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P1 15 36

Strassenverkehr

Wallis · 2016-04-07 · Deutsch VS

P1 15 36 URTEIL VOM 7. APRIL 2016 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, vertreten durch Oberstaatsanwalt M_________ gegen X_________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N_________ (Verletzung von Verkehrsregeln) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts O_________ vom 7. Mai 2015

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

320 RVJ / ZWR 2016

Strafprozessrecht Procédure pénale Strafprozessrecht - Beweismittel - KGE (I. Strafrechtliche Abtei- lung) vom 7. April 2016, Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis c. X. - TCV P1 15 36 Beweismittel: Informeller Augenschein

- Es ist den Strafbehörden nicht verwehrt, einen informellen Augenschein durchzufüh- ren. Das Anwesenheitsrecht des Beschuldigten wird dadurch nicht eingeschränkt, solange im Entscheid nicht auf den informellen Augenschein abgestellt wird (E. 2.3).

- In casu Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten (E. 2.3). Moyen de preuve : inspection informelle

- Les autorités pénales peuvent procéder à une inspection informelle. Le droit du prévenu d’être présent lors d’une telle l’inspection n’est pas restreint tant que la déci- sion ne se fonde pas sur l’inspection informelle (consid. 2.3).

- In casu, violation du droit d’être entendu du prévenu (consid. 2.3).

Aus den Erwägungen

2.1 Am 13. Juli 2013 um 12.30 Uhr fuhr X. mit dem Motorrad seiner Ehefrau (Kontrollschild xxx) von Ulrichen herkommend auf der Nufe- nenpassstrasse in Richtung Passhöhe. Seine Ehefrau fuhr als Sozia mit. Ausgangs der ca. einen Kilometer vom Ortsausgang entfernten Haarnadelkurve überholte X. einen Personenwagen, als ihm auf der linken Strassenseite Y. auf ihrem Fahrrad entgegenkam. Diese kam zu Fall und zog sich Verletzungen zu. Dem Beschwerdeführer wird gemäss Anklageschrift vorgeworfen, zum Überholen angesetzt zu haben, obwohl die Sicht nach vorne infolge der schlangenförmigen Strassenführung ungenügend gewesen sei. Die Vorinstanz hielt in E. 3/b in tatsächlicher Hinsicht fest, die Nufe- nenstrasse verlaufe im Bereich der Unfallstelle in Passrichtung in einer langgezogenen, relativ steil ansteigenden Linkskurve (vgl. Foto 2). Die überblickbare Strecke nach der Haarnadelkurve sei inso- weit eingeschränkt, als dass der Bereich nach der Linkskurve auf- grund einer linksseitigen, teils mit Gras überwachsenen Felskuppe nicht einsehbar sei (vgl. Fotos 2, 3, 4, 6 und 7). Hiervon habe sich das

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Gericht vor der Hauptverhandlung im Rahmen eines informellen Augenscheins selber ein Bild machen können. Die sich in den Akten befindlichen Polizeifotos würden die fehlende Übersichtlichkeit denn auch nur ansatzweise wiedergeben (vgl. namentlich Fotos 6 und 7). Insbesondere die Fotos 4 und 5 würden eine Überblickbarkeit vortäuschen, die nicht gegeben sei, da die Perspektive fälschlicher- weise nicht von der Strasse bzw. der Strassenmitte aus - dem Standort des Beschuldigten zu Beginn des Manövers -, sondern von der rechts davon gelegenen Ausweichstelle (Rastplatz) aufgenommen worden sei. Das Überholmanöver sei aber - zumindest in der Anfang- sphase - unstrittig von der Mittellinie aus und über die linke Strassen- seite erfolgt. Mithin sei in Bezug auf die Überblickbarkeit der Strasse ausschliesslich auf die Fotos 2, 6 und 7 abzustellen und festzuhalten, dass die Strecke bzw. der Bereich der Linkskurve aufgrund der beste- henden Felskuppe nicht überblickbar bzw. einsehbar sei. 2.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Berufungsklä- ger u.a. eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gel- tend. Die Vorinstanz habe einen „informellen Augenschein“ ohne seine Anwesenheit durchgeführt und stelle in ihrem Urteil wesentlich auf das Ergebnis dieses Augenscheins ab. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dieser Augenschein ohne die Parteien stattgefunden habe. 2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verlet- zung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit der Berufung zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Bundesgerichtsurteil 1B_143/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.1; BGE 137 I 195 E. 2.2). Die Rüge ist daher vorweg zu behandeln. Der beschuldigten Person steht das Teilnahmerecht an einem Augen- schein im Sinne von Art. 193 StPO gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO und Art. 193 Abs. 2 StPO zu. Dieses Teilnahmerecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs statuiert den Grundsatz der parteiöffentlichen Ver- handlung. Einschränkungen können sich insbesondere aus Art. 108 StPO ergeben. Die Lehre und Rechtsprechung lassen zudem weitere Einschränkungen zu, wenn Gefahr in Verzug ist (z.B. Verlust oder Verwischen von Spuren), wenn schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates vorliegen oder wenn der Zweck des Augenscheins nur erfüllt werden kann, wenn dieser unangemeldet stattfindet. In diesen Fällen ist den Parteien nachträglich Gelegenheit zu geben, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Es ist den Strafbehörden

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nicht verwehrt, einen informellen Augenschein durchzuführen. Sie können sich beispielsweise privat an einen Tatort begeben, um sich ein Bild von den Verhältnissen zu machen. Das Anwesenheitsrecht wird dadurch nicht eingeschränkt, solange im Entscheid nicht auf den informellen Augenschein abgestellt wird (Christen, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Zürich 2010, S. 212 f. m.w.H.; Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 4 und 8 ff. zu Art. 193 ZPO; BGE 104 Ib 119 E. 2a; 105 Ia 49 E. 2; 113 Ia 81 E. 3). Das zuständige Gericht kann nach Art. 332 Abs. 3 StPO Beweise erheben oder erheben lassen, deren Erhebung in der Hauptverhand- lung voraussichtlich nicht (mehr) möglich ist. Im zweiten Satz der erwähnten Bestimmung ist ausdrücklich festgehalten, dass den Par- teien Gelegenheit zu geben ist, an solchen Beweiserhebungen teilzu- nehmen. Der Hinweis ist an sich überflüssig, denn das Teilnahme- recht der Parteien ergibt sich - wie soeben ausgeführt - bereits aus Art. 147 Abs. 1 StPO, der auch bei vorgängigen Beweiserhebungen anwendbar ist (Christen, a.a.O., S. 216 m.w.H.). In casu lagen keine Gründe vor, das Teilnahmerecht des Beschul- digten am Augenschein einzuschränken. Der informelle Augenschein wäre deshalb nur dann nicht zu beanstanden, wenn im Urteil nicht darauf abgestellt würde. Vorliegend hat die Vorinstanz indessen auf den informellen Augenschein abgestellt, indem sie aufgrund der eige- nen Wahrnehmungen anlässlich des informellen Augenscheins gewis- sen Polizeifotos die Relevanz absprach, da diese eine Überblickbar- keit vortäuschen würden. Damit stellt die Vorinstanz auf die im Rah- men des informellen Augenscheins festgestellte fehlende Übersicht- lichkeit ab. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich nach dem Gesagten als begründet. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Wahrung der Parteirechte an die Vorinstanz zurückzu- weisen.