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LP 24 14

Aufsicht SchKG

Wallis · 2024-10-17 · Deutsch VS

LP 24 14 ENTSCHEID VOM 17. OKTOBER 2024 Kantonsgericht Wallis Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Michael Steiner, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin gegen BETREIBUNGSAMT OBERWALLIS, Beschwerdegegner und STAAT WALLIS, INKASSOAMT FÜR BETREIBUNGS- UND KONKURSVERFAH- REN, betroffener Dritter (Aufsicht SchKG) Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts Visp vom 26. April 2024 (BK 24 38)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

LP 24 14

ENTSCHEID VOM 17. OKTOBER 2024

Kantonsgericht Wallis Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs

Michael Steiner, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin gegen BETREIBUNGSAMT OBERWALLIS, Beschwerdegegner und STAAT WALLIS, INKASSOAMT FÜR BETREIBUNGS- UND KONKURSVERFAH- REN, betroffener Dritter

(Aufsicht SchKG) Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts Visp vom 26. April 2024 (BK 24 38)

- 2 - Verfahren

A. X _________ erhob am 22. Juli 2023 bei der unteren Aufsichtsbehörde in Beschwer- desachen eine Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxxx. Das Bezirksgericht trat am 10. November 2023 mangels eines praktischen Verfahrens- zwecks auf die Beschwerde nicht ein (BK 23 225). Am 5. Dezember 2023 ging beim Bezirksgericht Visp ein mit «zweite Beschwerde unter Art. 17 SchKG» betiteltes Schrei- ben von X _________ ein. Das Bezirksgericht übermittelte dieses Schreiben als mögli- che Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht. X _________ erklärte da- raufhin gegenüber dem Kantonsgericht, dass sie den Entscheid BK 23 225 nicht anfech- ten wolle, weshalb das Kantonsgericht am 25. März 2024 das diesbezügliche Verfahren LP 23 50 vom Geschäftsverzeichnis abschrieb. B. X _________ reichte am 22. Januar 2024 (Posteingangsdatum) bei der unteren Auf- sichtsbehörde in Beschwerdesachen ein Revisionsgesuch ein. Am 26. April 2024 schrieb die untere Aufsichtsbehörde in Beschwerdesachen das Verfahren infolge Gegenstands- losigkeit vom Geschäftsverzeichnis ab. C. Dagegen erhob X _________ am 20. Mai 2024 (Postaufgabedatum) beim Kantons- gericht als obere Aufsichtsbehörde eine Beschwerde und verlangte sinngemäss die Auf- hebung des Entscheids. Das Kantonale Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursver- fahren reichte am 12. Juli 2024 eine Stellungnahme ein. Die Vorinstanz verzichtete am

15. Juli 2024 auf eine Stellungnahme und hinterlegte gleichzeitig die Akten des Verfah- rens BK 24 38. Das Betreibungsamt verzichtete am 17. Juli 2024 ebenfalls auf eine Stel- lungnahme. Die Beschwerdeführerin reichte am 2. August 2024 (Postaufgabedatum) eine weitere Stellungnahme ein. Am 24. September 2024 hinterlegte die Vorinstanz zu- sätzlich die Akten BK 23 225.

Sachverhalt und Erwägungen

1. 1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs können innert zehn Tagen ans Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde weitergezogen wer- den, wobei die Beschwerde in die Zuständigkeit des Einzelgerichts fällt (Art. 18 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 EGSchKG).

- 3 - 1.2 Die Beschwerdefrist gegen Entscheide einer unteren Aufsichtsbehörde an die obere beträgt zehn Tage (Art. 18 Abs. 1 SchKG; Art. 26 Abs. 1 EGSchKG). Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessord- nung, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt (Art. 31 SchKG). Die Beschwerdefüh- rerin reichte am 20. Mai 2024 ihre Beschwerde in Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden fristgerecht ein und verbesserte ihre Beschwerde innert der angesetzten Nachfrist, indem sie die Eingabe mit ihrer Originalunterschrift ergänzte. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin verlangte am 24. Januar 2024 die Revision des Entscheids BK 24 225 vom 10. November 2024. Die Voristanz schrieb das Revisionsverfahren am

26. April 2024 mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin die erstinstanzlichen Beschwerdeentscheide nicht angefochten habe, womit eine Revision, welche bereits vor dem Entscheid der oberen Beschwerdebehörde beantragt worden sei, gegenstandslos geworden sei. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, das Verfahren sei auf- grund eines Missverständnisses abgeschrieben worden. Sie habe eine Korrektur der in- korrekten Darstellung des Sachverhalts des Beschwerdeentscheids BK 23 225 verlangt. Das Revisionsbegehren habe eine andere Funktion als eine Beschwerde. Im betreffen- den Entscheid vom 10. November 2024 sei kein Rechtsfehler ersichtlich. Schliesslich bringt sie vor, ihr seien die Verfahren BK 24 38 und BK 24 39 nicht bekannt gewesen, da kein Schriftenwechsel durchgeführt worden sei. 2.2 Ob ein Entscheid der Aufsichtsbehörde in Revision gezogen werden kann, wird dem kantonalem Recht zugeordnet (Art. 20a Abs. 3 SchKG; Bundesgerichtsurteil 5A_782/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.2.2, COMETTE/MÖCKLI, Basler Kommentar, 3. A., 2021, N. 66 zu Art. 17 SchKG). Das kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) schweigt sich über eine Möglichkeit einer Revision aus, weshalb im Kanton Wallis eine Revision eines Entscheids der Auf- sichtsbehörden nicht in Frage kommt. Selbst wenn jedoch, dass kantonale Gesetz eine Revision vorsehen und auf die diesbezüglichen Bestimmungen der ZPO verweisen würde, wäre der vorinstanzliche Entscheid aus nachfolgenden Gründen dennoch zu be- stätigen. 2.3 Nach Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel

- 4 - findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (lit. a), wenn ein Strafver- fahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. b) oder wenn geltend ge- macht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Ver- gleich unwirksam ist (lit. c). 2.4 Die Beschwerdeführerin verkennt in ihren Eingaben den Sinn und Zweck einer Re- vision. Ein Anspruch auf Revision eines Entscheides besteht dann, wenn erhebliche Tat- sachen oder Beweismittel angeführt werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals hätte geltend gemacht werden können, dies jedoch recht- lich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Beschwerde- führerin brachte in ihrem Gesuch vom 22. Januar 2024 keine solchen Revisionsgründe vor. Sie legte einzig dar, dass Inkassoamt habe mit der Behauptung, dass die beiden Betreibungen bezahlt worden seien, sowohl das Betreibungsamt als auch das Bezirks- gericht irregeführt. Dabei handelt es sich nicht um eine Tatsache, die erst nach Fällung des Entscheids vom 10. November 2023 entdeckt worden wäre, wenn sie denn über- haupt erheblich wäre. Die Tatsache, dass die in Betreibung gesetzte Forderung bezahlt wurde, floss bereits in den Entscheid vom 10. November 2023 ein und die Beschwerde- führerin äusserte sich vorgängig hierzu in ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2023. Im Übrigen handelt es sich auch nicht um einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO, zumal kein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde. Ausserdem geht aus den Eingaben der Beschwerdeführerin nicht hervor, inwie- fern das Dispositiv des Entscheids vom 10. November 2023 abgeändert werden soll. Der formellen und materiellen Rechtskraft einer Verfügung oder eines Entscheids zugänglich ist aber nur die Entscheidformel (das Dispositiv), nicht aber die Sachverhaltsfeststellun- gen oder die Erwägungen zur Rechtslage (die Motive). Aus diesem Grund kann nur das Dispositiv Bindungswirkung entfalten (Bundesgerichtsurteil 8C_821/2012 vom 3. Juli 2013 E. 3.2; BGE 140 I 114 E. 2.4.2), sodass auch nur das Dispositiv anfechtbar ist. Dasselbe gilt auch für die Revision. Folglich steht der Beschwerdeführerin weder der Beschwerdeweg noch der Revisionsweg offen, wenn sie mit einzelnen Erwägungen ei- nes Entscheids nicht einverstanden ist bzw. sie diese ergänzen oder abändern lassen will. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn sie ausführt, es sei kein Schriftenwechsel durchgeführt worden, zumal bei offen- sichtlich unzulässigen Gesuchen ein solcher gemäss Art. 330 ZPO nicht zwingend zu erfolgen hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

- 5 - 3. 3.1 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG; Art. 25 Abs. 5 EGSchKG). 3.2 Der Beschwerdegegner handelt in seiner amtlichen Funktion und ist nicht anwaltlich vertreten. Unter diesen Voraussetzungen ist keine Parteientschädigung geschuldet. Der Beschwerdeführerin steht als unterliegender Partei ebenfalls keine Partei- oder Um- triebsentschädigung zu. Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Partei- und Umtriebsentschädigungen zu- gesprochen. Sitten, 17. Oktober 2024