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C3 25 141

g/ Schuldbetreibungsentscheid

Wallis · 2026-02-11 · Deutsch VS
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Das Begehren um Gewährung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Oberwallis wird abgewiesen.

E. 1.1 Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwi- schenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungsentscheide nicht

- 3 - der Berufung und können somit innert zehn Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden, wobei eine Einzelrichterin in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EG- ZPO; Art. 20 Abs. 1 ORG).

E. 1.2 Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Visp datiert vom

22. September 2025 und wurde am 24. September 2025 versandt (S. 79 ff.). Der Be- schwerdeführer hat am 30. September 2025 (Postaufgabedatum) und damit innert offe- ner Rechtsmittelfrist eine Beschwerde eingereicht (Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).

E. 1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wo- bei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog- nition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer be- schränkten Kognition unterliegt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. A., 2025, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).

E. 1.4 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbe- halten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Ent- scheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO; SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht,

3. A., 2017, N. 1406). Der Beschwerdeführer hinterlegt mit seiner Beschwerde mehrere Dokumente. Er legt jedoch nicht näher dar, weshalb erst der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid zur Einreichung dieser Noven Anlass gegeben haben soll. Dies ist denn auch nicht erstlich, weshalb die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beilagen unbeachtlich bleiben.

E. 1.5 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzu- reichen. Zwar nennt Art. 321 ZPO einzig die Begründung, diese dient aber der Erläute- rung der Rechtsbegehren und setzt diese damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bun- desgerichtsurteil 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2).

- 4 -

E. 1.6 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die frist- und formgerecht erfolgte Beschwerde einzutreten ist. 2.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 155.00 werden der Gläubigerpartei X _________ auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

E. 2.1 Vorliegend ist umstritten, ob der Beschwerdeführer für die geltend gemachte Forde- rung über einen Rechtsöffnungstitel verfügt und ob das Bezirksgericht die mit der Ein- gabe vom 25. August 2025 deponierten Beilagen korrekterweise nicht berücksichtigte.

E. 2.2 Die Parteien haben im Rechtsöffnungsverfahren keinen Anspruch darauf, sich zwei- mal zur Sache zu äussern. Grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusse- rung ein. Das Bundesgericht schloss jedoch nicht aus, dass das Rechtsöffnungsgericht ausnahmsweise einen zweiten Schriftenwechsel anordnen kann. Letzteres muss dies aber eindeutig bzw. ausdrücklich tun und nicht bloss das Replikrecht gewähren. Bei An- ordnung eines zweiten Schriftenwechsels können sich die Parteien ein zweites Mal un- beschränkt äussern, und der Aktenschluss tritt erst nach dem zweiten Schriftenwechsel ein. Danach sind Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO zulässig (BGE 150 III 209 E. 3.4). Auch im summarischen Verfahren ist das unbedingte Replikrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu beachten. Die Parteien haben mithin Anspruch, von sämtli- chen Eingaben der Gegenpartei und der Vorinstanz Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern. Das Replikrecht ist streng vom Novenrecht zu unterscheiden. Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel dürfen nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO ein- gebracht werden (BGE 150 III 209 E. 3.3).

E. 2.3 In casu stellte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer am 20. August 2025 die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu und teilte ihm mit, dass damit der Schriften- wechsel abgeschlossen sei und sich eine allfällige Eingabe auf das Anerkennen und Bestreiten neuer Tatsachen sowie auf zulässige Noven zu beschränken habe (S. 73). Folglich ordnete die Vorinstanz keinen zweiten Schriftenwechsel an und der Akten- schluss trat nach einmaliger Äusserung der Parteien ein. Der Beschwerdeführer hinter- legte anschliessend am 25. August 2025 eine weitere Stellungnahme mit drei Beilagen (S. 74 ff.). Er legt jedoch nicht dar, inwiefern es sich dabei um zulässige Noven im Sinne von Art. 229 ZPO handeln sollte. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Deshalb hat das Bezirksgericht die nach Aktenschuss eingereichten Belege zu Recht nicht berücksichtigt. Wie nachfolgend gezeigt wird, läge selbst bei Berücksichtigung dieser Unterlagen kein Rechtsöffnungstitel vor.

- 5 -

E. 2.4 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Gericht spricht dieselbe aus, so- fern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, so- fort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Im Rahmen eines Gesuchs um provisori- sche Rechtsöffnung geht es darum, rasch über die Beseitigung des Rechtsvorschlags zu entscheiden und die Parteirollen für einen allfälligen ordentlichen Prozess festzule- gen. Dass dabei auch gewisse materiell-rechtliche Punkte zu klären sind, ändert am be- treibungsrechtlichen Charakter des Verfahrens nichts. Geprüft wird lediglich, ob ein voll- streckbarer Titel vorliegt, nicht hingegen ob die Forderung materiell-rechtlich besteht (Bundesgerichtsurteile 4A_343/2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.1.1 und 4A_599/2024 vom 26. Mai 2025 E. 4). Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen. Das Rechtsöffnungsge- richt hat den Rechtsöffnungstitel objektiv anhand des Vertrauensprinzips auszulegen. Der auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrags gerichtete Wille des Schuldners hat deutlich aus der bzw. den vorgelegten Urkunden hervorzugehen (Bun- desgerichtsurteil 5A_160/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.2). Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG kann sich auch aus einer Gesamtheit von Urkunden erge- ben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die un- terzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig auswei- sen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss. Die Höhe der Schuld muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung bestimmt oder leicht be- stimmbar sein (Bundesgerichtsurteil 4A_642/2023 vom 2. Februar 2024 E. 2.1).

E. 2.5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 1‘700.00 nebst Zins, der den Restkaufpreis für eine Möbelübernahme zum Ge- samtpreis von Fr. 2‘200.00 darstellen soll. Er reichte mit seinem Rechtsöffnungsgesuch vom 5. August 2025 insbesondere einen WhatsApp-Verlauf (S. 8 ff.) und ein nicht unter- zeichnetes Ein- / Austrittsprotokoll vom 30. April 2025 ein (S. 17 ff.). Mangels Unterschrift der Beschwerdegegnerin stellen diese Dokumente keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar, weshalb bereits aus diesem Grund keine provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist.

- 6 -

E. 2.5.2 An dieser Feststellung ändert auch die Berücksichtigung der nach Akteneinschluss eingereichten und somit grundsätzlich unbeachtlichen Belege nichts. Mit seiner Stellung- nahme vom 25. August 2025 deponierte der Beschwerdeführer zusätzlich ein Schreiben der Beschwerdegegnerin, eine unterschriebene Seite des vorgenannten Protokolls vom

30. April 2025 und einen Zahlungsnachweis (S. 76 ff.). In ihrem Schreiben erklärt die Beschwerdegegnerin zwar, dass sie sich für die Möbel auf einen Betrag von Fr. 2‘200.00 geeinigt hätten und bereits ein Betrag von Fr. 500.00 überwiesen worden sei. Sie macht indes auch Mängel geltend und bittet um Rücküberweisung der Fr. 500.00 und darum, die Möbel abzuholen (S. 76). Dass die Zahlung von Fr. 500.00 getätigt worden ist, ergibt sich aus dem Zahlungsnachweis vom 30. April 2025 (S. 78). Der vorbehalts- und bedin- gungslose Wille der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Geldsumme zu bezahlen, geht aus dem Schreiben nicht hervor. Vielmehr anerkennt sie die angebliche Restschuld von Fr. 1‘700.00 gerade nicht, sondern verlangt den überwiesenen Betrag von Fr. 500.00 vom Beschwerdeführer zurück. Auch aus der nachgereichten unterschrie- benen Seite des Protokolls vom 30. April 2025 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Ein- / Austrittsprotokoll ist nur zu entnehmen, dass der neue Mieter gewisse Möbel und Lampen übernimmt. Eine allfällige Entschädigung wird darin nicht thematisiert (vgl. S. 17 ff. und 77). Auch in Kombination mit den WhatsApp- Nachrichten, aus welchen eine Einigung auf Fr. 2‘200.00 für die Übernahme der Möbel hervorgeht, ergibt sich aus dem Protokoll vom 30. April 2025 keine Schuldanerkennung, weil darin auf den WhatsApp-Verlauf nicht klar und unmittelbar Bezug genommen bzw. darauf verwiesen wird. Mithin ergibt sich weder aus den einzelnen hinterlegten Do- kumenten noch aus der Gesamtheit dieser Urkunden, dass die Beschwerdegegnerin ge- genüber dem Beschwerdeführer eine Schuld in Höhe von Fr. 1‘700.00 anerkannt hat.

E. 2.6 Zusammenfassend ist die provisorische Rechtsöffnung mangels Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels zu verweigern und die Beschwerde somit abzuweisen. 3.

E. 3 Die Gläubigerpartei hat die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 74.00 zu tragen.

E. 3.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 3.2 Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG) sieht in Art. 48 für einen Streitwert von Fr. 1’000.00 bis Fr. 10‘000.00 eine Spruchgebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 300.00 vor. Art. 61 GebV SchKG bestimmt, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtli- che Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr

- 7 - erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Ge- bühr beträgt, also vorliegend maximal Fr. 450.00. Aufgrund der vorerwähnten Kriterien und unter Berücksichtigung, dass das Dossier nicht umfangreich war sowie des mit der Behandlung der Beschwerde verbundenen Auf- wands, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 200.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm in sel- ber Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO).

E. 3.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um- triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die anwaltlich vertretene Partei, welche obsiegt, hat damit Anspruch auf eine Par- teientschädigung, wenn sie eine solche beantragt hat (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten und hat keine Umtriebsentschädi- gung beantragt, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Dem Be- schwerdeführer steht aufgrund seines Unterliegens ebenfalls keine Parteientschädigung zu. Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 200.00, werden X _________ auferlegt und mit dem von ihm in selber Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 11. Februar 2026

E. 4 Es werden keine Partei- oder Umtriebsentschädigungen zugesprochen. D. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid reichte X _________ (fortan: Beschwerde- führer) am 30. September 2025 (Postaufgabedatum) beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein:

1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 22. September 2025 sei aufzuheben.

2. Es sei provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxxx über Fr. 1‘700.00 nebst Zins zu 5 % seit

1. Juni 2025 zu erteilen.

3. Die Kosten des Verfahrens seien der Schulderin aufzuerlegen. E. Das Bezirksgericht deponierte am 16. Oktober 2025 die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Y _________ (fortan: Beschwerdegegnerin) hinterlegte am 27. Ok- tober 2025 ihre Vernehmlassung. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2025 zugestellt, worauf sich dieser nicht mehr vernehmen liess. Sachverhalt und Erwägungen 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C3 25 141

ENTSCHEID VOM 11. FEBRUAR 2026

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer

gegen

Y _________, Beschwerdegegnerin

(Rechtsöffnung) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 22. September 2025 [VIS BK 2025 233]

- 2 - Verfahren A. X _________ beantragte mit Gesuch vom 5. August 2025 beim Bezirksgericht Visp, es sei in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Oberwallis Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1‘700.00 nebst Zins zu erteilen. B. Am 18. August 2025 ging beim Bezirksgericht die Stellungnahme von Y _________ ein, worin diese die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragte. X _________ nahm am 25. August 2025 seinerseits Stellung. C. Am 22. September 2025 fällte das Bezirksgericht nachfolgenden Entscheid:

1. Das Begehren um Gewährung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Oberwallis wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 155.00 werden der Gläubigerpartei X _________ auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Die Gläubigerpartei hat die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 74.00 zu tragen.

4. Es werden keine Partei- oder Umtriebsentschädigungen zugesprochen. D. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid reichte X _________ (fortan: Beschwerde- führer) am 30. September 2025 (Postaufgabedatum) beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein:

1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 22. September 2025 sei aufzuheben.

2. Es sei provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxxx über Fr. 1‘700.00 nebst Zins zu 5 % seit

1. Juni 2025 zu erteilen.

3. Die Kosten des Verfahrens seien der Schulderin aufzuerlegen. E. Das Bezirksgericht deponierte am 16. Oktober 2025 die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Y _________ (fortan: Beschwerdegegnerin) hinterlegte am 27. Ok- tober 2025 ihre Vernehmlassung. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2025 zugestellt, worauf sich dieser nicht mehr vernehmen liess. Sachverhalt und Erwägungen 1. 1.1 Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwi- schenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungsentscheide nicht

- 3 - der Berufung und können somit innert zehn Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden, wobei eine Einzelrichterin in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EG- ZPO; Art. 20 Abs. 1 ORG). 1.2 Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Visp datiert vom

22. September 2025 und wurde am 24. September 2025 versandt (S. 79 ff.). Der Be- schwerdeführer hat am 30. September 2025 (Postaufgabedatum) und damit innert offe- ner Rechtsmittelfrist eine Beschwerde eingereicht (Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wo- bei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog- nition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer be- schränkten Kognition unterliegt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. A., 2025, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). 1.4 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbe- halten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Ent- scheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO; SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht,

3. A., 2017, N. 1406). Der Beschwerdeführer hinterlegt mit seiner Beschwerde mehrere Dokumente. Er legt jedoch nicht näher dar, weshalb erst der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid zur Einreichung dieser Noven Anlass gegeben haben soll. Dies ist denn auch nicht erstlich, weshalb die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beilagen unbeachtlich bleiben. 1.5 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzu- reichen. Zwar nennt Art. 321 ZPO einzig die Begründung, diese dient aber der Erläute- rung der Rechtsbegehren und setzt diese damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bun- desgerichtsurteil 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2).

- 4 - 1.6 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die frist- und formgerecht erfolgte Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Vorliegend ist umstritten, ob der Beschwerdeführer für die geltend gemachte Forde- rung über einen Rechtsöffnungstitel verfügt und ob das Bezirksgericht die mit der Ein- gabe vom 25. August 2025 deponierten Beilagen korrekterweise nicht berücksichtigte. 2.2 Die Parteien haben im Rechtsöffnungsverfahren keinen Anspruch darauf, sich zwei- mal zur Sache zu äussern. Grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusse- rung ein. Das Bundesgericht schloss jedoch nicht aus, dass das Rechtsöffnungsgericht ausnahmsweise einen zweiten Schriftenwechsel anordnen kann. Letzteres muss dies aber eindeutig bzw. ausdrücklich tun und nicht bloss das Replikrecht gewähren. Bei An- ordnung eines zweiten Schriftenwechsels können sich die Parteien ein zweites Mal un- beschränkt äussern, und der Aktenschluss tritt erst nach dem zweiten Schriftenwechsel ein. Danach sind Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO zulässig (BGE 150 III 209 E. 3.4). Auch im summarischen Verfahren ist das unbedingte Replikrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu beachten. Die Parteien haben mithin Anspruch, von sämtli- chen Eingaben der Gegenpartei und der Vorinstanz Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern. Das Replikrecht ist streng vom Novenrecht zu unterscheiden. Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel dürfen nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO ein- gebracht werden (BGE 150 III 209 E. 3.3). 2.3 In casu stellte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer am 20. August 2025 die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu und teilte ihm mit, dass damit der Schriften- wechsel abgeschlossen sei und sich eine allfällige Eingabe auf das Anerkennen und Bestreiten neuer Tatsachen sowie auf zulässige Noven zu beschränken habe (S. 73). Folglich ordnete die Vorinstanz keinen zweiten Schriftenwechsel an und der Akten- schluss trat nach einmaliger Äusserung der Parteien ein. Der Beschwerdeführer hinter- legte anschliessend am 25. August 2025 eine weitere Stellungnahme mit drei Beilagen (S. 74 ff.). Er legt jedoch nicht dar, inwiefern es sich dabei um zulässige Noven im Sinne von Art. 229 ZPO handeln sollte. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Deshalb hat das Bezirksgericht die nach Aktenschuss eingereichten Belege zu Recht nicht berücksichtigt. Wie nachfolgend gezeigt wird, läge selbst bei Berücksichtigung dieser Unterlagen kein Rechtsöffnungstitel vor.

- 5 - 2.4 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Gericht spricht dieselbe aus, so- fern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, so- fort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Im Rahmen eines Gesuchs um provisori- sche Rechtsöffnung geht es darum, rasch über die Beseitigung des Rechtsvorschlags zu entscheiden und die Parteirollen für einen allfälligen ordentlichen Prozess festzule- gen. Dass dabei auch gewisse materiell-rechtliche Punkte zu klären sind, ändert am be- treibungsrechtlichen Charakter des Verfahrens nichts. Geprüft wird lediglich, ob ein voll- streckbarer Titel vorliegt, nicht hingegen ob die Forderung materiell-rechtlich besteht (Bundesgerichtsurteile 4A_343/2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.1.1 und 4A_599/2024 vom 26. Mai 2025 E. 4). Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen. Das Rechtsöffnungsge- richt hat den Rechtsöffnungstitel objektiv anhand des Vertrauensprinzips auszulegen. Der auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrags gerichtete Wille des Schuldners hat deutlich aus der bzw. den vorgelegten Urkunden hervorzugehen (Bun- desgerichtsurteil 5A_160/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.2). Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG kann sich auch aus einer Gesamtheit von Urkunden erge- ben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die un- terzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig auswei- sen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss. Die Höhe der Schuld muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung bestimmt oder leicht be- stimmbar sein (Bundesgerichtsurteil 4A_642/2023 vom 2. Februar 2024 E. 2.1). 2.5 2.5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 1‘700.00 nebst Zins, der den Restkaufpreis für eine Möbelübernahme zum Ge- samtpreis von Fr. 2‘200.00 darstellen soll. Er reichte mit seinem Rechtsöffnungsgesuch vom 5. August 2025 insbesondere einen WhatsApp-Verlauf (S. 8 ff.) und ein nicht unter- zeichnetes Ein- / Austrittsprotokoll vom 30. April 2025 ein (S. 17 ff.). Mangels Unterschrift der Beschwerdegegnerin stellen diese Dokumente keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar, weshalb bereits aus diesem Grund keine provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist.

- 6 - 2.5.2 An dieser Feststellung ändert auch die Berücksichtigung der nach Akteneinschluss eingereichten und somit grundsätzlich unbeachtlichen Belege nichts. Mit seiner Stellung- nahme vom 25. August 2025 deponierte der Beschwerdeführer zusätzlich ein Schreiben der Beschwerdegegnerin, eine unterschriebene Seite des vorgenannten Protokolls vom

30. April 2025 und einen Zahlungsnachweis (S. 76 ff.). In ihrem Schreiben erklärt die Beschwerdegegnerin zwar, dass sie sich für die Möbel auf einen Betrag von Fr. 2‘200.00 geeinigt hätten und bereits ein Betrag von Fr. 500.00 überwiesen worden sei. Sie macht indes auch Mängel geltend und bittet um Rücküberweisung der Fr. 500.00 und darum, die Möbel abzuholen (S. 76). Dass die Zahlung von Fr. 500.00 getätigt worden ist, ergibt sich aus dem Zahlungsnachweis vom 30. April 2025 (S. 78). Der vorbehalts- und bedin- gungslose Wille der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Geldsumme zu bezahlen, geht aus dem Schreiben nicht hervor. Vielmehr anerkennt sie die angebliche Restschuld von Fr. 1‘700.00 gerade nicht, sondern verlangt den überwiesenen Betrag von Fr. 500.00 vom Beschwerdeführer zurück. Auch aus der nachgereichten unterschrie- benen Seite des Protokolls vom 30. April 2025 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Ein- / Austrittsprotokoll ist nur zu entnehmen, dass der neue Mieter gewisse Möbel und Lampen übernimmt. Eine allfällige Entschädigung wird darin nicht thematisiert (vgl. S. 17 ff. und 77). Auch in Kombination mit den WhatsApp- Nachrichten, aus welchen eine Einigung auf Fr. 2‘200.00 für die Übernahme der Möbel hervorgeht, ergibt sich aus dem Protokoll vom 30. April 2025 keine Schuldanerkennung, weil darin auf den WhatsApp-Verlauf nicht klar und unmittelbar Bezug genommen bzw. darauf verwiesen wird. Mithin ergibt sich weder aus den einzelnen hinterlegten Do- kumenten noch aus der Gesamtheit dieser Urkunden, dass die Beschwerdegegnerin ge- genüber dem Beschwerdeführer eine Schuld in Höhe von Fr. 1‘700.00 anerkannt hat. 2.6 Zusammenfassend ist die provisorische Rechtsöffnung mangels Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels zu verweigern und die Beschwerde somit abzuweisen. 3. 3.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG) sieht in Art. 48 für einen Streitwert von Fr. 1’000.00 bis Fr. 10‘000.00 eine Spruchgebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 300.00 vor. Art. 61 GebV SchKG bestimmt, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtli- che Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr

- 7 - erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Ge- bühr beträgt, also vorliegend maximal Fr. 450.00. Aufgrund der vorerwähnten Kriterien und unter Berücksichtigung, dass das Dossier nicht umfangreich war sowie des mit der Behandlung der Beschwerde verbundenen Auf- wands, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 200.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm in sel- ber Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO). 3.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um- triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die anwaltlich vertretene Partei, welche obsiegt, hat damit Anspruch auf eine Par- teientschädigung, wenn sie eine solche beantragt hat (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten und hat keine Umtriebsentschädi- gung beantragt, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Dem Be- schwerdeführer steht aufgrund seines Unterliegens ebenfalls keine Parteientschädigung zu. Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 200.00, werden X _________ auferlegt und mit dem von ihm in selber Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 11. Februar 2026