen (S. 392 ff. ) und die richterlichen (S. 483 ff., S. 653 ff.) Einvernahmen der Beschuldigten sowie deren Befragungen im Rahmen der Anordnung von Untersuchungshaft (S. 8 ff., S. 40 ff.), die polizeiliche (S. 302 ff.) und richterlichen (S. 478 ff.) Einvernahmen des Privatklägers, die polizeiliche (S. 275 ff.) und staatsanwaltschaftliche (S. 389 ff.) Befragungen von B _________ (Ehegatte der Beschuldigten) sowie die richterlichen Einvernahmen der Zeugen F _________ (Sohn der Beschuldigten, S. 463 ff.), G _________ (Schwieger- tochter der Beschuldigten, S. 469 ff.) und H _________ (Sohn der Beschuldigten, S. 473 ff.). 3.2.2 Die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung moniert, dass die erste Einvernahme der Beschuldigten infolge fehlender Anwesenheit eines notwendigen Ver- teidigers unverwertbar sei. Ein notwendiger Verteidiger ist gemäss Art. 130 lit. b StPO und Art. 131 Abs. 1 StPO dann zu bestellen, wenn bereits während des Vorverfahrens gestützt auf die Aktenlage eine Sanktion von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe, eine freiheitsentziehende Mass- nahme oder eine Landesverweisung droht. Die Sicherstellung der notwendigen Vertei- digung hat sodann gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung zu erfolgen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet u.a. eine Untersuchung, wenn sie Zwangsmassnahmen an- ordnet (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wären, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder

- 13 - ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die be- schuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft erliess am 21. März 2021 einen Durchsuchungs- und Beschlag- nahmebefehl (S. 259 ff.) sowie einen Festnahmebefehl (S. 264). Gemäss Polizeirapport vom 24. Februar 2020 erfolgten die vorgenannten Zwangsmassnahmen vor den Einver- nahmen der Beschuldigten (S. 251 f.). Entgegen Art. 309 Abs. 3 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft die Untersuchung in einer Verfügung eröffnet, liegt hier (soweit ersichtlich) keine formelle Untersuchungseröffnung vor. Dieser Umstand ist je- doch ohne Bedeutung. Die fragliche Verfügung erfolgt nur amtsintern und hat rein dekla- ratorische Bedeutung ohne materiell-prozessrechtliche Funktion (Bundesgerichtsurteil 6B_178/2018 vom 25. Oktober 2017 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Untersuchung wurde aufgrund der angeordneten Zwangsmassnahmen demnach bereits vor der ersten Befra- gung der Beschuldigten eröffnet. Bei den ersten polizeilichen Einvernahmen war jedoch eine notwendige Verteidigung noch nicht erkennbar. Zwar wurde anlässlich der Haus- durchsuchung und der Festnahme Bargeld in der Höhe von rund Fr. 46'000.-- vorgefun- den, jedoch stand zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Aktenlage ein gewerbsmässiger Diebstahl noch nicht im Raum, bei welchem gegebenenfalls eine Sanktion von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten gewesen wäre und eine Landesverweisung dro- hen würde. Erst anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme wurde der Beschuldigten ge- werbsmässiger Diebstahl vorgeworfen (S. 8). Anlässlich dieser Einvernahme stellte die Staatsanwaltschaft denn auch fest, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt (S. 9). Zudem erscheint das prozessuale Vorgehen der Verteidigung fragwürdig. Nach ihrer Er- nennung zum amtlichen Verteidiger hätte sie allfällige Verfahrensmängel ohne Weiteres rügen können. Dies hat der Rechtsanwalt jedoch unterlassen, sondern er bzw. sein Bü- ropartner haben an den verschiedenen Einvernahmen teilgenommen, ohne einen dies- bezüglichen Mangel vorzubringen. Es kann mithin erwartet werden, dass eine allfällige Mangelhaftigkeit von Beweiserhebungen innert vernünftiger Frist gerügt und dass damit nicht bis zur Berufungsverhandlung zugewartet wird (vgl. Schmid/Jositsch, Praxiskom- mentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Art. 131 StPO N. 7; Urteil des Kantonsgerichts Wallis P1 16 82 vom 6. September 2017 E. 2.1). Nach dem Gesagten sind die ersten Einvernahmen ohne eine Rechtsvertretung gültig.

- 14 - 3.3 Vorinstanzliche Feststellungen Die Vorinstanz stützt sich auf die Aussagen der Beschuldigten und erachtet die von der Beschuldigten eingestandene Deliktssumme von Fr. 20’000.-- als nachvollziehbar. Sie hat dargelegt, dass die im Zeitpunkt der Festnahme der Beschuldigten festgestellten Vermögenswerte der Ehegatten in der Höhe von rund Fr. 367’000.-- (exakter Betrag: Fr. 367’202.31, sich zusammensetzend aus Bargeld in der Höhe von Fr. 46’010.25 und Zunahme der Bankkonten von Fr. 321’192.11) grossmehrheitlich nachvollzogen werden können. 3.4 Aussagen der Beschuldigten 3.4.1 Die Beschuldigte hat von 1994 bis zu ihrer fristlosen Entlassung im D _________ in E _________ gearbeitet. Sie hat in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom

21. März 2017 zunächst angegeben, gleichentags während der Arbeit zwei Hunderter- noten gestohlen zu haben. Sie habe sonst nie gestohlen (S. 257 A. 2). Sie habe die Noten aus einem Glas, das im Büro gewesen sei, entnommen (S. 258 A. 3). Die Ange- klagte hat in den späteren Einvernahmen eingeräumt, während der Arbeit immer mal wieder Geld eingesteckt zu haben (S. 270 A. 13). Über die ganzen Jahre seien das si- cher 10-15 Mal gewesen (S. 270 A. 15). Die unrechtmässig bezogene Summe belaufe sich, gemäss Angeklagter, auf maximal Fr. 15’000.-- bis 20’000.-- (S. 270 A. 20; S. 287 A. 7; S. 289 A. 27). Sie habe manchmal Fr. 100.-- oder Fr. 200.-- bezogen (S. 271 A. 27). Mehr als Fr. 200.-- habe sie nicht genommen (S. 271 A. 27; S. 316 A. 5). Sie habe vor 2-3 Jahren mit dem Stehlen angefangen (S. 272 A. 38). An der Berufungs- verhandlung verweigerte die Beschuldigte die Aussage (S. 654 ff.). 3.4.2 Die Beschuldigte hat ein erhebliches Interesse am Verfahrensausgang. Ihre Aus- sagen sind trotz Geständnis mit Vorsicht zu würdigen, zumal eine weitaus höhere De- liktsumme angeklagt worden ist. Die Summe von Fr. 20'000.-- die von ihr eingestanden wird, kann als Minimalbetrag angenommen werden. Die Betroffene ist entsprechend erstinstanzlich verurteilt worden. Im Rahmen ihrer Tätigkeit ist es somit unbestrittener- massen zu Diebstählen gekommen und diese sind, wie angeklagt, abgelaufen. 3.5 Finanzanalyse der Kantonspolizei 3.5.1 Die staatsanwaltschaftliche Berechnung der Deliktssumme stützt sich mehrheit- lich auf die Finanzanalyse der Kantonspolizei, Abteilung Wirtschaftsdelikte. Letztere hat in ihrem Bericht vom 2. Juni 2020 die Ausgaben und Einnahmen der Betroffenen sowie

- 15 - ihres Ehegatten während den Jahren 2007 bis 2017 gegenübergestellt (Ordner II S. 1 ff.): Die Einnahmen der Ehegatten würden rund Fr. 600'000.-- betragen, wobei zwischen Bareinnahmen von rund Fr. 355'000.-- und Überweisungen von rund Fr. 245'000.-- dif- ferenziert wird (Ordner II S. 5). Die Ermittlungsbeamten gehen weiter von Ausgaben von knapp Fr. 300'000.-- (Miete [Ordner II S. 51 ff.], Krankenkasse [Ordner II S. 75 ff.], Steu- ern [Ordner II S. 62 ff.], Autokauf [Ordner II S. 54 ff.) aber ohne den Grundbetrag betrei- bungsrechtliches Existenzminimum für Dinge des alltäglichen Bedarfs) für zehn Jahre aus. Die Lebensunterhaltskosten wie Kosten für Nahrungsmittel, Kleidung, Hobby und Ferien hätten nicht ermittelt werden können (Ordner II S. 7). Das Bankguthaben hätte sich in diesen 10 Jahren um rund Fr. 321'192 bzw. Fr. 349'741.-- erhöht (Ordner II S. 10 f.). Ausserdem seien rund Fr. 46'000.-- während der Hausdurchsuchung und der Festnahme in bar sichergestellt worden (Ordner II S. 11). Die Polizisten stellen an- schliessend das Total der Einnahmen gemäss Lohnausweise und Steuerbescheinigung (rund Fr. 600'000.--) der Vermögenszunahme (Wertschriften/Barschaften/in Bar ausbe- zahlte Löhne [sic!]) gegenüber und erhalten eine Differenz von rund Fr. 150'000.--. Die Staatsanwaltschaft schliesst daraus, die Betroffene habe diese Differenz mangels ande- rer Einnahmequellen mit gestohlenen Geldern äufnen müssen. Die Berechnung der Polizisten enthält einen Kalkulationsfehler. Wie von der Staatsan- waltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung berichtigt wurde, beträgt die Vermö- genszunahme auf den Bankkonten Fr. 321'192.-- statt Fr. 349'741.-- (vgl. Ordner II S. 10 f.), womit die Differenz zwischen Einnahmen und Vermögenszunahme rund Fr. 120'000.-- beträgt 3.5.2 Die Anklage rechnet in einem weiteren Schritt das Manko um die Ausgaben des täglichen Gebrauchs und übernimmt dazu einen monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'100.-- (S. 411), was über die ganze Zeitspanne einen Betrag von Fr. 132'000.-- ergäbe. Zusammen mit der Vermögenszunahme sei von einer Deliktssumme von insge- samt rund Fr. 281'000.-- auszugehen. (S. 409). Auch hier ist der Kalkulationsfehler über- nommen worden. Die angeklagte Deliktssumme müsste sich auf rund Fr. 250'000 belau- fen. 3.5.3 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vermögenszunahme mit anderen Mitteln ge- äufnet worden sein könnte: Es ist zunächst unklar, ob bei den Einnahmen der Beschuldigten in der Finanzanalyse auch deren Krankentaggeld berücksichtigt worden ist. Aus den Akten geht hervor,

- 16 - dass die Beschuldigte in den Jahren 2010 bis 2013 von September bis Oktober bzw. Dezember arbeitsunfähig war (S. 387). Die Lohnausweise des Hotels D _________, auf die sich die Finanzanalyse stützt, umfassen diesen Zeitraum jedoch nicht. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Finanzanalyse das Krankentaggeld nicht als Einnahme- quelle berücksichtigt hat. Weiter sind in den Jahren 2009 und 2014, 2015 und 2016 Diskrepanzen zwischen den von den Polizisten angenommenen Einkommen der Ehefrau und des versteuerten Ein- kommens ersichtlich. Die Finanzanalyse berücksichtigt lediglich den Lohn gemäss Lohn- ausweis des D _________ (vgl. Ordner II S. 17 ff.). Dass die Beschuldigte in den Jahren 2009, 2014, 2015 und 2016 insgesamt rund Fr. 18'800 mehr versteuert hat (vgl. Ordner II S. 29 ff.) als im Lohnausweis angeben, wurde auf der Einkommensseite ausser Acht gelassen. Es ist durchaus vorstellbar, dass die saisonal angestellte Beschuldigte neben ihrer Tätigkeit beim Privatkläger auch weiteren bezahlten Beschäftigungen nachgekom- men ist, womit die Diskrepanz erklärt werden könnte. Die Beschuldigte hat im Service gearbeitet und Trinkgeld bezogen. Sie hat diesbezüglich zu Protokoll gegeben, pro Tag zwischen Fr. 70.-- und Fr. 90.-- Trinkgeld eingenommen und für die Einkäufe verwendet zu haben (S. 318 A. 26). Die Höhe dieses Zusatzver- dienstes ist bestritten. Der Privatkläger kann nicht genau sagen, wieviel Trinkgeld die Beschuldigte an einem Abend erhalten habe. Aber zwischen Fr. 20.-- bis Fr. 30.-- seien es schon gewesen (S. 480 A. 13). Die Staatsanwaltschaft rügt die von der Vorinstanz vorgenommene Trinkgeldabrechnung. Sie führt aus, Fr. 2’500.-- pro Monat an Trinkgeld könne von einer Servicekraft in E _________ – wenn überhaupt – einzig in einem Edel- restaurant oder in einem 5-Sterne-Hotel erwirtschaftet werden. Jene müsste dazu im Restaurant sowohl die Mittagessen als auch die Abendessen auftragen. Die Beschul- digte habe jedoch in einem einfachen Kleinbetrieb als Zimmermädchen und Raumpfle- gerin gearbeitet und nur zwischenzeitlich im Service ausgeholfen. Sie habe ausserdem nur im Tagesbetrieb und nicht abends gearbeitet. Es ist der Staatsanwaltschaft beizu- pflichten, dass der von der Vorinstanz angenommene maximale Trinkgeldbetrag hoch erscheint. Aber auch wenn von einem Zusatzeinkommen von lediglich Fr. 20.-- pro Tag ausgegangen wird, ergibt dies pro Woche (5 Arbeitstage) Fr. 100.--, oder pro Arbeitsjahr (8 Monate) Fr. 3'500.-- (Fr. 5'200.--/12*8). Die Trinkgeldeinnahmen würden sich folglich für den fraglichen Zeitraum von 2007 bis 2017 auf rund Fr. 35’00.-- belaufen. Mindestens ein Betrag in dieser Höhe hätte in der Finanzanalyse auf der Einkommensseite berück- sichtigt werden sollen, zumal die Beschuldigte im Rahmen ihrer Tätigkeit beim D _________ unbestritten Trinkgeld erhalten hat.

- 17 - Weiter bleibt in der Finanzanalyse der Lohn vom Ehemann der Beschuldigten des Jahres 2015, unberücksichtigt. Die Finanzanalyse stützt sich einzig auf die Steuerveranlagung, in welcher kein Erwerbseinkommen des Ehemannes vermerkt wurde (Ordner II S. 45). Weitere Abklärungen wurden seitens der Staatsanwaltschaft diesbezüglich nicht ge- macht. Es ist insbesondere nicht aktenkundig, weshalb der Ehemann in diesem Jahr kein Einkommen erzielte. Im Übrigen war auch der Ehemann im Service tätig (S. 277 A. 14; S. 655 A. 14), was den Polizisten und der Staatsanwaltschaft auch bekannt gewesen ist. Es ist folglich da- von auszugehen, dass auch dieser in den Jahren 2007 bis 2017 Trinkgeld erwirtschaftet hat, was in der Finanzanalyse hätte beachtet werden müssen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Finanzanalyse der Kantonspolizei lücken- haft ist und verschiedene mögliche Einkommensquellen nicht in die Berechnung einflies- sen liess. Es ist ausserdem als erstellt zu betrachten, dass die Beschuldigte und ihr Ehe- mann im angeklagten Zeitraum ein höheres Einkommen erzielten, als von der Kantons- polizei in ihrer Finanzanalyse festgehalten wurde. 3.6 Beschlagnahmtes Bargeld 3.6.1 Die Polizei hat bei der Hausdurchsuchung vom 21. März 2017 in der Handtasche der Beschuldigten Bargeld in der Höhe von Fr. 14’321.30 und EUR 1’682.99 festgestellt und beschlagnahmt. Sie hat im Schlafzimmer zudem Bargeld in der Höhe von Fr. 5’000.-

- und EUR 1’800.-- gefunden (S. 261 f.). Des Weiteren sind anlässlich der Festnahme der Beschuldigten weitere Fr. 18’350.-- und EUR 2’150.00 konfisziert. Dieses Geld hat sich in Umschlägen, die in den Unterhosen der Beschuldigten und in den persönlichen Effekten aufgefunden worden sind, befunden (S. 265). Die ermittelnden Beamten haben somit am 21. März 2017 insgesamt Fr. 37’671.30 und EUR 5’632.99 konfisziert. Es ist zu prüfen, ob diese Gelder mit hinreichender Sicherheit aus einem Diebstahl stammen. 3.6.2 Die Beschuldigte hat in Bezug auf das anlässlich der Hausdurchsuchung und der Festnahme vorgefundenen Bargelds zu Protokoll gegeben, dass sie immer Geld in die- ser Tasche habe. Ein Teil dieser Finanzen stamme aus Lohn und ein anderer Teil bilde Hochzeitsgeld ihres Sohnes. Ihr Mann und sie hätten diesem für die Trauung Geld ge- schenkt. Sie wisse nicht wieviel. Der Bräutigam habe dann ein paar Tausender zurück- erstattet. Dieses Geld, alles in Franken, habe er ihr bei ihm zuhause in einem Couvert übergeben (S. 269 A. 7). Die Angeklagte argumentiert in Bezug auf das vorgefundene Bargeld in Euro, immer wenn die Restaurantgäste ihr in Euro bezahlten, habe sie dieses für sich behalten (S. 269 F8). Die Chefin habe das gewusst (S. 269 A. 9). Bezüglich der

- 18 - bei der Hausdurchsuchung im Schlafzimmer in den Nachttischen gefundenen Fr. 5’000.-

- und EUR 1’800.-- führt sie aus, sie wisse auch nicht, wann sie diese Beträge dort ver- staut habe (S. 269 A. 10). Das in den Briefumschlägen vorgefundene Bargeld sei alles in ihrer roten Handtasche gewesen. Es sei Geld, das sie erarbeitet habe. Das Trinkgeld der ganzen Jahre sei darin enthalten gewesen (S. 269 A. 11). Die in der Medikamenten- box gefundenen Fr. 2’150.-- gehörten ihr. Die Beschuldigte habe immer mal wieder et- was auf die Seite gelegt (S. 270 A. 14). Sie ergänzt in späteren Einvernahmen, das Münzgeld in ihrer Tasche sei das Trinkgeld (S. 287 A. 9). Fr. 15’000.-- bis 20'000.-- seien dem Hotel entwendet worden. Sie könne nicht präziser sagen, wieviel aus dieser Quelle komme (S. 288 A. 18). Sie habe über die Jahre immer Geld in der Tasche gelassen (S. 288 A. 19). Sie habe keine Steuern bezahlen wollen und deswegen das Geld bei sich getragen (S. 289 A. 22). Auf Nachfrage des Bezirksgerichts führt sie aus, sie habe das gestohlene Geld nicht ausgegeben, sonst wäre nicht so viel Geld in ihrer Handtasche gelegen (S. 289 A. 33). Sie habe immer Geld bei sich getragen, welches sich über die Jahre angesammelt habe (S. 317 A. 17). 3.6.3 Der Privatkläger führt an der erstinstanzlichen Verhandlung aus, seine Angestellte hätte Euro in Schweizer Franken abgerechnet. Die Beschuldigte habe dies so gewollt. Wenn jemand in Euro bezahlt habe, sei der Betrag in Schweizer Franken umgerechnet und in die Kasse gelegt worden. Die Beschuldigte habe die Euros behalten (S. 480 A. 12). Die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten erscheinen mithin glaubhaft. 3.6.4 B _________ hat bei der polizeilichen Einvernahme auf die Frage, ob er noch andere Einkünfte habe, ausgeführt, die Kinder hätten ihnen manchmal Geld übergeben. Wenn sie später etwas hätten kaufen wollen, habe er ihnen die Summe zurückbezahlt. Es sei zum Sparen gewesen und nie über eine Bank gegangen (S. 276 A. 9). Das Fahr- zeug seines Sohnes sei von ihm bezahlt worden. Das Automobil sei jedoch mit dem Geld bezahlt worden, welches der Sohn über die Jahre bei ihm abgeben habe (S. 278 A. 26). F _________ hat an der erstinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, er habe in der Lehre ca. Fr. 500.-- bis 600.-- verdient (S. 464 A. 7). Die Lehre habe er von 2007 bis 2009 absolviert (S. 464 A. 6). Er habe etwas für sich behalten und auch etwas abgeben. Er habe bis zum 25. Altersjahr bei seinen Eltern gewohnt. Deshalb habe er einen gros- sen Teil seines Lohnes dort abgeliefert. Auch nach der Lehre habe er das so gemacht (S. 464 A. 8). Er habe das Geld von seinem Konto abgehoben und in bar an seine Eltern übergeben (S. 465 A. 9). Er habe ein wenig sparen wollen. Als junger Mann könne man nicht so gut mit Geld umgehen. Ein Teil sei für den Haushalt gedacht gewesen

- 19 - (S. 465 A. 10). Den genauen Betrag könne er nicht nennen. Es sei ein Teil seines Lehr- lingslohns und ein Teil seines Lohnes gewesen. Er habe noch eine Zweitausbildung ge- macht (S. 465 A. 12). Das Geld habe er bei seinen Eltern gelassen. Es befinde sich immer noch bei seinen Eltern (S. 465 A. 14). Es sei wie ein Sparkonto einfach zu Hause. Das sei während der Zeit als er noch zu Hause gelebt habe. Wenn er etwas Teures habe kaufen wollen, habe er auf dieses Geld zurückgreifen können (S. 465 A. 15). Er habe im Mai 2014 mit seinem Geld und mit Unterstützung der Eltern das Auto gekauft. Seines Wissens habe es Fr. 40’000.-- gekostet. Auf Nachfrage des Bezirksgerichts führt er aus, ca. Fr. 35’000.-- sei von seinem Geld gewesen. Er könne jedoch keine genaue Ziffer nennen. Seine Eltern hätten den Rest bezahlt. Letzteren habe er wieder seinen Eltern zurückerstattet. Das Ziel sei gewesen, sich selbst ein Auto zu kaufen (S. 466 A. 18). Auf den Vorhalt, dass auf dem Raiffeisenbankkonto seines Vaters zwischen dem

31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2017 diverse Gutschriften von F _________ von insgesamt rund Fr. 20’800.-- verbucht worden seien, hat der Sohn angegeben, es sei das Ersparte gewesen, damit der Vater es für ihn auf die Seite lege (S. 466 A. 19). Bei der auf demselben Konto verbuchten Vergütung vom 24. April 2014 handle es sich wohl um das Geld für das Auto (S. 466 A. 20). G _________, Schwiegertochter der Beschuldigten, hat anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, es sei im Balkan üblich, dass alle Hochzeitsgäste Geld in einem Couvert gäben. Sie hätten bei diesem Anlass Fr. 40’000.-- erhalten. Da- von hätte sie rund Fr. 20’000.-- ausgegeben, um die Hochzeit zu finanzieren und den Rest den Eltern ihres Mannes bar abgegeben. Zusätzlich seien noch Euro 1’000.-- bis 2’000.-- dabei gewesen (S. 470 A. 7). Das Geld hätten sie in Q _________ übergeben. Sie seien danach nach Kroatien in die Flitterwochen und die Eltern in die Schweiz ge- reist. Auf Nachfrage des Bezirksgerichts sagt G _________ aus, sie hätten das Geld zur Aufbewahrung übergeben. Bei ihnen sei es so, dass oft die Eltern für die Kinder sparen, damit Letztere später etwas auf der Seite hätten. Das sei im Balkan so üblich. Auf Nach- frage führt sie zudem aus, sie hätten das Geld noch nicht zurückerhalten. Irgendwann würden sie es in Empfang nehmen, aber erst später (S. 471 A. 8). G _________ ergänzt, sie seien jedes zweite oder dritte Wochenende auf Besuch gekommen und hätten jeweils Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- oder auch einmal Fr. 500.-- mitgebracht. Das sei auch für sie selbst zum Sparen gedacht. Auf Nachfrage des Bezirksgerichts gibt sie an, sie hätten darüber nicht Buch geführt. Bei ihnen sei das halt so (S. 471 A. 9). Von der Hochzeit seien es ca. Fr. 20’000.-- und EUR 1’000.-- bis EUR 2’000.-- gewesen. Ansonsten seien

- 20 - es vielleicht noch Fr. 4’000.-- gewesen, nicht mehr. Ihr Ziel sei das Sparen für Eigentum gewesen (S. 471 A. 12). H _________, Ehegatte von G _________ hat an der erstinstanzlichen Verhandlung ebenso ausgesagt, sie hätten von den Gästen Geld erhalten und damit die Hochzeit bezahlt. Auf Nachfrage des Bezirksgerichts gibt er an, sie hätten ungefähr Fr. 40’000.-- erhalten. Er wisse nicht mehr genau, wie viel die Hochzeit gekostet habe, vielleicht Fr. 10’000.-- bis 15’000.--. Er habe von seinen Eltern für die Hochzeit Geld als Schen- kung erhalten, aber nicht um die Hochzeit zu bezahlen. Das Paar habe rund Fr. 20’000.-

- und EUR 1’000.-- bis EUR 2’000.-- an seine Eltern übergeben, welche es dann in die Schweiz zurückgenommen hätten. Diese seien mit dem Auto zurückgereist und sie mit dem Flugzeug nach Zürich. Auf Nachfrage des Bezirksgerichts führt H _________ aus, sie hätten die finanziellen Mitteln den Eltern übergeben damit diese gesichert seien. Diese seien dann in E _________ geblieben. Es spiele keine Rolle wo das Geld sei (S. 475 A. 9). Sie hätten immer Geld gegeben. Wenn sie etwas gebraucht hätten, hätten die Eltern etwas erstattet. Dies sei damals gewesen, als er noch in E _________ gelebt habe. Nachdem er nach Zürich gezogen sei, seien sie einmal im Monat zu den Eltern gereist. Er habe immer kleinere Beträge, mal Fr. 100.-- mal Fr. 200.-- mitgebracht (S. 475 A. 10). Dieses Geld sei zum Verbrauchen angedacht gewesen (S. 475 A. 11). Die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen ist im Lichte der gesamten (personen- und situati- onsbezogenen) Umstände zu prüfen. Das Kantonsgericht hat bei der Würdigung der Schilderungen von Verwandten eine gewisse Vorsicht walten zu lassen. Eine Absprache ist ausserdem vorstellbar. In Bezug auf das Hochzeitsgeld und die weiteren übergebe- nen Bargeldbeiträge ist festzuhalten, dass sich G _________ schlüssig und mit ihrem Mann im Kern übereinstimmend geäussert haben. Fragwürdig ist hingegen, warum die Eltern solche Beträge nicht auf der Bank deponieren. Hingegen enthalten die Aussagen von F _________ und B _________ betreffend die genaue Übergabe des Geldes zum Sparen Widersprüche, die aber auch mit dem Zeitablauf erklärt werden können. F _________ hat angegeben, das Geld von seinem Konto abgehoben und in bar an seine Eltern übergeben zu haben (S. 465 A. 9). Auch sein Vater hat ausgesagt, das Geld seiner Kinder sei nie auf ein Bankkonto einbezahlt zu haben (S. 276 A. 9). F _________ behauptet erst auf Vorhalt diverser Banküberweisungen, dieses Geld sei sein Erspartes gewesen (S. 466 A. 19). Er hat angegeben, dass die ihm am 24. April 2014 vergütete Summe von Fr. 30'000.-- wohl für den Autokauf verwendet worden sei (S. 466 A. 20). B _________ hat demgegenüber postuliert, er habe das Auto bezahlt (S. 278 A. 26). Die Aussagen zum Autokauf stimmen somit in Bezug auf die Person, die 2014 das Fahrzeug

- 21 - bezahlt hat, nicht überein. Ob das Auto nun direkt von B _________ bezahlt worden ist oder ob das entsprechende Geld zunächst an F _________ vergütet worden war, ist indes irrelevant. Entscheidend ist, dass beide übereinstimmend ausgesagt haben, dass das Auto mit dem von F _________ gesparten Geld bezahlt worden ist. Die Aus- sagen von F _________ und B _________ ergeben trotz der erwähnten Unstimmigkei- ten insgesamt ein schlüssiges Bild über die «Sparpraxis» innerhalb der Familie I _________. Insbesondere auch deshalb, weil nach jahrelangen Einzahlen auf das Konto tatsächlich eine Vergütung an F _________ erfolgt ist und er diese Auszahlung plausibel mit dem Autokauf begründen kann. Schliesslich hat F _________, geb. 19. Mai 1987, bis im Frühjahr 2013 bei seinen Eltern in E _________ gewohnt (S. 464 A. 5). Die Beteiligung an Kost und Logis ist bei volljährigen und erwerbstätigen Kindern, die noch bei ihren Eltern leben, nicht ungewöhnlich. 3.6.5 Selbst bei der gebotenen Zurückhaltung entstehen durch solche Aussagen Zwei- fel, ob es sich beim gefundenen Bargeld oder beim von den Kindern bezahlten Geld eigentlich um Diebesgut handelt, welches mit Hilfe der Familienmitglieder gewaschen worden ist. Es ist demnach möglich, dass sich das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 37’671.30 und EUR 5’632.99 aus dem Hochzeitsgeld, der Deliktssumme in der Höhe von Fr. 20’000.--, dem im Restaurant gewechselte Eurogeld und den von den Kin- dern erhaltenen Barbeträgen zusammensetzt. Die Beschuldigte verfügt freilich über eine bemerkenswert hohe Summe an Bargeld. Es kann daraus jedoch – abgesehen vom Teilgeständnis – nicht mit hinreichender Sicher- heit abgeleitet werden, dieses Geld resultiere aus den angeklagten Diebstählen. Die Be- troffene hätte, sofern es sich tatsächlich um Diebesgut handelt, über bessere Möglich- keiten verfügt, dieses vor den Strafverfolgungsbehörden zu verstecken. Das Eurogeld kann freilich nicht für die Vermögenszunahme berücksichtigt werden, wurde es doch gegen Schweizer Franken umgetauscht. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte seit dem Jahr 1994 beim Pri- vatkläger angestellt ist und den Lohn unbestrittenermassen jeweils als Bargeld erhalten hat. Es kann damit auch nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass das vorgefun- dene Bargeld teilweise aus der Zeit vor 2007 stammt. Die Finanzanalyse der Polizei stellt ihrer Berechnung ein Guthaben im Jahr 2007 zu- grunde, ohne dass nachgewiesen wäre, ob die Beschuldigte oder ihr Mann zum dama- ligen Zeitpunkt über weitere beachtenswerte Vermögenswerte (in bar oder auf anderen

- 22 - Konten) verfügt haben. Diese Annahme der Ermittlungsbehörden ist, in Anbetracht des im März 2017 gefundenen Bargelds, mitnichten hinreichend gesichert. 3.7 Entwicklung des Bankguthabens 3.7.1 Die Staatsanwaltschaft stellt in Bezug auf die Vermögenszunahme auf den diver- sen Bankkonten insbesondere die Einzahlungen der Familienangehörigen und die Bareinzahlungen in Abrede. Sie führt diesbezüglich aus, die Vorinstanz habe sich mit dem Argument der Staatsanwaltschaft, wonach Angehörige der Familie I _________ of- fenbar auch für die Beschuldigte gestohlenes Geld gewaschen haben dürfte, nicht aus- einandergesetzt. Mehrere Überweisungen an die Beschuldigte könnten dahingehend er- klärt werden, dass Verwandte gestohlenes Bargeld als Darlehen ausgehändigt erhielten und dieses später zurückbezahlt hätten. Die von der Staatsanwaltschaft angezweifelten Gutschriften und Bareinzahlungen von Familienangehörigen und von Drittpersonen so- wie diverse Bareinzahlungen sind aus der Aufstellung der Kantonspolizei und den ent- sprechenden Kontoauszügen ersichtlich. Die Gutschriften von Familienangehörigen be- laufen sich gemäss Finanzanalyse der Kantonspolizei auf Fr. 63’294.10 (Gutschriften von Familienangehörigen), die Bareinzahlungen auf Fr. 114’514.67 und die Gutschriften von Drittpersonen auf Fr. 9’601.--. Weiter wären noch Einzahlungen von J _________ von insgesamt rund Fr. 10'000.-- zu beachten (Ordner II S. 10). 3.7.2 Zu den Gutschriften von Drittpersonen und Familienangehörigen: Dem Konto WWW (EUR) bei der UBS, lautend auf B _________ , wurde am 2. Juli 2010 ein Betrag von EUR 4’351.-- von K _________ sowie am 28. August 2012 ein Betrag von EUR 5’250.-- von L _________ gutgeschrieben (Ordner II S. 8, S. 177). Auf das Konto YYY (CHF) bei der UBS, lautend auf B _________ , wurden zwei Barbe- träge von Fr. 2’000.-- und Fr. 1’000.-- von M _________ einbezahlt (Ordner II S. 8, S. 172 f.). Weiter sind zwischen 1. Februar 2012 und 30. April 2012 vier Einzahlungen von J _________ auf das Konto TTT bei der Raiffeisenbank, lautend auf B _________ ak- tenkundig, die sich insgesamt auf einen Betrag von Fr. 10'142.-- belaufen (Ordner II S. 8, S. 179 f.). Es bestehen aus Sicht des Kantonsgerichts beträchtliche Zweifel, warum der (zumindest) im Wallis bekannte Unternehmer J _________ der Beschuldigten ge- holfen haben soll, gestohlenes Geld reinzuwaschen.

- 23 - Gutschriften von Familienangehörigen sind auf dem Konto TTT bei der Raiffeisenbank, lautend auf B _________, zu verzeichnen. In den Jahren 2009 bis 2015 ist der Konto- stand dieses Kontos durch mehrere Einzahlungen von N _________, F _________, O _________ und P _________ um rund Fr. 60'000.-- erhöht worden: Es sind diverse Einzahlungen von F _________ auf das Konto bei der Raiffeisenbank aktenkundig. Dieser entrichtete vom 18. November 2009 bis zum 17. April 2013 regel- mässig einen Betrag zwischen Fr. 1’500.-- und Fr. 3’800.--, insgesamt Fr. 20’800.-- (Ordner II S. 178 ff.). O _________ hat regelmässig im Zeitraum von 10. November 2009 bis 15. März 2011 zwischen Fr. 1’000.-- und Fr. 3’000.-- sowie einmalig Fr. 16’000.-- einbezahlt. Dies ergibt insgesamt Fr. 28'000.-- (Ordner II S. 178 ff.). Auch N _________ hat ab dem 26. Juni 2012 bis zum 26. November 2013 Beträge zwi- schen Fr. 500.-- und Fr. 2’000.-- auf das vorerwähnte Konto bei der Raiffeisenbank er- stattet. Dies ergibt insgesamt Fr. 10'000.-- (Ordner II S. 180 ff.). Ferner ist eine Posteinzahlung von T _________ in der Höhe von Fr. 497.65 und eine Posteinzahlung von P _________ von Fr. 1’996.45 aktenkundig (Ordner II S. 9, S. 181). Die Bankgutschriften von F _________ sind erst ab 18. November 2009 erfolgt (Ordner II S. 178). Dies weist daraufhin, dass er ab diesem Zeitpunkt mehr verdient und das Geld seinen Eltern überwiesen hat. Dies schliesst aber Barzahlungen v.a. während der Lehre, nicht aus. Das Kantonsgericht erachtet – wie bereits erörtert – die «Sparpraxis» inner- halb der I _________ als glaubwürdig. Zumindest erwecken solche Ausführungen Zwei- fel an der Annahme, Familienmitglieder hätten mit solchen Zahlungen mitgeholfen, den Ursprung von gestohlenem Geld zu verwässern (vgl. Ziff. 3.6.4 hiervor). Was den Betrag des Fahrzeugs von Fr. 30'000.-- betrifft, kann dieser jedoch nicht zur Vermögensbildung beachtet werden, weil der Vater dem Sohn diese Summe wieder zurückerstattet hat. In Bezug auf die weiteren Einzahlungen von Familienangehörigen blieben die Hinter- gründe auch an der Berufungsverhandlung unbekannt. Diverse Personen sind im Ver- lauf des Strafverfahrens nie befragt worden. Die Beschuldigte hat an der Berufungsver- handlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Es fehlen demnach ausreichende Hinweise, dass diese Gelder ursprünglich aus dem Hotel gestohlen und danach den Familienangehörigen erstattet worden sind, welche sie wiederum auf das Bankkonto der Beschuldigten überwiesen hätten. Die entsprechenden

- 24 - Ausführungen der Staatsanwaltschaft entbehren damit einer hinreichend überzeugen- den Grundlage. 3.7.3 Zu den Bareinzahlungen: Bareinzahlungen sind auf das Konto WWW (EUR), auf das Konto ZZZ sowie auf das Konto bei der Raiffeisenbank getätigt worden (Ordner II S. 8, S.171, S. 177 ff.). In Bezug auf die Bareinzahlungen erklärt die Beschuldigte, sie habe nie Geld auf die Bank ge- bracht (S. 289 A. 28, S. 317 A. 13). Auch B _________ hat angegeben, dass die Be- schuldigte kein Geld auf die Konten einbezahlt habe (S. 278 A. 32). Auf die Frage des Bezirksgerichts hat er zudem ausgeführt, seine Frau habe ihm auch kein Geld überge- ben, welches er einbezahlt habe (S. 279 A. 33). Das Geld dürfte im Umkehrschluss durch den Ehemann einbezahlt worden sein. Dieser gibt denn auch an, das Geld ver- waltet zu haben (S. 278 A. 24). In Bezug auf die Herkunft dieser Gelder ist einzig ein Zahlungsauftrag, der anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung eingereicht wurde, als Beweismittel aktenkundig (S. 488). Hierbei handle es sich gemäss Verteidiger um ein im Jahr 1999 an den Bruder des Ehe- mannes ausbezahltes Darlehen in der Höhe von Fr. 50'000.--. Die Rückzahlung dieses Darlehens sei teilweise in den Jahren 2007 bis 2017 in bar erfolgt und anschliessend auf das Bankkonto einbezahlt worden (S. 673). Weitere Beweise sind in Bezug auf den Ursprung der Bargeldeinzahlungen nicht akten- kundig. Beim Fehlen von Beweisen ist nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» – entge- gen der Staatsanwaltschaft – gerade nicht davon auszugehen, dass die Bareinzahlun- gen in der erwähnten Höhe nur damit zu erklären sind, dass es sich dabei um Diebesgut handelt. Selbst wenn die Gelder illegalen Ursprungs wären, könnte daraus nicht geschlossen werden, sie stammten aus Diebstählen. Es wäre z.B. auch möglich, dass die Beschul- digte (oder ihr Ehegatte) das Guthaben aus Schwarzarbeit bezogen hätte und im vorlie- genden Strafprozess den Arbeitgeber oder Ehegatten nicht denunzieren will. Dass die Herkunft dieses Geldes im Laufe des Verfahrens nicht nachvollziehbar erklärt werden konnte, kann folglich nicht zu Lasten der Beschuldigten ausgelegt werden. Das behauptete Darlehen von Fr. 50'000.-- wirft im Übrigen erneut die Frage auf, ob das in der Finanzanalyse kalkulierte Vermögen des Jahres 2007 vollständig ist.

- 25 - 3.8 Aussagen Privatkläger zum Deliktzeitraum Der Privatkläger hat seine Schadenersatzforderung auf die vorangehenden 10 Jahre hochgerechnet (S. 306 A. 24). Er selbst hat ausgeführt, es sei anzunehmen, dass die Beschuldigte vor 2014/2015, auch schon gestohlen habe (S. 305 A. 18). Es ist zu prüfen, inwiefern diese Annahme hinreichend nachgewiesen ist: Der Privatkläger hat zu Protokoll gegeben, er habe Ende Wintersaison 2014/2015 be- merkt, dass im Tresor nicht die Einnahmen vorhanden gewesen seien, welche vorhan- den hätten sein müssen (S. 303 A. 4). Er habe die Bareinnahmen in den Tresor gelegt und gesehen, dass etwas nicht stimmen könne. Einnahmen und Ausgaben seien auf einmal genau aufgegangen. Er habe an seiner Buchführung gezweifelt und alles genau kontrolliert. Der Treuhänder habe festgestellt, dass die Buchhaltung mit dem Verlauf auf der Bank übereinstimme (S. 303 A. 6). Er habe nochmals die Bareinnahmen im Tresor geprüft. Es habe Bargeld gefehlt, dass er Ende Saison noch auf die Bank habe bringen wollen (S. 303 A. 7). Zudem hat er erklärt, dass sie früher nie auf der Bank Notengeld hätten wechseln müssen. Seit dem Jahr 2014/2015 habe sich dies geändert (S.303 A. 9). In der folgenden Wintersaison 2015/16 habe sicherlich weniger Geld gefehlt als in der vorherigen Saison. Aber von der Wintersaison 2014/15 habe er sich nicht er- holt. Er habe von seinem Bruder und seinem Vater Geld erhalten, um die laufenden Rechnungen zu bezahlen. Es handle sich um einen Betrag von Fr. 13’000.--. Während der Wintersaison 2015/16 habe er nicht feststellen können, dass Bargeld aus dem Tresor verschwunden sei (S. 304 A. 11). Der Arbeitgeber erweckt mit solchen Aussagen selbst den Eindruck, die Beschuldigte habe ihn erst ab 2014 – 2017 zu bestehlen begonnen. Die Aussagen des Privatklägers bestärken insgesamt die Zweifel, den Deliktszeitraum auf die vorangehenden 10 Jahre zu verlängern. 3.9 Buchhaltungsunterlagen Die aktenkundigen Jahresabschlüsse (Ordner 3) und Kontoblätter (Ordner 4 und 5) des Einzelunternehmens «D _________, X _________» bestätigen weder eine ungefähre Deliktssumme noch den Deliktszeitraum.

- 26 - 3.10 Fotos der Videoaufnahmen In Bezug auf die Rechtmässigkeit dieses Beweismittels kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 2.3). Die Videokamera wurde am 8. März 2017 aufge- stellt (S. 251). Aus den Fotoauszügen ist ersichtlich, wie die Beschuldigte am

21. März 2017 erst eine Zwanzigernote, dann eine Hunderternote und anschliessend nochmals eine Hunderternote in die Hand nimmt (S. 262 f.). Die Beschuldigte hat somit an diesem Tag einen Betrag um Fr. 20.-- höher, als von ihr pro Diebstahl eingestanden (Fr. 100.-- bis Fr. 200.--), entwendet. Bereits am 20. März 2017 wurde die Beschuldigte gemäss Polizeibericht vom 24. Februar 2020 im Büro aufgezeichnet. Jedoch habe sie an diesem Tag laut Privatkläger nichts gestohlen (S. 251). Für den vorliegend noch strei- tigen Sachverhalt (Diebstähle vor 2014; Höhe der gesamten Deliktsumme) lässt sich nichts Wesentliches aus dieser Fotodokumentation ableiten, auch wenn der Deliktsbe- trag an diesem Tag um Fr. 20.-- höher ist, als der von der Beschuldigten eingestandene Deliktsbetrag pro Diebstahl (Fr. 100.-- bis 200.--). Es kann einzig festgehalten werden, dass die Aussagen der Angeklagten mit Vorsicht zu würdigen sind und sie den zugege- benen Betrag von Fr. 20'000.-- nicht zu hoch angesetzt hat. 3.11 Haus in Q _________ und R _________ In Bezug auf das Haus in Q _________ und R _________, welches gemäss Aussagen des Ehegatten der Beschuldigten einen Wert von EUR 100'000.-- habe und für welches für den Bau auch so viel Geld ausgegeben worden sei (S. 278 A. 29), vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen, wann dieses Gebäude errichtet worden ist und ob die Investitio- nen bei der Berechnung auch beachtet werden müssten. 3.12 Zusammenfassung Die Angeklagte selbst gibt zu, sie habe vor 2-3 Jahren mit dem Stehlen angefangen und ihrem Arbeitgeber insgesamt Fr. 20'000.-- entzogen. Dieser Betrag kann als minimale Deliktsumme angenommen werden. Es stellt sich die Frage, ob im Strafprozess hinrei- chend nachgewiesen worden ist, dass in einem deutlich längeren Zeitraum ein weitaus höherer Betrag gestohlen worden ist. Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei der Berechnung der Deliktssumme primär auf die Finanzanalyse der Kantonspolizei. Wie aufgezeigt, bezieht diese Expertise indes Ein- kommensquellen der Beschuldigten und ihres Ehegatten nicht ein. Die Sachverständi- gen legen ihrer Berechnung ein Vermögen im Jahr 2007 zugrunde, das möglicherweise nicht vollständig ist. Die Berechnung ist in mehrfacher Hinsicht mangelhaft und könnte

- 27 - bestenfalls als Indiz verwendet werden, dessen Beweiswert für eine strafrechtliche Ver- urteilung nicht genügt. Die Beschuldigte hat eine bemerkenswert hohe Menge an Bargeld bei sich zu Hause aufbewahrt, was tatsächlich ungewöhnlich ist. Zahlungen auf ihre Bankkonten sind zwar teilweise nachvollziehbar, auf der anderen Seite bestehen Auffälligkeiten und Widersprü- che. Warum Drittpersonen dermassen hohe Beträge auf das Konto der Betroffenen über- weisen, ist nicht restlos geklärt worden. Dies alles indiziert, ein Teil der Gelder stammten aus einer Quelle, welche die I _________ nicht bekannt geben will. Dies erlaubt jedoch noch nicht den Schluss, die Betroffene habe das Geld ihrem Arbeitgeber gestohlen und damit teilweise Drittpersonen ein Darlehen gewährt, welches diese dann auf ihr Bank- konto zurücküberwiesen hätten. Mögliche Mittäter oder Gehilfen bei der Geldwäsche, sind nicht zur Entstehung der Forderungen einvernommen worden. Die Beschuldigte hat z.B. nur 8 Monate pro Jahr gearbeitet und hätte in der Zwischensaison auch einer unde- klarierten Erwerbstätigkeit nachgehen können. Schliesslich erweckt die Aussage des Privatklägers Zweifel am angeklagten Ursprung der Gelder, zumal er erst im Jahr 2014 die negative Vermögensentwicklung wahrgenom- men haben will. Eine Deliktssumme in der Höhe von Fr. 281’487.02 und ein Deliktszeitraum von 10 Jahren ist demnach beweismässig nicht hinreichend erstellt. Es bleibt auf das Ge- ständnis der Beschuldigten abzustellen.

4. Verurteilung 4.1 Das Urteil kann bei ein und derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Frei- spruch lauten. Es erfolgt kein Freispruch, wenn das Gericht den Anklagesachverhalt le- diglich rechtlich anders als die Anklagebehörde würdigt und ihn vollständig behandelt. Dies gilt auch bei Eventual- und Alternativanklagen, die zu keiner Verurteilung führen. Ein Freispruch kann (aus Billigkeitsgründen) geboten sein, wenn die Annahme von Tat- einheit offensichtlich fehlerhaft gewesen und eine Tat nicht erwiesen ist. Ein Freispruch muss hingegen gefällt werden, wenn keine Verurteilung wegen aller Delikte erfolgt, die nach Auffassung der Anklage in Tatmehrheit begangen worden sein sollen. Dies, um die Anklage erschöpfend zu behandeln. Dies gilt auch, wenn das Gericht das Konkurrenz- verhältnis anders beurteilt als in der Anklage dargestellt und der Meinung ist, bei zutref- fender rechtlicher Würdigung liege Tateinheit vor. Beim Wegfall tatmehrheitlich ange- klagter Delikte aufgrund der Annahme einer (rechtlichen) Bewertungseinheit ist der An- geklagte hingegen auch bei einem Schuldspruch wegen einfacher Tatbegehung nicht

- 28 - freizusprechen, wenn sich die weggefallenen materiell-rechtlich selbstständigen Taten als Bestandteil der Tat erweisen, derentwegen eine Verurteilung erfolgt. Denn in einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöp- fend erledigt. Ein Teilfreispruch hat hingegen zu ergehen, wenn eine oder mehrere der angeklagten Taten nicht erwiesen sind und somit nicht Bestandteil der durch die Verur- teilung zu einer Bewertungseinheit zusammengefassten Taten sind (BGE 142 IV 378 E. 1.3). 4.2 Die Vorinstanz hat die Beschuldigte zu Recht des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen, was im Übrigen so nicht in Frage gestellt worden ist. Die Anklage umfasst jedoch einen weitaus grösseren Zeitraum, für den keine Verurteilung erfolgt. Das Kantonsgericht hat deswegen, gestützt auf die obi- gen Ausführungen, für die Jahre 2007 bis März 2014 einen Freispruch zu verkünden.

5. Strafzumessung 5.1 Am 1. Januar 2018 ist die Änderung des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Es ist grundsätzlich jenes Gesetz anzuwenden, das im Zeitpunkt der verübten Tat gegolten hat. Indes wird der Täter gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB, wenn das Gesetz zwischen der Begehung der Tat und der Beurteilung geändert hat, nach dem neuen Gesetz bestraft, wenn dieses für ihn das mildere ist. Die Strafandrohung von Art. 139 Ziff. 2 StGB blieb unverändert. Nach dem geltenden Gesetz beträgt die Geldstrafe höchstens 180 Tagess- ätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Nach damals geltendem Recht war eine Geldstrafe bis höchs- tens 360 Tagessätze möglich. Die Geldstrafe ist grundsätzlich milder als die Freiheits- strafe. Das neue Recht ist mithin nicht günstiger, sodass das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anwendbar ist. 5.2 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung im angefochtenen Urteil in den E. 4.2 bis 4.7 korrekt dargetan, worauf verwiesen werden kann. Weder die Staats- anwaltschaft noch der Privatkläger rügen die diesbezüglichen Erwägungen als falsch. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3). Das Kantonsgericht verfügt demzufolge als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und selbst bezüglich der Strafzumessung (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist ihm somit gestattet, die Strafe unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren selbst festzusetzen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1), wobei es sich bei gehöriger Bemessung der Strafe durch die Vorinstanz deren Ausfüh- rungen zu eigen machen kann und auf diese verweisen darf.

- 29 - 5.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt, wie bereits bei der Vorinstanz, die Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, unter Auferlegung ei- ner Probezeit von 2 Jahren. Sie begründet dieses Begehren mit ihrem Begehren, dass die Beschuldigte wegen eines substantiell höheren Deliktsbetrages und –zeitraums schuldig zu sprechen sei. Das Kantonsgericht bestätigt jedoch gemäss obiger Beweis- würdigung die vorinstanzlich festgelegte Deliktsumme. 5.4 Der Strafrahmen beim gewerbsmässigen Diebstahl reicht von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 2 aStGB). Der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls sieht folglich als Strafart die Geldstrafe sowie die Freiheits- strafe vor. Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmässigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist so- mit die mildeste unter den geeigneten zu wählen, mithin diejenige, die am wenigsten in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person eingreift. Gegenüber der Freiheits- strafe ist die Geldstrafe die mildere Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Es gilt grundsätzlich das Primat der Geldstrafe. Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch deshalb, weil die Geldstrafe vorliegend eine genügende spezialpräventive Wirkung hat und eine hö- here Deliktssumme als Fr. 20’000.-- nicht als erstellt betrachtet wird, ist die Geldstrafe der Freiheitstrafe vorzuziehen. 5.5 Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Rechtsgut des Vermögens. Der Delikts- betrag ist zur Beurteilung der Intensität der Rechtsgutverletzung primär massgeblich. Dieser beläuft sich vorliegend auf Fr. 20’000.--, was im Rahmen der gewerbsmässigen Vermögensdelinquenz als eher noch tief zu bezeichnen ist. Die Beschuldigte hat die Diebstähle in einem Zeitraum von rund 2.5 bis 3 Jahren während ihrer Arbeitstätigkeit in E _________ begangen und gibt an, sie habe pro Handlung Fr. 100.-- bis Fr. 200.-- ent- zogen. Dies ergäbe wöchentlich 1-2 Diebstähle, was ein vergleichsweise regelmässiges Handeln über einen beachtlichen Zeitraum ergibt, selbst wenn die Betroffene nur saiso- nal angestellt worden war. Das Vorgehen hat dem Arbeitgeber finanzielle Probleme ver- ursacht, er hat sich bei seinen Verwandten Geld entlehnen müssen, um laufende Rech- nungen zu bezahlen. Das objektive Tatverschulden ist aber unter primärer Beachtung der Deliktssumme und verglichen mit anderen Fällen gewerbsmässigen Diebstahls ins- gesamt gesehen noch nicht mittel. Die Beschuldigte hat in subjektiver Hinsicht vorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Motiven gehandelt. Verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass sie das Vertrauen, dass der Arbeitgeber ihr als langjährige Mitarbeiterin entgegenbracht hatte, missbraucht hat.

- 30 - Das Kantonsgericht stimmt mit der Vorinstanz auch dahingehend überein, dass die Be- schuldigte in der Lage gewesen wäre, die Rechtsgutsverletzungen zu vermeiden. Das subjektive Tatverschulden ist leicht straferhöhend zu beachten. Betreffend die Täterkomponenten ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht vorbe- straft ist und sich seit dem Vorfall nichts mehr zu Schulden kommen lassen hat. Sie ist verheiratet und Mutter von zwei erwachsenen Kinder. Sie arbeitet zurzeit nicht und wohnt bei ihrem Neffen in S _________. Diese Elemente sind neutral zu werten. Das Kantons- gericht geht mit der Vorinstanz einig, dass sich das Geständnis aufgrund der Beweislage nur leicht strafmindernd auswirkt. Zudem ist auch die lange Verfahrensdauer strafmin- dernd zu berücksichtigen. Schliesslich ist bei der Beschuldigten keine besondere Straf- empfindlichkeit auszumachen, welche eine zusätzliche Strafreduktion rechtfertigen würde. Das Kantonsgericht erachtet demnach unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskri- terien die vom Bezirksgericht ausgefällte Geldstrafe in der Höhe von 170 Tagesätzen als angemessen. 5.6 Die Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, ihre Kinder würden sie bei der Bestreitung des Lebensunterhalts unterstützen (S. 654 A. 1). Sie geht derzeit keiner Arbeitstätigkeit nach. Die Beschuldigte ist noch nicht im Pensionsalter, womit ihr grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden könnte. Die Höhe des Tagessatzes wurde indes nicht angefochten. Das Gericht erachtet die von der Vorinstanz gestützt auf das Vermögen in E. 4.8 errechnete Tagessatzhöhe von Fr. 40.-- als angemessen. Die Geldstrafe ist mit Verweis auf die vorinstanzliche Er- wägung (E. 4.8) bedingt auszusprechen. 5.7 Vorliegend wird eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen, welche gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 ver- bunden werden kann. Das Kantonsgericht erachtet das Aussprechen einer Verbindungs- busse in der Höhe von Fr. 1'200.-- als sachgerecht, um der Beschuldigten die Ernsthaf- tigkeit der Sanktion vor Augen zu führen und das relativ geringe Drohpotential einer be- dingten Strafe zu erhöhen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf 30 Tage festgesetzt. 5.8 Wie die Vorinstanz des Weiteren zutreffend ausgeführt hat, wird die ausgestandene Untersuchungshaft vom 21. März 2017 bis 3. April 2017 an die Hauptstrafe, also die Geldstrafe (vgl. Urteil des Zürcher Obergericht SB200342 vom 28. Mai 2021 E. 7.3) an- gerechnet (aArt. 51 StGB).

- 31 -

6. Zivilklage 6.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privat- klägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Spricht das Gericht die beschuldigte Person schuldig, entscheidet es über die anhängig gemachte Zivilklage (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwie- sen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird (lit. a), die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b), die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet (lit. c) oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs un- verhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 6.2 Die vom Privatkläger geltend gemachte Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 281’487.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2012 entspricht der angeklagten De- liktssumme. Der Diebstahl einer dermassen hohen Summe ist jedoch nicht erstellt. Die Verurteilte schuldet dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20’000.-- sowie einen Verzugszins von 5 % ab dem 1. September 2015 (mittlerer Verfall). Im Übrigen müsste die Zivilklage abgewiesen werden, zumal ein Schuldspruch in Bezug auf einen gestohlenen Betrag von Fr. 20'000.-- und ein Freispruch in Bezug auf die restliche an- geklagte Deliktssumme ergeht und damit zwingend über die Zivilansprüche zu entschei- den wäre (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 126 StPO N. 1). Letzteres verstösst allerdings gegen die Dispositionsmaxime.

7. Beschlagnahmte Gegenstände und Forderungen 7.1 Von der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger wurde die Aufhebung der Be- schlagnahme der Bankkonten angefochten (Ziff. 11 des angefochtenen Strafurteils). Der Privatkläger hat in diesem Zusammenhang zudem Ziff. 10 angefochten. 7.2 7.2.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Dritt- person können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; Einziehungsbeschlagnahme). Die Beweismittelbeschlag- nahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), die Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) sowie die Beschlagnahme in Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) sind weitere in der StPO vorgesehene Be- schlagnahmungsarten.

- 32 - Das Gericht hat über die Verwendung zur Kostendeckung, über die Einziehung oder die Rückgabe an die berechtigte Person im Endentscheid zu befinden, wenn die Beschlag- nahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden ist (Art. 267 Abs. 3 StPO). 7.2.2 Diejenigen Vermögenswerte sind gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen, die unmittelbar aus der Straftat stammen und beim Täter und Begünstigten oder - unter den in Abs. 2 der Bestimmung genannten Voraussetzungen - bei einer Drittperson noch vor- handen sind (Originalwerte). Auch echte und unechte Surrogate können neben den un- mittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten eingezogen werden, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und do- kumentiert werden können. Es ist mithin anhand einer "Papierspur" ("paper trail") nach- zuweisen, dass die einzuziehenden Werte anstelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind (Bundesgerichtsurteil 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2). Echte Sur- rogate liegen vor, wenn der deliktisch erlangte Originalwert in einen anderen Wertträger überführt worden und dieser nachweislich an die Stelle des Originalwerts getreten ist (BGE 126 I 97 E. 3 c/bb; Bundesgerichtsurteil 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 7.2.2.). Ein unechtes Surrogat besteht, wenn der unmittelbare Deliktserlös in Form von Bankno- ten, Devisen, Guthaben etc. in vergleichbare Wertträger umgewandelt oder mit nicht de- liktischen Geldern vermischt wird. Surrogate können indes nur wie Originalwerte einge- zogen werden, wenn sie beim Täter, beim Begünstigten oder Dritten noch vorhanden sind (Bundesgerichtsurteil 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.5). Ein Ersatzwert ist nicht mehr bestimmbar, wenn er bloss in einer Verminderung der Passiven beim Täter oder Begünstigten besteht. Es bleibt weder der Originalwert noch ein unechtes oder ech- tes Surrogat übrig, wenn der Täter beispielsweise den Erlös aus der Straftat zur Bezah- lung anderweitiger Schulden verwendet (zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 3 mit Hinweisen; Bundesstrafgerichtsurteil SK.2017.58 vom 4. Dezember 2018 E. 6.5.1.2 mit Hinweisen). 7.2.3 Die Deckungsbeschlagnahme ermöglicht die vorläufige Konfiszierung von Gegen- ständen und Vermögenswerten einer beschuldigten Person zur Sicherstellung allfälliger (der beschuldigten Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO vom Vermögen des Beschuldigten grundsätzlich (vorbehältlich der Schranken von Abs. 2 und 3) so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung dieser Sanktionen und Kosten nötig ist. Auch das rechtmässig erworbene Vermögen eines Be- schuldigten kann für Deckungsbeschlagnahmen (und Ersatzforderungsbeschlagnah- men, Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB) herangezogen werden (Bundesgerichtsurteil

- 33 - 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.1). Die bei der Ersatzforderungsbeschlag- nahme dargelegten Durchgriffsregeln gelten grundsätzlich auch für die Deckungsbe- schlagnahme (Bundesgerichtsurteil 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.4). Die Kos- tendeckungsbeschlagnahme geht – gleich wie die Einziehung nach Art. 70 StGB und im Unterschied zur Ersatzforderungsbeschlagnahme (vgl. Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB) – einem Beschlag nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht in jedem Fall vor, und zwar selbst dann, wenn der strafprozessuale Beschlag erst später als der zwangsvollstre- ckungsrechtliche erfolgt ist (Urteil des Zürcher Obergerichts SB140199 vom

26. Mai 2015 E. 4.2.4; Bommer/Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 268 StPO N. 17 mit Verweis auf weitere Rechtsprechung). 7.2.4 Art. 442 Abs. 4 StPO regelt die Deckungsreihenfolge. Dieser statuiert eine Aus- nahme von Art. 442 Abs. 1 StPO, wonach Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistun- gen (wie z.B. Ersatzforderungen) nach den Bestimmungen des SchKG einzutreiben sind. Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit beschlag- nahmten Vermögenswerten verrechnen. Das Gesetz privilegiert damit die Deckung der Verfahrenskosten vor den übrigen aus dem Strafverfahren resultierenden finanziellen Forderungen, wie z.B. Ersatzforderungen (Urteil des Zürcher Obergerichts SB150112 vom 28. April 2018 E. 8). 7.3 7.3.1 Die Staatsanwaltschaft sperrte mit Verfügung vom 3. April 2017 das Bankkonto TTT bei der Raiffeisenbank C _________, lautend auf B _________ (S. 111 ff.). Des Weiteren verfügte sie am 30. Mai 2017 die Kontosperre des Bankkontos vvv bei der UBS Switzerland AG, lautend auf Y _________ (S. 155 f.). Gemäss Anklageschrift ist auch das Bankkonto uuu konfisziert worden. Die entsprechende Verfügung ist jedoch nicht aktenkundig. Auch lässt sich kein Konto mit dieser Nummer aus den Akten erkennen. Schliesslich wurde das anlässlich der Hausdurchsuchung und der Festnahme der Be- schuldigten vorgefundene Bargeld in der Höhe von Fr. 46’010.25.-- beschlagnahmt. 7.3.2 Wie dargelegt, ist lediglich eine Deliktssumme von Fr. 20'000.-- beweismässig er- stellt. Weitere Deliktsbeträge auf den entsprechenden Bankkonten konnte der Beschul- digten nicht nachgewiesen werden. Die Verfahrenskosten und die Entschädigung an die Privatklägerschaft sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers lassen sich durch das beschlagnahmte und nun einzuziehende Bargeld in der Höhe von Fr. 46'010.25 decken. Die neu entstehenden Gerichtskosten gehen nicht zu Lasten der Beschuldigten, da diese im Berufungsprozess vollumfänglich obsiegt. Die Einziehung

- 34 - weiterer Vermögenswerte rechtfertigt sich nicht. Nach dem Gesagten ist sowohl Ziff. 10 als auch Ziff. 11 des angefochtenen Strafurteils im Grundsatz zu bestätigen.

8. Kosten und Entschädigungen 8.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder andere Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Yvona Griesser, in: Donatsch//Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Art. 422 StPO N. 8 ff.). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton über- nommen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie bezahlt bei einem Teilfreispruch die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuldspruchs. Die Verfahrenskosten können ihr bei einem Freispruch ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Pri- vatklägerschaft können gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind auferlegt werden, wenn das Verfah- ren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (lit. a), die Privatkläger- schaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht (lit. b) oder wenn die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (lit. c). Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann einer Partei, welche ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Ver- fahrenskosten auferlegen, wenn (lit. a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder (lit. b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang; bei einem Teilfreispruch ist nach den für die Kostentragung geltenden Grundsätzen zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch endeten, beanspruchen kann (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit

- 35 - Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 9.2). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom

11. Februar 2009 (GTar). 8.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro- zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebühren- rahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge- setzt (Art. 13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.-- bis Fr. 6'000.--, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 lit. b und c GTar). Das Kantonsgericht erhebt für das Berufungsverfahren eine Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.-- (Art. 22 lit. f GTar). 8.2.1 Die Vorinstanz hat die Kosten für die Strafuntersuchung auf Fr 3'689.-- und die eigenen Gerichtskosten auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. Davon sind Fr. 921.45.-- Auslagen für die Zeugenaussagen. Diese Gerichtsgebühren bewegen sich jeweils im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzu- nehmen. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten wurden vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt. Es ergeht indes nur ein Schuldspruch für den Zeitraum von 2014 bis 2017 und für einen Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 20'000.--. Für die restliche angeklagte Deliktssumme in der Höhe von rund Fr. 260'000.-- sowie für den Zeitraum von 2007 bis 2014 (7/10) ergeht ein Freispruch. Im Weiteren wurde die Zivilklage lediglich im Umfang von Fr. 20'000.-- gutgeheissen, was nicht einmal 10% der angeklagten resp. geforderten Summe entspricht. Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten, die vorinstanzlichen Ge- richtskosten zu 3/10 der Beschuldigten, zu 4/10 dem Kanton Wallis und zu 3/10 dem Privatkläger aufzuerlegen. 8.2.2 Im Berufungsverfahren sind Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin an- gefallen (Art. 10 Abs. 2 GTar). Das Dossier war bereits umfangreicher (über 600 Seiten plus 4 Bundesordner) und es waren vorliegend Fragen des Sachverhalts, der Strafzu-

- 36 - messung sowie die Zivilklage zu beurteilen. Mit Rücksicht auf die vorgenannten Bemes- sungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’175.-- angemessen und die Ge- richtskosten im Berufungsverfahren betragen damit insgesamt Fr. 1'200.--. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger dringen mit ihren Anträgen nicht durch, wo- mit die Berufungen abgewiesen werden. Sie unterliegen damit vollumfänglich im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind daher vom Kanton Wallis und dem Privatkläger je hälftig aufzuerlegen. 8.3 Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel vor der Polizei und im Un- tersuchungsverfahren Fr. 250.-- bis Fr. 1'600.--, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.-- bis Fr. 5'500.--, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.-- bis Fr. 3'300.–, vor dem Kreisgericht Fr. 1'100.-- bis Fr. 8'800.-- und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.-- bis Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). In Sonderfällen, d.h. bei einem ausserordentlichen oder unterdurchschnitt- lichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendigung ohne Sachurteil kann das Ge- richt eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschädigung zuspre- chen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar). Es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Das Gericht hat diesfalls bei einer Honorarbemessung alle pro- zessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen und den ef- fektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu beachten. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Auf- wänden stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_1278/2020 vom 27. August 2026 E. 6.3.3; 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.4; vgl. dazu die Auseinandersetzung bei Lieber, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO,

3. A., Zürich/Basel/Genf 2020, N. 8c ff. zu Art. 135 StPO). Der Staat haftet betreffend Zivilansprüchen gegenüber der beschuldigten Person nicht für von der Privatklägerschaft uneinbringlichen Entschädigungen (Yvona Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], a.a.O, Art. 432 StPO N. 2a).

- 37 - 8.3.1 Rechtsanwalt Marc Wyssen wurde mit Verfügung vom 23. März 2017 zum amtli- chen notwendigen Verteidiger von Y _________ ernannt (S. 23 ff.). Später hat Rechts- anwalt Fabian Williner das Mandat übernommen. Letzterem wurde vom Bezirksgericht eine amtliche Entschädigung von Fr. 6'500.-- (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Wie bereits unter E. 8.3.1 hiervor dargelegt, wird die Beschuldigte teilweise freigespro- chen. Folgerichtig hat der Kanton Wallis 4/10 und der Privatkläger 3/10 der Beschuldig- ten an Parteientschädigung zu bezahlen. Die aufgrund des teilweisen Unterliegens re- duzierte Parteientschädigung an den Privatkläger in der Höhe von Fr. 2'480.-- wurde seitens des Privatklägers nicht angefochten. Vor dem Hintergrund, dass auch das Kan- tonsgericht in Bezug auf die Deliktssumme zum gleichen Schluss kommt, wie die Vo- rinstanz, ist die erstinstanzlich festgesetzte Parteientschädigung an den Privatkläger in der Höhe von Fr. 2'480.-- nicht zu beanstanden. 8.3.2 Rechtsanwalt Williner hat an der Berufungsverhandlung seine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'640.25 hinterlegt (S. 680). Er macht einen Aufwand von 11.20 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 20.-- geltend. Die Entschädigung beläuft sich auf Fr. 300.-- pro Stunde, was deutlich mehr als die Fr. 180.-- (plus MWSt) ist, welche laut Bundesgericht im Minimum zu leisten wäre. Es handelt sich hierbei um ein bereits umfangreicheres Dossier, wobei der Fall in Anbe- tracht der von der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe von 24 Monaten für die Beschuldigte durchaus bedeutsam ist. Der Verteidiger musste sich mit zwei Beru- fungserklärungen auseinandersetzten, die 5 bzw. 6 Seiten umfassten. Es stellen sich weitgehend die gleichen Fragen wie vor Bezirksgericht, weshalb der Aufwand für das Aktenstudium und Rechtsabklärungen zusätzlich zum Aufwand für das Plädoyer zu hoch erscheint. Er nahm an der mündlichen Berufungsverhandlung teil, die ca. 1 Stunde und 50 Minuten dauerte und legte den Fall aus Sicht der Beschuldigten dar. Die Reisezeit wird nicht vollständig bzw. zum ordentlichen Stundenansatz angerechnet, da sie nicht dieselben intellektuellen Anforderungen an den Anwalt stellt wie die eigentliche Man- datsbetreuung (Bundesgerichtsurteile 6B_810/2010 vom 25. Mai 2011 E. 2.2, 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4; Urteile des Kantonsgerichts Wallis P1 21 14 vom

11. November 2021 E. 7.4.1 und P3 18 121 vom 28. Mai 2018 2011 E. 4.2.3). Praxisge- mäss wird für die Reisezeit jeweils nur die Hälfte der Reisezeit bzw. ein Reiseweg ange- rechnet. Schliesslich wird er das Berufungsurteil seiner Klientin zur Kenntnis bringen. Unter Berücksichtigung des Kostenrahmens, der vorerwähnten Kriterien und dem hier gerechtfertigten Aufwand, erscheint eine volle Entschädigung in der Höhe von Fr. 2’500.-- (inkl. Auslagen und MWST) für das Berufungsverfahren angemessen.

- 38 - Die vom Verteidiger eingereichte Honorarnote ist entsprechend zu kürzen. Diese Partei- entschädigung ist je hälftig, ausmachend Fr. 1'250.--, vom Fiskus und vom Privatkläger zu tragen. Dem Privatkläger ist aufgrund des Prozessausgangs im Berufungsverfahren keine Ent- schädigung zuzusprechen. Das Kantonsgericht verfügt:

Das Strafurteil des Bezirksgerichts Visp vom 20. Juli 2021 ist in Bezug auf Ziff. 1 (Einstellung des Strafverfahrens wegen Veruntreuung), Ziff. 4 (Landesverweisung) und Ziff. 12 (Rückgabe Unterlagen an Privatkläger) in Rechtskraft erwachsen.

Das Kantonsgericht erkennt

- in Abweisung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und von X _________ -

1. Y _________ wird des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB für den Zeitraum von 2007 bis März 2014 freigesprochen. 2. Y _________ wird des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB für den Zeitraum von März 2014 bis März 2017 schuldig gesprochen. 3. Y _________ wird mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 40.--, ausma- chend Fr. 5’600.--, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Y _________ wird zudem mit einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.--, bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt. Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 21. März 2017 bis 3. April 2017 wird auf die Strafe angerechnet. 4. Y _________ bezahlt an X _________ Fr. 20'000.-- Schadensersatz im Sinne vom Art. 41 OR, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2015. 5. Y _________ bezahlt X _________ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'480.-- (inkl. Auslagen und MWST).

- 39 - 6. Die übrigen und weiteren Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'689.-- (Staatsanwaltschaft Fr. 3'689.--, Bezirksgericht Fr. 2'000.--) werden zu 3/10 Y _________, ausmachend Fr. 1'706.70, zu 3/10 dem Privatkläger, ausmachend Fr. 1’706.70, und zu 4/10, aus- machend Fr. 2'275.60, dem Kanton Wallis auferlegt. 8. Der Kanton Wallis entschädigt den amtlichen Verteidiger Fabian Williner für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 1'950.-- (inkl. Auslagen und MWST). Y _________ hat diese Summe gemäss Art. 135 StPO zurückzuleisten, sie wird mit den beschlag- nahmten Geldern verrechnet. X _________ bezahlt Y _________ eine Parteientschädigung für das erstinstanzli- che Verfahren von Fr. 1'950.--. Der Kanton Wallis bezahlt Y _________ eine Parteientschädigung für das erstin- stanzliche Verfahren von Fr. 2'600.--. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.-- werden zu 1/2, ausmachend Fr. 600.--, X _________ und zu 1/2, ausmachend Fr. 600.--, dem Kanton Wallis auf- erlegt.

10. Der Kanton Wallis und X _________ bezahlen Y _________ je eine Parteientschä- digung für das Berufungsverfahren von Fr. 1’250.--.

11. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 46'010.25.-- wird definitiv eingezogen und mit den von Y _________ zu tragenden Strafen, Verfahrenskosten und Ent- schädigungen verrechnet. Dieses Guthaben wird zur Deckung der folgenden Be- träge verwendet:

- Verbindungsgeldstrafe:

Fr. 1'200.--

- Kosten der Staatsanwaltschaft:

Fr. 1'106.70

- Kosten des Bezirksgerichts:

Fr. 600.--

- Entschädigung Rechtsanwalt Fabian Williner: Fr. 1'950.--

- Parteientschädigung X _________: Fr. 2'480.--

- Schadenersatz X _________: Fr. 20'000.-- (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. September 2015).

Die Staatsanwaltschaft Wallis, Amt der Region Oberwallis, wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils angewiesen, nach Abzug ihrer Kosten von Fr. 1'106.70 den Saldo des beschlagnahmten Betrages an das Bezirksgericht Visp zu überweisen,

- 40 - welches die weiteren Zahlungen vornimmt. Der ggfs. nach Abzug der oben genann- ten Beträge verbleibende Saldo wird der Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils zurückvergütet.

12. Die Beschlagnahme und Sperrung sämtlicher auf B _________ und/oder Y _________ lautenden Bankkonten wird 60 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils (Art. 437 Abs. 1 StPO) aufgehoben, insbesondere folgende Konten:

- TTT (Raiffeisenbank C _________, lautend auf B _________);

- vvv (UBS Switzerland AG, lautend auf Y _________).

Sitten, 21. Februar 2022

Erwägungen (67 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht bildet Rechtsmittelinstanz (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Ein Kantonsrichter kann bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrich- ter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof brin- gen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Die Zuständigkeit des angerufenen Kantonsgerichts bzw. die Zuständigkeit des Einzel- richters ist gegeben.

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der be- schuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Weiter kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). X _________, Inhaber des Einzelunternehmens «D _________, X _________» beschul- digt die Angeklagte, ihm Vermögen entzogen zu haben. Er gilt als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO. Die Staatsanwaltschaft wie auch der Privatkläger sind folglich zur Berufung legitimiert.

E. 1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die entsprechend vorgegangen ist, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklä- rung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Ab- änderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO).

- 7 - Der Privatkläger hat die Berufung am 23. Juli 2021 angemeldet, die Staatsanwaltschaft am 27. Juli 2021. Die Frist ist in beiden Fällen gewahrt. Das begründete Urteil ist den Parteien am 18. August 2021 übermittelt worden (S. 572). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger reichten am 2. September 2021 bzw. am 7. September 2021 innert Frist eine Berufserklärung beim Kantonsgericht Wallis ein. Sämtliche Fristen sind eingehalten, womit auf die Rechtsmittel - unter Vorbehalt von E. 1.4 hiernach - einzutreten ist.

E. 1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vor- schriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung be- schränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfas- send überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Der Privatkläger beantragt die Aufhebung von Ziff. 5 (Zivilforderung; Höhe des Schaden- ersatzes), Ziff. 7 (Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg), Ziff. 10 (Verteilung des beschlagnahmten Bargeldbetrages) und von Ziff. 11 (Aufhebung der Beschlagnahme und Sperrung der Bankkonten) des erstinstanzlichen Urteils. Die Staatsanwaltschaft fordert primär die Aufhebung des Urteils in Bezug auf die Straf- zumessung (Ziff. 3) und begehrt eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem beantragt sie die Aufhebung der mit dem Freispruch betreffend einen Grossteil der angeklagten Diebstahlshandlungen ein- hergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 5, 6 und 7) sowie die Aufhebung von Ziff. 11 (Aufhebung der Beschlagnahme und Sperrung der Bankkonten). Die Einstellung des Strafverfahrens wegen Veruntreuung (Ziff. 1) wird weder vom Pri- vatkläger noch von der Staatsanwaltschaft angefochten, womit diese Ziffer in Rechtskraft erwachsen ist. Der Privatkläger und die Staatsanwaltschaft erklären sich überdies

- 8 - grundsätzlich mit dem Schuldpunkt (Ziff. 2) einverstanden. Auch die vom Bezirksgericht ausgesprochene Landesverweisung (Ziff. 4) blieb unangefochten. Die Ziff. betreffend die Verfahrenskosten (Ziff. 8) und betreffend die amtliche Entschädigung (Ziff. 9) sind der Rechtskraft nicht zugänglich. Über diese Kosten ist im vorliegenden Berufungsverfahren neu zu befinden (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). Es obliegt nicht der Staatsanwaltschaft, für die Privatklägerin Schadenersatz oder eine Parteientschädigung einzufordern. Auch ist sie nicht aktivlegitimiert den Verweis auf den Zivilweg anzufechten. Diesbezüglich ist auf deren Berufung nicht einzutreten. Schaden- ersatz (Ziff. 5) und der Verweis auf den Zivilweg (Ziff. 7) sind allerdings trotzdem zu prüfen, weil diese von der legitimierten Partei, der Privatklägerin, ebenfalls in Frage ge- stellt worden sind.

E. 1.5 Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf das Rechtsmittel ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, so- fern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsver- fahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO).

E. 1.6 Die Rechtsmittelinstanz darf nach Art. 391 Abs. 2 StPO Entscheide nicht zum Nach- teil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5). Das Verschlechterungsverbot ist auch verletzt, wenn die Kosten- und Entschädigungsrege- lung zum Nachteil des Rechtsmittelklägers geändert wird (Bundesgerichtsurteil 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Das Verbot der Schlechterstellung gilt jedoch nur zugunsten der beschuldigten bzw. ver- urteilten Person. Die appellierende Staatsanwaltschaft riskiert demgegenüber, dass die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil im Strafpunkt zu ihren Ungunsten abändert, d.h. die Strafe herabsetzt oder gestützt auf Art. 404 Abs. 2 das Urteil sogar im Schuld- punkt aufhebt (reformatio in melius; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2020, N. 7 zu Art. 391 StPO mit Hinweis). Ergreift allein die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel, darf der angefochtene Entscheid im Zivilpunkt nicht zu deren Nachteil abgeändert werden (Lieber, a.a.O., N 23 zu Art. 391 StPO).

- 9 -

E. 2 Vorgeworfener Sachverhalt

E. 2.1 Der Beschuldigten wird folgender Sachverhalt gemäss Anklageschrift vorgeworfen (S. 408 ff.): Y _________ arbeitete während 23 Jahren, bis im März 2017, als Serviceangestellte sowie in den Sommer- monaten zusätzlich als Raumpflegerin im Hotel «D _________» in E _________. Sie ist verheiratet mit B _________. Der Ehe sind zwei inzwischen erwachsene Kinder entsprungen. Y _________ genoss stets das volle Vertrauen ihres Arbeitgebers X _________. Der Lohn wurde ihr bis Ende 2016 jeweils in bar aus- bezahlt. Ab dem Jahr 2014 bemerkte X _________, dass der Umsatz seines Betriebes stetig und in erheb- lichem Ausmasse zurückging. Spätestens ab dem Jahr 2007 und bis zu ihrer Inhaftierung am 21. März 2017 begann Y _________ ihren Arbeitgeber systematisch zu bestehlen. Hierbei ging sie immer nach demselben Modus operandi vor: Sie wusste, dass ihr Arbeitgeber jeden Tag die abgerechneten Einnahmen der Angestellten in eine Blech-Geld- kassette (manchmal auch in ein Glas oder in ein Couvert) legte und diese in einem Schrank im Büro bei der Hotelrezeption einschloss. In unregelmässigen Abständen nahm der Arbeitgeber dann diese Einnahmen aus der Kassette und legte diese in den Tresor. Dies tat er allerdings ohne das Geld nochmals nachzuzählen (Stawa pag. 305). Y _________ begab sich jeweils in einem Moment, als sie unbeobachtet war, in das Büro. Dort öffnete sie den erwähnten Schrank mit einem Zweitschlüssel, öffnete die Blechkassette und entnahm dort Notengeld in der Höhe von in der Regel CHF 100.00 bis CHF 300.00. Da das Geld in der Kassette nicht nochmals nachgezählt wurde, bemerkte niemand das Fehlen des Geldes. Auf diese Art und Weise ging Y _________ spätestens seit Januar 2007 bis am 21. März 2017 vor. Am 21. März 2017 entnahm Y _________ letztmals CHF 220.00 in Notengeld aus dem Schrank im Büro und steckte dieses in ihren Büstenhalter. Sie wiederholte dieses Vorgehen im Durchschnitt alle 2-3 Tage, jeweils während ihrer Arbeits- zeit. Auf diese Art und Weise hat Y _________ die gesamte ihr vorgeworfene Deliktsumme gestohlen. Dadurch hat Y _________ ihrem Arbeitgeber im Zeitraum vom Januar 2007 bis am 21. März 2017 insgesamt mindestens CHF 281’487.02 gestohlen, ohne dass dies bemerkt worden wäre. […]

E. 2.2 Wie von der Vorinstanz in Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel zutref- fend festgestellt und von der Beschuldigten auch eingestanden, gilt als erstellt, dass die Beschuldigte im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit ihren Arbeitgeber, X _________, regel- mässig bestohlen hat. Im Hinblick auf die angefochtene Strafzumessung, die Zivilklage sowie die Aufhebung der Kontosperren bleibt nachfolgend in sachverhaltsmässiger Hin- sicht zu eruieren, ob die Deliktsumme lediglich den von der Beschuldigten eingestande- nen Betrag von Fr. 20’000.-- umfasst oder ob die entzogene Summe höher war. Damit zusammenhängend ist auch der Zeitraum der Deliktshandlungen bestritten. Darüber ist nachfolgend Beweis zu führen.

- 10 -

E. 3 Beweiswürdigung

E. 3.1 Grundsätze der Beweiswürdigung

E. 3.1.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Alle zulässigen und verwertbaren Be- weismittel werden formell als gleichrangig angesehen (Thomas Hofer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 10 StPO N. 54). Die Einvernahme der beschuldigten Person, von Zeugen und Auskunftspersonen sind in der StPO ausdrücklich genannte Beweismittel (Art. 157 ff. StPO), wobei die Aufzählung im Gesetz nicht abschliessend ist und kein Numerus clausus an Beweismitteln besteht (Thomas Hofer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 10 StPO N. 47).

E. 3.1.2 Die Glaubhaftigkeit einer Aussage ist für die Wahrheitsfindung bedeutungsvoll. Sie wird durch methodische Prüfung ihres Inhalts darauf analysiert, ob die auf ein be- stimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Die betreffende Äusserung ist namentlich auf das Vorhandensein von Re- alitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu untersuchen. Das Gericht hat zu kontrollieren, ob die aussagende Person eine solche Behauptung unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motiv- lage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Das Gericht soll im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qua- litätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsge- schichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens das insgesamt gewonnene Ergeb- nis auf Fehlerquellen testen. Die Prüfung soll ausserdem die persönliche Kompetenz der aussagenden Person werten. Die Richter haben dabei zunächst von einer nicht realitäts- begründeten Aussage auszugehen. Sie dürfen, erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, schliessen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.1.3 Die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person gilt gemäss dem Grundsatz «in dubio pro reo» bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Als Be- weislastregel verpflichtet die Maxime «in dubio pro reo» die Anklagebehörde, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Nicht dieser muss seine Unschuld nachweisen. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter den Angeklagten mit der Begründung verur- teilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen, oder sich aus den Urteilserwägungen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Annahme ausging, der Angeklagte habe

- 11 - seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 38 E. 2a, 120 Ia 31 E. 2c; Tophinke, Das Grund- recht der Unschuldsvermutung, S. 198 f.). Der Grundsatz fordert als Beweiswürdigungs- regel vom Strafgericht, sich nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt zu erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Er- füllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (vgl. Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 StPO; vgl. BGE 138 V 74 E. 7; Bundesgerichts- urteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Die Zweifel sind dann erheblich, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem vernünftigen Menschen stellen. Bloss abstrakte und theoretische Bedenken führen demgegenüber nicht zum Freispruch, weil solche immer möglich sind und abso- lute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz in dubio pro reo zwingt nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschul- digten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten (Bundesgerichtsurteile 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Das Gericht hat für die Beurteilung, ob eine Aussage wahr oder erfunden ist, auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Phantasiesignalen abzustellen. Es hat eine Ge- samtbetrachtung vorzunehmen, wobei auch alle anderen Beweismittel einzubeziehen sind. Es darf eine Aussage als unwahr beurteilen, wenn nicht nur einzelne darin enthal- tene Behauptungen merkwürdig oder lebensfremd erscheinen, sondern sich eine ge- wisse Anzahl solcher Merkwürdigkeiten in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichti- gung aller Beweismittel zu einem Bild verdichten, das nicht mehr als Summe von blossen Zufälligkeiten erklärt werden kann. Das Gericht darf in freier Beweiswürdigung schlies- sen, die Vorbringen seien unglaubhaft, wenn Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer ent- lastenden Behauptung fehlen. Dies gilt vor allem dort, wo die Staatsanwaltschaft gar keinen Beweis führen kann, weil die Behauptung mangels objektivierbarer Umstände nicht widerlegbar und als blosse sogenannte Schutzbehauptung zu qualifizieren ist (Urteil des Zürcher Obergerichts SB170010 vom 15. Juni 2017 E. 7 mit Hinweisen). Hin- gegen hat die Staatsanwaltschaft dort, wo sich eine Behauptung des Beschuldigten al- lenfalls belegen liesse, entsprechende Abklärungen vorzunehmen (Art. 6 Abs. 2 StPO), bevor diese als blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden können. Ein Abstellen auf fehlende Anhaltspunkte für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist nur dann angängig, wenn nach solchen auch gesucht worden ist und diese normalerweise zu erwarten wä- ren (Urteil des Zürcher Obergerichts SB190323 vom 26. August 2019 E. 3.3.1).

- 12 -

E. 3.2 Beweismittel

E. 3.2.1 Als objektive Beweismittel liegen dem Kantonsgericht die Fotoauszüge aus den Videoaufnahmen (S. 360 ff.), die Kopie der vom Privatkläger im Büro hinterlegten Geld- scheine (S. 310 ff.), die Buchhaltungsunterlagen des Privatklägers (Ordner III, IV, V), die anlässlich der Hausdurchsuchung (S. 261 f.) und bei der Festnahme bzw. der Dursu- chung der Beschuldigten beschlagnahmten Gegenstände und Bargeldbeiträge (S. 265 f.), diverse Unterlagen über die Vermögensverhältnisse der Beschuldigten sowie ihres Ehegatten (Bankauszüge, Steuerunterlagen, u.a. Ordner II), die von der Kantons- polizei, Abteilung Wirtschaftsdelikte, vorgenommene Finanzanalyse (Ordner II), der Po- lizeirapport vom 24. Februar 2020 (S. 250 ff.), das Schreiben der sodalis Gesundheits- gruppe vom 16. Dezember 2013 betreffend Arbeitsunfähigkeit (S. 387) und der in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht von der Beschuldigten eingereichte Zah- lungsauftrag (S. 488) vor. Als subjektive Beweismittel sind zu berücksichtigen die poli- zeilichen (S. 257 ff., S. 268 ff., S. 286 ff., S. 315 ff.), die staatsanwaltlichen (S. 392 ff. ) und die richterlichen (S. 483 ff., S. 653 ff.) Einvernahmen der Beschuldigten sowie deren Befragungen im Rahmen der Anordnung von Untersuchungshaft (S. 8 ff., S. 40 ff.), die polizeiliche (S. 302 ff.) und richterlichen (S. 478 ff.) Einvernahmen des Privatklägers, die polizeiliche (S. 275 ff.) und staatsanwaltschaftliche (S. 389 ff.) Befragungen von B _________ (Ehegatte der Beschuldigten) sowie die richterlichen Einvernahmen der Zeugen F _________ (Sohn der Beschuldigten, S. 463 ff.), G _________ (Schwieger- tochter der Beschuldigten, S. 469 ff.) und H _________ (Sohn der Beschuldigten, S. 473 ff.).

E. 3.2.2 Die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung moniert, dass die erste Einvernahme der Beschuldigten infolge fehlender Anwesenheit eines notwendigen Ver- teidigers unverwertbar sei. Ein notwendiger Verteidiger ist gemäss Art. 130 lit. b StPO und Art. 131 Abs. 1 StPO dann zu bestellen, wenn bereits während des Vorverfahrens gestützt auf die Aktenlage eine Sanktion von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe, eine freiheitsentziehende Mass- nahme oder eine Landesverweisung droht. Die Sicherstellung der notwendigen Vertei- digung hat sodann gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung zu erfolgen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet u.a. eine Untersuchung, wenn sie Zwangsmassnahmen an- ordnet (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wären, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder

- 13 - ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die be- schuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft erliess am 21. März 2021 einen Durchsuchungs- und Beschlag- nahmebefehl (S. 259 ff.) sowie einen Festnahmebefehl (S. 264). Gemäss Polizeirapport vom 24. Februar 2020 erfolgten die vorgenannten Zwangsmassnahmen vor den Einver- nahmen der Beschuldigten (S. 251 f.). Entgegen Art. 309 Abs. 3 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft die Untersuchung in einer Verfügung eröffnet, liegt hier (soweit ersichtlich) keine formelle Untersuchungseröffnung vor. Dieser Umstand ist je- doch ohne Bedeutung. Die fragliche Verfügung erfolgt nur amtsintern und hat rein dekla- ratorische Bedeutung ohne materiell-prozessrechtliche Funktion (Bundesgerichtsurteil 6B_178/2018 vom 25. Oktober 2017 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Untersuchung wurde aufgrund der angeordneten Zwangsmassnahmen demnach bereits vor der ersten Befra- gung der Beschuldigten eröffnet. Bei den ersten polizeilichen Einvernahmen war jedoch eine notwendige Verteidigung noch nicht erkennbar. Zwar wurde anlässlich der Haus- durchsuchung und der Festnahme Bargeld in der Höhe von rund Fr. 46'000.-- vorgefun- den, jedoch stand zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Aktenlage ein gewerbsmässiger Diebstahl noch nicht im Raum, bei welchem gegebenenfalls eine Sanktion von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten gewesen wäre und eine Landesverweisung dro- hen würde. Erst anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme wurde der Beschuldigten ge- werbsmässiger Diebstahl vorgeworfen (S. 8). Anlässlich dieser Einvernahme stellte die Staatsanwaltschaft denn auch fest, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt (S. 9). Zudem erscheint das prozessuale Vorgehen der Verteidigung fragwürdig. Nach ihrer Er- nennung zum amtlichen Verteidiger hätte sie allfällige Verfahrensmängel ohne Weiteres rügen können. Dies hat der Rechtsanwalt jedoch unterlassen, sondern er bzw. sein Bü- ropartner haben an den verschiedenen Einvernahmen teilgenommen, ohne einen dies- bezüglichen Mangel vorzubringen. Es kann mithin erwartet werden, dass eine allfällige Mangelhaftigkeit von Beweiserhebungen innert vernünftiger Frist gerügt und dass damit nicht bis zur Berufungsverhandlung zugewartet wird (vgl. Schmid/Jositsch, Praxiskom- mentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Art. 131 StPO N. 7; Urteil des Kantonsgerichts Wallis P1 16 82 vom 6. September 2017 E. 2.1). Nach dem Gesagten sind die ersten Einvernahmen ohne eine Rechtsvertretung gültig.

- 14 -

E. 3.3 Vorinstanzliche Feststellungen Die Vorinstanz stützt sich auf die Aussagen der Beschuldigten und erachtet die von der Beschuldigten eingestandene Deliktssumme von Fr. 20’000.-- als nachvollziehbar. Sie hat dargelegt, dass die im Zeitpunkt der Festnahme der Beschuldigten festgestellten Vermögenswerte der Ehegatten in der Höhe von rund Fr. 367’000.-- (exakter Betrag: Fr. 367’202.31, sich zusammensetzend aus Bargeld in der Höhe von Fr. 46’010.25 und Zunahme der Bankkonten von Fr. 321’192.11) grossmehrheitlich nachvollzogen werden können.

E. 3.4 Aussagen der Beschuldigten

E. 3.4.1 Die Beschuldigte hat von 1994 bis zu ihrer fristlosen Entlassung im D _________ in E _________ gearbeitet. Sie hat in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom

21. März 2017 zunächst angegeben, gleichentags während der Arbeit zwei Hunderter- noten gestohlen zu haben. Sie habe sonst nie gestohlen (S. 257 A. 2). Sie habe die Noten aus einem Glas, das im Büro gewesen sei, entnommen (S. 258 A. 3). Die Ange- klagte hat in den späteren Einvernahmen eingeräumt, während der Arbeit immer mal wieder Geld eingesteckt zu haben (S. 270 A. 13). Über die ganzen Jahre seien das si- cher 10-15 Mal gewesen (S. 270 A. 15). Die unrechtmässig bezogene Summe belaufe sich, gemäss Angeklagter, auf maximal Fr. 15’000.-- bis 20’000.-- (S. 270 A. 20; S. 287 A. 7; S. 289 A. 27). Sie habe manchmal Fr. 100.-- oder Fr. 200.-- bezogen (S. 271 A. 27). Mehr als Fr. 200.-- habe sie nicht genommen (S. 271 A. 27; S. 316 A. 5). Sie habe vor 2-3 Jahren mit dem Stehlen angefangen (S. 272 A. 38). An der Berufungs- verhandlung verweigerte die Beschuldigte die Aussage (S. 654 ff.).

E. 3.4.2 Die Beschuldigte hat ein erhebliches Interesse am Verfahrensausgang. Ihre Aus- sagen sind trotz Geständnis mit Vorsicht zu würdigen, zumal eine weitaus höhere De- liktsumme angeklagt worden ist. Die Summe von Fr. 20'000.-- die von ihr eingestanden wird, kann als Minimalbetrag angenommen werden. Die Betroffene ist entsprechend erstinstanzlich verurteilt worden. Im Rahmen ihrer Tätigkeit ist es somit unbestrittener- massen zu Diebstählen gekommen und diese sind, wie angeklagt, abgelaufen.

E. 3.5 Finanzanalyse der Kantonspolizei

E. 3.5.1 Die staatsanwaltschaftliche Berechnung der Deliktssumme stützt sich mehrheit- lich auf die Finanzanalyse der Kantonspolizei, Abteilung Wirtschaftsdelikte. Letztere hat in ihrem Bericht vom 2. Juni 2020 die Ausgaben und Einnahmen der Betroffenen sowie

- 15 - ihres Ehegatten während den Jahren 2007 bis 2017 gegenübergestellt (Ordner II S. 1 ff.): Die Einnahmen der Ehegatten würden rund Fr. 600'000.-- betragen, wobei zwischen Bareinnahmen von rund Fr. 355'000.-- und Überweisungen von rund Fr. 245'000.-- dif- ferenziert wird (Ordner II S. 5). Die Ermittlungsbeamten gehen weiter von Ausgaben von knapp Fr. 300'000.-- (Miete [Ordner II S. 51 ff.], Krankenkasse [Ordner II S. 75 ff.], Steu- ern [Ordner II S. 62 ff.], Autokauf [Ordner II S. 54 ff.) aber ohne den Grundbetrag betrei- bungsrechtliches Existenzminimum für Dinge des alltäglichen Bedarfs) für zehn Jahre aus. Die Lebensunterhaltskosten wie Kosten für Nahrungsmittel, Kleidung, Hobby und Ferien hätten nicht ermittelt werden können (Ordner II S. 7). Das Bankguthaben hätte sich in diesen 10 Jahren um rund Fr. 321'192 bzw. Fr. 349'741.-- erhöht (Ordner II S. 10 f.). Ausserdem seien rund Fr. 46'000.-- während der Hausdurchsuchung und der Festnahme in bar sichergestellt worden (Ordner II S. 11). Die Polizisten stellen an- schliessend das Total der Einnahmen gemäss Lohnausweise und Steuerbescheinigung (rund Fr. 600'000.--) der Vermögenszunahme (Wertschriften/Barschaften/in Bar ausbe- zahlte Löhne [sic!]) gegenüber und erhalten eine Differenz von rund Fr. 150'000.--. Die Staatsanwaltschaft schliesst daraus, die Betroffene habe diese Differenz mangels ande- rer Einnahmequellen mit gestohlenen Geldern äufnen müssen. Die Berechnung der Polizisten enthält einen Kalkulationsfehler. Wie von der Staatsan- waltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung berichtigt wurde, beträgt die Vermö- genszunahme auf den Bankkonten Fr. 321'192.-- statt Fr. 349'741.-- (vgl. Ordner II S. 10 f.), womit die Differenz zwischen Einnahmen und Vermögenszunahme rund Fr. 120'000.-- beträgt

E. 3.5.2 Die Anklage rechnet in einem weiteren Schritt das Manko um die Ausgaben des täglichen Gebrauchs und übernimmt dazu einen monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'100.-- (S. 411), was über die ganze Zeitspanne einen Betrag von Fr. 132'000.-- ergäbe. Zusammen mit der Vermögenszunahme sei von einer Deliktssumme von insge- samt rund Fr. 281'000.-- auszugehen. (S. 409). Auch hier ist der Kalkulationsfehler über- nommen worden. Die angeklagte Deliktssumme müsste sich auf rund Fr. 250'000 belau- fen.

E. 3.5.3 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vermögenszunahme mit anderen Mitteln ge- äufnet worden sein könnte: Es ist zunächst unklar, ob bei den Einnahmen der Beschuldigten in der Finanzanalyse auch deren Krankentaggeld berücksichtigt worden ist. Aus den Akten geht hervor,

- 16 - dass die Beschuldigte in den Jahren 2010 bis 2013 von September bis Oktober bzw. Dezember arbeitsunfähig war (S. 387). Die Lohnausweise des Hotels D _________, auf die sich die Finanzanalyse stützt, umfassen diesen Zeitraum jedoch nicht. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Finanzanalyse das Krankentaggeld nicht als Einnahme- quelle berücksichtigt hat. Weiter sind in den Jahren 2009 und 2014, 2015 und 2016 Diskrepanzen zwischen den von den Polizisten angenommenen Einkommen der Ehefrau und des versteuerten Ein- kommens ersichtlich. Die Finanzanalyse berücksichtigt lediglich den Lohn gemäss Lohn- ausweis des D _________ (vgl. Ordner II S. 17 ff.). Dass die Beschuldigte in den Jahren 2009, 2014, 2015 und 2016 insgesamt rund Fr. 18'800 mehr versteuert hat (vgl. Ordner II S. 29 ff.) als im Lohnausweis angeben, wurde auf der Einkommensseite ausser Acht gelassen. Es ist durchaus vorstellbar, dass die saisonal angestellte Beschuldigte neben ihrer Tätigkeit beim Privatkläger auch weiteren bezahlten Beschäftigungen nachgekom- men ist, womit die Diskrepanz erklärt werden könnte. Die Beschuldigte hat im Service gearbeitet und Trinkgeld bezogen. Sie hat diesbezüglich zu Protokoll gegeben, pro Tag zwischen Fr. 70.-- und Fr. 90.-- Trinkgeld eingenommen und für die Einkäufe verwendet zu haben (S. 318 A. 26). Die Höhe dieses Zusatzver- dienstes ist bestritten. Der Privatkläger kann nicht genau sagen, wieviel Trinkgeld die Beschuldigte an einem Abend erhalten habe. Aber zwischen Fr. 20.-- bis Fr. 30.-- seien es schon gewesen (S. 480 A. 13). Die Staatsanwaltschaft rügt die von der Vorinstanz vorgenommene Trinkgeldabrechnung. Sie führt aus, Fr. 2’500.-- pro Monat an Trinkgeld könne von einer Servicekraft in E _________ – wenn überhaupt – einzig in einem Edel- restaurant oder in einem 5-Sterne-Hotel erwirtschaftet werden. Jene müsste dazu im Restaurant sowohl die Mittagessen als auch die Abendessen auftragen. Die Beschul- digte habe jedoch in einem einfachen Kleinbetrieb als Zimmermädchen und Raumpfle- gerin gearbeitet und nur zwischenzeitlich im Service ausgeholfen. Sie habe ausserdem nur im Tagesbetrieb und nicht abends gearbeitet. Es ist der Staatsanwaltschaft beizu- pflichten, dass der von der Vorinstanz angenommene maximale Trinkgeldbetrag hoch erscheint. Aber auch wenn von einem Zusatzeinkommen von lediglich Fr. 20.-- pro Tag ausgegangen wird, ergibt dies pro Woche (5 Arbeitstage) Fr. 100.--, oder pro Arbeitsjahr (8 Monate) Fr. 3'500.-- (Fr. 5'200.--/12*8). Die Trinkgeldeinnahmen würden sich folglich für den fraglichen Zeitraum von 2007 bis 2017 auf rund Fr. 35’00.-- belaufen. Mindestens ein Betrag in dieser Höhe hätte in der Finanzanalyse auf der Einkommensseite berück- sichtigt werden sollen, zumal die Beschuldigte im Rahmen ihrer Tätigkeit beim D _________ unbestritten Trinkgeld erhalten hat.

- 17 - Weiter bleibt in der Finanzanalyse der Lohn vom Ehemann der Beschuldigten des Jahres 2015, unberücksichtigt. Die Finanzanalyse stützt sich einzig auf die Steuerveranlagung, in welcher kein Erwerbseinkommen des Ehemannes vermerkt wurde (Ordner II S. 45). Weitere Abklärungen wurden seitens der Staatsanwaltschaft diesbezüglich nicht ge- macht. Es ist insbesondere nicht aktenkundig, weshalb der Ehemann in diesem Jahr kein Einkommen erzielte. Im Übrigen war auch der Ehemann im Service tätig (S. 277 A. 14; S. 655 A. 14), was den Polizisten und der Staatsanwaltschaft auch bekannt gewesen ist. Es ist folglich da- von auszugehen, dass auch dieser in den Jahren 2007 bis 2017 Trinkgeld erwirtschaftet hat, was in der Finanzanalyse hätte beachtet werden müssen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Finanzanalyse der Kantonspolizei lücken- haft ist und verschiedene mögliche Einkommensquellen nicht in die Berechnung einflies- sen liess. Es ist ausserdem als erstellt zu betrachten, dass die Beschuldigte und ihr Ehe- mann im angeklagten Zeitraum ein höheres Einkommen erzielten, als von der Kantons- polizei in ihrer Finanzanalyse festgehalten wurde.

E. 3.6 Beschlagnahmtes Bargeld

E. 3.6.1 Die Polizei hat bei der Hausdurchsuchung vom 21. März 2017 in der Handtasche der Beschuldigten Bargeld in der Höhe von Fr. 14’321.30 und EUR 1’682.99 festgestellt und beschlagnahmt. Sie hat im Schlafzimmer zudem Bargeld in der Höhe von Fr. 5’000.-

- und EUR 1’800.-- gefunden (S. 261 f.). Des Weiteren sind anlässlich der Festnahme der Beschuldigten weitere Fr. 18’350.-- und EUR 2’150.00 konfisziert. Dieses Geld hat sich in Umschlägen, die in den Unterhosen der Beschuldigten und in den persönlichen Effekten aufgefunden worden sind, befunden (S. 265). Die ermittelnden Beamten haben somit am 21. März 2017 insgesamt Fr. 37’671.30 und EUR 5’632.99 konfisziert. Es ist zu prüfen, ob diese Gelder mit hinreichender Sicherheit aus einem Diebstahl stammen.

E. 3.6.2 Die Beschuldigte hat in Bezug auf das anlässlich der Hausdurchsuchung und der Festnahme vorgefundenen Bargelds zu Protokoll gegeben, dass sie immer Geld in die- ser Tasche habe. Ein Teil dieser Finanzen stamme aus Lohn und ein anderer Teil bilde Hochzeitsgeld ihres Sohnes. Ihr Mann und sie hätten diesem für die Trauung Geld ge- schenkt. Sie wisse nicht wieviel. Der Bräutigam habe dann ein paar Tausender zurück- erstattet. Dieses Geld, alles in Franken, habe er ihr bei ihm zuhause in einem Couvert übergeben (S. 269 A. 7). Die Angeklagte argumentiert in Bezug auf das vorgefundene Bargeld in Euro, immer wenn die Restaurantgäste ihr in Euro bezahlten, habe sie dieses für sich behalten (S. 269 F8). Die Chefin habe das gewusst (S. 269 A. 9). Bezüglich der

- 18 - bei der Hausdurchsuchung im Schlafzimmer in den Nachttischen gefundenen Fr. 5’000.-

- und EUR 1’800.-- führt sie aus, sie wisse auch nicht, wann sie diese Beträge dort ver- staut habe (S. 269 A. 10). Das in den Briefumschlägen vorgefundene Bargeld sei alles in ihrer roten Handtasche gewesen. Es sei Geld, das sie erarbeitet habe. Das Trinkgeld der ganzen Jahre sei darin enthalten gewesen (S. 269 A. 11). Die in der Medikamenten- box gefundenen Fr. 2’150.-- gehörten ihr. Die Beschuldigte habe immer mal wieder et- was auf die Seite gelegt (S. 270 A. 14). Sie ergänzt in späteren Einvernahmen, das Münzgeld in ihrer Tasche sei das Trinkgeld (S. 287 A. 9). Fr. 15’000.-- bis 20'000.-- seien dem Hotel entwendet worden. Sie könne nicht präziser sagen, wieviel aus dieser Quelle komme (S. 288 A. 18). Sie habe über die Jahre immer Geld in der Tasche gelassen (S. 288 A. 19). Sie habe keine Steuern bezahlen wollen und deswegen das Geld bei sich getragen (S. 289 A. 22). Auf Nachfrage des Bezirksgerichts führt sie aus, sie habe das gestohlene Geld nicht ausgegeben, sonst wäre nicht so viel Geld in ihrer Handtasche gelegen (S. 289 A. 33). Sie habe immer Geld bei sich getragen, welches sich über die Jahre angesammelt habe (S. 317 A. 17).

E. 3.6.3 Der Privatkläger führt an der erstinstanzlichen Verhandlung aus, seine Angestellte hätte Euro in Schweizer Franken abgerechnet. Die Beschuldigte habe dies so gewollt. Wenn jemand in Euro bezahlt habe, sei der Betrag in Schweizer Franken umgerechnet und in die Kasse gelegt worden. Die Beschuldigte habe die Euros behalten (S. 480 A. 12). Die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten erscheinen mithin glaubhaft.

E. 3.6.4 B _________ hat bei der polizeilichen Einvernahme auf die Frage, ob er noch andere Einkünfte habe, ausgeführt, die Kinder hätten ihnen manchmal Geld übergeben. Wenn sie später etwas hätten kaufen wollen, habe er ihnen die Summe zurückbezahlt. Es sei zum Sparen gewesen und nie über eine Bank gegangen (S. 276 A. 9). Das Fahr- zeug seines Sohnes sei von ihm bezahlt worden. Das Automobil sei jedoch mit dem Geld bezahlt worden, welches der Sohn über die Jahre bei ihm abgeben habe (S. 278 A. 26). F _________ hat an der erstinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, er habe in der Lehre ca. Fr. 500.-- bis 600.-- verdient (S. 464 A. 7). Die Lehre habe er von 2007 bis 2009 absolviert (S. 464 A. 6). Er habe etwas für sich behalten und auch etwas abgeben. Er habe bis zum 25. Altersjahr bei seinen Eltern gewohnt. Deshalb habe er einen gros- sen Teil seines Lohnes dort abgeliefert. Auch nach der Lehre habe er das so gemacht (S. 464 A. 8). Er habe das Geld von seinem Konto abgehoben und in bar an seine Eltern übergeben (S. 465 A. 9). Er habe ein wenig sparen wollen. Als junger Mann könne man nicht so gut mit Geld umgehen. Ein Teil sei für den Haushalt gedacht gewesen

- 19 - (S. 465 A. 10). Den genauen Betrag könne er nicht nennen. Es sei ein Teil seines Lehr- lingslohns und ein Teil seines Lohnes gewesen. Er habe noch eine Zweitausbildung ge- macht (S. 465 A. 12). Das Geld habe er bei seinen Eltern gelassen. Es befinde sich immer noch bei seinen Eltern (S. 465 A. 14). Es sei wie ein Sparkonto einfach zu Hause. Das sei während der Zeit als er noch zu Hause gelebt habe. Wenn er etwas Teures habe kaufen wollen, habe er auf dieses Geld zurückgreifen können (S. 465 A. 15). Er habe im Mai 2014 mit seinem Geld und mit Unterstützung der Eltern das Auto gekauft. Seines Wissens habe es Fr. 40’000.-- gekostet. Auf Nachfrage des Bezirksgerichts führt er aus, ca. Fr. 35’000.-- sei von seinem Geld gewesen. Er könne jedoch keine genaue Ziffer nennen. Seine Eltern hätten den Rest bezahlt. Letzteren habe er wieder seinen Eltern zurückerstattet. Das Ziel sei gewesen, sich selbst ein Auto zu kaufen (S. 466 A. 18). Auf den Vorhalt, dass auf dem Raiffeisenbankkonto seines Vaters zwischen dem

31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2017 diverse Gutschriften von F _________ von insgesamt rund Fr. 20’800.-- verbucht worden seien, hat der Sohn angegeben, es sei das Ersparte gewesen, damit der Vater es für ihn auf die Seite lege (S. 466 A. 19). Bei der auf demselben Konto verbuchten Vergütung vom 24. April 2014 handle es sich wohl um das Geld für das Auto (S. 466 A. 20). G _________, Schwiegertochter der Beschuldigten, hat anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, es sei im Balkan üblich, dass alle Hochzeitsgäste Geld in einem Couvert gäben. Sie hätten bei diesem Anlass Fr. 40’000.-- erhalten. Da- von hätte sie rund Fr. 20’000.-- ausgegeben, um die Hochzeit zu finanzieren und den Rest den Eltern ihres Mannes bar abgegeben. Zusätzlich seien noch Euro 1’000.-- bis 2’000.-- dabei gewesen (S. 470 A. 7). Das Geld hätten sie in Q _________ übergeben. Sie seien danach nach Kroatien in die Flitterwochen und die Eltern in die Schweiz ge- reist. Auf Nachfrage des Bezirksgerichts sagt G _________ aus, sie hätten das Geld zur Aufbewahrung übergeben. Bei ihnen sei es so, dass oft die Eltern für die Kinder sparen, damit Letztere später etwas auf der Seite hätten. Das sei im Balkan so üblich. Auf Nach- frage führt sie zudem aus, sie hätten das Geld noch nicht zurückerhalten. Irgendwann würden sie es in Empfang nehmen, aber erst später (S. 471 A. 8). G _________ ergänzt, sie seien jedes zweite oder dritte Wochenende auf Besuch gekommen und hätten jeweils Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- oder auch einmal Fr. 500.-- mitgebracht. Das sei auch für sie selbst zum Sparen gedacht. Auf Nachfrage des Bezirksgerichts gibt sie an, sie hätten darüber nicht Buch geführt. Bei ihnen sei das halt so (S. 471 A. 9). Von der Hochzeit seien es ca. Fr. 20’000.-- und EUR 1’000.-- bis EUR 2’000.-- gewesen. Ansonsten seien

- 20 - es vielleicht noch Fr. 4’000.-- gewesen, nicht mehr. Ihr Ziel sei das Sparen für Eigentum gewesen (S. 471 A. 12). H _________, Ehegatte von G _________ hat an der erstinstanzlichen Verhandlung ebenso ausgesagt, sie hätten von den Gästen Geld erhalten und damit die Hochzeit bezahlt. Auf Nachfrage des Bezirksgerichts gibt er an, sie hätten ungefähr Fr. 40’000.-- erhalten. Er wisse nicht mehr genau, wie viel die Hochzeit gekostet habe, vielleicht Fr. 10’000.-- bis 15’000.--. Er habe von seinen Eltern für die Hochzeit Geld als Schen- kung erhalten, aber nicht um die Hochzeit zu bezahlen. Das Paar habe rund Fr. 20’000.-

- und EUR 1’000.-- bis EUR 2’000.-- an seine Eltern übergeben, welche es dann in die Schweiz zurückgenommen hätten. Diese seien mit dem Auto zurückgereist und sie mit dem Flugzeug nach Zürich. Auf Nachfrage des Bezirksgerichts führt H _________ aus, sie hätten die finanziellen Mitteln den Eltern übergeben damit diese gesichert seien. Diese seien dann in E _________ geblieben. Es spiele keine Rolle wo das Geld sei (S. 475 A. 9). Sie hätten immer Geld gegeben. Wenn sie etwas gebraucht hätten, hätten die Eltern etwas erstattet. Dies sei damals gewesen, als er noch in E _________ gelebt habe. Nachdem er nach Zürich gezogen sei, seien sie einmal im Monat zu den Eltern gereist. Er habe immer kleinere Beträge, mal Fr. 100.-- mal Fr. 200.-- mitgebracht (S. 475 A. 10). Dieses Geld sei zum Verbrauchen angedacht gewesen (S. 475 A. 11). Die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen ist im Lichte der gesamten (personen- und situati- onsbezogenen) Umstände zu prüfen. Das Kantonsgericht hat bei der Würdigung der Schilderungen von Verwandten eine gewisse Vorsicht walten zu lassen. Eine Absprache ist ausserdem vorstellbar. In Bezug auf das Hochzeitsgeld und die weiteren übergebe- nen Bargeldbeiträge ist festzuhalten, dass sich G _________ schlüssig und mit ihrem Mann im Kern übereinstimmend geäussert haben. Fragwürdig ist hingegen, warum die Eltern solche Beträge nicht auf der Bank deponieren. Hingegen enthalten die Aussagen von F _________ und B _________ betreffend die genaue Übergabe des Geldes zum Sparen Widersprüche, die aber auch mit dem Zeitablauf erklärt werden können. F _________ hat angegeben, das Geld von seinem Konto abgehoben und in bar an seine Eltern übergeben zu haben (S. 465 A. 9). Auch sein Vater hat ausgesagt, das Geld seiner Kinder sei nie auf ein Bankkonto einbezahlt zu haben (S. 276 A. 9). F _________ behauptet erst auf Vorhalt diverser Banküberweisungen, dieses Geld sei sein Erspartes gewesen (S. 466 A. 19). Er hat angegeben, dass die ihm am 24. April 2014 vergütete Summe von Fr. 30'000.-- wohl für den Autokauf verwendet worden sei (S. 466 A. 20). B _________ hat demgegenüber postuliert, er habe das Auto bezahlt (S. 278 A. 26). Die Aussagen zum Autokauf stimmen somit in Bezug auf die Person, die 2014 das Fahrzeug

- 21 - bezahlt hat, nicht überein. Ob das Auto nun direkt von B _________ bezahlt worden ist oder ob das entsprechende Geld zunächst an F _________ vergütet worden war, ist indes irrelevant. Entscheidend ist, dass beide übereinstimmend ausgesagt haben, dass das Auto mit dem von F _________ gesparten Geld bezahlt worden ist. Die Aus- sagen von F _________ und B _________ ergeben trotz der erwähnten Unstimmigkei- ten insgesamt ein schlüssiges Bild über die «Sparpraxis» innerhalb der Familie I _________. Insbesondere auch deshalb, weil nach jahrelangen Einzahlen auf das Konto tatsächlich eine Vergütung an F _________ erfolgt ist und er diese Auszahlung plausibel mit dem Autokauf begründen kann. Schliesslich hat F _________, geb. 19. Mai 1987, bis im Frühjahr 2013 bei seinen Eltern in E _________ gewohnt (S. 464 A. 5). Die Beteiligung an Kost und Logis ist bei volljährigen und erwerbstätigen Kindern, die noch bei ihren Eltern leben, nicht ungewöhnlich.

E. 3.6.5 Selbst bei der gebotenen Zurückhaltung entstehen durch solche Aussagen Zwei- fel, ob es sich beim gefundenen Bargeld oder beim von den Kindern bezahlten Geld eigentlich um Diebesgut handelt, welches mit Hilfe der Familienmitglieder gewaschen worden ist. Es ist demnach möglich, dass sich das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 37’671.30 und EUR 5’632.99 aus dem Hochzeitsgeld, der Deliktssumme in der Höhe von Fr. 20’000.--, dem im Restaurant gewechselte Eurogeld und den von den Kin- dern erhaltenen Barbeträgen zusammensetzt. Die Beschuldigte verfügt freilich über eine bemerkenswert hohe Summe an Bargeld. Es kann daraus jedoch – abgesehen vom Teilgeständnis – nicht mit hinreichender Sicher- heit abgeleitet werden, dieses Geld resultiere aus den angeklagten Diebstählen. Die Be- troffene hätte, sofern es sich tatsächlich um Diebesgut handelt, über bessere Möglich- keiten verfügt, dieses vor den Strafverfolgungsbehörden zu verstecken. Das Eurogeld kann freilich nicht für die Vermögenszunahme berücksichtigt werden, wurde es doch gegen Schweizer Franken umgetauscht. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte seit dem Jahr 1994 beim Pri- vatkläger angestellt ist und den Lohn unbestrittenermassen jeweils als Bargeld erhalten hat. Es kann damit auch nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass das vorgefun- dene Bargeld teilweise aus der Zeit vor 2007 stammt. Die Finanzanalyse der Polizei stellt ihrer Berechnung ein Guthaben im Jahr 2007 zu- grunde, ohne dass nachgewiesen wäre, ob die Beschuldigte oder ihr Mann zum dama- ligen Zeitpunkt über weitere beachtenswerte Vermögenswerte (in bar oder auf anderen

- 22 - Konten) verfügt haben. Diese Annahme der Ermittlungsbehörden ist, in Anbetracht des im März 2017 gefundenen Bargelds, mitnichten hinreichend gesichert.

E. 3.7 Entwicklung des Bankguthabens

E. 3.7.1 Die Staatsanwaltschaft stellt in Bezug auf die Vermögenszunahme auf den diver- sen Bankkonten insbesondere die Einzahlungen der Familienangehörigen und die Bareinzahlungen in Abrede. Sie führt diesbezüglich aus, die Vorinstanz habe sich mit dem Argument der Staatsanwaltschaft, wonach Angehörige der Familie I _________ of- fenbar auch für die Beschuldigte gestohlenes Geld gewaschen haben dürfte, nicht aus- einandergesetzt. Mehrere Überweisungen an die Beschuldigte könnten dahingehend er- klärt werden, dass Verwandte gestohlenes Bargeld als Darlehen ausgehändigt erhielten und dieses später zurückbezahlt hätten. Die von der Staatsanwaltschaft angezweifelten Gutschriften und Bareinzahlungen von Familienangehörigen und von Drittpersonen so- wie diverse Bareinzahlungen sind aus der Aufstellung der Kantonspolizei und den ent- sprechenden Kontoauszügen ersichtlich. Die Gutschriften von Familienangehörigen be- laufen sich gemäss Finanzanalyse der Kantonspolizei auf Fr. 63’294.10 (Gutschriften von Familienangehörigen), die Bareinzahlungen auf Fr. 114’514.67 und die Gutschriften von Drittpersonen auf Fr. 9’601.--. Weiter wären noch Einzahlungen von J _________ von insgesamt rund Fr. 10'000.-- zu beachten (Ordner II S. 10).

E. 3.7.2 Zu den Gutschriften von Drittpersonen und Familienangehörigen: Dem Konto WWW (EUR) bei der UBS, lautend auf B _________ , wurde am 2. Juli 2010 ein Betrag von EUR 4’351.-- von K _________ sowie am 28. August 2012 ein Betrag von EUR 5’250.-- von L _________ gutgeschrieben (Ordner II S. 8, S. 177). Auf das Konto YYY (CHF) bei der UBS, lautend auf B _________ , wurden zwei Barbe- träge von Fr. 2’000.-- und Fr. 1’000.-- von M _________ einbezahlt (Ordner II S. 8, S. 172 f.). Weiter sind zwischen 1. Februar 2012 und 30. April 2012 vier Einzahlungen von J _________ auf das Konto TTT bei der Raiffeisenbank, lautend auf B _________ ak- tenkundig, die sich insgesamt auf einen Betrag von Fr. 10'142.-- belaufen (Ordner II S. 8, S. 179 f.). Es bestehen aus Sicht des Kantonsgerichts beträchtliche Zweifel, warum der (zumindest) im Wallis bekannte Unternehmer J _________ der Beschuldigten ge- holfen haben soll, gestohlenes Geld reinzuwaschen.

- 23 - Gutschriften von Familienangehörigen sind auf dem Konto TTT bei der Raiffeisenbank, lautend auf B _________, zu verzeichnen. In den Jahren 2009 bis 2015 ist der Konto- stand dieses Kontos durch mehrere Einzahlungen von N _________, F _________, O _________ und P _________ um rund Fr. 60'000.-- erhöht worden: Es sind diverse Einzahlungen von F _________ auf das Konto bei der Raiffeisenbank aktenkundig. Dieser entrichtete vom 18. November 2009 bis zum 17. April 2013 regel- mässig einen Betrag zwischen Fr. 1’500.-- und Fr. 3’800.--, insgesamt Fr. 20’800.-- (Ordner II S. 178 ff.). O _________ hat regelmässig im Zeitraum von 10. November 2009 bis 15. März 2011 zwischen Fr. 1’000.-- und Fr. 3’000.-- sowie einmalig Fr. 16’000.-- einbezahlt. Dies ergibt insgesamt Fr. 28'000.-- (Ordner II S. 178 ff.). Auch N _________ hat ab dem 26. Juni 2012 bis zum 26. November 2013 Beträge zwi- schen Fr. 500.-- und Fr. 2’000.-- auf das vorerwähnte Konto bei der Raiffeisenbank er- stattet. Dies ergibt insgesamt Fr. 10'000.-- (Ordner II S. 180 ff.). Ferner ist eine Posteinzahlung von T _________ in der Höhe von Fr. 497.65 und eine Posteinzahlung von P _________ von Fr. 1’996.45 aktenkundig (Ordner II S. 9, S. 181). Die Bankgutschriften von F _________ sind erst ab 18. November 2009 erfolgt (Ordner II S. 178). Dies weist daraufhin, dass er ab diesem Zeitpunkt mehr verdient und das Geld seinen Eltern überwiesen hat. Dies schliesst aber Barzahlungen v.a. während der Lehre, nicht aus. Das Kantonsgericht erachtet – wie bereits erörtert – die «Sparpraxis» inner- halb der I _________ als glaubwürdig. Zumindest erwecken solche Ausführungen Zwei- fel an der Annahme, Familienmitglieder hätten mit solchen Zahlungen mitgeholfen, den Ursprung von gestohlenem Geld zu verwässern (vgl. Ziff. 3.6.4 hiervor). Was den Betrag des Fahrzeugs von Fr. 30'000.-- betrifft, kann dieser jedoch nicht zur Vermögensbildung beachtet werden, weil der Vater dem Sohn diese Summe wieder zurückerstattet hat. In Bezug auf die weiteren Einzahlungen von Familienangehörigen blieben die Hinter- gründe auch an der Berufungsverhandlung unbekannt. Diverse Personen sind im Ver- lauf des Strafverfahrens nie befragt worden. Die Beschuldigte hat an der Berufungsver- handlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Es fehlen demnach ausreichende Hinweise, dass diese Gelder ursprünglich aus dem Hotel gestohlen und danach den Familienangehörigen erstattet worden sind, welche sie wiederum auf das Bankkonto der Beschuldigten überwiesen hätten. Die entsprechenden

- 24 - Ausführungen der Staatsanwaltschaft entbehren damit einer hinreichend überzeugen- den Grundlage.

E. 3.7.3 Zu den Bareinzahlungen: Bareinzahlungen sind auf das Konto WWW (EUR), auf das Konto ZZZ sowie auf das Konto bei der Raiffeisenbank getätigt worden (Ordner II S. 8, S.171, S. 177 ff.). In Bezug auf die Bareinzahlungen erklärt die Beschuldigte, sie habe nie Geld auf die Bank ge- bracht (S. 289 A. 28, S. 317 A. 13). Auch B _________ hat angegeben, dass die Be- schuldigte kein Geld auf die Konten einbezahlt habe (S. 278 A. 32). Auf die Frage des Bezirksgerichts hat er zudem ausgeführt, seine Frau habe ihm auch kein Geld überge- ben, welches er einbezahlt habe (S. 279 A. 33). Das Geld dürfte im Umkehrschluss durch den Ehemann einbezahlt worden sein. Dieser gibt denn auch an, das Geld ver- waltet zu haben (S. 278 A. 24). In Bezug auf die Herkunft dieser Gelder ist einzig ein Zahlungsauftrag, der anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung eingereicht wurde, als Beweismittel aktenkundig (S. 488). Hierbei handle es sich gemäss Verteidiger um ein im Jahr 1999 an den Bruder des Ehe- mannes ausbezahltes Darlehen in der Höhe von Fr. 50'000.--. Die Rückzahlung dieses Darlehens sei teilweise in den Jahren 2007 bis 2017 in bar erfolgt und anschliessend auf das Bankkonto einbezahlt worden (S. 673). Weitere Beweise sind in Bezug auf den Ursprung der Bargeldeinzahlungen nicht akten- kundig. Beim Fehlen von Beweisen ist nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» – entge- gen der Staatsanwaltschaft – gerade nicht davon auszugehen, dass die Bareinzahlun- gen in der erwähnten Höhe nur damit zu erklären sind, dass es sich dabei um Diebesgut handelt. Selbst wenn die Gelder illegalen Ursprungs wären, könnte daraus nicht geschlossen werden, sie stammten aus Diebstählen. Es wäre z.B. auch möglich, dass die Beschul- digte (oder ihr Ehegatte) das Guthaben aus Schwarzarbeit bezogen hätte und im vorlie- genden Strafprozess den Arbeitgeber oder Ehegatten nicht denunzieren will. Dass die Herkunft dieses Geldes im Laufe des Verfahrens nicht nachvollziehbar erklärt werden konnte, kann folglich nicht zu Lasten der Beschuldigten ausgelegt werden. Das behauptete Darlehen von Fr. 50'000.-- wirft im Übrigen erneut die Frage auf, ob das in der Finanzanalyse kalkulierte Vermögen des Jahres 2007 vollständig ist.

- 25 -

E. 3.8 Aussagen Privatkläger zum Deliktzeitraum Der Privatkläger hat seine Schadenersatzforderung auf die vorangehenden 10 Jahre hochgerechnet (S. 306 A. 24). Er selbst hat ausgeführt, es sei anzunehmen, dass die Beschuldigte vor 2014/2015, auch schon gestohlen habe (S. 305 A. 18). Es ist zu prüfen, inwiefern diese Annahme hinreichend nachgewiesen ist: Der Privatkläger hat zu Protokoll gegeben, er habe Ende Wintersaison 2014/2015 be- merkt, dass im Tresor nicht die Einnahmen vorhanden gewesen seien, welche vorhan- den hätten sein müssen (S. 303 A. 4). Er habe die Bareinnahmen in den Tresor gelegt und gesehen, dass etwas nicht stimmen könne. Einnahmen und Ausgaben seien auf einmal genau aufgegangen. Er habe an seiner Buchführung gezweifelt und alles genau kontrolliert. Der Treuhänder habe festgestellt, dass die Buchhaltung mit dem Verlauf auf der Bank übereinstimme (S. 303 A. 6). Er habe nochmals die Bareinnahmen im Tresor geprüft. Es habe Bargeld gefehlt, dass er Ende Saison noch auf die Bank habe bringen wollen (S. 303 A. 7). Zudem hat er erklärt, dass sie früher nie auf der Bank Notengeld hätten wechseln müssen. Seit dem Jahr 2014/2015 habe sich dies geändert (S.303 A. 9). In der folgenden Wintersaison 2015/16 habe sicherlich weniger Geld gefehlt als in der vorherigen Saison. Aber von der Wintersaison 2014/15 habe er sich nicht er- holt. Er habe von seinem Bruder und seinem Vater Geld erhalten, um die laufenden Rechnungen zu bezahlen. Es handle sich um einen Betrag von Fr. 13’000.--. Während der Wintersaison 2015/16 habe er nicht feststellen können, dass Bargeld aus dem Tresor verschwunden sei (S. 304 A. 11). Der Arbeitgeber erweckt mit solchen Aussagen selbst den Eindruck, die Beschuldigte habe ihn erst ab 2014 – 2017 zu bestehlen begonnen. Die Aussagen des Privatklägers bestärken insgesamt die Zweifel, den Deliktszeitraum auf die vorangehenden 10 Jahre zu verlängern.

E. 3.9 Buchhaltungsunterlagen Die aktenkundigen Jahresabschlüsse (Ordner 3) und Kontoblätter (Ordner 4 und 5) des Einzelunternehmens «D _________, X _________» bestätigen weder eine ungefähre Deliktssumme noch den Deliktszeitraum.

- 26 -

E. 3.10 Fotos der Videoaufnahmen In Bezug auf die Rechtmässigkeit dieses Beweismittels kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 2.3). Die Videokamera wurde am 8. März 2017 aufge- stellt (S. 251). Aus den Fotoauszügen ist ersichtlich, wie die Beschuldigte am

21. März 2017 erst eine Zwanzigernote, dann eine Hunderternote und anschliessend nochmals eine Hunderternote in die Hand nimmt (S. 262 f.). Die Beschuldigte hat somit an diesem Tag einen Betrag um Fr. 20.-- höher, als von ihr pro Diebstahl eingestanden (Fr. 100.-- bis Fr. 200.--), entwendet. Bereits am 20. März 2017 wurde die Beschuldigte gemäss Polizeibericht vom 24. Februar 2020 im Büro aufgezeichnet. Jedoch habe sie an diesem Tag laut Privatkläger nichts gestohlen (S. 251). Für den vorliegend noch strei- tigen Sachverhalt (Diebstähle vor 2014; Höhe der gesamten Deliktsumme) lässt sich nichts Wesentliches aus dieser Fotodokumentation ableiten, auch wenn der Deliktsbe- trag an diesem Tag um Fr. 20.-- höher ist, als der von der Beschuldigten eingestandene Deliktsbetrag pro Diebstahl (Fr. 100.-- bis 200.--). Es kann einzig festgehalten werden, dass die Aussagen der Angeklagten mit Vorsicht zu würdigen sind und sie den zugege- benen Betrag von Fr. 20'000.-- nicht zu hoch angesetzt hat.

E. 3.11 Haus in Q _________ und R _________ In Bezug auf das Haus in Q _________ und R _________, welches gemäss Aussagen des Ehegatten der Beschuldigten einen Wert von EUR 100'000.-- habe und für welches für den Bau auch so viel Geld ausgegeben worden sei (S. 278 A. 29), vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen, wann dieses Gebäude errichtet worden ist und ob die Investitio- nen bei der Berechnung auch beachtet werden müssten.

E. 3.12 Zusammenfassung Die Angeklagte selbst gibt zu, sie habe vor 2-3 Jahren mit dem Stehlen angefangen und ihrem Arbeitgeber insgesamt Fr. 20'000.-- entzogen. Dieser Betrag kann als minimale Deliktsumme angenommen werden. Es stellt sich die Frage, ob im Strafprozess hinrei- chend nachgewiesen worden ist, dass in einem deutlich längeren Zeitraum ein weitaus höherer Betrag gestohlen worden ist. Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei der Berechnung der Deliktssumme primär auf die Finanzanalyse der Kantonspolizei. Wie aufgezeigt, bezieht diese Expertise indes Ein- kommensquellen der Beschuldigten und ihres Ehegatten nicht ein. Die Sachverständi- gen legen ihrer Berechnung ein Vermögen im Jahr 2007 zugrunde, das möglicherweise nicht vollständig ist. Die Berechnung ist in mehrfacher Hinsicht mangelhaft und könnte

- 27 - bestenfalls als Indiz verwendet werden, dessen Beweiswert für eine strafrechtliche Ver- urteilung nicht genügt. Die Beschuldigte hat eine bemerkenswert hohe Menge an Bargeld bei sich zu Hause aufbewahrt, was tatsächlich ungewöhnlich ist. Zahlungen auf ihre Bankkonten sind zwar teilweise nachvollziehbar, auf der anderen Seite bestehen Auffälligkeiten und Widersprü- che. Warum Drittpersonen dermassen hohe Beträge auf das Konto der Betroffenen über- weisen, ist nicht restlos geklärt worden. Dies alles indiziert, ein Teil der Gelder stammten aus einer Quelle, welche die I _________ nicht bekannt geben will. Dies erlaubt jedoch noch nicht den Schluss, die Betroffene habe das Geld ihrem Arbeitgeber gestohlen und damit teilweise Drittpersonen ein Darlehen gewährt, welches diese dann auf ihr Bank- konto zurücküberwiesen hätten. Mögliche Mittäter oder Gehilfen bei der Geldwäsche, sind nicht zur Entstehung der Forderungen einvernommen worden. Die Beschuldigte hat z.B. nur 8 Monate pro Jahr gearbeitet und hätte in der Zwischensaison auch einer unde- klarierten Erwerbstätigkeit nachgehen können. Schliesslich erweckt die Aussage des Privatklägers Zweifel am angeklagten Ursprung der Gelder, zumal er erst im Jahr 2014 die negative Vermögensentwicklung wahrgenom- men haben will. Eine Deliktssumme in der Höhe von Fr. 281’487.02 und ein Deliktszeitraum von 10 Jahren ist demnach beweismässig nicht hinreichend erstellt. Es bleibt auf das Ge- ständnis der Beschuldigten abzustellen.

E. 4 Verurteilung

E. 4.1 Das Urteil kann bei ein und derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Frei- spruch lauten. Es erfolgt kein Freispruch, wenn das Gericht den Anklagesachverhalt le- diglich rechtlich anders als die Anklagebehörde würdigt und ihn vollständig behandelt. Dies gilt auch bei Eventual- und Alternativanklagen, die zu keiner Verurteilung führen. Ein Freispruch kann (aus Billigkeitsgründen) geboten sein, wenn die Annahme von Tat- einheit offensichtlich fehlerhaft gewesen und eine Tat nicht erwiesen ist. Ein Freispruch muss hingegen gefällt werden, wenn keine Verurteilung wegen aller Delikte erfolgt, die nach Auffassung der Anklage in Tatmehrheit begangen worden sein sollen. Dies, um die Anklage erschöpfend zu behandeln. Dies gilt auch, wenn das Gericht das Konkurrenz- verhältnis anders beurteilt als in der Anklage dargestellt und der Meinung ist, bei zutref- fender rechtlicher Würdigung liege Tateinheit vor. Beim Wegfall tatmehrheitlich ange- klagter Delikte aufgrund der Annahme einer (rechtlichen) Bewertungseinheit ist der An- geklagte hingegen auch bei einem Schuldspruch wegen einfacher Tatbegehung nicht

- 28 - freizusprechen, wenn sich die weggefallenen materiell-rechtlich selbstständigen Taten als Bestandteil der Tat erweisen, derentwegen eine Verurteilung erfolgt. Denn in einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöp- fend erledigt. Ein Teilfreispruch hat hingegen zu ergehen, wenn eine oder mehrere der angeklagten Taten nicht erwiesen sind und somit nicht Bestandteil der durch die Verur- teilung zu einer Bewertungseinheit zusammengefassten Taten sind (BGE 142 IV 378 E. 1.3).

E. 4.2 Die Vorinstanz hat die Beschuldigte zu Recht des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen, was im Übrigen so nicht in Frage gestellt worden ist. Die Anklage umfasst jedoch einen weitaus grösseren Zeitraum, für den keine Verurteilung erfolgt. Das Kantonsgericht hat deswegen, gestützt auf die obi- gen Ausführungen, für die Jahre 2007 bis März 2014 einen Freispruch zu verkünden.

E. 5 Strafzumessung

E. 5.1 Am 1. Januar 2018 ist die Änderung des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Es ist grundsätzlich jenes Gesetz anzuwenden, das im Zeitpunkt der verübten Tat gegolten hat. Indes wird der Täter gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB, wenn das Gesetz zwischen der Begehung der Tat und der Beurteilung geändert hat, nach dem neuen Gesetz bestraft, wenn dieses für ihn das mildere ist. Die Strafandrohung von Art. 139 Ziff. 2 StGB blieb unverändert. Nach dem geltenden Gesetz beträgt die Geldstrafe höchstens 180 Tagess- ätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Nach damals geltendem Recht war eine Geldstrafe bis höchs- tens 360 Tagessätze möglich. Die Geldstrafe ist grundsätzlich milder als die Freiheits- strafe. Das neue Recht ist mithin nicht günstiger, sodass das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anwendbar ist.

E. 5.2 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung im angefochtenen Urteil in den E. 4.2 bis 4.7 korrekt dargetan, worauf verwiesen werden kann. Weder die Staats- anwaltschaft noch der Privatkläger rügen die diesbezüglichen Erwägungen als falsch. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3). Das Kantonsgericht verfügt demzufolge als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und selbst bezüglich der Strafzumessung (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist ihm somit gestattet, die Strafe unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren selbst festzusetzen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1), wobei es sich bei gehöriger Bemessung der Strafe durch die Vorinstanz deren Ausfüh- rungen zu eigen machen kann und auf diese verweisen darf.

- 29 -

E. 5.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt, wie bereits bei der Vorinstanz, die Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, unter Auferlegung ei- ner Probezeit von 2 Jahren. Sie begründet dieses Begehren mit ihrem Begehren, dass die Beschuldigte wegen eines substantiell höheren Deliktsbetrages und –zeitraums schuldig zu sprechen sei. Das Kantonsgericht bestätigt jedoch gemäss obiger Beweis- würdigung die vorinstanzlich festgelegte Deliktsumme.

E. 5.4 Der Strafrahmen beim gewerbsmässigen Diebstahl reicht von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 2 aStGB). Der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls sieht folglich als Strafart die Geldstrafe sowie die Freiheits- strafe vor. Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmässigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist so- mit die mildeste unter den geeigneten zu wählen, mithin diejenige, die am wenigsten in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person eingreift. Gegenüber der Freiheits- strafe ist die Geldstrafe die mildere Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Es gilt grundsätzlich das Primat der Geldstrafe. Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch deshalb, weil die Geldstrafe vorliegend eine genügende spezialpräventive Wirkung hat und eine hö- here Deliktssumme als Fr. 20’000.-- nicht als erstellt betrachtet wird, ist die Geldstrafe der Freiheitstrafe vorzuziehen.

E. 5.5 Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Rechtsgut des Vermögens. Der Delikts- betrag ist zur Beurteilung der Intensität der Rechtsgutverletzung primär massgeblich. Dieser beläuft sich vorliegend auf Fr. 20’000.--, was im Rahmen der gewerbsmässigen Vermögensdelinquenz als eher noch tief zu bezeichnen ist. Die Beschuldigte hat die Diebstähle in einem Zeitraum von rund 2.5 bis 3 Jahren während ihrer Arbeitstätigkeit in E _________ begangen und gibt an, sie habe pro Handlung Fr. 100.-- bis Fr. 200.-- ent- zogen. Dies ergäbe wöchentlich 1-2 Diebstähle, was ein vergleichsweise regelmässiges Handeln über einen beachtlichen Zeitraum ergibt, selbst wenn die Betroffene nur saiso- nal angestellt worden war. Das Vorgehen hat dem Arbeitgeber finanzielle Probleme ver- ursacht, er hat sich bei seinen Verwandten Geld entlehnen müssen, um laufende Rech- nungen zu bezahlen. Das objektive Tatverschulden ist aber unter primärer Beachtung der Deliktssumme und verglichen mit anderen Fällen gewerbsmässigen Diebstahls ins- gesamt gesehen noch nicht mittel. Die Beschuldigte hat in subjektiver Hinsicht vorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Motiven gehandelt. Verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass sie das Vertrauen, dass der Arbeitgeber ihr als langjährige Mitarbeiterin entgegenbracht hatte, missbraucht hat.

- 30 - Das Kantonsgericht stimmt mit der Vorinstanz auch dahingehend überein, dass die Be- schuldigte in der Lage gewesen wäre, die Rechtsgutsverletzungen zu vermeiden. Das subjektive Tatverschulden ist leicht straferhöhend zu beachten. Betreffend die Täterkomponenten ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht vorbe- straft ist und sich seit dem Vorfall nichts mehr zu Schulden kommen lassen hat. Sie ist verheiratet und Mutter von zwei erwachsenen Kinder. Sie arbeitet zurzeit nicht und wohnt bei ihrem Neffen in S _________. Diese Elemente sind neutral zu werten. Das Kantons- gericht geht mit der Vorinstanz einig, dass sich das Geständnis aufgrund der Beweislage nur leicht strafmindernd auswirkt. Zudem ist auch die lange Verfahrensdauer strafmin- dernd zu berücksichtigen. Schliesslich ist bei der Beschuldigten keine besondere Straf- empfindlichkeit auszumachen, welche eine zusätzliche Strafreduktion rechtfertigen würde. Das Kantonsgericht erachtet demnach unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskri- terien die vom Bezirksgericht ausgefällte Geldstrafe in der Höhe von 170 Tagesätzen als angemessen.

E. 5.6 Die Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, ihre Kinder würden sie bei der Bestreitung des Lebensunterhalts unterstützen (S. 654 A. 1). Sie geht derzeit keiner Arbeitstätigkeit nach. Die Beschuldigte ist noch nicht im Pensionsalter, womit ihr grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden könnte. Die Höhe des Tagessatzes wurde indes nicht angefochten. Das Gericht erachtet die von der Vorinstanz gestützt auf das Vermögen in E. 4.8 errechnete Tagessatzhöhe von Fr. 40.-- als angemessen. Die Geldstrafe ist mit Verweis auf die vorinstanzliche Er- wägung (E. 4.8) bedingt auszusprechen.

E. 5.7 Vorliegend wird eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen, welche gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 ver- bunden werden kann. Das Kantonsgericht erachtet das Aussprechen einer Verbindungs- busse in der Höhe von Fr. 1'200.-- als sachgerecht, um der Beschuldigten die Ernsthaf- tigkeit der Sanktion vor Augen zu führen und das relativ geringe Drohpotential einer be- dingten Strafe zu erhöhen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf 30 Tage festgesetzt.

E. 5.8 Wie die Vorinstanz des Weiteren zutreffend ausgeführt hat, wird die ausgestandene Untersuchungshaft vom 21. März 2017 bis 3. April 2017 an die Hauptstrafe, also die Geldstrafe (vgl. Urteil des Zürcher Obergericht SB200342 vom 28. Mai 2021 E. 7.3) an- gerechnet (aArt. 51 StGB).

- 31 -

E. 6 Zivilklage

E. 6.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privat- klägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Spricht das Gericht die beschuldigte Person schuldig, entscheidet es über die anhängig gemachte Zivilklage (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwie- sen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird (lit. a), die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b), die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet (lit. c) oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs un- verhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

E. 6.2 Die vom Privatkläger geltend gemachte Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 281’487.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2012 entspricht der angeklagten De- liktssumme. Der Diebstahl einer dermassen hohen Summe ist jedoch nicht erstellt. Die Verurteilte schuldet dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20’000.-- sowie einen Verzugszins von 5 % ab dem 1. September 2015 (mittlerer Verfall). Im Übrigen müsste die Zivilklage abgewiesen werden, zumal ein Schuldspruch in Bezug auf einen gestohlenen Betrag von Fr. 20'000.-- und ein Freispruch in Bezug auf die restliche an- geklagte Deliktssumme ergeht und damit zwingend über die Zivilansprüche zu entschei- den wäre (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 126 StPO N. 1). Letzteres verstösst allerdings gegen die Dispositionsmaxime.

E. 7 Beschlagnahmte Gegenstände und Forderungen

E. 7.1 Von der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger wurde die Aufhebung der Be- schlagnahme der Bankkonten angefochten (Ziff. 11 des angefochtenen Strafurteils). Der Privatkläger hat in diesem Zusammenhang zudem Ziff. 10 angefochten.

E. 7.2.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Dritt- person können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; Einziehungsbeschlagnahme). Die Beweismittelbeschlag- nahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), die Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) sowie die Beschlagnahme in Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) sind weitere in der StPO vorgesehene Be- schlagnahmungsarten.

- 32 - Das Gericht hat über die Verwendung zur Kostendeckung, über die Einziehung oder die Rückgabe an die berechtigte Person im Endentscheid zu befinden, wenn die Beschlag- nahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden ist (Art. 267 Abs. 3 StPO).

E. 7.2.2 Diejenigen Vermögenswerte sind gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen, die unmittelbar aus der Straftat stammen und beim Täter und Begünstigten oder - unter den in Abs. 2 der Bestimmung genannten Voraussetzungen - bei einer Drittperson noch vor- handen sind (Originalwerte). Auch echte und unechte Surrogate können neben den un- mittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten eingezogen werden, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und do- kumentiert werden können. Es ist mithin anhand einer "Papierspur" ("paper trail") nach- zuweisen, dass die einzuziehenden Werte anstelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind (Bundesgerichtsurteil 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2). Echte Sur- rogate liegen vor, wenn der deliktisch erlangte Originalwert in einen anderen Wertträger überführt worden und dieser nachweislich an die Stelle des Originalwerts getreten ist (BGE 126 I 97 E. 3 c/bb; Bundesgerichtsurteil 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 7.2.2.). Ein unechtes Surrogat besteht, wenn der unmittelbare Deliktserlös in Form von Bankno- ten, Devisen, Guthaben etc. in vergleichbare Wertträger umgewandelt oder mit nicht de- liktischen Geldern vermischt wird. Surrogate können indes nur wie Originalwerte einge- zogen werden, wenn sie beim Täter, beim Begünstigten oder Dritten noch vorhanden sind (Bundesgerichtsurteil 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.5). Ein Ersatzwert ist nicht mehr bestimmbar, wenn er bloss in einer Verminderung der Passiven beim Täter oder Begünstigten besteht. Es bleibt weder der Originalwert noch ein unechtes oder ech- tes Surrogat übrig, wenn der Täter beispielsweise den Erlös aus der Straftat zur Bezah- lung anderweitiger Schulden verwendet (zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 3 mit Hinweisen; Bundesstrafgerichtsurteil SK.2017.58 vom 4. Dezember 2018 E. 6.5.1.2 mit Hinweisen).

E. 7.2.3 Die Deckungsbeschlagnahme ermöglicht die vorläufige Konfiszierung von Gegen- ständen und Vermögenswerten einer beschuldigten Person zur Sicherstellung allfälliger (der beschuldigten Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO vom Vermögen des Beschuldigten grundsätzlich (vorbehältlich der Schranken von Abs. 2 und 3) so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung dieser Sanktionen und Kosten nötig ist. Auch das rechtmässig erworbene Vermögen eines Be- schuldigten kann für Deckungsbeschlagnahmen (und Ersatzforderungsbeschlagnah- men, Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB) herangezogen werden (Bundesgerichtsurteil

- 33 - 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.1). Die bei der Ersatzforderungsbeschlag- nahme dargelegten Durchgriffsregeln gelten grundsätzlich auch für die Deckungsbe- schlagnahme (Bundesgerichtsurteil 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.4). Die Kos- tendeckungsbeschlagnahme geht – gleich wie die Einziehung nach Art. 70 StGB und im Unterschied zur Ersatzforderungsbeschlagnahme (vgl. Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB) – einem Beschlag nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht in jedem Fall vor, und zwar selbst dann, wenn der strafprozessuale Beschlag erst später als der zwangsvollstre- ckungsrechtliche erfolgt ist (Urteil des Zürcher Obergerichts SB140199 vom

26. Mai 2015 E. 4.2.4; Bommer/Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 268 StPO N. 17 mit Verweis auf weitere Rechtsprechung).

E. 7.2.4 Art. 442 Abs. 4 StPO regelt die Deckungsreihenfolge. Dieser statuiert eine Aus- nahme von Art. 442 Abs. 1 StPO, wonach Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistun- gen (wie z.B. Ersatzforderungen) nach den Bestimmungen des SchKG einzutreiben sind. Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit beschlag- nahmten Vermögenswerten verrechnen. Das Gesetz privilegiert damit die Deckung der Verfahrenskosten vor den übrigen aus dem Strafverfahren resultierenden finanziellen Forderungen, wie z.B. Ersatzforderungen (Urteil des Zürcher Obergerichts SB150112 vom 28. April 2018 E. 8).

E. 7.3.1 Die Staatsanwaltschaft sperrte mit Verfügung vom 3. April 2017 das Bankkonto TTT bei der Raiffeisenbank C _________, lautend auf B _________ (S. 111 ff.). Des Weiteren verfügte sie am 30. Mai 2017 die Kontosperre des Bankkontos vvv bei der UBS Switzerland AG, lautend auf Y _________ (S. 155 f.). Gemäss Anklageschrift ist auch das Bankkonto uuu konfisziert worden. Die entsprechende Verfügung ist jedoch nicht aktenkundig. Auch lässt sich kein Konto mit dieser Nummer aus den Akten erkennen. Schliesslich wurde das anlässlich der Hausdurchsuchung und der Festnahme der Be- schuldigten vorgefundene Bargeld in der Höhe von Fr. 46’010.25.-- beschlagnahmt.

E. 7.3.2 Wie dargelegt, ist lediglich eine Deliktssumme von Fr. 20'000.-- beweismässig er- stellt. Weitere Deliktsbeträge auf den entsprechenden Bankkonten konnte der Beschul- digten nicht nachgewiesen werden. Die Verfahrenskosten und die Entschädigung an die Privatklägerschaft sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers lassen sich durch das beschlagnahmte und nun einzuziehende Bargeld in der Höhe von Fr. 46'010.25 decken. Die neu entstehenden Gerichtskosten gehen nicht zu Lasten der Beschuldigten, da diese im Berufungsprozess vollumfänglich obsiegt. Die Einziehung

- 34 - weiterer Vermögenswerte rechtfertigt sich nicht. Nach dem Gesagten ist sowohl Ziff.

E. 10 als auch Ziff. 11 des angefochtenen Strafurteils im Grundsatz zu bestätigen.

8. Kosten und Entschädigungen 8.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder andere Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Yvona Griesser, in: Donatsch//Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Art. 422 StPO N. 8 ff.). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton über- nommen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie bezahlt bei einem Teilfreispruch die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuldspruchs. Die Verfahrenskosten können ihr bei einem Freispruch ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Pri- vatklägerschaft können gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind auferlegt werden, wenn das Verfah- ren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (lit. a), die Privatkläger- schaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht (lit. b) oder wenn die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (lit. c). Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann einer Partei, welche ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Ver- fahrenskosten auferlegen, wenn (lit. a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder (lit. b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang; bei einem Teilfreispruch ist nach den für die Kostentragung geltenden Grundsätzen zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch endeten, beanspruchen kann (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit

- 35 - Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 9.2). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom

E. 11 Der beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 46'010.25.-- wird definitiv eingezogen und mit den von Y _________ zu tragenden Strafen, Verfahrenskosten und Ent- schädigungen verrechnet. Dieses Guthaben wird zur Deckung der folgenden Be- träge verwendet:

- Verbindungsgeldstrafe:

Fr. 1'200.--

- Kosten der Staatsanwaltschaft:

Fr. 1'106.70

- Kosten des Bezirksgerichts:

Fr. 600.--

- Entschädigung Rechtsanwalt Fabian Williner: Fr. 1'950.--

- Parteientschädigung X _________: Fr. 2'480.--

- Schadenersatz X _________: Fr. 20'000.-- (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. September 2015).

Die Staatsanwaltschaft Wallis, Amt der Region Oberwallis, wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils angewiesen, nach Abzug ihrer Kosten von Fr. 1'106.70 den Saldo des beschlagnahmten Betrages an das Bezirksgericht Visp zu überweisen,

- 40 - welches die weiteren Zahlungen vornimmt. Der ggfs. nach Abzug der oben genann- ten Beträge verbleibende Saldo wird der Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils zurückvergütet.

E. 12 Die Beschlagnahme und Sperrung sämtlicher auf B _________ und/oder Y _________ lautenden Bankkonten wird 60 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils (Art. 437 Abs. 1 StPO) aufgehoben, insbesondere folgende Konten:

- TTT (Raiffeisenbank C _________, lautend auf B _________);

- vvv (UBS Switzerland AG, lautend auf Y _________).

Sitten, 21. Februar 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P1 21 100 URTEIL VOM 21. FEBRUAR 2022

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Eliane von Allmen, 3900 Brig-Glis, Berufungsklägerin und X _________, Privatkläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig

gegen

Y _________, , Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner,

(Veruntreuung; Diebstahl) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts A _________ vom 20. Juli 2021 [VIS S1 20 18]

- 2 - Verfahren Die Aktenstellen werden nachfolgend wie folgt zitiert:

Hauptakten Staatsanwaltschaft sowie Gerichtsakten orange Hefter (S.) Ordner Finanzanalyse Kantonspolizei (Ordner II S.) Ordner Unterlagen Privatkläger (Ordner III, IV, V)

A. Das Bezirksgericht Visp fällte nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklageschrift vom 20. Juli 2020 (S. 407 ff.) am 20. Juli 2021 nachstehendes Urteil, das den Beteiligten am 22. Juli 2021 im Dispositiv eröffnet wurde (S. 509 ff.): 1. Das Strafverfahren gegen Y _________ wegen Veruntreuung wird gemäss Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter und Art. 109 StGB eingestellt. 2. Y _________ wird des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig ge- sprochen. 3. Y _________ wird mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 40.00, ausmachend Fr. 5'600.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Y _________ wird zudem mit einer unbedingten Verbindungsgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.00, ausmachend Fr. 1'200.00, bestraft. Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 21. März 2017 bis 3. April 2017 wird auf die Strafe ange- rechnet. 4. Y _________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB für 5 Jahre aus der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung von Y _________ im Schengener Informationssys- tem (SIS) angeordnet (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung). 5. Y _________ bezahlt an X _________ Fr. 20'000.00 Schadenersatz im Sinne von Art. 41 OR, nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2015. 6. Y _________ bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'480.00 (inkl. Auslagen und MWST). 7. Die übrigen und weitergehenden Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen. 8. Y _________ trägt die Kosten von Verfahren und Entscheid. Die Kosten der Staatsanwaltschaft be- tragen Fr. 3'689.00 und die Kosten des Bezirksgerichts werden auf Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen) fest- gesetzt. 9. Y _________ entschädigt Rechtsanwalt Fabian Williner mit Fr 6'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre amtliche Verteidigung. 10. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 46'010.25 wird definitiv eingezogen und mit den von Y _________ zu tragenden Strafen, Verfahrenskosten und Entschädigungen verrechnet. Dieses Gut- haben wird zur Deckung der folgenden Beträge verwendet:

- Verbindungsgeldstrafe: Fr. 1'200.00

- 3 -

- Kosten der Staatsanwaltschaft: Fr. 3'689.00

- Kosten des Gerichts: Fr. 2'000.00

- Entschädigung Rechtsanwalt Fabian Williner: Fr. 6'500.00

- Parteientschädigung X _________: Fr. 2'480.00

- Schadenersatz X _________: Fr. 20'000.00 (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. September 2015). Die Staatsanwaltschaft Wallis, Amt der Region Oberwallis, wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils angewiesen, nach Abzug ihrer Kosten von Fr. 3'689.00 den Saldo des beschlagnahmten Betra- ges von Fr. 42'321.25 an das Bezirksgericht Visp zu überweisen. Der ggfs. nach Abzug der oben ge- nannten Beträge verbleibende Saldo wird der Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils zurückver- gütet. 11. Die Beschlagnahme und Sperrung sämtlicher auf B _________ und/oder Y _________ lautenden Bankkonti wird 60 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils (Art. 437 Abs. 1 StPO) aufgehoben, insbesondere folgende Konti:

- TTT (Raiffeisenbank C _________, lautend auf B _________ und Y _________);

- uuu (UBS Switzerland AG, lautend auf Y _________)

- vvv (UBS Switzerland AG, lautend auf Y _________). 12. Die Ordner 4 und 5 werden nach Rechtskraft des Strafurteils auf Verlangen von X _________ ausge- händigt oder nach unbenutztem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft ver- nichtet. B. Das begründete Urteil wurde den Parteien mit Einschreiben vom 18. August 2021 eröffnet (S. 524 ff.). X _________ (nachfolgend Privatkläger) und die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis (nachfolgend Staatsanwaltschaft), mel- deten am 23. Juli 2021 bzw. am 27. Juli 2021 Berufung an (S. 516 ff.). Y _________ ihrerseits meldete am 2. August 2021 vorsorglich Berufung an (S. 520). Mit Eingabe vom

3. August 2021 zog die Beschuldigte ihre Berufungsanmeldung zurück (S. 523). C. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 2. September 2021 gegen das Strafurteil des Bezirksgerichts Visp vom 20. Juli 2021 Berufung und stellte folgende Anträge (S. 575 ff.): 1. Das angefochtene Urteil wird in Bezug auf die Strafzumessung (Punkt 3 des Urteilsdispositivs) sowie in Bezug auf die mit dem faktischen Freispruch betreffend einen Grossteil der angeklagten Diebstahls- handlungen einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Punkte 5, 6 und 7 des Urteilsdispo- sitiv) sowie hinsichtlich der Aufhebung der Beschlagnahme über die Bankkonten (Punkt 11 des Urteils- dispositivs) aufgehoben. 2. Y _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Hierbei sei ihr der bedingte Voll- zug zu gewähren, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte werden zur Deckung der Verfahrenskosten sowie der auf all- fälliges Begehren der Privatklägerschaft hin durch die Berufungsinstanz festzusetzenden Entschädi- gungen und Zivilforderungen definitiv eingezogen.

- 4 - 4. Die Kosten von Verfahren und Urteil werden Y _________ auferlegt. D. Mit Eingabe vom 7. September 2021 reichte der Privatkläger die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (S. 633 ff.): 1. Das angefochtene Urteil wird in Bezug auf die Ziffern 5, 7, 10 und 11 aufgehoben. 2. Y _________ schuldet X _________ CHF 281'487.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 01.04.2012 (mittlerer Verfall). 3. Der Betrag von CHF 281'487.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 01.04.2012 wird von den gesperrten Konti bei der UBS WWW und XXX und der Raiffeisenbank C _________ ,TTT eingezogen und zwecks Be- zahlung der Forderung von X _________ verwendet. 4. Die anlässlich der Durchsuchung beschlagnahmten CHF 39'821.20 und Euro 5'633.-- (Total CHF 46'010.25), welche der StA überwiesen wurden, werden eingezogen und zwecks Bezah- lung der Parteientschädigung für X _________ verwendet. 5. Die Restanz ist X _________ auf Anrechnung an seine Forderung gemäss Ziffer 2 vorstehend zu ver- wenden. 6. Die von der Verurteilten allenfalls bezahlten Geldstrafen oder Bussen werden dem Privatkläger zuge- sprochen. E. Die Beschuldigte verzichtete auf eine Anschlussberufung und reichte keine Nichtein- tretensanträge ein. F. Das Kantonsgericht holte von Amtes wegen einen aktuellen Strafregisterauszug der Beschuldigten ein und lud die Parteien am 1. Dezember 2021 auf den 4. Februar 2022 zur Berufungsverhandlung vor. G. An der Berufungsverhandlung vom 4. Februar 2022 stellten die Beteiligten folgende Anträge: Staatsanwaltschaft (S. 667): 1. Das angefochtene Urteil wird in Bezug auf die Strafzumessung (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs), in Bezug auf die - mit dem faktischen Freispruch betreffend einen Grossteil der angeklagten Diebstahlshandlun- gen einhergehenden - Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 5, 6 und 7 des Urteilsdispositivs) sowie hinsichtlich der Aufhebung der Beschlagnahme über die Bankkonten (Ziff. 11 des Urteilsdispositivs) aufgehoben. 2. Y _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Hierbei sei ihr der bedingte Voll- zug zu gewähren, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

- 5 - 3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte werden zur Deckung der Verfahrenskosten sowie der auf all- fälliges Begehren der Privatklägerschaft hin durch die Berufungsinstanz festzusetzenden Entschädi- gungen und Zivilforderungen definitiv eingezogen. 4. Die Kosten von Verfahren und Urteil werden Y _________ auferlegt. Der Privatkläger verwies auf die Anträge in der Berufungserklärung (S. 637). Beschuldigte (S. 678 f.): 1. Auf die Rechtsbegehren der Staatsanwaltschaft betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 5, 6 und 7 des angefochtenen Urteilsdispositivs) sei nicht einzutreten. 2. Die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen. 3. Die Berufungsanträge der Privatklägerschaft seien abzuweisen. 4. Die Kontosperren nachfolgender Bankkonti:  TTT (Raiffeisenbank C _________);  WWW (UBS Switzerland AG);  YYY (UBS Switzerland AG);  UUU (UBS Switzerland AG); seien aufzuheben. 5. Das beschlagnahmte Bargeld sei Y _________ umgehend zu retournieren. 6. Die Kosten von erstinstanzlichen Verfahren seien im Umfang von 1/4 der Privatklägerschaft, im Um- fang von 1/4 dem Fiskus und im Umfang von 1/2 Y _________ aufzuerlegen. 7. Die Privatklägerschaft habe Y _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens und Entscheids seien hälftig dem Fiskus und hälftig der Privat- klägerschaft aufzuerlegen. 9. Die Privatklägerschaft habe Y _________ eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

10. Y _________ sei zu Lasten des Fiskus eine angemessene Entschädigung gemäss GTar und hinter- legter Honorarnote zuzusprechen. H. Die Beteiligten verzichteten am Schluss der Berufungsverhandlung auf ein mündlich begründetes Urteil (S. 652).

- 6 - Erwägungen

1. Formelles 1.1 Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht bildet Rechtsmittelinstanz (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Ein Kantonsrichter kann bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrich- ter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof brin- gen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Die Zuständigkeit des angerufenen Kantonsgerichts bzw. die Zuständigkeit des Einzel- richters ist gegeben. 1.2 Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der be- schuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Weiter kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). X _________, Inhaber des Einzelunternehmens «D _________, X _________» beschul- digt die Angeklagte, ihm Vermögen entzogen zu haben. Er gilt als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO. Die Staatsanwaltschaft wie auch der Privatkläger sind folglich zur Berufung legitimiert. 1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die entsprechend vorgegangen ist, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklä- rung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Ab- änderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO).

- 7 - Der Privatkläger hat die Berufung am 23. Juli 2021 angemeldet, die Staatsanwaltschaft am 27. Juli 2021. Die Frist ist in beiden Fällen gewahrt. Das begründete Urteil ist den Parteien am 18. August 2021 übermittelt worden (S. 572). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger reichten am 2. September 2021 bzw. am 7. September 2021 innert Frist eine Berufserklärung beim Kantonsgericht Wallis ein. Sämtliche Fristen sind eingehalten, womit auf die Rechtsmittel - unter Vorbehalt von E. 1.4 hiernach - einzutreten ist. 1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vor- schriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung be- schränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfas- send überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Der Privatkläger beantragt die Aufhebung von Ziff. 5 (Zivilforderung; Höhe des Schaden- ersatzes), Ziff. 7 (Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg), Ziff. 10 (Verteilung des beschlagnahmten Bargeldbetrages) und von Ziff. 11 (Aufhebung der Beschlagnahme und Sperrung der Bankkonten) des erstinstanzlichen Urteils. Die Staatsanwaltschaft fordert primär die Aufhebung des Urteils in Bezug auf die Straf- zumessung (Ziff. 3) und begehrt eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem beantragt sie die Aufhebung der mit dem Freispruch betreffend einen Grossteil der angeklagten Diebstahlshandlungen ein- hergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 5, 6 und 7) sowie die Aufhebung von Ziff. 11 (Aufhebung der Beschlagnahme und Sperrung der Bankkonten). Die Einstellung des Strafverfahrens wegen Veruntreuung (Ziff. 1) wird weder vom Pri- vatkläger noch von der Staatsanwaltschaft angefochten, womit diese Ziffer in Rechtskraft erwachsen ist. Der Privatkläger und die Staatsanwaltschaft erklären sich überdies

- 8 - grundsätzlich mit dem Schuldpunkt (Ziff. 2) einverstanden. Auch die vom Bezirksgericht ausgesprochene Landesverweisung (Ziff. 4) blieb unangefochten. Die Ziff. betreffend die Verfahrenskosten (Ziff. 8) und betreffend die amtliche Entschädigung (Ziff. 9) sind der Rechtskraft nicht zugänglich. Über diese Kosten ist im vorliegenden Berufungsverfahren neu zu befinden (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). Es obliegt nicht der Staatsanwaltschaft, für die Privatklägerin Schadenersatz oder eine Parteientschädigung einzufordern. Auch ist sie nicht aktivlegitimiert den Verweis auf den Zivilweg anzufechten. Diesbezüglich ist auf deren Berufung nicht einzutreten. Schaden- ersatz (Ziff. 5) und der Verweis auf den Zivilweg (Ziff. 7) sind allerdings trotzdem zu prüfen, weil diese von der legitimierten Partei, der Privatklägerin, ebenfalls in Frage ge- stellt worden sind. 1.5 Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf das Rechtsmittel ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, so- fern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsver- fahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO). 1.6 Die Rechtsmittelinstanz darf nach Art. 391 Abs. 2 StPO Entscheide nicht zum Nach- teil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5). Das Verschlechterungsverbot ist auch verletzt, wenn die Kosten- und Entschädigungsrege- lung zum Nachteil des Rechtsmittelklägers geändert wird (Bundesgerichtsurteil 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Das Verbot der Schlechterstellung gilt jedoch nur zugunsten der beschuldigten bzw. ver- urteilten Person. Die appellierende Staatsanwaltschaft riskiert demgegenüber, dass die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil im Strafpunkt zu ihren Ungunsten abändert, d.h. die Strafe herabsetzt oder gestützt auf Art. 404 Abs. 2 das Urteil sogar im Schuld- punkt aufhebt (reformatio in melius; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2020, N. 7 zu Art. 391 StPO mit Hinweis). Ergreift allein die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel, darf der angefochtene Entscheid im Zivilpunkt nicht zu deren Nachteil abgeändert werden (Lieber, a.a.O., N 23 zu Art. 391 StPO).

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2. Vorgeworfener Sachverhalt 2.1 Der Beschuldigten wird folgender Sachverhalt gemäss Anklageschrift vorgeworfen (S. 408 ff.): Y _________ arbeitete während 23 Jahren, bis im März 2017, als Serviceangestellte sowie in den Sommer- monaten zusätzlich als Raumpflegerin im Hotel «D _________» in E _________. Sie ist verheiratet mit B _________. Der Ehe sind zwei inzwischen erwachsene Kinder entsprungen. Y _________ genoss stets das volle Vertrauen ihres Arbeitgebers X _________. Der Lohn wurde ihr bis Ende 2016 jeweils in bar aus- bezahlt. Ab dem Jahr 2014 bemerkte X _________, dass der Umsatz seines Betriebes stetig und in erheb- lichem Ausmasse zurückging. Spätestens ab dem Jahr 2007 und bis zu ihrer Inhaftierung am 21. März 2017 begann Y _________ ihren Arbeitgeber systematisch zu bestehlen. Hierbei ging sie immer nach demselben Modus operandi vor: Sie wusste, dass ihr Arbeitgeber jeden Tag die abgerechneten Einnahmen der Angestellten in eine Blech-Geld- kassette (manchmal auch in ein Glas oder in ein Couvert) legte und diese in einem Schrank im Büro bei der Hotelrezeption einschloss. In unregelmässigen Abständen nahm der Arbeitgeber dann diese Einnahmen aus der Kassette und legte diese in den Tresor. Dies tat er allerdings ohne das Geld nochmals nachzuzählen (Stawa pag. 305). Y _________ begab sich jeweils in einem Moment, als sie unbeobachtet war, in das Büro. Dort öffnete sie den erwähnten Schrank mit einem Zweitschlüssel, öffnete die Blechkassette und entnahm dort Notengeld in der Höhe von in der Regel CHF 100.00 bis CHF 300.00. Da das Geld in der Kassette nicht nochmals nachgezählt wurde, bemerkte niemand das Fehlen des Geldes. Auf diese Art und Weise ging Y _________ spätestens seit Januar 2007 bis am 21. März 2017 vor. Am 21. März 2017 entnahm Y _________ letztmals CHF 220.00 in Notengeld aus dem Schrank im Büro und steckte dieses in ihren Büstenhalter. Sie wiederholte dieses Vorgehen im Durchschnitt alle 2-3 Tage, jeweils während ihrer Arbeits- zeit. Auf diese Art und Weise hat Y _________ die gesamte ihr vorgeworfene Deliktsumme gestohlen. Dadurch hat Y _________ ihrem Arbeitgeber im Zeitraum vom Januar 2007 bis am 21. März 2017 insgesamt mindestens CHF 281’487.02 gestohlen, ohne dass dies bemerkt worden wäre. […] 2.2 Wie von der Vorinstanz in Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel zutref- fend festgestellt und von der Beschuldigten auch eingestanden, gilt als erstellt, dass die Beschuldigte im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit ihren Arbeitgeber, X _________, regel- mässig bestohlen hat. Im Hinblick auf die angefochtene Strafzumessung, die Zivilklage sowie die Aufhebung der Kontosperren bleibt nachfolgend in sachverhaltsmässiger Hin- sicht zu eruieren, ob die Deliktsumme lediglich den von der Beschuldigten eingestande- nen Betrag von Fr. 20’000.-- umfasst oder ob die entzogene Summe höher war. Damit zusammenhängend ist auch der Zeitraum der Deliktshandlungen bestritten. Darüber ist nachfolgend Beweis zu führen.

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3. Beweiswürdigung 3.1 Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Alle zulässigen und verwertbaren Be- weismittel werden formell als gleichrangig angesehen (Thomas Hofer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 10 StPO N. 54). Die Einvernahme der beschuldigten Person, von Zeugen und Auskunftspersonen sind in der StPO ausdrücklich genannte Beweismittel (Art. 157 ff. StPO), wobei die Aufzählung im Gesetz nicht abschliessend ist und kein Numerus clausus an Beweismitteln besteht (Thomas Hofer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 10 StPO N. 47). 3.1.2 Die Glaubhaftigkeit einer Aussage ist für die Wahrheitsfindung bedeutungsvoll. Sie wird durch methodische Prüfung ihres Inhalts darauf analysiert, ob die auf ein be- stimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Die betreffende Äusserung ist namentlich auf das Vorhandensein von Re- alitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu untersuchen. Das Gericht hat zu kontrollieren, ob die aussagende Person eine solche Behauptung unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motiv- lage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Das Gericht soll im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qua- litätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsge- schichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens das insgesamt gewonnene Ergeb- nis auf Fehlerquellen testen. Die Prüfung soll ausserdem die persönliche Kompetenz der aussagenden Person werten. Die Richter haben dabei zunächst von einer nicht realitäts- begründeten Aussage auszugehen. Sie dürfen, erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, schliessen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 3.1.3 Die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person gilt gemäss dem Grundsatz «in dubio pro reo» bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Als Be- weislastregel verpflichtet die Maxime «in dubio pro reo» die Anklagebehörde, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Nicht dieser muss seine Unschuld nachweisen. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter den Angeklagten mit der Begründung verur- teilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen, oder sich aus den Urteilserwägungen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Annahme ausging, der Angeklagte habe

- 11 - seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 38 E. 2a, 120 Ia 31 E. 2c; Tophinke, Das Grund- recht der Unschuldsvermutung, S. 198 f.). Der Grundsatz fordert als Beweiswürdigungs- regel vom Strafgericht, sich nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt zu erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Er- füllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (vgl. Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 StPO; vgl. BGE 138 V 74 E. 7; Bundesgerichts- urteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Die Zweifel sind dann erheblich, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem vernünftigen Menschen stellen. Bloss abstrakte und theoretische Bedenken führen demgegenüber nicht zum Freispruch, weil solche immer möglich sind und abso- lute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz in dubio pro reo zwingt nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschul- digten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten (Bundesgerichtsurteile 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Das Gericht hat für die Beurteilung, ob eine Aussage wahr oder erfunden ist, auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Phantasiesignalen abzustellen. Es hat eine Ge- samtbetrachtung vorzunehmen, wobei auch alle anderen Beweismittel einzubeziehen sind. Es darf eine Aussage als unwahr beurteilen, wenn nicht nur einzelne darin enthal- tene Behauptungen merkwürdig oder lebensfremd erscheinen, sondern sich eine ge- wisse Anzahl solcher Merkwürdigkeiten in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichti- gung aller Beweismittel zu einem Bild verdichten, das nicht mehr als Summe von blossen Zufälligkeiten erklärt werden kann. Das Gericht darf in freier Beweiswürdigung schlies- sen, die Vorbringen seien unglaubhaft, wenn Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer ent- lastenden Behauptung fehlen. Dies gilt vor allem dort, wo die Staatsanwaltschaft gar keinen Beweis führen kann, weil die Behauptung mangels objektivierbarer Umstände nicht widerlegbar und als blosse sogenannte Schutzbehauptung zu qualifizieren ist (Urteil des Zürcher Obergerichts SB170010 vom 15. Juni 2017 E. 7 mit Hinweisen). Hin- gegen hat die Staatsanwaltschaft dort, wo sich eine Behauptung des Beschuldigten al- lenfalls belegen liesse, entsprechende Abklärungen vorzunehmen (Art. 6 Abs. 2 StPO), bevor diese als blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden können. Ein Abstellen auf fehlende Anhaltspunkte für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist nur dann angängig, wenn nach solchen auch gesucht worden ist und diese normalerweise zu erwarten wä- ren (Urteil des Zürcher Obergerichts SB190323 vom 26. August 2019 E. 3.3.1).

- 12 - 3.2 Beweismittel 3.2.1 Als objektive Beweismittel liegen dem Kantonsgericht die Fotoauszüge aus den Videoaufnahmen (S. 360 ff.), die Kopie der vom Privatkläger im Büro hinterlegten Geld- scheine (S. 310 ff.), die Buchhaltungsunterlagen des Privatklägers (Ordner III, IV, V), die anlässlich der Hausdurchsuchung (S. 261 f.) und bei der Festnahme bzw. der Dursu- chung der Beschuldigten beschlagnahmten Gegenstände und Bargeldbeiträge (S. 265 f.), diverse Unterlagen über die Vermögensverhältnisse der Beschuldigten sowie ihres Ehegatten (Bankauszüge, Steuerunterlagen, u.a. Ordner II), die von der Kantons- polizei, Abteilung Wirtschaftsdelikte, vorgenommene Finanzanalyse (Ordner II), der Po- lizeirapport vom 24. Februar 2020 (S. 250 ff.), das Schreiben der sodalis Gesundheits- gruppe vom 16. Dezember 2013 betreffend Arbeitsunfähigkeit (S. 387) und der in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht von der Beschuldigten eingereichte Zah- lungsauftrag (S. 488) vor. Als subjektive Beweismittel sind zu berücksichtigen die poli- zeilichen (S. 257 ff., S. 268 ff., S. 286 ff., S. 315 ff.), die staatsanwaltlichen (S. 392 ff. ) und die richterlichen (S. 483 ff., S. 653 ff.) Einvernahmen der Beschuldigten sowie deren Befragungen im Rahmen der Anordnung von Untersuchungshaft (S. 8 ff., S. 40 ff.), die polizeiliche (S. 302 ff.) und richterlichen (S. 478 ff.) Einvernahmen des Privatklägers, die polizeiliche (S. 275 ff.) und staatsanwaltschaftliche (S. 389 ff.) Befragungen von B _________ (Ehegatte der Beschuldigten) sowie die richterlichen Einvernahmen der Zeugen F _________ (Sohn der Beschuldigten, S. 463 ff.), G _________ (Schwieger- tochter der Beschuldigten, S. 469 ff.) und H _________ (Sohn der Beschuldigten, S. 473 ff.). 3.2.2 Die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung moniert, dass die erste Einvernahme der Beschuldigten infolge fehlender Anwesenheit eines notwendigen Ver- teidigers unverwertbar sei. Ein notwendiger Verteidiger ist gemäss Art. 130 lit. b StPO und Art. 131 Abs. 1 StPO dann zu bestellen, wenn bereits während des Vorverfahrens gestützt auf die Aktenlage eine Sanktion von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe, eine freiheitsentziehende Mass- nahme oder eine Landesverweisung droht. Die Sicherstellung der notwendigen Vertei- digung hat sodann gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung zu erfolgen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet u.a. eine Untersuchung, wenn sie Zwangsmassnahmen an- ordnet (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wären, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder

- 13 - ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die be- schuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft erliess am 21. März 2021 einen Durchsuchungs- und Beschlag- nahmebefehl (S. 259 ff.) sowie einen Festnahmebefehl (S. 264). Gemäss Polizeirapport vom 24. Februar 2020 erfolgten die vorgenannten Zwangsmassnahmen vor den Einver- nahmen der Beschuldigten (S. 251 f.). Entgegen Art. 309 Abs. 3 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft die Untersuchung in einer Verfügung eröffnet, liegt hier (soweit ersichtlich) keine formelle Untersuchungseröffnung vor. Dieser Umstand ist je- doch ohne Bedeutung. Die fragliche Verfügung erfolgt nur amtsintern und hat rein dekla- ratorische Bedeutung ohne materiell-prozessrechtliche Funktion (Bundesgerichtsurteil 6B_178/2018 vom 25. Oktober 2017 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Untersuchung wurde aufgrund der angeordneten Zwangsmassnahmen demnach bereits vor der ersten Befra- gung der Beschuldigten eröffnet. Bei den ersten polizeilichen Einvernahmen war jedoch eine notwendige Verteidigung noch nicht erkennbar. Zwar wurde anlässlich der Haus- durchsuchung und der Festnahme Bargeld in der Höhe von rund Fr. 46'000.-- vorgefun- den, jedoch stand zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Aktenlage ein gewerbsmässiger Diebstahl noch nicht im Raum, bei welchem gegebenenfalls eine Sanktion von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten gewesen wäre und eine Landesverweisung dro- hen würde. Erst anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme wurde der Beschuldigten ge- werbsmässiger Diebstahl vorgeworfen (S. 8). Anlässlich dieser Einvernahme stellte die Staatsanwaltschaft denn auch fest, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt (S. 9). Zudem erscheint das prozessuale Vorgehen der Verteidigung fragwürdig. Nach ihrer Er- nennung zum amtlichen Verteidiger hätte sie allfällige Verfahrensmängel ohne Weiteres rügen können. Dies hat der Rechtsanwalt jedoch unterlassen, sondern er bzw. sein Bü- ropartner haben an den verschiedenen Einvernahmen teilgenommen, ohne einen dies- bezüglichen Mangel vorzubringen. Es kann mithin erwartet werden, dass eine allfällige Mangelhaftigkeit von Beweiserhebungen innert vernünftiger Frist gerügt und dass damit nicht bis zur Berufungsverhandlung zugewartet wird (vgl. Schmid/Jositsch, Praxiskom- mentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Art. 131 StPO N. 7; Urteil des Kantonsgerichts Wallis P1 16 82 vom 6. September 2017 E. 2.1). Nach dem Gesagten sind die ersten Einvernahmen ohne eine Rechtsvertretung gültig.

- 14 - 3.3 Vorinstanzliche Feststellungen Die Vorinstanz stützt sich auf die Aussagen der Beschuldigten und erachtet die von der Beschuldigten eingestandene Deliktssumme von Fr. 20’000.-- als nachvollziehbar. Sie hat dargelegt, dass die im Zeitpunkt der Festnahme der Beschuldigten festgestellten Vermögenswerte der Ehegatten in der Höhe von rund Fr. 367’000.-- (exakter Betrag: Fr. 367’202.31, sich zusammensetzend aus Bargeld in der Höhe von Fr. 46’010.25 und Zunahme der Bankkonten von Fr. 321’192.11) grossmehrheitlich nachvollzogen werden können. 3.4 Aussagen der Beschuldigten 3.4.1 Die Beschuldigte hat von 1994 bis zu ihrer fristlosen Entlassung im D _________ in E _________ gearbeitet. Sie hat in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom

21. März 2017 zunächst angegeben, gleichentags während der Arbeit zwei Hunderter- noten gestohlen zu haben. Sie habe sonst nie gestohlen (S. 257 A. 2). Sie habe die Noten aus einem Glas, das im Büro gewesen sei, entnommen (S. 258 A. 3). Die Ange- klagte hat in den späteren Einvernahmen eingeräumt, während der Arbeit immer mal wieder Geld eingesteckt zu haben (S. 270 A. 13). Über die ganzen Jahre seien das si- cher 10-15 Mal gewesen (S. 270 A. 15). Die unrechtmässig bezogene Summe belaufe sich, gemäss Angeklagter, auf maximal Fr. 15’000.-- bis 20’000.-- (S. 270 A. 20; S. 287 A. 7; S. 289 A. 27). Sie habe manchmal Fr. 100.-- oder Fr. 200.-- bezogen (S. 271 A. 27). Mehr als Fr. 200.-- habe sie nicht genommen (S. 271 A. 27; S. 316 A. 5). Sie habe vor 2-3 Jahren mit dem Stehlen angefangen (S. 272 A. 38). An der Berufungs- verhandlung verweigerte die Beschuldigte die Aussage (S. 654 ff.). 3.4.2 Die Beschuldigte hat ein erhebliches Interesse am Verfahrensausgang. Ihre Aus- sagen sind trotz Geständnis mit Vorsicht zu würdigen, zumal eine weitaus höhere De- liktsumme angeklagt worden ist. Die Summe von Fr. 20'000.-- die von ihr eingestanden wird, kann als Minimalbetrag angenommen werden. Die Betroffene ist entsprechend erstinstanzlich verurteilt worden. Im Rahmen ihrer Tätigkeit ist es somit unbestrittener- massen zu Diebstählen gekommen und diese sind, wie angeklagt, abgelaufen. 3.5 Finanzanalyse der Kantonspolizei 3.5.1 Die staatsanwaltschaftliche Berechnung der Deliktssumme stützt sich mehrheit- lich auf die Finanzanalyse der Kantonspolizei, Abteilung Wirtschaftsdelikte. Letztere hat in ihrem Bericht vom 2. Juni 2020 die Ausgaben und Einnahmen der Betroffenen sowie

- 15 - ihres Ehegatten während den Jahren 2007 bis 2017 gegenübergestellt (Ordner II S. 1 ff.): Die Einnahmen der Ehegatten würden rund Fr. 600'000.-- betragen, wobei zwischen Bareinnahmen von rund Fr. 355'000.-- und Überweisungen von rund Fr. 245'000.-- dif- ferenziert wird (Ordner II S. 5). Die Ermittlungsbeamten gehen weiter von Ausgaben von knapp Fr. 300'000.-- (Miete [Ordner II S. 51 ff.], Krankenkasse [Ordner II S. 75 ff.], Steu- ern [Ordner II S. 62 ff.], Autokauf [Ordner II S. 54 ff.) aber ohne den Grundbetrag betrei- bungsrechtliches Existenzminimum für Dinge des alltäglichen Bedarfs) für zehn Jahre aus. Die Lebensunterhaltskosten wie Kosten für Nahrungsmittel, Kleidung, Hobby und Ferien hätten nicht ermittelt werden können (Ordner II S. 7). Das Bankguthaben hätte sich in diesen 10 Jahren um rund Fr. 321'192 bzw. Fr. 349'741.-- erhöht (Ordner II S. 10 f.). Ausserdem seien rund Fr. 46'000.-- während der Hausdurchsuchung und der Festnahme in bar sichergestellt worden (Ordner II S. 11). Die Polizisten stellen an- schliessend das Total der Einnahmen gemäss Lohnausweise und Steuerbescheinigung (rund Fr. 600'000.--) der Vermögenszunahme (Wertschriften/Barschaften/in Bar ausbe- zahlte Löhne [sic!]) gegenüber und erhalten eine Differenz von rund Fr. 150'000.--. Die Staatsanwaltschaft schliesst daraus, die Betroffene habe diese Differenz mangels ande- rer Einnahmequellen mit gestohlenen Geldern äufnen müssen. Die Berechnung der Polizisten enthält einen Kalkulationsfehler. Wie von der Staatsan- waltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung berichtigt wurde, beträgt die Vermö- genszunahme auf den Bankkonten Fr. 321'192.-- statt Fr. 349'741.-- (vgl. Ordner II S. 10 f.), womit die Differenz zwischen Einnahmen und Vermögenszunahme rund Fr. 120'000.-- beträgt 3.5.2 Die Anklage rechnet in einem weiteren Schritt das Manko um die Ausgaben des täglichen Gebrauchs und übernimmt dazu einen monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'100.-- (S. 411), was über die ganze Zeitspanne einen Betrag von Fr. 132'000.-- ergäbe. Zusammen mit der Vermögenszunahme sei von einer Deliktssumme von insge- samt rund Fr. 281'000.-- auszugehen. (S. 409). Auch hier ist der Kalkulationsfehler über- nommen worden. Die angeklagte Deliktssumme müsste sich auf rund Fr. 250'000 belau- fen. 3.5.3 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vermögenszunahme mit anderen Mitteln ge- äufnet worden sein könnte: Es ist zunächst unklar, ob bei den Einnahmen der Beschuldigten in der Finanzanalyse auch deren Krankentaggeld berücksichtigt worden ist. Aus den Akten geht hervor,

- 16 - dass die Beschuldigte in den Jahren 2010 bis 2013 von September bis Oktober bzw. Dezember arbeitsunfähig war (S. 387). Die Lohnausweise des Hotels D _________, auf die sich die Finanzanalyse stützt, umfassen diesen Zeitraum jedoch nicht. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Finanzanalyse das Krankentaggeld nicht als Einnahme- quelle berücksichtigt hat. Weiter sind in den Jahren 2009 und 2014, 2015 und 2016 Diskrepanzen zwischen den von den Polizisten angenommenen Einkommen der Ehefrau und des versteuerten Ein- kommens ersichtlich. Die Finanzanalyse berücksichtigt lediglich den Lohn gemäss Lohn- ausweis des D _________ (vgl. Ordner II S. 17 ff.). Dass die Beschuldigte in den Jahren 2009, 2014, 2015 und 2016 insgesamt rund Fr. 18'800 mehr versteuert hat (vgl. Ordner II S. 29 ff.) als im Lohnausweis angeben, wurde auf der Einkommensseite ausser Acht gelassen. Es ist durchaus vorstellbar, dass die saisonal angestellte Beschuldigte neben ihrer Tätigkeit beim Privatkläger auch weiteren bezahlten Beschäftigungen nachgekom- men ist, womit die Diskrepanz erklärt werden könnte. Die Beschuldigte hat im Service gearbeitet und Trinkgeld bezogen. Sie hat diesbezüglich zu Protokoll gegeben, pro Tag zwischen Fr. 70.-- und Fr. 90.-- Trinkgeld eingenommen und für die Einkäufe verwendet zu haben (S. 318 A. 26). Die Höhe dieses Zusatzver- dienstes ist bestritten. Der Privatkläger kann nicht genau sagen, wieviel Trinkgeld die Beschuldigte an einem Abend erhalten habe. Aber zwischen Fr. 20.-- bis Fr. 30.-- seien es schon gewesen (S. 480 A. 13). Die Staatsanwaltschaft rügt die von der Vorinstanz vorgenommene Trinkgeldabrechnung. Sie führt aus, Fr. 2’500.-- pro Monat an Trinkgeld könne von einer Servicekraft in E _________ – wenn überhaupt – einzig in einem Edel- restaurant oder in einem 5-Sterne-Hotel erwirtschaftet werden. Jene müsste dazu im Restaurant sowohl die Mittagessen als auch die Abendessen auftragen. Die Beschul- digte habe jedoch in einem einfachen Kleinbetrieb als Zimmermädchen und Raumpfle- gerin gearbeitet und nur zwischenzeitlich im Service ausgeholfen. Sie habe ausserdem nur im Tagesbetrieb und nicht abends gearbeitet. Es ist der Staatsanwaltschaft beizu- pflichten, dass der von der Vorinstanz angenommene maximale Trinkgeldbetrag hoch erscheint. Aber auch wenn von einem Zusatzeinkommen von lediglich Fr. 20.-- pro Tag ausgegangen wird, ergibt dies pro Woche (5 Arbeitstage) Fr. 100.--, oder pro Arbeitsjahr (8 Monate) Fr. 3'500.-- (Fr. 5'200.--/12*8). Die Trinkgeldeinnahmen würden sich folglich für den fraglichen Zeitraum von 2007 bis 2017 auf rund Fr. 35’00.-- belaufen. Mindestens ein Betrag in dieser Höhe hätte in der Finanzanalyse auf der Einkommensseite berück- sichtigt werden sollen, zumal die Beschuldigte im Rahmen ihrer Tätigkeit beim D _________ unbestritten Trinkgeld erhalten hat.

- 17 - Weiter bleibt in der Finanzanalyse der Lohn vom Ehemann der Beschuldigten des Jahres 2015, unberücksichtigt. Die Finanzanalyse stützt sich einzig auf die Steuerveranlagung, in welcher kein Erwerbseinkommen des Ehemannes vermerkt wurde (Ordner II S. 45). Weitere Abklärungen wurden seitens der Staatsanwaltschaft diesbezüglich nicht ge- macht. Es ist insbesondere nicht aktenkundig, weshalb der Ehemann in diesem Jahr kein Einkommen erzielte. Im Übrigen war auch der Ehemann im Service tätig (S. 277 A. 14; S. 655 A. 14), was den Polizisten und der Staatsanwaltschaft auch bekannt gewesen ist. Es ist folglich da- von auszugehen, dass auch dieser in den Jahren 2007 bis 2017 Trinkgeld erwirtschaftet hat, was in der Finanzanalyse hätte beachtet werden müssen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Finanzanalyse der Kantonspolizei lücken- haft ist und verschiedene mögliche Einkommensquellen nicht in die Berechnung einflies- sen liess. Es ist ausserdem als erstellt zu betrachten, dass die Beschuldigte und ihr Ehe- mann im angeklagten Zeitraum ein höheres Einkommen erzielten, als von der Kantons- polizei in ihrer Finanzanalyse festgehalten wurde. 3.6 Beschlagnahmtes Bargeld 3.6.1 Die Polizei hat bei der Hausdurchsuchung vom 21. März 2017 in der Handtasche der Beschuldigten Bargeld in der Höhe von Fr. 14’321.30 und EUR 1’682.99 festgestellt und beschlagnahmt. Sie hat im Schlafzimmer zudem Bargeld in der Höhe von Fr. 5’000.-

- und EUR 1’800.-- gefunden (S. 261 f.). Des Weiteren sind anlässlich der Festnahme der Beschuldigten weitere Fr. 18’350.-- und EUR 2’150.00 konfisziert. Dieses Geld hat sich in Umschlägen, die in den Unterhosen der Beschuldigten und in den persönlichen Effekten aufgefunden worden sind, befunden (S. 265). Die ermittelnden Beamten haben somit am 21. März 2017 insgesamt Fr. 37’671.30 und EUR 5’632.99 konfisziert. Es ist zu prüfen, ob diese Gelder mit hinreichender Sicherheit aus einem Diebstahl stammen. 3.6.2 Die Beschuldigte hat in Bezug auf das anlässlich der Hausdurchsuchung und der Festnahme vorgefundenen Bargelds zu Protokoll gegeben, dass sie immer Geld in die- ser Tasche habe. Ein Teil dieser Finanzen stamme aus Lohn und ein anderer Teil bilde Hochzeitsgeld ihres Sohnes. Ihr Mann und sie hätten diesem für die Trauung Geld ge- schenkt. Sie wisse nicht wieviel. Der Bräutigam habe dann ein paar Tausender zurück- erstattet. Dieses Geld, alles in Franken, habe er ihr bei ihm zuhause in einem Couvert übergeben (S. 269 A. 7). Die Angeklagte argumentiert in Bezug auf das vorgefundene Bargeld in Euro, immer wenn die Restaurantgäste ihr in Euro bezahlten, habe sie dieses für sich behalten (S. 269 F8). Die Chefin habe das gewusst (S. 269 A. 9). Bezüglich der

- 18 - bei der Hausdurchsuchung im Schlafzimmer in den Nachttischen gefundenen Fr. 5’000.-

- und EUR 1’800.-- führt sie aus, sie wisse auch nicht, wann sie diese Beträge dort ver- staut habe (S. 269 A. 10). Das in den Briefumschlägen vorgefundene Bargeld sei alles in ihrer roten Handtasche gewesen. Es sei Geld, das sie erarbeitet habe. Das Trinkgeld der ganzen Jahre sei darin enthalten gewesen (S. 269 A. 11). Die in der Medikamenten- box gefundenen Fr. 2’150.-- gehörten ihr. Die Beschuldigte habe immer mal wieder et- was auf die Seite gelegt (S. 270 A. 14). Sie ergänzt in späteren Einvernahmen, das Münzgeld in ihrer Tasche sei das Trinkgeld (S. 287 A. 9). Fr. 15’000.-- bis 20'000.-- seien dem Hotel entwendet worden. Sie könne nicht präziser sagen, wieviel aus dieser Quelle komme (S. 288 A. 18). Sie habe über die Jahre immer Geld in der Tasche gelassen (S. 288 A. 19). Sie habe keine Steuern bezahlen wollen und deswegen das Geld bei sich getragen (S. 289 A. 22). Auf Nachfrage des Bezirksgerichts führt sie aus, sie habe das gestohlene Geld nicht ausgegeben, sonst wäre nicht so viel Geld in ihrer Handtasche gelegen (S. 289 A. 33). Sie habe immer Geld bei sich getragen, welches sich über die Jahre angesammelt habe (S. 317 A. 17). 3.6.3 Der Privatkläger führt an der erstinstanzlichen Verhandlung aus, seine Angestellte hätte Euro in Schweizer Franken abgerechnet. Die Beschuldigte habe dies so gewollt. Wenn jemand in Euro bezahlt habe, sei der Betrag in Schweizer Franken umgerechnet und in die Kasse gelegt worden. Die Beschuldigte habe die Euros behalten (S. 480 A. 12). Die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten erscheinen mithin glaubhaft. 3.6.4 B _________ hat bei der polizeilichen Einvernahme auf die Frage, ob er noch andere Einkünfte habe, ausgeführt, die Kinder hätten ihnen manchmal Geld übergeben. Wenn sie später etwas hätten kaufen wollen, habe er ihnen die Summe zurückbezahlt. Es sei zum Sparen gewesen und nie über eine Bank gegangen (S. 276 A. 9). Das Fahr- zeug seines Sohnes sei von ihm bezahlt worden. Das Automobil sei jedoch mit dem Geld bezahlt worden, welches der Sohn über die Jahre bei ihm abgeben habe (S. 278 A. 26). F _________ hat an der erstinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, er habe in der Lehre ca. Fr. 500.-- bis 600.-- verdient (S. 464 A. 7). Die Lehre habe er von 2007 bis 2009 absolviert (S. 464 A. 6). Er habe etwas für sich behalten und auch etwas abgeben. Er habe bis zum 25. Altersjahr bei seinen Eltern gewohnt. Deshalb habe er einen gros- sen Teil seines Lohnes dort abgeliefert. Auch nach der Lehre habe er das so gemacht (S. 464 A. 8). Er habe das Geld von seinem Konto abgehoben und in bar an seine Eltern übergeben (S. 465 A. 9). Er habe ein wenig sparen wollen. Als junger Mann könne man nicht so gut mit Geld umgehen. Ein Teil sei für den Haushalt gedacht gewesen

- 19 - (S. 465 A. 10). Den genauen Betrag könne er nicht nennen. Es sei ein Teil seines Lehr- lingslohns und ein Teil seines Lohnes gewesen. Er habe noch eine Zweitausbildung ge- macht (S. 465 A. 12). Das Geld habe er bei seinen Eltern gelassen. Es befinde sich immer noch bei seinen Eltern (S. 465 A. 14). Es sei wie ein Sparkonto einfach zu Hause. Das sei während der Zeit als er noch zu Hause gelebt habe. Wenn er etwas Teures habe kaufen wollen, habe er auf dieses Geld zurückgreifen können (S. 465 A. 15). Er habe im Mai 2014 mit seinem Geld und mit Unterstützung der Eltern das Auto gekauft. Seines Wissens habe es Fr. 40’000.-- gekostet. Auf Nachfrage des Bezirksgerichts führt er aus, ca. Fr. 35’000.-- sei von seinem Geld gewesen. Er könne jedoch keine genaue Ziffer nennen. Seine Eltern hätten den Rest bezahlt. Letzteren habe er wieder seinen Eltern zurückerstattet. Das Ziel sei gewesen, sich selbst ein Auto zu kaufen (S. 466 A. 18). Auf den Vorhalt, dass auf dem Raiffeisenbankkonto seines Vaters zwischen dem

31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2017 diverse Gutschriften von F _________ von insgesamt rund Fr. 20’800.-- verbucht worden seien, hat der Sohn angegeben, es sei das Ersparte gewesen, damit der Vater es für ihn auf die Seite lege (S. 466 A. 19). Bei der auf demselben Konto verbuchten Vergütung vom 24. April 2014 handle es sich wohl um das Geld für das Auto (S. 466 A. 20). G _________, Schwiegertochter der Beschuldigten, hat anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, es sei im Balkan üblich, dass alle Hochzeitsgäste Geld in einem Couvert gäben. Sie hätten bei diesem Anlass Fr. 40’000.-- erhalten. Da- von hätte sie rund Fr. 20’000.-- ausgegeben, um die Hochzeit zu finanzieren und den Rest den Eltern ihres Mannes bar abgegeben. Zusätzlich seien noch Euro 1’000.-- bis 2’000.-- dabei gewesen (S. 470 A. 7). Das Geld hätten sie in Q _________ übergeben. Sie seien danach nach Kroatien in die Flitterwochen und die Eltern in die Schweiz ge- reist. Auf Nachfrage des Bezirksgerichts sagt G _________ aus, sie hätten das Geld zur Aufbewahrung übergeben. Bei ihnen sei es so, dass oft die Eltern für die Kinder sparen, damit Letztere später etwas auf der Seite hätten. Das sei im Balkan so üblich. Auf Nach- frage führt sie zudem aus, sie hätten das Geld noch nicht zurückerhalten. Irgendwann würden sie es in Empfang nehmen, aber erst später (S. 471 A. 8). G _________ ergänzt, sie seien jedes zweite oder dritte Wochenende auf Besuch gekommen und hätten jeweils Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- oder auch einmal Fr. 500.-- mitgebracht. Das sei auch für sie selbst zum Sparen gedacht. Auf Nachfrage des Bezirksgerichts gibt sie an, sie hätten darüber nicht Buch geführt. Bei ihnen sei das halt so (S. 471 A. 9). Von der Hochzeit seien es ca. Fr. 20’000.-- und EUR 1’000.-- bis EUR 2’000.-- gewesen. Ansonsten seien

- 20 - es vielleicht noch Fr. 4’000.-- gewesen, nicht mehr. Ihr Ziel sei das Sparen für Eigentum gewesen (S. 471 A. 12). H _________, Ehegatte von G _________ hat an der erstinstanzlichen Verhandlung ebenso ausgesagt, sie hätten von den Gästen Geld erhalten und damit die Hochzeit bezahlt. Auf Nachfrage des Bezirksgerichts gibt er an, sie hätten ungefähr Fr. 40’000.-- erhalten. Er wisse nicht mehr genau, wie viel die Hochzeit gekostet habe, vielleicht Fr. 10’000.-- bis 15’000.--. Er habe von seinen Eltern für die Hochzeit Geld als Schen- kung erhalten, aber nicht um die Hochzeit zu bezahlen. Das Paar habe rund Fr. 20’000.-

- und EUR 1’000.-- bis EUR 2’000.-- an seine Eltern übergeben, welche es dann in die Schweiz zurückgenommen hätten. Diese seien mit dem Auto zurückgereist und sie mit dem Flugzeug nach Zürich. Auf Nachfrage des Bezirksgerichts führt H _________ aus, sie hätten die finanziellen Mitteln den Eltern übergeben damit diese gesichert seien. Diese seien dann in E _________ geblieben. Es spiele keine Rolle wo das Geld sei (S. 475 A. 9). Sie hätten immer Geld gegeben. Wenn sie etwas gebraucht hätten, hätten die Eltern etwas erstattet. Dies sei damals gewesen, als er noch in E _________ gelebt habe. Nachdem er nach Zürich gezogen sei, seien sie einmal im Monat zu den Eltern gereist. Er habe immer kleinere Beträge, mal Fr. 100.-- mal Fr. 200.-- mitgebracht (S. 475 A. 10). Dieses Geld sei zum Verbrauchen angedacht gewesen (S. 475 A. 11). Die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen ist im Lichte der gesamten (personen- und situati- onsbezogenen) Umstände zu prüfen. Das Kantonsgericht hat bei der Würdigung der Schilderungen von Verwandten eine gewisse Vorsicht walten zu lassen. Eine Absprache ist ausserdem vorstellbar. In Bezug auf das Hochzeitsgeld und die weiteren übergebe- nen Bargeldbeiträge ist festzuhalten, dass sich G _________ schlüssig und mit ihrem Mann im Kern übereinstimmend geäussert haben. Fragwürdig ist hingegen, warum die Eltern solche Beträge nicht auf der Bank deponieren. Hingegen enthalten die Aussagen von F _________ und B _________ betreffend die genaue Übergabe des Geldes zum Sparen Widersprüche, die aber auch mit dem Zeitablauf erklärt werden können. F _________ hat angegeben, das Geld von seinem Konto abgehoben und in bar an seine Eltern übergeben zu haben (S. 465 A. 9). Auch sein Vater hat ausgesagt, das Geld seiner Kinder sei nie auf ein Bankkonto einbezahlt zu haben (S. 276 A. 9). F _________ behauptet erst auf Vorhalt diverser Banküberweisungen, dieses Geld sei sein Erspartes gewesen (S. 466 A. 19). Er hat angegeben, dass die ihm am 24. April 2014 vergütete Summe von Fr. 30'000.-- wohl für den Autokauf verwendet worden sei (S. 466 A. 20). B _________ hat demgegenüber postuliert, er habe das Auto bezahlt (S. 278 A. 26). Die Aussagen zum Autokauf stimmen somit in Bezug auf die Person, die 2014 das Fahrzeug

- 21 - bezahlt hat, nicht überein. Ob das Auto nun direkt von B _________ bezahlt worden ist oder ob das entsprechende Geld zunächst an F _________ vergütet worden war, ist indes irrelevant. Entscheidend ist, dass beide übereinstimmend ausgesagt haben, dass das Auto mit dem von F _________ gesparten Geld bezahlt worden ist. Die Aus- sagen von F _________ und B _________ ergeben trotz der erwähnten Unstimmigkei- ten insgesamt ein schlüssiges Bild über die «Sparpraxis» innerhalb der Familie I _________. Insbesondere auch deshalb, weil nach jahrelangen Einzahlen auf das Konto tatsächlich eine Vergütung an F _________ erfolgt ist und er diese Auszahlung plausibel mit dem Autokauf begründen kann. Schliesslich hat F _________, geb. 19. Mai 1987, bis im Frühjahr 2013 bei seinen Eltern in E _________ gewohnt (S. 464 A. 5). Die Beteiligung an Kost und Logis ist bei volljährigen und erwerbstätigen Kindern, die noch bei ihren Eltern leben, nicht ungewöhnlich. 3.6.5 Selbst bei der gebotenen Zurückhaltung entstehen durch solche Aussagen Zwei- fel, ob es sich beim gefundenen Bargeld oder beim von den Kindern bezahlten Geld eigentlich um Diebesgut handelt, welches mit Hilfe der Familienmitglieder gewaschen worden ist. Es ist demnach möglich, dass sich das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 37’671.30 und EUR 5’632.99 aus dem Hochzeitsgeld, der Deliktssumme in der Höhe von Fr. 20’000.--, dem im Restaurant gewechselte Eurogeld und den von den Kin- dern erhaltenen Barbeträgen zusammensetzt. Die Beschuldigte verfügt freilich über eine bemerkenswert hohe Summe an Bargeld. Es kann daraus jedoch – abgesehen vom Teilgeständnis – nicht mit hinreichender Sicher- heit abgeleitet werden, dieses Geld resultiere aus den angeklagten Diebstählen. Die Be- troffene hätte, sofern es sich tatsächlich um Diebesgut handelt, über bessere Möglich- keiten verfügt, dieses vor den Strafverfolgungsbehörden zu verstecken. Das Eurogeld kann freilich nicht für die Vermögenszunahme berücksichtigt werden, wurde es doch gegen Schweizer Franken umgetauscht. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte seit dem Jahr 1994 beim Pri- vatkläger angestellt ist und den Lohn unbestrittenermassen jeweils als Bargeld erhalten hat. Es kann damit auch nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass das vorgefun- dene Bargeld teilweise aus der Zeit vor 2007 stammt. Die Finanzanalyse der Polizei stellt ihrer Berechnung ein Guthaben im Jahr 2007 zu- grunde, ohne dass nachgewiesen wäre, ob die Beschuldigte oder ihr Mann zum dama- ligen Zeitpunkt über weitere beachtenswerte Vermögenswerte (in bar oder auf anderen

- 22 - Konten) verfügt haben. Diese Annahme der Ermittlungsbehörden ist, in Anbetracht des im März 2017 gefundenen Bargelds, mitnichten hinreichend gesichert. 3.7 Entwicklung des Bankguthabens 3.7.1 Die Staatsanwaltschaft stellt in Bezug auf die Vermögenszunahme auf den diver- sen Bankkonten insbesondere die Einzahlungen der Familienangehörigen und die Bareinzahlungen in Abrede. Sie führt diesbezüglich aus, die Vorinstanz habe sich mit dem Argument der Staatsanwaltschaft, wonach Angehörige der Familie I _________ of- fenbar auch für die Beschuldigte gestohlenes Geld gewaschen haben dürfte, nicht aus- einandergesetzt. Mehrere Überweisungen an die Beschuldigte könnten dahingehend er- klärt werden, dass Verwandte gestohlenes Bargeld als Darlehen ausgehändigt erhielten und dieses später zurückbezahlt hätten. Die von der Staatsanwaltschaft angezweifelten Gutschriften und Bareinzahlungen von Familienangehörigen und von Drittpersonen so- wie diverse Bareinzahlungen sind aus der Aufstellung der Kantonspolizei und den ent- sprechenden Kontoauszügen ersichtlich. Die Gutschriften von Familienangehörigen be- laufen sich gemäss Finanzanalyse der Kantonspolizei auf Fr. 63’294.10 (Gutschriften von Familienangehörigen), die Bareinzahlungen auf Fr. 114’514.67 und die Gutschriften von Drittpersonen auf Fr. 9’601.--. Weiter wären noch Einzahlungen von J _________ von insgesamt rund Fr. 10'000.-- zu beachten (Ordner II S. 10). 3.7.2 Zu den Gutschriften von Drittpersonen und Familienangehörigen: Dem Konto WWW (EUR) bei der UBS, lautend auf B _________ , wurde am 2. Juli 2010 ein Betrag von EUR 4’351.-- von K _________ sowie am 28. August 2012 ein Betrag von EUR 5’250.-- von L _________ gutgeschrieben (Ordner II S. 8, S. 177). Auf das Konto YYY (CHF) bei der UBS, lautend auf B _________ , wurden zwei Barbe- träge von Fr. 2’000.-- und Fr. 1’000.-- von M _________ einbezahlt (Ordner II S. 8, S. 172 f.). Weiter sind zwischen 1. Februar 2012 und 30. April 2012 vier Einzahlungen von J _________ auf das Konto TTT bei der Raiffeisenbank, lautend auf B _________ ak- tenkundig, die sich insgesamt auf einen Betrag von Fr. 10'142.-- belaufen (Ordner II S. 8, S. 179 f.). Es bestehen aus Sicht des Kantonsgerichts beträchtliche Zweifel, warum der (zumindest) im Wallis bekannte Unternehmer J _________ der Beschuldigten ge- holfen haben soll, gestohlenes Geld reinzuwaschen.

- 23 - Gutschriften von Familienangehörigen sind auf dem Konto TTT bei der Raiffeisenbank, lautend auf B _________, zu verzeichnen. In den Jahren 2009 bis 2015 ist der Konto- stand dieses Kontos durch mehrere Einzahlungen von N _________, F _________, O _________ und P _________ um rund Fr. 60'000.-- erhöht worden: Es sind diverse Einzahlungen von F _________ auf das Konto bei der Raiffeisenbank aktenkundig. Dieser entrichtete vom 18. November 2009 bis zum 17. April 2013 regel- mässig einen Betrag zwischen Fr. 1’500.-- und Fr. 3’800.--, insgesamt Fr. 20’800.-- (Ordner II S. 178 ff.). O _________ hat regelmässig im Zeitraum von 10. November 2009 bis 15. März 2011 zwischen Fr. 1’000.-- und Fr. 3’000.-- sowie einmalig Fr. 16’000.-- einbezahlt. Dies ergibt insgesamt Fr. 28'000.-- (Ordner II S. 178 ff.). Auch N _________ hat ab dem 26. Juni 2012 bis zum 26. November 2013 Beträge zwi- schen Fr. 500.-- und Fr. 2’000.-- auf das vorerwähnte Konto bei der Raiffeisenbank er- stattet. Dies ergibt insgesamt Fr. 10'000.-- (Ordner II S. 180 ff.). Ferner ist eine Posteinzahlung von T _________ in der Höhe von Fr. 497.65 und eine Posteinzahlung von P _________ von Fr. 1’996.45 aktenkundig (Ordner II S. 9, S. 181). Die Bankgutschriften von F _________ sind erst ab 18. November 2009 erfolgt (Ordner II S. 178). Dies weist daraufhin, dass er ab diesem Zeitpunkt mehr verdient und das Geld seinen Eltern überwiesen hat. Dies schliesst aber Barzahlungen v.a. während der Lehre, nicht aus. Das Kantonsgericht erachtet – wie bereits erörtert – die «Sparpraxis» inner- halb der I _________ als glaubwürdig. Zumindest erwecken solche Ausführungen Zwei- fel an der Annahme, Familienmitglieder hätten mit solchen Zahlungen mitgeholfen, den Ursprung von gestohlenem Geld zu verwässern (vgl. Ziff. 3.6.4 hiervor). Was den Betrag des Fahrzeugs von Fr. 30'000.-- betrifft, kann dieser jedoch nicht zur Vermögensbildung beachtet werden, weil der Vater dem Sohn diese Summe wieder zurückerstattet hat. In Bezug auf die weiteren Einzahlungen von Familienangehörigen blieben die Hinter- gründe auch an der Berufungsverhandlung unbekannt. Diverse Personen sind im Ver- lauf des Strafverfahrens nie befragt worden. Die Beschuldigte hat an der Berufungsver- handlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Es fehlen demnach ausreichende Hinweise, dass diese Gelder ursprünglich aus dem Hotel gestohlen und danach den Familienangehörigen erstattet worden sind, welche sie wiederum auf das Bankkonto der Beschuldigten überwiesen hätten. Die entsprechenden

- 24 - Ausführungen der Staatsanwaltschaft entbehren damit einer hinreichend überzeugen- den Grundlage. 3.7.3 Zu den Bareinzahlungen: Bareinzahlungen sind auf das Konto WWW (EUR), auf das Konto ZZZ sowie auf das Konto bei der Raiffeisenbank getätigt worden (Ordner II S. 8, S.171, S. 177 ff.). In Bezug auf die Bareinzahlungen erklärt die Beschuldigte, sie habe nie Geld auf die Bank ge- bracht (S. 289 A. 28, S. 317 A. 13). Auch B _________ hat angegeben, dass die Be- schuldigte kein Geld auf die Konten einbezahlt habe (S. 278 A. 32). Auf die Frage des Bezirksgerichts hat er zudem ausgeführt, seine Frau habe ihm auch kein Geld überge- ben, welches er einbezahlt habe (S. 279 A. 33). Das Geld dürfte im Umkehrschluss durch den Ehemann einbezahlt worden sein. Dieser gibt denn auch an, das Geld ver- waltet zu haben (S. 278 A. 24). In Bezug auf die Herkunft dieser Gelder ist einzig ein Zahlungsauftrag, der anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung eingereicht wurde, als Beweismittel aktenkundig (S. 488). Hierbei handle es sich gemäss Verteidiger um ein im Jahr 1999 an den Bruder des Ehe- mannes ausbezahltes Darlehen in der Höhe von Fr. 50'000.--. Die Rückzahlung dieses Darlehens sei teilweise in den Jahren 2007 bis 2017 in bar erfolgt und anschliessend auf das Bankkonto einbezahlt worden (S. 673). Weitere Beweise sind in Bezug auf den Ursprung der Bargeldeinzahlungen nicht akten- kundig. Beim Fehlen von Beweisen ist nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» – entge- gen der Staatsanwaltschaft – gerade nicht davon auszugehen, dass die Bareinzahlun- gen in der erwähnten Höhe nur damit zu erklären sind, dass es sich dabei um Diebesgut handelt. Selbst wenn die Gelder illegalen Ursprungs wären, könnte daraus nicht geschlossen werden, sie stammten aus Diebstählen. Es wäre z.B. auch möglich, dass die Beschul- digte (oder ihr Ehegatte) das Guthaben aus Schwarzarbeit bezogen hätte und im vorlie- genden Strafprozess den Arbeitgeber oder Ehegatten nicht denunzieren will. Dass die Herkunft dieses Geldes im Laufe des Verfahrens nicht nachvollziehbar erklärt werden konnte, kann folglich nicht zu Lasten der Beschuldigten ausgelegt werden. Das behauptete Darlehen von Fr. 50'000.-- wirft im Übrigen erneut die Frage auf, ob das in der Finanzanalyse kalkulierte Vermögen des Jahres 2007 vollständig ist.

- 25 - 3.8 Aussagen Privatkläger zum Deliktzeitraum Der Privatkläger hat seine Schadenersatzforderung auf die vorangehenden 10 Jahre hochgerechnet (S. 306 A. 24). Er selbst hat ausgeführt, es sei anzunehmen, dass die Beschuldigte vor 2014/2015, auch schon gestohlen habe (S. 305 A. 18). Es ist zu prüfen, inwiefern diese Annahme hinreichend nachgewiesen ist: Der Privatkläger hat zu Protokoll gegeben, er habe Ende Wintersaison 2014/2015 be- merkt, dass im Tresor nicht die Einnahmen vorhanden gewesen seien, welche vorhan- den hätten sein müssen (S. 303 A. 4). Er habe die Bareinnahmen in den Tresor gelegt und gesehen, dass etwas nicht stimmen könne. Einnahmen und Ausgaben seien auf einmal genau aufgegangen. Er habe an seiner Buchführung gezweifelt und alles genau kontrolliert. Der Treuhänder habe festgestellt, dass die Buchhaltung mit dem Verlauf auf der Bank übereinstimme (S. 303 A. 6). Er habe nochmals die Bareinnahmen im Tresor geprüft. Es habe Bargeld gefehlt, dass er Ende Saison noch auf die Bank habe bringen wollen (S. 303 A. 7). Zudem hat er erklärt, dass sie früher nie auf der Bank Notengeld hätten wechseln müssen. Seit dem Jahr 2014/2015 habe sich dies geändert (S.303 A. 9). In der folgenden Wintersaison 2015/16 habe sicherlich weniger Geld gefehlt als in der vorherigen Saison. Aber von der Wintersaison 2014/15 habe er sich nicht er- holt. Er habe von seinem Bruder und seinem Vater Geld erhalten, um die laufenden Rechnungen zu bezahlen. Es handle sich um einen Betrag von Fr. 13’000.--. Während der Wintersaison 2015/16 habe er nicht feststellen können, dass Bargeld aus dem Tresor verschwunden sei (S. 304 A. 11). Der Arbeitgeber erweckt mit solchen Aussagen selbst den Eindruck, die Beschuldigte habe ihn erst ab 2014 – 2017 zu bestehlen begonnen. Die Aussagen des Privatklägers bestärken insgesamt die Zweifel, den Deliktszeitraum auf die vorangehenden 10 Jahre zu verlängern. 3.9 Buchhaltungsunterlagen Die aktenkundigen Jahresabschlüsse (Ordner 3) und Kontoblätter (Ordner 4 und 5) des Einzelunternehmens «D _________, X _________» bestätigen weder eine ungefähre Deliktssumme noch den Deliktszeitraum.

- 26 - 3.10 Fotos der Videoaufnahmen In Bezug auf die Rechtmässigkeit dieses Beweismittels kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 2.3). Die Videokamera wurde am 8. März 2017 aufge- stellt (S. 251). Aus den Fotoauszügen ist ersichtlich, wie die Beschuldigte am

21. März 2017 erst eine Zwanzigernote, dann eine Hunderternote und anschliessend nochmals eine Hunderternote in die Hand nimmt (S. 262 f.). Die Beschuldigte hat somit an diesem Tag einen Betrag um Fr. 20.-- höher, als von ihr pro Diebstahl eingestanden (Fr. 100.-- bis Fr. 200.--), entwendet. Bereits am 20. März 2017 wurde die Beschuldigte gemäss Polizeibericht vom 24. Februar 2020 im Büro aufgezeichnet. Jedoch habe sie an diesem Tag laut Privatkläger nichts gestohlen (S. 251). Für den vorliegend noch strei- tigen Sachverhalt (Diebstähle vor 2014; Höhe der gesamten Deliktsumme) lässt sich nichts Wesentliches aus dieser Fotodokumentation ableiten, auch wenn der Deliktsbe- trag an diesem Tag um Fr. 20.-- höher ist, als der von der Beschuldigten eingestandene Deliktsbetrag pro Diebstahl (Fr. 100.-- bis 200.--). Es kann einzig festgehalten werden, dass die Aussagen der Angeklagten mit Vorsicht zu würdigen sind und sie den zugege- benen Betrag von Fr. 20'000.-- nicht zu hoch angesetzt hat. 3.11 Haus in Q _________ und R _________ In Bezug auf das Haus in Q _________ und R _________, welches gemäss Aussagen des Ehegatten der Beschuldigten einen Wert von EUR 100'000.-- habe und für welches für den Bau auch so viel Geld ausgegeben worden sei (S. 278 A. 29), vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen, wann dieses Gebäude errichtet worden ist und ob die Investitio- nen bei der Berechnung auch beachtet werden müssten. 3.12 Zusammenfassung Die Angeklagte selbst gibt zu, sie habe vor 2-3 Jahren mit dem Stehlen angefangen und ihrem Arbeitgeber insgesamt Fr. 20'000.-- entzogen. Dieser Betrag kann als minimale Deliktsumme angenommen werden. Es stellt sich die Frage, ob im Strafprozess hinrei- chend nachgewiesen worden ist, dass in einem deutlich längeren Zeitraum ein weitaus höherer Betrag gestohlen worden ist. Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei der Berechnung der Deliktssumme primär auf die Finanzanalyse der Kantonspolizei. Wie aufgezeigt, bezieht diese Expertise indes Ein- kommensquellen der Beschuldigten und ihres Ehegatten nicht ein. Die Sachverständi- gen legen ihrer Berechnung ein Vermögen im Jahr 2007 zugrunde, das möglicherweise nicht vollständig ist. Die Berechnung ist in mehrfacher Hinsicht mangelhaft und könnte

- 27 - bestenfalls als Indiz verwendet werden, dessen Beweiswert für eine strafrechtliche Ver- urteilung nicht genügt. Die Beschuldigte hat eine bemerkenswert hohe Menge an Bargeld bei sich zu Hause aufbewahrt, was tatsächlich ungewöhnlich ist. Zahlungen auf ihre Bankkonten sind zwar teilweise nachvollziehbar, auf der anderen Seite bestehen Auffälligkeiten und Widersprü- che. Warum Drittpersonen dermassen hohe Beträge auf das Konto der Betroffenen über- weisen, ist nicht restlos geklärt worden. Dies alles indiziert, ein Teil der Gelder stammten aus einer Quelle, welche die I _________ nicht bekannt geben will. Dies erlaubt jedoch noch nicht den Schluss, die Betroffene habe das Geld ihrem Arbeitgeber gestohlen und damit teilweise Drittpersonen ein Darlehen gewährt, welches diese dann auf ihr Bank- konto zurücküberwiesen hätten. Mögliche Mittäter oder Gehilfen bei der Geldwäsche, sind nicht zur Entstehung der Forderungen einvernommen worden. Die Beschuldigte hat z.B. nur 8 Monate pro Jahr gearbeitet und hätte in der Zwischensaison auch einer unde- klarierten Erwerbstätigkeit nachgehen können. Schliesslich erweckt die Aussage des Privatklägers Zweifel am angeklagten Ursprung der Gelder, zumal er erst im Jahr 2014 die negative Vermögensentwicklung wahrgenom- men haben will. Eine Deliktssumme in der Höhe von Fr. 281’487.02 und ein Deliktszeitraum von 10 Jahren ist demnach beweismässig nicht hinreichend erstellt. Es bleibt auf das Ge- ständnis der Beschuldigten abzustellen.

4. Verurteilung 4.1 Das Urteil kann bei ein und derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Frei- spruch lauten. Es erfolgt kein Freispruch, wenn das Gericht den Anklagesachverhalt le- diglich rechtlich anders als die Anklagebehörde würdigt und ihn vollständig behandelt. Dies gilt auch bei Eventual- und Alternativanklagen, die zu keiner Verurteilung führen. Ein Freispruch kann (aus Billigkeitsgründen) geboten sein, wenn die Annahme von Tat- einheit offensichtlich fehlerhaft gewesen und eine Tat nicht erwiesen ist. Ein Freispruch muss hingegen gefällt werden, wenn keine Verurteilung wegen aller Delikte erfolgt, die nach Auffassung der Anklage in Tatmehrheit begangen worden sein sollen. Dies, um die Anklage erschöpfend zu behandeln. Dies gilt auch, wenn das Gericht das Konkurrenz- verhältnis anders beurteilt als in der Anklage dargestellt und der Meinung ist, bei zutref- fender rechtlicher Würdigung liege Tateinheit vor. Beim Wegfall tatmehrheitlich ange- klagter Delikte aufgrund der Annahme einer (rechtlichen) Bewertungseinheit ist der An- geklagte hingegen auch bei einem Schuldspruch wegen einfacher Tatbegehung nicht

- 28 - freizusprechen, wenn sich die weggefallenen materiell-rechtlich selbstständigen Taten als Bestandteil der Tat erweisen, derentwegen eine Verurteilung erfolgt. Denn in einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöp- fend erledigt. Ein Teilfreispruch hat hingegen zu ergehen, wenn eine oder mehrere der angeklagten Taten nicht erwiesen sind und somit nicht Bestandteil der durch die Verur- teilung zu einer Bewertungseinheit zusammengefassten Taten sind (BGE 142 IV 378 E. 1.3). 4.2 Die Vorinstanz hat die Beschuldigte zu Recht des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen, was im Übrigen so nicht in Frage gestellt worden ist. Die Anklage umfasst jedoch einen weitaus grösseren Zeitraum, für den keine Verurteilung erfolgt. Das Kantonsgericht hat deswegen, gestützt auf die obi- gen Ausführungen, für die Jahre 2007 bis März 2014 einen Freispruch zu verkünden.

5. Strafzumessung 5.1 Am 1. Januar 2018 ist die Änderung des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Es ist grundsätzlich jenes Gesetz anzuwenden, das im Zeitpunkt der verübten Tat gegolten hat. Indes wird der Täter gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB, wenn das Gesetz zwischen der Begehung der Tat und der Beurteilung geändert hat, nach dem neuen Gesetz bestraft, wenn dieses für ihn das mildere ist. Die Strafandrohung von Art. 139 Ziff. 2 StGB blieb unverändert. Nach dem geltenden Gesetz beträgt die Geldstrafe höchstens 180 Tagess- ätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Nach damals geltendem Recht war eine Geldstrafe bis höchs- tens 360 Tagessätze möglich. Die Geldstrafe ist grundsätzlich milder als die Freiheits- strafe. Das neue Recht ist mithin nicht günstiger, sodass das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anwendbar ist. 5.2 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung im angefochtenen Urteil in den E. 4.2 bis 4.7 korrekt dargetan, worauf verwiesen werden kann. Weder die Staats- anwaltschaft noch der Privatkläger rügen die diesbezüglichen Erwägungen als falsch. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3). Das Kantonsgericht verfügt demzufolge als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und selbst bezüglich der Strafzumessung (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist ihm somit gestattet, die Strafe unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren selbst festzusetzen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1), wobei es sich bei gehöriger Bemessung der Strafe durch die Vorinstanz deren Ausfüh- rungen zu eigen machen kann und auf diese verweisen darf.

- 29 - 5.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt, wie bereits bei der Vorinstanz, die Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, unter Auferlegung ei- ner Probezeit von 2 Jahren. Sie begründet dieses Begehren mit ihrem Begehren, dass die Beschuldigte wegen eines substantiell höheren Deliktsbetrages und –zeitraums schuldig zu sprechen sei. Das Kantonsgericht bestätigt jedoch gemäss obiger Beweis- würdigung die vorinstanzlich festgelegte Deliktsumme. 5.4 Der Strafrahmen beim gewerbsmässigen Diebstahl reicht von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 2 aStGB). Der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls sieht folglich als Strafart die Geldstrafe sowie die Freiheits- strafe vor. Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmässigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist so- mit die mildeste unter den geeigneten zu wählen, mithin diejenige, die am wenigsten in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person eingreift. Gegenüber der Freiheits- strafe ist die Geldstrafe die mildere Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Es gilt grundsätzlich das Primat der Geldstrafe. Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch deshalb, weil die Geldstrafe vorliegend eine genügende spezialpräventive Wirkung hat und eine hö- here Deliktssumme als Fr. 20’000.-- nicht als erstellt betrachtet wird, ist die Geldstrafe der Freiheitstrafe vorzuziehen. 5.5 Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Rechtsgut des Vermögens. Der Delikts- betrag ist zur Beurteilung der Intensität der Rechtsgutverletzung primär massgeblich. Dieser beläuft sich vorliegend auf Fr. 20’000.--, was im Rahmen der gewerbsmässigen Vermögensdelinquenz als eher noch tief zu bezeichnen ist. Die Beschuldigte hat die Diebstähle in einem Zeitraum von rund 2.5 bis 3 Jahren während ihrer Arbeitstätigkeit in E _________ begangen und gibt an, sie habe pro Handlung Fr. 100.-- bis Fr. 200.-- ent- zogen. Dies ergäbe wöchentlich 1-2 Diebstähle, was ein vergleichsweise regelmässiges Handeln über einen beachtlichen Zeitraum ergibt, selbst wenn die Betroffene nur saiso- nal angestellt worden war. Das Vorgehen hat dem Arbeitgeber finanzielle Probleme ver- ursacht, er hat sich bei seinen Verwandten Geld entlehnen müssen, um laufende Rech- nungen zu bezahlen. Das objektive Tatverschulden ist aber unter primärer Beachtung der Deliktssumme und verglichen mit anderen Fällen gewerbsmässigen Diebstahls ins- gesamt gesehen noch nicht mittel. Die Beschuldigte hat in subjektiver Hinsicht vorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Motiven gehandelt. Verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass sie das Vertrauen, dass der Arbeitgeber ihr als langjährige Mitarbeiterin entgegenbracht hatte, missbraucht hat.

- 30 - Das Kantonsgericht stimmt mit der Vorinstanz auch dahingehend überein, dass die Be- schuldigte in der Lage gewesen wäre, die Rechtsgutsverletzungen zu vermeiden. Das subjektive Tatverschulden ist leicht straferhöhend zu beachten. Betreffend die Täterkomponenten ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht vorbe- straft ist und sich seit dem Vorfall nichts mehr zu Schulden kommen lassen hat. Sie ist verheiratet und Mutter von zwei erwachsenen Kinder. Sie arbeitet zurzeit nicht und wohnt bei ihrem Neffen in S _________. Diese Elemente sind neutral zu werten. Das Kantons- gericht geht mit der Vorinstanz einig, dass sich das Geständnis aufgrund der Beweislage nur leicht strafmindernd auswirkt. Zudem ist auch die lange Verfahrensdauer strafmin- dernd zu berücksichtigen. Schliesslich ist bei der Beschuldigten keine besondere Straf- empfindlichkeit auszumachen, welche eine zusätzliche Strafreduktion rechtfertigen würde. Das Kantonsgericht erachtet demnach unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskri- terien die vom Bezirksgericht ausgefällte Geldstrafe in der Höhe von 170 Tagesätzen als angemessen. 5.6 Die Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, ihre Kinder würden sie bei der Bestreitung des Lebensunterhalts unterstützen (S. 654 A. 1). Sie geht derzeit keiner Arbeitstätigkeit nach. Die Beschuldigte ist noch nicht im Pensionsalter, womit ihr grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden könnte. Die Höhe des Tagessatzes wurde indes nicht angefochten. Das Gericht erachtet die von der Vorinstanz gestützt auf das Vermögen in E. 4.8 errechnete Tagessatzhöhe von Fr. 40.-- als angemessen. Die Geldstrafe ist mit Verweis auf die vorinstanzliche Er- wägung (E. 4.8) bedingt auszusprechen. 5.7 Vorliegend wird eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen, welche gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 ver- bunden werden kann. Das Kantonsgericht erachtet das Aussprechen einer Verbindungs- busse in der Höhe von Fr. 1'200.-- als sachgerecht, um der Beschuldigten die Ernsthaf- tigkeit der Sanktion vor Augen zu führen und das relativ geringe Drohpotential einer be- dingten Strafe zu erhöhen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf 30 Tage festgesetzt. 5.8 Wie die Vorinstanz des Weiteren zutreffend ausgeführt hat, wird die ausgestandene Untersuchungshaft vom 21. März 2017 bis 3. April 2017 an die Hauptstrafe, also die Geldstrafe (vgl. Urteil des Zürcher Obergericht SB200342 vom 28. Mai 2021 E. 7.3) an- gerechnet (aArt. 51 StGB).

- 31 -

6. Zivilklage 6.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privat- klägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Spricht das Gericht die beschuldigte Person schuldig, entscheidet es über die anhängig gemachte Zivilklage (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwie- sen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird (lit. a), die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b), die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet (lit. c) oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs un- verhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 6.2 Die vom Privatkläger geltend gemachte Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 281’487.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2012 entspricht der angeklagten De- liktssumme. Der Diebstahl einer dermassen hohen Summe ist jedoch nicht erstellt. Die Verurteilte schuldet dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20’000.-- sowie einen Verzugszins von 5 % ab dem 1. September 2015 (mittlerer Verfall). Im Übrigen müsste die Zivilklage abgewiesen werden, zumal ein Schuldspruch in Bezug auf einen gestohlenen Betrag von Fr. 20'000.-- und ein Freispruch in Bezug auf die restliche an- geklagte Deliktssumme ergeht und damit zwingend über die Zivilansprüche zu entschei- den wäre (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 126 StPO N. 1). Letzteres verstösst allerdings gegen die Dispositionsmaxime.

7. Beschlagnahmte Gegenstände und Forderungen 7.1 Von der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger wurde die Aufhebung der Be- schlagnahme der Bankkonten angefochten (Ziff. 11 des angefochtenen Strafurteils). Der Privatkläger hat in diesem Zusammenhang zudem Ziff. 10 angefochten. 7.2 7.2.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Dritt- person können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; Einziehungsbeschlagnahme). Die Beweismittelbeschlag- nahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), die Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) sowie die Beschlagnahme in Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) sind weitere in der StPO vorgesehene Be- schlagnahmungsarten.

- 32 - Das Gericht hat über die Verwendung zur Kostendeckung, über die Einziehung oder die Rückgabe an die berechtigte Person im Endentscheid zu befinden, wenn die Beschlag- nahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden ist (Art. 267 Abs. 3 StPO). 7.2.2 Diejenigen Vermögenswerte sind gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen, die unmittelbar aus der Straftat stammen und beim Täter und Begünstigten oder - unter den in Abs. 2 der Bestimmung genannten Voraussetzungen - bei einer Drittperson noch vor- handen sind (Originalwerte). Auch echte und unechte Surrogate können neben den un- mittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten eingezogen werden, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und do- kumentiert werden können. Es ist mithin anhand einer "Papierspur" ("paper trail") nach- zuweisen, dass die einzuziehenden Werte anstelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind (Bundesgerichtsurteil 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2). Echte Sur- rogate liegen vor, wenn der deliktisch erlangte Originalwert in einen anderen Wertträger überführt worden und dieser nachweislich an die Stelle des Originalwerts getreten ist (BGE 126 I 97 E. 3 c/bb; Bundesgerichtsurteil 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 7.2.2.). Ein unechtes Surrogat besteht, wenn der unmittelbare Deliktserlös in Form von Bankno- ten, Devisen, Guthaben etc. in vergleichbare Wertträger umgewandelt oder mit nicht de- liktischen Geldern vermischt wird. Surrogate können indes nur wie Originalwerte einge- zogen werden, wenn sie beim Täter, beim Begünstigten oder Dritten noch vorhanden sind (Bundesgerichtsurteil 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.5). Ein Ersatzwert ist nicht mehr bestimmbar, wenn er bloss in einer Verminderung der Passiven beim Täter oder Begünstigten besteht. Es bleibt weder der Originalwert noch ein unechtes oder ech- tes Surrogat übrig, wenn der Täter beispielsweise den Erlös aus der Straftat zur Bezah- lung anderweitiger Schulden verwendet (zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 3 mit Hinweisen; Bundesstrafgerichtsurteil SK.2017.58 vom 4. Dezember 2018 E. 6.5.1.2 mit Hinweisen). 7.2.3 Die Deckungsbeschlagnahme ermöglicht die vorläufige Konfiszierung von Gegen- ständen und Vermögenswerten einer beschuldigten Person zur Sicherstellung allfälliger (der beschuldigten Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO vom Vermögen des Beschuldigten grundsätzlich (vorbehältlich der Schranken von Abs. 2 und 3) so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung dieser Sanktionen und Kosten nötig ist. Auch das rechtmässig erworbene Vermögen eines Be- schuldigten kann für Deckungsbeschlagnahmen (und Ersatzforderungsbeschlagnah- men, Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB) herangezogen werden (Bundesgerichtsurteil

- 33 - 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.1). Die bei der Ersatzforderungsbeschlag- nahme dargelegten Durchgriffsregeln gelten grundsätzlich auch für die Deckungsbe- schlagnahme (Bundesgerichtsurteil 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.4). Die Kos- tendeckungsbeschlagnahme geht – gleich wie die Einziehung nach Art. 70 StGB und im Unterschied zur Ersatzforderungsbeschlagnahme (vgl. Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB) – einem Beschlag nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht in jedem Fall vor, und zwar selbst dann, wenn der strafprozessuale Beschlag erst später als der zwangsvollstre- ckungsrechtliche erfolgt ist (Urteil des Zürcher Obergerichts SB140199 vom

26. Mai 2015 E. 4.2.4; Bommer/Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 268 StPO N. 17 mit Verweis auf weitere Rechtsprechung). 7.2.4 Art. 442 Abs. 4 StPO regelt die Deckungsreihenfolge. Dieser statuiert eine Aus- nahme von Art. 442 Abs. 1 StPO, wonach Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistun- gen (wie z.B. Ersatzforderungen) nach den Bestimmungen des SchKG einzutreiben sind. Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit beschlag- nahmten Vermögenswerten verrechnen. Das Gesetz privilegiert damit die Deckung der Verfahrenskosten vor den übrigen aus dem Strafverfahren resultierenden finanziellen Forderungen, wie z.B. Ersatzforderungen (Urteil des Zürcher Obergerichts SB150112 vom 28. April 2018 E. 8). 7.3 7.3.1 Die Staatsanwaltschaft sperrte mit Verfügung vom 3. April 2017 das Bankkonto TTT bei der Raiffeisenbank C _________, lautend auf B _________ (S. 111 ff.). Des Weiteren verfügte sie am 30. Mai 2017 die Kontosperre des Bankkontos vvv bei der UBS Switzerland AG, lautend auf Y _________ (S. 155 f.). Gemäss Anklageschrift ist auch das Bankkonto uuu konfisziert worden. Die entsprechende Verfügung ist jedoch nicht aktenkundig. Auch lässt sich kein Konto mit dieser Nummer aus den Akten erkennen. Schliesslich wurde das anlässlich der Hausdurchsuchung und der Festnahme der Be- schuldigten vorgefundene Bargeld in der Höhe von Fr. 46’010.25.-- beschlagnahmt. 7.3.2 Wie dargelegt, ist lediglich eine Deliktssumme von Fr. 20'000.-- beweismässig er- stellt. Weitere Deliktsbeträge auf den entsprechenden Bankkonten konnte der Beschul- digten nicht nachgewiesen werden. Die Verfahrenskosten und die Entschädigung an die Privatklägerschaft sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers lassen sich durch das beschlagnahmte und nun einzuziehende Bargeld in der Höhe von Fr. 46'010.25 decken. Die neu entstehenden Gerichtskosten gehen nicht zu Lasten der Beschuldigten, da diese im Berufungsprozess vollumfänglich obsiegt. Die Einziehung

- 34 - weiterer Vermögenswerte rechtfertigt sich nicht. Nach dem Gesagten ist sowohl Ziff. 10 als auch Ziff. 11 des angefochtenen Strafurteils im Grundsatz zu bestätigen.

8. Kosten und Entschädigungen 8.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder andere Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Yvona Griesser, in: Donatsch//Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Art. 422 StPO N. 8 ff.). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton über- nommen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie bezahlt bei einem Teilfreispruch die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuldspruchs. Die Verfahrenskosten können ihr bei einem Freispruch ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Pri- vatklägerschaft können gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind auferlegt werden, wenn das Verfah- ren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (lit. a), die Privatkläger- schaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht (lit. b) oder wenn die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (lit. c). Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann einer Partei, welche ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Ver- fahrenskosten auferlegen, wenn (lit. a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder (lit. b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang; bei einem Teilfreispruch ist nach den für die Kostentragung geltenden Grundsätzen zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch endeten, beanspruchen kann (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit

- 35 - Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 9.2). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom

11. Februar 2009 (GTar). 8.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro- zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebühren- rahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge- setzt (Art. 13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.-- bis Fr. 6'000.--, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 lit. b und c GTar). Das Kantonsgericht erhebt für das Berufungsverfahren eine Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.-- (Art. 22 lit. f GTar). 8.2.1 Die Vorinstanz hat die Kosten für die Strafuntersuchung auf Fr 3'689.-- und die eigenen Gerichtskosten auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. Davon sind Fr. 921.45.-- Auslagen für die Zeugenaussagen. Diese Gerichtsgebühren bewegen sich jeweils im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzu- nehmen. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten wurden vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt. Es ergeht indes nur ein Schuldspruch für den Zeitraum von 2014 bis 2017 und für einen Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 20'000.--. Für die restliche angeklagte Deliktssumme in der Höhe von rund Fr. 260'000.-- sowie für den Zeitraum von 2007 bis 2014 (7/10) ergeht ein Freispruch. Im Weiteren wurde die Zivilklage lediglich im Umfang von Fr. 20'000.-- gutgeheissen, was nicht einmal 10% der angeklagten resp. geforderten Summe entspricht. Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten, die vorinstanzlichen Ge- richtskosten zu 3/10 der Beschuldigten, zu 4/10 dem Kanton Wallis und zu 3/10 dem Privatkläger aufzuerlegen. 8.2.2 Im Berufungsverfahren sind Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin an- gefallen (Art. 10 Abs. 2 GTar). Das Dossier war bereits umfangreicher (über 600 Seiten plus 4 Bundesordner) und es waren vorliegend Fragen des Sachverhalts, der Strafzu-

- 36 - messung sowie die Zivilklage zu beurteilen. Mit Rücksicht auf die vorgenannten Bemes- sungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’175.-- angemessen und die Ge- richtskosten im Berufungsverfahren betragen damit insgesamt Fr. 1'200.--. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger dringen mit ihren Anträgen nicht durch, wo- mit die Berufungen abgewiesen werden. Sie unterliegen damit vollumfänglich im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind daher vom Kanton Wallis und dem Privatkläger je hälftig aufzuerlegen. 8.3 Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel vor der Polizei und im Un- tersuchungsverfahren Fr. 250.-- bis Fr. 1'600.--, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.-- bis Fr. 5'500.--, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.-- bis Fr. 3'300.–, vor dem Kreisgericht Fr. 1'100.-- bis Fr. 8'800.-- und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.-- bis Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). In Sonderfällen, d.h. bei einem ausserordentlichen oder unterdurchschnitt- lichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendigung ohne Sachurteil kann das Ge- richt eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschädigung zuspre- chen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar). Es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Das Gericht hat diesfalls bei einer Honorarbemessung alle pro- zessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen und den ef- fektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu beachten. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Auf- wänden stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_1278/2020 vom 27. August 2026 E. 6.3.3; 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.4; vgl. dazu die Auseinandersetzung bei Lieber, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO,

3. A., Zürich/Basel/Genf 2020, N. 8c ff. zu Art. 135 StPO). Der Staat haftet betreffend Zivilansprüchen gegenüber der beschuldigten Person nicht für von der Privatklägerschaft uneinbringlichen Entschädigungen (Yvona Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], a.a.O, Art. 432 StPO N. 2a).

- 37 - 8.3.1 Rechtsanwalt Marc Wyssen wurde mit Verfügung vom 23. März 2017 zum amtli- chen notwendigen Verteidiger von Y _________ ernannt (S. 23 ff.). Später hat Rechts- anwalt Fabian Williner das Mandat übernommen. Letzterem wurde vom Bezirksgericht eine amtliche Entschädigung von Fr. 6'500.-- (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Wie bereits unter E. 8.3.1 hiervor dargelegt, wird die Beschuldigte teilweise freigespro- chen. Folgerichtig hat der Kanton Wallis 4/10 und der Privatkläger 3/10 der Beschuldig- ten an Parteientschädigung zu bezahlen. Die aufgrund des teilweisen Unterliegens re- duzierte Parteientschädigung an den Privatkläger in der Höhe von Fr. 2'480.-- wurde seitens des Privatklägers nicht angefochten. Vor dem Hintergrund, dass auch das Kan- tonsgericht in Bezug auf die Deliktssumme zum gleichen Schluss kommt, wie die Vo- rinstanz, ist die erstinstanzlich festgesetzte Parteientschädigung an den Privatkläger in der Höhe von Fr. 2'480.-- nicht zu beanstanden. 8.3.2 Rechtsanwalt Williner hat an der Berufungsverhandlung seine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'640.25 hinterlegt (S. 680). Er macht einen Aufwand von 11.20 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 20.-- geltend. Die Entschädigung beläuft sich auf Fr. 300.-- pro Stunde, was deutlich mehr als die Fr. 180.-- (plus MWSt) ist, welche laut Bundesgericht im Minimum zu leisten wäre. Es handelt sich hierbei um ein bereits umfangreicheres Dossier, wobei der Fall in Anbe- tracht der von der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe von 24 Monaten für die Beschuldigte durchaus bedeutsam ist. Der Verteidiger musste sich mit zwei Beru- fungserklärungen auseinandersetzten, die 5 bzw. 6 Seiten umfassten. Es stellen sich weitgehend die gleichen Fragen wie vor Bezirksgericht, weshalb der Aufwand für das Aktenstudium und Rechtsabklärungen zusätzlich zum Aufwand für das Plädoyer zu hoch erscheint. Er nahm an der mündlichen Berufungsverhandlung teil, die ca. 1 Stunde und 50 Minuten dauerte und legte den Fall aus Sicht der Beschuldigten dar. Die Reisezeit wird nicht vollständig bzw. zum ordentlichen Stundenansatz angerechnet, da sie nicht dieselben intellektuellen Anforderungen an den Anwalt stellt wie die eigentliche Man- datsbetreuung (Bundesgerichtsurteile 6B_810/2010 vom 25. Mai 2011 E. 2.2, 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4; Urteile des Kantonsgerichts Wallis P1 21 14 vom

11. November 2021 E. 7.4.1 und P3 18 121 vom 28. Mai 2018 2011 E. 4.2.3). Praxisge- mäss wird für die Reisezeit jeweils nur die Hälfte der Reisezeit bzw. ein Reiseweg ange- rechnet. Schliesslich wird er das Berufungsurteil seiner Klientin zur Kenntnis bringen. Unter Berücksichtigung des Kostenrahmens, der vorerwähnten Kriterien und dem hier gerechtfertigten Aufwand, erscheint eine volle Entschädigung in der Höhe von Fr. 2’500.-- (inkl. Auslagen und MWST) für das Berufungsverfahren angemessen.

- 38 - Die vom Verteidiger eingereichte Honorarnote ist entsprechend zu kürzen. Diese Partei- entschädigung ist je hälftig, ausmachend Fr. 1'250.--, vom Fiskus und vom Privatkläger zu tragen. Dem Privatkläger ist aufgrund des Prozessausgangs im Berufungsverfahren keine Ent- schädigung zuzusprechen. Das Kantonsgericht verfügt:

Das Strafurteil des Bezirksgerichts Visp vom 20. Juli 2021 ist in Bezug auf Ziff. 1 (Einstellung des Strafverfahrens wegen Veruntreuung), Ziff. 4 (Landesverweisung) und Ziff. 12 (Rückgabe Unterlagen an Privatkläger) in Rechtskraft erwachsen.

Das Kantonsgericht erkennt

- in Abweisung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und von X _________ -

1. Y _________ wird des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB für den Zeitraum von 2007 bis März 2014 freigesprochen. 2. Y _________ wird des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB für den Zeitraum von März 2014 bis März 2017 schuldig gesprochen. 3. Y _________ wird mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 40.--, ausma- chend Fr. 5’600.--, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Y _________ wird zudem mit einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.--, bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt. Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 21. März 2017 bis 3. April 2017 wird auf die Strafe angerechnet. 4. Y _________ bezahlt an X _________ Fr. 20'000.-- Schadensersatz im Sinne vom Art. 41 OR, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2015. 5. Y _________ bezahlt X _________ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'480.-- (inkl. Auslagen und MWST).

- 39 - 6. Die übrigen und weiteren Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'689.-- (Staatsanwaltschaft Fr. 3'689.--, Bezirksgericht Fr. 2'000.--) werden zu 3/10 Y _________, ausmachend Fr. 1'706.70, zu 3/10 dem Privatkläger, ausmachend Fr. 1’706.70, und zu 4/10, aus- machend Fr. 2'275.60, dem Kanton Wallis auferlegt. 8. Der Kanton Wallis entschädigt den amtlichen Verteidiger Fabian Williner für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 1'950.-- (inkl. Auslagen und MWST). Y _________ hat diese Summe gemäss Art. 135 StPO zurückzuleisten, sie wird mit den beschlag- nahmten Geldern verrechnet. X _________ bezahlt Y _________ eine Parteientschädigung für das erstinstanzli- che Verfahren von Fr. 1'950.--. Der Kanton Wallis bezahlt Y _________ eine Parteientschädigung für das erstin- stanzliche Verfahren von Fr. 2'600.--. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.-- werden zu 1/2, ausmachend Fr. 600.--, X _________ und zu 1/2, ausmachend Fr. 600.--, dem Kanton Wallis auf- erlegt.

10. Der Kanton Wallis und X _________ bezahlen Y _________ je eine Parteientschä- digung für das Berufungsverfahren von Fr. 1’250.--.

11. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 46'010.25.-- wird definitiv eingezogen und mit den von Y _________ zu tragenden Strafen, Verfahrenskosten und Ent- schädigungen verrechnet. Dieses Guthaben wird zur Deckung der folgenden Be- träge verwendet:

- Verbindungsgeldstrafe:

Fr. 1'200.--

- Kosten der Staatsanwaltschaft:

Fr. 1'106.70

- Kosten des Bezirksgerichts:

Fr. 600.--

- Entschädigung Rechtsanwalt Fabian Williner: Fr. 1'950.--

- Parteientschädigung X _________: Fr. 2'480.--

- Schadenersatz X _________: Fr. 20'000.-- (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. September 2015).

Die Staatsanwaltschaft Wallis, Amt der Region Oberwallis, wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils angewiesen, nach Abzug ihrer Kosten von Fr. 1'106.70 den Saldo des beschlagnahmten Betrages an das Bezirksgericht Visp zu überweisen,

- 40 - welches die weiteren Zahlungen vornimmt. Der ggfs. nach Abzug der oben genann- ten Beträge verbleibende Saldo wird der Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils zurückvergütet.

12. Die Beschlagnahme und Sperrung sämtlicher auf B _________ und/oder Y _________ lautenden Bankkonten wird 60 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils (Art. 437 Abs. 1 StPO) aufgehoben, insbesondere folgende Konten:

- TTT (Raiffeisenbank C _________, lautend auf B _________);

- vvv (UBS Switzerland AG, lautend auf Y _________).

Sitten, 21. Februar 2022