RVJ/ZWR 2009 133 KGE (Kassationsbehörde) vom 10. Dezember 2008 i.S. X. c. Y. Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rechtsmittelverfahren bei einge- schränkter Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht geheilt werden. Droit d’être entendu (art. 29 al. 2 Cst.) Une violation du droit d’être entendu ne peut pas être réparée en procédure de recours devant une juridiction ne disposant que d’un pouvoir d’examen restreint. Aus den Erwägungen (...) 2. a) Die Nichtigkeitsklägerin macht vorab die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil sie nicht über sämtliche Akten orien- tiert war und keine schriftliche Stellungnahme zu einem aktenkundi- gen Faxschreiben der Bank nehmen konnte. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 10.12.2008 C3 08 120 Valais Autre tribunal Autre chambre 10.12.2008 C3 08 120 Vallese Altro tribunale Altro camera 10.12.2008 C3 08 120
RVJ/ZWR 2009 133 KGE (Kassationsbehörde) vom 10. Dezember 2008 i.S. X. c. Y. Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rechtsmittelverfahren bei einge- schränkter Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht geheilt werden. Droit d’être entendu (art. 29 al. 2 Cst.) Une violation du droit d’être entendu ne peut pas être réparée en procédure de recours devant une juridiction ne disposant que d’un pouvoir d’examen restreint. Aus den Erwägungen (...) 2. a) Die Nichtigkeitsklägerin macht vorab die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil sie nicht über sämtliche Akten orien- tiert war und keine schriftliche Stellungnahme zu einem aktenkundi- gen Faxschreiben der Bank nehmen konnte. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
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