Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 In der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamts Oberwallis wird für Fr. 3’944.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Juni 2024 sowie für Fr. 469.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Juli 2024 provisorische Rechtsöffnung gewährt. Im Übrigen wird die Rechtsöffnung verweigert.
E. 1.1 Rechtsöffnungsentscheide können innert zehn Tagen seit der Zustellung mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts an- gefochten werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO; Art. 20 Abs. 3 RPflG). Der Entscheid wurde fristgerecht angefochten und die hier urteilende Einzelrichterin ist in der Sache zuständig.
- 3 -
E. 1.2 Die Beschwerde hat Anträge zu enthalten (SPÜHLER, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO). Die Anforderungen dürfen jedoch nach dem Verbot des überspitzten Formalismus nicht überzogen werden und es kann dennoch darauf einge- treten werden, wenn sich zumindest aus der Begründung ergibt, welches Ziel mit dem Rechtsmittel verfolgt wird (Bundesgerichtsurteil 4A_288/2019 vom 11. September 2019 E. 1.2). Die Beschwerde enthält vorliegend keine Rechtsbegehren. Jedoch handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Forderung grundsätzlich nicht bestreitet, indes geltend macht, zwei weitere Raten bezahlt zu haben. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich ein- zutreten.
E. 1.3 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbe- halten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Ent- scheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4). Der Beschwerdeführer reicht mit seiner Beschwerde diverse Unterlagen ein: ein ärztli- ches Zeugnis vom 8. Juli 2025, diverse E-Mailkorrespondenzen sowie undatierte Text- nachrichten. Dabei handelt es sich um Noven, welche im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 326 ZPO nicht zulässig sind. Der Beschwerdeführer führt denn auch nicht aus, dass der angefochtene Entscheid zur Hinterlegung dieser Noven Anlass gegeben hätte. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern diese im vorliegenden Verfahren von Relevanz sein könnten. Weiter wurden zwei Zahlungsbestätigungen vom 29. Mai und 26. Juni 2025 hinterlegt. Die Bestätigung der Zahlung vom 29. Mai 2025 hätte der Beschwerde- führer bereits vor dem Rechtsöffnungsgericht vorbringen können und müssen. Bei der Zahlung vom 26. Juni 2025 handelt es sich zwar um ein echtes Novum, welche indes im Beschwerdeverfahren, ausser in den in Art. 326 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Fällen, wel- che vorliegend nicht einschlägig sind, ebenfalls nicht zugelassen sind. Die Beschwerde dient grundsätzlich nur der Rechtskontrolle und ist keine Fortsetzung des erstinstanzli- chen Verfahrens. Damit können die mit der Beschwerde hinterlegten Dokumente und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Tatsachenbehauptungen im Beschwerde- verfahren nicht berücksichtigt werden.
- 4 - 2.
E. 2 Die Schuldnerpartei X _________ hat der Gläubigerpartei Y _________ die Kosten des Zahlungsbe- fehls in der Höhe von Fr. 74.-- zu erstatten.
E. 2.1 Die Vorinstanz gewährte in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamts Oberwallis die provisorische Rechtsöffnung. Zur Begründung führte sie zusammengefasst an, die vom Schuldner unterzeichnete Vergleichsvereinbarung vom 12. Juli 2022 berechtige zur Rechtsöffnung für den darin vereinbarten Betrag von EUR 11'106.50 abzüglich der be- reits geleisteten Ratenzahlungen von insgesamt EUR 6'906.10 sowie des Betrags von EUR 500.00 als Erstattung der Anwaltskosten im Falle der Nichterfüllung von mindes- tens zwei Raten. Im Übrigen werde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aufgrund schwerwiegender gesundheitli- cher Probleme habe er die Ratenzahlung aussetzen müssen. Er habe diese jedoch wie- der aufgenommen und im Mai und Juni 2025 jeweils EUR 300.00 bezahlt. Derzeit sei es ihm nicht möglich, die gesamte Restschuld in einem Mal zu bezahlen. Er wolle diese weiterhin mittels den vereinbarten Ratenzahlungen von monatlich EUR 300.00 tilgen.
E. 2.2 Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöff- nung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Eine Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1, 132 III 480 E. 3; Bundesgerichtsurteile 5A_142/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1, 5A_746/2015 vom 18. Januar 2016, 5A.273/2009 vom
25. Januar 2010 E. 2.2). Die provisorische Rechtsöffnung ist auszusprechen, wenn der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft gemacht hat, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 SchKG). Alle Einwendungen und Einreden gegen die Schuldanerkennung, die zivilrechtliche Bedeutung haben, sind zu hören (BGE 145 III 20 E. 4.1.2). Glaubhaft ge- macht sind sie, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine ge- wisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn der Richter noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (Bundesgerichtsurteil 5A_899/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.1). Sie sind grundsätzlich durch Urkunden geltend zu machen (Art. 254 ZPO; BGE 145 III 20 E. 4.1.2, 142 III 720 E. 4.1; Bundesgerichtsurteile 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.1, 5A_51/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.1), denn die Rechtsöffnung ist ein Urkundenprozess, welcher keinen Nachweis eines Schuldver- hältnisses oder einer Forderung verlangt; vorausgesetzt ist einzig die Existenz einer
- 5 - Vollstreckungsurkunde (BGE 142 III 720 E. 4.1; Bundesgerichtsurteile 5A_899/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.1, 5A_40/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.2).
E. 2.3 Wie bereits dargelegt bestreitet der Beschwerdeführer nicht, gestützt auf die Ver- gleichsvereinbarung vom 12. Juli 2022 den Betrag zu schulden, für welchen die Vo- rinstanz die Rechtsöffnung erteilt hat. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe am 29. Mai und 26. Juni 2025 je EUR 300.00 abbezahlt, kann dies vorliegend auf- grund des Novenverbots (vgl. E. 1.3 hiervor) nicht berücksichtigt werden. Der Grund für den Ausfall der Ratenzahlungen und der Umstand, dass bislang keine einvernehmliche Lösung mit den Gläubigern gefunden werden konnte, sind im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung. Der Antrag, die Schuld weiterhin in Raten zahlen zu dürfen betrifft nicht den Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, in welchem einzig das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels sowie allfällige Einreden von Stundung, Tilgung und Verjäh- rung geprüft werden. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 3.
E. 3 Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Schuldnerpartei auferlegt und in Rechnung gestellt.
E. 3.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 3.2 Art. 48 GebV SchK sieht in betreibungsrechtlichen Summarsachen für einen Streit- wert von Fr. 1’000.00 bis zu Fr. 10'000.00 eine Spruchgebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 300.00 vor. Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien, ihrer finanziellen Situ- ation sowie nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar). Das Bezirksgericht hat die Gerichtskosten erstinstanzlich auf Fr. 200.00 festgesetzt, was nicht gerügt worden ist und angemessen erscheint.
E. 3.3 Nach Art. 61 GebV SchKG kann das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtli- che Summarsache weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 48 GebV SchKG), d.h. vorliegend maximal Fr. 450.00. Aufgrund der vorerwähnten Kriterien und unter Berücksichtigung, dass das Dossier nicht umfangreich war, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf Fr. 200.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss
- 6 - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm in entsprechender Höhe ge- leisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO).
E. 3.4 Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzu- sprechen ist. Mangels Antrags, Aufwands und berufsmässiger Vertretung ist auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 200.00, werden X _________ auferlegt und mit dem von diesem in entsprechender Höhe geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 10. November 2025
E. 4 Es werden keine Partei- oder Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
E. 5 Die Schuldnerpartei kann innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides beim Bezirksgericht auf Aberkennung der Forderung klagen, andernfalls die provisorisch erteilte Rechtsöffnung definitiv wird. Es sind die Bestimmungen zum Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 ZPO anwendbar. C. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid reichte X _________ (Beschwerdeführer) am 8. Juli 2025 eine Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis ein. Die Vorinstanz hinter- legte am 5. August 2025 die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Y _________ (Beschwerdegegner) liess sich nicht vernehmen.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C3 25 97
URTEIL VOM 10. NOVEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis Zivilkammer
Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer gegen
Y _________, Beschwerdegegner
(provisorische Rechtsöffnung) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 26. Juli 2025 [VIS BK 2025 57]
- 2 - Verfahren
A. Y _________ beantragte mit Gesuch vom 13. März 2025 beim Bezirksgericht Visp, ihm sei in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungs- und Konkursamtes Oberwallis gegen X _________ für die Forderung von insgesamt Fr. 5'599.10 gestützt auf die Vergleichs- vereinbarung vom 12. Juli 2022 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. X _________ liess sich nicht vernehmen. B. Das Rechtsöffnungsgericht fällte am 26. Juni 2025 nachfolgenden Entscheid: 1. In der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamts Oberwallis wird für Fr. 3’944.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Juni 2024 sowie für Fr. 469.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Juli 2024 provisorische Rechtsöffnung gewährt. Im Übrigen wird die Rechtsöffnung verweigert. 2. Die Schuldnerpartei X _________ hat der Gläubigerpartei Y _________ die Kosten des Zahlungsbe- fehls in der Höhe von Fr. 74.-- zu erstatten. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Schuldnerpartei auferlegt und in Rechnung gestellt. 4. Es werden keine Partei- oder Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 5. Die Schuldnerpartei kann innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides beim Bezirksgericht auf Aberkennung der Forderung klagen, andernfalls die provisorisch erteilte Rechtsöffnung definitiv wird. Es sind die Bestimmungen zum Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 ZPO anwendbar. C. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid reichte X _________ (Beschwerdeführer) am 8. Juli 2025 eine Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis ein. Die Vorinstanz hinter- legte am 5. August 2025 die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Y _________ (Beschwerdegegner) liess sich nicht vernehmen.
Sachverhalt und Erwägungen
1. 1.1 Rechtsöffnungsentscheide können innert zehn Tagen seit der Zustellung mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts an- gefochten werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO; Art. 20 Abs. 3 RPflG). Der Entscheid wurde fristgerecht angefochten und die hier urteilende Einzelrichterin ist in der Sache zuständig.
- 3 - 1.2 Die Beschwerde hat Anträge zu enthalten (SPÜHLER, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO). Die Anforderungen dürfen jedoch nach dem Verbot des überspitzten Formalismus nicht überzogen werden und es kann dennoch darauf einge- treten werden, wenn sich zumindest aus der Begründung ergibt, welches Ziel mit dem Rechtsmittel verfolgt wird (Bundesgerichtsurteil 4A_288/2019 vom 11. September 2019 E. 1.2). Die Beschwerde enthält vorliegend keine Rechtsbegehren. Jedoch handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Forderung grundsätzlich nicht bestreitet, indes geltend macht, zwei weitere Raten bezahlt zu haben. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich ein- zutreten. 1.3 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbe- halten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Ent- scheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4). Der Beschwerdeführer reicht mit seiner Beschwerde diverse Unterlagen ein: ein ärztli- ches Zeugnis vom 8. Juli 2025, diverse E-Mailkorrespondenzen sowie undatierte Text- nachrichten. Dabei handelt es sich um Noven, welche im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 326 ZPO nicht zulässig sind. Der Beschwerdeführer führt denn auch nicht aus, dass der angefochtene Entscheid zur Hinterlegung dieser Noven Anlass gegeben hätte. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern diese im vorliegenden Verfahren von Relevanz sein könnten. Weiter wurden zwei Zahlungsbestätigungen vom 29. Mai und 26. Juni 2025 hinterlegt. Die Bestätigung der Zahlung vom 29. Mai 2025 hätte der Beschwerde- führer bereits vor dem Rechtsöffnungsgericht vorbringen können und müssen. Bei der Zahlung vom 26. Juni 2025 handelt es sich zwar um ein echtes Novum, welche indes im Beschwerdeverfahren, ausser in den in Art. 326 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Fällen, wel- che vorliegend nicht einschlägig sind, ebenfalls nicht zugelassen sind. Die Beschwerde dient grundsätzlich nur der Rechtskontrolle und ist keine Fortsetzung des erstinstanzli- chen Verfahrens. Damit können die mit der Beschwerde hinterlegten Dokumente und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Tatsachenbehauptungen im Beschwerde- verfahren nicht berücksichtigt werden.
- 4 - 2. 2.1 Die Vorinstanz gewährte in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamts Oberwallis die provisorische Rechtsöffnung. Zur Begründung führte sie zusammengefasst an, die vom Schuldner unterzeichnete Vergleichsvereinbarung vom 12. Juli 2022 berechtige zur Rechtsöffnung für den darin vereinbarten Betrag von EUR 11'106.50 abzüglich der be- reits geleisteten Ratenzahlungen von insgesamt EUR 6'906.10 sowie des Betrags von EUR 500.00 als Erstattung der Anwaltskosten im Falle der Nichterfüllung von mindes- tens zwei Raten. Im Übrigen werde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aufgrund schwerwiegender gesundheitli- cher Probleme habe er die Ratenzahlung aussetzen müssen. Er habe diese jedoch wie- der aufgenommen und im Mai und Juni 2025 jeweils EUR 300.00 bezahlt. Derzeit sei es ihm nicht möglich, die gesamte Restschuld in einem Mal zu bezahlen. Er wolle diese weiterhin mittels den vereinbarten Ratenzahlungen von monatlich EUR 300.00 tilgen. 2.2 Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöff- nung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Eine Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1, 132 III 480 E. 3; Bundesgerichtsurteile 5A_142/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1, 5A_746/2015 vom 18. Januar 2016, 5A.273/2009 vom
25. Januar 2010 E. 2.2). Die provisorische Rechtsöffnung ist auszusprechen, wenn der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft gemacht hat, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 SchKG). Alle Einwendungen und Einreden gegen die Schuldanerkennung, die zivilrechtliche Bedeutung haben, sind zu hören (BGE 145 III 20 E. 4.1.2). Glaubhaft ge- macht sind sie, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine ge- wisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn der Richter noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (Bundesgerichtsurteil 5A_899/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.1). Sie sind grundsätzlich durch Urkunden geltend zu machen (Art. 254 ZPO; BGE 145 III 20 E. 4.1.2, 142 III 720 E. 4.1; Bundesgerichtsurteile 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.1, 5A_51/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.1), denn die Rechtsöffnung ist ein Urkundenprozess, welcher keinen Nachweis eines Schuldver- hältnisses oder einer Forderung verlangt; vorausgesetzt ist einzig die Existenz einer
- 5 - Vollstreckungsurkunde (BGE 142 III 720 E. 4.1; Bundesgerichtsurteile 5A_899/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.1, 5A_40/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.2). 2.3 Wie bereits dargelegt bestreitet der Beschwerdeführer nicht, gestützt auf die Ver- gleichsvereinbarung vom 12. Juli 2022 den Betrag zu schulden, für welchen die Vo- rinstanz die Rechtsöffnung erteilt hat. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe am 29. Mai und 26. Juni 2025 je EUR 300.00 abbezahlt, kann dies vorliegend auf- grund des Novenverbots (vgl. E. 1.3 hiervor) nicht berücksichtigt werden. Der Grund für den Ausfall der Ratenzahlungen und der Umstand, dass bislang keine einvernehmliche Lösung mit den Gläubigern gefunden werden konnte, sind im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung. Der Antrag, die Schuld weiterhin in Raten zahlen zu dürfen betrifft nicht den Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, in welchem einzig das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels sowie allfällige Einreden von Stundung, Tilgung und Verjäh- rung geprüft werden. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 3. 3.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Art. 48 GebV SchK sieht in betreibungsrechtlichen Summarsachen für einen Streit- wert von Fr. 1’000.00 bis zu Fr. 10'000.00 eine Spruchgebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 300.00 vor. Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien, ihrer finanziellen Situ- ation sowie nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar). Das Bezirksgericht hat die Gerichtskosten erstinstanzlich auf Fr. 200.00 festgesetzt, was nicht gerügt worden ist und angemessen erscheint. 3.3 Nach Art. 61 GebV SchKG kann das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtli- che Summarsache weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 48 GebV SchKG), d.h. vorliegend maximal Fr. 450.00. Aufgrund der vorerwähnten Kriterien und unter Berücksichtigung, dass das Dossier nicht umfangreich war, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf Fr. 200.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss
- 6 - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm in entsprechender Höhe ge- leisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO). 3.4 Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzu- sprechen ist. Mangels Antrags, Aufwands und berufsmässiger Vertretung ist auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 200.00, werden X _________ auferlegt und mit dem von diesem in entsprechender Höhe geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 10. November 2025