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LP 16 75

Aufsicht SchKG

Wallis · 2018-04-24 · Deutsch VS

LP 16 75 ENTSCHEID VOM 24. APRIL 2018 Kantonsgericht Wallis Obere Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Beschwerdeführer gegen BETREIBUNGSAMT DES BEZIRKES A _________, Beschwerdegegner und Y _________ AG, Betreibungsgläubigerin (Beschwerde nach Art. 18 SchKG) Beschwerde gegen die Verfügung der Unteren Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Dezember 2016 [BK 16 410]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

RVJ / ZWR 2018 295 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Poursuite pour dettes et faillite Schuldbetreibung - KGE (Einzelrichter der Oberen Beschwerde- behörde in Schuldbetreibung und Konkurs) vom 24. April 2018, X. c. Betreibungsamt Y und Z. AG - TCV LP 16 75 Betreibungsrechtliche Beschwerde: aufschiebende Wirkung

- Von Gesetzes wegen kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 36 SchKG); deren Gewährung setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass seine Beschwerde nicht offensichtlich haltlos ist und ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, was mit Blick auf den jeweiligen Stand des Betreibungsverfahrens zu beurteilen ist (E. 2.1).

- Vorliegend wurde ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Zusammen- hang mit der Stellensuche durch die mögliche Kenntnisnahme der Betreibung durch Dritte nicht glaubhaft gemacht (E. 2.2 und 2.3). Plainte LP ; effet suspensif

- La plainte LP n’est assortie d’aucun effet suspensif de par la loi (art. 36 LP) ; l’octroi de ce dernier suppose que le requérant rende vraisemblable que sa plainte n’est pas manifestement infondée et qu’il est menacé d’un préjudice difficilement répa- rable, ce qui doit être évalué à la lumière de l’état actuel de la procédure de pour- suite (consid. 2.1).

- Dans le cas particulier, un préjudice difficilement réparable, résultant du fait que, dans le cadre d’une recherche d’emploi, des tiers puissent avoir connaissance de la procédure de poursuite, n’a pas été rendu vraisemblable (consid. 2.2 et 2.3).

Aus den Erwägungen

2.1 Der betreibungsrechtlichen Beschwerde nach Art. 17 f. SchKG kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 36 SchKG). Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bildet die Aus- nahme und hängt von der Abwägung der Interessen am Fortgang des Vollstreckungsverfahrens und an der Aufrechterhaltung des Zustan- des ab, der vor Erlass der angefochtenen Verfügung bestand (Bun- desgerichtsurteile 5A_466/2014 vom 22. Juli 2014 sowie 5A_406/2009 vom 22. Juni 2011 E. 7.2 und 7.3; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 256 zu Art. 20a). Die Anordnung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung stellt einen Ermessensentscheid der Aufsichtsbehörde bzw.

296 RVJ / ZWR 2018 ihres Präsidenten dar (Bundesgerichtsurteile 5A_968/2015 vom

7. März 2016 E. 3.1 und 5A_406/2009 vom 22. Juni 2011 E. 7.2; BGE 100 III 11). Wo ein nicht wieder rückgängig zu machender Erfolg ein- treten muss (wie bei der Durchführung einer Verwertung), ist aufschie- bende Wirkung zu erteilen, sobald sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (Cometta/Möckli, a.a.O., N. 9 zu Art. 36 SchKG). Wird die aufschiebende Wirkung von der jeweiligen Beschwerde- instanz erteilt, so sollte sie auf das Nötigste beschränkt werden. Zudem empfiehlt es sich, den Gang des Betreibungsverfahrens im frühen Stadium nur zurückhaltend anzuhalten. Grundsätzlich ist die aufschiebende Wirkung erst auf den Zeitpunkt zu gewähren, in dem nicht reversible Vorkehren zu treffen sind, wie z.B. die Verwertung und die Verteilung (Bundesgerichtsurteile 5A_968/2015 vom 7. März 2016 E. 3.1 und 5A_466/2014 vom 22. Juli 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG, BlSchK 2013 S. 109). Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht und die Beschwerde nicht offensichtlich haltlos ist (Bundesgerichtsurteil 5A_1026/2015 vom 8. März 2016 E. 4.2). Der Betriebene hat glaubhaft zu machen, dass ihm durch die Mitteilung der Betreibung an Dritte ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, z.B. weil die Betreibungs- auskunft im Rahmen einer laufenden Bewerbung für eine Wohnung oder eine Stelle, Verhandlungen über einen Kredit oder ein laufendes Submissionsverfahren relevant ist. Angesichts des notorischen Schä- digungspotentials eines Betreibungsregistereintrags sind laut einem Teil der Lehre keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Exner, Rechtsbehelfe des Betriebenen bei ungerechtfertigten Betreibungen, in: Breitschmid u.a. [Hrsg.], Tatsachen - Verfahren - Vollstreckung, Festschrift für Isaak Meier, 2005, S. 146 m.w.H.). 2.2 Der Beschwerdeführer begründet den nicht leicht wiedergutzu- machenden Nachteil damit, dass weder ein materiell-rechtlicher Vorteil, den der Beschwerdeführer auf Kosten der Betreibenden oder einsichtsberechtigten Dritten aus einer vorläufigen Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte während der Hängigkeit des Beschwerdever- fahrens ziehen könnte, ersichtlich sei noch von der Unteren Aufsichts-

RVJ / ZWR 2018 297 behörde vorgebracht werde. Der Beschwerdeführer sei seit Septem- ber 2016 bis heute auf Stellensuche. Deshalb sei die Bekanntgabe während der Hängigkeit dieses Beschwerdeverfahrens jedenfalls un- verhältnismässig und für ihn potentiell schädigend, was vorläufig nur durch sofortige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne der Rechtsbegehren verhindert werden könne. 2.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass es nicht an der Vorinstanz ist, darzulegen, welchen Vorteil der Betreibungsgläubiger aus der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung zieht, sondern es an ihm liegt, glaubhaft zu machen, dass die Drohung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils gegeben ist. Was dies anbelangt, ist festzustellen, dass er kein Stelleninserat und auch kein Bewer- bungsschreiben eingereicht hat, welches belegen könnte, dass für die Bewerbung als Koch die Einreichung eines Betreibungsregisteraus- zugs verlangt wird. Er hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass die Öffentlichkeit des Betreibungsregistereintrages für ihn von Nachteil sein könnte. Im Übrigen scheint eine einmalige Betreibung über einen nicht sonderlich hohen Betrag einer Anstellung kaum entgegenzu- stehen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Schliesslich hat er mittlerweile offenbar eine Vollzeitstelle im Hotel D. in O. gefunden, was die Nichtstichhaltigkeit seiner Argumente ebenfalls belegen würde, selbst wenn er dort in der Zwischenzeit nicht mehr arbeiten sollte.