Erwägungen (52 Absätze)
E. 1 Die Arresteinsprache wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 1.1 Mit Beschwerde können nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide an- gefochten werden (Art. 319 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechts- begehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im 9. Titel des zwei- ten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). In Angelegenheiten, die dem Kantonsgericht obliegen, ist ein Einzelrichter zuständig, über die Beschwerde zu entscheiden, wenn das vereinfachte oder summarische Verfahren erstinstanzlich an- wendbar war (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO). Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf Fr. 1'940.50, wonach die Streitwertgrenze der Berufung nicht erreicht wurde und die Beschwerdeführerin korrekterweise Beschwerde eingereicht hat. Der Arresteinspracheentscheid wie auch der Rechtsöffnungsentscheid wurden erstinstanzlich im summarischen Verfahren erlassen (Art. 251 lit. a ZPO), wes- halb die vorliegende Angelegenheit von einer Einzelrichterin des Kantonsgerichts beur- teilt wird.
- 5 -
E. 1.2 Rechtsöffnungs- und Arresteinspracheentscheide können innert einer Frist von
E. 1.3 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzu- reichen, d.h. der Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung des angefochtenen Ent- scheids auseinanderzusetzen und konkret darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Rein appellatorische Vorbrin- gen oder pauschale Verweise auf die Vorakten genügen diesen Anforderungen nicht (ZWR 2014 S. 238 f.; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 4. A. 2025, N. 15 zu Art. 321 ZPO).
- 6 - An eine Laienbeschwerde werden geringere formelle Anforderungen gestellt, als wenn das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt eingereicht wird (Kantonsgericht Wallis C1 23 77 vom 24. Mai 2023 E. 1.5; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO; KISTLER/WUILLEMIN, in: Berner Kommentar, Kommentar zum Schweizerischen Privat- recht, Bd. 3, 2. A. 2026, N. 22 zu Art. 321 ZPO). Bei der Eingabe der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Laienbeschwerde. Sie setzt sich teilweise mit den einzelnen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Die eingereichten Beschwerden genügen den formellen Anforderungen und auf die Beschwerden ist einzutreten, sofern eine entspre- chende Auseinandersetzung mit den angefochtenen Entscheiden vorliegt.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition, hingegen gilt für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. „Offensichtlich unrichtig“ ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Erforderlich ist jedoch, dass die betreffenden Tatsachen auch rechtser- heblich sind. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich un- haltbar ist und mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 140 III 264 E. 2.3, 129 I 173 E. 3.1; Bundesgerichtsurteil 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017 E. 2.2.2). Willkürlich ist die Feststellung des Sachverhalts beispielsweise dann, wenn die Vorinstanz ohne Begründung vom Ergebnis der gerichtlichen Expertise abweicht oder eine bestrittene Tatsache trotz Fehlen jeglicher Beweise als erstellt erachtet (Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., N. 5 zu Art. 320 ZPO). Wer sich auf eine Verletzung des Will- kürverbots (Art. 9 BV) beruft, hat daher im Einzelnen darzulegen, inwiefern der vorin- stanzliche Entscheid willkürlich sein soll und deshalb an einem qualifizierten und offen- sichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2).
E. 1.5 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Eine Aus- nahme bildet das Beschwerdeverfahren gegen Arresteinspracheentscheide, wonach vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden können (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind in Anwendung von Art. 278 Abs. 3 SchKG echte wie auch unechte Noven zulässig. Bei unechten Noven sind die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, wonach die No- ven ohne Verzug vorgebracht werden müssen (lit. a) und nur berücksichtigt werden,
- 7 - wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b; BGE 145 III 324 E. 6.6.4). Das Rechtsmittelverfahren dient nicht der Ver- vollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstan- dungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2).
E. 1.5.1 Die Beschwerdeführerin hinterlegt mit ihrer Beschwerde betreffend den Rechts- öffnungsentscheid vom 11. Februar 2026 einen von ihr am 9. August 2022 eingereichten Antrag auf Widerruf und Abänderung (Art. 32 VVRG), der beweisen soll, dass das am Kantonsgericht hängige Verfahren A1 20 248 noch nicht abgeschlossen und der angeb- lich nichtige Staatsratsentscheid vom 21. Oktober 2020 und die auferlegten Gerichts- kosten von Fr. 326.50 nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Bei dem hinterlegten Schrei- ben handelt es sich um ein neues Beweismittel, welches im Beschwerdeverfahren be- züglich der Rechtsöffnung, vorbehalten gewisser vorliegend nicht anwendbarer Ausnah- men, unzulässig ist. Das Schreiben vom 9. August 2022 wird folglich nicht berücksichtigt.
E. 1.5.2 Die Beschwerdeführerin hinterlegte im Zusammenhang mit ihrer Beschwerde zum Arresteinspracheentscheid mehrere Beweismittel. Mit Ausnahme des Schreibens vom
17. Dezember 2025 und der e-mails an Kantonsrichterin C _________ sowie an das Bezirksgericht vom 19. bis zum 23. Dezember 2025 handelt es sich um unechte Noven, welche die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllen müssen. Die Beschwer- deführerin legt in keinem Zeitpunkt ihrer Beschwerde dar und es ist auch nicht zu erken- nen, weshalb es ihr nicht zumutbar gewesen war, die Beweismittel bereits anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens vorzubringen. Die «KG Beweismittel» Nrn. 1 bis 6 und Nr. 8 sind demnach nicht zu berücksichtigen. Zudem haben einige der Beweismittel, wie z.B. die Belege Nr. 4 und 6, keinen sachlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Ver- fahren, sondern befassen sich mit weiteren, durch die Beschwerdeführerin initiierten Ver- fahren vor Kantonsgericht (A1 24 2025 und F1 24 83 sowie F1 24 3). Beim Beweismittel Nr. 7, welches e-mails an Kantonsrichterin C _________ sowie an das Bezirksgericht Visp beinhaltet, handelt es sich um ein echtes Novum, welches in Anwendung von Art. 278 Abs. 3 SchKG berücksichtigt werden kann. Die Beschwerdeführerin reichte überdies eine Stellungnahme an das Bezirksgericht Visp vom 10. November 2025 ein (S. 67), welche sie im Rechtsöffnungsverfahren BK 25 321 hinterlegt hatte. Da die Verfahren betreffend die Rechtsöffnung und die Arresteinsprache vom Kantonsgericht vereinigt wurden, ist dieses Schreiben bereits in den zu berücksich- tigenden Vorakten enthalten und daher kein Novum.
- 8 - Die von der Beschwerdeführerin hinterlegten Schreiben vom 4. Dezember 2025 und vom
17. Dezember 2025 in Bezug auf die Fristerstreckung befinden sich bereits in den erst- instanzlichen Akten und stellen keine Noven dar. 2.
E. 2 Die Gerichtskosten für das Einspracheverfahren in der Höhe von Fr. 155.00 gehen zu Lasten der Arrestschuldnerin X _________.
E. 2.1 Das Bezirksgericht erteilte im Urteil vom 23. Januar 2026 die definitive Rechtsöff- nung in der Betreibung Nr. xx/xx des Betreibungsamts Oberwallis. Die Beschwerdefüh- rerin bringt dagegen vor, aufgrund der Nichtigkeit der Staatsratsentscheide bestünden keine definitiven Rechtsöffnungstitel (Gerichtsdossier Rechtsöffnung [GDR] S. 2 ff.).
E. 2.2.1 Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöff- nung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren bzw. ein rein betreibungsrechtliches Verfahren (BGE 148 III 30 E. 2.2). Das Rechtsöffnungsge- richt hat weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 148 III 30 E. 2.2; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, N. 3 zu Art. 81 SchKG). Wendet der Schuldner ein, dass überhaupt kein Rechtsöffnungs- titel besteht, darf das Gericht den Entscheid zwar nicht materiell prüfen, muss aber un- tersuchen, ob ein formell rechtskräftiger, vollstreckbarer und nicht nichtiger Entscheid vorliegt, der die Anforderungen eines Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 SchKG erfüllt (BGE 148 III 30 E. 2.2; STAEHELIN, a.a.O., N. 2 zu Art. 81 SchKG). Die Vollstreck- barkeit ist durch die Behörde zu bescheinigen, welche den Entscheid bzw. die Verfügung erlassen hat (Bundesgerichtsurteil 5D_23/2018 vom 31. August 2018 E. 5.3). Die blosse Behauptung, der Entscheid oder die Verfügung seien vollstreckbar, reicht dann nicht mehr (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 137 zu Art. 80 SchKG). Eine materielle gerichtliche Be- urteilung kann einzig durch Art. 85a SchKG (negative Feststellungsklage) erfolgen und ist unabhängig vom Rechtsöffnungsverfahren durchzuführen. Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstre- ckung nicht aufgeschoben hat (Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO) oder wenn er noch nicht rechts- kräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist (Art. 336 Abs. 1 lit. b ZPO). Keine Rechtsöffnung kann erteilt werden, wenn der Entscheid formell rechtskräftig ist, aber einem ausserordentlichen Rechtsmittel (z. B. die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO) die aufschiebende Wirkung gewährt wurde, womit die Vollstreckbarkeit
- 9 - gehemmt wird (STAEHELIN, a.a.O., N. 8 zu Art. 80 SchKG). In formelle Rechtskraft er- wächst ein Entscheid, wenn er mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht oder nicht mehr angefochten werden kann. Dazu gehören alle Urteile, gegen die ein ordentliches Rechts- mittel nicht zur Verfügung steht, d.h. gegen die eine Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO nicht erhoben werden kann (JOSI/KELLERHALS, in: Berner Kommentar zum schwei- zerischen Privatrecht, Bd. 3, 2. A. 2026, N. 2 zu Art. 336 ZPO). Gleiches gilt für kantonale Verfügungen (Art. 36 Abs. 1 VVRG). Das Gesetz sieht hierbei für Einsprachen sowie Beschwerden an den Staatsrat und an das Kantonsgericht keine aufschiebende Wirkung vor (Art. 34d Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 lit. d VVRG). Ein nichtberufungs- fähiger Entscheid wird mit seiner Eröffnung vollstreckbar (JOSI/KELLERHALS, a.a.O., N. 5 zu Art. 336 ZPO). Eröffnet ist der Entscheid, wenn er den Parteien an der Verhandlung übergeben (Art. 239 Abs. 1 lit. a ZPO) oder ihnen zugestellt worden ist (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO).
E. 2.2.2 Einwendungen nach Art. 81 SchKG richten sich gegen einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid, weshalb diese vom Schuldner bewiesen werden müssen (STAEHELIN, a.a.O., N. 2 zu Art. 81 SchKG). Einwendungen sind die Stundung, Tilgung oder Verjährung der Forderung.
E. 2.2.3 Die Nichtigkeit eines Entscheids ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung je- derzeit und von Amtes wegen zu beachten (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 129 I 361 E. 2; Bundesgerichtsurteil 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3). Die Nichtigkeit eines staatlichen Aktes ist nicht leichthin anzunehmen. In der Regel ist eine fehlerhafte Verfü- gung lediglich anfechtbar, d.h. sie ist grundsätzlich wirksam, kann jedoch innert einer bestimmten Frist in einem förmlichen Verfahren von den Betroffenen angefochten und auf Anfechtung hin von der zuständigen Behörde aufgehoben oder geändert werden. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumin- dest leichterkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; 139 II 243E. 11.2; 138 III 49 E. 4.4.3; 132 II 21 E. 3.1; Bundesgerichtsurteil 5D_195/2021 vom 28. Februar 2022 E. 2.2).
E. 2.3 Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin die Rechtskraft von vier Staatsratsen- tscheiden und macht insbesondere geltend, die Entscheide seien aufgrund von Verfah- rensfehlern sowie funktioneller und sachlicher Unzuständigkeit nichtig. Sie rügt eine fal- sche Rechtsanwendung von Art. 80 SchKG wie auch eine offensichtlich unrichtige
- 10 - Feststellung des Sachverhalts. Es ist nachfolgend im Einzelnen zu prüfen, ob die Ent- scheide rechtskräftig und dementsprechend vollstreckbar sind.
E. 2.3.1 Staatsratsentscheid vom 21. Oktober 2020
E. 2.3.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Staatsratsentscheids vom 21. Oktober 2020 sei nicht rechtskräftig. Die Feststellung der Vorinstanz ergebe sich nicht aus den Tatsachen (GDR S. 5). Der Staatsrat wie auch das Kantonsgericht hätten ohne Zustän- digkeit einen mangels korrekter Rechtsmittelbelehrung nichtigen Einspracheentscheid der Gemeinde B _________ beurteilt, was insgesamt zu einer nichtigen Beurteilung durch die Vorgenannten geführt habe. Das Bundesgericht habe sich zudem nur mit einer Vorfrage, jedoch nicht mit einer substanziellen Beurteilung beschäftigt, wobei ihr das Urteil des Bundesgerichts rechtswidrigerweise nie schriftlich eröffnet worden sei (GDR S. 6 f.). Schliesslich sei der Staatsratsentscheid aufgrund schwerer Verfahrensfehler sei- tens des RDWA und wegen der sachlichen und funktionellen Unzuständigkeit des Staatsrats ohnehin nichtig.
E. 2.3.1.2 Die Vorinstanz legt in E. 2.1 des angefochtenen Entscheids vom 23. Januar 2026 den Instanzenzug ausführlich dar, worauf verwiesen werden kann. Aktenkundig ist, dass die Beschwerde gegen den Staatsratsentscheid vom Kantonsgericht am 16. April 2021 abgewiesen (Kantonsgerichtsurteil A1 20 248) und auf die dagegen erhobene Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht nicht eingetre- ten worden ist (Bundesgerichtsurteil 2C_476/2021 vom 15. Juni 2021). Demnach ist der Staatsratsentscheid vom 21. Oktober 2020 in Rechtskraft erwachsen und folglich voll- streckbar.
E. 2.3.1.3 Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, das Bun- desgericht habe sich einzig mit einer Vorfrage beschäftigt. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der Verweis auf die mangelhafte Eröffnung des Ent- scheids des Bundesgerichts und die damit verbundene Nichtigkeit ist zudem unbehelf- lich, erwachsen Entscheide des Bundesgerichts doch am Tag ihrer Ausfällung in Rechts- kraft (Art. 61 BGG), abgesehen davon, dass der Beschwerdeführerin der Bundesge- richtsentscheid mittels Publikation im Amtsblatt mitgeteilt worden ist. Diese Möglichkeit sieht Art. 39 Abs. 3 BGG bei Parteien mit Wohnsitz im Ausland, die keine Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen, ausdrücklich vor, sodass der Bundesgerichtsentscheid der Beschwerdeführerin korrekt eröffnet worden ist. Ohnehin führt nicht jede mangelhafte Eröffnung zur Nichtigkeit. Aus dem Grundsatz, dass einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten
- 11 - Rechtsschutz auch dann Genüge getan ist, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (Bundesgerichtsurteil 4A_648/2023 vom 16. Februar 2024 E. 2.1). Vorliegend ist nicht zu erkennen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, inwiefern ihr durch die Publikation im Amtsblatt ein Nachteil entstanden sein sollte. Schliesslich stellt auch eine allfällig falsche Rechtsmittelbelehrung keinen Nichtigkeitsgrund dar. Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen. Eine Partei ist freilich nur dann geschützt, wenn sie sich nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Der Beschwerdeführerin ist vorliegend kein Nachteil erwachsen, selbst wenn die Gemeinde eine falsche resp. keine Rechtsmittelbelehrung angebracht hat, zumal der Staatsrat so- wohl auf ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde (Staatsratsentscheid vom 21. Oktober
2021) als auch auf ihre Beschwerde gegen die Verfügung (Staatsratsentscheid vom
26. Januar 2022) eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin führt im Übrigen nicht aus, worin ein solcher Nachteil bestanden haben sollte. Nach dem Gesagten ist der Staats- ratsentscheid vom 21. Oktober 2020, welcher der Beschwerdeführerin die Verfahrens- kosten in der Höhe von Fr. 326.50 auferlegt, rechtskräftig und es liegt ein Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor.
E. 2.3.2 Staatsratsentscheid vom 26. Januar 2022
E. 2.3.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Nichtigkeit des Staatsratsentscheids vom
26. Januar 2022 aufgrund funktioneller und sachlicher Unzuständigkeit des Staatsrats sowie aufgrund schwerer Verfahrensfehler. Sie verweist in ihrer Beschwerde auf ihre Stellungnahmen vor der Vorinstanz sowie auf Art. 7 Abs. 1 VVRG (GDR S. 7).
E. 2.3.2.2 Insoweit die Beschwerdeführerin dem Staatsrat schwere Verfahrensfehler vor- wirft, legt sie in ihrer Beschwerde nicht dar, worin diese bestanden haben sollen. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde zudem nicht aus, weshalb vorliegend eine funktionelle und sachliche Unzuständigkeit vorliege und begnügt sich mit einem blossen Verweis auf ihre vorinstanzlich hinterlegte Stellungnahme. Hierbei verkennt die Be- schwerdeführerin die bundesgerichtliche Praxis, nach welcher ein blosser Verweis auf weitere Akten in einer Beschwerde der Rügeobliegenheit nicht gerecht wird (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; Bundesgerichtsurteile 4A_101/2024 vom 14. März 2024 E. 1.2; 4A_400/2022 vom 22. November 2024 E. 2.1). Betreffend die geltend gemachte Nich- tigkeit aufgrund einer falschen oder fehlenden Rechtsmittelbelehrung kann auf das
- 12 - hiervor unter E. 2.3.1.3 Gesagte verwiesen werden. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung stellt kein Nichtigkeitsgrund dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerde- führerin daraus ein Nachteil erwachsen wäre. Der erwähnte Art. 7 Abs. 1 VVRG vermag schliesslich keine Unzuständigkeit der Behörde zu beweisen, legt dieser doch lediglich fest, dass die örtliche, sachlich und funktionelle Zuständigkeit der Behörde durch das VVRG bestimmt werden. Nach Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes über den Tourismus (SGS/VS 935.1) können Entscheide, die gestützt auf das Gesetz erlassenen wurden, mit Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden. Der Staatsrat war mithin funktionell und sachlich zuständig, über die Veranlagungsverfügung betreffend Pauschalkurtaxen zu befinden. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der Staatsratsent- scheid vom 26. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen ist und demnach einen Rechts- öffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG für die Entscheid- und Verfahrenskosten von Fr. 803.00 zzgl. Zinsen darstellt.
E. 2.3.3 Staatsratsentscheid vom 27. März 2024
E. 2.3.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Nichtigkeit des Staatsratsentscheids vom
27. März 2024 und stellt darauf ab, dass die Nichtigkeit infolge gesetzlich bestimmter funktioneller und sachlicher Unzuständigkeit nicht davon abhänge, ob ihr Schaden zu- gefügt worden sei (GDR S. 7). Der RDWA sei im Zeitpunkt des Entscheids vom 27. März 2024 von Gesetzes wegen unzuständig gewesen. In Bezug auf den erlittenen Schaden verweist die Beschwerdeführerin erneut auf die vorinstanzlichen Akten (GDR S. 8). Auch der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts vom 11. Dezember 2024 (A1 24 205) sei nicht in Rechtskraft erwachsen. Bei der Zulässigkeit der Publikation von Entscheiden im Amtsblatt handle es sich um eine Rechtsfrage, welche seit Jahren beim Kantonsge- richt «hängig, nicht rechtsgemäss entschieden und ans Bundesgericht weitergezogen worden» sei (GDR S. 8). Der Vermerk der Gerichtsschreiberin vom 30. April 2025, dass «bis heute vom Bundesgericht keine Meldung eingegangen sei, wonach gegen das vor- liegende Urteil Beschwerde erhoben worden wäre», stelle keine Rechtskraftbescheini- gung dar. Ohnehin vermöge eine Rechtskraftbescheinigung eine nicht gehörige Eröff- nung des Entscheids nicht zu heilen. Sie habe bisher die Angelegenheit noch nicht wei- tergezogen, da die Beschwerde noch beim Kantonsgericht hängig sei und es sich um einen Nicht-Entscheid und somit um Rechtsverweigerung handle. Im Übrigen verweist die Beschwerdeführerin auf die vorinstanzlichen Akten. Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Nichtbeachtung eingereichter Beweise vor Be- zirksgericht. So sei das Bezirksgericht nicht auf die Beweise Nrn. 3, 4 und 5 eingegan- gen, welche sich mit der Hängigkeit der Beschwerde gemäss Art. 22 RPflG beim
- 13 - Kantonsgericht bzw. der Aufforderung zu einer Beurteilung der Beschwerde gemäss Art. 22 RPflG befassen würden (GDR S. 8).
E. 2.3.3.2 Die Beschwerdeführerin verweist auch hier auf die vorinstanzlichen Akten, was den Anforderungen einer Beschwerde nicht genügt (vgl. E. 2.3.2.3 hiervor). Sie legt in ihrer Beschwerde nicht dar, inwiefern eine funktionelle und sachliche Unzuständigkeit vorliegen würde. Es kann auf die Ausführungen in E. 2.3.2.3 hiervor verwiesen werden. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass es sich bei einem Nichteintretensentscheid um einen Nicht-Entscheid bzw. um eine Rechtsverwei- gerung handelt. Sind die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein. Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin im Verfahren A1 24 205 in Anwendung von Art. 90 VVRG am 3. Oktober 2024 eine 30-tägige Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.00 erteilt. Die Beschwerdeführerin unter- liess es, den verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, sodass das Kantonsgericht ge- stützt auf Art. 90 und Art. 13 VVRG nicht auf die Beschwerde eintrat. Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin mittels Publikation im Amtsblatt mitgeteilt und hätte ans Bundesgericht weitergezogen werden können, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht getan hatte. Mangels Beschwerde ans Bundesgericht erwuchs der Nichteintretensent- scheid und mit diesem der Staatsratsentscheid vom 27. März 2024 in Rechtskraft. Der Umstand, dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Dezember 2024 der Beschwerdeführerin mittels Publikation im Amtsblatt mitgeteilt wurde, vermag nichts an dessen Rechtskraft zu ändern. Art. 11 Abs. 3 VVRG sieht vor, dass Parteien mit Wohn- sitz im Ausland auf Verlangen der Behörde ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeich- nen haben, andernfalls die Zustellung durch Publikation im Amtsblatt erfolgt. Damit be- steht eine gesetzliche Grundlage für dieses Vorgehen. Es sind entgegen der Behaup- tung der Beschwerdeführerin keine «Beschwerden nach Art. 22 RPflG» beim Kantons- gericht hängig. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin begründet Art. 22 RPflG nämlich keine Beschwerde, sondern legt einzig die Gerichtsorganisation fest. Die Beschwerdeführerin vermag demnach nichts aus Art. 22 RPflG herzuleiten. Das Kantonsgericht erkennt zusammenfassend keinen Nichtigkeitsgrund betreffend den Staatsratsentscheid vom 27. März 2024. Demnach ist dieser in Rechtskraft erwachsen und stellt für die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 388.00 zzgl. Zinsen einen Rechts- öffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar.
E. 2.3.4 Staatsratsentscheid vom 22. Januar 2025
- 14 -
E. 2.3.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich auch die Nichtigkeit des Staatsratsent- scheids vom 22. Januar 2025 aufgrund funktioneller Unzuständigkeit (GDR S. 7 und S. 9). Sie rügt unter anderem die unrichtige Eröffnung des in Frage stehenden Ent- scheids des Staatsrates sowie des Kantonsgerichtsurteils vom 11. Dezember 2024 (GDR S. 9). Die Beschwerdeführerin habe den Staatsratsentscheid vom 22. Januar 2025 mit Beschwerde am 25. Februar 2025 ans Kantonsgericht weitergezogen, was der Beleg Nr. 2 beweise. Demnach sei der Staatsratsentscheid vom 22. Januar 2025 noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
E. 2.3.4.2 Aktenkundig ist der betreffende Nichteintretensentscheid des Staatsrats vom
22. Januar 2025, welcher der Beschwerdeführerin mittels Publikation im Amtsblatt eröff- net wurde. Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Beleg Nr. 2, der die Einreichung einer Beschwerde gegen den Entscheid beim Kantonsgericht nachweisen sollte, befin- det sich nicht in den vorinstanzlichen Akten. Demnach konnte die Beschwerdeführerin den Beweis der Einreichung einer Beschwerde beim Kantonsgericht nicht erbringen. In- sofern die Beschwerdeführerin von einer «Beschwerde nach Art. 22 RPflG» spricht, ist erneut darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht keine derartige Beschwerde kennt und entsprechend keine hängig sind, was der Beschwerdeführerin wiederholt mitgeteilt wurde. Die Rechtskraft des Nichteintretensentscheids des Staatsrats vom 22. Januar 2025 wurde schliesslich vom Kantonsgericht am 6. Mai 2025 bestätigt, da bis zu diesem Datum keine Beschwerde gegen den genannten Staatsratsentscheid beim Kantonsge- richt eingegangen ist. In Bezug auf die Rüge der Unzuständigkeit wird auf die Ausfüh- rungen in E. 2.3.2.3 hiervor verwiesen. Der Staatsratsentscheid vom 22. Januar 2025 ist folglich in Rechtskraft erwachsen und stellt betreffend die Verfahrenskosten von Fr. 423.00 zzgl. Zinsen einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar.
E. 2.3.5 Zusammengefasst ist keiner der angefochtenen Entscheide des Staatsrats nichtig und alle vier sind nachweislich in Rechtskraft erwachsen. Das Kantonsgericht ist nicht zuständig, die Staatsratsentscheide inhaltlich zu prüfen. Die Beschwerdeführerin hat auch im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) geltend gemacht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellen die vorerwähnten Entscheide Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar, wonach der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung korrekterweise gewährt wurde. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
3. Es bleibt über die Rügen gegen den Arresteinspracheentscheid zu befinden.
- 15 -
E. 3 Meine Kosten, inkl. der bezahlten Gerichtsgebühr von Fr. 155.00, sind vom «Gläubiger» zu zahlen und mir zu vergüten.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung von Art. 278 Abs. 2 SchKG und mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Gerichtsdossier Arrest [GDA] S. 8 ff.)
E. 3.1.1 Sie bringt vor, die Vorinstanz habe ihr keine Gelegenheit für eine Replik einge- räumt, womit ihr das rechtliche Gehör rechtswidrigerweise nie gewährt worden sei. Es sei einzig der Gläubigerin eine Frist zur Stellungnahme erteilt worden, zu welcher sich die Beschwerdeführerin nicht habe äussern können (GDA S. 10). Die Beschwerdefüh- rerin führt aus, es liege kein begründetes Arrestgesuch vor, weshalb es ihr in der Ein- sprache nicht möglich gewesen sei, auf die Begründung der Gläubigerin einzugehen. Erst anlässlich des ersten Schriftenwechsels habe die RDWA eine minimale Begründung abgegeben. In der Folge habe die Vorinstanz die Akten geschlossen, ohne die Be- schwerdeführerin erneut anzuhören. Gesetzeswidrig habe sie einzig dem «Gläubiger» und nicht, wie Art. 278 Abs. 2 SchKG es vorsieht, den «Beteiligten» Möglichkeit zur Stel- lungnahme gegeben (GDA S. 10).
E. 3.1.2 Beim Entscheid über die Arrestbewilligung handelt es sich um eine bundesrecht- liche superprovisorische Massnahme ohne Anhörung des Schuldners (MEIER-DIETERLE, in: Kurzkommentar SchKG, 3. A. 2025, N. 11 zu Art. 278 SchKG). Gegen den Arrestbe- willigungsentscheid kann der Schuldner Einsprache erheben, wodurch ihm nachträglich das rechtliche Gehör gewährt wird. Die Arresteinsprache ändert nichts an den Parteirol- len. Demnach bleibt der Gläubiger Arrestkläger und der Schuldner Arrestbeklagter. In diesem Sinne ist das Einspracheverfahren ein unselbstständiger Teil des Arrestbewilli- gungsverfahrens (MEIER-DIETERLE, a.a.O., N. 11 zu Art. 278 SchKG). Bei erfolgter Einsprache werden die Parteien vom Arrestgericht angehört (Art. 278 Abs. 2 SchKG), welches anschliessend aufgrund aller Vorbringen im summarischen Verfahren neu über die Arrestbewilligung direkt entscheiden kann (Art. 251 lit. a ZPO; MEIER-DIET- ERLE, a.a.O., N. 11a zu Art. 278 SchKG; KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- und Konkurs- recht, 4. A. 2024, N. 2164 f.). Die Arresteinsprache entspricht hierbei der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin gemäss Art. 253 bzw. Art. 265 Abs. 2 ZPO (MEIER-DIETERLE, a.a.O., N. 11 zu Art. 278 SchKG). Im Rahmen des Einspracheverfahrens ist grundsätz- lich ein einfacher Schriftenwechsel vorgesehen (REISER, Basler Kommentar, 3. A. 2021, N. 2 zu Art. 278 SchKG). Anschliessend erfolgt der Aktenschluss, welcher das Ende des Schriftenwechsels darstellt. (BGE 146 III 237 E. 3.1).
E. 3.1.3 Die Vorinstanz übermittelte am 25. November 2025 mittels Verfügung die Einspra- che vom 21. Oktober 2025 an den Kanton Wallis. Gleichzeitig wurde dem Kanton Wallis
- 16 - eine einzige Frist von 30 Tagen zur allfälligen Stellungnahme erteilt (Hauptdossier Arrest [HDA] S. 39). Die Stellungnahme des Kantons Wallis vom 2. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Vorin- stanz kündigte gleichzeitig das Ende des Schriftenwechsels sowie einen baldigen Ent- scheid an (HDA S. 42).
E. 3.1.4 Die Beschwerdeführerin erhob Einsprache, was jedoch gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung keinen Rollenwechsel zur Folge hat. Mit der Einsprache konnte sich die Beschwerdeführerin zum Arrestbefehl äussern. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass kein begründetes Arrestgesuch vorliege. Dem Arrestgesuch kann der Arrestgrund samt Belegen entnommen werden. Gleiches kann dem Arrestbefehl Nr. xxxx entnommen werden. Demnach war der Beschwerdefüh- rerin klar, um welche definitiven Rechtsöffnungstitel es sich handelt. Die Vorinstanz hat zu Recht einzig dem Kanton Wallis eine Frist zur Stellungnahme er- teilt. Mit Einreichen der Einsprache wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin gewahrt. Ein zweiter Schriftenwechsel und folglich ein Replikrecht der Beschwerdefüh- rerin bzw. Arrestbeklagten ist im Einspracheverfahren nicht vorgesehen, wie in E. 3.2 hiervor dargelegt. Das Kantonsgericht sieht vorliegend keine Verletzung von Art. 278 Abs. 2 SchKG bzw. des rechtlichen Gehörs, da die Beschwerdeführerin sich ausreichend in ihrer Einsprache hätte äussern können. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuwei- sen.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter das Vorliegen eines definitiven Rechtsöff- nungstitels, welcher Voraussetzung für den Arrest ist (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG).
E. 3.2.1 Liegt ein Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 – 6 SchKG vor, kann der Gläubi- ger für eine nicht pfandgedeckte fällige Forderung Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen. Die Zuständigkeit liegt beim Gericht des Ortes, wo sich die Vermögensgegenstände befinden (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 – 6 SchKG). Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass eine Forderung besteht (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) und Vermögensgegen- stände vorhanden sind, welche dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Besitzt der Gläubiger einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG, kann er sich auf den Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG berufen.
E. 3.2.2 In E. 2 hiervor wird ausführlich dargelegt, dass es sich bei den vier Staatsratsent- scheiden um definitive Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG handelt. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden.
- 17 -
E. 3.3 Strittig ist weiter, ob ein Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG vorliegt. Die Bestimmung sieht explizit vor, dass bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels ein Arrestgrund gegeben sei. Das Vorliegen von definitiven Rechtsöffnungstiteln wurde hiervor festgestellt. Damit liegt ein Arrestgrund vor.
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin rügt, es sei nicht verhältnismässig, wenn sowohl ihr Konto als auch ihre Liegenschaft in B _________ mit einem Arrest belegt würden, zumal bereits der Wert des Studios den geforderten Betrag um ein Vielfaches übersteige.
E. 3.4.1 Das Bezirksgericht bewilligt mit Entscheid vom 2. Oktober 2025 gestützt auf das Arrestgesuch desselben Tages in erster Linie den Arrest des Kontos der Beschwerde- führerin bei der Raiffeisenbank A _________ und, soweit der darauf vorhandene Betrag die Forderung nicht zu decken vermag, den Arrest des Stockwerkanteils Nr. xxx-xx, Plan Nr. yyy, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde B _________, für die Forderungssumme von insgesamt Fr. 1’940.50 zzgl. Zinsen und Kosten. Als Arrestgrund führt es den Wohn- sitz der Schuldnerin im Ausland an (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Der Arrestgrund (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) und das Eigentum an den betreffenden Vermögensgegen- ständen (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) wurden durch die Parteien nicht infrage gestellt.
E. 3.4.2 Es ist nicht aktenkundig, wie hoch die Aktiven auf dem verarrestierten Bankkonto sind und ob diese die Forderungen zu decken vermögen. Die Beschwerdeführerin macht primär geltend, das Studio vermöge die Forderung zu decken und scheint sich an der Verarrestierung des Bankkontos zu stören. Es ist indes gerade im Sinne des Verhältnis- mässigkeitsprinzips, die relativ niedrige Forderung von knapp Fr. 2'000.00 primär über die liquiden Mittel auf dem Bankkonto zu decken, anstatt das Grundeigentum zu verwer- ten, dessen Wert ein Vielfaches der Forderung beträgt und was für die Schuldnerin mit deutlich mehr Kosten verbunden wäre. Zudem hält der Arrestbefehl im Dispositiv klar fest, dass primär das Konto mit Arrest belegt wird und die Zwangsvollstreckung in den Stockwerkeigentumsanteil nur dann erfolgt, wenn das Vermögen auf dem Konto nicht ausreicht. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist in diesem Vorgehen nicht zu erkennen.
E. 3.5 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV (GDA S. 14). Die Vorinstanz habe die falschen Behauptungen des ohne Vollmacht han- delnden Vertreters der Gläubigerin als glaubhaft erachtet, ohne dass Letzterer glaub- hafte Beweismittel vorgelegt habe. Die Vorinstanz habe zudem Art. 257 Abs. 3 ZPO verletzt, da sie der Gläubigerin zu Unrecht Rechtsschutz gewährt habe, obwohl sie dazu gemäss Abs. 1 nicht berechtigt gewesen sei (GDA S. 14 f.).
- 18 -
E. 3.5.1 Art. 257 ZPO befasst sich mit einem besonderen Fall des Summarverfahrens (GÜNGERICH, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2. A. 2026, N. 1 zu Art. 257 ZPO). Hierbei muss der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar sein (Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO). Ein superprovisorischer Erlass kommt beim Rechtsschutz in klaren Fällen nicht zur Anwendung (GÜNGERICH, a.a.O., 2. A. 2026, N. 6 zu Art. 257 ZPO). Weiter muss die Rechtslage klar sein (Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO).
E. 3.5.2 Das vorliegende Verfahren wird im summarischen Verfahren durchgeführt und fin- det seine Grundlage in Art. 251 lit. a ZPO. Die Einwendung der Beschwerdeführerin, es läge eine Verletzung von Art. 257 Abs. 3 ZPO vor, ist unbehelflich, da dieser Artikel vorliegend nicht einschlägig ist. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, der Vertreter der Gläubigerin habe ohne Vollmacht gehandelt, kann nicht gefolgt werden. Als Dienstchef der Dienststelle war die- ser legitimiert, im Namen der Dienststelle zu unterzeichnen. Das Vorbringen der Be- schwerdeführerin, die Gläubigerin habe keine glaubhaften Beweise vorgelegt, läuft ebenso ins Leere. Aus den Akten ergibt sich, dass die Gläubigerin mit dem Arrestbegeh- ren vom 1. Oktober 2025 insgesamt 24 Belege hinterlegte (BK 25 293). Die Gesuchstel- lerin legte mithilfe der eingereichten Belege glaubhaft dar, dass die Forderung besteht. Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts, zeigt aber nicht auf, inwiefern dieser Sachverhalt offensichtlich unrichtig ist. Aus den Akten ergibt sich, dass der Sachverhalt wie dargelegt mittels Beweise erstellt ist. Worin die Beschwerdeführerin die Willkür sieht, ist nicht nachvollziehbar. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
E. 3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid voll- umfänglich abzuweisen.
4. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel- che einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kosten- vorschüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und andererseits die Partei- entschädigung umfassen (Art. 95 Abs. 1, Art. 104 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfah- rens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt wer- den (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), vorliegend der Beschwerdeführerin. Während die Ge- richtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO).
- 19 -
E. 4 Die Gerichtskosten von Fr. 155.00 sind vom Verursacher, dem RDVB/RDWA oder vom Gläubi- ger/Staat Wallis, zu zahlen und der Gegenpartei zurückzuvergüten.
E. 4.1 Die Gerichtskosten setzten sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Gemäss Art. 61 GebV SchKG kann das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Sum- marsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erhe- ben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr be- trägt. Art. 48 GebV SchKG sieht für einen Streitwert von Fr. 1’000.00 bis Fr. 10’000.00 eine Spruchgebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 300.00 vor, womit die Gebühr im Rechtsmittel- verfahren das Anderthalbfache beträgt, d. h. maximal Fr. 450.00.
E. 4.1.1 Die Vorinstanz hat in ihren Entscheiden über die Gerichtskosten befunden. Es be- steht für das Kantonsgericht kein Anlass, die Höhe anders zu bestimmen. Die Gerichts- gebühr von insgesamt Fr. 310.00 (Fr. 155.00 für die Arresteinsprache und Fr. 155.00 für die definitive Rechtsöffnung) ist ausgangsgemäss X _________ aufzuerlegen.
E. 4.1.2 Das Kantonsgericht hatte zwei Beschwerden (C3 26 5 und C3 26 38) zu beurtei- len, welche es in einem Verfahren vereinigte. Die zu beurteilenden rechtlichen Fragen waren von keiner besonderen Schwierigkeit. Es erfolgten mehrere Eingaben der Be- schwerdeführerin, welche jeweils an die Gegenpartei weitergeleitet wurden. Das Dossier war nicht besonders umfangreich. Unter Berücksichtigung des Streitwertes, des Um- fangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip wer- den die Gerichtskosten auf Fr. 450.00 festgesetzt. Die Kosten werden ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin auferlegt und werden teilweise mit den von ihr geleisteten Kos- tenvorschüssen von insgesamt Fr. 200.00 verrechnet (Art. 111 ZPO). Der ausstehende Betrag von Fr. 250.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Beschwerdegegnerin beantragt keine Entschädigung und hatte einen geringen Aufwand, sodass ihr ebenfalls keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
- 20 -
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde vom 29. Dezember 2025 gegen den Arresteinspracheentscheid wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde vom 11. Februar 2026 gegen den Rechtsöffnungsentscheid wird abgewiesen. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 450.00, werden X _________ auferlegt und mit den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen von ins- gesamt Fr. 200.00 verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 16. Juni 2026
E. 5 Der Gegenpartei werden angemessene Umtriebsentschädigungen und gezahlte Spesen zugespro- chen. E.b. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit der Beschwerde gegen die Arresteinsprache um die aufschiebende Wirkung nach Art. 325 Abs. 2 ZPO, welche das Kantonsgericht mit Verfügung vom 26. Februar 2026 abwies. Die Beschwerdeführerin verlangte des
- 4 - Weiteren den Ausstand der Kantonsrichterin C _________. Mit Entscheid vom
23. Januar 2026 wies das Kantonsgericht das Ausstandsgesuch ab (C2 26 4). E.c. Der RDWA verzichtete am 26. März 2026 auf eine Stellungnahme und beantragte unter Verweis auf die Akten die vollständige und kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde. F. Das Kantonsgericht forderte die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2026 auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu nennen, mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall die Zustellung über die Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgen würde. Die Be- schwerdeführerin teilte dem Kantonsgericht mit, kein permanentes Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen zu können resp. wollen, die Post könne ihr indes für die Zeit vom
1. Juli 2026 bis zum 21. Juli 2026 an ihre Adresse in B _________ geschickt werden. G. Auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin vereinigte das Kantonsgericht mit Verfü- gung vom 24. März 2026 die Verfahren C3 26 5 und C3 26 38.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
E. 10 Tagen beim Kantonsgericht schriftlich und begründet angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO; Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO, Art. 319 lit. a ZPO; Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Bei der 10-tägigen Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist beizulegen, soweit die Partei ihn in den Händen hat (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feier- tag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der Rechtsöffnungsentscheid vom 23. Januar 2026 ging der Beschwerdeführerin am
2. Februar 2026 zu. Mit Einreichung der schriftlichen und begründeten Beschwerde am
11. Februar 2026 ist die 10-tägige Beschwerdefrist eingehalten. Die Beschwerdeführerin hat den Arresteinspracheentscheid am 16. Dezember 2025 in Empfang genommen, wonach die Frist am 26. Dezember 2025 endete. Der 26. Dezem- ber gilt nach Art. 37 Abs. 1 lit. c RPflG als Feiertag, weshalb die Frist am nächsten Werk- tag, folglich am 29. Dezember 2025, endete. Die Beschwerdeführerin hinterlegte ihre handschriftlich begründete Beschwerde fristgerecht am 29. Dezember 2025 bei der Schweizer Botschaft in London unter Verweis der Nachreichung der Belege wie auch des Entscheids beim Kantonsgericht. Sie begründete den Verzug in der Zustellung der Dokumente mit der feiertagsbedingten Schliessung der Bibliothek, wodurch sie keinen Zugang zu einem Drucker gehabt habe. Der angefochtene Entscheid sowie die Beilagen zu der Beschwerde sind grundsätzlich mit dieser innert laufender Beschwerdefrist ein- zureichen. Da es sich um eine Laienbeschwerde handelt und die ausstehenden Doku- mente wie angekündigt nachgereicht worden sind, womit sich die Ansetzung einer Nach- frist zur Verbesserung erübrigte, tritt das Kantonsgericht trotz verspäteter Einreichung gewisser Dokumente auf die Beschwerde ein.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C3 26 5 C3 26 38
URTEIL VOM 16. JUNI 2026
Kantonsgericht Wallis Zivilkammer
Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Lynn Kalbermatter, Gerichtsschreiberin ad hoc
in Sachen
X _________, Grossbritannien, Beschwerdeführerin
gegen
STAAT WALLIS, Rechtsdienst für Wirtschaftsangelegenheiten, Beschwerdegegner
(Arrest; definitive Rechtsöffnung) Beschwerden gegen die Entscheide des Bezirksgerichts Visp vom 9. Dezember 2025 [VIS BK 2025 327] und vom 23. Januar 2026 [VIS BK 2025 321]
- 2 - Verfahren
A. Der Rechtsdienst für Wirtschaftsangelegenheiten Staat Wallis (nachfolgend: RDWA) stellte am 1. Oktober 2025 beim Bezirksgericht Visp (nachfolgend: Bezirksgericht) ein Arrestgesuch gegen X _________. Das Bezirksgericht erliess am 14. Oktober 2025 ge- stützt auf die Staatsratsentscheide vom 21. Oktober 2020, 26. Januar 2022, 27. März 2024 und 22. Januar 2025 für die Forderungssummen von Fr. 326.50 zzgl. 5 % Zins seit
26. Mai 2025, Fr. 803.00 zzgl. 5 % Zins seit 25. Mai 2022, Fr. 388.00 zzgl. 5 % Zins seit
16. April 2025 und Fr. 423.00 zzgl. 5 % Zins seit 26. Mai 2025 einen Arrestbefehl (BK 25 327; Arrestbefehl Nr. xxxx) hinsichtlich des Kontos von X _________ bei der Raiffeisen- bank A _________ und, soweit dieses nicht ausreicht, des StWE-Anteils Nr. xxx-xx, Stammgrundstück Nr. xxx, Plan-Nr. yyy, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde B _________. B. X _________ hinterlegte am 21. Oktober 2025 eine Arresteinsprache und beantragte die Aufhebung des Arrests. Das Bezirksgericht fällte am 9. Dezember 2025 folgenden Arresteinspracheentscheid: 1. Die Arresteinsprache wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten für das Einspracheverfahren in der Höhe von Fr. 155.00 gehen zu Lasten der Arrestschuldnerin X _________. 3. Es werden keine Partei- oder Umtriebsentschädigungen zugesprochen. C.a. Gegen diesen Entscheid reichte X _________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. Dezember 2025 Beschwerde (C3 26 5) beim Kantonsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Aus den obigen Gründen ist die Arresteinsprache gutzuheissen. 2. Aus den obigen Gründen ist der Arresteinspracheentscheid des Bezirksgerichts vom 9.12.25 auf- zuheben. 3. Meine Kosten, inkl. der bezahlten Gerichtsgebühr von Fr. 155.00, sind vom «Gläubiger» zu zahlen und mir zu vergüten. 4. Zusätzliche Anträge gemäss §3 und §5 oben. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Januar 2026 eine Ergänzung und Verbesserung ihrer Beschwerde vom 29. Dezember 2025 beim Kantonsgericht ein.
- 3 - C.b. Der RDWA verzichtete am 4. Februar 2026 auf eine Stellungnahme, verwies auf die Akten und beantragte, die Beschwerde vollumfänglich und kostenpflichtig abzuwei- sen. D. In der Betreibung Nr. xx/xx des Betreibungsamtes Oberwallis hat das Bezirksgericht mit Entscheid vom 23. Januar 2026 über die definitive Rechtsöffnung wie folgt entschie- den: 1. In der Betreibung Nr. xx/xx des Betreibungsamtes Oberwallis wird für Fr. 326.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. Mai 2025, Fr. 803.00 nebst Zins zu 5 % seit 25. Mai 2022, Fr. 388.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. April 2025 sowie Fr. 423.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. Mai 2025 definitive Rechtsöffnung gewährt. 2. Die Schuldnerpartei X _________ hat der Gläubigerpartei Staat Wallis die Kosten des Zahlungs- befehls in der Höhe von Fr. 74.00 sowie die Kosten des Arrests von Fr. 410.50 zu erstatten. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 155.00 werden der Schuldnerpartei auferlegt und mit dem von der Gläu- bigerpartei geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Schuldnerpartei hat der Gläubigerpartei die Kosten zurückzubezahlen. 4. Es werden keine Partei- oder Umtriebsentschädigungen zugesprochen. E.a. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichts vom 23. Januar 2026 reichte die Be- schwerdeführerin am 11. Februar 2026 Beschwerde (C3 26 38) beim Kantonsgericht mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein: 1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Visp vom 23.1.26 (BK 25 321) ist aufzuheben. 2. In der Betreibung Nr. xx/xx des Betreibungsamtes Oberwallis wird für Fr. 326.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. Mai 2025; Fr. 803.00 nebst Zins zu 5 % seit 25. Mai 2022; Fr. 388.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. April 2025; sowie Fr. 423.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. Mai 2025 die definitive Rechtsöffnung verweigert. 3. Die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 74.00 sowie die Kosten des Arrests von Fr. 410.50 sind vom Verursacher dem RDVB/RDWA oder dem Gläubiger, dem Staats Wallis, zu tragen. 4. Die Gerichtskosten von Fr. 155.00 sind vom Verursacher, dem RDVB/RDWA oder vom Gläubi- ger/Staat Wallis, zu zahlen und der Gegenpartei zurückzuvergüten. 5. Der Gegenpartei werden angemessene Umtriebsentschädigungen und gezahlte Spesen zugespro- chen. E.b. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit der Beschwerde gegen die Arresteinsprache um die aufschiebende Wirkung nach Art. 325 Abs. 2 ZPO, welche das Kantonsgericht mit Verfügung vom 26. Februar 2026 abwies. Die Beschwerdeführerin verlangte des
- 4 - Weiteren den Ausstand der Kantonsrichterin C _________. Mit Entscheid vom
23. Januar 2026 wies das Kantonsgericht das Ausstandsgesuch ab (C2 26 4). E.c. Der RDWA verzichtete am 26. März 2026 auf eine Stellungnahme und beantragte unter Verweis auf die Akten die vollständige und kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde. F. Das Kantonsgericht forderte die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2026 auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu nennen, mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall die Zustellung über die Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgen würde. Die Be- schwerdeführerin teilte dem Kantonsgericht mit, kein permanentes Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen zu können resp. wollen, die Post könne ihr indes für die Zeit vom
1. Juli 2026 bis zum 21. Juli 2026 an ihre Adresse in B _________ geschickt werden. G. Auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin vereinigte das Kantonsgericht mit Verfü- gung vom 24. März 2026 die Verfahren C3 26 5 und C3 26 38.
Sachverhalt und Erwägungen
1. 1.1 Mit Beschwerde können nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide an- gefochten werden (Art. 319 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechts- begehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im 9. Titel des zwei- ten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). In Angelegenheiten, die dem Kantonsgericht obliegen, ist ein Einzelrichter zuständig, über die Beschwerde zu entscheiden, wenn das vereinfachte oder summarische Verfahren erstinstanzlich an- wendbar war (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO). Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf Fr. 1'940.50, wonach die Streitwertgrenze der Berufung nicht erreicht wurde und die Beschwerdeführerin korrekterweise Beschwerde eingereicht hat. Der Arresteinspracheentscheid wie auch der Rechtsöffnungsentscheid wurden erstinstanzlich im summarischen Verfahren erlassen (Art. 251 lit. a ZPO), wes- halb die vorliegende Angelegenheit von einer Einzelrichterin des Kantonsgerichts beur- teilt wird.
- 5 - 1.2 Rechtsöffnungs- und Arresteinspracheentscheide können innert einer Frist von 10 Tagen beim Kantonsgericht schriftlich und begründet angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO; Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO, Art. 319 lit. a ZPO; Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Bei der 10-tägigen Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist beizulegen, soweit die Partei ihn in den Händen hat (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feier- tag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der Rechtsöffnungsentscheid vom 23. Januar 2026 ging der Beschwerdeführerin am
2. Februar 2026 zu. Mit Einreichung der schriftlichen und begründeten Beschwerde am
11. Februar 2026 ist die 10-tägige Beschwerdefrist eingehalten. Die Beschwerdeführerin hat den Arresteinspracheentscheid am 16. Dezember 2025 in Empfang genommen, wonach die Frist am 26. Dezember 2025 endete. Der 26. Dezem- ber gilt nach Art. 37 Abs. 1 lit. c RPflG als Feiertag, weshalb die Frist am nächsten Werk- tag, folglich am 29. Dezember 2025, endete. Die Beschwerdeführerin hinterlegte ihre handschriftlich begründete Beschwerde fristgerecht am 29. Dezember 2025 bei der Schweizer Botschaft in London unter Verweis der Nachreichung der Belege wie auch des Entscheids beim Kantonsgericht. Sie begründete den Verzug in der Zustellung der Dokumente mit der feiertagsbedingten Schliessung der Bibliothek, wodurch sie keinen Zugang zu einem Drucker gehabt habe. Der angefochtene Entscheid sowie die Beilagen zu der Beschwerde sind grundsätzlich mit dieser innert laufender Beschwerdefrist ein- zureichen. Da es sich um eine Laienbeschwerde handelt und die ausstehenden Doku- mente wie angekündigt nachgereicht worden sind, womit sich die Ansetzung einer Nach- frist zur Verbesserung erübrigte, tritt das Kantonsgericht trotz verspäteter Einreichung gewisser Dokumente auf die Beschwerde ein. 1.3 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzu- reichen, d.h. der Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung des angefochtenen Ent- scheids auseinanderzusetzen und konkret darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Rein appellatorische Vorbrin- gen oder pauschale Verweise auf die Vorakten genügen diesen Anforderungen nicht (ZWR 2014 S. 238 f.; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 4. A. 2025, N. 15 zu Art. 321 ZPO).
- 6 - An eine Laienbeschwerde werden geringere formelle Anforderungen gestellt, als wenn das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt eingereicht wird (Kantonsgericht Wallis C1 23 77 vom 24. Mai 2023 E. 1.5; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO; KISTLER/WUILLEMIN, in: Berner Kommentar, Kommentar zum Schweizerischen Privat- recht, Bd. 3, 2. A. 2026, N. 22 zu Art. 321 ZPO). Bei der Eingabe der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Laienbeschwerde. Sie setzt sich teilweise mit den einzelnen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Die eingereichten Beschwerden genügen den formellen Anforderungen und auf die Beschwerden ist einzutreten, sofern eine entspre- chende Auseinandersetzung mit den angefochtenen Entscheiden vorliegt. 1.4 Mit Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition, hingegen gilt für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. „Offensichtlich unrichtig“ ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Erforderlich ist jedoch, dass die betreffenden Tatsachen auch rechtser- heblich sind. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich un- haltbar ist und mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 140 III 264 E. 2.3, 129 I 173 E. 3.1; Bundesgerichtsurteil 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017 E. 2.2.2). Willkürlich ist die Feststellung des Sachverhalts beispielsweise dann, wenn die Vorinstanz ohne Begründung vom Ergebnis der gerichtlichen Expertise abweicht oder eine bestrittene Tatsache trotz Fehlen jeglicher Beweise als erstellt erachtet (Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., N. 5 zu Art. 320 ZPO). Wer sich auf eine Verletzung des Will- kürverbots (Art. 9 BV) beruft, hat daher im Einzelnen darzulegen, inwiefern der vorin- stanzliche Entscheid willkürlich sein soll und deshalb an einem qualifizierten und offen- sichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2). 1.5 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Eine Aus- nahme bildet das Beschwerdeverfahren gegen Arresteinspracheentscheide, wonach vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden können (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind in Anwendung von Art. 278 Abs. 3 SchKG echte wie auch unechte Noven zulässig. Bei unechten Noven sind die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, wonach die No- ven ohne Verzug vorgebracht werden müssen (lit. a) und nur berücksichtigt werden,
- 7 - wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b; BGE 145 III 324 E. 6.6.4). Das Rechtsmittelverfahren dient nicht der Ver- vollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstan- dungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2). 1.5.1 Die Beschwerdeführerin hinterlegt mit ihrer Beschwerde betreffend den Rechts- öffnungsentscheid vom 11. Februar 2026 einen von ihr am 9. August 2022 eingereichten Antrag auf Widerruf und Abänderung (Art. 32 VVRG), der beweisen soll, dass das am Kantonsgericht hängige Verfahren A1 20 248 noch nicht abgeschlossen und der angeb- lich nichtige Staatsratsentscheid vom 21. Oktober 2020 und die auferlegten Gerichts- kosten von Fr. 326.50 nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Bei dem hinterlegten Schrei- ben handelt es sich um ein neues Beweismittel, welches im Beschwerdeverfahren be- züglich der Rechtsöffnung, vorbehalten gewisser vorliegend nicht anwendbarer Ausnah- men, unzulässig ist. Das Schreiben vom 9. August 2022 wird folglich nicht berücksichtigt. 1.5.2 Die Beschwerdeführerin hinterlegte im Zusammenhang mit ihrer Beschwerde zum Arresteinspracheentscheid mehrere Beweismittel. Mit Ausnahme des Schreibens vom
17. Dezember 2025 und der e-mails an Kantonsrichterin C _________ sowie an das Bezirksgericht vom 19. bis zum 23. Dezember 2025 handelt es sich um unechte Noven, welche die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllen müssen. Die Beschwer- deführerin legt in keinem Zeitpunkt ihrer Beschwerde dar und es ist auch nicht zu erken- nen, weshalb es ihr nicht zumutbar gewesen war, die Beweismittel bereits anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens vorzubringen. Die «KG Beweismittel» Nrn. 1 bis 6 und Nr. 8 sind demnach nicht zu berücksichtigen. Zudem haben einige der Beweismittel, wie z.B. die Belege Nr. 4 und 6, keinen sachlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Ver- fahren, sondern befassen sich mit weiteren, durch die Beschwerdeführerin initiierten Ver- fahren vor Kantonsgericht (A1 24 2025 und F1 24 83 sowie F1 24 3). Beim Beweismittel Nr. 7, welches e-mails an Kantonsrichterin C _________ sowie an das Bezirksgericht Visp beinhaltet, handelt es sich um ein echtes Novum, welches in Anwendung von Art. 278 Abs. 3 SchKG berücksichtigt werden kann. Die Beschwerdeführerin reichte überdies eine Stellungnahme an das Bezirksgericht Visp vom 10. November 2025 ein (S. 67), welche sie im Rechtsöffnungsverfahren BK 25 321 hinterlegt hatte. Da die Verfahren betreffend die Rechtsöffnung und die Arresteinsprache vom Kantonsgericht vereinigt wurden, ist dieses Schreiben bereits in den zu berücksich- tigenden Vorakten enthalten und daher kein Novum.
- 8 - Die von der Beschwerdeführerin hinterlegten Schreiben vom 4. Dezember 2025 und vom
17. Dezember 2025 in Bezug auf die Fristerstreckung befinden sich bereits in den erst- instanzlichen Akten und stellen keine Noven dar. 2. 2.1 Das Bezirksgericht erteilte im Urteil vom 23. Januar 2026 die definitive Rechtsöff- nung in der Betreibung Nr. xx/xx des Betreibungsamts Oberwallis. Die Beschwerdefüh- rerin bringt dagegen vor, aufgrund der Nichtigkeit der Staatsratsentscheide bestünden keine definitiven Rechtsöffnungstitel (Gerichtsdossier Rechtsöffnung [GDR] S. 2 ff.). 2.2 2.2.1 Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöff- nung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren bzw. ein rein betreibungsrechtliches Verfahren (BGE 148 III 30 E. 2.2). Das Rechtsöffnungsge- richt hat weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 148 III 30 E. 2.2; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, N. 3 zu Art. 81 SchKG). Wendet der Schuldner ein, dass überhaupt kein Rechtsöffnungs- titel besteht, darf das Gericht den Entscheid zwar nicht materiell prüfen, muss aber un- tersuchen, ob ein formell rechtskräftiger, vollstreckbarer und nicht nichtiger Entscheid vorliegt, der die Anforderungen eines Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 SchKG erfüllt (BGE 148 III 30 E. 2.2; STAEHELIN, a.a.O., N. 2 zu Art. 81 SchKG). Die Vollstreck- barkeit ist durch die Behörde zu bescheinigen, welche den Entscheid bzw. die Verfügung erlassen hat (Bundesgerichtsurteil 5D_23/2018 vom 31. August 2018 E. 5.3). Die blosse Behauptung, der Entscheid oder die Verfügung seien vollstreckbar, reicht dann nicht mehr (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 137 zu Art. 80 SchKG). Eine materielle gerichtliche Be- urteilung kann einzig durch Art. 85a SchKG (negative Feststellungsklage) erfolgen und ist unabhängig vom Rechtsöffnungsverfahren durchzuführen. Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstre- ckung nicht aufgeschoben hat (Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO) oder wenn er noch nicht rechts- kräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist (Art. 336 Abs. 1 lit. b ZPO). Keine Rechtsöffnung kann erteilt werden, wenn der Entscheid formell rechtskräftig ist, aber einem ausserordentlichen Rechtsmittel (z. B. die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO) die aufschiebende Wirkung gewährt wurde, womit die Vollstreckbarkeit
- 9 - gehemmt wird (STAEHELIN, a.a.O., N. 8 zu Art. 80 SchKG). In formelle Rechtskraft er- wächst ein Entscheid, wenn er mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht oder nicht mehr angefochten werden kann. Dazu gehören alle Urteile, gegen die ein ordentliches Rechts- mittel nicht zur Verfügung steht, d.h. gegen die eine Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO nicht erhoben werden kann (JOSI/KELLERHALS, in: Berner Kommentar zum schwei- zerischen Privatrecht, Bd. 3, 2. A. 2026, N. 2 zu Art. 336 ZPO). Gleiches gilt für kantonale Verfügungen (Art. 36 Abs. 1 VVRG). Das Gesetz sieht hierbei für Einsprachen sowie Beschwerden an den Staatsrat und an das Kantonsgericht keine aufschiebende Wirkung vor (Art. 34d Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 lit. d VVRG). Ein nichtberufungs- fähiger Entscheid wird mit seiner Eröffnung vollstreckbar (JOSI/KELLERHALS, a.a.O., N. 5 zu Art. 336 ZPO). Eröffnet ist der Entscheid, wenn er den Parteien an der Verhandlung übergeben (Art. 239 Abs. 1 lit. a ZPO) oder ihnen zugestellt worden ist (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO). 2.2.2 Einwendungen nach Art. 81 SchKG richten sich gegen einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid, weshalb diese vom Schuldner bewiesen werden müssen (STAEHELIN, a.a.O., N. 2 zu Art. 81 SchKG). Einwendungen sind die Stundung, Tilgung oder Verjährung der Forderung. 2.2.3 Die Nichtigkeit eines Entscheids ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung je- derzeit und von Amtes wegen zu beachten (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 129 I 361 E. 2; Bundesgerichtsurteil 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3). Die Nichtigkeit eines staatlichen Aktes ist nicht leichthin anzunehmen. In der Regel ist eine fehlerhafte Verfü- gung lediglich anfechtbar, d.h. sie ist grundsätzlich wirksam, kann jedoch innert einer bestimmten Frist in einem förmlichen Verfahren von den Betroffenen angefochten und auf Anfechtung hin von der zuständigen Behörde aufgehoben oder geändert werden. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumin- dest leichterkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; 139 II 243E. 11.2; 138 III 49 E. 4.4.3; 132 II 21 E. 3.1; Bundesgerichtsurteil 5D_195/2021 vom 28. Februar 2022 E. 2.2). 2.3 Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin die Rechtskraft von vier Staatsratsen- tscheiden und macht insbesondere geltend, die Entscheide seien aufgrund von Verfah- rensfehlern sowie funktioneller und sachlicher Unzuständigkeit nichtig. Sie rügt eine fal- sche Rechtsanwendung von Art. 80 SchKG wie auch eine offensichtlich unrichtige
- 10 - Feststellung des Sachverhalts. Es ist nachfolgend im Einzelnen zu prüfen, ob die Ent- scheide rechtskräftig und dementsprechend vollstreckbar sind. 2.3.1 Staatsratsentscheid vom 21. Oktober 2020 2.3.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Staatsratsentscheids vom 21. Oktober 2020 sei nicht rechtskräftig. Die Feststellung der Vorinstanz ergebe sich nicht aus den Tatsachen (GDR S. 5). Der Staatsrat wie auch das Kantonsgericht hätten ohne Zustän- digkeit einen mangels korrekter Rechtsmittelbelehrung nichtigen Einspracheentscheid der Gemeinde B _________ beurteilt, was insgesamt zu einer nichtigen Beurteilung durch die Vorgenannten geführt habe. Das Bundesgericht habe sich zudem nur mit einer Vorfrage, jedoch nicht mit einer substanziellen Beurteilung beschäftigt, wobei ihr das Urteil des Bundesgerichts rechtswidrigerweise nie schriftlich eröffnet worden sei (GDR S. 6 f.). Schliesslich sei der Staatsratsentscheid aufgrund schwerer Verfahrensfehler sei- tens des RDWA und wegen der sachlichen und funktionellen Unzuständigkeit des Staatsrats ohnehin nichtig. 2.3.1.2 Die Vorinstanz legt in E. 2.1 des angefochtenen Entscheids vom 23. Januar 2026 den Instanzenzug ausführlich dar, worauf verwiesen werden kann. Aktenkundig ist, dass die Beschwerde gegen den Staatsratsentscheid vom Kantonsgericht am 16. April 2021 abgewiesen (Kantonsgerichtsurteil A1 20 248) und auf die dagegen erhobene Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht nicht eingetre- ten worden ist (Bundesgerichtsurteil 2C_476/2021 vom 15. Juni 2021). Demnach ist der Staatsratsentscheid vom 21. Oktober 2020 in Rechtskraft erwachsen und folglich voll- streckbar. 2.3.1.3 Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, das Bun- desgericht habe sich einzig mit einer Vorfrage beschäftigt. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der Verweis auf die mangelhafte Eröffnung des Ent- scheids des Bundesgerichts und die damit verbundene Nichtigkeit ist zudem unbehelf- lich, erwachsen Entscheide des Bundesgerichts doch am Tag ihrer Ausfällung in Rechts- kraft (Art. 61 BGG), abgesehen davon, dass der Beschwerdeführerin der Bundesge- richtsentscheid mittels Publikation im Amtsblatt mitgeteilt worden ist. Diese Möglichkeit sieht Art. 39 Abs. 3 BGG bei Parteien mit Wohnsitz im Ausland, die keine Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen, ausdrücklich vor, sodass der Bundesgerichtsentscheid der Beschwerdeführerin korrekt eröffnet worden ist. Ohnehin führt nicht jede mangelhafte Eröffnung zur Nichtigkeit. Aus dem Grundsatz, dass einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten
- 11 - Rechtsschutz auch dann Genüge getan ist, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (Bundesgerichtsurteil 4A_648/2023 vom 16. Februar 2024 E. 2.1). Vorliegend ist nicht zu erkennen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, inwiefern ihr durch die Publikation im Amtsblatt ein Nachteil entstanden sein sollte. Schliesslich stellt auch eine allfällig falsche Rechtsmittelbelehrung keinen Nichtigkeitsgrund dar. Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen. Eine Partei ist freilich nur dann geschützt, wenn sie sich nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Der Beschwerdeführerin ist vorliegend kein Nachteil erwachsen, selbst wenn die Gemeinde eine falsche resp. keine Rechtsmittelbelehrung angebracht hat, zumal der Staatsrat so- wohl auf ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde (Staatsratsentscheid vom 21. Oktober
2021) als auch auf ihre Beschwerde gegen die Verfügung (Staatsratsentscheid vom
26. Januar 2022) eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin führt im Übrigen nicht aus, worin ein solcher Nachteil bestanden haben sollte. Nach dem Gesagten ist der Staats- ratsentscheid vom 21. Oktober 2020, welcher der Beschwerdeführerin die Verfahrens- kosten in der Höhe von Fr. 326.50 auferlegt, rechtskräftig und es liegt ein Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor. 2.3.2 Staatsratsentscheid vom 26. Januar 2022 2.3.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Nichtigkeit des Staatsratsentscheids vom
26. Januar 2022 aufgrund funktioneller und sachlicher Unzuständigkeit des Staatsrats sowie aufgrund schwerer Verfahrensfehler. Sie verweist in ihrer Beschwerde auf ihre Stellungnahmen vor der Vorinstanz sowie auf Art. 7 Abs. 1 VVRG (GDR S. 7). 2.3.2.2 Insoweit die Beschwerdeführerin dem Staatsrat schwere Verfahrensfehler vor- wirft, legt sie in ihrer Beschwerde nicht dar, worin diese bestanden haben sollen. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde zudem nicht aus, weshalb vorliegend eine funktionelle und sachliche Unzuständigkeit vorliege und begnügt sich mit einem blossen Verweis auf ihre vorinstanzlich hinterlegte Stellungnahme. Hierbei verkennt die Be- schwerdeführerin die bundesgerichtliche Praxis, nach welcher ein blosser Verweis auf weitere Akten in einer Beschwerde der Rügeobliegenheit nicht gerecht wird (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; Bundesgerichtsurteile 4A_101/2024 vom 14. März 2024 E. 1.2; 4A_400/2022 vom 22. November 2024 E. 2.1). Betreffend die geltend gemachte Nich- tigkeit aufgrund einer falschen oder fehlenden Rechtsmittelbelehrung kann auf das
- 12 - hiervor unter E. 2.3.1.3 Gesagte verwiesen werden. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung stellt kein Nichtigkeitsgrund dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerde- führerin daraus ein Nachteil erwachsen wäre. Der erwähnte Art. 7 Abs. 1 VVRG vermag schliesslich keine Unzuständigkeit der Behörde zu beweisen, legt dieser doch lediglich fest, dass die örtliche, sachlich und funktionelle Zuständigkeit der Behörde durch das VVRG bestimmt werden. Nach Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes über den Tourismus (SGS/VS 935.1) können Entscheide, die gestützt auf das Gesetz erlassenen wurden, mit Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden. Der Staatsrat war mithin funktionell und sachlich zuständig, über die Veranlagungsverfügung betreffend Pauschalkurtaxen zu befinden. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der Staatsratsent- scheid vom 26. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen ist und demnach einen Rechts- öffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG für die Entscheid- und Verfahrenskosten von Fr. 803.00 zzgl. Zinsen darstellt. 2.3.3 Staatsratsentscheid vom 27. März 2024 2.3.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Nichtigkeit des Staatsratsentscheids vom
27. März 2024 und stellt darauf ab, dass die Nichtigkeit infolge gesetzlich bestimmter funktioneller und sachlicher Unzuständigkeit nicht davon abhänge, ob ihr Schaden zu- gefügt worden sei (GDR S. 7). Der RDWA sei im Zeitpunkt des Entscheids vom 27. März 2024 von Gesetzes wegen unzuständig gewesen. In Bezug auf den erlittenen Schaden verweist die Beschwerdeführerin erneut auf die vorinstanzlichen Akten (GDR S. 8). Auch der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts vom 11. Dezember 2024 (A1 24 205) sei nicht in Rechtskraft erwachsen. Bei der Zulässigkeit der Publikation von Entscheiden im Amtsblatt handle es sich um eine Rechtsfrage, welche seit Jahren beim Kantonsge- richt «hängig, nicht rechtsgemäss entschieden und ans Bundesgericht weitergezogen worden» sei (GDR S. 8). Der Vermerk der Gerichtsschreiberin vom 30. April 2025, dass «bis heute vom Bundesgericht keine Meldung eingegangen sei, wonach gegen das vor- liegende Urteil Beschwerde erhoben worden wäre», stelle keine Rechtskraftbescheini- gung dar. Ohnehin vermöge eine Rechtskraftbescheinigung eine nicht gehörige Eröff- nung des Entscheids nicht zu heilen. Sie habe bisher die Angelegenheit noch nicht wei- tergezogen, da die Beschwerde noch beim Kantonsgericht hängig sei und es sich um einen Nicht-Entscheid und somit um Rechtsverweigerung handle. Im Übrigen verweist die Beschwerdeführerin auf die vorinstanzlichen Akten. Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Nichtbeachtung eingereichter Beweise vor Be- zirksgericht. So sei das Bezirksgericht nicht auf die Beweise Nrn. 3, 4 und 5 eingegan- gen, welche sich mit der Hängigkeit der Beschwerde gemäss Art. 22 RPflG beim
- 13 - Kantonsgericht bzw. der Aufforderung zu einer Beurteilung der Beschwerde gemäss Art. 22 RPflG befassen würden (GDR S. 8). 2.3.3.2 Die Beschwerdeführerin verweist auch hier auf die vorinstanzlichen Akten, was den Anforderungen einer Beschwerde nicht genügt (vgl. E. 2.3.2.3 hiervor). Sie legt in ihrer Beschwerde nicht dar, inwiefern eine funktionelle und sachliche Unzuständigkeit vorliegen würde. Es kann auf die Ausführungen in E. 2.3.2.3 hiervor verwiesen werden. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass es sich bei einem Nichteintretensentscheid um einen Nicht-Entscheid bzw. um eine Rechtsverwei- gerung handelt. Sind die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein. Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin im Verfahren A1 24 205 in Anwendung von Art. 90 VVRG am 3. Oktober 2024 eine 30-tägige Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.00 erteilt. Die Beschwerdeführerin unter- liess es, den verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, sodass das Kantonsgericht ge- stützt auf Art. 90 und Art. 13 VVRG nicht auf die Beschwerde eintrat. Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin mittels Publikation im Amtsblatt mitgeteilt und hätte ans Bundesgericht weitergezogen werden können, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht getan hatte. Mangels Beschwerde ans Bundesgericht erwuchs der Nichteintretensent- scheid und mit diesem der Staatsratsentscheid vom 27. März 2024 in Rechtskraft. Der Umstand, dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Dezember 2024 der Beschwerdeführerin mittels Publikation im Amtsblatt mitgeteilt wurde, vermag nichts an dessen Rechtskraft zu ändern. Art. 11 Abs. 3 VVRG sieht vor, dass Parteien mit Wohn- sitz im Ausland auf Verlangen der Behörde ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeich- nen haben, andernfalls die Zustellung durch Publikation im Amtsblatt erfolgt. Damit be- steht eine gesetzliche Grundlage für dieses Vorgehen. Es sind entgegen der Behaup- tung der Beschwerdeführerin keine «Beschwerden nach Art. 22 RPflG» beim Kantons- gericht hängig. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin begründet Art. 22 RPflG nämlich keine Beschwerde, sondern legt einzig die Gerichtsorganisation fest. Die Beschwerdeführerin vermag demnach nichts aus Art. 22 RPflG herzuleiten. Das Kantonsgericht erkennt zusammenfassend keinen Nichtigkeitsgrund betreffend den Staatsratsentscheid vom 27. März 2024. Demnach ist dieser in Rechtskraft erwachsen und stellt für die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 388.00 zzgl. Zinsen einen Rechts- öffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. 2.3.4 Staatsratsentscheid vom 22. Januar 2025
- 14 - 2.3.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich auch die Nichtigkeit des Staatsratsent- scheids vom 22. Januar 2025 aufgrund funktioneller Unzuständigkeit (GDR S. 7 und S. 9). Sie rügt unter anderem die unrichtige Eröffnung des in Frage stehenden Ent- scheids des Staatsrates sowie des Kantonsgerichtsurteils vom 11. Dezember 2024 (GDR S. 9). Die Beschwerdeführerin habe den Staatsratsentscheid vom 22. Januar 2025 mit Beschwerde am 25. Februar 2025 ans Kantonsgericht weitergezogen, was der Beleg Nr. 2 beweise. Demnach sei der Staatsratsentscheid vom 22. Januar 2025 noch nicht in Rechtskraft erwachsen. 2.3.4.2 Aktenkundig ist der betreffende Nichteintretensentscheid des Staatsrats vom
22. Januar 2025, welcher der Beschwerdeführerin mittels Publikation im Amtsblatt eröff- net wurde. Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Beleg Nr. 2, der die Einreichung einer Beschwerde gegen den Entscheid beim Kantonsgericht nachweisen sollte, befin- det sich nicht in den vorinstanzlichen Akten. Demnach konnte die Beschwerdeführerin den Beweis der Einreichung einer Beschwerde beim Kantonsgericht nicht erbringen. In- sofern die Beschwerdeführerin von einer «Beschwerde nach Art. 22 RPflG» spricht, ist erneut darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht keine derartige Beschwerde kennt und entsprechend keine hängig sind, was der Beschwerdeführerin wiederholt mitgeteilt wurde. Die Rechtskraft des Nichteintretensentscheids des Staatsrats vom 22. Januar 2025 wurde schliesslich vom Kantonsgericht am 6. Mai 2025 bestätigt, da bis zu diesem Datum keine Beschwerde gegen den genannten Staatsratsentscheid beim Kantonsge- richt eingegangen ist. In Bezug auf die Rüge der Unzuständigkeit wird auf die Ausfüh- rungen in E. 2.3.2.3 hiervor verwiesen. Der Staatsratsentscheid vom 22. Januar 2025 ist folglich in Rechtskraft erwachsen und stellt betreffend die Verfahrenskosten von Fr. 423.00 zzgl. Zinsen einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. 2.3.5 Zusammengefasst ist keiner der angefochtenen Entscheide des Staatsrats nichtig und alle vier sind nachweislich in Rechtskraft erwachsen. Das Kantonsgericht ist nicht zuständig, die Staatsratsentscheide inhaltlich zu prüfen. Die Beschwerdeführerin hat auch im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) geltend gemacht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellen die vorerwähnten Entscheide Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar, wonach der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung korrekterweise gewährt wurde. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
3. Es bleibt über die Rügen gegen den Arresteinspracheentscheid zu befinden.
- 15 - 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung von Art. 278 Abs. 2 SchKG und mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Gerichtsdossier Arrest [GDA] S. 8 ff.) 3.1.1 Sie bringt vor, die Vorinstanz habe ihr keine Gelegenheit für eine Replik einge- räumt, womit ihr das rechtliche Gehör rechtswidrigerweise nie gewährt worden sei. Es sei einzig der Gläubigerin eine Frist zur Stellungnahme erteilt worden, zu welcher sich die Beschwerdeführerin nicht habe äussern können (GDA S. 10). Die Beschwerdefüh- rerin führt aus, es liege kein begründetes Arrestgesuch vor, weshalb es ihr in der Ein- sprache nicht möglich gewesen sei, auf die Begründung der Gläubigerin einzugehen. Erst anlässlich des ersten Schriftenwechsels habe die RDWA eine minimale Begründung abgegeben. In der Folge habe die Vorinstanz die Akten geschlossen, ohne die Be- schwerdeführerin erneut anzuhören. Gesetzeswidrig habe sie einzig dem «Gläubiger» und nicht, wie Art. 278 Abs. 2 SchKG es vorsieht, den «Beteiligten» Möglichkeit zur Stel- lungnahme gegeben (GDA S. 10). 3.1.2 Beim Entscheid über die Arrestbewilligung handelt es sich um eine bundesrecht- liche superprovisorische Massnahme ohne Anhörung des Schuldners (MEIER-DIETERLE, in: Kurzkommentar SchKG, 3. A. 2025, N. 11 zu Art. 278 SchKG). Gegen den Arrestbe- willigungsentscheid kann der Schuldner Einsprache erheben, wodurch ihm nachträglich das rechtliche Gehör gewährt wird. Die Arresteinsprache ändert nichts an den Parteirol- len. Demnach bleibt der Gläubiger Arrestkläger und der Schuldner Arrestbeklagter. In diesem Sinne ist das Einspracheverfahren ein unselbstständiger Teil des Arrestbewilli- gungsverfahrens (MEIER-DIETERLE, a.a.O., N. 11 zu Art. 278 SchKG). Bei erfolgter Einsprache werden die Parteien vom Arrestgericht angehört (Art. 278 Abs. 2 SchKG), welches anschliessend aufgrund aller Vorbringen im summarischen Verfahren neu über die Arrestbewilligung direkt entscheiden kann (Art. 251 lit. a ZPO; MEIER-DIET- ERLE, a.a.O., N. 11a zu Art. 278 SchKG; KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- und Konkurs- recht, 4. A. 2024, N. 2164 f.). Die Arresteinsprache entspricht hierbei der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin gemäss Art. 253 bzw. Art. 265 Abs. 2 ZPO (MEIER-DIETERLE, a.a.O., N. 11 zu Art. 278 SchKG). Im Rahmen des Einspracheverfahrens ist grundsätz- lich ein einfacher Schriftenwechsel vorgesehen (REISER, Basler Kommentar, 3. A. 2021, N. 2 zu Art. 278 SchKG). Anschliessend erfolgt der Aktenschluss, welcher das Ende des Schriftenwechsels darstellt. (BGE 146 III 237 E. 3.1). 3.1.3 Die Vorinstanz übermittelte am 25. November 2025 mittels Verfügung die Einspra- che vom 21. Oktober 2025 an den Kanton Wallis. Gleichzeitig wurde dem Kanton Wallis
- 16 - eine einzige Frist von 30 Tagen zur allfälligen Stellungnahme erteilt (Hauptdossier Arrest [HDA] S. 39). Die Stellungnahme des Kantons Wallis vom 2. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Vorin- stanz kündigte gleichzeitig das Ende des Schriftenwechsels sowie einen baldigen Ent- scheid an (HDA S. 42). 3.1.4 Die Beschwerdeführerin erhob Einsprache, was jedoch gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung keinen Rollenwechsel zur Folge hat. Mit der Einsprache konnte sich die Beschwerdeführerin zum Arrestbefehl äussern. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass kein begründetes Arrestgesuch vorliege. Dem Arrestgesuch kann der Arrestgrund samt Belegen entnommen werden. Gleiches kann dem Arrestbefehl Nr. xxxx entnommen werden. Demnach war der Beschwerdefüh- rerin klar, um welche definitiven Rechtsöffnungstitel es sich handelt. Die Vorinstanz hat zu Recht einzig dem Kanton Wallis eine Frist zur Stellungnahme er- teilt. Mit Einreichen der Einsprache wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin gewahrt. Ein zweiter Schriftenwechsel und folglich ein Replikrecht der Beschwerdefüh- rerin bzw. Arrestbeklagten ist im Einspracheverfahren nicht vorgesehen, wie in E. 3.2 hiervor dargelegt. Das Kantonsgericht sieht vorliegend keine Verletzung von Art. 278 Abs. 2 SchKG bzw. des rechtlichen Gehörs, da die Beschwerdeführerin sich ausreichend in ihrer Einsprache hätte äussern können. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuwei- sen. 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter das Vorliegen eines definitiven Rechtsöff- nungstitels, welcher Voraussetzung für den Arrest ist (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG). 3.2.1 Liegt ein Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 – 6 SchKG vor, kann der Gläubi- ger für eine nicht pfandgedeckte fällige Forderung Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen. Die Zuständigkeit liegt beim Gericht des Ortes, wo sich die Vermögensgegenstände befinden (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 – 6 SchKG). Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass eine Forderung besteht (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) und Vermögensgegen- stände vorhanden sind, welche dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Besitzt der Gläubiger einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG, kann er sich auf den Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG berufen. 3.2.2 In E. 2 hiervor wird ausführlich dargelegt, dass es sich bei den vier Staatsratsent- scheiden um definitive Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG handelt. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden.
- 17 - 3.3 Strittig ist weiter, ob ein Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG vorliegt. Die Bestimmung sieht explizit vor, dass bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels ein Arrestgrund gegeben sei. Das Vorliegen von definitiven Rechtsöffnungstiteln wurde hiervor festgestellt. Damit liegt ein Arrestgrund vor. 3.4 Die Beschwerdeführerin rügt, es sei nicht verhältnismässig, wenn sowohl ihr Konto als auch ihre Liegenschaft in B _________ mit einem Arrest belegt würden, zumal bereits der Wert des Studios den geforderten Betrag um ein Vielfaches übersteige. 3.4.1 Das Bezirksgericht bewilligt mit Entscheid vom 2. Oktober 2025 gestützt auf das Arrestgesuch desselben Tages in erster Linie den Arrest des Kontos der Beschwerde- führerin bei der Raiffeisenbank A _________ und, soweit der darauf vorhandene Betrag die Forderung nicht zu decken vermag, den Arrest des Stockwerkanteils Nr. xxx-xx, Plan Nr. yyy, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde B _________, für die Forderungssumme von insgesamt Fr. 1’940.50 zzgl. Zinsen und Kosten. Als Arrestgrund führt es den Wohn- sitz der Schuldnerin im Ausland an (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Der Arrestgrund (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) und das Eigentum an den betreffenden Vermögensgegen- ständen (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) wurden durch die Parteien nicht infrage gestellt. 3.4.2 Es ist nicht aktenkundig, wie hoch die Aktiven auf dem verarrestierten Bankkonto sind und ob diese die Forderungen zu decken vermögen. Die Beschwerdeführerin macht primär geltend, das Studio vermöge die Forderung zu decken und scheint sich an der Verarrestierung des Bankkontos zu stören. Es ist indes gerade im Sinne des Verhältnis- mässigkeitsprinzips, die relativ niedrige Forderung von knapp Fr. 2'000.00 primär über die liquiden Mittel auf dem Bankkonto zu decken, anstatt das Grundeigentum zu verwer- ten, dessen Wert ein Vielfaches der Forderung beträgt und was für die Schuldnerin mit deutlich mehr Kosten verbunden wäre. Zudem hält der Arrestbefehl im Dispositiv klar fest, dass primär das Konto mit Arrest belegt wird und die Zwangsvollstreckung in den Stockwerkeigentumsanteil nur dann erfolgt, wenn das Vermögen auf dem Konto nicht ausreicht. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist in diesem Vorgehen nicht zu erkennen. 3.5 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV (GDA S. 14). Die Vorinstanz habe die falschen Behauptungen des ohne Vollmacht han- delnden Vertreters der Gläubigerin als glaubhaft erachtet, ohne dass Letzterer glaub- hafte Beweismittel vorgelegt habe. Die Vorinstanz habe zudem Art. 257 Abs. 3 ZPO verletzt, da sie der Gläubigerin zu Unrecht Rechtsschutz gewährt habe, obwohl sie dazu gemäss Abs. 1 nicht berechtigt gewesen sei (GDA S. 14 f.).
- 18 - 3.5.1 Art. 257 ZPO befasst sich mit einem besonderen Fall des Summarverfahrens (GÜNGERICH, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2. A. 2026, N. 1 zu Art. 257 ZPO). Hierbei muss der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar sein (Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO). Ein superprovisorischer Erlass kommt beim Rechtsschutz in klaren Fällen nicht zur Anwendung (GÜNGERICH, a.a.O., 2. A. 2026, N. 6 zu Art. 257 ZPO). Weiter muss die Rechtslage klar sein (Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO). 3.5.2 Das vorliegende Verfahren wird im summarischen Verfahren durchgeführt und fin- det seine Grundlage in Art. 251 lit. a ZPO. Die Einwendung der Beschwerdeführerin, es läge eine Verletzung von Art. 257 Abs. 3 ZPO vor, ist unbehelflich, da dieser Artikel vorliegend nicht einschlägig ist. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, der Vertreter der Gläubigerin habe ohne Vollmacht gehandelt, kann nicht gefolgt werden. Als Dienstchef der Dienststelle war die- ser legitimiert, im Namen der Dienststelle zu unterzeichnen. Das Vorbringen der Be- schwerdeführerin, die Gläubigerin habe keine glaubhaften Beweise vorgelegt, läuft ebenso ins Leere. Aus den Akten ergibt sich, dass die Gläubigerin mit dem Arrestbegeh- ren vom 1. Oktober 2025 insgesamt 24 Belege hinterlegte (BK 25 293). Die Gesuchstel- lerin legte mithilfe der eingereichten Belege glaubhaft dar, dass die Forderung besteht. Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts, zeigt aber nicht auf, inwiefern dieser Sachverhalt offensichtlich unrichtig ist. Aus den Akten ergibt sich, dass der Sachverhalt wie dargelegt mittels Beweise erstellt ist. Worin die Beschwerdeführerin die Willkür sieht, ist nicht nachvollziehbar. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid voll- umfänglich abzuweisen.
4. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel- che einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kosten- vorschüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und andererseits die Partei- entschädigung umfassen (Art. 95 Abs. 1, Art. 104 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfah- rens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt wer- den (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), vorliegend der Beschwerdeführerin. Während die Ge- richtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO).
- 19 - 4.1 Die Gerichtskosten setzten sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Gemäss Art. 61 GebV SchKG kann das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Sum- marsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erhe- ben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr be- trägt. Art. 48 GebV SchKG sieht für einen Streitwert von Fr. 1’000.00 bis Fr. 10’000.00 eine Spruchgebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 300.00 vor, womit die Gebühr im Rechtsmittel- verfahren das Anderthalbfache beträgt, d. h. maximal Fr. 450.00. 4.1.1 Die Vorinstanz hat in ihren Entscheiden über die Gerichtskosten befunden. Es be- steht für das Kantonsgericht kein Anlass, die Höhe anders zu bestimmen. Die Gerichts- gebühr von insgesamt Fr. 310.00 (Fr. 155.00 für die Arresteinsprache und Fr. 155.00 für die definitive Rechtsöffnung) ist ausgangsgemäss X _________ aufzuerlegen. 4.1.2 Das Kantonsgericht hatte zwei Beschwerden (C3 26 5 und C3 26 38) zu beurtei- len, welche es in einem Verfahren vereinigte. Die zu beurteilenden rechtlichen Fragen waren von keiner besonderen Schwierigkeit. Es erfolgten mehrere Eingaben der Be- schwerdeführerin, welche jeweils an die Gegenpartei weitergeleitet wurden. Das Dossier war nicht besonders umfangreich. Unter Berücksichtigung des Streitwertes, des Um- fangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip wer- den die Gerichtskosten auf Fr. 450.00 festgesetzt. Die Kosten werden ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin auferlegt und werden teilweise mit den von ihr geleisteten Kos- tenvorschüssen von insgesamt Fr. 200.00 verrechnet (Art. 111 ZPO). Der ausstehende Betrag von Fr. 250.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Beschwerdegegnerin beantragt keine Entschädigung und hatte einen geringen Aufwand, sodass ihr ebenfalls keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
- 20 -
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde vom 29. Dezember 2025 gegen den Arresteinspracheentscheid wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde vom 11. Februar 2026 gegen den Rechtsöffnungsentscheid wird abgewiesen. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 450.00, werden X _________ auferlegt und mit den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen von ins- gesamt Fr. 200.00 verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 16. Juni 2026