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LP 16 53

Erwachsenenschutz

Wallis · 2017-09-15 · Deutsch VS

RVJ / ZWR 2018 187 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Schuldbetreibung - KGE (Einzelrichter der Oberen Beschwerdebehörde in Schuldbetrei- bung und Konkurs) vom 15. September 2017, X. c. Betrei- bungsamt Visp und Krankenversicherer Y. - LP 16 53 Gültigkeit von Zahlungsbefehl und Betreibung - Bei Ausstellung des Zahlungsbefehls prüft das Betreibungsamt einzig, ob ein form- gültiges Betreibungsbegehren vorliegt und auch die übrigen formellen Voraussetzun- gen für eine Betreibung erfüllt sind; materielle Begründetheit und Vollstreckbarkeit der Forderung sind im Streitfall im nachfolgenden Verfahren vom Richter zu ent- scheiden (E. 2.1). - Betreibung und Zahlungsbefehl sind nur ausnahmsweise infolge Rechtsmissbrauchs nichtig, nämlich wenn mit der Betreibung nicht die Durchsetzung einer Forderung, sondern offensichtlich sachfremde Ziele (Herabsetzung der Kreditwürdigkeit, Schi- kane) verfolgt werden (E. 2.2). - Nichtige oder gerichtlich aufgehobene Betreibungen werden nicht gelöscht, sondern mit einem entsprechenden Vermerk versehen und dadurch Dritten unzugänglich ge- macht; der Betriebene hat die Beschränkung des Einsichtsrechts gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG beim Betreibungsamt und nicht beim Zivilrichter zu verlangen (E. 3.2). Validité du commandement de payer et poursuite

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

RVJ / ZWR 2018 187 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Schuldbetreibung - KGE (Einzelrichter der Oberen Beschwerdebehörde in Schuldbetrei- bung und Konkurs) vom 15. September 2017, X. c. Betrei- bungsamt Visp und Krankenversicherer Y. - LP 16 53 Gültigkeit von Zahlungsbefehl und Betreibung

- Bei Ausstellung des Zahlungsbefehls prüft das Betreibungsamt einzig, ob ein form- gültiges Betreibungsbegehren vorliegt und auch die übrigen formellen Voraussetzun- gen für eine Betreibung erfüllt sind; materielle Begründetheit und Vollstreckbarkeit der Forderung sind im Streitfall im nachfolgenden Verfahren vom Richter zu ent- scheiden (E. 2.1).

- Betreibung und Zahlungsbefehl sind nur ausnahmsweise infolge Rechtsmissbrauchs nichtig, nämlich wenn mit der Betreibung nicht die Durchsetzung einer Forderung, sondern offensichtlich sachfremde Ziele (Herabsetzung der Kreditwürdigkeit, Schi- kane) verfolgt werden (E. 2.2).

- Nichtige oder gerichtlich aufgehobene Betreibungen werden nicht gelöscht, sondern mit einem entsprechenden Vermerk versehen und dadurch Dritten unzugänglich ge- macht; der Betriebene hat die Beschränkung des Einsichtsrechts gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG beim Betreibungsamt und nicht beim Zivilrichter zu verlangen (E. 3.2). Validité du commandement de payer et poursuite

- Lors de l’établissement d’un commandement de payer, l’office des poursuites contrôle uniquement si la réquisition de poursuite est formellement valable et si les autres conditions formelles d’une poursuite sont remplies ; la validité matérielle et le caractère exécutoire de la prétention sont tranchés par le juge dans la procédure subséquente, en cas de contestation (consid. 2.1).

- La poursuite et le commandement de payer ne sont qu’exceptionnellement nuls à la suite d’un abus de droit, notamment lorsque la poursuite ne tend pas à l’exécution d’une créance, mais à d’autres buts visiblement étrangers à la cause (atteinte à la solvabilité, chicane) (consid. 2.2).

- Les poursuites nulles ou annulées judiciairement se sont pas radiées, mais peuvent faire l’objet d’une remarque, de sorte qu’elles ne soient ainsi plus accessibles aux tiers ; le poursuivi doit exiger la limitation du droit de consultation, conformément à l’art. 8a al. 3 let. a LP, auprès de l’office des poursuites et non du juge civil (consid. 3.2).

Aus den Erwägungen

2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der vorlie- gende Zahlungsbefehl sei mangelhaft, da darin die Praktik der Betrei- bungsgläubigerin, die Mahnspesen ebenfalls als Prämie auszuweisen, ihren Ausdruck finde, womit sie in unrechtmässiger Weise vollum- fänglich das Forderungsprivileg gemäss Art. 219 Abs. 4 "Zweite

188 RVJ / ZWR 2018 Klasse" lit. c SchKG beanspruche, was Rechtsmissbrauch darstelle. Der vorinstanzliche Entscheid sowie der Zahlungsbefehl seien daher aufzuheben. 2.1 Eine Eigenart des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts ist, dass der Zahlungsbefehl ausschliesslich auf den Behauptungen des Gläubigers im Betreibungsbegehren beruht, der darin einseitig geltend macht, ihm stehe ein materiellrechtlicher, erzwingbarer und vollstreckbarer Anspruch gegen den Schuldner zu (vgl. BGE 136 III 373 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Dem Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden (Entscheid der Auf- sichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 420 12 376 vom 22. Januar 2013 E. 2.). Nach Empfang des Betreibungs- begehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl (vgl. Art. 69 Abs. 1 SchKG). Die Kognition des Betreibungsamtes bei der Prüfung des Betreibungsbegehrens beziehungsweise der Ausstellung des Zahlungsbefehls ist sehr beschränkt. Es hat dabei nur zu prüfen, ob ein formgültiges Betreibungsbegehren vorliegt. Ob der geltend ge- machte Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materiellrechtlich begründet ist, darf es nicht prüfen. Darüber hat, wenn zwischen den Parteien Streit entstehen sollte, im späteren Verlauf des Einleitungs- verfahrens der Richter zu entscheiden. Das Betreibungsamt prüft nur die Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung, wie beispielsweise seine örtliche Zuständigkeit (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 16 29 vom 22. Juni 2016 E. 2a; vgl. Amonn/ Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A., Bern 2013, § 17 N. 1; Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar, 2. A., 2010, N. 12 zu Art. 69 SchKG). Der Beschwerdeführer rügt keinen formellen Fehler, sondern dass zu hohe Prämienbeträge in Betrei- bung gesetzt worden seien, weil darin Mahnspesen enthalten seien. Mithin ist die Höhe der Forderung umstritten, wozu der Rechtsbehelf des Rechtsvorschlags zur Verfügung steht. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Betreibung nur in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt dann vor, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Da es jedoch weder dem Betrei- bungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründetheit

RVJ / ZWR 2018 189 der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden, darf sich der Vorwurf des Schuldners nicht darauf beschränken, der umstrittene Anspruch werde rechtsmissbräuchlich erhoben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann hingegen dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, wenn also etwa bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll, wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird, oder wenn offensichtlich ist, dass ein Gläu- biger mit einer Betreibung insbesondere bezweckt, den Betriebenen mit Absicht zu schikanieren (Bundesgerichtsurteil 5A_317/2015 vom

13. Oktober 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Wüthrich/Schoch, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 69 SchKG). Voraussetzung für die Ausstellung eines Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt ist somit nur, dass der Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt. Diesfalls ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen (vgl. Wüthrich/Schoch, a.a.O., N. 15 zu Art. 69 SchKG). Die Betreibungsgläubigerin stützt ihre Forderungen auf die Krankenkassenprämien für die Monate Mai und Juni 2016. Mithin ver- folgt sie mit der Betreibung keine sachfremden Zwecke. Darüber hinaus wurden die betriebenen Beträge auch nicht völlig übersetzt an- gesetzt, zumal der behauptete Überbetrag auf gerade einmal Fr. 50.- zu liegen käme. Folglich kann von keinem rechtsmissbräuchlichen Verhalten gesprochen werden. 2.3 Art. 219 SchKG ist erst in einem allfälligen Konkurs von Bedeutung und das Konkursamt wird gegebenenfalls bei Erstellung des Kollokationsplanes die Privilegierung der Forderung prüfen.

3. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es sei die von der Betreibungsgläubigerin eingeleitete Betreibung in allen Registern zu löschen. 3.1 Das schweizerische Betreibungsrecht geht indes von der Vorstel- lung aus, das Betreibungsregister halte lediglich verfahrensmässige Vorgänge fest, während sich ihm über die Begründetheit der pro- tokollierten Betreibungshandlungen nichts entnehmen lasse; deshalb hat der Betriebene auch keinen Anspruch auf Löschung von Betrei- bungen, die sich als grundlos erweisen (BGE 120 II 20 E. 3b; BGE 119 III 97 E. 2). Selbst nichtige Betreibungen werden deshalb nicht formell gelöscht, weil die betreffende Handlung ungeachtet ihrer Nichtigkeit tatsächlich vollzogen worden ist bzw. stattgefunden hat

190 RVJ / ZWR 2018 und der Eintrag insofern wahr ist (Art. 8a Abs. 3 SchKG; Cometta/ Möckli, Basler Kommentar, 2. A., 2010, N 19 zu Art. 22 SchKG). Mithin besteht kein Anspruch auf Löschung einer Betreibung im eigentlichen Sinne. 3.2 Einträge, über die nach Art. 8a SchKG Dritten keine Auskunft gegeben werden darf, werden somit nicht wirklich aus dem Register „gelöscht“, sondern bloss mit einem entsprechenden Vermerk gekenn- zeichnet. Die Daten werden damit lediglich nach aussen unzugänglich gemacht, das heisst sie dürfen nicht an Dritte bekannt gegeben werden (Bundesgerichtsurteil 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 2; BGE 128 III 334; Staehelin, Basler Kommentar, Ergänzungsband, 2017, ad N. 19 zu Art. 8a SchKG; vgl. auch Möckli, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A., Basel 2014, N. 21f. zu Art. 8a SchKG). Art. 8 Abs. 3 lit. a SchKG bildet keine gesetzliche Grundlage, gestützt auf welche Zivilgerichte den Betreibungsämtern Anweisungen geben könnten. Aus dieser Bestimmung ergibt sich aber, dass die Betrei- bungsämter Dritten von einer Betreibung unter anderem dann keine Kenntnis geben, wenn die Betreibung aufgrund eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben oder deren Nichtigkeit festgestellt wurde. Die Anwendung von Art. 8 Abs. 3 lit. a SchKG steht in der ausschliessli- chen Kompetenz der Betreibungsbehörde, die Register führt, nicht in derjenigen der Zivilgerichte, selbst wenn diese mit einer negativen Feststellungsklage über die Betreibungsforderung befasst sind. Ein Begehren um „Löschung“ eines Betreibungsregistereintrags, das heisst um Kennzeichnung des Eintrags mit einem entsprechenden Vermerk bzw. um Nichtmitteilung eines Eintrags an Dritte, muss deshalb beim zuständigen Betreibungsamt gestellt werden (Bundes- gerichtsurteil 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 4.2). Da einerseits die Voraussetzungen im jetzigen Verfahrensstadium zur Kennzeichnung des Eintrags mit einem entsprechenden Vermerk bzw. um Nichtmitteilung eines Eintrags an Dritte offensichtlich nicht gegeben sind und anderseits die Zuständigkeit für ein solches Gesuch beim Betreibungsamt liegt, ist auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Im Übrigen erscheint die vorlie- gende Betreibung gemäss den vorstehenden Erwägungen ohnehin nicht als formell nichtig oder unrechtmässig.