Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gegen die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung des Kantons Wallis ist die Beschwerde an die in Dreierbesetzung entscheidende (Art. 65 Gesetz über das Verwal- tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6] i.V.m. Art. 8 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer vom 24. September 1997 [AGDBG; SGS/VS 658.1] i.V.m. Art. 150 Abs. 3 Steu- ergesetz vom 10. März 1976 [StG; SGS/VS 642.1]) steuerrechtliche Abteilung des Kan- tonsgerichts zulässig (Art. 81a Abs. 1 VVRG, Art. 150 Abs. 1 StG, Art. 8 AGDBG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheides. Sie ist als Steuerpflichtige durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, sodass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 VVRG und Art. 140 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11], Art. 150 StG und 150a aStG).
- 4 -
E. 1.3 Das angerufene Gericht kann für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer ein einziges Urteil erlassen, soweit die zu entscheidende Rechts- frage im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt ist. Dies trifft hier zu: Art. 9 StHG regelt abschliessend und inhaltlich weitgehend übereinstim- mend mit Art. 26 Abs. 1 DBG die zulässigen Abzüge vom Einkommen, und die Kantone sind verpflichtet, diese Abzüge ohne Abweichung oder Einschränkung auf kantonaler Ebene zu übernehmen. Dies gilt namentlich für die zur Erzielung der Einkünfte notwen- digen Aufwendungen (Gewinnungskosten oder organische Abzüge), die nach Art. 9 Abs. 1 StHG bzw. Art. 26 Abs. 1 DBG generell abziehbar sind (BGE 142 II 293 E. 1.2).
E. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 Abs. 1 lit. b Ziff. 4bis VVRG), kontrolliert werden.
E. 2.2 Im Streit liegt die Steuerforderung der Steuerperiode 2019, in Bezug auf welche die Beschwerdeführerin eine Herabsetzung der Gewinnsteuer von Fr. 463'000.00 fordert, wobei diese Differenz aus der Summe der Liegenschaftsgewinne der Jahre 2016 bis 2019 resultiere.
E. 2.3 Zu prüfen ist vorab der Umfang des Streitgegenstandes des vorliegenden Verfah- rens. Mit Veranlagungsverfügung vom 22. September 2023 hielt die Steuerverwaltung für die Kantons- und die direkte Bundessteuer 2019 einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 275'762.00 und ein Kapital von Fr. 1'808'422.00 fest (S. 291 und 294). Hinsichtlich der Steuerperioden 2016 bis 2018 liegen nicht bestrittene Veranlagungsprotokolle vom
11. November 2021 in den Akten (S. 46 ff.), die jedoch nicht Streitgegenstand des vor- liegenden Verfahrens bilden. Anfechtungsobjekt bildet einzig die definitive Veranlagung betreffend die Steuerperiode 2019. Insoweit die Beschwerdeführerin daher Einwände in Bezug auf die Steuerperioden 2016 bis 2018 einbringt bzw. deren Berücksichtigung für die Steuerperiode 2019 geltend macht, sind diese im vorliegenden Verfahren unbehelf- lich und es kann darauf, da nicht Streitobjekt, nicht eingetreten werden. Weiter bleibt zu
- 5 - ergänzen, dass sich der Beschwerdeeinwand vom 24. September 2024 einzig auf die Gewinnsteuer 2019 bezieht, weshalb sich der Streitumfang auf diese beschränkt.
E. 3.1 Gegenstand der Gewinnsteuer der juristischen Personen ist der Reingewinn (Art. 57 DBG; vgl. Art. 24 Abs. 1 StHG). Für die Ermittlung des Reingewinns wird auf das Ergebnis eines handelsrechtskonkormen Rechnungsabschlusses abgestellt (Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz; vgl. BGE 150 III 369 E. 3.1). Die steuerliche Er- folgsermittlung hat insofern an die handelsrechtliche anzuknüpfen, als die handelsrecht- lichen Vorschriften beachtet wurden; vorbehalten bleiben die steuerlichen Korrekturvor- schriften (Bundesgerichtsurteile 9C_630/2024 vom 6. Mai 2025 E. 4.1). Konkret setzt sich der steuerbare Reingewinn aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung aller vor Berechnung des Saldos ausgeschiedenen Teile des Ge- schäftsergebnisses zusammen, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründe- tem Aufwand verwendet werden, insbesondere geschäftsmässig nicht begründeten Ab- schreibungen und Rückstellungen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a-c StHG und Art. 58 Abs. 1 lit. a-c DBG).
E. 3.2 Der massgebende Zeitpunkt der Gewinnsteuer richtet sich nach dem Abschluss- stichtag des jeweiligen Geschäftsjahres. Dabei wird die Steuerperiode und das Ge- schäftsjahr grundsätzlich zusammengelegt (sogenannte Gegenwartsbemessung). Für die Steuerveranlagung 2019 ist daher der tatsächliche Reingewinn massgebend, der im Geschäftsjahr erzielt wurde, welches im Kalenderjahr 2019 endete. Steht der steuerpflichtigen Person ausserdem ein fester Rechtsanspruch auf eine Leis- tung zu, über den diese tatsächlich verfügen kann, und erscheint die Erfüllung der For- derung nicht als unsicher, erfolgt die Besteuerung im Zeitpunkt des Erwerbs des festen Anspruchs («Soll-Methode»). Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung kommt es dann nicht mehr an (BGE 149 II 400).
E. 3.3 Die Veranlagung und Entrichtung der Steuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungs- prinzip. Der Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig fest, ob er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfüllt und ermittelt die Steuerforderung selbst. Die Steuer- behörden haben zusammen mit den Steuerpflichtigen die für eine vollständige und rich- tige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustel- len. Zu diesem Zweck prüft die Veranlagungsbehörde die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. Das Gesetz auferlegt den Steuerpflichtigen die grundsätzliche Pflicht, alles zu tun, um eine vollständige und richtige Besteuerung zu
- 6 - ermöglichen (Art. 42 Abs. 1 StHG und Art. 126 Abs. 1 DBG). Hinzu kommen bestimmte Verfahrenspflichten: So haben die Steuerpflichtigen den Steuerbehörden insbesondere schriftlich oder mündlich Auskunft zu erteilen, ferner Geschäftsbücher und Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorzulegen (Art. 42 Abs. 2 StHG und Art. 126 Abs. 2 DBG). Kann eine steuerpflichtige Person einen verbuchten Aufwand nicht näher belegen, so scheitert der Nachweis, dass der Aufwand geschäftsmässig begründet ist. Die steuer- pflichtige Person hat in diesem Fall die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Solche Leistungen werden aufgerechnet (Bundesgerichtsurteil 2C_554/2013 vom 30. Ja- nuar 2014 E. 2.3 f.; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. A., 2019, Nr. 14 zu Art. 130 DBG).
E. 4.1 Aktenkundig ist im vorliegenden Fall, dass die Steuerpflichtige mit Erklärung vom
14. Januar 2021 für die Steuerperiode 2019 einen gerundeten Saldo von Fr. 265'762.00 meldete (S. 298). Dieser entspricht dem von der Steuerpflichtigen in der Erfolgsrechnung 2019 ausgewiesenen Jahresgewinn von Fr. 265'761.72 (S. 307). In der Erfolgsrechnung verbuchte die Steuerpflichtige u.a. zwei Veräusserungen, nämlich eine Wohnung und eine Garage in den Häusern A+B von insgesamt Fr. 454'285.00 (Fr. 419'285.00 + Fr. 35'000.00) (S. 305). Diese Steuererklärung sowie die entsprechende Erfolgsrech- nung und Bilanz waren Gegenstand zweier Buchprüfungen und führten im Januar 2022 zur provisorischen und im September 2023 zur definitiven Veranlagung für die Steuer- periode 2019 (S. 296). Anlässlich der definitiven Prüfung kam der Experte am 11. Sep- tember 2023 zum Schluss, im Geschäftsjahr 2019 seien in Bezug auf die Häuser A+B Verkäufe im Umfang von Fr. 454'285.00 und Baukosten von Fr. 408'058.00 (vgl. Auszug Kontoblatt zu Konto 1240 im angefochtenen Entscheid, S. 357) bzw. ein Reingewinn von Fr. 46'227.00 angefallen. Da diese ermittelten Beträge den Büchern entsprachen bzw. entsprechend verbucht worden waren, folgerte der Experte, die «Buchhaltung der Ge- schäftsjahre 2019 bis 2023» könne für die Steuerveranlagungen herangezogen werden. Seine vorgenommene Aufrechnung (S. 8) beschränkte sich auf die Kostenbeteiligung an einer Wahlkampagne im Umfang von Fr. 10'000.00, wobei diese als geschäftsmässig unbegründet qualifiziert worden war (S. 9), womit sich der Gesamtsaldo des steuerbaren Reingewinns auf Fr. 275'762.00 (Fr. 265'762.00 + Fr. 10'000.00) belief. Gemäss Veranlagungsprotokoll 2019 wurde dieser Gewinnsaldo der definitiven Veran- lagung zur Kantonssteuer zugrunde gelegt (S. 290). Jener sowie dessen Berechnung entsprachen mithin sowohl den Büchern der Steuerpflichtigen als auch dem definitiven
- 7 - Bericht des Steuerprüfers, weshalb das Gericht daran festhält. Darin ist – entgegen den beschwerdeweise vorgebrachten Darlegungen – weder ein willkürliches noch ein wider- sprüchliches Vorgehen der Steuerverwaltung zu erkennen. Inwiefern ausserdem das Gebot von Treu und Glauben sowie die Verhältnismässigkeit verletzt wurden, wird nicht substantiiert dargelegt. Damit erweisen sich die dem angefochtenen Entscheid zugrun- deliegende Veranlagungsverfügung 2019 und der entsprechende Einspracheentscheid als richtig.
E. 4.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag daran – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nichts zu ändern. Wenn die Beschwerdeführerin in einem ersten Punkt darlegt, die Veranlagung verletze den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, kann die- ser Einwand nicht nachvollzogen werden, zumal die Steuerpflichtige selbst die entspre- chenden Verbuchungen vornahm, und die berücksichtigten Beträge – vorbehaltlich der Kostenbeteiligung an der Wahlkampagne – den gemeldeten bzw. verbuchten entspra- chen. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Einwand erhoben, es ermangle dieser an einem Rechtsschutzinteresse. In einem weiteren Punkt rügt die Steuerpflichtige, die rechtlichen Ausführungen der Steu- erbehörden seien nicht nachvollziehbar. Dies kann, nachdem sie selbst die entsprechen- den Beträge in der Erfolgsrechnung und in der Bilanz verbuchte, mitnichten behauptet werden. Insofern sie darlegt, die Rechtsauslegungen würden auf falschen Erwähnungen beruhen, kann sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal unstrittig ist, dass sich der angefochtene Entscheid auf die im Januar 2021 eingereichten Steuerer- klärung der Steuerpflichtigen stützt. Ebenfalls der Hinweis, sie habe weder eine Revision noch eine Bilanzberichtigung beantragt, gereicht ihr nicht zum Vorteil, sondern belegt lediglich, dass sie mit den ursprünglich gemeldeten Beträgen und Zahlen behaftet wer- den will. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Steuerbehörde habe in den Jahresrech- nungen 2016 bis 2019 gebuchte erfolgswirksame Vorgänge mit der Begründung der pe- riodengerechten Besteuerung in denselben Jahren hin und her verschoben. Die Steuer- verwaltung habe u.a. in Bezug auf die Jahresrechnung 2018 eine Erfolgsverschiebung von Fr. 463'000.00 vorgenommen. Als Steuerpflichtige habe sie keine Möglichkeit ge- habt, diese Verschiebungen in der Jahresrechnung 2019 handelsrechtlich abzugrenzen. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass der Steuerprüfer periodenkonform Auf- rechnungen vorgenommen hat, wobei nie eine periodenübergreifende «Verschiebung»
- 8 - erfolgte. Wie bereits die Vorinstanz schlüssig darlegte, sind zwar die steuerrechtlichen Aufrechnungen 2016 und 2017 zahlenmässig fast identisch, jedoch wurden sie für die jeweilige Steuerperiode einzeln berücksichtigt. Gemäss entsprechendem Expertenbe- richt hat der Prüfer lediglich die verbuchten Verkäufe und Baukosten der einzelnen Steu- erperioden mit den effektiven Buchungsunterlagen verglichen, wobei er dabei – entge- gen den Darlegungen der Steuerpflichtigen – jede Steuerperiode einzeln erfasste. Aus diesem Grund kann auch kein Ausgleich der Aufrechnungen zwischen den einzelnen Steuerperioden 2016 bis 2019 bzw. von 2018 auf 2019 erfolgen. Umso weniger kann ferner eine angebliche Differenz resultierend aus mehreren Jahren, mit der hier strittigen Steuerperiode 2019 verrechnet werden, wie dies die Beschwerdeführerin zu glauben scheint. Abgesehen davon, dass dafür keine rechtliche Grundlage besteht, ist die gel- tend gemachte Aufrechnung von Fr. 463'300.00 einzig in der Steuerperiode 2018 zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sei auch ergänzt, dass zwar Verluste aus früheren Steuerperioden abgezogen werden könnten, jedoch nur insoweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns der entsprechenden Jahre unberücksichtigt geblieben waren (BGE 9C_364/2023 vom 12. August 2024 E. 2.1). Letzteres ist in casu gerade nicht der Fall gewesen, da die Aufrechnungen für jede einzelne Steuerperiode erfolgten. Was ferner die Baukosten anbelangt, kann auf das von der Vorinstanz im Beschwerde- verfahren Dargelegte verwiesen werden. Ergänzend sei noch festgehalten, dass diese in Bezug auf das Steuerjahr 2019 vom zweiten Experten gemäss dem Kontoblatt 1240 im Betrag von Fr. 408'058.00 berücksichtigt wurden, wobei die Steuerpflichtige sowohl zu diesem Betrag als auch zu den anderen Baukosten keine näheren Angaben machte und sich auf eine globale Bestreitung beschränkte. Letzteres verletzt die Beschwerdebe- gründungspflicht. Hinsichtlich der Verkäufe hat die Beschwerdegegnerin sodann richtig aus, dass die öf- fentlich beurkundeten Beträge zum jeweiligen Zeitpunkt massgebend seien, was der in Erwägung 3.2 zitierten gängigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der kanto- nalen Praxis (vgl. Weisung Nr. 1.09, S. 77) entspricht. Auch diesbezüglich fehlt es an hinreichend konkreten Beanstandungen durch die Steuerpflichtige. Insofern die Beschwerdeführerin moniert, die erfassten Werte gemäss Bericht vom
23. Juli 2021 seien nicht nachvollziehbar, kann ihr auch darin nicht gefolgt werden. Nach- weislich stand der damalige Steuerprüfer vom ersten Bericht im April bis zum Abschluss- bericht im Juli 2021 in regem Kontakt mit dem zuständigen Aktionär, auf dessen Fragen der Experte jeweils einging (S. 54 ff.). Schliesslich verkennt die Beschwerdeführerin,
- 9 - dass der erste Steuerprüfer in Bezug auf die hier strittige Periode 2019 lediglich eine provisorische Kontrolle vornahm.
E. 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8] setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Be- schwerdeverfahren vor der steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5’000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vor- liegend auf Fr. 1’500.00 festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet.
E. 5.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öf- fentlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine Parteientschädi- gung zugesprochen werden (Art. 150 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 3 VVRG). Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden der X _________ AG auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Urteil wird der X _________ AG, der Steuerverwaltung des Kantons Wallis, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Einwohnergemeinde A _________ schriftlich mitgeteilt. Sitten, 21. Januar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
F1 24 152
URTEIL VOM 21. JANUAR 2026
Kantonsgericht Wallis Steuerrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Frédéric Fellay, Kantonsrichter und Nicole Inniger Steiner, Beisitzende, sowie Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen
X _________ AG, Beschwerdeführerin
gegen
STEUERVERWALTUNG DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz
(Gewinnsteuer, juristische Person, Steuerperiode 2019) Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. August 2024
- 2 - Verfahren
A. Die 2014 gegründete X _________ AG mit Sitz in A _________ (fortan: Steuerpflich- tige und Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Handelsregisterauszug u.a. den Ver- kauf, die Verwaltung, Projektierung und Erstellung von Überbauungen (Akten der Be- schwerdegegnerin S. 74). Im April 2021 wurden ihre Bücher einer Prüfung unterzogen. Der kantonale Steuerin- spektor nahm hinsichtlich der Steuerperioden 2016 bis 2019 mit Abschlussbericht vom
23. Juli 2021 Aufrechnungen vor, die sich aus der Differenz der von ihm ermittelten und der von der Steuerpflichtigen verbuchten Liegenschaftsgewinne ergaben (S. 48 ff.). Nach einer weiteren Buchprüfung im September 2023 veranlagte die kantonale Steuer- verwaltung die Steuerpflichtige mit Verfügung vom 22. September 2023 für die Kantons- und die direkte Bundessteuer 2019 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 275'762.00 und einem Kapital von Fr. 1'808'422.00 (S. 291 und 294). Damit erklärte sich die Steuerpflichtige mit Einsprache vom 20. Oktober 2023 nicht ein- verstanden (S. 6). Begründend legte sie dar, während die gemäss Bericht vom
23. Juli 2021 ermittelte Aufrechnung 2016 im Jahr 2017 gutgeschrieben worden sei, sei die Aufrechnung 2018 von Fr. 463'000.00 im Jahr 2019 unberücksichtigt geblieben. Er- gänzend führte sie aus, die Summe der Liegenschaftsgewinne der Häuser A+B habe gemäss Buchhaltung 2016 bis 2019 einem Total von Fr. 905'700.00 statt wie ermittelt von Fr. 1'381'400.00 entsprochen. Das Jahresergebnis 2019 sei um den Betrag von Fr. 463'000.00 (Gewinnverschiebung gemäss Expertenbericht) herabzusetzen und es sei ein Jahresverlust von Fr. 187'238.00 zu veranschlagen. Mit Entscheid vom 26. Au- gust 2024 wies die kantonale Steuerkommission für die juristischen Personen die Ein- sprache ab. B. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. September 2024 Beschwerde bei der steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts. Sie beantragte primär die Aufhe- bung des Entscheides vom 26. August 2024 und forderte erneut das in der Einsprache Dargelegte. Begründend legte sie im Wesentlichen dar, der Entscheid widerspreche ver- fassungsrechtlichen Anforderungen. Die sachverhaltsrechtlichen Feststellungen der Vo- rinstanz seien falsch, da sie für das Geschäftsjahr 2019 weder eine Bilanzberichtigung noch eine Revision beantragt habe. Die Steuerbehörde habe aufgrund der Steuerkon- trolle eine Erfolgsverschiebung von Fr. 463'000.00 für die Periode 2018 vorgenommen, ohne dass die Steuerpflichtige die Möglichkeit gehabt habe, diese Verschiebung in der
- 3 - bereits eingereichten Jahresrechnung handelsrechtlich abzugrenzen. Für die Beschwer- deführerin seien die Verbuchungen gemäss Expertenbericht vom April 2021 nicht nach- vollziehbar und es sei für sie unverständlich, weshalb der zweite Gutachter zwar die Buchungen bestätigt habe, jedoch die Erfolgsverschiebung im Steuerjahr 2019 nicht ge- genkorrigiert habe. Das Total der Liegenschaftsgewinne belaufe sich nicht auf Fr. 1'381'417.00, sondern auf Fr. 905'700.00, womit eine Differenz von Fr. 475'673.00 resultiere. Abzüglich des vom ersten Sachverständigen erfassten höheren Gewinns 2019 von Fr. 12'454.00, resultiere eine gerundete Differenz von Fr. 463'000.00. Die Ver- anlagung für die Steuerperiode 2019 sei um diesen Betrag zu kürzen. Die Beschwerdegegnerin liess sich am 26. November 2024 vernehmen und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Begehren fest. Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen 1. 1.1 Gegen die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung des Kantons Wallis ist die Beschwerde an die in Dreierbesetzung entscheidende (Art. 65 Gesetz über das Verwal- tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6] i.V.m. Art. 8 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer vom 24. September 1997 [AGDBG; SGS/VS 658.1] i.V.m. Art. 150 Abs. 3 Steu- ergesetz vom 10. März 1976 [StG; SGS/VS 642.1]) steuerrechtliche Abteilung des Kan- tonsgerichts zulässig (Art. 81a Abs. 1 VVRG, Art. 150 Abs. 1 StG, Art. 8 AGDBG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheides. Sie ist als Steuerpflichtige durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, sodass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 VVRG und Art. 140 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11], Art. 150 StG und 150a aStG).
- 4 - 1.3 Das angerufene Gericht kann für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer ein einziges Urteil erlassen, soweit die zu entscheidende Rechts- frage im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt ist. Dies trifft hier zu: Art. 9 StHG regelt abschliessend und inhaltlich weitgehend übereinstim- mend mit Art. 26 Abs. 1 DBG die zulässigen Abzüge vom Einkommen, und die Kantone sind verpflichtet, diese Abzüge ohne Abweichung oder Einschränkung auf kantonaler Ebene zu übernehmen. Dies gilt namentlich für die zur Erzielung der Einkünfte notwen- digen Aufwendungen (Gewinnungskosten oder organische Abzüge), die nach Art. 9 Abs. 1 StHG bzw. Art. 26 Abs. 1 DBG generell abziehbar sind (BGE 142 II 293 E. 1.2). 2. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 Abs. 1 lit. b Ziff. 4bis VVRG), kontrolliert werden. 2.2 Im Streit liegt die Steuerforderung der Steuerperiode 2019, in Bezug auf welche die Beschwerdeführerin eine Herabsetzung der Gewinnsteuer von Fr. 463'000.00 fordert, wobei diese Differenz aus der Summe der Liegenschaftsgewinne der Jahre 2016 bis 2019 resultiere. 2.3 Zu prüfen ist vorab der Umfang des Streitgegenstandes des vorliegenden Verfah- rens. Mit Veranlagungsverfügung vom 22. September 2023 hielt die Steuerverwaltung für die Kantons- und die direkte Bundessteuer 2019 einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 275'762.00 und ein Kapital von Fr. 1'808'422.00 fest (S. 291 und 294). Hinsichtlich der Steuerperioden 2016 bis 2018 liegen nicht bestrittene Veranlagungsprotokolle vom
11. November 2021 in den Akten (S. 46 ff.), die jedoch nicht Streitgegenstand des vor- liegenden Verfahrens bilden. Anfechtungsobjekt bildet einzig die definitive Veranlagung betreffend die Steuerperiode 2019. Insoweit die Beschwerdeführerin daher Einwände in Bezug auf die Steuerperioden 2016 bis 2018 einbringt bzw. deren Berücksichtigung für die Steuerperiode 2019 geltend macht, sind diese im vorliegenden Verfahren unbehelf- lich und es kann darauf, da nicht Streitobjekt, nicht eingetreten werden. Weiter bleibt zu
- 5 - ergänzen, dass sich der Beschwerdeeinwand vom 24. September 2024 einzig auf die Gewinnsteuer 2019 bezieht, weshalb sich der Streitumfang auf diese beschränkt. 3. 3.1 Gegenstand der Gewinnsteuer der juristischen Personen ist der Reingewinn (Art. 57 DBG; vgl. Art. 24 Abs. 1 StHG). Für die Ermittlung des Reingewinns wird auf das Ergebnis eines handelsrechtskonkormen Rechnungsabschlusses abgestellt (Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz; vgl. BGE 150 III 369 E. 3.1). Die steuerliche Er- folgsermittlung hat insofern an die handelsrechtliche anzuknüpfen, als die handelsrecht- lichen Vorschriften beachtet wurden; vorbehalten bleiben die steuerlichen Korrekturvor- schriften (Bundesgerichtsurteile 9C_630/2024 vom 6. Mai 2025 E. 4.1). Konkret setzt sich der steuerbare Reingewinn aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung aller vor Berechnung des Saldos ausgeschiedenen Teile des Ge- schäftsergebnisses zusammen, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründe- tem Aufwand verwendet werden, insbesondere geschäftsmässig nicht begründeten Ab- schreibungen und Rückstellungen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a-c StHG und Art. 58 Abs. 1 lit. a-c DBG). 3.2 Der massgebende Zeitpunkt der Gewinnsteuer richtet sich nach dem Abschluss- stichtag des jeweiligen Geschäftsjahres. Dabei wird die Steuerperiode und das Ge- schäftsjahr grundsätzlich zusammengelegt (sogenannte Gegenwartsbemessung). Für die Steuerveranlagung 2019 ist daher der tatsächliche Reingewinn massgebend, der im Geschäftsjahr erzielt wurde, welches im Kalenderjahr 2019 endete. Steht der steuerpflichtigen Person ausserdem ein fester Rechtsanspruch auf eine Leis- tung zu, über den diese tatsächlich verfügen kann, und erscheint die Erfüllung der For- derung nicht als unsicher, erfolgt die Besteuerung im Zeitpunkt des Erwerbs des festen Anspruchs («Soll-Methode»). Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung kommt es dann nicht mehr an (BGE 149 II 400). 3.3 Die Veranlagung und Entrichtung der Steuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungs- prinzip. Der Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig fest, ob er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfüllt und ermittelt die Steuerforderung selbst. Die Steuer- behörden haben zusammen mit den Steuerpflichtigen die für eine vollständige und rich- tige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustel- len. Zu diesem Zweck prüft die Veranlagungsbehörde die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. Das Gesetz auferlegt den Steuerpflichtigen die grundsätzliche Pflicht, alles zu tun, um eine vollständige und richtige Besteuerung zu
- 6 - ermöglichen (Art. 42 Abs. 1 StHG und Art. 126 Abs. 1 DBG). Hinzu kommen bestimmte Verfahrenspflichten: So haben die Steuerpflichtigen den Steuerbehörden insbesondere schriftlich oder mündlich Auskunft zu erteilen, ferner Geschäftsbücher und Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorzulegen (Art. 42 Abs. 2 StHG und Art. 126 Abs. 2 DBG). Kann eine steuerpflichtige Person einen verbuchten Aufwand nicht näher belegen, so scheitert der Nachweis, dass der Aufwand geschäftsmässig begründet ist. Die steuer- pflichtige Person hat in diesem Fall die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Solche Leistungen werden aufgerechnet (Bundesgerichtsurteil 2C_554/2013 vom 30. Ja- nuar 2014 E. 2.3 f.; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. A., 2019, Nr. 14 zu Art. 130 DBG). 4. 4.1 Aktenkundig ist im vorliegenden Fall, dass die Steuerpflichtige mit Erklärung vom
14. Januar 2021 für die Steuerperiode 2019 einen gerundeten Saldo von Fr. 265'762.00 meldete (S. 298). Dieser entspricht dem von der Steuerpflichtigen in der Erfolgsrechnung 2019 ausgewiesenen Jahresgewinn von Fr. 265'761.72 (S. 307). In der Erfolgsrechnung verbuchte die Steuerpflichtige u.a. zwei Veräusserungen, nämlich eine Wohnung und eine Garage in den Häusern A+B von insgesamt Fr. 454'285.00 (Fr. 419'285.00 + Fr. 35'000.00) (S. 305). Diese Steuererklärung sowie die entsprechende Erfolgsrech- nung und Bilanz waren Gegenstand zweier Buchprüfungen und führten im Januar 2022 zur provisorischen und im September 2023 zur definitiven Veranlagung für die Steuer- periode 2019 (S. 296). Anlässlich der definitiven Prüfung kam der Experte am 11. Sep- tember 2023 zum Schluss, im Geschäftsjahr 2019 seien in Bezug auf die Häuser A+B Verkäufe im Umfang von Fr. 454'285.00 und Baukosten von Fr. 408'058.00 (vgl. Auszug Kontoblatt zu Konto 1240 im angefochtenen Entscheid, S. 357) bzw. ein Reingewinn von Fr. 46'227.00 angefallen. Da diese ermittelten Beträge den Büchern entsprachen bzw. entsprechend verbucht worden waren, folgerte der Experte, die «Buchhaltung der Ge- schäftsjahre 2019 bis 2023» könne für die Steuerveranlagungen herangezogen werden. Seine vorgenommene Aufrechnung (S. 8) beschränkte sich auf die Kostenbeteiligung an einer Wahlkampagne im Umfang von Fr. 10'000.00, wobei diese als geschäftsmässig unbegründet qualifiziert worden war (S. 9), womit sich der Gesamtsaldo des steuerbaren Reingewinns auf Fr. 275'762.00 (Fr. 265'762.00 + Fr. 10'000.00) belief. Gemäss Veranlagungsprotokoll 2019 wurde dieser Gewinnsaldo der definitiven Veran- lagung zur Kantonssteuer zugrunde gelegt (S. 290). Jener sowie dessen Berechnung entsprachen mithin sowohl den Büchern der Steuerpflichtigen als auch dem definitiven
- 7 - Bericht des Steuerprüfers, weshalb das Gericht daran festhält. Darin ist – entgegen den beschwerdeweise vorgebrachten Darlegungen – weder ein willkürliches noch ein wider- sprüchliches Vorgehen der Steuerverwaltung zu erkennen. Inwiefern ausserdem das Gebot von Treu und Glauben sowie die Verhältnismässigkeit verletzt wurden, wird nicht substantiiert dargelegt. Damit erweisen sich die dem angefochtenen Entscheid zugrun- deliegende Veranlagungsverfügung 2019 und der entsprechende Einspracheentscheid als richtig. 4.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag daran – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nichts zu ändern. Wenn die Beschwerdeführerin in einem ersten Punkt darlegt, die Veranlagung verletze den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, kann die- ser Einwand nicht nachvollzogen werden, zumal die Steuerpflichtige selbst die entspre- chenden Verbuchungen vornahm, und die berücksichtigten Beträge – vorbehaltlich der Kostenbeteiligung an der Wahlkampagne – den gemeldeten bzw. verbuchten entspra- chen. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Einwand erhoben, es ermangle dieser an einem Rechtsschutzinteresse. In einem weiteren Punkt rügt die Steuerpflichtige, die rechtlichen Ausführungen der Steu- erbehörden seien nicht nachvollziehbar. Dies kann, nachdem sie selbst die entsprechen- den Beträge in der Erfolgsrechnung und in der Bilanz verbuchte, mitnichten behauptet werden. Insofern sie darlegt, die Rechtsauslegungen würden auf falschen Erwähnungen beruhen, kann sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal unstrittig ist, dass sich der angefochtene Entscheid auf die im Januar 2021 eingereichten Steuerer- klärung der Steuerpflichtigen stützt. Ebenfalls der Hinweis, sie habe weder eine Revision noch eine Bilanzberichtigung beantragt, gereicht ihr nicht zum Vorteil, sondern belegt lediglich, dass sie mit den ursprünglich gemeldeten Beträgen und Zahlen behaftet wer- den will. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Steuerbehörde habe in den Jahresrech- nungen 2016 bis 2019 gebuchte erfolgswirksame Vorgänge mit der Begründung der pe- riodengerechten Besteuerung in denselben Jahren hin und her verschoben. Die Steuer- verwaltung habe u.a. in Bezug auf die Jahresrechnung 2018 eine Erfolgsverschiebung von Fr. 463'000.00 vorgenommen. Als Steuerpflichtige habe sie keine Möglichkeit ge- habt, diese Verschiebungen in der Jahresrechnung 2019 handelsrechtlich abzugrenzen. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass der Steuerprüfer periodenkonform Auf- rechnungen vorgenommen hat, wobei nie eine periodenübergreifende «Verschiebung»
- 8 - erfolgte. Wie bereits die Vorinstanz schlüssig darlegte, sind zwar die steuerrechtlichen Aufrechnungen 2016 und 2017 zahlenmässig fast identisch, jedoch wurden sie für die jeweilige Steuerperiode einzeln berücksichtigt. Gemäss entsprechendem Expertenbe- richt hat der Prüfer lediglich die verbuchten Verkäufe und Baukosten der einzelnen Steu- erperioden mit den effektiven Buchungsunterlagen verglichen, wobei er dabei – entge- gen den Darlegungen der Steuerpflichtigen – jede Steuerperiode einzeln erfasste. Aus diesem Grund kann auch kein Ausgleich der Aufrechnungen zwischen den einzelnen Steuerperioden 2016 bis 2019 bzw. von 2018 auf 2019 erfolgen. Umso weniger kann ferner eine angebliche Differenz resultierend aus mehreren Jahren, mit der hier strittigen Steuerperiode 2019 verrechnet werden, wie dies die Beschwerdeführerin zu glauben scheint. Abgesehen davon, dass dafür keine rechtliche Grundlage besteht, ist die gel- tend gemachte Aufrechnung von Fr. 463'300.00 einzig in der Steuerperiode 2018 zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sei auch ergänzt, dass zwar Verluste aus früheren Steuerperioden abgezogen werden könnten, jedoch nur insoweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns der entsprechenden Jahre unberücksichtigt geblieben waren (BGE 9C_364/2023 vom 12. August 2024 E. 2.1). Letzteres ist in casu gerade nicht der Fall gewesen, da die Aufrechnungen für jede einzelne Steuerperiode erfolgten. Was ferner die Baukosten anbelangt, kann auf das von der Vorinstanz im Beschwerde- verfahren Dargelegte verwiesen werden. Ergänzend sei noch festgehalten, dass diese in Bezug auf das Steuerjahr 2019 vom zweiten Experten gemäss dem Kontoblatt 1240 im Betrag von Fr. 408'058.00 berücksichtigt wurden, wobei die Steuerpflichtige sowohl zu diesem Betrag als auch zu den anderen Baukosten keine näheren Angaben machte und sich auf eine globale Bestreitung beschränkte. Letzteres verletzt die Beschwerdebe- gründungspflicht. Hinsichtlich der Verkäufe hat die Beschwerdegegnerin sodann richtig aus, dass die öf- fentlich beurkundeten Beträge zum jeweiligen Zeitpunkt massgebend seien, was der in Erwägung 3.2 zitierten gängigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der kanto- nalen Praxis (vgl. Weisung Nr. 1.09, S. 77) entspricht. Auch diesbezüglich fehlt es an hinreichend konkreten Beanstandungen durch die Steuerpflichtige. Insofern die Beschwerdeführerin moniert, die erfassten Werte gemäss Bericht vom
23. Juli 2021 seien nicht nachvollziehbar, kann ihr auch darin nicht gefolgt werden. Nach- weislich stand der damalige Steuerprüfer vom ersten Bericht im April bis zum Abschluss- bericht im Juli 2021 in regem Kontakt mit dem zuständigen Aktionär, auf dessen Fragen der Experte jeweils einging (S. 54 ff.). Schliesslich verkennt die Beschwerdeführerin,
- 9 - dass der erste Steuerprüfer in Bezug auf die hier strittige Periode 2019 lediglich eine provisorische Kontrolle vornahm. 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8] setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Be- schwerdeverfahren vor der steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5’000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vor- liegend auf Fr. 1’500.00 festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. 5.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öf- fentlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine Parteientschädi- gung zugesprochen werden (Art. 150 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 3 VVRG). Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden der X _________ AG auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Urteil wird der X _________ AG, der Steuerverwaltung des Kantons Wallis, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Einwohnergemeinde A _________ schriftlich mitgeteilt. Sitten, 21. Januar 2026